Mandari Insight

V/0721/2009

Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 02.11.2009

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2009, TOP 12

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

721_09_Anl_1

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

2021 Zeichen

V/0721/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen - Steuern 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.12.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
09.12.2009 Rat Entscheidung
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster“ (Anlage) 
wird beschlossen. 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Die Einnahmen aus der Jagdsteuer (Haushaltsansatz 2009: 85.000 Euro) mindern sich 
 
• 2010 um 17.000 Euro auf 68.000 Euro 
• 2011 um 38.000 Euro auf 47.000 Euro 
• 2012 um 59.000 Euro auf 26.000 Euro. 
 
Ab 2013 entfällt die Jagdsteuer. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0721/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Schoo 
Ruf: 
492 22 03 
E-Mail: 
SchooR@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.11.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0721/2009 
Begründung: 
 
Gemäß § 5 Absatz 1 der zurzeit gültigen Jagdsteuersatzung der Stadt Münster beträgt der Steuer-
satz jährlich 20 v.H. des Jagdwertes. Für das  Haushaltsjahr 2009 wurden die Einnahmen aus der 
Jagdsteuer in Höhe von 85.000 Euro veranschlagt. 
 
Mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer“ vom 30.06.2009 hat der Landesgesetzgeber 
eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) be-
schlossen. Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte berechtigt, Jagdsteuern 
 
• ab 01.01.2010 in Höhe von 80 % 
• ab 01.01.2011 in Höhe von 55 % 
• ab 01.01.2012 in Höhe von 30 % 
 
des Steuersatzes zu erheben, den sie zum Stichtag 01.01.2009 (hier 20 v.H.) festgesetzt haben. 
 
Eine Jagdsteuer darf ab 01.01.2013 nicht erhoben werden. 
 
Die finanziellen Konsequenzen dieser Rechtsänderung wurden bereits haushaltstechnisch vollzo-
gen. 
 
Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird die neue Rechtslage abschließend ortsrechtlich um-
gesetzt.  
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlage

721_09_Anl_1

1832 Zeichen

Anlage  
 
 
Zweite Satzung zur Änderung der 
Jagdsteuersatzung der Stadt Münster 
vom    .12.2009 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 09.12.2009 die nachfolgende Satzung be- 
schlossen. 
 
Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Bu chstabe f der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmac hung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. N RW. S. 380), und §§ 1 bis 3 des Kommu- 
nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zu- 
letzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394). 
 
 
Artikel 1 
 
Die Jagdsteuersatzung der Stadt Münster vom 31.03.1 995 in der Fassung der 1. Änderungssat- 
zung vom 29.11.1996 wird wie folgt geändert: 
 
1. § 5 „Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steu erpflicht“ erhält folgende Fassung: 
 
§ 5 Steuerjahr, Steuersatz, Entstehung der Steuerpflicht 
 
(1) Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. M ärz) oder das Pachtjahr, wenn dieses 
 vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl  bezeichnet, in dem es beginnt. 
 
(2) Der Steuersatz beträgt 
 
• für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010          16 v.H. 
• für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011          11 v.H. 
• für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012            6 v.H. 
 
  des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwert es. 
 
(3) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des S teuerjahres oder – wenn die Vor-
aussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst w ährend des Steuerjahres ein- 
treten – mit dem Eintreten der Voraussetzungen. 
 
 
2. § 9 „Inkrafttreten“ erhält folgende Fassung: 
 
§ 9 Außerkrafttreten 
 
Die Jagdsteuersatzung tritt zum 01.01.2013 außer Kraft. 
 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

08.12.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0721/2009
Typ
Vorlagen
Datum
02.11.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37