V/0721/2009
Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0721/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen - Steuern Betrifft Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 08.12.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster“ (Anlage) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Die Einnahmen aus der Jagdsteuer (Haushaltsansatz 2009: 85.000 Euro) mindern sich • 2010 um 17.000 Euro auf 68.000 Euro • 2011 um 38.000 Euro auf 47.000 Euro • 2012 um 59.000 Euro auf 26.000 Euro. Ab 2013 entfällt die Jagdsteuer. Vorlagen-Nr.: V/0721/2009 Auskunft erteilt: Herr Schoo Ruf: 492 22 03 E-Mail: SchooR@stadt-muenster.de Datum: 02.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0721/2009 Begründung: Gemäß § 5 Absatz 1 der zurzeit gültigen Jagdsteuersatzung der Stadt Münster beträgt der Steuer- satz jährlich 20 v.H. des Jagdwertes. Für das Haushaltsjahr 2009 wurden die Einnahmen aus der Jagdsteuer in Höhe von 85.000 Euro veranschlagt. Mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer“ vom 30.06.2009 hat der Landesgesetzgeber eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) be- schlossen. Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte berechtigt, Jagdsteuern • ab 01.01.2010 in Höhe von 80 % • ab 01.01.2011 in Höhe von 55 % • ab 01.01.2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes zu erheben, den sie zum Stichtag 01.01.2009 (hier 20 v.H.) festgesetzt haben. Eine Jagdsteuer darf ab 01.01.2013 nicht erhoben werden. Die finanziellen Konsequenzen dieser Rechtsänderung wurden bereits haushaltstechnisch vollzo- gen. Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird die neue Rechtslage abschließend ortsrechtlich um- gesetzt. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage
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Anlage Zweite Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung der Stadt Münster vom .12.2009 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 09.12.2009 die nachfolgende Satzung be- schlossen. Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Bu chstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmac hung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. N RW. S. 380), und §§ 1 bis 3 des Kommu- nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394). Artikel 1 Die Jagdsteuersatzung der Stadt Münster vom 31.03.1 995 in der Fassung der 1. Änderungssat- zung vom 29.11.1996 wird wie folgt geändert: 1. § 5 „Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steu erpflicht“ erhält folgende Fassung: § 5 Steuerjahr, Steuersatz, Entstehung der Steuerpflicht (1) Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. M ärz) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt. (2) Der Steuersatz beträgt • für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 16 v.H. • für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 11 v.H. • für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 6 v.H. des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwert es. (3) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des S teuerjahres oder – wenn die Vor- aussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst w ährend des Steuerjahres ein- treten – mit dem Eintreten der Voraussetzungen. 2. § 9 „Inkrafttreten“ erhält folgende Fassung: § 9 Außerkrafttreten Die Jagdsteuersatzung tritt zum 01.01.2013 außer Kraft. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0721/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.11.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37