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0646/2026

Neue Kölner Wohnraumschutzsatzung zum 01.07.2026

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.04.2026

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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 2026

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Beschlussvorlage Rat

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Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2021 und 2026

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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 2026

21920 Zeichen

1  
  
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum  
(Wohnraumschutzsatzung)  
vom ___________ 
 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in 
NordrheinWestfalen (Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW-) vom 01.07.2021 
in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) 
- jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt 
Köln in seiner Sitzung am ----------------  folgende Satzung zum Schutz und Erhaltung 
von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisher 
bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021 ablöst und fortführt.  
  
Präambel  
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in 
Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das bisherige 
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG 
NRW erhielten die Gemeinden  ein Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem 
Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und 
zunächst die bis 30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 
beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in K raft getreten am 
01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu gefasst und um fünf 
weitere Jahre verlängert.   
Das Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das 
Instrument der Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu 
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher Genehmigung überwiegend anderen 
als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung einer 
ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
Bedingungen ist die Stadt Köln nach § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum 
Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nu tzung von Wohnraum zu anderen 
als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt 
stellt.

2  
  
Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021, in Kraft getreten am 01.07.2021, 
erließ die Stadt Köln eine auf die Rechtsgrundlagen des Wohnraumstärkungsgesetzes 
angepasste Fassung für die folgenden fünf Jahre.  
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet 
sowie erhöhten Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und 
umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der Kölner 
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für 
die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale 
Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde Nutzungen von 
Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften 
Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen 
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein 
menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der §§ 12 ff. 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW aus füllende und ergänzende 
Wohnraumschutzsatzung:  
  
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung  
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende Versorgung der 
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders 
gefährdet. Es besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf.   
(2) Die Landesregierung Nordrhein -Westfalen hat mit der Verordnung zur 
Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher 
Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen, Mieterschutzverordnung 
- MietSchVO NRW -, vom 28.01.2025 die Stadt Köln aufgrund gu tachterlicher 
Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem die ausreichende Versorgung der 
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders 
gefährdet ist.   
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein -Westfalen in Auftrag gegebene 
Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten 
Wohnungsmarkt in NordrheinWestfalen aus 2024 nimmt das Gebiet der Stadt 
Köln mit hohen Angebotsmieten, hoher Dynamik der Angebotsmietpreise, hohen 
Baulandpreisen, hoher rechnerischer Mietbelastung und hohem SGB-II-Anteil an

3  
  
der erwerbsfähigen Bevölkerung in die Gebietskulisse angespannter 
Wohnungsmärkte auf.  
 
 
§ 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumversorgung  
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über 
die in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende 
Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im 
Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern:  
1. Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des Wohnungsbaus 
werden weiterentwickelt,  
2. insbesondere das bestehende kooperative Baulandmodell, das in 
Neubaugebieten einen Anteil von mindestens 30 Prozent an 
öffentlichgefördertem Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und 
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen Aussc hüssen 
erörtert sowie  
3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-geförderte Wohnungen werden 
verlängert oder Belegungsbindungen von freifinanzierten Wohnungen durch die 
Stadt Köln erworben.  
  
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung  
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen, 
die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 
betrifft sie Wohnraum insgesamt, also Miet - und Genossenschaftswohnungen, 
Einfamilienhäuser, Eigenheime mit  und ohne Einliegerwohnung oder zweiter 
Wohnung sowie Eigentumswohnungen.   
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften geschützter 
öffentlichgeförderter Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn seine 
Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) entfällt.

4  
  
§ 4 Wohnraum  
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung zu anderen als 
Wohnzwecken (Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu 
Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind.  
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie baurechtlich 
genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere 
Mängel oder Missstände aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den 
Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden 
kann. Zudem müssen sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die 
Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen.  
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn sie als solche von dem 
oder der Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts durch 
ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind 
oder werden.  
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren 
Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 24 
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind die 
Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (B GBl. I S. 
2346) in der jeweils geltenden Fassung.   
  
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum  
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser Satzung geschützt sind:  
1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz,  
2. Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung,   
3. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich -rechtlichen Anstalts - oder 
Nutzungsverhältnisses benutzt werden,   
4. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des 
Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für 
ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und 
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) genutzt werden,  
5. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime genutzt werden, wenn die Führung 
eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die Haushaltsführung 
in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt sowie

5  
  
6. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten und 
seitdem ununterbrochen im ganzen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken 
diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser Satzung dann wieder geschützt, 
wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die Absicht erkennbar geworden ist 
oder wird, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu nutzen.  
  
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots  
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser 
Satzung sind:  
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder  
2. juristischen Personen, also 
insbesondere   
a) Eigentümerinnen und 
Eigentümer,  
b) die oder der Erbbauberechtigte oder   
c) die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen 
dinglichen Rechts Berechtigten sowie  
3. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Mieterinnen und Mieter, 
aber auch sonstige Bewohnerinnen und Bewohner.  
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor allem 
Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und - verwalter) 
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich.  
  
§ 7 Zweckentfremdung  
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs - oder 
Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 
Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu 
Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne Genehmigung erf olgende 
Nutzung von Wohnraum ist verboten.  
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte Wohnung kann ebenfalls 
diesem Verbot der Zweckentfremdung unterfallen.  
(3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere sowohl die Vermietung von 
Ferienwohnungen als auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte, auch nicht

6  
  
gewerbliche Vermietung von Wohnräumen dar, insbesondere für Zwecke 
vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur 
kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung oder des 
Studiums oder während eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung.  
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um - oder Neubaumaßnahmen 
geplant und würden die beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines 
unbefristeten Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung einer 
Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beis piel durch den Abschluss von 
Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch 
Leerstehenlassen in der Regel zumutbar.   
  
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung  
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung 
der Stadt Köln zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag 
auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige Amt für 
Wohnungswesen nach Eingang der vollständ igen Antragsunterlagen 
abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer 
Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. 
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die Wohnnutzung 
beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch unterlassene 
Instandhaltung und Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel 
zu versagen.  
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums 
nach § 15 Abs. 2 Satz 4 Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar 
ist oder ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes Interesse 
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsbe rechtigter an der zweckfremden 
Nutzung gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der 
Wohnnutzung überwiegt (§ 13 Abs. 1 WohnStG NRW). Das öffentliche Interesse 
am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung 
von a ngemessenem Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch 
Ausgleichszahlung der durch die Zweckentfremdung eintretende 
Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung).  
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn

7  
  
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden 
muss oder dieser   
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt 
werden kann oder  
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die 
soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung 
sicherzustellen.  
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen, 
wenn  
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine 
wirtschaftliche Existenzgefährdung abzuwenden und   
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren 
Notlage oder zu einer Abwanderung des Unternehmens führen würde.  
  
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum  
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist auf Antrag in der Regel zu 
erteilen, wenn durch die Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und 
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 
Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zw eckentfremdung eintretende 
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.   
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass der 
Ersatzwohnraum in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden 
ist oder geschaffen wird.  
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den 
Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem 
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. 
Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die f ür Wohnungen der 
entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden 
Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Zuschnitt 
und Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die allgemeine 
Wohnversorgung geeignet sein und familien gerechter Wohnraum soll nur durch 
ebensolchen Wohnraum ersetzt werden.

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§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung  
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der 
Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand 
oder ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum nachweisbar 
objektiv oder subjektiv nicht möglich ist, eine Genehmigung erteilt werden, wenn 
durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse 
an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird.   
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten 
Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des 
Wohnraums geschaffen werden. Die Ausg leichsbeträge sind daher 
zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.   
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung 
betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im 
Zeitpunkt der Antragstellung.   
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder 
einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu 
entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen 
Bewilligungsmiete in der soziale n Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) 
erhoben werden.  
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen 
abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei 
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer 
Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung 
führen würde.  Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in 
erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer 
Arbeitsplätze dient.   
  
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung  
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt 
oder unter Auflagen erteilt werden.    
(2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in der Regel mit der 
Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden.

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(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf oder Eintritt einer 
Bedingung, die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum 
umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen.   
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine 
nach anderen Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen 
Genehmigungen.  
  
§ 12 Negativattest  
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur 
Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist.  
 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung  
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum 
Wohnen genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz 
vorgesehenen Anordnungen (Wohnnutzungs -, Räumungs - und 
Wiederherstellungsgebot) treffen.  
(2) Bei  einer  festgestellten  Zweckentfremdung  wird  der  oder  dem 
Verfügungsberechtigten oder der oder dem Nutzungsberechtigten unter 
Fristsetzung aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu 
verwenden.   
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand, der vor 
der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten 
wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 
Abs. 2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkung sgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist 
insbesondere ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur 
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt.   
  
 § 14 Auskunftspflichtige  
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind 
unter den dort genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft 
verpflichtet.

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(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich 
um Anbieter von Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 
1 Telemediengesetz.  
  
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand  
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder den 
Verfügungsberechtigten die in § 17 Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
besonderen Verpflichtungen.  
  
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung  
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs - sowie 
Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor.  
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 8 
Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und Nutzer von 
Internetplattformen, Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der 
Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als Ferienwohnu ng überlassenem 
Wohnraum verfügbar machen.     
(3) § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet Verpflichtungen von 
Vermittlerinnen und Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne des 
Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von Print - oder anderen 
Medien, Werbung für solche Angebote nic ht ohne Wohnraum-Identitätsnummer 
zu veröffentlichen.  
  
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer  
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum -Identitätsnummer) richtet sich 
nach § 17 Abs. 4 bis 8 Wohnraumstärkungsgesetz.  
(2) Die Erteilung der Wohnraum -Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche 
behördliche Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 
dieser Satzung.   
(3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die Wohnraum -Identitätsnummer 
befristet werden. Bei Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der

11  
  
Genehmigung auch für die Wohnraum -Identitätsnummer. Ist die Wohnraum -
Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem Ablauf ungültig.    
(4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf Dritte übertragen werden. Sie 
kann von der oder dem Anzeigenden zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt 
werden.  
  
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten  
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner 
sind nach § 18 Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im 
Verwaltungsverfahren verpflichtet.   
  
§ 19 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen der in § 21 
Abs. 1 Nr. 7 bis 13 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände zuwider 
handelt.   
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen der 
in § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände 
zuwider handelt.  
(3) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung für andere 
als Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen (21 Abs. 1 Nr. 7 
Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.  
(4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richten sich nach dem 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
  
§ 20 Verwaltungsgebühren  
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verordnung nach dem 
Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) und dem zugehörigen Gebührentarif.

12  
  
§ 21 Zuständigkeit  
(1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist die Gemeinde 
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nummer 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
(2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat 
Soziales, Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen.  
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots 
einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen nach § 13 
dieser Satzung, die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 8 ff. oder eines 
Negativattests nach § 12 dieser Satzung.  
(4) Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bilden das 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), 
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG 
NRW) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
    
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft und löst die bis dahin bestehende 
Wohnraumschutzsatzung ab.   
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet.

Beschlussvorlage Rat

4029 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0646/2026 
Freigabedatum 
 13.04.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neue Kölner Wohnraumschutzsatzung zum 01.07.2026  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die derzeit gültige Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) 
vom 30. Juni 2021 wurde gemäß § 22 Wohnraumschutzsatzung in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraum-
stärkungsgesetz – WohnStG NRW) auf fünf Jahre befristet. Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt 
sie damit außer Kraft. 
 
In Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln beschließt der Rat den 
Erlass der als Anlage beigefügten Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln mit 
Gültigkeit vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2031. 
 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 05.05.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Verwaltung hat bereits mit dem Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohn-
raum (Mitteilung 0619/2026) auf das zeitliche Auslaufen der derzeit gültigen Wohnraum-
schutzsatzung zum 30. Juni 2026 und die angesichts des weiterhin angespannten Wohnungs-
markts bestehende Notwendigkeit einer neuen Satzung zum Schutz von Wohnraum vor 
Zweckentfremdungen hingewiesen. 
§ 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) ermächtigt die Kommunen zum 
Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen, wenn die ausreichende Versorgung der Be-
völkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und 
das Gebiet in einer Landesverordnung gegenständlich ist oder wenn ein erhöhter Wohnungs-
bedarf besteht. 
Im gesamten Stadtgebiet Köln ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh-
nungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter Woh-
nungsbedarf. Mit der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher 
Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Mieterschutzverordnung – MietSchVO 
NRW) vom 28. Januar 2025 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Stadt Köln auf-
grund gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem die ausreichende Versor-
gung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders ge-
fährdet ist. Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten 
zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfa-
len aus dem Jahr 2024 nimmt das Gebiet der Stadt Köln aufgrund hoher Angebotsmieten, ei-
ner hohen Dynamik der Angebotsmietpreise, hoher Baulandpreise, einer hohen rechnerischen 
Mietbelastung und eines hohen SGB-II-Anteils an der erwerbsfähigen Bevölkerung in die Ge-
bietskulisse angespannter Wohnungsmärkte auf. 
Inhaltliche Anpassungen im Einzelnen  
Dieser Beschlussvorlage ist neben dem Volltext der Wohnraumschutzsatzung 2026 eine Sy-
nopse als Anlage beigefügt, die die Regelungen der Wohnraumschutzsatzung 2021 und der 
hier zur Entscheidung stehenden Fassung gegenüberstellt. Die Synopse enthält daneben er-
läuternde Hinweise und Begründungen zu den am Satzungstext vorgenommen Veränderun-
gen. 
Aufgrund einer von der Landesregierung geplanten Novelle des dieser Satzung zugrunde lie-
genden WohnStG NRW wird nach Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung (MHKBD) auf weitere Änderungen in der Satzung zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt verzichtet. Sobald die Inhalte der Novelle und deren Inkrafttreten bekannt sind, soll 
die Wohnraumschutzsatzung erneut angepasst werden. 
 
Anlagen 
Wohnraumschutzsatzung 2026 im Wortlaut 
Synopse der Regelungen der Wohnraumschutzsatzungen von 2021 und 2026

Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2021 und 2026

49348 Zeichen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des 
Wohnungswesens in Nordrhein -Westfalen 
(Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW -) vom 
01.07.2021 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 
41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- 
Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 
666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Artikels 3 
des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 
S. 916) sowie der §§ 4 und 5 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 
712) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 
2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung 
zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in Köln 
(Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche 
die bisher bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 
31.05.2019 ablöst und fortführt. 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des 
Wohnungswesens in Nordrhein -Westfalen 
(Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW -) vom 
01.07.2021 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 
41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- 
Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 
666, SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung -  hat der Rat der Stadt 
Köln in seiner Sitzung am ________ folgende 
Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in 
Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, 
welche die bisher bestehende 
Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021 ablöst und 
fortführt. 
Im Einführungstext wurden die in diesem 
Jahr maßgeblichen Daten  der 
Beschlussfassung eingebaut. 
 
Der Verweis auf das 
Kommunalabgabengesetz ist vorliegend 
nicht erforderlich. 
Präambel 
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur 
Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-
Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG 
NRW) hat das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz 
(WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 
WAG NRW erhielten die Gemeinden ein 
Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem 
Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln hat von dieser 
Befugnis Gebrauch gemacht und zunächst die bis 
30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 
04.07.2014 beschlossen. Mit der 
Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft 
getreten am 01.07.2019, wurde die 
Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu g efasst und 
um fünf weitere Jahre verlängert.  
Präambel 
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur 
Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein -
Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) 
hat das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG 
NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG 
NRW erhielten die Gemeinden ein Satzung srecht für 
Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Stadt 
Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und 
zunächst die bis 30.06.2019 gültige 
Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 
beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 
31.05.2019, in Kraft getrete n am 01.07.2019, wurde 
die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu gefasst 
und um fünf weitere Jahre verlängert.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den 
Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der 
Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf 
Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit 
behördlicher Genehmigung überwiegend anderen als 
Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der 
besonderen Gefährdung einer ausreichenden 
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen ist die Stadt Köln nach 
§ 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass 
einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von 
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken 
(Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter 
Genehmigungsvorbehalt stellt. Zugleich werden in 
diesem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen 
verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung 
von Wohnraum erweit ert, indem ein Verfahren zur 
Identifizierung der Anbieter von Wohnraum zur 
Kurzzeitvermietung eingeführt wird. 
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots 
an Wohnraum im Stadtgebiet sowie erhöhten 
Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den 
effektiven und umfassenden Schutz von Wohnraum 
die ausreichende Versorgung der Kölner Bevölkerung 
mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen 
Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
Der Verknappung des Wohnungsangebots durch 
illegale Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte 
zweckfremde Nutzungen von Wohnraum soll wirksam 
und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur 
ernsthaften Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat 
der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen 
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des 
Wohnens für ein menschenwürdiges Leben folgende, 
die Regelungen der §§ 12 ff. 
Das Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den 
Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der 
Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf 
Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit 
behördlicher Genehmigung überwiegend anderen als 
Wohnzwecken zugeführt we rden darf. Aufgrund der 
besonderen Gefährdung einer ausreichenden 
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen ist die Stadt Köln nach 
§ 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass 
einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von 
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken 
(Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter 
Genehmigungsvorbehalt stellt.  
Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021, in 
Kraft getreten am 01.07.2021, erließ die Stadt Köln 
eine auf die Rechtsgrundlagen des 
Wohnraumstärkungsgesetzes angepasste Fassung 
für die folgenden fünf Jahre. 
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots 
an Wohnraum im Stadtgebiet sowie erhöhten 
Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den 
effektiven und umfassenden Schutz von Wohnraum 
die ausreichende Versorgung der Kölner Bevölkerung 
mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen 
Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
Der Verknappung des Wohnungsangebots durch 
illegale Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte 
zweckfremde Nutzungen von Wohnraum soll wirksam 
und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur 
ernsthaften Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat 
der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen 
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des 
Wohnens für ein menschenwürdiges Leben folgende, 
die Regelungen der §§ 12 ff. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Präambel wurde um den weiteren 
Verlauf der Satzungshistorie ergänzt. 
Darüber hinaus wurde die nicht mehr 
erforderliche Erläuterung der 2021 neuen 
gesetzlichen Regelungen gestrichen.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und 
ergänzende Wohnraumschutzsatzung: 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und 
ergänzende Wohnraumschutzsatzung: 
 § 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung 
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die 
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen 
besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter 
Wohnungsbedarf.  
(2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit 
der Verordnung zur Festlegung des 
Anwendungsbereichs bundesrechtlicher 
Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein -
Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO 
NRW -, vom 09.06.2020 die Stadt Köln aufgrun d 
gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, 
in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung 
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen 
besonders gefährdet ist.  
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein -
Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten zur 
sachlichen und räumlichen Differenzierung der 
Wohnraumförderung in Nordrhein -Westfalen aus 
2020 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit jeweils 
hohem Kosten - und Bedarfsnivea u in die 
Gebietskulisse auf. Das Bedarfsniveau erfasst die 
lokalen Wohnraumbedarfe. 
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung 
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die 
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen 
besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter 
Wohnungsbedarf.  
(2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit 
der Verordnung zur Festlegung des 
Anwendungsbereichs bundesrechtlicher 
Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein -
Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO 
NRW -, vom 28.01.2025 die Stadt Köln aufgrund 
gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, 
in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung 
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen 
besonders gefährdet ist.  
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein -
Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten zur 
Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten 
Wohnungsmarkt in Nordrhein -Westfalen aus 2024 
nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit hohen 
Angebotsmieten, hoher Dynamik der 
Angebotsmietpreise, hohe n Baulandpreisen, hoher 
rechnerischer Mietbelastung und hohem SGB -II-
Anteil an der erwerbsfähigen Bevölkerung  in die 
Gebietskulisse angespannter Wohnungsmärkte auf.  
Für die zu Beginn des Jahres 2025 neu in 
Kraft getretene Mieterschutzverordnung hat 
die Landesregierung zur Bewertung der 
lokalen Wohnungsmärkte ein neues 
Gutachten in Auftrag gegeben. Die Stadt 
Köln gehört hier zu einer von drei 
Kommunen, die landesweit d ie 
Maximalwerte bei sämtlichen Indikatoren für 
angespannte Wohnungsmärkte erreicht hat. 
Die Ergebnisse dieses Gutachtens werden 
in Absatz 3 wiedergegeben. 
§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung 
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 
Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser 
Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus 
insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um die 
§ 2 Maßnahmen zur Verbesserung der 
Wohnraumversorgung 
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 
Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser 
Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus 
insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um die 
Anpassung der Überschrift

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im 
Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern: 
1.  Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen 
Förderung des Wohnungsbaus werden 
weiterentwickelt, 
2.  insbesondere das bestehende kooperative 
Baulandmodell, das in Neubaugebieten einen Anteil 
von mindestens 30 Prozent an öffentlichen 
gefördertem Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, 
evaluiert und Reformvorschläge werden mit dem Rat 
und den zuständigen Ausschüssen erörtert sowie 
3. auslaufende Belegungsbindungen für 
öffentlich-geförderte Wohnungen werden verlängert 
oder Belegungsbindungen von freifinanzierten 
Wohnungen durch die Stadt Köln erworben. 
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im 
Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern: 
1.  Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen 
Förderung des Wohnungsbaus werden 
weiterentwickelt, 
2.  insbesondere das bestehende kooperative 
Baulandmodell, das in Neubaugebieten einen Anteil 
von mindestens 30 Prozent an öffentlich-gefördertem 
Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und 
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den 
zuständigen Ausschüssen erörtert sowie 
3. auslaufende Belegungsbindungen für 
öffentlich-geförderte Wohnungen werden  verlängert 
oder Belegungsbindungen von freifinanzierten 
Wohnungen durch die Stadt Köln erworben. 
 
 
 
 
 
In Nr. 2 Anpassung eines Grammatikfehlers 
 
 
 
 
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung 
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und 
Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 
Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 
01.07.2019 betrifft sie Wohnraum insgesamt, also 
Miet- und Genossenschaftswohnungen, 
Einfamilienhäuser, Eigenheime  mit und ohne 
Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie 
Eigentumswohnungen.  
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere 
Vorschriften geschützter öffentlich -geförderter 
Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn 
seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum 
für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) 
entfällt. 
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung 
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und 
Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 
Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 
01.07.2019 betrifft sie Wohnraum insgesamt, also 
Miet- und Genossenschaftswohnungen, 
Einfamilienhäuser, Eigenheime  mit und ohne 
Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie 
Eigentumswohnungen.  
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere 
Vorschriften geschützter öffentlich -geförderter 
Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn 
seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum 
für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) 
entfällt. 
 
 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
§ 4 Wohnraum 
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der 
gegen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken 
(Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle 
Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und 
subjektiv bestimmt sind. 
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken 
geeignet, wenn sie baurechtlich genehmigt oder 
wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so 
schwere Mängel oder Missstände aufweisen, dass 
die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des 
Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt 
werden kann. Zudem müssen sie alleine oder 
zusammen mit anderen Räumen die Führung eines 
selbständigen Haushalts ermöglichen. 
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken 
bestimmt, wenn sie als solche von dem oder der 
Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden 
Rechts durch ausdrückliche Erklärung oder 
schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind 
oder werden. 
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die 
Summe der anrechenbaren Grundflächen der 
ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 
24 Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die 
Berechnung sind die Vorschriften der 
Wohnflächenverordnung vom 25. November 200 3 
(BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. 
§ 4 Wohnraum 
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der 
gegen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken 
(Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle 
Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und 
subjektiv bestimmt sind. 
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken 
geeignet, wenn sie baurechtlich genehmigt oder 
wenigstens genehmigungsfähig sind  oder nicht so 
schwere Mängel oder Missstände aufweisen, dass 
die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des 
Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt 
werden kann.  Zudem müssen sie alleine oder 
zusammen mit anderen Räumen die Führung eines 
selbständigen Haushalts ermöglichen. 
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken 
bestimmt, wenn sie als solche von dem oder der 
Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden 
Rechts durch ausdrückliche Erklärung oder 
schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind 
oder werden. 
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die 
Summe der anrechenbaren Grundflächen der 
ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 
24 Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die 
Berechnung sind die Vorschriften der 
Wohnflächenverordnung vom 25. November 200 3 
(BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
Keine Änderungen 
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum 
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 
dieser Satzung geschützt sind: 
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum 
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 
dieser Satzung geschützt sind: 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
1.  Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 
Wohnraumstärkungsgesetz, 
2. Einrichtungen zur öffentlich -rechtlichen 
Unterbringung,  
2. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich -
rechtlichen Anstalts - oder Nutzungsverhältnisses 
benutzt werden,  
3. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem 
Gesetz zur Weiterentwicklung des 
Landespflegerechtes und Sicherung einer 
unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, 
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige 
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG 
NRW) genutzt werden, 
4. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime 
genutzt werden, wenn die Führung eines 
selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil 
die Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten 
Räumen erfolgt sowie 
 5. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung 
genannten Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen 
im ganzen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken 
diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser 
Satzung dann wieder geschützt, wenn auch nur durch 
schlüssiges Verhal ten die Absicht erkennbar 
geworden ist oder wird, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu nutzen. 
1.  Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 
Wohnraumstärkungsgesetz, 
2. Einrichtungen zur öffentlich -rechtlichen 
Unterbringung,  
2. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich -
rechtlichen Anstalts - oder Nutzungsverhältnisses 
benutzt werden,  
3. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem 
Gesetz zur Weiterentwicklung des 
Landespflegerechtes und Sicherung einer 
unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, 
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige 
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG 
NRW) genutzt werden, 
4. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime 
genutzt werden, wenn die Führung eines 
selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil 
die Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten 
Räumen erfolgt sowie 
 5. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung 
genannten Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen 
im ganzen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken 
diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser 
Satzung dann wieder geschützt, wenn auch nur durch 
schlüssiges Verhalten die Absicht erkennbar 
geworden ist oder wird, den Wohn raum wieder zu 
Wohnzwecken zu nutzen. 
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des 
Zweckentfremdungsverbots 
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor 
zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: 
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des 
Zweckentfremdungsverbots 
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor 
zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
1. Die über den Wohnraum 
verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen 
Personen, also insbesondere  
a)  Eigentümerinnen und Eigentümer, 
b) die oder der Erbbauberechtigte oder  
c)  die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder 
eines anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere 
Mieterinnen und Mieter, aber auch sonstige 
Bewohnerinnen und Bewohner. 
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die 
in § 3 Abs. 5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
Beauftragten (vor allem Wohnungsverwalterinnen 
und -verwalter, Hausverwalterinnen und -verwalter) 
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich. 
 
 
1. Die über den Wohnraum 
verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen 
Personen, also insbesondere  
a)  Eigentümerinnen und Eigentümer, 
b) die oder der Erbbauberechtigte oder  
c)  die aufgrund eines Nießbrauch srechts oder 
eines anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere 
Mieterinnen und Mieter, aber auch sonstige 
Bewohnerinnen und Bewohner. 
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die 
in § 3 Abs. 5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
Beauftragten (vor allem Wohnungsverwalterinnen 
und -verwalter, Hausverwalterinnen und -verwalter) 
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich. 
 
§ 7 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ohne 
Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 
Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere 
Zwecke als zu Wohnzwecken verwendet wird. Eine 
solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung von 
Wohnraum ist verboten. 
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung 
genutzte Wohnung kann ebenfalls diesem Verbot der 
Zweckentfremdung unterfallen. 
(3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere 
sowohl die Vermietung von Ferienwohnungen als 
auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte, auch 
nicht gewerbliche Vermietung von Wohnräumen dar, 
§ 7 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ohne 
Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 
Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere 
Zwecke als zu Wohnzwecken verwendet wird. Eine 
solche ohne Genehmigung  erfolgende Nutzung von 
Wohnraum ist verboten. 
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung 
genutzte Wohnung kann ebenfalls diesem Verbot der 
Zweckentfremdung unterfallen. 
(3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere 
sowohl die Vermietung von Ferienwohnungen als 
auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte, auch 
nicht gewerbliche Vermietung von Wohnräumen dar, 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
insbesondere für Zwecke vorübergehender 
beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur 
kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der  
Ausbildung oder des Studiums  oder während eines 
Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. 
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- 
oder Neubaumaßnahmen geplant, und würden die 
beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss 
eines unbefristeten Mietverhältnisses erheblich 
erschwert, ist die Anordnung einer Zwischennutzung 
zu Wohnzwecken, zum Beispiel durch den Abschluss 
von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur Abwendung 
von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen in 
der Regel zumutbar. 
 
insbesondere für Zwecke vorübergehender 
beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur 
kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der 
Ausbildung oder des Studiums oder während eines 
Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. 
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- 
oder Neubaumaßnahmen geplant, und würden die 
beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss 
eines unbefristeten Mietverhältnisses erheblich 
erschwert, ist die Anordnung einer Zwischennutzung 
zu Wohnzwecken, zum Beispiel durch den Abschluss 
von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur Abwendung 
von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen in 
der Regel zumutbar. 
 
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser 
Satzung darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln zu 
anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über 
den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung 
entscheidet das zuständige Amt für Wohnungswesen 
nach Eingang der volls tändigen Antragsunterlagen  
abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 
Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die 
Genehmigung als erteilt. Hat die Antragstellerin oder 
der Antragsteller den die Wohnnutzung 
beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig 
durch unterlassene Instandhaltung und 
Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in 
der Regel zu versagen. 
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die 
Wiederherstellung des Wohnraums nach § 15 Abs. 2 
Satz 5 Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder 
unzumutbar ist oder ein überwiegendes öffentliches 
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser 
Satzung darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln zu 
anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über 
den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung 
entscheidet das zuständige Amt für Wohnungswesen 
nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen  
abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 
Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die 
Genehmigung als erteilt. Hat die Antragstellerin oder 
der Antragsteller den die Wohnnutzung 
beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig 
durch unterlassene Instandhaltung und 
Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in 
der Regel zu versagen. 
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die 
Wiederherstellung des Wohnraums nach § 15 Abs. 2 
Satz 5 Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder 
unzumutbar ist oder ein überwiegendes öffentliches

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
oder ein berechtigtes Interesse 
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter 
an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches 
das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung 
überwiegt (13 Abs. 1 WohnStG). Das öffentliche 
Interesse am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel 
zurück, wenn durch die Schaffung von 
angemessenem Ersatzwohnraum oder 
ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch 
die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust 
ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung). 
(3)  Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann 
insbesondere vorliegen, wenn 
1. der Wohnraum zur Verwirklichung 
städtebaulicher Ziele beseitigt werden muss oder 
dieser  
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu 
Wohnzwecken genutzt werden kann oder 
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen 
oder Diensten besteht, um die soziale und 
gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung 
sicherzustellen. 
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates 
Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert 
werden müssen, um eine wirtschaftliche 
Existenzgefährdung abzuwenden und  
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar 
zu einer unmittelbaren Notlage oder zu einer 
Abwanderung des Unternehmens führen würde. 
(5) Die Genehmigung ist an die berechtigte Person, 
den Wohnraum sowie den Nutzungszweck 
gebunden. Sie erlischt mit dem Wechsel der 
oder ein berechtigtes Interesse 
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter 
an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches 
das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung 
überwiegt (13 Abs. 1 WohnStG). Das öffentliche 
Interesse am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel 
zurück, wenn durch die Schaffung von 
angemessenem Ersatzwohnraum oder 
ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch 
die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust 
ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung). 
(3)  Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann 
insbesondere vorliegen, wenn 
1. der Wohnraum zur Verwirklichung 
städtebaulicher Ziele beseitigt werden muss oder 
dieser  
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu 
Wohnzwecken genutzt werden kann oder 
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen 
oder Diensten besteht, um die soziale und 
gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung 
sicherzustellen. 
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates 
Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert 
werden müssen, um eine wirtschaftliche 
Existenzgefährdung abzuwenden und  
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar 
zu einer unmittelbaren Notlage oder zu einer 
Abwanderung des Unternehmens führen würde.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige § 8 Abs. 5 WSS steht im 
Widerspruch zur gesetzlich geregelten 
Rechtsnachfolge des § 19 Abs. 6 WohnStG

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigung oder der 
Änderung des Verwendungszweckes, es sei denn der 
Ersatzwohnraum nach § 9 dieser Satzung wurde 
geschaffen oder die einmalige Ausgleichszahlung 
nach § 10 dieser Satzung geleitet. Der 
Rechtsnachfolger oder die Re chtsnachfolgerin kann 
einen neuen Antrag auf Genehmigung der 
Zweckentfremdung stellen. 
NRW. Eine darüberhinausgehende 
Regelung innerhalb der kommunalen 
Satzung ist nicht erforderlich, sodass dieser 
Absatz gestrichen wird. 
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung 
ist auf Antrag in der Regel zu erteilen, wenn durch die 
Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und 
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 
13 Abs. 2 Satz 2 Wohnraumstärkungsgesetz der 
durch die Zweckentfremdung eintretende 
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.  
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer 
Genehmigung ist, dass der Ersatzwohnraum in einem 
engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden 
ist oder geschaffen wird. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, 
soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten 
selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem 
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur 
Verfügung steht. Angemessene Bedingungen setzen 
Mieten voraus, die  für Wohnungen der 
entsprechenden Art von einem durchschnittlich 
verdienenden Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein 
aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard 
des Ersatzwohnraums müssen zudem für die 
allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und 
familiengerechter Wohnraum soll nur durch 
ebensolchen Wohnraum ersetzt werden. 
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung 
ist auf Antrag in der Regel zu erteilen, wenn durch die 
Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und 
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 
13 Abs. 2 Satz 2 Wohnraumstärkungsgesetz der 
durch die Zweckentfremdung eintretende 
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.  
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer 
Genehmigung ist, dass der Ersatzwohnraum in einem 
engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden 
ist oder geschaffen wird. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, 
soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten 
selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem 
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur 
Verfügung steht. Angemessene Bedingungen setzen 
Mieten voraus, die  für Wohnungen der 
entsprechenden Art von einem durchschnittlich 
verdienenden Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein 
aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard 
des Ersatzwohnraums müssen zudem für die 
allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und 
familiengerechter Wohnraum soll nur durch 
ebensolchen Wohnraum ersetzt werden. 
 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung 
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei 
vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen 
als Wohnzwecken oder einem entsprechendem 
Leerstand oder ausnahmsweise, falls die Schaffung 
von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder 
subjektiv nicht möglich is t, eine Genehmigung erteilt 
werden, wenn durch eine einmalige oder laufende 
Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der 
Erhaltung eines bestimmten Wohnraums 
ausgeglichen wird.  
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die 
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen 
der Allgemeinheit für die Schaffung neuen 
Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert 
und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums 
geschaffen werden. Die Ausg leichsbeträge sind 
daher zweckgebunden für die Schaffung neuen 
Wohnraums zu verwenden.  
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die 
von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche 
orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an 
den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des 
geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der 
Antragstellung.  
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu 
anderen als Wohnzwecken oder einem 
entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine 
laufende, monatlich zu entrichtende, 
Ausgleichszahlung in Höhe der im 
Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in 
der soz ialen Wohnraumförderung 
(Einkommensgruppe A) erhoben werden. 
(5)  Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf 
Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann 
§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung 
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei 
vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen 
als Wohnzwecken oder einem entsprechendem 
Leerstand oder ausnahmsweise, falls die Schaffung 
von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder 
subjektiv nicht möglich is t, eine Genehmigung erteilt 
werden, wenn durch eine einmalige oder laufende 
Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der 
Erhaltung eines bestimmten Wohnraums 
ausgeglichen wird.  
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die 
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen 
der Allgemeinheit für die Schaffung neuen 
Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert 
und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums 
geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind 
daher zweckgebunden für die Schaffung neuen 
Wohnraums zu verwenden.  
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die 
von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche 
orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an 
den durchschnittlichen Neubaukosten /qm des 
geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der 
Antragstellung.  
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu 
anderen als Wohnzwecken oder einem 
entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine 
laufende, monatlich zu entrichtende, 
Ausgleichszahlung in Höhe der im 
Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in 
der soz ialen Wohnraumförderung 
(Einkommensgruppe A) erhoben werden. 
(5)  Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf 
Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei 
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die 
Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe 
nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen 
würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung 
nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung 
bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze 
dient. 
ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei 
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die 
Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe 
nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen 
würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung 
nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung 
bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze 
dient. 
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung 
von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter 
Auflagen erteilt werden.   
(2)  Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser 
Satzung ist in der Regel mit der Auflage zur 
Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden. 
(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch 
Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung, die 
Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist 
der Wohnraum umgehend wieder Wohnzwecken 
zuzuführen.  
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur 
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen 
Bestimmungen erforderlichen, insbesondere 
baurechtlichen Genehmigungen. 
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung 
von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter 
Auflagen erteilt werden.   
(2)  Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser 
Satzung ist in der Regel mit der Auflage zur 
Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden. 
(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch 
Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung, die 
Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist 
der Wohnraum umgehend wieder Wohnzwecken 
zuzuführen. 
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur 
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen 
Bestimmungen erforderlichen, insbesondere 
baurechtlichen Genehmigungen. 
 
 
 
 
 
 
 Keine Änderungen 
§ 12 Negativattest 
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, 
dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung für 
die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist. 
§ 12 Negativattest 
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, 
dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung für 
die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist. 
 
Keine Änderungen 
 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung 
(1) Wird entgegen des Verbots der 
Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen 
genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 
Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung 
(1) Wird entgegen des Verbots der 
Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen 
genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 
Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen 
 
 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und 
Wiederherstellungsgebot) treffen. 
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung 
wird der oder dem Verfügungsberechtigten oder der 
oder dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung 
aufgegeben, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu verwenden.  
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums 
angeordnet, ist der Zustand, der vor der 
bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf 
eigene Kosten wiederherzustellen oder zumindest 
ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 2 
Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu 
beachten. Unzumutbar ist insbesondere ein 
Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn 
Jahre nur unerheblich hinter den Kosten eines 
vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. 
Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und 
Wiederherstellungsgebot) treffen. 
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung 
wird der oder dem Verfügungsberechtigten oder der 
oder dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung 
aufgegeben, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu verwenden.  
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums 
angeordnet, ist der Zustand, der vor der 
bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf 
eigene Kosten wiederherzustellen oder zumindest 
ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 2 
Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu 
beachten. Unzumutbar ist insbesondere ein 
Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn 
Jahre nur unerheblich hinter den Kosten eines 
vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. 
§ 14 Auskunftspflichtige 
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen 
sind unter den dort genannten Voraussetzungen zur 
allgemeinen Auskunft verpflichtet. 
(2)  Bei den in § 16 Absatz 2 Satz 1 
auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich 
um Anbieter von Telemediendiensten nach § 1 
Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 
Telemediengesetz. 
§ 14 Auskunftspflichtige 
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen 
sind unter den dort genannten Voraussetzungen zur 
allgemeinen Auskunft verpflichtet. 
(2)  Bei den in § 16 Absatz 2 Satz 1 
auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich 
um Anbieter von Telemediendiensten nach § 1 
Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 
Telemediengesetz.  
 
 
Keine Änderungen 
 
 
 
 
 
 
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand 
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für 
die oder den Verfügungsberechtigten die in § 17 
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand 
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für 
die oder den Verfügungsberechtigten die in § 17 
 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
besonderen Verpflichtungen. 
Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
besonderen Verpflichtungen. 
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung 
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 
Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs- 
sowie Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte 
oder Nutzungsberechtigte vor. 
(2)  Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus 
gemäß § 17 Absatz 8 Wohnraumstärkungsgesetz für 
alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetplattformen, 
Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, 
die der Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als 
Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar 
machen.    
(3) § 17 Absatz 9 Wohnraumstärkungsgesetz 
begründet Verpflichtungen von Vermittlerinnen und 
Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne 
des Telemediengesetzes und Anbieterinnen und 
Anbietern von Print- oder anderen Medien, Werbung 
für solche Angebote nicht ohne Wohnraum-
Identitätsnummer zu veröffentlichen. 
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung 
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 
Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs- 
sowie Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte 
oder Nutzungsberechtigte vor. 
(2)  Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus 
gemäß § 17 Absatz 8 Wohnraumstärkungsgesetz für 
alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetplattformen, 
Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, 
die der Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als 
Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar 
machen.    
(3) § 17 Absatz 9 Wohnraumstärkungsgesetz 
begründet Verpflichtungen von Vermittlerinnen und 
Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne 
des Telemediengesetzes und Anbieterinnen und 
Anbietern von Print- oder anderen Medien, Werbung 
für solche Angebote nicht ohne Wohnraum-
Identitätsnummer zu veröffentlichen. 
 
 
Keine Änderungen 
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer 
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum-
Identitätsnummer) richtet sich nach § 17 Abs. 4 bis 8 
Wohnraumstärkungsgesetz. 
(2) Die Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer 
ersetzt nicht die erforderliche behördliche 
Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach 8 
Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung.  
(3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die 
Wohnraum-Identitätsnummer befristet werden. Bei 
Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist 
der Genehmigung auch für die Wohnraum-
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer 
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum-
Identitätsnummer) richtet sich nach § 17 Abs. 4 bis 8 
Wohnraumstärkungsgesetz. 
(2) Die Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer 
ersetzt nicht die erforderliche behördliche 
Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach 8 
Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung.  
(3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die 
Wohnraum-Identitätsnummer befristet werden. Bei 
Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist 
der Genehmigung auch für die Wohnraum-
 
 
 
 
Keine Änderungen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
Identitätsnummer. Ist die Wohnraum-
Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem 
Ablauf ungültig.   
(4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf 
Dritte übertragen werden. Sie kann von der oder 
dem Anzeigenden zudem nicht für anderen 
Wohnraum genutzt werden.   
Identitätsnummer. Ist die Wohnraum-
Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem 
Ablauf ungültig.   
(4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf 
Dritte übertragen werden. Sie kann von der oder 
dem Anzeigenden zudem nicht für anderen 
Wohnraum genutzt werden.   
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie 
Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 
Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und 
Duldung im Verwaltungsverfahren verpflichtet. 
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie 
Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 
Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und 
Duldung im Verwaltungsverfahren verpflichtet. 
 
Keine Änderungen 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig gegen einer der in § 21 Abs. 1 Nr. 7 bis 12 
Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten 
Tatbestände zuwider handelt.  
(2) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die 
erforderliche Genehmigung für andere als 
Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen (21 
Abs. 1 Nr. 7 Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine 
Ordnungswidrigkeit dar. 
(3) Die Verfolgung und Ahndung der 
Ordnungswidrigkeiten richten sich nach dem Gesetz 
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig gegen einen der in § 21 Abs. 1 Nr. 7 bis 
13 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten 
Tatbestände zuwider handelt.  
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig gegen einen der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 
bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten 
Tatbestände zuwider handelt. 
(3) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die 
erforderliche Genehmigung für andere als 
Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen (21 
Abs. 1 Nr. 7 Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine 
Ordnungswidrigkeit dar. 
(4) Die Verfolgung und Ahndung der 
Ordnungswidrigkeiten richten sich nach dem Gesetz 
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
 
Grammatikalische Anpassung; darüber 
hinaus wurden die in § 21 Abs. 1 Nr. 13, 
sowie in § 21 Abs. 2 WohnStG NRW 
geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände 
in der letzten Fassung nicht benannt. 
Entsprechend wurde Absatz 1 ergänzt und 
Absatz 2 hinzugefügt. 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur 
teilweisen oder vollständigen Zweckentfremdung 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich 
nach der Verordnung nach dem 
 
Am 21.12.2021 sind die Verordnung nach 
dem Wohnraumstärkungsgesetz

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
einer Wohnung im Sinne der §§ 8 ff. dieser Satzung 
wird je nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr 
zwischen 110 € und 210 € je Wohneinheit erhoben; 
die Gebühr ist auf maximal 800 € je Gebäude 
beschränkt.  
(2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung 
nach § 12 dieser Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines 
Antrages auf Zweckentfremdung wird je nach 
Aufwand eine Gebühr zwischen 50 € bis 100 € je 
Wohnung erhoben. Je Gebäude beträgt die Gebühr 
maximal 400 €.  
(3) Die Regelungen einer auf Grund § 28 Absatz 1 
und Absatz 2 Satz 2 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes NRW erlassenen 
Verordnung gehen den Absätzen 1 und 2 vor. 
Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) und dem 
zugehörigen Gebührentarif. 
(WohnStVO) und der dazugehörige 
Gebührentarif des MHKBD in Kraft 
getreten. Bereits in der WSS 2021 wurde in 
Abs. 3 die Vorrangigkeit der 
Rechtsverordnungen geregelt. Die 
eigenständige Festlegung eines 
Gebührenrahmens für bestimmte 
Amtshandlungen ist bei der Neufassung 
der Wohnraumschutzsatzung damit nicht 
mehr erforderlich. 
§ 21 Zuständigkeit 
(1) Nach § 21 Abs. 5 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes ist die Gemeinde 
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
(OWiG). 
(2)  Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach 
zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat Soziales, 
Umwelt, Gesundheit und Wohnen, Amt für 
Wohnungswesen. 
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die 
Überwachung des Verbots einschließlich 
notwendiger Ermittlungen, der Erlass von 
Anordnungen nach § 13 dieser Satzung, die 
Erteilung von Genehmigungen nach §§ 8 ff. oder 
eines Negativattests nach § 12 dieser Satzung. 
§ 21 Zuständigkeit 
(1) Nach § 21 Abs. 5 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes ist die Gemeinde 
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
(OWiG). 
(2)  Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach 
zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat Soziales, 
Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. 
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die 
Überwachung des Verbots einschließlich 
notwendiger Ermittlungen, der Erlass von 
Anordnungen nach § 13 dieser Satzung, die 
Erteilung von Genehmigungen nach §§ 8 ff. oder 
eines Negativattests nach § 12 dieser Satzung. 
(4)  Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung 
von Ordnungswidrigkeiten bilden das 
 
 
 
 
 
Aktuelle Bezeichnung des zuständigen 
Dezernates angepasst, da das Thema 
Umwelt an das Dezernat VIII übertragen 
wurde.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 
 
Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 
(4)  Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung 
von Ordnungswidrigkeiten bilden das 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das 
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sowie das 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das 
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sowie das 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst 
die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung 
ab.  
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre 
befristet.  
 
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft und löst 
die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung 
ab.  
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre 
befristet.  
 
 
Aktuelles Datum des Inkrafttretens

Beratungsverlauf (4)

23.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.05.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.05.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0646/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.04.2026
Erstellt
03.03.2026 17:59