0646/2026
Neue Kölner Wohnraumschutzsatzung zum 01.07.2026
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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 2026
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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum
(Wohnraumschutzsatzung)
vom ___________
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in
NordrheinWestfalen (Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW-) vom 01.07.2021
in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023)
- jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt
Köln in seiner Sitzung am ---------------- folgende Satzung zum Schutz und Erhaltung
von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisher
bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021 ablöst und fortführt.
Präambel
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in
Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das bisherige
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG
NRW erhielten die Gemeinden ein Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem
Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und
zunächst die bis 30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014
beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in K raft getreten am
01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu gefasst und um fünf
weitere Jahre verlängert.
Das Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das
Instrument der Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher Genehmigung überwiegend anderen
als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung einer
ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen ist die Stadt Köln nach § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum
Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nu tzung von Wohnraum zu anderen
als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt
stellt.
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Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021, in Kraft getreten am 01.07.2021,
erließ die Stadt Köln eine auf die Rechtsgrundlagen des Wohnraumstärkungsgesetzes
angepasste Fassung für die folgenden fünf Jahre.
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet
sowie erhöhten Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und
umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der Kölner
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für
die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale
Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde Nutzungen von
Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften
Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein
menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der §§ 12 ff.
Wohnraumstärkungsgesetz NRW aus füllende und ergänzende
Wohnraumschutzsatzung:
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet. Es besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf.
(2) Die Landesregierung Nordrhein -Westfalen hat mit der Verordnung zur
Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher
Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen, Mieterschutzverordnung
- MietSchVO NRW -, vom 28.01.2025 die Stadt Köln aufgrund gu tachterlicher
Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist.
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein -Westfalen in Auftrag gegebene
Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt in NordrheinWestfalen aus 2024 nimmt das Gebiet der Stadt
Köln mit hohen Angebotsmieten, hoher Dynamik der Angebotsmietpreise, hohen
Baulandpreisen, hoher rechnerischer Mietbelastung und hohem SGB-II-Anteil an
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der erwerbsfähigen Bevölkerung in die Gebietskulisse angespannter
Wohnungsmärkte auf.
§ 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumversorgung
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über
die in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende
Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im
Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern:
1. Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des Wohnungsbaus
werden weiterentwickelt,
2. insbesondere das bestehende kooperative Baulandmodell, das in
Neubaugebieten einen Anteil von mindestens 30 Prozent an
öffentlichgefördertem Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen Aussc hüssen
erörtert sowie
3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-geförderte Wohnungen werden
verlängert oder Belegungsbindungen von freifinanzierten Wohnungen durch die
Stadt Köln erworben.
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen,
die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019
betrifft sie Wohnraum insgesamt, also Miet - und Genossenschaftswohnungen,
Einfamilienhäuser, Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter
Wohnung sowie Eigentumswohnungen.
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften geschützter
öffentlichgeförderter Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn seine
Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) entfällt.
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§ 4 Wohnraum
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung zu anderen als
Wohnzwecken (Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu
Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind.
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie baurechtlich
genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere
Mängel oder Missstände aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den
Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden
kann. Zudem müssen sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die
Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen.
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn sie als solche von dem
oder der Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts durch
ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind
oder werden.
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren
Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 24
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind die
Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (B GBl. I S.
2346) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser Satzung geschützt sind:
1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz,
2. Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
3. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich -rechtlichen Anstalts - oder
Nutzungsverhältnisses benutzt werden,
4. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des
Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für
ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) genutzt werden,
5. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime genutzt werden, wenn die Führung
eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die Haushaltsführung
in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt sowie
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6. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten und
seitdem ununterbrochen im ganzen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken
diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser Satzung dann wieder geschützt,
wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die Absicht erkennbar geworden ist
oder wird, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu nutzen.
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser
Satzung sind:
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder
2. juristischen Personen, also
insbesondere
a) Eigentümerinnen und
Eigentümer,
b) die oder der Erbbauberechtigte oder
c) die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen
dinglichen Rechts Berechtigten sowie
3. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Mieterinnen und Mieter,
aber auch sonstige Bewohnerinnen und Bewohner.
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5
Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor allem
Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und - verwalter)
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich.
§ 7 Zweckentfremdung
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs - oder
Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12
Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu
Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne Genehmigung erf olgende
Nutzung von Wohnraum ist verboten.
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte Wohnung kann ebenfalls
diesem Verbot der Zweckentfremdung unterfallen.
(3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere sowohl die Vermietung von
Ferienwohnungen als auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte, auch nicht
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gewerbliche Vermietung von Wohnräumen dar, insbesondere für Zwecke
vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur
kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung oder des
Studiums oder während eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung.
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um - oder Neubaumaßnahmen
geplant und würden die beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines
unbefristeten Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung einer
Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beis piel durch den Abschluss von
Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch
Leerstehenlassen in der Regel zumutbar.
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung
der Stadt Köln zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige Amt für
Wohnungswesen nach Eingang der vollständ igen Antragsunterlagen
abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer
Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die Wohnnutzung
beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch unterlassene
Instandhaltung und Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel
zu versagen.
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums
nach § 15 Abs. 2 Satz 4 Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar
ist oder ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes Interesse
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsbe rechtigter an der zweckfremden
Nutzung gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der
Wohnnutzung überwiegt (§ 13 Abs. 1 WohnStG NRW). Das öffentliche Interesse
am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung
von a ngemessenem Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch
Ausgleichszahlung der durch die Zweckentfremdung eintretende
Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung).
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn
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1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden
muss oder dieser
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt
werden kann oder
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die
soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen.
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen,
wenn
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine
wirtschaftliche Existenzgefährdung abzuwenden und
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren
Notlage oder zu einer Abwanderung des Unternehmens führen würde.
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist auf Antrag in der Regel zu
erteilen, wenn durch die Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2
Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zw eckentfremdung eintretende
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass der
Ersatzwohnraum in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden
ist oder geschaffen wird.
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den
Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht.
Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die f ür Wohnungen der
entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden
Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Zuschnitt
und Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die allgemeine
Wohnversorgung geeignet sein und familien gerechter Wohnraum soll nur durch
ebensolchen Wohnraum ersetzt werden.
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§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der
Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand
oder ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum nachweisbar
objektiv oder subjektiv nicht möglich ist, eine Genehmigung erteilt werden, wenn
durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse
an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird.
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten
Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des
Wohnraums geschaffen werden. Die Ausg leichsbeträge sind daher
zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung
betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den
durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im
Zeitpunkt der Antragstellung.
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder
einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu
entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen
Bewilligungsmiete in der soziale n Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A)
erhoben werden.
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen
abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer
Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung
führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in
erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer
Arbeitsplätze dient.
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt
oder unter Auflagen erteilt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in der Regel mit der
Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden.
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(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf oder Eintritt einer
Bedingung, die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum
umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen.
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine
nach anderen Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen
Genehmigungen.
§ 12 Negativattest
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur
Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist.
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum
Wohnen genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz
vorgesehenen Anordnungen (Wohnnutzungs -, Räumungs - und
Wiederherstellungsgebot) treffen.
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der oder dem
Verfügungsberechtigten oder der oder dem Nutzungsberechtigten unter
Fristsetzung aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu
verwenden.
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand, der vor
der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten
wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15
Abs. 2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkung sgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist
insbesondere ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt.
§ 14 Auskunftspflichtige
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind
unter den dort genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft
verpflichtet.
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(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich
um Anbieter von Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer
1 Telemediengesetz.
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder den
Verfügungsberechtigten die in § 17 Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten
besonderen Verpflichtungen.
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs - sowie
Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor.
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 8
Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und Nutzer von
Internetplattformen, Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der
Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als Ferienwohnu ng überlassenem
Wohnraum verfügbar machen.
(3) § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet Verpflichtungen von
Vermittlerinnen und Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne des
Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von Print - oder anderen
Medien, Werbung für solche Angebote nic ht ohne Wohnraum-Identitätsnummer
zu veröffentlichen.
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum -Identitätsnummer) richtet sich
nach § 17 Abs. 4 bis 8 Wohnraumstärkungsgesetz.
(2) Die Erteilung der Wohnraum -Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche
behördliche Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1
dieser Satzung.
(3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die Wohnraum -Identitätsnummer
befristet werden. Bei Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der
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Genehmigung auch für die Wohnraum -Identitätsnummer. Ist die Wohnraum -
Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem Ablauf ungültig.
(4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf Dritte übertragen werden. Sie
kann von der oder dem Anzeigenden zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt
werden.
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner
sind nach § 18 Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im
Verwaltungsverfahren verpflichtet.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen der in § 21
Abs. 1 Nr. 7 bis 13 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände zuwider
handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen der
in § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände
zuwider handelt.
(3) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung für andere
als Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen (21 Abs. 1 Nr. 7
Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
(4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richten sich nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
§ 20 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verordnung nach dem
Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) und dem zugehörigen Gebührentarif.
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§ 21 Zuständigkeit
(1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist die Gemeinde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat
Soziales, Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen.
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots
einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen nach § 13
dieser Satzung, die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 8 ff. oder eines
Negativattests nach § 12 dieser Satzung.
(4) Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bilden das
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW),
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG
NRW) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft und löst die bis dahin bestehende
Wohnraumschutzsatzung ab.
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 0646/2026 Freigabedatum 13.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neue Kölner Wohnraumschutzsatzung zum 01.07.2026 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Die derzeit gültige Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) vom 30. Juni 2021 wurde gemäß § 22 Wohnraumschutzsatzung in Verbindung mit § 12 Ab- satz 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraum- stärkungsgesetz – WohnStG NRW) auf fünf Jahre befristet. Mit Ablauf des 30. Juni 2026 tritt sie damit außer Kraft. In Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln beschließt der Rat den Erlass der als Anlage beigefügten Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln mit Gültigkeit vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2031. Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen 05.05.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Verwaltung hat bereits mit dem Jahresbericht 2025 zur Zweckentfremdung von Wohn- raum (Mitteilung 0619/2026) auf das zeitliche Auslaufen der derzeit gültigen Wohnraum- schutzsatzung zum 30. Juni 2026 und die angesichts des weiterhin angespannten Wohnungs- markts bestehende Notwendigkeit einer neuen Satzung zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdungen hingewiesen. § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) ermächtigt die Kommunen zum Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen, wenn die ausreichende Versorgung der Be- völkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und das Gebiet in einer Landesverordnung gegenständlich ist oder wenn ein erhöhter Wohnungs- bedarf besteht. Im gesamten Stadtgebiet Köln ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh- nungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter Woh- nungsbedarf. Mit der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Mieterschutzverordnung – MietSchVO NRW) vom 28. Januar 2025 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Stadt Köln auf- grund gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem die ausreichende Versor- gung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders ge- fährdet ist. Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfa- len aus dem Jahr 2024 nimmt das Gebiet der Stadt Köln aufgrund hoher Angebotsmieten, ei- ner hohen Dynamik der Angebotsmietpreise, hoher Baulandpreise, einer hohen rechnerischen Mietbelastung und eines hohen SGB-II-Anteils an der erwerbsfähigen Bevölkerung in die Ge- bietskulisse angespannter Wohnungsmärkte auf. Inhaltliche Anpassungen im Einzelnen Dieser Beschlussvorlage ist neben dem Volltext der Wohnraumschutzsatzung 2026 eine Sy- nopse als Anlage beigefügt, die die Regelungen der Wohnraumschutzsatzung 2021 und der hier zur Entscheidung stehenden Fassung gegenüberstellt. Die Synopse enthält daneben er- läuternde Hinweise und Begründungen zu den am Satzungstext vorgenommen Veränderun- gen. Aufgrund einer von der Landesregierung geplanten Novelle des dieser Satzung zugrunde lie- genden WohnStG NRW wird nach Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) auf weitere Änderungen in der Satzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzichtet. Sobald die Inhalte der Novelle und deren Inkrafttreten bekannt sind, soll die Wohnraumschutzsatzung erneut angepasst werden. Anlagen Wohnraumschutzsatzung 2026 im Wortlaut Synopse der Regelungen der Wohnraumschutzsatzungen von 2021 und 2026
Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2021 und 2026
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Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein -Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW -) vom 01.07.2021 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisher bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019 ablöst und fortführt. Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein -Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW -) vom 01.07.2021 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisher bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021 ablöst und fortführt. Im Einführungstext wurden die in diesem Jahr maßgeblichen Daten der Beschlussfassung eingebaut. Der Verweis auf das Kommunalabgabengesetz ist vorliegend nicht erforderlich. Präambel Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein- Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG NRW) hat das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und zunächst die bis 30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft getreten am 01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu g efasst und um fünf weitere Jahre verlängert. Präambel Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein - Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein Satzung srecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und zunächst die bis 30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft getrete n am 01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu gefasst und um fünf weitere Jahre verlängert. Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist die Stadt Köln nach § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Zugleich werden in diesem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum erweit ert, indem ein Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung eingeführt wird. Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet sowie erhöhten Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der Kölner Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde Nutzungen von Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der §§ 12 ff. Das Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt we rden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist die Stadt Köln nach § 12 Absatz 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 30.06.2021, in Kraft getreten am 01.07.2021, erließ die Stadt Köln eine auf die Rechtsgrundlagen des Wohnraumstärkungsgesetzes angepasste Fassung für die folgenden fünf Jahre. Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an Wohnraum im Stadtgebiet sowie erhöhten Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der Kölner Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde Nutzungen von Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der §§ 12 ff. Die Präambel wurde um den weiteren Verlauf der Satzungshistorie ergänzt. Darüber hinaus wurde die nicht mehr erforderliche Erläuterung der 2021 neuen gesetzlichen Regelungen gestrichen. Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und ergänzende Wohnraumschutzsatzung: Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und ergänzende Wohnraumschutzsatzung: § 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung (1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf. (2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein - Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO NRW -, vom 09.06.2020 die Stadt Köln aufgrun d gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. (3) Das von der Landesregierung Nordrhein - Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein -Westfalen aus 2020 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit jeweils hohem Kosten - und Bedarfsnivea u in die Gebietskulisse auf. Das Bedarfsniveau erfasst die lokalen Wohnraumbedarfe. § 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung (1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf. (2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein - Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO NRW -, vom 28.01.2025 die Stadt Köln aufgrund gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. (3) Das von der Landesregierung Nordrhein - Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt in Nordrhein -Westfalen aus 2024 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit hohen Angebotsmieten, hoher Dynamik der Angebotsmietpreise, hohe n Baulandpreisen, hoher rechnerischer Mietbelastung und hohem SGB -II- Anteil an der erwerbsfähigen Bevölkerung in die Gebietskulisse angespannter Wohnungsmärkte auf. Für die zu Beginn des Jahres 2025 neu in Kraft getretene Mieterschutzverordnung hat die Landesregierung zur Bewertung der lokalen Wohnungsmärkte ein neues Gutachten in Auftrag gegeben. Die Stadt Köln gehört hier zu einer von drei Kommunen, die landesweit d ie Maximalwerte bei sämtlichen Indikatoren für angespannte Wohnungsmärkte erreicht hat. Die Ergebnisse dieses Gutachtens werden in Absatz 3 wiedergegeben. § 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um die § 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumversorgung Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um die Anpassung der Überschrift Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern: 1. Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des Wohnungsbaus werden weiterentwickelt, 2. insbesondere das bestehende kooperative Baulandmodell, das in Neubaugebieten einen Anteil von mindestens 30 Prozent an öffentlichen gefördertem Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen Ausschüssen erörtert sowie 3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-geförderte Wohnungen werden verlängert oder Belegungsbindungen von freifinanzierten Wohnungen durch die Stadt Köln erworben. Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern: 1. Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des Wohnungsbaus werden weiterentwickelt, 2. insbesondere das bestehende kooperative Baulandmodell, das in Neubaugebieten einen Anteil von mindestens 30 Prozent an öffentlich-gefördertem Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen Ausschüssen erörtert sowie 3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-geförderte Wohnungen werden verlängert oder Belegungsbindungen von freifinanzierten Wohnungen durch die Stadt Köln erworben. In Nr. 2 Anpassung eines Grammatikfehlers § 3 Anwendungsbereich der Satzung (1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft sie Wohnraum insgesamt, also Miet- und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie Eigentumswohnungen. (2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften geschützter öffentlich -geförderter Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) entfällt. § 3 Anwendungsbereich der Satzung (1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft sie Wohnraum insgesamt, also Miet- und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie Eigentumswohnungen. (2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften geschützter öffentlich -geförderter Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) entfällt. Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen § 4 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie baurechtlich genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere Mängel oder Missstände aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann. Zudem müssen sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. (3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn sie als solche von dem oder der Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind oder werden. (4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 24 Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 200 3 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie baurechtlich genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere Mängel oder Missstände aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann. Zudem müssen sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. (3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn sie als solche von dem oder der Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind oder werden. (4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 24 Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 200 3 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Keine Änderungen § 5 Nicht geschützter Wohnraum Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser Satzung geschützt sind: § 5 Nicht geschützter Wohnraum Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser Satzung geschützt sind: Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz, 2. Einrichtungen zur öffentlich -rechtlichen Unterbringung, 2. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich - rechtlichen Anstalts - oder Nutzungsverhältnisses benutzt werden, 3. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) genutzt werden, 4. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime genutzt werden, wenn die Führung eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt sowie 5. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen im ganzen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser Satzung dann wieder geschützt, wenn auch nur durch schlüssiges Verhal ten die Absicht erkennbar geworden ist oder wird, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu nutzen. 1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz, 2. Einrichtungen zur öffentlich -rechtlichen Unterbringung, 2. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich - rechtlichen Anstalts - oder Nutzungsverhältnisses benutzt werden, 3. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) genutzt werden, 4. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime genutzt werden, wenn die Führung eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt sowie 5. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen im ganzen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser Satzung dann wieder geschützt, wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die Absicht erkennbar geworden ist oder wird, den Wohn raum wieder zu Wohnzwecken zu nutzen. § 6 Persönlicher Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots (1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: § 6 Persönlicher Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots (1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen 1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen, also insbesondere a) Eigentümerinnen und Eigentümer, b) die oder der Erbbauberechtigte oder c) die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Mieterinnen und Mieter, aber auch sonstige Bewohnerinnen und Bewohner. (2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor allem Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und -verwalter) sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich. 1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen, also insbesondere a) Eigentümerinnen und Eigentümer, b) die oder der Erbbauberechtigte oder c) die aufgrund eines Nießbrauch srechts oder eines anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Mieterinnen und Mieter, aber auch sonstige Bewohnerinnen und Bewohner. (2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor allem Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und -verwalter) sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich. § 7 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung von Wohnraum ist verboten. (2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte Wohnung kann ebenfalls diesem Verbot der Zweckentfremdung unterfallen. (3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere sowohl die Vermietung von Ferienwohnungen als auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte, auch nicht gewerbliche Vermietung von Wohnräumen dar, § 7 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 Abs. 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung von Wohnraum ist verboten. (2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte Wohnung kann ebenfalls diesem Verbot der Zweckentfremdung unterfallen. (3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere sowohl die Vermietung von Ferienwohnungen als auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte, auch nicht gewerbliche Vermietung von Wohnräumen dar, Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen insbesondere für Zwecke vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums oder während eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. (4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- oder Neubaumaßnahmen geplant, und würden die beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung einer Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel durch den Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen in der Regel zumutbar. insbesondere für Zwecke vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur kurzfristig angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums oder während eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. (4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- oder Neubaumaßnahmen geplant, und würden die beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung einer Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel durch den Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen in der Regel zumutbar. § 8 Genehmigung der Zweckentfremdung (1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige Amt für Wohnungswesen nach Eingang der volls tändigen Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch unterlassene Instandhaltung und Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel zu versagen. (2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums nach § 15 Abs. 2 Satz 5 Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist oder ein überwiegendes öffentliches § 8 Genehmigung der Zweckentfremdung (1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige Amt für Wohnungswesen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch unterlassene Instandhaltung und Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel zu versagen. (2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums nach § 15 Abs. 2 Satz 5 Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist oder ein überwiegendes öffentliches Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen oder ein berechtigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (13 Abs. 1 WohnStG). Das öffentliche Interesse am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung). (3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden muss oder dieser 2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden kann oder 3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. (4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung abzuwenden und 2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren Notlage oder zu einer Abwanderung des Unternehmens führen würde. (5) Die Genehmigung ist an die berechtigte Person, den Wohnraum sowie den Nutzungszweck gebunden. Sie erlischt mit dem Wechsel der oder ein berechtigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (13 Abs. 1 WohnStG). Das öffentliche Interesse am Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung). (3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden muss oder dieser 2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden kann oder 3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. (4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung abzuwenden und 2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren Notlage oder zu einer Abwanderung des Unternehmens führen würde. Der bisherige § 8 Abs. 5 WSS steht im Widerspruch zur gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge des § 19 Abs. 6 WohnStG Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigung oder der Änderung des Verwendungszweckes, es sei denn der Ersatzwohnraum nach § 9 dieser Satzung wurde geschaffen oder die einmalige Ausgleichszahlung nach § 10 dieser Satzung geleitet. Der Rechtsnachfolger oder die Re chtsnachfolgerin kann einen neuen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen. NRW. Eine darüberhinausgehende Regelung innerhalb der kommunalen Satzung ist nicht erforderlich, sodass dieser Absatz gestrichen wird. § 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist auf Antrag in der Regel zu erteilen, wenn durch die Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. (2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass der Ersatzwohnraum in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden ist oder geschaffen wird. (3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die für Wohnungen der entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und familiengerechter Wohnraum soll nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden. § 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist auf Antrag in der Regel zu erteilen, wenn durch die Schaffung eines angemessenen, beachtlichen und verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. (2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass der Ersatzwohnraum in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden ist oder geschaffen wird. (3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die für Wohnungen der entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer*innenhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und familiengerechter Wohnraum soll nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden. Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen § 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung (1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder subjektiv nicht möglich is t, eine Genehmigung erteilt werden, wenn durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird. (2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausg leichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in der soz ialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben werden. (5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann § 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung (1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder subjektiv nicht möglich is t, eine Genehmigung erteilt werden, wenn durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird. (2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten /qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in der soz ialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben werden. (5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen abgesenkt oder es kann Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient. ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient. § 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in der Regel mit der Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden. (3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung, die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen. (4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen Genehmigungen. § 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in der Regel mit der Auflage zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden. (3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung, die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen. (4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen Genehmigungen. Keine Änderungen § 12 Negativattest Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist. § 12 Negativattest Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist. Keine Änderungen § 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung (1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen § 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung (1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot) treffen. (2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der oder dem Verfügungsberechtigten oder der oder dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden. (3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand, der vor der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist insbesondere ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot) treffen. (2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der oder dem Verfügungsberechtigten oder der oder dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden. (3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand, der vor der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist insbesondere ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. § 14 Auskunftspflichtige (1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind unter den dort genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet. (2) Bei den in § 16 Absatz 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich um Anbieter von Telemediendiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 Telemediengesetz. § 14 Auskunftspflichtige (1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind unter den dort genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet. (2) Bei den in § 16 Absatz 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich um Anbieter von Telemediendiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 Telemediengesetz. Keine Änderungen § 15 Besondere Pflichten bei Leerstand Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder den Verfügungsberechtigten die in § 17 § 15 Besondere Pflichten bei Leerstand Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder den Verfügungsberechtigten die in § 17 Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten besonderen Verpflichtungen. Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten besonderen Verpflichtungen. § 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung (1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs- sowie Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor. (2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gemäß § 17 Absatz 8 Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetplattformen, Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar machen. (3) § 17 Absatz 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet Verpflichtungen von Vermittlerinnen und Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von Print- oder anderen Medien, Werbung für solche Angebote nicht ohne Wohnraum- Identitätsnummer zu veröffentlichen. § 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung (1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs- sowie Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor. (2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gemäß § 17 Absatz 8 Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetplattformen, Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der Öffentlichkeit überwiegend Angebote von als Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar machen. (3) § 17 Absatz 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet Verpflichtungen von Vermittlerinnen und Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von Print- oder anderen Medien, Werbung für solche Angebote nicht ohne Wohnraum- Identitätsnummer zu veröffentlichen. Keine Änderungen § 17 Wohnraum-Identitätsnummer (1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum- Identitätsnummer) richtet sich nach § 17 Abs. 4 bis 8 Wohnraumstärkungsgesetz. (2) Die Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche behördliche Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach 8 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung. (3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die Wohnraum-Identitätsnummer befristet werden. Bei Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der Genehmigung auch für die Wohnraum- § 17 Wohnraum-Identitätsnummer (1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum- Identitätsnummer) richtet sich nach § 17 Abs. 4 bis 8 Wohnraumstärkungsgesetz. (2) Die Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche behördliche Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach 8 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung. (3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die Wohnraum-Identitätsnummer befristet werden. Bei Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der Genehmigung auch für die Wohnraum- Keine Änderungen Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen Identitätsnummer. Ist die Wohnraum- Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem Ablauf ungültig. (4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf Dritte übertragen werden. Sie kann von der oder dem Anzeigenden zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt werden. Identitätsnummer. Ist die Wohnraum- Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem Ablauf ungültig. (4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf Dritte übertragen werden. Sie kann von der oder dem Anzeigenden zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt werden. § 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im Verwaltungsverfahren verpflichtet. § 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im Verwaltungsverfahren verpflichtet. Keine Änderungen § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einer der in § 21 Abs. 1 Nr. 7 bis 12 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände zuwider handelt. (2) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung für andere als Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen (21 Abs. 1 Nr. 7 Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. (3) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen der in § 21 Abs. 1 Nr. 7 bis 13 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände zuwider handelt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände zuwider handelt. (3) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung für andere als Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen (21 Abs. 1 Nr. 7 Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. (4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Grammatikalische Anpassung; darüber hinaus wurden die in § 21 Abs. 1 Nr. 13, sowie in § 21 Abs. 2 WohnStG NRW geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände in der letzten Fassung nicht benannt. Entsprechend wurde Absatz 1 ergänzt und Absatz 2 hinzugefügt. § 20 Verwaltungsgebühren (1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen Zweckentfremdung § 20 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verordnung nach dem Am 21.12.2021 sind die Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen einer Wohnung im Sinne der §§ 8 ff. dieser Satzung wird je nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je Gebäude beschränkt. (2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach § 12 dieser Satzung (Nichtanwendbarkeit der Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf Zweckentfremdung wird je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude beträgt die Gebühr maximal 400 €. (3) Die Regelungen einer auf Grund § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW erlassenen Verordnung gehen den Absätzen 1 und 2 vor. Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) und dem zugehörigen Gebührentarif. (WohnStVO) und der dazugehörige Gebührentarif des MHKBD in Kraft getreten. Bereits in der WSS 2021 wurde in Abs. 3 die Vorrangigkeit der Rechtsverordnungen geregelt. Die eigenständige Festlegung eines Gebührenrahmens für bestimmte Amtshandlungen ist bei der Neufassung der Wohnraumschutzsatzung damit nicht mehr erforderlich. § 21 Zuständigkeit (1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist die Gemeinde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). (2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. (3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen nach § 13 dieser Satzung, die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 8 ff. oder eines Negativattests nach § 12 dieser Satzung. § 21 Zuständigkeit (1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist die Gemeinde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). (2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. (3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen nach § 13 dieser Satzung, die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 8 ff. oder eines Negativattests nach § 12 dieser Satzung. (4) Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bilden das Aktuelle Bezeichnung des zuständigen Dezernates angepasst, da das Thema Umwelt an das Dezernat VIII übertragen wurde. Synopse Wohnraumschutzsatzung 2021 und 2026 Wohnraumschutzsatzung 2021 Wohnraumschutzsatzung 2026 Begründung / Hinweise zu Änderungen (4) Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bilden das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung ab. Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft und löst die bis dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung ab. Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Aktuelles Datum des Inkrafttretens
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0646/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.04.2026
- Erstellt
- 03.03.2026 17:59