V/0164/2015
Vorteilsausgleich für den Neubau von Kreuzungsanlagen
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Per E-Mail: joerdenV@stadt-muenster.de Stadt Münster Der Oberbürgermeister Tiefbauamt Herrn Volker Jörden Albersloherweg 33 48127 Münster 554/14BO Dr. Bischopink Frau Weiser/CB 18.02.2015 0251-48488-53 Vorteilsausgleich für den Neubau von Kreuzungsanlagen im Zusammenhang mit dem Ausbau des DEK Sehr geehrter Herr Jörden, Sie hatten uns um eine rechtliche Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob die Stadt Münster wegen des im Rahmen des Aus- baus des Dortmund-Ems-Kanals notwendigen Neubaus von Brücken einen Vorteilsausgleich an die Bundeswasserstraßen- verwaltung zu leisten hat. Hintergrund der Fragestellung ist, dass das Wasser- und Schiff- fahrtsamt Rheine zur Änderung der Kreuzungsanlage Nr. 75 (Schillerstraßen-Brücke) eine Vereinbarung über die Durch- führung des Vorteilsausgleichs mit der Stadt Münster abschlie- ßen will. Wir sind bei der rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stadt Münster nach § 41 Abs. 5 a Wasserstraßengesetz Anlage 1 zur Vorlage V/0164/2015 2 (WaStrG) zum Ausgleich der Vorteile verpflichtet ist, die ihr durch die Änderung der vom Kanalausbau betroffenen Kreuzungsanlagen entstehen. Dies beruht auf folgenden Erwägun-gen: 1. Mit dem Gesetz zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften vom 22.04.2005 wurde u.a. das Bundeswasserstraßengesetz um die Vorschrift des § 41 Abs. 5a ergänzt. Die Vor-schrift lautet wie folgt: „ Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Abs. 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich).“ Die Bundesregierung hat ihren Gesetzesentwurf ausweislich der Drs.-Nr. 15/3982 damit gerechtfertigt, der Vorteilsausgleich schaffe einen Anreiz, Kreuzungen an die Verkehrs-bedürfnisse anzupassen, weil der unterhaltungspflichtige Kreuzungsbeteiligte durch die Auskehrung von ersparten Unterhaltungskosten zu den Baukosten beitrage. Im allgemei-nen Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs wird ausgeführt, dass der Vorteilsaus-gleich die Baukosten des anderen Kreuzungsbeteiligten (hier der Bundeswasserstraßen-verwaltung) senkt und diesem damit die Errichtung eines den Verkehrsanforderungen ge-recht werdenden Bauwerks erleichtert. Dieses werde durch die Beteiligung kostengünsti-ger, als wenn er es allein finanzieren müsste. Damit werde ein Anreiz für einen optimier-ten Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen. Vorteilsausgleich bedeutet nach der Gesetzesbegründung, dass der unterhaltungspflichti-ge Kreuzungsbeteiligte, der durch eine Baumaßnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten Unterhaltungskosten erspart, diese Ersparnis dem anderen erstatten muss. In den von der Bundesregierung aufgeführten Beispielsfällen hat sie erkannt, dass die WSV durchaus durch die Vorteilsausgleichsregelung gegenüber der bestehenden Rechtslage vor der Ge-setzesänderung entlastet werden kann, da sie zwar wie bisher zunächst die Baukosten tra- 3 gen muss, aber vom anderen Kreuzungsbeteiligten dann die Erneuerungskosten hinsicht-lich dessen Verkehrsanlagen erstattet erhält. Die Bundesregierung meinte jedoch, dass die neue Rechtslage für den anderen Kreu-zungsbeteiligten wegen dessen ersparten Unterhaltungsaufwendungen kostenneutral sei. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf die Problematik der Vorteilsausgleichsregelung für betroffene Gemeinden erkannt und mit folgender Überle-gung thematisiert: „ Werden aufgrund eines Ausbauvorhabens der Wasserstraße mehrere Brücken, die in der Unterhaltungslast des Straßen-baulastträgers liegen, geändert, ohne dass eine Änderung durch den Straßenbaulastträger erforderlich ist, belasten diese Ausbauvorhaben nach der bisherigen Gesetzeslage die Träger der Straßenbaulast nicht. Über eine Einführung des Vorteils-ausgleichs wird der Träger der Straßenbaulast in der Regel einen Vorteilsausgleich zahlen müssen. In diesen Fällen kann der Vorteilsausgleich auch zu „ ungerechten Ergebnissen“ führen, wenn ein Kreuzungsbeteiligter, ohne dass er darauf Einfluss nehmen kann, durch die Änderung einer in seiner Unterhaltungslast liegenden zwar alten, aber eventuell vor nicht langer Zeit sanierten Brücke einen erheblichen Vorteil-sausgleich aufbringen muss.“ Vgl. BT–Drucks 15/3982 S. 18 Die Bundesregierung ist dann dieser Aussage entgegengetreten und hat an ihrem Geset-zesentwurf festgehalten. In der Gegenäußerung der Bundesregierung wird dargelegt, dass der Vorteilsausgleich verhältnismäßig sei, da jeder die Kosten trage, die er veranlasst ha-be. Die Vorteilsausgleichsregelung sei angemessen, da der Kreuzungsbeteiligte, der durch die Maßnahmen des anderen etwas erspare, diese Ersparnis diesem, der die Auf-wendungen hatte, auskehren müsse. Deswegen solle im Wasserstraßengesetz der vom Ei-senbahnkreuzungsgesetz her bekannte und bewährte Vorteilsausgleich eingeführt werden. 4 Ich füge die Drucksache des deutschen Bundestages 15/3982 mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung einschließlich Begründung, der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung als Anlage bei. 2. Hiernach ist also prinzipiell zu akzeptieren, dass nach der heutigen Gesetzeslage ein Vor-teilsausgleich durchzuführen ist. Die Berechnung der Ablösungsbeträge erfolgt nach der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsvorordnung – AbbV). In Verbindung mit der AbbV kommen die Richtlinien zur Anwendung der Ver-ordnung (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2012) zur Anwendung. 3. Auch den Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des DEK ist im Übrigen nichts anderes zu entnehmen. Grundlage für den Vorteilsausgleich können aber natürlich nur die Teile der Kreuzungs-anlage sein, die in der Erhaltungslast der Stadt Münster stehen. Dies ist nach dem Erläu-terungsbericht zu den Planfeststellungsunterlagen nicht das neue Kreuzungsbauwerk als solches (bestehend aus Gründung, Widerlagern, Überbau mit Geländern, Abdichtungen, Schutzschichten und Übergängen), sondern nur die übrigen Teile der Kreuzungsanlage einschließlich Rampen, also im Wesentlichen die Deckschichten der Fahrbahn und der Geh- und Radwege, die Entwässerungsrinnen und die Einläufe der Oberflächenentwässe-rung und die Beleuchtung. Auf den ersparten Unterhaltungsaufwand hinsichtlich dieser Anlagenteile müsste dann auch die Ablösungsberechnung bezogen werden. 5 Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen zunächst geholfen zu haben und stehe für etwaige Rückfragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bischopink Rechtsanwalt
Anl3_WSA Rheine_Schreiben vom 03.02.2015_Vorteilsausgleich_V_0164_2015
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Anlage 3 zur Vorlage V/0164/2015
Anl2_Drucksache des deutschen Bundestages 15-3982_V_0164_20_1
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Anlage 2 zur Vorlage V/0164/2015
Berichtsvorlage
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V/0164/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Vorteilsausgleich für den Neubau von Kreuzungsanlagen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) Beratungsfolge 09.06.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 17.06.2015 Rat Bericht Bericht: 1. Ausgangslage Der Ausbau des Dortmund -Ems-Kanals (DEK) im Bereich der Stadt strecke Münster hat begon- nen. Die Ausbaustrecke beginnt südlich der Umgehungsstraßen -Brücke und endet hinter der Warendorfer- Straßen-Brücke im Norden der Stadt. Der Ausbau des Kanals beinhaltet die Ve r- breiterung und Vertiefung der Wasserstraße und den Neubau der den Kanal querenden Bauwe r- ke. Die kreuzenden Brückenbauwerke werden hierbei länger und in der Straßenachse auch um rund 1 m höher gebaut, um die geforderte l ichte Durchfahrtshöhe zwischen Wasserspiegel und Unter- kante Brücke von mindestens 5,25 m sicher zu stellen. Dieses führt dazu, dass auch die Straßen- rampen beiderseits der Brücken neu gebaut werden müssen. Aus diesem bekannten Grunde hat seitens des Tiefbauamtes in den vergangenen Jahren auch nur eine Unterhaltung der Brückenrampen im erforderlichen Umfang stattgefunden. Gemäß Wasserstraßengesetz (WaStrG) ist die Stadt Münster zum Ausgleich von Vorteilen ver- pflichtet, die ihr durch die Änderung der vom Kanalausbau betroffenen Kreuzungsanlagen en t- stehen. 2. Gesetzliche Verpflichtung der Stadt Münster Eine juristische Überprüfung zu diesem Sachverhalt hat durch die Rechtsanwaltskanzlei Ba u- meister Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Münster, stattgefunden. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung ist, dass die Stadt Münster nach § 41 Abs. 5 a Wasse r- straßengesetz (WaStrG) zum Ausgleich der Vorteile verpflichtet ist, die ihr durch die Änderung der vom Kanalausbau betroffenen Kreuzungsanlagen entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0164/2015 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 29.04.2015 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0164/2015 Die Begründung und weitere Ausführungen hierzu sind als Anlage 1 und 2 dieser Vorlage beig e- fügt. 3. Kosten Im Zuge des Ausbaus des DEK im Bereich der Stadt strecke Münster werden insgesamt 6 Str a- ßenbrücken erneuert, für die die Stadt Münster einen Vorteilsausgleich zu zahlen hat. Diese Brückenbauwerke sind: Schillerstraßen-Brücke, Nr. 75 Wolbecker-Straßen-Brücke, Nr. 76 Laerer-Landweg-Brücke, Nr. 77 Pleistermühlenweg-Brücke, Nr. 78 Prozessionsweg-Brücke, Nr. 79 Warendorfer-Straßen-Brücke, Nr. 81 Düker-Bauwerke mit Beteiligung der Stadt Münster sind nach jetzigem Stand nicht von einem abzulösenden Vorteilsausgleich betroffen. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine hat auf Basis der vorliegenden Leistungsverz eichnisse zu den Ausschreibungen der Schillerstraßen -Brücke und der Laerer -Landweg-Brücke eine vo r- läufige Ablöseberechnung nach der „Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bund eswasserstra- ßengesetz“ (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV) erstellt. Folgende vorläufige Kosten wurden ermittelt: Schillerstraßen-Brücke rd. 671.000,00 € Laerer-Landweg-Brücke rd. 644.000,00 €. Die Abrechnung erfolgt nach Feststellung der tatsächlichen Kosten aus der Schlussrechnung. Die Ablösebeträge sind jeweils nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe der Brücken nach Rechnungsstellung durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine und nach Prüfung zu zahlen. Das Schreiben des Wasser - und Schifffahrtsamts Rheine ist als Anlage 3 dieser Vorlage beig e- fügt. 4. Fazit Für den zu zahlenden Vorteilsa usgleich entstehen der Stadt Münster nach jetzigem Stand der DEK-Ausbauplanung in den Jahren 2017 bis 2022 Gesamtkosten in Höhe von rd. 4 bis 4,5 Mio. Euro, die in die kommenden Haushalte eingestellt werden müssen. i. V. Schultheiß Stadtdirektor 3 V/0164/2015 Anlagen: Anlage 1: Rechtliche Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Münster Anlage 2: Drucksache des deuts chen Bundestages 15/3982 mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung einschließlich Begründung, der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 3: Schreiben vom Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine vom 03.02.2015
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Pleistermühlenweg
- Wasserstraße
- Laerer Landweg
- Prozessionsweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0164/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.04.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37