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V/0737/2008

6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster

Vorlagen 12.09.2008

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2008, TOP 15.2

BGO2008-Satzung

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Beschlussvorlage

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BGO2008

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BGO2008-Satzung

2821 Zeichen

Anlage 1  
6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei 
Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2008 aufgrund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zule tzt geändert durch Gesetz vom 
24.06.2008 (GV NW S. 514) und der §§ 1, 2, 4, 6 des  Kommunalabgabengesetzes 21. 
Oktober 1969 (GV. NW S. 712/ SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
11.12.2007 (GV. NW 2008, S. 8) folgende Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung 
für die Stadtbücherei Münster vom 16.12.1993, zulet zt geändert durch Satzung vom 
05.04.2006, beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 
 
 (2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr er hoben entweder in Form einer 
Jahresgebühr oder einer Quartalsgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Wer 
bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Auf preis zahlt, ist im ersten 
Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr bef reit (Kennlernangebot).  
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebe nsjahr entrichten keine 
Benutzungsgebühr. 
 
2. § 12 wird wie folgt geändert: 
 
 § 12 Höhe der Gebühren 
 
 Es werden folgende Gebühren erhoben: 
 
 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiau sweises   €   3,00 
 
  für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausw eises  
  inkl. Kennlernangebot €   5,00 
 
 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei V erlust      €   3,00 
   
  jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene    €   5,00 
   
  für Kinder und Jugendliche  
  bis zum vollendeten 18. Lebensjahr €   4,00 
  
 3. Jahresbenutzungsgebühr  € 18,00 
  oder   
  Quartalsgebühr  €   5,00 
    
 4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar  €   1, 00 
 
 5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als  3 Jahre) 
  Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien  €   1,00 
  (Ausgenommen sind  Medien aus dem Angebot der  
  Kinderbücherei)

6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien  
  je Exemplar €   2,00 
  (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder  
  auf elektronischem Weg) 
   
 7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr 
  je Exemplar €   3,00 
   
 8. für das Überschreiten der Leihfrist 
  (je Gegenstand und angefangene Woche) €     2,00 
 
  für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr 
  (je Gegenstand und angefangene Woche) €   1,00 
 
 9. Gebühr  für die Nutzung des Klavierraums je Stu nde €   4,00 
  
 10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen 
  Internet-Arbeitsplatzes je angefangene 
  halbe Stunde €   0,50 
 
 11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverläng erung  
  per SMS (je 160 Zeichen) €  0,15 
 
 
Artikel  2 
 
Die vorstehende Änderung tritt am 15.12.2008 in Kraft.

Beschlussvorlage

4515 Zeichen

V/0737/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtbücherei 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.10.2008 Kulturausschuss Vorberatung 
04.11.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
05.11.2008 Hauptausschuss Vorberatung 
05.11.2008 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der 
Stadtbücherei  Münster wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Im Jahr 2006 wurden nahezu alle Gebühren der Stadtbücherei angehoben und neue Gebühren 
eingeführt. Die Jahresgebühr wurde um 33 % von 15 € auf 20 € angehoben und  die Tagesgebühr 
um 50 % von 2 € auf 3 € angehoben. Außerdem wurden die Versäumnisgebühren sowie die Ge-
bühren für Vorbestellungen verdoppelt. Für die Ausleihe von Hörbüchern und CDs ist seither eine 
zusätzliche Gebühr zu zahlen. 
 
Ziel war es im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprogramms von 2006 die Einnahmen der 
Stadtbücherei mittelfristig um 50 % zu steigern.  
 
Erfahrungsgemäß gehen nach der Erhöhung von Bibliotheksgebühren die Nutzer- und Ausleihzah-
len zurück, um dann wieder auf das alte Niveau zurück zu gelangen. 
 
Dieser Effekt ist nicht eingetreten, da infolge der weiteren zum Teil 2006 nicht bekannten Konsoli-
dierungsmaßnahmen, die im Jahr 2008 gegriffen haben, weitere Rückgänge zu verzeichnen sind. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0737/2008 
Auskunft erteilt: 
Frau Rasche 
Ruf: 
492 42 00 
E-Mail: 
RascheM@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.09.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0737/2008 
Hierzu zählen die Reduzierung der Öffnungszeiten in den Zweigstellen Coerde, Kinderhaus und 
Hansaplatz und die Umbaumaßnahmen zur Einführung der Selbstverbuchung in der Zentrale. 
 
Die unter der Ausgangssituation 2006 in Aussicht genommenen Mehreinnahmen können vor die-
sem Hintergrund nur dann erzielt werden, wenn hier gegengesteuert wird. 
 
Um Kunden und damit Jahreszahler zurück zu gewinnen, empfiehlt es sich, die Jahresgebühr zu 
senken. Hiermit kann auch die Akzeptanz der Selbstverbuchung gesteigert werden 
 
Außerdem hat sich herausgestellt, dass viele finanziell schwächer gestellte Kunden und Studie-
rende sich nicht in der Lage sehen, die komplette Jahresgebühr in einem Betrag zu zahlen. Daher 
wird eine Reduzierung der Jahresgebühr um 2 € auf 18 € vorgeschlagen. Die Tagesgebühr ist für 
diese Kunden keine Alternative, da sie diese Gebühr beim nächsten Besuch schon wieder entrich-
ten müssen. 
 
Hinzu kommt, dass die Akzeptanz der Tagesgebühr, die sich in Verbindung mit anderen Gebühren 
(z. B. Filme, Vormerkungen) zu einem erheblichen Betrag summieren kann, spürbar gesunken ist. 
 
Die Tagesgebühr in Verbindung mit der Selbstverbuchung bereitet zudem rein praktische Schwie-
rigkeiten. Tageszahler müssen vor dem Ausleihvorgang immer erst die Servicetheke aufsuchen, 
um die Gebühr zu zahlen. Damit wird die Personaleinsparung relativiert. 
 
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, anstelle der Tagesgebühr eine Quartalsgebühr in Höhe 
von 5 € einzuführen. Sie ermöglicht zum einen eine Zahlung in Raten. Die  Quartalsgebühr ist 
auch für Leute, die sich nur kurze Zeit in Münster aufhalten attraktiv, da sie für die Dauer des Auf-
enthalts die mehrfache Nutzung der Stadtbücherei erlaubt. 
 
5 € für die Quartalsgebühr werden vorgeschlagen, um einen Anreiz zu geben, sich für die Jahres-
gebühr zu entscheiden. 
 
Zum Vergleich sei angeführt, dass die Jahresgebühr in nordrhein-westfälischen Großstädten zwi-
schen 0 € (in Paderborn) und 23,50 € in Köln liegt, wobei nur 3 Bibliotheken über 18 € liegen. Die 
meisten Bibliotheken erheben eine Jahresgebühr in Höhe von 16 €, wobei hier in der Regel keine 
zusätzlichen Gebühren für Tonträger und Filme anfallen.  
 
Die Stadtbücherei geht davon aus, dass mit diesen Maßnahmen die im Haushaltsplan ausgewie-
senen Einnahmen erzielt werden können. 
 
Da geplant ist, am 15.12.2008 die Selbstverbuchung in Betrieb zu nehmen, soll die Änderung nicht 
erst am 01.01.2009 in Kraft treten, sondern bereits am 15.12.2008. 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Dr. Andrea Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993

BGO2008

13445 Zeichen

Benutzungs- und Gebührenordnung 
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 
(zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2008) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993 aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
13.08.1984 (GV NW S. 475 / SGV NW 2023) zuletzt geä ndert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV 
NW S. 214) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabe ngesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 6 10) zuletzt geändert durch Gesetz vom 
30.04.1991 (GV NW S. 214) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1   Allgemeines 
 
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie bietet Bücher und andere 
Medien zu Zwecken der allgemeinen und kulturellen B ildung an und eröffnet den Zugang zu In- 
formationen für Schule, Beruf, Alltag und Freizeit.  Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und 
ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. 
 
 
§ 2   Benutzerkreis 
 
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Per sonenvereinigungen, Bildungsinstitute und 
Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des  geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbü- 
cherei zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten sieb ten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur 
in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person o der einer von dieser beauftragten Person 
benutzen. 
 
 
§ 3   Anmeldung 
 
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei e rfolgt aufgrund einer persönlichen An-
meldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises. 
 
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Pers on und der Wohnung ein gültiger Personal-
ausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit einem amtlichen Adressennach- 
weis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des 
gesetzlichen Vertreters werden von der Stadtbüchere i zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- 
und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchfüh rung ihrer Aufgaben setzt die Stadt-
bücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das Datenschutzgesetz des 
Landes Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsanweisu ng über den Schutz personen-
bezogener Daten - Datenschutzordnung der Stadt Müns ter in ihrer jeweils gültigen Fassung 
beachtet. 
 
(3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten g em. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung und 
die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch Untersch rift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum 
vollendeten siebten Lebensjahr hat diese Unterschri ft durch eine erziehungsberechtigte Per- 
son zu erfolgen, die damit zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt.  
 
(4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendete n 18. Lebensjahr kann die Stadtbücherei 
die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberec htigten Person verlangen, wonach diese 
dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung  im Schadensfall und zur Begleichung 
der Gebühren verpflichtet. 
 
(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bi ldungsinstitute und Dienststellen können die 
Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der 
Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der 
Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.

§ 4   Büchereiausweis 
 
(1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebüh renpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in § 
12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Einrich- 
tungen der Stadtbücherei. 
 
(2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und b leibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust 
sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzu- 
teilen. 
 
(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist e ine Verwaltungsgebühr gem. § 12 Nr. 2 dieser 
Satzung zu zahlen. 
 
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung ge m. § 14 dieser Satzung oder bei Fortfall 
der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurüc kzugeben. Eine Rückzahlung der be- 
reits entrichteten Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen. 
 
 
§ 5   Formen der Benutzung 
 
(1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien ka nn in der Bücherei und durch Ausleihe 
außer Haus erfolgen. Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich zugänglichen Studien- und 
Arbeitsmöglichkeiten einschließlich entsprechender technischer Geräte genutzt und die Aus- 
kunftsdienste in Anspruch genommen werden. 
 
(2) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in Anspruch genommen 
werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Ur heberrechts beachtet werden. Bei 
Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. 
 
(3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplä tze können gegen eine Gebühr in Anspruch 
genommen werden. Die Nutzungsdauer beträgt maximal eine Stunde. Bei Missbrauch - insbe- 
sondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschri ften - kann die Stadtbücherei Personen 
von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen. 
 
(4) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbüche rei kann gegen eine Gebühr in Anspruch 
genommen werden. 
 
 
§ 6 Ausleihe 
 
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage des Bücherei-
ausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen 
Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich. 
 
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erh oben entweder in Form einer Jahresgebühr 
oder einer Quartalsgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Sa tzung. Wer bei Erstausstellung des Bü- 
chereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im ersten  Monat nach Ausstellung von der Benut- 
zungsgebühr befreit (Kennlernangebot). Kinder und J ugendliche bis zum vollendeten 18. Le- 
bensjahr entrichten keine Benutzungsgebühr. 
 
(3) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien ist zusätzlich zu 
der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. 
Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. 
 
(4) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres Nachschlage-
charakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen. 
 
(5) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann durch die Stadt-
bücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten 
differenziert festgesetzt werden.

(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen,  für bestimmte Medienarten (z.B. Zeitschriften, 
Videos) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt 
einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. 
 
 
§ 7   Verlängerungen 
 
 Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens einm al verlängert werden, sofern keine Vorbe- 
stellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Bü- 
chereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums o- 
der passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind 
die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten ka nn die Stadtbücherei die Verlänge- 
rungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die 
Ausleihe. 
 
 
§ 8 Vorbestellungen  
 
(1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind,  können je Exemplar gegen eine Gebühr 
gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung vorbestellt werden. Sobald das reservierte Exemplar bereit- 
steht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig. 
 
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtb ücherei von der Vorbestellung ausge- 
schlossen werden. 
 
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar  und je Person beschränkt werden. 
 
 
§ 9   Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken 
 
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leih- 
verkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken 
in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 
Nr. 7 dieser Satzung zu entrichten. 
 
 
§ 10  Rückgabe 
 
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und wä hrend der Öffnungszeiten an der Buch-
rücknahme zurückzugeben. 
 
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woch e und Medium eine Versäumnisgebühr gem. § 
12 Nr. 8 dieser Satzung erhoben. In der ersten Woche wird die Versäumnisgebühr erst am 4. 
Tag nach Ablauf der Leihfrist fällig, in den folgend en Wochen bereits zum Beginn der Wo- 
che. 
 
(3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die 
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung ent steht jedoch unabhängig von einer 
Mahnung. 
 
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforder ung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbü- 
cherei anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern. 
 
(5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bü cher und Medien von der Rückgabe ange-
mahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender  Zahlungsverpflichtungen abhängig 
machen. 
 
 
§ 11   Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung 
 
(1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, 
Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen. 
 
(3) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. 
 
(4) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener  Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich 
anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
 
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehe ner Bücher und Medien einschließlich 
Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu l eisten. Dies gilt auch dann, wenn die 
entleihende Person kein Verschulden trifft. Die ent leihende Person haftet auch für Schäden, 
die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch 
des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von 
Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. 
 
(6) Die Stadtbücherei verwendet zur Ausgabe der Büc her und Medien Datenträger oder Ver-
buchungskarten. Bei Beschädigung oder Verlust dieser Verbuchungsmaterialien wird eine Be- 
arbeitungsgebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung erhoben. 
 
(7) Bücher und Medien, die sich während der Ausleih zeit in einer Wohnung befanden, für die 
aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krank heit Desinfektion angeordnet wurde, 
dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeb en werden. Eventuell entstandene Kos- 
ten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat. 
 
 
§ 12 Höhe der Gebühren 
 
 Es werden folgende Gebühren erhoben: 
 
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiaus weises € 3,00 
  
 für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiauswe ises 
 inkl. Kennlernangebot € 5,00 
 
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Ve rlust € 3,00  
  
 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00 
   
 für Kinder und Jugendliche  
 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00  
  
3. Jahresbenutzungsgebühr € 18,00 
 oder  
 Quartalsgebühr € 5,00 
  
4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar € 1,00 
    
5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) 
 Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien € 1,00  
(ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 
  
6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien 
 je Exemplar € 2,00 
 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder 
 auf elektronischem Weg)    
    
7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr 
 je Exemplar € 3,00 
  
8. für das Überschreiten der Leihfrist 
 (je Gegenstand und angefangene Woche) € 2,00

für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 
 18. Lebensjahr 
 (je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00 
 
9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stund e € 4,00 
 
10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen 
 Internet-Arbeitsplatzes je angefangene halbe Stund e € 0,50 
 
11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverlänge rung 
 per SMS (je 160 Zeichen) € 0,15 
 
 
§ 13  Hausordnung  
 
Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt , ist der für die Stadtbücherei erlassenen 
Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom O berbürgermeister bzw. der Oberbürger- 
meisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbücherei aus. 
 
 
§ 14  Ausschluss von der Benutzung 
 
(1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benut zungs- und Gebührenordnung verstoßen, 
können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden. 
 
(2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an ein er nach dem geltenden Bundesseuchengesetz 
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden. 
 
 
§ 15  Ausnahmen 
 
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtb ücherei in begründeten Einzelfällen und 
sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
 
§ 16  Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gl eichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebüh-
renordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 06. Dezember 1982 außer Kraft.

Beratungsverlauf (4)

21.10.2008 Kulturausschuss
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.11.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.11.2008 Hauptausschuss
TOP 9.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
05.11.2008 Rat
TOP 15.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Hansaplatz
  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0737/2008
Typ
Vorlagen
Datum
12.09.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37