V/0737/2008
6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster
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BGO2008-Satzung
2821 Zeichen
Anlage 1
6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei
Münster
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2008 aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zule tzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV NW S. 514) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes 21.
Oktober 1969 (GV. NW S. 712/ SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.12.2007 (GV. NW 2008, S. 8) folgende Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbücherei Münster vom 16.12.1993, zulet zt geändert durch Satzung vom
05.04.2006, beschlossen:
Artikel 1
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr er hoben entweder in Form einer
Jahresgebühr oder einer Quartalsgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Wer
bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Auf preis zahlt, ist im ersten
Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr bef reit (Kennlernangebot).
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebe nsjahr entrichten keine
Benutzungsgebühr.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 12 Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiau sweises € 3,00
für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausw eises
inkl. Kennlernangebot € 5,00
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei V erlust € 3,00
jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00
für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00
3. Jahresbenutzungsgebühr € 18,00
oder
Quartalsgebühr € 5,00
4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar € 1, 00
5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als 3 Jahre)
Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien € 1,00
(Ausgenommen sind Medien aus dem Angebot der
Kinderbücherei)
6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien
je Exemplar € 2,00
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder
auf elektronischem Weg)
7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
je Exemplar € 3,00
8. für das Überschreiten der Leihfrist
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 2,00
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00
9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stu nde € 4,00
10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen
Internet-Arbeitsplatzes je angefangene
halbe Stunde € 0,50
11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverläng erung
per SMS (je 160 Zeichen) € 0,15
Artikel 2
Die vorstehende Änderung tritt am 15.12.2008 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0737/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtbücherei Betrifft 6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster Beratungsfolge 21.10.2008 Kulturausschuss Vorberatung 04.11.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 05.11.2008 Hauptausschuss Vorberatung 05.11.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Münster wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Im Jahr 2006 wurden nahezu alle Gebühren der Stadtbücherei angehoben und neue Gebühren eingeführt. Die Jahresgebühr wurde um 33 % von 15 € auf 20 € angehoben und die Tagesgebühr um 50 % von 2 € auf 3 € angehoben. Außerdem wurden die Versäumnisgebühren sowie die Ge- bühren für Vorbestellungen verdoppelt. Für die Ausleihe von Hörbüchern und CDs ist seither eine zusätzliche Gebühr zu zahlen. Ziel war es im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprogramms von 2006 die Einnahmen der Stadtbücherei mittelfristig um 50 % zu steigern. Erfahrungsgemäß gehen nach der Erhöhung von Bibliotheksgebühren die Nutzer- und Ausleihzah- len zurück, um dann wieder auf das alte Niveau zurück zu gelangen. Dieser Effekt ist nicht eingetreten, da infolge der weiteren zum Teil 2006 nicht bekannten Konsoli- dierungsmaßnahmen, die im Jahr 2008 gegriffen haben, weitere Rückgänge zu verzeichnen sind. Vorlagen-Nr.: V/0737/2008 Auskunft erteilt: Frau Rasche Ruf: 492 42 00 E-Mail: RascheM@stadt-muenster.de Datum: 04.09.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0737/2008 Hierzu zählen die Reduzierung der Öffnungszeiten in den Zweigstellen Coerde, Kinderhaus und Hansaplatz und die Umbaumaßnahmen zur Einführung der Selbstverbuchung in der Zentrale. Die unter der Ausgangssituation 2006 in Aussicht genommenen Mehreinnahmen können vor die- sem Hintergrund nur dann erzielt werden, wenn hier gegengesteuert wird. Um Kunden und damit Jahreszahler zurück zu gewinnen, empfiehlt es sich, die Jahresgebühr zu senken. Hiermit kann auch die Akzeptanz der Selbstverbuchung gesteigert werden Außerdem hat sich herausgestellt, dass viele finanziell schwächer gestellte Kunden und Studie- rende sich nicht in der Lage sehen, die komplette Jahresgebühr in einem Betrag zu zahlen. Daher wird eine Reduzierung der Jahresgebühr um 2 € auf 18 € vorgeschlagen. Die Tagesgebühr ist für diese Kunden keine Alternative, da sie diese Gebühr beim nächsten Besuch schon wieder entrich- ten müssen. Hinzu kommt, dass die Akzeptanz der Tagesgebühr, die sich in Verbindung mit anderen Gebühren (z. B. Filme, Vormerkungen) zu einem erheblichen Betrag summieren kann, spürbar gesunken ist. Die Tagesgebühr in Verbindung mit der Selbstverbuchung bereitet zudem rein praktische Schwie- rigkeiten. Tageszahler müssen vor dem Ausleihvorgang immer erst die Servicetheke aufsuchen, um die Gebühr zu zahlen. Damit wird die Personaleinsparung relativiert. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, anstelle der Tagesgebühr eine Quartalsgebühr in Höhe von 5 € einzuführen. Sie ermöglicht zum einen eine Zahlung in Raten. Die Quartalsgebühr ist auch für Leute, die sich nur kurze Zeit in Münster aufhalten attraktiv, da sie für die Dauer des Auf- enthalts die mehrfache Nutzung der Stadtbücherei erlaubt. 5 € für die Quartalsgebühr werden vorgeschlagen, um einen Anreiz zu geben, sich für die Jahres- gebühr zu entscheiden. Zum Vergleich sei angeführt, dass die Jahresgebühr in nordrhein-westfälischen Großstädten zwi- schen 0 € (in Paderborn) und 23,50 € in Köln liegt, wobei nur 3 Bibliotheken über 18 € liegen. Die meisten Bibliotheken erheben eine Jahresgebühr in Höhe von 16 €, wobei hier in der Regel keine zusätzlichen Gebühren für Tonträger und Filme anfallen. Die Stadtbücherei geht davon aus, dass mit diesen Maßnahmen die im Haushaltsplan ausgewie- senen Einnahmen erzielt werden können. Da geplant ist, am 15.12.2008 die Selbstverbuchung in Betrieb zu nehmen, soll die Änderung nicht erst am 01.01.2009 in Kraft treten, sondern bereits am 15.12.2008. i. V. gez. Dr. Andrea Hanke Stadträtin Anlagen: 6. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993
BGO2008
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Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993
(zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2008)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993 aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.08.1984 (GV NW S. 475 / SGV NW 2023) zuletzt geä ndert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV
NW S. 214) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabe ngesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 6 10) zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.04.1991 (GV NW S. 214) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie bietet Bücher und andere
Medien zu Zwecken der allgemeinen und kulturellen B ildung an und eröffnet den Zugang zu In-
formationen für Schule, Beruf, Alltag und Freizeit. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und
ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
§ 2 Benutzerkreis
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Per sonenvereinigungen, Bildungsinstitute und
Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbü-
cherei zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten sieb ten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur
in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person o der einer von dieser beauftragten Person
benutzen.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei e rfolgt aufgrund einer persönlichen An-
meldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Pers on und der Wohnung ein gültiger Personal-
ausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit einem amtlichen Adressennach-
weis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des
gesetzlichen Vertreters werden von der Stadtbüchere i zu Zwecken der Rückgabe-, Termin-
und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchfüh rung ihrer Aufgaben setzt die Stadt-
bücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das Datenschutzgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsanweisu ng über den Schutz personen-
bezogener Daten - Datenschutzordnung der Stadt Müns ter in ihrer jeweils gültigen Fassung
beachtet.
(3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten g em. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung und
die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch Untersch rift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum
vollendeten siebten Lebensjahr hat diese Unterschri ft durch eine erziehungsberechtigte Per-
son zu erfolgen, die damit zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt.
(4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendete n 18. Lebensjahr kann die Stadtbücherei
die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberec htigten Person verlangen, wonach diese
dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung
der Gebühren verpflichtet.
(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bi ldungsinstitute und Dienststellen können die
Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der
Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der
Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.
§ 4 Büchereiausweis
(1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebüh renpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in §
12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Einrich-
tungen der Stadtbücherei.
(2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und b leibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust
sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzu-
teilen.
(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist e ine Verwaltungsgebühr gem. § 12 Nr. 2 dieser
Satzung zu zahlen.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung ge m. § 14 dieser Satzung oder bei Fortfall
der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurüc kzugeben. Eine Rückzahlung der be-
reits entrichteten Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
§ 5 Formen der Benutzung
(1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien ka nn in der Bücherei und durch Ausleihe
außer Haus erfolgen. Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich zugänglichen Studien- und
Arbeitsmöglichkeiten einschließlich entsprechender technischer Geräte genutzt und die Aus-
kunftsdienste in Anspruch genommen werden.
(2) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in Anspruch genommen
werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Ur heberrechts beachtet werden. Bei
Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person.
(3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplä tze können gegen eine Gebühr in Anspruch
genommen werden. Die Nutzungsdauer beträgt maximal eine Stunde. Bei Missbrauch - insbe-
sondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschri ften - kann die Stadtbücherei Personen
von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen.
(4) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbüche rei kann gegen eine Gebühr in Anspruch
genommen werden.
§ 6 Ausleihe
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage des Bücherei-
ausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen
Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich.
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erh oben entweder in Form einer Jahresgebühr
oder einer Quartalsgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Sa tzung. Wer bei Erstausstellung des Bü-
chereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im ersten Monat nach Ausstellung von der Benut-
zungsgebühr befreit (Kennlernangebot). Kinder und J ugendliche bis zum vollendeten 18. Le-
bensjahr entrichten keine Benutzungsgebühr.
(3) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien ist zusätzlich zu
der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten.
Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche.
(4) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres Nachschlage-
charakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen.
(5) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann durch die Stadt-
bücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten
differenziert festgesetzt werden.
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten (z.B. Zeitschriften,
Videos) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt
einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist.
§ 7 Verlängerungen
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens einm al verlängert werden, sofern keine Vorbe-
stellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Bü-
chereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums o-
der passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind
die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten ka nn die Stadtbücherei die Verlänge-
rungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die
Ausleihe.
§ 8 Vorbestellungen
(1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind, können je Exemplar gegen eine Gebühr
gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung vorbestellt werden. Sobald das reservierte Exemplar bereit-
steht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig.
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtb ücherei von der Vorbestellung ausge-
schlossen werden.
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je Person beschränkt werden.
§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leih-
verkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken
in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12
Nr. 7 dieser Satzung zu entrichten.
§ 10 Rückgabe
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und wä hrend der Öffnungszeiten an der Buch-
rücknahme zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woch e und Medium eine Versäumnisgebühr gem. §
12 Nr. 8 dieser Satzung erhoben. In der ersten Woche wird die Versäumnisgebühr erst am 4.
Tag nach Ablauf der Leihfrist fällig, in den folgend en Wochen bereits zum Beginn der Wo-
che.
(3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung ent steht jedoch unabhängig von einer
Mahnung.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforder ung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbü-
cherei anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern.
(5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bü cher und Medien von der Rückgabe ange-
mahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig
machen.
§ 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung
(1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung,
Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen.
(3) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich
anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehe ner Bücher und Medien einschließlich
Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu l eisten. Dies gilt auch dann, wenn die
entleihende Person kein Verschulden trifft. Die ent leihende Person haftet auch für Schäden,
die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch
des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von
Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt.
(6) Die Stadtbücherei verwendet zur Ausgabe der Büc her und Medien Datenträger oder Ver-
buchungskarten. Bei Beschädigung oder Verlust dieser Verbuchungsmaterialien wird eine Be-
arbeitungsgebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung erhoben.
(7) Bücher und Medien, die sich während der Ausleih zeit in einer Wohnung befanden, für die
aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krank heit Desinfektion angeordnet wurde,
dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeb en werden. Eventuell entstandene Kos-
ten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat.
§ 12 Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiaus weises € 3,00
für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiauswe ises
inkl. Kennlernangebot € 5,00
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Ve rlust € 3,00
jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00
für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00
3. Jahresbenutzungsgebühr € 18,00
oder
Quartalsgebühr € 5,00
4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar € 1,00
5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre)
Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien € 1,00
(ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot)
6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien
je Exemplar € 2,00
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder
auf elektronischem Weg)
7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
je Exemplar € 3,00
8. für das Überschreiten der Leihfrist
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 2,00
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00
9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stund e € 4,00
10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen
Internet-Arbeitsplatzes je angefangene halbe Stund e € 0,50
11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverlänge rung
per SMS (je 160 Zeichen) € 0,15
§ 13 Hausordnung
Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt , ist der für die Stadtbücherei erlassenen
Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom O berbürgermeister bzw. der Oberbürger-
meisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbücherei aus.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
(1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benut zungs- und Gebührenordnung verstoßen,
können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden.
(2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an ein er nach dem geltenden Bundesseuchengesetz
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden.
§ 15 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtb ücherei in begründeten Einzelfällen und
sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gl eichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebüh-
renordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 06. Dezember 1982 außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Hansaplatz
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0737/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.09.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37