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V/0117/2006

Bebauungsplan Nr. 448 - Beschluss über die Anregungen - Satzungsbeschluss

Vorlage 14.02.2006

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V-0117-2006-Anlage-4-Änderungen-nach-erneuter-Offenlegung.pdf

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V-0117-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

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Beschlussvorlage

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113 Zeichen

Anlage 4
zur Vorlage Nr. 117/2006

Beschlussvorschlag 1.1.1

Beschlussvorschlag 1.1.2 und 1.1.4

+
Maßstab 1:1000

V-0117-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

61 Zeichen

Anlage 3
zur Vorlage Nr. 117/2006

> :
EN \ 8

Maßstab 1:5000

V-0117-2006-Anlage-1-Anregungen.pdf

13430 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 117/2006 
 
 
 
Bebauungsplan Nr. 448 - Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer 
 
 
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 hat vom 10. 10.2005 bis zum 10.11.2005 er-
neut öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung  wurden die nachfolgenden Anre-
gungen vorgetragen: 
 
 
 
1. Ein Eingeber regt (erneut) an, für die innerhalb  des Überschwemmungsgebietes 
 „Werse“ gelegenen Grundstücke Laerer Werseufer 80 - 98 und 122 überbaubare 
 Grundstücksflächen festzusetzen. 
 
Begründet wird diese Anregung mit folgenden Argumenten: 
Durch das Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesser ung des vorbeugenden Hoch-
wasserschutzes“ vom 10.03.2005 seien die bundesrech tlichen Vorschriften zum 
Hochwasserschutz umfassend novelliert worden; Gleic hes gelte für die Landesge-
setzgebung (Landeswassergesetz (LWG) vom 12.05.2005 ). Die geänderte Rechts-
lage müsse im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens be rücksichtigt werden. Ins-
besondere müsse berücksichtigt werden, dass gem. § 31 b Abs. 4 WHG n. F. in 
Überschwemmungsgebieten nunmehr grundsätzlich keine  neuen  Baugebiete aus-
gewiesen werden dürfen, sofern nicht eng umgrenzte Ausnahmetatbestände vorlie-
gen. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch, dass ein e (deklaratorische) Festset-
zung von bereits bestehenden  Baugebieten von diesem Planungsverbot nicht er-
fasst sei, zumal es nicht um neue Beeinträchtigunge n des Hochwasserabflusses 
gehe, sondern lediglich um die Aufrechterhaltung de r bestehenden Situation, die 
sogar durch hochwasserschützende Auflagen im Baugen ehmigungsverfahren ver-
bessert werden könne. 
 
Insoweit stünde einer Festsetzung überbaubarer Grun dstücksflächen im Über-
schwemmungsgebiet wasserrechtlich nichts entgegen. Außerdem bestünde für die 
in Rede stehenden Grundstücke ohne Bebauungsplan, d as heißt auf Grundlage 
des § 34 BauGB, ein Anspruch auf Baugenehmigung für  Neu- oder Erweiterungs-
bauten. Durch den Bebauungsplan werde das bestehend e Baurecht genommen. 
Dies stelle einen Eingriff in die ausgeübte Nutzung  dar, welcher Entschädigungsan-
sprüche gem. § 42 Abs. 3 BauGB auslöse. Die in der Vergangenheit getätigten 
Aufwendungen für den Anschluss an die Schmutzwasser kanalisation seien in die-
sem Zusammenhang u. a. auch beachtlich. 
 
Stellungnahme: 
 
Mit Blick auf die in jüngster Vergangenheit aufgetr etenen Hochwasserkatastrophen (Elbe-
hochwasser, Oderhochwasser, etc.) lag die Intention  des Gesetzgebers darin, den Hoch-
wasserschutz in allen relevanten Rechtsbereichen zu verstärken. 
 
Nach Rechtsauffassung der Verwaltung gelten die Vor schriften des § 31 b Abs. 4 WHG 
entgegen der Rechtsauffassung des Eingebers auch fü r die Überplanung vorhandener 
Siedlungsbereiche. 
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist zu beachten, dass die Ausweisung von 
überbaubaren Flächen im Überschwemmungsgebiet der b auleitplanerischen Abwägung

- 2 - 
mit den Belangen des Hochwasserschutzes unterliegt.  Dabei sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 
BauGB insbesondere auch die allgemeinen Anforderung en an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse und die Sicherheit  der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichti-
gen. Die Sicherstellung dieses Planungsleitsatzes o bliegt der Gemeinde als drittgerichtete 
Amtspflicht gegenüber den Nutzern der Gebäude. 
 
Die in § 31 b Abs. 4 WHG kodifizierten wasserrechtl ichen Anforderungen für ein Bauen im 
Überschwemmungsgebiet gelten gleichermaßen für Auße nbereichsvorhaben, für Vorha-
ben nach § 34 BauGB sowie für durch Bebauungsplan p lanungsrechtlich gesicherte Ge-
bäude. 
 
Der Neubau und die Erweiterung von Gebäuden in eine m Überschwemmungsgebiet sind 
demnach faktisch ausgeschlossen. Die Forderung nach  Ausgleich des verloren gehenden 
Rückhalteraums, sowie nach einer nicht nachteiligen  Veränderung des Hochwasserab-
flusses lässt sich angesichts der konkreten Bestandssituation praktisch nicht verwirklichen. 
Selbst aufgeständerte Gebäude verändern den Hochwas serabfluss negativ, da sich im 
Ständerwerk sowie den Treppenanlagen Treibgut ansam meln und zu einem Aufstau des 
Hochwassers führen kann. Ein Hochwasserschutz des B augebietes durch Deichanlagen 
ist schon allein aus Kostengründen illusorisch. Es verbleibt daher ein Risiko für Leib, Le-
ben und Gesundheit der Nutzer des Gebietes. Dass di eses Risiko nicht allein theoreti-
scher Natur ist, hat das Silvesterhochwasser 2002/2 003 der Werse gezeigt, bei dem die 
Erreichbarkeit der Gebäude und damit auch die Siche rheit der Gebäudenutzer nicht ge-
währleistet war. 
 
Insofern bleibt für die gemeindliche Abwägungsentscheidung nur die Möglichkeit, eine Ge- 
fahrensituation auf Dauer festzuschreiben oder auf Dauer dafür zu sorgen, dass die 
Hochwasserrückhaltung nach Ablauf des Bestandschutz es der Gebäude nicht mehr be-
einträchtigt ist und die Gefahrenlage langfristig b eseitigt wird. Die Entscheidung, keine ü- 
berbaubaren Flächen im Überschwemmungsgebiet auszuw eisen, wird dem Planungsleit-
satz zur Berücksichtigung der Sicherheit der Bevölk erung insofern deutlich besser gerecht 
als die Variante, der geltend gemachten Anregung zu folgen. 
 
Soweit der Einwender Planentschädigungsansprüche ge ltend macht, ist darauf hinzuwei-
sen, dass die bisherige Nutzung im vorhandenen Best and fortgesetzt werden darf. Die 
Pächter des Einwenders müssen nur damit rechnen, da ss sie sämtliche Nutzungsmöglich-
keiten durch ein Naturereignis verlieren können, wä hrend Gebäude außerhalb des Über-
schwemmungsgebietes, für die der Bebauungsplan über baubare Flächen ausweist, wie-
dererrichtet werden dürfen. Diese Tatsache wird sic h sicherlich auch im Verkehrswert der 
Grundstücke niederschlagen. Die Lage in einem festg esetzten Überschwemmungsgebiet 
wird jedoch für den Verkehrswert des Grundstückes d ie entscheidendere Bedeutung ha-
ben. 
 
Die Aufwendungen für den Anschluss an die Kanalisat ion verlieren nicht ihren Wert für die 
vorhandenen, aber nicht durch Bebauungsplan gesiche rten Gebäude. Bei ordnungsge-
mäßer Unterhaltung können diese Gebäude noch über Jahre wie bisher auch genutzt wer- 
den. Die Kosten der Investition amortisieren sich s omit zumindest zum großen Teil. Auch 
nach der bisherigen Rechtslage (§ 34 BauGB) kann ni cht davon ausgegangen werden, 
dass der Besitzer eines Gebäudes im Überschwemmungs gebiet eine wasserrechtliche Er- 
laubnis nach § 31 b Abs. 4 WHG zur Errichtung oder Erweiterung seines Gebäudes be- 
kommen hätte. Auch ohne Bebauungsplan wäre der Besi tzer auf die Nutzung des Be-
standes beschränkt. Dies macht deutlich, dass der B ebauungsplan nicht in die bisher aus-
geübte Nutzung im Sinne von § 42 Abs. 3 BauGB eingreift.

- 3 - 
 
Selbst wenn mit der Planung entgegen der oben darge stellten Rechtsauffassung ein Ein-
griff in die ausgeübte Nutzung verbunden sein sollt e, so müsste dieser Eingriff hingenom-
men werden, um den Gefahren einer Wochenend- bzw. F reizeitnutzung im Überschwem-
mungsgebiet vorzubeugen. 
 
Beschlussvorschlag:
 
Der Anregung wird nicht entsprochen. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 
 
 
2. Es wird angeregt, die überbaubaren Grundstücksfl ächen Laerer Werseufer 
100/100a bzw. Laerer Werseufer 76/78 so grundstücks übergreifend miteinander zu 
 verbinden, dass eine ausreichend dimensionierte üb erbaubare Grundfläche ent-
steht. 
 
Stellungnahme:
 
Die Flächen befinden sich außerhalb des Überschwemmungsgebietes. 
Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 
 
 
3. Das Gebäude Laerer Werseufer Nr. 130 sei als Ein familienhaus zum dauernden 
Wohnen genehmigt worden und durch die Sondergebiets festsetzung „Wochenend-
häuser/Bootshäuser“ überplant. Dies hätte zur Folge , dass künftige Um- und An-
bauten nur genehmigungsfähig seien, wenn sie der vo rgenannten Sondergebiets-
festsetzung entsprechen. Vor diesem Hintergrund wir d angeregt, für dieses Grund-
stück in den Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung au fzunehmen, die auch künf-
tige Baumaßnahmen planungsrechtlich ermöglicht, die  dem dauernden Wohnen 
dienen. 
 
Stellungnahme: 
 
Es trifft zu, dass in 1995 ein Gebäude zu dauernden  Wohnzwecken genehmigt wurde. In-
sofern genießt die Wohnnutzung Bestandsschutz. Eine darüber hinausgehende, planungs-
rechtliche Absicherung dieser Nutzung im Bebauungsplan, wie vom Eingeber angeregt, ist 
mit den, mit der Planung verfolgten, generellen Planungszielen unvereinbar. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 
 
 
4. In einem gemeinsamen Antrag beziehen sich einige  Eingeber auf den in der Örtlich-
keit parallel zur Straße „Laerer Werseufer“ (Ostsei te) verlaufenden Parkstreifen. 
Dem Eigentümer sei auferlegt worden, diesen Parkstr eifen in einem Teilabschnitt in 
Höhe der Häuser Laerer Werseufer Nr. 102 - 110 aus Gründen des Gehölzschutzes 
zurück zu bauen. Wegen des bestehenden „Parkdrucks“  solle der Parkstreifen in 
seiner bestehenden Breite (ca. 2,0 m) beibehalten werden. 
 
Stellungnahme: 
 
Der angesprochene Parkstreifen liegt außerhalb des künftigen Geltungsbereiches des Be-
bauungsplanes und ist Bestandteil eines Landschafts schutzgebietes. Im Zuge der durch-

- 4 - 
geführten Kanalerschließung ist dieser Parkstreifen  durch den Eigentümer widerrechtlich 
angelegt worden. In dem anschließenden, ordnungsrechtlichen Verfahren wurde zwischen 
Veranlasser und Verwaltung folgender Kompromiss geschlossen: 
 
Der widerrechtlich angelegte Parkstreifen außerhalb  des Waldbereiches (Laerer Wer-
seufer Nr. 58 - 102) wird nachträglich genehmigt, d er Teilabschnitt im Bereich des Waldes 
(gegenüber der Häuser 102 - 120) wird auf 1,5 m zur ück gebaut. Die erforderliche land-
schaftsrechtliche Befreiung kann für diesen Teilabs chnitt seitens der Unteren Land-
schaftsbehörde nicht erteilt werden. Das ordnungsre chtliche Verfahren ist mit diesem 
Kompromiss mit Zustimmung des Grundstückseigentümer s abgeschlossen und rechts-
kräftig. 
 
Mangels anderer Alternativen ist den Pächtern seite ns der Verwaltung empfohlen worden, 
einen Bürgerantrag mit dem Ziel zu stellen, den Par kstreifen in den Bebauungsplan mit 
aufzunehmen und ihn auf diese Weise planungsrechtlich abzusichern. 
 
Vor diesem Hintergrund wird der vorliegende Bürgera ntrag als Anregung zum Bebau-
ungsplan interpretiert. Eine erneute materielle Prü fung der Anregung ergibt folgendes Er-
gebnis: 
 
• der baurechtliche Stellplatznachweis wird auf den jeweiligen Baugrundstücken er-
bracht (im Durchschnitt 1 bis 2 Stellplätze vorhanden). 
• Der in Rede stehende Parkstreifen dient damit auss chließlich dem Besucherver-
kehr. Auf den nachträglich genehmigten Teilabschnit t können auf ca. 450 m Länge 
mindestens 60 Pkws abgestellt werden. Besuchern der  Häuser 102 - 120 können 
die sich ergebenden Wegestrecken von 100 - 250 m zugemutet werden. 
• Würde dem Anliegen stattgegeben, würde der Waldran dbereich durch die entste- 
henden Bodenverdichtungen und mögliche Öleintragung en ins Erdreich nachhaltig 
geschädigt. Dies ist mit den Belangen des Natur- un d Landschaftsschutzes nicht 
vereinbar. 
 
Formell ist weiter zu beachten, dass bei einer Einb eziehung des Parkstreifens in den Be-
bauungsplan ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefa sst werden müsste, der das Plan-
verfahren weiter verzögern würde. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.3) 
 
 
5. Ein Eingeber regt erneut an, für ein ehemaliges Gebäude auf dem Grundstück Lae-
rer Werseufer 16, von dem nur noch die Fundamente v orhanden sind, ein entspre-
chendes Baufenster auszuweisen. 
 
Stellungnahme: 
 
Zu der Anregung wurde bereits in der Vorlage zu ern euten Offenlegung ausführlich Stel-
lung genommen. Neue Gesichtspunkte ergeben sich nicht. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.4)

- 5 - 
6. Ein Eingeber beantragt für seine Grundstücke Lae rer Werseufer 28 und 30 eine ge-
ringfügige Abänderung der Baugrenzen. 
 
Stellungnahme: 
 
Die Anregungen sind städtebaulich unbedenklich und mit den grundsätzlichen Zielen des 
Bebauungsplans vereinbar. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Den Anregungen wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.2) 
 
 
7. Ein Eingeber regt an, das beengte, an den ursprü nglichen Eigentumsverhältnissen 
orientierte Baufeld des Gebäudes Laerer Werseufer N r. 48 nach Südwesten ge-
ringfügig aufzuweiten, da er nunmehr auch Eigentüme r der benachbarten Parzelle 
Nr. 221 geworden sei. 
 
Stellungnahme: 
 
Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich und mit  den grundsätzlichen Zielen des Be-
bauungsplans vereinbar. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 
 
 
8. Vom gleichen Eingeber wird außerdem die Ausweisu ng eines Baufeldes auf der 
bisher, abgesehen von untergeordneten Nebenanlagen,  unbebauten Parzelle Nr. 
220 angeregt. 
 
Stellungnahme: 
 
Die Anregung ist mit den generell mit der Planung v erfolgten Zielen nicht vereinbar (vgl. 
Punkt 5.). 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.5) 
 
 
9. Zur Nutzungsoptimierung für sein Bootshaus regt ein Eingeber eine geringfügige 
Aufweitung der Baugrenzen seines Grundstückes „Laer er Werseufer Nr. 32“ nach 
Nordosten an. 
 
Stellungnahme: 
 
Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich und mit  den grundsätzlichen Zielen des Be-
bauungsplanes vereinbar. 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Anregung wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.4)

Beschlussvorlage

4732 Zeichen

V/0117/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 448: Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer 
1. Beschluss über die Anregungen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
05.04.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448: Handorf – 
Stapelskotten / Laerer Werseufer wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
 
1.1.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen Laerer Werseufer 100/100a bzw. Laerer 
Werseufer 76/78 werden so grundstücksübergreifend miteinander verbunden, dass 
eine ausreichend dimensionierte überbaubare Grundfläche entsteht. (Anlage 1, 
Punkt 2) 
 
1.1.2 Für die Grundstücke Laerer Werseufer 28 und 30 werden die Baugrenzen gering-
fügig abgeändert. (Anlage 1, Punkt 6) 
 
1.1.3 Das Baufeld des Gebäudes Laerer Werseufer 48 wird nach Südwesten geringfügig 
aufgeweitet. (Anlage 1, Punkt 7) 
 
1.1.4 Die Baugrenzen des Grundstücks Laerer Werseufer 32 werden nach Nordosten ge-
ringfügig aufgeweitet. (Anlage 1, Punkt 9) 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 nicht 
gefolgt: 
 
1.2.1 für die innerhalb des Überschwemmungsgebietes „Werse“ gelegenen Grundstücke 
Laerer Werseufer 80 – 98 und 122 überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. 
(Anlage 1, Punkt 1) 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0117/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0117/2006 
1.2.2 für das Grundstück Laerer Werseufer 130 in den Bebauungsplan eine Ausnahme-
regelung aufzunehmen, die auch künftige Baumaßnahmen planungsrechtlich er-
möglicht, die dem dauernden Wohnen dienen. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.2.3 den parallel zur Straße „Laerer Werseufer“ verlaufenden Parkstreifen in seiner be-
stehenden Breite beizubehalten. ( Anlage 1, Punkt 4) 
 
1.2.4 für ein ehemaliges Gebäude auf dem Grundstück Laerer Werseufer 16, von dem 
nur noch die Fundamente vorhanden sind, ein entsprechendes Baufenster auszu-
weisen. (Anlage 1, Punkt 5) 
 
1.2.5 ein Baufeld auf der bisher, abgesehen von untergeordneten Nebenanlagen, unbe-
bauten Parzelle Nr. 220 auszuweisen. (Anlage 1, Punkt 8) 
 
 
2. Der gemäß Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 geänderte Entwurf des Bebauungsplanes 
Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch 
(BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW (GO NW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 448 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 448 tritt der Bebauungsplan Nr. 316: Cam-
pingplatz Stapelskotten (Laerer Werseufer), soweit er vom Bebauungsplan Nr. 448 überlagert 
wird, teilweise außer Kraft. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Be-
schlussvorschläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 hat vom 10.10.2005 bis zum 10.11.2005 erneut 
öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten An-
regungen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.5 Be-
schluss gefasst werden soll. 
 
2. Die gemäß Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 vorgesehenen Änderungen des Bebauungs-
planentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung und entsprechen den Wünschen der 
Eigentümer / Eingeber. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange erforderlich. 
 
 Der Bebauungsplan Nr. 448 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlos-
sen werden. 
 
 Der Bebauungsplan Nr. 448 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Nr. 316: Campingplatz Stapelskotten (Laerer Werseufer). Mit der Rechtskraft des neuen Be-
bauungsplanes tritt dieser Plan, soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise au-
ßer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Fest-
setzungen bestehen bleiben. 
 
I .  V .          
Anlagen: 
        1. Anregungen zur erneuten Offenlegung 
g e z .         2. Begründung 
Schultheiß       3. Planverkleinerung 
Stadtdirektor       4. Änderungen nach erneuter Offenlegung

Beratungsverlauf (4)

16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
17.05.2006 Hauptausschuss
TOP 17.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2006 Rat
TOP 20.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bebauungsplan Nr. 448 (amtlicher Umring) amtlich
  • Laerer Werseufer 76
  • Werse

Bebauungsplan Nr. 448

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0117/2006
Typ
Vorlage
Datum
14.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37