V/0117/2006
Bebauungsplan Nr. 448 - Beschluss über die Anregungen - Satzungsbeschluss
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V-0117-2006-Anlage-4-Änderungen-nach-erneuter-Offenlegung.pdf
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 117/2006 Beschlussvorschlag 1.1.1 Beschlussvorschlag 1.1.2 und 1.1.4 + Maßstab 1:1000
V-0117-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 117/2006 > : EN \ 8 Maßstab 1:5000
V-0117-2006-Anlage-1-Anregungen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 117/2006 Bebauungsplan Nr. 448 - Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 hat vom 10. 10.2005 bis zum 10.11.2005 er- neut öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die nachfolgenden Anre- gungen vorgetragen: 1. Ein Eingeber regt (erneut) an, für die innerhalb des Überschwemmungsgebietes „Werse“ gelegenen Grundstücke Laerer Werseufer 80 - 98 und 122 überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Begründet wird diese Anregung mit folgenden Argumenten: Durch das Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesser ung des vorbeugenden Hoch- wasserschutzes“ vom 10.03.2005 seien die bundesrech tlichen Vorschriften zum Hochwasserschutz umfassend novelliert worden; Gleic hes gelte für die Landesge- setzgebung (Landeswassergesetz (LWG) vom 12.05.2005 ). Die geänderte Rechts- lage müsse im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens be rücksichtigt werden. Ins- besondere müsse berücksichtigt werden, dass gem. § 31 b Abs. 4 WHG n. F. in Überschwemmungsgebieten nunmehr grundsätzlich keine neuen Baugebiete aus- gewiesen werden dürfen, sofern nicht eng umgrenzte Ausnahmetatbestände vorlie- gen. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch, dass ein e (deklaratorische) Festset- zung von bereits bestehenden Baugebieten von diesem Planungsverbot nicht er- fasst sei, zumal es nicht um neue Beeinträchtigunge n des Hochwasserabflusses gehe, sondern lediglich um die Aufrechterhaltung de r bestehenden Situation, die sogar durch hochwasserschützende Auflagen im Baugen ehmigungsverfahren ver- bessert werden könne. Insoweit stünde einer Festsetzung überbaubarer Grun dstücksflächen im Über- schwemmungsgebiet wasserrechtlich nichts entgegen. Außerdem bestünde für die in Rede stehenden Grundstücke ohne Bebauungsplan, d as heißt auf Grundlage des § 34 BauGB, ein Anspruch auf Baugenehmigung für Neu- oder Erweiterungs- bauten. Durch den Bebauungsplan werde das bestehend e Baurecht genommen. Dies stelle einen Eingriff in die ausgeübte Nutzung dar, welcher Entschädigungsan- sprüche gem. § 42 Abs. 3 BauGB auslöse. Die in der Vergangenheit getätigten Aufwendungen für den Anschluss an die Schmutzwasser kanalisation seien in die- sem Zusammenhang u. a. auch beachtlich. Stellungnahme: Mit Blick auf die in jüngster Vergangenheit aufgetr etenen Hochwasserkatastrophen (Elbe- hochwasser, Oderhochwasser, etc.) lag die Intention des Gesetzgebers darin, den Hoch- wasserschutz in allen relevanten Rechtsbereichen zu verstärken. Nach Rechtsauffassung der Verwaltung gelten die Vor schriften des § 31 b Abs. 4 WHG entgegen der Rechtsauffassung des Eingebers auch fü r die Überplanung vorhandener Siedlungsbereiche. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist zu beachten, dass die Ausweisung von überbaubaren Flächen im Überschwemmungsgebiet der b auleitplanerischen Abwägung - 2 - mit den Belangen des Hochwasserschutzes unterliegt. Dabei sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauGB insbesondere auch die allgemeinen Anforderung en an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichti- gen. Die Sicherstellung dieses Planungsleitsatzes o bliegt der Gemeinde als drittgerichtete Amtspflicht gegenüber den Nutzern der Gebäude. Die in § 31 b Abs. 4 WHG kodifizierten wasserrechtl ichen Anforderungen für ein Bauen im Überschwemmungsgebiet gelten gleichermaßen für Auße nbereichsvorhaben, für Vorha- ben nach § 34 BauGB sowie für durch Bebauungsplan p lanungsrechtlich gesicherte Ge- bäude. Der Neubau und die Erweiterung von Gebäuden in eine m Überschwemmungsgebiet sind demnach faktisch ausgeschlossen. Die Forderung nach Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraums, sowie nach einer nicht nachteiligen Veränderung des Hochwasserab- flusses lässt sich angesichts der konkreten Bestandssituation praktisch nicht verwirklichen. Selbst aufgeständerte Gebäude verändern den Hochwas serabfluss negativ, da sich im Ständerwerk sowie den Treppenanlagen Treibgut ansam meln und zu einem Aufstau des Hochwassers führen kann. Ein Hochwasserschutz des B augebietes durch Deichanlagen ist schon allein aus Kostengründen illusorisch. Es verbleibt daher ein Risiko für Leib, Le- ben und Gesundheit der Nutzer des Gebietes. Dass di eses Risiko nicht allein theoreti- scher Natur ist, hat das Silvesterhochwasser 2002/2 003 der Werse gezeigt, bei dem die Erreichbarkeit der Gebäude und damit auch die Siche rheit der Gebäudenutzer nicht ge- währleistet war. Insofern bleibt für die gemeindliche Abwägungsentscheidung nur die Möglichkeit, eine Ge- fahrensituation auf Dauer festzuschreiben oder auf Dauer dafür zu sorgen, dass die Hochwasserrückhaltung nach Ablauf des Bestandschutz es der Gebäude nicht mehr be- einträchtigt ist und die Gefahrenlage langfristig b eseitigt wird. Die Entscheidung, keine ü- berbaubaren Flächen im Überschwemmungsgebiet auszuw eisen, wird dem Planungsleit- satz zur Berücksichtigung der Sicherheit der Bevölk erung insofern deutlich besser gerecht als die Variante, der geltend gemachten Anregung zu folgen. Soweit der Einwender Planentschädigungsansprüche ge ltend macht, ist darauf hinzuwei- sen, dass die bisherige Nutzung im vorhandenen Best and fortgesetzt werden darf. Die Pächter des Einwenders müssen nur damit rechnen, da ss sie sämtliche Nutzungsmöglich- keiten durch ein Naturereignis verlieren können, wä hrend Gebäude außerhalb des Über- schwemmungsgebietes, für die der Bebauungsplan über baubare Flächen ausweist, wie- dererrichtet werden dürfen. Diese Tatsache wird sic h sicherlich auch im Verkehrswert der Grundstücke niederschlagen. Die Lage in einem festg esetzten Überschwemmungsgebiet wird jedoch für den Verkehrswert des Grundstückes d ie entscheidendere Bedeutung ha- ben. Die Aufwendungen für den Anschluss an die Kanalisat ion verlieren nicht ihren Wert für die vorhandenen, aber nicht durch Bebauungsplan gesiche rten Gebäude. Bei ordnungsge- mäßer Unterhaltung können diese Gebäude noch über Jahre wie bisher auch genutzt wer- den. Die Kosten der Investition amortisieren sich s omit zumindest zum großen Teil. Auch nach der bisherigen Rechtslage (§ 34 BauGB) kann ni cht davon ausgegangen werden, dass der Besitzer eines Gebäudes im Überschwemmungs gebiet eine wasserrechtliche Er- laubnis nach § 31 b Abs. 4 WHG zur Errichtung oder Erweiterung seines Gebäudes be- kommen hätte. Auch ohne Bebauungsplan wäre der Besi tzer auf die Nutzung des Be- standes beschränkt. Dies macht deutlich, dass der B ebauungsplan nicht in die bisher aus- geübte Nutzung im Sinne von § 42 Abs. 3 BauGB eingreift. - 3 - Selbst wenn mit der Planung entgegen der oben darge stellten Rechtsauffassung ein Ein- griff in die ausgeübte Nutzung verbunden sein sollt e, so müsste dieser Eingriff hingenom- men werden, um den Gefahren einer Wochenend- bzw. F reizeitnutzung im Überschwem- mungsgebiet vorzubeugen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 2. Es wird angeregt, die überbaubaren Grundstücksfl ächen Laerer Werseufer 100/100a bzw. Laerer Werseufer 76/78 so grundstücks übergreifend miteinander zu verbinden, dass eine ausreichend dimensionierte üb erbaubare Grundfläche ent- steht. Stellungnahme: Die Flächen befinden sich außerhalb des Überschwemmungsgebietes. Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 3. Das Gebäude Laerer Werseufer Nr. 130 sei als Ein familienhaus zum dauernden Wohnen genehmigt worden und durch die Sondergebiets festsetzung „Wochenend- häuser/Bootshäuser“ überplant. Dies hätte zur Folge , dass künftige Um- und An- bauten nur genehmigungsfähig seien, wenn sie der vo rgenannten Sondergebiets- festsetzung entsprechen. Vor diesem Hintergrund wir d angeregt, für dieses Grund- stück in den Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung au fzunehmen, die auch künf- tige Baumaßnahmen planungsrechtlich ermöglicht, die dem dauernden Wohnen dienen. Stellungnahme: Es trifft zu, dass in 1995 ein Gebäude zu dauernden Wohnzwecken genehmigt wurde. In- sofern genießt die Wohnnutzung Bestandsschutz. Eine darüber hinausgehende, planungs- rechtliche Absicherung dieser Nutzung im Bebauungsplan, wie vom Eingeber angeregt, ist mit den, mit der Planung verfolgten, generellen Planungszielen unvereinbar. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 4. In einem gemeinsamen Antrag beziehen sich einige Eingeber auf den in der Örtlich- keit parallel zur Straße „Laerer Werseufer“ (Ostsei te) verlaufenden Parkstreifen. Dem Eigentümer sei auferlegt worden, diesen Parkstr eifen in einem Teilabschnitt in Höhe der Häuser Laerer Werseufer Nr. 102 - 110 aus Gründen des Gehölzschutzes zurück zu bauen. Wegen des bestehenden „Parkdrucks“ solle der Parkstreifen in seiner bestehenden Breite (ca. 2,0 m) beibehalten werden. Stellungnahme: Der angesprochene Parkstreifen liegt außerhalb des künftigen Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes und ist Bestandteil eines Landschafts schutzgebietes. Im Zuge der durch- - 4 - geführten Kanalerschließung ist dieser Parkstreifen durch den Eigentümer widerrechtlich angelegt worden. In dem anschließenden, ordnungsrechtlichen Verfahren wurde zwischen Veranlasser und Verwaltung folgender Kompromiss geschlossen: Der widerrechtlich angelegte Parkstreifen außerhalb des Waldbereiches (Laerer Wer- seufer Nr. 58 - 102) wird nachträglich genehmigt, d er Teilabschnitt im Bereich des Waldes (gegenüber der Häuser 102 - 120) wird auf 1,5 m zur ück gebaut. Die erforderliche land- schaftsrechtliche Befreiung kann für diesen Teilabs chnitt seitens der Unteren Land- schaftsbehörde nicht erteilt werden. Das ordnungsre chtliche Verfahren ist mit diesem Kompromiss mit Zustimmung des Grundstückseigentümer s abgeschlossen und rechts- kräftig. Mangels anderer Alternativen ist den Pächtern seite ns der Verwaltung empfohlen worden, einen Bürgerantrag mit dem Ziel zu stellen, den Par kstreifen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen und ihn auf diese Weise planungsrechtlich abzusichern. Vor diesem Hintergrund wird der vorliegende Bürgera ntrag als Anregung zum Bebau- ungsplan interpretiert. Eine erneute materielle Prü fung der Anregung ergibt folgendes Er- gebnis: • der baurechtliche Stellplatznachweis wird auf den jeweiligen Baugrundstücken er- bracht (im Durchschnitt 1 bis 2 Stellplätze vorhanden). • Der in Rede stehende Parkstreifen dient damit auss chließlich dem Besucherver- kehr. Auf den nachträglich genehmigten Teilabschnit t können auf ca. 450 m Länge mindestens 60 Pkws abgestellt werden. Besuchern der Häuser 102 - 120 können die sich ergebenden Wegestrecken von 100 - 250 m zugemutet werden. • Würde dem Anliegen stattgegeben, würde der Waldran dbereich durch die entste- henden Bodenverdichtungen und mögliche Öleintragung en ins Erdreich nachhaltig geschädigt. Dies ist mit den Belangen des Natur- un d Landschaftsschutzes nicht vereinbar. Formell ist weiter zu beachten, dass bei einer Einb eziehung des Parkstreifens in den Be- bauungsplan ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefa sst werden müsste, der das Plan- verfahren weiter verzögern würde. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.3) 5. Ein Eingeber regt erneut an, für ein ehemaliges Gebäude auf dem Grundstück Lae- rer Werseufer 16, von dem nur noch die Fundamente v orhanden sind, ein entspre- chendes Baufenster auszuweisen. Stellungnahme: Zu der Anregung wurde bereits in der Vorlage zu ern euten Offenlegung ausführlich Stel- lung genommen. Neue Gesichtspunkte ergeben sich nicht. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.4) - 5 - 6. Ein Eingeber beantragt für seine Grundstücke Lae rer Werseufer 28 und 30 eine ge- ringfügige Abänderung der Baugrenzen. Stellungnahme: Die Anregungen sind städtebaulich unbedenklich und mit den grundsätzlichen Zielen des Bebauungsplans vereinbar. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.2) 7. Ein Eingeber regt an, das beengte, an den ursprü nglichen Eigentumsverhältnissen orientierte Baufeld des Gebäudes Laerer Werseufer N r. 48 nach Südwesten ge- ringfügig aufzuweiten, da er nunmehr auch Eigentüme r der benachbarten Parzelle Nr. 221 geworden sei. Stellungnahme: Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich und mit den grundsätzlichen Zielen des Be- bauungsplans vereinbar. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 8. Vom gleichen Eingeber wird außerdem die Ausweisu ng eines Baufeldes auf der bisher, abgesehen von untergeordneten Nebenanlagen, unbebauten Parzelle Nr. 220 angeregt. Stellungnahme: Die Anregung ist mit den generell mit der Planung v erfolgten Zielen nicht vereinbar (vgl. Punkt 5.). Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.5) 9. Zur Nutzungsoptimierung für sein Bootshaus regt ein Eingeber eine geringfügige Aufweitung der Baugrenzen seines Grundstückes „Laer er Werseufer Nr. 32“ nach Nordosten an. Stellungnahme: Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich und mit den grundsätzlichen Zielen des Be- bauungsplanes vereinbar. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.4)
Beschlussvorlage
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V/0117/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Bebauungsplan Nr. 448: Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer
1. Beschluss über die Anregungen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung
05.04.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448: Handorf –
Stapelskotten / Laerer Werseufer wird wie folgt Beschluss gefasst:
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1.1.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen Laerer Werseufer 100/100a bzw. Laerer
Werseufer 76/78 werden so grundstücksübergreifend miteinander verbunden, dass
eine ausreichend dimensionierte überbaubare Grundfläche entsteht. (Anlage 1,
Punkt 2)
1.1.2 Für die Grundstücke Laerer Werseufer 28 und 30 werden die Baugrenzen gering-
fügig abgeändert. (Anlage 1, Punkt 6)
1.1.3 Das Baufeld des Gebäudes Laerer Werseufer 48 wird nach Südwesten geringfügig
aufgeweitet. (Anlage 1, Punkt 7)
1.1.4 Die Baugrenzen des Grundstücks Laerer Werseufer 32 werden nach Nordosten ge-
ringfügig aufgeweitet. (Anlage 1, Punkt 9)
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
wird den nachfolgenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 nicht
gefolgt:
1.2.1 für die innerhalb des Überschwemmungsgebietes „Werse“ gelegenen Grundstücke
Laerer Werseufer 80 – 98 und 122 überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen.
(Anlage 1, Punkt 1)
Vorlagen-Nr.:
V/0117/2006
Auskunft erteilt:
Herr Winter / Herr Husmann
Ruf:
492 61 30 / 492 61 94
E-Mail:
HusmannN@stadt-muenster.de
Datum:
17.02.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0117/2006
1.2.2 für das Grundstück Laerer Werseufer 130 in den Bebauungsplan eine Ausnahme-
regelung aufzunehmen, die auch künftige Baumaßnahmen planungsrechtlich er-
möglicht, die dem dauernden Wohnen dienen. (Anlage 1, Punkt 3)
1.2.3 den parallel zur Straße „Laerer Werseufer“ verlaufenden Parkstreifen in seiner be-
stehenden Breite beizubehalten. ( Anlage 1, Punkt 4)
1.2.4 für ein ehemaliges Gebäude auf dem Grundstück Laerer Werseufer 16, von dem
nur noch die Fundamente vorhanden sind, ein entsprechendes Baufenster auszu-
weisen. (Anlage 1, Punkt 5)
1.2.5 ein Baufeld auf der bisher, abgesehen von untergeordneten Nebenanlagen, unbe-
bauten Parzelle Nr. 220 auszuweisen. (Anlage 1, Punkt 8)
2. Der gemäß Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 geänderte Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch
(BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW (GO NW) als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 448 wird ebenfalls beschlossen.
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 448 tritt der Bebauungsplan Nr. 316: Cam-
pingplatz Stapelskotten (Laerer Werseufer), soweit er vom Bebauungsplan Nr. 448 überlagert
wird, teilweise außer Kraft.
Kosten/Folgekosten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Be-
schlussvorschläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen.
Begründung:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 hat vom 10.10.2005 bis zum 10.11.2005 erneut
öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten An-
regungen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.5 Be-
schluss gefasst werden soll.
2. Die gemäß Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 vorgesehenen Änderungen des Bebauungs-
planentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung und entsprechen den Wünschen der
Eigentümer / Eingeber. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange erforderlich.
Der Bebauungsplan Nr. 448 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlos-
sen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 448 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 316: Campingplatz Stapelskotten (Laerer Werseufer). Mit der Rechtskraft des neuen Be-
bauungsplanes tritt dieser Plan, soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise au-
ßer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Fest-
setzungen bestehen bleiben.
I . V .
Anlagen:
1. Anregungen zur erneuten Offenlegung
g e z . 2. Begründung
Schultheiß 3. Planverkleinerung
Stadtdirektor 4. Änderungen nach erneuter Offenlegung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Bebauungsplan Nr. 448 (amtlicher Umring) amtlich
- Laerer Werseufer 76
- Werse
Bebauungsplan Nr. 448
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0117/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 14.02.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37