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V/0160/2022/1

Änderung der Tarifbestimmungen, Haus- und Badeordnung und der allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der städtischen Bäder

Vorlagen 12.05.2022

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Beschlussvorlage

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15732 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 1 von 5 
Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster 
Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb 
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung 
Die Haus- und Badeordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im 
gesamten Bereich der Bäder der Stadt Münster.  
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Haus- und Badeordnung gilt für alle durch die Stadt Münster betriebenen Hallen- und 
Freibäder.  
(2) Das in den Bädern eingesetzte Personal oder weitere Beauftragte (z.B. Sicherheitsdienst) üben 
das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. 
Das Personal kann die Benutzung des Bades oder einzelner Bereiche aus Gründen der 
Sicherheit einschränken. Nutzende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können 
des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. 
(3) In durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichneten Bereichen der Bäder werden zur 
Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und zur Kontrolle von 
Zugangsberechtigungen Videoanlagen eingesetzt. Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden 
unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der 
betroffenen Person erforderlich sind. 
(4) Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und 
Vereinsschwimmen) können Ausnahmen von den Regelungen der Haus- und Badeordnung 
zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung derselben bedarf. 
(5) Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Lehrkräfte beziehungsweise 
die Übungsleitungen für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. 
(6) Politische Handlungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen 
von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der 
Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung 
durch die Stadt Münster erlaubt. 
§ 3 Öffnungszeiten, Preise 
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Stadt Münster 
bekanntgegeben und sind vor der Kasse einsehbar. 
(2) Der Eintritt wird bis 45 Minuten vor Ende der Öffnungszeit gewährt. Die Badezone ist 20 Minuten 
vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen, das Gebäude oder die Anlage mit Ablauf der 
Öffnungszeit. 
(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote 
und Veranstaltungen für bestimme Personengruppen können besondere 
Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Badesaison in den 
Freibädern kann in Abhängigkeit von der Witterung verkürzt oder verlängert werden. Ansprüche 
gegen die Stadt Münster als Betreiberin können dadurch nicht abgeleitet werden.

Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 2 von 5 
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei 
Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder 
Erstattung des Eintrittsgeldes. 
(5) Die Kosten für erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht 
erstattet.  
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung beziehungsweise der beim 
Erwerb der Zutrittsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades 
aufzubewahren. 
(7) Für besondere Veranstaltungen oder Angebote (einmalige Events) in den Bädern kann der 
Oberbürgermeister die übliche Widmung der Bäder zum Zweck der Sportausübung und 
Gesundheitsförderung ganz oder für Teilbereiche anlassbezogen modifizieren und für 
Veranstaltungen oder Angebote zusätzliche kostendeckende Entgelte festlegen oder die 
Eintrittspreise senken. 
§ 4 Zutritt 
(1) Die Nutzung der Bäder steht grundsätzlich jeder Person im Rahmen der Öffnungszeiten und 
unter Einhaltung der Tarifbestimmungen frei. Abweichend davon bestehen folgende 
Einschränkungen:
a) Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr dürfen die Bäder nur in Begleitung einer zur 
Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) nutzen. 
b) Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen den Solebereich nur in Begleitung 
einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) betreten. 
c) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die 
Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer zur Beaufsichtigung geeigneten 
Begleitperson gestattet.
d) Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet: 
 - die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, 
 - die Tiere mit sich führen, 
 - die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die 
 Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden 
 leiden. 
(2) Jede/r Nutzer/-in muss, um die Bäder im öffentlichen Betrieb nutzen zu dürfen, im Besitz einer 
gültigen Tageskarte oder Mehrfachkarte nach den Tarifbestimmungen für die städtischen Bäder 
sein. Tageskarten berechtigen nur zur einmaligen Benutzung der Bäder am Tag des Erwerbs. 
(3) Der Zutritt und das Verlassen des Bades sind im öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich nur 
über die Kassenanlagen im Eingangsbereich zulässig. 
a) In den Hallenbädern erfolgen Ein- und Auslass über Anlagen mit elektronisch 
gesteuerten Drehkreuzen. Hier wird die Eintrittskarte sowohl für den Zutritt als auch für 
das Verlassen des Bades zur Freigabe des Drehkreuzes benötigt. Beim Verlassen des 
Bades werden Tageskarten eingezogen. 
b) In den Freibädern erhalten alle Badegäste (ausgenommen Jahres- oder 
Saisonkarteninhaber/innen) einen Kassenbon als Nachweis für die Entrichtung des 
erforderlichen Eintrittspreises. Der Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades 
aufzubewahren.

Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 3 von 5 
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Tarifbestimmungen ist jeder Badegast 
verpflichtet, den Eintrittsnachweis (Tageskarte, Mehrfachkarte oder Kassenbon) auf Verlangen 
des Personals vorzuzeigen. Bei Eintrittskarten, deren Erwerb an bestimmte Voraussetzungen 
gebunden ist (zum Beispiel ermäßigter Tarif Münster-Pass), müssen auch die Nachweise für 
das Vorliegen dieser Voraussetzungen (zum Beispiel Münster-Pass und Personalausweis) auf 
Verlangen vorgezeigt werden. 
(5) Mit Betreten des Bades durch die vorhandenen Kassenanlagen ist eine Weitergabe der 
Eintrittskarte nicht zulässig. Gleiches gilt für entsprechende Bereiche innerhalb der Bäder, deren 
Nutzung durch Zutrittsanlagen geregelt und nach den Tarifbestimmungen kostenpflichtig ist. 
(6) Bei Feststellung des Verlustes der Eintrittskarte/des Kassenbons während der Nutzung des 
Bades ist umgehend das Personal zu informieren. Sollte die Eintrittskarte/der Kassenbon nicht 
aufgefunden werden, ist der Badegast verpflichtet, die für sie/ihn gültige Eintrittskarte 
nachzulösen. 
(7) Personen, die sich den Zutritt zu den Bädern oder kostenpflichtigen Teilen innerhalb der Bäder 
verschaffen, ohne vorher einen für sie laut den Tarifbestimmungen gültige Eintrittskarte 
erworben zu haben, handeln strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Die Stadt Münster behält 
sich in diesen Fällen vor, Strafanzeige zu erstatten. In jedem Fall ist eine 
Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € zu zahlen.  
§ 5 Verhaltensregeln 
(1) Jeder Badegast hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass dadurch andere Badegäste nicht 
mehr als im Rahmen der üblichen Nutzung eines Bades beeinträchtigt oder gefährdet werden. 
Besonders sind in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen zu beachten: 
Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Aus Gründen 
der Hygiene haben Kleinkinder und Säuglinge Schwimmwindeln oder eine geeignete Badebe-
kleidung zu tragen. 
Das Einspringen in Schwimmbecken ist nur an den Kopfseiten erlaubt. Dabei dürfen keine an-
deren Badegäste gefährdet werden. Ein Einspringen von den Seiten der Becken und das Hin-
einstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sind verboten. 
Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal zulässig. Beson-
ders zu beachten ist: Sprungbretter/-türme dürfen jeweils nur einzeln betreten und genutzt 
werden. Ein Sprung darf nur durchgeführt werden, wenn sich in dem Bereich unter der Ab-
sprungzone keine anderen Personen im Wasser befinden. Nach dem Sprung ist der Bereich 
unter der Absprungzone unmittelbar zu verlassen. Während der Freigabe der Sprunganlage 
ist ein dauerhafter Aufenthalt im Wasser im Bereich der Absprungzone, auch unterhalb der 
Wasseroberfläche, verboten. 
Die Benutzung von Wasserrutschanlagen (ausgenommen Baby- oder Kleinkinderrutschen) ist 
nur nach Freigabe durch das Personal gestattet. Für die Nutzung selbst gilt, dass jeweils die 
an der Anlage aufgeführten Nutzungsbedingungen (z.B. nur einzeln Rutschen, nur Rutschen 
bei grünem Signal einer vorhandenen Ampel, nur im Sitzen oder Liegen Rutschen, rückwärts 
Rutschen verboten, Landebereich sofort verlassen) zu beachten sind. 
Die Nutzung von Baby- oder Kleinkinderrutschen ist nur in Anwesenheit und unter Beobach-
tung der Begleitperson/en der Kinder zulässig. Die Begleitpersonen haben darauf zu achten, 
dass jeweils nur einzeln gerutscht wird und die Landezone der Rutsche vor dem Rutschen frei 
ist beziehungsweise nach dem Rutschen umgehend verlassen wird. 
Die Nutzung von Ton- oder Bildwiedergabegeräte in jeglicher Form und von Musikinstrumen-
ten ist nicht erlaubt.

Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 4 von 5 
Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Ausnahmen für bestimmte Zwecke (zum  Bei-
spiel im Rahmen von Pressearbeit) müssen beim Sportamt der Stadt Münster beantragt und 
von dort vorher genehmigt werden. 
Das Rauchen ist in allen Bereichen der Hallenbäder verboten. Im Bereich der Freibäder darf 
nur in den ausgewiesenen Raucherzonen geraucht werden 
Badegäste dürfen keine zerbrechlichen Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen und alle anderen 
Behälter aus Glas, Porzellan, Ton etc.) mit in das Bad nehmen. 
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnor-
chelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals  gestattet. 
Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. 
(2) Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht 
zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die/der Nutzende für den entstan-
denen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsge-
mäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, des-
sen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 
(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen (Schuhe, die beim Betreten des Bades getra-
gen werden) betreten werden. Von Nutzer/-innen mitgeführte Hilfsmittel wie Rollstühle und Rolla-
toren sowie Rollkoffer dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal im Barfußbereich genutzt 
werden. 
(4) Das Umkleiden innerhalb der Bäder ist nur in den dafür vorhandenen Umkleidekabinen gestattet. 
In den Hallenbädern ist die Garderobe grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Garderoben-
schränken zu verwahren. Abweichung sind nach Rücksprache mit dem Personal zum Beispiel 
für geschlossene Gruppen oder im Rahmen des Schul- und Vereinsschwimmens möglich. 
(5) Die Nutzenden sind für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Auf-
bewahrung des Schlüssels / Datenträgers selbst verantwortlich. Bei Verlust eines Schrank-
schlüssels / Datenträgers werden der nutzenden Person für die Ersatzbeschaffung ein Pau-
schalbetrag von 5,- € in Rechnung gestellt. Garderobenschränke und Wertfächer stehen den 
Nutzenden nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. 
Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlos-
senen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt 
wird als Fundsache behandelt. 
(6) Alle Badegäste sind verpflichtet, vor der Benutzung der Schwimmbecken und anderer Anlagen 
im Nassbereich des Bades, eine Körperreinigung durch Nutzung der vorhandenen Duschanla-
gen vorzunehmen. Rasieren, Nägel schneiden und Haare färben sind nicht erlaubt. 
(7) Nichtschwimmer dürfen (unbeaufsichtigt) nur die für sie bestimmten und entsprechend gekenn-
zeichneten Bereiche oder Beckenteile benutzen. Im Zweifel ist vor einer Nutzung das Personal 
zu befragen. 
(8) Speisen und Getränke (Mitnahme nur in nicht zerbrechlichen Behältnissen) dürfen nur zum ei-
genen Verzehr mitgebracht werden. Der Verzehr ist aus hygienischen Gründen nur außerhalb 
des unmittelbaren Bereichs der Schwimmbecken und weiteren Wasseranlangen gestattet. Das 
Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten. 
(9) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden zum städtischen Fundbüro gebracht.

Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 5 von 5 
(10) Bei Gewitter sind in den Freibädern und den Außenanlagen von Hallenbädern die Becken und 
Liegewiesen zu räumen. 
§ 6 Haftung 
(1) Die Stadt Münster haftet nur für Verstöße gegen ihre wesentlichen Vertragspflichten und für 
Schäden der Nutzenden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für 
Schäden, die der Nutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung 
des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertrags-
pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-
haupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzende regelmäßig vertrauen darf. 
(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt Münster zählen insbesondere, aber nicht ausschließ-
lich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen 
Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis 
beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch 
für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. 
(3) Den Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bäder zu neh-
men. Von Seiten der Stadt Münster werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für 
dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bar-
geld und Bekleidung haftet die Stadt Münster nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt 
auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. 
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Stadt Münster zur Verfü-
gung gestellten Garderobenschrank oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt Müns-
ter in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten 
begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzenden, bei der Benutzung eines Garde-
robenschrankes oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren 
Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel / Datenträger sorgfältig 
aufzubewahren. 
(5) Die Stadt Münster ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer 
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 
§ 7 Inkrafttreten 
Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster tritt am 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig 
treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster, Haus- und Badeordnung und Allgemeine Bedin-
gungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster 52.01“ außer Kraft.

Anlage A

1036 Zeichen

Anlage A zur V/0160/2022 
Kurzüberblick 
Die Vorlage dient der Anpassung und Optimierung der bestehenden Bestimmungen für den Be-
trieb der Bäder der Stadt Münster. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, die Übersichtlichkeit der Tarifstruktur zu verbessern und die allgemeinen Bestimmun-
gen und die Haus- und Badeordnung auf den aktuellen Stand zu bringen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0802 Bäder 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

V_160_2022_1_Anlage_1

7760 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 1 von 3 
Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster  
1. Allgemeine Hinweise 
 Die Schwimmzeit ist in allen Hallen- und Freibädern innerhalb der Öffnungszeiten nicht be-
grenzt. 
 Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben in Begleitung einer erziehungsberechtig-
ten Person freien Eintritt in die Bäder der Stadt Münster. 
 Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in Höhe von 
5,00 EUR zu leisten. 
 Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Mehrwert-
steuersatz. 
2. Einzelkarten 
Tageskarte  4,00 €
Tageskarte ermäßigt  2,00 €
Tageskarte Sole  3,00 €
Tageskarte Sole Münster-Pass 1,50 €
 Die ermäßigte Tageskarte kann erworben werden von: 
 Kindern und Jugendlichen ab 5 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
 Schüler/-innen, Studierenden , Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis zur 
Vollendung des 27. Lebensjahres 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad von 50 % der Behinderung und 
mehr) 
 Inhaber/-innen des Münster-Passes 
Die Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen sind mitzuführen und auf Verlan-
gen vorzuzeigen. Sollten die Nachweise, wie zum Beispiel der Münster-Pass, kein Lichtbild enthal-
ten, ist zusätzlich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, 
Führerschein etc.) erforderlich. 
 Die Sole im Hallenbad Ost, Mauritz-Lindenweg 101, ist ein Angebot, für dessen Nutzung neben 
dem Eintrittsentgelt für das Bad ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Die dafür erforderliche 
Eintrittskarte kann separat oder in Kombination mit dem Einzeleintritt gelöst werden. Inhaber/-innen 
von Jahreskarten müssen die Eintrittskarte für die Sole immer separat lösen. Die Sole ist zusätzlich 
zu den Öffnungszeiten des Bades für die Allgemeinheit auch an den Schul- und Vereinsbadetagen 
geöffnet. An diesen Tagen ist nur das Eintrittsentgelt für die Sole zu entrichten. 
 Die Tageskarte Sole Münster-Pass kann ausschließlich von Inhaber/-innen des Münster-Passes 
erworben werden 
Einzelkarten (siehe Punkt 2) können auch unter Verwendung von Bonuskarten (Wertkarten) gelöst 
werden. Der Preis für den Kauf der Bonuskarten ist niedriger als der Wert, der für die Lösung der 
Einzeleintritte auf der Karte gespeichert ist. Dadurch reduziert sich der Preis für die Einzeleintritte je 
nach Größe der Bonuskarte. Die Bonuskarte ist unbegrenzt gültig und übertragbar. Bei Verlust der 
Bonuskarte kann kein Ersatz erfolgen. 
Folgende Bonuskarten können erworben werden: 
Preis der Karte Wert der Karte
25,00 € 28,00 €
42,00 € 52,00 €
190,00 € 304,00 €

Anlage 1 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 2 von 3 
3. Zeitkarten 
 Zeitkarten sind Jahres- und Saisonkarten. Diese berechtigen die Inhaber/-innen zu beliebig 
vielen Eintritten in den für sie gültigen Bädern im jeweiligen Gültigkeitszeitraum. Alle Zeit-
karten sind personengebunden und nicht übertragbar. 
 Zeitkarten enthalten ein Lichtbild und können nicht an den Kassenautomaten erworben 
werden. Der Kauf kann beim Personal in den einzelnen Bädern oder im Sportamt der Stadt 
Münster erfolgen. Bei Verlust der Karte kann ein Ersatz nur erfolgen, wenn der Original-
kaufbeleg vorgelegt werden kann. 
 Für die Ausstellung werden ein aktuelles Lichtbild und bei den ermäßigten Tarifen die ent-
sprechenden Nachweise für die Ermäßigungsgründe benötigt (siehe Punkt 3.1 ). 
 Die Familienkarten können von Familien mit mindestens einem Kind erworben werden. 
Sie berechtigen zum Eintritt aller Familienangehörigen, wobei jedes Familienmitglied eine 
eigene Karte erhält. Familien im Sinne der Tarifordnung sind: 
Paare und ihre gemeinsamen Kinder (Nachweis durch Vorlage des Familienstammbuches) 
Ein Elternteil, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner und die im gemeinsamen Haushalt 
wohnenden Kinder (Nachweis durch Vorlage einer Haushaltsbescheinigung) 
Kinder können in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt wer-
den. Ab 18 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist dies nur dann möglich, 
wenn die Kinder noch Schüler, Auszubildende,  Freiwilligendienstleistende oder Studie-
rende sind und den entsprechend Nachweis erbringen.  
3.1 Jahreskarten 
Jahreskarten (Gültigkeit von einem Jahr ab Kaufdatum) berechtigen grundsätzlich zum Eintritt in 
allen Hallen- und Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten für die Allgemeinheit. Ausnahme ist 
die „Jahreskarte Spartarif“. Diese gilt nur in den Hallenbädern und nur in den Zeiträumen montags 
bis freitags 06:00 bis 10:00 Uhr und 12:00 bis 14:00 Uhr im Rahmen der jeweiligen Öffnungszei-
ten. 
Jahreskarte 210,00 €
Jahreskarte ermäßigt  105,00 €
Jahreskarte Münster-Pass  90,00 €
Jahreskarte Spartarif (Hallenbäder, montags bis freitags 06:00-10:00 und 12:00-14:00 
Uhr) 150,00 €
Jahreskarte Spartarif Münster-Pass 65,00 €
Jahreskarte Kinder- und Jugendliche (ab 5 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres) 90,00 €
Jahreskarte Familien 150,00 €
Jahreskarte Familien Münster-Pass  75,00 €
 Die „Jahreskarte ermäßigt“ kann erworben werden von: 
 Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis zur 
Vollendung des 27. Lebensjahres 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad von 50 % der Behinderung und 
mehr) 
 Die „Jahreskarte Münster-Pass“, „Jahreskarte Spartarif Münster-Pass“ und die „Jahreskarte Fa-
milien Münster-Pass„ können nur von Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden.

Anlage 1 zur Vorlage V/0160/2022/1 
Seite 3 von 3 
3.2 Saisonkarten 
Die Saisonkarten gelten jeweils für die Dauer der Freibadsaison im Jahr des Kaufes und Berechti-
gen ausschließlich zum Eintritt in den Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten für die Allge-
meinheit. 
Saisonkarte Erwachsene 90,00 €
Saisonkarte ermäßigte 45,00 €
Saisonkarte Münster-Pass 40,00 €
Saisonkarte Familien 95,00 €
Saisonkarte Familien Münster-Pass  47,50 €
 Die „Saisonkarte ermäßigt“ kann erworben werden von: 
 Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis zur 
Vollendung des 27. Lebensjahres 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad von 50 % der Behinderung und 
mehr)
 Die „Saisonkarte Münster-Pass“ und die „Saisonkarte Familien Münster-Pass“ können nur von 
Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden.
5. Tarife für Zusatzleistungen 
Schwimmkurs für Kinder 60,00 €
Kurs zum Erlernen der Schwimmfähigkeit, 10 Unterrichtseinheiten, Mindestalter für die 
Teilnahme ist 5 Jahre. Der Eintritt ins Bad ist zusätzlich zu entrichten. 
6. Tarife für Sondernutzungen 
Schul- und Sportbetrieb  je Stunde
Schulschwimmunterricht 65,00 €
Vereinssport 74,00 €
Durchführung von Lehrgängen mit bis zu 50 Teilnehmer/-innen je Stunde
während der Öffnungszeit 37,00 €
außerhalb der Öffnungszeit 74,00 €
Schwimmsportveranstaltung von und mit ortsansässigen Vereinen je Stunde
Öffentliche Schwimmveranstaltung innerhalb der Öffnungszeit 133,00 €
Öffentliche Schwimmveranstaltung außerhalb der Öffnungszeit 112,00 €
Sonderveranstaltung von überregionaler Bedeutung innerhalb der Öffnungszeit 38,00 €
Sonderveranstaltung von überregionaler Bedeutung außerhalb der Öffnungszeit 76,00 €
 Gilt ausschließlich für nicht in Münster ansässige Schulen und Sportvereine. 
 Als Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung werden Veranstaltungen ab Bezirksmeister-
schaften aufwärts angesehen. 
7. Inkrafttreten 
Die Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster tritt am 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig 
treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster, Haus- und Badeord-nung und Allgemeine Bedin-
gungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster 52.01“ außer Kraft.

Beschlussvorlage

6027 Zeichen

V/0160/2022/1
V/0160/2022/1
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Änderung der T arifbestimmungen,Haus- und Badeordnung und der allgemeinen Bedingungen für
die Benutzung der städtischen Bäder
Beratungsfolge
18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung
18.05.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die als Anlagen dieser Ergänzungsvorlage beigefügten T arifefür die Benutzung und
die Haus- und Badeordnung für die städtischen Bäder treten zum 01.06.2022 in Kraft.
2. Die abweichenden Beschlüsse der Bezirksvertretungen Münster-Mitte und Münster-
Ost zur Ziffer 5 der Entgeltordnung werden nicht aufgegriffen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0802 Bäder
Zeile 05 Privatrechtliche
Leistungsentgelte
2022 1.668.300
Aufgrund der Geringfügigkeit der sehr begrenzten finanziellen Auswirkungen auf die Erträge und der
üblichen Schwankungsbreite ergeben sich keine haushaltsmäßig zu berücksichtigenden finanziellen
Auswirkungen. Dies trifft ebenso auf die Änderungen durch diese Ergänzungsvorlage zu.
Sportamt
16.05.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Dewaldt
T elefon:492-5200
Dewaldt@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0160/2022/1
Begründung:
Im Rahmen des Beratungsverlaufs der Vorlage V/0160/2022 wurden folgende Änderungen der
T arifbestimmungenbeschlossen:
1. Aufnahme Freiwilligendienstleistender in die Gruppe der Ermäßigungen für Schüler*innen,
Studierende und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Beschlossen durch
Sportausschuss 26.04.2022
Bezirksvertretung Münster-West 28.04.2022
Bezirksvertretung Münster-Hiltrup 28.04.2022
Bezirksvertretung Münster-Nord 03.05.2022
2. Rücknahme der Erhöhung des T arifesfür die Durchführung von Schwimmkursen für Kinder
von 40 auf 60 €.
Beschlossen durch
Bezirksvertretung Münster-Ost 28.04.2022
Bezirksvertretung Münster-Mitte 03.05.2022
Das Sportamt hat die Änderungen, die Freiwilligendienstleistenden in die Gruppe der Ermäßigungen
aufzunehmen, aufgegriffen und die T arifbestimmungenentsprechend geändert.
Die Rücknahme der Erhöhung des T arifesfür die Durchführung von Schwimmkursen für Kinder von
40 auf 60 € wird mit dieser Ergänzungsvorlage nicht aufgegriffen.
In der Begründung der Anträge, die zu den abweichenden Beschlussempfehlungen in der
Bezirksvertretung Münster-Ost und der Bezirksvertretung Münster-Mitte geführt haben, wurde
angeführt, dass eine Anhebung des T arifesvon 40 auf 60 € möglicherweise eine T eilnahmean den
Schwimmkursen aus finanziellen Gründen verhindern könnte.
Seit langer Zeit wurden in den Bädern keine Schwimmkurse der Stadt Münster mehr angeboten. Mit
der Vorlage V/0532/2019 wurde beschlossen, dies zu ändern. Bedingt durch die Einschränkungen
und erhöhten Personalbedarfe im Rahmen der Corona-Pandemie konnte diese Vorgabe bisher noch
nicht umgesetzt werden. Es war lediglich möglich, im Herbst 2021 parallel zu dem Programm „NRW
kann schwimmen“ eigene Anfänger*innen-Kurse in einem geringen Umfang durchzuführen. Ziel ist es,
spätestens ab dem Jahr 2023 zunächst in diesem Bereich ein dauerhaftes Kursangebot aufzubauen.
Im Rahmen der Planungen für dieses zukünftige Angebot wurde auch der seit Jahren nicht geänderte
T arifüberprüft. Dazu wurden T arifeanderer Bäder sowie Vereine und Schwimmschulen abgefragt. Im
Ergebnis stellte sich heraus, dass die Kursgebühren im Durchschnitt mindestens 80,00 € inklusive
Eintritt betragen. In Vorbereitung auf die geplanten Kurse ab 2023 beabsichtigt das Sportamt deshalb
den T arif von 40 auf 60 € anzuheben. Hinzu kommen für die 10 Unterrichtseinheiten noch der
jeweilige Eintritt, der bei maximal 2 € für den ermäßigten Einzeltarif für Kinder liegt. Durch die
Nutzung von Bonuskarten oder Familie-Jahreskarten kann dieser jedoch weiter reduziert werden. Mit
dem geänderten T arif liegen die Kosten zukünftig ebenfalls bei 80 € oder weniger und somit im
unteren Bereich der verglichenen Bäder und Kursanbieter, zu denen auch münstersche Sportvereine
und das Sportbildungswerk NRW zählen.
Auch mit den geplanten Kursen der Stadt Münster wird die stets hohe Nachfrage nach
Schwimmkursen für Anfänger*innen in Münster auch zukünftig zum allergrößten T eil durch die
Angebote der Sportvereine und der DLRG und weiterer gemeinnütziger Institutionen wie dem
Sportbildungswerk NRW oder dem Impulswerk bedient werden. Zudem gibt es auch private
Schwimmschulen, die solche Anfänger*innen-Kurse anbieten.

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V/0160/2022/1
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das vorhandene Angebot an regulären Schwimmkursen in keinem
Fall ausreicht, um die hohe Nachfrage zu decken. Die T eilnahmemöglichkeiten werden somit nicht
durch die möglichen Kosten, sondern hauptsächlich durch das begrenzte Angebot selbst beschränkt.
Dass die T eilnahmean einem städtischen Kurs aus Kostengründen in einem wesentlichen Umfang
verhindert werden könnte, ist aus Sicht des Sportamtes anhand des immer noch niedrigen
Preisniveaus nicht zu erwarten. Zudem gibt es darüber hinaus ein Angebot an kostenlosen
Kompaktschwimmkursen im Rahmen von „NRW kann schwimmen“ und durch das Sonderprojekt
„Münster lernt schwimmen“. Allein im letzten Jahr konnte durch die Aktion „Münster lernt schwimmen“
rund 750 Kindern die Möglichkeit geboten werden, im Rahmen des Schulunterrichts in den letzten
beiden Wochen vor den Sommerferien schwimmen zu lernen. Auf Grund des Erfolges der
Maßnahme, die durch das Sportamt in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung, den Schulen, den
Sportvereinen und der DLRG organisiert wurde, wird es in 2022 eine Neuauflage geben. Beide
Programme werden durch die Stadt Münster organisiert und finanziell unterstützt.
Aus Sicht des Sportamtes ist die Anhebung des T arifsfür den Schwimmkurs angemessen und soll
beibehalten werden.
Die Haus- und Badeordnung ist ohne Änderungen gegenüber der Ursprungsvorlage.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – T arifbestimmungenfür die Benutzung der Bäder der Stadt Münster
Anlage 2 – Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster

Beratungsverlauf (2)

18.05.2022 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Mauritz-Lindenweg 101

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Details

Aktenzeichen
V/0160/2022/1
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2022
Erstellt
12.05.2022 17:35