V/0160/2022/1
Änderung der Tarifbestimmungen, Haus- und Badeordnung und der allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der städtischen Bäder
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Vorlage_V_160_2022_1_Anlage_2
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Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 1 von 5 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung Die Haus- und Badeordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder der Stadt Münster. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Haus- und Badeordnung gilt für alle durch die Stadt Münster betriebenen Hallen- und Freibäder. (2) Das in den Bädern eingesetzte Personal oder weitere Beauftragte (z.B. Sicherheitsdienst) üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Das Personal kann die Benutzung des Bades oder einzelner Bereiche aus Gründen der Sicherheit einschränken. Nutzende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. (3) In durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichneten Bereichen der Bäder werden zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen Videoanlagen eingesetzt. Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind. (4) Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen von den Regelungen der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung derselben bedarf. (5) Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Lehrkräfte beziehungsweise die Übungsleitungen für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. (6) Politische Handlungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt Münster erlaubt. § 3 Öffnungszeiten, Preise (1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Stadt Münster bekanntgegeben und sind vor der Kasse einsehbar. (2) Der Eintritt wird bis 45 Minuten vor Ende der Öffnungszeit gewährt. Die Badezone ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen, das Gebäude oder die Anlage mit Ablauf der Öffnungszeit. (3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimme Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Badesaison in den Freibädern kann in Abhängigkeit von der Witterung verkürzt oder verlängert werden. Ansprüche gegen die Stadt Münster als Betreiberin können dadurch nicht abgeleitet werden. Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 2 von 5 (4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittsgeldes. (5) Die Kosten für erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. (6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung beziehungsweise der beim Erwerb der Zutrittsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. (7) Für besondere Veranstaltungen oder Angebote (einmalige Events) in den Bädern kann der Oberbürgermeister die übliche Widmung der Bäder zum Zweck der Sportausübung und Gesundheitsförderung ganz oder für Teilbereiche anlassbezogen modifizieren und für Veranstaltungen oder Angebote zusätzliche kostendeckende Entgelte festlegen oder die Eintrittspreise senken. § 4 Zutritt (1) Die Nutzung der Bäder steht grundsätzlich jeder Person im Rahmen der Öffnungszeiten und unter Einhaltung der Tarifbestimmungen frei. Abweichend davon bestehen folgende Einschränkungen: a) Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr dürfen die Bäder nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) nutzen. b) Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen den Solebereich nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) betreten. c) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer zur Beaufsichtigung geeigneten Begleitperson gestattet. d) Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet: - die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, - die Tiere mit sich führen, - die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden. (2) Jede/r Nutzer/-in muss, um die Bäder im öffentlichen Betrieb nutzen zu dürfen, im Besitz einer gültigen Tageskarte oder Mehrfachkarte nach den Tarifbestimmungen für die städtischen Bäder sein. Tageskarten berechtigen nur zur einmaligen Benutzung der Bäder am Tag des Erwerbs. (3) Der Zutritt und das Verlassen des Bades sind im öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich nur über die Kassenanlagen im Eingangsbereich zulässig. a) In den Hallenbädern erfolgen Ein- und Auslass über Anlagen mit elektronisch gesteuerten Drehkreuzen. Hier wird die Eintrittskarte sowohl für den Zutritt als auch für das Verlassen des Bades zur Freigabe des Drehkreuzes benötigt. Beim Verlassen des Bades werden Tageskarten eingezogen. b) In den Freibädern erhalten alle Badegäste (ausgenommen Jahres- oder Saisonkarteninhaber/innen) einen Kassenbon als Nachweis für die Entrichtung des erforderlichen Eintrittspreises. Der Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 3 von 5 (4) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Tarifbestimmungen ist jeder Badegast verpflichtet, den Eintrittsnachweis (Tageskarte, Mehrfachkarte oder Kassenbon) auf Verlangen des Personals vorzuzeigen. Bei Eintrittskarten, deren Erwerb an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (zum Beispiel ermäßigter Tarif Münster-Pass), müssen auch die Nachweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (zum Beispiel Münster-Pass und Personalausweis) auf Verlangen vorgezeigt werden. (5) Mit Betreten des Bades durch die vorhandenen Kassenanlagen ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig. Gleiches gilt für entsprechende Bereiche innerhalb der Bäder, deren Nutzung durch Zutrittsanlagen geregelt und nach den Tarifbestimmungen kostenpflichtig ist. (6) Bei Feststellung des Verlustes der Eintrittskarte/des Kassenbons während der Nutzung des Bades ist umgehend das Personal zu informieren. Sollte die Eintrittskarte/der Kassenbon nicht aufgefunden werden, ist der Badegast verpflichtet, die für sie/ihn gültige Eintrittskarte nachzulösen. (7) Personen, die sich den Zutritt zu den Bädern oder kostenpflichtigen Teilen innerhalb der Bäder verschaffen, ohne vorher einen für sie laut den Tarifbestimmungen gültige Eintrittskarte erworben zu haben, handeln strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Die Stadt Münster behält sich in diesen Fällen vor, Strafanzeige zu erstatten. In jedem Fall ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € zu zahlen. § 5 Verhaltensregeln (1) Jeder Badegast hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass dadurch andere Badegäste nicht mehr als im Rahmen der üblichen Nutzung eines Bades beeinträchtigt oder gefährdet werden. Besonders sind in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen zu beachten: Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Aus Gründen der Hygiene haben Kleinkinder und Säuglinge Schwimmwindeln oder eine geeignete Badebe- kleidung zu tragen. Das Einspringen in Schwimmbecken ist nur an den Kopfseiten erlaubt. Dabei dürfen keine an- deren Badegäste gefährdet werden. Ein Einspringen von den Seiten der Becken und das Hin- einstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sind verboten. Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal zulässig. Beson- ders zu beachten ist: Sprungbretter/-türme dürfen jeweils nur einzeln betreten und genutzt werden. Ein Sprung darf nur durchgeführt werden, wenn sich in dem Bereich unter der Ab- sprungzone keine anderen Personen im Wasser befinden. Nach dem Sprung ist der Bereich unter der Absprungzone unmittelbar zu verlassen. Während der Freigabe der Sprunganlage ist ein dauerhafter Aufenthalt im Wasser im Bereich der Absprungzone, auch unterhalb der Wasseroberfläche, verboten. Die Benutzung von Wasserrutschanlagen (ausgenommen Baby- oder Kleinkinderrutschen) ist nur nach Freigabe durch das Personal gestattet. Für die Nutzung selbst gilt, dass jeweils die an der Anlage aufgeführten Nutzungsbedingungen (z.B. nur einzeln Rutschen, nur Rutschen bei grünem Signal einer vorhandenen Ampel, nur im Sitzen oder Liegen Rutschen, rückwärts Rutschen verboten, Landebereich sofort verlassen) zu beachten sind. Die Nutzung von Baby- oder Kleinkinderrutschen ist nur in Anwesenheit und unter Beobach- tung der Begleitperson/en der Kinder zulässig. Die Begleitpersonen haben darauf zu achten, dass jeweils nur einzeln gerutscht wird und die Landezone der Rutsche vor dem Rutschen frei ist beziehungsweise nach dem Rutschen umgehend verlassen wird. Die Nutzung von Ton- oder Bildwiedergabegeräte in jeglicher Form und von Musikinstrumen- ten ist nicht erlaubt. Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 4 von 5 Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Ausnahmen für bestimmte Zwecke (zum Bei- spiel im Rahmen von Pressearbeit) müssen beim Sportamt der Stadt Münster beantragt und von dort vorher genehmigt werden. Das Rauchen ist in allen Bereichen der Hallenbäder verboten. Im Bereich der Freibäder darf nur in den ausgewiesenen Raucherzonen geraucht werden Badegäste dürfen keine zerbrechlichen Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen und alle anderen Behälter aus Glas, Porzellan, Ton etc.) mit in das Bad nehmen. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnor- chelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die/der Nutzende für den entstan- denen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsge- mäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, des- sen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen (Schuhe, die beim Betreten des Bades getra- gen werden) betreten werden. Von Nutzer/-innen mitgeführte Hilfsmittel wie Rollstühle und Rolla- toren sowie Rollkoffer dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal im Barfußbereich genutzt werden. (4) Das Umkleiden innerhalb der Bäder ist nur in den dafür vorhandenen Umkleidekabinen gestattet. In den Hallenbädern ist die Garderobe grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Garderoben- schränken zu verwahren. Abweichung sind nach Rücksprache mit dem Personal zum Beispiel für geschlossene Gruppen oder im Rahmen des Schul- und Vereinsschwimmens möglich. (5) Die Nutzenden sind für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Auf- bewahrung des Schlüssels / Datenträgers selbst verantwortlich. Bei Verlust eines Schrank- schlüssels / Datenträgers werden der nutzenden Person für die Ersatzbeschaffung ein Pau- schalbetrag von 5,- € in Rechnung gestellt. Garderobenschränke und Wertfächer stehen den Nutzenden nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlos- senen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. (6) Alle Badegäste sind verpflichtet, vor der Benutzung der Schwimmbecken und anderer Anlagen im Nassbereich des Bades, eine Körperreinigung durch Nutzung der vorhandenen Duschanla- gen vorzunehmen. Rasieren, Nägel schneiden und Haare färben sind nicht erlaubt. (7) Nichtschwimmer dürfen (unbeaufsichtigt) nur die für sie bestimmten und entsprechend gekenn- zeichneten Bereiche oder Beckenteile benutzen. Im Zweifel ist vor einer Nutzung das Personal zu befragen. (8) Speisen und Getränke (Mitnahme nur in nicht zerbrechlichen Behältnissen) dürfen nur zum ei- genen Verzehr mitgebracht werden. Der Verzehr ist aus hygienischen Gründen nur außerhalb des unmittelbaren Bereichs der Schwimmbecken und weiteren Wasseranlangen gestattet. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten. (9) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden zum städtischen Fundbüro gebracht. Anlage 2 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 5 von 5 (10) Bei Gewitter sind in den Freibädern und den Außenanlagen von Hallenbädern die Becken und Liegewiesen zu räumen. § 6 Haftung (1) Die Stadt Münster haftet nur für Verstöße gegen ihre wesentlichen Vertragspflichten und für Schäden der Nutzenden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die der Nutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertrags- pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzende regelmäßig vertrauen darf. (2) Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt Münster zählen insbesondere, aber nicht ausschließ- lich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. (3) Den Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bäder zu neh- men. Von Seiten der Stadt Münster werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bar- geld und Bekleidung haftet die Stadt Münster nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. (4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Stadt Münster zur Verfü- gung gestellten Garderobenschrank oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt Müns- ter in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzenden, bei der Benutzung eines Garde- robenschrankes oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel / Datenträger sorgfältig aufzubewahren. (5) Die Stadt Münster ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 7 Inkrafttreten Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster tritt am 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster, Haus- und Badeordnung und Allgemeine Bedin- gungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster 52.01“ außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0160/2022 Kurzüberblick Die Vorlage dient der Anpassung und Optimierung der bestehenden Bestimmungen für den Be- trieb der Bäder der Stadt Münster. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, die Übersichtlichkeit der Tarifstruktur zu verbessern und die allgemeinen Bestimmun- gen und die Haus- und Badeordnung auf den aktuellen Stand zu bringen. Finanzierung Produktgruppe: 0802 Bäder Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
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Anlage 1 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 1 von 3 Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster 1. Allgemeine Hinweise Die Schwimmzeit ist in allen Hallen- und Freibädern innerhalb der Öffnungszeiten nicht be- grenzt. Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben in Begleitung einer erziehungsberechtig- ten Person freien Eintritt in die Bäder der Stadt Münster. Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in Höhe von 5,00 EUR zu leisten. Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Mehrwert- steuersatz. 2. Einzelkarten Tageskarte 4,00 € Tageskarte ermäßigt 2,00 € Tageskarte Sole 3,00 € Tageskarte Sole Münster-Pass 1,50 € Die ermäßigte Tageskarte kann erworben werden von: Kindern und Jugendlichen ab 5 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Schüler/-innen, Studierenden , Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad von 50 % der Behinderung und mehr) Inhaber/-innen des Münster-Passes Die Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen sind mitzuführen und auf Verlan- gen vorzuzeigen. Sollten die Nachweise, wie zum Beispiel der Münster-Pass, kein Lichtbild enthal- ten, ist zusätzlich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) erforderlich. Die Sole im Hallenbad Ost, Mauritz-Lindenweg 101, ist ein Angebot, für dessen Nutzung neben dem Eintrittsentgelt für das Bad ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Die dafür erforderliche Eintrittskarte kann separat oder in Kombination mit dem Einzeleintritt gelöst werden. Inhaber/-innen von Jahreskarten müssen die Eintrittskarte für die Sole immer separat lösen. Die Sole ist zusätzlich zu den Öffnungszeiten des Bades für die Allgemeinheit auch an den Schul- und Vereinsbadetagen geöffnet. An diesen Tagen ist nur das Eintrittsentgelt für die Sole zu entrichten. Die Tageskarte Sole Münster-Pass kann ausschließlich von Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden Einzelkarten (siehe Punkt 2) können auch unter Verwendung von Bonuskarten (Wertkarten) gelöst werden. Der Preis für den Kauf der Bonuskarten ist niedriger als der Wert, der für die Lösung der Einzeleintritte auf der Karte gespeichert ist. Dadurch reduziert sich der Preis für die Einzeleintritte je nach Größe der Bonuskarte. Die Bonuskarte ist unbegrenzt gültig und übertragbar. Bei Verlust der Bonuskarte kann kein Ersatz erfolgen. Folgende Bonuskarten können erworben werden: Preis der Karte Wert der Karte 25,00 € 28,00 € 42,00 € 52,00 € 190,00 € 304,00 € Anlage 1 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 2 von 3 3. Zeitkarten Zeitkarten sind Jahres- und Saisonkarten. Diese berechtigen die Inhaber/-innen zu beliebig vielen Eintritten in den für sie gültigen Bädern im jeweiligen Gültigkeitszeitraum. Alle Zeit- karten sind personengebunden und nicht übertragbar. Zeitkarten enthalten ein Lichtbild und können nicht an den Kassenautomaten erworben werden. Der Kauf kann beim Personal in den einzelnen Bädern oder im Sportamt der Stadt Münster erfolgen. Bei Verlust der Karte kann ein Ersatz nur erfolgen, wenn der Original- kaufbeleg vorgelegt werden kann. Für die Ausstellung werden ein aktuelles Lichtbild und bei den ermäßigten Tarifen die ent- sprechenden Nachweise für die Ermäßigungsgründe benötigt (siehe Punkt 3.1 ). Die Familienkarten können von Familien mit mindestens einem Kind erworben werden. Sie berechtigen zum Eintritt aller Familienangehörigen, wobei jedes Familienmitglied eine eigene Karte erhält. Familien im Sinne der Tarifordnung sind: Paare und ihre gemeinsamen Kinder (Nachweis durch Vorlage des Familienstammbuches) Ein Elternteil, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner und die im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder (Nachweis durch Vorlage einer Haushaltsbescheinigung) Kinder können in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt wer- den. Ab 18 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist dies nur dann möglich, wenn die Kinder noch Schüler, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende oder Studie- rende sind und den entsprechend Nachweis erbringen. 3.1 Jahreskarten Jahreskarten (Gültigkeit von einem Jahr ab Kaufdatum) berechtigen grundsätzlich zum Eintritt in allen Hallen- und Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten für die Allgemeinheit. Ausnahme ist die „Jahreskarte Spartarif“. Diese gilt nur in den Hallenbädern und nur in den Zeiträumen montags bis freitags 06:00 bis 10:00 Uhr und 12:00 bis 14:00 Uhr im Rahmen der jeweiligen Öffnungszei- ten. Jahreskarte 210,00 € Jahreskarte ermäßigt 105,00 € Jahreskarte Münster-Pass 90,00 € Jahreskarte Spartarif (Hallenbäder, montags bis freitags 06:00-10:00 und 12:00-14:00 Uhr) 150,00 € Jahreskarte Spartarif Münster-Pass 65,00 € Jahreskarte Kinder- und Jugendliche (ab 5 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres) 90,00 € Jahreskarte Familien 150,00 € Jahreskarte Familien Münster-Pass 75,00 € Die „Jahreskarte ermäßigt“ kann erworben werden von: Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad von 50 % der Behinderung und mehr) Die „Jahreskarte Münster-Pass“, „Jahreskarte Spartarif Münster-Pass“ und die „Jahreskarte Fa- milien Münster-Pass„ können nur von Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden. Anlage 1 zur Vorlage V/0160/2022/1 Seite 3 von 3 3.2 Saisonkarten Die Saisonkarten gelten jeweils für die Dauer der Freibadsaison im Jahr des Kaufes und Berechti- gen ausschließlich zum Eintritt in den Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten für die Allge- meinheit. Saisonkarte Erwachsene 90,00 € Saisonkarte ermäßigte 45,00 € Saisonkarte Münster-Pass 40,00 € Saisonkarte Familien 95,00 € Saisonkarte Familien Münster-Pass 47,50 € Die „Saisonkarte ermäßigt“ kann erworben werden von: Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad von 50 % der Behinderung und mehr) Die „Saisonkarte Münster-Pass“ und die „Saisonkarte Familien Münster-Pass“ können nur von Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden. 5. Tarife für Zusatzleistungen Schwimmkurs für Kinder 60,00 € Kurs zum Erlernen der Schwimmfähigkeit, 10 Unterrichtseinheiten, Mindestalter für die Teilnahme ist 5 Jahre. Der Eintritt ins Bad ist zusätzlich zu entrichten. 6. Tarife für Sondernutzungen Schul- und Sportbetrieb je Stunde Schulschwimmunterricht 65,00 € Vereinssport 74,00 € Durchführung von Lehrgängen mit bis zu 50 Teilnehmer/-innen je Stunde während der Öffnungszeit 37,00 € außerhalb der Öffnungszeit 74,00 € Schwimmsportveranstaltung von und mit ortsansässigen Vereinen je Stunde Öffentliche Schwimmveranstaltung innerhalb der Öffnungszeit 133,00 € Öffentliche Schwimmveranstaltung außerhalb der Öffnungszeit 112,00 € Sonderveranstaltung von überregionaler Bedeutung innerhalb der Öffnungszeit 38,00 € Sonderveranstaltung von überregionaler Bedeutung außerhalb der Öffnungszeit 76,00 € Gilt ausschließlich für nicht in Münster ansässige Schulen und Sportvereine. Als Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung werden Veranstaltungen ab Bezirksmeister- schaften aufwärts angesehen. 7. Inkrafttreten Die Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster tritt am 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster, Haus- und Badeord-nung und Allgemeine Bedin- gungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster 52.01“ außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0160/2022/1 V/0160/2022/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der T arifbestimmungen,Haus- und Badeordnung und der allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der städtischen Bäder Beratungsfolge 18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung 18.05.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die als Anlagen dieser Ergänzungsvorlage beigefügten T arifefür die Benutzung und die Haus- und Badeordnung für die städtischen Bäder treten zum 01.06.2022 in Kraft. 2. Die abweichenden Beschlüsse der Bezirksvertretungen Münster-Mitte und Münster- Ost zur Ziffer 5 der Entgeltordnung werden nicht aufgegriffen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0802 Bäder Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsentgelte 2022 1.668.300 Aufgrund der Geringfügigkeit der sehr begrenzten finanziellen Auswirkungen auf die Erträge und der üblichen Schwankungsbreite ergeben sich keine haushaltsmäßig zu berücksichtigenden finanziellen Auswirkungen. Dies trifft ebenso auf die Änderungen durch diese Ergänzungsvorlage zu. Sportamt 16.05.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dewaldt T elefon:492-5200 Dewaldt@stadt-muenster.de - 2 - V/0160/2022/1 Begründung: Im Rahmen des Beratungsverlaufs der Vorlage V/0160/2022 wurden folgende Änderungen der T arifbestimmungenbeschlossen: 1. Aufnahme Freiwilligendienstleistender in die Gruppe der Ermäßigungen für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Beschlossen durch Sportausschuss 26.04.2022 Bezirksvertretung Münster-West 28.04.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup 28.04.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord 03.05.2022 2. Rücknahme der Erhöhung des T arifesfür die Durchführung von Schwimmkursen für Kinder von 40 auf 60 €. Beschlossen durch Bezirksvertretung Münster-Ost 28.04.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte 03.05.2022 Das Sportamt hat die Änderungen, die Freiwilligendienstleistenden in die Gruppe der Ermäßigungen aufzunehmen, aufgegriffen und die T arifbestimmungenentsprechend geändert. Die Rücknahme der Erhöhung des T arifesfür die Durchführung von Schwimmkursen für Kinder von 40 auf 60 € wird mit dieser Ergänzungsvorlage nicht aufgegriffen. In der Begründung der Anträge, die zu den abweichenden Beschlussempfehlungen in der Bezirksvertretung Münster-Ost und der Bezirksvertretung Münster-Mitte geführt haben, wurde angeführt, dass eine Anhebung des T arifesvon 40 auf 60 € möglicherweise eine T eilnahmean den Schwimmkursen aus finanziellen Gründen verhindern könnte. Seit langer Zeit wurden in den Bädern keine Schwimmkurse der Stadt Münster mehr angeboten. Mit der Vorlage V/0532/2019 wurde beschlossen, dies zu ändern. Bedingt durch die Einschränkungen und erhöhten Personalbedarfe im Rahmen der Corona-Pandemie konnte diese Vorgabe bisher noch nicht umgesetzt werden. Es war lediglich möglich, im Herbst 2021 parallel zu dem Programm „NRW kann schwimmen“ eigene Anfänger*innen-Kurse in einem geringen Umfang durchzuführen. Ziel ist es, spätestens ab dem Jahr 2023 zunächst in diesem Bereich ein dauerhaftes Kursangebot aufzubauen. Im Rahmen der Planungen für dieses zukünftige Angebot wurde auch der seit Jahren nicht geänderte T arifüberprüft. Dazu wurden T arifeanderer Bäder sowie Vereine und Schwimmschulen abgefragt. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass die Kursgebühren im Durchschnitt mindestens 80,00 € inklusive Eintritt betragen. In Vorbereitung auf die geplanten Kurse ab 2023 beabsichtigt das Sportamt deshalb den T arif von 40 auf 60 € anzuheben. Hinzu kommen für die 10 Unterrichtseinheiten noch der jeweilige Eintritt, der bei maximal 2 € für den ermäßigten Einzeltarif für Kinder liegt. Durch die Nutzung von Bonuskarten oder Familie-Jahreskarten kann dieser jedoch weiter reduziert werden. Mit dem geänderten T arif liegen die Kosten zukünftig ebenfalls bei 80 € oder weniger und somit im unteren Bereich der verglichenen Bäder und Kursanbieter, zu denen auch münstersche Sportvereine und das Sportbildungswerk NRW zählen. Auch mit den geplanten Kursen der Stadt Münster wird die stets hohe Nachfrage nach Schwimmkursen für Anfänger*innen in Münster auch zukünftig zum allergrößten T eil durch die Angebote der Sportvereine und der DLRG und weiterer gemeinnütziger Institutionen wie dem Sportbildungswerk NRW oder dem Impulswerk bedient werden. Zudem gibt es auch private Schwimmschulen, die solche Anfänger*innen-Kurse anbieten. - 3 - V/0160/2022/1 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das vorhandene Angebot an regulären Schwimmkursen in keinem Fall ausreicht, um die hohe Nachfrage zu decken. Die T eilnahmemöglichkeiten werden somit nicht durch die möglichen Kosten, sondern hauptsächlich durch das begrenzte Angebot selbst beschränkt. Dass die T eilnahmean einem städtischen Kurs aus Kostengründen in einem wesentlichen Umfang verhindert werden könnte, ist aus Sicht des Sportamtes anhand des immer noch niedrigen Preisniveaus nicht zu erwarten. Zudem gibt es darüber hinaus ein Angebot an kostenlosen Kompaktschwimmkursen im Rahmen von „NRW kann schwimmen“ und durch das Sonderprojekt „Münster lernt schwimmen“. Allein im letzten Jahr konnte durch die Aktion „Münster lernt schwimmen“ rund 750 Kindern die Möglichkeit geboten werden, im Rahmen des Schulunterrichts in den letzten beiden Wochen vor den Sommerferien schwimmen zu lernen. Auf Grund des Erfolges der Maßnahme, die durch das Sportamt in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung, den Schulen, den Sportvereinen und der DLRG organisiert wurde, wird es in 2022 eine Neuauflage geben. Beide Programme werden durch die Stadt Münster organisiert und finanziell unterstützt. Aus Sicht des Sportamtes ist die Anhebung des T arifsfür den Schwimmkurs angemessen und soll beibehalten werden. Die Haus- und Badeordnung ist ohne Änderungen gegenüber der Ursprungsvorlage. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1 – T arifbestimmungenfür die Benutzung der Bäder der Stadt Münster Anlage 2 – Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Mauritz-Lindenweg 101
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Details
- Aktenzeichen
- V/0160/2022/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2022
- Erstellt
- 12.05.2022 17:35