Mandari Insight

V/0129/2012

Regelung des Verfahrens zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012

Vorlagen 09.02.2012

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.05.2012, TOP 28

Anlage2_V0129_WahlO_alt-neu

· application/pdf

Ansehen

Anlage3_V0129_uebersicht

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage1_V0129_Wahlordnung_entwurf

· application/pdf

Ansehen

Anlage2_V0129_WahlO_alt-neu

12891 Zeichen

Anlage 2 –V/0129/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
Wahlordnung 
für das Delegiertenwahlverfahren 
zur Wahl der 
Seniorenvertretung Münster 
 
Wahlordnung 
für das Delegiertenwahlverfahren 
zur Wahl der Kommunalen Senio- 
renvertretung Münster 
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Do- 
kument auf die gleichzeitige Verwendung männli- 
cher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämt- 
liche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für 
beiderlei Geschlecht.  
§ 1 
Zuständigkeiten 
(1) 
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt 
dem Arbeitskreis des „Runden Tisches – Senio- 
rinnen und Senioren in Münster“ mit Unterstüt- 
zung der Stadt Münster.  
 
 
 
 
(2) 
Der Arbeitskreis legt den Wahltermin fest. 
 
 
(3) 
Für die ordnungsgemäße Durchführung der 
Wahlhandlung wählt der Arbeitskreis aus seiner 
Mitte  einen Wahlvorstand, der aus der Wahllei- 
terin/dem Wahlleiter,  einer stellvertretenden 
Wahlleiterin/einem stellvertretenden Wahlleiter, 
einer Schriftführerin/einem Schriftführer und 
drei Wahlhelferinnen/Wahlhelfern besteht. 
 
 
 
 
 
(4) 
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet 
der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl 
über die Zulassung der Delegierten und Kandi- 
daten.  
 
(5) 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter 
, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor 
dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenver- 
sammlung (Wahlversammlung) ein. 
 
 
 
§ 1 
Zuständigkeiten 
(1) 
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt 
dem Arbeitskreis des 
 „Runden Tisch – Senio- 
rinnen und Senioren in Münster“ (im folgenden 
„Runder Tisch“)  mit Unterstützung der Stadt 
Münster, Amt des Rates und des Oberbür- 
germeisters, Geschäftsstelle der Kommuna- 
len Seniorenvertretung Münster (KSVM).   
 
(2) 
Der  Arbeitskreis 
 Rat der Stadt Münster  legt 
den Wahltermin fest. 
 
(3) 
Für die ordnungsgemäße Durchführung der 
Wahlhandlung wählt der Arbeitskreis 
 der 
„Runde Tisch“  aus seiner Mitte  einen Wahl- 
vorstand, der aus der Wahlleiterin/ dem Wahllei- 
ter,  einer stellvertretenden Wahlleit erin/ einem 
stellvertretenden Wahlleiter, einer Schriftführ e- 
rin/ einem Schriftführer und drei Wahlhelferi n- 
nen/ Wahlhelfern besteht. In den Wahlvorstand 
kann nicht gewählt werden, wer als Kandi- 
dat der KSVM benannt wird.  
 
(4) 
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet 
der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl 
über die Zulassung der Delegierten und Kandi- 
daten.  
 
(5) 
Die Wahlleiterin/ 
Der Wahlleiter , bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt drei Wochen vor 
dem Wahltermin schriftlich zur Delegiertenver- 
sammlung (Wahlversammlung) ein. 
 
 
 
(6)

Anlage 2 –V/0129/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
(6) 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- 
vertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversamm- 
lung.  
 
(7) 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei 
Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung der 
gewählten Seniorenvertretung Münster ein und 
leitet sie bis zur Annahme der Wahl der/des 
gewählten Vorsitzenden.  
 
 
Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- 
vertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversamm- 
lung.  
 
(7) 
Die Wahlleiterin/ 
 Der Wahlleiter, bei Verhinde- 
rung die stellvertretende Wahlleiterin/ der stell- 
vertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei 
Wochen nach der Wahl zur ersten 
 konstituie- 
renden  Sitzung der gewählten Kommunalen  
Seniorenvertretung Münster ein und leitet sie 
bis zur Annahme der Wahl der/ 
des gewählten 
Vorsitzenden.  
 
(8) 
 
Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in 
den Absätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten 
zur Wahlvorbereitung nicht nachkommt, 
übernimmt die Verwaltung die dort darge- 
stellten Aufgaben und Funktionen zur Wahl 
der KSVM. Im übrigen leistet sie die not- 
wendige Unterstützung bei der Wahl . 
   
§ 2 
Delegiertenversammlung 
 
Die Delegiertenversammlung besteht aus eh- 
renamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der 
Initiativen und Organisationen des Runden Ti- 
sches. 
 
 
 
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum 
Zeitpunkt  der  Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen von Münster sein. 
 
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 
Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte ent- 
senden.  
 
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegier- 
ten müssen mittels  eines  Formblattes vier Wo- 
chen vor dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem 
Wahlleiter schriftlich vorliegen. 
 
 
§ 2 
Wahl versammlung 
 
Die Wahl Delegierten versammlung besteht aus 
ehrenamtlichen Vertreterinnen und  Vertretern 
der Initiativen und Organisationen des „Runden 
Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen 
vor der Wahl für Aufnahmen neuer Initiati- 
ven und Organisationen geschlossen.  
 
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum 
Zeitpunkt  der  Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen 
 von Münster sein. 
 
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 
Delegierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte ent- 
senden.  
 
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegier- 
ten müssen mittels  eines  von der Verwaltung 
erstellten  Formblattes sechs  vier  Wochen vor 
dem Wahltermin der Wahlleiterin / dem Wahllei- 
ter (Stadt Münster, Amt des Rates und des 
Oberbürgermeisters, Wahlleiter für die 
KSVM, 48127 Münster)  schriftlich vorliegen. 
Die Nennung von Delegierten und Ersatzde- 
legierten sollte geschlechterparitätisch er- 
folgen.  
 
 
 
§ 3 § 3

Anlage 2 –V/0129/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
Kandidatur für die Seniorenvertretung 
Münster 
(1) 
Kandidatinnen und Kandidaten müssen zum 
Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen von Münster sein. 
 
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer 
Bezirksvertretung sein. 
 
Sie dürfen nicht hauptberuflich, sondern nur 
ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. 
Die Initiativen und Organisationen des Runden 
Tisches haben Vorschlagsrecht. 
Der Vorschlag erfolgt über ein Formblatt. 
 
 
 
 
(2) 
Seniorinnen und Senioren, die keiner Initiative 
oder Organisation des Runden Tisches ange- 
hören, können kandidieren, wenn sie den Vor- 
aussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und  (3) 
der Wahlordnung entsprechen und von 30 Bür- 
ger/innen aus Münster, die das 60. Lebensjahr 
zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben, durch 
Unterschrift unterstützt werden. 
 
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich 
bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer 
Kandidatur besteht. 
 
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Un- 
terstützungsunterschriften sind auf Formblättern 
einzureichen. 
 
 
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für 
eine Kandidatin oder einen Kandidaten zuläs- 
sig. 
 
(3) 
Meldungen von Kandidatinnen und Kandidaten 
müssen vier Wochen vor dem Wahltermin der 
Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich vorliegen. 
 
 
Kandidatur für die Kommunale  Seniorenver- 
tretung Münster 
(1) 
Kandidatinnen und 
 Kandidaten müssen zum 
Zeitpunkt der Wahl das 60. Lebensjahr vollen- 
det haben und Bürger/innen 
 von Münster sein. 
 
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer 
Bezirksvertretung sein. 
 
Sie dürfen nicht hauptberuflich, sondern 
 nur 
ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. 
Die Initiativen und Organisationen des „Runden 
Tisches“ haben Vorschlagsrecht. 
Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwal- 
tung erstelltes  Formblatt. 
Die Nennung von Kandidaten sollte ge- 
schlechterparitätisch erfolgen.  
 
(2) 
Seniorinnen und 
 Senioren, die keiner Initiative 
oder Organisation des „Runden Tisches“ ange- 
hören, können kandidieren, wenn sie  den 
 die  
Voraussetzungen nach § 3 (1) Sätze 1-3 und 
(3) der Wahlordnung 
 entsprechen  erfüllen  und 
von 30 Bürgern /innen  aus Münster, die das 60. 
Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet 
haben, durch Unterschrift unterstützt werden. 
 
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich 
bekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer 
Kandidatur besteht. 
 
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Un- 
terstützungsunterschriften sind auf von der 
Verwaltung erstellten  Formblättern einzurei- 
chen. 
 
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für 
eine Kandidatin oder 
einen Kandidaten zuläs- 
sig. 
 
(3) 
Meldungen von Kandidatinnen und 
 Kandidaten 
müssen sechs  Wochen vor dem Wahltermin 
der Wahlleiterin/  dem Wahlleiter (Stadt Müns- 
ter, Amt des Rates und des Oberbürger- 
meisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127 
Münster)  schriftlich vorliegen. 
 
 
§ 4 
Wahlvorgang 
(1) 
Die Delegiertenversammlung wählt aus dem 
Kreis der zugelassenen Kandidatinnen und 
Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder und 
§ 4 
Wahlvorgang 
(1) 
Die Wahl 
Delegierten versammlung wählt aus 
dem Kreis der zugelassenen Kandidatinnen 
und  Kandidaten 15 stimmberechtigte Mitglieder

Anlage 2 –V/0129/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
5 Ersatzbewerber/innen (Nachrücker/innen für 
dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte 
Mitglieder).  
 
(2) 
Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten vor der 
Wahl Gelegenheit, sich der Delegiertenver- 
sammlung vorzustellen. 
 
 
 
(3) 
Gewählt wird auf Grundlage eines schriftlichen 
Wahlvorschlags (Listenwahl). 
 
 
 
Jede/jeder Delegierte hat max. 15 Stimmen. 
Auf dem Stimmzettel müssen mindestens 
 
8 Kandidatinnen/Kandidaten angekreuzt wer- 
den, anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. 
 
 
 
(4) 
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. 
 
(5) 
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültig- 
keit von Stimmabgaben, zählt die Stimmen aus 
und stellt das Wahlergebnis fest. Über das 
Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen. 
 
 
(6) 
Als stimmberechtigte Mitglieder der Senioren- 
vertretung Münster sind die 15 Kandidatin- 
nen/Kandidaten gewählt, auf die die meisten 
abgegebenen Stimmen entfallen. 
Die 5 Ersatzbewerber/innen sind in der weite- 
ren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim- 
men gewählt. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe 
der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl 
statt. 
 
(7) 
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch 
den Wahlvorstand werden die gewählten Kan- 
didatinnen und Kandidaten von der/dem Vorsit- 
zenden der Wahlversammlung aufgefordert, die 
Annahme der Wahl zu erklären. 
 
 
 
 
 
und 5 Ersatzbewerber/innen 
 (Nachrücker/innen  
für dauerhaft ausscheidende stimmberechtigte 
Mitglieder).  
 
(2) 
Die Kandidatinnen/ 
Kandidaten erhalten vor der 
Wahl Gelegenheit, sich der Wahl Delegierte n- 
versammlung vorzustellen.  
 
 
 
(3) 
Gewählt wird auf Grundlage eines schriftlic 
hen 
Wahlvorschlags (Listenwahl) Wahlzettels, auf 
dem alle wählbaren Kandidaten aufgelistet 
sind.  
 
Jede/ 
 Jeder Delegierte hat max. 15 Stimmen  
kann für höchstens 15 Kandidaten seine 
Stimme abgeben.  Auf dem Stimmzettel  Wahl- 
zettel  müssen mindestens 8 Kandidatinnen/  
Kandidaten angekreuzt werden, anderenfalls ist 
der Stimmze 
ttel  Wahlzettel ungültig. 
 
(4) 
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl. 
 
(5) 
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültig- 
keit von Stimmabgaben 
 der Wahlzettel. Er  
zählt die Stimmen aus und stellt das Wahler- 
gebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Pro- 
tokoll zu führen. 
 
(6) 
Als stimmberechtigte Mitglieder der Seniore 
n- 
vertretung Münster  KSVM sind die 15 Kandid a- 
tinnen/  Kandidaten gewählt, auf die die meisten 
abgegebenen Stimmen entfallen. 
Die 5 Ersatzbewerber/innen 
 sind in der weite- 
ren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim- 
men gewählt. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe 
der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl 
statt. 
 
(7) 
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch 
den Wahlvorstand werden die gewählten Kan- 
didatinnen und Kandidaten von der/dem Vorsit- 
zenden der Wahlversammlung aufgefordert, die 
Annahme der Wahl zu erklären. Eine zuvor 
abgegebene schriftliche Erklärung über die 
Annahme der Wahl ersetzt im Fall der Ab- 
wesenheit eines Kandidaten am Wahltag die 
persönliche Erklärung gegenüber dem  
Wahlleiter.

Anlage 2 –V/0129/2012  Gegenüberstellung alt-neu 
 
 
(8)  
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszei- 
tungen öffentlich bekannt zu machen. 
 
(8) 
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszei- 
tungen öffentlich bekannt zu machen. 
 § 5  
Amtszeit  
(1)  
Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre. 
Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des 
dauerhaften Ausscheidens eines stimmbe- 
rechtigten Mitgliedes während der laufenden 
Wahlperiode wird das mit der jeweils höchs- 
ten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied 
bis zum Ende der Wahlzeit stimmberechtig- 
tes Mitglied.  
 
(2) 
 
Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur 
konstituierenden Sitzung der neugewählten 
Seniorenvertretung im Amt.

Anlage3_V0129_uebersicht

1042 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0129/2012 
Grafische Übersicht Wahlverfahren 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
voraussichtlich         voraussichtlich                  voraussichtlich 
07.11.2012  28.11.2012            
 19.12.2012      09.01.2013 
 
 
 
 
 
 
Runder Tisch 
wählt den Wahl- 
vorstand (Wahl- 
leiter, Schriftfüh- 
rer, Wahlhelfer) 
und legt den 
Wahltermin fest 
Meldefrist von 
Delegierten und 
Kandidaten an 
den Wahlleiter 
Schriftliche 
 Einladung zur  
Delegierten-/ 
Wahlversammlung 
durch den Wahl- 
leiter 
Möglichkeit für die Kan- 
didaten, sich der Dele- 
gierten-/ Wahlversamm- 
lung vorzustellen 
Die Delegierten-/ 
Wahlversammlung  
wählt die 15 Mitglie- 
der und  
5 Ersatzbewerber  
der Kommunalen 
Seniorenvertretung 
Münster 
Öffentliche Be- 
kanntmachung 
des Wahlergeb- 
nisses in den 
örtlichen Tages- 
zeitungen 
Einladung zur 1. 
Sitzung der Kom- 
munalen Senio- 
renvertretung 
Münster durch den 
Wahlleiter 
 
 
 
 
 
 
  
6 Wochen 
vorher 
3 Wochen 
vorher 
Kurz 
davor 
Wahltermin Kurz 
danach 
3 Wochen  
später

Beschlussvorlage

6476 Zeichen

V/0129/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Regelung des Verfahrens zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.03.2012 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung 
09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
09.05.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster wird am 19.12.2012 als Delegie r-
tenwahl durchgeführt. 
 
2. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem „Runden Tisch –Seniorinnen und 
Senioren in Münster“ mit Unterstützung durch das Amt des Rates und des Oberbürge r-
meisters. 
 
3. Die anliegende Wahlordnung für das Delegiertenverfahren zur Wahl der Kommunalen S e-
niorenvertretung Münster (Anlage 1) wird beschlossen.   
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine.  
 
 
Begründung: 
 
Hintergrund:  
 
Mit der Vorlage V/0041/2006 wurde die Grundlage für die Bildung einer S eniorenvertretung Müns-
ter geschaffen. Vorausgegangen waren in den Jahren zuvor zahlreiche Anregungen und Anträge 
verschiedener Institutionen sowie Diskussionen darüber, eine Seniorenvertretung in Münster zu 
gründen. Am 15.02.2006 begrüßte der Rat der Stadt Münster  die Absicht eine Seniorenvertretung 
zu bilden. Diese sollte jedoch kein „echtes“ kommunales Gremium, sondern ein Bündelungs -, Be-
ratungs- und Partizipationsinstrument für einen Teil der Bürgerscha ft sein. Sie wurde ausdrücklich 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0129/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Remmers 
Ruf: 
492-6042 
E-Mail: 
Remmers@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.03.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0129/2012 
nicht in die Beratungs- und Beschlussketten der Ratsgremien  einbezogen, sondern erhielt stat t-
dessen die Möglichkeit durch bürgerschaftliche Instrumente wie z.B. Anr egungen im Sinne des § 
24 Gemeindeordnung (GO) NRW politisc h Einfluss zu nehmen. Die S eniorenvertretung Münster 
entstand nachfolgend durch die sog. Delegiertenwahl, bei der Vertreter der Initiativen und Organ i-
sationen des „Runden Tisches – Seniorinnen und Senioren in Münster“ aus einem Kreis von Ka n-
didaten die Mit glieder und Stellvertreter der Seniorenvertretung wählten. Zudem gab es die Mö g-
lichkeit als Einzelbewerber  anzutreten, wenn hierzu eine Unterschriftenliste als Unterstützung vo r-
gelegt wurde. Nachdem die Wahl durc hgeführt wurde, fand am 12.06.2006 die kons tituierende 
Sitzung der Seniorenvertretung Münster statt. Die Satzung der Seniorenvertretung wurde b e-
schlossen und trat am 29.06.2006 in Kraft. Die Seniorenvertr etung wurde für die Dauer von drei 
Jahren gewählt.  
 
Zur Fortführung und Weiterentwicklung der bisherigen Tätigkeiten hat te sich die Seniorenvertr e-
tung das Ziel gesetzt, mit Beginn der neuen Wahlperiode und im Zuge der im Jahr 2009 anstehen-
den Kommunalwahl eine kommunale Seniorenvertretung zu werden. Durch den neu gewäh lten 
Rat wurde am 28.10.2009 d er nachfolgende Beschluss zur Bildung einer kommunalen Seniore n-
vertretung einstimmig gefasst: 
 
Tagesordnungspunkt 7: 
 
(…) 
 
4. Bildung einer Kommunalen Seniorenvertretung 
 
4.1 Es wird eine Kommunale Seniorenvertretung Münster eingerichtet. Dazu wird die bisheri ge 
Seniorenvertretung Münster (SVM) zur Kommunalen Seniorenvertretung weiterentwickelt.  
 
4.2 Bei Angelegenheiten, deren Entscheidung für die älteren Mitbürger/innen von besonderer 
Bedeutung ist, ist der Seniorenvertretung vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Ste l-
lungnahme zu geben.    
 
4.3 Die Seniorenvertretung besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, die in einem Delegier-
tenwahlverfahren, das vom ‘Runder Tisch – Seniorinnen und Senioren in Münster’ mit Unter-
stützung der Stadt Münster vorbereitet wird, e ntsprechend der Wahlordnung der Seniore n-
vertretung Münster gewählt werden.  
 
4.4 Angesichts der für den 16.12.2009 geplanten Neuwahl der Seniorenvertretung wird die Ve r-
waltung beauftragt, dass bereits begonnene Wahlverfahren für die Wahl zu einer Kommun a-
len Seniorenvertretung weiterzuführen. Die bisher gewonnenen Kandidaten und Delegierten 
sind über die Änderung zu unterrichten. 
 
4.5 Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat eine entsprechende Anpassung der Satzung und 
der Wahlordnung der Seniorenvertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.  
 
4.6 Die Kommunale Seniorenvertretung erhält aus den Mitteln des städtischen Haushalts e inen 
jährlichen Zuschuss in Höhe von 4.800, - €. Die Geschäftsführung wird im Umfang e iner 1/3 
Verwaltungsstelle von der Verwaltung wahrgenommen.  
 
Als Folge dieses Beschlusses wurde am 16.12.2009 durch die Delegierten des Runden Tisches 
erstmalig die Kommunale Seniorenvertretung Mün ster gewählt. Die konstituierende Sitzung fand 
am 06.01.2010 statt.

- 3 - 
V/0129/2012 
Aktueller Stand:  
Da die KSVM im Zuge der Kommun alwahl 2009 durch den Rat der Stadt Münster als Gremium 
legitimiert wurde, gilt für diese in analoger Anwendung die Geschäftsordnung für den Rat, seine 
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster. Die zuvor geltende eigene G e-
schäftsordnung gilt insoweit nicht mehr. 
 
Ebenfalls bedarf es auch keiner eigenen Satzung mehr.  
 
Ausgehend von einigen in der damaligen Satzung enthaltenen Regelungen, die sich auf das Wahl-
verfahren und die Zusammensetzung des Gremiums bezogen haben, sowie basierend auf de n 
Regelungen der bei der letzten Wahl geltenden Wahlordnung wurde der Entwurf einer ne uen 
Wahlordnung gefertigt, der als Anlage 1 beig efügt ist. Eine Gegenüberstellung der bisherigen 
Wahlordnung mit dem jetzigen Entwurf ist als Anlage 2 beigefügt. 
 
Der Entwurf dieser Wahlordnung wurde mit dem Sprecher des „Runden Tisches –Seniorinnen und 
Senioren in Münster“ im Vorfeld abgestimmt und der KSVM in ihrer Sitzung im Januar 2012 zur 
Kenntnis gegeben. Den Organisationen des „Runden Tisches –Seniorinnen und Senioren in Müns-
ter“ wurde die geänderte Wahlordnung in seiner Sitzung am 12.03.2012 vorgestellt. Die dort geä u-
ßerte Anregung zu einer Änderung der Wahlordnung wurde aufgegriffen und bereits in die anli e-
gende Wahlordnung eingearbeitet.  
 
Eine Übersicht zur zeitl ichen Abfolge der eigentlichen Wahlvorbereitung mit den jeweiligen Ma ß-
nahmen ist der nachstehenden grafischen Darstellung (Anlage 3) zu entnehmen.  
 
 
gez. 
 
Markus Lewe 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 –Entwurf Wahlordnung 
Anlage 2 –Gegenüberstellung Wahlordnung alt-neu 
Anlage 3 –grafische Übersicht Wahlverfahren

Anlage1_V0129_Wahlordnung_entwurf

6586 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0129/2012 
Entwurf Wahlordnung  
 1 
Wahlordnung 
für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der 
Kommunalen Seniorenvertretung Münster 
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Dokument  auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und wei bli- 
cher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.  
 
 
§ 1 
Zuständigkeiten 
(1) 
Die Vorbereitung der Delegiertenwahl obliegt dem „Runder Tisch – Seniorinnen und Senioren in 
Münster“ (im folgenden „Runder Tisch“) mit Unterstü tzung der Stadt Münster, Amt des Rates 
und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle der Kom munalen Seniorenvertretung Münster 
(KSVM).  
(2) 
Der Rat der Stadt Münster legt den Wahltermin fest. 
(3) 
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlun g wählt der „Runde Tisch“  aus seiner 
Mitte einen Wahlvorstand, der aus dem Wahlleiter, e inem stellvertretenden Wahlleiter, einem 
Schriftführer und drei Wahlhelfern besteht. In den Wahlvorstand kann nicht gewählt werden, 
wer als Kandidat der KSVM benannt wird.  
(4) 
Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand vier Wochen vor der Wahl über 
die Zulassung der Delegierten und Kandidaten.  
(5) 
Der Wahlleiter 
, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, l ädt drei Wochen vor dem 
Wahltermin schriftlich zur Delegiertenversammlung (Wahlversammlung) ein. 
(6) 
Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, leitet die Wahlversammlung.  
(7) 
Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertreten de Wahlleiter, lädt spätestens drei Wochen 
nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung der gewä hlten Kommunalen Seniorenvertretung 
Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl des gewählten Vorsitzenden.  
 
(8) 
Für den Fall, dass der „Runde Tisch“ den in den Abs ätzen 1 – 3 beschriebenen Pflichten zur 
Wahlvorbereitung nicht nachkommt, übernimmt die Ver waltung die dort dargestellten Aufgaben 
und Funktionen zur Wahl der KSVM. Im Übrigen leiste t sie die notwendige Unterstützung bei 
der Wahl. 
   
§ 2 
Wahlversammlung 
Die Wahlversammlung besteht aus ehrenamtlichen Vert retern der Initiativen und Organisatio- 
nen des „Runden Tisches“. Der „Runde Tisch“ wird 8 Wochen vor der Wahl für Aufnahmen 
neuer Initiativen und Organisationen geschlossen. 
Delegierte und Ersatzdelegierte müssen zum Zeitpunk t der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet 
haben und Bürger von Münster sein. 
Jede Initiative und Organisation kann bis zu 3 Dele gierte und bis zu 3 Ersatzdelegierte entsen- 
den.

Anlage 1 zur Vorlage V/0129/2012 
Entwurf Wahlordnung  
 2 
 
Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten müs sen mittels eines von der Verwaltung 
erstellten Formblattes sechs Wochen vor dem Wahlter min dem Wahlleiter (Stadt Münster, Amt 
des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter fü r die KSVM, 48127 Münster) schriftlich 
vorliegen.  
Die Nennung von Delegierten und Ersatzdelegierten sollte geschlechterparitätisch erfolgen. 
 
 
§ 3 
Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster 
(1) 
Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 60. Le bensjahr vollendet haben und Bürger 
von Münster sein. 
Sie dürfen nicht Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung sein. 
Sie dürfen nur ehrenamtlich im Seniorenbereich tätig sein. 
Die Initiativen und Organisationen des „Runden Tisches“ haben Vorschlagsrecht. 
Der Vorschlag erfolgt über ein von der Verwaltung erstelltes Formblatt. 
Die Nennung von Kandidaten sollte geschlechterparitätisch erfolgen. 
(2) 
Senioren, die keiner Initiative oder Organisation d es „Runden Tisches“ angehören, können kan- 
didieren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 (1)  Sätze 1-3 und (3) der Wahlordnung erfül- 
len und von 30 Bürgern aus Münster, die das 60. Leb ensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet 
haben, durch Unterschrift unterstützt werden. 
Es ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich b ekannt zu machen, dass die Möglichkeit einer 
Kandidatur besteht. 
Die für diese Kandidaturen erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf von der Verwal- 
tung erstellten Formblättern einzureichen. 
Die Unterstützung mittels Unterschrift ist nur für einen Kandidaten zulässig. 
(3) 
Meldungen von Kandidaten müssen sechs Wochen vor de m Wahltermin dem Wahlleiter (Stadt 
Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Wahlleiter für die KSVM, 48127 
 Münster)  
schriftlich vorliegen. 
 
§ 4 
Wahlvorgang 
(1) 
Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis der zugelas senen Kandidaten 15 stimmberechtigte 
Mitglieder und 5 Ersatzbewerber (Nachrücker für dau erhaft ausscheidende stimmberechtigte 
Mitglieder).  
(2) 
Die Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich der Wahlversammlung vorzustellen.  
(3) 
Gewählt wird auf Grundlage eines Wahlzettels, auf d em alle wählbaren Kandidaten aufgelistet 
sind.  
Jeder Delegierte kann für höchstens 15 Kandidaten s eine Stimme abgeben. Auf dem Wahlzet- 
tel müssen mindestens 8 Kandidaten angekreuzt werde n, anderenfalls ist der Wahlzettel ungül- 
tig. 
(4) 
Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl.

Anlage 1 zur Vorlage V/0129/2012 
Entwurf Wahlordnung  
 3 
(5) 
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Wahlzettel. Er zählt die Stimmen aus und 
stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu führen. 
(6) 
Als stimmberechtigte Mitglieder der KSVM sind die 15 Kandidaten gewählt, auf die die meisten 
abgegebenen Stimmen entfallen. 
Die 5 Ersatzbewerber sind in der weiteren Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen ge- 
wählt. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Vergabe der jeweils letzten Sitze findet eine Stichwahl 
statt. 
 (7)  
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahl vorstand werden die gewählten Kan- 
didaten von dem dem Vorsitzenden der Wahlversammlung aufgefordert, die Annahme der Wahl 
zu erklären. Eine zuvor abgegebene schriftliche Erk lärung über die Annahme der Wahl ersetzt 
im Fall der Abwesenheit eines Kandidaten am Wahltag  die persönliche Erklärung gegenüber 
dem Wahlleiter.  
 
(8) 
Das Wahlergebnis ist in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. 
 
 
§ 5 
Amtszeit  
(1) 
Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre. Wiederwah l ist möglich. Für den Fall des dauerhaf- 
ten Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitgliedes  während der laufenden Wahlperiode wird 
das mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählte E rsatzmitglied bis zum Ende der Wahlzeit 
stimmberechtigtes Mitglied. 
 
(2) 
Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Senioren- 
vertretung im Amt.

Beratungsverlauf (3)

26.03.2012 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Hauptausschuss
TOP 24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Rat
TOP 28 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0129/2012
Typ
Vorlagen
Datum
09.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37