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V/0710/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 - Satzungsbeschluss

Vorlagen 08.11.2022

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Anlage A

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Ansehen

V-0710-2022-Anlage-1-Planzeichnung

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Ansehen

V-0710-2022-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

375_03A_Plan_Satzungsbeschluss

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Ansehen

Anlage A

1289 Zeichen

Anlage A zur V/0710/2022 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 375 in Gievenbeck.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel dieser vorhabenbezogenen 3. Änderung ist eine Anpassung der dargestellten Ansichtspläne 
der Baukörper 1-5 der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375. Die bisher 
beabsichtigte Gestaltung mit Verblendsteinen soll unter Beibehaltung der Farbgebung (hell, 
sandsteinfarben) durch eine Putzfassade mit Mineralwolle und hochwertigem, mineralischem 
Kratzputz ersetzt werden.  
Zu der notwendigen öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sind keine Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit eingegangen. Daher kann nun direkt der Satzungsbeschluss gefasst werden, wel-
cher Voraussetzung für das Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung durch Bekanntmachung im 
Amtsblatt ist.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0710-2022-Anlage-1-Planzeichnung

11929 Zeichen

Gescherweg
5,5
87 a
I
57
59
89
I
65
63
91
107
V
99
II
I
87 b
121
III
90
119
125
87
109
I
97
101
111
123
105
127
84 a
103
93
VI
61
II
II
95
II
113
IVII
III
II
IV
III
II
II
IV
III
II
IV
III
II
III
II
II
III
II
B 1
B 2
B 3
B 5
B 4
TGa
GF
AE
GF
AE
MuM
BH max. 85,50 m ü. NHN
BH max. 85,50 m ü. NHN
BH max. 85,50 m ü. NHN
BH max. 85,50 m ü. NHN
BH max. 82,50 m ü. NHN
BH max. 83,70 m ü. NHN
WA 2
0,4
0,8
BH ma
x.
80,40 m ü
. NHN
o
WA 1
0,45
o
1,2
Gescherweg
85
90
108
109
82
284
KD=72.50
KD=72.56
KD=72.48
KD=72.51
KD=72.38
KD=72.39
KD=72.35
KD=72.35
KD=72.27
KD=72.27
72.03
72.03
71.97
72.07
KD=72.45
72.51
72.52
72.48
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind 
nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. 
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zulässig, 
wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in 
Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern B 1 
bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe 
von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht 
unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, 
untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie 
für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen 
werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO 
zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 
0,8 zulässig.
1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von 
Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.7 Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der 
Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für 
Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ 
mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft 
zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme 
der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege mit einer standortgerechten Vegetation 
e
xtensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).
1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten 
Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 
2 Hinweise
2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
„Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen 
werden.
2.3 Denkmalschutz
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt 
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
2.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen 
und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
2.5 Altlasten 
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten 
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
2.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, 
d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Fällung 
vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fledermäusen zu 
beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten 
Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren.
Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Aufsicht 
und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der 
Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquartieren zum 
Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handarbeit und ohne 
den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dürfen nicht 
komprimiert werden.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind 
insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum 
Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für 
Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der 
Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die 
Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit 
jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen.
Bebauungsplan Nr. 375 - 3. Änd. 
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Münster
1 : 500 (Planzeichnung)
60 Bebauungsplan Nr. 375
Gievenbeck - Toppheide
Hensenstraße/ Gescherweg/ 
Rüschhausweg
Vorhabenbezogene 3. Änderung 
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Planverfasser: Vorhabenträger:
Bauliche Gestaltung:
.  d esta d tp l a n e r@wo l te rsp a rtn e r
Da ru p e r  S tra ß e    1 5 D - 4 8 6 5 3    Co e sfe l d
T e l e fo n    0 2 5 4 1    9 4 0 8  - 0 F a x    9 4 0 8  - 1 0 0
S ta d tp l a n e r WP ar tnerWo lter sP
G m b H
. destadtplaner@wolterspartner
Daruper  Straße   15 D - 48653   Coesfeld
T elefon   02541   9408 - 0 Fax   9408 - 100
Stadtplaner WP artnerWoltersP
GmbH
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Baukörper 1
Baukörper 2
Baukörper 3
Baukörper 4
Baukörper 5
MuM
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Bestandsangaben
Vermessungspunkt in Meter über NHN 
Kanaldeckel in Meter über NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baumkrone
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
1
0
KD 72,45
72,25
Baum
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIV
Geschossflächenzahl
B
aukörperhöhen als Höchstmaß in 
Meter (m) über Normalhöhennull
BH max. =
8
5,50 m ü. NHN
Allgemeine WohngebieteWA1-2
1
,2
Baugrenze
Bauweise
offene Bauweiseo
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
F
lächen für TiefgaragenTGa
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, 
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GF
A
E
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
B
epflanzungen sowie von Gewässern
Bäume
Fernwärme - BHKW
Kennzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Altlasten)
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 
und 10  i. V. m. §§ 12 und 13 und §§ 7 und 41 GO NRW durch den 
Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen 
worden. 
Münster, __________ 
_______________ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 
BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster 
Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung  hat gemäß 
§ 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ öffentlich
ausgelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
_______________ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 
Ansichten M 1:500
Wiencke Architekten PartGmbB
Wallgäßchen 4
01097 Dresden
Wohn + Stadtbau
Steinfurter Straße 60
48149 Münster
Bauliche Gestaltung
Freianlagen: nts Ingennieurgesellschaft mbH
Hansestraße 63
48165 Münster
Vorhaben- und Erschließungsplan
B 1-5 Baukörper
MuM Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum
F
lächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Ver- und Entsorgung
Elektrizität
Abbruch Gebäude
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.April 2022 (BGBI. I S. 674)
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)  in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21.November 2017 (BGBl. I S. 3786), ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1802).
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. 1086).
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490).
Farbspektrum Putzfassaden Baukörper 1 - 5
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist eine Änderung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 375 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Inhalt der Änderung sind die dargestellten Ansichtspläne
(Baukörper 1-5) des Vorhabens. Die Planzeichnung, der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Textlichen Festsetzungen sind aus 
dem Plan der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 übernommen
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
(Änderung der vorhabenbezogenen 2. Änderung)
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0710/2022

V-0710-2022-Anlage-2-Begruendung

8160 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 4  
B e g r ü n d u n g  
zur vorhabenbezogenen 3. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 375:  
Gievenbeck – Toppheide  
(Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3 Planungsinhalte ..................................................................................................................................... 2
4 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................... 2
5 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 3
Anlage: Gegenüberstellung der geänderten Ansichten ............................................................................ 4
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Im Jahr 2021 wurde mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 die 
planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer stadtnahen Wohnbebauung mit 
ergänzenden Nutzungen (Mehrgenerationenhaus, Mütterzentrum, Jugendtreff, ambulanter 
Dienst, Kita) auf einer ca. 0,8 ha großen Fläche südwestlich des Gescherwegs in Münster-
Gievenbeck geschaffen. Das städtebauliche Konzept war das Ergebnis eines 
Qualifizierungsverfahrens. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen 
Mehrfamilienhäuser in drei- bis viergeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene 
Nutzergruppen entstehen. 
Der Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplan und Ansichten ist am 08.10.2021 in 
Kraft getreten. 
Aufgrund der aktuellen politischen Situation (Ukraine-Krieg) und der dadurch erneut massiv 
gestiegenen Energie- und Baukosten verbunden mit Lieferengpässen, hat die Vorhabenträgerin 
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Rahmen der Ausführungsplanung Fassadenstudien 
durchgeführt. Ziel war es, Einsparpotenziale zu generieren, ohne dabei in die architektonische 
Gestaltung einzugreifen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die gewünschte Anmutung und 
Farbigkeit auch mit einer mineralischen Putzfassade erzielt werden kann. Das Gebäudeensemble 
zeichnet sich durch Baukörpermodellierungen mit Rückstaffelungen in den oberen Geschossen 
und durch eine klare Gliederung der Fassaden aus. Diese architektonische Gestaltung lässt sich 
ebenso mit Putz realisieren. Alternativ untersuchte, weniger effektive Einsparmöglichkeiten, wie 
z. B. der Verzicht auf bodentiefe Fenster oder das Einfügen von Kämpfern, würden 
Einschränkungen der Wohnqualität mit sich bringen und wären gleichzeitig schwerwiegendere 
Eingriffe in die architektonische Gestaltung.  
Auf Grundlage der durchgeführten Fassadenstudie soll die bisher beabsichtigte Gestaltung mit 
Verblendsteinen unter Beibehaltung der Farbgebung (hell, sandsteinfarben) durch eine 
Putzfassade mit Mineralwolle und hochwertigem, mineralischem Kratzputz ersetzt werden.  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 0710/2020

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 375  
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)  
Begründung / Seite 2 von 4  
Ziel dieser Änderung ist es daher, die Ansichten auf der Planzeichnung entsprechend 
anzupassen und durch Farbspektren zu ergänzen, die die zukünftige Farbgebung definieren und 
sichern.  
Die übrigen Festsetzungen der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 
werden durch die vorliegende Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand.  
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 „Gievenbeck – Toppheide 
(Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)“ erfolgt im vereinfachten Verfahren auf der 
Grundlage des § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und den danach geltenden Verfahrensvorschriften.  
2  Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans 
umfasst das bisherige Plangebiet der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 375, liegt nordwestlich der Innenstadt im Stadtteil Gievenbeck und hat eine Fläche von 
7828 m².  
Innerhalb des Plangebiets liegen die Flurstücke Gemarkung Münster, Flur 60, Flurstücke 292, 
293 und 294.  
3  Planungsinhalte  
Die Ansichten der Baukörper 1-5 werden im Rahmen dieser Änderung angepasst. Die bisher 
geplante Gestaltung mit Verblendsteinen wird unter Beibehaltung der Farbgebung durch eine 
Putzfassade ersetzt. Die geplante Farbigkeit wird in den Ansichten abgebildet und durch ein 
ebenfalls dargestelltes Farbspektrum (hell, sandsteinfarben) definiert. Die einzelnen Baukörper 
sollen in einem Farbton mit hellen, abgesetzten Fensterfaschen realisiert werden. Eine Farbton-
Nuancierung der Häuser untereinander innerhalb des Farbspektrums wird im Rahmen der 
Putzbemusterungen untersucht.  
Die geplante Fassadengestaltung greift die Materialität und Farbgebung des Bestands auf und 
fügt sich harmonisch in das sowohl durch Putz als auch durch Klinker geprägte städtebauliche 
Umfeld ein. Südlich und südöstlich angrenzend bestehen Mehrfamilienhäuser sowie 
Studentenwohnanlagen mit hellen Putzfassaden (creme, hellgrau), nördlich stehen hauptsächlich 
rote Klinkerbauten. Das abzubrechende Bestandsgebäude auf dem Grundstück ist ebenfalls 
durch eine helle Putzfassade (beige) geprägt.  
Die Ansicht des Mehrgenerationenhauses und Mütterzentrums (MuM) mit Jugendtreff bleibt von 
der Änderung unberührt, da der Neubau des MuM zeitnah erfolgen muss, bevor der Abriss des 
derzeitigen MuM-Gebäudes vollzogen werden kann. Aus diesem Grund wird die 
Fassadengestaltung des neuen MuM-Gebäudes weiterhin mit Verblendsteinen realisiert.  
4  Auswirkungen auf die Umwelt  
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen 
nicht verändert. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Fassadenmaterialität von Klinker zu Putz. 
Insoweit wird den Planungszielen des Bebauungsplans weiterhin Rechnung getragen.  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 375  
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)  
Begründung / Seite 3 von 4  
deshalb nicht zu erwarten. Es sind somit auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere 
der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) durch die 
Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB 
wird entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.  
5  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 dient der Anpassung der 
Ansichten. Insofern berührt diese inhaltlich nicht die Fragestellungen und Prüfroutinen im 
Zusammenhang mit dem städtischen „Handlungskonzept Demographie“.  
Die Verwirklichung der Bebauungsplanänderung wirkt sich zudem nicht auf die persönlichen 
Lebensumstände der an das Plangebiet angrenzend lebenden und arbeitenden Menschen aus. 
Anhaltspunkte, die auf eine besondere (negative) Betroffenheit hindeuten, sind nicht ersichtlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / 
Gescherweg / Rüschhausweg).  
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 375  
Gievenbeck – Toppheide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)  
Begründung / Seite 4 von 4  
Anlage:  Gegenüberstellung der geänderten Ansichten  
Stand: Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 (In Kraft getreten am 
08.10.2021)  
Stand: Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 (Entwurf: 21.06.2022)

Beschlussvorlage

4248 Zeichen

V/0710/2022 
V/0710/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Toppheide 
(Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg)  
[Neubau Wohnquartier - Fassadengestaltung] 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   08.12.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375: Gievenbeck – Topp-
heide (Hensenstraße / Gescherweg / Rüschhausweg) wird gemäß §§  2 und 10 i.V.m. §§  12 und 13 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als 
Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Im Jahr 2021 wurde mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 375 die pla-
nungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer stadtnahen Wohnbebauung mit ergänzenden Nut-
zungen (Mehrgenerationenhaus, Mütterzentrum, Jugendtreff, ambulanter Dienst, Kita) auf einer ca. 
0,8 ha großen Fläche südwestlich des Gescherwegs in Münster-Gievenbeck geschaffen. Das städte-
bauliche Konzept war das Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens. Innerhalb eines einheitlichen 
Stadtplanungsamt 
 
14.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Wörmann /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6158 /  
492-6194 
Woermann@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0710/2022 
Siedlungscharakters sollen Mehrfamilienhäuser in drei- bis viergeschossiger Bauweise mit Angeboten 
für verschiedene Nutzergruppen entstehen.  
 
Der Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplan und Ansichten ist am 08.10.2021 in Kraft 
getreten.  
 
Ziel dieser vorhabenbezogenen 3. Änderung ist – auf Antrag der Wohn+Stadtbau GmbH als Vorha-
benträgerin – eine Anpassung der dargestellten Ansichtspläne der Baukörper 1-5 der vorhabenbezo-
genen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375. Die bisher beabsichtigte Gestaltung mit Verblend-
steinen soll unter Beibehaltung der Farbgebung (hell, sandstei nfarben) durch eine Putzfassade mit 
Mineralwolle und hochwertigem, mineralischem Kratzputz ersetzt werden.  
 
Aufgrund der derzeitigen politischen Lage, verbunden mit massiv gestiegenen Energie- und Baukos-
ten sowie Lieferengpässen, hat die Vorhabenträgerin Fassadenstudien zur Ermittlung von Einsparpo-
tenzialen durchgeführt. Da die architektonische Gestaltung des Gebäudes sich ohne Abstriche hin-
sichtlich der Qualität genauso mit Putz realisieren lässt und diese Maßnahme keine Einschränkungen 
der Wohnqualität mit sich bringen würde, anders als beispielsweise ein Verzicht auf bodentiefe Fens-
ter, wurde eine Änderung der Fassadengestaltung beantragt.  
 
Die sonstigen Inhalte von Planzeichnung, Vorhaben - und Erschließungsplan sowie der textlichen 
Festsetzungen werden aus der vorhabenbezogenen 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 un-
verändert übernommen.  
 
Das Änderungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß §  13 BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften.  
 
Die Stadt Münster hat mit der Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der 
die Lasten und Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträgerin regelt, geschlossen. Dieser wurde 
in Bezug auf die Fassadengestaltung angepasst.  
 
Nach Kenntnisnahme des Entwurfs der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung durch die Be-
zirksvertretung Münster-West am 18.08.2022 sowie durch den Ausschuss für Stadtplanung und 
Stadtentwicklung am 01.09.2022 (Vorlage Nr. V/0392/2022) fand in der Zeit vom 26.09.2022 bis zum 
26.10.2022 die öffentliche Auslegung statt. In diesem Verfahrensschritt sind keine Stellungnahmen 
von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war 
nicht erforderlich. Somit kann nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.  
 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1: Plan (verkleinert)  
Anlage 2: Begründung

375_03A_Plan_Satzungsbeschluss

11817 Zeichen

Gescherweg
5,5
87 a
I
57
59
89
I
65
63
91
107
V
99
II
I
87 b
121
III
90
119
125
87
109
I
97
101
111
123
105
127
84 a
103
93
VI
61
II
II
95 II
113
IV
II
III
II
IV
III
II
II
IV
III
II
IV
III
II
III
II
II
III
II
B 1
B 2
B 3
B 5
B 4
TGa
GF
AE
GF
AE
MuM
BH max.
85,50 m ü. NHN
BH max.
85,50 m ü. NHN
BH max.
85,50 m ü. NHN
BH max.
85,50 m ü. NHN
BH max.
82,50 m ü. NHN
BH max.
83,70 m ü. NHN
WA 2
0,4
0,8
BH max.
80,40 m ü. NHN
o
WA 1
0,45
o
1,2
Gescherweg
85
90
108
109
82
284
KD=72.50
KD=72.56
KD=72.48
KD=72.51
KD=72.38
KD=72.39
KD=72.35
KD=72.35
KD=72.27
KD=72.27
72.03
72.03
71.97
72.07
KD=72.45
72.51
72.52
72.48
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 - 5 BauNVO (Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind 
nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. 
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zulässig, 
wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in 
Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf im WA 1 bei den Baukörpern B 1 
bis B 5 eine Höhe von 72,74 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei dem Baukörper MuM eine Höhe 
von 72,72 m ü. NHN sowie bei dem Baukörper im WA 2 eine Höhe von 72,78 m. ü. NHN nicht 
unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, 
untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie 
für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 1,50 m zugelassen 
werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 In dem mit WA 1 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO 
zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, Wegeverbindungen und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 
0,8 zulässig.
1.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von 
Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Fläche zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.7 Die Fläche GF AE ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der 
Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.8 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für 
Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ 
mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 60 cm zu überdecken und dauerhaft 
zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.9 Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung sind die Dachflächen mit Ausnahme 
der Dachterrassen und notwendigen Rettungswege mit einer standortgerechten Vegetation 
extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.10 Die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).
1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten 
Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 
2 Hinweise
2.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
2.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
„Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen 
werden.
2.3 Denkmalschutz
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt 
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
2.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen 
und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
2.5 Altlasten 
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten 
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
2.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, 
d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Sind in den zur Fällung 
vorgesehenen Gehölzen Spalten oder Höhlen vorhanden, um Quartiere von Fledermäusen zu 
beherbergen, sind die entsprechenden Bäume kurz vor der Fällung durch einen geeigneten 
Fachmann auf einen Besatz mit Fledermäusen hin zu kontrollieren.
Abbrucharbeiten können nur im Zeitraum vom 01.08.-15.11. eines Jahres und unter Aufsicht 
und Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Im Vorfeld der 
Abbrucharbeiten ist mittels Detektorerfassung die genaue Lage von Fledermausquartieren zum 
Abbruchzeitpunkt zu erfassen. Die Öffnung des Daches ist zunächst in Handarbeit und ohne 
den Einsatz schwerer Maschinen vorzunehmen. Vorhandene Hohlräume dürfen nicht 
komprimiert werden.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zwergfledermaus sind 
insgesamt mindestens 15 für die Art geeignete Quartierhilfen im lokalen Umfeld des zum 
Umbau vorgesehenen Gebäudes (ca. 1 km Radius) fachgerecht zu errichten. Es sind für 
Wochenstubenverbände geeignete Großraumquartiere zu verwenden. Mindestens sechs der 
Quartierhilfen (zwei pro Standort) haben eine Eignung als Ganzjahresquartier aufzuweisen. Die 
Quartierhilfen sind zur Verbesserung der Funktionalität der Maßnahme auf drei Standorte mit 
jeweils fünf Quartierhilfen zu verteilen.
Bebauungsplan Nr. 375 - 3. Änd. 
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Münster
1 : 500 (Planzeichnung)
60 Bebauungsplan Nr. 375
Gievenbeck - Toppheide
Hensenstraße/ Gescherweg/ 
Rüschhausweg
Vorhabenbezogene 3. Änderung 
u
nd Vorhaben- und Erschließungsplan
Planverfasser: Vorhabenträger:
Bauliche Gestaltung:
. destadtplaner@wolterspartner
Daruper  Straße   15 D - 48653   Coesfeld
T elefon   02541   9408 - 0 Fax   9408 - 100
Stadtplaner WP artnerWoltersP
GmbH
. destadtplaner@wolterspartner
Daruper  Straße   15 D - 48653   Coesfeld
T elefon   02541   9408 - 0 Fax   9408 - 100
Stadtplaner WP artnerWoltersP
GmbH
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Baukörper 1
Baukörper 2
Baukörper 3
Baukörper 4
Baukörper 5
MuM
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Bestandsangaben
Vermessungspunkt in Meter über NHN 
Kanaldeckel in Meter über NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baumkrone
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
KD 72,45
72,25
Baum
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIV
Geschossflächenzahl
Baukörperhöhen als Höchstmaß in 
Meter (m) über Normalhöhennull
BH max. =
85,50 m ü. NHN
Allgemeine WohngebieteWA1-2
1,2
Baugrenze
Bauweise
offene Bauweiseo
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für TiefgaragenTGa
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, 
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GF
AE
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Bäume
Fernwärme - BHKW
Kennzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Altlasten)
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 
und 10  i. V. m. §§ 12 und 13 und §§ 7 und 41 GO NRW durch den 
Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen 
worden. 
Münster, __________ 
_______________ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 
BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster 
Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung  hat gemäß 
§ 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ öffentlich
ausgelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
_______________ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Vorhaben- und Erschließungsplan M 1:500 
Ansichten M 1:500
Wiencke Architekten PartGmbB
Wallgäßchen 4
01097 Dresden
Wohn + Stadtbau
Steinfurter Straße 60
48149 Münster
Bauliche Gestaltung
Freianlagen: nts Ingennieurgesellschaft mbH
Hansestraße 63
48165 Münster
Vorhaben- und Erschließungsplan
B 1-5 Baukörper
MuM Mehrgenerationenhaus und Mütterzentrum
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Ver- und Entsorgung
Elektrizität
Abbruch Gebäude
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.April 2022 (BGBI. I S. 674)
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)  in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21.November 2017 (BGBl. I S. 3786), ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1802).
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. 1086).
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490).
Farbspektrum Putzfassaden Baukörper 1 - 5
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 ist eine Änderung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des
 
 
Bebauungsplans Nr. 375 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Inhalt der Änderung sind die dargestellten Ansichtspläne
(Baukörper 1-5) des Vorhabens. Die Planzeichnung, der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Textlichen Festsetzungen sind aus 
dem Plan der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 375 übernommen.
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
(Änderung der vorhabenbezogenen 2. Änderung)

Beratungsverlauf (4)

01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 39.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 45.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Hansestraße 63
  • Hensenstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Gescherweg 5
  • Rüschhausweg
  • Steinfurter Straße 60

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0710/2022
Typ
Vorlagen
Datum
08.11.2022
Erstellt
03.11.2022 12:43