V/0822/2011
Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr
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Beschlussvorlage
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V/0822/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr Beratungsfolge 24.11.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster erlässt die Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr (Anlage 1). 2. Der Anteil an der Landespauschale, der von der Stadt Münster als Ausgleichsleistung gem. § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW den antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, beträgt 95 %. Die verbleibenden 5 % werden von der Stadt Münster gem. § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW verwendet. Diese Aufteilung erfolgt vorbehaltlich einer Bedarfs- überprüfung in den Folgejahren und ist ggf. neu festzulegen II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Allgemeine Vorschrift (Anlage 1) die Verwendung der der Stadt Münster ab 2011 ff gemäß §11(a) ÖPNVG NRW übertragenen Landesmittel regelt. Begründung: Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO/1370/07) am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Im Rahmen der No- vellierung des ÖPNVG NRW hat das Land im neuen § 11a auch die Zuständigkeit für den Kosten- ausgleich des Schüler- und Ausbildungsverkehrs von den Bezirksregierungen auf die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des ÖPNV übertragen. Vorlagen-Nr.: V/0822/2011 Auskunft erteilt: Herr König Ruf: 492 61 51 E-Mail: KoenigD@stadt-muenster.de Datum: 07.11.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0822/2011 Die Weitergabe der Fördermittel an die Verkehrsunternehmen muss gemäß der EU-VO auf der Grundlage einer sogenannten „Allgemeinen Vorschrift“ erfolgen. Mit externer Beratung durch eine Anwaltskanzlei hat die Stadt Münster eine Allgemeine Vorschrift erstellt (Anlage 1). Diese regelt rechtssicher die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW an die im Stadtgebiet Münster im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Die Allgemeine Vorschrift regelt die zweckger echte und gleichmäßige Verwendung der Pauschal- mittel für den Ausbildungsverkehr gem. §11a ÖPNVG NRW. Sie dient somit zur nachhaltigen fi- nanziellen Absicherung eines bedarfsgerechten Schüler- und Ausbildungsverkehrs, in dem ein aus der Ermäßigung von Fahrausweisen im Ausbildungs verkehr resultierendes Defizit ausgeglichen wird, welches den Bus-Verkehrsunternehmen durch die Anwendung rabattierter Tarife im Ausbil- dungsverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung entsteht. Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird gemäß §11 a eine Pauschale aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Für die Stadt Münster beträgt die Landesför- derung in 2011 ca. 1.51 Mio. €. Mindestens 87,5 vom Hundert der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale des Landes sind nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beför- derung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O- Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen soweit diese nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Gewährung des Ausgleichs kann nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass das Unternehmen den Tarif der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM-Tarif) für den Ausbil- dungsverkehr im Tarifraum der Verkehrsgemeinschaft Münsterland in der jeweils geltenden Fas- sung anwendet oder diesen als verpflichtend anerkennt. Darüber hinaus müssen die Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs spätestens ab dem 01.08.2012 den Tarif der entspre- chenden allgemeinen Zeitfahrausweise um mindestens 20% unterschreiten. Im Gegensatz zur sonstigen ÖPNV-Förderung nach § 11 (2) ÖPNVG gibt es keine Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der Stadt Münster auf die Verwendung der Mittel für den Ausbildungs- verkehr, so dass es sich hier um eine reine Aufgabenübertragung auf die Kommunen ohne einen Zuwachs an Steuerungskompetenzen handelt. Das Land trägt diesem Umstand Rechnung, in dem es den Aufgabenträgern erlaubt, bis zu 12,5 vom Hundert der insgesamt vom Land dem Aufgabenträger zugeteilten Pauschale gemäß § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminie- rungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder ju- ristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Der Anteil an der Landespauschale, der von der Stadt Münster als Ausgleichsleistung gem. § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW den antragsberechtigten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 95 %. Die verbleibenden 5 % werden von der Stadt Münster gem. § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW verwendet. Diese Aufteilung erfolgt vorbehaltlich einer Bedarfsüberprüfung in den Folgejahren und ist ggf. neu festzulegen Die Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster, die mit dieser Vorlage beschlossen wird, ist in der Anlage 1 beigefügt. Die wichtigsten Regelungsinhalte sind: • Festlegung des Fördergegenstands bzw. der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung; • Vorschriften zum Antrags- und Bewilligungsverfahren; • Durchführungsvorschriften für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, zur Vermeidung ei- ner Überkompensation und zur Anreizregelung. - 3 - V/0822/2011 Den antragsberechtigten Verkehrsunternehmen wurde die Allgemeine Vorschrift als Entwurf im Rahmen einer Informationsveranstaltung am Freitag, den 28. Oktober 2011 in Münster durch den Gutachter und die Verwaltung vorgestellt. Nach Beschlussfassung durch den Rat ist beabsichtigt, die Mittel noch im Jahr 2011 an die Ver- kehrsunternehmen auszuzahlen. Die Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr
Allgemeine Vorschrift der Stadt Muenster gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
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Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 1 / 9 Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr Präambel Die Stadt Münster hat mit dem Ziel, eine ÖPNV-Förde rung für ihr Gebiet zu gewähren, eine allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007 erarbei- tet. Die allgemeine Vorschrift gibt für die Verkehr sunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Höchsttarifen im Ausbil dungsverkehr vor. Für die An- wendung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung en wird den Verkehrsunterneh- men im Gegenzug ein finanzieller Ausgleich nach den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift gewährt. Durch Anwendung der allgemeinen Vorschrift soll ein einheitli- cher, transparenter und rechtssicherer Zugang zu de n Ausgleichsleistungen für an- tragsberechtigte Verkehrsunternehmen im Gebiet der Stadt gewährleistet werden. 1. Rechtsgrundlagen und Zweck des finanziellen Ausg leichs 1.1 Rechtsgrundlagen sind Art. 3 Abs. 2 der am 03.12.20 09 in Kraft getretenen Verord- nung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenve rkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370), § 11a des Gesetzes über den öffen tlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV. NW. 1995 S. 196) in Ver- bindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorsch riften, sowie § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i n der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666) jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung. 1.2 Zur nachhaltigen Absicherung des Schüler- und Ausbi ldungsverkehrs im ÖPNV soll durch diese allgemeine Vorschrift die zweckgerechte und gleichmäßige Verwendung der Pauschalmittel für den Ausbildungsverkehr abgesichert werden. Auf Grundlage der im ÖPNVG NRW in seiner jeweils ge ltenden Fassung vorgesehe- nen Pauschalierung der Ausgleichsmittel für den Aus bildungsverkehr erfolgt nach die- ser allgemeinen Vorschrift ein Ausgleich der ungede ckten Kosten der Bus- Verkehrsunternehmen. Zweck dieser Vorschrift ist es , ein aus der Ermäßigung von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr resultierendes Defizit mindernd auszugleichen, welches den Bus-Verkehrsunternehmen durch die Anwen dung rabattierter Tarife im Ausbildungsverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung entsteht. Ausgleichsgrundlagen 2. Ausgleichsgegenstand 2.1 Die durch diese allgemeine Vorschrift zu beachtende gemeinwirtschaftliche Verpflich- tung besteht in der Verpflichtung rabattierte Fahra usweise im Ausbildungsverkehr (Höchsttarife im Ausbildungsverkehr) anzubieten und einen funktionierenden, qualitativ gesicherten Ausbildungsverkehr zu gewährleisten und fortzuentwickeln. Geographi- scher Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Ve rpflichtung dieser allgemeinen Vorschrift ist das Gebiet der Stadt Münster. Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 2 / 9 2.2 Im Gegenzug zur Anwendung der gemeinwirtschaftliche n Verpflichtungen in Form von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr erhalten die an tragsberechtigten Verkehrsunter- nehmen einen finanziellen Ausgleich. 2.3 Die Stadt Münster als Aufgabenträger und als zustän dige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr.1370/2007 entscheidet nach pflichtgemäßen E rmessen im Rahmen der Höhe der vom Land Nordrhein-Westfalen an die Stadt Münst er geleiteten Mittel über die an die Verkehrsunternehmen weiterzuleitenden Beträge. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung, insbe sondere besteht kein Anspruch der Verkehrsunternehmen auf vollständige Kompensati on der Kosten für den Schüler- und Ausbildungsverkehr. 2.4 Mindestens 87,5 vom Hundert der auf einen Aufgabent räger entfallenden Pauschale des Landes sind nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Aus gleich zu den Kosten einzu- setzen, die bei der Beförderung von Personen mit Ze itfahrausweisen des Ausbildungs- verkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienv erkehr mit Kraftfahrzeugen ge- mäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen, soweit dies e nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle Bus-Verkehrsunternehmen im jeweiligen Gebiet des Au fgabenträgers weiterzuleiten, die Verkehre nach Satz 1 betreiben. 2.5 Bis zu 12,5 vom Hundert der insgesamt vom Land dem Aufgabenträger zugeteilten Pauschale dürfen gemäß § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW zur F inanzierung von Maßnah- men, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehr sangeboten sowie Qualitätsver- besserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pau- schale verbundenen Aufwendungen verwendet (Eigenbed arf) oder hierfür diskriminie- rungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunter nehmen, Gemeinden, Zweckverbän- de oder juristische Personen des privaten Rechts, d ie Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Die Höhe der maximal als Aus gleichsleistung zur Verfügung ge- stellten Mittel aus der Pauschale für die Beförderu ng von Personen mit Zeitfahrauswei- sen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busv erkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG ergi bt sich aus dem Beschluss des Aufgabenträgers betreffend die Einführung diese r allgemeinen Vorschrift. Anpas- sungsbeschlüsse erfolgen bei Bedarf; sofern der Auf gabenträger von diesem Recht bis zum 31.10. des Ausgleichsjahres keinen Gebrauch macht, gelten die zuvor getroffenen Festsetzungen für das laufende Jahr weiter. 2.6 Erträge des Ausbildungsverkehrs für die Bemessung der Weiterleitung der Pauschale (ex ante) sind entsprechend § 11a Abs. 2 ÖPNVG i.V.m. Anlage 2b zu den VV-ÖPNVG NRW • alle Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf sämtlicher Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs aufgrund des festgelegten Höchsttarifs, • Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im Ausb ildungsverkehr, • von den Verkehrsunternehmen vereinnahmte Eigenante ile für Schülertickets gemäß § 97 SchulG NRW. Maßgeblich im Sinne dieser allgemeinen Vorschrift s ind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern grundsätzlich die aufgrund der E innahmenaufteilung der Ver- kehrsverbünde den Unternehmen zugeordneten und zustehenden Einnahmen. 2.7 Der Personenkreis der Auszubildenden wird in diese r allgemeinen Vorschrift entspre- chend den Festlegungen des § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirt- schaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) definiert. Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 3 / 9 2.8 Der von der Stadt Münster insgesamt an die Verkehr sunternehmen weiterzuleitende Betrag ist der Höhe nach auf die Höhe der Zuwendung en des Landes abzüglich des verbleibenden Eigenbedarfs begrenzt. 3. Ausgleichsvoraussetzungen 3.1 Die Gewährung des Ausgleichs kann nur unter folgen den Voraussetzungen vorge- nommen werden: • das Unternehmen wendet den VGM-Tarif für den Ausbil dungsverkehr im Tarifraum des VGM in der jeweils geltenden Fassung an oder er kennt diesen als verpflich- tend an, • die Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungs verkehrs müssen spätestens ab dem 01.08.2012 den Tarif der entsprechenden allgeme inen Zeitfahrausweise um mindestens 20% unterschreiten. Für die Tarife für Z eitfahrausweise des Ausbil- dungsverkehrs legt der Aufgabenträger bestimmte all gemeine Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs als Referenztarife fest. Im G eltungsbereich der Verkehrs- gemeinschaft Münsterland sind dies die allgemeinen Zeitfahrausweise (Abo, Mo- natsTicket und WochenTicket) des VGM-Tarifs. Dabei wird auch im Hinblick auf ei- nen möglichen Zusatznutzen der verschiedenen Zeitfa hrausweise eine Vergleich- barkeit gewahrt. 3.2 Die Rahmenvorgaben für das ÖPNV-Angebot ergeben si ch aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Die Einhaltung der Vorgaben des je weils gültigen Nahverkehrsplans ist Grundlage für die Gewährung des Ausgleichs nach dieser allgemeinen Vorschrift. Soweit diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ka nn im Rahmen der Verhältnismä- ßigkeit der Ausgleich teilweise oder vollständig ve rsagt werden. Ein Ausgleich für be- stimmte Standards erfolgt nach dieser allgemeinen Vorschrift nicht. 3.3 Ausgleichsleistungen werden nur bewilligt, wenn der Ausgleich im Einzelfall mindes- tens 1000,- € je Ausgleichsantrag beträgt. 3.4 Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Be willigung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift beim zuständigen Aufgabenträger einzureichen: • Antragsformular, • Eigenerklärung über die Einhaltung der Voraussetzu ngen des Nahverkehrsplans im Sinne der Ziffer 3.2, • Übersicht über die von dem Verkehrsunternehmen geh altenen Linienverkehrsge- nehmigungen oder die übertragenen Betriebsführerschaften, • Nachweis der prognostizierten Einnahmenaufteilung innerhalb der VGM als vor- aussichtliche Erträge aus dem Ausbildungsverkehr ge mäß Ziffer 2.6 im Gebiet des Aufgabenträgers für das Ausgleichsjahr, • Nachweis der im Vorjahr tatsächlich erbrachten Bet riebsleistung entsprechend Ziffern 4.2 und 4.3 und die prognostizierte Leistung im Ausgleichsjahr, • Eigenerklärung, dass bis zum 01.03. des dem Ausgle ichsjahre folgenden zweiten Jahres die endgültige Einnahmenaufteilung nachgewiesen wird, • Eigenerklärung, dass bis zum 01.05. des dem Ausgle ichsjahre folgenden zweiten Jahres eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt wird, die die Über- einstimmung mit den beihilferechtlichen Voraussetzu ngen der VO 1370 beschei- nigt und eine Überkompensation gegebenenfalls ausweist. 3.5 Die für die Ausgleichszahlungen einzusetzenden Lan desmittel werden den antrags- berechtigten Verkehrsunternehmen für diese Zwecke nach Maßgabe dieser allge- Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 4 / 9 meinen Vorschrift (insbesondere Ziffer 2.5) und auf Grundlage der Vorgaben des ÖPNVG NRW weitergeleitet. 4. Art, Umfang und Bemessung der prognostizierten Vorauszahlung (ex ante) 4.1 Maßstab für die Verteilung der ex-ante-Pauschale i m Ausgleichsjahr sind gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW die im jeweiligen Ausgleichsjahr z u erwartenden Erlöse im Aus- bildungsverkehr im Gebiet des Aufgabenträgers entsp rechend der prognostizierten Einnahmenaufteilung innerhalb der VGM. Der Anteil d es Unternehmens an den insge- samt nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW zu verteilenden Mi tteln des Aufgabenträgers bemisst sich anhand des prozentualen Anteils an den Gesamterlösen im Ausbildungs- verkehr, die im Zuständigkeitsgebiet des Aufgabentr ägers erzielt werden. Dieser Pro- zentsatz ist mit dem Anteil der Ausbildungsverkehrs -Pauschale, die der Aufgabenträ- ger nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW weiterleitet, zu mu ltiplizieren und bildet den ex- ante-Wert. Auch die Verteilung der ex-ante-Ausgleichsmittel im ersten Anwendungsjahr der allgemeinen Vorschrift erfolgt auf der Grundlag e der Erlöse des Jahres 2011, wo- bei für die Antragstellung auf die Werte des Jahres 2010 unter Berücksichtigung er- kennbarer Leistungsänderungen im Jahr 2011 abgestellt werden darf. 4.2 Die Zuordnung der Erlöse der Unternehmen, die im G ebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt n ach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Unternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagen- kilometern (tatsächlich erbrachte fahrplanmäßige Be triebsleistung) im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfa hrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG, soweit diese nicht den Bedarfsverkehren zuzu ordnen sind. Bis zum endgülti- gen Nachweis dieser tatsächlichen Betriebsleistunge n werden für die ex-ante- Ausgleichszahlung die erbrachten Betriebsleistungen des Vorjahres unter Berücksich- tigung von erkennbaren Leistungsveränderungen als Prognose zu Grunde gelegt. 4.3 Bei Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung der Betriebsleistungen durch das betriebs- führende Verkehrsunternehmen. Vermeidung einer Überkompensation 5. Überkompensationskontrolle (ex post) 5.1 Die von dem Aufgabenträger an das Verkehrsunternehm en gewährten Mittel werden auf Basis der Vorgaben der VO 1370 endgültig abgere chnet (ex-post-Abrechnung auf Grundlage der konkreten Kosten und Erlöse). 5.2 Sämtliche erzielten Einnahmen (Fahrkartenerlöse, We rbeeinahmen, erhöhte Beförde- rungsentgelte etc.) stehen den Verkehrsunternehmen zu. Die dem Verkehrsunterneh- men von dem Aufgabenträger auf Grundlage der Voraus kalkulation gewährten Mittel stehen dem Verkehrsunternehmen nur bis zur nachgewi esenen Höhe zu, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe „Schüler- und Ausbildungsverkehr“ erfor- derlich ist. Die Verteilung der anteiligen Pauschal e an das Verkehrsunternehmen darf nicht zu einer Überkompensation im Sinne der Ziffer 2 des Anhangs der VO 1370 bei dem Verkehrsunternehmen führen. 5.3 Für die jährliche ex-post-Abrechnung sind die beih ilferechtlichen Voraussetzungen der VO 1370 – insbesondere des Anhangs – durch das Verk ehrsunternehmen einzuhalten. Für Ausgleichsleistungen gemäß Nr. 2 des Anhangs VO 1370 gilt, dass diese den Be- trag nicht überschreiten dürfen, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (posi- tiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung ge meinwirtschaftlicher Verpflichtun- Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 5 / 9 gen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers ein es öffentlichen Dienstes ent- spricht. Der finanzielle Nettoeffekt ergibt sich au s folgender Berechnung: Kosten, die in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflich tung aus Ziffer 2.1 entstehen, ab- züglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlich en Verpflichtungen betrieben wird, sowie abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten und aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftliche n Verpflichtungen erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Hat die Erfül lung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Auswirkungen auf etwaige andere Beför derungstätigkeiten eines Ver- kehrsunternehmens, die nicht dieser gemeinwirtschaf tlichen Verpflichtung unterliegen, sind diese (positiven oder negativen) finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen, soweit sie quantifizierbar sind. Die Verkehrsuntern ehmen sind weiter verpflichtet, über die Einhaltung der Regeln des Anhangs zur VO 1370 e ine Bescheinigung eines Wirt- schaftsprüfers vorzulegen. Bestandteil der Beschein igung ist auch die Angabe des Be- trages durch den Wirtschaftsprüfer, ab dem eine Überkompensation vorliegen würde. 5.4 Als Durchführungsvorschriften für die Aufteilung d er Einnahmen aus dem Fahrschein- verkauf gemäß Art. 4 Abs. 2 VO 1370 werden die Rege lungen des Einnahmeauftei- lungsvertrages im Sinne der VGM festgelegt. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Erträge mittels Vorlage der Zuscheidungen der betre ffenden Verkehrsverbünde oder -gemeinschaften nachzuweisen. 5.5 Berücksichtigungsfähig sind lediglich die Ist-Kost en des Unternehmens, die für die Er- bringung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistung notwe ndig sind, für die die rabattierten Tarife im Ausbildungsverkehr Gültigkeit besitzen. Dies richtet sich nach den jeweils gel- tenden Tarifbestimmungen für den VGM-Tarif. Berücks ichtigt werden die veröffentlich- ten fahrplanmäßig erbrachten Betriebsleistungen nac h § 42 und § 43 Nr. 2 Personen- beförderungsgesetz (PBefG), die im Gebiet des Aufga benträgers erbracht werden. Re- gelmäßige Einsatzfahrten, Verstärkungsfahrten und Z usatzangebote im Geltungsbe- reich der Regelung des §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG werden berücksichtigt, wenn sie auch dem Ausbildungsverkehr gemäß Ziffer 1.2 dienen. Nic ht berücksichtigungsfähig sind die Kosten des Verkehrsunternehmens, die für Nahver kehrsleistungen entstehen, für die die rabattierten Fahrscheine keine Gültigkeit b esitzen. Als Erlöse sind Einnahmen aus Tarifentgelten oder alle anderen Einnahmen zu b erücksichtigen, die im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Geltung der rabattier ten Tarife in Erfüllung der gemein- wirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 und im Bereich der in den drei vorher- gehenden Sätzen beschriebenen Verkehrsleistungen erzielt werden. Maßgeblich ist die Einnahmeaufteilung zwischen den Partnerunternehmen der VGM. Werden Verkehrs- leistungen in den Gebieten mehrerer Aufgabenträger erfüllt, erfolgt eine Kosten- und Erlöszuordnung zum jeweiligen Aufgabenträger. Die Z uordnung erfolgt anhand der Wagen-Kilometer (tatsächlich erbrachte fahrplanmäßi ge Betriebsleistung), die im Ge- biet des jeweiligen Aufgabenträgers gefahren werden. 5.6 Zur Erfüllung der europarechtlichen Transparenzvorg aben ist von dem Unternehmen eine Trennungsrechnung auf der Grundlage des intern en Rechnungswesens vorzuhal- ten. Dabei soll die Trennungsrechnung den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüs- se umfassen. Für alle Unternehmen gelten die Standa rds zur Kontentrennung gemäß Ziffer 5 des Anhangs zur VO 1370. Die Unternehmen, die einen Ausgleich für die Erfül- lung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erh alten, weisen in ihrer Rechnungs- legung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch die Erfüllung der betreffenden ge- meinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 entstanden sind, welche zusätzli- chen Erträge, die nicht schon in den Parametern ber ücksichtigt wurden, sie aufgrund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt haben un d welche Ausgleichszahlungen er- folgt sind. In der Trennungsrechnung werden sie als Ertrag vereinnahmt. Mittelbare und unmittelbare wirtschaftliche Vorteile sind vom Ausgleichsempfänger in der Tren- nungsrechnung zu berücksichtigen. Es hat eine Trenn ung zwischen den Erträgen und Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 6 / 9 Einnahmen hinsichtlich derjenigen Verkehrsleistunge n zu erfolgen, die im Gebiet meh- rerer Aufgabenträger erbracht werden. Die Schlüssel ung hat den Vorgaben der Ziffer 5.5 zu folgen. Kostenpositionen (insbesondere Fixko sten), die auch durch andere Tä- tigkeiten eines Verkehrsunternehmen verursacht werd en bzw. ihnen zu Gute kommen, sind nur anteilig den berücksichtigungsfähigen Kost en zuzuordnen und entsprechend geschlüsselt in der Trennungsrechnung aufzuführen. Die Zuordnung dieser Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Kosten hat durch das V erkehrsunternehmen sachge- recht, nach einem unternehmenseinheitlichen Verfahr en und objektiv nachvollziehbar zu erfolgen. Die Schlüsselungsmethode ist anzugeben und deren Grundlagen sind zu belegen. Die Trennungsrechnung ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit zu führen. 5.7 Als angemessener Gewinn im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370 wird im Rahmen der Überkompensationsprüfung eine Um satzrendite in Höhe von 6% festgesetzt. Umsatz in diesem Sinne sind die Erlöse , die ein Verkehrsunternehmen im Sinne der Ziffer 5.5 erzielt. Bei wesentlich veränd erten Rahmenbedingungen, insbe- sondere bei Änderungen des Zinsniveaus oder der Mar ktgegebenheiten im ÖPNV- Sektor kann eine Anpassung des angemessenen Gewinns erfolgen. 5.8 Ziffer 7 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370 verlangt ein Anreizsystem zur Aufrechter- haltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Ges chäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, das objektiv nachprüfbar ist , und das zur Aufrechterhaltung einer ausreichend hohen Qualität anhält. Kann ein Verkehr sunternehmen die Kosten des Vorjahres im Ausgleichsjahr senken oder die Erlöse erhöhen, ist eine Steigerung des angemessenen Gewinns möglich. Das Verkehrsunternehm en darf im Fall der Unter- schreitung des Defizits aus dem Vorjahr 50% des Dif ferenzbetrages zwischen dem Vorjahresdefizit und dem aktuellen Defizit behalten . Zur Berechnung der Unterschrei- tung des Vorjahresdefizits, sind die Kosten und Erlöse auf folgende Weise zu ermitteln: Es werden die Kosten pro Wagenkilometer errechnet und mit den Kosten pro Wagenki- lometer des Vorjahres verglichen. Die prozentuale V erbesserung der Kosten wird mit den Gesamtkosten des Vorjahres multipliziert und bi ldet die Verbesserung der Kosten. Ebenso wird bei den Erlösen ein Vergleich der Erlös e pro Wagenkilometer vorgenom- men. Die prozentuale Verbesserung der Erlöse wird m it den Gesamterlösen des Vor- jahres multipliziert und bildet die Verbesserung de r Erlöse. Eine Verbesserung der Er- löse wird mit einer Verbesserung der Kosten summier t. Eine Verschlechterung in ei- nem der beiden Bereiche wird von einer Verbesserung im anderen Bereich abgezogen. Ein auf diese Weise errechneter positiver Betrag ve rbleibt zu 50% als zusätzlicher an- gemessener Gewinn beim Verkehrsunternehmen. Ein ang emessener Gewinn von ins- gesamt (inklusive dem angemessenen Gewinn aus Ziffe r 5.7) mehr als 9% Umsatz- rendite darf nicht gewährt werden (Kappungsgrenze). 5.9 Ergibt sich aus der ex-post-Berechnung ein höherer ausgleichsfähiger Betrag als der, der über die Vorauszahlung dem Verkehrsunternehmen gewährt wurde, so besteht kein Anspruch des Verkehrsunternehmens auf Ausgleich des Differenzbetrages. 5.10 Soweit das Verkehrsunternehmen Zuwendungen aus ein em anderen Rechtsgrund erhält (etwa einem öffentlichen Dienstleistungsauft rag), müssen diese Ausgleichsmittel ebenso wie die Ausgleichszahlungen nach dieser allg emeinen Vorschrift und sonstige Ausgleichsleistungen in die Überkompensationskontro lle im Sinne der VO 1370 nach Maßgabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags al s Erlösposten eingerechnet wer- den. Maßstab der Überkompensationskontrolle sind in diesem Fall allein die Vorgaben des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sofern di eser den Regelungen des Art. 4, 6 i.V.m. dem Anhang der VO 1370 entspricht und dessen Regelungsinhalt, ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form v on Höchsttarifen oder der betriebli- chen Erbringung einer Verkehrsleistung ist. Es erfo lgt dann keine gesonderte Über- kompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vors chrift. Die Parametrisierung der Ausgleichsberechnung nach dieser allgemeinen Vorsch rift (Ziffer 4) bleibt bestehen. Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 7 / 9 Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist von dem Verkehrsunternehmen mit der An- tragstellung vorzulegen. 5.11 Hat ein Verkehrsunternehmen aufgrund der Überkompen sationskontrolle Ausgleichs- leistungen zurück zu bezahlen, werden diese Mittel auf die anderen durch diese allge- meine Vorschrift begünstigten Verkehrsunternehmen v erteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Verfahren gemäß Ziffer 7, wobei ein Verkeh rsunternehmen lediglich einen Betrag in der Höhe erhalten darf, der wiederum zu k einer Überkompensation im Sinne der Ziffer 5 führt. Antragsverfahren 6. Anmeldung, Antragsverfahren und Antragsprüfung 6.1 Private und öffentliche Verkehrsunternehmen werden bei der Bewilligung der Aus- gleichsleistungen gleich behandelt. 6.2 Eine Ausgleichszahlung wird nur auf Antrag auf Grun dlage dieser allgemeinen Vor- schrift gewährt. Die Ausgleichsanträge sind rechtsv erbindlich zu unterschreiben. Dar- über hinausgehende Nachweispflichten des Antragstel lers sind entsprechend dieser allgemeinen Vorschrift, dem Bewilligungsbescheid, d en Angaben im Antrag und dem Verwendungsnachweis einzuhalten. Die Aufgabenträger bestätigen schriftlich den Ein- gang von Anträgen. 6.3 Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verk ehrsunternehmen, die als Konzessi- onsinhaber nach § 42 PBefG und/oder § 43 Nr. 2 PBef G im Ausgleichsjahr im Gebiet der Aufgabenträger gemäß § 1 ÖPNVG NRW öffentlichen Personenverkehr betreiben oder betreiben werden. Wird eine Konzession von mehreren Verkehrsunternehmen be- trieben, ist nur das Verkehrsunternehmen antragsber echtigt, das die Betriebsführer- schaft inne hat. 6.4 Der Antrag ist vom Verkehrsunternehmen jeweils bis zum 31.03. des Ausgleichsjahres bei dem Aufgabenträger einzureichen. Änderungen, di e für das Antragsjahr maßgeb- lich sind, sind dem Aufgabenträger umgehend mitzuteilen. 6.5 Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die eingereichten Antragsun- terlagen vollständig vorliegen und die Ausgleichsvo raussetzungen nach Ziffern 3.1, 3.3 und 3.4 erfüllt sind. 7. Auszahlung, Kontrollrechte und Rückzahlungsverpflichtungen 7.1 Die Bewilligung der beantragten Ausgleichsleistung erfolgt durch einen Bewilligungs- bescheid, der die Grundlage für die Auszahlung der nach Ziffer 4 ermittelten (vorläufi- gen) Zahlungen darstellt (vorläufige Bewilligung de r ex-ante-Ausgleichsmittel). Die Ausgleichmittel werden zu 100% für das jeweilige Au sgleichsjahr ausgezahlt, wobei 70% der verfügbaren Mittel zum 31.05.; 30% zum 31.1 0. des jeweiligen Ausgleichsjah- res ausbezahlt werden. 7.2 Die Bewilligung der ex-ante-Zahlung wird angepass t, wenn das Verkehrsunternehmen die tatsächlichen Betriebsleistungen im Ausgleichsj ahr nachgewiesen hat und die Ab- weichungen erheblich sind. Erheblich sind Leistungs änderungen insbesondere bei Zu- oder Abbestellungen und bei Betreiberwechseln auf L inien oder Linienbündeln von mehr als insgesamt 50.000 Wagenkilometern/jährlich. Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 8 / 9 7.3 In dem den Ausgleichsjahre folgenden zweiten Jahr ( Nachweisjahr) hat der Empfänger einen Verwendungsnachweis über die ex ante gewährte n Ausgleichsleistungen (Nachweis über die ex-ante-Ausgleichsmittel) und ei nen Nachweis über die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der VO 1370 im Rah men der Überkompensationskon- trolle (Nachweis über den ex-post-Ausgleich) zu erbringen. 7.4 Der Verwendungsnachweis (Nachweis über die ex-ante- Ausgleichsmittel) erfolgt auf der Basis der verbindlichen Einnahmenaufteilung inn erhalb der VGM und ist dem Auf- gabenträger bis spätestens zum 01.03. des Nachweisj ahres über die tatsächlich erziel- ten Erlöse im Ausgleichsjahr vorzulegen. 7.5 Auf der Basis der geprüften Verwendungsnachweise der Unternehmen erfolgt die end- gültige Bewilligung der ex-ante-Ausgleichsmittel. D ieses Verfahren ist zum 01.04. des Nachweisjahres vorgesehen. 7.6 Der Nachweis über die beihilferechtlichen Vorgaben, ob und ggf. ab welchem Betrag die Ausgleichsleistungen bei der Berechnung des Net toeffektes zu einer Überkompen- sation im Sinne von Art. 4, 6 sowie des Anhangs der VO 1370 führen und die Voraus- setzungen des Anhangs der VO 1370 eingehalten worden sind (Nachweis über den ex- post-Ausgleich), ist durch Vorlage einer Bescheinig ung eines Wirtschaftsprüfers bis zum 01.05. des Nachweisjahres gegenüber dem Aufgabe nträger zu führen. Die Aus- gleichszahlungen fließen in die durchzuführende Übe rkompensationsprüfung in der nach Ziffer 7.5 abschließend beschiedenen Höhe ein. Dem Aufgabenträger werden insbesondere die tatsächlich erzielten Erlöse und v erursachten Kosten, durch einen Wirtschaftsprüfer testiert, mitgeteilt und Aussagen zum angemessenen Gewinn und zur Anwendung der Anreizregelung nach Ziffer 5.8 getroffen. 7.7 Im Falle einer Überkompensation werden die Ausgleic hsleistungen neu festgesetzt. Die zu viel gezahlten ex-ante-Ausgleichszahlungen s ind zu erstatten und die Erstat- tungsleistung ist zu verzinsen (§ 49a VwVfG NRW). 7.8 Die zurückfließenden Beträge werden wiederum einge setzt für eine Berechnung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, be i denen keine Überkompensati- on vorliegt oder bei denen eine Überkompensation au fgrund der Angaben des Wirt- schaftsprüfers auch weiterhin ausgeschlossen werden kann. Ein rückwirkender An- spruch der Verkehrsunternehmen besteht nicht, da di e Inanspruchnahme für die Bewil- ligung von Ausgleichszahlungen jeweils nur auf die tatsächlich zur Verfügung stehen- den Mittel begrenzt ist. 7.9 Haben mehrere Aufgabenträger Mittel über § 11a Abs . 2 ÖPNVG NRW an ein Unter- nehmen weitergeleitet und führt die Summe der Ausgl eichszahlungen bei dem betref- fenden Unternehmen zu einer Überkompensation, so ve rständigen sich die Aufgaben- träger auf ein Verfahren der Rückerstattung. Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen vom Aufgabenträger nur innerhalb der Frist des § 11a Abs. 5 ÖPNVG NRW für die Zwecke nach Ziffer 2.4 dieser allgemein en Vorschrift und nach Maßgabe von Ziffer 5.11 weitergeleitet werden. Bis zu diese m Zeitpunkt nicht verausgabte Mittel werden dem Land zurückerstattet. 7.10 Der Aufgabenträger stellt durch einen Bewilligung sbescheid die endgültige Ausgleichs- höhe, die sich aufgrund der ex-post-Abrechnung ergibt, fest (endgültige Bewilligung der Ausgleichsmittel). Der Aufgabenträger strebt den Er lass der endgültigen Bewilligung und die Schlussabrechnung bis zum 30.06. des Nachwe isjahres an. Nach Schlussab- rechnung sind eintretende Veränderungen (etwa im Hi nblick auf Änderungen von Zu- scheidungsverträgen in Verkehrsverbünden) unbeachtl ich (Präklusion). Über die Ver- wendung der Schlusszahlung ist der abschließende Ve rwendungsnachweis zu erbrin- gen. Stadt Münster – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 9 / 9 7.11 Der Erstattungsanspruch besteht in Höhe des Überza hlungsbetrages. Dieser ist mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssa tz gemäß § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Auszahlung der ex-ante-Mittel gem. Ziffer 7.1 abzustellen. Der Aufgabenträger kan n eine Verrechnung der Zahlungs- ansprüche aus Erstattung und Verzinsung mit den Zah lungen von Ausgleichsmitteln im laufenden Jahr verrechnen. 7.12 Der Aufgabenträger ist berechtigt, Bücher, Belege u nd sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Ausgleichszahl ung durch Erhebungen zu prü- fen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Pr üfung durch den Wirtschaftsprüfer kann als Überprüfung durch die zuständige Behörde a ngesehen werden. Eine vom Wirtschaftsprüfer erstellte Trennungsrechnung ist a uf Anforderung des Aufgabenträ- gers bereitzustellen. Der Aufgabenträger hat das Re cht, bei Vorliegen berechtigter Zweifel, die einem Testat des Wirtschaftsprüfers zu grunde liegenden Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen von den Verkehrsu nternehmen anzufordern und einzusehen. 7.13 Die Termine für die förmliche Antragstellung und d ie Auszahlung der ersten Voraus- zahlungsrate im Jahr 2011 gemäß Ziffer 7 kann sich wegen des rückwirkenden Erlas- ses der allgemeinen Vorschrift verzögern. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Die im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gemachten A ngaben sind im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subvent ionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind dem Aufgabenträger unver- züglich mitzuteilen. 8.2 Sollte das ÖPNVG NRW abweichende Regelungen zu dies er allgemeinen Vorschrift treffen, die nicht dispositiv sind, gehen diese den Regelungen dieser allgemeinen Vor- schrift vor. 8.3 Die Verwendung der Pauschalen nach § 11a ÖPNVG NRW unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen. 8.4 Die Ausgleichsleistungen dienen dem Zweck der Befö rderung im Schüler- und Auszu- bildendenverkehr und unterliegen daher nach der gel tenden Besteuerungspraxis nicht der Umsatzsteuer. Für den Fall einer zukünftigen Be steuerung dieser Ausgleichsleis- tungen erhöhen sich die Ausgleichsleistungen nicht automatisch. 8.5 Die Daten des Verkehrsunternehmens werden in den Gr enzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370 veröffentlicht. 8.6 Diese allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft. Hinweis: Die vorstehende allgemeine Vorschrift kann im Amt f ür Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung eingesehen werden. Darüber hinaus s tehen die vorgenannten Unterlagen auch im Internetangebot der Stadt Münsters zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0822/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37