V/0293/2010
Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II, 3. Änderung - Satzungsbeschluss
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V-0293-2010-Anlage-2-Textliche Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 293/2010 Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG (Textliche Festsetzung 3. Änd. gemäß § 9 BauGB) 1.1 Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhan- delsnutzungen sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- handelsnutzungen bis 250 m² Verkaufs- fläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertrie- benen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produk- tion oder Dienstleistung stehen. Vo n den vorgenannten Begrenzungen kann in b e- gründeten Einzelfällen abgewichen we r- den, sofern die Ziele des Einzelhandel s- konzepts nicht beeinträchtigt werden. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) Für die bestehenden Betriebe, Sonderpostenmarkt/-börse, Nottulner Landweg 106, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423; Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423; Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303; Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180; Raiffeisen Central-Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437; Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 und Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45; die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Be- stimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- lige Erweiterung der genehmigten Ver- kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 1.2 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet ist eine größere Geschosshöhe als 3,50 m ausnahmsweise zulässig, wenn diese aus- schließlich durch die Unterbringung techni- scher Anlagen des Gebäudes, wie Hei- zungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 1.3 Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 14 (1) 3 BauNVO). Sonstige Nebenanlagen – mit Ausnahme von notwendigen Grundstücks- zufahrten und Einfriedungen – sind auf den Flächen ausgeschlossen, für die ein Pflanz- gebot festgesetzt ist. 1.4 Entlang der Straßenbegrenzungslinien ist auf privatem Grund ein Grünstreifen anzule- gen und mit Sträuchern zu bepflanzen, der 5 % der Grundstücksfläche entsprechen und mindestens aber 3,00 m breit sein muss. Der entlang der südlichen Grenze zur freien Landschaft hin ausgewiesene 4,50 m breite Streifen ist mit standortgerechten Laubge- hölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feld- ahorn, Hasel, Wildrose und Schleedorn) zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). 1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs- sig. Ausnahmen aus Gründen der Anpas- sung an vorhandene Anlagen sind zulässig. STADT MUNSTER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 1.6 Im Gewerbegebiet mit der Kennziffer 1 darf die Gebäudehöhe 10,0 m nicht überschrei- ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäu- des bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO i. V. m. § 18 (1) BauNVO). Textliche Festsetzungen gem. § 103 BauONW (Gestaltungssatzung) 2.1 Als Abgrenzung der privaten Grundstücks- flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkantsteine zulässig. Sicherheits- zäune sind bis zu 2,20 m Höhe und nur in einem Abstand von mindestens 1,50 m von der Straßengrenze zulässig. Ausnahmen aus Gründen der Anpassung an vorhandene Anlage sind zulässig. 2.2 Die unmittelbar an den Bahnkörper angren- zenden Baugrundstücke sind zur Bahnseite hin mit einer festen Einfriedigung zu verse- hen, die das Betreten der Bahnanlage ver- hindert. Hinweis 1. Anlagen der Außenwerbung - insbesondere Lichtreklame – die den Verkehrsteilnehmer auf der L 529 vom Verkehrsgeschehen ab- lenken, sind nicht zulässig. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewähr- leistet bleiben. Werbeanlagen in einer Ent- fernung bis zu 100 m von der o. g. Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbau- verwaltung (§ 9 (6) in Verbindung mit § 9 (2) Fernstraßengesetz). 2. Im Plangebiet befinden sich die histori- schen Altstandorte Nottulner Landweg 68/70 (5105), Raiffeisenstr. 5 (5173), Raif- feisenstr. 4 (5233), Raiffeisenstr. 6 (5172), Nottulner Landweg 79 (5174), Otto-Hahn- Str. 2a (5170) und Nottulner Landweg 94/96 (5178). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den ge- nannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflä- chen und Umweltschutz) anzuzeigen. STADT MUNSTER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2
V-0293-2010-Anlage-3-Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. 293/2010 STADT MUNSTER Planverkleinerung
V-0293-2010-Anlage-1-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 293/2010 Begründung zur dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................ 1 2. Geltungsbereich.................................................................................................................................... 1 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................ 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .................................................................................................... 2 5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 3 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................ 3 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 5 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 5 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wieder eine stärkere Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandels- konzept verabschiedet. Dementsprechend soll die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden Standortbereiche festgelegt, die sich ins- besondere für großflächige Einrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Zusammenwirken mit anderen zentrenrelevan- ten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbeflächenpotenzials in Münster, dem produ- zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 II festzustellen. Hier ist Einzelhandel für Lebensmittel, Textilien, Computer, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Sonderposten und Gartenbedarf anzutreffen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan lässt zur- zeit Gewerbenutzungen aller Art zu. Einzelhandelsnutzungen sind mit Ausnahme eines Bauge- bietes generell zulässig. Nur der Einzelhandel mit Lebensmitteln wird in allen Baugebieten aus- geschlossen. Vor diesem Hintergrund der dargestellten Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes soll der Be- bauungsplan Nr. 273 II geändert werden. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr. 273 II in der Fassung der 1. Änderung vom 25.05.2001. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Ausweisungen des Flächennut- zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert und der Be- bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 273 II in der Fassung der 1. Änderung (das 2. Ände- rungsverfahren ist nicht zur Rechtskraft geführt worden) dient in erster Linie der Ausstattung des Stadtteils Roxel mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Gewerbegebiete fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 II ist Teil der im Süden des Stadtteils Roxel gelege- nen Gewerbeflächen und wird über den Nottulner Landweg, die Raiffeisenstraße, die Lise-Meit- ner-Straße und die Otto-Hahn-Straße erschlossen. Der Bebauungsplan ist seit 1984 rechtskräftig. In 2001 ist ein Änderungsverfahren zur Rechts- kraft gelangt. Nördlich des Plangebietes grenzt freier Landschaftsraum und seit 2006 der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 498 mit möglichen gewerblichen Nutzungen, nordöstlich seit 1981 der Be- bauungsplan Nr. 245 mit Wohn- und Gewerbegebieten, südlich seit 1982 der Bebauungsplan 273 I mit weiteren Gewerbegebieten mit ähnlicher Branchenverteilung an. Ansonsten wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. Die Bauflächen sind weitgehend gewerblich genutzt. Darunter befinden sich Einzelhandelsein- richtungen mit insgesamt knapp 3.300 qm Verkaufsfläche, davon ca. 2.800 qm Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten, darunter ein großflächiger Lebensmittelanbie- ter/Verbrauchermarkt. Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 (GE-Gebiet) und STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); Es sind demnach im Plangebiet Einzelhandelseinrichtungen mit hauptsächlich zentrenrelevan- ten Sortimenten und einem Schwerpunkt im Lebensmittelsegment vorzufinden, die lokale Kauf- kraft binden und sich ungünstig auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums und dessen Versor- gungsstrukturen auswirken können. In der Vergangenheit hat sich am Nottulner Landweg faktisch ein Einkaufs- und Versorgungs- schwerpunkt entwickelt, der deutlich mehr Verkaufsfläche mit stark grundversorgungsrelevanter Ausrichtung aufweist, als das Stadtteilzentrum am Pantaleonplatz in Roxel. Auf der Basis der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans müssten weitere Ansiedlungen / Erweiterun- gen bis hin zur Regelvermutung des §11(3) BauNVO unter Begrenzung des zentrenrelevanten Sortimentes zugelassen werden. 5. Planungsziele Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 II ist eine vorrangige Bereitstellung der Flä- chen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Be- bauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. Um diese Ziele umzusetzen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelnsnutzungen in den textlichen Festsetzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauchernaher Versorgungsstrukturen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum Roxels zu lenken. Hier soll der Einzelhan- delsbesatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt- schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu höheren Grundstückspreisen in Gewerbe- gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenproduktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager- hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gewerbegebieten verdrängt. Auch um diese Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten soll der Einzelhandel ausgeschlossen werden. Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung vor, den Einzelhandel insbesondere sowohl zum Schutz produzierender Gewerbebetriebe wie auch zum Schutz und zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschlossen werden, bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge- lände präsentieren und direkt vermarkten können. Die genannten bereits vorhandenen, genehmigten Einzelhandelsnutzungen sollen durch die Gewährung eines erweiterten, betriebsbezogenen Bestandsschutzes gemäß § 1 Abs. 10 BauN- VO weiterhin zulässig bleiben. 6. Inhalte des Bebauungsplans Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung und des Einzelhandelskonzeptes umzuset- zen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so geändert, dass Einzelhan- delsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig sind. Die angestrebte Stär- kung der zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere des Stadtteilzentrums von Roxel aber auch benachbarter Stadtteilzentren – erfordert die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzel- handelsnutzungen im Plangebiet. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festset- zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 qm Verkaufsfläche als unter- geordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räum- lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in begründeten Einze lfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden.“ Die vorhandenen Einzelhandelbetriebe wären auf Grund der geänderten Festsetzungen über- plant. Dies sind die in den textlichen Festsetzungen und in Kapitel 4 aufgeführten Betriebe: Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 (GE-Gebiet) und Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden ihnen daher betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsmöglichkeiten am Standort zugestanden, ohne die beschriebenen, gebietsbezogenen Planungsziele aufzugeben. Vor die- sem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zu- lässig. Erweiterungen der vorhandenen genehmigten Verkaufsflächen sind in diesen Fällen ausnahmsweise einmalig bis 10%, max. jedoch um 100 qm zulässig. Dies steht unter dem Vor- behalt, dass keine negativen Auswirkungen, insbesondere auf die Versorgungsstruktur, zu er- warten sind. Die derzeitige textliche Festsetzung Nr. 1.1 erübrigt sich und entfällt. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich die Altlasten-/ Verdachtsfläche 550. Es handelt es sich um eine ehemalige Kläranlage. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Bodens und der Bodenluft. Weitere Untersuchungen der Boden- luft sind vorgesehen. Da bei Baumaßnahmen im Bereich der Altlasten-/ Verdachtsfläche Aufla- gen zum Bauvorhaben erforderlich werden können, erfolgt in Abstimmung mit der unteren Bo- denschutzbehörde eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II Im Plangebiet werden außerdem die sieben folgenden sogenannten historischen Altstandorte gekennzeichnet: 5105: Nottulner Landweg 68/70, Stahl- und Metallbau, 1964 – 1985 5173: Raiffeisenstraße 5, Baugeschäft - 1970 – 1985 5233: Raiffeisenstraße 4, Holzverarbeitung, unbekannter Betriebszeitraum 5172: Raiffeisenstraße 6, Bau- und Kunstschlosserei, 1968 – 1986 5174: Nottulner Landweg 79, Schlossereibetrieb, 1974 – 1976 5170: Otto-Hahn-Straße 2a, Taxenbetrieb, 1979 – 1981 5178: Nottulner Landweg 94/96, Bauschlosserei, 1973 – 1991 Für die historischen Altstandorte gilt generell, dass nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Bauakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie- ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Bebauungsplans weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 273 II ersichtlich. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 6 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Ge- werbegebiet am Nottulner Landweg Münster, __________ Lewe Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0293/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel - Gewerbegebiet am Nottulner Landweg Satzungsbeschluss Beratungsfolge 01.07.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Gewerbege- biet am Nottulner Landweg wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 21.02.2007 den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 273 Teilabschnitt II gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 12.11. bis zum 12.12.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Normenkontrollverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 II – Siemensstraße mit Urteil vom 18.09.2009 die textliche Festset- zung zur Einzelfallabweichung von der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzung wegen Unbestimmtheit aufgehoben. Daher muss auch in dem hier vorliegenden Verfahren die gleichlautende textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 3 gestrichen werden. Die Begründung wird entsprechend angepasst (siehe Anlagen 1 und 2). Vorlagen-Nr.: V/0293/2010 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Geitel Ruf: 492 61 41 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: 18.05.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0293/2010 Die Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Eine erneute Offenlegung oder Beteili- gung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich, so dass nun der Sat- zungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II gefasst werden kann. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Raiffeisenstraße 5
- Otto-Hahn-Straße 20
- Lise-Meitner-Straße 1
- Siemensstraße
- Nottulner Landweg 106
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0293/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37