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V/0293/2010

Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II, 3. Änderung - Satzungsbeschluss

Vorlagen 12.05.2010

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V-0293-2010-Anlage-2-Textliche Festsetzungen

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Ansehen

V-0293-2010-Anlage-3-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0293-2010-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0293-2010-Anlage-2-Textliche Festsetzungen

5349 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 293/2010 
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
 
 
Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG 
(Textliche Festsetzung 3. Änd. gemäß § 9 
BauGB) 
 
1.1 Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhan-
delsnutzungen sind unzulässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzel-
handelsnutzungen bis 250 m² Verkaufs-
fläche als untergeordneter Betriebsteil 
eines Gewerbebetriebs, wenn die vertrie-
benen Waren in einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit der auf 
dem Baugrundstück ausgeübten Produk-
tion oder Dienstleistung stehen. Vo
n den 
vorgenannten Begrenzungen kann in b e-
gründeten Einzelfällen abgewichen we r-
den, sofern die Ziele des Einzelhandel s-
konzepts nicht beeinträchtigt werden. 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO) 
 
Für die bestehenden Betriebe, 
 
Sonderpostenmarkt/-börse, 
Nottulner Landweg 106, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstücke 311, 423; 
 
Extra Verbrauchermarkt, 
Nottulner Landweg 104, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstücke 311, 423; 
 
Kerzen- und Wachswaren, 
Lise-Meitner-Straße 1, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstücke 301, 303; 
 
Mode & Sport Fachgeschäft, 
Lise-Meitner-Straße 5, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 180; 
 
Raiffeisen Central-Genossenschaft, 
Nottulner Landweg 97, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 437; 
 
Fleischfachgeschäft + Partyservice, 
Otto-Hahn-Straße 20, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 407 und 
 
Melados Computer GmbH, 
Nottulner Landweg 81, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 45; 
 
die nach diesen textlichen Festsetzungen 
unzulässig wären, gelten folgende Be-
stimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einma-
lige Erweiterung der genehmigten Ver-
kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch 
um 100 m², wenn durch die Erweiterung 
keine negativen Auswirkungen im Sinne 
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten 
sind. 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
1.2 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet 
ist eine größere Geschosshöhe als 3,50 m 
ausnahmsweise zulässig, wenn diese aus-
schließlich durch die Unterbringung techni-
scher Anlagen des Gebäudes, wie Hei-
zungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen 
bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 
 
1.3 Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude 
handelt, sind außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 14 (1) 
3 BauNVO). Sonstige Nebenanlagen – mit 
Ausnahme von notwendigen Grundstücks-
zufahrten und Einfriedungen – sind auf den 
Flächen ausgeschlossen, für die ein Pflanz-
gebot festgesetzt ist. 
 
1.4 Entlang der Straßenbegrenzungslinien ist 
auf privatem Grund ein Grünstreifen anzule-
gen und mit Sträuchern zu bepflanzen, der 5 
% der Grundstücksfläche entsprechen und 
mindestens aber 3,00 m breit sein muss. 
Der entlang der südlichen Grenze zur freien 
Landschaft hin ausgewiesene 4,50 m breite 
Streifen ist mit standortgerechten Laubge-
hölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feld-
ahorn, Hasel, Wildrose und Schleedorn) zu 
bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). 
 
1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken 
durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind 
in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs-
sig. Ausnahmen aus Gründen der Anpas-
sung an vorhandene Anlagen sind zulässig. 
STADT MUNSTER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
 
1.6 Im Gewerbegebiet mit der Kennziffer 1 darf 
die Gebäudehöhe 10,0 m nicht überschrei-
ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist 
jeweils die Oberkante der fertig gestellten 
Wege und Straßen, die zur unmittelbaren 
Erschließung dienen, gemessen in der Mitte 
der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäu-
des bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO 
i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
 
 
Textliche Festsetzungen gem. § 103 
BauONW 
(Gestaltungssatzung) 
 
2.1  Als Abgrenzung der privaten Grundstücks-
flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind 
nur Rasenkantsteine zulässig. Sicherheits-
zäune sind bis zu 2,20 m Höhe und nur in 
einem Abstand von mindestens 1,50 m von 
der Straßengrenze zulässig. Ausnahmen 
aus Gründen der Anpassung an vorhandene 
Anlage sind zulässig. 
 
2.2 Die unmittelbar an den Bahnkörper angren-
zenden Baugrundstücke sind zur Bahnseite 
hin mit einer festen Einfriedigung zu verse-
hen, die das Betreten der Bahnanlage ver-
hindert. 
 
Hinweis 
 
1. Anlagen der Außenwerbung  - insbesondere 
Lichtreklame – die den Verkehrsteilnehmer  
auf der L 529 vom Verkehrsgeschehen ab-
lenken, sind nicht zulässig. Die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewähr-
leistet bleiben. Werbeanlagen in einer Ent-
fernung bis zu 100 m von der o. g. Straße 
bedürfen der Zustimmung der Straßenbau-
verwaltung (§ 9 (6) in Verbindung mit § 9 (2) 
Fernstraßengesetz). 
 
2. Im Plangebiet befinden sich die histori-
schen Altstandorte Nottulner Landweg 
68/70 (5105), Raiffeisenstr. 5 (5173), Raif-
feisenstr. 4 (5233), Raiffeisenstr. 6 (5172), 
Nottulner Landweg 79 (5174), Otto-Hahn-
Str. 2a (5170) und Nottulner Landweg 
94/96 (5178). Geplante Bodeneingriffe 
und bauliche Änderungen auf den ge-
nannten Grundstücken sind der Unteren 
Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflä-
chen und Umweltschutz) anzuzeigen.  
STADT MUNSTER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2

V-0293-2010-Anlage-3-Planverkleinerung

122 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 293/2010 
STADT MUNSTER Planverkleinerung

V-0293-2010-Anlage-1-Begruendung

16695 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 293/2010 
Begründung
  
zur dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II:  
Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................ 1 
2. Geltungsbereich.................................................................................................................................... 1 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................ 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation .................................................................................................... 2 
5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 3 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................ 3 
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 5 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 5 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich, bedingt durch höhere 
Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu-
nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von 
Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert dar-
über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wieder eine stärkere Ausrichtung auf das 
stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. 
Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandels-
konzept verabschiedet. Dementsprechend soll die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die 
zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden Standortbereiche festgelegt, die sich ins-
besondere für großflächige Einrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen 
für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Zusammenwirken mit anderen zentrenrelevan-
ten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert 
und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. 
Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung für den Einzelhandel soll, 
auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbeflächenpotenzials in Münster, dem produ-
zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsflächen in den Industrie- 
und Gewerbegebieten bieten. 
Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 II festzustellen. 
Hier ist Einzelhandel für Lebensmittel, Textilien, Computer, kunstgewerbliche Erzeugnisse, 
Sonderposten und Gartenbedarf anzutreffen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan lässt zur-
zeit Gewerbenutzungen aller Art zu. Einzelhandelsnutzungen sind mit Ausnahme eines Bauge-
bietes generell zulässig. Nur der Einzelhandel mit Lebensmitteln wird in allen Baugebieten aus-
geschlossen. 
Vor diesem Hintergrund der dargestellten Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes soll der Be-
bauungsplan Nr. 273 II geändert werden. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr. 273 II in der Fassung der 1. 
Änderung vom 25.05.2001. 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Ausweisungen des Flächennut-
zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert und der Be-
bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 273 II in der Fassung der 1. Änderung (das 2. Ände-
rungsverfahren ist nicht zur Rechtskraft geführt worden) dient in erster Linie der Ausstattung 
des Stadtteils Roxel mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. 
Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Gewerbegebiete fest. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 II ist Teil der im Süden des Stadtteils Roxel gelege-
nen Gewerbeflächen und wird über den Nottulner Landweg, die Raiffeisenstraße, die Lise-Meit-
ner-Straße und die Otto-Hahn-Straße erschlossen. 
Der Bebauungsplan ist seit 1984 rechtskräftig. In 2001 ist ein Änderungsverfahren zur Rechts-
kraft gelangt. 
Nördlich des Plangebietes grenzt freier Landschaftsraum und seit 2006 der Vorhabenbezogene 
Bebauungsplan Nr. 498 mit möglichen gewerblichen Nutzungen, nordöstlich seit 1981 der Be-
bauungsplan Nr. 245 mit Wohn- und Gewerbegebieten, südlich seit 1982 der Bebauungsplan 
273 I mit weiteren Gewerbegebieten mit ähnlicher Branchenverteilung an. 
Ansonsten wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. 
Die Bauflächen sind weitgehend gewerblich genutzt. Darunter befinden sich Einzelhandelsein-
richtungen mit insgesamt knapp 3.300 qm Verkaufsfläche, davon ca. 2.800 qm Verkaufsfläche 
mit zentrenrelevanten Sortimenten, darunter ein großflächiger Lebensmittelanbie-
ter/Verbrauchermarkt. 
Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: 
Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); 
Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); 
Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); 
Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407  (GE-Gebiet) und 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); 
Es sind demnach im Plangebiet Einzelhandelseinrichtungen mit hauptsächlich zentrenrelevan-
ten Sortimenten und einem Schwerpunkt im Lebensmittelsegment vorzufinden, die lokale Kauf-
kraft binden und sich ungünstig auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums und dessen Versor-
gungsstrukturen auswirken können. 
In der Vergangenheit hat sich am Nottulner Landweg faktisch ein Einkaufs- und Versorgungs-
schwerpunkt entwickelt, der deutlich mehr Verkaufsfläche mit stark grundversorgungsrelevanter 
Ausrichtung aufweist, als das Stadtteilzentrum am Pantaleonplatz in Roxel. Auf der Basis der 
Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans müssten weitere Ansiedlungen / Erweiterun-
gen bis hin zur Regelvermutung des §11(3) BauNVO unter Begrenzung des zentrenrelevanten 
Sortimentes zugelassen werden. 
5. Planungsziele 
Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 II ist eine vorrangige Bereitstellung der Flä-
chen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Be-
bauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. 
Um diese Ziele umzusetzen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit 
von Einzelhandelnsnutzungen in den textlichen Festsetzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. 
Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauchernaher Versorgungsstrukturen und zur 
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft Entwicklungsimpulse und Investitionen des 
Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum Roxels zu lenken. Hier soll der Einzelhan-
delsbesatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. 
Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt-
schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu höheren Grundstückspreisen in Gewerbe-
gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenproduktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager-
hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gewerbegebieten verdrängt. Auch um diese 
Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten soll der Einzelhandel ausgeschlossen werden. 
Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung vor, den Einzelhandel insbesondere sowohl zum 
Schutz produzierender Gewerbebetriebe wie auch zum Schutz und zur Stärkung der zentralen 
Versorgungsbereiche auszuschließen. 
Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschlossen werden, bzw. erhalten bleiben. 
Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge-
lände präsentieren und direkt vermarkten können. 
Die genannten bereits vorhandenen, genehmigten Einzelhandelsnutzungen sollen durch die 
Gewährung eines erweiterten, betriebsbezogenen Bestandsschutzes gemäß § 1 Abs. 10 BauN-
VO weiterhin zulässig bleiben. 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung und des Einzelhandelskonzeptes umzuset-
zen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so geändert, dass Einzelhan-
delsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig sind. Die angestrebte Stär-
kung der zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere des Stadtteilzentrums von Roxel aber 
auch benachbarter Stadtteilzentren – erfordert die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzel-
handelsnutzungen im Plangebiet. 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in 
einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festset-
zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: 
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 qm Verkaufsfläche als unter-
geordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räum-
lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in begründeten Einze
lfällen 
abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden.“ 
Die vorhandenen Einzelhandelbetriebe wären auf Grund der geänderten Festsetzungen über-
plant. Dies sind die in den textlichen Festsetzungen und in Kapitel 4 aufgeführten Betriebe: 
Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); 
Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); 
Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); 
Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 (GE-Gebiet) und 
Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81,  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden ihnen daher betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsmöglichkeiten am Standort 
zugestanden, ohne die beschriebenen, gebietsbezogenen Planungsziele aufzugeben. Vor die-
sem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zu-
lässig. Erweiterungen der vorhandenen genehmigten Verkaufsflächen sind in diesen Fällen 
ausnahmsweise einmalig bis 10%, max. jedoch um  100 qm zulässig. Dies steht unter dem Vor-
behalt, dass keine negativen Auswirkungen, insbesondere auf die Versorgungsstruktur, zu er-
warten sind. 
Die derzeitige textliche Festsetzung Nr. 1.1 erübrigt sich und entfällt. 
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut-
zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskon-
zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau-
liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 
Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich die Altlasten-/ Verdachtsfläche 550. Es 
handelt es sich um eine ehemalige Kläranlage. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung 
zeigten Verunreinigungen des Bodens und der Bodenluft. Weitere Untersuchungen der Boden-
luft sind vorgesehen. Da bei Baumaßnahmen im Bereich der Altlasten-/ Verdachtsfläche Aufla-
gen zum Bauvorhaben erforderlich werden können, erfolgt in Abstimmung mit der unteren Bo-
denschutzbehörde eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan. 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
Im Plangebiet werden außerdem die sieben folgenden sogenannten historischen Altstandorte 
gekennzeichnet: 
5105: Nottulner Landweg 68/70, Stahl- und Metallbau, 1964 – 1985 
5173: Raiffeisenstraße 5, Baugeschäft - 1970 – 1985 
5233: Raiffeisenstraße 4, Holzverarbeitung, unbekannter Betriebszeitraum 
5172: Raiffeisenstraße 6, Bau- und Kunstschlosserei, 1968 – 1986 
5174: Nottulner Landweg 79, Schlossereibetrieb, 1974 – 1976 
5170: Otto-Hahn-Straße 2a, Taxenbetrieb, 1979 – 1981 
5178: Nottulner Landweg 94/96, Bauschlosserei, 1973 – 1991 
Für die historischen Altstandorte gilt generell, dass nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine 
historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Bauakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie-
ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht durchgeführt. In 
den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche 
Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Bebauungsplans 
weiterhin Rechnung getragen. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind 
nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umwelt-
schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der 
Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt 
werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet wird. 
Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 273 II ersichtlich. 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
 
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 6 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Ge-
werbegebiet am Nottulner Landweg 
Münster, __________  
 
Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

2391 Zeichen

V/0293/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel - Gewerbegebiet am Nottulner 
Landweg 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.07.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
07.07.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Gewerbege-
biet am Nottulner Landweg wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) 
und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 21.02.2007 den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 273 Teilabschnitt II gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 12.11. bis 
zum 12.12.2007 öffentlich ausgelegen. 
 
Zur Offenlegung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. 
 
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Normenkontrollverfahren zur 4. Änderung 
des Bebauungsplanes Nr. 137 II – Siemensstraße mit Urteil vom 18.09.2009 die textliche Festset-
zung zur Einzelfallabweichung von der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzung wegen 
Unbestimmtheit aufgehoben. 
 
Daher muss auch in dem hier vorliegenden Verfahren die gleichlautende textliche Festsetzung Nr. 
1 Satz 3 gestrichen werden. Die Begründung wird entsprechend angepasst (siehe Anlagen 1 und 
2). 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0293/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.05.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0293/2010 
Die Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Eine erneute Offenlegung oder Beteili-
gung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich, so dass nun der Sat-
zungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II gefasst werden 
kann. 
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (3)

01.07.2010 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.07.2010 Hauptausschuss
TOP 22.2.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.07.2010 Rat
TOP 24.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Orte (5)

  • Raiffeisenstraße 5
  • Otto-Hahn-Straße 20
  • Lise-Meitner-Straße 1
  • Siemensstraße
  • Nottulner Landweg 106

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0293/2010
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37