V/0445/2010
Jugendrat der Stadt Münster- Weiterentwicklung und Profilschärfung
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Beschlussvorlage
15774 Zeichen
V/0445/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Jugendrat der Stadt Münster- Weiterentwicklung und Profilschärfung Beratungsfolge 17.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 22.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 24.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 29.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 29.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 30.06.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 01.07.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 01.07.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: I. Es wird beschlossen, das sich die Struktur des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt weiterentwickelt: 1. Der Jugendrat wird mit dem Ziel der Vereinfachung des Wahlverfahrens und der unbü- rokratischeren Handhabung der Gremien in einer stadtweiten Wahl direkt gewählt. 2. Die Jugendforen werden zugunsten von gewählten Stadtteilvertretern aufgelöst. 3. Es werden pro Stadtbezirk jeweils fünf Stadteilvertreter/ Stadtteilvertreterinnen gewählt. 4. Die Mitglieder des Jugendrates werden von fünfzehn auf dreißig Gremienmitglie- der/Innen aufgestockt. 5. Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern. 6. Die Schriftführung wird durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sicherge- stellt. II. Die „Satzung für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendforen)“ und die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen“ werden aufge- hoben. Vorlagen-Nr.: V/0445/2010 Auskunft erteilt: Frau Thesing Frau Rengshausen Ruf: 492-5894 492-5156 E-Mail: Thesings@stadt-muenster.de RengshausenN@stadt-muenster.de Datum: 16.06.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0445/2010 III. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ (Anlage 1) und die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugendrat“ (Anlage 2) werden beschlossen. IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl des Jugendrates spätestens im Dezember 2010 auf der Grundlage der geänderten Satzung für die Wahl des Jugendrates durchzuführen. V. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Möglichkeit der Online-Bewerbung für die Ju- gendratswahl 2010 von der Verwaltung umgesetzt wurde. VI. Folgende Ratsanträge und Anregungen gem. § 24 GO NRW sind mit dieser Beschlussvor- lage im Hinblick auf das Beteiligungsgremium „ Jugendrat“ aufgegriffen“: - Antrag der CDU- Fraktion „ Rathaus öffnen: Mehr Mitbestimmung für Kinder und Ju- gendliche in Münster“ vom 23. Februar 2010 - Antrag Bündnis 90/ Die Grünen/GAL Fraktion: „ Kinder und Jugendliche wirken an der Gestaltung ihrer Lebenswelt mit- Partizipation und Partizipationsformen für Kinder und Jugendliche in der Stadt Münster altersgerecht ausbauen und weiterentwickeln,“ vom 12.04.2010 - Anregung gem. § 24 GO NRW, des Jugendrates der Stadt Münster: „Antrag auf Rede- und Stimmrecht in allen Ausschüssen des Rates der Stadt Münster und allen Räten in NRW“ vom 06.04.2010 (als Anlage 3 beigefügt) II. Kosten/Folgekosten Nach dem Beschluss des Rates vom 05.04.2006 stehen seit 2006 ff. jährlich 5.000 Euro für die Arbeit (Projekte und Maßnahmen) des Jugendrates der Stadt Münster zur Verfügung. Es wird zur Kenntnis genommen, dass - darüber hinaus für die Durchführung der Wahl des Jugendrates dem Amt für Bürgerangele- genheiten alle zwei Jahre Kosten in Höhe von 5.000 Euro für Sachkosten (inkl. Portokosten) entstehen Für die Organisation und Durchführung der Wahl werden wie bisher die ämterübergreifenden Per- sonalkosten budgetneutral zur Verfügung gestellt. Für die laufende Arbeit des Jugendrates und für die pädagogische Begleitung werden wie bisher im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Personalkosten, Sachkosten, Fortbildungskosten und Raumressourcen budgetneutral zur Verfügung gestellt. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Über den bisher in der Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit - bereit gestellten Ansatz müssen keine weiteren Mittel bereitgestellt werden. - 3 - V/0445/2010 Begründung: Begründung: 1. Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hat am 18.06.2008 beschlossen, nach einer Modellphase von zwei Jah- ren, dauerhaft einen Jugendrat in der Stadt Münster sowie ein Jugendforum pro Stadtbezirk zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Willensbildungsprozessen zu realisie- ren. Dieses erprobte Partizipationsmodell hat sich in den letzten Jahren in seinen Grundzügen bewährt. Der Antrag der CDU vom 23.02.2010 „ Rathaus öffnen: Mehr Mitbestimmung für Kinder und Jugendliche in Münster“ und der Antrag von Bündnis 90, Die Grünen, GAL vom 12.04.2010 „Kinder und Jugendliche wirken an der Gestaltung ihrer Lebenswelt mit - Partizipation und Partizipationsformen für Kinder und Jugendliche in der Stadt altersgerecht ausbauen und weiterentwickeln.“ dokumentieren die besonderen fachlichen Herausforderungen, Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei der Gestaltung ihrer Lebenswelt zu betei- ligen. Dabei sind Aspekte wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie die Realisierung von vielfältigen Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten in der unmittelbaren und weiteren Umwelt zentrale Aspekte für eine gelingende Partizipation. Sich selbst aktiv gestaltend erfahren und wirksam zu sein, fördert ein Verständnis von Demokratie. Mitsprache bei Aspekten der Stadtplanung und Stadtentwicklung sichert eine Identifikation mit der eigenen Stadt und hilft Kindern und Jugendlichen demokratisches Handeln zu erlernen. Der zweite gewählte Jugendrat der Stadt Münster tagte in 2009 und in 2010 bisher insgesamt an vierzehn Sitzungsterminen. Folgende Themen und Projekte wurden durch den Jugendrat erarbei- tet und begleitet: • Weiterentwicklung der Öffentlichkeitsarbeit wie Internetauftritt, jugendgerechte Flyer, Installation von Briefkästen für Anregungen in den einzelnen Stadtteilen • Teilnahme am landesweiten Treffen der Kinder- und Jugendgremien NRW • Mitarbeit beim Bildungsnetzwerk Münster • Initiierung und Durchführung der zweiten Zukunftswerkstatt, „Gemeinsam für ein faires Münster“, in Kooperation mit der Seniorenvertretung Münster. • Ergänzende Maßnahmenplanung für den Kinder- und Jugendförderplan Stadt Münster 2010- 2014 der Stadt Münster • Gemeinsames Organisieren der Politikerdebatte am 12. Mai 2009 in enger Zusammenarbeit mit der Seniorenvertretung Münster • Teilnahme an Arbeitsgruppen zum Weltfriedensmarsch • Durchführung und Auswertung einer Jugendumfrage auf dem Hafenfest 2009 • Besuch des Landtages in Düsseldorf Anfang 2009 Es hat sich deutlich gezeigt, dass eine formalisie rte und sehr stark strukturierte Form der Gre- mienarbeit den Wünschen und Ausdrucksformen von Kindern und Jugendlichen in Münster nur begrenzt entgegen kommt. Neben vielen positiven Partizipationsbeispielen von Kindern und Ju- gendlichen in den letzten Jahren, hat sich im Verlauf des letzten Jahres, explizit in der Jugendfo- rumsarbeit ergeben, dass: • durch mangelnde Beschlussfähigkeit und fehlende Teilnehmer/Innen die Gremienarbeit in den Jugendforen und im Jugendrat häufig nur eingeschränkt möglich ist; - 4 - V/0445/2010 • durch eine hohe Termindichte (Jugendratssitzungen/ Jugendforumssitzungen/ BV Sitzun- gen/ Ausschusssitzungen, Arbeitsgemeinschaften) Überforderungen bei den Kindern und Jugendlichen entstehen; • Terminabsprachen in den Gremien schwierig und unbefriedigend sind, da neben der Gre- mienarbeit ein enormer Termindruck durch Schule, Freizeit etc. auf den Kindern und Ju- gendlichen lastet; • es den Jugendgremien nur begrenzt gelingt, die in der Satzung/ Geschäftsordnung festge- schriebenen Formalitäten einzuhalten; • die Motivation bei einigen der gewählten Kinder und Jugendlichen bereits kurz nach der Wahl abgefallen ist. Begründet ist dies auch in dem Wunsch der Kinder und Jugendlichen, bevorzugter stadtweit und themenbezogen arbeiten zu wollen. Aufbauend auf der Grundlage der Erfahrungen mit dieser bestehenden Beteiligungsform, wurde in den letzten Monaten gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen eine Weiterentwicklung des Jugendrates erarbeitet. Mit dieser Weiterentwicklung des Jugendrates der Stadt Münster, soll den Kindern und Jugendlichen eine angemessene Beteiligungsform eröffnet werden. Es ist eine Betei- ligungsform, die den aktuellen Wünschen und Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen ent- spricht und ihre gegenwärtige Lebenswelt berücksichtigt. 2. Umsetzung Diese Situationsanalyse wurde in einem gemeinsamen Prozess mit den Kindern und Jugendlichen der Jugendforen und des Jugendrates der Stadt Münster erarbeitet und kommuniziert. Gemeinsam mit den interessierten Kindern und Jugendlichen und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wurde die Beteilungsform „Jugendrat“ weiterentwickelt. Dabei wurden die Erfahrun- gen aus der Arbeit im Jugendrat und in den Jugendforen berücksichtigt. In mehreren Terminen mit dem Jugendrat und den Jugendforen entwickelten die Jugendlichen unter Begleitung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien unterschiedliche Ideen und Vor- stellungen. Dabei zeigten sie sich kreativ, pragmatisch und verantwortungsvoll, auch im Hinblick auf die nachfolgende „Generation Jugendrat“. Daraus entstand dieses weiterentwickelte Beteili- gungskonzept mit folgenden prägnanten Eckpunkten: - Der Jugendrat wird in einer stadtweiten Wahl direkt gewählt. - Die Jugendforen werden in ihrer jetzigen Form aufgelöst. - Der zukünftige Jugendrat stellt sich aus insgesamt dreißig Mitgliedern zusammen (Kompensa- tion der Jugendforen durch einen erweiterten Jugendrat) - Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern - Es gibt pro Stadtbezirk fünf gewählte „Vertreter/Innen“. - Der Jugendrat erstellt für jedes Jahr ein Jahresarbeitsprogramm. - Der Jugendrat arbeitet stadtteilorientiert, themen- und projektbezogen. - Zu den einzelnen Projekten können sogenannte „Interessensvertretungen“ gebildet werden. - Die inhaltliche Arbeit in den Interessensgruppen findet in pädagogischer Begleitung der Fach- stelle „Kinder- und Jugendförderung/ Offener Ganztag an Grundschulen“, des Amtes für Kin- der, Jugendliche und Familien statt. - Einrichtungen wie Schulen, Verbände, Vereine, Jugendeinrichtungen etc. sollen stärker in die projektbezogene Arbeit eingebunden werden. - Über die gewählten Jugendratsmitglieder hinaus , erhalten interessierte Kinder und Jugendliche in Münster die Möglichkeiten zur projektbezogenen und themenbezogenen Partizipation. Hier- bei werden jugendgerechte Medien zur Kontaktauf nahme genutzt. Dies sichert den Blick auf die Möglichkeiten der Partizipation zu erweitern und auch Kinder und Jugendliche einzubinden, - 5 - V/0445/2010 die sich nicht für eine Gremienarbeit interessieren und dennoch situativ und themenbezogen „mitbestimmen“ möchten. - Die bestehenden Rechte in den Ausschüssen und Bezirksvertretungen bleiben erhalten. - Die Mitgliedschaft verbunden mit dem Rede- und Antragsrecht im Ausschuss für Kinder, Ju- gendliche und Familien bleibt ebenfalls bestehen. - Der Jugendrat soll zudem auch jugendgerecht in die Aktivitäten des Ausschusses für Stadtpla- nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft eingebunden werden. - Analog zu den politischen Ausschüssen und Gremien wird die Schriftführung für den Jugendrat durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wahrgenommen. - Die pädagogische Begleitung des Jugendrates wird durch die Fachstelle „Kinder- und Jugend- förderung/Offener Ganztag an Grundschulen“ des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien inklusive Schriftführung weitergeführt. Abbildung: Jugendrat in der bisherigen Form Jugendforum Südost 9 Mitglieder Jugendforum West 11 Mitglieder Jugendforum Hiltrup 11 Mitglieder Jugendforum Mitte 10 Mitglieder Jugendforum Ost 11 Mitglieder Jugendforum Nord 11 Mitglieder Jugendrat ______________ 15 Mitglieder durch die Jugendforen gewählt - 6 - V/0445/2010 Abbildung: Neustrukturierung Jugendrat Entsprechend der Neustrukturierung liegen eine neue Satzung über die „Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ und die neue Satzung für den „Jugendrat der Stadt Münster“ vor. (siehe Anlage 1 und 2). 3. Weiteres Verfahren: Jugendratswahl 2010 Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird in Kooperation mit dem Amt für Bürgerangele- genheiten die Wahl des Jugendrates im Dezember 2010 auf der Grundlage der geänderten Sat- zung für die Wahl des Jugendrates durchführen. Nach den Bestimmungen der Wahlordnung soll die Wahl in der Regel bis spätestens vier Monate nach Schuljahresbeginn durchgeführt werden. In Abstimmung mit dem Amt für Bürgerangelegenheiten, dem Amt für Schule und Weiterbildung und den Schulformsprechern sind als mögliche Wahltermine der 09.12.2010 oder der 14.12.2010 vor- gesehen. Online- Bewerbung Zusätzlich zu der Möglichkeit der schriftlichen Bewerbung über einen Kandidatenbrief wird erstma- lig die Möglichkeit der Online-Bewerbung für die Wahl des Jugendrates 2010 angeboten. Dadurch reduzieren sich der Aufwand der Bearbeitung, die Erstellung der Stimmzettel und die öffentliche Bekanntmachung mit Foto. Bezirk Südost 5 Stadtteilvertre- ter/Innen Bezirk West 5 Stadtteilvertre- ter/Innen Bezirk Hiltrup 5 Stadtteilvertre- ter/Innen Bezirk Mitte 5 Stadtteilvertre- ter/Innen Bezirk Nord 5 Stadtteilvertre- ter/Innen Bezirk Ost 5 Stadtteilvertre- ter/Innen Jugendrat ______________ 30 Mitglieder stadtweit und direkt gewählt - 7 - V/0445/2010 4. Fazit: Das erprobte Modell der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Münster hat sich in seinen Grundzügen bewährt und soll als Partizipationsansatz erhalten bleiben. Die Verwaltung hat die Profilschärfung des Jugendrates in gemeinsamer Verantwortung mit den Kindern und Jugendli- chen aus dem Jugendrat und den Jugendforen entwickelt. Damit sind auch die Veränderungen des Jugendrates als ein partizipativer Lernprozess für die Kinder und Jugendliche gestaltet worden. Die AG 78 SGB VIII „ Kinder- und Jugendarbeit“ unterstützt die „Entbürokratisierung“ des Jugend- rates. Der Jugendrat ist eine wichtige Instanz im kommunalen Gefüge und muss als solche erkennbar die Interessen von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum transportieren. Ungeachtet dieser Weiterentwicklung und Profilschärfung wird auch in Zukunft ein enger Dialog mit den Kindern und Jugendlichen erforderlich sein, weil Jugendkultur einem starken Wandel unterworfen ist. Pädago- gischer Auftrag ist es, dass sich Kinder und Jugendliche in ihren Interessen und Wünschen Aus- druck und Gehör verschaffen können. Dies erfordert auch zukünftig, vorhandene Partizipations- modelle zu reflektieren, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Anliegen und Anträge der politischen Parteien sind aufgegriffen worden. I. V. gez. Dr. Andrea Hanke Beigeordnete Anlagen: - Neue Satzung für den J ugendrat der Stadt Münster - Neue Satzung für die Wahl des Ju gendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) - Antrag der CDU- Fraktion vom 23. Februar 2010 - Antrag Bündnis 90/ Die Grünen/GAL Fraktion vom 12.04.2010 - Anregung gem. § 24 GO NRW, des Jugendrates der Stadt Münster vom 06.04.2010
Ergänzungsvorlage V/0445/2010/1 mit Anlagen
16522 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Vorlagen-Nr.:
V/0445/2010/1
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Betrifft
Jugendrat der Stadt Münster- Weiterentwicklung und Profilschärfung
Beratungsfolge
09.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
09.09.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
14.09.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
21.09.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
22.09.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
29.09.2010 Hauptausschuss Vorberatung
29.09.2010 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
I. Es wird beschlossen, dass sich die Struktur des Jugendrates der Stadt Münster wie folgt
weiterentwickelt:
1. Der Jugendrat wird mit dem Ziel der Vereinfachung des Wahlverfahrens und der unbü-
rokratischeren Handhabung der Gremien in einer stadtweiten Wahl direkt gewählt.
2. Die Jugendforen werden zugunsten von gewählten Stadtteilvertretern aufgelöst.
3. Es werden pro Stadtbezirk jeweils fünf Stadteilvertreter/ Stadtteilvertreterinnen gewählt.
4. Die Mitglieder des Jugendrates werden von fünfzehn auf dreißig Gremienmitglie-
der/Innen aufgestockt.
5. Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern.
6. Die Schriftführung wird durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sicherge-
stellt.
II. Die „Satzung für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendforen)“
und die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen“ werden aufge-
hoben.
III. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ (Anlage 1 zur Vorlage V/0445/2010)
und die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugend-
rat“ (Anlage 2 zur Vorlage V/0445/2010) werden mit den in der Anlage 1 zu dieser Vor-
lage dargestellten Änderungen beschlossen.
Herr Paschert
Frau Rengshausen
Ruf:
492-5890
492-5156
E-Mail:
Paschert@stadt-muenster.de
RengshausenN@stadt-muenster.de
Datum:
23.08.2010
V/0445/2010/1
- 2 -
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl des Jugendrates im ersten Quartal 2011 auf der
Grundlage der geänderten Satzung für die Wahl des Jugendrates durchzuführen.
V. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Möglichkeit der Online-Bewerbung für die Ju-
gendratswahl 2010 von der Verwaltung umgesetzt wurde.
VI. Folgende Ratsanträge und Anregungen gem. § 24 GO NRW sind mit dieser Beschlussvor-
lage im Hinblick auf das Beteiligungsgremium „ Jugendrat“ aufgegriffen“:
- Antrag der CDU-Fraktion „ Rathaus öffnen: Mehr Mitbestimmung für Kinder und Ju-
gendliche in Münster“ vom 23. Februar 2010
- Antrag Bündnis 90/ Die Grünen/GAL-Fraktion: „ Kinder und Jugendliche wirken an der
Gestaltung ihrer Lebenswelt mit- Partizipation und Partizipationsformen für Kinder und
Jugendliche in der Stadt Münster altersgerecht ausbauen und weiterentwickeln,“ vom
12.04.2010
- Anregung gem. § 24 GO NRW, des Jugendrates der Stadt Münster: „Antrag auf Rede-
und Stimmrecht in allen Ausschüssen des Rates der Stadt Münster und allen Räten in
NRW“ vom 06.04.2010 (als Anlage 3 beigefügt)
II. Kosten/Folgekosten
Nach dem Beschluss des Rates vom 05.04.2006 stehen seit 2006 ff. jährlich 5.000 Euro für die
Arbeit (Projekte und Maßnahmen) des Jugendrates der Stadt Münster zur Verfügung.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass darüber hinaus für die Durchführung der Wahl des Jugend-
rates dem Amt für Bürgerangelegenheiten alle zwei Jahre Kosten in Höhe von 5.000 Euro für
Sachkosten (inkl. Portokosten) entstehen, die budgetneutral zur Verfügung stehen.
Für die Organisation und Durchführung der Wahl werden wie bisher die ämterübergreifenden Per-
sonalkosten budgetneutral zur Verfügung gestellt.
Für die laufende Arbeit des Jugendrates und für die pädagogische Begleitung werden wie bisher
im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Personalkosten, Sachkosten, Fortbildungskosten
und Raumressourcen budgetneutral zur Verfügung gestellt.
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung
Über den bisher in der Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit - bereit gestellten Ansatz
müssen keine weiteren Mittel bereitgestellt werden.
Begründung:
Ausgangslage
In den letzten Monaten wurde gemeinsam mit dem Jugendrat und den Jugendforen das neue Kon-
zept des Jugendrates intensiv diskutiert und weiterentwickelt. Auf der Grundlage dieser Arbeitser-
gebnisse erstellte die Verwaltung die Vorlage V/0445/2010 „Jugendrat der Stadt Münster - Weiter-
entwicklung und Profilschärfung“.
V/0445/2010/1
- 3 -
In der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 30.06.2010 stellte die
SPD-Fraktion im Rahmen der Beratung der Vorlage V/0445/2010 folgenden Änderungsantrag:
„Der Ausschuss möge beschließen:
1. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ wird in § 16 (Kompetenzen) Abs. 2 wie folgt
geändert:
Neu § 16 Abs. 2:
Der Jugendrat entsendet darüber hinaus jeweils eine/n Vertreter/in aus seiner Mitte mit Rede-
und Antragsrecht (ohne Stimmrecht) in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, in den
Sportausschuss sowie in die Bezirksvertretungen.
2. Die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster“ wird in § 7 Abs. 2 (1. Satz) wie
folgt geändert:
Neu § 7 Abs. 2 (1. Satz):
Gewählt wird an den weiterführenden und den beruflichen Schulen
Münsters.“
Nach Beratung und rechtlicher Erörterung wurde die Vorlage wegen weiteren Beratungsbedarfs
vertagt. Über den o. g. Antrag wurde nicht abgestimmt.
Des Weiteren ist zwischenzeitlich folgender Änderungsantrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2010
zur Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 22.09.2010 bei der Verwal-
tung eingegangen:
„Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Zusammensetzung des neuen Jugendrats so
geändert werden sollte, dass sich Größe bzw. Bevölkerungszahl der sechs münsterschen Stadt-
bezirke in der Zahl der jeweils entsandten Mitglieder widerspiegeln.“
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich beide Anträge – unabhängig von der ausstehenden Be-
schlussfassung darüber - rechtlich und inhaltlich geprüft.
1. Rede- und Antragsrecht im Ausschuss für Schule und Weiterbildung, im Sportausschuss
und in den Bezirksvertretungen
Wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 30.06.2010
berichtet, hat sich die Rechtslage seit der Einführung des Jugendrates im Jahr 2006 nicht geän-
dert. Seinerzeit wurde nach einer umfangreichen Prüfung durch die Verwaltung festgestellt, dass
eine Mitgliedschaft in den Bezirksvertretungen und in den vom Rat auf der Grundlage der Gemein-
deordnung NW (GO NW) gebildeten Ausschüssen rechtlich nicht möglich ist.
Die Ausnahme bildet der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien aufgrund der sonderge-
setzlichen Bestimmungen.
Eine Einbindung und aktive Teilnahme in den Sitzungen der Bezirksvertretungen, des Ausschus-
ses für Schule und Weiterbildung und des Sportausschusses war bisher gewollt. Auch künftig soll
nach den seinerzeit auch mit der Politik abgestimmten Empfehlungen und Regelungen verfahren
werden. Diese beinhalten, dass jeweils ein benanntes Mitglied des Jugendrates sowie eine Stell-
vertretung die Einladung einschließlich der Sitzungsunterlagen erhält.
V/0445/2010/1
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In den Bezirksvertretungen wird das Mitglied im Sinne des § 36 Abs. 5 Satz 4 GO NW behandelt,
nachdem dazu vorab in der jeweiligen Bezirksvertretung Einvernehmen hergestellt wurde („ zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört werden.“)
Vorschläge und Empfehlungen können sodann von Mitgliedern der Bezirksvertretungen zum An-
trag erhoben werden. In den genannten Ausschüssen wird in dementsprechender Weise verfah-
ren.
Diese Empfehlungen sollen auch nach der Weiterentwicklung und Profilschärfung des Jugendrates
im Sinne der Vorlagen V/ 0445/2010 bzw. V/0445/2010/1 aufrecht erhalten werden.
Eine Umsetzung der Ziffer 1. des Antrags der SPD-Fraktion ist aus den genannten Gründen je-
doch rechtlich nicht möglich und wird daher von der Verwaltung im Beschlussvorschlag dieser Vor-
lage nicht aufgegriffen.
2. Wahllokale in den beruflichen Schulen
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen in Münster, die am Wahltag 12 Jahre alt, aber
noch nicht 18 Jahre alt sind. Die beruflichen Schulen werden u. a. auch von wahlberechtigten
Schülern und Schülerinnen besucht. Diese Schüler/-innen haben auch in der Vergangenheit die
Möglichkeit der Wahl in den Wahllokalen der jeweiligen Bezirksverwaltungen bzw. Im Bürgerbüro
Mitte gehabt.
Künftig sollen neben den Wahllokalen in den weiterführenden Schulen auch in den beruflichen
Schulen Wahllokale eingerichtet werden.
Um an allen Schulen eine stärkere Einbindung der Schulen zu erzeugen, ist es wünschenswert
die Wahlvorstände in den Wahllokalen jeweils mit einem Mitarbeiter/-in der Jugendhilfe und einem
Mitarbeiter/-in aus den Schulen zu besetzen.
Ziffer 2. des Antrags der SPD-Fraktion wird damit aufgegriffen.
3. Besetzung des Jugendrates nach Größe der Stadtbezirke
Die Frage, wie sich der Jugendrat der Stadt Münster zusammensetzt, unterliegt nur allgemeinen
rechtlichen Überlegungen. Die GO NRW trifft dazu keine Bestimmungen. Ob die Bevölkerungszahl
oder die Größe (=Fläche) des Stadtbezirks ein Kriterium sein soll und /oder welche Gewichtung
vorgenommen werden soll, ist daher vorwiegend eine politische Frage.
Eine proportionale Besetzung des Jugendrates der Stadt Münster würde sich demnach wie folgt
aufteilen:
Bezirk Bisheriger Vorschlag Proportionale Verteilung *
Mitte 5 8
West 5 7
Hiltrup 5 5
Nord 5 4
Ost 5 2
Südost 5 4
Insgesamt 30 30
* Ergebnis nach den prognostizierten Wahlberechtigten zum 01.03.2011
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V/0445/2010/1
In den letzten Monaten wurde gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen der Stadt Münster
eine Weiterentwicklung der Beteiligungsform „ Jugendrat“ entwickelt. Die Jugendlichen haben auf
der Grundlage ihrer Erfahrungen mit der Gremienarbeit in den letzten Jahren ein Beteiligungsmo-
dell erarbeitet, welches sie für pragmatisch, realistisch und handlungsfähig halten.
Als „Experten“ in eigener Sache haben sie sich im Rahmen eines Workshops auch mit der Frage
nach der Zusammensetzung des Jugendrates, gemessen an der Größe der Stadtbezirke, befasst.
Sie sind sehr verantwortungsvoll mit dieser Frage umgegangen und nach einer intensiven Bera-
tung haben sie sich einstimmig für die „gleiche Anzahl“ entsandter Mitglieder ausgesprochen. Die
beteiligten Kinder und Jugendlichen haben demnach den Beschluss gefasst: „Pro Stadtbezirk fünf
gewählte Vertreter/Innen in den Jugendrat zu entsenden“.
Um eine Arbeitsfähigkeit des Jugendrates zu gewährleisten, soll das Gremium nicht größer als 30
Personen sein. Aus Sicht der Verwaltung ist bei einer gleichmäßigen Verteilung von jeweils 5 Ju-
gendlichen die Wahrscheinlichkeit höher, dass zumindest eine Vertretung pro Stadtbezirk gegeben
ist. Eine Vertretung für den Bezirk Ost mit nur 2 Personen wäre nicht immer gewährleistet.
Die Verwaltung empfiehlt, im Sinne praktizier ter Mitbestimmung und Mitsprache von Kindern und
Jugendlichen in Münster, sie in ihrem demokratisch entstandenen Beschluss zu unterstützen.
Nach Prüfung schlägt die Verwaltung daher vor, die Zusammensetzung des Jugendrates nach der
von den Kindern und Jugendlichen erarbeiteten Zuordnung festzulegen und keine Aufteilung auf
Grundlage der Bevölkerung der Stadtbezirke vorzusehen.
4. Jugendratswahl 2011
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird in Kooperation mit dem Amt für Bürgerangele-
genheiten die Wahl des Jugendrates im ersten Quartal 2011 auf der Grundlage der geänderten
Satzung für die Wahl des Jugendrates durchführen.
Nach den Bestimmungen der Wahlordnung soll die Wahl in der Regel bis spätestens vier Monate
nach Schuljahresbeginn durchgeführt werden.
Da die Beratung der Vorlage V/0445/2010 „Jugendrat der Stadt Münster – Weiterentwicklung und
Profilschärfung“ in einigen Gremien vertagt wurde, ist eine Durchführung der Wahl im Dezember
2010 nicht mehr realisierbar. Auf die Notwendigkeit, den Wahltermin zu verschieben, wurde in der
letzten Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien am 30.06.2010 von Seiten
der Verwaltung bereits hingewiesen.
I. V.
Bickeböller
Stadtkämmerin
Anlagen:
- Änderungen in der „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ und in der „Satzung für die
Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugendrat“ (in Abweichung von der
der Vorlage V/0445/2010 beigefügten Fassungen)
- Antrag der SPD- Fraktion „Jugendrat der Stadt Münster – Weiterentwicklung und Profilschär-
fung“ vom 30.06.2010
- Antrag der CDU- Fraktion „Jugendrat der Stadt Münster“ vom 08.07.2010
Anlage 1 zur Vorlage V/0445/2010/1
Änderung in der „ Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ und in der
„Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münst er- Wahlordnung
Jugendrat“ (in Abweichung von der Vorlage V/0445/201 0 als Anlage
beigefügten Fassungen):
1. „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster
“
§ 14 Sitzungen
4)
Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituierende Sitzung von der
Verwaltung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mi tglied des Vorstandes die
Sitzungsleitung. In den folgenden Sitzungen wird die Sitzungsleitung
abwechselnd durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.
5)
Die Beschlüsse des Jugendrates sind bei einer Mehrh eitsentscheidung der
anwesenden Mitglieder gültig. Zur Beschlussfassung müssen mindestens zehn
Mitglieder des Jugendrates anwesend sein.
(redaktionelle Änderung)
2. „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Mü nster- Wahlordnung
Jugendrat“
§ 7 Wahlhandlung
1)
Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter festgelegt; fü r berufliche Schulen
können abweichende Regelungen getroffen werden.
2)
Gewählt wird an den weiterführenden und den berufli chen Schulen Münsters.
Für Schülerinnen und Schüler die die Münsteraner Sc hulen nicht besuchen,
wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Der Wahllei ter kann abweichende
Wahlorte festlegen und macht diese bekannt.
( inhaltliche Änderung)
…
Änderungsantrag
zur Vorlage V/0445/2010
Jugendrat der Stadt Münster –
Weiterentwicklung und
Profilschärfung
30.06.2010
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Münzstr. 15
48143 Münster
Telefon: 0251/ 45 314
Fax: 0251/ 511 750
spdfrak@muenster.de
www.spd-muenster.de
Der Ausschuss möge beschließen:
1. Die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster “
wird in § 16
(Kompetenzen) Abs. 2 wie folgt geändert:
Neu § 16 Abs. 2: Der Jugendrat entsendet darüber hinaus jeweils eine /n
Vertreter/in aus seiner Mitte mit Rede- und Antrags recht (ohne Stimmrecht) in
den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, in den Sportausschuss sowie in
die Bezirksvertretungen.
2. Die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der St adt Münster“ wird in § 7 Abs.
2 (1. Satz) wie folgt geändert:
Neu § 7 Abs. 2 (1. Satz): Gewählt wird an den weite rführenden und den
beruflichen Schulen Münsters.
Begründung:
erfolgt mündlich
Anne Hakenes
und Fraktion
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster
Fraktionsgeschäftsstelle
Mauritzstraße 7-8 . 48143 Münster
Telefon (0251) 4 18 43-0 . Telefax (0251) 4 31 36
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08. Juli 2010
Änderungsantrag zur Vorlage 0445/2010
„Jugendrat der Stadt Münster“
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Zu sammensetzung des neuen
Jugendrats so geändert werden sollte, dass sich Grö ße bzw. Bevölkerungszahl der
sechs münsterschen Stadtbezirke in der Zahl der jew eils entsandten Mitglieder
widerspiegeln.
Begründung:
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Einwohnerzahlen der sechs münsterschen
Stadtbezirke erscheint es nicht nachvollziehbar, wi eso alle Stadtbezirke dieselbe
Anzahl an Mitgliedern entsenden dürfen. Auch die Zu sammensetzung des Rates der
Stadt Münster berücksichtigt die jeweilige Größe der Stadtbezirke.
Gez.Rickfelder
und Fraktion
Anlage 2 - Wahlordnung Jugendrat
10262 Zeichen
S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. 2 Inhalt § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit ..................................................................................3 § 2 Wahlperiode ..............................................................................................................3 § 3 Wahlorgane ...............................................................................................................3 § 4 Wahlausschuss .........................................................................................................3 § 5 Wahlberechtigung......................................................................................................4 § 6 Wählbarkeit................................................................................................................4 § 7 Wahlhandlung............................................................................................................4 § 8 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung...................................................4 § 9 Wahlverfahren ...........................................................................................................5 § 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung.......................................6 § 11 Wahlprüfung ............................................................................................................6 § 12 Ausscheiden ............................................................................................................6 § 13 Ausführungsanweisung ...........................................................................................7 § 14 Bekanntmachung.....................................................................................................7 § 15 Inkrafttreten .............................................................................................................7 3 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S . 590), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am _______________ die folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in al len Stadtbezirken der Stadt Müns- ter statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obli egt dem Amt für Kinder, Ju- gendliche und Familien in Zusammenarbeit mit dem Am t für Bürgerangelegen- heiten. § 2 Wahlzeit Der Jugendrat wird für die Dauer von zwei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendra t zusammenkommt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalen derjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wahl ist in der Regel bis späte stens drei Monate nach Schul- jahresbeginn durchzuführen. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: − der Wahlleiter − der Wahlausschuss − die Wahlvorstände in den Wahlorten Der/Die Wahlleiter/in ist der/ die Leiter/in des Amtes für Bürgerangelegenheiten § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Vorsitzen den und zwei weiteren Mit- gliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus: − der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kinder, Ju gendliche und Familien − und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Bürge rangelegenheiten − und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Kinde r, Jugendliche und Famili- en (2) Den Vorsitz im Wahlausschuss hat der/die Vorsit zendes des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien. (3) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen v or der Wahl über die Zulas- sung von Wahlvorschlägen. 4 (4) Bei Stimmengleichheit im Stadtbezirk entscheide t der Wahlausschuss durch ein Losverfahren. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest. (5) Regelungen zu den Wahlvorständen werden in de r Ausführungsanweisung ge- troffen. § 5 Wahlberechtigung 1) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen , die am Wahltag 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 6 Wählbarkeit 1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Jugendra t aus, rücken Kinder und Ju- gendliche aus dem jeweiligen Stadtbezirk in der Rei henfolge der auf sie entfalle- nen Stimmen nach (Nachrückliste). Ein Nachrücken is t dann möglich, wenn die/der Nachrückende ununterbrochen seine Hauptwohn ung oder alleinige Woh- nung im jeweiligen Stadtbezirk hatte. 4) Wiederwahl ist möglich. § 7 Wahlhandlung 1) Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter festgelegt. 2) Gewählt wird an den weiterführenden, außer den b eruflichen, Schulen Münsters. Für Schülerinnen und Schüler die die Münsteraner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Der Wahlleiter kann abweichende Wahlorte festlegen und macht diese bekannt. § 8 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung (1) Als Wahlbewerber/in kann jede/r, der die Voraus setzungen des § 6 erfüllt, auftre- ten, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlic h erteilt hat und die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen kann. (2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht wer den. Die Kandidatenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der S tadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürgerangelegenheiten 5 eingehen. Der Stichtag wird vom/von der Wahlleiter/ in festgelegt. Näheres regelt die Ausführungsanweisung. (3) Der/die Kandidat/in muss einen Kandidatenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstellen. Der Vordruck kann a) online über das Internet unter www.jugendrat-muenster.de ausgefüllt werden o der b) handschriftlich in der Papiervorlage ausgefüllt werden. (4) Das Amt für Bürgerangelegenheiten prüft in Zusa mmenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlaus- schuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, a. wenn er verspätet eingegangen ist; b. wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlle itung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief - eingereicht wird; c. wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten d es Wahlbewer- bers/der Wahlbewerberin fehlt; d. wenn der/die Bewerber/in nicht wählbar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahl leiter mit den in Abs. 3 er- fassten Daten in einer Liste zusammengefasst und bekannt gemacht. § 9 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber/innen werden mit Namen, Vornam en und Alter in den Stimm- zettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge erscheinen i n alphabetischer Reihenfol- ge. Es wird ersichtlich aus welchem Stadtbezirk der/die Kandidat/in kommt. (2) Es wird in den vom Wahlleiter festgelegten Wahl orten gewählt. (3) In den Wahllokalen werden Plakate der Kandidati nnen und Kandidaten mit Bild, Namen und Altersangabe ausgehangen. (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durc hgeführt. (5) Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme. Ung ültig sind die Stimmzettel, auf denen mehr als eine Stimme abgegeben wurde. Zur Tei lnahme an der Wahl reicht der Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der/die Wahlberech- tigte sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ih re Person mit dem Schüler- ausweis, Kinderpass oder Personalausweis auszuweisen. (6) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Dur chführung der Wahl verantwort- lich. Am Wahltag, nach Abschluss der Wahl, zählt er die Stimmen aus und erstellt eine Wahlniederschrift. 6 § 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter prüft alle Wahlniederschriften a uf Vollständigkeit und Ordnungsmä- ßigkeit. Der Wahlausschuss stellt anschließend das Wahlergebnis fest. (2) Die Sitzverteilung erfolgt pro Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk sind die Kandidaten/Kandidatinnen in der Reihenfolge der am meisten auf sie abgege- benen Stimmen (Höchststimmenverfahren) gewählt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Losverfahren. (3) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. (4) Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rück t der/die Kandidat/in mit der nächst höheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach. § 11 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster Instanz der Wahlleiter und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechti gten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Ent- scheidung über den Einspruch ist binnen eines Monat s nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. § 12 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn a) es seine Mitgliedschaft niederlegt, b) es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat. § 13 Ausführungsanweisung Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nich t entgegenstehen, in einer Ausführungsanweisung zu regeln. 7 § 14 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen und städ- tischen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wa hlergebnis werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 15 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrate s der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 - Satzung Jugendrat
9443 Zeichen
S a t z u n g
für den Jugendrat
der Stadt Münster
2
Inhalt
Präambel 3
§ 1 Grundsätze 4
§ 2 Jugendrat 4
§ 3 Organe 4
§ 4 Plenum 4
§ 5 Vorstand 5
§ 6 Aufgaben des Vorstandes 5
§ 7 Arbeitsgruppen 5
§ 8 Begleitung des Jugendrates 5
§ 9 Grundsätze der Wahl des Jugendrates 5
§ 10 Wahlrecht/Wählbarkeit 5
§ 11 Wahlordnung 5
§ 12 Wahl des Jugendrates 6
§ 13 Vorbereitung des Jugendrates 6
§ 14 Sitzungen 6
§ 15 Geschäftsordnung 7
§ 16 Kompetenzen 7
§ 17 Inkrafttreten der Satzung 7
3
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S . 590), hat der Rat der Stadt
Münster in seiner Sitzung am ___________________die folgende Satzung beschlos-
sen:
Präambel
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an all en sie betreffenden Entscheidun-
gen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handl ungsprinzip gesamtgesellschaftlich
anerkannt und u. a. in den §§ 8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rech-
te des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Kinder un d Jugendliche sind von politischen
Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche
Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwese n aktiv mitzugestalten und für
sich und andere Verantwortung zu übernehmen. Dies g ilt umso mehr, da die jungen
Menschen bis 16 Jahre kommunalpolitisch kein Wahlre cht besitzen. Auf dem Weg dort-
hin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen.
Nicht nur die Jugendlichen selbst, als auch die pol itischen Gremien und Initiativen wie
das Projekt "mitWirkung" der Bertelsmann Stiftung u nd das am 1. Januar 2005 in Kraft
gesetzte Kinder- und Jugendfördergesetz NRW fordern mehr Beteiligungsrechte von
Jugendlichen an kommunalpolitischen Entscheidungen.
Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Kinder, Juge ndliche und Familien am 1. Febru-
ar 2006 ein Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“ durchgeführt. Das Exper-
tenhearing hatte zum Ergebnis, dass sich die Jugend lichen, die Politik und die Arbeits-
gemeinschaften für eine institutionalisierte Jugendvertretung in Münster aussprechen.
In diesem Sinne bildet der Jugendrat der Stadt Müns ter eine verbindliche und institutio-
nalisierte Beteiligungsform der Interessensvertretu ng von Kindern und Jugendlichen für
die Kinder und Jugendlichen in Münster:
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster sichert die Beteili gungsrechte von Kindern
und Jugendlichen in Münster
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster fördert die Einflus snahme von Kindern und
Jugendlichen auf kommunalpolitische Prozesse
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster kann die Lebenswelt von Kindern und Ju-
gendlichen aktiv mit gestalten
/xrhombus Der Jugendrat der Stadt Münster bietet Freiräume der Mitverantwortung
/xrhombus Die Jugendrat der Stadt Münster bietet die Gelegen heit, demokratische Lern-
prozesse einzuüben
4
§ 1 Grundsatz
1) Zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an d en kommunalen Willensbil-
dungsprozessen bei spezifisch kinder- und jugendrel evanten Angelegenheiten
wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren ein Juge ndrat der Stadt Münster ge-
bildet
. Der Jugendrat der Stadt Münster ist die von Kindern und Jugendlichen in
der Stadt Münster gewählte Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen
der Stadt Münster.
2) Ziel des Jugendrates der Stadt Münster ist es, d en Interessen der Münsteraner
Kinder und Jugendlichen, bei allen kinder- und juge ndrelevanten Themen, Pro-
jekten und Vorhaben, in der Politik der Stadt Gehör und Geltung zu verschaffen.
§ 2 Jugendrat der Stadt Münster
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchste ns 30 Mitgliedern. Dabei
werden durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewählt.
§ 3 Organe
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus zwei Organen:
a) Plenum
b) Vorstand
§ 4 Plenum
1) Das Plenum des Jugendrates der Stadt Münster ist das höchste beschlußfas-
sende Organ, es besteht aus allen Mitgliedern.
2) Das Plenum kann Arbeitsgruppen bilden und löst d iese gegebenenfalls wieder
auf.
§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigte n Sprecherteam von drei Per-
sonen.
2) In der ersten Sitzung nach ihrer Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen
Vorstand. Für jede Person des Sprecherteams wird ei n getrennter Wahlgang
durchgeführt. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
5
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor und setzt d ie Beschlüsse des Jugendra-
tes um. Der Vorstand koordiniert die Arbeitsgruppen.
§ 7 Interessensvertretungen/ Arbeitsgruppen
Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen e inrichten, um sich intensi-
ver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Arbe itsgruppen sind offen für
alle Münsteraner Kinder und Jugendlichen
. Das Weitere regelt die Geschäftsord-
nung.
§ 8 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster
Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wi rd vom Amt für Kinder, Ju-
gendliche und Familien wahrgenommen. Eine Fachkraft ist als Hauptansprech-
partner/in für die Begleitung zuständig. Sie bildet die Schnittstelle zwischen dem
Jugendrat, der Verwaltung und Politik und unterstüt zt den Jugendrat bei seiner
Arbeit.
§ 9 Grundsätze der Wahl des Jugendrates/ Wahlzeit
Der Jugendrat wird für zwei Jahre gewählt. Der Wahl leiter legt den Wahltag fest.
Die Wahl erfolgt in der Regel bis spätestens drei M onate nach Schuljahresbe-
ginn. Der Jugendrat bleibt bis zum Zusammentritt de s neu gewählten Jugendra-
tes im Amt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Wahljahr folgt.
§ 10 Wahlrecht / Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen i n Münster, die am Wahltag 12
Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
§ 11 Wahlordnung
Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für die Wahl des Jugendrates der Stadt
Münster.
6
§ 12 Ausscheiden
Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat der Stadt Münster aus,
a) wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft niederlegt
b) er seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat.
§ 13 Vorbereitung des Jugendrates
1) Vor der konstituierenden Sitzung des Jugendrates der Stadt Münster wird ein von
der Verwaltung organisiertes Vorbereitungs- bzw. Or ientierungsseminar zur zu-
künftigen Arbeit für die Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster durchge-
führt.
2) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Sitzungen
1) Der Jugendrat der Stadt Münster soll in der Rege l einmal monatlich tagen. Min-
destens ein Mitglied des Vorstandes lädt zu den Sit zungen ein. Auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.
2) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag
durch Beschluss ausgeschlossen werden.
3) Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorh er, schriftlich auf dem Post-
weg unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein geladen. Die Ausführung
und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der päd agogischen Fachkraft des
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein.
4) Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituier ende Sitzung von der Verwal-
tung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mitglied des Vorstandes die Sit-
zungsleitung. In den folgenden Sitzung wir die Sitz ungsleitung anwechselnd
durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen.
5) Die Beschlüsse des Jugendrates sind bei einer Me hrheitsentscheidung der An-
wesenden Mitglieder gültig. Zur Beschlussfassung mü ssen mindestens zehn Mit-
glieder des Jugendrates anwesend sein. Die Sitzunge n werden vom Sprecher-
team geleitet.
6) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
7
§ 15 Geschäftsordnung
Der Jugendrat der Stadt Münster kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Kompetenzen
1) Ein vom Jugendrat zu bestimmendes ständiges Mitg lied des Jugendrates nimmt
nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stad t Münster mit Rede- und
Antragsrecht (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder,
Jugendliche und Familien teil.
2) Der Jugendrat kann jeweils eine/n Vertreter aus seiner Mitte für den Ausschuss
für Schule und Weiterbildung und den Sportausschuss
benennen.
3) Der Jugendrat kann jugendgerecht in die Aktivitä ten des Ausschusses für Stadt-
planung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft eingebunden werden.
4) Für die jeweiligen Vertreter/innen in den Aussch üssen ist ein/e Stellvertreter/in zu
benennen.
5) Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW a n den Rat und die Be-
zirksvertretungen stellen und ist berechtigt, in sp ezifisch kinder- und jugendrele-
vanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlu ngen an den Rat oder
die Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu
stellen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage-3-zur-Vorlage-V-0445-2010
10670 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0011/2010
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster
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Antrag 23. Februar 2010
„Rathaus öffnen:
Mehr Mitbestimmung für Kinder und Jugendliche in Münster“
Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt:
1. ein Leitkonzept zu entwickeln, wie das Ziel „mehr Kinderfreundlichkeit“ sinnvoll und nachhaltig
im Stadtgebiet umgesetzt werden kann.
2. zu prüfen, in welcher Form Kinder und Jugendliche stärker in die städtischen
Planungsprozesse eingebunden werden können.
3. geeignete Verfahren und Instrumente für die ange messene Partizipation von Kindern und
Jugendlichen an städtischen Entscheidungsprozessen zu entwickeln.
Begründung:
Familien und Kinder werden in den kommenden Jahren z unehmend in den Fokus der Städte und
Gemeinde rücken, um im Wettbewerb der Kommunen und vor dem Hintergrund des demographischen
Wandels auf der Gewinnerseite zu stehen. Auch die S tadt Münster kann sich dieser wachsenden
Konkurrenzsituation nicht verschließen. Der 2004 gew onnene Titel „Kinderfreundlichste Stadt
Deutschlands“ sollte daher weiterhin Ansporn für al le Verantwortlichen sein, Münster auch zukünftig
kinder- und familienfreundlich zu gestalten.
Neben „harten“ Standortfaktoren, welche die Zukunftsfähigkeit der Stadt Münster sichern, wirkt sich
„Kinderfreundlichkeit“ zunehmend auf die Attraktivität unserer Stadt aus und fördert Wachstum im
positiven Sinne. Kinderfreundlichkeit als kalkulier barer Wirtschaftsfaktor auf hohem Niveau ist keine
Zukunftsmusik nachfolgender Generationen, sondern sp ielt schon heute bei der Beurteilung und dem
Vergleich der Städte und Gemeinden eine entscheiden de Rolle. Eine kinderfreundliche
Stadtentwicklung liegt daher nicht nur im Interesse von Familien und Kindern, sondern im ureigensten
Interesse der Stadt Münster.
Bislang lag der Fokus des Ausbaus der „Kinder- und Familienfreundlichkeit“ Münsters vor allem auf
dem Bereich der Betreuung. So hat Münster in den ve rgangenen Jahren weder Kosten noch Mühen
gescheut, die Betreuungssituation für Kinder und dr ei Jahren systematisch auszubauen und damit die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. D erzeit liegt Münster mit einer Versorgungsquote
von knapp 25 Prozent einsam an der Spitze in NRW. B ei der Versorgung mit
Regelkindergartenplätzen war Münster die erste Stad t überhaupt, in der es für jedes Kind einen
garantierten Platz gab und auch die Betreuungssituation für Schulkinder wird durch den konsequenten
Ausbau des offenen Ganztagsangebot systematisch ver bessert. Der Ausbau von Kindertagesstätten
zu Familienzentren, ein dichtes Netz an Kinder- und Jugendeinrichtungen, die Schaffung eines
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster
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Jugendrates sowie die konsequente Ausweitung des Ki nderschutzes sind weitere Maßnahmen, mit
denen Münster seinen Anspruch als „Kinderfreundlichste Stadt Deutschlands“ untermauert hat.
Um der besonderen Bedeutung von Kindern und Familie n für die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der
Stadt Münster gerecht zu werden, ist es an der Zeit, einen weiteren Baustein zur „Kinderfreundlichkeit“
Münsters hinzuzufügen, indem Politik und Verwaltung Kindern und Jugendlichen mehr Mitsprache bei
der Stadtentwicklung und Stadtplanung einräumen. Be i allen Planungs-, Entscheidungs- und
Umsetzungsschritten im Stadtgebiet sollen die Bedür fnisse und Interessen von Kindern und
Jugendlichen zukünftig Berücksichtigung finden. Zentraler Voraussetzung dafür ist die Beteiligung von
Mädchen und Jungen an eben diesen Prozessen. Modell kommunen in Deutschland, in denen Kinder
und Jugendliche bereits stärker an der Gestaltung d er urbanen Lebenswelt mitwirken, haben die
Erfahrung gemacht, dass die jüngeren Einwohner ihre Wohnquartiere und Stadtteile meist besser
kennen als Erwachsene und dementsprechend präzisere Vorschläge und Ideen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes unterbreiten. In Münster haben die Mit glieder der Jugendforen und des Jugendrates
bereits erheblich dazu beigetragen, die Interessen ihrer Generation auf städtischer Ebene
durchzusetzen. Auch die Einbeziehung von Kindern be i der Spielplatzgestaltung hat sich in unserer
Kommune als durchweg positiv erwiesen.
Die geplante stärkere Einbindung der Kinder und Jug endlichen in die Stadtplanung und -entwicklung
zielt zum einen auf die bereits oben dargelegte Bed eutung der Kinderfreundlichkeit als Standortfaktor
im Wettbewerb der Städte ab, zweitens soll die Stad t Münster als Ganzes wieder für Kinder erlebbar
werden. Breite Straßen, Verkehrslärm, das Fehlen ver kehrsgeschützter Plätze usw. machen es
unseren Kindern derzeit schwer, sich eigene Freiräume im Stadtgebiet zu schaffen.
Der natürliche Bewegungsraum für Kinder wird dadurc h eingeschränkt. Viele kennen ihre täglichen
Wege oftmals nur noch vom elterlichen Auto aus, ans tatt mit dem Fahrrad oder zu Fuß selbstständig
in der Stadt unterwegs zu sein. Daraus resultieren häufig Bewegungs- und Koordinationsstörungen
bei Kindern, die sie auch in ihrer geistigen, körperlichen und emotionalen Entwicklung beeinträchtigen.
In Einzelfällen kann es auch zu sozial auffälligem Verhalten führen. Um dieser Entwicklung
entgegenzuwirken und die Lebensqualität für Kinder und Jugendliche, deren Familien und somit
letztlich für alle Generationen nachhaltig zu verbe ssern, soll die Stadt Münster bei der Stadtplanung
neue Wege der Zusammenarbeit der Generationen beschreiten.
gez.
H.-Dieter Sellenriek
Gilbert Aldejohann
Frank Baumann
Sybille Benning
Georg Berding
Dieter von den Berg
Meik Bolte
Heinz-Georg Buddenb äumer
Olaf Dre ßen
Edgar Dr üge
Wolfhard Ediger
Dr. Dietmar Erber
Walter von G öwels
Gilbert Hartmann
Horst Kisnat
Rolf Klein
Bruno Kleine Borgmann
Karl Kleine-Wilke
Marliese Kosmider
Franz-Pius Graf von Merveldt
Andreas Nicklas
Jürgen Ohm
Robert Otte
Karin Reismann
Josef Rickfelder
Stefan-Alexander Roth
Florian Steinforth
Barbara Stober
Stefan Weber
Helga Welker
Simone Wendland
/g4/g144/g150/g148/g131/g137/g3/g131/g144/g3/g134/g135/g144/g3/g21/g131/g150/g3/g17/g148/g484/g3/g4/g486/g21/g512/g882/g882/g886/g882/g512/g884/g882/g883/g882/g3
Ausgangslage
Partizipation ist eine gesetzliche Verpflichtung, u.a. normiert im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und im Kinder- und Jugendfördergesetz des Landes NRW.
Das Gesetz sieht Beteiligung auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen vor.
Wenn Politik sich mit der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt, verengt
sich der Blick schnell auf parlamentarische Formen. Die Shell-Studie zeigt, dass sich
Kinder und Jugendliche vielfältig in ihren Lebenswelten und zu aktuellen gesellschaftlichen
Themen engagieren und einbringen (Shell-Studie 2002, s.a. 12. Kinder und
Jugendbericht).
Es ist sinnvoll, den Blick auf die Möglichkeiten der Partizipation zu erweitern und überall
da, wo Kinder und Jugendliche leben, Lernen und ihre Freizeit verbringen, Partizipation in
unterschiedlicher Form zu praktizieren.
Daher möge der Rat beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. Im Rahmen dieser Zielsetzung ein „Partizipations “-Konzept zu entwickeln, das die
Erfahrungen mit dem bestehenden Jugendrat/den bestehenden Jugendforen
berücksichtigt,
2. bestehende Beteiligung und Beteiligungsformen we iter zu entwickeln und neue
Beteiligungsmöglichkeiten zu eröffnen. Diese sollen alle Kinder und Jugendlichen
unterschiedlicher sozialer Herkunft, mit und ohne Zuwanderungsgeschichte, Jungen
und Mädchen, ansprechen.
Begründung :
Partizipation ist nicht nur ein Thema der Kinder- und Jugendhilfe. Auch in anderen
Politikbereichen, bei Fragen der Wohnungspolitik (z.B. Wohnformen), der Umweltpolitik,
der Generationen und Geschlechtergerechtigkeit geht es um Beteiligung. Die Kinder- und
Jugendpolitik hat als Interessenvertretung eine besondere Verpflichtung, die
Partizipationsmöglichkeiten zu entwickeln und zu fördern.
Partizipation im Sinne des Erlernens von Demokratie darf dabei nicht in erster Linie
verstanden werden als ein Hineinwachsen in das politische System, sondern als im Alltag
praktizierte Mitsprache und Mitbestimmung, gewissermaßen als Alltagsdemokratie. Es
Bündnis 90/Die Grünen/GAL
Ratsfraktion Münster
Windthorststr. 7
48147 Münster
Fon: 0251 / 8 99 58 10
Fax: 0251 / 8 99 58 15
ratsfraktion@ gruene-muenster.de
www.gruene-muenster.de
Antrag
„Kinder und Jugendliche wirken an der Gestaltung
ihrer Lebenswelt mit - Partizipation und
Partizipationsformen für Kinder und Jugendliche in der
Stadt Münster altersgerecht ausbauen und
weiterentwickeln
“
12.04.2010
geht hier um Mitreden, Mitmachen, Mitplanen und Mitbestimmen. Kinder und Jugendliche,
die sich selbst als aktiv gestaltend erfahren und - möglichst zeitnah - auch Ergebnisse
ihres Engagements sehen, werden sich auch als Erwachsene eher an der Gestaltung ihrer
Umwelt, ihres Gemeinwesens beteiligen. Mädchen und Jungen, die vielfältige Lern- und
Erfahrungsmöglichkeiten in ihrer unmittelbaren und weiteren Umwelt haben und die
Demokratie positiv erfahren, haben das notwendige Verständnis für das Gemeinwesen.
Aus den bisher gemachten Erfahrungen mit dem Jugendrat lassen sich
Veränderungsbedarfe ableiten, die den Kindern und Jugendlichen mit ihren Interessen und
Bedürfnissen eher gerecht werden, u.a.:
• Der Jugendrat soll die Themen, mit denen er sich b eschäftigen will, selbst bestimmen,
die Arbeitsformen ebenso (z.B. Arbeitsgruppen, Workshops, Aktivitäten, Projekte etc.)
mit Unterstützung durch die hauptamtliche Kraft.
• Die Einmischung der Erwachsenen sollte sich darauf beschränken, möglichst wenig
Formalitäten und ein ganz kleines Regelwerk zu empfehlen, ansonsten entwickeln die
Kinder und Jugendlichen ihre „Geschäftsordnung“ eigenständig.
Der Jugendrat ist nur eine Beteiligungsform. Für die jüngeren Kinder müssen andere
Beteiligungsformen entwickelt bzw. ausgebaut werden, die ihrem Entwicklungsstand
entsprechen und in ihrer Lebenswelt durchgeführt werden und somit einen
sozialräumlichen Bezug haben – wie wir dies bereits in unserem Ratsantrag „Kinder und
Jugendliche gestalten ihre Lebenswelt mit - Beteiligung und Beteiligungsformen für Kinder
und Jugendliche in Münster“ - eingebracht am 09.11.2005 - gefordert haben.
Jutta Möllers
und Fraktion
Anregung Nr. 51/2010
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungOrte (3)
- Münzstraße 15
- Mauritzstraße 7
- Windthorststraße 7
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0445/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.05.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37