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APS/151/2025

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 - Nördlich Stromstraße (Landtagserweiterung)

Beschlussvorlage 02.12.2025

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8. Beschlusstext 3(2)

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9. Bericht 3(1)

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5. Plan mit Roteintrag

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Ansehen

7. Planverkleinerung

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11. FNB-54

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4. Festsetzungen

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3. Begründung

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6. Plan

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2. Einsprechende 3(2)

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1. Behandlung Stgn. 3(2)

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10. Behandlung Stgn. 4(2)

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Beschlussvorlage

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8. Beschlusstext 3(2)

3210 Zeichen

Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/050/2025 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 Änderung Aufstellung 
- Nördlich Stromstraße -  Öffentlichkeitsbeteiligung 
 Behördenbeteiligung 
Veröffentlichung im 
Internet/Öffentliche Auslegung

Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/050/2025 
Vorlage Nr. APS/050/2025 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031  
- Nördlich Stromstraße - 
 
 
- Änderung Aufstellung 
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en 
-  Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 – Nördlich 
Stromstraße – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße - im Rahmen seiner Mitwirkung 
gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, den 
am 29.09.2017 gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der 
derzeit gültigen Fassung gefassten Beschluss über die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes 
 
  für ein Gebiet zwischen Stromstraße, Zollhafen und Rheinturm 
 
so zu ändern, dass das Plangebiet nunmehr wie folgt begrenzt 
wird:

Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/050/2025 
Gebiet zwischen Bürgerpark Bilk, WDR Landesstudio, Zollhafen, 
Rhein und Landtag 
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen 
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße -, der Bestandteil 
dieses Beschlusses ist, - 
 
und hinsichtlich der vorrangigen Planungsziele wie folgt zu ändern: 
 
− Festsetzung von zwei Sondergebieten für den Rheinturm und 
die Landtagserweiterung. 
 
 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en  
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung 
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
 IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt 
vorbehaltlich der Wirksamkeit des abzuschließenden 
städtebaulichen Vertrages dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 
– Nördlich Stromstraße - und seiner Begründung einschließlich des 
Umweltberichtes für die Veröffentlichung im Internet und die 
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine 
Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für 
Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden 
Entwurf als Satzung zu beschließen.

9. Bericht 3(1)

30872 Zeichen

Stand: März 2024 
Bericht zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(1) BauGB 
vom 02.02.2021 - 23.02.2021 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/031 
- Nördlich Stromstraße-
Sta
dtbezirk 3 - Stadtteil Unterbilk 
A: B
ericht über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung  
Di
e allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurden gem. § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch i.V.m. dem Planungssicherstellungsgesetz durch Aushang der 
Planunterlagen im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes Brinckmannstraße 5, 
40225 Düsseldorf, der Öffentlichkeit vorgestellt und sie konnten im angeführten 
Zeitraum nach telefonischer Terminabsprache erörtert werden. Innerhalb des 
Durchführungszeitraumes gab es keine telefonischen Terminanfragen. 
B: Sch
riftlich vorgebrachte Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
1. Schreiben vom 02.02.2021
1.1 Beim Kauf der Wohnung durch den Einwender ist durch den Verkäufer der
Immobilie, mit Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 5375/68 mitgeteilt 
worden, dass davon auszugehen ist, dass das an der Moselstraße 
befindliche Parkhaus zeitnah abgerissen wird. So wird in der Begründung 
zum Bebauungsplan ausgeführt, dass die Hochgarage abgebrochen und 
durch eine Tiefgarage für ca. 450 - 500 PKW ersetzt wird. Die Oberfläche 
soll bepflanzt und als Teil des neuen Bürgerparks vor dem Landtag 
hergestellt werden.  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/151/2025

Stand: März 2024 
Antwort:  
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5375/068 setzt für den Bereich des 
Parkhauses Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „öffentliche Grünfläche und 
Tiefgarage“ fest. Damit genießt das Parkhaus lediglich Bestandschutz. Ein Abriss 
des Parkhauses ist jedoch nicht vor Fertigstellung der neuen Landesbauten im 
Regierungsviertel zu erwarten, da die entfallenden Stellplätze des Parkhauses in 
den neuen Tiefgaragen ersetzt werden. 
 
2. Schreiben vom 23.02.2021 
2.1 Es wird gefragt, warum die Bekanntmachung vom 30.01.2021 deutlich 
vom Aufstellungsbeschluss des Jahres 2017 abweicht. Ziel ist, „...die 
mindergenutzten Parkflächen einer neuen hochwertigen Nutzung 
zuzuführen…" (Beschluss vom 9.8.2017).  
 
Antwort:  
Der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 2017 konnte noch nicht von den erst 
später konkret ausformulierten städtebaulichen Zielen für die bestehenden 
Parkplätze ausgehen. Insoweit beschränkte sich die seinerzeitig getroffene 
Abgrenzung des Geltungsbereichs fast ausschließlich auf die vorhandenen 
Parkplätze. Mit der nunmehr vorgesehenen Landtagserweiterung bleibt das 
städtebauliche Ziel, eine hochwertige Nachnutzung für die Parkplätze zu 
entwickeln, bestehen. Der Plangeltungsbereich musste aber dem konkreten 
Vorhaben angepasst werden. Der Bebauungsplan Nr. 03/031 dient nunmehr 
zunächst vorrangig der planungsrechtlichen Sicherung der Landtagserweiterung 
und der Sicherung der angrenzenden Freiraum- und Erschließungsflächen. 
 
2.2 Die Notwendigkeit zu einer Erweiterung des Landtages erschließt sich 
nicht. 
 
Antwort:  
Das bestehende Landtagsgebäude kann den heutigen Bedarf an Büro- und 
Sitzungsräumen zur Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs nicht mehr 
abdecken. In den vergangenen 10 bis 15 Jahren hat sich die parlamentarische 
Arbeit enorm verändert, so dass neue Flächenbedarfe entstanden sind. 
Beispielweise entstehen erhebliche Flächenbedarfe für inhaltliche und fachliche 
Veranstaltungen im Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern sowie ein gestiegener 
Bedarf an Sitzungsraumkapazitäten. Ursprünglich ist man von drei

Stand: März 2024 
Landtagsfraktionen ausgegangen; heute sind fünf Fraktionen im Parlament 
vertreten.  
Derzeit ist der Landtag auf vier Liegenschaften mit hohen Mietkosten verteilt. 
Dadurch fehlt es an einem ausreichenden funktionellen Zusammenhang; 
Grundsätze rationaler Betriebsabläufe können nicht eingehalten werden. Ein 
Erweiterungsgebäude in unmittelbarer Nachbarschaft des Landtags schafft hier 
Abhilfe. 
 
2.3 Es wird gefragt, ob Alternativen geprüft wurden, so zum Beispiel im 
Stadttor, auf dem Grundstück Parkhaus Moselstraße, Behrens-Bau etc.? 
Falls nein, weshalb nicht, falls ja: Mit welcher Begründung von welchem 
Gremium? 
 
Antwort:  
Alternative Standorte wurden im Rahmen der Vorüberlegungen in Betracht 
gezogen, jedoch aus unterschiedlichen Gründen - wie beispielsweise der 
mangelnden räumlichen Bündelung der für den Landtagsbetrieb notwendigen 
Einrichtungen, vor allem wegen nicht vorhandener Sitzungsräume - nicht 
weiterverfolgt. Seitens des Landtags sowie seitens der Stadt Düsseldorf wurde 
letztlich die Entwicklung eines neuen Komplexes in räumlicher Nähe des 
vorhandenen Landtagsgebäudes vorgesehen. Dies insbesondere, da der 
Politikbetrieb des großen Landtagsparlaments auf kurze Wege und persönliche 
Kommunikation angewiesen ist. Dies spiegelt sich entsprechend in der 
städtebaulichen Konzeption der Landtagserweiterung wider. 
 
2.4 In Zukunft wird verstärkt - auch gesetzlich ermöglicht - Homeoffice 
praktiziert. Ist dies (von wem, mit welcher Begründung) berücksichtigt 
worden? Welche Konsequenzen habe dies für den Erweiterungsbau? 
 
Antwort:  
Die Nutzung von Homeoffice wird auch in der Wirtschaft und Verwaltung künftig 
eine Rolle spielen. Da der Politikbetrieb des großen Landtagsparlaments aber 
auch künftig absehbar auf kurze Wege, persönliche Kommunikation und 
Sitzungen vor Ort angewiesen sein wird, ist die Erweiterung des Landtags auch 
unter dem Gesichtspunkt eines tendenziell steigenden Anteils an Homeoffice 
erforderlich.

Stand: März 2024 
2.5 Weshalb sollen Entscheidungen zum Parkhaus Moselstraße erst in Phase 2 
erfolgen? Welches Gremium hat das weshalb beschlossen?  
 
Antwort:  
Das Parkhaus Moselstraße wird frühestens nach Fertigstellung der neuen 
Landesbauten im Regierungsviertel abgerissen, da die entfallenden Stellplätze 
des Parkhauses in den neuen Tiefgaragen ersetzt werden. Eine Einbeziehung des 
Parkhauses in das Bebauungsplanverfahren ist nicht erforderlich, da dieser 
Bereich bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5375/068 mit der 
Festsetzung „Sondergebiet Zweckbestimmung öffentliche Grünfläche und 
Tiefgarage“ eine entsprechende Festsetzung enthält. Ein aktueller 
Gremienbeschluss zu diesem Thema liegt nicht vor. 
 
2.6 Es wird zitiert, dass "…Städteklimatische Belange berücksichtigt werden 
sollen…" Es wird gefragt, warum bei der Ausschreibung der Fläche dieser 
bedeutende Umwelt-Faktor nicht an oberste Stelle gesetzt wurde. So 
entsteht der Eindruck, dass sich das Klima (die für Düsseldorf extrem 
wichtige Luftschneise) nach den Entwürfen der Architekten zu richten 
habe. Das werden die Bürger nicht mitmachen; frische Luft sei wesentlich 
wichtiger als hübsche Gebäude. 
 
Antwort:  
Auch aus Sicht der Landeshauptstadt Düsseldorf haben stadtklimatische Belange 
eine große Bedeutung. Insoweit war es auch Ergebnis des 
Wettbewerbsverfahrens, dass kein geschlossener Gebäuderiegel geplant wird. 
Vielmehr soll mit einem aufgeständerten Bauwerk eine hohe Durchlässigkeit 
unter anderem für einen Luftaustausch geschaffen werden. Insoweit wurden 
diese Belange bereits im Wettbewerbsverfahren mit bedacht. Ergänzend wird im 
weiteren Planverfahren bezogen auf die geplanten Erweiterungsgebäude der 
Belang des Stadtklimas vertieft betrachtet und bewertet. 
 
2.7 Es wird gefragt, weshalb in den Ausschreibungen das historische 
Pförtnerhäuschen nicht enthalten war? 
 
Antwort:  
Das historische Kontorhäuschen wurde im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens 
beachtet. Einzelne architektonische Entwürfe sahen dessen Erhalt und

Stand: März 2024 
Integration vor. Für den Siegerentwurf, der das Häuschen zugunsten eines 
Baukörpers überplant, sprachen gewichtige Belange, wie insbesondere die 
räumliche Nähe der geplanten Baukörper zum bestehenden Landtagsgebäude. 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob das Kontorhäuschen erhalten werden 
kann, gegebenenfalls an einer anderen Stelle. 
 
2.8 Es wird gefragt, warum kein Budgetrahmen für das Vorhaben vorgegeben 
wird. Der Erweiterungsbau ist durch Bürger zu zahlen. 
 
Antwort:  
Die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der eingesetzten Finanzmittel für Bau und 
Unterhaltung wird im Rahmen des Planvollzugs beachtet. 
 
3. Schreiben vom 12.12.2020 und 16.12.2020,  
3.1 Das Hafenamtsgebäude wird als denkmalwürdig/denkmalgeschützt 
bezeichnet. Eine Verlagerung wird als respektloser und unwürdiger 
Umgang gewertet. Zur Erhaltung am Standort sollt das entsprechende 
Ringmodul des Erweiterungsbaus Richtung Süden in den Bürgerpark 
verschoben werden. Hierdurch wird auch mehr Abstand zum Rheinturm 
geschaffen und eine klare Verbindungsache in den Medienhafen 
ermöglicht.  
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, das Ringmodul angrenzend an den 
WDR vom Hafenbecken und der Hafenpromenade abzurücken und mittig 
vor das WDR Gebäude zu platzieren. Dadurch wird die Gebäudereihe des 
Medienhafens sinnvoll fortgeführt, die Y-Pflanzung der vorhandenen 
Bäume aufgenommen und die vorhandene Hafenpromenade nicht 
eingeengt.  
Die Verschiebung der Ringmodule führt zu einem optimierten 
Trassenverlauf der Rheinuferpromenadenverlängerung und schafft im 
Bereich Rheinpark Bilk und Rheinturm einen größeren öffentlichen Raum.  
 
Antwort 
Das Kontorhäuschen steht nicht unter Denkmalschutz. Die Denkmalwürdigkeit 
wird derzeit geprüft.  
Die Anordnung der Baukörper wurde im Rahmen eines umfassenden 
hochbaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs festgelegt. Neben einer Prüfung 
grundsätzlicher Varianten erfolgte im Rahmen des Wettbewerbs eine hohe

Stand: März 2024 
Zustimmung zu den geplanten Baukörperanordnungen und der Funktionalität der 
Wegevernetzungen. Insoweit wird der Anregung, den genannten Baukörper zu 
verschieben nicht gefolgt. Der künftige Umgang mit dem dadurch überplanten 
Hafenhäuschen wird im weiteren Verfahren geprüft. 
 
3.2 Es wird kritisch angemerkt, dass unbehandeltes Holz als Fassadenelement 
nach einigen Jahren trist und grau aussähe. 
 
Antwort 
Das Thema wird im Rahmen der Realisierung beachtet.  
 
4. Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz 
4.1 Es wird mitgeteilt, dass das Projekt sowie der Gewinnerentwurf, 
ausdrücklich unterstützt wird und ein schnelles Verfahren zu begrüßen sei. 
Die veröffentlichten Unterlagen sowie die Markierung auf der Website 
lassen darauf schließen, dass der Geltungsbereich im Vergleich zu dem 
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB vom 15.11.2017 erweitert 
worden ist, so dass dieser nun auch den Rheinturm inklusive 
Außenanlagen beinhalte. Als Eigentümer des Rheinturmes ist die 
Einwenderin vom Verfahren betroffen. Es muss sichergestellt sein, dass die 
Interessen im Sinne weiterer Nutzungen auch zukünftig berücksichtigt 
werden und funktionieren. Es wird daher gebeten, die Zuwegungen zum 
Rheinturm sicherzustellen und den Eigentümer in die Planung sowie die 
weiteren Abwägungsprozesse einzubinden. 
 
Antwort:  
Im weiteren Planverfahren wird der Eigentümer des Rheinturms weiter 
eingebunden. Es ist ausdrücklich städtebauliches Ziel, die Belange des Betriebs 
des Rheinturms einschließlich notwendiger Zuwegungen im Bebauungsplan zu 
berücksichtigen. Insoweit wird den Anregungen im Zuge des weiteren 
Planverfahrens gefolgt. 
 
5. Schreiben vom 22.02.2021 
5.1 Das am Rheinturm ausgewiesene Gelände ist laut Bebauungsplan nur für 
Sondernutzung bestimmt. Dabei haben sich die Verantwortlichen seinerzeit 
etwas gedacht. Es diene nicht nur den Anwohnern, sondern auch vielen 
externen Besuchern als Naherholungsgebiet.

Stand: März 2024 
 
Antwort:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auch künftig ist beabsichtigt, die 
Belange der Naherholung im Plangebiet angemessen zu berücksichtigen und die 
Zugänglichkeit des Rheinturms zu wahren. Der Bereich unter dem 
aufgeständerten Neubau wird für die Öffentlichkeit zugänglich gestaltet. Somit 
sollen die Durchquerung, Nutzung und Aufenthaltsqualität der Freiräume 
insbesondere für Fußgänger und Radfahrer gegenüber der derzeitigen, durch den 
vorhandenen Parkplatz geprägten Situation verbessert werden. Die 
Ausgestaltung der Freiräume erfolgte unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen örtlichen und überörtlichen Radwegverbindungen sowie einer 
dem Bürger- und Rheinpark angepassten Freiraumgestaltung. Insoweit wird den 
Anregungen sinngemäß gefolgt. 
 
5.2 Das Land NRW verfügt in Landtagsnähe über mehrere Gebäude, die zurzeit 
nicht oder nur teilweise genutzt werden. Es werden Beispiele wie 
Behrensbau, altes Innenministerium, Polizeipräsidium usw. benannt. In der 
Nähe des Landtages befinden sich beziehungsweise entstehen neue 
Büroflächen, wie am Stadttor oder am ehemaligen Siemens Gelände. Diese 
Räume können, ohne die Nutzung des Bürgerparks zu verändern, vom 
Landtag angemietet werden. Es muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, 
dass auch in der Landtagsverwaltung durch flexible Arbeitsplätze und 
Homeworking Platz geschaffen und zugleich ein Beitrag zum Umweltschutz 
geleistet wird. 
 
Antwort:  
Die vorgebrachten Belange und Standortalternativen waren Gegenstand 
bisheriger Überlegungen. Allerdings bedingt der effiziente Landtagsbetrieb die 
räumliche Nähe unterschiedlicher Nutzungen wie beispielsweise Sitzungsräume, 
Fraktionsräume und zugehörige Service-Leistungen. Insoweit wird auf die 
Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 2 verwiesen. 
 
5.3 Es wird vorgebracht, dass die Vorschläge für eine Bebauung wegen Corona 
weder im Landtag noch bei der Stadt Düsseldorf begutachtet werden 
konnten. So habe man sich kein Bild von den Folgen der Bebauung 
machen können.

Stand: März 2024 
 
Antwort:  
Dass Corona bedingt keine „Begutachtung“ in Form einer Ausstellung oder einer 
Abendveranstaltung mit Präsentation der Entwürfe durchgeführt werden konnte, 
wird auch seitens der Stadt Düsseldorf bedauert. Um dies möglichst gut zu 
kompensieren, wird ergänzend zum Aushang der Pläne eine gesonderte 
Information über digitale Medien erfolgen, die den Anwohnern die Auswirkungen 
der Planung näherbringt und Möglichkeiten für weitere Stellungnahmen eröffnet. 
 
5.4 Die Gestaltung des Bürgerparks wurde immer intensiv im Heimatverein 
Bilker Heimatfreunde e.V. besprochen. Die einheitliche Meinung ist, dass 
die Nutzung nicht verändert werden darf. Jetzt kann der Heimatverein 
Corona bedingt nicht tagen und keinen Einfluss auf die Planung nehmen. 
Durch Corona werden Steuergelder notwendigerweise für viele bisher nicht 
geplante Dinge ausgegeben. Deshalb sollten die Gelder, wenn verfügbar, 
für wichtigere Projekte wie z.B. Ausbau der Schulen, Kultur und 
Gesundheit verwendet werden und nicht für überflüssige Neubauten. 
 
Antwort:  
Der Ausbau der Schulen, Kultur und Gesundheit ist nicht Regelungsgegenstand 
dieses Bebauungsplans. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung ist jedoch 
festzustellen, dass für die Landeshauptstadt Düsseldorf im Sinne des § 1 Abs.3 
Baugesetzbuch ein städtebauliches Erfordernis besteht, im Bereich des 
Plangebiets die Entwicklung des Landtags planerisch vorzubereiten. Hinsichtlich 
der Entwicklungserfordernisse des Landtags und der Standortwahl wird auf die 
Antworten zur Stellungnahme Ziffer 2 verwiesen. Die Wirtschaftlichkeit und 
Effizienz der eingesetzten Finanzmittel für Bau und Unterhaltung des Landtags 
wird überdies im Rahmen des Planvollzugs beachtet. Im Übrigen besteht 
weiterhin die Möglichkeit, aktiv an der Planung teilzuhaben. Neben einer noch 
vorgesehenen, gesonderten Information über digitale Medien besteht auch im 
Rahmen der im weiteren Verfahren durchzuführenden öffentlichen Auslegung des 
Bebauungsplans die Möglichkeit sich einzubringen. 
 
5.5 Die Fläche unter dem Rheinturm kann sehr gut als Ergänzung zwischen 
dem Bürgerpark und Rhein z.B. als Fläche für einen Wasserspielplatz mit 
physikalischen Experimenten, die die Gefahren des Rheins für Kinder und 
auch Erwachsene deutlich machen, genutzt werden. Außerdem bietet die

Stand: März 2024 
Fläche Platz für Geräte für Sportaktivitäten und Fitness jeden Alters. Nach 
vielen Jahrzehnten des benachteiligten Stadtteils Bilk sollte man den 
Bürgerpark den Bürgern überlassen und nicht für Verwaltungsgebäude 
missbrauchen. Das Projekt sollte auf jeden Fall so lange gestoppt werden, 
wie die durch Corona bedingten Einschränkungen wirksam sind. 
 
Antwort:  
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung besteht für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf im Sinne des § 1 Abs.3 Baugesetzbuch ein städtebauliches 
Erfordernis, um im Bereich des Plangebiets die Entwicklung des Landtags 
planerisch vorzubereiten. Dabei ist vorgesehen, das Vorhaben auf der 
Fußgängerebene durchlässig zu gestalten und mit dem Bürgerpark so zu 
verknüpfen, dass für die Öffentlichkeit die Parknutzung weiterhin gegeben ist. 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bebauung in großen Teilen auf heute für 
den Bürger nicht nutzbare und städtebaulich unattraktive Parkplatzflächen 
zugreift. Hinsichtlich der Entwicklungserfordernisse des Landtags und der 
Standortwahl wird ergänzend auf die Antworten zur Stellungnahme Ziffer 2 
verwiesen. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
6. Schreiben vom 16.02.2021 
6.1 Der Entwurf zerstört das heute sehr stimmige Ensemble des Landtages mit 
dem großzügigen Vorplatz und Rheinturm. Der Neubau ist zu eng an das 
bestehende Gebäude geplant. Dadurch wirkt alles "gequetscht". Auch der 
Rheinturm verliert durch das "Einwickeln" in den Neubau seinen Charakter 
als Solitär und Wahrzeichen der Stadt Düsseldorf.  
 
Antwort:  
Die Anordnung der Baukörper wurde im Rahmen eines hochbaulich-
freiraumplanerischen Wettbewerbs festgelegt. Neben einer Prüfung 
grundsätzlicher Varianten durch andere Wettbewerbsbeiträge, die durchaus eine 
andere Art der „Freistellung“ des Fernsehturms vorsahen, erfolgte im Rahmen 
des Wettbewerbs eine hohe Zustimmung für die mit dem Siegerentwurf 
vorgesehene Baukörperanordnung und der Funktionalität der 
Wegevernetzungen. Insoweit wird die Auffassung, dass die in unmittelbarer Nähe 
zum bestehenden Landtag geplanten Erweiterungsgebäude nachteilig angeordnet 
sind oder den Fernsehturm unangemessen einengen, nicht geteilt.

Stand: März 2024 
6.2 Es wird bedauert, dass bei diesem Entwurf auch das Grohmannsche 
Kohlenkontor entfällt, für dessen Erhalt sich beim Bau des Landtages 
damals viele Düsseldorfer eingesetzt haben.  
 
Antwort:  
Das Kontorhäuschen am Fuße des Rheinturms soll im Rahmen der Umsetzung 
des Bebauungsplans an einen anderen Standort im Plangebiet oder seiner 
unmittelbaren Umgebung versetzt werden. Eine Regelung im Bebauungsplan ist 
nicht erforderlich. 
 
6.3 Aus Sicht des Einwenders sind die anderen Entwürfe, die eine Bebauung 
des Parkplatzes vor dem WDR vorsehen und das stimmige Bild von 
Landtag und Rheinturm beibehalten bzw. sogar noch weiterentwickeln, 
deutlich geeigneter. Der einzige Nachteil ist hier wohl, dass Abgeordnete 
zumuten einen unterirdischen Verbindungsgang zum Landtag oder den 
kurzen Weg über den Platz gehen müssten.  
 
Antwort:  
Die Anordnung der Baukörper wurde im Rahmen eines hochbaulich-
freiraumplanerischen Wettbewerbs ausführlich hinsichtlich ihrer Vor- und 
Nachteile erörtert. Im Rahmen des Wettbewerbs fand für die mit dem 
Siegerentwurf vorgesehene Baukörperanordnung und der Funktionalität der 
Wegevernetzungen eine hohe Zustimmung. Insoweit wird die Auffassung, dass 
das dem Bebauungsplan zugrundeliegende architektonische Konzept nachteilig 
sei, nicht geteilt. 
 
6.4 Der zurzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt die Umsetzung des 
vorliegenden Entwurfs nicht zu, sondern lediglich eine Bebauung auf dem 
Parkplatz vor dem WDR. Allerdings sieht er vor, dass das Parkhaus an der 
Moselstraße in jedem Fall abgerissen werden muss, sobald es nicht mehr 
genutzt wird (Bestandsschutz). Daher ist der wünschenswerte Abriss des 
Parkhauses unabhängig von dem geplanten Neubau. 
 
Antwort:  
Das Parkhaus Moselstraße wird frühestens nach Fertigstellung der neuen 
Landesbauten im Regierungsviertel abgerissen, da die entfallenden Stelleplätze

Stand: März 2024 
des Parkhauses in den neuen Tiefgaragen ersetzt werden. Eine unabhängige 
Betrachtung ist daher nicht möglich.  
 
6.5 Die Büros im Landtag sind nur wenige Tage im Monat besetzt. Dies liegt 
daran, dass die meisten Abgeordneten in ihren Wahlkreisen blieben und 
meist nur für die Sitzungen nach Düsseldorf pendeln. Mit virtuellen 
Meetings sollte es möglich sein, intelligentere Büroflächenkonzepte zu 
entwickeln, als die Landschaft mit weiteren (oft verwaisten) Bürogebäuden 
zuzupflastern. Es gibt in der unmittelbaren Nähe des Landtages (zum 
Beispiel im Hafen und im sog. Regierungsviertel) genug Büroflächen, die 
man für Abgeordnetenbüros nutzen könnte. Durch den Trend zum 
Homeoffice dürfte es bald sogar noch mehr Leerstände bei Büroflächen 
geben. Auch der Medienhafen mit seinen Gehrybauten und dem Rheintor 
bleiben davon nicht verschont. Dies kann auch nicht im Interesse der Stadt 
Düsseldorf sein. Daher sollte man das Ganze noch einmal überdenken. 
 
Antwort:  
Die Belange werden grundsätzlich in der Abwägung berücksichtigt. Im Ergebnis 
ist jedoch auf die Antworten zu der inhaltlich ähnlich ausgerichteten 
Stellungnahme unter Ziffer 2 zu verweisen. 
 
7. Schreiben vom 22.02.2021 
7.1 Die Landtagserweiterung ist eine weitere Versiegelung und Bebauung des 
Bürgerparks Bilk. Zusätzlich wird die Sichtachse zum Rhein weiter 
zugebaut. Viele der in den letzten Jahren groß gewordene Bäume müssen 
gefällt werden. Außerdem wird die westliche Frischluftschneise durch die 
geplante Bebauung verbaut. 
 
Antwort:  
Die in der Stellungnahme vorgebrachten Belange werden grundsätzlich in der 
Abwägung berücksichtigt. Bereits jetzt ist das Baugebiet durch den Parkplatz und 
die Stromstraße versiegelt. Mit dem Vorhaben entfallen zwar Einzelbäume, 
gleichfalls sieht das Freiraumkonzept jedoch die Neupflanzung von Bäumen und 
Grünflächen vor. Dabei ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass künftig für 
die Öffentlichkeit unattraktive Parkplatzflächen im Vorfeld des Rheinturms 
entfallen werden. Mit der möglichst transparent gehaltenen Architektur, die einen 
sehr geringen baulichen „Fußabdruck“ auf der Fußgängerebene vorsieht, ist eine

Stand: März 2024 
Verbauung wesentlicher Sichtachsen für die Öffentlichkeit nicht zu erwarten. Dies 
wird im Bebauungsplan über entsprechende Festsetzungen planerisch gesichert. 
Die Belange der Sicherung der Kaltluftströmung werden im weiteren Verfahren 
untersucht und bewertet. 
 
7.2 Der Bauherr ist zu folgenden Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der 
Baugenehmigung zu verpflichten: 
a.  Abriss des Parkhauses Moselstraße nach Fertigstellung des 
Landtaganbaus, keine weiteren aufschiebenden Gründe mehr. 
(Abrissverfügung) 
b.  Ersatzpflanzungen in entsprechender Größe für gefällte Bäume in 
unmittelbaren Nähe des jetzigen Standortes. 
c.  Öffentlicher Durchgang zum Rhein unterhalb der Verbindungsbrücken 
zwischen Alt- und Neubau. 
 
Antwort: 
Der Abriss des Parkhauses Moselstraße ist nicht Gegenstand dieses 
Bebauungsplanverfahrens. Hingegen wird im weiteren Verfahren auf Basis eines 
freiraumplanerischen Konzeptes ein Grünanteil mit Baum- und 
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert und umgesetzt. Auch wird die 
Durchlässigkeit des künftigen Erweiterungskomplexes für die Fußgänger im 
Rahmen des Bebauungsplans behandelt. 
 
7. Schreiben vom 22.02.2021 
7.1 Durch den Anbau des Landtages wird ein weiterer Baukörper in die 
Sichtachse des Bürgerparks Bilk zum Rhein gestellt. Zusätzlich werden 
weitere Flächen versiegelt. Es solle deshalb der Bauherr verpflichtet 
werden, dass ihm gehörende Parkhaus parallel zum Anbau des Landtages 
abzureißen. Damit wird ein kleiner Teil der neu zu versiegelnden Flächen 
der Natur und den Bürgern zurückgegeben. 
 
Antwort: 
Es wird auf die Antworten zu der in Teilen gleichlautenden Stellungnahme Nr. 7 
verwiesen.

Stand: März 2024 
Im Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind folgende 
Stellungnahmen eingegangen: 
 
8. Schreiben vom 08.04.2021 
8.1 Ist die Erweiterung des Landtags Nordrhein-Westfalen noch zeitgemäß? 
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass mit der 
Einführung der Möglichkeit des Arbeitens im Home-Office eine Reduzierung 
des Flächenbedarfs einhergeht. Unter Berücksichtigung der Kosten für die 
Landtagserweiterung ist die Notwendigkeit der Investition zu hinterfragen. 
Es sollte stattdessen Leerstand in der Nähe des bestehenden Landtags 
genutzt werden.  
 
Antwort: 
Es wird auf die Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 2 
verwiesen. 
 
8.2 Die Erweiterung des Landtags würde bedeuten, dass der Bürgerpark am 
Rheinturm als eine der wenigen Innenstadtnahen Grünflächen mit einer 
Funktion als Erholungsort und Freiraum verkleinert wird. 
 
Antwort: 
Es wird auf die Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 
5.1 und 5.5 verwiesen. 
 
9. Schreiben vom 08.04.2021 
9.1 Der Flächenbedarf der Landtagserweiterung ist nach den neuesten 
Entwicklungen sicherlich überholt und neu zu kalkulieren unter dem 
Gesichtspunkt der Verkleinerung des Bauvorhabens. 
 
Antwort: 
Es wird auf die Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 2 
verwiesen. 
 
9.2 Die geplante architektonische Gestaltung des Bauvorhabens in 4 
Teilkörpern wird als optisch gelungen eingeschätzt. Sie stellt dennoch ein 
Hindernis im Zugang der Bevölkerung insbesondere aus den Stadtteilen 
Unterbilk und Bilk zum Rhein und eine Unterbindung der Frischluftzufuhr

Stand: März 2024 
zu diesen Stadtteilen dar. Die Stadt Düsseldorf weist im Sommer 
Tagestemperaturen von über 35°C oder sogar 40°C auf. Mit einem 
weiteren Anstieg ist im Rahmen des Klimawandels zu rechnen. Die 
Temperaturen im innerstädtischen Bereich liegen häufig um bis zu 10° 
über den außerstädtisch gemessenen Temperaturen. Zwischen den 
einzelnen Baukörpern verbleiben nur kleinere Frischluft-Düsen, die zudem 
noch durch Brückenverbindungen gehemmt werden. Eine Unterbindung 
der Frischluftfuhr durch die Landtagserweiterung in dieser Form in den 
jetzt noch vorhandenen Frischluft-Korridoren nördlich und südlich vom 
Rheinturm stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Stadtklima dar 
und vermindert die Lebensqualität in den betroffenen Stadtteilen deutlich.  
 
Antwort: 
Die Belange der Sicherung der Kaltluftströmung werden auf der Grundlage des 
vorliegenden städtebaulichen Konzeptes im weiteren Verfahren untersucht und 
bewertet. 
 
9.3 Es wird hinterfragt, warum nicht die aus Sicht der Frischluftzufuhr und der 
Durchlässigkeit zum Rhein besser zu bewertenden Wettbewerbsentwürfe 
weiterverfolgt werden. 
 
Antwort: 
Die grundlegende Anordnung der Baukörper, das Erschließungskonzept sowie der 
umgebende Freiraum wurden im Rahmen eines offenen, zweiphasigen 
hochbaulichen Realisierungs- und freiraumplanerischen Ideenwettbewerbs 
festgelegt. Im Nachgang wurde der Erweiterungsbau hinsichtlich der funktionalen 
Bedürfnisse des Landtags und der Durchlässigkeit der baulichen Strukturen 
optimiert. Die zwei- bis viergeschossigen Baukörper werden bis zu einer Höhe 
von etwa 7 m über dem bestehenden Gelände bzw. der umgebenden Freiflächen 
aufgeständert, so dass ein weitestgehend freier und transparenter 
Bewegungsraum entsteht. Auf diese Weise ist eine hohe Durchlässigkeit 
gegeben, die durch Fuß- und Radwegeverbindungen die Verknüpfung zwischen 
den Freiräumen des Bürgerparks und des Rheinparks Bilk aufrechterhalten. Eine 
Beeinträchtigung des Luftaustauschs zwischen dem Rhein und den sich östlich 
anschließenden Stadträumen wird damit minimiert. 
 
9.4 Wie sieht die Planung hinsichtlich des Abrisses des Parkhauses an der 
Moselstrasse aus? Das Parkhaus ist aktuell mindergenutzt. Der Abriss des

Stand: März 2024 
Parkhauses sollte in die Planung der Landtagserweiterung und die 
Umgestaltung des Bürgerparks aufgenommen und terminiert werden. Bei 
der Planung des Abrisses ist der Stellplatzbedarf zu berücksichtigen. Die 
Erweiterung des Bürgerparks ist für Bürgerinnen und Bürger wichtig und 
entspricht den ursprünglichen Zielen des Flächennutzungsplans einer 
Verlagerung des Parkhauses in eine Tiefgarage und der Erweiterung des 
bestehenden Bürgerparks. Es wird eine konkretisierte Planung für die 
Umgestaltung des Bürgerparks mit Verbindungsachsen im Rahmen der 
Auftragserteilung für die Landtagserweiterung, die auch den Abriss des 
Parkhauses an der Moselstraße dezidiert und terminiert gefordert.  
 
Antwort 
Es wird auf die Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 
2.5 und 5.1 verwiesen. 
 
10. Schreiben vom 15.01.2024 
10.1 Der Planung, das alte Backsteingebäude am Fuße des Rheinturms, in die 
Parkanlage an die Moselstrasse zu versetzen, wird unter Verweis auf die 
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Bebauungsplan 
widersprochen. Der Bebauungsplan müsste für die Neuerrichtung des 
Gebäudes geändert werden. Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz, 
es handelt sich nicht um das ehemalige Hafenamt, sondern das 1915 
fertiggestellte Kontorhaus einer Kohlenhandlung. Die Erforderlichkeit des 
Erhalts des Gebäudes wird infrage gestellt. Es wird angeregt, die 
Grünfläche nicht in Anspruch zu nehmen. Der Wiederaufbau auf der 
Grundstücksparzelle Nr. 836 ist aufgrund der Unterbauung mit einem 
Tiefkeller der Netzgesellschaft der Stadt Düsseldorf nicht möglich. Unter 
dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ist der Wiederaufbau nicht zu 
rechtfertigen. Diese Erkenntnisse wurden in der Planung nicht 
berücksichtigt. Es wird eine Überprüfung der Standortwahl, ggf. im direkten 
Umfeld des Landtags angeregt.  
 
Antwort 
Es wird auf die Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 
6.2 verwiesen.

Stand: März 2024 
11. Schreiben vom 05.02.2024 
11.1 Es werden zwei Standorte für das Kontorhäuschen vorgeschlagen. Dabei 
handelt es sich um einen Standort am Ende der Moselstraße (Caritasplatz) 
in Sichtweite des Haupteingangs des Landtags und in der Flucht mit dem 
historischen „Red House" nahe den neuen WC-Häuschen (Alternative 1) 
sowie in der Verlängerung der Moselstraße, an der Ernst-Gnoß-Straße 
rückwärtig zum Stadttor in Sichtweite der Neubauten des Landtages 
(Alternative 2). Beide Alternativen bieten Haltemöglichkeiten für 
Besucherbusse. 
 
Antwort 
Es wird auf die Antworten zu den diesbezüglichen Stellungnahmen unter Ziffer 
6.2 verwiesen. 
 
11.2 Die im Vorentwurf vorgesehene Verlegung der Haltemöglichkeiten an das 
neu geplante Rondell der Stromstraße darf nicht zu Lasten der Anwohner 
der Moselstraße entfallen. 
 
Antwort 
Die Haltestelle für den Reisbusverkehr bzw. die Besuchergruppen des Landtags 
bleiben unverändert am nördlichen Fahrbahnrand auf der Moselstraße erhalten. 
Die Erweiterung des Landtags ist nicht mit einer wesentlichen Zunahme des 
Besucherverkehrsaufkommens verbunden. Aus diesem Grund ist für den 
Reisebusverkehr keine Veränderung zum Bestand geplant.

5. Plan mit Roteintrag

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RheinturmTurmspitze 277,65 m ü.NHN
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GR700 m²GR 1.385 m²
GR 7.330 m²
SO1Rheinturm
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P1
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MoselstraßeParlamentsufer
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Gemarkung HammFlur 1TreppeTreppe
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177°98°AB22°262°D3°317°EFGH174°196°
SO1Rheinturm
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C
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RheinturmTurmspitze 277,65 m ü.NHN
I
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Fürstenwall
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StromstraßeErnst-Gnoß-Straße
MoselstraßeParlamentsufer
ParlamentsuferPlatzdesLandtags
Zollhafen
Rheinufertunnel
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38,51Treppe
FE317°3°D262°22°CB98°A177°
196°174°HG
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#4.5SO2LandtagGR 6.400 m²
SO1RheinturmGHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
GHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.60,20 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
GHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHNGHmax.60,20 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
GHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHN
GHmax.278 m ü. NHNGR 1.385 m²
MK
GHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
0,4  1,2188°H174°HP24R71.0P23R73.9P22
Ü
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BebauungsplanNr.Nördlich Stromstraße03/031
020406080100120 mMaßstab: 1:1000
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 15.11.2027 dieAufstellung eines Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 20.01.2021 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligungerfolgte durch Planaushang in der Zeit vom02.02.2021 bis einschließlich 23.02.2021.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden roten Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeStraßenverkehrsflächenDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerIII31 Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
HöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlGeschoßflächenzahlz.B.z.B.z.B.z.B.z.B.IIIIII-IV0,41,2IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEED D H 
Straßenhöhe in Meter über NHN33,21Mit Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit zubelastende Flächen, Fahr- undLeitungsrecht zugunsten der Ver-und Entsorgungsträger, Fahrrechtzugunsten der Wasserschutzpolizeiund der Betreiber der Nutzungeninnerhalb des SO1(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)z.B. GFL 1
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer                vom                                  in der Zeitvom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der roten Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                    im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer               vomin der Zeit vombis einschließlich                                        im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.03/031 03/03103/03103/03103/031 03/03103/03103/03103/031
August 2024ETRS89 UTM 32NEPSG Code 25832DHHN 2016 (HST 170)GrundflächeGebäudehöheMindesthöhe derUnterkante desGebäudesbezogenauf Meterüber NHNz.B.GH max.UK min.GR 140 m²GrünflächenZweckbestimmung: ParkanlageUmgrenzung der Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denen Stoffen belastet sind, z.B.Altstandort AS10101(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)Abschnitt 'Baugrenze' mitreduzierter Tiefe der Abstands-flächen mit Winkelangabe inGrad (vgl. TextlicheFestsetzungen Nr. 4.3 4.2) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEFlächen für HochwasserschutzZweckbestimmung:ÜberschwemmungsgebietÜ
KENNZEICHNUNG
GFL 2Mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechtenzugunsten der Ver- und Entsorgungs-träger zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)GFL 3Mit Leitungsrechten zugunstender Ver- und Entsorgungsträgerzu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Festsetzungenab einschließlich42,80 m ü. NHN
Festsetzungenbis unterhalb36,00 m ü. NHNFestsetzungenab einschließlich36,00 m ü. NHNund bis unterhalb42,80 m ü. NHN
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung derBekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletztgeändert durch Artikel 3 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 27. Oktober 2025(Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 394 257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt ISeite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023(Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- undVerordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werdendiese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.I.Textliche Festsetzungen1.Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)1.1.Sondergebiet Rheinturm (SO1) für den Betrieb eines Fernmelde- undAussichtsturmsInnerhalb des Sondergebiets SO1 sind zulässig:-Fernmeldeanlagen-Schank- und Speisewirtschaften-Nebenanlagen, Technikflächen und Zubehörbauten, die in unmittelbarenZusammenhang mit der Zweckbestimmung „Rheinturm“ stehen1.2Sondergebiet Landtag (SO2) für das Landtagsgebäude Nordrhein-WestfalensInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene bis unterhalb 36,00 mü. NHN zulässig:-Tiefgaragen-Tragwerkskonstruktionen-Aufzüge und Treppenhäuser-Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit derZweckbestimmung „Landtag“ stehenInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab einschließlich36,00 m ü. NHN bis unterhalb 42,80 m ü. NHN zulässig:-Tragwerkskonstruktionen-Aufzüge und Treppenhäuser-Zufahrten zu Tiefgaragen-Terrassen, Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbarenZusammenhang mit der Zweckbestimmung „Landtag“ stehenInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab einschließlich 42,80 mü. NHN zulässig:-Büros-Sitzungsräume-Presse-, Medien- und Konferenzräume-Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen, Räume für kulturelle Zwecke-Gastronomie-Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit derZweckbestimmung „Landtag“ stehen2.Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO, § 19 BauNVO)2.1.Innerhalb des Sondergebiets SO1 darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätzemit ihren Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschrittenwerden.2.2.Innerhalb des Sondergebiets SO2 darf die für die Ebenen bis unterhalb 42,80 m ü.NHN zulässige Grundfläche durch Unterbauung mit Tiefgaragen mit ihrenZufahrten sowie Nebenanlagen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 1,0 unterBeachtung der textlichen Festsetzung Ziffer 9.4 überschritten werden.3.Technikaufbauten Sondergebiet Landtag (SO2) (§ 16 und § 18 BauNVO i.V.m. § 89BauO NRW)3.1.Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um2,3 m durch Technikaufbauten ist zulässig.3.2.Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um3,3 m durch Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie ist zulässig.3.3.Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigenGebäudehöhen um 4,6 m durch Abgasrohre zulässig.3.4.Die Grundfläche aller Technikaufbauten darf 30 % der jeweiligen Dachfläche deseinzelnen Baukörpers (Ringmodul) nicht überschreiten. Dabei werden dieGrundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Wind- oder Solarenergie sowieAnlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser nicht mitgerechnet.4.Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und vom Bauordnungsrechtabweichende Maße der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 23BauNVO)4.1.Im Sondergebiet SO2 ist eine Überschreitung der Baugrenzen durchuntergeordnete Bauteile wie Vorrichtungen für die Verschattung oder die Nutzungvon Solarenergie sowie Tragwerkskonstruktionen um 2 m zulässig.4.2.Für die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen inklusive derÜberschreitung gem. textlicher Festsetzung Ziffer 4.1 beträgt die erforderlicheTiefe der Abstandsfläche für den-Abschnitt A-B 0,017 H-Abschnitt B-A 0,077 H-Abschnitt C-D 0,321 H-Abschnitt E-F 0,264 H-Abschnitt G-H 0,309 H.(Die Bezeichnung der Abschnitte erfolgt gegen den Uhrzeigersinn)5.Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)Im SO2 sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen in unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen)zulässig.6.Vermeidung von Vogelschlag (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a)und b), bb) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- undspiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren.Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der SchweizerischenVogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mitGlas und Licht“ (2022) zu beachten.-Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweisenebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde,transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignungaufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen,Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweilsbei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.-Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgradgrundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sindaußerdem Maßnahmen durchzuführen, um Glas- und Fassadenelemente alsHindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen, und die nachweislich dasVogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweisetransluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen,Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder einmehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in denLeitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SchweizerischeVogelwarte Sempach, 2022) und "Vermeidung von Vogelverlusten anGlasscheiben" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021)benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durchein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesendie beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreichtwerden können.-Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesMaßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags oder spätestens bisRohbauabnahme vorzulegen.7.Geh- und Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)7.1.Die mit GFL1 bezeichneten Flächen sind mit Geh- und Fahrradfahrrecht zugunstender Allgemeinheit, sowie Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger, sowie Fahrrecht zugunsten der Wasserschutzpolizei und derBetreiber der Nutzungen innerhalb des SO1 zu belasten.7.2.Die mit GFL2 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.7.3.Die mit GFL3 L bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver-und Entsorgungsträger, der Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungeninnerhalb des SO1 zu belasten.8.Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB)8.1.Passiver Schallschutz (Verkehrslärm)Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mitschutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkehrungen zumbaulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunktder Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien odergenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktesals technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen.Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile vonschutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung dermaßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen desBebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte undwesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderungist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- undNachtzeitraum zu berücksichtigen.8.2.LufthygieneDie Tiefgarage ist Überdach zu entlüften.Von der Überdach-Entlüftung der Tiefgarage kann abgewichen werden undausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlageder Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienischesAusbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten wird.9.Anpflanzungen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)9.1.Dachbegrünung innerhalb des Sondergebiets SO2Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad sind unterBeachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 25 % dergesamten Dachfläche des Gebäudes mit einer standortgerechten Vegetationmindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschichtmuss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht betragen. Bei Baumpflanzungen istdie Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 80 cm zuzüglich Drainschichtzu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 25 m³ jeBaumstandort betragen.Auf den mindestens einfach intensiv begrünten Dachflächen sind mindestens15 Großsträucher als aufgeastete Mehrstämmer (Pflanzqualität: mehrstämmigeSolitäre, 4x verpflanzt mit Drahtballen, Breite 150 - 200 cm, Höhe 300 - 350 cm)zu pflanzen.Die übrigen Dachflächen der Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einerNeigung bis 15 Grad sind unter Beachtung der brandschutztechnischenBestimmungen zu mindestens 5 % der gesamten Dachfläche des Gebäudes miteiner standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärkeder Vegetationstragschicht muss mindestens 20 cm zuzüglich Drainschichtbetragen.Das Dachbegrünungssubstrat für die einfach intensive sowie die extensiveDachbegrünung ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt III.IV. Hinweise, 7. Dach- und Tiefgaragenbegrünung).9.2.Begrünung unterirdischer BauwerkeAuf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen, soweit sie nicht durchGebäude oder Erschließungsflächen überbaut werden, ist eine Vegetationsflächebestehend aus einer mindestens 80 cm starken Bodensubstratschicht zuzüglicheiner Drainschicht fachgerecht aufzubauen. Hiervon ausgenommen sind Zufahrtenzu Tiefgaragen.Für Pflanzungen von Bäumen II. Ordnung ist die Stärke der Bodensubstratschichtauf mindestens 130 cm zuzüglich Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurzelbareSubstratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.
Das Begrünungssubstrat für die Begrünung unterirdischer Bauwerke istentsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt III. IV. Hinweise,7. Dach- und Tiefgaragenbegrünung).9.3.  Baumpflanzungen9.3.1.Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen des Sondergebietes Rheinturm (SO1) sind mindestens 7 Laubbäume I. Ordnung und II. Ordnung (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessenin 1 m Höhe) zu pflanzen.9.3.2.Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen des Sondergebietes Landtag (SO2) sind mindestens 55 Laubbäume II. Ordnung (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe) zupflanzen.9.4.GrundstücksbegrünungInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind in der Summe mindestens 3.100 m² miteiner strukturreichen Mischvegetation aus z.B. Bäumen III. Ordnung, Sträuchern,Bodendeckern, Stauden und Rasenflächen zu begrünen.9.5.Pflege und ErhaltDie festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zupflegen. Verluste und Ausfälle jeglicher Art sind zu ersetzen.10.Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB)Anschlüsse von Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind mit einer Höhe vonmindestens 36,75 m ü. NHN herzustellen.II.KennzeichnungenFlächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sindGemäß dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der LandeshauptstadtDüsseldorf befinden sich im Plangebiet die Altablagerung mit derKataster-Nummer AA 49 sowie die Altstandorte mit der Kataster-NummernAS 7507, AS 10101 und AS 10102.Die betroffenen Flächen sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB durch Kreuzschraffur(X X X X) gekennzeichnet.III.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6a BauGB)1.ÜberschwemmungsgebietDas in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 6a BauGB als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Gebiet befindet sich innerhalb des durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Die entsprechenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gemäß § 78 ff. sind zu beachten.2.Risikogebiet außerhalb von ÜberschwemmungsgebietenDas Plangebiet liegt in einem Risikogebiet gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://www.flussgebiete.nrw.de verwiesen.IV.Hinweise1.NiederschlagswasserbeseitigungDas im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird zurückgehalten und zurBewässerung verwendet. Niederschlagswasser, das die Speicherkapazitäten derRückhaltung übersteigt, sowie belastetes Niederschlagswasser der Stromstraßewird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.2.SchmutzwasserbeseitigungSchmutzwasser wird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.3.Standorte für TransformatorenDie Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.4.LöschwasserversorgungDer Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen derErschließungsplanung sicherzustellen.5.KampfmittelIm Bereich der Flurstücke 771 und 848 der Flur 001, Gemarkung Neustadt liegenkonkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor.Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossenwerden. Vor Baubeginn ist eine Überprüfung der Flächen durch denKampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen beantragen. 6.GrünordnungsplanZum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltungund die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung derGrünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch einqualifiziertes Fachbüro mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt derLandeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen.
7.Dach- und TiefgaragenbegrünungDer Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für dieDach- und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang desBauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung,Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).8.BaumpflanzungenBei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der LandeshauptstadtDüsseldorf zu beachten.Die Baumpflanzungen sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantragseingeführten Fassungen der „FLL-Baumpflanzungsrichtlinien - Empfehlungen fürBaumpflanzungen - Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege sowie Teil 2:Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben undWurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).9.ArtenschutzBeschränkung der Fäll- und Rodungszeiten:Um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlichvorkommender Brutvögel zu vermeiden, sind sämtliche Fäll- und Rodungsarbeitenvon Gehölz- oder Gebüschstrukturen außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit, d.h.im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, durchzuführen.Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend aufStrukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die einHabitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. Sollten Stamm- oderAsthöhlen festgestellt werden, sind diese auf Besatz, bspw. durchwinterschlafende Säugetiere, mit geeigneten Mitteln (Endoskopkamera, ggf.Kletterer) zu überprüfen und ggf. zu verschließen. Die Anzahl und Art dervorgefundenen Strukturen ist zu dokumentieren.Der Beginn der Rodungsarbeiten ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.Ökologische Baubegleitung der Abriss- bzw. Umbauarbeiten:Die Tiefgarage und die Fassaden des Landtags sind vor möglichenUmbaumaßnahmen auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen, ebensodas Hafenamtshäuschen vor Abriss bzw. Abtrag.Günstigstenfalls sollten die Gebäude zwischen Ende Oktober und Ende Februarumgebaut bzw. abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung derUmbauarbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.Beim Nachweis von Fledermausquartieren während der Abriss- undUmbaumaßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, umgegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen.Kontrolle des Rheinturms auf Bruten des Wanderfalken:Sollten Abriss- oder Baumaßnahmen im Frühjahr begonnen werden, ist vorab derRheinturm auf eine Brut des Wanderfalken zu untersuchen. Beim Nachweis einerBrut ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um gegebenenfallsMaßnahmen zum Artenschutz festzulegen.Beleuchtung in der Bauphase:Die Beleuchtung der Baustellen hat aus Rücksicht auf die lokale Fauna nur auf diezu beleuchtenden Arbeitsflächen zu erfolgen. Ein Abstrahlen in die Horizontale ist -wo immer möglich - zu vermeiden. Es sind geeignete Leuchtmittel mit einerFarbtemperatur bis max. 3.000 K zu verwenden. Generell sind Bauarbeiten nachEinbruch der Dunkelheit auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.10.Artenschutzkonforme AußenbeleuchtungZur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung istinnerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung ein kurzesartenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung und Genehmigung beider Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zubeachten:-Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen undInsekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperaturkleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometernzulässig.-Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdichtgeschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nichtüberschreiten.-Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzendeWasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.-Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtungabsolut notwendige Maß zu beschränken.-Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zubetreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der UnterenNaturschutzbehörde abzustimmen.-Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln undLeuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen.11.Überflutungsgefährdung bei StarkregenereignissenDas Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, imRahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgenvon Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen.12.BauwasserhaltungDas Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigungmit Chromat, vorliegend als Chrom6+ sowie mit per- und polyfluoriertenAlkylsubstanzen (PFAS).Von der Grundwasserverunreinigung geht keine unmittelbare Gefährdung aus,sofern in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen keine Grundwasserentnahmestattfindet. Bei einem Eingriff in den Grundwasserkörper ist sicherzustellen, dasskeine horizontale oder vertikale Verlagerung der Verunreinigung erfolgt.
Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen oder sonstigenGrundwasserentnahmen sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen imZusammenhang mit den Grundwasserverunreinigungen erforderlich.13.Luftreinhalteplan und UmweltzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans undinnerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.14.Feste BrennstoffeEs besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über dieEinzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (DüsseldorfFestbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).15.DenkmalschutzBei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei derEntdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.16.ErdbebengefährdungDas Planungsgebiet liegt in der Stadt Düsseldorf, überwiegend Gemarkung Hammund ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse Tzuzuordnen. Eine Teilfläche im südlichen Plangebiet liegt in der GemarkungNeustadt und ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse Tzuzuordnen.17.Einsichtnahme in Normen und weitere technische RegelwerkeDie in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen undweiteren technischen Regelwerke können zusammen mit dem Bebauungsplanwährend der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadt Düsseldorf, Stadtplanungsamt,eingesehen werden.V.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich diebisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durchführungspläne) oderTeile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen istder Bebauungsplan Nr. 5375/68.
VERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität# Nummerierte Koordinatenpunktez.B. P1
             Nummerierte Koordinatenpunkte im ETRS89 / UTM Zone 32N Koordinatensystem   Rechtswert           HochwertP132343682.03     5676443.61P232343634.63     5676392.79P332343686.21     5676379.77P432343697.79     5676371.88P532343714.63     5676417.95P6         32343749.78     5676445.74P732343765.06     5676427.15P832343741.39     5676493.33P932343746.83     5676495.85P1032343609.60     5676455.99P1132343608.79     5676451.52P1232343609.90     5676445.53P1332343612.79     5676441.81P1432343617.76     5676438.50
KOORDINATENPUNKTTABELLE
Grad°ABGrad°Hilfslinie
SONSTIGES   Rechtswert            HochwertP1532343755.30     5676475.10P1632343723.69     5676437.66P1732343734.81     5676423.74P1832343697.43     5676408.59P1932343715.85     5676395.59P2032343661.06     5676402.04P2132343656.14     5676381.06P2232343632.19     5676342.48P2332343638.57     5676346.33P2432343660.63    5676356.62R7.0RadiusErläuterungsplan
Mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechtenzu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(vgl. TextlicheFestsetzungen Nr. 7.1-7.3)

7. Planverkleinerung

33937 Zeichen

I
I I
VVII
IVV
VI
IV
III
743,3
743,4
743,5
IIV
VVI
-I
I
V
-IVIIVIVVIIIIIVIIIIIVIIIIII
IVIIIIVIIIV
V
IIIIIIIIIIIIIIIVIV
I
IV
I
IIIIIII
V
I
I
RheinturmTurmspitze 277,65 m ü.NHN
I
II
I
III
III
VII
IV
IVVIII IIIVVIIIIV
VII
VII
III
VIIIVIIVIII
IV
IV IIIV IIVII IVVI IVIV IV
VILandtag
VIII
IIV
VIIIIVII IVI
VIIII
III
IVIV
VI
V IVVIVI
IIIII
-II
-II
WDRIIV V
IV
I
II-II
-II
-II
-II
-II-II
IVIVIVIVI
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III
I
Neusser Straße
Fürstenwall
Rhein
StromstraßeErnst-Gnoß-Straße
MoselstraßeParlamentsufer
ParlamentsuferPlatzdesLandtags
Zollhafen
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1
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Gemarkung HammFlur 1TreppeTreppe
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36,9837,7236,87
36,2034,6734,6034,40
38,51Treppe
FE317°3°D262°22°CB98°A177°
196°174°HG
23.331.4
#6.2#7.8#5.0R2.5R21.0R12.5
9.113.2
R23.4
24.4
8.9R58.00
36.2
#12.0R5.7R6.5R15.5R10.0R7.0R27.0R21.0R9.5R7.1R3.5R4.5
R21.0
21.913.7#2.7R30.0R39.0R21.0
#8.422.0
15.3P1
P2P3P4
P5P6P15P9P8 P10P11P12P13P14P16P17P18P19P20P21P23P22P24R73.9R71.0
#4.5SO2LandtagGR 6.400 m²
SO1RheinturmGHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
GHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.60,20 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
GHmax.56,90 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHNGHmax.60,20 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
GHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHNGHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.46,60 m ü. NHN
GHmax.278 m ü. NHNGR 1.385 m²
MK
GHmax.53,60 m ü. NHNUKmin.42,80 m ü. NHN
0,4  1,2
Ü
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RheinturmTurmspitze 277,65 m ü.NHN
I
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Fürstenwall
Rhein
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Gemarkung HammFlur 1TreppeTreppe
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GemarkungHammFlur 39
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36,9837,7236,87
36,2034,6734,6034,40
38,51Treppe
177°98°AB22°262°D3°317°EFGH174°196°
SO1Rheinturm
SO2LandtagGFL1GR 140 m²GR 210 m²GR 150 m²GR 140 m²GR 1.385 m²GR 10 m²GFL2
MK
C
GR 485 m²GHmax. 41,00 m ü. NHN
0,4  1,2GFL2AS7507
AS10101AA49AS10102AS10102AA49AS10102
9.123.331.4
#2.7
#8.424.4
#12.0#21.021.0#8.032.0R23.413.721.9R30.0R39.0
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R19.5
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P1P5P3P4
P6
P9P8 P10P13P12P11P14P2
P15
P22P23P24
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RheinturmTurmspitze 277,65 m ü.NHN
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MoselstraßeParlamentsufer
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36,3432,8836,6336,4136,3336,5336,37
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SO1Rheinturm
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Ü
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15.3R71.0R73.9
BebauungsplanNr.Nördlich Stromstraße03/031
020406080100120 mMaßstab: 1:1000
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 15.11.2027 dieAufstellung eines Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 20.01.2021 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligungerfolgte durch Planaushang in der Zeit vom02.02.2021 bis einschließlich 23.02.2021.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeStraßenverkehrsflächenDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerArkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
HöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlGeschoßflächenzahlz.B.z.B.z.B.z.B.z.B.IIIIII-IV0,41,2IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEED D H 
Straßenhöhe in Meter über NHN33,21z.B. GFL 1
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer                vom                                  in der Zeitvom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                    im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer               vomin der Zeit vombis einschließlich                                        im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.03/031 03/03103/03103/03103/031 03/03103/03103/03103/031
August 2024ETRS89 UTM 32NEPSG Code 25832DHHN 2016 (HST 170)GrundflächeGebäudehöheMindesthöhe derUnterkante desGebäudesbezogenauf Meterüber NHNz.B.GH max.UK min.GR 140 m²GrünflächenZweckbestimmung: ParkanlageUmgrenzung der Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denen Stoffen belastet sind, z.B.Altstandort AS10101(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)Abschnitt 'Baugrenze' mitreduzierter Tiefe der Abstands-flächen mit Winkelangabe inGrad (vgl. TextlicheFestsetzungen Nr. 4.2)NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEFlächen für HochwasserschutzZweckbestimmung:ÜberschwemmungsgebietÜ
KENNZEICHNUNG
Festsetzungenab einschließlich42,80 m ü. NHN
Festsetzungenbis unterhalb36,00 m ü. NHNFestsetzungenab einschließlich36,00 m ü. NHNund bis unterhalb42,80 m ü. NHN
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung derBekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 INummer 257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer176), und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werdendiese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.I.Textliche Festsetzungen1.Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)1.1.Sondergebiet Rheinturm (SO1) für den Betrieb eines Fernmelde- undAussichtsturmsInnerhalb des Sondergebiets SO1 sind zulässig:-Fernmeldeanlagen-Schank- und Speisewirtschaften-Nebenanlagen, Technikflächen und Zubehörbauten, die in unmittelbarenZusammenhang mit der Zweckbestimmung „Rheinturm“ stehen1.2Sondergebiet Landtag (SO2) für das Landtagsgebäude Nordrhein-WestfalensInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene bis unterhalb 36,00 mü. NHN zulässig:-Tiefgaragen-Tragwerkskonstruktionen-Aufzüge und Treppenhäuser-Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit derZweckbestimmung „Landtag“ stehenInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab einschließlich36,00 m ü. NHN bis unterhalb 42,80 m ü. NHN zulässig:-Tragwerkskonstruktionen-Aufzüge und Treppenhäuser-Zufahrten zu Tiefgaragen-Terrassen, Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbarenZusammenhang mit der Zweckbestimmung „Landtag“ stehenInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab einschließlich 42,80 mü. NHN zulässig:-Büros-Sitzungsräume-Presse-, Medien- und Konferenzräume-Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen, Räume für kulturelle Zwecke-Gastronomie-Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit derZweckbestimmung „Landtag“ stehen2.Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO, § 19 BauNVO)2.1.Innerhalb des Sondergebiets SO1 darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätzemit ihren Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschrittenwerden.2.2.Innerhalb des Sondergebiets SO2 darf die für die Ebenen bis unterhalb 42,80 m ü.NHN zulässige Grundfläche durch Unterbauung mit Tiefgaragen mit ihrenZufahrten sowie Nebenanlagen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 1,0 unterBeachtung der textlichen Festsetzung Ziffer 9.4 überschritten werden.3.Technikaufbauten Sondergebiet Landtag (SO2)(§ 16 und § 18 BauNVO i.V.m. § 89BauO NRW)3.1.Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um2,3 m durch Technikaufbauten ist zulässig.3.2.Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um3,3 m durch Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie ist zulässig.3.3.Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigenGebäudehöhen um 4,6 m durch Abgasrohre zulässig.3.4.Die Grundfläche aller Technikaufbauten darf 30 % der jeweiligen Dachfläche deseinzelnen Baukörpers (Ringmodul) nicht überschreiten. Dabei werden dieGrundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Wind- oder Solarenergie sowieAnlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser nicht mitgerechnet.4.Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und vom Bauordnungsrechtabweichende Maße der Abstandsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 23BauNVO)4.1.Im Sondergebiet SO2 ist eine Überschreitung der Baugrenzen durchuntergeordnete Bauteile wie Vorrichtungen für die Verschattung oder die Nutzungvon Solarenergie sowie Tragwerkskonstruktionen um 2 m zulässig.4.2.Für die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen inklusive derÜberschreitung gem. textlicher Festsetzung Ziffer 4.1 beträgt die erforderlicheTiefe der Abstandsfläche für den-Abschnitt A-B 0,017 H-Abschnitt B-A 0,077 H-Abschnitt C-D 0,321 H-Abschnitt E-F 0,264 H-Abschnitt G-H 0,309 H.(Die Bezeichnung der Abschnitte erfolgt gegen den Uhrzeigersinn)5.Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)Im SO2 sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen in unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen)zulässig.6.Vermeidung von Vogelschlag (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a)und b), bb) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- undspiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren.Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der SchweizerischenVogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mitGlas und Licht“ (2022) zu beachten.-Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweisenebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde,transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignungaufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen,Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweilsbei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.-Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgradgrundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sindaußerdem Maßnahmen durchzuführen, um Glas- und Fassadenelemente alsHindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen, und die nachweislich dasVogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweisetransluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen,Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder einmehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in denLeitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SchweizerischeVogelwarte Sempach, 2022) und "Vermeidung von Vogelverlusten anGlasscheiben" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021)benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durchein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesendie beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreichtwerden können.-Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesMaßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags oder spätestens bisRohbauabnahme vorzulegen.7.Geh- und Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)7.1.Die mit GFL1 bezeichneten Flächen sind mit Geh- und Fahrradfahrrecht zugunstender Allgemeinheit sowie Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger, der Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungeninnerhalb des SO1 zu belasten.7.2.Die mit GFL2 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.7.3.Die mit L bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger, der Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungeninnerhalb des SO1 zu belasten.8.Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB)8.1.Passiver Schallschutz (Verkehrslärm)Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mitschutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkehrungen zumbaulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunktder Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien odergenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktesals technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen.Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile vonschutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung dermaßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen desBebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte undwesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderungist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- undNachtzeitraum zu berücksichtigen.8.2.LufthygieneDie Tiefgarage ist Überdach zu entlüften.Von der Überdach-Entlüftung der Tiefgarage kann abgewichen werden undausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlageder Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienischesAusbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten wird.9.Anpflanzungen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)9.1.Dachbegrünung innerhalb des Sondergebiets SO2Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad sind unterBeachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 25 % dergesamten Dachfläche des Gebäudes mit einer standortgerechten Vegetationmindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschichtmuss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht betragen. Bei Baumpflanzungen istdie Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 80 cm zuzüglich Drainschichtzu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 25 m³ jeBaumstandort betragen.Auf den mindestens einfach intensiv begrünten Dachflächen sind mindestens15 Großsträucher als aufgeastete Mehrstämmer (Pflanzqualität: mehrstämmigeSolitäre, 4x verpflanzt mit Drahtballen, Breite 150 - 200 cm, Höhe 300 - 350 cm)zu pflanzen.Die übrigen Dachflächen der Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einerNeigung bis 15 Grad sind unter Beachtung der brandschutztechnischenBestimmungen zu mindestens 5 % der gesamten Dachfläche des Gebäudes miteiner standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärkeder Vegetationstragschicht muss mindestens 20 cm zuzüglich Drainschichtbetragen.Das Dachbegrünungssubstrat für die einfach intensive sowie die extensiveDachbegrünung ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt IV.Hinweis 7. Dach- und Tiefgaragenbegrünung).9.2.Begrünung unterirdischer BauwerkeAuf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen, soweit sie nicht durchGebäude oder Erschließungsflächen überbaut werden, ist eine Vegetationsflächebestehend aus einer mindestens 80 cm starken Bodensubstratschicht zuzüglicheiner Drainschicht fachgerecht aufzubauen. Hiervon ausgenommen sind Zufahrtenzu Tiefgaragen.Für Pflanzungen von Bäumen II. Ordnung ist die Stärke der Bodensubstratschichtauf mindestens 130 cm zuzüglich Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurzelbareSubstratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.
Das Begrünungssubstrat für die Begrünung unterirdischer Bauwerke istentsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt IV. Hinweis 7. Dach- undTiefgaragenbegrünung).9.3.  Baumpflanzungen9.3.1.Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen des Sondergebietes Rheinturm (SO1) sind mindestens 7 Laubbäume I. Ordnung und II. Ordnung (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessenin 1 m Höhe) zu pflanzen.9.3.2.Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen des Sondergebietes Landtag (SO2) sind mindestens 55 Laubbäume II. Ordnung (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe) zupflanzen.9.4.GrundstücksbegrünungInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind in der Summe mindestens 3.100 m² miteiner strukturreichen Mischvegetation aus z.B. Bäumen III. Ordnung, Sträuchern,Bodendeckern, Stauden und Rasenflächen zu begrünen.9.5.Pflege und ErhaltDie festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zupflegen. Verluste und Ausfälle jeglicher Art sind zu ersetzen.10.Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB)Anschlüsse von Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind mit einer Höhe vonmindestens 36,75 m ü. NHN herzustellen.II.KennzeichnungenFlächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sindGemäß dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der LandeshauptstadtDüsseldorf befinden sich im Plangebiet die Altablagerung mit derKataster-Nummer AA 49 sowie die Altstandorte mit der Kataster-NummernAS 7507, AS 10101 und AS 10102.Die betroffenen Flächen sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB durch Kreuzschraffur(X X X X) gekennzeichnet.III.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6a BauGB)1.ÜberschwemmungsgebietDas in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 6a BauGB als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Gebiet befindet sich innerhalb des durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Die entsprechenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gemäß § 78 ff. sind zu beachten.2.Risikogebiet außerhalb von ÜberschwemmungsgebietenDas Plangebiet liegt in einem Risikogebiet gemäß § 78b WHG. Diese Gebietekönnen bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiterenInformation wird auf die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unterhttp://www.flussgebiete.nrw.de verwiesen.IV.Hinweise1.NiederschlagswasserbeseitigungDas im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird zurückgehalten und zurBewässerung verwendet. Niederschlagswasser, das die Speicherkapazitäten derRückhaltung übersteigt, sowie belastetes Niederschlagswasser der Stromstraßewird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.2.SchmutzwasserbeseitigungSchmutzwasser wird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.3.Standorte für TransformatorenDie Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.4.LöschwasserversorgungDer Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen derErschließungsplanung sicherzustellen.5.KampfmittelIm Bereich der Flurstücke 771 und 848 der Flur 001, Gemarkung Neustadt liegenkonkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Baubeginn ist eineÜberprüfung der Flächen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu beantragen.6.GrünordnungsplanZum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltungund die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung derGrünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch einqualifiziertes Fachbüro mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt derLandeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen.
7.Dach- und TiefgaragenbegrünungDer Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für dieDach- und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang desBauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung,Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).8.BaumpflanzungenBei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der LandeshauptstadtDüsseldorf zu beachten.Die Baumpflanzungen sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantragseingeführten Fassungen der „FLL-Baumpflanzungsrichtlinien - Empfehlungen fürBaumpflanzungen - Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege sowie Teil 2:Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben undWurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).9.ArtenschutzBeschränkung der Fäll- und Rodungszeiten:Um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlichvorkommender Brutvögel zu vermeiden, sind sämtliche Fäll- und Rodungsarbeitenvon Gehölz- oder Gebüschstrukturen außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit, d.h.im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, durchzuführen.Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend aufStrukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die einHabitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. Sollten Stamm- oderAsthöhlen festgestellt werden, sind diese auf Besatz, bspw. durchwinterschlafende Säugetiere, mit geeigneten Mitteln (Endoskopkamera, ggf.Kletterer) zu überprüfen und ggf. zu verschließen. Die Anzahl und Art dervorgefundenen Strukturen ist zu dokumentieren.Der Beginn der Rodungsarbeiten ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.Ökologische Baubegleitung der Abriss- bzw. Umbauarbeiten:Die Tiefgarage und die Fassaden des Landtags sind vor möglichenUmbaumaßnahmen auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen, ebensodas Hafenamtshäuschen vor Abriss bzw. Abtrag.Günstigstenfalls sollten die Gebäude zwischen Ende Oktober und Ende Februarumgebaut bzw. abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung derUmbauarbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.Beim Nachweis von Fledermausquartieren während der Abriss- undUmbaumaßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, umgegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen.Kontrolle des Rheinturms auf Bruten des Wanderfalken:Sollten Abriss- oder Baumaßnahmen im Frühjahr begonnen werden, ist vorab derRheinturm auf eine Brut des Wanderfalken zu untersuchen. Beim Nachweis einerBrut ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um gegebenenfallsMaßnahmen zum Artenschutz festzulegen.Beleuchtung in der Bauphase:Die Beleuchtung der Baustellen hat aus Rücksicht auf die lokale Fauna nur auf diezu beleuchtenden Arbeitsflächen zu erfolgen. Ein Abstrahlen in die Horizontale ist -wo immer möglich - zu vermeiden. Es sind geeignete Leuchtmittel mit einerFarbtemperatur bis max. 3.000 K zu verwenden. Generell sind Bauarbeiten nachEinbruch der Dunkelheit auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.10.Artenschutzkonforme AußenbeleuchtungZur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung istinnerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung ein kurzesartenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung und Genehmigung beider Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zubeachten:-Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen undInsekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperaturkleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometernzulässig.-Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdichtgeschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nichtüberschreiten.-Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzendeWasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.-Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtungabsolut notwendige Maß zu beschränken.-Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zubetreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der UnterenNaturschutzbehörde abzustimmen.-Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln undLeuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen.11.Überflutungsgefährdung bei StarkregenereignissenDas Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, imRahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgenvon Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen.12.BauwasserhaltungDas Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigungmit Chromat, vorliegend als Chrom6+ sowie mit per- und polyfluoriertenAlkylsubstanzen (PFAS).Von der Grundwasserverunreinigung geht keine unmittelbare Gefährdung aus,sofern in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen keine Grundwasserentnahmestattfindet. Bei einem Eingriff in den Grundwasserkörper ist sicherzustellen, dasskeine horizontale oder vertikale Verlagerung der Verunreinigung erfolgt.
Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen oder sonstigenGrundwasserentnahmen sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen imZusammenhang mit den Grundwasserverunreinigungen erforderlich.13.Luftreinhalteplan und UmweltzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans undinnerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.14.Feste BrennstoffeEs besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über dieEinzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (DüsseldorfFestbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).15.DenkmalschutzBei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei derEntdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.16.ErdbebengefährdungDas Planungsgebiet liegt in der Stadt Düsseldorf, überwiegend Gemarkung Hammund ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse Tzuzuordnen. Eine Teilfläche im südlichen Plangebiet liegt in der GemarkungNeustadt und ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse Tzuzuordnen.17.Einsichtnahme in Normen und weitere technische RegelwerkeDie in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen undweiteren technischen Regelwerke können zusammen mit dem Bebauungsplanwährend der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadt Düsseldorf, Stadtplanungsamt,eingesehen werden.V.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich diebisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durchführungspläne) oderTeile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen istder Bebauungsplan Nr. 5375/68.
VERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität# Nummerierte Koordinatenpunktez.B. P1
             Nummerierte Koordinatenpunkte im ETRS89 / UTM Zone 32N Koordinatensystem   Rechtswert           HochwertP132343682.03     5676443.61P232343634.63     5676392.79P332343686.21     5676379.77P432343697.79     5676371.88P532343714.63     5676417.95P6         32343749.78     5676445.74P732343765.06     5676427.15P832343741.39     5676493.33P932343746.83     5676495.85P1032343609.60     5676455.99P1132343608.79     5676451.52P1232343609.90     5676445.53P1332343612.79     5676441.81P1432343617.76     5676438.50
KOORDINATENPUNKTTABELLE
Grad°ABGrad°Hilfslinie
SONSTIGES   Rechtswert            HochwertP1532343755.30     5676475.10P1632343723.69     5676437.66P1732343734.81     5676423.74P1832343697.43     5676408.59P1932343715.85     5676395.59P2032343661.06     5676402.04P2132343656.14     5676381.06P2232343632.19     5676342.48P2332343638.57     5676346.33P2432343660.63    5676356.62R7.0Radius
Mit Geh- , Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(vgl. Textliche FestsetzungenNr. 7.1-7.3) III31

11. FNB-54

3898 Zeichen

Gewerbliche Bauflächen
Sondergebiete
Gemischte Bauflächen
Ver- und Entsorgungsanlagen
Industriegebiete
Gewerbegebiete
Badeplatz/
Freibad
Friedhof
Festplatz
Zeltplatz
Art der baulichen Nutzung
Wohnbauflächen
Besondere Wohngebiete
Gehwegverbindung
zwischen Grünflächen
Sportplatz/
Sportanlage
Dauerkleingärten
Dorfgebiete
Mischgebiete
Kerngebiete
Grünflächen
Parkanlage
Grünflächen
Spielplatz
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und
die Regelung des Wasserabflusses
Flächen für die
Landwirtschaft
Flächen für die
Forstwirtschaft
Aufschüttungen
Land- und Forstwirtschaft
Flächen mit zeitweiliger
Gemeinbedarfsnutzung
Abfall
Wasser
Abwasser
Wassersport
Siedlungsschwerpunkt
Umgrenzung der Flächen
für Aufschüttungen
Funk- und Übertragungsstation
Sonstiges
Umgrenzung des Sanierungsgebietes
H
S
Planungen, Nutzungsregelungen und Massnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft
Umgrenzung von Schutzgebieten
im Sinne des Naturschutzrechts
Segelfluggelände
Umgrenzung der
Flächen für den
Luftverkehr
Umgrenzung des
Bauschutzbereichs
gem.Luftverkehrsgesetz
Umgrenzung des Fluglärm-
schutzgebietes gem. Landes-
entwicklungsplan Schutz vor
Fluglärm v. 17.08.1998
Schutzzone A
Grenzen d. Fluglärmschutzbereichs
aufgrund des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm i.d.F. der Bekannt-
machung v. 31.Oktober.2007
und der Fluglärmschutzverordnung
Düsseldorf v. 25. Oktober 2011
Tag-Schutzzone 1
Tag-Schutzzone 2
Nacht-Schutzzone
x 1 x
x 2 x
x N x
Flughafen
xxxxxx
x C x
x A x
x B x
xxxxxxxxxx
xxxx
S-Bahn-Haltestelle
Stadtbahn
Stadtbahn-Haltestelle
Oberirdische Leitung
Unterirdische Leitung
Mineralölproduktleitung
Hochspannungsfreileitung
Ethylenleitung
Wasserleitung
Naturschutzgebiet
Landschaftschutzgebiet
Autobahnen u.
autobahnähnliche
Strassen
Strassenverkehr
Sonstige überörtliche
und örtliche
Hauptverkehrstrassen
Ruhender Verkehr
Bahnanlagen
Umgrenzung von Flächen für die Wasser-
wirtschaft, den Hochwasserschutz und
die Regelung des Wasserabflusses
Umgrenzung der Flächen mit
wasserrechtlichen Festsetzungen
Überschwemmungs-
gebiet
Sporthafen Schutzgebiete für Grund- und
Quellwassergewinnung
Bezeichnung der ZonenI, II, IIIa, IIIb
Gas
Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser
und festen Abfallstoffen
Fernwärme
Wasserflächen
Hafen
Zeichenerklärung
M    1 : 20.000
Stadtgrenze
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Gemeinbedarfseinrichtung
Landeshauptstadt Düsseldorf
Flächennutzungsplan
Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude
u. Einrichtungen
Tiefbunker
Hochbunker
Hallenbad
Sporthalle
Post
Flächen für den
Gemeinbedarf
Jugendheim,
Jugendherberge
Altenheim
Gesundheitl. Zwecken
dienende Gebäude und
Einrichtungen
Öffentliche
Verwaltung
Kirchen u. kirchlichen
Zwecken dienende
Gebäude u. Einricht.
Kindertagesstätte,
Kindergarten
Elektrizität
Feuerwehr
Bahnhof
Leitungen
Schule
Verkehr
Grenzen
S
N
L
Gasleitung
Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan Geplante Änderung
Landeshauptstadt Düsseldorf
Flächennutzungsplanberichtigung Nr. 54
Nördlich Stromstraße
Vorentwurf      M 1:20.000
Stadtplanungsamt 61 / 2
Düsseldorf, den  .................
Abteilungsleiterin Stadtplanungsamt
Charlotte Selter
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/151/5025

4. Festsetzungen

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Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 
2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt 
2025 I Nummer 257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 
176), und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt NRW Seite 1172). 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf 
technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder 
Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der 
auslegenden Stelle bereitgehalten. 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 
 
1.1. Sondergebiet Rheinturm (SO1) für den Betrieb eines 
Fernmelde- und Aussichtsturms  
Innerhalb des Sondergebiets SO1 sind zulässig: 
- Fernmeldeanlagen 
- Schank- und Speisewirtschaften 
- Nebenanlagen, Technikflächen und Zubehörbauten, die in 
unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweckbestimmung 
„Rheinturm“ stehen 
 
1.2. Sondergebiet Landtag (SO2) für das Landtagsgebäude 
Nordrhein-Westfalens 
Innerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene bis 
unterhalb 36,00 m ü. NHN zulässig: 
- Tiefgaragen 
- Tragwerkskonstruktionen 
- Aufzüge und Treppenhäuser 
- Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren 
Zusammenhang mit der Zweckbestimmung „Landtag“ 
stehen 
Innerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab 
einschließlich 36,00 m ü. NHN bis unterhalb 42,80 m ü. NHN 
zulässig: 
- Tragwerkskonstruktionen 
- Aufzüge und Treppenhäuser

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- Zufahrten zu Tiefgaragen 
- Terrassen, Nebenanlagen und Technikflächen, die in 
unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweckbestimmung 
„Landtag“ stehen 
Innerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab 
einschließlich 42,80 m ü. NHN zulässig: 
- Büros 
- Sitzungsräume 
- Presse-, Medien- und Konferenzräume 
- Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen, Räume für 
kulturelle Zwecke 
- Gastronomie 
- Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren 
Zusammenhang mit der Zweckbestimmung „Landtag“ 
stehen 
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 
BauNVO, § 19 BauNVO) 
 
2.1. Innerhalb des Sondergebiets SO1 darf die zulässige 
Grundfläche durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und 
Nebenanlagen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 1,0 
überschritten werden.  
 
2.2. Innerhalb des Sondergebiets SO2 darf die für die Ebenen bis 
unterhalb 42,80 m ü. NHN zulässige Grundfläche durch 
Unterbauung mit Tiefgaragen und ihren Zufahrten sowie 
Nebenanlagen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 1,0 
unter Beachtung der textlichen Festsetzung Ziffer 9.4 
überschritten werden.  
 
 
3. Technikaufbauten Sondergebiet Landtag (SO2) (§ 16 und § 
18 BauNVO i.V.m. § 89 BauO NRW) 
 
3.1. Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen 
Gebäudehöhen um 2,3 m durch Technikaufbauten ist 
zulässig. 
 
3.2. Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen 
Gebäudehöhen um 3,3 m durch Anlagen zur Erzeugung von 
Solarenergie ist zulässig. 
 
3.3. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der festgesetzten 
maximal zulässigen Gebäudehöhen um 4,6 m durch 
Abgasrohre zulässig.

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3.4. Die Grundfläche aller Technikaufbauten darf 30 % der 
jeweiligen Dachfläche des einzelnen Baukörpers 
(Ringmodul) nicht überschreiten. Dabei werden die 
Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Wind- oder 
Solarenergie sowie Anlagen zur Rückhaltung von 
Niederschlagswasser nicht mitgerechnet.  
 
 
4. Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und vom 
Bauordnungsrecht abweichende Maße der Abstandsflächen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 23 BauNVO) 
 
4.1. Im Sondergebiet SO2 ist eine Überschreitung der 
Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie 
Vorrichtungen für die Verschattung oder die Nutzung von 
Solarenergie sowie Tragwerkskonstruktionen um 2 m 
zulässig. 
 
4.2. Für die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen 
inklusive der Überschreitung gem. textlicher 
Festsetzung 4.1 beträgt die erforderliche Tiefe der 
Abstandsfläche für den 
- Abschnitt A-B 0,017 H 
- Abschnitt B-A 0,077 H 
- Abschnitt C-D 0,321 H 
- Abschnitt E-F 0,264 H 
- Abschnitt G-H 0,309 H. 
(Die Bezeichnung der Abschnitte erfolgt gegen den 
Uhrzeigersinn) 
 
 
5. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO) 
 
Im SO2 sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausschließlich 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in 
unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen) zulässig.  
 
 
6. Vermeidung von Vogelschlag (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 
i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und b), bb) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG) 
 
Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen 
an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Zur Vermeidung des 
Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen 
Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 
„Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu

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beachten. 
- Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, 
wie beispielsweise nebeneinanderliegende Bürofenster, 
Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und 
reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine 
Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene 
Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch 
Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von 
Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind 
vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des 
Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 
- Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der 
Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu 
beschränken. Situationsabhängig sind außerdem 
Maßnahmen durchzuführen, um Glas- und 
Fassadenelemente als Hindernisse für das Vogelauge 
sichtbar zu machen, und die nachweislich das 
Vogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können 
beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder 
strukturierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, 
farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder ein 
mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete 
Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches 
Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte 
Sempach, 2022) und "Vermeidung von Vogelverlusten an 
Glasscheiben" (Länderarbeitsgemeinschaft der 
Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch 
andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein 
Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen 
wird, dass mit diesen die beschriebenen Anforderungen 
an die Vermeidung von Vogelschlag erreicht werden 
können. 
- Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich 
abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des 
Bauantrags oder spätestens bis Rohbauabnahme 
vorzulegen. 
 
 
7. Geh- und Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB) 
 
7.1. Die mit GFL1 bezeichneten Flächen sind mit Geh- und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie Fahr- 
und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger, der Wasserschutzpolizei und der 
Betreiber der Nutzungen innerhalb des SO1 zu belasten. 
 
7.2. Die mit GFL2 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und

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Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu 
belasten. 
 
7.3. Die mit L bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger, der 
Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungen 
innerhalb des SO1 zu belasten. 
 
 
8. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
8.1. Passiver Schallschutz (Verkehrslärm) 
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von 
Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 
sind technische Vorkehrungen zum baulichen Schallschutz 
gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt 
der Einreichung des Bauantrages bzw. bei 
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten 
Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als 
technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 
4109 vorzusehen. 
Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die 
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 
4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebliche 
Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht 
dauerhafte und wesentliche Veränderungen der 
Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderung ist hierbei 
ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- 
und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 
 
8.2. Lufthygiene 
Die Tiefgarage ist Überdach zu entlüften.  
Von der Überdach-Entlüftung der Tiefgarage kann 
abgewichen werden und ausnahmsweise eine anderweitige 
(mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der 
Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, 
lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen 
wird, dass der Vorsorgewert für NO
2 für das Jahresmittel 
von 33, 1 µg/m³ eingehalten wird. 
 
 
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9. Anpflanzungen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b 
BauGB) 
 
9.1. Dachbegrünung innerhalb des Sondergebiets SO2 
Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einer Neigung 
bis 15 Grad sind unter Beachtung der 
brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 
25 % der gesamten Dachfläche des Gebäudes mit einer 
standortgerechten Vegetation mindestens einfach intensiv 
zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss 
mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht betragen. Bei 
Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht 
auf mindestens 80 cm zuzüglich Drainschicht zu erhöhen. 
Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 
25 m³ je Baumstandort betragen. 
 
Auf den mindestens einfach intensiv begrünten Dachflächen 
sind mindestens 15 Großsträucher als aufgeastete 
Mehrstämmer (Pflanzqualität: mehrstämmige Solitäre, 4x 
verpflanzt mit Drahtballen, Breite 150 - 200 cm, Höhe 300 - 
350 cm) zu pflanzen. 
 
Die übrigen Dachflächen der Flachdächer sowie flach 
geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad sind unter 
Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu 
mindestens 5 % der gesamten Dachfläche des Gebäudes 
mit einer standortgerechten Vegetation mindestens 
extensiv zu begrünen. Die Stärke der 
Vegetationstragschicht muss mindestens 20 cm zuzüglich 
Drainschicht betragen.  
 
Das Dachbegrünungssubstrat für die einfach intensive 
sowie die extensive Dachbegrünung ist entsprechend der 
FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt IV. Hinweis 7. Dach- 
und Tiefgaragenbegrünung). 
 
9.2. Begrünung unterirdischer Bauwerke 
Auf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen, 
soweit sie nicht durch Gebäude oder Erschließungsflächen 
überbaut werden, ist eine Vegetationsfläche bestehend aus 
einer mindestens 80 cm starken Bodensubstratschicht 
zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht aufzubauen. 
Hiervon ausgenommen sind Zufahrten zu Tiefgaragen. 
 
Für Pflanzungen von Bäumen II. Ordnung ist die Stärke der 
Bodensubstratschicht auf mindestens 130 cm zuzüglich 
Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurzelbare

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Substratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort 
betragen. 
 
Das Begrünungssubstrat für die Begrünung unterirdischer 
Bauwerke ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen 
(siehe Punkt IV. Hinweis 7. Dach- und 
Tiefgaragenbegrünung). 
 
9.3. Baumpflanzungen 
9.3.1. Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung 
dienenden Flächen des Sondergebietes Rheinturm (SO1) 
sind mindestens 7 Laubbäume I. Ordnung und II. Ordnung 
(Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, 
gemessen in 1 m Höhe) zu pflanzen.  
 
9.3.2. Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung 
dienenden Flächen des Sondergebietes Landtag (SO2) sind 
mindestens 55 Laubbäume II. Ordnung (Pflanzqualität 
Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1 m 
Höhe) zu pflanzen. 
 
9.4. Grundstücksbegrünung 
Innerhalb des Sondergebiets SO2 sind in der Summe 
mindestens 3.100 m² mit einer strukturreichen 
Mischvegetation aus z.B. Bäumen III. Ordnung, Sträuchern, 
Bodendeckern, Stauden und Rasenflächen zu begrünen. 
 
9.5. Pflege und Erhalt 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft 
zu erhalten und zu pflegen. Verluste und Ausfälle jeglicher 
Art sind zu ersetzen. 
 
 
10. Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB) 
 
Anschlüsse von Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind mit 
einer Höhe von mindestens 36,75 m ü. NHN herzustellen. 
 
 
 
II. Kennzeichnungen 
 
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden 
Stoffen belastet sind  
 
Gemäß dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen 
der Landeshauptstadt Düsseldorf befinden sich im 
Plangebiet die Altablagerung mit der Kataster-Nummer

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AA 49 sowie die Altstandorte mit der Kataster-Nummern 
AS 7507, AS 10101 und AS 10102.  
 
Die betroffenen Flächen sind gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 
BauGB durch Kreuzschraffur (X X X X) gekennzeichnet.  
 
 
 
III. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6a BauGB) 
 
1. Überschwemmungsgebiet 
Das in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 6a BauGB als 
Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Gebiet befindet 
sich innerhalb des durch Verordnung festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins. Die 
entsprechenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes 
(WHG) gemäß § 78 ff. sind zu beachten. 
 
2. Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten 
Das Plangebiet liegt in einem Risikogebiet gemäß § 78b 
WHG. Diese Gebiete können bei einem extremen 
Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiteren 
Information wird auf die Hochwassergefahren- und 
Hochwasserrisikokarten unter 
http://www.flussgebiete.nrw.de verwiesen. 
 
 
 
IV. Hinweise 
 
1. Niederschlagswasserbeseitigung 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird 
zurückgehalten und zur Bewässerung verwendet. 
Niederschlagswasser, das die Speicherkapazitäten der 
Rückhaltung übersteigt sowie belastetes 
Niederschlagswasser der Stromstraße wird der öffentlichen 
Mischwasserkanalisation zugeleitet. 
 
2. Schmutzwasserbeseitigung 
Schmutzwasser wird der öffentlichen 
Mischwasserkanalisation zugeleitet. 
 
3. Standorte für Transformatoren 
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der 
Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.

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4. Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet 
ist im Rahmen der Erschließungsplanung sicherzustellen. 
 
5. Kampfmittel 
Im Bereich der Flurstücke 771 und 848 der Flur 001, 
Gemarkung Neustadt liegen konkrete Hinweise auf eine 
Kampfmittelbelastung vor. Vor Baubeginn ist eine 
Überprüfung der Flächen durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu beantragen. 
 
6. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan 
erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung 
konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung der 
Grünflächen ist im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens durch ein qualifiziertes 
Fachbüro mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt der 
Landeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde 
abzustimmen. 
 
7. Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und 
Substrate für die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sind 
gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie 
eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, 
Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ 
auszuführen (FLL = Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn). 
 
8. Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 
 
Die Baumpflanzungen sind gemäß der jeweils bei Eingang 
des Bauantrags eingeführten Fassungen der „FLL-
Baumpflanzungsrichtlinien – Empfehlungen für 
Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege 
sowie Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; 
Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und 
Substrate“ auszuführen (FLL = Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn). 
 
9. Artenschutz 
Beschränkung der Fäll- und Rodungszeiten: 
Um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) 
BNatSchG hinsichtlich vorkommender Brutvögel zu 
vermeiden, sind sämtliche Fäll- und Rodungsarbeiten von

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Gehölz- oder Gebüschstrukturen außerhalb der allgemeinen 
Vogelbrutzeit, d.h. im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 
und Ende Februar, durchzuführen. 
Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den 
Wintermonaten abschließend auf Strukturen (Höhlen, 
Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein 
Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. 
Sollten Stamm- oder Asthöhlen festgestellt werden, sind 
diese auf Besatz, bspw. durch winterschlafende Säugetiere, 
mit geeigneten Mitteln (Endoskopkamera, ggf. Kletterer) zu 
überprüfen und ggf. zu verschließen. Die Anzahl und Art der 
vorgefundenen Strukturen ist zu dokumentieren. 
Der Beginn der Rodungsarbeiten ist der Unteren 
Naturschutzbehörde anzuzeigen. 
 
Ökologische Baubegleitung der Abriss- bzw. 
Umbauarbeiten: 
Die Tiefgarage und die Fassaden des Landtags sind vor 
möglichen Umbaumaßnahmen auf Vorkommen von 
Fledermäusen zu untersuchen, ebenso das 
Hafenamtshäuschen vor Abriss bzw. Abtrag.  
Günstigstenfalls sollten die Gebäude zwischen Ende Oktober 
und Ende Februar umgebaut bzw. abgebrochen werden. 
Eine ökologische Baubegleitung der Umbauarbeiten durch 
eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.  
Beim Nachweis von Fledermausquartieren während der 
Abriss- und Umbaumaßnahmen ist die Untere 
Naturschutzbehörde zu beteiligen, um gegebenenfalls 
Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen. 
 
Kontrolle des Rheinturms auf Bruten des Wanderfalken: 
Sollten Abriss- oder Baumaßnahmen im Frühjahr begonnen 
werden, ist vorab der Rheinturm auf eine Brut des 
Wanderfalken zu untersuchen. Beim Nachweis einer Brut ist 
die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um 
gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen. 
 
Beleuchtung in der Bauphase: 
Die Beleuchtung der Baustellen hat aus Rücksicht auf die 
lokale Fauna nur auf die zu beleuchtenden Arbeitsflächen zu 
erfolgen. Ein Abstrahlen in die Horizontale ist – wo immer 
möglich – zu vermeiden. Es sind geeignete Leuchtmittel mit 
einer Farbtemperatur bis max. 3.000 K zu verwenden. 
Generell sind Bauarbeiten nach Einbruch der Dunkelheit auf 
das absolut notwendige Minimum zu beschränken. 
 
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10. Artenschutzkonforme Außenbeleuchtung 
Zur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen 
Außenbeleuchtung ist innerhalb von 2 Monaten nach 
Erteilung der Baugenehmigung ein kurzes 
artenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur 
Abstimmung und Genehmigung bei der Unteren 
Naturschutzbehörde vorzulegen. Für die Konzepterstellung 
ist zu beachten: 
- Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, 
Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit 
Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 
3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 
Nanometern zulässig. 
- Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von 
Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen 
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht 
überschreiten. 
- Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf 
angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist 
unzulässig. 
- Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das 
für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu 
beschränken. 
- Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder 
bewegungsabhängig zu betreiben. Abweichungen sind im 
Rahmen des Konzepts mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. 
- Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu 
Leuchtmitteln und Leuchten sowie deren vorgesehenen 
Standorte darzustellen. 
 
11. Überflutungsgefährdung bei Starkregenereignissen 
Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und 
Starkregen betroffen sein, im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen 
die Folgen von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut 
zu prüfen. 
 
12. Bauwasserhaltung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen 
Grundwasserverunreinigung mit Chromat, vorliegend als 
Chrom
6+ sowie mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen 
(PFAS).  
 
Von der Grundwasserverunreinigung geht keine 
unmittelbare Gefährdung aus, sofern in Verbindung mit den 
geplanten Maßnahmen keine Grundwasserentnahme 
stattfindet. Bei einem Eingriff in den Grundwasserkörper ist

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sicherzustellen, dass keine horizontale oder vertikale 
Verlagerung der Verunreinigung erfolgt. Bei 
Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen oder sonstigen 
Grundwasserentnahmen sind gesonderte 
wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang 
mit den Grundwasserverunreinigungen erforderlich. 
 
13. Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) 
Luftreinhalteplans und innerhalb einer ausgewiesenen 
Umweltzone. 
 
14. Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe 
(Düsseldorf Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der 
derzeit gültigen Fassung). 
 
15. Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht 
und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen 
Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG NRW) hingewiesen. 
 
16. Erdbebengefährdung 
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Düsseldorf, 
überwiegend Gemarkung Hamm und ist der Erdbebenzone 1 
sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. 
Eine Teilfläche im südlichen Plangebiet liegt in der 
Gemarkung Neustadt und ist der Erdbebenzone 0 sowie der 
geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. 
 
17. Einsichtnahme in Normen und weitere technische 
Regelwerke 
Die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten 
DIN-Normen und weiteren technischen Regelwerke können 
zusammen mit dem Bebauungsplan während der üblichen 
Öffnungszeiten bei der Stadt Düsseldorf, Stadtplanungsamt, 
eingesehen werden. 
 
 
 
V. Bisher gültiges Planungsrecht 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem 
Geltungsbereich die bisher gültigen Bebauungspläne 
(Fluchtlinien- oder Durchführungspläne) oder Teile von 
Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. 
Betroffen ist der Bebauungsplan Nr. 5375/68.

3. Begründung

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
 
Begründung 
 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 
 
 
- Nördlich Stromstraße – 
 
Verfahren nach § 13a BauGB 
 
Stadtbezirk 3    Stadtteil Hafen & Unterbilk

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 5 
1 Planungsanlass ................................................................................. 5 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 5 
2.2 Bestand ........................................................................................... 5 
2.3 Umgebung ....................................................................................... 6 
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 7 
2.5 Infrastruktur .................................................................................... 7 
2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 8 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 8 
3.1 Regionalplan ..................................................................................... 8 
3.2 Flächennutzungsplan ......................................................................... 8 
3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 8 
3.4 Bebauungsplan ................................................................................. 9 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte .............................................. 9 
4.1 Raumwerk D .................................................................................... 9 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen  des Bebauungsplanes ...... 11 
5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren, Konzept ................................. 11 
5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................... 13 
5.3 Verkehrskonzept ............................................................................. 13 
5.4 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 14 
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 14 
6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 15 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 18 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................... 23 
6.4 Abweichende Abstandsflächen ........................................................... 25 
6.5 Stellplätze und Garagen ................................................................... 27 
6.6 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 27 
6.7 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 28 
6.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 29 
6.9 Öffentliche Grünflächen .................................................................... 31 
6.10 Artenschutz .................................................................................... 31 
6.11 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 32 
6.12 Höhenlage ...................................................................................... 34 
6.13 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 34 
6.14 Hochwasser .................................................................................... 36

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
6.15 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 37 
6.16 Verschattung/ Besonnung ................................................................ 38 
6.17 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 38 
7 Kennzeichnung ............................................................................... 38 
8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ................................................ 39 
8.1 Hochwasserschutz ........................................................................... 39 
8.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 39 
8.3 Standorte für Transformatoren .......................................................... 40 
8.4 Löschwasserversorgung ................................................................... 40 
8.5 Kampfmittel ................................................................................... 40 
8.6 Grünordnungsplan ........................................................................... 40 
8.7 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 40 
8.8 Baumpflanzungen ........................................................................... 40 
8.9 Artenschutz .................................................................................... 41 
8.10 Überflutungsgefährdung bei Starkregenereignissen .............................. 41 
8.11 Bauwasserhaltung ........................................................................... 41 
8.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 42 
8.13 Feste Brennstoffe ............................................................................ 42 
8.14 Denkmalschutz ............................................................................... 42 
8.15 Erdbebengefährdung ....................................................................... 42 
9 Verfahren ....................................................................................... 42 
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB .............. 42 
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB .................................... 43 
9.3 Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB .......................................... 43 
10 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 44 
11 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 44 
12 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 44 
Teil B – Kapitel Umweltbelange ...................................................................... 45 
13 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 45 
13.1 Mensch .......................................................................................... 45 
13.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 45 
13.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 47 
13.1.3 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 48 
13.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 48 
13.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention ..................................................... 49 
13.1.6 Besonnung ..................................................................................... 49

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
13.1.7 Wind ............................................................................................. 50 
13.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 52 
13.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 52 
13.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 53 
13.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 60 
13.3 Boden ............................................................................................ 62 
13.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 62 
13.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 62 
13.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 62 
13.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 64 
13.4 Wasser .......................................................................................... 64 
13.4.1 Grundwasser .................................................................................. 64 
13.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 66 
13.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 66 
13.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 67 
13.4.5 Hochwasserbelange ......................................................................... 68 
13.5 Luft ............................................................................................... 69 
13.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 69 
13.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 70 
13.6 Klima ............................................................................................ 72 
13.6.1 Globalklima .................................................................................... 72 
13.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 72 
13.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 75 
14 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 76 
15 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) .................................................................................. 76 
16 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 77 
17 Weitere Angaben ............................................................................. 78

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass  
Der Landtag Nordrhein-Westfalen soll am derzeitigen Standort in Düsseldorf 
erweitert werden. Die parlamentarische Arbeit hat sich in den vergangenen 10 bis 15 
Jahren stark verändert. Das bestehende Landtagsgebäude kann den heutigen Bedarf 
an Büro- und Sitzungsräumen zur Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs nicht 
mehr abdecken. Da der Politikbetrieb des Parlaments des bevölkerungsreichsten 
Bundeslandes auf kurze Wege und persönliche Kommunikation angewiesen ist, soll 
ein neuer Gebäudekomplex in räumlicher Nähe des vorhandenen Landtagsgebäudes 
errichtet werden.  
Bei den für die Erweiterung vorgesehenen Flächen handelt es sich um Teile der 
Stromstraße, die Stellplatzanlage des Rheinturms sowie angrenzende Bereiche des 
Bürgerparks und des Rheinparks Bilk. Das Vorhaben der Landtagserweiterung führt 
zur städtebaulichen Neuordnung einer prominenten Adresse an der Schnittstelle 
zwischen Rheinuferpromenade und dem Medienhafen. Insoweit ist Anlass gegeben, 
die Landtagserweiterung und die Entwicklung der angrenzenden Freiraum- und 
Erschließungsflächen planungsrechtlich zu steuern.  
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzeption wurde im 
Rahmen eines offenen, zweiphasigen hochbaulichen Realisierungs- und 
freiraumplanerischen Ideenwettbewerbs im Jahr 2020 ermittelt. 
2 Örtliche Verhältnisse  
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das etwa 3,1 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk 3, in den Stadtteilen 
Hafen und Unterbilk, südwestlich des nordrhein-westfälischen Landtags. Im Norden 
wird das Plangebiet durch den Rhein, im Osten durch das bestehende Gebäude des 
Landtags und das Ende der Rheinuferpromenade, im Süden durch den Bürgerpark 
Bilk sowie im Westen durch das WDR-Studio-Düsseldorf, die Wasserflächen des 
Yachthafens und den weiteren Verlauf des Parlamentsufers begrenzt.  
2.2 Bestand 
Das Plangebiet umfasst den rund 240 m hohen Rheinturm und den am Fuße des 
Turms liegenden Parkplatz, die Straßenverkehrsflächen der Stromstraße, Park- und

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Grünflächen des Parlamentsufers/Rheinparks Bilk sowie Randbereiche des 
Bürgerparks Bilk. Ebenfalls innerhalb des Plangebiets befinden sich die derzeitige 
Zufahrt zur Tiefgarage des Landtags, Teilflächen des Landtag-Vorplatzes, das 
ehemalige Kontorhäuschen sowie die Freitreppe im Bereich des Yachthafens. Die 
Topografie des Geländes ist weitgehend eben. 
Von der Stromstraße aus erfolgt derzeit die Anlieferung des Landtags und des 
Rheinturms, dessen Anlieferungszone über den vorgelagerten Parkplatz erreichbar 
ist. Ebenfalls über die Stromstraße und anschließende Platzflächen ist eine 
beschränkte Zufahrt bis zum Eingangsbereich des Landtagsgebäudes möglich. In 
unmittelbarer Nähe zum Zugang des Rheinturms befindet sich das Kontorhäuschen. 
2.3 Umgebung 
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist geprägt durch den markanten Baukörper 
des nordrhein-westfälischen Landtags und deren Einbettung in den Bürger- und den 
Rheinpark Bilk entlang des Rheinufers und dem WDR Landesstudio als Auftakt des 
Medienhafens. Die Rheinuferpromenade verläuft entlang der Stadtteile Altstadt, 
Carlstadt und Hafen. Sie nimmt hohe Anteile des Fußgänger- und Radverkehrs 
entlang des Rheins auf und ist Bestandteil verschiedener nationaler- und 
internationaler Radrouten. Der als durchgehendes Band gestalterisch ausgebaute Teil 
der Rheinuferpromenade endet vor dem Landtag Nordrhein-Westfalen und geht in 
die Fuß- und Radwege des Bürgerparks über. 
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Rhein, dessen Wasserflächen durch den 
Yachthafen bis an die westliche Plangebietsgrenze heranreichen. Südlich des 
Yachthafens liegt das Gebäude des WDR-Studios Düsseldorf und der weitere Verlauf 
der Stromstraße, die den Medienhafen anbindet. Östlich entlang des Rheins, 
unmittelbar hinter dem bestehenden Landtagsgebäude, quert die Rheinkniebrücke 
zwischen den Stadtteilen Unterbilk und Oberkassel den Rhein. 
Östlich und südlich des Plangebiets schließt sich der Bürgerpark Bilk an, unter dem 
die Bundesstraße B1 in Tunnellage bis zum nördlichen Ende der Düsseldorfer Altstadt 
verläuft und der den Stadtteil Unterbilk mit dem Rhein verbindet. Der Bürgerpark ist 
von großen Rasenflächen und einer markanten Topografie geprägt. Ein von großen 
Bäumen bestandenes Feld südlich des Plangebiets begleitet den Brückenschlag über 
die Ernst-Gnoß-Straße zum Stadttor. Wesentliche Elemente sind das Lindenkarree an 
der Kreuzung Fürstenwall/Moselstraße sowie die offene Wiesenfläche vor der 
Freitreppe des Landtags. Zahlreiche Wegeverbindungen queren den Park und

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
verknüpfen die umliegenden Quartiere mit dem Rhein. An der Moselstraße, im 
südöstlichen Bereich des Bürgerparks, und unter dem Bürgerpark an der Kreuzung 
Ernst-Gnoß-Straße/Stromstraße befinden sich öffentlich nutzbare Parkhäuser. 
Jenseits des Bürgerparks schließt sich in südöstlicher Richtung die Bebauung des 
Stadtteils Unterbilk an.  
Mit dem Landtag, dem Rheinturm und den im Südwesten angrenzenden Bauten des 
WDR und des neuen Zollhofs liegt das Plangebiet inmitten eines architektonisch und 
städtebaulich bedeutsamen Bereichs, der den östlichen Rand des Medienhafens 
bildet. Ebenfalls in direkter Nähe zum Plangebiet befinden sich das ca. 72 m hohe 
Stadttor und das Portobello-Haus (Wohn- und Büroanlage). 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Die Erschließung des Plangebiets für den Individualverkehr ist derzeit über die 
Stromstraße und das umliegende öffentliche Straßennetz gegeben.  
Die Erschließung durch den ÖPNV ist über die in einer Entfernung von rund 100 m 
Luftlinie gelegenen Bushaltestelle „Rheinturm“ (Linien 726, 732, NE8) sowie die 
Straßenbahnhaltestellen „Stadttor (Linien 706, 709) und Landtag/Kniebrücke (Linien 
M3, 706, 708, 709, 726, 835 und 836) gegeben. Die nächstgelegenen U-Bahn-
Stationen befinden sich in einer Entfernung von rund 1.000 m Luftlinie am „Graf-
Adolf-Platz“ und am „Kirchplatz“. Mit den genannten ÖPNV-Anschlüssen ist der 
Düsseldorfer Hauptbahnhof in etwa 10 Minuten zu erreichen. 
Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet und dessen angrenzender Umgebung 
eine Vielzahl von Fuß- und Radwegen, die als Teil des Radhaupt- (Stromstraße-
Bürgerpark) und Bezirksnetzes (Parlamentsufer / Am Medienhafen) wichtige 
Verbindungen zu den umliegenden Quartieren darstellen. Die Brücke über die 
Zufahrt zum Düsseldorfer Hafen und das Parlamentsufer sind unter anderem 
Bestandteil eines internationalen Fernradweges. Südlich des Plangebietes verläuft die 
Radleitroute 1 der Landeshauptstadt Düsseldorf. 
2.5 Infrastruktur 
Unterhalb der Geländeoberflächen verlaufen im Plangebiet eine Vielzahl von 
Versorgungsleitungen für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, darunter auch 
Haupt-/Transportleitungen, die aus dem Hafen in Richtung Innenstadt führen. 
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist es zum Teil erforderlich, die das 
Plangebiet kreuzenden Leitungstrassen zu reorganisieren (siehe Abschnitt 6.7).

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
2.6 Grünstrukturen 
Das Plangebiet weist einen hohen Versiegelungsgrad durch die Stromstraße, die 
Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätze und Freiflächen im unmittelbaren Umfeld des 
Rheinturms sowie der Zufahrt zum bestehenden Landtagsgebäude auf. Maßgebliche, 
zusammenhängende Grünflächen liegen zwischen Rheinturm und Rhein in Form des 
Rheinparks Bilk. Angrenzend an den Geltungsbereich und zum Teil in dessen 
Randbereichen liegt an der Westseite die Fortführung des Rheinparks zwischen Rhein 
und Yachthafen, im Süden des Yachthafens die Grünflächen vor dem WDR-Gebäude 
sowie südöstlich der Bürgerpark. 
Die Wege und Zufahren innerhalb des Plangebiets sind überwiegend durch 
Gehölzstreifen – zum Teil mit Baumpflanzungen durchsetzt – gesäumt. Zwischen 
Rheinturm und dem bestehenden Landtagsgebäude befindet sich ein breiterer mit 
Gehölzen bewachsener Grünstreifen, der im Norden in den Rheinpark Bilk mündet. 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB) dar. Die unterirdisch im Plangebiet verlaufende Bundesstraße 
B 1 ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr 
festgelegt. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der gültige Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf stellt das 
Plangebiet im Bereich des Rheinturms und die zugehörigen Parkplatzflächen als 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Post“ dar. Der Zufahrtsbereich des 
Landtags sowie der Landtag selbst werden als Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Öffentliche Verwaltung“ sowie der Rheinpark und das 
Parlamentsufer als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park“ 
dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) angepasst (siehe Abschnitt 5.4).  
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
3.4 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des seit 23.07.1994 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 5375/068. Im Osten reicht das Plangebiet bis in 
die als Kerngebiet (MK1) festgesetzten Flächen des bestehenden Landtagsgebäudes. 
Innerhalb des Kerngebiets sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 sowie eine maximale Gebäudehöhe von 76 m ü. 
NN. festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert, 
die gebäudenah entlang des bestehenden Landtags verlaufen. Tiefgaragen sind 
zulässig. 
Der Rheinturm sowie sein Sockel und die ihm angrenzenden Parkplatzflächen sind als 
Sondergebiet (SO1) mit der Zweckbestimmung „Postfernmeldeturm mit Restaurant 
und Zubehörbauten“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 271 m ü. NN. ohne eine 
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Vom Rheinturm ausgehend werden 
Richtfunkstrecken verbunden mit einer Bauhöhenbeschränkung dargestellt.  
Im Südwesten des Plangebiets setzt der Bebauungsplan im Übergangsbereich zum 
Grundstück des WDR ein Kerngebiet (MK) ohne überbaubare Grundstücksflächen 
fest. Die Fläche ist mit Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit 
(Gehrecht) und zugunsten der Leitungsträger (Leitungsrecht) versehen. Der 
Bebauungsplan setzt darüber hinaus im Plangebiet verschiedene Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit (Geh- und Fahrrechte) und zugunsten 
der Leitungsträger (Fahr- und Leitungsrechte) fest.  
Die Stromstraße ist als Verkehrsfläche festgesetzt.  
Im westlichen und nördlichen Bereich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan 
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Uferpromenade und Parkanlage“ 
fest. Der Bürgerpark am südöstlichen Rand des Plangebiets ist als Öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünanlage mit Spielplätzen“ festgesetzt.  
Durch den Bebauungsplan Nr. 03/031 wird der nordwestliche Teil des 
Bebauungsplans Nr. 5375/068 vollständig überplant. 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte 
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung zu sieben 
gleichrangig zu bewertenden Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta 
bilden diese Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und 
Entwicklungsansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln 
die Haltung und das Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer 
Stadtentwicklung wider und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Mit der Planung soll die Erweiterung des Landtags in einem sensiblen Umfeld 
zwischen Bürgerpark Bilk und Rheinpark Bilk und im Übergang zwischen 
bestehenden Landtagsgebäude und Medienhafen realisiert werden. Die Planung zahlt 
insbesondere in den zweiten Grundwert – „Düsseldorfs Schatz ist die stadträumliche 
Vielfalt“ und den vierten Grundwert – „Düsseldorf kultiviert seine grünen Qualitäten 
und schützt mit aller Kraft Umwelt und Klima“ ein.  
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große 
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. 
Der Bereich des Plangebiets liegt im urbanen Teilraum „innere Stadt“ mit dicht 
bebauten, attraktiven Quartieren. In diesem Siedlungsteilraum geht es primär um 
das Bewahren und Stärken der Qualitäten des Bestands und die konsequente 
Nutzung der Innenentwicklungspotenziale; das dichte Gefüge der Quartiere und 
Zentren soll gestärkt werden. Die geplante Erweiterung des Landtags und die damit 
verbundene Neuordnung des öffentlichen Raums an der Schnittstelle des Rheinparks 
mit dem Bürgerpark erzeugt eine städtebauliche Aufwertung des Bereichs. Die 
trennende Wirkung der Stromstraße und der Stellplatzanlage am Fuße des 
Rheinturms entfällt aufgrund der geplanten unterirdischen Verkehrsabwicklung. Das 
Fuß- und Radwegenetz bzw. die Grünvernetzung wird durch die entfallenden bzw. 
verlagerten Nutzungen gestärkt.  
Der Strukturplan „Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf“ sieht südlich 
der Rheinkniebrücke eine Anbindung des grünen Netzes an den Rhein vor. Als Ziele 
werden darüber hinaus eine wassersensible Stadtentwicklung und die Entwicklung 
von Sport- und Bewegungsangebote in Verbindung mit der Anbindung an den Rhein 
vorgegeben. Durch die mit dem Neubau der Landtagserweiterung verbundenen 
Maßnahmen zur Dachbegrünung, Entsiegelung, Verlagerung des Verkehrs,

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Wasserbewirtschaftung und Grünvernetzung werden die Ziele und 
Entwicklungsansätze des Raumwerks berücksichtigt. 
Der Bereich Landtag/Fernsehturm/Medienhafen und Hafen wird als 
Schwerpunktraum der Geschichte und städtebaulichen Stadtidentität definiert. Die 
Durchführung eines hochbaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs sichert eine hohe 
Qualität in der Architektur als auch eine freiraumplanerische Aufwertung des 
Bereichs.  
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Ziele des Raumwerk D. 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen  
des Bebauungsplanes  
5.1 Städtebauliches Wettbewerbsverfahren, Konzept 
Die grundlegende Anordnung der Baukörper, das Erschließungskonzept sowie der 
umgebende Freiraum wurden im Rahmen eines offenen, zweiphasigen hochbaulichen 
Realisierungs- und freiraumplanerischen Ideenwettbewerbs festgelegt. Im Nachgang 
wurde der Erweiterungsbau hinsichtlich der funktionalen Bedürfnisse des Landtags 
und der Durchlässigkeit der baulichen Strukturen optimiert. 
Zwischen dem bestehenden Landtagsgebäude und dem WDR-Landesstudio sind vier 
kreisförmige Baukörper (Ringmodule) geplant, die durch Brückenbauwerke 
untereinander und mit dem bestehenden Landtagsgebäude verbunden sind. Die 
Formsprache des geplanten Gebäudes bindet das bestehende Landtagsgebäude und 
den Rheinturm als Teile eines städtebaulichen Gesamtensembles ein.  
In seiner gestalterischen und höhentechnischen Ausformulierung ordnet sich der 
geplante Erweiterungsbau dem bestehenden Landtagsgebäude unter. Die zwei- bis 
viergeschossigen Baukörper werden bis zu einer Höhe von etwa 7 m über dem 
bestehenden Gelände bzw. der umgebenden Freiflächen aufgeständert, so dass ein 
weitestgehend freier und transparenter Bewegungsraum entsteht. Auf diese Weise 
ist eine hohe Durchlässigkeit gegeben, die durch Fuß- und Radwegeverbindungen die 
Verknüpfung zwischen den Freiräumen des Bürgerparks und des Rheinparks Bilk 
aufrechterhalten. Eine Beeinträchtigung des Luftaustauschs zwischen dem Rhein und 
den sich östlich anschließenden Stadträumen wird damit minimiert.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
 
Abbildung 1: Visualisierung der geplanten Landtagserweiterung (Quelle: Schulz und 
Schulz Architekten/r + b landschaft s architektur, Visualisierung durch Lindenkreuz 
Eggert, Oktober 2023) 
Unter Berücksichtigung der bestehenden Stadt- und Freiraumstrukturen ermöglicht 
das neue Gebäudeensemble weiterhin die Verknüpfung von Rhein- und Bürgerpark. 
Es ist geplant, das Gebäude energetisch zu optimieren. Zur Maximierung der 
regenerativen Stromerzeugung sind (Vor-)Dächer in weiten Teilen mit Photovoltaik 
belegt und bilden gleichzeitig einen feststehenden Sonnenschutz. Eine Zertifizierung 
von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) wird angestrebt. 
Die Flachdächer erhalten extensive und intensive Begrünungen und dienen der 
Retention von Niederschlagswasser und der Reduzierung der thermischen Belastung. 
Anfallendes Niederschlagswasser wird zur Bewässerung der Grünflächen genutzt. 
Für das Kontorhäuschen am Fuße des Rheinturms wird im Rahmen der Umsetzung 
des Bebauungsplans bei der abschließenden Außenraumgestaltung und Neufassung 
des Landtagsumfeldes eine Wiedererrichtung als Replik angestrebt. 
Darüber hinaus muss die technische Infrastruktur des östlich gelegenen bestehenden 
Landtags mittel- bis langfristig erweitert werden. Da das bestehende 
Landtagsgebäude keine entsprechenden Kapazitäten mehr aufweist, bestehen 
grundsätzliche Überlegungen, die Erweiterung unterirdisch innerhalb des Plangebiets 
des Bebauungsplans Nr. 03/031 zu realisieren. Für diesen Zweck wurde eine 
unmittelbar an das Bestandsgebäude angrenzende Fläche am östlichen Rand des 
Plangebiets identifiziert, auf der die angestrebte Erweiterung realisiert werden kann.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung 
Durch die städtebauliche Neuordnung des Plangebiets entfällt die Stellplatzanlage am 
Fuße des Rheinturms. Der Bereich unter dem aufgeständerten Neubau wird für die 
Öffentlichkeit zugänglich gestaltet. Somit werden die Durchquerung, Nutzung und 
Aufenthaltsqualität der Freiräume insbesondere für Fußgänger und Radfahrer 
gegenüber der derzeitigen, durch den vorhandenen Parkplatz geprägten Situation 
verbessert. Hierzu bietet die geplante Tiefgarage und die damit resultierende 
Verlagerung von motorisierten Individualverkehren und Kfz-Stellplätzen unterhalb 
der Geländeoberfläche die Grundlage. Die Ausgestaltung der Freiräume erfolgte 
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen und überörtlichen 
Radwegverbindungen sowie einer dem Bürger- und Rheinpark angepassten 
Freiraumgestaltung. Der Fortsetzung der Rheinuferpromenade in den Medienhafen 
und der Anbindung des Hafenbeckens an den Bürgerpark kommt in diesem 
Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.  
5.3 Verkehrskonzept 
Dem Grundgedanken der hohen Durchlässigkeit folgend ist eine weitgehend autofreie 
Gestaltung der mit der Landtagserweiterung geplanten Freiräume vorgesehen. Durch 
den Entfall der vorhandenen Stellplatzanlage am Fuße des Rheinturms und des 
Rückbaus der Stromstraße können Barrieren abgebaut und die Vernetzung der 
Freiräume innerhalb und außerhalb des Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer 
umgesetzt werden. Erreicht wird dieses durch eine zusätzliche Tiefgarage unterhalb 
der Landtagserweiterung, die mit der Bestandstiefgarage verbunden ist und ein 
frühzeitiges unterirdisches Abführen der motorisierten Individualverkehre von der 
Stromstraße ermöglicht. Öffentlich zugängliche Stellplätze stehen in der Umgebung 
(zum Beispiel benachbartes Parkhaus an der Stromstraße) in ausreichendem Maße 
zur Verfügung. Die Vorfahrt zum Haupteingang des Landtags erfolgt ebenfalls über 
die Tiefgarage durch eine zusätzliche Ausfahrt zum Platz des Landtags. Routen für 
die Erschließung des Rheinturms sowie Lieferverkehre des Landtags erfolgen westlich 
bzw. östlich der Landtagserweiterung, so dass der Freiraumzusammenhang Rhein- 
und Bürgerpark nicht durch Kfz-Verkehre unterbrochen wird. Der motorisierte 
Individualverkehr prägt insofern nicht mehr das Stadtbild im Plangebiet.  
Unmittelbar südlich des Landtags und der geplanten Erweiterung verläuft eine Achse 
des Radhauptnetzes, welche die Rheinuferpromenade mit dem Medienhafen 
verbindet. Fußwegeverbindungen zwischen Landtag und Medienhafen verlaufen 
nördlich der Hauptroute unmittelbar unter und zwischen dem Neubau. Kreuzungen

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
der Radvorrangroute mit Fußwege- und untergeordnete Radwegeverbindungen 
werden minimiert.  
Im Rahmen der Erarbeitung des Verkehrsgutachtens (siehe Abschnitt 6.6) wurde ein 
Konzept entwickelt, dass eine nachhaltige und umweltfreundliche Mobilität im 
Bereich des Landtags sichern soll. Es sind Maßnahmen zur Reduzierung des 
motorisierten Individualverkehrs (z.B. Home-Office), zur Förderung des Radverkehrs 
(z.B. ausreichende, qualitativ hochwertige Abstellanlagen im Bereich des Neubaus) 
und zur Förderung des öffentlichen Personenverkehrs (z.B. Job-Ticket-Angebot) 
vorgesehen. 
5.4 Anpassung des Planungsrechts 
Für das Plangebiet gelten derzeit die Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 5375/068. Die geplanten Gebäude befinden sich überwiegend in 
den als Sonder- und Kerngebiet festgesetzten Bereichen außerhalb überbaubarer 
Grundstücksflächen. Der zurzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt die Umsetzung 
des vorliegenden Entwurfs nicht zu. Zur Umsetzung der geplanten städtebaulichen 
Entwicklung sind die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen und damit 
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 03/031 nach § 13a BauGB notwendig. 
Gegenüber den bisherigen Festsetzungen bestehen zahlreiche Bedarfe für neue 
Festsetzungen, hier insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur 
überbaubaren Grundstücksfläche, Begrünung und zu Geh-, Fahr, und 
Leitungsrechten.  
Der Flächennutzungsplan wird im Zuge des Verfahrens gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 
BauGB angepasst.  
6 Inhalt des Bebauungsplans 
Innerhalb des Sondergebiets SO2 Landtag werden differenzierte Festsetzungen für 
drei unterschiedliche Bezugsebenen getroffen. Dabei handelt es sich um die 
oberirdischen Ebenen bis unterhalb 42,80 m ü.NHN (etwa 7 m über Gelände, im 
Folgenden „Ebene des bestehenden Geländes“) sowie ab einschließlich 42,80 m, die 
die Hauptnutzungen der kreisförmigen Baukörper umfasst (im Folgenden „Ebene der 
Hauptbaukörper“). Darüber hinaus werden die Ringmodule durch eine Tiefgarage in 
Verbindung mit Räumen für die technische Infrastruktur der Landtagserweiterung 
unterbaut. Diese weicht in ihrer Ausdehnung wesentlich von den oberirdischen 
Baukörpern ab. Für die Ebene bis unterhalb 36,00 m ü.NHN (etwa 1 m unterhalb der

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Geländeoberfläche, im Folgenden „Ebene unterhalb des Geländes“) sind insofern 
ebenfalls differenzierte Festsetzungen erforderlich. 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Innerhalb des Plangebietes soll der bestehende Rheinturm sowie die geplante 
Erweiterung des Landtags planungsrechtlich gesichert werden. Mit den vorgenannten 
Nutzungen unterscheidet sich das Plangebiet in seiner Charakteristik wesentlich von 
den nach §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführten Baugebieten. 
Vor diesem Hintergrund wird bezogen auf die planungsrechtliche Vorbereitung der 
angestrebten Nutzungszwecke jeweils ein Sondergebiet gemäß § 11 
Baunutzungsverordnung mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt. Eine 
kleinteilige Fläche im Westen des Plangebiets wird als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO 
festgesetzt. Es soll vermieden werden, dass in diesem Bereich auf Restflächen der 
bislang rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5375/068 zur Beurteilung der 
Zulässigkeit baulicher Nutzungen herangezogen werden muss. 
Sondergebiet SO1 „Rheinturm“ 
Das Sondergebiet „Rheinturm“ umfasst die befestigten Flächen des vorhandenen 
Turms am südlichen Rand des Rheinparks Bilk. Die Abgrenzungen orientieren sich 
überwiegend an den bestehenden Flächen. Im Westen ist eine Anpassung der 
Erschließungssituation vorgesehen, da die bisherige Zufahrt über den Parkplatz am 
Fuße des Rheinturms mit der Umsetzung der Planung entfällt. Die künftige Zufahrt 
erfolgt zwischen den zwei westlichen Baukörpern der Landtagserweiterung über eine 
Rampe an der Westseite des Rheinturms.  
Die zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebiets SO1 dienen dem Betrieb des 
Rheinturms in seiner Funktion als Fernmeldeturm, der – in Verbindung mit einem 
gastronomischen Angebot – auch als Aussichtsturm genutzt wird. Entsprechend der 
bestehenden Baurechte ist der Betrieb von Fernmeldeanlagen zulässig. Der 
Festsetzungskatalog wird ergänzt durch Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Nebenanlagen, Technikflächen und Zubehörbauten, die in unmittelbaren 
Zusammenhang mit der Zweckbestimmung „Rheinturm“ stehen. Durch die 
Festsetzungen wird der Betrieb des Rheinturms in Anlehnung an die bisherigen 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5375/068 gesichert. 
Sondergebiet SO2 „Landtag“ 
Das Sondergebiet „Landtag“ umfasst die Flächen südlich des Rheinturms und dient 
der Erweiterung des östlich angrenzenden, bestehenden Landtagsgebäudes. Infolge

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
des dringend gegeben räumlichen Erweiterungsbedarfs des Düsseldorfer Landtags 
am heutigen Standort besteht das städtebauliche Erfordernis, die geplante 
Erweiterung planungsrechtlich vorzubereiten und damit die geordnete städtebauliche 
Entwicklung an diesem Standort sicherzustellen. Es wird ein Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung „Landtag“ festgesetzt, dessen Abgrenzung sich überwiegend an 
dem für die Landtagserweiterung gegebenen Flächenbedarf orientiert. Die 
Ausdehnung des SO2 umfasst dabei die hierfür vorgesehenen Baukörper und 
Freiräume sowie die Flächenbedarfe für die geplante Tiefgarage. Grundlage bildet 
hierfür das in den Abschnitten 5.1 und 5.2 beschriebene städtebauliche bzw. 
freiraumplanerische Konzept. 
Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Sondergebiets SO2 
ermöglichen den Parlamentsbetrieb sowie die damit verbundenen Nutzungen. Es ist 
vorgesehen, dass die Hauptnutzungen der Landtagserweiterung auf der Ebene der 
Hauptbaukörper (ab einschließlich 42,80 m ü. NHN) realisiert werden. Bis zu dieser 
Höhe soll das Gebäude aufgeständert werden, so dass sich Fußgänger und Radfahrer 
auf der Ebene des Geländes weitestgehend frei bewegen können. Unterhalb des 
bestehenden Geländes ist die Errichtung einer Tiefgarage sowie eines 
Erweiterungsbaus für dienende Infrastruktur vorgesehen. Insofern wird die 
Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung für die unterschiedlichen Ebenen 
differenziert festgesetzt.  
Die vorgesehenen Nutzungen der Ebene der Hauptbaukörper umfassen Büros, 
Sitzungsräume, Presse-, Medien- und Konferenzräume, Ausstellungs- und 
Veranstaltungsflächen, Räume für kulturelle Zwecke, Gastronomie, sowie 
Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der 
Zweckbestimmung „Landtag“ stehen. Neben dem hauptsächlichen Parlamentsbetrieb 
können im Gebäude des Landtags öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen für 
externe Teilnehmer durchgeführt werden, die sich in den zulässigen Nutzungen 
widerspiegeln.  
Auf der Ebene des bestehenden Geländes sind die zulässigen Nutzungen 
weitestgehend auf die notwendige Infrastruktur des Neubaus beschränkt. Der 
bauliche Umfang dieser Infrastruktur wird durch Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung auf das erforderliche Minimum reduziert, um unterhalb der 
Hauptbaukörper möglichst große Freiräume für die Öffentlichkeit zu schaffen (siehe 
unten). Die Nutzungen umfassen die Tragwerkskonstruktionen, Aufzüge und 
Treppenhäuser, Zufahrten zu Tiefgaragen (s.u.) sowie Nebenanlagen und

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweckbestimmung 
„Landtag“ stehen. Ergänzt werden diese Nutzungen um Terrassen, da eine 
Außenanlage des bestehenden Landtagsgebäudes in diesen Bereich hineinragt. Durch 
die Festsetzungen wird sichergestellt, dass die Hauptnutzungen in den 
aufgeständerten Gebäudeteilen realisiert werden können. Das Grundprinzip der 
Durchlässigkeit wird so auf der Ebene des bestehenden Geländes durch die 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gesichert. Fuß- und 
Radwegeverbindungen sind im Sondergebiet SO2 unter und zwischen den einzelnen 
Baukörpern der Landtagserweiterung möglich, so dass eine Verknüpfung zwischen 
den Freiräumen des Bürgerparks und des Rheinparks Bilk sichergestellt ist. 
Im Zuge der städtebaulichen Neuordnung innerhalb des Plangebiets soll der ruhende 
Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht werden. Zu diesem Zweck wird innerhalb 
des Sondergebiets SO2 – unter dem Gebäude der Landtagserweiterung auf der 
Ebene unterhalb des Geländes – eine Tiefgarage errichtet.  
In der Tiefgarage sind für den Parlamentsbetrieb erforderliche und – bei Bedarf – 
baurechtlich notwendige Stellplätze vorgesehen. Der rechnerische Stellplatzbedarf 
kann mit der Kapazität der Tiefgarage im Bestandsgebäude erfüllt werden. Neben 
der Tiefgarage sind auf dieser Ebene insbesondere Technikflächen der 
Landtagserweiterung vorgesehen. Die Tragwerks- und Erschließungselemente der 
Ebene des bestehenden Geländes setzen sich auf der Ebene unterhalb des Geländes 
fort.  
Das Sondergebiet umfasst auf den Ebenen des bestehenden und auf der Ebene 
unterhalb des Geländes neben der geplanten Erweiterung des Landtags auch 
Flächen, auf denen mittel- bis langfristig der Bedarf an Technikflächen des 
bestehenden Landtagsgebäudes unterirdisch realisiert werden kann. Die Flächen 
liegen am nordöstlichen Rand des Plangebiets. Eine Feinsteuerung der 
Flächeninanspruchnahme erfolgt durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen 
Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen. Die Festsetzung der Art der 
baulichen Nutzung für das Sondergebiet SO2 auf den Ebenen des bestehenden und 
unterhalb des Geländes lässt die Anordnung der oben genannten Technikflächen zu. 
Damit wird die Realisierung der mittel- bis langfristig erforderlichen Infrastruktur für 
das bestehende Landtagsgebäude planerisch ermöglicht und somit eine Umsetzung 
vorbereitet.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Kerngebiet 
Im westlichen Bereich des Plangebiets wird ein Kerngebiet (MK) festgesetzt. Es 
handelt sich um eine – im Geltungsbereich des bislang rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 5375/068 gelegene – Teilfläche des Flurstücks der westlich, 
außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden Bauten des WDR. Damit wird 
planerisch sichergestellt, dass nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 03/031 ein 
klarer Übergang vom geplanten Sondergebiet SO2 zum benachbarten Kerngebiet im 
Bereich des WDR erfolgt.  Zugleich wird ausgeschlossen, dass eine kleinteilige und 
funktionslose Restfläche des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 5375/068 verbleibt. 
Eine weitergehende Feinsteuerung der Kerngebietsnutzungen ist aufgrund der 
geringen Größe der Teilfläche nicht erforderlich. Eine Realisierung von Nutzungen, 
die eine negative Auswirkung auf die Umgebung haben, ist nicht zu befürchten, da 
die Zulässigkeiten auf dem überwiegenden Teil des betreffenden Flurstücks nach den 
Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 5376/032 „Berger 
Hafen/Zollhafen“ zu beurteilen sind. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb der Sondergebiete durch die 
Festsetzung der im Plangebiet höchst zulässigen Grundfläche in Verbindung mit der 
Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 4 BauNVO, der maximalen Gebäudehöhe und – im 
Sondergebiet SO2 – der Mindesthöhe der Gebäudeunterkanten gesteuert. Die in den 
Sondergebieten festgesetzten zulässigen Grundflächen und Höhenfestsetzungen 
orientieren sich an den konkreten im Plangebiet vorgesehenen Vorhaben 
beziehungsweise vorhandenen Nutzungen.  
Grundfläche  
Die Festsetzung der Grundfläche (GR) gibt dabei an, welcher Anteil des 
Baugrundstücks von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.  
Durch Bezug und Zuordnung der Grundflächenanteile auf die einzelnen überbaubaren 
Grundstücksflächen ist eine gezielte Verteilung innerhalb der Sondergebiete 
sichergestellt. Die Flächeninanspruchnahme innerhalb der Sondergebiete wird so 
wirksam gesteuert. Zwar kann der Bebauungsplan die Anzahl der zu errichtenden 
baulichen Anlagen nicht unmittelbar steuern, aufgrund der Eigenart der geplanten 
und vorhandenen Nutzungen im Plangebiet ist eine maßgeblich andere Ausnutzung 
der Festsetzungen durch die Errichtung von mehreren baulichen Anlagen oder eine 
ursprünglich nicht vorgesehene Teilung von Baugrundstücken ausgeschlossen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Die im Bereich des Sondergebiets SO1 zulässige Grundfläche bezieht sich auf die 
durch die bauliche Anlage des Rheinturms inklusive seines Sockels in Anspruch 
genommene Fläche. Die festgesetzte Grundfläche von 1.385 m² umfasst die gesamte 
überbaubare Grundstücksfläche und entspricht somit der aktuell bereits vorhandenen 
Ausnutzung des Baugrundstücks. Dies entspricht einer Grundflächenzahl von rund 
0,36. Der Orientierungswert des § 17 BauNVO für Sondergebiete von 0,8 wird 
eingehalten. 
Die für den Bereich des Sondergebiets SO1 festgesetzte Grundfläche kann gemäß 
§ 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 (entsprechend 
einer Grundfläche von 3.796 m²) überschritten werden. Das Sondergebiet SO1 
umfasst die Anlage des Rheinturms inklusive der aktuell und künftig zugehörigen 
Betriebsflächen (Stellplätze, Nebenanlagen, Zuwegungen). Die bestehenden Flächen 
sind vollständig versiegelt. Im Westen ist eine Anpassung der Betriebszufahrt 
vorgesehen, da die bestehende Zufahrt durch den Bau der Landtagserweiterung 
entfällt. Insofern umfasst die Überschreitung die gesamte Fläche des Sondergebiets 
SO1, da dieses auch künftig als vollständig versiegelt anzusehen ist. Die Abmessung 
des Sondergebiets SO1 und damit die in Anspruch genommene Grundfläche wird auf 
das Mindestmaß beschränkt. Insofern ist durch die Überschreitungsmöglichkeit der 
Grundfläche nicht mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung relevanter Belange zu 
rechnen. Die nördlich angrenzenden Freiflächen des Parlamentsufers/Rheinparks 
stellen ein ausreichendes Angebot an Grünstrukturen im und angrenzend an das 
Plangebiet sicher. Eine Differenzierung der zulässigen Grundfläche zwischen den 
unterschiedlichen Ebenen ist nicht erforderlich. 
Die Festsetzung der zulässigen Grundfläche im Sondergebiet SO2 erfolgt – analog 
zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung – auf unterschiedlichen Ebenen.  
Auf der Ebene der Hauptbaukörper umfasst die festgesetzte Grundfläche die Fläche 
der Hauptbaukörper sowie der verbindenden Brückenbauwerke inklusive des 
Anschlusses an den bestehenden Landtag. Mit der festgesetzten Grundfläche für die 
Hauptbaukörper ist somit in der Summe eine bauliche Überdeckung der gesamten 
überbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets von 5.920 m² möglich. Durch 
die – die überbaubare Grundstücksfläche überschreitenden –Verschattungselemente 
werden weitere Flächen überdeckt, die in der festgesetzten Grundfläche zu 
berücksichtigen sind. In der Summe wird auf der Ebene der Hauptbaukörper eine 
Grundfläche von 6.400 m² festgesetzt. Dies entspricht einer Grundflächenzahl von

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
rund 0,4. Der Orientierungswert des § 17 BauNVO für Sondergebiete von 0,8 wird 
eingehalten. 
Auf der Ebene des bestehenden Geländes wird durch die Festsetzung der 
Grundflächen sichergestellt, dass der bauliche Fußabdruck des geplanten Gebäudes 
aufgrund der aufgeständerten Bauweise gering ist und die angestrebte Transparenz 
und Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer gesichert wird. Drei der vier 
Baukörper ruhen auf Stützen, der vierte Baukörper auf einem Sockel. Jeder 
Baukörper verfügt über ein oder zwei Treppenhäuser/Aufzüge (zwischen den Stützen 
bzw. innerhalb des Sockels), welche Zugänge zur Tiefgarage bzw. Rettungswege von 
der Ebene des bestehenden Geländes bieten. Die festgesetzten Grundflächen sind 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Stützen und des Sockels 
beziehungsweise der Treppenhäuser/Aufzüge auf der Ebene des bestehenden 
Geländes erforderlich sind. Sie unterschreiten die überbaubaren Grundstücksflächen 
(siehe Abschnitt 6.3) zum Teil erheblich. Der oberirdische Teil der im nordöstlichen 
Plangebiet mittel- bis langfristig vorgesehenen unterirdischen Erweiterung der 
Technikflächen des bestehenden Landtagsgebäudes erfordert eine Grundfläche von 
rund 265 m². Für den Betrieb der Technikflächen sind oberirdische Anlagen (z.B. für 
Kühlung und Luftaustausch) erforderlich, die durch die Festsetzung der Grundfläche 
in ihrem Ausmaß innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche begrenzt werden. 
Darüber hinaus ist in diesem Bereich eine Terrassenanlage des bestehenden 
Landtags mit einer Größe von rund 220 m² zu berücksichtigen. Insofern wird für 
diesen Bereich eine Grundfläche von 485 m² festgesetzt. 
In der Summe wird auf der Ebene des bestehenden Geländes eine Grundfläche von 
1.135 m² festgesetzt. Dies entspricht einer Grundflächenzahl von weniger als 0,1. 
Der Orientierungswert des § 17 BauNVO für Sondergebiete von 0,8 wird eingehalten.  
Das Sondergebiet SO2 wird weitestgehend unterbaut. Für die Tiefgarage inklusive 
ihrer Zufahrten, die Technikflächen der Landtagserweiterung sowie die Tragwerks- 
und Erschließungselemente wird eine Grundfläche von 7.330 m² festgesetzt. Für die 
der geplanten Technikflächen des bestehenden Landtags wird ein Flächenbedarf von 
700 m² definiert und entsprechend festgesetzt. In der Summe entsteht eine 
Grundfläche von insgesamt 8.030 m². Dies entspricht einer Grundflächenzahl von 
0,6. Der Orientierungswert des § 17 BauNVO für Sondergebiete von 0,8 wird 
eingehalten.  
Darüber hinaus ist zur Umsetzung der Planung eine Überschreitung der zulässigen 
Grundflächen erforderlich. Neben der Tiefgarage sind auf der Ebene unterhalb des

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Geländes Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung vorgesehen. Das Sondergebiet 
SO2 wird insofern voraussichtlich vollständig unterbaut. Die festgesetzten 
Grundflächen können durch Tiefgaragen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 (entsprechend einer 
Grundfläche von 14.503 m²) überschritten werden. Auf der Ebene des bestehenden 
Geländes wird eine angemessene Grüngestaltung durch die Festsetzung einer 
mindestens zu begrünenden Fläche gesichert (siehe Abschnitt 6.11). 
Die Abgrenzungen des Sondergebiets orientieren sich weitestgehend am konkreten 
Flächenbedarf der Landtagserweiterung (siehe Abschnitt 6.1). 
Darüberhinausgehende Flächen im Plangebiet werden – sofern nicht dem Rheinturm 
zugehörig – als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Aufgrund des 
freiraumplanerischen Konzepts und der angrenzenden Parkanlagen ist insofern eine 
ausreichende Versorgung mit Freiflächen sichergestellt. Der Bebauungsplan sichert 
durch die Festsetzungen zur Begrünung (siehe Abschnitt 6.11) eine hochwertige 
Gestaltung der Freiflächen innerhalb des Sondergebiets des Landtags.  Durch die 
festgesetzten Überschreitungsmöglichkeiten innerhalb des Sondergebiets SO2 ist vor 
diesem Hintergrund nicht mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung relevanter 
Belange zu rechnen. 
Für die Teilfläche Kerngebiet im Westen des Plangebiets wird die Festsetzung einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 aus 
dem bislang gültigen Bebauungsplan Nr. 5375/068 übernommen. Es soll vermieden 
werden, dass sich die bislang gültigen Festsetzungen als Grundlage für 
Genehmigungen auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück verändern. 
Gebäudehöhe 
Die Höhenentwicklung der Baukörper wird durch die Festsetzung der maximal 
zulässigen Gebäudehöhe beziehungsweise durch die minimal zulässige Höhe der 
Unterkante von Gebäudeteilen – gemessen an Normalhöhennull (NHN) – definiert. 
Da die Festsetzungen mit dem unteren Bezugspunkt Normalhöhennull 
vermessungstechnisch eindeutig bestimmbar sind, muss kein örtlicher unterer 
Bezugspunkt festgesetzt werden. Die Festsetzung der Gebäudehöhe bezieht sich auf 
den höchsten Punkt des Gebäudes gemessen an Normalhöhennull (zum Beispiel 
Oberkante Attika, Dachfirst oder technischer Anlagen). Die Festsetzung der minimal 
zulässigen Höhe der Unterkante von Gebäudeteilen bezieht sich auf die lichte Höhe – 
gemessen an Normalhöhennull (NHN) – die in dem von der Festsetzung betroffenen 
Bereich einzuhalten ist

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe innerhalb des Sondergebiets SO1 
(Rheinturm) orientiert sich am Bestand. Der Rheinturm erreicht – inklusive der 
Aufbauten in Form von Antennen – eine Höhe von 277,65 m ü. NHN. Für die unteren 
Ebenen erfolgen keine Beschränkungen der zulässigen Gebäudehöhe, da die 
überbaubare Grundstücksfläche auf diesen Ebenen vollständig ausgenutzt werden 
kann. In der oberen Ebene wird als oberer Bezugspunkt der maximal zulässigen 
Gebäudehöhe 278 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht der Höhe des Rheinturms 
zuzüglich eines geringfügigen Puffers. 
Innerhalb des Sondergebiets SO2 wird die maximal zulässige Gebäudehöhe in 
Abhängigkeit der geplanten Höhenstaffelung der Landtagserweiterung bestimmt.  
Auf der Ebene der Hauptbaukörper erreichen die Baukörper der Landtagserweiterung 
alternierend Höhen von rund 19 m oder 22,5 m über Gelände. Die Unterkante dieser 
Gebäudeteile liegt bei rund 7,5 m. Die verbindenden Brückenbauwerke sind in ihrer 
Außenwirkung den Hauptbaukörpern untergeordnet. Sie liegen durch eine 
Unterkante von rund 11 m höher als die Hauptbaukörper und sind mit einer Höhe 
von rund 16 m über dem bestehenden Gelände niedriger als diese.  
Die Höhenentwicklung spiegelt sich in den auf die jeweiligen Gebäudeteile bezogenen 
Festsetzungen für die Ober- und die Unterkanten der Gebäude wider. Die 
Festsetzung der Unterkante von Gebäudeteilen stellt in Verbindung mit der 
Festsetzung der Grundfläche sicher, dass unterhalb der festgesetzten Höhen nur 
noch eine verminderte Flächeninanspruchnahme möglich ist und damit das 
Grundprinzip der Durchlässigkeit auf der Ebene des vorhandenen Geländes 
umgesetzt wird. 
Auf eine Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen auf der Ebene des bestehenden 
Geländes kann weitestgehend verzichtet werden. Gebäude oberhalb der 
Geländeoberfläche gehen über die Ebene des bestehenden Geländes hinaus. Die 
Zulässigkeit dieser baulichen Anlagen ist in der darüber liegenden Ebene der 
Hauptbaukörper geregelt. Lediglich die mittel- bis langfristig vorgesehene 
unterirdische Erweiterung der Technikflächen des bestehenden Landtagsgebäudes 
bzw. deren oberirdische Bauteile erfordern eine Festsetzung der Höhe baulicher 
Anlagen. Die Gebäudehöhe wird auf 41 m ü. NHN beschränkt. In Verbindung mit der 
Festsetzung einer Grundfläche kann sichergestellt werden, dass für die Umsetzung 
dieser Anlagen eine gewisse Flexibilität unter gleichzeitiger Beschränkung auf das 
notwendige Maß zur Verfügung steht.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Eine Regulierung der Höhe baulicher Anlagen auf der Ebene unterhalb des Geländes 
ist nicht erforderlich, da auf dieser Ebene nur Festsetzungen bis unterhalb 36,00 m 
Ü.NHN getroffen werden.  
Technikaufbauten innerhalb des Sondergebiets SO2 
Die Hauptbaukörper der Landtagserweiterung sollen zur Nutzung regenerativer 
Energien mit Solaranlagen ausgestattet werden. Unter und zwischen diesen Anlagen 
ist eine zum Teil intensive Dachbegrünung vorgesehen (siehe Abschnitt 6.11). Dies 
erfordert eine Aufständerung der Photovoltaikanlagen um bis zu 3,3 m. Eine 
entsprechende Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen wird im Bebauungsplan 
festgesetzt. Unterhalb der Dachbegrünung sind Retentionselemente vorgesehen, die 
der Rückhaltung und Nutzung anfallenden Niederschlagswassers dienen.  
Weitere Technikaufbauten wie z.B. Lüftungsanlagen haben sich den aufgeständerten 
Solaranlagen unterzuordnen. Die zulässige Überschreitung durch diese Elemente 
wird entsprechend auf 2,3 m beschränkt. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der 
festgesetzten Gebäudehöhe um 4,6 m durch Abgasrohre zulässig, da diese aufgrund 
konstruktiver Vorgaben die übrigen Aufbauten überragen müssen.  
Durch eine Beschränkung der Zulässigkeit von Technikaufbauten wird sichergestellt, 
dass diese den angestrebten städtebaulich und architektonisch hochwertigen 
Gesamteindruck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst neben den 
Höhenbeschränkungen das Maß der Überdeckung der Dachflächen. Anlagen zur 
Nutzung von Solarenergie sowie Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser 
sind von diesen Beschränkungen ausgenommen. Die Beschränkung der Überdeckung 
der Dachflächen durch Technikaufbauten ist auf den einzelnen Baukörper 
(Ringmodul) jeweils als Ganzes bezogen. 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Sondergebiete werden durch 
Baugrenzen festgesetzt.  
Im Sondergebiet SO1 umfassen die überbaubaren Grundstücksflächen die bauliche 
Anlage des Rheinturms. Die weiteste Auskragung erfolgt durch den Turmkorb auf 
einer Höhe von rund 180 m über Gelände. Der Rheinturm wird als bestehende 
bauliche Anlage gesichert, es besteht kein Bedarf einer Unterscheidung der 
Baugrenzen auf den für das Sondergebiet SO2 relevanten Ebenen. Maßgebliche 
Veränderungen an der Kubatur des Rheinturms sind nicht zu erwarten.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Im Sondergebiet SO2 sind die überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, 
dass die geplante städtebauliche Kontur mit der Entwicklung von kreisförmigen 
Baukörpern planungsrechtlich umgesetzt wird. Zur Sicherung der konkret geplanten 
Gebäudestruktur werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch den 
Bebauungsplan auf drei Ebenen differenziert festgesetzt. 
Auf der Ebene der Hauptbaukörper umfassen die überbaubaren Grundstücksflächen 
das geplante Gebäude der Landtagserweiterung inklusive eines Puffers von etwa 
einem Meter. Die innere Unterteilung der überbaubaren Grundstücksflächen 
ermöglicht eine differenzierte Höhenfestsetzung und bildet die geplante 
Gebäudestruktur ab. 
Auf der Ebene des bestehenden Geländes sind die Baukörper untereinander nicht 
verbunden. Insofern werden die Flächen, die für das Tragwerk bzw. die 
Aufständerung der Baukörper erforderlich sind, durch – abhängig von der 
Ausdehnung – ring- bzw. kreisförmige überbaubare Grundstücksflächen gesichert. 
Für die drei größeren Hauptbaukörper wird eine ringförmige überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt, die in Verbindung mit der festgesetzten Grundfläche 
(siehe Abschnitt 6.2) die Durchlässigkeit der baulichen Strukturen auf dieser Ebene 
sicherstellt. Der Sockel des kleinsten Hauptbaukörpers umfasst nahezu die gesamte 
festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen. Der Anschluss der Erweiterung an das 
bestehende Landtagsgebäude erfolgt durch ein Brückenbauwerk. Dieses benötigt 
eine Stütze im Bereich der bestehenden Tiefgaragenzufahrt. Die Planung in diesem 
Bereich ist noch nicht hinreichend konkret, insofern erfolgt die Festsetzung der 
überbaubaren Grundstücksfläche in Form eines Korridors um die notwendige 
Flexibilität für die Detailplanung zu sichern. 
Die Zufahrten der Tiefgarage liegen auf der Ebene des bestehenden Geländes 
außerhalb der Baugrenzen der geplanten Baukörper. Diese können insofern gemäß 
§ 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen 
werden.  
Die im nordöstlichen Plangebiet mittel- bis langfristig vorgesehene unterirdische 
Erweiterung der Technikflächen des bestehenden Landtagsgebäudes erfordert 
oberirdische Bauwerke (z.B. für Kühlung und Luftaustausch). Bislang liegt keine 
konkrete Planung vor. Insofern erfolgt eine möglichst großzügige Festsetzung unter 
Berücksichtigung des westlich gelegenen erhaltenswerten Baumbestands. Diese 
Fläche beinhaltet ebenfalls eine Terrasse des bestehenden Landtagsgebäudes. In 
Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Grundfläche wird die

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Flächeninanspruchnahme für die oberirdischen Bauteile beschränkt (siehe Abschnitt 
6.2). 
Auf der Ebene unterhalb des Geländes setzen sich zum einen die Bauteile der Ebene 
des bestehenden Geländes fort. Darüber hinaus werden weite Teile des 
Sondergebiets SO2 durch die Tiefgarage inklusive ihrer Ein- und Ausfahrten sowie 
die Technikflächen der Landtagserweiterung in Anspruch genommen. Die geplante 
Ausdehnung dieser Elemente bestimmt Ausmaß und Lage der überbaubaren 
Grundstücksflächen.  
Die überbaubare Grundstücksfläche der im nordöstlichen Plangebiet mittel- bis 
langfristig vorgesehenen unterirdischen Erweiterung der Technikflächen des 
bestehenden Landtagsgebäudes wird analog zur Ebene des bestehenden Geländes 
festgesetzt. Dem größeren Raumbedarf auf dieser Ebene wird durch die festgesetzte 
Grundfläche Rechnung getragen (siehe Abschnitt 6.2). 
Eine weitere Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie 
Verschattungselemente oder Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sowie 
Tragwerkskonstruktionen um 2 m ist zulässig. Die Verschattungselemente der 
Hauptbaukörper sind nicht Bestandteil des Hauptvolumens des Gebäudes und treten 
entsprechend aus diesem hervor. Gleichzeitig dienen diese – zumindest in Teilen auf 
der Südseite – als Tragelemente für Solaranlagen. 
6.4 Abweichende Abstandsflächen 
Auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses wird ein städtebauliches 
Gesamtensemble, bestehend aus der geplanten Landtagserweiterung sowie dem 
Rheinturm entwickelt, das in die umgebenden Freianlagen des Parlamentsufers, des 
Rheinparks Bilk und des Bürgerpark Bilk eingebunden ist. Der Rheinturm erreicht 
eine Höhe von rund 240 m über Grund und ist mit dem bestehenden Landtag und 
der Landtagserweiterung räumlich eng verknüpft. Er ist das höchste Bauwerk der 
Landeshauptstadt Düsseldorf und stellt ein Wahrzeichen in der Rheinkulisse dar. Die 
Abstände der einzelnen Baukörper untereinander bewirken einen möglichst geringen 
Eingriff in die Strukturen der angrenzenden Freiraumanlagen.  
Die Einhaltung der Vorgaben zu Abstandsflächen gemäß der Bauordnung NRW (BauO 
NRW) ist aufgrund der Höhe – insbesondere des bestehenden Rheinturms als 
freistehender Solitär – nicht möglich. Bereits mit dem Bau des bestehenden Landtags 
wurden die damals für Kerngebiete anzusetzenden Abstandsflächen von 0,5 H 
unterschritten. Aktuell beträgt die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen in

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Sondergebieten gemäß § 6 der Landesbauordnung 2018 0,4 H. Der Rheinturm würde 
bei Berücksichtigung der Gesamthöhe somit eine Tiefe der Abstandsfläche von rund 
112 m bewirken, der nächstgelegene Baukörper der Landtagserweiterung eine 
Abstandsfläche von weniger als 10 m. Der Abstand der Auskragung des Baukörpers 
zum Fuß des Rheinturms beträgt rund 12 m. Insofern ist für die Realisierung der 
Landtagserweiterung die Festsetzung von der Landesbauordnung abweichender 
Abstandsflächentiefen erforderlich.  
Künftig sollen die erforderlichen Abstandsflächen sowohl des Rheinturms als auch der 
Landtagserweiterung auf den jeweilig zugehörigen Baugrundstücken abgebildet 
werden, so dass möglichst keine Baulasten mehr erforderlich sind. Die betreffenden 
Abschnitte werden in der Planzeichnung durch Buchstaben gekennzeichnet, die 
Bezeichnung erfolgt entgegen dem Uhrzeigersinn. 
Die Abstandsflächen des Rheinturms werden in zwei Abschnitten von der 
Landesbauordnung abweichend festgesetzt. Zum einen handelt es sich um die 
Engstelle zwischen Rheinturm und der Landtagserweiterung (Abschnitt A–B: 
0,017 H), zum anderen um die übrige umlaufende Fläche (Abschnitt B–A: 0,077 H).  
Die Abstandsflächen der Landtagserweiterung werden in Richtung des Rheinturms an 
zwei Hauptbaukörpern (Abschnitt C–D: 0,321 H und Abschnitt E–F: 0,264 H) von der 
Landesbauordnung abweichend festgesetzt. Durch die Festsetzungen wird insofern 
neben der Realisierung der Landtagserweiterung auch der bestehende Rheinturm 
gesichert, da auch das bestehende Landtagsgebäude in einer Entfernung von rund 
70 m und damit innerhalb der Abstandsflächen des Rheinturms liegt. 
Darüber hinaus rückt der Neubau der Landtagserweiterung an das bestehende 
Parkhaus Stadttor heran. Diese städtebauliche Engstelle erfordert ebenfalls die 
Reduzierung der Abstandsflächen (Abschnitt G–H: 0,309 H). Die Reduzierung 
berücksichtigt die bestehende Genehmigung des Parkhauses, in der gemäß der 
damalig geltenden Bauordnung ein Maß der Abstandsfläche von 0,8 H zugrunde 
gelegt wurde. 
Maßgebliche Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind 
aufgrund der städtebaulichen Situation nicht zu erwarten. Der Rheinturm weist im 
Bereich bis 60,2 m ü. NHN (maximal zulässige Gebäudehöhe der 
Landtagserweiterung, entspricht einer Höhe von rund 23,5 m über Grund) keine 
Öffnungen in der Fassade bzw. keine schützenswerten Nutzungen auf. In der 
Planung der Landtagserweiterung sind Büroräume auf der dem Rheinturm 
zugewandten Seiten vorgesehen, Wohnnutzungen sind im gesamten Plangebiet nicht

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zulässig. Die nächstgelegenen Fassadenseiten sind in Richtung West bis Nordost 
ausgerichtet; der Rheinturm bewirkt aufgrund seiner Lage voraussichtlich nur in den 
Abendstunden eine Verschattung der Fassade. Die geplanten Büroräume der 
Landtagserweiterung sind an der Außenfassade vollständig verglast. Der Rheinturm 
schränkt die Aussicht aus dem Gebäude zwar ein, der umgebende Freiraum des 
Parlamentsufers und des angrenzenden Rheins bleibt jedoch wahrnehmbar.  
Das mit der Landtagserweiterung verbundene Heranrücken an den bestehenden 
Landtag ist aufgrund des Nutzungszusammenhangs unbedenklich. Die Gebäude 
werden durch ein Brückenbauwerk miteinander verbunden und stellen künftig eine 
Einheit dar. Belange des Brandschutzes sind im Zusammenhang mit dem Rheinturm 
nicht betroffen. Brandschutztechnische Nachweise zur Verbindung der Erweiterung 
mit dem bestehenden Landtagsgebäude werden auf der Genehmigungsebene 
erbracht. 
6.5 Stellplätze und Garagen  
Das Sondergebiet Landtag dient auf der Ebene des bestehenden Geländes der 
Vernetzung der Freiräume innerhalb und außerhalb des Plangebiets für Fußgänger 
und Radfahrer. Stellplätze sind vor diesem Hintergrund ausschließlich innerhalb der 
Baugrenzen der unterirdischen Geschosse zulässig. Damit werden oberirdische 
motorisierte Individualverkehre im Plangebiet vermieden. Im Bereich des 
bestehenden Landtags ist eine zusätzliche Ausfahrt aus der Tiefgarage vorgesehen, 
die im Falle prominenter Besucher*innen als Vorfahrt für das Landtagsgebäude dient. 
Eine entsprechende oberirdische Zufahrt durch das Plangebiet ist künftig nicht mehr 
erforderlich. 
Oberirdische Fahrradabstellflächen sind im Bereich unter den Baukörpern der 
Landtagserweiterung vorgesehen. 
6.6 Verkehrliche Erschließung 
Es ist vorgesehen, das Plangebiet und somit die Sondergebiete Landtag und 
Rheinturm künftig weiterhin durch die Ernst-Gnoß-Straße sowie die vorhandene 
Stromstraße zu erschließen. Im Zuge der Planung ist eine Verkürzung der 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Stromstraße bis zur Einfahrt des Parkhauses 
Düsseldorfer Stadttor vorgesehen. Daran anknüpfend erfolgt die Zufahrt in die 
erweiterte Tiefgarage des Landtags, die Zufahrt zur westlich – außerhalb des 
Plangebiets – gelegenen Tiefgarage des WDR-Gebäudes sowie die Andienung und 
Versorgung des Rheinturms über die Flächen des Sondergebiets SO2. Die

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Erreichbarkeit der hinter liegenden Nutzungen wird durch die Festsetzung von Geh- 
und Fahrrechten gesichert. 
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (Verkehrsgutachten zur Erweiterung des 
Landtags NRW in der Landeshauptstadt Düsseldorf; BSV Büro für Stadt- und 
Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH; November 2023) sind die 
verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Erweiterung des Landtags untersucht und 
bewertet worden.  
Für den Kfz-Verkehr konnte nachgewiesen werden, dass sich die im Bestand bereits 
vorhandenen guten Qualitäten des Verkehrsablaufs in den verkehrlichen 
Spitzenstunden am Knotenpunkt Stromstraße/Ernst-Gnoß-Straße auch im Planfall 
nach Fertigstellung des Bauvorhabens durch die (geringen) Verkehrszunahmen nicht 
spürbar verändern werden. 
Hinsichtlich des Radverkehrs stellt das Plangebiet den Verknüpfungspunkt zwischen 
der Rheinuferpromenade im Nordosten und dem Medienhafen im Südwesten dar. Die 
geplante Führung des Radverkehrs verläuft südlich des Gebäudes der 
Landtagserweiterung. Durch die geplante Zufahrt der Tiefgarage im westlichen 
Plangebiet können Kreuzungen mit dem Kfz-Verkehr minimiert werden. Lediglich die 
Anlieferung des Rheinturms sowie die an gleicher Stelle liegende Zufahrt der 
Wasserschutzpolizei stellen Kreuzungspunkte dar, die jedoch eine geringe 
Nutzungsfrequenz aufweisen. 
Analog werden auch die Konfliktpunkte mit dem Fußverkehr verringert, dem im 
Plangebiet aufgrund der Lage an der Schnittstelle der Parkanlagen mit dem Rheinufer 
eine wesentliche Bedeutung zukommt. 
Dem Verlauf von Fuß- und Radverkehrsverbindungen innerhalb des Plangebiets wird 
durch die Festsetzung von mit Geh- und Fahrradfahrrechten zugunsten der 
Allgemeinheit zu belastenden Flächen innerhalb des überwiegenden Teils des 
Sondergebiets SO2 Rechnung getragen (siehe Abschnitt 6.8). 
6.7 Ver- und Entsorgung 
Die Anbindung der Nutzungen innerhalb des Plangebiets an die öffentliche 
Infrastruktur wird im Zuge des Neubaus der Landtagserweiterung angepasst.  
Für die Landtagserweiterung ist eine Niederschlagswasserbewirtschaftung 
vorgesehen. Die Dächer der Landtagserweiterung werden mit Retentionselementen 
ausgestattet und darüber hinaus begrünt. Das auf den Dachflächen anfallende

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Niederschlagswasser wird so zurückgehalten und trägt durch Verdunstung zur 
Kühlung der Gebäude bei. Das nicht zurückgehaltene Niederschlagswasser der 
Dächer sowie von befestigten Freiflächen und unterbauten Grünflächen wird 
gesammelt und in Trockenzeiten wiederum zur Bewässerung der begrünten 
Dachflächen und der Grünflächen genutzt. Darüberhinausgehende 
Versickerungsmaßnahmen sind nicht möglich. Aufgrund des hohen 
Grundwasserstands ist der für die Versickerung erforderliche Flurabstand nicht 
gegeben. Darüber hinaus erlaubt die in Teilen des Plangebiets vorhandene 
Bodenbelastung keine gezielte Versickerung (siehe Abschnitt 7).  
Belastetes Niederschlagswasser der Stromstraße sowie Abwasser wird der 
öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet. 
Durch das Plangebiet verlaufen verschiedene Fernwärme- und Elektrizitätsleitungen. 
Die Leitungstrassen queren z.T. die überbaubaren Grundstücksflächen oder die 
Fläche der Tiefgarage. Sofern dies dem Neubau der Landtagserweiterung 
entgegensteht, erfolgt eine Verlegung im Rahmen der Neubaumaßnahmen. 
Die vorhandenen Leitungen und die Anbindung des Rheinturms an die technische 
Infrastruktur werden innerhalb der Sondergebiete durch die Festsetzung von Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger gesichert (siehe 
Abschnitt 6.8).  
6.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Zugänglichkeit der Freiflächen um und unter den Gebäuden der 
Landtagserweiterung für die Öffentlichkeit wird im Bebauungsplan durch 
Festsetzungen räumlich gesichert. Insofern ist der überwiegende Teil der Flächen des 
Sondergebiets SO2 mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit zu belasten. Ausgenommen ist lediglich eine Fläche im Nordosten des 
Plangebiets, die unmittelbar an den bestehenden Landtag angrenzt. Hierbei handelt 
es sich um Flächen die zum Teil als Außengelände des Landtags, zum Teil als 
Aufstellflächen im Zusammenhang mit Veranstaltungen genutzt werden. Die 
festgesetzten Geh- und Fahrradfahrrechte erstrecken sich zum Teil auch auf die 
überbaubaren Grundstücksflächen. Dabei handelt es sich um den Bewegungsraum 
unter den Hauptbaukörpern. Dies sind Flächen, die für das Tragwerk bzw. die 
Aufständerung erforderlich sind und insofern nicht vollflächig in Anspruch genommen 
werden.

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Da es sich bei der Durchgängigkeit für die Öffentlichkeit um einen elementaren 
Bestandteil des Neubaukonzeptes handelt (siehe Abschnitt 5.1), stellt die 
Festsetzung des Geh- und Fahrradfahrrechts keine maßgebliche Einschränkung der 
Flächeneigentümerin dar. 
Durch den Bau der Landtagserweiterung wird die Zufahrt des Rheinturms und der 
bestehende Parkplatz von der öffentlichen Verkehrsfläche abgebunden. Die Zufahrt 
des Rheinturms und dessen Anbindung an die öffentliche Infrastruktur erfolgen 
künftig im westlichen Teil des Sondergebiets SO1. Insofern sind für den Betrieb des 
Rheinturms Zufahrten über die Flächen des Sondergebiets SO2 erforderlich. Der 
bestehende Parkplatz entfällt (siehe Abschnitt 5.3). 
Westlich des Plangebiets liegt auf der Landzunge in Verlängerung des 
Parlamentsufers eine Wache der Wasserschutzpolizei. Die Zufahrt der Wache erfolgt 
aktuell über den Parkplatz des Rheinturms. Der Verkehr beschränkt sich auf Fahrten 
der Belegschaft sowie Anlieferungen. Die Erreichbarkeit der Wache und deren 
Anbindung an die öffentliche Infrastruktur müssen auch künftig gewährleistet sein.  
Das Geh- und Fahrradrecht für die Allgemeinheit wird entsprechend um Fahr- und 
Leitungsrechte zugunsten der Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungen 
innerhalb des Sondergebiets SO1 erweitert. Die Zufahrten werden im Rahmen der 
Ausführungsplanung konkretisiert. Aufgrund des eng umrissenen Nutzerkreises, der 
bereits aktuell bestehenden Nutzungszusammenhänge und der Abstimmung mit den 
Nutzergruppen im Rahmen der Planung stellt die Belastung des überwiegenden Teils 
des Sondergebiets SO2 mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Wasserschutzpolizei und der Betreiber des Rheinturms keine maßgebliche Belastung 
für den Flächeneigentümer dar. 
Durch das Plangebiet verlaufen Leitungen der überörtlichen Infrastruktur wie 
beispielsweise Fernwärme, Energie und Wasser. Die Leitungsverläufe werden im 
Zuge der Neubaumaßnahmen voraussichtlich angepasst (siehe Abschnitt 6.7). Eine 
konkrete Planung der Maßnahmen erfolgt parallel zur Ausführungsplanung der 
Landtagserweiterung und liegt insofern zum Zeitpunkt der Aufstellung des 
Bebauungsplans noch nicht lagegenau vor. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf 
eine notwendige Flexibilität für die spätere Infrastrukturplanung sind das 
Sondergebiet SO1 sowie der überwiegende Teil des Sondergebiets SO2 zusätzlich mit 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu 
belasten. Auf der Ebene unterhalb des Geländes sind die Flächen analog mit einem 
Leitungsrecht zu belasten. In der Umsetzung wird für diesen Zweck nur ein Teil der

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Sondergebiete in Anspruch genommen. Gleichzeitig ist eine Anpassung der 
Leitungstrassen für die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses erforderlich und 
insofern im Sinne des Flächeneigentümers.  
6.9 Öffentliche Grünflächen 
Die nördlich der Sondergebiete gelegenen Flächen des Parlamentsufers und des 
Rheinparks Bilk werden als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage festgesetzt. Die bestehende Grünanlage soll gesichert und fortentwickelt 
werden. Zu diesem Zweck wird die bereits im Bebauungsplan Nr. 5375/068 
festgesetzte Grünfläche in den Bereich zwischen Rheinturm und bestehendem 
Landtag erweitert. Südlich der Parkanlage schließt unmittelbar das Gebäude der 
Landtagserweiterung an, dessen aufgeständerte Bauweise eine Vernetzung mit den 
neu geplanten Freiräumen und dem südlich des Plangebiets gelegenen Bürgerpark 
weiterhin ermöglicht. Um den Rückbau der Stromstraße planungsrechtlich 
nachzuvollziehen, wird außerhalb des Sondergebietes SO2 die bisherige 
Verkehrsfläche als öffentliche Grünfläche festgesetzten und damit dem Bürgerpark 
Bilk zugeführt.  
6.10 Artenschutz 
Zur Beurteilung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen von Vorkommen besonders 
oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten wurde ein Gutachten zu 
Artenschutzprüfung Stufe 1 erstellt (Landeshauptstadt Düsseldorf, Bebauungsplan 
Nr. 03/031 'Nördlich Stromstraße', Gutachten zur Artenschutzprüfung Stufe I; BKR 
Aachen; 14. Juli 2023). In diesem wird festgestellt, dass Verstöße gegen das 
Artenschutzrecht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans durch 
geeignete Maßnahmen vermieden werden können. Die Maßnahmen zielen darauf ab, 
Beeinträchtigungen von Arten unter Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten 
Schutzmaßnahmen zu vermeiden und damit das Eintreten der Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vornherein zu verhindern. Es werden die folgenden 
Maßnahmen aufgeführt: 
• V1 – Beschränkung der Fäll- und Rodungszeiten auf Anfang Oktober bis Ende 
Februar 
• V2 – Ökologische Baubegleitung der Abriss- bzw. Umbauarbeiten 
• V3 – Beleuchtungskonzept 
• V4 – Konzept für eine artenschutzgerechte Fassadengestaltung 
• V5 – Kontrolle des Rheinturms auf Bruten des Wanderfalken

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Die Maßnahmen V1, V2, V3 und V5 werden als Hinweise in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
Die Maßnahme V4 umfasst Vorgaben für die Gestaltung von Fassaden mit einem 
hohen Glasanteil, die in eine entsprechende Festsetzung übernommen werden. 
Durch diese kann das Risiko für Vogelschlag an den Fassaden des Neubaus minimiert 
werden. 
6.11 Grünplanerische Inhalte 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete werden weitestgehend baulich 
ausgenutzt und sind insofern im Wesentlichen als versiegelt zu betrachten. Zwar 
besteht durch die angrenzenden Freiflächen des Parlamentsufers/Rheinparks sowie 
des Bürgerparks Bilk ein ausreichendes Angebot an Grün- und Freiraumstrukturen im 
und angrenzend an das Plangebiet, gleichwohl sind zum Schutz des Lokalklimas und 
im Sinne einer nachhaltigen Bebauung Maßnahmen zur Verbesserung der 
stadtökologischen Situation vorgesehen.  
Dachbegrünung 
Die Dächer des Neubaus der Landtagserweiterung (Flachdächer sowie flach geneigte 
Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad) sind zu mindestens 25 % mit einer 
standortgerechten Vegetation mindestens einfach intensiv zu begrünen. Der Anteil 
bezieht sich auf die gesamte Dachfläche des Gebäudes. Um die Strukturvielfalt der 
Bepflanzung auf den einfach intensiv begrünten Dächern zu erhöhen, wird zudem die 
Pflanzung von Großsträuchern festgesetzt.  
Die übrigen Dachflächen sind zu mindestens 5 % mindestens extensiv zu begrünen. 
Auch dieser Anteil bezieht sich auf die Dachfläche des gesamten Gebäudes. In 
Abhängigkeit der Begrünungsmaßnahmen werden Vorgaben für die Ausführung der 
Vegetationstragschicht aufgenommen, um die erforderlichen Voraussetzungen für 
dauerhafte Bepflanzungen zu sichern. Neben der Begrünung des Plangebiets und der 
Gestaltung der Baukörper dienen die Festsetzungen ökologischen Zwecken. Sie 
dienen der Verbesserung des Lokalklimas sowie der Rückhaltung anfallenden 
Niederschlagswassers (siehe Abschnitt 6.7). Die entsprechende Dachausführung und 
-gestaltung ist aus den Zielen des städtebaulichen Wettbewerbsverfahren abgeleitet. 
Bei der Ermittlung der festgesetzten Anteile sind verglaste Flächen, 
Terrassenflächen, notwendige Erschließungs- und Wartungsflächen, aus 
baukonstruktiven Gründen erforderliche befestigte Flächen (z.B. Sicherung gegen 
Windsog, Brandschutz, Flächen an aufgehenden Bauteilen, Attika) sowie technische

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Aufbauten bereits berücksichtigt. Die Festsetzung von Ausnahmen ist insofern nicht 
erforderlich. Eine Dachbegrünung ist unterhalb der Photovoltaikanlagen möglich. Die 
Anlagen zur Rückhaltung und Speicherung von Niederschlagswasser sind unterhalb 
der Dachbegrünung vorgesehen. 
Begrünung der Freiflächen 
Auf der Ebene des bestehenden Geländes soll gemäß dem architektonisch-
freiraumplanerischen Konzept ein von Grünelementen geprägter Bewegungsraum 
geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden für die Sondergebiete Vorgaben zur 
Art, Mindestanzahl und Pflanzqualität der zu pflanzenden Bäume festgesetzt. Die 
Anzahl und Art der Bäume orientiert sich am Freiraumkonzept, das im Nachgang des 
Wettbewerbs hinsichtlich der funktionalen Anforderungen des Landtags 
weiterentwickelt und in Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern der 
Landeshauptstadt Düsseldorf konkretisiert wurde. Innerhalb des Sondergebiets SO1 
„Rheinturm“ sind mindestens sieben, innerhalb des Sondergebiets SO2 „Landtag“ 
mindestens 55 Laubbäume zu pflanzen.  
Für die übrigen nicht überbauten oder durch Wege in Anspruch genommenen Flächen 
des Sondergebiets SO2 wird – ebenfalls auf Basis des Freiraumkonzepts – 
festgesetzt, dass eine Begrünung mittels einer strukturreichen Mischvegetation aus 
Bäumen III. Ordnung, Sträuchern, Bodendeckern, Stauden und Rasenflächen mit 
einer Mindestfläche von in der Summe 3.100 m² vorzunehmen ist.  
Große Teile des Sondergebiets SO2 werden unterbaut. Dabei handelt es sich um die 
Tiefgarage, Elemente der Regenwasserbewirtschaftung sowie die geplante 
Erweiterung der Technikflächen des bestehenden Landtagsgebäudes. Die 
festgesetzten Baumpflanzungen sowie die mindestens zu begrünende Fläche 
erstrecken sich auch auf die unterbaute Fläche, da diese auf Basis der festgesetzten 
Überschreitung der Grundfläche bis 1,0 (siehe Abschnitt 6.2) das gesamte 
Sondergebiet umfassen kann. Im Bebauungsplan werden deshalb 
Mindestanforderungen an die Ausführung der Bodensubstratschicht festgesetzt, so 
dass sich eine dauerhafte Vegetation auch oberhalb unterbauter Flächen entwickeln 
kann. 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 
Verluste und Ausfälle jeglicher Art sind zu ersetzen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
6.12 Höhenlage 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des Rheins 
(siehe Abschnitt 6.14). Für die Zufahrt von Tiefgaragen wird eine Mindesthöhe von 
36,75 m ü. NHN festgesetzt. Die festgesetzte Höhe ergibt sich aus der Höhe eines 
Bemessungshochwassers zuzüglich Freibords. Das Risiko einer Überflutung der 
Tiefgarage und damit die Gefahr von Sach- oder Personenschäden kann so minimiert 
werden. 
6.13 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Geräuscheinwirkungen aus Gewerbelärm liegen im Plangebiet nicht vor. 
Verkehrslärm 
Das Plangebiet ist von Verkehrslärm aus unterschiedlichen Quellen aus 
verschiedenen Richtungen betroffen. Dabei handelt es sich um Emissionen des 
Straßenverkehrs (neben den unmittelbar angrenzenden Straßen -vor allem die 
Stromstraße im Südwesten – sind die Rheinkniebrücke im Nordosten und der 
Rheinufertunnel zu nennen), des Schienenverkehrs (Straßenbahnlinien 706 und 709, 
Bahnstrecke zwischen Neuss und Düsseldorf Hauptbahnhof) sowie der 
Binnenschifffahrt auf dem nördlich gelegenen Rhein. 
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt 
(Schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung des Landtags, B-Plan Nr. 03/031 – 
nördlich Stromstraße in Düsseldorf; PeutzConsult GmbH, Düsseldorf; 16.08.2023). 
Auf der Ebene des bestehenden Geländes werden für das gesamte Plangebiet bei 
freier Schallausbreitung summierte Belastungen aller Verkehrslärmarten zwischen 53 
und 74 dB(A) für den Tageszeitraum ermittelt. 14 m über Gelände steigt die 
Gesamtbelastung der Fläche, der Höchstwert verändert sich jedoch nicht.  
An den westlichen Ringmodulen werden die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 
64 dB(A) tags an den festgesetzten Baugrenzen erreicht.  
Die Belastungen im Nachtzeitraum sind (mit Ausnahme der Flächen entlang des 
Rheins) geringer, an den geplanten Baugrenzen der Baukörper A und B treten nachts 
Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) auf. 
Die geplanten Fassaden, die weiter von den Lärmquellen entfernt oder von diesen 
abgewandt sind bzw. innen liegen, weisen geringere Beurteilungspegel von 49 bis 62 
dB(A) im Tageszeitraum und 45 bis 55 dB(A) im Nachtzeitraum auf.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Für Sondergebiete trifft die DIN 18005 keine Aussagen zu konkreten 
Orientierungswerten. Hilfsweise wurden daher für eine erste Bewertung die 
schalltechnischen Orientierungswerte für Kerngebiete herangezogen. Kerngebiete 
dienen gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von 
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung 
und der Kultur. Im Bereich der Sondergebiete werden die Orientierungswerte für 
Kerngebiete im Tageszeitraum um bis zu 0,5 dB, im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB 
überschritten.  
In den im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebieten sind jedoch keine 
schützenswerten Wohnnutzungen zulässig. Im Hinblick auf die geplanten Nutzungen 
ohne die für ein Kerngebiet typische Wohnnutzung könnte daher auch auf einen 
höheren Orientierungswert abgezielt werden.  
Selbst unter Annahme eines nur um 1 dB erhöhten Orientierungswertes von 64 dB – 
der noch unter dem Orientierungswert für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags liegt – 
würde dieser leicht erhöhte aber angemessene Orientierungswert im Tageszeitraum 
an allen Fassaden durchgehend eingehalten.  
Die Orientierungswerte im Nachtzeitraum werden hingegen um bis zu 4 dB 
überschritten. Dies ist hinnehmbar, da keine schutzwürdigen Nutzungen zur 
Nachtzeit zu erwarten sind. Darüber hinaus ist im baulich umgesetzten Zustand der 
Landtagserweiterung mit deutlichen Pegelminderungen durch die Eigenabschirmung 
der vier geplanten Gebäudekörper zu rechnen, die die unterschiedlichen Lärmarten 
aus verschiedenen Richtungen (Straßenverkehrslärm, Schifffahrtslärm) jeweils von 
der Fassade des benachbarten Baukörpers abschirmen.   
Aufgrund der nur teilweise auftretenden und dann auch nur sehr niedrigen 
Überschreitungen der Orientierungswerte werden nur Maßnahmen zum baulichen 
Schallschutz in Form von entsprechenden Schalldämmmaßen gemäß DIN 4109 für 
die Fassaden im Bebauungsplangebiet festgesetzt. 
Einfluss der geplanten Nutzungen auf das Umfeld 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist ein erhöhtes Verkehrsaufkommen 
verbunden. Es ergeben sich geringfügige Erhöhungen der Verkehrslärmemissionen 
an den untersuchten Immissionsorten in der Umgebung des Plangebietes um bis zu 
0,4 dB. Aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Landtagserweiterung 
ergeben sich zum Teil auch Verringerungen der Immissionen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
werden an fast allen untersuchten Immissionsorten deutlich überschritten. Ursache 
für die Überschreitungen stellt aber nicht der mit der Umsetzung des 
Bebauungsplans verbundene Mehrverkehr dar, sondern die bereits bestehende 
Verkehrsbelastung. In den Bereichen mit Pegeln, die über der als Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung angesehenen Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
liegen, betragen die Erhöhungen höchstens 0,1 dB. Da Erhöhungen des 
Verkehrslärms um 1 bis 2 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind, kann 
eine entsprechende planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms auch in dem besagten 
lärmkritischen Bereich oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unter 
Abwägungsgesichtspunkten hingenommen werden. 
Vor diesem Hintergrund entsteht durch die Umsetzung des Bebauungsplans kein 
unmittelbarer Handlungsbedarf. 
Entlüftung Tiefgaragen 
Im Bereich der Zufahrten und Lüftungsschächte der Tiefgarage sind 
Grenzwertüberschreitungen für NO2, PM2,5 und PM10 gemäß 39. BImSchV nicht 
auszuschließen. Durch eine textliche Festsetzung wird sichergestellt, dass die 
Tiefgarage überdach entlüftet wird. Von dieser Festsetzung kann abgewichen 
werden, wenn für anderweitige Lösungsmöglichkeiten in Form einer 
Entlüftungsanlage durch ein Gutachten nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert 
für NO
2 für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten wird.  
6.14 Hochwasser 
Teilflächen des Plangebiets befinden sich innerhalb des durch Verordnung 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Dabei handelt es sich um 
höchstens 10 m breite Streifen, die unmittelbar an den Zollhafen oder den Rhein 
angrenzen. Es sind ausschließlich Grünflächen des Parlamentsufers und des 
Rheinparks Bilk betroffen. Die Flächen des Überschwemmungsgebietes wurden 
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Es sind keine Baugebiete innerhalb 
des Überschwemmungsgebietes festgesetzt. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des Rheins, das 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wurde (siehe Kapitel 8.9). Um 
dadurch entstehende Gefahren für Leib und Leben sowie mögliche Sachschäden zu 
vermeiden, wurden verschiedenen Maßnahmen geprüft.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Für Lichtschächte, Gebäudesockel und Zufahrten zu Tiefgaragen ist eine 
hochwasserangepasste Bauweise vorgesehen. Insbesondere die geplante Tiefgarage 
ist aufgrund der Lage im Hochwasserrisikogebiet überflutungsgefährdet. Vor diesem 
Hintergrund wird eine Mindesthöhe für die Tiefgaragenzufahrten festgesetzt (siehe 
Abschnitt 6.12). 
Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche der Stromstraße befindet sich mit einer 
Höhenlage von rund 36,55 m ü.NHN im Bereich des Bemessungshochwassers des 
Rheins (Bemessungshochwasser BHQ2004, T=350a). Dies ist für den 
Hochwasserschutz an dieser Stelle ausreichend. 
Weite Teile des Sondergebiets SO1 befinden sich überwiegend auf einem Niveau von 
rund 34,7 m ü. NHN. Dabei handelt es sich um die bereits heute bestehende, 
unterhalb des umgebenden Geländes gelegene Umfahrt des Rheinturms. Planbedingt 
sind hier keine Veränderungen der Höhensituation vorgesehen. Durch bauliche 
Maßnahmen wie z. B. mobile Hochwasserschutzwände wird weiterhin sichergestellt, 
dass das anfallende Wasser schnell abgeführt wird und somit keine Schädigungen 
von Sachgütern oder Gefährdungen von Personen hervorruft.  
Die geplanten Baukörper innerhalb des Sondergebiets SO2 sind weitestgehend 
aufgeständert, so dass keine Hochwassergefährdung besteht. Empfindliche bauliche 
Nutzungen und Anlagen, Gefahrgüter, etc. in der Erdgeschossebene sind 
hochwasserangepasst so anzuordnen, dass sie gegen Hochwasser geschützt sind. 
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen ist die Lage des Plangebiets 
in einem Hochwasserrisikogebiet hinnehmbar. 
6.15 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Das Plangebiet weist in Teilbereichen ein Risiko für eine Überflutung bei Starkregen 
auf. Davon betroffen sind insbesondere die tiefer gelegenen Bereiche rund um den 
Rheinturm, die bereits heute bestehen und in denen Wassertiefen von bis zu über 
einem halben Meter erreicht werden können. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis zur Überflutungsgefährdung bei Starkregenereignissen 
(siehe Kapitel 8.10) und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen. 
Im Übrigen gelten die im Abschnitt 6.14 beschriebenen Maßnahmen analog für 
Starkregengefahren. Unter Berücksichtigung der dort beschriebenen Maßnahmen 
sind die Starkregengefahren im Plangebiet hinnehmbar. Zur Baugenehmigung ist 
darüber hinaus ein Überflutungsnachweis zu erbringen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
6.16 Verschattung/ Besonnung 
Der Rheinturm bewirkt aufgrund seiner Kubatur keine dauerhafte (und insofern 
maßgebliche) Verschattung angrenzender Nutzungen. Auch mit dem Neubau des 
Landtags sind keine maßgeblichen Einschränkungen angrenzender Nutzungen zu 
erwarten.  
6.17 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Die äußere Gestaltung von Technikaufbauten wird durch Festsetzungen des 
Bebauungsplans reguliert. Diese sind durch die geplante Dachbegrünung eingegrünt. 
Der angestrebte städtebaulich und architektonisch hochwertige Gesamteindruck soll 
durch diese Aufbauten nicht beeinträchtigt werden. Für Anlagen zur Erzeugung von 
Wind- oder Solarenergie können Ausnahmen getroffen werden. Insbesondere 
Solaranlagen sind Bestandteile des architektonischen Konzepts und prägen in 
Verbindung mit der Dachbegrünung den äußeren Eindruck der geplanten Bebauung. 
7 Kennzeichnung 
Im Bebauungsplan wurde eine textliche und zeichnerische Kennzeichnung 
aufgenommen. Diese Kennzeichnung dient dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit 
und trägt der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren 
im Plangebiet Rechnung. 
Der westliche Teil des Plangebiets liegt auf der Altablagerung mit der Kataster-
Nummer AA 49 sowie auf den Altstandorten mit den Kataster-Nummern AS 7507, 
AS 10101 und AS 10102.  
Die Altablagerung AA 49 ist durch die Anschüttung des Hafengeländes entstanden. 
Die Mächtigkeit der Auffüllung beträgt im Mittel zwischen 3 und 5 m. Die 
aufgeschütteten Bodenmaterialien bestehen aus Bodenaushub mit Ziegelbruch und 
Bauschutt. Untergeordnet werden Schlacken angetroffen. Vereinzelt muss mit 
Aschebeimengungen gerechnet werden. 
Die Registrierung des Altstandorts AS 7507 im Osten des Plangebiets beruht auf der 
gewerblichen Nutzung der Flächen durch Petroleumanlagen/Mineralölerzeugnisse (ab 
ca. 1891), Schiffsagenturen, Lagerhausbetriebe, Spediteure (ab ca. 1920), Einzel- u. 
Großhandel für Kohle, Koks, Heizöl (ab ca. 1952), Schifffahrtsgesellschaften und 
Reedereien (ca. 1940 bis 1958) sowie Chemische Laboratorien (ab ca. 1962).

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Die Registrierung der Altstandorte AS 10101 und AS 10102 beruht auf der 
gewerblichen Nutzung der Flächen durch Speditionen (ab ca. 1940) sowie 
Schifffahrtsgesellschaften und Reedereien (ca. 1940 bis 1958). Des Weiteren ist für 
den Altstandort ein Schadensfall aus dem Jahr 1972 bekannt. Hier wurde aufgrund 
unsachgemäßer Lagerung von Altöl und anderen ölhaltigen Gebinden eine 
Bodenverunreinigung mit Öl nachgewiesen. Der ölverunreinigte Boden wurde 
ausgehoben und entsorgt. Die Lage der Verunreinigung ist nicht dokumentiert. 
Die betroffenen Flächen sind gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 BauGB durch 
Kreuzschraffur (X X X X) gekennzeichnet. 
8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche 
und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und 
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im 
Plangebiet Rechnung. 
Dies sind im Einzelnen:  
8.1 Hochwasserschutz 
Teile des Plangebiets befinden sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Dabei handelt es sich m die Böschung des Rheins sowie unmittelbar an den 
Zollhafen angrenzende Flächen. Die entsprechenden Regelungen des 
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gemäß § 78 ff. sind zu beachten. 
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des 
Rheins. Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis (HQ
Extrem) 
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwassergefahren- und 
Hochwasserrisikokarten unter www. flussgebiete.nrw.de verwiesen. 
8.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird zurückgehalten und zur 
Bewässerung verwendet. Niederschlagswasser, das die Speicherkapazitäten der 
Rückhaltung übersteigt, belastetes Niederschlagswasser der Stromstraße sowie 
Schmutzwasser wird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
8.3 Standorte für Transformatoren 
Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen. 
8.4 Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der 
Erschließungsplanung sicherzustellen. 
8.5 Kampfmittel 
Im Bereich der Flurstücke 771 und 848 der Flur 001, Gemarkung Neustadt liegen 
konkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Baubeginn ist eine 
Überprüfung der Flächen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu beantragen. 
8.6 Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und 
die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung der 
Grünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch ein qualifiziertes 
Fachbüro mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt 
Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen. 
8.7 Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- 
und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als 
Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und 
Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 
8.8 Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume 
der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. 
Die Baumpflanzungen sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags 
eingeführten Fassungen der „FLL-Baumpflanzungsrichtlinien – Empfehlungen für 
Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege sowie Teil 2: 
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und 
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ auszuführen (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
8.9 Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) sollten notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb 
der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, durchgeführt werden. 
Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend auf 
Strukturen zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere 
aufweisen. 
Die Gebäude des Landtags (inklusive der bestehenden Tiefgarage) sind vor Abbruch 
und Umbaumaßnahmen auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln 
zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der Vogelbrutzeit 
abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch 
eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich. 
Sollten Abriss- oder Baumaßnahmen am Rheinturm im Frühjahr begonnen werden, 
ist vorab der Rheinturm auf eine Brut des Wanderfalken zu untersuchen. Beim 
Nachweis einer Brut ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um 
gegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen. 
Im Sinne einer faunafreundlichen Außenbeleuchtung ist im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens ein Lichtkonzept mit der Landehauptstadt Düsseldorf 
abzustimmen. Während der Bauphase sind die Vorgaben für die Außenbeleuchtung 
zu beachten. 
8.10 Überflutungsgefährdung bei Starkregenereignissen 
Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgen 
von Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen. 
8.11 Bauwasserhaltung 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit 
Chromat, vorliegend als Chrom6+ sowie mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen 
(PFAS).  
Von der Grundwasserverunreinigung geht keine unmittelbare Gefährdung aus, sofern 
in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen keine Grundwasserentnahme 
stattfindet. Bei einem Eingriff in den Grundwasserkörper ist sicherzustellen, dass 
keine horizontale oder vertikale Verlagerung der Verunreinigung erfolgt. Bei 
Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen oder sonstigen Grundwasserentnahmen

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit den 
Grundwasserverunreinigungen erforderlich. 
8.12 Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans und 
innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. 
8.13 Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf 
Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
8.14 Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der 
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen. 
8.15 Erdbebengefährdung 
Es wird auf die Erdbebenzonen und Untergrundklassen hingewiesen. 
9 Verfahren 
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 02.02.2021 bis 
23.02.2021. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurden gem. § 3 Abs. 1 
BauGB i.V.m. dem Planungssicherstellungsgesetz durch Aushang der Planunterlagen 
im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf, 
der Öffentlichkeit vorgestellt und konnten im angeführten Zeitraum nach 
telefonischer Terminabsprache erörtert werden. Innerhalb des 
Durchführungszeitraumes gab es keine telefonischen Terminanfragen. Zudem 
erfolgte eine Beteiligung in Form eines online abrufbaren Livestreams, in dem die 
Ziele der Planung vorgestellt wurden. Die zu diesem Beteiligungsschritt 
eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf das Erfordernis einer 
Neubebauung und Alternativstandorte sowie in diesem Zusammenhang auf die mit 
dem Vorhaben verbundenen Kosten, die mögliche Beeinträchtigung von 
Kaltluftströmen sowie die Belange des Verkehrs und der Sicherung von Grünflächen,

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
der Sicherung des Fortbestands und Betrieb des Fernsehturms sowie auf die 
Verlagerung des Kontorhäuschens. 
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Mit Schreiben vom 21.08.2024 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange 
aufgefordert, bis zum 20.09.2024 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die 
vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen 
Gesundheitsschutz, Grünfestsetzungen, Kompensationsmaßnahmen, Erschließung 
und Schallschutz. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Nachgang der 
Behördenbeteiligung angepasst. Zur Sicherung der Tiefgarage und der geplanten 
Infrastruktureinrichtungen der Landtagserweiterung wurde eine zusätzliche 
Festsetzungsebene unterhalb 36,00 m ü.NHN (unterhalb des bestehenden Geländes) 
eingeführt. Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur 
überbaubaren Grundstücksfläche wurden entsprechend angepasst. Auf die 
Festsetzung zur Eingrünung der von Technikaufbauten wurde verzichtet. Die 
Technikaufbauten – insbesondere die aufgeständerten Photovoltaikanlagen – sind 
Bestandteile der Gebäudegestaltung. Aufgrund des Zusammenspiels mit der 
Dachbegrünung durch Großsträucher besteht insofern kein Bedarf 
darüberhinausgehender Begrünungsmaßnahmen. Die abweichenden Maße der Tiefen 
der Abstandsflächen wurden an die fortgeschriebene Planung angepasst. Die 
Festsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag wurden gemäß dem 
aktuellen Standard der Stadt Düsseldorf aktualisiert., es wurden Festsetzungen zum 
passiven Schallschutz und zur Entlüftung von Tiefgaragen aufgenommen. Die 
Festsetzungen zur Begrünung der Dachflächen wurde neu gefasst, so dass ein 
konkreter Mindestanteil gesichert ist. Ausnahmen von der Begrünungspflicht sind 
insofern nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich im 
Süden geringfügig erweitert, so dass keine Festsetzungen auf Basis des bislang 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 5375/068 verbleiben, die nicht mehr sinnvoll 
vollzogen werden könnten. 
9.3 Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
In der Zeit vom 01.09.2025 bis 02.10.2025. erfolgte die Veröffentlichung des 
Bebauungsplan-Entwurfs im Internet. Während dieser Zeit konnten die Unterlagen 
durch die Öffentlichkeit eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt 
am 30.09.2025 wurde auf die Erweiterung des Geltungsbereichs und die geänderten

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Planungsziele hingewiesen. Zum Stand des Aufstellungsbeschlusses umfasste das 
Plangebiet lediglich den zu überplanenden Parkplatz am Fuße des Rheinturms.. Im 
weiteren Verfahren wurden der Geltungsbereich an die Erfordernisse der geplanten 
Landtagserweiterung im Zusammenhang mit dem Rheinturm und den umliegenden 
Parkflächen und die bestehenden Bebauungspläne angepasst. Mit der Erweiterung 
des Geltungsbereichs einher ging die Anpassung der Planungsziele hinsichtlich der 
Art der Nutzung in Form von zwei Sondergebieten für den Rheinturm und die 
Landtagserweiterung. Beschränkte erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 
BauGB 
Nach Durchführung der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ergab sich die 
Erforderlichkeit der Anpassung des Bebauungsplanes bzgl. der 
Straßenverkehrsfläche, des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes 2 (GFL 2) und der 
abweichenden Abstandsfläche (Abschnitt G-H). Da die Grundzüge der Planung durch 
die Änderung des Entwurfs nicht berührt waren, wurde gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 
BauGB von einer erneuten Veröffentlichung abgesehen. Die von der Änderung 
Betroffenen wurden mit Schreiben vom 09.10.2025 informiert und um Äußerung von 
Anregungen oder Bedenken zu den Planänderungen bis zum 31.10.2025 gebeten. Es 
gingen keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen oder Hinweise ein. 
10 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
11 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind erforderlich. Das 
entsprechende Umlegungsverfahren wird derzeit von Amt 62 durchgeführt.  
12 Kosten für die Gemeinde 
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen wurde ein 
städtebaulicher Vertrag mit dem Land NRW geschlossen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Teil B – Kapitel Umweltbelange 
13 Schutzgutbetrachtung 
Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß 
§ 13a BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan gemäß  
§ 2a BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Umweltbelange darzulegen und in 
den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
13.1 Mensch 
13.1.1 Verkehrslärm 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde die „Schalltechnische Untersuchung zur 
Erweiterung des Landtags, B-Plan Nr. 03/031 – nördlich Stromstraße in Düsseldorf“ 
Bericht Nr. VL 9078-1 des Büros Peutz Consult GmbH mit Stand vom 16.08.2023 
zugrunde gelegt. 
Das Vorhaben wird maßgeblich durch den Straßenverkehrslärm der Stromstraße, der 
Ernst-Gnoß-Straße mit der Aus- und Zufahrt des Rheinufertunnels und der 
nordöstlich und in Hochlage verlaufenden Rheinkniebrücke belastet. Als Grundlage 
für die Berechnung wurden noch weitere Straßen im näheren Umfeld einbezogen. 
Zudem wirken die Straßenbahnlinien 706 und 709, die DB-Trassen 2550 und 2525 
sowie der Binnenschifffahrtsverkehr auf dem Rhein untergeordnet auf das Plangebiet 
ein. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen ergeben sich an den südwestlichen 
Baugrenzen der Gebäudeteile A und B mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) 
am Tag und 57 dB(A) in der Nacht (IO H34). 
Die hilfsweise für eine Bewertung herangezogenen schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Kerngebiet von 63 dB(A) tags und 53 
dB(A) nachts werden hier für den Summenpegel aus den verschiedenen 
Verkehrslärmarten um bis zu 0,5 dB(A) am Tag und um bis zu 4 dB(A) nachts 
überschritten. Das Plangebiet wird als Sondergebiet festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Im Gegensatz zu der für ein Kerngebiet möglichen Wohnnutzung sieht die geplante 
Nutzung im Plangebiet dies nicht vor. Somit kann auch von der Einstufung 
vergleichbar eines Gewerbegebietes ausgegangen werden. Der schalltechnische 
Orientierungswert der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) tags und 55 
dB(A) nachts würde somit tagsüber eingehalten bzw. um 1 dB(A) unterschritten. 
Nachts liegt eine Überschreitung um bis zu 2 dB(A) vor. 
An den weiter von der Stromstraße entfernten und an den innenliegenden Fassaden 
treten geringere Beurteilungspegel von 49 - 62 dB(A) am Tag bzw. von 45–55 dB(A) 
im Nachtzeitraum auf. In diesen Bereichen wird der jeweilige Orientierungswert 
demnach tags eingehalten und nachts nur ohne Berücksichtigung der abschirmenden 
Wirkung der umliegenden Baukörper knapp überschritten. Im Fall der Realisierung 
des Vorhabens ist im geschützten Innenbereich mit einer deutlichen Pegelminderung 
und somit auch einer Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 zu rechnen. 
Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung liegt nach der allgemeinen 
Rechtsprechung bei Werten von > 70 dB(A) am Tag bzw. > 60 dB(A) in der Nacht. 
Diese Schwellenwerte werden hier im gesamten Plangebiet unterschritten. 
Lärmschutzmaßnahmen 
Aufgrund der nur teilweise auftretenden und dann auch nur sehr niedrigen 
Überschreitungen der Orientierungswerte werden nur Maßnahmen zum baulichen 
Schallschutz in Form von entsprechenden Schalldämmmaßen gemäß DIN 4109 für 
die Fassaden im Bebauungsplangebiet festgesetzt. 
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld durch die Planung 
Mit Umsetzung des geplanten Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. 
Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70 
dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch 
wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die 
Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter 
Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan 
abzuwägen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Für die Ermittlung der planbedingten Zusatzverkehre wurden die prognostizierten 
Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens (Null-Fall) mit der 
Situation mit Bebauung des Plangebietes (Plan-Fall) verglichen. In beiden 
Berechnungen wurde sowohl der Schienenverkehrslärm wie auch der Schiffsverkehr 
mitberücksichtigt. 
Durch die Realisierung des Planvorhabens ergeben sich an den Straßen in der 
Umgebung lediglich geringe Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen von bis zu 
0,4 dB(A) tags. Dies ist in der Moselstraße der Fall, hier werden durch die Erhöhung 
nachts Werte von 54 dB(A) erreicht.  
Durch die Gebäudeabschirmung liegen auch Minderungen der 
Verkehrslärmimmissionen von bis zu 0,9 dB(A) nachts an Immissionsorten an der 
Moselstraße, der Ernst-Gnoß-Straße und am Fürstenwall vor. 
Die Immissionsgrenzwerte der hilfsweise herangezogenen 16. BImSchV werden an 
fast allen untersuchten Immissionsorten überschritten. Insbesondere an den 
Immissionsorten U8 bis U16 wird der Immissionsgrenzwert überschritten. Am 
Lahnweg 17 (U10) liegt die Überschreitung bei bis zu 16,8 dB(A). Ursache ist hier 
aber nicht der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrverkehr, sondern die bereits im 
Null-Fall vorliegende erhebliche Verkehrsbelastung. 
An den o.g. Immissionsorten wird der kritische Schwellenwert von 60 dB(A) nachts 
erreicht bzw. überschritten. Im Tageszeitraum wird der allgemeingültig anerkannte 
Schwellenwert von 70 dB(A), bei dem eine Gesundheitsgefahr nicht mehr 
ausgeschlossen werden kann, ebenfalls an einigen Immissionsorten erreicht oder 
überschritten. Für die Immissionsorte mit Werten oberhalb von 70 dB(A) am Tag und 
60 dB(A) in der Nacht betragen die planbedingten Erhöhungen der 
Verkehrslärmimmissionen im Plan-Fall jedoch nur maximal 0,1 dB(A).  
13.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Falls Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese nicht in der 
unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (z.B. Wohnungen, Kindertagesstätte, 
Schulen) angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in Kellerräumen 
von Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 
sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben 
hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen 
jedoch empfehlenswert. 
13.1.3 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(Störfall-Verordnung) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung durch die TÜV Nord Systems GmbH & 
Co. KG wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt 
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand 
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der 
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß 
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebietes gelegenen 
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
13.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG i. V. m. § 2 Nr. 1 
Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV). Weitere abfallrechtliche Anforderungen 
werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z.B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur des Bestandsgebäudes gesichert.  
13.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention 
Bei der Planung und Ausführung des Baus sind Sicherungsmaßnahmen für das 
Gelände und das Gebäude zu beachten. Dazu zählen unter anderem die folgenden 
Maßgaben. 
• Bepflanzungen sollten abgesetzt vom Gebäude realisiert werden, da sie ansonsten 
als Aufstiegshilfe oder Ablageort für gefährdende Gegenstände geeignet wären.  
• Wegeführung und Beleuchtung des Geländes sind so zu planen, dass für 
Sicherheitspersonal (Polizei, Wachdienst) eine visuelle Kontrolle jederzeit 
uneingeschränkt möglich ist. 
13.1.6 Besonnung 
Da es sich bei den geplanten Gebäuden um eine Arbeitsstätte handelt, finden hier die 
Arbeitsstätten Verordnung (ArbStättV) in Kombination mit den Technischen Regeln 
für Arbeitsstätten (ASR A 3.4) Anwendung. Sie sehen als ein Kriterium für eine 
ausreichende Versorgung mit Tageslicht ein Verhältnis von lichtdurchlässigen 
Fenstern, Türen bzw. Wandflächen zur Raumgrundfläche von 1:10 (Rohbau 1:8) vor. 
Eine entsprechende Regelung findet sich ebenfalls in § 46 (2) der Bauordnung für 
das Land NRW (BauO NRW). Eine unzureichende Versorgung mit Tageslicht der 
künftigen Arbeitsstätten durch die Nähe zum Rheinturm sowie seine Höhe ist nicht zu 
befürchten. 
Auch ist eine Beeinträchtigung in besonnungstechnischer Hinsicht gemäß DIN EN 
17037 der wohngenutzten Umgebung durch Umsetzung der vorgelegten Planung 
nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist nicht zu befürchten, dass Arbeitsstätten in der 
Umgebung durch die umgesetzte Planung im Hinblick auf die Tageslichtqualität 
beeinträchtigt werden.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
13.1.7 Wind 
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Erweiterung des Landtages“ 
wurden strömungstechnische Untersuchungen zum Thema 
„Windkomfort/Windgefährdung im bodennahen Außenbereich“ durchgeführt. 
Im planerischen Nullfall zeigt sich, dass im Winter aus südöstlicher Richtung und im 
Sommer aus südwestlicher Windrichtung die größten Windgeschwindigkeiten zu 
erwarten sind. Im Ergebnis zeigt sich weiter, dass im Winterhalbjahr die 
Windkomfortklasse C erreicht wird, die an der Grenze zu Klasse D liegt. Im 
Sommerhalbjahr wird ebenfalls die Komfortklasse C erreicht. Der Standort wäre 
daher während des Sommerhalbjahres für langsames Flanieren und Bummeln 
geeignet. 
Im Planfall ist lokal mit Windbeschleunigungen und daraus folgenden 
Erhöhungsfaktoren von bis zu 2,01 zu rechnen. Die Strömungsbeschleunigungen sind 
als Folge der Gebäudeumströmung zu verstehen. Maßgebend für die Bewertung des 
Windkomforts ist aber auch, wie häufig die Windrichtungen vorkommen, an denen 
die größten Erhöhungsfaktoren auftreten. Im vorliegenden Fall treten die höchsten 
Beschleunigungen für die Windrichtung 300° (Nordwest) an der Engstelle zwischen 
altem Landtag und den Erweiterungsbauten auf. Für die Hauptwindrichtungen (150° 
und 240°) treten höchste Geschwindigkeiten ebenfalls am südlichen Ende des 
Anbaus auf. 
Während des Sommerhalbjahres sind hinsichtlich des Windkomforts im Großteil des 
Areals die Komfortklassen B und C zu erwarten, die Bereiche sind demnach für einen 
kurzzeitigen Aufenthalt wie beispielsweise in Wartebereichen bzw. für langsames 
Flanieren geeignet. Höhere Windgeschwindigkeiten sind an der Engstelle zwischen 
dem bestehenden Landtagsgebäude und dem geplanten Neubau (an den 
Messpunkten 50 und 51) zu erwarten, sodass der Windkomfort in dem 
Sommerhalbjahr sich noch für ein zügiges Durchqueren, wie etwa bei Fuß- und 
Radwegen, eignet. 
Generell ist das Klima im Winterhalbjahr etwas rauer, sodass sich ein etwas 
schlechterer Windkomfort einstellt. Großteile des Areals können in die Klassen C und 
D eingestuft werden. Der Komfort eignet sich noch für langsames Flanieren bzw. für 
zügiges Durchqueren. Unterhalb der Verbindungsbrücke der zwei östlichen 
Neubauten werden die Komfortkriterien nicht erfüllt. Hier sind 
Verbesserungsmaßnahmen erforderlich. Minderungsmaßnahmen sind auch im

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Übergangsbereich zwischen Bestands- und geplantem Neubau erforderlich (siehe 
unten).  
Am östlichen Gebäudeteil bieten die dort geplanten Treppenhäuser einen gewissen 
Windschutz, sodass lokale Bereiche in die Komfortstufe B eingeordnet werden 
können. Dieser Bereich eignet sich demnach für einen kurzzeitigen Aufenthalt. 
Verbesserungs- / Minderungsmaßnahmen 
Um die Windkomfortsituation insbesondere an der Engstellung zwischen Alt- und 
geplantem Neubau und an der Engstelle unterhalb der Verbindungsbrücke der zwei 
östlichen geplanten Neubauten zu verbessern, wurden Verbesserungsmaßnahmen 
am Windkanalmodell umgesetzt bzw. das Modell an die aktuelle Planung angepasst. 
Folgende Änderungen und Anpassungen wurden dabei vorgenommen und im 
Windkanal untersucht: 
• Berücksichtigung der bestehenden Bepflanzung am Rheinturm, die erhalten bleibt, 
• eine neu geplante Mauer zwischen Bestand und Neubau, 
• anstelle von geschlossenen Scheiben offene Stützen unterhalb des Gebäudes, 
• geometrische Änderung der Verbindung zum Bestandsgebäude, 
• zusätzliche Bepflanzung zwischen dem Bestands- und Neubau. 
Die in den Minderungsmaßnahmen verwendeten Verbesserungen und Anpassungen 
sollen realisiert werden und sind bereits in die Architektur und Freiraumplanung 
eingeflossen. Unter Berücksichtigung der Ganzjahresstatistik wird an allen drei 
kritischen Punkten die Komfortstufe D erreicht. 
Im Winterhalbjahr ergeben sich Überschreitungen der Komfortstufe D im Bereich des 
Brückenbauwerks zwischen Bestands- und Neubau. Hier sind zusätzliche 
Bepflanzungen zwischen dem Bestands- und Neubau erforderlich. Diese sind in der 
Freianlagenplanung bereits berücksichtigt. Somit werden auch hier die Kriterien der 
Komfortstufe D erreicht. 
Die architektonisch-bauliche Verbindung zwischen Alt- und Neubau ist noch in der 
planerischen Abstimmung. Der Bebauungsplan reagiert darauf, in dem er diese 
Übergangsbereiche durch Baugrenzen relativ weit fasst. Die Umsetzbarkeit des 
Bauvorhabens unter Gesichtspunkten des Windkomforts wurde für die Ebene des 
Bebauungsplans nachgewiesen. Bei Änderungen der Architektur im Detail können im 
Genehmigungsverfahren Maßnahmen ergriffen werden, mittels derer die ggf. nicht

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
eingehaltenen Sicherheitskriterien verbessert werden können. Die Wirksamkeit 
dieser Maßnahmen sollte mit erneuten Untersuchungen geprüft werden.  
13.2 Natur und Freiraum 
13.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Derzeit stellt sich das Plangebiet zweigeteilt dar. Die nördlichen Flächen sind 
Bestandteil der rheinbegleitenden Parkanlagen (Rheinpark Bilk inklusive 
Parlamentsufer) mit umfangreichem Baumbestand. Größere Teile des südlichen 
Plangebietes sind hingegen bereits baulich oder durch Versiegelungen überprägt. 
Neben dem Rheinturm und dem Kontorhäuschen als bauliche Anlagen bestehen 
zahlreiche versiegelte Flächen, wie etwa die Stromstraße inklusive Landtagszufahrten 
sowie die Parkplätze des Rheinturms.  
Auf Basis einer Biotoptypenkarte wurde eine Versiegelungsbilanz erstellt. Größere 
Anteile des Plangebietes sind bereits im aktuellen Zustand bebaut oder versiegelt. 
56,4 % sind vollversiegelt (inklusive der Wegeflächen in den Parks), weitere 9,3 % 
zumindest teilversiegelt. Unversiegelt sind lediglich 34,3 % der Flächen im 
Plangebiet. Planungsrechtlich zulässig wäre eine Versiegelung von bis zu insgesamt 
67 %. 
Auf Basis des Freiraumentwurfs (r + b landschaft s architektur) wurde für die 
künftige Erdgeschossebene eine mögliche Versiegelungsbilanz für den Planzustand 
erstellt. Da es sich um den Vorentwurf der Freianlagenplanung handelt, sind im 
weiteren Planungsprozess noch Änderungen möglich. Darüber hinaus fließen die 
gemäß Bebauungsplan zulässigen unterirdischen Bauteile wie z. B. Tiefgaragen als 
teilversiegelte Flächen in diese Bilanz ein, sofern sie begrünt werden. Die 
vorgesehenen Dachbegrünungen werden hingegen vollständig den versiegelten 
Flächen zugerechnet. Gleichwohl ergeben sich durch die Dachbegrünung 
grundsätzlich positive Effekte hinsichtlich der Versiegelung – u.a kann darüber ein 
Teil des anfallenden Niederschlags zumindest teilweise zurückgehalten werden.  
Der Anteil versiegelter Flächen steigt nach dieser Bilanz um rund 3 % gegenüber 
dem Bestand an. Der Anteil teilversiegelter Flächen erhöht sich gleichzeitig bilanziell 
um rund 11 %, da hier auch unterbaute, aber begrünte Flächen berücksichtigt 
werden.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz 
 Versiegel
t (m²) 
% 
Teilversiege
lt (m²) 
% 
Unversiegel
t (m²) 
% 
Summe 
(m²) 
Bestand 17.600 56,4 2.900 9,3 10.700 34,3 31.200 
Planung 18.400 59,0 6.300 20,2 6.500 20,8 31.200 
%-Bilanz + 800 +2,6 +3.400 +10,9 + 1.100 -13,5  
 
13.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Schutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans. Es berührt 
keine Schutzgebiete (LSG, NSG- oder Natura 2000-Gebiete) und keine geschützten 
Biotope gem. § 30 BNatSchG / § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). 
Ausnahme bildet die geschützte Allee AL-D-0398 „Platanenallee am Platz des 
Landtags“ im Rheinpark Bilk / Parlamentsufer, die 1998 gepflanzt wurde.  
Das Landschaftsschutzgebiet LSG-4606-0021 „Rheinauen“ grenzt nördlich an den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans an. Die Schutzziele des LSG liegen in der 
Bedeutung für das Stadtklima, in der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der durch 
Baumreihen, Einzelbäume und Kopfbäume gegliederten Kulturlandschaft sowie im 
Erlebniswert und der besonderen Bedeutung für die Erholung begründet. Vorgesehen 
sind die Erhaltung der verbleibenden natürlichen Überschwemmungsräume, der 
naturnahen Auenrelikte mit Resten der Weichholzaue und Flutrasen sowie der 
natürlichen und von Menschenhand geschaffenen charakteristischen Reliefformen wie 
Deiche, Prall- und Gleitufer sowie Hochflutmulden. 
Grünordnungsplan rheinverbunden und GOP II 
Im Grünordnungsplan rheinverbunden. der Landeshauptstadt Düsseldorf (2014) liegt 
das Plangebiet im Teilraum 03 'Rheinparks' des Blauen Rheinstroms. Der GOP I stellt 
die Bedeutung der Parkanlagen in diesem Teilraum folgendermaßen heraus: „Die 
Rheinparks, Promenaden und Stadtplätze in den Stadtteilen Stockum, Golzheim, 
Pempelfort, Altstadt, Carlstadt, Bilk und Hafen stellen die Schauseite der Stadt zum 
Rhein dar. Der ‚Stadtbalkon‘ lädt zum Spazieren gehen, Rad fahren und Promenieren 
ein. Zugleich bilden sie sowohl die Kulisse des historischen als auch des neuen 
Düsseldorfs.“

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Entwicklungsziel ist der Erhalt, die Stärkung und die Weiterentwicklung der 
rheinnahen Naherholungs- und Repräsentationsräume. Als Handlungsempfehlungen 
werden definiert: 
• eine Erweiterung des Rheinparks Bilk, 
• der Erhalt und die Pflege des alten Baumbestands in den innerstädtischen 
Grünanlagen, Sicherung von Altholz (unter Berücksichtigung von 
Verkehrssicherungsaspekten), 
• die vorrangige Pflanzung standortheimischer und klimafester Gehölze (in 
Abstimmung mit der Gartendenkmalpflege), 
• eine teilflächige Extensivierung der Pflege von Rasenflächen in den Grünanlagen, 
• die Sicherung der Sporthäfen nördlich und südlich der Theodor-Heuss-Brücke 
sowie im Zollhafen 
Der Grünordnungsplan II für den Stadtbezirk 03 (Landeshauptstadt Düsseldorf 1996) 
stellt für das Plangebiet Grünfläche (Grünanlage, Park) im Bestand dar. Südlich 
angrenzend ist die Erweiterung des Rheinparks noch als geplante Grünfläche 
dargestellt. Die Baumreihe entlang des Rheinufers ist als von Bäumen gesäumte 
Geh- und / oder Radwegeverbindung im Bestand in den Grünordnungsplan 
aufgenommen. Die Platanenreihen südlich des Landtages sind noch im Planzustand 
dargestellt. 
Grünstrukturen 
Größere Flächenanteile des Plangebietes sind bereits im aktuellen Zustand bebaut 
oder vollversiegelt. Zentrales Gebäude im Eingriffsbereich ist der 1981 eröffnete 
Rheinturm, ein weiteres Gebäude ist das Kontorhäuschen.  
Die Stromstraße und die Zufahrt zur heutigen Tiefgarage des Landtags sind 
asphaltiert. Südlich des Rheinturms sind asphaltierte Stellplätze angeordnet. Die 
Grünflächen im Umfeld des Rheinturms sind durch gepflasterte Wege und 
Promenaden geprägt. Kleinere Teilbereiche nahe des Landtagsgebäudes sind mit 
Rasengittersteinen belegt. Untergeordnet bestehen wassergebundene Wegedecken. 
Das Rheinufer im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Steinen gesichert. 
Das Umfeld des Rheinturms sowie der zugehörige Parkplatz sind mit Rabatten aus 
niedrigwüchsigen Gehölzen überwiegend nicht standortgerechter Arten, wie bspw. 
Mahonie gegliedert. Im Vorfeld des WDR Funkhauses liegen extensiv gepflegte 
Rasenflächen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Der Rheinpark Bilk einschließlich des Parlamentsufers ist durch den umfangreichen 
Baumbestand geprägt. Die weiteren Grünstrukturen des Parks sind durch 
großflächige, intensiv gepflegte Rasenflächen charakterisiert. 
Baumbestand 
Im Plangebiet und dessen Umfeld wurden insgesamt 288 Bäume erfasst. Es handelt 
sich in erster Linie um Platanen (Platanus x acerifolia, 97 Stück, zumeist als 
Kopfbäume gezogen), Winterlinden (Tilia cordata, 73 Stück), Hainbuchen (Carpinus 
betulus, 34 Stück) sowie Stieleichen (Quercus robur, 30 Stück). Daneben treten in 
kleinerer Anzahl Sumpf-Eichen (Quercus palustris), Roteichen (Quercus rubra), 
Ahorn in Arten (Acer pseudoplatanus, A. platanoides, A. campestre), Holländische 
Linde (Tilia palida), Mehlbeere (Sorbus intermedia), Gingkobaum (Gingko biloba), 
Esche (Fraxinus excelsior), Weißdorn (Crataegus monogyna) und Eiben (Taxus 
baccata) auf.  
Die Stammumfänge reichen von 28 bis 173 cm, die Kronendurchmesser von 2 bis 10 
m. 157 der erfassten Bäume fallen unter den Schutz der Baumschutzsatzung. 
Die Vitalität des Baumbestandes wurde ebenso bewertet wie die Entwicklungsphase 
sowie die Zukunftsfähigkeit und Zukunftswürdigkeit.  
In Summe ist festzuhalten, dass ein Großteil des vorhandenen Baumbestandes 
gesund bzw. allenfalls leicht geschädigt ist. An mehreren Bäumen wurde eine 
Totholzbildung festgestellt. Darüber hinaus bestanden an weiteren Exemplaren 
Rindenschäden oder Astungswunden. Vereinzelt wurden Faulstellen nachgewiesen. 
Die Zukunftsfähigkeit und die Zukunftswürdigkeit des Baumbestandes wurden 
überwiegend als gut eingestuft. Vor allem der Baumbestand im Bereich der 
Stellplätze des Rheinturms wies Exemplare mit der jeweiligen Bewertung 
ausreichend bzw. mangelhaft auf. 
Grünplanung 
Das Freiraumkonzept greift den geplanten autofreien Charakter des Plangebietes auf 
und schafft Möglichkeiten für eine Durchquerung, eine Nutzung und eine 
Aufenthaltsqualität der Freiräume insbesondere für Fußgänger*innen und 
Radfahrer*innen. Die vorhandenen Parkanlagen – der Rheinpark Bilk incl. 
Rheinuferpromenade sowie der Bürgerpark Bilk – werden mit Rad- und Fußwegen 
sowie einem Wechsel aus Aufenthalts- und weiteren Grünbereichen miteinander 
verknüpft. Die bisher vorhandenen funktionalen Beziehungen zwischen den beiden 
Parks können damit aufrechterhalten und noch weiter gestärkt werden. Es entstehen

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
öffentlich zugängliche Freiräume, die Barrierewirkung der bisherigen oberirdischen 
Stellplätze sowie der Stromstraße inklusive der Landtagszufahrt entfällt künftig. Die 
topografische Ausformulierung der Geländeoberflächen ermöglicht zugleich eine 
vollständig barrierefreie Erschließung der Freiräume.  
Durch die geplante Aufständerung der neuen Gebäudekörper ist auf der Grundebene 
eine hohe Durchlässigkeit auch unterhalb der Baukörper gegeben, die mit einer 
lichten Höhe von rund 7 m großzügig bemessen ist. Diese architektonische 
Konzeption wird im Freiraumkonzept aufgegriffen, das eine durchgängige 
Verknüpfung zwischen den Freiräumen herstellt. Im Bereich der neuen Baukörper 
werden Freiraumbereiche geschaffen, die sowohl eine Durchquerung als auch eine 
hohe Aufenthaltsqualität unterhalb und im Nahbereich der vier Zylinder – etwa durch 
Sitzmauern – schaffen. Die Überbauung mit den Zylindern stellt dabei sowohl Regen- 
als auch einen Sonnenschutz in den Sommermonaten dar. In die Freiräume 
unterhalb der Zylinder sollen auch Fahrradabstellmöglichkeiten integriert werden. 
Vorgesehen sind Neupflanzungen von Bäumen und weiteren Gehölzen, des Weiteren 
soll auch Pflanz- und Rasenflächen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität beitragen. 
Insgesamt ist die Neupflanzung von 79 Bäumen innerhalb des Plangebietes 
vorgesehen (siehe dazu Kapitel Baumbilanz und Baumschutzsatzung). Da die Flächen 
in Großteilen unterbaut werden dürfen, sind für die Baumpflanzungen entsprechende 
Standortvoraussetzungen zu schaffen. Der Bebauungsplan trifft entsprechende 
Festsetzungen zu Mindestsubstratschichten und -volumen. 
Es sind darüber hinaus Dachbegrünungen festgesetzt. Neben einfach intensiven 
Begrünungen von einem Viertel der Dachflächen – u.a. mit Großsträuchern – sind 
weitere Dachbereiche für eine extensive Begrünung vorgesehen. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen sind im Grünordnungsplan zum 
Bebauungsplan beschrieben, der Bebauungsplan setzt die Begrünungsmaßgaben 
fest.  
Baumbilanz und Baumschutzsatzung 
Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf sind alle 
Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei 
mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht 
geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
 Bäume im B-Plan 03/031 
und unmittelbarem Umfeld 
satzungs-
geschützte 
Bäume* 
nicht satzungs-
geschützte 
Bäume 
Gesamtanzahl 
Bäume 
 Bestand 157 131 288 
Planung 
Fällung (planbedingt durch Neubau und 
Leitungsumverlegung) 57 72 129 
Erhalt 100 59 159 
Anpflanzung (private Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - 71 552 62 
Anpflanzung (öffentliche Flächen) 
- durch Baugenehmigung gesichert - 17  17 
Anpflanzung (öffentliche Flächen 
außerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans) 
- durch Baugenehmigung gesichert - 
333 173 50 
Bäume nach Umsetzung B-Plan 
= Erhalt + Anpflanzung 157 131 288 
* Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung Düsseldorf sind ausschließlich 
die satzungsgeschützten Bäume 
1 Pflanzungen innerhalb des SO1 
2 Pflanzungen von Bäumen auf unterbauten Flächen im SO2. Diese werden nicht als 
Ersatzpflanzungen im Sinne der Baumschutzsatzung anerkannt. 
3 Pflanzungen außerhalb des Geltungsbereichs, Standorte werden mit dem Garten-, 
Friedhofs- und Forstamt abgestimmt 
 
Die Tabelle 2 bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet und dessen Umfeld, sie 
enthält keine Informationen hinsichtlich der Vitalität. Diese Angaben sind 
überblickshaft im Kapitel ‚Baumbestand‘ beschrieben und im Detail dem GOP III zu 
entnehmen. 
Planungsbedingt wird in den vorhandenen Baumbestand eingegriffen, diese Eingriffe 
werden durch den eigentlichen Erweiterungsbau des Landtags sowie durch die 
erforderliche Leitungsumverlegung hervorgerufen. Insgesamt 129 Bäume entfallen, 
davon 57 satzungsgeschützte Exemplare. Diese stehen überwiegend im Bereich der 
Stellplätze des Rheinturms sowie im Nahbereich des heutigen Landtagsgebäudes. 
Darüber hinaus müssen 72 nicht geschützte Bäume gefällt werden, überwiegend im 
Bereich des heutigen Stellplatzes, im geschlossenen Gehölzbestand zwischen 
Rheinturm und Landtag sowie im Vorfeld des Funkhauses.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Mit Umsetzung der Planung wird der Baumbestand im Plangebiet durch 
Neupflanzungen ergänzt. Vorgesehen ist die Pflanzung von 24 Bäumen auf privaten 
und öffentlichen Flächen, die nicht unterbaut werden. Weitere 55 Bäume sollen auf 
der Tiefgaragendecke bzw. weiteren unterbauten Bereichen gepflanzt werden.  
Eine Umpflanzung der zu fällenden Bäume wurde geprüft. Dies ist innerhalb des 
Plangebietes aufgrund der erwartbaren langen Bauphase nicht sinnvoll, da eine 
zwischenzeitliche Pflanzung an einem anderen Ort erforderlich wäre und dies einen 
hohen logistischen und finanziellen Aufwand bedeutet.  
Darüber hinaus ist im südlich angrenzenden Bürgerpark die Neupflanzung von 
weiteren Bäumen grundsätzlich möglich, die im Sinne der Baumschutzsatzung als 
Ersatzpflanzung anerkannt werden können. Die grundsätzliche Machbarkeit dieser 
Pflanzungen wurde im Rahmen des vorlaufenden Wettbewerbsverfahrens 
nachgewiesen.  
Die Baumbilanz zeigt auf, dass ein Baumersatz im Sinne der Baumschutzsatzung 
unter Berücksichtigung angrenzender Bereiche im Bürgerpark möglich ist. Hier ist 
auch ein Ausgleich für die nicht satzungsgeschützten Bäume möglich, die im Zuge 
der Planumsetzung gefällt werden müssen. 
Schon zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens wurde grundlegend untersucht, 
wie die Bauphase für die Neubauten ablaufen kann. Insbesondere wurden in 
Varianten die Abwicklung möglicher Baustellenverkehre sowie die temporäre 
Erschließung der Tiefgarage untersucht. Eine detaillierte Untersuchung sowie die 
Festlegung einer Vorzugsvariante erfolgen erst auf der Ebene der Baugenehmigung. 
Mit diesen Arbeiten könnte ein Verlust weiterer Bäume außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans verbunden sein, dessen Umfang sich 
allerdings beim derzeitigen Planungsstand noch nicht abschließend beziffern lässt. 
Diese Baumfällungen müssten ebenfalls kompensiert werden, mögliche Standorte 
bieten sich ebenfalls im südlichen angrenzenden Bürgerpark an. Verbindliche 
Regelungen erfolgen hierzu im Baugenehmigungsverfahren (Ausgleich im Rahmen 
der Fällgenehmigung). 
Ein besonderes Augenmerk ist bei der Konzipierung der temporären Verkehre in der 
Bauphase auf die Erhaltung des prägenden Lindenkarrees im Bereich Fürstenwall zu 
legen, da dieses eines der prägenden Elemente des Bürgerparks Bilk ist. Wenn die 
derzeitige Vorzugsvariante über den Knotenpunkt Neusser Straße/Hubertusstraße 
umgesetzt wird, wird der Bereich des Lindenkarrees nicht von den Bauverkehren 
beeinträchtigt.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans erfolgt die Bewertung der 
Eingriffsfolgen entsprechend der gesetzlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB in 
Verbindung mit §§ 13 bis 18 BNatSchG. Die Vermeidung und der Ausgleich 
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung nach § 1 
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Ein Ausgleich für Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig 
waren, ist nicht erforderlich (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB). In der Eingriffsbilanz ist daher 
jeweils der planungsrechtliche Zustand gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu 
berücksichtigen und als Ausgangssituation für die Eingriffsbewertung zugrunde zu 
legen. Da es sich beim Bebauungsplan Nr. 03/031 zudem um ein Verfahren nach 
§ 13a BauGB handelt, gelten die Eingriffe nach § 13a Abs. 2 Nummer 4 BauGB, „… 
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne 
des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“. 
In der Gegenüberstellung des Ausgangs- und des Planzustandes im 
Grünordnungsplan entsteht ein Kompensationsüberschuss von 4.150 Punkten. Eine 
externe Kompensation der Ausgleichsfolgen ist daher nicht erforderlich (auch vor 
dem Hintergrund der Anwendung des § 13 a BauGB). 
Freiraumangebot, Kinderspielflächen und Kitastandort 
Die Flächenkulissen von Rheinuferpromenade, Rheinpark Bilk und Bürgerpark bleiben 
bei Umsetzung der Planung unverändert bzw. werden durch eine Vergrößerung der 
öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplan um rund 710 m² erweitert (Rheinpark 
Bilk). Eingriffe in die maßgebenden Gestaltungselemente, wie etwa die 
Platanenreihen der Rheinuferpromenade und des Rheinparks Bilk (inklusive 
Parlamentsufer), die Freitreppe am Zollhafen oder die Topografie und die 
großzügigen Rasenflächen des Bürgerparks Bilk (u. a. Demonstrationswiese) finden 
nicht statt. Während der Bauphase sind Beschädigungen oder Beeinträchtigungen 
des Lindenkarrees im Bereich Fürstenwall zu vermeiden. 
Da keine Wohnnutzungen vorgesehen sind, kann auf die Herstellung von Spielflächen 
gemäß § 8 BauO NRW und Spielplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf 
verzichtet werden.

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13.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im 
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der §§ 44 
und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch 
geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) 
wurde in diesem Zusammenhang der Begriff der so genannten planungsrelevanten 
Arten geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 
bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen 
naturschutzfachlichen Kriterien. 
Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW vom 22.12.2010. Die überschlägige Vorabschätzung erfolgte für die gesamte 
Fläche des Plangebietes durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB). 
Zur Ermittlung der möglicherweise betroffenen Arten wurden die Angaben zu 
planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Düsseldorf (MTB 4706/Q4) aus dem 
Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in NRW“ des LANUV ausgewertet. 
Das Artenschutzgutachten (ASP Stufe 1) kommt zu folgendem Ergebnis: 
• Die Gebäudestrukturen des Landtages bieten der Zwergfledermaus 
augenscheinlich keine geeigneten Winter- oder Spaltenquartiere. Gleichwohl sind 
einzelne Sommerquartiere der Art an den Fassaden nicht auszuschließen. 
Fledermäuse bzw. Spuren von diesen wurden im Landtagsgebäude bisher nicht 
gesichtet. Gleichwohl ist auch eine Nutzung der Tiefgarage des Landtages als 
Sommerquartier einzelner Exemplare der Zwergfledermaus denkbar. Gleiches gilt 
für das Kontorhäuschen. 
• Das konkrete Vorkommen weiterer Fledermausarten ist bislang nicht 
dokumentiert, allerdings ist die Nutzung des Rheinufers durch Fledermäuse 
bekannt. Möglich ist eine Funktion der Gehölze als Leitbahn zwischen 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Jagdrevieren sowie die Nutzung als 
Nahrungshabitat. 
• Für die Feldlerche bietet das Untersuchungsgebiet keine geeigneten 
Lebensraumtypen. Vorkommen von Habicht, Sperber, Mäusebussard und

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Turmfalke können ausgeschlossen werden, ebenso von Steinkauz, Waldkauz oder 
Star sowie von Gartenrotschwanz und Girlitz. Auch das Vorkommen des 
Flussregenpfeifers kann ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des 
Eingriffsbereichs als Rastplatz für Zugvögel ist aufgrund der vorherrschenden 
Flächennutzung und des Gehölzbestandes sowie des hohen Störniveaus 
auszuschließen. 
• Ein Vorkommen der Mehlschwalbe in der mittelbaren Umgebung des Vorhabens ist 
mit der großen Kolonie am Rathausufer dokumentiert. Nester der Art wurden im 
Untersuchungsraum nicht festgestellt, vor allem das Landtagsgebäude ist 
aufgrund der Architektur für den Nestbau der Art nicht geeignet (keine 
Dachüberstände, keine rauen Wände). Ein Potenzial für „Schwalbenpfützen“ 
konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Allerdings erfolgte der (unsichere) 
Nachweis eines singenden Exemplars in unmittelbarer Nähe des bestehenden 
Landtagsgebäudes. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der 
Untersuchungsraum Teil eines Nahrungshabitats der Art ist. 
• Ein Nistplatz des Wanderfalken auf dem Rheinturm ist für die Vergangenheit 
dokumentiert, ein zukünftiges Wiedervorkommen der Art ist daher nicht 
auszuschließen. 
• Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs sowie der Asiatischen Keiljungfer können 
im Plangebiet ausgeschlossen werden. 
Im Rahmen der Ortsbegehung am 29.03.2023 wurden überwiegend nicht 
planungsrelevante Arten wie Amsel, Buchfink, Elster, Dohle, Ringeltaube, Stockente, 
Blaumeise, Kohlmeise, Fitis, Stieglitz, Bachstelze und Heckenbraunelle gesichtet bzw. 
verhört. Der Landtagsverwaltung sind darüber hinaus Vorkommen verschiedener 
Kleinsäuger im Landtagsgebäude und dessen Umfeld bekannt. Zu den beobachteten 
Arten gehören Kaninchen, Mäuse und Ratten. Darüber hinaus wurden Marder und 
Fuchs gesehen. Bruten von Vögeln auf den Flachdächern wurden bisher nicht erfasst, 
ein Stockentenpaar brütet jedoch regelmäßig auf einer der Terrassen des 
Landtagsgebäudes. Zur Vergrämung des Taubenbestandes am Landtagsgebäude und 
dessen Umfeld ist regelmäßig ein Falkner vor Ort (ca. einmal pro Monat). 
Die Planung stellt unter Beachtung der in der Artenschutzprüfung definierten 
Maßnahmen keinen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 
Abs. 1 BNatschG dar: 
• Beschränkung der Baufeldfreimachung / Bauphase

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
• Ökologische Baubegleitung der Abriss- bzw. Umbauarbeiten 
• Kontrolle des Rheinturms auf Bruten des Wanderfalken 
• Maßnahmen zur Reduzierung des Vogelschlags 
• Lichtkonzept zum Insekten- und Vogelschutz (Außenbeleuchtungen sowie 
Beleuchtung in der Bauphase) 
13.3 Boden 
13.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich die Altablagerung mit der Kataster-
Nummer 49. Aufgrund des Abstandes zum Plangebiet und der im Rahmen des 
Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen kann eine 
Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 
13.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung mit der Kataster-Nummer 49. Die 
Altablagerung AA 49 ist durch die Anschüttung des Hafengeländes entstanden. Die 
Mächtigkeit der Auffüllung beträgt im Mittel zwischen 3 und 5 m. Die aufgeschütteten 
Bodenmaterialien bestehen aus Bodenaushub mit Ziegelbruch und Bauschutt. 
Untergeordnet werden Schlacken angetroffen. Vereinzelt muss mit 
Aschebeimengungen gerechnet werden. 
13.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder 
industrieller Vornutzung) mit den Kataster-Nummern 7507, 10101 und 10102. 
Altstandort 7507: 
Die Registrierung des Altstandorts beruht auf den nachfolgend aufgeführten 
gewerblichen Nutzungen: 
• ca. ab 1891 – 1919 Petroleumanlage/Mineralölerzeugnisse 
• ab ca. 1920 Schiffsagenturen, Lagerhausbetriebe, Spediteure 
• ab ca. 1952 Einzel- u. Großhandel für Kohle, Koks, Heizöl 
• ca. 1940 – 1958 Schifffahrtsgesellschaften und Reedereien 
• ab ca. 1962 Chemische Laboratorien

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Altstandort 10101: 
Die Registrierung des Altstandortes beruht auf der gewerblichen Nutzung der Flächen 
durch Speditionen (ab ca. 1940) sowie Schifffahrtsgesellschaften und Reedereien 
(ca. 1940 bis 1958). Des Weiteren ist für den Altstandort ein Schadensfall aus dem 
Jahr 1972 bekannt. Hier wurde aufgrund unsachgemäßer Lagerung von Altöl und 
anderen ölhaltigen Gebinden eine Bodenverunreinigung mit Öl nachgewiesen. Der 
ölverunreinigte Boden wurde ausgehoben und entsorgt. Die Lage der Verunreinigung 
ist nicht dokumentiert. 
Altstandort 10102: 
Die Registrierung des Altstandorts beruht auf den nachfolgend aufgeführten 
gewerblichen Nutzungen: 
• ab ca. 1940 Speditionen 
• ca. 1940 – 1958 Schifffahrtsgesellschaften und Reedereien 
Das angefragte Grundstück wurde bis zum Bau des Rheinturms Ende der 1970er 
Jahre gewerblich genutzt. Eventuell vorhandene Bodenverunreinigungen und 
Auffüllungsmaterialien wurden im Rahmen des Neubaus des Rheinturms mit den 
umliegenden Anlagen in bautechnisch bedingtem Umfang entfernt. Dem Umweltamt 
liegen keine konkreten Untersuchungen und keine Dokumentation über die 
durchgeführten Tiefbauarbeiten vor. 
Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) 
Anfang 2023 wurden durch die Firma ICG Ingenieure GmbH 
Untergrunduntersuchungen im Bereich der Parkplätze südlich des Rheinturms 
durchgeführt. Hierbei wurden Rammkernbohrungen (RKB) niedergebracht und das 
gewonnene Material chemisch untersucht. Das Material der RKB 104 und 105 zeigte 
organoleptische Auffälligkeiten in Form von Ölgeruch. Im Labor wurden MKW-
Gehalte von bis zu 6.400 mg/kg (KWC10-C40) in einer Tiefe von 9,50 bis 10,90 m 
(RKB 104) unter Geländeoberkante ermittelt. Aufgrund der analysierten Gehalte und 
der bis ins Grundwasser reichenden MKW-Gehalte handelt es sich um 
sanierungspflichtige, schädliche Bodenveränderungen. Durch das o.g. Ingenieurbüro 
wird aktuell ein Konzept zur horizontalen und vertikalen Eingrenzung der MKW-
Belastung erarbeitet. Auf dieser Grundlage wird ein tragfähiges Sanierungskonzept 
mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz abgestimmt.

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13.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Im Bebauungsplanbereich liegen gemäß Bodenfunktionskarte keine wertvollen oder 
sehr wertvollen Böden vor. Eine wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut 
Boden ist nicht zu erkennen. 
13.4 Wasser 
13.4.1 Grundwasser 
Die Höhe des Grundwasserstandes unterliegt natürlicherweise jahreszeitlichen 
Schwankungen. Inwieweit der Klimawandel die Grundwasserstände beeinflussen 
wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Es ist durchaus möglich, dass 
zukünftig mit höheren oder ggf. aber auch niedrigeren Grundwasserständen 
gerechnet werden muss. 
Die nachfolgende Tabelle zeigt einige im Bereich des Plangebietes bisher bekannte 
Grundwasserstände: 
Zeitpunkt Art des Grundwasserstandes im 
Stadtgebiet 
Grundwasserstand 
1926* höchster bisher bekannter 
Grundwasserstand  
33,5 m NHN 
1988 Eine von mehreren Phasen hoher 
Grundwasserstände 
33,5 m NHN 
2020 Eine von mehreren Phasen hoher 
Grundwasserstände 
26,5 m NHN 
1945 bis 2017 interpolierter, minimaler 
Grundwasserflurabstand 
1-2 m unter GOK 
* Dieser Wert wurde auf einer verhältnismäßig geringen Datengrundlage ermittelt, 
was bei der weiteren Verwendung dieser Angabe zu berücksichtigen ist. 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigung mit 
Chromat, vorliegend als Chrom6+ sowie mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen 
(PFAS). Die Grundwasserverunreinigung geht hier im Wesentlichen von einer 
Eintragsstelle an der Kronprinzenstraße aus. Die Chrom-Gehalte betrugen im

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Plangebiet seit Messbeginn (1997 bis 2003) bis zu 40 µg/l. In jüngerer Zeit sind die 
Chrom-Gehalte rückläufig und liegen im Jahr 2024 unter 7 µg/l. Die PFAS-
Verunreinigung ist deutlich schmaler als die Chrom-Verunreinigung. Der höchste 
gemessene PFAS-Gehalt betrug im Plangebiet 270 ng/l. Die überwiegende Zeit liegen 
die PFAS-Gehalte im Plangebiet unter 100 ng/l und nur gelegentlich über 100 ng/l. 
Eine aktive Sanierung findet an der Eintragsstelle und der davon abströmenden 
Fahne aktuell nicht statt, so dass keine kurzfristige Verbesserung der 
Belastungssituation eintreten wird. Insbesondere bei hohen Grundwasserständen und 
in Verbindung mit Grundwasserentnahmen kann sich die Belastungssituation 
verändern. Sporadisch wurden auch chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) oberhalb 
der Geringfügigkeitsschwellenwerte bis maximal 13 µg/l gemessen. 
Von der Grundwasserverunreinigung geht keine unmittelbare Gefährdung aus, sofern 
in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen keine Grundwasserentnahme 
stattfindet. Bei einem Eingriff in den Grundwasserkörper ist sicherzustellen, dass 
keine horizontale oder vertikale Verlagerung der Verunreinigung erfolgt. Bei 
Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen oder sonstigen Grundwasserentnahmen 
sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen im Zusammenhang mit den 
Grundwasserverunreinigungen erforderlich und es ist mit Mehraufwendungen (z.B. 
für die Behandlung des geförderten Grundwassers) zu rechnen. 
Im Plangebiet sind Messstellen zur Untersuchung des Grundwassers errichtet worden 
(siehe nachfolgende Tabelle). 
Messstellen Nr.  East-Koordinate (UTM)  North-Koordinate (UTM)  
15569  32343640,96  5676385,08  
15570  32343654,27  5676360,72  
16904  32343729,9  5676459,01  
16905  32343798,94 5676435,53  
 
Die Messstellen 15569 und 15570 liegen heute im Bereich des Parkplatzes am 
Fernmeldeturm und zukünftig in den Sondergebieten SO1 und SO2, welche mit 
einem Gebäude (15569) überbaut werden soll oder in Nähe der geplanten Tiefgarage

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
liegt (15570). Die Messstellen 16904 und 16905 liegen heute im Bereich von 
Rasenflächen und auch zukünftig im Bereich von Grünflächen. 
Die Messstellen sind soweit möglich für die weitere Überwachung des Grundwassers 
zu erhalten, gegen Beschädigung zu sichern und ihre Zugänglichkeit sicher zu 
stellen. 
Grundwassermessstellen, die baubedingt nicht erhalten werden können, sind in 
Absprache mit der Unteren Umweltschutzbehörde vom Antragsteller ordnungsgemäß 
zurückzubauen (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Landes-
Bodenschutzgesetz NRW LBodSchG). 
13.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das Plangebiet wird nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen. Die Bestimmungen des § 44 Landeswassergesetz (LWG) 
in Verbindung mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz zur ortsnahen Beseitigung von auf 
befestigten Flächen anfallendem, gesammeltem Niederschlagswasser finden daher 
keine Anwendung. Die abwassertechnische Erschließung ist durch die vorhandenen 
öffentlichen Abwasseranlagen gesichert.  
13.4.3Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. 
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und 
veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die 
Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche 
Betroffenheit zu.  
Davon betroffen sind insbesondere die tiefer gelegenen Bereiche rund um den 
Rheinturm, in denen Wassertiefen von bis zu über einem halben Meter erreicht 
werden können. Eine ähnliche Betroffenheit weisen die heutigen 
Tiefgaragenzufahrten des Landtags auf. In beiden Bereichen ist auch mit kritischen

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Fließgeschwindigkeiten zwischen 0,5 und 2 m / s zu rechnen. Auch östlich des 
Kontorhäuschens, im Bereich der Stellplätze Rheinturm sowie auf der Stromstraße 
können bei Starkregenereignissen Überflutungen auftreten. 
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
- Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen, 
Ausbildung von Gründächern) 
- Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom 
Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von 
Retentionsräumen) 
- Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B.  Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten 
Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von 
Geländeneigung abgewandt) 
 
Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
- die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes 
- mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
- Fließwege innerhalb des Plangebietes 
- natürliche Überflutungsgebiete 
- Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu 
beachten, dass das Gelände im Plangebiet mindestens auf das Niveau der 
umliegenden Straßen angehoben werden soll. 
- Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche 
von Bebauungen freigehalten werden können. 
- Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren (z. B. Modellierung Spielplatzfläche im Geländetiefpunkt 
als Multifunktionale Fläche). 
 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und 
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, 
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und ausfahrten, ggfls. muss das Gelände insgesamt 
oder in Teilen angehoben werden. 
13.4.4 Oberflächengewässer 
Im Plangebiet befindet sich der Rhein.

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13.4.5 Hochwasserbelange 
Zwei Teilflächen des Plangebiets liegen im Bereich eines festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins. Für Überschwemmungsgebiete gelten 
grundsätzlich die Verbotstatbestände der §§ 78 und 78a WHG. So ist u.a. die 
Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des 
Baugesetzbuches oder z.B. die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche 
verboten. Da die ausgewiesenen Flächen baulich nicht verändert werden, liegen 
keine Bedenken hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet des Rheins vor. 
Das Plangebiet liegt zudem, angrenzend zum Düsseldorfer Zollhafen und Rheinufer, 
fast vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung 
beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen 
außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten 
(HQ100). 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten werden große Areale des Bebauungsplans bei einem 
extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von bis zu 4 m 
überflutet werden. Sollte es zu einem solchen Ereignis kommen, ist mit erheblichen 
Sachschäden im Plangebiet zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für Leben und 
Gesundheit nicht auszuschließen. 
Zuständige Behörde für das Überschwemmungsgebiet ist die Bezirksregierung 
Düsseldorf (Rhein). Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten 
Überschwemmungsgebiete (HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) 
können online beim „Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MULNV) eingesehen werden 
unter: https://www.flussgebiete.nrw.de/hochwassergefahrenkarten-und-
hochwasserrisikokarten (Abfrage: 25.09.2024). 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78 b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 
2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen. 
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie 
z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, so dass die 
Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner 
selbständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem 
Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: 
https://www.duesseldorf.de/hochwasser (Abfrage 25.09.2024). 
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind 
beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge 
(Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und 
Bauwesen zu entnehmen: https://www.fib-
bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022-02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf 
(Abfrage 25.09.2024). 
13.5 Luft 
13.5.1 Lufthygiene 
Die lufthygienischen Verhältnisse werden derzeit trotz der zentralen Lage als 
außerordentlich günstig beurteilt, was vornehmlich an den freistehenden 
Gebäudekomplexen, der hohen Nähe zum Rhein sowie dem Fehlen verkehrlicher 
Emittenten im Plangebiet sowie in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet zu tun hat. 
Hieran wird sich mit vorgelegter Planung nichts wesentlich ändern. 
Grenzwertüberschreitungen für Stickstoffdioxid (NO
2) und Feinstaub (PM2,5 und PM10) 
gemäß 39. BImSchV werden auch künftig nicht zu erwarten sein. 
Auch steht nicht zu befürchten, dass die derzeit seitens der EU angestrebten, 
verschärften Luftqualitätsgrenzwerte für NO
2, PM2,5 und PM10 mit Umsetzung der 
vorgelegten Planung in 2026 oder in 2030 überschritten werden. 
Ein besonderes Augenmerk allerdings verdient die vorgesehene Tiefgarage. 
Grenzwertüberschreitungen für NO2, PM2,5 und PM10 gemäß 39. BImSchV an Rampe 
und Lüftungsschächten sind hier nicht auszuschließen. Daher enthält der 
Bebauungsplan die folgende Festsetzung: 
Die Tiefgarage ist Überdach zu entlüften.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Von der Überdach-Entlüftung der Tiefgarage kann abgewichen werden und 
ausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlage der 
Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienisches 
Ausbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO
2 für das Jahresmittel von 
33,1 µg/m³ eingehalten wird. 
Erläuterung: 
Unter Anwendung der in Düsseldorf beobachteten Konzentrationen in den 
Tagstunden an Werktagen in der Zeitspanne von 7 bis 18 Uhr werden für sensible 
Nutzungen wie: 
• Kita und Spielplatzfreifläche 
• öffentliche und private Fläche zu Freizeitnutzung 
• Wohnnutzungen 
Vorsorgewerte entwickelt. Sie berücksichtigen das zu erwartende Hintergrundniveau 
(HG) sowie den gültigen Grenzwert der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO2). Die 
Formel lautet: 
Vorsorgewert = HG + (40-HG * 1, 08) / 1, 46 
Gültig für HG-Werte unter 35 µg/m³. Das Ergebnis muss auf eine Nachkommastelle 
abgerundet werden. Für einen Hintergrundwert von 22 µg/m³ liegt der Vorsorgewert 
bei 33, 1 µg/m³. 
Der Vorsorgewert gibt an, dass bei seiner Einhaltung die NO
2-Konzentation von 40 
µg/m³ in den werktäglichen Tagstunden (7 bis 18 Uhr) im Mittel nicht überschritten 
wird. Bei Einhaltung des Vorsorgewertes werden keine Vorgaben zur Art der 
Tiefgaragen-Entlüftung bis auf die o.g. Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen gemacht 
bzw. aus lufthygienischer Sicht keine Vorgabe zur Belüftung der Aufenthaltsräume 
gemacht. Im Falle der Überschreitung des Vorsorgewertes ist die Tiefgarage 
Überdach zu entlüften. (Verfahren und Formel wurden durch das Ingenieurbüro 
Lohmeyer für das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Düsseldorf im 
Jahr 2020 entwickelt.) 
13.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. 
Das Plangebiet wird durch verschiedene Radwege gequert, die Bestandteil des 
Radhauptnetzes sowie der Bezirksnetze sind. Die Trasse des Radhauptnetzes verläuft 
von der Rheinpromenade kommend über die Stromstraße in Richtung Westen. Die 
Trassen des Bezirksnetzes verlaufen einerseits direkt am Rhein. Eine weitere Trasse 
befindet sich südlich des Zollhafens. Darüber hinaus durchlaufen zwei Bezirksrouten 
den angrenzenden Bürgerpark Bilk. Städtischerseits geplant ist eine Nord-Süd-Velo-
Route, die durch die Moselstraße verlaufen soll. 
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der 
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, 
überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und 
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die 
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Das Plangebiet ist sehr gut an den ÖPNV angebunden. Die nächstgelegenen 
Haltestellen der Straßenbahn liegen in rund 300 m (Haltestelle Stadttor) sowie rund 
400 m (Haltestelle Landtag / Kniebrücke) fußläufiger Entfernung. An beiden 
Haltestellen verkehren die Linien 706 und 709, an der Haltestelle Landtag / 
Kniebrücke zusätzlich die Linie 708. 
Beide Haltestellen werden darüber hinaus von den Buslinien 732 bzw. 726 bedient, 
über diese Buslinien sind die nächstgelegenen U-Bahn-Stationen gut zu erreichen. 
Die Haltestelle "Landtag/Kniebrücke" wird zudem von den Buslinien M3, 726, 835 
und 836 angefahren. 
Zur Stärkung der E-Mobilität können Elektroladestationen bzw. Stromtankstellen für 
Pkw und E-Bikes im Plangebiet implementiert werden. Hierzu ist eine frühzeitige 
Abstimmung mit den Stadtwerken Düsseldorf notwendig.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
13.6 Klima 
13.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Eine Versorgung des Plangebietes mit Fernwärme aus den im Umfeld liegenden 
Versorgungsleitungen ist grundsätzlich möglich. 
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich 
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in 
Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). 
Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO
2-Senken 
bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven 
Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere 
Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt 
die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -
heizung bei. 
Die günstige Lage des Plangebietes in der Siedlungsstruktur und die gute Einbindung 
in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs sind hervorzuheben. Hinweise zur 
umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 13.5.2. 
13.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung 
Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der aktuellen 
Stadtklimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) wird der südliche Teil 
der Fläche im Bereich der Bestandsbebauung dem lokalklimatischen Wirkungsraum 
(Siedlungs- und Verkehrsflächen) zugeordnet und der nördlich des Fernsehturms 
liegende Teil des „Rheinparks Bilk“ dem lokalklimatischen Ausgleichsraum. 
Aktuell weist der Bereich der Bestandsbebauung tagsüber aufgrund des vorhandenen 
Baumbestands im Parkplatzbereich eine mittlere, nachts aufgrund des hohen 
Befestigungsgrads jedoch eine ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische 
Belastungssituation auf.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Der Teilbereich des Rheinparks weist tagsüber aufgrund der derzeitigen 
Vegetationsgestaltung (bis auf wegebegleitende Baumpflanzungen überwiegend nur 
flächige, weitgehend strukturarme Rasenflächen) nur eine mittlere bioklimatische 
Bedeutung auf. Auch nachts ist die bioklimatische Bedeutung dieser Grünflächen 
aufgrund der unmittelbaren Lage am Rhein bzw. am Hafenbecken durch die hohe 
nächtliche Wärmeausstrahlung dieser Wasserflächen vergleichsweise gering. 
Eine günstigere bioklimatische Situation weist dagegen der sich südlich an das 
Plangebiet anschließende Teil des „Bürgerparks Bilk“ auf (-> Fläche mit hohem 
Potenzial für lokale Kaltluftproduktion). Hierdurch können sich lokal thermisch 
bedingte Windbewegungen in Richtung Rhein ausbilden. Daneben treten bedingt 
durch das regionale Windsystem im Rheintal („Rheintalwind“) in Flussnähe nachts 
auch bei austauscharmen Wetterlagen regelmäßig schwache, südöstlich gerichtete 
Luftbewegungen auf. 
Einem dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz seitens der Landesverwaltung 
vorgelegten Windgutachten ist zu entnehmen, dass sich die Auswirkungen des 
Neubaus auf das Windgeschehen während einer autochthonen Sommerwetterlage 
weitgehend auf den unmittelbaren Abstrombereich des Gebäudeensembles 
(„Windschatten“) beschränken und für übergeordnete Luftaustauschprozesse 
unproblematisch sind. Die vorliegende Planung mit der offenen Bauweise des 
aufgeständerten Gebäudeensembles und den runden Gebäudeformen trägt hierzu 
unterstützend bei. 
Mit Umsetzung der Planung geht eine Zunahme des Bauvolumens einher. Hinsichtlich 
der planungsrechtlich zulässigen Versiegelung sinkt der Versiegelungsgrad um 13 %, 
der Anteil teilversiegelter Fläche nimmt um 10 % zu. Nach dem Stand der 
Freianlagenplanung (Vorentwurf) ist im Vergleich zur bisherigen Flächennutzung eine 
geringfügige Zunahme des tatsächlichen Versiegelungsgrads zu verzeichnen. 
Grundsätzlich sollten daher im Rahmen des Verfahrens weitere Maßnahmen zur 
Reduzierung der bereits bestehenden und zukünftig durch den Klimawandel noch 
zunehmenden thermischen Belastungen durch die Berücksichtigung weiterer 
stadtklimatisch positiv wirkender Elemente genutzt werden: 
Thermisches Wohlbefinden im Außenraum  
• Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst hohen Grünanteil 
(z.B. durch einen möglichst geringen Befestigungs- und Versiegelungsgrad;

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
intensive Begrünung der Freiflächen (-> Rasenflächen mit Baum- und 
Strauchbepflanzung); intensive Begrünung der Dach- und Terrassenflächen). Die 
Umsetzung einer großflächigen, möglichst bodengebundenen Fassadenbegrünung 
wurde geprüft, lässt sich jedoch aufgrund der vorgesehenen Architektur nicht 
umsetzen. 
• Die Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage blauer Strukturen 
(z.B. durch die Anlage von Verdunstungsbecken; Installation von Brunnen, 
Brumisateuren und weiteren Wasserspielen; Installation von Trinkwasserbrunnen) 
wurde geprüft, lässt sich jedoch nicht umsetzen. 
• neben Baumpflanzungen weitere Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten im 
Bereich der Wege, Freiflächen und Aufenthaltsbereiche durch bauliche Anlagen 
(z.B. durch die Installation von baulichen Verschattungselementen wie 
Sonnensegel, Markisen, offener Pavillons und Pergolen). Diese 
Verschattungsfunktion wird im Bereich der aufgeständerten Baukörper und der 
darunter liegenden Freiräume bereits sichergestellt. 
• Verringerung der Wärmeabstrahlung der Gebäudeoberflächen (z.B. durch die 
Beschattung versiegelter Flächen oder Fassadenflächen; Verwendung von 
Materialen mit hohen Albedowerten; klimasensible Auswahl der 
Oberflächenmaterialien und -farben),  
Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum  
• Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast (Sonneneinstrahlung) 
(z.B. durch außenliegende Sonnenschutzelemente wie Markisen, Jalousien, 
Rollladen, Stellladen (-> kippbare Rollladen) oder Brise-Soleils (-> festmontierter 
horizontaler Lamellen-Sonnenschutz); Einsatz von Sonnenschutzverglasung (-> 
elektrochromes Glas, reflektierendes Sonnenschutzglas/-folie)). Diese Maßgaben 
sind in der Architektur bereits berücksichtigt.  
• Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine möglichst 
ressourcenschonende Gebäudetechnik (z.B. durch Nachtlüftungskonzepte; 
klimagerechte Gebäudeklimatisierung). Dies wurde in den bisherigen Planungen so 
weit wie möglich berücksichtigt. 
• Verringerung des Wärmeeintrags in das Gebäude (z.B. durch die Beschattung von 
sonnenzugewandten Gebäudefassaden durch Bäume oder bauliche Maßnahmen; 
Dämmung durch möglichst intensive und großflächige Dach- und

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Fassadenbegrünung). Dies wurde in den bisherigen Planungen so weit wie möglich 
berücksichtigt. 
Nachhaltiges Niederschlagswassermanagement 
• Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements (z.B. 
durch die Anlage von Retentionsflächen oder Retentionsdächern zur ortsnahen 
Bewässerung von Dach-, Fassaden- und Grünflächen und zur Starkregenvorsorge; 
Berücksichtigung einer multifunktionalen Flächennutzung). Die entsprechenden 
Ansätze wurden in den bisherigen Planungen so weit wie möglich berücksichtigt. 
13.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der 
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten 
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige 
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem 
Hintergrund ist die Entwicklung des Plangebietes einzuordnen. 
Das Vorhaben tangiert mit dem Landtag NRW (Platz des Landtags 1, Baujahr 1988) 
sowie dem Rheinturm (Stromstraße 20, Baujahr 1981) potenzielle Baudenkmäler. 
Beide Objekte sind als potenzielle Denkmäler auf der Tentativliste des LVR-Amtes für 
Denkmalpflege im Rheinland als bedeutende Gebäude aus der zweiten Hälfte des 20. 
Jahrhunderts gelistet. Auf Grund der gestalterischen und höhentechnischen 
Ausformulierung ordnet sich der geplante Erweiterungsbau jedoch den beiden Groß-
Volumina so weit unter, dass keine Beeinträchtigung für die potenziellen Denkmäler 
zu erwarten ist. Der Anschluss des Erweiterungsbaus an das bestehende 
Landtagsgebäude müsste im Falle einer denkmalpflegerischen Unterschutzstellung 
nochmals eingehend überprüft werden. Die Untere Denkmalbehörde wäre dazu im 
Rahmen eines Bauantragsverfahrens zu beteiligen. In Bezug auf das Gebäude des 
Landtages des Landes NRW wäre die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige 
Untere Denkmalbehörde durch 63/4 zu beteiligen. 
Belange der historischen Düsseldorfer Gasbeleuchtung sind durch die Planung nicht 
berührt. 
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte 
zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu 
erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Daher ist 
diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Hinsichtlich bodendenkmalpflegerischer 
Belange wird daher vorsorglich auf die Regelungen der §§ 16 und 17 DSchG NRW 
hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten archäologischer 
Bodenfunde im Rahmen von Erdarbeiten verwiesen. Der Bebauungsplan beinhaltet 
einen entsprechenden Hinweis. 
14 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Für das Plangebiet wurde im Jahr 2020 ein offener zweiphasiger hochbaulich-
freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb „Landtagserweiterung“ mit einem 
freiraumplanerischem Ideenteil „Bürgerpark“ durchgeführt. Ziel des Wettbewerbs 
war es, Lösungen für die notwendige Erweiterung des Landtagsgebäudes zu finden 
sowie zugleich Möglichkeiten aufzuzeigen, mit städtebaulichen und 
landschaftsarchitektonischen Gestaltungsmitteln den städtebaulichen Übergang von 
der Rheinuferpromenade zum Medienhafen und die Anbindung des Stadtteils 
Unterbilk an den Rhein weiterzuentwickeln. 
Der siegreiche Entwurf von Schulz und Schulz Architekten, Leipzig und r + b 
landschaft s architektur, Dresden wurde im Nachgang des Wettbewerbs hinsichtlich 
der funktionalen Anforderungen des Landtags weiterentwickelt und in Abstimmung 
mit den zuständigen Fachämtern der Landeshauptstadt Düsseldorf konkretisiert. 
Unter den Maßgaben des Wettbewerbsverfahrens hätten die anderen eingereichten 
Wettbewerbsentwürfe zu keinen wesentlich anderen Festsetzungen im 
Bebauungsplan geführt. Die entsprechenden Umweltauswirkungen der Planung 
wären in Art und Intensität vergleichbar gewesen. 
15 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
5375/068 (siehe dazu auch Kapitel 3.4), der die planungsrechtliche Zulässigkeit von 
Vorhaben regelt. Bei einer Nichtumsetzung der aktuellen Planung stellt die 
Umsetzung der Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinsichtlich möglicher 
Umweltauswirkungen den Maximalfall dar. 
Für die ausgewiesenen Baugebiete (Kerngebiete, Sondergebiet) erlauben die 
Festsetzungen dieses Bebauungsplans bereits heute eine großflächige Bebauung und

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Versiegelung der Flächen bis zu einer GRZ von 1,0 bzw. von bis zu 100 %. Das 
Plangebiet insgesamt wäre über zwei Drittel der Flächen bebaubar oder versiegelbar.  
Davon erfasst wären bspw. Flächen, die als Teil des heutigen Rheinparks unmittelbar 
im Westen an das bestehende Landtagsgebäude angrenzen. Damit könnte stark in 
die heutige Freiraumstruktur eingegriffen werden, u.a. in den Baumbestand. Die 
Anforderungen der Baumschutzsatzung würden jedoch auch in diesem Fall greifen.  
Die funktionalen Beziehungen zwischen Rheinpark und Bürgerpark wären damit sehr 
stark eingeschränkt. Insbesondere trifft dies auf Sicht- und Wegebeziehungen zu.  
Die trennende Wirkung der Stromstraße bliebe aufrechterhalten.  
Insofern ist bei Nichtdurchführung der Planung und wenn eine Vorhabenumsetzung 
auf Grundlage des heutigen Planungsrechtes angestrebt würde, von vergleichbaren 
oder sogar stärkeren Umweltauswirkungen insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter 
Natur und Freiraum auszugehen. 
Auch bei der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5375/068 wäre 
der Umgang mit Lärmimmissionen sowie Regelungen des Hochwasserschutzes zu 
berücksichtigen. Die klimatischen Auswirkungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
wären voraussichtlich höher als die des geplanten Bebauungsplans. Eine 
Verpflichtung zur Dachbegrünung bestünde mit dem derzeitigen Baurecht nicht.  
Sollte das geltende Planungs- und Baurecht nicht in Anspruch genommen werden, ist 
von einer Weiterführung der heutigen Nutzungen auszugehen. Eine 
Umstrukturierung der Parkanlagen wäre daher nicht erforderlich. 
Da allerdings der Bedarf an der Landtagserweiterung besteht, müsste für einen 
Neubau dann auf ggf. weniger geeignete Flächen zurückgegriffen werden, die nicht in 
unmittelbarer Nähe zum heutigen Gebäudebestand liegen. Damit wären ggf. erhöhte 
Verkehrsaufwände verbunden.  
16 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoff-
belastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen.

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet 
werden. 
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu 
vergleichen. 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für 
das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und 
Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen 
können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit 
Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls 
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von 
Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. 
17 Weitere Angaben 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2016 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungs-Rahmenplan Stadtbezirk 03, Juni 1996 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 
2017 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/Aktuelles/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de 
(Abfrage Juni 2023) 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015

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Bebauungsplan Nr. 03/031  Stand: 02.12.2025, Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
Auflistung der Gutachten 
Verkehrsgutachten: Verkehrsgutachten zur Erweiterung des Landtags NRW in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. 
Reinhold Baier GmbH, März 2024 
Schalltechnische Untersuchung: Schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung des 
Landtags, Bebauungsplan Nr. 03/031 - nördliche Stromstraße in Düsseldorf, 
Peutz Consult, Bericht VL 9078-1 vom 16.08.2023 
Boden: Geotechnischer Untersuchungsbericht (Entwurfsplanung), 
Erweiterungsneubau Landtag NRW, ICG Ingenieure GmbH, Stand: 05.06.2023 
Durchlüftung und Luftaustausch: Numerische Strömungssimulationen (CFD): 
Untersuchung der Auswirkungen des geplanten Neubaus auf die Durchlüftung 
bzw. den Luftaustausch in den angrenzenden Wohngebieten, Erweiterung des 
Landtags Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf), Wacker Ingenieure GmbH, Revision 
01 vom 19.08.2024 
Windkomfort/-sicherheit: Windkanalversuche: Windkomfort/-sicherheit auf den 
bodennahen Freiflächen im Nahbereich der neuen Gebäude (Aufenthaltsqualität 
und Gefährdungspotential), Erweiterung des Landtags Nordrhein-Westfalen 
(Düsseldorf), Wacker Ingenieure GmbH, Revision 02 vom 24.03.2025 
Grünordnungsplan: Grünordnungsplan, Landeshauptstadt Düsseldorf, Bebauungsplan 
Nr. 03/031 ‚Nördlich Stromstraße‘, BKR Aachen, Stand: 07.05.2025 
Artenschutzprüfung: Gutachten zur Artenschutzprüfung Stufe I, Landeshauptstadt 
Düsseldorf, Bebauungsplan Nr. 03/031 ‚Nördlich Stromstraße‘, BKR Aachen 
Stand: 15.07.2024

6. Plan

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177°98°AB22°262°D3°317°EFGH174°196°
SO1Rheinturm
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0,4  1,2GFL2AS7507
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#12.0
8.9R58.00
32.0#21.0#8.021.0#8.024.4R19.514.618.1R21.0#2.7R15.5
R23.4R23.0R19.5
13.721.9R30.0R39.0R21.0
15.0
14.4R46.00
11.6
#8.422.0
R15.5
15.3R71.0R73.9
BebauungsplanNr.Nördlich Stromstraße03/031
020406080100120 mMaßstab: 1:1000
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFür die Richtigkeit der Planunterlage und derzeichnerischen Darstellung:Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am 15.11.2027 dieAufstellung eines Bebauungsplanes gemäßParagraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung derStadt vom 20.01.2021 nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligungerfolgte durch Planaushang in der Zeit vom02.02.2021 bis einschließlich 23.02.2021.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefasstenBeschluss zu ändern.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für dieVeröffentlichung im Internet und für die öffentlicheAuslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGBzugestimmt.Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und dererneuten Veröffentlichung im Internet und derzeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.Angefertigt: Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, denDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den61/12 - B -Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIENgemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNGMASS DER BAULICHEN NUTZUNGBAUWEISESONSTIGESreines WohngebietKleinsiedlungsgebietallgemeines Wohngebietbesonderes WohngebietMischgebietKerngebieturbanes GebietGewerbegebietIndustriegebieteingeschränktes GewerbegebietSondergebiet
Stand der Planunterlage:Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem:WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
1.WSWRWAWBMIMUMKGEGEeGISO
2.MDMD1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare FlächeStraßenverkehrsflächenDorfgebietKreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenzeGebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit NummerFlurstücksgrenzeK 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund HausnummerArkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumGeländehöhe in Meter über NHN33,21Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzungdes Maßes der Nutzunginnerhalb eines BaugebietesWenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Bauliniebzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signaturder Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
HöchstgrenzeZahl der VollgeschossezwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahlGeschoßflächenzahlz.B.z.B.z.B.z.B.z.B.IIIIII-IV0,41,2IIIoffene Bauweiseabweichende Bauweisegeschlossene Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzelhäuser zulässigogaEED D H 
Straßenhöhe in Meter über NHN33,21z.B. GFL 1
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Internet und im Düsseldorfer AmtsblattNummer                vom                                  in der Zeitvom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen undErgänzungen im Internet veröffentlicht und hatzeitgleich öffentlich ausgelegen.Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich derÄnderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGBals Satzung beschlossen.Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie dieöffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mitder Begründung sind laut Bekanntmachungs-anordnung vom                                    im Internet undim Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäßParagraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicherBekanntmachung im Internet und im DüsseldorferAmtsblatt Nummer               vomin der Zeit vombis einschließlich                                        im Internetveröffentlicht und hat zeitgleich öffentlichausgelegen.03/031 03/03103/03103/03103/031 03/03103/03103/03103/031
August 2024ETRS89 UTM 32NEPSG Code 25832DHHN 2016 (HST 170)GrundflächeGebäudehöheMindesthöhe derUnterkante desGebäudesbezogenauf Meterüber NHNz.B.GH max.UK min.GR 140 m²GrünflächenZweckbestimmung: ParkanlageUmgrenzung der Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denen Stoffen belastet sind, z.B.Altstandort AS10101(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)Abschnitt 'Baugrenze' mitreduzierter Tiefe der Abstands-flächen mit Winkelangabe inGrad (vgl. TextlicheFestsetzungen Nr. 4.2)NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEFlächen für HochwasserschutzZweckbestimmung:ÜberschwemmungsgebietÜ
KENNZEICHNUNG
Festsetzungenab einschließlich42,80 m ü. NHN
Festsetzungenbis unterhalb36,00 m ü. NHNFestsetzungenab einschließlich36,00 m ü. NHNund bis unterhalb42,80 m ü. NHN
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung derBekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 INummer 257), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer176), und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite1172).Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technischeRegelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werdendiese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten.I.Textliche Festsetzungen1.Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)1.1.Sondergebiet Rheinturm (SO1) für den Betrieb eines Fernmelde- undAussichtsturmsInnerhalb des Sondergebiets SO1 sind zulässig:-Fernmeldeanlagen-Schank- und Speisewirtschaften-Nebenanlagen, Technikflächen und Zubehörbauten, die in unmittelbarenZusammenhang mit der Zweckbestimmung „Rheinturm“ stehen1.2Sondergebiet Landtag (SO2) für das Landtagsgebäude Nordrhein-WestfalensInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene bis unterhalb 36,00 mü. NHN zulässig:-Tiefgaragen-Tragwerkskonstruktionen-Aufzüge und Treppenhäuser-Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit derZweckbestimmung „Landtag“ stehenInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab einschließlich36,00 m ü. NHN bis unterhalb 42,80 m ü. NHN zulässig:-Tragwerkskonstruktionen-Aufzüge und Treppenhäuser-Zufahrten zu Tiefgaragen-Terrassen, Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbarenZusammenhang mit der Zweckbestimmung „Landtag“ stehenInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind auf der Ebene ab einschließlich 42,80 mü. NHN zulässig:-Büros-Sitzungsräume-Presse-, Medien- und Konferenzräume-Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen, Räume für kulturelle Zwecke-Gastronomie-Nebenanlagen und Technikflächen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit derZweckbestimmung „Landtag“ stehen2.Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO, § 19 BauNVO)2.1.Innerhalb des Sondergebiets SO1 darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätzemit ihren Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschrittenwerden.2.2.Innerhalb des Sondergebiets SO2 darf die für die Ebenen bis unterhalb 42,80 m ü.NHN zulässige Grundfläche durch Unterbauung mit Tiefgaragen mit ihrenZufahrten sowie Nebenanlagen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 1,0 unterBeachtung der textlichen Festsetzung Ziffer 9.4 überschritten werden.3.Technikaufbauten Sondergebiet Landtag (SO2)(§ 16 und § 18 BauNVO i.V.m. § 89BauO NRW)3.1.Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um2,3 m durch Technikaufbauten ist zulässig.3.2.Eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um3,3 m durch Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie ist zulässig.3.3.Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigenGebäudehöhen um 4,6 m durch Abgasrohre zulässig.3.4.Die Grundfläche aller Technikaufbauten darf 30 % der jeweiligen Dachfläche deseinzelnen Baukörpers (Ringmodul) nicht überschreiten. Dabei werden dieGrundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Wind- oder Solarenergie sowieAnlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser nicht mitgerechnet.4.Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und vom Bauordnungsrechtabweichende Maße der Abstandsflächen (§9 Abs. 1 Nr. 2 und 2a BauGB, § 23BauNVO)4.1.Im Sondergebiet SO2 ist eine Überschreitung der Baugrenzen durchuntergeordnete Bauteile wie Vorrichtungen für die Verschattung oder die Nutzungvon Solarenergie sowie Tragwerkskonstruktionen um 2 m zulässig.4.2.Für die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen inklusive derÜberschreitung gem. textlicher Festsetzung Ziffer 4.1 beträgt die erforderlicheTiefe der Abstandsfläche für den-Abschnitt A-B 0,017 H-Abschnitt B-A 0,077 H-Abschnitt C-D 0,321 H-Abschnitt E-F 0,264 H-Abschnitt G-H 0,309 H.(Die Bezeichnung der Abschnitte erfolgt gegen den Uhrzeigersinn)5.Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)Im SO2 sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen in unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen)zulässig.6.Vermeidung von Vogelschlag (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a)und b), bb) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- undspiegelnden Fassadenflächen ist i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren.Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der SchweizerischenVogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mitGlas und Licht“ (2022) zu beachten.-Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispielsweisenebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde,transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignungaufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durchflugsmöglichkeit zu suggerieren(z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen,Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweilsbei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.-Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgradgrundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sindaußerdem Maßnahmen durchzuführen, um Glas- und Fassadenelemente alsHindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen, und die nachweislich dasVogelschlagrisiko auf unter 10 % reduzieren. Dies können beispielsweisetransluzente, mattierte, bombierte oder strukturierte Gläser, Sandstrahlungen,Siebdrucke, farbige Folien, die Gliederung der Fassade oder einmehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Geeignete Materialien werden in denLeitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SchweizerischeVogelwarte Sempach, 2022) und "Vermeidung von Vogelverlusten anGlasscheiben" (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, 2021)benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durchein Sachverständigenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesendie beschriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag erreichtwerden können.-Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtesMaßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags oder spätestens bisRohbauabnahme vorzulegen.7.Geh- und Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)7.1.Die mit GFL1 bezeichneten Flächen sind mit Geh- und Fahrradfahrrecht zugunstender Allgemeinheit sowie Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger, der Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungeninnerhalb des SO1 zu belasten.7.2.Die mit GFL2 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.7.3.Die mit L bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger, der Wasserschutzpolizei und der Betreiber der Nutzungeninnerhalb des SO1 zu belasten.8.Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB)8.1.Passiver Schallschutz (Verkehrslärm)Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mitschutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkehrungen zumbaulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunktder Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien odergenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktesals technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen.Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile vonschutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung dermaßgebliche Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen desBebauungsplanverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte undwesentliche Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforderungist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Tages- undNachtzeitraum zu berücksichtigen.8.2.LufthygieneDie Tiefgarage ist Überdach zu entlüften.Von der Überdach-Entlüftung der Tiefgarage kann abgewichen werden undausnahmsweise eine anderweitige (mechanische oder natürliche) Lüftungsanlageder Tiefgarage realisiert werden, wenn über ein mikroskaliges, lufthygienischesAusbreitungsgutachten (z.B. MISKAM) im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass der Vorsorgewert für NO2 für das Jahresmittel von 33,1 µg/m³ eingehalten wird.9.Anpflanzungen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)9.1.Dachbegrünung innerhalb des Sondergebiets SO2Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad sind unterBeachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen zu mindestens 25 % dergesamten Dachfläche des Gebäudes mit einer standortgerechten Vegetationmindestens einfach intensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschichtmuss mindestens 50 cm zuzüglich Drainschicht betragen. Bei Baumpflanzungen istdie Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 80 cm zuzüglich Drainschichtzu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 25 m³ jeBaumstandort betragen.Auf den mindestens einfach intensiv begrünten Dachflächen sind mindestens15 Großsträucher als aufgeastete Mehrstämmer (Pflanzqualität: mehrstämmigeSolitäre, 4x verpflanzt mit Drahtballen, Breite 150 - 200 cm, Höhe 300 - 350 cm)zu pflanzen.Die übrigen Dachflächen der Flachdächer sowie flach geneigte Dächer mit einerNeigung bis 15 Grad sind unter Beachtung der brandschutztechnischenBestimmungen zu mindestens 5 % der gesamten Dachfläche des Gebäudes miteiner standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärkeder Vegetationstragschicht muss mindestens 20 cm zuzüglich Drainschichtbetragen.Das Dachbegrünungssubstrat für die einfach intensive sowie die extensiveDachbegrünung ist entsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt IV.Hinweis 7. Dach- und Tiefgaragenbegrünung).9.2.Begrünung unterirdischer BauwerkeAuf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen, soweit sie nicht durchGebäude oder Erschließungsflächen überbaut werden, ist eine Vegetationsflächebestehend aus einer mindestens 80 cm starken Bodensubstratschicht zuzüglicheiner Drainschicht fachgerecht aufzubauen. Hiervon ausgenommen sind Zufahrtenzu Tiefgaragen.Für Pflanzungen von Bäumen II. Ordnung ist die Stärke der Bodensubstratschichtauf mindestens 130 cm zuzüglich Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurzelbareSubstratvolumen muss mindestens 50 m³ je Baumstandort betragen.
Das Begrünungssubstrat für die Begrünung unterirdischer Bauwerke istentsprechend der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt IV. Hinweis 7. Dach- undTiefgaragenbegrünung).9.3.  Baumpflanzungen9.3.1.Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen des Sondergebietes Rheinturm (SO1) sind mindestens 7 Laubbäume I. Ordnung und II. Ordnung (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessenin 1 m Höhe) zu pflanzen.9.3.2.Innerhalb der nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen des Sondergebietes Landtag (SO2) sind mindestens 55 Laubbäume II. Ordnung (Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1 m Höhe) zupflanzen.9.4.GrundstücksbegrünungInnerhalb des Sondergebiets SO2 sind in der Summe mindestens 3.100 m² miteiner strukturreichen Mischvegetation aus z.B. Bäumen III. Ordnung, Sträuchern,Bodendeckern, Stauden und Rasenflächen zu begrünen.9.5.Pflege und ErhaltDie festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und zupflegen. Verluste und Ausfälle jeglicher Art sind zu ersetzen.10.Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB)Anschlüsse von Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind mit einer Höhe vonmindestens 36,75 m ü. NHN herzustellen.II.KennzeichnungenFlächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sindGemäß dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der LandeshauptstadtDüsseldorf befinden sich im Plangebiet die Altablagerung mit derKataster-Nummer AA 49 sowie die Altstandorte mit der Kataster-NummernAS 7507, AS 10101 und AS 10102.Die betroffenen Flächen sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB durch Kreuzschraffur(X X X X) gekennzeichnet.III.Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6a BauGB)1.ÜberschwemmungsgebietDas in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 6a BauGB als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Gebiet befindet sich innerhalb des durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Die entsprechenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gemäß § 78 ff. sind zu beachten.2.Risikogebiet außerhalb von ÜberschwemmungsgebietenDas Plangebiet liegt in einem Risikogebiet gemäß § 78b WHG. Diese Gebietekönnen bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiterenInformation wird auf die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unterhttp://www.flussgebiete.nrw.de verwiesen.IV.Hinweise1.NiederschlagswasserbeseitigungDas im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird zurückgehalten und zurBewässerung verwendet. Niederschlagswasser, das die Speicherkapazitäten derRückhaltung übersteigt, sowie belastetes Niederschlagswasser der Stromstraßewird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.2.SchmutzwasserbeseitigungSchmutzwasser wird der öffentlichen Mischwasserkanalisation zugeleitet.3.Standorte für TransformatorenDie Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen.4.LöschwasserversorgungDer Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen derErschließungsplanung sicherzustellen.5.KampfmittelIm Bereich der Flurstücke 771 und 848 der Flur 001, Gemarkung Neustadt liegenkonkrete Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Baubeginn ist eineÜberprüfung der Flächen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu beantragen.6.GrünordnungsplanZum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltungund die Bepflanzung konkretisiert. Die Gestaltungs- und Ausführungsplanung derGrünflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch einqualifiziertes Fachbüro mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt derLandeshauptstadt Düsseldorf als Fachbehörde abzustimmen.
7.Dach- und TiefgaragenbegrünungDer Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für dieDach- und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang desBauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung,Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).8.BaumpflanzungenBei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der LandeshauptstadtDüsseldorf zu beachten.Die Baumpflanzungen sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantragseingeführten Fassungen der „FLL-Baumpflanzungsrichtlinien - Empfehlungen fürBaumpflanzungen - Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege sowie Teil 2:Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben undWurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ auszuführen (FLL =Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn).9.ArtenschutzBeschränkung der Fäll- und Rodungszeiten:Um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlichvorkommender Brutvögel zu vermeiden, sind sämtliche Fäll- und Rodungsarbeitenvon Gehölz- oder Gebüschstrukturen außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit, d.h.im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, durchzuführen.Der Baumbestand ist vor der Fällung auch in den Wintermonaten abschließend aufStrukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die einHabitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen. Sollten Stamm- oderAsthöhlen festgestellt werden, sind diese auf Besatz, bspw. durchwinterschlafende Säugetiere, mit geeigneten Mitteln (Endoskopkamera, ggf.Kletterer) zu überprüfen und ggf. zu verschließen. Die Anzahl und Art dervorgefundenen Strukturen ist zu dokumentieren.Der Beginn der Rodungsarbeiten ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.Ökologische Baubegleitung der Abriss- bzw. Umbauarbeiten:Die Tiefgarage und die Fassaden des Landtags sind vor möglichenUmbaumaßnahmen auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen, ebensodas Hafenamtshäuschen vor Abriss bzw. Abtrag.Günstigstenfalls sollten die Gebäude zwischen Ende Oktober und Ende Februarumgebaut bzw. abgebrochen werden. Eine ökologische Baubegleitung derUmbauarbeiten durch eine fachkundige Person ist in jedem Fall erforderlich.Beim Nachweis von Fledermausquartieren während der Abriss- undUmbaumaßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, umgegebenenfalls Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen.Kontrolle des Rheinturms auf Bruten des Wanderfalken:Sollten Abriss- oder Baumaßnahmen im Frühjahr begonnen werden, ist vorab derRheinturm auf eine Brut des Wanderfalken zu untersuchen. Beim Nachweis einerBrut ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um gegebenenfallsMaßnahmen zum Artenschutz festzulegen.Beleuchtung in der Bauphase:Die Beleuchtung der Baustellen hat aus Rücksicht auf die lokale Fauna nur auf diezu beleuchtenden Arbeitsflächen zu erfolgen. Ein Abstrahlen in die Horizontale ist -wo immer möglich - zu vermeiden. Es sind geeignete Leuchtmittel mit einerFarbtemperatur bis max. 3.000 K zu verwenden. Generell sind Bauarbeiten nachEinbruch der Dunkelheit auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.10.Artenschutzkonforme AußenbeleuchtungZur Gewährleistung einer artenschutzverträglichen Außenbeleuchtung istinnerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung ein kurzesartenschutzgerechtes Beleuchtungskonzept zur Abstimmung und Genehmigung beider Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Für die Konzepterstellung ist zubeachten:-Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen undInsekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperaturkleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometernzulässig.-Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdichtgeschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nichtüberschreiten.-Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzendeWasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.-Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtungabsolut notwendige Maß zu beschränken.-Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zubetreiben. Abweichungen sind im Rahmen des Konzepts mit der UnterenNaturschutzbehörde abzustimmen.-Im Beleuchtungskonzept sind die technischen Daten zu Leuchtmitteln undLeuchten sowie deren vorgesehenen Standorte darzustellen.11.Überflutungsgefährdung bei StarkregenereignissenDas Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein, imRahmen des Baugenehmigungsverfahren sind daher Maßnahmen gegen die Folgenvon Urbanen Sturzfluten und Starkregen erneut zu prüfen.12.BauwasserhaltungDas Plangebiet liegt im Bereich einer großflächigen Grundwasserverunreinigungmit Chromat, vorliegend als Chrom6+ sowie mit per- und polyfluoriertenAlkylsubstanzen (PFAS).Von der Grundwasserverunreinigung geht keine unmittelbare Gefährdung aus,sofern in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen keine Grundwasserentnahmestattfindet. Bei einem Eingriff in den Grundwasserkörper ist sicherzustellen, dasskeine horizontale oder vertikale Verlagerung der Verunreinigung erfolgt.
Bei Baumaßnahmen mit Bauwasserhaltungen oder sonstigenGrundwasserentnahmen sind gesonderte wasserwirtschaftliche Betrachtungen imZusammenhang mit den Grundwasserverunreinigungen erforderlich.13.Luftreinhalteplan und UmweltzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans undinnerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone.14.Feste BrennstoffeEs besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über dieEinzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (DüsseldorfFestbrennstoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).15.DenkmalschutzBei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei derEntdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen.16.ErdbebengefährdungDas Planungsgebiet liegt in der Stadt Düsseldorf, überwiegend Gemarkung Hammund ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse Tzuzuordnen. Eine Teilfläche im südlichen Plangebiet liegt in der GemarkungNeustadt und ist der Erdbebenzone 0 sowie der geologischen Untergrundklasse Tzuzuordnen.17.Einsichtnahme in Normen und weitere technische RegelwerkeDie in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Normen undweiteren technischen Regelwerke können zusammen mit dem Bebauungsplanwährend der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadt Düsseldorf, Stadtplanungsamt,eingesehen werden.V.Bisher gültiges PlanungsrechtMit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich diebisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durchführungspläne) oderTeile von Bebauungsplänen durch neues Planungsrecht überlagert. Betroffen istder Bebauungsplan Nr. 5375/68.
VERMASSUNGGeradheitszeichenRechtwinkligkeitszeichenParallelität# Nummerierte Koordinatenpunktez.B. P1
             Nummerierte Koordinatenpunkte im ETRS89 / UTM Zone 32N Koordinatensystem   Rechtswert           HochwertP132343682.03     5676443.61P232343634.63     5676392.79P332343686.21     5676379.77P432343697.79     5676371.88P532343714.63     5676417.95P6         32343749.78     5676445.74P732343765.06     5676427.15P832343741.39     5676493.33P932343746.83     5676495.85P1032343609.60     5676455.99P1132343608.79     5676451.52P1232343609.90     5676445.53P1332343612.79     5676441.81P1432343617.76     5676438.50
KOORDINATENPUNKTTABELLE
Grad°ABGrad°Hilfslinie
SONSTIGES   Rechtswert            HochwertP1532343755.30     5676475.10P1632343723.69     5676437.66P1732343734.81     5676423.74P1832343697.43     5676408.59P1932343715.85     5676395.59P2032343661.06     5676402.04P2132343656.14     5676381.06P2232343632.19     5676342.48P2332343638.57     5676346.33P2432343660.63    5676356.62R7.0Radius
Mit Geh- , Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(vgl. Textliche FestsetzungenNr. 7.1-7.3) III31

2. Einsprechende 3(2)

1809 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/0151/2025 
 
Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
Liste der Einsprechenden  
aus der öffentlichen Auslegung  
vom 01.09.2025 bis 02.10.2025  
und aus der beschränkten erneuten Beteiligung 
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Satz 4  
vom 09.10.2025 bis 31.10.2025  
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/ 031 
– Nördlich Stromstraße  –

Seite 2 von 3 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, 
die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße - 
vorgebracht haben 
1. Deutsche Telekom Technik GmbH 
Saarstraße 12, 47058 Duisburg 
2. Ericsson Services GmbH 
Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 
3. EU-Networks GmbH 
Franklinstraße 61-63, 60486 Frankfurt am Main 
4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 
5. Polizeipräsidium Düsseldorf, Städtebauliche Kriminalprävention 
Zollstraße 4, 40213 Düsseldorf 
6. Stadtwerke Düsseldorf AG 
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 
7. Vodafone West GmbH 
Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf 
8. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
An der Münze 8, 50668 Köln 
9. Amt 37/51 - Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
Hüttenstraße 68, 40215 Düsseldorf 
10. Amt 37/53 – Kampfmittelbeseitigung 
Hüttenstraße 68, 40215 Düsseldorf 
11. Amt 69 - Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau 
Auf´m Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf

Seite 3 von 3 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
II. Liste der Öffentlichkeit, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / 
Hinweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der 
Böck - vorgebracht haben  
1. Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz AG 
Henkelstraße 64, 40589 Düsseldorf

1. Behandlung Stgn. 3(2)

9646 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
 
Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus der öffentlichen Auslegung  
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
vom 01.09.2025 bis  02.10.2025  
sowie der beschränkten erneuten Beteiligung  
gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB  
vom 09.10.2025 bis 31.10.2025  
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/031  
– Nördlich Stromstraße  –  
Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB  
 
 
Stand der Abwägung Beteiligung § 3 (2): Oktober 2025 
Stand der Abwägung erneute Beteiligung § 4a (3): November 2025

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 6 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der 
Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße - 
 
 
1. Deutsche Telekom Technik GmbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Im Plangebiet befinden sich 
Telekommunikationsleitungen des 
Unternehmens, die aus dem 
beigefügten Plan ersichtlich sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
2. Ericsson Services GmbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Im Plangebiet befinden sich 
Richtfunkverbindungen. 
Um die direkte Sichtline ist ein Radius 
von mindestens 25 m freizuhalten. 
Die Standorte der 
Richtfunkverbindungen sind im 
Schreiben enthalten. 
Unter Interpretation der Angaben in 
der Stellungnahme wird davon 
ausgegangen, dass sich die Angaben 
auf Richtfunkverbindungen im 
Zusammenhang mit dem Rheinturm 
beziehen. Die Höhenangaben bewegen 
sich im Bereich zwischen 177,5 und 
201,8 m ü. NN. Aufgrund der im 
Bebauungsplan festgesetzten, 
maximal zulässigen Höhen im Bereich 
der Landtagserweiterung von 60,2 m 
ü.NHN zzgl. 4,6 m für 
Überschreitungen durch 
Technikaufbauten liegt keine 
Beeinträchtigung der 
Richtfunkverbindungen vor. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
3. Eu-Networks GmbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird auf Leitungen im Plangebiet 
hingewiesen, die aus dem beigefügten 
Plan ersichtlich sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 6 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
4. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Das Unternehmen ist von dem 
Vorhaben betroffen. 
Der Hinweis zur Betroffenheit wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
5. Polizeipräsidium Düsseldorf, Städtebauliche Kriminalprävention 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird auf die Stellungnahme vom 
17.04.2024 im Rahmen der 
Behördenbeteiligung verwiesen. Es 
werden Anregungen und Hinweise zu 
baulichen und technischen 
Sicherheitsmaßnahmen vorgebracht. 
Die Anregungen und Hinweise 
betreffen Maßnahmen, die nicht 
Regelungsgegenstand des 
Bebauungsplans sind. Sie werden zur 
Kenntnis genommen und – sofern 
möglich und sinnvoll – im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
6. Stadtwerke Düsseldorf AG 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird auf das Schreiben vom 
25.09.2024 im Rahmen der 
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
verwiesen. 
In der Stellungnahme, aus der 
Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde die Bestandssituation der 
technischen Infrastruktur im 
Plangebiet thematisiert. Im 
Bebauungsplan sind innerhalb der 
nicht-öffentlichen Flächen 
(Sondergebiete SO 1 und SO 2) Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechte zugunsten 
der Ver- und Entsorgungsträger 
festgesetzt. Die weiteren Hinweise 
werden in Rahmen der 
Ausführungsplanung beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger sind auch in der 
ausgewiesenen Grünfläche 
erforderlich. 
Die Festsetzung von Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der Ver- 
und Entsorgungsträger kann auf 
Privatgrundstücken Dritter erforderlich 
sein. Für öffentliche Flächen, wie 
Verkehrsflächen oder Grünflächen ist 
diese Festsetzung nicht erforderlich, 
da entsprechende Rechte nicht 
gesichert werden müssen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 6 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Freianlagenplanung wird mit den 
Planungen der Ver- und 
Entsorgungsträger abgestimmt.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
7. Vodafone West GmbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Vor Baubeginn ist eine Planauskunft 
bei dem Unternehmen anzufordern. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
8. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird auf die durch die Schifffahrt 
verursachten Schallemissionen 
hingewiesen. 
Die Schallemissionen der Schifffahrt 
wurden in der schalltechnischen 
Untersuchung (Peutz Consulting 
GmbH 2023) berücksichtigt. Diese 
sind gegenüber dem Straßen- und 
Schienenlärm insgesamt eher 
untergeordnet zu betrachten. 
Aufgrund der bestehenden 
Verkehrsbelastung werden 
Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 
für die Fassaden im 
Bebauungsplangebiet festgesetzt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
9. Amt 37/51 - Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird auf die Belange und 
Anforderungen des Brandschutzes 
hingewiesen.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 6 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
10. Amt 37/53 - Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bislang wurde keine 
Luftbildauswertung veranlasst. 
Es liegt eine Luftbildauswertung vom 
Kampmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf vom 
30.05.2025 vor. Für den 
überwiegenden Teil des Plangebiets 
liegen keine Hinweise auf Kampfmittel 
vor. Für eine südliche Teilfläche gibt 
es konkrete Hinweise auf eine 
Kampfmittelbelastung. 
Diese Bereiche sind vor Baubeginn zu 
überprüfen. Die Überprüfung und ggf. 
erforderliche Durchführung von 
Maßnahmen erfolgen außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens. Der 
Hinweis im Bebauungsplan wurde 
entsprechend angepasst. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
11. Amt 69 - Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Das geplante Bauvorhaben liegt im 
Bereich der Schutzstreifen des Tunnels 
Rheinuferstraße. Es sind geprüfte 
statische Nachweise des 
Bauvorhabens inklusive aller 
Bauzustände in Bezug auf das 
Bauwerk vorzulegen. 
Der Hinweis wird z.K. genommen. Die 
entsprechenden Nachweise werden 
nachgelagert im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens erbracht.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 6 Stand: 02.12.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/151/2025 
 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der 
Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 03/031 - Nördlich 
Stromstraße - 
 
1. Öffentlichkeit 1 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Durch den Bebauungsplan werden die 
baurechtlich notwendigen und durch 
Baulasten gesicherten Zufahrten und 
Stellplätze der Nutzungen der 
Eingebenden überplant. Für die Zeit 
der Bauphase und des anschließenden 
Betriebs der Landtagserweiterung 
müssen diese Stellplätze erhalten oder 
in unmittelbare Nähe der betroffenen 
Liegenschaften verlegt werden. 
Ansonsten steht die Vollzugsfähigkeit 
des Bebauungsplans infrage.  
Der Stellplatznachweis ist 
bauordnungsrechtlich im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens zu 
erbringen. Ein unmittelbarer 
Regelungsbedarf auf der Ebene des 
Bebauungsplans besteht nicht. Der 
Bebauungsplan wiederum ermöglicht 
Stellplätze in Tiefgaragen, sodass 
Ersatzstellplätze realisiert werden 
können; das Thema Stellplätze wird 
damit planungsrechtlich ausreichend 
berücksichtigt. 
Die Bauphase (Landtagserweiterung) 
stellt eine temporäre Situation dar. 
Während dieser Zeit können 
bestehende Stellplätze im Umfeld 
genutzt oder neue Stellplätze auf der 
Fläche des Parkhauses Moselstraße, 
nach dessen Abriss, bereitgestellt 
werden. Damit ist die Umsetzbarkeit 
des Bebauungsplans gegeben.  
 
Der Stellungnahme insoweit 
gefolgt. 
 
 
 
III. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße – im 
Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 
Satz 4 BauGB 
Im Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung vom 09.10.2025 bis 31.10.2025 
gingen keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen oder Hinweise ein.

10. Behandlung Stgn. 4(2)

29600 Zeichen

Stand: 12.05.2025 Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
vom 21.08.2024 bis 20.09.2024  
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 0 3/031 
– Nördlich Stromstraße  –
Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB  
St
and der Abwägung Beteiligung § 4 (2): März 2025 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/151/2025

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße - 
vorgebracht haben 
1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 – Immissionsschutz 
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 
2. Deutsche Telekom Technik GmbH 
Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 
3. EU-Networks GmbH 
Franklinstraße 61-63, 60486 Frankfurt am Main 
4. Geologischer Dienst NRW 
De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 
5. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
Ripshorster Straße 306, 46117 Oberhausen 
6. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
Endenicher Straße 133, 53115 Bonn 
7. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 
8. Polizeipräsidium Düsseldorf, Städtebauliche Kriminalprävention 
Zollstraße 4, 40213 Düsseldorf 
9. Stadtwerke Düsseldorf AG 
Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 
10. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH 
D2-Park 5, 40878 Düsseldorf 
11. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
Auf der Münze 8, 50668 Köln 
12. Amt 19 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
Brinckmannstraße 7, 40225 Düsseldorf 
13. Amt 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
Hüttenstraße 68, 40215 Düsseldorf 
14. Amt 52 – Sportamt 
Arena-Straße 1, 40474 Düsseldorf 
15. Amt 53 – Gesundheitsamt  
Kölner Straße 180, 40227 Düsseldorf 
16. Amt 63 – Bauaufsichtsamt 
Brinckmannstraße 5, 40225 Düsseldorf 
17. Amt 65 – Liegenschaftsamt 
Brinckmannstraße 4, 40225 Düsseldorf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
18. Amt 66 – Amt für Verkehrsmanagement 
Auf´m Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf 
19. Amt 67 – Stadtentwässerungsbetrieb 
Auf´m Hennekamp 47, 40225 Düsseldorf 
20. Amt 68 – Gartenamt 
Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf 
21. Amt 69 – Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau 
Auf´m Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf 
22. Bezirksverwaltungsstelle – Stadtbezirk 03 
Bachstraße 145, 40217 Düsseldorf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/031– Nördlich Stromstraße - 
 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53 - Immissionsschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Das LVR-Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland, 
die Untere Denkmalbehörde 
sowie das LVR-Amt für 
Bodendenkmalpflege sind zu 
beteiligen. 
Die Behörden wurden im 
Bebauungsplanverfahren beteiligt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Zur Einhaltung der 
verschärften EU-
Luftqualitätsrichtlinie ist die 
Umsetzung des 
Verkehrsgutachtens 
erforderlich.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Die Wasserrechtliche Erlaubnis 
zur Einleitung in den Rhein ist 
zeitnah zu erneuern. 
Die 
Hochwasserschutzmaßnahmen 
sind rechtzeitig abzustimmen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Die Hinweise werden 
außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
2. Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf den Leitungsbestand 
im Plangebiet, insbesondere im 
Bereich Stromstraße, hingewiesen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
3. EU-Networks GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf den Leitungsbestand 
im Plangebiet hingewiesen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 
4. Geologischer Dienst NRW 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Das Plangebiet befindet sich 
größtenteils in der Gemarkung 
Hamm und ist der Erdbebenzone I 
sowie der geologischen 
Untergrundklasse T zuzuordnen. 
Eine Teilfläche im Süden des 
Plangebiets befindet sich in der 
Gemarkung Neustadt und ist der 
Erdbebenzone 0 sowie der 
geologischen Untergrundklasse T 
zuzuordnen. 
Der Hinweis zur 
Erdbebengefährdung eines 
Großteils des Plangebiets wird in 
den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
5. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Empfehlungen der 
Artenschutzprüfung und des 
Grünordnungsplans sind 
einzuhalten. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Der geplante Ausgleich der 
107 zu fällenden Bäume durch 
84 Bäume ist zu wenig, es 
sollen weitere 44 Bäume 
gepflanzt werden. 
Es werden laut GOP 83 
Ersatzpflanzungen innerhalb des 
Plangebiets vorgenommen, davon 
62 im Bereich privater Flächen 
(und entsprechend festgesetzt) 
sowie 21 auf öffentlichen Flächen. 
Das verbleibende Defizit von 24 
Bäumen wird durch Pflanzungen 
außerhalb des Plangebiets im 
Bürgerpark Bilk ausgeglichen. Die 
grundsätzliche Machbarkeit dieser 
Pflanzungen wurde im Rahmen des 
vorlaufenden 
Wettbewerbsverfahrens 
nachgewiesen. Eine Sicherung der 
Baumpflanzungen außerhalb des 
Geltungsbereichs erfolgt über den 
städtebaulichen Vertrag. 
Damit wird der – im Rahmen des 
BP-Verfahrens entstehende – 
erforderliche Ausgleich umgesetzt. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 c) Weitere Baumverluste durch 
den Baustellenverkehr sind 
ebenfalls zu kompensieren. 
Auswirkungen des 
Baustellenverkehrs auf den 
Baumbestand werden im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens 
untersucht und bei Bedarf gemäß

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
den Anforderungen der städtischen 
Baumschutzsatzung ausgeglichen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 d) Es ist ein Konzept zu erstellen, 
das Vorgaben für eine 
faunafreundliche Beleuchtung 
der neuen Baukörper sowie 
der Außenanlagen definiert 
(Lichtkonzept zum Insekten- 
und Vogelschutz) 
Der Bebauungsplan enthält bereits 
einen Hinweis zur 
artenschutzkonformen 
Außenbeleuchtung. Im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens wird 
ein artenschutzgerechtes 
Beleuchtungskonzept mit der 
Unteren Naturschutzbehörde 
abgestimmt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 e) Es ist ein Konzept zur 
artenschutzgerechten 
Fassadengestaltung zu 
erstellen, das präventive 
Maßnahmen gegen 
Vogelschlag definiert. 
Eine Festsetzung zur Vermeidung 
von Vogelschlag wurde in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
6. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es sind die Bestimmungen des § 
16 DSchG NRW zu beachten und 
ein Hinweis zum Umgang mit 
archäologischen Funden in den 
Bebauungsplan aufzunehmen. 
Der Hinweis zum Umgang mit 
archäologischen Funden wird in 
den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
7. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf den Leitungsbestand 
im Plangebiet hingewiesen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
8. Polizeipräsidium Düsseldorf, Städtebauliche Kriminalprävention 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Sicherungsmaßnahmen für das 
Gelände und das Gebäude sind bei 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und, sofern möglich

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Planung und Ausführung des 
Baus zu beachten. 
und sinnvoll im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
9. Stadtwerke Düsseldorf AG 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Im Plangebiet befindet sich 
Leitungsbestand. Es wird auf die 
Schutzanweisung und laufende 
Abstimmungen verwiesen. Es 
werden allgemeine Hinweise zum 
Leitungsbestand vorgetragen. Es 
sind Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechte zu sichern. 
Der Leitungsbestand wird nicht in 
den Bebauungsplan übernommen, 
da er im Zuge der Baumaßnahmen 
in Abstimmung mit den 
Stadtwerken weitestgehend 
umverlegt wird. Die nicht 
öffentlichen Flächen im Plangebiet 
werden als mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger zu 
belastende Flächen festgesetzt.  
Die weiteren Hinweise werden in 
Rahmen der Ausführungsplanung 
beachtet. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
10. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Im Plangebiet befinden sich 
Telekommunikationsanlagen des 
Unternehmens. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens 
berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
11. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die durch die 
Schifffahrt verursachten 
Schallemissionen hingewiesen. 
Die Schallemissionen der 
Schifffahrt wurden in der 
Schalltechnischen Untersuchung 
(Peutz Consulting GmbH 2023) 
berücksichtigt. Diese sind 
gegenüber dem Straßen- und 
Schienenlärm insgesamt eher 
untergeordnet zu betrachten.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
12. A 19 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Es wird gefordert, 
Schalldämmmaße gemäß DIN 
4109 festzusetzen. 
Es ist eine Abwägung der 
Änderung der 
Verkehrslärmemissionen im 
Umfeld erforderlich. 
Nach Abstimmungen mit dem 
Fachamt werden im 
Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB passive 
Schallschutzmaßnahmen im 
Zusammenhang mit Verkehrslärm 
festgesetzt. Schutzbedürftige 
Nutzungen sind gem. DIN 4109 
durch technische Vorkehrungen 
vor Außenlärm zu schützen. Die 
Schalldämmmaße ergeben aus den 
jeweiligen maßgeblichen 
Außenlärmpegeln. 
 
Mit der Umsetzung des 
Bebauungsplans ist ein erhöhtes 
Verkehrsaufkommen verbunden. 
Es ergeben sich geringfügige 
Erhöhungen, zum Teil auch 
Verringerungen der 
Verkehrslärmemissionen.  
Die Immissionsgrenzwerte der 
Verkehrslärmschutzverordnung 
(16. BImSchV) werden an fast 
allen untersuchten 
Immissionsorten deutlich 
überschritten. Ursache für die 
Überschreitungen stellt aber nicht 
der mit der Umsetzung des 
Bebauungsplans verbundene 
Mehrverkehr dar, sondern die 
bereits bestehende 
Verkehrsbelastung.  
In den Bereichen mit Pegeln, die 
über der als Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung 
angesehenen Grenze von 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts liegen, 
betragen die Erhöhungen 
höchstens 0,1 dB. Da Erhöhungen 
des Verkehrslärms um 1 bis 2 dB 
für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind, kann eine 
entsprechende planbedingte 
Erhöhung des Verkehrslärms auch 
in dem besagten lärmkritischen 
Bereich oberhalb von 70 dB(A)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
tags und 60 dB(A) nachts unter 
Abwägungsgesichtspunkten 
hingenommen werden. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 b) Die in den 
strömungstechnischen 
Untersuchungen zum Thema 
„Windkomfort/Windgefähr-
dung im bodennahen 
Außenbereich“ (Wacker 2023) 
genannten 
Minderungsmaßnahmen sind 
zu realisieren. 
Die gutachterlich festgelegten 
Windminderungsmaßnahmen 
werden im Freiraumkonzept 
berücksichtigt. Die Umsetzung der 
Maßnahmen wird im 
Städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Im Plangebiet und dessen 
Umfeld befindet sich die 
Altablagerung AA 49. Eine 
Beeinträchtigung durch 
Gasmigration kann nicht 
ausgeschlossen werden. 
Im Plangebiet befinden sich 
die Altstandorte AS 7507 und 
10102. 
Derzeit wird ein Sanierungskonzept 
zur Beseitigung der Altablagerung 
erstellt und mit dem Fachamt 
abgestimmt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Es werden Hinweise auf 
Grundwasserstände sowie 
Grundwasserverunreinigung 
und den Umgang im Rahmen 
von Baumaßnahmen 
vorgetragen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Planvollzugs berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 e) Die Abwassertechnische 
Erschließung des Plangebietes 
ist gesichert. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 f) Es werden Hinweise zur Lage 
am Rhein und außerhalb von 
Wasserschutzgebieten 
vorgetragen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 g) Das Plangebiet befindet sich 
fast vollständig in einem 
Risikogebiet gem. § 78b WHG. 
Es wird auf die 
Hochwassergefahrenkarte der 
Bezirksregierung verwiesen. 
Es wird auf die 
Überflutungsgefahr 
hingewiesen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen der 
Ausführungsplanung 
berücksichtigt. 
Die neu geplanten Nutzungen des 
Landtags werden in 
hochwasserangepasster Bauweise 
errichtet. Für Tiefgaragenzufahrten 
wird eine Mindesthöhe festgesetzt. 
Die Situation des Rheinturms wird

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
nicht verändert. Weitergehende 
Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 h) Eine Überschreitung von 
Grenzwerten der 39.BImSchV 
ist nicht auszuschließen, daher 
ist eine Festsetzung zur 
Tiefgaragenentlüftung in den 
Bebauungsplan aufzunehmen. 
Der Festsetzungsvorschlag wird in 
den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 i) Es wird auf Maßnahmen zur 
Reduzierung der thermischen 
Belastung hingewiesen. 
Der architektonische Entwurf 
enthält eine Vielzahl von 
Maßnahmen zur Reduzierung der 
thermischen Belastung (z.B. 
Begrünung der Freiflächen und 
Dächer, Verschattung durch 
Baukörper, Reduzierung der 
Sonneneinstrahlung, Verringerung 
des Energiebedarfs, 
Niederschlagswassermanagement)
. Der Bebauungsplan ermöglicht 
durch seine Festsetzung die 
Umsetzung dieser Maßnahmen. 
 
Der Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
13. A 37/51 – Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und 
Bevölkerungsschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Es wird auf die Belange und 
Anforderungen des Brandschutzes 
hingewiesen.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
14. A 52 – Sportamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Eine Beeinträchtigung der Marina 
im angrenzenden Zollhafen ist zu 
vermeiden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
15. A 53 - Gesundheitsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Die Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung (Januar 2019) ist 
zu berücksichtigen. 
Die Grundsatzliste 
Gesundheitsschutz für die 
Bauleitplanung wird im 
Planverfahren berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
 
16. A 63 – Bauaufsichtsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Anlagen zur 
Energiegewinnung sind bei der 
Festsetzung Gebäudehöhen zu 
berücksichtigen. 
Die Anlagen zur Energiegewinnung 
werden bei der Festsetzung von 
Gebäudehöhen berücksichtigt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 b) Hinsichtlich der 
Abstandsflächen liegen keine 
Bedenken vor.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Der Rheinturm und Landtag 
sind als potentielle Denkmäler 
gelistet. Eine 
vorhabenbedingte 
Beeinträchtigung wird nicht 
erwartet. Bei einer 
Unterschutzstellung Landtags 
ist der Erweiterungsbau 
eingehend zu prüfen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Die Bezirksregierung 
Düsseldorf ist im 
Bebauungsplanverfahren zu 
beteiligen. 
Die Bezirksregierung wurde im 
Bebauungsplanverfahren beteiligt. 
Es liegen keine 
denkmalpflegerischen Bedenken 
vor.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 e) Die 
Bodendenkmalpflegerischen 
Hinweise sind zu 
berücksichtigen. 
Im Bebauungsplan auf die 
Berücksichtigung 
bodendenkmalpflegerischer 
Belange hingewiesen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
17. A 65 - Liegenschaftsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Im Plangebiet befinden sich 
Grundstücke im Eigentum der 
Landeshauptstadt und Dritter. 
Zudem wird auf derzeitige 
Nutzungen im Plangebiet 
hingewiesen.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Die bestehende technische 
Infrastruktur sowie 
Grundwasserverunreinigung 
sind im weiteren 
Planverfahren zu 
berücksichtigen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 c) Es wird auf die Lage des 
Plangebietes im 
Hochwasserrisikogebiet 
hingewiesen.  
Der Bebauungsplan enthält einen 
Hinweis zur Lage im 
Hochwasserrisikogebiet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 d) Der Inhalt des Memorandum 
of Understanding zwischen 
Oberbürgermeister, BLB NRW 
und dem Landtagspräsidenten 
ist im Bebauungsplan zu 
berücksichtigen. 
Das Memorandum of 
Understanding wurde im 
Bauleitplanverfahren 
berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 e) Zur Umsetzung des Vorhabens 
ist eine Grundstücksumlegung 
erforderlich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
18. A 66 – Amt für Verkehrsmanagement 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Für die weitere Planung, auch 
Freiraumplanung, ist ein 
Verkehrsplanungsbüro 
erforderlich. Für die 
Wegebeziehungen außerhalb 
von öffentlichen 
Verkehrsflächen ist die 
Einräumung von GF-Rechten 
zugunsten der Öffentlichkeit  
festzusetzen. 
Ein Verkehrsplanungsbüro ist in 
den Planungsprozess involviert. 
Der überwiegende Teil des 
Sondergebiets für die 
Landtagserweiterung wird als mit 
Geh- und Fahrradfahrrechten zu 
belastende Fläche festgesetzt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 b) Die Begründung zum 
Bebauungsplan ist um 
redaktionelle Anpassungen zu 
ergänzen. 
Die Begründung wird entsprechend 
angepasst.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Im Verkehrsgutachten (Kapitel 
5.1) soll die Qualität der 
Zufußgehenden mit aufgeführt 
werden.  
Die Verkehrsqualität der 
Zufußgehenden wird im Gutachten 
berücksichtigt. Nähere 
Informationen können dem 
Verkehrsgutachten, Anlage zu 
Kapitel 5 entnommen werden. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 d) Die Finanzierung der Amt 66 
betreffenden Maßnahmen und 
die Grundstücksregelungen 
werden im Städtebaulichen 
Vertrag festgelegt. 
Die Finanzierung von Maßnahmen 
und Grundstücksregelungen 
werden im städtebaulichen Vertrag 
festgelegt. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 e) Es wird ein 
Stellplatzkontingent für die 
Anwohnerschaft gewünscht. 
Auch die Mehrfachnutzung von 
Stellplätzen ist möglich. 
Es wird angeregt eine 
Mobilitätsstation, sowie 
ergänzend Sharingstationen 
zu berücksichtigen. 
Ein zusätzliches Stellplatzangebot 
für die Anwohnerschaft, auch in 
Form einer Quartiersgarage kann 
innerhalb der Sondergebiete 
planerisch nicht abgebildet 
werden. Eine Mehrfachnutzung der 
Tiefgaragenstellplätze für die 
Anwohnerschaft ist aus 
Sicherheitsgründen nicht 
realisierbar. 
In der Umgebung des Plangebiets 
befinden sich mehrere 
Mobilitätsstationen (Horionplatz, 
Stadttor). Am Apolloplatz befindet 
sich ein Radverleih. Insofern 
besteht bereits ein umfassendes 
Angebot auf öffentlichen Flächen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 f) Das Amt hat Rückfragen und 
Anregungen zu den 
Festsetzungen Dachbegrünung 
und PV-Anlagen, Ableitung 
Niederschlagswasser, 
Standorte der 
Transformatoren, 
Baumpflanzungen und zur 
Überflutungsgefahr. 
Die Kombination von 
Dachbegründung und PV-Anlagen 
wird durch die Festsetzungen nicht 
verhindert.  
 
Die Ableitung belasteten 
Niederschlagswassers betrifft 
weitestgehend nur die öffentlichen 
Flächen. Eine Verwendung des 
innerhalb des Sondergebiets SO2 
anfallenden belasteten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Niederschlagswassers ist aufgrund 
der geringen anfallenden Menge 
voraussichtlich nicht sinnvoll 
umsetzbar. Eine Ableitung des 
übrigen Niederschlagswassers wird 
nur im Falle einer Überlastung der 
Kapazitäten der geplanten 
Rückhaltung erfolgen. Die konkrete 
Planung erfolgt im nachgelagerten 
Genehmigungsverfahren. 
 
Standorte für Transformatoren 
werden im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens mit den 
zuständigen Behörden 
abgestimmt. 
 
Das Bewirtschaftungskonzept sieht 
eine Sammlung anfallenden 
Niederschlagswassers an ein bis 
zwei Standorten vor. Dieses soll 
für die Bewässerung der 
Baumstandorte eingesetzt werden. 
Eine Festsetzung der konkreten 
Bewässerungsmaßnahme (z.B. 
Baumrigolen) ist nicht möglich 
oder vorgesehen. 
 
Der Bebauungsplan enthält bereits 
einen Hinweis zu erforderlichen 
Schutzmaßnahmen der 
Starkregenvorsorge. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
19. A 67 - Stadtentwässerungsbetrieb 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Die Entwässerungstechnische 
Erschließung der 
Wasserschutzpolizei und des 
Landtags sind nicht 
sichergestellt. Die 
GFL-Rechte sind auf geplante 
Leitungsführung 
abzustimmen, die 
bestehenden Anschlüsse von 
Rheinturm und WDR sind zu 
berücksichtigen. 
Die konkrete 
entwässerungstechnische Planung 
erfolgt im Nachgang des 
Bauleitplanverfahrens, umfassende 
GFL-Rechte stellen Umsetzbarkeit 
sicher. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 b) Das Amt macht einen 
Textvorschlag zum Thema 
Ver- und Entsorgung der 
Städtebaulichen Begründung. 
Die Textanpassung wird in die 
Städtebauliche Begründung 
übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 c) Es werden Hinweise zu den 
Formulierungen zur Lage des 
Plangebietes in einem 
Hochwasserrisikogebiet für die 
Städtebauliche Begründung 
(Teil B-Umweltbelange) 
genannt. 
Der Hinweis wird in die 
Städtebauliche Begründung zum 
Bebauungsplan und 
Textfestsetzungen übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 
 
20. A 68 – Gartenamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) a) Das Amt macht 
Festsetzungsvorschläge zu der 
Eingrünung der 
Technikaufbauten, zum 
Mindestanteil der 
Dachbegrünung sowie zur 
Grundstückseingrünung des 
SO 2. 
Der Umfang der Dachbegrünung 
orientiert sich am konkret 
geplanten Bauvorhaben und den 
damit einhergehenden 
Begrünungsmöglichkeiten. 
Darüberhinausgehende 
Begrünungsmaßnahmen lassen 
sich deshalb nicht umsetzen.  
Der Festsetzungsvorschlag zur 
Eingrünung der Technikaufbauten 
wird nur in Teilen übernommen. 
Die aufgeständerten 
Photovoltaikanlagen als prägende 
Technikaufbauten sind Bestandteil 
des architektonischen Konzepts. 
Die übrigen Aufbauten werden 
durch die Photovoltaikanlagen und 
die Dachbegrünung in Form der 
Großsträucher weitestgehend 
verdeckt. Insofern sind zusätzliche 
Vorgaben für die Eingrünung nicht 
erforderlich. 
 
Die Festsetzung der 
Grundstücksbegrünung wird 
angepasst. 
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 b) Es sind Festsetzungen und 
Hinweise zur Vermeidung von 
Vogelschlag, zur 
Beschränkung von Fäll- und 
Rodungsarbeiten sowie 
artenschutzkonforme 
Festsetzungen zur Vermeidung von 
Vogelschlag sowie Hinweise zur 
Beschränkung von Fäll- und 
Rodungsarbeiten sowie 
artenschutzkonforme

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Außenbeleuchtung 
aufzunehmen. 
Außenbeleuchtung werden in den 
Bebauungsplan übernommen. 
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt. 
 c) Die Qualität des Bürgerparks 
als wichtiger Freiraumbaustein 
ist in der Begründung 
darzustellen. Eine 
Beeinträchtigung des 
Bürgerparks durch Baustraßen 
ist zu vermeiden. 
Die Bedeutung des Bürgerparks als 
wichtiger Freiraumbaustein ist nun 
in der Begründung dargestellt.  Es 
wird angestrebt, eine 
Beeinträchtigung des Bürgerparks 
während der Bauphase 
weitestgehend zu vermeiden. Im 
Rahmen des nachgelagerten 
Baugenehmigungsverfahrens 
werden in Abstimmung mit dem 
Gartenamt Varianten zur 
Abwicklung des Baustellenverkehrs 
geprüft, um eine Minimierung der 
Beeinträchtigungen sicherstellen 
zu können.  
 
Der Stellungnahme wird 
teilweise gefolgt. 
 
 d) Eine weitere Stellungnahme 
des Amtes zum Umweltbericht 
ist im Rahmen der Offenlage 
möglich. 
Der Hinweis wird im Planverfahren 
beachtet. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 e) Der Grünordnungsplan zum 
Bebauungsplan ist redaktionell 
aufgrund der Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB sowie nach 
Abschluss des Städtebaulichen 
Vertrags anzupassen. 
Der Grünordnungsplan wird zur 
öffentlichen Auslegung aktualisiert 
und mit dem Gartenamt 
abgestimmt.  
 
Der Stellungnahme wird 
gefolgt 
 
 f) Es werden Hinweise zu 
grünplanerischen Inhalten und 
zum Artenschutz im 
Städtebaulichen Vertrag 
benannt. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
21. A 69 – Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Das Plangebiet befindet sich 
im Bereich des Schutzstreifens 
des Rheinufertunnels. Die 
Standsicherheit, 
Verkehrssicherheit, 
Dauerhaftigkeit und 
Gebrauchstauglichkeit des 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 17 Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/050/2025 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bauvorhabens sind 
nachzuweisen. 
 
22. BV 3 - Bezirksverwaltungsstelle – Stadtbezirk 03 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Die zu fällenden Bäume sollten 
möglichst innerhalb des 
Plangebietes verpflanzt werden. 
Eine Verpflanzung der zu fällenden 
Bäume innerhalb des Plangebiets 
ist nicht sinnvoll umsetzbar, da 
aufgrund der zu erwartenden 
Dauer der Bauphase eine 
zwischenzeitliche Pflanzung an 
einem anderen Ort erforderlich 
wäre. Eine mehrfache 
Verpflanzung stellt eine 
maßgebliche Beeinträchtigung des 
Erhaltungszustands der Bäume 
dar. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Beschlussvorlage

9863 Zeichen

APS/151/2025
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich 
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 - Nördlich Stromstraße (Landtagserweiterung) - 
Verfahren gemäß § 13a BauGB, Sttellungnahmen, Änderung, Satzung
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
 
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
 
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 3 27.01.2026 Anhörung
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 28.01.2026 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 02.02.2026 Vorberatung
Rat 11.02.2026 Entscheidung

Seite 2
Sitzung des APS am 28.01.2026 Vorlage Nr. APS/151/2025
____________________________________________________________
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/031 Verfahren gem. § 13a BauGB
- Nördlich Stromstraße - Stellungnahmen
(Landtagserweiterung) Änderung
Satzung

Seite 3
Vorlage Nr. APS/151/2025
 
 
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 03/151
- Nördlich Stromstraße - (Landtagserweiterung)
 
- Stellungnahmen
- Änderung
- Satzung
____________________________________________________________
 
Beschlussentwurf:
 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 03/031 
– Nördlich Stromstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt 
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
 
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat 
der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
 
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
 
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3
Abs. 1 BauGB sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 
BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/050/2025 zu (zustimmender 
Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie 
Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.06.2025, Anlage 3 zur 
vorliegenden Vorlage). 
 
II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan der 
Innenentwicklung Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße - während der
Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung 
abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung und 
nimmt Kenntnis von der beschränkten erneuten Beteiligung und

Seite 4
entscheidet hierüber gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB 
entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage.
 
III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplanes der
Innenentwicklung Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße -.
 
Es handelt sich insbesondere um:
- geringfügige Anpassung der Verkehrsfläche
- Anpassung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes 2 (GFL 2)
- Anpassung der abweichenden Abstandsfläche (Abschnitt G-H)
- Anpassung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes 3 (GFL 3 in L)
- Klarstellung zur Technikaufbauten Festsetzung (nur für SO 2 
Landtag)
- Aktualisierung der Baumbilanz im Umweltbericht
 
IV. Der Rat der Stadt beschließt
 
den für ein Gebiet zwischen Bürgerpark Bilk, WDR-Landesstudio, 
Zollhafen, Rhein und Landtag
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungs-
bereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße -
 
am 25.06.2025 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan 
der Innenentwicklung Nr. 03/031 – Nördlich Stromstraße - gemäß 
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung vom 
02.12.2025 (siehe Anlage 2). 
Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im 
Wege der Berichtigung entsprechend der Plananlage (Anlage 3) 
angepasst.

Seite 5
Sachdarstellung:
 
Der Landtag Nordrhein-Westfalen soll am derzeitigen Standort in Düsseldorf 
erweitert werden. Das bestehende Landtagsgebäude kann den heutigen Bedarf an 
Büro- und Sitzungsräumen zur Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs nicht mehr 
abdecken.
Das etwa 3,1 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk 3, in den Stadtteilen 
Hafen und Unterbilk, südwestlich des nordrhein-westfälischen Landtags.
Das städtebauliche Konzept für die Landtagserweiterung ist im Rahmen eines 2020 
durchgeführten offenen, zweiphasigen hochbaulichen Realisierungs- und 
freiraumplanerischen Ideenwettbewerbs festgelegt worden. Im Nachgang wurde der 
Erweiterungsbau hinsichtlich der funktionalen Bedürfnisse des Landtags und der 
Durchlässigkeit der baulichen Strukturen optimiert.
Zwischen dem bestehenden Landtagsgebäude und dem WDR-Landesstudio sind vier 
kreisförmige Baukörper (Ringmodule) geplant, die durch Brückenbauwerke 
untereinander und mit dem bestehenden Landtagsgebäude verbunden sind. Die 
Formsprache des geplanten Gebäudes bindet das bestehende Landtagsgebäude und 
den Rheinturm als Teile eines städtebaulichen Gesamtensembles ein. 
In seiner gestalterischen und höhentechnischen Ausformulierung ordnet sich der 
geplante Erweiterungsbau dem bestehenden Landtagsgebäude unter. Die zwei- bis 
viergeschossigen Baukörper werden bis zu einer Höhe von etwa 7 m über dem 
bestehenden Gelände bzw. der umgebenden Freiflächen aufgeständert, so dass ein 
weitestgehend freier und transparenter Bewegungsraum entsteht. Auf diese Weise 
ist eine hohe Durchlässigkeit gegeben, die durch Fuß- und Radwegeverbindungen die
Verknüpfung zwischen den Freiräumen des Bürgerparks und des Rheinparks Bilk 
aufrechterhalten. Eine Beeinträchtigung des Luftaustauschs zwischen dem Rhein und
den sich östlich anschließenden Stadträumen wird damit minimiert. 
Unter Berücksichtigung der bestehenden Stadt- und Freiraumstrukturen ermöglicht 
das neue Gebäudeensemble weiterhin die Verknüpfung von Rhein- und Bürgerpark.
Es ist geplant, das Gebäude energetisch zu optimieren. Zur Maximierung der 
regenerativen Stromerzeugung sind (Vor-)Dächer in weiten Teilen mit Photovoltaik 
belegt und bilden gleichzeitig einen feststehenden Sonnenschutz. Eine Zertifizierung 
von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) wird angestrebt.
Die Flachdächer erhalten extensive und intensive Begrünungen und dienen der 
Retention von Niederschlagswasser und der Reduzierung der thermischen Belastung.
Anfallendes Niederschlagswasser wird zur Bewässerung der Grünflächen genutzt.

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Durch den Entfall der vorhandenen Stellplatzanlage am Fuße des Rheinturms und des
Rückbaus der Stromstraße können Barrieren abgebaut und die Vernetzung der 
Freiräume innerhalb und außerhalb des Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer 
umgesetzt werden. Der Bereich unter dem aufgeständerten Neubau wird für die 
Öffentlichkeit zugänglich gestaltet. Somit werden die Durchquerung, Nutzung und 
Aufenthaltsqualität der Freiräume insbesondere für Fußgänger und Radfahrer 
gegenüber der derzeitigen, durch den vorhandenen Parkplatz geprägten Situation 
verbessert. Hierzu bietet die geplante Tiefgarage und die damit resultierende 
Verlagerung von motorisierten Individualverkehren und Kfz-Stellplätzen unterhalb 
der Geländeoberfläche die Grundlage. Die Vorfahrt zum Haupteingang des Landtags 
erfolgt ebenfalls über die Tiefgarage durch eine zusätzliche Ausfahrt zum Platz des 
Landtags. Die Ausgestaltung der Freiräume erfolgte unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen örtlichen und überörtlichen Radwegverbindungen sowie einer dem 
Bürger- und Rheinpark angepassten Freiraumgestaltung. Der Fortsetzung der 
Rheinuferpromenade in den Medienhafen und der Anbindung des Hafenbeckens an 
den Bürgerpark kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. 
Der Ersatz der durch die Planung entfallenden Bäume wird zum Teil im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch entsprechende textliche Festsetzung 
sichergestellt. Darüber hinaus wird der Ersatz von 33 satzungsgeschützten und 17 
nicht satzungsgeschützten Bäume außerhalb des Plangebietes im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt. Die Möglichkeit von ortsnahen 
Ersatzpflanzungen wird geprüft. 
Nach Durchführung der Veröffentlichung ergab sich die Erforderlichkeit der 
Anpassung des Bebauungsplanes bzgl. der Straßenverkehrsfläche, des Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechtes 2 (GFL 2) und der abweichenden Abstandsfläche (Abschnitt G-
H). 
Die Straßenverkehrsfläche wurde nach Norden geringfügig erweitert und passt sich 
damit der Freianlagenplanung an, indem der geplante Fuß- und Radweg vollständig 
Teil der Straßenverkehrsfläche wird. Zudem wurde im Bereich der WDR-Zufahrt die 
Straßenverkehrsfläche geringfügig erweitert, um die Erschließung des WDR 
sicherzustellen und die Notwendigkeit der Überfahrung von Drittgrundstücken 
auszuschließen. Durch die geringfügige Erweiterung der Straßenverkehrsfläche 
wurde das Sondergebiet 2 „Landtag“ entsprechend verkleinert.  
Das GFL 2 wurde um eine Teilfläche zwischen dem Bestandsgebäude Landtag und 
dem Erweiterungsbau erweitert, um alle erforderlichen Rechte im Sondergebiet 2 
„Landtag“ sicherstellen zu können.

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Der Abschnitt G-H der abweichenden Abstandsfläche wurde etwas vergrößert, sodass
keine Abstandsflächenkonflikte mit dem Parkhaus Stadttor entstehen.
Da die Grundzüge der Planung durch die Änderungen nicht berührt waren, wurde 
eine beschränkte erneute Beteiligung nach § 4a Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch 
durchgeführt. 
Nicht Teil der erneuten beschränkten Beteiligung waren die Anpassung des GFL 3 in 
L und die Ergänzung zur Technikaufbauten Festsetzung (nur für Sondergebiet 2 
Landtag). Hierbei handelt es sich um klarstellende Änderungen, die keine 
Betroffenheiten auslösen. 
Der Flächennutzungsplan wurde im Wege der Berichtigung nach § 13 a 
Baugesetzbuch angepasst. 
Mit der vorliegenden Beschlussvorlage findet das Bebauungsplanverfahren seinen 
Abschluss. 
 
 
 
 
 
Anlagen:
1. Behandlung Stgn. 3(2)
2. Einsprechende 3(2)
3. Begründung
4. Festsetzungen
5. Plan mit Roteintrag
6. Plan
7. Planverkleinerung
8. Beschlusstext 3(2)
9. Bericht 3(1)
10. Behandlung Stgn. 4(2)
11. FNB-54

Beratungsverlauf (4)

27.01.2026 Bezirksvertretung 3
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.01.2026 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
02.02.2026 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2026 Rat
TOP 29 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/151/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
02.12.2025
Erstellt
02.12.2025 14:34