V/0516/2011
Veränderungssperre Nr. 102 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten"
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V-0516-2011-Anlage-1-Satzungstext
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0516/2011 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 102 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten" Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereich zwischen der Straße „Am Schlossgarten“ und dem Schlossgraben. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 09.12.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ beschlossen. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 1, Flurstücke 50, 51, 65-69, 143, 177, 178, 219, 328-330, Teile der Flurstücke 314, 331 Flur 37, Teil des Flurstücks 581. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung einer zurückgestellten Bauvoranfrage spätestens am 23.11.2012. Seite 1 von 1
Beschlussvorlage
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V/0516/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 102 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten" Beratungsfolge 15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 21.09.2011 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 102 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße "Am Schlossgarten" wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 102 keine Kosten. Begründung: Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Rat am 09.12.2009 die Auf- stellung des Bebauungsplans Nr. 532: Östlich der Straße „Am Schlossgarten“ beschlossen (Vorla- ge Nr. V/0626/2009). Mit dem Bebauungsplan soll eine in Höhe und Baumasse atypische Entwicklung des Bereiches verhindert und einer Gefährdung der vorhandenen großzügigen Villenstruktur durch eine in Zukunft möglicherweise angestrebte intensivere Grundstücksausnutzung entgegengetreten werden. Für das Grundstück „Am Schlossgarten 13“ liegt mittlerweile eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses im hinteren Grundstücksbereich vor. Vorlagen-Nr.: V/0516/2011 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Husmann Ruf: 492 61 21 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 27.07.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0516/2011 Da dieses Vorhaben den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 532 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 09.12.2009 die Entscheidung über die Zulässigkeit am 23.11.2010 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemac ht werden, ist nach dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 532 nun der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch erforderlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 102 wird bis zum 23.11.2012 begrenzt, da auf die 2-Jahresfrist die Dauer der Zurückstellung der Bauvoranfrage anzurechnen ist. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzungstext 2. Geltungsbereich
V-0516-2011-Anlage-2-Geltungsbereich
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Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0516/2011
Veränderungssperre Nr 102Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Östlich der Straße "Am Schlossgarten"
Geltungsbereich Maßstab 1:2000
ST ADT M T ÜNS ER
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bebauungsplan Nr. 532 (amtlicher Umring) amtlich
Bebauungsplan Nr. 532
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Östlich der Straße "Am Schlossgarten"
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0516/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.07.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37