V/0400/2021
Fortschreibung Förderprogramm Passiver Schallschutz
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Anlage 1 - Förderrichtlinie Passiver Schallschutz
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Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionplans für Münster 1 Fördervoraussetzungen Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für den Austausch neuer Schallschutzfenster in Wohnungen/Wohngebäuden, die sich an den Straßen befinden, die in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. An die Förderung für Schallschutzfenster sind folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Wohnungen/Wohngebäude müssen sich direkt angrenzend an den folgend genannten Straßen/ Straßenabschnitten, die in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen, befinden: - Weseler Straße, Hausnummer: 1 – 105; zwischen Bismarckallee und Koldering - Weseler Straße, Hausnummer: 263 – 325; zwischen Inselbogen und B 51 Umgehungsstraße - Grevener Straße, Hausnummer: 29 – 98 (einschließlich Friesenring 2, Kanonierstraße 10 -12); zwischen Friesenring und Steinfurter Straße - Hammer Straße, Hausnummer: 126 – 246; zwischen Geiststraße und Umgehung B 51 (MB 14 und 16) - Wolbecker Straße, Hausnummern: 90 - 98 (gerade Hausnummern), 99 – 159; zwischen Hohenzollernring und Kanal DEK - Schlossplatz, Hausnummer: 18 – 48; zwischen Münzstraße und Überwasserstraße Universitätsstraße, - Geiststraße, Hausnummer: 2 – 15; zwischen Weseler Straße und 70 m nördlich der Goebenstraße Eine Förderung ist für schutzbedürftige Räume (gemäß DIN 4109) an der straßenzugewandten Seite vorgesehen. Sind innenliegende Rolladenkästen vorhanden, wird der Austausch der Fenster nur ge- fördert, wenn die Rollladenkästen bereits schallgedämmt sind, bzw. im Zuge der Maß- nahme schallgedämmt werden. Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind und Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig. 2 Förderempfänger Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen Nutzungs- berechtigten von Wohnungen/Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht alle Eigentümer und Eigentü- merinnen oder sonstig dinglich Nutzungsberechtigte den Förderantrag stellen und unter- zeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht. Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemein- schaft über die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen (z.B. Protokoll der Eigentümerversammlung). Anlage 1 zur Vorlage V/0400/2021 3 Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75% der förderfähi- gen Kosten. Es gelten folgende Höchstsätze (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.): Fenster/-türen - 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3 Fenster/-türen - 460 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4. Lüfter - 410 € / Stück. Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter, bezogen auf die Fensterbreite. Je Wohneinheit beträgt der maximale Förderbetrag 4.000 €. Je Eigentümer / Eigentümerin / Eigentümergemeinschaft ist der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr be- grenzt. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentümergemeinschaften grö- ßerer oder mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem Höchstbetrag jährlich abzurufen. Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen bspw. dem Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ (vorher Altbausanierungsprogramm) ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt Münster vorgegebe- nen Antragsformular in Papierform mit Unterschrift (im Original) beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Bahnhofstraße 8 – 10 zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). Die verbindlichen Antragsformulare sind unter https://www.stadt- muenster.de/umwelt/immissionsschutz/laerm/passiver-schallschutz eingestellt. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das Antragsvolu- men das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des lau- fenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Dem Antrag ist mindestens ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Fachfirma, Prüfzeugnisse und Nachweise zum Schalldämmmaß und zu den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der geförderten Fenster, Rollladenkästen und Lüfter beizufügen. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen- dung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Ein- reichen des Kosten-/Leistungsnachweises. Falls es sich bei dem Gebäude um ein ensemble-/denkmalgeschütztes Objekt handelt, be- darf der Austausch von Fenstern und Türen der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbe- hörde. Eine Kopie des Erlaubnisbescheides ist dem Antrag beizufügen. 5 Mitwirkungspflicht Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. Insbeson- dere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Eine fehlende Mitwirkung hat die Ablehnung des beantragten För- derzuschusses zur Folge. 6 Leistungsnachweis Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt (Blanco liegt dem Bewilligungsschreiben bei) über den ordnungsgemäßen Einbau sowie den Kostennachweis für die Installation der Fenster, Rolladenkästen und Lüfter vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbe- scheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. Antragstellende erklären ihr Einverständnis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Aus- führung der Maßnahmen vor Ort durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 7 Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungs- bescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Münster verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das Förderob- jekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen Zwecken als Wohn- zwecken (Abbruch oder Nutzungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Wohnge- bäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 9 In Krafttreten Die geänderte Richtlinie tritt am 01.10.2021 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0400/2021 Kurzüberblick Die Fortschreibung zum Förderprogramm passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem Förderprogramm zum Passiven Schallschutz werden Maßnahmenbereiche des Lärmaktionsplan gefördert, für die keine alternativen Möglichkeiten einer Reduzierung der Lärmemissionen gesehen werden. Das Förderprogramm zum passiven Schallschutz wird auf Grundlage des Lärmaktionsplan der 3. Runde fortgeschrieben Finanzierung Produktgruppe: 1003 Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein X teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die rechtliche Grundlage besteht im § 47 d BImSchG und ist gemäß dem beschlossenen Lärmak- tionsplan der 3. Runde vom 17.03.2021 (V/0077/2021) umzusetzen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit der Vorlage werden keine entscheidenden Sachverhalte zu den o. g. Querschnittsthemen beschlossen.
Beschlussvorlage
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V/0400/2021 V/0400/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Fortschreibung des Förderprogramms Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplans der 3. Runde Beratungsfolge 15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Förderprogramms Passiver Schallschutz gemäß der geänderten Förderrichtlinie (Anlage 1). 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Förderprogramm sowohl Maßnahmenbereiche hinzu- kommen als auch entfallen. 3. Die fortgeschriebene Richtlinie tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Sachentscheidung wird wie folgt finanziert: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1003 Wohnen Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 - 2025 141.840 jährlich Summe der Aufwendungen 709.200 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 26.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Otten / Herr Muddemann Telefon: 492-6868 / 6779 Otten@stadt-muenster.de Muddemann@stadt- muenster.de - 2 - V/0400/2021 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2021 bis zum Haus- haltsjahr 2024 bei o. g. Produktgruppe veranschlagt. Begründung: Anlass Das Förderprogramm zum passiven Schallschutz wurde in seiner ersten Fassung am 25.03.2020 vom Rat der Stadt Münster beschlossen und ist zum 01.Juli 2020 in Kraft getreten (V/0057/2020 bzw. D/0034/2020). Das erste Förderprogramm wurde auf Grundlage des Lärmaktionsplans der 2. Stufe (V/0687/2017 und V/0687/2017/1 Erg) entwickelt. Danach stehen passive Schallschutzmaßnahmen nachrangig zu den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle und kommen insbesondere in den Maß- nahmenbereichen zum Einsatz, wo sonst keine Möglichkeiten einer Reduzierung der Lärmemissionen gesehen werden. Der Beschluss des Rates vom 17.03.2021 zum Lärmaktionsplan der 3. Runde f ür die Stadt Münster (V/0077/2021) sieht mit dem beschlossenen Maßnahmenprogramm auch die Fortschreibung des Programms zur Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen vor. Zu 1. Das bisherige Förderprogramm ist danach in seinem Geltungsbereich anzupasse n. Die Förderung umfasst entsprechend den bisherigen Fördergegenständen eine anteilige Förderung von Schall- schutzfenstern und Schalldämmlüftern. Für das Förderprogramm sind Maßnahmenbereiche der 1. Priorität vorgesehen, für die keine aktiven Maßnahmen umgesetzt werden, bzw. innerhalb der nächs- ten 5 Jahre keine konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung geplant sind. Dies betrifft in der Runde 3 des Lärmaktionsplans etwa 280 anspruchsberechtigte Gebäude in 9 Maßnahmenbereichen mit geschätzt 2.750 schutzwürdigen Fenstern. Für diese ergeben sich entsprechend der Berücksichtigung einer Erstattung von 75 % der erforderli- chen Maßnahmenkosten und einer angenommenen Umsetzungsquote von 25 %, die untenstehenden Kostenansätze. Die Quote stellt einen durchschnittlichen Wert aus verschiedenen Lärmsanierungpro- grammen in Deutschland dar und wurde für die Kostenschätzung herangezogen. Fensterkosten Lüfterkosten Gesamtkosten 555.500€ 153.700€ 709.200€ Pro Jahr sind das rund 141.840 Euro für die nächsten fünf Jahre. Die Richtlinie zum Förderprogramm wurde entsprechend angepasst und abgestimmt (Anlage 1). Mit Fortschreibung des Förderprogramms werden die Antragsunterlagen über ein Online -Formular barrierefrei zur Antragstellung ins Internet eingestellt (s. u.). Vor dem Hintergrund der noch anstehenden Diskussionen zur Fortschreibung der Tempo-30 Konzep- tion wird sich die Zahl der anspruchsberechtigten Gebäude möglichweise erhöhen, sofern für die be- troffenen Maßnahmenbereiche keine alternativen Lärmminderungsmaßnahmen vorg esehen sind. Diese Maßnahmenbereiche werden im Rahmen einer erneuten Fortschreibung des Förderprogramms ergänzt. Seit Inkrafttreten des Förderprogramms ab dem 01. Juli 2020 sind beim Amt für Wohnungswesen und - 3 - V/0400/2021 Quartiersentwicklung im Jahr 2020 vier Anträge eingegangen. Davon konnten mit einem finanziellen Umfang von etwa 27.400 Euro bereits 3 Anträge bewilligt und ein Antrag abgerechnet werden. Die abschließend ausgezahlte Fördersumme ist abhängig von den noch einzureichenden Nachweisen. Im laufenden Jahr 2021 wurden bislang für 3 Immobilien Maßnahmen mit rund 29.500 Euro bewilligt (Stand April 2021). Im Jahr 2020 wurde n zudem die Förderung von 21 Fenstern mit Rollladenkästen und im Jahr 2021 die Förderung von 40 Fenstern mit Rol lladenkästen beantragt. Ei ne Förderung von Lüftern wurde bisher nicht beansprucht. Anspruchsberechtigt waren im bisherigen Förderprogramm etwa 107 Gebäude mit geschätzt 1.200 schutzwürdigen Fenstern. Von den für die Förderung zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 68.000 € wurden im bisherigen Förderprogramm etwa 47.400 Euro durch die vorgenannte Anzahl der Anträge gebunden bzw. in Anspruch genommen. Da das Programm im Grunde gerade erst angelaufen ist und noch keine wirklichen Erfahrungen vor- liegen, sollen die Ansätze nach einer zweijährigen Laufzeit, zur nächsten Lärmaktionsplanaufstellung, evaluiert werden. Über das Förderprogramm zum passiven Schallschutz wurden die Bürgerinnen und Bürger in der lokalen Presse informiert. Informationen zum Förderprogramm sowie die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen sind sowohl im Internetauftritt des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit https://www.stadt- muenster.de/umwelt/immissionsschutz/laerm/passiver-schallschutz als auch beim Amt für Woh- nungswesen und Quartiersentwicklung eingestellt https://www.stadt- muenster.de/wohnungsamt/wohnraumfoerderung/massnahmen-im-bestand.html Zu 2. Anspruchsberechtigt sind 9 Maßnahmenbereiche aus dem Lärmaktionsplan der 3. Runde. Die an- spruchsberechtigten Straßenabschnitte zur Förderung passiver Schallschutzmaßnahmen können der Förderrichtlinie (s. Anlage 1) entnommen werden. Folgende Maßnahmenbereiche, die im Rahmen der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe aufgenommen wurden, entfallen aus dem Förderprogramm zum passiven Schallschutz, da alternative Lärmminde- rungsmaßnahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt worden sind: - Hammer Straße, Hausnummer: 247 – 281; zwischen Düesbergweg und B 51 (MB 7) Fahrbahnerneuerung geplant - Steinfurter Straße, Hausnummer: 97 – 150; zwischen Eispalast südöstlich Austermannstraße und ca. 130m nordwestlich York-Ring (MB 15) Fahrbahnerneuerung geplant, z.T. bereits umgesetzt. Fazit: Das Förderprogramms zum passiven Lärmschutz im Rahmen der Lärmaktionsplanung ist neben den Kurzfristmaßnahmen / aktiven Lärmschutzmaß nahmen des Lärmaktionsplans ein weiterer Baustein zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsemissionen. Die bisherige Resonanz zum Förderprogramm zeigt, dass die Maßnahme von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen wird. - 4 - V/0400/2021 Die Maßnahmen zum passiven Schallschutz führen in der Regel auch zu einer Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäude. Dieser Synergieeffekt von lärmmindernden Maßnahmen und Maß- nahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes soll hier bewusst genutzt werden. Eine Kumulation mit dem Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ (vorher Altbausanierungs- programm) und mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. I.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1 Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutzes in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplans für Münster
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (21)
- Weseler Straße
- Bismarckallee
- Grevener Straße
- Kanonierstraße 10
- Hammer Straße
- Geiststraße
- Wolbecker Straße
- Münzstraße
- Goebenstraße
- Bahnhofstraße 8
- Steinfurter Straße
- Austermannstraße
- Inselbogen
- Friesenring 2
- Hohenzollernring
- Schlossplatz
- Düesbergweg
- York-Ring
- Umgehungsstraße
- Überwasserstraße
- Universitätsstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0400/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.05.2021
- Erstellt
- 11.05.2021 11:44