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V/0400/2021

Fortschreibung Förderprogramm Passiver Schallschutz

Vorlagen 11.05.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.06.2021, TOP 49

Anlage 1 - Förderrichtlinie Passiver Schallschutz

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Ansehen

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Förderrichtlinie Passiver Schallschutz

8690 Zeichen

Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutz in Maßnahmenbereichen 
des Lärmaktionplans für Münster 
 
1  Fördervoraussetzungen 
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für den Austausch neuer 
Schallschutzfenster in Wohnungen/Wohngebäuden, die sich an den Straßen befinden, die in 
Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung 
der Förderung besteht nicht.  
An die Förderung für Schallschutzfenster sind folgende Voraussetzungen geknüpft: 
 Die Wohnungen/Wohngebäude müssen sich direkt angrenzend an den folgend 
genannten Straßen/ Straßenabschnitten, die in Maßnahmenbereichen der 
Lärmaktionsplanung liegen, befinden:  
- Weseler Straße, Hausnummer: 1 – 105; zwischen Bismarckallee und Koldering 
- Weseler Straße, Hausnummer: 263 – 325; zwischen Inselbogen und B 51 
Umgehungsstraße 
- Grevener Straße, Hausnummer: 29 – 98 (einschließlich Friesenring 2, 
Kanonierstraße 10 -12); zwischen Friesenring und Steinfurter Straße 
- Hammer Straße, Hausnummer:  126 – 246; zwischen Geiststraße und Umgehung 
B 51 (MB 14 und 16) 
- Wolbecker Straße, Hausnummern: 90 - 98 (gerade Hausnummern), 99 – 159; 
zwischen Hohenzollernring und Kanal DEK 
- Schlossplatz, Hausnummer: 18 – 48; zwischen Münzstraße und 
Überwasserstraße Universitätsstraße, 
-  Geiststraße, Hausnummer: 2 – 15; zwischen Weseler Straße und 70 m nördlich 
der Goebenstraße 
 Eine Förderung ist für schutzbedürftige Räume (gemäß DIN 4109) an der 
straßenzugewandten Seite vorgesehen.  
 Sind innenliegende Rolladenkästen vorhanden, wird der Austausch der Fenster nur ge-
fördert, wenn die Rollladenkästen bereits schallgedämmt sind, bzw. im Zuge der Maß-
nahme schallgedämmt werden.  
 Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind 
und Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig. 
2 Förderempfänger 
Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen Nutzungs-
berechtigten von Wohnungen/Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird 
die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin oder 
sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht alle Eigentümer und Eigentü-
merinnen oder sonstig dinglich Nutzungsberechtigte den Förderantrag stellen und unter-
zeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für 
das Antragsverfahren hervorgeht. Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen 
ist ein Nachweis der Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemein-
schaft über die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen (z.B. Protokoll der 
Eigentümerversammlung).  
Anlage 1 zur Vorlage V/0400/2021

3 Höhe der Förderung 
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75% der förderfähi-
gen Kosten. Es gelten folgende Höchstsätze (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.): 
 Fenster/-türen - 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3 
 Fenster/-türen - 460 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4.  
 Lüfter - 410 € / Stück.  
 Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter, bezogen auf die Fensterbreite.  
Je Wohneinheit beträgt der maximale Förderbetrag 4.000 €. Je Eigentümer / Eigentümerin / 
Eigentümergemeinschaft ist der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr be-
grenzt. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentümergemeinschaften grö-
ßerer oder mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem 
Höchstbetrag jährlich abzurufen. 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen bspw. dem Förderprogramm 
„Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ (vorher Altbausanierungsprogramm) ist 
grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 
4 Antragsverfahren 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt Münster vorgegebe-
nen Antragsformular in Papierform mit Unterschrift (im Original) beim Amt für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Bahnhofstraße 8 – 10 zu stellen.  
Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene 
Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar 
sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). 
Die verbindlichen Antragsformulare sind unter https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/immissionsschutz/laerm/passiver-schallschutz eingestellt. 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie 
für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das Antragsvolu-
men das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen 
Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des lau-
fenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr 
neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. 
Dem Antrag ist mindestens ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Fachfirma, Prüfzeugnisse 
und Nachweise zum Schalldämmmaß und zu den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) 
der geförderten Fenster, Rollladenkästen und Lüfter beizufügen. Die Stadt Münster behält 
sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung 
über den Antrag erforderlich sind. 
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen-
dung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Ein-
reichen des Kosten-/Leistungsnachweises.

Falls es sich bei dem Gebäude um ein ensemble-/denkmalgeschütztes Objekt handelt, be-
darf der Austausch von Fenstern und Türen der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbe-
hörde. Eine Kopie des Erlaubnisbescheides ist dem Antrag beizufügen. 
5 Mitwirkungspflicht 
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. Insbeson-
dere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Unterlagen vorzulegen 
und Auskünfte zu geben. Eine fehlende Mitwirkung hat die Ablehnung des beantragten För-
derzuschusses zur Folge. 
6 Leistungsnachweis 
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat bis zum Ablauf der von der 
Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der 
Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt 
(Blanco liegt dem Bewilligungsschreiben bei) über den ordnungsgemäßen Einbau sowie den 
Kostennachweis für die Installation der Fenster, Rolladenkästen und Lüfter vorzulegen. 
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbe-
scheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, 
soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschritten werden 
oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards erreichen. Eine 
Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich.  
Antragstellende erklären ihr Einverständnis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Aus-
führung der Maßnahmen vor Ort durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
7 Auszahlung 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungs-
bescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Münster 
verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 
8 Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das Förderob-
jekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen Zwecken als Wohn-
zwecken (Abbruch oder Nutzungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Wohnge-
bäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück 
zu zahlen. 
9 In Krafttreten 
Die geänderte Richtlinie tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Anlage A

1345 Zeichen

Anlage A zur V/0400/2021 
Kurzüberblick 
Die Fortschreibung zum Förderprogramm passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen der 
Lärmaktionsplanung 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Mit dem Förderprogramm zum Passiven Schallschutz werden Maßnahmenbereiche des 
Lärmaktionsplan gefördert, für die keine alternativen Möglichkeiten einer Reduzierung der 
Lärmemissionen gesehen werden.  
 Das Förderprogramm zum passiven Schallschutz wird auf Grundlage des Lärmaktionsplan 
der 3. Runde fortgeschrieben 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1003 Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X teilw. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die rechtliche Grundlage besteht im § 47 d BImSchG und ist gemäß dem beschlossenen Lärmak-
tionsplan der 3. Runde vom 17.03.2021 (V/0077/2021) umzusetzen.  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Mit der Vorlage werden keine entscheidenden Sachverhalte zu den o. g. Querschnittsthemen 
beschlossen.

Beschlussvorlage

7717 Zeichen

V/0400/2021 
V/0400/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Fortschreibung des Förderprogramms Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des 
Lärmaktionsplans der 3. Runde 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Förderprogramms Passiver Schallschutz gemäß 
der geänderten Förderrichtlinie (Anlage 1). 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Förderprogramm sowohl Maßnahmenbereiche hinzu-
kommen als auch entfallen. 
 
3. Die fortgeschriebene Richtlinie tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Sachentscheidung wird wie folgt finanziert: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1003 Wohnen    
Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 - 
2025  
141.840 jährlich 
Summe der Aufwendungen 709.200  
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
26.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Otten / Herr 
Muddemann 
Telefon: 492-6868 / 6779 
Otten@stadt-muenster.de 
Muddemann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0400/2021 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2021 bis zum Haus-
haltsjahr 2024 bei o. g. Produktgruppe veranschlagt. 
 
 
 
Begründung: 
Anlass 
 
Das Förderprogramm zum passiven Schallschutz wurde in seiner ersten Fassung am 25.03.2020 
vom Rat der Stadt Münster beschlossen und ist zum 01.Juli 2020 in Kraft getreten (V/0057/2020 bzw. 
D/0034/2020).  
 
Das erste Förderprogramm wurde auf Grundlage des Lärmaktionsplans der 2. Stufe (V/0687/2017 
und V/0687/2017/1 Erg) entwickelt. Danach stehen passive Schallschutzmaßnahmen nachrangig zu 
den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle und kommen insbesondere in den Maß-
nahmenbereichen zum Einsatz, wo sonst keine Möglichkeiten einer Reduzierung der Lärmemissionen 
gesehen werden.  
 
Der Beschluss des Rates vom 17.03.2021 zum Lärmaktionsplan der 3. Runde f ür die Stadt Münster 
(V/0077/2021) sieht mit dem beschlossenen Maßnahmenprogramm auch die Fortschreibung des 
Programms zur Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen vor.  
 
 
 
Zu 1. 
Das bisherige Förderprogramm ist danach in seinem Geltungsbereich anzupasse n. Die Förderung 
umfasst entsprechend den bisherigen Fördergegenständen eine anteilige Förderung von Schall-
schutzfenstern und Schalldämmlüftern. Für das Förderprogramm sind Maßnahmenbereiche der 1. 
Priorität vorgesehen, für die keine aktiven Maßnahmen umgesetzt werden, bzw. innerhalb der nächs-
ten 5 Jahre keine konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung geplant sind. Dies betrifft in der Runde 
3 des Lärmaktionsplans etwa 280 anspruchsberechtigte Gebäude in 9 Maßnahmenbereichen mit 
geschätzt 2.750 schutzwürdigen Fenstern.  
 
Für diese ergeben sich entsprechend der Berücksichtigung einer Erstattung von 75  % der erforderli-
chen Maßnahmenkosten und einer angenommenen Umsetzungsquote von 25 %, die untenstehenden 
Kostenansätze. Die Quote stellt einen durchschnittlichen Wert aus verschiedenen Lärmsanierungpro-
grammen in Deutschland dar und wurde für die Kostenschätzung herangezogen.  
 
Fensterkosten Lüfterkosten Gesamtkosten 
555.500€ 153.700€ 709.200€ 
 
Pro Jahr sind das rund 141.840 Euro für die nächsten fünf Jahre.  
 
Die Richtlinie zum Förderprogramm wurde entsprechend angepasst und abgestimmt (Anlage 1).  
 
Mit Fortschreibung des Förderprogramms werden die Antragsunterlagen über ein Online -Formular 
barrierefrei zur Antragstellung ins Internet eingestellt (s. u.). 
 
Vor dem Hintergrund der noch anstehenden Diskussionen zur Fortschreibung der Tempo-30 Konzep-
tion wird sich die Zahl der anspruchsberechtigten Gebäude möglichweise erhöhen, sofern für die be-
troffenen Maßnahmenbereiche keine alternativen Lärmminderungsmaßnahmen vorg esehen sind. 
Diese Maßnahmenbereiche werden im Rahmen einer erneuten Fortschreibung des Förderprogramms 
ergänzt. 
 
Seit Inkrafttreten des Förderprogramms ab dem 01. Juli 2020 sind beim Amt für Wohnungswesen und

- 3 - 
V/0400/2021 
Quartiersentwicklung im Jahr 2020 vier Anträge eingegangen. Davon konnten mit einem finanziellen 
Umfang von etwa 27.400 Euro bereits 3 Anträge bewilligt und ein Antrag abgerechnet  werden. Die 
abschließend ausgezahlte Fördersumme ist abhängig von den noch einzureichenden Nachweisen. Im 
laufenden Jahr 2021 wurden bislang für 3  Immobilien Maßnahmen mit  rund 29.500 Euro bewilligt 
(Stand April 2021).  
 
Im Jahr 2020 wurde n zudem die Förderung von 21 Fenstern mit Rollladenkästen und im Jahr 2021 
die Förderung von 40 Fenstern mit Rol lladenkästen beantragt. Ei ne Förderung von Lüftern wurde 
bisher nicht beansprucht. 
 
Anspruchsberechtigt waren im bisherigen Förderprogramm etwa 107 Gebäude mit geschätzt 1.200 
schutzwürdigen Fenstern. Von den für die Förderung zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 
68.000 € wurden im bisherigen Förderprogramm etwa 47.400 Euro durch die vorgenannte Anzahl der 
Anträge gebunden bzw. in Anspruch genommen.  
 
Da das Programm im Grunde gerade erst angelaufen ist und noch keine wirklichen Erfahrungen vor-
liegen, sollen die Ansätze nach einer zweijährigen Laufzeit, zur nächsten Lärmaktionsplanaufstellung, 
evaluiert werden. 
 
Über das Förderprogramm zum passiven Schallschutz wurden die Bürgerinnen und Bürger in der 
lokalen Presse informiert.  
 
Informationen zum Förderprogramm sowie die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen sind sowohl 
im Internetauftritt des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/immissionsschutz/laerm/passiver-schallschutz als auch beim Amt für Woh-
nungswesen und Quartiersentwicklung eingestellt https://www.stadt-
muenster.de/wohnungsamt/wohnraumfoerderung/massnahmen-im-bestand.html 
 
 
 
Zu 2.  
Anspruchsberechtigt sind 9 Maßnahmenbereiche aus dem Lärmaktionsplan der 3. Runde. Die an-
spruchsberechtigten Straßenabschnitte zur Förderung passiver Schallschutzmaßnahmen können der 
Förderrichtlinie (s. Anlage 1) entnommen werden.  
 
Folgende Maßnahmenbereiche, die im Rahmen der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe aufgenommen 
wurden, entfallen aus dem Förderprogramm zum passiven Schallschutz, da alternative Lärmminde-
rungsmaßnahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt worden sind: 
 
- Hammer Straße, Hausnummer: 247 – 281; zwischen Düesbergweg und B 51 (MB 7) 
 Fahrbahnerneuerung geplant 
 
- Steinfurter Straße, Hausnummer: 97 – 150; zwischen Eispalast südöstlich Austermannstraße 
und ca. 130m nordwestlich York-Ring (MB 15) 
  Fahrbahnerneuerung geplant, z.T. bereits umgesetzt. 
 
 
Fazit: 
Das Förderprogramms zum passiven Lärmschutz im Rahmen der Lärmaktionsplanung ist neben den 
Kurzfristmaßnahmen / aktiven Lärmschutzmaß nahmen des Lärmaktionsplans ein weiterer Baustein 
zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsemissionen. Die bisherige Resonanz zum Förderprogramm 
zeigt, dass die Maßnahme von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen wird.

- 4 - 
V/0400/2021 
Die Maßnahmen zum passiven Schallschutz führen in der Regel auch zu einer Verbesserung der 
Wärmedämmung der Gebäude. Dieser Synergieeffekt von lärmmindernden Maßnahmen und Maß-
nahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes soll hier bewusst genutzt werden. Eine Kumulation mit  
dem Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ (vorher Altbausanierungs-
programm) und mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Richtlinie zur Förderung des Passiven Schallschutzes in Maßnahmenbereichen des 
Lärmaktionsplans für Münster

Beratungsverlauf (3)

15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 46 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 49 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Weseler Straße
  • Bismarckallee
  • Grevener Straße
  • Kanonierstraße 10
  • Hammer Straße
  • Geiststraße
  • Wolbecker Straße
  • Münzstraße
  • Goebenstraße
  • Bahnhofstraße 8
  • Steinfurter Straße
  • Austermannstraße
  • Inselbogen
  • Friesenring 2
  • Hohenzollernring
  • Schlossplatz
  • Düesbergweg
  • York-Ring
  • Umgehungsstraße
  • Überwasserstraße
  • Universitätsstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0400/2021
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2021
Erstellt
11.05.2021 11:44