V/0325/2022
Schulpsychologische Förderangebote; hier: Neufassung der Satzung und Entgeltordnung
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Anlage 3_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_mit Änderungsnachverfolgung
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Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Präambel Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.201513.04.2022 (GV. NRW S. 496490), hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2016XX.XX.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Art und Höhe der Entgelte (1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt in der Schulpsychologischen Beratungsstelle und in den Lernwerkstätten der Schulen c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft erhoben werden. (2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrun d der wechselnden Ferienzeiten und Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts erhoben. (3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 1. Schulpsychologische Förderangebote (1a) Entgeltreduzierte Plätze Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen. (2b) Fortlaufende Förderangebote Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 45 Minuten 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € (3c) Zeitlich begrenzte Förderangebote Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Angebots- entgelt 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 Elternabende 66,00 € 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter Platz- 18,00 € 90 Minuten 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über den Zeitraum zwischen Herbstferien und Osterferien (in der Regel 16 -18 Termine und 2 Elternabende 132,00 € 90 Minuten 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter Platz- 36,00 € (4d) Bedarfsorientierte Förderangebote Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können sowohl die Länge der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variieren. Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: Gruppengröße Art der Förderung I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder/Gruppe) II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder/Gruppe) Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: Länge einer Fördereinheit Gruppe I Gruppe II Ziffer Betrag Ziffer Betrag 45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 € Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 2. Lernwerkstatt und "Lernwerk statt in Schulen" a) Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle Bei Angeboten in der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden folgende Entgelte erhoben: Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 4.1 Förderung als Gruppenförderung (3 oder 4 Kinder) 264,00 € 4.2 Förderung als Gruppenförderung (2 Kinder) 396,00 € 4.3 Einzelförderung 528,00 € b) Lernwerkstatt in Schule a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle betreuten Lernwerkstätten werden wird folgendes Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 Kinder) 264,001.000,00 € 5.2 Einzelförderung 528,00 € (4b) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 35 a SGB XIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für diesen Personenkreis bereitgestellt. Zur Abdeckung dieser Leistung wird ein Jahresentgelt je Platz zwischen den Ämtern 51 und 40 festgelegt. (5c) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der BuT-Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Zur Abdeckung dieser Leistung wird ein Jahresentgelt je Platz zwischen den Ämtern 59 und 40 festgelegt. Die Lernwerkstatt ist hierbei ein „externerinterner“ Anbieter. § 2 Zahlungspflichte (1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. (3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten Ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterbild ung der Stadt Münster ab. § 3 Entgeltermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler soweit und solang e für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes usw. (2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. § 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen. Sollte die erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. (2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig von der Länge der Förderung zu zahlen. (3) Um den Verwaltungsaufwand bzw. die Anzahl der Zahlungstermine zu reduzieren, können abweichende Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart werden. (43) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche Zahlungsaufforderung. (54) Fällt die Fördermaßnahme – von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu vertretenden Gründen – im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. § 5 Dauer/Beendigung der Förderung (1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. (2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich unterschiedliche Förderzeiträume: a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf von 2 Monaten festlegt. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. b) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. c) Die zeitlich begrenzten und temporären Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die Gruppenregeln dem längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein Ersatz gefunden werden kann. (4) In begründeten Fällen kann di e Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. temporäre Förderangebote. § 6 Förderumfang/-art (1) Außer bei temporären Förderangeboten dauert eine Fördereinheit 45 Minuten. Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. (2) In denr Lernwerkstatt Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwächen und Dyskalkulie in der Regel in Gruppen von 2 bis maximal 4 Kindern gefördert. (3) In der Lernwerkstatt werden Kinder mit Mathematikschwächen in der Regel einzeln gefördert. (43) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. (54) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter Einbindung weiterer Personen- stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die Entgelte abgedeckt. § 7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.08. 2017 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 233) 10.12.2010 (Amtsblatt Stadt Münster 2010 Seite 176) außer Kraft.
Anlage 4_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_ohne Änderungsnachverfolgung
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Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Präambel Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am XX.XX.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Art und Höhe der Entgelte (1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft erhoben werden. (2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts erhoben. (3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 1. Schulpsychologische Förderangebote (a) Entgeltreduzierte Plätze Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen. (b) Fortlaufende Förderangebote Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 45 Minuten 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € c) Zeitlich begrenzte Förderangebote Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Angebots- entgelt 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 Elternabende 66,00 € 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter Platz- 18,00 € 90 Minuten 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über den Zeitraum zwischen Herbstferien und Osterferien (in der Regel 16 -18 Termine und 2 Elternabende 132,00 € 90 Minuten 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter Platz- 36,00 € d) Bedarfsorientierte Förderangebote Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können sowohl die Länge der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variieren. Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: Gruppengröße Art der Förderung I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder/Gruppe) II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder/Gruppe) Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: Länge einer Fördereinheit Gruppe I Gruppe II Ziffer Betrag Ziffer Betrag 45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 € Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 2. Lernwerkstatt a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 Kinder) 1.000,00 € b) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 35 a SGB XIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für diesen Personenkreis bereitgestellt. c) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist hierbei ein „interner“ Anbieter. § 2 Zahlungspflichte (1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. (3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten Ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterb ildung der Stadt Münster ab. § 3 Entgeltermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler soweit und solang e für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes usw. (2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. § 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen. Sollte die erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. (2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig von der Länge der Förderung zu zahlen. (3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche Zahlungsaufforderung. (4) Fällt die Fördermaßnahme – von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu vertretenden Gründen – im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. § 5 Dauer/Beendigung der Förderung (1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. (2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich unterschiedliche Förderzeiträume: a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf von 2 Monaten festlegt. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahre s durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. b) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. eines Jahres durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. c) Die zeitlich begrenzten und temporären Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die Gruppenregeln dem längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein Ersatz gefunden werden kann. (4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Bera tungsstelle Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. temporäre Förderangebote. § 6 Förderumfang/-art (1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. (2) In den Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwächen und Dyskalkulie in der Regel in Gruppen von 4 Kindern gefördert. (3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. (4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter Einbindung weiterer Personen- stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die Entgelte abgedeckt. § 7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.08. 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 233) außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0325/2022 Kurzüberblick Am 18.05.2022 wurde im Rat die konzeptionelle Neuausrichtung der Lernwerkstätten der Schulpsychologischen Beratungsstelle beschlossen (vgl. V/0195/2022). Dieser Beschluss führt u.a. dazu, dass die bisherigen Entgelte für das Angebot der Lernwerkstatt angepasst werden müssen. Diese notwendige Änderung wurde zum Anlass genommen, sowohl die Satzung als auch die Entgeltordnung u.a. auch an eine gendergerechte Schreibweise anzupassen und neu zu fassen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln Finanzierung Produktgruppe: PG 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Aufgrund des Ratsbeschlusses am 18.05.2022 zur Vorlage V/0195/2022 (Neuausrichtung der Lernwerkstätten) sind die Entgelte in der Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle im Bereich der Lernwerkstatt anzupassen. Die Höhe der Einnahmen sind abhängig von der Inanspruchnahme der Leistung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage 2_Satzung Schulpsychologischen Beratungsstelle_ohne Änderungsnachverfolgung
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Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 666), in Kraft getreten am 01.01.2022, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am XX.XX.2022 beschlossen: § 1 Rechtsstatus Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Grundlage der Arbeit ist der Runderlass des Ministerium s für Schule und Weiterbildung NW vom 08.01.2007. In Münster nehmen sowohl städtische als auch vom Land eingestellte Schulpsycholog*innen die Aufgaben wahr. Gleichwohl ist die Stadt Münster Trägerin der Förder - und Unterstützungsangebote, die von dieser Satzung erfasst werden. § 2 Aufgaben und Ziel der Förderangebote Zur Gesamtkonzeption der Schulpsychologischen Beratungsstelle gehören unter anderem Einzelfallhilfen und verschiedene Förderangebote für Schüler *innen. Die Förderangebote unterstützen Schüler*innen bei der Überwindung von Lernschwierigkeiten und auffälligen Verhaltensweisen und haben eine präventive Funktion. Für die betroffenen Kinder erhöhen sich die Wahrscheinlichkeiten für eine erfolgreiche Lernbiografie. Lernversagen und Schulmüdigkeit bis hin zur Schulverweigerung können vermieden werden. § 3 Angebote der Lernwerkstatt Die Lernwerkstätten entwickeln Fördermaßnahmen für Schüler *innen mit gravierenden Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens. Die Durchführung der Fördermaßnahmen erfolgt in den Lernwerkstätten einzelner Schulen (wohnortnahe Förderung). Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter*innen an den Schulen werden durch die Angebote der Lernwerkstätten informiert, unterstützt und fortgebildet. § 4 Sonstige Förderangebote Orientiert an spezifischen Bedarfen bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle in der Regel weitere Förder - und Gruppenangebote wie z.B. Konzentrationstraining, Verhaltenstraining, Umgehen mit Prüfungsangst u.a. an. § 5 Qualität Zur Qualitätssicherung der Förderangebote werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. gefordert: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist von den Förderkräften ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Alle Förderkräfte verfügen über eine entsprechende pädagogisch/psychologische Ausbildung oder über eine einschlägige Zusatzqualifikation für die jeweilige Fördermaßnahme. Die Förderkräfte verfügen über angemessenes fachliches Wissen zu den jeweiligen Förderangeboten. Gemäß den konzeptionellen Grundlagen sorgen die Förderkräfte für die fortlaufende regelmäßige Einhaltung vereinbarter Qualitätsstandards. § 6 Fördermaßnahmen Angemeldete Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Fällt die Fördermaßnahme infolge Verhinderung der Förderkraft oder aufgrund eines unvorhergesehen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Entgeltes werden durch die Entgeltordnung geregelt. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. § 7 Schuljahr Das Schuljahr der Fördermaßnahmen orientiert sich an der Schuljahresregelung für die öffentlichen Schulen. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich – unabhängig von konkreten Ferienzeiten – in 2 Semester: o 1. Semester: 01. August bis 31. Januar o 2. Semester: 01. Februar bis 31. Juli Die Ferien - und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Förderangebote. Ausgenommen davon sind die „beweglichen“ Ferientage. § 8 Aufnahme/Abmeldung An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Schulpsychologische Beratungsstelle bzw. die zugeordnete Verwaltungsstelle zu richten. Sie werden durch eine schriftliche Bestätigung rechtswirksam, es sei denn, die Förderung wurde nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Gruppeneinteilung sowie Unterrichtsform entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle nach Eignung im Rahmen freier Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Weitere Regelungen bezüglich Aufnahme, Kündigung bzw. Bee ndigung der Fördermaßnahmen werden durch die jeweils gültige „Entgeltordnung der Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster “ vorgenommen. § 9 Ausschluss Um -unter Berücksichtigung vorhandener Unterstützungsbedarfe - eine sinnvolle Abwicklung der Förderangebote zu ermöglichen, können Teilnahmeversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Förderung zur Folge haben. wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gültigen Hausordnung nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. § 10 Entgelte Für die Fördermaßnahmen werden Entgelte nach der „Entgeltordnung der Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster“ erhoben. § 11 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Förderortes ist zu beachten. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0325/2022 V/0325/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Satzung und Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Beratungsfolge 02.06.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 07.06.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 09.06.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 14.06.2022 Hauptausschuss Vorberatung 14.06.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß Anlage 1 beschlossen. 2. Die Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß Anlage 2 beschlossen. 3. Die bisherige Satzung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster vom 16.12.2016 wird zum 31.07.2022 aufgehoben. 4. Die bisherige Entgeltordnung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster vom 16.12.2016 wird zum 31.07.2022 aufgehoben. II. Finanzielle Auswirkungen: Diese Vorlage setzt die Beschlüsse zur Vorlage V/0195/2022 um. Die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse sind in der Vorlage V/0195/2022 bereits beschrieben. Amt für Schule und Weiterbildung 30.05.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Kube T elefon:492-4080 Kube@stadt-muenster.de - 2 - V/0325/2022 Begründung: Am 18.05.2022 wurde im Rat die konzeptionelle Neuausrichtung der Lernwerkstätten der Schulpsychologischen Beratungsstelle beschlossen (vgl. V/0195/2022). Dieser Beschluss führt u.a. dazu, dass die bisherigen Entgelte für das Angebot der Lernwerkstatt angepasst werden müssen. Diese notwendige Änderung wurde zum Anlass genommen, sowohl die Satzung als auch die Entgeltordnung u.a. auch an eine gendergerechte Schreibweise anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen können den Anlagen 1 und 3 entnommen werden. Zur besseren Lesbarkeit werden die Änderungsnachverfolgungen aufgrund der gendergerechten Schreibweise und bei den Anpassungen der Formatierungen verzichtet. Die durchgeschriebene Neufassung der Satzung und der Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle können den Anlagen 2 und 4 entnommen werden. Zu Beschlusspunkt I/1 und I/3: Inhaltlich entspricht die neue Satzung im Kern den Regelungen der alten Satzung. Neben redaktionellen Änderungen wurden in der Satzung folgende Änderungen vorgenommen: § 2 Die einzelnen Förder- und Unterstützungsangebote werden nicht mehr namentlich benannt, um künftige Entwicklungen in diesem Bereich besser berücksichtigen zu können, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwendig wird. Dies ermöglicht eine bessere Orientierung an die spezifischen Bedarfe der Schüler*innen. Einige Förder- und Gruppenangebote werden weiterhin beispielhaft unter § 4 benannt. Die aktuellen Angebote können der Homepage der Schulpsychologischen Beratungsstelle entnommen werden. § 3 Entsprechend der Neukonzeptionierung der Lernwerkstatt erfolgt keine Differenzierung des Angebotes der bisherigen „Lernwerkstatt Intern“ und den „Lernwerkstätten in den Schulen“. Es wird demnach nur noch von dem Angebot der Lernwerkstatt gesprochen. § 5 Um den hohen Bedarf an Förderkräften, insbesondere im Bereich der Lernwerkstatt decken zu können, werden nicht nur Förderkräfte mit einer einschlägigen pädagogischen oder psychologischen Ausbildung berücksichtigt, sondern auch Förderkräfte mit anderen Ausbildungen, welche über eine einschlägige Zusatzqualifikation für die jeweilige Fördermaßnahme verfügen. Die notwendige Qualitätssicherung der Förderangebote ist weiterhin gewährleistet. Aufgrund der Änderungen soll die bisherige Satzung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster vom 16.12.2016 zum 31.07.2022 aufgehoben werden und die neue Satzung mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 zum 01.08.2022 in Kraft treten. Zu Beschlusspunkt I/2 und I/4: Inhaltlich orientiert sich die neue Entgeltordnung an der bisherigen Regelung. Neben redaktionellen Änderungen wurden in der Entgeltordnung folgende Änderungen vorgenommen: § 1 Abs. 3 Nr. 1 a - 3 - V/0325/2022 Der anspruchsberechtige Personenkreis für einen entgeltreduzierten Platz wurde um die Empfänger*innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ergänzt. §1 Abs. 3 Nr. 1 b + c Bei einigen Fördermaßnahmen fehlte die Angabe, wie viele Minuten eine Fördereinheit umfasst. Der zeitliche Umfang pro Fördereinheit wurde entsprechend ergänzt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 a Die Neukonzeptionierung der Lernwerkstatt sieht nur noch eine Förderung in den Schulen vor. Die derzeitigen Förderräumlichkeiten am Begegnungszentrum an der Meerwiese und in der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden zukünftig als Pool-Lernwerkstätten genutzt und nicht mehr als eigenständiges Förderangebot betrachtet. Die Differenzierung in der Entgeltordnung nach „Lernwerkstatt Intern“ und „Lernwerkstatt in Schulen“ ist daher entbehrlich. Das Entgelt für das Angebot der Lernwerkstatt ist an die marktüblichen Preise anzupassen. Die Recherchearbeit hat einen Richtwert von 25€ pro Einheit in einer 4er-Gruppenförderung ergeben. Das Jahresentgelt ist auf der Grundlage von 40 Fördereinheiten zu berechnen. Demnach ergibt sich ein zu zahlendes Jahresentgelt von 1.000€. Eine Einzelförderung ist nicht mehr vorgesehen (vgl. V/0195/2022). § 2 Abs. 2 und 3 Bei zahlungspflichtigen Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und T eilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Ebenso erfolgt die Abrechnung der Leistungen für die Fördermaßnamen in der Lernwerkstatt für Kinder, welche einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 35 a SGB XIII haben, direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. § 4 Abs. 1 Sofern die erstmalige Zulassung zur T eilnahmean einer Fördermaßnahme bei fortlaufenden Angeboten und Angeboten der Lernwerkstatt nicht zum 1. eines Monats erfolgt, ist das Entgelt für den entsprechenden Monat nur noch anteilig zu bezahlen und nicht mehr ab Monatsbeginn. § 4 Abs. 3 Grundsätzlich ist eine monatliche Zahlung der Entgelte vorgesehen. § 4 Abs. 3 ermöglicht eine abweichende Zahlungsmodalität. Dies führt jedoch in der Praxis zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Dieser Absatz wird daher gestrichen. § 6 Der Umfang pro Fördereinheit wird nunmehr bei der jeweiligen Förderart benannt und kann hier gestrichen werden. Es wurde konkretisiert, dass die Förderangebote einmal pro Woche durchgeführt werden. In den Schulferien und an Feiertagen erfolgt keine Förderung. Die Förderung für Kinder mit Mathematikschwächen (Dyskalkulie) erfolgt entsprechend der Neukonzeptionierung nicht mehr als Einzelförderung, sondern auch als Gruppenförderung. Der bisherige Abs. 3 wird daher gestrichen. Da die Neukonzeptionierung der Lernwerkstatt zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 umgesetzt werden soll, ist die Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster folglich zum 01.08.2022 anzupassen. - 4 - V/0325/2022 I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster mit Änderungsnachverfolgung Anlage 2: Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster ohne Änderungsnachverfolgung Anlage 3: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster mit Änderungsnachverfolgung Anlage 4: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster ohne Änderungsnachverfolgung
Anlage 1_Satzung Schulpsychologischen Beratungsstelle_mit Änderungsnachverfolgung
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Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.201513.04.2022 (GV NRW S. 208490), in Kraft getreten am 04.07.201526.04.2022 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.201519.12.2019 (GV NRW S. 666), in Kraft getreten am 01.11.201501.01.2022, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 14.12.2016XX.XX.2022 beschlossen: § 1 Rechtsstatus Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Grundlage der Arbeit ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 08.01.2007. In Münster nehmen sowohl städtische als auch vom Land eingestellte Schulpsycholog*innen die Aufgaben wahr. Gleichwohl ist die Stadt Münster Trägerin d er Förder - und Unterstützungsangebote, die von dieser Satzung erfasst werden. § 2 Aufgaben und Ziel der Förderangebote Zur Gesamtkonzeption der Schulpsychologischen Beratungsstelle gehören unter anderem Einzelfallhilfen und verschiedene Förderangebote für Schüler*innen. Nachfolgend aufgeführte Die Förderangebote unterstützen Schüler*innen bei der Überwindung sollen das Verstetigen von Lernschwierigkeiten und auffälligen Verhaltensweisen vermeiden:. und Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle Lernwerkstätten in Schulen Bedarfsorientierte Förderangebote wie u.a. Konzentrationstraining, Verhaltenstraining, Psychomotorik, Umgehen mit Prüfungsangst, soziale Ängste, Mädchen- und Jungengruppen Neben akutem Unterstützungsbedarf haben diese Förderangebote auch eine präventive Funktion. Für die betroffenen Kinder erhöhen sich die Wahrscheinlichkeiten für eine erfolgreiche Lernbiografie. Lernversagen und Schulmüdigkeit bis hin zur Schulverweigerung können vermieden werden. § 3 Angebote der Lernwerkstatt bzw. der Lernwerkstätten in Schulen Die Lernwerkstätten entwickeln Fördermaßnahmen für Schüler *innen mit gravierenden Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens. Die Durchführung der Fördermaßnahmen erfolgt zum einen in der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle und zum anderen in den Lernwerkstätten einzelner Schulen (wohnortnahe Förderung). Schulen und Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter*innen an den Schulen werden durch die Angebote der Lernwerkstätten informiert, unterstützt und fortgebildet. § 4 Sonstige Förderangebote Orientiert an spezifischen Bedarfen bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle in der Regel weitere Förder - und Gruppenangebote wie z.B. Konzentrationstraining, Lern- und Arbeitsstrategien, Verhaltenstraining, Psychomotorik, Umgehen mit Prüfungsangst u.a. an. § 5 Qualität Zur Qualitätssicherung der Förderangebote werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. gefordert: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist von den Förderkräften ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Alle bei den Förder - und Unterstützungsangeboten tätigen Honorarkräfte Förderkräfte verfügen über eine entsprechende pädagogisch/psychologische Ausbildung oder über eine einschlägige Zusatzqualifikation für die jeweilige Fördermaßnahme. Die Förderkräfte verfügen über angemessenes fachliches Wissen zu den jeweiligen Förderangeboten. Gemäß den konzeptionellen Grundlagen sorgen die Förderkräfte für die fortlaufende regelmäßige Einhaltung vereinbarter Qualitätsstandards. § 6 Fördermaßnahmen Angemeldete Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Fällt die Fördermaßnahme infolge Verhinderung der Förderkraft oder aufgrund eines unvorhergesehen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Entgeltes werden durch die Entgeltordnung §4 (5) geregelt. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. § 7 Schuljahr Das Schuljahr der Fördermaßnahmen orientiert sich an der Schuljahresregelung für die öffentlichen Schulen. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich – unabhängig von konkreten Ferienzeiten – in 2 Semester: o 1. Semester: 01. August bis 31. Januar o 2. Semester: 01. Februar bis 31. Juli Die Ferien - und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Förderangebote. Ausgenommen davon sind die „beweglichen“ Ferientage. § 8 Aufnahme/Abmeldung An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Schulpsychologische Beratungsstelle bzw. die zugeordnete Verwaltungsstelle zu richten. Sie werden durch eine schriftliche Bestätigung rechtswirksam, es sei denn, die Förderung wurde nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Gruppeneinteilung sowie Unterrichtsform entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle nach Eignung im Rahmen freier Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Weitere Regelungen bezüglich Aufnahme, Kündigung bzw. Beendigung der Fördermaßnahmen werden durch die jeweils gültige „Entgeltordnung d er Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster “ vorgenommen. § 9 Ausschluss Um -unter Berücksichtigung vorhandener Unterstützungsbedarfe - eine sinnvolle Abwicklung der Förderangebote zu ermöglichen, können Teilnahmeversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Förderung zur Folge haben. wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gültigen Hausordnung nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. § 10 Entgelte Für die Fördermaßnahmen werden Entgelte nach der „Entgeltordnung der Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster“ erhoben. § 11 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Förderortes ist zu beachten. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2017 2022 in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- An der Meerwiese
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Details
- Aktenzeichen
- V/0325/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.05.2022
- Erstellt
- 09.05.2022 12:39