Mandari Insight

V/0325/2022

Schulpsychologische Förderangebote; hier: Neufassung der Satzung und Entgeltordnung

Vorlagen 18.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.06.2022, TOP 27

Anlage 3_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_mit Änderungsnachverfolgung

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Anlage 4_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_ohne Änderungsnachverfolgung

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Anlage A

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Anlage 2_Satzung Schulpsychologischen Beratungsstelle_ohne Änderungsnachverfolgung

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Beschlussvorlage

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Anlage 1_Satzung Schulpsychologischen Beratungsstelle_mit Änderungsnachverfolgung

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Anlage 3_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_mit Änderungsnachverfolgung

11922 Zeichen

Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt 
Münster 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - 
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 25.06.201513.04.2022 (GV. NRW S. 496490), hat der Rat der Stadt Münster am 
14.12.2016XX.XX.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: 
 
§ 1 Art und Höhe der Entgelte 
 
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für 
 
a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote 
b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt in der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle und in den Lernwerkstätten der Schulen 
c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten 
d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft  
erhoben werden. 
 
(2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen 
Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die 
Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrun d der wechselnden Ferienzeiten und 
Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. 
Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts 
erhoben. 
 
(3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 
 
1. Schulpsychologische Förderangebote 
 
(1a) Entgeltreduzierte Plätze 
 
Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen 
entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung 
 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) 
 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII 
 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII 
 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem 
Bundesversorgungsgesetz 
 ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz 
 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz 
 
bezogen werden. 
Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen 
Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt 
sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr  
gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen. 
 
(2b) Fortlaufende Förderangebote

Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Entgelte 
erhoben: 
 
Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 
 45 Minuten 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € 
 
(3c) Zeitlich begrenzte Förderangebote 
 
Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: 
 Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Angebots- 
entgelt 
 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 
Elternabende 
66,00 € 
 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter 
Platz- 
18,00 € 
 90 Minuten 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über 
den Zeitraum zwischen Herbstferien 
und Osterferien (in der Regel 16 -18 
Termine und 2 Elternabende 
132,00 € 
 90 Minuten 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter 
Platz- 
36,00 € 
 
(4d) Bedarfsorientierte Förderangebote 
 
Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können sowohl die Länge 
der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variieren. 
Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: 
 
Gruppengröße Art der Förderung 
I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder/Gruppe) 
II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder/Gruppe) 
 
Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: 
 
Länge einer  
Fördereinheit 
Gruppe I Gruppe II 
 
Ziffer Betrag Ziffer Betrag 
45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 
60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 
75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 
90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 €

Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert 
mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 
 
2. Lernwerkstatt und "Lernwerk statt in Schulen" 
 
a) Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
Bei Angeboten in der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden 
folgende Entgelte erhoben: 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
4.1 Förderung als Gruppenförderung (3 oder 4 Kinder) 264,00 € 
4.2 Förderung als Gruppenförderung (2 Kinder) 396,00 € 
4.3 Einzelförderung 528,00 € 
 
b) Lernwerkstatt in Schule 
 
a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
betreuten Lernwerkstätten werden wird folgendes Entgelte erhoben: 
 
Länge einer 
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal  4 
Kinder) 
264,001.000,00 
€ 
 5.2 Einzelförderung 528,00 € 
 
(4b)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder 
gemäß § 35 a SGB XIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze 
für diesen Personenkreis bereitgestellt. Zur Abdeckung dieser Leistung wird ein Jahresentgelt 
je Platz zwischen den Ämtern 51 und 40 festgelegt. 
 
(5c)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der 
BuT-Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Zur Abdeckung 
dieser Leistung wird ein Jahresentgelt je Platz zwischen den Ämtern 59 und 40 festgelegt. Die 
Lernwerkstatt ist hierbei ein „externerinterner“ Anbieter. 
 
§ 2 Zahlungspflichte 
 
(1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen 
der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
(2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
(3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt 
die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten 
Ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterbild ung der Stadt 
Münster ab. 
 
 
§ 3 Entgeltermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren 
 für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes 
 für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes 
 für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes 
 für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler soweit und solang e für 
sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der 
Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 
auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach 
der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten 
Entgelt zählt als erstes usw. 
 
(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen 
Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet 
die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. 
 
§ 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
 
(1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die 
Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der 
Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen.  Sollte die 
erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats 
erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. 
 
(2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum 
Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig 
von der Länge der Förderung zu zahlen. 
 
(3) Um den Verwaltungsaufwand bzw. die Anzahl der Zahlungstermine zu reduzieren, können 
abweichende Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart werden. 
 
(43) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche 
Zahlungsaufforderung. 
 
(54)  Fällt die Fördermaßnahme – von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu 
vertretenden Gründen – im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden 
Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. 
 
§ 5 Dauer/Beendigung der Förderung 
 
(1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die 
Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen 
Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. 
 
(2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich 
unterschiedliche Förderzeiträume: 
 
a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber 
entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf 
von 2 Monaten festlegt.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch 
Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden.

b) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen 
Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann 
die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch 
Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. 
 
c) Die zeitlich begrenzten und temporären Förderangebote enden automatisch zum 
vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 
 
(3)  Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in 
besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere 
 mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen 
 mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die 
Gruppenregeln 
 dem längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein 
Ersatz gefunden werden kann. 
 
(4) In begründeten Fällen kann di e Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt 
z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem 
zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. 
Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. temporäre 
Förderangebote. 
 
§ 6 Förderumfang/-art 
 
(1) Außer bei temporären Förderangeboten dauert eine Fördereinheit 45 Minuten.  Die 
Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und in den 
Schulferien erfolgt keine Förderung. 
 
(2) In denr Lernwerkstatt Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwächen 
und Dyskalkulie in der Regel in Gruppen von 2 bis maximal 4 Kindern gefördert. 
 
(3) In der Lernwerkstatt werden Kinder mit Mathematikschwächen in der Regel einzeln 
gefördert. 
 
(43) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen 
Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. 
 
(54) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter 
Einbindung weiterer Personen- stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die 
Entgelte abgedeckt. 
 
§ 7 Inkrafttreten 
Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.08. 2017 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Entgeltordnung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 233) 10.12.2010 
(Amtsblatt Stadt Münster 2010 Seite 176) außer Kraft.

Anlage 4_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_ohne Änderungsnachverfolgung

10663 Zeichen

Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt 
Münster 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - 
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am XX.XX.2022 
folgende Entgeltordnung beschlossen: 
 
§ 1 Art und Höhe der Entgelte 
 
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für 
 
a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote 
b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt  
c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten 
d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft  
erhoben werden. 
 
(2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen 
Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die 
Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und 
Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. 
Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts 
erhoben. 
 
(3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 
 
1. Schulpsychologische Förderangebote 
 
(a) Entgeltreduzierte Plätze 
 
Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen 
entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung 
 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) 
 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII 
 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII 
 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem 
Bundesversorgungsgesetz 
 ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz 
 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz 
 
bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines 
gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt 
ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht 
mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen.

(b) Fortlaufende Förderangebote 
 
Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Entgelte 
erhoben: 
 
Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 
 45 Minuten 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € 
 
c) Zeitlich begrenzte Förderangebote 
 
Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: 
 Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Angebots- 
entgelt 
 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 
Elternabende 
66,00 € 
 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter 
Platz- 
18,00 € 
 90 Minuten 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über 
den Zeitraum zwischen Herbstferien 
und Osterferien (in der Regel 16 -18 
Termine und 2 Elternabende 
132,00 € 
 90 Minuten 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter 
Platz- 
36,00 € 
 
d) Bedarfsorientierte Förderangebote 
 
Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können sowohl die Länge 
der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variieren. 
Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: 
 
Gruppengröße Art der Förderung 
I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder/Gruppe) 
II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder/Gruppe) 
 
Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: 
 
Länge einer  
Fördereinheit 
Gruppe I Gruppe II 
 
Ziffer Betrag Ziffer Betrag 
45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 
60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 
75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 
90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 €

Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert 
mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 
 
2. Lernwerkstatt  
 
 
a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben: 
Länge einer 
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 
Kinder) 
1.000,00 € 
 
b)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder 
gemäß § 35 a SGB XIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze 
für diesen Personenkreis bereitgestellt.  
 
c)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der 
Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist 
hierbei ein „interner“ Anbieter. 
 
§ 2 Zahlungspflichte 
 
(1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen 
der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
(2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
(3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt 
die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten 
Ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterb ildung der Stadt 
Münster ab. 
 
 
§ 3 Entgeltermäßigung 
 
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren 
 für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes 
 für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes 
 für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes 
 für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler soweit und solang e für 
sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der 
Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 
auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach 
der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten 
Entgelt zählt als erstes usw.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen 
Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet 
die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. 
 
§ 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
 
(1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die 
Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der 
Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen.  Sollte die 
erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats 
erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. 
 
(2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum 
Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig 
von der Länge der Förderung zu zahlen. 
 
(3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche 
Zahlungsaufforderung. 
 
(4)  Fällt die Fördermaßnahme – von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu 
vertretenden Gründen – im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden 
Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. 
 
§ 5 Dauer/Beendigung der Förderung 
 
(1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die 
Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen 
Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. 
 
(2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich 
unterschiedliche Förderzeiträume: 
 
a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber 
entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf 
von 2 Monaten festlegt.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahre s durch 
Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. 
 
b) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen 
Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann 
die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. eines Jahres durch Kündigung mit 
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. 
 
c) Die zeitlich begrenzten und temporären Förderangebote enden automatisch zum 
vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 
 
(3)  Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in 
besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere 
 mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen 
 mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die 
Gruppenregeln 
 dem längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein 
Ersatz gefunden werden kann.

(4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Bera tungsstelle 
Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt 
z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem 
zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. 
Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. temporäre 
Förderangebote. 
 
§ 6 Förderumfang/-art 
 
(1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und 
in den Schulferien erfolgt keine Förderung. 
 
(2) In den Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwächen und Dyskalkulie 
in der Regel in Gruppen von 4 Kindern gefördert. 
 
(3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen 
Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. 
 
(4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter 
Einbindung weiterer Personen- stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die 
Entgelte abgedeckt. 
 
§ 7 Inkrafttreten 
Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.08. 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Entgeltordnung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 233) außer Kraft.

Anlage A

1713 Zeichen

Anlage A zur V/0325/2022
Kurzüberblick
Am 18.05.2022 wurde im Rat die konzeptionelle Neuausrichtung der Lernwerkstätten der
Schulpsychologischen Beratungsstelle beschlossen (vgl. V/0195/2022). Dieser Beschluss führt
u.a. dazu, dass die bisherigen Entgelte für das Angebot der Lernwerkstatt angepasst werden
müssen. Diese notwendige Änderung wurde zum Anlass genommen, sowohl die Satzung als
auch die Entgeltordnung u.a. auch an eine gendergerechte Schreibweise anzupassen und neu zu
fassen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt:
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und
Entwicklungsstandorte in Europa
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer
Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln
Finanzierung
Produktgruppe: PG 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja Nein x teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Aufgrund des Ratsbeschlusses am 18.05.2022 zur Vorlage V/0195/2022 (Neuausrichtung der
Lernwerkstätten) sind die Entgelte in der Entgeltordnung der Schulpsychologischen
Beratungsstelle im Bereich der Lernwerkstatt anzupassen.
Die Höhe der Einnahmen sind abhängig von der Inanspruchnahme der Leistung der
Schulpsychologischen Beratungsstelle.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine

Anlage 2_Satzung Schulpsychologischen Beratungsstelle_ohne Änderungsnachverfolgung

5593 Zeichen

Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster  
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022 und der §§ 
1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 
712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 666), in Kraft 
getreten am 01.01.2022, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 
XX.XX.2022 beschlossen: 
 
§ 1 Rechtsstatus 
Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. 
Grundlage der Arbeit ist der Runderlass des Ministerium s für Schule und Weiterbildung NW 
vom 08.01.2007. 
 
In Münster nehmen sowohl städtische als auch vom Land eingestellte Schulpsycholog*innen 
die Aufgaben wahr. Gleichwohl ist die Stadt Münster Trägerin der Förder - und 
Unterstützungsangebote, die von dieser Satzung erfasst werden. 
 
§ 2 Aufgaben und Ziel der Förderangebote 
Zur Gesamtkonzeption der Schulpsychologischen Beratungsstelle gehören unter anderem  
Einzelfallhilfen und verschiedene Förderangebote für Schüler *innen.  Die Förderangebote 
unterstützen Schüler*innen bei der Überwindung von Lernschwierigkeiten und auffälligen 
Verhaltensweisen und haben eine präventive Funktion. Für die betroffenen Kinder erhöhen 
sich die Wahrscheinlichkeiten für eine erfolgreiche Lernbiografie. Lernversagen und 
Schulmüdigkeit bis hin zur Schulverweigerung können vermieden werden. 
 
§ 3 Angebote der Lernwerkstatt  
Die Lernwerkstätten entwickeln Fördermaßnahmen für Schüler *innen mit gravierenden  
Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens. Die Durchführung 
der Fördermaßnahmen erfolgt in den Lernwerkstätten einzelner Schulen (wohnortnahe 
Förderung). Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter*innen an den Schulen werden durch die 
Angebote der Lernwerkstätten informiert, unterstützt und fortgebildet. 
 
§ 4 Sonstige Förderangebote 
Orientiert an spezifischen Bedarfen bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle in der 
Regel weitere Förder - und Gruppenangebote wie z.B. Konzentrationstraining, 
Verhaltenstraining, Umgehen mit Prüfungsangst u.a. an. 
 
§ 5 Qualität 
Zur Qualitätssicherung der Förderangebote werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. 
gefordert: 
 
 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist von den Förderkräften ein erweitertes 
Führungszeugnis vorzulegen. Alle Förderkräfte verfügen über eine entsprechende 
pädagogisch/psychologische Ausbildung  oder über eine einschlägige 
Zusatzqualifikation für die jeweilige Fördermaßnahme. 
 Die Förderkräfte verfügen über angemessenes fachliches Wissen zu den 
jeweiligen Förderangeboten. 
 Gemäß den konzeptionellen Grundlagen sorgen die Förderkräfte für die 
fortlaufende regelmäßige Einhaltung vereinbarter Qualitätsstandards.

§ 6 Fördermaßnahmen 
 Angemeldete Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. 
 Fällt die Fördermaßnahme infolge Verhinderung der Förderkraft oder aufgrund eines 
unvorhergesehen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung. 
Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Entgeltes werden durch die 
Entgeltordnung geregelt. 
 An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. 
 
§ 7 Schuljahr 
 Das Schuljahr der Fördermaßnahmen orientiert sich an der Schuljahresregelung für 
die öffentlichen Schulen. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des 
darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich – unabhängig von konkreten Ferienzeiten – 
in 2 Semester: 
o 1. Semester: 01. August bis 31. Januar 
o 2. Semester: 01. Februar bis 31. Juli 
 Die Ferien - und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt 
auch für die Förderangebote. Ausgenommen davon sind die „beweglichen“ Ferientage. 
 
§ 8 Aufnahme/Abmeldung 
 An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Schulpsychologische 
Beratungsstelle bzw. die zugeordnete Verwaltungsstelle zu richten. Sie werden durch 
eine schriftliche Bestätigung rechtswirksam, es sei denn, die Förderung wurde nur für 
einen bestimmten Zeitraum festgelegt. 
 Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines 
gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
 Über Aufnahme, Gruppeneinteilung sowie Unterrichtsform entscheidet die Leitung der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle nach Eignung im Rahmen freier Kapazitäten. 
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 
 Weitere Regelungen bezüglich Aufnahme, Kündigung bzw. Bee ndigung der 
Fördermaßnahmen werden durch die jeweils gültige „Entgeltordnung der 
Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle  der Stadt Münster “ 
vorgenommen. 
 
§ 9 Ausschluss 
Um -unter Berücksichtigung vorhandener Unterstützungsbedarfe - eine sinnvolle Abwicklung 
der Förderangebote zu ermöglichen, können 
 Teilnahmeversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung im 
Wiederholungsfall nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der 
Förderung zur Folge haben. 
 wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils 
gültigen Hausordnung nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss 
nach sich ziehen. 
 
 
§ 10 Entgelte 
Für die Fördermaßnahmen werden Entgelte nach der „Entgeltordnung der Förderangebote 
der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster“ erhoben. 
 
 
§ 11 Hausordnung 
Die Hausordnung des jeweiligen Förderortes ist zu beachten.

§ 12 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Beschlussvorlage

7551 Zeichen

V/0325/2022
V/0325/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Neufassung der Satzung und Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt
Münster
Beratungsfolge
02.06.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
07.06.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
09.06.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
14.06.2022 Hauptausschuss Vorberatung
14.06.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß Anlage 1
beschlossen.
2. Die Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt
Münster wird gemäß Anlage 2 beschlossen.
3. Die bisherige Satzung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt
Münster vom 16.12.2016 wird zum 31.07.2022 aufgehoben.
4. Die bisherige Entgeltordnung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der
Stadt Münster vom 16.12.2016 wird zum 31.07.2022 aufgehoben.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Diese Vorlage setzt die Beschlüsse zur Vorlage V/0195/2022 um. Die finanziellen Auswirkungen der
Beschlüsse sind in der Vorlage V/0195/2022 bereits beschrieben.
Amt für Schule und
Weiterbildung
30.05.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Kube
T elefon:492-4080
Kube@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0325/2022
Begründung:
Am 18.05.2022 wurde im Rat die konzeptionelle Neuausrichtung der Lernwerkstätten der
Schulpsychologischen Beratungsstelle beschlossen (vgl. V/0195/2022). Dieser Beschluss führt u.a.
dazu, dass die bisherigen Entgelte für das Angebot der Lernwerkstatt angepasst werden müssen.
Diese notwendige Änderung wurde zum Anlass genommen, sowohl die Satzung als auch die
Entgeltordnung u.a. auch an eine gendergerechte Schreibweise anzupassen.
Die vorgenommenen Änderungen können den Anlagen 1 und 3 entnommen werden. Zur besseren
Lesbarkeit werden die Änderungsnachverfolgungen aufgrund der gendergerechten Schreibweise und
bei den Anpassungen der Formatierungen verzichtet. Die durchgeschriebene Neufassung der
Satzung und der Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle können den Anlagen 2
und 4 entnommen werden.
Zu Beschlusspunkt I/1 und I/3:
Inhaltlich entspricht die neue Satzung im Kern den Regelungen der alten Satzung.
Neben redaktionellen Änderungen wurden in der Satzung folgende Änderungen vorgenommen:
 § 2
Die einzelnen Förder- und Unterstützungsangebote werden nicht mehr namentlich benannt,
um künftige Entwicklungen in diesem Bereich besser berücksichtigen zu können, ohne dass
dafür eine Satzungsänderung notwendig wird. Dies ermöglicht eine bessere Orientierung an
die spezifischen Bedarfe der Schüler*innen. Einige Förder- und Gruppenangebote werden
weiterhin beispielhaft unter § 4 benannt. Die aktuellen Angebote können der Homepage der
Schulpsychologischen Beratungsstelle entnommen werden.
 § 3
Entsprechend der Neukonzeptionierung der Lernwerkstatt erfolgt keine Differenzierung des
Angebotes der bisherigen „Lernwerkstatt Intern“ und den „Lernwerkstätten in den Schulen“. Es
wird demnach nur noch von dem Angebot der Lernwerkstatt gesprochen.
 § 5
Um den hohen Bedarf an Förderkräften, insbesondere im Bereich der Lernwerkstatt decken zu
können, werden nicht nur Förderkräfte mit einer einschlägigen pädagogischen oder
psychologischen Ausbildung berücksichtigt, sondern auch Förderkräfte mit anderen
Ausbildungen, welche über eine einschlägige Zusatzqualifikation für die jeweilige
Fördermaßnahme verfügen. Die notwendige Qualitätssicherung der Förderangebote ist
weiterhin gewährleistet.
Aufgrund der Änderungen soll die bisherige Satzung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen
Beratungsstelle der Stadt Münster vom 16.12.2016 zum 31.07.2022 aufgehoben werden und die neue
Satzung mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 zum 01.08.2022 in Kraft treten.
Zu Beschlusspunkt I/2 und I/4:
Inhaltlich orientiert sich die neue Entgeltordnung an der bisherigen Regelung.
Neben redaktionellen Änderungen wurden in der Entgeltordnung folgende Änderungen
vorgenommen:
 § 1 Abs. 3 Nr. 1 a

- 3 -
V/0325/2022
Der anspruchsberechtige Personenkreis für einen entgeltreduzierten Platz wurde um die
Empfänger*innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ergänzt.
 §1 Abs. 3 Nr. 1 b + c
Bei einigen Fördermaßnahmen fehlte die Angabe, wie viele Minuten eine Fördereinheit
umfasst. Der zeitliche Umfang pro Fördereinheit wurde entsprechend ergänzt.
 § 1 Abs. 3 Nr. 2 a
Die Neukonzeptionierung der Lernwerkstatt sieht nur noch eine Förderung in den Schulen
vor. Die derzeitigen Förderräumlichkeiten am Begegnungszentrum an der Meerwiese und in
der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden zukünftig als Pool-Lernwerkstätten
genutzt und nicht mehr als eigenständiges Förderangebot betrachtet. Die Differenzierung in
der Entgeltordnung nach „Lernwerkstatt Intern“ und „Lernwerkstatt in Schulen“ ist daher
entbehrlich.
Das Entgelt für das Angebot der Lernwerkstatt ist an die marktüblichen Preise anzupassen.
Die Recherchearbeit hat einen Richtwert von 25€ pro Einheit in einer 4er-Gruppenförderung
ergeben. Das Jahresentgelt ist auf der Grundlage von 40 Fördereinheiten zu berechnen.
Demnach ergibt sich ein zu zahlendes Jahresentgelt von 1.000€. Eine Einzelförderung ist
nicht mehr vorgesehen (vgl. V/0195/2022).
 § 2 Abs. 2 und 3
Bei zahlungspflichtigen Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs-
und T eilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt
Münster. Ebenso erfolgt die Abrechnung der Leistungen für die Fördermaßnamen in der
Lernwerkstatt für Kinder, welche einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 35 a SGB XIII
haben, direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
 § 4 Abs. 1
Sofern die erstmalige Zulassung zur T eilnahmean einer Fördermaßnahme bei fortlaufenden
Angeboten und Angeboten der Lernwerkstatt nicht zum 1. eines Monats erfolgt, ist das Entgelt
für den entsprechenden Monat nur noch anteilig zu bezahlen und nicht mehr ab
Monatsbeginn.
 § 4 Abs. 3
Grundsätzlich ist eine monatliche Zahlung der Entgelte vorgesehen. § 4 Abs. 3 ermöglicht eine
abweichende Zahlungsmodalität. Dies führt jedoch in der Praxis zu einem erhöhten
Verwaltungsaufwand. Dieser Absatz wird daher gestrichen.
 § 6
Der Umfang pro Fördereinheit wird nunmehr bei der jeweiligen Förderart benannt und kann
hier gestrichen werden. Es wurde konkretisiert, dass die Förderangebote einmal pro Woche
durchgeführt werden. In den Schulferien und an Feiertagen erfolgt keine Förderung.
Die Förderung für Kinder mit Mathematikschwächen (Dyskalkulie) erfolgt entsprechend der
Neukonzeptionierung nicht mehr als Einzelförderung, sondern auch als Gruppenförderung.
Der bisherige Abs. 3 wird daher gestrichen.
Da die Neukonzeptionierung der Lernwerkstatt zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 umgesetzt
werden soll, ist die Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der
Stadt Münster folglich zum 01.08.2022 anzupassen.

- 4 -
V/0325/2022
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster mit
Änderungsnachverfolgung
Anlage 2: Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster ohne
Änderungsnachverfolgung
Anlage 3: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der
Stadt Münster mit Änderungsnachverfolgung
Anlage 4: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der
Stadt Münster ohne Änderungsnachverfolgung

Anlage 1_Satzung Schulpsychologischen Beratungsstelle_mit Änderungsnachverfolgung

6299 Zeichen

Satzung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster  
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 03.02.201513.04.2022 (GV NRW S. 208490), in Kraft getreten am 
04.07.201526.04.2022 und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 
08.09.201519.12.2019 (GV NRW S. 666), in Kraft getreten am 01.11.201501.01.2022, hat der 
Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 14.12.2016XX.XX.2022 beschlossen: 
 
§ 1 Rechtsstatus 
Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. 
Grundlage der Arbeit ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW 
vom 08.01.2007. 
 
In Münster nehmen sowohl städtische als auch vom Land eingestellte Schulpsycholog*innen 
die Aufgaben wahr. Gleichwohl ist die Stadt Münster Trägerin d er Förder - und 
Unterstützungsangebote, die von dieser Satzung erfasst werden. 
 
§ 2 Aufgaben und Ziel der Förderangebote 
Zur Gesamtkonzeption der Schulpsychologischen Beratungsstelle gehören unter anderem  
Einzelfallhilfen und verschiedene Förderangebote für Schüler*innen.  Nachfolgend aufgeführte  
Die Förderangebote unterstützen Schüler*innen bei der Überwindung sollen das Verstetigen 
von Lernschwierigkeiten und auffälligen Verhaltensweisen vermeiden:. und 
 Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
 Lernwerkstätten in Schulen 
 Bedarfsorientierte Förderangebote wie u.a. 
Konzentrationstraining,  Verhaltenstraining,  Psychomotorik, Umgehen mit 
Prüfungsangst, soziale Ängste, Mädchen- und Jungengruppen  
Neben akutem Unterstützungsbedarf haben diese Förderangebote auch eine präventive 
Funktion. Für die betroffenen Kinder erhöhen sich die Wahrscheinlichkeiten für eine 
erfolgreiche Lernbiografie. Lernversagen und Schulmüdigkeit bis hin zur Schulverweigerung 
können vermieden werden. 
 
§ 3 Angebote der Lernwerkstatt bzw. der Lernwerkstätten in Schulen 
Die Lernwerkstätten entwickeln Fördermaßnahmen für Schüler *innen mit gravierenden  
Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens. Die Durchführung 
der Fördermaßnahmen erfolgt zum einen in der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen 
Beratungsstelle und zum anderen in den Lernwerkstätten einzelner Schulen (wohnortnahe  
Förderung). Schulen und Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter*innen an den Schulen werden 
durch die Angebote der Lernwerkstätten informiert, unterstützt und fortgebildet. 
 
§ 4 Sonstige Förderangebote 
Orientiert an spezifischen Bedarfen bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle in der 
Regel weitere Förder - und Gruppenangebote wie z.B. Konzentrationstraining, Lern- und 
Arbeitsstrategien, Verhaltenstraining, Psychomotorik, Umgehen mit Prüfungsangst u.a. an. 
 
§ 5 Qualität 
Zur Qualitätssicherung der Förderangebote werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. 
gefordert:

 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist von den Förderkräften ein erweitertes 
Führungszeugnis vorzulegen. 
 Alle bei den Förder - und Unterstützungsangeboten tätigen Honorarkräfte 
Förderkräfte verfügen über eine entsprechende pädagogisch/psychologische 
Ausbildung oder über eine einschlägige Zusatzqualifikation für die jeweilige 
Fördermaßnahme. 
 Die Förderkräfte verfügen über angemessenes fachliches Wissen zu den 
jeweiligen Förderangeboten. 
 Gemäß den konzeptionellen Grundlagen sorgen die Förderkräfte für die 
fortlaufende regelmäßige Einhaltung vereinbarter Qualitätsstandards.   
 
§ 6 Fördermaßnahmen 
 Angemeldete Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. 
 Fällt die Fördermaßnahme infolge Verhinderung der Förderkraft oder aufgrund eines 
unvorhergesehen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung. 
Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung  des Entgeltes werden durch die 
Entgeltordnung §4 (5) geregelt. 
 An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. 
 
§ 7 Schuljahr 
 Das Schuljahr der Fördermaßnahmen orientiert sich an der Schuljahresregelung für 
die öffentlichen Schulen. Es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des 
darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich – unabhängig von konkreten Ferienzeiten – 
in 2 Semester: 
o 1. Semester: 01. August bis 31. Januar 
o 2. Semester: 01. Februar bis 31. Juli 
 Die Ferien - und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt 
auch für die Förderangebote. Ausgenommen davon sind die „beweglichen“ Ferientage. 
 
§ 8 Aufnahme/Abmeldung 
 An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Schulpsychologische 
Beratungsstelle bzw. die zugeordnete Verwaltungsstelle zu richten. Sie werden durch 
eine schriftliche Bestätigung rechtswirksam, es sei denn, die Förderung wurde nur für 
einen bestimmten Zeitraum festgelegt. 
 Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines 
gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
 Über Aufnahme, Gruppeneinteilung sowie Unterrichtsform entscheidet die Leitung der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle nach Eignung im Rahmen freier Kapazitäten. 
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 
 Weitere Regelungen bezüglich Aufnahme, Kündigung bzw. Beendigung der 
Fördermaßnahmen werden durch die jeweils gültige „Entgeltordnung d er 
Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle  der Stadt Münster “ 
vorgenommen. 
 
§ 9 Ausschluss 
Um -unter Berücksichtigung vorhandener Unterstützungsbedarfe - eine sinnvolle Abwicklung 
der Förderangebote zu ermöglichen, können 
 Teilnahmeversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung im 
Wiederholungsfall nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der 
Förderung zur Folge haben. 
 wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils 
gültigen Hausordnung nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss 
nach sich ziehen.

§ 10 Entgelte 
Für die Fördermaßnahmen werden Entgelte nach der „Entgeltordnung der Förderangebote 
der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster“ erhoben. 
 
 
§ 11 Hausordnung 
Die Hausordnung des jeweiligen Förderortes ist zu beachten. 
 
§ 12 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.08.2017 2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (5)

02.06.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.06.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2022 Hauptausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2022 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • An der Meerwiese

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0325/2022
Typ
Vorlagen
Datum
18.05.2022
Erstellt
09.05.2022 12:39