V/0771/2009
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung - Änderung der Richtlinien
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V_0771_2009 Anlage 2
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Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ver fügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von H eizenergie und damit Minderung des Heiz- energieverbrauches in der Stadt Münster durch verbe sserten oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Be itrag zur Reduzierung der CO 2- Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung b esteht nicht. Die Bewilligungsstelle ent- scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbausa- nierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich ve rbessern und nachhaltige Einsparun- gen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig si nd bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände, - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Souter- rain) oder der untersten Geschoßdecke bei Nichtunterkellerung, - Dämmung des Daches oder der obersten Geschoßdecke , - Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gest alterische Anforderungen be- rücksichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalte n oder wiederhergestellt wird (keine Au- ßendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt d er ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Eins atz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare M aterialien verwendet werden, deren Her- stellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederverwertet werden können, - keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, de- ren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwer tige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonne n oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bela nge entgegenstehen. - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläch e größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba , Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Baumater ialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Geb äudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden. 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münstersch en Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine ei gene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Durchgeführt wird dieses Energiegutachten im Rahmen einer Energiesparberatung (in An- lehnung an die Energiesparberatung Vor Ort nach dem BMWI) von Energieberatern der Verbraucherzentrale, Ingenieurbüros, Architekten un d privaten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss v orgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung de r neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dingli chen Nutzungsberechtigten von Wohn- gebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam ge- währt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antragsteller. 3.3 Förderart/Höhe der Förderung Folgende Maßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetz- ten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Gesch ossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangsko effizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 10 € je qm Fensterf läche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas ei nschließlich Rahmen) den Wert von UW,BW 1,2 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem U W,BW 1,0 W/m 2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so er- höht sich die Förderung auf 20 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss einge baut werden. Das Fenster muss dau- erhaft luftdicht eingebaut werden. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedäm mter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,2 W/m 2K erreicht. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je qm gedä mmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen e ines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für e in Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Energiebeda rfsausweis nach der Sanierung nach- zuweisen: Der spezifische Transmissionswärmeverlust (H T´ ) darf maximal 15% höher als der Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes gemäß Energ ieeinsparverordnung 2009 sein oder diesen um weniger als 15% unterschreiten. 2. Stufe Unterschreitet der Wert des spezifischen Transmissio nswärmeverlustes (H T´ ) den Wert des Referenzgebäudes gemäß EnEV 2009 um mindestens 15%, so verdoppelt sich der Bonus auf 4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 8.000 E uro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein E in-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (entweder Stufe 1 oder Stufe 2) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüs se ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag m it Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus sind vom Energieberater auf einem separaten Formblatt die entsprechenden Werte (spezifischer Tran smissionswärmeverlust nach der Sa- nierung für das Gebäude und für das entsprechende R eferenzhaus) anzugeben sowie zu be- scheinigen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu einem Niedrigenergie- haus gemäß Stufe 1 oder 2 führt. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind a uf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude i st ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, d er Energiebedarfsausweis, das vom Energieberater auszufüllende Formblatt sowie der aus führliche Kostenvoranschlag beizufü- gen. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschu ss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Zi ffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennen- den Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Beka nntgabe des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Abla uf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine G ültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetri ebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Baute ilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstandards d er sanierten Bauteile in W/m 2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchge führten Energiesparmaßnahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bonus bewilligt wurde, ist das Erreichen der tatsächlichen Werte sowie der daraus resultierenden Bonusstufe auf einem vorgegebenen Formblatt vom Energieberater zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei er- folgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Ba uteilflächen und die Erreichung der Min- destqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse we rden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschrit- ten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahm en nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wen n das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um e in zu errichtendes Niedrigenergie- haus (H tmax mindestens 30 % unter Grenzwert der EnEV) im Stadt gebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wi rd von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind au f vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag i st eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennen- den Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Beka nntgabe des Bewilligungsbescheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum A blauf der Frist der Leistungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid s eine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Na chweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag i st nur zulässig, wenn er spätestens ei- nen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der B ewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist gr undsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung b zw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung d ieser Richtlinien. Der Bewilligungs- bescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig ein gereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Ein- reichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungs- bescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8. Die Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2010.
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Anlage 1 Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtl inie Ziffer 3.1 Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut worden sein. Es muss ein ausführliches Energiegutachten für das Gebäude eingereicht werden. Durchgeführt wird dieses Energiegutachten im Rahmen einer Energiesparberatung (in An-lehnung an die Energiesparberatung Vor Ort nach dem BMWI) von Energieberatern der Verbraucherzentrale, Ingenieurbüros, Architekten und privaten aner- kannten Gutachtern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). Es muss ein ausführliches Energiegutachten für das /die Gebäude eingereicht werden. Durchge- führt wird dieses Energiegutachten im Rahmen einer Energiesparberatung (in An-lehnung an die Energiesparberatung Vor Ort nach dem BMWI) von Energieberatern der Verbraucher- zentrale, Ingenieurbüros, Architekten und priva- ten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. Ziffer 3.3 Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,22 W/m2K erreicht. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdäm- mung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,35 W/m2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Ver- bindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- giebedarfsausweis nach der Sanierung nachzu- Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,2 W/m2K erreicht. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdäm- mung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Ver- bindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- giebedarfsausweis nach der Sanierung nachzu- - 2 - weisen: Der spezifische Transmissionswärme- verlust (H T´ ) von höchstens 100 % des gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwertes eines ana- logen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) darf nicht überschritten werden. 2. Stufe Wird der spezifische Transmissionswärmeverlust (H T´ ) eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) um 30% unterschritten, so verdoppelt sich der Bonus (4.000 Euro für ein Ein- /Zweifamilienhaus und 8.000 Euro für ein Mehr- familienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (ent- weder Niedrigenergiebauweise oder Leucht- turmprojekt) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus ist vom Energieberater im Gutachten oder auf dem Energieausweis zu bescheinigen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu ei- nem Niedrigenergiehaus (1. Stufe) führt oder den Niedrigenergiehausstandard um 30% unter- schreitet (2. Stufe). weisen: Der spezifische Transmissionswärme- verlust (H T´ ) darf maximal 15% höher als der Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung 2009 sein oder diesen um weniger als 15% unterschreiten. 2. Stufe Unterschreitet der Wert des spezifischen Trans- missionswärmeverlustes (H T´ ) den Wert des Referenzgebäudes gemäß EnEV 2009 um min- destens 15%, so verdoppelt sich der Bonus auf 4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus ( ent- weder Stufe 1 oder Stufe 2 ) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus sind vom Energieberater auf einem separaten Form- blatt die entsprechenden Werte (spezifischer Transmissionswärmeverlust nach der Sanierung für das Gebäude und für das entsprechende Referenzhaus) anzugeben sowie zu bescheini- gen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus gemäß Stufe 1 oder 2 führt. Ziffer 3.4 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energie- sparberatung, der Energiebedarfsausweis so- wie der ausführliche Kostenvoranschlag beizu- fügen. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maß- nahme erfolgen. Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparbera- tung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Sollte eine Bonusstufe beantragt werden, so ist das vom Energieberater auszufüllende Form- blatt ebenfalls einzureichen. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. Ziffer 3.5 Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitäts- Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitäts- - 3 - standards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohn- gebäude durchgeführten Energiesparmaßnah- men müssen zusätzlich in einem neuen Ener- giebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bonus bewilligt wurde, ist das Errei- chen der Bonusstufe vom Energieberater zu bestätigen. Aufgrund des Kostennachweises wird der Be- willigungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanier- ten Bauteilflächen und die Erreichung der Min- destqualitätsstandards. Die bewilligten Zu- schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschrit- ten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Erhöhte, abgerechnete Quadratmeter-Rohbaumaße führen nicht zu einer Erhöhung des bewilligten Förderbetrages. standards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohn- gebäude durchgeführten Energiesparmaßnah- men müssen zusätzlich in einem neuen Ener- giebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bonus bewilligt wurde, ist das Errei- chen der tatsächlichen Werte sowie der daraus resultierenden Bonusstufe auf einem vorgege- benen Formblatt vom Energieberater zu bestä- tigen. Aufgrund des Kostennachweises wird der Be- willigungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanier- ten Bauteilflächen und die Erreichung der Mi- destqualitätsstandards. Die bewilligten Zu- schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschrit- ten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewil- ligten Zuschusses ist nicht möglich. Ziffer 8 Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2010. Die Richtli nie tritt am 01.01.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2010.
Beschlussvorlage
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V/0771/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung - Änderung der Richtlinien Beratungsfolge 01.12.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die geänderten Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des „Förderpro- gramms Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dargestellt – beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen. Begründung: Bei der letzten Beschlussfassung des „Förderprogramms Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ (Beschlussvorlage an den Rat V/0279/2009 v. 13.05.2009) wurde in Anleh- nung an die zu diesem Zeitpunkt gültige Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Bonussystem eingeführt, das dazu beiträgt, ganzheitliche Sanieru ngen von Altbauten zu einem Niedrigenergie- haus zu fördern und die Mehrkosten für eine durchgreifende energetische Optimierung des Gebäu- des zielgerichtet abzudecken. Seit dem 01. Oktober 2009 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft. In Anleh- nung an diese hat die KfW ihre Förderkonditionen geändert. Unter Berücksichtigung dieser Ände- rungen müssen auch am „Förderprogramm Energieeinspar ung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ einige Änderungen bzw. Anpassungen vorgenommen werden. Grundsätzlich soll das bisherige Anreizsystem der Förder ung hochwertiger Einzelmaßnahmen in Kombination mit verschiedenen Bonusstufen erhalten bleiben, da es ein sinnvolles Instrument ist, hochwertige Einzelmaßnahmen sowie ganzheitliche Sanierungen zu fördern und etwaige Mitnah- meeffekte zu vermeiden. Vorlagen-Nr.: V/0771/2009 Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Datum: 18.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0771/2009 Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden (Anlage 1): 1.) Redaktionelle Anpassungen der Förderrichtlinien (Ziffer 3.1, 3.3, 3.4, 3.5 und 8) Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre in der Bearbeitung der Förderanträge und zur Anpassung an aktuelle rechtliche Veränderungen sollen einige Konkretisierungen der Richtli- nien erfolgen. So wird einerseits die Definition für den Begriff des „Gebäudes“ konkretisiert und zudem festgelegt, dass für jedes Gebäude ein eigener Antrag zu stellen ist. Ferner soll die Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns ausgeschlossen werden, um eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu garantieren. Für die einfache Abwicklung bei der Bewilligung der Bonusstufen sind vom Energieberater auf einem vorgegebenen Formblatt die entsprechenden Werte anzugeben sowie zu bestätigen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus gemäß Stufe 1 oder 2 führt. Für die Auszahlung sind auf einem weiteren Formblatt die tatsächlich er- reichten Werte einzutragen und die erreichte Stufe zu bestätigen. 2.) Verbesserung der technischen Anforderungen und Fördermodalitäten (Ziffer 3.3) In Zusammenarbeit mit dem Energieberater-Netzwerk der Stadt Münster zur Altbausanierung sind die technischen Anforderungen an die Sanierung der Kellerdecke und der Außenwand verschärft worden. Bei der Kellerdecke wird ein verbesserter U-Wert von 0,35 auf 0,28 W/m 2K angesetzt, um die neuen Anforderungen der Energieeinsparverordnung weiterhin zu unter- schreiten. Bei der Außenwanddämmung wird der U-Wert von 0,22 auf 0,2 W/m 2K auf Grund der Marktfähigkeit verbesserter Wärmeleitfähigkeitsgruppen bei den Dämmmaterialien eben- falls verbessert. Die ganzheitliche Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus soll weiterhin mit unterschiedlichen Bonuszahlungen belohnt werden. Für das Erreichen von Stufe 1 beim baulichen Wärmeschutz darf der Transmissionswärmeverlust um 15% höher als der Wert des vergleichbaren Refe- renzgebäudes gemäß EnEV 2009 sein. Um die 2. Stufe zu erreichen, muss der Transmissi- onswärmeverlust 15% unter dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Die Definitionen für Stu- fe 1 und 2 sind analog der neuen KfW-Richtlinien entwickelt worden. Mit Stufe 1 wird weiterhin ein guter baulicher Zustand erreicht, der in etwa dem Neubauniveau nach EnEV 2009 ent- spricht, während die Stufe 2 diesen noch einmal deutlich unterschreitet und höhere Anforde- rungen sowohl an die Dämmstoffstärken als auch an die Ausführung der Sanierung stellt. Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit das städtische För- derprogramm weiterhin auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen effektiv umgesetzt wer- den kann. Die Richtlinie soll am 01.01.2010 in Kraft treten. i.V. gez. Thomas Paal Anlage 1: Übersicht der Änderu ngen der Richtlinie „Förderprogramm Energieei nsparung und Altbausanierung“ Anlage 2: Richtlinie zum Förderprogramm „Förderprogramm Energieeinsparung und Alt- bausanierung“
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0771/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37