3159/2020
Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln
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Anlage 7, Auszug NS des Ausschusses SoSeSe vom 15.04.2021 - Änderungsantrag der FDP zur Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik
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Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Frau Rieckborn Telefon: (0221) 27467 Fax : (0221) 27447 E-Mail: Alexandra.Rieckborn@STADT-KOELN.DE Datum: 19.05.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 3. Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 15.04.2021 öffentlich Änderungsantrag der FDP-Fraktion AN/0788/2021 Beschluss: Der Ausschuss für Soziales und Senioren beschließt: § 6 Absatz 1 „Zusammensetzung“ Punkt 5 lautet in der vorgelegten Beschlussfas- sung: 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperio- de, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion Dieser Punkt soll wie folgt geändert werden: 5. je ein von den Fraktionen des Rates der Stadt Köln entsandtes Mitglied für die Dauer der Ratsperiode. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 9 Auszug Beschlussprotokoll TOP 4.1 SoSeSe 27.05.2021
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Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Frau Rieckborn Telefon: (0221) 27467 Fax : (0221) 27447 E-Mail: Alexandra.Rieckborn@STADT-KOELN.DE Datum: 28.05.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 27.05.2021 öffentlich 4.1 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln 3159/2020 Beschluss in der Fassung des geänderten Beschlusses des Ausschusses für Sozia- les, Seniorinnen und Senioren vom 15.04.2021: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt gemäß § 19 Absatz 1.8 der Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln die als Anlage 1 vorgelegte Neufassung der „Geschäftsord- nung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln – GOGrSP“. Änderung/Ergänzung: § 6 Absatz 1 „Zusammensetzung“ Punkt 5 lautet in der vorgelegten Beschlussfassung: 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion Dieser Punkt soll wie folgt geändert werden: 5. je ein von den Fraktionen des Rates der Stadt Köln entsandtes Mitglied für die Dauer der Ratsperiode. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 3159/2020 Freigabedatum 18.05.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln Beschlussorgan Ausschuss Soziales und Senioren Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt gemäß § 19 Absatz 1.8 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln die als Anlage 1 vorgelegte Neufassung der „Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln – GOGrSP“ Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 25.03.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.02.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.03.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.02.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.03.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.02.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.03.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 27.05.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SVK) und die Verwaltung haben Änderungsvorschläge zur „Geschäftsordnung für die Gremien der Stadt Köln – GOGrSP“ erarbeitet (vgl. Anlage 2 – Spalte „Neu zu beschließen/Änderung in Fett“). Eine Anpassung an bestehende Regelungen findet sich in - § 1 Absatz 2, der die Formulierungen aus § 23 Absatz 2 der Hauptsatzung übernimmt, - § 11 Absatz 3. Die Stellvertretung für die Sprecher/innen der bezirklichen Seniorenvertretungen, die zugleich Mitglied in der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik sind, wird auf Wunsch der Seniorenvertretung künftig von zwei Personen wahrgenommen – eine für die Sprecherfunktion und eine für die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsgemeinschaft (§ 1 Absatz 3, letzte beide Sätze). Für die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik - ist präzisiert, dass die Benennung der beiden Vertreter/innen der Verbände der freien Wohlfahrts- pflege durch diese Verbände erfolgt (§ 2 Absatz 1 Nr. 2), - ist die für den Bezirk zuständige Seniorenkoordination als beratendes Mitglied neu vertreten (§ 2 Absatz 1 Ziffer 5), - können Sachverständige auch als ständige beratende Mitglieder eingeladen werden (§ 2 Absatz 1 Ziffer 6). Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden (§ 4 Absatz 7). Ausdrücklich genannt wird nun die übliche Praxis, dass Stellvertretungen von Mitgliedern nur im Ver- tretungsfall stimmberechtigt in der Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (§ 2 Absatz 4) und in der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (§ 6 Absatz 3) sind. Hinsichtlich der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik - ist zur Zusammensetzung präzisiert, dass von den bezirklichen Seniorenvertretungen jeweils die Sprecher/innen vertreten sind (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1), - ist zur Zusammensetzung die Mitgliedschaft einer/eines Vertreterin/Vertreters der Sozial-Betriebe- Köln hinzugefügt (§ 6 Absatz 1 Ziffer 4), - ist neu, dass die Einladungen möglichst digital erfolgen sollen (§ 8 Absatz 2), - wird unter Bezug auf die „Geschäftsordnung der Seniorenvertretung der Stadt Köln (GO SVK)“ prä- zisiert, dass Vorschläge, Anträge und Anfragen der Seniorenvertretung über die SVK-Stadtkonferenz oder SVK-Gesamtkonferenz einzureichen sind (§ 8 Absatz 2), - ist deren Tagen in öffentlicher Sitzung festgehalten (§ 8 Absatz 4), -ist ergänzt, dass das Fehlen des Mitglieds nach § 6 Absatz 1 Ziffer 4 GOGrSP nicht zur Beschluss- unfähigkeit des Gremiums führt (§ 9 Absatz 3). Die dargestellten Veränderungen sind zwischen Verwaltung und SVK abgestimmt und in Anlage 2 dieser Beschlussvorlage zusammengefasst. 3 Gleichzeitig wurden die Änderungen in die Geschäftsordnung eingearbeitet und als Anlage 1 dieser Vorlage zum Beschluss beigefügt. Die ausstehende Änderung der „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ wird in einer gesonderten Vorlage dem Ausschuss für Soziales und Senioren zur Vorberatung für einen Ratsbeschluss vorgelegt. Anlagen: Anlage 1 - Neu zu beschließende „Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln – GOGrSP“. Anlage 2 - Vergleich der Änderungen mit der bisher gültigen Fassung
Anlage 5, Auszug aus Beschlussprot. TOP 3.1 StadtAG SP
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Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik Herr Holtmann Telefon: (0221) 221-27408 Fax : (0221) E-Mail: rainer.holtmann@stadt-koeln.de Datum: 19.04.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik vom 25.03.2021 öffentlich 3.1 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln 3159/2020 § 6 (1) Nr. 5 soll wie folgt geändert werden: „5. je ein von den Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperiode entsandtes Mitglied, längs- tens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion,“ Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage bei einer Enthaltung mit Änderung einstimmig beschlossen
Anlage 4.1 Änderungsantrag der FDP AN/0788/2021
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www.FDP-Koeln.de An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker An den Vorsitzenden des Ausschuss für Soziales und Senioren Herrn Daniel Bauer-Dahm Rathaus · 50667 Köln Fon 0221. 221-23830 Fax 0221. 221-23833 fdp-fraktion@stadt-koeln.de www.fdp-koeln.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.04.2021 AN/0788/2021 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Änderungsantrag Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Vorsitzender, die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie darum, folgenden Änderungsantrag zu TOP 4.1 – Geschäftsordnung für die Gremien Seniorenpolitik der Stadt Köln (Vorlage 3159/2020) auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren zu setzen. Beschluss: Der Ausschuss für Soziales und Senioren beschließt: § 6 Absatz 1 „Zusammensetzung“ Punkt 5 lautet in der vorgelegten Beschlussfassung: 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion Dieser Punkt soll wie folgt geändert werden: 5. je ein von den Fraktionen des Rates der Stadt Köln entsandtes Mitglied für die Dauer der Ratsperiode. Begründung: Diese Formulierung entspricht der bisherigen bewährten Praxis, dass Fraktionen Mitglieder in die Stadtarbeitsgemeinschaften entsenden können, die keine Ratsmitglieder sind. Diese Regelung ist auch in andere Stadtarbeitsgemeinschaften das übliche Verfahren. Außerdem wird in der Geschäftsordnung an anderer Stelle (§ 11 Absatz 3) auf „... von den Fraktionen entsandten Mitglieder, die nicht dem Rat der Stadt Köln angehören…“ hingewiesen. Die vor- geschlagene Änderung hebt diesen Widerspruch in der vorgelegten Geschäftsordnung auf. FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln - 2 - www.FDP-Koeln.de Mit freundlichen Grüßen Gez. Ulrich Breite Katja Hoyer Fraktionsgeschäftsführer Sozialpolitische Sprecherin
Anlage 8 Beratungsverlauf Geschäftsordnung der Seniorenpolitik
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Anlage 8 zu 3159/2020 Beratungsverlauf der Beschlussvorlage 3159/2020, Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (Quelle: Ratsinformationssystem der Stadt Köln) Gremium Datum TOP Ergebnis BV 1 (Innenstadt) 21.01.2021 3.4 zurückgestellt 11.03.2021 3.2 zurückgestellt 22.04.2021 3.2 vertagt bis nach der Neuwahl der Seniorenvertretung BV 2 (Rodenkirchen) 01.02.2021 9.2.2 Sitzung ausgef allen 15.03.2021 9.2.3 zurückgestellt 03.05.2021 9.2.1 ungeändert empfohlen BV 3 (Lindenthal) 15.03.2021 9.2.3 ungeändert besch lossen BV 4 (Ehrenfeld) 01.02.2021 10.8 Sitzung ausgefalle n 15.03.2021 10.8 ungeändert beschlossen BV 5 (Nippes) 28.01.2021 9.2.2 Sitzung ausgefallen 25.02.2021 9.2.2 Sitzung ausgefallen 18.03.2021 9.2.2 ungeändert beschlossen BV 6 (Chorweiler) 15.04.2021 9.2.6 ungeändert besch lossen BV 7 (Porz) 11.02.2021 7.14 ungeändert empfohlen BV 8 (Kalk) 04.03.2021 8.2.4 ungeändert beschlossen BV 9 (Mülheim) 01.02.2021 9.2.3 Sitzung abgesagt 15.03.2021 9.2.3 ungeändert beschlossen Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 25.03.2021 3.1 geändert beschlossen (s. Anlage 5 zu 3159/2020) Ausschuss Soziales und Senioren, Beschlussorgan 25.02.2021 4.1 Sitzung ausgefallen 15.04.2021 4.1 geändert beschlossen (s. Anlage 4 zu 3159/2020) 27.05.2021 4.1
Anlage 2 Vergleich Änderungen in GOGrSP mit Zusatzkommentaren
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3159/2020 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln - GOGrSP Bisherige Rechtslage Neu zu beschließen (Änderung in Fett) Anmerkungen I. Allgemeines I. Allgemeines § 1 Aufgaben und Selbstverständnis § 1 Aufgaben und Selbstverständnis Absatz 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik auf Bezirks- und Stadtebene tätig und können Anregungen und Stellungnahmen an die in § 23 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Gremien vorlegen. Die Gremien können die Arbeitsgemeinschaften um Stellungnahmen bitten. Absatz 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik auf Bezirks- und Stadtebene tätig. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat das Recht, gemäß § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln Anregungen und Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsge- meinschaften Seniorenpolitik haben das Recht, gemäß § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln Anregungen und Stellungnahmen der jeweiligen Bezirksvertretung vorzulegen. Die Gremien können die Arbeitsgemeinschaften um Stellungnahmen bitten. Die GOGrSP übernimmt die Regelungen aus § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung. Absatz 3 Die Seniorenvertretungen in den jeweiligen Stadtbezirken wählen mit Stimmenmehrheit 1. jeweils eine Sprecherin/einen Sprecher. Sie/er ist gleichzeitig Mitglied in der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. Absatz 3 Die Seniorenvertretungen in den jeweiligen Stadtbezirken wählen mit Stimmenmehrheit 1. jeweils eine Sprecherin/einen Sprecher. Sie/er ist gleichzeitig Mitglied in der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. 2. jeweils eine Person als Sachverständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen. Für den Verhinderungsfall wird für diese Personen jeweils eine Stellvertretung gewählt. 2. jeweils eine Person als Sachverständige/r für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen. Für den Verhinderungsfall wird für die Funktion des Mitglieds in der StadtAG und für die Sprecherfunktion jeweils eine Stellvertretung gewählt. Für die Person des Sachverständigen wird ebenfalls für den Verhinderungsfall eine Stellvertretung gewählt. Die Stellvertretungen der/des bezirklichen Sprecherin/Sprech ers werden durch Verteilung auf zwei Personen entlastet. II. Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik II. Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik § 2 Zusammensetzung § 2 Zusammensetzung Absatz 1 Den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik gehören in jedem Stadtbezirk an: 1. die im Stadtbezirk nach der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (im folgenden „WahlO“) gewählten Mitglieder der Seniorenvertretung der Stadt Köln, 2. mindestens zwei Vertreterinnen/Vertreter der im jeweiligen Stadtbezirk tätigen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, im Bereich der Seniorenarbeit sachkundig und für die Dauer der Wahlperiode benannt, 3. je ein Mitglied der Fraktionen in den Absatz 1 Den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik gehören in jedem Stadtbezirk an: 1. die im Stadtbezirk nach der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (im folgenden „WahlO“) gewählten Mitglieder der Seniorenvertretung der Stadt Köln, 2. mindestens zwei Vertreterinnen/Vertreter der im jeweiligen Stadtbezirk tätigen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die im Bereich der Seniorenarbeit sachkundig sind und für die Dauer der Wahlperiode von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege benannt werden , 3. je ein Mitglied der Fraktionen in den Präzisierung: Benennung durch die Spitzenverbände selber. jeweiligen Bezirksvertretungen. Die Mitgliedschaft besteht für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Fraktion in der Bezirksvertretung und 4. die Bürgeramtsleitung. jeweiligen Bezirksvertretungen. Die Mitgliedschaft besteht für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Fraktion in der Bezirksvertretung, 4. die Bürgeramtsleitung und 5. die für den Bezirk zuständige Seniorenkoordination als beratendes Mitglied. 6. Die Bezirks- arbeitsgemeinschaft kann Sachverständige auch als ständige beratende Mitglieder einladen. Verbesserung des Informationsaus- tausches. Sachverständige können trotz Nicht- Öffentlichkeit der Sitzungen teilnehmen. Absatz 4 Die unter § 2 Abs. 1 Ziffer 1 – 4 genannten Mitglieder sind in den jeweiligen Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik stimm- und antragsberechtigt. Die unter § 2 Abs. 2 genannten Mitglieder nur im Vertretungsfall. Neu Die übliche Praxis wird fixiert. § 4 Ablauf der Sitzungen § 4 Ablauf der Sitzungen Absatz 7 Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik tagen in nicht öffentlicher Sitzung. Die übliche Praxis wird fixiert. III Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik III Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik § 6 Zusammensetzung § 6 Zusammensetzung Absatz 1 Absatz 1 Der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gehören als Mitglieder an: 1. die in der konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung auf Bezirksebene gewählten Seniorenvertreterinnen/Se niorenvertreter, 2. zwei von den Seniorenvertreterinnen/Se niorenvertretern mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus ihrer Mitte nach § 20 Abs. 2 WahlO gewählte Mitglieder, 3. je eine/ein von den Kölner Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Dauer der Wahlperiode benannte/benannter, im Bereich der Seniorenarbeit sachkundige Vertreterin/sachkundiger Vertreter, 4. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion, 5. die/der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln. Der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gehören als Mitglieder an: 1. die in der konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung auf Bezirksebene als Sprecherin/Sprecher gewählten Seniorenvertreterinnen/Se niorenvertreter, 2. zwei von den Seniorenvertreterinnen/Se niorenvertretern mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus ihrer Mitte nach § 20 Abs. 2 WahlO gewählte Mitglieder, 3. je eine/ein von den Kölner Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Dauer der Wahlperiode benannte/benannter, im Bereich der Seniorenarbeit sachkundige Vertreterin/sachkundiger Vertreter, 4. eine/ein Vertreterin/Vertreter der Sozial-Betriebe-Köln, 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion, 6. die/der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln. Präzisierung Die Sozial- betriebe-Köln sind wichtiger Erbringer von Angeboten für Senior/innen. Absatz 2 Für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 GOGrSP wird jeweils eine Stellvertretung im Verhinderungsfall bestellt. Absatz 2 Für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GOGrSP wird jeweils eine Stellvertretung im Verhinderungsfall bestellt. Absatz 3 Die unter § 6 Abs. 1 GOGrSP genannten Mitglieder sind stimmberechtigt. Die unter § 6 Abs. 2 GOGrSP genannten Mitglieder sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt. Neu Die übliche Praxis wird fixiert. § 8 Ablauf der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft § 8 Ablauf der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik „Seniorenpolitik“ ergänzt. Absatz 1 Die/der für die Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. Diese Aufgaben können auf die Leitung des Amtes für Soziales und Senioren oder auf die für Seniorenangelegenheiten zuständige Abteilungsleitung delegiert werden. Absatz 1 Die/der für die Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. Diese Aufgabe kann auf die Leitung des Amtes für Soziales , Arbeit und Senioren oder auf die für Seniorenangelegenheiten zuständige Abteilungsleitung delegiert werden. Absatz 2 Die Sitzungsleitung • stellt die Tagesordnung aus Vorschlägen der Mitglieder zusammen, • lädt die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung • stellt die technischen Voraussetzungen für den Sitzungsablauf bereit • gewährleistet die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und Absatz 2 Die Sitzungsleitung • stellt die Tagesordnung aus Vorschlägen der Mitglieder zusammen, • lädt die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik möglichst digital mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung • stellt die technischen Voraussetzungen für den Sitzungsablauf bereit • gewährleistet die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und „schriftlich“ ersetzt. • erstellt/verschickt die Niederschriften. • erstellt/verschickt die Niederschriften. Vorschläge, Anträge und Anfragen der Seniorenvertretung sind über die SVK-Stadtkonferenz oder die SVK-Gesamtkonferenz einzureichen. Das Nähere regelt die „Geschäftsordnung der Seniorenvertretung der Stadt Köln (GO SVK)“. Dadurch soll verhindert werden, wie zuletzt mehrfach geschehen, dass ein Antrag einer einzelnen Bezirksseniorenver tretung in die nächste Sitzung vertagt wird, da die übrige Seniorenvertretung noch weiteren Beratungsbedarf sieht. Absatz 4 Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik tagt in öffentlicher Sitzung. § 9 Beratungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik § 9 Beratungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik Absatz 3 Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt Anregungen nach § 1 Abs. 2 GOGrSP mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und jede Gruppierung nach § 6 GOGrSP vertreten ist. Absatz 3 Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt Anregungen nach § 1 Abs. 2 GOGrSP in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und jede Gruppierung nach § 6 GOGrSP vertreten ist. Das Fehlen des Mitglieds § 6 Abs. 1 Ziffer 4 GOGrSP führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Gremiums. Diese Regelung wurde zusätzlich aufgenommen, da die Sozial- Betriebe-Köln nur mit einem Mitglied vertreten sind und das Fehlen einer einzelnen Person nicht zur Beschlussunfähigk eit des Gremiums führen soll. V. Schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen § 11 Rechte und Pflichten § 11 Rechte und Pflichten Absatz 3 Die von den Fraktionen entsandten Mitglieder, die nicht dem Rat der Stadt Köln angehören und die in die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung pro Sitzung, die dem Sitzungsgeld gemäß § 25 der Hauptsatzung der Stadt Köln entspricht. Dies gilt entsprechend für die Sachverständigen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WahlO. Absatz 3 Die von den Fraktionen entsandten Mitglieder, die nicht dem Rat der Stadt Köln angehören und die in die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung pro Sitzung, die dem Sitzungsgeld gemäß § 25 der Hauptsatzung der Stadt Köln entspricht. Dies gilt entsprechend für die Sachverständigen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GOGrSP. Die Rechtsgrundlage hat sich nach der letzten Änderung der Wahlordnung am 15.03.2016 geändert. Absatz 5 Der Rücktritt einer Seniorenvertreterin oder eines Seniorenvertreters ist unverzüglich von dieser/diesem in Schriftform an die Wahlleitung bekannt zu geben. Zeitnahe Nachbesetzung soll ermöglicht werden. § 13 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige „Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln“ gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige Fassung der „Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (GOGrSP)“ vom 25.02.2016 gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben.
Anlage 3, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 03.05.2021 3159-2020
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 03.05.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 03.05.2021 öffentlich 9.2.1 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln 3159/2020 Die Seniorenvertretung gibt zu Protokoll: „Die Neufassung der Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln enthält nur minimale Änderungen zur Stärkung der Rechte der gewählten Seni- orenvertretung seitens der Bevölkerung. Bezug: § 1, Abs. 1 das Recht (neu) zur Ab- gabe von Stellungnahmen der Seniorenvertretung gegenüber der Bezirksvertretung Rodenkirchen, dem Rat und den Ausschüssen. Somit ist die vorliegende Fassung eine Anpassung an bisherige Regelungen (Siehe Gegenüberstellung in Anlage 2), und im eigentlichen Sinne Makulatur.- Den Konkretisierungen und Ergänzungen in der „Neufassung“ kann zugestimmt wer- den. Ein demokratischer Fortschritt ist, dass in dieser Wahlperiode Verwaltung und die Seniorenvertretung erstmals „gemeinsam“ die betr. Geschäftsordnung für die Gremi- en der Seniorenpolitik der Stadt Köln und Überarbeitung abgestimmt haben. Noch zu lösen ist die Ungleichbehandlung einer gewählten Satzungseinrichtung durch Plebiszit im Verhältnis zu ihrem derzeitigen Status einer Beratungsfunktion gegenüber den städtischen Gremien, und die Änderung der Kölner Hauptsatzung diesbezüglich (Vorliegendes Schreiben des Kölner Regierungspräsidenten April 2020).“ Sodann lässt Herr Giesen über die Vorlage abstimmen: Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Ausschuss Soziales und Senioren folgenden Beschluss zu fassen: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt gemäß § 19 Absatz 1.8 der Zu- ständigkeitsordnung der Stadt Köln die als Anlage 1 vorgelegte Neufassung der „Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln – GOGrSP“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 1 Geschäftsordnung_GOGrSP_gültig ab 2021
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3159/2020 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (GOGrSP) – be- schlossen vom Ausschuss für Soziales und Senioren der Stadt Köln am 14.01.2021 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines § 1 Aufgaben und Selbstverständnis II. Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik § 2 Zusammensetzung § 3 Konstituierung § 4 Ablauf der Sitzungen § 5 Beratungen der Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik III. Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik § 6 Zusammensetzung § 7 Konstituierung § 8 Ablauf der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik § 9 Beratungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik IV. SVK-Stadtkonferenz § 10 Zusammensetzung und Zuständigkeit V. Schlussbestimmungen § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 12 Ergänzende Bestimmungen § 13 Inkrafttreten I. Allgemeines § 1 Aufgaben und Selbstve rständnis (1) Die Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik sind auf Bezirks- und Stadtebene im Vorfeld von Entscheidungen des Rates und seiner Ausschüsse bzw. Bezirksvertretungen sowie der Verwaltung als Beratungs- und Konsultationsgremien für seniorenspezifische Fragen tätig. Sie verfolgen insbesondere folgende Ziele: 1. Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu Fragen und aktuellen Problemen, die Seniorinnen und Senioren betreffen, 2. Kontaktpflege mit der Verwaltung, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Fraktionen des Rates der Stadt Köln und der Bezirksvertretungen, 3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Selbsthilfeinitiativen, Einrichtungen und Diensten der Seniorenarbeit, 4. Mitwirkung bei der Planung der sozialen Infrastruktur und Weiterentwicklung und Anpassung der Angebote für Senio- rinnen und Senioren und 5. Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales und Senioren und den übrigen Dienststellen der Stadtverwaltung in senio- renrelevanten Fragen. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik auf Bezirks- und Stadtebene tätig. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat das Recht, gemäß § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln Anregun- gen und Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik haben das Recht, gemäß § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln Anregungen und Stellungnahmen der jeweiligen Bezirksvertretung vorzulegen. Die Gremien können die Arbeitsgemeinschaften um Stellungnahmen bitten. (3) Die Seniorenvertretungen in den jeweiligen Stadtbezirken wählen mit Stimmenmehrheit 1. jeweils eine Sprecherin/einen Sprecher. Sie/er ist gleichzeitig Mitglied in der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. 2. jeweils eine Person als Sachverständige/r für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen. Für den Verhinderungsfall wird für die Funktion des Mitglieds in der StadtAG und für die Sprecherfunktion jeweils eine Stellvertretung gewählt. Für die Person des Sachverständigen wird ebenfalls für den Verhinderungsfall eine Stellvertre- tung gewählt. II. Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniore npolitik § 2 Zusammensetzung (1) Den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik gehören in jedem Stadtbezirk an: 1. die im Stadtbezirk nach der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (im folgenden „WahlO“) gewählten Mitglieder der Seniorenvertretung der Stadt Köln, 2. mindestens zwei Vertreterinnen/Vertreter der im jeweiligen Stadtbezirk tätigen Spitzenverbände der freien Wohl- fahrtspflege, die im Bereich der Seniorenarbeit sachkundig sind und für die Dauer der Wahlperiode von den Spitzenver- bänden der freien Wohlfahrtspflege benannt werden, 3. je ein Mitglied der Fraktionen in den jeweiligen Bezirksvertretungen. Die Mitgliedschaft besteht für die jeweilige Rats- periode, längstens jedoch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Fraktion in der Bezirksvertretung und 4. die Bürgeramtsleitung und 5. die für den Bezirk zuständige Seniorenkoordination als beratendes Mitglied. 6. Die Bezirksarbeitsgemeinschaft kann Sachverständige auch als ständige beratende Mitglieder einladen. (2) Für die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (im folgenden „GOGrSP“) wird jeweils eine Stellvertretung im Verhinderungsfall bestellt. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3159/2020 (3) Das Mandat endet bei Rücktritt oder Tod und bei Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GOGrSP auch bei Wegzug aus dem Stadtbezirk. Bei Rücktritt, Tot oder Wegzug übernimmt die erste Nachrückerin/der erste Nachrücker das Mandat. (4) Die unter § 2 Abs. 1 Ziffer 1 – 4 genannten Mitglieder sind in den jeweiligen Bezirksarbeitsgemeinschaften Senioren- politik stimm- und antragsberechtigt. Die unter § 2 Abs. 2 genannten Mitglieder nur im Vertretungsfall. § 3 Konstituierung (1) Die konstituierende Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik findet auf Einladung der Bürgeramts- leitung im jeweiligen Stadtbezirk innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl zur Senioren- vertretung der Stadt Köln statt. (2) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses veranlasst die Bürgeramtsleitung die Benennung der Mitglieder der Be- zirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GOGrSP durch Anschreiben an die Wohlfahrts- verbände und die Fraktionen der Bezirksvertretungen. Die Benennungen nimmt die Leitung des Bürgeramtes im jeweili- gen Stadtbezirk entgegen. (3) In der konstituierenden Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik in den jeweiligen Bezirken stellen sich die nach § 20 Abs. 2 WahlO gewählten Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter für ihre einzelnen Ämter vor. § 4 Ablauf der Sitzungen (1) Die Bürgeramtsleitung leitet die Sitzungen der Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. An den Sitzungen nimmt in Abstimmung mit der jeweiligen Bürgeramtsleitung eine Vertreterin/ein Vertreter des entsprechenden Fachamtes teil. (2) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder entsprechend § 5 der Hauptsatzung verpflichtet. (3) Die Bezirksarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte ein für die Schriftführung verantwortliches Mitglied. Die schreib- technische Ausfertigung und den Versand der Niederschriften übernimmt das Bürgeramt. (4) Die Sprecherinnen/Sprecher der Seniorenvertretung auf Bezirksebene nach § 1 Abs. 3 GOGrSP stimmen Tagesord- nungsvorschläge in der Seniorenvertretung ab und unterbreiten diese der Sitzungsleitung. Zu Beginn der Sitzung wird mehrheitlich über die Tagesordnung und die Niederschrift der vergangenen Sitzung beschlossen. (5) Die Sitzungsleitung - stellt die Tagesordnung aus Vorschlägen der Mitglieder und der Fachverwaltung zusammen, - lädt die Mitglieder der Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Be- kanntgabe der Tagesordnung zu den nächsten Sitzungen ein, - stellt die technischen Voraussetzungen für den Sitzungsablauf bereit und - gewährleistet die Einhaltung dieser Geschäftsordnung. (6) Die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik tagt mindestens zweimal im Jahr und kann auf Antrag mittels Mehr- heitsbeschluss einer Gruppierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GOGrSP zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. (7) Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik tagen in nicht öffentlicher Sitzung. § 5 Beratungen der Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpol itik (1) Die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik berät Fragen und aktuelle Probleme in der Seniorenarbeit und Senio- renpolitik im Stadtbezirk im Sinne des § 1 GOGrSP. (2) Jedes Mitglied der Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik verpflichtet sich, seine Planungen und Maßnahmen einmal pro Jahr vorzustellen. Die Vorstellung kann auch für die gesamte Gruppierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GOGrSP erfolgen. (3) Die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt Anregungen nach § 1 Abs. 2 GOGrSP mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (4) Die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte durch die Sitzungsleitung hinzuzie- hen. (5) Verstößt ein Beschluss der Bezirksarbeitsgemeinschaft gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, so kann jedes Mitglied den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungs- leitung rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik berät in der Sitzung über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird der Beschluss aufgehoben. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der/dem für Seniorenpolitik zuständigen Fachbeigeordneten möglich, die/der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. (6) Abs. 5 gilt entsprechend bei Wahlen in der Bezirksarbeitsgemeinschaft. III. Stadtarbeitsgemeinschaft Seni orenpol itik § 6 Zusammensetzung (1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gehören als Mitglieder an: 1. die in der konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung auf Bezirksebene als Sprecherin/Sprecher gewählten Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter , 2. zwei von den Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertretern mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus ihrer Mitte nach § 20 Abs. 2 WahlO gewählte Mitglieder, 3. je eine/ein von den Kölner Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Dauer der Wahlperiode benann- te/benannter, im Bereich der Seniorenarbeit sachkundige Vertreterin/sachkundiger Vertreter, 4. eine/ein Vertreterin/Vertreter der Sozial-Betriebe-Köln, 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Ratsperiode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion, 6. die/der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3159/2020 (2) Für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 5 GOGrSP wird jeweils eine Stellvertretung im Verhinderungsfall bestellt. (3) Die unter § 6 Abs. 1 GOGrSP genannten Mitglieder sind stimmberechtigt. Die unter § 6 Abs. 2 GOGrSP genannten Mitglieder sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt. § 7 Konstituierung (1) Die in der konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung auf Bezirksebene für die Stadtarbeitsgemeinschaft Senio- renpolitik gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter sind der Wahlleitung durch die Bürgeramtsleitung mitzuteilen. Die Wahlleitung veranlasst die Benennung der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GOGrSP durch An- schreiben an die Wohlfahrtsverbände und die Fraktionen des Rates. Nach deren Benennung lädt die Wahlleitung zur konstituierenden Sitzung ein. (2) Die konstituierende Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik findet spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Amtszeit der Seniorenvertretung der Stadt Köln gemäß § 2 Abs. 2 WahlO statt. Im Übrigen tritt die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Stadtar- beitsgemeinschaft Seniorenpolitik kann auf Antrag mittels Mehrheitsbeschluss einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 GOGrSP zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. (3) Zu Beginn der konstituierenden Sitzung werden die Mitglieder entsprechend § 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln verpflichtet. (4) Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter und ihre Stellvertretungen bilden die SVK-Stadtkonferenz. § 8 Ablauf der Sitzu ngen der Stadtarbeitsg emeinschaft Seniorenpolitik (1) Die/der für die Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadt- arbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik. Diese Aufgabe kann auf die Leitung des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren oder auf die für Seniorenangelegenheiten zuständige Abteilungsleitung delegiert werden. (2) Die Sitzungsleitung - stellt die Tagesordnung aus Vorschlägen der Mitglieder zusammen, - lädt die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik möglichst digital mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung, - stellt die technischen Voraussetzungen für den Sitzungsablauf bereit, - gewährleistet die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und - erstellt/verschickt die Niederschriften. Vorschläge, Anträge und Anfragen der Seniorenvertretung sind über die SVK-Stadtkonferenz oder die SVK- Gesamtkonferenz einzureichen. Das Nähere regelt die „Geschäftsordnung der Seniorenvertretung der Stadt Köln (GO SVK)“. (3) Die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik wird von dem für die Seniorenarbeit zuständigen Sachgebiet im Amt für Soziales und Senioren wahrgenommen. (4) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik tagt in öffentlicher Sitzung. § 9 Beratungen der Stadtarbeitsgemei nschaft Seniorenpolitik (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik berät Fragen und aktuelle Probleme der Seniorenarbeit und Senioren- politik im Sinne des § 1 GOGrSP. (2) Zu Beginn der Sitzung wird mehrheitlich über die Tagesordnung und über die Niederschrift der vergangenen Sitzung beschlossen. (3) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik beschließt Anregungen nach § 1 Abs. 2 GOGrSP in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und jede Gruppierung nach § 6 GOGrSP vertreten ist. Das Fehlen des Mitglieds § 6 Abs. 1 Ziffer 4 GOGrSP führt nicht zur Be- schlussunfähigkeit des Gremiums. (4) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte durch die Sitzungsleitung hinzuziehen. (5) Verstößt ein Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmungen dieser Ge- schäftsordnung, so kann jedes Mitglied den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungslei- tung rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sit- zung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Stadtarbeitsgemeinschaft berät in der Sitzung über den gerügten Ver- stoß. Falls die Rüge begründet ist, wird der Beschluss aufgehoben. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Be- schluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister möglich, die/der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. (6) Abs. 5 gilt entsprechend bei Wahlen in der Stadtarbeitsgemeinschaft. IV. SVK -Stadtkonferenz § 10 Zusammensetzung und Zuständigkeit 1) Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gewählten Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter und ihre Stellvertretungen bilden die SVK-Stadtkonferenz. 2) Die SVK-Stadtkonferenz wählt aus ihrer Mitte 1. eine Sprecherin/einen Sprecher der Seniorenvertretung der Stadt Köln und zwei Stellvertretungen, 2. die Mitglieder und Stellvertretungen für den Verhinderungsfall, die dem Rat der Stadt Köln für die in § 23 Abs. 4 der Hauptsatzung genannten Fachausschüsse als sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner gemäß § 58 Abs. 3 und 4 Ge- meindeordnung vorgeschlagen werden und 3. die Mitglieder und Stellvertretungen, die in die weiteren Gremien und Arbeitskreise der Stadt sowie in die Mitglieds- Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3159/2020 versammlung der Landesseniorenvertretung NRW entsandt werden. Alle Mitglieder der SVK-Stadtkonferenz haben für alle Gremien das aktive und passive Wahlrecht. Die SVK- Stadtkonferenz ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. 3) Verstößt eine Wahl nach § 10 Abs. 2 GOGrSP gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmungen dieser Geschäfts- ordnung, so kann jedes Mitglied der SVK-Stadtkonferenz den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die SVK-Stadtkonferenz berät in der Sitzung über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt. Ist die Rüge unbegrün- det, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister möglich, die/der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. V. Schlussbestimmungen § 11 Rechte und Pflichten der Mitgli eder (1) Die Mitgliedschaft in den Bezirksarbeitsgemeinschaften und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Verschwiegenheit und Treu- epflicht sind zu beachten. Die/der in ein Ehrenamt Berufene hat insbesondere auch nach Beendigung ihrer/seiner Tätig- keit über die ihr/ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrie- ben, vom Rat beschlossen oder von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, Dritte über die Er- gebnisse der Beratungen in den Bezirks- und Stadtarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik zu informieren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GOGrSP dient. (2) Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten eine Aufwands- entschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt wor- den, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Ausla- genersatz von 12,78 € zu. (3) Die von den Fraktionen entsandten Mitglieder, die nicht dem Rat der Stadt Köln angehören und die in die Stadtar- beitsgemeinschaft Seniorenpolitik gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung pro Sitzung, die dem Sitzungsgeld gemäß § 25 der Hauptsatzung der Stadt Köln entspricht. Dies gilt entsprechend für die Sachverständigen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GOGrSP. (4) Die Entschädigungen werden jeweils am Ende des Halbjahres ausgezahlt. (5) Der Rücktritt einer Seniorenvertreterin oder eines Seniorenvertreters ist unverzüglich von dieser/diesem in Schrift- form an die Wahlleitung bekannt zu geben. § 12 Ergänzende Bestimmungen Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils aktuellen Fassung. § 13 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige Fassung der „Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (GOGrSP)“ vom 25.02.2016 gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben.
Anlage 6 , Auszug BV 1 Innenstadt 22.04.2021
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 27.04.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 22.04.2021 öffentlich 3.2 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln 3159/2020 Herr Vinçon, Grüne, bittet die Beschlussvorlage entsprechend dem Wunsch der Se- niorenvertretung Innenstadt bis nach der Neuwahl der Seniorenvertretung zu verta- gen. Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt vertagt die Beschlussvorlage auf Wunsch der Se- niorenvertretung Innenstadt bis nach der Neuwahl der Seniorenvertretung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 4, Auszug Ausschuss Soziales und Senioren 22.04.2021
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Geschäftsführung Ausschuss Soziales und Senioren Frau Rieckborn Telefon: (0221) 27467 Fax : (0221) 27447 E-Mail: Alexandra.Rieckborn@STADT-KOELN.DE Datum: 28.04.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 3. Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 15.04.2021 öffentlich 4.1 Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln 3159/2020 Änderungsantrag der FDP-Fraktion AN/0788/2021 I. Abstimmung über den Änderungsantrag Beschluss: Der Ausschuss für Soziales und Senioren beschließt: § 6 Absatz 1 „Zusammensetzung“ Punkt 5 lautet in der vorgelegten Beschluss- fassung: 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Rats- periode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion Dieser Punkt soll wie folgt geändert werden: 5. je ein von den Fraktionen des Rates der Stadt Köln entsandtes Mitglied für die Dauer der Ratsperiode. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über die so geänderte Vorlage Beschluss: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt gemäß § 19 Absatz 1.8 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln die als Anlage 1 vorgelegte Neufassung der „Geschäftsordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln – GOGrSP“ Änderung/Ergänzung: § 6 Absatz 1 „Zusammensetzung“ Punkt 5 lautet in der vorgelegten Beschluss- fassung: 5. je ein Mitglied der Fraktionen des Rates der Stadt Köln für die jeweilige Rats- periode, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fraktion Dieser Punkt soll wie folgt geändert werden: 5. je ein von den Fraktionen des Rates der Stadt Köln entsandtes Mitglied für die Dauer der Ratsperiode. Abstimmungsergebnis: Vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksvertretungen einstimmig zuge- stimmt.
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3159/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 31.05.2021
- Erstellt
- 29.10.2020 10:26