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V/0952/2013

Bebauungsplan Nr. 550 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 16.12.2013

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V-0952-2013-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0952-2013-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0952-2013-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0952-2013-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0952-2013-Anlage-1-Stellungnahmen

4822 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0952/2013 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550:  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1. Bundesanstalt für Immobilenaufgaben (BImA)  
1.1 Es wird angeregt, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung dahingehend 
zu konkretisieren, dass die Fenster und Außentüren der Wohngebäude nach und 
nach seit Ende der 1980er Jahre erneuert und die Giebelseiten der Wohngebäude 
wärmegedämmt wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die 
Wohnstandorte unterschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige 
Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat 
jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des 
Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe 
der gebäudebezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf 
differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierungsstände 
der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.1).  
1.2 Die BImA regt an, für die bessere bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen 
Wesselerweg 1/3, das Baufenster dergestalt zu vergrößern, dass bei Rückbau des 
vorhandenen Gebäudes auch die Neuerrichtung eines Wohngebäudes (DH oder 
MFH) mit Hauptfirstrichtung in West-Ost-Richtung möglich wäre. Nach Auffassung 
der BImA fügte sich ein solcher Neubau aufgrund der bereits vorhandenen 
Gebäude in gleicher Ausrichtung (Volbachweg 1b und 2a, Gemeinschaftsgaragen) 
gleichwohl gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Für eine bessere bauliche Ausnutzung ist bereits für die Offenlegung das Baufeld 
vergrößert worden, jedoch nur in dem Maße, in dem die Siedlungsstruktur mit ihrer Dichte 
und Gestalt gesichert bleibt. Mit dem Neubau eines Gebäudes mit Hauptfirstrichtung 
Ost/West würden das bestehende Gebäudeensemble am Wesselerweg und die 
Gleichartigkeit dieses eigenständigen Siedlungsbereiches als ehemaliger britischer 
Wohnstandort deutlich verändert und beeinträchtigt.  
Zudem befinden sich die als „Bezugsfälle“ angesprochenen vorhandenen Gebäude 
Volbachweg 1a und 1b in einem anderen Baubereich der Siedlung, sodass die genannten 
Gebäude keine Wirkung/Prägung auf die Bebauung Wesselerweg 1/3 haben und eine 
„Umkehr“ der prägenden städtebaulichen Orientierung nicht naheliegt.  
Kernziel des Bebauungsplans ist und bleibt, die Bebauungsstruktur in ihrer 
städtebaulichen Orientierung und Raumqualität in gleicher Art und Weise, tlw. mit dieser 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 2 
Struktur entsprechenden erweiterten Baufenstern (wie Offenlegung) zu erhalten bzw. zu 
sichern.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, für die Neuausrichtung eines Wohngebäudes ein Baufeld deutlich zu 
vergrößern und anders zu orientieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
2.  Deutsche Telekom Technik GmbH 
Es wird angeregt, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zugunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen und eine beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind sowohl öffentliche als auch private 
Verkehrsflächen ausgewiesen. Die privaten Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan mit 
Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungsrechten (L) belastet. Begünstigte dieser Rechte 
sind die Anlieger (A), Erschließungsträger/Versorger (E). Somit sind sämtliche Belange 
der Versorger ausreichend berücksichtigt – auch die Versorgung mit 
Telekommunikationsinfrastruktur – und zwar für jedweden Anbieter und Versorger und 
nicht nur zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn. Weitergehende 
Regelungen (Eintragung von Rechten in das Grundbuch) sind aus planungsrechtlicher 
Sicht nicht erforderlich und sind zwischen Grundstücksinhaber und der Deutschen 
Telekom zu vereinbaren.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zugunsten der 
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.3).  
Weitergehende Regelungen zu Eintragungen von Rechten in das Grundbuch sind nicht 
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich.

V-0952-2013-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9466 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0952/2013 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 550:  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Maß der baulichen Nutzung  
1.1.1  Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m § 16 (3) 1 
BauNVO).  
1.1.2 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen 
Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
 Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt 
zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der 
Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO).  
1.1.3 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m und darf 
maximal 0,5 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO).  
1.1.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 
1 BauGB i.V.m. § 16 (6) BauNVO).  
1.1.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 
BauGB i.V.m. Festsetzung 2.2.4).  
1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen 
(GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte 
Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig. Auf den Flächen für 
Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind ebenfalls überdachte 
Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf 
maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 
i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
 Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
1.3 Grünordnung  
Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger 
als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu 
erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
1.4 Schallschutz  
1.4.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei 
Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im 
Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend 
den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch 
ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen 
Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III und IV 
gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter 
vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.4.2 Auf der Grundstücksgrenze zur Straße Hoher Heckenweg ist die Errichtung 
einer Lärmschutzmauer in einer Höhe von 2,0 m zulässig (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Einfriedungen  
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit 
einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher 
Höhe errichtet werden.  
2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind nur im rückwärtigen 
Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge 
von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das 
Gebäude bzw. an die Anbauten zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 
2,0 m nicht überschreiten.  
2.2 Dächer  
2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind zulässig.  
Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der 
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50% 
der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in 
Neigung und Form vom Hauptdach abweichen. 
Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt 
zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils 
mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.  
2.2.2 Die zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper beträgt 30° (+3°). Bei den 
eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer 
erlaubt.  
Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
2.2.3 Drempel (Kniestock) sind bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig. Die Höhe 
des Drempels wird gemessen von der Oberkante Fertigfußboden bis zum 
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand.  
2.2.4 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m 
zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung 
unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind in der Farbe Anthrazit einzudecken. 
Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 
7010, 7011, 7012, 7015, 7016.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden, glasierten, spiegelnden und 
reflektierenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den 
Dachflächen allgemein zulässig.  
2.3 Fassaden  
2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der Hauptbaukörper nur 
Putz in heller Farbgebung zulässig. Nach den RAL EFFECT Farben ist 
folgender Farbrahmen festgelegt: 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 
120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 
130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-2, 150-3, 150-4, 
150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 
170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 
190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. 
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der einstöckigen Anbauten und 
Garagen sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien 
unzulässig.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Sammel- und Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen.  
3. Hinweise  
3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 
BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes 
dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut 
darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an 
die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 4 von 4 
3.2 Denkmalschutz  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler; 
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.3 Einsichtnahme von Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.

V-0952-2013-Anlage-2-Begruendung

67325 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0952/2013  
  
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 550:  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2.  Geltungsbereich.....................................................................................................................................4 
3.  Planverfahren.........................................................................................................................................5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
4.1  Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung.................................................................................................8 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................8 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude......................................................................................................................................9 
7.2.4  Bauweise und Bauform ...................................................................................................11 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................11 
7.2.6  Material, Farbgebung ......................................................................................................11 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................13 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung...................................................................................................14 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 15 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 15 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 16 
7.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 16 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................16 
7.6.2  Private Grünflächen ........................................................................................................16 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................16 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................17 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 17 
7.8  Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 17 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 17 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................18 
9.  Flächenbilanz.......................................................................................................................................20 
10.  Gesamtabwägung................................................................................................................................20 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................22 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 vollzogen worden.  
Begründung / Seite 1 von 22

Begründung / Seite 2 von 22  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Jahr 2013 / Anfang 2014 
aufgegeben.  
  
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen 
                                                
 
1 Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen 
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

Begründung / Seite 3 von 22  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel- und 
Reihenhäuser vorhanden.  
  
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Coerde (Katasterplan 2012)  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der 
Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende 
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne 
Aus- und Anbauten
4. Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
                                                 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.

Begründung / Seite 4 von 22  
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten.  
  
Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele  
Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, 
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert
7:  
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr. 550 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 550 befindet sich im Stadtteil Coerde und liegt 
innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
                                                
 
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städt ebaulicher wie gestalterisch-architekt onischer Qualitäten im Ensemble 
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550  
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
• Im Norden durch Wohnbebauung am Volbachweg,  
• im Westen durch die Waldfläche „Großer Busch“ und Dauerkleingärten,  
• im Süden durch Wohnbebauung am Wesselerweg und der dahinter liegenden 
Zolllehranstalt,  
• im Osten durch Wohnbebauung und die Straße „Hoher Heckenweg“.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 243, Flurstücke 88, 93, 121, 124, 125, 132, 135, 136, 137, 138, 139, 
140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 
159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171 und ein Teil des Flurstücks 
131.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Die bauliche 
Ausnutzung der Baugrundstücke wird jedoch über Festsetzungsmechanismen geregelt und 
definiert (siehe Kapitel 7.2.2 und 7.2.3); welche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung 
in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die 
über § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 Absatz 1 i. V. m. 2 BauGB Anwendung findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 550 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
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Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Coerde nördlich der Innenstadt Münsters, unmittelbar 
westlich der innerstädtischen Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.  
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Teil des Siedlungsbereichs von Coerde und wird 
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzen der Waldbereich „Großer 
Busch“ sowie eine Kleingartensiedlung an. Östlich an das Plangebiet grenzen Wohnbebauung 
und die Straße Hoher Heckenweg, an der sich die gemeindlichen Einrichtungen Grundschule 
und Kindergarten befinden, an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht 
vorhanden.  
  
Abbildung 4: Übersicht Standort Volbachweg / Wesselerweg  
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Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung geprägt.  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung 
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der 
Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der 
Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen werden, aber Ausbauten des Dachgeschosses 
und rückwärtige Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche werden zugelassen.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Volbachweg“ konkretisiert 
das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – 
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, 
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich, 
rückwärtige, erdgeschossige Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen 
sowie das Dachgeschoss durch Dachaufbauten vorder- und rückseitig mit möglicher 
Erhöhung des Drempels als Wohnfläche zu nutzen.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je 
Grundstück / Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung der bestehenden Sammelgarage.  
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zur Straße Hoher Heckenweg.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 550 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die 
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs- 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungsverträgliche Festsetzungen zu 
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung 
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen 
(mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende 
gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.  
Die ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar; die Gebäude sollen aber 
gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichem Maße – den heutigen und 
zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner 
Rechnung tragen.  
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7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung gliedert 
sich in den nördlichen Bereich mit Reihenhäusern und in den südlichen Teil mit Doppelhäusern. 
Die Reihenhäuser erstrecken sich zum einen längs des Volbachweges mit jeweiligem Ostgarten 
(Bereich 2) und zum anderen in drei quer zur Straße liegenden Reihenhauszeilen mit 
Nordgarten (Bereich 1). Die Doppelhäuser (Bereich 3) richten sich zu der von Nord nach Süd 
verlaufenden Erschließungsstraße Wesselerweg aus, so dass sich die Gärten jeweils westlich 
in Richtung Waldgebiet „Großer Busch“ und östlich in Richtung Hoher Heckenweg befinden.  
  
Abbildung 5: Übersicht über die drei Bereiche des Bebauungsplan Nr. 550  
Der ruhende Verkehr wird zum kleinen Teil durch einen Garagenhof gedeckt. Ansonsten ist der 
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder im Vorgarten 
geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebiets-untypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich 
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3), und 34 (1) i. V. m. (2) BauGB 
Anwendung findet.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der 
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Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal 
zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt (siehe textliche Festsetzung 1.1.1).  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung zu 
erhalten.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen 
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom Gesetzgeber 
vorgesehenen Überschreitungen zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche 
bei energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr. 3.1) und zum anderen gemäß 
§ 19 (4) BauGB durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.  
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5 m tiefe Ausbauzone, in 
der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des 
Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell 
nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur 
Gartenzone hin zu vergrößern (bis zu ca. 30 m²). Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in 
rückwärtigen Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot 
zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhaltes von 
Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.  
Am Wesselerweg 1 (Bereich 3) wurde die überbaubare Grundstücksfläche der nördlichen 
Doppelhaushälfte auch parallel in Nord-Süd-Richtung erweitert, um eine höhere Ausnutzung 
des deutlich überdurchschnittlich großen Grundstücks zu erreichen. Eine andere städtebauliche 
Orientierung bzw. noch stärkere Erweiterung der überbaubaren Fläche, z. B. parallel zum 
Volbachweg, ist gleichwohl nicht vorgesehen, um die für den Bereich 3 prägende 
städtebauliche Struktur in Gebäudeanordnung und Gebäudeform weiterhin zu bewahren.  
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau 
vorgesehen, um auch hier den vorhandenen Platz nutzen zu können. Der Neubau fügt sich 
profilgleich in die bestehende Hausgruppenzeile ein und verlängert diese; die gartenseitige 
Anbauoption ist ebenfalls auf 5 m festgesetzt, so dass Neu- und Altbauten städtebaulich 
harmonieren.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend zwei 
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger 
dichte oder dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.  
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Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal 
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu 
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark 
zu überformen.  
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung 2.2.4 möglich. Aus 
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des 
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig; 
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger 
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der 
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4). Lediglich blickdichte 
Sichtschutzanlagen im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude in Höhe von 2 m und mit einer 
Länge von 3 m sind auf der Dachterrasse zusätzlich möglich (vgl. textliche Festsetzung 2.1.2).  
Trauf- und Firsthöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Firsthöhen 
auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß 
zu beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu 
gewährleisten.  
Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt. 
Lediglich zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die 
NHN-Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen 
Straßenraum angegeben.  
Für die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnfläche ist ein Drempel von maximal 0,70 m 
Höhe zulässig. Die Höhe des Drempels misst sich von der Oberkante Fertigfußboden bis zum 
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante Außenwand. Dementsprechend sind die im 
Plangebiet vermessenen Trauf- und Firsthöhen über die vorgenommenen Höhendefinitionen 
des Bebauungsplans „angehoben“ bzw. angepasst worden, um eine sinnvolle Erneuerung des 
Dachgeschosses bzw. Erweiterung der Wohnfläche zuzulassen.  
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum 
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
den möglichen Ausbau des Dachgeschosses sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt 
Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige energetische Ansprüche angepasste 
Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Gebäude wird aktiv ermöglicht (vgl. textlicher 
Hinweis 3.1).  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das 
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den 
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick 
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
                                                 
8 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.

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7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch 
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die 
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der 
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die 
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer 
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung und für die I-
geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die bestehende 
städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine 
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.  
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet, 
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen 
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen 
die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten und können 
maximal in der Summe 50 % des Gesamtdaches ausfüllen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt 
(Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist mindestens ein 
Abstand von 0,50 m einzuhalten (siehe textliche Festsetzung 2.2.1). Durch diese Festsetzung 
ist es möglich, einen ausreichend großen (neuen) Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen 
und gleichzeitig die siedlungsprägende Dachform Satteldach zu erhalten. Die Abstands- und 
Breitenbeschränkungen zu Dachaufbauten und einschnitten gewährleisten, dass der prägende 
Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkubatur und seinen die Gestalt 
bestimmenden Dachflächen noch erkennbar bleibt. Dächer der Dachgauben können in Form 
und Neigung von der Dachform des Hauptgebäudes abweichen.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation 
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses 
(Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der 
Terrassennutzung.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Wie in der Bauhöhe und für die Dachausbildung besteht Regelungsbedarf hinsichtlich der 
Farbgebung für Doppelhäuser und Hausgruppen, um ein gewisses Maß von Einheitlichkeit in 
den zusammenhängenden Hauseinheiten und der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw. 
zu erhalten.  
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Abbildung 6: Volbachweg Nr. 14–20 (Stadt Münster, 2012)  
Es wird insofern geregelt, dass das Dach nur in der Farbe Anthrazit und mit dem vorgebenden 
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben gestaltet werden kann (siehe 
textliche Festsetzung 2.2.5).  
Fassade  
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit heller Farbgebung zulässig. Die 
Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL EFFECT Farben 
(siehe textliche Festsetzung 2.3.1) näher definiert. Durch die Beschränkung auf das 
„Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung 
und seinen gestalterischen Zusammenhang.  
  
Abbildung 7: Wesselerweg Nr. 6 und 8 (Stadt Münster, 2012)

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Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend, 
spiegelnd oder reflektierend sein dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da 
der Hauptkörper mit Putzfassade durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist.  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlich gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch 
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der 
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: 
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die freie Wahl 
der Dachbedeckung sorgen dafür, dass die individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über 
Gebühr beschränkt wird.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten 
städebaullich-gestalterisch siedlungsverträgliches und -angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. 
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische 
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem 
Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-)Garagen und 
Gemeinschaftsstellplätze entsprechend nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte 
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Mit dieser 
Stellplatzausweisung ist für jedes Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden.  
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum- und Siedlungsstruktur 
angemessene Zielrichtung:  
• Erhalt und Erweiterung der Gemeinschaftsgaragen-Anlage südlich Volbachweg – 
städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten.  
• direkte Garagenzuordnung unmittelbar zu den überbaubaren Grundstücksflächen der 
Doppelhaushälften und zu denen der Reihenendhäuser – um die Bedeutung der 
prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen zu 
unterstreichen und zu erhalten, erfolgt aus städtebaulichen Gründen je eine aus der 
vorderen Bauflucht zurückversetzte Anordnung bzw. räumliche Festsetzung – der Grad 
des Rückversatzes differiert und nimmt bestandsorientiert auf bestehende 
Fassadenöffnungen (Fenster) und / oder Hauszugangsbereiche Rücksicht – der negative 
städtebauliche Aspekt eines größeren Versiegelungsgrades durch je relativ langen 
Zufahrtzonen wird in der Abwägung der Belange vom städtebaulichen Ziel einer sich in das 
Freiraum- und Siedlungsbild harmonisch einfügenden und nicht in den Vordergrund 
tretenden, zurückversetzten Anordnung der Garagen (als Neubauten im Wohnquartier) 
überwogen – die Dimension der ausgewiesenen Standorte für Garagen ermöglicht 
gleichzeitig die Angliederung eines Nebenraumes bis zu einer Gesamtlänge von 9 m.  
• Anordnung von Gemeinschaftsstellplätzen westlich des Volbachweges senkrecht zum 
Straßenraum – städtebaulich sinnvoll in Gegenlage zur linearen Reihenhausstruktur und in 
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Ausnutzung der nicht optimalen dreieckigen Grundstückszuschnitte der Reihenendhäuser 
westlich Volbachweg.  
Die Gemeinschaftsstellplätze im Bereich 1 sind den angrenzenden Hausgruppen zugeordnet. 
Für die Wohneinheiten im Bereich 2 sind der vorhandene Garagenhof plus Erweiterung und die 
Garagen an den seitlichen Baugrenzen der Hausgruppe ausgewiesen. Zum Schutz von 
vorhandenen Bäumen (Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft) wird ein 
ergänzender Garagenstellplatz gen Westen (am Trafogebäude) nicht ausgewiesen und durch 
einen Stellplatz in der Anlage für Gemeinschaftsstellplätze westlich Volbachweg ersetzt. Die 
detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche Frage, 
sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – 
BImA). Im Bereich 3 wird für jede Doppelhaushälfte ein Garagenstellplatz auf dem jeweiligen 
Grundstück festgesetzt. Die Garagenflächen sind unter möglicher Berücksichtigung der 
Bestandsfenster angeordnet worden, damit diese nicht für den Bau einer Garage verschlossen 
werden müssen.  
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung 
der Transparenz des Zusammenwirkens v on öffentlichem und halböffentlichem Raum 
ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind 
diese demgegenüber ebenfalls zulässig.  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem 
sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1.2.2): Insofern sind 
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche 
der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des 
Weiteren sollen vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und 
zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und 
eine möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen 
erreicht werden, so dass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,00 m² und die Höhe 
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für 
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereich mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind (siehe textliche Festsetzung 1.2.2 i. V. m. 
gestalterischer Festsetzung 2.4). Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine 
Nebenanlagen, so dass diese ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind. 
Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind im rückwärtigen Bereich zur Abgrenzung zum Nachbarn Zäune 
gesetzt worden; diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den 
gartenstädtischen Charakter auch der Wohnsiedlung Volbachweg.  
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal 
und sollen in ihrer Form weitgehend erhalten bleiben. Für eine klare Zuordnung ist der 
Vorgartenbereich in der Planzeichnung gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).  
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im 
gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich 
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die Höhen der festen Einfriedungen 
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Hiermit werden das städtebauliche Bild in der 
Typik sowie eine harmonische Einheitlichkeit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.  
Begründung / Seite 14 von 22

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Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
  
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu w ahren und die unmittelbaren privaten Garten- und 
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu 
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich auf 
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3 m je Baugrundstück, unmittelbar im 
Anschluss an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig. Die Höhe ist hier auf 2 m 
beschränkt, um sich dem Gebäude und dem m öglichen Anbau unterzuordnen (siehe textliche 
Festsetzung 2.1.2).  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz 
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Volbachweg bzw. durch den Wesselerweg 
erschlossen.  
Der Wesselerweg wird für eine Optimierung der bestehenden Wendeanlage geringfügig 
erweitert, damit dreiachsige Müllfahrzeuge dort künftig wenden können und nicht unter 
Sicherheitsbedenken in den Wesselerweg rückwärts hineinfahren müssen.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet 
– eine ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen 
Raum möglich bzw. vorgesehen.  
Die an den quer zum Volbachweg liegenden Reihenhäusern (Bereich 1) gelegenen 
Erschließungsflächen werden als private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, festgesetzt. Die 
privaten Wohnwege dienen u. a. zur Erschließung der Garagen an den westlichen Ecken der 
Hausgruppen, die mit gleichzeitiger Nutzung der privaten Grundstücksfläche für die 
Erschließung ausreichend dimensioniert sind.  
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,50 m Breite im rückwärtigen Bereich 
der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende 
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit 
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.  
Zur Anbindung an das bestehende Fußwegenetz an der Straße Hoher Heckenweg wird die 
südlich im Plangebiet bestehende Wegeverbindung / städtische Fläche als öffentliche 
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Dadurch wird das 
Fuß- und Radwegenetz weiter ausgebaut und das Plangebiet optimal mit der umgebenden 
Stadtteilstruktur vernetzt.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.  
Der vorhandene Trafostandort wird mit einem Planzeichen mit der Zweckbestimmung 
Elektrizität markiert und im Bestand gesichert. Als Zuwegung (beispielsweise bei Wartungs- und 
Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die nördlich angrenzende Erschließungsfläche mit einem Geh-
, Fahr- und Leitungsrecht auch für die Erschließungsträger (GFL/AE) belegt.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Begründung / Seite 15 von 22

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Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Volbachweg / Wesselerweg abgeleitet 
werden.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Die nordwestlich liegenden 
Reihenhäuser (Bereich 1) können nicht angefahren werden und müssen entsprechend 
gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche (Volbachweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag 
positionieren. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die 
Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche. 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Für den Stadtteil Coerde besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kita. Das Plangebiet eignet 
sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine derartige Ansiedelung. 
Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs sind andere Standorte im Stadtteil in den Focus zu 
nehmen; eine Bedarfsdeckung und Ansiedelung in den Britenwohnstandorten 
Sibeliusstraße / Hoher Heckenweg oder ggf. kleinteilig im Wohnstandort Dachsleite wird 
intensiv geprüft.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die katholische Norbertschule und die evangelische 
Melanchthonschule.  
Es ist nicht auszuschließen, dass die Norbertschule an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen wird und 
somit ein Ausweichen von den Kindern aus dem Einzugsbereich auf die Melanchthonschule 
bzw. eine Erweiterung der Raumkapazitäten erforderlich sein wird.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt. Durch das angrenzende Waldgebiet „Großer 
Busch“ und die zu den jeweiligen Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum 
in der Siedlung vorhanden. Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht.  
7.6.2  Private Grünflächen  
Um eine optimale Einbindung von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, 
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtgeprägten Qualitäten der 
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch Vandalismus zu verhindern sind Fassaden von 
Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch 
zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. textliche Festsetzung 1.3). Die 
Festsetzung wird nur im Neubaufall wirksam.  
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(vgl. Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Im Plangebiet sind keine städtebaulich prägenden Gehölzbestände vorhanden, so dass keine 
Anpflanz- und Erhaltungsgebote festgesetzt werden. Im Zuge des Minimierungsprinzips werden 
die baulichen Anlagen in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für 
die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen und erhalten bleiben können.  
Begründung / Seite 16 von 22

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7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt 
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von 
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche). Garagen und 
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Hoher Heckenweg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden bei 
den Doppelhäusern östlich des Wesselerwegs überschritten (Lärmpegelbereiche III und IV), 
sodass die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur Herstellung 
gesunder Wohnverhältnisse geboten ist.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude östlich des Wesselerwegs 
im Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche 
Festsetzung 1.4). Ein Schutz über die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für alle 
Geschossebenen und das künftig ausbaubare Dachgeschoss durch Wand- und / oder 
Wallausführungen unmittelbar am Hohen Heckenweg ist in der Abwägung der Belange 
aufgrund der dort dann notwendigen Höhen stadtgestalterisch nicht verträglich. Gleichwohl 
schließt der Bebauungsplan die Realisierung einer Schallschutzmauer bis 2 m Höhe 
insbesondere zum Schutz der Gartenbereiche der betroffenen Grundstücke nicht aus (vgl. 
Kapitel 8 – Menschen). Eine Festsetzung machte jedoch nur Sinn, wenn eine hinreichende 
Aussicht auf Realisierung besteht: Dies erscheint vor dem Hintergrund einer individualisierten 
Vermarktung der Einzelgrundstücke und der Bestandssituation unwahrscheinlich.  
Für die reine Nutzung des Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Im Falle 
baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven Schallschutz zukunftsgerichtet 
und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.  
7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt und aufgrund der bisher ausschließlichen Nutzung 
des Plangebiets durch Wohnen nicht zu erwarten.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-
Begründung / Seite 17 von 22

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Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist 
nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Im Plangebiet treten Verkehrslärmemissionen von der östlich angrenzenden 
Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg auf, die den Orientierungswert der DIN 18005 für ein 
Allgemeines Wohngebiet überschreiten. Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden 
für die Gebäude östlich des Wesselerwegs im Plangebiet durch die Festsetzung der 
Lärmpegelbereiche III und IV nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, entsprechende 
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche Festsetzung 1.4).  
Eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe entlang der gesamten Umfriedung zum Hohen 
Heckenweg hin würde zu einer Verbesserung der Lärmsituation an der Ostfassade dieser 
Gebäude im Erdgeschoss und den Außenwohnbereichen von ca. 5 dB(A) führen. Die 
Orientierungswerte für WA-Gebiete würden damit im Erdgeschoss weitestgehend eingehalten. 
Die Option, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe zum Hohen Heckenweg aus 
Lärmschutzgründen errichten zu dürfen, ist planerisch möglich. Die Umfassungsmauer muss, 
um den Anforderungen an Schallwände zu genügen, eine flächenbezogene Masse von über 
10 kg/m² und keine wesentlichen Öffnungen und Dichtigkeiten aufweisen.  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand 
zu nennen. Westlich an das Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet „Großer Busch“ an. 
Westlich des Wesselerwegs befinden sich Gärten mit älterem Baumbestand überwiegend aus 
Eichen und Hainbuchen.  
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume 
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Es liegt in der städtebaulichen 
Beurteilung für diese überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich befindlichen Baumstandorte 
jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich unterstreichende oder vom Standort her 
prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung mit der für die Eigentümer 
durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer Erhaltungsfestsetzung einschließlich 
Wiederanpflanzungsgebot führt in der Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung 
dieser Baumstandorte für die städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer 
Festschreibung und damit Festsetzung.  
Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplan neu zulässigen baulichen Anlagen wurden 
nämlich in der Weise ausgewiesen bzw. neu geordnet, dass diese vorhandenen Bäume nicht 
für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen (Vermeidungsprinzip). Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden. 
Die Standorte dieser Bäume sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so Hinweis- 
und Signalwirkung. 
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation 
der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren 
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar 
Begründung / Seite 18 von 22

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und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und 
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer 
Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Artenschutz  
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung 
(ASP) obligatorisch (Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Die Gärten dienen als Lebensraum für 
Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es 
liegen keine Hinweise auf artenschutzrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv 
genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten.  
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte 
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden 
Wohngebäude. Am 30. April 2013 fand eine Besichtigung zweier Häuser hinsichtlich des 
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Es wurden die Dachböden der 
Häuser Volbachweg Nr. 11 und 22 in Augenschein genommen. Die Dachböden waren 
besenrein; es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt 
werden.  
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund 
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse 
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl. 
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen 
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben 
Geltung besitzen. 
Wald  
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Großer Busch“. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurden von fachamtlicher Seite Bedenken gegen die Planung 
geäußert: Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im Hinblick auf 
mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 35 m betragen – unter 
Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits jetzt 
deutlich näher als 35 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der 
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel.  
Diesen Anregungen folgend wären sowohl die Anbauten für die Gebäude Volbachweg Nrn. 4, 
6, 10, 12, 20, 22 als auch die westlichen Eckgaragen im Bereich 3 des Plangebietes nicht 
realisierbar. In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden 
Nutzung der betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und 
eines nach wie vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine 
offensichtliche und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes 
gesehen. Vor dem Hintergrund  
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke 
unmittelbar an Wald angrenzend,  
• der planungsrechtlichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den 
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und  
Begründung / Seite 19 von 22

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• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen 
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“  
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten Wohnraums 
im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und fachlichen 
Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann zudem im 
Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen geachtet 
werden.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die 
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem locke r bebauter Siedlungsbereiche. Im Rahmen der 
Planung kommt es gleichwohl zu weiteren Versiegelungen von Flächen. Generell entspricht die 
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung 
zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen 
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 19.213 m² 1,92 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 3.704 m² 0,37 ha 19 % 
Wohnbaufläche 15.509 m² 1,55 ha 81 % 
davon private Verkehrsfläche 300 m² 0,03 ha 2 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird jedoch durch Ausbauoptionen für die Dachgeschosse und durch 
eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärti gen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum 
geschaffen. Die bebaubare Fläche wird zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche an 
zwei Stellen im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit 
dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben 
und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung 
geleitet und geordnet.  
Begründung / Seite 20 von 22

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Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, 
sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum 
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich 
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermöglichen. Aufgrund bestehender 
Lärmvorbelastung an den Gebäuden östlich Wesselerweg werden dort entsprechende 
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereiche III und 
IV). Es besteht ergänzend die Möglichkeit, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe aus 
Lärmschutzgründen am Hohen Heckenweg zu errichten.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. 
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der 
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wir aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des 
Dachgeschosses (Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen 
samt Option der Terrassennutzung vorgesehen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
Begründung / Seite 21 von 22

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Begründung / Seite 22 von 22  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke und die Wohnwege der nordwestlich 
liegenden Hausgruppen). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt 
Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen 
und -erwerber.  
Mittel- bis langfristig ist mit Sani erungsmaßnahmen am vor handenen Kanalsystem im 
Volbachweg und Wesselerweg durch die Stadt Münster zu rechnen, die auch eine 
umfassendere Erneuerung der Straßenverkehrsflächen auslösen wird. Dies wird in der 
genannten Zeitperspektive absehbar und mit finanziellen Umlagen (Erschließungsbeiträge nach 
dem Kommunalabgabengesetz – KAG) auf die künftigen Eigentümerinnen und Eigentümer 
zukommen.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem 
durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg  
Münster, den __________  
 
 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

5779 Zeichen

V/0952/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde - Volbachweg / Wesselerweg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.01.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
06.02.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
12.02.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – 
Volbachweg / Wesselerweg wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Zum Maß der baulichen Nutzung wird die folgende textliche Festsetzung 
getroffen: „Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.“  
 
1.1.2 Die textlichen Festsetzungen zum ruhenden Verkehr werden wie folgt ergänzt: 
„Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind 
ebenfalls überdachte Ste llplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze 
zulässig.“  
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 550 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Der Anregu ng, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen 
Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Ge ltungsbereichs 
anzugeben (Anlage 1, Punkt 1.1)  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0952/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke  
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
Krause@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.12.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0952/2013 
1.2.2 Der Anregung, für die Neuausrichtung eines Wohngebäudes ein Baufeld deutlich 
zu vergrößern und anders zu orientieren (Anlage 1, Punkt 1.2)  
 
1.2.3 Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht 
zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen (Anlage 1, 
Punkt 2)  
 
2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 geänd erte und ergänzte 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg wird gemäß 
§§ 2 und 10 in Verbindung mit §  13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 550 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt Münster Folgekosten durch die 
Realisierung geringfügig zu erweiternder öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich Wend ehammer 
des Wesselerwegs (Sicherung der Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug).  
 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
gemäß §  13 a BauGB aufgestellt wird, hat vom 04.09. bis zum 04.10.2013 öffentlich 
ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 2 BauGB.  
 
Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 
dokumentiert. Über sie soll entsprechend de n Beschlussvorschlägen 1.2.1 bis 1.2.3 
Beschluss gefasst werden.  
 
2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 550 umfasst nördlich der Innenstadt ein 
Gebiet wes tlich der Straße Hoher Heckenweg und östlich des Freiraumbereiches Großer 
Busch.  
 
Ziel der Planung ist e s, entsprechend de m St andorte-Entwicklungskonzept Briten -
Wohnungen, die städtebaulichen Strukturen zu sichern und mit An - und 
Ausbaumöglichkeiten den heutigen Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen.  
 
Ausschließlich zur Klarstellung und Präzisierung der in de r Offenlagefassung dargelegten 
Festsetzungen werden folgenden Modifizierungen des Bebauungsplans vorgenommen:  
 
a) Um das Maß der baulichen Nutzung konkret und klar zu bestimmen , wird in den 
textlichen Festse tzungen aufgeführt: „Als zulässige Grundfläche wird  die im 
zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche fes tgesetzt.“ 
(Beschlussvorschlag 1.1.1)  
 
b) Um im Rahmen des Baugenehmigungverfahrens eindeutig auf die Möglichkeit der 
Realisierung von überdachten Stellplätzen und Stellplätzen auf Flä chen für Garagen 
klarstellend hinzuweisen, werden die textlichen Festsetzungen ergänzt: „Auf den Flächen 
für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind ebenfalls überdachte 
Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig.“ (Beschlu ssvorschlag 
1.1.2)  
 
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft

- 3 - 
V/0952/2013 
(ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema 
„Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandor te 
intensiv erörtert. Im Bebauungsplan Nr. 550 war bereits in der ersten Offenlagefassung der 
Dachgeschossausbau mit beidseitigen Dachgauben und Drempelerhöhung zulässig, so dass 
hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser Diskussionsergebn isse 
vorgenommen wurden.  
 
Eine erneute Offenlegung der Planung oder eine eingeschränkte Beteiligung wird nicht 
erforderlich, da durch die vorgeschlagenen Änderungen die bestehenden Planung sinhalte 
und -festsetzungen lediglich klarstellend modifiziert bzw.  ergänzt werden und keine 
negativen Auswirkungen auf Dritte erkennbar sind.  
 
Somit kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden  
(Beschlussvorschlag 2).  
 
Die detaillierten Inhalte der Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
 
i. V. 
 
gez.  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0952-2013-Anlage-4-Planverkleinerung

2219 Zeichen

P
P
III 
25
1 
249 
251a 
130 
III 
III 
III 
III 
247 
249a 
245 III 
243 III 
456 
III 
241 
K 8   Hoher Heckenweg 
239 III 
149 
II 
II 
25 
27 
II 23 
II 19 
II 21 
II 17 
II 
14 
Volbachweg II 
18 
II 
16 
124 
I
1c 
I
1a 
I
1b 
1
II 
II 
5
II 
3
II 13 
II 15 
7
II 9
II 11 
131 
8
II 
125 
II 
II 5
II 3
II 1
II 
2
6
II 
4
I
2a 2b 
II 2
132 
II 4
II 7
11 
W
esselerweg 
II 9
II 
II 13 
II 15 
17 
93 
6II 
II 8
II 
10 
II 
12 
19 
II 
16 
II 
II 
14 
162 
II 
20 II 
24 
II 
22 
10 
II II 
12 
II 
H
Bereich 1 
g
H
Bereich 2 
g
D
Bereich 3 
I
II 
FD 
SD 
I
II 
FD 
SD 
I
FD 
II SD 
I
I
FD 
FD 
II 
II 
SD 
SD 
II 
II 
II 
SD 
SD 
SD 
I
I
I
FD 
FD 
FD 
g
II 
II 
II 
II 
SD 
SD 
SD 
SD I
I
I
I
FD 
FD 
FD 
FD 
Fuß- und Radweg 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
GGa 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
Ga 
Ga 
Ga 
GSt 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
G
 A 
G
 A 
G
 A 
GFL 
 AE 
70 
45 
103 
71 
70 
69 
67 
46 
148 
147 
161 
160 
159 
158 
157 
146 
145 
144 
143 166 
167 
43 
104 
142 
141 
140 
139 171 
165 
138 
137 
136 
135 
151 
170 
169 
121 
133 
40 
88 
122 
26 28 
29 
123 
156 155 154 153 
152 
164 163 
168 
124 
125 
 57,27 
 57,75 
 56,78 
 57,57 
 57,14 
 57,86 
 56,73 
 56,68 
 57,64 
 56,73 
 57,13 
 57,93 
 57,04 
 57,53 
 56,85 
 56,68 
150 
BHmax. 61,1m ü.NHN 
BHm
ax. 60,9m
 ü.NHN 
BHmax. 60,8m ü.NHN 
BHmax. 60,7m 
ü.NHN 
BHm
ax. 60,5m
 ü.NHN 
BHm
ax. 60,4m 
ü.NHN 
BHm
ax. 60,3m 
ü.NHN 
BHm
ax. 60,1m 
ü.NHN 
BHmax. 60,2m 
ü.NHN 
BHmax. 60,2m 
ü.NHN 
BHmax. 60,3m 
ü.NHN 
BHmax. 60,2m 
ü.NHN 
THmax 64,4m ü.NHN 
FHmax 67,0m ü.NHN 
THmax 64,1m ü.NHN 
FHmax 66,7m ü.NHN 
THmax 64,0m ü.NHN 
FHmax 66,7m ü.NHN 
THm
ax 64,2m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,9m
 ü.NHN 
THm
ax 63,8m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,4m
 ü.NHN 
THm
ax 63,7m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,7m
 ü.NHN 
THm
ax 63,7m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,3m
 ü.NHN 
THm
ax 63,5m
 ü.NHN 
FHm
ax 66,2m
 ü.NHN 
THmax 63,6m ü.NHN 
FHmax 66,1m ü.NHN 
THmax 63,6m ü.NHN 
FHmax 66,2m ü.NHN 
THmax 63,7m ü.NHN 
FHmax 66,3m ü.NHN 
THmax 63,7m ü.NHN 
FHmax 66,5m ü.NHN 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0952/2013 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 550: Coerde - Volbachweg / Wesselerweg 
Planverkleinerung - Maßstab 1:1000

Beratungsverlauf (4)

21.01.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2014 Hauptausschuss
TOP 24.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2014 Rat
TOP 29.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Bebauungsplan Nr. 550 (amtlicher Umring) amtlich
  • Sibeliusstraße
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Heckenweg
  • Albersloher Weg 33
  • An den Speichern 7
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Dachsleite

Bebauungsplan Nr. 550

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coerde - Volbachweg / Wesselerweg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0952/2013
Typ
Vorlagen
Datum
16.12.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37