V/0952/2013
Bebauungsplan Nr. 550 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0952-2013-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0952/2013 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. Bundesanstalt für Immobilenaufgaben (BImA) 1.1 Es wird angeregt, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung dahingehend zu konkretisieren, dass die Fenster und Außentüren der Wohngebäude nach und nach seit Ende der 1980er Jahre erneuert und die Giebelseiten der Wohngebäude wärmegedämmt wurden. Stellungnahme der Verwaltung In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die Wohnstandorte unterschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe der gebäudebezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 1.2 Die BImA regt an, für die bessere bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen Wesselerweg 1/3, das Baufenster dergestalt zu vergrößern, dass bei Rückbau des vorhandenen Gebäudes auch die Neuerrichtung eines Wohngebäudes (DH oder MFH) mit Hauptfirstrichtung in West-Ost-Richtung möglich wäre. Nach Auffassung der BImA fügte sich ein solcher Neubau aufgrund der bereits vorhandenen Gebäude in gleicher Ausrichtung (Volbachweg 1b und 2a, Gemeinschaftsgaragen) gleichwohl gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Stellungnahme der Verwaltung Für eine bessere bauliche Ausnutzung ist bereits für die Offenlegung das Baufeld vergrößert worden, jedoch nur in dem Maße, in dem die Siedlungsstruktur mit ihrer Dichte und Gestalt gesichert bleibt. Mit dem Neubau eines Gebäudes mit Hauptfirstrichtung Ost/West würden das bestehende Gebäudeensemble am Wesselerweg und die Gleichartigkeit dieses eigenständigen Siedlungsbereiches als ehemaliger britischer Wohnstandort deutlich verändert und beeinträchtigt. Zudem befinden sich die als „Bezugsfälle“ angesprochenen vorhandenen Gebäude Volbachweg 1a und 1b in einem anderen Baubereich der Siedlung, sodass die genannten Gebäude keine Wirkung/Prägung auf die Bebauung Wesselerweg 1/3 haben und eine „Umkehr“ der prägenden städtebaulichen Orientierung nicht naheliegt. Kernziel des Bebauungsplans ist und bleibt, die Bebauungsstruktur in ihrer städtebaulichen Orientierung und Raumqualität in gleicher Art und Weise, tlw. mit dieser Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 2 Struktur entsprechenden erweiterten Baufenstern (wie Offenlegung) zu erhalten bzw. zu sichern. Beschlussvorschlag: Der Anregung, für die Neuausrichtung eines Wohngebäudes ein Baufeld deutlich zu vergrößern und anders zu orientieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 2. Deutsche Telekom Technik GmbH Es wird angeregt, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Stellungnahme der Verwaltung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind sowohl öffentliche als auch private Verkehrsflächen ausgewiesen. Die privaten Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungsrechten (L) belastet. Begünstigte dieser Rechte sind die Anlieger (A), Erschließungsträger/Versorger (E). Somit sind sämtliche Belange der Versorger ausreichend berücksichtigt – auch die Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur – und zwar für jedweden Anbieter und Versorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn. Weitergehende Regelungen (Eintragung von Rechten in das Grundbuch) sind aus planungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich und sind zwischen Grundstücksinhaber und der Deutschen Telekom zu vereinbaren. Beschlussvorschlag: Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). Weitergehende Regelungen zu Eintragungen von Rechten in das Grundbuch sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich.
V-0952-2013-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0952/2013 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m § 16 (3) 1 BauNVO). 1.1.2 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m und darf maximal 0,5 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 16 (6) BauNVO). 1.1.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. Festsetzung 2.2.4). 1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig. Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. 1.3 Grünordnung Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB). Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 1.4 Schallschutz 1.4.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III und IV gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.4.2 Auf der Grundstücksgrenze zur Straße Hoher Heckenweg ist die Errichtung einer Lärmschutzmauer in einer Höhe von 2,0 m zulässig (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. 2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das Gebäude bzw. an die Anbauten zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten. 2.2 Dächer 2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50% der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in Neigung und Form vom Hauptdach abweichen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. 2.2.2 Die zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper beträgt 30° (+3°). Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer erlaubt. Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg 2.2.3 Drempel (Kniestock) sind bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig. Die Höhe des Drempels wird gemessen von der Oberkante Fertigfußboden bis zum Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand. 2.2.4 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden, glasierten, spiegelnden und reflektierenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflächen allgemein zulässig. 2.3 Fassaden 2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der Hauptbaukörper nur Putz in heller Farbgebung zulässig. Nach den RAL EFFECT Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-2, 150-3, 150-4, 150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. 2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der einstöckigen Anbauten und Garagen sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien unzulässig. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Sammel- und Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550 Coerde – Volbachweg / Wesselerweg Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss / Seite 4 von 4 3.2 Denkmalschutz Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler; Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.3 Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
V-0952-2013-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0952/2013
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 550:
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................8
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................8
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude......................................................................................................................................9
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................11
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................11
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................11
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................13
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................14
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 15
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 15
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 16
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 16
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................16
7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................16
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................16
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................17
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 17
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 17
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 17
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................18
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................20
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................20
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................22
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im
November 2013 vollzogen worden.
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden.
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Jahr 2013 / Anfang 2014
aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen
1 Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
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Verkehrsplanung
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Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel- und
Reihenhäuser vorhanden.
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Coerde (Katasterplan 2012)
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der
Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne
Aus- und Anbauten
4. Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.
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Verkehrsplanung
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Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
Wohnwert im Bestand zu erhalten.
Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele
Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse,
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert
7:
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand).
Der Bebauungsplan Nr. 550 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 550 befindet sich im Stadtteil Coerde und liegt
innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städt ebaulicher wie gestalterisch-architekt onischer Qualitäten im Ensemble
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
Stadtplanung
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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 550
Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
• Im Norden durch Wohnbebauung am Volbachweg,
• im Westen durch die Waldfläche „Großer Busch“ und Dauerkleingärten,
• im Süden durch Wohnbebauung am Wesselerweg und der dahinter liegenden
Zolllehranstalt,
• im Osten durch Wohnbebauung und die Straße „Hoher Heckenweg“.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur 243, Flurstücke 88, 93, 121, 124, 125, 132, 135, 136, 137, 138, 139,
140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158,
159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171 und ein Teil des Flurstücks
131.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung
berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Die bauliche
Ausnutzung der Baugrundstücke wird jedoch über Festsetzungsmechanismen geregelt und
definiert (siehe Kapitel 7.2.2 und 7.2.3); welche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung
in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die
über § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 Absatz 1 i. V. m. 2 BauGB Anwendung findet.
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 550
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
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Verkehrsplanung
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Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).
Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Coerde nördlich der Innenstadt Münsters, unmittelbar
westlich der innerstädtischen Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Teil des Siedlungsbereichs von Coerde und wird
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzen der Waldbereich „Großer
Busch“ sowie eine Kleingartensiedlung an. Östlich an das Plangebiet grenzen Wohnbebauung
und die Straße Hoher Heckenweg, an der sich die gemeindlichen Einrichtungen Grundschule
und Kindergarten befinden, an.
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht
vorhanden.
Abbildung 4: Übersicht Standort Volbachweg / Wesselerweg
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Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung geprägt.
6. Planungsziele
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der
Bestandsgebäude regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der
Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen werden, aber Ausbauten des Dachgeschosses
und rückwärtige Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche werden zugelassen.
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Volbachweg“ konkretisiert
das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster –
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers,
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich,
rückwärtige, erdgeschossige Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen
sowie das Dachgeschoss durch Dachaufbauten vorder- und rückseitig mit möglicher
Erhöhung des Drempels als Wohnfläche zu nutzen.
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je
Grundstück / Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung der bestehenden Sammelgarage.
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zur Straße Hoher Heckenweg.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 550 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren
Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs-
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungsverträgliche Festsetzungen zu
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen
(mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende
gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.
Die ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar; die Gebäude sollen aber
gleichwohl – in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichem Maße – den heutigen und
zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner
Rechnung tragen.
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7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung gliedert
sich in den nördlichen Bereich mit Reihenhäusern und in den südlichen Teil mit Doppelhäusern.
Die Reihenhäuser erstrecken sich zum einen längs des Volbachweges mit jeweiligem Ostgarten
(Bereich 2) und zum anderen in drei quer zur Straße liegenden Reihenhauszeilen mit
Nordgarten (Bereich 1). Die Doppelhäuser (Bereich 3) richten sich zu der von Nord nach Süd
verlaufenden Erschließungsstraße Wesselerweg aus, so dass sich die Gärten jeweils westlich
in Richtung Waldgebiet „Großer Busch“ und östlich in Richtung Hoher Heckenweg befinden.
Abbildung 5: Übersicht über die drei Bereiche des Bebauungsplan Nr. 550
Der ruhende Verkehr wird zum kleinen Teil durch einen Garagenhof gedeckt. Ansonsten ist der
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder im Vorgarten
geparkt.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen
getroffen.
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebiets-untypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3), und 34 (1) i. V. m. (2) BauGB
Anwendung findet.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der
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Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal
zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt (siehe textliche Festsetzung 1.1.1).
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung zu
erhalten.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die vom Gesetzgeber
vorgesehenen Überschreitungen zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche
bei energetischer Sanierung von Gebäuden (vgl. Hinweis Nr. 3.1) und zum anderen gemäß
§ 19 (4) BauGB durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5 m tiefe Ausbauzone, in
der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des
Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell
nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur
Gartenzone hin zu vergrößern (bis zu ca. 30 m²). Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in
rückwärtigen Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot
zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhaltes von
Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.
Am Wesselerweg 1 (Bereich 3) wurde die überbaubare Grundstücksfläche der nördlichen
Doppelhaushälfte auch parallel in Nord-Süd-Richtung erweitert, um eine höhere Ausnutzung
des deutlich überdurchschnittlich großen Grundstücks zu erreichen. Eine andere städtebauliche
Orientierung bzw. noch stärkere Erweiterung der überbaubaren Fläche, z. B. parallel zum
Volbachweg, ist gleichwohl nicht vorgesehen, um die für den Bereich 3 prägende
städtebauliche Struktur in Gebäudeanordnung und Gebäudeform weiterhin zu bewahren.
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau
vorgesehen, um auch hier den vorhandenen Platz nutzen zu können. Der Neubau fügt sich
profilgleich in die bestehende Hausgruppenzeile ein und verlängert diese; die gartenseitige
Anbauoption ist ebenfalls auf 5 m festgesetzt, so dass Neu- und Altbauten städtebaulich
harmonieren.
Vollgeschosse
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend zwei
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger
dichte oder dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.
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Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark
zu überformen.
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung 2.2.4 möglich. Aus
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig;
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4). Lediglich blickdichte
Sichtschutzanlagen im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude in Höhe von 2 m und mit einer
Länge von 3 m sind auf der Dachterrasse zusätzlich möglich (vgl. textliche Festsetzung 2.1.2).
Trauf- und Firsthöhen
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung)
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Firsthöhen
auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß
zu beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu
gewährleisten.
Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt.
Lediglich zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die
NHN-Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen
Straßenraum angegeben.
Für die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnfläche ist ein Drempel von maximal 0,70 m
Höhe zulässig. Die Höhe des Drempels misst sich von der Oberkante Fertigfußboden bis zum
Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante Außenwand. Dementsprechend sind die im
Plangebiet vermessenen Trauf- und Firsthöhen über die vorgenommenen Höhendefinitionen
des Bebauungsplans „angehoben“ bzw. angepasst worden, um eine sinnvolle Erneuerung des
Dachgeschosses bzw. Erweiterung der Wohnfläche zuzulassen.
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch
den möglichen Ausbau des Dachgeschosses sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt
Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige energetische Ansprüche angepasste
Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Gebäude wird aktiv ermöglicht (vgl. textlicher
Hinweis 3.1).
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den
erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.
8 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.
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7.2.4 Bauweise und Bauform
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die
Zustimmung des / der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung und für die I-
geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die bestehende
städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet,
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen
die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseiten nicht überschreiten und können
maximal in der Summe 50 % des Gesamtdaches ausfüllen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt
(Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist mindestens ein
Abstand von 0,50 m einzuhalten (siehe textliche Festsetzung 2.2.1). Durch diese Festsetzung
ist es möglich, einen ausreichend großen (neuen) Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen
und gleichzeitig die siedlungsprägende Dachform Satteldach zu erhalten. Die Abstands- und
Breitenbeschränkungen zu Dachaufbauten und einschnitten gewährleisten, dass der prägende
Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkubatur und seinen die Gestalt
bestimmenden Dachflächen noch erkennbar bleibt. Dächer der Dachgauben können in Form
und Neigung von der Dachform des Hauptgebäudes abweichen.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses
(Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der
Terrassennutzung.
7.2.6 Material, Farbgebung
Dach
Wie in der Bauhöhe und für die Dachausbildung besteht Regelungsbedarf hinsichtlich der
Farbgebung für Doppelhäuser und Hausgruppen, um ein gewisses Maß von Einheitlichkeit in
den zusammenhängenden Hauseinheiten und der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw.
zu erhalten.
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Abbildung 6: Volbachweg Nr. 14–20 (Stadt Münster, 2012)
Es wird insofern geregelt, dass das Dach nur in der Farbe Anthrazit und mit dem vorgebenden
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben gestaltet werden kann (siehe
textliche Festsetzung 2.2.5).
Fassade
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit heller Farbgebung zulässig. Die
Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL EFFECT Farben
(siehe textliche Festsetzung 2.3.1) näher definiert. Durch die Beschränkung auf das
„Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung
und seinen gestalterischen Zusammenhang.
Abbildung 7: Wesselerweg Nr. 6 und 8 (Stadt Münster, 2012)
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Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend,
spiegelnd oder reflektierend sein dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da
der Hauptkörper mit Putzfassade durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist.
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern
diese einen einheitlich gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung:
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die freie Wahl
der Dachbedeckung sorgen dafür, dass die individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über
Gebühr beschränkt wird.
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind.
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten
städebaullich-gestalterisch siedlungsverträgliches und -angemessenes Stellplatzkonzept für die
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet.
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem
Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-)Garagen und
Gemeinschaftsstellplätze entsprechend nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Mit dieser
Stellplatzausweisung ist für jedes Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden.
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum- und Siedlungsstruktur
angemessene Zielrichtung:
• Erhalt und Erweiterung der Gemeinschaftsgaragen-Anlage südlich Volbachweg –
städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten.
• direkte Garagenzuordnung unmittelbar zu den überbaubaren Grundstücksflächen der
Doppelhaushälften und zu denen der Reihenendhäuser – um die Bedeutung der
prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen zu
unterstreichen und zu erhalten, erfolgt aus städtebaulichen Gründen je eine aus der
vorderen Bauflucht zurückversetzte Anordnung bzw. räumliche Festsetzung – der Grad
des Rückversatzes differiert und nimmt bestandsorientiert auf bestehende
Fassadenöffnungen (Fenster) und / oder Hauszugangsbereiche Rücksicht – der negative
städtebauliche Aspekt eines größeren Versiegelungsgrades durch je relativ langen
Zufahrtzonen wird in der Abwägung der Belange vom städtebaulichen Ziel einer sich in das
Freiraum- und Siedlungsbild harmonisch einfügenden und nicht in den Vordergrund
tretenden, zurückversetzten Anordnung der Garagen (als Neubauten im Wohnquartier)
überwogen – die Dimension der ausgewiesenen Standorte für Garagen ermöglicht
gleichzeitig die Angliederung eines Nebenraumes bis zu einer Gesamtlänge von 9 m.
• Anordnung von Gemeinschaftsstellplätzen westlich des Volbachweges senkrecht zum
Straßenraum – städtebaulich sinnvoll in Gegenlage zur linearen Reihenhausstruktur und in
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Ausnutzung der nicht optimalen dreieckigen Grundstückszuschnitte der Reihenendhäuser
westlich Volbachweg.
Die Gemeinschaftsstellplätze im Bereich 1 sind den angrenzenden Hausgruppen zugeordnet.
Für die Wohneinheiten im Bereich 2 sind der vorhandene Garagenhof plus Erweiterung und die
Garagen an den seitlichen Baugrenzen der Hausgruppe ausgewiesen. Zum Schutz von
vorhandenen Bäumen (Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft) wird ein
ergänzender Garagenstellplatz gen Westen (am Trafogebäude) nicht ausgewiesen und durch
einen Stellplatz in der Anlage für Gemeinschaftsstellplätze westlich Volbachweg ersetzt. Die
detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche Frage,
sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben –
BImA). Im Bereich 3 wird für jede Doppelhaushälfte ein Garagenstellplatz auf dem jeweiligen
Grundstück festgesetzt. Die Garagenflächen sind unter möglicher Berücksichtigung der
Bestandsfenster angeordnet worden, damit diese nicht für den Bau einer Garage verschlossen
werden müssen.
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung
der Transparenz des Zusammenwirkens v on öffentlichem und halböffentlichem Raum
ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1.2.1). Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind
diese demgegenüber ebenfalls zulässig.
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem
sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1.2.2): Insofern sind
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche
der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des
Weiteren sollen vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und
zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und
eine möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen
erreicht werden, so dass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,00 m² und die Höhe
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereich mit Sträuchern oder Hecken zu
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind (siehe textliche Festsetzung 1.2.2 i. V. m.
gestalterischer Festsetzung 2.4). Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine
Nebenanlagen, so dass diese ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind.
Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.
7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und
Einzelbäume. Teilweise sind im rückwärtigen Bereich zur Abgrenzung zum Nachbarn Zäune
gesetzt worden; diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den
gartenstädtischen Charakter auch der Wohnsiedlung Volbachweg.
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal
und sollen in ihrer Form weitgehend erhalten bleiben. Für eine klare Zuordnung ist der
Vorgartenbereich in der Planzeichnung gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im
gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die Höhen der festen Einfriedungen
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Hiermit werden das städtebauliche Bild in der
Typik sowie eine harmonische Einheitlichkeit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.
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Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu w ahren und die unmittelbaren privaten Garten- und
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich auf
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3 m je Baugrundstück, unmittelbar im
Anschluss an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig. Die Höhe ist hier auf 2 m
beschränkt, um sich dem Gebäude und dem m öglichen Anbau unterzuordnen (siehe textliche
Festsetzung 2.1.2).
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten
abwägend Rechnung getragen.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Volbachweg bzw. durch den Wesselerweg
erschlossen.
Der Wesselerweg wird für eine Optimierung der bestehenden Wendeanlage geringfügig
erweitert, damit dreiachsige Müllfahrzeuge dort künftig wenden können und nicht unter
Sicherheitsbedenken in den Wesselerweg rückwärts hineinfahren müssen.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet
– eine ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen
Raum möglich bzw. vorgesehen.
Die an den quer zum Volbachweg liegenden Reihenhäusern (Bereich 1) gelegenen
Erschließungsflächen werden als private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, festgesetzt. Die
privaten Wohnwege dienen u. a. zur Erschließung der Garagen an den westlichen Ecken der
Hausgruppen, die mit gleichzeitiger Nutzung der privaten Grundstücksfläche für die
Erschließung ausreichend dimensioniert sind.
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,50 m Breite im rückwärtigen Bereich
der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.
Zur Anbindung an das bestehende Fußwegenetz an der Straße Hoher Heckenweg wird die
südlich im Plangebiet bestehende Wegeverbindung / städtische Fläche als öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Dadurch wird das
Fuß- und Radwegenetz weiter ausgebaut und das Plangebiet optimal mit der umgebenden
Stadtteilstruktur vernetzt.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.
Der vorhandene Trafostandort wird mit einem Planzeichen mit der Zweckbestimmung
Elektrizität markiert und im Bestand gesichert. Als Zuwegung (beispielsweise bei Wartungs- und
Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die nördlich angrenzende Erschließungsfläche mit einem Geh-
, Fahr- und Leitungsrecht auch für die Erschließungsträger (GFL/AE) belegt.
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich –
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen
dimensioniert.
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Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Volbachweg / Wesselerweg abgeleitet
werden.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Die nordwestlich liegenden
Reihenhäuser (Bereich 1) können nicht angefahren werden und müssen entsprechend
gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche (Volbachweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag
positionieren. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die
Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Für den Stadtteil Coerde besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kita. Das Plangebiet eignet
sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine derartige Ansiedelung.
Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs sind andere Standorte im Stadtteil in den Focus zu
nehmen; eine Bedarfsdeckung und Ansiedelung in den Britenwohnstandorten
Sibeliusstraße / Hoher Heckenweg oder ggf. kleinteilig im Wohnstandort Dachsleite wird
intensiv geprüft.
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die katholische Norbertschule und die evangelische
Melanchthonschule.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Norbertschule an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen wird und
somit ein Ausweichen von den Kindern aus dem Einzugsbereich auf die Melanchthonschule
bzw. eine Erweiterung der Raumkapazitäten erforderlich sein wird.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1 Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt. Durch das angrenzende Waldgebiet „Großer
Busch“ und die zu den jeweiligen Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum
in der Siedlung vorhanden. Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht.
7.6.2 Private Grünflächen
Um eine optimale Einbindung von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten,
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtgeprägten Qualitäten der
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch Vandalismus zu verhindern sind Fassaden von
Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch
zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. textliche Festsetzung 1.3). Die
Festsetzung wird nur im Neubaufall wirksam.
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche
(vgl. Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Im Plangebiet sind keine städtebaulich prägenden Gehölzbestände vorhanden, so dass keine
Anpflanz- und Erhaltungsgebote festgesetzt werden. Im Zuge des Minimierungsprinzips werden
die baulichen Anlagen in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für
die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen und erhalten bleiben können.
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7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche). Garagen und
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.
7.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Hoher Heckenweg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden bei
den Doppelhäusern östlich des Wesselerwegs überschritten (Lärmpegelbereiche III und IV),
sodass die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur Herstellung
gesunder Wohnverhältnisse geboten ist.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude östlich des Wesselerwegs
im Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche
Festsetzung 1.4). Ein Schutz über die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für alle
Geschossebenen und das künftig ausbaubare Dachgeschoss durch Wand- und / oder
Wallausführungen unmittelbar am Hohen Heckenweg ist in der Abwägung der Belange
aufgrund der dort dann notwendigen Höhen stadtgestalterisch nicht verträglich. Gleichwohl
schließt der Bebauungsplan die Realisierung einer Schallschutzmauer bis 2 m Höhe
insbesondere zum Schutz der Gartenbereiche der betroffenen Grundstücke nicht aus (vgl.
Kapitel 8 – Menschen). Eine Festsetzung machte jedoch nur Sinn, wenn eine hinreichende
Aussicht auf Realisierung besteht: Dies erscheint vor dem Hintergrund einer individualisierten
Vermarktung der Einzelgrundstücke und der Bestandssituation unwahrscheinlich.
Für die reine Nutzung des Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Im Falle
baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven Schallschutz zukunftsgerichtet
und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten, bekannt und aufgrund der bisher ausschließlichen Nutzung
des Plangebiets durch Wohnen nicht zu erwarten.
7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-
Begründung / Seite 17 von 22
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Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist
nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Menschen
Im Plangebiet treten Verkehrslärmemissionen von der östlich angrenzenden
Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg auf, die den Orientierungswert der DIN 18005 für ein
Allgemeines Wohngebiet überschreiten. Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden
für die Gebäude östlich des Wesselerwegs im Plangebiet durch die Festsetzung der
Lärmpegelbereiche III und IV nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, entsprechende
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (siehe textliche Festsetzung 1.4).
Eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe entlang der gesamten Umfriedung zum Hohen
Heckenweg hin würde zu einer Verbesserung der Lärmsituation an der Ostfassade dieser
Gebäude im Erdgeschoss und den Außenwohnbereichen von ca. 5 dB(A) führen. Die
Orientierungswerte für WA-Gebiete würden damit im Erdgeschoss weitestgehend eingehalten.
Die Option, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe zum Hohen Heckenweg aus
Lärmschutzgründen errichten zu dürfen, ist planerisch möglich. Die Umfassungsmauer muss,
um den Anforderungen an Schallwände zu genügen, eine flächenbezogene Masse von über
10 kg/m² und keine wesentlichen Öffnungen und Dichtigkeiten aufweisen.
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand
zu nennen. Westlich an das Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet „Großer Busch“ an.
Westlich des Wesselerwegs befinden sich Gärten mit älterem Baumbestand überwiegend aus
Eichen und Hainbuchen.
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Es liegt in der städtebaulichen
Beurteilung für diese überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich befindlichen Baumstandorte
jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich unterstreichende oder vom Standort her
prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung mit der für die Eigentümer
durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer Erhaltungsfestsetzung einschließlich
Wiederanpflanzungsgebot führt in der Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung
dieser Baumstandorte für die städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer
Festschreibung und damit Festsetzung.
Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplan neu zulässigen baulichen Anlagen wurden
nämlich in der Weise ausgewiesen bzw. neu geordnet, dass diese vorhandenen Bäume nicht
für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen (Vermeidungsprinzip). Bereits in der
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.
Die Standorte dieser Bäume sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so Hinweis-
und Signalwirkung.
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation
der Eingriffe nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar
Begründung / Seite 18 von 22
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und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer
Grün- und Freiraumzusammenhänge.
Artenschutz
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung
(ASP) obligatorisch (Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)).
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Die Gärten dienen als Lebensraum für
Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es
liegen keine Hinweise auf artenschutzrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv
genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten.
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden
Wohngebäude. Am 30. April 2013 fand eine Besichtigung zweier Häuser hinsichtlich des
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Es wurden die Dachböden der
Häuser Volbachweg Nr. 11 und 22 in Augenschein genommen. Die Dachböden waren
besenrein; es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt
werden.
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl.
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben
Geltung besitzen.
Wald
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Großer Busch“. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurden von fachamtlicher Seite Bedenken gegen die Planung
geäußert: Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im Hinblick auf
mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 35 m betragen – unter
Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits jetzt
deutlich näher als 35 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel.
Diesen Anregungen folgend wären sowohl die Anbauten für die Gebäude Volbachweg Nrn. 4,
6, 10, 12, 20, 22 als auch die westlichen Eckgaragen im Bereich 3 des Plangebietes nicht
realisierbar. In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden
Nutzung der betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und
eines nach wie vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine
offensichtliche und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes
gesehen. Vor dem Hintergrund
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke
unmittelbar an Wald angrenzend,
• der planungsrechtlichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und
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• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten Wohnraums
im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und fachlichen
Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann zudem im
Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen geachtet
werden.
Boden, Klima, Wasser
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.
Das Klima im Plangebiet entspricht dem locke r bebauter Siedlungsbereiche. Im Rahmen der
Planung kommt es gleichwohl zu weiteren Versiegelungen von Flächen. Generell entspricht die
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1 a BauGB, wonach mit Grund und Boden
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet
nicht vorhanden.
9. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 19.213 m² 1,92 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 3.704 m² 0,37 ha 19 %
Wohnbaufläche 15.509 m² 1,55 ha 81 %
davon private Verkehrsfläche 300 m² 0,03 ha 2 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt,
gleichzeitig wird jedoch durch Ausbauoptionen für die Dachgeschosse und durch
eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärti gen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum
geschaffen. Die bebaubare Fläche wird zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche an
zwei Stellen im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit
dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben
und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung
geleitet und geordnet.
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Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten,
sodass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermöglichen. Aufgrund bestehender
Lärmvorbelastung an den Gebäuden östlich Wesselerweg werden dort entsprechende
Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereiche III und
IV). Es besteht ergänzend die Möglichkeit, eine Umfriedungsmauer von 2 m Höhe aus
Lärmschutzgründen am Hohen Heckenweg zu errichten.
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wir aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des
Dachgeschosses (Drempelerhöhung und Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen
samt Option der Terrassennutzung vorgesehen.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
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11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke und die Wohnwege der nordwestlich
liegenden Hausgruppen). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt
Münster.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen
und -erwerber.
Mittel- bis langfristig ist mit Sani erungsmaßnahmen am vor handenen Kanalsystem im
Volbachweg und Wesselerweg durch die Stadt Münster zu rechnen, die auch eine
umfassendere Erneuerung der Straßenverkehrsflächen auslösen wird. Dies wird in der
genannten Zeitperspektive absehbar und mit finanziellen Umlagen (Erschließungsbeiträge nach
dem Kommunalabgabengesetz – KAG) auf die künftigen Eigentümerinnen und Eigentümer
zukommen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem
durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
5779 Zeichen
V/0952/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 550: Coerde - Volbachweg / Wesselerweg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 21.01.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 06.02.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 12.02.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Zum Maß der baulichen Nutzung wird die folgende textliche Festsetzung getroffen: „Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.“ 1.1.2 Die textlichen Festsetzungen zum ruhenden Verkehr werden wie folgt ergänzt: „Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind ebenfalls überdachte Ste llplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig.“ 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregu ng, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Ge ltungsbereichs anzugeben (Anlage 1, Punkt 1.1) Vorlagen-Nr.: V/0952/2013 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: Krause@stadt-muenster.de Datum: 18.12.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0952/2013 1.2.2 Der Anregung, für die Neuausrichtung eines Wohngebäudes ein Baufeld deutlich zu vergrößern und anders zu orientieren (Anlage 1, Punkt 1.2) 1.2.3 Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2) 2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 geänd erte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550: Coerde – Volbachweg / Wesselerweg wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 550 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt Münster Folgekosten durch die Realisierung geringfügig zu erweiternder öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich Wend ehammer des Wesselerwegs (Sicherung der Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug). Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 550, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt wird, hat vom 04.09. bis zum 04.10.2013 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dokumentiert. Über sie soll entsprechend de n Beschlussvorschlägen 1.2.1 bis 1.2.3 Beschluss gefasst werden. 2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 550 umfasst nördlich der Innenstadt ein Gebiet wes tlich der Straße Hoher Heckenweg und östlich des Freiraumbereiches Großer Busch. Ziel der Planung ist e s, entsprechend de m St andorte-Entwicklungskonzept Briten - Wohnungen, die städtebaulichen Strukturen zu sichern und mit An - und Ausbaumöglichkeiten den heutigen Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen. Ausschließlich zur Klarstellung und Präzisierung der in de r Offenlagefassung dargelegten Festsetzungen werden folgenden Modifizierungen des Bebauungsplans vorgenommen: a) Um das Maß der baulichen Nutzung konkret und klar zu bestimmen , wird in den textlichen Festse tzungen aufgeführt: „Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche fes tgesetzt.“ (Beschlussvorschlag 1.1.1) b) Um im Rahmen des Baugenehmigungverfahrens eindeutig auf die Möglichkeit der Realisierung von überdachten Stellplätzen und Stellplätzen auf Flä chen für Garagen klarstellend hinzuweisen, werden die textlichen Festsetzungen ergänzt: „Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig.“ (Beschlu ssvorschlag 1.1.2) In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft - 3 - V/0952/2013 (ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema „Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandor te intensiv erörtert. Im Bebauungsplan Nr. 550 war bereits in der ersten Offenlagefassung der Dachgeschossausbau mit beidseitigen Dachgauben und Drempelerhöhung zulässig, so dass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser Diskussionsergebn isse vorgenommen wurden. Eine erneute Offenlegung der Planung oder eine eingeschränkte Beteiligung wird nicht erforderlich, da durch die vorgeschlagenen Änderungen die bestehenden Planung sinhalte und -festsetzungen lediglich klarstellend modifiziert bzw. ergänzt werden und keine negativen Auswirkungen auf Dritte erkennbar sind. Somit kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Die detaillierten Inhalte der Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu entnehmen. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0952-2013-Anlage-4-Planverkleinerung
2219 Zeichen
P P III 25 1 249 251a 130 III III III III 247 249a 245 III 243 III 456 III 241 K 8 Hoher Heckenweg 239 III 149 II II 25 27 II 23 II 19 II 21 II 17 II 14 Volbachweg II 18 II 16 124 I 1c I 1a I 1b 1 II II 5 II 3 II 13 II 15 7 II 9 II 11 131 8 II 125 II II 5 II 3 II 1 II 2 6 II 4 I 2a 2b II 2 132 II 4 II 7 11 W esselerweg II 9 II II 13 II 15 17 93 6II II 8 II 10 II 12 19 II 16 II II 14 162 II 20 II 24 II 22 10 II II 12 II H Bereich 1 g H Bereich 2 g D Bereich 3 I II FD SD I II FD SD I FD II SD I I FD FD II II SD SD II II II SD SD SD I I I FD FD FD g II II II II SD SD SD SD I I I I FD FD FD FD Fuß- und Radweg GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga GGa GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga N N N N N N N N N N Ga Ga Ga GSt GFL AE GFL AE G A G A G A GFL AE 70 45 103 71 70 69 67 46 148 147 161 160 159 158 157 146 145 144 143 166 167 43 104 142 141 140 139 171 165 138 137 136 135 151 170 169 121 133 40 88 122 26 28 29 123 156 155 154 153 152 164 163 168 124 125 57,27 57,75 56,78 57,57 57,14 57,86 56,73 56,68 57,64 56,73 57,13 57,93 57,04 57,53 56,85 56,68 150 BHmax. 61,1m ü.NHN BHm ax. 60,9m ü.NHN BHmax. 60,8m ü.NHN BHmax. 60,7m ü.NHN BHm ax. 60,5m ü.NHN BHm ax. 60,4m ü.NHN BHm ax. 60,3m ü.NHN BHm ax. 60,1m ü.NHN BHmax. 60,2m ü.NHN BHmax. 60,2m ü.NHN BHmax. 60,3m ü.NHN BHmax. 60,2m ü.NHN THmax 64,4m ü.NHN FHmax 67,0m ü.NHN THmax 64,1m ü.NHN FHmax 66,7m ü.NHN THmax 64,0m ü.NHN FHmax 66,7m ü.NHN THm ax 64,2m ü.NHN FHm ax 66,9m ü.NHN THm ax 63,8m ü.NHN FHm ax 66,4m ü.NHN THm ax 63,7m ü.NHN FHm ax 66,7m ü.NHN THm ax 63,7m ü.NHN FHm ax 66,3m ü.NHN THm ax 63,5m ü.NHN FHm ax 66,2m ü.NHN THmax 63,6m ü.NHN FHmax 66,1m ü.NHN THmax 63,6m ü.NHN FHmax 66,2m ü.NHN THmax 63,7m ü.NHN FHmax 66,3m ü.NHN THmax 63,7m ü.NHN FHmax 66,5m ü.NHN Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0952/2013 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 550: Coerde - Volbachweg / Wesselerweg Planverkleinerung - Maßstab 1:1000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (10)
- Bebauungsplan Nr. 550 (amtlicher Umring) amtlich
- Sibeliusstraße
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Heckenweg
- Albersloher Weg 33
- An den Speichern 7
- Von-Hünefeld-Weg
- Dachsleite
Bebauungsplan Nr. 550
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coerde - Volbachweg / Wesselerweg
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0952/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.12.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37