V/0114/2019
Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit
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Beschlussvorlage
8227 Zeichen
V/0114/2019 V/0114/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit Beratungsfolge 13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.02.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwic k- lungszusammenarbeit (Anlage 1) wird entsprechend der Empfehlung des Beirates für kommunale Entwicklungszusammenarbeit vom 24.01.2019 beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Gemäß der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungsz u- sammenarbeit vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16.2.2011, fördert die Stadt Münster die kommunale E ntwicklungszusammenarbeit im Rahmen der durch den Haushalt s- plan jährlich bereit gestellten Mittel. Dem vom Rat eingerichteten Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit obliegt es u.a., über die Vergabe der bereitgestellten Mittel zu beraten und dem Haupt- und Finanzausschuss auf der Grundlage der o.g. Richtlinien Empfehlungen zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu geben. Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat in seiner Sitzung am 24.01.2019 b e- schlossen, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 1 der Vorlage beigefügten Änderungen der „Richtli- nien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ zu beschließen. Amt für Bürger- und Ratsservice 01.02.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rietkötter Telefon: 492-3326 Rietkoetter@stadt- muenster.de - 2 - V/0114/2019 Eine Richtlinienänderung wird aus folgenden Gründen erforderlich: Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat mit Schreiben vom 6.9.2018 eine Anr e- gung an den Rat gestellt mit der Bitte, den Haushaltsansatz für die kommunale Entwicklungszusa m- menarbeit von bisher 15.000 € auf 23.000 € zu erhöhen (Anregung Nr. 2018 -00172). Der Antrag wur- de u.a. damit begründet, dass die zusätzlichen Gelder im Wesentlichen dem Eine -Welt-Forum Müns- ter e.V. im Rahmen der „Institutionellen Förderung“ zur Verfügung gestellt werden sollten. Das Eine - Welt-Forum Münster e.V. soll durch den höhere n Zuschuss seine Netzwerk -Funktion für die über 50 Mitgliedsorganisationen im besseren Umfang nachkommen können. Der Rat hat die Anregung im Rahmen seiner Etatberatungen aufgegriffen. Der Haushaltsansatz für die kommunale Entwicklung s- zusammenarbeit wurde ab dem Jahr 2019 von bisher 15.000 € auf 23.000 € erhöht. Die „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammena r- beit“ sehen aktuell eine Förderhöchstgrenze für die „Institutionelle Förderung“ i.H.v. von 2000 € vor. Um den erhöhten Zuschuss bewilligen zu können müssen die Richtlinien entsprechend angepasst und die Förderhöchstgrenze im Rahmen der Institutionellen Förderung von 2.000 € auf 8.000 € ang e- hoben werden. Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit schlägt neben dieser wesentlichen Änderung verschiedene redaktionelle und inhaltliche Änderungen vor, die der besseren Lesbarkeit und Ve r- ständlichkeit der Richtlinien dienen, Erfahrungen aus der Förderpraxis berücksichtigen und aktuelle Entwicklungen im Ra hmen der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit aufgreifen (insbesondere die im Jahr 2015 beschlossenen nachhaltigen Entwicklungsziele der UN). Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorschlagen: Ziffer 1: Grundsatz (Seite 1 - 2) Die Grundsätze einer finanziellen Förderung wurden übersichtlicher strukturiert. Ergänzend aufg e- nommen wurden die Themenfelder „Förderung der nachhaltige Entwicklungsziele (SDGs) und „Stä r- kung der Menschenrechte“. Projekte in diesen Themenfeldern finden bereits jetzt regelmäßi g im Rahmen der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit statt. Gestrichen wurde der Passus „mit Z u- wendungen privater Spender“, da dies in der bisherigen Praxis seit 1995 in der Zuschussgewährung keine Rolle gespielt hat. Ziffer 2: Antragsberechtigung (Seite 3) Der Grundsatz der nachrangigen Förderung wurde an dieser Stelle gestrichen und unter der Ziffer 5 – Drittmittel (Seite 14) aufgenommen. Ziffer 3: Anträge (Seite 3) An dieser Stelle wurde die Internetseite, auf der die Antragsformulare aufrufbar sind, aufgenommen. Die Richtlinien werden inzwischen fast ausschließlich per Mail zur Verfügung gestellt. Die Antrag s- formulare sind auf diese Weise leichter auffindbar. Ziffer 4.1.1: Förderung von Projekten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe (Seite 4 - 5) Die bisherigen Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine besserer Lesbarkeit und Ve r- ständlichkeit zu erreichen. Der Hinweis auf die höhere Bezuschussung von Kooperationsveransta l- tungen unter der Überschrift „Antragsverfahren“ wurde gestrichen und unter Zi ffer 4.1.3 – Zuschuss- höhe (Seite 8) aufgenommen. Ziffer 4.1.2: Förderung von Einzelprojekten (Seite 6 - 7) Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit führt jedes Jahr entwicklungspolitische Ve r- anstaltungsreihen durch. Die bisherigen Richtlinien sahen vor, dass Einzelprojekte außerhalb der Veranstaltungsreihen nur nachrangig gefördert werden können. Das bedeutete in der Praxis, dass Anträge auf Förderung von Einzelprojekten erst nach Abrechnung der Veranstaltungsreihe im Spät h- erbst jeden Jahres beraten und bewilligt werden konnten. Gelder wurden zum Teil nicht abgerufen, da der Zeitraum zwischen Zuschussbewilligung und Projektstart nicht ausreichend war, um das Projekt entsprechend vorzubereiten. Um Gruppen die Möglichkeit zu geben, auch außerhalb der Veranstal- - 3 - V/0114/2019 tungsreihen entwicklungspolitische Projekte durchzuführen, soll die vorrangige Förderung im Rahmen der Veranstaltungsreihen entfallen. Ziffer 4.1.3: Zuschusshöhe – bisher Ziffern 4.1.3 – 4.1.3.5 (seit 8 -9) Die bisherigen Richtlinien sahen R ichtwerte für Fahrtkosten, Referenten, Seminarleitungen und Künstlergagen vor. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Richtwerte nicht eingehalten werden können, wenn z.B. prominente Gastreferenten für eine Veranstaltung gewonnen werden sollen. Um entwic k- lungspolitische Veranstaltungen für ein breites Publikum attraktiv zu machen sollte den Gruppen grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, höhere Honorare anzusetzen. Im Rahmen des Bewi l- ligungsverfahrens kann die Verhältnismäßigkeit der beantragten Beträge geprüft werden. Die Vorgaben für die Einreichung des Verwendungsnachweises (bisher Ziffer 4.1.3.5) wurden an di e- ser Stelle gestrichen und unter Ziffer 4.1.4 – Auszahlung (Seite 10) aufgenommen. 4.1.4: Auszahlung – bisher Ziffer 4.1.3.6 (Seite 10) Die Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. 4.2: Institutionelle Förderung (Seite 11) Die Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. Die Formu- lierung „Ein Rechtsanspruch auf Förderung be steht nicht“ wurde an dieser Stelle gestrichen, da dies bereits unter Ziffer 1 aufgeführt wurde. Die Bedingungen für eine Institutionelle Förderung (Ziffern 4.2.3 ff.) wurden unter Ziffer 4.2 – Antragsverfahren (Seite 11) bzw. Ziffer 4.2.2 - Auszahlung (Seite 13) aufgenommen. 4.2.1: Zuschusshöhe - bisher Ziffer 4.2.3.2 (Seite 13) Der Höchstbetrag für die Institutionelle Förderung soll von 2000 € auf 8000 € angehoben. Ziffer 6: Zuständigkeit (Seite 15) Die Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. Alle Änderungsvorschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Gegenüberstellung der bisherigen Richt- linien und der vorgeschlagenen Neufassung zu entnehmen. Die Verwaltung schlägt vor, den Empfehlungen des Beirates für kommu nale Entwicklungszusa m- menarbeit zu folgen und die Richtlinien entsprechend zu ändern. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1 Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16.02.2011
Anlage_1_Richtlinien
22392 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019
1
Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit
(vom 13. September 2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16. Februar 2011)
alt neu
1. Grundsatz
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich
bereitgestellten Mittel und mit Zuwendungen privater
Spender, die der Stadt für die kommunale
Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung gestellt
werden, fördert die Stadt Münster nach Maßgabe dieser
Richtlinien die kommunale
Entwicklungszusammenarbeit. Ziel ist es,
entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung zu fördern,
Veränderungen im persönlichen Alltagshandeln zu
bewirken, das Verständnis für die unterschiedlichen
Entwicklungen zu fördern und solidarisches Handeln
anzubahnen und umzusetzen. Ziel ist es, d urch lokale
Initiativen unter Berücksichtigung globaler Ziele eine
nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 zu
fördern. Maßnahmen sollen dazu dienen,
entwicklungspolitisches Engagement in Münster und mit
Partnern in der Einen Welt zu vernetzen,
weiterzuentwickeln und effektiver zu gestalten.
Dabei soll die Bevölkerung für Fragen der sozialen
Gerechtigkeit und des interkulturellen Lernens
sensibilisiert und ehrenamtliches Engagement gestärkt
werden. Vorhaben sollen zu einer echten
Chancengleichheit und wirklichen Gleichstellung von
1. Grundsatz
Die Stadt Münster fördert im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich
bereitgestellten Mittel die kommunale Entwicklungszusammenarbeit.
Ziele der Förderung sind:
entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung zu fördern
Veränderungen im persönlichen Alltagshandeln zu bewirken
das Verständnis für unterschiedliche Entwicklungen zu fördern
solidarisches Handeln anzubahnen und umzusetzen
eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 und der
nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) zu fördern
entwicklungspolitisches Engagement in Münster und mit Partnern in
der Einen Welt zu vernetzen, weiter zuentwickeln und effektiver zu
gestalten
die Bevölkerung für Fragen der sozialen Gerechtigkeit und des
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Frauen und Männern beitragen.
Gefördert werden können Vorhaben der
entwicklungspolitischen Bildungs -, Öffentlichkeits- und
Informationsarbeit in Münster, die
den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und
dessen globalen Auswirkungen deutlich machen und
darauf gerichtet sind, Alltagshandeln von Personen und
Institutionen zu verändern,
eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21
voran treiben,
friedenssicherndes und humanitäres Handeln stärken,
für soziale Solidarität zwischen allen Einwohner/innen
eintreten, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem
sozialen Status,
der Vernetzung entwicklungspolitischen Engagements
dienen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
interkulturellen Lernens zu sensibilisieren
ehrenamtliches Engagement zu stärken
zu einer echten Chancengleichheit von Frauen und Männern
beizutragen
Gefördert wird entwicklungspolitische Bildungs -, Öffentlichkeits - und
Informationsarbeit in Münster, die
den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und dessen
globalen Auswirkungen deutlich macht
Alltagshandeln von Personen und Institutionen verändern möchte
eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 und der
SDGs voran treibt
friedenssicherndes und humanitäres Handeln fördert
Menschenrechte stärkt
für soziale Solidarität zwischen allen Einwohnerinnen und
Einwohnern eintritt, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem
sozialen Status
der Vernetzung entwicklungspolitischen Engagements dient
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Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Vereine, Institutionen, Verbände
und Initiativen aus Münster bzw. mit Arbeitsschwerpunkt
Münster. Städtische Ämter können keine Mittel nach
diesen Richtlinien erhalten. Grundsätzlich sind
anderweitige Fördermöglichkeiten vorrangig zu prüfen
und im Rahmen des Möglichen voll auszuschöpfen.
Sofern für einen Antragsteller/eine Antragstellerin
verschiedene Fördermöglichkeiten durch die Stadt
Münster in Betracht komme n, erfolgt im Einzelfall eine
Abstimmung zwischen den beteiligten Fachämtern. Eine
Förderung von mehr als 100% der beantragten Summe
durch die verschiedenen Fachämter wird
ausgeschlossen.
2. Antragsberechtigung
Vereine, Institutionen, Verbände und Initiative n aus Münster bzw. mit
Arbeitsschwerpunkt Münster können Zuschüsse beantragen. Städtische
Ämter erhalten keine Mittel nach diesen Richtlinien.
3. Antragstellung
Für die Beantragung von Fördermitteln sind die in der
Geschäftsstelle erhältlichen und im städtischen Internet
abrufbaren Antragsformulare zu verwenden.
3. Anträge
Antragsformulare sind erhältlich bei der Geschäftsstelle des Beirates für
kommunale Entwicklungszusammenarbeit und im städtischen Internet
unter
https://www.stadt-muenster.de/ratsservice/politik-und-verwaltung/beirat-
fuer-kommunale-
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entwicklungszusammenarbeit/foerdermoeglichkeiten.html
4. Fördermöglichkeiten 4. Fördermöglichkeiten
4.1 Förderung von Projekten 4.1 Förderung von Projekten
4.1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer
Veranstaltungsreihe
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit
kann für ein Förderjahr ein Schwerpunktthema
beschließen, zu dem während eines festgelegten
Zeitraumes im zweiten Halbjahr eine
entwicklungspolitische Veranstaltungsreihe durchgeführt
wird. Der Beschluss über das Schwerpunktthema soll bis
zum 31.01. gefasst werden. Im Rahmen der
Veranstaltungsreihe wird eine enge Zusammenarbeit der
beteiligten Gruppen und Initiativen angestrebt, um
Synergie-Effekte zu nutzen und einen effek tiven Einsatz
der zur Verfügung stehenden Gelder zu ermöglichen.
Antragsverfahren:
Anträge auf Projektförderung im Rahmen einer
Veranstaltungsreihe sind jeweils bis zu einem vom
4.1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit kann bis
zum 31.01. jeden Jahres ein Thema und den Zeitraum für eine
entwicklungspolitische Veranstaltungsreihe festlegen, die im zweiten
Halbjahr durchgeführt wird. Im Rahmen der Ver anstaltungsreihe
wird eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Gruppen und
Initiativen angestrebt, um Synergie -Effekte zu nutzen und einen
effektiven Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder zu
ermöglichen.
Antragsverfahren:
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
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Beirat festzulegenden Zeitpunkt bei der Stadt Münster,
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters,
Geschäftsstelle Beirat für kommunale Entwick -
lungszusammenarbeit, 48127 Münster, einzureichen. Im
Antrag ist zu erläutern, wie sich das Projekt in den
Rahmen der Veranstaltungsreihe einfügt, ein Kosten -
und Finanzierungsplan ist beizufügen.
Der Beirat für kommunale En twicklungszusammenarbeit
entscheidet, welche Projektvorschläge in die
Veranstaltungsreihe einbezogen werden. Er legt das
Programm und den Ablauf der Veranstaltungsreihe fest.
Die Werbung für die Veranstaltungsreihe erfolgt für alle
Projekte gemeinsam. Die einzelnen Projektträger/innen
müssen sich in diesen Rahmen einfügen und sind
verantwortlich für die Organisation und Durchführung
ihres Projektes sowie für die zweckentsprechende
Verwendung des zur Verfügung gestellten Zuschusses.
Bei Kooperation mehrerer Antragsteller/innen an einem
gemeinsamen Projekt oder einer Projektreihe kann als
Ausnahme ein Mehrfaches der Zuschusshöhe nach
Ziffer 4.1.3.1 gewährt werden, wenn dies aufgrund des
Projektumfanges erforderlich ist.
wie fügt sich das Projekt in den Rahmen der Veranstaltungsreihe
ein?
einen Kosten- und Finanzierungsplan
Die Antragsfrist wird jährlich neu festgelegt und veröffentlicht.
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit
entscheidet, welche Projekte aufgenommen werden und
koordiniert den Ablauf der Veranstaltungsreihe. In einer
Programmübersicht werden alle Projekte kurz vorgestellt. Die
Organisatoren der einzelnen Projekte sind ver antwortlich für die
Organisation und Durchführung ihres Projektes sowie für die
zweckentsprechende Verwendung des zur Verfügung gestellten
Zuschusses.
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4.1.2 Förderung von Einzelprojekten
Sofern in einem Förderjahr eine Veranstaltungsreihe
nach Ziffer 4.1.1 durchgeführt wird, ist eine Förderung
von Einzelprojekten davon abhängig, ob nach Förderung
der Veranstaltungsreihe im zweiten Halbjahr noch
entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Einzelprojekte können z. B. durchgeführt werden in Form
von
- Informationsveranstaltung als Abend- oder
Tagesveranstaltung
- Wochenendseminar
- Workshop
- Ausstellung
4.1.2 Förderung von Einzelprojekten
Folgende Einzelprojekte können gefördert werden:
Informationsveranstaltungen in Münster
(Vortrag, Wochenendseminar, Workshop, Ausstellung, Filmvortrag,
Kulturveranstaltung, …)
Erstellung von Informationsmedien
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- Film-, Video-, Diavortrag
- Kulturveranstaltung
- Erstellung von Informationsmedien
Einzelprojekte sind – wo immer möglich in Kooperation
mit anderen entwicklungspolitisch tätigen Initiativen -
grundsätzlich in Münster durchzuführen. Die
Projektverantwortlichen und die Teilnehmer/innen sollen
Einwohner/innen aus Münster sein. Ausnahmefälle sind
besonders zu begründen.
Antragsverfahren:
Anträge auf Einzelprojekte sollten spätestens drei
Wochen vor Projektbeginn bei der Stadt Münster, Amt
des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit,
48127 Münster, vorliegen. Alle Anträge, die spätes tens
zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Beirates für
kommunale Entwicklungszusammenarbeit eingegangen
sind, werden in der folgenden Sitzung beraten.
Jeder Antrag soll eine detaillierte Beschreibung des
Projektes beinhalten und das Projektziel aufzeigen. Dem
Antrag ist ein Kosten - und Finanzierungsplan
beizufügen.
Antragsverfahren:
Der Antrag soll drei Wochen vor Projektbeginn bei der
Geschäftsstelle des Beirates für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit eingereicht werden und folgende
Informationen enthalten:
eine detaillierte Beschreibung des Projektes
das Projektziel
einen Kosten- und Finanzierungsplan
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4.1.3 Voraussetzungen/Bedingungen für eine
Projektförderung:
4.1.3.1 Für jedes Projekt nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 wird
maximal ein Zuschuss in Höhe von 500 € gewährt. Eine
höhere Bezuschussung kann nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
4.1.3.2 Der Eigenanteil an den Gesamtkosten soll mindestens
25 % des Zuschusses betragen.
4.1.3 Zuschusshöhe
Der Zuschuss für Projekte im Rahmen von Veranstaltungsreihen
und für Einzelprojekte beträgt maximal 75 % des Differenzbetrages
(Ausgaben abzüglich Einnahmen) und höchstens 500,00 €. Eine
höhere Förderung kann nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen erf olgen, z.B. bei Kooperationsveranstaltungen.
Die Veranstalter und die beteiligten Kooperationspartner erhalten
keine Honorarzahlungen sondern nur die Entschädigung ihres
tatsächlich entstandenen Aufwandes.
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4.1.3.3 Des Weiteren gelten folgende Richtwerte für die Höhe
der förderungswürdigen Kosten:
- Bei Fahrtkosten für Referenten/ Referentinnen ist von
den Kosten der Deutschen Bahn AG, 2. Klasse,
auszugehen.
- Als Kosten für Referenten/ Referentinnen sind als
Tagesrichtwert 130 € anzusehen, für die Seminarleitung
150 € und für Künstlergagen insgesamt 150 €.
Höhere Kosten können nur im besonders begründeten
Ausnahmefall anerkannt werden.
4.1.3.4 Zahlungen an Mitglieder der Organisation des
Antragstellers/ der Antragstellerin bzw. einer beteiligten
Institution sollen sich auf eine Entschädigung des
tatsächlich entstandenen Aufwandes beschränken. Es
dürfen insbesondere keine Honorarzahlungen als
Kosten geltend gemacht oder bezuschusst werden.
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4.1.3.5 Nach Abschluss des Projektes muss innerhalb von 8
Wochen vom Antragsteller/ von der Antragstellerin ein
Verwendungsnachweis (mit Originalbelegen bzw. mit
beglaubigten Kopien) sowie ein kurzer
Auswertungsbericht bei der Stadt Münster, Amt des
Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit,
48127 Münster, eingereicht werden.
Werden Auswertungsbericht und Belege nicht
fristgerecht oder unvollständig eingereicht, so kann dies
zur vollst ändigen oder teilweisen Rückforderung des
bewilligten Zuschusses und zur Aussetzung weiterer
Fördermittel führen.
4.1.3.6 Auszahlung:
Der Zuschuss wird in der Regel nach Beendigung des
Projektes und nach Vorlage des
Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnach weises
eine Reduzierung der Ge samtkosten oder eine
Erhöhung der Einnahmen gegenüber den Angaben im
Antrag, wird der Zuschuss um diesen Betrag gekürzt.
Sollte eine zweckentsprechende Verwendung nicht
nachgewiesen werden, werd en die Mittel ganz oder
teilweise zurückgefordert. Des Weiteren wird der
Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, sofern
die Mittel erkennbar nicht unter Berücksichtigung des
4.1.4 Auszahlung
Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn innerhalb von acht Wochen
nach Abschluss des Projektes ein Verwendungsnachweis mit
folgenden Informationen eingereicht wird:
Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben
Belege in Höhe des Zuschusses
Bericht über Verlauf und Auswertung des Projektes
Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises eine
Reduzierung der Gesamtkosten, wird der Zuschuss entsprechend
gekürzt. Sollte eine zweckentsprechende Verwendung nicht
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Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden.
nachgewiesen werden, wird kein Zuschuss gewährt.
4.2 Institutionelle Förderung
4.2.1 Durch die „Institutionelle Förderung” werden sog.
„laufende Kosten” bezuschusst. Dazu zählen speziell
Personalkosten, Mietkosten, Kosten für die
Bürounterhaltung und sonstige Sachkosten.
Ziel der „Institutionellen Förderung” ist es, längerfristi g
angelegte Netzwerke mit Multiplikatorfunktion zu
unterstützen. Sie soll den Aufbau oder den Erhalt
bestehender Infrastruktur en für die
entwicklungspolitische Arbeit in Münster absichern und
ehrenamtliches Engagement fördern.
4.2 Institutionelle Förderung
Gefördert werden entwicklungspolitische Netzwerke (Dachverbände)
in Münster. Dadurch sollen bestehende Infrastrukturen für die
entwicklungspolitische Arbeit in Münster gesichert und ehrenamtliches
Engagement gefördert werden. Bezuschusst werden: Personalkosten,
Mietkosten, Kosten für die Bürounterhaltung und sonstige
Sachkosten.
Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019
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Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
4.2.2 Antragsverfahren:
Über Anträge auf „Institutionelle Förderung” berät der
Beirat einmal jährlich, jeweils in der ersten Jahreshälfte
des Förderjahres. Anträge sind bis zum 01. Oktober des
Vorjahres bei der Stadt Münster, Amt des Rates und des
Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle Beirat für
kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 48127
Münster, einzureichen.
Anträge können jeweils nur bezogen auf das Förderjahr
gestellt werden.
4.2.3 Voraussetzungen/Bedingungen für eine
Institutionelle Förderung:
4.2.3.1 Antragstellende Organisationen müssen eine
mindestens 3jährige kontinuierliche Tätigkeit in der
entwicklungspolitischen Arbeit in Münster nachweisen.
Dazu ist aufzuzeigen, welche Arbeitsschwerpunkte und
Aktivitäten in den letzten 3 Jahren bestanden und
inwieweit es eine Einbindung in kommunale
entwicklungspolitische Zusammenhänge gab. Es ist
Antragsverfahren:
Anträge müssen bis zum 01. Oktober für das Folgejahr eingereicht
werden und folgende Informationen enthalten:
Beschreibung der Netzwerkfunktion
Arbeitsschwerpunkte und Aktivitäten in den letzten 3 Jahren
Zielgruppen
Einbindung in kommunale entwicklungspolitische Zusammenhänge
Geplante Arbeiten und Aktivitäten im Folgejahr
Übersicht über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben im
Folgejahr
Bei erstmaligen Anträgen zusätzlich die Einnahme-/Ausgabe-Bilanzen
der letzten 3 Jahre
Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019
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darzustellen, auf welche Weise diese Arbeit fortgesetzt
werden soll. Des Weiteren ist die Zielgruppe/ der
Adressat der Arbeit zu benennen. Ferner sind die
Einnahme-/Ausgabe-Bilanzen der letzten 3 Jahre und
ein Jahresplan über die vorgesehenen Einnahmen und
Ausgaben im Förderjahr vorzulegen.
4.2.3.2 Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung” kann
maximal ein Betrag in Höhe von
2.000 € pro Antragsteller/ Antragstellerin gewährt
werden. Als Jahr gilt das Kalenderjahr.
4.2.3.3 Zum Jahresschluss – spätestens bis zum 01. März des
Folgejahres – ist ein Rechenschaftsbericht über die
Verwendung der Fördermittel bei der Stadt Münster, Amt
des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit,
48127 Münster, vorzulegen. In dem Bericht muss
mindestens folgendes enthalten sein:
- vollständige, von den Rechnungsprüfern/
Rechnungsprüferinnen des Vereins/ der Gruppe/ der
Initiative abgezeichnete Einnahme -/Ausgabe-Bilanz der
Institution während des Förderjahres (einschl. Angaben
zum Stellenplan, d.h. Zahl der hauptamtlich
beschäftigten Personen und deren Wochenstundenzahl;
Angaben zu Fördermitteln Dritter; sonstige Einnahmen/
Ausgaben der Institution),
4.2.1 Zuschusshöhe
Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung” kann maximal ein
Betrag in Höhe von 8.000,00 € pro antragstellende Organisation
gewährt werden. Als Jahr gilt das Kalenderjahr.
Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019
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- Stellungnahme, inwieweit die gesteckten Ziele der
Institution innerhalb des Jahres erreicht worden sind
bzw. welche Ziele aus welchem Gr unde nicht erreicht
werden konnten.
Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht oder
unvollständig eingereicht, so kann dies zur vollständigen
oder teilweisen Rückforderung des bewilligten
Zuschusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel
führen.
4.2.4 Auszahlung:
Zuschüsse werden umgehend nach der Bewilligung auf
das vom Antragsteller/ von der Antragstellerin
angegebene Konto ausgezahlt.
Ergibt sich nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes,
dass der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe
zweckentsprechend verwendet wurde, werden die Mittel
ganz oder teilweise zurückgefordert. Des Weiteren kann
der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgeford ert
werden, wenn sich die tatsächlich entstandenen Kosten
gegenüber den Angaben im Antrag reduziert haben. Des
Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise
4.2.2 Auszahlung
Die Zuschüsse werden nach der Bewilligung ausgezahlt. Zum
Jahresschluss – spätestens bis zum 01. März des Folgejahres – ist
die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.
Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
Tätigkeitsbericht
Unterschriebene Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben im
Förderjahr, z.B. Kassen- oder Finanzbericht
Kassenprüfungsbericht
Stellungnahme über die erreichten Ziele bzw. warum Ziele nicht
erreicht wurden
Der Zuschuss kann ganz oder te ilweise zurückgefordert werden,
Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019
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zurückgefordert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirt schaftlichkeit
eingesetzt wurden.
wenn
er nicht oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet
wurde,
sich die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den Angaben
im Antrag reduziert haben,
die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht
wurden.
5. Drittmittel
Grundsätzlich sind anderweitige Fördermöglichkeiten vorrangig zu
prüfen und im Rahmen des Möglichen voll auszuschöpfen. Sofern
verschiedene Fördermöglichkeiten durch die Stadt Münster in
Betracht kommen, erfolgt im Einzelfall eine Abstimmung zwischen
den beteiligten Fachämtern. Eine Förderung von mehr als 100% der
beantragten Summe wird ausgeschlossen.
5. Zuständigkeit
5.1 Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nach
diesen Richtlinien obliegt nach der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster dem
Hauptausschuss nach Vorberatung im Beirat für
kommunale Entwicklungszusammenarbeit.
5.2 Sofern der beantragte Zuschuss für ein Projekt unter
500 € liegt, wird die Zuständigkeit auf den
6. Zuständigkeit
6.1 Über Zuschüsse ab 500 ,00 € entscheidet der Haupt - und
Finanzausschuss nach Vorberatung im Beirat für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit.
6.2 Zuständig für Zuschüsse bis 50 0,00 € ist der Oberbürgermeister . Vor
der Entscheidung ist de r Vorprüfungsausschuss des Beirats für
Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019
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Oberbürgermeister übertragen. Vor der Entscheidung ist
die Arbeitsgruppe „Projektförderung für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit” zu hören. Über gewährte
Zuschüsse ist der Beirat jeweils in der folgenden Sitzung
zu unterrichten.
5.3 Die Arbeitsgruppe „Projektförderung für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit” setzt sich aus bis zu 4
vom Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit
zu benennenden Personen, die Mitglied des Beirates
sein müssen, zusammen. Es ist gleichzeitig ein/e
Stellvertreter/in zu benennen; diese/r muss Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied im Beirat für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit sein.
kommunale Entwicklungszusammenarbeit zu beteiligen. Der Beirat
wird jeweils in der folgenden Sitzung informiert. Der
Vorprüfungsausschuss besteht aus bis zu 4 Mitgliedern des Beirats.
Der Beirat benennt diese Personen und die bis zu 4 Stellvertretungen,
die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder im Beirat sein müssen.
6. Inkrafttreten
Die Richtlinien gelten in dieser Fassung ab 16.02.2011.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft und
gelten erstmalig für die Zuschussgewährung im Jahr 2019.
Anlage A
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Anlage A zur V/0114/2019 Kurzüberblick Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (BKE) entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen auf Grundlage der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit. Der BKE hat in seiner Sitzung am 24.01.2019 be- schlossen, dem Rat eine Änderung der Förderrichtlinien zu empfehlen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird folgendes Ziel verfolgt: Wir sind eine Stadt mit hohem Verantwortungsbewusstsein für lokale und globale Zusammen- hänge. Das Teilziel lautet: Durch entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit soll das entwicklungspolitische Bewusstsein in Münster im Sinne der Agenda 21 und der Nachhaltigen Entwicklungsziele geför- dert werden. Durch die Anpassung der Richtlinien wird insbesondere die finanzielle Förderung von entwicklungspolitischen Netzwerken ermöglicht, die die entwicklungspolitischen Aktivitäten in Münster bündeln und dadurch zur Erreichung des Ziels beitragen. Zielerreichung: Für die kommunale Entwicklungszusammenarbeit stehen jährlich 23.000 € zur Verfügung. Ein Teil der Mittel wird den entwicklungspolitischen Netzwerken zur Verfügung gestellt, die im Rah- men ihres Netzwerkauftrages die Aktivitäten der rund 100 Eine-Welt-Gruppen bündeln und ent- wicklungspolitisches Engagement unterstützen. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Kommunale Entwicklungszusammenarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? X Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig frei- willig Die kommunale Entwicklungszusammenarbeit wird seit 1995 gemäß entsprechender Ratsbe- schlüsse finanziell gefördert. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0114/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37