Mandari Insight

V/0114/2019

Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit

Vorlagen 29.01.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2019, TOP 16

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage_1_Richtlinien

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

8227 Zeichen

V/0114/2019 
V/0114/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwic k-
lungszusammenarbeit (Anlage 1) wird entsprechend der Empfehlung des Beirates für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit vom 24.01.2019 beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
Gemäß der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungsz u-
sammenarbeit vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16.2.2011, fördert die 
Stadt Münster die kommunale E ntwicklungszusammenarbeit im Rahmen der durch den Haushalt s-
plan jährlich bereit gestellten Mittel. 
 
Dem vom Rat eingerichteten Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit obliegt es u.a., über 
die Vergabe der bereitgestellten Mittel zu beraten und dem Haupt- und Finanzausschuss auf der 
Grundlage der o.g. Richtlinien Empfehlungen zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu 
geben. 
 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat in seiner Sitzung am 24.01.2019 b e-
schlossen, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 1 der Vorlage beigefügten Änderungen der „Richtli-
nien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ zu 
beschließen.  
 
 
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
01.02.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Rietkötter 
Telefon: 492-3326 
Rietkoetter@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0114/2019 
Eine Richtlinienänderung wird aus folgenden Gründen erforderlich: 
 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat mit Schreiben vom 6.9.2018 eine Anr e-
gung an den Rat gestellt mit der Bitte, den Haushaltsansatz für die kommunale Entwicklungszusa m-
menarbeit von bisher 15.000 € auf 23.000 € zu erhöhen (Anregung Nr. 2018 -00172). Der Antrag wur-
de u.a. damit begründet, dass die zusätzlichen Gelder im Wesentlichen dem Eine -Welt-Forum Müns-
ter e.V. im Rahmen der „Institutionellen Förderung“ zur Verfügung gestellt werden sollten. Das Eine -
Welt-Forum Münster e.V. soll durch den höhere n Zuschuss seine Netzwerk -Funktion für die über 50 
Mitgliedsorganisationen im besseren Umfang nachkommen können. Der Rat hat die Anregung im 
Rahmen seiner Etatberatungen aufgegriffen. Der Haushaltsansatz für die kommunale Entwicklung s-
zusammenarbeit wurde ab dem Jahr 2019 von bisher 15.000 € auf 23.000 € erhöht.  
 
Die „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammena r-
beit“ sehen aktuell eine Förderhöchstgrenze für die „Institutionelle Förderung“ i.H.v. von 2000 € vor.  
Um den erhöhten Zuschuss bewilligen zu können müssen die Richtlinien entsprechend angepasst 
und die Förderhöchstgrenze im Rahmen der Institutionellen Förderung von 2.000 € auf 8.000 € ang e-
hoben werden. 
 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit schlägt neben dieser wesentlichen Änderung 
verschiedene redaktionelle und inhaltliche Änderungen vor, die der besseren Lesbarkeit und Ve r-
ständlichkeit der Richtlinien dienen, Erfahrungen aus der Förderpraxis berücksichtigen und aktuelle 
Entwicklungen im Ra hmen der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit aufgreifen (insbesondere 
die im Jahr 2015 beschlossenen nachhaltigen Entwicklungsziele der UN).  
 
Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorschlagen: 
 
Ziffer 1: Grundsatz (Seite 1 - 2) 
Die Grundsätze einer finanziellen Förderung wurden übersichtlicher strukturiert. Ergänzend aufg e-
nommen wurden die Themenfelder „Förderung der nachhaltige Entwicklungsziele (SDGs) und „Stä r-
kung der Menschenrechte“. Projekte in diesen Themenfeldern finden bereits jetzt regelmäßi g im 
Rahmen der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit statt. Gestrichen wurde der Passus „mit Z u-
wendungen privater Spender“, da dies in der bisherigen Praxis seit 1995 in der Zuschussgewährung 
keine Rolle gespielt hat. 
 
Ziffer 2: Antragsberechtigung (Seite 3) 
Der Grundsatz der nachrangigen Förderung wurde an dieser Stelle gestrichen und unter der Ziffer 5 – 
Drittmittel (Seite 14) aufgenommen. 
 
Ziffer 3: Anträge (Seite 3) 
An dieser Stelle wurde die Internetseite, auf der die Antragsformulare aufrufbar sind, aufgenommen. 
Die Richtlinien werden inzwischen fast ausschließlich per Mail zur Verfügung gestellt. Die Antrag s-
formulare sind auf diese Weise leichter auffindbar. 
 
Ziffer 4.1.1: Förderung von Projekten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe (Seite 4 - 5) 
Die bisherigen Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine besserer Lesbarkeit und Ve r-
ständlichkeit zu erreichen. Der Hinweis auf die höhere Bezuschussung von Kooperationsveransta l-
tungen unter der Überschrift „Antragsverfahren“ wurde gestrichen und unter Zi ffer 4.1.3 – Zuschuss-
höhe (Seite 8) aufgenommen. 
 
Ziffer 4.1.2: Förderung von Einzelprojekten (Seite 6 - 7) 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit führt jedes Jahr entwicklungspolitische Ve r-
anstaltungsreihen durch. Die bisherigen Richtlinien sahen vor, dass Einzelprojekte außerhalb der 
Veranstaltungsreihen nur nachrangig gefördert werden können. Das bedeutete in der Praxis, dass 
Anträge auf Förderung von Einzelprojekten erst nach Abrechnung der Veranstaltungsreihe im Spät h-
erbst jeden Jahres beraten und bewilligt werden konnten. Gelder wurden zum Teil nicht abgerufen, da 
der Zeitraum zwischen Zuschussbewilligung und Projektstart nicht ausreichend war, um das Projekt 
entsprechend vorzubereiten. Um Gruppen die Möglichkeit zu geben, auch außerhalb der Veranstal-

- 3 - 
V/0114/2019 
tungsreihen entwicklungspolitische Projekte durchzuführen, soll die vorrangige Förderung im Rahmen 
der Veranstaltungsreihen entfallen.  
 
Ziffer 4.1.3: Zuschusshöhe – bisher Ziffern 4.1.3 – 4.1.3.5 (seit 8 -9) 
Die bisherigen Richtlinien sahen R ichtwerte für Fahrtkosten, Referenten, Seminarleitungen und 
Künstlergagen vor. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Richtwerte nicht eingehalten werden können, 
wenn z.B. prominente Gastreferenten für eine Veranstaltung gewonnen werden sollen. Um entwic k-
lungspolitische Veranstaltungen für ein breites Publikum attraktiv zu machen sollte den Gruppen 
grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, höhere Honorare anzusetzen. Im Rahmen des Bewi l-
ligungsverfahrens kann die Verhältnismäßigkeit der beantragten Beträge geprüft werden.  
Die Vorgaben für die Einreichung des Verwendungsnachweises (bisher Ziffer 4.1.3.5) wurden an di e-
ser Stelle gestrichen und unter Ziffer 4.1.4 – Auszahlung (Seite 10) aufgenommen. 
 
4.1.4: Auszahlung – bisher Ziffer 4.1.3.6 (Seite 10) 
Die Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. 
 
4.2: Institutionelle Förderung (Seite 11) 
Die Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. Die Formu-
lierung „Ein Rechtsanspruch auf Förderung be steht nicht“ wurde an dieser Stelle gestrichen, da dies 
bereits unter Ziffer 1 aufgeführt wurde. Die Bedingungen für eine Institutionelle Förderung (Ziffern 
4.2.3 ff.) wurden unter Ziffer 4.2 – Antragsverfahren (Seite 11) bzw. Ziffer 4.2.2 - Auszahlung (Seite 
13) aufgenommen. 
 
4.2.1: Zuschusshöhe - bisher Ziffer 4.2.3.2 (Seite 13) 
Der Höchstbetrag für die Institutionelle Förderung soll von 2000 € auf 8000 € angehoben. 
 
Ziffer 6: Zuständigkeit (Seite 15) 
Die Formulierungen wurden zusammengefasst, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. 
 
 
Alle Änderungsvorschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Gegenüberstellung der bisherigen Richt-
linien und der vorgeschlagenen Neufassung zu entnehmen. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, den Empfehlungen des Beirates für kommu nale Entwicklungszusa m-
menarbeit zu folgen und die Richtlinien entsprechend zu ändern. 
 
I.V. 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: Anlage 1  
Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit vom 
13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16.02.2011

Anlage_1_Richtlinien

22392 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
1 
 
Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit 
(vom 13. September 2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16. Februar 2011) 
alt neu 
1. Grundsatz 
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich 
bereitgestellten Mittel und mit Zuwendungen privater 
Spender, die der Stadt für die kommunale  
Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung gestellt 
werden, fördert die Stadt Münster nach Maßgabe dieser 
Richtlinien die kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit. Ziel  ist es, 
entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung zu fördern, 
Veränderungen im persönlichen Alltagshandeln zu 
bewirken, das Verständnis für die unterschiedlichen 
Entwicklungen zu fördern und solidarisches Handeln 
anzubahnen und umzusetzen.  Ziel ist es, d urch lokale 
Initiativen unter Berücksichtigung globaler Ziele eine 
nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 zu 
fördern. Maßnahmen sollen dazu dienen, 
entwicklungspolitisches Engagement in Münster und mit 
Partnern in der Einen Welt zu vernetzen, 
weiterzuentwickeln und effektiver zu gestalten. 
Dabei soll die Bevölkerung für Fragen der sozialen 
Gerechtigkeit und des interkulturellen Lernens 
sensibilisiert und ehrenamtliches Engagement gestärkt 
werden. Vorhaben sollen zu einer echten 
Chancengleichheit und wirklichen Gleichstellung von 
1. Grundsatz 
Die Stadt Münster fördert im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich  
bereitgestellten Mittel die kommunale Entwicklungszusammenarbeit.  
Ziele der Förderung sind: 
 entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung zu fördern 
 Veränderungen im persönlichen Alltagshandeln zu bewirken 
 das Verständnis für unterschiedliche Entwicklungen zu fördern 
 solidarisches Handeln anzubahnen und umzusetzen 
 eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 und der 
nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) zu fördern 
 entwicklungspolitisches Engagement  in Münster und mit Partnern in  
der Einen Welt zu vernetzen, weiter zuentwickeln und effektiver zu 
gestalten 
 die Bevölkerung für Fragen der sozialen Gerechtigkeit und des

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
2 
 
Frauen und Männern beitragen. 
 
 
Gefördert werden können Vorhaben der 
entwicklungspolitischen Bildungs -, Öffentlichkeits- und 
Informationsarbeit in Münster, die 
 den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und 
dessen globalen Auswirkungen deutlich machen und 
darauf gerichtet sind, Alltagshandeln von Personen und 
Institutionen zu verändern, 
 eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 
voran treiben, 
 friedenssicherndes und humanitäres Handeln stärken, 
 für soziale Solidarität zwischen allen Einwohner/innen 
eintreten, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem 
sozialen Status, 
 der Vernetzung  entwicklungspolitischen Engagements 
dienen.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
interkulturellen Lernens zu sensibilisieren 
 ehrenamtliches Engagement zu stärken 
 zu einer echten Chancengleichheit von Frauen und Männern 
beizutragen 
 
Gefördert wird entwicklungspolitische Bildungs -, Öffentlichkeits - und 
Informationsarbeit in Münster, die 
 den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und dessen 
globalen Auswirkungen deutlich macht 
 Alltagshandeln von Personen und Institutionen verändern möchte 
 eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21  und der 
SDGs voran treibt 
 friedenssicherndes und humanitäres Handeln fördert  
 Menschenrechte stärkt 
 für soziale Solidarität zwischen allen Einwohnerinnen und 
Einwohnern eintritt, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem 
sozialen Status 
 der Vernetzung entwicklungspolitischen Engagements dient

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
3 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
2. Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Vereine, Institutionen, Verbände 
und Initiativen aus Münster bzw. mit Arbeitsschwerpunkt 
Münster. Städtische Ämter können keine Mittel nach 
diesen Richtlinien erhalten. Grundsätzlich sind 
anderweitige Fördermöglichkeiten vorrangig zu prüfen 
und im Rahmen des Möglichen voll auszuschöpfen. 
Sofern für einen Antragsteller/eine Antragstellerin 
verschiedene Fördermöglichkeiten durch die Stadt 
Münster in Betracht komme n, erfolgt im Einzelfall eine 
Abstimmung zwischen den beteiligten Fachämtern. Eine 
Förderung von mehr als 100% der beantragten Summe 
durch die verschiedenen Fachämter wird 
ausgeschlossen. 
 
2. Antragsberechtigung 
Vereine, Institutionen, Verbände und Initiative n aus Münster bzw. mit 
Arbeitsschwerpunkt Münster können Zuschüsse beantragen. Städtische 
Ämter erhalten keine Mittel nach diesen Richtlinien. 
 
3. Antragstellung 
Für die Beantragung von Fördermitteln sind die in der 
Geschäftsstelle erhältlichen und im städtischen Internet 
abrufbaren Antragsformulare zu verwenden. 
 
3. Anträge 
Antragsformulare sind erhältlich bei der Geschäftsstelle des Beirates für 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit und im städtischen Internet 
unter 
https://www.stadt-muenster.de/ratsservice/politik-und-verwaltung/beirat-
fuer-kommunale-

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
4 
 
 
 
 
entwicklungszusammenarbeit/foerdermoeglichkeiten.html 
 
4. Fördermöglichkeiten 4. Fördermöglichkeiten 
4.1 Förderung von Projekten 4.1 Förderung von Projekten 
4.1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer 
Veranstaltungsreihe 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
kann für ein Förderjahr ein Schwerpunktthema 
beschließen, zu dem während eines festgelegten 
Zeitraumes im zweiten Halbjahr eine 
entwicklungspolitische Veranstaltungsreihe durchgeführt 
wird. Der Beschluss über das Schwerpunktthema soll bis 
zum 31.01. gefasst werden. Im Rahmen der 
Veranstaltungsreihe wird eine enge Zusammenarbeit der 
beteiligten Gruppen und Initiativen angestrebt, um 
Synergie-Effekte zu nutzen und einen effek tiven Einsatz 
der zur Verfügung stehenden Gelder zu ermöglichen. 
 
Antragsverfahren: 
Anträge auf Projektförderung im Rahmen einer 
Veranstaltungsreihe sind jeweils bis zu einem vom 
4.1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit kann bis 
zum 31.01. jeden Jahres ein Thema und den Zeitraum für eine 
entwicklungspolitische Veranstaltungsreihe festlegen, die im zweiten 
Halbjahr durchgeführt wird. Im Rahmen der Ver anstaltungsreihe 
wird eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Gruppen und 
Initiativen angestrebt, um Synergie -Effekte zu nutzen und einen 
effektiven Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder zu 
ermöglichen. 
 
 
 
Antragsverfahren: 
             Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
5 
 
Beirat festzulegenden Zeitpunkt bei der Stadt Münster, 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, 
Geschäftsstelle Beirat für kommunale Entwick - 
lungszusammenarbeit, 48127 Münster, einzureichen. Im 
Antrag ist zu erläutern, wie sich das Projekt in den 
Rahmen der Veranstaltungsreihe einfügt, ein Kosten - 
und Finanzierungsplan ist beizufügen. 
Der Beirat für kommunale En twicklungszusammenarbeit 
entscheidet, welche Projektvorschläge in die 
Veranstaltungsreihe einbezogen werden. Er legt das 
Programm und den Ablauf der Veranstaltungsreihe fest. 
Die Werbung für die Veranstaltungsreihe erfolgt für alle 
Projekte gemeinsam. Die einzelnen Projektträger/innen 
müssen sich in diesen Rahmen einfügen und sind 
verantwortlich für die Organisation und Durchführung 
ihres Projektes sowie für die zweckentsprechende 
Verwendung des zur Verfügung gestellten Zuschusses. 
Bei Kooperation mehrerer  Antragsteller/innen an einem 
gemeinsamen Projekt oder einer Projektreihe kann als 
Ausnahme ein Mehrfaches der Zuschusshöhe nach 
Ziffer 4.1.3.1 gewährt werden, wenn dies aufgrund des 
Projektumfanges erforderlich ist. 
 
 wie fügt sich das Projekt in den Rahmen der Veranstaltungsreihe  
ein? 
 einen Kosten- und Finanzierungsplan 
Die Antragsfrist wird jährlich neu festgelegt und veröffentlicht. 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
entscheidet, welche Projekte aufgenommen werden und 
koordiniert den Ablauf der Veranstaltungsreihe. In einer 
Programmübersicht werden alle Projekte kurz vorgestellt. Die 
Organisatoren der einzelnen Projekte sind ver antwortlich für die 
Organisation und Durchführung ihres Projektes sowie für die 
zweckentsprechende Verwendung des zur Verfügung gestellten 
Zuschusses.

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
6 
 
 
 
 
 
 
4.1.2 Förderung von Einzelprojekten 
Sofern in einem Förderjahr eine Veranstaltungsreihe 
nach Ziffer 4.1.1 durchgeführt wird, ist eine Förderung 
von Einzelprojekten davon abhängig, ob nach Förderung 
der Veranstaltungsreihe im zweiten Halbjahr noch 
entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stehen. 
Einzelprojekte können z. B. durchgeführt werden in Form 
von 
- Informationsveranstaltung als Abend- oder 
Tagesveranstaltung 
- Wochenendseminar 
- Workshop 
- Ausstellung 
4.1.2 Förderung von Einzelprojekten 
Folgende Einzelprojekte können gefördert werden: 
 Informationsveranstaltungen in Münster  
 (Vortrag, Wochenendseminar, Workshop, Ausstellung, Filmvortrag, 
Kulturveranstaltung, …) 
 Erstellung von Informationsmedien

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
7 
 
- Film-, Video-, Diavortrag 
- Kulturveranstaltung 
- Erstellung von Informationsmedien 
Einzelprojekte sind – wo immer möglich in Kooperation 
mit anderen entwicklungspolitisch tätigen Initiativen - 
grundsätzlich in Münster durchzuführen. Die 
Projektverantwortlichen und die Teilnehmer/innen sollen 
Einwohner/innen aus Münster sein. Ausnahmefälle sind 
besonders zu begründen. 
Antragsverfahren: 
Anträge auf Einzelprojekte sollten spätestens drei 
Wochen vor Projektbeginn bei der Stadt Münster, Amt 
des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle 
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 
48127 Münster, vorliegen. Alle Anträge, die spätes tens 
zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des Beirates für 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit eingegangen 
sind, werden in der folgenden Sitzung beraten. 
Jeder Antrag soll eine detaillierte Beschreibung des 
Projektes beinhalten und das Projektziel aufzeigen. Dem 
Antrag ist ein Kosten - und Finanzierungsplan 
beizufügen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragsverfahren: 
Der Antrag soll drei Wochen vor Projektbeginn bei der 
Geschäftsstelle des Beirates für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit eingereicht werden und folgende 
Informationen enthalten: 
 eine detaillierte Beschreibung des Projektes 
 das Projektziel 
 einen Kosten- und Finanzierungsplan

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.1.3 Voraussetzungen/Bedingungen für eine 
Projektförderung: 
4.1.3.1 Für jedes Projekt nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 wird 
maximal ein Zuschuss in Höhe von 500 € gewährt. Eine 
höhere Bezuschussung kann nur in besonders 
begründeten Ausnahmefällen erfolgen. 
 
4.1.3.2 Der Eigenanteil an den Gesamtkosten soll mindestens 
25 % des Zuschusses betragen. 
4.1.3  Zuschusshöhe 
Der Zuschuss für Projekte im Rahmen von Veranstaltungsreihen 
und für Einzelprojekte beträgt maximal 75 % des Differenzbetrages 
(Ausgaben abzüglich Einnahmen) und höchstens 500,00 €. Eine 
höhere Förderung kann nur in besonders begründeten 
Ausnahmefällen erf olgen, z.B. bei Kooperationsveranstaltungen.  
Die Veranstalter und die beteiligten Kooperationspartner erhalten 
keine Honorarzahlungen sondern nur die Entschädigung ihres 
tatsächlich entstandenen Aufwandes.

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
9 
 
 
4.1.3.3 Des Weiteren gelten folgende Richtwerte für die Höhe 
der förderungswürdigen Kosten: 
 
- Bei Fahrtkosten für Referenten/ Referentinnen ist von 
den Kosten der Deutschen Bahn AG, 2. Klasse, 
auszugehen. 
 
- Als Kosten für Referenten/ Referentinnen sind als 
Tagesrichtwert 130 € anzusehen, für die Seminarleitung 
150 € und für Künstlergagen insgesamt 150 €. 
 Höhere Kosten können nur im besonders begründeten 
Ausnahmefall anerkannt werden. 
 
4.1.3.4 Zahlungen an Mitglieder  der Organisation des 
Antragstellers/ der Antragstellerin bzw. einer beteiligten 
Institution sollen sich auf eine Entschädigung des 
tatsächlich entstandenen Aufwandes beschränken. Es 
dürfen insbesondere keine Honorarzahlungen als 
Kosten geltend gemacht oder bezuschusst werden.

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
10 
 
4.1.3.5 Nach Abschluss des Projektes muss innerhalb von 8 
Wochen vom Antragsteller/ von der Antragstellerin ein 
Verwendungsnachweis (mit Originalbelegen bzw. mit 
beglaubigten Kopien) sowie ein kurzer 
Auswertungsbericht bei der Stadt Münster,  Amt des 
Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle 
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 
48127 Münster, eingereicht werden. 
 
 Werden Auswertungsbericht und Belege nicht 
fristgerecht oder unvollständig eingereicht, so kann dies 
zur vollst ändigen oder teilweisen Rückforderung des 
bewilligten Zuschusses und zur Aussetzung weiterer 
Fördermittel führen. 
4.1.3.6 Auszahlung: 
 Der Zuschuss wird in der Regel nach Beendigung des 
Projektes und nach Vorlage des 
Verwendungsnachweises ausgezahlt. 
 Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnach weises 
eine Reduzierung der Ge samtkosten oder eine 
Erhöhung der Einnahmen gegenüber den Angaben im 
Antrag, wird der Zuschuss um diesen Betrag gekürzt. 
Sollte eine zweckentsprechende Verwendung nicht 
nachgewiesen werden, werd en die Mittel ganz oder 
teilweise zurückgefordert. Des Weiteren wird der 
Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, sofern 
die Mittel erkennbar nicht unter Berücksichtigung des 
 
 
 
 
 
 
 
4.1.4 Auszahlung 
Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn innerhalb von acht Wochen 
nach Abschluss des Projektes ein Verwendungsnachweis mit 
folgenden Informationen eingereicht wird: 
 Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben 
 Belege in Höhe des Zuschusses 
 Bericht über Verlauf und Auswertung des Projektes 
Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises eine 
Reduzierung der Gesamtkosten, wird der Zuschuss entsprechend 
gekürzt. Sollte eine zweckentsprechende Verwendung nicht

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
11 
 
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden. 
 
 
 
 
 
 
 
nachgewiesen werden, wird kein Zuschuss gewährt. 
 
 
4.2 Institutionelle Förderung 
4.2.1 Durch die „Institutionelle Förderung” werden sog. 
„laufende Kosten” bezuschusst. Dazu zählen speziell 
Personalkosten, Mietkosten, Kosten für die 
Bürounterhaltung und sonstige Sachkosten. 
 Ziel der „Institutionellen Förderung” ist es, längerfristi g 
angelegte Netzwerke mit Multiplikatorfunktion zu 
unterstützen. Sie soll den Aufbau oder den Erhalt 
bestehender Infrastruktur en für die 
entwicklungspolitische Arbeit in Münster absichern und 
ehrenamtliches Engagement fördern. 
4.2     Institutionelle Förderung 
Gefördert werden entwicklungspolitische  Netzwerke (Dachverbände)   
in Münster. Dadurch sollen bestehende Infrastrukturen für die 
entwicklungspolitische Arbeit in Münster gesichert und ehrenamtliches 
Engagement gefördert werden. Bezuschusst werden: Personalkosten, 
Mietkosten, Kosten für die Bürounterhaltung und sonstige 
Sachkosten.

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
12 
 
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 
4.2.2 Antragsverfahren: 
 Über Anträge auf „Institutionelle Förderung” berät der 
Beirat einmal jährlich, jeweils in der ersten Jahreshälfte 
des Förderjahres. Anträge sind bis zum 01. Oktober des 
Vorjahres bei der Stadt Münster, Amt des Rates und des 
Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle Beirat für 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 48127 
Münster, einzureichen. 
  Anträge können jeweils nur bezogen auf das Förderjahr  
  gestellt werden. 
 
 
 
4.2.3 Voraussetzungen/Bedingungen für eine 
Institutionelle Förderung: 
4.2.3.1 Antragstellende Organisationen müssen eine 
mindestens 3jährige kontinuierliche Tätigkeit in der 
entwicklungspolitischen Arbeit in Münster nachweisen. 
Dazu ist aufzuzeigen, welche Arbeitsschwerpunkte und 
Aktivitäten in den letzten 3 Jahren bestanden und 
inwieweit es eine Einbindung in kommunale 
entwicklungspolitische Zusammenhänge gab. Es ist 
 
 
Antragsverfahren: 
Anträge müssen bis zum 01. Oktober für das Folgejahr eingereicht     
werden und folgende Informationen enthalten: 
 Beschreibung der Netzwerkfunktion 
 Arbeitsschwerpunkte und Aktivitäten in den letzten 3 Jahren 
 Zielgruppen 
 Einbindung in kommunale entwicklungspolitische Zusammenhänge 
 Geplante Arbeiten und Aktivitäten im Folgejahr 
 Übersicht über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben im  
Folgejahr 
 Bei erstmaligen Anträgen zusätzlich die Einnahme-/Ausgabe-Bilanzen 
der letzten 3 Jahre

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
13 
 
darzustellen, auf welche Weise diese Arbeit fortgesetzt 
werden soll. Des Weiteren ist die Zielgruppe/ der 
Adressat der Arbeit zu benennen. Ferner sind die 
Einnahme-/Ausgabe-Bilanzen der letzten 3 Jahre und 
ein Jahresplan über die vorgesehenen Einnahmen und 
Ausgaben im Förderjahr vorzulegen. 
 
4.2.3.2 Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung” kann 
maximal ein Betrag in Höhe von 
 2.000 € pro Antragsteller/ Antragstellerin gewährt 
werden. Als Jahr gilt das Kalenderjahr. 
4.2.3.3 Zum Jahresschluss – spätestens bis zum 01. März des 
Folgejahres – ist ein Rechenschaftsbericht über die 
Verwendung der Fördermittel bei der Stadt Münster, Amt 
des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle  
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 
48127 Münster, vorzulegen. In dem Bericht muss 
mindestens folgendes enthalten sein: 
- vollständige, von den Rechnungsprüfern/ 
Rechnungsprüferinnen des Vereins/ der Gruppe/ der 
Initiative abgezeichnete Einnahme -/Ausgabe-Bilanz der 
Institution während des Förderjahres (einschl. Angaben 
zum Stellenplan, d.h. Zahl der hauptamtlich 
beschäftigten Personen und deren Wochenstundenzahl; 
Angaben zu Fördermitteln Dritter; sonstige Einnahmen/ 
Ausgaben der Institution), 
 
 
 
 
 
 
 
4.2.1  Zuschusshöhe 
Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung” kann maximal ein 
Betrag in Höhe von  8.000,00 € pro antragstellende Organisation  
gewährt werden. Als Jahr gilt das Kalenderjahr.

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
14 
 
- Stellungnahme, inwieweit die gesteckten Ziele der 
Institution innerhalb des Jahres erreicht worden sind 
bzw. welche Ziele aus welchem Gr unde nicht erreicht 
werden konnten. 
 
 Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht oder 
unvollständig eingereicht, so kann dies zur vollständigen 
oder teilweisen Rückforderung des bewilligten 
Zuschusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel 
führen. 
 
4.2.4 Auszahlung: 
 Zuschüsse werden umgehend nach der Bewilligung auf 
das vom Antragsteller/ von der Antragstellerin 
angegebene Konto ausgezahlt. 
 
 Ergibt sich nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes, 
dass der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe 
zweckentsprechend verwendet wurde, werden die Mittel 
ganz oder teilweise zurückgefordert. Des Weiteren kann 
der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgeford ert 
werden, wenn sich die tatsächlich entstandenen Kosten 
gegenüber den Angaben im Antrag reduziert haben. Des 
Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.2.2 Auszahlung 
Die Zuschüsse werden nach der Bewilligung ausgezahlt.  Zum 
Jahresschluss – spätestens bis zum 01. März des Folgejahres – ist 
die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.  
  Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen: 
 Tätigkeitsbericht 
 Unterschriebene Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben im 
Förderjahr, z.B. Kassen- oder Finanzbericht 
 Kassenprüfungsbericht 
 Stellungnahme über die erreichten Ziele bzw. warum Ziele nicht 
erreicht wurden 
 
Der Zuschuss kann ganz oder te ilweise zurückgefordert werden,

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
15 
 
zurückgefordert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter 
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirt schaftlichkeit 
eingesetzt wurden. 
wenn 
 er nicht oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet 
wurde, 
 sich die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den Angaben 
im Antrag reduziert haben, 
 die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht 
wurden. 
 
 5. Drittmittel 
Grundsätzlich sind anderweitige Fördermöglichkeiten vorrangig  zu 
prüfen und im Rahmen des Möglichen voll auszuschöpfen. Sofern 
verschiedene Fördermöglichkeiten durch die Stadt Münster in 
Betracht kommen, erfolgt im Einzelfall eine Abstimmung zwischen 
den beteiligten Fachämtern. Eine Förderung von mehr als 100% der 
beantragten Summe wird ausgeschlossen.  
5. Zuständigkeit 
5.1 Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nach 
diesen Richtlinien obliegt nach der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster dem 
Hauptausschuss nach Vorberatung im Beirat für 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit. 
 
5.2 Sofern der beantragte Zuschuss für ein Projekt unter 
500 € liegt, wird die Zuständigkeit auf den 
6.  Zuständigkeit 
6.1 Über Zuschüsse ab 500 ,00 € entscheidet der Haupt - und 
Finanzausschuss nach Vorberatung im Beirat für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit. 
 
 
6.2 Zuständig für Zuschüsse bis 50 0,00 € ist der Oberbürgermeister . Vor 
der Entscheidung ist de r Vorprüfungsausschuss des Beirats für

Anlage 1 zur Vorlage V/0114/2019 
 
16 
 
Oberbürgermeister übertragen. Vor der Entscheidung ist 
die Arbeitsgruppe „Projektförderung für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit” zu hören. Über gewährte 
Zuschüsse ist der Beirat jeweils in der folgenden Sitzung 
zu unterrichten. 
5.3 Die Arbeitsgruppe „Projektförderung für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit” setzt sich aus bis zu 4 
vom Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
zu benennenden Personen, die Mitglied des Beirates 
sein müssen, zusammen. Es ist gleichzeitig ein/e 
Stellvertreter/in zu benennen; diese/r muss Mitglied oder 
stellvertretendes Mitglied im Beirat für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit sein. 
kommunale Entwicklungszusammenarbeit zu beteiligen. Der Beirat 
wird jeweils in der folgenden Sitzung informiert. Der 
Vorprüfungsausschuss besteht aus bis zu 4 Mitgliedern des Beirats. 
Der Beirat benennt diese Personen und die bis zu 4 Stellvertretungen, 
die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder im Beirat sein müssen. 
 
6. Inkrafttreten 
Die Richtlinien gelten in dieser Fassung ab 16.02.2011. 
7. Inkrafttreten 
 Die Richtlinien treten am Tage nach der  Beschlussfassung in Kraft und 
gelten erstmalig für die Zuschussgewährung im Jahr 2019.

Anlage A

2178 Zeichen

Anlage A zur V/0114/2019 
Kurzüberblick 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (BKE) entscheidet über die Gewährung 
von Zuschüssen auf Grundlage der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung 
kommunaler Entwicklungszusammenarbeit. Der BKE hat in seiner Sitzung am 24.01.2019 be-
schlossen, dem Rat eine Änderung der Förderrichtlinien zu empfehlen. 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird folgendes Ziel verfolgt: 
Wir sind eine Stadt mit hohem Verantwortungsbewusstsein für lokale und globale Zusammen-
hänge. 
 
Das Teilziel lautet: 
Durch entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit soll das entwicklungspolitische 
Bewusstsein in Münster im Sinne der Agenda 21 und der Nachhaltigen Entwicklungsziele geför-
dert werden. Durch die Anpassung der Richtlinien wird insbesondere die finanzielle Förderung 
von entwicklungspolitischen Netzwerken ermöglicht, die die entwicklungspolitischen Aktivitäten in 
Münster bündeln und dadurch zur Erreichung des Ziels beitragen. 
Zielerreichung: 
Für die kommunale Entwicklungszusammenarbeit stehen jährlich 23.000 € zur Verfügung. Ein 
Teil der Mittel wird den entwicklungspolitischen Netzwerken zur Verfügung gestellt, die im Rah-
men ihres Netzwerkauftrages die Aktivitäten der rund 100 Eine-Welt-Gruppen bündeln und ent-
wicklungspolitisches Engagement unterstützen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig frei-
willig 
Die kommunale Entwicklungszusammenarbeit wird seit 1995 gemäß entsprechender Ratsbe-
schlüsse finanziell gefördert. 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Beratungsverlauf (2)

13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0114/2019
Typ
Vorlagen
Datum
29.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37