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V/1037/2020

78. Änderung des FNP - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 22.12.2020

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V-1037-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-1037-2020-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-1037-2020-Anlage-3-Plan

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Ansehen

V-1037-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

32019 Zeichen

1 
 
78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde  
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)  
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 
Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand am 09.04.2019 in der Eichendorffschule,  
Eichendorffstraße 36 in Münster-Angelmodde statt.   
1. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB am 09.04.2019 
Lfd. 
Nr.  
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Während der Bürgeranhörung wurden keine die 78. Flächennutzungsplanänderung betreffenden Anregungen oder Be-
denken vorgetragen. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/1037/2020

2 
 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 28.02. bis 28.03.2019 
Lfd. 
Nr.  
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, 
Post und Eisenbahnen, Referat 
226 Richtfunk, Flug-, Navigati-
ons- und Ortungsfunk  
Schreiben (E-Mail) vom 
05.03.2019 
Die Behörde gibt den Hinweis, dass auf 
der Grundlage der zur Verfügung ge-
stellten Angaben empfohlen wird, bei 
Vorliegen konkreter Bauplanungen mit 
Höhen über 20 m (z.B. Windkraftanla-
gen, Hochspannungsfreileitungen, Mas-
ten, hohen Gebäuden/Wohngebäu-
den,Industrie- und Gewerbeanlagen 
etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit 
einer Fläche ab ca. 200 m² das Referat 
226 der Bundesnetzagentur zu beteili-
gen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom-
men. Eine Abwägung ist nicht erforder-
lich. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.2 Amprion GmbH 
Schreiben (E-Mail) vom 
08.03.2019 
Die Amprion GmbH teilt mit, dass weder 
Anregungen noch Bedenken gegen die 
Planung vorgetragen werden.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.3 Bezirksregierung Münster  
Dezernat 52, Abfallwirtschaft  
Schreiben (E-Mail) vom 
13.03.2019 
Die Behörde teilt mit, dass gegen die 
vorliegende Planung keine Bedenken 
vorgetragen werden. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.4 Stadtwerke Münster GmbH 
Schreiben (E-Mail)  
vom 13.03.2019 
Im Zusammenhang mit dem Bebauungs-
plan 595 Osthuesheide sieht die Stadt-
werke Münster GmbH auch den Ausbau 
der Umsteige-Haltestelle Abzweig 
Hiltrup. Diese Haltestelle des Stadtver-
kehrs liegt aktuell auf der Straße Osttor 
und ist in Fahrtrichtung Hiltrup nicht aus-
gebaut. (Grünstreifen). 
Die vorgetragenen Hinweise betreffen 
nicht die Regelungsebene des Flächen-
nutzungsplans. Die Belange werden im 
Rahmen der Abwägung zum Bebauungs-
plan Nr. 595 aufgegriffen. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

3 
 
Der Bebauungsplan umfasst auch den 
Knotenpunkt Albersloher Weg / Hiltruper 
Str. / Osttor. Hier solle ein Umsteige-
punkt von der Schnellbuslinie S30 auf 
den Stadtverkehr und umgekehrt ge-
schaffen werden.  
Mit der langfristigen Bebauung Blumen-
kamp solle auch eine Erschließung 
durch eine Buslinie vorgesehen werden. 
Die jetzt vorhandene Endhaltestelle/ 
Buswende Angelmodde Waldsiedlung 
wäre dann in dieses Gebiet zu verlegen.  
2.5 Deutsche Bahn Energie GmbH 
Schreiben vom 18.03.2019 
Durch das Gebiet der Flächennutzungs-
planänderung verläuft die 110-kV-
Bahnstromleitung 465 Münster – Osna-
brück (Mastfeld 4665 -4671). Da mögli-
che Bauvorhaben teilweise im Schutz-
streifen der oben genannten Bahn-
stromleitung liegen, sind die Baumaß-
nahmen rechtzeitig mit der DB Energie 
GmbH abzustimmen. 
Die Deutsche Bahn Energie GmbH bittet 
daher um weitere Beteiligung. 
Gemäß der Stellungnahme der Deut-
schen Bahn ist vorgesehen, im Bebau-
ungsplan Nr. 595 einen Streifen von 
19 m beidseitig der Längsachse der 110-
kV-Hochspan-nungsfreileitung 
(Bahnstromleitung) als Schutzstreifen 
festzulegen. Der Änderungsbereich um-
fasst den Bereich nördlich der Längs-
achse der Bahnstromleitung. Dort wird 
mit der 78. Änderung des FNP eine 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage dargestellt. Eine Wohnbe-
bauung ist in diesem Schutzstreifen aus-
geschlossen. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.6 Landesbetrieb  
Wald und Holz  
Nordrhein-Westfalen 
19.03.2019 
Im östlichen Bereich des Gebietes wird 
eine Waldfläche ersatzlos überplant. Es 
handelt sich dabei um eine Wallhecke. 
Nach § 1 Abs. 1 LFoG gelten auch Wall-
hecken und Windschutzstreifen als 
Wald. Sofern bei der Änderung des FNP 
die Fläche weiterhin als Wald dargestellt 
Tatsächlich ist die bestehende Wallhecke 
im wirksamen FNP als Fläche für die 
Landwirtschaft dargestellt. Durch die vor-
liegende 78. Änderung des FNP soll die 
Darstellung zu einer Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ geän-
dert werden. Das Schutzziel „Erhalt der 
Wallhecke (Wald)“ hat auch mit einer 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

4 
 
wird, können die Bedenken der Anrege-
rin zurückgestellt werden.  
Darstellung als Grünfläche Bestand und 
wird damit gewährleistet.  
2.7 Bezirksregierung Münster, 
Dez. 54 Wasserwirtschaft, vom 
22.03.2019 
Die Behörde erhebt mit Verweis auf fol-
genden Sachverhalt Bedenken:  
Im nachfolgenden wasserrechtlichen 
Verfahren nach § 57 Abs. 1 LWG sei so-
wohl für den Bebauungsplan Nr. 595 als 
auch für die 78. Änderung des FNP die 
Leistungsfähigkeit der Kläranlage Am 
Loddenbach für die Aufnahme von 
Schmutzwasser nachzuweisen.  
Die Kläranlage „Loddenbach“ arbeitet an 
ihrer Kapazitätsgrenze. Die Stadt Müns-
ter hat sowohl kurzfristige Maßnahmen 
zur Sicherung der vorhandenen Abwas-
sereinigung als auch Planungen zu den 
erforderlichen Kapazitätsausweitungen 
der Kläranlagen, die durch das Wohn-
baulandprogramm erzeugt werden, vor-
bereitet und eingeleitet. Diese Maßnah-
men werden in die 7. Fortschreibung des 
Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) 
aufgenommen, betreffen aber nicht die 
Ebene der vorbereitenden Bauleitpla-
nung. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.8 Deutsche Telekom Technik 
GmbH  
Schreiben (E-Mail) vom 
25.03.2019 
Die Behörde teilt mit, dass gegen die 
vorliegende Planung keine Bedenken 
vorgetragen werden. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.9 münsterNETZ GmbH  
Schreiben (E-Mail) vom 
25.03.2019 
Die münsterNETZ GmbH teilt mit, dass 
im Bebauungsplan Standorte für die 
technische Versorgung mit Wärme und 
elektrischer Energie vorgesehen werden 
müssen.  
Die Hinweise betreffen in der vorgesehe-
nen Größenordnung der geplanten Ein-
richtungen nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung (Bebauungsplan Nr. 595) in die Ab-
wägung eingestellt.  
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Schreiben vom 26.03.2019 
1. Die Behörde teilt mit, dass zur vorlie-
genden Planung keine grundsätzlichen 
Bedenken bestehen. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

5 
 
2.10 Fortsetzung  
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Schreiben vom 26.03.2019 
2. Inwieweit das zukünftige Verkehrsauf-
kommen aus dem geplanten Siedlungs-
gebiet (in der Aufstellung befindlicher 
Bebauungsplan Nr. 595) an dem vorhan-
denen Netzknoten Albersloher Weg / Hil-
truper Straße und an der geplanten An-
bindung leistungsfähig und verkehrssi-
cher abgewickelt werden kann, müsse 
noch im weiteren Bauleitplanverfahren 
mit Straßen.NRW erörtert werden. 
Vor diesem Hintergrund ist eine ab-
schließende Beurteilung der geplanten 
Erschließung durch Straßen.NRW der-
zeit noch nicht möglich. Insoweit bleibt 
die Zustimmung zur aufgezeigten ver-
kehrlichen Erschließung durch Stra-
ßen.NRW dem nachgelagerten Bebau-
ungsplanverfahren vorbehalten. 
Die Stellungnahme betrifft nicht die in-
haltliche Ebene des Flächennutzungs-
plans und wird daher im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (BP Nr. 
595) in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2.11 a Landwirtschaftskammer Nord-
rhein-Westfalen 
27.03.2019 
Die Anregerin äußert Bedenken: Durch 
die Planung komme es zu einem Verlust 
von Ackerflächen. Die wirtschaftlichen 
und öffentlichen landwirtschaftlichen Be-
lange der Landwirtschaft würden erheb-
lich beeinträchtigt.  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwick-
lung, einer hohen Wohn- und Lebens-
qualität sowie steigender Bevölkerungs-
zahlen besteht in Münster eine anhal-
tend hohe Nachfrage nach Wohnraum.
 
Um die Inanspruchnahme bisher nicht 
genutzter Freiflächen i.S. des Boden-
schutzgebotes des BauGB zu minimie-
ren hat der Rat der Stadt Münster be-
reits festgelegt, dass mindestens die 
Hälfte der Neubauwohnungen im Innen-
bereich und damit auf Brachflächen, im 
Gebäudeleerstand und in Baulücken er-
richtet werden sollen.
 Trotz dieser inten-
siven und erfolgreichen Bemühungen 
reicht eine reine Innenentwicklung in 
Die Bedenken werden 
zur Kenntnis genommen. 
Siehe Beschlussvor-
schlag zu 2.11 b

6 
 
Münster vor dem Hintergrund der zu be-
rücksichtigenden Flächenbedarfe nicht 
aus, um den prognostizierten Einwoh-
nern Wohnraum in ausreichendem Um-
fang zur Verfügung stellen zu können.  
Die planerische Vorabstimmung über 
die weitere Wohnbaulandentwicklung 
auf bisherigen Freiflächen findet daher 
statt: 
• im Rahmen der Möglichkeiten des 
fortgeschriebenen Regionalplans 
Münsterland, der weitere Wohnbau-
flächendarstellungen für Münster be-
inhaltet,  
• auf Ebene der vorbereitenden Bau-
leitplanung durch den Flächennut-
zungsplan der Stadt Münster und  
• durch das regelmäßig fortzuschrei-
bende Baulandprogramm der Stadt 
Münster.  
Im fortgeschriebenen Baulandpro-
gramm 2020 / 2030 hat die Stadt Müns-
ter vor dem Hintergrund der Bedarfssi-
tuation eine Priorisierung der vorgese-
henen Wohnbauflächen in zeitlicher 
Hinsicht festgelegt; das vorliegende 
Baugebiet ist eines dieser priorisierten 
Projekte. Die vorliegende Planung zur 
78. Änderung des Flächennutzungspla-
nes ist bereits im aktuellen Regional-
plan Münsterland als Allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) für eine Siedlungs-
entwicklung dargestellt. Vgl. auch „Hin-
weis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklau-
sel)“ in der Begründung zur 78. Ände-
rung des FNP (Vorlage  V/0262/2020).

7 
 
2.11 b Fortsetzung  
Landwirtschaftskammer Nord-
rhein-Westfalen  
27.03.2019 
Die LWK NRW verweist auf den bisheri-
gen gesamtgesellschaftlichen Konsens 
(„Allianz für die Fläche“), dass Agrarflä-
chen zu erhalten sind und möglichst von 
außerlandwirtschaftlichen Nutzungen 
verschont bleiben sollen. Dieser Grund-
satz werde in der [vorliegenden] Planung 
nicht beachtet. 
Generell gehen durch neue Baugebiete 
an bisherigen Außenbereichsstandorten 
bisher genutzte Flächen für die Landwirt-
schaft verloren. Es ist jedoch Tatsache, 
dass das Schutzgut Fläche nicht ver-
mehrbar ist und aufgrund des Siedlungs-
wachstums – zumal im Oberzentrum 
Münster – der Freiraum und die landwirt-
schaftliche Nutzfläche verringert werden. 
Der Anregung, die Agrar-
flächen zu erhalten und 
den Flächennutzungsplan 
nicht zu ändern, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1 
2.12 IHK Nord Westfalen 28.03.2019 Zum Thema Immissionsschutz wird fol-
gende Anregung vorgetragen:  
In der Begründung werde darauf hinge-
wiesen, dass sich mehrere landwirt-
schaftliche sowie gewerbliche Betriebe 
in der Umgebung der geplanten Wohn-
baufläche befinden. Bezüglich der im-
missionsschutzrechtlichen Situation 
werde auf ein entsprechendes Gutach-
ten aus dem Jahr 2016 verwiesen. Die-
ses Gutachten komme auf Grundlage 
des derzeit (2016) genehmigten Bestan-
des zu dem Ergebnis, dass die Einhal-
tung von relevanten Immissions-Grenz-
werten durch vertragliche Regelungen 
mit den Emittenten gewährleistet werden 
muss. 
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die 
Anregerin:  
Im Dialog mit den Emittenten im Plange-
biet solle sowohl die aktuelle Bestands-
situation mit den Daten aus 2016 abge-
glichen und mögliche Erweiterungsab-
sichten der Betriebe ermittelt werden, 
In der Umgebung der geplanten Wohn-
baufläche befinden sich mehrere land-
wirtschaftliche sowie gewerbliche Be-
triebe, deren Geruchsemissionen Beein-
trächtigungen auf das Vorhaben haben 
können. Zur Einschätzung dieser immis-
sionsschutzrechtlichen Situation wurde 
ein Gutachten (UPPENKAMP UND 
PARTNER, 2016) erstellt. Dieses kommt 
zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im 
derzeit genehmigten Bestand Emissio-
nen verursachen, die auf dem Gebiet der 
geplanten Wohnbebauung die Immissi-
onswerte der GIRL (Geruchsimmissions-
richtlinie) überschreiten. Durch vertragli-
che Regelungen ist jedoch sichergestellt, 
dass einer der Hauptemittenten zuguns-
ten der wohnbaulichen Entwicklung in 
Angelmodde-Süd den Betrieb einstellt, 
so dass die relevanten Immissions-
Grenzwerte auf dieser Grundlage einge-
halten werden können. 
Für ein Grundstück außerhalb des Ände-
rungsbereichs liegt ein Baugesuch vor, 
dessen Realisierung eine Geruchsbelas-
tung für die geplante Wohnbebauung be-
deuten würde, die die Planung unmöglich 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

8 
 
um diese im Rahmen der Planungen zu 
würdigen. 
machen oder wesentlich erschweren 
würde. Zur Vermeidung und Bewältigung 
möglicher planerischer Konflikte, die sich 
aus der räumlichen Nähe zwischen der 
landwirtschaftlichen Hofstelle und der 
Wohnbebauung ergeben könnten, wurde 
der Bereich des landwirtschaftlichen Be-
triebes in den Bereich des Aufstellungs-
beschlusses zum Bebauungsplan mit 
einbezogen und die Veränderungssperre 
Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich 
beschlossen. Als Grundlage für einen 
rechtswirksamen Bebauungsplan ist das 
potenzielle Geruchsproblem im weiteren 
Verfahren auf Ebene des Bebauungs-
plans zu lösen. 
2.13 LWL-Archäologie für Westfalen, 
02.04.2019 
Bei dem Areal handele es sich um ein 
Bodendenkmal gem. § 2.5 DSchG NW. 
Direkt östlich des Plangebiets sei eine 
steinzeitliche Fundstelle bekannt, eine 
weitere liege direkt westlich am Emmer-
bach. Somit sei davon auszugehen, 
dass hier eine größere, vernetzte, stein-
zeitliche Fundstelle vorliege, deren Er-
forschung wertvolle Erkenntnisse für die 
Geschichte Münsters erwarten lasse. 
Zudem handele es sich bei dem Areal 
um eine extrem siedlungsgünstige Lage 
am hochwasserfreien Ufer des Baches, 
so dass hier – analog zu vielen bekann-
ten Stellen – mit Siedlungsfunden aus 
unterschiedlichen Epochen gerechnet 
werden müsse. Somit seien hier Be-
lange des Denkmalschutzes betroffen. 
Bevor eine endgültige Stellungnahme 
abgegeben werden könne, sei es erfor-
Die vorgetragenen Hinweise wurden in 
die Begründung zur 78. Änderung des 
FNP aufgenommen.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und 
das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmal-
schutzgesetz. Ein sachgerechter Um-
gang mit dem voraussichtlich vorkom-
menden Bodendenkmal gemäß den Aus-
führungen der städtischen Denkmal-
schutzbehörde ist im weiteren Verfahren 
auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung vorzusehen. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

9 
 
derlich, durch geeignete Prospektions-
maßnahmen Ausmaß und Erhaltung des 
Bodendenkmals zu klären.  
Diesbezüglich wird um die Einbeziehung 
der Städtischen Denkmalbehörde der 
Stadt Münster gebeten.

10 
 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum 02.06. – 17.07.2020 
Lfd. 
Nr.  
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Anregung  
Schreiben (E-Mail) vom 
12.06.2020 
Es wird angeregt, „den Flächennutzungs-
plan dahingehend zu ändern, dass ein 
Standort für die Freiwillige Feuerwehr er-
richtet werden kann.“  
Damit wird ein Aspekt aus der Begrün-
dung zum HFA-Antrag Nr. AH/0003/2020 
„Ausweitung der städtischen Wohnungs- 
und Grundstücksversorgung auf aktive 
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 
Münster und der Mitglieder der Katastro-
phenschutz-einheiten in Münster“ vom 
29.04.2020 aufgegriffen. 
Die Berufsfeuerwehr Münster nimmt zu 
der Anregung wie folgt Stellung: Eine un-
mittelbare Aussage zur vorliegenden An-
regung kann derzeit nicht erfolgen. Für 
die Brandschutzbedarfsplanung, die als 
Prozess aufgenommen wurde, werden 
die Aspekte berücksichtigt. Jedoch ist 
eine umfangreiche statistische Analyse 
zum Flächennutzungsplan erforderlich, 
um eine strategische Ausrichtung von 
Standortbedarfen ermitteln zu können. 
Eine entsprechende politische Beauftra-
gung soll in die zuständigen Ausschüsse 
und in den Rat eingebracht werden. Die 
entsprechende Vorlage wird aktuell er-
stellt.  
Der Anregung, im Flä-
chennutzungsplan einen 
Feuerwehrstandort darzu-
stellen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2 
3.2 a Anregung  
Schreiben vom 16.07.2020 
1. Nach dem „Klauselverfahren" solle der 
rechtskräftige Landschaftsplan Werse 
(LP1) verändert werden. Das Entwick-
lungsziel 1-1.1 „Erhaltung einer mit natürli-
chen Landschaftselementen reich oder 
vielfältig ausgestatteten Landschaft“ solle 
außer Kraft gesetzt werden. Landschafts- 
und Naturschutz würden nicht ohne zwin-
genden Grund vorgenommen. Es wird ge-
fragt, ob die Gründe und Argumente, die 
zum Schutz der Landschaft entwickelt 
Zu 1. Und 2: 
Siehe hierzu im Grundsatz auch Abwä-
gung/Stellungnahme zu 2.11. 
Wie im Umweltbericht beschrieben, muss 
der Landschaftsplan Werse im Rahmen 
der Bebauungsplanaufstellung geändert 
werden (s. Punkt 5.3 der Begründung). 
Die Veränderung des Landschaftsbildes 
ist als gravierend einzustufen. Die Grenze 
der städtebaulichen Entwicklung vollzieht 
Der Anregung, auf das 
Wohngebiet zu verzichten 
und den Flächennutzungs-
plan nicht zu ändern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3

11 
 
wurden, jetzt keine Gültigkeit mehr hätten 
und hinfällig geworden seien? Die Um-
wandlung des Bereichs in ein Wohngebiet 
mit allen negativen Folgen für die Ökolo-
gie stelle einen massiven Eingriff in die ty-
pische münsterländische Kulturlandschaft 
dar (siehe Biotopverbundsystem Gehölze- 
und Grünlandkomplexe Angelmodde / St. 
Mauritz VB-MS-4011-018.). 
2. Dieser Neubaubereich liege am äußers-
ten Ende von Münster: Auf der nördlichen 
Seite der Hiltruper Straße ende mit der 
Waldsiedlung die städtische Bebauung. 
Von der Hiltruper Straße aus habe man 
nach Süden einen freien Blick in die Kul-
turlandschaft. Das geplante Neubaugebiet 
stelle stadtplanerisch eine „Beule“/ eine 
Ausbuchtung in die bestehende Land-
schaft dar. Die Stadt franse ins Umland 
hin aus, was unbedingt vermieden werden 
solle. Dies stehe im eklatanten Gegensatz 
seitens der Verwaltung permanent propa-
gierten Arrondierung.  
 
 
sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. 
Die unmittelbar südlich der Hiltruper 
Straße stockende Feldhecke / Baumreihe 
trennt den Siedlungsraum vom offenen, 
von der Landwirtschaft geprägten Außen-
bereich und bindet den Ortsrand gut in die 
Landschaft ein. Mit der Entwicklung des 
Baugebiets geht diese Einbindung verlo-
ren. Das neue Baugebiet greift in einen 
bislang nur durch die vorhandene Hoch-
spannungsleitung vorbelasteten Raum 
ein. Hierdurch wird eine erhebliche Verän-
derung des Orts- bzw. Landschaftsbildes 
herbeigeführt (s. Punkte 5.4.2 und 5.4.6 
der Begründung). 
Der Verlust der grünordnerischen Funktio-
nen innerhalb der Grenzen des Plange-
biets ist bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilan-
zierung über das Kriterium der Bedeutung 
im Grünsystem berücksichtigt worden. Es 
erfolgt eine vollständige Kompensation 
des Eingriffs (Kompensationsquote 
100 %), s. Punkt 5.4.2 der Begründung. 
Generell entstehen durch die Bodenver-
siegelung erhebliche Eingriffe in Boden, 
Natur und Landschaft, die mit geeigneten 
Maßnahmen vermindert und kompensiert 
werden. Es verbleibt jedoch die Tatsache, 
dass das Schutzgut Fläche nicht vermehr-
bar ist und aufgrund des Siedlungswachs-

12 
 
tums der Freiraum und die landwirtschaft-
liche Nutzfläche verringert wird (s. Punkt 
5.4.9 der Begründung).  
Die Stadt Münster benötigt aber dringend 
weitere Wohnbaugebiete, um dem erhöh-
ten Wohnungsbedarf entsprechen zu kön-
nen und damit dem Preisanstieg bei Bo-
denpreisen und Mieten begegnen und 
möglichst allen Zielgruppen ein Wohnan-
gebot in Münster machen zu können. Vgl. 
dazu auch die Ausführungen unter 2.11. 
Dieser Belang wird daher in diesem Fall 
als höher eingestuft als der o. a. Eingriff in 
Natur und Landschaft.  
3.2 b Fortsetzung  
Anregung  
Schreiben vom 16.07.2020 
3. Das Naturschutzgebiet Bonnenkamp 
am östlichen Rand der Waldsiedlung 
diene der Naherholung der Anwohner der 
Waldsiedlung. Werde die Anzahl der Men-
schen durch das Neubaugebiet mit 200 
Wohneinheiten (= 600 – 800 Personen) 
erhöht, so werde sich, wie in der Vorlage 
beschrieben, der Erholungsdruck auf das 
kleine Naturschutzgebiet verstärken und 
sich negativ auswirken. Dieses kleine Ge-
biet sei eine ehemalige verfüllte Müllkippe 
mit kleinen flachen Teichen, seltenen Tie-
ren und Pflanzen (z. B. Orchideen).  
Die zukünftigen Bewohner des Plangebie-
tes werden voraussichtlich das Natur-
schutzgebiet Bonnenkamp für die Naher-
holung nutzen, allerdings kann auch der 
östlich an das Plangebiet angrenzende 
Werseraum für Erholungszwecke genutzt 
werden (s. Punkt 5.3 der Begründung). 
Der südlich sowie östlich des neuen 
Wohngebiets geplante Grünzug soll die 
dort bereits bestehenden Grünstrukturen 
erlebbar machen und dabei auch die im 
Osten bestehende Wallhecke erhalten, 
einbinden und dauerhaft schützen.  
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
3.2 c Fortsetzung  
Anregung  
Schreiben vom 16.07.2020 
4. Sozialverträglichkeit 
Da das Neubaugebiet eine Ausbuchtung 
in die Landschaft sei, fehlten hier Anknüp-
fungen an eine Infrastruktur zu den Berei-
chen Waldsiedlung und dem Neubauge-
biet Osttor. Es sei eine isoliert liegende 
Trotz der Lage am Südrand von Angel-
modde sind eine Einzelhandels-Nahver-
sorgung und weitere Infrastrukturange-
bote noch fußläufig bzw. mit dem Fahrrad 
gut erreichbar (Entfernung ca. 600 – 900 
m).  
Der Anregung, eine Sozi-
alverträglichkeitsanalyse 
in Auftrag zu geben, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

13 
 
Siedlung an zwei Seiten, umgeben vom 
Albersloher Weg und der Hiltruper Straße, 
die Barrieren / Hindernisse besonders für 
Kinder und Senioren bildeten. Es gebe 
keine fußläufige Anbindung an Geschäfte 
usw. Außerdem sei zu bedenken, dass 
sich gegenüber dem Neubaugebiet der 
ehemalige soziale Brennpunkt Osthues-
heide befinde, der sich inzwischen zwar 
beruhigt habe, aber im letzten Jahr und 
auch in diesem Jahr wieder mit Vorkomm-
nissen aufgefallen sei. Als Vorsitzende 
des Integrationsvereins „Treffpunkt Wald-
siedlung e. V. würden die Vorfälle mit 
Sorge zur Kenntnis genommen werden.  
Bevor eine Änderung des Flächennut-
zungsplans verabschiedet werde, sei es 
unbedingt erforderlich, eine unabhängige 
Sozialverträglichkeitsanalyse in Auftrag zu 
geben, damit Fehlplanungen vermieden 
werden und man in 15 Jahren nicht vor ei-
nem zweiten sozialen Brennpunkt stehe. 
Mit anteilig zu errichtendem, öffentlich ge-
fördertem Mietwohnraum in diesem ge-
planten städtischen Neubaugebiet lassen 
sich grundsätzlich sowohl „wohnberech-
tigte Haushalte“ versorgen, die die dafür 
maßgeblichen gesetzlichen Einkommens-
grenzen (§ 13 WFNG) für eine soziale 
Wohnraumversorgung nachweislich ein-
halten (Einkommensgruppe A), als auch 
solche, die diese bis zu 40 % überschrei-
ten (sog. Einkommensgruppe B).  
In Kenntnis der sozialen Bewohnerstruktu-
ren im benachbarten Wohnquartier 
„Bonnenkamp“ kann die Stadt Münster im 
Zuge der Vermarktung städtischer Grund-
stücke ggf. abweichende Vorgaben an zu 
fördernde Angebotsstrukturen und Wohn-
berechtigungen definieren, mit denen sich 
eine sozialverträgliche Bewohnerstruktur 
und Quartiersentwicklung unterstützen 
lassen. Entsprechende Auswirkungen und 
Steuerungserfordernisse der Planung wer-
den jedoch nicht schon mit der Änderung 
des Flächennutzungsplans relevant, son-
dern erst zu einem späteren Zeitpunkt 
(ggf. im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens Nr. 595).

14 
 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB  
im Zeitraum 02.06. bis 03.07.2020 
 
Lfd. 
Nr.  
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 PLEdoc GmbH 
Schreiben vom 03.06.2020 
Die Fa. PLEdoc GmbH teilt mit, dass von 
ihr verwaltete Versorgungsanlagen der 
zugehörigen Eigentümer bzw. Betreiber 
von der Planung nicht betroffen werden. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.2 Stadtwerke Münster GmbH 
Schreiben (E-Mail) vom 
03.06.2020 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH teilen mit, 
dass keine Anregungen oder Bedenken 
zur vorliegenden Planung vorgetragen 
werden.   
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.3 Polizeipräsidium Münster 
Direktion Verkehr  
Schreiben (E-Mail) vom 
04.06.2020 
Das Polizeipräsidium Münster teilt mit, 
dass zur vorliegenden Planung keine Be-
denken vorgetragen werden.   
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.4 Bezirksregierung Münster,  
Dez. Flurbereinigungsbehörde 
Schreiben vom 09.06.2020 
Die Behörde teilt mit, dass zur vorliegen-
den Planung keine Bedenken bestehen.   
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.5 münsterNETZ GmbH  
Schreiben (E-Mail) vom 
10.06.2020 
Siehe 2.9 Siehe 2.9 Siehe 2.9 
4.6 Bezirksregierung Münster,  
Dez. 54 Wasserwirtschaft 
Schreiben vom 17.06.2020 
Seitens der Behörde bestehen mit Ver-
weis auf die Stellungnahme vom 
22.03.2019 weiterhin Bedenken: (vgl. 
auch 2.7) 
Gleichlautende Bedenken wurden be-
reits im Rahmen der frühzeitigen Beteili-
gung der Behörden bzw. TÖB vorgetra-
gen, vgl. Punkt 2.7.  
Die Kläranlage „Loddenbach“ arbeitet an 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

15 
 
Im nachfolgenden wasserrechtlichen Ver-
fahren nach § 57 Abs. 1 LWG sei sowohl 
für den Bebauungsplan Nr. 595 als auch 
für die 78. Änderung des FNP die Leis-
tungsfähigkeit der Kläranlage Am Lodden-
bach für die Aufnahme von Schmutzwas-
ser nachzuweisen.  
ihrer Kapazitätsgrenze. Die Stadt Müns-
ter hat sowohl kurzfristige Maßnahmen 
zur Sicherung der vorhandenen Abwas-
serreinigung als auch Planungen zu den 
erforderlichen Kapazitätsausweitungen 
der Kläranlagen, die durch das Wohn-
baulandprogramm erzeugt werden, vor-
bereitet und eingeleitet. Diese Maßnah-
men werden in die 7. Fortschreibung des 
Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) 
aufgenommen, betreffen aber nicht die 
Ebene der vorbereitenden Bauleitpla-
nung. In die Begründung des Bebau-
ungsplans Nr. 595 wurden Hinweise zu 
entsprechend geplanten Maßnahmen 
aufgenommen. 
4.7 IHK Nord Westfalen 
Schreiben vom 24.06.2020 
Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass 
keine Anregungen oder Bedenken zur 
vorliegenden Planung vorgetragen wer-
den.   
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.8 Handwerkskammer Münster 
Schreiben vom 29.06.2020 
Die HWK Münster teilt mit, dass keine An-
regungen zur vorliegenden Planung vor-
getragen werden.   
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.9 Deutsche Bahn AG 
Schreiben (E-Mail) vom 
02.07.2020 sowie Anlage vom 
25.06.2020 
1. Durch das Gebiet der Flächenplannut-
zungsänderung verlaufe die 110-kV-
Bahnstromleitung 465 Münster – Osna-
brück (Mastfeld 4668 - 4671). Später ge-
plante Bebauungen lägen damit teilweise 
im Schutzstreifen der o. g. Bahn-strom-
leitung. Aufgrund der eingetragenen 
Gemäß der Stellungnahme der Deut-
schen Bahn ist vorgesehen, im Bebau-
ungsplan Nr. 595 einen Streifen von 19 
m beidseitig der Längsachse der 110-
kV-Hochspannungsfreileitung 
(Bahnstromleitung) als Schutzstreifen 
festzulegen. Der Änderungsbereich um-
fasst den Bereich nördlich der Längs-
achse der Bahnstromleitung. Dort wird 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

16 
 
Dienstbarkeiten zugunsten der DB Ener-
gie GmbH seien bauliche Nutzungen im 
Bereich des Schutzstreifens begrenzt 
und bedürfen der Abstimmung mit der 
bzw. der Zustimmung durch die DB Ener-
gie GmbH. Bei der Aufstellung von Be-
bauungsplänen sowie bei Baumaßnah-
men im Schutzstreifen habe die rechtzei-
tige Beteiligung der DB Energie GmbH 
unbedingt zu erfolgen.  
mit der 78. Änderung des FNP eine 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage dargestellt. Eine Wohnbe-
bauung ist in diesem Schutzstreifen aus-
geschlossen. 
4.9 Fortsetzung Deutsche Bahn AG 
Schreiben (E-Mail) vom 
02.07.2020 sowie Anlage vom 
25.06.2020 
2. Im Zusammenhang mit baulichen Maß-
nahmen innerhalb des Schutzstreifens 
bittet die DB AG um die Beachtung der in 
dem Schreiben zusätzlich aufgeführten 
Auflagen und Hinweise. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltli-
che Ebene des Flächennutzungs-plans 
und werden daher im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung (BP Nr. 595) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
4.10 Landesbetrieb  
Wald und Holz  
Nordrhein-Westfalen 
Schreiben vom 29.06.2020 
1. Nach der Begründung zum FNP werde 
der östliche Änderungsbereich zukünftig 
als öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage dargestellt. Dies 
erstrecke sich auch über die im Osten 
des Änderungsbereichs gelegene Wall-
hecke. Grundsätzlich sollten auch klei-
nere Waldflächen im FNP als Wald dar-
gestellt werden. Da dies aus darstelleri-
schen Gründen im vorliegenden Fall 
nicht möglich sei, könne eine Darstellung 
als Grünfläche auf Ebene des FNP ak-
zeptiert werden, sofern die Fläche in der 
verbindlichen Bauleitplanung als Wald 
festgesetzt werde.  
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2. Sollte im nachfolgenden Bebauungs-
plan keine Festsetzung als Wald erfol-
gen, sei ein Ausgleich im Verhältnis von 
Die Stellungnahme betrifft nicht die in-
haltliche Ebene des Flächennutzungs-
plans und wird daher im Rahmen der 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich.

17 
 
1:2 zu erbringen. In der verbindlichen 
Bauleitplanung werde eine ersatzlose 
Festsetzung als Grünfläche nicht akzep-
tiert. 
verbindlichen Bauleitplanung (BP Nr. 
595) in die Abwägung eingestellt. 
4.11 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Schreiben vom 01.07.2020 
Siehe 2.10 Siehe 2.10 Siehe 2.10 
4.12 Bezirksregierung Münster 
Dezernat 52 
Schreiben vom 21.07.2020 
1. Die Behörde teilt mit, dass zur vorlie-
genden Planung keine Bedenken beste-
hen. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich. 
2. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht gibt 
die Behörde noch folgenden Hinweis: 
 Bei der geplanten Änderung des Flä-
chennutzungsplanes komme es zu ei-
nem Verlust von rund 8,5 ha unversiegel-
tem, überwiegend landwirtschaftlich ge-
nutztem Boden. Es handele sich zum ei-
nen nicht um schutzwürdige Böden 
(überwiegend Gley-Braunerde und Gley-
Podsol) und zum anderen werde in der 
Begründung erläutert, dass bodenschüt-
zende Maßnahmen wie Nahverdichtung 
im Innenbereich und die Nutzung von 
Brachflächen, Gebäudeleerstand und 
Baulücken in der Planung berücksichtigt 
wurden. Daher bestünden keine Beden-
ken gegen das Vorhaben, aber es wird 
auf die Klimafunktion des Bodens verwie-
sen, welche durch Versiegelung und Be-
bauung vollständig verloren gehe. Vor 
dem Hintergrund des Verlusts der positi-
Der Hinweis betrifft Im Wesentlichen die 
inhaltliche Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung (BP Nr. 595) und wird daher 
in dessen Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss  
ist nicht erforderlich..

18 
 
ven Klimafunktionen des Änderungsbe-
reichs wird auf das Arbeitsblatt 29 des 
LANUV verwiesen und empfohlen, die 
dortigen Handlungsempfehlungen zu be-
rücksichtigen.

V-1037-2020-Anlage-2-Begruendung

57485 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 18 
Begründung   
zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost 
im Stadtteil Angelmodde im Bereich  
Angelmodde – südlich Hiltruper Straße  
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsziele ............................................................................................................ 2 
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
3.2 Landschaftsplanerische Belange................................................................................................. 4 
3.3 Immissionsschutzrechtliche Belange .......................................................................................... 4 
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5 
4.1 Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 5 
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 5 
4.2.1 Zweckbestimmung Kindergarten ....................................................................................... 5 
4.3 Grünflächen ................................................................................................................................. 5 
4.3.1 Zweckbestimmung Parkanlage ......................................................................................... 5 
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung .......................................................................................... 5 
4.4.1 Regenrückhaltebecken...................................................................................................... 5 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5 
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5 
5.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 6 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 7 
5.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit .......................................................................... 8 
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 10 
5.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 11 
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 12 
5.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 13 
5.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 14 
5.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 15 
5.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 15 
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 15 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 16 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 16 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 16 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 16 
5.9  Quellen ...................................................................................................................................... 17 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 17 
6.1  Altlasten ..................................................................................................................................... 17 
6.2  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 17 
7 Quellen ................................................................................................................................................. 18 
  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1037/2020

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 2 von 18 
1. Planungsanlass / Planungsziele  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn-  und Lebensqualität sowie stei-
gender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum. 
Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots ist daher ein zentrales Ziel 
der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Mit der wohnbaulichen Entwicklung der Fläche Angelmodde -Süd soll im Südosten der Stadt 
Münster ein neuer Wohnstandort geschaffen werden. Durch die räumliche Nähe zu den Arbeits-
platzschwerpunkten der Fa. BASF in Hiltrup sowie den Gewerbe- und Dienstleistungsstandorten 
Loddenheide und Wolbeck-Münsterstraße ermöglicht dieses neue Baugebiet arbeitsplatznahes 
Wohnen. Darüber hinaus bieten die Hohe Ward sowie der Landschaftsraum Werse attraktive 
Naherholungsgebiete in kurzer Entfernung. Angebote der Nahversorgung sowie der sozialen Inf-
rastruktur sind ebenfalls im Stadtteil Angelmodde vorhanden und können durch diese beabsich-
tigte, neue wohnbauliche Entwicklung gestärkt werden.  
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Münster über ein Werkstattverfahren verschiedene E nt-
würfe für die städtebauliche Gestaltung des neuen Wohngebiets entwickeln lassen. Zur planungs-
rechtlichen Sicherung dieses Konzeptes ist – neben der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 
– auch die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster erforderlich.  
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als landwirtschaftliche Fläche 
dar. Die Planungen sehen vor, einen attraktiven Wohnstandort im Übergang zum Landschafts-
raum zu entwickeln, weshalb, neben den erforderlichen Wohnbauflächen, im südlichen Bereich 
öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parklandschaft dargestellt werden sollen. Auf-
grund des zukünftigen Bedarfs ist zudem auch die Einrichtung einer Kindertagesstätte innerhalb 
des neuen Wohngebietes geplant.  
Die geplante Wohnbaufläche ist unter der Nr. 862-03 in Stufe 1 der Fortschreibung des Bauland-
programms 2020 - 2030 (vgl. Vorlage V/0104/2020) verzeichnet. In dem Baugebiet ist die Errich-
tung von ca. 250 Wohnungen geplant.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell über 310.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr 1 bei 
einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen2.  
Um die Inanspruchnahme bisher nicht genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des 
BauGB zu minimieren hat der Rat der Stadt Münster bereits festgelegt, dass mindestens die 
Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleer-
stand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regel-
mäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militä-
rische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. 
Trotz dieser intensiven und erfolgr eichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in 
                                                
1 Siehe Ratsbeschluss zum Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und  
Fortschreibung des Baulandprogramms 2015 – 2020 (Beschluss zur Vorlage V/0088/2015)  
2 Vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 3 von 18 
Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prog-
nostizierten Einwohnern Wohnraum in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen zu können.  
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohnbaulandentwicklung auf bisherigen Frei-
flächen findet daher statt  
• im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der wei-
tere Wohnbauflächendarstellungen für Münster beinhaltet,  
• auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster und  
• durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandprogramm der Stadt Münster.  
Mit der Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 - 2030 hat die Stadt Münster vor dem Hin-
tergrund der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher 
Hinsicht festgelegt; das vorliegende Baugebiet ist eines dieser priorisierten Projekte.  Die vorlie-
gende Planung zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes ist bereits im aktuellen Regional-
plan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für eine Siedlungsentwicklung darge-
stellt.  
Mit der Inanspruchnahme und planerischen Umsetzung der Potenzial-Fläche Angelmodde-Süd 
wird das abgestimmte Vorgehen konsequent weitergeführt. Die vorliegende Planung entspricht 
daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzu-
gehen.  
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der Änderungsbereich ist durch agrarisch genutzte Flächen gekennzeichnet. Darüber hinaus be-
finden sich keine weiteren klima- bzw. luftrelevanten Strukturen auf der Fläche. Gemäß Umwelt-
kataster werden durch die geplante Entwicklung keine bedeutenden Funktionen im Sinne von 
Kaltluftentstehungsgebieten oder –leitbahnen, Belüftungskorridoren oder klimaökologischen Aus-
gleichsräumen berührt. Eine besondere thermische Belastung und damit Gefährdung liegt dem-
nach nicht vor.  
Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels, z.B. 
durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissio-
nen, bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels 
besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, 
so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retenti-
onsräumen - nicht anzunehmen sind.  
2. Änderungsbereich  
Der Bereich der 78.  Änderung des Flächennutzungsplans  der Stadt Münster für das geplante 
Wohngebiet „Angelmodde-Süd“ liegt im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde. Er 
wird begrenzt durch  
• die Hiltruper Straße im Norden,  
• landwirtschaftliche Flächen im Osten,  
• landwirtschaftliche Flächen südlich der Hochspannungsfreileitung und  
• den Albersloher Weg im Westen.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 4 von 18 
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt 
gemacht. Seit dem 16. Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan „Ener-
gie“ ergänzt. Mit Wirksamwerden der 9. Änderung des Regionalplans am 16.05.2018 wird der 
Bereich der im Rahmen der 78. FNP-Änderung geplanten Wohnbaufläche als Allgemeiner Sied-
lungsbereich dargestellt.  
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wurde die Bezirksregierung Münster unter Bezugnahme auf 
§ 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mitteilung gebeten, ob die 
beabsichtigen Darstellungen der 78.  Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen der 
Raumordnung vereinbar sind. Mit Schreiben vom 09. April 2019 teilte die Bezirksregierung Müns-
ter mit, dass die beabsichtigte geänderte Plandarstellung mit den Zielen der Raumordnung ver-
einbar ist. Dies wurde nach einer erneuten Anfrage mit Schreiben vom 03. Juli 2020 bestätigt. 
3.2 Landschaftsplanerische Belange  
Die Flächen des Änderungsgebietes befinden sich innerhalb des rechtskräftigen Landschafts-
plans Werse. Aufgrund der geplanten wohnbaulichen Entwicklung an dieser Stelle ist der Land-
schaftsplan anzupassen.  
3.3 Immissionsschutzrechtliche Belange  
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche sowie 
gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beeinträchtigungen auf das Vorhaben haben 
können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtl ichen Situation wurde ein Gutachten
3 
erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im derzeit genehmigten Bestand Emis-
sionen verursachen, die auf dem Gebiet der geplanten Wohnbebauung die gesetzlichen Immis-
sions-Grenzwerte überschreiten. Durch vertragliche Regelungen wurde sichergestellt, dass einer 
der Hauptemittenten zugunsten der wohnbaulichen Entwicklung in Angelmodde-Süd den Betrieb 
eingestellt hat, sodass die relevanten Immissions-Grenzwerte auf dieser Grundlage eingehalten 
werden können.  
Zwischenzeitlich liegt ein Baugesuch auf einer weiteren Hofstelle in südwestlicher Richtung vor. 
Zur Vermeidung und Bewältigung möglicher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen 
Nähe zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten, 
wurde für den gesamten Bereich eine Veränderungssperre
4 erlassen. Eine Lösung dieses Sach-
verhaltes wird daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. 
                                                
3 Immissionsschutz-Gutachten – Geruchsimmissionen durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten 
Wohnbauflächen in Münster-Angelmodde, Uppenkamp und Partner, April 2016  
4 V/0050/2019: Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 5 von 18 
4. Änderungsinhalte  
4.1 Wohnbauflächen  
Die Planungen sehen eine wohnbauliche Entwicklung im Änderungsbereich nach Süden bis zum 
Abstandsbereich zur Hochspannungsfreileitung vor. Dieser Bereich soll mit der 78. Änderung des 
Flächennutzungsplans zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden.  
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf  
4.2.1 Zweckbestimmung Kindergarten  
Neben der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung sollen im geplanten Baugebiet auch Flächen 
für eine Kindertagesstätte vorgehalten werden. Hierfür wird in der Planzeichnung zur 78.  Ände-
rung des FNP das entsprechende Planzeichen Kindergarten ergänzt.  
4.3 Grünflächen  
4.3.1 Zweckbestimmung Parkanlage  
Um einen gestalteten Übergang in den sich südlich anschließenden Landschaftsraum zu schaffen 
und den Bereich unter der Hochspannungsfreileitung von Bebauung freizuhalten, wird der südli-
che Teil des Änderungsbereichs als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darge-
stellt. Des Weiteren umfasst die öffentliche Grünfläche auch die Fläche für das geplante Regen-
rückhaltebecken.  
Der östliche Änderungsbereich wird zukünftig ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage dargestellt. Sie umfasst auch die im Osten des Änderungsbereichs ge-
legene Wallhecke, die damit weiterhin in ihrem Erhalt gesichert wird.  
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung  
4.4.1 Regenrückhaltebecken  
Zur Regenentwässerung des zukünftigen Wohngebiets wird angrenzend zur Wohnbaufläche am 
südöstlichen Ende des Änderungsbereichs ein Regenrückhaltebecken geplant. Das entspre-
chende Planzeichen wird an dieser Stelle in der Planzeichnung ergänzt. 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
5.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes. 
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (
http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster). Es wurden auch die Umwelt-
daten Münster herangezogen: Umweltdaten Münster 2014/2015  
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 6 von 18 
Auf weitere Quellen wird im jeweiligen Kapitel Bezug genommen.  
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter zu 
erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus.  
5.2 Kurzdarstellung der Planung  
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Angelmodde südlich der Hiltr uper Straße und westlich 
des Albersloher Weges und umfasst eine Größe von rund 8,5 ha.  
Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als landwirt-
schaftliche Fläche dargestellt und als Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.  
Mit der 78. Änderung erfolgt eine Darstellung überwiegend als Wohnbaufläche einschließlich Kin-
dergarten (KiTa), im Süden und Osten wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage dargestellt. Im Südosten wird eine Fläche für die Ver- und Entsorgung / Regenrückhaltebe-
cken dargestellt. Da es sich bei dem Änderungsbereich nicht um eine Altlast - / Verdachtsfläche 
handelt, wird die diesbezügliche Kennzeichnung aufgehoben.  
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Immissions-
schutz (Verkehrslärm, Geruch), dem Bundesbodenschutzgesetz ( Altlast- / Verdachtsflächen), 
dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick 
auf Eingriffe in Natur und Landschaft sowie dem Artenschutz (BNatSchG).  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.  
Regionalplan  
Im Rahmen der 9. Änderung des Regionalplans wurde im Bereich der 78. Änderung des Flächen-
nutzungsplans ein Allgemeiner Siedlungsbereich als Ziel der Raumordnung festgelegt. Die Än-
derung wurde am 16.05.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW, Ausgabe 2018 Nr. 11) 
bekanntgemacht und ist seitdem wirksam.  
Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel  
Bei der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Außenbereichsflächen, wie im vorliegenden 
Fall, ist insbesondere die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, wo-
nach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und landwirtschaftliche Fläche nur 
im notwendigen Umfang umgenutzt werden soll (s. Punkt 5.4.3 Fläche und Boden).  
Folgen des Klimawandels  
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter den Punkten 5.4.4 Wasser und 5.4.5 Klima / Luft.   
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes  
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 78. Änderung des FNP 
betroffen.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 7 von 18 
Das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ liegt nordöstlich außerhalb des Änderungsbereichs, nörd-
lich der Hiltruper Straße. Das Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, An-
gel und Wolbecker Tiergarten“ liegt rund 400 m bis 500 m Luftlinie östlich und südlich im Bereich 
der Werse und des Emmerbachs.  
Landschaftsplan Werse (LP 1)  
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Lands chafts-
plans Werse. Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel 1- 1.1 „Erhaltung einer mit natürli-
chen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dar.  
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufs tellung des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. 
„Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW. Bei der 
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungs plans im Geltungsbereich eines 
Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschafts-
plans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 595 Teilabschnitt I) 
außer Kraft.  
Mit Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 595 I werden die entsprechenden Flä-
chen aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes entlassen. Die künftige Abgrenzung des 
Landschaftsplans „Werse“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplanes. Landschaftspla-
nerische Belange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht entge-
gen gehalten.  
Grünordnung Münster  
Gemäß der Grünordnung Münster liegt der Änderungsbereich im 3. Grünring der Stadt Münster. 
Die Fläche ist zusätzlich als Freifläche, in der stadtökologische und / oder grünstrukturelle Anfor-
derungen Vorrang haben, ausgewiesen.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten  
Der Änderungsbereich grenzt im Osten an das Biotopverbundsystem „Gehölze und Grünland-
komplexe im Raum Angelmodde / St. Mauritz“ (VB-MS-4011-018). Es handelt sich um Gehölz -
Acker-Grünlandkomplexe, die an die Werseaue angrenzen und Reste der ehemaligen, reich 
strukturierten Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes darstellen. Die Wallhecke im Osten des 
Änderungsbereichs liegt am Rand dieses Biotopverbundsystems. Bestandteile dieses Biotopver-
bundsystems sind auch das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“, nordöstlich außerhalb des Ände-
rungsbereichs sowie der Emmerbach südlich außerhalb des Änderungsbereichs.  
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Im Folgenden erfolgt eine schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung der Umwelt-
auswirkungen auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, d.h. mit einem gewissen Abstra-
hierungsgrad.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 8 von 18 
5.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit  
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich wird als Ackerfläche genutzt. Wohngebäude sind nicht vorhanden. Nörd-
lich der Hiltruper Straße befindet sich das Wohngebiet „Angelmodde-Waldsiedlung“. Die Bewoh-
ner der Waldsiedlung nutzen das östlich angrenzende Naturschutzgebi et „Bonnenkamp“ für die 
Naherholung.  
Im Änderungsbereich findet keine Freizeit - und Erholungsnutzung statt, da keine Wege bzw. 
sonstige Einrichtungen vorhanden sind. Für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung ist der 
rund 700  m östlich gelegene Landscha ftsraum an der Werse geeignet, der als Landschafts-
schutzgebiet ausgewiesen ist. Der Änderungsbereich ist Teil der großräumigen Landschaftsku-
lisse dieses Raumes.  
Im Umfeld des Änderungsbereichs befinden sich landwirtschaftliche Hofstellen und gewerbliche 
Betriebe, deren Geruchsemissionen auf den Änderungsbereich einwirken. Lärmvorbelastungen 
gehen von dem Kfz-Verkehr auf dem Albersloher Weg im Westen sowie der Hiltruper Straße im 
Norden aus.  
Eine 110-kV-Hochspannungsleitung, die die Funktion einer Bahnstromleitung innehat, verläuft im 
Süden des Änderungsbereichs.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche entfällt mit der Inanspruchnahme durch die Wohnbe-
bauung ersatzlos. Generell wird die landwirtschaftliche Nutzfläche in Münster durch die fortschrei-
tende Siedlungsentwicklung im Außenbereich kontinuierlich geringer. Als Grundlage zur Vermei-
dung der Überplanung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind diese 
im Flächennutzungsplan dargestellt. Eine solche Bedeutung hat die Fläche des Änderungsberei-
ches nicht.  
Für die Freizeit - und Erholungsnutzung soll der Raum zukünftig durch eine geplante Fuß-  und 
Radwegeverbindung in den Grünflächen im Süden und Osten des Änderungsbereichs aufgewer-
tet werden. Die nächsten vorhandenen öffentlichen Spielflächen befinden sich nördlich der Hiltru-
per Straße. Durch die geplante Wohnbebauung entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen 
Spielflächen der B/C -Kategorie (Schulkinder). Der Flächennutzungsplan trifft keine gesonderte 
Darstellung des B/C-Bereichs, eine Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.  
Die zukünftigen Bewohner des Änderungsbereichs werden voraussichtlich das Naturschutzge-
biet Bonnenkamp für die Naherholung nutzen, wodurch sich der Erholungsdruck auf das kleine 
Naturschutzgebiet erhöhen wird. Der östlich an den Änderungsbereich angrenzende Werseraum 
ist gut geeignet für die landschaftsbezogene Erholung.  
Immissionsschutz  
Lärm  
Für das zukünftige Wohngebiet sind die Lärmimmissionen durch die Verkehre auf der Hiltruper 
Straße und dem Albersloher Weg zu berücksichtigen. Die Lärmpegel aus dem Straßenver kehr 
führen zu einer Lärmvorbelastung des Gebietes. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 9 von 18 
für WA-Gebiete, werden im Nahbereich der Hiltruper Straße und des Albersloher Weges voraus-
sichtlich überschritten. Im Bebauungsplanverfahren sind die Lärmbel astung und die geeigneten 
Gegenmaßnahmen (aktiver / passiver Lärmschutz, Abrücken der Wohnbebauung von den Stra-
ßen, etc.) zu ermitteln und temporäre bauzeitliche Lärmauswirkungen zu thematisieren.  
Luftschadstoffe  
Im Änderungsbereich ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitge-
hend der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen 
sind nicht zu erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM 10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen 
oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.  
Geruch  
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche sowie 
gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beei nträchtigungen auf das Vorhaben haben 
können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtlichen Situation wurde ein Gutachten 
(UPPENKAMP UND PARTNER, 2016) erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Be-
triebe im derzeit genehmigten Bestand Emissionen verursachen, die auf dem Gebiet der geplan-
ten Wohnbebauung die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschreiten. 
Durch vertragliche Regelungen ist jedoch sichergestellt, dass einer der Hauptemittenten zuguns-
ten der wohnbaulichen Entwi cklung in Angelmodde-Süd den Betrieb einstellt, so dass die rele-
vanten Immissions-Grenzwerte auf dieser Grundlage eingehalten werden können.  
Für ein Grundstück außerhalb des Änderungsbereichs liegt ein Baugesuch vor, dessen Realisie-
rung eine Geruchsbelastung für die geplante Wohnbebauung bedeuten würde, die die Planung 
unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Zur Vermeidung und Bewältigung mögli-
cher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen Nähe zwischen der landwirtschaftlichen 
Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der Bereich des landwirtschaftlichen 
Betriebes in den Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan miteinbezogen und 
die Veränderungssperre Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich beschlossen. Als Grundlage für 
einen rechtswirksamen Bebauungsplan ist das potentielle Geruchsproblem im weiteren Verfah-
ren zu lösen.  
Aufgrund der Lage des Änderungsbereichs angrenzend an den Außenbereich ist mit Ge-
ruchsimmissionen durch Gülleauftrag etc. auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu 
rechnen.  
Hochspannungsleitung  
Gemäß einer Stellungnahme der Deutschen Bahn ist ein Streifen von 19 m beidseitig der Längs-
achse der 110- kV-Hochspannungsfreileitung (Bahnstromleitung) als Schutzstreifen festgelegt. 
Der Änderungsbereich umfasst den Bereich nördlich der Längsachse der Bahnstromleitung. Dort 
wird mit der 78. Änderung des FNP eine öffentliche Grünfläche dargestellt. Wohnbebauung ist in 
diesem Schutzstreifen ausgeschlossen.  
Potentielle Risiken für die menschliche Gesundheit  
Die nächstgelegenen Störfallbetriebe befinden sich in rund 2  km Luftlinie Entfernung in Grem-
mendorf (Umzug des Betriebs  ist geplant) sowie in rund 2,5  km westlich in Hiltrup. Besondere

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
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Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang  mit der 78. Änderung des Flä-
chennutzungsplans mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu 
schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Grundsätzlich sind potenzielle Risiken im Rah-
men der nachfolgenden Verfahren zu betrachten und zu minimieren (z.B. durch Überprüfung der 
Flächen auf Kampfmittel, Brandschutzkonzepte etc.) bzw. auszuschließen.  
Kumulationswirkungen  
Hinsichtlich der Kumulationswirkungen mit anderen Planungen und Vorhaben ist die abgeschlos-
sene Planung des York-Quartiers in der ehemaligen Kaserne in Gremmendorf sowie die perspek-
tivische Planung eines großen Wohngebietes in Hiltrup nördlich Osttor zu nennen. Mit diesen 
Wohngebieten wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Verkehrsachsen Albersloher Weg, 
Hiltruper Straße und Osttor verbunden sein.  
Unter der Voraussetzung der Bewältigung der Lärm - und Geruchsthematik im Rahmen des Be-
bauungsplans ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Menschen und ihre 
Gesundheit auszugehen.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft  / Ortsbild und Kultur-
güter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich besteht im Wesentlichen aus einer Ackerfläche, diese wird im Norden von 
einer Baumreihe mit Strauchunterwuchs entlang der Hiltruper Straße und im Osten von einer 
Wallhecke begrenzt. Diese Wallhecke liegt am Rande des östlich angrenzenden Biotopverbund-
systems „Gehölze und Grünlandkomplexe im Raum Angelmodde  / St. Mauritz“ (VB-MS-4011-
018). Es handelt sich um Gehölz-Acker-Grünlandkomplexe, die an die Werseaue angrenzen und 
Reste der ehemaligen, reich strukturierten Kulturlandschaft des  Kernmünsterlandes darstellen. 
Bestandteile dieses Biotopverbundsystems sind auch das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“, 
nordöstlich außerhalb des Änderungsbereichs sowie der Emmerbach südlich außerhalb des Än-
derungsbereichs.  
Im Landschaftsplan Werse ist im Änderungsbereich als Entwicklungsziel die Erhaltung einer mit 
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft ausgewiesen.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Eingriffe in Natur und Landschaft  
Mit der 78. Änderung des FNP wird die im gültigen FNP ausgewiesene „Fläche für die Landwirt-
schaft“ überwiegend in eine „Wohnbaufläche“ geändert. Ein Bereich nördlich der Hochspan-
nungsleitungstrasse sowie im Osten im Bereich der Wallhecke wird zukünftig als Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Parkanlage deklariert. Insbesondere die Überplanung der bisherigen land-
wirtschaftlich genutzten Bereiche mit Wohnbauflächen führt aufgrund des damit verbundenen 
Verlustes an pflanzlichem und tierischem Lebensraum, in Kombination mit der zu erwartenden 
Flächenversiegelung, zu einem Eingriff in den Naturhaushalt.  
Für den Kompensationsbedarf werden Flächen aus dem städtischen Kompensationsflächenpool 
im Stadtgebiet zur Verfügung gestellt und somit der Ausgleich sichergestellt. Die Ermittlung der

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 11 von 18 
zu erwartenden Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft im Detail und die Verortung der 
dafür erforderlichen Ausgleichsflächen erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren.  
Artenschutzrechtliche Prüfung  
Hinweise auf verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, 
liegen bei der Unteren Naturschutzbehörde für den Änderungsbereich und für die Umgebung 
nicht vor. Gemäß der stadtweiten Kiebitzkartierung des Nabu (Projektbericht Kiebitz Stand 2018, 
ergänzt durch Beobachtungen der Fläche in 2019) kommen im Änderungsbereich und der Um-
gebung keine Kiebitze vor.  
Die Baumreihe an der Hiltruper Straße und die Wallhecke im Osten des Änderungsbereichs kön-
nen mit Einschränkungen als Brut -, Jagd- und Ruheplatz für häufig vorkommende V ogelarten 
sowie potentiell auch als Jagdgebiet für Fledermäuse dienen. Die Einschränkungen der Nutzbar-
keit bestehen insbesondere für die Baumreihe an der Hiltruper Straße durch Störungen durch 
den Kfz-Verkehr.  
Die Wallhecke im Osten des Änderungsbereichs wird als Grünfläche ausgewiesen und bleibt 
dauerhaft erhalten. Die Baumreihe an der Hiltruper Straße ist im weiteren Verfahren weitestge-
hend (bis auf erforderliche Zufahrten und Sichtbereiche) zu erhalten. Eine Fällung von Bäumen 
erfolgt i.d.R. nur im Winterhalbjahr außerhalb der Brutperiode bzw. bei Ausnahmen davon ist der 
Nachweis zu erbringen, dass keine Brutvögel betroffen sind. Bei Anzeichen von Höhlen in den 
Bäumen erfolgt eine weitergehende Kontrolle.  
Im Süden des Änderungsbereichs wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
dargestellt. Diese Darstellung schafft die Voraussetzungen für eine Aufwertung des Bereichs für 
Fledermäuse und Vögel gegenüber der bisherigen Ackernutzung.  
Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans  Nr. 595 sind Maßnahmen zur Ver-
meidung, Minimierung und zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft festzusetzen.  
5.4.3 Fläche und Boden  
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 8,5 ha. Es handelt sich um unversiegelten, 
überwiegend landwirtschaftlich genutzten Boden.  
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß Umweltkataster überwie-
gend Gley-Braunerde sowie im Süden Gley-Podsol. Schutzwürdige Böden befinden sich nicht im 
Änderungsbereich. Der Änderungsbereich wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt und ist 
unversiegelt.  
Altlasten  
Der Änderungsbereich der 78. Änderung des FNP war bisher als Altlast - / Verdachtsfläche dar-
gestellt. Dieser Verdacht hat sich allerdings nicht bestätigt, daher entfällt mit der 78.  Änderung 
die diesbezügliche Kennzeichnung.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 12 von 18 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Die Stadt Münster verfolgt das Ziel, dem anhaltend hohen Druck auf dem Wohnungsmarkt sowohl 
durch Nachverdichtung im Innenbereich und, da das dortige Potenzial nicht ausreicht, durch Aus-
weisung neuer Siedlungsflächen im Außenbereich zu begegnen. Bei der Siedlungsflächenent-
wicklung ist das Gebot der Bodenschutzklausel des § 1a des Baugesetzbuches zu beachten, mit 
Grund und Boden sparsam umzugehen und in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
Es besteht eine Selbstverpflichtung der Stadt Münster, jährlich maximal 30 ha zusätzlich für Sied-
lungs- und Verkehrsflächen in Anspruch zu nehmen. Im Sinne der Bodenschutzklausel ist die 
Einhaltung dieses Zielwertes im Rahmen eines Siedlungsflächenmonit orings zu überprüfen 
(siehe Punkt 5.7 Monitoring). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass landwirtschaftliche Fläche 
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden soll.  
Durch die Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten Flächen wird der Boden in 
seinen Funktionen für den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt . Der 
konkrete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird im Rahmen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilan-
zierung im Bebauungsplanverfahren ermittelt und bei der Ausgleichsmaßnahmenplanung be-
rücksichtigt, sodass gemäß dieser anerkannten Verfahrensweise kein erheblicher Eingriff zurück-
bleibt. Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Fläche nicht 
vermehrbar ist und aufgrund des Siedlungswachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche 
Nutzfläche verringert werden.  
Abfall  
Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten zu rechnen.  Es erfolgt eine Ge-
trenntsammlung der Wertstoffe.  
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 5.4.7 (Kulturgüter).  
5.4.4 Wasser  
Derzeitige Umweltsituation  
Im Änderungsbereich befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Der mittlere höchste Grund-
wasserstand (Bemessungswasserstand) liegt gemäß einem Gutachten von HINZ INGENIEURE 
(2019) im geplanten Baugebiet etwa zwischen 0,70 m bis 1,50 m unter Gelände. Gemäß der 
Karte der potenziell überfluteten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes (STADT MÜNSTER, 
2015) liegt der Änderungsbereich in überfluteten Freiraumflächen. Der Änderungsbereich liegt 
nicht in einem Wasserschutzgebiet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Durch die Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Es sind 
jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet o.ä. betroffen, so 
dass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.  
Für die Rückhaltung des Niederschlagswassers ist in der 78. Änderung des FNP ein Regenrück-
haltebecken dargestellt. Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  595 ist 
die Umsetzbarkeit von Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Menge und Schädlichkeit von Ab-
wasser, zu dem auch in Siedlungsgebieten gesammeltes und abgeleitetes Regenwasser zählt, 
so gering wie technisch möglich zu halten sind. Die Maßnahmen betreffen die Versickerung sowie

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 13 von 18 
die verzögerte Abführung und Verdunstung von Niederschlagswasser, z.B. durch Dachbegrünun-
gen. Auch die Nutzung von Niederschlagswasser gehört zu diesen Maßnahmen. Neben dem 
Schutz der Gewässer bieten diese Bewirtschaftungskonzepte auch Vorteile bei extremen Wet-
terverhältnissen. Bei starken Niederschlägen können verzögerte Direktabflüsse Schäden durch 
urbane Sturzfluten mindern. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen wiederum bei Hitzeperioden für 
einen Kühleffekt. Zusätzlich sollte eine entsprechende Gestaltung der Höhenlagen im Gebiet und 
der öffentlichen (Verkehrs-) Flächen eine möglichst kontrollierte und schadensarme Ableitung von 
urbanen Sturzfluten im Starkregenfall ermöglichen (Notwasserwege).  
Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetz ter Überschwemmungsbereiche, sodass anla-
gebedingte erhebliche Auswirkungen  – z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräu-
men – nicht anzunehmen sind.  
Die oben genannten, konkreten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Um-
weltauswirkungen betreffen die Ebene des Bebauungsplanverfahrens.  
5.4.5 Klima / Luft  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Klima des Änderungsbereichs ist dem Freilandklimatop zuzuordnen. Generell sind große 
Ackerflächen wie im Änderungsbereich geeignet, nächtlich Kaltluft zu produzieren. Eine beson-
dere Klimafunktion weist der Änderungsbereich und seine Umgebung jedoch nicht auf. Die 
Bäume und Gehölze am Nord- und Ostrand des Änderungsbereichs fungieren als Frischluftpro-
duzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Die positiven Klimafunktionen des Änderungsbereichs können mit Blick auf die Kaltluftproduktion 
auf Grund der zukünftigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrecht-
erhalten werden. Relevante Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus sind jedoch nicht 
zu erwarten. Die Gehölze als Sauerstoffproduzenten bleiben weitgehend erhalten und werden in 
der ausgewiesenen Grünfläche sowie in den zukünftigen Hausgärten ergänzt.  
Klimawandel  
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhaus-
effekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten 
Ursprung haben können. Im Änderungsbereich sind bei Realisierung des Wohngebietes bauzeit-
lich durch die Baumaschinen, LKW etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch 
Heizanlagen sowie durch den Kfz -Verkehr zu erwarten. Durch die geplante Anbindung an die 
potentielle stadtregionale Veloroute am Albersloher Weg sow ie an den ÖPNV wird der motori-
sierte Individualverkehr eingedämmt. Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame 
und effiziente Nutzung von Energie können Treibhausgasemissionen vermindert werden.  
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitze-
perioden sind im weiteren Verfahren konkrete Maßnahmen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen. Bei 
starken Niederschlägen können verzögerte Direktabflüsse Schäden durch urbane Sturzfluten 
mindern. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen wiederum bei Hitzeperioden für einen Kühleffekt. 
Zusätzlich kann eine entsprechende Gestaltung der Höhenlagen im Gebiet und der öffentlichen

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 14 von 18 
(Verkehrs-) Flächen eine möglichst kontrollierte und schadensarme Ableitung von urbanen Sturz-
fluten im Starkregenfall ermöglichen (Notwasserwege).  
Im Zusammenhang mit der Versiegelung und Bebauung der Fläche entstehen erhebliche Um-
weltauswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft, die auch das lokale Klima des Änderungs-
bereichs umfassen, aufgrund der Lage angrenzend an den Freiraum jedoch für dieses Schutzgut 
als geringfügig einzuschätzen sind. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und der Kompen-
sation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft (siehe Punkt 5.4.2) wirken sich auch positiv 
auf das lokale Klima aus.  
5.4.6 Landschaft / Ortsbild  
Derzeitige Umweltsituation  
Die Hiltruper Straße stellt die Grenze des bebauten Bereichs von Angelmodde- Waldsiedlung 
nach Süden hin dar. Der Änderungsbereich liegt südlich der Hiltruper Straße im landwirtschaftlich 
geprägten Außenbereich der Stadt Münster. Eingegrünt wird die Fläche im Ist-Zustand durch die 
Baumreihe mit Strauchunterwuchs im Norden entlang der Hiltruper Straße sowie durch die Wall-
hecke im Osten. Im Westen des Änderungsbereichs bestehen keine Gehölze, südlich außerhalb 
des Änderungsbereichs befindet sich eine kleine Waldparzelle.  
Der Landschaftsplan Werse sieht für den Änderungsbereich sowie die südliche und östliche Um-
gebung die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestat-
teten Landschaft vor. Der östliche Rand des Änderungsbereichs mit der dortigen Wallhecke ragt 
in ein Biotopverbundsystem herein, das im Bereich der ehemaligen, reichhaltig strukturierten Kul-
turlandschaft liegt. Der Änderungsbereich ist Teil der landwirtschaftlich geprägten Raumkulisse.  
Südlich und östlich außerhalb des Änderungsbereichs liegt ein bedeutsamer Kulturlandschafts-
bereich hinsichtlich Landschaftskultur gemäß dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regi-
onalplan. Der Änderungsbereich liegt in einem großräumig bedeutsamen Bereich hinsichtlich Ar-
chäologie und Denkmalpflege.  
Vorbelastungen bestehen durch die Hauptverkehrsstraßen Albersloher Weg im Westen und 
Hiltruper Straße im Norden sowie die Hochspannungsfreileitung mit ihren Masten im Süden.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Durch die Anlage des Wohngebiets erfolgt eine Erweiterung des Stadtteils Angelmodde über den 
geschlossenen Siedlungsrand, den die Hiltruper Straße bildet, hinaus nach Süden, in den Land-
schaftsraum hinein. Durch den Erhalt der vorhandenen Baum- und Gehölzstrukturen im Norden 
und Osten des Änderungsbereichs sowie durch die Darstellung der Grünfläche im Süden und 
weitere Begrünungsmaßnahmen, die im Bebauungsplan festzusetzen sind, erfolgt eine Vermei-
dung und Verminderung der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Für den Kompensations-
bedarf werden Flächen aus dem städtischen Kompensationsflächenpool im Stadtgebiet zur Ver-
fügung gestellt und somit der  Ausgleich sichergestellt. Die konkrete Eingriffs -/ Ausgleichsbilan-
zierung erfolgt im Bebauungsplanverfahren (siehe Punkt 5.4.2).  
Unter der Voraussetzung der Umsetzung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen im weiteren Verfahren ist nicht von erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen auf 
das Schutzgut Landschaft auszugehen.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 15 von 18 
5.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter  
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung 
und Minderung  
Gemäß der Stellungnahme der Städtischen Denkmalbehörde  / Bodendenkmalpflege bestehen 
gegen die 78. Änderung des FNP keine Bedenken. Die Denkmalbehörde geht mit an Sicherheit 
grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Vorkommen eines Bodendenkmals aus, dessen Aus-
dehnung in der Fläche beim derzeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. Archäo-
logische Fundstellen belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach gelegenen Areals ins-
besondere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit vergleichbar günstiger To-
pographie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon auszugehen, dass sich im 
Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und frühgeschichtlicher Zeit befin-
den.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Um Planungssicherheit zu gewinnen,  empfiehlt die 
städtische Denkmalbehörde Ausdehnung und Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld 
der Umsetzung der Planung durch geeignete Prospektionsmaßnahmen zu klären. 
Baudenkmäler befinden sic h nicht im Änderungsbereich. Zum Thema Kulturlandschaft siehe 
Punkt 5.4.6. Als sonstige Sachgüter sind die Hochspannungsfreileitung mit ihren beiden Gitter-
masten innerhalb des Änderungsbereichs zu nennen, die erhalten bleiben ( siehe auch 
Punkt 5.4.1).  
Potentiellen erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter ist durch sachgerechten Umgang mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenk-
mal im weiteren Verfahren zu begegnen.  
5.4.8  Wechselwirkungen  
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die ein-
zelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Generell entstehen durch die Bodenversiegelung erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Land-
schaft, die mit geeigneten Maßnahmen im weiteren Verfahren vermindert und kompensiert wer-
den. Es verbleibt jedoch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehrbar ist und auf-
grund des Siedlungswachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche Nutzfläche verringert 
werden.  
Potentiellen erheblichen Umweltauswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen auf das zukünf-
tige Wohngebiet ist im Rahmen der Bebauungsplanung durch geeignete Maßnahmen zu begeg-
nen (Abstand zu den Straßen, aktive und / oder passive Lärmschutzmaßnahmen, etc.). Ebenso 
sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im Vorfeld relevante Geruchsbelastungen 
des zukünftigen Wohngebietes auszuschließen. Im weiteren Verfahren sind Maßnahmen zum 
Schutz vor den Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden 
zu prüfen. Ein sachgerechter Umgang mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenkmal 
gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbehörde ist im weiteren Verfahren vor-
zusehen.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 16 von 18 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Die Nullvariante auf Ebene des Flächennutzungsplans würde bedeuten, dass die bisherige Dar-
stellung als Fläche für die Landwirtschaft erhalten bliebe und die landwirtschaftliche Nutzung wei-
tergeführt würde.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Die grundsätzliche Prüfung geeigneter Siedlungsflächen erfolgte bereits im Rahmen des fortge-
schriebenen Baulandprogramms 2019 – 2025/2030, Stufe 1, deren Teil der Änderungsbereich 
ist. Die Fläche wurde als planerisch geeignet eingestuft und aufgrund fehlender K.O.-Kriterien mit 
positivem Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 die 
Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 - 2030 beschlossen.  
5.7  Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur A bhilfe zu 
ergreifen.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschl ossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Um-
weltentwicklungen. Geboten ist in diesem Zusammenhang die Überwachung des Flächenver-
brauchs mit Blick auf die freiwillige Selbstbindung der Stadt Münster, das Ziel von 30 ha jährli-
chem Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht zu überschreiten. Diese Über-
wachung erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplans.  
5.8  Zusammenfassung  
Durch die 78. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster werden die planerischen 
Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebietes im Stadtteil Angelmodde, südlich 
der Hiltruper Straße und östlich des Albersloher Wegs geschaffen. Der Änderungsbereich ist Teil 
der Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 -  2030, Stufe 1, das am 24.06.2020  vom Rat 
der Stadt Münster beschlossen wurde.  
Die 78. Änderung des fortgeschriebenen FNP greift in den Geltungsbereich des Landschafts-
plans Werse ein, der als Entwicklungsziel die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselemen-
ten reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft festsetzt. Mit der Planung sind erhebliche Ein-
griffe in Boden, Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung 
durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen sowie eine Eingrünung des 
geplanten Wohngebietes etc. zu vermeiden und zu minimieren sowie auszugleichen sind. Mit 
Blick auf das Schutzgut Fläche ist zu berücksichtigen, dass diese nicht vermehrbar ist und auf-
grund des Siedlungswachstums der Freiraum sowie die landwirtschaftliche Nutzfläche verringert 
werden. Dem Gebot der Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches begegnet die Stadt Münster 
mit der freiwilligen Selbstbindung eines Flächenverbrauchs von maximal 30 ha Siedlungs- und 
Verkehrsfläche pro Jahr. Die Überwachung erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplans.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 17 von 18 
Die Immissionsschutzthematik mit Blick auf Verkehrslärm- und Geruchsimmissionen ist im weite-
ren Bebauungsplanverfahren zu bewältigen. Im weiteren Verfahren sind auch Maßnahmen zum 
Schutz vor den Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden 
zu prüfen. Ein sachgerechter Umgang mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenkmal 
gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbehörde ist im weiteren Verfahren vor-
zusehen.  
5.9  Quellen  
• Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswas-
ser im Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße (BP Nr. 595) in Münster-Angelmodde – 
Versickerungsgutachten  
• Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept  
• Umweltdaten Münster 2014/2015  
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141  
• Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:  
http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster  
• Uppenkamp und Partner (2016): Immissionsschutz-Gutachten: Geruchsimmissionen 
durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten Wohnbauflächen in Münster-Angel-
modde  
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise  
6.1  Altlasten  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher W ahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen -
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet 
werden. Der Änderungsbereich der 78.  Änderung des FNP war bisher als eine solche Altlast - / 
Verdachtsfläche dargestellt. Dieser Verdacht hat sich allerdings nicht bestätigt, daher wird mit der 
78. FNP-Änderung die zeichnerische Darstellung als Altlast- / Verdachtsfläche entfernt.  
6.2  Bodendenkmäler  
Innerhalb des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wah rscheinlichkeit ein 
Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW, dessen Ausdehnung in der Fläche 
beim derzeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen in-
nerhalb und außerhalb des Plangebietes belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach 
gelegenen Areals insbesondere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit ver-
gleichbar günstiger Topographie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon aus-
zugehen, dass sich im Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und frühge-
schichtlicher Zeit befinden. Um Planungssicherheit zu gewinnen, sollten Ausdehnung und Erhal-
tungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung durch geeignete Pros-
pektionsmaßnahmen geklärt werden.

78. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße 
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) 
Begründung / Seite 18 von 18 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Ein sachgerechter Umgang mit dem voraussichtlich vor-
kommenden Bodendenkmal gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbehörde 
ist im weiteren Verfahren vorzusehen.  
7 Quellen  
• Vorlage V/0088/2015: Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und Fortschreibung des 
Baulandprogramms 2015-2020  
• Vorlage V/0050/2019: Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans 
Nr. 595  
• Vorlage V/0224/2019: Intensivierung der Baulandentwicklung und Fortschreibung des 
Baulandprogramms 2019-2025/2030  
• Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014  
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde im Be-
reich Angelmodde  – südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße /  
Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)  
Münster, den __________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

4396 Zeichen

V/1037/2020 
V/1037/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im 
Stadtteil Angelmodde im Bereich Angelmodde - südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / 
Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.01.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   02.02.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.02.2021 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 78.  Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt M ünster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde im Bereich 
Angelmodde – südlich Hiltruper Straße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 78. FNP-Änderung nicht gefolgt:  
 
1.1 Der Anregung, die Agrarflächen zu erhalten und den Flächennutzungsplan nicht zu än-
dern (Anlage 1, Nr. 2.11b).  
 
1.2 Der Anregung, im Flächennutzungsplan einen Feuerwehrstandort darzustellen  (Anlage 1, 
Nr. 3.1).  
 
1.3 Der Anregung, auf das Wohngebiet zu verzichten und den Flächennutzungsplan nicht zu 
ändern (Anlage 1, Nr. 3.2a).  
 
1.4 Der Anregung, eine Sozialverträglichkeitsanalyse in Auftrag zu geben  (Anlage 1, 
Nr. 3.2c). 
 
Stadtplanungsamt 
 
22.12.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Geitel 
Telefon: 492 6111 /  
492-6193 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1037/2020 
2. Der Entwurf der 78.  Änderung des F lächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß §  2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Begründung: 
 
Der Beschluss zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erfolgte durch den Rat der Stadt 
Münster am 11.05.2016 (Vorlage Nr. V/0194/2016). In der damaligen Vorlage wurden im Rahmen der 
Fortschreibung des Baulandprogramms 2016 – 2025 mehrere FNP-Änderungsbereiche beschlossen.  
 
Die öffentliche Auslegung der 78. Änderung erfolgte vom 02.06. bis einschließlich 17.07.2020 sowohl 
durch Aushang im Kundenzentrum des Stadthauses 3 als auch im Internet über die Seiten das Stadt-
planungsamtes. Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öf-
fentlicher Belange beteiligt. 
 
Für den Bereich der FNP -Änderung läuft aktuell das Verfahren zum Bebauungsplan Nr.  595 Teilab-
schnitt I. Hier wurde vom 14.12.2020 bis zum 14.01.2021 die erneute öffentliche Auslegung durchge-
führt.  
 
Die zu den Beteiligungen im Rahmen der 78. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen 
Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend der Beschlussvorschläge 
unter 1. Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf der 78.  Änderung des Flä-
chennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.1 bis 1.4 nicht geändert werden soll, 
kann der abschließende Beschluss zur Fl ächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschluss-
vorschlag 2).  
 
Das gemeinsame Ziel der Bauleitpläne ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für das geplante Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße im Stadtteil Angelmodde. In der Forts chrei-
bung des Baulandprogramms 2020-2030 ist der Bereich unter Stufe 1 mit der Nr. 862-03 verzeichnet. 
 
Nach erfolgtem abschließenden Beschluss wird bei der Bezirksregierung Münster der Antrag zur Ge-
nehmigung der 78.  FNP-Änderung gestellt. Diese Genehmigun g ist Voraussetzung, um den Bebau-
ungsplan Nr.  595 Teilabschnitt I nach erfolgtem Satzungsbeschluss durch die Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten zu lassen. 
 
Weitere Informationen sind den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Planzeichnung

Anlage A

1603 Zeichen

Anlage A zur V/1037/2020 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtteil Angelmodde für das geplante Wohngebiet südlich der Hiltruper 
Straße herbeigeführt werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet 
südlich der Hiltruper Straße im Stadtteil Angelmodde. Neben der Erstellung des Bebauungsplans 
Nr.  595 Teilabschnitt I ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.  
Nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt Münster wird bei der Bezirksregierung Müns-
ter der Antrag zur Genehmigung der 78. FNP-Änderung gestellt.  
Liegt diese Genehmigung vor, so kann die Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster ihre Wirksamkeit erlangen. 
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die positiven Klimafunktionen des Änderungsbereichs können mit Blick auf die Kaltluftproduktion 
auf Grund der zukünftigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrecht-
erhalten werden. Relevante Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus sind jedoch nicht 
zu erwarten.

V-1037-2020-Anlage-3-Plan

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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Plan zur 78. Änderung des 
Flächennutzungsplans
Angelmodde - 
südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher 
Weg / Hochspannungsfreileitung)
Stand: 06.06.2019
Änderungsbereich
W Wohnbaufläche
Grünflächen
Flächen für die Landwirtschaft
Altlast- /
Verdachtsfläche > 1 ha
Hochspannungsleitung
ab 110kV
Kennzeichnung,
nachrichtliche Übernahmen
u. Vermerke
Flächen für Ver- und Entsorgung
RegenrückhaltebeckenRRB
Flächen für den Gemeinbedarf
KindergartenK
N
M. 1:15.000
Parkanlage
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1037/2020

Beratungsverlauf (4)

10.02.2021 Hauptausschuss
TOP 3.16.1.1.1 Vorberatung
Zur Sitzung
16.02.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung

Orte (13)

  • Hiltruper Straße
  • Eichendorffstraße 36
  • Albersloher Weg
  • Bonnenkamp
  • Münsterstraße
  • Loddenheide
  • Am Emmerbach
  • Hohe Ward
  • Kreuzbach
  • Tiergarten
  • Osttor
  • Werse
  • Werseaue

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Details

Aktenzeichen
V/1037/2020
Typ
Vorlagen
Datum
22.12.2020
Erstellt
09.12.2020 13:46