V/1037/2020
78. Änderung des FNP - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-1037-2020-Anlage-1-Stellungnahmen
32019 Zeichen
1 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand am 09.04.2019 in der Eichendorffschule, Eichendorffstraße 36 in Münster-Angelmodde statt. 1. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB am 09.04.2019 Lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Während der Bürgeranhörung wurden keine die 78. Flächennutzungsplanänderung betreffenden Anregungen oder Be- denken vorgetragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1037/2020 2 2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 28.02. bis 28.03.2019 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Bundesnetzagentur für Elektrizi- tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 226 Richtfunk, Flug-, Navigati- ons- und Ortungsfunk Schreiben (E-Mail) vom 05.03.2019 Die Behörde gibt den Hinweis, dass auf der Grundlage der zur Verfügung ge- stellten Angaben empfohlen wird, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20 m (z.B. Windkraftanla- gen, Hochspannungsfreileitungen, Mas- ten, hohen Gebäuden/Wohngebäu- den,Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab ca. 200 m² das Referat 226 der Bundesnetzagentur zu beteili- gen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- men. Eine Abwägung ist nicht erforder- lich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.2 Amprion GmbH Schreiben (E-Mail) vom 08.03.2019 Die Amprion GmbH teilt mit, dass weder Anregungen noch Bedenken gegen die Planung vorgetragen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3 Bezirksregierung Münster Dezernat 52, Abfallwirtschaft Schreiben (E-Mail) vom 13.03.2019 Die Behörde teilt mit, dass gegen die vorliegende Planung keine Bedenken vorgetragen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.4 Stadtwerke Münster GmbH Schreiben (E-Mail) vom 13.03.2019 Im Zusammenhang mit dem Bebauungs- plan 595 Osthuesheide sieht die Stadt- werke Münster GmbH auch den Ausbau der Umsteige-Haltestelle Abzweig Hiltrup. Diese Haltestelle des Stadtver- kehrs liegt aktuell auf der Straße Osttor und ist in Fahrtrichtung Hiltrup nicht aus- gebaut. (Grünstreifen). Die vorgetragenen Hinweise betreffen nicht die Regelungsebene des Flächen- nutzungsplans. Die Belange werden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungs- plan Nr. 595 aufgegriffen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3 Der Bebauungsplan umfasst auch den Knotenpunkt Albersloher Weg / Hiltruper Str. / Osttor. Hier solle ein Umsteige- punkt von der Schnellbuslinie S30 auf den Stadtverkehr und umgekehrt ge- schaffen werden. Mit der langfristigen Bebauung Blumen- kamp solle auch eine Erschließung durch eine Buslinie vorgesehen werden. Die jetzt vorhandene Endhaltestelle/ Buswende Angelmodde Waldsiedlung wäre dann in dieses Gebiet zu verlegen. 2.5 Deutsche Bahn Energie GmbH Schreiben vom 18.03.2019 Durch das Gebiet der Flächennutzungs- planänderung verläuft die 110-kV- Bahnstromleitung 465 Münster – Osna- brück (Mastfeld 4665 -4671). Da mögli- che Bauvorhaben teilweise im Schutz- streifen der oben genannten Bahn- stromleitung liegen, sind die Baumaß- nahmen rechtzeitig mit der DB Energie GmbH abzustimmen. Die Deutsche Bahn Energie GmbH bittet daher um weitere Beteiligung. Gemäß der Stellungnahme der Deut- schen Bahn ist vorgesehen, im Bebau- ungsplan Nr. 595 einen Streifen von 19 m beidseitig der Längsachse der 110- kV-Hochspan-nungsfreileitung (Bahnstromleitung) als Schutzstreifen festzulegen. Der Änderungsbereich um- fasst den Bereich nördlich der Längs- achse der Bahnstromleitung. Dort wird mit der 78. Änderung des FNP eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Eine Wohnbe- bauung ist in diesem Schutzstreifen aus- geschlossen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.6 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen 19.03.2019 Im östlichen Bereich des Gebietes wird eine Waldfläche ersatzlos überplant. Es handelt sich dabei um eine Wallhecke. Nach § 1 Abs. 1 LFoG gelten auch Wall- hecken und Windschutzstreifen als Wald. Sofern bei der Änderung des FNP die Fläche weiterhin als Wald dargestellt Tatsächlich ist die bestehende Wallhecke im wirksamen FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Durch die vor- liegende 78. Änderung des FNP soll die Darstellung zu einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ geän- dert werden. Das Schutzziel „Erhalt der Wallhecke (Wald)“ hat auch mit einer Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4 wird, können die Bedenken der Anrege- rin zurückgestellt werden. Darstellung als Grünfläche Bestand und wird damit gewährleistet. 2.7 Bezirksregierung Münster, Dez. 54 Wasserwirtschaft, vom 22.03.2019 Die Behörde erhebt mit Verweis auf fol- genden Sachverhalt Bedenken: Im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren nach § 57 Abs. 1 LWG sei so- wohl für den Bebauungsplan Nr. 595 als auch für die 78. Änderung des FNP die Leistungsfähigkeit der Kläranlage Am Loddenbach für die Aufnahme von Schmutzwasser nachzuweisen. Die Kläranlage „Loddenbach“ arbeitet an ihrer Kapazitätsgrenze. Die Stadt Müns- ter hat sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Abwas- sereinigung als auch Planungen zu den erforderlichen Kapazitätsausweitungen der Kläranlagen, die durch das Wohn- baulandprogramm erzeugt werden, vor- bereitet und eingeleitet. Diese Maßnah- men werden in die 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) aufgenommen, betreffen aber nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitpla- nung. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.8 Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben (E-Mail) vom 25.03.2019 Die Behörde teilt mit, dass gegen die vorliegende Planung keine Bedenken vorgetragen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.9 münsterNETZ GmbH Schreiben (E-Mail) vom 25.03.2019 Die münsterNETZ GmbH teilt mit, dass im Bebauungsplan Standorte für die technische Versorgung mit Wärme und elektrischer Energie vorgesehen werden müssen. Die Hinweise betreffen in der vorgesehe- nen Größenordnung der geplanten Ein- richtungen nicht die inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und werden daher im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung (Bebauungsplan Nr. 595) in die Ab- wägung eingestellt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom 26.03.2019 1. Die Behörde teilt mit, dass zur vorlie- genden Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 5 2.10 Fortsetzung Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom 26.03.2019 2. Inwieweit das zukünftige Verkehrsauf- kommen aus dem geplanten Siedlungs- gebiet (in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Nr. 595) an dem vorhan- denen Netzknoten Albersloher Weg / Hil- truper Straße und an der geplanten An- bindung leistungsfähig und verkehrssi- cher abgewickelt werden kann, müsse noch im weiteren Bauleitplanverfahren mit Straßen.NRW erörtert werden. Vor diesem Hintergrund ist eine ab- schließende Beurteilung der geplanten Erschließung durch Straßen.NRW der- zeit noch nicht möglich. Insoweit bleibt die Zustimmung zur aufgezeigten ver- kehrlichen Erschließung durch Stra- ßen.NRW dem nachgelagerten Bebau- ungsplanverfahren vorbehalten. Die Stellungnahme betrifft nicht die in- haltliche Ebene des Flächennutzungs- plans und wird daher im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (BP Nr. 595) in die Abwägung eingestellt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.11 a Landwirtschaftskammer Nord- rhein-Westfalen 27.03.2019 Die Anregerin äußert Bedenken: Durch die Planung komme es zu einem Verlust von Ackerflächen. Die wirtschaftlichen und öffentlichen landwirtschaftlichen Be- lange der Landwirtschaft würden erheb- lich beeinträchtigt. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwick- lung, einer hohen Wohn- und Lebens- qualität sowie steigender Bevölkerungs- zahlen besteht in Münster eine anhal- tend hohe Nachfrage nach Wohnraum. Um die Inanspruchnahme bisher nicht genutzter Freiflächen i.S. des Boden- schutzgebotes des BauGB zu minimie- ren hat der Rat der Stadt Münster be- reits festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innen- bereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in Baulücken er- richtet werden sollen. Trotz dieser inten- siven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Siehe Beschlussvor- schlag zu 2.11 b 6 Münster vor dem Hintergrund der zu be- rücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwoh- nern Wohnraum in ausreichendem Um- fang zur Verfügung stellen zu können. Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohnbaulandentwicklung auf bisherigen Freiflächen findet daher statt: • im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der weitere Wohnbau- flächendarstellungen für Münster be- inhaltet, • auf Ebene der vorbereitenden Bau- leitplanung durch den Flächennut- zungsplan der Stadt Münster und • durch das regelmäßig fortzuschrei- bende Baulandprogramm der Stadt Münster. Im fortgeschriebenen Baulandpro- gramm 2020 / 2030 hat die Stadt Müns- ter vor dem Hintergrund der Bedarfssi- tuation eine Priorisierung der vorgese- henen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt; das vorliegende Baugebiet ist eines dieser priorisierten Projekte. Die vorliegende Planung zur 78. Änderung des Flächennutzungspla- nes ist bereits im aktuellen Regional- plan Münsterland als Allgemeiner Sied- lungsbereich (ASB) für eine Siedlungs- entwicklung dargestellt. Vgl. auch „Hin- weis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklau- sel)“ in der Begründung zur 78. Ände- rung des FNP (Vorlage V/0262/2020). 7 2.11 b Fortsetzung Landwirtschaftskammer Nord- rhein-Westfalen 27.03.2019 Die LWK NRW verweist auf den bisheri- gen gesamtgesellschaftlichen Konsens („Allianz für die Fläche“), dass Agrarflä- chen zu erhalten sind und möglichst von außerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont bleiben sollen. Dieser Grund- satz werde in der [vorliegenden] Planung nicht beachtet. Generell gehen durch neue Baugebiete an bisherigen Außenbereichsstandorten bisher genutzte Flächen für die Landwirt- schaft verloren. Es ist jedoch Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht ver- mehrbar ist und aufgrund des Siedlungs- wachstums – zumal im Oberzentrum Münster – der Freiraum und die landwirt- schaftliche Nutzfläche verringert werden. Der Anregung, die Agrar- flächen zu erhalten und den Flächennutzungsplan nicht zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1 2.12 IHK Nord Westfalen 28.03.2019 Zum Thema Immissionsschutz wird fol- gende Anregung vorgetragen: In der Begründung werde darauf hinge- wiesen, dass sich mehrere landwirt- schaftliche sowie gewerbliche Betriebe in der Umgebung der geplanten Wohn- baufläche befinden. Bezüglich der im- missionsschutzrechtlichen Situation werde auf ein entsprechendes Gutach- ten aus dem Jahr 2016 verwiesen. Die- ses Gutachten komme auf Grundlage des derzeit (2016) genehmigten Bestan- des zu dem Ergebnis, dass die Einhal- tung von relevanten Immissions-Grenz- werten durch vertragliche Regelungen mit den Emittenten gewährleistet werden muss. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Anregerin: Im Dialog mit den Emittenten im Plange- biet solle sowohl die aktuelle Bestands- situation mit den Daten aus 2016 abge- glichen und mögliche Erweiterungsab- sichten der Betriebe ermittelt werden, In der Umgebung der geplanten Wohn- baufläche befinden sich mehrere land- wirtschaftliche sowie gewerbliche Be- triebe, deren Geruchsemissionen Beein- trächtigungen auf das Vorhaben haben können. Zur Einschätzung dieser immis- sionsschutzrechtlichen Situation wurde ein Gutachten (UPPENKAMP UND PARTNER, 2016) erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im derzeit genehmigten Bestand Emissio- nen verursachen, die auf dem Gebiet der geplanten Wohnbebauung die Immissi- onswerte der GIRL (Geruchsimmissions- richtlinie) überschreiten. Durch vertragli- che Regelungen ist jedoch sichergestellt, dass einer der Hauptemittenten zuguns- ten der wohnbaulichen Entwicklung in Angelmodde-Süd den Betrieb einstellt, so dass die relevanten Immissions- Grenzwerte auf dieser Grundlage einge- halten werden können. Für ein Grundstück außerhalb des Ände- rungsbereichs liegt ein Baugesuch vor, dessen Realisierung eine Geruchsbelas- tung für die geplante Wohnbebauung be- deuten würde, die die Planung unmöglich Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 8 um diese im Rahmen der Planungen zu würdigen. machen oder wesentlich erschweren würde. Zur Vermeidung und Bewältigung möglicher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen Nähe zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der Bereich des landwirtschaftlichen Be- triebes in den Bereich des Aufstellungs- beschlusses zum Bebauungsplan mit einbezogen und die Veränderungssperre Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich beschlossen. Als Grundlage für einen rechtswirksamen Bebauungsplan ist das potenzielle Geruchsproblem im weiteren Verfahren auf Ebene des Bebauungs- plans zu lösen. 2.13 LWL-Archäologie für Westfalen, 02.04.2019 Bei dem Areal handele es sich um ein Bodendenkmal gem. § 2.5 DSchG NW. Direkt östlich des Plangebiets sei eine steinzeitliche Fundstelle bekannt, eine weitere liege direkt westlich am Emmer- bach. Somit sei davon auszugehen, dass hier eine größere, vernetzte, stein- zeitliche Fundstelle vorliege, deren Er- forschung wertvolle Erkenntnisse für die Geschichte Münsters erwarten lasse. Zudem handele es sich bei dem Areal um eine extrem siedlungsgünstige Lage am hochwasserfreien Ufer des Baches, so dass hier – analog zu vielen bekann- ten Stellen – mit Siedlungsfunden aus unterschiedlichen Epochen gerechnet werden müsse. Somit seien hier Be- lange des Denkmalschutzes betroffen. Bevor eine endgültige Stellungnahme abgegeben werden könne, sei es erfor- Die vorgetragenen Hinweise wurden in die Begründung zur 78. Änderung des FNP aufgenommen. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmal- schutzgesetz. Ein sachgerechter Um- gang mit dem voraussichtlich vorkom- menden Bodendenkmal gemäß den Aus- führungen der städtischen Denkmal- schutzbehörde ist im weiteren Verfahren auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung vorzusehen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 9 derlich, durch geeignete Prospektions- maßnahmen Ausmaß und Erhaltung des Bodendenkmals zu klären. Diesbezüglich wird um die Einbeziehung der Städtischen Denkmalbehörde der Stadt Münster gebeten. 10 3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum 02.06. – 17.07.2020 Lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Anregung Schreiben (E-Mail) vom 12.06.2020 Es wird angeregt, „den Flächennutzungs- plan dahingehend zu ändern, dass ein Standort für die Freiwillige Feuerwehr er- richtet werden kann.“ Damit wird ein Aspekt aus der Begrün- dung zum HFA-Antrag Nr. AH/0003/2020 „Ausweitung der städtischen Wohnungs- und Grundstücksversorgung auf aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Münster und der Mitglieder der Katastro- phenschutz-einheiten in Münster“ vom 29.04.2020 aufgegriffen. Die Berufsfeuerwehr Münster nimmt zu der Anregung wie folgt Stellung: Eine un- mittelbare Aussage zur vorliegenden An- regung kann derzeit nicht erfolgen. Für die Brandschutzbedarfsplanung, die als Prozess aufgenommen wurde, werden die Aspekte berücksichtigt. Jedoch ist eine umfangreiche statistische Analyse zum Flächennutzungsplan erforderlich, um eine strategische Ausrichtung von Standortbedarfen ermitteln zu können. Eine entsprechende politische Beauftra- gung soll in die zuständigen Ausschüsse und in den Rat eingebracht werden. Die entsprechende Vorlage wird aktuell er- stellt. Der Anregung, im Flä- chennutzungsplan einen Feuerwehrstandort darzu- stellen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 3.2 a Anregung Schreiben vom 16.07.2020 1. Nach dem „Klauselverfahren" solle der rechtskräftige Landschaftsplan Werse (LP1) verändert werden. Das Entwick- lungsziel 1-1.1 „Erhaltung einer mit natürli- chen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ solle außer Kraft gesetzt werden. Landschafts- und Naturschutz würden nicht ohne zwin- genden Grund vorgenommen. Es wird ge- fragt, ob die Gründe und Argumente, die zum Schutz der Landschaft entwickelt Zu 1. Und 2: Siehe hierzu im Grundsatz auch Abwä- gung/Stellungnahme zu 2.11. Wie im Umweltbericht beschrieben, muss der Landschaftsplan Werse im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung geändert werden (s. Punkt 5.3 der Begründung). Die Veränderung des Landschaftsbildes ist als gravierend einzustufen. Die Grenze der städtebaulichen Entwicklung vollzieht Der Anregung, auf das Wohngebiet zu verzichten und den Flächennutzungs- plan nicht zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 11 wurden, jetzt keine Gültigkeit mehr hätten und hinfällig geworden seien? Die Um- wandlung des Bereichs in ein Wohngebiet mit allen negativen Folgen für die Ökolo- gie stelle einen massiven Eingriff in die ty- pische münsterländische Kulturlandschaft dar (siehe Biotopverbundsystem Gehölze- und Grünlandkomplexe Angelmodde / St. Mauritz VB-MS-4011-018.). 2. Dieser Neubaubereich liege am äußers- ten Ende von Münster: Auf der nördlichen Seite der Hiltruper Straße ende mit der Waldsiedlung die städtische Bebauung. Von der Hiltruper Straße aus habe man nach Süden einen freien Blick in die Kul- turlandschaft. Das geplante Neubaugebiet stelle stadtplanerisch eine „Beule“/ eine Ausbuchtung in die bestehende Land- schaft dar. Die Stadt franse ins Umland hin aus, was unbedingt vermieden werden solle. Dies stehe im eklatanten Gegensatz seitens der Verwaltung permanent propa- gierten Arrondierung. sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. Die unmittelbar südlich der Hiltruper Straße stockende Feldhecke / Baumreihe trennt den Siedlungsraum vom offenen, von der Landwirtschaft geprägten Außen- bereich und bindet den Ortsrand gut in die Landschaft ein. Mit der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verlo- ren. Das neue Baugebiet greift in einen bislang nur durch die vorhandene Hoch- spannungsleitung vorbelasteten Raum ein. Hierdurch wird eine erhebliche Verän- derung des Orts- bzw. Landschaftsbildes herbeigeführt (s. Punkte 5.4.2 und 5.4.6 der Begründung). Der Verlust der grünordnerischen Funktio- nen innerhalb der Grenzen des Plange- biets ist bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilan- zierung über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem berücksichtigt worden. Es erfolgt eine vollständige Kompensation des Eingriffs (Kompensationsquote 100 %), s. Punkt 5.4.2 der Begründung. Generell entstehen durch die Bodenver- siegelung erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, die mit geeigneten Maßnahmen vermindert und kompensiert werden. Es verbleibt jedoch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehr- bar ist und aufgrund des Siedlungswachs- 12 tums der Freiraum und die landwirtschaft- liche Nutzfläche verringert wird (s. Punkt 5.4.9 der Begründung). Die Stadt Münster benötigt aber dringend weitere Wohnbaugebiete, um dem erhöh- ten Wohnungsbedarf entsprechen zu kön- nen und damit dem Preisanstieg bei Bo- denpreisen und Mieten begegnen und möglichst allen Zielgruppen ein Wohnan- gebot in Münster machen zu können. Vgl. dazu auch die Ausführungen unter 2.11. Dieser Belang wird daher in diesem Fall als höher eingestuft als der o. a. Eingriff in Natur und Landschaft. 3.2 b Fortsetzung Anregung Schreiben vom 16.07.2020 3. Das Naturschutzgebiet Bonnenkamp am östlichen Rand der Waldsiedlung diene der Naherholung der Anwohner der Waldsiedlung. Werde die Anzahl der Men- schen durch das Neubaugebiet mit 200 Wohneinheiten (= 600 – 800 Personen) erhöht, so werde sich, wie in der Vorlage beschrieben, der Erholungsdruck auf das kleine Naturschutzgebiet verstärken und sich negativ auswirken. Dieses kleine Ge- biet sei eine ehemalige verfüllte Müllkippe mit kleinen flachen Teichen, seltenen Tie- ren und Pflanzen (z. B. Orchideen). Die zukünftigen Bewohner des Plangebie- tes werden voraussichtlich das Natur- schutzgebiet Bonnenkamp für die Naher- holung nutzen, allerdings kann auch der östlich an das Plangebiet angrenzende Werseraum für Erholungszwecke genutzt werden (s. Punkt 5.3 der Begründung). Der südlich sowie östlich des neuen Wohngebiets geplante Grünzug soll die dort bereits bestehenden Grünstrukturen erlebbar machen und dabei auch die im Osten bestehende Wallhecke erhalten, einbinden und dauerhaft schützen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.2 c Fortsetzung Anregung Schreiben vom 16.07.2020 4. Sozialverträglichkeit Da das Neubaugebiet eine Ausbuchtung in die Landschaft sei, fehlten hier Anknüp- fungen an eine Infrastruktur zu den Berei- chen Waldsiedlung und dem Neubauge- biet Osttor. Es sei eine isoliert liegende Trotz der Lage am Südrand von Angel- modde sind eine Einzelhandels-Nahver- sorgung und weitere Infrastrukturange- bote noch fußläufig bzw. mit dem Fahrrad gut erreichbar (Entfernung ca. 600 – 900 m). Der Anregung, eine Sozi- alverträglichkeitsanalyse in Auftrag zu geben, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 13 Siedlung an zwei Seiten, umgeben vom Albersloher Weg und der Hiltruper Straße, die Barrieren / Hindernisse besonders für Kinder und Senioren bildeten. Es gebe keine fußläufige Anbindung an Geschäfte usw. Außerdem sei zu bedenken, dass sich gegenüber dem Neubaugebiet der ehemalige soziale Brennpunkt Osthues- heide befinde, der sich inzwischen zwar beruhigt habe, aber im letzten Jahr und auch in diesem Jahr wieder mit Vorkomm- nissen aufgefallen sei. Als Vorsitzende des Integrationsvereins „Treffpunkt Wald- siedlung e. V. würden die Vorfälle mit Sorge zur Kenntnis genommen werden. Bevor eine Änderung des Flächennut- zungsplans verabschiedet werde, sei es unbedingt erforderlich, eine unabhängige Sozialverträglichkeitsanalyse in Auftrag zu geben, damit Fehlplanungen vermieden werden und man in 15 Jahren nicht vor ei- nem zweiten sozialen Brennpunkt stehe. Mit anteilig zu errichtendem, öffentlich ge- fördertem Mietwohnraum in diesem ge- planten städtischen Neubaugebiet lassen sich grundsätzlich sowohl „wohnberech- tigte Haushalte“ versorgen, die die dafür maßgeblichen gesetzlichen Einkommens- grenzen (§ 13 WFNG) für eine soziale Wohnraumversorgung nachweislich ein- halten (Einkommensgruppe A), als auch solche, die diese bis zu 40 % überschrei- ten (sog. Einkommensgruppe B). In Kenntnis der sozialen Bewohnerstruktu- ren im benachbarten Wohnquartier „Bonnenkamp“ kann die Stadt Münster im Zuge der Vermarktung städtischer Grund- stücke ggf. abweichende Vorgaben an zu fördernde Angebotsstrukturen und Wohn- berechtigungen definieren, mit denen sich eine sozialverträgliche Bewohnerstruktur und Quartiersentwicklung unterstützen lassen. Entsprechende Auswirkungen und Steuerungserfordernisse der Planung wer- den jedoch nicht schon mit der Änderung des Flächennutzungsplans relevant, son- dern erst zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens Nr. 595). 14 4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB im Zeitraum 02.06. bis 03.07.2020 Lfd. Nr. Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 PLEdoc GmbH Schreiben vom 03.06.2020 Die Fa. PLEdoc GmbH teilt mit, dass von ihr verwaltete Versorgungsanlagen der zugehörigen Eigentümer bzw. Betreiber von der Planung nicht betroffen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2 Stadtwerke Münster GmbH Schreiben (E-Mail) vom 03.06.2020 Die Stadtwerke Münster GmbH teilen mit, dass keine Anregungen oder Bedenken zur vorliegenden Planung vorgetragen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.3 Polizeipräsidium Münster Direktion Verkehr Schreiben (E-Mail) vom 04.06.2020 Das Polizeipräsidium Münster teilt mit, dass zur vorliegenden Planung keine Be- denken vorgetragen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.4 Bezirksregierung Münster, Dez. Flurbereinigungsbehörde Schreiben vom 09.06.2020 Die Behörde teilt mit, dass zur vorliegen- den Planung keine Bedenken bestehen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.5 münsterNETZ GmbH Schreiben (E-Mail) vom 10.06.2020 Siehe 2.9 Siehe 2.9 Siehe 2.9 4.6 Bezirksregierung Münster, Dez. 54 Wasserwirtschaft Schreiben vom 17.06.2020 Seitens der Behörde bestehen mit Ver- weis auf die Stellungnahme vom 22.03.2019 weiterhin Bedenken: (vgl. auch 2.7) Gleichlautende Bedenken wurden be- reits im Rahmen der frühzeitigen Beteili- gung der Behörden bzw. TÖB vorgetra- gen, vgl. Punkt 2.7. Die Kläranlage „Loddenbach“ arbeitet an Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 15 Im nachfolgenden wasserrechtlichen Ver- fahren nach § 57 Abs. 1 LWG sei sowohl für den Bebauungsplan Nr. 595 als auch für die 78. Änderung des FNP die Leis- tungsfähigkeit der Kläranlage Am Lodden- bach für die Aufnahme von Schmutzwas- ser nachzuweisen. ihrer Kapazitätsgrenze. Die Stadt Müns- ter hat sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Abwas- serreinigung als auch Planungen zu den erforderlichen Kapazitätsausweitungen der Kläranlagen, die durch das Wohn- baulandprogramm erzeugt werden, vor- bereitet und eingeleitet. Diese Maßnah- men werden in die 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) aufgenommen, betreffen aber nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitpla- nung. In die Begründung des Bebau- ungsplans Nr. 595 wurden Hinweise zu entsprechend geplanten Maßnahmen aufgenommen. 4.7 IHK Nord Westfalen Schreiben vom 24.06.2020 Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Anregungen oder Bedenken zur vorliegenden Planung vorgetragen wer- den. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.8 Handwerkskammer Münster Schreiben vom 29.06.2020 Die HWK Münster teilt mit, dass keine An- regungen zur vorliegenden Planung vor- getragen werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.9 Deutsche Bahn AG Schreiben (E-Mail) vom 02.07.2020 sowie Anlage vom 25.06.2020 1. Durch das Gebiet der Flächenplannut- zungsänderung verlaufe die 110-kV- Bahnstromleitung 465 Münster – Osna- brück (Mastfeld 4668 - 4671). Später ge- plante Bebauungen lägen damit teilweise im Schutzstreifen der o. g. Bahn-strom- leitung. Aufgrund der eingetragenen Gemäß der Stellungnahme der Deut- schen Bahn ist vorgesehen, im Bebau- ungsplan Nr. 595 einen Streifen von 19 m beidseitig der Längsachse der 110- kV-Hochspannungsfreileitung (Bahnstromleitung) als Schutzstreifen festzulegen. Der Änderungsbereich um- fasst den Bereich nördlich der Längs- achse der Bahnstromleitung. Dort wird Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 16 Dienstbarkeiten zugunsten der DB Ener- gie GmbH seien bauliche Nutzungen im Bereich des Schutzstreifens begrenzt und bedürfen der Abstimmung mit der bzw. der Zustimmung durch die DB Ener- gie GmbH. Bei der Aufstellung von Be- bauungsplänen sowie bei Baumaßnah- men im Schutzstreifen habe die rechtzei- tige Beteiligung der DB Energie GmbH unbedingt zu erfolgen. mit der 78. Änderung des FNP eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Eine Wohnbe- bauung ist in diesem Schutzstreifen aus- geschlossen. 4.9 Fortsetzung Deutsche Bahn AG Schreiben (E-Mail) vom 02.07.2020 sowie Anlage vom 25.06.2020 2. Im Zusammenhang mit baulichen Maß- nahmen innerhalb des Schutzstreifens bittet die DB AG um die Beachtung der in dem Schreiben zusätzlich aufgeführten Auflagen und Hinweise. Die Hinweise betreffen nicht die inhaltli- che Ebene des Flächennutzungs-plans und werden daher im Rahmen der ver- bindlichen Bauleitplanung (BP Nr. 595) in die Abwägung eingestellt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.10 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Schreiben vom 29.06.2020 1. Nach der Begründung zum FNP werde der östliche Änderungsbereich zukünftig als öffentliche Grünfläche mit der Zweck- bestimmung Parkanlage dargestellt. Dies erstrecke sich auch über die im Osten des Änderungsbereichs gelegene Wall- hecke. Grundsätzlich sollten auch klei- nere Waldflächen im FNP als Wald dar- gestellt werden. Da dies aus darstelleri- schen Gründen im vorliegenden Fall nicht möglich sei, könne eine Darstellung als Grünfläche auf Ebene des FNP ak- zeptiert werden, sofern die Fläche in der verbindlichen Bauleitplanung als Wald festgesetzt werde. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2. Sollte im nachfolgenden Bebauungs- plan keine Festsetzung als Wald erfol- gen, sei ein Ausgleich im Verhältnis von Die Stellungnahme betrifft nicht die in- haltliche Ebene des Flächennutzungs- plans und wird daher im Rahmen der Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 17 1:2 zu erbringen. In der verbindlichen Bauleitplanung werde eine ersatzlose Festsetzung als Grünfläche nicht akzep- tiert. verbindlichen Bauleitplanung (BP Nr. 595) in die Abwägung eingestellt. 4.11 Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom 01.07.2020 Siehe 2.10 Siehe 2.10 Siehe 2.10 4.12 Bezirksregierung Münster Dezernat 52 Schreiben vom 21.07.2020 1. Die Behörde teilt mit, dass zur vorlie- genden Planung keine Bedenken beste- hen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht gibt die Behörde noch folgenden Hinweis: Bei der geplanten Änderung des Flä- chennutzungsplanes komme es zu ei- nem Verlust von rund 8,5 ha unversiegel- tem, überwiegend landwirtschaftlich ge- nutztem Boden. Es handele sich zum ei- nen nicht um schutzwürdige Böden (überwiegend Gley-Braunerde und Gley- Podsol) und zum anderen werde in der Begründung erläutert, dass bodenschüt- zende Maßnahmen wie Nahverdichtung im Innenbereich und die Nutzung von Brachflächen, Gebäudeleerstand und Baulücken in der Planung berücksichtigt wurden. Daher bestünden keine Beden- ken gegen das Vorhaben, aber es wird auf die Klimafunktion des Bodens verwie- sen, welche durch Versiegelung und Be- bauung vollständig verloren gehe. Vor dem Hintergrund des Verlusts der positi- Der Hinweis betrifft Im Wesentlichen die inhaltliche Ebene der verbindlichen Bau- leitplanung (BP Nr. 595) und wird daher in dessen Abwägung eingestellt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.. 18 ven Klimafunktionen des Änderungsbe- reichs wird auf das Arbeitsblatt 29 des LANUV verwiesen und empfohlen, die dortigen Handlungsempfehlungen zu be- rücksichtigen.
V-1037-2020-Anlage-2-Begruendung
57485 Zeichen
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Begründung
zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost
im Stadtteil Angelmodde im Bereich
Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsziele ............................................................................................................ 2
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4
3.2 Landschaftsplanerische Belange................................................................................................. 4
3.3 Immissionsschutzrechtliche Belange .......................................................................................... 4
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5
4.1 Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 5
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 5
4.2.1 Zweckbestimmung Kindergarten ....................................................................................... 5
4.3 Grünflächen ................................................................................................................................. 5
4.3.1 Zweckbestimmung Parkanlage ......................................................................................... 5
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung .......................................................................................... 5
4.4.1 Regenrückhaltebecken...................................................................................................... 5
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5
5.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 6
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 7
5.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit .......................................................................... 8
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 10
5.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 11
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 12
5.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 13
5.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 14
5.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 15
5.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 15
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 15
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 16
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 16
5.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 16
5.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 16
5.9 Quellen ...................................................................................................................................... 17
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 17
6.1 Altlasten ..................................................................................................................................... 17
6.2 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 17
7 Quellen ................................................................................................................................................. 18
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1037/2020
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 2 von 18
1. Planungsanlass / Planungsziele
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie stei-
gender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum.
Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots ist daher ein zentrales Ziel
der Münsteraner Stadtentwicklung.
Mit der wohnbaulichen Entwicklung der Fläche Angelmodde -Süd soll im Südosten der Stadt
Münster ein neuer Wohnstandort geschaffen werden. Durch die räumliche Nähe zu den Arbeits-
platzschwerpunkten der Fa. BASF in Hiltrup sowie den Gewerbe- und Dienstleistungsstandorten
Loddenheide und Wolbeck-Münsterstraße ermöglicht dieses neue Baugebiet arbeitsplatznahes
Wohnen. Darüber hinaus bieten die Hohe Ward sowie der Landschaftsraum Werse attraktive
Naherholungsgebiete in kurzer Entfernung. Angebote der Nahversorgung sowie der sozialen Inf-
rastruktur sind ebenfalls im Stadtteil Angelmodde vorhanden und können durch diese beabsich-
tigte, neue wohnbauliche Entwicklung gestärkt werden.
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Münster über ein Werkstattverfahren verschiedene E nt-
würfe für die städtebauliche Gestaltung des neuen Wohngebiets entwickeln lassen. Zur planungs-
rechtlichen Sicherung dieses Konzeptes ist – neben der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595
– auch die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster erforderlich.
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als landwirtschaftliche Fläche
dar. Die Planungen sehen vor, einen attraktiven Wohnstandort im Übergang zum Landschafts-
raum zu entwickeln, weshalb, neben den erforderlichen Wohnbauflächen, im südlichen Bereich
öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parklandschaft dargestellt werden sollen. Auf-
grund des zukünftigen Bedarfs ist zudem auch die Einrichtung einer Kindertagesstätte innerhalb
des neuen Wohngebietes geplant.
Die geplante Wohnbaufläche ist unter der Nr. 862-03 in Stufe 1 der Fortschreibung des Bauland-
programms 2020 - 2030 (vgl. Vorlage V/0104/2020) verzeichnet. In dem Baugebiet ist die Errich-
tung von ca. 250 Wohnungen geplant.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell über 310.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein
sinkenden Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr 1 bei
einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen2.
Um die Inanspruchnahme bisher nicht genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des
BauGB zu minimieren hat der Rat der Stadt Münster bereits festgelegt, dass mindestens die
Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleer-
stand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regel-
mäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militä-
rische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden.
Trotz dieser intensiven und erfolgr eichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in
1 Siehe Ratsbeschluss zum Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und
Fortschreibung des Baulandprogramms 2015 – 2020 (Beschluss zur Vorlage V/0088/2015)
2 Vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 3 von 18
Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prog-
nostizierten Einwohnern Wohnraum in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen zu können.
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohnbaulandentwicklung auf bisherigen Frei-
flächen findet daher statt
• im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der wei-
tere Wohnbauflächendarstellungen für Münster beinhaltet,
• auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan der Stadt
Münster und
• durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandprogramm der Stadt Münster.
Mit der Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 - 2030 hat die Stadt Münster vor dem Hin-
tergrund der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher
Hinsicht festgelegt; das vorliegende Baugebiet ist eines dieser priorisierten Projekte. Die vorlie-
gende Planung zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes ist bereits im aktuellen Regional-
plan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für eine Siedlungsentwicklung darge-
stellt.
Mit der Inanspruchnahme und planerischen Umsetzung der Potenzial-Fläche Angelmodde-Süd
wird das abgestimmte Vorgehen konsequent weitergeführt. Die vorliegende Planung entspricht
daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzu-
gehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist durch agrarisch genutzte Flächen gekennzeichnet. Darüber hinaus be-
finden sich keine weiteren klima- bzw. luftrelevanten Strukturen auf der Fläche. Gemäß Umwelt-
kataster werden durch die geplante Entwicklung keine bedeutenden Funktionen im Sinne von
Kaltluftentstehungsgebieten oder –leitbahnen, Belüftungskorridoren oder klimaökologischen Aus-
gleichsräumen berührt. Eine besondere thermische Belastung und damit Gefährdung liegt dem-
nach nicht vor.
Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels, z.B.
durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissio-
nen, bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels
besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche,
so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retenti-
onsräumen - nicht anzunehmen sind.
2. Änderungsbereich
Der Bereich der 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster für das geplante
Wohngebiet „Angelmodde-Süd“ liegt im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde. Er
wird begrenzt durch
• die Hiltruper Straße im Norden,
• landwirtschaftliche Flächen im Osten,
• landwirtschaftliche Flächen südlich der Hochspannungsfreileitung und
• den Albersloher Weg im Westen.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 4 von 18
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster
aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht. Seit dem 16. Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan „Ener-
gie“ ergänzt. Mit Wirksamwerden der 9. Änderung des Regionalplans am 16.05.2018 wird der
Bereich der im Rahmen der 78. FNP-Änderung geplanten Wohnbaufläche als Allgemeiner Sied-
lungsbereich dargestellt.
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wurde die Bezirksregierung Münster unter Bezugnahme auf
§ 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mitteilung gebeten, ob die
beabsichtigen Darstellungen der 78. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar sind. Mit Schreiben vom 09. April 2019 teilte die Bezirksregierung Müns-
ter mit, dass die beabsichtigte geänderte Plandarstellung mit den Zielen der Raumordnung ver-
einbar ist. Dies wurde nach einer erneuten Anfrage mit Schreiben vom 03. Juli 2020 bestätigt.
3.2 Landschaftsplanerische Belange
Die Flächen des Änderungsgebietes befinden sich innerhalb des rechtskräftigen Landschafts-
plans Werse. Aufgrund der geplanten wohnbaulichen Entwicklung an dieser Stelle ist der Land-
schaftsplan anzupassen.
3.3 Immissionsschutzrechtliche Belange
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche sowie
gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beeinträchtigungen auf das Vorhaben haben
können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtl ichen Situation wurde ein Gutachten
3
erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im derzeit genehmigten Bestand Emis-
sionen verursachen, die auf dem Gebiet der geplanten Wohnbebauung die gesetzlichen Immis-
sions-Grenzwerte überschreiten. Durch vertragliche Regelungen wurde sichergestellt, dass einer
der Hauptemittenten zugunsten der wohnbaulichen Entwicklung in Angelmodde-Süd den Betrieb
eingestellt hat, sodass die relevanten Immissions-Grenzwerte auf dieser Grundlage eingehalten
werden können.
Zwischenzeitlich liegt ein Baugesuch auf einer weiteren Hofstelle in südwestlicher Richtung vor.
Zur Vermeidung und Bewältigung möglicher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen
Nähe zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten,
wurde für den gesamten Bereich eine Veränderungssperre
4 erlassen. Eine Lösung dieses Sach-
verhaltes wird daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgen.
3 Immissionsschutz-Gutachten – Geruchsimmissionen durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten
Wohnbauflächen in Münster-Angelmodde, Uppenkamp und Partner, April 2016
4 V/0050/2019: Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
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4. Änderungsinhalte
4.1 Wohnbauflächen
Die Planungen sehen eine wohnbauliche Entwicklung im Änderungsbereich nach Süden bis zum
Abstandsbereich zur Hochspannungsfreileitung vor. Dieser Bereich soll mit der 78. Änderung des
Flächennutzungsplans zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden.
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf
4.2.1 Zweckbestimmung Kindergarten
Neben der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung sollen im geplanten Baugebiet auch Flächen
für eine Kindertagesstätte vorgehalten werden. Hierfür wird in der Planzeichnung zur 78. Ände-
rung des FNP das entsprechende Planzeichen Kindergarten ergänzt.
4.3 Grünflächen
4.3.1 Zweckbestimmung Parkanlage
Um einen gestalteten Übergang in den sich südlich anschließenden Landschaftsraum zu schaffen
und den Bereich unter der Hochspannungsfreileitung von Bebauung freizuhalten, wird der südli-
che Teil des Änderungsbereichs als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darge-
stellt. Des Weiteren umfasst die öffentliche Grünfläche auch die Fläche für das geplante Regen-
rückhaltebecken.
Der östliche Änderungsbereich wird zukünftig ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage dargestellt. Sie umfasst auch die im Osten des Änderungsbereichs ge-
legene Wallhecke, die damit weiterhin in ihrem Erhalt gesichert wird.
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung
4.4.1 Regenrückhaltebecken
Zur Regenentwässerung des zukünftigen Wohngebiets wird angrenzend zur Wohnbaufläche am
südöstlichen Ende des Änderungsbereichs ein Regenrückhaltebecken geplant. Das entspre-
chende Planzeichen wird an dieser Stelle in der Planzeichnung ergänzt.
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes.
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (
http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster). Es wurden auch die Umwelt-
daten Münster herangezogen: Umweltdaten Münster 2014/2015
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 6 von 18
Auf weitere Quellen wird im jeweiligen Kapitel Bezug genommen.
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter zu
erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus.
5.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Angelmodde südlich der Hiltr uper Straße und westlich
des Albersloher Weges und umfasst eine Größe von rund 8,5 ha.
Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als landwirt-
schaftliche Fläche dargestellt und als Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.
Mit der 78. Änderung erfolgt eine Darstellung überwiegend als Wohnbaufläche einschließlich Kin-
dergarten (KiTa), im Süden und Osten wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage dargestellt. Im Südosten wird eine Fläche für die Ver- und Entsorgung / Regenrückhaltebe-
cken dargestellt. Da es sich bei dem Änderungsbereich nicht um eine Altlast - / Verdachtsfläche
handelt, wird die diesbezügliche Kennzeichnung aufgehoben.
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Immissions-
schutz (Verkehrslärm, Geruch), dem Bundesbodenschutzgesetz ( Altlast- / Verdachtsflächen),
dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick
auf Eingriffe in Natur und Landschaft sowie dem Artenschutz (BNatSchG).
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Regionalplan
Im Rahmen der 9. Änderung des Regionalplans wurde im Bereich der 78. Änderung des Flächen-
nutzungsplans ein Allgemeiner Siedlungsbereich als Ziel der Raumordnung festgelegt. Die Än-
derung wurde am 16.05.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW, Ausgabe 2018 Nr. 11)
bekanntgemacht und ist seitdem wirksam.
Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel
Bei der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Außenbereichsflächen, wie im vorliegenden
Fall, ist insbesondere die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, wo-
nach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und landwirtschaftliche Fläche nur
im notwendigen Umfang umgenutzt werden soll (s. Punkt 5.4.3 Fläche und Boden).
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet
werden soll, erfolgen Ausführungen unter den Punkten 5.4.4 Wasser und 5.4.5 Klima / Luft.
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 78. Änderung des FNP
betroffen.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 7 von 18
Das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ liegt nordöstlich außerhalb des Änderungsbereichs, nörd-
lich der Hiltruper Straße. Das Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, An-
gel und Wolbecker Tiergarten“ liegt rund 400 m bis 500 m Luftlinie östlich und südlich im Bereich
der Werse und des Emmerbachs.
Landschaftsplan Werse (LP 1)
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Lands chafts-
plans Werse. Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel 1- 1.1 „Erhaltung einer mit natürli-
chen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dar.
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufs tellung des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog.
„Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW. Bei der
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungs plans im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschafts-
plans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 595 Teilabschnitt I)
außer Kraft.
Mit Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 595 I werden die entsprechenden Flä-
chen aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes entlassen. Die künftige Abgrenzung des
Landschaftsplans „Werse“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplanes. Landschaftspla-
nerische Belange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht entge-
gen gehalten.
Grünordnung Münster
Gemäß der Grünordnung Münster liegt der Änderungsbereich im 3. Grünring der Stadt Münster.
Die Fläche ist zusätzlich als Freifläche, in der stadtökologische und / oder grünstrukturelle Anfor-
derungen Vorrang haben, ausgewiesen.
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Der Änderungsbereich grenzt im Osten an das Biotopverbundsystem „Gehölze und Grünland-
komplexe im Raum Angelmodde / St. Mauritz“ (VB-MS-4011-018). Es handelt sich um Gehölz -
Acker-Grünlandkomplexe, die an die Werseaue angrenzen und Reste der ehemaligen, reich
strukturierten Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes darstellen. Die Wallhecke im Osten des
Änderungsbereichs liegt am Rand dieses Biotopverbundsystems. Bestandteile dieses Biotopver-
bundsystems sind auch das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“, nordöstlich außerhalb des Ände-
rungsbereichs sowie der Emmerbach südlich außerhalb des Änderungsbereichs.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Im Folgenden erfolgt eine schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung der Umwelt-
auswirkungen auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, d.h. mit einem gewissen Abstra-
hierungsgrad.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
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5.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich wird als Ackerfläche genutzt. Wohngebäude sind nicht vorhanden. Nörd-
lich der Hiltruper Straße befindet sich das Wohngebiet „Angelmodde-Waldsiedlung“. Die Bewoh-
ner der Waldsiedlung nutzen das östlich angrenzende Naturschutzgebi et „Bonnenkamp“ für die
Naherholung.
Im Änderungsbereich findet keine Freizeit - und Erholungsnutzung statt, da keine Wege bzw.
sonstige Einrichtungen vorhanden sind. Für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung ist der
rund 700 m östlich gelegene Landscha ftsraum an der Werse geeignet, der als Landschafts-
schutzgebiet ausgewiesen ist. Der Änderungsbereich ist Teil der großräumigen Landschaftsku-
lisse dieses Raumes.
Im Umfeld des Änderungsbereichs befinden sich landwirtschaftliche Hofstellen und gewerbliche
Betriebe, deren Geruchsemissionen auf den Änderungsbereich einwirken. Lärmvorbelastungen
gehen von dem Kfz-Verkehr auf dem Albersloher Weg im Westen sowie der Hiltruper Straße im
Norden aus.
Eine 110-kV-Hochspannungsleitung, die die Funktion einer Bahnstromleitung innehat, verläuft im
Süden des Änderungsbereichs.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche entfällt mit der Inanspruchnahme durch die Wohnbe-
bauung ersatzlos. Generell wird die landwirtschaftliche Nutzfläche in Münster durch die fortschrei-
tende Siedlungsentwicklung im Außenbereich kontinuierlich geringer. Als Grundlage zur Vermei-
dung der Überplanung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind diese
im Flächennutzungsplan dargestellt. Eine solche Bedeutung hat die Fläche des Änderungsberei-
ches nicht.
Für die Freizeit - und Erholungsnutzung soll der Raum zukünftig durch eine geplante Fuß- und
Radwegeverbindung in den Grünflächen im Süden und Osten des Änderungsbereichs aufgewer-
tet werden. Die nächsten vorhandenen öffentlichen Spielflächen befinden sich nördlich der Hiltru-
per Straße. Durch die geplante Wohnbebauung entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen
Spielflächen der B/C -Kategorie (Schulkinder). Der Flächennutzungsplan trifft keine gesonderte
Darstellung des B/C-Bereichs, eine Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.
Die zukünftigen Bewohner des Änderungsbereichs werden voraussichtlich das Naturschutzge-
biet Bonnenkamp für die Naherholung nutzen, wodurch sich der Erholungsdruck auf das kleine
Naturschutzgebiet erhöhen wird. Der östlich an den Änderungsbereich angrenzende Werseraum
ist gut geeignet für die landschaftsbezogene Erholung.
Immissionsschutz
Lärm
Für das zukünftige Wohngebiet sind die Lärmimmissionen durch die Verkehre auf der Hiltruper
Straße und dem Albersloher Weg zu berücksichtigen. Die Lärmpegel aus dem Straßenver kehr
führen zu einer Lärmvorbelastung des Gebietes. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 9 von 18
für WA-Gebiete, werden im Nahbereich der Hiltruper Straße und des Albersloher Weges voraus-
sichtlich überschritten. Im Bebauungsplanverfahren sind die Lärmbel astung und die geeigneten
Gegenmaßnahmen (aktiver / passiver Lärmschutz, Abrücken der Wohnbebauung von den Stra-
ßen, etc.) zu ermitteln und temporäre bauzeitliche Lärmauswirkungen zu thematisieren.
Luftschadstoffe
Im Änderungsbereich ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitge-
hend der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen
sind nicht zu erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM 10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen
oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.
Geruch
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche sowie
gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beei nträchtigungen auf das Vorhaben haben
können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtlichen Situation wurde ein Gutachten
(UPPENKAMP UND PARTNER, 2016) erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Be-
triebe im derzeit genehmigten Bestand Emissionen verursachen, die auf dem Gebiet der geplan-
ten Wohnbebauung die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschreiten.
Durch vertragliche Regelungen ist jedoch sichergestellt, dass einer der Hauptemittenten zuguns-
ten der wohnbaulichen Entwi cklung in Angelmodde-Süd den Betrieb einstellt, so dass die rele-
vanten Immissions-Grenzwerte auf dieser Grundlage eingehalten werden können.
Für ein Grundstück außerhalb des Änderungsbereichs liegt ein Baugesuch vor, dessen Realisie-
rung eine Geruchsbelastung für die geplante Wohnbebauung bedeuten würde, die die Planung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Zur Vermeidung und Bewältigung mögli-
cher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen Nähe zwischen der landwirtschaftlichen
Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der Bereich des landwirtschaftlichen
Betriebes in den Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan miteinbezogen und
die Veränderungssperre Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich beschlossen. Als Grundlage für
einen rechtswirksamen Bebauungsplan ist das potentielle Geruchsproblem im weiteren Verfah-
ren zu lösen.
Aufgrund der Lage des Änderungsbereichs angrenzend an den Außenbereich ist mit Ge-
ruchsimmissionen durch Gülleauftrag etc. auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu
rechnen.
Hochspannungsleitung
Gemäß einer Stellungnahme der Deutschen Bahn ist ein Streifen von 19 m beidseitig der Längs-
achse der 110- kV-Hochspannungsfreileitung (Bahnstromleitung) als Schutzstreifen festgelegt.
Der Änderungsbereich umfasst den Bereich nördlich der Längsachse der Bahnstromleitung. Dort
wird mit der 78. Änderung des FNP eine öffentliche Grünfläche dargestellt. Wohnbebauung ist in
diesem Schutzstreifen ausgeschlossen.
Potentielle Risiken für die menschliche Gesundheit
Die nächstgelegenen Störfallbetriebe befinden sich in rund 2 km Luftlinie Entfernung in Grem-
mendorf (Umzug des Betriebs ist geplant) sowie in rund 2,5 km westlich in Hiltrup. Besondere
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 10 von 18
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der 78. Änderung des Flä-
chennutzungsplans mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu
schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Grundsätzlich sind potenzielle Risiken im Rah-
men der nachfolgenden Verfahren zu betrachten und zu minimieren (z.B. durch Überprüfung der
Flächen auf Kampfmittel, Brandschutzkonzepte etc.) bzw. auszuschließen.
Kumulationswirkungen
Hinsichtlich der Kumulationswirkungen mit anderen Planungen und Vorhaben ist die abgeschlos-
sene Planung des York-Quartiers in der ehemaligen Kaserne in Gremmendorf sowie die perspek-
tivische Planung eines großen Wohngebietes in Hiltrup nördlich Osttor zu nennen. Mit diesen
Wohngebieten wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Verkehrsachsen Albersloher Weg,
Hiltruper Straße und Osttor verbunden sein.
Unter der Voraussetzung der Bewältigung der Lärm - und Geruchsthematik im Rahmen des Be-
bauungsplans ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Menschen und ihre
Gesundheit auszugehen.
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich besteht im Wesentlichen aus einer Ackerfläche, diese wird im Norden von
einer Baumreihe mit Strauchunterwuchs entlang der Hiltruper Straße und im Osten von einer
Wallhecke begrenzt. Diese Wallhecke liegt am Rande des östlich angrenzenden Biotopverbund-
systems „Gehölze und Grünlandkomplexe im Raum Angelmodde / St. Mauritz“ (VB-MS-4011-
018). Es handelt sich um Gehölz-Acker-Grünlandkomplexe, die an die Werseaue angrenzen und
Reste der ehemaligen, reich strukturierten Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes darstellen.
Bestandteile dieses Biotopverbundsystems sind auch das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“,
nordöstlich außerhalb des Änderungsbereichs sowie der Emmerbach südlich außerhalb des Än-
derungsbereichs.
Im Landschaftsplan Werse ist im Änderungsbereich als Entwicklungsziel die Erhaltung einer mit
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft ausgewiesen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Eingriffe in Natur und Landschaft
Mit der 78. Änderung des FNP wird die im gültigen FNP ausgewiesene „Fläche für die Landwirt-
schaft“ überwiegend in eine „Wohnbaufläche“ geändert. Ein Bereich nördlich der Hochspan-
nungsleitungstrasse sowie im Osten im Bereich der Wallhecke wird zukünftig als Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Parkanlage deklariert. Insbesondere die Überplanung der bisherigen land-
wirtschaftlich genutzten Bereiche mit Wohnbauflächen führt aufgrund des damit verbundenen
Verlustes an pflanzlichem und tierischem Lebensraum, in Kombination mit der zu erwartenden
Flächenversiegelung, zu einem Eingriff in den Naturhaushalt.
Für den Kompensationsbedarf werden Flächen aus dem städtischen Kompensationsflächenpool
im Stadtgebiet zur Verfügung gestellt und somit der Ausgleich sichergestellt. Die Ermittlung der
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 11 von 18
zu erwartenden Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft im Detail und die Verortung der
dafür erforderlichen Ausgleichsflächen erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Hinweise auf verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten,
liegen bei der Unteren Naturschutzbehörde für den Änderungsbereich und für die Umgebung
nicht vor. Gemäß der stadtweiten Kiebitzkartierung des Nabu (Projektbericht Kiebitz Stand 2018,
ergänzt durch Beobachtungen der Fläche in 2019) kommen im Änderungsbereich und der Um-
gebung keine Kiebitze vor.
Die Baumreihe an der Hiltruper Straße und die Wallhecke im Osten des Änderungsbereichs kön-
nen mit Einschränkungen als Brut -, Jagd- und Ruheplatz für häufig vorkommende V ogelarten
sowie potentiell auch als Jagdgebiet für Fledermäuse dienen. Die Einschränkungen der Nutzbar-
keit bestehen insbesondere für die Baumreihe an der Hiltruper Straße durch Störungen durch
den Kfz-Verkehr.
Die Wallhecke im Osten des Änderungsbereichs wird als Grünfläche ausgewiesen und bleibt
dauerhaft erhalten. Die Baumreihe an der Hiltruper Straße ist im weiteren Verfahren weitestge-
hend (bis auf erforderliche Zufahrten und Sichtbereiche) zu erhalten. Eine Fällung von Bäumen
erfolgt i.d.R. nur im Winterhalbjahr außerhalb der Brutperiode bzw. bei Ausnahmen davon ist der
Nachweis zu erbringen, dass keine Brutvögel betroffen sind. Bei Anzeichen von Höhlen in den
Bäumen erfolgt eine weitergehende Kontrolle.
Im Süden des Änderungsbereichs wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
dargestellt. Diese Darstellung schafft die Voraussetzungen für eine Aufwertung des Bereichs für
Fledermäuse und Vögel gegenüber der bisherigen Ackernutzung.
Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 sind Maßnahmen zur Ver-
meidung, Minimierung und zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft festzusetzen.
5.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 8,5 ha. Es handelt sich um unversiegelten,
überwiegend landwirtschaftlich genutzten Boden.
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß Umweltkataster überwie-
gend Gley-Braunerde sowie im Süden Gley-Podsol. Schutzwürdige Böden befinden sich nicht im
Änderungsbereich. Der Änderungsbereich wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt und ist
unversiegelt.
Altlasten
Der Änderungsbereich der 78. Änderung des FNP war bisher als Altlast - / Verdachtsfläche dar-
gestellt. Dieser Verdacht hat sich allerdings nicht bestätigt, daher entfällt mit der 78. Änderung
die diesbezügliche Kennzeichnung.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 12 von 18
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Die Stadt Münster verfolgt das Ziel, dem anhaltend hohen Druck auf dem Wohnungsmarkt sowohl
durch Nachverdichtung im Innenbereich und, da das dortige Potenzial nicht ausreicht, durch Aus-
weisung neuer Siedlungsflächen im Außenbereich zu begegnen. Bei der Siedlungsflächenent-
wicklung ist das Gebot der Bodenschutzklausel des § 1a des Baugesetzbuches zu beachten, mit
Grund und Boden sparsam umzugehen und in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Es besteht eine Selbstverpflichtung der Stadt Münster, jährlich maximal 30 ha zusätzlich für Sied-
lungs- und Verkehrsflächen in Anspruch zu nehmen. Im Sinne der Bodenschutzklausel ist die
Einhaltung dieses Zielwertes im Rahmen eines Siedlungsflächenmonit orings zu überprüfen
(siehe Punkt 5.7 Monitoring). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass landwirtschaftliche Fläche
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden soll.
Durch die Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten Flächen wird der Boden in
seinen Funktionen für den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt . Der
konkrete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird im Rahmen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilan-
zierung im Bebauungsplanverfahren ermittelt und bei der Ausgleichsmaßnahmenplanung be-
rücksichtigt, sodass gemäß dieser anerkannten Verfahrensweise kein erheblicher Eingriff zurück-
bleibt. Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Fläche nicht
vermehrbar ist und aufgrund des Siedlungswachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche
Nutzfläche verringert werden.
Abfall
Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten zu rechnen. Es erfolgt eine Ge-
trenntsammlung der Wertstoffe.
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 5.4.7 (Kulturgüter).
5.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Im Änderungsbereich befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. Der mittlere höchste Grund-
wasserstand (Bemessungswasserstand) liegt gemäß einem Gutachten von HINZ INGENIEURE
(2019) im geplanten Baugebiet etwa zwischen 0,70 m bis 1,50 m unter Gelände. Gemäß der
Karte der potenziell überfluteten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes (STADT MÜNSTER,
2015) liegt der Änderungsbereich in überfluteten Freiraumflächen. Der Änderungsbereich liegt
nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Durch die Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Es sind
jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet o.ä. betroffen, so
dass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.
Für die Rückhaltung des Niederschlagswassers ist in der 78. Änderung des FNP ein Regenrück-
haltebecken dargestellt. Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 ist
die Umsetzbarkeit von Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Menge und Schädlichkeit von Ab-
wasser, zu dem auch in Siedlungsgebieten gesammeltes und abgeleitetes Regenwasser zählt,
so gering wie technisch möglich zu halten sind. Die Maßnahmen betreffen die Versickerung sowie
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
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die verzögerte Abführung und Verdunstung von Niederschlagswasser, z.B. durch Dachbegrünun-
gen. Auch die Nutzung von Niederschlagswasser gehört zu diesen Maßnahmen. Neben dem
Schutz der Gewässer bieten diese Bewirtschaftungskonzepte auch Vorteile bei extremen Wet-
terverhältnissen. Bei starken Niederschlägen können verzögerte Direktabflüsse Schäden durch
urbane Sturzfluten mindern. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen wiederum bei Hitzeperioden für
einen Kühleffekt. Zusätzlich sollte eine entsprechende Gestaltung der Höhenlagen im Gebiet und
der öffentlichen (Verkehrs-) Flächen eine möglichst kontrollierte und schadensarme Ableitung von
urbanen Sturzfluten im Starkregenfall ermöglichen (Notwasserwege).
Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetz ter Überschwemmungsbereiche, sodass anla-
gebedingte erhebliche Auswirkungen – z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräu-
men – nicht anzunehmen sind.
Die oben genannten, konkreten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Um-
weltauswirkungen betreffen die Ebene des Bebauungsplanverfahrens.
5.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation
Das Klima des Änderungsbereichs ist dem Freilandklimatop zuzuordnen. Generell sind große
Ackerflächen wie im Änderungsbereich geeignet, nächtlich Kaltluft zu produzieren. Eine beson-
dere Klimafunktion weist der Änderungsbereich und seine Umgebung jedoch nicht auf. Die
Bäume und Gehölze am Nord- und Ostrand des Änderungsbereichs fungieren als Frischluftpro-
duzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Die positiven Klimafunktionen des Änderungsbereichs können mit Blick auf die Kaltluftproduktion
auf Grund der zukünftigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrecht-
erhalten werden. Relevante Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus sind jedoch nicht
zu erwarten. Die Gehölze als Sauerstoffproduzenten bleiben weitgehend erhalten und werden in
der ausgewiesenen Grünfläche sowie in den zukünftigen Hausgärten ergänzt.
Klimawandel
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhaus-
effekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten
Ursprung haben können. Im Änderungsbereich sind bei Realisierung des Wohngebietes bauzeit-
lich durch die Baumaschinen, LKW etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch
Heizanlagen sowie durch den Kfz -Verkehr zu erwarten. Durch die geplante Anbindung an die
potentielle stadtregionale Veloroute am Albersloher Weg sow ie an den ÖPNV wird der motori-
sierte Individualverkehr eingedämmt. Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame
und effiziente Nutzung von Energie können Treibhausgasemissionen vermindert werden.
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitze-
perioden sind im weiteren Verfahren konkrete Maßnahmen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen. Bei
starken Niederschlägen können verzögerte Direktabflüsse Schäden durch urbane Sturzfluten
mindern. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen wiederum bei Hitzeperioden für einen Kühleffekt.
Zusätzlich kann eine entsprechende Gestaltung der Höhenlagen im Gebiet und der öffentlichen
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 14 von 18
(Verkehrs-) Flächen eine möglichst kontrollierte und schadensarme Ableitung von urbanen Sturz-
fluten im Starkregenfall ermöglichen (Notwasserwege).
Im Zusammenhang mit der Versiegelung und Bebauung der Fläche entstehen erhebliche Um-
weltauswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft, die auch das lokale Klima des Änderungs-
bereichs umfassen, aufgrund der Lage angrenzend an den Freiraum jedoch für dieses Schutzgut
als geringfügig einzuschätzen sind. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und der Kompen-
sation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft (siehe Punkt 5.4.2) wirken sich auch positiv
auf das lokale Klima aus.
5.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation
Die Hiltruper Straße stellt die Grenze des bebauten Bereichs von Angelmodde- Waldsiedlung
nach Süden hin dar. Der Änderungsbereich liegt südlich der Hiltruper Straße im landwirtschaftlich
geprägten Außenbereich der Stadt Münster. Eingegrünt wird die Fläche im Ist-Zustand durch die
Baumreihe mit Strauchunterwuchs im Norden entlang der Hiltruper Straße sowie durch die Wall-
hecke im Osten. Im Westen des Änderungsbereichs bestehen keine Gehölze, südlich außerhalb
des Änderungsbereichs befindet sich eine kleine Waldparzelle.
Der Landschaftsplan Werse sieht für den Änderungsbereich sowie die südliche und östliche Um-
gebung die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestat-
teten Landschaft vor. Der östliche Rand des Änderungsbereichs mit der dortigen Wallhecke ragt
in ein Biotopverbundsystem herein, das im Bereich der ehemaligen, reichhaltig strukturierten Kul-
turlandschaft liegt. Der Änderungsbereich ist Teil der landwirtschaftlich geprägten Raumkulisse.
Südlich und östlich außerhalb des Änderungsbereichs liegt ein bedeutsamer Kulturlandschafts-
bereich hinsichtlich Landschaftskultur gemäß dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regi-
onalplan. Der Änderungsbereich liegt in einem großräumig bedeutsamen Bereich hinsichtlich Ar-
chäologie und Denkmalpflege.
Vorbelastungen bestehen durch die Hauptverkehrsstraßen Albersloher Weg im Westen und
Hiltruper Straße im Norden sowie die Hochspannungsfreileitung mit ihren Masten im Süden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Durch die Anlage des Wohngebiets erfolgt eine Erweiterung des Stadtteils Angelmodde über den
geschlossenen Siedlungsrand, den die Hiltruper Straße bildet, hinaus nach Süden, in den Land-
schaftsraum hinein. Durch den Erhalt der vorhandenen Baum- und Gehölzstrukturen im Norden
und Osten des Änderungsbereichs sowie durch die Darstellung der Grünfläche im Süden und
weitere Begrünungsmaßnahmen, die im Bebauungsplan festzusetzen sind, erfolgt eine Vermei-
dung und Verminderung der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Für den Kompensations-
bedarf werden Flächen aus dem städtischen Kompensationsflächenpool im Stadtgebiet zur Ver-
fügung gestellt und somit der Ausgleich sichergestellt. Die konkrete Eingriffs -/ Ausgleichsbilan-
zierung erfolgt im Bebauungsplanverfahren (siehe Punkt 5.4.2).
Unter der Voraussetzung der Umsetzung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen im weiteren Verfahren ist nicht von erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft auszugehen.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
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5.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung
und Minderung
Gemäß der Stellungnahme der Städtischen Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege bestehen
gegen die 78. Änderung des FNP keine Bedenken. Die Denkmalbehörde geht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Vorkommen eines Bodendenkmals aus, dessen Aus-
dehnung in der Fläche beim derzeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. Archäo-
logische Fundstellen belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach gelegenen Areals ins-
besondere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit vergleichbar günstiger To-
pographie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon auszugehen, dass sich im
Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und frühgeschichtlicher Zeit befin-
den.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Um Planungssicherheit zu gewinnen, empfiehlt die
städtische Denkmalbehörde Ausdehnung und Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld
der Umsetzung der Planung durch geeignete Prospektionsmaßnahmen zu klären.
Baudenkmäler befinden sic h nicht im Änderungsbereich. Zum Thema Kulturlandschaft siehe
Punkt 5.4.6. Als sonstige Sachgüter sind die Hochspannungsfreileitung mit ihren beiden Gitter-
masten innerhalb des Änderungsbereichs zu nennen, die erhalten bleiben ( siehe auch
Punkt 5.4.1).
Potentiellen erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter ist durch sachgerechten Umgang mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenk-
mal im weiteren Verfahren zu begegnen.
5.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die ein-
zelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Generell entstehen durch die Bodenversiegelung erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Land-
schaft, die mit geeigneten Maßnahmen im weiteren Verfahren vermindert und kompensiert wer-
den. Es verbleibt jedoch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehrbar ist und auf-
grund des Siedlungswachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche Nutzfläche verringert
werden.
Potentiellen erheblichen Umweltauswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen auf das zukünf-
tige Wohngebiet ist im Rahmen der Bebauungsplanung durch geeignete Maßnahmen zu begeg-
nen (Abstand zu den Straßen, aktive und / oder passive Lärmschutzmaßnahmen, etc.). Ebenso
sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im Vorfeld relevante Geruchsbelastungen
des zukünftigen Wohngebietes auszuschließen. Im weiteren Verfahren sind Maßnahmen zum
Schutz vor den Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden
zu prüfen. Ein sachgerechter Umgang mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenkmal
gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbehörde ist im weiteren Verfahren vor-
zusehen.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
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5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Die Nullvariante auf Ebene des Flächennutzungsplans würde bedeuten, dass die bisherige Dar-
stellung als Fläche für die Landwirtschaft erhalten bliebe und die landwirtschaftliche Nutzung wei-
tergeführt würde.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die grundsätzliche Prüfung geeigneter Siedlungsflächen erfolgte bereits im Rahmen des fortge-
schriebenen Baulandprogramms 2019 – 2025/2030, Stufe 1, deren Teil der Änderungsbereich
ist. Die Fläche wurde als planerisch geeignet eingestuft und aufgrund fehlender K.O.-Kriterien mit
positivem Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 die
Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 - 2030 beschlossen.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur A bhilfe zu
ergreifen.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschl ossenen Umweltstandards nachvollzogen werden.
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Um-
weltentwicklungen. Geboten ist in diesem Zusammenhang die Überwachung des Flächenver-
brauchs mit Blick auf die freiwillige Selbstbindung der Stadt Münster, das Ziel von 30 ha jährli-
chem Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht zu überschreiten. Diese Über-
wachung erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplans.
5.8 Zusammenfassung
Durch die 78. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster werden die planerischen
Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebietes im Stadtteil Angelmodde, südlich
der Hiltruper Straße und östlich des Albersloher Wegs geschaffen. Der Änderungsbereich ist Teil
der Fortschreibung des Baulandprogramms 2020 - 2030, Stufe 1, das am 24.06.2020 vom Rat
der Stadt Münster beschlossen wurde.
Die 78. Änderung des fortgeschriebenen FNP greift in den Geltungsbereich des Landschafts-
plans Werse ein, der als Entwicklungsziel die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselemen-
ten reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft festsetzt. Mit der Planung sind erhebliche Ein-
griffe in Boden, Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung
durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen sowie eine Eingrünung des
geplanten Wohngebietes etc. zu vermeiden und zu minimieren sowie auszugleichen sind. Mit
Blick auf das Schutzgut Fläche ist zu berücksichtigen, dass diese nicht vermehrbar ist und auf-
grund des Siedlungswachstums der Freiraum sowie die landwirtschaftliche Nutzfläche verringert
werden. Dem Gebot der Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches begegnet die Stadt Münster
mit der freiwilligen Selbstbindung eines Flächenverbrauchs von maximal 30 ha Siedlungs- und
Verkehrsfläche pro Jahr. Die Überwachung erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplans.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
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Die Immissionsschutzthematik mit Blick auf Verkehrslärm- und Geruchsimmissionen ist im weite-
ren Bebauungsplanverfahren zu bewältigen. Im weiteren Verfahren sind auch Maßnahmen zum
Schutz vor den Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden
zu prüfen. Ein sachgerechter Umgang mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenkmal
gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbehörde ist im weiteren Verfahren vor-
zusehen.
5.9 Quellen
• Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswas-
ser im Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße (BP Nr. 595) in Münster-Angelmodde –
Versickerungsgutachten
• Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept
• Umweltdaten Münster 2014/2015
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
• Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:
http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster
• Uppenkamp und Partner (2016): Immissionsschutz-Gutachten: Geruchsimmissionen
durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten Wohnbauflächen in Münster-Angel-
modde
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
6.1 Altlasten
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher W ahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen -
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet
werden. Der Änderungsbereich der 78. Änderung des FNP war bisher als eine solche Altlast - /
Verdachtsfläche dargestellt. Dieser Verdacht hat sich allerdings nicht bestätigt, daher wird mit der
78. FNP-Änderung die zeichnerische Darstellung als Altlast- / Verdachtsfläche entfernt.
6.2 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wah rscheinlichkeit ein
Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW, dessen Ausdehnung in der Fläche
beim derzeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen in-
nerhalb und außerhalb des Plangebietes belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach
gelegenen Areals insbesondere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit ver-
gleichbar günstiger Topographie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon aus-
zugehen, dass sich im Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und frühge-
schichtlicher Zeit befinden. Um Planungssicherheit zu gewinnen, sollten Ausdehnung und Erhal-
tungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung durch geeignete Pros-
pektionsmaßnahmen geklärt werden.
78. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße
(Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Begründung / Seite 18 von 18
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Ein sachgerechter Umgang mit dem voraussichtlich vor-
kommenden Bodendenkmal gemäß den Ausführungen der städtischen Denkmalschutzbehörde
ist im weiteren Verfahren vorzusehen.
7 Quellen
• Vorlage V/0088/2015: Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und Fortschreibung des
Baulandprogramms 2015-2020
• Vorlage V/0050/2019: Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans
Nr. 595
• Vorlage V/0224/2019: Intensivierung der Baulandentwicklung und Fortschreibung des
Baulandprogramms 2019-2025/2030
• Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde im Be-
reich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße /
Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung)
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
4396 Zeichen
V/1037/2020 V/1037/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde im Bereich Angelmodde - südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 26.01.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 02.02.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 10.02.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 78. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt M ünster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde im Bereich Angelmodde – südlich Hiltruper Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 78. FNP-Änderung nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, die Agrarflächen zu erhalten und den Flächennutzungsplan nicht zu än- dern (Anlage 1, Nr. 2.11b). 1.2 Der Anregung, im Flächennutzungsplan einen Feuerwehrstandort darzustellen (Anlage 1, Nr. 3.1). 1.3 Der Anregung, auf das Wohngebiet zu verzichten und den Flächennutzungsplan nicht zu ändern (Anlage 1, Nr. 3.2a). 1.4 Der Anregung, eine Sozialverträglichkeitsanalyse in Auftrag zu geben (Anlage 1, Nr. 3.2c). Stadtplanungsamt 22.12.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit / Herr Geitel Telefon: 492 6111 / 492-6193 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/1037/2020 2. Der Entwurf der 78. Änderung des F lächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 11.05.2016 (Vorlage Nr. V/0194/2016). In der damaligen Vorlage wurden im Rahmen der Fortschreibung des Baulandprogramms 2016 – 2025 mehrere FNP-Änderungsbereiche beschlossen. Die öffentliche Auslegung der 78. Änderung erfolgte vom 02.06. bis einschließlich 17.07.2020 sowohl durch Aushang im Kundenzentrum des Stadthauses 3 als auch im Internet über die Seiten das Stadt- planungsamtes. Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öf- fentlicher Belange beteiligt. Für den Bereich der FNP -Änderung läuft aktuell das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 595 Teilab- schnitt I. Hier wurde vom 14.12.2020 bis zum 14.01.2021 die erneute öffentliche Auslegung durchge- führt. Die zu den Beteiligungen im Rahmen der 78. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend der Beschlussvorschläge unter 1. Beschluss gefasst werden. Da der öffentlich ausgelegte Entwurf der 78. Änderung des Flä- chennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.1 bis 1.4 nicht geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss zur Fl ächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschluss- vorschlag 2). Das gemeinsame Ziel der Bauleitpläne ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße im Stadtteil Angelmodde. In der Forts chrei- bung des Baulandprogramms 2020-2030 ist der Bereich unter Stufe 1 mit der Nr. 862-03 verzeichnet. Nach erfolgtem abschließenden Beschluss wird bei der Bezirksregierung Münster der Antrag zur Ge- nehmigung der 78. FNP-Änderung gestellt. Diese Genehmigun g ist Voraussetzung, um den Bebau- ungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I nach erfolgtem Satzungsbeschluss durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten zu lassen. Weitere Informationen sind den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
Anlage A
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Anlage A zur V/1037/2020 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Angelmodde für das geplante Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße herbeigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße im Stadtteil Angelmodde. Neben der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt Münster wird bei der Bezirksregierung Müns- ter der Antrag zur Genehmigung der 78. FNP-Änderung gestellt. Liegt diese Genehmigung vor, so kann die Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster ihre Wirksamkeit erlangen. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die positiven Klimafunktionen des Änderungsbereichs können mit Blick auf die Kaltluftproduktion auf Grund der zukünftigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrecht- erhalten werden. Relevante Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus sind jedoch nicht zu erwarten.
V-1037-2020-Anlage-3-Plan
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63. K KW M GE W RRB RRB N L L 63. K KW M GE W RRB RRB N L L K RRBW Bisherige Darstellung Neue Darstellung Plan zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans Angelmodde - südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) Stand: 06.06.2019 Änderungsbereich W Wohnbaufläche Grünflächen Flächen für die Landwirtschaft Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha Hochspannungsleitung ab 110kV Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke Flächen für Ver- und Entsorgung RegenrückhaltebeckenRRB Flächen für den Gemeinbedarf KindergartenK N M. 1:15.000 Parkanlage Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1037/2020
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Hiltruper Straße
- Eichendorffstraße 36
- Albersloher Weg
- Bonnenkamp
- Münsterstraße
- Loddenheide
- Am Emmerbach
- Hohe Ward
- Kreuzbach
- Tiergarten
- Osttor
- Werse
- Werseaue
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Details
- Aktenzeichen
- V/1037/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.12.2020
- Erstellt
- 09.12.2020 13:46