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V/0835/2012

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 26.10.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 27

Beschlussvorlage

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Anlage

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Beschlussvorlage

4277 Zeichen

V/0835/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.11.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der  Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r-
gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Anlass für die Satzungsänderung ist das Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 
01.06.2012. Die derzeitige Fassung der Abfallsatzung nimmt sowohl inhaltlich als auch über Que r-
verweise mehrmals Bezug auf das bisherige Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz, so dass der 
Satzungstext zur Beibehaltung der Rechtssicherheit zwingend angepasst werden muss. Im Einzel-
nen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor: 
 
 
Anpassung an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 
 
Neben der Aktualisierung sämtlicher Querverweise werden mehrere Formuli erungen der aktuellen 
nordrhein-westfälischen Mustersatzung eingearbeitet. Folgende Punkte der Änderungssatzung 
sind hierdurch begründet: 
Artikel 1 Ziff. 1 – 3, 5 – 8, 12, 13, 21, 22 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0835/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
12.11.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0835/2012 
Abgleich der Satzung mit dem bestehenden kommunalen Abfallwirtschaftskonzept 
 
In Folge des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es erstmals erforderlich, gewerbliche Abfal l-
sammlungen bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Bei der Prüfung der er sten 
Sammlungsanzeigen ist aufgefallen, dass mehrere städtische Erfa ssungssysteme, die als B e-
standteil des Abfallwirtschaftskonzeptes in der Praxis längst eingeführt sind, in der Abfallsa tzung 
bislang nicht oder nicht vollständig enthalten sind. 
 
So besteht bereits seit 1998 in Münster ein Erfassungssystem für Alttextilien  über Sammelcontai-
ner, ohne dass dieses bislang in der Abfallsatzung erwähnt wurde. Dieses System wurde unter 
Federführung des Deutschen Roten Kreuzes von mehreren gemeinnützigen Organisationen  in 
enger Abstimmung mit der Stadt Münster  aufgebaut. Auch auf allen städtischen Recyclinghöfen 
werden Alttextilien entgegengenommen. 
 
Außerdem müssen in der Satzung die Erfassungssysteme für Grünabfälle (holzig bzw. nicht ho l-
zig), Altholz (behandelt bzw. nicht behandelt) und Baumischabfälle präzisiert werden. 
 
Es handelt sich um folgende Punkte der Änderungssatzung: 
Artikel 1 Ziff. 4, 15 – 17 
 
 
Wegfall des Anschluss - und Benutzungszwanges für asbesthaltige Abfälle (Artikel 2 Ziff. 2 und 3  
der Änderungssatzung) 
 
Asbesthaltige Abfälle unterliegen nach der aktuell gültig en Abfallsatzung dem Anschluss- und Be-
nutzungszwang. Aufgrund vertraglicher Regelungen werden diese Abfälle in der mech anisch-
biologischen Resta bfallbehandlungsanlage (MBRA) angenommen, umgeschlagen und auf einer 
genehmigten Beseitigungsanlage (Deponie) außerhalb des Stadtgebietes abgelagert. 
 
Im zweiten Halbjahr 2012 wurden mehrere zulässige Verwertungswege für Asbestabfälle g e-
schlossen, sodass ab 2013 die Asbestabfallmenge zur Beseitigung in Münster stark zunehmen 
wird. Da die Kapazität für den Umschlag a n der MBRA begrenzt ist, wurde eine Anpassung des 
Betreibervertrages vorgenommen, die einen Ausschluss vom Anschluss - und Benutzungszwang 
von Asbestabfällen ermöglicht. Außerdem wurde diese Änderung bei der Bezirksregierung geme l-
det. 
 
Gewerbebetriebe können somit ab dem 01.01.2013 direkt die in den Nachbarkreisen zur Verf ü-
gung stehenden Beseitigungsanlagen für Asbestabfälle nutzen. Für Kleinmengen aus Gewerbebe-
trieben und Privathaushalten besteht weiterhin die Möglichkeit der Abgabe am Entsorgungszen t-
rum Münster. 
 
 
Redaktionelle Änderungen  
 
Über folgende Punkte der Änderungssatzung werden Formulierungen präzisiert bzw. aktualisiert: 
Artikel 1 Ziff. 9 – 11, 14, 18 – 20; Artikel 2 Ziff. 1; Artikel 3 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer    Anlage: Änderungssatzung

Anlage

13312 Zeichen

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0835/2012 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung  
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 aufgrund 
 
der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 
09. 2012 (GV. NRW. S. 436), 
  
und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 
250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), 
 
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.) 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1  
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
 
1.  § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetrieb e Münster 
(AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wah- 
rung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: 
 
 - die Förderung der Abfallvermeidung, 
 - die Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
 - das Recycling und die sonstige Verwertung (stoff lich und 
energetisch) und 
 - die Beseitigung von Abfällen 
 
 Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen de s Be- 
reitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bring- 
systeme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns 
sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unter- 
haltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das 
Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den 
der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeinde- 
gebiet darunter. 
Die Stadt nimmt durch die Abfallwirt- 
schaftsbetriebe Münster (AWM) zur 
Förderung der Kreislaufwirtschaft und 
zur Wahrung des Wohls der Allge- 
meinheit folgende Aufgaben wahr:    
 
- die Förderung der Abfallvermeidung,   
 
- die Verwertung (stofflich und energe- 
tisch) und    
- die Beseitigung von Abfällen.  
 
Hierzu gehören auch die erforderli- 
chen Maßnahmen des Bereitstellens, 
Überlassens, Einsammelns durch Hol- 
und Bringsysteme, Beförderns, Be- 
handelns, Lagerns und Ablagerns 
sowie die Abfallberatung. 
  
2.  § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus ande- 
ren Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen An- 
schluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn über- 
wiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser 
Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). Wann 
diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder 
gesondert bestimmt werden. 
 
Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur 
Beseitigung aus anderen Herkunftsbe- 
reichen als privaten Haushalten einen 
Benutzungszwang 
 zu installieren, 
wenn überwiegende öffentliche Inte- 
ressen eine Überlassung dieser Abfäl- 
le erfordern (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-
/AbfG ).  Wann diese Interessen vorlie- 
gen, kann in dieser Satzung oder 
gesondert bestimmt werden. 
  
3. In § 3 Abs. 1 Ziff. 2 werden die Wörter „nach § 2 4 KrW-/AbfG 
bzw. des vorherigen § 14 Abfallgesetz“ durch die Wörter 
„nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 KrW-/AbfG“ er- 
setzt. 
Abfälle, für die durch Rechtsverord- 
nung nach § 24 KrW-/AbfG bzw. des 
vorherigen § 14 Abfallgesetz  Rück- 
nahmepflichten ohne Mitwirkungs- 
pflichten des öffentlich-rechtlichen 
Entsorgungsträgers eingeführt sind 
und entsprechende Rücknahmeein- 
richtungen tatsächlich zur Verfügung 
stehen.

- 2 -
 
4.  § 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind A bfälle, 
die wegen ihrer Art oder Menge nicht in zugelassenen Abfall- 
behältern und Säcken gesammelt werden können und die 
nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren wer- 
den (z.B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabfälle, Steine und 
Betonteile). 
Vom Einsammeln und Befördern 
ausgeschlossen sind: 
1. Abfälle, die wegen ihrer Art oder 
Menge nicht in zugelassenen Abfall- 
behältern und Säcken gesammelt 
werden können und die nicht im Rah- 
men der Abfuhr sperriger Abfälle 
abgefahren werden,  
2. Erdaushub, Bauschutt, Steine und 
Betonteile.  
  
5. In § 3 Abs. 3 wird „KrW- / AbfG“ durch „KrWG“ er setzt. Soweit Abfälle ganz oder teilweise von 
der Entsorgung durch die Stadt aus- 
geschlossen sind, ist der Besitzer 
verpflichtet, diese nach den Vorschrif- 
ten des KrW- / AbfG 
 und des Landes- 
abfallgesetzes zu entsorgen. 
  
6. In § 5 Abs. 2 wird  „§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW- / A bfG“ durch „§ 
17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG“ ersetzt. 
Hierfür besteht ein überwiegendes 
öffentliches Interesse i. S. d. § 13 Abs. 
1 Satz 2 KrW- / AbfG  und des § 2 Abs. 
3 dieser Satzung, (...). 
  
7. In § 6 Abs. 1 wird  „§ 5 Abs. 3 KrW- / AbfG“ dur ch „§ 7 Abs. 3 
KrWG“ ersetzt. 
Eine Eigenverwertung wird dabei nur 
dann anerkannt, wenn der Überlas- 
sungspflichtige die Abfälle auf dem 
eigenen oder einem eigennutzbaren 
Grundstück ordnungsgemäß und 
schadlos i. S. d. § 5 Abs. 3 KrW- / 
AbfG  verwerten kann. 
  
8.  § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls 
 - für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, s owie 
 - für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durc h gemeinnüt- 
zige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Ver- 
wertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Samm- 
lung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit über- 
wiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG 
dieser Sammlung nicht entgegenstehen. 
Der Benutzungszwang entfällt eben- 
falls,
 
 • soweit Abfälle nach § 3 ausge- 
schlossen sind,  
 • soweit nicht besonders überwa- 
chungsbedürftige Abfälle durch ge- 
meinnützige Sammlung einer ord- 
nungsgemäßen und schadlosen Ver- 
wertung zugeführt werden bzw. durch 
gewerbliche Sammlung einer solchen 
Verwertung zugeführt werden, wenn 
und soweit dies den AWM nachgewie- 
sen wird und nicht überwiegende 
öffentliche Interessen entgegenste- 
hen.  
  
9. In § 7 Abs. 2 Ziff. 1 wird „§ 12 Abs. 6“ durch „§  12 Abs. 8“ 
ersetzt. 
 
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 
Abs. 6)  in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 
120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 
1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) 
und 1,1 m³. 
  
10. In § 8 Abs. 5 wird „§ 5“ durch „§§ 5, 8 Abs. 1“  ersetzt. 
 
Reichen die vorhandenen Abfallbehäl- 
ter für die Aufnahme des regelmäßig 
anfallenden Abfalls nicht aus oder 
erfüllt der Grundstückseigentümer 
nicht seine Verpflichtung nach § 5 
 und 
beantragt er trotz schriftlicher Auffor- 
derung nicht die erforderlichen Abfall- 
behälter, so hat er deren Aufstellung 
durch die Stadt zu dulden.

- 3 -
 
 
  
11. § 8 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzend e Grundstü- 
cke Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen 
(Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 
Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Be- 
hälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grund- 
stückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses 
zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt 
im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben.  
Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei 
angrenzende Grundstücke Abfallbe- 
hälter zur gemeinsamen Benutzung 
zulassen (Nachbarschaftstonne). Der 
 
Grundstückseigentümer, auf dessen 
Grundstück der Behälter aufgestellt 
werden soll, hat dem benachbarten 
Grundstückseigentümer schriftlich das 
Recht einzuräumen, dieses zu dem 
o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaub- 
nis ist der Stadt im Original oder in 
beglaubigter Ablichtung zu übergeben. 
Ein Anspruch besteht nicht.
 
  
12. § 10 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter eingestampft 
oder in ihnen verpresst/verdichtet werden, dass die Schüttfä- 
higkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird.  
Abfälle dürfen nicht derartig einge- 
stampft  oder in ihnen ver- 
presst/verdichtet werden, dass die 
Schüttfähigkeit des Inhaltes ausge- 
schlossen wird. 
  
13. § 10 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch un sachge- 
mäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen 
nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen 
oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich 
nach den allgemeinen Vorschriften. 
Für Schäden, die durch unsachgemä- 
ße Behandlung an den Abfallbehältern 
oder durch Einbringen nicht zugelas- 
sener Gegenstände an den Abfall- 
sammelfahrzeugen oder den Abfall- 
entsorgungsanlagen entstehen, haftet 
der Anschlusspflichtige. 
  
14. In § 12 Abs. 1 wird „Abs. 2 – 5“ durch „Abs. 2 – 7“ ersetzt. 
 
Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung 
müssen verwertbare Abfälle gemäß 
Abs. 2 - 5 
 vom Restmüll trennen und 
einer geordneten Erfassung zuführen. 
  
15. § 12 Abs. 3 wird um folgende Sätze 2 - 4 ergänz t: 
 
 
 Alttextilien sind in die im öffentlichen Straßenrau m oder auf 
städtischen Grundstücken im Auftrag der AWM aufgestellten 
Depotcontainer karitativer Organisationen zu geben bzw. zu 
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Eine Liste der 
Containerstandorte ist bei den AWM erhältlich. In die Alttextil- 
container dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, 
Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe, Strickwaren, 
Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme 
von Matratzen und Teppichen) eingeworfen werden. 
Die privaten Haushaltungen haben 
Altpapier, Pappe, Glas, Kunststofffolie, 
Styropor (unbeschichtet), Metalle, 
Korken sowie Fahrradreifen getrennt 
zu den im Stadtgebiet aufgestellten 
Depotcontainern bzw. zu den städti- 
schen Recyclinghöfen zu bringen oder 
Papier und Pappe in der Papiertonne 
bereitzustellen. 
  
16. § 12 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Ab fuhr in Gar- 
tenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Re- 
cyclinghöfen unberührt. 
Bei Pflanzenabfällen bleibt die Mög- 
lichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsä- 
cken oder als Sperrgut  unberührt. 
  
17. In § 12 werden folgende neue Absätze 5 und 6 ei ngefügt: 
 
 
 (5) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der  Sperrgutab- 
fuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. 
 
 (6) Unbehandeltes Altholz ist entweder bei der Spe rrgutabfuhr 
bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Be- 
handeltes Altholz ist getrennt am Entsorgungszentrum anzu- 
liefern.

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18. In § 12 Abs. 5 werden die bisherigen Absätze 5 und 6 zu Ab- 
sätzen 7 und 8. 
 
 
  
19. In § 12 Abs. 8 (bisheriger Abs. 6) wird „Abs. 2  – 5“ durch „Abs. 
2 – 7“ ersetzt. 
 
Die nicht unter Abs. 2 - 5  erfassten 
Abfälle sind der Restmülltonne zuzu- 
führen. 
  
20. § 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wo chen- 
märkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. 
Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltun- 
gen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Ein- 
richtungen der Stadt Münster stattfinden. 
Großveranstaltungen im Sinne dieser 
Satzung sind Wochenmärkte, Weih- 
nachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte 
(einschl. Send) sowie Straßenfeste 
und ähnliche Veranstaltungen , soweit 
diese auf Grundstücken oder in öffent- 
lichen Einrichtungen der Stadt Müns- 
ter stattfinden. 
  
21. § 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besi tzer entledigt, 
entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). 
Als angefallen gelten Abfälle, die 
entsprechend den Vorschriften dieser 
Satzung der Stadt zur Entsorgung 
überlassen sind . 
  
22. § 20 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und  zur Abho- 
lung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzuneh- 
men. 
Unbefugten ist es nicht gestattet, 
angefallene Abfälle 
 zu durchsuchen 
oder wegzunehmen 
  
 
 
 
 
 
 
Artikel 2 
 
Die Anlage 1 zur Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
 
1.  In der Überschrift werden die Wörter „zu Beseit igung“ gestrichen. 
 
2.  Folgende Abfallschlüssel werden ersatzlos gestri chen: 
 
10 13 09*  Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellun g von Asbestzement 
 
10 13 10 Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 
 
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 
 
17 06 05*  Asbesthaltige Baustoffe 
 
 
3.  Die Fußnote „(1) Die Anforderungen des LAGA-Merkb lattes "Entsorgung asbesthaltiger Abfäl- 
le", eingeführt mit RdErl. vom 24.11.1995 (MBL NW S. 178) - in der jeweils gültigen Fassung - 
sind einzuhalten.“ entfällt ersatzlos.

- 5 -
 
 
 
Artikel 3 
 
Anlage 2 zur Abfallsatzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
„Anlage 2 zur Abfallsatzung der Stadt Münster (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2) 
 
Rücknahmepflichten für Abfälle gemäß Rechtsverordnung nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 
KrW-/AbfG 
 
Rechtsgrundlage 
 
Bezeichnung der Abfälle 
 
Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen 
(Verpackungsverordnung - VerpackV) 
 
Transportverpackungen, 
Umverpackungen“ 
 
 
 
 
Artikel 4 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

27.11.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 25 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0835/2012
Typ
Vorlagen
Datum
26.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37