V/0835/2012
Änderung der Abfallsatzung
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Beschlussvorlage
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V/0835/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 27.11.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentso r- gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten. Begründung: Anlass für die Satzungsänderung ist das Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012. Die derzeitige Fassung der Abfallsatzung nimmt sowohl inhaltlich als auch über Que r- verweise mehrmals Bezug auf das bisherige Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz, so dass der Satzungstext zur Beibehaltung der Rechtssicherheit zwingend angepasst werden muss. Im Einzel- nen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor: Anpassung an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Neben der Aktualisierung sämtlicher Querverweise werden mehrere Formuli erungen der aktuellen nordrhein-westfälischen Mustersatzung eingearbeitet. Folgende Punkte der Änderungssatzung sind hierdurch begründet: Artikel 1 Ziff. 1 – 3, 5 – 8, 12, 13, 21, 22 Vorlagen-Nr.: V/0835/2012 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 12.11.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0835/2012 Abgleich der Satzung mit dem bestehenden kommunalen Abfallwirtschaftskonzept In Folge des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es erstmals erforderlich, gewerbliche Abfal l- sammlungen bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Bei der Prüfung der er sten Sammlungsanzeigen ist aufgefallen, dass mehrere städtische Erfa ssungssysteme, die als B e- standteil des Abfallwirtschaftskonzeptes in der Praxis längst eingeführt sind, in der Abfallsa tzung bislang nicht oder nicht vollständig enthalten sind. So besteht bereits seit 1998 in Münster ein Erfassungssystem für Alttextilien über Sammelcontai- ner, ohne dass dieses bislang in der Abfallsatzung erwähnt wurde. Dieses System wurde unter Federführung des Deutschen Roten Kreuzes von mehreren gemeinnützigen Organisationen in enger Abstimmung mit der Stadt Münster aufgebaut. Auch auf allen städtischen Recyclinghöfen werden Alttextilien entgegengenommen. Außerdem müssen in der Satzung die Erfassungssysteme für Grünabfälle (holzig bzw. nicht ho l- zig), Altholz (behandelt bzw. nicht behandelt) und Baumischabfälle präzisiert werden. Es handelt sich um folgende Punkte der Änderungssatzung: Artikel 1 Ziff. 4, 15 – 17 Wegfall des Anschluss - und Benutzungszwanges für asbesthaltige Abfälle (Artikel 2 Ziff. 2 und 3 der Änderungssatzung) Asbesthaltige Abfälle unterliegen nach der aktuell gültig en Abfallsatzung dem Anschluss- und Be- nutzungszwang. Aufgrund vertraglicher Regelungen werden diese Abfälle in der mech anisch- biologischen Resta bfallbehandlungsanlage (MBRA) angenommen, umgeschlagen und auf einer genehmigten Beseitigungsanlage (Deponie) außerhalb des Stadtgebietes abgelagert. Im zweiten Halbjahr 2012 wurden mehrere zulässige Verwertungswege für Asbestabfälle g e- schlossen, sodass ab 2013 die Asbestabfallmenge zur Beseitigung in Münster stark zunehmen wird. Da die Kapazität für den Umschlag a n der MBRA begrenzt ist, wurde eine Anpassung des Betreibervertrages vorgenommen, die einen Ausschluss vom Anschluss - und Benutzungszwang von Asbestabfällen ermöglicht. Außerdem wurde diese Änderung bei der Bezirksregierung geme l- det. Gewerbebetriebe können somit ab dem 01.01.2013 direkt die in den Nachbarkreisen zur Verf ü- gung stehenden Beseitigungsanlagen für Asbestabfälle nutzen. Für Kleinmengen aus Gewerbebe- trieben und Privathaushalten besteht weiterhin die Möglichkeit der Abgabe am Entsorgungszen t- rum Münster. Redaktionelle Änderungen Über folgende Punkte der Änderungssatzung werden Formulierungen präzisiert bzw. aktualisiert: Artikel 1 Ziff. 9 – 11, 14, 18 – 20; Artikel 2 Ziff. 1; Artikel 3 I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Änderungssatzung
Anlage
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Anlage zur Ratsvorlage V/0835/2012 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 09. 2012 (GV. NRW. S. 436), und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.) folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetrieb e Münster (AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wah- rung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: - die Förderung der Abfallvermeidung, - die Vorbereitung zur Wiederverwendung, - das Recycling und die sonstige Verwertung (stoff lich und energetisch) und - die Beseitigung von Abfällen Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen de s Be- reitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bring- systeme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unter- haltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeinde- gebiet darunter. Die Stadt nimmt durch die Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster (AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der Allge- meinheit folgende Aufgaben wahr: - die Förderung der Abfallvermeidung, - die Verwertung (stofflich und energe- tisch) und - die Beseitigung von Abfällen. Hierzu gehören auch die erforderli- chen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Be- handelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. 2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus ande- ren Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen An- schluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn über- wiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert bestimmt werden. Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbe- reichen als privaten Haushalten einen Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Inte- ressen eine Überlassung dieser Abfäl- le erfordern (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW- /AbfG ). Wann diese Interessen vorlie- gen, kann in dieser Satzung oder gesondert bestimmt werden. 3. In § 3 Abs. 1 Ziff. 2 werden die Wörter „nach § 2 4 KrW-/AbfG bzw. des vorherigen § 14 Abfallgesetz“ durch die Wörter „nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 KrW-/AbfG“ er- setzt. Abfälle, für die durch Rechtsverord- nung nach § 24 KrW-/AbfG bzw. des vorherigen § 14 Abfallgesetz Rück- nahmepflichten ohne Mitwirkungs- pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingeführt sind und entsprechende Rücknahmeein- richtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. - 2 - 4. § 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind A bfälle, die wegen ihrer Art oder Menge nicht in zugelassenen Abfall- behältern und Säcken gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren wer- den (z.B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabfälle, Steine und Betonteile). Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind: 1. Abfälle, die wegen ihrer Art oder Menge nicht in zugelassenen Abfall- behältern und Säcken gesammelt werden können und die nicht im Rah- men der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren werden, 2. Erdaushub, Bauschutt, Steine und Betonteile. 5. In § 3 Abs. 3 wird „KrW- / AbfG“ durch „KrWG“ er setzt. Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt aus- geschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschrif- ten des KrW- / AbfG und des Landes- abfallgesetzes zu entsorgen. 6. In § 5 Abs. 2 wird „§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW- / A bfG“ durch „§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG“ ersetzt. Hierfür besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW- / AbfG und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, (...). 7. In § 6 Abs. 1 wird „§ 5 Abs. 3 KrW- / AbfG“ dur ch „§ 7 Abs. 3 KrWG“ ersetzt. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, wenn der Überlas- sungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 5 Abs. 3 KrW- / AbfG verwerten kann. 8. § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls - für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, s owie - für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durc h gemeinnüt- zige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Ver- wertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Samm- lung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit über- wiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Der Benutzungszwang entfällt eben- falls, • soweit Abfälle nach § 3 ausge- schlossen sind, • soweit nicht besonders überwa- chungsbedürftige Abfälle durch ge- meinnützige Sammlung einer ord- nungsgemäßen und schadlosen Ver- wertung zugeführt werden bzw. durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies den AWM nachgewie- sen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenste- hen. 9. In § 7 Abs. 2 Ziff. 1 wird „§ 12 Abs. 6“ durch „§ 12 Abs. 8“ ersetzt. 1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 6) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1,1 m³. 10. In § 8 Abs. 5 wird „§ 5“ durch „§§ 5, 8 Abs. 1“ ersetzt. Reichen die vorhandenen Abfallbehäl- ter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht seine Verpflichtung nach § 5 und beantragt er trotz schriftlicher Auffor- derung nicht die erforderlichen Abfall- behälter, so hat er deren Aufstellung durch die Stadt zu dulden. - 3 - 11. § 8 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzend e Grundstü- cke Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Be- hälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grund- stückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben. Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbe- hälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaub- nis ist der Stadt im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben. Ein Anspruch besteht nicht. 12. § 10 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst/verdichtet werden, dass die Schüttfä- higkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Abfälle dürfen nicht derartig einge- stampft oder in ihnen ver- presst/verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausge- schlossen wird. 13. § 10 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch un sachge- mäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Für Schäden, die durch unsachgemä- ße Behandlung an den Abfallbehältern oder durch Einbringen nicht zugelas- sener Gegenstände an den Abfall- sammelfahrzeugen oder den Abfall- entsorgungsanlagen entstehen, haftet der Anschlusspflichtige. 14. In § 12 Abs. 1 wird „Abs. 2 – 5“ durch „Abs. 2 – 7“ ersetzt. Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle gemäß Abs. 2 - 5 vom Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zuführen. 15. § 12 Abs. 3 wird um folgende Sätze 2 - 4 ergänz t: Alttextilien sind in die im öffentlichen Straßenrau m oder auf städtischen Grundstücken im Auftrag der AWM aufgestellten Depotcontainer karitativer Organisationen zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Eine Liste der Containerstandorte ist bei den AWM erhältlich. In die Alttextil- container dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe, Strickwaren, Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen) eingeworfen werden. Die privaten Haushaltungen haben Altpapier, Pappe, Glas, Kunststofffolie, Styropor (unbeschichtet), Metalle, Korken sowie Fahrradreifen getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städti- schen Recyclinghöfen zu bringen oder Papier und Pappe in der Papiertonne bereitzustellen. 16. § 12 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Ab fuhr in Gar- tenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Re- cyclinghöfen unberührt. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Mög- lichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsä- cken oder als Sperrgut unberührt. 17. In § 12 werden folgende neue Absätze 5 und 6 ei ngefügt: (5) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutab- fuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. (6) Unbehandeltes Altholz ist entweder bei der Spe rrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Be- handeltes Altholz ist getrennt am Entsorgungszentrum anzu- liefern. - 4 - 18. In § 12 Abs. 5 werden die bisherigen Absätze 5 und 6 zu Ab- sätzen 7 und 8. 19. In § 12 Abs. 8 (bisheriger Abs. 6) wird „Abs. 2 – 5“ durch „Abs. 2 – 7“ ersetzt. Die nicht unter Abs. 2 - 5 erfassten Abfälle sind der Restmülltonne zuzu- führen. 20. § 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wo chen- märkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltun- gen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Ein- richtungen der Stadt Münster stattfinden. Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weih- nachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen , soweit diese auf Grundstücken oder in öffent- lichen Einrichtungen der Stadt Müns- ter stattfinden. 21. § 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besi tzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). Als angefallen gelten Abfälle, die entsprechend den Vorschriften dieser Satzung der Stadt zur Entsorgung überlassen sind . 22. § 20 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abho- lung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzuneh- men. Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen Artikel 2 Die Anlage 1 zur Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter „zu Beseit igung“ gestrichen. 2. Folgende Abfallschlüssel werden ersatzlos gestri chen: 10 13 09* Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellun g von Asbestzement 10 13 10 Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe 3. Die Fußnote „(1) Die Anforderungen des LAGA-Merkb lattes "Entsorgung asbesthaltiger Abfäl- le", eingeführt mit RdErl. vom 24.11.1995 (MBL NW S. 178) - in der jeweils gültigen Fassung - sind einzuhalten.“ entfällt ersatzlos. - 5 - Artikel 3 Anlage 2 zur Abfallsatzung wird wie folgt neu gefasst: „Anlage 2 zur Abfallsatzung der Stadt Münster (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2) Rücknahmepflichten für Abfälle gemäß Rechtsverordnung nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 KrW-/AbfG Rechtsgrundlage Bezeichnung der Abfälle Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) Transportverpackungen, Umverpackungen“ Artikel 4 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0835/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37