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V/0431/2015

Jugendrat der Stadt Münster – Umstellung der Jugendratswahl auf eine Onlinewahl – Änderung der Wahlordnung und Satzung

Vorlagen 18.05.2015

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Änderung der Satzung 2015-05-19

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Änderung Wahlordnung 2015-05-19

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Beschlussvorlage

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Änderung der Satzung 2015-05-19

9419 Zeichen

S a t z u n g 
 
für den Jugendrat 
der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderungen sind fett geschrieben

2 
Inhalt 
 
Präambel  3
 
§ 1 Grundsätze 4 
§ 2 Jugendrat 4 
§ 3 Organe 4 
§ 4 Plenum 4 
§ 5 Vorstand 5 
§ 6 Aufgaben des Vorstandes 5  
§ 7 Arbeitsgruppen 5 
§ 8 Begleitung des Jugendrates 5  
§ 9 Grundsätze der Wahl des Jugendrates 5  
§ 10 Wahlrecht/Wählbarkeit 5 
§ 11 Wahlordnung 5 
§ 12 Wahl des Jugendrates 6 
§ 13 Vorbereitung des Jugendrates 6  
§ 14 Sitzungen 6 
§ 15 Geschäftsordnung 7 
§ 16 Kompetenzen 7 
§ 17 Inkrafttreten der Satzung 7

3 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994  (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S . 590), hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 29.09.2010 die folgende Satzung beschlossen: 
 
 
Präambel 
 
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an all en sie betreffenden Entscheidun- 
gen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handl ungsprinzip gesamtgesellschaftlich 
anerkannt und u. a. in den §§ 8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rech- 
te des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Kinder un d Jugendliche sind von politischen 
Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche 
Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwese n aktiv mitzugestalten und für 
sich und andere Verantwortung zu übernehmen. Dies g ilt umso mehr, da die jungen 
Menschen bis 16 Jahre kommunalpolitisch kein Wahlre cht besitzen. Auf dem Weg dort- 
hin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen. 
 
Nicht nur die Jugendlichen selbst, als auch die pol itischen Gremien und Initiativen wie 
das Projekt "mitWirkung" der Bertelsmann Stiftung u nd das am 1. Januar 2005 in Kraft 
gesetzte Kinder- und Jugendfördergesetz NRW fordern  mehr Beteiligungsrechte von 
Jugendlichen an kommunalpolitischen Entscheidungen. 
 
Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Kinder, Juge ndliche und Familien am 1. Febru- 
ar 2006 ein Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“ durchgeführt. Das Exper- 
tenhearing hatte zum Ergebnis, dass sich die Jugend lichen, die Politik und die Arbeits- 
gemeinschaften für eine institutionalisierte Jugendvertretung in Münster aussprechen.  
 
In diesem Sinne bildet der Jugendrat der Stadt Müns ter eine verbindliche und institutio- 
nalisierte Beteiligungsform der Interessensvertretu ng von Kindern und Jugendlichen für 
die Kinder und Jugendlichen in Münster: 
 
 
 Der Jugendrat der Stadt Münster sichert die Beteili gungsrechte von Kindern 
und Jugendlichen in Münster 
 
 Der Jugendrat der Stadt Münster fördert die Einflus snahme von Kindern und 
Jugendlichen auf kommunalpolitische Prozesse 
 
 Der Jugendrat der Stadt Münster kann die Lebenswelt  von Kindern und Ju- 
gendlichen aktiv mit gestalten 
 
 Der Jugendrat der Stadt Münster  bietet  Freiräume der Mitverantwortung  
 
 Die Jugendrat der Stadt Münster  bietet die Gelegen heit, demokratische Lern- 
prozesse einzuüben

4 
§ 1 Grundsatz 
 
1) Zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an d en kommunalen Willensbil- 
dungsprozessen bei spezifisch kinder- und jugendrel evanten Angelegenheiten 
wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren ein Juge ndrat der Stadt Münster ge- 
bildet 
. Der Jugendrat der Stadt Münster ist die von Kindern  und Jugendlichen in 
der Stadt Münster gewählte Interessenvertretung der  Kinder und Jugendlichen 
der Stadt Münster. 
 
2) Ziel des Jugendrates der Stadt Münster ist es, d en Interessen der Münsteraner 
Kinder und Jugendlichen, bei allen kinder- und juge ndrelevanten Themen, Pro- 
jekten und Vorhaben, in der Politik der Stadt Gehör und Geltung zu verschaffen. 
 
 
 
 
§ 2  Jugendrat der Stadt Münster 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchste ns 30 Mitgliedern. Dabei 
werden durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewählt. 
 
 
§ 3     Organe 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus zwei  Organen: 
 
a) Plenum 
 
b) Vorstand 
 
 
§ 4  Plenum 
 
1) Das Plenum des Jugendrates der Stadt Münster ist  das höchste beschlußfas- 
sende Organ, es besteht aus allen Mitgliedern. 
 
2) Das Plenum kann Arbeitsgruppen bilden und löst d iese gegebenenfalls wieder 
auf. 
 
§ 5  Vorstand 
 
1) Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigte n Sprecherteam von drei Per- 
sonen. 
  
 
2) In der ersten Sitzung nach ihrer Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen 
Vorstand. Für jede Person des Sprecherteams wird ei n getrennter Wahlgang 
durchgeführt. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

5 
§ 6  Aufgaben des Vorstandes 
 
Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor und setzt d ie Beschlüsse des Jugendra- 
tes um. Der Vorstand koordiniert die Arbeitsgruppen. 
 
 
§ 7 Interessensvertretungen/ Arbeitsgruppen 
 
Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen e inrichten, um sich intensi- 
ver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Arbe itsgruppen sind offen für 
alle Münsteraner Kinder und Jugendlichen 
. Das Weitere regelt die Geschäftsord- 
nung. 
 
 
§ 8  Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster   
 
Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wi rd vom Amt für Kinder, Ju- 
gendliche und Familien wahrgenommen. Eine Fachkraft  ist als Hauptansprech- 
partner/in für die Begleitung zuständig. Sie bildet  die Schnittstelle zwischen dem 
Jugendrat, der Verwaltung und Politik und unterstüt zt den Jugendrat bei seiner 
Arbeit. 
 
 
§ 9  Grundsätze der Wahl des Jugendrates/ Wahlzeit  
 
Der Jugendrat wird für zwei Jahre gewählt. Der Wahl leiter legt den Wahlzeitraum 
fest. Die Online-Wahl erfolgt in der Regel bis spätestens drei Monate nach Schul- 
jahresbeginn. Der Jugendrat bleibt bis zum Zusammen tritt des neu gewählten 
Jugendrates im Amt. Die Wahlzeit endet spätestens a m Ende des zweiten Ka- 
lenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. 
 
 
§ 10  Wahlrecht / Wählbarkeit 
 
 Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen i n Münster, die am Wahltag 12 
Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind. 
 Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
 
§ 11  Wahlordnung 
 
Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für die Online- Wahl des Jugendra- 
tes der Stadt Münster.

6 
 
§ 12  Ausscheiden 
 
 
1) Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat der Stad t Münster aus,  
 
a) wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft niederlegt 
b) er seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat. 
 
 
§ 13  Vorbereitung des Jugendrates 
 
1) Vor der konstituierenden Sitzung des Jugendrates  der Stadt Münster wird ein von 
der Verwaltung organisiertes Vorbereitungs- bzw. Or ientierungsseminar zur zu- 
künftigen Arbeit für die Mitglieder des Jugendrates  der Stadt Münster durchge- 
führt.  
 
2) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung. 
 
 
§ 14  Sitzungen 
 
1) Der Jugendrat der Stadt Münster soll in der Rege l einmal monatlich tagen. Min- 
destens ein Mitglied des Vorstandes lädt zu den Sit zungen ein. Auf Antrag von 
mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.  
 
2) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag 
durch Beschluss ausgeschlossen werden. 
 
3) Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorh er, schriftlich auf dem Post- 
weg unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein geladen. Die Ausführung 
und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit der päd agogischen Fachkraft des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 
           Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein. 
 
4) Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituier ende Sitzung von der Verwal- 
tung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mitglied  des Vorstandes die Sit- 
zungsleitung. In den folgenden Sitzungen wird die S itzungsleitung anwechselnd 
durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. 
 
5) Die Beschlüsse des Jugendrates sind bei einer Me hrheitsentscheidung der An- 
wesenden Mitglieder gültig. Zur Beschlussfassung mü ssen mindestens zehn Mit- 
glieder des Jugendrates anwesend sein.  
 
6) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

7 
 
§ 15  Geschäftsordnung 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster kann sich eine Geschäftsordnung geben.  
 
 
§ 16  Kompetenzen 
 
1) Ein vom Jugendrat zu bestimmendes ständiges Mitg lied des Jugendrates  nimmt 
nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stad t Münster mit Rede- und 
Antragsrecht (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des  Ausschusses für Kinder, 
Jugendliche und Familien teil. 
2) Der Jugendrat kann jeweils eine/n Vertreter aus seiner Mitte für den Ausschuss 
für Schule und Weiterbildung und den Sportausschuss
 benennen. 
3) Der Jugendrat kann jugendgerecht in die Aktivitä ten des Ausschusses für Stadt- 
planung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft eingebunden werden.    
4) Für die jeweiligen Vertreter/innen in den Aussch üssen ist ein/e Stellvertreter/in zu 
benennen. 
5) Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW a n den Rat und die Be- 
zirksvertretungen stellen und ist berechtigt, in sp ezifisch kinder- und jugendrele- 
vanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlu ngen an den Rat oder 
die Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu 
stellen. 
 
 
 
 § 17  Inkrafttreten der Satzung 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Änderung Wahlordnung 2015-05-19

10770 Zeichen

S a t z u n g 
für die Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster  
(Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
 
Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderungen sind fett geschrieben.

2 
 
Inhalt 
 
 
§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit .................................................................................. 3 
§ 2 Wahlperiode .............................................................................................................. 3 
§ 3 Wahlorgane ............................................................................................................... 3 
§ 4 Wahlausschuss ......................................................................................................... 3 
§ 5 Wahlberechtigung ...................................................................................................... 4 
§ 6 Wählbarkeit ................................................................................................................ 4 
§ 7 Wahlhandlung ............................................................................................................ 4 
§ 8 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung ................................................... 4 
§ 9 Wahlverfahren ........................................................................................................... 5 
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung....................................... 6 
§ 11 Wahlprüfung ............................................................................................................ 6 
§ 12 Ausscheiden ............................................................................................................ 7 
§ 13 Ausführungsanweisung ........................................................................................... 7 
§ 14 Bekanntmachung ..................................................................................................... 7 
§ 15 Inkrafttreten ............................................................................................................. 7

3 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994  (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW.S. 878), hat der Rat der Stadt Müns- 
ter in seiner Sitzung am 17.06.2015  die folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1  Geltungsbereich/Zuständigkeit 
 
(1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in al len Stadtbezirken der Stadt Müns- 
ter online über das Internet mittels elektronischer Medien  statt. 
 
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Amt für Kinder, Ju- 
gendliche und Familien in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bürger- und Rats- 
service. 
 
 
§ 2  Wahlzeit 
 
Der Jugendrat wird für die Dauer von zwei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf 
der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendra t zusammenkommt. Die 
Wahlzeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalen derjahres, das auf das 
Wahljahr folgt. Die Wahl ist in der Regel bis späte stens drei Monate nach Schul- 
jahresbeginn durchzuführen. 
 
 
§ 3 Wahlorgane 
 
Wahlorgane sind: 
− der Wahlleiter 
− der Wahlausschuss 
 
Der/Die Wahlleiter/in ist der/ die Leiter/in des Am tes für Bürger- und Ratsser- 
vice .  
 
 
§ 4  Wahlausschuss 
 
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Vorsitzen den und zwei weiteren Mit- 
gliedern. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus:  
− der/die Vorsitzende des Ausschusses für Kinder, Ju gendliche und Familien 
− und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Bürger- und Ratsservice  
− und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Kinde r, Jugendliche und Fami- 
lien 
 
(2) Den Vorsitz im Wahlausschuss hat der/die Vorsit zendes des Ausschusses für 
Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen v or der Wahl über die Zulas- 
sung von Wahlvorschlägen.

4 
(4) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.  Bei Stimmengleichheit im 
Stadtbezirk entscheidet der Wahlausschuss durch ein Losverfahren. 
 
 
§ 5  Wahlberechtigung 
 
1) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen , die am Wahltag 12 aber noch 
nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 
Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
 
 
§ 6  Wählbarkeit 
 
1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
 
2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit mindestens  drei Monaten in Münster 
ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
  
3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Jugendra t aus, rücken Kinder und Ju- 
gendliche aus dem jeweiligen Stadtbezirk in der Rei henfolge der auf sie entfalle- 
nen Stimmen nach (Nachrückliste). Ein Nachrücken is t dann möglich, wenn 
die/der Nachrückende ununterbrochen seine Hauptwohn ung oder alleinige Woh- 
nung im jeweiligen Stadtbezirk hatte.  
 
4) Wiederwahl ist möglich. 
 
 
§ 7  Wahlhandlung 
 
1) Der Zeitraum der Wahl wird vom Wahlleiter festgelegt.   
 
2) Gewählt  wird entweder durch Nutzung privater elektronischer oder elekt- 
ronischer Medien an den weiterführenden und beruflichen Schulen Müns- 
ters.  
 
 
§ 8  Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung 
 
(1) Als Wahlbewerber/in kann jede/r, der die Voraus setzungen des § 6 erfüllt, auftre- 
ten, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlic h erteilt hat und die schriftliche 
Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen kann. 
 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des  Absatzes 1 für sich selbst 
und in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht wer den. Die Kandidatenbriefe 
müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der S tadt Münster, Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürger- und Rats- 
service  eingehen. Der Stichtag wird vom/von der Wahlleiter/in festgelegt. Näheres 
regelt die Ausführungsanweisung.

5 
(3) Der/die Kandidat/in muss einen Kandidatenbrief nach einem von der Wahlleitung 
überlassenen Vordruck erstellen. Der Vordruck kann a) online über das Internet 
unter www.jugendrat-muenster.de ausgefüllt werden o der b) handschriftlich in der 
Papiervorlage ausgefüllt werden. 
 
(4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice die Wahlvorschläge, das Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien  und legt  die Wahlvorschläge dem Wahlausschuss zur 
Entscheidung vor.  
 
(5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig,  
a. wenn er verspätet eingegangen ist; 
b. wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlle itung überlassenen 
Vordruck – Kandidatenbrief - eingereicht wird; 
c. wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten d es Wahlbewer- 
bers/der Wahlbewerberin fehlt; 
d. wenn der/die Bewerber/in nicht wählbar ist. 
 
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahl leiter mit den in Abs. 3 er- 
fassten Daten in einer Liste zusammengefasst und bekannt gemacht. 
 
 
§ 9  Wahlverfahren 
 
(1) Die Wahlbewerber/innen werden mit Namen, Vornam en und Alter in den elektro- 
nischen Stimmzettel  aufgenommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alph abe- 
tischer Reihenfolge. Es wird ersichtlich aus welche m Stadtbezirk der/die Kandi- 
dat/in kommt.  
 
(2) Das Wahlverfahren wird als Online-Wahl durchgef ührt. Den Wahlberechtig- 
ten wird zur Stimmabgabe ein elektronisches Wahlpor tal zur Verfügung ge- 
stellt. 
 
(3) Die Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten per Post zugestellt. Sie 
bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten  sowie Informatio- 
nen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des W ahlportals. Das 
Wahlportal bietet die Möglichkeit zur Abgabe eines elektronischen Stimmzet- 
tels über das Internet. 
 
(4) Nach der Authentifizierung der wahlberechtigten Per son mithilfe der im 
Wahlschreiben genannten Zugangsdaten am Wahlportal kann der elektroni- 
sche Stimmzettel ausgefüllt und abgeschickt werden.  Mit der Rückmeldung 
des Online-Wahlsystems über den Abschluss des Wahlv organgs ist die 
Stimmabgabe vollzogen .  
 
(5) Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme. Zur Teilnahme an der Wahl und 
zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses erhält jede /r Wahlberechtigte  ei- 
nen personifizierten Zugangscode in Form eines PIN sowie eines automa- 
tisch generierten TAN .

6 
§ 10  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
 
(1) Die Auszählung der Stimmen erfolgt in elektroni scher Form nach Ablauf der 
Wahlfrist. Der Betreiber des Wahlportals übermittel t das vorläufige Wahler- 
gebnis an den Wahlleiter  und bestätigt die korrekt e elektronische Auszäh- 
lung der Stimmen durch das Online-Wahlsystem. 
 
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss das ihm ü bermittelte Wahlergebnis 
vor. Der Wahlausschuss prüft die ordnungsgemäße Dur chführung der Wahl 
und stellt das Wahlergebnis fest. Darüber ist eine Niederschrift zu fertigen. 
 
(3) Die Sitzverteilung erfolgt pro Stadtbezirk. Die  Anzahl der Sitze ergibt sich aus der 
Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk sind 
die Kandidaten/Kandidatinnen in der Reihenfolge der  am meisten auf sie abgege- 
benen Stimmen (Höchststimmenverfahren) gewählt. Bei  Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Losverfahren. 
 
(4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. 
 
(5) Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rück t der/die Kandidat/in mit der 
nächst höheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach. 
 
 
 
§ 11  Wahlprüfung 
 
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster 
Instanz der Wahlleiter und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. 
 
(2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechti gten binnen eines Monats nach 
Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die 
Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Mo nats nach Ablauf der Frist 
über die Einspruchserhebung zu treffen. 
 
 
§ 12 Ausscheiden 
 
 Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn  
 
a) es seine Mitgliedschaft niederlegt, 
 
b) es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat. 
 
 
§ 13 Ausführungsanweisung 
 
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die weiteren  Einzelheiten der Wahl, 
die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und i hr nicht entgegenstehen, 
in einer Ausführungsanweisung zu regeln.

7 
§ 14  Bekanntmachung 
 
Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, 
Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen und städ- 
tischen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wa hlergebnis werden darüber 
hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
 
§ 15  Inkrafttreten 
 
Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrate s der Stadt Münster tritt am 
Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

6159 Zeichen

V/0431/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Jugendrat der Stadt Münster – Umstellung der Jugendratswahl auf eine Onlinewahl – Änderung 
der Wahlordnung und Satzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.06.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
I. Es wird beschlossen, dass der Jugendrat d er Stadt Münster in einer Online -Wahl gewählt 
wird. 
 
II. Die „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ 
und die „Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster“ vom 16.06.2010 werden aufgeh o-
ben.  
 
III. Die „Satzung für den Jugendr at der Stadt Münster I“ (Anlage 1) und die „Satzung für die 
Online-Wahl des Jugendrates  der Stadt  Münster – Wahlordnung Jugendrat“ (Anlage 2)  
werden beschlossen. 
 
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl des Jugendrates im Jahr 2015 auf der Grundlage 
der geänderten „Satzung für die Online -Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahl-
ordnung Jugendrat“ durchzuführen.  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei einer Online-Wahl folgende Kosten entstehen: 
 
- 0,25 Euro pro Wahlberechtigte n. Bei einem Durchschnittswert von 14.700 wahlberechtigten 
Kindern und Jugendlichen zum Zeitpunkt der Wahl, belaufen sich die Kosten zur Durchführung 
der Online-Wahl bei der Firma POLYAS auf 3.675,00 Euro. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0431/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Kentrup 
Frau Talhoff 
Ruf: 
492-5894 
492-5121 
E-Mail: 
kentrup@stadt-muenster.de 
talhoff@stadt-muenster.de 
Datum: 
18.05.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0431/2015 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Über den bisher in der Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit - bereit gestellten Ansatz 
müssen keine weiteren Mittel bereitgestellt werden.  
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.06.2008 beschlossen, dauerhaft einen Jugendrat in der Stadt 
Münster zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Willensbildungsprozessen 
zu realisieren. Seit 2010 agiert der Jugendrat nun in der aktuellen Struktur mit 30 Gremienmitgli e-
dern (fünf aus jedem Stadtbezirk). Darüber hinaus wird er in einer stadtweiten Wahl direkt von den 
wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen gewählt. Es handelt sich bisher ausschließlich um 
eine Urnenwahl, welche an den weiterführenden und beruflichen Schulen Münsters durchgeführt 
wird. Künftig soll die Jug endratswahl online erfolgen. Durch die Umstellung auf ein jugendgerec h-
tes Wahlverfahren wird vor allem der personelle Aufwand für die Stadtverwaltung deutlich red u-
ziert. Bisher mussten rund 150 stadtinterne Wahlhelfer für die Durchführung der Wahl an rund 50 
Standorten akquiriert werden. Außerdem war das Verteilen der Wahlurnen etc. mit einem erhebl i-
chen logistischen Aufwand verbunden. Ebenfalls ist die tatkräftige Unterstützung vom Amt für Bü r-
ger- und Ratsservice an dieser Stelle unabdingbar. 
 
Vorteile der Umstellung einer Urnenwahl auf eine Online-Wahl: 
- jugendgerechte Wahlform/ jugendgerechtes Verfahren, 
- benutzerfreundliche Anwendung, 
- Senkung der indirekten Wahlkosten 
- personeller Aufwand sinkt massiv. 
 
 
2. Onlinewahl 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Fa milien stellt in Zusammenarbeit mit der citeq, dem Amt für 
Bürger- und Ratsservice sowie dem Amt für Schule und Weiterbildung das Wahlverfahren des J u-
gendrates der Stadt Münster auf eine Online-Wahl um.  
Die Online-Wahl ist browserbasiert und betriebssyste munabhängig von den Computern der Wah l-
berechtigten ohne Installation einer Spezialsoftware möglich. Bei der Online-Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster kommt das Wahlsystem POLYAS der Firma Micromata Objects GmbH zum 
Einsatz. Die Abstimmung durch die Wah lberechtigten erfolgt bei der Online -Wahl auf einem „ind i-
viduell genutzten Computerarbeitsplatz“ mit Internetanschluss (wie er in jeder Schule und fast j e-
dem Haushalt vorhanden ist) über welchen die abgegebenen Stimmen verschlüsselt an das Wah l-
system übertragen werden.  
Das Wahlsystem besteht aus drei technischen Modulen: 
Das Modul Wählerverzeichnis enthält ein anonymes Verzeichnis. Das davon getrennte Modul 
Wahlfreigabe erteilt die Wahlmöglichkeit und das gleichfalls unabhängige Modul Wahlurne wird für 
die Aufbewahrung und Zählung der Stimmen eingesetzt.  
Als Übertragungskanal wird bei der Online -Wahl das Internet genutzt. Die Kommunikation zw i-
schen den Modulen erfolgt mittels des Protokolls „https“ ausschließlich verschlüsselt. 
Durch die Zusammenarbeit mit dem Amt für Schule und Weiterbildung ist die Möglichkeit der Onl i-
ne-Wahl in den Schulen gewährleistet.  
 
 
Entsprechend der Änderung des Wahlverfahrens liegen eine neue „Satzung über die Online -Wahl 
des Jugendrates der Stadt Münster - Wahlordnung Jugendrat“ und die neue „Satzung für den J u-
gendrat der Stadt Münster I“ vor. (siehe Anlage 1 und 2; die Änderungen sind fett hervorgehoben)

- 3 - 
V/0431/2015 
 
3. Weiteres Verfahren: 
 
Jugendratswahl als Online-Wahl 2015 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird in Kooperatio n mit dem Amt für Bürger - und 
Ratsservice, der citeq sowie dem Amt für Schule und Weiterbildung die Online -Wahl gegen Ende 
des Jahres 2015 auf der Grundlage der geänderten Sat zung für die Online-Wahl des Jugendrates 
durchführen.  
Hierfür wird die Firma Mic romata Objects GmbH mit dem Wahlsystem POLYAS eng agiert. Nach 
den Bestimmungen der Wahlordnung soll die Wa hl in der Regel bis spätestens vier  Monate nach 
Schuljahresbeginn durchgeführt werden. In Abstimmung mit dem Amt für Bürger- und Ratsservice, 
dem Amt für Schule und Weiterbildung und der citeq sind aufgrund der OB-Wahl als nächst mögli-
cher Wahlzeitraum eine Woche im Oktober oder im November in Betracht zu ziehen.   
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Thomas Paal  
Beigeordneter 
 
 
Anlagen: 
 
- Neue Satzun g für den Jugendrat der Stadt Münster  
- Neue Satzun g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)

Beratungsverlauf (3)

10.06.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 32 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 34 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0431/2015
Typ
Vorlagen
Datum
18.05.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37