V/0441/2010
Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2011-2015 (allgemeine Verbraucherberatung)
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Anlage 1b
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6a Kalk. VB Münster ohne Inso-Erst.ods Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Münster Kosten Soll Soll Soll Soll Soll 2011 2012 2013 2014 2015 Personalkosten*) Planstellen 202.900 € 209.000 € 215.300 € 221.800 € 228.500 € Aushilfen 12.790 € 13.180 € 13.580 € 13.990 € 14.410 € Praktikanten 600 € 600 € 600 € 600 € 600 € Sonstige Personalkosten 2.163 € 2.228 € 2.295 € 2.364 € 2.435 € Summe direkte PK 218.453 € 225.008 € 231.775 € 238.754 € 245.945 € Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 1.563 € 1.563 € 1.563 € 1.563 € 1.563 € Honorare 3.532 € 3.532 € 3.532 € 3.532 € 3.532 € Geschäftsbedarf 1.900 € 1.900 € 1.900 € 1.900 € 1.900 € 1.120 € 1.120 € 1.120 € 1.120 € 1.120 € Bücher / Zeitschriften 655 € 655 € 655 € 655 € 655 € Telefon 4.726 € 4.726 € 4.726 € 4.726 € 4.726 € Porto 1.455 € 1.455 € 1.455 € 1.455 € 1.455 € Raummieten 43.848 € 43.848 € 43.848 € 43.848 € 43.848 € Bewirtschaftung Räume**) 19.506 € 20.482 € 21.507 € 22.583 € 23.713 € Renovierung 500 € 500 € 500 € 500 € 500 € Anschaffungen 3.500 € 3.500 € 3.500 € 3.500 € 3.500 € Support- und Lizenzkosten 371 € 371 € 371 € 371 € 371 € Fortbildungskosten 2.250 € 2.250 € 2.250 € 2.250 € 2.250 € Reisekosten 643 € 643 € 643 € 643 € 643 € sonstige Sachkosten 248 € 248 € 248 € 248 € 248 € Summe Sachkosten 85.817 € 86.793 € 87.818 € 88.894 € 90.024 € Summe direkte Kosten 304.270 € 311.801 € 319.593 € 327.648 € 335.969 € 15% 45.641 € 46.770 € 47.939 € 49.147 € 50.395 € Gesamtkosten 349.911 € 358.571 € 367.532 € 376.795 € 386.364 € Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll 2011 2012 2013 2014 2015 Stadtanteil an den Gesamtkosten (50 %) 174.956 € 179.286 € 183.766 € 188.398 € 193.182 € Entgelte der Beratungsstelle 30.383 € 30.383 € 30.383 € 30.383 € 30.383 € Stadtanteil an den Entgelten 15.192 € 15.192 € 15.192 € 15.192 € 15.192 € 159.764 € 164.094 € 168.574 € 173.206 € 177.990 € Energieberatung 13.036 € 13.216 € 13.404 € 13.602 € 13.810 € Sonstige 609 € 609 € 609 € 609 € 609 € 13.645 € 13.825 € 14.013 € 14.211 € 14.419 € Stadtanteil 6.823 € 6.913 € 7.007 € 7.106 € 7.210 € Barzuschuss Stadt 152.942 € 157.182 € 161.568 € 166.101 € 170.781 € Durchschnittlicher Festbetrag 161.714 *) Personalkosten mit 3 % Steigerung **) Bewirtschaftung Räume mit 5 % Steigerung Stand: 18.02.2010 Gerätemiete (Kopierer) Gemeinkosten auf direkte Kosten Zuschussbedarf Erstattungen inkl. Gemeinkosten Erstattungen, gesamt
Anlage 1a
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Entwurf 7.06.10 V E R T R A G Zwischen der Stadt Münster vertreten durch den Oberbürgermeister und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf vertreten durch den Vorstand, wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Verbraucherberatung Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt in der Stadt Münster (im Folgenden Stadt genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucher (im Folgenden VB genannt). § 2 Aufgaben Die VB hält für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Beratungs- und Dienstleistungs- angebot im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Sat- zung der VZ liegt bei. Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unab- hängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher bzw. die Verbraucherin und seinen bzw. ihren Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu bera- ten. Dazu gehören u. a.: − Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunk- ten, − Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsver- tretung im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes, − Beratung, präventive Information sowie Aufklärungsaktionen zu Geld- und Kreditproble- men sowie zur Vermeidung von Überschuldung, − Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek", − Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, − lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. 2 Die Beratung und Selbstinformation sind auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Rege- lung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. Entgelte werden zurzeit für die Rechts- beratung und außergerichtliche Rechtsvertretung (Aufwendungsersatz) sowie für die Nut- zung der „Infothek" verlangt. Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezial- beratungen an. Für die vom Land NRW und der Stadt Münster geförderte Energieberatung besteht ein separater Vertrag. Die von den ratsuchenden Verbraucherinnen und Verbrau- chern finanzierten Spezialberatungen (z.B. Versicherungsberatung, Ernährungstraining, Mietrechtsberatung) sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Vertrages. § 3 Betrieb Die VB ist mindestens an 4 Werktagen je Woche geöffnet, zurzeit im Regelfall mindestens 27 Stunden. Eine Schließung der VB an Öffnungstagen soll nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Ab- wesenheit wegen Urlaub, Fortbildung, Krankheit usw. werden die Beratungskräfte durch Aushilfen vertreten. § 4 Kooperation mit der Stadt Stadt und VB pflegen eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger. Die VB informiert Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus der Verbraucherbe- ratung, insbesondere in ihrem Jahresbericht. Sie stellt ihre Arbeit bei Bedarf in Ausschüssen vor. Die Stadt kann der VB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch die VZ geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt werden. Soweit die Stadt und die VZ beabsichtigen, über die Aufgaben nach § 2 hinaus besondere Kooperationsprojekte durchzuführen, die zu sätzliche von der Förderung im Rahmen dieses Vertrages nicht berücksichtige Kosten verursachen, wird sich die VZ im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten bemühen, dass die Projekte ohne Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel realisiert werden. Die Kooperation zwischen VB und Stadt ist mit Einrichtung eines Beirates auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung vom 06.03.1991 gewährleistet. 3 § 5 Personalwesen Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind folgende Personalstellen notwendig: − eine Leitungsstelle der VB (Entgeltgruppe 11 TV-L) (FH-Diplom-Ökotrophologe/in oder anderer geeigneter Studiengang); − zwei Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9 TV-L), (FH-Diplom-Ökotrophologe/in oder anderer geeigneter Studiengang); − eine Bürokraftstelle (halbe Stelle), (Entgeltgruppe 5 TV-L) − ein Rechtsanwalt (Honorarkraft), zurzeit 1,5 Stunden / Woche; − nach Bedarf Aushilfen. Arbeitgeber der festangestellten Mitarbeiter/innen und der Aushilfen ist die VZ. Vorgesetzte der Beratungsstellenleitung ist die zuständige Regionalleitung. Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter/innen und Aushilfen liegt der MTV Ang-AgV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Län- der (TV-L) – sowie für Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 01.11.2006 im Dienstverhältnis mit der VZ NRW gestanden haben, ergänzend der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäf- tigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) – in ihrer je- weils gültigen Fassung zugrunde. Die Eingruppierung von Mitarbeiter(n)/innen, die nach dem 01.11.2006 erfolgt, steht unter dem Vorbehalt des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltord- nung. Anpassungen der Eingruppierung auf Grund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgelt- ordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. § 6 Fachliche Unterstützung Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB − durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassende Weiterbildung, − durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Beratung (z.B. bei komplexen Verbrau- cherproblemen), − durch ständig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinformationen, durch Organisations- und Planungshilfen. § 7 Räumlichkeiten Die VB stellt ihre Beratungs- und Informationsangebote in den Räumlichkeiten im Erdge- schoss sowie im Kellergeschoss des Gebäudes Spiekerhof 27 in 48143 Münster bereit. 4 § 8 Finanzierung Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine stetige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Gemein- und Sachkosten der VB. Die restlichen 50 % werden aus Mitteln des Landes NRW über die VZ finanziert. Der städtische Zuschuss beträgt in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich 161.714 Euro. Der jährliche Zuschuss wird in vier Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne weitere Auf- forderung durch die VZ) gezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt 25 % des jährli- chen Zuschusses. Bei der Berechnung des städtischen Anteils sind die Aufwendungen einschließlich etwaiger Sachleistungen zugrunde gelegt, die beide Seiten zur sachgerechten Aufgabenwahrneh- mung für erforderlich halten (vgl. §§ 5, 7). Kosten, die nicht in jedem Jahr anfallen, sind an- teilig pro Jahr berücksichtigt. Stadt und VZ sind sich einig, dass der städtische Zuschuss gesetzliche, tarifvertragliche und individuelle Änderungen bei der Vergütung der Mitarbei- ter/innen der VB sowie Sachkostenveränderungen abschließend berücksichtigt. Die in der VB erzielbaren Entgelte werden (nach Abzug der darauf entfallenden Kosten) der Stadt zur Hälfte auf ihren Zuschuss angerechnet. Dies ist in obigem Festbetrag bereits be- rücksichtigt. An die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier betroffenen kommunalen Bereich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, auf den kom- munalen Finanzierungsanteil angerechnet. § 9 Rechnungsprüfung Die VZ legt der Stadt einen Verwendungsnachweis sowie eine Übersicht der erzielten Ein- nahmen bis zum 30.04. des jeweils folgenden Jahres vor. Die Stadt ist berechtigt, entsprechend § 103, Abs. 2 GO NW, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und räumlicher Unterbringung zu überprüfen und ggf. Kosten- senkungsmaßnahmen vorzuschlagen. 5 § 10 Dauer und Kündigung Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2011 seine Gültigkeit und wird zunächst auf eine Dauer von 5 Jahren bis zum 31.12.2015 abgeschlossen. Beiden Vertragsparteien steht auch während der Laufzeit des Vertrages ein außerordentli- ches Kündigungsrecht zu, wenn Landesmittel nicht oder nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen. Der Stadt steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn wegen der Haushaltslage der Stadt durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen eine Erfüllung des Vertrages nicht ermög- licht wird. Die außerordentliche Kündigung kann in diesen beiden Fällen zum Ende eines Jahres schriftlich mit einer Frist von einem Jahr erfolgen. 6 § 11 Abschlussbestimmungen Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abrede über die Schriftform. Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurch- führbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden und dafür diejenige Regelung gel- ten, die dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am nächs- ten kommt. Beide Vertragspartner erklären ihre Bereitschaft dem Grunde nach, das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2016 zu erneuern. Die Vertragspartner werden zu Beginn des Jahres 2015 Verhandlungen über einen Folgevertrag aufnehmen mit dem Ziel, bis zum 30.06.2015 über einen Folgevertrag zu entscheiden. Münster, den Düsseldorf, den Stadt Münster Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. .................................. .................................. M. Lewe K. Müller Oberbürgermeister Vorstand .................................. ..................................... T. Paal i. V. M. Arkenstette Beigeordneter Mitglied der Geschäftsleitung
Beschlussvorlage
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V/0441/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2011-2015 (allgemeine Verbraucherberatung) Beratungsfolge 30.06.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster fördert die allgemeine Verbraucherberatung der Beratungsstelle Münster der Verbraucherzentrale NRW in den Jahren 2011 bis 2015 mit einem Festbetrag von 143.275 Euro zur Absicherung des in der Begründung dargestellten Dienstleistungsangebots. 2. Dem Vertragsangebot der Verbraucherzentrale vom 07.06.2010 über die Förderung der all- gemeinen Verbraucherberatung der Beratungsstelle Münster in den Jahren 2011 bis 2015 (Anlage 1) wird nicht zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verhandlungen mit der Verbraucherzentrale NRW mit dem Ziel fortzusetzen, einen Vertrag über die Förderung der allgemeinen Verbraucherberatung der Beratungsstelle Münster in den Jahren 2011 bis 2015 mit einem städtischen Festbetrag von jährlich 143.275 € kurzfristig abzuschließen. 3. Das weitere Angebot der Verbraucherzentrale über die Förderung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2011 beraten. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass jährliche Kosten von 143.275 Euro entstehen. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Vorlagen-Nr.: V/0441/2010 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: Treutler@stadt-muenster.de Datum: 10.06.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0441/2010 Aufwendungen Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Teilergebnisplan (Zei- le) 15 Transferaufwendungen 2011 2012 2013 2014 2015 143.275 143.275 143.275 143.275 143.275 In den Haus- haltsjahren 2011-2014 sind jährlich 152.420 € vorgesehen. Gem. Anlage 4, lfd. Nr. 115 zur Vorlage V/0438/2010 ist der Zuschuss um 6 % zu kürzen. Insgesamt: 716.375 Begründung: 1. Anlass Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 14.07.2004 zur Vorlage V/0519/2004 hatte die Verwal- tung mit der Verbraucherzentrale NRW die kommunale Förderung der Beratungsstelle Münster (allgemeine Verbraucherberatung) in den Jahren 2005 bis 2009 im Umfang eines Zuschusses (Festbetrag) von jährlich 152.420 € vertraglich vereinbart. Mit Beschluss vom 27.09.2006 zur Vorlage V/0689/2006 (Umsetzung des Spar- und Konsolidierungspro- gramms 2006 - 2009 [Vorlage V/1065/2005]; hier: städtische Förderung der Verbraucher- beratung Münster [allgemeine Verbraucherberatung]) hat der Rat die Verwaltung ermäch- tigt, den Vertrag bis zum 31.12.2010 zu verlängern und den Zuschuss von 152.420 € auch im Jahr 2010 zu leisten; ferner wurde im Rahmen dieser Nachtragsvereinbarung bestimmt, dass die Verbraucherzentrale in den Jahren 2006 bis 2010 der Stadt pro Jahr 10.000 € aus rückgestellten Mitteln jeweils bis zum 30.11. des laufenden Jahres erstattet. Dieser Rats- beschluss wurde umgesetzt. Zur finanziellen Absicherung des Beratungsangebots ab 01.01.2011 ist eine neue Verein- barung erforderlich. Im Rahmen des bisher geleisteten Festbetragszuschusses zur Finan- zierung der allgemeinen Verbraucherberatung werden bis Ende 2010 auch die Schuldner- beratungsangebote der Verbraucherberatung finanziert. Aufgrund der seitens des Landes präzisierten Zuwendungsbedingungen (s. Ziffer 4 der Begründung) ist es angezeigt, beide Angebotsbereiche und ihre kommunale Finanzierung künftig jeweils eigenständig zu ver- handeln bzw. zu regeln. Die Verbraucherzentrale hat der Stadt Münster separate Vertragsangebote über die Förde- rung der allgemeinen Verbraucherberatung so wie über die der Schuldner- und Verbrau- cherinsolvenzberatung vorgelegt. Mit dieser Vorlage empfiehlt die Verwaltung, zunächst nur über das die allgemeine Verbraucherberatung betreffende Angebot zu entscheiden, das die Förderung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung betreffende Angebot dagegen erst im Zuge der Haushaltsplanberatungen 2011 zu erörtern. 2. Bisherige städtische Förderung Die Stadt Münster fördert die Verbraucherberatung Münster seit ihrer Einrichtung im Jahr 1975, zunächst durch unentgeltliche Bereitstellung städtischer Räume, nach Bezug der Räume im Aegidiimarkt durch Übernahme der Miet- und Mietnebenkosten, seit 1996 dar- - 3 - V/0441/2010 über hinaus durch Beteiligung an weiteren, Aufgaben bezogenen Kosten. Seit Ende der 1990er Jahre beteiligen sich das Land Nordrhein-Westfalen und Kommunen an den Kosten der örtlichen Verbraucherberatung (anerkannte Aufwendungen nach Abzug der Entgelte) jeweils zu gleichen Teilen (s. Ziffer 4). Angesichts der beengten Raumsituation im Aegidiimarkt hat die Verbraucherzentrale den Standort der Beratungsstelle Münster zum 01.02.1997 in das Gebäude Spiekerhof 27 mit Zustimmung der Stadt Münster verlagert. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.08.1999 zur Vorlage Nr. 739/99 hatte sich die Ver- waltung mit der Verbraucherzentrale für die Zeit ab 2000 auf eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren verständigt, die der regulären Vertragsdauer zwischen Kommunen und der Verbraucherzentrale NRW entspricht. Ferner wurde für die Jahre 2000 bis 2004 eine Fest- betragsfinanzierung im Umfang des arithmetischen Mittels der ermittelten Zuschüsse pro Jahr vereinbart, um der Verbraucherberatung möglichst weitgehende Dispositionsfreiheit im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu eröffnen und zugleich kommunale Nachfinanzie- rungen während des Vertragszeitraums auszuschließen. Der Zuschuss betrug zwischen 2000 und 2004 jährlich 160.440 Euro, ab 2005 jährlich 152.420 €; darüber hinaus erstattet die Verbraucherzentrale der Stadt in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils 10.000 € aus rück- gestellten Mitteln (s. Ziffer 1). 3. Aufgaben der Verbraucherberatung Die Verbraucherzentrale NRW betreibt zurzeit 57 örtliche Beratungsstellen, die mit ihr or- ganisatorisch einen Verbund bilden, im Hinblick auf Kostenstellen aber getrennt geführte Einrichtungen darstellen. Neben der Vertretung von Konsumenteninteressen gegenüber Dritten umfasst das Dienstleistungsangebot der Verbraucherberatung insbesondere sach- bezogene, unabhängige sowie anbieterneutrale Information und Beratung von Verbrauche- rinnen und Verbrauchern über alle sie bzw. ihren Haushalt betreffenden Fragen. Das Kern- angebot der Verbraucherzentrale und ihrer Beratungsstellen betrifft die allgemeine Verbraucherberatung; zu ihr gehören u. a. folgende Angebote: • Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichts- punkten, • Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes, • Beratung, präventive Information sowie Aufklärungsaktionen zu Geld- und Kredit- problemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, • Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek“, • Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften, • lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen. Darüber hinaus umfasst das Beratungsspektrum weitere Angebote, die aus speziellen öf- fentlichen Förderprogrammen (z. B. Energieberatung) oder aus Entgelten der Rat suchen- den Verbraucherinnen und Verbraucher (z. B. Versicherungs- und Altersvorsorgeberatung, Rechtsbesorgung in div. Gebieten) finanziert werden. Schließlich gehören Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zum Angebot der Beratungsstelle Münster. Die Beratungsstelle Münster ist gegenwärtig an vier Werktagen, insgesamt in der Regel 27 Stunden je Woche, geöffnet. 4. Finanzierungsbeteiligung des Landes NRW Das Land NRW fördert die örtlichen Verbraucherberatungsstellen im Rahmen der ‚Zuwen- dungen zur institutionellen Förderung der Verbraucherzentrale NRW’ aus Mitteln des Minis- - 4 - V/0441/2010 teriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV; Ein- zelplan 10, Kapitel 10040, Titel 684 61). Der Mittelumfang, den die Verbraucherzentrale aus diesen Zuwendungen für die Finanzierung einer örtlichen Beratungsstelle einsetzen muss, entspricht der Höhe der jeweiligen kommunalen Kofinanzierung jener Beratungsstel- le. Während die Energieberatung auf der Grundlage separater Vereinbarungen zwischen der Verbraucherzentrale auf der einen sowie Land und Kommunen auf der anderen Seite gefördert werden, werden alle anderen Aufgaben der örtlichen Beratungsstellen, abgese- hen von einigen gesondert geförderten Einzelangeboten, fördertechnisch bislang unter ‚all- gemeine Verbraucherberatung’ rubriziert. Dazu gehören auch die Beratung zu Geld- und Kreditproblemen, ferner bisher auch die Schuldnerberatung, an die ergänzend das Angebot Verbraucherinsolvenzberatung angedockt ist. Die Verbraucherinsolvenzberatung selbst wird nicht aus Mitteln des MUNLV, sondern des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MGFFI, jährlich 13.806 €) sowie aus Mitteln des Sparkassenfonds (Fonds der Sparkassen in NRW; jährlich 6.477 €) gefördert, seit Jahren in unveränderter Höhe. Der Landesrechnungshof NRW hat auf der Grundlage einer vor drei Jahren durchgeführten Prüfung gegenüber dem MUNLV jedoch die bisherige Praxis der Verbraucherzentrale NRW moniert, aus den Zuwendungen auch das mit der Insolvenzberatung funktional verbundene Basisangebot ‚Schuldnerberatung’ im Umfang einer 0,5 Stelle (zur Hälfte) zu finanzieren. Die Verbraucherzentrale hatte mit dieser Verfahrensweise (innerhalb der allgemeinen Verbraucherberatung, sog. Ergänzungsangebot II) die Anerkennung als bescheinigende Stelle für die landesgeförderte Insolvenzberatung sichergestellt. Nach Auffassung des Lan- desrechnungshofs dürfe das MUNLV keine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbera- tungsangebote fördern, auch nicht im Rahmen einer geringfügigen anteiligen Finanzierung. Zuständig sei auf Landesebene allein das MGFFI. Dem Monitum des Landesrechnungs- hofs folgend verbindet die zuständige Bewilligungsstelle im Organisationsbereich des MUNLV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, LANUV) die Bewilli- gung der Zuwendungen jetzt ausdrücklich mit der Bestimmung, dass die Mittel nicht mehr für umfassende Schuldenregulierung verwendet werden dürfen bzw. der Mitteleinsatz suk- zessive abgebaut werden muss; davon ausgenommen ist nur das Angebot „Beratung zu Geld- und Kreditproblemen“ (sog. Ergänzungsangebot I), das der Zuwendungsgeber als Teil des regulären Basisangebots der örtlichen Beratungsstellen ausdrücklich akzeptiert. Die Förderung der Insolvenzberatung aus Mitteln des Landes NRW ist von zwei Vorausset- zungen abhängig: a) Die Einrichtung, die Verbraucherinsolvenzberatung anbietet, muss als geeignete Stelle gem. § 305 Insolvenzordnung anerkannt sein. b) Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte für die Schuldner- und Insolvenzberatung der an- erkannten Stelle muss mindestens der von 1,5 Vollzeitstellen entsprechen (Ziffer 4.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucher- insolvenzberatung, RdErl. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Fa- milie [am 7.7.2005 MGFFI vom 1.1.2005 – IV 3 – 6709.8 – MBl.NRW.2005 S. 216). Das MGFFI hat jedoch bisher akzeptiert, dass lediglich 0,5 Stellenanteile (von insgesamt 3 Vollzeitstellen [Beratungskräfte] der allg. Verbraucherberatung) mit dem Arbeitsschwer- punkt ‚Schuldnerberatung’ vorgehalten werden, um die Landesförderung für die Insol- venzberatung zu erhalten; die Verbraucherzentrale erwartet, dass das MGFFI diese bis Ende 2010 befristete Ausnahmegenehmigung verlängern wird. 5. Personalbestand und -bedarf Für die Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Verbraucherberatung inkl. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung verfügt die Beratungsstelle Münster derzeit über 3,8 Perso- nalstellen: - 5 - V/0441/2010 Funktion Stellenanteil Finanzierung bisher 1. Leitung 1,0 (allg. Verbraucherberatung) 50 % Land, 50 % Stadt 2. Bürokraft 0,5 (allg. Verbraucherberatung) 50 % Land, 50 % Stadt 3. Beratungskraft 0,8 (allg. Verbraucherberatung) 50 % Land, 50 % Stadt 4. Beratungskraft 0,5 (allg. Verbraucherberatung) 50 % Land, 50 % Stadt 5. Beratungskraft 0,2 (allg. Verbraucherberatung) 50 % Land, 50 % Stadt 6. Beratungskraft 0,5 (allg. Verbraucherberatung) 50 % Land, 50 % Stadt 7. Beratungskraft 0,3 (Insolvenzberatung) Land (MGFFI), Spark.-Fonds Hinzu kommen eine Vollzeitstelle Energieberatung (separate Förderung), Honorarkräfte (Finanzierung aus Entgelten) sowie Aushilfskräfte, deren Kosten in der Förderung der all- gemeinen Verbraucherberatung enthalten sind. Aufgrund der oben (Ziffer 4) dargestellten Präzisierung im Zusammenhang mit der Finan- zierung aus Landesmitteln können jene 0,5 Stellenanteile mit dem Arbeitsschwerpunkt ‚Schuldnerberatung’ künftig aus Mitteln des MUNLV nur unter der Voraussetzung kofinan- ziert werden (zu 50 %), dass sie funktional von der umfassenden Schuldner- und Insol- venzberatung entkoppelt werden. Für den die allgemeine Verbraucherberatung betreffen- den Stellenplan bedeutet dies, dass der bisherige Stellenumfang (insgesamt 3,0 Stellen) Beratungskräfte in der allgemeinen Verbraucherberatung unverändert bleibt. Um für die Verbraucherinsolvenzberatung (0,3 Stelle, Nr. 7 der Tabelle) auch in Zukunft Fördermittel des Landes zu erhalten (vorbehaltlich der Verlängerung der unter Ziffer 4 angesprochenen Ausnahmegenehmigung), müsste jedoch eine 0,5 Stelle ‚Schuldner- und Insolvenzbera- tung’ neu geschaffen werden. Für die Finanzierung dieser zusätzlichen 0,5 Stellenanteile stehen Landes- oder andere Drittmittel nicht bereit. 6. Finanzierungsbedarfe 2011 bis 2015 6.1 Allgemeine Verbraucherberatung Die von der Verbraucherzentrale geltend gemachten jährlichen kommunalen Zuschussbe- darfe betragen in den Jahren 2011 bis 2015: Jahr Zuschuss (Euro): 2011 152.942 2012 157.182 2013 161.568 2014 166.101 2015 170.781 Σ 2011 – 2015 808.574 Durchschnitt: 161.714 Die auf der Basis realer Werte ermittelten Personalkosten folgen einer Steigerungsrate von jährlich 3 % (angenommene Tarifsteigerung und Zunahme Lohnnebenkosten), die dem Kalkulationsrisiko des Trägers aus gegenwärtiger Sicht angemessen begegnet. Der Posten sonstige Personalkosten betrifft die gesetzliche Unfallversicherung. - 6 - V/0441/2010 Die Sachkosten basieren ebenfalls auf den tatsächlichen Werten. Der Posten Honorare bil- det die Kosten für Rechtsberatung ab, die durch Entgelte nicht refinanziert werden (= erlas- sene Entgelte für Leistungsberechtigte nach dem SGB II u. a.). Die Kostensteigerung beim Posten Raumbewirtschaftung folgt einer Zunahmerate von 5 %, überwiegend mit Blick auf höhere Energiekosten. Mit dem Vermieter ist vereinbart, die Miete in den nächsten Jahren auf dem gegenwärtigen Niveau zu lassen. Die anteiligen Miet- und Mietnebenkosten für die Energieberatung von durchschnittlich 13.413 Euro pro Jahr sind von den Gesamtkosten abgezogen. Mit jährlich 30.383 € wurden die Ansätze für Entgelte gegenüber dem der Jahre 2005 bis 2010 (20.059 € pro Jahr) höher angesetzt. Trotz genereller Nachvollziehbarkeit der von der Verbraucherzentrale geltend gemachten Kosten und ihrer Entwicklung empfiehlt die Verwaltung vor dem Hintergrund der geltenden Beschlusslage gleichwohl, den städtischen Zuschuss nicht anzuheben; sie schlägt überdies vor, den Zuschuss ab 2011 um 6 % auf jährlich 143.275 € zu reduzieren. Die Verwaltung empfiehlt jedoch, die Laufzeit von 5 Jahren sowie die Festbetragsfinanzierung auch für die Jahre 2011 ff. beizubehalten. 6.2 Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Die von der Verbraucherzentrale geltend gemachten jährlichen kommunalen Zuschussbe- darfe betragen, bei insgesamt 0,8 Stellenanteilen (0,3 vorhandene zzgl. 0,5 zusätzliche An- teile) für die Schuldner- und Insolvenzberatung, in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich 44.055 € (nach Abzug der Landesförderung und der Mittel aus dem Sparkassenfonds). 7. Finanzierungsempfehlung Gem. § 11 des laufenden Vertrags müssen sich Verbraucherzentrale und Stadt Münster bis Mitte des letzten Vertragsjahrs über einen Anschlussvertrag über die Förderung der allge- meinen Verbraucherberatung verständigt haben. Auf der Grundlage der Beschlusslage des Rates (Ratsbeschluss vom 09.12.2009 zur Vorlage V/0743/2009) sowie den Anforderungen an die Konsolidierung des städtischen Haushalts ist es der Verwaltung gegenwärtig jedoch nicht möglich zu empfehlen, das die a llgemeine Verbraucherberatung betreffenden Ange- bot unverändert anzunehmen sowie das Angebot über die Förderung der mit der Verbrau- cherinsolvenzberatung verknüpften Schuldnerberatung aufzugreifen. Aufgrund der zitierten Beschlusslage kann sich die Verwaltung der von der Verbraucher- zentrale geforderten Anhebung des städtischen Zuschusses nicht anschließen. Die Verwal- tung empfiehlt darüber hinaus, den Zuschuss ab 2011 um 6 % zu reduzieren, wie mit Vor- lage V/0438/2010 (Eckwerte für den Haushaltsplan 2011 und Konzept zur Haushaltskonso- lidierung; Anlage 4, lfd. Nr. 115) vorgeschlagen. Mit Blick auf die Beschlusslage empfiehlt die Verwaltung ferner, das Angebot über die För- derung der mit der Verbraucherinsolvenzberatung verknüpften Schuldnerberatung im Zuge der Haushaltsplanberatungen 2011 zu erörtern. 8. Weiteres Verfahren Die Verbraucherzentrale hat deutlich gemacht, dass ein von beiden Seiten akzeptierter Vertragtext Anfang Juli 2010 vorliegen muss, um die allgemeine Verbraucherberatung in der Beratungsstelle Münster ab 2011 fortsetzen zu können. Sofern der Rat der Vorlage zu- stimmt, wird die Verwaltung die Verhandlungen mit der Verbraucherzentrale NRW mit dem Ziel fortsetzen, einen Vertrag über die Förderung der allgemeinen Verbraucherberatung der Beratungsstelle Münster in den Jahren 2011 bis 2015 mit einem städtischen Festbetrag von jährlich 143.275 € kurzfristig abzuschließen. Zu den Haushaltsplanberatungen 2011 wird die Verwaltung ferner das weitere Angebot der Verbraucherzentrale, die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung betreffend, aufbe- - 7 - V/0441/2010 reiten, um dem zuständigen Fachausschuss eine Sach- und Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Aegidiimarkt
- Spiekerhof 27
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0441/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.06.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37