V/0658/2020
Bebauungsplan Nr. 590 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0658-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0658/2020 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 (Garten- baubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 In dem Mischgebiet (MI) sind Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 ( Vergnügungsstätten) BauNVO sowie § 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.2 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist für bauliche Anlagen unte r- halb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu 0,85 zulässig. 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 In den WA 1 und WA2 darf das oberste V ollgeschoss bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit maximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses be- tragen. 1.3.2 Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen ist im Erdgeschoss ausnahm s- weise zulässig, sofern deren Gesamttiefe nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.3.3 Ab dem ersten Obergeschoss ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 1,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern deren Gesamttiefe nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.4 Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit 1.4.1 Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2 Bezugspunkt für die maximal zulässigen absoluten Höhen für die Hauptbaukörper ist j e- weils die für die Baufelder festgesetzte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) in Meter über Normalhöhennull (NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 1.4.3 In den WA 1, WA2 und dem MI sind für unterschiedliche Geschossigkeiten maximal die folgenden absoluten Bauhöhen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO): Geschossigkeit WA1, WA2 MI I 3,50 m 5,50 m II 6,50 m 9,00 m III 9,50 m 12,50 m IV 12,50 m 16,00 m V - 19,50 m 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den WA 1, dem WA 2 und dem MI au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur Abstellanlagen für Abfallbehälter o- der Fahrräder zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 1.5.2 Die Errichtung von Stellplätzen und Tiefgaragen ist mit Ausnahme des WA 3 nur inner- halb der mit „ GSt“ und „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Stellplätze innerhalb der als „ GSt“ festgesetzten Flächen sind offen und ebenerdig zu errichten. 1.6 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.6.1 Innerhalb der als „GSt“ festgesetzten Flächen ist je angefangener sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum (z. B. S pitzahorn, Eiche, Linde) in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und einer offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.6.2 Außerhalb der überbauten Flächen sowie der Flächen für die Erschließung sind die D e- cken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhö- he von mindestens 0,50 m zu überdec ken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.6.3 Flachdächer sind wenigstens zur Hälfte mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bede- cken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als be- grünte Fläche zu unterhalten. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nut- zung erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.6.4 Grundstücksflächen zwischen straßenseitigen Gebäudekanten und vorgelagerten Ver- kehrsflächen / Erschließungsflächen sind mit Ausnahme der dort zulässigen Anlagen und Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Eine Gestaltung dieser Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB). Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 1.7 Passiver Schallschutz 1.7.1 In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbau- baren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die Lärmpegelbereiche gelten auch für vom äußeren Rand der Baugrenzen zurückweichen- de Gebäudeteile. 1.7.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die Lärmpegelbe- reiche gelten auch für vom äußeren Rand der Baugrenzen zurückweichende Bauteile. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung 2.1.1 Hausgruppen sind profilgleich zu errichten. Sie sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten. 2.1.2 In den mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für die Fassaden rotbrauner Klinker zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestaltung s- elemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet wer- den. 2.1.3 In den mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für die Fassaden beiger bis hellgrauer Klinker zu verwenden. Als Betonung besonderer G e- staltungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien ver- wendet werden. 2.1.4 In den mit dem Buchstaben „C“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für die Fassaden Stein- oder Putzmaterial zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestal- tungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet werden. 2.2 Dächer Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 5 ° zu errichten. 2.3 Aufschüttungen, Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig. Ausnahm en können für unselbs t- ständige Abgrabungen – d.h. zur Gebäudeplanung gehörige Maßnahmen, wie z.B. er- weiterte Kellerlichtschächte – in untergeordnetem Umfang zugelassen werden. 2.4 Einfriedungen Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedun- gen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite angeordneten Hecke zulässig. Ausnahmen für die Sicherung der Außenbereiche der Kita sind möglich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 2.5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur in dem MI zulässig. Sie sind nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses und an den zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin ausgerichteten Fassadenteilen zulässig. Sie dürfen 6,0 m² nicht über schreiten. Es dür- fen jedoch höchstens 2/3 der La denfront bzw. Gebäudebreite in Anspruch genom men werden. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum ‚Planen - Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, ei n- gesehen werden. 3.2 Schutz vor Überflutung Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der G e- bäude zu verhindern, sollte die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss ( OKFF EG) der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschli e- ßungsflächen liegen. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n- formieren.
Anlage A
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Anlage A zur V/0658/2020 Kurzüberblick Der Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße hat öffentlich ausgele- gen. Mit dieser Vorlage soll sowohl ein Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen erfol- gen als auch der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Planungen verfolgen das Ziel, das ehemalige Gärtnereigelände im Zentrum des Stadtteils Kinderhaus zu einem Wohnquartier zu entwickeln. Als ergänzende Nutzungen sind eine Kinder- tagesstätte mit acht Gruppen (V/0623/2020) und ein Bereich für eine Nutzungsmischung aus Wohnen und Arbeiten vorgesehen. Für den Stadtteil können damit in integrierter Lage Wachs- tums- und Entwicklungspotenziale eröffnet werden. Das vorhandene Waldstück wird planungs- rechtlich gesichert und kann perspektivisch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der angestrebten städtebaulichen Struktur des Plangebiets liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im Wettbewerb „Quartier Moldrickx“ zugrunde. Finanzierung Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kos- ten. Im Zuge der Realisierung der Planung entstehen für die Stadt voraussichtlich Grunderwerbs- kosten für öffentliche Flächen in Höhe von 779.000 €, Kosten von rd. 800.000 € für Straßenbau und Beleuchtung, rd. 2.500.000 € für den Kanalbau, rd. 165.000 € für die Offenlegung des Gewäs- sers sowie rd. 144.450 € für den öffentlichen Spielplatz. Hinzu kommen die in der Vorlage V/0623/2020 dargestellten Kosten für den Bau der Kindertagesstätte. Die hier aufgeführten Kosten werden im Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher bestimmt. Durch die Ver- äußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen für die Stadt Münster zu erwarten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Klimaschutz Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit auf und ist aufgrund der Ausstattung der Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren als auch Ph o- tovoltaik-Anlagen gut geeignet. Der Bebauungsplan ist in seinen textlichen Festsetzungen so ausgelegt, dass Solarpaneele oder Photovoltaikanlagen im gesamten Plangebiet auf den Gebä u- den zulässig sind und eine Kombination von Solarmodulen und Gründächern möglich ist. Durch die Nutzung erneuerbarer Energien können die Treibhausgasemissionen durch die G e- bäudenutzung reduziert werden. Darüber hinaus entstehen Treibhausgase durch das Verkehr s- aufkommen im Plangebiet. Durch die gute Ö PNV- und Radverkehrsanbindung des Plangebietes sind die Voraussetzungen gegeben, Fahrten des motorisierten Individualverkehrs und damit Treibhausgasemissionen einzudämmen. Durch eine textliche Festsetzung werden zudem Schottergärten und vollständig gepflas terte Flä- chen im Bereich der Vorgärten mit ihren negativen ökologischen Auswirkungen ausgeschlossen. Der Bebauungsplan stellt die Grundlage für die späteren Nutzungen des Quartiers dar und bietet damit den Rahmen, um im Zuge der Vermarktung der Grundstücke weitere Vorgaben zur Erre i- chung der Klimaschutzziele zu formulieren. Der hohe Versiegelungsgrad ist einerseits als nachhaltiger Eingriff in das Schutzgut Boden zu bewerten. Andererseits stellt die Wiedernutzung von in der Vergangenheit bereits versiegelte n Flächen eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung und zur Eindämmung des Freifläche n- verbrauchs dar. Demographie, Inklusion, Migration Der Bebauungsplan definiert die Rahmenbedingungen für die späteren Entwicklungen im Quartier und ermöglicht dabei gle ichzeitig die notwendige Flexibilität, um eine bedarfsgerechte Angebot s- mischung in dem Plangebiet zu realisieren. Unter der Ausgestaltung des perspektivischen Nu t- zungskonzepts und der Belegung anteilig zu fördernden Wohnraums wird die Quartierentwicklung gezielt gesteuert, um mit Blick auf künftige Bewohnerstrukturen an diesem Standort die Integrat i- onsleistungen des Stadtteil Kinderhaus nicht zusätzlich zu fordern. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behin derungen, Familien oder nach Gemeinschaftswohnformen soll dabei angemessen Rechnung getragen werden. Das Nu t- zungs- und Vermarktungskonzept wird den zuständigen politischen Gremien vor der Vermarktung gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Vergabe d er städtischen Grundstücke erfolgt nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhausgrundstücken bzw. Mehrfam i- lienhausgrundstücken.
Beschlussvorlage
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V/0658/2020 V/0658/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus - Langebusch / Westhoffstraße [Ehem. Gärtnerei] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 25.08.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh- nen Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 wird wie folgt ergänzt: 1.1.1 Die textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.3.1 um den Zusatz „ bei Gebäu- den mit mehr als einer Wohneinheit“ ergänzt. 1.1.2 Die textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.6.4 mit dem Inhalt „Grund- stücksflächen zwischen straßenseitigen Gebäudekanten und vorgelagerten Ver - kehrsflächen / Erschließungsflächen sind mit Ausnahme der dort zulässigen Anl a- gen und Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Eine Gestaltung dieser Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB). “ ergänzt (u.a. Anlage 1; Punkt 3.21.15). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgen den Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, bereits auf der Ebene der Bauleitplanung ein zentrales System zur Nutzung von Nahwärme vorzusehen (Anlage 1; Punkt 3.1) Stadtplanungsamt 03.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Sauer / Herr Geitel Telefon: 492-6113 / 492-6193 Sauer@stadt-muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0658/2020 1.2.2 Der Anregung, zur Vermeidung von Verschattungen bestehender privater Grundstü- cke die Höhe geplanter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren (Anlage 1; Punkte 3.2.1, 3.5.2, 3.7, 3.8.1, 3.14.1, 3.16.1, 3.17) 1.2.3 Der Anregung, die Gartenbereiche der Neubebauung durch eine Begrünung zu den bestehenden Gartenbereichen abzugrenzen (Anlage 1; Punkt 3.2.2) 1.2.4 Der Anregung, die Verkehrsbelastungen auf den angrenzenden Straßen noch ei n- mal auf ihre Funktion zu überprüfen (Anlage 1; Punkt 3.2.5) 1.2.5 Der Anregung, eine neue lärmtechnische Untersuchung zu beauftragen (Anlage 1; Punkte 3.2.6, 3.24.4) 1.2.6 Der Stellungnahme, der zunehmende Verkehr werde nicht berücksichtigt (Anlage 1; Punkt 3.6) 1.2.7 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze im Bereich der Kita sei zu gering (Anlage 1; Punkte 3.8.2, 3.19.2) 1.2.8 Der Anregung, die Erschließung des Quartiers entlang der Grundstücksgrenzen der Häuser am Langebusch zu verlegen (Anlage 1; Punkt 3.9) 1.2.9 Der Anregung, den bereits bestehenden hohen Parkdruck auf der Straße Lang e- busch zu berücksichtigen (Anlage 1; Punkt 3.10.1) 1.2.10 Der Anregung, die Geschossigkei t der Gebäude angrenzend an die Grundstücke zum Erlenkamp an die der benachbarten Gebäude anzupassen (Anlage 1; Punkt 3.11.1) 1.2.11 Der Anmerkung, die Planung führe zu einer Abgrenzung des Quartiers (Anlage 1; Punkt 3.11.3) 1.2.12 Der Anmerkung, die Planung führe zu we iteren verkehrlichen Problemen (Anlage 1; Punkte 3.11.4, 3.12.4, 3.20.7) 1.2.13 Der Anregung, das 5 -geschossige Gebäude im Eingangsbereich des Plangebiets sei zu hoch (Anlage 1, Punkte 3.12.3, 3.19.4) 1.2.14 Der Anregung, den Abstand zwischen der Neubebauung und den Bestandsgrund- stücken zu erhöhen (Anlage 1; Punkt 3.14.2) 1.2.15 Der Anregung einer Festsetzung zur Befestigung von privaten Stellplatzflächen mit Rasenpflastersteinen (Anlage 1; Punkt 3.15.1) 1.2.16 Der Anregung einer Festsetzung zur Befestigung von öffentlichen Stellpl atzflächen mit Rasenfugensteinen oder Drain- bzw. Ökopflaster (Anlage 1; Punkt 3.15.2) 1.2.17 Der Anregung, die geplante Kita sei zu groß (Anlage 1; Punkt 3.19.1) 1.2.18 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze sei nicht ausreichend (Anlage 1; Punkt 3.19.5) 1.2.19 Der Stellungnahme, das Planverfahren sei nicht nach § 13a BauGB durchzuführen (Anlage 1; Punkte 3.20.1, 3.24.1) 1.2.20 Der Anregung, die „verschiedensten Zielgruppen“, für die im Plangebiet Wohnraum geschaffen werden soll, in der Begründung zum Bebauungsplan genauer zu definie- ren (Anlage 1; Punkt 3.20.3) - 3 - V/0658/2020 1.2.21 Der Anregung, eine Nebenerschließung über die Straße Langebusch für den Kfz - Verkehr auszuschließen und nur als Fußgänger - / Radfahrerdurchgang auszuwe i- sen (Anlage 1; Punkt 3.20.4) 1.2.22 Der Anregung, das Quartier als verkehrsberuhi gten Bereich durch das Verkehrsze i- chen 325.1 auszuweisen (Anlage 1; Punkt 3.20.9) 1.2.23 Der Anregung, an allen bestehenden Gebäuden um das neue Baugebiet vor Ba u- beginn eine (kostenlose) Bestandsaufnahme durch die Stadt vorzunehmen (Anlage 1; Punkt 3.20.10) 1.2.24 Der Anregung, die Höhe der Neubebauung an der umgebenden Bebauung zu orien- tieren (Anlage 1; Punkt 3.21.1) 1.2.25 Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrten an die öffentlichen Verkehrsflächen zu ver- legen (Anlage 1; Punkt 3.21.4) 1.2.26 Der Anregung, die Anzahl der oberirdischen PKW-Stellplätze zu verringern (Anlage 1; Punkt 3.21.5) 1.2.27 Der Anregung, eine Verringerung der Stellplatzanzahl insgesamt auf unter einem pro Wohneinheit (Anlage 1; Punkt 3.21.5) 1.2.28 Der Anregung, die Zahl der Kitaplätze zu reduzieren (Anlage 1; Punkte 3.21.7, 3.24.9) 1.2.29 Der Anregung, eine Begrünung von 100 % der Dachflächen sowie eines Teils der Fassaden festzusetzen (Anlage 1; Punkt 3.21.10) 1.2.30 Der Anregung, Nistbausteine für Vögel und Fledermäuse an den Fassaden vorz u- sehen (Anlage 1; Punkt 3.21.11) 1.2.31 Der Anregung, eine dauerhafte Begrünung der Anlagen für Abfallbehälter festzuse t- zen (Anlage 1; Punkt 3.21.13) 1.2.32 Der Anregung, anstelle des rotbraunen Klinkers helle Materialien festzusetzen (An- lage 1; Punkt 3.21.16) 1.2.33 Der Anregung, Fassadenauflockerungen zur Lärmreduktion vorzus ehen (Anlage 1; Punkt 3.21.17) 1.2.34 Der Anregung, das zulässige Maß der Bebauung auf zwei Geschosse zu reduzieren (Anlage 1; Punkt 3.22) 1.2.35 Der Anregung, die Gebäude im Quartierseingang auf drei Geschosse zu begrenzen (Anlage 1; Punkt 3.23.1) 1.2.36 Der Anmerkung, die Ve rkehrsprognose müsse korrigiert werden (Anlage 1; Punkte 3.24.5) 1.2.37 Der Anregung, die Freiflächen der Kita mit Blick auf spätere Umnutzungen zu erwei- tern (Anlage 1; Punkte 3.24.10) 1.2.38 Der Anregung, mehr Frei- und Grünflächen zu schaffen (Anlage 1; Punkte 3.24.14) 1.2.39 Der Anregung, die Schutzmaßnahmen gegen Überflutungen zu erweitern (Anlage 1; Punkt 3.24.15) - 4 - V/0658/2020 1.2.40 Der Anregung, eine Informationsveranstaltung vor der Beratung der Gremien durch- zuführen (Anlage 1; Punkt 3.24.19) 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße wird ge- mäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13a Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Sa t- zung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 590 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kos- ten. Im Zuge der Realisierung der Planung entstehen für die Stadt voraussichtlich Grunderwerbs- kosten für öffentliche Flächen in Höhe von 779.000 €, Kosten von rd. 800.000 € für Straßenbau und Beleuchtung, rd. 2.500.000 € für den Kanalbau, rd. 165.000 € für die Offenlegung des Gewässers sowie rd. 144.450 € für den öffentlichen Spielplatz. Hinzu kommen die in der Vorlage V/0623/2020 dargestellten Kosten für den Bau der Kindertagesstätte. Die hier aufgeführten Kosten werden im Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher bestimmt. Durch die Veräußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen für die Stadt Münster zu erwarten. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 590 wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 aufgestellt. Die frühzei- tige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 27.10.2016 in den Räumen der damaligen Gärtnerei „Moldrickx“ im Stadtteil Kinderhaus statt. Dabei wurde der Siegerentwurf aus dem städtebaulichen Wettbewerb im Rahmen der Ausstellung aller Wettbewerbsentwürfe vorgestellt. Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und Ste l- lungnahmen haben vom 11.06.2019 bis zum 11.07.2019 öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnahme gebeten. Über die eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. Die textliche Festsetzung 1.3.1 wurde um den Zusatz „bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit“ ergänzt, um so der ursprünglichen städtebaulichen Idee zu folgen, bei Mehrfamilienhäusern in den obersten Geschossen Rücksprünge vorzusehen. Eine Anwendung auf die Reihenhausgrundstücke ist mit Blick auf die sich ergebenden Wohnflächen nicht zielführend und aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich (Beschlussvorschlag 1.1.1). Die textliche Festsetzung 1.6.4 zur gärtnerischen Gestaltung zielt darauf, eine Gestaltung der Vorgar- tenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) auszuschließen. Somit wird die ökolog i- sche Qualität der Vorgärten verbessert. Der Nutzen dieser Ergänzung wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 6.2.7 „Freiflächen, Begrünung“ näher erläutert (Beschlussvorschlag 1.1.2). Bei der Ergänzung der Textlichen Festsetzung unter Punkt 1.3.1 handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Festsetzung. Durch die Ergänzung der Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.6.4 - 5 - V/0658/2020 werden sowohl Aspekte der aktuellen Klimadebatte aufgegriffen als auch der Eingabe einer privaten Stellungnahme gefolgt. Durch die Ergänzungen innerhalb der Textlichen Festsetzungen sind keine erneuten Beteiligungen notwendig, so dass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan Nr. 590 überlagert jeweils eine Teilfläche im Bebauungsplan Nr. 106 Teila b- schnitt X: Kinderhaus – Brüningheide und im Bebau ungsplan Nr. 515: Kinderhaus – Erweiterung Zentrum Kinderhaus. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 590 treten die betroffenen Teile der beiden benannten Bebauungspläne außer Kraft. Zielsetzung des Plankonzepts Die Planungen verfolgen das Ziel , das ehemalige Gärtnereigelände im Zentrum des Stadtteils Ki n- derhaus zu einem Wohnquartier zu entwickeln. Der angestrebten städtebaulichen Struktur des Pla n- gebiets liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im Wettbewerb „Quartier Moldrickx“ zugru n- de. Als ergänzende Nutzungen sind eine Kindertagesstätte mit acht Gruppen ( V/0623/2020) und ein Bereich für eine Nutzungsmischung aus Wohnen und Arbeiten vorgesehen. Das vorhandene Wal d- stück wird planungsrechtlich gesichert und kann perspektivisch für die Öffentlic hkeit zugänglich g e- macht werden. Für den Stadtteil können mit der Realisierung des Quartiers in integrierter Lage Wachstums- und Entwicklungspotenziale eröffnet werden. Gleichzeitig stellt die Wiedernutzung der Flächen der ehemaligen Gärtnerei zur Schaffung von Wohnraum und zur Deckung der Infrastruktu r- bedarfe des Stadtteils eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung und zur Eindämmung des Frei- flächenverbrauchs dar. i.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung
V-0658-2020-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 29
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0658/2020
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 590:
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 7
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9
6.2.8 Werbeanlagen ................................................................................................................. 10
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.4 Entwässerungsplanung und Überflutungsnachweis.................................................................. 13
6.4.1 Entwässerungsnachweis Kinderhaus ............................................................................. 13
6.4.2 Entwässerungsplanung Plangebiet ................................................................................. 15
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 17
6.6 Wald und Grünflächen ............................................................................................................... 17
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 18
6.9 Kampfmittel ................................................................................................................................ 18
6.10 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 19
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 20
8 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 20
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 20
8.1.1 Menschen ........................................................................................................................ 20
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 22
8.1.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 23
8.1.4 Wasser ............................................................................................................................ 24
8.1.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 25
8.1.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 25
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 26
8.2 Zusammenfassung .................................................................................................................... 26
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 27
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 28
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist aktuell unbeplant und umfasst das ehemalige
Betriebsgelände einer Gärtnerei. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die
Aufgabe des Betriebs. Im Rahmen der Betriebsaufgabe wurde ein Großteil der Flächen an die
Stadt Münster veräußert. Als Grundlage für den Bebauungsplan dient der städtebauliche
Entwurf des Preisträgers im städtebaulichen Wettbewerb „Quartier Moldrickx“. Ausgehend von
diesem Entwurf beabsichtigt die Stadt Münster im Einvernehmen mit den Eigentümern eine
Wohnbebauung mit ca. 240 Wohneinheiten zu realisieren.
Da das Plangebiet durch seine Lage im Zentrum von Kinderhaus bestens für die Schaffung von
Wohnraum für verschiedenste Zielgruppen geeignet ist, sollen durch die Aufstellung des
Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung geschaffen
werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 590 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a
Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung “ durchgeführt. Die hierfür
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor:
- es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung;
- die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden
sind, ist kleiner als 20.000 m²;
- die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
- Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Die Vermeidungsgrundsätze
des § 1 a Abs. 3 BauGB werden in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt.
2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 590 umfasst das ehemalige Gärtnereigelände
zwischen Westhoffstraße und der Straße „Langebusch“ gegenüber dem Stadtbereichszentrum
des Stadtteils Kinderhaus einschließlich eines kleinen Waldstücks sowie zwei angrenzende
Grundstücke im Bereich der Straße „Langebusch“. Innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans liegen damit die Grundstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 86, Flurstücke 17, 105, 383, 478, 491, 492, 493, 494 und Teile des Flurstücks 16.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 590 sind in der
Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den
Regierungsbezirk Münster, Teil abschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar. Die Inhalte des Bebauungsplans sind daher im Sinne
des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Geltun gsbereich des Bebauungsplans Nr. 590 ist aktuell überwiegend unbeplant. Eine
Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 515: Kinderhaus – Erweiterung
Zentrum Kinder haus. Der Bebauungsplan wurde im Rahmen der Erweiterung des
Stadtbereichszentrums aufgestellt. Er setzt angrenzend an das Plangebiet ein allgemeines
Wohngebiet (WA) fes t. Um die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem städtebaulichen
Wettbewerb zu ermöglichen, ist in einem Teilbereich eine Anpassung der Festsetzungen
erforderlich.
Eine weitere Fläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 106:
Teilabschnitt X Kinderhaus – Brüningheide. Der Bebauungsplan Nr. 106 X setzt entlang des
westlichen Abschnitts der Straße „Langebusch“ ein reines Wohngebiet fest. Das Flurstück Nr.
383 war in diesem Bebauungsplan bisher als Verkehrsfläche festgesetzt. Eine Erschließung
des Plangebiets für PKW ist über dieses Flurstück aufgrund des Waldstücks, das im westlichen
Bereich des Plangebiets entstanden ist, nicht mehr möglich. Es ist daher vorgesehen, über die
Änderung der Festsetzung zu einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbindung „Park“ eine
Anbindung an den Grünzug „Langebusch“ herzustellen.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 590 treten die betroffenen Teile der beiden benannten
Bebauungspläne außer Kraft.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 4,3 ha große Plangebiet befindet sich rund 4 km nördlich der Innenstadt von Münster
im Stadtteil Kinderhaus, in direkter Nachbarschaft zum Stadtbereichszentrum. Dieses bietet in
fußläufiger Entfernung zum Plangebiet ein großes Spektrum an Versorgungseinrichtungen.
Das Gebiet liegt eingebettet in das bestehende Siedlungsgefüge. Bis auf zwei
Anknüpfungspunkte an öffentliche Straßen (Langebusch, Westhoffstraße) werden die Grenzen
des Plangebiets durch die Gartenbereiche der umgebenden Wohngebäude definiert.
Bei der direkt angrenzenden Bebauung handelt es sich überwiegend um eingeschossige
Einfamilienhäuser – teils freistehend, teils Reihen- oder Doppelhäuser, überwiegend aus den
1950er und 1980er Jahren. Das Stadtbereichszentrum östlich des Plangebiets ist mit bis z u
sechsgeschossigen Gebäuden bebaut. Nördlich der Straße „Langebusch“ schließen sich,
abgeschirmt durch hohen Baumbestand, in erster Reihe zweigeschossige Reihenhäuser sowie
in einem Teilbereich neungeschossige Mehrfamilienhäuser an. Sie bilden den Übergang zu den
zwischen vier und 11 Geschossen hohen Mehrfamilienhäusern an der Josef-Beckmann-Straße.
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Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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Das Plangebiet war vor dem Rückbau überwiegend mit Gewächshäusern bebaut. Im südlichen
Bereich waren Felder angelegt. Im Westen des Plangebiets sind mehrere Wo hnhäuser
vorhanden, die auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans zunächst überwiegend erhalten
und weiter genutzt werden sollen. Westlich an die Wohnhäuser angrenzend befindet sich ein
rund 0,54 ha großes Waldstück. Durch das Plangebiet verläuft die überwi egend verrohrte
ehemalige Trasse des Igelbachs (Wasserlauf-Nr. 332846).
5 Planungsziele
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 590 ist es, das Plangebiet zu einem Wohnquartier
zu entwickeln, welches in einem räumlichen Teilbereich die Nutzungen Wohnen und Arbeiten
vereint. Für den Stadtteil können damit in integrierter Lage Wachstums- und
Entwicklungspotenziale eröff net werden. Der angestrebten städtebaulichen Struktur des
Plangebiets liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im Wettbewer b „Quartier
Moldrickx“ zugrunde.
Der Entwurf vermittelt in der dargestellten Dichte zwischen den Anforderungen aufgrund der
zentralen Lage des Gebiets und den Anforderungen einer Verträglichkeit in Bezug auf die
kleinteiligen Strukturen der bestehenden Wohnbebauung. Insgesamt können im Quartier rund
240 Wohneinheiten realisiert werden. Während entlang der Erschließungsachse überwiegend
Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, wird für die Wohnhöfe im zentralen Bereich eine
Mischung von Mehrfamilien- und Reihenhäusern angestrebt. Damit lassen sich
Angebotsqualitäten für unterschiedliche Ziel - und Einkommensgruppen realisieren. Auch lokal
zunehmend nachgefragte Gemeinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen,
Projektgenossenschaften oder Bewohnergemeinschaften können hier Berücksichtigung finden.
Im Eingangsbereich zum Quartier und damit im Übergang zum Stadtbereichszentrum sind
größere bauliche Strukturen vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und
Dienstleistungsnutzungen bieten.
Neben den Nutzungen W ohnen und Arbeiten sollen im Plangebiet durch eine
Kindertageseinrichtung (Kita) mit acht Gruppen und einen zentralen Spielplatz auch soziale
Bedarfe abgedeckt werden. Das angrenzende Waldstück kann perspektivisch für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung im
Gebiet, die zunächst bestehen bleiben wird, ist das Plankonzept so konzipiert, dass eine
abschnittsweise Umsetzung möglich ist.
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, werden die folgenden Punkte als Grundzüge der
Planung definiert:
- die Entwicklung eines Wohnquartiers mit ergänzenden Nutzungen
- eine angemessene städtebauliche Dichte, die der zentralen Lage, aber auch der
angrenzenden Wohnbebauung Rechnung trägt
Bebauungsplan Nr. 590
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- das städtebauliche Konzept (Anordnung der Gebäude und Nutzungen zueinander und
die Stellung der Gebäude allgemein)
- ein angemessenes Verhältnis von überbauter zu unbebauter Fläche sowie ein
ausreichendes Maß an Freiflächen
- das Erschließungskonzept (Kategorisierung der verschiedenen Straßenräume)
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, werden als zulässige Art
der baulichen Nutzung im Wesentlichen „Allgemeines Wohngebiet” (WA) gemäß § 4 BauNVO
und nur in einem kleinen Teilbereich „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
Die Wohnhöfe sind als WA 1 festgesetzt. Sie sind vor Lärmimmissionen abgeschirmt und sollen
als kleine Nachbarschaften insbesondere dem Wohnen dienen. Im östlichen Bereich des
Plangebiets wird aufgrund der unterschiedlichen Ansprüche von Wohn- und Kita-Nutzung, nach
den Kategorien WA 2 (Wohnen) und WA 3 (Kita) differenziert. Im WA 2 wird eine stärkere
Nutzungsmischung angestrebt. Als ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen in den WA -Gebieten aufgrund des von
ihnen ausgehenden Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen.
Aus demselben Grund und aufgrund der kleinteiligen überbaubaren Flächen sind
Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch in dem MI ausgeschlossen. Die festgesetzte MI -
Fläche befindet sich innerhalb des im Einzelhandels - und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2018 1
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs (vgl. Abbildung 1). Direkt angrenzend an das
Stadtbereichszentrum dient sie durch eine Kombination aus Wohnnutzung und verträglicher
Zentrumserweiterung der Belebung des Quartiers und der Stärkung des Zentrums. Der Fokus
liegt vor allem auf einer Nutzungsmischung mit eher kleinteiligem Besatz. Die potenziellen
Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des Stadtteilzentrums
erzeugt werden können, sind geeignet, hier die beabsichtigte städtebaul iche Entwicklung zu
beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – sowie negative
städtebauliche Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete vermieden werden, soll eine
Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen. Vergnüg ungsstätten im Sinne des § 6
Abs. 2 Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO sind daher unzulässig.
1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-
muenster/61_stadtplanung/pdf/einzelhandel/einzelhandels-_und_zentrenkonzept_muenster_fortschreibung_2018.pdf
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Abbildung 1: Zentraler Versorgungsbereich Kinderhaus/Idenbrockplatz
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der
Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen
Gebäudehöhen definiert.
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten
Obergrenze für allgemeine Wohngebiete auf 0,4 und für Mischgebiete auf 0,6 festgesetzt. Die
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässige Überschreitung dieser Grundflächenzahl durch
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, wird mit 0,8 5
geringfügig erhöht. Begründet ist diese Festsetzung in dem Bestreben, in der zentralen Lage
des Plangebiets eine hohe Ausnutzung mit Wohnraum zu erreichen. Daraus ergeben sich
entsprechend kleine Grundstückszuschnitte. Um die verbleibenden privaten Freiräume
aufzuwerten und damit einhergehend die städtebaulichen Qualitäten des Quartiers zu sichern,
ist für das Plangebiet ein relativ hoher Anteil an Tiefgaragen vorgesehen, welcher die hohe
Ausnutzung hinsichtlich der GRZ bedingt.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gebäude in den WA und im MI gemäß § 17 Abs. 1
BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Durch die Einhaltung der Obergrenzen wird eine verträgliche
Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt.
Quelle: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster1
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Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung
einfügen soll. Durch die Lage zwischen Einfamilienhausgebieten und Stadtbereichszentrum
sind die Gebäudehöhen gestaffelt und steigen nach Osten zum Stadtbereichszentrum hin an.
Hochpunkte mit vier und fünf Geschossen bilden Anfang und Ende der zentralen
Erschließungsachse. Die übrigen Mehrfamilienhäuser entlang der Achse vermitteln mit ihrer
Dreigeschossigkeit. Um eine klare Raumkante auszubilden und die Idee hinter dem
städtebaulichen Entwurf abzusichern, sind die Geschossigkeiten im WA
2 und i m MI als
zwingend festgesetzt. In den Wohnhöfen (WA 1) ist eine Durchmischung mit drei - und
zweigeschossigen Gebäuden vorgesehen.
Aufgrund der Staffelung in der Höhenentwicklung innerhalb einzelner Baukörper sind für WA 1,
WA2 und MI absolute Höhen für die verschiedenen Geschosszahlen festgesetzt.
Für das MI wurden aufgrund der zulässigen Nutzungen größere Deckenhöhen als für eine reine
Wohnnutzung angenommen. Das Kitagebäude kann auch bei größeren Raumhöhen
dreigeschossig bis zu einer Bauhöhe 2 (BH) von 11,00 m errichtet werden. In allen
Gebietskategorien sind Hausgruppen im Sinne einer architektonischen Einheitlichkeit im
Hinblick auf die Höhen einheitlich zu gestalten.
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF
EG). Die OKFF EG ist für die Baufelder jeweils als Maximalmaß in Meter über Normalhöhennull
festgesetzt. Um für die Erdgeschossbereiche Schutz vor Überflutungen, beispielsweise bei
Starkregenereignissen zu bieten, wurden bei den jeweiligen Festsetzungen der O KFF EG
Zuschläge von 0,40 m zu den geplanten Straßenhöhen berücksichtigt.
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu überbaubaren
Grundstücksflächen werden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und damit verbunden
auch die Eingliederung der Planung in die Umgebung abgesichert.
Die Gebäude sind bis auf die Kita (WA
3) in einer offenen Bauweise zu errichten. Die offene
Bauweise ermöglicht es, auch im Bereich der Mehrfamilienhäuser, Gebäude grenzständig als
Doppel- oder Reihenhäuser bis zu einer Länge von insgesamt 50,00 m zu errichten. Um
architektonische Einheitlichkeit im Gebiet zu gewährleisten, sind Hausgruppen zu den
Erschließungsflächen hin in einer Flucht zu errichten.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen definiert. In dem
WA
2 und dem MI sind zusätzlich entlang der öffentlichen Verkehrsflächen Baulinien festgesetzt,
um die Herausbildung von klaren Raumkanten im Eingangsbereich zum Quartier sicher zu
stellen. Kleinteilige Rücksprünge in den Obergeschossen, wie sie der städtebauliche Entwurf
vorsieht, sind mit dieser Zielsetzung vereinbar. Zusammen mit der Festsetzung, dass das
oberste Vollgeschoss in den WA
1 und WA 2 bei Mehrfamilienhäusern maximal 80 % der
Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses betragen darf, wird die Umsetzung der
städtebaulichen Figur aus dem Wettbewerb abgesichert. Gleichzeitig bieten die Festsetzungen
ein ausreichendes Maß an Flexibilität für die Bauherren.
2 Die Bauhöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs.
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Um eine optimal e Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können Terrassen und Balkone
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. Die Überschreitung der Baugrenze kann bis zu
3,00 m betragen, sofern die Anlagen eine Gesamttiefe von 3,00 m nicht überschreiten.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Entgegen der in der Umgebung prägenden Dachform „Satteldach“ wird für das Plangebiet als
Dachform „Flachdach“ festgesetzt. Damit wird das Bild eines eigenständigen, ganzheitlichen
Quartiers gestärkt. Zudem können durch die Begrünung der Flachdächer Verdunstungsflächen
geschaffen werden, die einen elementaren Beitrag zum Entwässerungskonzept für das
Plangebiet leisten (vgl. 6.4).
6.2.5 Material, Farbgebung
Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung sind bei Hausgruppen im Sinne
einer architektonischen Einheitlichkeit gleich zu gestalten. Der Bebauungsplan trifft
differenzierte Festsetzungen hinsichtlich der Fassadengestaltung der Gebäude. Insgesamt
werden drei verschiedene Zonen („A“, „B“, „C“) definiert (vgl. Abbildung 2 ). Ziel dieser
Zonierung ist es die Leitidee hinter dem städtebaulichen Entwurf ablesbar zu machen und zu
betonen.
Abbildung 2: Leitlinien zur Fassadengestaltung
Bereich „A“ – Hauptmaterial: Klinker rotbraun
Bereich „B“ – Hauptmaterial: Klinker beige bis hell
grau
Bereich „C“ – Hauptmaterial: Stein- oder
Putzmaterial
Als Nebenmaterial in allen Bereichen zulässig:
in untergeordnetem Umfang ein abweichendes
A
C
C
B
B
B
Quelle: stadtraum Architektengruppe, Düsseldorf
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze
Um die Versiegelung der privaten Grünflächen zu beschränken, sind für das WA1, das WA2 und
das MI Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen.
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb dieser Flächen zulässig. Für die Wohnhöfe im WA1 ist
eine Kombination von ebenerdigen Stellplätzen und Tiefgaragen vorgesehen. Je Wohnhof soll
es ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage geben. D ie ebenerdigen Stellplätze in den Wohnhöfen
sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, herzustellen. Carports und sonstige
Überdachungen sind damit ausgeschlossen. Dieser Festsetzung liegt das Ziel zugrunde die
Wohnhöfe als attraktive, möglichst offene Aufenthaltsräume zu gestalten. Durch die kompakten
Strukturen im Gebiet und die teils doppelseitige Anordnung der Stellplätze würde eine
durchgehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung erzeugen. Im WA2 und
im MI sind ausschließlich Tie fgaragen vorgesehen. Um die Gestaltung der Außenflächen der
Kita im WA3 flexibel zu halten, sind hier Stellplätze und Tiefgaragen außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.
Nebenanlagen
Aufgrund der kompakten Grundstückszuschnitte und damit verbunden der Absicherung von
nicht versiegelten privaten Freiräumen, sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO in den WA1,
dem WA 2 und dem MI außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.
Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind von dieser Fests etzung ausgenommen
und damit uneingeschränkt zulässig.
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Die Festsetzungen im Zusammenhang mit Freiflächen und Begrünung zielen im Wesentlichen
darauf ab, Flächen für die Verdunstung von Regenwasser zu sichern und das allgemeine
Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima positiv zu beeinflussen. Versiegelte
Flächen wie die Flachdächer und die Decken von Tiefgaragen sind mit Substratschichten zu
bedecken. Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GSt) sind aufzuwerten, indem je angefangener
sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum wie Spitzahorn, Eiche oder Linde fachgerecht
gepflanzt, dauerhaft erhalten und ggf. ersetzt wird. Für die Bäume ist dabei eine Pflanzfläche
von mindestens 2,00 m Breite und einer offenen Vegetati onsfläche von 6 ,00 m² vorzusehen.
Um ein einheitliches städtebauliches Bild zum Straßenraum hin zu erreichen, ist für jede
Stellplatzanlage im Auftakt der Zufahrt zum Wohnhof jeweils ein Baumstandort fest definiert.
Eine Gestaltung der Stellplatzflächen mi t wasserdurchlässigen Materialien ist zu empfehlen,
wird aufgrund der hohen Grundwasserstände, die das Rückhaltevermögen des anstehenden
Untergrundes stark begrenzen, aber nicht vorgeschrieben.
In Ergänzung der Festsetzungen zu Versiegelung / Freiflächen / Begrünung wird für definierte
Grundstücksbereiche eine gärtnerische Gestaltung unter Ausschluss der Verwendung von
Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) festgesetzt. Als Steinschüttungen sind in diesem
Zusammenhang großflächige Anschüttungen mit den benannten Materialien zu verstehen.
Nicht von diesem Ausschluss umfasst sind deutlich untergeordnete Gestalt ungen mit
Steinen/Kies/etc. oder untergeordnete funktionale Elemente wie beispielsweise zum Schutz der
Fassaden vor Spritzwasser. Ziel ist es , die ökologische Qualität, insbesondere der oft
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versiegelten Vorgartenbereiche, zu verbessern. Schottergärten und gepflasterte Flächen tragen
beispielsweise zur Erwärmung der Städte bei und stehen im Widerspruch zu den städtischen
Bemühungen den Folgen des Klimawandels entgegen zu wirken. Zudem wird Pflanzen und
Tieren der Lebensraum entzogen. Die Anlage solcher Flächen steht somit im Widerspruch zur
angestrebten biologischen Vielfalt. Insbesondere mit Blick auf den durchgängig zu
beobachtenden Rückgang von Insekten wirken sich derart gestaltete Bereiche ungünstig aus.
Können die dargestellten negativen Effekte, beispi elsweise durch eine intensive Begrünung,
ausgeschlossen werden, so ist eine deutlich untergeordnete Verwendung von Steinschüttungen
als Gestaltungselement denkbar.
6.2.8 Werbeanlagen
Um die städtebaulichen Qualitäten des Plangebiets abzusichern, sind Werbeanlagen nur in
dem MI zulässig. In Anlehnung an die Festsetzungen zu Werbeanlagen im
Stadtbereichszentrum sind Werbeanlagen in ihrer Lage, Größe und Form beschränkt.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Anbindung an das Hauptverkehrsnetz
Das Plangebiet ist über zwei Anknüpfungspunkte an das vorhandene Straßennetz
angeschlossen. Die Haupterschließung erfolgt von Osten her über die Westhoffstraße im
Bereich der heutigen Zufahrt. Da die Anforderungen an die Erschließung des Gebiets bereits im
Zuge des Umbaus der Westhoffstraße berücksichtigt wurden, ist eine funktionierende
Anbindung sichergestellt. Auch eine Spur für Linksabbieger ist an dieser Stelle bereits
vorhanden. Eine Nebenerschließung ist von Norden her über die Straße „Langebusch“
vorgesehen. Beide Straßen sind geeignet , die Mehrverkehre durch das neue Wohngebiet
aufzunehmen.
Um die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes zu überprüfen, wurde zunächst die
Ausgangssituation betrachtet. Für die Westhoffstraße liegen Zählungen für die beiden nördlich
und südlich angrenzenden Kreisverkehre vor. Maßgeblich für die Betrachtungen hier sind die
Zahlen für den südlichen Kreisverkehr Westhoffstraße / Am Burloh vom 21.04.2016. Aus
diesem fahren werktäglich 8.371 Kraftfahrzeuge (Kfz) – 761 Kfz in der maßgebenden
nachmittäglichen Spitzenstunde – in den zur Einfahrt des Wohngebiets gelegenen Arm der
Westhoffstraße nach Norden. Dieser ist nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
2006 ( RASt 06) als „Verbindungsstraße“ klassifiziert und kann demnach eine Verkehrsstärke
von 800 bis 2.600 Kfz in der Stunde aufnehmen. Für die Straße „ Langebusch“ wurde eine
Querschnittszählung veranlasst. Diese wurde am 12.07.2017 durchgeführt und ergab eine
tägliche Benutzung der Straße durch 462 Kfz – 42 Kfz in der nachmittäglichen Spit zenstunde.
Die Straße „ Langebusch“ wird gemäß RASt 06 als „Sammelstraße“ angesehen und ist
demnach für 400 bis 800 Kfz in der Stunde ausgelegt.
Ausgehend von der Ist -Situation wird die vom Bund veröffentlichte
Verkehrsverflechtungsprognose, die ein natürliches Ansteigen der Verkehre vorsieht,
herangezogen. Als Prognosehorizont wird hierfür das Jahr 2035 angesetzt. Bis zu diesem Jahr
wird der Verkehr näherungsweise um 3,2% zunehmen.
Das natürliche Verkehrswachstum wird um die Neuverkehre durch das neue Baugebiet ergänzt.
Die Berechnungen der durch das Baugebiet zusätzlich zu erw artenden Verkehrsbelastungen
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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wurden auf Basis der vorgesehenen Wohneinheiten und unter Berücksichtigung veröffentlichter
Kennwerte bzw. eigener Erfahrungswerte bestimmt. Es handelt sich bei den veröffentlichten
Kennziffern um bundesweit anerkannte Werte, die in aktuellster und gültiger Fassung im
Programm „Ver_Bau: Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben
der Bauleitplanung“ vorliegen. Das Wohngebiet löst nach der „Ver_Bau“ insgesamt an jedem
Werktag 1.281 zusätzliche Fahrten aus. Davon entfallen 730 Fahrten auf Verkehre durch die
Wohnbebauung und die restlichen 551 Fahrten entstehen durch die Kita. Werden 100% der
durch das Baugebiet ausgelösten Fahrten über die Haupterschließung der Westhoffstraße
abgewickelt, so steigen die Verkehre auf dem Abschnitt der Westhoffstraße, an dem der
Eingang des Gebietes liegt, morgens um 155 auf 776 Fahrzeuge und nachtmittags um 110 auf
871 Fahrzeuge in der jeweiligen Spitzenstunde an. Dies führt zu einer täglichen Belastung von
9.652 Kfz (gegenüber 8.371 Kfz heute). Werden 100% der Verkehre über die
Nebenerschließung der Straße Langebusch abgewickelt, so steigt die Belastung auf dieser um
137 auf 180 Kfz in der morgendlichen sowie um 87 auf 129 Kfz in der nachmittäglichen
Spitzenstunde an. Dies führt zu r und 1.800 Kfz pro Tag (gegenüber 462 Kfz heute). Beide
Werte liegen sowohl morgens als auch nachmittags deutlich unter den Belastungszahlen, die
die Straßen laut RASt 06 aufnehmen können müssen. Bei der Betrachtung handelt es sich um
die jeweils maximal mö gliche Belastung (100 % der Verkehre auf eine Zufahrt). Da eine
Verteilung der Verkehre auf beide Eingänge zum Quartier anzunehmen ist, werden die
tatsächlichen Werte für beide Straßen niedriger ausfallen. Bedenken zu den Belastungen des
bestehenden Verkehrsnetzes bestehen in keinem der Fälle.
Interne Erschließung im Gebiet
Die von Ost nach West verlaufende Hauptachse durch das Quartier ist, mit Unterbrechung
durch den Platz im Quartierseingang, bis zum Quartiersspielplatz als Tempo- 30-Zone geplant.
Sie ers chließt beidseitig Grundstücke bzw. die Zufahrten zu den Wohnhöfen und stellt somit
eine wirtschaftliche und flächensparende Erschließungsvariante dar. Zudem werden die
Gartenbereiche der Bestandsbebauung durch diese Erschließung weitestgehend vom Verkehr
abgerückt. Vorgesehen sind im ersten Abschnitt der Achse ein beidseitiger Gehweg sowie
einseitig straßenbegleitende öffentliche Stellplätze. Die Platzfläche im Eingangsbereich zum
Quartier (vgl. Abbildung 3 ) ist als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen und wirkt,
insbesondere in Verbindung mit der Verschwenkung der Straße, geschwindigkeitsreduzierend.
Die Nebenerschließung von der Straße „Langebusch“ her sowie die Umfahrung des
Quartiersspielplatzes werden ebenfalls als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebaut.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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Abbildung 3: exemplarische Gestaltung Quartierseingang
Um den Bedarf an öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet unterbringen zu können, sind
Stellplätze in Senkrechtanordnun g notwendig. Sie ermöglichen es , den Bedarf an öffentlichen
Stellplätzen flächensparend und gebündelt unterzubringen. Durch das geringe Fahrtempo
bieten sich die verkehrsberuhigten Bereiche für die Anordnung dieser Stellplätze an. Die
Stellplätze im öffent lichen Raum werden überwiegend einseitig angeordnet, um innerhalb der
Verkehrsflächen ausreichend breite Trassen für die Versorgungsträger zur Verfügung stellen zu
können.
Es ist vorgesehen, zunächst nur den östlichen Teil des Gebiets (ca. 2/3 der Gesamtfläche) zu
bebauen. Die Entwicklung des westliche n Teilbereichs wird zunächst zurückgestellt. Im Zuge
des Ausbaus wird daher die vorgesehene Ringerschließung um den Quartiersspielplatz
zunächst verkürzt und über die festgesetzte öffentliche Grünfläche verlaufen (vgl. Abbildung 4).
Die Wohnhöfe werden jeweils über private Flächen erschlossen, die mit Geh- , Fahr -, und
Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträger belegt sind. Neben
Gemeinschaftsstellplätzen bieten diese Flächen durch Aufweitungen Kommuni kations- und
Aufenthaltsflächen innerhalb der kleinteiligen Nachbarschaften.
Die Anbindung an das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel ist über die Haltestelle
Idenbrockplatz an der Westhoffstraße gesichert.
Quelle: stadtraum Architektengruppe, Düsseldorf
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 13 von 29
Abbildung 4: exemplarische Darstellung der Umfahrung im 1. Bauabschnitt
6.4 Entwässerungsplanung und Überflutungsnachweis
Für das Grundstück der ehemaligen Gärtnerei ist infolge der geplanten Erschließung durch
Wohnbebauung eine Neuordnung der Entwässerungssituation erforderlich.
6.4.1 Entwässerungsnachweis Kinderhaus
Da der Stadtteil Kinderhaus in hohem Maß von dem Starkregenereignis im Jahr 2014 betroffen
war, hat das Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster unabhängig von diesem
Bebauungsplanverfahren umfassende Berechnungen für den Stadtteil durchgeführt.
Dimensionierung und Nachweise
Bei entwässerungstechnischen Planungen sind für die Entwässerungsanlagen Nachweise zu
führen, die sicherstellen, dass bestimmte Regenereignisse schaden frei abgeleitet werden
können. Welche Regen (sog. Bemessungsregen) zu Grunde zu legen und wie die Nachweise
zu führen sind, ist in Regelwerken festgelegt. Entscheidend ist, ob es sich um eine Neu- und
Sanierungsplanung handelt sowie die Gebietskategorie (z.B. Wohngebiet, Stadtzentrum, etc.).
Für Neu- und Sanierungsplanungen der Kanalisation in einem Wohngebiet sind z.B. die
folgenden Nachweise zu führen:
1. Überstaunachweis: ein dreijähriger Regen (Regen mit einer statistischen Wiederkehrzeit
von drei Jahren, entspricht ca. Starkregenindex 1) muss im Kanalnetz abgeleitet werden
können, ohne aus den Schächten auszutreten
2. Überflutungsnachweis: ein 20- jähriger Regen (Regen mit einer statistischen
Wiederkehrzeit von 20 Jahren) darf aus den Sc hächten austreten, wenn dadurch keine
Schäden verursacht werden. Z.B. darf dieses austretende Wasser keine Erdgeschosse
Quelle: stadtraum Architektengruppe, Düsseldorf
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 14 von 29
überfluten, es darf sich aber z.B. im Straßenraum, auf Park - oder Grünflächen
ausbreiten.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Nachweisen für die Kanalisation und Nachweisen
für Gewässer. Für Gewässer ist nachzuweisen, dass ein 100- jähriges Ereignis schadensfrei
abgeleitet werden kann.
Starkregen
Für die Einordnung von Starkregen und zur vereinfachten Kommunikation wurde der
„Starkregenindex“ entwickelt. Dieser ordnet ähnlich wie die Richterskala bei Erdbeben die
Regenereignisse auf Grundlage der statistischen Wiederkehrzeiten einem Index zu.
Entwässerungsanlagen müssen die Regen des Index eins bis drei schadensfrei ableiten
können (Überstaunachweis). Für den Index vier bis fünf müssen Überflutungsnachweise geführt
werden. Für alle darüber hinausgehenden Ereignisse (Index 6 bis 12) ist Risikominimierung und
Schadensbegrenzung als kommunale Gemeinschaftsaufgabe zu betreiben. Das heißt neben
der Kommune müssen sich auch die Grundstückseigentümer selbst im Rahmen des Möglichen
gegen Überflutungsschäden schützen (z.B. Objektschutz, angepasstes Verhalten im
Katastrophenfall).
Der Regen vom 28.07.2014 ist dem Index 12 zuzuordnen und liegt weit außerhalb jeder
statistischen Einordnung. Schätzungen benennen hier beispielsweise eine statistische
Wiederkehrzeit von über 10.000 Jahren.
Entwässerungstechnische Anlagen können (und dürfen) aus technischen und aus
wirtschaftlichen Gründen für derartige Ereignisse nicht ausgelegt werden. Es ist festzuhalten,
dass es auch zukünftig keinesfalls möglich sein wird, Ereignisse dieser extremen
Größenordnung schadensfrei abzuleiten.
Berechnungsmethoden
Bislang wurden Kanalnetze und Gewässer im Computermodell nac hgebildet und mit den
entsprechenden Bemessungsregen belastet. Im Ergebnis ergab sich daraus im Wesentlichen
die Aussage, ob und wieviel Wasser über welchen Zeitraum aus einem Schacht austritt.
Mittlerweile kann zusätzlich die Oberfläche und die örtliche T opographie (Geländehöhen,
Gebäude, Mauern, Bordsteinkanten, etc.) mit berechnet werden. Das Kanalnetzmodell wird
dazu um das Oberflächenmodell ergänzt. Die sehr aufwändigen Simulationen
(Berechnungsdauer der Software z.T. mehrere Tage) ergeben die folgenden Ergebnisse:
- Aussage, ob und wieviel Wasser über welchen Zeitraum aus einem Schacht austritt,
- wohin das Wasser fließt, das aus einem Schacht austritt, über welchen Zeitraum es sich
in welcher Höhe hält,
- wieviel unmittelbar auf die Oberfläche regnet und wohin dieses Wasser fließt,
- wie sich die Kombination aus dem Wasser verhält, das aus dem Kanal austritt und dem
Wasser, das oberflächlich direkt abfließt.
Diese sogenannten gekoppelten Berechnungen sollen sukzessive für das gesamte Stadtgebiet
durchgeführt w erden. Priorisiert werden dabei die Gebiete, die vom Starkregen 2014 am
meisten betroffen waren. Daher wurden auf dieser Grundlage bereits für den gesamten Stadtteil
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 15 von 29
Kinderhaus zwei Gutachten „Kinderhaus West“ (westlich des Kinderbachs) und „Kinderhaus
Ost“ (östlich des Kinderbachs) von einem externen Fachbüro (Dr. Pecher AG) aufgestellt. Um
die Realitätsnähe der Berechnungen sicher zu stellen, wurde der Modellaufbau durch eine
umfangreiche Messkampagne (Niederschlag, Abfluss im Kanalnetz Kinderhaus) beglei tet und
kalibriert.
Die Ergebnisse der Gutachten wurden auf zwei Bürgerinformationsveranstaltungen vorgestellt.
Die Gutachten sind vollumfänglich einsehbar.
Kinderhaus / aktuelles Plangebiet
In den Gutachten wurden Simulationen für Kanal und Oberfläche für die folgenden Zustände
berechnet:
1. Bestandszustand
2. Prognosezustand = Bestandszustand zzgl. sämtlicher denkbarer Nachverdichtungen
Im Zuge der Planungen zum aktuellen Plangebiet wurde das Gutachten „Kinderhaus West“ um
den städtebaulichen Entwurf ergänzt und erneut durchgerechnet. Auf dieser Grundlage wurden
die Höhenlage des Baugebiets und das Kanalnetz sowie das verrohrte Gewässer im Gebiet
dimensioniert und die Leistungsfähigkeit der Anlagen nachgewiesen. Da das Modell neben dem
Baugebiet selbst auch das umliegende Siedlungsgebiet westlich des Kinderbachs beinhaltet,
können sämtliche Auswirkungen auf die Entwässerungssituation durch die Bebauung
nachvollzogen und in den Planungen berücksichtigt werden. Für die entwässerungstechnischen
Planungen des Baugebiets wurden alle erforderlichen Nachweise (Überstau T=3a, Überflutung
T=20a) durch das Büro Dr. Pecher AG geführt. Die Simulationen und Berechnungen wurden
mittels der derzeit genauesten und umfangreichsten Berechnungsmethode durchgeführt. Aus
entwässerungstechnischer Sicht sind keine negativen Auswirkungen auf das Baugebiet oder
die angrenzenden Siedlungsbereiche zu erwarten.
6.4.2 Entwässerungsplanung Plangebiet
Über das Plangebiet verläuft die ehemalige Trasse des Igelbachs ( Wasserlauf-Nr. 332846), die
gemäß Vorgabe der Unteren Wasserbehörde auch weiterhin den wasserrechtlichen Status
„Gewässer“ beibehält und als solches in der Planung berücksichtigt werden muss (vgl. Kap.
8.1.4).
Das geplante Wohngebiet soll im Trennsystem entwässert und im Bereich der Westhoffstraße
über eine neue Haltung DN 800 ( Länge ca. 30 m) an den Bestand angeschlossen werden. Das
Gewässer wurde in die entwässerungstechnischen Dimensionierungs - und
Nachweisberechnungen des Gesamtgebiets mit ei nbezogen und ist damit Teil des
Entwässerungskonzepts des Plangebiets. Die Gewässertrasse, die aktuell aus offenen und
baulich stark beschädigten verrohrten Abschnitten besteht, wird durch eine wesentlich
leistungsfähigere Anlage, bestehend aus einem offenen Abschnitt und einer neuen Verrohrung
ersetzt. Das Gewässer wird zukünftig im Bereich zwischen Eimermacherweg und neuer
Hauptverkehrsachse des Baugebiets offen, innerhalb der Hauptverkehrsachse verrohrt
verlaufen. Die verrohrte Gewäs serachse wurde gemäß der wasserrechtlichen Anforderungen
für ein 100- jährliches Hochwasser ( HQ
100) dimensioniert und mit einem Durchmesser von DN
600 geplant.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 16 von 29
Für die Zeit der ersten Bauphase verläuft der offene Abschnitt des Gewässers auf einer Länge
von ca. 100 m zwischen dem bestehenden offenen Abschnitt im Bereich des Eimermacherwegs
Nr. 20 und der bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Hauptverkehrsachse. Mit abschließender
Fertigstellung des Baugebiets wird auch die Hauptverkehrsachse in westlicher Richtung
verlängert. In diesem Zuge soll der endgültige Zustand des Gewässers hergestellt werden. Die
Verrohrung verlängert sich in diesem Schritt um ca. 50 m, DN 600. Der Endzustand des offenen
Abschnitts verläuft dementsprechend auch in westlicher Richtung versetzt auf einer Länge von
ca. 60 m. Die Zugänglichkeit zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässertrasse muss in
jedem Fall sichergestellt sein, dazu ist ein Streifen von mindestens 3 m Breite entlang der
Trasse freizuhalten.
In der Haupt erschließungsachse des Baugebiets werden ein Schmutzwasserkanal und das
verrohrte Gewässer verlegt, in den übrigen Straßen werden jeweils ein Schmutz - und ein
Regenwasserkanal verlegt, über die die Grundstücke erschlossen werden. Die unmittelbar an
der Hauptverkehrsachse liegenden Grundstücke schließen mit der Niederschlagsentwässerung
unmittelbar an der Verrohrung an. Die an den seitlichen Stichstraßen liegenden Gebäude
entwässern über einen Regenwasserkanal DN 300 in das verrohrte Gewässer.
Kanalnetz und Gewässer erhalten den Nachweisen ( vgl. 6.4.1) entsprechende
Rohrdurchmesser. Eine maßgebliche Aufhöhung der Geländehöhen im gesamten Baugebiet ist
gemäß der Nachweise zur Einhaltung des erforderlichen Überstau- und Überflutungsschutzes
nicht erforderlich. Lediglich im Bereich zur Einmündun g in die Westhoffstraße s ollten die
Geländehöhen auf ca. 53,30 NHN angehoben werden, um einen Wasseraustritt bei
maßgeblichen Niederschlagsereignissen verhindern zu können. Um die erforderlichen
Überstau- bzw. Überflutungsnachweise einhalten zu können, dar f das Gelände im Vergleich zu
den aufgemessenen Bestandshöhen nicht vertieft werden. Aufgrund der Zwangspunkte im
Anschlussbereich an die Bestandskanalisation ist eine weitere Vergrößerung der
Rohrdurchmesser für diesen Punkt nicht zielführend.
Ein Versick erungsgutachten für das Gelände hat ergeben, dass von einer Versickerung des
Oberflächenwassers unter Betrachtung der gültigen Regelwerke abgesehen werden sollte.
Grund dafür sind die hohen Grundwasserstände, die das Rückhaltevermögen des anstehenden
Untergrundes stark begrenzen. Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel im Plangebiet
aufgrund der geplanten Schließung des Wasserwerks Kinderhaus sind laut hydrogeologischem
Gutachten der Stadtwerke Münster
3 nicht zu erwarten (vgl. Schmidt und Partner, 2017).
Die Entwässerungsplanung für das Gebiet sieht vor, den Abfluss aus dem Gebiet möglichst
gering zu halten. Die begrünten Dächer sind ein wichtiger Bestandteil des
Entwässerungskonzepts. Die Dachbegrünung dient dem verzögerten
Niederschlagswasserabfluss und der teilweisen Verdunstung von Niederschlagswasser. Der
Bebauungsplan enthält eine entsprechende textliche Festsetzung zur Begrünung der
Flachdächer.
Um für die Erdgeschossbereiche Schutz vor Überflutungen, beispielsweise bei
Starkregenereignissen zu bieten, enthält der Bebauungsplan einen Hinweis zum Erfordernis
einer, bezogen auf die angrenzende Erschließung, erhöhten Oberkante Fertigfußboden im
3 https://www.stadtwerke-muenster.de/unternehmen/energie/unser-angebot-fuer-
sie/erzeugungsanlagen/wasserwerke/zukunft-der-trinkwasserinfrastruktur/gutachten.html
Bebauungsplan Nr. 590
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Begründung / Seite 17 von 29
Erdgeschoss (OKFF EG). Diese sollte bei mindestens 0,30 m über Geländeniveau liegen. Bei
den festgesetzten Gebäudehöhen wurde diese Erhöhung entsprechend berücksichtigt.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Kita
Zur Deckung der neuen und der allgemeinen Bedarfe im Stadtteil Kinderhaus ist im Plangebiet
eine Kita mit acht Gruppen vorgesehen. Um die Belastungen du rch die Hol- und Bringverkehre
für die Anwohner möglichst gering zu halten, ist die Kita verkehrsgünstig im Eingangsbereich
zum Plangebiet gelegen und damit sowohl von der Westhoffstraße als auch von der Straße
„Langebusch“ aus anfahrbar. Um den Flächenverbrauch gering zu halten, ist eine Nutzung der
Kita auf drei Ebenen möglich.
Spielplatz
Durch die geplante Wohnbebauung entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielflächen
von rund 1.020 m². Es ist vorgesehen, einen Spielplatz der Kategorie B/C zentral im Plangebiet
in einer öffentlichen Grünfläche herzustellen. Die Herstellung der Spielplatzfläche in der vollen
Größe ist trotz Minderausbau der Grünfläche bereits im ersten Bauabschnitt möglich.
6.6 Wald und Grünflächen
Nach Fertigstellung des zwei ten Bauabschnitts weist das Plangebiet mit dem rund 0, 54 ha
großen Waldstück und der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche von rund 1.280 m² hohe
Qualitäten auf. Zwei kleinere öffentliche Grünflächen bilden den Übergang von der zentralen
Erschließungsachse zum Wald sowie vom Wald zu der Straße „Langebusch“.
Wald
Die festgesetzten Baukörper halten zur Waldgrenze Abstände von mindestens 11,50 m ein.
Perspektivisch soll das Waldstück im Zuge der vollständigen Umsetzung der Planung für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es ist vorgesehen eine Fuß- und
Radwegeverbindung herzustellen, die das Plangebiet auch im Westen an die Straße
„Langebusch“ anschließt.
Öffentliche Grünfläche
Der Anschluss der Fuß- und Radwegeverbindung an den Wald, sowie der Anschluss an den
Grünzug „Langebusch“ erfolgen jeweils über eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“. So ist es möglich, zusammenhängende qualitätvolle
Freiräume zu schaffen.
Aufgrund der abschnittsweisen Entwicklung des Plangebiets (vgl. Kap. 6.3) wird die zentrale
öffentliche Grünfläche im Quartier in zwei Schritten hergestellt. Im ersten Schritt wird die Fläche
im Wesentlichen die erforderliche Spielplatzfläche umfassen. Im zweiten Schritt können zudem
Qualitäten im Hin blick auf einen „Quartiersplatz“ im Sinne von Kommunikations - und
Aufenthaltsräumen geschaffen werden.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 18 von 29
Private Grünräume
Neben dem Waldstück wurde im Plangebiet kein erhaltenswerter Baumbestand identifiziert.
Private Grünflächen sind daher außerhalb der privaten Grünräume der Gärten nicht festgesetzt.
Aufschüttungen und Abgrabungen sind auf den Grundstücken unzulässig, um die Funktionalität
des Ent wässerungskonzepts sicherzustellen. Zur Abgrenzung der privaten Bereiche von den
Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und in Kombination
mit einer zur Straßenseite angeordneten Hecke zulässig. Die Vorgaben bieten den späteren
Eigentümern Flexibilität in der Planung und sichern gleichzeitig das städtebauliche Bild zu den
Verkehrsflächen hin ab.
6.7 Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen von der Westhoffstraße sowie
Gewerbelärmimmissionen vom Stadtteilzentrum Kinderhaus ein. Durch die zurückgesetzte
Lage der WA sind diese nur bedingt betroffen. Die Orientierungs- und Richt werte werden
eingehalten.
Gewerbelärm
Ausgehend vom Lärmgutachten zum Bebauungsplan Nr. 515 „Erweiterung Zentrum
Kinderhaus“ ist insbesondere das östlichste Baufenster (Mischgebiet) von Gewerbelärm
betroffen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich der Immissionsrichtwert (IRW) von
60 dB(A) am Tag für Mischgebiete eingehalten wird.
Verkehrslärm
Auch der Verkehrslärm wirkt sich vor allem auf das östliche Baufenster aus. Hier wird von
verkehrsbedingten Lärmpegeln von bis zu 65/55 dB(A) Tag/Nacht ausgegangen. Die
Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für MI-Nutzung werden
damit maximal um 5 dB(A) überschritten.
Um den Belastungen des östlichen Baufensters Rechnung zu tragen, sollten keine
Außenwohnbereiche an der östlichen Stirnseite des Gebäudes vorgesehen werden. Ansonsten
sind i n den mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109
„Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Zudem sind in den entsprechenden Bereichen für
Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme
vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt.
6.9 Kampfmittel
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe (KBD) im
Rahmen einer Kampfmittelüberpr üfung eine Luftbildauswertung durchgeführt. Eine
Kampfmittelbeeinflussung war nicht erkennbar. Sofern keine ergänzenden Erkenntnisse
bekannt werden, sind weiterführende Überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 19 von 29
Zu beachten ist, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine komplette
Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben
der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände
oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die
Feuerwehr ist zu verständigen.
6.10 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer bedeutenden, von Eschsiedlungen und Einzelhöfen
geprägten mittelalterlichen Siedlungslandschaft, deren Entstehungsgeschichte bis in die
Karolingerzeit (8./ 9. Jahrhundert) zurückreicht. Es liegt ferner am Rande des Kinderbachtal s,
welches nachweislich bereits in der Jungsteinzeit (4./ 3. Jahrtausend v. Chr.) intensiv begangen
wurde und besiedelt war.
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit
archäologische Funde und Befunde auftreten s owie neue Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Eine erste Prospektion des Geländes ergab
keine Hinweise auf Bodendenkmäler.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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7 Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 43.916 m² 4,39 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 5.946 m² 0,59 ha 13,5 %
Öffentliche Grünfläche 2.099 m² 0,21 ha 4,8 %
Waldfläche 5.354 m² 0,54 ha 12,2 %
Wasserwirtschaftsfläche 532 m² 0,05 ha 1,2 %
Versorgungsfläche 20 m² 0,00 ha 0,0 %
Bauflächen 29.965 m² 3,00 ha 68,3 %
davon allgemeines Wohngebiet (WA) 28.855 m² 2,89 ha 65,8 %
davon Mischgebiet (MI) 1.110 m² 0,11 ha 2,5 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
8 Auswirkungen auf die Umwelt
Für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wurde das Verfahren nach § 13a BauGB
gewählt. Im Rahmen der beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung entfallen die formale
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im
vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst dargestellt.
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung
8.1.1 Menschen
Derzeitige Umweltsituation
Nutzungen
Das Plangebiet umfasst das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei. Die Gärtnereigebäude und -
einrichtungen wurden abgerissen und das Gelände planiert mit Ausnahme des westlichen, mit
mehreren Wohngebäuden und als Garten genutzten Bereichs mit einem kleinen Waldstück.
Das Gelände ist eingezäunt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan setzt überwiegend Allgemeines Wohngebiet einschließlich einer
Kindertagesstätte sowie im östlichen Bereich untergeordnet Mischgebiet fest. Im zentralen
Bereich wird eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz angelegt. Im westlichen Teil werden die
kleine Waldparzelle sowie nördlich und östlich angrenzend öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Für die Freizeit - und Erholungsnutzung dienen die öffentlichen Grünflächen mit einem
Kinderspielplatz sowie zukünftig die Waldfläche, die perspektivisch für die Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird. Eine Fuß- und Radwegeverbindung durch die Waldparzelle bis zur
Straße „Langebusch“ ist vorgesehen.
Bebauungsplan Nr. 590
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Die neue Siedlung wird eine hohe Kompaktheit und Dichte aufweisen, so dass den öffentlich
zugänglichen Grün- und Freiräumen im Umfeld eine hohe Wichtigkeit für die Erholung und
Freizeit zukommt. In diesem Zusammenhang sind die Stadtteilparks Hasenbusch im Westen
und Kinderbachtal/Pastorat östlich der neuen Siedlung sowie im weiteren Umfeld die
Hauptgrünzüge Vorbergshügel-Gasselstiege und Nördliches Aatal mit dem Stadtpark Wienburg
zu nennen. Diese Grünzüge stellen über Fuß- und Radwege eine Verbindung bis zur Innenstadt
her.
Lärmsituation
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen von der Westhoffstraße sowie
Gewerbelärmimmissionen vom Stadtteilzentrum Kinderhaus ein.
Das östl ichste Baufenster im Plangebiet ist verkehrsbedingten Lärmpegeln von bis zu 65/55
dB(A) Tag/Nacht ausgesetzt. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im
Städtebau“ für MI -Nutzung werden maximal um 5 dB(A) überschritten. Aufgrund der
Lärmvorbelastung sollten Außenwohnbereiche nicht an der östlichen Stirnseite des Gebäudes
vorgesehen werden.
In den mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ vorzusehen. Zudem sind in den entsprechenden Bereichen für Schlafräume bzw.
zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die
Gesamtschalldämpfung der Außenfassaden nicht verschlechtern.
Für die Ermit tlung der Gewerbelärmbelastung vom Stadtteilzentrum wurde das Lärmgutachten
zum Bebauungsplan Nr. 515 „Erweiterung Zentrum Kinderhaus“ ausgewertet. Von dem
Gewerbelärm des Stadtteilzentrums ist insbesondere das östlichste Baufenster betroffen. Auf
Basis des vorhandenen Lärmgutachtens ist davon auszugehen, dass in dem betroffenen
Mischgebiet im östlichen Planbereich der Immissionsrichtwert (IRW) von 60dB(A) am Tag für
Mischgebiete eingehalten wird.
Auf das Plangebiet wirken nicht nur Verkehrslärmimmissionen ein, sondern das Gebiet ist auch
Verursacher von Mehrverkehr (vgl. Kap. 6.3) der sich auf die angrenzenden Wohnhäuser
auswirkt. Hier sind insbesondere die Gebäude angrenzend an die beiden Zufahrten zum Gebiet
zu betrachten. Die Untersuchung der lärmtechnis chen Auswirkungen des planbedingten
Verkehrs wurde unter der Worst -Case-Annahme, dass eine vollständige Abwicklung dieser
Verkehre über nur eine der beiden Straßen erfolgt , durchgeführt. Die Pegelerhöhung für die
Gebäude im Umfeld der Zufahrt zur Westho ffstraße steigt nach überschlägigen Berechnungen,
aufgrund der bereits vorhandenen höheren Kfz -Frequentierung auf der Westhoffstraße, nur
geringfügig um ca. 0,6 dB(A) an. Entlang der Straße „Langebusch“ erhöht sich der Lärmpegel –
deutlich hörbar – vorhabenbedingt um ca. 6 dB(A). A ufgrund der geringen Frequentierung der
Straße mit 1.800 Kfz pro Tag bleiben die Lärmpegel insgesamt moderat. Der insgesamt
dominierende Verkehrslärm auf der Westhoffstraße führt dazu, dass bei eine r Summation des
Verkehrslärms im Einmündungsbereich der Straße „Langebusch“ in die Westhoffstraße, die
planungsbedingte Pegelzunahme in diesem Bereich eher gering bleibt (ca. 1 dB(A)
Erhöhung).Schädliche Umwelteinwirkungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe sind nach
den Erkenntnissen der Untersuchungen zur Luftreinhalteplanung der Stadt Münster an diesem
Standort nicht zu erwarten.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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Während der Bauarbeiten werden Lärmemissionen, Abgase und ggf. Staub und
Erschütterungen durch Baufahrzeuge und -maschinen auftreten. Hierbei handelt es sich um
zeitlich begrenzte Belastungen.
Bestandbebauung
Im Plangebiet sind drei Bestandsgebäude vorhanden, die überplant werden. Durch enge
Abstimmung mit den Eigentümern und den Fachplanungen ist sichergestellt, das s ein
verträgliches Nebeneinander von Bestand und Neubau möglich und die Versorgung der
Bestandgebäude auch in der Bauphase gesichert ist.
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Moldrickx liegt nach Abbruch der Gärtnereigebäude
und -einrichtungen überwiegend brach (Stand: 04/2018). Im Westen befinden sich
Wohngebäude mit Gartennutzung sowie ein kleines Waldstück. Das Gelände zeigt
überwiegend eine geringe ök ologische Wertigkeit mit Ausnahme des kleinen Waldbereichs im
Westen. Die Waldparzelle besteht überwiegend aus Laubbäumen, wie Eichen, Buchen, Birken
sowie Nadelbäumen (Fichten etc.). Der Teich im Wäldchen führt bei der Begehung und nach
Angaben der Eigentümer überwiegend kein Wasser.
Die Waldparzelle im Westen des Plangebietes bleibt erhalten und wird als Wald im
Bebauungsplan festgesetzt. Die östliche Waldkante ist heute noch nicht vorhanden, da sich an
dieser Stelle der Garten der noch vorhandenen Wohnhäuser befindet. Mit Rückbau der Häuser
wird der Bereich als Entwicklungsfläche für den Wald gesehen, die zur Herausbildung eines
Waldsaums genutzt werden soll. Durch eine entsprechende Anlage und Pflege des Saums,
kann der Schutz der angrenzenden Neubebauung gewährleistet werden. Südöstlich außerhalb
der Waldfläche werden Bäume und Gehölze überplant, die von den Grundstückseigentümern
angepflanzt wurden bzw. sich sukzessive entwickelt haben. Ein Teil der Flächen wird als
Wohnbauflächen genutzt. In einem ande ren Teilbereich erfolgt eine Flächensicherung für eine
perspektivische Verlegung des vorhandenen Gewässers (vgl. Kap. 8.1.4 Wasser). Die Eingriffe
in die vorhandenen Gehölzstrukturen sind an dieser Stelle jedoch gering, da der Graben für das
Gewässer durch eine bereits heute vorhandene Schneise verlaufen und durch den geringen
Wasserstand sehr gering dimensioniert sein wird.
Im Übergang zu der Haupterschließungsachse durch das Gebiet sowie zu der Straße
„Langebusch“ werden öffentliche Grünflächen mit der Zw eckbestimmung „Parkanlage“
festgesetzt. Der Teich liegt innerhalb des Waldes und bleibt erhalten. Weitere
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sind die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit
Spielplatz im zentralen Plangebiet sowie die vorgesehene extensive Begrünung der
Flachdächer. Eine geeignete Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist vorgesehen, indem je
sechs angefangene Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen ist. Dies erfolgt über
eine textliche Festsetzung.
Als Vogelarten im Gebiet sind häufige und ungefährdete Brutvogelarten und Nahrungsgäste zu
erwarten, wie Ringeltaube, Amsel, Blau- und Kohlmeise usw. Es gibt keine Hinweise auf das
Vorkommen planungsrelevanter Arten. Dies ist in den Störungen durch die Nutzung des
Geländes sowie der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches von Kinderhaus zu begründen.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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Generell gilt die Bauzeitenregelung, erforderliche Rodungen von Bäumen und Gehölzen
außerhalb der Vogelbrutzeit, also zwischen Oktober und Februar des Folgejahres,
durchzuführen.
Hinsichtlich der Artengruppe der Fledermäuse ist davon auszugehen, dass potentiell die
Gehölzstrukturen und Gartenflächen im westlichen Plangebiet als Jagdraum vornehmlich für
relativ häufig vorkommende Fledermäuse des Siedlungsraumes dienen (z.B. Zwergfledermaus
etc.). Da die se Bereiche erhalten bleiben, wird diese Funktion auch zukünftig erfüllt werden
können. Mit relevanten Beeinträchtigungen der Artengruppe der Fledermäuse ist nicht zu
rechnen.
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im
angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidun g erfolgt oder zulässig
gelten.
8.1.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Im östlichen Plangebiet ist der natürliche Bodentyp gemäß Umweltkataster ein Gley -Podsol, im
westlichen Bereich ein Braunerde -Pseudogley. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und
Versiegelung sind die Böden aber bereits als beeinträchtigt einzustuf en. Im Bereich der
Waldparzelle ist noch am ehesten von naturnäheren Bodenstrukturen auszugehen. Die
Waldfläche bleibt auf Basis der Festsetzung im Bebauungsplan dauerhaft erhalten. Altlasten -/-
Verdachtsflächen sind gemäß Umweltkataster im Plangebiet nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung
Im Mischgebiet sowie überwiegend in den allgemeinen Wohngebieten ist eine Unterbauung mit
Tiefgaragen über die Baugrenzen hinaus vorgesehen, so dass die zulässigen
Grundflächenzahlen für diese Gebietstypen überschritten werden und mit 0,85 als Maximum ein
hohes Maß erreichen. Dies bedeutet, dass mit der Planung in den betreffenden Bereichen eine
hohe Versiegelung verbunden ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits durch
die Gebäude und Einrichtungen der Gärtnerei in der Vergangenheit etwa die Hälfte des zur
Bebauung anstehenden Geländes versiegelt war. Die gemäß Bebauungsplan Nr. 106
Teilabschnitt 10 mögliche Anlage einer Verkehrsfläche im nordwestlichen Teil des Plangebietes
zur Straße „ Langebusch“ entfällt, stattdessen wird die Fläche als öffentliche Grünfläche
festgesetzt.
Der hohe Versiegelungsgrad ist einerseits als nachhaltiger Eingriff in das Schutzgut Boden zu
bewerten. Andererseits entspricht die Planung dem Ziel der vorrangigen Ausrichtung der
Bauleitplanung auf die Innenentwicklung gemäß § 1 Absatz 5 BauGB sowie den Anforderungen
des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die
Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur I nnenentwicklung zu nutzen sowie Bodenverdichtungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen. In diesem Sinne stellt die Wiedernutzung und Nachverdichtung der
ehemaligen Gärtnerei Moldrickx einen Baustein zur Eindämmung des Freiflächenverbrauchs in
Münster dar.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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Abfall
Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet die üblichen Haushalts - und Siedlungsabfälle
anfallen, die getrennt gesammelt, weiterverwendet oder entsorgt werden.
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 7.4.7 (Kulturgüter).
8.1.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Durch das Plangebiet und an seinem Rand verläuft die überwiegend verrohrte Trasse des
ehemaligen Igelbachs (Wasserlauf -Nr. 332846). Der Wasserlauf hat seinen Ur sprung im
Bereich Eimermacherweg Haus Nr. 20 und mündet nach ca. 700 m im Bereich der
Kristiansandstraße in den Kinderbach. Der Wasserlauf quert das Grundstück der ehemaligen
Gärtnerei nur teilweise offen und überwiegend verrohrt. Die verrohrten Abschnitte weisen zum
Teil erhebliche Schäden auf. Der Abschnitt außerhalb des Plangebietes bis zum K inderbach ist
vollständig verrohrt.
Die Wasserführung des Gewässers im Plangebiet i st gering, da nur wenig Oberflächenwasser
aus einigen Gärten im offenen Bereich südlich des Eimermacherweges eingeleitet wird.
Aufgrund der überwiegenden Verrohrung ist die ökologische Funktion des Gewässers stark
eingeschränkt.
Das Grundwasser steht im Plangebiet gemäß einem Versickerungsgutachten des Tiefbauamtes
hoch an.
Auswirkungen der Planung
Der Wasserlauf Nr. 332846 wird gemäß der Planung im Bereich zwischen Eimermacherweg
und neuer Hauptverkehrsachse des Baugebi etes offen, innerhalb der Haupt verkehrsachse
verrohrt verlaufen. Das Gewässer wurde vom Tiefbauamt in die ent wässerungstechnischen
Dimensionierungs- und Nachweisberechnungen des Gesamtgebietes mit einbezogen. Die neue
Gewässerachse wurde gemäß der wasserrechtli chen Anforderungen für ei n 100- jährliches
Hochwasser (HQ
100) dimensioniert. Die Funktion, Wasser abzuleiten wird voll erfüllt, die
ökologische Funktion des Gewässers ist jedoch wie im Bestand stark eingeschränkt.
Für die Verlegung des Gewässers ist ein Planverfahren gemäß § 68 WHG durch die Untere
Wasserbehörde erforderlich. Bestandteil des Planverfahrens ist zunächst ein offener Verlauf
über das Privatgrundstück sowie der verrohrte Verlauf über die städt ischen Flächen. Da der
Endzustand des Gewässers erst nach der endgültigen Erschließung des Baugebiets hergestellt
werden kann, kann der Endzustand des offenen Gewässerabschnitts nicht Inhalt des aktuellen
Planverfahrens sein. Sobald die Realisierung des zweiten Bauabschnitts vorgesehen ist, wird
es ein zweites Planverfahren geben. Inhalt dieses Verfahrens wird der durch eine
entsprechende Flächenausweisung im Bebauungsplan abgesicherte endgültige offene Verlauf
des Gewäs sers entlang des Waldstücks sowie der Lückenschluss zu der dann bereit s
bestehenden Verrohrung sein.
Die begrünten Dächer sind ein wichtiger Bestandteil des Entwässerungskonzeptes für den
Bebauungsplan (vgl. 6.4). Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers ist eine Versickerung
des Nieder schlagswassers gemäß dem Versickerungsgutachten des Tief bauamtes nicht
möglich.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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8.1.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Klima
Das Plangebiet weist mit Ausnahme der kleinen Waldfläche keine besondere Klimafunktion auf.
Der Wald bleibt mit seiner Funktion als Schadstof ffilter und Schattenspender und einer
temperaturausgleichenden Wirkung erhalten. Die geplanten Grünflächen mit Baumbestand
werden diese positiven Klimafunktionen ergänzen. Ansonsten wird im Plangebiet das Klima der
überwiegend versiegelten und bebauten Bereiche, welches bereits zur Zeit der
Gärtnereinutzung bestand, manifestiert.
Energie
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit auf und ist aufgrund der
Ausstattung der Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren
als auch Photovoltaik -Anlagen gut geeignet. Der Bebauungsplan ist in seinen textlichen
Festsetzungen so ausgelegt , dass Solarpaneele oder Photovoltaikanlagen im gesamten
Plangebiet auf den Gebäuden zulässig sind und eine Kombination von Solarmodulen und
Gründächern machbar ist.
Durch die Nutzung erneuerbarer Energien können die Treibhausgasemissionen durch die
Gebäudenutzung reduziert werden. Darüber hinaus entstehen Treibhausgase durch das
Verkehrsaufkommen im Plangebiet. Durch die gute ÖPNV - und Radverkehrsanbindung des
Plangebietes sind die Voraussetzungen gegeben, Fahrten des motorisierten Individualverkehrs
und damit Treibhausgasemissionen einzudämmen.
8.1.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Das Plangebiet liegt innerhalb des dicht bebauten Siedlungsbereichs von Kinderhaus. Der
städtebauliche Entwurf, der dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, ist als 1. Preis aus dem
städtebaulichen Wettbewerb „Quartier Moldrickx“ hervorgegangen. Durch die Lage zwischen
Einfamilienhausgebieten und Stadtbereichszentren sind die Gebäudehöhen gestaffelt und
steigen nach Osten zum Stadtbereichszentrum hin an. Die Bebauung wird sich hinsichtlich ihrer
Höhenentwicklung mit zwei bis maximal fünf Geschossen in die Umgebung einfügen.
Die Waldparzelle im Westen dient zusammen mit der nördlich anschließenden Grünfläche der
Untergliederung der Siedlungsflächen. Die geplante Fuß- und Radwegeanbindung in diesem
Bereich schafft eine autofreie Anbindung an die Straße „Langebusch“. Die Quartiersmitte bildet
eine zentrale Grünfläche mit einem Kinderspielplatz.
Zur Begrünung des Plangebietes dienen darüber hinaus die textlichen Festsetzungen zum
Anpflanzen großkroniger Laubbäume im Bereic h der Gemeinschaftsstellflächen sowie zur
Begrünung der Flachdächer und der Tiefgaragen.
Die umgebende Landschaft von Kinderhaus ist von der Planung nicht betroffen. Die geplante
Bebauung wird sich optisch in das Siedlungsgefüge einfügen.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 26 von 29
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild bzw. die umgebende Landschaft im Umfeld von
Kinderhaus sind nicht zu erwarten.
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzes NRW.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer bedeutenden, von Eschsiedlungen und Einzelhöfen
geprägten mit telalterlichen Siedlungslandschaft, deren Entstehungsgeschichte bis in die
Karolingerzeit (8./9. Jahrhundert) zurückreicht. Es liegt ferner am Rand des Kinderbachtals, das
nachweislich bereits in der Jungsteinzeit (4./3. Jahrtausend v. Chr.) intensiv beg angen wurde
und besiedelt war.
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch g ewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Eine erste Prospektion des Geländes ergab
keine Hinweise auf Bodendenkmäler.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet. Die
ehemalige Gärtnerei Moldrickx mit ihren Gewächshäusern etc. ist als Sachgut ersatzlos
entfallen.
8.2 Zusammenfassung
Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Moldrickx in Kinderhaus ist als Nachfolgenutzung
eine Wohnsiedlung mit zwei - bis maximal fünfgeschossiger Bebauung und größtenteils
Unterbauung mit Tiefgaragen geplant. Eine kleine vorhandene Waldparzelle bleibt erhalten und
wird nach Osten hin erweitert. Weniger erhaltensw erte Gehölzstrukturen werden in Teilen
überplant. D arüber hinaus werden über die Festsetzungen von kleineren Grünflächen und
Dachbegrünung sowie die Pflanzung von hochstämmigen Laubbäumen im Bereich der
Stellplätze Begrünungen des Plangebietes erreicht.
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im
angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidun g erfolgt oder zulässig
gelten.
Der hohe Versiegelungsgrad ist einerseits als nachhaltiger Eingriff in das Schutzgut Boden zu
bewerten. Andererseits stellt die Wiedernutzung von in der Vergangenheit bereits versiegelten
Flächen eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung und zur Eindämmung des
Freiflächenverbrauchs dar.
Im Plangebiet verläuft die überwiegend verrohrte ehemalige Trasse des Igelbachs. Die
ökologische Funktion des Gewässers ist aufgrund der überwiegenden Verrohrung, auch
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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außerhalb des Plangebietes, stark eingeschränkt. Der Wasserlauf wird gemäß der Planung im
Bereich zwischen Eimermacherweg und neuer Hauptverkehrsachse des Baugebietes offen,
innerhalb der Hauptverkehrsachse verrohrt verlaufen. Die neue Gewässerachse wurde gemäß
der wasserrechtlichen Anforderungen für ein 100 -jährliches Hochwasser (HQ100) dimensioniert.
Die Funktion, Wasser abzuleiten wird voll erfüllt, die ökologische Funktion des Gewässers ist
jedoch wie im Bestand stark eingeschränkt.
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmis sionen von der Westhoffstraße sowie
Gewerbelärmimmissionen vom Stadtteilzentrum Kinderhaus ein.
Das östlichste Baufenster im Plangebiet ist verkehrsbedingten Lärmpegeln von bis zu 65/55
dB(A) Tag/Nacht ausgesetzt. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Tei l 1 „Schallschutz im
Städtebau“ für MI -Nutzung werden maximal um 5 dB(A) überschritten. Aufgrund der
Lärmvorbelastung sollten Außenwohnbereiche nicht an der östlichen Stirnseite des Gebäudes
vorgesehen werden.
In den mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeic hneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ vorzusehen. Zudem sind in den entsprechenden Bereichen für Schlafräume bzw.
zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftun gssysteme vorzusehen, die die
Gesamtschalldämpfung der Außenfassaden nicht verschlechtern.
Von dem Gewerbelärm des Stadtteilzentrums ist insbesondere das östlichste Baufenster
betroffen. Auf Basis des vorhandenen Lärmgutachtens ist davon auszugehen, dass i n dem
betroffenen Mischgebiet im östlichen Planbereich der Immissionsrichtwert (IRW) von 60dB(A)
am Tag für Mischgebiete eingehalten wird.
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen ist das Plangebiet auch selbst
Auslöser von Immissionen. Hier sind insbesondere die Auswirkungen der Verkehrszunahme zu
betrachten. Durch die bereits hohen Lärmpegel entlang der Westhoffstraße ist die Erhöhung
durch die durch das Gebiet induzierten Mehrverkehre jedoch gering. Die Planung bedingt daher
keine unzumutbare Mehrbelastung für die unmittelbaren Anwohner.
Die Bebauung wird sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung mit zwei bis maximal fünf
Geschossen in die Umgebung einfügen. Negative Auswirkungen auf das Ortsbild bzw. die
umgebende Landschaft im Umfeld von Kinderhaus sind nicht zu erwarten.
9 Gesamtabwägung
Übergeordnetes Ziel des Bebauungsplans ist es, für das zentral gelegene ehemalige
Gärtnereigelände eine Nachnutzung zu ermöglichen. Im direkten Gegenüber zum
Stadtbereichszentrum bietet sich das Gelände für ein verdichtetes Wohnquartier an. Der damit
verbundene Eingriff in das Schutzgut Boden ist, durch die Wiedernutzung von in der
Vergangenheit bereits versiegelten Flächen eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung
und zur Eindämmung des Freiflächenverbrauchs.
Durch die gefangene Lage wird der Bereich in seiner städtebaulichen Struktur als
eigenständiges Quartier gesehen und durch die Gestaltungsvorgaben des Bebauungsplans
auch sichtbar als solches definiert. Die städtebaulich höhere Dichte stellt zusammengenommen
mit der vorgesehenen Architektur einen Bruch mit dem Umfeld dar. Mit Blick auf die
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
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Höhenstaffelungen und die Anordnung der Baukörper wird das Konzept aber dennoch als
verträglich für das Umfeld angesehen. Diese Verträglichkeit wurde auch mit Blick auf mögliche
Verschattungen der angrenzenden Grundstücke geprüft.
Das Bebauungsplankonzept ermöglicht, trotz städtebaulicher Dichte die Schaffung von
Freiraum- und Aufenthaltsqualitäten, die sich von dem städtisch geprägten Quartiersplatz über
den großzüg ig dimensionierten Spielplatz in der öffentlichen Grünfläche bis in das kleine
Waldstück ziehen.
Der Bebauungsplan definiert die Rahmenbedingungen für die späteren Entwicklungen im
Quartier und ermöglicht dabei gleichzeitig die notwendige Flexibilität, um eine bedarfsgerechte
Angebotsmischung in dem Plangebiet zu realisieren. Unter der Ausgestaltung des
perspektivischen Nutzungskonzepts und der Belegung anteilig zu fördernden Wohnraums wird
die Quartierentwicklung gezielt gesteuert werden. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum z.B.
für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen, Familien oder nach
Gemeinschaftswohnformen soll dabei angemessen Rechnung getragen werden.
Durch umfangreiche Berechnungen und Prüfungen, liegt dem Bebauungsplan ein detailliertes
Entwässerungskonzept zugrunde, welches die Entwässerung und den Wasserabflusses auch
bei Starkregen sicherstellt. Das Konzept berücksichtigt zudem die geplante Verlegung des im
Plangebiet verlaufenden Gewässers. Durch die angedachten Maßnahmen, k ann insgesamt
eine Verbesserung der aktuellen Situation erreicht werden. Ohne Kenntnis der späteren
Bauvorhaben kann der Bebauungsplan keine pauschalen Aussagen zu den Auswirkungen von
Tiefgaragen und den Bauvorhaben allgemein treffen. Die Prüfungen und Auflagen im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens sind jedoch geeignete Instrumente, um diese Aspekte zu
betrachten. Von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen ist daher nicht auszugehen.
Mit Blick auf die durch das Plangebiet entstehenden Neuverkehre zeigten die Berechnungen,
dass diese durch das vorhandene Straßennetz verträglich abgewickelt werden können.
Insgesamt sind die neu geplanten Verkehrsflächen so angelegt, dass die bestehenden
Gartenbereiche überwiegend nicht von den Neuverkehren betroffen sind. Durch die Lage der
Kita werden keine quartiersfremden Verkehre in das Gebiet hinein geführt. Die beiden
geplanten Zufahrten sichern den Zu- und Abfluss der Verkehre. Eine unverhältnismäßige
Mehrbelastung mit Blick auf Verkehrs lärm ist, sowohl im direkten als auch im erweiterten
Umfeld, nicht zu erwarten.
Insgesamt wurden in allen Bereichen die Voraussetzungen für eine verträgliche Abwicklung
geschaffen.
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist überwiegend im Besitz der St adt Münster. Nach Inkrafttreten des
Bebauungsplans werden die erforderlichen Erschließungsanlagen entsprechend den
Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert.
Mit gesicherter Erschließung der Baugrundstücke, kann mit der Vermarktung der Flächen
begonnen werden. Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt nach den vom Rat
beschlossenen Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhaus -
bzw. Mehrfamilienhausgrundstücken.
Bebauungsplan Nr. 590
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße
Begründung / Seite 29 von 29
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage
zu dem vom Rat der Stadt Münster am ______________ als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus –
Langebusch/Westhoffstraße
Münster, den
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0658-2020-Anlage-4-Planverkleinerung
2915 Zeichen
GStGStGStGStGStGSt GStGStGStGSt TGaTGa TGaTGaTGaTGa TGa TGa TGaTGaTGaGStTGa GStGSt IIIII IIGFLAEGFLAEGFLAEGFLAE GFLAEGFLAEGA GA GA GA GAGFLAEGAGAGA AAA BBBBBBB CC CC AAB B C CCC 127 15 30 I I I I IIIII I I II I IIIIIII III III II II 142 145 VIII I VI IVIIII 3 127a I II I III VI I IIIIII II IIII Flur 086 139 9 15II II II II III IIII II 3432II I IIIII II I II IIV II II 30a30 21 III IIIIII I II II I II I IIIIII IIIIIII II 140140 b 141143 aV IIII VI I II 139 b139 c -I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I IV II I I II I II II IIIIIIII I RampeRampe IIII I II II I II 3438 540 5 a140 a143 II IIIIII IVII VIII I II IIII V VI 57 1 LangebuschLangebusch 2729333170 Westhoffstraße 74 2831 Westhoffstraße1141 8 125 130a130 138136134 2325a25 76828078 120a 126 Eimermacherweg7 32 9a1113 12 5 20181614 10864 Neuer Heidkamp 1515a 120122a 72 116118 12 3322182923 1012a Erlenkamp 42 97 128 9995 17a 139a 15b17 11 21a2119 3236 Eimermacherweg32 35 2826 3021a 28 23 25b 25 122 283228a 35 3b 34 31 12319 20a 5 28 20 3a 32 7 2624 1614 2a 6 230a 36 28a28b 3436 15a17 403842 34 25a30 242617 27 26a22 2624 32 5674646260587068 44665452 9 13 3504846 26 409 449 45434 172376 456 122 263 381385 171 255 588802803 459455 755 8985 178515516517518519520521522523524525526527514 204206207 1820 408 585586 447 537495 493 439 721722719 69 395404457 715528529 443447 504 759767 16153152 727 105 44845239645129303133 185193 221201202 16118438857246 261 240222257256 241 413414 387 19 39 720477 756 177 493 453 179 21460 17 245 407 525405 481 402 37208478480 121280344 121804 120 513511512562563565566568569554556557549550551552553559560558561564567555510 719718 205211212383 384 213 725494441345 380 348349 115116 119 9611797118 164165127128130 123124125 129 492 491 494 350351352353354 342377378379 389390343 120 35595 112 219 450 805137 401442 458 406 489490 403 35 173347 IVIIIIIIIIIVII IIIIV IIIIIIIIII IIIII III IIIIIIIIIIIIIIIIKitaIII II II II III II 1,2oFD1WA0,4 WA20,41,2oFD MI1,2oFD0,6 1,2WA0,43FD1,2oFDWA0,41 G G G G G GG OKFF EGmax. 54,45m1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EGmax. 54,24m1+1 OKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1 CIIIIIOKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1BIIIOKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EG max.P1+1 OKFF EGmax. 54,17m1+1 53,7453,2254,03 53,67 54,1054,06 52,97 53,78 53,2453,9454,3854,2654,59 54,9155,5655,4255,7856,1055,7656,2054,9754,85 55,13 55,4654,9554,3054,1054,0953,0552,8053,37 54,3354,4154,6354,8655,0954,9354,8955,00 54,1554,8955,38 55,0555,3355,34 55,01 BH max.11,00m Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0658/2020 3ODQYHUNOHLQHUXQJ0DVWDEBebauungsplan Nr. 590
V-0658-2020-Anlage-1-Stellungnahmen
114120 Zeichen
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 55 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0658/2020 Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 27.10.2016 um 18.00 Uhr statt, bei der der Siegerentwurf aus dem städtebaulichen Wettbewerb vorgestellt wurde. Die Veranstaltung wurde im Rahmen der Ausstellung aller Wettbewerbsentwürfe in den Räumen der Gärtnerei „Moldrickx“ im Stadtteil Kinderhaus (damals: Westhoffstraße 139, 48159 Münster) durchgeführt. Nach kurzer Einleitung durch Herrn Kurz (Verwaltung - Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption durch das Büro stadtraum Architektengruppe aus Düsseldorf vorgestellt. Der Siegerentwurf sowie alle eingereichten Entwürfe konnten zwischen dem 26. Oktober und dem 13. November 2016 während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag: 08.00 Uhr - 18.00 Uhr; Samstag: 08.00 Uhr - 13.00 Uhr; Sonntag: 10.00 Uhr - 12.00 Uhr) in den Verkaufsräumen der Gärtnerei „Moldrickx“ eingesehen werden. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 55 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, Schreiben vom 13.03.2017 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.2 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom 21.03.2017 2.1 Dem Regionalforstamt Münsterland liegen keine weiterge- henden planungsrelevanten Informationen vor. Der geplante Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü- fung wird als ausreichend erachtet. - Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.2 Es ist geboten, das ca. 6.040 m² große Buchen-Altholz der Bevölkerung zugänglich zu machen, zumal das Betreten die- ser Waldfläche zum Zwecke der Erholung gemäß § 2 Landesforstgesetz NRW grundsätzlich zulässig ist. Das Waldstück befindet sich aktuell in Privateigen- tum. Eine Öffnung für die Öffentlichkeit, verbunden mit der Schaffung einer Fußwegeverbindung aus dem Westen des Quartiers bis zur Straße Lange- busch, ist geplant, aber erst mit der Realisierung des zweiten Bauabschnitts möglich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.3 Die festgesetzten Abstände der Baukörper zur Waldgrenze werden unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung für zu gering erachtet. Die Baugrenzen halten an der schmalsten Stelle einen Abstand von rd. 11,5 m zur Waldgrenze ein. Die nordöstliche Waldkante ist heute noch nicht vor- handen, da sich an dieser Stelle der Garten der noch vorhandenen Wohnhäuser befindet. Mit Rückbau der Häuser im zweiten Bauabschnitt wird der Bereich als Entwicklungsfläche für den Wald gesehen, die zur Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Herausbildung eines Waldsaums genutzt werden soll. Durch eine entsprechende Anlage und Pflege des Saums, kann der Schutz der angrenzenden Neubebauung gewährleistet werden. Die südöstliche Waldkante wird gleichermaßen ge- pflegt und unterhalten. 2.3 IHK Nord Westfalen, Schreiben vom 29.03.2017 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.4 LWL-Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 30.03.2017 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.5 Stadtwerke Münster GmbH (Wasserwirtschaft, Trinkwasserschutz, Wasserwerke), Schreiben vom 04.04.2017 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.6 HWK Münster, Schreiben vom 05.04.2017 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.7 münsterNETZ GmbH, Schreiben vom 05.04.2017 2.7.1 Angaben zur Gas- und Wasserversorgung: Die Erschließung der Gas- und Wasserversorgungsinfrastruk- tur wird sukzessive vom Norden (Langebusch) erschlossen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.7.2 Angaben zur Elektrizitätsversorgung: Der Standort für die erforderliche ONS wurde mit Eine Beschlussfassung ist Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Für die elektrische Stromversorgung ist die Errichtung einer neuen Ortsnetzstation (ONS) im Plangebiet erforderlich. Der optimale Standort ·hierfür ist der unteren Zeichnung zu ent- nehmen. In der Hauptversorgungstrasse werden Nieder- und Mittelspannungskabel von uns eingebracht. münsterNETZ abgestimmt und ist entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt. nicht erforderlich. 2.8 Telekom, Schreiben vom 10.04.2017 2.8.1 Es wird angeregt dem/der Grundstückseigentümer/in zur Ver- legung der Telekommunikationsinfrastruktur in Verkehrsflä- chen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der An- lieger und Erschließungsträger die Eintragung einer be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn aufzuerlegen. Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Flä- chen zunächst durch die Ausweisung als „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Weitergehende Regelungen, wie die Eintragung ei- ner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch, sind im Zuge des Verkaufs der Grund- stücke durch das Amt für Immobilienmanagement sowie die Eigentümer zu veranlassen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.8.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Telekom- munikationslinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.8.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Telekom nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.8.4 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des Ausbaus des Telekommunikationsnetzes mit dem Straßen- und Kanal- bau sowie sonstigen Maßnahmen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) Kontakt zur Telekom aufzunehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.9 Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 16.12.2016 Es werden Hinweise dazu gegeben, inwieweit das Thema (Verkehrs-)Lärm im Bebauungsplan zu berücksichtigen ist. Das Thema (Verkehrs-)Lärm wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans betrachtet. Die Er- gebnisse sind in der Begründung zum Bebauungs- plan dargestellt. Erforderliche Festsetzungen wurden getroffen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.10 Untere Wasserbehörde I Gewässerbenutzungen I Anlagen an Gewässern, Schreiben vom 16.12.2016 2.10.1 Es wird auf das im Plangebiet verlaufende Gewässer (Wl.-Nr.: 332846) hingewiesen. Einer Überbauung des größtenteils verrohrten Gewässers könne nicht zugestimmt werden. Auch in den Fällen, in denen eine direkte Überbauung nicht vorge- sehen ist, sei ein ausreichender Abstand zwischen den Ge- bäuden und dem verrohrten Gewässer einzuhalten. Aus Sicht der UWB sind die genaue Lage und Funktion des Gewässers zu überprüfen. Die genaue Lage und Funktion des Gewässers wur- den im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs- plans überprüft (vgl. hierzu auch Schreiben der UWB vom 09.05.2017). Ein wasserrechtliches Verfahren zur Verlegung des Gewässers wurde eingeleitet. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzun- gen zur Absicherung des abschließenden Verlaufs des Gewässers. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.10.2 Es wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des beson- deren Geländegefälles möglicherweise ein besonderes Ge- fährdungspotential durch die geplante Bebauung hinsichtlich „Starkregen und Niederschlagsabfluss" ergebe. Diese Frage- stellung sei eingehend zu untersuchen. Die Fragestellung wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eingehend untersucht. Die Er- gebnisse sind in der Begründung zum Bebauungs- plan aufgeführt. Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Ingenieurbüro mit der Ausbauplanung für die Erschließungsflächen beauftragt. Die im Bebau- ungsplan dargestellten Höhen und getroffenen Fest- Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag setzungen bauen auf den Ergebnissen der Untersu- chungen auf und zielen auf den Schutz der beste- henden sowie der neuen Wohnbebauung ab. 2.11 Untere lmmissionsschutzbehörde, Schreiben vom 10.04.2017 2.11.1 Es wird angeregt in der Begründung die Aussagen zum Lärmschutz um den Part „Gewerbelärm durch Stadtteilzent- rum“ zu erweitern. Die Begründung wurde vor der Offenlegung um ent- sprechende Ausführungen ergänzt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.11.2 Aufgrund der Lärmvorbelastung sollten Außenwohnbereiche im MI nicht an der östlichen Stirnseite des Gebäudes vorge- sehen werden. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Auflagen werden, ausge- hend von dem späteren Nutzungskonzept im Zuge der Vermarktung formuliert. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.12 Untere Wasserbehörde (Gewässerbenutzungen I Anlagen an Gewässern), Schreiben vom 09.05.2017 Ausgehend von der Stellungnahme vom 16.12 wurde die ge- naue Lage und Funktion des Gewässers überprüft. Die Er- gebnisse – u.a. einer Kamerabefahrung – ließen nicht den Schluss zu, dass der betreffende Gewässerabschnitt komplett vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert sei. Die Ge- wässereigenschaft bleibe somit unverändert bestehen. Ein wasserrechtliches Verfahren zur Verlegung des Gewässers wurde eingeleitet. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzungen zur Absiche- rung des abschließenden Verlaufs des Gewässers. (vgl. auch 2.10.1) Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 55 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Stellungnahmen Öffentlichkeit 3.1 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 Es wird angeregt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung ein zentrales System zur Nutzung von Nahwärme vorzuse- hen, um zu vermeiden, dass von den späteren Investoren lediglich die Mindestanforderungen des EEWärmeG in Ein- zellösungen umgesetzt werden. Dazu wird im Einzelnen angeführt: - Festlegung der Versorgung des geplanten Neubau- gebietes mit Nahwärme. - Festsetzung einer Versorgungsfläche zur Erzeugung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder erneu- erbarer Energien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, ggf. im Geltungsbereich des ohnehin anzupassenden Bebauungsplans Nr. 515. - Festsetzung einer Anschlussverpflichtung an die Nahwärme für die zu errichtenden Gebäude gemäß§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. - Sicherstellung der Nahwärmeversorgung durch die Stadtwerke Münster durch vertragliche Regelung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Ein Anschlusszwang auf Ebene eines durch die Kommune aufgestellten Bebauungsplans ist rechtlich nicht umsetzbar. Bereits Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b sind mit erheblichen rechtlichen Hür- den verbunden. Letztere regeln zudem lediglich, dass Maßnahmen für die Nutzung zu treffen sind. Dies impliziert aber keinen Nutzungszwang der Anlagen. Der Bebauungsplan definiert mit den dargestellten Verkehrsflächen die Rahmenbedingungen für die spätere Versorgung des Gebietes. Ob eine Versorgung der Plangebiete beispielsweise mit Nahwärme möglich ist, liegt im Ermessen der Versorger und wird im Laufe des Bauleitplanverfah- rens abgefragt. Die finale Planung der Versorgungs- infrastruktur findet im Rahmen der Ausbauplanung statt. Städtebauliche Verträge, wie in § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Instrument benannt, sind nicht geeignet, um Versorgungsträger entgegen wirtschaftlicher Überlegungen zu der Versorgung eines Gebietes mit einem bestimmten Energieträger zu verpflichten. Der Anregung, bereits auf der Ebene der Bauleitpla- nung ein zentrales System zur Nutzung von Nahwär- me vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.1 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.2 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 3.2.1 Es wird angeregt, Gebäude, die an bestehende private Gär- ten angrenzen, zur Vermeidung von Verschattungen der Grundstücke und Häuser auf zwei Geschosse zu reduzieren. Die in der Anlage zur Abwägung dargestellte Über- prüfung der Schattenwürfe zeigt, dass keine unver- hältnismäßige Verschattung der Bestandimmobilien durch die Neubebauung zu erwarten ist. Die Ände- rung der Verschattung bei der Reduzierung der Ge- schossigkeit um ein Geschoss, fällt nur marginal aus. Auch die privaten Gartenbereiche sind in keinem un- zumutbaren Maß von einem Schattenwurf durch die Neubebauung betroffen. Die Darstellungen gehen dabei von der maximal möglichen Kubatur und Höhe der Gebäude aus. Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.2.2 Es wird angeregt, die Gartenbereiche der Neubebauung durch eine Begrünung mittels Bäumen und Hecken zu den bestehenden Gartenbereichen abzugrenzen. Ein Pflanzgebot ist in den betroffenen Bereichen aus städtebaulicher Sicht nicht verhältnismäßig. Die Ge- staltung der späteren Gartenbereiche obliegt, im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, den späteren Eigentümern. Gleichermaßen verhält es sich für die bestehenden Grundstücke. Der Anregung, die Garten- bereiche der Neubebauung durch eine Begrünung zu den bestehenden Garten- bereichen abzugrenzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.3 3.2.3 Es wird angeregt, mit Blick auf Rücksichtnahme auf die An- wohner, während der Bauphasen keine Containerstandorte direkt an den Grundstücksgrenzen zu den Bestandshäusern zu platzieren. Der Bebauungsplan kann zu diesem Punkt keine Festsetzungen treffen. Bei einer Beeinträchtigung ist der Kontakt zu den Verantwortlichen vor Ort zu su- chen (vgl. Punkt 3.2.7). Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.2.4 Es wird angeregt, während der Bauphase geschlossene Bauzäune zu den Bestandsgärten hin zu errichten, um einen Sicht-, Lärm- und Staubschutz zu gewährleisten. Der Bebauungsplan kann zu diesem Punkt keine Festsetzungen treffen. Bei einer Beeinträchtigung ist der Kontakt zu den Verantwortlichen vor Ort zu su- Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag chen (vgl. Punkt 3.2.7). 3.2.5 Es wird angeregt, die Verkehrsdichte auf der Westhofstraße und der Straße Langebusch am Morgen, insbesondere mit Blick auf die Belastungen durch Berufspendlerverkehr und Bringverkehre im Zusammenhang mit der Kita noch einmal auf Funktion zu prüfen. Für die verkehrlichen Prognosen wurde der Pla- nungshorizont 2035 herangezogen. Dort wird eine verkehrliche Zunahme - ohne die Neuplanung des Plangebiets – von 3,2% auf der „Westhoffstraße“ an- genommen. Die planbedingten Mehrverkehre durch die neuen Wohneinheiten und die Kindertagesstätte wurden auf die ermittelten Werte aufaddiert. Die Westhoffstraße ist sowohl als Kreisstraße als auch als Teil des Feuerwehrvorbehaltsnetzes klassi- fiziert und kann bis über 25.000 Kfz/24h aufnehmen. Die aktuelle Verkehrsbelastung von unter 9.000 Kfz/24h verdeutlicht, dass erhebliche Kapazitäten bestehen, um weitere Verkehre aufzunehmen. Auch die Straße Langebusch ist ausreichend dimensioniert. Eine erhöhte Belastung zu Spitzenzeiten kann nicht umgangen werden. Es lassen sich jedoch keine überproportionalen/unüblichen Rückstauungen fest- stellen. Das Plangebiet ist mit seinen zwei Zu- /Abfahrten und der Lage der Kita so konzipiert, dass die Hol- und Bringverkehre im Zusammenhang mit der Kita möglichst verträglich abgewickelt werden können. Der Anregung, die Ver- kehrsdichte auf den an- grenzenden Straßen noch einmal auf ihre Funktion zu prüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.4 3.2.6 Es wird angeregt, eine neue lärmtechnische Untersuchung zu beauftragen, da die zur Beurteilung herangezogene Un- tersuchung von 2008 das aktuelle Baugebiet mit rd. 240 Wohneinheiten und einer 5 Gruppen Kita nicht berücksichti- Die angesprochene lärmtechnische Untersuchung von 2008 betrachtet die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 515 entstehenden lärm- technischen Auswirkungen der gewerblichen Lärm- Der Anregung, eine neue lärmtechnische Untersu- chung zu beauftragen, wird nicht gefolgt. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ge. quellen am Idenbrockplatz auf die vorhandene umlie- gende Bebauung. Die Untersuchung wurde ebenfalls für die Beurteilung des gewerblichen Lärms auf den Bebauungsplans Nr. 590 herangezogen. Die Anga- ben des Gutachtens sind hierfür ausreichend. Die im Bebauungsplan gemachten Angaben zum Verkehrslärm basieren auf verkehrlichen Prognosen für den Planungshorizont 2035 (vgl. auch Punkt 3.2.5). Die planbedingten Mehrverkehre durch die neuen Wohneinheiten und die Kindertagesstätte wur- den ebenfalls berücksichtigt. Auf Grundlage der ver- kehrlichen Prognose wurde die lärmtechnische Aus- wirkung der Planung auf die Bestandsbebauung für den Planungshorizont 2035 abgeschätzt. Beschlussvorschlag 1.2.5 3.2.7 Es wird angeregt, an sämtliche angrenzende Anwohner über alle anstehenden baulichen Maßnahmen rechtzeitig zu in- formieren und einen direkten Ansprechpartner für Fragen, Anregungen und auch Beschwerden zu benennen. Das Amt für Mobilität und Tiefbau informiert auf www.stadt-muenster.de/tiefbauamt unter der Rubrik „Baumaßnahmen“ über aktuelle Maßnahmen und benennt für Fragen zu Baustellen eine Telefonnum- mer sowie eine E-Mail-Adresse. In dieser Rubrik wird auch auf Erschließungsarbeiten in neuen Baugebie- ten verwiesen. In der Regel sind die Maßnahmen zudem der Tagespresse zu entnehmen, da entspre- chende Pressemitteilungen herausgegeben werden. Bauliche Maßnahmen im privaten Sektor sind hiervon nicht umfasst. Bei Fragen, Anregungen oder Be- schwerden sind die jeweils zuständigen Unternehmen zu kontaktieren. Die Kontaktadressen sind i.d.R. den Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Bauschildern zu entnehmen. 3.3 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 3.3.1 Es bestehen Bedenken, dass sich der Bau der Tiefgaragen negativ auf den Grundwasserspiegel auswirken könnte (Ab- sinken). Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen, wurde eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Ohne jegliche Zusatzmaßnahme stellen Bauwerke wie Tiefgaragen/Unterkellerungen nur marginal ein Hindernis für das abströmende Grundwasser dar. Selbst unter Annahme illusorisch ungünstiger Rah- menbedingungen, hätte der entstehende Aufstau kei- ne praxisrelevante Auswirkung auf das Umfeld. Auch die Grundwasserfließrichtung wäre von den Maßnahmen nur bedingt betroffen und ohne relevan- te Auswirkung auf das Umfeld. Um Beeinflussungen bestmöglich auszuschließen, benennt die gutachterliche Stellungnahme Maßnah- men für die Bauphase, die in den Kaufverträgen zur Auflage gemacht werden können. Eine Grundwasserabsenkung im Rahmen von Bautä- tigkeiten stellt einen zeitlichen und mengenmäßigen begrenzten Eingriff ins Grundwasser dar, so dass sich nach Beendigung der Absenkung in der Regel ein weitestgehend unbeeinflusster Grundwasserstand Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Siehe Beschlussvorschlag 1.2.17 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag wiedereinstellen kann. Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind der Unte- ren Wasserbehörde bauzeitliche Grundwasserent- nahmen vier Wochen vor Baubeginn anzuzeigen und abhängig vom Bauvorhaben bzw. von der geplanten Grundwasserentnahme bedarf es einer wasserrecht- lichen Erlaubnis. Wenn sich die geplante Grundwas- serabsenkung grundstücksübergreifend auswirkt und dort den natürlichen Grundwasserschwankungsbe- reich unterschreitet, muss der Bauherr der Unteren Wasserbehörde darlegen (z.B. mittels eines Boden- gutachtens), dass die geplante Wasserhaltung (bau- zeitliche Grundwasserabsenkung) auf seinem Grundstück unbeschadet Dritter durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist aus Sicht der Unteren Wasserbehörde eine Beweissicherung der Nachbargebäude, welche vom Bauherren (Auftraggeber der Wasserhaltung) ausgeführt wird, zu empfehlen. 3.3.2 Es bestehen Bedenken bezüglich der Lärmbelastungen wäh- rend der Bauphase durch Baumaschinen, Handwerker, etc. sowie durch das spätere Verkehrsaufkommen. Eine Lärmbelastung während der Bauphase ist nicht auszuschließen. Entstehen Belastungen während der gesetzlich festgesetzten Ruhezeiten (Nachtruhe, sonntags und an Feiertagen) so kann das Ordnungs- amt der Stadt Münster darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die Auswirkungen der Neuverkehre sind in der Be- gründung zum Bebauungsplan beschrieben. Die Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Straßen im Plangebiet selbst, bestehend aus privaten Stichstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen und Tempo 30 Bereichen, stellen eine verträgliche Ab- wicklung der Verkehre sicher. Die Kita, als verkehrs- intensivere Nutzung ist am Rand des Plangebiets angeordnet, so dass die Verkehre nicht in das Gebiet hinein fließen. 3.4 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 Es wird angeregt auf den entstehenden Freiflächen nicht nur klassische Spielflächen für Kinder zu schaffen, sondern auch intergenerativ zu denken und bspw. durch eine Boulebahn auch Angebote für ältere Menschen zu schaffen und Bewe- gung und Begegnung zu fördern. Auch eine Kombination mit einem Mehrgenerationenspielplatz sei denkbar. Der Bebauungsplan schafft zunächst die Rahmenbe- dingungen für die späteren Freiflächen. Bei der Neu- planung des Spielplatzes wird eine Beteiligung in Form einer Ideenbörse durchgeführt. Hierzu werden zukünftige Nutzer, sowie Anwohner eingeladen. In diesem Rahmen können Wünsche und Anregungen für die Ausstattung des Spielplatzes mitgeteilt wer- den. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.5 Private Stellungnahme vom 30.06.2019 3.5.1 Es bestehen Bedenken, dass sich der Bau der Tiefgaragen negativ auf den Grundwasserspiegel auswirken könnte (Ab- sinken). Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro Dr. Muntzos & Partner eingeholt. vgl. vertiefend Punkt 3.3.1 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.5.2 Es bestehen Bedenken, hinsichtlich eines relevanten Schat- tenwurfs durch die dreigeschossigen Gebäude im Norden für Die Gebäude in den nördlichen Wohnhöfen, die an die Bestandsgärten angrenzen, sind überwiegend Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag die an den Langebusch angrenzenden Grundstücke, insbe- sondere bei Sonnentiefstand im Herbst / Winter / Frühling. Es wird angeregt, die Neubebauung in diesem Bereich auf 2 Geschosse zu begrenzen. zweigeschossig vorgesehen. Lediglich einige Stirn- seiten von Gebäuden, die bis zu drei Geschosse ha- ben können, liegen in diesem Bereich. Ausgehend von den maximal möglichen Ausnut- zungszahlen des Bebauungsplans fand eine Überprü- fung der Schattenwürfe statt (vgl. hierzu Punkt 3.2.1). Der Schattenwurf, insbesondere bei Sonnentiefstand, ändert sich durch die Reduzierung der Geschossig- keit nicht bis marginal. (vgl. Anlage zur Abwägung) bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.6 Private Stellungnahme vom 01.07.2019 Es wird angemerkt, dass Grundstücke im südlichen Teil der Westhoffstraße nicht im Rahmen der "Lärmtechnischen Un- tersuchung" berücksichtigt wurden. Auch die zunehmende Masse des Verkehrs werde nicht verkehrstechnisch berück- sichtigt. Südlich des Kreisverkehres „Westhoffstraße“ mit der Straße „Am Burloh“ werden sich die planbedingten Kfz-Verkehre in die abgehenden oder ankommenden Richtungen aufteilen. Die schalltechnischen Auswir- kungen der Planverkehre auf die angrenzende Be- bauung nehmen hier im Vergleich zur „Westhoffstra- ße“ nördlich des Kreisverkehres ab. Die maximalen lärmtechnischen Auswirkungen der Neuverkehre durch das Plangebiet im Hauptverkehrsstraßennetz sind im Nahbereich des Plangebietes zu erwarten. Daher legt die Betrachtung innerhalb der Begründung zum Bebauungsplan darauf das Hauptgewicht. Sowohl die planungsbedingten Neuverkehre als auch die allgemeine Verkehrszunahme für den Progno- sehorizont 2035 wird wie unter Punkt 3.2.5 beschrie- ben berücksichtigt (vgl. hierzu auch Begründung zum Bebauungsplan S. 10). Der Stellungnahme, der zunehmende Verkehr wer- de nicht berücksichtigt, wird nicht gefolgt. . Beschlussvorschlag 1.2.6 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.7 Private Stellungnahmen vom a) 05.07.2019 | b) 14.07.2019 | c) 12.07.2019 | d) 12.07.2019 Es wird angeregt, die Neubebauung in direkter Nachbar- schaft zu den Bestandsgebäuden an der Straße Langebusch auf 2 Geschosse zu begrenzen. Ausführung in der Stellungnahme c) vom 12.07.2019 hierzu: Zudem gebe es im Stadtteil bereits zahlreiche hochgeschos- sige Gebäude und das neue Wohngebiet werde durch eine hochgeschossige Bebauung verunstaltet. Ausführungen in den Stellungnahmen c) und d) vom 12.07.2019 hierzu: Die Grundstücksgrenzen lägen sehr nah am neuen Quartier. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Münster und der Maßgabe eines sparsamen Um- gangs mit dem Gut Boden, ist bei Neubauvorhaben ein Mindestmaß an städtebaulicher Dichte einzuhal- ten. Dies bedeutet auch, dass in Gebieten mit ver- gleichsweise geringen Dichten Neuplanungen oft eine höhere Dichte als der Bestand aufweisen müssen. In diesen Fällen ist es geboten zwischen den Gebieten zu vermitteln. Im vorliegenden Plangebiet ist eine Bebauung geplant, die sich hinsichtlich ihrer Höhen- entwicklung in die Umgebung einfügen soll. Durch die Lage zwischen Einfamilienhausgebieten und Stadtbe- reichszentrum wurden im Übergang, Hochpunkte mit vier und fünf Geschossen vorgesehen. Die Mehrfami- lienhäuser entlang der zentralen Erschließungsachse vermitteln mit ihrer Dreigeschossigkeit. Die Gebäude in den Wohnhöfen, die an die Bestandsgärten an- grenzen, sind überwiegend zweigeschossig vorgese- hen. Lediglich einige Stirnseiten von Gebäuden mit bis zu drei Geschossen liegen in diesem Bereich. Eine „Verunstaltung“ des Quartiers kann unter städ- tebaulichen Gesichtspunkten nicht festgestellt wer- den. Die vorgesehenen Abstände entsprechen den bau- ordnungsrechtlich erforderlichen Maßen. Eine detail- Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag lierte Prüfung erfolgt anhand der späteren Bauvorha- ben im Rahmen der Bauantragsstellung. [vgl. Punkt 3.5.2] 3.8 Private Stellungnahme vom 05.07.2019 3.8.1 Es wird angeregt, mit Blick auf die geringen Abstände (insb. zu den Bestandsgrundstücken am Langebusch) die Ge- schosshöhen auf 2 Geschosse zu begrenzen, um einen zu starken Schattenwurf zu vermeiden. Die vorgesehenen Abstände entsprechen den bau- ordnungsrechtlich erforderlichen Maßen. Eine detail- lierte Prüfung erfolgt anhand der späteren Bauvorha- ben im Rahmen der Bauantragsstellung. Eine Überprüfung der zu erwartenden Schattenwürfe ist erfolgt (vgl. hierzu Punkt 3.2.1 und Anlage zur Ab- wägung). Die Gebäude im beschriebenen Bereich, sind bereits überwiegend zweigeschossig vorgesehen. Lediglich einige Stirnseiten von Gebäuden, die bis zu drei Ge- schosse haben können, liegen in diesem Bereich (vgl. hierzu Punkt 3.5.2). Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.8.2 Es wird angemerkt, dass die vorgesehenen 15 PKW- Parkplätze nicht ausreichen, um die Hol- und Bringverkehre der 7- bis 8-gruppigen Kita problemlos abzuwickeln. Die en- ge Straße Langebusch werde die Verkehrsströme nicht fas- sen können. Schon jetzt sei es zu bestimmten Zeiten prob- lematisch, in die Westhoffstraße einzubiegen. Neben den 15 öffentlichen Stellplätzen westlich der Kita, sind im unmittelbaren Umfeld weitere öffentliche Stellplätze im Straßenraum vorgesehen bzw. vorhan- den. Hinzu kommen bauordnungsrechtlich erforderli- che Stellplätze auf dem Grundstück der Kita selbst. Die Straße Langebusch ist auch unter Hinzunahme der Neuverkehre durch das Plangebiet ausreichend dimensioniert. Die verträgliche Abwicklung der durch die Kita ausgelösten Verkehre wurde ergänzend be- reits durch die Positionierung der Kita am Rande des Plangebiets und die beiden Zu-/Abfahrten berücksich- Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze im Bereich der Kita sei zu gering, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.7 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag tigt. Vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.2.5 3.9 Private Stellungnahme vom 05.07.2019 Es wird angeregt, die Erschließung des Quartiers entlang der Grundstücksgrenzen der Häuser am Langebusch laufen zu lassen, um die Abstände zu erhöhen und damit auch den Schattenwurf zu reduzieren. Eine Überprüfung der zu erwartenden Schattenwürfe ist erfolgt (vgl. hierzu Punkt 3.2.1 und Anlage zur Ab- wägung). Eine beidseitige Erschließung, wie sie aktuell vorge- sehen ist, ist aus wirtschaftlicher Sicht anzustreben. Im vorliegenden Entwurf ermöglicht die gewählte Er- schließung zudem die Herausbildung von ruhigen Wohnhöfen. Um dem Ruhebedürfnis im privaten Raum zu entsprechen, werden zudem, wo möglich, vorzugsweise private Räume zueinander, anstatt zu öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet. Der Anregung, die Er- schließung des Quartiers entlang der Grundstücks- grenzen der Häuser am Langebusch zu verlegen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.8 3.10 Private Stellungnahme vom 05.07.2019 Es wird angemerkt, dass sich die Verkehrssituation inkl. Parkverkehr / Parkdruck durch die Neuverkehre noch verschlechtern werde. Im Ein- zelnen regt er die folgenden Punkte an: 3.10.1 Es wird angeregt, den bereits heute hohen Parkdruck auf der Straße Langebusch (Anwohner aus der Kristiansandstraße) zu berücksichtigen. Eine Verlagerung der Parkverkehre wei- ter nach Westen (bspw. durch Halteverbotszonen im Bereich der Kita) sei zu vermeiden. Aus Sicht der Verkehrsplanung wird der vermeintlich hohe Parkdruck maßgeblich durch die angrenzenden Anwohner hervorgerufen. Ausreichende Kapazitäten an Stellplätzen sind vorhanden bzw. wurden im neu- en Plangebiet planerisch berücksichtigt. Eine Verla- gerung der Parkverkehre, bspw. durch Bordsteinab- senkungen nördlich des Kitagrundstücks, ist nicht auszuschließen, jedoch räumlich begrenzt und kann Der Anregung, den bereits bestehenden hohen Park- druck auf der Straße Lan- gebusch zu berücksichti- gen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.9 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag im Umfeld aufgefangen werden. 3.10.2 Es wird angeregt, den Verkehrsfluss auf der Straße Lange- busch sowie im Kreuzungsbereich Langebusch / Westhoff- straße auch während der Stoßzeiten sicherzustellen. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Allgemein wird in diesem Bereich aus Sicht der Ver- kehrsplanung kein akuter Handlungsbedarf gesehen. Durch die zwei Kreisverkehre besteht beispielsweise die Option zu wenden und dadurch das Linksabbie- gen von und in die Westhoffstraße zu vermeiden. Es ist keine Beschlussfas- sung erforderlich. 3.10.3 Es wird angeregt, die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereich Langebusch / Westhoffstraße zu verbessern. Insbesondere sei die Situation an der Bushaltestelle zu betrachten. Dort haltende Busse verdecken beim Abbiegen in den Lange- busch herannahende Radler. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Aus verkehrsplanerischer Sicht wurde der Kreu- zungsbereich erst vor wenigen Jahren nach Maßgabe der aktuell gültigen Richtlinien hergestellt. Die Ver- kehrssicherheit ist unter Berücksichtigung der gelten- den Verkehrsregeln und dem Gebot der gegenseiti- gen Rücksichtnahme gegeben. Es ist keine Beschlussfas- sung erforderlich. 3.10.4 Es wird angeregt, die vom Parkplatz am Zentrum kommen- den Verkehre anders zu lenken, da diese die Ein- und Aus- fahrt in den Langebusch behindern. Aktuell werde der Kreu- zungsbereich Langebusch / Westhoffstraße von vielen Kun- den für Kehrtwenden genutzt anstatt durch den nördlichen Kreisverkehr zu fahren. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen keine Hand- lungsmöglichkeiten / Erfordernisse. Es ist keine Beschlussfas- sung erforderlich. 3.11 Private Stellungnahmen vom a) 06.07.2019 | b) 06.07.2019 | c) 06.07.2019 | d) 06.07.2019 | e) 08.07.2019 | f) 09.07.2019 3.11.1 Es wird angeregt, die Geschossigkeit der Gebäude zum Er- lenkamp an die der benachbarten Gebäude anpassen (Be- einträchtigung der Sicht, Beeinträchtigung der Privatsphäre, Ausgehend von den in Punkt 3.7 beschriebenen Aus- führungen, ist die im Bebauungsplan vorgesehene Höhenstaffelung der Gebäude als verträglich für das Der Anregung, die Ge- schossigkeit der Gebäude angrenzend an die Grund- Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Wertminderung Immobilie). In einer Stellungnahme wird ergänzend angemerkt, dass die Bebauung mit Balkonen Richtung Erlenkamp ein weiteres Kriterium sei, welches eine schwer zu akzeptierende Tatsa- che darstelle. Umfeld einzustufen. Im Sinne einer Nachverdichtung in einem städtebau- lich integrierten Umfeld, kann keine Unverhältnismä- ßigkeit in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Sicht oder der Privatsphäre festgestellt werden. Zum Sachverhalt einer zu erwartenden Wertminde- rung der Bestandsimmobilien liegen der städtischen Bewertungsstelle grundsätzlich keine Erkenntnisse vor, nach denen diese gerechtfertigt wäre. Im konkre- ten Fall, ist eine Differenz von mehr als zwei Ge- schossen, nach Einschätzung der städtischen Bewer- tungsstelle nicht als wertmindernd einzustufen. Der Markt ist aktuell durch eine seit Jahren anhaltend hohe Nachfrage gekennzeichnet, sodass tendenziell davon auszugehen ist, dass eine etwaige Wertminde- rung durch zahlreiche anderweitige preisbildende Faktoren deutlich überlagert wird und insoweit keine Wertverluste wahrscheinlich sind. stücke zum Erlenkamp an die der benachbarten Ge- bäude anzupassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.10 3.11.2 Es wird angeregt, aufgrund der in anderen Bereichen von Kinderhaus sozial schwierigen Situation, im Quartier vor al- lem „familiengerechte Bebauung“ zu fördern und Wohnraum für Familien zu schaffen. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf, da das Nutzungs-/ Vermarktungskonzept nicht Bestandteil des Bebau- ungsplans ist. Der Bebauungsplan definiert die Rah- menbedingungen unter Wahrung der notwendigen Flexibilität, um nach Rechtskraft eine bedarfsgerechte Angebotsmischung in dem jeweiligen Plangebiet zu realisieren. Unter der Ausgestaltung des perspektivischen Nut- Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag zungskonzepts und der Belegung anteilig zu fördern- den Wohnraums wird die Quartierentwicklung gezielt gesteuert werden, um mit Blick auf künftige Bewoh- nerstrukturen an diesem Standort die Integrationsleis- tungen des Stadtteil Kinderhaus nicht zusätzlich zu fordern. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen, Familien oder nach Gemeinschafts- wohnformen soll dabei angemessen Rechnung ge- tragen werden. Das Nutzungs- und Vermarktungskonzept wird den zuständigen politischen Gremien vor der Vermark- tung gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhausgrundstücken bzw. Mehr- familienhausgrundstücken. 3.11.3 Es wird angemerkt, dass die Planung, u.a. durch das 5- geschossige Gebäude im Eingangsbereich zum Quartier, dieses Gebiet abgrenze und Konflikte fördere. Die erhöhte Bebauung im Eingang des Quartiers stellt einen städtebaulichen Bezug zu den Gebäuden im angrenzenden Zentrum dar. Zusammen mit der aufgeweiteten Verkehrsfläche, dem angrenzenden viergeschossigen Gebäude und der Zielsetzung in diesem Bereich das Wohnen ergänzende Nutzungen, wie bspw. Praxen, unterzubringen, entsteht ein urba- ner Raum. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den städtebaulichen Rahmenbedingungen und einer Der Anmerkung, die Pla- nung führe zu einer Ab- grenzung des Quartiers, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.11 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag negativen Wirkung auf das Quartier ist nicht ersicht- lich. 3.11.4 Es wird angeführt, dass die geplante Bebauung zur weiteren Verschlechterung der Verkehrssituation auf der Westhoff- straße beitragen wird (katastrophal, Aggressivität, Unüber- sichtlichkeit). Insbesondere bestünden durch die räumliche Nähe Konflikte im Bereich der Zufahrten Zentrum und Quar- tier. Die neu errichtete Westhoffstraße ist sowohl als Kreisstraße als auch als Teil des Feuerwehrvorbe- haltsnetzes klassifiziert und kann bis über 25.000 Kfz/24h aufnehmen. Die aktuelle Verkehrsbelastung von unter 9.000 Kfz/24h verdeutlicht, dass erhebliche Kapazitäten bestehen, um weitere Verkehre aufzu- nehmen. Aufgrund der integrierten Lage des Plange- biets ist bei der anstehenden Realisierung von keiner unverhältnismäßigen Steigerung der Verkehre aus- zugehen, die die oben genannten Maximalbelastun- gen übersteigen und die Funktionalität als innerstäd- tische Hauptverkehrsstraße des Stadtteils Kinderhaus beeinträchtigen wird. Der aus Richtung Süden existie- rende Linksabbiegestreifen auf das Gelände bleibt bestehen und sichert die komfortable Erreichbarkeit des Wohngebiets für motorisierte Verkehrsteilneh- mer. Nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer nutzen die Fußgängerüberwege an den Kreisverkehren bzw. die Mittelinsel auf Höhe des Langebuschs. Über die- se Straße Langebusch wird zudem eine weitere Zu- fahrt in das Baugebiet angeboten, die zu einer Vertei- lung der Verkehre führt. Mit der zweiten Zufahrt wird zudem der Forderung der Rettungsdienste Rechnung getragen, die diese für jedes Baugebiet fordern, um eine ausreichende öffentliche Erschließung auch bei Der Anmerkung, die Pla- nung führe zu weiteren verkehrlichen Problemen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.12 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Gefahrenlagen/Einsätzen wie Unfällen zu gewährleis- ten. Gleichzeitig können hierüber die morgendlichen Zielverkehre zur Kita abgewickelt werden. 3.12 Private Stellungnahme vom 06.07.2019 3.12.1 Es wird angefragt, ob es durch Erdarbeiten auf dem Bauge- lände zu Setzschäden an den Bestandsgebäuden kommen kann, wer dafür haften wird und wie ggf. Vorsorge getroffen werden kann. Bei privaten Baumaßnahmen hat der jeweilige Bau- herr dafür Sorge zu tragen, dass durch Erdarbeiten auf dem Grundstück keine Schäden an den Be- standsgebäuden entstehen. Durch entsprechende Baugrunduntersuchungen und -gutachten ist vor dem Bau zu eruieren, welche Maßnahmen zu treffen sind, um derartige Schäden auszuschließen. Es sollte im Interesse der jeweiligen Bauherren sein sich dies- bezüglich mit den Eigentümern der umliegenden Ge- bäude abzustimmen. Sollten die Bauherren nicht auf die Anlieger zugehen, können diese sich bei Zeiten vor Beginn der Erdarbeiten auch selbst an die jeweili- gen Bauherren wenden. Die Kontaktdaten sind i.d.R. den jeweiligen Bauschildern zu entnehmen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.12.2 Es wird angefragt, ob ein Absinken des Grundwasserspie- gels für die umliegenden Grundstücke zu erwarten ist. Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Auswirkungen auf den Bestand sind demnach nicht zu erwarten. vgl. im Detail Punkt 3.3.1 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.12.3 Es wird angeführt, dass das fünfgeschossige Gebäude im Eingangsbereich keine Rücksicht nehme auf die umliegende und unmittelbare Bebauung mit 1,5 Geschossen. Das Ge- bäude befinde sich in der Sichtachse von sämtlichen Erlen- kamp und Langebuschgrundstücken und sei eher eine Ab- wertung des Gesamtkonzeptes. Das fünfgeschossige Gebäude im Eingangsbereich stellt einen Hochpunkt dar. Vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.11.3 Eine negative Beeinflussung der benachbarten Grundstücke, insbesondere alleine aufgrund der Sichtbeziehung, wird nicht gesehen. Der Anregung, das 5- geschossige Gebäude im Eingangsbereich des Plan- gebiets sei zu hoch, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.13 3.12.4 Es wird angefragt, wie das zukünftige Verkehrskonzept aus- sehe, da die Westhofstraße schon jetzt durch anfallenden Berufsverkehre verstopft sei und die Mehrverkehre im Zu- sammenhang mit der Kita und durch die zukünftigen Anwoh- ner das Verkehrsaufkommen noch stark erhöhen würden. vgl. hierzu Punkt 3.11.4 Siehe Beschlussvorschlag 1.2.12 3.12.5 Es wird hinterfragt, warum mit Blick auf das sich zukünftig erhöhende Verkehrsaufkommen keine neue lärmtechnische Prüfung veranlasst wurde? vgl. hierzu Punkt 3.2.6 Siehe Beschlussvorschlag 1.2.5 3.13 Private Stellungnahme vom 07.07.2019 Es wird darauf verwiesen, dass negative Auswirkungen auf Bestandsimmobilien (bspw. eine Verschiebung des Erd- reichs) im Zuge von Ausschachtungsarbeiten für die geplan- ten Tiefgaragen zu vermeiden seien. vgl. hierzu Punkt 3.12.1 Keine Beschlussfassung erforderlich 3.14 Private Stellungnahme vom 07.07.2019 3.14.1 Es wird angeregt, die Gebäude zum Langebusch hin auf 2 Geschosse zu begrenzen, um den Schattenwurf auf die an- grenzenden Bestandsgrundstücke zu reduzieren. vgl. hierzu Punkt 3.2.1 Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.14.2 Es wird angeregt, den Abstand zwischen der Neubebauung und den Bestandsgrundstücken zu erhöhen. Ein Mindestab- stand von 5 m sei zu gering. Der Schatten der Neubebauung werde weit in die Gärten der Anlieger reichen und dadurch den jetzigen Pflanzbestand erheblich in Mitleidenschaft zie- hen sowie eine Nutzung der Gärten stark beeinträchtigen. Die vorgesehenen Abstände entsprechen den bau- ordnungsrechtlich erforderlichen Maßen. Eine detail- lierte Prüfung erfolgt anhand der späteren Bauvorha- ben im Rahmen der Bauantragsstellung. (vgl. Punkt 3.7) Der Schattenwurf der Neubebauung auf die Be- standshäuser wurde geprüft (vgl. Anlage zur Abwä- gung). Es ist von keiner unzumutbaren Beeinträchti- gung auszugehen. vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.2.1 Der Anregung, den Ab- stand zwischen der Neube- bauung und den Bestands- grundstücken zu erhöhen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.14 3.15 Private Stellungnahme vom 08.07.2019 3.15.1 Es wird angemerkt, dass in Abschnitt 6.2.6 der Begründung die Einrichtung von oberirdischen Gemeinschaftsstellplätzen damit begründet werde, dass auf diese Weise die Versiege- lung privater Grünflächen beschränkt würde. Das Gegenteil sei jedoch der Fall: De facto werde mit einer wasserundurchlässigen Pflasterung der Versiegelung Vor- schub geleistet. Es wird daher die Festsetzung der Befesti- gung von privaten Stellplatzflächen mit Rasenpflastersteinen angeregt. Der Fakt, dass aufgrund der Bodenverhältnisse dezentrale Versickerung nicht möglich sei, stünde einer ver- siegelungsarmen Oberflächengestaltung nicht entgegen. Wenn auch eine vollständige Versickerung ausscheide, so sei doch in der Gestaltung von Stellplätzen mit versicke- rungsfähigen Materialien ein nennenswerter Vorteil zu sehen. Durch die Bündelung der Stellplatzflächen in den Er- schließungsflächen kann die Befestigung der privaten Vorgarten- und Gartenbereiche auf ein Minimum re- duziert werden. Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen u.a. im- mer dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgen. Da es für das Entwässerungskonzept aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse im Plangebiet nicht zielfüh- rend ist Materialien (bspw. wasserundurchlässige Pflasterung) für die Befestigung von Flächen vorzu- geben, wurde auf diese Festsetzung verzichtet. Die Wahl des Materials liegt im Ermessen der späteren Eigentümer. Der Anregung einer Fest- setzung zur Befestigung von privaten Stellplatzflä- chen mit Rasenpflasterstei- nen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.15 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Angesichts der gegebenen Kostenneutralität sei eine Absage daran nicht nachvollziehbar. 3.15.2 Es wird angeregt, die Befestigung von öffentlichen Stellplatz- flächen mit Rasenfugensteinen oder Drain- bzw. Ökopflaster festzusetzen. Die spätere Ausführungsplanung für die öffentlichen Flächen ist kein Bestandteil des Bebauungsplans. Der Anregung einer Fest- setzung zur Befestigung von öffentlichen Stellplatz- flächen mit Rasenfugen- steinen oder Drain- bzw. Ökopflaster, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.16 3.16 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 3.16.1 Es wird angeregt, die Gebäude zum Langebusch hin auf 2 Geschosse zu begrenzen, um den Schattenwurf sowie die direkte Einsicht in die Gärten der Bestandshäuser zu redu- zieren. Es ist keine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf oder der Pri- vatsphäre ersichtlich. vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.2.1 sowie Punkt 3.11.1 Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.16.2 Es wird angeregt, die geplanten Tiefgaragen zu überprüfen, da sich ein unterirdischer Bachlauf in der Nähe der Grund- stücksgrenzen befinde. Durch den Bau von Tiefgaragen wer- de sich der Grundwasserspiegel heben und die Gefahr einer Überflutung der Keller, z.B. bei Starkregen, werde deutlich erhöht. Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Auswirkungen auf den Bestand sind demnach nicht zu erwarten. (vgl. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Punkt 3.3.1) Das durch das Plangebiet verlaufende Gewässer wird im Rahmen der Herstellung der Erschließungsstra- ßen verlegt. Ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren Zur Verlegung des Gewässers wurde ein- geleitet. 3.17 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 Es wird angeregt, die Gebäude zum Langebusch hin auf 2 Geschosse zu begrenzen, um den Schattenwurf auf die an- grenzenden Bestandsgrundstücke zu reduzieren und die damit einhergehende zu erwartende Wertminderung des Grundstückes zu vermeiden. Eine Überprüfung der zu erwartenden Schattenwürfe ist erfolgt. Die Änderung der Verschattung bei der Reduzierung der Geschossigkeit um ein Geschoss, fällt nur marginal aus. (vgl. hierzu Punkt 3.2.1 und Anlage zur Abwägung) Es liegen keine augenscheinlich wertmindernden Umstände vor (vgl. hierzu auch Punkt 3.11.1). Der Anregung, zur Vermei- dung von Verschattungen bestehender privater Grundstücke die Höhe ge- planter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.18 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 Es wird angeführt, dass durch die Neubebauung ein nicht unerheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Bereits aktuell stünden verstärkt Autos der Zentrumsbesucher vor den Grundstücken am Langebusch und behinderten die Stadtreinigung oder Einfahrten. Hier sei eine Lösung zu finden, da die Kosten für die Straßenreini- gung von den Eigentümern getragen würden. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Im neuen Plangebiet wurden ausreichende Kapazitäten an Stellplätzen planerisch berücksichtigt. Die Stellungnahme wurde an die zuständigen Fachämter weiter gereicht. Ein absolutes Halteverbot im Langebusch zu Zeiten der Straßenreinigung wird geprüft. Den Bedenken, die Pla- nung führe zu weiteren verkehrlichen Problemen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.12 3.19 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.19.1 Es wird angemerkt die Kita sei zu groß. Die geplante 8-gruppige Kita ist zur Deckung der Be- darfe in Kinderhaus geplant (vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.21.4). Die erforderliche Fläche entspricht den Raum- und Flächengrößen des Kinderbildungsgeset- zes (KiBiz) für diese Gruppenzahl. Der Anregung, die geplante Kita sei zu groß, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.17 3.19.2 Es wird angemerkt, dass die Parkplatzsituation schwierig sei und durch die Hol- und Bringverkehre der Kita eine hohe Belastung für den Langebusch bewirkt werde. vgl. hierzu Punkt 3.8.2 und 3.10.1 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze im Bereich der Kita sei zu gering, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.7 3.19.3 Es wird angemerkt, dass es durch die Tiefgaragen zu Grundwasserproblemen käme. Eine Beeinträchtigung der Grundwassersituation auf- grund der Tiefgaragen ist aktuell nicht ersichtlich. vgl. hierzu Punkt 3.3.1 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.19.4 Es wird angeregt, die Eingangsbebauung zur Westhoffstraße sei mit 5 Etagen zu hoch und sollte sich am Langebusch und am Erlenkamp orientieren anstatt am Einkaufszentrum. vgl. hierzu Punkt 3.11.3 und Punkt 3.12.3 Der Anregung, das 5- geschossige Gebäude im Eingangsbereich des Plan- gebiets sei zu hoch, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.13 3.19.5 Es wird angemerkt die Parkplatzsituation im gesamten Areal sei nicht ausreichend. Aus Sicht der Verkehrsplanung wird der vermeintlich hohe Parkdruck maßgeblich durch die angrenzenden Anwohner hervorgerufen. Ausreichende Kapazitäten an Stellplätzen sind vorhanden bzw. wurden im Plan- gebiet berücksichtigt. Im Plangebiet selbst ermögli- chen die ausgewiesenen privaten Stellplätze die Um- setzung der städtischen Stellplatzsatzung. Die öffent- Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze sei nicht ausreichend, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.18 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag lichen Stellplätze (30 % Besucheranteil) entlang der Verkehrsflächen werden im Rahmen der Ausbaupla- nung abschließend verortet und hergestellt. 3.20 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 3.20.1 Es wird angeregt, die Plangebietsgröße von 4,3 ha für die Betrachtung heranzuziehen. Die Begründung zum Bebau- ungsplan enthalte verschiedene Annahmen zu Flächengrö- ßen (Ziff. 1: 2 ha; Ziff. 4: 4 ha; Ziff. 7: 2,9 ha). In der mit of- fengelegten Stellungnahme von Amt 67 hieße es: „Sofern aufgrund von Tiefgaragen etc. eine GRZ von 0,6 erreicht wird und die anzurechnende Grundfläche zwischen 20.000 und 70.000 qm liegt, ist der § 13a Absatz 1 Nr. 2 anzuwenden, d.h. es ist eine Vorprüfung des Einzelfalls zu erstellen und den Unterlagen der Trägerbeteiligung beizufügen. In diesem Fall ist auch die Eingriffs/ Ausgleichsbilanzierung anzuwen- den". Bei den benannten 2 ha handelt es sich um die Gren- ze bis zu der Verfahren nach § 13 a BauGB durchge- führt werden dürfen. Dabei handelt es sich um die Gesamt-Grundfläche im Plangebiet, welche die ver- siegelten Flächen umfasst. Diese ist nicht gleichzu- setzen mit der Plangebietsgröße bzw. dem Geltungs- bereich des Bebauungsplans (4,3 ha) insgesamt, die / der auch öffentliche und private Freiflächen so- wie das Waldstück umfasst. Auch die angegebenen 2,89 ha an allgemeinem Wohngebiet sind nicht mit der maximal zulässigen Grundfläche gleich zu set- zen, da auch hier die Freiflächen mit einbezogen sind. Fachlich ist es daher für die Beurteilung der Anwend- barkeit des § 13 a BauGB richtig, lediglich die versie- gelten Flächen zu betrachten. Die zitierte Stellung- nahme vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nach- haltigkeit bezieht sich auf den Vorentwurf zum Be- bauungsplan. Der Sachverhalt wird im Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan (8.1.3 „Fläche und Boden“) behandelt. Der Stellungnahme, das Planverfahren sei nicht nach § 13a BauGB durch- zuführen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.19 3.20.2 Es wird angeregt unter Ziff. 4 Abs. 3 Satz 3 der Begründung folgende Korrektur vorzunehmen: „Nördlich der Straße „Lan- Die Begründung zum Bebauungsplan wurde wie folgt präzisiert: „Nördlich der Straße „Langebusch“ schlie- Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gebusch“ schließen, abgeschirmt durch hohen Baumbe- stand, zweigeschossige Reihenhäuser mit Sicht auf vier- bis zehngeschossige Mehrfamilienhäuser an der Josef- Beckmann-Str. 11-17 an.“ ßen sich, abgeschirmt durch hohen Baumbestand, in erster Reihe zweigeschossige Reihenhäuser sowie in einem Teilbereich neungeschossige Mehrfamilien- häuser an. Sie bilden den Übergang zu den zwischen vier und 11 Geschossen hohen Mehrfamilienhäusern an der Josef-Beckmann-Straße.“ 3.20.3 Es wird angeregt, die in der Begründung unter „Planungsan- lass / Planungsgrundlagen“ benannten „verschiedensten Zielgruppen“ für die im Plangebiet Wohnraum geschaffen werden soll unter Ziff. 6 der Begründung genauer zu definie- ren (z.B. „Davon x % Efa, x % Mefa, 1 Kita). Es sei anzustre- ben, den vorhandenen hohen Ausländer-Anteil (z.Z. im Zent- rumsbereich und Schleife bereits über ca. 75 %) im Stadtteil Kinderhaus nicht zu verstärken. Der Bebauungsplan definiert die Rahmenbedingun- gen für die späteren Entwicklungen und ermöglicht dabei gleichzeitig die notwendige Flexibilität, um eine bedarfsgerechte Angebotsmischung in dem jeweili- gen Plangebiet zu realisieren. Der Wohnungsmix für die Mehrfamilienhausgrundstücke wird im Anschluss an die Aufstellung des Bebauungsplans unter Be- rücksichtigung der vorhandenen Bewohnerstrukturen im Stadtteil Kinderhaus sowie angemeldeter Bedarfe bestimmt und in einem noch zu entwickelnden Nut- zungs- und Vermarktungskonzept abgebildet. Das Nutzungs- und Vermarktungskonzept wird den zu- ständigen politischen Gremien vor der Vermarktung gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhausgrundstücken bzw. Mehr- familienhausgrundstücken – unabhängig von der Na- tionalität der Bewerber bzw. Nutzer. Der Anregung, die „ver- schiedensten Zielgruppen“, für die im Plangebiet Wohn- raum geschaffen werden soll, in der Begründung zum Bebauungsplan ge- nauer zu definieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.20 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.20.4 Es wird angeregt, eine Nebenerschließung über die Straße Langebusch für den Kfz-Verkehr auszuschließen und nur als Fußgänger- / Radfahrerdurchgang auszuweisen. Kfz- Zufahrten an Schulen/Kitas u.ä. seien laut einem Bericht in der „Aktuellen Stunde" vom WDR am 08.07.2019 überholt und sollten z.T. zurückgebaut werden. U.a. gehe die größte Gefahr für die Kinder von den an- und abfahrenden Kfz der Eltern aus. „Ein kurzer Fußweg tut stattdessen Eltern und Kindern gut". Ein Halte-/Wendepunkt sei am Eingang des Baugebiets auf der im Plan mit „V" ausgewiesenen Fläche möglich; die dort vorgesehenen Bäume könnten an dem ver- schmälerten Fuß/Radweg gepflanzt werden. Über die Anbindung an die Straße „Langebusch“ wird eine zweite Zufahrt in das Baugebiet geschaffen, die zu einer Verteilung der Verkehre führt. Insbesondere mit Blick auf die Zielverkehre zur Kita können so Wendemanöver im Straßenraum vermieden werden. Eine zweite Zufahrt wird zudem von den Rettungs- diensten für jedes Baugebiet gefordert, um eine aus- reichende öffentliche Erschließung auch bei Gefah- renlagen und Einsätzen (z. B. Unfällen) zu gewähr- leisten. Eine Beschränkung auf lediglich eine Zufahrt zum Gebiet, gekoppelt mit wendenden Fahrzeugen zu Stoßzeiten direkt im Zufahrtsbereich, ist keine anzu- strebende Lösung. Der Anregung, eine Ne- benerschließung über die Straße Langebusch für den Kfz-Verkehr auszuschlie- ßen und nur als Fußgän- ger- / Radfahrerdurchgang auszuweisen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.21 3.20.5 Es wird angemerkt, der Fakt, dass neben den Eltern der normale Wohngebietsverkehr zum Teil an der Kita vorbei geführt werde, widerspräche den Zielen sowohl der „Friday for Future"-Bewegung als auch dem von der Stadt Münster ausgerufenen Klima-Notstand. Im Übrigen verweise das BauGB ausdrücklich darauf, dass Klimaschutz und Klimaan- passung zu Planungsleitsätzen erklärt werden (§ 1 Abs. 5 und§ la Abs. 5). Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Aspekten Klimaschutz und einer zweiten Zufahrt zum Gebiet wird nicht gesehen, da die zweite Zufahrt keinen Ein- fluss auf die Menge an Verkehr hat. Es ist keine Beschlussfas- sung erforderlich. 3.20.6 Es wird angemerkt, dass die Beschreibung der Straße Lan- gebusch als „Sammelstraße" (S.10 der Begründung) falsch sei, da es sich um eine Stichstraße handele, die nur zur Westhoffstraße hin an- und abgefahren werden kann. Der Begriff „Sammelstraße“ im entsprechenden Ab- schnitt der Begründung bezieht sich auf die Ausge- staltung der Straße nach den Richtlinien für die Anla- ge von Stadtstraßen (RASt 06) und steht in keinem Widerspruch zur Anlegung der Straße als Stichstra- Es ist keine Beschlussfas- sung erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ße. 3.20.7 Es wird angemerkt, bereits derzeit gäbe es zeitweise größere Verkehrsstaus bei Abfahrt von der Straße Langebusch in die Westhoffstraße durch den dortigen Verkehr und (z.T. durch falsche und Verkehrs gefährdenden) Parkplatzabfahrten vom benachbarten Einkaufszentrum, sowie den Bushaltestellen vor und gegenüber der Ausfahrt Langebusch. Sowohl die Westhoffstraße als auch der Langebusch sind ausreichend dimensioniert. Eine erhöhte Belas- tung zu Spitzenzeiten kann nicht umgangen werden. Es lassen sich jedoch keine überproportiona- len/unüblichen Rückstauungen feststellen. Vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.10 und Punkt 3.11.4 Der Anmerkung, die Pla- nung führe zu weiteren verkehrlichen Problemen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.12 3.20.8 Es wird angemerkt, die Formulierung in Ziff. 8.1.1 der Be- gründung (Seite 20) „aufgrund der bereits vorhandenen hö- heren Kfz-Frequentierung auf der Westhoffstraße, steigt die Pegelerhöhung nur geringfügig an" käme einem Hohn gleich, da sie impliziere, dass Pegelerhöhungen in den bereits be- lasteten Lagen nicht relevant seien. Das Zitat beinhaltet keine Wertung im Hinblick auf die Höhe der vorhandenen Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr. Das Zitat bezieht sich lediglich auf die planbedingten Auswirkungen auf die Lärmvorbe- lastung entlang der „Westhoffstraße“. Nur diese wer- den von der Planung verursacht und sind im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme abzuwägen. Ab verkehrsbedingte Lärmpegel von über 70/ 60 dB(A) Tag/ Nacht fallen in der Abwägung bereits geringfügi- ge Pegelerhöhungen, auch unterhalb der Hörschwel- le, die bei ca. 1 dB(A) Pegeldifferenz liegt, erheblich ins Gewicht. Die Lärmpegel entlang der „Westhoff- straße“ liegen unterhalb dem Lärmniveau von 70/ 60 dB(A). Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.20.9 Es wird angeregt, das Quartier als verkehrsberuhigten Be- reich durch das Verkehrszeichen 325.1 im Quartierseingang auszuweisen. Die innere Erschließung des Baugebietes folgt der verwaltungsintern abgestimmten „Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu errichtenden Wohngebieten“. Diese regelt u.a. die Längen und Breiten von Verkehrsberuhigten Bereichen und Tem- po-30-Zonen. Eine Ausweisung der Haupterschlie- Der Anregung, das Quartier als verkehrsberuhigten Be- reich durch das Verkehrs- zeichen 325.1 auszuwei- sen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.22 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ßungsachse als verkehrsberuhigter Bereich ist auf- grund der Länge der Gesamtstrecke nicht möglich. Daher ist ein Wechsel aus verkehrsberuhigten Berei- chen und Tempo-30-Zonen vorgesehen. 3.20.10 Es wird angeregt, an allen bestehenden Gebäuden um das neue Baugebiet, u.a. Langebusch 44 - 82, vor Baubeginn eine (kostenlose) Bestandsaufnahme durch die Stadt vorzu- nehmen zu lassen. Hintergrund ist die Befürchtung, dass durch die 12 vorgesehenen Tiefgaragen der Grundwasser- spiegel absinken könne und dadurch Schäden (Risse u.ä.) an den Gebäuden entstehen könnten. Die späteren Bauherren haben dafür Sorge zu tra- gen, dass durch Erdarbeiten auf dem Grundstück keine Schäden an den Bestandsgebäuden entstehen. Durch entsprechende Baugrunduntersuchungen und Baugrundgutachten ist vor dem Bau zu eruieren, wel- che Maßnahmen zu treffen sind, um Schäden auszu- schließen. Sollten die Bauherren nicht auf die Anlie- ger zugehen, können diese sich bei Zeiten vor Beginn der Erdarbeiten selbst an die jeweiligen Bauherren wenden. Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Auswirkungen auf den Bestand sind demnach nicht zu erwarten. vgl. im Detail Punkt 3.3.1 Der Anregung, an allen bestehenden Gebäuden um das neue Baugebiet vor Baubeginn eine (kostenlo- se) Bestandsaufnahme durch die Stadt vorzuneh- men, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.23 3.20.11 Es wird bezüglich der auf S. 21 im Umweltbericht benannten Tiere darauf hingewiesen, dass im Gartenumfeld u.a. folgen- de Vögel gesichtet wurden/werden: Goldhähnchen, Sperber, Falke, Rotkehlchen, Dompfaff, Kleiber, Eichelhäher, Specht; sowie das europäische Eichhörnchen. Bei den benannten Tieren handelt es sich um keine planungsrelevanten Arten. Es ist von keiner Beein- trächtigung dieser Arten durch die Planung auszuge- hen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.21 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 und 11.07.2019 3.21.1 Es wird angeregt, dass sich die Höhe der Neubebauung an der umgebenden Bebauung orientieren sollte. Die geplante kompakte Bebauung bedeute für die unmittelbaren Anwoh- ner z.T. eine deutliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität (dreigeschossige Hauswände und Balkone in 6 m Entfernung zur Grundstücksgrenze). Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Münster und der Maßgabe eines sparsamen Um- gangs mit dem Gut Boden, ist bei Neubauvorhaben ein Mindestmaß an städtebaulicher Dichte einzuhal- ten. Das Kriterium der Einfügung der Neubebauung in den Bestand war bereits eine zentrale Zielsetzung für den städtebaulichen Wettbewerb und wurde durch eine Staffelung der Geschossigkeiten erreicht. Vgl. hierzu im Detail Punkt 3.7 Die angestrebte Nachverdichtung ist in diesem Zu- sammenhang nicht als unzumutbare Beeinträchti- gung der Anwohner einzustufen und wurde als Ziel- setzung bereits durch die politischen Gremien so mit- getragen. Der Anregung, die Höhe der Neubebauung an der umgebenden Bebauung zu orientieren, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.24 3.21.2 Es wird angemerkt, den von der Stadt Münster propagierten Zielen Klimaschutz und Nachhaltigkeit werde bei der vorlie- genden Planung kaum Rechnung getragen. Im Einzelnen werden die nachfolgend aufgeführten Punkte 3.21.3 bis 3.21.19 aufgeführt. vgl. hierzu Punkt 3.21.3 bis Punkt 3.21.19 - 3.21.3 Es wird angeregt ein innovatives Verkehrskonzept vorzuse- hen, das eindeutig auf die Dominanz des Autos verzichtet (Vorrang für Fahrrad und Car-Sharing). Der Bebauungsplan definiert auf Grundlage des Sie- gerentwurfs aus dem städtebaulichen Wettbewerb die Rahmenbedingungen in Form von öffentlichen Ver- kehrsflächen. Die ausgewiesenen Breiten sind geeig- net die entstehenden Verkehre sowie die erforderli- chen Leitungen aufzunehmen. Die ausgewiesenen Flächen bieten dabei auch Raum für ergänzende An- Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gebote wie beispielsweise Car-Sharing. Auf Grundla- ge der Rahmensetzungen kann das Verkehrskonzept ausgestaltet werden. Im Rahmen der Ausbauplanung wird die genaue Ausgestaltung der Verkehrsflächen entsprechend der geltenden Regelwerke definiert. 3.21.4 Es wird die Verlegung der Tiefgaragenzufahrten von den Wohnhöfen an die öffentlichen Straßen angeregt, um dort zur weiteren Verkehrsberuhigung und zur Entlastung der Wohn- höfe beizutragen. Die genaue Ausgestaltung der Wohnhöfe obliegt den späteren Eigentümern. Ggf. auftretende Widersprü- che der späteren Konzepte zu den Festsetzungen des Bebauungsplans werden im Rahmen der Bauan- tragsstellung geprüft und für den Einzelfall beurteilt. Der Anregung, die Tiefga- ragenzufahrten an die öf- fentlichen Verkehrsflächen zu verlegen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.25 3.21.5 Es wird angeregt, die Zahl der oberirdischen PKW-Stellplätze zu verringern sowie die Anzahl aller Stellplätze insg. auf we- niger als einen Stellplatz je Wohneinheit zu reduzieren. Es wird auf den Nachweis im Oxford-Quartier und die Möglich- keiten, die die neue Landesbauordnung NRW bietet verwie- sen. Die Verringerung erfolge zugunsten zusätzlicher Vege- tationsflächen, von Car-Sharing-Plätzen mit E-Anschluss und von Fahrradabstellplätzen auf Leezenbox-Niveau. Die ausgewiesenen Stellplätze ermöglichen die Um- setzung der städtischen Stellplatzsatzung. Die öffent- lichen Stellplätze (30 % Besucheranteil) entlang der Verkehrsflächen werden im Rahmen der Ausbaupla- nung abschließend verortet und hergestellt. Die aus- gewiesenen Verkehrsflächen können im Rahmen der Ausbauplanung für das Gebiet auch für Angebote im Bereich E-Mobilität, Car/Bike-Sharing, o.ä. genutzt werden. Die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplät- ze ermöglichen, für die Baufelder ohne Tiefgaragen, den bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatz- nachweis (Annahme 1 Stpl. je Wohneinheit, in der Umsetzung differenziert nach Wohnungsgröße). Die Flächen müssen nur im erforderlichen Umfang aus- gebaut werden, ein Minderausbau ist möglich. So Der Anregung, die Anzahl der oberirdischen PKW- Stellplätze zu verringern, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.26 Der Anregung, eine Verrin- gerung der Stellplatzanzahl insgesamt auf unter einem pro Wohneinheit, wird nicht gefolgt Beschlussvorschlag 1.2.27 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag können beispielsweise entsprechend der Stellplatz- satzung der Stadt Münster bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstell- plätze herzustellen. Der Bebauungsplan bietet, zusammengenommen mit der Stellplatzsatzung der Stadt Münster, die Voraus- setzungen für die angesprochenen Maßnahmen. Eine Vorab-Reduzierung der Stellplätze ist damit nicht er- forderlich. 3.21.6 Es wird die autofreie Gestaltung der Wohnhöfe, wo immer dies möglich sei angeregt. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität in den Wohnhöfen sei durch die Dominanz von Autostellplät- zen, Verkehr und den jeweiligen Tiefgaragenzufahrten in Frage zu stellen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen nur den Rahmen für die späteren Entwicklungen dar. So- fern sich aus den späteren Konzepten für die Wohn- höfe andere Anforderungen / Zielsetzungen ergeben, sind diese innerhalb der Rahmensetzungen und ent- sprechend der Vorgaben der städtischen Stellplatz- satzung umsetzbar. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.21.7 Es wird angeregt, die Zahl der Kita-Plätze im Sinne einer gerechten Verteilung auf die Stadtteile zu reduzieren. Die 150 Kita-Plätze seien mit Blick auf die zusätzlichen Verkehre eine ungerechte und überdenkenswerte Belastung des Stadt- teils, insbesondere da sie der Deckung der Bedarfe der Ge- samtstadt dienten. Die geplante 8-gruppige Kita ist zur Deckung der Be- darfe in Kinderhaus geplant. Zum August 2019 bestand eine Versorgungsquote von 41,7% für die u3-Kinder und 108,4 % für die ü3- Kinder. Bei gleichbleibender Kinderzahl* und einer angestrebten stadtweiten Versorgung von mindes- tens 50 % für u3-Kinder fehlen in Kinderhaus 43 u3- Plätze, also vier u3-Gruppen. Der interimsweise er- richtete Pavillon an der Kita Wilkinghege ist aktuell in Der Anregung, die Zahl der Kitaplätze zu reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.28 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der bestehenden Versorgungsquote enthalten und wird perspektivisch abgebaut werden müssen. Zur Erhöhung der Versorgungsquote für den Stadtteil sowie perspektivisch als Ersatz des Pavillons sind vier weitere Gruppen erforderlich. Mit Entstehung des neuen Wohngebietes sowie wei- teren ausstehenden Entwicklungen werden maß- nahmenbedingt in Kinderhaus weitere Bedarfe von vier bis fünf Gruppen entstehen. *Die kleinräumige Bevölkerungsprognose ist von einer gleichblei- benden bzw. leicht sinkenden Zahl der Kinder in Kinderhaus ausgegangen. Tatsächlich ist die Kinderzahl in den letzten Jahren jedoch gestiegen. Zum Kitajahr 2019/2020 leben in Kinderhaus 55 u3-Kinder und 49 ü3-Kinder jeweils mehr als prognostiziert. 3.21.8 Es wird angeregt im Plangebiet auch Angebote für Pflegebe- dürftige, etwa Wohngruppen, zu schaffen, da dafür zentral in Kinderhaus mit Sicherheit ein größerer Bedarf entstehe. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf, da das Nutzungs-/ Vermarktungskonzept nicht Bestandteil des Bebau- ungsplans ist. Der Bebauungsplan definiert die Rah- menbedingungen unter Wahrung der notwendigen Flexibilität, um nach Rechtskraft eine bedarfsgerechte Angebotsmischung in dem jeweiligen Plangebiet zu realisieren. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen, Familien oder nach Gemeinschafts- wohnformen soll dabei angemessen Rechnung ge- tragen werden. vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.11.2 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.21.9 Es wird ein Konzept zur Gestaltung urbaner Natur im gesam- Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein Eine Beschlussfassung ist Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ten Areal unter Einbezug interessierter Bürger und einer Na- turschutzorganisation in beratender Funktion, z.B. des NABU angeregt. unmittelbarer Regelungsbedarf. Die Anregung wird an das Fachamt weiter gereicht. nicht erforderlich. 3.21.10 Es wird angeregt, eine Begrünung von 100% der Dachflä- chen (mit den genannten Ausnahmen) sowie eines Teils der Fassaden mit heimischen standortgerechten Pflanzen zur Verbesserung des lokalen Klimas, zur Luftreinigung und für den Artenschutz festzusetzen. Als Beispiel für umfangreiche- re Festsetzungen wird das Oxford·Quartier (Dachbegrünun- gen zu 75%, wasserdurchlässige Materialien für private Zu- wegungen, Zufahrten und Plätze) benannt. Der Bebauungsplan definiert durch die Festsetzung, dass mindestens 50 % der Dachflächen zu begrünen sind, eine Minimalanforderung. Weiterreichende Vor- gaben können innerhalb der späteren Vermarktungs- konzepte formuliert werden. So ist es möglich im Rahmen der Vermarktung auch Optionen für schwä- chere Einkommensgruppen zu schaffen.Zudem bietet die Festsetzung Spielräume hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien (bspw. Photovoltaik) aber auch hinsichtlich Dachterrassen. Der Anregung, eine Begrü- nung von 100 % der Dach- flächen sowie eines Teils der Fassaden festzusetzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.29 3.21.11 Es wird angeregt, an Stellen an denen keine Fassadenbe- grünungen vorgenommen werden, Nistbausteine für Vögel und Fledermäuse vorzusehen. Weiterreichende Vorgaben wie diese, können inner- halb der späteren Vermarktungskonzepte formuliert werden. Der Anregung, Nistbaustei- ne für Vögel und Fleder- mäuse an den Fassaden vorzusehen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.30 3.21.12 Es wird ein umweltverträgliches Beleuchtungskonzept ange- regt, welches die Lichtverschmutzung auf ein Minimum redu- ziert. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Die Anregung wird an das Fachamt weiter gereicht. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.21.13 Es wird angeregt eine dauerhafte Begrünung der Anlagen für Abfallbehälter festzusetzen. Um den späteren Eigentümern einen größeren Ge- staltungsspielraum zu ermöglichen, wird hierzu keine Festsetzung getroffen. Der Anregung, eine dauer- hafte Begrünung der Anla- gen für Abfallbehälter fest- zusetzen, wird nicht gefolgt Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag 1.2.31 3.21.14 Es wird die Gestaltung öffentlicher Freiflächen und des Spielplatzes nach Gesichtspunkten des Naturschutzes, für Artenreichtum angeregt: - pflegeextensive Wildblumenwiesen/-blühstreifen, - Vogelnist- und -nährgehölze, - insektenfreundliche Pflanzen, - Totholzgabionen und offene (Erd-) Bodenflächen für Wildbienen, - Sandflächen (z.B. als Boulebahn) für Vögel - Anpflanzung von Bäumen mit mindestens 14 cm Stamm- umfang, Bevorzugung von heimischen Pflanzen und von Klimabäumen Die zentrale öffentliche Freifläche dient in erster Linie als Spielplatz. Zur Gestaltung wird eine Beteiligung in Form einer Ideenbörse durchgeführt (vgl. auch Punkt 3.4). Es ist vorgesehen die öffentlichen Grünflächen mit einheimischen Gehölzen die auch den Insekten dienen einzugrünen. Die Qualität der Bäume wird bei der Stadt Münster generell mit mind. 14 cm Stamm- umfang gepflanzt. Gepflanzt werden einheimische Arten. Zusätzlich können Nistkästen an den Bäumen installiert werden. Die vorhandenen Flächen sind auf- grund ihrer Größe nicht für Blühstreifen und offenen Bodenflächen für Wildbienen geeignet. Die Gestaltung der Flächen erfolgt im Rahmen des Möglichen und in Abstimmung mit den späteren Nut- zern. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Vorgaben. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.21.15 Es wird ein Verbot von Kiesgärten angeregt. Der Bebauungsplan wird um eine entsprechende Festsetzung ergänzt. Die textlichen Festsetzun- gen werden um den Punkt 1.6.4 mit dem Inhalt „Grundstücksflächen zwi- schen straßenseitigen Ge- bäudekanten und vorgela- gerten Verkehrsflächen / Erschließungsflächen sind mit Ausnahme der dort zu- lässigen Anlagen und Zu- wegungen gärtnerisch an- Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag zulegen und dauerhaft zu unterhalten. Eine Gestal- tung dieser Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.“ ergänzt. Beschlussvorschlag 1.1.2 3.21.16 Es wird angeregt, anstelle des rotbraunen Klinkers z.B. hel- len ockerfarbenen Klinker (z.B. wie Schillergymnasium) fest- zusetzen. Dieser würde zur Vermeidung der Entstehung von Hitzeinseln beitragen und die Gebäude weniger wuchtig las- sen. Der Bebauungsplan definiert unterschiedliche Gestal- tungsbereiche. Neben Bereichen mit rotbraunem Klinker entlang der zentralen Erschließungsachse, sind Bereiche mit beigem bis hellgrauem Klinker so- wie Bereiche mit Stein- oder Putzmaterial ausgewie- sen. Ziel ist eine Gliederung der unterschiedlichen Bereiche, die dennoch eine Varianz ermöglicht. Helle Materialien sind damit in den aktuellen Festsetzungen bereits berücksichtigt. Der Anregung, anstelle des rotbraunen Klinkers helle Materialien festzusetzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.32 3.21.17 Es wird angeregt Fassadenauflockerungen zur Lärmredukti- on vorzusehen. Fassadenauflockerungen führen durch die Vermei- dung von großen Wandflächen, die in eine bestimmte Richtung Lärm reflektieren zur Vermeidung von Lärm. Im Bebauungsplan ist lediglich ein Gebäude direkt in der ersten Reihe zur Westhoffstraße vorgesehen. Die Auswirkungen durch die Schallreflektion des Stra- ßenverkehrslärms an der straßenzugewandten Fas- sade sind nicht erheblich. Der Anregung, Fassaden- auflockerungen zur Lärm- reduktion vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.33 3.21.18 Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Areal im letzten Jahr mehrfach ein Laubfrosch gesehen wurde. Es liegt eine Kurzeinschätzung des Büro FAUNISTI- SCHE GUTACHTEN Dipl.-Geogr. Michael Schwartze vor: Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Aufgrund der Ergebnisse der einmaligen Begehung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Standort nicht vom Laubfrosch besiedelt ist. Die beiden vorhandenen Kleingewässer sind für die empfindliche und anspruchsvolle Art kaum geeignet. Ein Kleingewässer wird vom Teichfrosch besiedelt. Da dieser ebenfalls eine Grünfärbung aufweist und tagsüber gut zu beobachten ist, wird angenommen, dass es sich hier um eine Verwechslung handelt. In dem zweiten Gewässer auf dem westlichen Privatge- lände befinden sich vermutlich Teich- und/oder Bergmolche. Diese Amphibienarten sind häufig und ungefährdet. Außerdem verbleiben bei diesen an- spruchslosen Arten ausreichend Landlebensräume, um trotz des Bauvorhabens die Standorte weiterhin besiedeln zu können. 3.21.19 Es wird angeführt, dass die Stellplätze laut Versickerungs- gutachten versiegelt werden müssen. Dies würde mit Blick auf die Konstruktion der „Wohnhöfe" bei hohen Temperatu- ren zur Aufheizung der Flächen führen. Sofern es die Bodenverhältnisse zulassen erfolgt eine Festsetzung dazu, dass Zuwegungen, Zufahrten, Plätze, Stellplätze etc. mit wasserdurchlässigen Ma- terialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterun- gen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) herzustel- len sind. Da es für das Entwässerungskonzept auf- grund der Boden- und Grundwasserverhältnisse im Plangebiet nicht zielführend ist, Materialien für die Befestigung von Flächen vorzugeben, wurde auf die- se Festsetzung verzichtet – Festsetzungen in Bebau- ungsplänen müssen u.a. immer dem Erforderlich- Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag keitsgrundsatz folgen. Die Wahl des Materials liegt im Ermessen der späteren Eigentümer. Vgl. hierzu auch Punkt 3.15.1 Die verwendeten Materialien für die privaten Flächen sollten vor dem Hintergrund von z.B. Hitzabstrahlung etc. überprüft und entsprechend gewählt werden. 3.21.20 Es wird angeregt, die im Quartier vorhandenen „50 km/h- Zonen“ in verkehrsberuhigte Zonen oder Fahrradstraßen umzuwandeln. Der Bebauungsplan sieht bereits eine Mischung aus Tempo-30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen vor. Eine Ausweisung der Haupterschließungsachse als verkehrsberuhigter Bereich ist aufgrund der Länge der Gesamtstrecke nicht möglich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.22 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 Es wird angeregt, das zulässige Maß der Bebauung auf 2 Geschosse zu reduzieren. Aus dem dritten Geschoss sei der direkte Blick in die Gärten und Wohnräume der Anwohner möglich. Eine gesteigerte Beeinträchtigung der Privatsphäre der Anwohner durch ein drittes Geschoss wird nicht gesehen. vgl. vertiefend Punkt 3.11.1 Der Anregung, das zulässi- ge Maß der Bebauung auf zwei Geschosse zu redu- zieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.34 3.23 Private Stellungnahme vom 11.07.2019 3.23.1 Es wird angeregt, die beiden Gebäude im Quartierseingang auf drei Geschosse zu begrenzen. Sie merkt an, dass die in der Begründung benannte Verträglichkeit der Neubebauung gegenüber dem Bestand hinsichtlich der vier- und fünfge- schossigen Gebäuden nicht erreicht werden. Die Bebauung stehe im Widerspruch zu den genannten Zielen. Diese Ge- bäude zerstörten das alte Siedlungsgefüge bestehend aus Erlenkamp, Langebusch und auch Eimermacherweg. Da die Die erhöhte Bebauung im Eingang des Quartiers stellt einen städtebaulichen Bezug zu den Gebäuden im angrenzenden Zentrum dar. Zusammen mit der aufgeweiteten Verkehrsfläche, dem angrenzenden viergeschossigen Gebäude und der Zielsetzung in diesem Bereich das Wohnen ergänzende Nutzungen, wie bspw. Praxen, unterzubringen, entsteht ein urba- ner Raum. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Der Anregung, die Gebäu- de im Quartierseingang auf drei Geschosse zu begren- zen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.35 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Westhoffstraße eine Trennung des Plangebiets vom Stadtbe- reichszentrum darstelle, sei eine Anpassung an das Zentrum völlig falsch und wäre auch von der Optik her ein großer Feh- ler. Eine derart dichte Bebauung wie vorgesehen sei in Kin- derhaus mit Blick auf die Schaffung von Wohnraum nicht erforderlich, da diesbezüglich schon genug passiert sei. den städtebaulichen Rahmenbedingungen und einer negativen Wirkung auf das Umfeld ist nicht ersicht- lich. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Münster und der Maßgabe eines sparsamen Um- gangs mit dem Gut Boden, weisen Neuplanungen oft eine höhere Dichte als der Bestand auf. (vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.7) 3.23.2 Es wird hinterfragt, ob für die geplante Kita mit 7 Gruppen in Kinderhaus Bedarf bestünde oder ob hier Bedarfe aus ande- ren Stadtteilen gedeckt werden sollen. Dies würde zu noch mehr Verkehr führen. Hinzu käme der Verkehr aus dem neu- en Baugebiet. Mit der geplanten 8-Gruppen-Kita werden bestehen- de Bedarfe aus Kinderhaus gedeckt. (vgl. hierzu ver- tiefend 3.21.7) Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24 Private Stellungnahme vom 11.07.2019 3.24.1 Es wird angemerkt, dass der Bebauungsplan nicht nach § 13 a BauGB aufzustellen sei, da a) er im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung Kin- derhaus zu sehen sei b) das Plangebiet nicht kleiner als 2 ha sei (Angaben zwi- schen 3,7 und 4,3 ha) c) das Vorhaben aufgrund seiner Relevanz an diesem Standort einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe (Verweis auf über 500 Stellungnahmen zum Zentrum Kinderhaus – BP 515) a) Eine Einbeziehung von Flächen über den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist nur erforderlich, sofern mehrere Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitli- chen Zusammenhang aufgestellt werden. Die Gesetzeskommentierung geht hierbei von i.d.R. parallel laufenden Verfahren im Zusammenhang mit einer einheitlichen städtebaulichen Maßnah- me aus. Da die angrenzenden Planungen bereits abgeschlossen sind, wird dieser Zusammenhang hier nicht gesehen. b/ c) Bei den benannten 2 ha handelt es sich um die Grenze bis zu der Verfahren nach § 13 a BauGB Der Stellungnahme, das Planverfahren sei nicht nach § 13a BauGB durch- zuführen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.19 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag durchgeführt werden dürfen. Dabei handelt es sich um die Gesamt-Grundfläche im Plangebiet, welche die versiegelten Flächen umfasst. Diese ist nicht gleichzusetzen mit der Plangebietsgröße bzw. dem Geltungsbereich des Bebauungsplans (4,3 ha) insgesamt, die / der auch öffentliche und private Freiflächen sowie das Waldstück umfasst. Auch die angegebenen 2,89 ha an allgemeinem Wohngebiet sind nicht mit der maximal zulässigen Grundfläche gleich zu setzen, da auch hier die Freiflächen mit einbezogen sind. Fachlich ist es daher für die Beurteilung der An- wendbarkeit des § 13 a BauGB richtig lediglich die versiegelten Flächen zu betrachten. Die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB ist damit fachlich richtig. 3.24.2 Es wird auf den Satz „Der bestehende Baumbestand an den Grenzen des Plangebietes soll als Kulisse erhalten bleiben“ und die anschließenden Fällungen von Bäumen, Wallhecken und den Verlust wertvoller Grünflächen verwiesen. In diesem Punkt wird Bezug genommen auf die ur- sprüngliche Zielsetzung, die Grünstrukturen im Über- gang des Plangebiets zu den Gärten der Bestands- bebauung als Teil der Gärten der zukünftigen An- wohner zu erhalten. Im Rahmen des Rückbaus und der Vermessung des Plangebiets ergab sich die Not- wendigkeit diese Strukturen zu entfernen, so dass die ursprüngliche Zielsetzung nicht weiterverfolgt werden konnte. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Langebusch im Rah- Der Grünraum entlang der Straße Langebusch ist von Eine Beschlussfassung ist Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag men der damaligen (fortschrittlichen und nachhaltigen) Pla- nung als Grünstreifen mit erhaltenswerten Bäumen und be- sonderer finanzieller Förderung gestaltet wurde (v.a. Plan der Grünordnung Münster). Hinterfragt wird in diesem Zusam- menhang, welche Folgen geänderte Bebauungspläne für Kinderhauser haben. den Planungen nicht betroffen. In den Bereichen, in denen das Plangebiet an die Straße Langebusch an- grenzt, waren bisher im westlichen Bereich (Bebau- ungsplan Nr. 106 X) Verkehrsfläche und im östlichen Bereich (Bebauungsplan Nr. 515) allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Festsetzung für den östlichen Bereich bleibt in der angedachten Nut- zung unverändert. Im westlichen Bereich erfolgt eine Verbesserung durch die Festsetzung einer öffentli- chen Grünfläche. Diese stellt nach Realisierung des zweiten Bauabschnitts eine Verknüpfung zwischen dem Grünraum am Langebusch und dem Waldstück im Plangebiet dar. nicht erforderlich. 3.24.4 Es wird angeregt, ein neues Lärmgutachten zu erstellen. Das Lärmgutachten aus dem Jahr 2008 reiche nicht aus. a) die Entlastungsstraße Nord sei nicht gebaut worden b) die verkehrlichen Belastungen rund um das Zentrum sei- en seit 2008 rund um das Zentrum erheblich gestiegen (u.a. Reduzierung von Leerständen, Neubauten im Be- reich Kita und Wohnen, Verbesserung der Taktung des Busverkehrs) c) die aktuelle Plangebiet sei damals nicht bekannt gewesen und wurde daher nicht berücksichtigt d) die Lärmwerte seien bereits 2008 überschritten worden; die damals Betroffenen (passiver Lärmschutz) müssten heute aktiven Lärmschutz erhalten e) aufgrund der engen und hohen Bebauung sei auch das Die im Bebauungsplan gemachten Angaben zum Verkehr basieren auf verkehrlichen Prognosen für den Planungshorizont 2035 und nicht auf dem Gut- achten. Diese Prognosen berücksichtigen die aktuelle Situation, die planbedingten Mehrverkehren sowie die zu erwartenden allgemeinen Entwicklungen der Ver- kehre. (vgl. vertiefend Punkt 3.2.5) Das Gutachten wurde lediglich zur Beurteilung der lärmtechnischen Auswirkungen der gewerblichen Lärmquellen am Idenbrockplatz herangezogen. Die Inhalte wurden den Einschätzungen wie in Punkt 3.2.6 erläutert zugrunde gelegt. Auf Grundlage der verkehrlichen Prognose wurde die lärmtechnische Auswirkung der Planung auf die Bestandsbebauung Der Anregung, eine neue lärmtechnische Untersu- chung zu beauftragen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.5 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag erweiterte Umfeld (Zentrum, Langebusch, Eimermacher- weg, Josef-Beckmannstraße) von Lärm betroffen ermittelt. 3.24.5 Es wird angemerkt, dass die Verkehrszählungen von vor 2 bzw. 3 Jahren nicht die tatsächlichen Verkehrsströme erfas- sen. Zudem müsse die Annahme einer Verkehrszunahme von 3,2 % bis 2035 nach oben korrigiert werden. a) seit der Zentrumserweiterung sei der Verkehr rund um die Westhoffstraße, Grevener Sraße und Wilkinghege stark b) die 2 ½ jährige Teilsperrung der Kanalstraße sei deutlich spürbar (bspw. Stau am Friesenring) c) erhöhtes Aufkommen an LKW, PKW, Radfahrern und Fußgängern im Zentrumsbereich d) starke Frequentierung der Grundschule West am Ende des Langebusch und der Kita am Carlo-Schmid-Weg Die den Aussagen im Bebauungsplan zugrunde ge- legte Methodik ist fachlich richtig. Die Zahlen wurden wie in Punkt 3.2.5 dargelegt ermittelt. Der Anmerkung, die Ver- kehrsprognose müsse kor- rigiert werden, wird nicht folgt. Beschlussvorschlag 1.2.36 3.24.6 Es wird angemerkt, die Nachbesserungen im Verkehrsbe- reich im Anschluss an die Zentrumserweiterung, vermehrte Unfälle und unzählige Beinahe-Unfälle zeigten deutlich die jetzt bereits schwierige Verkehrssituation auf. Insbesondere wird auf Falschabbieger vom LIDL-Parkplatz und verkehrsge- fährdende Wendemanöver im Kreuzungsbereich Lange- busch vor den Bushaltestellen verwiesen. Diese müssten vor Beginn der Bauarbeiten im Plangebiet unterbunden werden. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf. vgl. vertiefend 3.10 und 3.11.4 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.7 Es wird angemerkt, dass die Anliegerstraße Rektoratsweg zunehmend von auswärtigen genutzt werde und nichts un- ternommen werde, die Sicherheit der Schulkinder wird in Frage gestellt. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbedarf, da sich die Straße außerhalb des Betrachtungsraumes befindet. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.24.8 Es wird hinterfragt, warum nicht mehr Kitaplätze für unter 3- jährige geschaffen werden (44 für u 3, 96 ü 3). Die Plätze werden entsprechend der tatsächlichen Bedarfe im Stadtteil angeboten. Die geschilderte Rahmenstruktur ist ein Beispiel der Belegung und wird stetig den Bedarfen angepasst. Zur Bedarfslage vgl. vertiefend Punkt 3.21.7 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.9 Es wird die Reduzierung der Kitagruppen auf 5 Gruppen an- geregt. Die Situation sei, anders als für den Bezirk Mitte und die Konversionsflächen, in Kinderhaus differenziert zu sehen. a) tatsächliche Kinderzahlen 2000 – 2015 (KH West + Ost): 477 Kinder zwischen 0 u. 3 Jahren, 468 Kinder zwischen 3 u. 6 Jahren b) die bisherigen Maßnahmen in der Stadt lägen weit über den vom Land geforderten Quoten und den Zahlen ver- gleichbarer Städte c) umfangreiche Investitionen d) ausreichende Versorgungsquoten e) die standortspezifischen Gegebenheiten müssten be- rücksichtigt werden (Anpassung Eingangssituation u. Ret- tungswege, Höhenunterschiede zur Straße, höhere An- forderung f) en Unwetterschutz, erhöhter Lärmschutz, mehr Grün- und Freiflächen, realistische Kostenplanung) g) mittelfristig nehme die Zahl an Ein-Personen-Haushalten zu und die Kinderzahl in Kinderhaus sinke h) für vergleichbare oder größere Gebiete seien an anderen Stellen kleinere Kitas gebaut worden Kinderzahlen 31.12.2015: u3: 478, ü3: 497 31.12.2016: u3: 479, ü3: 484 31.12.2017: u3: 499, ü3: 490 31.12.2018: u3: 511, ü3: 512 Die tatsächliche Kinderzahl liegt damit mit 55 u3- Kindern und 49 ü3-Kindern über der Prognose. Versorgungssituation Seit dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien geht davon aus, dass für die u3-Kinder eine Versorgungsquote von mindestens 50 % erreicht werden muss, für die ü3-Kinder muss sie höher als 100 % sein, um den hereinwachsenden Jahrgang berücksichtigen zu können. Die aktuelle u3- Versorgunsgquote liegt bei 41,7% in Kinderhaus und insgesamt bei 46,6% in Münster. Zur Bedarfslage vgl. auch vertiefend Punkt 3.21.7 Standortspezifische Gegebenheiten Die standortspezifischen Gegebenheiten werden im Rahmen der Detailplanung berücksichtigt. Der Anregung, die Zahl der Kitaplätze zu reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.28 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Vergleichbare Standorte An Standorten an denen ein Investor maßnahmenbe- dingt nur die Bedarfe der neu entstehenden Wohn- einheiten abdeckt wird die Zahl der Gruppen entspre- chend der Wohnbelegung und Wohneinheiten be- rechnet. An Standorten an denen die Stadt Münster auf eige- nen Flächen eine Kita baut besteht die Möglichkeit, die maßnahmenbedingten neu erforderlichen Bedarfe abzudecken und zusätzlich weitere für den Stadtteil erforderliche Plätze zu schaffen, um die Versorgung im Stadtteil dem Ziel einer bedarfsgerechten Versor- gung näher zu bringen. An dieser Stelle werden daher für Kinderhaus auch weitere zusätzliche Plätze geschaffen, um die Ver- sorgungsquote zu erhöhen. 3.24.10 Es wird angeregt, die Freiflächen um die Kita zu erweitern, um eine spätere Umnutzung für ältere und behinderte Men- schen bereits heute in der Planung zu berücksichtigen. Es fehle an Angeboten für Kurzzeitpflege, Wohngemeinschaf- ten, generationsübergreifendes Wohnen bei einem gleichzei- tig stark wachsenden Anteil an älterer Bevölkerung. Im Bereich der Kita bieten sich keine Erweiterungs- möglichkeiten für die Freiflächen. Der Bebauungsplan definiert Rahmenbedingungen für die späteren Entwicklungen unter Wahrung der notwendigen Flexibilität, um nach Rechtskraft eine bedarfsgerechte Angebotsmischung in dem jeweili- gen Plangebiet zu realisieren. Der örtlichen Nachfra- ge nach Wohnraum z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen, Familien oder nach Gemeinschaftswohnformen soll dabei ange- messen Rechnung getragen werden. Der Anregung, die Freiflä- chen der Kita mit Blick auf spätere Umnutzungen zu erweitern, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.37 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag vgl. hierzu auch Punkt 3.21.8 3.24.11 Es wird nachgefragt, ob die Zahl von 12 Tiefgaragen stimme. Der Bebauungsplan definiert Bereiche, in denen Tief- garagen zulässig sind. Möglich sind zehn Tiefgara- genstandorte unter Einzelgebäuden sowie ein groß- flächig definierter Bereich entlang der zentralen Er- schließungsachse. Der großflächig definierte Bereich ermöglicht es, entsprechend der Bedarfe, ggf. auch Tiefgaragen für mehrere Häuser zusammenlegen zu können. Die abschließende Zahl der Tiefgaragen wird sich erst in Rahmen der Bauantragsstellung ergeben. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.12 Die Bürgerin fragt, ob überdachte Stellplätze vorgesehen seien. „Die ebenerdigen Stellplätze in den Wohnhöfen sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, her- zustellen. Carports und sonstige Überdachungen sind damit ausgeschlossen. Dieser Festsetzung liegt das Ziel zugrunde die Wohnhöfe als attraktive, möglichst offene Aufenthaltsräume zu gestalten. Durch die kompakten Strukturen im Gebiet und die teils doppel- seitige Anordnung der Stellplätze würde eine durch- gehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung erzeugen.“ (vgl. Begründung zum Be- bauungsplan S. 9) Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.13 Es wird nach Schäden durch Ausschachtungen bei den Nachbarn gefragt. Bei privaten Baumaßnahmen hat der jeweilige Bau- herr dafür Sorge zu tragen, dass durch Erdarbeiten auf dem Grundstück keine Schäden an den Be- standsgebäuden entstehen. Vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.12.1 Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.24.14 Es wird angemerkt, jede Chance für das Gelände zu nutzen mehr Frei- und Grünflächen zu schaffen. Aufgrund der ext- remen Verdichtung und Versiegelung rund um das Zentrum gäbe es eine höhere Erwärmung und schlechte Luftqualität. Der Bebauungsplan sieht entsprechende Grün- und Freiflächen vor. Der Anregung, mehr Frei- und Grünflächen zu schaf- fen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.38 3.24.15 Es wird angemerkt, dass erweiterte Schutzmaßnahmen, auch für das erweiterte Umfeld, erforderlich seien, da der Igelbach ein Gewässer sei und nach DIN EN 752 für Wohn- gebiete eine Überflutungshäufigkeit von 1 in 20 Jahren gelte. Gemäß der gültigen Regelwerke (DIN EN 752, DWA A 118) sind für Bemessung und Nachweis der erfor- derlichen Leistungsfähigkeit von Entwässerungssys- temen verschiedene Berechnungen und Nachweise durchzuführen. Für Wohngebiete ist z.B. ein Überflu- tungsnachweis für einen Niederschlag mit einer Wie- derkehrhäufigkeit von 20 Jahren vorzusehen. Für Gewässer ist ein Nachweis für ein 100-jähriges Er- eignis (HQ 100) zu führen. Sämtliche Berechnungen wurden aufgestellt und alle erforderlichen Nachweise geführt. Die Planungen wurden auf Grundlage dieser Ergebnisse aufgestellt. Nach dem Starkregenereignis 2014 wurde der ge- samte Stadtteil Kinderhaus hinsichtlich der hydrauli- schen Leistungsfähigkeit sämtlicher Entwässerungs- anlagen und Gewässer überprüft. Die Simulationen basieren auf einer gekoppelten Betrachtung von Ka- nälen, Gewässern und der Oberfläche inkl. aller Bau- ten und wurden mit Hilfe von Niederschlags-Abfluss- Messungen validiert. Berücksichtigt wurden in den Gutachten und den dazugehörigen Sanierungskon- zeptionen alle potentiellen Nachverdichtungsbereiche und geplanten Baugebiete. Das aktuelle Plangebiet wurde dementsprechend bereits im Gutachten Kinderhaus West in den Prog- Der Anregung, die Schutz- maßnahmen gegen Über- flutungen zu erweitern, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.39 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag noseberechnungen und Sanierungskonzeptionen berücksichtigt. Nach Aufstellung des städtebaulichen Entwurfs ist dieser erneut in das Simulationsmodell eingepflegt und für die maßgeblichen Niederschläge geprüft worden. Die vorliegenden hydraulischen Be- rechnungen bilden daher nicht nur den Zustand im Gebiet, sondern auch für die angrenzenden Grund- stücke ab, um eine erhöhte Gefährdung durch Über- flutungen nach Entwicklung des Baugebiets zu ver- meiden. Sukzessive wird das gesamte Stadtgebiet auf diese Weise überprüft. Die ersten Gutachten wurden unmit- telbar nach dem Starkregenereignis 2014 für die Be- reiche aufgestellt, die am stärksten betroffen waren (überflutete Erdgeschosse). Neben den Bereichen Kanalstraße, Mecklenbecker Str./Canisiusgraben und Nienberge/Hunnebecke war dies auch der Stadtteil Kinderhaus. 3.24.16 Es wird angemerkt, dass die hydraulische Netzberechnung Kinderhaus Ost in der Offenlegung gefehlt habe. Die Grenz- ziehung zwischen West/Ost verlaufe im Bereich des Zent- rums und ganz Kinderhaus sei vom Unwetter 2014 betroffen gewesen. Für Kinderhaus wurden aufgrund der großen Daten- mengen der Simulationsberechnungen zwei Gutach- ten aufgestellt, örtlich getrennt durch den Kinderbach. Sämtliche Ergebnisse und Unterlagen können vollum- fänglich beim Amt für Mobilität und Tiefbau, Abteilung Wasserwirtschaft eingesehen werden. Die für das Plangebiet relevanten Unterlagen waren Bestandteil der Offenlegung. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.17 Es wird angemerkt, dass es völlig unklar sei, welche Verän- derungen die Umlegung des Igelbachs und die vielen Tiefga- Die entsprechenden Berechnungen und Nachweise sind erfolgt (vgl. vertiefend Punkt 3.25.15) und in die Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ragen bei einem 1:20 Ereignis für die umliegenden Liegen- schaften bedeuten. Planung eingeflossen. Zu den möglichen Auswirkun- gen durch die Tiefgaragen wurde eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt (vgl. vertiefend Punkt 3.3.1). Zur Umlegung des Gewässers wird aktuell ein was- serrechtliches Verfahren durchgeführt. 3.24.18 Es wird angemerkt, dass während der Bauphase sicherge- stellt sein muss, dass bestehende Verbindungen Halterun- gen standhalten. Die Maßnahmen während der Bauphase werden fachgerecht durchgeführt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.24.19 Es wird angeregt, eine Informationsveranstaltung in Kinder- haus vor der Entscheidung der Gremien durchzuführen, da dies viele Fragen der Bürger beantworten und weitere Pla- nungsverzögerungen vermeiden würde. Die Beantwortung der Fragestellungen erfolgt im Rahmen der Abwägung. Die Abwägung wird den Gremien zum Beschluss vorgelegt. Im Anschluss erhalten alle Personen, die eine Stellungnahme ab- gegeben haben, ausgehend von der Abwägung, eine Beantwortung ihrer Fragen. Der Anregung, eine Infor- mationsveranstaltung vor der Beratung der Gremien durchzuführen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.40 Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 55 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 4.1 Erdgas Münster GmbH (Nowega GmbH), Schreiben vom 06.06.2019 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.2 Amprion, Schreiben vom 11.06.2019 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.3 Thyssengas, Schreiben vom 17.06. 2019 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.4 MünsterNetz, Schreiben vom 21.06.2019 Es wird auf den Mindestabstand von 2,5 m von Baumstandor- ten zu Versorgungsleitungen hingewiesen. Eine frühzeitige Absprache, insb. bezüglich des Baumstandortes in der Nähe der ONS sei erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wäh- rend der Ausführungsplanung entsprechend berück- sichtigt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.5 Telekom, Schreiben vom 01.07.2019 4.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Telekom die Telekommunikationslinien in den GFL-AE Flächen nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Vermarktung der Grundstücke entsprechend berücksichtigt. (vgl. hierzu auch Punkt 2.8.1) Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 55 Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist. 4.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Telekom nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. Punkt 2.8.3). Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.5.3 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des Ausbaus des Telekommunikationsnetzes mit dem Straßen- und Kanal- bau sowie sonstigen Maßnahmen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) Kontakt zur Telekom aufzunehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. Punkt 2.8.4). Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.6 HWK, Schreiben vom 04.07.2019 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.7 IHK, Schreiben vom 08.07.2019 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.8 LWL, Schreiben vom 18.10.2019 Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 55 Anlage zur Abwägung Prüfung der Verschattungssituation im Jahresmittel (11. September) Bebauungsplan Nr. 590 Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 55
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (21)
- Westhoffstraße 139
- Kristiansandstraße
- Josef-Beckmann-Straße 11
- Kanalstraße
- Mecklenbecker Straße
- Albersloher Weg 33
- Erlenkamp 42
- Eimermacherweg
- Idenbrockplatz 6
- Friesenring
- Carlo-Schmid-Weg
- Am Burloh
- An den Speichern 7
- Neuer Heidkamp 1515a
- Brüningheide
- Wilkinghege
- Rektoratsweg
- Gasselstiege
- Kinderhaus 43
- Langebusch 44
- Hasenbusch
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Details
- Aktenzeichen
- V/0658/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37