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V/0658/2020

Bebauungsplan Nr. 590 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 20.07.2020

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V-0658-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0658-2020-Anlage-2-Begruendung

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V-0658-2020-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0658-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0658-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9242 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0658/2020 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 590:  
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 (Garten-
baubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.1.2  In dem Mischgebiet (MI) sind Nutzungen nach § 6 Abs.  2 Nr.  6 (Gartenbaubetriebe), 
Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 ( Vergnügungsstätten) BauNVO sowie § 6 Abs. 3 BauNVO 
nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
Die Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist für bauliche Anlagen unte r-
halb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu 0,85 zulässig. 
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
1.3.1  In den WA 1 und WA2 darf das oberste V ollgeschoss bei Gebäuden mit mehr als einer 
Wohneinheit maximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses be-
tragen. 
1.3.2  Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen ist im Erdgeschoss ausnahm s-
weise zulässig, sofern deren Gesamttiefe nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 
BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.3.3  Ab dem ersten Obergeschoss ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone 
bis zu 1,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern deren Gesamttiefe nicht mehr als 3,00 m 
beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 
1.4  Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit 
1.4.1  Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 
BauNVO). 
1.4.2  Bezugspunkt für die maximal zulässigen absoluten Höhen für die Hauptbaukörper ist j e-
weils die für die Baufelder festgesetzte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss 
(OKFF EG) in Meter über Normalhöhennull (NHN) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 
18 Abs. 1 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
1.4.3  In den WA 1, WA2 und dem MI sind für unterschiedliche Geschossigkeiten maximal die 
folgenden absoluten Bauhöhen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §  16 Abs.  2 Nr.  4 
BauNVO): 
Geschossigkeit WA1, WA2 MI 
I 3,50 m 5,50 m  
II 6,50 m 9,00 m 
III 9,50 m 12,50 m 
IV 12,50 m 16,00 m 
V - 19,50 m 
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1  Als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den WA 1, dem WA 2 und dem MI au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur Abstellanlagen für Abfallbehälter o-
der Fahrräder zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 
1.5.2  Die Errichtung von Stellplätzen und Tiefgaragen ist mit Ausnahme des WA 3 nur inner-
halb der mit „ GSt“ und „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Stellplätze innerhalb der als „ GSt“ festgesetzten Flächen 
sind offen und ebenerdig zu errichten.  
1.6  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
1.6.1  Innerhalb der als „GSt“ festgesetzten Flächen ist je angefangener sechs  Stellplätze ein 
hochstämmiger Laubbaum (z. B. S pitzahorn, Eiche, Linde) in  unmittelbarer  räumlicher 
Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, 
Ausfälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m 
Breite und einer offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a 
und b BauGB). 
1.6.2  Außerhalb der überbauten Flächen sowie der Flächen für die Erschließung sind die D e-
cken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhö-
he von mindestens 0,50 m zu überdec ken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs.  1 
Nr. 25 a und b BauGB). 
1.6.3  Flachdächer sind wenigstens zur Hälfte mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bede-
cken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als be-
grünte Fläche zu unterhalten. Ausnahmen können zur Anbringung von Anlagen zur Nut-
zung erneuerbarer Energien zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 
1.6.4  Grundstücksflächen zwischen straßenseitigen Gebäudekanten und vorgelagerten  Ver-
kehrsflächen / Erschließungsflächen sind mit Ausnahme der dort zulässigen Anlagen 
und Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.  Eine Gestaltung 
dieser Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig  (§ 9 
Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB).

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
1.7  Passiver Schallschutz 
1.7.1  In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbau-
baren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen 
nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die 
Lärmpegelbereiche gelten auch für vom äußeren Rand der Baugrenzen zurückweichen-
de Gebäudeteile. 
1.7.2  Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung 
der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Die Lärmpegelbe-
reiche gelten auch für vom äußeren Rand der Baugrenzen zurückweichende Bauteile. 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1  Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung  
2.1.1  Hausgruppen sind profilgleich zu errichten. Sie sind zudem einheitlich in Material und 
Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten. 
2.1.2  In den mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für 
die Fassaden rotbrauner Klinker zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestaltung s-
elemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet wer-
den. 
2.1.3  In den mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für 
die Fassaden beiger bis hellgrauer Klinker zu verwenden. Als Betonung besonderer G e-
staltungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien ver-
wendet werden. 
2.1.4  In den mit dem Buchstaben „C“ gekennzeichneten Baufeldern ist als Hauptmaterial für 
die Fassaden Stein- oder Putzmaterial zu verwenden. Als Betonung besonderer Gestal-
tungselemente können in untergeordnetem Umfang abweichende Materialien verwendet 
werden. 
2.2  Dächer 
Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 5 ° zu errichten. 
2.3  Aufschüttungen, Abgrabungen 
Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig. Ausnahm en können für unselbs t-
ständige Abgrabungen –  d.h. zur Gebäudeplanung gehörige Maßnahmen, wie z.B. er-
weiterte Kellerlichtschächte – in untergeordnetem Umfang zugelassen werden. 
2.4  Einfriedungen 
Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedun-
gen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite 
angeordneten Hecke zulässig. Ausnahmen für die Sicherung der Außenbereiche der 
Kita sind möglich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
2.5  Werbeanlagen  
Werbeanlagen sind nur in dem  MI zulässig. Sie sind nur bis zur Unterkante der Fenster 
des ersten Obergeschosses und an den zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin 
ausgerichteten Fassadenteilen zulässig. Sie dürfen 6,0 m² nicht über schreiten. Es dür-
fen jedoch höchstens  2/3 der La denfront bzw. Gebäudebreite in Anspruch genom men 
werden.  
3  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei  der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum ‚Planen - Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, ei n-
gesehen werden. 
3.2  Schutz vor Überflutung 
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der G e-
bäude zu verhindern,  sollte die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss ( OKFF EG) 
der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschli e-
ßungsflächen liegen. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten 
Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist 
die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.   
3.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n-
formieren.

Anlage A

4876 Zeichen

Anlage A zur V/0658/2020 
Kurzüberblick 
Der Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße hat öffentlich ausgele-
gen. Mit dieser Vorlage soll sowohl ein Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen erfol-
gen als auch der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Planungen verfolgen das Ziel, das ehemalige Gärtnereigelände im Zentrum des Stadtteils 
Kinderhaus zu einem Wohnquartier zu entwickeln. Als ergänzende Nutzungen sind eine Kinder-
tagesstätte mit acht Gruppen (V/0623/2020) und ein Bereich für eine Nutzungsmischung aus 
Wohnen und Arbeiten vorgesehen. Für den Stadtteil können damit in integrierter Lage Wachs-
tums- und Entwicklungspotenziale eröffnet werden. Das vorhandene Waldstück wird planungs-
rechtlich gesichert und kann perspektivisch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.  
Der angestrebten städtebaulichen Struktur des Plangebiets liegt der städtebauliche Entwurf des 
Preisträgers im Wettbewerb „Quartier Moldrickx“ zugrunde. 
 
Finanzierung 
Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kos-
ten. Im Zuge der Realisierung der Planung entstehen für die Stadt voraussichtlich Grunderwerbs-
kosten für öffentliche Flächen in Höhe von 779.000 €, Kosten von rd. 800.000 € für Straßenbau 
und Beleuchtung, rd. 2.500.000 € für den Kanalbau, rd. 165.000 € für die Offenlegung des Gewäs-
sers sowie rd. 144.450 € für den öffentlichen Spielplatz. Hinzu kommen die in der Vorlage 
V/0623/2020 dargestellten Kosten für den Bau der Kindertagesstätte. Die hier aufgeführten Kosten 
werden im Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher bestimmt. Durch die Ver-
äußerung der Baugrundstücke sind Einnahmen für die Stadt Münster zu erwarten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klimaschutz 
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit auf und ist aufgrund der Ausstattung 
der Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren als auch Ph o-
tovoltaik-Anlagen gut geeignet. Der Bebauungsplan ist in seinen textlichen  Festsetzungen so 
ausgelegt, dass Solarpaneele oder Photovoltaikanlagen im gesamten Plangebiet auf den Gebä u-
den zulässig sind und eine Kombination von Solarmodulen und Gründächern möglich ist.  
Durch die Nutzung erneuerbarer Energien können die Treibhausgasemissionen durch die G e-
bäudenutzung reduziert werden. Darüber hinaus entstehen Treibhausgase durch das Verkehr s-
aufkommen im Plangebiet. Durch die gute Ö PNV- und Radverkehrsanbindung des Plangebietes 
sind die Voraussetzungen gegeben, Fahrten des motorisierten Individualverkehrs und damit 
Treibhausgasemissionen einzudämmen. 
Durch eine textliche Festsetzung werden zudem Schottergärten und vollständig gepflas terte Flä-
chen im Bereich der Vorgärten mit ihren negativen ökologischen Auswirkungen ausgeschlossen. 
Der Bebauungsplan stellt die Grundlage für die späteren Nutzungen des Quartiers dar und bietet 
damit den Rahmen, um im Zuge der Vermarktung der Grundstücke  weitere Vorgaben zur Erre i-
chung der Klimaschutzziele zu formulieren. 
Der hohe Versiegelungsgrad ist einerseits als nachhaltiger Eingriff in das Schutzgut Boden zu 
bewerten. Andererseits stellt die Wiedernutzung von in der Vergangenheit bereits versiegelte n 
Flächen eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung und zur Eindämmung des Freifläche n-
verbrauchs dar. 
Demographie, Inklusion, Migration 
Der Bebauungsplan definiert die Rahmenbedingungen für die späteren Entwicklungen im Quartier 
und ermöglicht dabei gle ichzeitig die notwendige Flexibilität, um eine bedarfsgerechte Angebot s-
mischung in dem Plangebiet zu realisieren. Unter der Ausgestaltung des perspektivischen Nu t-
zungskonzepts und der Belegung anteilig zu fördernden Wohnraums wird die Quartierentwicklung 
gezielt gesteuert, um mit Blick auf künftige Bewohnerstrukturen an diesem Standort die Integrat i-
onsleistungen des Stadtteil Kinderhaus nicht zusätzlich zu fordern. Der örtlichen Nachfrage nach 
Wohnraum z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behin derungen, Familien oder 
nach Gemeinschaftswohnformen soll dabei angemessen Rechnung getragen werden. Das Nu t-
zungs- und Vermarktungskonzept wird den zuständigen politischen Gremien vor der Vermarktung 
gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt.  
Die Vergabe d er städtischen Grundstücke erfolgt nach den vom Rat beschlossenen Richtlinien 
bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhausgrundstücken bzw. Mehrfam i-
lienhausgrundstücken.

Beschlussvorlage

11698 Zeichen

V/0658/2020 
V/0658/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus - Langebusch / Westhoffstraße [Ehem. Gärtnerei] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   25.08.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh-
nen 
Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 wird wie folgt ergänzt:  
1.1.1 Die textlichen Festsetzungen werden unter Punkt 1.3.1 um den Zusatz „ bei Gebäu-
den mit mehr als einer Wohneinheit“ ergänzt. 
1.1.2 Die textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.6.4  mit dem Inhalt  „Grund-
stücksflächen zwischen straßenseitigen Gebäudekanten und vorgelagerten Ver -
kehrsflächen / Erschließungsflächen sind mit Ausnahme der dort zulässigen Anl a-
gen und Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Eine 
Gestaltung dieser Flächen mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB). “ ergänzt (u.a. Anlage 1; Punkt 
3.21.15). 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgen den Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590 nicht 
gefolgt: 
1.2.1 Der Anregung, bereits auf der Ebene der Bauleitplanung ein zentrales System zur 
Nutzung von Nahwärme vorzusehen (Anlage 1; Punkt 3.1) 
Stadtplanungsamt 
 
03.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Telefon: 492-6113 /  
492-6193 
Sauer@stadt-muenster.de / 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0658/2020 
1.2.2 Der Anregung, zur Vermeidung von Verschattungen bestehender privater Grundstü-
cke die Höhe geplanter Gebäude auf zwei Geschosse zur reduzieren  (Anlage 1; 
Punkte 3.2.1, 3.5.2, 3.7, 3.8.1, 3.14.1, 3.16.1, 3.17) 
1.2.3 Der Anregung, die Gartenbereiche der Neubebauung durch eine Begrünung zu den 
bestehenden Gartenbereichen abzugrenzen (Anlage 1; Punkt 3.2.2) 
1.2.4 Der Anregung, die Verkehrsbelastungen auf den angrenzenden Straßen noch ei n-
mal auf ihre Funktion zu überprüfen (Anlage 1; Punkt 3.2.5) 
1.2.5 Der Anregung, eine neue lärmtechnische Untersuchung zu beauftragen (Anlage 1; 
Punkte 3.2.6, 3.24.4) 
1.2.6 Der Stellungnahme, der zunehmende Verkehr werde nicht berücksichtigt (Anlage 1; 
Punkt 3.6) 
1.2.7 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze im Bereich der Kita sei zu gering (Anlage 
1; Punkte 3.8.2, 3.19.2) 
1.2.8 Der Anregung, die Erschließung des Quartiers entlang der Grundstücksgrenzen der 
Häuser am Langebusch zu verlegen (Anlage 1; Punkt 3.9) 
1.2.9 Der Anregung, den bereits bestehenden hohen Parkdruck auf der Straße Lang e-
busch zu berücksichtigen (Anlage 1; Punkt 3.10.1) 
1.2.10 Der Anregung, die Geschossigkei t der Gebäude angrenzend an die Grundstücke 
zum Erlenkamp an die der benachbarten Gebäude anzupassen (Anlage 1; Punkt 
3.11.1) 
1.2.11 Der Anmerkung, die Planung führe zu einer Abgrenzung des Quartiers (Anlage 1; 
Punkt 3.11.3) 
1.2.12 Der Anmerkung, die Planung führe zu we iteren verkehrlichen Problemen (Anlage 1; 
Punkte 3.11.4, 3.12.4, 3.20.7) 
1.2.13 Der Anregung, das 5 -geschossige Gebäude im Eingangsbereich des Plangebiets 
sei zu hoch (Anlage 1, Punkte 3.12.3, 3.19.4) 
1.2.14 Der Anregung, den Abstand zwischen der Neubebauung und den Bestandsgrund-
stücken zu erhöhen (Anlage 1; Punkt 3.14.2) 
1.2.15 Der Anregung einer Festsetzung zur Befestigung von privaten Stellplatzflächen mit 
Rasenpflastersteinen (Anlage 1; Punkt 3.15.1) 
1.2.16 Der Anregung einer Festsetzung zur Befestigung von öffentlichen Stellpl atzflächen 
mit Rasenfugensteinen oder Drain- bzw. Ökopflaster (Anlage 1; Punkt 3.15.2) 
1.2.17 Der Anregung, die geplante Kita sei zu groß (Anlage 1; Punkt 3.19.1) 
1.2.18 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze sei nicht ausreichend (Anlage 1; Punkt 
3.19.5) 
1.2.19 Der Stellungnahme, das Planverfahren sei nicht nach §  13a BauGB durchzuführen 
(Anlage 1; Punkte 3.20.1, 3.24.1) 
1.2.20 Der Anregung, die „verschiedensten Zielgruppen“, für die im Plangebiet Wohnraum 
geschaffen werden soll, in der Begründung zum Bebauungsplan genauer zu definie-
ren (Anlage 1; Punkt 3.20.3)

- 3 - 
V/0658/2020 
1.2.21 Der Anregung, eine Nebenerschließung über die Straße Langebusch für den Kfz -
Verkehr auszuschließen und nur als Fußgänger - / Radfahrerdurchgang auszuwe i-
sen (Anlage 1; Punkt 3.20.4) 
1.2.22 Der Anregung, das Quartier als verkehrsberuhi gten Bereich durch das Verkehrsze i-
chen 325.1 auszuweisen (Anlage 1; Punkt 3.20.9) 
1.2.23 Der Anregung, an allen bestehenden Gebäuden um das neue Baugebiet vor Ba u-
beginn eine (kostenlose) Bestandsaufnahme durch die Stadt vorzunehmen (Anlage 
1; Punkt 3.20.10) 
1.2.24 Der Anregung, die Höhe der Neubebauung an der umgebenden Bebauung zu orien-
tieren (Anlage 1; Punkt 3.21.1) 
1.2.25 Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrten an die öffentlichen Verkehrsflächen zu ver-
legen (Anlage 1; Punkt 3.21.4) 
1.2.26 Der Anregung, die Anzahl der oberirdischen PKW-Stellplätze zu verringern (Anlage 
1; Punkt 3.21.5) 
1.2.27 Der Anregung, eine Verringerung der Stellplatzanzahl insgesamt auf unter einem 
pro Wohneinheit (Anlage 1; Punkt 3.21.5) 
1.2.28 Der Anregung, die Zahl der Kitaplätze zu reduzieren (Anlage 1; Punkte 3.21.7, 
3.24.9) 
1.2.29 Der Anregung, eine Begrünung von 100  % der Dachflächen sowie eines Teils der 
Fassaden festzusetzen (Anlage 1; Punkt 3.21.10) 
1.2.30 Der Anregung, Nistbausteine für Vögel und Fledermäuse an den Fassaden vorz u-
sehen (Anlage 1; Punkt 3.21.11) 
1.2.31 Der Anregung, eine dauerhafte Begrünung der Anlagen für Abfallbehälter festzuse t-
zen (Anlage 1; Punkt 3.21.13) 
1.2.32 Der Anregung, anstelle des rotbraunen Klinkers helle Materialien festzusetzen (An-
lage 1; Punkt 3.21.16) 
1.2.33 Der Anregung, Fassadenauflockerungen zur Lärmreduktion vorzus ehen (Anlage 1; 
Punkt 3.21.17) 
1.2.34 Der Anregung, das zulässige Maß der Bebauung auf zwei Geschosse zu reduzieren 
(Anlage 1; Punkt 3.22) 
1.2.35 Der Anregung, die Gebäude im Quartierseingang auf drei Geschosse zu begrenzen 
(Anlage 1; Punkt 3.23.1) 
1.2.36 Der Anmerkung, die Ve rkehrsprognose müsse korrigiert werden (Anlage 1; Punkte 
3.24.5) 
1.2.37 Der Anregung, die Freiflächen der Kita mit Blick auf spätere Umnutzungen zu erwei-
tern (Anlage 1; Punkte 3.24.10) 
1.2.38 Der Anregung, mehr Frei- und Grünflächen zu schaffen (Anlage 1; Punkte 3.24.14) 
1.2.39 Der Anregung, die Schutzmaßnahmen gegen Überflutungen zu erweitern (Anlage 1; 
Punkt 3.24.15)

- 4 - 
V/0658/2020 
1.2.40 Der Anregung, eine Informationsveranstaltung vor der Beratung der Gremien durch-
zuführen (Anlage 1; Punkt 3.24.19) 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße wird ge-
mäß §§ 2 und 10 i.  V. m. § 13a Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Sa t-
zung beschlossen.  
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 590 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kos-
ten. Im Zuge der Realisierung der Planung entstehen für die Stadt voraussichtlich Grunderwerbs-
kosten für öffentliche Flächen in Höhe von 779.000 €, Kosten von rd. 800.000 € für Straßenbau und 
Beleuchtung, rd. 2.500.000 € für den Kanalbau, rd. 165.000 € für die Offenlegung des Gewässers 
sowie rd. 144.450 € für den öffentlichen Spielplatz. Hinzu kommen die in der Vorlage V/0623/2020 
dargestellten Kosten für den Bau der Kindertagesstätte. Die hier aufgeführten Kosten werden im 
Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher bestimmt. Durch die Veräußerung der 
Baugrundstücke sind Einnahmen für die Stadt Münster zu erwarten. 
 
 
Begründung: 
Der Bebauungsplan Nr. 590 wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 aufgestellt. Die frühzei-
tige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 
27.10.2016 in den Räumen der damaligen Gärtnerei „Moldrickx“ im Stadtteil Kinderhaus statt.  Dabei 
wurde der Siegerentwurf aus dem städtebaulichen Wettbewerb im Rahmen der Ausstellung aller 
Wettbewerbsentwürfe vorgestellt.  
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und Ste l-
lungnahmen haben vom 11.06.2019 bis zum 11.07.2019 öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen 
Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um 
Stellungnahme gebeten. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 
unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. 
Die textliche Festsetzung 1.3.1 wurde um den Zusatz „bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit“ 
ergänzt, um so der ursprünglichen städtebaulichen Idee zu folgen, bei Mehrfamilienhäusern in den 
obersten Geschossen Rücksprünge vorzusehen. Eine Anwendung auf die Reihenhausgrundstücke ist 
mit Blick auf die sich ergebenden Wohnflächen nicht zielführend und aus städtebaulicher Sicht nicht 
erforderlich (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
Die textliche Festsetzung 1.6.4 zur gärtnerischen Gestaltung zielt darauf, eine Gestaltung der Vorgar-
tenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) auszuschließen. Somit wird die ökolog i-
sche Qualität der Vorgärten verbessert. Der Nutzen dieser Ergänzung wird in der Begründung zum 
Bebauungsplan unter Punkt 6.2.7 „Freiflächen, Begrünung“ näher erläutert (Beschlussvorschlag 
1.1.2). 
Bei der Ergänzung der Textlichen Festsetzung unter Punkt 1.3.1 handelt es sich um eine Klarstellung 
der bestehenden Festsetzung. Durch die Ergänzung der Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.6.4

- 5 - 
V/0658/2020 
werden sowohl Aspekte der aktuellen Klimadebatte aufgegriffen als auch der Eingabe einer privaten 
Stellungnahme gefolgt.  
Durch die Ergänzungen innerhalb der Textlichen Festsetzungen sind keine erneuten Beteiligungen 
notwendig, so dass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2).  
Der Bebauungsplan Nr. 590 überlagert jeweils eine Teilfläche im Bebauungsplan Nr. 106 Teila b-
schnitt X: Kinderhaus – Brüningheide und im Bebau ungsplan Nr. 515: Kinderhaus – Erweiterung 
Zentrum Kinderhaus. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 590 treten die betroffenen Teile der 
beiden benannten Bebauungspläne außer Kraft. 
Zielsetzung des Plankonzepts 
Die Planungen verfolgen das Ziel , das ehemalige Gärtnereigelände im Zentrum des Stadtteils Ki n-
derhaus zu einem Wohnquartier zu entwickeln. Der angestrebten städtebaulichen Struktur des Pla n-
gebiets liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im Wettbewerb „Quartier Moldrickx“ zugru n-
de. Als ergänzende Nutzungen sind eine Kindertagesstätte mit acht Gruppen ( V/0623/2020) und ein 
Bereich für eine Nutzungsmischung aus Wohnen und Arbeiten vorgesehen. Das vorhandene Wal d-
stück wird planungsrechtlich gesichert und kann perspektivisch für die Öffentlic hkeit zugänglich g e-
macht werden. Für den Stadtteil können mit der Realisierung des Quartiers  in integrierter Lage 
Wachstums- und Entwicklungspotenziale eröffnet werden. Gleichzeitig stellt die Wiedernutzung der 
Flächen der ehemaligen Gärtnerei  zur Schaffung von Wohnraum und zur Deckung der Infrastruktu r-
bedarfe des Stadtteils eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung und zur Eindämmung des Frei-
flächenverbrauchs dar. 
 
 
i.V. 
gez. 
 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0658-2020-Anlage-2-Begruendung

82270 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 29 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0658/2020 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 590:  
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 7 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 8 
6.2.5  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9 
6.2.8  Werbeanlagen ................................................................................................................. 10 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10 
6.4  Entwässerungsplanung und Überflutungsnachweis.................................................................. 13 
6.4.1  Entwässerungsnachweis Kinderhaus ............................................................................. 13 
6.4.2  Entwässerungsplanung Plangebiet ................................................................................. 15 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 17 
6.6  Wald und Grünflächen ............................................................................................................... 17 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 18 
6.9  Kampfmittel ................................................................................................................................ 18 
6.10  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 19 
7  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 20 
8  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 20 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 20 
8.1.1  Menschen ........................................................................................................................ 20 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 22 
8.1.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 23 
8.1.4  Wasser ............................................................................................................................ 24 
8.1.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 25 
8.1.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 25 
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 26 
8.2  Zusammenfassung .................................................................................................................... 26 
9  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 27 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 28

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 2 von 29 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist aktuell unbeplant und umfasst das ehemalige 
Betriebsgelände einer Gärtnerei. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die 
Aufgabe des Betriebs. Im Rahmen der Betriebsaufgabe wurde ein Großteil der Flächen an die 
Stadt Münster veräußert. Als Grundlage für den Bebauungsplan dient der städtebauliche 
Entwurf des Preisträgers im städtebaulichen Wettbewerb „Quartier Moldrickx“. Ausgehend von 
diesem Entwurf beabsichtigt die Stadt Münster im Einvernehmen mit den Eigentümern eine 
Wohnbebauung mit ca. 240 Wohneinheiten zu realisieren. 
Da das Plangebiet durch seine Lage im Zentrum von Kinderhaus bestens für die Schaffung von 
Wohnraum für verschiedenste Zielgruppen geeignet ist, sollen durch die Aufstellung des 
Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung geschaffen 
werden. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  590 wird im beschleunigten Verfahren gemäß §  13 a 
Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung “ durchgeführt. Die hierfür 
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor: 
- es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; 
- die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in 
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden 
sind, ist kleiner als 20.000 m²; 
- die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
- Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange 
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a Abs. 3 BauGB werden in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. 
2  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 590 umfasst das ehemalige Gärtnereigelände 
zwischen Westhoffstraße und der Straße „Langebusch“ gegenüber dem Stadtbereichszentrum 
des Stadtteils Kinderhaus einschließlich  eines kleinen Waldstücks sowie zwei angrenzende 
Grundstücke im Bereich der Straße „Langebusch“. Innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans liegen damit die Grundstücke: 
Gemarkung Münster, 
Flur 86, Flurstücke 17, 105, 383, 478, 491, 492, 493, 494 und Teile des Flurstücks 16. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  590 sind in der 
Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 3 von 29 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teil abschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar. Die Inhalte des Bebauungsplans sind daher im Sinne 
des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs entwickelt. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Geltun gsbereich des Bebauungsplans Nr. 590 ist aktuell überwiegend unbeplant. Eine 
Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 515: Kinderhaus – Erweiterung 
Zentrum Kinder haus. Der Bebauungsplan wurde im Rahmen der Erweiterung des 
Stadtbereichszentrums aufgestellt. Er setzt angrenzend an das Plangebiet ein allgemeines 
Wohngebiet (WA) fes t. Um die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem städtebaulichen 
Wettbewerb zu ermöglichen, ist in einem Teilbereich eine Anpassung der Festsetzungen 
erforderlich. 
Eine weitere Fläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 106: 
Teilabschnitt X Kinderhaus –  Brüningheide. Der Bebauungsplan Nr. 106 X setzt entlang des 
westlichen Abschnitts der Straße „Langebusch“ ein reines Wohngebiet fest. Das Flurstück Nr. 
383 war in diesem Bebauungsplan bisher als Verkehrsfläche festgesetzt. Eine Erschließung 
des Plangebiets für PKW ist über dieses Flurstück aufgrund des Waldstücks, das im westlichen 
Bereich des Plangebiets entstanden ist, nicht mehr möglich. Es ist daher vorgesehen,  über die 
Änderung der Festsetzung zu einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbindung „Park“ eine 
Anbindung an den Grünzug „Langebusch“ herzustellen. 
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 590 treten die betroffenen Teile der beiden benannten 
Bebauungspläne außer Kraft. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 4,3 ha große Plangebiet befindet sich rund 4 km nördlich der Innenstadt von Münster 
im Stadtteil Kinderhaus, in direkter Nachbarschaft zum Stadtbereichszentrum. Dieses bietet in 
fußläufiger Entfernung zum Plangebiet ein großes Spektrum an Versorgungseinrichtungen.  
Das Gebiet liegt eingebettet in das bestehende Siedlungsgefüge. Bis auf zwei 
Anknüpfungspunkte an öffentliche Straßen (Langebusch, Westhoffstraße) werden die Grenzen 
des Plangebiets durch die Gartenbereiche der umgebenden Wohngebäude definiert. 
Bei der  direkt angrenzenden Bebauung handelt es sich überwiegend um eingeschossige 
Einfamilienhäuser – teils freistehend, teils Reihen-  oder Doppelhäuser, überwiegend aus den 
1950er und 1980er Jahren. Das Stadtbereichszentrum östlich des Plangebiets ist mit bis z u 
sechsgeschossigen Gebäuden bebaut. Nördlich der Straße „Langebusch“ schließen sich, 
abgeschirmt durch hohen Baumbestand, in erster Reihe zweigeschossige Reihenhäuser sowie 
in einem Teilbereich neungeschossige Mehrfamilienhäuser an. Sie bilden den Übergang zu den 
zwischen vier und 11 Geschossen hohen Mehrfamilienhäusern an der Josef-Beckmann-Straße.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 4 von 29 
Das Plangebiet war vor dem Rückbau überwiegend mit Gewächshäusern bebaut. Im südlichen 
Bereich waren Felder angelegt. Im Westen des Plangebiets sind mehrere Wo hnhäuser 
vorhanden, die auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans zunächst überwiegend erhalten 
und weiter genutzt werden sollen. Westlich an die Wohnhäuser angrenzend befindet sich ein 
rund 0,54 ha großes Waldstück. Durch das Plangebiet verläuft die überwi egend verrohrte 
ehemalige Trasse des Igelbachs (Wasserlauf-Nr. 332846). 
5  Planungsziele 
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 590 ist es, das Plangebiet zu einem Wohnquartier 
zu entwickeln, welches in einem räumlichen Teilbereich die Nutzungen Wohnen und Arbeiten 
vereint. Für den Stadtteil können damit in integrierter Lage Wachstums- und 
Entwicklungspotenziale eröff net werden. Der angestrebten städtebaulichen Struktur des 
Plangebiets liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im Wettbewer b „Quartier 
Moldrickx“ zugrunde. 
Der Entwurf vermittelt in der dargestellten Dichte zwischen den Anforderungen aufgrund der 
zentralen Lage des Gebiets und den Anforderungen einer Verträglichkeit in Bezug auf die  
kleinteiligen Strukturen der bestehenden Wohnbebauung. Insgesamt können im Quartier rund 
240 Wohneinheiten realisiert werden. Während entlang der Erschließungsachse überwiegend 
Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, wird für die Wohnhöfe im zentralen Bereich eine 
Mischung von Mehrfamilien-  und Reihenhäusern angestrebt. Damit lassen sich 
Angebotsqualitäten für unterschiedliche Ziel - und Einkommensgruppen realisieren. Auch lokal 
zunehmend nachgefragte Gemeinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, 
Projektgenossenschaften oder Bewohnergemeinschaften können hier Berücksichtigung finden.  
Im Eingangsbereich zum Quartier und damit im Übergang zum Stadtbereichszentrum sind 
größere bauliche Strukturen vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und 
Dienstleistungsnutzungen bieten. 
Neben den Nutzungen W ohnen und Arbeiten sollen im Plangebiet durch eine 
Kindertageseinrichtung (Kita) mit acht Gruppen und einen zentralen Spielplatz auch soziale 
Bedarfe abgedeckt werden. Das angrenzende Waldstück kann perspektivisch für die 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung im 
Gebiet, die zunächst bestehen bleiben wird, ist das Plankonzept so konzipiert, dass eine  
abschnittsweise Umsetzung möglich ist. 
6  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten,  werden die folgenden Punkte als Grundzüge der 
Planung definiert: 
- die Entwicklung eines Wohnquartiers mit ergänzenden Nutzungen 
- eine angemessene städtebauliche Dichte, die der zentralen Lage, aber auch der 
angrenzenden Wohnbebauung Rechnung trägt

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 5 von 29 
- das städtebauliche Konzept (Anordnung der Gebäude und Nutzungen zueinander und 
die Stellung der Gebäude allgemein) 
- ein angemessenes Verhältnis von überbauter zu unbebauter Fläche sowie ein 
ausreichendes Maß an Freiflächen 
- das Erschließungskonzept (Kategorisierung der verschiedenen Straßenräume) 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das 
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern. 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, werden als zulässige Art 
der baulichen Nutzung im Wesentlichen „Allgemeines Wohngebiet” (WA) gemäß § 4 BauNVO 
und nur in einem kleinen Teilbereich „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. 
Die Wohnhöfe sind als WA 1 festgesetzt. Sie sind vor Lärmimmissionen abgeschirmt und sollen 
als kleine Nachbarschaften insbesondere dem Wohnen dienen. Im östlichen Bereich des 
Plangebiets wird aufgrund der unterschiedlichen Ansprüche von Wohn- und Kita-Nutzung, nach 
den Kategorien WA 2 (Wohnen) und WA 3 (Kita) differenziert. Im WA 2 wird eine stärkere 
Nutzungsmischung angestrebt. Als ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß §  4 Abs. 3 
BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen in den WA -Gebieten aufgrund des von 
ihnen ausgehenden Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen. 
Aus demselben Grund und aufgrund der kleinteiligen überbaubaren Flächen sind 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch in dem MI ausgeschlossen. Die festgesetzte MI -
Fläche befindet sich innerhalb des im Einzelhandels - und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2018 1 
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs (vgl. Abbildung 1). Direkt angrenzend an das 
Stadtbereichszentrum dient sie durch eine Kombination aus Wohnnutzung und verträglicher 
Zentrumserweiterung der Belebung des Quartiers und der Stärkung des Zentrums. Der Fokus 
liegt vor allem auf einer Nutzungsmischung mit eher kleinteiligem Besatz. Die potenziellen 
Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des Stadtteilzentrums 
erzeugt werden können, sind geeignet, hier die beabsichtigte städtebaul iche Entwicklung zu 
beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung –  Trading-Down-Effekt – sowie negative 
städtebauliche Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete vermieden werden, soll eine 
Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen. Vergnüg ungsstätten im Sinne des § 6 
Abs. 2 Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO sind daher unzulässig. 
                                                
1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept  Stadt Münster: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-
muenster/61_stadtplanung/pdf/einzelhandel/einzelhandels-_und_zentrenkonzept_muenster_fortschreibung_2018.pdf

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 6 von 29 
 
 
Abbildung 1: Zentraler Versorgungsbereich Kinderhaus/Idenbrockplatz 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen 
Gebäudehöhen definiert. 
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der in § 17 Abs.  1 BauNVO definierten 
Obergrenze für allgemeine Wohngebiete auf 0,4 und für Mischgebiete auf 0,6 festgesetzt. Die 
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässige Überschreitung dieser Grundflächenzahl durch 
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, wird mit 0,8 5 
geringfügig erhöht. Begründet ist diese Festsetzung in dem Bestreben,  in der zentralen Lage 
des Plangebiets eine hohe Ausnutzung mit Wohnraum zu erreichen. Daraus ergeben sich 
entsprechend kleine Grundstückszuschnitte. Um die verbleibenden privaten Freiräume 
aufzuwerten und damit einhergehend die städtebaulichen Qualitäten  des Quartiers zu sichern, 
ist für das Plangebiet ein relativ hoher Anteil an Tiefgaragen vorgesehen, welcher die hohe 
Ausnutzung hinsichtlich der GRZ bedingt. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gebäude in den WA und im MI gemäß § 17 Abs. 1 
BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Durch die Einhaltung der Obergrenzen wird eine verträgliche 
Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt. 
Quelle: Einzelhandels- und Zentrenkonzept  Stadt Münster1

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 7 von 29 
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit 
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Durch die Lage zwischen Einfamilienhausgebieten und Stadtbereichszentrum 
sind die Gebäudehöhen gestaffelt und steigen nach Osten zum Stadtbereichszentrum hin an. 
Hochpunkte mit vier und fünf Geschossen bilden Anfang und Ende der  zentralen 
Erschließungsachse. Die übrigen Mehrfamilienhäuser entlang der Achse vermitteln mit ihrer 
Dreigeschossigkeit. Um eine klare Raumkante auszubilden und die Idee hinter dem 
städtebaulichen Entwurf abzusichern, sind die Geschossigkeiten im WA
2 und i m MI als 
zwingend festgesetzt. In den Wohnhöfen (WA 1) ist eine Durchmischung mit drei - und 
zweigeschossigen Gebäuden vorgesehen. 
Aufgrund der Staffelung in der Höhenentwicklung innerhalb einzelner Baukörper sind für WA 1, 
WA2 und MI absolute Höhen für die verschiedenen Geschosszahlen festgesetzt. 
Für das MI wurden aufgrund der zulässigen Nutzungen größere Deckenhöhen als für eine reine 
Wohnnutzung angenommen. Das Kitagebäude kann auch bei größeren Raumhöhen 
dreigeschossig bis zu einer Bauhöhe 2 (BH) von 11,00 m errichtet werden. In allen 
Gebietskategorien sind Hausgruppen im Sinne einer architektonischen Einheitlichkeit im 
Hinblick auf die Höhen einheitlich zu gestalten. 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF  
EG). Die OKFF EG ist für die Baufelder jeweils als Maximalmaß in Meter über Normalhöhennull 
festgesetzt. Um für die Erdgeschossbereiche Schutz vor Überflutungen, beispielsweise bei 
Starkregenereignissen zu bieten, wurden bei den jeweiligen Festsetzungen der O KFF EG 
Zuschläge von 0,40 m zu den geplanten Straßenhöhen berücksichtigt. 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu überbaubaren 
Grundstücksflächen werden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und damit verbunden 
auch die Eingliederung der Planung in die Umgebung abgesichert. 
Die Gebäude sind bis auf die Kita (WA
3) in einer offenen Bauweise zu errichten. Die offene 
Bauweise ermöglicht es, auch im Bereich der Mehrfamilienhäuser, Gebäude grenzständig als 
Doppel- oder Reihenhäuser bis zu einer Länge von insgesamt 50,00  m zu errichten. Um 
architektonische Einheitlichkeit im Gebiet zu gewährleisten, sind Hausgruppen zu den 
Erschließungsflächen hin in einer Flucht zu errichten. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen definiert. In dem 
WA
2 und dem MI sind zusätzlich entlang der öffentlichen Verkehrsflächen Baulinien festgesetzt, 
um die Herausbildung von klaren Raumkanten im Eingangsbereich zum Quartier sicher zu 
stellen. Kleinteilige Rücksprünge in den Obergeschossen, wie sie der städtebauliche Entwurf 
vorsieht, sind mit dieser Zielsetzung vereinbar. Zusammen mit der Festsetzung, dass das 
oberste Vollgeschoss in den WA
1 und WA 2 bei Mehrfamilienhäusern maximal 80 % der 
Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses betragen darf, wird die Umsetzung der 
städtebaulichen Figur aus dem Wettbewerb abgesichert. Gleichzeitig bieten die Festsetzungen 
ein ausreichendes Maß an Flexibilität für die Bauherren. 
                                                
2 Die Bauhöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 8 von 29 
Um eine optimal e Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können Terrassen und Balkone 
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. Die Überschreitung der Baugrenze kann bis zu 
3,00 m betragen, sofern die Anlagen eine Gesamttiefe von 3,00 m nicht überschreiten. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Entgegen der in der Umgebung prägenden Dachform „Satteldach“ wird für das Plangebiet als 
Dachform „Flachdach“ festgesetzt. Damit wird das  Bild eines eigenständigen, ganzheitlichen 
Quartiers gestärkt. Zudem können durch die Begrünung  der Flachdächer Verdunstungsflächen 
geschaffen werden, die einen elementaren Beitrag zum Entwässerungskonzept für das 
Plangebiet leisten (vgl. 6.4). 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung sind bei Hausgruppen im Sinne 
einer architektonischen Einheitlichkeit gleich zu gestalten.  Der Bebauungsplan trifft 
differenzierte Festsetzungen hinsichtlich der Fassadengestaltung der Gebäude. Insgesamt 
werden drei verschiedene Zonen („A“, „B“, „C“) definiert (vgl. Abbildung 2 ). Ziel dieser 
Zonierung ist es die Leitidee hinter dem städtebaulichen Entwurf ablesbar zu machen und zu 
betonen. 
 
Abbildung 2: Leitlinien zur Fassadengestaltung 
Bereich „A“ –  Hauptmaterial: Klinker rotbraun 
Bereich „B“ –  Hauptmaterial: Klinker beige bis hell 
grau 
Bereich „C“ –  Hauptmaterial: Stein- oder 
Putzmaterial 
Als Nebenmaterial in allen Bereichen zulässig: 
in untergeordnetem Umfang ein abweichendes 
A 
C 
C 
B 
B 
B 
Quelle: stadtraum Architektengruppe, Düsseldorf

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 9 von 29 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Stellplätze 
Um die Versiegelung der privaten Grünflächen zu beschränken, sind für das WA1, das WA2 und 
das MI Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorgesehen. 
Stellplätze sind ausschließlich innerhalb dieser Flächen zulässig. Für die Wohnhöfe im WA1 ist 
eine Kombination von ebenerdigen Stellplätzen und Tiefgaragen vorgesehen. Je Wohnhof soll 
es ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage geben. D ie ebenerdigen Stellplätze in den Wohnhöfen 
sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, herzustellen. Carports und sonstige 
Überdachungen sind damit ausgeschlossen. Dieser Festsetzung liegt das Ziel zugrunde die 
Wohnhöfe als attraktive, möglichst offene Aufenthaltsräume zu gestalten. Durch die kompakten 
Strukturen im Gebiet und die teils doppelseitige Anordnung der Stellplätze würde eine 
durchgehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung erzeugen. Im WA2 und 
im MI sind ausschließlich Tie fgaragen vorgesehen. Um die Gestaltung der Außenflächen der 
Kita im WA3 flexibel zu halten, sind hier Stellplätze und Tiefgaragen außerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig. 
Nebenanlagen 
Aufgrund der kompakten Grundstückszuschnitte und damit verbunden der  Absicherung von 
nicht versiegelten privaten Freiräumen, sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO in den  WA1, 
dem WA 2 und dem MI außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. 
Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind von dieser Fests etzung ausgenommen 
und damit uneingeschränkt zulässig. 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung 
Die Festsetzungen im Zusammenhang mit Freiflächen und Begrünung zielen im Wesentlichen 
darauf ab, Flächen für die Verdunstung von Regenwasser zu sichern und das allgemeine  
Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima positiv zu beeinflussen. Versiegelte 
Flächen wie die Flachdächer und die Decken von Tiefgaragen sind mit Substratschichten zu 
bedecken. Gemeinschaftsstellplatzanlagen (GSt) sind aufzuwerten, indem je angefangener 
sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum wie  Spitzahorn, Eiche oder Linde fachgerecht 
gepflanzt, dauerhaft erhalten und ggf. ersetzt wird. Für die Bäume ist dabei eine Pflanzfläche 
von mindestens 2,00  m Breite und einer offenen Vegetati onsfläche von 6 ,00 m² vorzusehen.  
Um ein einheitliches städtebauliches Bild zum Straßenraum hin zu erreichen, ist für jede 
Stellplatzanlage im Auftakt der Zufahrt zum Wohnhof jeweils ein Baumstandort fest definiert. 
Eine Gestaltung der Stellplatzflächen mi t wasserdurchlässigen Materialien ist zu empfehlen, 
wird aufgrund der hohen Grundwasserstände, die das Rückhaltevermögen des anstehenden 
Untergrundes stark begrenzen, aber nicht vorgeschrieben.  
In Ergänzung der Festsetzungen zu Versiegelung / Freiflächen / Begrünung wird für definierte 
Grundstücksbereiche eine gärtnerische Gestaltung unter Ausschluss der Verwendung von 
Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) festgesetzt. Als Steinschüttungen sind in diesem 
Zusammenhang großflächige Anschüttungen mit den benannten Materialien zu verstehen. 
Nicht von diesem Ausschluss umfasst sind deutlich untergeordnete Gestalt ungen mit 
Steinen/Kies/etc. oder untergeordnete funktionale Elemente wie beispielsweise zum Schutz der 
Fassaden vor Spritzwasser. Ziel ist es , die ökologische Qualität, insbesondere der oft

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
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versiegelten Vorgartenbereiche, zu verbessern. Schottergärten und gepflasterte Flächen tragen 
beispielsweise zur Erwärmung der Städte bei und stehen im Widerspruch zu den städtischen 
Bemühungen den Folgen des Klimawandels entgegen zu wirken. Zudem wird Pflanzen und 
Tieren der Lebensraum entzogen. Die Anlage solcher Flächen steht somit im Widerspruch zur 
angestrebten biologischen Vielfalt. Insbesondere mit Blick auf den durchgängig zu 
beobachtenden Rückgang von Insekten wirken sich derart gestaltete Bereiche ungünstig aus. 
Können die dargestellten negativen Effekte, beispi elsweise durch eine intensive Begrünung, 
ausgeschlossen werden, so ist eine deutlich untergeordnete Verwendung von Steinschüttungen 
als Gestaltungselement denkbar. 
6.2.8  Werbeanlagen 
Um die städtebaulichen Qualitäten des Plangebiets abzusichern,  sind Werbeanlagen nur in 
dem MI zulässig. In Anlehnung an die Festsetzungen zu Werbeanlagen im 
Stadtbereichszentrum sind Werbeanlagen in ihrer Lage, Größe und Form beschränkt. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Anbindung an das Hauptverkehrsnetz 
Das Plangebiet ist über zwei Anknüpfungspunkte an das vorhandene Straßennetz 
angeschlossen. Die Haupterschließung erfolgt von Osten her über die Westhoffstraße im 
Bereich der heutigen Zufahrt. Da die Anforderungen an die Erschließung des Gebiets bereits im 
Zuge des Umbaus der Westhoffstraße berücksichtigt wurden, ist eine funktionierende 
Anbindung sichergestellt. Auch eine Spur für Linksabbieger ist an dieser Stelle bereits 
vorhanden. Eine Nebenerschließung ist von Norden her über die Straße „Langebusch“ 
vorgesehen. Beide Straßen sind geeignet , die Mehrverkehre durch das neue Wohngebiet 
aufzunehmen. 
Um die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes zu überprüfen, wurde zunächst die 
Ausgangssituation betrachtet. Für die Westhoffstraße liegen Zählungen für die beiden nördlich 
und südlich angrenzenden Kreisverkehre vor. Maßgeblich für die Betrachtungen hier  sind die 
Zahlen für den südlichen Kreisverkehr Westhoffstraße / Am Burloh vom 21.04.2016. Aus 
diesem fahren werktäglich 8.371 Kraftfahrzeuge (Kfz) – 761 Kfz in der maßgebenden 
nachmittäglichen Spitzenstunde – in den zur Einfahrt des Wohngebiets gelegenen Arm  der 
Westhoffstraße nach Norden. Dieser ist nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen  
2006 ( RASt 06) als „Verbindungsstraße“ klassifiziert und kann demnach eine Verkehrsstärke 
von 800 bis 2.600 Kfz in der Stunde aufnehmen. Für die Straße „ Langebusch“ wurde eine 
Querschnittszählung veranlasst. Diese wurde am 12.07.2017 durchgeführt und ergab eine 
tägliche Benutzung der Straße durch 462 Kfz –  42 Kfz in der nachmittäglichen Spit zenstunde. 
Die Straße „ Langebusch“ wird gemäß RASt 06 als „Sammelstraße“  angesehen und ist 
demnach für 400 bis 800 Kfz in der Stunde ausgelegt. 
Ausgehend von der Ist -Situation wird die vom Bund veröffentlichte 
Verkehrsverflechtungsprognose, die ein natürliches Ansteigen der Verkehre vorsieht, 
herangezogen. Als Prognosehorizont wird hierfür das Jahr 2035 angesetzt. Bis zu diesem Jahr 
wird der Verkehr näherungsweise um 3,2% zunehmen. 
Das natürliche Verkehrswachstum wird um die Neuverkehre durch das neue Baugebiet ergänzt. 
Die Berechnungen der durch das Baugebiet zusätzlich zu erw artenden Verkehrsbelastungen

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wurden auf Basis der vorgesehenen Wohneinheiten und unter Berücksichtigung veröffentlichter 
Kennwerte bzw. eigener Erfahrungswerte bestimmt. Es handelt sich bei den veröffentlichten 
Kennziffern um bundesweit anerkannte Werte, die in aktuellster und gültiger Fassung im 
Programm „Ver_Bau: Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben 
der Bauleitplanung“ vorliegen. Das Wohngebiet löst nach der „Ver_Bau“ insgesamt an jedem 
Werktag 1.281 zusätzliche Fahrten aus. Davon entfallen 730 Fahrten auf Verkehre durch die 
Wohnbebauung und die restlichen 551 Fahrten entstehen durch die Kita. Werden 100% der 
durch das Baugebiet ausgelösten Fahrten über die Haupterschließung der Westhoffstraße 
abgewickelt, so steigen die Verkehre auf dem Abschnitt der Westhoffstraße, an dem der 
Eingang des Gebietes liegt, morgens um 155 auf 776 Fahrzeuge und nachtmittags um 110 auf 
871 Fahrzeuge in der jeweiligen Spitzenstunde an. Dies führt zu einer täglichen Belastung von 
9.652 Kfz (gegenüber 8.371 Kfz heute). Werden 100% der Verkehre über die 
Nebenerschließung der Straße Langebusch abgewickelt, so steigt die Belastung auf dieser um 
137 auf 180 Kfz in der morgendlichen sowie um 87 auf 129 Kfz in der nachmittäglichen 
Spitzenstunde an. Dies führt zu r und 1.800 Kfz pro Tag (gegenüber 462 Kfz heute). Beide 
Werte liegen sowohl morgens als auch nachmittags deutlich unter den Belastungszahlen, die 
die Straßen laut RASt  06 aufnehmen können müssen. Bei der Betrachtung handelt es sich um 
die jeweils maximal mö gliche Belastung (100 % der Verkehre auf eine Zufahrt). Da eine 
Verteilung der Verkehre auf beide Eingänge zum Quartier anzunehmen ist, werden die 
tatsächlichen Werte für beide Straßen niedriger ausfallen. Bedenken zu den Belastungen des 
bestehenden Verkehrsnetzes bestehen in keinem der Fälle. 
Interne Erschließung im Gebiet 
Die von Ost nach West verlaufende Hauptachse durch das Quartier ist, mit Unterbrechung 
durch den Platz im Quartierseingang, bis zum Quartiersspielplatz als Tempo- 30-Zone geplant. 
Sie ers chließt beidseitig Grundstücke bzw. die Zufahrten zu den Wohnhöfen und stellt somit 
eine wirtschaftliche und flächensparende Erschließungsvariante dar. Zudem werden die 
Gartenbereiche der Bestandsbebauung durch diese Erschließung weitestgehend vom Verkehr 
abgerückt. Vorgesehen sind im ersten Abschnitt der Achse ein beidseitiger Gehweg sowie 
einseitig straßenbegleitende öffentliche Stellplätze. Die Platzfläche im Eingangsbereich zum 
Quartier (vgl. Abbildung 3 ) ist als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen und wirkt, 
insbesondere in Verbindung mit der Verschwenkung der Straße, geschwindigkeitsreduzierend. 
Die Nebenerschließung von der Straße „Langebusch“ her sowie die Umfahrung des 
Quartiersspielplatzes werden ebenfalls als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebaut.

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Abbildung 3: exemplarische Gestaltung Quartierseingang 
Um den Bedarf an öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet unterbringen zu können, sind 
Stellplätze in Senkrechtanordnun g notwendig. Sie ermöglichen es , den Bedarf an öffentlichen 
Stellplätzen flächensparend und gebündelt unterzubringen. Durch das geringe Fahrtempo 
bieten sich die verkehrsberuhigten Bereiche für die Anordnung dieser Stellplätze an. Die 
Stellplätze im öffent lichen Raum werden überwiegend einseitig angeordnet, um innerhalb der 
Verkehrsflächen ausreichend breite Trassen für die Versorgungsträger zur Verfügung stellen zu 
können. 
Es ist vorgesehen, zunächst nur den östlichen Teil des Gebiets (ca. 2/3 der Gesamtfläche) zu 
bebauen. Die Entwicklung des westliche n Teilbereichs wird zunächst zurückgestellt. Im Zuge 
des Ausbaus wird daher die vorgesehene Ringerschließung um den Quartiersspielplatz 
zunächst verkürzt und über die festgesetzte öffentliche Grünfläche verlaufen (vgl. Abbildung 4). 
Die Wohnhöfe werden jeweils über private Flächen erschlossen, die mit Geh- , Fahr -, und 
Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträger belegt sind. Neben 
Gemeinschaftsstellplätzen bieten diese Flächen durch Aufweitungen Kommuni kations- und 
Aufenthaltsflächen innerhalb der kleinteiligen Nachbarschaften. 
Die Anbindung an das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel ist über die Haltestelle 
Idenbrockplatz an der Westhoffstraße gesichert. 
Quelle: stadtraum Architektengruppe, Düsseldorf

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Abbildung 4: exemplarische Darstellung der Umfahrung im 1. Bauabschnitt 
6.4  Entwässerungsplanung und Überflutungsnachweis 
Für das Grundstück der ehemaligen Gärtnerei ist infolge der geplanten Erschließung durch 
Wohnbebauung eine Neuordnung der Entwässerungssituation erforderlich. 
6.4.1  Entwässerungsnachweis Kinderhaus 
Da der Stadtteil Kinderhaus in hohem Maß von dem Starkregenereignis im Jahr 2014 betroffen 
war, hat das Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster unabhängig von diesem 
Bebauungsplanverfahren umfassende Berechnungen für den Stadtteil durchgeführt. 
Dimensionierung und Nachweise 
Bei entwässerungstechnischen Planungen sind für die Entwässerungsanlagen Nachweise zu 
führen, die sicherstellen, dass bestimmte Regenereignisse schaden frei abgeleitet werden 
können. Welche Regen (sog. Bemessungsregen) zu Grunde zu legen und wie die Nachweise 
zu führen sind, ist in Regelwerken festgelegt. Entscheidend ist, ob es sich um eine Neu-  und 
Sanierungsplanung handelt sowie die Gebietskategorie (z.B. Wohngebiet, Stadtzentrum, etc.). 
Für Neu-  und Sanierungsplanungen der Kanalisation in einem Wohngebiet sind z.B. die 
folgenden Nachweise zu führen: 
1. Überstaunachweis: ein dreijähriger Regen (Regen mit einer statistischen Wiederkehrzeit 
von drei Jahren, entspricht ca. Starkregenindex 1) muss im Kanalnetz abgeleitet werden 
können, ohne aus den Schächten auszutreten 
2. Überflutungsnachweis: ein 20- jähriger Regen (Regen mit einer statistischen 
Wiederkehrzeit von 20 Jahren) darf aus den Sc hächten austreten, wenn dadurch keine 
Schäden verursacht werden. Z.B. darf dieses austretende Wasser keine Erdgeschosse 
Quelle: stadtraum Architektengruppe, Düsseldorf

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überfluten, es darf sich aber z.B. im Straßenraum, auf Park - oder Grünflächen 
ausbreiten. 
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Nachweisen für die Kanalisation und Nachweisen 
für Gewässer. Für Gewässer ist nachzuweisen, dass ein 100- jähriges Ereignis schadensfrei 
abgeleitet werden kann. 
Starkregen 
Für die Einordnung von Starkregen und zur vereinfachten Kommunikation wurde der 
„Starkregenindex“ entwickelt. Dieser ordnet ähnlich wie die Richterskala bei Erdbeben die 
Regenereignisse auf Grundlage der statistischen Wiederkehrzeiten einem Index zu. 
Entwässerungsanlagen müssen die Regen des Index eins bis drei schadensfrei ableiten 
können (Überstaunachweis). Für den Index vier bis fünf müssen Überflutungsnachweise geführt 
werden. Für alle darüber hinausgehenden Ereignisse (Index 6 bis 12) ist Risikominimierung und 
Schadensbegrenzung als kommunale Gemeinschaftsaufgabe zu betreiben. Das heißt neben 
der Kommune müssen sich auch die Grundstückseigentümer selbst im Rahmen des Möglichen 
gegen Überflutungsschäden schützen (z.B. Objektschutz, angepasstes Verhalten im 
Katastrophenfall). 
Der Regen vom 28.07.2014 ist dem Index 12 zuzuordnen und liegt weit  außerhalb jeder 
statistischen Einordnung. Schätzungen benennen hier beispielsweise eine statistische 
Wiederkehrzeit von über 10.000 Jahren. 
Entwässerungstechnische Anlagen können (und dürfen) aus technischen und aus 
wirtschaftlichen Gründen für derartige Ereignisse nicht ausgelegt werden. Es ist festzuhalten, 
dass es auch zukünftig keinesfalls möglich sein wird, Ereignisse dieser extremen 
Größenordnung schadensfrei abzuleiten. 
Berechnungsmethoden 
Bislang wurden Kanalnetze und Gewässer im Computermodell nac hgebildet und mit den 
entsprechenden Bemessungsregen belastet. Im Ergebnis ergab sich daraus im Wesentlichen 
die Aussage, ob und wieviel Wasser über welchen Zeitraum aus einem Schacht austritt. 
Mittlerweile kann zusätzlich die Oberfläche und die örtliche T opographie (Geländehöhen, 
Gebäude, Mauern, Bordsteinkanten, etc.) mit berechnet werden. Das Kanalnetzmodell wird 
dazu um das Oberflächenmodell ergänzt. Die sehr aufwändigen Simulationen 
(Berechnungsdauer der Software z.T. mehrere Tage) ergeben die folgenden Ergebnisse: 
- Aussage, ob und wieviel Wasser über welchen Zeitraum aus einem Schacht austritt, 
- wohin das Wasser fließt, das aus einem Schacht austritt, über welchen Zeitraum es sich 
in welcher Höhe hält, 
- wieviel unmittelbar auf die Oberfläche regnet und wohin dieses Wasser fließt, 
- wie sich die Kombination aus dem Wasser  verhält, das aus dem Kanal austritt und dem 
Wasser, das oberflächlich direkt abfließt. 
Diese sogenannten gekoppelten Berechnungen sollen sukzessive für das gesamte Stadtgebiet 
durchgeführt w erden. Priorisiert werden dabei die Gebiete, die vom Starkregen 2014 am 
meisten betroffen waren. Daher wurden auf dieser Grundlage bereits für den gesamten Stadtteil

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Kinderhaus zwei Gutachten „Kinderhaus West“ (westlich des Kinderbachs) und „Kinderhaus 
Ost“ (östlich des Kinderbachs) von einem externen Fachbüro (Dr. Pecher AG) aufgestellt. Um 
die Realitätsnähe der Berechnungen sicher zu stellen, wurde der Modellaufbau durch eine 
umfangreiche Messkampagne (Niederschlag, Abfluss im Kanalnetz Kinderhaus) beglei tet und 
kalibriert. 
Die Ergebnisse der Gutachten wurden auf zwei Bürgerinformationsveranstaltungen vorgestellt. 
Die Gutachten sind vollumfänglich einsehbar. 
Kinderhaus / aktuelles Plangebiet 
In den Gutachten wurden Simulationen für Kanal und Oberfläche für  die folgenden Zustände 
berechnet: 
1. Bestandszustand 
2. Prognosezustand = Bestandszustand zzgl. sämtlicher denkbarer Nachverdichtungen 
Im Zuge der Planungen zum aktuellen Plangebiet wurde das Gutachten „Kinderhaus West“ um 
den städtebaulichen Entwurf ergänzt und erneut durchgerechnet. Auf dieser Grundlage wurden 
die Höhenlage des Baugebiets und das Kanalnetz sowie das verrohrte Gewässer im Gebiet 
dimensioniert und die Leistungsfähigkeit der Anlagen nachgewiesen. Da das Modell neben dem 
Baugebiet selbst auch das umliegende Siedlungsgebiet westlich des Kinderbachs beinhaltet, 
können sämtliche Auswirkungen auf die Entwässerungssituation durch die Bebauung 
nachvollzogen und in den Planungen berücksichtigt werden. Für die entwässerungstechnischen 
Planungen des Baugebiets wurden alle erforderlichen Nachweise (Überstau T=3a, Überflutung 
T=20a) durch das Büro Dr. Pecher AG geführt. Die Simulationen und Berechnungen wurden 
mittels der derzeit genauesten und umfangreichsten Berechnungsmethode durchgeführt. Aus 
entwässerungstechnischer Sicht sind keine negativen Auswirkungen auf das Baugebiet oder 
die angrenzenden Siedlungsbereiche zu erwarten. 
6.4.2  Entwässerungsplanung Plangebiet 
Über das Plangebiet verläuft die ehemalige Trasse des Igelbachs ( Wasserlauf-Nr. 332846), die 
gemäß Vorgabe der Unteren Wasserbehörde auch weiterhin den wasserrechtlichen  Status 
„Gewässer“ beibehält und als solches in der Planung berücksichtigt werden muss  (vgl. Kap. 
8.1.4). 
Das geplante Wohngebiet soll im Trennsystem entwässert und im Bereich der Westhoffstraße 
über eine neue Haltung DN 800 ( Länge ca. 30 m) an den Bestand angeschlossen werden. Das 
Gewässer wurde in die entwässerungstechnischen Dimensionierungs - und 
Nachweisberechnungen des Gesamtgebiets mit ei nbezogen und ist damit Teil des 
Entwässerungskonzepts des Plangebiets. Die Gewässertrasse, die aktuell aus offenen und 
baulich stark beschädigten verrohrten Abschnitten besteht, wird durch eine wesentlich 
leistungsfähigere Anlage, bestehend aus einem offenen Abschnitt und einer neuen Verrohrung 
ersetzt. Das Gewässer  wird zukünftig im  Bereich zwischen Eimermacherweg und neuer 
Hauptverkehrsachse des Baugebiets offen, innerhalb der Hauptverkehrsachse verrohrt 
verlaufen. Die verrohrte Gewäs serachse wurde gemäß der wasserrechtlichen Anforderungen 
für ein 100- jährliches Hochwasser ( HQ
100) dimensioniert und mit einem Durchmesser von DN 
600 geplant.

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Für die Zeit der ersten Bauphase verläuft der offene Abschnitt des Gewässers auf einer Länge 
von ca. 100 m zwischen dem bestehenden offenen Abschnitt im Bereich des Eimermacherwegs 
Nr. 20 und der bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Hauptverkehrsachse. Mit abschließender 
Fertigstellung des Baugebiets wird auch die Hauptverkehrsachse in westlicher Richtung 
verlängert. In diesem Zuge soll der endgültige Zustand des Gewässers hergestellt werden. Die 
Verrohrung verlängert sich in diesem Schritt um ca. 50 m, DN 600. Der Endzustand des offenen 
Abschnitts verläuft dementsprechend auch in westlicher Richtung versetzt auf einer Länge von 
ca. 60 m. Die Zugänglichkeit zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässertrasse muss in 
jedem Fall sichergestellt sein, dazu ist ein Streifen von mindestens 3 m Breite entlang der 
Trasse freizuhalten. 
In der Haupt erschließungsachse des Baugebiets  werden ein Schmutzwasserkanal und das 
verrohrte Gewässer verlegt, in den übrigen Straßen werden jeweils ein Schmutz - und ein 
Regenwasserkanal verlegt, über die die Grundstücke erschlossen werden. Die unmittelbar an 
der Hauptverkehrsachse liegenden Grundstücke schließen mit der Niederschlagsentwässerung 
unmittelbar an der Verrohrung an. Die an den seitlichen Stichstraßen liegenden Gebäude 
entwässern über einen Regenwasserkanal DN 300 in das verrohrte Gewässer. 
Kanalnetz und Gewässer erhalten den Nachweisen ( vgl. 6.4.1) entsprechende 
Rohrdurchmesser. Eine maßgebliche Aufhöhung der Geländehöhen im gesamten Baugebiet ist 
gemäß der Nachweise zur Einhaltung des erforderlichen Überstau-  und Überflutungsschutzes 
nicht erforderlich. Lediglich im Bereich zur Einmündun g in die Westhoffstraße s ollten die 
Geländehöhen auf ca. 53,30 NHN angehoben werden, um einen Wasseraustritt bei 
maßgeblichen Niederschlagsereignissen verhindern zu können. Um die erforderlichen 
Überstau- bzw. Überflutungsnachweise einhalten zu können, dar f das Gelände im Vergleich zu 
den aufgemessenen Bestandshöhen nicht vertieft werden. Aufgrund der Zwangspunkte im 
Anschlussbereich an die Bestandskanalisation ist eine weitere Vergrößerung der 
Rohrdurchmesser für diesen Punkt nicht zielführend. 
Ein Versick erungsgutachten für das Gelände hat ergeben, dass von einer Versickerung des 
Oberflächenwassers unter Betrachtung der gültigen Regelwerke abgesehen werden sollte. 
Grund dafür sind die hohen Grundwasserstände, die das Rückhaltevermögen des anstehenden 
Untergrundes stark begrenzen.  Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel im Plangebiet 
aufgrund der geplanten Schließung des Wasserwerks Kinderhaus sind laut hydrogeologischem 
Gutachten der Stadtwerke Münster
3 nicht zu erwarten (vgl. Schmidt und Partner, 2017). 
Die Entwässerungsplanung für das Gebiet sieht vor, den Abfluss aus dem Gebiet möglichst 
gering zu halten. Die begrünten Dächer sind ein wichtiger Bestandteil des 
Entwässerungskonzepts. Die Dachbegrünung dient dem verzögerten 
Niederschlagswasserabfluss und der teilweisen Verdunstung von Niederschlagswasser. Der 
Bebauungsplan enthält eine entsprechende textliche Festsetzung zur Begrünung der 
Flachdächer. 
Um für die Erdgeschossbereiche Schutz vor Überflutungen, beispielsweise bei 
Starkregenereignissen zu bieten,  enthält der Bebauungsplan einen Hinweis zum Erfordernis 
einer, bezogen auf die angrenzende Erschließung, erhöhten Oberkante Fertigfußboden im 
                                                
3 https://www.stadtwerke-muenster.de/unternehmen/energie/unser-angebot-fuer-
sie/erzeugungsanlagen/wasserwerke/zukunft-der-trinkwasserinfrastruktur/gutachten.html

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Erdgeschoss (OKFF EG). Diese sollte bei mindestens 0,30 m über Geländeniveau liegen. Bei 
den festgesetzten Gebäudehöhen wurde diese Erhöhung entsprechend berücksichtigt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Kita 
Zur Deckung der neuen und der allgemeinen Bedarfe im Stadtteil Kinderhaus ist im Plangebiet 
eine Kita mit acht Gruppen vorgesehen. Um die Belastungen du rch die Hol- und Bringverkehre 
für die Anwohner möglichst gering zu halten, ist die Kita verkehrsgünstig im Eingangsbereich 
zum Plangebiet gelegen und damit sowohl von der Westhoffstraße als auch von der Straße 
„Langebusch“ aus anfahrbar. Um den Flächenverbrauch gering zu halten, ist eine Nutzung der 
Kita auf drei Ebenen möglich. 
Spielplatz 
Durch die geplante Wohnbebauung entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielflächen 
von rund 1.020 m². Es ist vorgesehen, einen Spielplatz der Kategorie B/C zentral im Plangebiet 
in einer öffentlichen Grünfläche herzustellen. Die Herstellung der Spielplatzfläche in der vollen 
Größe ist trotz Minderausbau der Grünfläche bereits im ersten Bauabschnitt möglich. 
6.6  Wald und Grünflächen 
Nach Fertigstellung des zwei ten Bauabschnitts weist das Plangebiet mit dem rund 0, 54 ha 
großen Waldstück und der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche von rund 1.280 m² hohe 
Qualitäten auf. Zwei kleinere öffentliche Grünflächen bilden den Übergang von der zentralen 
Erschließungsachse zum Wald sowie vom Wald zu der Straße „Langebusch“. 
Wald 
Die festgesetzten Baukörper halten zur Waldgrenze Abstände von mindestens 11,50 m ein. 
Perspektivisch soll das Waldstück im Zuge der vollständigen Umsetzung der Planung für die 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es ist vorgesehen eine Fuß-  und 
Radwegeverbindung herzustellen, die das Plangebiet auch im Westen an die Straße 
„Langebusch“ anschließt. 
Öffentliche Grünfläche 
Der Anschluss der Fuß-  und Radwegeverbindung an den Wald,  sowie der Anschluss an den 
Grünzug „Langebusch“ erfolgen jeweils über eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“. So ist es möglich,  zusammenhängende qualitätvolle 
Freiräume zu schaffen. 
Aufgrund der abschnittsweisen Entwicklung des Plangebiets (vgl. Kap. 6.3)  wird die zentrale 
öffentliche Grünfläche im Quartier in zwei Schritten hergestellt. Im ersten Schritt wird die Fläche 
im Wesentlichen die erforderliche Spielplatzfläche umfassen. Im zweiten Schritt können zudem 
Qualitäten im Hin blick auf einen „Quartiersplatz“ im Sinne von Kommunikations - und 
Aufenthaltsräumen geschaffen werden.

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Private Grünräume 
Neben dem Waldstück wurde im Plangebiet kein erhaltenswerter Baumbestand identifiziert. 
Private Grünflächen sind daher außerhalb der privaten Grünräume der Gärten nicht festgesetzt. 
Aufschüttungen und Abgrabungen sind auf den Grundstücken unzulässig, um die Funktionalität 
des Ent wässerungskonzepts sicherzustellen. Zur Abgrenzung der privaten Bereiche von den 
Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und in Kombination 
mit einer zur Straßenseite angeordneten Hecke  zulässig. Die Vorgaben bieten den späteren 
Eigentümern Flexibilität in der Planung und sichern gleichzeitig das städtebauliche Bild zu den 
Verkehrsflächen hin ab. 
6.7  Immissionsschutz 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen von der Westhoffstraße sowie 
Gewerbelärmimmissionen vom Stadtteilzentrum Kinderhaus ein. Durch die zurückgesetzte 
Lage der WA sind diese nur bedingt betroffen. Die Orientierungs- und Richt werte werden 
eingehalten. 
Gewerbelärm 
Ausgehend vom Lärmgutachten zum Bebauungsplan Nr. 515 „Erweiterung Zentrum 
Kinderhaus“ ist insbesondere das östlichste Baufenster (Mischgebiet) von Gewerbelärm 
betroffen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich der Immissionsrichtwert (IRW) von 
60 dB(A) am Tag für Mischgebiete eingehalten wird. 
Verkehrslärm 
Auch der Verkehrslärm wirkt sich vor allem auf das östliche Baufenster aus. Hier wird von 
verkehrsbedingten Lärmpegeln von bis zu 65/55 dB(A) Tag/Nacht ausgegangen. Die 
Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für MI-Nutzung werden 
damit maximal um 5 dB(A) überschritten. 
Um den Belastungen des östlichen Baufensters Rechnung zu tragen, sollten keine 
Außenwohnbereiche an der östlichen Stirnseite des Gebäudes vorgesehen werden. Ansonsten 
sind i n den mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 
„Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Zudem sind in den entsprechenden Bereichen für 
Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme 
vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern. 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. 
6.9  Kampfmittel 
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe (KBD) im 
Rahmen einer Kampfmittelüberpr üfung eine Luftbildauswertung durchgeführt. Eine 
Kampfmittelbeeinflussung war nicht erkennbar. Sofern keine ergänzenden Erkenntnisse 
bekannt werden, sind weiterführende Überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich.

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Zu beachten ist, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine komplette 
Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben 
der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände  
oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die 
Feuerwehr ist zu verständigen. 
6.10  Bodendenkmäler 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer bedeutenden, von Eschsiedlungen und Einzelhöfen 
geprägten mittelalterlichen Siedlungslandschaft, deren Entstehungsgeschichte bis in die 
Karolingerzeit (8./ 9. Jahrhundert) zurückreicht. Es liegt ferner am Rande des Kinderbachtal s, 
welches nachweislich bereits in der Jungsteinzeit (4./ 3. Jahrtausend v. Chr.) intensiv begangen 
wurde und besiedelt war. 
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten s owie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Eine erste Prospektion des Geländes ergab 
keine Hinweise auf Bodendenkmäler. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.

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7  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 43.916 m² 4,39 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 5.946 m² 0,59 ha 13,5 % 
Öffentliche Grünfläche 2.099 m² 0,21 ha 4,8 % 
Waldfläche 5.354 m² 0,54 ha 12,2 % 
Wasserwirtschaftsfläche 532 m² 0,05 ha 1,2 % 
Versorgungsfläche 20 m² 0,00 ha 0,0 % 
Bauflächen 29.965 m² 3,00 ha 68,3 % 
davon allgemeines Wohngebiet (WA) 28.855 m² 2,89 ha 65,8 % 
davon Mischgebiet (MI) 1.110 m² 0,11 ha 2,5 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8  Auswirkungen auf die Umwelt  
Für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wurde das Verfahren nach § 13a BauGB 
gewählt. Im Rahmen der beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung entfallen die formale 
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im 
vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst dargestellt. 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
8.1.1  Menschen 
Derzeitige Umweltsituation   
Nutzungen 
Das Plangebiet umfasst das Gelände einer  ehemaligen Gärtnerei. Die Gärtnereigebäude und -
einrichtungen wurden abgerissen und das Gelände planiert mit Ausnahme des westlichen, mit  
mehreren Wohngebäuden und als Garten genutzten Bereichs mit einem kleinen Waldstück. 
Das Gelände ist eingezäunt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. 
Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan setzt überwiegend Allgemeines Wohngebiet einschließlich einer 
Kindertagesstätte sowie im östlichen Bereich untergeordnet Mischgebiet fest. Im zentralen 
Bereich wird eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz angelegt. Im westlichen Teil werden die 
kleine Waldparzelle sowie nördlich und östlich angrenzend öffentliche Grünflächen festgesetzt. 
Für die Freizeit - und Erholungsnutzung dienen die öffentlichen Grünflächen mit einem 
Kinderspielplatz sowie zukünftig die Waldfläche, die perspektivisch für die Öffentlichkeit 
zugänglich gemacht wird. Eine Fuß-  und Radwegeverbindung durch die Waldparzelle bis zur 
Straße „Langebusch“ ist vorgesehen.

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Die neue Siedlung wird eine hohe Kompaktheit und Dichte aufweisen, so dass den öffentlich 
zugänglichen Grün-  und Freiräumen im Umfeld eine hohe Wichtigkeit für die Erholung und 
Freizeit zukommt. In diesem Zusammenhang sind die Stadtteilparks Hasenbusch im Westen 
und Kinderbachtal/Pastorat östlich der neuen Siedlung sowie im weiteren Umfeld die 
Hauptgrünzüge Vorbergshügel-Gasselstiege und Nördliches Aatal mit dem Stadtpark Wienburg 
zu nennen. Diese Grünzüge stellen über Fuß- und Radwege eine Verbindung bis zur Innenstadt 
her. 
Lärmsituation 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen von der Westhoffstraße sowie 
Gewerbelärmimmissionen vom Stadtteilzentrum Kinderhaus ein. 
Das östl ichste Baufenster im Plangebiet ist verkehrsbedingten Lärmpegeln von bis zu 65/55 
dB(A) Tag/Nacht ausgesetzt. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im 
Städtebau“ für MI -Nutzung werden maximal um 5 dB(A) überschritten. Aufgrund der 
Lärmvorbelastung sollten Außenwohnbereiche nicht an der östlichen Stirnseite des Gebäudes 
vorgesehen werden. 
In den mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen 
sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“ vorzusehen. Zudem sind in den entsprechenden Bereichen für Schlafräume bzw. 
zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämpfung der Außenfassaden nicht verschlechtern. 
Für die Ermit tlung der Gewerbelärmbelastung vom Stadtteilzentrum wurde das Lärmgutachten 
zum Bebauungsplan Nr. 515 „Erweiterung Zentrum Kinderhaus“ ausgewertet. Von dem 
Gewerbelärm des Stadtteilzentrums ist insbesondere das östlichste Baufenster betroffen. Auf 
Basis des vorhandenen Lärmgutachtens ist davon auszugehen, dass in dem betroffenen 
Mischgebiet im östlichen Planbereich der Immissionsrichtwert (IRW) von 60dB(A) am Tag für  
Mischgebiete eingehalten wird. 
Auf das Plangebiet wirken nicht nur Verkehrslärmimmissionen ein, sondern das Gebiet ist auch 
Verursacher von Mehrverkehr (vgl. Kap. 6.3) der sich auf die angrenzenden Wohnhäuser 
auswirkt. Hier sind insbesondere die Gebäude angrenzend an die beiden Zufahrten zum Gebiet 
zu betrachten. Die Untersuchung der lärmtechnis chen Auswirkungen des planbedingten 
Verkehrs wurde unter der Worst -Case-Annahme, dass eine vollständige Abwicklung dieser 
Verkehre über nur eine der beiden Straßen erfolgt , durchgeführt. Die Pegelerhöhung für die 
Gebäude im Umfeld der Zufahrt zur Westho ffstraße steigt nach überschlägigen Berechnungen, 
aufgrund der bereits vorhandenen höheren Kfz -Frequentierung auf der Westhoffstraße, nur 
geringfügig um ca. 0,6 dB(A) an. Entlang der Straße „Langebusch“ erhöht sich der Lärmpegel – 
deutlich hörbar –  vorhabenbedingt um ca. 6 dB(A). A ufgrund der geringen Frequentierung der 
Straße mit 1.800 Kfz pro Tag bleiben die Lärmpegel  insgesamt moderat. Der insgesamt 
dominierende Verkehrslärm auf der Westhoffstraße führt dazu, dass bei eine r Summation des 
Verkehrslärms im Einmündungsbereich der Straße „Langebusch“ in die Westhoffstraße, die 
planungsbedingte Pegelzunahme in diesem Bereich eher gering bleibt (ca. 1 dB(A) 
Erhöhung).Schädliche Umwelteinwirkungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe sind nach 
den Erkenntnissen der Untersuchungen zur Luftreinhalteplanung der Stadt Münster an diesem 
Standort nicht zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 22 von 29 
Während der Bauarbeiten werden Lärmemissionen, Abgase und ggf. Staub und 
Erschütterungen durch Baufahrzeuge und -maschinen auftreten. Hierbei handelt es sich um 
zeitlich begrenzte Belastungen. 
Bestandbebauung 
Im Plangebiet sind drei Bestandsgebäude vorhanden, die überplant werden. Durch enge 
Abstimmung mit den Eigentümern und den Fachplanungen ist sichergestellt, das s ein 
verträgliches Nebeneinander von Bestand und Neubau möglich und die Versorgung der 
Bestandgebäude auch in der Bauphase gesichert ist. 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Moldrickx liegt nach Abbruch der Gärtnereigebäude 
und -einrichtungen überwiegend brach (Stand: 04/2018). Im Westen befinden sich 
Wohngebäude mit Gartennutzung sowie ein kleines Waldstück. Das Gelände zeigt 
überwiegend eine geringe ök ologische Wertigkeit mit Ausnahme des kleinen Waldbereichs im 
Westen. Die Waldparzelle besteht überwiegend aus Laubbäumen, wie Eichen, Buchen, Birken 
sowie Nadelbäumen (Fichten etc.). Der Teich im Wäldchen führt  bei der Begehung und nach 
Angaben der Eigentümer überwiegend kein Wasser. 
Die Waldparzelle im Westen des Plangebietes bleibt erhalten und wird als Wald im 
Bebauungsplan festgesetzt. Die östliche Waldkante ist heute noch nicht vorhanden, da sich an 
dieser Stelle der Garten der noch vorhandenen Wohnhäuser befindet. Mit Rückbau der Häuser 
wird der Bereich als Entwicklungsfläche für den Wald gesehen, die zur Herausbildung eines 
Waldsaums genutzt werden soll. Durch eine entsprechende Anlage und Pflege des Saums, 
kann der Schutz der angrenzenden Neubebauung gewährleistet werden. Südöstlich außerhalb 
der Waldfläche werden Bäume und Gehölze überplant, die von den Grundstückseigentümern 
angepflanzt wurden bzw. sich sukzessive entwickelt haben. Ein Teil der Flächen wird als 
Wohnbauflächen genutzt. In einem ande ren Teilbereich erfolgt eine Flächensicherung für eine 
perspektivische Verlegung des vorhandenen Gewässers (vgl. Kap. 8.1.4 Wasser). Die Eingriffe 
in die vorhandenen Gehölzstrukturen sind an dieser Stelle jedoch gering, da der Graben für das 
Gewässer durch  eine bereits heute vorhandene Schneise verlaufen und durch den geringen 
Wasserstand sehr gering dimensioniert sein wird. 
Im Übergang zu der Haupterschließungsachse durch das Gebiet sowie zu der Straße 
„Langebusch“ werden öffentliche Grünflächen mit der Zw eckbestimmung „Parkanlage“ 
festgesetzt. Der Teich liegt innerhalb des Waldes und bleibt erhalten. Weitere 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sind die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit 
Spielplatz im zentralen Plangebiet sowie die vorgesehene extensive Begrünung der 
Flachdächer. Eine geeignete Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist vorgesehen, indem je 
sechs angefangene Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen ist. Dies erfolgt über 
eine textliche Festsetzung. 
Als Vogelarten im Gebiet sind häufige und ungefährdete Brutvogelarten und Nahrungsgäste zu 
erwarten, wie Ringeltaube, Amsel, Blau-  und Kohlmeise usw. Es gibt keine Hinweise auf das 
Vorkommen planungsrelevanter Arten. Dies ist in den Störungen durch die Nutzung des 
Geländes sowie der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches von Kinderhaus zu begründen.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 23 von 29 
Generell gilt die Bauzeitenregelung, erforderliche Rodungen von Bäumen und Gehölzen 
außerhalb der Vogelbrutzeit, also zwischen Oktober und Februar des Folgejahres, 
durchzuführen. 
Hinsichtlich der Artengruppe der Fledermäuse ist davon auszugehen, dass potentiell die 
Gehölzstrukturen und Gartenflächen im westlichen Plangebiet als Jagdraum vornehmlich für 
relativ häufig vorkommende Fledermäuse des Siedlungsraumes dienen (z.B. Zwergfledermaus 
etc.). Da die se Bereiche erhalten bleiben, wird diese Funktion auch zukünftig erfüllt werden 
können. Mit relevanten Beeinträchtigungen der Artengruppe der Fledermäuse ist nicht zu 
rechnen. 
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im 
angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidun g erfolgt oder zulässig 
gelten. 
8.1.3  Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Im östlichen Plangebiet ist der natürliche Bodentyp gemäß Umweltkataster ein Gley -Podsol, im 
westlichen Bereich ein Braunerde -Pseudogley. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und 
Versiegelung sind die Böden aber bereits als beeinträchtigt einzustuf en. Im Bereich der 
Waldparzelle ist noch am ehesten von naturnäheren Bodenstrukturen auszugehen. Die 
Waldfläche bleibt auf Basis der Festsetzung im Bebauungsplan dauerhaft erhalten. Altlasten -/-
Verdachtsflächen sind gemäß Umweltkataster im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung 
Im Mischgebiet sowie überwiegend in den allgemeinen Wohngebieten ist eine Unterbauung mit 
Tiefgaragen über die Baugrenzen hinaus vorgesehen, so dass die zulässigen 
Grundflächenzahlen für diese Gebietstypen überschritten werden und mit 0,85 als Maximum ein 
hohes Maß erreichen. Dies bedeutet, dass mit der Planung in den betreffenden Bereichen eine 
hohe Versiegelung verbunden ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits durch 
die Gebäude und Einrichtungen der Gärtnerei in der Vergangenheit etwa die Hälfte des zur 
Bebauung anstehenden Geländes versiegelt war. Die gemäß Bebauungsplan Nr. 106 
Teilabschnitt 10 mögliche Anlage einer Verkehrsfläche im nordwestlichen Teil des Plangebietes 
zur Straße „ Langebusch“ entfällt, stattdessen wird die Fläche als öffentliche Grünfläche 
festgesetzt. 
Der hohe Versiegelungsgrad ist einerseits als nachhaltiger Eingriff in das Schutzgut Boden zu 
bewerten. Andererseits entspricht die Planung dem Ziel der vorrangigen Ausrichtung der 
Bauleitplanung auf die Innenentwicklung gemäß § 1 Absatz 5 BauGB sowie den Anforderungen 
des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die 
Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere 
Maßnahmen zur I nnenentwicklung zu nutzen sowie Bodenverdichtungen auf das notwendige 
Maß zu begrenzen. In diesem Sinne stellt die Wiedernutzung und Nachverdichtung der 
ehemaligen Gärtnerei Moldrickx einen Baustein zur Eindämmung des Freiflächenverbrauchs in 
Münster dar.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 24 von 29 
Abfall 
Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet die üblichen Haushalts - und Siedlungsabfälle 
anfallen, die getrennt gesammelt, weiterverwendet oder entsorgt werden. 
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 7.4.7 (Kulturgüter). 
8.1.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Durch das Plangebiet und an seinem Rand verläuft die überwiegend verrohrte Trasse des 
ehemaligen Igelbachs (Wasserlauf -Nr. 332846). Der Wasserlauf hat seinen Ur sprung im 
Bereich Eimermacherweg Haus Nr. 20  und mündet nach ca. 700 m im Bereich der 
Kristiansandstraße in den Kinderbach. Der Wasserlauf quert das Grundstück der ehemaligen 
Gärtnerei nur teilweise offen und überwiegend verrohrt. Die verrohrten Abschnitte weisen zum 
Teil erhebliche Schäden auf. Der Abschnitt außerhalb des Plangebietes bis zum K inderbach ist 
vollständig verrohrt. 
Die Wasserführung des Gewässers im Plangebiet i st gering, da nur wenig Oberflächenwasser 
aus einigen Gärten im offenen Bereich südlich des Eimermacherweges eingeleitet wird. 
Aufgrund der überwiegenden Verrohrung ist die ökologische Funktion des Gewässers stark 
eingeschränkt. 
Das Grundwasser steht im Plangebiet gemäß einem Versickerungsgutachten des Tiefbauamtes 
hoch an. 
Auswirkungen der Planung 
Der Wasserlauf Nr. 332846 wird gemäß der Planung im Bereich zwischen Eimermacherweg 
und neuer Hauptverkehrsachse des Baugebi etes offen, innerhalb der Haupt verkehrsachse 
verrohrt verlaufen. Das Gewässer wurde vom Tiefbauamt in die ent wässerungstechnischen 
Dimensionierungs- und Nachweisberechnungen des Gesamtgebietes mit einbezogen. Die neue 
Gewässerachse wurde gemäß der wasserrechtli chen Anforderungen für ei n 100- jährliches 
Hochwasser (HQ
100) dimensioniert. Die Funktion, Wasser abzuleiten wird voll erfüllt, die 
ökologische Funktion des Gewässers ist jedoch wie im Bestand stark eingeschränkt. 
Für die Verlegung des Gewässers ist ein Planverfahren gemäß § 68 WHG durch die Untere 
Wasserbehörde erforderlich. Bestandteil des Planverfahrens ist zunächst ein offener Verlauf 
über das Privatgrundstück sowie der verrohrte Verlauf über die städt ischen Flächen. Da der 
Endzustand des Gewässers erst nach der endgültigen Erschließung des Baugebiets hergestellt 
werden kann, kann der Endzustand des offenen Gewässerabschnitts nicht Inhalt des aktuellen 
Planverfahrens sein. Sobald die Realisierung des zweiten Bauabschnitts vorgesehen ist, wird 
es ein zweites Planverfahren geben. Inhalt dieses Verfahrens wird der durch eine 
entsprechende Flächenausweisung im Bebauungsplan abgesicherte endgültige offene Verlauf 
des Gewäs sers entlang des Waldstücks sowie der Lückenschluss zu der dann bereit s 
bestehenden Verrohrung sein. 
Die begrünten Dächer sind ein wichtiger Bestandteil des Entwässerungskonzeptes für den 
Bebauungsplan (vgl. 6.4). Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers ist eine Versickerung 
des Nieder schlagswassers gemäß dem Versickerungsgutachten  des Tief bauamtes nicht 
möglich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 25 von 29 
8.1.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Klima 
Das Plangebiet weist mit Ausnahme der kleinen Waldfläche keine besondere Klimafunktion auf. 
Der Wald bleibt mit seiner Funktion als Schadstof ffilter und Schattenspender und einer 
temperaturausgleichenden Wirkung erhalten. Die geplanten Grünflächen mit Baumbestand 
werden diese positiven Klimafunktionen ergänzen. Ansonsten wird im Plangebiet das Klima der 
überwiegend versiegelten und bebauten Bereiche, welches bereits zur Zeit der 
Gärtnereinutzung bestand, manifestiert. 
Energie 
Der Bebauungsplan weist insgesamt eine hohe Kompaktheit auf und ist aufgrund der 
Ausstattung der Gebäude mit Flachdächern für eine Solarnutzung sowohl mit Solarkollektoren 
als auch Photovoltaik -Anlagen gut geeignet. Der Bebauungsplan ist in seinen textlichen  
Festsetzungen so ausgelegt , dass Solarpaneele oder Photovoltaikanlagen im gesamten 
Plangebiet auf den Gebäuden zulässig sind und eine Kombination von Solarmodulen und 
Gründächern machbar ist. 
Durch die Nutzung erneuerbarer Energien können die Treibhausgasemissionen durch die 
Gebäudenutzung reduziert werden. Darüber hinaus entstehen Treibhausgase durch das 
Verkehrsaufkommen im Plangebiet. Durch die gute ÖPNV - und Radverkehrsanbindung des 
Plangebietes sind die Voraussetzungen gegeben, Fahrten des motorisierten Individualverkehrs 
und damit Treibhausgasemissionen einzudämmen. 
8.1.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Das Plangebiet liegt innerhalb des dicht bebauten Siedlungsbereichs von Kinderhaus. Der 
städtebauliche Entwurf, der dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, ist als 1. Preis aus dem 
städtebaulichen Wettbewerb „Quartier Moldrickx“ hervorgegangen. Durch die Lage zwischen 
Einfamilienhausgebieten und Stadtbereichszentren sind die Gebäudehöhen gestaffelt und 
steigen nach Osten zum Stadtbereichszentrum hin an. Die Bebauung wird sich hinsichtlich ihrer 
Höhenentwicklung mit zwei bis maximal fünf Geschossen in die Umgebung einfügen. 
Die Waldparzelle im Westen dient zusammen mit der nördlich anschließenden Grünfläche der 
Untergliederung der Siedlungsflächen. Die geplante Fuß-  und Radwegeanbindung in diesem 
Bereich schafft eine autofreie Anbindung an die Straße „Langebusch“. Die Quartiersmitte bildet 
eine zentrale Grünfläche mit einem Kinderspielplatz.  
Zur Begrünung des Plangebietes dienen darüber hinaus die textlichen Festsetzungen zum 
Anpflanzen großkroniger Laubbäume im Bereic h der Gemeinschaftsstellflächen sowie zur 
Begrünung der Flachdächer und der Tiefgaragen. 
Die umgebende Landschaft von Kinderhaus ist von der Planung nicht betroffen. Die geplante 
Bebauung wird sich optisch in das Siedlungsgefüge einfügen.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 26 von 29 
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild bzw. die umgebende Landschaft im Umfeld von 
Kinderhaus sind nicht zu erwarten. 
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzes NRW. 
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer bedeutenden, von Eschsiedlungen und Einzelhöfen 
geprägten mit telalterlichen Siedlungslandschaft, deren Entstehungsgeschichte bis in die 
Karolingerzeit (8./9. Jahrhundert) zurückreicht. Es liegt ferner am Rand des Kinderbachtals, das 
nachweislich bereits in der Jungsteinzeit (4./3. Jahrtausend v. Chr.) intensiv beg angen wurde 
und besiedelt war. 
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch g ewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Eine erste Prospektion des Geländes ergab 
keine Hinweise auf Bodendenkmäler. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet. Die 
ehemalige Gärtnerei Moldrickx mit ihren Gewächshäusern etc. ist als Sachgut ersatzlos 
entfallen. 
8.2  Zusammenfassung 
Auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei Moldrickx in Kinderhaus ist als Nachfolgenutzung 
eine Wohnsiedlung mit zwei - bis maximal fünfgeschossiger Bebauung und größtenteils 
Unterbauung mit Tiefgaragen geplant. Eine kleine vorhandene Waldparzelle bleibt erhalten und 
wird nach Osten hin erweitert. Weniger erhaltensw erte Gehölzstrukturen werden in Teilen 
überplant. D arüber hinaus werden über die Festsetzungen von kleineren Grünflächen und 
Dachbegrünung sowie die Pflanzung von hochstämmigen Laubbäumen im Bereich der 
Stellplätze Begrünungen des Plangebietes erreicht. 
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da im 
angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidun g erfolgt oder zulässig 
gelten. 
Der hohe Versiegelungsgrad ist einerseits als nachhaltiger Eingriff in das Schutzgut Boden zu 
bewerten. Andererseits stellt die Wiedernutzung von in der Vergangenheit bereits versiegelten 
Flächen eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung und zur Eindämmung des 
Freiflächenverbrauchs dar. 
Im Plangebiet verläuft die überwiegend verrohrte ehemalige Trasse des Igelbachs. Die 
ökologische Funktion des Gewässers ist aufgrund der überwiegenden Verrohrung, auch

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 27 von 29 
außerhalb des Plangebietes, stark eingeschränkt. Der Wasserlauf wird gemäß der Planung im 
Bereich zwischen Eimermacherweg und neuer Hauptverkehrsachse des Baugebietes offen, 
innerhalb der Hauptverkehrsachse verrohrt verlaufen. Die neue Gewässerachse wurde gemäß 
der wasserrechtlichen Anforderungen für ein 100 -jährliches Hochwasser (HQ100) dimensioniert. 
Die Funktion, Wasser abzuleiten wird voll erfüllt, die ökologische Funktion des Gewässers ist 
jedoch wie im Bestand stark eingeschränkt. 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmis sionen von der Westhoffstraße sowie 
Gewerbelärmimmissionen vom Stadtteilzentrum Kinderhaus ein. 
Das östlichste Baufenster im Plangebiet ist verkehrsbedingten Lärmpegeln von bis zu 65/55 
dB(A) Tag/Nacht ausgesetzt. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Tei l 1 „Schallschutz im 
Städtebau“ für MI -Nutzung werden maximal um 5 dB(A) überschritten. Aufgrund der 
Lärmvorbelastung sollten Außenwohnbereiche nicht an der östlichen Stirnseite des Gebäudes 
vorgesehen werden. 
In den mit Lärmpegelbereichen (LPB) gekennzeic hneten überbaubaren Grundstücksflächen 
sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“ vorzusehen. Zudem sind in den entsprechenden Bereichen für Schlafräume bzw. 
zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftun gssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämpfung der Außenfassaden nicht verschlechtern. 
Von dem Gewerbelärm des Stadtteilzentrums ist insbesondere das östlichste Baufenster 
betroffen. Auf Basis des vorhandenen Lärmgutachtens ist davon auszugehen, dass i n dem 
betroffenen Mischgebiet im östlichen Planbereich der Immissionsrichtwert (IRW) von 60dB(A) 
am Tag für Mischgebiete eingehalten wird. 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen ist das Plangebiet auch selbst 
Auslöser von Immissionen. Hier sind insbesondere die Auswirkungen der Verkehrszunahme zu 
betrachten. Durch die bereits hohen Lärmpegel entlang der Westhoffstraße ist die Erhöhung 
durch die durch das Gebiet induzierten Mehrverkehre jedoch gering. Die Planung bedingt daher 
keine unzumutbare Mehrbelastung für die unmittelbaren Anwohner. 
Die Bebauung wird sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung mit zwei bis maximal fünf 
Geschossen in die Umgebung einfügen. Negative Auswirkungen auf das Ortsbild bzw. die 
umgebende Landschaft im Umfeld von Kinderhaus sind nicht zu erwarten. 
9  Gesamtabwägung 
Übergeordnetes Ziel des Bebauungsplans ist es, für das zentral gelegene ehemalige 
Gärtnereigelände eine Nachnutzung zu ermöglichen. Im direkten Gegenüber zum 
Stadtbereichszentrum bietet sich das Gelände für  ein verdichtetes Wohnquartier an. Der damit 
verbundene Eingriff in das Schutzgut Boden ist, durch die Wiedernutzung von in der 
Vergangenheit bereits versiegelten Flächen eine sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung 
und zur Eindämmung des Freiflächenverbrauchs. 
Durch die gefangene Lage wird der Bereich in seiner städtebaulichen Struktur als 
eigenständiges Quartier gesehen und durch die Gestaltungsvorgaben des Bebauungsplans 
auch sichtbar als solches definiert. Die städtebaulich höhere Dichte stellt zusammengenommen 
mit der vorgesehenen Architektur einen Bruch mit dem Umfeld dar. Mit Blick auf die

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 28 von 29 
Höhenstaffelungen und die Anordnung der Baukörper wird das Konzept aber dennoch als 
verträglich für das Umfeld angesehen.  Diese Verträglichkeit wurde auch mit Blick  auf mögliche 
Verschattungen der angrenzenden Grundstücke geprüft. 
Das Bebauungsplankonzept ermöglicht, trotz städtebaulicher Dichte die Schaffung von 
Freiraum- und Aufenthaltsqualitäten, die sich von dem städtisch geprägten Quartiersplatz über 
den großzüg ig dimensionierten Spielplatz in der öffentlichen Grünfläche bis in das kleine 
Waldstück ziehen. 
Der Bebauungsplan definiert die Rahmenbedingungen für die späteren Entwicklungen im 
Quartier und ermöglicht dabei gleichzeitig die notwendige Flexibilität, um eine bedarfsgerechte 
Angebotsmischung in dem Plangebiet zu realisieren. Unter der Ausgestaltung des 
perspektivischen Nutzungskonzepts und der Belegung anteilig zu fördernden Wohnraums wird 
die Quartierentwicklung gezielt gesteuert werden. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum z.B. 
für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen, Familien oder nach 
Gemeinschaftswohnformen soll dabei angemessen Rechnung getragen werden. 
Durch umfangreiche Berechnungen und Prüfungen, liegt dem Bebauungsplan ein detailliertes 
Entwässerungskonzept zugrunde, welches die Entwässerung und den Wasserabflusses auch 
bei Starkregen sicherstellt. Das Konzept berücksichtigt zudem die geplante Verlegung des im 
Plangebiet verlaufenden Gewässers. Durch die angedachten Maßnahmen, k ann insgesamt 
eine Verbesserung der aktuellen Situation erreicht werden. Ohne Kenntnis der späteren 
Bauvorhaben kann der Bebauungsplan keine pauschalen Aussagen zu den Auswirkungen von 
Tiefgaragen und den Bauvorhaben allgemein treffen. Die Prüfungen und Auflagen im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens sind jedoch geeignete Instrumente, um diese Aspekte zu 
betrachten. Von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen ist daher nicht auszugehen.  
Mit Blick auf die durch das Plangebiet entstehenden Neuverkehre zeigten die Berechnungen, 
dass diese durch das vorhandene Straßennetz verträglich abgewickelt werden können. 
Insgesamt sind die neu geplanten Verkehrsflächen so angelegt, dass die bestehenden 
Gartenbereiche überwiegend nicht von den Neuverkehren betroffen sind. Durch die Lage der 
Kita werden keine quartiersfremden Verkehre in das Gebiet hinein geführt. Die beiden 
geplanten Zufahrten sichern den Zu-  und Abfluss der Verkehre. Eine unverhältnismäßige 
Mehrbelastung mit Blick auf Verkehrs lärm ist, sowohl im direkten als auch im erweiterten 
Umfeld, nicht zu erwarten.  
Insgesamt wurden in allen Bereichen die Voraussetzungen für eine verträgliche Abwicklung 
geschaffen.  
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Das Plangebiet ist überwiegend im Besitz der St adt Münster. Nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplans werden die erforderlichen Erschließungsanlagen entsprechend den 
Mittelbereitstellungen in den künftigen Haushaltsjahren durch die Stadt Münster realisiert.  
Mit gesicherter Erschließung der Baugrundstücke,  kann mit der Vermarktung der Flächen 
begonnen werden. Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt nach den vom Rat 
beschlossenen Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Einfamilienhaus - 
bzw. Mehrfamilienhausgrundstücken.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Begründung / Seite 29 von 29 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu dem vom Rat der Stadt Münster am ______________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus – 
Langebusch/Westhoffstraße 
Münster, den  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0658-2020-Anlage-4-Planverkleinerung

2915 Zeichen

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105
44845239645129303133
185193
221201202
16118438857246
261
240222257256
241
413414
387
19
39
720477
756
177
493
453
179
21460 17
245
407
525405
481
402
37208478480
121280344 121804 120
513511512562563565566568569554556557549550551552553559560558561564567555510
719718
205211212383
384
213
725494441345
380
348349 115116
119
9611797118
164165127128130
123124125
129
492
491
494
350351352353354
342377378379
389390343 120
35595 112
219
450
805137
401442
458 406
489490
403
35
173347
IVIIIIIIIIIVII
IIIIV
IIIIIIIIII
IIIII
III IIIIIIIIIIIIIIIIKitaIII
II
II
II
III
II
1,2oFD1WA0,4
WA20,41,2oFD MI1,2oFD0,6
1,2WA0,43FD1,2oFDWA0,41
G
G
G
G
G
GG
OKFF EGmax. 54,45m1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EGmax. 54,24m1+1
OKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1
CIIIIIOKFF EG max.P1+1OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1BIIIOKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EG max.P1+1
OKFF EGmax. 54,17m1+1
53,7453,2254,03
53,67
54,1054,06 52,97
53,78
53,2453,9454,3854,2654,59
54,9155,5655,4255,7856,1055,7656,2054,9754,85
55,13
55,4654,9554,3054,1054,0953,0552,8053,37
54,3354,4154,6354,8655,0954,9354,8955,00
54,1554,8955,38
55,0555,3355,34
55,01
BH max.11,00m
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0658/2020
3ODQYHUNOHLQHUXQJ0D‰VWDEBebauungsplan Nr. 590

V-0658-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

114120 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 55 
 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0658/2020 
 
Bebauungsplan Nr. 590: Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
 
 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung  am 27.10.2016  
um 18.00 Uhr statt, bei der der Siegerentwurf aus dem städtebaulichen Wettbewerb vorgestellt wurde. Die Veranstaltung wurde im Rahmen der Ausstellung aller 
Wettbewerbsentwürfe in den Räumen der Gärtnerei „Moldrickx“ im Stadtteil Kinderhaus (damals: Westhoffstraße 139, 48159 Münster) durchgeführt. Nach kurzer 
Einleitung durch Herrn Kurz (Verwaltung - Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption durch das Büro stadtraum Architektengruppe aus Düsseldorf 
vorgestellt. Der Siegerentwurf sowie alle eingereichten Entwürfe konnten zwischen dem 26. Oktober und dem 13. November 2016 während der Geschäftszeiten 
(Montag bis Freitag: 08.00 Uhr  - 18.00 Uhr; Samstag: 08.00 Uhr  - 13.00 Uhr; Sonntag: 10.00 Uhr  - 12.00 Uhr) in den Verkaufsräumen der Gärtnerei „Moldrickx“ 
eingesehen werden.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 55 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 
 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, Schreiben vom 13.03.2017 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.  - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.2 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom 21.03.2017 
 2.1 Dem Regionalforstamt Münsterland liegen keine weiterge-
henden planungsrelevanten Informationen vor. 
Der geplante Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü-
fung wird als ausreichend erachtet. 
- Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.2 Es ist geboten, das ca. 6.040 m² große Buchen-Altholz der 
Bevölkerung zugänglich zu machen, zumal das Betreten die-
ser Waldfläche zum Zwecke der 
Erholung gemäß § 2 Landesforstgesetz NRW grundsätzlich 
zulässig ist. 
Das Waldstück befindet sich aktuell in Privateigen-
tum. Eine Öffnung für die Öffentlichkeit, verbunden 
mit der Schaffung einer Fußwegeverbindung aus 
dem Westen des Quartiers bis zur Straße Lange-
busch, ist geplant, aber erst mit der Realisierung des 
zweiten Bauabschnitts möglich. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.3 Die festgesetzten Abstände der Baukörper zur Waldgrenze 
werden unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung für 
zu gering erachtet. 
Die Baugrenzen halten an der schmalsten Stelle 
einen Abstand von rd. 11,5 m zur Waldgrenze ein.  
Die nordöstliche Waldkante ist heute noch nicht vor-
handen, da sich an dieser Stelle der Garten der noch 
vorhandenen Wohnhäuser befindet. Mit Rückbau der 
Häuser im zweiten Bauabschnitt wird der Bereich als 
Entwicklungsfläche für den Wald gesehen, die zur 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 55 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Herausbildung eines Waldsaums genutzt werden 
soll. Durch eine entsprechende Anlage und Pflege 
des Saums, kann der Schutz der angrenzenden 
Neubebauung gewährleistet werden. 
Die südöstliche Waldkante wird gleichermaßen ge-
pflegt und unterhalten. 
2.3 IHK Nord Westfalen, Schreiben vom 29.03.2017 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.4 LWL-Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 30.03.2017 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.5 Stadtwerke Münster GmbH (Wasserwirtschaft, Trinkwasserschutz, Wasserwerke), Schreiben vom 04.04.2017 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.6 HWK Münster, Schreiben vom 05.04.2017 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. - Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.7 münsterNETZ GmbH, Schreiben vom 05.04.2017 
 2.7.1 Angaben zur Gas- und Wasserversorgung: 
Die Erschließung der Gas- und Wasserversorgungsinfrastruk-
tur wird sukzessive vom Norden (Langebusch) erschlossen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.7.2 Angaben zur Elektrizitätsversorgung: Der Standort für die erforderliche ONS wurde mit Eine Beschlussfassung ist

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 55 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Für die elektrische Stromversorgung ist die Errichtung einer 
neuen Ortsnetzstation (ONS) im Plangebiet erforderlich. Der 
optimale Standort ·hierfür ist der unteren Zeichnung zu ent-
nehmen. In der Hauptversorgungstrasse werden Nieder- und 
Mittelspannungskabel von uns eingebracht. 
münsterNETZ abgestimmt und ist entsprechend in 
der Planzeichnung festgesetzt. 
nicht erforderlich. 
2.8 Telekom, Schreiben vom 10.04.2017 
 2.8.1 Es wird angeregt dem/der Grundstückseigentümer/in zur Ver-
legung der Telekommunikationsinfrastruktur in Verkehrsflä-
chen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der An-
lieger und Erschließungsträger die Eintragung einer be-
schränkten 
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der 
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn aufzuerlegen. 
Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Flä-
chen zunächst durch die Ausweisung als „mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen 
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB.  
Weitergehende Regelungen, wie die Eintragung ei-
ner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im 
Grundbuch, sind im Zuge des Verkaufs der Grund-
stücke durch das Amt für Immobilienmanagement 
sowie die Eigentümer zu veranlassen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.8.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Telekom-
munikationslinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen 
in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.8.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Telekom 
nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll 
erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo 
bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht 
oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene 
Infrastruktur errichtet. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 55 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.8.4 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des Ausbaus 
des Telekommunikationsnetzes mit dem Straßen- und Kanal-
bau sowie sonstigen Maßnahmen rechtzeitig (mindestens 3 
Monate vor Baubeginn) Kontakt zur Telekom aufzunehmen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.9 Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 16.12.2016 
  Es werden Hinweise dazu gegeben, inwieweit das Thema 
(Verkehrs-)Lärm im Bebauungsplan zu berücksichtigen ist. 
Das Thema (Verkehrs-)Lärm wurde im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans betrachtet. Die Er-
gebnisse sind in der Begründung zum Bebauungs-
plan dargestellt. Erforderliche Festsetzungen wurden 
getroffen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.10 Untere Wasserbehörde I Gewässerbenutzungen I Anlagen an Gewässern, Schreiben vom 16.12.2016 
 2.10.1 Es wird auf das im Plangebiet verlaufende Gewässer (Wl.-Nr.: 
332846) hingewiesen. Einer Überbauung des größtenteils 
verrohrten Gewässers könne nicht zugestimmt werden. Auch 
in den Fällen, in denen eine direkte Überbauung nicht vorge-
sehen ist, sei ein ausreichender Abstand zwischen den Ge-
bäuden und dem verrohrten Gewässer einzuhalten. 
Aus Sicht der UWB sind die genaue Lage und Funktion des 
Gewässers zu überprüfen. 
Die genaue Lage und Funktion des Gewässers wur-
den im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs-
plans überprüft (vgl. hierzu auch Schreiben der UWB 
vom 09.05.2017). Ein wasserrechtliches Verfahren 
zur Verlegung des Gewässers wurde eingeleitet. Der 
Bebauungsplan enthält entsprechende Festsetzun-
gen zur Absicherung des abschließenden Verlaufs 
des Gewässers. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.10.2 Es wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des beson-
deren Geländegefälles möglicherweise ein besonderes Ge-
fährdungspotential durch die geplante Bebauung hinsichtlich 
„Starkregen und Niederschlagsabfluss" ergebe. Diese Frage-
stellung sei eingehend zu untersuchen. 
Die Fragestellung wurde im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplans eingehend untersucht. Die Er-
gebnisse sind in der Begründung zum Bebauungs-
plan aufgeführt. Parallel zum Bebauungsplan wurde 
ein Ingenieurbüro mit der Ausbauplanung für die 
Erschließungsflächen beauftragt. Die im Bebau-
ungsplan dargestellten Höhen und getroffenen Fest-
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 55 
Nr. Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
setzungen bauen auf den Ergebnissen der Untersu-
chungen auf und zielen auf den Schutz der beste-
henden sowie der neuen Wohnbebauung ab. 
2.11 Untere lmmissionsschutzbehörde, Schreiben vom 10.04.2017 
 2.11.1 Es wird angeregt in der Begründung die Aussagen zum 
Lärmschutz um den Part „Gewerbelärm durch Stadtteilzent-
rum“ zu erweitern. 
Die Begründung wurde vor der Offenlegung um ent-
sprechende Ausführungen ergänzt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 2.11.2 Aufgrund der Lärmvorbelastung sollten Außenwohnbereiche 
im MI nicht an der östlichen Stirnseite des Gebäudes vorge-
sehen werden. 
Die Begründung zum Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. Auflagen werden, ausge-
hend von dem späteren Nutzungskonzept im Zuge 
der Vermarktung formuliert.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.12 Untere Wasserbehörde (Gewässerbenutzungen I Anlagen an Gewässern), Schreiben vom 09.05.2017 
  Ausgehend von der Stellungnahme vom 16.12 wurde die ge-
naue Lage und Funktion des Gewässers überprüft. Die Er-
gebnisse – u.a. einer Kamerabefahrung – ließen nicht den 
Schluss zu, dass der betreffende Gewässerabschnitt komplett 
vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert sei. Die Ge-
wässereigenschaft bleibe somit unverändert bestehen. 
Ein wasserrechtliches Verfahren zur Verlegung des 
Gewässers wurde eingeleitet. Der Bebauungsplan 
enthält entsprechende Festsetzungen zur Absiche-
rung des abschließenden Verlaufs des Gewässers. 
(vgl. auch 2.10.1) 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 55 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 
   
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Stellungnahmen Öffentlichkeit 
3.1 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 
  Es wird angeregt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung 
ein zentrales System zur Nutzung von Nahwärme vorzuse-
hen, um zu vermeiden, dass von den späteren Investoren 
lediglich die Mindestanforderungen des EEWärmeG in Ein-
zellösungen umgesetzt werden.  
Dazu wird im Einzelnen angeführt:  
- Festlegung der Versorgung des geplanten Neubau-
gebietes mit Nahwärme. 
- Festsetzung einer Versorgungsfläche zur Erzeugung 
von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder erneu-
erbarer Energien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, 
ggf. im Geltungsbereich des ohnehin anzupassenden 
Bebauungsplans Nr. 515.  
- Festsetzung einer Anschlussverpflichtung an die 
Nahwärme für die zu errichtenden Gebäude gemäß§ 
9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. 
- Sicherstellung der Nahwärmeversorgung durch die 
Stadtwerke Münster durch vertragliche Regelung im 
Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
Ein Anschlusszwang auf Ebene eines durch die 
Kommune aufgestellten Bebauungsplans ist rechtlich 
nicht umsetzbar. Bereits Festsetzungen nach § 9 
Abs. 1 Nr. 23 b sind mit erheblichen rechtlichen Hür-
den verbunden. Letztere regeln zudem lediglich, dass 
Maßnahmen für die Nutzung zu treffen sind. Dies 
impliziert aber keinen Nutzungszwang der Anlagen. 
Der Bebauungsplan definiert mit den dargestellten 
Verkehrsflächen die Rahmenbedingungen für die 
spätere Versorgung des Gebietes.  
Ob eine Versorgung der Plangebiete beispielsweise 
mit Nahwärme möglich ist, liegt im Ermessen der 
Versorger und wird im Laufe des Bauleitplanverfah-
rens abgefragt. Die finale Planung der Versorgungs-
infrastruktur findet im Rahmen der Ausbauplanung 
statt.  
Städtebauliche Verträge, wie in § 11 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB als Instrument benannt, sind nicht geeignet, 
um Versorgungsträger entgegen wirtschaftlicher 
Überlegungen zu der Versorgung eines Gebietes mit 
einem bestimmten Energieträger zu verpflichten.  
Der Anregung, bereits auf 
der Ebene der Bauleitpla-
nung ein zentrales System 
zur Nutzung von Nahwär-
me vorzusehen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.1

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.2 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 
 3.2.1 Es wird angeregt, Gebäude, die an bestehende private Gär-
ten angrenzen, zur Vermeidung von Verschattungen der 
Grundstücke und Häuser auf zwei Geschosse zu reduzieren.  
Die in der Anlage zur Abwägung dargestellte Über-
prüfung der Schattenwürfe zeigt, dass keine unver-
hältnismäßige Verschattung der Bestandimmobilien 
durch die Neubebauung zu erwarten ist. Die Ände-
rung der Verschattung bei der Reduzierung der Ge-
schossigkeit um ein Geschoss, fällt nur marginal aus. 
Auch die privaten Gartenbereiche sind in keinem un-
zumutbaren Maß von einem Schattenwurf durch die 
Neubebauung betroffen. Die Darstellungen gehen 
dabei von der maximal möglichen Kubatur und Höhe 
der Gebäude aus. 
Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei 
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.2 
 3.2.2 Es wird angeregt, die Gartenbereiche der Neubebauung 
durch eine Begrünung mittels Bäumen und Hecken zu den 
bestehenden Gartenbereichen abzugrenzen. 
Ein Pflanzgebot ist in den betroffenen Bereichen aus 
städtebaulicher Sicht nicht verhältnismäßig. Die Ge-
staltung der späteren Gartenbereiche obliegt, im 
Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, 
den späteren Eigentümern. Gleichermaßen verhält es 
sich für die bestehenden Grundstücke. 
Der Anregung, die Garten-
bereiche der Neubebauung 
durch eine Begrünung zu 
den bestehenden Garten-
bereichen abzugrenzen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.3 
 3.2.3 Es wird angeregt, mit Blick auf Rücksichtnahme auf die An-
wohner, während der Bauphasen keine Containerstandorte 
direkt an den Grundstücksgrenzen zu den Bestandshäusern 
zu platzieren.  
Der Bebauungsplan kann zu diesem Punkt keine 
Festsetzungen treffen. Bei einer Beeinträchtigung ist 
der Kontakt zu den Verantwortlichen vor Ort zu su-
chen (vgl. Punkt 3.2.7). 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.2.4 Es wird angeregt, während der Bauphase geschlossene 
Bauzäune zu den Bestandsgärten hin zu errichten, um einen 
Sicht-, Lärm- und Staubschutz zu gewährleisten. 
Der Bebauungsplan kann zu diesem Punkt keine 
Festsetzungen treffen. Bei einer Beeinträchtigung ist 
der Kontakt zu den Verantwortlichen vor Ort zu su-
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
chen (vgl. Punkt 3.2.7). 
 3.2.5 Es wird angeregt, die Verkehrsdichte auf der Westhofstraße 
und der Straße Langebusch am Morgen, insbesondere mit 
Blick auf die Belastungen durch Berufspendlerverkehr und 
Bringverkehre im Zusammenhang mit der Kita noch einmal 
auf Funktion zu prüfen. 
Für die verkehrlichen Prognosen wurde der Pla-
nungshorizont 2035 herangezogen. Dort wird eine 
verkehrliche Zunahme - ohne die Neuplanung des 
Plangebiets – von 3,2% auf der „Westhoffstraße“ an-
genommen. Die planbedingten Mehrverkehre durch 
die neuen Wohneinheiten und die Kindertagesstätte 
wurden auf die ermittelten Werte aufaddiert.  
Die Westhoffstraße ist sowohl als Kreisstraße als 
auch als Teil des Feuerwehrvorbehaltsnetzes klassi-
fiziert und kann bis über 25.000 Kfz/24h aufnehmen. 
Die aktuelle Verkehrsbelastung von unter 9.000 
Kfz/24h verdeutlicht, dass erhebliche Kapazitäten 
bestehen, um weitere Verkehre aufzunehmen. Auch 
die Straße Langebusch ist ausreichend dimensioniert. 
Eine erhöhte Belastung zu Spitzenzeiten kann nicht 
umgangen werden. Es lassen sich jedoch keine 
überproportionalen/unüblichen Rückstauungen fest-
stellen. Das Plangebiet ist mit seinen zwei Zu-
/Abfahrten und der Lage der Kita so konzipiert, dass 
die Hol- und Bringverkehre im Zusammenhang mit 
der Kita möglichst verträglich abgewickelt werden 
können.  
Der Anregung, die Ver-
kehrsdichte auf den an-
grenzenden Straßen noch 
einmal auf ihre Funktion zu 
prüfen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.4 
 3.2.6 Es wird angeregt, eine neue lärmtechnische Untersuchung 
zu beauftragen, da die zur Beurteilung herangezogene Un-
tersuchung von 2008 das aktuelle Baugebiet mit rd. 240 
Wohneinheiten und einer 5 Gruppen Kita nicht berücksichti-
Die angesprochene lärmtechnische Untersuchung 
von 2008 betrachtet die im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 515 entstehenden lärm-
technischen Auswirkungen der gewerblichen Lärm-
Der Anregung, eine neue 
lärmtechnische Untersu-
chung zu beauftragen, wird 
nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ge.  quellen am Idenbrockplatz auf die vorhandene umlie-
gende Bebauung. Die Untersuchung wurde ebenfalls 
für die Beurteilung des gewerblichen Lärms auf den 
Bebauungsplans Nr. 590 herangezogen. Die Anga-
ben des Gutachtens sind hierfür ausreichend.  
Die im Bebauungsplan gemachten Angaben zum 
Verkehrslärm basieren auf verkehrlichen Prognosen 
für den Planungshorizont 2035 (vgl. auch Punkt 
3.2.5). Die planbedingten Mehrverkehre durch die 
neuen Wohneinheiten und die Kindertagesstätte wur-
den ebenfalls berücksichtigt. Auf Grundlage der ver-
kehrlichen Prognose wurde die lärmtechnische Aus-
wirkung der Planung auf die Bestandsbebauung für 
den Planungshorizont 2035 abgeschätzt. 
Beschlussvorschlag 1.2.5 
 3.2.7 Es wird angeregt, an sämtliche angrenzende Anwohner über 
alle anstehenden baulichen Maßnahmen rechtzeitig zu in-
formieren und einen direkten Ansprechpartner für Fragen, 
Anregungen und auch Beschwerden zu benennen. 
Das Amt für Mobilität und Tiefbau informiert auf 
www.stadt-muenster.de/tiefbauamt unter der Rubrik 
„Baumaßnahmen“ über aktuelle Maßnahmen und 
benennt für Fragen zu Baustellen eine Telefonnum-
mer sowie eine E-Mail-Adresse. In dieser Rubrik wird 
auch auf Erschließungsarbeiten in neuen Baugebie-
ten verwiesen. In der Regel sind die Maßnahmen 
zudem der Tagespresse zu entnehmen, da entspre-
chende Pressemitteilungen herausgegeben werden.  
Bauliche Maßnahmen im privaten Sektor sind hiervon 
nicht umfasst. Bei Fragen, Anregungen oder Be-
schwerden sind die jeweils zuständigen Unternehmen 
zu kontaktieren. Die Kontaktadressen sind i.d.R. den 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bauschildern zu entnehmen. 
 
3.3 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 
 3.3.1 Es bestehen Bedenken, dass sich der Bau der Tiefgaragen 
negativ auf den Grundwasserspiegel auswirken könnte (Ab-
sinken). 
Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den 
Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der 
späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. 
Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen, wurde 
eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro 
Dr. Muntzos & Partner eingeholt. 
Ohne jegliche Zusatzmaßnahme stellen Bauwerke 
wie Tiefgaragen/Unterkellerungen nur marginal ein 
Hindernis für das abströmende Grundwasser dar. 
Selbst unter Annahme illusorisch ungünstiger Rah-
menbedingungen, hätte der entstehende Aufstau kei-
ne praxisrelevante Auswirkung auf das Umfeld.  
Auch die Grundwasserfließrichtung wäre von den 
Maßnahmen nur bedingt betroffen und ohne relevan-
te Auswirkung auf das Umfeld. 
Um Beeinflussungen bestmöglich auszuschließen, 
benennt die gutachterliche Stellungnahme Maßnah-
men für die Bauphase, die in den Kaufverträgen zur 
Auflage gemacht werden können. 
Eine Grundwasserabsenkung im Rahmen von Bautä-
tigkeiten stellt einen zeitlichen und mengenmäßigen 
begrenzten Eingriff ins Grundwasser dar, so dass 
sich nach Beendigung der Absenkung in der Regel 
ein weitestgehend unbeeinflusster Grundwasserstand 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
Siehe 
Beschlussvorschlag 1.2.17

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
wiedereinstellen kann.  
Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind der Unte-
ren Wasserbehörde bauzeitliche Grundwasserent-
nahmen vier Wochen vor Baubeginn anzuzeigen und 
abhängig vom Bauvorhaben bzw. von der geplanten 
Grundwasserentnahme bedarf es einer wasserrecht-
lichen Erlaubnis. Wenn sich die geplante Grundwas-
serabsenkung grundstücksübergreifend auswirkt und 
dort den natürlichen Grundwasserschwankungsbe-
reich unterschreitet, muss der Bauherr der Unteren 
Wasserbehörde darlegen (z.B. mittels eines Boden-
gutachtens), dass die geplante Wasserhaltung (bau-
zeitliche Grundwasserabsenkung)  auf seinem 
Grundstück unbeschadet Dritter durchgeführt werden 
kann.  
Zusätzlich ist aus Sicht der Unteren Wasserbehörde 
eine Beweissicherung der Nachbargebäude, welche 
vom Bauherren (Auftraggeber der Wasserhaltung) 
ausgeführt wird, zu empfehlen. 
 3.3.2 Es bestehen Bedenken bezüglich der Lärmbelastungen wäh-
rend der Bauphase durch Baumaschinen, Handwerker, etc. 
sowie durch das spätere Verkehrsaufkommen. 
Eine Lärmbelastung während der Bauphase ist nicht 
auszuschließen. Entstehen Belastungen während der 
gesetzlich festgesetzten Ruhezeiten (Nachtruhe, 
sonntags und an Feiertagen) so kann das Ordnungs-
amt der Stadt Münster darüber in Kenntnis gesetzt 
werden.  
Die Auswirkungen der Neuverkehre sind in der Be-
gründung zum Bebauungsplan beschrieben. Die 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
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Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Straßen im Plangebiet selbst, bestehend aus privaten 
Stichstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen und 
Tempo 30 Bereichen, stellen eine verträgliche Ab-
wicklung der Verkehre sicher. Die Kita, als verkehrs-
intensivere Nutzung ist am Rand des Plangebiets 
angeordnet, so dass die Verkehre nicht in das Gebiet 
hinein fließen.   
3.4 Private Stellungnahme vom 27.06.2019 
  Es wird angeregt auf den entstehenden Freiflächen nicht nur 
klassische Spielflächen für Kinder zu schaffen, sondern auch 
intergenerativ zu denken und bspw. durch eine Boulebahn 
auch Angebote für ältere Menschen zu schaffen und Bewe-
gung und Begegnung zu fördern. Auch eine Kombination mit 
einem Mehrgenerationenspielplatz sei denkbar. 
Der Bebauungsplan schafft zunächst die Rahmenbe-
dingungen für die späteren Freiflächen. Bei der Neu-
planung des Spielplatzes wird eine Beteiligung in 
Form einer Ideenbörse durchgeführt. Hierzu werden 
zukünftige Nutzer, sowie Anwohner eingeladen. In 
diesem Rahmen können Wünsche und Anregungen 
für die Ausstattung des Spielplatzes mitgeteilt wer-
den. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
3.5 Private Stellungnahme vom 30.06.2019 
 3.5.1 Es bestehen Bedenken, dass sich der Bau der Tiefgaragen 
negativ auf den Grundwasserspiegel auswirken könnte (Ab-
sinken). 
Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den 
Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der 
späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. 
Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde 
eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro 
Dr. Muntzos & Partner eingeholt.  
vgl. vertiefend Punkt 3.3.1 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.5.2 Es bestehen Bedenken, hinsichtlich eines relevanten Schat-
tenwurfs durch die dreigeschossigen Gebäude im Norden für 
Die Gebäude in den nördlichen Wohnhöfen, die an 
die Bestandsgärten angrenzen, sind überwiegend 
Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
die an den Langebusch angrenzenden Grundstücke, insbe-
sondere bei Sonnentiefstand im Herbst / Winter / Frühling. Es 
wird angeregt, die Neubebauung in diesem Bereich auf 2 
Geschosse zu begrenzen. 
zweigeschossig vorgesehen. Lediglich einige Stirn-
seiten von Gebäuden, die bis zu drei Geschosse ha-
ben können, liegen in diesem Bereich. 
Ausgehend von den maximal möglichen Ausnut-
zungszahlen des Bebauungsplans fand eine Überprü-
fung der Schattenwürfe statt (vgl. hierzu Punkt 3.2.1). 
Der Schattenwurf, insbesondere bei Sonnentiefstand, 
ändert sich durch die Reduzierung der Geschossig-
keit nicht bis marginal. (vgl. Anlage zur Abwägung) 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei 
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.2 
3.6 Private Stellungnahme vom 01.07.2019 
  Es wird angemerkt, dass Grundstücke im südlichen Teil der 
Westhoffstraße nicht im Rahmen der "Lärmtechnischen Un-
tersuchung" berücksichtigt wurden. Auch die zunehmende 
Masse des Verkehrs werde nicht verkehrstechnisch berück-
sichtigt. 
Südlich des Kreisverkehres „Westhoffstraße“ mit der 
Straße „Am Burloh“ werden sich die planbedingten 
Kfz-Verkehre in die abgehenden oder ankommenden 
Richtungen aufteilen. Die schalltechnischen Auswir-
kungen der Planverkehre auf die angrenzende Be-
bauung nehmen hier im Vergleich zur „Westhoffstra-
ße“ nördlich des Kreisverkehres ab. Die maximalen 
lärmtechnischen Auswirkungen der Neuverkehre 
durch das Plangebiet im Hauptverkehrsstraßennetz 
sind im Nahbereich des Plangebietes zu erwarten. 
Daher legt die Betrachtung innerhalb der Begründung 
zum Bebauungsplan darauf das Hauptgewicht.  
Sowohl die planungsbedingten Neuverkehre als auch 
die allgemeine Verkehrszunahme für den Progno-
sehorizont 2035 wird wie unter Punkt 3.2.5 beschrie-
ben berücksichtigt (vgl. hierzu auch Begründung zum 
Bebauungsplan S. 10). 
Der Stellungnahme, der 
zunehmende Verkehr wer-
de nicht berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. . 
Beschlussvorschlag 1.2.6

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
3.7 Private Stellungnahmen vom a) 05.07.2019 | b) 14.07.2019 | c) 12.07.2019 | d) 12.07.2019 
  Es wird angeregt, die Neubebauung in direkter Nachbar-
schaft zu den Bestandsgebäuden an der Straße Langebusch 
auf 2 Geschosse zu begrenzen. 
 
Ausführung in der Stellungnahme c) vom 12.07.2019 hierzu: 
Zudem gebe es im Stadtteil bereits zahlreiche hochgeschos-
sige Gebäude und das neue Wohngebiet werde durch eine 
hochgeschossige Bebauung verunstaltet.  
 
Ausführungen in den Stellungnahmen c) und d) vom 
12.07.2019 hierzu: 
Die Grundstücksgrenzen lägen sehr nah am neuen Quartier.  
 
  
Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in 
Münster und der Maßgabe eines sparsamen Um-
gangs mit dem Gut Boden, ist bei Neubauvorhaben 
ein Mindestmaß an städtebaulicher Dichte einzuhal-
ten. Dies bedeutet auch, dass in Gebieten mit ver-
gleichsweise geringen Dichten Neuplanungen oft eine 
höhere Dichte als der Bestand aufweisen müssen. In 
diesen Fällen ist es geboten zwischen den Gebieten 
zu vermitteln. Im vorliegenden Plangebiet ist eine 
Bebauung geplant, die sich hinsichtlich ihrer Höhen-
entwicklung in die Umgebung einfügen soll. Durch die 
Lage zwischen Einfamilienhausgebieten und Stadtbe-
reichszentrum wurden im Übergang, Hochpunkte mit 
vier und fünf Geschossen vorgesehen. Die Mehrfami-
lienhäuser entlang der zentralen Erschließungsachse 
vermitteln mit ihrer Dreigeschossigkeit. Die Gebäude 
in den Wohnhöfen, die an die Bestandsgärten an-
grenzen, sind überwiegend zweigeschossig vorgese-
hen. Lediglich einige Stirnseiten von Gebäuden mit 
bis zu drei Geschossen liegen in diesem Bereich. 
Eine „Verunstaltung“ des Quartiers kann unter städ-
tebaulichen Gesichtspunkten nicht festgestellt wer-
den. 
Die vorgesehenen Abstände entsprechen den bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Maßen. Eine detail-
Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei 
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.2

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
lierte Prüfung erfolgt anhand der späteren Bauvorha-
ben im Rahmen der Bauantragsstellung. [vgl. Punkt 
3.5.2] 
3.8 Private Stellungnahme vom 05.07.2019 
 3.8.1 Es wird angeregt, mit Blick auf die geringen Abstände (insb. 
zu den Bestandsgrundstücken am Langebusch) die Ge-
schosshöhen auf 2 Geschosse zu begrenzen, um einen zu 
starken Schattenwurf zu vermeiden. 
Die vorgesehenen Abstände entsprechen den bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Maßen. Eine detail-
lierte Prüfung erfolgt anhand der späteren Bauvorha-
ben im Rahmen der Bauantragsstellung.  
Eine Überprüfung der zu erwartenden Schattenwürfe 
ist erfolgt (vgl. hierzu Punkt 3.2.1 und Anlage zur Ab-
wägung). 
Die Gebäude im beschriebenen Bereich, sind bereits 
überwiegend zweigeschossig vorgesehen. Lediglich 
einige Stirnseiten von Gebäuden, die bis zu drei Ge-
schosse haben können, liegen in diesem Bereich 
(vgl. hierzu Punkt 3.5.2). 
Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei 
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.2 
 3.8.2 Es wird angemerkt, dass die vorgesehenen 15 PKW-
Parkplätze nicht ausreichen, um die Hol- und Bringverkehre 
der 7- bis 8-gruppigen Kita problemlos abzuwickeln. Die en-
ge Straße Langebusch werde die Verkehrsströme nicht fas-
sen können. Schon jetzt sei es zu bestimmten Zeiten prob-
lematisch, in die Westhoffstraße einzubiegen. 
Neben den 15 öffentlichen Stellplätzen westlich der 
Kita, sind im unmittelbaren Umfeld weitere öffentliche 
Stellplätze im Straßenraum vorgesehen bzw. vorhan-
den. Hinzu kommen bauordnungsrechtlich erforderli-
che Stellplätze auf dem Grundstück der Kita selbst.  
Die Straße Langebusch ist auch unter Hinzunahme 
der Neuverkehre durch das Plangebiet ausreichend 
dimensioniert. Die verträgliche Abwicklung der durch 
die Kita ausgelösten Verkehre wurde ergänzend be-
reits durch die Positionierung der Kita am Rande des 
Plangebiets und die beiden Zu-/Abfahrten berücksich-
Der Anregung, die Anzahl 
der Stellplätze im Bereich 
der Kita sei zu gering, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.7

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
tigt. Vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.2.5 
 
3.9 Private Stellungnahme vom 05.07.2019 
  Es wird angeregt, die Erschließung des Quartiers entlang der 
Grundstücksgrenzen der Häuser am Langebusch laufen zu 
lassen, um die Abstände zu erhöhen und damit auch den 
Schattenwurf zu reduzieren. 
Eine Überprüfung der zu erwartenden Schattenwürfe 
ist erfolgt (vgl. hierzu Punkt 3.2.1 und Anlage zur Ab-
wägung). 
Eine beidseitige Erschließung, wie sie aktuell vorge-
sehen ist, ist aus wirtschaftlicher Sicht anzustreben. 
Im vorliegenden Entwurf ermöglicht die gewählte Er-
schließung zudem die Herausbildung von ruhigen 
Wohnhöfen. Um dem Ruhebedürfnis im privaten 
Raum zu entsprechen, werden zudem, wo möglich, 
vorzugsweise private Räume zueinander, anstatt zu 
öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet. 
Der Anregung, die Er-
schließung des Quartiers 
entlang der Grundstücks-
grenzen der Häuser am 
Langebusch zu verlegen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.8 
3.10 Private Stellungnahme vom 05.07.2019 
 Es wird angemerkt, dass sich die Verkehrssituation inkl. Parkverkehr / 
Parkdruck durch die Neuverkehre noch verschlechtern werde. Im Ein-
zelnen regt er die folgenden Punkte an:   
  
 3.10.1 Es wird angeregt, den bereits heute hohen Parkdruck auf der 
Straße Langebusch (Anwohner aus der Kristiansandstraße) 
zu berücksichtigen. Eine Verlagerung der Parkverkehre wei-
ter nach Westen (bspw. durch Halteverbotszonen im Bereich 
der Kita) sei zu vermeiden. 
Aus Sicht der Verkehrsplanung wird der vermeintlich 
hohe Parkdruck maßgeblich durch die angrenzenden 
Anwohner hervorgerufen. Ausreichende Kapazitäten 
an Stellplätzen sind vorhanden bzw. wurden im neu-
en Plangebiet planerisch berücksichtigt. Eine Verla-
gerung der Parkverkehre, bspw. durch Bordsteinab-
senkungen nördlich des Kitagrundstücks, ist nicht 
auszuschließen, jedoch räumlich begrenzt und kann 
Der Anregung, den bereits 
bestehenden hohen Park-
druck auf der Straße Lan-
gebusch zu berücksichti-
gen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.9

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
im Umfeld aufgefangen werden. 
 3.10.2 Es wird angeregt, den Verkehrsfluss auf der Straße Lange-
busch sowie im Kreuzungsbereich Langebusch / Westhoff-
straße auch während der Stoßzeiten sicherzustellen. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf.  
Allgemein wird in diesem Bereich aus Sicht der Ver-
kehrsplanung kein akuter Handlungsbedarf gesehen. 
Durch die zwei Kreisverkehre besteht beispielsweise 
die Option zu wenden und dadurch das Linksabbie-
gen von und in die Westhoffstraße zu vermeiden. 
Es ist keine Beschlussfas-
sung erforderlich.  
 3.10.3 Es wird angeregt, die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereich 
Langebusch / Westhoffstraße zu verbessern. Insbesondere 
sei die Situation an der Bushaltestelle zu betrachten. Dort 
haltende Busse verdecken beim Abbiegen in den Lange-
busch herannahende Radler. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf.  
Aus verkehrsplanerischer Sicht wurde der Kreu-
zungsbereich erst vor wenigen Jahren nach Maßgabe 
der aktuell gültigen Richtlinien hergestellt. Die Ver-
kehrssicherheit ist unter Berücksichtigung der gelten-
den Verkehrsregeln und dem Gebot der gegenseiti-
gen Rücksichtnahme gegeben. 
Es ist keine Beschlussfas-
sung erforderlich. 
 3.10.4 Es wird angeregt, die vom Parkplatz am Zentrum kommen-
den Verkehre anders zu lenken, da diese die Ein- und Aus-
fahrt in den Langebusch behindern. Aktuell werde der Kreu-
zungsbereich Langebusch / Westhoffstraße von vielen Kun-
den für Kehrtwenden genutzt anstatt durch den nördlichen 
Kreisverkehr zu fahren. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf.  
Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen keine Hand-
lungsmöglichkeiten / Erfordernisse. 
Es ist keine Beschlussfas-
sung erforderlich. 
3.11 Private Stellungnahmen vom a) 06.07.2019 | b) 06.07.2019 | c) 06.07.2019 | d) 06.07.2019 | e) 08.07.2019 | f) 09.07.2019 
 
 
 
3.11.1 Es wird angeregt, die Geschossigkeit der Gebäude zum Er-
lenkamp an die der benachbarten Gebäude anpassen (Be-
einträchtigung der Sicht, Beeinträchtigung der Privatsphäre, 
Ausgehend von den in Punkt 3.7 beschriebenen Aus-
führungen, ist die im Bebauungsplan vorgesehene 
Höhenstaffelung der Gebäude als verträglich für das 
Der Anregung, die Ge-
schossigkeit der Gebäude 
angrenzend an die Grund-

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Wertminderung Immobilie). 
In einer Stellungnahme wird ergänzend angemerkt, dass die 
Bebauung mit Balkonen Richtung Erlenkamp ein weiteres 
Kriterium sei, welches eine schwer zu akzeptierende Tatsa-
che darstelle. 
Umfeld einzustufen.  
Im Sinne einer Nachverdichtung in einem städtebau-
lich integrierten Umfeld, kann keine Unverhältnismä-
ßigkeit in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Sicht 
oder der Privatsphäre festgestellt werden. 
Zum Sachverhalt einer zu erwartenden Wertminde-
rung der Bestandsimmobilien liegen der städtischen 
Bewertungsstelle grundsätzlich keine Erkenntnisse 
vor, nach denen diese gerechtfertigt wäre. Im konkre-
ten Fall, ist eine Differenz von mehr als zwei Ge-
schossen, nach Einschätzung der städtischen Bewer-
tungsstelle nicht als wertmindernd einzustufen. Der 
Markt ist aktuell durch eine seit Jahren anhaltend 
hohe Nachfrage gekennzeichnet, sodass tendenziell 
davon auszugehen ist, dass eine etwaige Wertminde-
rung durch zahlreiche anderweitige preisbildende 
Faktoren deutlich überlagert wird und insoweit keine 
Wertverluste wahrscheinlich sind. 
stücke zum Erlenkamp an 
die der benachbarten Ge-
bäude anzupassen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.10 
 3.11.2 Es wird angeregt, aufgrund der in anderen Bereichen von 
Kinderhaus sozial schwierigen Situation, im Quartier vor al-
lem „familiengerechte Bebauung“ zu fördern und Wohnraum 
für Familien zu schaffen. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf, da das Nutzungs-/ 
Vermarktungskonzept nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans ist. Der Bebauungsplan definiert die Rah-
menbedingungen unter Wahrung der notwendigen 
Flexibilität, um nach Rechtskraft eine bedarfsgerechte 
Angebotsmischung in dem jeweiligen Plangebiet zu 
realisieren. 
Unter der Ausgestaltung des perspektivischen Nut-
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
zungskonzepts und der Belegung anteilig zu fördern-
den Wohnraums wird die Quartierentwicklung gezielt 
gesteuert werden, um mit Blick auf künftige Bewoh-
nerstrukturen an diesem Standort die Integrationsleis-
tungen des Stadtteil Kinderhaus nicht zusätzlich zu 
fordern. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum 
z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder 
Behinderungen, Familien oder nach Gemeinschafts-
wohnformen soll dabei angemessen Rechnung ge-
tragen werden.  
Das Nutzungs- und Vermarktungskonzept wird den 
zuständigen politischen Gremien vor der Vermark-
tung gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt.  
Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt 
grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen 
Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von 
städtischen Einfamilienhausgrundstücken bzw. Mehr-
familienhausgrundstücken.  
 3.11.3 Es wird angemerkt, dass die Planung, u.a. durch das 5-
geschossige Gebäude im Eingangsbereich zum Quartier, 
dieses Gebiet abgrenze und Konflikte fördere. 
Die erhöhte Bebauung im Eingang des Quartiers 
stellt einen städtebaulichen Bezug zu den Gebäuden 
im angrenzenden Zentrum dar. Zusammen mit der 
aufgeweiteten Verkehrsfläche, dem angrenzenden 
viergeschossigen Gebäude und der Zielsetzung in 
diesem Bereich das Wohnen ergänzende Nutzungen, 
wie bspw. Praxen, unterzubringen, entsteht ein urba-
ner Raum. Ein kausaler Zusammenhang zwischen 
den städtebaulichen Rahmenbedingungen und einer 
Der Anmerkung, die Pla-
nung führe zu einer Ab-
grenzung des Quartiers, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.11

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
negativen Wirkung auf das Quartier ist nicht ersicht-
lich. 
 3.11.4 Es wird angeführt, dass die geplante Bebauung zur weiteren 
Verschlechterung der Verkehrssituation auf der Westhoff-
straße beitragen wird (katastrophal, Aggressivität, Unüber-
sichtlichkeit). Insbesondere bestünden durch die räumliche 
Nähe Konflikte im Bereich der Zufahrten Zentrum und Quar-
tier. 
Die neu errichtete Westhoffstraße ist sowohl als 
Kreisstraße als auch als Teil des Feuerwehrvorbe-
haltsnetzes klassifiziert und kann bis über 25.000 
Kfz/24h aufnehmen. Die aktuelle Verkehrsbelastung 
von unter 9.000 Kfz/24h verdeutlicht, dass erhebliche 
Kapazitäten bestehen, um weitere Verkehre aufzu-
nehmen. Aufgrund der integrierten Lage des Plange-
biets ist bei der anstehenden Realisierung von keiner 
unverhältnismäßigen Steigerung der Verkehre aus-
zugehen, die die oben genannten Maximalbelastun-
gen übersteigen und die Funktionalität als innerstäd-
tische Hauptverkehrsstraße des Stadtteils Kinderhaus 
beeinträchtigen wird. Der aus Richtung Süden existie-
rende Linksabbiegestreifen auf das Gelände bleibt 
bestehen und sichert die komfortable Erreichbarkeit 
des Wohngebiets für motorisierte Verkehrsteilneh-
mer. Nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer nutzen 
die Fußgängerüberwege an den Kreisverkehren bzw. 
die Mittelinsel auf Höhe des Langebuschs. Über die-
se Straße Langebusch wird zudem eine weitere Zu-
fahrt in das Baugebiet angeboten, die zu einer Vertei-
lung der Verkehre führt. Mit der zweiten Zufahrt wird 
zudem der Forderung der Rettungsdienste Rechnung 
getragen, die diese für jedes Baugebiet fordern, um 
eine ausreichende öffentliche Erschließung auch bei 
Der Anmerkung, die Pla-
nung führe zu weiteren 
verkehrlichen Problemen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.12

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Gefahrenlagen/Einsätzen wie Unfällen zu gewährleis-
ten. Gleichzeitig können hierüber die morgendlichen 
Zielverkehre zur Kita abgewickelt werden.  
3.12 Private Stellungnahme vom 06.07.2019 
 3.12.1 Es wird angefragt, ob es durch Erdarbeiten auf dem Bauge-
lände zu Setzschäden an den Bestandsgebäuden kommen 
kann, wer dafür haften wird und wie ggf. Vorsorge getroffen 
werden kann. 
Bei privaten Baumaßnahmen hat der jeweilige Bau-
herr dafür Sorge zu tragen, dass durch Erdarbeiten 
auf dem Grundstück keine Schäden an den Be-
standsgebäuden entstehen. Durch entsprechende 
Baugrunduntersuchungen und  -gutachten ist vor 
dem Bau zu eruieren, welche Maßnahmen zu treffen 
sind, um derartige Schäden auszuschließen. Es sollte 
im Interesse der jeweiligen Bauherren sein sich dies-
bezüglich mit den Eigentümern der umliegenden Ge-
bäude abzustimmen. Sollten die Bauherren nicht auf 
die Anlieger zugehen, können diese sich bei Zeiten 
vor Beginn der Erdarbeiten auch selbst an die jeweili-
gen Bauherren wenden. Die Kontaktdaten sind i.d.R. 
den jeweiligen Bauschildern zu entnehmen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.12.2 Es wird angefragt, ob ein Absinken des Grundwasserspie-
gels für die umliegenden Grundstücke zu erwarten ist. 
Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den 
Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der 
späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. 
Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde 
eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro 
Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Auswirkungen auf 
den Bestand sind demnach nicht zu erwarten.  
vgl. im Detail Punkt 3.3.1 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.12.3 Es wird angeführt, dass das fünfgeschossige Gebäude im 
Eingangsbereich keine Rücksicht nehme auf die umliegende 
und unmittelbare Bebauung mit 1,5 Geschossen. Das Ge-
bäude befinde sich in der Sichtachse von sämtlichen Erlen-
kamp und Langebuschgrundstücken und sei eher eine Ab-
wertung des Gesamtkonzeptes. 
Das fünfgeschossige Gebäude im Eingangsbereich 
stellt einen Hochpunkt dar. Vgl. hierzu vertiefend 
Punkt 3.11.3 
Eine negative Beeinflussung der benachbarten 
Grundstücke, insbesondere alleine aufgrund der 
Sichtbeziehung, wird nicht gesehen. 
Der Anregung, das 5-
geschossige Gebäude im 
Eingangsbereich des Plan-
gebiets sei zu hoch, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.13 
 3.12.4 Es wird angefragt, wie das zukünftige Verkehrskonzept aus-
sehe, da die Westhofstraße schon jetzt durch anfallenden 
Berufsverkehre verstopft sei und die Mehrverkehre im Zu-
sammenhang mit der Kita und durch die zukünftigen Anwoh-
ner das Verkehrsaufkommen noch stark erhöhen würden. 
vgl. hierzu Punkt 3.11.4 
 
Siehe 
Beschlussvorschlag 1.2.12 
 3.12.5 Es wird hinterfragt, warum mit Blick auf das sich zukünftig 
erhöhende Verkehrsaufkommen keine neue lärmtechnische 
Prüfung veranlasst wurde? 
vgl. hierzu Punkt 3.2.6 Siehe 
Beschlussvorschlag 1.2.5 
3.13 Private Stellungnahme vom 07.07.2019 
  Es wird darauf verwiesen, dass negative Auswirkungen auf 
Bestandsimmobilien (bspw. eine Verschiebung des Erd-
reichs) im Zuge von Ausschachtungsarbeiten für die geplan-
ten Tiefgaragen zu vermeiden seien. 
vgl. hierzu Punkt 3.12.1 Keine Beschlussfassung 
erforderlich 
3.14 Private Stellungnahme vom 07.07.2019 
 3.14.1 Es wird angeregt, die Gebäude zum Langebusch hin auf 2 
Geschosse zu begrenzen, um den Schattenwurf auf die an-
grenzenden Bestandsgrundstücke zu reduzieren. 
vgl. hierzu Punkt 3.2.1 Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.2 
 3.14.2 Es wird angeregt, den Abstand zwischen der Neubebauung 
und den Bestandsgrundstücken zu erhöhen. Ein Mindestab-
stand von 5 m sei zu gering. Der Schatten der Neubebauung 
werde weit in die Gärten der Anlieger reichen und dadurch 
den jetzigen Pflanzbestand erheblich in Mitleidenschaft zie-
hen sowie eine Nutzung der Gärten stark beeinträchtigen. 
Die vorgesehenen Abstände entsprechen den bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Maßen. Eine detail-
lierte Prüfung erfolgt anhand der späteren Bauvorha-
ben im Rahmen der Bauantragsstellung. (vgl. Punkt 
3.7) 
Der Schattenwurf der Neubebauung auf die Be-
standshäuser wurde geprüft (vgl. Anlage zur Abwä-
gung). Es ist von keiner unzumutbaren Beeinträchti-
gung auszugehen. vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.2.1 
Der Anregung, den Ab-
stand zwischen der Neube-
bauung und den Bestands-
grundstücken zu erhöhen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.14 
3.15 Private Stellungnahme vom 08.07.2019 
 3.15.1 Es wird angemerkt, dass in Abschnitt 6.2.6 der Begründung 
die Einrichtung von oberirdischen Gemeinschaftsstellplätzen 
damit begründet werde, dass auf diese Weise die Versiege-
lung privater Grünflächen beschränkt würde. 
Das Gegenteil sei jedoch der Fall: De facto werde mit einer 
wasserundurchlässigen Pflasterung der Versiegelung Vor-
schub geleistet. Es wird daher die Festsetzung der Befesti-
gung von privaten Stellplatzflächen mit Rasenpflastersteinen 
angeregt. Der Fakt, dass aufgrund der Bodenverhältnisse 
dezentrale Versickerung nicht möglich sei, stünde einer ver-
siegelungsarmen Oberflächengestaltung nicht entgegen. 
Wenn auch eine vollständige Versickerung ausscheide, so 
sei doch in der Gestaltung von Stellplätzen mit versicke-
rungsfähigen Materialien ein nennenswerter Vorteil zu sehen.
 
Durch die Bündelung der Stellplatzflächen in den Er-
schließungsflächen kann die Befestigung der privaten 
Vorgarten- und Gartenbereiche auf ein Minimum re-
duziert werden. 
Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen u.a. im-
mer dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgen. Da es für 
das Entwässerungskonzept aufgrund der Boden- und 
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet nicht zielfüh-
rend ist Materialien (bspw. wasserundurchlässige 
Pflasterung) für die Befestigung von Flächen vorzu-
geben, wurde auf diese Festsetzung verzichtet. Die 
Wahl des Materials liegt im Ermessen der späteren 
Eigentümer.  
Der Anregung einer Fest-
setzung zur Befestigung 
von privaten Stellplatzflä-
chen mit Rasenpflasterstei-
nen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.15

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Angesichts der gegebenen Kostenneutralität sei eine Absage 
daran nicht nachvollziehbar. 
 3.15.2 Es wird angeregt, die Befestigung von öffentlichen Stellplatz-
flächen mit Rasenfugensteinen oder Drain- bzw. Ökopflaster 
festzusetzen. 
Die spätere Ausführungsplanung für die öffentlichen 
Flächen ist kein Bestandteil des Bebauungsplans. 
Der Anregung einer Fest-
setzung zur Befestigung 
von öffentlichen Stellplatz-
flächen mit Rasenfugen-
steinen oder Drain- bzw. 
Ökopflaster, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.16 
3.16 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 
 3.16.1 Es wird angeregt, die Gebäude zum Langebusch hin auf 2 
Geschosse zu begrenzen, um den Schattenwurf sowie die 
direkte Einsicht in die Gärten der Bestandshäuser zu redu-
zieren. 
Es ist keine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf eine 
Beeinträchtigung durch Schattenwurf oder der Pri-
vatsphäre ersichtlich.  
vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.2.1 sowie Punkt 3.11.1 
Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei 
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.2 
 3.16.2 Es wird angeregt, die geplanten Tiefgaragen zu überprüfen, 
da sich ein unterirdischer Bachlauf in der Nähe der Grund-
stücksgrenzen befinde. Durch den Bau von Tiefgaragen wer-
de sich der Grundwasserspiegel heben und die Gefahr einer 
Überflutung der Keller, z.B. bei Starkregen, werde deutlich 
erhöht. 
Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den 
Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der 
späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. 
Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde 
eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro 
Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Auswirkungen auf 
den Bestand sind demnach nicht zu erwarten. (vgl. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Punkt 3.3.1) 
Das durch das Plangebiet verlaufende Gewässer wird 
im Rahmen der Herstellung der Erschließungsstra-
ßen verlegt. Ein entsprechendes wasserrechtliches 
Verfahren Zur Verlegung des Gewässers wurde ein-
geleitet. 
3.17 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 
  Es wird angeregt, die Gebäude zum Langebusch hin auf 2 
Geschosse zu begrenzen, um den Schattenwurf auf die an-
grenzenden Bestandsgrundstücke zu reduzieren und die 
damit einhergehende zu erwartende Wertminderung des 
Grundstückes zu vermeiden. 
Eine Überprüfung der zu erwartenden Schattenwürfe 
ist erfolgt. Die Änderung der Verschattung bei der 
Reduzierung der Geschossigkeit um ein Geschoss, 
fällt nur marginal aus. (vgl. hierzu Punkt 3.2.1 und 
Anlage zur Abwägung) 
Es liegen keine augenscheinlich wertmindernden 
Umstände vor (vgl. hierzu auch Punkt 3.11.1). 
Der Anregung, zur Vermei-
dung von Verschattungen 
bestehender privater 
Grundstücke die Höhe ge-
planter Gebäude auf zwei 
Geschosse zur reduzieren, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.2 
3.18 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 
  Es wird angeführt, dass durch die Neubebauung ein nicht 
unerheblich gesteigertes Verkehrsaufkommen zu 
erwarten sei. Bereits aktuell stünden verstärkt Autos der 
Zentrumsbesucher vor den Grundstücken am Langebusch 
und behinderten die Stadtreinigung oder Einfahrten. Hier sei 
eine Lösung zu finden, da die Kosten für die Straßenreini-
gung von den Eigentümern getragen würden. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf. Im neuen Plangebiet 
wurden ausreichende Kapazitäten an Stellplätzen 
planerisch berücksichtigt.  
Die Stellungnahme wurde an die zuständigen 
Fachämter weiter gereicht. Ein absolutes Halteverbot 
im Langebusch zu Zeiten der Straßenreinigung wird 
geprüft. 
Den Bedenken, die Pla-
nung führe zu weiteren 
verkehrlichen Problemen, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.12 
3.19 Private Stellungnahme vom 10.07.2019

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.19.1 Es wird angemerkt die Kita sei zu groß. Die geplante 8-gruppige Kita ist zur Deckung der Be-
darfe in Kinderhaus geplant (vgl. hierzu vertiefend 
Punkt 3.21.4). Die erforderliche Fläche entspricht den 
Raum- und Flächengrößen des Kinderbildungsgeset-
zes (KiBiz) für diese Gruppenzahl. 
Der Anregung, die geplante 
Kita sei zu groß, wird nicht 
gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.17 
 3.19.2 Es wird angemerkt, dass die Parkplatzsituation schwierig sei 
und durch die Hol- und Bringverkehre der Kita eine hohe 
Belastung für den Langebusch bewirkt werde. 
vgl. hierzu Punkt 3.8.2 und 3.10.1 Der Anregung, die Anzahl 
der Stellplätze im Bereich 
der Kita sei zu gering, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.7 
 3.19.3 Es wird angemerkt, dass es durch die Tiefgaragen zu  
Grundwasserproblemen käme. 
Eine Beeinträchtigung der Grundwassersituation auf-
grund der Tiefgaragen ist aktuell nicht ersichtlich.  
vgl. hierzu Punkt 3.3.1 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 3.19.4 Es wird angeregt, die Eingangsbebauung zur Westhoffstraße 
sei mit 5 Etagen zu hoch und sollte sich am Langebusch und 
am Erlenkamp orientieren anstatt am Einkaufszentrum. 
vgl. hierzu Punkt 3.11.3 und Punkt 3.12.3 Der Anregung, das 5-
geschossige Gebäude im 
Eingangsbereich des Plan-
gebiets sei zu hoch, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.13 
 3.19.5 Es wird angemerkt die Parkplatzsituation im gesamten Areal 
sei nicht ausreichend. 
Aus Sicht der Verkehrsplanung wird der vermeintlich 
hohe Parkdruck maßgeblich durch die angrenzenden 
Anwohner hervorgerufen. Ausreichende Kapazitäten 
an Stellplätzen sind vorhanden bzw. wurden im Plan-
gebiet berücksichtigt. Im Plangebiet selbst ermögli-
chen die ausgewiesenen privaten Stellplätze die Um-
setzung der städtischen Stellplatzsatzung. Die öffent-
Der Anregung, die Anzahl 
der Stellplätze sei nicht 
ausreichend, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.18

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
lichen Stellplätze (30 % Besucheranteil) entlang der 
Verkehrsflächen werden im Rahmen der Ausbaupla-
nung abschließend verortet und hergestellt. 
3.20 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 
 3.20.1 Es wird angeregt, die Plangebietsgröße von 4,3 ha für die 
Betrachtung heranzuziehen. Die Begründung zum Bebau-
ungsplan enthalte verschiedene Annahmen zu Flächengrö-
ßen (Ziff. 1: 2 ha; Ziff. 4: 4 ha; Ziff. 7: 2,9 ha). In der mit of-
fengelegten Stellungnahme von Amt 67 hieße es: „Sofern 
aufgrund von Tiefgaragen etc. eine GRZ von 0,6 erreicht wird 
und die anzurechnende Grundfläche zwischen 20.000 und 
70.000 qm liegt, ist der § 13a Absatz 1 Nr. 2 anzuwenden, 
d.h. es ist eine Vorprüfung des Einzelfalls zu erstellen und 
den Unterlagen der Trägerbeteiligung beizufügen. In diesem 
Fall ist auch die Eingriffs/ Ausgleichsbilanzierung anzuwen-
den". 
Bei den benannten 2 ha handelt es sich um die Gren-
ze bis zu der Verfahren nach § 13 a BauGB durchge-
führt werden dürfen. Dabei handelt es sich um die 
Gesamt-Grundfläche im Plangebiet, welche die ver-
siegelten Flächen umfasst. Diese ist nicht gleichzu-
setzen mit der Plangebietsgröße bzw. dem Geltungs-
bereich des Bebauungsplans (4,3 ha) insgesamt, 
die / der auch öffentliche und private Freiflächen so-
wie das Waldstück umfasst. Auch die angegebenen 
2,89 ha an allgemeinem Wohngebiet sind nicht mit 
der maximal zulässigen Grundfläche gleich zu set-
zen, da auch hier die Freiflächen mit einbezogen 
sind. 
Fachlich ist es daher für die Beurteilung der Anwend-
barkeit des § 13 a BauGB richtig, lediglich die versie-
gelten Flächen zu betrachten. Die zitierte Stellung-
nahme vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nach-
haltigkeit bezieht sich auf den Vorentwurf zum Be-
bauungsplan. Der Sachverhalt wird im Kapitel 8 der 
Begründung zum Bebauungsplan (8.1.3 „Fläche und 
Boden“) behandelt. 
Der Stellungnahme, das 
Planverfahren sei nicht 
nach § 13a BauGB durch-
zuführen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.19 
 3.20.2 Es wird angeregt unter Ziff. 4 Abs. 3 Satz 3 der Begründung 
folgende Korrektur vorzunehmen: „Nördlich der Straße „Lan-
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde wie folgt 
präzisiert: „Nördlich der Straße „Langebusch“ schlie-
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gebusch“ schließen, abgeschirmt durch hohen Baumbe-
stand, zweigeschossige Reihenhäuser mit Sicht auf vier- bis 
zehngeschossige Mehrfamilienhäuser an der Josef-
Beckmann-Str. 11-17 an.“ 
ßen sich, abgeschirmt durch hohen Baumbestand, in 
erster Reihe zweigeschossige Reihenhäuser sowie in 
einem Teilbereich neungeschossige Mehrfamilien-
häuser an. Sie bilden den Übergang zu den zwischen 
vier und 11 Geschossen hohen Mehrfamilienhäusern 
an der Josef-Beckmann-Straße.“ 
 3.20.3 Es wird angeregt, die in der Begründung unter „Planungsan-
lass / Planungsgrundlagen“ benannten „verschiedensten 
Zielgruppen“ für die im Plangebiet Wohnraum geschaffen 
werden soll unter Ziff. 6 der Begründung genauer zu definie-
ren (z.B. „Davon x % Efa, x % Mefa, 1 Kita). Es sei anzustre-
ben, den vorhandenen hohen Ausländer-Anteil (z.Z. im Zent-
rumsbereich und Schleife bereits über ca. 75 %) im Stadtteil 
Kinderhaus nicht zu verstärken. 
Der Bebauungsplan definiert die Rahmenbedingun-
gen für die späteren Entwicklungen und ermöglicht 
dabei gleichzeitig die notwendige Flexibilität, um eine 
bedarfsgerechte Angebotsmischung in dem jeweili-
gen Plangebiet zu realisieren. Der Wohnungsmix für 
die Mehrfamilienhausgrundstücke wird im Anschluss 
an die Aufstellung des Bebauungsplans unter Be-
rücksichtigung der vorhandenen Bewohnerstrukturen 
im Stadtteil Kinderhaus sowie angemeldeter Bedarfe 
bestimmt und in einem noch zu entwickelnden Nut-
zungs- und Vermarktungskonzept abgebildet. Das 
Nutzungs- und Vermarktungskonzept wird den zu-
ständigen politischen Gremien vor der Vermarktung 
gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt.  
Die Vergabe der städtischen Grundstücke erfolgt 
grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen 
Richtlinien bzw. Grundsätzen für die Vergabe von 
städtischen Einfamilienhausgrundstücken bzw. Mehr-
familienhausgrundstücken – unabhängig von der Na-
tionalität der Bewerber bzw. Nutzer. 
 
Der Anregung, die „ver-
schiedensten Zielgruppen“, 
für die im Plangebiet Wohn-
raum geschaffen werden 
soll, in der Begründung 
zum Bebauungsplan ge-
nauer zu definieren, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.20

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.20.4 Es wird angeregt, eine Nebenerschließung über die Straße 
Langebusch für den Kfz-Verkehr auszuschließen und nur als 
Fußgänger- / Radfahrerdurchgang auszuweisen. Kfz-
Zufahrten an Schulen/Kitas u.ä. seien laut einem Bericht in 
der „Aktuellen Stunde" vom WDR am 08.07.2019 überholt 
und sollten z.T. zurückgebaut werden. U.a. gehe die größte 
Gefahr für die Kinder von den an- und abfahrenden Kfz der 
Eltern aus. „Ein kurzer Fußweg tut stattdessen Eltern und 
Kindern gut". Ein Halte-/Wendepunkt sei am Eingang des 
Baugebiets auf der im Plan mit „V" ausgewiesenen Fläche 
möglich; die dort vorgesehenen Bäume könnten an dem ver-
schmälerten Fuß/Radweg gepflanzt werden. 
Über die Anbindung an die Straße „Langebusch“ wird 
eine zweite Zufahrt in das Baugebiet geschaffen, die 
zu einer Verteilung der Verkehre führt. Insbesondere 
mit Blick auf die Zielverkehre zur Kita können so 
Wendemanöver im Straßenraum vermieden werden. 
Eine zweite Zufahrt wird zudem von den Rettungs-
diensten für jedes Baugebiet gefordert, um eine aus-
reichende öffentliche Erschließung auch bei Gefah-
renlagen und Einsätzen (z. B. Unfällen) zu gewähr-
leisten. 
Eine Beschränkung auf lediglich eine Zufahrt zum 
Gebiet, gekoppelt mit wendenden Fahrzeugen zu 
Stoßzeiten direkt im Zufahrtsbereich, ist keine anzu-
strebende Lösung. 
Der Anregung, eine Ne-
benerschließung über die 
Straße Langebusch für den 
Kfz-Verkehr auszuschlie-
ßen und nur als Fußgän-
ger- / Radfahrerdurchgang 
auszuweisen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.21 
 3.20.5 Es wird angemerkt, der Fakt, dass neben den Eltern der 
normale Wohngebietsverkehr zum Teil an der Kita vorbei 
geführt werde, widerspräche den Zielen sowohl der „Friday 
for Future"-Bewegung als auch dem von der Stadt Münster 
ausgerufenen Klima-Notstand. Im Übrigen verweise das 
BauGB ausdrücklich darauf, dass Klimaschutz und Klimaan-
passung zu Planungsleitsätzen erklärt werden (§ 1 Abs. 5 
und§ la Abs. 5). 
Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Aspekten 
Klimaschutz und einer zweiten Zufahrt zum Gebiet 
wird nicht gesehen, da die zweite Zufahrt keinen Ein-
fluss auf die Menge an Verkehr hat.  
Es ist keine Beschlussfas-
sung erforderlich. 
 3.20.6 Es wird angemerkt, dass die Beschreibung der Straße Lan-
gebusch als „Sammelstraße" (S.10 der Begründung) falsch 
sei, da es sich um eine Stichstraße handele, die nur zur 
Westhoffstraße hin an- und abgefahren werden kann. 
Der Begriff „Sammelstraße“ im entsprechenden Ab-
schnitt der Begründung bezieht sich auf die Ausge-
staltung der Straße nach den Richtlinien für die Anla-
ge von Stadtstraßen (RASt 06) und steht in keinem 
Widerspruch zur Anlegung der Straße als Stichstra-
Es ist keine Beschlussfas-
sung erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ße. 
 3.20.7 Es wird angemerkt, bereits derzeit gäbe es zeitweise größere 
Verkehrsstaus bei Abfahrt von der Straße Langebusch in die 
Westhoffstraße durch den dortigen Verkehr und (z.T. durch 
falsche und Verkehrs gefährdenden) Parkplatzabfahrten vom 
benachbarten Einkaufszentrum, sowie den Bushaltestellen 
vor und gegenüber der Ausfahrt Langebusch. 
Sowohl die Westhoffstraße als auch der Langebusch 
sind ausreichend dimensioniert. Eine erhöhte Belas-
tung zu Spitzenzeiten kann nicht umgangen werden. 
Es lassen sich jedoch keine überproportiona-
len/unüblichen Rückstauungen feststellen. Vgl. hierzu 
vertiefend Punkt 3.10 und Punkt 3.11.4 
Der Anmerkung, die Pla-
nung führe zu weiteren 
verkehrlichen Problemen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.12 
 3.20.8 Es wird angemerkt, die Formulierung in Ziff. 8.1.1 der Be-
gründung (Seite 20) „aufgrund der bereits vorhandenen hö-
heren Kfz-Frequentierung auf der Westhoffstraße, steigt die 
Pegelerhöhung nur geringfügig an" käme einem Hohn gleich, 
da sie impliziere, dass Pegelerhöhungen in den bereits be-
lasteten Lagen nicht relevant seien. 
Das Zitat beinhaltet keine Wertung im Hinblick auf die 
Höhe der vorhandenen Lärmvorbelastung durch den 
Straßenverkehr. Das Zitat bezieht sich lediglich auf 
die planbedingten Auswirkungen auf die Lärmvorbe-
lastung entlang der „Westhoffstraße“. Nur diese wer-
den von der Planung verursacht und sind im Sinne 
der gegenseitigen Rücksichtnahme abzuwägen. Ab 
verkehrsbedingte Lärmpegel von über 70/ 60 dB(A) 
Tag/ Nacht fallen in der Abwägung bereits geringfügi-
ge Pegelerhöhungen, auch unterhalb der Hörschwel-
le, die bei ca. 1 dB(A) Pegeldifferenz liegt, erheblich 
ins Gewicht. Die Lärmpegel entlang der „Westhoff-
straße“ liegen unterhalb dem Lärmniveau von 70/ 60 
dB(A). 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.20.9 Es wird angeregt, das Quartier als verkehrsberuhigten Be-
reich durch das Verkehrszeichen 325.1 im Quartierseingang 
auszuweisen.  
Die innere Erschließung des Baugebietes folgt der 
verwaltungsintern abgestimmten „Dimensionierung 
der öffentlichen Erschließung in neu zu errichtenden 
Wohngebieten“. Diese regelt u.a. die Längen und 
Breiten von Verkehrsberuhigten Bereichen und Tem-
po-30-Zonen. Eine Ausweisung der Haupterschlie-
Der Anregung, das Quartier 
als verkehrsberuhigten Be-
reich durch das Verkehrs-
zeichen 325.1 auszuwei-
sen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.22

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ßungsachse als verkehrsberuhigter Bereich ist auf-
grund der Länge der Gesamtstrecke nicht möglich. 
Daher ist ein Wechsel aus verkehrsberuhigten Berei-
chen und Tempo-30-Zonen vorgesehen. 
 3.20.10 Es wird angeregt, an allen bestehenden Gebäuden um das 
neue Baugebiet, u.a. Langebusch 44 - 82, vor Baubeginn 
eine (kostenlose) Bestandsaufnahme durch die Stadt vorzu-
nehmen zu lassen. Hintergrund ist die Befürchtung, dass 
durch die 12 vorgesehenen Tiefgaragen der Grundwasser-
spiegel absinken könne und dadurch Schäden (Risse u.ä.) 
an den Gebäuden entstehen könnten. 
Die späteren Bauherren haben dafür Sorge zu tra-
gen, dass durch Erdarbeiten auf dem Grundstück 
keine Schäden an den Bestandsgebäuden entstehen. 
Durch entsprechende Baugrunduntersuchungen und 
Baugrundgutachten ist vor dem Bau zu eruieren, wel-
che Maßnahmen zu treffen sind, um Schäden auszu-
schließen. Sollten die Bauherren nicht auf die Anlie-
ger zugehen, können diese sich bei Zeiten vor Beginn 
der Erdarbeiten selbst an die jeweiligen Bauherren 
wenden. 
Mögliche Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den 
Grundwasserspiegel lassen sich ohne Kenntnis der 
späteren Bauausführung nicht pauschal beurteilen. 
Um die Situation im Plangebiet zu beurteilen wurde 
eine gutachterliche Stellungnahme durch das Büro 
Dr. Muntzos & Partner eingeholt. Auswirkungen auf 
den Bestand sind demnach nicht zu erwarten.  
vgl. im Detail Punkt 3.3.1 
Der Anregung, an allen 
bestehenden Gebäuden 
um das neue Baugebiet vor 
Baubeginn eine (kostenlo-
se) Bestandsaufnahme 
durch die Stadt vorzuneh-
men, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.23 
 3.20.11 Es wird bezüglich der auf S. 21 im Umweltbericht benannten 
Tiere darauf hingewiesen, dass im Gartenumfeld u.a. folgen-
de Vögel gesichtet wurden/werden: Goldhähnchen, Sperber, 
Falke, Rotkehlchen, Dompfaff, Kleiber, Eichelhäher, Specht; 
sowie das europäische Eichhörnchen. 
Bei den benannten Tieren handelt es sich um keine 
planungsrelevanten Arten. Es ist von keiner Beein-
trächtigung dieser Arten durch die Planung auszuge-
hen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.21 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 und 11.07.2019 
 3.21.1 Es wird angeregt, dass sich die Höhe der Neubebauung an 
der umgebenden Bebauung orientieren sollte. Die geplante 
kompakte Bebauung bedeute für die unmittelbaren Anwoh-
ner z.T. eine deutliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität 
(dreigeschossige Hauswände und Balkone in 6 m Entfernung 
zur Grundstücksgrenze). 
Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in 
Münster und der Maßgabe eines sparsamen Um-
gangs mit dem Gut Boden, ist bei Neubauvorhaben 
ein Mindestmaß an städtebaulicher Dichte einzuhal-
ten. Das Kriterium der Einfügung der Neubebauung in 
den Bestand war bereits eine zentrale Zielsetzung für 
den städtebaulichen Wettbewerb und wurde durch 
eine Staffelung der Geschossigkeiten erreicht.  
Vgl. hierzu im Detail Punkt 3.7 
Die angestrebte Nachverdichtung ist in diesem Zu-
sammenhang nicht als unzumutbare Beeinträchti-
gung der Anwohner einzustufen und wurde als Ziel-
setzung bereits durch die politischen Gremien so mit-
getragen.  
Der Anregung, die Höhe 
der Neubebauung an der 
umgebenden Bebauung zu 
orientieren, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.24 
 3.21.2 Es wird angemerkt, den von der Stadt Münster propagierten 
Zielen Klimaschutz und Nachhaltigkeit werde bei der vorlie-
genden Planung kaum Rechnung getragen. Im Einzelnen 
werden die nachfolgend aufgeführten Punkte 3.21.3 bis 
3.21.19 aufgeführt. 
vgl. hierzu Punkt 3.21.3 bis Punkt 3.21.19 - 
 3.21.3 Es wird angeregt ein innovatives Verkehrskonzept vorzuse-
hen, das eindeutig auf die Dominanz des Autos verzichtet 
(Vorrang für Fahrrad und Car-Sharing). 
Der Bebauungsplan definiert auf Grundlage des Sie-
gerentwurfs aus dem städtebaulichen Wettbewerb die 
Rahmenbedingungen in Form von öffentlichen Ver-
kehrsflächen. Die ausgewiesenen Breiten sind geeig-
net die entstehenden Verkehre sowie die erforderli-
chen Leitungen aufzunehmen. Die ausgewiesenen 
Flächen bieten dabei auch Raum für ergänzende An-
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gebote wie beispielsweise Car-Sharing. Auf Grundla-
ge der Rahmensetzungen kann das Verkehrskonzept 
ausgestaltet werden. Im Rahmen der Ausbauplanung 
wird die genaue Ausgestaltung der Verkehrsflächen 
entsprechend der geltenden Regelwerke definiert.  
 3.21.4 Es wird die Verlegung der Tiefgaragenzufahrten von den 
Wohnhöfen an die öffentlichen Straßen angeregt, um dort zur 
weiteren Verkehrsberuhigung und zur Entlastung der Wohn-
höfe beizutragen. 
Die genaue Ausgestaltung der Wohnhöfe obliegt den 
späteren Eigentümern. Ggf. auftretende Widersprü-
che der späteren Konzepte zu den Festsetzungen 
des Bebauungsplans werden im Rahmen der Bauan-
tragsstellung geprüft und für den Einzelfall beurteilt.  
Der Anregung, die Tiefga-
ragenzufahrten an die öf-
fentlichen Verkehrsflächen 
zu verlegen, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.25 
 3.21.5 Es wird angeregt, die Zahl der oberirdischen PKW-Stellplätze 
zu verringern sowie die Anzahl aller Stellplätze insg. auf we-
niger als einen Stellplatz je Wohneinheit zu reduzieren. Es 
wird auf den Nachweis im Oxford-Quartier und die Möglich-
keiten, die die neue Landesbauordnung NRW bietet verwie-
sen. Die Verringerung erfolge zugunsten zusätzlicher Vege-
tationsflächen, von Car-Sharing-Plätzen mit E-Anschluss und 
von Fahrradabstellplätzen auf Leezenbox-Niveau. 
Die ausgewiesenen Stellplätze ermöglichen die Um-
setzung der städtischen Stellplatzsatzung. Die öffent-
lichen Stellplätze (30 % Besucheranteil) entlang der 
Verkehrsflächen werden im Rahmen der Ausbaupla-
nung abschließend verortet und hergestellt. Die aus-
gewiesenen Verkehrsflächen können im Rahmen der 
Ausbauplanung für das Gebiet auch für Angebote im 
Bereich E-Mobilität, Car/Bike-Sharing, o.ä. genutzt 
werden. 
Die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplät-
ze ermöglichen, für die Baufelder ohne Tiefgaragen,  
den bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatz-
nachweis (Annahme 1 Stpl. je Wohneinheit, in der 
Umsetzung differenziert nach Wohnungsgröße). Die 
Flächen müssen nur im erforderlichen Umfang aus-
gebaut werden, ein Minderausbau ist möglich. So 
Der Anregung, die Anzahl 
der oberirdischen PKW-
Stellplätze zu verringern,  
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.26 
 
Der Anregung, eine Verrin-
gerung der Stellplatzanzahl 
insgesamt auf unter einem 
pro Wohneinheit, wird nicht 
gefolgt  
Beschlussvorschlag 1.2.27

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
können beispielsweise entsprechend der Stellplatz-
satzung der Stadt Münster bis zu einem Viertel der 
notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch die 
Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. 
Dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstell-
plätze herzustellen. 
Der Bebauungsplan bietet, zusammengenommen mit 
der Stellplatzsatzung der Stadt Münster, die Voraus-
setzungen für die angesprochenen Maßnahmen. Eine 
Vorab-Reduzierung der Stellplätze ist damit nicht er-
forderlich. 
 3.21.6 Es wird die autofreie Gestaltung der Wohnhöfe, wo immer 
dies möglich sei angeregt. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität 
in den Wohnhöfen sei durch die Dominanz von Autostellplät-
zen, Verkehr und den jeweiligen Tiefgaragenzufahrten in 
Frage zu stellen. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen nur 
den Rahmen für die späteren Entwicklungen dar. So-
fern sich aus den späteren Konzepten für die Wohn-
höfe andere Anforderungen / Zielsetzungen ergeben, 
sind diese innerhalb der Rahmensetzungen und ent-
sprechend der Vorgaben der städtischen Stellplatz-
satzung umsetzbar.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.21.7 Es wird angeregt, die Zahl der Kita-Plätze im Sinne einer 
gerechten Verteilung auf die Stadtteile zu reduzieren. Die 
150 Kita-Plätze seien mit Blick auf die zusätzlichen Verkehre 
eine ungerechte und überdenkenswerte Belastung des Stadt-
teils, insbesondere da sie der Deckung der Bedarfe der Ge-
samtstadt dienten. 
Die geplante 8-gruppige Kita ist zur Deckung der Be-
darfe in Kinderhaus geplant. 
Zum August 2019 bestand eine Versorgungsquote 
von 41,7% für die u3-Kinder und 108,4 % für die ü3-
Kinder. Bei gleichbleibender Kinderzahl* und einer 
angestrebten stadtweiten Versorgung von mindes-
tens 50 % für u3-Kinder fehlen in Kinderhaus 43 u3-
Plätze, also vier u3-Gruppen. Der interimsweise er-
richtete Pavillon an der Kita Wilkinghege ist aktuell in 
Der Anregung, die Zahl der 
Kitaplätze zu reduzieren, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.28

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der bestehenden Versorgungsquote enthalten und 
wird perspektivisch abgebaut werden müssen. Zur 
Erhöhung der Versorgungsquote für den Stadtteil 
sowie perspektivisch als Ersatz des Pavillons sind 
vier weitere Gruppen erforderlich. 
Mit Entstehung des neuen Wohngebietes sowie wei-
teren ausstehenden Entwicklungen  werden maß-
nahmenbedingt in Kinderhaus weitere Bedarfe von 
vier bis fünf Gruppen entstehen. 
 
*Die kleinräumige Bevölkerungsprognose ist von einer gleichblei-
benden bzw. leicht sinkenden Zahl der Kinder in Kinderhaus 
ausgegangen. Tatsächlich ist die Kinderzahl in den letzten Jahren 
jedoch gestiegen. Zum Kitajahr 2019/2020 leben in Kinderhaus 
55 u3-Kinder und 49 ü3-Kinder jeweils mehr als prognostiziert. 
 3.21.8 Es wird angeregt im Plangebiet auch Angebote für Pflegebe-
dürftige, etwa Wohngruppen, zu schaffen, da dafür zentral in 
Kinderhaus mit Sicherheit ein größerer Bedarf entstehe. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf, da das Nutzungs-/ 
Vermarktungskonzept nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans ist. Der Bebauungsplan definiert die Rah-
menbedingungen unter Wahrung der notwendigen 
Flexibilität, um nach Rechtskraft eine bedarfsgerechte 
Angebotsmischung in dem jeweiligen Plangebiet zu 
realisieren. Der örtlichen Nachfrage nach Wohnraum 
z.B. für Senioren, Menschen mit Pflegebedarf oder 
Behinderungen, Familien oder nach Gemeinschafts-
wohnformen soll dabei angemessen Rechnung ge-
tragen werden. vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.11.2 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.21.9 Es wird ein Konzept zur Gestaltung urbaner Natur im gesam- Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein Eine Beschlussfassung ist

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ten Areal unter Einbezug interessierter Bürger und einer Na-
turschutzorganisation in beratender Funktion, z.B. des NABU 
angeregt. 
unmittelbarer Regelungsbedarf. Die Anregung wird 
an das Fachamt weiter gereicht. 
nicht erforderlich. 
 3.21.10 Es wird angeregt, eine Begrünung von 100% der Dachflä-
chen (mit den genannten Ausnahmen) sowie eines Teils der 
Fassaden mit heimischen standortgerechten Pflanzen zur 
Verbesserung des lokalen Klimas, zur Luftreinigung und für 
den Artenschutz festzusetzen. Als Beispiel für umfangreiche-
re Festsetzungen wird das Oxford·Quartier (Dachbegrünun-
gen zu 75%, wasserdurchlässige Materialien für private Zu-
wegungen, Zufahrten und Plätze) benannt. 
Der Bebauungsplan definiert durch die Festsetzung, 
dass mindestens 50 % der Dachflächen zu begrünen 
sind, eine Minimalanforderung. Weiterreichende Vor-
gaben können innerhalb der späteren Vermarktungs-
konzepte formuliert werden. So ist es möglich im 
Rahmen der Vermarktung auch Optionen für schwä-
chere Einkommensgruppen zu schaffen.Zudem bietet 
die Festsetzung Spielräume hinsichtlich der Nutzung 
erneuerbarer Energien (bspw. Photovoltaik) aber 
auch hinsichtlich Dachterrassen. 
Der Anregung, eine Begrü-
nung von 100 % der Dach-
flächen sowie eines Teils 
der Fassaden festzusetzen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.29 
 3.21.11 Es wird angeregt, an Stellen an denen keine Fassadenbe-
grünungen vorgenommen werden, Nistbausteine für Vögel 
und Fledermäuse vorzusehen. 
Weiterreichende Vorgaben wie diese, können inner-
halb der späteren Vermarktungskonzepte formuliert 
werden. 
Der Anregung, Nistbaustei-
ne für Vögel und Fleder-
mäuse an den Fassaden 
vorzusehen, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.30 
 3.21.12 Es wird ein umweltverträgliches Beleuchtungskonzept ange-
regt, welches die Lichtverschmutzung auf ein Minimum redu-
ziert. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf. Die Anregung wird 
an das Fachamt weiter gereicht. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.21.13 Es wird angeregt eine dauerhafte Begrünung der Anlagen für 
Abfallbehälter festzusetzen. 
Um den späteren Eigentümern einen größeren Ge-
staltungsspielraum zu ermöglichen, wird hierzu keine 
Festsetzung getroffen. 
Der Anregung, eine dauer-
hafte Begrünung der Anla-
gen für Abfallbehälter fest-
zusetzen, wird nicht gefolgt

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Beschlussvorschlag 1.2.31 
 3.21.14 Es wird die Gestaltung öffentlicher Freiflächen und des 
Spielplatzes nach Gesichtspunkten des Naturschutzes, für 
Artenreichtum angeregt: 
- pflegeextensive Wildblumenwiesen/-blühstreifen,  
- Vogelnist- und -nährgehölze,  
- insektenfreundliche Pflanzen, 
- Totholzgabionen und offene (Erd-) Bodenflächen für 
Wildbienen,  
- Sandflächen (z.B. als Boulebahn) für Vögel 
- Anpflanzung von Bäumen mit mindestens 14 cm Stamm-
umfang, Bevorzugung von heimischen Pflanzen und von 
Klimabäumen 
Die zentrale öffentliche Freifläche dient in erster Linie 
als Spielplatz. Zur Gestaltung wird eine Beteiligung in 
Form einer Ideenbörse durchgeführt (vgl. auch Punkt 
3.4). Es ist vorgesehen die öffentlichen Grünflächen 
mit einheimischen Gehölzen die auch den Insekten 
dienen einzugrünen. Die Qualität der Bäume wird bei 
der Stadt Münster generell mit mind. 14 cm Stamm-
umfang gepflanzt. Gepflanzt werden einheimische 
Arten. Zusätzlich können Nistkästen an den Bäumen 
installiert werden. Die vorhandenen Flächen sind auf-
grund ihrer Größe nicht für Blühstreifen und offenen 
Bodenflächen für Wildbienen geeignet. 
Die Gestaltung der Flächen erfolgt im Rahmen des 
Möglichen und in Abstimmung mit den späteren Nut-
zern. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Vorgaben.
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.21.15 Es wird ein Verbot von Kiesgärten angeregt. Der Bebauungsplan wird um eine entsprechende 
Festsetzung ergänzt. 
Die textlichen Festsetzun-
gen werden um den Punkt 
1.6.4 mit dem Inhalt 
„Grundstücksflächen zwi-
schen straßenseitigen Ge-
bäudekanten und vorgela-
gerten Verkehrsflächen / 
Erschließungsflächen sind 
mit Ausnahme der dort zu-
lässigen Anlagen und Zu-
wegungen gärtnerisch an-

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
zulegen und dauerhaft zu 
unterhalten. Eine Gestal-
tung dieser Flächen mit 
Steinschüttungen (Schotter, 
Kies, Splitt o.ä.) ist nicht 
zulässig.“ ergänzt. 
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 3.21.16 Es wird angeregt, anstelle des rotbraunen Klinkers z.B. hel-
len ockerfarbenen Klinker  (z.B. wie Schillergymnasium) fest-
zusetzen. Dieser würde zur Vermeidung der Entstehung von 
Hitzeinseln beitragen und die Gebäude weniger wuchtig las-
sen. 
Der Bebauungsplan definiert unterschiedliche Gestal-
tungsbereiche. Neben Bereichen mit rotbraunem 
Klinker entlang der zentralen Erschließungsachse, 
sind Bereiche mit beigem bis hellgrauem Klinker so-
wie Bereiche mit Stein- oder Putzmaterial ausgewie-
sen. Ziel ist eine Gliederung der unterschiedlichen 
Bereiche, die dennoch eine Varianz ermöglicht. Helle 
Materialien sind damit in den aktuellen Festsetzungen 
bereits berücksichtigt. 
Der Anregung, anstelle des 
rotbraunen Klinkers helle 
Materialien festzusetzen, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.32  
 3.21.17 Es wird angeregt Fassadenauflockerungen zur Lärmredukti-
on vorzusehen. 
Fassadenauflockerungen führen durch die Vermei-
dung von großen Wandflächen, die in eine bestimmte 
Richtung Lärm reflektieren zur Vermeidung von Lärm. 
Im Bebauungsplan ist lediglich ein Gebäude direkt in 
der ersten Reihe zur Westhoffstraße vorgesehen. Die 
Auswirkungen durch die Schallreflektion des Stra-
ßenverkehrslärms an der straßenzugewandten Fas-
sade sind nicht erheblich. 
Der Anregung, Fassaden-
auflockerungen zur Lärm-
reduktion vorzusehen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.33 
 3.21.18 Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Areal im letzten 
Jahr mehrfach ein Laubfrosch gesehen wurde. 
Es liegt eine Kurzeinschätzung des Büro FAUNISTI-
SCHE GUTACHTEN  Dipl.-Geogr. Michael Schwartze 
vor: 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Aufgrund der Ergebnisse der einmaligen Begehung 
ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, 
dass der Standort nicht vom Laubfrosch besiedelt ist. 
Die beiden vorhandenen Kleingewässer sind für die 
empfindliche und anspruchsvolle Art kaum geeignet. 
Ein Kleingewässer wird vom Teichfrosch besiedelt. 
Da dieser ebenfalls eine Grünfärbung aufweist und 
tagsüber gut zu beobachten ist, wird angenommen, 
dass es sich hier um eine Verwechslung handelt. In 
dem zweiten Gewässer auf dem westlichen Privatge-
lände befinden sich vermutlich Teich- und/oder 
Bergmolche. Diese Amphibienarten sind häufig und 
ungefährdet. Außerdem verbleiben bei diesen an-
spruchslosen Arten ausreichend Landlebensräume, 
um trotz des Bauvorhabens die Standorte weiterhin 
besiedeln zu können. 
 3.21.19 Es wird angeführt, dass die Stellplätze laut Versickerungs-
gutachten versiegelt werden müssen. Dies würde mit Blick 
auf die Konstruktion der „Wohnhöfe" bei hohen Temperatu-
ren zur Aufheizung der Flächen führen. 
Sofern es die Bodenverhältnisse zulassen erfolgt eine 
Festsetzung dazu, dass Zuwegungen, Zufahrten, 
Plätze, Stellplätze etc. mit wasserdurchlässigen Ma-
terialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterun-
gen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) herzustel-
len sind. Da es für das Entwässerungskonzept auf-
grund der Boden- und Grundwasserverhältnisse im 
Plangebiet nicht zielführend ist, Materialien für die 
Befestigung von Flächen vorzugeben, wurde auf die-
se Festsetzung verzichtet – Festsetzungen in Bebau-
ungsplänen müssen u.a. immer dem Erforderlich-
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
keitsgrundsatz folgen. Die Wahl des Materials liegt im 
Ermessen der späteren Eigentümer. Vgl. hierzu auch 
Punkt 3.15.1 
Die verwendeten Materialien für die privaten Flächen 
sollten vor dem Hintergrund von z.B. Hitzabstrahlung 
etc. überprüft und entsprechend gewählt werden. 
 3.21.20 Es wird angeregt, die im Quartier vorhandenen „50 km/h-
Zonen“ in verkehrsberuhigte Zonen oder Fahrradstraßen 
umzuwandeln. 
Der Bebauungsplan sieht bereits eine Mischung aus 
Tempo-30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen 
vor. Eine Ausweisung der Haupterschließungsachse 
als verkehrsberuhigter Bereich ist aufgrund der Länge 
der Gesamtstrecke nicht möglich. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
3.22 Private Stellungnahme vom 10.07.2019 
  Es wird angeregt, das zulässige Maß der Bebauung auf 2 
Geschosse zu reduzieren. Aus dem dritten Geschoss sei der 
direkte Blick in die Gärten und Wohnräume der Anwohner 
möglich. 
Eine gesteigerte Beeinträchtigung der Privatsphäre 
der Anwohner durch ein drittes Geschoss wird nicht 
gesehen. vgl. vertiefend Punkt 3.11.1 
Der Anregung, das zulässi-
ge Maß der Bebauung auf 
zwei Geschosse zu redu-
zieren, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.34 
3.23 Private Stellungnahme vom 11.07.2019 
 3.23.1 Es wird angeregt, die beiden Gebäude im Quartierseingang 
auf drei Geschosse zu begrenzen. Sie merkt an, dass die in 
der Begründung benannte Verträglichkeit der Neubebauung 
gegenüber dem Bestand hinsichtlich der vier- und fünfge-
schossigen Gebäuden nicht erreicht werden. Die Bebauung 
stehe im Widerspruch zu den genannten Zielen. Diese Ge-
bäude zerstörten das alte Siedlungsgefüge bestehend aus 
Erlenkamp, Langebusch und auch Eimermacherweg. Da die 
Die erhöhte Bebauung im Eingang des Quartiers 
stellt einen städtebaulichen Bezug zu den Gebäuden 
im angrenzenden Zentrum dar. Zusammen mit der 
aufgeweiteten Verkehrsfläche, dem angrenzenden 
viergeschossigen Gebäude und der Zielsetzung in 
diesem Bereich das Wohnen ergänzende Nutzungen, 
wie bspw. Praxen, unterzubringen, entsteht ein urba-
ner Raum. Ein kausaler Zusammenhang zwischen 
Der Anregung, die Gebäu-
de im Quartierseingang auf 
drei Geschosse zu begren-
zen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.35

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Westhoffstraße eine Trennung des Plangebiets vom Stadtbe-
reichszentrum darstelle, sei eine Anpassung an das Zentrum 
völlig falsch und wäre auch von der Optik her ein großer Feh-
ler. Eine derart dichte Bebauung wie vorgesehen sei in Kin-
derhaus mit Blick auf die Schaffung von Wohnraum nicht 
erforderlich, da diesbezüglich schon genug passiert sei. 
den städtebaulichen Rahmenbedingungen und einer 
negativen Wirkung auf das Umfeld ist nicht ersicht-
lich. 
Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in 
Münster und der Maßgabe eines sparsamen Um-
gangs mit dem Gut Boden, weisen Neuplanungen oft 
eine höhere Dichte als der Bestand auf. (vgl. hierzu 
vertiefend Punkt 3.7) 
 3.23.2 Es wird hinterfragt, ob für die geplante Kita mit 7 Gruppen in 
Kinderhaus Bedarf bestünde oder ob hier Bedarfe aus ande-
ren Stadtteilen gedeckt werden sollen. Dies würde zu noch 
mehr Verkehr führen. Hinzu käme der Verkehr aus dem neu-
en Baugebiet. 
Mit der geplanten 8-Gruppen-Kita werden bestehen-
de Bedarfe aus Kinderhaus gedeckt. (vgl. hierzu ver-
tiefend 3.21.7) 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
3.24 Private Stellungnahme vom 11.07.2019  
 3.24.1 Es wird angemerkt, dass der Bebauungsplan nicht nach 
§ 13 a BauGB aufzustellen sei, da  
a) er im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung Kin-
derhaus zu sehen sei 
b) das Plangebiet nicht kleiner als 2 ha sei (Angaben zwi-
schen 3,7 und 4,3 ha) 
c) das Vorhaben aufgrund seiner Relevanz an diesem 
Standort einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe 
(Verweis auf über 500 Stellungnahmen zum Zentrum 
Kinderhaus – BP 515) 
a) Eine Einbeziehung von Flächen über den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist nur 
erforderlich, sofern mehrere Bebauungspläne in 
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitli-
chen Zusammenhang aufgestellt werden. Die 
Gesetzeskommentierung geht hierbei von i.d.R. 
parallel laufenden Verfahren im Zusammenhang 
mit einer einheitlichen städtebaulichen Maßnah-
me aus. Da die angrenzenden Planungen bereits 
abgeschlossen sind, wird dieser Zusammenhang 
hier nicht gesehen.  
b/ c) Bei den benannten 2 ha handelt es sich um die 
Grenze bis zu der Verfahren nach § 13 a BauGB 
Der Stellungnahme, das 
Planverfahren sei nicht 
nach § 13a BauGB durch-
zuführen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.19

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
durchgeführt werden dürfen. Dabei handelt es 
sich um die Gesamt-Grundfläche im Plangebiet, 
welche die versiegelten Flächen umfasst. Diese 
ist nicht gleichzusetzen mit der Plangebietsgröße 
bzw. dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 
(4,3 ha) insgesamt, die / der auch öffentliche und 
private Freiflächen sowie das Waldstück umfasst. 
Auch die angegebenen 2,89 ha an allgemeinem 
Wohngebiet sind nicht mit der maximal zulässigen 
Grundfläche gleich zu setzen, da auch hier die 
Freiflächen mit einbezogen sind. 
Fachlich ist es daher für die Beurteilung der An-
wendbarkeit des § 13 a BauGB richtig lediglich 
die versiegelten Flächen zu betrachten. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a 
BauGB ist damit fachlich richtig. 
 
 3.24.2 Es wird auf den Satz „Der bestehende Baumbestand an den 
Grenzen des Plangebietes soll als Kulisse erhalten bleiben“ 
und die anschließenden Fällungen von Bäumen, Wallhecken 
und den Verlust wertvoller Grünflächen verwiesen. 
In diesem Punkt wird Bezug genommen auf die ur-
sprüngliche Zielsetzung, die Grünstrukturen im Über-
gang des Plangebiets zu den Gärten der Bestands-
bebauung als Teil der Gärten der zukünftigen An-
wohner zu erhalten. Im Rahmen des Rückbaus und 
der Vermessung des Plangebiets ergab sich die Not-
wendigkeit diese Strukturen zu entfernen, so dass die 
ursprüngliche Zielsetzung nicht weiterverfolgt werden 
konnte. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Langebusch im Rah- Der Grünraum entlang der Straße Langebusch ist von Eine Beschlussfassung ist

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
men der damaligen (fortschrittlichen und nachhaltigen) Pla-
nung als Grünstreifen mit erhaltenswerten Bäumen und be-
sonderer finanzieller Förderung gestaltet wurde (v.a. Plan der 
Grünordnung Münster). Hinterfragt wird in diesem Zusam-
menhang, welche Folgen geänderte Bebauungspläne für 
Kinderhauser haben. 
den Planungen nicht betroffen. In den Bereichen, in 
denen das Plangebiet an die Straße Langebusch an-
grenzt, waren bisher im westlichen Bereich (Bebau-
ungsplan Nr. 106 X) Verkehrsfläche und im östlichen 
Bereich (Bebauungsplan Nr. 515) allgemeines 
Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Festsetzung für 
den östlichen Bereich bleibt in der angedachten Nut-
zung unverändert. Im westlichen Bereich erfolgt eine 
Verbesserung durch die Festsetzung einer öffentli-
chen Grünfläche. Diese stellt nach Realisierung des 
zweiten Bauabschnitts eine Verknüpfung zwischen 
dem Grünraum am Langebusch und dem Waldstück 
im Plangebiet dar. 
nicht erforderlich. 
 3.24.4 Es wird angeregt, ein neues Lärmgutachten zu erstellen. Das 
Lärmgutachten aus dem Jahr 2008 reiche nicht aus.  
a) die Entlastungsstraße Nord sei nicht gebaut worden 
b) die verkehrlichen Belastungen rund um das Zentrum sei-
en seit 2008 rund um das Zentrum erheblich gestiegen 
(u.a. Reduzierung von Leerständen, Neubauten im Be-
reich Kita und Wohnen, Verbesserung der Taktung des 
Busverkehrs) 
c) die aktuelle Plangebiet sei damals nicht bekannt gewesen 
und wurde daher nicht berücksichtigt  
d) die Lärmwerte seien bereits 2008 überschritten worden; 
die damals Betroffenen (passiver Lärmschutz) müssten 
heute aktiven Lärmschutz erhalten 
e) aufgrund der engen und hohen Bebauung sei auch das 
Die im Bebauungsplan gemachten Angaben zum 
Verkehr basieren auf verkehrlichen Prognosen für 
den Planungshorizont 2035 und nicht auf dem Gut-
achten. Diese Prognosen berücksichtigen die aktuelle 
Situation, die planbedingten Mehrverkehren sowie die 
zu erwartenden allgemeinen Entwicklungen der Ver-
kehre. (vgl. vertiefend Punkt 3.2.5) 
Das Gutachten wurde lediglich zur Beurteilung der 
lärmtechnischen Auswirkungen der gewerblichen 
Lärmquellen am Idenbrockplatz herangezogen. Die 
Inhalte wurden den Einschätzungen wie in Punkt 
3.2.6 erläutert zugrunde gelegt. Auf Grundlage der 
verkehrlichen Prognose wurde die lärmtechnische 
Auswirkung der Planung auf die Bestandsbebauung 
Der Anregung, eine neue 
lärmtechnische Untersu-
chung zu beauftragen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.5

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
erweiterte Umfeld (Zentrum, Langebusch, Eimermacher-
weg, Josef-Beckmannstraße) von Lärm betroffen 
ermittelt. 
 3.24.5 Es wird angemerkt, dass die Verkehrszählungen von vor 2 
bzw. 3 Jahren nicht die tatsächlichen Verkehrsströme erfas-
sen. Zudem müsse die Annahme einer Verkehrszunahme 
von 3,2 % bis 2035 nach oben korrigiert werden. 
a) seit der Zentrumserweiterung sei der Verkehr rund um die 
Westhoffstraße, Grevener Sraße und Wilkinghege stark 
b) die 2 ½ jährige Teilsperrung der Kanalstraße sei deutlich 
spürbar (bspw. Stau am Friesenring) 
c) erhöhtes Aufkommen an LKW, PKW, Radfahrern und 
Fußgängern im Zentrumsbereich 
d) starke Frequentierung der Grundschule West am Ende 
des Langebusch und der Kita am Carlo-Schmid-Weg 
Die den Aussagen im Bebauungsplan zugrunde ge-
legte Methodik ist fachlich richtig. Die Zahlen wurden 
wie in Punkt 3.2.5 dargelegt ermittelt. 
Der Anmerkung, die Ver-
kehrsprognose müsse kor-
rigiert werden, wird nicht 
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.36 
 3.24.6 Es wird angemerkt, die Nachbesserungen im Verkehrsbe-
reich im Anschluss an die Zentrumserweiterung, vermehrte 
Unfälle und unzählige Beinahe-Unfälle zeigten deutlich die 
jetzt bereits schwierige Verkehrssituation auf. Insbesondere 
wird auf Falschabbieger vom LIDL-Parkplatz und verkehrsge-
fährdende Wendemanöver im Kreuzungsbereich Lange-
busch vor den Bushaltestellen verwiesen. Diese müssten vor 
Beginn der Bauarbeiten im Plangebiet unterbunden werden. 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf.  
vgl. vertiefend 3.10 und 3.11.4 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.7 Es wird angemerkt, dass die Anliegerstraße Rektoratsweg 
zunehmend von auswärtigen genutzt werde und nichts un-
ternommen werde, die Sicherheit der Schulkinder wird in 
Frage gestellt.  
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein 
unmittelbarer Regelungsbedarf, da sich die Straße 
außerhalb des Betrachtungsraumes befindet. 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.24.8 Es wird hinterfragt, warum nicht mehr Kitaplätze für unter 3-
jährige geschaffen werden (44 für u 3, 96 ü 3). 
Die Plätze werden entsprechend der tatsächlichen 
Bedarfe im Stadtteil angeboten. Die geschilderte 
Rahmenstruktur ist ein Beispiel der Belegung und 
wird stetig den Bedarfen angepasst.  
Zur Bedarfslage vgl. vertiefend Punkt 3.21.7 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.9 Es wird die Reduzierung der Kitagruppen auf 5 Gruppen an-
geregt. Die Situation sei, anders als für den Bezirk Mitte und 
die Konversionsflächen, in Kinderhaus differenziert zu sehen. 
a) tatsächliche Kinderzahlen 2000 – 2015 (KH West + Ost): 
477 Kinder zwischen 0 u. 3 Jahren, 468 Kinder zwischen 
3 u. 6 Jahren 
b) die bisherigen Maßnahmen in der Stadt lägen weit über 
den vom Land geforderten Quoten und den Zahlen ver-
gleichbarer Städte 
c) umfangreiche Investitionen 
d) ausreichende Versorgungsquoten 
e) die standortspezifischen Gegebenheiten müssten be-
rücksichtigt werden (Anpassung Eingangssituation u. Ret-
tungswege, Höhenunterschiede zur Straße, höhere An-
forderung 
f) en Unwetterschutz, erhöhter Lärmschutz, mehr Grün- und 
Freiflächen, realistische Kostenplanung) 
g) mittelfristig nehme die Zahl an Ein-Personen-Haushalten 
zu und die Kinderzahl in Kinderhaus sinke 
h) für vergleichbare oder größere Gebiete seien an anderen 
Stellen kleinere Kitas gebaut worden 
Kinderzahlen 
31.12.2015:    u3: 478,     ü3: 497 
31.12.2016:    u3: 479,     ü3: 484 
31.12.2017:    u3: 499,     ü3: 490 
31.12.2018:    u3: 511,     ü3: 512 
Die tatsächliche Kinderzahl liegt damit mit 55 u3-
Kindern und 49 ü3-Kindern über der Prognose. 
Versorgungssituation 
Seit dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf 
einen Kitaplatz. Das Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien geht davon aus, dass für die u3-Kinder eine 
Versorgungsquote von mindestens 50 % erreicht 
werden muss, für die ü3-Kinder muss sie höher als 
100 % sein, um den hereinwachsenden Jahrgang 
berücksichtigen zu können. Die aktuelle u3-
Versorgunsgquote liegt bei 41,7% in Kinderhaus und 
insgesamt bei 46,6% in Münster.  
Zur Bedarfslage vgl. auch vertiefend Punkt 3.21.7 
Standortspezifische Gegebenheiten  
Die standortspezifischen Gegebenheiten werden im 
Rahmen der Detailplanung berücksichtigt.  
Der Anregung, die Zahl der 
Kitaplätze zu reduzieren, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.28

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Vergleichbare Standorte  
An Standorten an denen ein Investor maßnahmenbe-
dingt nur die Bedarfe der neu entstehenden Wohn-
einheiten abdeckt wird die Zahl der Gruppen entspre-
chend der Wohnbelegung und Wohneinheiten be-
rechnet. 
An Standorten an denen die Stadt Münster auf eige-
nen Flächen eine Kita baut besteht die Möglichkeit, 
die maßnahmenbedingten neu erforderlichen Bedarfe 
abzudecken und zusätzlich weitere für den Stadtteil 
erforderliche Plätze zu schaffen, um die Versorgung 
im Stadtteil dem Ziel einer bedarfsgerechten Versor-
gung näher zu bringen. 
An dieser Stelle werden daher für Kinderhaus auch 
weitere zusätzliche Plätze geschaffen, um die Ver-
sorgungsquote zu erhöhen. 
 3.24.10 Es wird angeregt, die Freiflächen um die Kita zu erweitern, 
um eine spätere Umnutzung für ältere und behinderte Men-
schen bereits heute in der Planung zu berücksichtigen. Es 
fehle an Angeboten für Kurzzeitpflege, Wohngemeinschaf-
ten, generationsübergreifendes Wohnen bei einem gleichzei-
tig stark wachsenden Anteil an älterer Bevölkerung. 
Im Bereich der Kita bieten sich keine Erweiterungs-
möglichkeiten für die Freiflächen.  
Der Bebauungsplan definiert Rahmenbedingungen 
für die späteren Entwicklungen unter Wahrung der 
notwendigen Flexibilität, um nach Rechtskraft eine 
bedarfsgerechte Angebotsmischung in dem jeweili-
gen Plangebiet zu realisieren. Der örtlichen Nachfra-
ge nach Wohnraum z.B. für Senioren, Menschen mit 
Pflegebedarf oder Behinderungen, Familien oder 
nach Gemeinschaftswohnformen soll dabei ange-
messen Rechnung getragen werden.  
Der Anregung, die Freiflä-
chen der Kita mit Blick auf 
spätere Umnutzungen zu 
erweitern, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.37

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
vgl. hierzu auch Punkt 3.21.8 
 3.24.11 Es wird nachgefragt, ob die Zahl von 12 Tiefgaragen stimme. Der Bebauungsplan definiert Bereiche, in denen Tief-
garagen zulässig sind. Möglich sind zehn Tiefgara-
genstandorte unter Einzelgebäuden sowie ein groß-
flächig definierter Bereich entlang der zentralen Er-
schließungsachse. Der großflächig definierte Bereich 
ermöglicht es, entsprechend der Bedarfe, ggf. auch 
Tiefgaragen für mehrere Häuser zusammenlegen zu 
können. Die abschließende Zahl der Tiefgaragen wird 
sich erst in Rahmen der Bauantragsstellung ergeben. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.12 Die Bürgerin fragt, ob überdachte Stellplätze vorgesehen 
seien. 
„Die ebenerdigen Stellplätze in den Wohnhöfen sind 
offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, her-
zustellen. Carports und sonstige Überdachungen sind 
damit ausgeschlossen. Dieser Festsetzung liegt das 
Ziel zugrunde die Wohnhöfe als attraktive, möglichst 
offene Aufenthaltsräume zu gestalten. Durch die 
kompakten Strukturen im Gebiet und die teils doppel-
seitige Anordnung der Stellplätze würde eine durch-
gehende Überdachung eine beengte, tunnelartige 
Raumwirkung erzeugen.“ (vgl. Begründung zum Be-
bauungsplan S. 9) 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.13 Es wird nach Schäden durch Ausschachtungen bei den 
Nachbarn gefragt. 
Bei privaten Baumaßnahmen hat der jeweilige Bau-
herr dafür Sorge zu tragen, dass durch Erdarbeiten 
auf dem Grundstück keine Schäden an den Be-
standsgebäuden entstehen.  
Vgl. hierzu vertiefend Punkt 3.12.1 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.24.14 Es wird angemerkt, jede Chance für das Gelände zu nutzen 
mehr Frei- und Grünflächen zu schaffen. Aufgrund der ext-
remen Verdichtung und Versiegelung rund um das Zentrum 
gäbe es eine höhere Erwärmung und schlechte Luftqualität. 
Der Bebauungsplan sieht entsprechende Grün- und 
Freiflächen vor. 
Der Anregung, mehr Frei- 
und Grünflächen zu schaf-
fen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.38 
 3.24.15 Es wird angemerkt, dass erweiterte Schutzmaßnahmen, 
auch für das erweiterte Umfeld, erforderlich seien, da der 
Igelbach ein Gewässer sei und nach DIN EN 752 für Wohn-
gebiete eine Überflutungshäufigkeit von 1 in 20 Jahren gelte. 
Gemäß der gültigen Regelwerke (DIN EN 752, DWA 
A 118) sind für Bemessung und Nachweis der erfor-
derlichen Leistungsfähigkeit von Entwässerungssys-
temen verschiedene Berechnungen und Nachweise 
durchzuführen. Für Wohngebiete ist z.B. ein Überflu-
tungsnachweis für einen Niederschlag mit einer Wie-
derkehrhäufigkeit von 20 Jahren vorzusehen. Für 
Gewässer ist ein Nachweis für ein 100-jähriges Er-
eignis (HQ 100) zu führen. 
Sämtliche Berechnungen wurden aufgestellt und alle 
erforderlichen Nachweise geführt. Die Planungen 
wurden auf Grundlage dieser Ergebnisse aufgestellt.  
Nach dem Starkregenereignis 2014 wurde der ge-
samte Stadtteil Kinderhaus hinsichtlich der hydrauli-
schen Leistungsfähigkeit sämtlicher Entwässerungs-
anlagen und Gewässer überprüft. Die Simulationen 
basieren auf einer gekoppelten Betrachtung von Ka-
nälen, Gewässern und der Oberfläche inkl. aller Bau-
ten und wurden mit Hilfe von Niederschlags-Abfluss-
Messungen validiert. Berücksichtigt wurden in den 
Gutachten und den dazugehörigen Sanierungskon-
zeptionen alle potentiellen Nachverdichtungsbereiche 
und geplanten Baugebiete.  
Das aktuelle Plangebiet wurde dementsprechend 
bereits im Gutachten Kinderhaus West in den Prog-
Der Anregung, die Schutz-
maßnahmen gegen Über-
flutungen zu erweitern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.39

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
noseberechnungen und Sanierungskonzeptionen 
berücksichtigt. Nach Aufstellung des städtebaulichen 
Entwurfs ist dieser erneut in das Simulationsmodell 
eingepflegt und für die maßgeblichen Niederschläge 
geprüft worden. Die vorliegenden hydraulischen Be-
rechnungen bilden daher nicht nur den Zustand im 
Gebiet, sondern auch für die angrenzenden Grund-
stücke ab, um eine erhöhte Gefährdung durch Über-
flutungen nach Entwicklung des Baugebiets zu ver-
meiden. 
Sukzessive wird das gesamte Stadtgebiet auf diese 
Weise überprüft. Die ersten Gutachten wurden unmit-
telbar nach dem Starkregenereignis 2014 für die Be-
reiche aufgestellt, die am stärksten betroffen waren 
(überflutete Erdgeschosse). Neben den Bereichen 
Kanalstraße, Mecklenbecker Str./Canisiusgraben und 
Nienberge/Hunnebecke war dies auch der Stadtteil 
Kinderhaus. 
 3.24.16 Es wird angemerkt, dass die hydraulische Netzberechnung 
Kinderhaus Ost in der Offenlegung gefehlt habe. Die Grenz-
ziehung zwischen West/Ost verlaufe im Bereich des Zent-
rums und ganz Kinderhaus sei vom Unwetter 2014 betroffen 
gewesen. 
Für Kinderhaus wurden aufgrund der großen Daten-
mengen der Simulationsberechnungen zwei Gutach-
ten aufgestellt, örtlich getrennt durch den Kinderbach. 
Sämtliche Ergebnisse und Unterlagen können vollum-
fänglich beim Amt für Mobilität und Tiefbau, Abteilung 
Wasserwirtschaft eingesehen werden. 
Die für das Plangebiet relevanten Unterlagen waren 
Bestandteil der Offenlegung. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.17 Es wird angemerkt, dass es völlig unklar sei, welche Verän-
derungen die Umlegung des Igelbachs und die vielen Tiefga-
Die entsprechenden Berechnungen und Nachweise 
sind erfolgt (vgl. vertiefend Punkt 3.25.15) und in die 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 55 
Nr.  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ragen bei einem 1:20 Ereignis für die umliegenden Liegen-
schaften bedeuten. 
Planung eingeflossen. Zu den möglichen Auswirkun-
gen durch die Tiefgaragen wurde eine gutachterliche 
Stellungnahme eingeholt (vgl. vertiefend Punkt 3.3.1). 
Zur Umlegung des Gewässers wird aktuell ein was-
serrechtliches Verfahren durchgeführt. 
 3.24.18 Es wird angemerkt, dass während der Bauphase sicherge-
stellt sein muss, dass bestehende Verbindungen Halterun-
gen standhalten. 
Die Maßnahmen während der Bauphase werden 
fachgerecht durchgeführt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 3.24.19 Es wird angeregt, eine Informationsveranstaltung in Kinder-
haus vor der Entscheidung der Gremien durchzuführen, da 
dies viele Fragen der Bürger beantworten und weitere Pla-
nungsverzögerungen vermeiden würde. 
Die Beantwortung der Fragestellungen erfolgt im 
Rahmen der Abwägung. Die Abwägung wird den 
Gremien zum Beschluss vorgelegt. Im Anschluss 
erhalten alle Personen, die eine Stellungnahme ab-
gegeben haben, ausgehend von der Abwägung, eine 
Beantwortung ihrer Fragen. 
Der Anregung, eine Infor-
mationsveranstaltung vor 
der Beratung der Gremien 
durchzuführen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.40

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 55 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 
 
Nr.   Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
4.1 Erdgas Münster GmbH (Nowega GmbH), Schreiben vom 06.06.2019 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.2 Amprion, Schreiben vom 11.06.2019 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.3 Thyssengas, Schreiben vom 17.06. 2019 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.4 MünsterNetz, Schreiben vom 21.06.2019 
  Es wird auf den Mindestabstand von 2,5 m von Baumstandor-
ten zu Versorgungsleitungen hingewiesen. Eine frühzeitige 
Absprache, insb. bezüglich des Baumstandortes in der Nähe 
der ONS sei erforderlich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wäh-
rend der Ausführungsplanung entsprechend berück-
sichtigt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.5 Telekom, Schreiben vom 01.07.2019 
 4.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Telekom die 
Telekommunikationslinien in den GFL-AE Flächen nur dann 
verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei 
der Vermarktung der Grundstücke entsprechend 
berücksichtigt. (vgl. hierzu auch Punkt 2.8.1) 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 55 
Nr.   Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist.  
 4.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Telekom 
nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll 
erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo 
bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht 
oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene 
Infrastruktur errichtet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. 
Punkt 2.8.3). 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 4.5.3 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des Ausbaus 
des Telekommunikationsnetzes mit dem Straßen- und Kanal-
bau sowie sonstigen Maßnahmen rechtzeitig (mindestens 3 
Monate vor Baubeginn) Kontakt zur Telekom aufzunehmen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. 
Punkt 2.8.4). 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.6 HWK, Schreiben vom 04.07.2019 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.7 IHK, Schreiben vom 08.07.2019 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.8 LWL, Schreiben vom 18.10.2019 
  Es wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. – Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 55 
Anlage zur Abwägung  
Prüfung der Verschattungssituation im Jahresmittel (11. September)

Bebauungsplan Nr. 590 
Kinderhaus – Langebusch / Westhoffstraße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 55

Beratungsverlauf (4)

18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3 Anhörung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.08.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 70.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 64.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Westhoffstraße 139
  • Kristiansandstraße
  • Josef-Beckmann-Straße 11
  • Kanalstraße
  • Mecklenbecker Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Erlenkamp 42
  • Eimermacherweg
  • Idenbrockplatz 6
  • Friesenring
  • Carlo-Schmid-Weg
  • Am Burloh
  • An den Speichern 7
  • Neuer Heidkamp 1515a
  • Brüningheide
  • Wilkinghege
  • Rektoratsweg
  • Gasselstiege
  • Kinderhaus 43
  • Langebusch 44
  • Hasenbusch

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Details

Aktenzeichen
V/0658/2020
Typ
Vorlagen
Datum
20.07.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37