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V/0244/2019

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren

Vorlagen 08.03.2019

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Anlage A

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Ansehen

V-0244-2019 - Anlage 2 - örV_Vergabezustaendigkeit

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V-0244-2019 Anlage 1 - örV Delegation Aufgabenträgerschaft_Münster.DOCX

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1095 Zeichen

Anlage A zur V/0244/2019 
Kurzüberblick 
Zustimmung des Rates der Stadt Münster zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der 
Stadt Münster und den Münsterlandkreise über die Übertragung der Zuständigkeit für die Verga-
be von Linienverkehren. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Stadt Münster und die Kreise sind als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG 
NRW für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer Gebietsgrenzen 
zuständig. 
 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1202 Verkehrsplanung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
:/.

V-0244-2019 - Anlage 2 - örV_Vergabezustaendigkeit

2962 Zeichen

RVM V60. 
Lüdinghausen, 17.12.2018  
 
 
Regelung der Vergabezuständigkeit der kreisgrenzenüberschreitenden Linien  
(Betriebsführung RVM einschließlich aller NachtBus-Linien) von/nach Münster, 
Stadt 
 
AT1 = 
Übernehmer 
(ÜN) 
AT 2 = 
Überträger 
(ÜT) 
Linie  Linien verlauf   TFplkm 
AT1  
TFplkm 
AT2 
      
Kreis  
Borken (2) 
Stadt 
Münster   
S70/S71  Vreden - Ahaus - 
Schöppingen - Horst- 
mar - Laer - Münster 
684 153 
      
Kreis 
Coesfeld  
Stadt 
Münster  
S60  Nottuln - A43 - Müns- 
ter 
 
146 115 
Kreis  
Coesfeld  
Stadt 
Münster  
S90/ S92/ 
542 
 
Lüdinghausen - Sen- 
den - Münster 
 
420 
 
279 
Kreis  
Coesfeld  
Stadt 
Münster  
540/T540  
 
Senden - Albachten 
 
12 6 
Kreis  
Coesfeld  
Stadt 
Münster  
R41/T541  
 
Ottmarsbocholt - 
Münster 
72 124 
Kreis  
Coesfeld 
Stadt 
Münster 
N4  Lüdinghausen - Ott- 
marsbocholt - Senden 
- Münster 
11 21 
Kreis  
Coesfeld  
Stadt 
Münster 
N7  Coesfeld – Rosendahl 
– Billerbeck – Havix- 
beck – Münster  
11 2 
Kreis  
Coesfeld (3) 
Stadt 
Münster  
N8  Legden - Holtwick - 
Coesfeld - Nottuln - 
Münster 
30 8 
      
Kreis  
Steinfurt  
Stadt 
Münster  
S50/D50  Ibbenbüren – 
Saerbeck – FMO – 
Münster  
405 178 
Kreis  
Steinfurt  
Stadt 
Münster  
R72  Altenberge – Münster  63 (1) 115 (1) 
Kreis  
Steinfurt  
Stadt 
Münster  
161  Greven – Gelmer - 
Saerbeck  
21 1 
Kreis  
Steinfurt 
Stadt 
Münster 
N5  Steinfurt – Nordwalde 
– Altenberge - Münster 
 
32 11 
Kreis  
Steinfurt (4) 
Stadt 
Münster 
N6  Coesfeld - Legden - 
Schöppingen - Horst- 
mar - Laer - Münster 
29 4 
Kreis  
Steinfurt  
Stadt 
Münster  
N9  Ibbenbüren – 
Saerbeck – Greven – 
14 6

2 
Münster  
      
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
S20  Münster - Everswinkel 
– Freckenhorst – Wa- 
rendorf 
159 100 
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
S30  Münster - Sendenhorst 
- Vorhelm – Neubeck- 
um – Beckum 
306 70 
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
R22/320  Münster – Wolbeck - 
Everswinkel 
123 257 
Kreis  
Warendorf  
Stadt 
Münster  
R32/330  
(5) 
Münster – Wolbeck - 
Sendenhorst 
174 123 
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
N1  Ahlen – Sendenhorst - 
Münster 
19 6 
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
N2  Brock – Ostbevern – 
Westbevern – Telgte – 
Münster 
14 5 
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
N3  Beckum – Ennigerloh 
– Freckenhorst - E- 
verswinkel - Münster 
23 9 
Kreis  
Warendorf 
Stadt 
Münster  
N42  Münster – Drenstein- 
furt – Mersch 
5 2 
 
Werte: Jahresfahrplankilometer 2017  
TFplkm = Fahrplankilometer in Tausend. TaxiBus-Linien / -Fahrten sind mit der maximalen 
Fahrplanleistung berücksichtigt.  
 
 
Anmerkungen  
(1) die Fahrplanleistung wird sich ab 2019 durch Angebotsmaßnahmen verändern  
(2) enthält auch Fahrplanleistung des Kreises Steinfurt  
(3) enthält auch Fahrplanleistung des Kreises Borken  
(4) enthält auch Fahrplanleistung des Kreises Coesfeld und des Kreises Borken  
(5) enthält auch anteilige Fahrplanleistungen (Streckenabschnitt R32) der Linie F1

V-0244-2019 Anlage 1 - örV Delegation Aufgabenträgerschaft_Münster.DOCX

8312 Zeichen

Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 
 
Stand: 07.01.2019 
© BBG und Partner Rechtsanwälte 
 
- 1 - 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
zwischen 
der Stadt Münster  
und 
den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf 
- nachfolgend " Kreise " genannt – 
gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" 
 
 
Präambel 
Die Stadt Münster und die Kreise sind als öffentlic he Aufgabenträger gemäß § 3 
Abs. 1 ÖPNVG NRW für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV 
innerhalb ihrer Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zu- 
ständige Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Die K reise beabsichtigen eine 
gemeinsame Direktvergabe öffentlicher Personenverke hrsdienste an die Regio- 
nalverkehr Münsterland GmbH (RVM) als interner Betr eiber gemäß Art. 5 Abs. 2 
VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 G WB an denselben Be- 
treiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Müns- 
ter liegen. Die Vertragsparteien sind sich einig, d ass diese Linienabschnitte in die 
Vergabe der Kreise einbezogen werden sollen, weil s ie ihren Bedienungsschwer- 
punkt jeweils auf dem Gebiet eines Kreises oder meh rerer Kreise  haben. Hierzu 
vereinbaren sie die Übertragung der Vergabezuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 
1 Alt. 1 GkG. Die Vereinbarung setzt voraus, dass d ie Vergabeabsicht der Kreise 
umgesetzt wird. 
§ 1  Aufgabenübertragung der Aufgabenträgerschaft  
(1) Die Stadt Münster überträgt ihre Vergabezuständ igkeit im Sinne von Art. 3 
Abs. 1 VO  1370/2007 und § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW für d ie in der Anlage 
aufgeführten Linienabschnitte von Linienverkehren g emäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 
i. V. mit § 42 PBefG auf die Kreise (§ 23 Abs. 1 Al t. 1 und Abs. 2 Satz 1 
GkG), und zwar jeweils auf einen Kreis nach dem Bel egenheitsprinzip der 
ausbrechenden Linie, wie in der Anlage1 vermerkt. M it übertragen wird 
demgemäß auch das Recht, zum Schutz der auf diesen Linienabschnitten 
erbrachten Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß § 8a Abs. 
8 PBefG zu gewähren. Der Inhalt der Ausschließlichk eit ist zwischen den

Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 
 
Stand: 07.01.2019 
© BBG und Partner Rechtsanwälte 
 
- 2 - 
Vertragsparteien verbindlich abzustimmen, insbesond ere zur Vermeidung 
einer Kollision mit Verkehrsleistungen, die im Inte resse der Stadt Münster 
erbracht werden oder künftig erbracht werden sollen. 
(2) Die Kreise nehmen die Übertragung, jeder für si ch, an. Sie werden die Li- 
nienabschnitte gemäß Anlage gemeinsame in ihre Dire ktvergabe oder In- 
housevergabe mit Wirkung zum 01.01.2021 (Betriebsau fnahme) und einer 
Laufzeit von zehn Jahren einbeziehen und das Leistu ngsangebot gemäß § 
2 Abs. 1 sicherstellen. 
§ 2  Abstimmung des Leistungsangebots 
(1) Für das verkehrliche Leistungsangebot auf den L inienabschnitten gemäß 
Anlage gelten im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die  in den NVP der Stadt 
Münster und der Kreise getroffenen Festlegungen für  die Linienführung, 
Haltestellenlage und das Fahrplanangebot und ggf. Q ualitätsvorgaben, ins- 
besondere hinsichtlich der einzusetzenden Busse. Die Kreise werden diese 
Vorgaben in die Anforderungen der Vorabbekanntmachu ng und den zu 
vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag übernehmen. 
(2) Sofern Linienabschnitte gemäß Anlage in die Koo peration zwischen der 
RVM und der Stadtwerke Münster GmbH einbezogen sind , gehen die Ver- 
tragsparteien von einer Fortsetzung dieser Kooperat ion aus und wirken da- 
rauf hin.  
(3) Änderungen des verkehrlichen Leistungsangebots während der Laufzeit 
dieser Vereinbarung sind mit der Stadt unter Beacht ung der Kooperation 
gemäß Absatz 2 abzustimmen. Die Abstimmung kann im Zuge einer Fort- 
schreibung des NVP erfolgen. Eine Änderung des Fahr plantaktes oder der 
Fahrtenhäufigkeit bedarf des Einvernehmens zwischen  den Vertragspartei- 
en. Vor einer Änderung in diesem Sinne sind die RVM  und die Stadtwerke 
Münster GmbH anzuhören. 
§ 3  Finanzierung 
(1) Für die Sicherstellung der Verkehrsleistungen a uf den Linienabschnitten 
gemäß Anlage wird den Kreisen von der Stadt Münster  kein unmittelbarer 
Kostenausgleich gewährt. Für den wirtschaftlichen A usgleich werden die 
zwischen der RVM und der Stadtwerke Münster GmbH ge ltenden und zwi- 
schen den Vertragsparteien für angemessen erachtete n Regelungen fort- 
gesetzt. Im Falle der Beendigung oder gravierenden Änderung dieser Re-

Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 
 
Stand: 07.01.2019 
© BBG und Partner Rechtsanwälte 
 
- 3 - 
gelung werden sich die Vertragsparteien auf einen a ngemessenen Aus- 
gleich verständigen. 
(2) Für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pa uschale gemäß § 11a 
ÖPNVG und der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNV G für die Li- 
nienabschnitte gemäß Anlage bleibt es bei der Zustä ndigkeit der Stadt 
Münster. Die Vertragsparteien sind bereit, diese Finanzierungszuständigkeit 
zu überprüfen, wenn Sachverhalte eintreten, die die Sachgerechtigkeit oder 
Angemessenheit des Status quo in Zweifel ziehen. 
 
§ 4  Verfahrenskosten 
Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Dur chführung der übernomme- 
nen Aufgabe (Eigenkosten sowie ggf. Kosten externer  Berater) einschließlich der 
Kosten etwaiger Rechtsschutzverfahren tragen vorbeh altlich der Regelung in § 5 
die Kreise. 
§ 5  Haftung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche 
Die Kreise übernehmen mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrneh- 
mung ggf. eintretenden Schadensersatz- oder Kostene rstattungspflichten gegen- 
über Dritten und stellen die Stadt Münster insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt 
auch für mögliche Kosten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens bzw. sonstigen 
Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebens o für berechtigte Ansprüche 
Dritter. 
§ 6  Wirksamwerden und Laufzeit 
(1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der A ufsichtsbehörde. Der 
Kreis Borken wird diese Genehmigung zugleich im Nam en der Stadt Müns- 
ter und der Kreise beantragen. 
(2) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekann tmachung im Veröffentli- 
chungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.  
(3) Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.1 2.2030. Sie endet vorzeitig, 
wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht e rteilt wird, insbesondere 
im Falleiner einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung,  wenn der öffentliche 
Dienstleistungsauftrag, in den die Linienabschnitte  gemäß Anlage einbezo-

Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 
 
Stand: 07.01.2019 
© BBG und Partner Rechtsanwälte 
 
- 4 - 
genen sind, vorzeitig endet oder die Verkehre auf d en Linienabschnitten er- 
satzlos und endgültig eingestellt werden, jeweils zum Endschaftszeitpunkt. 
§ 7  Streitschlichtung 
(1) Im Falle von Streitigkeiten bei der Auslegung o der Anwendung dieser Ver- 
einbarung werden die Vertragsparteien die Aufsichts behörde um eine 
Schlichtung und ggf. einen Schlichtungsvorschlag bitten. 
(2) Jede Vertragspartei ist frei, einen Schlichtung svorschlag abzulehnen und 
den Rechtsweg zu beschreiten. 
§ 8  Schlussbestimmungen 
(1) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bun desrepublik Deutschland.  
(2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung b estehen nicht. Ände- 
rungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen gemäß § 24 Abs. 1 
GkG der Schriftform.  
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbaru ng unwirksam oder un- 
durchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamk eit der übrigen Best- 
immungen der Vereinbarung hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirk- 
samen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine R egelung, die dem 
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurch führbaren Bestim- 
mung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für d en Fall, dass die Par- 
teien nachträglich feststellen, dass die Vereinbaru ng lückenhaft ist. Zum 
wirtschaftlichen Zweck gehören auch verkehrliche Ziele.  
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: 
Anlage: Übertragene Linienabschnitte 
 
Datum und Unterschriften 
...., den 
 
Für   
................................................. . ........................................

Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 
 
Stand: 07.01.2019 
© BBG und Partner Rechtsanwälte 
 
- 5 - 
 
..., den  
 
Für ....   
................................................ .. ....................................... 
 
...., den

Beschlussvorlage

3378 Zeichen

V/0244/2019 
V/0244/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Kreisen 
Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über die Übertragung der Zuständigkeit für die 
Vergabe von Linienverkehren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.04.2019 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt dem Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage 1 zw i-
schen der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen (Borken, Coesfeld, Steinfurt und Ware n-
dorf) für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) zu.  
 
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung nach Vo r-
gabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen. 
 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
Die Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf beabsichtigen eine Direktvergabe 
öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) als interner 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
19.03.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Rump 
Telefon: 492 20 39 
RumpJ@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0244/2019 
Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/20071 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB (Gesetz 
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) an denselben Betreiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen, 
die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe der Mün s-
terlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf einbezogen werden, weil sie ihren Bedi e-
nungsschwerpunkt auf Gebieten einzelner oder mehrerer Münsterlandkreise haben. 
 
Die Stadt Münster ist für diese auf ihrem Gebiet gelegenen Linienabschnitte nach dem Territorialpri n-
zip rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW ( Gesetz über den öffentl i-
chen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen) und zustän dige Behörde im Sinne der VO 
1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um den Kreisen die sachlich gewollte Mi t-
vergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die Stadt Münster und die Mün s-
terlandkreise Borken, Coesfeld, Stein furt und Warendorf eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung g e-
mäß § 23 GkG NRW ( Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit ) abschließen, und zwar in der 
Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. 
 
Andere Zuständigkeiten der Stadt Münster, die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übe r-
tragen. Dies betrifft insbesondere die von der Stadt Münster erlassenen Allgemeinen Vorschriften, 
Förderrichtlinien und die Nahverkehrsplanung. 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlagen: 
Anlage Öffentlich-rechtl. Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen 
Anlage Vergabezuständigkeit  
 
 
 
 
 
  
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über 
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 
1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

Beratungsverlauf (3)

28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 10.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Brock

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Details

Aktenzeichen
V/0244/2019
Typ
Vorlagen
Datum
08.03.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37