V/0244/2019
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren
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Anlage A
1095 Zeichen
Anlage A zur V/0244/2019 Kurzüberblick Zustimmung des Rates der Stadt Münster zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Münsterlandkreise über die Übertragung der Zuständigkeit für die Verga- be von Linienverkehren. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Stadt Münster und die Kreise sind als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer Gebietsgrenzen zuständig. Finanzierung Produktgruppe: 1202 Verkehrsplanung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) :/.
V-0244-2019 - Anlage 2 - örV_Vergabezustaendigkeit
2962 Zeichen
RVM V60.
Lüdinghausen, 17.12.2018
Regelung der Vergabezuständigkeit der kreisgrenzenüberschreitenden Linien
(Betriebsführung RVM einschließlich aller NachtBus-Linien) von/nach Münster,
Stadt
AT1 =
Übernehmer
(ÜN)
AT 2 =
Überträger
(ÜT)
Linie Linien verlauf TFplkm
AT1
TFplkm
AT2
Kreis
Borken (2)
Stadt
Münster
S70/S71 Vreden - Ahaus -
Schöppingen - Horst-
mar - Laer - Münster
684 153
Kreis
Coesfeld
Stadt
Münster
S60 Nottuln - A43 - Müns-
ter
146 115
Kreis
Coesfeld
Stadt
Münster
S90/ S92/
542
Lüdinghausen - Sen-
den - Münster
420
279
Kreis
Coesfeld
Stadt
Münster
540/T540
Senden - Albachten
12 6
Kreis
Coesfeld
Stadt
Münster
R41/T541
Ottmarsbocholt -
Münster
72 124
Kreis
Coesfeld
Stadt
Münster
N4 Lüdinghausen - Ott-
marsbocholt - Senden
- Münster
11 21
Kreis
Coesfeld
Stadt
Münster
N7 Coesfeld – Rosendahl
– Billerbeck – Havix-
beck – Münster
11 2
Kreis
Coesfeld (3)
Stadt
Münster
N8 Legden - Holtwick -
Coesfeld - Nottuln -
Münster
30 8
Kreis
Steinfurt
Stadt
Münster
S50/D50 Ibbenbüren –
Saerbeck – FMO –
Münster
405 178
Kreis
Steinfurt
Stadt
Münster
R72 Altenberge – Münster 63 (1) 115 (1)
Kreis
Steinfurt
Stadt
Münster
161 Greven – Gelmer -
Saerbeck
21 1
Kreis
Steinfurt
Stadt
Münster
N5 Steinfurt – Nordwalde
– Altenberge - Münster
32 11
Kreis
Steinfurt (4)
Stadt
Münster
N6 Coesfeld - Legden -
Schöppingen - Horst-
mar - Laer - Münster
29 4
Kreis
Steinfurt
Stadt
Münster
N9 Ibbenbüren –
Saerbeck – Greven –
14 6
2
Münster
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
S20 Münster - Everswinkel
– Freckenhorst – Wa-
rendorf
159 100
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
S30 Münster - Sendenhorst
- Vorhelm – Neubeck-
um – Beckum
306 70
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
R22/320 Münster – Wolbeck -
Everswinkel
123 257
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
R32/330
(5)
Münster – Wolbeck -
Sendenhorst
174 123
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
N1 Ahlen – Sendenhorst -
Münster
19 6
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
N2 Brock – Ostbevern –
Westbevern – Telgte –
Münster
14 5
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
N3 Beckum – Ennigerloh
– Freckenhorst - E-
verswinkel - Münster
23 9
Kreis
Warendorf
Stadt
Münster
N42 Münster – Drenstein-
furt – Mersch
5 2
Werte: Jahresfahrplankilometer 2017
TFplkm = Fahrplankilometer in Tausend. TaxiBus-Linien / -Fahrten sind mit der maximalen
Fahrplanleistung berücksichtigt.
Anmerkungen
(1) die Fahrplanleistung wird sich ab 2019 durch Angebotsmaßnahmen verändern
(2) enthält auch Fahrplanleistung des Kreises Steinfurt
(3) enthält auch Fahrplanleistung des Kreises Borken
(4) enthält auch Fahrplanleistung des Kreises Coesfeld und des Kreises Borken
(5) enthält auch anteilige Fahrplanleistungen (Streckenabschnitt R32) der Linie F1
V-0244-2019 Anlage 1 - örV Delegation Aufgabenträgerschaft_Münster.DOCX
8312 Zeichen
Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 Stand: 07.01.2019 © BBG und Partner Rechtsanwälte - 1 - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf - nachfolgend " Kreise " genannt – gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" Präambel Die Stadt Münster und die Kreise sind als öffentlic he Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zu- ständige Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Die K reise beabsichtigen eine gemeinsame Direktvergabe öffentlicher Personenverke hrsdienste an die Regio- nalverkehr Münsterland GmbH (RVM) als interner Betr eiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 G WB an denselben Be- treiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Müns- ter liegen. Die Vertragsparteien sind sich einig, d ass diese Linienabschnitte in die Vergabe der Kreise einbezogen werden sollen, weil s ie ihren Bedienungsschwer- punkt jeweils auf dem Gebiet eines Kreises oder meh rerer Kreise haben. Hierzu vereinbaren sie die Übertragung der Vergabezuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Alt. 1 GkG. Die Vereinbarung setzt voraus, dass d ie Vergabeabsicht der Kreise umgesetzt wird. § 1 Aufgabenübertragung der Aufgabenträgerschaft (1) Die Stadt Münster überträgt ihre Vergabezuständ igkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 und § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW für d ie in der Anlage aufgeführten Linienabschnitte von Linienverkehren g emäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 42 PBefG auf die Kreise (§ 23 Abs. 1 Al t. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG), und zwar jeweils auf einen Kreis nach dem Bel egenheitsprinzip der ausbrechenden Linie, wie in der Anlage1 vermerkt. M it übertragen wird demgemäß auch das Recht, zum Schutz der auf diesen Linienabschnitten erbrachten Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Der Inhalt der Ausschließlichk eit ist zwischen den Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 Stand: 07.01.2019 © BBG und Partner Rechtsanwälte - 2 - Vertragsparteien verbindlich abzustimmen, insbesond ere zur Vermeidung einer Kollision mit Verkehrsleistungen, die im Inte resse der Stadt Münster erbracht werden oder künftig erbracht werden sollen. (2) Die Kreise nehmen die Übertragung, jeder für si ch, an. Sie werden die Li- nienabschnitte gemäß Anlage gemeinsame in ihre Dire ktvergabe oder In- housevergabe mit Wirkung zum 01.01.2021 (Betriebsau fnahme) und einer Laufzeit von zehn Jahren einbeziehen und das Leistu ngsangebot gemäß § 2 Abs. 1 sicherstellen. § 2 Abstimmung des Leistungsangebots (1) Für das verkehrliche Leistungsangebot auf den L inienabschnitten gemäß Anlage gelten im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die in den NVP der Stadt Münster und der Kreise getroffenen Festlegungen für die Linienführung, Haltestellenlage und das Fahrplanangebot und ggf. Q ualitätsvorgaben, ins- besondere hinsichtlich der einzusetzenden Busse. Die Kreise werden diese Vorgaben in die Anforderungen der Vorabbekanntmachu ng und den zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag übernehmen. (2) Sofern Linienabschnitte gemäß Anlage in die Koo peration zwischen der RVM und der Stadtwerke Münster GmbH einbezogen sind , gehen die Ver- tragsparteien von einer Fortsetzung dieser Kooperat ion aus und wirken da- rauf hin. (3) Änderungen des verkehrlichen Leistungsangebots während der Laufzeit dieser Vereinbarung sind mit der Stadt unter Beacht ung der Kooperation gemäß Absatz 2 abzustimmen. Die Abstimmung kann im Zuge einer Fort- schreibung des NVP erfolgen. Eine Änderung des Fahr plantaktes oder der Fahrtenhäufigkeit bedarf des Einvernehmens zwischen den Vertragspartei- en. Vor einer Änderung in diesem Sinne sind die RVM und die Stadtwerke Münster GmbH anzuhören. § 3 Finanzierung (1) Für die Sicherstellung der Verkehrsleistungen a uf den Linienabschnitten gemäß Anlage wird den Kreisen von der Stadt Münster kein unmittelbarer Kostenausgleich gewährt. Für den wirtschaftlichen A usgleich werden die zwischen der RVM und der Stadtwerke Münster GmbH ge ltenden und zwi- schen den Vertragsparteien für angemessen erachtete n Regelungen fort- gesetzt. Im Falle der Beendigung oder gravierenden Änderung dieser Re- Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 Stand: 07.01.2019 © BBG und Partner Rechtsanwälte - 3 - gelung werden sich die Vertragsparteien auf einen a ngemessenen Aus- gleich verständigen. (2) Für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pa uschale gemäß § 11a ÖPNVG und der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNV G für die Li- nienabschnitte gemäß Anlage bleibt es bei der Zustä ndigkeit der Stadt Münster. Die Vertragsparteien sind bereit, diese Finanzierungszuständigkeit zu überprüfen, wenn Sachverhalte eintreten, die die Sachgerechtigkeit oder Angemessenheit des Status quo in Zweifel ziehen. § 4 Verfahrenskosten Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Dur chführung der übernomme- nen Aufgabe (Eigenkosten sowie ggf. Kosten externer Berater) einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsschutzverfahren tragen vorbeh altlich der Regelung in § 5 die Kreise. § 5 Haftung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche Die Kreise übernehmen mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrneh- mung ggf. eintretenden Schadensersatz- oder Kostene rstattungspflichten gegen- über Dritten und stellen die Stadt Münster insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebens o für berechtigte Ansprüche Dritter. § 6 Wirksamwerden und Laufzeit (1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der A ufsichtsbehörde. Der Kreis Borken wird diese Genehmigung zugleich im Nam en der Stadt Müns- ter und der Kreise beantragen. (2) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekann tmachung im Veröffentli- chungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. (3) Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.1 2.2030. Sie endet vorzeitig, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht e rteilt wird, insbesondere im Falleiner einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag, in den die Linienabschnitte gemäß Anlage einbezo- Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 Stand: 07.01.2019 © BBG und Partner Rechtsanwälte - 4 - genen sind, vorzeitig endet oder die Verkehre auf d en Linienabschnitten er- satzlos und endgültig eingestellt werden, jeweils zum Endschaftszeitpunkt. § 7 Streitschlichtung (1) Im Falle von Streitigkeiten bei der Auslegung o der Anwendung dieser Ver- einbarung werden die Vertragsparteien die Aufsichts behörde um eine Schlichtung und ggf. einen Schlichtungsvorschlag bitten. (2) Jede Vertragspartei ist frei, einen Schlichtung svorschlag abzulehnen und den Rechtsweg zu beschreiten. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bun desrepublik Deutschland. (2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung b estehen nicht. Ände- rungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen gemäß § 24 Abs. 1 GkG der Schriftform. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbaru ng unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamk eit der übrigen Best- immungen der Vereinbarung hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine R egelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurch führbaren Bestim- mung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für d en Fall, dass die Par- teien nachträglich feststellen, dass die Vereinbaru ng lückenhaft ist. Zum wirtschaftlichen Zweck gehören auch verkehrliche Ziele. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage: Übertragene Linienabschnitte Datum und Unterschriften ...., den Für ................................................. . ........................................ Vorlage V/0244/2019 - Anlage 1 Stand: 07.01.2019 © BBG und Partner Rechtsanwälte - 5 - ..., den Für .... ................................................ .. ....................................... ...., den
Beschlussvorlage
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V/0244/2019
V/0244/2019
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Kreisen
Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Vergabe von Linienverkehren
Beratungsfolge
28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen
Vorberatung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
03.04.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat stimmt dem Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gemäß Anlage 1 zw i-
schen der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen (Borken, Coesfeld, Steinfurt und Ware n-
dorf) für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) zu.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung nach Vo r-
gabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Begründung:
Die Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf beabsichtigen eine Direktvergabe
öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) als interner
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
19.03.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Rump
Telefon: 492 20 39
RumpJ@stadt-muenster.de
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V/0244/2019
Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/20071 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB (Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) an denselben Betreiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen,
die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe der Mün s-
terlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf einbezogen werden, weil sie ihren Bedi e-
nungsschwerpunkt auf Gebieten einzelner oder mehrerer Münsterlandkreise haben.
Die Stadt Münster ist für diese auf ihrem Gebiet gelegenen Linienabschnitte nach dem Territorialpri n-
zip rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW ( Gesetz über den öffentl i-
chen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen) und zustän dige Behörde im Sinne der VO
1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um den Kreisen die sachlich gewollte Mi t-
vergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die Stadt Münster und die Mün s-
terlandkreise Borken, Coesfeld, Stein furt und Warendorf eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung g e-
mäß § 23 GkG NRW ( Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit ) abschließen, und zwar in der
Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW.
Andere Zuständigkeiten der Stadt Münster, die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übe r-
tragen. Dies betrifft insbesondere die von der Stadt Münster erlassenen Allgemeinen Vorschriften,
Förderrichtlinien und die Nahverkehrsplanung.
i.V.
gez.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlagen:
Anlage Öffentlich-rechtl. Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen
Anlage Vergabezuständigkeit
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Brock
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Details
- Aktenzeichen
- V/0244/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.03.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37