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V/0812/2011

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster

Vorlagen 19.10.2011

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 21.03.2012, TOP 4.1

Ergänzungsvorlage V/0812/2011/1 mit Anlage

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Ansehen

Anlage 2 - Ratsantrag

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Gebaeudeleitlinien

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0812/2011/1 mit Anlage

38741 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0812/2011/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Werner 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2012 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Die als Anlage beigefügten Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 15.03.2012 – werden 
für die Bereitstellung von Gebäuden für Bedarfe von städtischen Ämtern und Einrichtungen 
zugrunde gelegt  (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage) 
 
2.  Durch die Gebäudeleitlinien sind wesentliche gebäudebezogene Standards definiert. Es wird 
zur Kenntnis genommen, dass weitergehende und standortübergreifende Standards im Zu-
sammenhang mit der Einführung eines stra tegischen Flächenmanagements erarbeitet wer-
den. 
 
3. Der als Anlage 2 beigefügte Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 der SPD-Fraktion, der 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der Gruppe UWG/ÖDP und 
Herrn Powroznik ist damit teilweise erledigt.  
 
4. Die in den Gebäudeleitlinien definierten Standards werden für Hochbaumaßnahmen, die ab 
den Haushaltsjahren 2012 ff zu finanzieren sind, angewendet.  Für Hochbaumaßnahmen für 
die bereits Grundsatz-, Errichtungs- oder Baubeschlüsse im Einzelfall vorliegen, gelten die 
bisherigen Regelungen.  
 
5. Die Gebäudeleitlinien sollen von den stadteigenen Gesellschaften ebenfalls angewen-
det werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebäudeleitlinien den stadteigenen Ge-
sellschaften zuzuleiten, mit dem Ziel diese in den Gremien der Gesellschaften zu be-
schließen und in der Anwendung umzusetzen. Sie sind auf den jeweiligen Zweck und 
die Belange der Gesellschaften abzustimmen. 
 
6. Die Verwaltung wird beauftragt, die „Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer 
Kriterien“ zu überarbeiten und zu ergänzen. 
 
492-2370 
 
E-Mail: 
WernerT@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.03.2012 
V/0812/2011/1

- 2 - 
II. Finanzierung 
 
7. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Einführung der Gebäudeleitlinien unmittelbar 
keine Kosten entstehen. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über 
Einsparungen bei den Betriebskosten im  Lebenszyklus des Bauvorhabens refinanziert wer-
den. 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 17.01.2012 wurde be-
schlossen, in einer Arbeitsgruppe von Mitgliedern des AUB und der Verwaltung, den Entwurf der 
Gebäudeleitlinien in der Fassung vom 17.11.2011 zu überarbeiten. Die Arbeitsgruppe hat am 
31.01.2012 getagt. Nach eingehender Beratung wurde am 13.03.2012 von den Fraktionen ein Än-
derungsantrag eingebracht.  
 
Der Änderungsantrag im Wortlaut: 
 
Gebäudeleitlinien 
 
1.2 1. - 4.  i. O. 
 5. neu:  Gesundheitsschutz und Behaglichkeit 
  Schaffung einer hohen Innenraumluftqualität, die Auswahl gesundheitlich unbe-
denklicher Baustoffe, sowie die Berücksichtigung bauphysikalischer Parameter 
(Wärme, Feuchte, Bau- und Raumakustik) zur Sicherstellung einer bedarfsge-
rechten und angemessenen Aufenthalts- und Nutzungsqualität in den städtischen 
Gebäuden. 
  Aus 5 wird 6. 
 
2.2  Planungsgrundsätze 
  
 1. Abs. bleibt 
 2. Abs bleibt 
  
 In den Gebäuden ist durch bauliche wie technische Maßnahmen eine gute Innenraumluft-
hygiene sicher zu stellen. Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode natürlich 
be- und entlüftet werden. Dies wird unterstützt durch die Auswahl gesundheitlich unbedenk-
licher Baustoffe. Gebäude sind, wann immer möglich, natürlich zu belichten. Einer sommer-
lichen Überhitzung der Gebäude ist durch entsprechende Maßnahmen, vorrangig bauliche, 
vorzubeugen. 
 Den Kriterien … 
 
2.3.1  Neubau und bauliche Erweiterungen: 
 Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:  
 Der zukünftige Jahresheizwärmedarf beträgt < = 30 KWh/m²a (BGF). Beim Einbau einer 
mechanischen Lüftungsanlage beträgt der Grenzwert <= 20KWh/m²a (BGF). 
 Nachgewiesene Luftwechselrate n50   <1,0h-1 
 Nachgewiesene Luftwechselrate für zert. Passivhäuser   0,6h -1 
 
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen 
 
 …ist eine Gebäudeenergiebilanz mit dem PHPP-Programm zu erstellen. 
 
2.3.5  neu:  Sommerlicher Wärmeschutz 
  Es ist ein rechnerischer Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz zu führen. Der 
sommerliche Wärmeschutz ist, wenn immer möglich, mit baulichen Mitteln sicher 
zu stellen. Vorrangig mit außen liegenden mobilen Verschattungselementen. 
V/0812/2011/1

- 3 - 
V/0812/2011/1 
 
2.4.3  Wärmeversorgung 
 Zusatz:   
 Bei allen Neu- und Altbauten ist das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWärmeG) zu 
berücksichtigen. 
 
2.4.5  Lüftung 
 Zielsetzung: 
 Ziel ist die Sicherstellung einer guten Raumluftqualität. Für alle Gebäudetypen wird ein Lüf-
tungskonzept erstellt Der Zielwert für die CO2 Konzentration beträgt 1000 ppm, der max. 
Wert beträgt 1500 ppm.  
 
 Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen / mechanischer Lüftung: 
 
 - Versammlungsstätten … 
 
2.5.5  Wasserverwendung 
 Zusatz: 
 Die aktuelle Trinkwasserverordnung wird umgesetzt. 
 
2.7  Baustoffe 
 Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht beeinträchti-
gen. 
 Als Zielwert für die Summe der flüchtigen organischen Verbindungen wird ein TVOC-Wert < 
1000 μg/m³ für Neubauten und umfangreiche Umbaubauten angestrebt. 
 Bei Schulen und Kindergärten gilt der Zielwert <500 μg/m³. 
 Die Werte gelten vor Bezug der Einrichtung. 
 Die Stadt wird stichprobenartig mehrere Objekt e im Jahr, mit dem Ziel in einem Zeitraum 
von 2 Jahren Grenzwerte festzulegen, überprüfen. 
 Der Formaldehydzielwert beträgt <60 μg/m³ 
 Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Umwelt nicht belasten. 
 Insbesondere…verzichtet. Vorrangig sind FSC und PEFC zertifizierte Hölzer einzubauen. 
 
2.8  Raumakustik 
 Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzerqualität die Bau- und Raumakustischen Re-
geln zu beachten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen 
Räumen und die VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sind dabei he-
ranzuziehen. Für Kindestageseinrichtungen ist der Leitfaden zur akustischen Gestaltung in 
Kindestagesstätten (Fraunhofer Institut und Land Baden-Württemberg) Orientierungsmaß-
stab. 
 
2.9  Zertifizierungen 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen hat in der Sitzung vom 13.03.2012 die Änderun-
gen beschlossen. Die Anlage 1 dieser Vorlage enthält die überarbeitete Fassung der Gebäudeleit-
linien mit den übernommenen Änderungen. Die geänderten und ergänzten Textpassagen sind fett 
und kursiv kenntlich gemacht.  
 
I. V.  
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage 
Gebäudeleitlinien Stand 15.03.2012

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 1 von 14  
 
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
       Ziele und Handlungsempfehlungen für die Planung,  
den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb  
von städtisch genutzten Gebäuden 
 
Amt für Immobilienmanagement 
Stand 15.3.2012

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 2 von 14  
 
 
 
Inhalt 
 
 
1 Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 
 1.1 Präambel 
 
 1.2  Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene 
 
 1.3  Geltungsbereich der Gebäudeleitlinien und Anwendung 
 
2.  Handlungsempfehlungen 
 
 2.1 Gebäudeplanung  
  2.1.1. Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung 
2.1.2 . Bedarfsermittlung 
 
2.2  Planungsgrundsätze     
 
 2.3.  Baulicher Wärmeschutz 
  2.3.1.  Neubau und  bauliche Erweiterungen  
  2.3.2  Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen 
  2.3.3  Umfassende Gebäudesanierungen 
  2.3.4  Sonderfälle  
 
 2.4.  Technische Gebäudeausrüstung 
  2.4.1 Elektroversorgung 
  2.4.2 Beleuchtung 
  2.4.3 Wärmeversorgung 
  2.4.4 Warmwasserversorgung 
  2.4.5 Lüftung 
  2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation 
 
2.5.   Gebäudebetrieb 
 2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen 
 2.5.2. Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik 
 2.5.3  Elektrische Anlagen und Geräte 
 2.5.4. Beleuchtung 
 2.5.5. Wasserverwendung 
 2.5.6  Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken  
 
2.6.  Barrierefreiheit 
 
2.7.  Baustoffe 
 
2.8. Raumakustik 
 
2.9.  Zertifizierungen

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 3 von 14  
1. Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 
1.1 Präambel 
 
Das Amt für Immobilienmanagement ist Ansprechpartner für alle städtischen bebauten wie 
unbebauten Grundstücke. Zu den Aufgaben des Amtes gehören neben dem An- und Ver-
kauf, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Gebäudebe-
wirtschaftung und die Koordinierung von Neubaumaßnahmen,  ebenso die Anpassung bzw. 
der Umbau nicht mehr benötigter Flächen, die Verwertung, und soweit das Gebäude im städ-
tischen Bestand bleibt, die Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zum dauerhaften 
Erhalt der städtischen Gebäude. Das Amt für Immobilienmanagement stellt als Dienstleister 
den Ämtern und Einrichtungen der Stadt Münster die für deren Aufgabenerfüllung benötigten 
Gebäude zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Sportgebäu-
de, Gebäude für kulturelle Zwecke, Gebäude der Jugendpflege, Dienstgebäude der Feuer-
wehr bis hin zu Gebäuden des Gesundheitsdienstes. 
Gleichzeitig identifiziert es gemeinsam mit den Fachämtern nicht mehr benötigte Flächen 
und führt sie einer konsolidierungsgerechten Verwertung zu. Dem technischen Gebäudema-
nagement obliegt die Projektsteuerung sowie die Planung und Bauleitung von Instandhal-
tungs- und Sanierungsmaßnahmen in den städtischen Gebäuden und Neubauten. Ebenso 
ist der Betrieb der bereitgestellten Immobilien Kernaufgabe des Amtes für Immobilienmana-
gement. Hierzu gehört insbesondere die technische Bewirtschaftung der Gebäude mit den 
Aufgabenbereichen Reinigung, Hausverwaltung, Energiemanagement bis hin zu einem  
24-Stunden-Störungsdienst.  
 
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene 
 
Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene sind: 
 
1. Nachhaltigkeit 
Wirtschaftliche und nachhaltige Erstellung, Instandhaltung und Betrieb der Gebäude, 
Minimierung der Kosten über deren gesamten Lebenszyklus.  
 
2. Bedarfsgerechtigkeit 
Wirtschaftliche Bereitstellung von Gebäuden unter Erreichung einer hohen Identifika-
tion der Nutzer mit dem zur Verfügung gestellten. 
 
3. Architektur  
Überzeugende architektonische Gestaltung und städtebauliche Qualität der Gebäude 
als Beitrag zur Lebens- und Umweltgestaltung und zum Wohlbefinden der Nutzer und  
Bürgerinnen und Bürger. 
 
4. Klimaschutz  
Senkung des Energieverbrauchs über den vollständigen genutzten Gebäudebestand 
gemäß den Vorgaben des Klimaschutzkonzeptes, insbesondere überwiegende De-
ckung des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis zum 
Jahr 2020.  
 
5. Gesundheitsschutz und Behaglichkeit  
Schaffung einer hohen Innenraumluftqualität, die Auswahl gesundheitlich un-
bedenklicher Baustoffe, sowie die Berücksichtigung bauphysikalischer Para-
meter(Wärme, Feuchte, Bau- und Raumakustik) zur Sicherstellung einer be-
darfsgerechten Aufenthalts- und Nutzungsqualität in den städtischen Gebäu-
den.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 4 von 14  
 
6. Bestandsoptimierung 
Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flächen und Volumen der 
einzelnen Gebäude bezogen auf die von den nutzenden Ämtern und Einrichtungen 
benötigten Flächenbedarfe. 
 
 
 
1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung 
 
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind Grundlage für diese Ziele und fassen unter 
anderem die bereits bisher angewendeten Standards einheitlich zusammen. Sie bilden die 
Grundlage für den Weg einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Gebäudewirtschaft. 
Die Handlungsempfehlungen werden für alle eigenen, langfristig angemieteten oder in ande-
ren vertraglichen Konstellationen langfristig vom Amt für Immobilienmanagement zur Verfü-
gung gestellten Gebäude angewendet. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Regelungen, 
Normen und Richtlinien und sind Grundlage sowohl für die Architekten- und Ingenieurtätig-
keiten als auch für die sonstigen Aufgaben des Amtes für Immobilienmanagements.  Für 
Gebäude, die schon absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum genutzt werden sollen 
oder bei Unwirtschaftlichkeit unter Abwägung der Investitions- und Folgekosten, kann von 
den Handlungsempfehlungen abgewichen werden.  
 
 
1.4 Einordnung der Anforderungen zum Wärmeschutz im Kontext zu gesetzli-
chen Regelungen 
 
In der am 09.07.2010 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von 
Gebäuden“ wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2019 alle neuen öffentlichen Gebäude als 
Niedrigstenergiegebäude (mit einem fast bei Null liegenden Energiebedarf) auszuführen 
sind. Niedrigstenergiegebäude sollen nochmals erheblich weniger Energie verbrauchen als 
„Passivhäuser“. Die neue EnEV 2012 mit deren Inkrafttreten im nächsten Jahr zu rechnen ist 
wird einen weiteren Schritt in Richtung „Passivhaus“ bedeuten. Eine weitere Fortschreibung 
der EnEV ist für das Jahr  2015 zu erwarten. 
Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudeleitlinien erfüllen nicht das Anforde-
rungsniveau der EU-Richtlinie an ein Niedrigstenergiegebäude, liegen aber um mindestens 
30% über den für 2012 geplanten nationalen gesetzlichen Anforderungen.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 5 von 14  
2. Handlungsempfehlungen 
 
2.1. Gebäudeplanung 
 
2.1.1 Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung 
 
Den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Nutzern werden vom Amt für Immobilienmana-
gement z. Zt. ca. 950 Gebäude auf ca. 500 Standorten mit einer Nettogrundfläche von ca. 
880.000 m² für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Die Gebäude befinden sich 
im städtischen Eigentum, sind angemietet oder werden in anderen vertraglichen Konstellati-
onen bereitgestellt. Der weiteren Optimierung des Gebäudebestandes gilt deshalb bei der 
Entwicklung einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft die größte Aufmerksamkeit. Bedingt 
durch Veränderungen der Bedarfe stellen bauliche Ergänzungen, Reduktionen und Anpas-
sungen bei vorhandenen Standorten und Gebäuden neben der Neuerstellung von vollständi-
gen Gebäudekomplexen  weitere Schwerpunkte dar.  
 
Mit der Ersterstellung und durch wesentliche bauliche Veränderung von Gebäudekomplexen 
wird die Grundlage für die zukünftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten gelegt. Im Zuge 
von Neuerstellungen und baulichen Veränderungen sollen deshalb Gebäude möglichst kom-
pakt und mit einem optimierten Verhältnis von Nutzfläche zu Nettogrundfläche bzw. Brutto-
geschossfläche realisiert werden. Ebenso sollen die Gebäude nicht nur hinsichtlich der In-
vestitionskosten, sondern insbesondere hinsichtlich der Folgekosten, optimiert werden.  
 
Das Amt für Immobilienmanagement versteht sich als zentraler Dienstleister der Stadt Müns-
ter zur Bereitstellung von Gebäuden der öffentlichen Daseinsvorsorge.  Es ist dabei selbst-
verständlich, dass die originäre Aufgabenerfüllung der Nutzer und Einrichtungen und die 
vorzunehmende weitere Entwicklung und Optimierungen des Gebäudebestandes auch i. S. 
von Flächenoptimierungen im Einklang stehen soll.  
 
Das Amt für Immobilienmanagement wird bei der Entwicklung,, dem Erhalt und der Anpas-
sung des für die öffentliche Daseinsvorsorge nötigen Gebäudebestandes neben den nach-
haltig wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien auch großen Wert auf eine Berücksichti-
gung der architektonischen, stadtgestalterischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprä-
genden Kriterien legen. Ziel ist  es,  dass sich die nutzenden Ämter und Einrichtungen mit 
den ihnen zur Aufgabenerfüllung bereitgestellten Gebäuden identifizieren, ihre Flächen effi-
zient nutzen und auch die Belange einer langfristig orientierten Gebäudeplanung respektie-
ren. Die frühzeitige Einbindung aller an der Planung fachlich Beteiligten, insbesondere der 
das Gebäude nutzenden Ämter und Einrichtungen in die Verfahren der Planung und Ent-
wicklung, wird deshalb explizit weitergeführt. 
 
2.1.2 Bedarfsermittlung 
 
Die Bedarfe an Gebäuden für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge werden durch 
die Ämter und Einrichtungen der Stadt benannt. Das Amt für Immobilienmanagement unter-
stützt die Ämter und Einrichtungen fachlich bei der Bedarfsermittlung, insbesondere bei der 
Erstellung der Raum- und Funktionsprogramme und schlägt grundsätzliche und ggf. alterna-
tive dem Zweck entsprechende bauliche Lösungsmöglichkeiten vor. Die Federführung im 
Rahmen der Bedarfsermittlung  incl. der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel liegt 
beim jeweiligen Bedarfsamt.  Danach wechselt die Verantwortung zum Amt für Immobilien-
management, das für die weiteren Prozesse der konkreten Planung und Realisierung feder-
führend tätig ist. Grundlage der Realisierung ist der Baubeschluss auf Grundlage der Ent-
wurfsplanung.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 6 von 14  
2.2 Planungsgrundsätze  
 
Bauliche Veränderungen an Gebäuden können dazu beitragen, die Instandhaltungs- und 
Betriebskosten von Gebäuden zu reduzieren, ohne deren Gebrauchswert für die Ämter- und 
Einrichtungen maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Gebäudestrukturen, insbesondere die 
Kompaktheit der Gebäude, das Erschließungssystem, die Gebäudehülle, die technische Ge-
bäudeausstattung bis hin zur Verwendung von Materialien sollen deshalb im Veränderungs-
prozess ständig optimiert werden.   
 
Um Gebäude oder Gebäudeteile „zukunftsfähig“ zu machen, ist darauf hinzuwirken, dass 
eine autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäude-
teilen oder Gebäuden möglich sein kann. Ziel ist es, Einheiten zu bilden die,  eigenständig 
betrieben und perspektivisch ggf. für unterschiedliche Nutzeranforderungen zur Verfügung 
gestellt werden können.  
In den Gebäuden ist durch bauliche wie technische Maßnahmen eine gute Innenraum-
lufthygiene sicher zu stellen. Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode 
natürlich be- und entlüftet werden. Dies wird unterstützt durch die Auswahl gesund-
heitlich unbedenklicher Baustoffe. Gebäude sind, wann immer möglich, natürlich zu 
belichten. Einer sommerlichen Überhitzung der Gebäude ist durch entsprechende 
Maßnahmen, vorrangig bauliche, vorzubeugen. 
Den Kriterien der Gebäudeausrichtung und der Gebäudegeometrie, dem Verhältnis von 
transparenten und geschlossenen Fassadenflächen sowie nachfolgend dem Verhältnis von 
zu öffnenden und festen transparenten Flächen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. 
Konstruktive Maßnahmen sind technisch unterstützten Maßnahmen im Falle der wirtschaftli-
chen Gleichwertigkeit zur Vermeidung von betrieblichen Folgekosten vorzuziehen. Neu zu 
erstellende bzw. zu sanierende Dächer sollen nach Möglichkeit für die Nachrüstung einer 
Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.  
 
Bei baulichen Ergänzungen ist die vorhandene architektonische Gebäudesubstanz hinsicht-
lich Gestaltung, Materialien, Gebäudeausrichtung und Gebäudegeometrie angemessen zu 
berücksichtigen. Die Planungen sind anhand der in den Gebäudeleitlinien genannten Krite-
rien  abzuwägen.   
 
Um die Ziele der Gebäudeleitlinien, die Raum- und Funktionsanforderungen der Nutzer so-
wie die stadtgestalterischen, architektonischen Kriterien optimal zu entwickeln, werden  in 
der Regel bei Neubauten und größeren baulichen Ergänzungen im Zuge von durchzuführen-
den VOF-Verfahren, Architektenwettbewerbe oder vergleichbare planerische Optimierungs-
verfahren durchgeführt.  
 
2.3 Baulicher Wärmeschutz 
 
Zur Optimierung der Energiekosten und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dem 
baulichen Wärmeschutz eine besondere Bedeutung zu.  Dies hat wesentlichen Einfluss auf 
die Gebäudeausrichtung, Geometrie und Gestaltung zukünftiger Gebäude. Für Neubauten 
und größere bauliche Erweiterungen sowie für die Sanierung von Bauteilen werden folgende, 
über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben vorgesehen. Ab-
weichungen sind zu begründen.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 7 von 14  
2.3.1 Neubau und  bauliche Erweiterungen:  
 
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:  
 
Der zukünftige Jahresheizwärmebedarf beträgt <= 30 kWh/m²(BGF). Beim Einbau einer  
mechanischen Lüftungsanlage beträgt der Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF). 
 
Neubauten und bauliche Erweiterung ab einer Größe von 250 m² BGF : 
 
Für Neubauten und bauliche Erweiterungen ab einer Grenze von  250 m² BGF  beträgt der 
einzuhaltende Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF)a  
 
In beiden vorstehenden Fällen ist der Nachweis nach dem Rechenverfahren des Passiv-
hausinstituts Darmstadt) durchzuführen.  
 
Nachstehend sind weitere bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ab einer Größe von 
250 m² BGF einzuhaltende Grenzwerte aufgeführt: 
 
Primärenregiebedarf incl. Strombedarf   <= 90  kWh/(m²a) 
Wärmebrücken      <= 0,05 W/(m²K) 
Nachgewiesene Luftwechselrate n50    < 1,0 h
-1  
Nachgewiesene Luftwechselrate für zert. Passivhäuser    0,6h -1  
 
Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen sollen folgende Mindestwerte für die Wärme-
durchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.  
 
Bauteil EnEV 2009 
W/(m²K) 
Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand  < 0,15 ca. 20 cm (WLG 032) 
Dach   < 0,15 ca. 22 cm (WLG 032) 
Decken, Wände, Boden 
(gegen unbeh. Räume und Erdreich) 
 < 0,15 ca. 20 cm (WLG 030) 
Fenster Uw   < 1,10  
Verglasung  < 0,80  
 
 
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen: 
Bei Instandhaltungen, Modernisierungen und Sanierungen sollen folgende Mindestwerte für 
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.  
 
Bauteil EnEV 2009 
W/(m²K) 
Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand 0,28 < 0,20 ca. 18 cm (WLG 035) 
Dach  0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035) 
oberste Decke,  0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035) 
Kellerdecke v. unten  0,35 < 0,24 ca. 12 cm (WLG 030) 
Kellerd. v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,35 ca.   8 cm (WLG 030) 
Außentür 1,80 < 1,30  
Dachflächenfenster 1,40 < 1,40  
Fenster  1,30 < 1,30  
Verglasung  < 0,80

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 8 von 14  
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen 
 
Im Falle umfangreicher Gebäudesanierungen mit mindestens 3 Bauteilen (z.B. Dach, Fassa-
de, Fenster) ist eine Energiebilanz mit dem PHPP-Programm (Passivhaus-Projektierungs-
Paket) zu erstellen. 
Der Jahresheizwärmebedarf soll mit 70 kWh/m² BGF das Niveau EnEV 2009 für Bestands-
gebäude deutlich unterschreiten.  
 
Werden zusätzlich alle Bauteile und Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung saniert,  
soll mit 50 kWh/m² BGF näherungsweise das EnEV-Niveau 2009 für Neubauten erreicht 
werden. 
 
2.3.4 Sonderfälle  
 
(Gebäude mit < 19 Grad Raumtemperatur,  <  50 m² Nutzfläche, < 5 Jahre Nutzungsdauer 
oder  < 4 Stunden tägliche Nutzungsdauer) 
 
Bei Gebäuden, die eines der o. g. Kriterien erfüllen, sind folgende Mindestwerte für die Wär-
medurchgangskoeffizienten der Bauteile einzuhalten.  
 
 
Bauteil EnEV 2009 
W/(m²K) 
Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
Dach  0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
oberste Decke,  0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
Kellerd. .v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,30 ca.   8 cm (WLG 030) 
Außentüren,Tore o.Anford. < 3,0  
Fenster  1,90 < 1,30  
 
2.3.5 Sommerlicher Wärmeschutz  
 
Es ist ein rechnerischer Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz zu führen. Der som-
merliche Wärmeschutz ist, wenn immer möglich, mit baulichen Mitteln sicher zu stel-
len. Vorrangig mit außen liegenden mobilen Verschattungselementen. 
 
2.4. Technische Gebäudeausrüstung 
 
2.4.1 Elektroversorgung 
 
Für die Entscheidung, aus welcher Spannungsebene das Energieversorgungsunternehmen 
einspeisen soll, sind folgende Kriterien maßgebend:  
 - Leistungsbedarf (Netzsituation)  
Die Entscheidung, die Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz vorzunehmen, ist über 
einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu begründen. (Eckpunkte: Jährliche Gesamtkosten also 
insbesondere Arbeitspreis, Leistungspreis, Anlagekosten, Betriebskosten, Nutzungsdauer). 
 
2.4.2 Beleuchtung 
 
Die Beleuchtungsstärken werden auf Grundlage der EN 12464 festgelegt. Nutzräume wie 
Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume sind mit einer Leistung von max. 2 W/ m²/ 100Lux 
zu planen. Es sind grundsätzlich Standardleuchten einzusetzen. Sonder- und Einbauleuch-
ten können in begründeten Fällen gebäude- und gestaltungsabhängig vorgesehen werden.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 9 von 14  
Leuchten sind in der Regel Tageslicht unterstützend, parallel zu den Fenstern anzuordnen. 
Es sind Leuchten mit hohem Wirkungsgrad (mind. 70%) vorzusehen. In Nebenräumen und 
Verkehrswegen kann der Wert in Einzelfällen darunter liegen. 
Zur Anpassung der Beleuchtung an unterschiedliche Nutzungsverhältnisse der Räume und 
unter Berücksichtigung des Tageslichtanfalles ist die Beleuchtungsanlage dimmbar über eine 
1-10V Schnittstelle mittels Tageslichtsensor und Präsenzmelder regelbar auszuführen. 
Es sind weitestgehend energiesparende Leuchtmittel zu verwenden. 
 
2.4.3 Wärmeversorgung 
 
Bei allen Neu- und Altbauten ist das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWär-
meG) zu berücksichtigen. 
Die Wärmeversorgung ist, soweit möglich unter Berücksichtigung wirtschaftlich sinnvollen 
energiesparenden Konzepten zu planen und zu realisieren. Dazu gehören z.B. 
 
- Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen einschl. Fernwärme) 
- regenerative Energien 
- Gas-/ Öl-Wärmeerzeuger (Liefergrenze ist der Wärmemengenzähler der Stadtwerke MS) 
 
Eine Minimierung der Wärmeverteilungsverluste und Wasserumlaufmengen durch geringe 
und gleitend angepasste Versorgungstemperaturen im System sind zu berücksichtigen. Eine 
Schnellaufheizung ist entsprechend einzuplanen. 
Die Auslegung der Heizflächen ist mit möglichst hohen Temperaturspreizungen (>= 30 K) zu 
ermitteln 
 
Für Fernwärmeanschlüsse: 
 stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung 
Vorlauftemperatur        80 °C         80 °C         80 °C         45 °C  
Rücklauftemperatur        40 °C         50 °C         50 °C         35 °C  
 
Für Wärmeerzeuger vor Ort: 
 stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung 
Vorlauftemperatur        75 °C         75 °C         75 °C         45 °C  
Rücklauftemperatur        45 °C         50 °C         50 °C         35 °C  
 
 
2.4.4 Warmwasserversorgung 
Je nach Nutzungsanforderung kommen folgende Systeme in Frage:  
- Durchfluss-Trinkwassererwärmer, 
- Speicher-Trinkwassererwärmer sowie die 
- Kombinationen von beiden. 
Anlagen für Bereiche mit größeren Zapfmengen sollen mit einer zentralen Warmwasserbe-
reitung  ausgeführt werden (Dusch- und Waschräume, Kantinenbereiche). 
Bereiche mit kleinen Zapfmengen, die selten genutzt werden, sollen dezentral mit Durchlauf-
erhitzern versorgt werden, sofern sie nicht räumlich an zentrale Netze angeschlossen wer-
den können. 
In Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude 
ist erwärmtes Trinkwasser für Waschgelegenheiten grundsätzlich nicht vorzusehen (Aus-
nahme Behinderten-Waschtisch). 
Waschräume in Kindergärten und Schulen, an denen auch Zahnpflege durchgeführt wird, 
erhalten Warmwasser.

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2.4.5 Lüftung 
 
Ziel ist die Sicherstellung einer guten Raumluftqualität. Für alle Gebäudetypen wird 
ein Lüftungskonzept erstellt Der Zielwert für die CO2 Konzentration beträgt 1000 ppm, 
der max. Wert beträgt 1500 ppm.  
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen/mechanischer Lüftung: 
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als  
200 Besucher fassen können  
- Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche (VStättVO)  
- Räume mit hohen anfallenden Wasserdampfmengen wie Hallenbäder, Duschräume 
etc. 
- Räume mit hohen inneren Wärmelasten, z. B. Serverräume. 
Die Auslegung des Volumenstroms erfolgt für Versammlungsstätten mit Rauchverbot auf  
20 m³/h/Pers. Außenluft (Komfort 30 m³/h/Pers.) Für Schwimmhallen in Hallenbäder ist eine 
Berechnung der Außenluftrate nach Beckenwasserverdunstung durchzuführen. Für Dusch-
räume ist ein Abluftvolumenstrom von 200 m³/h pro Dusche anzusetzen. 
Dort wo möglich, ist eine Mehrfachnutzung der aufbereiteten Zuluft anzustreben. Hierzu wird 
beispielsweise in Sporthallen Zuluft über Weitwurfdüsen in die Sporthalle eingeblasen, die 
Abluft der Sporthalle als Zuluft durch Überströmgitter in die Umkleiden und von dort durch 
weitere Überströmgitter in die Duschen geleitet. In den Duschen wird die Abluft abgesaugt 
und zwecks Wärmerückgewinnung zum Lüftungsgerät zurück geführt.  
 
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation 
 
Es ist grundsätzlich vorzusehen, Anlagen der Gebäudeautomation auf die im Stadthaus 3 
vorhandenen Intranet-Server aufzuschalten.  
Die Heizungsanlage ist über eine adaptive Heizkurve  mit Aufheizoptimierung  und Abschalt-
optimierung zu fahren. Bereiche gleicher Nutzung und Ausrichtung sind dabei zu einem 
Heizkreis zusammen zu fassen. Die Anzahl der Heizkreise wird durch die Heizungsplanung 
vorgegeben. Einzelraumregelungen sind nur im Einzelfall bei nachweislicher Wirtschaftlich-
keit vorzusehen. 
Die Lüftungsregelung erfolgt bedarfsorientiert über Zeitkataloge, Präsenz-, Hygrostate, 
Feuchte-, Luftqualitätsfühler oder Tasteranforderung mit Zeitglied und automatischer Rück-
setzung in den Normalbetrieb.  
Eine Einbindung der Beleuchtungssteuerung in die Gebäudeautomation erfolgt in der Regel 
nur in Bürogebäuden und nach abgestimmter Regelkonzeption mit dem Amt für Immobilien-
management.  
 
2.5 Gebäudebetrieb 
 
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen 
 
Die in der Heizperiode vorzuhaltenden Raumtemperaturen sind in der Tabelle 4.6 für ver-
schiedene Nutzungsarten zusammengestellt.  
Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 01.10. des Jahres und endet am 30.05 des Folge-
jahres. Sofern keine Brauchwassererwärmung angeschlossen ist, sind die Heizungsanlagen 
außerhalb der Heizperiode auszuschalten. Von der vorstehend erläuterten Abschaltung der 
Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode kann im Falle lang anhaltender Kälteperioden 
abgewichen werden. 
Zur Optimierung der Energiekosten ist in der Regelungstechnik die Möglichkeit der Nacht-
auskühlung und Abschaltung der Umwälzpumpen vorzusehen.  
Der Betrieb privater elektrischer Heizgeräte ist untersagt

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2.5.2 Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik 
 
Abluftanlagen von Duschen und Umkleiden sind nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der 
Luftfeuchtigkeit zu betreiben.  
Werden Lüftungsanlagen zur Gebäudebeheizung genutzt, ist die Aufheizung des Gebäudes 
im Umluftbetrieb durchzuführen. Bei abgeschalteter Lüftungsanlage sind Außenluft- und 
Fortluftklappen geschlossen zu halten. Für die vorstehenden Betriebsweisen sind bei Erneu-
erungen der Lüftungsanlagen die technischen Voraussetzungen zu schaffen. 
 
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte 
 
Elektrische Geräte mit festen Bedarfszeiten sind über Schaltuhren zu steuern. Die Anschaf-
fung von nicht für die Gebäudefunktion erforderlicher Anlagen wie z.B. Aquarien etc. bedarf 
einer vorherigen Zustimmung des Amtes für Immobilienmanagement. 
 
2.5.4 Beleuchtung 
 
Die Anschaffung individueller Beleuchtungsanlagen (z.B. Vitrinenbeleuchtung etc.) darf nur 
nach Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement erfolgen.  
 
Eine Zusammenfassung der empfohlenen Beleuchtungsstärken enthält die Tabelle 4.6.  
 
2.5.5 Wasserverwendung 
 
Für die Legionellenprophylaxe reicht im Regelfall eine Brauchwassertemperatur von 60°C. 
Die Einstellung höherer Temperaturen ist zu vermeiden. 
Bei einstellbaren Armaturen ist der Wasserdurchfluss für Handwaschbecken und Duschen 
und Toiletten auf die nachstehend aufgeführten Werte zu beschränken: 
 
Handwaschbecken: 5 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Selbstschlussarmaturen 5 sec   
Duschen:                 10 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Automatikarmaturen 20 sec   
Toiletten:                  6 Liter pro Spülvorgang  
 
Die aktuelle Trinkwasserverordnung wird umgesetzt.

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2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken 
 
Sollwerte für Raumtemperaturen bei Heizbetrieb und Nennbeleuchtungs- 
stärken. Die Daten entsprechen den Empfehlungen des Deutschen  
Städtetages bzw. sind alternativ der DIN EN 12464 - 1 entnommen. 
        
  
Raumtemperatur Nennbeleucht-
ungsstärke 
Büroräume und büroähnliche Räume     
 
     
 
 
 Büroräume 20 °C 
2)
 500 lux 
 
 
 Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
 Räume für Publikumsverkehr 20 °C 
2)
 200 lux 
 
 
Werkstätten     
 
    
 
 
 Fahrzeughallen 5 °C 
 
 100 lux 
 
 
 Lehrwerkstätten 18 °C 
 
 500 lux 
 
 
Schulen     
 
    
 
 
 Eingangshallen 12-15 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Ganztagsbetreuung 20 °C 
2)
 300 lux 
4)
 
 Unterrichtsräume / PC Räume 20 °C 
3)
 300 lux 
4)
 
 Lehrküchen / Werken 18 °C 
 
 500 lux 
4)
 
 Fachräume (Physik, Chemie u. Biologie) 20 °C 
3)
 500 lux 
4)
 
 Aulen 20 °C 
3)
 300 lux 
 
 
 Leseräume 20 °C 
2)
 500 lux 
 
 
 Lehrerzimmer / Konferenzräume 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
 Unterrichtsräume für vorwiegende Abendnutzung  20 °C 
3)
 500 lux 
4)
 
 Kantinen / Teeküchen 20 °C 
3)
 200 lux 
 
 
Kindergärten / Kindertagesstätten    
 
    
 
 
 Spielraum, Krippenraum u. Bastelraum 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
Funktionsgebäude für Schul- und  Vereinssport, Breiten- und Freizeitsport    
 
    
 
 
 
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport ohne Leistungstrai-
ning und Wettkämpfe 15-17 °C 
 
 300 lux 
 
 
 
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport mit Leistungstrai-
ning und Wettkämpfen". 15-17 °C 
 
 300 / 500 lux 
1)
 
     
 
    
 
 
gebäudeübergreifende Angaben    
 
    
 
 
 Flure 12-15 °C 
 
 100 lux 
 
 
 Treppenhäuser 12-15 °C 
 
 150 lux 
 
 
 Aufenthaltsräume 20 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Umkleideräume 22 - 24 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Waschräume / Duschräume 22 - 24 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Toilettenräume 15 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Sanitätsräume 21 °C 
 
 500 lux 
 
 
        
        
 1) zweistufige Schaltung mit Schlüsselschalter      
 2) während der Nutzungszeit, bei Nutzungsbeginn 19 °C     
 3) während der Nutzungszeit, bei Nutz ungsbeginn 17 - 19 °C, je nach Belegung  
 4) für Hauptwandtafel Zusatzbeleuchtung

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2.6 Barrierefreiheit 
 
Es ist Ziel, langfristig alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Ver-
fügung zu stellen. Dies gilt im Rahmen der Gebäudeleitlinien insbesondere für die barriere-
freie Erschließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden 
vorhandenen Erschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung 
der Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten gemäß dem Übereinkommen 
über Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anlehnung an die DIN 18040 und weitere 
DIN-Normen angemessene Vorkehrungen getroffen, um den Zielen des Übereinkommens 
zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entsprechen. Zur Diskussion, Abstimmung und Doku-
mentation der Maßnahmen, die der Barrierefreiheit des Gebäudes dienen, wird die gemein-
sam mit den Mitgliedern der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen erarbeitete Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“  dem konkreten Baube-
schluss eines Gebäudes oder einer Gebäudeerweiterung beigefügt.  
 
2.7 Baustoffe 
 
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht be-
einträchtigen. 
Als Zielwert für die Summe der flüchtigen organischen Verbindungen wird ein  
TVOC-Wert < 1000 μg/m³ für Neubauten und umfangreiche Umbaubauten angestrebt. 
Bei Schulen und Kindergärten gilt der Zielwert <500 μg/m³. 
Die Werte gelten vor Bezug der Einrichtung. 
Die Stadt wird stichprobenartig mehrere Objekte im Jahr, mit dem Ziel in einem Zeit-
raum von 2 Jahren Grenzwerte festzulegen, überprüfen. 
Der Formaldehydzielwert beträgt <60μg/m³ 
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Umwelt nicht belasten. 
Insbesondere Verbundstoffe und schwer recyclebare Stoffe sollen nach Möglichkeit vermie-
den werden. Auf eine Verwendung von Tropenholz wird grundsätzlich verzichtet.  
Vorrangig sind FSC und PEFC zertifizierte Hölzer einzubauen. 
Anstelle  PVC-haltiger Produkte sind grundsätzlich geeignete, gleichwertige PVC-freie Pro-
dukte zu verwenden.  
 
2.8 Raumakustik 
 
Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzerqualität die Bau- und Raumakusti-schen 
Regeln zu beachten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgro-
ßen Räumen und die VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sind 
dabei heranzuziehen. Für Kindestageseinrichtungen ist der Leitfaden zur akustischen 
Gestaltung in Kindestagesstätten (Fraunhofer Institut und Land Baden-Württemberg) 
Orientierungsmaßstab. 
 
2.9 Zertifizierungen 
 
Aufgrund der mit einer Zertifizierung verbundenen hohen Kosten und aufwendigen planungs- 
und baubegleitenden Verfahren wird, nur in begründeten Einzelfällen, für Bauvorhaben mit 
öffentlicher Nutzung eine Zertifizierung nach den Kriterien des „Bewertungssystem Nachhal-
tiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums durchgeführt. Über die Durchführung eines 
Zertifizierungsverfahrens wird im Rahmen des Errichtungsbeschlusses entschieden.  
Die den bisherigen Baubeschlüssen beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung bauökolo-
gischer Kriterien“ wird auch zukünftig den entsprechenden Vorlagen beigefügt.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand     15.3.2012          Seite 14 von 14  
 
 
 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Immobilienmanagement 
 
Im März 2012 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien  
2. Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“

Anlage 2 - Ratsantrag

16349 Zeichen

Antrag an den Rat Nr..A-R/0077/2010

Ratsantrag

Den Weg zu einer nachhaltigen
Gebäudewirtschaft einschlagen .

Beschlussvorschlag:

I. Sachentscheidung

Der Rat möge beschließen

1. Die Gebäudewirtschaft der Stadt Münster wird an den
Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit ausgerichtet.

Grundsätze der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind
insbesondere:

Sparsames Flächenmanagement, Anpassung des
Gebäudebestandes an den langfristigen Bedarf
Sparsame und zweckmäßige Raumprogramme
Sparsame und effiziente Gebäude und Gebäudetechnik
Effiziente Bewirtschaftung, kostengünstige Unterhaltung
Architektonische und städtebauliche Qualität, Einfügung in
das Ortsbild und Rücksichtnahme auf Belange des
Denkmalschutzes

Gesundheit und Wohlbefinden für Besucherinnen und
/Nutzerinnen sowie für MitarbeiterInnen

Erhaltung des im Gebäudebestand ruhenden
Gemeindevermögens

Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und“
Stoffrecycling

Angemessene Beteiligung der
NutzerInnen/Mitarbeiterinnen an Entscheidungen über die
Errichtung, die Erneuerung und über die Bewirtschaftung
von Gebäuden j

Ziele der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind insbesondere:

In den Bereichen Planung und Unterhaltung

Umgehende Einführung des Mieter-Vermieter-Modells mit
voller Budgetverantwortung bei den Bedarfsämtern
Verbesserung des Kosten-Leistungs-Verhältnisses der
Gebäudewirtschaft

Schrittweise Steigerung der Aufwendungen für die
Unterhaltung bis auf 1,5 Prozent des Gebäudewertes p. a.
Optimierung der Gebäudeplanung durch Wettbewerbe und
Gutachterverfahren

Für Neubauten und für grundsanierte Gebäude mit’
öffentlicher Nutzung wird die Zertifizierung nach den

30.11.2010

DIELINKE.

Ratsfraktion Münster

- Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bzw.
nach dem „Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen (BNB)“ des
Bundesbauministeriums angestrebt. Außenanlagen und Liegenschaften ohne
Gebäude werden in dieses System mit einbezogen

- Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskönvention

. Im Bereich Energie

- Beheizung, Belüftung und Klimatisierung aller Neubauten. gemäß
Passivhausstandard; bei Grundsanierungen bestehender Gebäude wird von
den in der EnEV verankerten Möglichkeiten zur Abschwächung der
energetischen Anforderungen (8 25 EnEV 2009) nur im Ausnahmefaill
(voltständige Unwirtschaftlichkeit) Gebrauch gemacht

- Senkung des durchschnittlichen Energieverbrauchs im Gebäudebestand auf
unter 80 kW/h je qm Nutzfläche und Jahr für Beheizung und auf die Grenzwerte
des EuropeanEnergyAward (EEA) für Beleuchtung und Stromversorgung

- Deckung von mehr als 50 Prozent des Strombedarfs im Gebäudebestand durch
regenerative Energien bis 2020

- Senkung der CO2-Emissionen der städtischen Gebäudewirtschaft um 40
Prozent bis zum Jahr 2020 (gegenüber 1990)

-  Permanentes Energiecontrolling für alle öffentlichen Gebäude.

Im Bereich Gesundheit

- Ausschluss von Problem- und Giftstoffen bei Bau, Einrichtung und Betrieb von
Gebäuden, Kontrollen und Untersuchungen im Gebäudebestand

- Verzicht auf ökologisch bedenkliche Baustoffe wie zum Beispiel PVC, Verzicht
auf.Tropenhölzer in Gebäuden und in Bauwerken, vorrangige Nutzung von
FSC-Hölzern* . .

- ‚Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention

In.den Bereichen Abfall und Nutzerverhalten

ur Abfalltrennung, Verzicht auf Baustoffe, die stofflich nicht recycelt werden
können
-  kontinuierliches Energie- und Abfallsparen an allen Schulen, Kindergärten und
Verwaltungsgebäuden (Wettbewerb) .
- Laufende Information und Schulung der Nutzer und der für die Betreuung von
Gebäuden zuständigen MitarbeiterInnen

Im Bereich Erreichbarkeit/Mobilität

- Barrierefreiheit in allen Gebäuden mit (mehr als nur gelegentlicher) öffentlicher
* Nutzung
-  Vorrangige Erschließung‘aller Gebäude mit Publikumsverkehr durch die
Verkehrsmittel des Umweltverbundes, ausreichende Abstellplätze für Fahrräder
in Nähe zu den Eingängen

* Forest Stewardship Council = gleichwertige Berücksichtigung von sozialen,
ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten bei der Nutzung von Naturgütern.

2. Diese Grundsätze und Ziele sollen als Vorgaben gelten für das
Immobilienmanagement der Stadt und für’alle städtischen Dienststellen, die Gebäude

2

selbst bewirtschaften. Als Orientierungsmarken sollen sie für Betriebe und.
Einrichtungen gelten, an denen die Stadt als Gesellschafter beteiligt ist.

3. Die Grundsätze und Ziele gelten auch für die Umsetzung des Antrags der SPD-
Fraktion vom 20.09. 20910 zur weiteren ‚Optimierung der Gebäudewirtschaft der Stadt
Münster.

4. Zur Beschreibung und Umsetzung dieser Grundsätze und Ziele entwickelt die
Verwaltung Leitlinien. Sie werden u. a. aus den im Jahr 2001 vom Rat der Stadt
beschlossenen: Umweltleitlinien für die Stadtverwaltung abgeleitet. Die Leitlinien
orientieren sich fachlich an Vorbildern aus anderen Kommunen wie Köln, Frankfurt/M.
oder Nürnberg, in denen die. nachhaltige Gebäudewirtschaft bereits Standard ist.

5. Der Entwurf der Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft wird vor den
Beratungen mit Vertretern aus anderen Kommunen, mit Fachleuten aus der öffentliche
und privaten Gebäudewirtschaft, den Architekten- und Ingenieurverbänden sowie der
Bauwirtschaft in einem öffentlichen Hearing erörtert und danach vom.Rat der Stadt
beschlossen. Der Entwurf der Richtlinien soll spätestens im Frühjahr 2011 vorliegen. :

Da das Verhalten der Gebäudenutzer für den Erfolg der nachhaltigen "
Gebäudewirtschaft von großer Bedeutung ist, sollen Gebäudenutzer und die
Mitarbeitervertretung der Stadt an der Entwicklung der Leitlinien in geeigneter Weise
beteiligt werden.

‚6. Die Richtlinien sollen für Gebäude im städtischen Eigentum und Besitz sowie für

angemietete Gebäude gelten.

Für die Tochterunternehmen der Stadt Münster sollen eigene Leitlinien entwickelt und
von den Aufsichtsräten beschlossen werden. Sie sollen sich an den Leitlinien für die
Verwaltung orientieren. j

7. Über Erfahrungen mit den Leitlinien berichtet die Verwaltung alle zwei Jahre im
Fachausschuss (AUB). Sie werden spätestens nach drei Jahren überarbeitet und der

zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung durch Novellierung angepasst.

8. Das Immobilienmanagement und das Energiemanagement werden beauftragt, die
Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft zu entwickeln und zu betreuen. Sie
erhalten dafür die angemessenen personellen und sachlichen Mittel.

ll. Kosten/Folgekosten

Die Orientierung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit
soll dazu beitragen, die Kosten der Gebäudewirtschaft zu senken bzw. das Kosten-
Leistungs-Verhältnis der Gebäudewirtschaft zu verbessern. Insbesondere soll die
stärkere Berücksichtigung dieser Grundsätze bei der Bewirtschaftung der Immobilien
dazu beitragen, Vermögensverluste (z. B. durch besondere Abschreibungen) und
Mehrkosten (z: B. durch vermehrte Generalsanierungen) wegen unterlassener
Instandhaltung zu vermeiden. -

Wesentliches Instrument für die Umsetzung der Ziele ist das verwaltungsinterne
Intracting: Dabei sind die positiven Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit

zwischen Finanzverwaltung und Immobilienmanagement (Energiemanagement) zu
“nutzen. .

Begründung:
Vorreiterrolle der Stadt Münster passe

Die Stadt Münster gehörte in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu den
Vorreitern für ökologische Gebäudewirtschaft. Die Begrenzung des Energieverbrauchs
neuer Gebäude auf 30 Prozent unter den gesetzlichen Grenzwerten, das Intracting
zwischen Energiemanagement und Finanzverwaltung, der Verzicht auf die Nutzung
von Tropenholz sowie die schnelle und umfassende Sanierung von.Schad- und
Gefahrstoffen in Gebäuden (Asbest, PAK, PCB usw.) gehörten ebenso zu den
Eckpunkten einer fortschrittlichen Baustrategie wie häufige Architektenwettbewerbe,
durch die die bauliche und gestalterische Qualität von Neubauten gesteigert wurde.

Die Erfolge der ökologischen Gebäudewirtschaft waren mit Grundlage für
Auszeichnungen und Preise, die der Stadt für ihre Umweltqualität verliehen wurden \
(LivCom, Klimahauptstadt, Energy Award in Gold...).

Diese Erfolge verblassen aber zusehends, denn seit Jahren wurden die Standards der
Gebäudewirtschaft der Stadt nicht mehr weiter entwickelt. Die Herausforderungen des
Klimaschutzes einerseits und der kommunalen Finanzkrise andererseits werden von
der Gebäudewirtschaft der Stadt bislang nicht ausreichend beantwortet. Die fehlende
Ausrichtung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit
kostet Geld und schmälert zugleich erneut die Reputation der (inzwischen ehemaligen)
Klimahauptstadt Münster.

Kosten der Gebäudewirtschaft steigen

Wie ein Blick in den Haushalt der Stadt lehrt, steigen die Kosten der Gebäudewirtschaft
beständig, vor allem für Energie. Dabei fallen insbesondere die Aufwendungen für
Strom ins Auge, die sich dank der schnell ausbreitenden Informationstechnologie in
Büros, in Schulen usw. rasant erhöhen.

Die Gebäudewirtschaft kostet auch deshalb immer mehr Geld, weil die Zahl der
Gebäude und die Größe der genutzten Flächen ständig zunimmt - trotz aller Appelle
an Sparsamkeit und trotz aller Initiativen der Verwaltung, den „Immobilienanzug der
Stadt von XL auf L zu verkleinern“. So ist zu befürchten, dass die Gesamtnutzfläche in
den städtischen Gebäuden in den nächsten Jahren - trotz aller Bemühungen - eher auf
über 900.000 qm ansteigt als auf unter 800.000 qm zu sinken.

Ziel: Nachhaltige Gebäudewirtschaft

Münster steht mit dieser Entwicklung nicht allein, sondern reiht sich ein in die Kette
vieler anderer Städte, in denen die Gebäudewirtschaft ökologisch und ökonomisch aus
“ den Fugen gerät. Es gibt aber auch Städte, die vormachen, wie eine nachhaltige
Gebäudewirtschaft aussieht und kontinuierlich verbessert werden kann. Beispiele
liefern Köln, Frankfurt/M. sowie Nürnberg. Die Gebäudewirtschaft dieser Städte verfügt
über zukunftsweisende ökologische Standards und über wirtschaftliche Grundsätze.
Entsprechende Raisbeschlüsse sichern die Umsetzung, das.Qualitätsmanagement

und das Controlling. Der Grundsatz, Neubau städtischer Gebäude nur mit
Passivhausstandard, gilt als Normalfall. Zugleich wird der ab 2018-EU-weit geltende
Passivhausstandard frühzeitig vorbereitet und erprobt. In.die gleiche Richtung geht das
„Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)“, das vom Bundesbauministerium für
Bundeseigene (Büro-JGebäude ‚entwickelt worden ist. . .

Ziel ist die Nachhaltigkeit in Gebäuden. Sie beinhaltet Zweckmäßigkeit, '
Aufenthaltsqualität und Gesundheit für Nutzerlnnen, energetische Effizienz,
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Bau und Betrieb sowie Langlebigkeit. Sie wird
erreicht, wenn alle genannten Aspekte gewichtet und einem Optimierungsprozess
unterworfen werden.

Maßstäbe für Nachhaltigkeit liefern auch die 2001 vom Rat beschlossenen
Umweeltleitlinien der Stadtverwaltung: laufende Kontrolle der Umweltauswirkungen,
Ressoürcenschönung, vorbeugender Umweltschutz, Information und Beteiligung der
MitarbeiterInnen, Information der Öffentlichkeit, Umweltschutz bei Auftragnehmern,
. Einführung eines Umweltmanagementsystems. Diese Verpflichtungen sind erst zu
einem Teil umgesetzt — das gilt auch für die Gebäudewirtschaft der Stadt.

Nachhaltigkeit fördert Konsolidierung des Haushalts

Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Voraussetzung dafür, dass die Gebäudewirtschaft
zur, Haushaltskonsolidierung beitragen kann. .Die Relevanz der Gebäudewirtschaft für
den städtischen Haushalt und steigender Anteil der Energiekosten am Aufwand für die
Gebäudewirtschaft sprechen dafür, die Kostensenkung durch Effizienz voranzutreiben.
Zurzeit beansprucht die Gebäudewirtschaft jährlich rd. 31 Mio. € für „Aufwand“ (2010)
und gehört damit zu den 10 größten Posten im Haushalt der Stadt. Von den 31 Mio. €
entfallen mehr als 1/3 auf Energiekosten. Bei Vermögenswerten-von rd. 762 Mio. €
(31.12. 2009), die in den Gebäuden stecken, sind jährlich mehr als 16 Mio. € für
Abschreibungen zu veranschlagen. Bislang fehlt ein Konzept, diese Belastungen .
kontinuierlich zu senken. Die Strategie der Verwaltung, primär den Gebäudebestand zu
verringern, reicht nicht aus und stößt schnell an Grenzen, wie Zuwächse im Schul- und
Jugendbereich dokumentieren.

Nachhaltige Gebäude sind mehr wert als konventionelle Gebäude. Diese Erkenntnis
wird in der privaten Gebäudewirtschaft nicht mehr bestritten. Ein „Green Building“ kann
besser vermarktet werden und erzielt höhere Mieten als ein „Grey Building“. Deshalb
gehören Strategien der Nachhaltigen Gebäudewirtschaft für Real Estate-Manager
privater Immobilienverwaltungen inzwischen zum normalen Handwerkszeug.

Die Gebäudewirtschaft. der Stadt muss sich mit wirtschaftlichen Defiziten
herumschlagen. Die Leistungen für die Bauunterhaltung haben jahrzehntelang ständig
die Grenzwerte unterschritten die notwendig sind, um zustandsbedingte Wertverluste
der Immobilien zu vermeiden. Erst in den letzten Jahren erreichen die Aufwendungen
mit rd. 1,5 % (des Gebäudewertes) die Norm. Solange die Haushaltswirtschaft der

- Stadt nur Einnahmen und Ausgaben verbuchte, blieben die wirtschaftlichen Folgen
unterlassener Bauunterhaltung im Verborgenen. Seitdem das NKF auch
Vermögenswerte und ihre Veränderungen bilanziert, wird der Schwund allerdings sicht-
und spürbar. Abschreibungen müssen veranschlagt und erwirtschaftet werden,
unterlassene Bauunterhaltung zwingt außerordentlichen Abschreibungen sowie zur

Bildung von Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bilanzaufstellungen im Jahr 2009
mussten bereits immobilienbezogene Vermögensverluste in Höhe von 40 Mio. € durch
Abschreibungen bzw. Rückstellungen ausgeglichen werden.

Leitlinien für nachhaitige Gebäudewirtschaft

Die Stadt muss deshalb Grundsätze und Ziele einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft
möglichst. schnell formulieren und durch Leitlinien verbindlich machen. Die Leitlinien
sollen für Neubau, Bestandspflege, Erneuerung sowie für Bewirtschaftung und
Nutzerverhalten im Gebäudebestand gelten. Die Vorbilder aus.den bereits genannten
. Städten Köln, Frankfurt und Nürnberg dokumentieren, wie solche Leitlinien konzipiert
werden können.

Die Leitlinien sind zugleich ein Instrument für die Umsetzung des,
Klimaschutzkonzeptes 2020, denn sie steuern den Bereich, der in diesem Konzept der
„Stadt als Motor des Klimaschutzes“ zugewiesen ist. Die Leitlinien sind gleichzeitig
Mittel für die zielorientierte Haushaltssteuerung. Die Standards der Gebäudewirtschaft,
die durch die Leitlinien verbindlich eingeführt werden, sind unmittelbar
haushaltsrelevant und können zur Produktsteuerung genutzt werden.

Die Leitlinien haben Querschnittsfunktion. Sie müssen deshalb für das
Immobilienmanagement gelten und ebenso für Dienststellen der Verwaltung, die
Gebäude bewirtschaften (Bedarfsämter). Gleiches gilt für Tochterunternehmen der
‚Stadt, auch hier soll den Leitlinien eine orientierende Funktion zukommen.

Die besonderen Verhältnisse in der Wohnungswirtschaft sollen dadurch berücksichtigt
werden, dass für die Wohnungsbestände und Bauvorhaben der Wohn- und Stadtbau
eigene Leitlinien entwickelt werden.

Die Leitlinien sollen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen von mehreren tausend
Kolleginnen in der Verwaltung zu verbessern und die Aufenthaltsqualität für
“Nutzerinnen und Besucherinnen der Gebäude der Stadt zu erhöhen. Die Erarbeitung
der Leitlinien muss deshalb im engen Dialog mit den Betroffenen geschehen. Ein _
Verfahren für die Beteiligung der Fachwelt und der Öffentlichkeit an der Erarbeitung
“ der Leitlinien soll dies sicherstellen. Die Beteiligung der Personalvertretung ist
sicherzustellen. Ein öffentliches Hearing mit Fachleuten soll die Diskussion bündeln.

Nötwendig ist außerdem ein Verfahren für Controlling, Fortschreibung und Novellierung
der Leitlinien. Erfahrungen aus den o. a. Beispielkommunen zeigen, dass die
nachhaltige Gebäudewirtschaft einen mehrjährigen Prozess erfordert. Dabei sind
Möglichkeiten für die Nachjustierung von Standards und für Änderungen/Ergänzungen
der Leitlinien vorzusehen.

Anlagen:

Leitlinien Nürnberg, Köln und Frankfurt/M. und „BNB“ des Bundesbauministeriums
UN-Behindertenrechtskonvention

(Die Anlagen können im Internet im Ratsinformationssystem unter der
Sitzung des Rates am 08.12.2010 abgerufen werden.)

gez. H: Klas gez. Köhn ö gez. Pascal Powroznik
GAL-Fraktion Fraktion Die Linke Piraten

gez. W. Heuer gez. G. Kersting ' |

SPD-Fraktion Ratsgruppe UWG/ODP

Beschlussvorlage

6223 Zeichen

V/0812/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.11.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Einbringung 
07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
17.01.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
08.02.2012 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Die als Anlage beigefügten Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 18.11.2011 – werden 
für die Bereitstellung von Gebäuden für Bedarfe von städtischen Ämtern und Einrichtungen 
zugrunde gelegt. (Anlage 1) 
 
2.  Durch die Gebäudeleitlinien sind wesentliche gebäudebezogene Standards definiert. Es wird 
zur Kenntnis genommen, dass weitergehende und standortübergreifende Standards im Zu-
sammenhang mit der Einführung eines stra tegischen Flächenmanagements erarbeitet wer-
den. 
 
3. Der als Anlage 2 beigefügte Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 der SPD-Fraktion, der 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der Gruppe UWG/ÖDP und 
Herrn Powroznik ist damit teilweise erledigt.  
 
4.  Die in den Gebäudeleitlinien definierten Standards werden für Hochbaumaßnahmen, die ab 
den Haushaltsjahren 2012 ff zu finanzieren sind, angewendet.  Für Hochbaumaßnahmen für 
die bereits Grundsatz-, Errichtungs- oder Baubeschlüsse im Einzelfall vorliegen, gelten die 
bisherigen Regelungen.  
 
II. Finanzierung 
 
5. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Einführung der Gebäudeleitlinien unmittelbar 
keine Kosten entstehen. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über 
Einsparungen bei den Betriebskosten im  Lebenszyklus des Bauvorhabens refinanziert wer-
den. Für Gebäude, die schon absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum genutzt wer-
den sollen oder bei Unwirtschaftlichkeit unter Abwägung der Investitions- und Folgekosten, 
kann von den Handlungsempfehlungen abgewichen werden.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0812/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Werner 
Ruf: 
492-2370 
E-Mail: 
WernerT@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.10.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0812/2011 
 
 
Begründung: 
 
Einführung:  
 
Der Hauptausschuss hat am 16.02.2011 die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des Antra-
ges der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der 
Gruppe UWG/ÖDP und Herrn  Powroznik an den Rat „Den Weg zu einer nachhaltigen Gebäude-
wirtschaft einschlagen“, Leitlinien für die Grundsätze und Ziele einer Nachhaltigen Gebäudewirt-
schaft in der Stadt Münster zu entwickeln und den Antrag zur weiteren Beratung an den Aus-
schuss für Umweltschutz und Bauwesen und den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie-
genschaften verwiesen.  
 
Zu Beschlusspunkt 1, 2  und  3: 
Die Verwaltung trägt zu einer nutzerorientierten,  wirtschaftlichen und die Funktion von öffentlichen 
Einrichtungen berücksichtigende Erstellung, Instandhaltung und Betrieb von öffentlichen Gebäu-
den bei. Die Grundlagen hierzu sind in den Gebäudeleitlinien erarbeitet. Dabei wurden bestehende 
Standards aufgrund der aktuellen Entwicklungen fortgeschrieben und in einer einheitlichen Form 
zusammengefasst. Die in den Gebäudeleitlinien vorgeschlagenen Kriterien und Maßstäbe wurden 
mit Standards anderer Städte abgeglichen.  
 
Mit den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster werden zunächst die, für konkrete Realisierung von 
einzelnen Bauvorhaben notwendigen gebäudebezogenen Standards  formuliert. Damit können 
die Gebäudeleitlinien für konkret anstehende Baumaßnahmen zugrunde gelegt werden. Die 
standortübergreifenden Standards sollen unabhängig davon im Zusammenhang mit der Einfüh-
rung eines strategischen Flächenmanagements und unter Berücksichtigung von Kriterien der Port-
foliostrategie  erarbeitet werden. 
 
Die Gebäudeleitlinien werden zukünftig fortgeschrieben und weiterentwickelt. Dieses gilt beson-
ders für die Konsequenzen, die sich aus dem Prüfauftrag zu Vorlage 0525/2011 zur  Umsetzung 
der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben. 
 
Zu Beschlusspunkt 4 und 5:  
Es wird vorgeschlagen, die in den Gebäudeleitlinien definierten Standards konkret für Hochbau-
maßnahmen, die ab den Haushaltsjahren 2012 ff. zu finanzieren sind, anzuwenden. Für Hoch-
baumaßnahmen für die bereits Grundsatz-, Errichtungs- oder Baubeschlüsse im Einzelfall vorlie-
gen, sollen die bisherigen Regelungen Grundlage sein,  da mit diesen Beschlüssen  bereits we-
sentliche Rahmenbedingungen hinsichtlich Raum programm, Planung und Finanzierung getroffen 
wurden.  
 
Die  Einführung und Anwendung der Gebäudeleitlinien führt nicht unmittelbar zu zusätzlichen Kos-
ten. Zusätzliche Kosten können jedoch projektbezogen im Einzelfall entstehen. Um diese Kosten 
möglichst zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten, sollen die Kriterien der Gebäudeleitlinien 
für Maßnahmen, die ab dem Haushaltsjahr 2012 neu entwickelt und für die bisher noch keine 
Grundsatz- oder Errichtungsbeschlüsse vorliegen, angewendet werden. Die in den Gebäudeleitli-
nien formulierten Standards können so bereits frühzeitig in die Projektentwicklung integriert und es 
kann damit ggf. zusätzlich entstehenden Kosten durch entsprechende  planerische Berücksichti-
gung weitestgehend entgegengewirkt werden. 
 
Die in den Gebäudeleitlinien formulierten Standards gehen im Einzelfall über bestehende gesetzli-
che Standards hinaus. Dies gilt insbesondere für die energetischen Standards der Gebäudehülle. 
Im Sinne einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft wird jedoch vorgeschlagen, diese Standards im 
Vorgriff auf zu erwartende gesetzliche Veränderungen bereits jetzt umzusetzen. Die hierfür erfor-
derlichen Investitionen werden sich über den Lebenszyklus eines Gebäudes amortisieren.

- 3 - 
V/0812/2011 
 
 
I. V.  
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlage 1:  Gebäudeleitlinien der Stadt Münster mit  
 Anlage 1.1: Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien 
 Anlage 1.2: Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“ 
 
Anlage 2:  Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 der SPD-Fraktion, der Fraktion  
 Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE,  
 der Gruppe UWG/ÖDP und Herrn Powroznik

Anlage 1 - Gebaeudeleitlinien

34446 Zeichen

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 1 von 13  
 
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
       Ziele und Handlungsempfehlungen für die Planung,  
den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb  
von städtisch genutzten Gebäuden 
 
Amt für Immobilienmanagement 
Stand 18.11.2011

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 2 von 13  
 
 
 
 
Inhalt 
 
 
1 Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 
 1.1 Präambel 
 
 1.2  Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene 
 
 1.3  Geltungsbereich der Gebäudeleitlinien und Anwendung 
 
2.  Handlungsempfehlungen 
 
 2.1 Gebäudeplanung  
  2.1.1. Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung 
2.1.2 . Bedarfsermittlung 
 
2.2  Planungsgrundsätze     
 
 2.3.  Baulicher Wärmeschutz 
  2.3.1.  Neubau und  bauliche Erweiterungen  
  2.3.2  Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen 
  2.3.3  Umfassende Gebäudesanierungen 
  2.3.4  Sonderfälle  
 
 2.4.  Technische Gebäudeausrüstung 
  2.4.1 Elektroversorgung 
  2.4.2 Beleuchtung 
  2.4.3 Wärmeversorgung 
  2.4.4 Warmwasserversorgung 
  2.4.5 Lüftung 
  2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation 
 
2.5.   Gebäudebetrieb 
 2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen 
 2.5.2. Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik 
 2.5.3  Elektrische Anlagen und Geräte 
 2.5.4. Beleuchtung 
 2.5.5. Wasserverwendung 
 2.5.6  Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken  
 
2.6.  Barrierefreiheit 
 
2.7.  Materialien und Gesundheit 
 
2.8.  Zertifizierungen

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 3 von 13  
1. Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft 
 
1.1 Präambel 
 
Das Amt für Immobilienmanagement ist Ansprechpartner für alle städtischen bebauten wie 
unbebauten Grundstücke. Zu den Aufgaben des Amtes gehören neben dem An- und Ver-
kauf, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Gebäudebe-
wirtschaftung und die Koordinierung von Neubaumaßnahmen,  ebenso die Anpassung bzw. 
der Umbau nicht mehr benötigter Flächen, die Verwertung, und soweit das Gebäude im städ-
tischen Bestand bleibt, die Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zum dauerhaften 
Erhalt der städtischen Gebäude. Das Amt für Immobilienmanagement stellt als Dienstleister 
den Ämtern und Einrichtungen der Stadt Münster die für deren Aufgabenerfüllung benötigten 
Gebäude zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Sportgebäu-
de, Gebäude für kulturelle Zwecke, Gebäude der Jugendpflege, Dienstgebäude der Feuer-
wehr bis hin zu Gebäuden des Gesundheitsdienstes. 
Gleichzeitig identifiziert es gemeinsam mit den Fachämtern nicht mehr benötigte Flächen 
und führt sie einer konsolidierungsgerechten Verwertung zu. Dem technischen Gebäudema-
nagement obliegt die Projektsteuerung sowie die Planung und Bauleitung von Instandhal-
tungs- und Sanierungsmaßnahmen in den städtischen Gebäuden und Neubauten. Ebenso 
ist der Betrieb der bereitgestellten Immobilien Kernaufgabe des Amtes für Immobilienmana-
gement. Hierzu gehört insbesondere die technische Bewirtschaftung der Gebäude mit den 
Aufgabenbereichen Reinigung, Hausverwaltung, Energiemanagement bis hin zu einem  
24-Stunden-Störungsdienst.  
 
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene 
 
Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene sind: 
 
1. Nachhaltigkeit 
Wirtschaftliche und nachhaltige Erstellung, Instandhaltung und Betrieb der Gebäude, 
Minimierung der Kosten über deren gesamten Lebenszyklus.  
 
2. Bedarfsgerechtigkeit 
Wirtschaftliche Bereitstellung von Gebäuden unter Erreichung einer hohen Identifika-
tion der Nutzer mit dem zur Verfügung gestellten Gebäude. 
 
3. Architektur  
Überzeugende architektonische Gestaltung und städtebauliche Qualität der Gebäude 
als Beitrag zur Lebens- und Umweltgestaltung und zum Wohlbefinden der Nutzer und  
Bürgerinnen und Bürger. 
 
4. Klimaschutz  
Senkung des Energieverbrauchs über den vollständigen genutzten Gebäudebestand 
gemäß den Vorgaben des Klimaschutzkonzeptes, insbesondere überwiegende De-
ckung des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis zum 
Jahr 2020.  
 
5. Bestandsoptimierung 
Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flächen und Volumen der 
einzelnen Gebäude bezogen auf die von den nutzenden Ämtern und Einrichtungen 
benötigten Flächenbedarfe.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 4 von 13  
 
1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung 
 
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind Grundlage für diese Ziele und fassen unter 
anderem die bereits bisher angewendeten Standards einheitlich zusammen. Sie bilden die 
Grundlage für den Weg einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Gebäudewirtschaft. 
Die Handlungsempfehlungen werden für alle eigenen, langfristig angemieteten oder in ande-
ren vertraglichen Konstellationen langfristig vom Amt für Immobilienmanagement zur Verfü-
gung gestellten Gebäude angewendet. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Regelungen, 
Normen und Richtlinien und sind Grundlage sowohl für die Architekten- und Ingenieurtätig-
keiten als auch für die sonstigen Aufgaben des Amtes für Immobilienmanagements.  Für 
Gebäude, die schon absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum genutzt werden sollen 
oder bei Unwirtschaftlichkeit unter Abwägung der Investitions- und Folgekosten, kann von 
den Handlungsempfehlungen abgewichen werden.  
 
 
1.4 Einordnung der Anforderungen zum Wärmeschutz im Kontext zu gesetz- 
      lichen Regelungen 
 
In der am 09.07.2010 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von 
Gebäuden“ wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2019 alle neuen öffentlichen Gebäude als 
Niedrigstenergiegebäude (mit einem fast bei Null liegenden Energiebedarf) auszuführen 
sind. Niedrigstenergiegebäude sollen nochmals erheblich weniger Energie verbrauchen als 
„Passivhäuser“. Die neue EnEV 2012 mit deren Inkrafttreten im nächsten Jahr zu rechnen ist 
wird einen weiteren Schritt in Richtung „Passivhaus“ bedeuten. Eine weitere Fortschreibung 
der EnEV ist für das Jahr  2015 zu erwarten. 
Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudeleitlinien erfüllen nicht das Anforde-
rungsniveau der EU-Richtlinie an ein Niedrigstenergiegebäude, liegen aber um mindestens 
30% über den für 2012 geplanten nationalen gesetzlichen Anforderungen.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 5 von 13  
2. Handlungsempfehlungen 
 
2.1. Gebäudeplanung 
 
2.1.1 Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung 
 
Den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Nutzern werden vom Amt für Immobilienmana-
gement z. Zt. ca. 950 Gebäude auf ca. 500 Standorten mit einer Nettogrundfläche von ca. 
880.000 m² für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Die Gebäude befinden sich 
im städtischen Eigentum, sind angemietet oder werden in anderen vertraglichen Konstellati-
onen bereitgestellt. Der weiteren Optimierung des Gebäudebestandes gilt deshalb bei der 
Entwicklung einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft die größte Aufmerksamkeit. Bedingt 
durch Veränderungen der Bedarfe stellen bauliche Ergänzungen, Reduktionen und Anpas-
sungen bei vorhandenen Standorten und Gebäuden neben der Neuerstellung von vollständi-
gen Gebäudekomplexen  weitere Schwerpunkte dar.  
 
Mit der Ersterstellung und durch wesentliche bauliche Veränderung von Gebäudekomplexen 
wird die Grundlage für die zukünftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten gelegt. Im Zuge 
von Neuerstellungen und baulichen Veränderungen sollen deshalb Gebäude möglichst kom-
pakt und mit einem optimierten Verhältnis von Nutzfläche zu Nettogrundfläche bzw. Brutto-
geschossfläche realisiert werden. Ebenso sollen die Gebäude nicht nur hinsichtlich der In-
vestitionskosten, sondern insbesondere hinsichtlich der Folgekosten, optimiert werden.  
 
Das Amt für Immobilienmanagement versteht sich als zentraler Dienstleister der Stadt Müns-
ter zur Bereitstellung von Gebäuden der öffentlichen Daseinsvorsorge.  Es ist dabei selbst-
verständlich, dass die originäre Aufgabenerfüllung der Nutzer und Einrichtungen und die 
vorzunehmende weitere Entwicklung und Optimierungen des Gebäudebestandes auch i. S. 
von Flächenoptimierungen im Einklang stehen soll.  
 
Das Amt für Immobilienmanagement wird bei der Entwicklung,, dem Erhalt und der Anpas-
sung des für die öffentliche Daseinsvorsorge nötigen Gebäudebestandes neben den nach-
haltig wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien auch großen Wert auf eine Berücksichti-
gung der architektonischen, stadtgestalterischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprä-
genden Kriterien legen. Ziel ist  es,  dass sich die nutzenden Ämter und Einrichtungen mit 
den ihnen zur Aufgabenerfüllung bereitgestellten Gebäuden identifizieren, ihre Flächen effi-
zient nutzen und auch die Belange einer langfristig orientierten Gebäudeplanung respektie-
ren. Die frühzeitige Einbindung aller an der Planung fachlich Beteiligten, insbesondere der 
das Gebäude nutzenden Ämter und Einrichtungen in die Verfahren der Planung und Ent-
wicklung, wird deshalb explizit weitergeführt. 
 
2.1.2 Bedarfsermittlung 
 
Die Bedarfe an Gebäuden für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge werden durch 
die Ämter und Einrichtungen der Stadt benannt. Das Amt für Immobilienmanagement unter-
stützt die Ämter und Einrichtungen fachlich bei der Bedarfsermittlung, insbesondere bei der 
Erstellung der Raum- und Funktionsprogramme und schlägt grundsätzliche und ggf. alterna-
tive dem Zweck entsprechende bauliche Lösungsmöglichkeiten vor. Die Federführung im 
Rahmen der Bedarfsermittlung  incl. der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel liegt 
beim jeweiligen Bedarfsamt.  Danach wechselt die Verantwortung zum Amt für Immobilien-
management, das für die weiteren Prozesse der konkreten Planung und Realisierung feder-
führend tätig ist. Grundlage der Realisierung ist der Baubeschluss auf Grundlage der Ent-
wurfsplanung.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 6 von 13  
2.2 Planungsgrundsätze  
 
Bauliche Veränderungen an Gebäuden können dazu beitragen, die Instandhaltungs- und 
Betriebskosten von Gebäuden zu reduzieren, ohne deren Gebrauchswert für die Ämter- und 
Einrichtungen maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Gebäudestrukturen, insbesondere die 
Kompaktheit der Gebäude, das Erschließungssystem, die Gebäudehülle, die technische Ge-
bäudeausstattung bis hin zur Verwendung von Materialien sollen deshalb im Veränderungs-
prozess ständig optimiert werden.   
 
Um Gebäude oder Gebäudeteile „zukunftsfähig“ zu machen, ist darauf hinzuwirken, dass 
eine autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäude-
teilen oder Gebäuden möglich sein kann. Ziel ist es, Einheiten zu bilden die,  eigenständig 
betrieben und perspektivisch ggf. für unterschiedliche Nutzeranforderungen zur Verfügung 
gestellt werden können.  
 
Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode natürlich be- und entlüftet und mög-
lichst natürlich belichtet werden. Einer sommerlichen Überhitzung der Gebäude soll durch 
entsprechende Maßnahmen vorgebeugt werden. Den Kriterien der Gebäudeausrichtung und 
der Gebäudegeometrie, dem Verhältnis von transparenten und geschlossenen Fassadenflä-
chen sowie nachfolgend dem Verhältnis von zu öffnenden und festen transparenten Flächen 
kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Konstruktive Maßnahmen sind technisch unter-
stützten Maßnahmen im Falle der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zur Vermeidung von be-
trieblichen Folgekosten vorzuziehen. Neu zu erstellende bzw. zu sanierende Dächer sollen 
nach Möglichkeit für die Nachrüstung einer Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.  
 
Bei baulichen Ergänzungen ist die vorhandene architektonische Gebäudesubstanz hinsicht-
lich Gestaltung, Materialien, Gebäudeausrichtung und Gebäudegeometrie angemessen zu 
berücksichtigen. Die Planungen sind anhand der in den Gebäudeleitlinien genannten Krite-
rien  abzuwägen.   
 
Um die Ziele der Gebäudeleitlinien, die Raum- und Funktionsanforderungen der Nutzer so-
wie die stadtgestalterischen, architektonischen Kriterien optimal zu entwickeln, werden  in 
der Regel bei Neubauten und größeren baulichen Ergänzungen im Zuge von durchzuführen-
den VOF-Verfahren, Architektenwettbewerbe oder vergleichbare planerische Optimierungs-
verfahren durchgeführt.  
 
2.3 Baulicher Wärmeschutz 
 
Zur Optimierung der Energiekosten und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dem 
baulichen Wärmeschutz eine besondere Bedeutung zu.  Dies hat wesentlichen Einfluss auf 
die Gebäudeausrichtung, Geometrie und Gestaltung zukünftiger Gebäude. Für Neubauten 
und größere bauliche Erweiterungen sowie für die Sanierung von Bauteilen werden folgende, 
über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben vorgesehen. Ab-
weichungen sind zu begründen.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 7 von 13  
2.3.1 Neubau und  bauliche Erweiterungen:  
 
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:  
 
Der zukünftige Jahresheizwärmebedarf soll <= 30 kWh/m²(BGF)a betragen. In der Regel 
kann damit auf den Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage verzichtet  werden. Ist eine 
Lüftungsanlage erforderlich oder geplant, soll der Grenzwert von <= 20 kWh/m²(BGF)a  
eingehalten werden. 
 
Neubauten und bauliche Erweiterung ab
 einer Größe von 250 m² BGF : 
 
Für Neubauten und bauliche Erweiterungen ab einer Grenze von  250 m² BGF  beträgt der 
einzuhaltende Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF)a  
 
In beiden vorstehenden Fällen ist der Nachweis nach dem Rechenverfahren des Passiv-
hausinstituts Darmstadt) durchzuführen.  
 
Nachstehend sind weitere bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ab einer Größe von 
250 m² BGF einzuhaltende Grenzwerte aufgeführt: 
 
Primärenergiebedarf incl. Strombedarf  <= 90  kWh/(m²a) 
Wärmebrücken  <= 0,05 W/(m²K) 
Nachgewiesene Luftwechselrate n50 (Luftdichtigkeitsnachweis)   < 1,0 h
-1  
 
Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen sollen folgende Mindestwerte für die Wärme-
durchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.  
 
 
Bauteil EnEV 2009 
W/(m²K) 
Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand  < 0,15 ca. 20 cm (WLG 032) 
Dach   < 0,15 ca. 22 cm (WLG 032) 
Decken, Wände, Boden 
(gegen unbeh. Räume und Erdreich) 
 < 0,15 ca. 20 cm (WLG 030) 
Fenster Uw   < 1,10  
Verglasung  < 0,80  
 
 
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen: 
Bei Instandhaltungen, Modernisierungen und Sanierungen sollen folgende Mindestwerte für 
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.  
 
Bauteil EnEV 2009 
W/(m²K) 
Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand 0,28 < 0,20 ca. 18 cm (WLG 035) 
Dach  0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035) 
oberste Decke,  0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035) 
Kellerdecke v. unten  0,35 < 0,24 ca. 12 cm (WLG 030) 
Kellerd. v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,35 ca.   8 cm (WLG 030) 
Außentür 1,80 < 1,30  
Dachflächenfenster 1,40 < 1,40  
Fenster  1,30 < 1,30  
Verglasung  < 0,80

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 8 von 13  
 
 
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen 
 
Im Falle umfangreicher Gebäudesanierungen mit mindestens 3 Bauteilen (z.B. Dach, Fassa-
de, Fenster) ist eine Energiebilanz in Anlehnung an PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) 
zu erstellen. 
Der Jahresheizwärmebedarf soll mit 70 kWh/m² BGF das Niveau EnEV 2009 für Bestands-
gebäude deutlich unterschreiten.  
 
Werden zusätzlich alle Bauteile und Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung saniert,  
soll mit 50 kWh/m² BGF näherungsweise das EnEV-Niveau 2009 für Neubauten erreicht 
werden. 
 
2.3.4 Sonderfälle  
 
(Gebäude mit < 19 Grad Raumtemperatur,  <  50 m² Nutzfläche, < 5 Jahre Nutzungsdauer 
oder  < 4 Stunden tägliche Nutzungsdauer) 
 
Bei Gebäuden, die eines der o. g. Kriterien erfüllen, sind folgende Mindestwerte für die Wär-
medurchgangskoeffizienten der Bauteile einzuhalten.  
 
 
Bauteil EnEV 2009 
W/(m²K) 
Münster 
W/m²K 
entspricht ca.  Dämmdicke 
Außenwand 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
Dach  0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
oberste Decke,  0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035) 
Kellerd. .v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,30 ca.   8 cm (WLG 030) 
Außentüren,Tore o.Anford. < 3,0  
Fenster  1,90 < 1,30  
 
2.4. Technische Gebäudeausrüstung 
 
2.4.1 Elektroversorgung 
 
Für die Entscheidung, aus welcher Spannungsebene das Energieversorgungsunternehmen 
einspeisen soll, sind folgende Kriterien maßgebend:  
 - Leistungsbedarf (Netzsituation)  
Die Entscheidung, die Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz vorzunehmen, ist über 
einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu begründen. (Eckpunkte: Jährliche Gesamtkosten also 
insbesondere Arbeitspreis, Leistungspreis, Anlagekosten, Betriebskosten, Nutzungsdauer). 
 
2.4.2 Beleuchtung 
 
Die Beleuchtungsstärken werden auf Grundlage der EN 12464 festgelegt. Nutzräume wie 
Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume sind mit einer Leistung von max. 2 W/ m²/ 100Lux 
zu planen. Es sind grundsätzlich Standardleuchten einzusetzen. Sonder- und Einbauleuch-
ten können in begründeten Fällen gebäude- und gestaltungsabhängig vorgesehen werden. 
Leuchten sind in der Regel Tageslicht unterstützend, parallel zu den Fenstern anzuordnen. 
Es sind Leuchten mit hohem Wirkungsgrad (mind. 70%) vorzusehen. In Nebenräumen und 
Verkehrswegen kann der Wert in Einzelfällen darunter liegen.

Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011          Seite 9 von 13  
Zur Anpassung der Beleuchtung an unterschiedliche Nutzungsverhältnisse der Räume und 
unter Berücksichtigung des Tageslichtanfalles ist die Beleuchtungsanlage dimmbar über eine 
1-10V Schnittstelle mittels Tageslichtsensor und Präsenzmelder regelbar auszuführen. 
Es sind weitestgehend energiesparende Leuchtmittel zu verwenden. 
 
2.4.3 Wärmeversorgung 
 
Die Wärmeversorgung ist, soweit möglich unter Berücksichtigung wirtschaftlich sinnvollen 
energiesparenden Konzepten zu planen und zu realisieren. Dazu gehören z.B. 
 
- Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen einschl. Fernwärme) 
- regenerative Energien 
- Gas-/ Öl-Wärmeerzeuger (Liefergrenze ist der Wärmemengenzähler der Stadtwerke MS) 
 
Eine Minimierung der Wärmeverteilungsverluste und Wasserumlaufmengen durch geringe 
und gleitend angepasste Versorgungstemperaturen im System sind zu berücksichtigen. Eine 
Schnellaufheizung ist entsprechend einzuplanen. 
Die Auslegung der Heizflächen ist mit möglichst hohen Temperaturspreizungen (>= 30 K) zu 
ermitteln 
 
Für Fernwärmeanschlüsse: 
 stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung 
Vorlauftemperatur        80 °C         80 °C         80 °C         45 °C  
Rücklauftemperatur        40 °C         50 °C         50 °C         35 °C  
 
Für Wärmeerzeuger vor Ort: 
 stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung 
Vorlauftemperatur        75 °C         75 °C         75 °C         45 °C  
Rücklauftemperatur        45 °C         50 °C         50 °C         35 °C  
 
 
2.4.4 Warmwasserversorgung 
Je nach Nutzungsanforderung kommen folgende Systeme in Frage:  
- Durchfluss-Trinkwassererwärmer, 
- Speicher-Trinkwassererwärmer sowie die 
- Kombinationen von beiden. 
Anlagen für Bereiche mit größeren Zapfmengen sollen mit einer zentralen Warmwasserbe-
reitung  ausgeführt werden (Dusch- und Waschräume, Kantinenbereiche). 
Bereiche mit kleinen Zapfmengen, die selten genutzt werden, sollen dezentral mit Durchlauf-
erhitzern versorgt werden, sofern sie nicht räumlich an zentrale Netze angeschlossen wer-
den können. 
In Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude 
ist erwärmtes Trinkwasser für Waschgelegenheiten grundsätzlich nicht vorzusehen (Aus-
nahme Behinderten-Waschtisch). 
Waschräume in Kindergärten und Schulen, an denen auch Zahnpflege durchgeführt wird, 
erhalten Warmwasser.

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2.4.5 Lüftung 
 
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen/mechanischer Lüftung: 
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als  
200 Besucher fassen können  
- Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche (VStättVO)  
- Räume mit hohen anfallenden Wasserdampfmengen wie Hallenbäder, Duschräume 
etc. 
- Räume mit hohen inneren Wärmelasten, z. B. Serverräume. 
Die Auslegung des Volumenstroms erfolgt für Versammlungsstätten mit Rauchverbot auf  
20 m³/h/Pers. Außenluft (Komfort 30 m³/h/Pers.) Für Schwimmhallen in Hallenbäder ist eine 
Berechnung der Außenluftrate nach Beckenwasserverdunstung durchzuführen. Für Dusch-
räume ist ein Abluftvolumenstrom von 200 m³/h pro Dusche anzusetzen. 
Dort wo möglich, ist eine Mehrfachnutzung der aufbereiteten Zuluft anzustreben. Hierzu wird 
beispielsweise in Sporthallen Zuluft über Weitwurfdüsen in die Sporthalle eingeblasen, die 
Abluft der Sporthalle als Zuluft durch Überströmgitter in die Umkleiden und von dort durch 
weitere Überströmgitter in die Duschen geleitet. In den Duschen wird die Abluft abgesaugt 
und zwecks Wärmerückgewinnung zum Lüftungsgerät zurück geführt.  
 
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation 
 
Es ist grundsätzlich vorzusehen, Anlagen der Gebäudeautomation auf die im Stadthaus 3 
vorhandenen Intranet-Server aufzuschalten.  
Die Heizungsanlage ist über eine adaptive Heizkurve  mit Aufheizoptimierung  und Abschalt-
optimierung zu fahren. Bereiche gleicher Nutzung und Ausrichtung sind dabei zu einem 
Heizkreis zusammen zu fassen. Die Anzahl der Heizkreise wird durch die Heizungsplanung 
vorgegeben. Einzelraumregelungen sind nur im Einzelfall bei nachweislicher Wirtschaftlich-
keit vorzusehen. 
Die Lüftungsregelung erfolgt bedarfsorientiert über Zeitkataloge, Präsenz-, Hygrostate, 
Feuchte-, Luftqualitätsfühler oder Tasteranforderung mit Zeitglied und automatischer Rück-
setzung in den Normalbetrieb.  
Eine Einbindung der Beleuchtungssteuerung in die Gebäudeautomation erfolgt in der Regel 
nur in Bürogebäuden und nach abgestimmter Regelkonzeption mit dem Amt für Immobilien-
management.  
 
 
2.5 Gebäudebetrieb 
 
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen 
 
Die in der Heizperiode vorzuhaltenden Raumtemperaturen sind in der Tabelle 2.5.6 für ver-
schiedene Nutzungsarten zusammengestellt.  
Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 01.10. des Jahres und endet am 30.05 des Folge-
jahres. Sofern keine Brauchwassererwärmung angeschlossen ist, sind die Heizungsanlagen 
außerhalb der Heizperiode auszuschalten. Von der vorstehend erläuterten Abschaltung der 
Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode kann im Falle lang anhaltender Kälteperioden 
abgewichen werden. 
Zur Optimierung der Energiekosten ist in der Regelungstechnik die Möglichkeit der Nacht-
auskühlung und Abschaltung der Umwälzpumpen vorzusehen.  
Der Betrieb privater elektrischer Heizgeräte ist untersagt

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2.5.2 Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik 
 
Abluftanlagen von Duschen und Umkleiden sind nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der 
Luftfeuchtigkeit zu betreiben.  
Werden Lüftungsanlagen zur Gebäudebeheizung genutzt, ist die Aufheizung des Gebäudes 
im Umluftbetrieb durchzuführen. Bei abgeschalteter Lüftungsanlage sind Außenluft- und 
Fortluftklappen geschlossen zu halten. Für die vorstehenden Betriebsweisen sind bei Erneu-
erungen der Lüftungsanlagen die technischen Voraussetzungen zu schaffen. 
 
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte 
 
Elektrische Geräte mit festen Bedarfszeiten sind über Schaltuhren zu steuern. Die Anschaf-
fung von nicht für die Gebäudefunktion erforderlicher Anlagen wie z.B. Aquarien etc. bedarf 
einer vorherigen Zustimmung des Amtes für Immobilienmanagement. 
 
2.5.4 Beleuchtung 
 
Die Anschaffung individueller Beleuchtungsanlagen (z.B. Vitrinenbeleuchtung etc.) darf nur 
nach Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement erfolgen.  
 
Eine Zusammenfassung der empfohlenen Beleuchtungsstärken enthält die Tabelle 2.5.6.  
 
2.5.5 Wasserverwendung 
 
Für die Legionellenprophylaxe reicht im Regelfall eine Brauchwassertemperatur von 60°C. 
Die Einstellung höherer Temperaturen ist zu vermeiden. 
Bei einstellbaren Armaturen ist der Wasserdurchfluss für Handwaschbecken und Duschen 
und Toiletten auf die nachstehend aufgeführten Werte zu beschränken: 
 
Handwaschbecken: 5 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Selbstschlussarmaturen 5 sec   
Duschen:                 10 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Automatikarmaturen 20 sec   
Toiletten:                  6 Liter pro Spülvorgang

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2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken 
 
Sollwerte für Raumtemperaturen bei Heizbetrieb und Nennbeleuchtungs- 
stärken. Die Daten entsprechen den Empfehlungen des Deutschen  
Städtetages bzw. sind alternativ der DIN EN 12464 - 1 entnommen. 
        
  
Raumtemperatur Nennbeleucht-
ungsstärke 
Büroräume und büroähnliche Räume     
 
     
 
 
 Büroräume 20 °C 
2)
 500 lux 
 
 
 Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
 Räume für Publikumsverkehr 20 °C 
2)
 200 lux 
 
 
Werkstätten     
 
    
 
 
 Fahrzeughallen 5 °C 
 
 100 lux 
 
 
 Lehrwerkstätten 18 °C 
 
 500 lux 
 
 
Schulen     
 
    
 
 
 Eingangshallen 12-15 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Ganztagsbetreuung 20 °C 
2)
 300 lux 
4)
 
 Unterrichtsräume / PC Räume 20 °C 
3)
 300 lux 
4)
 
 Lehrküchen / Werken 18 °C 
 
 500 lux 
4)
 
 Fachräume (Physik, Chemie u. Biologie) 20 °C 
3)
 500 lux 
4)
 
 Aulen 20 °C 
3)
 300 lux 
 
 
 Leseräume 20 °C 
2)
 500 lux 
 
 
 Lehrerzimmer / Konferenzräume 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
 Unterrichtsräume für vorwiegende Abendnutzung  20 °C 
3)
 500 lux 
4)
 
 Kantinen / Teeküchen 20 °C 
3)
 200 lux 
 
 
Kindergärten / Kindertagesstätten    
 
    
 
 
 Spielraum, Krippenraum u. Bastelraum 20 °C 
2)
 300 lux 
 
 
Funktionsgebäude für Schul- und  Vereinssport, Breiten- und Freizeitsport    
 
    
 
 
 
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport ohne Leistungstrai-
ning und Wettkämpfe 15-17 °C 
 
 300 lux 
 
 
 
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport mit Leistungstrai-
ning und Wettkämpfen". 15-17 °C 
 
 300 / 500 lux 
1)
 
     
 
    
 
 
gebäudeübergreifende Angaben    
 
    
 
 
 Flure 12-15 °C 
 
 100 lux 
 
 
 Treppenhäuser 12-15 °C 
 
 150 lux 
 
 
 Aufenthaltsräume 20 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Umkleideräume 22 - 24 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Waschräume / Duschräume 22 - 24 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Toilettenräume 15 °C 
 
 200 lux 
 
 
 Sanitätsräume 21 °C 
 
 500 lux 
 
 
        
        
 1) zweistufige Schaltung mit Schlüsselschalter      
 2) während der Nutzungszeit, bei Nutzungsbeginn 19 °C     
 3) während der Nutzungszeit, bei Nutz ungsbeginn 17 - 19 °C, je nach Belegung  
 4) für Hauptwandtafel Zusatzbeleuchtung

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2.6 Barrierefreiheit 
 
Es ist Ziel, langfristig alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Ver-
fügung zu stellen. Dies gilt im Rahmen der Gebäudeleitlinien insbesondere für die barriere-
freie Erschließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden 
vorhandenen Erschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung 
der Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten gemäß dem Übereinkommen 
über Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anlehnung an die DIN 18040 und weitere 
DIN-Normen angemessene Vorkehrungen getroffen, um den Zielen des Übereinkommens 
zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entsprechen. Zur Diskussion, Abstimmung und Doku-
mentation der Maßnahmen, die der Barrierefreiheit des Gebäudes dienen, wird die gemein-
sam mit den Mitgliedern der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen erarbeitete Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“  dem konkreten Baube-
schluss eines Gebäudes oder einer Gebäudeerweiterung beigefügt.  
 
 
2.7 Materialien 
 
Die Wahl der Materialien und Stoffe soll die Gesundheit der Personen, die die Gebäude nut-
zen, nicht beeinträchtigen. Insbesondere Verbundstoffe und schwer recyclebare Stoffe sollen 
nach Möglichkeit vermieden werden. Auf eine Verwendung von Tropenholz wird grundsätz-
lich  verzichtet. Anstelle  PVC-haltiger Produkte sind grundsätzlich geeignete, gleichwertige 
PVC-freie Produkte zu verwenden.  
 
 
2.8 Zertifizierungen 
 
Aufgrund der mit einer Zertifizierung verbundenen hohen Kosten und aufwendigen planungs- 
und baubegleitenden Verfahren wird, nur in begründeten Einzelfällen, für Bauvorhaben mit 
öffentlicher Nutzung eine Zertifizierung nach den Kriterien des „Bewertungssystem Nachhal-
tiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums durchgeführt. Über die Durchführung eines 
Zertifizierungsverfahrens wird im Rahmen des Errichtungsbeschlusses entschieden.  
Die den bisherigen Baubeschlüssen beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung bauökolo-
gischer Kriterien“ wird auch zukünftig den entsprechenden Vorlagen beigefügt.   
 
 
 
 
aufgestellt: 
Stadt Münster 
Amt für Immobilienmanagement 
November 2011 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien 
2. Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“

FB23-04_04-11_Oeko-Checkliste.dot// 09.10.09// Änd. 02                                                                  Seite 1 von 2 
 
Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien 
 
 
Energetische Standards  
 
1. Darstellung des Energiesparkonzeptes 
 Entwurfskriterien und gebäudespezifischen Bauelemente als Teil des Energiekonzeptes 
 Bei bestehenden Gebäuden: Liegt ein Gesamtkonzept zur Energieeinsparung vor, wenn nein, wird es im 
Rahmen der Planung erstellt ? 
 
      
 
2. Die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung ern euerbarer Energien im Wärmebereich 
in der Fassung vom 01.01.2009 werden über nachstehende Kriterien erfüllt:  
 
 Wärmeschutz 
 
Jahres-Heizwärmebedarf (HT  gem. Rechenverfahren alte EnEV 2007 oder PHPP 2008) 
 
 
 Geplant: qh =< 50  kWh /( m 2) bezogen auf Bruttogrundfläche (BGF)  
        Auf Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorla ge 294/2003  
   
          Berechnet:           kWh /( m 2) 
   
  Erläuterung:         
 
 
3. Luftdichtigkeit des Gebäudes (gem. DIN 4108 T2 u nd T7) 
 ohne Anforderung   n50 =< 1,5 –n           n50 =< 1,0 –n     
 
 
 Wärmeerzeugung 
   
 mit 
 
  Gas,    Oel,    Strom ,    Biomasse,    Geothermie,    Sonstiges 
 
 sonstige Wärmelieferung 
 
  KWK-Nahwärmesystem  
   GUD-Fernwärmesystem  
   bestehende Anlage 
  
 
4. Solarenergienutzung, aktiv 
  
  Sonnenkollektoren        m²  
 
 zur 
 
 
 Warmwassererzeugung  
  Beheizung   
  Stromerzeugung

FB23-04_04-11_Oeko-Checkliste.dot// 09.10.09// Änd. 02                                                                  Seite 2 von 2 
 
 
 
5.  Wärmeübertragende Bauteile: 
 
 Fassade  
1.              U-Wert:       W/m² K 
 
2.              U-Wert:       W/m² K 
  
 Dach  
          U-Wert:       W/m² K 
 
 Fenster  
          Gesamt  U
w-Wert:       W/m² K 
Glas:      U G-Wert:       W/m² K 
     Rahmen:      U F-Wert:        W/m² K 
 
 
      
Sonstige ökologische Kriterien  
 
1. Einsatz  von durch Ratsbeschlüsse indizierte Bau stoffe 
 
 PVC   
  Tropenholz  
   
 Begründung für Einsatz: 
       
 
2. Haustechnik / Technische Gebäudeausrüstung 
 (Es sind jeweils die Kenndaten Beleuchtung, Lüftun g, Kühlung, Bürogeräte und Heizungspumpe 
aufzuführen.) 
 
 Wesentliche Komponenten des Heizsystems 
      
 Lüftungsanlagen  
       
 Einsparungsmaßnahmen in der Elektro- und Beleuchtu ngstechnik 
       
 Wasserspartechniken 
       
 
3. sonstige Erläuterungen: (z.B. Regenwassernutzung, Recyclingbaustoffe etc.)  
       
 
 
 
aufgestellt:      geprüft: 
 
                  
                  
                  
 
Architekt      Amt für Immobilienmanagement

FB23-04_04-55_Barrierefreiheit-Checkliste.dot// 09.11.11// Änd. 01                                                                Seite 1 von 1 
Anlage    zur Vorlage V/    /201  
 
„Barrierefreiheit / Design für alle“ 
 
Mit der Realisierung der Baumaßnahme erhält das Gebäude folgende barrierefreie  
Erschließung/Ausstattung:  
 
Behindertenstellplätze  
 ja, Anzahl:        nein, Erläuterung:       
 
Gebäudezugang    
 ebenerdig schwellenfrei   Rampe 
 Automatiktür  Bewegungsfläche vor der Tür 
 Sonstiges:        Maße:       
 
Erreichbarkeit der Geschosse  
 alle Etagen barrierefrei erreichbar  Etagen teilweise barrierefrei erreichbar 
 Erläuterung:       
 
Aufzüge  
 Aufzug/Aufzüge (Gestaltung entspricht den Vorgaben der DIN 18040) 
 Insbesondere: 
  Sprachausgabe der Etagen  Spiegel an der Wand gegenüber der Tür 
  Notrufsystem auch für Menschen mit 
Hörbehinderung nutzbar 
 
 nein, Erläuterung:       
 
Toilettenanlagen  
 nach Geschlecht getrennte barrierefreie 
Toilette in jeder Sanitäranlage 
 separate geschlechtsneutrale barrierefreie 
Toilette in jeder Sanitäranlage 
 Gestaltung entspricht den Vorgaben der 
DIN 18040 
 Wickelmöglichkeit für Kinder in einer  
Sanitäranlage 
 Liege / Wandklappliege vorhanden  
 nein, Erläuterung:        
 
Orientieren - Informieren - Leiten – Warnen  
 Taktil erfassbares und kontrastreich gestal-
tetes Leitsystem für blinde und sehbehin-
derte Menschen vom Eingang zu wichtigen 
Bereichen im Gebäude  
 Beschriftung von Türschildern in ausrei-
chend großer Schrift sowie taktil erfassbar 
in Profilschrift und Braille 
 
 Orientierungstafeln in großer Schrift und in 
gut verständlicher Sprache (vgl. DIN 
32975) 
 kontrastreiche Gestaltung der Bodenbeläge 
 Notrufsystem / Alarmsystem für hörbehin-
derte Menschen 
 
 nein, Erläuterung:        
 
Technik für schwerhörige Menschen  
 Induktionsschleife (vgl. DIN 18040), Raumbezeichnung:       
 Raumakustische Maßnahmen (vgl. DIN 18041), Erläuterung:       
 
Ggf. Erläuterungen zur sonstigen Ausstattung, zu speziellen Räumen und Details:

Beratungsverlauf (4)

29.11.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.17 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
17.01.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 4.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0812/2011
Typ
Vorlagen
Datum
19.10.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37