V/0812/2011
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster
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Ergänzungsvorlage V/0812/2011/1 mit Anlage
38741 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Immobilienmanagement
Vorlagen-Nr.:
V/0812/2011/1. Erg.
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Herr Werner
Ruf:
Betrifft
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster
Beratungsfolge
21.03.2012 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die als Anlage beigefügten Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 15.03.2012 – werden
für die Bereitstellung von Gebäuden für Bedarfe von städtischen Ämtern und Einrichtungen
zugrunde gelegt (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage)
2. Durch die Gebäudeleitlinien sind wesentliche gebäudebezogene Standards definiert. Es wird
zur Kenntnis genommen, dass weitergehende und standortübergreifende Standards im Zu-
sammenhang mit der Einführung eines stra tegischen Flächenmanagements erarbeitet wer-
den.
3. Der als Anlage 2 beigefügte Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 der SPD-Fraktion, der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der Gruppe UWG/ÖDP und
Herrn Powroznik ist damit teilweise erledigt.
4. Die in den Gebäudeleitlinien definierten Standards werden für Hochbaumaßnahmen, die ab
den Haushaltsjahren 2012 ff zu finanzieren sind, angewendet. Für Hochbaumaßnahmen für
die bereits Grundsatz-, Errichtungs- oder Baubeschlüsse im Einzelfall vorliegen, gelten die
bisherigen Regelungen.
5. Die Gebäudeleitlinien sollen von den stadteigenen Gesellschaften ebenfalls angewen-
det werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebäudeleitlinien den stadteigenen Ge-
sellschaften zuzuleiten, mit dem Ziel diese in den Gremien der Gesellschaften zu be-
schließen und in der Anwendung umzusetzen. Sie sind auf den jeweiligen Zweck und
die Belange der Gesellschaften abzustimmen.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, die „Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer
Kriterien“ zu überarbeiten und zu ergänzen.
492-2370
E-Mail:
WernerT@stadt-muenster.de
Datum:
20.03.2012
V/0812/2011/1
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II. Finanzierung
7. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Einführung der Gebäudeleitlinien unmittelbar
keine Kosten entstehen. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über
Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus des Bauvorhabens refinanziert wer-
den.
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 17.01.2012 wurde be-
schlossen, in einer Arbeitsgruppe von Mitgliedern des AUB und der Verwaltung, den Entwurf der
Gebäudeleitlinien in der Fassung vom 17.11.2011 zu überarbeiten. Die Arbeitsgruppe hat am
31.01.2012 getagt. Nach eingehender Beratung wurde am 13.03.2012 von den Fraktionen ein Än-
derungsantrag eingebracht.
Der Änderungsantrag im Wortlaut:
Gebäudeleitlinien
1.2 1. - 4. i. O.
5. neu: Gesundheitsschutz und Behaglichkeit
Schaffung einer hohen Innenraumluftqualität, die Auswahl gesundheitlich unbe-
denklicher Baustoffe, sowie die Berücksichtigung bauphysikalischer Parameter
(Wärme, Feuchte, Bau- und Raumakustik) zur Sicherstellung einer bedarfsge-
rechten und angemessenen Aufenthalts- und Nutzungsqualität in den städtischen
Gebäuden.
Aus 5 wird 6.
2.2 Planungsgrundsätze
1. Abs. bleibt
2. Abs bleibt
In den Gebäuden ist durch bauliche wie technische Maßnahmen eine gute Innenraumluft-
hygiene sicher zu stellen. Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode natürlich
be- und entlüftet werden. Dies wird unterstützt durch die Auswahl gesundheitlich unbedenk-
licher Baustoffe. Gebäude sind, wann immer möglich, natürlich zu belichten. Einer sommer-
lichen Überhitzung der Gebäude ist durch entsprechende Maßnahmen, vorrangig bauliche,
vorzubeugen.
Den Kriterien …
2.3.1 Neubau und bauliche Erweiterungen:
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:
Der zukünftige Jahresheizwärmedarf beträgt < = 30 KWh/m²a (BGF). Beim Einbau einer
mechanischen Lüftungsanlage beträgt der Grenzwert <= 20KWh/m²a (BGF).
Nachgewiesene Luftwechselrate n50 <1,0h-1
Nachgewiesene Luftwechselrate für zert. Passivhäuser 0,6h -1
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
…ist eine Gebäudeenergiebilanz mit dem PHPP-Programm zu erstellen.
2.3.5 neu: Sommerlicher Wärmeschutz
Es ist ein rechnerischer Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz zu führen. Der
sommerliche Wärmeschutz ist, wenn immer möglich, mit baulichen Mitteln sicher
zu stellen. Vorrangig mit außen liegenden mobilen Verschattungselementen.
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2.4.3 Wärmeversorgung
Zusatz:
Bei allen Neu- und Altbauten ist das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWärmeG) zu
berücksichtigen.
2.4.5 Lüftung
Zielsetzung:
Ziel ist die Sicherstellung einer guten Raumluftqualität. Für alle Gebäudetypen wird ein Lüf-
tungskonzept erstellt Der Zielwert für die CO2 Konzentration beträgt 1000 ppm, der max.
Wert beträgt 1500 ppm.
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen / mechanischer Lüftung:
- Versammlungsstätten …
2.5.5 Wasserverwendung
Zusatz:
Die aktuelle Trinkwasserverordnung wird umgesetzt.
2.7 Baustoffe
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht beeinträchti-
gen.
Als Zielwert für die Summe der flüchtigen organischen Verbindungen wird ein TVOC-Wert <
1000 μg/m³ für Neubauten und umfangreiche Umbaubauten angestrebt.
Bei Schulen und Kindergärten gilt der Zielwert <500 μg/m³.
Die Werte gelten vor Bezug der Einrichtung.
Die Stadt wird stichprobenartig mehrere Objekt e im Jahr, mit dem Ziel in einem Zeitraum
von 2 Jahren Grenzwerte festzulegen, überprüfen.
Der Formaldehydzielwert beträgt <60 μg/m³
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Umwelt nicht belasten.
Insbesondere…verzichtet. Vorrangig sind FSC und PEFC zertifizierte Hölzer einzubauen.
2.8 Raumakustik
Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzerqualität die Bau- und Raumakustischen Re-
geln zu beachten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen
Räumen und die VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sind dabei he-
ranzuziehen. Für Kindestageseinrichtungen ist der Leitfaden zur akustischen Gestaltung in
Kindestagesstätten (Fraunhofer Institut und Land Baden-Württemberg) Orientierungsmaß-
stab.
2.9 Zertifizierungen
Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen hat in der Sitzung vom 13.03.2012 die Änderun-
gen beschlossen. Die Anlage 1 dieser Vorlage enthält die überarbeitete Fassung der Gebäudeleit-
linien mit den übernommenen Änderungen. Die geänderten und ergänzten Textpassagen sind fett
und kursiv kenntlich gemacht.
I. V.
gez.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlage
Gebäudeleitlinien Stand 15.03.2012
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 1 von 14
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster
Ziele und Handlungsempfehlungen für die Planung,
den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb
von städtisch genutzten Gebäuden
Amt für Immobilienmanagement
Stand 15.3.2012
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 2 von 14
Inhalt
1 Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft
1.1 Präambel
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene
1.3 Geltungsbereich der Gebäudeleitlinien und Anwendung
2. Handlungsempfehlungen
2.1 Gebäudeplanung
2.1.1. Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung
2.1.2 . Bedarfsermittlung
2.2 Planungsgrundsätze
2.3. Baulicher Wärmeschutz
2.3.1. Neubau und bauliche Erweiterungen
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
2.3.4 Sonderfälle
2.4. Technische Gebäudeausrüstung
2.4.1 Elektroversorgung
2.4.2 Beleuchtung
2.4.3 Wärmeversorgung
2.4.4 Warmwasserversorgung
2.4.5 Lüftung
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation
2.5. Gebäudebetrieb
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen
2.5.2. Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte
2.5.4. Beleuchtung
2.5.5. Wasserverwendung
2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken
2.6. Barrierefreiheit
2.7. Baustoffe
2.8. Raumakustik
2.9. Zertifizierungen
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 3 von 14
1. Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft
1.1 Präambel
Das Amt für Immobilienmanagement ist Ansprechpartner für alle städtischen bebauten wie
unbebauten Grundstücke. Zu den Aufgaben des Amtes gehören neben dem An- und Ver-
kauf, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Gebäudebe-
wirtschaftung und die Koordinierung von Neubaumaßnahmen, ebenso die Anpassung bzw.
der Umbau nicht mehr benötigter Flächen, die Verwertung, und soweit das Gebäude im städ-
tischen Bestand bleibt, die Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zum dauerhaften
Erhalt der städtischen Gebäude. Das Amt für Immobilienmanagement stellt als Dienstleister
den Ämtern und Einrichtungen der Stadt Münster die für deren Aufgabenerfüllung benötigten
Gebäude zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Sportgebäu-
de, Gebäude für kulturelle Zwecke, Gebäude der Jugendpflege, Dienstgebäude der Feuer-
wehr bis hin zu Gebäuden des Gesundheitsdienstes.
Gleichzeitig identifiziert es gemeinsam mit den Fachämtern nicht mehr benötigte Flächen
und führt sie einer konsolidierungsgerechten Verwertung zu. Dem technischen Gebäudema-
nagement obliegt die Projektsteuerung sowie die Planung und Bauleitung von Instandhal-
tungs- und Sanierungsmaßnahmen in den städtischen Gebäuden und Neubauten. Ebenso
ist der Betrieb der bereitgestellten Immobilien Kernaufgabe des Amtes für Immobilienmana-
gement. Hierzu gehört insbesondere die technische Bewirtschaftung der Gebäude mit den
Aufgabenbereichen Reinigung, Hausverwaltung, Energiemanagement bis hin zu einem
24-Stunden-Störungsdienst.
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene
Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene sind:
1. Nachhaltigkeit
Wirtschaftliche und nachhaltige Erstellung, Instandhaltung und Betrieb der Gebäude,
Minimierung der Kosten über deren gesamten Lebenszyklus.
2. Bedarfsgerechtigkeit
Wirtschaftliche Bereitstellung von Gebäuden unter Erreichung einer hohen Identifika-
tion der Nutzer mit dem zur Verfügung gestellten.
3. Architektur
Überzeugende architektonische Gestaltung und städtebauliche Qualität der Gebäude
als Beitrag zur Lebens- und Umweltgestaltung und zum Wohlbefinden der Nutzer und
Bürgerinnen und Bürger.
4. Klimaschutz
Senkung des Energieverbrauchs über den vollständigen genutzten Gebäudebestand
gemäß den Vorgaben des Klimaschutzkonzeptes, insbesondere überwiegende De-
ckung des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis zum
Jahr 2020.
5. Gesundheitsschutz und Behaglichkeit
Schaffung einer hohen Innenraumluftqualität, die Auswahl gesundheitlich un-
bedenklicher Baustoffe, sowie die Berücksichtigung bauphysikalischer Para-
meter(Wärme, Feuchte, Bau- und Raumakustik) zur Sicherstellung einer be-
darfsgerechten Aufenthalts- und Nutzungsqualität in den städtischen Gebäu-
den.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 4 von 14
6. Bestandsoptimierung
Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flächen und Volumen der
einzelnen Gebäude bezogen auf die von den nutzenden Ämtern und Einrichtungen
benötigten Flächenbedarfe.
1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind Grundlage für diese Ziele und fassen unter
anderem die bereits bisher angewendeten Standards einheitlich zusammen. Sie bilden die
Grundlage für den Weg einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Gebäudewirtschaft.
Die Handlungsempfehlungen werden für alle eigenen, langfristig angemieteten oder in ande-
ren vertraglichen Konstellationen langfristig vom Amt für Immobilienmanagement zur Verfü-
gung gestellten Gebäude angewendet. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Regelungen,
Normen und Richtlinien und sind Grundlage sowohl für die Architekten- und Ingenieurtätig-
keiten als auch für die sonstigen Aufgaben des Amtes für Immobilienmanagements. Für
Gebäude, die schon absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum genutzt werden sollen
oder bei Unwirtschaftlichkeit unter Abwägung der Investitions- und Folgekosten, kann von
den Handlungsempfehlungen abgewichen werden.
1.4 Einordnung der Anforderungen zum Wärmeschutz im Kontext zu gesetzli-
chen Regelungen
In der am 09.07.2010 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden“ wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2019 alle neuen öffentlichen Gebäude als
Niedrigstenergiegebäude (mit einem fast bei Null liegenden Energiebedarf) auszuführen
sind. Niedrigstenergiegebäude sollen nochmals erheblich weniger Energie verbrauchen als
„Passivhäuser“. Die neue EnEV 2012 mit deren Inkrafttreten im nächsten Jahr zu rechnen ist
wird einen weiteren Schritt in Richtung „Passivhaus“ bedeuten. Eine weitere Fortschreibung
der EnEV ist für das Jahr 2015 zu erwarten.
Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudeleitlinien erfüllen nicht das Anforde-
rungsniveau der EU-Richtlinie an ein Niedrigstenergiegebäude, liegen aber um mindestens
30% über den für 2012 geplanten nationalen gesetzlichen Anforderungen.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 5 von 14
2. Handlungsempfehlungen
2.1. Gebäudeplanung
2.1.1 Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung
Den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Nutzern werden vom Amt für Immobilienmana-
gement z. Zt. ca. 950 Gebäude auf ca. 500 Standorten mit einer Nettogrundfläche von ca.
880.000 m² für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Die Gebäude befinden sich
im städtischen Eigentum, sind angemietet oder werden in anderen vertraglichen Konstellati-
onen bereitgestellt. Der weiteren Optimierung des Gebäudebestandes gilt deshalb bei der
Entwicklung einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft die größte Aufmerksamkeit. Bedingt
durch Veränderungen der Bedarfe stellen bauliche Ergänzungen, Reduktionen und Anpas-
sungen bei vorhandenen Standorten und Gebäuden neben der Neuerstellung von vollständi-
gen Gebäudekomplexen weitere Schwerpunkte dar.
Mit der Ersterstellung und durch wesentliche bauliche Veränderung von Gebäudekomplexen
wird die Grundlage für die zukünftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten gelegt. Im Zuge
von Neuerstellungen und baulichen Veränderungen sollen deshalb Gebäude möglichst kom-
pakt und mit einem optimierten Verhältnis von Nutzfläche zu Nettogrundfläche bzw. Brutto-
geschossfläche realisiert werden. Ebenso sollen die Gebäude nicht nur hinsichtlich der In-
vestitionskosten, sondern insbesondere hinsichtlich der Folgekosten, optimiert werden.
Das Amt für Immobilienmanagement versteht sich als zentraler Dienstleister der Stadt Müns-
ter zur Bereitstellung von Gebäuden der öffentlichen Daseinsvorsorge. Es ist dabei selbst-
verständlich, dass die originäre Aufgabenerfüllung der Nutzer und Einrichtungen und die
vorzunehmende weitere Entwicklung und Optimierungen des Gebäudebestandes auch i. S.
von Flächenoptimierungen im Einklang stehen soll.
Das Amt für Immobilienmanagement wird bei der Entwicklung,, dem Erhalt und der Anpas-
sung des für die öffentliche Daseinsvorsorge nötigen Gebäudebestandes neben den nach-
haltig wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien auch großen Wert auf eine Berücksichti-
gung der architektonischen, stadtgestalterischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprä-
genden Kriterien legen. Ziel ist es, dass sich die nutzenden Ämter und Einrichtungen mit
den ihnen zur Aufgabenerfüllung bereitgestellten Gebäuden identifizieren, ihre Flächen effi-
zient nutzen und auch die Belange einer langfristig orientierten Gebäudeplanung respektie-
ren. Die frühzeitige Einbindung aller an der Planung fachlich Beteiligten, insbesondere der
das Gebäude nutzenden Ämter und Einrichtungen in die Verfahren der Planung und Ent-
wicklung, wird deshalb explizit weitergeführt.
2.1.2 Bedarfsermittlung
Die Bedarfe an Gebäuden für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge werden durch
die Ämter und Einrichtungen der Stadt benannt. Das Amt für Immobilienmanagement unter-
stützt die Ämter und Einrichtungen fachlich bei der Bedarfsermittlung, insbesondere bei der
Erstellung der Raum- und Funktionsprogramme und schlägt grundsätzliche und ggf. alterna-
tive dem Zweck entsprechende bauliche Lösungsmöglichkeiten vor. Die Federführung im
Rahmen der Bedarfsermittlung incl. der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel liegt
beim jeweiligen Bedarfsamt. Danach wechselt die Verantwortung zum Amt für Immobilien-
management, das für die weiteren Prozesse der konkreten Planung und Realisierung feder-
führend tätig ist. Grundlage der Realisierung ist der Baubeschluss auf Grundlage der Ent-
wurfsplanung.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 6 von 14
2.2 Planungsgrundsätze
Bauliche Veränderungen an Gebäuden können dazu beitragen, die Instandhaltungs- und
Betriebskosten von Gebäuden zu reduzieren, ohne deren Gebrauchswert für die Ämter- und
Einrichtungen maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Gebäudestrukturen, insbesondere die
Kompaktheit der Gebäude, das Erschließungssystem, die Gebäudehülle, die technische Ge-
bäudeausstattung bis hin zur Verwendung von Materialien sollen deshalb im Veränderungs-
prozess ständig optimiert werden.
Um Gebäude oder Gebäudeteile „zukunftsfähig“ zu machen, ist darauf hinzuwirken, dass
eine autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäude-
teilen oder Gebäuden möglich sein kann. Ziel ist es, Einheiten zu bilden die, eigenständig
betrieben und perspektivisch ggf. für unterschiedliche Nutzeranforderungen zur Verfügung
gestellt werden können.
In den Gebäuden ist durch bauliche wie technische Maßnahmen eine gute Innenraum-
lufthygiene sicher zu stellen. Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode
natürlich be- und entlüftet werden. Dies wird unterstützt durch die Auswahl gesund-
heitlich unbedenklicher Baustoffe. Gebäude sind, wann immer möglich, natürlich zu
belichten. Einer sommerlichen Überhitzung der Gebäude ist durch entsprechende
Maßnahmen, vorrangig bauliche, vorzubeugen.
Den Kriterien der Gebäudeausrichtung und der Gebäudegeometrie, dem Verhältnis von
transparenten und geschlossenen Fassadenflächen sowie nachfolgend dem Verhältnis von
zu öffnenden und festen transparenten Flächen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Konstruktive Maßnahmen sind technisch unterstützten Maßnahmen im Falle der wirtschaftli-
chen Gleichwertigkeit zur Vermeidung von betrieblichen Folgekosten vorzuziehen. Neu zu
erstellende bzw. zu sanierende Dächer sollen nach Möglichkeit für die Nachrüstung einer
Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.
Bei baulichen Ergänzungen ist die vorhandene architektonische Gebäudesubstanz hinsicht-
lich Gestaltung, Materialien, Gebäudeausrichtung und Gebäudegeometrie angemessen zu
berücksichtigen. Die Planungen sind anhand der in den Gebäudeleitlinien genannten Krite-
rien abzuwägen.
Um die Ziele der Gebäudeleitlinien, die Raum- und Funktionsanforderungen der Nutzer so-
wie die stadtgestalterischen, architektonischen Kriterien optimal zu entwickeln, werden in
der Regel bei Neubauten und größeren baulichen Ergänzungen im Zuge von durchzuführen-
den VOF-Verfahren, Architektenwettbewerbe oder vergleichbare planerische Optimierungs-
verfahren durchgeführt.
2.3 Baulicher Wärmeschutz
Zur Optimierung der Energiekosten und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dem
baulichen Wärmeschutz eine besondere Bedeutung zu. Dies hat wesentlichen Einfluss auf
die Gebäudeausrichtung, Geometrie und Gestaltung zukünftiger Gebäude. Für Neubauten
und größere bauliche Erweiterungen sowie für die Sanierung von Bauteilen werden folgende,
über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben vorgesehen. Ab-
weichungen sind zu begründen.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 7 von 14
2.3.1 Neubau und bauliche Erweiterungen:
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:
Der zukünftige Jahresheizwärmebedarf beträgt <= 30 kWh/m²(BGF). Beim Einbau einer
mechanischen Lüftungsanlage beträgt der Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF).
Neubauten und bauliche Erweiterung ab einer Größe von 250 m² BGF :
Für Neubauten und bauliche Erweiterungen ab einer Grenze von 250 m² BGF beträgt der
einzuhaltende Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF)a
In beiden vorstehenden Fällen ist der Nachweis nach dem Rechenverfahren des Passiv-
hausinstituts Darmstadt) durchzuführen.
Nachstehend sind weitere bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ab einer Größe von
250 m² BGF einzuhaltende Grenzwerte aufgeführt:
Primärenregiebedarf incl. Strombedarf <= 90 kWh/(m²a)
Wärmebrücken <= 0,05 W/(m²K)
Nachgewiesene Luftwechselrate n50 < 1,0 h
-1
Nachgewiesene Luftwechselrate für zert. Passivhäuser 0,6h -1
Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen sollen folgende Mindestwerte für die Wärme-
durchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.
Bauteil EnEV 2009
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand < 0,15 ca. 20 cm (WLG 032)
Dach < 0,15 ca. 22 cm (WLG 032)
Decken, Wände, Boden
(gegen unbeh. Räume und Erdreich)
< 0,15 ca. 20 cm (WLG 030)
Fenster Uw < 1,10
Verglasung < 0,80
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen:
Bei Instandhaltungen, Modernisierungen und Sanierungen sollen folgende Mindestwerte für
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.
Bauteil EnEV 2009
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand 0,28 < 0,20 ca. 18 cm (WLG 035)
Dach 0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035)
oberste Decke, 0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035)
Kellerdecke v. unten 0,35 < 0,24 ca. 12 cm (WLG 030)
Kellerd. v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,35 ca. 8 cm (WLG 030)
Außentür 1,80 < 1,30
Dachflächenfenster 1,40 < 1,40
Fenster 1,30 < 1,30
Verglasung < 0,80
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 8 von 14
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
Im Falle umfangreicher Gebäudesanierungen mit mindestens 3 Bauteilen (z.B. Dach, Fassa-
de, Fenster) ist eine Energiebilanz mit dem PHPP-Programm (Passivhaus-Projektierungs-
Paket) zu erstellen.
Der Jahresheizwärmebedarf soll mit 70 kWh/m² BGF das Niveau EnEV 2009 für Bestands-
gebäude deutlich unterschreiten.
Werden zusätzlich alle Bauteile und Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung saniert,
soll mit 50 kWh/m² BGF näherungsweise das EnEV-Niveau 2009 für Neubauten erreicht
werden.
2.3.4 Sonderfälle
(Gebäude mit < 19 Grad Raumtemperatur, < 50 m² Nutzfläche, < 5 Jahre Nutzungsdauer
oder < 4 Stunden tägliche Nutzungsdauer)
Bei Gebäuden, die eines der o. g. Kriterien erfüllen, sind folgende Mindestwerte für die Wär-
medurchgangskoeffizienten der Bauteile einzuhalten.
Bauteil EnEV 2009
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
Dach 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
oberste Decke, 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
Kellerd. .v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,30 ca. 8 cm (WLG 030)
Außentüren,Tore o.Anford. < 3,0
Fenster 1,90 < 1,30
2.3.5 Sommerlicher Wärmeschutz
Es ist ein rechnerischer Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz zu führen. Der som-
merliche Wärmeschutz ist, wenn immer möglich, mit baulichen Mitteln sicher zu stel-
len. Vorrangig mit außen liegenden mobilen Verschattungselementen.
2.4. Technische Gebäudeausrüstung
2.4.1 Elektroversorgung
Für die Entscheidung, aus welcher Spannungsebene das Energieversorgungsunternehmen
einspeisen soll, sind folgende Kriterien maßgebend:
- Leistungsbedarf (Netzsituation)
Die Entscheidung, die Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz vorzunehmen, ist über
einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu begründen. (Eckpunkte: Jährliche Gesamtkosten also
insbesondere Arbeitspreis, Leistungspreis, Anlagekosten, Betriebskosten, Nutzungsdauer).
2.4.2 Beleuchtung
Die Beleuchtungsstärken werden auf Grundlage der EN 12464 festgelegt. Nutzräume wie
Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume sind mit einer Leistung von max. 2 W/ m²/ 100Lux
zu planen. Es sind grundsätzlich Standardleuchten einzusetzen. Sonder- und Einbauleuch-
ten können in begründeten Fällen gebäude- und gestaltungsabhängig vorgesehen werden.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 9 von 14
Leuchten sind in der Regel Tageslicht unterstützend, parallel zu den Fenstern anzuordnen.
Es sind Leuchten mit hohem Wirkungsgrad (mind. 70%) vorzusehen. In Nebenräumen und
Verkehrswegen kann der Wert in Einzelfällen darunter liegen.
Zur Anpassung der Beleuchtung an unterschiedliche Nutzungsverhältnisse der Räume und
unter Berücksichtigung des Tageslichtanfalles ist die Beleuchtungsanlage dimmbar über eine
1-10V Schnittstelle mittels Tageslichtsensor und Präsenzmelder regelbar auszuführen.
Es sind weitestgehend energiesparende Leuchtmittel zu verwenden.
2.4.3 Wärmeversorgung
Bei allen Neu- und Altbauten ist das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz (EEWär-
meG) zu berücksichtigen.
Die Wärmeversorgung ist, soweit möglich unter Berücksichtigung wirtschaftlich sinnvollen
energiesparenden Konzepten zu planen und zu realisieren. Dazu gehören z.B.
- Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen einschl. Fernwärme)
- regenerative Energien
- Gas-/ Öl-Wärmeerzeuger (Liefergrenze ist der Wärmemengenzähler der Stadtwerke MS)
Eine Minimierung der Wärmeverteilungsverluste und Wasserumlaufmengen durch geringe
und gleitend angepasste Versorgungstemperaturen im System sind zu berücksichtigen. Eine
Schnellaufheizung ist entsprechend einzuplanen.
Die Auslegung der Heizflächen ist mit möglichst hohen Temperaturspreizungen (>= 30 K) zu
ermitteln
Für Fernwärmeanschlüsse:
stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung
Vorlauftemperatur 80 °C 80 °C 80 °C 45 °C
Rücklauftemperatur 40 °C 50 °C 50 °C 35 °C
Für Wärmeerzeuger vor Ort:
stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung
Vorlauftemperatur 75 °C 75 °C 75 °C 45 °C
Rücklauftemperatur 45 °C 50 °C 50 °C 35 °C
2.4.4 Warmwasserversorgung
Je nach Nutzungsanforderung kommen folgende Systeme in Frage:
- Durchfluss-Trinkwassererwärmer,
- Speicher-Trinkwassererwärmer sowie die
- Kombinationen von beiden.
Anlagen für Bereiche mit größeren Zapfmengen sollen mit einer zentralen Warmwasserbe-
reitung ausgeführt werden (Dusch- und Waschräume, Kantinenbereiche).
Bereiche mit kleinen Zapfmengen, die selten genutzt werden, sollen dezentral mit Durchlauf-
erhitzern versorgt werden, sofern sie nicht räumlich an zentrale Netze angeschlossen wer-
den können.
In Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude
ist erwärmtes Trinkwasser für Waschgelegenheiten grundsätzlich nicht vorzusehen (Aus-
nahme Behinderten-Waschtisch).
Waschräume in Kindergärten und Schulen, an denen auch Zahnpflege durchgeführt wird,
erhalten Warmwasser.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 10 von 14
2.4.5 Lüftung
Ziel ist die Sicherstellung einer guten Raumluftqualität. Für alle Gebäudetypen wird
ein Lüftungskonzept erstellt Der Zielwert für die CO2 Konzentration beträgt 1000 ppm,
der max. Wert beträgt 1500 ppm.
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen/mechanischer Lüftung:
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als
200 Besucher fassen können
- Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche (VStättVO)
- Räume mit hohen anfallenden Wasserdampfmengen wie Hallenbäder, Duschräume
etc.
- Räume mit hohen inneren Wärmelasten, z. B. Serverräume.
Die Auslegung des Volumenstroms erfolgt für Versammlungsstätten mit Rauchverbot auf
20 m³/h/Pers. Außenluft (Komfort 30 m³/h/Pers.) Für Schwimmhallen in Hallenbäder ist eine
Berechnung der Außenluftrate nach Beckenwasserverdunstung durchzuführen. Für Dusch-
räume ist ein Abluftvolumenstrom von 200 m³/h pro Dusche anzusetzen.
Dort wo möglich, ist eine Mehrfachnutzung der aufbereiteten Zuluft anzustreben. Hierzu wird
beispielsweise in Sporthallen Zuluft über Weitwurfdüsen in die Sporthalle eingeblasen, die
Abluft der Sporthalle als Zuluft durch Überströmgitter in die Umkleiden und von dort durch
weitere Überströmgitter in die Duschen geleitet. In den Duschen wird die Abluft abgesaugt
und zwecks Wärmerückgewinnung zum Lüftungsgerät zurück geführt.
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation
Es ist grundsätzlich vorzusehen, Anlagen der Gebäudeautomation auf die im Stadthaus 3
vorhandenen Intranet-Server aufzuschalten.
Die Heizungsanlage ist über eine adaptive Heizkurve mit Aufheizoptimierung und Abschalt-
optimierung zu fahren. Bereiche gleicher Nutzung und Ausrichtung sind dabei zu einem
Heizkreis zusammen zu fassen. Die Anzahl der Heizkreise wird durch die Heizungsplanung
vorgegeben. Einzelraumregelungen sind nur im Einzelfall bei nachweislicher Wirtschaftlich-
keit vorzusehen.
Die Lüftungsregelung erfolgt bedarfsorientiert über Zeitkataloge, Präsenz-, Hygrostate,
Feuchte-, Luftqualitätsfühler oder Tasteranforderung mit Zeitglied und automatischer Rück-
setzung in den Normalbetrieb.
Eine Einbindung der Beleuchtungssteuerung in die Gebäudeautomation erfolgt in der Regel
nur in Bürogebäuden und nach abgestimmter Regelkonzeption mit dem Amt für Immobilien-
management.
2.5 Gebäudebetrieb
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen
Die in der Heizperiode vorzuhaltenden Raumtemperaturen sind in der Tabelle 4.6 für ver-
schiedene Nutzungsarten zusammengestellt.
Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 01.10. des Jahres und endet am 30.05 des Folge-
jahres. Sofern keine Brauchwassererwärmung angeschlossen ist, sind die Heizungsanlagen
außerhalb der Heizperiode auszuschalten. Von der vorstehend erläuterten Abschaltung der
Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode kann im Falle lang anhaltender Kälteperioden
abgewichen werden.
Zur Optimierung der Energiekosten ist in der Regelungstechnik die Möglichkeit der Nacht-
auskühlung und Abschaltung der Umwälzpumpen vorzusehen.
Der Betrieb privater elektrischer Heizgeräte ist untersagt
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 11 von 14
2.5.2 Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik
Abluftanlagen von Duschen und Umkleiden sind nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der
Luftfeuchtigkeit zu betreiben.
Werden Lüftungsanlagen zur Gebäudebeheizung genutzt, ist die Aufheizung des Gebäudes
im Umluftbetrieb durchzuführen. Bei abgeschalteter Lüftungsanlage sind Außenluft- und
Fortluftklappen geschlossen zu halten. Für die vorstehenden Betriebsweisen sind bei Erneu-
erungen der Lüftungsanlagen die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische Geräte mit festen Bedarfszeiten sind über Schaltuhren zu steuern. Die Anschaf-
fung von nicht für die Gebäudefunktion erforderlicher Anlagen wie z.B. Aquarien etc. bedarf
einer vorherigen Zustimmung des Amtes für Immobilienmanagement.
2.5.4 Beleuchtung
Die Anschaffung individueller Beleuchtungsanlagen (z.B. Vitrinenbeleuchtung etc.) darf nur
nach Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement erfolgen.
Eine Zusammenfassung der empfohlenen Beleuchtungsstärken enthält die Tabelle 4.6.
2.5.5 Wasserverwendung
Für die Legionellenprophylaxe reicht im Regelfall eine Brauchwassertemperatur von 60°C.
Die Einstellung höherer Temperaturen ist zu vermeiden.
Bei einstellbaren Armaturen ist der Wasserdurchfluss für Handwaschbecken und Duschen
und Toiletten auf die nachstehend aufgeführten Werte zu beschränken:
Handwaschbecken: 5 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Selbstschlussarmaturen 5 sec
Duschen: 10 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Automatikarmaturen 20 sec
Toiletten: 6 Liter pro Spülvorgang
Die aktuelle Trinkwasserverordnung wird umgesetzt.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 12 von 14
2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken
Sollwerte für Raumtemperaturen bei Heizbetrieb und Nennbeleuchtungs-
stärken. Die Daten entsprechen den Empfehlungen des Deutschen
Städtetages bzw. sind alternativ der DIN EN 12464 - 1 entnommen.
Raumtemperatur Nennbeleucht-
ungsstärke
Büroräume und büroähnliche Räume
Büroräume 20 °C
2)
500 lux
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C
2)
300 lux
Räume für Publikumsverkehr 20 °C
2)
200 lux
Werkstätten
Fahrzeughallen 5 °C
100 lux
Lehrwerkstätten 18 °C
500 lux
Schulen
Eingangshallen 12-15 °C
200 lux
Ganztagsbetreuung 20 °C
2)
300 lux
4)
Unterrichtsräume / PC Räume 20 °C
3)
300 lux
4)
Lehrküchen / Werken 18 °C
500 lux
4)
Fachräume (Physik, Chemie u. Biologie) 20 °C
3)
500 lux
4)
Aulen 20 °C
3)
300 lux
Leseräume 20 °C
2)
500 lux
Lehrerzimmer / Konferenzräume 20 °C
2)
300 lux
Unterrichtsräume für vorwiegende Abendnutzung 20 °C
3)
500 lux
4)
Kantinen / Teeküchen 20 °C
3)
200 lux
Kindergärten / Kindertagesstätten
Spielraum, Krippenraum u. Bastelraum 20 °C
2)
300 lux
Funktionsgebäude für Schul- und Vereinssport, Breiten- und Freizeitsport
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport ohne Leistungstrai-
ning und Wettkämpfe 15-17 °C
300 lux
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport mit Leistungstrai-
ning und Wettkämpfen". 15-17 °C
300 / 500 lux
1)
gebäudeübergreifende Angaben
Flure 12-15 °C
100 lux
Treppenhäuser 12-15 °C
150 lux
Aufenthaltsräume 20 °C
200 lux
Umkleideräume 22 - 24 °C
200 lux
Waschräume / Duschräume 22 - 24 °C
200 lux
Toilettenräume 15 °C
200 lux
Sanitätsräume 21 °C
500 lux
1) zweistufige Schaltung mit Schlüsselschalter
2) während der Nutzungszeit, bei Nutzungsbeginn 19 °C
3) während der Nutzungszeit, bei Nutz ungsbeginn 17 - 19 °C, je nach Belegung
4) für Hauptwandtafel Zusatzbeleuchtung
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 13 von 14
2.6 Barrierefreiheit
Es ist Ziel, langfristig alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Ver-
fügung zu stellen. Dies gilt im Rahmen der Gebäudeleitlinien insbesondere für die barriere-
freie Erschließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden
vorhandenen Erschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung
der Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten gemäß dem Übereinkommen
über Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anlehnung an die DIN 18040 und weitere
DIN-Normen angemessene Vorkehrungen getroffen, um den Zielen des Übereinkommens
zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entsprechen. Zur Diskussion, Abstimmung und Doku-
mentation der Maßnahmen, die der Barrierefreiheit des Gebäudes dienen, wird die gemein-
sam mit den Mitgliedern der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen erarbeitete Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“ dem konkreten Baube-
schluss eines Gebäudes oder einer Gebäudeerweiterung beigefügt.
2.7 Baustoffe
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht be-
einträchtigen.
Als Zielwert für die Summe der flüchtigen organischen Verbindungen wird ein
TVOC-Wert < 1000 μg/m³ für Neubauten und umfangreiche Umbaubauten angestrebt.
Bei Schulen und Kindergärten gilt der Zielwert <500 μg/m³.
Die Werte gelten vor Bezug der Einrichtung.
Die Stadt wird stichprobenartig mehrere Objekte im Jahr, mit dem Ziel in einem Zeit-
raum von 2 Jahren Grenzwerte festzulegen, überprüfen.
Der Formaldehydzielwert beträgt <60μg/m³
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Umwelt nicht belasten.
Insbesondere Verbundstoffe und schwer recyclebare Stoffe sollen nach Möglichkeit vermie-
den werden. Auf eine Verwendung von Tropenholz wird grundsätzlich verzichtet.
Vorrangig sind FSC und PEFC zertifizierte Hölzer einzubauen.
Anstelle PVC-haltiger Produkte sind grundsätzlich geeignete, gleichwertige PVC-freie Pro-
dukte zu verwenden.
2.8 Raumakustik
Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzerqualität die Bau- und Raumakusti-schen
Regeln zu beachten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgro-
ßen Räumen und die VDI 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro sind
dabei heranzuziehen. Für Kindestageseinrichtungen ist der Leitfaden zur akustischen
Gestaltung in Kindestagesstätten (Fraunhofer Institut und Land Baden-Württemberg)
Orientierungsmaßstab.
2.9 Zertifizierungen
Aufgrund der mit einer Zertifizierung verbundenen hohen Kosten und aufwendigen planungs-
und baubegleitenden Verfahren wird, nur in begründeten Einzelfällen, für Bauvorhaben mit
öffentlicher Nutzung eine Zertifizierung nach den Kriterien des „Bewertungssystem Nachhal-
tiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums durchgeführt. Über die Durchführung eines
Zertifizierungsverfahrens wird im Rahmen des Errichtungsbeschlusses entschieden.
Die den bisherigen Baubeschlüssen beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung bauökolo-
gischer Kriterien“ wird auch zukünftig den entsprechenden Vorlagen beigefügt.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 15.3.2012 Seite 14 von 14
Stadt Münster
Amt für Immobilienmanagement
Im März 2012
Anlagen:
1. Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien
2. Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“
Anlage 2 - Ratsantrag
16349 Zeichen
Antrag an den Rat Nr..A-R/0077/2010 Ratsantrag Den Weg zu einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft einschlagen . Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung Der Rat möge beschließen 1. Die Gebäudewirtschaft der Stadt Münster wird an den Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit ausgerichtet. Grundsätze der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind insbesondere: Sparsames Flächenmanagement, Anpassung des Gebäudebestandes an den langfristigen Bedarf Sparsame und zweckmäßige Raumprogramme Sparsame und effiziente Gebäude und Gebäudetechnik Effiziente Bewirtschaftung, kostengünstige Unterhaltung Architektonische und städtebauliche Qualität, Einfügung in das Ortsbild und Rücksichtnahme auf Belange des Denkmalschutzes Gesundheit und Wohlbefinden für Besucherinnen und /Nutzerinnen sowie für MitarbeiterInnen Erhaltung des im Gebäudebestand ruhenden Gemeindevermögens Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und“ Stoffrecycling Angemessene Beteiligung der NutzerInnen/Mitarbeiterinnen an Entscheidungen über die Errichtung, die Erneuerung und über die Bewirtschaftung von Gebäuden j Ziele der nachhaltigen Gebäudewirtschaft sind insbesondere: In den Bereichen Planung und Unterhaltung Umgehende Einführung des Mieter-Vermieter-Modells mit voller Budgetverantwortung bei den Bedarfsämtern Verbesserung des Kosten-Leistungs-Verhältnisses der Gebäudewirtschaft Schrittweise Steigerung der Aufwendungen für die Unterhaltung bis auf 1,5 Prozent des Gebäudewertes p. a. Optimierung der Gebäudeplanung durch Wettbewerbe und Gutachterverfahren Für Neubauten und für grundsanierte Gebäude mit’ öffentlicher Nutzung wird die Zertifizierung nach den 30.11.2010 DIELINKE. Ratsfraktion Münster - Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bzw. nach dem „Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums angestrebt. Außenanlagen und Liegenschaften ohne Gebäude werden in dieses System mit einbezogen - Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskönvention . Im Bereich Energie - Beheizung, Belüftung und Klimatisierung aller Neubauten. gemäß Passivhausstandard; bei Grundsanierungen bestehender Gebäude wird von den in der EnEV verankerten Möglichkeiten zur Abschwächung der energetischen Anforderungen (8 25 EnEV 2009) nur im Ausnahmefaill (voltständige Unwirtschaftlichkeit) Gebrauch gemacht - Senkung des durchschnittlichen Energieverbrauchs im Gebäudebestand auf unter 80 kW/h je qm Nutzfläche und Jahr für Beheizung und auf die Grenzwerte des EuropeanEnergyAward (EEA) für Beleuchtung und Stromversorgung - Deckung von mehr als 50 Prozent des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis 2020 - Senkung der CO2-Emissionen der städtischen Gebäudewirtschaft um 40 Prozent bis zum Jahr 2020 (gegenüber 1990) - Permanentes Energiecontrolling für alle öffentlichen Gebäude. Im Bereich Gesundheit - Ausschluss von Problem- und Giftstoffen bei Bau, Einrichtung und Betrieb von Gebäuden, Kontrollen und Untersuchungen im Gebäudebestand - Verzicht auf ökologisch bedenkliche Baustoffe wie zum Beispiel PVC, Verzicht auf.Tropenhölzer in Gebäuden und in Bauwerken, vorrangige Nutzung von FSC-Hölzern* . . - ‚Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention In.den Bereichen Abfall und Nutzerverhalten ur Abfalltrennung, Verzicht auf Baustoffe, die stofflich nicht recycelt werden können - kontinuierliches Energie- und Abfallsparen an allen Schulen, Kindergärten und Verwaltungsgebäuden (Wettbewerb) . - Laufende Information und Schulung der Nutzer und der für die Betreuung von Gebäuden zuständigen MitarbeiterInnen Im Bereich Erreichbarkeit/Mobilität - Barrierefreiheit in allen Gebäuden mit (mehr als nur gelegentlicher) öffentlicher * Nutzung - Vorrangige Erschließung‘aller Gebäude mit Publikumsverkehr durch die Verkehrsmittel des Umweltverbundes, ausreichende Abstellplätze für Fahrräder in Nähe zu den Eingängen * Forest Stewardship Council = gleichwertige Berücksichtigung von sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten bei der Nutzung von Naturgütern. 2. Diese Grundsätze und Ziele sollen als Vorgaben gelten für das Immobilienmanagement der Stadt und für’alle städtischen Dienststellen, die Gebäude 2 selbst bewirtschaften. Als Orientierungsmarken sollen sie für Betriebe und. Einrichtungen gelten, an denen die Stadt als Gesellschafter beteiligt ist. 3. Die Grundsätze und Ziele gelten auch für die Umsetzung des Antrags der SPD- Fraktion vom 20.09. 20910 zur weiteren ‚Optimierung der Gebäudewirtschaft der Stadt Münster. 4. Zur Beschreibung und Umsetzung dieser Grundsätze und Ziele entwickelt die Verwaltung Leitlinien. Sie werden u. a. aus den im Jahr 2001 vom Rat der Stadt beschlossenen: Umweltleitlinien für die Stadtverwaltung abgeleitet. Die Leitlinien orientieren sich fachlich an Vorbildern aus anderen Kommunen wie Köln, Frankfurt/M. oder Nürnberg, in denen die. nachhaltige Gebäudewirtschaft bereits Standard ist. 5. Der Entwurf der Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft wird vor den Beratungen mit Vertretern aus anderen Kommunen, mit Fachleuten aus der öffentliche und privaten Gebäudewirtschaft, den Architekten- und Ingenieurverbänden sowie der Bauwirtschaft in einem öffentlichen Hearing erörtert und danach vom.Rat der Stadt beschlossen. Der Entwurf der Richtlinien soll spätestens im Frühjahr 2011 vorliegen. : Da das Verhalten der Gebäudenutzer für den Erfolg der nachhaltigen " Gebäudewirtschaft von großer Bedeutung ist, sollen Gebäudenutzer und die Mitarbeitervertretung der Stadt an der Entwicklung der Leitlinien in geeigneter Weise beteiligt werden. ‚6. Die Richtlinien sollen für Gebäude im städtischen Eigentum und Besitz sowie für angemietete Gebäude gelten. Für die Tochterunternehmen der Stadt Münster sollen eigene Leitlinien entwickelt und von den Aufsichtsräten beschlossen werden. Sie sollen sich an den Leitlinien für die Verwaltung orientieren. j 7. Über Erfahrungen mit den Leitlinien berichtet die Verwaltung alle zwei Jahre im Fachausschuss (AUB). Sie werden spätestens nach drei Jahren überarbeitet und der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung durch Novellierung angepasst. 8. Das Immobilienmanagement und das Energiemanagement werden beauftragt, die Leitlinien für die nachhaltige Gebäudewirtschaft zu entwickeln und zu betreuen. Sie erhalten dafür die angemessenen personellen und sachlichen Mittel. ll. Kosten/Folgekosten Die Orientierung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit soll dazu beitragen, die Kosten der Gebäudewirtschaft zu senken bzw. das Kosten- Leistungs-Verhältnis der Gebäudewirtschaft zu verbessern. Insbesondere soll die stärkere Berücksichtigung dieser Grundsätze bei der Bewirtschaftung der Immobilien dazu beitragen, Vermögensverluste (z. B. durch besondere Abschreibungen) und Mehrkosten (z: B. durch vermehrte Generalsanierungen) wegen unterlassener Instandhaltung zu vermeiden. - Wesentliches Instrument für die Umsetzung der Ziele ist das verwaltungsinterne Intracting: Dabei sind die positiven Erfahrungen aus der bisherigen Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Immobilienmanagement (Energiemanagement) zu “nutzen. . Begründung: Vorreiterrolle der Stadt Münster passe Die Stadt Münster gehörte in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu den Vorreitern für ökologische Gebäudewirtschaft. Die Begrenzung des Energieverbrauchs neuer Gebäude auf 30 Prozent unter den gesetzlichen Grenzwerten, das Intracting zwischen Energiemanagement und Finanzverwaltung, der Verzicht auf die Nutzung von Tropenholz sowie die schnelle und umfassende Sanierung von.Schad- und Gefahrstoffen in Gebäuden (Asbest, PAK, PCB usw.) gehörten ebenso zu den Eckpunkten einer fortschrittlichen Baustrategie wie häufige Architektenwettbewerbe, durch die die bauliche und gestalterische Qualität von Neubauten gesteigert wurde. Die Erfolge der ökologischen Gebäudewirtschaft waren mit Grundlage für Auszeichnungen und Preise, die der Stadt für ihre Umweltqualität verliehen wurden \ (LivCom, Klimahauptstadt, Energy Award in Gold...). Diese Erfolge verblassen aber zusehends, denn seit Jahren wurden die Standards der Gebäudewirtschaft der Stadt nicht mehr weiter entwickelt. Die Herausforderungen des Klimaschutzes einerseits und der kommunalen Finanzkrise andererseits werden von der Gebäudewirtschaft der Stadt bislang nicht ausreichend beantwortet. Die fehlende Ausrichtung der Gebäudewirtschaft an Grundsätzen und Zielen der Nachhaltigkeit kostet Geld und schmälert zugleich erneut die Reputation der (inzwischen ehemaligen) Klimahauptstadt Münster. Kosten der Gebäudewirtschaft steigen Wie ein Blick in den Haushalt der Stadt lehrt, steigen die Kosten der Gebäudewirtschaft beständig, vor allem für Energie. Dabei fallen insbesondere die Aufwendungen für Strom ins Auge, die sich dank der schnell ausbreitenden Informationstechnologie in Büros, in Schulen usw. rasant erhöhen. Die Gebäudewirtschaft kostet auch deshalb immer mehr Geld, weil die Zahl der Gebäude und die Größe der genutzten Flächen ständig zunimmt - trotz aller Appelle an Sparsamkeit und trotz aller Initiativen der Verwaltung, den „Immobilienanzug der Stadt von XL auf L zu verkleinern“. So ist zu befürchten, dass die Gesamtnutzfläche in den städtischen Gebäuden in den nächsten Jahren - trotz aller Bemühungen - eher auf über 900.000 qm ansteigt als auf unter 800.000 qm zu sinken. Ziel: Nachhaltige Gebäudewirtschaft Münster steht mit dieser Entwicklung nicht allein, sondern reiht sich ein in die Kette vieler anderer Städte, in denen die Gebäudewirtschaft ökologisch und ökonomisch aus “ den Fugen gerät. Es gibt aber auch Städte, die vormachen, wie eine nachhaltige Gebäudewirtschaft aussieht und kontinuierlich verbessert werden kann. Beispiele liefern Köln, Frankfurt/M. sowie Nürnberg. Die Gebäudewirtschaft dieser Städte verfügt über zukunftsweisende ökologische Standards und über wirtschaftliche Grundsätze. Entsprechende Raisbeschlüsse sichern die Umsetzung, das.Qualitätsmanagement und das Controlling. Der Grundsatz, Neubau städtischer Gebäude nur mit Passivhausstandard, gilt als Normalfall. Zugleich wird der ab 2018-EU-weit geltende Passivhausstandard frühzeitig vorbereitet und erprobt. In.die gleiche Richtung geht das „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)“, das vom Bundesbauministerium für Bundeseigene (Büro-JGebäude ‚entwickelt worden ist. . . Ziel ist die Nachhaltigkeit in Gebäuden. Sie beinhaltet Zweckmäßigkeit, ' Aufenthaltsqualität und Gesundheit für Nutzerlnnen, energetische Effizienz, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Bau und Betrieb sowie Langlebigkeit. Sie wird erreicht, wenn alle genannten Aspekte gewichtet und einem Optimierungsprozess unterworfen werden. Maßstäbe für Nachhaltigkeit liefern auch die 2001 vom Rat beschlossenen Umweeltleitlinien der Stadtverwaltung: laufende Kontrolle der Umweltauswirkungen, Ressoürcenschönung, vorbeugender Umweltschutz, Information und Beteiligung der MitarbeiterInnen, Information der Öffentlichkeit, Umweltschutz bei Auftragnehmern, . Einführung eines Umweltmanagementsystems. Diese Verpflichtungen sind erst zu einem Teil umgesetzt — das gilt auch für die Gebäudewirtschaft der Stadt. Nachhaltigkeit fördert Konsolidierung des Haushalts Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Voraussetzung dafür, dass die Gebäudewirtschaft zur, Haushaltskonsolidierung beitragen kann. .Die Relevanz der Gebäudewirtschaft für den städtischen Haushalt und steigender Anteil der Energiekosten am Aufwand für die Gebäudewirtschaft sprechen dafür, die Kostensenkung durch Effizienz voranzutreiben. Zurzeit beansprucht die Gebäudewirtschaft jährlich rd. 31 Mio. € für „Aufwand“ (2010) und gehört damit zu den 10 größten Posten im Haushalt der Stadt. Von den 31 Mio. € entfallen mehr als 1/3 auf Energiekosten. Bei Vermögenswerten-von rd. 762 Mio. € (31.12. 2009), die in den Gebäuden stecken, sind jährlich mehr als 16 Mio. € für Abschreibungen zu veranschlagen. Bislang fehlt ein Konzept, diese Belastungen . kontinuierlich zu senken. Die Strategie der Verwaltung, primär den Gebäudebestand zu verringern, reicht nicht aus und stößt schnell an Grenzen, wie Zuwächse im Schul- und Jugendbereich dokumentieren. Nachhaltige Gebäude sind mehr wert als konventionelle Gebäude. Diese Erkenntnis wird in der privaten Gebäudewirtschaft nicht mehr bestritten. Ein „Green Building“ kann besser vermarktet werden und erzielt höhere Mieten als ein „Grey Building“. Deshalb gehören Strategien der Nachhaltigen Gebäudewirtschaft für Real Estate-Manager privater Immobilienverwaltungen inzwischen zum normalen Handwerkszeug. Die Gebäudewirtschaft. der Stadt muss sich mit wirtschaftlichen Defiziten herumschlagen. Die Leistungen für die Bauunterhaltung haben jahrzehntelang ständig die Grenzwerte unterschritten die notwendig sind, um zustandsbedingte Wertverluste der Immobilien zu vermeiden. Erst in den letzten Jahren erreichen die Aufwendungen mit rd. 1,5 % (des Gebäudewertes) die Norm. Solange die Haushaltswirtschaft der - Stadt nur Einnahmen und Ausgaben verbuchte, blieben die wirtschaftlichen Folgen unterlassener Bauunterhaltung im Verborgenen. Seitdem das NKF auch Vermögenswerte und ihre Veränderungen bilanziert, wird der Schwund allerdings sicht- und spürbar. Abschreibungen müssen veranschlagt und erwirtschaftet werden, unterlassene Bauunterhaltung zwingt außerordentlichen Abschreibungen sowie zur Bildung von Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bilanzaufstellungen im Jahr 2009 mussten bereits immobilienbezogene Vermögensverluste in Höhe von 40 Mio. € durch Abschreibungen bzw. Rückstellungen ausgeglichen werden. Leitlinien für nachhaitige Gebäudewirtschaft Die Stadt muss deshalb Grundsätze und Ziele einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft möglichst. schnell formulieren und durch Leitlinien verbindlich machen. Die Leitlinien sollen für Neubau, Bestandspflege, Erneuerung sowie für Bewirtschaftung und Nutzerverhalten im Gebäudebestand gelten. Die Vorbilder aus.den bereits genannten . Städten Köln, Frankfurt und Nürnberg dokumentieren, wie solche Leitlinien konzipiert werden können. Die Leitlinien sind zugleich ein Instrument für die Umsetzung des, Klimaschutzkonzeptes 2020, denn sie steuern den Bereich, der in diesem Konzept der „Stadt als Motor des Klimaschutzes“ zugewiesen ist. Die Leitlinien sind gleichzeitig Mittel für die zielorientierte Haushaltssteuerung. Die Standards der Gebäudewirtschaft, die durch die Leitlinien verbindlich eingeführt werden, sind unmittelbar haushaltsrelevant und können zur Produktsteuerung genutzt werden. Die Leitlinien haben Querschnittsfunktion. Sie müssen deshalb für das Immobilienmanagement gelten und ebenso für Dienststellen der Verwaltung, die Gebäude bewirtschaften (Bedarfsämter). Gleiches gilt für Tochterunternehmen der ‚Stadt, auch hier soll den Leitlinien eine orientierende Funktion zukommen. Die besonderen Verhältnisse in der Wohnungswirtschaft sollen dadurch berücksichtigt werden, dass für die Wohnungsbestände und Bauvorhaben der Wohn- und Stadtbau eigene Leitlinien entwickelt werden. Die Leitlinien sollen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen von mehreren tausend Kolleginnen in der Verwaltung zu verbessern und die Aufenthaltsqualität für “Nutzerinnen und Besucherinnen der Gebäude der Stadt zu erhöhen. Die Erarbeitung der Leitlinien muss deshalb im engen Dialog mit den Betroffenen geschehen. Ein _ Verfahren für die Beteiligung der Fachwelt und der Öffentlichkeit an der Erarbeitung “ der Leitlinien soll dies sicherstellen. Die Beteiligung der Personalvertretung ist sicherzustellen. Ein öffentliches Hearing mit Fachleuten soll die Diskussion bündeln. Nötwendig ist außerdem ein Verfahren für Controlling, Fortschreibung und Novellierung der Leitlinien. Erfahrungen aus den o. a. Beispielkommunen zeigen, dass die nachhaltige Gebäudewirtschaft einen mehrjährigen Prozess erfordert. Dabei sind Möglichkeiten für die Nachjustierung von Standards und für Änderungen/Ergänzungen der Leitlinien vorzusehen. Anlagen: Leitlinien Nürnberg, Köln und Frankfurt/M. und „BNB“ des Bundesbauministeriums UN-Behindertenrechtskonvention (Die Anlagen können im Internet im Ratsinformationssystem unter der Sitzung des Rates am 08.12.2010 abgerufen werden.) gez. H: Klas gez. Köhn ö gez. Pascal Powroznik GAL-Fraktion Fraktion Die Linke Piraten gez. W. Heuer gez. G. Kersting ' | SPD-Fraktion Ratsgruppe UWG/ODP
Beschlussvorlage
6223 Zeichen
V/0812/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Betrifft Gebäudeleitlinien der Stadt Münster Beratungsfolge 29.11.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Einbringung 07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 17.01.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 08.02.2012 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die als Anlage beigefügten Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Stand 18.11.2011 – werden für die Bereitstellung von Gebäuden für Bedarfe von städtischen Ämtern und Einrichtungen zugrunde gelegt. (Anlage 1) 2. Durch die Gebäudeleitlinien sind wesentliche gebäudebezogene Standards definiert. Es wird zur Kenntnis genommen, dass weitergehende und standortübergreifende Standards im Zu- sammenhang mit der Einführung eines stra tegischen Flächenmanagements erarbeitet wer- den. 3. Der als Anlage 2 beigefügte Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der Gruppe UWG/ÖDP und Herrn Powroznik ist damit teilweise erledigt. 4. Die in den Gebäudeleitlinien definierten Standards werden für Hochbaumaßnahmen, die ab den Haushaltsjahren 2012 ff zu finanzieren sind, angewendet. Für Hochbaumaßnahmen für die bereits Grundsatz-, Errichtungs- oder Baubeschlüsse im Einzelfall vorliegen, gelten die bisherigen Regelungen. II. Finanzierung 5. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Einführung der Gebäudeleitlinien unmittelbar keine Kosten entstehen. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus des Bauvorhabens refinanziert wer- den. Für Gebäude, die schon absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum genutzt wer- den sollen oder bei Unwirtschaftlichkeit unter Abwägung der Investitions- und Folgekosten, kann von den Handlungsempfehlungen abgewichen werden. Vorlagen-Nr.: V/0812/2011 Auskunft erteilt: Herr Werner Ruf: 492-2370 E-Mail: WernerT@stadt-muenster.de Datum: 19.10.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0812/2011 Begründung: Einführung: Der Hauptausschuss hat am 16.02.2011 die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des Antra- ges der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der Gruppe UWG/ÖDP und Herrn Powroznik an den Rat „Den Weg zu einer nachhaltigen Gebäude- wirtschaft einschlagen“, Leitlinien für die Grundsätze und Ziele einer Nachhaltigen Gebäudewirt- schaft in der Stadt Münster zu entwickeln und den Antrag zur weiteren Beratung an den Aus- schuss für Umweltschutz und Bauwesen und den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie- genschaften verwiesen. Zu Beschlusspunkt 1, 2 und 3: Die Verwaltung trägt zu einer nutzerorientierten, wirtschaftlichen und die Funktion von öffentlichen Einrichtungen berücksichtigende Erstellung, Instandhaltung und Betrieb von öffentlichen Gebäu- den bei. Die Grundlagen hierzu sind in den Gebäudeleitlinien erarbeitet. Dabei wurden bestehende Standards aufgrund der aktuellen Entwicklungen fortgeschrieben und in einer einheitlichen Form zusammengefasst. Die in den Gebäudeleitlinien vorgeschlagenen Kriterien und Maßstäbe wurden mit Standards anderer Städte abgeglichen. Mit den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster werden zunächst die, für konkrete Realisierung von einzelnen Bauvorhaben notwendigen gebäudebezogenen Standards formuliert. Damit können die Gebäudeleitlinien für konkret anstehende Baumaßnahmen zugrunde gelegt werden. Die standortübergreifenden Standards sollen unabhängig davon im Zusammenhang mit der Einfüh- rung eines strategischen Flächenmanagements und unter Berücksichtigung von Kriterien der Port- foliostrategie erarbeitet werden. Die Gebäudeleitlinien werden zukünftig fortgeschrieben und weiterentwickelt. Dieses gilt beson- ders für die Konsequenzen, die sich aus dem Prüfauftrag zu Vorlage 0525/2011 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben. Zu Beschlusspunkt 4 und 5: Es wird vorgeschlagen, die in den Gebäudeleitlinien definierten Standards konkret für Hochbau- maßnahmen, die ab den Haushaltsjahren 2012 ff. zu finanzieren sind, anzuwenden. Für Hoch- baumaßnahmen für die bereits Grundsatz-, Errichtungs- oder Baubeschlüsse im Einzelfall vorlie- gen, sollen die bisherigen Regelungen Grundlage sein, da mit diesen Beschlüssen bereits we- sentliche Rahmenbedingungen hinsichtlich Raum programm, Planung und Finanzierung getroffen wurden. Die Einführung und Anwendung der Gebäudeleitlinien führt nicht unmittelbar zu zusätzlichen Kos- ten. Zusätzliche Kosten können jedoch projektbezogen im Einzelfall entstehen. Um diese Kosten möglichst zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten, sollen die Kriterien der Gebäudeleitlinien für Maßnahmen, die ab dem Haushaltsjahr 2012 neu entwickelt und für die bisher noch keine Grundsatz- oder Errichtungsbeschlüsse vorliegen, angewendet werden. Die in den Gebäudeleitli- nien formulierten Standards können so bereits frühzeitig in die Projektentwicklung integriert und es kann damit ggf. zusätzlich entstehenden Kosten durch entsprechende planerische Berücksichti- gung weitestgehend entgegengewirkt werden. Die in den Gebäudeleitlinien formulierten Standards gehen im Einzelfall über bestehende gesetzli- che Standards hinaus. Dies gilt insbesondere für die energetischen Standards der Gebäudehülle. Im Sinne einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft wird jedoch vorgeschlagen, diese Standards im Vorgriff auf zu erwartende gesetzliche Veränderungen bereits jetzt umzusetzen. Die hierfür erfor- derlichen Investitionen werden sich über den Lebenszyklus eines Gebäudes amortisieren. - 3 - V/0812/2011 I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage 1: Gebäudeleitlinien der Stadt Münster mit Anlage 1.1: Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien Anlage 1.2: Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“ Anlage 2: Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2010 der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der Fraktion DIE LINKE, der Gruppe UWG/ÖDP und Herrn Powroznik
Anlage 1 - Gebaeudeleitlinien
34446 Zeichen
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 1 von 13
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster
Ziele und Handlungsempfehlungen für die Planung,
den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb
von städtisch genutzten Gebäuden
Amt für Immobilienmanagement
Stand 18.11.2011
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 2 von 13
Inhalt
1 Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft
1.1 Präambel
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene
1.3 Geltungsbereich der Gebäudeleitlinien und Anwendung
2. Handlungsempfehlungen
2.1 Gebäudeplanung
2.1.1. Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung
2.1.2 . Bedarfsermittlung
2.2 Planungsgrundsätze
2.3. Baulicher Wärmeschutz
2.3.1. Neubau und bauliche Erweiterungen
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
2.3.4 Sonderfälle
2.4. Technische Gebäudeausrüstung
2.4.1 Elektroversorgung
2.4.2 Beleuchtung
2.4.3 Wärmeversorgung
2.4.4 Warmwasserversorgung
2.4.5 Lüftung
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation
2.5. Gebäudebetrieb
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen
2.5.2. Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte
2.5.4. Beleuchtung
2.5.5. Wasserverwendung
2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken
2.6. Barrierefreiheit
2.7. Materialien und Gesundheit
2.8. Zertifizierungen
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 3 von 13
1. Ziele für eine nachhaltige Gebäudewirtschaft
1.1 Präambel
Das Amt für Immobilienmanagement ist Ansprechpartner für alle städtischen bebauten wie
unbebauten Grundstücke. Zu den Aufgaben des Amtes gehören neben dem An- und Ver-
kauf, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Gebäudebe-
wirtschaftung und die Koordinierung von Neubaumaßnahmen, ebenso die Anpassung bzw.
der Umbau nicht mehr benötigter Flächen, die Verwertung, und soweit das Gebäude im städ-
tischen Bestand bleibt, die Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zum dauerhaften
Erhalt der städtischen Gebäude. Das Amt für Immobilienmanagement stellt als Dienstleister
den Ämtern und Einrichtungen der Stadt Münster die für deren Aufgabenerfüllung benötigten
Gebäude zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Sportgebäu-
de, Gebäude für kulturelle Zwecke, Gebäude der Jugendpflege, Dienstgebäude der Feuer-
wehr bis hin zu Gebäuden des Gesundheitsdienstes.
Gleichzeitig identifiziert es gemeinsam mit den Fachämtern nicht mehr benötigte Flächen
und führt sie einer konsolidierungsgerechten Verwertung zu. Dem technischen Gebäudema-
nagement obliegt die Projektsteuerung sowie die Planung und Bauleitung von Instandhal-
tungs- und Sanierungsmaßnahmen in den städtischen Gebäuden und Neubauten. Ebenso
ist der Betrieb der bereitgestellten Immobilien Kernaufgabe des Amtes für Immobilienmana-
gement. Hierzu gehört insbesondere die technische Bewirtschaftung der Gebäude mit den
Aufgabenbereichen Reinigung, Hausverwaltung, Energiemanagement bis hin zu einem
24-Stunden-Störungsdienst.
1.2 Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene
Ziele der Immobilienwirtschaft auf Gebäudeebene sind:
1. Nachhaltigkeit
Wirtschaftliche und nachhaltige Erstellung, Instandhaltung und Betrieb der Gebäude,
Minimierung der Kosten über deren gesamten Lebenszyklus.
2. Bedarfsgerechtigkeit
Wirtschaftliche Bereitstellung von Gebäuden unter Erreichung einer hohen Identifika-
tion der Nutzer mit dem zur Verfügung gestellten Gebäude.
3. Architektur
Überzeugende architektonische Gestaltung und städtebauliche Qualität der Gebäude
als Beitrag zur Lebens- und Umweltgestaltung und zum Wohlbefinden der Nutzer und
Bürgerinnen und Bürger.
4. Klimaschutz
Senkung des Energieverbrauchs über den vollständigen genutzten Gebäudebestand
gemäß den Vorgaben des Klimaschutzkonzeptes, insbesondere überwiegende De-
ckung des Strombedarfs im Gebäudebestand durch regenerative Energien bis zum
Jahr 2020.
5. Bestandsoptimierung
Kontinuierliche Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flächen und Volumen der
einzelnen Gebäude bezogen auf die von den nutzenden Ämtern und Einrichtungen
benötigten Flächenbedarfe.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 4 von 13
1.3 Geltungsbereich der Handlungsempfehlungen und deren Anwendung
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind Grundlage für diese Ziele und fassen unter
anderem die bereits bisher angewendeten Standards einheitlich zusammen. Sie bilden die
Grundlage für den Weg einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Gebäudewirtschaft.
Die Handlungsempfehlungen werden für alle eigenen, langfristig angemieteten oder in ande-
ren vertraglichen Konstellationen langfristig vom Amt für Immobilienmanagement zur Verfü-
gung gestellten Gebäude angewendet. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Regelungen,
Normen und Richtlinien und sind Grundlage sowohl für die Architekten- und Ingenieurtätig-
keiten als auch für die sonstigen Aufgaben des Amtes für Immobilienmanagements. Für
Gebäude, die schon absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum genutzt werden sollen
oder bei Unwirtschaftlichkeit unter Abwägung der Investitions- und Folgekosten, kann von
den Handlungsempfehlungen abgewichen werden.
1.4 Einordnung der Anforderungen zum Wärmeschutz im Kontext zu gesetz-
lichen Regelungen
In der am 09.07.2010 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die „Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden“ wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2019 alle neuen öffentlichen Gebäude als
Niedrigstenergiegebäude (mit einem fast bei Null liegenden Energiebedarf) auszuführen
sind. Niedrigstenergiegebäude sollen nochmals erheblich weniger Energie verbrauchen als
„Passivhäuser“. Die neue EnEV 2012 mit deren Inkrafttreten im nächsten Jahr zu rechnen ist
wird einen weiteren Schritt in Richtung „Passivhaus“ bedeuten. Eine weitere Fortschreibung
der EnEV ist für das Jahr 2015 zu erwarten.
Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudeleitlinien erfüllen nicht das Anforde-
rungsniveau der EU-Richtlinie an ein Niedrigstenergiegebäude, liegen aber um mindestens
30% über den für 2012 geplanten nationalen gesetzlichen Anforderungen.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 5 von 13
2. Handlungsempfehlungen
2.1. Gebäudeplanung
2.1.1 Grundzüge der Gebäudeplanung und Optimierung
Den städtischen Ämtern, Einrichtungen und Nutzern werden vom Amt für Immobilienmana-
gement z. Zt. ca. 950 Gebäude auf ca. 500 Standorten mit einer Nettogrundfläche von ca.
880.000 m² für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Die Gebäude befinden sich
im städtischen Eigentum, sind angemietet oder werden in anderen vertraglichen Konstellati-
onen bereitgestellt. Der weiteren Optimierung des Gebäudebestandes gilt deshalb bei der
Entwicklung einer nachhaltigen Gebäudewirtschaft die größte Aufmerksamkeit. Bedingt
durch Veränderungen der Bedarfe stellen bauliche Ergänzungen, Reduktionen und Anpas-
sungen bei vorhandenen Standorten und Gebäuden neben der Neuerstellung von vollständi-
gen Gebäudekomplexen weitere Schwerpunkte dar.
Mit der Ersterstellung und durch wesentliche bauliche Veränderung von Gebäudekomplexen
wird die Grundlage für die zukünftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten gelegt. Im Zuge
von Neuerstellungen und baulichen Veränderungen sollen deshalb Gebäude möglichst kom-
pakt und mit einem optimierten Verhältnis von Nutzfläche zu Nettogrundfläche bzw. Brutto-
geschossfläche realisiert werden. Ebenso sollen die Gebäude nicht nur hinsichtlich der In-
vestitionskosten, sondern insbesondere hinsichtlich der Folgekosten, optimiert werden.
Das Amt für Immobilienmanagement versteht sich als zentraler Dienstleister der Stadt Müns-
ter zur Bereitstellung von Gebäuden der öffentlichen Daseinsvorsorge. Es ist dabei selbst-
verständlich, dass die originäre Aufgabenerfüllung der Nutzer und Einrichtungen und die
vorzunehmende weitere Entwicklung und Optimierungen des Gebäudebestandes auch i. S.
von Flächenoptimierungen im Einklang stehen soll.
Das Amt für Immobilienmanagement wird bei der Entwicklung,, dem Erhalt und der Anpas-
sung des für die öffentliche Daseinsvorsorge nötigen Gebäudebestandes neben den nach-
haltig wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien auch großen Wert auf eine Berücksichti-
gung der architektonischen, stadtgestalterischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprä-
genden Kriterien legen. Ziel ist es, dass sich die nutzenden Ämter und Einrichtungen mit
den ihnen zur Aufgabenerfüllung bereitgestellten Gebäuden identifizieren, ihre Flächen effi-
zient nutzen und auch die Belange einer langfristig orientierten Gebäudeplanung respektie-
ren. Die frühzeitige Einbindung aller an der Planung fachlich Beteiligten, insbesondere der
das Gebäude nutzenden Ämter und Einrichtungen in die Verfahren der Planung und Ent-
wicklung, wird deshalb explizit weitergeführt.
2.1.2 Bedarfsermittlung
Die Bedarfe an Gebäuden für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge werden durch
die Ämter und Einrichtungen der Stadt benannt. Das Amt für Immobilienmanagement unter-
stützt die Ämter und Einrichtungen fachlich bei der Bedarfsermittlung, insbesondere bei der
Erstellung der Raum- und Funktionsprogramme und schlägt grundsätzliche und ggf. alterna-
tive dem Zweck entsprechende bauliche Lösungsmöglichkeiten vor. Die Federführung im
Rahmen der Bedarfsermittlung incl. der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Mittel liegt
beim jeweiligen Bedarfsamt. Danach wechselt die Verantwortung zum Amt für Immobilien-
management, das für die weiteren Prozesse der konkreten Planung und Realisierung feder-
führend tätig ist. Grundlage der Realisierung ist der Baubeschluss auf Grundlage der Ent-
wurfsplanung.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 6 von 13
2.2 Planungsgrundsätze
Bauliche Veränderungen an Gebäuden können dazu beitragen, die Instandhaltungs- und
Betriebskosten von Gebäuden zu reduzieren, ohne deren Gebrauchswert für die Ämter- und
Einrichtungen maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Gebäudestrukturen, insbesondere die
Kompaktheit der Gebäude, das Erschließungssystem, die Gebäudehülle, die technische Ge-
bäudeausstattung bis hin zur Verwendung von Materialien sollen deshalb im Veränderungs-
prozess ständig optimiert werden.
Um Gebäude oder Gebäudeteile „zukunftsfähig“ zu machen, ist darauf hinzuwirken, dass
eine autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäude-
teilen oder Gebäuden möglich sein kann. Ziel ist es, Einheiten zu bilden die, eigenständig
betrieben und perspektivisch ggf. für unterschiedliche Nutzeranforderungen zur Verfügung
gestellt werden können.
Räume und Gebäude sollen außerhalb der Heizperiode natürlich be- und entlüftet und mög-
lichst natürlich belichtet werden. Einer sommerlichen Überhitzung der Gebäude soll durch
entsprechende Maßnahmen vorgebeugt werden. Den Kriterien der Gebäudeausrichtung und
der Gebäudegeometrie, dem Verhältnis von transparenten und geschlossenen Fassadenflä-
chen sowie nachfolgend dem Verhältnis von zu öffnenden und festen transparenten Flächen
kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Konstruktive Maßnahmen sind technisch unter-
stützten Maßnahmen im Falle der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zur Vermeidung von be-
trieblichen Folgekosten vorzuziehen. Neu zu erstellende bzw. zu sanierende Dächer sollen
nach Möglichkeit für die Nachrüstung einer Photovoltaikanlagen vorgesehen werden.
Bei baulichen Ergänzungen ist die vorhandene architektonische Gebäudesubstanz hinsicht-
lich Gestaltung, Materialien, Gebäudeausrichtung und Gebäudegeometrie angemessen zu
berücksichtigen. Die Planungen sind anhand der in den Gebäudeleitlinien genannten Krite-
rien abzuwägen.
Um die Ziele der Gebäudeleitlinien, die Raum- und Funktionsanforderungen der Nutzer so-
wie die stadtgestalterischen, architektonischen Kriterien optimal zu entwickeln, werden in
der Regel bei Neubauten und größeren baulichen Ergänzungen im Zuge von durchzuführen-
den VOF-Verfahren, Architektenwettbewerbe oder vergleichbare planerische Optimierungs-
verfahren durchgeführt.
2.3 Baulicher Wärmeschutz
Zur Optimierung der Energiekosten und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dem
baulichen Wärmeschutz eine besondere Bedeutung zu. Dies hat wesentlichen Einfluss auf
die Gebäudeausrichtung, Geometrie und Gestaltung zukünftiger Gebäude. Für Neubauten
und größere bauliche Erweiterungen sowie für die Sanierung von Bauteilen werden folgende,
über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vorgaben vorgesehen. Ab-
weichungen sind zu begründen.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 7 von 13
2.3.1 Neubau und bauliche Erweiterungen:
Neubauten und bauliche Erweiterung bis zu einer Größe von 250 m² BGF:
Der zukünftige Jahresheizwärmebedarf soll <= 30 kWh/m²(BGF)a betragen. In der Regel
kann damit auf den Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage verzichtet werden. Ist eine
Lüftungsanlage erforderlich oder geplant, soll der Grenzwert von <= 20 kWh/m²(BGF)a
eingehalten werden.
Neubauten und bauliche Erweiterung ab
einer Größe von 250 m² BGF :
Für Neubauten und bauliche Erweiterungen ab einer Grenze von 250 m² BGF beträgt der
einzuhaltende Grenzwert <= 20 kWh/m²(BGF)a
In beiden vorstehenden Fällen ist der Nachweis nach dem Rechenverfahren des Passiv-
hausinstituts Darmstadt) durchzuführen.
Nachstehend sind weitere bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ab einer Größe von
250 m² BGF einzuhaltende Grenzwerte aufgeführt:
Primärenergiebedarf incl. Strombedarf <= 90 kWh/(m²a)
Wärmebrücken <= 0,05 W/(m²K)
Nachgewiesene Luftwechselrate n50 (Luftdichtigkeitsnachweis) < 1,0 h
-1
Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen sollen folgende Mindestwerte für die Wärme-
durchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.
Bauteil EnEV 2009
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand < 0,15 ca. 20 cm (WLG 032)
Dach < 0,15 ca. 22 cm (WLG 032)
Decken, Wände, Boden
(gegen unbeh. Räume und Erdreich)
< 0,15 ca. 20 cm (WLG 030)
Fenster Uw < 1,10
Verglasung < 0,80
2.3.2 Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Einzelbauteilen:
Bei Instandhaltungen, Modernisierungen und Sanierungen sollen folgende Mindestwerte für
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile eingehalten werden.
Bauteil EnEV 2009
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand 0,28 < 0,20 ca. 18 cm (WLG 035)
Dach 0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035)
oberste Decke, 0,20 < 0,18 ca. 20 cm (WLG 035)
Kellerdecke v. unten 0,35 < 0,24 ca. 12 cm (WLG 030)
Kellerd. v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,35 ca. 8 cm (WLG 030)
Außentür 1,80 < 1,30
Dachflächenfenster 1,40 < 1,40
Fenster 1,30 < 1,30
Verglasung < 0,80
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 8 von 13
2.3.3 Umfassende Gebäudesanierungen
Im Falle umfangreicher Gebäudesanierungen mit mindestens 3 Bauteilen (z.B. Dach, Fassa-
de, Fenster) ist eine Energiebilanz in Anlehnung an PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket)
zu erstellen.
Der Jahresheizwärmebedarf soll mit 70 kWh/m² BGF das Niveau EnEV 2009 für Bestands-
gebäude deutlich unterschreiten.
Werden zusätzlich alle Bauteile und Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung saniert,
soll mit 50 kWh/m² BGF näherungsweise das EnEV-Niveau 2009 für Neubauten erreicht
werden.
2.3.4 Sonderfälle
(Gebäude mit < 19 Grad Raumtemperatur, < 50 m² Nutzfläche, < 5 Jahre Nutzungsdauer
oder < 4 Stunden tägliche Nutzungsdauer)
Bei Gebäuden, die eines der o. g. Kriterien erfüllen, sind folgende Mindestwerte für die Wär-
medurchgangskoeffizienten der Bauteile einzuhalten.
Bauteil EnEV 2009
W/(m²K)
Münster
W/m²K
entspricht ca. Dämmdicke
Außenwand 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
Dach 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
oberste Decke, 0,35 < 0,30 ca. 10 cm (WLG 035)
Kellerd. .v. oben bzw. Sohle 0,35 < 0,30 ca. 8 cm (WLG 030)
Außentüren,Tore o.Anford. < 3,0
Fenster 1,90 < 1,30
2.4. Technische Gebäudeausrüstung
2.4.1 Elektroversorgung
Für die Entscheidung, aus welcher Spannungsebene das Energieversorgungsunternehmen
einspeisen soll, sind folgende Kriterien maßgebend:
- Leistungsbedarf (Netzsituation)
Die Entscheidung, die Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz vorzunehmen, ist über
einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zu begründen. (Eckpunkte: Jährliche Gesamtkosten also
insbesondere Arbeitspreis, Leistungspreis, Anlagekosten, Betriebskosten, Nutzungsdauer).
2.4.2 Beleuchtung
Die Beleuchtungsstärken werden auf Grundlage der EN 12464 festgelegt. Nutzräume wie
Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume sind mit einer Leistung von max. 2 W/ m²/ 100Lux
zu planen. Es sind grundsätzlich Standardleuchten einzusetzen. Sonder- und Einbauleuch-
ten können in begründeten Fällen gebäude- und gestaltungsabhängig vorgesehen werden.
Leuchten sind in der Regel Tageslicht unterstützend, parallel zu den Fenstern anzuordnen.
Es sind Leuchten mit hohem Wirkungsgrad (mind. 70%) vorzusehen. In Nebenräumen und
Verkehrswegen kann der Wert in Einzelfällen darunter liegen.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 9 von 13
Zur Anpassung der Beleuchtung an unterschiedliche Nutzungsverhältnisse der Räume und
unter Berücksichtigung des Tageslichtanfalles ist die Beleuchtungsanlage dimmbar über eine
1-10V Schnittstelle mittels Tageslichtsensor und Präsenzmelder regelbar auszuführen.
Es sind weitestgehend energiesparende Leuchtmittel zu verwenden.
2.4.3 Wärmeversorgung
Die Wärmeversorgung ist, soweit möglich unter Berücksichtigung wirtschaftlich sinnvollen
energiesparenden Konzepten zu planen und zu realisieren. Dazu gehören z.B.
- Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen einschl. Fernwärme)
- regenerative Energien
- Gas-/ Öl-Wärmeerzeuger (Liefergrenze ist der Wärmemengenzähler der Stadtwerke MS)
Eine Minimierung der Wärmeverteilungsverluste und Wasserumlaufmengen durch geringe
und gleitend angepasste Versorgungstemperaturen im System sind zu berücksichtigen. Eine
Schnellaufheizung ist entsprechend einzuplanen.
Die Auslegung der Heizflächen ist mit möglichst hohen Temperaturspreizungen (>= 30 K) zu
ermitteln
Für Fernwärmeanschlüsse:
stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung
Vorlauftemperatur 80 °C 80 °C 80 °C 45 °C
Rücklauftemperatur 40 °C 50 °C 50 °C 35 °C
Für Wärmeerzeuger vor Ort:
stat. Heizfläche Deckenstrahlplatten Heizregister RLT Fussbodenheizung
Vorlauftemperatur 75 °C 75 °C 75 °C 45 °C
Rücklauftemperatur 45 °C 50 °C 50 °C 35 °C
2.4.4 Warmwasserversorgung
Je nach Nutzungsanforderung kommen folgende Systeme in Frage:
- Durchfluss-Trinkwassererwärmer,
- Speicher-Trinkwassererwärmer sowie die
- Kombinationen von beiden.
Anlagen für Bereiche mit größeren Zapfmengen sollen mit einer zentralen Warmwasserbe-
reitung ausgeführt werden (Dusch- und Waschräume, Kantinenbereiche).
Bereiche mit kleinen Zapfmengen, die selten genutzt werden, sollen dezentral mit Durchlauf-
erhitzern versorgt werden, sofern sie nicht räumlich an zentrale Netze angeschlossen wer-
den können.
In Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie in gleichartig genutzten Teilen anderer Gebäude
ist erwärmtes Trinkwasser für Waschgelegenheiten grundsätzlich nicht vorzusehen (Aus-
nahme Behinderten-Waschtisch).
Waschräume in Kindergärten und Schulen, an denen auch Zahnpflege durchgeführt wird,
erhalten Warmwasser.
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 10 von 13
2.4.5 Lüftung
Kriterien für den Einsatz von raumlufttechnischen Anlagen/mechanischer Lüftung:
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als
200 Besucher fassen können
- Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche (VStättVO)
- Räume mit hohen anfallenden Wasserdampfmengen wie Hallenbäder, Duschräume
etc.
- Räume mit hohen inneren Wärmelasten, z. B. Serverräume.
Die Auslegung des Volumenstroms erfolgt für Versammlungsstätten mit Rauchverbot auf
20 m³/h/Pers. Außenluft (Komfort 30 m³/h/Pers.) Für Schwimmhallen in Hallenbäder ist eine
Berechnung der Außenluftrate nach Beckenwasserverdunstung durchzuführen. Für Dusch-
räume ist ein Abluftvolumenstrom von 200 m³/h pro Dusche anzusetzen.
Dort wo möglich, ist eine Mehrfachnutzung der aufbereiteten Zuluft anzustreben. Hierzu wird
beispielsweise in Sporthallen Zuluft über Weitwurfdüsen in die Sporthalle eingeblasen, die
Abluft der Sporthalle als Zuluft durch Überströmgitter in die Umkleiden und von dort durch
weitere Überströmgitter in die Duschen geleitet. In den Duschen wird die Abluft abgesaugt
und zwecks Wärmerückgewinnung zum Lüftungsgerät zurück geführt.
2.4.6 Regelungstechnik und Gebäudeautomation
Es ist grundsätzlich vorzusehen, Anlagen der Gebäudeautomation auf die im Stadthaus 3
vorhandenen Intranet-Server aufzuschalten.
Die Heizungsanlage ist über eine adaptive Heizkurve mit Aufheizoptimierung und Abschalt-
optimierung zu fahren. Bereiche gleicher Nutzung und Ausrichtung sind dabei zu einem
Heizkreis zusammen zu fassen. Die Anzahl der Heizkreise wird durch die Heizungsplanung
vorgegeben. Einzelraumregelungen sind nur im Einzelfall bei nachweislicher Wirtschaftlich-
keit vorzusehen.
Die Lüftungsregelung erfolgt bedarfsorientiert über Zeitkataloge, Präsenz-, Hygrostate,
Feuchte-, Luftqualitätsfühler oder Tasteranforderung mit Zeitglied und automatischer Rück-
setzung in den Normalbetrieb.
Eine Einbindung der Beleuchtungssteuerung in die Gebäudeautomation erfolgt in der Regel
nur in Bürogebäuden und nach abgestimmter Regelkonzeption mit dem Amt für Immobilien-
management.
2.5 Gebäudebetrieb
2.5.1. Betriebsanweisung Heizungsanlagen
Die in der Heizperiode vorzuhaltenden Raumtemperaturen sind in der Tabelle 2.5.6 für ver-
schiedene Nutzungsarten zusammengestellt.
Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 01.10. des Jahres und endet am 30.05 des Folge-
jahres. Sofern keine Brauchwassererwärmung angeschlossen ist, sind die Heizungsanlagen
außerhalb der Heizperiode auszuschalten. Von der vorstehend erläuterten Abschaltung der
Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode kann im Falle lang anhaltender Kälteperioden
abgewichen werden.
Zur Optimierung der Energiekosten ist in der Regelungstechnik die Möglichkeit der Nacht-
auskühlung und Abschaltung der Umwälzpumpen vorzusehen.
Der Betrieb privater elektrischer Heizgeräte ist untersagt
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 11 von 13
2.5.2 Betriebsanweisung Lüftungs- und Klimatechnik
Abluftanlagen von Duschen und Umkleiden sind nach Möglichkeit in Abhängigkeit von der
Luftfeuchtigkeit zu betreiben.
Werden Lüftungsanlagen zur Gebäudebeheizung genutzt, ist die Aufheizung des Gebäudes
im Umluftbetrieb durchzuführen. Bei abgeschalteter Lüftungsanlage sind Außenluft- und
Fortluftklappen geschlossen zu halten. Für die vorstehenden Betriebsweisen sind bei Erneu-
erungen der Lüftungsanlagen die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
2.5.3 Elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische Geräte mit festen Bedarfszeiten sind über Schaltuhren zu steuern. Die Anschaf-
fung von nicht für die Gebäudefunktion erforderlicher Anlagen wie z.B. Aquarien etc. bedarf
einer vorherigen Zustimmung des Amtes für Immobilienmanagement.
2.5.4 Beleuchtung
Die Anschaffung individueller Beleuchtungsanlagen (z.B. Vitrinenbeleuchtung etc.) darf nur
nach Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement erfolgen.
Eine Zusammenfassung der empfohlenen Beleuchtungsstärken enthält die Tabelle 2.5.6.
2.5.5 Wasserverwendung
Für die Legionellenprophylaxe reicht im Regelfall eine Brauchwassertemperatur von 60°C.
Die Einstellung höherer Temperaturen ist zu vermeiden.
Bei einstellbaren Armaturen ist der Wasserdurchfluss für Handwaschbecken und Duschen
und Toiletten auf die nachstehend aufgeführten Werte zu beschränken:
Handwaschbecken: 5 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Selbstschlussarmaturen 5 sec
Duschen: 10 Liter/Minute, Nachlaufzeit bei Automatikarmaturen 20 sec
Toiletten: 6 Liter pro Spülvorgang
Gebäudeleitlinien der Stadt Münster – Amt für Immobilienmanagement - Stand 18.11.2011 Seite 12 von 13
2.5.6 Sollwerte Heizbetrieb und Nennbeleuchtungsstärken
Sollwerte für Raumtemperaturen bei Heizbetrieb und Nennbeleuchtungs-
stärken. Die Daten entsprechen den Empfehlungen des Deutschen
Städtetages bzw. sind alternativ der DIN EN 12464 - 1 entnommen.
Raumtemperatur Nennbeleucht-
ungsstärke
Büroräume und büroähnliche Räume
Büroräume 20 °C
2)
500 lux
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C
2)
300 lux
Räume für Publikumsverkehr 20 °C
2)
200 lux
Werkstätten
Fahrzeughallen 5 °C
100 lux
Lehrwerkstätten 18 °C
500 lux
Schulen
Eingangshallen 12-15 °C
200 lux
Ganztagsbetreuung 20 °C
2)
300 lux
4)
Unterrichtsräume / PC Räume 20 °C
3)
300 lux
4)
Lehrküchen / Werken 18 °C
500 lux
4)
Fachräume (Physik, Chemie u. Biologie) 20 °C
3)
500 lux
4)
Aulen 20 °C
3)
300 lux
Leseräume 20 °C
2)
500 lux
Lehrerzimmer / Konferenzräume 20 °C
2)
300 lux
Unterrichtsräume für vorwiegende Abendnutzung 20 °C
3)
500 lux
4)
Kantinen / Teeküchen 20 °C
3)
200 lux
Kindergärten / Kindertagesstätten
Spielraum, Krippenraum u. Bastelraum 20 °C
2)
300 lux
Funktionsgebäude für Schul- und Vereinssport, Breiten- und Freizeitsport
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport ohne Leistungstrai-
ning und Wettkämpfe 15-17 °C
300 lux
Schul-, Vereins-, Breiten- und Freizeitsport mit Leistungstrai-
ning und Wettkämpfen". 15-17 °C
300 / 500 lux
1)
gebäudeübergreifende Angaben
Flure 12-15 °C
100 lux
Treppenhäuser 12-15 °C
150 lux
Aufenthaltsräume 20 °C
200 lux
Umkleideräume 22 - 24 °C
200 lux
Waschräume / Duschräume 22 - 24 °C
200 lux
Toilettenräume 15 °C
200 lux
Sanitätsräume 21 °C
500 lux
1) zweistufige Schaltung mit Schlüsselschalter
2) während der Nutzungszeit, bei Nutzungsbeginn 19 °C
3) während der Nutzungszeit, bei Nutz ungsbeginn 17 - 19 °C, je nach Belegung
4) für Hauptwandtafel Zusatzbeleuchtung
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2.6 Barrierefreiheit
Es ist Ziel, langfristig alle öffentlich zugänglichen Gebäude den Nutzern barrierefrei zur Ver-
fügung zu stellen. Dies gilt im Rahmen der Gebäudeleitlinien insbesondere für die barriere-
freie Erschließung, die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden
vorhandenen Erschließungssysteme, die sanitären Anlagen und die technische Ausstattung
der Gebäude. Es werden im Zuge der baulichen Tätigkeiten gemäß dem Übereinkommen
über Rechte von Menschen mit Behinderungen in Anlehnung an die DIN 18040 und weitere
DIN-Normen angemessene Vorkehrungen getroffen, um den Zielen des Übereinkommens
zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entsprechen. Zur Diskussion, Abstimmung und Doku-
mentation der Maßnahmen, die der Barrierefreiheit des Gebäudes dienen, wird die gemein-
sam mit den Mitgliedern der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen erarbeitete Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“ dem konkreten Baube-
schluss eines Gebäudes oder einer Gebäudeerweiterung beigefügt.
2.7 Materialien
Die Wahl der Materialien und Stoffe soll die Gesundheit der Personen, die die Gebäude nut-
zen, nicht beeinträchtigen. Insbesondere Verbundstoffe und schwer recyclebare Stoffe sollen
nach Möglichkeit vermieden werden. Auf eine Verwendung von Tropenholz wird grundsätz-
lich verzichtet. Anstelle PVC-haltiger Produkte sind grundsätzlich geeignete, gleichwertige
PVC-freie Produkte zu verwenden.
2.8 Zertifizierungen
Aufgrund der mit einer Zertifizierung verbundenen hohen Kosten und aufwendigen planungs-
und baubegleitenden Verfahren wird, nur in begründeten Einzelfällen, für Bauvorhaben mit
öffentlicher Nutzung eine Zertifizierung nach den Kriterien des „Bewertungssystem Nachhal-
tiges Bauen (BNB)“ des Bundesbauministeriums durchgeführt. Über die Durchführung eines
Zertifizierungsverfahrens wird im Rahmen des Errichtungsbeschlusses entschieden.
Die den bisherigen Baubeschlüssen beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung bauökolo-
gischer Kriterien“ wird auch zukünftig den entsprechenden Vorlagen beigefügt.
aufgestellt:
Stadt Münster
Amt für Immobilienmanagement
November 2011
Anlagen:
1. Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien
2. Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“
FB23-04_04-11_Oeko-Checkliste.dot// 09.10.09// Änd. 02 Seite 1 von 2
Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien
Energetische Standards
1. Darstellung des Energiesparkonzeptes
Entwurfskriterien und gebäudespezifischen Bauelemente als Teil des Energiekonzeptes
Bei bestehenden Gebäuden: Liegt ein Gesamtkonzept zur Energieeinsparung vor, wenn nein, wird es im
Rahmen der Planung erstellt ?
2. Die Anforderungen des Gesetzes zur Förderung ern euerbarer Energien im Wärmebereich
in der Fassung vom 01.01.2009 werden über nachstehende Kriterien erfüllt:
Wärmeschutz
Jahres-Heizwärmebedarf (HT gem. Rechenverfahren alte EnEV 2007 oder PHPP 2008)
Geplant: qh =< 50 kWh /( m 2) bezogen auf Bruttogrundfläche (BGF)
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorla ge 294/2003
Berechnet: kWh /( m 2)
Erläuterung:
3. Luftdichtigkeit des Gebäudes (gem. DIN 4108 T2 u nd T7)
ohne Anforderung n50 =< 1,5 –n n50 =< 1,0 –n
Wärmeerzeugung
mit
Gas, Oel, Strom , Biomasse, Geothermie, Sonstiges
sonstige Wärmelieferung
KWK-Nahwärmesystem
GUD-Fernwärmesystem
bestehende Anlage
4. Solarenergienutzung, aktiv
Sonnenkollektoren m²
zur
Warmwassererzeugung
Beheizung
Stromerzeugung
FB23-04_04-11_Oeko-Checkliste.dot// 09.10.09// Änd. 02 Seite 2 von 2
5. Wärmeübertragende Bauteile:
Fassade
1. U-Wert: W/m² K
2. U-Wert: W/m² K
Dach
U-Wert: W/m² K
Fenster
Gesamt U
w-Wert: W/m² K
Glas: U G-Wert: W/m² K
Rahmen: U F-Wert: W/m² K
Sonstige ökologische Kriterien
1. Einsatz von durch Ratsbeschlüsse indizierte Bau stoffe
PVC
Tropenholz
Begründung für Einsatz:
2. Haustechnik / Technische Gebäudeausrüstung
(Es sind jeweils die Kenndaten Beleuchtung, Lüftun g, Kühlung, Bürogeräte und Heizungspumpe
aufzuführen.)
Wesentliche Komponenten des Heizsystems
Lüftungsanlagen
Einsparungsmaßnahmen in der Elektro- und Beleuchtu ngstechnik
Wasserspartechniken
3. sonstige Erläuterungen: (z.B. Regenwassernutzung, Recyclingbaustoffe etc.)
aufgestellt: geprüft:
Architekt Amt für Immobilienmanagement
FB23-04_04-55_Barrierefreiheit-Checkliste.dot// 09.11.11// Änd. 01 Seite 1 von 1
Anlage zur Vorlage V/ /201
„Barrierefreiheit / Design für alle“
Mit der Realisierung der Baumaßnahme erhält das Gebäude folgende barrierefreie
Erschließung/Ausstattung:
Behindertenstellplätze
ja, Anzahl: nein, Erläuterung:
Gebäudezugang
ebenerdig schwellenfrei Rampe
Automatiktür Bewegungsfläche vor der Tür
Sonstiges: Maße:
Erreichbarkeit der Geschosse
alle Etagen barrierefrei erreichbar Etagen teilweise barrierefrei erreichbar
Erläuterung:
Aufzüge
Aufzug/Aufzüge (Gestaltung entspricht den Vorgaben der DIN 18040)
Insbesondere:
Sprachausgabe der Etagen Spiegel an der Wand gegenüber der Tür
Notrufsystem auch für Menschen mit
Hörbehinderung nutzbar
nein, Erläuterung:
Toilettenanlagen
nach Geschlecht getrennte barrierefreie
Toilette in jeder Sanitäranlage
separate geschlechtsneutrale barrierefreie
Toilette in jeder Sanitäranlage
Gestaltung entspricht den Vorgaben der
DIN 18040
Wickelmöglichkeit für Kinder in einer
Sanitäranlage
Liege / Wandklappliege vorhanden
nein, Erläuterung:
Orientieren - Informieren - Leiten – Warnen
Taktil erfassbares und kontrastreich gestal-
tetes Leitsystem für blinde und sehbehin-
derte Menschen vom Eingang zu wichtigen
Bereichen im Gebäude
Beschriftung von Türschildern in ausrei-
chend großer Schrift sowie taktil erfassbar
in Profilschrift und Braille
Orientierungstafeln in großer Schrift und in
gut verständlicher Sprache (vgl. DIN
32975)
kontrastreiche Gestaltung der Bodenbeläge
Notrufsystem / Alarmsystem für hörbehin-
derte Menschen
nein, Erläuterung:
Technik für schwerhörige Menschen
Induktionsschleife (vgl. DIN 18040), Raumbezeichnung:
Raumakustische Maßnahmen (vgl. DIN 18041), Erläuterung:
Ggf. Erläuterungen zur sonstigen Ausstattung, zu speziellen Räumen und Details:
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0812/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.10.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37