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V/0497/2006

16. Änderung FNP - Beschluss zur Änderung

Vorlage 12.06.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 27.5.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2165 Zeichen

V/0497/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich 
östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide im Stadtteil Gelmer - Dyckburg 
Beschluss zur Änderung 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster wird gemäß § 2 (1) und (4) Bauge-
setzbuch (BauGB) im Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide im Stadtteil Gel-
mer / Dyckburg dahingehend geändert, dass die dargestellte Fläche für die Landwirtschaft teilwei-
se als gewerbliche Baufläche neu dargestellt wird. 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine 
Folgekosten.  
 
Begründung: 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft 
dar. Für die planungsrechtliche Sicherung der geplanten baulichen Erweiterung eines bestehenden 
Gewerbebetriebs auf dem Grundstück Schifffahrter Damm Nr. 510/512 ist daher die Änderung des 
FNP gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Mit der vorliegenden Änderung 
wird die Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. 
Nach der erfolgten Änderung des FNP der Stadt Münster ist zusätzlich die Aufstellung einer Sat-
zung gemäß § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) notwendig, um im Änderungsbereich 
die geplante Hallenerweiterung errichten zu können. 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
I. V.  
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0497/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / 
Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 11 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.06.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage 
 
 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Plan

V-0497-2006-Anlage-2-Begründung.pdf

23089 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 497/2006 
 
 – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 1 
 
 
B e g r ü n d u n g
 
 
zum Entwurf der 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster – Ost, Stadtteil Gelmer – Dyckburg 
im Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide 
 
Inhalt:  
 
1.  Planungsanlass und Planungsziele............................................................................................. 1 
2.  Änderungsbereich......................................................................................................................... 2 
3.  Änderungsinhalte .......................................................................................................................... 2 
3.1  Gewerbliche Baufläche ................................................................................................................. 2 
3.2  Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft .............................................................................................................................. 2 
4.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB........................................... 3 
4.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 3 
4.2  Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 3 
4.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes...................................................... 3 
4.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................ 3 
4.4.1  Menschen ....................................................................................................................................... 3 
4.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt..................................................................................... 3 
4.4.3  Boden / Altlasten ........................................................................................................................... 4 
4.4.4  Wasser ............................................................................................................................................ 4 
4.4.5  Klima / Luft ..................................................................................................................................... 4 
4.4.6  Landschaft...................................................................................................................................... 4 
4.4.7  Kultur- und sonstige Sachgüter................................................................................................... 5 
4.5  Wechselwirkungen ........................................................................................................................ 5 
4.6  Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................. 5 
4.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten......................................................................................... 5 
4.8  Überwachung (Monitoring)........................................................................................................... 5 
4.9  Zusammenfassung........................................................................................................................ 5 
5.  Gesamtabwägung.......................................................................................................................... 5 
5.1  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ............................................................................ 5 
5.2  Altlasten.......................................................................................................................................... 6 
5.3  Ziele der Raumordnung und Landesplanung............................................................................. 6 
5.4  Liegenschaftliche Verfügbarkeit .................................................................................................. 6 
 
 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Anlass zur Änderung des wirksamen Flächennutzungspl anes (FNP) der Stadt Münster ist die 
geplante bauliche Erweiterung eines bestehenden Gew erbebetriebs auf dem Grundstück 
Schifffahrter Damm Nr. 510/512. Der Gewerbebetrieb liegt im Außenbereich und der bauord-
nungsrechtliche Genehmigungsspielraum für bauliche Erweiterungen des Betriebs ist durch be-
reits erteilte Genehmigungen in den vergangenen Jahren vollständig ausgeschöpft. 
Der wirksame FNP stellt das Plangebiet als Fläche f ür die Landwirtschaft dar. Für die planungs-
rechtliche Sicherung der o. g. Erweiterung ist dahe r die Änderung des FNP gemäß § 2 (1) und 
(4) Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Mit der vor liegenden Änderung wird die Fläche für die 
Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. 
Nach der erfolgten Änderung des FNP der Stadt Münst er ist zusätzlich die Aufstellung einer 
Satzung gemäß § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB) notwendig, um im Änderungsbe-
reich die geplante Hallenerweiterung errichten zu können. 
 
Die Grundstücke im Änderungsbereich (Schifffahrter Damm Nr. 506 - 512) liegen im Außenbe-
reich und sind bereits heute bebaut und überwiegend  gewerblich genutzt. Schon während des 
Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungspl anes (FNP) hatten verschiedene Anreger

– 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 2 
die Darstellung der betroffenen Grundstücke als Gew erbegebiet vorgeschlagen. Der Rat der 
Stadt Münster hatte durch seinen Beschluss vom 10.0 7.2002 diesen Anregungen mit Verweis 
auf die fehlende Darstellung und rechtliche Absiche rung als Gewerbe- und Industrieansied-
lungsbereich (GIB) im Gebietsentwicklungsplan (GEP)  für den Regierungsbezirk Münster, Teil-
abschnitt Münsterland, nicht entsprochen. Zwischenz eitlich hat die Bezirksregierung Münster 
(Bezirksplanungsbehörde) jedoch signalisiert, dass eine Änderung des FNP, die sich aus-
schließlich auf die Darstellung des Gewerbebestande s östlich des Schifffahrter Damms be-
schränkt, ohne eine Änderung des GEP oder die Durch führung eines Zielabweichungsverfah-
rens möglich ist. Dabei soll die neue gewerbliche B aufläche nach Osten durch die Darstellung 
einer Fläche für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft“ mit der Zweckbestimmung „Flächen fü r vorwiegend lineare und punktuelle 
Maßnahmen“ begrenzt werden, um die Belange des angrenzenden Landschaftsraumes und vor 
allem die Belange des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets zu berücksichtigen. 
 
2. Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich umfasst den Bereich der bereit s heute bebauten Grundstücke Schiff-
fahrter Damm 506 bis 512. 
 
3. Änderungsinhalte 
 
3.1 Gewerbliche Baufläche 
Bisher dargestellte Flächen für die Landwirtschaft werden im Bereich der Grundstücke Schiff-
fahrter Damm 506 bis 512 in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. 
 
Landschaftsschutzgebiet 
Die Grundstücke Schifffahrter Damm 506 bis 512 lieg en im Geltungsbereich des Landschafts-
planes Nr. 1 „Werse“, die Grundstücke Schifffahrter Damm Nr. 510, 510a und 512 liegen zudem 
im Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kr euzbach, Angel und Wolbecker Tier-
garten“. Es erfolgt eine Rücknahme des Landschaftss chutzgebietes für den Bereich der neu 
dargestellten Gewerblichen Baufläche. 
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein FNP 
keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaft sschutzverordnung bzw. den Schutzzwe-
cken eines Landschaftsschutzgebiets (LSG) oder sons tigen Satzungen, z.B. einem Land-
schaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem. § 6 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschriften zu versagen. 
Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP m üssen daher das entgegenstehende 
LSG und die Zielaussagen des Landschaftsplanes aufgehoben bzw. zurückgenommen werden. 
 
Die sich aus dem o. g. Urteil des BVerwG ergebende Problematik des zu harmonisierenden 
planungsrechtlichen Verhältnisses von neu dargestel lten Siedlungsflächenausweisungen im 
FNP und der entsprechenden Anpassung von Landschaft sschutzgebietsverordnungen und 
Festsetzungen von Landschaftsplänen sind in einem Abstimmungstermin Ende Januar 2003 mit 
der Bezirksregierung Münster, u. a. mit Vertretern der Unteren und Höheren Landschaftsbe-
hörde, erörtert und das zu praktizierende Verfahren  mit nachfolgendem Ergebnis abgestimmt 
worden. Hinsichtlich der Änderungsbedarfe der Lands chaftspläne wurde auf § 29 Abs. 4 Land-
schaftsgesetz (LG) NRW in analoger Anwendung zum § 42a LG verwiesen, in dem im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens des FNP eine Erklärung des Trägers der Landschaftsplanung mit 
der Aussage vorgelegt wird, dass dieser in einem na chfolgenden Aufstellungsverfahren für ei-
nen Bebauungsplan den entsprechenden, dem jeweilige n Landschaftsplan entgegenstehenden 
Festsetzungen des Bebauungsplanes (bzw. im vorliege nden Fall der Aufstellung einer Satzung 
gem. § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 (BauGB)) nicht widersprechen wird. 
Träger der Landschaftsplanung in der kreisfreien Stadt Münster ist der Rat der Stadt. 
 
3.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege un d zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft

– 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 3 
Die nördlich angrenzend dargestellte Fläche für Maß nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft -Fläche n für vorwiegend lineare und punktuelle 
Maßnahmen- wird im Geltungsbereich des LSG sowie en tlang dessen zukünftiger Grenze öst-
lich im Anschluss an die neu dargestellte gewerblic he Baufläche südwärts erweitert dargestellt. 
Dadurch wird die gewerbliche Baufläche zum Landscha ftsraum im Osten zusätzlich abgegrenzt 
und eingerahmt. 
 
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2a BauGB 
 
4.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes ist auf  Basis einer Umweltprüfung gemäß der 
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches e rstellt worden. Umfang und Detaillie-
rungsgrad der Umweltprüfung entsprechen der Ebene d es Flächennutzungsplanes. Die Ergeb-
nisse resultieren aus vorhandenen Fachplanungen wie  Umweltkataster, Altlastenkataster, 
Landschaftsplan Werse, Grünordnung Münster etc. 
 
4.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat zum Ziel , einen Bereich östlich des Schifffahrter 
Damms, der bislang Außenbereich und im FNP als Fläc he für die Landwirtschaft dargestellt ist 
und überwiegend gewerblich genutzt wird, als gewerb liche Baufläche darzustellen. Im Norden 
wird ein Teil einer bisher landwirtschaftlich genut zten Fläche mit in den Änderungsbereich ein-
bezogen, um dem dortigen Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. 
Eine im Flächennutzungsplan nördlich des Änderungsb ereichs dargestellte Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung v on Boden, Natur und Landschaft für vor-
wiegend punktuelle und lineare Ausgleichsmaßnahmen wird nach Süden und Südosten, an-
grenzend an die gewerbliche Baufläche, erweitert. 
 
4.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes 
Von den im § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB genannten Umwelt schutzzielen in Fachgesetzen und -
plänen sind für die Änderung des Flächennutzungspla nes neben den Vorschriften des Bauge-
setzbuches im Wesentlichen folgende Gesetze relevant und zu berücksichtigen: 
• Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NRW: Ber ücksichtigung der bestehenden 
Landschaftsschutzausweisung, Darstellung von Fläche n für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (s. Kap. 4.4.2); 
• Bundes- und Landesbodenschutzgesetz: hier u. a. Be rücksichtigung der Altlastensituation 
(s. Kap. 4.4.3). 
 
Schutzausweisungen 
 
Der Nordteil des Änderungsbereichs liegt im Landsch aftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung“ 
(s. Pkt. 4.4.2). Sonstige Schutzausweisungen des Na tur- und Umweltschutzes liegen nicht vor. 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebie te) oder Europäische Vogelschutzge-
biete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der Planung nicht betroffen. 
 
4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
 
4.4.1 Menschen 
Im Änderungsbereich existiert eine Siedlung, die du rch gewerbliche Betriebe (Maschinenbau, 
Tankstelle) genutzt wird. Die östlich angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. 
Für die Erholung hat der Änderungsbereich auf Grund  der bestehenden Nutzungen sowie der 
Begrenzung durch den viel befahrenen Schifffahrter Damm nur untergeordnete Bedeutung. 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst auss chließlich die Bereiche der 
vorhandenen Siedlung. Durch die Flächennutzungsplan änderung ergeben sich keine direkten 
Auswirkungen hinsichtlich der bestehenden Nutzung (Bestandsschutz). 
 
4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt

– 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 4 
Die vorhandenen Biotoptypen im Bereich der unversie gelten Flächen der Siedlung entsprechen 
den vorhandenen Nutzungen: Hausgärten, Straßenbegle itgehölze, begrenzende Hecken sowie 
im Norden teilweise landwirtschaftlich genutzte Flä chen. Die biologische Vielfalt ist dement-
sprechend als gering einzustufen. 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Werse sowie im Norden 
im Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kr euzbach, Angel und Wolbecker Tier-
garten“. Durch die Flächennutzungsplanänderung werd en für den betreffenden Bereich die er-
forderliche Rücknahme des Geltungsbereichs des Land schaftsplanes sowie eine räumliche 
Teilaufhebung der Landschaftsschutzgebietsausweisung eingeleitet (s. Punkt 3.1). 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolg t im Wesentlichen eine Festschreibung 
des Bestands und es werden geringfügige Erweiterung smöglichkeiten mit Eingriffsrelevanz für 
Boden, Grundwasser, Natur und Landschaft durch Vers iegelung und Bebauung geschaffen. Als 
geeignete Kompensationsflächen werden nördlich sowi e östlich der gewerblichen Baufläche 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu r Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft dargestellt. 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht 
zu erwarten. 
 
4.4.3 Boden / Altlasten 
Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Versiegelung im Bereich der Siedlung sowie der in-
tensiven Nutzung der Ackerflächen sind die natürlic hen Bodenfunktionen nur noch stark einge-
schränkt bis nicht mehr vorhanden. 
 
Durch die Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten a usschließlich für Betriebe bzw. Nutzun-
gen im Bestand entspricht die Flächennutzungsplanän derung den Anforderungen der Boden-
schutz- und Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuc hes hinsichtlich Nachverdichtung und 
Innenentwicklung. 
Hinsichtlich zu erwartender Eingriffe und deren Kom pensation sowie erheblicher Umweltauswir-
kungen gelten die Ausführungen im Kap. 4.4.2. 
 
Die vorhandene Tankstelle (Schifffahrter Damm Nr. 5 06) ist als Altlast-/-Verdachtsfläche im Flä-
chennutzungsplan gekennzeichnet (Flächen, die erheb lich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet sind). Durch die Änderung des Flächennutzu ngsplanes ergibt sich diesbezüglich keine 
Änderung bzw. kein Handlungsbedarf. 
 
4.4.4 Wasser 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine klas sifizierten Fließgewässer. Bei den vorhan-
denen Gräben handelt es sich um Straßenseitengräben  etc. Oberflächengewässer sind von der 
16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht betrof fen. Hinsichtlich zu erwartender Eingriffe 
und deren Kompensation sowie erheblicher Umweltausw irkungen für das Grundwasser gelten 
die Ausführungen im Kap. 4.4.2. 
 
4.4.5 Klima / Luft 
Hinsichtlich des Klimas ist von einer höheren Erwär mung der bebauten und versiegelten Berei-
che bereits im Ist-Zustand gegenüber den östlich an grenzenden landwirtschaftlichen Flächen 
auszugehen. Diese Erwärmung hat jedoch keine Bedeut ung über die unmittelbare lokale Wir-
kung auf den Flächen hinaus. 
Hinsichtlich der Luftqualität ist im Änderungsberei ch von einer städtischen Hintergrundbelas-
tung mit Luftschadstoffen auszugehen. Durch die Flä chennutzungsplanänderung entstehen 
keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Klima und die Luft. 
 
4.4.6 Landschaft 
Das Landschaftsbild ist im Änderungsbereich durch d ie vorhandene Bebauung der Siedlung 
geprägt. Zum Schutzgut Landschaft  gelten sinngemäß die Ausführungen, die im Kapitel 4.4.2

– 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 5 
zum Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt  gemacht wurden. Im weiteren Planver-
fahren können geeignete Bepflanzungsmaßnahmen zur E inbindung der Baufläche in die Land-
schaft festgesetzt werden. 
 
4.4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Denkmäle r vorhanden. Auf vorhandene Kulturgü-
ter und sonstige Sachgüter, zu denen im vorliegende n Fall die Gebäude mit Gärten, Straßen 
etc. der Siedlung zu nennen sind, ergeben sich kein e Beeinträchtigungen durch die Änderung 
des Flächennutzungsplanes. 
 
4.5 Wechselwirkungen 
Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte W echselwirkungen zwischen den genannten 
Schutzgütern sind auf dieser Planungsebene im Änderungsbereich nicht ersichtlich und nicht zu 
vermuten. 
 
4.6 Nichtdurchführung der Planung 
Im Falle der Nichtdurchführung der Änderung des Flä chennutzungsplanes ist davon auszuge-
hen, dass die bisherige Nutzung der Flächen sowie d ie Lage im Landschaftsplan und teilweise 
im Landschaftsschutzgebiet erhalten bleiben. 
 
4.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Räumliche Alternativen zur Bestandssicherung der vo rhandenen Nutzung sowie Schaffung von 
Erweiterungsmöglichkeiten für vorhandene Betriebe b estehen nicht, so dass anderweitige Pla-
nungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen. 
 
4.8 Überwachung (Monitoring) 
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall a uf der Planungsebene des Flächennut-
zungsplanes nicht erforderlich. Unbenommen ist dabe i die regelmäßige Überprüfung im 
Rahmen der laufenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes. 
 
4.9 Zusammenfassung 
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes hat zum Ziel, einen Teil einer vorhandenen 
Siedlung, die bislang planungsrechtlich als Außenbe reich gilt, als gewerbliche Baufläche darzu-
stellen und räumlich begrenzte Erweiterungsmöglichkeiten für vorhandene gewerbliche Betriebe 
vorzubereiten. 
Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Werse sowie im Norden teilweise in 
einem Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund der überwie gend bereits vorhandenen Bebauung be-
steht eine Vorbelastung für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Natur  und Landschaft . 
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden für de n betreffenden Bereich die erforderliche 
Rücknahme des Geltungsbereichs des Landschaftsplane s sowie teilweise eine Aufhebung der 
Landschaftsschutzgebietsausweisung eingeleitet. Dur ch die geringfügigen Erweiterungsmög-
lichkeiten entsteht eine Eingriffsrelevanz für Boden, Grundwasser, Natur  und Landschaft durch 
Versiegelung und Bebauung. Als geeignete Kompensationsflächen werden nördlich bzw. östlich 
der gewerblichen Baufläche Flächen für Maßnahmen zu m Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft neu dargestellt. 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht 
zu erwarten. 
 
5. Gesamtabwägung 
 
5.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Mit der Darstellung von zusätzlichen Bauflächen (ge werbliche Baufläche) werden Freiflächen, 
die im wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen fü r die Landwirtschaft dargestellt sind, 
überplant. Die damit verbundene Inanspruchnahme von  Freiflächen kann im Sinne der gesetzli-
chen Eingriffsregelung auf den zusätzlich in den Än derungsbereich aufgenommenen Flächen

– 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 6 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und Landschaft 
kompensiert werden. Diese Flächen werden als „Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle 
Maßnahmen“ dargestellt, wie sie bereits im wirksame n Flächennutzungsplan im unmittelbar 
nördlich angrenzenden Bereich enthalten sind. 
 
5.2 Altlasten 
Im Flächennutzungsplan werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorge-
sehene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdende n Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. 
Innerhalb des Änderungsbereichs ist nach derzeitige m Kenntnisstand eine Altlastenverdachts-
fläche vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegt. 
Die Altlast-/Verdachtsfläche 747 betrifft eine best ehende Tankstelle am Schifffahrter Damm; für 
das Grundstück wird zwar eine geänderte Darstellung  im vorliegenden Entwurf zur Änderung 
des Flächennutzungsplanes angestrebt, tatsächlich a ber wird die betroffene Fläche bereits 
durch die Tankstelle genutzt. In diesem Fall erübri gt sich eine Kommentierung der dargestellten 
Altlast-/Verdachtsfläche. Es sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu 
erwarten. 
 
5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilabschnitt 
Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Agrar bereich dar, überlagert mit einem Bereich 
zum Schutz der Gewässer und einem Erholungsbereich.  Die Bezirksplanungsbehörde hat in-
zwischen erklärt, dass eine Änderung des FNP, die s ich grundsätzlich auf die Darstellung des 
Gewerbebestands östlich des Schifffahrter Damms bes chränkt und nur untergeordnete Ergän-
zungsmöglichkeiten vorsieht, ohne eine Änderung des  GEP oder ein Zielabweichungsverfahren 
möglich ist. 
Die geplante 16. Änderung des Flächennutzungsplanes  steht damit in Einklang mit den landes-
planerischen Vorgaben. 
 
5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit 
Die betroffene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der privaten Eigentümer bzw. der 
Gewerbetreibenden. Die Darstellung der gewerblichen  Baufläche im FNP ist Voraussetzung für 
den Erlass einer Satzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 2  BauGB. Die geplante Satzung ermöglicht 
es den Grundstückseigentümern, zukünftig Bauanträge  für ihre Grundstücke stellen zu können, 
um z. B. – wie im Falle des aktuellen Antragsteller s – seinen bestehenden Gewerbebetrieb 
nochmals untergeordnet erweitern zu können. 
Damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung der Planungsziele gegeben. 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ b eschlossenen 
Entwurf der 16. Änderung des fortgeschriebenen Fläc hennutzungspla-
nes. 
 
 
Münster, 
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

V-0497-2006-Anlage-3-Plan.pdf

564 Zeichen

Bisherige Darstellung

Anlage 3 zur Vor-
lage Nr. 497/2006

Gewerbliche Baufläche

Industriegebiet

Flächen für die
Landwirtschaft

Flächen für vorwiegend lineare und
punktuelle Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft

DN 800

Hauptverkehrs-
straße

Landschafts-
schutzgebiet

Altlast- / Verdachts-
fläche < 1ha

Fernwasserleitung
DN 800 *

Richtfunk *

Amt für _ WZ Stadtentwicklung
Stadtplanung

Verkehrsplanung

Plan zur 16. Änderung des fortge-
schriebenen Flächennutzungsplanes

N

m Stand: 08.02.2006

M.: 115.000

V-0497-2006-Anlage-1-Bürgeranhörung.pdf

15474 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 497/2006 
 
 1 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung                20.03.2006 
Herr Rasche                6113 
 
 
 
 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB  
 
 
 
Stadtbezirk:      Münster – Ost 
 
 
Anlass: 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungs plans der Stadt Müns- 
ter im Stadtbezirk Münster – Ost, Stadtteil Gelmer-Dyckburg, im Bereich 
„östlich Schifffahrter Damm, Grundstücke Nr. 486 bis 512“ 
 
Datum / Zeit:     08.03.2006, 18:00 Uhr 
 
Ort:     Mehrzweckhalle Gelmer 
    Westerheide 3a 
 
Teilnehmer:     25 Bürgerinnen und Bürger 
 
Leiter der Bürgeranhörung:   Herr Siegfried Grenda, Bezirksvorsteher 
 
Vertreter der Verwaltung:  Herr Tobias Krause-Kämereit und Herr Gerd Rasche, 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspla- 
nung 
 
 
Herr Bezirksvorsteher Grenda eröffnete um 18.00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßte die Anwe- 
senden und informierte über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Anschließend erläuterte Herr 
Krause-Kämereit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, dessen förmlicher öf- 
fentlicher Teil mit dieser Veranstaltung begonnen hat, und legte die Gründe für die anstehende  
Flächennutzungsplan-Änderung dar: 
Die Grundstücke Schifffahrter Damm 486 - 512 liegen im Außenbereich und sind bereits heute 
bebaut und teilweise gewerblich genutzt. Schon während des Verfahrens zur Fortschreibung des 
Flächennutzungsplans (FNP) hatten verschiedene Anreger die Darstellung der betroffenen Grund-
stücke als Gewerbegebiet vorgeschlagen. Der Rat der Stadt Münster hatte durch seinen Be- 
schluss vom 10.07.2002 diesen Anregungen mit Verweis auf die fehlende Darstellung und rechtli- 
che Absicherung als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) im Gebietsentwicklungsplan 
(GEP) für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, nicht entsprochen. Als Er- 
gebnis mehrerer Gespräche mit Vertretern der Stadtverwaltung hat die Bezirksregierung Münster 
(Bezirksplanungsbehörde) signalisiert, dass eine Änderung des FNP, die sich ausschließlich auf 
die Darstellung des Gewerbebestands östlich des Schifffahrter Damms beschränkt, ohne eine Än- 
derung des GEP oder die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens möglich ist. Dabei soll 
die neue gewerbliche Baufläche nach Osten teilweise durch die Darstellung einer Fläche für „Maß- 
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der 
Zweckbestimmung „Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ begrenzt werden, 
um die Belange des angrenzenden Landschaftsraumes und vor allem die Belange des angrenzen- 
den Landschaftsschutzgebiets zu berücksichtigen. 
Die Flächennutzungsplanänderung ist der erste Schritt zur Verwirklichung der Erweiterungsabsich- 
ten eines bestehenden Betriebes.

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Der zweite Schritt wird die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) sein, um im Bereich der Grundstücke mit bestehender Bebauung zukünftig weitere Bau- 
vorhaben errichten zu können. 
Die südlich angrenzende Bebauung Schifffahrter Damm 486-498 ist aktuell aus dem Bereich der 
Flächennutzungsplanänderung ausgeklammert, da sich nach neueren Erkenntnissen des Amtes 
für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung eine Entwicklung zum Wohnen vollzogen 
hat. Heute befinden sich hier als gewerbliche Nutzungen nur noch eine Gärtnerei und ein Tisch- 
lereibetrieb. Die Wohnbebauung beurteilt sich planungsrechtlich als Mischgebiet aus Gründen der 
Nachbarschaft des „Industriegebietes Hessenweg“. Wenn das Plangebiet nach Süden um den 
Gebäudebestand ausgedehnt wird, werden u. U. Immissionsschutzprobleme bearbeitet werden 
müssen, die das Änderungsverfahren erschweren und ggf. eine Zeitverzögerung bewirken werden. 
Herr Grenda forderte die Bürgerinnen und Bürger auf, ihre Meinung zur geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes zu äußern sowie Fragen zu stellen. 
 
Herr A:    Gibt es bereits Vorstellungen zu der gep lanten Satzung? 
Herr Krause-Kämereit: Inhaltlich gibt es noch keine  Vorstellungen, aber es soll eine Satzung 
nach § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 BauGB erlassen werden. 
 
Frau A: Wie lange wird es dauern, bis gebaut werden  kann? 
Wieso ist der südlich angrenzende Bereich mit ihrem Gärtnereibetrieb nicht Bestandteil 
dieser Änderung? 
Welche zusätzlichen Betriebe sind früher im südlichen Bereich angesiedelt gewesen? 
Hat der bestehende Gärtnereibetrieb Bestandsschutz mit Erweiterungsmöglichkeiten? 
Herr Krause-Kämereit: Bis ca. Ende 2006 kann die Fl ächennutzungsplanänderung beschlossen 
sein. Dann muss noch ein Genehmigungszeitrahmen von max. drei Mo- 
naten für die Bezirksregierung hinzugerechnet werden. Die Satzung wird 
bis zur Rechtswirkung ca. ein Jahr dauern, so dass voraussichtlich gegen 
Ende 2007 mit der Bebauung begonnen werden könnte. 
 Im Rahmen der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange hat das 
Staatliche Umweltamt auf eventuelle Konflikte bei der Darstellung eines 
Gewerbegebiets für den südlichen Bereich hingewiesen, da hier auch 
Wohnbebauung besteht. Damit das Änderungsverfahren möglichst zügig 
abgewickelt werden kann, ist dieser Bereich aus dem Änderungsbereich 
ausgeklammert worden. 
 Mindestens ein zusätzlicher Betrieb ist in diesem Bereich angesiedelt ge- 
wesen, für den ein Antrag auf Änderung des FNP gestellt worden ist mit 
dem Ziel der Gewerbegebietsausweisung. Dieser Betrieb wurde inzwi- 
schen verlagert. 
 Bestandsschutz hat ein Gärtnereibetrieb im Außenbe reich ganz beson- 
ders. Kleinteilige Erweiterungen werden sicher im Bestand möglich sein. 
Dies ist eine Einzelfallbeurteilung bauordnungsrechtlicher Natur. 
 
Herr B: Wenn ich mit meinem Betrieb wieder zurück i n den südlich angrenzenden 
Bereich will, ist dann eine Flächennutzungsplanänderung nötig? 
Herr Krause-Kämereit: Für Genehmigungsfragen ist da s Bauordnungsamt zuständig. 
 
Herr Grenda fragt nach dem Ansprechpartner für Genehmigungsfragen bei der Stadt Münster.

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Herr Krause-Kämereit: Der Ansprechpartner für bauor dnungsrechtliche Fragen im Außenbereich 
bei der Stadt Münster ist Herr Spielvogel im Bauordnungsamt. 
 
Herr Grenda erklärt den Unterschied zwischen dem jetzigen Flächennutzungsplanverfahren und 
dem Baugenehmigungsverfahren, für das das Bauordnungsamt zuständig ist. 
 
Herr C: Um wie viel m² will der Betrieb erweitern? 
Herr C findet in der Plangrundlage nichts wieder. 
Herr Krause-Kämereit erklärt den Plan und zeigt die Straßenzüge sowie die Tankstelle und weitere 
Gebäude im Plan. Eine genaue Angabe über die Erweiterungsgröße des Betriebes kann aktuell 
nicht angegeben werden. Ein Nachreichen der Information ist aber möglich. Die Erweiterung ist zur 
Bestandssicherung notwendig. 
Im Nachgang hat Herr Krause-Kämereit Herrn C mitgeteilt, dass das Betriebsgelände durch die 
FNP-Änderung um ca. 3000 m² anwachsen wird. 
 
Herr C: Sind Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaft lichen Flächen festge- 
setzt? 
Herr Krause-Kämereit: Ja, es sind Suchräume für Aus gleichsmaßnahmen auf landwirtschaft- 
lichen Flächen dargestellt. Aufgrund der Neuregelungen sind in der 
Flächennutzungsplanung neben der Standortwahl für weitere Sied- 
lungsflächen auch Überlegungen und Darstellungen zur Lage mögli- 
cher Kompensationsflächen erforderlich. Je nach Art und Umfang der 
Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität des 
Planungsraums müssen zur Kompensation der ermittelten Eingriffe 
i.d.R. relativ großflächige und zusammenhängende Ausgleichsräume 
dargestellt bzw. ausgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine 
Aufweitung der bestehenden Darstellung durch eine überlagernde 
Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zweckbe- 
stimmung Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnah- 
men erfolgt. Hier könnten z. B. Hecken zur „Abschirmung“ der Sied- 
lung zum Landschaftsraum gepflanzt werden. Auch wird durch diese 
Darstellung ein Wunsch der Bezirksregierung aufgegriffen, den an- 
grenzenden Landschaftsraum weiter zu schützen und von zukünftiger 
Bebauung freizuhalten. 
Bei dieser Darstellung handelt es sich jedoch um einen Suchraum; es 
muss nicht unbedingt eine Anpflanzung erfolgen. Um die Flexibilität 
der verbindlichen Bauleitplanung zu erhöhen und um möglichen Eng- 
pässen bei der Bereitstellung von fachlich geeigneten Kompensati- 
onsflächen vorzubeugen, ist es sinnvoll, in einem Flächennutzungs- 
plan über das erforderliche Mindestmaß hinausgehend zusätzliche 
Ausgleichsflächenpotenziale im Sinne von sog. Suchräumen darzu- 
stellen. Mit der geschaffenen Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB), Kom- 
pensationsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Ein- 
griffs nachzuweisen und zu refinanzieren, erhält die Bereitstellung 
und Verfügbarkeit potenziell geeigneter Kompensationsflächen inner- 
halb des Stadtgebiets von Münster zusätzliche Bedeutung. Zudem 
eröffnet das Landschaftsgesetz die Möglichkeit zur Erhebung von Er- 
satzgeld für nicht vom Eingriffsverursacher umsetzbare Kompensati- 
onsmaßnahmen.

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 Mit dem Entwurf zur Fortschreibung des FNP ist für  das gesamte 
Stadtgebiet eine landschaftspflegerische Konzeption für Kompensati- 
onsmaßnahmen im Sinne eines Suchraumkonzepts erarbeitet wor- 
den. Sie stellt auf gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungspla- 
nung dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Zielaus- 
sagen für den Natur- und Landschaftsschutz beinhaltet. Die land- 
schaftspflegerische Konzeption ist fachliche Grundlage für die mit der 
weiteren beabsichtigten Siedlungsentwicklung verbundene Umset- 
zung der Eingriffsregelung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleit- 
planung. 
 
Frau A: Kann ein Ausgleich nicht an gleicher Stelle  wie das Bauvorhaben 
ausgeführt werden? 
Herr Krause-Kämereit: Ja, grundsätzlich sollte der Ausgleich möglichst in der Nähe des Ein- 
griffs (Bauvorhaben) erfolgen. Dies kann aber nicht immer erfolgen; 
die Stadt hat für diese Fälle einen Flächenpool. Es besteht auch die 
Möglichkeit zur Erhebung von Ersatzgeld. Im vorliegenden Fall wird 
diese Frage im Baugenehmigungsverfahren zu klären sein. 
 
Herr D: Sind das Ausgleichsverfahren und das Fläche nnutzungsplanverfah- 
ren gleich? 
Herr Krause-Kämereit: Nein. Ein FNP-Änderungsverfah ren läuft getrennt. Ein Ausgleich ist 
immer an ein Bebauungsplanverfahren bzw. eine Baugenehmigung 
gebunden. 
Herr D: Durch die Darstellung einer Ausgleichsnahme  im FNP bin ich verwirrt. 
Bitte erläutern Sie nochmals die Hintergründe. 
Herr Krause-Kämereit: Hier sollen durch die Darstel lung einer Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- 
schaft mit der Zweckbestimmung Flächen für vorwiegend lineare und 
punktuelle Maßnahmen – kurz: Suchraum für Ausgleichsflächen - ein 
Signal zur Aufwertung des Landschaftsraumes im verbleibenden 
Landschaftsschutzgebiet gesetzt und die Begrenzung des Siedlungs- 
raumes nach Osten dokumentiert werden. 
Herr Grenda: Kann man diese Darstellung als Symboli k betrachten? 
Herr Krause-Kämereit: Ja und Nein: Hier ist eine Da rstellung einer Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft erfolgt mit dem Ziel einer Abschirmwirkung des Sied- 
lungsraumes zum Landschaftsraum. Zugleich besagt die Darstellung 
aber nicht, dass entsprechende Maßnahmen auch konkret vor Ort 
umgesetzt werden. 
Herr E: Können diese Flächen weiter landwirtschaftl ich genutzt werden? 
Herr Krause-Kämereit: Ja, hier sollen -wenn überhau pt- nur punktuelle Maßnahmen, wie z. 
B. Heckenpflanzung erfolgen. 
 
Frau B: Kann die Gärtnerei Gewerbe (Produktumstellu ng) werden? 
Herr Krause-Kämereit: Dies ist eine bauordnungsrech tliche Frage. Der § 35 BauGB ist novel- 
liert worden u. a. zu Gunsten von Gewerbe im Außenbereich. Herr 
Spielvogel beurteilt solche Angelegenheiten bei der Stadt Münster.

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Herr D: Herr D erklärt den Plan als Anlieger. Er ve rsteht die Angaben der 
Hausnummern in der Begründung zu dem Plan nicht. 
Herr Krause-Kämereit: Die Hausnummern stehen für di e betroffenen Grundstücke, die Ge- 
genstand des Plangebiets sind. Aktuell liegt die bestehende Tankstel- 
le mit im Planbereich; sie bildet die südliche Grenze des Änderungs- 
bereiches mit der Darstellung Gewerbe. 
Herr D: Wird durch diese Darstellung nicht eine Erw eiterung der Tankstelle 
ermöglicht? 
Herr Grenda: Die Frage der Erweiterung der Tankstel le ist nicht Gegenstand dieser 
Planung. 
Herr Krause-Kämereit: Es wird eine Satzung nach § 3 4 erfolgen, die auf eine Bestandssiche- 
rung abzielt und nicht auf eine Neuentwicklung. Alles was auf dem 
Tankstellengrundstück an Veränderungen geschehen soll, beurteilt 
sich nach Bauordnungsrecht im Rahmen der geplanten Satzung. 
Herr E: Es wird also keine Weiterentwicklung der Ta nkstelle geben? 
Herr Krause-Kämereit: Eine Weiterentwicklung der be stehenden Tankstelle im Rahmen des 
Bestandsschutzes ist nicht auszuschließen, ist aber bauordnungs- 
rechtlich zu bewerten und zu regeln. 
 
Herr F: Die Tankstelle stört mit ihrem Lärm. 
Frau A: Wie läuft das weitere Verfahren? Werden die  Bürger noch einmal zur 
Satzung gehört? 
Herr Krause-Kämereit: Die jetzige Veranstaltung mit  Beteiligung der Bürger ist erst der Auf- 
takt der Planung. Möglichst noch vor dem Sommer wird der Plan öf- 
fentlich ausgelegt werden. Dann können alle Bürger Einwendungen 
gegen die Planung machen. Es erfolgt also eine mehrmalige Beteili- 
gung der Bürger mit der Möglichkeit der Einwendung zu der Planung. 
Dies gilt auch für das sich später anschließende Satzungsaufstel- 
lungsverfahren. 
Herr Grenda: Sie können sich jederzeit bei ihren Be zirksvertretern über den 
Sachstand der Planung informieren. 
 
Herr D: Werden  der Aus-/Weiterbau der B 51 und der  B 481 n eine höhere 
Verkehrsbelastung in diesem Bereich verursachen? 
Herr Grenda: Hier geht es um eine FNP-Änderung und nicht um die Straßenpla- 
nung. 
Herr D: Diese Straßenplanung könnte aber auch Auswi rkungen auf diese 
FNP-Änderung haben. 
Herr Grenda: Die Stellungnahme der Stadt Münster zu  der Straßenplanung B 51/B 
481 n wird zurzeit bearbeitet. Eine eventuelle Verkehrszunahme wird 
gesondert zu betrachten sein. 
Herr D: Ist die Stadt Münster eingebunden in diese Straßenplanung? 
Herr Grenda: Für diese Straßenplanung ist das Lande sstraßenbauamt zuständig. 
Ein Ausbau des Schifffahrter Damms nördlich der Sudmühlenstraße 
sei ihm nicht bekannt. 
Herr Krause-Kämereit: Im Juli 2004 ist das „Räumlic he Entwicklungskonzept Münster-Ost“ 
öffentlich vorgestellt worden.

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 Hierbei wurde unter Berücksichtigung eines eventue ll höheren Ver- 
kehrsaufkommens auf dem Schifffahrter Damm und unter Berück- 
sichtigung eines potenziell erhöhten Gewerbegebietsbedarfes die zu- 
künftige Notwendigkeit einer ggf. ampelgeregelten Anbindung des 
„Industriegebietes Hessenweg“ mit einer Erweiterung des Gewerbe- 
gebietes östlich des Schifffahrter Dammes aufgezeigt. 
Herr Grenda: Zurzeit erarbeitet die Verwaltung der Stadt Münster die stadtbedeut- 
samen Stellungnahmen zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals und 
der Straßenverbindung B 51/ B 481 n. Sämtliche Stellungnahmen der 
Stadt Münster werden durch Beschluss der politischen Gremien be-
stätigt. 
 Wenden Sie sich bitte bei Fragen an die Politik. 
 
Herr Grenda schließt die Bürgeranhörung um 19:00 Uhr. 
 
 
 
 
gez.        gez. 
Grenda        Rasche 
Bezirksvorsteher        Schriftführer

Beratungsverlauf (4)

10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 24.5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 27.5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Sudmühlenstraße
  • Schifffahrter Damm 486
  • Haurottheide
  • Westerheide 3a
  • Hessenweg
  • Werse

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0497/2006
Typ
Vorlage
Datum
12.06.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37