V/0497/2006
16. Änderung FNP - Beschluss zur Änderung
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Beschlussvorlage
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V/0497/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide im Stadtteil Gelmer - Dyckburg Beschluss zur Änderung Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster wird gemäß § 2 (1) und (4) Bauge- setzbuch (BauGB) im Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide im Stadtteil Gel- mer / Dyckburg dahingehend geändert, dass die dargestellte Fläche für die Landwirtschaft teilwei- se als gewerbliche Baufläche neu dargestellt wird. Kosten/Folgekosten Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Für die planungsrechtliche Sicherung der geplanten baulichen Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs auf dem Grundstück Schifffahrter Damm Nr. 510/512 ist daher die Änderung des FNP gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Mit der vorliegenden Änderung wird die Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. Nach der erfolgten Änderung des FNP der Stadt Münster ist zusätzlich die Aufstellung einer Sat- zung gemäß § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) notwendig, um im Änderungsbereich die geplante Hallenerweiterung errichten zu können. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0497/2006 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Husmann Ruf: 492 61 11 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 26.06.2006 Öffentliche Beschlussvorlage Anlagen: 1. Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Plan
V-0497-2006-Anlage-2-Begründung.pdf
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 497/2006 – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 1 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster – Ost, Stadtteil Gelmer – Dyckburg im Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide Inhalt: 1. Planungsanlass und Planungsziele............................................................................................. 1 2. Änderungsbereich......................................................................................................................... 2 3. Änderungsinhalte .......................................................................................................................... 2 3.1 Gewerbliche Baufläche ................................................................................................................. 2 3.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .............................................................................................................................. 2 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB........................................... 3 4.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 3 4.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 3 4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes...................................................... 3 4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................ 3 4.4.1 Menschen ....................................................................................................................................... 3 4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt..................................................................................... 3 4.4.3 Boden / Altlasten ........................................................................................................................... 4 4.4.4 Wasser ............................................................................................................................................ 4 4.4.5 Klima / Luft ..................................................................................................................................... 4 4.4.6 Landschaft...................................................................................................................................... 4 4.4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter................................................................................................... 5 4.5 Wechselwirkungen ........................................................................................................................ 5 4.6 Nichtdurchführung der Planung .................................................................................................. 5 4.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten......................................................................................... 5 4.8 Überwachung (Monitoring)........................................................................................................... 5 4.9 Zusammenfassung........................................................................................................................ 5 5. Gesamtabwägung.......................................................................................................................... 5 5.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ............................................................................ 5 5.2 Altlasten.......................................................................................................................................... 6 5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung............................................................................. 6 5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit .................................................................................................. 6 1. Planungsanlass und Planungsziele Anlass zur Änderung des wirksamen Flächennutzungspl anes (FNP) der Stadt Münster ist die geplante bauliche Erweiterung eines bestehenden Gew erbebetriebs auf dem Grundstück Schifffahrter Damm Nr. 510/512. Der Gewerbebetrieb liegt im Außenbereich und der bauord- nungsrechtliche Genehmigungsspielraum für bauliche Erweiterungen des Betriebs ist durch be- reits erteilte Genehmigungen in den vergangenen Jahren vollständig ausgeschöpft. Der wirksame FNP stellt das Plangebiet als Fläche f ür die Landwirtschaft dar. Für die planungs- rechtliche Sicherung der o. g. Erweiterung ist dahe r die Änderung des FNP gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Mit der vor liegenden Änderung wird die Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. Nach der erfolgten Änderung des FNP der Stadt Münst er ist zusätzlich die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB) notwendig, um im Änderungsbe- reich die geplante Hallenerweiterung errichten zu können. Die Grundstücke im Änderungsbereich (Schifffahrter Damm Nr. 506 - 512) liegen im Außenbe- reich und sind bereits heute bebaut und überwiegend gewerblich genutzt. Schon während des Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungspl anes (FNP) hatten verschiedene Anreger – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 2 die Darstellung der betroffenen Grundstücke als Gew erbegebiet vorgeschlagen. Der Rat der Stadt Münster hatte durch seinen Beschluss vom 10.0 7.2002 diesen Anregungen mit Verweis auf die fehlende Darstellung und rechtliche Absiche rung als Gewerbe- und Industrieansied- lungsbereich (GIB) im Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster, Teil- abschnitt Münsterland, nicht entsprochen. Zwischenz eitlich hat die Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) jedoch signalisiert, dass eine Änderung des FNP, die sich aus- schließlich auf die Darstellung des Gewerbebestande s östlich des Schifffahrter Damms be- schränkt, ohne eine Änderung des GEP oder die Durch führung eines Zielabweichungsverfah- rens möglich ist. Dabei soll die neue gewerbliche B aufläche nach Osten durch die Darstellung einer Fläche für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der Zweckbestimmung „Flächen fü r vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ begrenzt werden, um die Belange des angrenzenden Landschaftsraumes und vor allem die Belange des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets zu berücksichtigen. 2. Änderungsbereich Der Änderungsbereich umfasst den Bereich der bereit s heute bebauten Grundstücke Schiff- fahrter Damm 506 bis 512. 3. Änderungsinhalte 3.1 Gewerbliche Baufläche Bisher dargestellte Flächen für die Landwirtschaft werden im Bereich der Grundstücke Schiff- fahrter Damm 506 bis 512 in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. Landschaftsschutzgebiet Die Grundstücke Schifffahrter Damm 506 bis 512 lieg en im Geltungsbereich des Landschafts- planes Nr. 1 „Werse“, die Grundstücke Schifffahrter Damm Nr. 510, 510a und 512 liegen zudem im Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kr euzbach, Angel und Wolbecker Tier- garten“. Es erfolgt eine Rücknahme des Landschaftss chutzgebietes für den Bereich der neu dargestellten Gewerblichen Baufläche. Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein FNP keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaft sschutzverordnung bzw. den Schutzzwe- cken eines Landschaftsschutzgebiets (LSG) oder sons tigen Satzungen, z.B. einem Land- schaftsplan (LP), widersprechen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschriften zu versagen. Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP m üssen daher das entgegenstehende LSG und die Zielaussagen des Landschaftsplanes aufgehoben bzw. zurückgenommen werden. Die sich aus dem o. g. Urteil des BVerwG ergebende Problematik des zu harmonisierenden planungsrechtlichen Verhältnisses von neu dargestel lten Siedlungsflächenausweisungen im FNP und der entsprechenden Anpassung von Landschaft sschutzgebietsverordnungen und Festsetzungen von Landschaftsplänen sind in einem Abstimmungstermin Ende Januar 2003 mit der Bezirksregierung Münster, u. a. mit Vertretern der Unteren und Höheren Landschaftsbe- hörde, erörtert und das zu praktizierende Verfahren mit nachfolgendem Ergebnis abgestimmt worden. Hinsichtlich der Änderungsbedarfe der Lands chaftspläne wurde auf § 29 Abs. 4 Land- schaftsgesetz (LG) NRW in analoger Anwendung zum § 42a LG verwiesen, in dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des FNP eine Erklärung des Trägers der Landschaftsplanung mit der Aussage vorgelegt wird, dass dieser in einem na chfolgenden Aufstellungsverfahren für ei- nen Bebauungsplan den entsprechenden, dem jeweilige n Landschaftsplan entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes (bzw. im vorliege nden Fall der Aufstellung einer Satzung gem. § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 (BauGB)) nicht widersprechen wird. Träger der Landschaftsplanung in der kreisfreien Stadt Münster ist der Rat der Stadt. 3.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege un d zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 3 Die nördlich angrenzend dargestellte Fläche für Maß nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft -Fläche n für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen- wird im Geltungsbereich des LSG sowie en tlang dessen zukünftiger Grenze öst- lich im Anschluss an die neu dargestellte gewerblic he Baufläche südwärts erweitert dargestellt. Dadurch wird die gewerbliche Baufläche zum Landscha ftsraum im Osten zusätzlich abgegrenzt und eingerahmt. 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 4.1 Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches e rstellt worden. Umfang und Detaillie- rungsgrad der Umweltprüfung entsprechen der Ebene d es Flächennutzungsplanes. Die Ergeb- nisse resultieren aus vorhandenen Fachplanungen wie Umweltkataster, Altlastenkataster, Landschaftsplan Werse, Grünordnung Münster etc. 4.2 Kurzdarstellung der Planung Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat zum Ziel , einen Bereich östlich des Schifffahrter Damms, der bislang Außenbereich und im FNP als Fläc he für die Landwirtschaft dargestellt ist und überwiegend gewerblich genutzt wird, als gewerb liche Baufläche darzustellen. Im Norden wird ein Teil einer bisher landwirtschaftlich genut zten Fläche mit in den Änderungsbereich ein- bezogen, um dem dortigen Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Eine im Flächennutzungsplan nördlich des Änderungsb ereichs dargestellte Fläche für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung v on Boden, Natur und Landschaft für vor- wiegend punktuelle und lineare Ausgleichsmaßnahmen wird nach Süden und Südosten, an- grenzend an die gewerbliche Baufläche, erweitert. 4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes Von den im § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB genannten Umwelt schutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für die Änderung des Flächennutzungspla nes neben den Vorschriften des Bauge- setzbuches im Wesentlichen folgende Gesetze relevant und zu berücksichtigen: • Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NRW: Ber ücksichtigung der bestehenden Landschaftsschutzausweisung, Darstellung von Fläche n für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (s. Kap. 4.4.2); • Bundes- und Landesbodenschutzgesetz: hier u. a. Be rücksichtigung der Altlastensituation (s. Kap. 4.4.3). Schutzausweisungen Der Nordteil des Änderungsbereichs liegt im Landsch aftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung“ (s. Pkt. 4.4.2). Sonstige Schutzausweisungen des Na tur- und Umweltschutzes liegen nicht vor. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebie te) oder Europäische Vogelschutzge- biete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der Planung nicht betroffen. 4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 4.4.1 Menschen Im Änderungsbereich existiert eine Siedlung, die du rch gewerbliche Betriebe (Maschinenbau, Tankstelle) genutzt wird. Die östlich angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Für die Erholung hat der Änderungsbereich auf Grund der bestehenden Nutzungen sowie der Begrenzung durch den viel befahrenen Schifffahrter Damm nur untergeordnete Bedeutung. Die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst auss chließlich die Bereiche der vorhandenen Siedlung. Durch die Flächennutzungsplan änderung ergeben sich keine direkten Auswirkungen hinsichtlich der bestehenden Nutzung (Bestandsschutz). 4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 4 Die vorhandenen Biotoptypen im Bereich der unversie gelten Flächen der Siedlung entsprechen den vorhandenen Nutzungen: Hausgärten, Straßenbegle itgehölze, begrenzende Hecken sowie im Norden teilweise landwirtschaftlich genutzte Flä chen. Die biologische Vielfalt ist dement- sprechend als gering einzustufen. Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Werse sowie im Norden im Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kr euzbach, Angel und Wolbecker Tier- garten“. Durch die Flächennutzungsplanänderung werd en für den betreffenden Bereich die er- forderliche Rücknahme des Geltungsbereichs des Land schaftsplanes sowie eine räumliche Teilaufhebung der Landschaftsschutzgebietsausweisung eingeleitet (s. Punkt 3.1). Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolg t im Wesentlichen eine Festschreibung des Bestands und es werden geringfügige Erweiterung smöglichkeiten mit Eingriffsrelevanz für Boden, Grundwasser, Natur und Landschaft durch Vers iegelung und Bebauung geschaffen. Als geeignete Kompensationsflächen werden nördlich sowi e östlich der gewerblichen Baufläche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu r Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. 4.4.3 Boden / Altlasten Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Versiegelung im Bereich der Siedlung sowie der in- tensiven Nutzung der Ackerflächen sind die natürlic hen Bodenfunktionen nur noch stark einge- schränkt bis nicht mehr vorhanden. Durch die Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten a usschließlich für Betriebe bzw. Nutzun- gen im Bestand entspricht die Flächennutzungsplanän derung den Anforderungen der Boden- schutz- und Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuc hes hinsichtlich Nachverdichtung und Innenentwicklung. Hinsichtlich zu erwartender Eingriffe und deren Kom pensation sowie erheblicher Umweltauswir- kungen gelten die Ausführungen im Kap. 4.4.2. Die vorhandene Tankstelle (Schifffahrter Damm Nr. 5 06) ist als Altlast-/-Verdachtsfläche im Flä- chennutzungsplan gekennzeichnet (Flächen, die erheb lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Durch die Änderung des Flächennutzu ngsplanes ergibt sich diesbezüglich keine Änderung bzw. kein Handlungsbedarf. 4.4.4 Wasser Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine klas sifizierten Fließgewässer. Bei den vorhan- denen Gräben handelt es sich um Straßenseitengräben etc. Oberflächengewässer sind von der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht betrof fen. Hinsichtlich zu erwartender Eingriffe und deren Kompensation sowie erheblicher Umweltausw irkungen für das Grundwasser gelten die Ausführungen im Kap. 4.4.2. 4.4.5 Klima / Luft Hinsichtlich des Klimas ist von einer höheren Erwär mung der bebauten und versiegelten Berei- che bereits im Ist-Zustand gegenüber den östlich an grenzenden landwirtschaftlichen Flächen auszugehen. Diese Erwärmung hat jedoch keine Bedeut ung über die unmittelbare lokale Wir- kung auf den Flächen hinaus. Hinsichtlich der Luftqualität ist im Änderungsberei ch von einer städtischen Hintergrundbelas- tung mit Luftschadstoffen auszugehen. Durch die Flä chennutzungsplanänderung entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Klima und die Luft. 4.4.6 Landschaft Das Landschaftsbild ist im Änderungsbereich durch d ie vorhandene Bebauung der Siedlung geprägt. Zum Schutzgut Landschaft gelten sinngemäß die Ausführungen, die im Kapitel 4.4.2 – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 5 zum Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt gemacht wurden. Im weiteren Planver- fahren können geeignete Bepflanzungsmaßnahmen zur E inbindung der Baufläche in die Land- schaft festgesetzt werden. 4.4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Denkmäle r vorhanden. Auf vorhandene Kulturgü- ter und sonstige Sachgüter, zu denen im vorliegende n Fall die Gebäude mit Gärten, Straßen etc. der Siedlung zu nennen sind, ergeben sich kein e Beeinträchtigungen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes. 4.5 Wechselwirkungen Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte W echselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern sind auf dieser Planungsebene im Änderungsbereich nicht ersichtlich und nicht zu vermuten. 4.6 Nichtdurchführung der Planung Im Falle der Nichtdurchführung der Änderung des Flä chennutzungsplanes ist davon auszuge- hen, dass die bisherige Nutzung der Flächen sowie d ie Lage im Landschaftsplan und teilweise im Landschaftsschutzgebiet erhalten bleiben. 4.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Räumliche Alternativen zur Bestandssicherung der vo rhandenen Nutzung sowie Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten für vorhandene Betriebe b estehen nicht, so dass anderweitige Pla- nungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen. 4.8 Überwachung (Monitoring) Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall a uf der Planungsebene des Flächennut- zungsplanes nicht erforderlich. Unbenommen ist dabe i die regelmäßige Überprüfung im Rahmen der laufenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes. 4.9 Zusammenfassung Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes hat zum Ziel, einen Teil einer vorhandenen Siedlung, die bislang planungsrechtlich als Außenbe reich gilt, als gewerbliche Baufläche darzu- stellen und räumlich begrenzte Erweiterungsmöglichkeiten für vorhandene gewerbliche Betriebe vorzubereiten. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Werse sowie im Norden teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund der überwie gend bereits vorhandenen Bebauung be- steht eine Vorbelastung für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Natur und Landschaft . Durch die Flächennutzungsplanänderung werden für de n betreffenden Bereich die erforderliche Rücknahme des Geltungsbereichs des Landschaftsplane s sowie teilweise eine Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsausweisung eingeleitet. Dur ch die geringfügigen Erweiterungsmög- lichkeiten entsteht eine Eingriffsrelevanz für Boden, Grundwasser, Natur und Landschaft durch Versiegelung und Bebauung. Als geeignete Kompensationsflächen werden nördlich bzw. östlich der gewerblichen Baufläche Flächen für Maßnahmen zu m Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft neu dargestellt. Erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. 5. Gesamtabwägung 5.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Mit der Darstellung von zusätzlichen Bauflächen (ge werbliche Baufläche) werden Freiflächen, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen fü r die Landwirtschaft dargestellt sind, überplant. Die damit verbundene Inanspruchnahme von Freiflächen kann im Sinne der gesetzli- chen Eingriffsregelung auf den zusätzlich in den Än derungsbereich aufgenommenen Flächen – 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP – Entwurf – BEGRÜNDUNG / Seite 6 für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und Landschaft kompensiert werden. Diese Flächen werden als „Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ dargestellt, wie sie bereits im wirksame n Flächennutzungsplan im unmittelbar nördlich angrenzenden Bereich enthalten sind. 5.2 Altlasten Im Flächennutzungsplan werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorge- sehene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdende n Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Innerhalb des Änderungsbereichs ist nach derzeitige m Kenntnisstand eine Altlastenverdachts- fläche vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegt. Die Altlast-/Verdachtsfläche 747 betrifft eine best ehende Tankstelle am Schifffahrter Damm; für das Grundstück wird zwar eine geänderte Darstellung im vorliegenden Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebt, tatsächlich a ber wird die betroffene Fläche bereits durch die Tankstelle genutzt. In diesem Fall erübri gt sich eine Kommentierung der dargestellten Altlast-/Verdachtsfläche. Es sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu erwarten. 5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Agrar bereich dar, überlagert mit einem Bereich zum Schutz der Gewässer und einem Erholungsbereich. Die Bezirksplanungsbehörde hat in- zwischen erklärt, dass eine Änderung des FNP, die s ich grundsätzlich auf die Darstellung des Gewerbebestands östlich des Schifffahrter Damms bes chränkt und nur untergeordnete Ergän- zungsmöglichkeiten vorsieht, ohne eine Änderung des GEP oder ein Zielabweichungsverfahren möglich ist. Die geplante 16. Änderung des Flächennutzungsplanes steht damit in Einklang mit den landes- planerischen Vorgaben. 5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit Die betroffene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der privaten Eigentümer bzw. der Gewerbetreibenden. Die Darstellung der gewerblichen Baufläche im FNP ist Voraussetzung für den Erlass einer Satzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die geplante Satzung ermöglicht es den Grundstückseigentümern, zukünftig Bauanträge für ihre Grundstücke stellen zu können, um z. B. – wie im Falle des aktuellen Antragsteller s – seinen bestehenden Gewerbebetrieb nochmals untergeordnet erweitern zu können. Damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung der Planungsziele gegeben. Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ b eschlossenen Entwurf der 16. Änderung des fortgeschriebenen Fläc hennutzungspla- nes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
V-0497-2006-Anlage-3-Plan.pdf
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Bisherige Darstellung Anlage 3 zur Vor- lage Nr. 497/2006 Gewerbliche Baufläche Industriegebiet Flächen für die Landwirtschaft Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft DN 800 Hauptverkehrs- straße Landschafts- schutzgebiet Altlast- / Verdachts- fläche < 1ha Fernwasserleitung DN 800 * Richtfunk * Amt für _ WZ Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung Plan zur 16. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungsplanes N m Stand: 08.02.2006 M.: 115.000
V-0497-2006-Anlage-1-Bürgeranhörung.pdf
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Anlage 1
zur Vorlage Nr. 497/2006
1
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 20.03.2006
Herr Rasche 6113
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB
Stadtbezirk: Münster – Ost
Anlass: 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungs plans der Stadt Müns-
ter im Stadtbezirk Münster – Ost, Stadtteil Gelmer-Dyckburg, im Bereich
„östlich Schifffahrter Damm, Grundstücke Nr. 486 bis 512“
Datum / Zeit: 08.03.2006, 18:00 Uhr
Ort: Mehrzweckhalle Gelmer
Westerheide 3a
Teilnehmer: 25 Bürgerinnen und Bürger
Leiter der Bürgeranhörung: Herr Siegfried Grenda, Bezirksvorsteher
Vertreter der Verwaltung: Herr Tobias Krause-Kämereit und Herr Gerd Rasche,
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspla-
nung
Herr Bezirksvorsteher Grenda eröffnete um 18.00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßte die Anwe-
senden und informierte über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Anschließend erläuterte Herr
Krause-Kämereit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, dessen förmlicher öf-
fentlicher Teil mit dieser Veranstaltung begonnen hat, und legte die Gründe für die anstehende
Flächennutzungsplan-Änderung dar:
Die Grundstücke Schifffahrter Damm 486 - 512 liegen im Außenbereich und sind bereits heute
bebaut und teilweise gewerblich genutzt. Schon während des Verfahrens zur Fortschreibung des
Flächennutzungsplans (FNP) hatten verschiedene Anreger die Darstellung der betroffenen Grund-
stücke als Gewerbegebiet vorgeschlagen. Der Rat der Stadt Münster hatte durch seinen Be-
schluss vom 10.07.2002 diesen Anregungen mit Verweis auf die fehlende Darstellung und rechtli-
che Absicherung als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) im Gebietsentwicklungsplan
(GEP) für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, nicht entsprochen. Als Er-
gebnis mehrerer Gespräche mit Vertretern der Stadtverwaltung hat die Bezirksregierung Münster
(Bezirksplanungsbehörde) signalisiert, dass eine Änderung des FNP, die sich ausschließlich auf
die Darstellung des Gewerbebestands östlich des Schifffahrter Damms beschränkt, ohne eine Än-
derung des GEP oder die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens möglich ist. Dabei soll
die neue gewerbliche Baufläche nach Osten teilweise durch die Darstellung einer Fläche für „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der
Zweckbestimmung „Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ begrenzt werden,
um die Belange des angrenzenden Landschaftsraumes und vor allem die Belange des angrenzen-
den Landschaftsschutzgebiets zu berücksichtigen.
Die Flächennutzungsplanänderung ist der erste Schritt zur Verwirklichung der Erweiterungsabsich-
ten eines bestehenden Betriebes.
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Der zweite Schritt wird die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) sein, um im Bereich der Grundstücke mit bestehender Bebauung zukünftig weitere Bau-
vorhaben errichten zu können.
Die südlich angrenzende Bebauung Schifffahrter Damm 486-498 ist aktuell aus dem Bereich der
Flächennutzungsplanänderung ausgeklammert, da sich nach neueren Erkenntnissen des Amtes
für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung eine Entwicklung zum Wohnen vollzogen
hat. Heute befinden sich hier als gewerbliche Nutzungen nur noch eine Gärtnerei und ein Tisch-
lereibetrieb. Die Wohnbebauung beurteilt sich planungsrechtlich als Mischgebiet aus Gründen der
Nachbarschaft des „Industriegebietes Hessenweg“. Wenn das Plangebiet nach Süden um den
Gebäudebestand ausgedehnt wird, werden u. U. Immissionsschutzprobleme bearbeitet werden
müssen, die das Änderungsverfahren erschweren und ggf. eine Zeitverzögerung bewirken werden.
Herr Grenda forderte die Bürgerinnen und Bürger auf, ihre Meinung zur geplanten Änderung des
Flächennutzungsplanes zu äußern sowie Fragen zu stellen.
Herr A: Gibt es bereits Vorstellungen zu der gep lanten Satzung?
Herr Krause-Kämereit: Inhaltlich gibt es noch keine Vorstellungen, aber es soll eine Satzung
nach § 34 (4) Nr. 2 Satz 1 BauGB erlassen werden.
Frau A: Wie lange wird es dauern, bis gebaut werden kann?
Wieso ist der südlich angrenzende Bereich mit ihrem Gärtnereibetrieb nicht Bestandteil
dieser Änderung?
Welche zusätzlichen Betriebe sind früher im südlichen Bereich angesiedelt gewesen?
Hat der bestehende Gärtnereibetrieb Bestandsschutz mit Erweiterungsmöglichkeiten?
Herr Krause-Kämereit: Bis ca. Ende 2006 kann die Fl ächennutzungsplanänderung beschlossen
sein. Dann muss noch ein Genehmigungszeitrahmen von max. drei Mo-
naten für die Bezirksregierung hinzugerechnet werden. Die Satzung wird
bis zur Rechtswirkung ca. ein Jahr dauern, so dass voraussichtlich gegen
Ende 2007 mit der Bebauung begonnen werden könnte.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange hat das
Staatliche Umweltamt auf eventuelle Konflikte bei der Darstellung eines
Gewerbegebiets für den südlichen Bereich hingewiesen, da hier auch
Wohnbebauung besteht. Damit das Änderungsverfahren möglichst zügig
abgewickelt werden kann, ist dieser Bereich aus dem Änderungsbereich
ausgeklammert worden.
Mindestens ein zusätzlicher Betrieb ist in diesem Bereich angesiedelt ge-
wesen, für den ein Antrag auf Änderung des FNP gestellt worden ist mit
dem Ziel der Gewerbegebietsausweisung. Dieser Betrieb wurde inzwi-
schen verlagert.
Bestandsschutz hat ein Gärtnereibetrieb im Außenbe reich ganz beson-
ders. Kleinteilige Erweiterungen werden sicher im Bestand möglich sein.
Dies ist eine Einzelfallbeurteilung bauordnungsrechtlicher Natur.
Herr B: Wenn ich mit meinem Betrieb wieder zurück i n den südlich angrenzenden
Bereich will, ist dann eine Flächennutzungsplanänderung nötig?
Herr Krause-Kämereit: Für Genehmigungsfragen ist da s Bauordnungsamt zuständig.
Herr Grenda fragt nach dem Ansprechpartner für Genehmigungsfragen bei der Stadt Münster.
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Herr Krause-Kämereit: Der Ansprechpartner für bauor dnungsrechtliche Fragen im Außenbereich
bei der Stadt Münster ist Herr Spielvogel im Bauordnungsamt.
Herr Grenda erklärt den Unterschied zwischen dem jetzigen Flächennutzungsplanverfahren und
dem Baugenehmigungsverfahren, für das das Bauordnungsamt zuständig ist.
Herr C: Um wie viel m² will der Betrieb erweitern?
Herr C findet in der Plangrundlage nichts wieder.
Herr Krause-Kämereit erklärt den Plan und zeigt die Straßenzüge sowie die Tankstelle und weitere
Gebäude im Plan. Eine genaue Angabe über die Erweiterungsgröße des Betriebes kann aktuell
nicht angegeben werden. Ein Nachreichen der Information ist aber möglich. Die Erweiterung ist zur
Bestandssicherung notwendig.
Im Nachgang hat Herr Krause-Kämereit Herrn C mitgeteilt, dass das Betriebsgelände durch die
FNP-Änderung um ca. 3000 m² anwachsen wird.
Herr C: Sind Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaft lichen Flächen festge-
setzt?
Herr Krause-Kämereit: Ja, es sind Suchräume für Aus gleichsmaßnahmen auf landwirtschaft-
lichen Flächen dargestellt. Aufgrund der Neuregelungen sind in der
Flächennutzungsplanung neben der Standortwahl für weitere Sied-
lungsflächen auch Überlegungen und Darstellungen zur Lage mögli-
cher Kompensationsflächen erforderlich. Je nach Art und Umfang der
Bauleitpläne sowie der ökologischen Wertigkeit und Sensibilität des
Planungsraums müssen zur Kompensation der ermittelten Eingriffe
i.d.R. relativ großflächige und zusammenhängende Ausgleichsräume
dargestellt bzw. ausgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine
Aufweitung der bestehenden Darstellung durch eine überlagernde
Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zweckbe-
stimmung Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnah-
men erfolgt. Hier könnten z. B. Hecken zur „Abschirmung“ der Sied-
lung zum Landschaftsraum gepflanzt werden. Auch wird durch diese
Darstellung ein Wunsch der Bezirksregierung aufgegriffen, den an-
grenzenden Landschaftsraum weiter zu schützen und von zukünftiger
Bebauung freizuhalten.
Bei dieser Darstellung handelt es sich jedoch um einen Suchraum; es
muss nicht unbedingt eine Anpflanzung erfolgen. Um die Flexibilität
der verbindlichen Bauleitplanung zu erhöhen und um möglichen Eng-
pässen bei der Bereitstellung von fachlich geeigneten Kompensati-
onsflächen vorzubeugen, ist es sinnvoll, in einem Flächennutzungs-
plan über das erforderliche Mindestmaß hinausgehend zusätzliche
Ausgleichsflächenpotenziale im Sinne von sog. Suchräumen darzu-
stellen. Mit der geschaffenen Rechtsgrundlage (§ 1a BauGB), Kom-
pensationsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Ein-
griffs nachzuweisen und zu refinanzieren, erhält die Bereitstellung
und Verfügbarkeit potenziell geeigneter Kompensationsflächen inner-
halb des Stadtgebiets von Münster zusätzliche Bedeutung. Zudem
eröffnet das Landschaftsgesetz die Möglichkeit zur Erhebung von Er-
satzgeld für nicht vom Eingriffsverursacher umsetzbare Kompensati-
onsmaßnahmen.
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Mit dem Entwurf zur Fortschreibung des FNP ist für das gesamte
Stadtgebiet eine landschaftspflegerische Konzeption für Kompensati-
onsmaßnahmen im Sinne eines Suchraumkonzepts erarbeitet wor-
den. Sie stellt auf gesamtstädtischer Ebene eine Entwicklungspla-
nung dar, die die für die Stadt Münster besonders relevanten Zielaus-
sagen für den Natur- und Landschaftsschutz beinhaltet. Die land-
schaftspflegerische Konzeption ist fachliche Grundlage für die mit der
weiteren beabsichtigten Siedlungsentwicklung verbundene Umset-
zung der Eingriffsregelung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleit-
planung.
Frau A: Kann ein Ausgleich nicht an gleicher Stelle wie das Bauvorhaben
ausgeführt werden?
Herr Krause-Kämereit: Ja, grundsätzlich sollte der Ausgleich möglichst in der Nähe des Ein-
griffs (Bauvorhaben) erfolgen. Dies kann aber nicht immer erfolgen;
die Stadt hat für diese Fälle einen Flächenpool. Es besteht auch die
Möglichkeit zur Erhebung von Ersatzgeld. Im vorliegenden Fall wird
diese Frage im Baugenehmigungsverfahren zu klären sein.
Herr D: Sind das Ausgleichsverfahren und das Fläche nnutzungsplanverfah-
ren gleich?
Herr Krause-Kämereit: Nein. Ein FNP-Änderungsverfah ren läuft getrennt. Ein Ausgleich ist
immer an ein Bebauungsplanverfahren bzw. eine Baugenehmigung
gebunden.
Herr D: Durch die Darstellung einer Ausgleichsnahme im FNP bin ich verwirrt.
Bitte erläutern Sie nochmals die Hintergründe.
Herr Krause-Kämereit: Hier sollen durch die Darstel lung einer Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft mit der Zweckbestimmung Flächen für vorwiegend lineare und
punktuelle Maßnahmen – kurz: Suchraum für Ausgleichsflächen - ein
Signal zur Aufwertung des Landschaftsraumes im verbleibenden
Landschaftsschutzgebiet gesetzt und die Begrenzung des Siedlungs-
raumes nach Osten dokumentiert werden.
Herr Grenda: Kann man diese Darstellung als Symboli k betrachten?
Herr Krause-Kämereit: Ja und Nein: Hier ist eine Da rstellung einer Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft erfolgt mit dem Ziel einer Abschirmwirkung des Sied-
lungsraumes zum Landschaftsraum. Zugleich besagt die Darstellung
aber nicht, dass entsprechende Maßnahmen auch konkret vor Ort
umgesetzt werden.
Herr E: Können diese Flächen weiter landwirtschaftl ich genutzt werden?
Herr Krause-Kämereit: Ja, hier sollen -wenn überhau pt- nur punktuelle Maßnahmen, wie z.
B. Heckenpflanzung erfolgen.
Frau B: Kann die Gärtnerei Gewerbe (Produktumstellu ng) werden?
Herr Krause-Kämereit: Dies ist eine bauordnungsrech tliche Frage. Der § 35 BauGB ist novel-
liert worden u. a. zu Gunsten von Gewerbe im Außenbereich. Herr
Spielvogel beurteilt solche Angelegenheiten bei der Stadt Münster.
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Herr D: Herr D erklärt den Plan als Anlieger. Er ve rsteht die Angaben der
Hausnummern in der Begründung zu dem Plan nicht.
Herr Krause-Kämereit: Die Hausnummern stehen für di e betroffenen Grundstücke, die Ge-
genstand des Plangebiets sind. Aktuell liegt die bestehende Tankstel-
le mit im Planbereich; sie bildet die südliche Grenze des Änderungs-
bereiches mit der Darstellung Gewerbe.
Herr D: Wird durch diese Darstellung nicht eine Erw eiterung der Tankstelle
ermöglicht?
Herr Grenda: Die Frage der Erweiterung der Tankstel le ist nicht Gegenstand dieser
Planung.
Herr Krause-Kämereit: Es wird eine Satzung nach § 3 4 erfolgen, die auf eine Bestandssiche-
rung abzielt und nicht auf eine Neuentwicklung. Alles was auf dem
Tankstellengrundstück an Veränderungen geschehen soll, beurteilt
sich nach Bauordnungsrecht im Rahmen der geplanten Satzung.
Herr E: Es wird also keine Weiterentwicklung der Ta nkstelle geben?
Herr Krause-Kämereit: Eine Weiterentwicklung der be stehenden Tankstelle im Rahmen des
Bestandsschutzes ist nicht auszuschließen, ist aber bauordnungs-
rechtlich zu bewerten und zu regeln.
Herr F: Die Tankstelle stört mit ihrem Lärm.
Frau A: Wie läuft das weitere Verfahren? Werden die Bürger noch einmal zur
Satzung gehört?
Herr Krause-Kämereit: Die jetzige Veranstaltung mit Beteiligung der Bürger ist erst der Auf-
takt der Planung. Möglichst noch vor dem Sommer wird der Plan öf-
fentlich ausgelegt werden. Dann können alle Bürger Einwendungen
gegen die Planung machen. Es erfolgt also eine mehrmalige Beteili-
gung der Bürger mit der Möglichkeit der Einwendung zu der Planung.
Dies gilt auch für das sich später anschließende Satzungsaufstel-
lungsverfahren.
Herr Grenda: Sie können sich jederzeit bei ihren Be zirksvertretern über den
Sachstand der Planung informieren.
Herr D: Werden der Aus-/Weiterbau der B 51 und der B 481 n eine höhere
Verkehrsbelastung in diesem Bereich verursachen?
Herr Grenda: Hier geht es um eine FNP-Änderung und nicht um die Straßenpla-
nung.
Herr D: Diese Straßenplanung könnte aber auch Auswi rkungen auf diese
FNP-Änderung haben.
Herr Grenda: Die Stellungnahme der Stadt Münster zu der Straßenplanung B 51/B
481 n wird zurzeit bearbeitet. Eine eventuelle Verkehrszunahme wird
gesondert zu betrachten sein.
Herr D: Ist die Stadt Münster eingebunden in diese Straßenplanung?
Herr Grenda: Für diese Straßenplanung ist das Lande sstraßenbauamt zuständig.
Ein Ausbau des Schifffahrter Damms nördlich der Sudmühlenstraße
sei ihm nicht bekannt.
Herr Krause-Kämereit: Im Juli 2004 ist das „Räumlic he Entwicklungskonzept Münster-Ost“
öffentlich vorgestellt worden.
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Hierbei wurde unter Berücksichtigung eines eventue ll höheren Ver-
kehrsaufkommens auf dem Schifffahrter Damm und unter Berück-
sichtigung eines potenziell erhöhten Gewerbegebietsbedarfes die zu-
künftige Notwendigkeit einer ggf. ampelgeregelten Anbindung des
„Industriegebietes Hessenweg“ mit einer Erweiterung des Gewerbe-
gebietes östlich des Schifffahrter Dammes aufgezeigt.
Herr Grenda: Zurzeit erarbeitet die Verwaltung der Stadt Münster die stadtbedeut-
samen Stellungnahmen zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals und
der Straßenverbindung B 51/ B 481 n. Sämtliche Stellungnahmen der
Stadt Münster werden durch Beschluss der politischen Gremien be-
stätigt.
Wenden Sie sich bitte bei Fragen an die Politik.
Herr Grenda schließt die Bürgeranhörung um 19:00 Uhr.
gez. gez.
Grenda Rasche
Bezirksvorsteher Schriftführer
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Sudmühlenstraße
- Schifffahrter Damm 486
- Haurottheide
- Westerheide 3a
- Hessenweg
- Werse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0497/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.06.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37