V/0759/2016
Änderung der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster
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759-2016_Anlage-2-alte-Satzung
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Anlage 2 1 - alte Fassung - Satzung für den "Beirat für Stadtgestaltung" der Stadt Münster Präambel Der Wiederaufbau der Stadt Münster war und ist eine beispielhafte und viel beachtete Leistung. Dabei wurde erkannt, dass das Zusammenwir ken von Architekten, Bauwilligen, Rat und Verwaltung gerade an sensiblen Stellen zu a usgewogenen und auch in der Bür- gerschaft anerkannten Leistungen führt. Der Rat möc hte dieses Zusammenwirken weiter- entwickeln und ist sich gleichzeitig bewusst, dass Entscheidungen der zuständigen Rats- gremien gerade zu Bauvorhaben an sensiblen Stellen umso nachvollziehbarer werden, je mehr Sachkunde in die Entscheidungsvorbereitung ein bezogen wird. Der Rat beruft daher einen "Beirat für Stadtgestaltung", der bei der Ent scheidungsvorbereitung in Fragen der Stadtgestaltung und des Stadtbildes beratend tätig wird. § 1 Zweck Der Beirat soll die Fachverwaltung in Fragen der St adtgestaltung und des Stadtbildes un- terstützen, ergänzen und ihr gegebenenfalls eine andere fachliche Sicht gegenüberstellen. Er stößt bei schwierigen Entscheidungen eine kritis che Diskussion an und verbreitert mit seinen Empfehlungen die Basis für die Beratung der zuständigen Gremien. § 2 Aufgaben (1) Der Beirat für Stadtgestaltung berät die Angele genheiten vor, deren Behandlung im Planungsausschuss vorgesehen ist und bei denen stad tgestalterische, baukünstleri- sche und denkmalpflegerische Fragen mit besonderem Einfluss für die Erhaltung und weitere Gestaltung des Stadtbildes bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. (2) Auf Wunsch der Bezirksvertretungen oder der Ver waltung berät der Beirat eine An- gelegenheit, wenn stadtgestalterische, baukünstleri sche und denkmalpflegerische Fragen mit besonderem Einfluss für die Erhaltung un d weitere Gestaltung des Stadt- bildes bei der Beratung zu berücksichtigen sind. Anlage 2 2 (3) Die Beratung hat Empfehlungscharakter. Sie umfa sst: 1. die Aufstellung oder Änderung von Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen, 2. die Aufstellung oder Änderung von stadtgestalte risch bedeutsamen Bebauungs- plänen innerhalb des zweiten Tangentenrings sowie in den Stadtteilzentren. 3. Ansonsten erfolgt die Beratung ausschließlich v orhabenbezogen bei - herausgehobenen Baumaßnahmen der öffentlichen H and im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaus sowie der Anlage von Grünflächen, - baulichen Veränderungen an historisch oder bauk ünstlerisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe, - Baumaßnahmen besonders großen Umfanges, - Bauvorhaben mit stadtbildprägendem, repräsentat ivem oder monumentalem Charakter privater Bauwilliger. § 3 Mitglieder (1) Dem Beirat gehören 9 anerkannte Fachleute aus d en Gebieten Städtebau, Architektur und Landschaftsplanung an. Sie werden auf gemeinsam en Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat gewählt. (2) Drei Mitglieder dürfen ihren Wohn- oder Geschäf tssitz nicht im Regierungsbezirk Münster haben. (3) Die Mitglieder können sich nicht vertreten lassen. (4) Ohne Unterbrechung ist eine Mitgliedschaft im B eirat nur über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Die direkte Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit des Beirates ist kei- ne Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift. (5) Die Wahlzeit des Beirates entspricht der Wahlpe riode des Rates. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Beirates weiter aus. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus , wählt der Rat auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände eine/n Nach- folger/in. (6) An den Sitzungen des Beirates kann je Fraktion und Gruppe des Rates ein Mitglied des Planungsausschusses oder des Rates mit beratender Stimme teilnehmen. (7) An den Sitzungen des Beirates können neben der geschäftsführenden Dienststelle je nach Beratungsbedarf weitere Ämter des Baudezernate s sowie anderer Dezernate teilnehmen. Anlage 2 3 § 4 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, ihre Tätigkeit uneigennützig und gewis- senhaft zu führen. Sie erfüllen ihre Aufgaben fachb ezogen, unabhängig und nicht als Standes- und Interessenvertreter. (2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen und als vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht zu Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist. (3) Ein Mitglied darf nicht an der Beratung und Bes chlussfassung über Angelegenheiten mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Voll- macht vertretenen Person einen unmittelbaren Vortei l oder Nachteil bringen können. Dies gilt auch, wenn das Mitglied in der Angelegenh eit in anderer als öffentlicher Ei- genschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tä tig geworden ist oder wenn es gegen Entgelt für jemanden beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse ha t. Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied an der Erledigung d er Angelegenheit lediglich als An- gehöriger eines Berufsstandes oder einer Bevölkerun gsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (4) Ist ein Mitglied aus Gründen des Absatzes 3 von der Beratung und Beschlussfas- sung ausgeschlossen, so hat es dies vor Beginn der Behandlung des entsprechen- den Tagesordnungspunktes dem Vorsitzenden / der Vor sitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen. (5) In Zweifelsfällen entscheidet der Beirat über d ie Befangenheit. Das betroffene Mit- glied wirkt hieran nicht mit. § 5 (NEU: § 12) Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Beirates wird innerha lb des Baudezernates wahrgenom- men. (2) Über die Haushaltsmittel verfügt die geschäftsf ührende Dienststelle im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Beirates § 6 (entfällt) Geschäftsordnung (1) Der Rat beschließt auf Vorschlag des Beirates eine Geschäftsordnung. (2) Für das Verfahren in den Sitzungen des Beirates gilt bis zur Verabschiedung einer eigenen Geschäftsordnung die Geschäftsordnung des Rates. Anlage 2 4 § 7 (NEU: § 13) Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
759-2016_Anlage-4-Kosten
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Anlage 4
Beirat für Stadtgestaltung
Bisherige Kosten Zukünftige Kosten
Verwendungszweck Kosten
(jährlich) Verwendungszweck Kosten
(jährlich)
Aufwandsersatz:
für die 6 internen Mitglieder (mit
Geschäftssitz innerhalb des
Regierungsbezirkes Münster):
34,50 € je Mitglied und Sitzung (in
Anlehnung an das Sitzungsgeld für
sachkundige Bürger/Einwohner nach
der EntschVO)
für die 3 externen Mitglieder (mit
Geschäftssitz außerhalb des
Regierungsbezirkes Münster):
350,-€ je Mitglied und Sitzung (einschl.
Fahrt- und Übernachtungskosten)
(laut Ratsbeschluss vom 21.09.2011)
1.656,-€
8.400,-€
Aufwandsersatz:
für sämtliche 7 Mitglieder 250,-€
je Mitglied und Sitzung
14.000,-€
Wegstreckenentschädigung:
keine Wegstreckenentschädigung
./.
Wegstreckenentschädigung:
Wegstreckenentschädigung nach
§ 5 EntschVO i. V. m. § 6 Abs. 1
LRKG NRW
= derzeit 30 Cent/Km
3.000,-€
(ca.)
Getränke
400,-€
(ca.)
Getränke
400,-€
(ca.)
Kosten insgesamt (ca.)
10.456,-€
Kosten insgesamt (ca.)
17.400,-€
Haushaltsansatz bisher
11.600,-€
Haushaltsansatz zukünftig
18.000,-€
Die Kostenberechnung geht von 8 Sitzungen im Jahr u nd Teilnahme sämtlicher Mitglieder an jeder
Sitzung aus.
Bei weniger Sitzungen und Nichtteilnahme einzelner Mitglieder reduzieren sich die o. g. Kosten.
Zusätzliche Kosten können anfallen bei Verabschiedu ngen von Beiratsmitgliedern (z. B. für ein
kleines Präsent) und für Öffentlichkeitsarbeit.
759-2016_Anlage-3-Geschäftsordnung-
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Anlage 3
Geschäftsordnung
des Beirates für Stadtgestaltung der Stadt Münster
(in der aktuellen Fassung mit Verweisen auf den neuen Satzungstext)
1. Einberufung des Beirates (NEU: § 6 der Satzung)
1.1 Der/die Vorsitzende des Beirates beruft im Bene hmen mit dem Stadtbaurat/Leiter der
geschäftsführenden Dienststelle, so oft die Geschäftslage es erfordert bzw. der/die
Vorsitzende es für erforderlich hält – in der Regel einmal monatlich – , den Beirat ein.
1.2 Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung – zusammen mit
der Tagesordnung – an alle Mitglieder des Beirates sowie an die von den Ratsfraktionen
benannten Mitglieder des Planungsausschusses oder des Rates möglichst 7 Tage vor dem
Sitzungstermin.
1.3 Nach einer Neuwahl des Beirates beruft der/die bisherige Vorsitzende im Benehmen mit
dem Stadtbaurat/Leiter der geschäftsführenden Diens tstelle den Beirat innerhalb von 6
Wochen nach seiner Wahl ein.
2. Vorsitz (NEU: § 7 der Satzung)
2.1 Die Beiratsmitglieder wählen in der 1. Sitzung nach der Neuwahl des Beirates für die Dauer
der Wahlzeit aus ihrer Mitte unter Leitung des ältesten Mitgliedes des Beirates den/die
Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.
2.2 Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden o der dessen/der Stellvertreter(s)/in vor
Ablauf der Amtsdauer oder liegt er/sie ihr Amt nied er, so erfolgt eine Neuwahl für den Rest
der Amtsdauer.
2.3 Eine vorzeitige Abberufung des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreter(s)/in findet nur
dadurch statt, dass mit den Stimmen der Mehrheit der Beiratsmitglieder ein(e) neue(r)
Vorsitzende(r) oder Stellvertreter/in gewählt wird.
2.4 Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Be irates.
3. Tagesordnung (NEU: § 8 der Satzung)
3.1 Der/die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem S tadtbaurat/Leiter der geschäftsführenden
Dienststelle die Tagesordnung und die Beratungsgegenstände für die nichtöffentliche
Sitzung fest.
3.2 Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Besc hluss des Beirates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden.
3.3 Es muss sichergestellt sein, dass die Beratunge n des Beirates nicht zu Verzögerungen in
bauaufsichtlichen Verfahren führen. Entsprechende Tagesordnungspunkte sollen daher nur
einmal im Beirat behandelt werden. Ausnahmen können vom/von der Vorsitzenden im
Benehmen mit dem Stadtbaurat/Leiter der geschäftsfü hrenden Dienststelle zugelassen
werden.
Anlage 3
4. Öffentlichkeit (NEU: § 9 der Satzung)
4.1 Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Bei Bauvorhaben im Rahmen bauaufsichtlicher
Verfahren tagt der Beirat nichtöffentlich.
4.2 Jedem(r) Planverfasser(in) bzw. Bauherr(in) kan n im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden
Gelegenheit zur Erläuterung seines/ihres Vorhabens gegeben werden.
5. Ehrenamt (entfällt)
5.1 Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist e in Ehrenamt, soweit sie nicht aufgrund ihrer
Amtstellung ausgeübt wird.
6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (NEU: § 10 der Satzung)
6.1 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als di e Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6.2 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr heit in offener Abstimmung gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
6.3 Die Beschlüsse sollen folgende Fassung haben:
a) Der Beirat empfiehlt, die Planung/das Vorhaben in der vorgelegten Fassung zu
realisieren.
b) Der Beirat empfiehlt, vor einer Realisierung die Planung/das Vorhaben so zu
überarbeiten, dass ....
c) Der Beirat empfiehlt, das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.
7. Sitzungsniederschrift (NEU: § 11 der Satzung)
7.1 Über die Sitzungen des Beirates ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift zu
fertigen. Der/die Schriftführer/in wird von der geschäftsführenden Dienststelle des
Baudezernates bestimmt.
7.3 Die Niederschrift muss folgendes enthalten:
a) die Namen der anwesenden und fehlenden Beiratsm itglieder sowie sonstiger
teilnehmender Personen
b) Ort, Tag sowie Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung.
c) die behandelten Beratungsgegenstände
d) die gefassten Beschlüsse mit kurzer Begründung
e) das Stimmenverhältnis der Abstimmungen.
7.4 Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen.
Anlage 3
7.5 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen M itgliedern sowie dem für das Vorhaben
federführenden Amt und dem Vorsitzenden des Planungsausschusses zuzusenden.
8. Geschäftsführung (NEU: § 12 der Satzung)
8.1 Die Geschäfte des Beirates werden durch das Bau dezernat – Bauordnungsamt – geführt.
Es ist für die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs und die Organisation der Sitzungen
des Beirates zuständig.
8.2 Bei weitergehendem Regelungsbedarf gilt die Ges chäftsordnung des Rates der Stadt
Münster, soweit sie nicht dieser Geschäftsordnung entgegensteht.
9. Inkrafttreten (NEU: § 13 der Satzung)
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der B eschlussfassung durch den Rat in
Kraft.
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Anlage 1 1 Satzung für den "Beirat für Stadtgestaltung" der Stadt Münster Präambel Der Wiederaufbau der Stadt Münster war und ist eine beispielhafte und viel beachtete Leistung. Dabei wurde erkannt, dass das Zusammenwir ken von Architekten, Bauwilligen, Rat und Verwaltung gerade an sensiblen Stellen zu a usgewogenen und auch in der Bür- gerschaft anerkannten Leistungen führt. Der Rat möc hte dieses Zusammenwirken weiter- entwickeln und ist sich gleichzeitig bewusst, dass Entscheidungen der zuständigen Rats- gremien gerade zu Bauvorhaben an sensiblen Stellen umso nachvollziehbarer werden, je mehr Sachkunde in die Entscheidungsvorbereitung ein bezogen wird. Der Rat beruft daher einen "Beirat für Stadtgestaltung", der bei der Ent scheidungsvorbereitung in Fragen der Stadtgestaltung und des Stadtbildes beratend tätig wird. § 1 Zweck Der Beirat soll die Fachverwaltung in Fragen der St adtgestaltung und des Stadtbildes un- terstützen, ergänzen und ihr gegebenenfalls eine andere fachliche Sicht gegenüberstellen. Er stößt bei schwierigen Entscheidungen eine kritis che Diskussion an und verbreitert mit seinen Empfehlungen die Basis für die Beratung der zuständigen Gremien. § 2 Aufgaben (1) Der Beirat für Stadtgestaltung berät die Angele genheiten vor, deren Behandlung im für Stadtplanung zuständigen Ausschuss des Rates vo rgesehen ist und bei denen stadtgestalterische, baukünstlerische und denkmalpf legerische Fragen mit besonde- rem Einfluss für die Erhaltung und weitere Gestaltu ng des Stadtbildes bei der Ent- scheidung zu berücksichtigen sind. (2) Auf Wunsch der Bezirksvertretungen oder der Ver waltung berät der Beirat eine An- gelegenheit, wenn stadtgestalterische, baukünstleri sche und denkmalpflegerische Fragen mit besonderem Einfluss für die Erhaltung un d weitere Gestaltung des Stadt- bildes bei der Beratung zu berücksichtigen sind. (3) Die Beratung hat Empfehlungscharakter. Sie umfa sst: 1. die Aufstellung oder Änderung von Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen, 2. die Aufstellung oder Änderung von stadtgestalte risch bedeutsamen Bebauungs- plänen innerhalb des zweiten Tangentenrings sowie in den Stadtteilzentren. Anlage 1 2 3. Ansonsten erfolgt die Beratung vorhabenbezogen bei - herausgehobenen Baumaßnahmen der öffentlichen Han d im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaus sowie der Anlage von Grünflächen, - baulichen Veränderungen an historisch oder baukün stlerisch wertvollen Ge- bäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe, - Baumaßnahmen besonders großen Umfanges, - Bauvorhaben mit stadtbildprägendem Charakter priv ater Bauwilliger. § 3 Mitglieder (1) Dem Beirat gehören 7 anerkannte Fachleute aus d en Gebieten Städtebau, Architek- tur und Landschaftsplanung an. Sie werden auf gemei nsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat gewählt. (2) Mindestens drei Mitglieder müssen ihren Geschäf tssitz außerhalb des Stadtgebietes Münster haben. (3) Die Mitglieder können sich nicht vertreten lassen. (4) Ohne Unterbrechung ist eine Mitgliedschaft im B eirat nur über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Die direkte Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit des Beirates ist keine Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift. (5) Die Wahlzeit des Beirates entspricht der Wahlpe riode des Rates. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Beirates wei- ter aus. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, wählt der Rat auf gemein- samen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekt en- und Ingenieurverbände ei- ne/n Nachfolger/in. (6) An den Sitzungen des Beirates kann je Fraktion und Gruppe des Rates ein Mitglied des für Stadtplanung zuständigen Ausschusses des Ra tes oder des Rates mit bera- tender Stimme teilnehmen. (7) An den Sitzungen des Beirates können neben der geschäftsführenden Dienststelle je nach Beratungsbedarf weitere Ämter des Baudezernate s sowie anderer Dezernate teilnehmen. § 4 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, ihre Tätigkeit uneigennützig und gewis- senhaft zu führen. Sie erfüllen ihre Aufgaben fachb ezogen, unabhängig und nicht als Standes- und Interessenvertreter. (2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen und als vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht zu Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist. Anlage 1 3 (3) Ein Mitglied darf nicht an der Beratung und Bes chlussfassung über Angelegenheiten mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Voll- macht vertretenen Person einen unmittelbaren Vortei l oder Nachteil bringen können. Dies gilt auch, wenn das Mitglied in der Angelegenh eit in anderer als öffentlicher Ei- genschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tä tig geworden ist oder wenn es gegen Entgelt für jemanden beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse ha t. Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied an der Erledigung d er Angelegenheit lediglich als An- gehöriger eines Berufsstandes oder einer Bevölkerun gsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (4) Ist ein Mitglied aus Gründen des Absatzes 3 von der Beratung und Beschlussfas- sung ausgeschlossen, so hat es dies vor Beginn der Behandlung des entsprechen- den Tagesordnungspunktes dem Vorsitzenden / der Vor sitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen. (5) In Zweifelsfällen entscheidet der Beirat über d ie Befangenheit. Das betroffene Mit- glied wirkt hieran nicht mit. § 5 Aufwandsentschädigung Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme a n den Sitzungen des Beirates für Stadtgestaltung eine Aufwandsentschädigung, die der Rat der Stadt Münster fest- setzt, zuzüglich einer Wegstreckenentschädigung nac h den reisekostenrechtlichen Vorschriften. § 6 Einberufung des Beirates (1) Der/die Vorsitzende des Beirates beruft im Bene hmen mit dem/der für Stadtplanung und Bau zuständigen Beigeordneten und dem/der Leite r/Leiterin der geschäftsfüh- renden Dienststelle nach Bedarf (ca. achtmal jährlich) den Beirat ein. (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung der T agesordnung an alle Mitglieder des Beirates sowie an die je Fraktion und Gruppe des Rates benannten Mitglieder des für Stadtplanung zuständigen Ausschusses im Rat oder de s Rates möglichst 7 Tage vor dem Sitzungstermin. (3) Nach einer Neuwahl des Beirates beruft der/die bisherige Vorsitzende im Benehmen mit dem/der für Stadtplanung und Bau zuständigen Be igeordneten und dem/der Lei- ter/Leiterin der geschäftsführenden Dienststelle de n Beirat innerhalb von 6 Wochen nach seiner Wahl ein. § 7 Vorsitz (1) Die Beiratsmitglieder wählen in der 1. Sitzung nach der Neuwahl des Beirates für die Dauer der Wahlzeit aus ihrer Mitte unter Leitung de s ältesten Mitgliedes des Beirates den/die Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Anlage 1 4 (2) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden o der dessen/der Stellvertreter(s)/in vor Ablauf der Amtsdauer oder liegt er/sie ihr Amt nieder, so erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer. (3) Eine vorzeitige Abberufung des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreter(s)/in findet nur dadurch statt, dass mit den Stimmen der Mehrheit der Beiratsmitglieder ein(e) neue(r) Vorsitzende(r) oder Stellvertreter/in gewählt wird. (4) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Be irates. § 8 Tagesordnung (1) Der/die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem/d er für Stadtplanung und Bau zu- ständigen Beigeordneten und dem/der Leiter/Leiterin der geschäftsführenden Dienst- stelle die Tagesordnung fest. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Besc hluss des Beirates erweitert wer- den, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden. (3) Die Beratungen des Beirates sollen nicht zu Ver zögerungen in bauaufsichtlichen Ver- fahren führen. Daher soll nur in Ausnahmefällen ein Projekt mehrmals behandelt werden. Der Beirat für Stadtgestaltung entscheidet zum Abschluss der Beratung des jeweiligen Bauvorhabens, ob eine erneute Vorstellung erforderlich ist. § 9 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. (2) Bauvorhaben im Vorfeld bauaufsichtlicher Verfah ren (Bauvoranfrage bzw. Bauantrag liegt noch nicht vor) werden im Allgemeinen im nich töffentlichen Sitzungsteil vorge- stellt. Bauvorhaben im Rahmen bauaufsichtlicher Verfahren ( Bauvoranfrage bzw. Bauan- trag liegt vor) können im nichtöffentlichen Sitzung steil vorgestellt werden, wenn die Präsentation des Bauvorhabens im öffentlichen Sitzu ngsteil dem berechtigten Inte- resse der Stadt Münster, des jeweiligen Bauherrn/de r jeweiligen Bauherrin oder des Entwurfsverfasser/der Entwurfsverfasserin zuwiderlaufen würde. (3) Der/die Entwurfsverfasser/in und der Bauherr/di e Bauherrin haben Gelegenheit zur Vorstellung und Erläuterung seines/ihres Bauvorhabe ns. Dies kann nach den Vorga- ben in den Absätzen 1 und 2 im öffentlichen bzw. ni chtöffentlichen Sitzungsteil erfol- gen. Die Diskussion mit den Entwurfsverfassern und Bauherren sowie die Beratung mit der anschließenden Empfehlung des Beirates erfo lgen grundsätzlich im nichtöf- fentlichen Sitzungsteil. § 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als di e Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Anlage 1 5 (2) Die Empfehlungen werden mit einfacher Stimmenme hrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit ist keine Empfehlung zustande gekommen. § 11 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Beirates ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen. Der/die Schriftführer/in wird von der ges chäftsführenden Dienststelle be- stimmt. (2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unter- zeichnen. (3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen M itgliedern, den benannten Vertretern der Ratsfraktionen und –gruppen, dem das Vorhaben b earbeitende Fachamt sowie dem/der Vorsitzenden des für Stadtplanung zuständigen Ausschusses des Rates zu- zusenden. (4) Die Empfehlungen des Beirates sind den jeweilig en Entwurfsverfassern/Bauherrn zuzuleiten. Sofern das jeweilige Vorhaben auch im f ür Stadtplanung zuständigen Ausschuss des Rates behandelt wird, erhält dieser z ur entsprechenden Sitzung ebenfalls eine Ausfertigung der Empfehlung. § 12 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Beirates wird innerha lb des für Stadtplanung und Bau zu- ständigen Dezernats - Bauordnungsamt - wahrgenommen. (2) Über die Haushaltsmittel verfügt die geschäftsf ührende Dienststelle im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Beirates § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma chung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0759/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Bauordnungsamt Betrifft Änderung der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster Beratungsfolge 22.09.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster (Anlage 1) wird b e- schlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1001 Bauaufsicht und baurechtliche Beratung Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwe n- dungen 2017 ff. 18.000 € Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2017 bei der o.g. Produktgruppe in Höhe von 11.600 € veranschlagt. Die zusätzlich erforderlichen Mittel in Höhe von 6.400,- € werden im Rahmen eines Veränderungsblattes vom Tiefbauamt für die Haushaltsjahre 2017 ff. bereitgestellt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführun g unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2017 bzw. der mittelfristigen Ergebnis - und Finanzpla- nung die Ermächtigungen bereitstellt. Vorlagen-Nr.: V/0759/2016 Auskunft erteilt: Herr Lembeck Frau Watermann Ruf: 492-3360 492-6355 E-Mail: LembeckA@stadt-muenster.de WatermannM@stadt-muenster.de Datum: 20.09.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0759/2016 Begründung: Zum 30.09.2016 endet die Wahlzeit mehrerer Mitglieder des Beirates für Stadtge staltung. Im Zusam- menhang mit der anstehenden Nachbesetzung/Neuwahl ist eine Reduzierung der Mitgliede rzahl von 9 auf 7 Mitgliedern angedacht. Diese Reduzierung erfolgt vor dem Hintergrund, dass es zunehmend schwieriger wird, anerkannte Fachleute für die Besetzung des Gremiums zu finden. Die Schwierigkeit resultiert insbesondere daher, dass in den letzten Jahren zunehmend in vielen, auch kleineren Ko m- munen im Münsterland Gestaltungsbeiräte eingerichtet worden sind. Aufgrund der geplanten Reduzierung der Mitgliederzahl ist eine Änderung der Satzung erforderlich (§ 3 Abs. 1). Vor diesem Hintergrund wurden die Satzung und Geschäftsordnung des Beirates für Stadt- gestaltung insgesamt überarbeitet. Die Satzung und Geschäftsordnung wurden - nutzerfreundlicher – zunächst zu einem Dokument z u- sammengefasst, so dass es wie bei anderen Gestaltungsbeiräten nur eine Satzung bzw. Geschäft s- ordnung gibt. Verschiedene Bezeichnungen wie „Planungsausschuss“, „Stadtbaurat“, „B eschlüsse“ wurden verbessert (jetzt „für Stadtplanu ng zuständiger Ausschuss“, „ für Stadtplanung und Bau z u- ständiger Beigeordnete/r“, „Empfehlungen“). Entbehrliche Textpassagen (z. B. zur Formulierung der Beiratsempfehlungen und zum Inhalt der Niederschrift) wurden gestrichen. Die Änderungen sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht. Der § 3 Abs. 2 „Drei Mitglieder müssen ihren Wohn - oder Geschäftssitz außerhalb des Regierung s- bezirkes Münster haben“ wurde neu formuliert. Es wird nur noch auf den Geschäftssitz und (statt des Regierungsbezirkes Münster) au f das Stadtgebiet Münster abgestellt. Die neue Formulierung „ min- destens drei Mitglieder“ stellt jetzt klar, dass auch mehr als drei Mitglieder ihren Geschäftssitz auße r- halb des Stadtgebietes Münster haben dürfen. Vor dem Hintergrund von Diskussionen - auch in den örtlichen Medien – wurde auch der § 9 („Öffent- lichkeit“) zum Teil geändert bzw. ergänzt. Im Hinblick auf mittlerweile umfassende Einsichtnahm e- möglichkeiten in Bauakten (u. a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW) sollen Ba uvorhaben im Rahmen bauaufsichtlicher Verfahren (Bauantrag bzw. Bauvoranfrage liegen vor) ö ffentlich vorgestellt werden, sofern die Präsentation nicht einem berechtigten Interesse insbesond ere des Bauherrn oder des Entwurfsverfassers zuwiderläuft. Darüber hinaus soll die Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder neu geregelt und eine Aussage dazu in der Satzung aufgenommen werden. Mit Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 21.09.2011 war festgesetzt worden, dass die drei Mitglieder, die ihren Wohn - oder Geschäftssitz au- ßerhalb des Regierungsbezirkes Münster haben (externe Mitglieder), eine Pauschalentschäd igung in Höhe von 350, - € je Sitzung erhalten (einschließlich Fahrt - und Übernachtungskosten). Den übrigen sechs (internen) Mitglieder wird eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an die Entschädigung s- verordnung (Sitzungsgeld für sachkundige Bürger/Einwohne r) in Höhe von zur Zeit 34,50 € gezahlt. Diese nicht unerhebliche Diskrepanz hatte unter den Beiratsmitgliedern Anlass zu Diskussionen g e- geben, zumal der mit der Beiratstätigkeit verbundene Aufwand bei manchen e xternen und internen Mitgliedern annähernd vergleichbar ist (z. B. erhält ein aus Ahaus kommendes Mitglied 34,50 €, ein aus Duisburg anreisendes 350,- €). Es wird daher mit der Neustrukturierung des Gestaltungsbeirates auch eine einheitliche Aufwand s- entschädigung aller Mitglieder angestrebt. Vorgeschlagen wird eine Entschädigung je Sitzung in Höhe von 250,- € zzgl. einer Wegstreckenentschädigung in Anlehnung an § 6 des Landesreisekosteng e- setzes NRW (eine Umfrage bei mehreren Städten in NRW mit einem Gestaltung sbeirat hat ergeben, dass überwiegend eine Aufwandsentschädigung von ca. 300,- € je Sitzung und Mitglied gezahlt wird). - 3 - V/0759/2016 Zu II.: Bisher war ein Haushaltsansatz von jährlich 11.600,- € bereitgestellt. Vor dem Hintergrund der zukünftig für die Beiratsmitglieder geplanten v. g. Entschädigung i st für das Haushaltsjahr 2017 und die folgenden Jahre eine Erhöhung des Ansatzes auf 18.000,- € erforderlich. I.V. I.V. gez. gez. Hartwig Schultheiß Wolfgang Heuer Stadtdirektor Stadtrat Anlagen Anlage 1: Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster – Neufassung – Anlage 2: alte Fassung der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung der Stadt Münster Anlage 3: alte Fassung der Geschäftsordnung des Beirats für Stadtgestaltung Anlage 4: Gegenüberstellung der bisherigen und zukünftigen Kosten
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0759/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37