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V/0357/2006

Bürgerbegehren "Zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf"

Vorlage 08.05.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.05.2006, TOP 8

Anlage 1

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Anlage 1

2914 Zeichen

ANLAGE A

zum

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Ja: )
“Sügsan MHÄNDORF

An den |
Rat der Stadt Münster | !
z. Hd. Herrn Oberbürgermeister | Eis un x
Dr. Berthold Tillmann 17%
Klemensstr. 10 |

48127 Münster

Münster, 04. Mai 2006

Widerspruch nach $ 26 Abs. 6 Satz 2 GO für das Land NRW gegen die
Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens im Sinne 8 26 Abs. 2
Satz 2 GO

Sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Stadt Münster,
gegen die Entscheidung des Rates der Stadt Münster vom 05.04.2006,
zugestellt am 06.04.2006, das Bürgerbegehren „Ja zum Südbad - Ja zum

Hallenbad Handorf“ für rechtlich unzulässig zu erklären, legen wir
Widerspruch ein.

Begründung:
Das Bürgerbegehren soll den juristischen Anforderungen nicht genügen.

Dazu weisen wir auf folgende Punkte hin:

Li
Der Rat begründet seine ablehnende Entscheidung mit der angeblichen
Missverständlichkeit der Kostenberechnung. Konkret soll eine

Kostenberechnung im Text des Bürgerbegehrens ganz fehlen. Zu dieser
Auffassung gelangt der Rat, indem er die Wertung des Rechtsgutachters Prof.
Beckmann übernimmt. Wir gehen davon aus, dieser habe möglicherweise die
Auslegung des Bürgerbegehrenstextes falsch interpretiert, nachdem er ein
vereinzeltes, für eine Missverständlichkeit sprechendes Indiz im Wortlaut
ausgemacht zu haben glaubte.

2.

Der Rat begründet seine ablehnende Entscheidung weiter mit einer angeblich
fehlerhaften wirtschaftlichen Prognose. Zu diesem Ergebnis kommt er, indem
er erneut einer unseres Erachtens fehlerhaften Einschätzung des
begutachtenden Prof. Beckmann folgt. Dieser hält jegliche Abweichung von den
Ergebnissen des wirtschaftlichen Gutachtens von „Wenzel Consulting“ für
unzulässig. Diese Einschätzung ist rechtsfehlerhaft, da dem Bürgerbegehren
ein anderes betriebswirtschaftliches Konzept für Betrieb und Sanierung der
Bäder zugrunde liegt. Insofern hätten Kostenberechnung und
Kostendeckungsvorschlag an anderen, für das Alternativkonzept passenden
Maßstäben gemessen werden müssen (vgl. dazu auch unten 3.).

Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens soll nicht realistisch
sein.

Dazu weisen wir auf folgende Punkte hin:

1;

Der Kostendeckungsvorschlag orientiert sich an Erfahrungswerten aus
anderen Städten, die Erfahrung in Sanierung und Unterhalt von Bädern, sowie
dem effizienten und zeitgemäßen

Einsatz von Energie und Personal haben.

2.
Die Kostenberechnung und der Kostendeckungsvorschlag wurde von einem
Gutachter geprüft, aufgrund dessen Votum das Bürgerbegehren ins Leben
gerufen wurde.

3.
Das Rechtsgutachten von Prof. Beckmann stützt sich unseres Erachtens nur
auf die Quelle „Wenzel Consulting“. Um wirklich belastbare Aussagen über die
wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sanierungs- und Betriebskostenkonzeptes
machen zu können, hätte eine weitergehende Prüfung vorgenommen werden
müssen.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Entscheidung vom 05.04.2006 zu
berichtigen.

Für das Bürgerbegehren

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Originalvorlage

13103 Zeichen

...  
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat Obm 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bürgerbegehren „Ja zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf“ 
hier: Widerspruch gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens   
 
 
 
Beratungsfolge 
 
  
17.05.2006 
17.05.2006 
 
Hauptausschuss 
Rat 
 
Vorberatung 
Entscheidung 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
1. Der Rat weist den am 05.05.2006 eingelegten Wide rspruch (Anlage 1) gegen die 
vom Rat am 05.04.2006 beschlossene Feststellung der  Unzulässigkeit des Bürger- 
begehrens „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ aus den in Ziffer 3 der Be- 
gründung genannten Gründen zurück. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgerm eister als Vorsitzender des Rates 
den Widerspruchsführern auf der Grundlage der Begrü ndung der Vorlage Nr. 
V/0357/2006 einen Widerspruchsbescheid erteilen wird. 
 
 
 
Begründung 
 
 
1. Anlass des Widerspruchs  
 
 Am 06.03.2006 haben Herr Dirk Thölking, Herr Wilfr ied Sandbaumhüter und Herr Dirk 
Lowens beim Oberbürgermeister das Bürgerbegehren „J a zum Südbad – Ja zum 
Hallenbad Handorf“ eingereicht. 
 Der Rat der Stadt Münster hat am 05.04.2006 festge stellt, dass das am 06.03.2006 
eingereichte Bürgerbegehren „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ rechtlich 
unzulässig ist, weil der gemachte Kostendeckungsvor schlag aus verschiedenen 
Gründen den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge  und daher unzulässig sei. 
 
Vorlagen-Nr.:  
 
V/0357/2006  
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Heinrichs 
Ruf: 
492-7010 
E-Mail: 
wolf.heinrichs@stadt-muenster.de 
Datum: 
08.05.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 -  
 ...  
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ratsvorlage V/1 65/2006 und das Gutachten von 
Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann verwiesen. 
 Der Oberbürgermeister teilte den Vertretungsberech tigten des Bürgerbegehrens die 
vom Rat festgestellte Unzulässigkeit des Bürgerbege hrens mit Schreiben vom 
06.04.2006 mit, das den Vertretungsberechtigten aus weislich der Postzustellungsur- 
kunden am 07.04.2006 zugestellt wurde. Zur Begründu ng der Unzulässigkeit wurde 
auf die Ratsvorlage 165/2006 und das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Beckmann ver- 
wiesen, die den Vertretungsberechtigten am 24.03.2006 übersandt wurden. 
 
 
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens hab en mit Schreiben vom 
04.05.2006 – beim Oberbürgermeister eingegangen am 05.05.2006 – Widerspruch 
gegen die Entscheidung des Rates eingelegt, das Bürgerbegehren für rechtlich unzu- 
lässig zu erklären (Anlage 1). 
 
 Zur Begründung des Widerspruchs weisen sie auf fol gende Punkte hin: 
 
- Der Rat begründe seine Entscheidung mit der angebl ichen Missverständlichkeit 
der Kostenberechnung. Eine Kostenberechnung solle im Text des Bürgerbegeh- 
rens ganz fehlen. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Gutachter, 
dessen Bewertung der Rat übernommen habe, möglicher weise die Auslegung 
des Bürgerbegehrens falsch interpretiert habe. 
 
- Rechtsfehlerhaft sei es, jede Abweichung von den E rgebnissen des Wenzel-
Gutachtens für unzulässig zu halten. Diese Einschät zung sei fehlerhaft, da dem 
Bürgerbegehren ein anderes betriebswirtschaftliches Konzept für Sanierung und 
Betrieb der Bäder zugrunde liege. Kostenberechnung und Kostendeckungsvor- 
schlag hätten daher an den für das Alternativkonzep t passenden Maßstäben 
gemessen werden müssen. Um wirklich belastbare Auss agen über die wirt- 
schaftliche Tragfähigkeit des Sanierungs- und Betriebskostenkonzeptes machen 
zu können, hätte eine weitergehende Prüfung vorgenommen werden müssen. 
 
- Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens or ientiere sich an Erfah- 
rungswerten aus anderen Städten, die Erfahrung mit der Sanierung und Unter- 
haltung von Bädern sowie dem effizienten und zeitge mäßen Einsatz von Ener- 
gie und Personal hätten. 
 
- Kostenberechnung und Kostendeckungsvorschlag seien  von einem Gutachter 
geprüft worden, aufgrund dessen Votum das Bürgerbeg ehren initiiert worden 
sei.   
 
 
Über den Widerspruch entscheidet der Rat. 
 
 
 
2. Zulässigkeit des Widerspruchs 
 
 
 Der Widerspruch ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht, d.h. innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe der Feststellung der Unzulä ssigkeit am 07.04.2006, von 
den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erh oben worden, die nach § 26 
Abs. 2 Satz 2 GO allein das Recht haben, Widerspruc h gegen die Feststellung der 
Unzulässigkeit einzulegen.

- 3 -  
 ...  
 
3. Begründetheit des Widerspruchs 
 
 
 Der Widerspruch ist jedoch nicht begründet. 
 
 Die Feststellung des Rates am 05.04.2006, dass das  Bürgerbegehren „Ja zum Süd- 
bad – Ja zum Hallenbad Handorf“ rechtlich unzulässig ist, hatte ihre rechtliche Grund- 
lage in § 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO). Danach muss das Bürgerbegehren einen nach den  gesetzlichen Bestimmun- 
gen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme 
enthalten.  
 
 Der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO aufzunehmende Vorsc hlag für die Deckung der Kos- 
ten der verlangten Maßnahme genügt den rechtlichen Anforderungen nur dann, wenn 
er (1) eine Aufstellung der voraussichtlich entsteh enden Kosten und (2) einen Vor- 
schlag enthält, wie diese Kosten gedeckt werden sollen. 
 Nach der Rechtsprechung des OVG NW muss der Kosten deckungsvorschlag un- 
missverständlich formuliert sein, darf keine irrefü hrenden Angaben enthalten und 
muss für den Bürger nachvollziehbar sein. 
 
 Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit de s Bürgerbegehrens ist allein der 
Text des Bürgerbegehrens in seiner endgültigen Fass ung. Die Bürger sollen ihre 
Entscheidungsgrundlage aus dem Text des Begehrens g ewinnen können, nicht auf 
Auskünfte Dritter oder andere Quellen zurückgreifen müssen. 
 
 
3.1 Das  Bürgerbegehren „Ja zum Südbad – Ja zum Hal lenbad Handorf“ beziffert 
die konkreten Kosten für die Sanierung der Hallenbä der Süd und Handorf 
nicht. Der „Kostendeckungsvorschlag“ beginnt stattdessen direkt mit den Vor- 
schlägen zur Deckung der – nicht bezifferten – Kost en. Die Kosten für die Sa- 
nierung können auch durch die Angaben im Text des B ürgerbegehrens nicht 
ermittelt werden.  
Rechtlich wäre es erforderlich gewesen, die von den  Initiatoren des Bürgerbe- 
gehrens veranschlagten Kosten für die Sanierung der  beiden Hallenbäder Süd 
und Handorf im Bürgerbegehren ausdrücklich zu bezif fern, damit die potentiel- 
len Unterzeichner des Bürgerbegehrens aus dem von i hnen unterzeichneten 
Text des Bürgerbegehrens, ohne weitere Kenntnisse u nd ohne Beiziehung 
weiterer Unterlagen, ersehen können, welches Kosten volumen die vorge- 
schlagene Maßnahme umfasst. Mit den Angaben zu den Kosten und den Vor- 
schlägen zur Kostendeckung soll das Bewusstsein der  Bürgerinnen und Bür- 
ger für die mit der Maßnahme verbundenen Kosten ges tärkt werden; die Bür- 
ger sollen ihre Entscheidungsgrundlage allein aus d em Text des Begehrens 
gewinnen können. 
 
Die fehlende Bezifferung der unmittelbar verursacht en Kosten für die Sanie- 
rung der Hallenbäder Süd und Handorf ist mit der Pf licht zur ausdrücklichen 
Bezifferung der Kosten nicht vereinbar. Bereits aus  diesem Grund war vom 
Rat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. 
 
 Da die fehlende Bezifferung der Sanierungskosten i m Bürgerbegehren  eine 
nicht der Interpretation zugängliche Tatsache ist, kann der Einwand der Wi- 
derspruchsführer, dass der Gutachter möglicherweise  den Text des Bürgerbe-

- 4 -  
 ...  
gehrens falsch interpretiert habe, hier nicht zu ei ner anderen Würdigung der 
Sach- und Rechtslage  führen. 
 
 
3.2 Der Rat hat die Feststellung der Unzulässigkeit  des Bürgerbegehrens zu 
Recht auch damit begründet, dass die im Bürgerbegehren gemachte Aussage, 
die im Gutachten der Wenzel Consulting AG veranschl agten Kosten für die 
Sanierung der Hallenbäder Süd und Handorf könnten u m 25 % unterschritten 
werden, auf einer nicht gesicherten Datenbasis beru ht und die gesetzlichen 
Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag eben falls nicht erfüllt. 
Nach der Rechtsprechung müssen die Anforderungen an  die Plausibilität des 
Kostendeckungsvorschlages auch davon abhängen,  in welchem Umfang der 
Rat bzw. andere Organe der Gemeinde bereits Kostens chätzungen angestellt 
bzw. entsprechende Gutachten eingeholt haben. 
 
 Das Bürgerbegehren enthält keine Begründung, auf w elche Weise die - vom 
Wenzel-Gutachten abweichende – ungewöhnlich hohe Ei nsparung von 10 % 
bzw. 25 % der Investitionskosten erzielt werden kan n. Da es an einer solchen 
Begründung fehlt, ist die Angabe, es seien Einsparu ngen in Höhe von 25 % 
möglich, unschlüssig und im Sinne der Rechtsprechun g spekulativ und für den 
Bürger irreführend. 
 
 In der Begründung des Widerspruchs wird ausgeführt , dass es rechtsfehlerhaft 
sei, Abweichungen von den Ergebnissen des Wenzel-Gu tachtens für unzuläs- 
sig zu halten, da dem Bürgerbegehren ein anderes be triebswirtschaftliches 
Konzept zugrunde liege. Der gemachte Kostendeckungs vorschlag orientiere 
sich an Erfahrungswerten aus anderen Städten, die E rfahrung mit der Sanie- 
rung und Unterhaltung von Bädern hätten. Kostenbere chnung und Kostende- 
ckungsvorschlag seien von einem Gutachter geprüft worden. 
 
 Dass der Rat der Stadt Münster die Feststelllungen  der Wenzel Consulting AG 
zur Grundlage seiner Entscheidungen macht, ist unte r keinem Gesichtspunkt 
zu beanstanden. 
 
 Das Bürgerbegehren wendet sich gegen den Beschluss  des Rates vom 
07.12.2005, der auf dem Gutachten der von der Stadt  beauftragten Wenzel 
Consulting AG basiert, das von der Fachverwaltung u nterstützt wird. Wenn 
sich die Stadt bei der Entwicklung der städtischen Bäderlandschaft der gutach- 
terlichen Beratung dieser  Firma versichert, ist es  konsequent, auf die Aussa- 
gen dieses ausgewählten Gutachters zu vertrauen. 
 
 Dass dem Bürgerbegehren ein anderes betriebswirtsc haftliches Konzept und 
Erfahrungswerte aus anderen Kommunen zugrunde liege n mögen, ändert 
nichts an der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. D enn eben dieses be- 
triebswirtschaftliche Konzept bzw. seine Begründung  und die Erfahrungswerte 
aus anderen Kommunen sind dem Text des Bürgerbegehr ens  nicht schlüssig 
zu entnehmen.  Es bleibt unklar, auf welche Weise 1 0 bzw. 25 % Einsparun- 
gen bei der Sanierung der Bäder erzielt werden soll en, inwieweit die veran- 
schlagte Einsparung von insgesamt 19,5 % der Person alkosten plausibel ist 
oder ob eine geänderte Betriebstechnik tatsächlich eine Einsparung von 
150.000 EUR p.a. zur Folge haben kann.

- 5 -  
 
 Auch die Begründung des Widerspruchs enthält hierz u keine konkreten Aus- 
sagen, die das dem Bürgerbegehren zugrundeliegende betriebswirtschaftliche 
Konzept plausibel machen könnten. 
 
Eine weitergehende Prüfung der wirtschaftlichen Tra gfähigkeit des Sanie- 
rungs- und Betriebskostenkonzeptes des eingereichte n Bürgerbegehrens 
musste weder vom Gutachter, der Verwaltung noch vom  Rat vorgenommen 
werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässig keit des Bürgerbegehrens 
ist allein der Text des Bürgerbegehrens in seiner e ndgültigen Fassung. Die 
Bürger sollen ihre Entscheidungsgrundlage allein au s dem Text des Begeh- 
rens gewinnen können, nicht auf Auskünfte Dritter o der andere Quellen zu- 
rückgreifen müssen. Wenn in diesem Text Einspar- un d Mehreinnahmepoten- 
tiale genannt werden, die deutlich von den gutachte rlichen Feststellungen ab- 
weichen, die dem mit dem Bürgerbegehren angegriffen en Ratsbeschluss vom 
07.12.2005 zugrunde liegen, sind allein diese Angab en im Bürgerbegehren 
Prüfungsmaßstab, da sich aus ihnen die Plausibilitä t des gemachten Kosten- 
deckungsvorschlages ergeben müsste. 
 
 
3.3 Auch nach nochmaliger Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unter 
Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens ist festzu stellen, dass das Bür- 
gerbegehren rechtlich unzulässig ist, da der gemach te Kostendeckungsvor- 
schlag in mehreren Punkten – fehlende Bezifferung d er Sanierungskosten und 
fehlende Plausibilität des Kostendeckungsvorschlage s – nicht den rechtlichen 
Anforderungen entspricht. Der Widerspruch ist daher  als unbegründet zurück- 
zuweisen. 
 
 
 
4. Rechtliche Konsequenzen der Zurückweisung des Wi derspruchs 
 
 
Nach der Beschlussfassung des Rates zur Zurückweisu ng des Widerspruchs ist den 
Vertretungsberechtigten ein Widerspruchsbescheid zu erteilen.  
 
Da der  Widerspruch vom Rat zurückzuweisen ist, ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Verwal- 
tungsverfahrensgesetz NW i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung 
die gesetzliche Folge, dass die Kosten des Widerspr uchsverfahrens von den Wider- 
spruchsführern zu tragen sind. 
 
 Wenn der Rat den Widerspruch zurückweist, können d ie Vertretungsberechtigten in- 
nerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruc hsbescheids Klage beim Ver- 
waltungsgericht Münster erheben. 
 
 Hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden, is t eine Berufung an das Oberver- 
waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nu r möglich, wenn sie gemäß den 
Voraussetzungen des § 124 VwGO zugelassen wird. 
 
 
 
Gez. 
Dr. Tillmann

Beratungsverlauf (2)

17.05.2006 Hauptausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.05.2006 Rat
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0357/2006
Typ
Vorlage
Datum
08.05.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37