V/0357/2006
Bürgerbegehren "Zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf"
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Anlage 1
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ANLAGE A zum a Ja: ) “Sügsan MHÄNDORF An den | Rat der Stadt Münster | ! z. Hd. Herrn Oberbürgermeister | Eis un x Dr. Berthold Tillmann 17% Klemensstr. 10 | 48127 Münster Münster, 04. Mai 2006 Widerspruch nach $ 26 Abs. 6 Satz 2 GO für das Land NRW gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens im Sinne 8 26 Abs. 2 Satz 2 GO Sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Stadt Münster, gegen die Entscheidung des Rates der Stadt Münster vom 05.04.2006, zugestellt am 06.04.2006, das Bürgerbegehren „Ja zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf“ für rechtlich unzulässig zu erklären, legen wir Widerspruch ein. Begründung: Das Bürgerbegehren soll den juristischen Anforderungen nicht genügen. Dazu weisen wir auf folgende Punkte hin: Li Der Rat begründet seine ablehnende Entscheidung mit der angeblichen Missverständlichkeit der Kostenberechnung. Konkret soll eine Kostenberechnung im Text des Bürgerbegehrens ganz fehlen. Zu dieser Auffassung gelangt der Rat, indem er die Wertung des Rechtsgutachters Prof. Beckmann übernimmt. Wir gehen davon aus, dieser habe möglicherweise die Auslegung des Bürgerbegehrenstextes falsch interpretiert, nachdem er ein vereinzeltes, für eine Missverständlichkeit sprechendes Indiz im Wortlaut ausgemacht zu haben glaubte. 2. Der Rat begründet seine ablehnende Entscheidung weiter mit einer angeblich fehlerhaften wirtschaftlichen Prognose. Zu diesem Ergebnis kommt er, indem er erneut einer unseres Erachtens fehlerhaften Einschätzung des begutachtenden Prof. Beckmann folgt. Dieser hält jegliche Abweichung von den Ergebnissen des wirtschaftlichen Gutachtens von „Wenzel Consulting“ für unzulässig. Diese Einschätzung ist rechtsfehlerhaft, da dem Bürgerbegehren ein anderes betriebswirtschaftliches Konzept für Betrieb und Sanierung der Bäder zugrunde liegt. Insofern hätten Kostenberechnung und Kostendeckungsvorschlag an anderen, für das Alternativkonzept passenden Maßstäben gemessen werden müssen (vgl. dazu auch unten 3.). Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens soll nicht realistisch sein. Dazu weisen wir auf folgende Punkte hin: 1; Der Kostendeckungsvorschlag orientiert sich an Erfahrungswerten aus anderen Städten, die Erfahrung in Sanierung und Unterhalt von Bädern, sowie dem effizienten und zeitgemäßen Einsatz von Energie und Personal haben. 2. Die Kostenberechnung und der Kostendeckungsvorschlag wurde von einem Gutachter geprüft, aufgrund dessen Votum das Bürgerbegehren ins Leben gerufen wurde. 3. Das Rechtsgutachten von Prof. Beckmann stützt sich unseres Erachtens nur auf die Quelle „Wenzel Consulting“. Um wirklich belastbare Aussagen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sanierungs- und Betriebskostenkonzeptes machen zu können, hätte eine weitergehende Prüfung vorgenommen werden müssen. Aus den vorgenannten Gründen ist die Entscheidung vom 05.04.2006 zu berichtigen. Für das Bürgerbegehren e 2 > 7 öl
Originalvorlage
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... DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat Obm Betrifft Bürgerbegehren „Ja zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf“ hier: Widerspruch gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Beratungsfolge 17.05.2006 17.05.2006 Hauptausschuss Rat Vorberatung Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat weist den am 05.05.2006 eingelegten Wide rspruch (Anlage 1) gegen die vom Rat am 05.04.2006 beschlossene Feststellung der Unzulässigkeit des Bürger- begehrens „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ aus den in Ziffer 3 der Be- gründung genannten Gründen zurück. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgerm eister als Vorsitzender des Rates den Widerspruchsführern auf der Grundlage der Begrü ndung der Vorlage Nr. V/0357/2006 einen Widerspruchsbescheid erteilen wird. Begründung 1. Anlass des Widerspruchs Am 06.03.2006 haben Herr Dirk Thölking, Herr Wilfr ied Sandbaumhüter und Herr Dirk Lowens beim Oberbürgermeister das Bürgerbegehren „J a zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ eingereicht. Der Rat der Stadt Münster hat am 05.04.2006 festge stellt, dass das am 06.03.2006 eingereichte Bürgerbegehren „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ rechtlich unzulässig ist, weil der gemachte Kostendeckungsvor schlag aus verschiedenen Gründen den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und daher unzulässig sei. Vorlagen-Nr.: V/0357/2006 Auskunft erteilt: Herr Dr. Heinrichs Ruf: 492-7010 E-Mail: wolf.heinrichs@stadt-muenster.de Datum: 08.05.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Ratsvorlage V/1 65/2006 und das Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann verwiesen. Der Oberbürgermeister teilte den Vertretungsberech tigten des Bürgerbegehrens die vom Rat festgestellte Unzulässigkeit des Bürgerbege hrens mit Schreiben vom 06.04.2006 mit, das den Vertretungsberechtigten aus weislich der Postzustellungsur- kunden am 07.04.2006 zugestellt wurde. Zur Begründu ng der Unzulässigkeit wurde auf die Ratsvorlage 165/2006 und das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Beckmann ver- wiesen, die den Vertretungsberechtigten am 24.03.2006 übersandt wurden. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens hab en mit Schreiben vom 04.05.2006 – beim Oberbürgermeister eingegangen am 05.05.2006 – Widerspruch gegen die Entscheidung des Rates eingelegt, das Bürgerbegehren für rechtlich unzu- lässig zu erklären (Anlage 1). Zur Begründung des Widerspruchs weisen sie auf fol gende Punkte hin: - Der Rat begründe seine Entscheidung mit der angebl ichen Missverständlichkeit der Kostenberechnung. Eine Kostenberechnung solle im Text des Bürgerbegeh- rens ganz fehlen. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Gutachter, dessen Bewertung der Rat übernommen habe, möglicher weise die Auslegung des Bürgerbegehrens falsch interpretiert habe. - Rechtsfehlerhaft sei es, jede Abweichung von den E rgebnissen des Wenzel- Gutachtens für unzulässig zu halten. Diese Einschät zung sei fehlerhaft, da dem Bürgerbegehren ein anderes betriebswirtschaftliches Konzept für Sanierung und Betrieb der Bäder zugrunde liege. Kostenberechnung und Kostendeckungsvor- schlag hätten daher an den für das Alternativkonzep t passenden Maßstäben gemessen werden müssen. Um wirklich belastbare Auss agen über die wirt- schaftliche Tragfähigkeit des Sanierungs- und Betriebskostenkonzeptes machen zu können, hätte eine weitergehende Prüfung vorgenommen werden müssen. - Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens or ientiere sich an Erfah- rungswerten aus anderen Städten, die Erfahrung mit der Sanierung und Unter- haltung von Bädern sowie dem effizienten und zeitge mäßen Einsatz von Ener- gie und Personal hätten. - Kostenberechnung und Kostendeckungsvorschlag seien von einem Gutachter geprüft worden, aufgrund dessen Votum das Bürgerbeg ehren initiiert worden sei. Über den Widerspruch entscheidet der Rat. 2. Zulässigkeit des Widerspruchs Der Widerspruch ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht, d.h. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Feststellung der Unzulä ssigkeit am 07.04.2006, von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erh oben worden, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO allein das Recht haben, Widerspruc h gegen die Feststellung der Unzulässigkeit einzulegen. - 3 - ... 3. Begründetheit des Widerspruchs Der Widerspruch ist jedoch nicht begründet. Die Feststellung des Rates am 05.04.2006, dass das Bürgerbegehren „Ja zum Süd- bad – Ja zum Hallenbad Handorf“ rechtlich unzulässig ist, hatte ihre rechtliche Grund- lage in § 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Danach muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmun- gen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO aufzunehmende Vorsc hlag für die Deckung der Kos- ten der verlangten Maßnahme genügt den rechtlichen Anforderungen nur dann, wenn er (1) eine Aufstellung der voraussichtlich entsteh enden Kosten und (2) einen Vor- schlag enthält, wie diese Kosten gedeckt werden sollen. Nach der Rechtsprechung des OVG NW muss der Kosten deckungsvorschlag un- missverständlich formuliert sein, darf keine irrefü hrenden Angaben enthalten und muss für den Bürger nachvollziehbar sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit de s Bürgerbegehrens ist allein der Text des Bürgerbegehrens in seiner endgültigen Fass ung. Die Bürger sollen ihre Entscheidungsgrundlage aus dem Text des Begehrens g ewinnen können, nicht auf Auskünfte Dritter oder andere Quellen zurückgreifen müssen. 3.1 Das Bürgerbegehren „Ja zum Südbad – Ja zum Hal lenbad Handorf“ beziffert die konkreten Kosten für die Sanierung der Hallenbä der Süd und Handorf nicht. Der „Kostendeckungsvorschlag“ beginnt stattdessen direkt mit den Vor- schlägen zur Deckung der – nicht bezifferten – Kost en. Die Kosten für die Sa- nierung können auch durch die Angaben im Text des B ürgerbegehrens nicht ermittelt werden. Rechtlich wäre es erforderlich gewesen, die von den Initiatoren des Bürgerbe- gehrens veranschlagten Kosten für die Sanierung der beiden Hallenbäder Süd und Handorf im Bürgerbegehren ausdrücklich zu bezif fern, damit die potentiel- len Unterzeichner des Bürgerbegehrens aus dem von i hnen unterzeichneten Text des Bürgerbegehrens, ohne weitere Kenntnisse u nd ohne Beiziehung weiterer Unterlagen, ersehen können, welches Kosten volumen die vorge- schlagene Maßnahme umfasst. Mit den Angaben zu den Kosten und den Vor- schlägen zur Kostendeckung soll das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bür- ger für die mit der Maßnahme verbundenen Kosten ges tärkt werden; die Bür- ger sollen ihre Entscheidungsgrundlage allein aus d em Text des Begehrens gewinnen können. Die fehlende Bezifferung der unmittelbar verursacht en Kosten für die Sanie- rung der Hallenbäder Süd und Handorf ist mit der Pf licht zur ausdrücklichen Bezifferung der Kosten nicht vereinbar. Bereits aus diesem Grund war vom Rat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Da die fehlende Bezifferung der Sanierungskosten i m Bürgerbegehren eine nicht der Interpretation zugängliche Tatsache ist, kann der Einwand der Wi- derspruchsführer, dass der Gutachter möglicherweise den Text des Bürgerbe- - 4 - ... gehrens falsch interpretiert habe, hier nicht zu ei ner anderen Würdigung der Sach- und Rechtslage führen. 3.2 Der Rat hat die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zu Recht auch damit begründet, dass die im Bürgerbegehren gemachte Aussage, die im Gutachten der Wenzel Consulting AG veranschl agten Kosten für die Sanierung der Hallenbäder Süd und Handorf könnten u m 25 % unterschritten werden, auf einer nicht gesicherten Datenbasis beru ht und die gesetzlichen Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag eben falls nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung müssen die Anforderungen an die Plausibilität des Kostendeckungsvorschlages auch davon abhängen, in welchem Umfang der Rat bzw. andere Organe der Gemeinde bereits Kostens chätzungen angestellt bzw. entsprechende Gutachten eingeholt haben. Das Bürgerbegehren enthält keine Begründung, auf w elche Weise die - vom Wenzel-Gutachten abweichende – ungewöhnlich hohe Ei nsparung von 10 % bzw. 25 % der Investitionskosten erzielt werden kan n. Da es an einer solchen Begründung fehlt, ist die Angabe, es seien Einsparu ngen in Höhe von 25 % möglich, unschlüssig und im Sinne der Rechtsprechun g spekulativ und für den Bürger irreführend. In der Begründung des Widerspruchs wird ausgeführt , dass es rechtsfehlerhaft sei, Abweichungen von den Ergebnissen des Wenzel-Gu tachtens für unzuläs- sig zu halten, da dem Bürgerbegehren ein anderes be triebswirtschaftliches Konzept zugrunde liege. Der gemachte Kostendeckungs vorschlag orientiere sich an Erfahrungswerten aus anderen Städten, die E rfahrung mit der Sanie- rung und Unterhaltung von Bädern hätten. Kostenbere chnung und Kostende- ckungsvorschlag seien von einem Gutachter geprüft worden. Dass der Rat der Stadt Münster die Feststelllungen der Wenzel Consulting AG zur Grundlage seiner Entscheidungen macht, ist unte r keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Das Bürgerbegehren wendet sich gegen den Beschluss des Rates vom 07.12.2005, der auf dem Gutachten der von der Stadt beauftragten Wenzel Consulting AG basiert, das von der Fachverwaltung u nterstützt wird. Wenn sich die Stadt bei der Entwicklung der städtischen Bäderlandschaft der gutach- terlichen Beratung dieser Firma versichert, ist es konsequent, auf die Aussa- gen dieses ausgewählten Gutachters zu vertrauen. Dass dem Bürgerbegehren ein anderes betriebswirtsc haftliches Konzept und Erfahrungswerte aus anderen Kommunen zugrunde liege n mögen, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. D enn eben dieses be- triebswirtschaftliche Konzept bzw. seine Begründung und die Erfahrungswerte aus anderen Kommunen sind dem Text des Bürgerbegehr ens nicht schlüssig zu entnehmen. Es bleibt unklar, auf welche Weise 1 0 bzw. 25 % Einsparun- gen bei der Sanierung der Bäder erzielt werden soll en, inwieweit die veran- schlagte Einsparung von insgesamt 19,5 % der Person alkosten plausibel ist oder ob eine geänderte Betriebstechnik tatsächlich eine Einsparung von 150.000 EUR p.a. zur Folge haben kann. - 5 - Auch die Begründung des Widerspruchs enthält hierz u keine konkreten Aus- sagen, die das dem Bürgerbegehren zugrundeliegende betriebswirtschaftliche Konzept plausibel machen könnten. Eine weitergehende Prüfung der wirtschaftlichen Tra gfähigkeit des Sanie- rungs- und Betriebskostenkonzeptes des eingereichte n Bürgerbegehrens musste weder vom Gutachter, der Verwaltung noch vom Rat vorgenommen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässig keit des Bürgerbegehrens ist allein der Text des Bürgerbegehrens in seiner e ndgültigen Fassung. Die Bürger sollen ihre Entscheidungsgrundlage allein au s dem Text des Begeh- rens gewinnen können, nicht auf Auskünfte Dritter o der andere Quellen zu- rückgreifen müssen. Wenn in diesem Text Einspar- un d Mehreinnahmepoten- tiale genannt werden, die deutlich von den gutachte rlichen Feststellungen ab- weichen, die dem mit dem Bürgerbegehren angegriffen en Ratsbeschluss vom 07.12.2005 zugrunde liegen, sind allein diese Angab en im Bürgerbegehren Prüfungsmaßstab, da sich aus ihnen die Plausibilitä t des gemachten Kosten- deckungsvorschlages ergeben müsste. 3.3 Auch nach nochmaliger Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unter Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens ist festzu stellen, dass das Bür- gerbegehren rechtlich unzulässig ist, da der gemach te Kostendeckungsvor- schlag in mehreren Punkten – fehlende Bezifferung d er Sanierungskosten und fehlende Plausibilität des Kostendeckungsvorschlage s – nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Der Widerspruch ist daher als unbegründet zurück- zuweisen. 4. Rechtliche Konsequenzen der Zurückweisung des Wi derspruchs Nach der Beschlussfassung des Rates zur Zurückweisu ng des Widerspruchs ist den Vertretungsberechtigten ein Widerspruchsbescheid zu erteilen. Da der Widerspruch vom Rat zurückzuweisen ist, ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Verwal- tungsverfahrensgesetz NW i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung die gesetzliche Folge, dass die Kosten des Widerspr uchsverfahrens von den Wider- spruchsführern zu tragen sind. Wenn der Rat den Widerspruch zurückweist, können d ie Vertretungsberechtigten in- nerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruc hsbescheids Klage beim Ver- waltungsgericht Münster erheben. Hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden, is t eine Berufung an das Oberver- waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nu r möglich, wenn sie gemäß den Voraussetzungen des § 124 VwGO zugelassen wird. Gez. Dr. Tillmann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0357/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 08.05.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37