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V/0079/2024

Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)

Vorlagen 25.01.2024

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Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)

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Ansehen

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)

35694 Zeichen

Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 Absatz 3, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der S tadt Münster in seiner 
Sitzung am 21. Februar 2024 die folgende Satzung beschlossen:  
 
§ 1 Geltungsbereich und Wahlgebiet 
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster. Das Wahl-
gebiet ist das Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt Münster. 
 
§ 2 Wahlgrundsätze 
(1) Die Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster werden in freier, gleicher, geheimer und un-
mittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.  
(2) Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Stimmabgabe jeder wahlberechtigten Per-
son so erfolgen kann, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag eine Wäh-
lerin oder ein Wähler gestimmt hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verlangt, dass sich 
die wesentlichen Teile d es Wahlvorganges vor den Augen der Öffentlichkeit vollziehen; mit Aus-
nahme der Stimmabgabe, sollen die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung daher öffentlich 
überprüfbar sein, etwa durch das Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während des Wahlvorganges 
und während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand. 
 
§ 3 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. der/die Wahlleiter*in, 
2. der Wahlausschuss, 
3. der Wahlvorstand,  
4. der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der abgegebenen Stimmen und  
5. der Briefwahlvorstand. 
 
§ 4 Wahlleiter*in 
Der/Die Wahlleiter*in ist der/die Oberbürgermeister*in bzw. ihre/seine Vertretung im Amt. Sie/Er ist 
für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzli-
che Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen über-
tragen. 
 
§ 5 Wahlausschuss 
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Jugendrat zu wählenden Mitglieder besteht 
aus dem/der Wahlleiter*in als Vorsitzende*n, der/dem Vo rsitzenden des Ausschusses für Kinder, 
Jugendliche und Familien, einer/einem Mitarbeitenden des Amtes für Bürger- und Ratsservice sowie 
einer/einem Mitarbeitenden des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Der Vorstand des Ju-
gendrates gehört dem Wahlausschuss beratend an. 
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten 
Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-
glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 
(3) Der Wahlausschuss tagt öffentlich. 
 
§ 6 Aufgaben des Wahlausschusses, der Wahlleitung und der Verwaltung 
(1) Der Wahlausschuss beschließt bis zum 90. Tag vor dem (ersten) Wahltag, den/die Wahltag(e) 
und die Wahlzeit(en), ob die Wahl als Urnenwahl (§ 17) mit der Möglichkeit der Briefwahl (§ 19), als

reine Briefwahl (§ 19 Absatz 1 Satz 2 ) oder als internetbasierte Online -Wahl (Elektronische Wahl) 
mit der Möglichkeit der Briefwahl (§ 18) durchgeführt wird und ob die Stimmenauszählung an einem 
zentralen Ort erfolgen soll (Zentrale Auszählung, § 20 Absatz 3). Beschließt der Wahlausschuss die 
Möglichkeit der Briefwahl, ist er an die in dieser Wahlordnung geregelten Fristen und Termine ge-
bunden, andernfalls kann er andere  Fristen und Termine beschließen. Die elektronische Wahl ist 
nur zulässig, wenn ihre Durchführung unter Einhaltung der geltenden Wahlgrundsätze erfolgen 
kann. Der Wahlausschuss ist daneben insbesondere zuständig für  
1. die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge,  
2. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl unter Mitwirkung der Wahlvor-
stände,  
3. die Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung,  
4. die Entscheidung über Einsprüche und Widersprüche sowie für  
5. das Wahlprüfungsverfahren. 
(2) Der/Die Wahlleiter*in lädt zu den Sitzungen des Wahlausschusses ein. Sie/Er bereitet die Sit-
zungen vor und leitet sie. Unverzüglich nach der Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 
1 Satz 1, macht der/die Wahlleiter*in  
1. das Beschlussergebnis,  
2. die weiteren Besonderheiten des Wahlverfahrens einschließlich der Termine und Fristen sowie 
3. den Ort und die Art der Bekanntmachung von weiteren Entscheidungen  der Wahlleiterin/ des 
Wahlleiters und Wahlausschusses  
öffentlich bekannt. Der/Die Wahlleiter*in ist daneben insbesondere zuständig für  
1. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, 
2. die Einberufung der Mitglieder der Wahlvorstände, 
3. die Prüfung und Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge,  
4. die öffentliche Bekanntmachung des durch den Wahlausschuss festgestellten Wahlergebnisses 
und der festgestellten Sitzverteilung sowie für  
5. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber*innen. 
Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses im Zulassungsverfahr en kann der/die Wahllei-
ter*in Beschwerde entsprechend § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Kommunalwahlgesetz einlegen. 
(3) Die Verwaltung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich und unterstützt 
den Wahlausschuss und den/die Wahlleiter*in bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. Zu den 
Aufgaben der Verwaltung zählt daneben insbesondere  
1. die Bildung von Wahlvorständen infolge der Einberufung deren Mitglieder,  
2. das Erstellen des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen (Wähler*innenverzeichnis),  
3. die Entgegennahme von Widersprüchen und Einsprüchen,  
4. die Festlegung und Ausstattung für das Wahlgeschehen benötigter Wahllokale und Wahlbüros,   
5. die Herstellung benötigter Wahlunterlagen und deren notwendige Versendung sowie 
6. für die Mandatsverwaltung. 
 
§ 7 Wahlvorstand 
(1) Ein Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden Wahlvorste-
her*in und drei bis sieben Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Wahlvorsteher*in bestellt aus dem Kreis 
der Beisitzer*innen eine(n) Schriftführer*in sowie eine(n) stellvertretende(n) Schriftführer*in. Einem 
Wahlvorstand können auch Personen angehören, die zur Wahl nicht wahlberechtigt, aber Bürger*in-
nen sind oder der Verwaltung angehören. 
(2) Beschließt der Wahlausschuss, dass die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt wird, kann 
er abweichend von Absatz 1 eine andere Zusammensetzung des Wahlvorstandes festlegen; min-
destens soll er stets aus zwei Mitgliedern bestehen, von denen eines die Funktion der Wahlvorste-
herin/des Wahlvorstehers wahrnimmt.

(3) Beschließt der Wahlausschuss, dass nach dem Ende der Wahlzeit die Wahlurnen zu einer zent-
ralen Auszählung zusammengeführt werden (§ 20 Absatz 3 ), ist für die zentrale Auszählung (min-
destens) ein zusätzlicher Wahlvorstand einzuberufen und zu bilden. 
(4) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl verbunden mit einer anderen/an-
deren Wahl(en) durchgeführt wird, nehmen die für die andere(n) verbundene(n) Wahl(en) einberu-
fenen Wahlvorstände die Tätigkeit im Wahlvorstand während der Wahlzeit zusätzlich wahr. Die an-
schließende Auszählung der zur Jugendratswahl abgegebenen Stimmen ist als zentrale Auszählung 
(§ 20 Absatz 3) durchzuführen, für die mindestens ein zusätzlicher Wahlvorstand nach A bsatz 3 
einzuberufen und zu bilden ist. 
(5) Ein Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 
Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers den Ausschlag. 
(6) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Ausschließungs-
gründe Anwendung finden. 
 
§ 8 Wahlberechtigung 
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die  
1. am Wahltag oder, falls die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt wird, am ersten Wahltag 
zwölf aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind und  
2. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Wahlgebiet ihre Hauptwoh-
nung oder alleinige Wohnung haben. 
 
§ 9 Wählbarkeit 
Wählbar sind 
1. alle Wahlberechtigten, 
2. die am Wahltag oder, falls die Wahl an mehreren Wahltagen durchgeführt wird, am ersten Wahltag 
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
 
§ 10 Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode 
(1) Die Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster findet alle drei Jahre spätestens zum 
Ende des Kalenderjahres statt. 
(2) Wird die Wahl als Urnenwahl (§ 17) durchgeführt, soll sie an einem oder mehre ren Schultagen 
während der Schulzeit oder während der Wahlzeit an einem Wahltag der Wahlen zum Rat und/oder 
der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Münster oder zu den Parlamenten von 
Land, Bund oder Europäischer Union stattfinden . Wird die Wahl nicht als Urnenwahl durchgeführt, 
soll sie an mindestens drei Schultagen während der Schulzeit stattfinden. 
(3) Die Mitglieder des Jugendrates werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach 
Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis der neue Jugendrat zusammentritt. Die Wahlperiode 
endet spätestens am 31.12. des dritten Jahres. Mitglieder, die während der Wahlperiode das acht-
zehnte Lebensjahr vollenden, bleiben bis zum Ende der Wahlperiode  Mitglied. Wird die Wahl vom 
Wahlausschuss verschoben oder abgebrochen, kann die Wahlperiode des bisherigen Jugendrates 
durch Entscheidung des Wahlausschusses ei nmalig um höchstens sechs Monate verlängert wer-
den. 
 
§ 11 Wahlvorschläge 
(1) Der/Die Wahlleiter*in fordert nach der Beschlussfassung des Wahlausschusses im Sinne des § 
6 Absatz 1 Satz 1, spätestens am 83. Tag vor dem (ersten) Wahltag, zur Einreichung von Wahlvor-
schlägen durch Bekanntmachung in geeigneter Weise auf und weist dort auf die Ausschlussfrist für 
die Einreichung sowie die in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen hin. 
(2) Wahlvorschläge können von

1. einzelnen, gemäß § 9 wählbaren Personen, 
2. die ihre Zustimmung zur Wahlbewerbung schriftlich erteilt haben und 
3. eine schriftliche Einverständniserklärung einer ihrer zur Personensorge berechtigten Personen 
nachweisen können, 
4. in der Form eines Kandidatinnen - bzw. Kandidatenbriefes unter Angabe von Familien- und Vor-
namen, Tag der Geburt, Haupt - oder alleiniger Wohnung mit Angabe der Straße, Hausnummer, 
Postleitzahl und Wohnort sowie Klassenstufe, 
5. bis spätestens am 62. Tag vor dem (ersten) Wahltag, 16  Uhr, beim Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien der Stadt Münster  
eingereicht werden. Der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenbrief soll online auf dem Internetauftritt des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zur Verfügung gestellt und ausgefüllt werden; aus-
nahmsweise kann stattdessen ein amt licher Vordruck verwendet werden, der vom Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien zur Verfügung gestellt wird. 
(3) Gehen weniger Wahlvorschläge als zu vergebende Sitze ein, wird die Wahl am angesetzten 
Termin nicht durchgeführt. Der Wahlausschuss beschließt unverzüglich einen Termin für eine Nach-
holungswahl, für die er festlegen kann, dass von der Anzahl zu wählender Mitglieder abgewichen 
wird. Die vorliegenden Wahlvorschläge bleiben für die Nachholungswahl erhalten. Die Entscheidung 
des Wahlausschusses ist von dem/der Wahlleiter*in unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. 
 
§ 12 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 
(1) Der/Die Wahlleiter*in prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang, ob sie den 
Erfordernissen dieser Wahlordnung genügen. Mängel können von dem/der Bewerber*in bis zur Ent-
scheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge beseitigt werden. 
(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 55. Tag vor dem (ersten) Wahltag über die Zu-
lassung der Wahlvorschläge. Z ugelassene Wahlvorschläge werden von dem/der  Wahlleiter*in mit 
Familien- und Vornamen, Lebensalter und Stadtbezirk, in dem die Haupt - oder alleinige Wohnung 
der Bewerberin/des Bewerbers liegt, spätestens am 37. Tag vor dem (ersten) Wahltag auf geeignete 
Weise bekannt gemacht; sie werden in der Bekanntmachung geordnet nach dem Stadtbezirk alpha-
betisch nach der Buchstabenfolge des Familiennamens der Wahlbewerber*innen geordnet und fort-
laufend nummeriert, aufgelistet. 
(3) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er 
1. verspätet eingereicht wird oder 
2. den Anforderungen dieser Wahlordnung im Übrigen nicht entspricht  oder auf Grund einer Ent-
scheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig ist. 
Lässt der Wahlausschuss eine Bewerbung nicht zu, benachrichtigt der/die Wahlleiter*in unverzüg-
lich die betroffene Person unter Angabe der Gründe, aus denen die Zulassung versagt wurde. 
(4) G egen die Nichtzulassung einer Wahlbewerbung kann binnen Wochenfrist Beschwerde bei 
dem/der Wahlleiter*in eingelegt werden. Die Beschwerde ist zu richten an Stadt Münster, Amt für 
Bürger- und Ratsservice, Wahlen, 48127 Münster. Die Frist beginnt am Tag nach der Entscheidung 
des Wahlausschusses. Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, ist dies schriftlich zu begründen, mit 
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen zuzustellen.  
 
§ 13 Stimmzettel 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der 
Reihenfolge ihrer Bekanntmachung unter Angabe von Familien- und Vornamen, Lebensalter und 
Stadtbezirk des Haupt- oder alleinigen Wohnortes. 
 
§ 14 Wähler*innenverzeichnis  
(1) Die Verwaltung legt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wähler*innenverzeichnis) an.

(2) Alle Wahlberechtigten werden dort mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung 
von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor dem (ersten) Wahltag im Wahlgebiet für eine 
Haupt- oder alleinige Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind. Vom 42. bis zum 16. Tag vor 
dem (ersten) Wahltag werden Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum ihre Haupt - oder alleinige 
Wohnung bei der Meldebehörde anmelden, ebenfalls von Amts wegen in das Wähler*innenverzeich-
nis eingetragen. Personen, zu denen der Meldebehörde nach dem 42. Tag vor dem (ersten) Wahltag 
ihr Fortzug aus dem Wahlgebiet bekannt wird, werden von Amts wegen aus dem Wähler*innenver-
zeichnis ausgetragen bis das Wähler*innenverzeichnis abgeschlossen wird. Das Wähler*innenver-
zeichnis ist am 2. Tag vor dem (e rsten) Wahltag, 18 Uhr, abzuschließen. Eintragungen finden da-
nach von Amts wegen nicht mehr statt, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkei-
ten, die noch bis zum Tag vor dem (ersten) Wahltag zu berichtigen sind. 
(3) Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner eigenen Person im Wähler*innenverzeichnis 
vermerkten Daten überprüfen zu können, wird allen Wahlberechtigten vom 20. bis zum 16. Tag vor 
dem ersten Wahltag während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde zu den ve r-
merkten Daten im Amt für Bürger- und Ratsservice Auskunft erteilt, die sich über ihre Identität durch 
Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes hinreichend ausweisen können. Der/Die Wahlleiter*in 
macht spätestens am 24. Tag vor dem (ersten) Wahltag in geeigneter Weise bekannt von wem, zu 
welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden 
die Auskunft eingeholt werden kann und ob der Ort barrierefrei erreichbar ist. 
(4) Wer das Wähler*innenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Aus-
kunftsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu richten an Stadt Münster, Amt für Bürger - und 
Ratsservice, Wahlen, 48127 Münster. Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist dies schriftlich zu be-
gründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem/den Betroffenen zuzustellen. 
 
§ 15 Wahlbenachrichtigung 
(1) Die Verwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tag vor dem (ersten) Wahltag alle Wahlbe-
rechtigten, die in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen sind, darüber, wie sie ihr Wahlrecht aus-
üben können. 
(2) Die Benachrichtigung soll mindestens enthalten 
1. Familien- und Vor namen sowie die bei der Meldebehörde angemeldete Haupt - oder alleinige 
Wohnung des Wahlberechtigten, 
2. die Angabe der Wahlzeit(en), 
3. die Nummer unter der, der Wahlberechtigte in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist, 
4. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht entsprechend § 25 Absatz 4 des Kom-
munalwahlgesetzes nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 
5. falls Urnenwahl möglich ist, die A ngabe des Wahlraumes,  ob dieser barrierefrei ist und einen 
Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten 
können sowie die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung z ur Wahl mitzubringen und den Perso-
nalausweis bereitzuhalten, 
6. falls Briefwahl möglich ist, die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht 
ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt  
sowie die weitere Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung 
von Briefwahlunterlagen, die dann mindestens Hinweise darüber enthalten muss,  
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahl-
raum oder durch Briefwahl wählen will, 
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und 
c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, 
wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen 
wird.

(3) Erfolgt eine Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wähler*innenverzeichnis nach § 14 Ab-
satz 2 Satz 2, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. 
 
§ 16 Durchführung der Wahl  
1. Wählen kann nur, wer in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist oder, falls die Möglichkeit 
der Briefwahl vom Wahlausschuss beschlossen wurde, einen Wahlschein hat. 
2. Jede(r) Wahlberechtigte hat eine Stimme. 
3. Auf Verlangen hat der/die Wähler*in sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person aus-
zuweisen.  
 
§ 17 Urnenwahl 
(1) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahlteilnahme durch persönlichen Einwurf des 
Stimmzettels durch eine(n) Wahlberechtigte(n) in eine Wahlurne (Urnenwahl ) an der Jugendrats-
wahl möglich ist, findet die Urnenwahl in den weiterführenden Schulen im Wahlgebiet statt. Hat der 
Wahlausschluss beschlossen, dass die Jugendratswahl an einem Wahltag der Wahlen zum Rat 
und/oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Münster oder zu den Parla-
menten von Land, Bund oder Europäischer Union stattfinden soll, erfolgt die Urnenwahl in den Wahl-
lokalen, die auch für die verbundene(n) Wahl(en) eingerichtet werden. 
(2) An und in den weiterführenden Schulen werden Plakate der Kandidatinnen und/oder Kandidaten 
mit Bild, Familien- und Vornamen, Lebensalter und dem Stadtbezirk, in dem ihre Haupt- oder allei-
nigen Wohnungen liegen, ausgehängt. 
(3) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahl mit einer anderen Wahl verbunden stattfin-
den soll, gelten für die Urnenwahl zur Jugendratswahl die für die andere Wahl geltenden Regelun-
gen. Zählt zu den anderen verbundenen Wahlen auch die Kommunalwahl, gelten für die Urnenwahl 
zur Jugendratswahl stets die für die verbundene Kommunalwahl geltenden Regelungen zur Urnen-
wahl. Findet die Jugendratswahl (auch) in der Form der Urnenwahl nicht gemeinsam mit einer an-
deren Wahl statt, gilt insbesondere Folgendes: 
1. Vor Beginn der Urnenwahl hat der zuständige Wahlvorstand angemessene Vorkehrungen zu tref-
fen, dass die Wähler*innen im Wahlraum den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 
2. Er hat vor Beginn der Urnenwahl sicherzustellen, dass die Wahlurne leer ist und bis zum Beginn 
der Wahlhandlung verschlossen bleibt. 
3. Wahlwerbung ist im Wahlraum untersagt. 
4. Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, muss mindestens ein Mitglied des zustän-
digen Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 
5. Vor der Aushändigung des Stimmzettels  ist vom zust ändigen Wahlvorstand festzustellen, ob 
der/die Wähler*in in das Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist. 
6. Der/Die Wähler*in kennzeichnet den Stimmzettel unbeobachtet und in der Weise, dass er durch 
ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher 
Kandidatin oder welchem Kandidaten sie gelten soll. Sie/Er faltet daraufhin den Stimmzettel in der 
Weise, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. 
7. Der/Die Wähler*in kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein(e) Wähler*in der/die des 
Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimm-
zettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen 
Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder s ehbehinderte Wähler*innen können sich zur Kenn-
zeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Hilfeleistung muss sich 
auf die Erfüllung der Wahlentscheidung der Wählerin/des Wählers beschränken; die Hilfsperson ist 
zur Geheimhaltung der durch die Hilfeleistung erlangten Kenntnisse verpflichtet. 
8. Nach Ablauf der für die Öffnung des Wahlraumes zur Urnenwahl festgesetzten Zeit, dürfen nur 
noch die Wahlberechtigten die Urnenwahl durchführen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Wahl-
raum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange vom Wahlvorstand zu sperren. Danach erklärt

der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet, die Wahlurne ist bis zur Auszählung der abgege-
benen Stimmen so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf, die körperliche Beein-
flussung oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses oder die Ent-
wendung der Wahlurnen ausgeschlossen ist. Vor der Entnahme der Stimmzettel aus der Wahlurne 
zur Auszählung, überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass der Verschluss unversehrt ist. 
9. Wird di e Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahlurne in  gleicher Weise zu verschließen und 
aufzubewahren; bei Wiedereröffnung der Urnenwahl die gleiche Überzeugung zu gewinnen.   
 
§ 18 Elektronische Wahl 
Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahl - unter Einhaltung der Wa hlgrundsätze - als 
internetbasierte Online-Wahl (elektronische Wahl) durchgeführt werden kann, wird den Wahlberech-
tigten ein Wahlschreiben mit den Zugangsdaten und Informationen zur Wahlteilnahme  - insbeson-
dere zur Nutzung des Wahlportals - von Amts wegen zugesandt.  Das nähere Verfahren beschließt 
der/die Wahlleiter*in.  
 
§ 19 Briefwahl 
(1) Hat der Wahlausschuss zusätzlich die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl beschlos-
sen, können Briefwahlunterlagen mittels eines amtlichen Briefwahlantrages schriftlich durch alle 
Wahlberechtigten bei der Stadt Münster, Wahlamt, 48127 Münster, beantragt werden. Hat der Wahl-
ausschuss die Briefwahl als einzige Mögl ichkeit der Stimmabgabe beschlossen (reine Briefwahl), 
werden die Briefwahlunterlagen allen Wahlberechtigten von Amts wegen zugesandt. Hat der Wahl-
ausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl als elektronische Wahl durchgeführt wird, sind 
die Wahlberechtigten nach der Ausstellung des beantragten Wahlscheines von der Wahlteilnahme 
durch eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen. 
(2) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler*in dem/der Oberbürgermeister*in in einem verschlossenen 
Wahlbriefumschlag 
1. seinen/ihren Wahlschein, 
2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen/ihren Stimmzettel 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am (letzten) Wahltag vor dem Ende der Wahlzeit 
bis 16 Uhr bei ihm eingeht. Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl als elekt-
ronische Wahl durchgeführt wird, gilt die Stimmabgabe als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief  
bis zum Ende der elektronischen Wahlhandlung beim Wahlamt eingegangen ist. Briefwähler*innen 
haben ihren Stimmzettel persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen. Der amtliche Stimmzettel-
umschlag ist nach dem Einlegen des Stimmzettels so zu verschließen, d ass das Wahlgeheimnis 
gewahrt bleibt.  
3. Auf dem Wahlschein unterzeichnet der/die Wähler*in die dort vorgesehene Erklärung zur Brief-
wahl, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Wähler*in gekenn-
zeichnet worden ist. 
(3) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Wahl mit einer anderen Wahl verbunden stattfin-
den soll, gelten im Übrigen für die Briefwahl zur Jugendratswahl die für die andere Wahl geltenden 
Regelungen entsprechend, wobei an die S telle einer erforderlichen  eidesstattlichen Versicherung 
der Briefwählenden, stets die auf dem Wahlschein abzugebende Erklärung des Wahlberechtigten 
nach Absatz 2 Ziffer 3  tritt. Zählt zu den anderen verbundenen Wahlen auch die Kommunalwahl, 
finden für die Briefwahl zur Jugendratswahl im Übrigen stets die für die verbundene Kommunalwahl 
geltenden Regelungen zur Briefwahl entsprechende Anwendung; an die Stelle der eidesstattlichen 
Versicherung nach § 26 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz tritt die auf dem Wahlschein abzugebende 
Erklärung des Wahlberechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3. 
(4) Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl mit der Möglichkeit der Briefwahl 
an einem Wahltag der Wahlen zum Rat und/oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

der Stadt Münster und/oder zu den Parlamenten von Land, Bund oder Europäischer Union stattfin-
den soll, findet die Briefwahl - in der Form der sog. Direkt-Briefwahl - auch in dem/den dazu für die 
verbundene(n) Wahl(en) eingerichteten Wahlbüro(s) statt.  
 
§ 20 Stimmenzählung  
(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und beginnt unverzüglich nach dem Ende der Wahlzeit 
am (letzten) Wahltag. Hat der Wahlausschuss beschlossen, dass die Jugendratswahl verbunden mit 
einer anderen Wahl statt finden soll, erfolgt die Stimmenzählung zur  Jugendratswahl im Rahmen 
einer zentralen Auszählung nach Absatz 3, die spätestens am Folgetag nach der Stimmenzählung 
zur verbundenen Wahl erfolgen soll. 
(2) Für die Stimmenzählung gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommu-
nalwahlordnung entsprechend. 
(3) Hat der Wahlausschuss dies beschlossen, können nach dem Ende der Wahlzeit die Wahlurnen 
zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt  werden (Zentrale Auszählung). Den Wahlurnen 
sind das jeweilige Wähler*innenverzeichnis, die jeweilige  Niederschrift und , falls vom Wahlaus-
schuss die Möglichkeit der Briefwahl beschlossen wurde, die eingenommenen Wahlscheine beizu-
legen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend 
von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Zählung der Stimmen zuständig. 
Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wähler*innenverzeichnisse und, falls vom 
Wahlausschuss die Möglichkeit der Briefwahl beschlossen wurde , der eingenommenen Wahl-
scheine, die Anzahl der abgegebenen  Stimmen festgestellt. Die ermitte lte Anzahl wird mit den in 
den Wahlurnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Anzahl der gültigen Stimmen 
und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.  Über die Gültigkeit der Stimmen 
entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.  
(4) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen. 
(5) Hat der Wahlausschuss die elektronische Wahl beschlossen, ist für die Administration der Wahl-
server und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl, die Autorisierung durch 
den/die Wahlleiter*in erforderlich. Sie/Er veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektroni-
schen Wahl die öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch 
einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse zusammen. Alle Datensätze der elektronischen Inter-
netwahl sind in geeigneter Weise zu speichern. Es sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu 
stellen, die den Auszählungsprozess jederzeit reproduzierbar machen. 
 
§ 21 Ungültige Stimmen 
(1) Zu den Stimmzetteln, die zu ungültigen Stimmen führen, weil sie den Willen der Wählerin oder 
des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gehören insbesondere solche, 
1. bei denen mehrere Wahlbewerber*innen angekreuzt oder bezeichnet sind, 
2. deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt , welche(r) Wahlbewer-
ber*in gemeint ist oder 
3. die zerrissen oder stark beschädigt sind. 
(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen auf dem Stimmzettel machen die Stimme dann ungültig, wenn 
der/die Wähler*in mit ihnen über die zulässige Bezeichnung der Kandidatin oder des Kandidaten 
hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Äußerung ist nicht darin zu 
sehen, dass der/die Wähler*in bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten mehrere Kreuze anbringt 
oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einer Kandidatin oder einem Kandidaten streicht. 
(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem 
amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der of-
fensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleich-
wohl eine Zurückweisung des Wahlbriefes nicht erfolgt ist. Befinden sich bei der Briefwahl in einem 
Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel.

Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzette l gekennzeichnet, zählen sie als eine 
gültige Stimme; andernfalls sind sie als eine ungültige Stimme zu werten. 
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit einer Stimme. 
 
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Voll-
ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den/die Wahlleiter*in - unverzüglich nach der Wahl das 
Wahlergebnis und die Sitzverteilung fest. Er ist dabei an die Ent scheidung der Wahlvorstände ge-
bunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.  
(2) Die Anzahl der je Stadtbezirk zu vergebenden Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat 
der Stadt Münster in der jeweils geltenden Fassung. Ist die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten 
aus einem Stadtbezirk erschöpft, rückt der/die Kandidat*in aus den übrigen Stadtbezirken nach, 
die/der bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Bei gleichen zu berücksichti-
genden Zahlenwerten entscheidet das von dem/der Wahlleiter*in zu ziehende Los. 
(3) Der/Die Wahlleiter*in gibt den Familien- und Vornamen sowie den Stadtbezirk der im Wahlgebiet 
bei der Meldebehörde angemeldeten Haupt- oder alleinigen Wohnort der gewählten Bewerber*innen 
öffentlich bekannt, ebenso, die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl , an wen Ein-
sprüche zu richten und dass diese schriftlich zu begründen sind (§ 23 Absatz 1). Sie/Er benachrich-
tigt die Gewählten durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binne n einer Woche 
anzunehmen. In der Benachrichtigung weist der/die Wahlleiter*in darauf hin, dass 
1. die Mitgliedschaft im Jugendrat mit der Feststellung des Wahl ergebnisses durch den Wahlaus-
schuss erworben wird, jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung, 
2. wer die Annahme der Wahl ablehnen will, dies schriftlich gegenüber dem/der Wahlleiter*in erklä-
ren muss und 
3. die Ablehnung nicht widerrufen werden kann. 
 
§ 23 Wahlprüfung  
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahler-
gebnisses schriftlich ein begründeter Einspruch bei dem/der Wahlleiter*in eingereicht werden. Der 
Einspruch ist zu richten an Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlen, 48127 Münster.  
(2) Über eingereichte Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss binnen eines Monats nach Ablauf 
der in Absatz 1 festgelegten Frist . Entscheidungen über Einsprüche zur Wahl trifft der Wahlaus-
schuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gelangt der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner Mit-
glieder zu der Überzeugung, dass die in der Begründung vorgetragenen Tatsachen das Ergebnis 
der Wahl beeinflusst haben, ordnet er eine Wiederholungswahl im erforderlichen Umfang an.  Wird 
ein Einspruch zurückgewiesen, ist dies schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsb elehrung 
zu versehen und der Person, die den Einspruch erhoben hat, zuzustellen. 
 
§ 24 Ausscheiden und Nachfolge von Mitgliedern 
(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz im Jugendrat 
1. durch Verzicht, 
2. wenn es seine Haupt- oder alleinige Wohnung im Wahlgebiet aufgegeben hat oder 
3. wenn es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates teilgenommen 
und nach erfolgter Zustellung einer schriftlichen Aufforderung der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur 
künftigen Teilnahme, zwei weitere Male unentschuldigt gefehlt hat.  
(2) Der Verzicht auf die weitere Mitgliedschaft im Jugendrat ist nur wirksam, wenn er dem/der Wahl-
leiter*in oder einer von ihr/ihm dazu bea uftragten Person schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann 
mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen wer-
den.

(3) Hat ein Mitglied seinen Sitz im Jugendrat verloren, rückt der/die Kandidat*in mit der nächsthöhe-
ren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach, in dem das bisherige Mitglied am (ersten) 
Wahltag mit seinem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz im Wahlgebiet angemeldet war; es sei denn, 
das ausscheidende Mitglied hat seinen Sitz im Jugendrat gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 oder 3 erlangt. 
Hat das ausscheidende Mitglied nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder 3 die Mitgliedschaft erlangt oder ist 
die Liste der Kandidatinnen und  Kandidaten aus einem Stadtbezirk erschöpft, rückt der/die Kandi-
dat*in nach, die/der in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl aller 
noch nicht im Jugendrat vertretenen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hat. Die/Der Wahllei-
ter*in informiert das neue Mitglied entsprechend § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3. 
 
§ 25 Ausführungsanweisung 
Der/Die Wahlleiter*in kann weitere Einzelheiten zur Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt 
sind und mit ihren Regelungen vereinbar sind, in einer Ausführungsanweisung festlegen.  
 
§ 26 Bekanntmachungen 
Die Bekanntmachung in geeigneter Weise im Sinne dieser Wahlordnung erfolgt insbesondere durch 
eine Veröffentlichung auf dem Internetauftritt des Wahlamtes zu Jugendratswahlen der Stadt Müns-
ter (https://www.stadt-muenster.de/wahlen/jugendrat.html). Soweit in dieser Wahlordnung eine öf-
fentliche Bekanntmachung angeordnet ist, ist eine Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt erfor-
derlich.  
 
§ 27 Fristen 
(1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich 
nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder 
einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist 
ausgeschlossen.  
(2) Soweit diese Wahlordnung keine andere Regelung trifft, enden die dort vorgesehenen Fristen 
um 16 Uhr des Ablauftages. 
 
§ 28 Anzuwendende Vorschriften 
Soweit diese Wahlordnung keine speziellen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des 
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. 
 
§ 29 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die vorherige Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) 
vom 12.02.2021 außer Kraft.

Anlage A

2605 Zeichen

Anlage A zur V/0079/2024 
Kurzüberblick 
Der Rat beschließt die Neufassung der Satzung des Jugendrates (Wahlordnung Jugendrat). Die 
Wahl des gesamtstädtischen Jugendrates kann auf der Grundlage der Neufassung gemeinsam 
mit der Europawahl 2024 durchgeführt und auch künftig mit anderen Wahlvorgängen gemeinsam 
stattfinden; auch mit einem gemeinsamen Angebot der Urnen-, Brief- sowie „Direkt-Brief-Wahl“ im 
Wahlbüro der Stadt Münster. Bisherige Möglichkeiten der Wahldurchführung schreibt die Neufas-
sung weiterhin fest, künftig berücksichtigt sie auch aktuell bereits für andere kommunale Wahl-
vorgänge beschlossene oder bereits geltende wahlrechtliche Neuerungen sowie frühzeitig ver-
lässliche Termin- und Fristenangaben zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Wahl(en).   
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
 (Weitere) Flexibilisierung der Wahlordnung im Hinblick auf unterschiedliche Wahlverfahren; 
dabei auch Schaffung der Möglichkeit der gleichzeitigen Durchführung künftiger Jugendrats-
wahlen mit anderen Wahlvorgängen, insb. solchen, bei denen Wahllokale und das Direkt-
Brief-Wahlbüro zur gemeinsamen Nutzung eingerichtet werden können, das Briefwahlverfah-
ren mit der Möglichkeit der Online-Beantragung des Wahlscheines zu allen verbundenen 
Wahlvorgängen gemeinsam angeboten werden kann. 
 Anpassung der bisherigen Festschreibungen an aktuelle Rechtsgrundlagen für andere kom-
munale Wahlvorgänge. 
 Erreichung frühzeitig verlässlicher Termin- und Fristenvorgaben durch die Wahlordnung, insb. 
für das Vorhaben der Ermöglichung einer Wahlen-Verbindung, um eine ausreichende - auch 
informationstechnische - Vorbereitung auf den Wahl(en)termin gewährleisten zu können.  
 Mit der Möglichkeit einer Wahlenverbindung, kann die Wahrnehmung der Wahl zum Jugend-
parlament im Schuljahresablauf und dadurch auch die Wahlbeteiligung gesteigert werden; 
ebenso das Interesse an einer Kandidatur. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 0208 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

3490 Zeichen

V/0079/2024 
V/0079/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.02.2024 Jugendrat Vorberatung 
   15.02.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.02.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) wird in 
der Fassung der Anlage 1 neu gefasst. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
Die für das Jahr 2024 satzungsgemäß vorgesehene Jugendratswahl soll gemeinsam mit der Europa-
wahl am 09. Juni 2024 durchgeführt werden – auch mit der Möglichkeit der Teilnahme der Kinder und 
Jugendlichen an der Wahl per Briefwahl.  
 
In sämtlichen der für die Europawahl einzurichtenden Wahllokale soll am Wahltag auch die Urnen-
wahl zur Jugendratswahl zugunsten der Wahlberechtigten ermöglicht werden.  
 
Außerdem soll das sog. „Direkt-Briefwahlverfahren“ in dem zur Europawahl in der Stadthausgalerie 
einzurichtenden Wahlbüro der Stadt Münster allen zur Jugendratswahl wahlberechtigten Kindern und 
Jugendlichen angeboten werden können.  
 
Insbesondere müssen für das Vorhaben einer möglichen Wahlen-Verbindung und Wahlteilnahme 
durch Briefwahl frühzeitig erkennbare und verlässliche Termindaten und Fristen für eine hinreichende 
- vor allem informationstechnische - Vorbereitung bereits in der Wahlordnung festgeschrieben wer-
Amt für Bürger - und 
Ratsservice 
 
05.02.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Waldeyer 
Telefon: 492-3307 
w aldeyer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0079/2024 
den. Informationstechnische Systeme müssen weit vor dem Wahltermin auf diesen vorbereitet wer-
den durch Anlage der wahlenspezifischen Daten. Wahlvorgänge werden zunehmend durch informati-
onstechnische Systeme zur Unterstützung der Wahlorganisation begleitet. Ihre sorgsame Vorberei-
tung bezieht auch regelmäßig frühzeitig vorzubereitende Testverfahren und im Vorlauf dazu eine um-
fangreiche Datenanlage bzw. -pflege mit ein, die durch spätere Beschlüsse des Wahlausschusses 
oder Entscheidungen des/der Wahlleiter*in nicht in gleicher Weise verlässlich angekündigt sind, wie 
dies durch eine Festschreibung in der Satzung erfolgt.  
 
Mit der geschaffenen Möglichkeit, die Jugendratswahl mit anderen Wahlvorgängen zu verbinden, 
kann die Wahrnehmung der Wahl zum Jugendparlament im Kreis der Wahlberechtigten und in deren 
Schuljahresablauf deutlich gesteigert werden – auch die möglichen weiteren Optionen der Wahlteil-
nahme, die Wahlbeteiligung erhöhen. Wahlbewerbungen können durch eine Wahlenverbindung und 
die mögliche Nutzung aller Wahllokale und des Wahlbüros im gesamten Wahlgebiet deutlich präsen-
ter wahrgenommen, das Interesse daran und die wahrgenommene Bedeutung der Ratstätigkeit zu-
sätzlich gesteigert werden. 
 
Hierzu wird mit der anliegenden Satzung eine geeignete Wahlordnung geregelt und in einer ge-
schlechterneutralen Sprache gefasst; die bislang geltenden Satzungsinhalte sind für die genannten 
Vorhaben untauglich.  
 
Die Neufassung ermöglicht weiterhin sämtliche der bislang möglichen Arten der Durchführung der 
Jugendratswahl mit allen bisher geltenden Fristen und Terminen. 
 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
Anlagen: 
 
- Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung 
Jugendrat)

Beratungsverlauf (4)

05.02.2024 Jugendrat
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0079/2024
Typ
Vorlagen
Datum
25.01.2024
Erstellt
25.01.2024 16:29