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V/0922/2016

Reform der Umsatzbesteuerung öffentlicher Körperschaften durch die Neufassung des § 2b Umsatzsteuergestz (UStG)

Vorlagen 18.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.11.2016, TOP 21

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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V/0922/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Reform der Umsatzbesteuerung öffentlicher Körperschaften durch die Neufassung des § 2b 
Umsatzsteuergestz (UStG) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 
16.11.2016 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Stadt Münster wird von dem Wahlrecht nach § 27 Abs . 22 Satz 3 UStG Gebrauch m a-
chen, das für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausg e-
führten Leistungen der Stadt Münster die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin 
nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31. De zember 2015 geltenden 
Fassung erfolgen soll. 
 
 
1. Derzeitige Rechtslage 
 
Nach dem derzeit noch geltenden Umsatzsteuerrecht sind juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, also hier die Stadt Münster, nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihr er 
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich und damit unternehmerisch 
tätig. Für die Abgrenzung, ob ein Betrieb gewerblicher Art oder nicht steuerbare Leistungen (z. B. 
sogenannte Beistandsleistungen, Vermögensverwaltung) vorliege n, ist nach derzeitiger Verwa l-
tungsauffassung auf die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung abzustellen. 
 
Seit März 2010 hat sich der Bundesfinanzhof unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 
Europäischen Gerichtshofs in mehreren Entscheidungen von de r körperschaftsteuerlichen Ei n-
ordnung als Betrieb gewerblicher Art gelöst und § 2 Abs. 3 UStG EU -konform ausgelegt. Danach 
sind alle Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grund-
lage erbringen und alle Leistungen,  die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffen t-
lich-rechtlicher Grundlage – aber im Wettbewerb zu privaten Unternehmen – erbringen, als u n-
ternehmerisch und umsatzsteuerbar zu beurteilen. 
 
Besondere Aufmerksamkeit erlangte das Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10, mit dem der Bundes-
finanzhof Beistandsleistungen zwischen Kommunen in den Fällen als umsatzsteuerbar beurteilt 
hat, in denen die Nichtbesteuerung dieser Leistungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0922/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Günther 
Ruf: 
492-2035 
E-Mail: 
GuentherJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
18.10.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0922/2016 
 
gegenüber gewerblichen Unternehmen führe n könnte. Die körperschaftsteuerliche Beurteilung 
bleibt davon unberührt. 
 
 
2. Künftige Rechtslage 
 
- Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage : Auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte 
Leistungen werden künftig umsatzsteuerpflichtig sein, sofern nicht ei ne der Steuerbefre i-
ungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes (ohne Optionsmöglichkeit) greift. 
 
- Tätigkeiten im Rahmen öffentliche r Gewalt: Tätigkeiten einer juristischen Person des ö f-
fentlichen Rechts, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen,  unterliegen 
dann der Umsatzsteuer, wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerru n-
gen führt.  
 
Durch die gesetzliche Neuregelung wird näher bestimmt, wann keine größeren Wettb e-
werbsverzerrungen anzunehmen sind und die Leistungen somit nicht der  Umsatzsteuer 
unterliegen. Dabei wird zwischen Leistungen unterschieden, die an alle erbrach t werden 
(§2b Abs. 2 UStG n.F.)  und solchen, die an andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts erbracht werden (§2b Abs. 3 UStG n.F.). 
 
- Leistungen nach §2b  Abs. 2 UStG  n.F.: Durch die Regelung des § 2b Abs. 2 UStG n.F. 
werden insbesondere gleichartige Leistungen, die im Jahr eine Umsatzgrenze von 17.500 
Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden, nicht der Umsatzsteuer unterworfen. 
 
- Leistungen nach §2b Ab s. 3 UStG  n.F.: Werden Leistungen an eine andere juristische 
Person des öffentlichen Rechts erbracht (z. B. im Rahmen der interkommunalen Zusa m-
menarbeit), die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person 
des öffentlichen Rechts erbracht werden können, liegen keine wettbewerbsrelevanten und 
damit unternehmerischen Tätigkeiten vor (§2b Abs. 3 Nr. 1 UStG n.F.). Das ist z. B. der 
Fall, wenn zwei Kommunen gemeinsame Standes- und Ordnungsamtsbezirke bilden oder 
die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter zentralisieren. 
 
Darüber hinaus liegen nach §2b Abs. 3 Nr. 2 UStG n.F. keine oder aber vernachlässigb a-
re Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Zusammenarbeit der öffentlichen Einrichtu n-
gen durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bes timmt wird. Das ist rege l-
mäßig der Fall, wenn 
 
 die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, 
 die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer 
allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, 
 die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden 
und 
 die leistende öffentliche Einrichtung gleichartige Leistungen im Wesentlichen an an-
dere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.  
 
Sind alle vier Kriterien erfüllt, ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der öffent-
lichen Einrichtungen durch spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird und die en t-
sprechenden Tätigkeiten der leistenden juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht 
der Umsatzbesteuerung unterliegen. Eine allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe 
liegt auch dann vor, wenn die Aufgabe auf die leistende juristische Person des öffentl i-
chen Rechts (z. B. einen Zweckverband) übertragen wurde. 
 
Bei Leistungen, die nur mittelbar der  Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen (verwa l-
tungsunterstützende Hilfstätigkeiten), kann es künftig zu einer Umsatzbesteuerung ko m-
men.

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V/0922/2016 
 
Insbesondere die zukünftige umsatzsteuerliche Beurteilung von sogenannten Back-office-
Tätigkeiten (z.B. Dienstleistungen interkommunaler Rechenzentren, Call-Center und Bau-
höfe) ist bisher ungeklärt. Die Zweckverbände fordern Klarstellung, dass auch bei solchen 
Leistungen § 2b Abs. 3 UStG Anwendung findet. 
 
Die vorstehenden Regelungen gehen auf die Rechtsprechung des Gerich tshofs der Euro-
päischen Union zur Berücksichtigung spezifischer öffentlicher Belange zurück. Die mei s-
ten dieser Urteile sind zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts ergangen. 
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden – soweit das mit den verb indlichen Vor-
gaben der Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie vereinbar ist – für den Bereich der Umsat z-
steuer herangezogen. 
 
Die Regelungen sind nicht abschließend. Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, 
ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Nichtbeste uerung wegen fehlender  Wettb e-
werbsrelevanz der Leistung in Betracht kommt. 
 
In einem angekündigten aber noch ausstehenden Anwendungsschreiben des Bundesm i-
nisteriums für Finanzen (BMF) sollen der Praxis Anwendungshilfen gegeben werden. 
 
 
3. Übergangsregelung 
 
Das neue Besteuerungssystem ist erstmals auf nach dem 31.12.2016 ausgeführte Umsätze  an-
zuwenden. Um den betroffenen Städten einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerung s-
system zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit, die alte Rechtslage noch maxima l vier weitere 
Jahre anzuwenden. Hierzu bedarf es einer formlosen, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem F i-
nanzamt abzugebenden Erklärung. 
 
Gründe für die Ausübung des Optionsrechts: 
 
Die Auswirkungen des neuen Besteuerungssystems können nur auf Basis einer umf änglichen 
Belastungsrechnung (Best-/Worst-Case-Szenarien) ermittelt werden, in der sämtliche Leistung s-
beziehungen aller Einrichtungen der Stadt inklusive ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
und Eigenbetriebe inventarisiert und steuerlich bewertet werden müssen. 
 
Bei der Auslegung des neuen § 2 b UStG bestehen derzeit aber noch erhebliche Unsicherheiten, 
hinsichtlich der Abgrenzung privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Tätigkeiten, dem Vorliegen 
von Wettbewerbsverzerrungen, der Anwendung und Ber echnung der Nichtaufgriffsgrenze etc. . 
Diese Punkte sind nur mit umfassenden Verwaltungsanweisungen administrierbar. Diese zentr a-
len Anwendungsfragen sollen in einem BMF -Schreiben geklärt werden, dass vermutlich noch im 
Jahr 2016 ergehen soll. Auf Basis di eses Schreibens empfiehlt es sich dann, die in der Stadt 
Münster vorliegenden Sachverhalte zu untersuchen und die Risiken abzuschätzen. 
 
Durch die Neuregelung ist für die Stadt Münster eine höhere steuerliche Belastung zu erwarten, 
da künftig neben den Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage auch hoheitliche Tätigkeiten, die 
zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dies 
kann voraussichtlich auch durch einen teilweise höheren Vorsteuerabzug nicht kompensiert  wer-
den. 
 
Neben der Prüfung möglicher finanzieller Konsequenzen bzw. der Möglichkeiten zur Umsetzung 
steuerlicher Optimierungen gilt es dabei auch, die Verwaltungsprozesse und EDV -Systeme der 
Stadt Münster an die neue Rechtslage anzupassen. Zudem muss auch  überprüft werden, inwie-
fern zukünftige steuerrechtliche Veränderungen leichter geplant bzw. umgesetzt werden können.

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V/0922/2016 
 
Zusammenfassend ist die Ausübung der Option, die alte Rechtslage noch maximal vier weitere 
Jahre anzuwenden, aus folgenden Gründen erforderlich: 
 
 Die nicht bis zum 31.12.2016 durchzuführende Vollerhebung der Leistungsbeziehungen.  
 
 Die große Anzahl von zu untersuchenden Sachverhalten und Verträgen innerhalb der 
Stadt Münster. Ohne eine steuerliche Prüfung kann keine zutreffende Steuererklärung 
abgegeben werden. 
 
 Die auf Grund der Neuregelung erforderlichen Änderungen hinsichtlich personeller, fi-
nanztechnischer und organisatorischer Abläufe. 
 
 Die ungeklärten zentralen Anwendungsfragen (BMF-Schreiben). 
 
Bei neuen Erkenntnissen kann die beantragte Option einmalig zu Beginn des nächstfolgenden 
Kalenderjahres zurückgezogen werden. 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 17 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 21 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0922/2016
Typ
Vorlagen
Datum
18.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37