V/0922/2016
Reform der Umsatzbesteuerung öffentlicher Körperschaften durch die Neufassung des § 2b Umsatzsteuergestz (UStG)
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Berichtsvorlage
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V/0922/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Reform der Umsatzbesteuerung öffentlicher Körperschaften durch die Neufassung des § 2b Umsatzsteuergestz (UStG) Beratungsfolge 09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 16.11.2016 Rat Bericht Bericht: Die Stadt Münster wird von dem Wahlrecht nach § 27 Abs . 22 Satz 3 UStG Gebrauch m a- chen, das für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausg e- führten Leistungen der Stadt Münster die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31. De zember 2015 geltenden Fassung erfolgen soll. 1. Derzeitige Rechtslage Nach dem derzeit noch geltenden Umsatzsteuerrecht sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, also hier die Stadt Münster, nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihr er land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich und damit unternehmerisch tätig. Für die Abgrenzung, ob ein Betrieb gewerblicher Art oder nicht steuerbare Leistungen (z. B. sogenannte Beistandsleistungen, Vermögensverwaltung) vorliege n, ist nach derzeitiger Verwa l- tungsauffassung auf die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung abzustellen. Seit März 2010 hat sich der Bundesfinanzhof unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in mehreren Entscheidungen von de r körperschaftsteuerlichen Ei n- ordnung als Betrieb gewerblicher Art gelöst und § 2 Abs. 3 UStG EU -konform ausgelegt. Danach sind alle Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grund- lage erbringen und alle Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffen t- lich-rechtlicher Grundlage – aber im Wettbewerb zu privaten Unternehmen – erbringen, als u n- ternehmerisch und umsatzsteuerbar zu beurteilen. Besondere Aufmerksamkeit erlangte das Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10, mit dem der Bundes- finanzhof Beistandsleistungen zwischen Kommunen in den Fällen als umsatzsteuerbar beurteilt hat, in denen die Nichtbesteuerung dieser Leistungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen Vorlagen-Nr.: V/0922/2016 Auskunft erteilt: Herr Günther Ruf: 492-2035 E-Mail: GuentherJ@stadt-muenster.de Datum: 18.10.2016 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0922/2016 gegenüber gewerblichen Unternehmen führe n könnte. Die körperschaftsteuerliche Beurteilung bleibt davon unberührt. 2. Künftige Rechtslage - Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage : Auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen werden künftig umsatzsteuerpflichtig sein, sofern nicht ei ne der Steuerbefre i- ungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes (ohne Optionsmöglichkeit) greift. - Tätigkeiten im Rahmen öffentliche r Gewalt: Tätigkeiten einer juristischen Person des ö f- fentlichen Rechts, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, unterliegen dann der Umsatzsteuer, wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerru n- gen führt. Durch die gesetzliche Neuregelung wird näher bestimmt, wann keine größeren Wettb e- werbsverzerrungen anzunehmen sind und die Leistungen somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei wird zwischen Leistungen unterschieden, die an alle erbrach t werden (§2b Abs. 2 UStG n.F.) und solchen, die an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden (§2b Abs. 3 UStG n.F.). - Leistungen nach §2b Abs. 2 UStG n.F.: Durch die Regelung des § 2b Abs. 2 UStG n.F. werden insbesondere gleichartige Leistungen, die im Jahr eine Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden, nicht der Umsatzsteuer unterworfen. - Leistungen nach §2b Ab s. 3 UStG n.F.: Werden Leistungen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht (z. B. im Rahmen der interkommunalen Zusa m- menarbeit), die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden können, liegen keine wettbewerbsrelevanten und damit unternehmerischen Tätigkeiten vor (§2b Abs. 3 Nr. 1 UStG n.F.). Das ist z. B. der Fall, wenn zwei Kommunen gemeinsame Standes- und Ordnungsamtsbezirke bilden oder die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter zentralisieren. Darüber hinaus liegen nach §2b Abs. 3 Nr. 2 UStG n.F. keine oder aber vernachlässigb a- re Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Zusammenarbeit der öffentlichen Einrichtu n- gen durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bes timmt wird. Das ist rege l- mäßig der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und die leistende öffentliche Einrichtung gleichartige Leistungen im Wesentlichen an an- dere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. Sind alle vier Kriterien erfüllt, ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der öffent- lichen Einrichtungen durch spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird und die en t- sprechenden Tätigkeiten der leistenden juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Eine allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe liegt auch dann vor, wenn die Aufgabe auf die leistende juristische Person des öffentl i- chen Rechts (z. B. einen Zweckverband) übertragen wurde. Bei Leistungen, die nur mittelbar der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen (verwa l- tungsunterstützende Hilfstätigkeiten), kann es künftig zu einer Umsatzbesteuerung ko m- men. 3 V/0922/2016 Insbesondere die zukünftige umsatzsteuerliche Beurteilung von sogenannten Back-office- Tätigkeiten (z.B. Dienstleistungen interkommunaler Rechenzentren, Call-Center und Bau- höfe) ist bisher ungeklärt. Die Zweckverbände fordern Klarstellung, dass auch bei solchen Leistungen § 2b Abs. 3 UStG Anwendung findet. Die vorstehenden Regelungen gehen auf die Rechtsprechung des Gerich tshofs der Euro- päischen Union zur Berücksichtigung spezifischer öffentlicher Belange zurück. Die mei s- ten dieser Urteile sind zum Wettbewerbsbegriff im Bereich des Vergaberechts ergangen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden – soweit das mit den verb indlichen Vor- gaben der Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie vereinbar ist – für den Bereich der Umsat z- steuer herangezogen. Die Regelungen sind nicht abschließend. Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Nichtbeste uerung wegen fehlender Wettb e- werbsrelevanz der Leistung in Betracht kommt. In einem angekündigten aber noch ausstehenden Anwendungsschreiben des Bundesm i- nisteriums für Finanzen (BMF) sollen der Praxis Anwendungshilfen gegeben werden. 3. Übergangsregelung Das neue Besteuerungssystem ist erstmals auf nach dem 31.12.2016 ausgeführte Umsätze an- zuwenden. Um den betroffenen Städten einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerung s- system zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit, die alte Rechtslage noch maxima l vier weitere Jahre anzuwenden. Hierzu bedarf es einer formlosen, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem F i- nanzamt abzugebenden Erklärung. Gründe für die Ausübung des Optionsrechts: Die Auswirkungen des neuen Besteuerungssystems können nur auf Basis einer umf änglichen Belastungsrechnung (Best-/Worst-Case-Szenarien) ermittelt werden, in der sämtliche Leistung s- beziehungen aller Einrichtungen der Stadt inklusive ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Eigenbetriebe inventarisiert und steuerlich bewertet werden müssen. Bei der Auslegung des neuen § 2 b UStG bestehen derzeit aber noch erhebliche Unsicherheiten, hinsichtlich der Abgrenzung privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Tätigkeiten, dem Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen, der Anwendung und Ber echnung der Nichtaufgriffsgrenze etc. . Diese Punkte sind nur mit umfassenden Verwaltungsanweisungen administrierbar. Diese zentr a- len Anwendungsfragen sollen in einem BMF -Schreiben geklärt werden, dass vermutlich noch im Jahr 2016 ergehen soll. Auf Basis di eses Schreibens empfiehlt es sich dann, die in der Stadt Münster vorliegenden Sachverhalte zu untersuchen und die Risiken abzuschätzen. Durch die Neuregelung ist für die Stadt Münster eine höhere steuerliche Belastung zu erwarten, da künftig neben den Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage auch hoheitliche Tätigkeiten, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dies kann voraussichtlich auch durch einen teilweise höheren Vorsteuerabzug nicht kompensiert wer- den. Neben der Prüfung möglicher finanzieller Konsequenzen bzw. der Möglichkeiten zur Umsetzung steuerlicher Optimierungen gilt es dabei auch, die Verwaltungsprozesse und EDV -Systeme der Stadt Münster an die neue Rechtslage anzupassen. Zudem muss auch überprüft werden, inwie- fern zukünftige steuerrechtliche Veränderungen leichter geplant bzw. umgesetzt werden können. 4 V/0922/2016 Zusammenfassend ist die Ausübung der Option, die alte Rechtslage noch maximal vier weitere Jahre anzuwenden, aus folgenden Gründen erforderlich: Die nicht bis zum 31.12.2016 durchzuführende Vollerhebung der Leistungsbeziehungen. Die große Anzahl von zu untersuchenden Sachverhalten und Verträgen innerhalb der Stadt Münster. Ohne eine steuerliche Prüfung kann keine zutreffende Steuererklärung abgegeben werden. Die auf Grund der Neuregelung erforderlichen Änderungen hinsichtlich personeller, fi- nanztechnischer und organisatorischer Abläufe. Die ungeklärten zentralen Anwendungsfragen (BMF-Schreiben). Bei neuen Erkenntnissen kann die beantragte Option einmalig zu Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres zurückgezogen werden. I.V. Gez. Reinkemeier Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0922/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37