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V/1011/2018

Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV)

Vorlagen 05.11.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2018, TOP 37

Beschlussvorlage

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V_1011_2018_Anlage_1_ÖrV_BOR

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V_1011_2018_Anlage_2_ÖrV_BOC

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Beschlussvorlage

2565 Zeichen

V/1011/2018 
V/1011/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) 
über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.11.2018 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Mit dem Kreis Borken und der Stadt Bocholt wird jeweils eine ÖrV in der anliegenden Fassung (Anla-
gen 1 und 2) über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG möglichst bereits zum 
01.01.2019 vorbehaltlich der Zustimmung der Beratungsgremien der Partner und der Genehmigung 
durch die Aufsichtsbehörde geschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine.  
 
 
Begründung: 
 
Die interkommunale Zusammenarbeit mit den Partnern auf den Gebieten der Kreise Coesfeld und Wa-
rendorf im Rahmen der bestehenden ÖrV hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt.  
 
Die angestrebte Erweiterung der bestehenden ÖrV ist nach einer Vorgabe der Bezirksregierung Müns-
ter als Kommunalaufsichtsbehörde nur auf die kreisangehörige Kommunen auf den Gebieten der Kreise 
Coesfeld und Warendorf begrenzt (vgl. V0978/ 2018). 
 
Um auch mit dem Kreis Borken und der Stadt Bocholt eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer inter-
kommunalen Zusammenarbeit zu realisieren und gleichzeitig den kommunal-fassungsrechtlichen Best-
citeq 
 
07.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Schoenfelder 
Telefon: 492-1800 
Schoenfelder@citeq.de

- 2 - 
V/1011/2018 
immungen gerecht zu werden, ist jeweils eine ÖrV abzuschließen. Die beiden ÖrV sind als Anlage 1 
und 2 beigefügt. 
 
Zurzeit erfolgt parallel die abschließende Beschlussfassung zum Abschluss der jeweiligen ÖrV in den 
Gremien des Kreises und der Kommune. 
 
 
 
I. V.  
 
gez.  
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
1. ÖrV über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt 
Münster und dem Kreis Borken 
2. ÖrV über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt 
Münster und der Stadt Bocholt

V_1011_2018_Anlage_1_ÖrV_BOR

5180 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
Zwischen der 
Stadt Münster – citeq  
- vertreten durch den Oberbürgermeister – 
(im Folgenden: citeq) 
und 
dem Kreis Borken 
- vertreten durch den Landrat – 
(im Folgenden: ÖrV-Partner) 
wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über  
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung  
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), 
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)  
und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, 
 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. 
Anlage 1 zur Vorlage V/1011/2018

Präambel 
 
Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen 
im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die 
Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die  
Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten 
Einsatz der Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen 
Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend 
standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
(1) Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser 
Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in 
Anspruch zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen  sowie die 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren, die dem Erhalt der öffentlichen 
Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen 
Aufgabe dienen . Die einzelne Leistungsabnahme w ird durch schriftliche 
Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffentlich rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. 
 
§ 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen  
(1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und 
werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basie ren auf der jeweils aktuellen 
Preisliste der citeq. 
   
(2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. 
 
(3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 
 
(4) Sollte d ie citeq  zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern 
zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen.  
 
 
§ 3 Mitwirkung 
(1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten 
Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren 
Weiterentwicklung mitzugestalten. 
 
(2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine 
Kontaktstelle ein. 
 
(3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der 
Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. 
 
 
§ 4 Datenschutz 
Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n 
aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte 
Datenschutzvereinbarung getroffen.  
 
 
§ 5 Haftung 
(1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten 
und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen.

(2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene 
Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf  
50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt.  
 
(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 
 
(4) Die Ha ftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  
 
 
§ 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht 
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einzelnen Leistungsabnahmen 
grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch 
eingeschriebenen Brief kündigen.  Im Einzelfall können Ausnahmen mit der 
Abnahmeerklärung festgelegt werden.  
 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der 
Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten 
Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der 
Programme auf Datenträgern zu. 
 
 
 
§ 7 Schriftform  
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt  auch für 
eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
 
§ 8 Salvatorische Klausel  
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder 
undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhand en sein, so wird dadurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem 
solchen Fall  unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten 
kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. 
  
 
§ 9 Inkrafttreten  
Die Vereinbarung  bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am 
Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. 
 
 
 
 
Für den Kreis Borken 
 
Borken, den

V_1011_2018_Anlage_2_ÖrV_BOC

5190 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
Zwischen der 
Stadt Münster – citeq  
- vertreten durch den Oberbürgermeister – 
(im Folgenden: citeq) 
und 
der Stadt Bocholt 
- vertreten durch den Bürgermeister – 
(im Folgenden: ÖrV-Partner) 
wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über  
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung  
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), 
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90)  
und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, 
 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. 
Anlage 2 zur Vorlage V/1011/2018

Präambel 
 
Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen 
im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die 
Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die  
Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten 
Einsatz d er Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen 
Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend 
standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
(1) Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser 
Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in 
Anspruch zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen  sowie die 
Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren , die dem Erhalt der öffentlichen 
Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen 
Aufgabe dienen. Die einzelne Leistungsabnahme w ird durch schriftliche 
Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffentlich rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. 
 
§ 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen  
(1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und 
werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basieren auf der jeweils akt uellen 
Preisliste der citeq. 
   
(2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. 
 
(3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 
 
(4) Sollte d ie citeq  zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern 
zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen.  
 
 
§ 3 Mitwirkung 
(1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten 
Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren 
Weiterentwicklung mitzugestalten. 
 
(2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine 
Kontaktstelle ein. 
 
(3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der 
Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. 
 
 
§ 4 Datenschutz 
Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n 
aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte 
Datenschutzvereinbarung getroffen.  
 
 
§ 5 Haftung 
(1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten 
und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen.

(2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene 
Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf  
50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt.  
 
(3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 
 
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  
 
 
§ 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht 
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
(2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einze lnen Leistungsabnahmen 
grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch 
eingeschriebenen Brief kündigen.  Im Einzelfall können Ausnahmen mit der 
Abnahmeerklärung festgelegt werden.  
 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der 
Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten 
Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt is t – die Übergabe der 
Programme auf Datenträgern zu. 
 
 
 
§ 7 Schriftform  
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt  auch für 
eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
 
§ 8 Salvatorische Klausel  
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder 
undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem 
solchen Fall  unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten 
kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. 
  
 
§ 9 Inkrafttreten  
Die Vereinbarung  bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am 
Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. 
 
 
 
 
Für die Stadt Bocholt 
 
Bocholt, den

Beratungsverlauf (3)

15.11.2018 Betriebsausschuss der citeq
TOP 4.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 36 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 37 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1011/2018
Typ
Vorlagen
Datum
05.11.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37