V/1011/2018
Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV)
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Beschlussvorlage
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V/1011/2018 V/1011/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Interkommunale Zusammenarbeit – Abschluss von Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) Beratungsfolge 15.11.2018 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Mit dem Kreis Borken und der Stadt Bocholt wird jeweils eine ÖrV in der anliegenden Fassung (Anla- gen 1 und 2) über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG möglichst bereits zum 01.01.2019 vorbehaltlich der Zustimmung der Beratungsgremien der Partner und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Die interkommunale Zusammenarbeit mit den Partnern auf den Gebieten der Kreise Coesfeld und Wa- rendorf im Rahmen der bestehenden ÖrV hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt. Die angestrebte Erweiterung der bestehenden ÖrV ist nach einer Vorgabe der Bezirksregierung Müns- ter als Kommunalaufsichtsbehörde nur auf die kreisangehörige Kommunen auf den Gebieten der Kreise Coesfeld und Warendorf begrenzt (vgl. V0978/ 2018). Um auch mit dem Kreis Borken und der Stadt Bocholt eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer inter- kommunalen Zusammenarbeit zu realisieren und gleichzeitig den kommunal-fassungsrechtlichen Best- citeq 07.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schoenfelder Telefon: 492-1800 Schoenfelder@citeq.de - 2 - V/1011/2018 immungen gerecht zu werden, ist jeweils eine ÖrV abzuschließen. Die beiden ÖrV sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Zurzeit erfolgt parallel die abschließende Beschlussfassung zum Abschluss der jeweiligen ÖrV in den Gremien des Kreises und der Kommune. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: 1. ÖrV über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Borken 2. ÖrV über die mandatierte Auftragsübertragung von Rechenzentrumsleistungen sowie der Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren gem. § 23 Abs. 1 GkG zwischen der Stadt Münster und der Stadt Bocholt
V_1011_2018_Anlage_1_ÖrV_BOR
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen der Stadt Münster – citeq - vertreten durch den Oberbürgermeister – (im Folgenden: citeq) und dem Kreis Borken - vertreten durch den Landrat – (im Folgenden: ÖrV-Partner) wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. Anlage 1 zur Vorlage V/1011/2018 Präambel Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten Einsatz der Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in Anspruch zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren, die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen . Die einzelne Leistungsabnahme w ird durch schriftliche Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffentlich rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. § 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen (1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basie ren auf der jeweils aktuellen Preisliste der citeq. (2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. (3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. (4) Sollte d ie citeq zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen. § 3 Mitwirkung (1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren Weiterentwicklung mitzugestalten. (2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine Kontaktstelle ein. (3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. § 4 Datenschutz Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen. § 5 Haftung (1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen. (2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf 50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. (3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. (4) Die Ha ftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einzelnen Leistungsabnahmen grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigen. Im Einzelfall können Ausnahmen mit der Abnahmeerklärung festgelegt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme auf Datenträgern zu. § 7 Schriftform Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. § 8 Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhand en sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. § 9 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. Für den Kreis Borken Borken, den
V_1011_2018_Anlage_2_ÖrV_BOC
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen der Stadt Münster – citeq - vertreten durch den Oberbürgermeister – (im Folgenden: citeq) und der Stadt Bocholt - vertreten durch den Bürgermeister – (im Folgenden: ÖrV-Partner) wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen. Anlage 2 zur Vorlage V/1011/2018 Präambel Die citeq als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Kommunikationstechnologie für die Stadt Münster, deren Kooperationspartner und Dritte . Zweck der Einrichtung ist die Optimierung de r kommunalen Verwaltungsdienstleistungen durch eine n bedarfsorientierten Einsatz d er Informations-/ Kommunikationstechnologie. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können die kommunalen Leistungsangeb ote verwaltungsübergreifend standardisiert und technisch effizient unterstützt werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Der ÖrV-Partner ist berechtigt die Dienstleistungen der citeq während der Laufzeit dieser Vereinbarung als mandatierende Aufgabenübertragung gem. § 23 Abs. 1 GkG in Anspruch zu nehmen. Das Angebot umfasst Rechenzentrumsleistungen sowie die Bereitstellung und den Betrieb von Fachverfahren , die dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen. Die einzelne Leistungsabnahme w ird durch schriftliche Abnahmeerklärung auf der Basis dieser öffentlich rechtlichen Vereinbarung konkretisiert. § 2 Entgelte und Zahlungsbedingungen (1) Die Entgelte entschädigen die citeq kostendeckend für die erbrachten Leistungen und werden mit der Erklärung der Abnahme definiert. Sie basieren auf der jeweils akt uellen Preisliste der citeq. (2) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet. (3) Eine Entgelterhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. (4) Sollte d ie citeq zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden, sind diese Steuern zusätzlich zu den Entgelten vom ÖrV-Partner zu tragen. § 3 Mitwirkung (1) Dem ÖrV-Partner wird die Mitarbeit an den Arbeitskreisen der von ihm eingesetzten Fachverfahren sowie zu übergreifenden Themenfeldern ermöglicht, um deren Weiterentwicklung mitzugestalten. (2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder ÖrV-Partner eine Kontaktstelle ein. (3) Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. § 4 Datenschutz Die Parteien erklären, dass sie die Daten verantwortungsvoll und entsprechend de n aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Hierfür wird eine gesonderte Datenschutzvereinbarung getroffen. § 5 Haftung (1) Die Parteien haften einander aus dieser Vereinbarung und Gesetz für eigenes Verhalten und das ihrer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen. (2) Die Haftung bei leicht fahrlässig en Pflichtverletzungen wird für die betroffene Leistungsabnahme grundsätzlich auf die jährliche Gesamtvergütung und maximal auf 50.000 € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. (3) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. (4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 6 Vereinbarungsdauer; Kündigungsrecht (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei kann diese Vereinbarung und die einze lnen Leistungsabnahmen grundsätzlich mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. und 31.12. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigen. Im Einzelfall können Ausnahmen mit der Abnahmeerklärung festgelegt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Im Falle einer Kündigung stehen dem ÖrV-Partner gegen Erstattung der Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten Satzformaten und – soweit die citeq verfügungsberechtigt is t – die Übergabe der Programme auf Datenträgern zu. § 7 Schriftform Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. § 8 Salvatorische Klausel Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar oder sollte eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt beziehungsweise die Regelungslücke schließt. § 9 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kom munalaufsichtsbehörde. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster wirksam. Für die Stadt Bocholt Bocholt, den
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1011/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37