V/0322/2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0322-2019-Anlage-4-Planverkleinerung
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RampeRampeRampe RampeRampeRampe 13 b 13 SFF S III I -I II -III I I IIII IIII IIIIIIII I I I I IIIIIIII II III I II -I-I -I -I-I 21 15 17 17 a17 c )OHLJHVWUDHBurgwall 30 34 14 32 222018 2426 16 51 124 5957 17b 15 15a 555453 46 3028 14 565860625052 11a 21a 9LUJLQLH+|OOLQJ:HJ )XXQG5DGZHJ F+R F+RTGa TGa GRA 5,00 m 5,00 mEinfahrt/ Ausfahrt Einfahrt/ Ausfahrt 5,00 m 5,00 m 5,00 m GRA St St StStSt St StStSt StSt 1,0DHWA20,5FDo 0,51,0FDWAD2o 0,51,0WA2FDDIIo 0,51,0WA1FDo II 1,0FDWA10,5IIGH:P1+1 GH:P1+1 GH:P1+1 GH:P1+1 GH:P1+1III oIII1387 1357 21242081208020822125 1410 2180 1552 18941893 146314621461 1831 1829 14661347 13461553 1832 1385 1363 1828 182518241830 1402 14081407 135814681467 1344 13891386 1383 2096 136014091351 1464 20972095146514511450 207920772076 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 3ODQYHUNOHLQHUXQJRKQH0DVWDEBebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II
V-0322-2019-Anlage-5-Gestaltungsplan
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Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 *HVWDOWXQJVSODQRKQH0DVWDEBebauungsplan Nr. 573 II
V-0322-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 15 Vorhabenbezogener Bebauungsplans Nr. 573 – Teilabschnitt II: Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 21.03.2018 von 18:00 - 19:45 Uhr statt, Veranstaltungsort war die Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal , Westfalenstraße 197, 48165 Münster, anwesend waren rd. 130 Bürgerinnen und Bürger. Nach kurzer Einleitung durch Herrn Schmidt (Bezirksbürgermeister) und Herrn Winter (Verwaltung - Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung) wurde die städtebauliche Konzeption durch Frau Brass, Herrn Delius (Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH) und Frau Thiemann (htar- chitektur) vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen. Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt - muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 13.03. - 21.03.2018 bereitgestellt. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Aushang 1.1 Anregung aus der Bürgeran- hörung zum Thema Spiel- platz Es wird die Nachfrage gestellt , ob eine neue Spie l- fläche für das Bau gebiet angelegt wird, da der be- stehende Spielplatz bereits stark ausgelastet sei. Im Gebiet selbst wird kein neuer Spielplatz angelegt, da die angrenzenden bestehenden Spielplätze auch für das neue Baugebiet mit ausreichen. Der Stellungnahme, im Plangebiet eine Spielfläche anzulegen, wird nicht ge- folgt Beschlussvorschlag 1.2.1 1.2 Anregung aus der Bürgeran- hörung zum Thema archi- tektonische Es wird grundsätzlich angeregt, die Architektur der Bebauung noch einmal zu überdenken. Dem Bebauungsplan ist ein städtebaulicher Wettb e- werb vorausgegangen. Die hieraus resultierende Architektursprache ist Ergebnis des Wettbewerbs und unter streicht die positive Gesamtwirkung. Die Baukörper werden in sich gestaffelt angelegt. So Der Stellungnahme, die Architektur der Bebauung zu überdenken, wird nicht gefolgt Beschlussvorschlag 1.2.2 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 15 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Bebauung wirken die Gebäude nicht zu massig und der Übe r- gang von Mehrfamilienhäusern zu Einfamilienhäu- sern wird gegliedert. Bei den vorgeschlagenen Flachdachtypen handelt es sich um zeitgemäße A r- chitektur. 1.3 Anregung aus der Bürgeran- hörung zum Thema Ab- standsflächen Es wird gefragt, ob die Abstände zwischen der B e- standsbebauung im Umfeld und den geplanten G e- bäuden noch vergrößert wird. Die Abstände zwischen der Bestandsbebauung und den geplanten Gebäuden wird gewahrt , indem der Übergang, insbesondere in den WA -Gebieten. durch Gartenflächen zu der angrenzenden Bestandsbe- bauung geprägt ist. Dieser gestaltet sich somit har- monisch gest altet und bildet eine Pufferzone zw i- schen der Bebauung. Die baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden im gesamten Gebiet eingehalten. Der Stellungnahme, die Abstände zwischen den geplanten Gebäuden und den Bestandsgebäuden im Umfeld zu vergrößern, wird nicht gefolgt Beschlussvorschlag 1.2.3 1.4 Anregung aus der Bürgeran- hörung zum Thema Bäume Es wird gefragt, ob die Bäume auf dem Gelände e r- halten bleiben. In den Bebauungsplänen (Teilabschnitt I und II) sind zusammen zwei prägende Bäume zum Erhalt fest- gesetzt. Der Grünzug am westlichen Rand des B e- bauungsplanes – Teilabschnitt II erhält ebenfalls mehrere Bäume. Weiter stellt d er Freiflächengestal- tungsplan die Grünstrukturen und Bäume im Gebiet dar. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 15 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 02.08.2018 bis einschließlich 31.08.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 2.1 Thyssengas GmbH, Schrei- ben vom 06.08.2018 Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen be- troffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.2 Bezirksregie- rung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirt- schaft, anla- genbezogener Umweltschutz“, Schreiben vom 06.08.2018 Es werden folgende Bedenken und Anregungen vor- gebracht: Das Plangebiet zum Bebauungsplan Nr. 573 (Teilab- schnitt I und II) liegt vollständig in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster -Geist und gem. Regionalplan Münsterland, Erläuterungskarte IV -5, auch vollständig in einem Be reich gefährdeter Grundwasservorkommen. Insofern wird zum Schutz des Grundwassers auf die Notwendigkeit, sowohl die Belange der Schutzgebietsverordnung Münster - Geist, als auch die Vorgaben des Ziels 28 unter K a- pitel IV.6 Wasser des Regionalplans Müns terland einzuhalten, verwiesen. Entsprechend dem Hinweis 3.7 sind die genannten Bestimmungen aufgenommen. Dem Hinweis wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entspro- chen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.3 Städtische Denkmalbehör- de/Bodendenk malpflege, Schreiben vom Grundsätzlich bestehen keine Bedenke n gegen die Planung. Der Hinweis, der die Bodendenkmalpflege betrifft, sollte wie folgt formuliert werden: Bodendenkmäler Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge- Im Bebauungsplan ist unter 3.3 der Hinweis zu B o- dendenkmälern aufgenommen worden, in dem di e Vorgehensweisen beim Auffinden von Bodendenk- mälern im Sinne des Denkmalschutzes benannt sind. Der Hinweis zu Boden- denkmälern wurde aufge- nommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 16.08.2018 schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf- fenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.4 Untere Immis- sionsschutzbe- hörde, Schrei- ben vom 30.08.2018 Die untere Immissionsschutzbehörde regt an die Begründung im Kontext mit dem Gutachten um meh- rere Aspekte zu ergänzen oder zu ändern. Dabei beziehen sich die Änderungen und Ergänzungen u. a. auf d ie Lärmvorsorge nach der 16. B ImSchV. Die Gebäude mit Anspruchsvoraussetzung sind post a- lisch zu benennen und im weiteren Verfahren über Ihre Ansprüche zu informieren. Die vorgebrachten Aspekte wurden in der Begrü n- dung sowie im Lärmgutachten ergänzt oder geän- dert. Die Anregungen wurden aufgenommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.5 Untere Was- serbehörde, Gewässerbe- nutzungen, An- lagen an Ge- wässern, Schreiben vom 30.08.2018 Die untere Wasserbehörde bringt vor, dass die textl i- che Festsetzung 3.7 hinsichtlich des Datums korr i- giert werden sollte. In Bezug auf das Niederschlag s- wasser sind die abgestim mten Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen sowie in die Begründung eingeflossen. Es wird lediglich der Hinweis gegeben, dass bei einer Ableitung des Niederschlagswassers in den N ebengraben zum Getterbach eine Rückhal- tung erfolgen muss. Die max. abzuleitende Menge darf 3 l/(s*ha) nicht überschreiten. Der vorgebrachte Punkt wurde in den textlichen Festsetzungen geändert. Die Anregungen wurden aufgenommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.6 Untere Natur- schutzbehörde, Schreiben vom 30.08.2018 a) Die untere Naturschutzbehörde bringt zum Th e- ma Artenschutz vor, dass die artenschutzrechtl i- che Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass bei Berücksichtigung mindernder Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und die wohnbauliche Entwic k- lung an der Westfalenstraße in Münster -Hiltrup artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Ver- letzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind. In Bezug auf die Eingriffe in Natur und Landschaft beim Teilabschnitt I wird der Hinweis gegeben, dass sofern sich im Rahmen der Eingriffsbilanzi e- rung ein Ausgleichsbedarf ergibt, dieser vor Offe n- legung quantitativ und räumlich zu qualifizieren ist. Bei der gegebenen Größenordnung ist beim Tei l- abschnitt II ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich. Durch zumindest Teilerhalt der Grünachse des Grünzuges Vennhe i- de-Davert mit einer gestalterischen Aufwertung im Zuge des Umbaus als öffentliche Grünfläche mit Wegeverbindung werden die Ziele der Grünor d- nung im Grundsatz gewahrt und die Eingriffe mi- nimiert. b) Die untere Naturschutzbehörde weist daraufhin, dass sich aus den ca. 200 beabsich tigten Wohneinheiten bei einem Wohnungsmix von 88 % Mehrfamilienhäusern und 12 % Einfamilien- Die vorgebrachten Aspekte wurden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Hinweise wurden bei der weiteren Planung be- rücksichtigt. Die Anregungen und Hin- weise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag häuser ein aus dem Plan resultierender Spielflä- chenbedarf vo n ca. 820 m² Spielflächen ergibt. Durch den südlich des Plangebietes vorhande- nen Spielbereich A mit integriertem Bolzplatz (Spielplatz an der Alten Kirche) und nördlich des Grünzugs bestehenden Spielbereich B/C (Spiel- platz Fleigestraße) sind die vorhandenen Spiel- plätze aus dem Plangebiet über den öffentlichen Fußweg im Grünzug gut zu erreichen. Der Grün- zug soll von fest installierten Spielmöglichkeiten frei gehalten werden. c) Am südlichen Rand des Bebauungsplans (Tei l- abschnitt II) reicht die Baugrenze bis an die Plangrenze und damit bis auf 9 m an den be- nachbarten Bolzplatz heran. Die Baugrenze ist soweit zurückzunehmen, dass gemäß Lärmgut- achten keine Konflikte mehr zu erwarten sind, die sich auf den Betrieb des Bolzplatzes auswirken können. d) Eine Errichtung von Nebenanlagen, insbesonde- re Carports und Garagen, in den rückwärtigen Gärten ist zu vermeiden bzw. zu minimieren. Diese Anlagen sollten nicht prägend auf den un- mittelbaren angrenzenden Grünzug wirken. Das Lärmgutachten sagt in Bezug auf den Bolzplatz aus, dass sich die errechneten Ergebnisse im Rah- men einer Maximalbetrachtung auf “der sicheren Seite“ bewegen, wenn im Rahmen der hier vorli e- genden schalltechnischen Untersuchung einen Schallleistungspegel von LWA = 97 dB(A) an gesetzt wird. Somit ist sichergestellt, dass n ördlich des Bolz- platzes keine Konflikte entstehen und ein Nebenei- nander funktioniert. Entsprechend der textlichen Festsetzung 1.3.2 in Teilabschnitt II sind die genannten Bestimmungen aufgenommen. Der Stellungnahme, den Abstand der im südlichen WA1-Gebiet liegende Bau- grenze zur Plangebiets- grenze zu vergrößern, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.4 Die Festsetzungen wurden zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entspro- chen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.7 münsterNETZ GmbH, Schrei- ben vom 31.08.2018 Es werden folgende Bedenken und Anregungen vo r- gebracht: • Das komplette Neubaugebiet soll mit Nah- wärme versorgt werden. Im Bereich des Le- bensmittel-Einzelhandelsbetriebes ist ein Neubau eines Blockheizkraftwerkes geplant. Der geplante Standort ist mit Erschließungs- träger (Wohn + Stadtbau GmbH) abgestimmt. Es wird darum gebeten, das Planzeichen- Symbol für die Fernwärme im Bebauungsplan mit aufzunehmen. • Es wird an möglichst zentraler Stelle ein Standort für eine neue Ortsnetzstation (Gar a- genstation) benötigt, um das Neubaugebiet mit elektrischer Energie versorgen zu kön- nen. Ein Standort ist bereits mit dem E r- schließungsträger, westlich des Lebensmittel- Einzelhandelsbetriebes, abgestimmt. Die g e- plante Trafostation sollte mit dem Planzei- chen-Symbol der Elektrizität im Bebauung s- plan aufgenommen werden. • Für die Erschließ ung der o.g. Trafostation sind Kabelverlegungen im geplanten Fuß - und Radweg westlich des Lebensmittel - Einzelhandelsbetriebes notwendig. Dabei wird von einer Gesamtbreite der Kabeltrasse von mindestens 1,50 m ausgegangen. Es wird eine zusätzliche GFL- Fläche mit einer Mit Realisierun g der geplanten Nutzungen wird die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes erforder lich. Der Standort des Blockheizkraftwerkes w urde im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Ausl e- gung nach § 3 Abs. 2 BauGB zeichnerisch und textlich festgesetzt. An möglichst zentraler Stelle wird m it Realisierun g der geplanten Nutzungen die Err ichtung einer Ort s- netzstation erforder lich. Der Standort der Ortsnet z- station wird im Entwurf des Bebauungsplane s zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zeichnerisch festgesetzt. In Bezug auf die GFL- Fläche haben sich der Vorha- benträger (Wohn + Stadtbau) und münsterNETZ in laufender Abstimmung des Bebauungsplanentwurfes privatrechtlich geeinigt. Die Sicherung des Leitungsrechtes erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Der Anregung wurde be- reits zur öffentlichen Ausle- gung des Planentwurfs entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung wurde be- reits zur öffentlichen Ausle- gung des Planentwurfs entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung wird außer- halb des Bebauungsplan- verfahrens gefolgt durch Regelung im städtebauli- chen Vertrag. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Breite von 2,0 m benötigt, da laut Kanalpl a- nung ein Regenwasserkanal im selbigen Fuß- und Radweg geplant ist. Es wird darum gebeten diese GFL -Fläche im Bebauung s- plan aufzunehmen. • In Bezug auf die geplanten Baumstandorte werden im Rahmen der Detailplanung / Tras- senplanung die notwendigen Trassen für die Versorgungsinfrastruktur mit dem Erschli e- ßungsträger und dem zuständigen Ingenieur- büro abgestimmt. Nach Ermittlung der Lage, ist ein maximal großer Abstand der Bau m- standorte zu wählen. Auch die Wahl der Bäume könnte dadurch beeinflusst werden. Sogenannte „unkritische Baumarten“ dürfen mit einem Mindestabstand zum Baummittel- punkt von 1,5 m gepflanzt werden. „Kritische Baumarten“ (laut DVGW -Informations- schreiben Gas/Wasser vom Mai 2015: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane, Blauzeder) hingegen müssen mindestens 2,5 m entfernt sein. Daraus resultieren möglic h- erweise auch Verschiebungen von gepl anten Baumstandorten. Es wird den vorgeschlag e- nen geplanten Baumstandorten nur dann z u- gestimmt, wenn es zu keiner Überpflanzung von Versorgungsleitungen und Kabel kommt. Die Baumstandorte sind im Bebauungsplan als vor- geschlagene Standorte aufgenommen. Zusätzlich gibt es im Teilbereich I des Bebauungsplanes Fl ä- chen, die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen sind. Im Teilabschnitt I sowie im Teilabschnitt II gibt es jeweils einen Baum, der zum Erhalt festgesetzt ist. Die Baumstandorte werden im Zuge der Ausbaupl a- nung mit dem Tiefbauamt der Stadt Münster abg e- stimmt, sodass keine negative Beeinflussung auf die verlegten Kabel und Leitungen zu erwarten sind. Die vorgetragenen Belange betreffen nicht die Inhalte des Bebauungsplanes. Der Anregung wird außerhalb des Bebauungsplanverfah- rens im Rahmen der Aus- bauplanung gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag • Das Neubaugebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes. Es wird auf die entsprechende Verordnung zum Schutz des Grundwassers verwiesen. Die E r- richtung von G eothermieanlagen ist nicht möglich. Entsprechend dem Hinweis 3.7 sind die genannten Bestimmungen aufgenommen. Dem Hinweis wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entspro- chen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 15 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 02.01.2019 bis einschließlich 01.02.2019 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Stellungnahmen Öffentlichkeit 3.1 Private Stel- lungnahme vom 05.01.2019 Ein Anlieger, der im Erdgeschoss eines an das Plangebiet angrenzenden Wohnhauses lebt, verfügt über einen Garten, welcher derzeit noch von einem kleinen Stück Grünfläche sichtgeschützt ist. Er stellt die Nachfrage, ob dieses Stück als Sich t- schutz bis zum Schluss der Bauarbeiten bestehen bleibt. Ferner möchte er wissen, ob zu den neuen, angrenzenden Privatgärten ein neuer Sichtschutz realisiert wird. Im Zuge der Grenzeinmessung des Gesamtgebietes wird festgestellt in welc hem Eigentum sich die Hecke befindet. Auch der südlich angrenzende neue Nac h- bar / Vorhabenträger hat Interesse daran den best e- henden Sichtschutz zu erhalten bzw. im Falle der Nichterhaltung neu herzustellen. Zudem besteht die Möglichkeit jederzeit einen Sicht- schutz auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Die Stellungnahmen betrifft nicht die Regelungsebene des Bebauungsplans. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 3.2 Private Stel- lungnahme vom 31.01.2019 Es wird angeregt , dass der geplante Standort der Kindertagesstätte (südlich im Teilabschnitt I) au f- grund der unmittelbaren Nähe zu zwei Senioren- wohnhäusern mit einem Gemeinschaftsgarten un- günstig liegt. Vor diesem Hintergrund wird befürc h- tet, dass eine Beeinträchtigung der Wohnsituation für die Senioren eintritt. Die südliche und östliche Grundstücksgrenze befi n- det sich nah am Gebäude , sodass das Grundstück nur eine geringe Möglichkeit zum Spielen und Ver- weilen bietet. Vor diesem Hintergrund wird angeregt ein Bereich im Teilabschnitt II für den Standort der Kindertages- Kindertagesstätten sind in allgemeinen Wohngebi e- ten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für s o- ziale Zwecke allgemein zulässig. Allgemeine Wohngebiete dienen nur vorwiegend, aber nicht ausschließlich dem Wohnen. Der unmittel- bare Bedarf an Kindertagesstätten ergibt sich gerade in allgemeinen Wohngebieten. Zudem wird Lärm, der von einer Kindertagesstä tte in einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht, im Regelfall nicht als unverträgliche Belästigung angesehen. Sämtliche Planungen werden mit der Wohn - und Stadtbau GmbH, in kontinuierlicher Abstimmung mit Der Stellungnahme, den Standort der geplanten Kita zu verlegen, wird nicht ge- folgt Beschlussvorschlag 1.2.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag stätte zu wählen, beispielsweise an der Stelle der geplanten Wohnhäuser 21 und 22, oder 23 und 24. In unmittelbarer Umgebung befinden sich eine über- sichtliche Grünfläche, ein eingezäunter Bolzplatz sowie ein großzügig angelegter Spielplatz für besse- re Spiel - und Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder. An diesem Gebäudestandort ist eine sichere An- und Abfahrt mit dem PKW gewährleistet. dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster und dem Landesjugendamt Westfalen Münster, unter strikter Einhaltung sämtlicher gesetzl i- cher Vorgaben vollzogen. Auch für den Außenbereich und somit Spielbereich einer Kita müssen somit für die Erteilung der notwen- digen Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt Westfalen Münster Mindestgrößen eingehalten – und verbindlich vorgehalten werden. Die Kita muss einen eigenen gesicherten Außen- und Spielbereich haben. Dieser Außen- und Spielbereich muss umzäunt werden und steht ausschließlich für die Kinder dieser Kita zur Verfügung. Der vorgeschlagene Besuch von entfernten Spiel - /Bolzplätzen ersetzt nicht die Notwendigkeit eines eigenen, direkten Außen- und Spielbereichs für die Kita und kann nur unter ständiger Aufsicht und B e- gleitung der Kitakinder du rch die Erzieher/innen im Ausnahmefall erfolgen. Zusätzlich weist der vorgeschlagene Standort für die Kita keine Vorteile auf, da insbesondere die Verkehre in das Gebiet gezogen werden würden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 15 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 02.01.2019 bis einschließlich 01.02.2019 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 4.1 münsterNETZ GmbH, Schrei- ben vom 07.01.2019 Es wird auf die Stellungnahme zum Vorentwurf vom 31.08.2018 verwiesen. Die darin aufgeführten Anr e- gungen sind zum überw iegenden Teil umgesetzt worden. Die angesprochenen GFL-Flächen westlich des Fuß- und Radweges wurde nicht aufgenommen. Hier wu r- de in der Stellungnahme vom 31.08.2018 angeregt, dass f ür die Erschließung der o.g. Trafostation K a- belverlegungen im geplanten Fuß- und Radweg westlich des Lebensmittel -Einzelhandelsbetriebes notwendig sind. Dabei wird von einer Gesamtbreite der Kabeltrasse von mindestens 1,50 m ausgegan- gen. Es wird eine zusätzliche GFL- Fläche mit einer Breite von 2,0 m benöt igt, da laut Kanalplanung ein Regenwasserkanal im selbigen Fuß- und Radweg geplant ist. Es wird darum gebeten diese GFL- Fläche im Bebauungsplan aufzunehmen. Des Weiteren wird noch einmal auf die Standorte der geplanten Bäume verwiesen. Diese Standorte sind Die Anregungen und Hinweise aus der Stellungna h- me vom 31.08.2018 wurden zur Offenlegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB im Beba u- ungsplan aufgenommen. In Bezug auf die GFL- Fläche haben sich der Vorha- benträger (Wohn + Stadtbau) und münsterNETZ in laufender Abstimmung des Bebauungsplanentwurfes privatrechtlich geeinigt. Die Sicherung des Leitungsrechtes erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die Baumstandorte sind im Bebauungsplan als vor- geschlagene Standorte aufgenommen. Zusätzlich Den Anregungen und Hin- weisen wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung wird außer- halb des Bebauungsplan- verfahrens gefolgt durch Regelung im städtebauli- chen Vertrag. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Die vorgetragenen Belange betreffen nicht die Inhalte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag so abzustimmen, dass keine negative Beeinflussung auf die verlegten Kabel und Leitungen zu erwarten sind. gibt es im Teilbereich I des Bebauungsplanes Fl ä- chen, die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen sind. Im Teilabschnitt I sowie im Teilabschnitt II gibt es jeweils einen Baum, der zum Erhalt festgesetzt ist. Die Baumstandorte werden im Zuge der Ausbaupl a- nung mit dem Tiefbauamt der Stadt Münster abg e- stimmt, sodass keine negative Beeinflussung auf die verlegten Kabel und Leitungen zu erwarten sind. des Bebauungsplanes. Der Anregung wird außerhalb des Bebauungsplanverfah- rens im Rahmen der Aus- bauplanung gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.2 LWL- Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 14.01.2019 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläont o- logische Bodendenkmälern in Form von Fossilien aus dem mittleren Pleistozän angetroffen werden können, wird darum gebeten, zu dem bereits aufg e- nommen Hinweise betr. archäologischer Bodenfunde noch folgende Punkte hinzuzufügen: 1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL - Archäologie für Westfalen, An den Spei- chern 7, 48157 Münster und dem LWL - Museum für Naturkunde, Referat Paläon- tologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 2. Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontol o- Im Bebauungsplan ist unter 3.3 ein Hinweis zu B o- dendenkmälern erhalten, in dem di e Vorgehenswei- sen beim Auffinden von Bodendenkmälern im Sinne des Denkmalschutzes benannt sind. Der Hinwei s wird um die schriftliche Anzeige und das weitere Vorgehen für Untersuchungen ergänzt. Der Hinweis zur Denkmal- pflege wurde um die ge- nannten Punkte ergänzt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 15 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 4.3 Bezirksregie- rung Münster, Dezernat 54 „Wasserwirt- schaft, anla- genbezogener Umweltschutz“, Schreiben vom 17.01.2019 Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorg e- tragen. Allerdings wird auf die Stellungnahme vom 06.08.2018 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B e- lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwiesen, in der vorgebracht wird, dass das Plangebiet zum Bebau- ungsplan Nr. 573 (Teilabschnitt I und II) vollständig in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Müns- ter-Geist und gem. Regionalplan Münsterland, Erläu- terungskarte IV-5, auch vollständig in einem Bereich gefährdeter Grundwasservorkommen liegt. Insofern wird zum Schutz des Grundwassers auf die Notwen- digkeit, sowohl die Belange der Schutzgebietsver- ordnung Münster-Geist, als auch die Vorgaben des Ziels 28 unter Kapitel IV.6 Wasser des Regional- plans Münsterland einzuhalten, verwiesen. Entsprechend dem Hinweis 3.7 sind die genannten Bestimmungen aufgenommen. Dem Hinweis wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs entspro- chen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 15 5 Anregungen aus der eingeschränkten Beteiligung des betroffenen Eigentümers gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB Beteiligungszeitraum 26.03.2019 bis einschließlich 28.03.2019 Vorbemerkung: Im Rahmen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Ausbau- und Detailplanung hat sich die Wohn + Stadtbau als Eigentümer der Fläche außerhalb eines Beteil i- gungsschrittes bezüglich der Tiefgaragenzufahrten geäußert, die eine Änderung der Flächen für Tiefgaragen in der Plan zeichnung erforderlich gemacht haben. Im Zuge dessen wurde eine eingeschränkte Beteiligung des betroffenen Eigentümers durchgeführt, indem die Wohn + Stadtbau im Zeitraum vom 26. 03. - 28.03.2019 Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben wurde. Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 5.1 Eigentümer, Schreiben vom 14.02.2019 Im Rahmen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Ausbau- und Detailplanung hat sich herausgestellt, dass die Lage der Tiefgaragenzufahrten gemäß dem Stand zur Offenlage eine Anpassung erfordert. Die Tiefgaragenzufahrten stellen eine Abweichung zu dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festge- setzten Flächen für Tiefgaragen dar. Um dem Pla- nungsrecht zu entsprechen sowie die Diskrepanz zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu berichtigen, müsste eine Verschiebung der 4 m brei- ten Tiefgaragenzufahrten der Wohnhöfe an die je- weilige Grundstücksgrenze erfolgen. Die Verschiebung der Tiefgaragenzufahrten bringt keine Verschlechterung für die Wohnhöfe mit sich, da diese in Richtung Westen an die jeweilige Grund- stücksgrenze erfolgt und somit von den Wohnhöfen abrückt. Die Breiten der Tiefgaragenzufahrten w ur- den nicht verändert. Die Veränderung der Planung betrifft nur die Tiefgaragenzufahrten, sodass die Ä n- derung die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Betroffenheit bezieht sich lediglich auf den Eigent ü- mer, deshalb ist eine eingeschränkte Beteiligung in einem sehr kurzen Zeitraum möglich. Die Wohn + Stadtbau hat als Eigentümer ihre Zu- stimmung zu der neuen Planung gegeben. Der Stellungnahmen, die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen in der Pla n- zeichnung bis an die jewe i- lige Grundstücksgrenze zu verschieben, wird gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1
V-0322-2019-Anlage-6-Ansichten
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Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 $QVLFKWHQRKQH0DVWDEBebauungsplan Nr. 573 II Ansicht MFH (WA1Ň0 Ansicht EFH (WA2Ň0
Anlage A
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Anlage A zur V/0322/2019 Kurzüberblick Der vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II soll als Satzung beschlossen wer- den. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die brachliegende Fläche einer hochwertigen Nutzung zuzuführen und dem anhaltenden Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Dabei sollen vielfältige Angebote für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich g efördertem Wohnraum entspre- chend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Der Bebauungsplan hat öffentlich ausgelegen, über die eingegangenen Stellungnahmen muss abschließend beschlossen werden. Mit dem Investeor Wohn + Stadtbau wir d vor dem Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geschlossen. Dieser regelt weitere Details der Umsetzung. Finanzierung Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsver- trag), der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe der Bauleitplanung beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
V-0322-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten mit den Kennziffern 1 und 2 sind die gemäß § 4 (3) BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. 1.1.2 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf- züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e- bäudenutzung dienen, sind auf den Fl achdächern grundsätzlich zulässig. Technische An- lagen, die der rein kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) durch technische Anlagen / technische und unter- geordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 1.2 Stellplätze 1.2.1 Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen nur innerhalb der Baugrenzen und auf den mit „ST“ festgesetz- ten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 1.2.2 Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig (§ 12 (6) BauNVO). 1.2.3 Im allgemeinen Wohngebiet mit der Kennziffer 1 ist die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit TGa gekennzeic h- neten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragen ist aus- schließlich in den mit ‚Ein - und Ausfahrt‘ gekennzeichneten Bereichen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). 1.2.4 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen und außerhalb der Erschli e- ßungsflächen sind mit einer mind. 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dau- erhaft zu begrünen. In den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebieten darf in Anwendung des § 19 (4) Satz 2 ff. BauNVO ausnahmsweise für die unter Nr. 1 benannten Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,8 überschrit- ten werden (§ 17 (1) BauNVO i. V. m. § 19 (3) und (4) BauNVO). 1.3 Nebenanlagen 1.3.1 In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 (Einfamilienhäuser) müssen sonstige Nebenan- lagen einen Mindestabstand von 5,0 m zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einhalten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 Davon ausgenommen sind Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern (§ 14 (1) BauNVO). Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur öffentlichen Fläche (Grünfläche / Straßenbegrenzungslinie) muss mindestens 0,5 m betragen. Von diesen Festsetzungen ausgenommen sind die Stellplätze, die den Reihenmittelhäusern zugeor d- net werden. 1.3.2 Gartenhäuser und Geräteschuppen sind in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 inner- halb der mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in direkter Verbindung mit der Garage bis zu 3 m außerhalb der gekennzeichneten Fläche zulässig. Ausnahmen können aus- schließlich für die Reihenmittelhäuser im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2 erteilt werden. 1.4 Begrünung 1.4.1 Im öffentlichen Straßenraum ist je sechs ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, stand- ortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dau- erhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen Straßen- raum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m x 4,30 m herzustellen und mit bo- dendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.4.2 Zum öffentlichen Raum sind Grundstückseinfriedungen mit Zäunen, Mauern, Pflanzstei- nen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in diesen Bereichen sind als Hecken aus heimischen Laubholzarten, z. B. Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn, auszuführen. Zum öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. 1.4.3 Die Flachdächer in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 sind vollflächig extensiv zu be- grünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zug e- lassen. Zur E rrichtung der Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien kann die vollfl ä- chige Begrünung ausnahmsweise zurückgenommen werden. 1.5 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz Die Fußbodenoberkante der Wohngebäude im Erdgeschoss und der Tiefgaragenzufahr- ten muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäu- des dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profil gleich, d. h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Bauflucht, gleicher Gebäudehöhe sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.2 Als Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Verblendmauerwerk in einer einheit- lichen Farbgebung zulässig. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung auch an- dere Materialien zugelassen werden (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW). 2.3 Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdächer auszuführen. 2.4 In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 ( Doppelhäuser und Reihenhäuser) dürfen Müll- tonnen nur in Vorgärten untergebracht werden, wenn ausreichender Sichtschutz durch Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 Anpflanzung oder Holzblenden bzw. feste Schränke im Wandmaterial des H auptbaukör- pers vorgesehen wird. Die Mülltonnen in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhäuser) sind als Unterflurcontainer einzurichten. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zw ischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger Wohn+Stadtbau abg e- schlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB). Der in die Planfassung eingefügte Gestaltungsplan, die Schemaschnitte und Ansichtspl ä- ne sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen B e- bauungsplans Nr. 573 II. 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmäler Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroff e- nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unte r- suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- band Westfalen -Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Es ist frühzeitig ein An- trag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr der Stadt Münster zu stellen. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unver- züglich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast- / Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unver- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 züglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchgeführt. Im Plangebiet befinden sich geschützte Vögel - und Fledermausarten. Durch die Berüc k- sichtigung von konfliktmindernden Maßnahmen können artens chutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher ausg e- schlossen werden. Es sind Bauzeitenregelungen bei der Fällung und Rodung von Gehöl- zen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen, außerdem ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Für Fledermäuse sind die Nahrungsflächen durch extens i- ve Dachbegrünungen und Schaffung von Fledermausersatzquartieren zu optimieren. 3.7 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasser schutzgebietes Münster- Geist, festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist am 18.06.1990 (WSG-VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. Solange das Plangebiet im Wasserschutzgebiet III liegt, ist die Errichtung von Geother- mieanlagen nicht möglich.
Beschlussvorlage
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V/0322/2019 V/0322/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche [Lorenzgrön] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.05.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Beba u- ungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II gefolgt: 1.1.1 Der Stellungnahmen, die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen in der Planzeic h- nung jeweils bis an die jeweilige Grundstücksgrenze zu verschieben. 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Beba u- ungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II nicht gefolgt: 1.2.1 Der Stellungnahme, im Plangebiet eine Spielfläche anzulegen (Anlage 1, Nr. 1.1). 1.2.2 Der Stellungnahme, die Architektur der Bebauung zu überdenken ( Anlage 1, Nr. 1.2). Stadtplanungsamt 18.04.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gierecker / Herr Geitel Telefon: 492 61 30 / 492 61 93 Gierecker@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0322/2019 1.2.3 Der Stellungnahme, die Abstände zwischen den g eplanten Gebäuden und den Be- standsgebäuden im Umfeld zu vergrößern (Anlage 1, Nr. 1.3). 1.2.4 Der Stellungnahme, den Abstand der im südlichen WA1-Gebiet liegende Baugrenze zur Plangebietsgrenze zu vergrößern (Anlage 1, Nr. 2.6 c). 1.2.5 Der Stellungnahme, den Standort der geplanten Kita zu verlegen (Anlage 1, Nr. 3.2). 2. Der Entwurf des v orhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 573 – Teilabschnitt II: Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum v orhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 573 – Teilabschnitt II wird ebenfalls beschlossen II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag), der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt. Begründung: Die vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungspläne 573 Teilabschnitt I und II haben vom 02.01. bis zum 01.02.2018 öffentlich ausgelegen. Eine frühzeitige Bürgerinformation fand am 21.03.2018 im Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup statt. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammengefasst. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. Die aufgrund des Beschlussvorschlags unter 1.1.1 vorgenommene Änderung resultiert auf Anregu n- gen eines Eigentümers. Diese wurde aufgrund der Änderung in der Planzeichnung, welche die Fl ä- chen für Tiefgaragen betrifft, mit dem Eigentümer im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung abge- stimmt. Somit kann der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 – Teil- abschnitt I getroffen werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan Nr. 573 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 269: Hiltrup - Westfalenstraße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall. Mit der Rechtskraft der jeweiligen Teilabschnitte des Bebauungsplans Nr. 573 treten Teilflächen di e- ses Plans, soweit sie von der neuen Planung überlagert werden, außer Kraft. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit der Zwec k- bestimmung Parkanlage dar. Da der Teilabschnitt II gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfa h- ren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird, kann nach dem Satzungsbeschluss eine Anpassung des Flächennu t- zungsplans erfolgen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. - 3 - V/0322/2019 i.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung Anlage 5 – Gestaltungsplan Anlage 6 – Ansichten
V-0322-2019-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 19 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 Begründung zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte ............................................................................................ 5 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe .......................................................................................... 6 6.2.3 Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 6 6.2.4 Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 7 6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 7 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7 6.2.7 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 8 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 6.5 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 9 6.6 Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 10 6.7 Artenschutz ................................................................................................................................ 10 6.8 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 6.9 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 11 6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11 7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 11 8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 12 8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 12 8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12 8.3 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 12 8.3.1 Menschen ........................................................................................................................ 12 8.3.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 8.3.3 Boden .............................................................................................................................. 14 8.3.4 Wasser ............................................................................................................................ 14 8.3.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 8.3.6 Landschaft ....................................................................................................................... 15 8.3.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16 8.3.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 16 8.4 Zusammenfassung .................................................................................................................... 16 9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 18 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 2 von 19 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II (573 II) „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nörd- lich An der Alten Kirche“ soll in Kombination mit dem Bebauungsplan Nr. 573 I die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münster-Hiltrup schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrauman- gebotes ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Bei der zusätzlichen I n- anspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen vorranging Flächen durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Bei der für eine Wohngebiet s- entwicklung vorgesehenen ehemaligen Gärtnereifläche westlich der Westfalenstraße handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen, integrierten Standort in Münster -Hiltrup, der mit der umliegenden Bebauung einen Zusammenhang bildet. Der Bebauungsplan Nr. 573 II betrifft den westlichen Bereich des Plangebiets und wird im be- schleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Bebauungspläne der Innenent- wicklung - aufgestellt. Durch die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II wird insgesamt eine Grundfläche von ca. 11.940 qm versiegelt. Ursprünglich wurde der Bebauungsplan Nr. 573 i m beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gestartet. Da es sich um eine Wiedernutzbarmachung von bereits genutzten Flächen handelt und die versiegelte Grundfläche insgesamt nicht mehr als 20.000 qm umfasst, waren die Eingangsvoraussetzungen erfüllt. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass mit der Schaffung der Erweiterungsmöglichkeit des Lebensmittelmarktes, ein UVP -relevantes Vorhaben entstanden ist, und so für diesen Teilbereich ein beschleunigtes Verfahren ausg e- schlossen ist. Entsprechend ist der östliche Teilbereich des Bebauungsplans als Teilabschnitt I aus dem Bebauungsplan herausgelöst worden und wird nun im Vollverfahren mit Darstellung der Umweltauswirkungen im Umweltbericht durchgeführt. Der Teilabschnitt II verbleibt im be- schleunigten Verfahren. 2. Geltungsbereich Der Planbereich befindet sich an der Westfalenstraße im Stadtteil Hiltrup auf der ehemaligen Fläche einer Gärtnerei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch: Wohnbebauung an der Fleigestraße im Norden, Die derzeit durch Lidl und die Gärtnerei bebaute Fläche / künftig durch den parallel aufzu- stellenden Bebauungsplan Nr. 573 I im Osten, Wohnbebauung und einen Spielplatz mit Bolzplatz an der Straße „An der Alten Kirche“ im Süden und Wohnbebauung am Hebbelweg im Westen. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 4, Flurstück 1387, Teile der Flurstücke 1385, 2266. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 3 von 19 Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Gemäß § 12 (4) BauGB werden einzelne Flächen, die au- ßerhalb des Vorhabens und Erschließungsplans liegen, mit in den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan einbezogen. Dies betrifft einen Teil des folgenden Grundstücks: Gemarkung Hiltrup, Flur 4, Flurstück 1385. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Da der Bebauungsplan Nr. 573 II gemäß § 13a-Verfahren aufgestellt wird, wird der Flächennutzugsplan im Zuge der Berichtigung nachträglich angepasst. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 269: Hiltrup - Westfalenstraße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall. Für den Planbereich setzt der Bebauungsplan Nr. 269 einen untergeordneten Bereich „Mischgebiet“ im Osten fest. Für den größeren westlichen Bereich des Pl angebiets ist entsprechend der vorherigen Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft“ (Erwerbsgärtnerei) festges etzt. Der Bebauungsplan Nr. 573 II überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 269. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 57 3 II tritt der Bebauungsplan Nr. 269, soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, außer Kraft. Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster -Geist, festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist a m 18.06.1990 (WSG - VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. Die Vorgaben des Ziels 28 un- ter Kapitel IV.6 Wasser des Regionalplans Münsterland sind einzuhalten. Im Rahmen der Bau- antragverfahren sind die allgemeinen Auflagen für Bauen in Wasserschutzgebieten in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster-Geist anzuwenden. 4. Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung Das ca. 3,6 ha große Plangebiet (davon liegen 50% (1,8 ha) im B ebauungsplan 573 II) befindet sich im nordwestlichen Bereich von Hiltrup, integriert in den bestehenden Siedlungsbereich. Die Entfernung zur Marktallee mit Einkaufsmöglichkeiten beträgt ca. 1 km. Der Bahnhof Hiltrup ist ca. 2 km entfernt. Soziale Infrastruktureinrichtungen wie Schulen (Clemensschule, Johannes- schule, Paul-Gerhardt-Schule) befinden sich in ca. 1 km Entfernung und sind damit für die künf- tigen Bewohner des neuen Quartiers gut zu erreichen. Nutzungsstruktur im Plangebiet Große Teile des Plangebiets werden derzeit nicht genutzt. Nach Aufgabe des Gärtnereibetriebs entwickelte sich eine Brachfläche. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 4 von 19 Nutzungsstruktur im näheren Umfeld In der näheren Umgebung befinden sich Wohngebiete mit überwiegend ein- bis zweigeschossi- ger Einfamilienhausbebauung, die durch den Bebauungsplan Nr. 269 planungsrechtlich ges i- chert werden. Entlang der Westfalenstraße östlich des Plangebietes befindet sich ein Mischgebiet, das eben- falls über den Bebauungsplan Nr. 269 festgesetzt ist. Die zwei - bis dreigeschossigen Gebäude sind in der Erdgeschosszone überwiegend gewerblich genutzt (Restaurants / Geschäfte), in den Obergeschossen befinden sich Büronutzungen oder Wohnungen. 5. Planungsziele Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die brachliegende Fläche einer hochwertigen Nutzung zuzuführen und dem anhaltenden Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Dabei sollen vielfältige Angebote für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum en t- sprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts wurde bereits 2014 durch den Vorhabenträger Wohn+Stadtbau ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis in diesem Wet t- bewerb ging an das Architekturbüro htarchitektur bda, Münster. Auf Grundlage des prämierten Entwurfs wurde das städtebauliche Bild für das neue Baugebiet „Lorenzgrön“ weiter entwickelt und schließlich auf dieser Grundlage die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II erstellt. Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier „Lorenzgrön“ ist durch eine Mischung aus Doppel- und Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Geplant sind insgesamt ca. 200 Wohneinheiten, die sich in 24 WE in Einfamilienhäusern und rund 180 WE in Mehrfami- lienhäusern aufteilen. Der Bebauungsplan Nr. 573 II soll die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Erschli eßung und Errichtung von ca. 70 Wohneinheiten in Form von Mehr - und Einfamilienhäusern schaffen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II basiert auf der Konzeptidee des städtebaulichen Entwurfs des Architektenbüros htarchitektur bda, Münster und stellt den westlichen Teil des überarbeiteten Wettbewerbsergebnisses dar. Im östlichen Bereich des Teilbebauungsplans sind in zwei Höfen in einer U-förmigen Anordnung je drei Mehrfamilienhäuser untergebracht. Im westlichen Bereich grenzen Einfamilienhäuser als Reihen- und Doppelhäuser an einen Grünzug an. Zentrale Elemente sind die Gruppierung der III -geschossigen Mehrfamilienhäuser um autofreie Höfe und die Anordnung des ruhenden Verkehrs unterirdisch in Tiefgaragen. Hier wird die We i- terführung des städtebaulichen Elements aus dem Teilabschnitt I erreicht. Den Übergang zum Freiraum bilden die Doppel- und Reihenhäuser mit zwei Vollgeschossen und einer zurückspri n- genden Attika. Insgesamt sorgen Fußwege und Radwegeverbindungen für eine Durchlässigkeit des Gebiets und eine enge Anbindung und Verknüpfung mit der Umgebung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 5 von 19 Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 II getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 (3) BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte Art der baulichen Nutzung Die Baugebiete im Plangebiet werden als „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO fest- gesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umg e- bungsstruktur zu sichern. Die im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahm s- weise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind au f- grund ihrer Störwirkung und ihres Flächenbedarfs nicht zulässig. Maß der baulichen Nutzung Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 (Einfamilien- hausbebauung) wird in der Planzeichnung auf 0,5 festgesetzt. Die Obergrenze der Baunut- zungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete liegt laut § 17 Abs. 1 BauNVO im Regelfall bei 0,4. Dieses Maß wird aufgrund der relativ kleinen Grundstücke der Reihenmittelhäuser über- schritten. Um hier den architektonischen Vorschlag des städtebaulichen Entwurfs umsetz en zu können wird eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 1,0 festgesetzt. Die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete wird damit eingehalten. Die zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhausge- bieten) wird auf 0,5 festgesetzt. Zur Realisierung von zusammenhängenden Tiefgaragen unter den drei Baukörpern eines Hofes ist die Überschreitung der festgesetzten GRZ bis 0,8 für die Tiefgaragen ausnahmsweise zulässig. Die zulässige Geschossflächenzahl wird auf 1,0 festge- setzt. Diese Überschreitungen der Höchstmaße des § 17 (1) BauNVO ist im Sinne des § 17 (2) BauNVO vertretbar, weil die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen wird, durch die s i- chergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis- se nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden wer- den. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen i m Allgemeinen Wohngebiet Wohnhöfe, die sich an einem autofreien Hof gruppieren. Neben diesen qualitativen Freiräumen der Hofstrukturen grenzt das Plangebiet an einen öffentlichen Grünraum, der als Naherholungs- raum dient. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass die Überschreitung der GRZ für Anlagen nach § 19 (4) BauNVO lediglich für die Realisierung der Tiefgaragen ermöglicht wird. So wird die Un- terbringung des ruhenden Verkehrs unterirdisch realisiert, so dass die oberirdisch verbleiben- den Freiräume aufgewertet werden können. Zusätzlich wird die erhöhte Versiegelung durch die Festsetzung zur Begrünung (Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung) kompensiert. Die mit der Erhöhung der GRZ einhergehende Verdichtung ist also ohne weiteres wohnverträglich. Die al l- gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (u. a. Belüftung und B e- lichtung) werden nicht beeinträchtigt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 6 von 19 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen und Baul i- nien definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes gefördert wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen weisen maximale Bautiefen von 14 m auf, wodurch einerseits ein ausreichender architektonischer Gestalt ungsspielraum eröffnet, an- dererseits die städtebauliche Figur des Entwurfs gesichert wird. Mögliche Grundstücksteilungen und Gebäudestellungen sind durch rote Strichlinien dargestellt. Zahl der Vollgeschosse Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsicht lich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt. Für die Doppel - und Reihenhäuser wird eine maximal zweigeschossige Bauweise zu- züglich der Möglichkeit einer Attikaausbildung mit einer maximalen G esamtgebäudehöhe von 10 m festgesetzt. Durch diese Festse tzung wird ein homogenes Bild in der Höhentypologie der Baukörper erzielt. Für die Mehrfamilienhäuser wird eine dreigeschossige Bebauung mit einer maximalen G e- schosshöhe von 10,50 m festgesetzt. Bauhöhen Die Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung in Meter über Normalhöhenull (m ü. NHN) fest- gesetzt. Die Fußbodenoberkante im Erdgeschoss soll mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweilig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen (GH) bezogen auf NHN berücksic h- tigt bereits die entwässerungstechnisch notwendige Aufhöhung des Geländes bzw. des Gebäu- des. Sie dient dem Ziel, eine verträgliche Höhenentwicklung für das Gesamtgebiet und Vorsor- ge für Starkregenereignisse sicherzustellen. Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung dienen, sind auf den Flächendächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die der rein kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten G e- bäudehöhe (GH max.) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahms weise zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 6.2.3 Bauweise und Bauform Als Bauweise wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung gemäß § 22 ( 2) BauNVO die offene Bauweise festgesetzt. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypi- schen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert. In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen oder Doppel- häuser sowie Mehrfamilienhäuser gebaut werden, um den städtebaulichen Entwurf umzusetzen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 7 von 19 und bei einem Angebot von verschiedenen Bautypen im Plangebiet insgesamt, in den einzelnen Bereichen eine gewisse Homogenität zu erreichen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde li e- genden städtebaulichen Konzeptes eine bedeutende Rolle. Als Dachformen werden im gesam- ten Baugebiet Flachdächer festgesetzt. Damit werden moderne, zeitgemäße Gebäudetypen ermöglicht. Darüber hinaus wird eine Begrünung der Flachdächer im WA-Gebiet mit der Kenn- ziffer 1 festgesetzt, wodurch im Baugebiet ein besseres Mikroklima und Nahrungs - bzw. Jagd- räume für Fledermäuse geschaffen werden. 6.2.5 Material, Farbgebung In den Textlichen Festsetzungen finden lediglich grundsätzliche Steuerungen zur Fassadeng e- staltung statt. Hier wird geregelt, dass als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Ver- blendmauerwerk in einheitlicher Farbgebung zulässig ist. Untergeordnet können zur Gebäu- deakzentuierung auch andere Materialien zugelassen werden. Die Ansichtspläne, die B estand- teil des Bebauungsplans sind, stellen die Fassadenstruktur, die Gliederung sowie das Erschei- nungsbild der Gebäude gemäß dem Wettbewerbsergebnis dar. Darüber hinaus wird der Durch- führungsvertrag konkretere Regelungen zur Fassadengestaltung, Materialit ät und Farbgestal- tung enthalten. Um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern, sind Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d. h. mit gleicher vorderer und hinterer Ge- bäudeflucht, gleicher Gebäudehöhe sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. So ist die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit gewährleistet. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätze und Carports sind bei den Doppel - und Rei- henhäusern (WA 2) jeweils auf dem eigenem Grundstück innerhalb der Baugrenzen oder in den dafür vorgesehen Stellplatzbereichen „ST“ Flächen nachzuweisen. Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdächer auszuführen. In den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhausbebauung) ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig, die nötigen Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. Die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der überbaubaren Grundstück s- flächen und innerhalb der mit TGa gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein - und Ausfahrt der Tiefgaragen ist ausschließlich in den mit ‚Ein- und Ausfahrt‘ gekennzeichneten Bereichen zulässig. Durch diese Festsetzung soll die Errichtung von zusam menhängenden Tiefgaragen jeweils für die Höfe ermöglicht werden, ohne dabei die Gartenflächen zu unte r- bauen. Um die Freiflächen oberhalb der Tiefgaragen zu begrünen, wird die Festsetzung für die Überdeckung und Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Flächen und außerhalb der Erschließungsflächen getroffen. Durch die Ausbildung von durchgesteckten Wohnungen wird für die von den Tiefgaragenrampen betroffenen Wohnungen auf der abg e- wandten Seite ein qualitätsvoller Außenwohnbereich geschaffen. In den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 müssen s onstige Nebenanlagen einen Mindestab- stand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 8 von 19 zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern. Mit diesen Regelungen soll en die Garten- und Vorgartenzonen von störenden Einbauten frei gehalten, die Höhen von Nebenanlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränk t sowie eine angemessene und durchgängige Eingrünung zum öffentlichen Straßen- und Freiraum hin ermöglicht werden. Bei Doppel - und Reihenhäusern dürfen Mülltonnen nur in Vorgärten untergebracht werden, wenn ausreichender Sichtschutz durch Anpflanzung oder Holzblenden bzw. feste Schränke im Wandmaterial des Hauptbaukörpers vorgesehen wird. Durch diese Regelung soll ein einheitli- ches, ruhiges Bild in den vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Vorgartenzonen erreicht werden. Die Mülltonnen im WA -Gebiet mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhäuser) sind als Unterflurcon- tainer einzurichten. Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur öffentlichen Fläche (Grün- fläche/Straßenbegrenzungslinie) muss mindestens 0,5 m betragen. Von diesen Festsetzungen ausgenommen sind die mit „St“ festgesetzten Stellplätze, die den Reihenmittelhäusern (WA 2) zugeordnet werden. Diese Stellplätze/ Carports werden zusammen errichtet. Gartenhäuser und Geräteschuppen sind in den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 innerhalb der mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in direkter Verbindung mit der Garage bis zu 3 m au- ßerhalb der gekennzeichneten Fläche zulässig. Ausnahmen können ausschließlich für die Rei- henmittelhäuser im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2 erteilt werden. Durch diese Festsetzung sol- len die Gartenflächen im Übergang zur öffentlichen Grünfläche frei von Einbauten bleiben. 6.2.7 Freiflächen, Begrünung Zum öffentlichen Raum (Straßenraum und öffentliche Grünfläche) sind Grundstückseinfriedun- gen mit Zäunen, Mauern, Pflanzsteinen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in di e- sen Bereichen sind als Hecken aus heimischen Laubholzarten, z. B. Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn, auszuführen. Zum öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Freiflächen ermöglicht. Zur öffentlichen Grünfläche wird die Höhe der Grundstückseinfassung nicht beschränkt. Zur Begrünung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist je sechs ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen Straßenraum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m x 4,30 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. Die Baumscheiben wer- den in ausreichender Größe festgesetzt, um ein gesundes Wachstum der Straßenbäume zu gewährleisten. Eine Konkretisierung der Standorte erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Äußere Erschließung Das Plangebiet wird über die Bundesstraße „Westfalenstraße“ (B 54) an das innerstädtische Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Verkehrsabwicklung im Knotenpunkt Westfalenstraße / Hummelbrink erf olgt aktuell über eine Vorfahrt regelung der bevorrechtigten Westfalenstraße. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 9 von 19 Bereits heute kann der Verkehr der linksabbiegenden Fahrzeuge in der Kombispur von der Westfalenstraße ins Plangebiet, worüber zurzeit der bestehende Lebensmittelmarkt und das Ärztehaus erschlossen werden, schlecht abgewickelt werden. Circa 13.800 Kraftfahrzeuge be- fahren täglich den Knotenpunkt Westfalenstraße / Hummelbrink. In Verbindung mit der künft i- gen Bebauung im Plangebiet werden höhere Verkehrsbelastungen erwartet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und mit dem Ziel, die Verkehrssituation für die Linksabbieger aus dem kün f- tigen Quartier in die Westfalenstraße und die gesicherten Querungen für Fußgänger zu verbes- sern, soll der Kontenpunkt bereits vor der Entwicklung des Quartiers ausgebaut werden. Innere Erschließung Der Kreuzungspunkt mit der Westfalenstraße ist die einzige zentrale Anbindung des Plang e- biets an das Verkehrsnetz für den K fz-Verkehr. Die Erschließung dient der Zufahrt zum künft i- gen gemeinsamen Parkplatz des Ärztehauses und des Lebensmittelmarkts im E ingangsbereich des Bebauungsplans Nr. 573 I. Im weiteren Verlauf der Straße werden die Wohneinheiten des Bebauungsplans Nr. 573 II über eine Stichstraße erschlossen. Die Erschließung ist als Misc h- verkehrsfläche im verkehrsberuhigten Bereich mit 11 m Breite (6,50 m Fahrbahn und 5 m Stell- platz) geplant und endet in einem Wendehammer. Das gesamte Quartier ist durchzogen von Fuß- und Radwegen, die das neue Wohngebiet mit den bestehenden Wohngebieten und dem öffentlichen Grünraum verbinden. Auch im Quartier selbst wird durch die Ausweisung von GR A-Flächen auf den privaten Flächen eine Durchw e- gung sichergestellt. Die Sicherung der Durchwegung erfolgt neben der Festsetzung der G RA- Flächen, durch die Eintragung von Baulasten (öffentlich- rechtlich) und Wegerechten i m Grund- buch (privat-rechtlich). 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Entwässerung des Gebiets erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet ist aufgrund des Gefäl- les (3 m) in westlicher Richtung zu entwässern. Die Regenwasserkanalisation und di e Schmutzwasserkanalisation werden an die vorhandenen, ausreichend dimensionierten Kanäle „An der Alten Kirche“ angebunden. Das Oberflächenwasser der Straßen wird in das Entwässe- rungssystem eingeleitet. Es wird angestrebt, einen „naturnahen Wasserhaushalt“ zu erreichen. Hierbei wird ein besonde- rer Wert auf Verdunstung gelegt. Deshalb wird eine Dachbegrünung vorgesehen. Zur Gewährleistung der Überflutungssicherheit im Starkregenereignis sind die Gebäude bzw. Erdgeschossfußböden mind. 30 cm über Straßenober kante zu errichten. Entsprechende B e- zugspunkte sind als Höhen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche des Bebauungsplans festgesetzt. 6.5 Grünflächen / Begrünung Westlich im Plangebiet ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die an den vorhandenen Grünzug anschließt und diesen Grünzug vervollständigt. Der Grünzug durchzieht Hiltrup nun als durchgehendes Band in Nord- Südrichtung. Der Grünzug grenzt im Süden direkt an einen be- stehenden Spielplatz mit Bolzplatz. Der Bedarf an Kinderspielplätzen aus dem neuen Quartier wird mit diesem Angebot abgedeckt. Im Grünzug sind keine installierten Spielmöglichkeiten Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 10 von 19 vorgesehen. Gestaltet wird der Grünzug durch den Erhalt einiger bestehender Bäume und er- gänzender Baumpflanzung. 6.6 Ausgleichsflächen Die Vorschri ften zur Ausgleichsregelung gemäß BNat SchG finden in diesem Bebauungsplan keine Anwendung, da der Bebauungsplan Nr. 573 II nach § 13a BauGB aufgestellt wird. 6.7 Artenschutz Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durch die öKon GmbH Münster durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Be- rücksichtigung der nachstehenden konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und die wohnbauliche Entwicklung der Wohn + Stadtbau GmbH an der Westf alenstraße in Münster- Hiltrup artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind. Maßnahmen: • Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zwischen 01.11. - 15.03.). • Bauzeitenregelung „Fle dermaus“ (Abbruch der Wohngebäude außerhalb 01.12. - 15.03.) und Ökologische Baubegleitung. • Bauzeitenregelung „Vögel“ (Abbruch der Gebäude des Lidl-Marktes sowie des ehemali- gen Getränkemarktes in der Zeit vom 01.11. - 15.03.), alternativ Ökologische Baubeglei- tung. • Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen: Durch die Entwicklung von öffentlichen Grünflächen im Süden bzw. Südwesten des Plangebietes ist davon auszugehen, dass Lebensraumbedingungen entstehen, die die Nahrungsraumfunktionen der überplanten Bereiche 1:1 ersetzen können. • Des Weiteren werden die Gärten in den privaten Bauflächen und die extensive Dachbe- grünung für die Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen als verbindliche Maßnahmen zum Ansatz gebracht. • Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden: Zur Minderung des Verlustes der Ruhestätten durch den Abriss sind mittelfristig dauerhafte Ausweichquartiere an neu zu errichtenden Gebäuden im Eingriffsbereich oder einem Bestandsgebäude im Nahbe- reich zu schaffen. • Erhalt lichtarmer Dunkelräume. Detailliertere Informationen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen finden sich im Umweltbericht unter Punkt 8. 6.8 Immissionsschutz Es liegt ein Schallschutztechnisches Gutachten für beide Bebauungspläne vor. In diesem wer- den alle relevanten Lärmquellen untersucht. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 573 II ist nur der Freizeitlärm als relevante Lärmquelle zu beachten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 11 von 19 Freizeitlärm Für den vorhandenen Bolzplatz angrenzend an die Mehrfamilienhausbebauung im Süden des Plangebiets wurden die Immissionsbelast ungen ermittelt. Im Ergebnis werden die zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) für allgemeine Wohngebiete (WA) am nächst gelegenen Mehrfamilienhaus im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) um 3 dB(A) überschritten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung setzt Richtwerte und keine Grenzwerte fest, eine leichte Überschreitung der Richtwerte kann vertretbar sein. Mit einer Überschreitung der Werte auf 58 dB(A) ist sichergestellt, dass die für Mischgebiete festgeset z- ten Richtwerte eingehalten sind. In Mischgebieten ist regelmäßig auch eine Wohnnutzung z u- lässig. Gleichzeitig muss einbezogen werden, dass die im Plan zu realisierende Wohnnutzung an den bestehenden Bolzplatz heranrückt und deshalb eine Rücksichtnahme der neuen Nut- zung erwartbar ist. Da wie oben dargestellt keine für Wohnen unzumutbaren Lärmwerte entst e- hen, ist ein Nebeneinander ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen vertretbar. 6.9 Altlasten / Altstandorte Für das Plangebiet ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o- denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mitzuteilen. Ein entspr e- chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 6.10 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä- ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun- de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 1,80 ha 100,0 % Öffentliche Verkehrsfläche 0,21 ha 11,7 % Allgemeines Wohngebiet (WA) 1,23 ha 68,3 % Öffentliche Grünfläche 0,36 ha 20,0% Tabelle 1: Flächenbilanz Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 12 von 19 8. Auswirkungen auf die Umwelt 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II: „Hiltrup - Westlich Westfalen- straße / Nördlich An der alten Kirche“ wird das vereinfachte Verfahren § 13a BauGB ang e- wandt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens der Innenentwicklung entfallen die formale Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im vorliegen- den Umweltprotokoll knapp zusammengefasst dargestellt. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Die Wohn + Stadtbau GmbH plant mit dem Bebauungsplan Nr. 573 II „Hiltrup – Westlich West- falenstraße / Nördlich An der Alten Kirche“ die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohn- gebietes in Münster-Hiltrup auf dem ehemaligen Gelände der Baumschule Eschweiler zu schaf- fen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die teilweise mindergenutzte Fläche einer hochwert i- gen Nutzung zuzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen. Das Vorhaben besteht aus den zwei Bebauungsplänen Nr. 573 I und Nr. 573 II. Dabei sollen die planung s- rechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 200 Wohneinheiten, etwa 24 davon in Einfamilienhäusern, ein großer Teil im öffentlich geförderten Wohnungsbau , die Verlagerung eines Lebensmittelmarktes, die Sicherung eines Ärztehauses sowie die E rrich- tung einer Kita auf dem insgesamt etwa dreieinhalb Hektar großen Areal geschaffen werden. Der westliche Bereich umfasst die Realisierung der Einfamilienhäuser sowie Teile des G e- schosswohnungsbaus. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 573 II umfasst den westlichen Bereich, der von einer etwa 1,4 ha großen, zum Teil mit Versiegelungen und mit Gehölzen bestockten parkartigen Grünfl ä- che, die teilweise als Brachfläche ausgeprägt ist, dominiert wird. 8.3 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Haupteinheit „(541) Kernmünsterland“. Es wird der Un- tereinheit „(541.13) Uppenberger Geestrücken“ zugerechnet. Als Teil des Münsterländer Kiessandzuges liegen fluviatile Terrassenablagerungen in Form von Sand mit Schluffeinlage- rungen vor, welche durch vorherige anthropogene Nutzung teils umgelagert sind und teils ober- flächennah anliegen. Das Plangebiet ist umgeben von anthropogener Nutzung und überwiegend anthropogen g e- nutzt und verändert. Umliegende Wohnbebauung, Gewerbenutzung und brach gefallene ga r- tenbauliche Nutzung bestimmen das Bild. An das Plangebiet grenzen in Nord- Süd-Richtung öf- fentliche Grünflächen an, die langfristig einen Grünzug übergeordneter Bedeutung bilden sollen. Mit der angedachten Planung wird ein weiteres Teilstück des Grünzuges umgesetzt. 8.3.1 Menschen Lärmimmissionen entstehen im Plangebiet durch den Straßenverkehr der Westfalenstraße (B 54), durch die gewerbliche Nutzung des östlich liegenden Einzelhandels und des Ärztehau- ses, sowie durch die Sport- und Freizeitnutzung des Bolzplatzes im südlichen Plangebiet. Bezüglich des Gewerbelärms werden die Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 und die I m- missionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm / 08.89 eingehalten. Auch durch die Sport - und Freizeit- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 13 von 19 nutzung werden für die Beurteilung orientierend zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an den Bestandswohnhäusern nicht überschritten. Der durch die gewerbliche Nutzung und die Pkw -Zuwegung entstehende Verkehrslärm überschreitet die Immissions- grenzwerte nicht. Während der Bauphase ist mit temporärem Baulärm zu rechnen. Andere Emittenten, wie z. B. Funkmasten oder Geruchsemittenten sind im Plangebiet nicht vor- handen. An der nächstgelegenen an den Bolzplatz heranrückenden Wohnbebauung wird eine Über- schreitung der IRW der Sportanlagenlärmschutzverordnung für WA -Gebiete von bis zu 3 dB(A) prognostiziert. Die Beurteilungskriterien der Sportanl agenlärmschutzverordnung sind bei Bol z- plätzen nur orientierend anzuwenden. Wenn bei Bolzplätzen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht zu erreichen ist, kann eine gewisse Überschreitung der Richtwerte und damit auch das Entstehen schädl i- cher Umwelteinwirkungen immissionsschutzrechtlich nach § 22 BImSchG zulässig sein. Grenze ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die im Allgemeinen durch die Einhal- tung der mit dem Wohnen vert räglichen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gegeben sind. Zumutbare Wohnverhältnisse an der heranrückenden Wohnbebauung bleiben somit gewahrt. Der Grünzug übergeordneter Bedeutung soll um ein Teilstück komplettiert werden, wodurch po- sitive Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des Menschen zu erwarten sind. 8.3.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Der Bereich des Bebauungsplans 573 II ist durch die bisherige Nutzung bereits teilweise ver- siegelt. Innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld befinden sich keine Natura 2000 - Gebiete, schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Natur - und Land- schaftsschutzgebiete oder Gebiete mit anderen Schutzausweisungen. Schützenswerte Biotope des Biotopkatasters (LANUV) oder der Stadtbiotopkart ierung Münster sowie Biotopverbundfl ä- chen (LANUV) sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Artenschutzprüfung des Büros ökon GmbH (2018) erfolgte auf Grundlage der gemeinsa- men Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver- braucherschutz NRW vom 22.12.2010. Von der Planung sind unterschiedliche Gehölzstrukturen betroffen (Gebüsche, Einzelbäume un- terschiedlichen Alters, Hecken). Es wurden k eine Hinweise auf Wochenstuben oder individuen- reiche Quartiere in den Gehölzstrukturen festgestellt. Unregelmäßig genutzte Einzelquartiere können jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Daher soll die Gehölzfällung im Plangebiet im winterkalten Zeitraum (01.11. – 15.03.) durchgeführt werden. Zu Minderung des Verlustes von Nahrungshabitaten von Fledermäusen sollen Nahrungsflächen gleicher Flächengröße, im vorliegenden Fall also etwa 1,4 ha, optimiert oder angelegt werden. Dazu eignen sich beispielsweise E xtensivgrünland, Ruderalflächen oder Saumstrukturen. Bei der Umsetzung der Maßnahme sind die Vorgaben des „Leitfadens zur Wirksamkeit von Arten- schutzmaßnahmen“ (MKULNV NRW 2013) zu berücksichtigen. Zudem sollen während der Bauarbeiten ständig ¼ der Grün- und Brachflächen erhalten bleiben, um in dieser Zeit den Nah- rungsraum für Fledermäuse zu erhalten. Beispielsweise soll dazu der westlich geplante Grün- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 14 von 19 zug bereits während der Erschließung als parkartige Struktur hergestellt und nicht als Lager - oder Baufläche genutzt werden. Zum Ausgleich des Verlustes potentieller Fledermausquartiere sind mindestens fünf geeignete Ersatzquartiere an den geplanten Neubauten oder an Gebäuden der Umgebung zu schaffen. Mindestens eines der Quartiere soll als Ganzjahresquartier angelegt werden. Zum Erhalt licht- armer Dunkelräume für die Jagdflüge der Fledermäuse sollen zukünftige Lichtemissionen im Planbereich verbleiben oder nur unsensible Bereiche ausleuchten. Alle Maßnahmen können im Plangebiet umgesetzt werden. Als zusätzliche, optionale Maßnah- men, um die Nahrungsverfügbarkeit für Fledermäuse zu verbessern, werden Dach- und Fassa- denbegrünungen sowie die Verwendung von Rasengittersteinen auf Stellplätzen empfohlen. Wenn diese, den Konflikt mindernden Maßnahmen durchgeführt werden, ist die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG gegenüber Fledermäusen laut Artenschutzprüfung si- cher auszuschließen. Da für Vögel geeignete Strukturen im Plangebiet sehr kleinflächig sind und durch die bereits bestehende Bebauung ein hohes Maß an Störung vorhanden ist, wird nicht vom Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten ausgegangen. Da jedoch Ubiquisten vorkommen und brüten, sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Arbeiten an Gehölzen erst zwischen dem 01.11 und nur bis zum 15.03. durchzuführen. 8.3.3 Boden Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt. Insbesondere dient er als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist Gley -Podsol, wobei eine kleinmosaikierte Diversität von Bodentypen prägend für den Landschaftsraum ist. Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Laut Umweltkataster der Stadt Münster liegt de r östliche Teil der Planung im Münsterländer Kiessandzug, einem Bereich „Schutzwürdiger Böden: Sandböden“. Davon ist jedoch insbeson- dere der Bereich betroffen, der bereits überbaut und anthropogen verändert ist, wodurch die negativen Auswirkungen minimal sind. Das Plangebiet grenzt überwiegend an bestehende Wohnbebauung und gewerbliche Nutzung an. Teilweise wird auch in bisher unversiegelte Flächen eingegriffen. Mit einer Grundflächen- zahl von 0,5 wird eine der Umgebung angemessene Dichte erreicht. 8.3.4 Wasser Im Plangebiet befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist (Schutzzone III). Die durch Geschiebemergel gekennzeichnete Fläche weist eine niedrige Grundwasserschutzfunktion auf. Durch die Versiegelung v on Teilen des Gebietes ist die Grundwasserneubildung bereits gehemmt. Entsprechend der Festsetzungen des Bebau- ungsplans sind die Flachdächer der WA -Gebiete vollflächig extensiv zu begrünen, um einen positiven Effekt auf den Wasserhaushalt zu erzielen. Es wurden Vorkehrungen zum Hochwasserschutz festgesetzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 15 von 19 8.3.5 Klima / Luft Die Stadt Münster weist ein gemäßigt warmes Klima auf und ist nach der Klimaklassifikation von Köppen und Geiger dem maritimen Klima (CfB) zuzuordnen. Dabei sind die Niederschläge von etwa 750 mm/a relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt. Münster weist eine Durchschnitts- temperatur von 9,2 °C (Klimanormalperiode 1961-1990) auf, die durch die Ozeannähe stark im Jahresgang gepuffert wird. Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster geht davon aus, dass der städtische Wärminseleffekt zukünftig im Stadtteil Hiltrup verstärkt wahrnehmbar ist. Im Stadtteil Hiltrup herrscht überwiegend ein Siedlungs-, teilweise auch ein Stadtklima. Laut Umweltkataster der Stadt Münster obliegt dem Plangebiet keine besondere Klimafunktion. Es dient nicht als klimaökologischer Ausgleichsraum, Belüftungskorridor, Kaltluftentstehungs- gebiet, Kaltluftleitbahn und es sind keine regenerativen Energien dort verortet. Die Feinstaubbelastung entlang den umgebenden g roßen Straßen (Westfalenstraße / umli e- gende Straßen im weiteren Umfeld) liegt nach den Erkenntnissen des Grobscreeningverfahrens für das Hauptverkehrsstraßennetz unter 28 μg/m³ im Jahresmittel. Die Stickoxidbelastung liegt ebenfalls zumeist unter 28 μg/m³, teilweise zwischen 28- 32 μg/m³, Mobilfunkanlagen sind im unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Aufgrund der bereits bestehenden Flächenversiegelung im Plangebiet und die umliegende B e- bauung wird bereits heute das Kleinklima durch erhöhte Wärmeabstrahlung negativ beeinflusst. Aufgrund der geschilderten Situation und der geringen Größe des Gebietes wird keine klim a- tisch relevante Auswirkung durch den Bebauungsplan eintreten. Durch die geplante Errichtung weiterer Hochbauten im Gebiet und dessen direkter Umgebung wird sich die Rauigkeit der Oberfläche verändern, was zu einer Veränderung der mechanischen Turbulenzen führen wird, der aufgrund der Lage des Plangebietes inmitten bereits bestehender Bebauung zu vernachlässigen ist. Durch ein verstärktes Kfz -Aufkommen und die geplante Wohnbebauung ist mit einer erhöhten Schadstoffimmission zu rechnen, die im üblichen Bereich für Allgemeine Wohngebiete liegen wird. Über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind nicht betroffen. 8.3.6 Landschaft Die Schutzziele des Schutzgutes Landschaft bestehen in der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhisto risch geprägten Form, der Er- haltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Land- schaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum. Dementsprechend bezieht sich der Schutzgedanke auf die Aspekt e Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung. Diese Aspekte sind nicht nur, aber vor allem im Außenbereich relevant. Dies verdeutlicht, dass dieses Schutzgut im umbauten Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus planungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich zuzuordnen ist. Das Landschaftsbild ist geprägt durch die umliegenden Wohngebäude, gewerbliche Nutzung und das enge Straßennetz. Dennoch sind freiraumtypische Landschaftselemente vorhanden. Eine ausgeprägte Vielfalt, was das natürliche Landschaftsbild angeht, ist nicht erkennbar. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 16 von 19 Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 269 Hiltrup - Westfalen- straße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall und ist dort im westlichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt. Die aus- gewiesene Fläche für die Landwirtschaft wurde durch einen Gartenbaubetrieb als Baumschule genutzt und ist in den das Plangebiet prägenden Grünzug mit eingebunden. In dieser Fläche ist ein Wegerecht für die Öffentlichkeit festgesetzt. Durch den Ausbau des Grünzuges wird eine bestehende Lücke im Wegesystem geschlossen und eine qualitätsvolle Gestaltung des Freiraumes geschaffen. Die Textlichen Festsetzungen zur Begrünung werden zudem ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb der Bebauung gewähr- leisten. 8.3.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Bodendenkmäler sind nicht be- kannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind somit nach derzeitigem Kennt- nisstand nicht zu erwarten. 8.3.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter Besonders zu berücksichtigende Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern be- stehen nicht. Es konnten keine besonderen räumlichen Wechselwirkungen und - beziehungen zwischen dem Plangebiet und seinem Umfeld festgestellt werden. 8.4 Zusammenfassung Der vorliegende Umweltbericht betrachtet die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Au f- stellung des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II „Hiltrup – Westlich W estfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche“ zu erwarten sind. Das Umweltprotokoll beruht u. a. auf verschi e- denen Fachgutachten, z. B. der Baugrunduntersuchung, der Artenschutzprüfung und der schall- technischen Untersuchung, sowie auf Daten aus Fachberich ten, wie z. B. dem Klimaanpas- sungskonzept der Stadt Münster und dem Umweltkataster. Die nachfolgende Tabelle 2 fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens knapp z u- sammen. Schutzgut Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt Mensch Das Bauvorhaben hat eine Verdichtung des innerstädtischen Raumes zum Ziel. Während der Bauphase wird es temporär zu Beeinträchtigungen der Wohnumfeldfunktionen in Form von Immissionen und Lärm kommen. Das Plangebiet ist bereits teilweise versiegelt und wurde landwirtschaftlich genutzt sowie anthropogen verändert. Im unmittelbaren Umfeld befindet sich bereits gewerbliche Nutzung, mit erheblichen anlagebedingten Aus- wirkung auf das Schutzgut ist jedoch nicht zu rechnen. Durch den planbedingten Anstieg des motorisierten Individualverkehrs sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen ist mit Auswirkungen zu rechnen. Die lufthygienische Beeinträchtigung ist jedoch verhältnismäßig gering und bewegt sich im, für ein entsprechend genutztes Gebiet, übli- chen Maß. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 17 von 19 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Im Plangebiet und dessen direkten Umfeld liegen keine Flächen mit einem besonderen Schutzstatus. Aufgrund der vorherigen Nutzung und der un- mittelbaren Umgebung bestehen keine besonderen Lebensräume für pla- nungsrelevante Vogelarten im Plangebiet. Aufgrund eines möglichen Vor- kommens planungsrelevanter Fledermausarten wurden Maßnahmen ge- gen einen möglichen Verstoß gegen einen Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG abgeleitet. Zur Kompensation möglicher Fledermausquartiere sollen Nistangebote geschaffen und Nahrungsräume während und nach der Bauphase erhalten bleiben. Bezüglich der Gehölzfällungen und Ge- bäudeabrisse wurden eine Bauzeitenregelung und eine ökologische Bau- begleitung empfohlen. Boden Durch die teilweise Versiegelung der Fläche und die vorherige anthropo- gene Nutzung, sowie die Auswirkungen der benachbarten Flächennut- zung des Plangebietes ist der Boden vorbelastet. Die Planung entspricht somit der Zielsetzung mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Wasser Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer. Es liegt im Wasse r- schutzgebiet Münster-Geist (Schutzzone III), die der Grundwasserneubi l- dung dienen soll . Durch die Grundwasserförderung ist der natürliche Grundwasserstand abgesenkt. Die Wasserförderung kann erhöht, redu- ziert oder auch ganz eingestellt werden. Im letzten Fall ist mit einem er- heblichen Grundwasseranstieg zu rechnen. Alle Planungen sollten daher einen natürlichen Grundwasserstand (ohne Beeinflussung der Trinkwas- serförderung) zu Grunde legen. Durch Festsetzungen zur Bebauung wer- den positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt erzielt. Zum Schutz vor Starkregenereignissen wurden Vorkehrungen zur Ableitung des Obe r- flächenwassers getroffen. Klima / Luft Dem Plangebiet obliegt keine besondere Klimafunktion im gesamtstädti- schen Kontext. Durch die bereits bestehende Flächenversiegelung be- nachbarter Flächen und die Lage inmitten bestehender Hochbauten ist das Kleinklima des Plangebietes bereits negativ beeinflusst. Es ist nicht von einer zusätzlichen Verschlechterung des Kleinklimas durch die Be- bauung auszugehen. Durch das erhöhte Kfz-Aufkommen wird sich die lufthygienische Situation verschlechtern. Jedoch liegen die planbedingten Immissionen im üblichen Bereich für Allgemeine Wohngebiete. Landschaft Das Landschaftsbild des Plangebietes ist geprägt durch die umliegenden Wohngebäude, gewerbliche Nutzung und das enge Straßennetz. Es ist keine ausgeprägte Vielfalt des natürlichen Landschaftsbildes erkennbar. Aufgrund der Verschlechterungen des Landschaftsbildes durch die Be- bauung wurden grünordnerische Festsetzungen bezüglich der Größe, Menge und Arten der zu pflanzenden Gehölze getroffen. Zudem wurde festgesetzt, dass ein Großteil der Flachdächer extensiv zu begrünen ist. Kulturgüter und sonstige Sachgü- ter Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Boden- denkmäler sind nicht bekannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denk- malschutz sind nicht zu erwarten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 18 von 19 Wechselwirkungen Es konnten keine besonders zu berücksichtigenden Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern ermittelt werden. Besondere räumliche Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen dem Plangebiet und dem direkten Umfeld ebenso wenig. Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und zum Ausgleich nachtei- liger Umweltfolgen minimieren die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteil i- gen Auswirkungen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder die Nichtdurchführung der Planung führen im größe- ren räumlichen Zusammenhang zu keinem besseren Ergebnis in Bezug auf die Umweltfolgen. Durch eine Überwachung wird sichergestellt, dass etwaige unvorhergesehene Auswirkungen erkannt werden und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. 9. Gesamtabwägung Auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfs von ht Architektur soll das Areal einer ehemaligen Gärtnerei einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II werden die Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 95 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen. Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten Eingriffen ist für diesen Bebau- ungsplan nicht erforderlich, da der Bebauungsplan Nr. 573 II nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Die Prüfung der Artenschutzbelange ergab, dass bei Berücksichtigung der aufgezeigten erfo r- derlichen konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und die bauliche Entwicklung keine artenschutzrechtlichen Konflikte bestehen. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 573 II ist nur der Freizeitlärm als relevante Lärmquel- le zu beachten. Im Ergebnis der Abwägung wurde festgehalten, dass trotz einer leichten Über- schreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV keine für Wohnen unzumutba- ren Lärmwerte entstehen und damit ein Nebeneinander ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen vertretbar ist. In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen des Bebauungsplans Nr. 573 II liegt eine Planung vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines unter Qualitäts- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zukunftsweisenden Quartiers bildet. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt. Der Vorhaben - und Erschließungsplan sowie ein Durchf ührungsvertrag sind Bestandteil des Bebauungsplans. Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss gefasst und weitergehende Regelungen zur Realisierung der Planung enthalten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Begründung / Seite 19 von 19 Gutachten Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben der Wohn+Stadtbau GmbH an der West- falenstraße Münster-Hiltrup, öKon GmbH, Münster, 13. Dezember 2016, aktualisiert am 7. August 2018 Bebauungsplan Nr. 573 Lorenzgrön Verkehrsuntersuchung, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 15. Juni 2018 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 573, Planungsbüro für Lärm- schutz Altenberg, Sitz Senden, August 2018 Erschließung des Baugebietes „Lorenzgrön“ Westfalenstraße in Münster-Hiltrup Straßen und Baugrunduntersuchungen, HINZ Ingenieure GmbH, Münster, April 2018 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am _____________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Westfalenstraße 197
- Amelsbürener Straße
- Fleigestraße
- Sentruper Straße 285
- Marktallee
- Albersloher Weg 33
- Hebbelweg
- An der Alten Kirche 1
- Theodor-Storm-Straße
- An den Speichern 7
- Albertsheide
- Hummelbrink
- Burgwall
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0322/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37