Mandari Insight

V/0322/2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 11.04.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.05.2019, TOP 31.2.2

V-0322-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0322-2019-Anlage-5-Gestaltungsplan

· application/pdf

Ansehen

V-0322-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0322-2019-Anlage-6-Ansichten

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V-0322-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0322-2019-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0322-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

921 Zeichen

RampeRampeRampe
RampeRampeRampe
13 b
13
SFF
S
III
I
-I II
-III
I
I
IIII
IIII IIIIIIII
I
I
I
I
IIIIIIII
II
III
I
II -I-I
-I
-I-I
21
15
17
17 a17 c )OHLJHVWUD‰HBurgwall
30
34 14
32
222018
2426
16
51 124
5957
17b
15
15a
555453
46
3028
14
565860625052
11a
21a
9LUJLQLH+|OOLQJ:HJ
)X‰XQG5DGZHJ
F+R
F+RTGa
TGa
GRA
5,00 m
5,00 mEinfahrt/ Ausfahrt
Einfahrt/ Ausfahrt
5,00 m
5,00 m
5,00 m
GRA
St
St StStSt
St
StStSt
StSt 1,0DHWA20,5FDo
0,51,0FDWAD2o
0,51,0WA2FDDIIo
0,51,0WA1FDo
II
1,0FDWA10,5IIGH:P1+1
GH:P1+1
GH:P1+1
GH:P1+1
GH:P1+1III
oIII1387
1357
21242081208020822125
1410
2180
1552
18941893
146314621461
1831
1829
14661347
13461553
1832
1385
1363
1828
182518241830
1402
14081407
135814681467
1344
13891386
1383
2096
136014091351 1464
20972095146514511450
207920772076
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0322/2019
3ODQYHUNOHLQHUXQJRKQH0D‰VWDEBebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II

V-0322-2019-Anlage-5-Gestaltungsplan

91 Zeichen

Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0322/2019
*HVWDOWXQJVSODQRKQH0D‰VWDEBebauungsplan Nr. 573 II

V-0322-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

32195 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 15 
Vorhabenbezogener Bebauungsplans Nr. 573 – Teilabschnitt II: Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 21.03.2018 von 18:00 - 19:45 Uhr 
statt, Veranstaltungsort war die Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal , Westfalenstraße 197, 48165 Münster, anwesend waren rd. 130 Bürgerinnen und Bürger. Nach 
kurzer Einleitung durch Herrn Schmidt (Bezirksbürgermeister) und Herrn Winter (Verwaltung - Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung) wurde 
die städtebauliche Konzeption durch Frau Brass, Herrn Delius (Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH) und Frau Thiemann (htar-
chitektur) vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen 
Umsetzung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen.  Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, 
wurden einzelne Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. 
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt -
muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 13.03. - 21.03.2018 bereitgestellt. 
 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
 Aushang 
1.1 Anregung aus 
der Bürgeran-
hörung zum 
Thema Spiel-
platz 
Es wird die Nachfrage gestellt , ob eine neue Spie l-
fläche für das Bau gebiet angelegt wird, da der be-
stehende Spielplatz bereits stark ausgelastet sei. 
Im Gebiet selbst wird kein neuer Spielplatz angelegt, 
da die angrenzenden bestehenden Spielplätze auch 
für das neue Baugebiet mit ausreichen. 
Der Stellungnahme, im 
Plangebiet eine Spielfläche 
anzulegen, wird nicht ge-
folgt  
Beschlussvorschlag 1.2.1 
1.2 Anregung aus 
der Bürgeran-
hörung zum 
Thema archi-
tektonische 
Es wird grundsätzlich angeregt, die Architektur der 
Bebauung noch einmal zu überdenken.  
Dem Bebauungsplan ist ein städtebaulicher Wettb e-
werb vorausgegangen. Die  hieraus resultierende 
Architektursprache ist Ergebnis des Wettbewerbs 
und unter streicht die positive Gesamtwirkung.  Die 
Baukörper werden in sich gestaffelt angelegt. So 
Der Stellungnahme, die 
Architektur der Bebauung 
zu überdenken, wird nicht 
gefolgt  
Beschlussvorschlag 1.2.2 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0322/2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 15 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Bebauung wirken die Gebäude nicht zu massig und der Übe r-
gang von Mehrfamilienhäusern zu Einfamilienhäu-
sern wird gegliedert. Bei den vorgeschlagenen 
Flachdachtypen handelt es sich um zeitgemäße A r-
chitektur. 
1.3 Anregung aus 
der Bürgeran-
hörung zum 
Thema Ab-
standsflächen 
Es wird gefragt, ob die  Abstände zwischen der B e-
standsbebauung im Umfeld und den geplanten G e-
bäuden noch vergrößert wird. 
Die Abstände zwischen der Bestandsbebauung und 
den geplanten Gebäuden wird gewahrt , indem der 
Übergang, insbesondere in den WA -Gebieten. durch 
Gartenflächen zu der angrenzenden Bestandsbe-
bauung geprägt ist. Dieser gestaltet sich somit har-
monisch gest altet und bildet eine Pufferzone zw i-
schen der Bebauung. 
Die baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen 
werden im gesamten Gebiet eingehalten. 
Der Stellungnahme, die 
Abstände zwischen den 
geplanten Gebäuden und 
den Bestandsgebäuden im 
Umfeld zu vergrößern, wird 
nicht gefolgt  
Beschlussvorschlag 1.2.3 
1.4 Anregung aus 
der Bürgeran-
hörung zum 
Thema Bäume 
Es wird gefragt, ob die Bäume auf dem Gelände e r-
halten bleiben. 
In den Bebauungsplänen (Teilabschnitt I und II) sind 
zusammen zwei prägende Bäume zum Erhalt  fest-
gesetzt. Der Grünzug am westlichen Rand des B e-
bauungsplanes – Teilabschnitt II erhält ebenfalls 
mehrere Bäume. Weiter stellt d er Freiflächengestal-
tungsplan die Grünstrukturen und Bäume im Gebiet 
dar. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 15 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.08.2018 bis einschließlich 31.08.2018  
 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
2.1 Thyssengas 
GmbH, Schrei-
ben vom 
06.08.2018 
Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von 
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen be-
troffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind nicht 
vorgesehen. 
 Der Hinweis wurde zur 
Kenntnis genommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.2 Bezirksregie-
rung Münster, 
Dezernat 54 
„Wasserwirt-
schaft, anla-
genbezogener 
Umweltschutz“, 
Schreiben vom 
06.08.2018 
Es werden folgende Bedenken und Anregungen vor-
gebracht: 
Das Plangebiet zum Bebauungsplan Nr. 573 (Teilab-
schnitt I und II) liegt vollständig in der Schutzzone III 
des Wasserschutzgebietes Münster -Geist und gem. 
Regionalplan Münsterland, Erläuterungskarte IV -5, 
auch vollständig in einem Be reich gefährdeter 
Grundwasservorkommen. Insofern wird  zum Schutz 
des Grundwassers auf die Notwendigkeit, sowohl die 
Belange der Schutzgebietsverordnung Münster -
Geist, als auch die Vorgaben des Ziels 28 unter K a-
pitel IV.6 Wasser des Regionalplans Müns terland 
einzuhalten, verwiesen. 
Entsprechend dem Hinweis 3.7 sind die genannten 
Bestimmungen aufgenommen. 
Dem Hinweis wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs entspro-
chen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
2.3 Städtische 
Denkmalbehör-
de/Bodendenk
malpflege, 
Schreiben vom 
Grundsätzlich bestehen keine Bedenke n gegen die 
Planung. Der Hinweis, der die Bodendenkmalpflege 
betrifft, sollte wie folgt formuliert werden: 
Bodendenkmäler 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge-
Im Bebauungsplan ist unter 3.3 der Hinweis zu B o-
dendenkmälern aufgenommen worden, in dem di e 
Vorgehensweisen beim Auffinden von Bodendenk-
mälern im Sinne des Denkmalschutzes benannt sind. 
Der Hinweis zu Boden-
denkmälern wurde aufge-
nommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 15 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
16.08.2018 schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf-
fenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt 
Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten 
(§ 16 DSchG). 
2.4 Untere Immis-
sionsschutzbe-
hörde, Schrei-
ben vom 
30.08.2018 
Die untere Immissionsschutzbehörde  regt an die 
Begründung im Kontext mit dem Gutachten um meh-
rere Aspekte zu ergänzen oder zu ändern. Dabei 
beziehen sich die Änderungen und Ergänzungen u. 
a. auf d ie Lärmvorsorge nach der 16. B ImSchV. Die 
Gebäude mit Anspruchsvoraussetzung sind post a-
lisch zu benennen und im weiteren Verfahren über 
Ihre Ansprüche zu informieren.  
 
Die vorgebrachten Aspekte wurden in der Begrü n-
dung sowie im Lärmgutachten ergänzt oder geän-
dert. 
 
 
 
 
 
 
Die Anregungen wurden 
aufgenommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
2.5 Untere Was-
serbehörde, 
Gewässerbe-
nutzungen, An-
lagen an Ge-
wässern, 
Schreiben vom 
30.08.2018 
Die untere Wasserbehörde bringt vor, dass die textl i-
che Festsetzung 3.7 hinsichtlich des Datums korr i-
giert werden sollte. In Bezug auf das Niederschlag s-
wasser sind die abgestim mten Ergebnisse in die 
textlichen Festsetzungen sowie in die Begründung 
eingeflossen. Es wird lediglich der Hinweis gegeben, 
dass bei einer Ableitung des Niederschlagswassers  
in den N ebengraben zum Getterbach eine Rückhal-
tung erfolgen muss. Die max. abzuleitende Menge 
darf 3 l/(s*ha) nicht überschreiten. 
Der vorgebrachte Punkt  wurde in den textlichen 
Festsetzungen geändert. 
Die Anregungen wurden 
aufgenommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 15 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.6 Untere Natur-
schutzbehörde, 
Schreiben vom 
30.08.2018 
a) Die untere Naturschutzbehörde bringt zum Th e-
ma Artenschutz vor, dass die artenschutzrechtl i-
che Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass bei 
Berücksichtigung mindernder Maßnahmen für die 
Abbrucharbeiten und die wohnbauliche Entwic k-
lung an der Westfalenstraße in Münster -Hiltrup 
artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Ver-
letzung der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG sicher auszuschließen sind. 
In Bezug auf die Eingriffe in Natur und Landschaft 
beim Teilabschnitt I wird der Hinweis gegeben, 
dass sofern sich im Rahmen der Eingriffsbilanzi e-
rung ein Ausgleichsbedarf ergibt, dieser vor Offe n-
legung quantitativ und räumlich zu qualifizieren ist. 
Bei der gegebenen Größenordnung ist beim Tei l-
abschnitt II ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und 
Landschaft nicht erforderlich. Durch zumindest 
Teilerhalt der Grünachse des Grünzuges Vennhe i-
de-Davert mit einer gestalterischen Aufwertung im 
Zuge des Umbaus als öffentliche Grünfläche mit 
Wegeverbindung werden die Ziele der Grünor d-
nung im Grundsatz gewahrt und die Eingriffe mi-
nimiert. 
 
b) Die untere Naturschutzbehörde weist daraufhin, 
dass sich aus den ca. 200 beabsich tigten 
Wohneinheiten bei einem Wohnungsmix von 88 
% Mehrfamilienhäusern und 12 % Einfamilien-
Die vorgebrachten Aspekte wurden bei der weiteren 
Planung berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden bei der weiteren Planung be-
rücksichtigt. 
 
 
Die Anregungen und Hin-
weise wurden zur Kenntnis 
genommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur 
Kenntnis genommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 15 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
häuser ein aus dem Plan resultierender Spielflä-
chenbedarf vo n ca. 820 m² Spielflächen ergibt. 
Durch den südlich des Plangebietes vorhande-
nen Spielbereich A mit integriertem Bolzplatz 
(Spielplatz an der Alten Kirche) und nördlich des 
Grünzugs bestehenden Spielbereich B/C (Spiel-
platz Fleigestraße) sind die vorhandenen Spiel-
plätze aus dem Plangebiet über den öffentlichen 
Fußweg im Grünzug gut zu erreichen. Der Grün-
zug soll von fest installierten Spielmöglichkeiten 
frei gehalten werden. 
 
c) Am südlichen Rand des Bebauungsplans (Tei l-
abschnitt II) reicht die Baugrenze bis an die 
Plangrenze und damit bis auf 9 m an den be-
nachbarten Bolzplatz heran. Die Baugrenze ist 
soweit zurückzunehmen, dass gemäß Lärmgut-
achten keine Konflikte mehr zu erwarten sind, die 
sich auf den Betrieb des Bolzplatzes auswirken 
können. 
 
 
d) Eine Errichtung von Nebenanlagen, insbesonde-
re Carports und Garagen, in den rückwärtigen 
Gärten ist zu vermeiden bzw. zu minimieren. 
Diese Anlagen sollten nicht prägend auf den un-
mittelbaren angrenzenden Grünzug wirken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Lärmgutachten sagt in Bezug auf den Bolzplatz 
aus, dass sich die errechneten Ergebnisse im  Rah-
men einer Maximalbetrachtung auf “der  sicheren 
Seite“ bewegen, wenn im Rahmen der hier vorli e-
genden schalltechnischen Untersuchung einen 
Schallleistungspegel von LWA = 97 dB(A) an gesetzt 
wird. Somit ist sichergestellt, dass n ördlich des Bolz-
platzes keine Konflikte entstehen und ein Nebenei-
nander funktioniert. 
 
Entsprechend der textlichen Festsetzung 1.3.2 in 
Teilabschnitt II sind die genannten Bestimmungen 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, den 
Abstand der im südlichen 
WA1-Gebiet liegende Bau-
grenze zur Plangebiets-
grenze zu vergrößern, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.4 
 
 
 
Die Festsetzungen wurden 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs entspro-
chen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 15 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.7 münsterNETZ 
GmbH, Schrei-
ben vom 
31.08.2018 
Es werden folgende Bedenken und Anregungen vo r-
gebracht: 
• Das komplette Neubaugebiet soll mit Nah-
wärme versorgt werden. Im Bereich des Le-
bensmittel-Einzelhandelsbetriebes ist ein 
Neubau eines Blockheizkraftwerkes geplant.  
Der geplante Standort ist mit Erschließungs-
träger (Wohn + Stadtbau GmbH) abgestimmt. 
Es wird  darum gebeten, das Planzeichen-
Symbol für die Fernwärme im Bebauungsplan 
mit aufzunehmen. 
• Es wird an möglichst zentraler Stelle ein 
Standort für eine neue Ortsnetzstation (Gar a-
genstation) benötigt, um das Neubaugebiet 
mit elektrischer Energie versorgen zu kön-
nen. Ein Standort ist bereits mit dem E r-
schließungsträger, westlich des Lebensmittel-
Einzelhandelsbetriebes, abgestimmt. Die g e-
plante Trafostation sollte mit dem Planzei-
chen-Symbol der Elektrizität im Bebauung s-
plan aufgenommen werden. 
• Für die Erschließ ung der o.g. Trafostation 
sind Kabelverlegungen im geplanten Fuß - 
und Radweg westlich des Lebensmittel -
Einzelhandelsbetriebes notwendig. Dabei 
wird von einer Gesamtbreite der Kabeltrasse 
von mindestens 1,50 m ausgegangen. Es 
wird eine zusätzliche GFL- Fläche mit einer 
 
 
Mit Realisierun g der geplanten Nutzungen wird die 
Errichtung eines Blockheizkraftwerkes erforder lich. 
Der Standort des Blockheizkraftwerkes w urde im 
Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Ausl e-
gung nach § 3 Abs.  2 BauGB zeichnerisch und 
textlich festgesetzt. 
 
 
 
An möglichst zentraler Stelle wird m it Realisierun g 
der geplanten Nutzungen die Err ichtung einer Ort s-
netzstation erforder lich. Der Standort der Ortsnet z-
station wird im Entwurf des Bebauungsplane s zur 
öffentlichen Auslegung nach §  3 Abs.  2 BauGB  
zeichnerisch festgesetzt. 
 
 
 
 
In Bezug auf die GFL- Fläche haben sich der Vorha-
benträger (Wohn + Stadtbau) und münsterNETZ in 
laufender Abstimmung des Bebauungsplanentwurfes 
privatrechtlich geeinigt. 
Die Sicherung des Leitungsrechtes  erfolgt über den 
städtebaulichen Vertrag. 
 
 
 
Der Anregung wurde be-
reits zur öffentlichen Ausle-
gung des Planentwurfs 
entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
Der Anregung wurde be-
reits zur öffentlichen Ausle-
gung des Planentwurfs 
entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Der Anregung wird außer-
halb des Bebauungsplan-
verfahrens gefolgt durch 
Regelung im städtebauli-
chen Vertrag. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 15 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Breite von 2,0 m benötigt, da laut Kanalpl a-
nung ein Regenwasserkanal im selbigen 
Fuß- und Radweg geplant ist. Es wird darum 
gebeten diese GFL -Fläche im Bebauung s-
plan aufzunehmen. 
• In Bezug auf die geplanten Baumstandorte 
werden im Rahmen der Detailplanung / Tras-
senplanung die notwendigen Trassen für die 
Versorgungsinfrastruktur mit dem Erschli e-
ßungsträger und dem zuständigen Ingenieur-
büro abgestimmt. Nach Ermittlung der Lage, 
ist ein maximal großer Abstand der Bau m-
standorte zu wählen.  Auch die Wahl der 
Bäume könnte dadurch  beeinflusst werden. 
Sogenannte „unkritische Baumarten“ dürfen 
mit einem Mindestabstand zum Baummittel-
punkt von 1,5 m gepflanzt werden. „Kritische 
Baumarten“ (laut DVGW -Informations-
schreiben Gas/Wasser vom Mai 2015: Ahorn, 
Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane, 
Blauzeder) hingegen müssen mindestens 2,5 
m entfernt sein. Daraus resultieren möglic h-
erweise auch Verschiebungen von gepl anten 
Baumstandorten. Es wird den vorgeschlag e-
nen geplanten Baumstandorten nur dann z u-
gestimmt, wenn es zu keiner Überpflanzung 
von Versorgungsleitungen und Kabel kommt. 
 
 
 
 
 
 
Die Baumstandorte sind im Bebauungsplan als vor-
geschlagene Standorte aufgenommen. Zusätzlich 
gibt es im Teilbereich I des Bebauungsplanes Fl ä-
chen, die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen sind. Im 
Teilabschnitt I sowie im Teilabschnitt II gibt es jeweils 
einen Baum, der zum Erhalt festgesetzt ist.  
Die Baumstandorte werden im Zuge der Ausbaupl a-
nung mit dem Tiefbauamt der Stadt Münster abg e-
stimmt, sodass keine negative Beeinflussung auf die 
verlegten Kabel und Leitungen zu erwarten sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorgetragenen Belange 
betreffen nicht die Inhalte 
des Bebauungsplanes. Der 
Anregung wird außerhalb 
des Bebauungsplanverfah-
rens im Rahmen der Aus-
bauplanung gefolgt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 15 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
• Das Neubaugebiet befindet sich in der 
Schutzzone III des Wasserschutzgebietes. Es 
wird auf die entsprechende Verordnung zum 
Schutz des Grundwassers verwiesen. Die E r-
richtung von G eothermieanlagen ist nicht 
möglich. 
Entsprechend dem Hinweis 3.7 sind die genannten 
Bestimmungen aufgenommen. 
 
 
Dem Hinweis wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs entspro-
chen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 15 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.01.2019 bis einschließlich 01.02.2019 
   
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Stellungnahmen Öffentlichkeit 
3.1 Private Stel-
lungnahme vom 
05.01.2019 
Ein Anlieger, der im Erdgeschoss eines an das 
Plangebiet angrenzenden Wohnhauses lebt, verfügt 
über einen Garten, welcher derzeit noch von einem 
kleinen Stück Grünfläche sichtgeschützt ist. 
Er stellt die Nachfrage, ob dieses Stück als Sich t-
schutz bis zum Schluss der Bauarbeiten bestehen 
bleibt. Ferner möchte er wissen, ob zu den neuen, 
angrenzenden Privatgärten ein neuer Sichtschutz 
realisiert wird. 
Im Zuge der Grenzeinmessung des Gesamtgebietes 
wird festgestellt in welc hem Eigentum sich die Hecke 
befindet. Auch der südlich angrenzende neue Nac h-
bar / Vorhabenträger hat Interesse daran den best e-
henden Sichtschutz zu erhalten bzw. im Falle der 
Nichterhaltung neu herzustellen. 
Zudem besteht die Möglichkeit jederzeit einen Sicht-
schutz auf dem eigenen Grundstück zu errichten. 
Die Stellungnahmen betrifft 
nicht die Regelungsebene 
des Bebauungsplans. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
3.2 Private Stel-
lungnahme vom 
31.01.2019 
Es wird angeregt , dass der geplante Standort  der 
Kindertagesstätte (südlich im Teilabschnitt I) au f-
grund der unmittelbaren Nähe zu zwei Senioren-
wohnhäusern mit einem Gemeinschaftsgarten un-
günstig liegt. Vor diesem Hintergrund wird befürc h-
tet, dass  eine Beeinträchtigung der Wohnsituation 
für die Senioren eintritt. 
Die südliche und östliche Grundstücksgrenze befi n-
det sich nah am Gebäude , sodass das Grundstück 
nur eine geringe Möglichkeit zum Spielen und Ver-
weilen bietet. 
Vor diesem Hintergrund wird angeregt ein Bereich 
im Teilabschnitt II für den Standort der Kindertages-
Kindertagesstätten sind in allgemeinen Wohngebi e-
ten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für s o-
ziale Zwecke allgemein zulässig. 
Allgemeine Wohngebiete dienen nur vorwiegend, 
aber nicht ausschließlich dem Wohnen. Der unmittel-
bare Bedarf an Kindertagesstätten ergibt sich gerade 
in allgemeinen Wohngebieten. 
Zudem wird Lärm, der von einer Kindertagesstä tte in 
einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht, im Regelfall 
nicht als unverträgliche Belästigung angesehen. 
 
Sämtliche Planungen werden mit der Wohn - und 
Stadtbau GmbH, in kontinuierlicher Abstimmung mit 
Der Stellungnahme, den 
Standort der geplanten Kita 
zu verlegen, wird nicht ge-
folgt  
Beschlussvorschlag 1.2.5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 15 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
stätte zu wählen, beispielsweise an der Stelle der 
geplanten Wohnhäuser 21 und 22, oder 23 und 24. 
In unmittelbarer Umgebung befinden sich eine über-
sichtliche Grünfläche, ein eingezäunter Bolzplatz 
sowie ein großzügig angelegter Spielplatz für besse-
re Spiel - und Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder.  
An diesem Gebäudestandort ist eine sichere An-  
und Abfahrt mit dem PKW gewährleistet. 
 
dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der 
Stadt Münster und dem Landesjugendamt Westfalen 
Münster, unter strikter Einhaltung sämtlicher gesetzl i-
cher Vorgaben vollzogen. 
Auch für den Außenbereich und somit Spielbereich 
einer Kita müssen somit für die Erteilung der notwen-
digen Betriebserlaubnis durch das  Landesjugendamt 
Westfalen Münster Mindestgrößen eingehalten –  und 
verbindlich vorgehalten werden. 
Die Kita muss einen eigenen gesicherten Außen- und 
Spielbereich haben. Dieser Außen-  und Spielbereich 
muss umzäunt werden und steht ausschließlich für 
die Kinder dieser Kita zur Verfügung. 
Der vorgeschlagene Besuch von entfernten Spiel -
/Bolzplätzen ersetzt nicht die Notwendigkeit eines 
eigenen, direkten Außen-  und Spielbereichs für die 
Kita und kann nur unter ständiger Aufsicht und B e-
gleitung der Kitakinder du rch die Erzieher/innen im 
Ausnahmefall erfolgen.  
Zusätzlich weist der vorgeschlagene Standort für die 
Kita keine Vorteile auf, da insbesondere die Verkehre 
in das Gebiet gezogen werden würden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 15 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.01.2019 bis einschließlich 01.02.2019  
 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
4.1  münsterNETZ 
GmbH, Schrei-
ben vom 
07.01.2019 
Es wird auf die Stellungnahme zum Vorentwurf vom 
31.08.2018 verwiesen. Die darin aufgeführten Anr e-
gungen sind zum überw iegenden Teil umgesetzt 
worden. 
 
 
 
Die angesprochenen GFL-Flächen westlich des Fuß- 
und Radweges wurde nicht aufgenommen. Hier wu r-
de in der Stellungnahme vom 31.08.2018 angeregt, 
dass f ür die Erschließung der o.g. Trafostation K a-
belverlegungen im geplanten Fuß-  und Radweg 
westlich des Lebensmittel -Einzelhandelsbetriebes 
notwendig sind. Dabei wird von einer Gesamtbreite 
der Kabeltrasse von mindestens 1,50 m ausgegan-
gen. Es wird eine zusätzliche GFL- Fläche mit einer 
Breite von 2,0 m benöt igt, da laut Kanalplanung ein 
Regenwasserkanal im selbigen Fuß-  und Radweg 
geplant ist. Es wird darum gebeten diese GFL-
Fläche im Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Des Weiteren wird noch einmal auf die Standorte der 
geplanten Bäume verwiesen. Diese Standorte sind 
Die Anregungen und Hinweise aus der Stellungna h-
me vom 31.08.2018 wurden zur Offenlegung des 
Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB im Beba u-
ungsplan aufgenommen.  
 
 
 
In Bezug auf die GFL- Fläche haben sich der Vorha-
benträger (Wohn + Stadtbau) und münsterNETZ in 
laufender Abstimmung des Bebauungsplanentwurfes 
privatrechtlich geeinigt. 
Die Sicherung des Leitungsrechtes erfolgt über den 
städtebaulichen Vertrag. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Baumstandorte sind im Bebauungsplan als vor-
geschlagene Standorte aufgenommen. Zusätzlich 
Den Anregungen und Hin-
weisen wurde bereits zur 
öffentlichen Auslegung des 
Planentwurfs entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
Der Anregung wird außer-
halb des Bebauungsplan-
verfahrens gefolgt durch 
Regelung im städtebauli-
chen Vertrag. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorgetragenen Belange 
betreffen nicht die Inhalte

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 15 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
so abzustimmen, dass keine negative Beeinflussung 
auf die verlegten Kabel und Leitungen zu erwarten 
sind. 
gibt es im Teilbereich I des Bebauungsplanes Fl ä-
chen, die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen sind. Im 
Teilabschnitt I sowie im Teilabschnitt II gibt es jeweils 
einen Baum, der zum Erhalt festgesetzt ist.  
Die Baumstandorte werden im Zuge der Ausbaupl a-
nung mit dem Tiefbauamt der Stadt Münster abg e-
stimmt, sodass keine negative Beeinflussung auf die 
verlegten Kabel und Leitungen zu erwarten sind. 
des Bebauungsplanes. Der 
Anregung wird außerhalb 
des Bebauungsplanverfah-
rens im Rahmen der Aus-
bauplanung gefolgt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
4.2  LWL-
Archäologie für 
Westfalen, 
Schreiben vom 
14.01.2019 
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die 
Planung. Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläont o-
logische Bodendenkmälern in Form von Fossilien  
aus dem mittleren Pleistozän angetroffen werden 
können, wird darum gebeten, zu dem bereits aufg e-
nommen Hinweise betr. archäologischer Bodenfunde 
noch folgende Punkte hinzuzufügen: 
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig 
(ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -
Archäologie für Westfalen, An den Spei-
chern 7, 48157 Münster und dem LWL -
Museum für Naturkunde, Referat Paläon-
tologie, Sentruper Straße 285, 48161 
Münster schriftlich mitzuteilen. 
2. Der LWL -Archäologie für Westfalen oder 
ihren Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um 
ggf. archäologische und/oder paläontol o-
Im Bebauungsplan ist unter 3.3 ein Hinweis zu B o-
dendenkmälern erhalten, in dem di e Vorgehenswei-
sen beim Auffinden von Bodendenkmälern im Sinne 
des Denkmalschutzes benannt sind. Der Hinwei s 
wird um die schriftliche Anzeige und das weitere 
Vorgehen für Untersuchungen ergänzt. 
Der Hinweis zur Denkmal-
pflege wurde um die ge-
nannten Punkte ergänzt. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 15 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gische Untersuchungen durchführen zu 
können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür 
benötigten Flächen sind für die Dauer der 
Untersuchungen freizuhalten. 
4.3  Bezirksregie-
rung Münster, 
Dezernat 54 
„Wasserwirt-
schaft, anla-
genbezogener 
Umweltschutz“, 
Schreiben vom 
17.01.2019 
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorg e-
tragen. 
Allerdings wird auf die Stellungnahme vom 
06.08.2018 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B e-
lange gemäß §  4 Abs.  1 BauGB  verwiesen, in der 
vorgebracht wird, dass das Plangebiet zum Bebau-
ungsplan Nr. 573 (Teilabschnitt I und II) vollständig in 
der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Müns-
ter-Geist und gem. Regionalplan Münsterland, Erläu-
terungskarte IV-5, auch vollständig in einem Bereich 
gefährdeter Grundwasservorkommen liegt. Insofern 
wird zum Schutz des Grundwassers auf die Notwen-
digkeit, sowohl die Belange der Schutzgebietsver-
ordnung Münster-Geist, als auch die Vorgaben des 
Ziels 28 unter Kapitel IV.6 Wasser des Regional-
plans Münsterland einzuhalten, verwiesen. 
 
 
Entsprechend dem Hinweis 3.7 sind die genannten 
Bestimmungen aufgenommen. 
 
 
Dem Hinweis wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs entspro-
chen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 II 
Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 15 
 
5  Anregungen aus der eingeschränkten Beteiligung des betroffenen Eigentümers gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB  
Beteiligungszeitraum 26.03.2019 bis einschließlich 28.03.2019  
 
Vorbemerkung: Im Rahmen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Ausbau- und Detailplanung hat sich die Wohn + Stadtbau als Eigentümer der Fläche außerhalb eines Beteil i-
gungsschrittes bezüglich der Tiefgaragenzufahrten geäußert, die eine Änderung der Flächen für Tiefgaragen in der Plan zeichnung erforderlich gemacht haben. Im Zuge dessen 
wurde eine eingeschränkte Beteiligung des betroffenen Eigentümers durchgeführt, indem die Wohn + Stadtbau im Zeitraum vom 26. 03. - 28.03.2019 Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben wurde. 
 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
5.1  Eigentümer, 
Schreiben vom 
14.02.2019 
Im Rahmen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen 
Ausbau- und Detailplanung hat sich herausgestellt, 
dass die Lage der Tiefgaragenzufahrten gemäß dem 
Stand zur Offenlage eine Anpassung erfordert. Die 
Tiefgaragenzufahrten stellen eine Abweichung zu 
dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festge-
setzten Flächen für Tiefgaragen dar. Um dem Pla-
nungsrecht zu entsprechen sowie die Diskrepanz 
zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan 
und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu 
berichtigen, müsste eine Verschiebung der 4 m brei-
ten Tiefgaragenzufahrten der Wohnhöfe an die je-
weilige Grundstücksgrenze erfolgen. 
Die Verschiebung der Tiefgaragenzufahrten bringt 
keine Verschlechterung für die Wohnhöfe mit sich, 
da diese in Richtung Westen an die jeweilige Grund-
stücksgrenze erfolgt und somit von den Wohnhöfen 
abrückt. Die Breiten der Tiefgaragenzufahrten w ur-
den nicht verändert. Die Veränderung der Planung 
betrifft nur die Tiefgaragenzufahrten, sodass die Ä n-
derung die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die 
Betroffenheit bezieht sich lediglich auf den Eigent ü-
mer, deshalb ist eine eingeschränkte Beteiligung in 
einem sehr kurzen Zeitraum möglich. 
Die Wohn + Stadtbau hat als Eigentümer ihre Zu-
stimmung zu der neuen Planung gegeben. 
Der Stellungnahmen, die 
Ein- und Ausfahrten zu den 
Tiefgaragen in der Pla n-
zeichnung bis an die jewe i-
lige Grundstücksgrenze zu 
verschieben, wird gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.1

V-0322-2019-Anlage-6-Ansichten

139 Zeichen

Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0322/2019
$QVLFKWHQRKQH0D‰VWDEBebauungsplan Nr. 573 II
Ansicht MFH (WA1Ň0
Ansicht EFH (WA2Ň0

Anlage A

1527 Zeichen

Anlage A zur V/0322/2019 
Kurzüberblick 
Der vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II soll als Satzung beschlossen wer-
den. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die brachliegende Fläche einer hochwertigen 
Nutzung zuzuführen und dem anhaltenden Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. 
Dabei sollen vielfältige Angebote für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht 
insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich g efördertem Wohnraum entspre-
chend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Der Bebauungsplan hat öffentlich ausgelegen, über die eingegangenen Stellungnahmen muss 
abschließend beschlossen werden. 
Mit dem Investeor Wohn + Stadtbau wir d vor dem Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag 
gemäß § 12 BauGB geschlossen. Dieser regelt weitere Details der Umsetzung. 
 
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsver-
trag), der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe der Bauleitplanung beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-0322-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9870 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
Nr. 573 Teilabschnitt II:  
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/  
Nördlich An der Alten Kirche 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten mit den Kennziffern 1 und 2 sind die gemäß § 4 (3) 
BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. 
1.1.2  Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf-
züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e-
bäudenutzung dienen, sind auf den Fl achdächern grundsätzlich zulässig. Technische An-
lagen, die der rein kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig.  Eine Überschreitung 
der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) durch technische Anlagen / technische und unter-
geordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, 
sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt 
angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind 
zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 
1.2  Stellplätze 
1.2.1  Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 ist die Errichtung von 
oberirdischen Stellplätzen nur innerhalb der Baugrenzen und auf den mit „ST“ festgesetz-
ten Flächen zulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
1.2.2  Auf den Baugrundstücken in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 ist die Errichtung von 
oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig (§ 12 (6) BauNVO). 
1.2.3  Im allgemeinen Wohngebiet mit der Kennziffer 1  ist die Errichtung einer Tiefgarage nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit TGa gekennzeic h-
neten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein-  und Ausfahrt der Tiefgaragen ist aus-
schließlich in den mit ‚Ein - und Ausfahrt‘ gekennzeichneten Bereichen zulässig (§  9 (1) 
Nr. 4 BauGB). 
1.2.4  Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen und außerhalb der Erschli e-
ßungsflächen sind mit einer mind. 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken  und dau-
erhaft zu begrünen. In den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebieten darf in 
Anwendung des § 19 (4) Satz 2 ff. BauNVO ausnahmsweise für die unter Nr. 1 benannten 
Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,8 überschrit-
ten werden (§ 17 (1) BauNVO i. V. m. § 19 (3) und (4) BauNVO). 
1.3  Nebenanlagen  
1.3.1  In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 (Einfamilienhäuser) müssen sonstige Nebenan-
lagen einen Mindestabstand von 5,0 m zur  vorderen Straßenbegrenzungslinie einhalten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
Davon ausgenommen sind Anlagen zur Unterbringung  von Mülltonnen und Fahrrädern 
(§ 14 (1) BauNVO). 
Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur öffentlichen Fläche 
(Grünfläche / Straßenbegrenzungslinie) muss mindestens 0,5 m betragen. Von diesen 
Festsetzungen ausgenommen sind die Stellplätze, die den Reihenmittelhäusern zugeor d-
net werden. 
1.3.2  Gartenhäuser und Geräteschuppen sind in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 inner-
halb der mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in direkter Verbindung mit der Garage 
bis zu 3 m außerhalb der gekennzeichneten Fläche zulässig. Ausnahmen können aus-
schließlich für die Reihenmittelhäuser im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2 erteilt werden. 
1.4  Begrünung 
1.4.1  Im öffentlichen Straßenraum  ist je sechs ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, stand-
ortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dau-
erhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen Straßen-
raum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m x 4,30 m herzustellen und mit bo-
dendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
1.4.2  Zum öffentlichen Raum sind Grundstückseinfriedungen mit Zäunen, Mauern, Pflanzstei-
nen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in diesen Bereichen sind als Hecken 
aus heimischen Laubholzarten, z. B. Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn, auszuführen. Zum 
öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine Höhe von 1,60 m nicht 
überschreiten. 
1.4.3 Die Flachdächer in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 sind vollflächig extensiv zu be-
grünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zug e-
lassen. Zur E rrichtung der Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien kann die vollfl ä-
chige Begrünung ausnahmsweise zurückgenommen werden. 
1.5  Vorkehrungen zum Hochwasserschutz 
Die Fußbodenoberkante der Wohngebäude im Erdgeschoss und der Tiefgaragenzufahr-
ten muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäu-
des dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) 
2.1  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profil gleich, d. h. mit einheitlicher vorderer 
und hinterer Bauflucht, gleicher Gebäudehöhe sowie einheitlich in Material und Farbe zu 
errichten. 
2.2  Als Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Verblendmauerwerk in einer einheit-
lichen Farbgebung zulässig. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung auch an-
dere Materialien zugelassen werden (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW). 
2.3  Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdächer auszuführen. 
2.4  In den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 ( Doppelhäuser und Reihenhäuser) dürfen Müll-
tonnen nur in Vorgärten untergebracht werden, wenn ausreichender Sichtschutz durch

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
Anpflanzung oder Holzblenden bzw. feste Schränke im Wandmaterial des H auptbaukör-
pers vorgesehen wird. 
Die Mülltonnen in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhäuser) sind als 
Unterflurcontainer einzurichten. 
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zw ischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger Wohn+Stadtbau abg e-
schlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 (1) Satz 1 
BauGB). 
Der in die Planfassung eingefügte Gestaltungsplan, die Schemaschnitte und Ansichtspl ä-
ne sind als Vorhaben-  und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplans Nr. 573 II. 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmäler 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroff e-
nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unte r-
suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen -Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Es ist frühzeitig ein An-
trag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr der Stadt Münster zu stellen. Sollten 
während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unver-
züglich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
3.5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast- / Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unver-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
züglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
zu informieren. 
3.6  Artenschutz 
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchgeführt. 
Im Plangebiet befinden sich geschützte Vögel - und Fledermausarten. Durch die Berüc k-
sichtigung von konfliktmindernden Maßnahmen können artens chutzrechtliche Konflikte 
und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher ausg e-
schlossen werden. Es sind Bauzeitenregelungen bei der Fällung und Rodung von Gehöl-
zen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen, außerdem ist eine ökologische 
Baubegleitung durchzuführen. Für Fledermäuse sind die Nahrungsflächen durch extens i-
ve Dachbegrünungen und Schaffung von Fledermausersatzquartieren zu optimieren. 
3.7  Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasser schutzgebietes Münster-
Geist, festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist am 
18.06.1990 (WSG-VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. 
Solange das Plangebiet im Wasserschutzgebiet III liegt, ist die Errichtung von Geother-
mieanlagen nicht möglich.

Beschlussvorlage

4945 Zeichen

V/0322/2019 
V/0322/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II:  
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche [Lorenzgrön] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und  
Wohnen 
Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 573 Teilabschnitt II: Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche  wird 
wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Beba u-
ungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II gefolgt: 
1.1.1 Der Stellungnahmen, die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen in der Planzeic h-
nung jeweils bis an die jeweilige Grundstücksgrenze zu verschieben. 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Beba u-
ungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II nicht gefolgt: 
1.2.1 Der Stellungnahme, im Plangebiet eine Spielfläche anzulegen (Anlage 1, Nr. 1.1). 
1.2.2 Der Stellungnahme, die Architektur der Bebauung zu überdenken ( Anlage 1, Nr. 
1.2). 
Stadtplanungsamt 
 
18.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Gierecker / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 30 /  
492 61 93 
Gierecker@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0322/2019 
1.2.3 Der Stellungnahme, die Abstände zwischen den g eplanten Gebäuden und den Be-
standsgebäuden im Umfeld zu vergrößern (Anlage 1, Nr. 1.3). 
1.2.4 Der Stellungnahme, den Abstand der im südlichen WA1-Gebiet liegende Baugrenze 
zur Plangebietsgrenze zu vergrößern (Anlage 1, Nr. 2.6 c). 
1.2.5 Der Stellungnahme, den Standort der geplanten Kita zu verlegen (Anlage 1,  
Nr. 3.2). 
2.  Der Entwurf des v orhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 573 – Teilabschnitt II: Hiltrup – 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der Alten Kirche  wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 
und 13a  Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zum v orhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 573 – Teilabschnitt II wird 
ebenfalls beschlossen 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag), 
der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt. 
 
 
 
Begründung: 
Die vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungspläne 
573 Teilabschnitt I und II haben vom 02.01. bis zum 01.02.2018 öffentlich ausgelegen. 
Eine frühzeitige Bürgerinformation fand am 21.03.2018 im Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup statt.  
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammengefasst. Über sie soll entsprechend 
den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. 
Die aufgrund des Beschlussvorschlags unter 1.1.1 vorgenommene Änderung resultiert auf Anregu n-
gen eines Eigentümers. Diese wurde aufgrund der Änderung in der Planzeichnung, welche die Fl ä-
chen für Tiefgaragen betrifft, mit dem Eigentümer im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung abge-
stimmt. Somit kann der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 – Teil-
abschnitt I getroffen werden (Beschlussvorschlag 2). 
Der Bebauungsplan Nr. 573 überplant teilweise den Geltungsbereich des  Bebauungsplans Nr. 269: 
Hiltrup - Westfalenstraße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall. 
Mit der Rechtskraft der jeweiligen Teilabschnitte des Bebauungsplans Nr. 573 treten Teilflächen di e-
ses Plans, soweit sie von der neuen Planung überlagert werden, außer Kraft. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit der Zwec k-
bestimmung Parkanlage dar. Da der Teilabschnitt II gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfa h-
ren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 
4 BauGB durchgeführt wird, kann nach dem Satzungsbeschluss eine Anpassung des Flächennu t-
zungsplans erfolgen. 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.

- 3 - 
V/0322/2019 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung 
Anlage 5 – Gestaltungsplan 
Anlage 6 – Ansichten

V-0322-2019-Anlage-2-Begruendung

61066 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 19 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0322/2019 
Begründung   
zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Nr. 573 Teilabschnitt II:  
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/  
Nördlich An der Alten Kirche 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte ............................................................................................ 5 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe .......................................................................................... 6 
6.2.3  Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 6 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 7 
6.2.5  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 7 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 8 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 
6.5  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 9 
6.6  Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 10 
6.7  Artenschutz ................................................................................................................................ 10 
6.8  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
6.9  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 11 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 11 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 12 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 12 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12 
8.3  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 12 
8.3.1  Menschen ........................................................................................................................ 12 
8.3.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 
8.3.3  Boden .............................................................................................................................. 14 
8.3.4  Wasser ............................................................................................................................ 14 
8.3.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 
8.3.6  Landschaft ....................................................................................................................... 15 
8.3.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16 
8.3.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 16 
8.4  Zusammenfassung .................................................................................................................... 16 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 18 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 2 von 19 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II (573 II)  „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nörd-
lich An der Alten Kirche“ soll in Kombination mit dem Bebauungsplan Nr. 573 I die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in 
Münster-Hiltrup schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn-  
und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe 
Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrauman-
gebotes ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Bei der zusätzlichen I n-
anspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen aus siedlungsstrukturellen und 
ökologischen Gründen vorranging Flächen durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung 
und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Bei der für eine Wohngebiet s-
entwicklung vorgesehenen ehemaligen Gärtnereifläche westlich der Westfalenstraße handelt es 
sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen, integrierten Standort in Münster -Hiltrup, der 
mit der umliegenden Bebauung einen Zusammenhang bildet.  
Der Bebauungsplan Nr. 573 II betrifft den westlichen Bereich des Plangebiets und wird im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Bebauungspläne der Innenent-
wicklung - aufgestellt. Durch die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II wird insgesamt eine 
Grundfläche von ca. 11.940 qm versiegelt. 
Ursprünglich wurde der Bebauungsplan Nr. 573 i m beschleunigten Verfahren nach § 13a 
BauGB gestartet. Da es sich um eine Wiedernutzbarmachung von bereits genutzten Flächen 
handelt und die versiegelte Grundfläche insgesamt nicht mehr als 20.000 qm umfasst, waren 
die Eingangsvoraussetzungen erfüllt. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass 
mit der Schaffung der Erweiterungsmöglichkeit des Lebensmittelmarktes, ein UVP -relevantes 
Vorhaben entstanden ist, und so für diesen Teilbereich ein beschleunigtes Verfahren ausg e-
schlossen ist. Entsprechend ist der östliche Teilbereich des Bebauungsplans als Teilabschnitt I 
aus dem Bebauungsplan herausgelöst worden und wird nun im Vollverfahren mit Darstellung 
der Umweltauswirkungen im Umweltbericht durchgeführt. Der Teilabschnitt II verbleibt im be-
schleunigten Verfahren. 
2.  Geltungsbereich 
Der Planbereich befindet sich an der Westfalenstraße im Stadtteil Hiltrup auf der ehemaligen 
Fläche einer Gärtnerei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch:  
 Wohnbebauung an der Fleigestraße im Norden,  
 Die derzeit durch Lidl und die Gärtnerei bebaute Fläche / künftig durch den parallel aufzu-
stellenden Bebauungsplan Nr. 573 I im Osten, 
 Wohnbebauung und einen Spielplatz mit Bolzplatz an der Straße „An der Alten Kirche“ im 
Süden und 
 Wohnbebauung am Hebbelweg im Westen.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung  Hiltrup, Flur 4, 
Flurstück  1387,  
Teile der Flurstücke 1385, 2266.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 3 von 19 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Gemäß § 12 (4) BauGB werden einzelne Flächen, die au-
ßerhalb des Vorhabens und Erschließungsplans liegen, mit in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan einbezogen. Dies betrifft einen Teil des folgenden Grundstücks: Gemarkung Hiltrup, 
Flur 4, Flurstück 1385. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage dar. Da der Bebauungsplan Nr.  573 II gemäß § 13a-Verfahren 
aufgestellt wird, wird der Flächennutzugsplan im Zuge der Berichtigung nachträglich angepasst.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 269: Hiltrup - Westfalenstraße 
/ Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall. Für den Planbereich 
setzt der Bebauungsplan Nr. 269 einen untergeordneten Bereich „Mischgebiet“ im Osten fest. 
Für den größeren westlichen Bereich des Pl angebiets ist entsprechend der vorherigen Nutzung 
„Fläche für die Landwirtschaft“ (Erwerbsgärtnerei) festges etzt. Der Bebauungsplan Nr. 573  II 
überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  269. Mit der Rechtskraft des  
Bebauungsplans Nr. 57 3 II tritt der Bebauungsplan Nr. 269, soweit er von dem neuen Plan 
überlagert wird, außer Kraft.  
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster -Geist, 
festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist a m 18.06.1990 (WSG -
VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. Die Vorgaben des Ziels 28 un-
ter Kapitel IV.6 Wasser des Regionalplans Münsterland sind einzuhalten.  Im Rahmen der Bau-
antragverfahren sind die allgemeinen Auflagen für Bauen in Wasserschutzgebieten in der 
Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster-Geist anzuwenden. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Das ca. 3,6 ha große Plangebiet (davon liegen 50% (1,8 ha) im B ebauungsplan 573 II) befindet 
sich im nordwestlichen Bereich von Hiltrup, integriert in den bestehenden Siedlungsbereich. Die 
Entfernung zur Marktallee mit Einkaufsmöglichkeiten beträgt ca. 1 km. Der Bahnhof Hiltrup ist 
ca. 2 km entfernt. Soziale Infrastruktureinrichtungen wie Schulen (Clemensschule, Johannes-
schule, Paul-Gerhardt-Schule) befinden sich in ca. 1 km Entfernung und sind damit für die künf-
tigen Bewohner des neuen Quartiers gut zu erreichen.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Große Teile des Plangebiets werden derzeit nicht genutzt. Nach Aufgabe des Gärtnereibetriebs 
entwickelte sich eine Brachfläche.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 4 von 19 
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
In der näheren Umgebung befinden sich Wohngebiete mit überwiegend ein-  bis zweigeschossi-
ger Einfamilienhausbebauung, die durch den Bebauungsplan Nr. 269 planungsrechtlich ges i-
chert werden.  
Entlang der Westfalenstraße östlich des Plangebietes befindet sich ein Mischgebiet, das eben-
falls über den Bebauungsplan Nr. 269 festgesetzt ist. Die zwei - bis dreigeschossigen Gebäude 
sind in der Erdgeschosszone überwiegend gewerblich genutzt (Restaurants / Geschäfte), in den 
Obergeschossen befinden sich Büronutzungen oder Wohnungen.   
5.  Planungsziele 
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die brachliegende Fläche einer hochwertigen 
Nutzung zuzuführen und dem anhaltenden Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. 
Dabei sollen vielfältige Angebote für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht 
insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum en t-
sprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts wurde bereits 2014 durch den Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis in diesem Wet t-
bewerb ging an das Architekturbüro htarchitektur bda, Münster. Auf Grundlage des prämierten 
Entwurfs wurde das städtebauliche Bild für das neue Baugebiet „Lorenzgrön“ weiter entwickelt 
und schließlich auf dieser Grundlage die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II erstellt.  
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier „Lorenzgrön“ ist durch eine Mischung aus 
Doppel- und Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Geplant sind insgesamt 
ca. 200 Wohneinheiten, die sich in 24 WE in Einfamilienhäusern und rund 180 WE in Mehrfami-
lienhäusern aufteilen.  Der Bebauungsplan Nr. 573 II soll die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Erschli eßung und Errichtung von ca. 70 Wohneinheiten in Form von Mehr - und 
Einfamilienhäusern schaffen. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung  
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II  basiert auf der Konzeptidee des städtebaulichen 
Entwurfs des Architektenbüros htarchitektur bda, Münster  und stellt den westlichen Teil des 
überarbeiteten Wettbewerbsergebnisses dar.  
Im östlichen Bereich des Teilbebauungsplans sind in zwei Höfen in einer U-förmigen Anordnung 
je drei Mehrfamilienhäuser untergebracht. Im westlichen Bereich grenzen Einfamilienhäuser als 
Reihen- und Doppelhäuser an einen Grünzug an.  
Zentrale Elemente sind die Gruppierung der III -geschossigen Mehrfamilienhäuser um autofreie 
Höfe und die Anordnung des ruhenden Verkehrs unterirdisch in Tiefgaragen. Hier wird die We i-
terführung des städtebaulichen Elements aus dem Teilabschnitt I erreicht. Den Übergang zum 
Freiraum bilden die Doppel- und Reihenhäuser mit zwei Vollgeschossen und einer zurückspri n-
genden Attika. Insgesamt sorgen Fußwege und Radwegeverbindungen für eine Durchlässigkeit 
des Gebiets und eine enge Anbindung und Verknüpfung mit der Umgebung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 5 von 19 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573 II getroffenen Festsetzungen setzen das 
konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß §  12 (3) BauGB um. Im Durchführungsvertrag 
werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Die Baugebiete im Plangebiet werden als „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO fest-
gesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umg e-
bungsstruktur zu sichern. Die im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahm s-
weise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind au f-
grund ihrer Störwirkung und ihres Flächenbedarfs nicht zulässig.  
Maß der baulichen Nutzung  
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 (Einfamilien-
hausbebauung) wird in der Planzeichnung auf 0,5 festgesetzt. Die Obergrenze der Baunut-
zungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete liegt laut § 17 Abs. 1 BauNVO im Regelfall bei 
0,4. Dieses Maß wird aufgrund der relativ kleinen Grundstücke der Reihenmittelhäuser  über-
schritten. Um hier den architektonischen Vorschlag des städtebaulichen Entwurfs umsetz en zu 
können wird eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
auf 1,0 festgesetzt. Die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete 
wird damit eingehalten.   
Die zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhausge-
bieten) wird auf 0,5 festgesetzt. Zur Realisierung von zusammenhängenden Tiefgaragen unter 
den drei Baukörpern eines Hofes ist die Überschreitung der festgesetzten GRZ bis 0,8 für die 
Tiefgaragen ausnahmsweise zulässig. Die zulässige Geschossflächenzahl wird auf 1,0 festge-
setzt.  
Diese Überschreitungen der Höchstmaße des § 17 (1) BauNVO ist im Sinne des § 17 (2) 
BauNVO vertretbar, weil die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen wird, durch die s i-
chergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnis-
se nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden wer-
den. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen i m Allgemeinen Wohngebiet 
Wohnhöfe, die sich an einem  autofreien Hof gruppieren. Neben diesen qualitativen Freiräumen 
der Hofstrukturen grenzt das Plangebiet an einen öffentlichen Grünraum, der als Naherholungs-
raum dient. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass  die Überschreitung der GRZ für Anlagen nach 
§ 19 (4) BauNVO lediglich für die Realisierung der Tiefgaragen ermöglicht wird. So wird die Un-
terbringung des ruhenden Verkehrs unterirdisch realisiert, so dass die oberirdisch verbleiben-
den Freiräume aufgewertet werden können. Zusätzlich wird die erhöhte Versiegelung durch die 
Festsetzung zur Begrünung (Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung) kompensiert. Die mit der 
Erhöhung der GRZ einhergehende Verdichtung ist also ohne weiteres wohnverträglich. Die al l-
gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse (u. a. Belüftung und B e-
lichtung) werden nicht beeinträchtigt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 6 von 19 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen und Baul i-
nien definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes 
gefördert wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen weisen maximale Bautiefen von 14  m 
auf, wodurch einerseits ein ausreichender architektonischer Gestalt ungsspielraum eröffnet, an-
dererseits die städtebauliche Figur des Entwurfs gesichert wird. Mögliche Grundstücksteilungen 
und Gebäudestellungen sind durch rote Strichlinien dargestellt. 
Zahl der Vollgeschosse 
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsicht lich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügt. Für die Doppel - und Reihenhäuser wird eine maximal zweigeschossige Bauweise zu-
züglich der Möglichkeit einer Attikaausbildung mit einer maximalen G esamtgebäudehöhe von 
10 m festgesetzt. Durch diese Festse tzung wird ein homogenes Bild in der Höhentypologie der 
Baukörper erzielt.  
Für die Mehrfamilienhäuser wird eine dreigeschossige Bebauung mit einer maximalen G e-
schosshöhe von 10,50 m festgesetzt.  
Bauhöhen 
Die Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung in Meter über Normalhöhenull (m ü. NHN) fest-
gesetzt. Die Fußbodenoberkante im Erdgeschoss soll mindestens 0,30 m über der Oberkante 
der jeweilig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) 
BauNVO). Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen (GH) bezogen auf NHN berücksic h-
tigt bereits die entwässerungstechnisch notwendige Aufhöhung des Geländes bzw. des Gebäu-
des. Sie dient dem Ziel, eine verträgliche Höhenentwicklung für das Gesamtgebiet und Vorsor-
ge für Starkregenereignisse sicherzustellen. 
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z.  B. Aufbauten für Aufzüge, 
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung 
dienen, sind auf den Flächendächern grundsätzlich zulässig.  Technische Anlagen, die der rein 
kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten G e-
bäudehöhe (GH max.) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist 
bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahms weise zulässig, sofern diese um mindestens 
2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und 
Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Als Bauweise wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung gemäß § 22 ( 2) 
BauNVO die offene Bauweise festgesetzt. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypi-
schen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher Dichte gefördert.  
In den einzelnen Baufeldern ist vorgeschrieben, dass jeweils nur Hausgruppen oder Doppel-
häuser sowie Mehrfamilienhäuser gebaut werden, um den städtebaulichen Entwurf umzusetzen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 7 von 19 
und bei einem Angebot von verschiedenen Bautypen im Plangebiet insgesamt, in den einzelnen 
Bereichen eine gewisse Homogenität zu erreichen.  
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde li e-
genden städtebaulichen Konzeptes eine bedeutende Rolle. Als Dachformen werden im gesam-
ten Baugebiet  Flachdächer festgesetzt. Damit werden moderne, zeitgemäße Gebäudetypen 
ermöglicht. Darüber hinaus wird eine Begrünung der Flachdächer  im WA-Gebiet mit der Kenn-
ziffer 1 festgesetzt, wodurch im Baugebiet ein besseres Mikroklima und Nahrungs - bzw. Jagd-
räume für Fledermäuse geschaffen werden.   
6.2.5  Material, Farbgebung 
In den Textlichen Festsetzungen finden lediglich grundsätzliche Steuerungen zur Fassadeng e-
staltung statt. Hier wird geregelt, dass  als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Ver-
blendmauerwerk in einheitlicher Farbgebung zulässig ist. Untergeordnet können zur Gebäu-
deakzentuierung auch andere Materialien zugelassen werden. Die Ansichtspläne, die B estand-
teil des Bebauungsplans sind, stellen die Fassadenstruktur, die Gliederung sowie das Erschei-
nungsbild der Gebäude gemäß dem Wettbewerbsergebnis dar. Darüber hinaus wird der Durch-
führungsvertrag konkretere Regelungen zur Fassadengestaltung, Materialit ät und Farbgestal-
tung enthalten. 
Um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheiten zu sichern, sind 
Doppelhäuser und Hausgruppen jeweils profilgleich, d. h. mit gleicher vorderer und hinterer Ge-
bäudeflucht, gleicher Gebäudehöhe sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. So ist 
die Wahrnehmung der jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit gewährleistet. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die baurechtlich notwendigen Garagen, Stellplätze und Carports sind bei den Doppel - und Rei-
henhäusern (WA 2) jeweils auf dem eigenem Grundstück innerhalb der Baugrenzen oder in den 
dafür vorgesehen Stellplatzbereichen „ST“ Flächen nachzuweisen. Die Dächer von Garagen 
und Carports sind als Flachdächer auszuführen.  
In den WA -Gebieten mit der  Kennziffer 1 (Mehrfamilienhausbebauung) ist die Errichtung von 
oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig, die nötigen Stellplätze sind in Tiefgaragen 
unterzubringen. Die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der überbaubaren Grundstück s-
flächen und innerhalb der mit TGa gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein - 
und Ausfahrt der Tiefgaragen ist ausschließlich in den mit ‚Ein- und Ausfahrt‘ gekennzeichneten 
Bereichen zulässig. Durch diese Festsetzung soll die Errichtung von zusam menhängenden 
Tiefgaragen jeweils für die Höfe  ermöglicht werden, ohne dabei die Gartenflächen zu unte r-
bauen. Um die Freiflächen oberhalb der Tiefgaragen zu begrünen, wird die Festsetzung für die 
Überdeckung und Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Flächen und 
außerhalb der Erschließungsflächen getroffen. Durch die Ausbildung von durchgesteckten 
Wohnungen wird für die von den Tiefgaragenrampen betroffenen Wohnungen auf der abg e-
wandten Seite ein qualitätsvoller Außenwohnbereich geschaffen. 
In den WA -Gebieten mit der Kennziffer 2 müssen s onstige Nebenanlagen einen Mindestab-
stand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 8 von 19 
zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern. Mit diesen Regelungen soll en die Garten- 
und Vorgartenzonen von störenden Einbauten frei gehalten, die Höhen von Nebenanlagen auf 
ein städtebaulich verträgliches Maß beschränk t sowie eine angemessene und durchgängige 
Eingrünung zum öffentlichen Straßen- und Freiraum hin ermöglicht werden.  
Bei Doppel - und Reihenhäusern dürfen Mülltonnen nur in Vorgärten untergebracht werden, 
wenn ausreichender Sichtschutz durch Anpflanzung oder Holzblenden bzw. feste Schränke im 
Wandmaterial des Hauptbaukörpers vorgesehen wird. Durch diese Regelung soll ein einheitli-
ches, ruhiges Bild in den vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Vorgartenzonen erreicht 
werden.  
Die Mülltonnen im WA -Gebiet mit der Kennziffer 1 (Mehrfamilienhäuser) sind als Unterflurcon-
tainer einzurichten. 
Der seitliche Abstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen zur öffentlichen Fläche (Grün-
fläche/Straßenbegrenzungslinie) muss mindestens 0,5 m betragen.  Von diesen Festsetzungen 
ausgenommen sind die mit „St“ festgesetzten Stellplätze, die den Reihenmittelhäusern (WA 2)  
zugeordnet werden. Diese Stellplätze/ Carports werden zusammen errichtet. 
Gartenhäuser und Geräteschuppen sind in den WA-Gebieten mit der Kennziffer 2 innerhalb der 
mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in direkter Verbindung mit der Garage bis zu 3 m au-
ßerhalb der gekennzeichneten Fläche zulässig. Ausnahmen können ausschließlich für die Rei-
henmittelhäuser im WA-Gebiet mit der Kennziffer 2 erteilt werden. Durch diese Festsetzung sol-
len die Gartenflächen im Übergang zur öffentlichen Grünfläche frei von Einbauten bleiben.  
6.2.7  Freiflächen, Begrünung 
Zum öffentlichen Raum (Straßenraum und öffentliche Grünfläche) sind Grundstückseinfriedun-
gen mit Zäunen, Mauern, Pflanzsteinen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in di e-
sen Bereichen sind als Hecken aus heimischen Laubholzarten, z.  B. Hainbuche, Rotbuche, 
Feldahorn, auszuführen. Zum öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine 
Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Auf diese Weise wird die Qualität eines einsehbaren 
Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Freiflächen ermöglicht. 
Zur öffentlichen Grünfläche wird die Höhe der Grundstückseinfassung nicht beschränkt.  
Zur Begrünung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist je sechs ebenerdige Stellplätze 
ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16  cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB).  
Die Baumscheiben im öffentlichen Straßenraum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m 
x 4,30 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. Die Baumscheiben wer-
den in ausreichender Größe festgesetzt, um ein gesundes Wachstum der Straßenbäume zu 
gewährleisten. Eine Konkretisierung der Standorte erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Bundesstraße „Westfalenstraße“ (B 54) an das innerstädtische 
Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Verkehrsabwicklung im Knotenpunkt Westfalenstraße 
/ Hummelbrink erf olgt aktuell über eine Vorfahrt regelung der bevorrechtigten Westfalenstraße.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 9 von 19 
Bereits heute kann der Verkehr der linksabbiegenden Fahrzeuge in der Kombispur  von der 
Westfalenstraße ins Plangebiet, worüber  zurzeit der bestehende Lebensmittelmarkt und das 
Ärztehaus erschlossen werden, schlecht abgewickelt werden. Circa  13.800 Kraftfahrzeuge be-
fahren täglich den Knotenpunkt Westfalenstraße / Hummelbrink. In Verbindung mit der künft i-
gen Bebauung im Plangebiet werden höhere Verkehrsbelastungen erwartet. Aus Gründen der 
Verkehrssicherheit und mit dem Ziel, die Verkehrssituation für die Linksabbieger aus dem kün f-
tigen Quartier in die Westfalenstraße und die gesicherten Querungen für Fußgänger zu verbes-
sern, soll der Kontenpunkt bereits vor der Entwicklung des Quartiers ausgebaut werden. 
Innere Erschließung  
Der Kreuzungspunkt mit der Westfalenstraße ist die einzige zentrale Anbindung des Plang e-
biets an das Verkehrsnetz für den K fz-Verkehr. Die Erschließung dient der Zufahrt zum künft i-
gen gemeinsamen Parkplatz des Ärztehauses und des Lebensmittelmarkts im E ingangsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 573 I. Im weiteren Verlauf der Straße werden die Wohneinheiten des 
Bebauungsplans Nr. 573 II  über eine Stichstraße erschlossen. Die Erschließung ist als Misc h-
verkehrsfläche im verkehrsberuhigten Bereich mit 11 m Breite (6,50 m Fahrbahn und 5 m Stell-
platz) geplant und endet in einem Wendehammer.  
Das gesamte Quartier ist durchzogen von Fuß-  und Radwegen, die das neue Wohngebiet mit 
den bestehenden Wohngebieten und dem öffentlichen Grünraum verbinden. Auch im Quartier 
selbst wird durch die Ausweisung von GR A-Flächen auf den privaten Flächen eine Durchw e-
gung sichergestellt. Die Sicherung der Durchwegung erfolgt neben der Festsetzung der G RA-
Flächen, durch die Eintragung von Baulasten (öffentlich- rechtlich) und Wegerechten i m Grund-
buch (privat-rechtlich). 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet ist aufgrund des Gefäl-
les (3 m) in westlicher Richtung zu entwässern. Die Regenwasserkanalisation und di e 
Schmutzwasserkanalisation werden an die vorhandenen,  ausreichend dimensionierten Kanäle 
„An der Alten Kirche“ angebunden. Das Oberflächenwasser der Straßen wird in das Entwässe-
rungssystem eingeleitet.  
Es wird angestrebt, einen „naturnahen Wasserhaushalt“ zu erreichen. Hierbei wird ein besonde-
rer Wert auf Verdunstung gelegt. Deshalb wird eine Dachbegrünung vorgesehen.  
Zur Gewährleistung der Überflutungssicherheit im Starkregenereignis sind die Gebäude bzw. 
Erdgeschossfußböden mind. 30 cm über Straßenober kante zu errichten. Entsprechende B e-
zugspunkte sind als Höhen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche des Bebauungsplans 
festgesetzt.  
6.5  Grünflächen / Begrünung 
Westlich im Plangebiet ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die an den vorhandenen 
Grünzug anschließt und diesen Grünzug vervollständigt. Der Grünzug durchzieht Hiltrup nun als 
durchgehendes Band in Nord- Südrichtung. Der Grünzug grenzt im Süden direkt an einen be-
stehenden Spielplatz mit Bolzplatz. Der Bedarf an Kinderspielplätzen aus dem neuen Quartier 
wird mit diesem Angebot abgedeckt. Im Grünzug sind  keine installierten Spielmöglichkeiten

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 10 von 19 
vorgesehen. Gestaltet wird der Grünzug durch den Erhalt einiger bestehender Bäume und er-
gänzender Baumpflanzung.  
6.6  Ausgleichsflächen 
Die Vorschri ften zur Ausgleichsregelung gemäß BNat SchG finden in diesem Bebauungsplan 
keine Anwendung, da der Bebauungsplan Nr. 573 II nach § 13a BauGB aufgestellt wird. 
6.7  Artenschutz  
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durch die öKon GmbH 
Münster durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Be-
rücksichtigung der nachstehenden konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und 
die wohnbauliche Entwicklung der Wohn + Stadtbau GmbH an der Westf alenstraße in Münster-
Hiltrup artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des 
§ 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind.  
Maßnahmen: 
• Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zwischen 01.11. - 15.03.). 
• Bauzeitenregelung „Fle dermaus“ (Abbruch der Wohngebäude außerhalb 01.12. - 
15.03.) und Ökologische Baubegleitung. 
• Bauzeitenregelung „Vögel“ (Abbruch der Gebäude des Lidl-Marktes sowie des ehemali-
gen Getränkemarktes in der Zeit vom 01.11. - 15.03.), alternativ Ökologische Baubeglei-
tung. 
• Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen: Durch die Entwicklung von öffentlichen 
Grünflächen im Süden bzw. Südwesten des Plangebietes ist davon auszugehen, dass 
Lebensraumbedingungen entstehen, die die Nahrungsraumfunktionen der überplanten 
Bereiche 1:1 ersetzen können. 
• Des Weiteren werden die Gärten in den privaten Bauflächen und die extensive Dachbe-
grünung für die Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen als verbindliche Maßnahmen 
zum Ansatz gebracht.  
• Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden: Zur Minderung des Verlustes 
der Ruhestätten durch den Abriss sind mittelfristig dauerhafte Ausweichquartiere an neu 
zu errichtenden Gebäuden im Eingriffsbereich oder einem Bestandsgebäude im Nahbe-
reich zu schaffen.  
• Erhalt lichtarmer Dunkelräume. 
Detailliertere Informationen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen finden sich im Umweltbericht 
unter Punkt 8. 
6.8  Immissionsschutz 
Es liegt ein Schallschutztechnisches Gutachten für beide Bebauungspläne vor. In diesem wer-
den alle relevanten Lärmquellen untersucht. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 573 II ist 
nur der Freizeitlärm als relevante Lärmquelle zu beachten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 11 von 19 
Freizeitlärm 
Für den vorhandenen Bolzplatz angrenzend an die Mehrfamilienhausbebauung im Süden des 
Plangebiets wurden die Immissionsbelast ungen ermittelt. Im Ergebnis werden die zulässigen 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) für allgemeine 
Wohngebiete (WA) am nächst gelegenen Mehrfamilienhaus im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) 
um 3 dB(A) überschritten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung setzt Richtwerte und keine 
Grenzwerte fest, eine leichte Überschreitung der Richtwerte kann vertretbar sein. Mit einer 
Überschreitung der Werte auf 58 dB(A) ist sichergestellt, dass die für Mischgebiete festgeset z-
ten Richtwerte eingehalten sind. In Mischgebieten ist regelmäßig  auch eine Wohnnutzung z u-
lässig. Gleichzeitig muss einbezogen werden, dass die im Plan zu realisierende Wohnnutzung 
an den bestehenden Bolzplatz heranrückt und deshalb eine Rücksichtnahme der neuen Nut-
zung erwartbar ist. Da wie oben dargestellt keine für Wohnen unzumutbaren Lärmwerte entst e-
hen, ist ein Nebeneinander ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen vertretbar.  
6.9  Altlasten / Altstandorte 
Für das Plangebiet ist keine Altlasten-  bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mitzuteilen. Ein entspr e-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.10  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1,80 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,21 ha 11,7 % 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 1,23 ha 68,3 % 
Öffentliche Grünfläche 0,36 ha 20,0% 
Tabelle 1: Flächenbilanz

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 12 von 19 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II: „Hiltrup - Westlich Westfalen-
straße / Nördlich An der alten Kirche“ wird das vereinfachte Verfahren § 13a BauGB ang e-
wandt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens der Innenentwicklung entfallen die formale 
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im vorliegen-
den Umweltprotokoll knapp zusammengefasst dargestellt. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Die Wohn + Stadtbau GmbH plant mit dem Bebauungsplan Nr. 573 II „Hiltrup – Westlich West-
falenstraße / Nördlich An der Alten Kirche“ die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohn-
gebietes in Münster-Hiltrup auf dem ehemaligen Gelände der Baumschule Eschweiler zu schaf-
fen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die teilweise mindergenutzte Fläche einer hochwert i-
gen Nutzung zuzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen. Das Vorhaben 
besteht aus den zwei Bebauungsplänen Nr. 573 I und Nr. 573 II. Dabei sollen die planung s-
rechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 200 Wohneinheiten, 
etwa 24 davon in Einfamilienhäusern, ein großer Teil im öffentlich geförderten Wohnungsbau , 
die Verlagerung eines Lebensmittelmarktes, die Sicherung eines Ärztehauses sowie die E rrich-
tung einer Kita auf dem insgesamt etwa dreieinhalb Hektar großen Areal geschaffen werden. 
Der westliche Bereich umfasst die Realisierung der Einfamilienhäuser sowie Teile des G e-
schosswohnungsbaus.  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 573 II umfasst den westlichen Bereich, der von einer etwa 
1,4 ha großen, zum Teil mit Versiegelungen und mit Gehölzen bestockten parkartigen Grünfl ä-
che, die teilweise als Brachfläche ausgeprägt ist, dominiert wird.  
8.3  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Haupteinheit „(541) Kernmünsterland“. Es wird der Un-
tereinheit „(541.13) Uppenberger Geestrücken“ zugerechnet. Als Teil des Münsterländer 
Kiessandzuges liegen fluviatile Terrassenablagerungen in Form von Sand mit  Schluffeinlage-
rungen vor, welche durch vorherige anthropogene Nutzung teils umgelagert sind und teils ober-
flächennah anliegen.  
Das Plangebiet ist umgeben von anthropogener Nutzung und überwiegend anthropogen g e-
nutzt und verändert. Umliegende Wohnbebauung, Gewerbenutzung und brach gefallene ga r-
tenbauliche Nutzung bestimmen das Bild. An das Plangebiet grenzen in Nord- Süd-Richtung öf-
fentliche Grünflächen an, die langfristig einen Grünzug übergeordneter Bedeutung bilden sollen. 
Mit der angedachten Planung wird ein weiteres Teilstück des Grünzuges umgesetzt. 
8.3.1  Menschen 
Lärmimmissionen entstehen im Plangebiet durch den Straßenverkehr der Westfalenstraße 
(B 54), durch die gewerbliche Nutzung des östlich liegenden Einzelhandels und des Ärztehau-
ses, sowie durch die Sport- und Freizeitnutzung des Bolzplatzes im südlichen Plangebiet.  
Bezüglich des Gewerbelärms werden die Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 und die I m-
missionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm / 08.89 eingehalten. Auch durch die Sport - und Freizeit-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 13 von 19 
nutzung werden für die Beurteilung orientierend zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte nach 
der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete innerhalb und außerhalb 
der Ruhezeiten an den Bestandswohnhäusern nicht überschritten. Der durch die gewerbliche 
Nutzung und die Pkw -Zuwegung entstehende Verkehrslärm überschreitet die Immissions-
grenzwerte nicht. Während der Bauphase ist mit temporärem Baulärm zu rechnen.  
Andere Emittenten, wie z. B. Funkmasten oder Geruchsemittenten sind im Plangebiet nicht vor-
handen. 
An der nächstgelegenen an den Bolzplatz heranrückenden Wohnbebauung wird eine Über-
schreitung der IRW der Sportanlagenlärmschutzverordnung für WA -Gebiete von bis zu 3 dB(A) 
prognostiziert. Die Beurteilungskriterien der Sportanl agenlärmschutzverordnung sind bei Bol z-
plätzen nur orientierend anzuwenden. Wenn bei Bolzplätzen durch Maßnahmen nach dem 
Stand der Technik die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht zu erreichen 
ist, kann eine gewisse Überschreitung der Richtwerte und damit auch das Entstehen schädl i-
cher Umwelteinwirkungen immissionsschutzrechtlich nach § 22 BImSchG zulässig sein. Grenze 
ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die im Allgemeinen durch die Einhal-
tung der mit dem Wohnen vert räglichen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gegeben sind. 
Zumutbare Wohnverhältnisse an der heranrückenden Wohnbebauung bleiben somit gewahrt. 
Der Grünzug übergeordneter Bedeutung soll um ein Teilstück komplettiert werden, wodurch po-
sitive Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des Menschen zu erwarten sind. 
8.3.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Der Bereich des Bebauungsplans 573 II ist durch die bisherige Nutzung bereits teilweise ver-
siegelt. Innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld befinden sich keine Natura 2000 -
Gebiete, schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Natur - und Land-
schaftsschutzgebiete oder Gebiete mit anderen Schutzausweisungen. Schützenswerte Biotope 
des Biotopkatasters (LANUV) oder der Stadtbiotopkart ierung Münster sowie Biotopverbundfl ä-
chen (LANUV) sind ebenfalls nicht vorhanden.   
Die Artenschutzprüfung des Büros ökon GmbH (2018) erfolgte auf Grundlage der gemeinsa-
men Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Von der Planung sind unterschiedliche Gehölzstrukturen betroffen (Gebüsche, Einzelbäume un-
terschiedlichen Alters, Hecken). Es wurden k eine Hinweise auf Wochenstuben oder individuen-
reiche Quartiere in den Gehölzstrukturen festgestellt. Unregelmäßig genutzte Einzelquartiere 
können jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Daher soll die Gehölzfällung im Plangebiet 
im winterkalten Zeitraum (01.11. – 15.03.) durchgeführt werden. 
Zu Minderung des Verlustes von Nahrungshabitaten von Fledermäusen sollen Nahrungsflächen 
gleicher Flächengröße, im vorliegenden Fall also etwa 1,4 ha, optimiert oder angelegt werden. 
Dazu eignen sich beispielsweise E xtensivgrünland, Ruderalflächen oder Saumstrukturen. Bei 
der Umsetzung der Maßnahme sind die Vorgaben des „Leitfadens zur Wirksamkeit von Arten-
schutzmaßnahmen“ (MKULNV NRW 2013) zu berücksichtigen. Zudem sollen während der 
Bauarbeiten ständig ¼ der Grün- und Brachflächen erhalten bleiben, um in dieser Zeit den Nah-
rungsraum für Fledermäuse zu erhalten. Beispielsweise soll dazu der westlich geplante Grün-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 14 von 19 
zug bereits während der Erschließung als parkartige Struktur hergestellt und nicht als Lager - 
oder Baufläche genutzt werden.  
Zum Ausgleich des Verlustes potentieller Fledermausquartiere sind mindestens fünf geeignete 
Ersatzquartiere an den geplanten Neubauten oder an Gebäuden der Umgebung zu schaffen. 
Mindestens eines der Quartiere soll als Ganzjahresquartier angelegt werden. Zum Erhalt licht-
armer Dunkelräume für die Jagdflüge der Fledermäuse sollen zukünftige Lichtemissionen im 
Planbereich verbleiben oder nur unsensible Bereiche ausleuchten. 
Alle Maßnahmen können im Plangebiet umgesetzt werden. Als zusätzliche, optionale Maßnah-
men, um die Nahrungsverfügbarkeit für Fledermäuse zu verbessern, werden Dach-  und Fassa-
denbegrünungen sowie die Verwendung von Rasengittersteinen auf Stellplätzen empfohlen. 
Wenn diese, den Konflikt mindernden Maßnahmen durchgeführt werden, ist die Verletzung der 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG  gegenüber Fledermäusen laut Artenschutzprüfung si-
cher auszuschließen. 
Da für Vögel geeignete Strukturen im Plangebiet sehr kleinflächig sind und durch die bereits 
bestehende Bebauung ein hohes Maß an Störung vorhanden ist, wird nicht vom Vorkommen 
planungsrelevanter Vogelarten ausgegangen. Da jedoch Ubiquisten vorkommen und brüten, 
sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Arbeiten an Gehölzen erst 
zwischen dem 01.11 und nur bis zum 15.03. durchzuführen.  
8.3.3  Boden 
Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt. Insbesondere dient er 
als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. 
Der im Plangebiet vorherrschende  Bodentyp ist Gley -Podsol, wobei eine kleinmosaikierte 
Diversität von Bodentypen prägend für den Landschaftsraum ist.  
Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. 
Laut Umweltkataster der Stadt Münster liegt de r östliche Teil der Planung im Münsterländer 
Kiessandzug, einem Bereich „Schutzwürdiger Böden: Sandböden“. Davon ist jedoch insbeson-
dere der Bereich betroffen, der bereits überbaut und anthropogen verändert ist, wodurch die 
negativen Auswirkungen minimal sind.  
Das Plangebiet grenzt überwiegend an bestehende Wohnbebauung und gewerbliche Nutzung 
an. Teilweise wird auch in bisher unversiegelte Flächen eingegriffen. Mit einer Grundflächen-
zahl von 0,5 wird eine der Umgebung angemessene Dichte erreicht.  
8.3.4  Wasser 
Im Plangebiet befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet 
Münster-Geist (Schutzzone III). Die durch Geschiebemergel gekennzeichnete Fläche weist eine 
niedrige Grundwasserschutzfunktion auf. Durch die Versiegelung v on Teilen des Gebietes ist 
die Grundwasserneubildung bereits gehemmt.  Entsprechend der Festsetzungen des Bebau-
ungsplans sind die Flachdächer der WA -Gebiete vollflächig extensiv zu begrünen, um einen 
positiven Effekt auf den Wasserhaushalt zu erzielen.  
Es wurden Vorkehrungen zum Hochwasserschutz festgesetzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 15 von 19 
8.3.5  Klima / Luft 
Die Stadt Münster weist ein gemäßigt warmes Klima auf und ist nach der Klimaklassifikation 
von Köppen und Geiger dem maritimen Klima (CfB) zuzuordnen. Dabei sind die Niederschläge 
von etwa 750 mm/a relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt. Münster weist eine Durchschnitts-
temperatur von 9,2 °C (Klimanormalperiode 1961-1990) auf, die durch die Ozeannähe stark im 
Jahresgang gepuffert wird. Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster geht davon aus, 
dass der städtische Wärminseleffekt zukünftig im Stadtteil Hiltrup verstärkt wahrnehmbar ist. Im 
Stadtteil Hiltrup herrscht überwiegend ein Siedlungs-, teilweise auch ein Stadtklima. 
Laut Umweltkataster der Stadt Münster obliegt dem Plangebiet keine besondere Klimafunktion. 
Es dient nicht als klimaökologischer Ausgleichsraum, Belüftungskorridor, Kaltluftentstehungs-
gebiet, Kaltluftleitbahn und es sind keine regenerativen Energien dort verortet.  
Die Feinstaubbelastung entlang den umgebenden g roßen Straßen (Westfalenstraße / umli e-
gende Straßen im weiteren Umfeld) liegt nach den Erkenntnissen des Grobscreeningverfahrens 
für das Hauptverkehrsstraßennetz unter 28  μg/m³ im Jahresmittel. Die Stickoxidbelastung liegt 
ebenfalls zumeist unter 28 μg/m³, teilweise zwischen 28- 32 μg/m³, Mobilfunkanlagen sind im 
unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. 
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. 
Aufgrund der bereits bestehenden Flächenversiegelung im Plangebiet  und die umliegende B e-
bauung wird bereits heute das Kleinklima durch erhöhte Wärmeabstrahlung negativ beeinflusst. 
Aufgrund der geschilderten Situation und der geringen Größe des Gebietes wird keine klim a-
tisch relevante Auswirkung durch den Bebauungsplan eintreten. 
Durch die geplante Errichtung weiterer Hochbauten im Gebiet und dessen direkter Umgebung 
wird sich die Rauigkeit der Oberfläche verändern, was zu einer Veränderung der mechanischen 
Turbulenzen führen wird, der aufgrund der Lage des Plangebietes inmitten bereits bestehender 
Bebauung zu vernachlässigen ist.  
Durch ein verstärktes Kfz -Aufkommen und die geplante Wohnbebauung ist mit einer erhöhten 
Schadstoffimmission zu rechnen, die im üblichen Bereich für Allgemeine Wohngebiete liegen 
wird.  
Über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind nicht betroffen.  
8.3.6  Landschaft 
Die Schutzziele des Schutzgutes Landschaft bestehen in der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhisto risch geprägten Form, der Er-
haltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Land-
schaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum. 
Dementsprechend bezieht sich der Schutzgedanke auf die Aspekt e Freiraum, Landschaft und 
landschaftsgebundene Erholung. Diese Aspekte sind nicht nur, aber vor allem im Außenbereich 
relevant. Dies verdeutlicht, dass dieses Schutzgut im umbauten Plangebiet nur bedingt relevant 
ist, da es aus planungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich zuzuordnen ist.  
Das Landschaftsbild ist geprägt durch die umliegenden Wohngebäude, gewerbliche Nutzung 
und das enge Straßennetz. Dennoch sind freiraumtypische Landschaftselemente vorhanden.  
Eine ausgeprägte Vielfalt, was das natürliche Landschaftsbild angeht, ist nicht erkennbar.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 16 von 19 
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 269 Hiltrup -  Westfalen-
straße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall und ist dort im 
westlichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt.  Die aus-
gewiesene Fläche für die Landwirtschaft wurde durch einen Gartenbaubetrieb als Baumschule 
genutzt und ist in den das Plangebiet prägenden Grünzug mit eingebunden. In dieser Fläche ist 
ein Wegerecht für die Öffentlichkeit festgesetzt.  
Durch den Ausbau des Grünzuges wird eine bestehende Lücke im Wegesystem geschlossen 
und eine qualitätsvolle Gestaltung des Freiraumes geschaffen. Die Textlichen Festsetzungen 
zur Begrünung werden zudem ein Mindestmaß an Begrünung innerhalb der Bebauung gewähr-
leisten. 
8.3.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Bodendenkmäler sind nicht be-
kannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind somit nach derzeitigem Kennt-
nisstand nicht zu erwarten. 
8.3.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Besonders zu berücksichtigende Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern be-
stehen nicht. Es konnten keine besonderen räumlichen Wechselwirkungen und - beziehungen 
zwischen dem Plangebiet und seinem Umfeld festgestellt werden.  
8.4  Zusammenfassung 
Der vorliegende Umweltbericht betrachtet die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Au f-
stellung des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II  „Hiltrup – Westlich W estfalenstraße / 
Nördlich An der Alten Kirche“ zu erwarten sind. Das Umweltprotokoll beruht u. a. auf verschi e-
denen Fachgutachten, z. B. der Baugrunduntersuchung, der Artenschutzprüfung und der schall-
technischen Untersuchung, sowie auf Daten aus Fachberich ten, wie z. B. dem Klimaanpas-
sungskonzept der Stadt Münster und dem Umweltkataster.  
Die nachfolgende Tabelle 2 fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens knapp z u-
sammen. 
Schutzgut Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt 
Mensch Das Bauvorhaben hat eine Verdichtung des innerstädtischen Raumes  
zum Ziel. Während der Bauphase wird es temporär zu Beeinträchtigungen 
der Wohnumfeldfunktionen in Form von Immissionen und Lärm kommen. 
Das Plangebiet ist bereits teilweise versiegelt und wurde landwirtschaftlich 
genutzt sowie anthropogen verändert. Im unmittelbaren Umfeld befindet 
sich bereits gewerbliche Nutzung, mit erheblichen anlagebedingten Aus-
wirkung auf das Schutzgut ist jedoch nicht zu rechnen. 
Durch den planbedingten Anstieg des motorisierten Individualverkehrs 
sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen ist mit Auswirkungen zu 
rechnen. Die lufthygienische Beeinträchtigung ist jedoch verhältnismäßig 
gering und bewegt sich im, für ein entsprechend genutztes Gebiet, übli-
chen Maß.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 17 von 19 
Pflanzen, Tiere 
und biologische 
Vielfalt 
Im Plangebiet und dessen direkten Umfeld liegen keine Flächen mit einem 
besonderen Schutzstatus. Aufgrund der vorherigen Nutzung und der un-
mittelbaren Umgebung bestehen keine besonderen Lebensräume für pla-
nungsrelevante Vogelarten im Plangebiet. Aufgrund eines möglichen Vor-
kommens planungsrelevanter Fledermausarten wurden Maßnahmen ge-
gen einen möglichen Verstoß gegen einen Verbotstatbestand des § 44 
BNatSchG abgeleitet. Zur Kompensation möglicher Fledermausquartiere 
sollen Nistangebote geschaffen und Nahrungsräume während und nach 
der Bauphase erhalten bleiben. Bezüglich der Gehölzfällungen und Ge-
bäudeabrisse wurden eine Bauzeitenregelung und eine ökologische Bau-
begleitung empfohlen. 
Boden Durch die teilweise Versiegelung der Fläche und die vorherige anthropo-
gene Nutzung, sowie die Auswirkungen der benachbarten Flächennut-
zung des Plangebietes ist der Boden vorbelastet. Die Planung entspricht 
somit der Zielsetzung mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 
Wasser Im Plangebiet  liegen keine Oberflächengewässer. Es liegt im Wasse r-
schutzgebiet Münster-Geist (Schutzzone III), die der Grundwasserneubi l-
dung dienen soll . Durch die Grundwasserförderung ist der natürliche 
Grundwasserstand abgesenkt. Die Wasserförderung kann erhöht, redu-
ziert oder auch ganz eingestellt werden. Im letzten Fall ist mit einem er-
heblichen Grundwasseranstieg zu rechnen. Alle Planungen sollten daher 
einen natürlichen Grundwasserstand (ohne Beeinflussung der Trinkwas-
serförderung) zu Grunde legen. Durch Festsetzungen zur Bebauung wer-
den positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt erzielt. Zum Schutz 
vor Starkregenereignissen wurden Vorkehrungen zur Ableitung des Obe r-
flächenwassers getroffen.  
Klima / Luft Dem Plangebiet obliegt keine besondere Klimafunktion im gesamtstädti-
schen Kontext. Durch die bereits bestehende Flächenversiegelung be-
nachbarter Flächen und die Lage inmitten bestehender Hochbauten ist 
das Kleinklima des Plangebietes bereits negativ beeinflusst. Es ist nicht 
von einer zusätzlichen Verschlechterung des Kleinklimas durch die Be-
bauung auszugehen.  
Durch das erhöhte Kfz-Aufkommen wird sich die lufthygienische Situation 
verschlechtern. Jedoch liegen die planbedingten Immissionen im üblichen 
Bereich für Allgemeine Wohngebiete. 
Landschaft Das Landschaftsbild des Plangebietes ist geprägt durch die umliegenden 
Wohngebäude, gewerbliche Nutzung und das enge Straßennetz. Es ist 
keine ausgeprägte Vielfalt des natürlichen Landschaftsbildes erkennbar. 
Aufgrund der Verschlechterungen des Landschaftsbildes durch die Be-
bauung wurden grünordnerische Festsetzungen bezüglich der Größe, 
Menge und Arten der zu pflanzenden Gehölze getroffen. Zudem wurde 
festgesetzt, dass ein Großteil der Flachdächer extensiv zu begrünen ist.  
Kulturgüter und 
sonstige Sachgü-
ter 
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Boden-
denkmäler sind nicht bekannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denk-
malschutz sind nicht zu erwarten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 18 von 19 
Wechselwirkungen Es konnten keine besonders zu berücksichtigenden Wechselbeziehungen 
zwischen einzelnen Schutzgütern ermittelt werden. Besondere räumliche 
Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen dem Plangebiet und dem 
direkten Umfeld ebenso wenig.  
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und zum Ausgleich nachtei-
liger Umweltfolgen minimieren die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteil i-
gen Auswirkungen.  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder die Nichtdurchführung der Planung führen im größe-
ren räumlichen Zusammenhang zu keinem besseren Ergebnis in Bezug auf die Umweltfolgen. 
Durch eine Überwachung wird sichergestellt, dass etwaige unvorhergesehene Auswirkungen 
erkannt werden und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. 
9.  Gesamtabwägung 
Auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfs von ht Architektur soll das Areal einer ehemaligen 
Gärtnerei einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt II werden die Voraussetzungen für die Erschließung und 
Errichtung von ca. 95 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern schaffen. 
Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten  Eingriffen ist für diesen Bebau-
ungsplan nicht erforderlich, da der Bebauungsplan Nr. 573 II nach § 13a BauGB aufgestellt 
wird. 
Die Prüfung der Artenschutzbelange ergab, dass bei Berücksichtigung der aufgezeigten erfo r-
derlichen konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und die bauliche Entwicklung 
keine artenschutzrechtlichen Konflikte bestehen. 
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 573 II ist nur der Freizeitlärm als relevante Lärmquel-
le zu beachten. Im Ergebnis der Abwägung wurde festgehalten,  dass trotz einer leichten Über-
schreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV keine für Wohnen unzumutba-
ren Lärmwerte entstehen und damit ein Nebeneinander ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen 
vertretbar ist. 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen des Bebauungsplans  
Nr. 573 II liegt eine Planung vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich 
in Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung 
eines unter Qualitäts- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zukunftsweisenden Quartiers bildet.  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt. Der Vorhaben - 
und Erschließungsplan sowie ein Durchf ührungsvertrag sind Bestandteil des Bebauungsplans. 
Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss gefasst und weitergehende Regelungen 
zur Realisierung der Planung enthalten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt II 
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
 
Begründung / Seite 19 von 19 
Gutachten 
 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben der Wohn+Stadtbau GmbH an der West-
falenstraße Münster-Hiltrup, öKon GmbH, Münster, 13. Dezember 2016, aktualisiert am 
7. August 2018 
 Bebauungsplan Nr. 573 Lorenzgrön Verkehrsuntersuchung, nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, Münster, 15. Juni 2018 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 573, Planungsbüro für Lärm-
schutz Altenberg, Sitz Senden, August 2018 
 Erschließung des Baugebietes „Lorenzgrön“ Westfalenstraße in Münster-Hiltrup Straßen 
und Baugrunduntersuchungen, HINZ Ingenieure GmbH, Münster, April 2018 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage  
zu dem durch den Rat der Stadt Münster am _____________ als  
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 573  
Teilabschnitt II: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der  
Alten Kirche 
Münster, den __________ 
 
 
Markus Lewe  
 Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 27.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Rat
TOP 31.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Westfalenstraße 197
  • Amelsbürener Straße
  • Fleigestraße
  • Sentruper Straße 285
  • Marktallee
  • Albersloher Weg 33
  • Hebbelweg
  • An der Alten Kirche 1
  • Theodor-Storm-Straße
  • An den Speichern 7
  • Albertsheide
  • Hummelbrink
  • Burgwall

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0322/2019
Typ
Vorlagen
Datum
11.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37