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V/0605/2016

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (MCC HaMü)

Vorlagen 20.07.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.09.2016, TOP 21

Beschlussvorlage

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Ansehen

Synopse_160719

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Ansehen

Beschlussvorlage

2201 Zeichen

V/0605/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland 
GmbH (MCC HaMü) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
28.09.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü wird zugestimmt. 
 
2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der MCC HaMü wird 
ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. 
 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Die Stadt Münster  ist mit 92,09 % am Stammkapital der MCC HaMü beteiligt. Nach § 12 Nr. 1 des 
Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü fällt die Entscheidung über Änderungen des Gesellschaftsver-
trages in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. 
 
„Auslöser“ für d ie Änderung des Gesellschaftsvertrages war die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NW no r-
mierte Pflicht der Gemeinden zur Umsetzung des Transparenzgesetzes NRW im Rahmen ihrer wir t-
schaftlichen Betätigung (vgl. die neu eingefügte Regelung in § 14 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0605/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Scholz 
Ruf: 
492 20 43 
E-Mail: 
ScholzT@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.07.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0605/2016 
Im weiteren Abstimmungsprozess kamen dann noch redaktionelle Aktualisierungen des Gesel l-
schaftsvertrages sowie zusätzliche gemeindewirtschaftsrechtliche Anpassungen nach der aktuellen 
Fassung der GO NW hinzu. Eine Synopse mit den geänderten und/oder ergänzten R egelungen im 
Gesellschaftsvertrag der MCC HaMü ist beigefügt (Anlage). 
 
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü ist der Bezirksregierung Münster als z u-
ständiger Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 115 Abs. 1 GO NW anzuzeigen. 
 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird in seiner Sitzung am 09.09.2016 über die Änderungen beraten. 
Über das Ergebnis der Beratung wird mündlich berichtet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
 
Anlage: 
Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü

Synopse_160719

12291 Zeichen

20.60.0003                         19.07.2016 
Herr Scholz                        2043 
 
 
 
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (MCC HaMü) 
Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung (Änderungen 
fett ) Bemerkungen/Hinweise 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt 
Münster und der Gemeinden des Münsterlandes und 
deren Bürger und Bürgerinnen Veranstaltungen aller 
Art im eigenen und im fremden Namen durch. Sie 
betreibt insbesondere die Halle Münsterland. 
 
 
 
 
 
 
(2) Zu den Veranstaltungsaufgaben gehören 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt 
Münster und der Gemeinden des Münsterlandes und 
deren Bürger und Bürgerinnen Veranstaltungen aller 
Art im eigenen und im fremden Namen durch. Sie 
betreibt insbesondere  
 
 
 
das Messe und Congress Centrum Halle 
Münsterland . 
 
(2) Zu den Veranstaltungsaufgaben gehören 
 
 
 
 
 
 
„Insbesondere“ ersatzlos 
streichen gem. MIK-Erlaß 
vom 25.10.2011. 
 
Redaktionelle Änderung

insbesondere Tagungen und Kongresse, öffentliche 
Versammlungen und Feste sowie kulturelle, 
gesellschaftliche, sportliche und unterhaltende 
Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltunge n 
und Märkte sowie Ausstellungen und Messen. 
 
 
 
 
 
(3) Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellscha ft 
in größerem Umfang (z:B. Ausstellungen und Messen) 
nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde 
oder der zuständigen Organisation tätig. 
 
(4) Bislang nicht vorhanden 
insbesondere  Tagungen und Kongresse, öffentliche 
Versammlungen und Feste sowie kulturelle, 
gesellschaftliche, sportliche und unterhaltende 
Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltunge n 
und Märkte sowie Ausstellungen und Messen. Die 
Gesellschaft ist eine Einrichtung im Sinne des § 107 
Abs. 2 GO NRW. Sie ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO 
NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass 
der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.  
 
(3) Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellscha ft 
nach Abs. 2 nur tätig wenn die berechtigten 
Interessen der betroffenen kommunalen 
Gebietskörperschaften gewahrt werden.  
 
(4) Für die Gesellschaft findet das 
Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
(LGG NRW) in der jeweils gültigen Fassung 
Anwendung. 
„Insbesondere“ ersatzlos 
streichen gem. MIK-Erlaß 
vom 25.10.2011. 
 
 
Redaktionelle Ergänzung. 
Eingefügt auf Anregung der 
BezReg Münster. 
 
 
 
Neu gefasst nach § 107 IV 
GO 
 
 
Eingefügt gem. LGG NRW 
§ 3 Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht 
 
b) Es bestehen folgende Geschäftsanteile: 
1. Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil von 
1.191.350 Euro 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit einem 
Geschäftsanteil von 25.600 Euro 
3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. mit einem 
Geschäftsanteil von 25.600 Euro 
4. Rinder-Union West eG mit einem Geschäftsanteil 
von 51.150 Euro 
 
§ 3 Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht 
 
b) Es bestehen folgende Geschäftsanteile: 
1. Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil von 
1.191.350 Euro 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit einem 
Geschäftsanteil von 25.600 Euro 
3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V.  
Schweineerzeuger Nord-West eG  mit einem 
Geschäftsanteil von 25.600 Euro 
4. Rinder-Union West eG mit einem Geschäftsanteil 
von 51.150 Euro 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

c) Mit diesen Geschäftsanteilen sind die Gesellscha fter 
wie folgt stimmberechtigt: 
1. Stadt Münster mit 1.191.350 Euro 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. in Münster mi t 
19.456 Euro 
3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. in Münster  
mit 19.456 Euro 
 
4. Rinder-Union West eG mit 38.874 Euro 
 
c) Mit diesen Geschäftsanteilen sind die Gesellscha fter 
wie folgt stimmberechtigt: 
1. Stadt Münster mit 1.191.350 Euro 
2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. in Münster  mit 
19.456 Euro 
3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. in 
Münster  Schweineerzeuger Nord-West eG  mit 
19.456 Euro 
4. Rinder-Union West eG mit 38.874 Euro 
 
 
 
 
Ersatzlos streichen, 
redaktionelle Änderung 
Redaktionelle Änderung 
§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
 
(2) Westfälisches Pferdestammbuch e.V. und 
Schweinezüchterverband Nord-West e.V. entsenden je 
ein stimmberechtigtes Mitglied. (…) 
 
 
(6) Bislang nicht vorhanden 
§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
 
(2) Westfälisches Pferdestammbuch e.V. und 
Schweinezüchterverband Nord-West e.V.  
Schweineerzeuger Nord-West eG  entsenden je ein 
stimmberechtigtes Mitglied. (…) 
 
(6) Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder 
haben die Interessen der Stadt Münster zu 
verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates 
und seiner Ausschüsse gebunden. Sie sind 
verpflichtet ihr Amt auf Beschluss des Rates 
jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu 
unterrichten.  
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
Eingefügt gem. § 113 I GO 
 
 
Eingefügt gem. § 113 V GO 
§ 10 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 
 
(2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
unterliegen folgende Angelegenheiten: 
1. Festlegung der Anstellungsbedingungen der 
Geschäftsführung, Erteilung und Widerruf von Prokur a 
§ 10 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 
 
(2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
unterliegen folgende Angelegenheiten: 
1. Festlegung der Anstellungsbedingungen der 
Geschäftsführung, Erteilung und Widerruf von Prokur a

und allgemeinen Handlungsvollmachten. 
2. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer 
Arbeitgebervereinigung und zu 
Zusatzversorgungskassen. 
3. Einstellungen, Höhergruppierungen und 
Kündigungen von Dienstkräften, die Bezüge 
entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT oder höher 
erhalten; das gilt nicht für fristlose Kündigung. 
 
4. (…) 
und allgemeinen Handlungsvollmachten. 
2. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer 
Arbeitgebervereinigung und zu 
Zusatzversorgungskassen. 
3. Einstellungen, Höhergruppierungen und 
Kündigungen von Dienstkräften, die Bezüge 
entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT  
Entgeltgruppe 14 TVöD  oder höher erhalten; das gilt 
nicht für fristlose Kündigung. 
4. (…) 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung 
 
(6) Bislang nicht vorhanden 
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung 
 
(6) § 7 Abs. 6 gilt für die von der Stadt Münster i n 
die Gesellschafterversammlung entsandten 
Mitglieder entsprechend. 
 
 
 
Eingefügt gem. § 113 I und V 
GO 
§ 12 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in 
folgenden Angelegenheiten: 
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages. 
2. Bestellung einschließlich Wiederbestellung und 
Abberufung der Geschäftsführung nach Anhörung des 
Aufsichtsrates. 
3. Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlic h 
des Stellenplans und des Jahresabschlusses. 
 
 
 
 
 
§ 12 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 
 
(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in 
folgenden Angelegenheiten: 
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages. 
2. Bestellung einschließlich Wiederbestellung und 
Abberufung der Geschäftsführung nach Anhörung des 
Aufsichtsrates. 
3. Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlich 
des Stellenplans und des Jahresabschlusses. 
Beratung und Beschlussfassung des 
Wirtschaftsplanes (Investitions-, Finanzierungs- 
und Erfolgsplan) einschließlich des Stellenplanes 
sowie der Nachtragspläne und der fünfjährigen 
Finanz- und Investitionsplanung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt/Geändert gem § 
108 V 1 c GO

4. (…) 
 
(2) Bislang nicht vorhanden 
4. (…) 
 
(2) Die fünfjährige Finanz- und Investitionsplanung  
ist der Stadt Münster zur Kenntnis zu bringen. 
 
 
Eingefügt gem. § 108 III 1 b 
GO 
§ 14 Abschluss des Geschäftsjahres 
 
(2) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und 
Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind 
von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten  
nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. In de m 
Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen  
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu 
nehmen. 
 
(6) In sinngemäßer Anwendung der für die 
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die 
Geschäftsführung für jedes Geschäftsjahr einen 
Wirtschaftsplan aufzustellen und eine der 
Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjährige 
Finanzplanung zu erstellen. Wirtschaftsplan und 
Finanzplan sind den Gesellschaftern und dem 
Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. 
 
(7) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der 
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 
werden im Amtsblatt der Stadt Münster 
bekanntgegeben. Gleichzeitig werden der 
Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt. In d er 
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 
 
§ 14 Abschluss des Geschäftsjahres 
 
(2) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und 
Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind 
von der Geschäftsführung innerhalb von drei  sechs  
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 
In dem Lagebericht ist auf die Einhaltung der 
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung 
Stellung zu nehmen. 
 
(6) In sinngemäßer Anwendung der für die 
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die 
Geschäftsführung für jedes Geschäftsjahr einen 
Wirtschaftsplan aufzustellen und eine der 
Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjährige 
Finanzplanung zu erstellen. Wirtschaftsplan und 
Finanzplan sind den Gesellschaftern und dem 
Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen.  
 
(7) Die Feststellung des Jahresabschlusses , die 
Verwendung des Ergebnisses  sowie das Ergebnis 
der Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichts werden im Amtsblatt der Stadt Münster 
bekanntgegeben  sind öffentlich bekannt zu 
machen.  Gleichzeitig werden der Jahresabschluss 
und der Lagebericht ausgelegt. In der 
Bekanntmachung ist auf die Auslegung 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
Ersatzlos streichen. Vgl. die 
Änderungen in § 12 Abs. 1 
Nr. 3 und Abs. 2 
 
 
 
 
 
 
Absatz geändert bzw. neu 
gefaßt gem. § 108 III 1 GO

(8) Bislang nicht vorhanden 
 
hinzuweisen.  Der Jahresabschluss und der 
Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden 
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu 
halten. 
 
(8) Vorbehaltlich weitergehender oder 
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind 
nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr 
Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande 
Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 
17.12.2009 die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 
gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 
HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des 
Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung 
(Beirat) im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für 
jede Personengruppe sowie zusätzlich unter 
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen 
Mitglieds dieser Personengruppe unter 
Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 
285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die 
individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für 
den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer 
Tätigkeit zugesagt sind, 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für 
den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit 
zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den 
von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres 
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte 
Änderungen dieser Zusagen und 
 
 
 
 
 
Eingefügt gem. § 109 I 9 GO

d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das 
seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres 
beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt 
und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden 
sind.  
§ 16 Übertragung von Geschäftsanteilen und Auflösung 
der Gesellschaft 
 
(2) Die Gesellschafter sind sich darüber einig, das s die 
Gesellschaft mit dem Erlöschen des Pachtverhältnisses 
Stadt Münster – Halle Münsterland GmbH aufzulösen 
ist. 
§ 16 Übertragung von Geschäftsanteilen und Auflösung 
der Gesellschaft 
 
(2) Die Gesellschafter sind sich darüber einig, das s die 
Gesellschaft mit dem Erlöschen des Pachtverhältnisses 
Stadt Münster – Messe und Congress Centrum  Halle 
Münsterland GmbH aufzulösen ist. 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Ergänzung

Beratungsverlauf (2)

28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2016 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0605/2016
Typ
Vorlagen
Datum
20.07.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37