V/0605/2016
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (MCC HaMü)
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Beschlussvorlage
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V/0605/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderung des Gesellschaftsvertrages der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (MCC HaMü) Beratungsfolge 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü wird zugestimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der MCC HaMü wird ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Die Stadt Münster ist mit 92,09 % am Stammkapital der MCC HaMü beteiligt. Nach § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü fällt die Entscheidung über Änderungen des Gesellschaftsver- trages in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. „Auslöser“ für d ie Änderung des Gesellschaftsvertrages war die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NW no r- mierte Pflicht der Gemeinden zur Umsetzung des Transparenzgesetzes NRW im Rahmen ihrer wir t- schaftlichen Betätigung (vgl. die neu eingefügte Regelung in § 14 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages). Vorlagen-Nr.: V/0605/2016 Auskunft erteilt: Herr Scholz Ruf: 492 20 43 E-Mail: ScholzT@stadt-muenster.de Datum: 20.07.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0605/2016 Im weiteren Abstimmungsprozess kamen dann noch redaktionelle Aktualisierungen des Gesel l- schaftsvertrages sowie zusätzliche gemeindewirtschaftsrechtliche Anpassungen nach der aktuellen Fassung der GO NW hinzu. Eine Synopse mit den geänderten und/oder ergänzten R egelungen im Gesellschaftsvertrag der MCC HaMü ist beigefügt (Anlage). Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü ist der Bezirksregierung Münster als z u- ständiger Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 115 Abs. 1 GO NW anzuzeigen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird in seiner Sitzung am 09.09.2016 über die Änderungen beraten. Über das Ergebnis der Beratung wird mündlich berichtet. In Vertretung gez. Heuer Stadtrat Anlage: Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der MCC HaMü
Synopse_160719
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20.60.0003 19.07.2016 Herr Scholz 2043 Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH (MCC HaMü) Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages Alte Fassung Neue Fassung (Änderungen fett ) Bemerkungen/Hinweise § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt Münster und der Gemeinden des Münsterlandes und deren Bürger und Bürgerinnen Veranstaltungen aller Art im eigenen und im fremden Namen durch. Sie betreibt insbesondere die Halle Münsterland. (2) Zu den Veranstaltungsaufgaben gehören § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Die Gesellschaft führt im Interesse der Stadt Münster und der Gemeinden des Münsterlandes und deren Bürger und Bürgerinnen Veranstaltungen aller Art im eigenen und im fremden Namen durch. Sie betreibt insbesondere das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland . (2) Zu den Veranstaltungsaufgaben gehören „Insbesondere“ ersatzlos streichen gem. MIK-Erlaß vom 25.10.2011. Redaktionelle Änderung insbesondere Tagungen und Kongresse, öffentliche Versammlungen und Feste sowie kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und unterhaltende Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltunge n und Märkte sowie Ausstellungen und Messen. (3) Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellscha ft in größerem Umfang (z:B. Ausstellungen und Messen) nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde oder der zuständigen Organisation tätig. (4) Bislang nicht vorhanden insbesondere Tagungen und Kongresse, öffentliche Versammlungen und Feste sowie kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und unterhaltende Veranstaltungen, landwirtschaftliche Veranstaltunge n und Märkte sowie Ausstellungen und Messen. Die Gesellschaft ist eine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. Sie ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (3) Außerhalb der Stadt Münster wird die Gesellscha ft nach Abs. 2 nur tätig wenn die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt werden. (4) Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. „Insbesondere“ ersatzlos streichen gem. MIK-Erlaß vom 25.10.2011. Redaktionelle Ergänzung. Eingefügt auf Anregung der BezReg Münster. Neu gefasst nach § 107 IV GO Eingefügt gem. LGG NRW § 3 Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht b) Es bestehen folgende Geschäftsanteile: 1. Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil von 1.191.350 Euro 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit einem Geschäftsanteil von 25.600 Euro 3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. mit einem Geschäftsanteil von 25.600 Euro 4. Rinder-Union West eG mit einem Geschäftsanteil von 51.150 Euro § 3 Stammkapital, Einlagen und Stimmrecht b) Es bestehen folgende Geschäftsanteile: 1. Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil von 1.191.350 Euro 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. mit einem Geschäftsanteil von 25.600 Euro 3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. Schweineerzeuger Nord-West eG mit einem Geschäftsanteil von 25.600 Euro 4. Rinder-Union West eG mit einem Geschäftsanteil von 51.150 Euro Redaktionelle Änderung c) Mit diesen Geschäftsanteilen sind die Gesellscha fter wie folgt stimmberechtigt: 1. Stadt Münster mit 1.191.350 Euro 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. in Münster mi t 19.456 Euro 3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. in Münster mit 19.456 Euro 4. Rinder-Union West eG mit 38.874 Euro c) Mit diesen Geschäftsanteilen sind die Gesellscha fter wie folgt stimmberechtigt: 1. Stadt Münster mit 1.191.350 Euro 2. Westfälisches Pferdestammbuch e.V. in Münster mit 19.456 Euro 3. Schweinezüchterverband Nord-West e.V. in Münster Schweineerzeuger Nord-West eG mit 19.456 Euro 4. Rinder-Union West eG mit 38.874 Euro Ersatzlos streichen, redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (2) Westfälisches Pferdestammbuch e.V. und Schweinezüchterverband Nord-West e.V. entsenden je ein stimmberechtigtes Mitglied. (…) (6) Bislang nicht vorhanden § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (2) Westfälisches Pferdestammbuch e.V. und Schweinezüchterverband Nord-West e.V. Schweineerzeuger Nord-West eG entsenden je ein stimmberechtigtes Mitglied. (…) (6) Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie sind verpflichtet ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Redaktionelle Änderung Eingefügt gem. § 113 I GO Eingefügt gem. § 113 V GO § 10 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates (2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen folgende Angelegenheiten: 1. Festlegung der Anstellungsbedingungen der Geschäftsführung, Erteilung und Widerruf von Prokur a § 10 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates (2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen folgende Angelegenheiten: 1. Festlegung der Anstellungsbedingungen der Geschäftsführung, Erteilung und Widerruf von Prokur a und allgemeinen Handlungsvollmachten. 2. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen. 3. Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT oder höher erhalten; das gilt nicht für fristlose Kündigung. 4. (…) und allgemeinen Handlungsvollmachten. 2. Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen. 3. Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; das gilt nicht für fristlose Kündigung. 4. (…) Redaktionelle Änderung § 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (6) Bislang nicht vorhanden § 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (6) § 7 Abs. 6 gilt für die von der Stadt Münster i n die Gesellschafterversammlung entsandten Mitglieder entsprechend. Eingefügt gem. § 113 I und V GO § 12 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages. 2. Bestellung einschließlich Wiederbestellung und Abberufung der Geschäftsführung nach Anhörung des Aufsichtsrates. 3. Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlic h des Stellenplans und des Jahresabschlusses. § 12 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages. 2. Bestellung einschließlich Wiederbestellung und Abberufung der Geschäftsführung nach Anhörung des Aufsichtsrates. 3. Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans und des Jahresabschlusses. Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes (Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsplan) einschließlich des Stellenplanes sowie der Nachtragspläne und der fünfjährigen Finanz- und Investitionsplanung. Eingefügt/Geändert gem § 108 V 1 c GO 4. (…) (2) Bislang nicht vorhanden 4. (…) (2) Die fünfjährige Finanz- und Investitionsplanung ist der Stadt Münster zur Kenntnis zu bringen. Eingefügt gem. § 108 III 1 b GO § 14 Abschluss des Geschäftsjahres (2) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. In de m Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. (6) In sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die Geschäftsführung für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjährige Finanzplanung zu erstellen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. (7) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden im Amtsblatt der Stadt Münster bekanntgegeben. Gleichzeitig werden der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt. In d er Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. § 14 Abschluss des Geschäftsjahres (2) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. In dem Lagebericht ist auf die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. (6) In sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die Geschäftsführung für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjährige Finanzplanung zu erstellen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. (7) Die Feststellung des Jahresabschlusses , die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden im Amtsblatt der Stadt Münster bekanntgegeben sind öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig werden der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung Redaktionelle Änderung Ersatzlos streichen. Vgl. die Änderungen in § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Absatz geändert bzw. neu gefaßt gem. § 108 III 1 GO (8) Bislang nicht vorhanden hinzuweisen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. (8) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung (Beirat) im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und Eingefügt gem. § 109 I 9 GO d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 16 Übertragung von Geschäftsanteilen und Auflösung der Gesellschaft (2) Die Gesellschafter sind sich darüber einig, das s die Gesellschaft mit dem Erlöschen des Pachtverhältnisses Stadt Münster – Halle Münsterland GmbH aufzulösen ist. § 16 Übertragung von Geschäftsanteilen und Auflösung der Gesellschaft (2) Die Gesellschafter sind sich darüber einig, das s die Gesellschaft mit dem Erlöschen des Pachtverhältnisses Stadt Münster – Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH aufzulösen ist. Redaktionelle Ergänzung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0605/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.07.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37