V/0828/2021
Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und des Entgelttarifes zu § 7 der Sendsatzung
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Anlage 2 - Darstellung der Entgeltänderung
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Anlage 2 - Darstellung der Entgeltänderung ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 0,60 € 0,12 0,72 € 301 0,30 € 0,06 0,36 € 501 0,10 € 0,02 0,12 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 240,00 € 48,00 € 288,00 € 6. - 9. Tag 80,00 € 16,00 € 96,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 0,50 € 0,10 € 0,60 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 40,00 € 8,00 € 48,00 € 6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 2,00 € 0,40 € 2,40 € 51 1,50 € 0,30 € 1,80 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 60,00 € 12,00 € 72,00 € 6. - 9. Tag 30,00 € 6,00 € 36,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 2,00 € 0,40 € 2,40 € 31 1,50 € 0,30 € 1,80 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 50,00 € 10,00 € 60,00 € 6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 2,00 € 0,40 € 2,40 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 60,00 € 12,00 € 72,00 € 6. - 9. Tag 30,00 € 6,00 € 36,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 2,50 € 0,50 € 3,00 € 31 2,00 € 0,40 € 2,40 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 50,00 € 10,00 € 60,00 € 6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 2,00 € 0,40 € 2,40 € (1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte (2) Kinderfahrgeschäfte (3) Verlosungsgeschäfte (4) Geschicklichkeitsspiele (5) Schießwagen (6) Süßwarengeschäfte (7) Spezial Süßwarengeschäfte (max. zwei Grundwaren in verschiedenen Variationen Z.B. Mandel - Wagen, Popcorn - Wagen usw. Mindestentgelt 1. - 5. Tag 40,00 € 8,00 € 48,00 € 6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 - 30 m² 2,20 € 0,44 € 2,64 € 31 - 70 m² 1,80 € 0,36 € 2,16 € ab 71 m² 1,40 € 0,28 € 1,68 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 45,00 € 9,00 € 54,00 € 6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 - 25 m² 4,70 € 0,94 € 5,64 € 26 - 40 m² 3,00 € 0,60 € 3,60 € ab 41 m² 1,00 € 0,20 € 1,20 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 90,00 € 18,00 € 108,00 € 6. - 9. Tag 21,00 € 4,20 € 25,20 € ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu 1 - 25 m² 5,00 € 1,00 € 6,00 € 26 - 70 m² 2,80 € 0,56 € 3,36 € ab 71 m² 1,00 € 0,20 € 1,20 € Mindestentgelt 1. - 5. Tag 90,00 € 18,00 € 108,00 € 6. - 9. Tag 21,00 € 4,20 € 25,20 € Preis ist 10,00 € pauschal je Tag Wohnwagen, - mobile und - Auflieger, sowie zu Wohn / Schlafzwecken je in der Bewerbung genutzte Zugmaschinen bis zu 8,00 m Gesamtlänge angegebener Einheit Preis ist 17,00 € pauschal je Tag Wohnwagen, - mobile und - Auflieger, sowie zu Wohn / Schlafzwecken je in der Bewerbung genutzte Zugmaschinen mit mehr als 8,00 m Gesamtlänge angegebener Einheit Auf - und Abrundungen sind entsprechend DIN 1333 erfolgt. (11) Wohnwagen (8) allg. Verkaufsgeschäfte (9) Imbissbetriebe (10) Ausschankbetriebe (incl. Aussenflächen)
Anlage A
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Anlage A zur V/0828/2021 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Send-Veranstalterin. Sie wird den Send ab 2022 selbst bewerben und abrechnen, da sich die beiden Vereine des Schaustellergewerbes zur eigenverantwortlichen Durchführung nicht einigen konnten. Das Schaustellergewerbe und die Stadt Münster werden dadurch nicht zusätzlich belastet, da nur das Abrechnungsverfahren geändert wird. Dür die Werbung wird ein Kostenbeitrag vom Schaustellergewerbe erhoben. Dies erfordert eine Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und des Entgelttarifes zu § 7 der Sendsatzung. Ziele/Teilziele/Zielerreichung - Sicherstellung der Werbung für den Send Finanzierung Produktgruppe: 0202 Gewerberechtliche Angelegenheiten Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Einfordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, - auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), - und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und Entgelttarif
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0828/2021 Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1996 (GV.NRW s. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW S. 916) folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster Die Sendsatzung der Stadt Münster vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 208) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 17/2017 S. 174) und der 2. Änderungssatzung vom 02.02.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 3/2018 S. 29) wird wie folgt geändert: § 7 wird wie folgt geändert: „§ 7 Standgeld und Werbungskostenbeitrag (1) Über die Nutzung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) werden privatrechtliche Nutzungsverträge geschlossen. Für im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbeaktivitäten entstehenden Kosten ist ein Werbungskosten- beitrag zu zahlen. Das zu entrichtende Gesamtentgel t richtet sich nach dem Tarif für das Überlassen von Standplätzen auf den Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster (Anlage).“ Artikel 2 Änderung der Anlage Entgelttarif zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster Der Entgelttarif zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: „(4) Als Werbungskostenbeitrag ist ein Zuschlag von 20 % zu den Entgelttarifen für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung zu entrichten. Dieser Zuschlag ist in den in § 2 dargestellten Entgelttarifen enthalten. § 2 wird wie folgt geändert: (1) Fahr - und Belustigungsgeschäfte Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 300 m² je m² am Tag 0,72 € 1. – 5.Tag 288,00 € von 301 m² bis 500 m² je weiteren m² am Tag 0,36 € 6. – 9.Tag 96,00 € ab 501 m² je weiteren m² am Tag 0,12 € (2) Kinderfahrgeschäfte Tarif Mindestentgelt ab dem 1.m² je m² am Tag 0,60 € 1. – 5.Tag 48,00 € 6. – 9.Tag 30,00 € (3) Verlosungsgeschäfte Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 50 m² je m² am Tag 2,40 € 1. – 5.Tag 72,00 € ab 51 m² je weiteren m² am Tag 1,80 € 6. – 9.Tag 36,00 € (4) Geschicklichkeitsspiele Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 30 m² je m² am Tag 2,40 € 1. – 5.Tag 60,00 € ab 31 m² je weiteren m² am Tag 1,80 € 6. – 9.Tag 30,00 € (5) Schießwagen Tarif Mindestentgelt ab dem 1. m² je m² am Tag 2,40 € 1. – 5.Tag 72,00 € 6. – 9.Tag 36,00 € (6) Süßwarengeschäfte Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 30 m² je m² am Tag 3,00 € 1. – 5.Tag 60,00 € ab 31 m² je weiteren m² am Tag 2,40 € 6. – 9.Tag 30,00 € (7) Spezial Süßwarengeschäfte (max. 2 Grundwaren) Tarif Mindestentgelt ab dem 1. m² je m² am Tag 2,40 € 1. – 5.Tag 48,00 € 6. – 9.Tag 30,00 € (8) Allgemeine Verkaufsgeschäfte Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 30 m² je m² am Tag 2,64 € 1. – 5.Tag 54,00 € von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² am Tag 2,16 € 6. – 9.Tag 30,00 € ab 71 m² je weiteren m² am Tag 1,68 € (9) Imbissbetriebe Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 25 m² je m² am Tag 5,64 € 1. – 5.Tag 108,00 € von 26 m² bis 40 m² je weiteren m² am Tag 3,60 € 6. – 9.Tag 25,20 € ab 41 m² je weiteren m² am Tag 1,20 € (10) Ausschankbetriebe (incl. Außenflächen) Tarif Mindestentgelt von 1 m² bis 30 m² je m² am Tag 6,00 € 1. – 5.Tag 108,00 € von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² am Tag 3,36 € 6. – 9.Tag 25,20 € ab 71 m² je weiteren m² am Tag 1,20 € (11) Wohnwagen, - mobile und Auflieger und für Schlafzwecke genutzte Zugmaschi- nen neu Mindestentgelt (11.1) unter 11 genannte Fahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von 8,00 m 10,00 € Es wird kein Mindes- tentgelt erhoben (11.2) unter 11 genannte Fahrzeuge mit ei- ner Gesamtlänge von mehr als 8,00 m 17,00 € Es wird kein Mindes- tentgelt erhoben Artikel 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0828/2021 V/0828/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und des Entgelttarifes zu § 7 der Sendsatzung Beratungsfolge 30.11.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung 15.12.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und der Entgelttarif zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster werden beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o.g. Sachentscheidung ist im Haushaltsplan-Entwurf 2022 wie folgt veranschlagt: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0202 Gewerberechtliche Angelegenheiten Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsentgelte 2022 ff. 125.000 € Kostenbeteilig ung Werbung 16 Sonstige ordentliche Aufwendungen 2022 ff. 125.000 € Werbung für den Send Saldo 2022 ff. 0 € Ordnungsamt 16.11.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Vechtel T elefon:492-3200 Vechtel@stadt-muenster.de - 2 - V/0828/2021 Begründung: Die Stadt Münster ist Veranstalterin des dreimal jährlich stattfinden Volksfestes „Send“, das nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt wird. Die Vergabe der Standplätze erfolgt öffentlich- rechtlich, über die Nutzung der Standplätze werden privatrechtliche Nutzungsverträge geschlossen. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster ist ein Standgeld zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem T ariffür das Überlassen von Standplätzen auf den Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster richtet. Dieses Standgeld umfasst eine Vergütung für die Überlassung von Raum und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen. Werbemaßnahmen für den Send wurden seit dem Jahr 2004 durch den Schaustellerverband Münsterland e.V. in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Kosten wurden von den Schaustellerinnen und Schaustellern der jeweiligen Veranstaltung getragen und an den Schaustellerverband Münsterland e.V. erstattet. Dieses Abrechnungsverfahren ist nicht mehr zulässig, da mit dem Schaustellerverein Münster e.V. ein weiterer Wettbewerber an die Stadt herangetreten ist, der ebenfalls an den Werbemaßnahmen beteiligt werden möchte. Trotz Vermittlungsversuchen konnte keine Einigung der Vereine untereinander erreicht werden. Inhaltlich wird insofern auf die öffentliche Berichtsvorlage V/0680/2021 vom 10.09.2021 sowie den Bericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision Nr. 13/2021 vom 20.05.2021 verwiesen. Ab dem Jahr 2022 wird daher die Stadt Münster als Veranstalterin den Send selbst bewerben und abrechnen, um die Werbung sicherzustellen. Eine enge Einbindung und Beratung des Schaustellergewerbes bleibt durch regelmäßige Sitzungen des Sendbeirates gewährleistet. Über den Sendbeirat wird die Mitwirkung beider Vereine gewährleistet. Für die entstehenden Werbeausgaben kann die Stadt Münster gem. § 71 Abs. 1 S. 2 GewO eine Kostenbeteiligung von den Schaustellerinnen und Schaustellern verlangen. Aufgrund dieser Kostenbeteiligung ist eine Erhöhung der Entgelte um 20 % erforderlich. Der Werbungskostenbeitrag wird als prozentualer Zuschlag zu den bisherigen Standgeldern erhoben, um die Entgeltsystematik beizubehalten. So gilt für Großfahrgeschäfte eine Rabattierung, während kleinere Verkaufsstände im Verhältnis stärker belastet werden. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen T arifentgelteergibt sich aus der Anlage 2. Da gleichzeitig der Beitrag an den Schaustellerverband Münsterland e.V. in Höhe der Werbemaßnahmen entfallen könnte, ergibt sich für das Schaustellergewerbe im Ergebnis keine Mehrbelastung. Es wird lediglich das Abrechnungsverfahren geändert. 2. § 2 Abs. 11 des Entgelttarifs zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster bestimmt ein Mindestentgelt pro T ag für Wohnwagen, -mobile und -auflieger und für Wohn- und Schlafzwecke genutzte Zugmaschinen. Diese Regelung wird nicht angewendet, da sie in der Praxis dazu führen würde, dass für die Wohnwagen und Camper teilweise ein höheres Entgelt gezahlt werden müsste als für die jeweilige Attraktion. Diese T arifstellesoll daher ersatzlos entfallen. Mit dieser Änderung wird der Hinweis zu Ziffer 3.3.3 aus dem Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision Nr. 13/2021 vom 20.05.2021 umgesetzt. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und Entgelttarif Anlage 2: Darstellung der Entgeltänderung Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0828/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2021
- Erstellt
- 02.11.2021 14:56