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V/0828/2021

Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und des Entgelttarifes zu § 7 der Sendsatzung

Vorlagen 04.11.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2022, TOP 16

Anlage 2 - Darstellung der Entgeltänderung

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Anlage A

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Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und Entgelttarif

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 - Darstellung der Entgeltänderung

2736 Zeichen

Anlage 2 - Darstellung der Entgeltänderung
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 0,60 €       0,12 0,72 €
301 0,30 €       0,06 0,36 €
501 0,10 €       0,02 0,12 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 240,00 € 48,00 € 288,00 €
6. - 9. Tag 80,00 € 16,00 € 96,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 0,50 € 0,10 € 0,60 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 40,00 € 8,00 € 48,00 €
6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 2,00 € 0,40 € 2,40 €
51 1,50 € 0,30 € 1,80 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 60,00 € 12,00 € 72,00 €
6. - 9. Tag 30,00 € 6,00 € 36,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 2,00 € 0,40 € 2,40 €
31 1,50 € 0,30 € 1,80 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 50,00 € 10,00 € 60,00 €
6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 2,00 € 0,40 € 2,40 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 60,00 € 12,00 € 72,00 €
6. - 9. Tag 30,00 € 6,00 € 36,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 2,50 € 0,50 € 3,00 €
31 2,00 € 0,40 € 2,40 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 50,00 € 10,00 € 60,00 €
6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 2,00 € 0,40 € 2,40 €
(1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte
(2) Kinderfahrgeschäfte
(3) Verlosungsgeschäfte
(4) Geschicklichkeitsspiele
(5) Schießwagen
(6) Süßwarengeschäfte
(7) Spezial Süßwarengeschäfte (max. zwei Grundwaren in verschiedenen Variationen Z.B. Mandel - 
Wagen, Popcorn - Wagen usw.

Mindestentgelt
1. - 5. Tag 40,00 € 8,00 € 48,00 €
6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 - 30 m² 2,20 € 0,44 € 2,64 €
31 - 70 m² 1,80 € 0,36 € 2,16 €
ab 71 m² 1,40 € 0,28 € 1,68 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 45,00 € 9,00 € 54,00 €
6. - 9. Tag 25,00 € 5,00 € 30,00 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 - 25 m² 4,70 € 0,94 € 5,64 €
26 - 40 m² 3,00 € 0,60 € 3,60 €
ab 41 m² 1,00 € 0,20 € 1,20 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 90,00 € 18,00 € 108,00 €
6. - 9. Tag 21,00 € 4,20 € 25,20 €
ab m² Tarif alt Erhöhung 20 % Tarif neu
1 - 25 m² 5,00 € 1,00 € 6,00 €
26 - 70 m² 2,80 € 0,56 € 3,36 €
ab 71 m² 1,00 € 0,20 € 1,20 €
Mindestentgelt
1. - 5. Tag 90,00 € 18,00 € 108,00 €
6. - 9. Tag 21,00 € 4,20 € 25,20 €
Preis ist
10,00 €                 pauschal je Tag Wohnwagen, - mobile und - Auflieger, sowie zu Wohn / Schlafzwecken 
je in der Bewerbung genutzte Zugmaschinen bis zu 8,00 m Gesamtlänge
angegebener Einheit
Preis ist
17,00 €                 pauschal je Tag Wohnwagen, - mobile und - Auflieger, sowie zu Wohn / Schlafzwecken 
je in der Bewerbung genutzte Zugmaschinen mit mehr als 8,00 m Gesamtlänge
angegebener Einheit
Auf - und Abrundungen sind entsprechend
DIN 1333 erfolgt.
(11) Wohnwagen
(8) allg. Verkaufsgeschäfte
(9) Imbissbetriebe
(10) Ausschankbetriebe (incl. Aussenflächen)

Anlage A

1528 Zeichen

Anlage A zur V/0828/2021
Kurzüberblick
Die Stadt Münster ist Send-Veranstalterin. Sie wird den Send ab 2022 selbst bewerben und
abrechnen, da sich die beiden Vereine des Schaustellergewerbes zur eigenverantwortlichen
Durchführung nicht einigen konnten. Das Schaustellergewerbe und die Stadt Münster werden
dadurch nicht zusätzlich belastet, da nur das Abrechnungsverfahren geändert wird. Dür die
Werbung wird ein Kostenbeitrag vom Schaustellergewerbe erhoben. Dies erfordert eine Änderung
der Sendsatzung der Stadt Münster und des Entgelttarifes zu § 7 der Sendsatzung.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
- Sicherstellung der Werbung für den Send
Finanzierung
Produktgruppe: 0202 Gewerberechtliche Angelegenheiten
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im Entwurf des Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein
Bereits veranschlagt? x Ja Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch
Einfordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden,
- auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.),
- und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
./.

Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und Entgelttarif

4116 Zeichen

Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0828/2021 
 
Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 auf Grund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1996 (GV.NRW s. 666), zuletzt geändert  durch das Gesetz vom 29.09.2020 
(GV.NRW S. 916) folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster 
Die Sendsatzung der Stadt Münster vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 
208) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 
17/2017 S. 174) und der 2. Änderungssatzung vom 02.02.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 
3/2018 S. 29) wird wie folgt geändert: 
§ 7 wird wie folgt geändert: 
„§ 7 Standgeld und Werbungskostenbeitrag 
(1) Über die Nutzung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) werden 
privatrechtliche Nutzungsverträge geschlossen. Für im Zusammenhang mit der 
Durchführung von Werbeaktivitäten entstehenden Kosten ist ein Werbungskosten- 
beitrag zu zahlen. Das zu entrichtende Gesamtentgel t richtet sich nach dem Tarif 
für das Überlassen von Standplätzen auf den Volksfesten (Send und Kirmessen) in 
der Stadt Münster (Anlage).“ 
 
Artikel 2 
Änderung der Anlage Entgelttarif zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster  
Der Entgelttarif zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
§ 1 wird wie folgt geändert: 
„(4) Als Werbungskostenbeitrag ist ein Zuschlag von 20 % zu den Entgelttarifen für 
Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung zu entrichten. Dieser Zuschlag 
ist in den in § 2 dargestellten Entgelttarifen enthalten. 
 
§ 2 wird wie folgt geändert: 
(1) Fahr - und Belustigungsgeschäfte  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 300 m²  je m² am Tag  0,72 € 1. – 5.Tag   288,00 € 
von 301 m² bis 500 m²  je weiteren m² am 
Tag 
0,36 € 6. – 9.Tag    96,00 € 
ab 501 m²  je weiteren m² am 
Tag 
0,12 €

(2) Kinderfahrgeschäfte  Tarif  Mindestentgelt  
ab dem 1.m²  je m² am Tag  0,60 € 1. – 5.Tag   48,00 € 
   6. – 9.Tag   30,00 € 
 
(3) Verlosungsgeschäfte  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 50 m²  je m² am Tag  2,40 € 1. – 5.Tag   72,00 € 
ab 51 m²  je weiteren m² am  
Tag 
1,80 € 6. – 9.Tag   36,00 € 
 
(4) Geschicklichkeitsspiele  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 30 m²  je m² am Tag  2,40 € 1. – 5.Tag   60,00 € 
ab   31 m²  je weiteren m² am 
Tag 
1,80 € 6. – 9.Tag   30,00 € 
 
(5) Schießwagen  Tarif  Mindestentgelt  
ab dem 1. m²  je m² am Tag  2,40 € 1. – 5.Tag   72,00 € 
   6. – 9.Tag   36,00 € 
 
(6) Süßwarengeschäfte  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 30 m²  je m² am Tag  3,00 € 1. – 5.Tag   60,00 € 
ab 31 m²  je weiteren m² am 
Tag 
2,40 € 6. – 9.Tag   30,00 € 
 
(7) Spezial  Süßwarengeschäfte (max. 2 
Grundwaren) 
Tarif  Mindestentgelt  
ab dem 1. m²  je m² am Tag  2,40 € 1. – 5.Tag   48,00 € 
   6. – 9.Tag   30,00 € 
 
(8) Allgemeine Verkaufsgeschäfte  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 30 m²  je m² am Tag  2,64 € 1. – 5.Tag   54,00 € 
von 31 m² bis 70 m²  je weiteren m² am 
Tag 
2,16 € 6. – 9.Tag   30,00 € 
ab 71 m²  je weiteren m² am 
Tag 
1,68 €

(9) Imbissbetriebe  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 25 m²  je m² am Tag  5,64 € 1. – 5.Tag   108,00 € 
von 26 m² bis 40 m²  je weiteren m² am 
Tag 
3,60 € 6. – 9.Tag   25,20 € 
ab 41 m²  je weiteren m² am 
Tag 
1,20 €  
 
(10) Ausschankbetriebe (incl. Außenflächen)  Tarif  Mindestentgelt  
von 1 m² bis 30 m²  je m² am Tag  6,00 € 1. – 5.Tag   108,00 € 
von 31 m² bis 70 m²  je weiteren m² am 
Tag 
3,36 € 6. – 9.Tag    25,20 € 
ab 71 m²  je weiteren m² am 
Tag 
1,20 €  
 
(11) Wohnwagen, - mobile und Auflieger 
und für Schlafzwecke genutzte Zugmaschi- 
nen 
neu  Mindestentgelt  
(11.1) unter 11 genannte Fahrzeuge bis zu 
einer Gesamtlänge von 8,00 m 
10,00 
€ 
Es wird kein Mindes- 
tentgelt erhoben 
(11.2) unter 11 genannte Fahrzeuge mit ei- 
ner Gesamtlänge von mehr als 8,00 m 
17,00 
€ 
Es wird kein Mindes- 
tentgelt erhoben 
 
Artikel 3  
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Beschlussvorlage

4553 Zeichen

V/0828/2021
V/0828/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und des Entgelttarifes zu § 7 der
Sendsatzung
Beratungsfolge
30.11.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung
15.12.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und der
Entgelttarif zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster werden beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die o.g. Sachentscheidung ist im Haushaltsplan-Entwurf 2022 wie folgt veranschlagt:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0202 Gewerberechtliche
Angelegenheiten
Zeile 05 Privatrechtliche
Leistungsentgelte
2022 ff. 125.000 € Kostenbeteilig
ung Werbung
16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2022 ff. 125.000 € Werbung für
den Send
Saldo 2022 ff. 0 €
Ordnungsamt
16.11.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Vechtel
T elefon:492-3200
Vechtel@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0828/2021
Begründung:
Die Stadt Münster ist Veranstalterin des dreimal jährlich stattfinden Volksfestes „Send“, das nach
§ 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt wird. Die Vergabe der Standplätze erfolgt öffentlich-
rechtlich, über die Nutzung der Standplätze werden privatrechtliche Nutzungsverträge geschlossen.
1.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster ist ein Standgeld zu zahlen, dessen Höhe
sich nach dem T ariffür das Überlassen von Standplätzen auf den Volksfesten (Send und Kirmessen)
in der Stadt Münster richtet. Dieses Standgeld umfasst eine Vergütung für die Überlassung von
Raum und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen.
Werbemaßnahmen für den Send wurden seit dem Jahr 2004 durch den Schaustellerverband
Münsterland e.V. in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Kosten wurden von den
Schaustellerinnen und Schaustellern der jeweiligen Veranstaltung getragen und an den
Schaustellerverband Münsterland e.V. erstattet. Dieses Abrechnungsverfahren ist nicht mehr
zulässig, da mit dem Schaustellerverein Münster e.V. ein weiterer Wettbewerber an die Stadt
herangetreten ist, der ebenfalls an den Werbemaßnahmen beteiligt werden möchte. Trotz
Vermittlungsversuchen konnte keine Einigung der Vereine untereinander erreicht werden. Inhaltlich
wird insofern auf die öffentliche Berichtsvorlage V/0680/2021 vom 10.09.2021 sowie den Bericht des
Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision Nr. 13/2021 vom 20.05.2021 verwiesen. Ab dem
Jahr 2022 wird daher die Stadt Münster als Veranstalterin den Send selbst bewerben und
abrechnen, um die Werbung sicherzustellen. Eine enge Einbindung und Beratung des
Schaustellergewerbes bleibt durch regelmäßige Sitzungen des Sendbeirates gewährleistet. Über
den Sendbeirat wird die Mitwirkung beider Vereine gewährleistet.
Für die entstehenden Werbeausgaben kann die Stadt Münster gem. § 71 Abs. 1 S. 2 GewO eine
Kostenbeteiligung von den Schaustellerinnen und Schaustellern verlangen. Aufgrund dieser
Kostenbeteiligung ist eine Erhöhung der Entgelte um 20 % erforderlich. Der Werbungskostenbeitrag
wird als prozentualer Zuschlag zu den bisherigen Standgeldern erhoben, um die Entgeltsystematik
beizubehalten. So gilt für Großfahrgeschäfte eine Rabattierung, während kleinere Verkaufsstände im
Verhältnis stärker belastet werden. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen T arifentgelteergibt
sich aus der Anlage 2. Da gleichzeitig der Beitrag an den Schaustellerverband Münsterland e.V. in
Höhe der Werbemaßnahmen entfallen könnte, ergibt sich für das Schaustellergewerbe im Ergebnis
keine Mehrbelastung. Es wird lediglich das Abrechnungsverfahren geändert.
2.
§ 2 Abs. 11 des Entgelttarifs zu § 7 Abs. 1 der Sendsatzung der Stadt Münster bestimmt ein
Mindestentgelt pro T ag für Wohnwagen, -mobile und -auflieger und für Wohn- und Schlafzwecke
genutzte Zugmaschinen. Diese Regelung wird nicht angewendet, da sie in der Praxis dazu führen
würde, dass für die Wohnwagen und Camper teilweise ein höheres Entgelt gezahlt werden müsste
als für die jeweilige Attraktion. Diese T arifstellesoll daher ersatzlos entfallen. Mit dieser Änderung
wird der Hinweis zu Ziffer 3.3.3 aus dem Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und
Revision Nr. 13/2021 vom 20.05.2021 umgesetzt.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Sendsatzung der Stadt Münster und Entgelttarif
Anlage 2: Darstellung der Entgeltänderung
Anlage A

Beratungsverlauf (3)

01.02.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
09.02.2022 Hauptausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
09.02.2022 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0828/2021
Typ
Vorlagen
Datum
04.11.2021
Erstellt
02.11.2021 14:56