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V/0399/2020

Bebauungsplan Nr. 614 - Beschluss zur Aufstellung

Vorlagen 15.05.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2020, TOP 51.1.1

Beschlussvorlage

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V-0399-2020-Anlage-1-Geltungsbereich

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Anlage A

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Beschlussvorlage

5153 Zeichen

V/0399/2020 
V/0399/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 614: Von-Stauffenberg-Straße / Sperlichstraße 
[ehemaliges Landesgesundheitszentrum] 
Beschluss zur Aufstellung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   23.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Für den Bereich Von -Stauffenberg-Straße / Sperlichstraße ist gemäß §  2 Abs. 1 i. V. mit § 13a Bau-
gesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des §  30 BauGB zur Fes t-
setzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Ver-
kehrsflächen aufzustellen (Bebauungsplan Nr. 614).  
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 210, Flurstücke 11, 44, 264, 265. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s-
ten.  
 
Begründung: 
 
Die Landesliegenschaft „Ehemaliges Landeszentrum für Gesundheit“ in Münster befindet sich südlich 
der Altstadt im Bereich der Aaseestadt und liegt etwa 2,0  km vom Domplatz entfernt. Eine Überpl a-
nung der vorhandenen abgängigen Bau- und Nutzungsstruktur eröffnet die Möglichkeit, auf insgesamt 
rund 8.500m² bestehenden Bedarfslagen der Stadt in den wichtigen Bereichen Wohnen und Soziale 
Infrastruktur nachzukommen.  
 
Stadtplanungsamt 
 
08.06.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Fiegen / Herr Husmann 
Telefon: 492-6121 /  
492-6194 
Fiegen@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0399/2020 
Unter Einbeziehung nachbarschaftlicher Strukturen und im Sinne einer urbanen Nutzungsstruktur 
besteht hier ein innenstadtnahes Potential zur Schaffung neuen Wohnraums. In Anlehnung an die 
Struktur der benachbarten Wohngebiete ist eine Bebauung mit drei- bis (überwiegend) viergeschossi-
gen Mehrfamilienhäusern vorstellbar. Es kann hier für den Bereich der Wohnbebauung eine Dichte in 
Form der Geschossflächenzahl von bis zu 1,2  entstehen, auf das gesamte Plangebiet verrechnet 
erscheint unter Berücksichtigung der erforderlichen Spielflächen der Kita und des z.T.  prägenden 
Baumbestands eine GFZ von 1,0 realistisch. 
 
Zudem ist städtisches Ziel, auf Flächenanteilen des Grundstücks dem projektbedingten, vor allem 
aber auch dem in der (südlichen) Innenstadt bestehenden erheblichen städtischen Versorgungsdefizit 
an Kinderbetreuungsplätzen entgegenzuwirken: Die  in eine künftige Wohnnutzung integrierte Erric h-
tung einer Kindertagesstätte mit 5-6 Gruppen ist hier ebenfalls erklärtes städtisches Planungsziel. Die 
Erschließung soll und kann über die Von-Stauffenberg-Straße erfolgen.  
 
Die Flurstücke im Geltungsbereic h befinden sich (bis auf die Zuwegung von der Sperlichstraße aus) 
im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Der für die Immobilienverwaltung des Landes zustä n-
dige Bau- und Liegenschaftsbetrieb in Düsseldorf hat, trotz in den vergangenen Jahren bekundetem  
(direktem) Ankaufinteresse durch den „Konzern“ Stadt, ein öffentliches Interessenbekundungsverfa h-
ren zur Veräußerung des Grundstücks eingeleitet. Bei der Grundstücksvergabe sollen die wohnung s-
politischen Zielsetzungen des Landes, also insbesondere die Ers tellung von gefördertem Wohnraum, 
berücksichtigt werden.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans kann sichergestellt werden, dass die städtebaulichen Zie l-
vorstellungen, Bedarfe und qualitativen Erfordernisse im Sinne der Stadt Münster auch beim Erwerb 
der Flächen durch einen externen Investor umgesetzt werden. Unabhängig hiervon wird die Stadt 
Münster über die Wohn+Stadtbau GmbH das Interesse am Erwerb des Grundstücks erneut beku n-
den.  
 
Der Bereich liegt planungsrechtlich derzeit innerhalb des Durchführungsplans Nr. 43 „Aasee-Stadt“, in 
Kraft getreten am 27.02.1961. Dieser einfache Bebauungsplan trifft allerdings keine qualifizierten 
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele 
ist daher eine Änderung des Planungsrechts erforderlich.  
 
Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  614 werden auch die Voraussetzungen 
für die Anwendung von Plansicherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen  / Veränd e-
rungssperre) geschaffen, um die städtebauliche Zielsetzung zu gewährleisten.  
 
Der Bebauungsplan Nr. 614 wird gemäß §  13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauung s-
plan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB aufg e-
stellt.  
 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet derzeit als Gemischte Baufläche dargestellt. Nach Inkraft-
treten des Bebauungsplans Nr. 614 erfolgt, soweit erforderlich, die Anpassung des Flächennutzung s-
plans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614 ist in der Anlage 1 dargestellt.  
 
I. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  Anlage A  
Anlage 1: Geltungsbereich

V-0399-2020-Anlage-1-Geltungsbereich

129 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 614: Von-Stauffenberg-Straße / Sperlichstraße
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0399/2020

Anlage A

1788 Zeichen

Anlage A zur V/0399/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich des 
ehemaligen Landesgesundheitszentrums an der Von-Stauffenberg-Straße 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Überplanung der vorhandenen abgängigen Bau- und Nutzungsstrukturen des ehemali-
gen Landeszentrums für Gesundheit. Hier ist eine Bebauung mit bis zu dreigeschossigen Mehrfa-
milienhäusern mit etwa 45 Wohnungen vorstellbar.  
Für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück hat das Land NRW ein öffentliches Interes-
sebekundungsverfahren zur Veräußerung eingeleitet. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans 
kann sichergestellt werden, dass die städtebaulichen Zielvorstellungen und qualitativen Erforder-
nisse im Sinne der Stadt Münster auch beim Erwerb der Fläche durch einen externen Investor um-
gesetzt werden.  
Der mit dieser Vorlage verbundene Aufstellungsbeschluss steht am Anfang des Bebauungsplanver-
fahrens. Im weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließ-
lich der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung.  
 
Finanzierung 
Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen besteht zu diesem frühen Zeit-
punkt des Planverfahrens nicht. Sie wird sich möglicherweise im weiteren Verlauf der Konkretisie-
rung der Planung ergeben.

Beratungsverlauf (4)

18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 49.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Rat
TOP 51.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Von-Stauffenberg-Straße
  • Sperlichstraße
  • Domplatz

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Details

Aktenzeichen
V/0399/2020
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37