V/0399/2020
Bebauungsplan Nr. 614 - Beschluss zur Aufstellung
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Beschlussvorlage
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V/0399/2020 V/0399/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 614: Von-Stauffenberg-Straße / Sperlichstraße [ehemaliges Landesgesundheitszentrum] Beschluss zur Aufstellung Beratungsfolge 18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 23.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 24.06.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für den Bereich Von -Stauffenberg-Straße / Sperlichstraße ist gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a Bau- gesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 BauGB zur Fes t- setzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Ver- kehrsflächen aufzustellen (Bebauungsplan Nr. 614). Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 210, Flurstücke 11, 44, 264, 265. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s- ten. Begründung: Die Landesliegenschaft „Ehemaliges Landeszentrum für Gesundheit“ in Münster befindet sich südlich der Altstadt im Bereich der Aaseestadt und liegt etwa 2,0 km vom Domplatz entfernt. Eine Überpl a- nung der vorhandenen abgängigen Bau- und Nutzungsstruktur eröffnet die Möglichkeit, auf insgesamt rund 8.500m² bestehenden Bedarfslagen der Stadt in den wichtigen Bereichen Wohnen und Soziale Infrastruktur nachzukommen. Stadtplanungsamt 08.06.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0399/2020 Unter Einbeziehung nachbarschaftlicher Strukturen und im Sinne einer urbanen Nutzungsstruktur besteht hier ein innenstadtnahes Potential zur Schaffung neuen Wohnraums. In Anlehnung an die Struktur der benachbarten Wohngebiete ist eine Bebauung mit drei- bis (überwiegend) viergeschossi- gen Mehrfamilienhäusern vorstellbar. Es kann hier für den Bereich der Wohnbebauung eine Dichte in Form der Geschossflächenzahl von bis zu 1,2 entstehen, auf das gesamte Plangebiet verrechnet erscheint unter Berücksichtigung der erforderlichen Spielflächen der Kita und des z.T. prägenden Baumbestands eine GFZ von 1,0 realistisch. Zudem ist städtisches Ziel, auf Flächenanteilen des Grundstücks dem projektbedingten, vor allem aber auch dem in der (südlichen) Innenstadt bestehenden erheblichen städtischen Versorgungsdefizit an Kinderbetreuungsplätzen entgegenzuwirken: Die in eine künftige Wohnnutzung integrierte Erric h- tung einer Kindertagesstätte mit 5-6 Gruppen ist hier ebenfalls erklärtes städtisches Planungsziel. Die Erschließung soll und kann über die Von-Stauffenberg-Straße erfolgen. Die Flurstücke im Geltungsbereic h befinden sich (bis auf die Zuwegung von der Sperlichstraße aus) im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Der für die Immobilienverwaltung des Landes zustä n- dige Bau- und Liegenschaftsbetrieb in Düsseldorf hat, trotz in den vergangenen Jahren bekundetem (direktem) Ankaufinteresse durch den „Konzern“ Stadt, ein öffentliches Interessenbekundungsverfa h- ren zur Veräußerung des Grundstücks eingeleitet. Bei der Grundstücksvergabe sollen die wohnung s- politischen Zielsetzungen des Landes, also insbesondere die Ers tellung von gefördertem Wohnraum, berücksichtigt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans kann sichergestellt werden, dass die städtebaulichen Zie l- vorstellungen, Bedarfe und qualitativen Erfordernisse im Sinne der Stadt Münster auch beim Erwerb der Flächen durch einen externen Investor umgesetzt werden. Unabhängig hiervon wird die Stadt Münster über die Wohn+Stadtbau GmbH das Interesse am Erwerb des Grundstücks erneut beku n- den. Der Bereich liegt planungsrechtlich derzeit innerhalb des Durchführungsplans Nr. 43 „Aasee-Stadt“, in Kraft getreten am 27.02.1961. Dieser einfache Bebauungsplan trifft allerdings keine qualifizierten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist daher eine Änderung des Planungsrechts erforderlich. Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 614 werden auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Plansicherungsinstrumenten (Zurückstellung von Baugesuchen / Veränd e- rungssperre) geschaffen, um die städtebauliche Zielsetzung zu gewährleisten. Der Bebauungsplan Nr. 614 wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauung s- plan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufg e- stellt. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet derzeit als Gemischte Baufläche dargestellt. Nach Inkraft- treten des Bebauungsplans Nr. 614 erfolgt, soweit erforderlich, die Anpassung des Flächennutzung s- plans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614 ist in der Anlage 1 dargestellt. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich
V-0399-2020-Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 614: Von-Stauffenberg-Straße / Sperlichstraße Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0399/2020
Anlage A
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Anlage A zur V/0399/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich des ehemaligen Landesgesundheitszentrums an der Von-Stauffenberg-Straße Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Überplanung der vorhandenen abgängigen Bau- und Nutzungsstrukturen des ehemali- gen Landeszentrums für Gesundheit. Hier ist eine Bebauung mit bis zu dreigeschossigen Mehrfa- milienhäusern mit etwa 45 Wohnungen vorstellbar. Für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück hat das Land NRW ein öffentliches Interes- sebekundungsverfahren zur Veräußerung eingeleitet. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans kann sichergestellt werden, dass die städtebaulichen Zielvorstellungen und qualitativen Erforder- nisse im Sinne der Stadt Münster auch beim Erwerb der Fläche durch einen externen Investor um- gesetzt werden. Der mit dieser Vorlage verbundene Aufstellungsbeschluss steht am Anfang des Bebauungsplanver- fahrens. Im weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließ- lich der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung. Finanzierung Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kos- ten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen besteht zu diesem frühen Zeit- punkt des Planverfahrens nicht. Sie wird sich möglicherweise im weiteren Verlauf der Konkretisie- rung der Planung ergeben.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Von-Stauffenberg-Straße
- Sperlichstraße
- Domplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0399/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37