V/0170/2019
Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0170/2019 V/0170/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 12.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.04.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegende n Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrt in den Bereich der Feuerwehrzufahrt zu verl e- gen (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 1.1.2 Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrt um 10 bis 15 Meter nach Norden zu verlegen (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 1.1.3 Der Forderung, eine weitere Immissionsprüfung mit zusätzlichen Immissionsorten durchzuführen (Anlage 1, Punkt 2.1.3). 1.1.4 Der Annahme, die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt nicht die Realität (Anlage 1, Punkt 2.1.4). Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 22.02.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Geitel Telefon: 492 61 21 / 492 61 93 Fiegen@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0170/2019 1.1.5 Der Kritik, dass Festsetzungen zur Lärmminderung und Bauausführung fehlen (Anl a- ge 1, Punkt 2.1.5). 1.1.6 Der Forderung, pro Wohneinheit einen Stellplatz auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.1.6). 1.1.7 Der Forderung, die schalltechnischen Untersuchungen auf gewerbliche Nutzungen auszuweiten (Anlage 1, Punkt 2.1.7). 1.1.8 Der Annahme, dass bei der Beurteilung der Umweltbelange eine Benachteiligung des Schutzgutes Mensch stattfindet (Anlage 1, Punkt 2.1.8). 1.1.9 Der Kritik, die Planungen übersteigen das zulässige Maß der baulichen Nutzung (A n- lage 1, Punkt 2.2.1). 1.1.10 Der Forderung, die Fassadengestaltung zu überarbeiten (Anlage 1, Punkt 2.2.2). 1.1.11 Der Stellungnahme, dass Flachdächer sich nicht in das Wohnquartier einfügen (Anl a- ge 1, Punkt 2.2.3). 1.1.12 Der Stellungnahme, die geplante Kindertagesstätte und Tagespflegeeinrichtung führe zu erheblichen Lärm- und Verkehrsproblemen (Anlage 1, Punkt 2.2.4). 1.1.13 Der Forderung, die schalltechnischen Untersuchungen für die geplante Kindertage s- stätte und Tagespflegeeinrichtung nachzuholen (Anlage 1, Punkt 2.2.4). 1.1.14 Der Forderung, das Konzept zugunsten von mehr Bäumen und weniger Bebauung zu überarbeiten (Anlage 1, Punkt 2.2.5). 1.1.15 Der Anregung, autoarmes Wohnen auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.2.5). 1.1.16 Der Annahme, die Ermittlung des Stellplatzbed arfes sei nicht realistisch (Anlage 1, Punkt 2.2.6). 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein - Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 wird eben- falls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag), der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt. Begründung: Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 befindet sich im Kernbereich des Südviertels. Das Quartier ist planungsrechtlich als Allgemeines Wohngebiet ges i- chert. Die Stiftung von der Tinnen möchte die stark sanierungsbedürftigen Gebäude durch Neubauten ersetzen, hierfür wurde 2015 ein beschränkter Realisierungswettbewerb durchgeführt. Geplant sind rund 55 überwiegend barrierefreie (rund 60 %) und familiengerechte Wohnungen unterschiedlicher Größenordnungen. Dabei sollen 30 % geförderte sowie 30 % förderfähige Wohnflächen entstehen. - 3 - V/0170/2019 Ergänzt wird das Angebot durch eine Großtagespflege. Der ruhende Verkehr wird nun vollständig in einer Tiefgarage untergebracht. Der Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren wurde am 28. 09.2016 durch den Rat der Stadt Münster gefasst. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in Form einer Bürgerinformationsvera n- staltung am 19.04.2016 statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 29. Oktober bis zum 29. November 2018 durchgeführt (V/0783/2018). Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der B e- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. Da der Entwurf des Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahmen Anlage 2: Begründung Anlage 3: Textliche Festsetzungen Anlage 4: Planverkleinerung
V-0170-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0170/2019 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1. Art der baulichen Nutzung 1.1.1. In den als allgemeine Wohngebiete WA 1 und WA 2 festgesetzten Baugebieten werden die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutz ungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.2. Maß der baulichen Nutzung 1.2.1. Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 B auNVO die Summe der Baugebietsflächen WA 1 und WA 2 (Fläche des Geltungsbereiches) als ein Baugrundstück maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.2.2. In den als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Baugebieten WA 1 und WA 2 darf in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO für die unter Nr. 2 und 3 des Absatz 4 benannten Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Tiefgaragen mit ihren Zu- und Abfahrten die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,45 bis zu einer Grundfl ä- chenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 1.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1. In dem als allgemeines Wohngebiet WA 1 festgesetztem Baugebiet ist ein Zurücktreten von der westlichen Baulinie durch vertikale Gebäudeeinschnitte im Erdgeschoss bis zur Hälfte der Baulinienlänge und einer Tiefe von maximal 3,50 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.3.2. Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und / oder Balkone bis zu einer Tiefe von 2,00 m überschritten werden. Ein Vortreten von den fes t- gesetzten Baulinien ist ausschließlich für Balkone bis zu einer Tiefe von 2,00 m nach Norden und Süden zulässig. Eine Überschreitung der westlichen Baulinie zum Dahlweg (WA 1) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.4. Höhe baulicher Anlagen / Geländeoberkante 1.4.1. Im Geltungsbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingende Gebäudehöhe (H) sowie als Mindestdurchgangshöhe (LH) für auskragende Gebäudeteile über Bezug s- punkt (BZP) festgesetzt. Als Gebäudehöhe (H) gilt der höchste Punkt der Oberkante A t- Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 tika / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Vollgeschosses. Als Durchgangshöhe (LH) gilt die Unterkante des jeweiligen auskragenden Gebäudeteils. Als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen (H) ist die mit 63,06 m ü. NHN ang e- gebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche Dahlweg (in Höhe Dahlweg Nr. 24) festgesetzt. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2. Die nach 1.4.1 und zeichnerisch festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen (H) können um bis zu 0,30 m über- oder unterschritten werden. Abseits von Satz 1 ist die Außenwand des III -geschossigen Gebäudeteils am Dahlweg (Baugebiet WA 1) höhengleich an die Traufhöhe des südlichen Nachbargebäudes (Dah- lweg Nr. 13) anzuschließen. Über die Traufhöhe hinausgehende Fassadenteile sind von der Hauptfassade zurückzusetzen und im Material der darunterliegenden Außenwand abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.4.3. Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneel e und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die einer ausschließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m aus- nahmsweise zulässig, sofern diese zu öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen um mi n- destens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt ang eordnet wer- den. Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzu- hausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.4.4. Die nach 1.7.1 festgesetzte Einhausung der Tiefgaragenrampe ist an Grundstücksgren- zen bis zu einer maximalen Höhe der baulichen Anlage von 2,00 m zulässig. Neben Satz 1 ist mit einem Mindestabstand von 3,00 m zu Grundstücksgrenzen eine maximale Höhe der baulichen Anlage von 3,00 m zulässig. Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punkt der Oberkan te Attika / Oberkante des aufsteigenden Mauerwerks (§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.5. Im Geltungsbereich sind sämtliche Grundstücksflächen mindestens auf die mit 63,10 m ü. NHN festgesetzte Geländeoberkante (OK Gelände min.) anzupassen (§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.5. Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1. Im Geltungsbereich sind PKW -Stellplätze ausschließlich in einer Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 Bau NVO). 1.5.2. Im Geltungsbereich ist die Errichtung einer Ti efgarage (TG) einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit „TG“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist ausschließlich im als „Ein - und Ausfahrt“ gekennzeichneten Bereich innerhalb der Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 überbaubaren Grundstücksflächen sowie der mit „TGEin- /Ausfahrt“ festgesetzten Flä- chen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.5.3. Im Geltungsbereich sind Fahrradabstellanlagen sowohl in der Ti efgarage als auch als ebenerdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen oberhalb der Tiefgarage - innerhalb der Abgren- zung für Tiefgaragen (TG) - zulässig. In den südlich und östlich der im Osten festgesetz- ten überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Abgrenzung für Tiefgaragen (TG) sind Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB). 1.6. Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote 1.6.1. Die Hauptdächer der Gebäude sind unter Ausschluss von Dachterrassen mit einer ex- tensiven Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6.2. Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgeset z- ten Tiefgarage „TG“ entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Grünflächen (voll- ständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm Aufbauhöhe) oder Terras- senflächen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6.3. Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche ist die Decke der Einhausung der festgesetzten Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt entsprechend dem Grün- und Freiflä- chenplan mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.7. (aktiver und passiver) Schallschutz Im Geltungsbereich sind Abschnitte von Tiefgaragenrampen, die nicht in Gebäude int e- griert sind, vollständig einzuhausen. Die Einhausung (Überdachung sowie die Seitenwän- de) muss einen Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen und ist fugenlos an die Seitenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen. Die maximalen Höhen der Einhausung nach 1.4.4 sind zu beachten. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1. Material- und Farbgebung Als Hauptmaterial für die Fassaden ist im Geltungsbereich ausschließlich Verblendmau- erwerk zulässig. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung auch Putz, Fass a- denplatten, Sichtbeton, Holz, Metall - und Aluminiumpaneele sowie Metall, Glas und N a- turstein verwendet werden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2. Einfriedungen Im Geltungsbereich sind Grundstückseinfriedungen entsprechend der Darstellung des Grün- und Freiflächenplans als Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen und als Hecke aus heimischen, standortgerechten Gehölzen in Kombination mit z.B. M a- Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 schendrahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun zulässig. Die Höhe der Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 2,00 m für Hecken und eine maximale Höhe von 1,40 m für Zaunelemente begrenzt. Neben Satz 1 sind zu den östlich, südlich und westlich angrenzenden Wohnbaugrundst ü- cken Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m zulässig. Zur nördlich angrenzen- den öffentlichen Grünfläche sind Mauern unzulässig. 3. Hinweise 3.1. Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent- lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigen- tümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3. Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4. Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu- erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Grün- dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta- dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.5. Altlasten Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans sind alle Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit sind zu beachten. Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 3.6. Artenschutz Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende mindernde Maßnahmen durchzuführen: • Bauzeitenregelung 1. April bis 31. Juli (Hausrotschwanz, Mauersegler), kein G e- bäudeabriss in diesem Zeitraum • Bauzeitenregelung 1. Dezember bis 28./29. Februar (Fledermäuse), kein Gebäu- deabriss in diesem Zeitraum • Ökologische Baubegleitung „Gebäudeabriss“ • Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden • Gehölzfällung ausschließlich im Winter (1. Oktober bis 28./29. Februar). 3.7. Vorhaben- und Erschließungsplan Der in die Planfassung eingefügte Grün- und Freiflächenplan, die Schemaschnitte und die Ansichtspläne sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil der vorhabenbezo- genen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327. Das in den Ansichten dargestellte Fas- sadenmaterial und die Fassadenfarbe werden entsprechend der Textfestsetzung 2.1 aus- geführt. Die Fassadenaufteilung / Fassadenöffnungen sowie Größe und Anordnung wer- den im Detail in Abstimmung mit der Stadt Münster nach Kenntnis der Grundrissorganisa- tion im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.
V-0170-2019-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 27
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0170/2019
Begründung
zur vorhabenbezogenen 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 327:
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
1.1. Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 3
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5
3.2. Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 5
3.3. Grünordnung................................................................................................................................ 5
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung ............................................................................................... 6
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1. Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 7
6.2.2. Bebaubare Flächen, Bauhöhe .......................................................................................... 9
6.2.3. Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12
6.2.4. Dachform ......................................................................................................................... 13
6.2.5. Material, Farbgebung ...................................................................................................... 13
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 13
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 14
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 14
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 15
6.3.3. Verkehrsflächen .............................................................................................................. 16
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 16
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation / technische Infrastruktur ............................................... 16
6.5. Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 16
6.5.1. Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 16
6.5.2. Private Grün- und Freiflächen ......................................................................................... 16
6.5.3. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 16
6.5.4. Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 17
6.6. Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18
6.6.1. Schallimmissionen ........................................................................................................... 18
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 19
6.7. Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 19
6.8. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 22
6.9. Artenschutz ................................................................................................................................ 22
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 23
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 23
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................................... 23
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................................... 24
8.3. Boden ........................................................................................................................................ 24
8.4. Wasser ....................................................................................................................................... 25
8.5. Klima/Luft ................................................................................................................................... 25
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
Begründung / Seite 2 von 27
8.6. Landschaft ................................................................................................................................. 25
8.7. Kultur- und Sachgüter ................................................................................................................ 25
8.8. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................ 25
8.9. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 26
8.10. Artenschutz ................................................................................................................................ 26
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 26
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
1.1. Planungsanlass und Planverfahren
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten
und aufgrund ihrer Bedeut ung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt
Münster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und
attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher
ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und zentrumsnahen
Standorte von Bedeutung. Angesicht s der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Müns-
ter ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Um Wohnung s-
engpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche
Wohnungsneubauleistung von rd. 2.000 Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa
die Hälfte über Umnutzungen und Reaktivierungen von Gebäuden und Grundstücken oder
Nachverdichtungen realisiert werden sollen. Mit Auswertung und Bewertung von Potenzial - und
Reserveflächen für Wohnbauland über das Baulandprogramm 2015 – 2020
1 sind diese Zielset-
zungen in langfristiger Perspektive über die Stadt Münster ausgewiesen. Die ausgewiesenen
Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entsprechenden Entwicklungszeiträumen z u-
sammengefasst.
Übergeordnet wird die Planung und Umnutzung des vorliegenden Geltungsbereiches innerhalb
des Baulandprogramms unter den Kennzeichnungen 331-01 „Mitte - östlich Dahlweg / Südpark“
sowie der Kategorie „Baureif 2018“ geführt und erfüllt somit di e Maßgaben der Stadt Münster
für eine langfristige gezielte und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster.
Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren die Zielaussagen (Gleich-
behandlung, Transparenz, Investitionssicherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wo h-
nungsbaus) des am 02.04.2014 über den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells der
sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBO Münster) vollumfänglich umgesetzt. Das dem
vorliegenden vorhabenbezogenen Baulei tplanverfahren zugrundeliegende Plangebiet sowie
das städtebaulich- architektonische Konzept entspricht somit den benannten städtischen Ziel-
setzungen.
Die Stiftung Rudolph von der Tinnen möchte ihren Wohnungsbestand langfristig sichern. Da j e-
doch der aus den 1950er- und 1980er-Jahren stammende Gebäudekomplex in einem stark s a-
1 STADT MÜNSTER, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung: Öf-
fentliche Beschlussvorlage V/0088/2015/2.Erg., Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und
Fortschreibung des Baulandprogramms 2015 - 2020; Münster 08.09.2015
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
Begründung / Seite 3 von 27
nierungsbedürftigen Zustand ist, fiel die Entscheidung zu Gunsten eines Rückbaus und Ersatz
durch eine Neubebauung mit einem zeitgemäßen Wohn- und Energiestandard.
Um einen bestmöglichen städtebaulich-architektonischen Entwurf für die besondere städtische
Lage am Südende des Südparks zu erhalten, wurde im Sommer 2015 ein beschränkter Real i-
sierungswettbewerb durchgeführt im Zuge dessen aus sechs Wettbewerbsarbeiten ein Sieger-
entwurf ausgewählt wurde. In Aufstellung des Planverfahrens und Fortgang der Hochbaupl a-
nungen ist das Hochbaukonzept unter Beibehalt der grundsätzlichen Entwurfszüge des Wet t-
bewerbsergebnisses konkretisiert und weiterentwickelt worden.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen des derzei-
tigen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 für
den Teilbereich erforderlich ist.
Das Verfahren wird als vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nach
§ 13a Baugesetzbuch ( BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren durchgeführt. Mit einer Größe des Plangebiets von rd. 0,29 ha und dem Umstand,
dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung nicht zu erwarten sind sowie
eine UVP-Pflicht oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter nicht be-
stehen, liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor.
In Umsetzung der Vorhabenplanung erfolgt die Aufstellung in Kombination mit einem Durchfüh-
rungsvertrag.
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 327 „Östlich Dahlweg / südlich Südpark“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 28.09.2016. Der Aufstellungsbeschluss
mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Münster am 07.10.2016 öffentlich
bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstal-
tung am 19.04.2016 im Wilhelm -Hittorf-Gymnasium in Münster durchgeführt, die Veranstaltung
wurde ortsüblich bekanntgemacht.
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens
Das Plangebiet ist geprägt durch seine direkte Lage am nördlich angrenzenden Südpark. Es
fungiert als Schnittstelle zwischen dem innerstädtischen öffentlichem Grünraum „Südpark“ und
der südlich angrenzenden Blockrandbebauung zur Augustastraße und zum Dahlweg. Die ge-
plante Neuorganisation des Grundstücks mittels dreier parallel zum Dahlweg ausgerichteter
Baukörper definiert die städtebaulich wichtige Schnittstelle zwischen Wohnen und Park qualit a-
tiv neu und führt sowohl zur Aufwertung des Wohnquartiers als auch der Raumkante zum
Südpark.
Die Geschossigkeiten sowie Gebäudehöhen der durchweg mit einem Flachdach ausgestatteten
neuen Gebäude sind aus den Höhen der umliegenden Bebauung abgeleitet. Das markante
Kopfgebäude am Dahlweg nimmt die bestehende Traufhöhe der südlich anschließenden Block-
randbebauung mit einer Dreigeschossigkeit sowie die Firsthöhe über eine Fünfgeschossigkeit
auf.
Sich in die bestehende Blockrandbebauung einfügend, formt der westliche Baukörper einen
neuen Abschluss der Randbebauung und bildet sogl eich einen markanten Hochpunkt zum
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
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Südpark. Zwei weitere - parallel stehende - Gebäude führen die Wohnbebauung nach Osten,
sie ordnen sich parkseitig mit vier Geschossen dem Kopfgebäude unter. Nach Süden zum G e-
bäudebestand der Augustastraße reduziert sich die Anzahl auf drei Vollgeschosse.
Das Hausensemble formt somit die Kante des Blockrands und öffnet zugleich den Blick zum
Südpark für die anliegenden Grundstücke im Süden des Grundstücks. So erhalten nicht nur na-
hezu alle Bewohner der neuen Bebauung, sondern auch die meisten Bewohner des bestehen-
den Blockrandes einen direkten Blickbezug zum Südpark und zur Josephskirche. Mit dem Ver-
zicht von oberirdischen Stellplätzen zugunsten privater und gemeinschaftlicher Außenbereiche
lässt die Grün- und Freiflächengestaltung der Vorhabenplanung den Grünraum des Parks in
den Block „fließen“.
Die gewählte Ost -Westausrichtung der Gebäude ermöglicht helle und gut belichtete Wohnräu-
me – direkte Einblicke in die Wohnungen der bestehenden Blockrandbebauung werden darüber
hinaus durch die gewählte Ausrichtung weitestgehend vermieden.
Neben den Wohnnutzungen ist im Erdgeschoss des Gebäudes am Dahlweg eine Kindertages-
einrichtung / Großtagespflege geplant.
Zur qualitätsvollen Gestaltung der Außenräume wird der ruhende Verkehr der drei geplanten
Wohngebäude in einer zusammenhängenden eingeschossigen Tiefgarage untergebracht, die
über eine zentrale Zu- und Abfahrt am Dahlweg erschlossen wird. Neben PKWs wird auch ein
Großteil der Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage angeordnet . Fahrräder und PKWs werden
über die Rampe direkt über den Dahlweg in die Tiefgarage gelenkt, ohne die fußläufige E r-
schließungsebene zu tangieren.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Süd-
lich Süd park / östlich Dahlweg“ umfasst eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 327 „Zwischen Südpark und Clevornstraße“ und hier dargestellten allgemeinen Wohngebie-
tes. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 0,29 ha und wird wie folgt begrenzt:
• im Norden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 470 und 1129,
• im Osten durch die abgerundete östliche Grenze des Flurstückes 1129 und die im S ü-
den verspringende östliche Grenze des Flurstückes 469,
• im Süden durch die südliche Grenze des Flurstüc ks 469 und nach Norden verspringend
über die südliche Grenze des Flurstücks 471,
• im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 472, 473 und 474 sowie westliche
Grenze der Flurstücke 470 und 471.
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 u m-
fasst die folgenden Flurstücke:
• Gemarkung Münster, Flur 181, Flurstücke 469, 470, 471 und 1129
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen g e-
kennzeichnet.
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
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3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 ist im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster vollständig als „Wohnbaufläche (W)“
ausgewiesen. Der nördlich an den Geltungsbereich anschließende Südpark ist als Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Spielplatz“ dargestellt.
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2. Bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 liegt
im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 327 „Zwischen Südpark und Cl e-
vornstraße“ mit Rechtskraft vom 29.12.1993. Dieser erstreckt sich auf den Bereich zwischen
dem über den Bebauungsplan Nr. 69 gesicherten Südpark, der Friedrich- Ebert-Straße, der Cle-
vornstraße, der Plöniesstraße, der Augustastraße und dem Dahlweg. Westlich und östlich des
Planungsrechtes bestehen keine Festsetzungen über die verbindliche Bauleitplanung.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 327 sind neben den öffentlichen Verkehrsflächen und zur
Erschließung von Baufeldern festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ausschließlich All-
gemeine (WA) und Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung dieses Bebauungsplans (siehe Kapitel 2 ) überlagert in
Teilen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 327. Mit Inkrafttreten des Änderungsplans
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen Recht s-
stand überlagert.
3.3. Grünordnung
Der nördlich an das Plangebiet anschließende Stadtteilpark „Südpark“ ist ein für das Stadtg e-
biet wichtiger, prägender und gliedernder Grünraum, der in den 1960er Jahren aus der Konver-
sion von Flächen der Bundesfinanzverwaltung sowie der Bundeseisenbahnvermögen, als städ-
tebauliche Sanierungsmaßnahme entstanden ist.
In seiner Bedeutung für stadtök ologische sowie soziale und freizeittechnische Belange ist er in
der Grünordnung Münster „Grünsystem, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur Freiraumsiche-
rung“ als 2. Grünring als Vorrangfläche zur Freiraumsicherung „Vorhandene funktionale Grün-
anlagen (Parks, Sport- und Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe)“ gekennzeichnet. In der Funkti-
on Stadtpark für die umliegenden Quartiere ist der Grünraum zudem über die Grünverbindun-
gen innerhalb des Stadtgebietes ein wichtiges funktionales Vernetzungselement.
Das südliche Stadtgebiet wird in seinen grünräumlichen Abgrenzungen und Funktionen in den
Landschaftsplan 4 „Davert und Hohe Ward“ der Stadt Münster eingebunden, der derzeit in B e-
arbeitung ist.
Im Geltungsbereich des Verfahrens befinden sich keine prägenden Grünelemente.
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3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der vorhabenbezogenen
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht betroffen.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich befindet sich im südlichen Bereich des Stadtbezirks Münster-Mitte am öst-
lichen Rand des Stadtteils Südstadt. Das Gebiet ist derzeit mit insgesamt vier Mehrfamilienhäu-
sern unterschiedlichen Baujahrs bebaut und mit Ausnahme kleinräumiger gemeinschaftlicher
Grünflächen weitestgehend versiegelt. Prägend sind die beiden in den 19 50er Jahren erbauten
dreigeschossigen Gebäude mit Satteldach am Dahlweg, die in Kombination mit den hier südlich
angrenzenden Gebäuden, mit durchlaufender Trauf - und Firsthöhe, die westliche Blockrandbe-
bauung bilden.
Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes bestehen zwei zweigeschossiges Gebäude mit g e-
neigtem Dach sowie ein größerer L-förmiger dreigeschossiger Wohnkomplex mit Flachdach aus
den 1980er Jahren. Die Gebäude treten mit der hochgewachsenen südlic hen Randeingrünung
des Südparks sowie der baulichen Höhe des Blockrandes und der schmalen Zufahrt nördlich
des Gebäudes Dahlweg 7 optisch in den Hintergrund.
Mit dem angrenzenden Südpark ist ein attraktiver öffentlicher Grün - und Freiraum unmittelbar
an den Geltungsbereich angeschlossen und stellt bei sehr guter Erreichbarkeit einen wichtigen
Freizeit- und Erholungsraum dar.
Über bestehende Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung ist eine gute Versorgungssitua-
tion gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 200 m ist die im Einzelhandels - und Zentren-
konzept der Stadt Münster
2 als Typ „Cityergänzungsstraße“ geführte Hammer Straße sowie die
als Typ „kompaktes Ergänzungszentrum“ geführte Friedrich- Ebert-Straße in einer Entfernung
von rd. 500 m fußläufig erreichbar. Die Stadtbereichszentren der Kategorie B bieten einen viel-
fältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen Infrastrukturangeboten
und somit ein Angebot in allen Bedarfsstufen. Die Innenstadt Münster ist lediglich rd. 1.500 m
entfernt.
Im Umkreis befinden sich mehrere Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführende
Schulen. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet ist die Hermannschule am Dahlweg,
nächstgelegene weiterführende Schule das Wilhelm-Hittorf-Gymnasium an der Turmstraße.
Die umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen entlang der Augustastraße und dem Dahlweg
sind überwiegend über eine geschlossene Straßenrandbebauung aus III- bis IV-geschossigen –
teilweise V-geschossigen Gebäuden verschiedener Epochen mit Sattel - oder Mansarddächern
geprägt. Neben der Wohnnutzung gibt es im Quartier auch Ladennutzungen in den Erdg e-
schosszonen, darüber hinaus auch gewerbliche Betriebe in den Blockinnenbereichen.
2 STADT MUENTSTER, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung:
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009; Auflage 1000, Münster Juli
2009
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
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5. Planungsziele
Die Stiftung Rudolph von der Tinnen beabsichtigt, die derzeitig in Entstehungszeit und visueller
Ausprägung unterschiedlichen Wohngebäude durch ein architektonisch einheitlich erscheinen-
des Gesamtensemble zu ersetzen (vgl. Kapitel 1.2). Neben der hochwertigen Gestaltung steht
vor allem der soziale Gedanke im Vordergrund des Grundstückseigentümers. Mit dem Projekt
soll ein Angebot barrierefreier (rd. 60%) und familiengerechter Wohnungen unterschiedlicher
Größenordnungen entstehen. Von diesem Prozentansatz wird ein Anteil von 50 % öffentlich ge-
fördert und 50 % förderfähig ausgebaut. Darüber hinaus soll die Wohnnutzungen um eine Ki n-
dertagespflege / Großtagespflege im Gebäude am Dahlweg ergänzt werden.
Mit der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 wird das auf dem Real i-
sierungswettbewerb von 2014 basierende Konzept in die verbindliche Bauleitplanung übertr a-
gen. In Umsetzung der Entwicklungsziele der vorhabenbezogenen Änderung wird den polit i-
schen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß dem durch
die Gremien beschlossenen Baulandprogramm 2015-2020 entsprochen.
Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird mit der Neubau-
maßnahme eine Ausweitung und Qualitätsverbesserung des Wohnungsangebotes, eine ver-
besserte Unterbringung des ruhenden Verkehrs bei gleichzeitiger Entlastung des öffentlichen
Straßenraums und eine deutliche Aufwertung der privaten Freiräume im Stadtquartier erwirkt.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Das dem Änderungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept ist aus dem Maßstab der
angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude als offene Bebauung
im Hinterhof und dem geschlossenen Anbauen an den Blockrand soll eine zeitgemäße Bebau-
ungsdichte am Standort erreicht werden. Der motorisierte Verkehr bzw. ruhende Verkehr wird
ausschließlich in der zusammenhängenden Tiefgarage abgewickelt, so dass die oberirdischen
Freibereiche über private und g emeinschaftliche Außenbereiche qualitativ hochwertig gestaltet
werden können. Das Konzept berücksichtigt in der städtebaulichen Dichte und Ausgestaltung
die Maßgaben eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers sowie der bestehenden
Stadtstruktur im Umfeld.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen der
vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 werden weitergehende Reg e-
lungen zur Ausgestaltung der Gebäude sowie verkehrlichen und grünräumlichen Belangen über
einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart.
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Die Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird als
• Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die Baugebiete
sind in weitergehend in WA 1 und WA 2 gegliedert.
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Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wer-
den aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die mit den Nutzungen verbundenen
zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich- architektonische Kon-
zept und über die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für das Gebiet als Wohnstan d-
ort aufgenommen. Über die festgesetzte Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von stören-
den und abwertenden Nutzungen, die einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken, aus-
geschlossen.
Das Maß der baulichen Nutzung für die Baugebiete WA 1 und WA 2 wird nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit einer
• maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,45 festgesetzt.
Dieses überschreitet die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO geringfügig um 0,05. Mit der beson-
deren städtebaulichen Lage und Nachverdichtung eines knappen innerstädtischen Grundst ü-
ckes unter Aufnahme und Akzentuierung der Blockrandbebauung sowie Neugliederung und Be-
tonung der neuen nördlichen Raumkante zum übergeordneten städtischen Grünraum ist die ge-
ringfügige Überschreitung im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB aus städtebaulichen Gründen ver-
tretbar.
In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO darf für die Umsetzung der geplanten Tiefg a-
rage mit ihrer Zu - und Abfahrt, Zuwegungen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
und damit verbunden Versiegelungsanteile
• die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 überschritten werden.
Die Festsetzungen orientieren sich am Maß der baulichen Nutzung der umliegenden gewac h-
senen Stadtstruktur. Im näheren Umfeld des Vorhabens, entlang des Dahlwegs und der A u-
gustastraße, liegen die Grundflächen- und Geschossflächenzahl aufgrund der teils knappen
Grundstückszuschnitte und III - bis V-geschossigen Bauweise bei bis zu 0,81 (GRZ) und 2,67
(GFZ). Im Durchschnitt aller angrenzenden Grundstücke liegen die Kennwerte bei 0,53 (GRZ)
und 1,79 (GFZ), ohne Berücksichtigung versiegelter Außenbereiche. Tiefgaragen sind im B e-
reich der Bestandsbebauung ebenfalls nicht vorhanden. Mit den städtebaulichen Zielsetzungen
zur Aktivierung eines derzeit mindergenutzten innerstädtischen Grundstückes zu einem hoc h-
wertigen Wohnquartier mit vielseitigen Wohnraumangeboten bei gleichzeitiger Förderung des
sozialen Wohnungsbaus sind die besonderen städtebaulichen Gründe nach § 17 Abs. 2 BauN-
VO gegeben. Die geringfügige Überschreitung der GRZ -Obergrenze nach § 17 BauNVO von
0,05 bis auf eine Grundflächenzahl von 0,45 und weitere Überschreitung der Grundflächenzahl
nach § 19 Abs. 4 BauNVO in geringfüg igem Ausmaß auf eine Grundflächenzahl von 0,85 führt
zu keiner unverträglichen Dichte oder unverträglichen Ausnutzung des Grundstückes im Ve r-
gleich zum bestehenden Umfeld. Die bauliche Dichte ist in dem vorliegenden urbanen Zusam-
menhang insbesondere durch die notwendige Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Fahrzeu-
ge als auch Fahrräder) in unterirdischen Garagenanlagen begründet. Diese führen zudem zu
einer nachhaltigen und nachweisbaren Entlastung des öffentlichen Straßenraums über den, im
Gegensatz zur Bestandssituation, vollständigen Nachweis des erforderlichen Stellplatzbedarfes
des Vorhabens in der Tiefgarage (siehe auch Kapitel 6.2.6. und 6.3.1).
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Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Das Maß der baulichen
Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO neben der Grundflä chenzahl über die zwingende
Anzahl an Vollgeschossen in Kombination mit einer zwingenden Gebäudehöhe in Fortführung
der bestehenden Trauf - und Firsthöhen des Gebäudebestandes ausreichend bestimmt. Die
Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) ist damit entbehrlich, da die Ausnutzbarkeit des
Grundstücks durch die Festsetzung der Geschossigkeit und Baukörperhöhe in Verbindung mit
den das Vorhaben abbildenden überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend definiert ist.
Gleichwohl wird die nach § 17 Abs. 1 def inierte Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2
für ein allgemeines Wohngebiet mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Anlehnung an
die Bestandbebauung mit einen Kennwert von 1,76 überschritten. Dies entspricht der im Durch-
schnitt der angrenzenden Bebauung vorliegenden Grundflächenzahl von 1,79. In Aufnahme der
wesentlichen städtebaulichen Merkmale (Gebäudehöhe, Straßenrandbebauung, Bebauung s-
dichte, etc.) und damit einhergehende Abschluss der Blockrandbebauung sowie Definition der
nördlichen Raumkante zum Südpark ist eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung gegeben,
die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen gemäß den Maßg a-
ben des BauGB erfüllt. Mit der zielgerichteten Entwicklung und Nachverdichtung des innerstäd-
tischen Grundstücks werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
sowohl für das Vorhaben als auch im Bestand nicht beeinträchtigt. Unverträglichkeiten gegen-
über der Bestandbebauung sind aus der Vorhabenplanung nicht abzuleiten.
Die gesetzlichen Abstandflächen nach § 6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, B e-
lichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und insbesondere zu den
Nachbargrundstücken sind eingehalten.
6.2.2. Bebaubare Flächen, Bauhöhe
Abgeleitet aus dem städtebaulich-architektonischem Konzept wird die Anordnung der geplanten
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in
Form von Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende Fes t-
setzungen werden getroffen:
• Im Baugebiet WA 1 wird ein Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und Länge von
25,50 m in Verlängerung der südlich angrenzenden Bestandsbebauung (Dahlweg 13
und 15) festgesetzt. Mit dem Ziel einer geschlossenen Straßenrandbebauung und Aus-
bildung einer gegliederten Raumkante zum Südpark wird das Baufenster zum Dahlweg ,
Südpark und zur Bestandsbebauung über eine Baulinie definiert. Nach Osten wird das
Baufenster über eine Baugrenze abgegrenzt.
• Im Baugebiet WA 2 werden zwei Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und Länge
von 25,50 m bzw. 31,50 m in Aufnahme der neuen nördlichen Raumkante des Baufens-
ters WA 1 festgesetzt. Die Fortführung der prägenden nördlichen Raumkante und Au f-
nahme von südlichen Gebäudefluchten zwischen den drei Einzelgebäuden werden über
Baulinien im Norden und Süden der Baufenster festgesetzt. Nach Osten und Westen de-
finieren Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche.
• Mit dem Ziel der Aufnahme von Gebäudefluchten zwischen den Einzelgebäuden und
Abbildung des architektonisc hen Konzeptes werden in den Baugebieten WA 1 und
WA 2 Geschossabgrenzungen über Baulinien und Baugrenzen in den Obergeschossen
festgesetzt.
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• Die Festsetzung erdgeschossiger Gebäudeeinschnitte des westlichen und östlichen G e-
bäudes über Baugrenzen und Baulinien in den Obergeschossen bildet das architektoni-
sche Konzept eines zurückversetzen Erdgeschosses und auskragenden Obergeschos-
sen ab. Gleichzeitig gewährleistet der Luftraum eine uneingeschränkte Feuerwehrz u-
fahrt bzw. Feuerwehrumfahrt auf dem Geltungsbereich.
Um eine gewisse Flexibilität bei der weiteren Gebäudeplanung sicherzustellen wird festgesetzt,
dass zur Gliederung der Gebäude gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 und 3
BauNVO:
• Im Baugebiet WA 1 ein Zurücktreten von der westlichen Baulinie durch vertikale Gebäu-
deeinschnitte im Erdgeschoss bis zur Hälfte der Baulinienlänge und einer Tiefe von ma-
ximal 3,50 m zulässig ist.
• Ein Überschreiten der westlichen Baulinie im Baugebiet WA 1 unzulässig ist.
• Die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und / oder Balkone bis zu einer Tiefe
von 2,00 m überschritten werden dürfen.
• Ein Vortreten von den festgesetzten Baulinien ausschließlich für Balkone bis zu einer
Tiefe von 2,00 m nach Norden zulässig ist.
Insgesamt wird mit den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen das städtebaulich-
architektonische Konzept in den Gebäudestellungen und prägenden Entwurfsmotiven, wie der
neuen Raumkante und der Aufnahme von Gebäudefluchten zwischen den Einzelgebäuden, ab-
gebildet. Gleichwohl bieten Festsetzungen einen Entwicklungsspielraum für die Ausführung. Die
grundlegende Maßstäblichkeit des Vorhabens bleibt entsprechend dem Vorhaben- und E r-
schließungsplan (V+E-Plan) unberührt.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO i.V.m.
§ 18 BauNVO über die zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung mit der zwingenden
Gebäudehöhe (H) im Bebauungsplan festgesetzt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe die mit
63,06 m über NHN angegebene und in der Planzeichnung eingetragene Kanaldeckelhöhe in
der öffentlichen Straßenverkehrsfläche Dahlweg (Höhe Hausnummer 24) festgesetzt.
Für auskragende Gebäudeteile in den Obergeschossen ist eine Mindestdurchgangshöhe (LH)
über Bezugspunkt festgesetzt. Die Festsetzung ist insbesondere zur Gewährleistung der unei n-
geschränkten und barrierefreien Feuerwehrzufahrt vom Dahlweg (vgl. Kapitel 6.3.1) aus erfor-
derlich.
Als Gebäudehöhe (H) ist die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. die oberste Kante der
Brüstung / aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Vollgeschosses sowie als Durchgangshö-
he (LH - „Lichte Höhe“) die Unterkante des jeweiligen auskragenden Gebäudeteils definiert.
In Bezug auf vorhandene Trauf - und Firsthöhen im südlichen Anschluss am Dahlweg sowie im
umliegenden Bestand wird entsprechend der Vorhabenplanung
• für das Baugebiet WA 1 eine zwingende Gebäudehöhe (H) von 16,00 m bei fünf Vollg e-
schossen, von 13,00 m bei vier Vollgeschossen und von 10,00 m bei drei Vollgeschos-
sen festgesetzt.
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Über die getroffenen Höhenbegrenzungen werden die südlich angrenzenden bestehen-
den Trauf- und Firsthöhen der Straßenrandbebauung aufgenommen und eine optische
Verknüpfung mit dem Bestand hergestellt. Unerwünschte Höhenversprünge werden
vermieden sowie eine harmonische Eingliederung der Flachdachgebäude erreicht. Die
variierende Dachform zum Bestand betont zudem - unter Wahrung des Zusammenhalts
der Blockrandbebauung - den „Blockkopf“ zum Südpark.
• für das Baugebiet WA 2 eine zwingende Gebäudehöhe (H) von 12,55 m bei vier Vollg e-
schossen und von 9,30 m bei drei Vollgeschossen festgesetzt.
Mit den Gebäudehöhen in Kombination mit der Anzahl der Vollgeschosse werden die
Gebäude in zweiter und dritter Reihe optisch hinter die Blockrandbebauung des Dahl-
wegs und der Augustastraße zurückgesetzt und gleichzeitig zum Südpark als neue
prägnante Raumkante platziert. Im Übergang zu den angrenzenden Bestandsgebäuden
wird eine Höhenstaffelung geschaffen.
Die Höhenfestsetzungen entsprechend den Entwicklungszielen der Vorhabenplanung und s i-
chern eine geordnete städtebauliche Einbindung des Konzeptes in der gewachsenen Bebau-
ungsstruktur. Mit dem Planungsziel der Integration einer Kindert ageseinrichtung im Erdg e-
schoss der Straßenrandbebauung am Dahlweg und damit notwendigen Geschosshöhe zur G e-
staltung der Spiel-, Sport- und Gruppenräume sowie dem Einbau notwendiger technischer A n-
lagen sind die Gebäudehöhend um rd. 0,45 m bis 0,70 m höher als für die Bebauung im WA 2.
Aufgrund gegebenenfalls notwendiger bautechnischen Anpassungen im Zuge der Ausfüh-
rungsplanung zum Baugenehmigungsverfahren können die zwingenden Gebäudehöhen
• um bis zu 30 cm geringfügig über- bzw. unterschritten werden.
Abseits der möglichen bautechnischen Anpassungen der Gebäudehöhe ist die Außen-
wand des dreigeschossigen Gebäudeteils am Dahlweg höhengleich an die Traufhöhe
des südlichen Nachbargebäudes (Dahlweg Nr.13) anzuschließen. Über die Traufhöhe
hinausgehende Fassadenteile sind von der Hauptfassade zurückzusetzen und im Mat e-
rial der darunterliegenden Außenwand abzusetzen.
Neben den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen
• durch zulässige technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B.
Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate oder Solarpanelle und Photovolt a-
ikanlagen bis maximal 2,00 m ausnahmsweise überschritten werden. Die Anlagen sind
zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen um mindestens 2,00 m von den Außenwän-
den der Gebäude z urückversetzt anzuordnen. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie
sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen.
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die bauordnungsrechtliche Umsetzung der Vorha-
benplanung hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der G ebäude sowie Anordnung und
Ordnung der notwendigen technischen Anlagen. Eine maßstäbliche und funktionale Einpassung
der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur ist gegeben.
Das heutige Grundstück ist durch den Gebäudebestand im hinteren Bereich mit seinem tiefe r-
liegenden Garagengeschoss gegenüber den ursprünglichen Geländehöhen verändert. Der G a-
ragenhof liegt heute in einer Senke mit 61,77 m über NHN und ist teilweise mit Betonstützwän-
den vom übrigen Freiflächenniveau abgegrenzt. Mit Umsetzung der Vorhabenplanung soll das
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Gelände auf eine einheitliche Höhe angehoben und wieder auf das Maß der angrenzenden
Grundstückshöhen angeglichen werden. Das neue Geländeniveau ist daher gemäß
§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO als
• Mindesthöhe der Oberkante des Geländes (OK Gelände min.) von 63,10 m über NHN fes t-
gesetzt.
Mit dem Verzicht auf ebenerdige Stellplätze und Festsetzung einer großflächigen zusammen-
hängenden Tiefgarage wird die uneingeschränkte Nutzung der oberirdischen Freiräume ermög-
licht und die Bas is für qualitätsvolle private und gemeinschaftliche Grün- und Freiräume herge-
stellt. Erschlossen wird die eingeschossige Tiefgarage über eine gemeinsame Zu- und A b-
fahrtsrampe entlang der südlichen Grundstücksgrenze vom Dahlweg. Im Hinblick auf die Ve r-
kehrssicherheit und mit den Verkehren verbundene Schallimmissionen ist die Rampe außerhalb
von Hochbauten überbauten Bereichen vollständig einzuhausen (vgl. Kapitel 6.6.1). Zur verträg-
lichen Einpassung der Einhausung sowohl zu dem Nachbargrundstück als auch zu den geplan-
ten Grün- und Freiräumen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO
festgesetzt, dass
• die Einhausung der Tiefgaragenrampe an Grundstücksgrenzen bis zur einer maximalen
Höhe der baulichen Anlage von 2,00 m sowie mit einem Mindestabstand von 3,00 m zur
Grundstücksgrenze bis zu einer maximalen Höhe von 3,00 m zulässig ist.
Als Höhe der baulichen Anlage gilt der höchste Punk t der Oberkante Attika / Oberkante
des aufsteigenden Mauerwerks.
Mit der Reglementierung der baulichen Höhe der geplanten Tiefgaragenrampeneinhausung an
der Grundstücksgrenze werden unverträgliche bauliche Anlagen zu den angrenzenden Grund-
stücken ausgeschlossen. Die maximale Höhe von 2,00 m an der Grundstücksgrenze entspricht
der Höhe einer üblichen Gartenmauer. Von der Einhausung gehen somit Wirkungen wie von ei-
ner Gartenmauer aus. Vor dem Hintergrund das bereits im Bestand Mauern entlang der südl i-
chen und östlichen Grundstücksgrenze vorhanden sind, ist mit Errichtung der Einhausung keine
wesentliche Veränderung der Situation zu erwarten.
Insgesamt sichern die Festsetzungen die Umsetzung der Entwicklungsziele unter gleichzeitiger
Achtung der Belange des Schutzes der anliegenden Nachbargrundstücke. Die gesetzlichen Ab-
standflächen nach § 6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, Belichtung, Belüftung,
Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und insbesondere zu den Nachbargrundstücken
sind uneingeschränkt eingehalten.
6.2.3. Bauweise und Bauform
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO wie folgt festgesetzt:
• Für das Baugebiet WA 1 die geschlossene Bauweise (g).
• Für das Baugebiet WA 2 die offene Bauweise (o).
Mit den Festsetzungen wird den Entwicklungszielen des Vorhabens sowie den grundsätzlichen
städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort entsprochen. Die geschlossene Bauweise für
das Gebäude am Dahlweg sichert die Errichtung des Gebäudes ohne seitlichen Grenzabstand
und damit die Aufnahme der bestehenden geschlossenen Straßenrandbebauung und Fortfüh-
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rung bis an den Südpark. Die offene Bauweise für die Bebauung in zweiter und dritter Reihe
ermöglicht eine Bebauung mit Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand. Dies erreicht für weite
Teile der bestehenden geschlossenen Straßenrandbebauung der Augustastraße Nr. 19, 21, 23,
25, 27 und 29 eine gewisse Transparenz der Bebauung zum Südpark.
6.2.4. Dachform
Mit Umsetzung der Ent wicklungsziele ist die Errichtung eines urbanen Wohnquartiers in zei t-
gemäßer Architektursprache vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind gemäß
§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW als Dachform
• ausschließlich Flachdächer (FD) zulässig.
Mit der über das architektonische Konzept aufgezeigten Dachform im Anschluss an eine vor-
wiegend durch Satteldächer geprägte Blockrandbebauung wird eine Akzentuierung der Bebau-
ung zum Südpark erreicht. Die Flachdachgebäude gestalten ein neues urbanes Wohnquartier
und bilden einen spannenden Kontrast zum Gebäudebestand, der dennoch gezielt städtebau-
lich eingebunden wirkt.
Durch den Entfall der Dachschrägen entstehen für Wohnzwecke besser nutzbare Dachräume,
die Belichtungsmöglichkeiten sind großzügiger, daneben bieten große Außenterrassen eine
deutlich gesteigerte Wohnqualität.
6.2.5. Material, Farbgebung
Entsprechend der Entwicklungsziele zur Errichtung eines städtebaulichen Gesamtensembles
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und a r-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die Reduzierung
der Fassadenmaterialien auf ein Hauptmaterial ein wesentliches Element zur Sicherung einer
Gestaltqualität. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m.
§ 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW für den Geltungsbereich
• als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden Verblendmauerwerk festg e-
setzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung Putz, Fassadenplatten, Sich t-
beton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Metall, Glas und Naturstein verwendet wer-
den.
Mit der Festsetzung des Hauptmaterials wird ein einheitliches und hochwertiges Gesamter-
scheinungsbild des Vorhabens im eher heterogenen Umfeld sichergestellt. Gleichzeitig ist über
die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit des Verblendmauerwerks und über die z u-
lässige untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzi e-
rung der Fassaden sowie Flexibilität des Bauherren in der Ausführungsplanung innerhalb ab-
lesbarer Gestaltungsleitlinien gegeben. Weitergehende Vorgaben zur Farbgebung im Sinne ei-
ner örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich und werden nicht getroffen.
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen
Das Vorhabenkonzept sieht zur qualitätsvollen Gestaltung der Außenräume die ausschließliche
Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer zusammenhängenden eingeschossigen Tiefga-
rage mit 42 Stellplätzen und einer Zu- und Abfahrt am Dahlweg vor. Neben PKWs soll auch ein
Großteil der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage angeordnet werden. Zur
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Planungsrechtlichen Sicherung des Parkraumkonzeptes ist / sind im Geltungsbereich gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO
• PKW-Stellplätze ausschließlich in einer Tiefgarage zulässig.
• die Errichtung einer Tiefgarage (TG) einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb der mit „TG“ gekennzeichneten Flä-
chen zulässig. Die Errichtung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist ausschließlich im
als „Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten Bereich innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche sowie der mit „TGEin-/Ausfahrt“ festgesetzten Fläche zulässig.
Mit der Tiefgaragenfläche wird die Anordnung der Anlagen zur Unterbringung de s ruhenden
Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Parkraumkonzept planungsrechtlich sichergestellt.
Die ergänzende Festsetzung zur Zulässigkeit von Tiefgaragenrampen / Tiefgaragen Ein- und
Ausfahrten achtet bereits im Zuge des Planungsrechtes die Belange z u Schallimmissionen
(siehe Kapitel 6.7.1). Der Verzicht auf ebenerdige Stellplätze ermöglicht die Gestaltung hoc h-
wertiger privater und gemeinschaftlicher Grün- und Freiflächen und uneingeschränkte Nutzung
der oberirdischen Bereiche. Darüber hinaus kann die Verkehrssicherheit auf den privaten
Grundstücksflächen unter Ausschluss des motorisierten Verkehrs verbessert und der Verkehr s-
abfluss über eine zentrale Zu- und Abfahrt verbessert und verkehrssicher gestaltet werden.
Nebenanlagen, insbesondere im Übergan gsbereich privater Bereiche zu angrenzenden Ver-
kehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerhebl i-
chen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer Gestaltqualität der
privaten Freiräume wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass
• im Geltungsbereich Fahrradabstellanlagen sowohl in der Tiefgarage als auch als eben-
erdige Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zwischen den
überbaubaren Grundstücksflächen oberhalb der Tiefgarage - innerhalb der Abgrenzung
für Tiefgaragen - zulässig sind. In den südlich und östlich der im Osten festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzten Abgrenzung für Tiefgaragen (TG) sind
Fahrradabstellanlagen unzulässig.
Die Festsetzung entspricht den Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienenden Fahrradab-
stellanlagen (Nebenanlagen) im Sinne des § 14 BauNVO. Weitergehende Festlegungen zur
Ausgestaltung und Anordnung der Fahrradabstellflächen werden im Grün - und Freiflächenplan
sowie den städtebaulichen Vertrag getroffen und verbindlich vereinbart.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung
Das Vorhaben wird gleich der Bestandssituation über den Dahlweg erschlossen. Mit Umset-
zung der Entwicklungsziele werden die bestehenden oberirdischen Stellplätze und Garagen zu
Gunsten einer Tiefgarage mit 42 PKW-Stellplätzen sowie rd. 100 Fahrradstellplätzen überplant.
Die Zu- und Abfahrt der zukünftigen Tiefgarage erfolgt im Anschluss an das bestehende G e-
bäude Dahlweg 13. Mit vollständigem Nachweis und Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf
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den privaten Grundstücksflächen wird den Stellplatzanforderungen der Stadt Münster 3,4 ent-
sprochen. Die Regelungen weisen differenzierte Stellplatzschl üssel in Bezug auf Wohnung s-
größen, Zentrumsnähe, ÖPNV-Anbindung und Zuschläge für Radverkehr aus.
Eine Neubewertung der künftigen Verkehrssituation bzw. Auswirkungen des Planvorhaben auf
den umliegenden öffentlichen Verkehrsraum erscheint mit dem vollständigem Nachweis der er-
forderlichen Stellplätze in der Tiefgarage und damit verbundenen zielgerichteten Verkehren und
Minderung des Parksuchverkehrs sowie des Parkdrucks im Quartier nicht erforderlich. Die mit
dem Vorhaben verbundenen Verkehre und damit verbundenen Schallimmissionen (siehe Kapi-
tel 6.6.1) werden über eine Zu- und Abfahrt gebündelt und direkt am Dahlweg abgeführt. Mit
Einrichtung der Tiefgarageneinfahrt und erforderlichen Feuerwehrzufahrt im Bereich der best e-
henden Grundstückszufahrt ist der Wegfall von zwei Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum
verbunden. Negative Auswirkungen auf den Bestand werden jedoch auch mit der Erhöhung der
Anzahl an Wohneinheiten (Bestand 35 WE - Vorhaben rd. 55 WE) und Entfall von zwei Stel l-
plätzen insbesondere auf Grund der Ordnung und vollständigen Unterbringung des ruhenden
Verkehrs in der Tiefgarage nicht erwartet. Im Vergleich zur bestehenden Parkraumsituation mit
rd. 20 Stellplätzen wird der Anteil an Stellplätzen im Geltungsbereich deutlich erhöht. Die heute
oft schwierige Parksituation im Quartier wird durch die Errichtung der Tiefgarage nachweislich
entlastet, da derzeit 19 Stellplätze nicht auf dem ei genen Grundstück nachgewiesen werden
können und somit im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden.
Neben der Erschließung der Tiefgarage im südlichen Geltungsbereich ist zur Gewährleistung
des Rettungsweges, für die zwei zurückliegenden Gebäude, eine Feuerwehrzufahrt nördlich der
Gebäude und östlich des letzten Hofgebäudes vorgesehen. Feuerwehrfahrzeuge fahren vom
Dahlweg ausgehend über die entsprechend ausgebaute Zuwegung nach Osten. Überbaubare
Grundstücksgrenzen sowie Mindesthöhen der auskragenden Gebäudeteile sind entsprechend
den Erfordernissen festgesetzt. Darüber hinaus gehende bautechnische Anforderungen der
Feuerwehr wie z.B. notwendige Aufstellflächen und Ausbauklassen des Rettungsweges werden
im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Der Ausbau und die Anordnung der Au f-
stellflächen ist im Grün- und Freiflächenplan in seinen Grundzügen dargestellt.
Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele der vorhabenbezogenen
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen.
6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die die Hal-
testellen „Alter Schützenhof A“, „St. Joseph-Kirche“, „Augustastraße“ und „Timmerscheidtstra-
ße“ besteht Anschluss an Stadtbus -, Regionalbus sowie Nachtbuslinien. Mit einer Entfernung
von unter 500 m zu allen Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt.
3 STADT MUENSTER, Bauordnungsamt: Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Kraftfahrzeuge (Kfz), Richtzahlen Kraftfahrzeug (Kfz)-
Stellplätze; Münster Juni 2016
4 STADT MUENSTER, Bauordnungsamt: Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
Regelungen über den Nachweis von Fahrradabstellplätzen, Richtzahlen Fahrradabstellplätze;
Münster Juni 2016
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6.3.3. Verkehrsflächen
Die Erschließung des Vorhabengrundstückes erfolgt über die öffentliche Verkehrsfläche „Dahl-
weg“ im Westen (vgl. Kapitel 6.3.1). Die innere Erschließung der einzelnen Gebäude erfolgt
ebenerdig ausschließlich fußläufig oder mit dem Fahrrad über private Grundstücksflächen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit das Vorhabengrundstück ist grundsätzlich
über eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche erschlossen. Die Erschließung der Vorhaben-
nutzung ist somit uneingeschränkt gewährleistet. Der Bebauungsplan enthält keine Festse t-
zungen von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend § 9 Abs. 11 BauGB.
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation / technische Infrastruktur
Die bestehenden Wohngebäude im Geltungsbereich sind heute über den Dahlweg erschlossen.
Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sowie Telekommunikation wer-
den mit Entwicklung des Gebietes in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern vom
Dahlweg aus neu hergestellt. Der bestehende Trafostandort nördlich der geplanten Feuerwehr-
zufahrt - außerhalb des Geltungsbereiches - bleibt unverändert bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend einer gesonderten Vereinbarung des Vorhabentr ä-
gers mit den Entsorgungsbetrieben (AWM - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster). Hierbei werden
die Abfallbehälter über die Mitarbeiter des Entsorgers aus dem zentralen Müllraum nördlich der
Tiefgaragenzufahrt am Dahlweg zum Zeitpunkt der Entsorgung entnommen. Eine gesonderte
Aufstellfläche am Dahlweg ist nicht erforderlich.
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der vorhaben-
bezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen.
6.5. Grünflächen / Begrünung
6.5.1. Öffentliche Grünflächen
Mit dem östlich an das Plangebiet grenzenden Südpark (außerhalb des Geltungsbereiches), ist
bereits ein attraktiver öffentlicher Grün- und Erholungsraum mit verschiedenen Spielbereichen
für alle Altersklassen vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden Bedarf sind kei-
ne ergänzenden öffentlichen Spielbereiche der Kategorien A und B/C vorgesehen. Festsetzun-
gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen.
6.5.2. Private Grün- und Freiflächen
Die Umsetzung der Entwicklungsziele erfolgt in Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets
mit entsprechender Gestalt ung der privaten Freiräume. Eine Ausweisung privater Grün- und
Freiflächen ist nicht notwendig. Weitergehende Festlegungen zur Gestaltung der privaten Grün-
und Freiflächen werden über den Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben- und
Erschließungsplans getroffen.
6.5.3. Anpflanz- und Erhaltungsgebote
In Umsetzung der Vorhabenplanung als neues urbanes Wohnquartier in einer gewachsenen,
dichten Siedlungsstruktur sind im Hinblick auf die zukunftsorientierte Ausrichtung der Planung
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besondere Ansprüche an die Gestaltung von Flachdächern zu stellen. Entsprechend dem Grün-
und Freiflächenplan sind / ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
• die Hauptdächer der Gebäude unter Ausschluss von Dachterrassen mit einer extensiven
Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten.
• die Decke der festgesetzten Tiefgarage „TG“ außerhalb der durch Hochbauten überbau-
ten Bereiche entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Grünflächen (vollständig
überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm Aufbauhöhe) oder Terrassenflächen
zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten.
• die Decke der Einhausung der festgesetzten Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt außerhalb
der durch Hochbauten überbauten Bereiche entsprechend dem Grün- und Freiflächen-
plan mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dau-
erhaft zu unterhalten.
Dachbegrünungen können im stark versiegelten Stadtkörper positive Wirkungseffekte auf das
Kleinklima sowie die Regenrückhaltung bzw. Abflussdrosselung im Quartier erzielen. Neben
den positiven ökologischen Effekten tragen die gestalteten Dach- und Freiflächen im Quartier -
insbesondere mit Blick aus den Obergeschossen auf die begrünten Flächen - gleichzeitig zu ei-
ner Steigerung der Wohnqualität bei.
Grundstückseinfriedungen sind als begleitende Gestaltungselemente für private Freiräume
von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind
• Grundstückseinfriedungen entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Hecke aus
heimischen standortgerechten Gehölzen auch in Kombination mit z.B. Maschendraht-
zaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun zulässig. Die Höhe der Einfriedung ist auf
eine maximale Höhe von 2,00 m für Hecken und eine maximale Höhe von 1,40 m für
Zäune begrenzt.
• neben den Einfriedungen über Hecken oder Hecken-Zaunkombinationen zu den östlich,
südlich und westlich angrenzenden Wohnbaugrundstücken ergänzend Mauern bis zu
einer maximalen Höhe von 2,00 m zulässig.
Über die getroffenen Festsetzungen sind die grundlegenden Maßgaben des städtebaulichen
Konzeptes sichergestellt und ein Übergang zum benachbarten baulichen Bestand und insbe-
sondere zum nördlich angrenzenden Südpark bei gleichzeitigem Schutz der Privatheit gewahrt.
Insgesamt sichern die Anpflanzungsfestsetzungen eine hochwertige grünräumliche Gestaltung
der Grün- und Freiflächen und tragen zur Entwicklung eines lebenswerten urbanen Wohnqua r-
tiers bei. Weitergehende Details zur Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreibereiche
sind im Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans dar-
gestellt.
6.5.4. Ausgleichsflächen
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB. Als Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB
verbunden der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert.
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Insgesamt wird das Quartier durch die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freiräume über
Pflanz-, Wiesen und Rasenflächen sowie der Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern in den
privaten Gartenbereichen und in den Hofbereichen aufgewertet.
6.6. Immissionsschutz
6.6.1. Schallimmissionen
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele soll nach dem Abriss der Bestandsbebauung die pl a-
nungsrechtliche Voraussetzung für eine Wohngebäudegruppe mit rd. 55 Wohneinheiten und ei-
ner Tiefgarage errichtet werden (vgl. Kapitel 1.2 und 5).
Für das neue Wohngebiet sind zwei Immissionsquellen relevant, die im Rahmen einer schal l-
technischen Untersuchung5 durch das Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge beurteilt wor-
den sind.
• Eine Tiefgarage m it 42 Stellplätzen und eingehauster Ein- /Ausfahrt am Dahlweg. Es
wurde pro Fahrzeug von 4 Bewegungen tags und 2 Bewegungen nachts ausgegangen.
• Vier Speckbrettplätze im nördlich angrenzenden Südpark. Es wurde von einem durc h-
gehenden Spielbetrieb zwischen 9. 00 und 22.00 Uhr auf allen 4 Plätzen ausgegangen,
aber auch eine Variante mit der Belegung von nur 2 Plätzen geprüft, was der beobac h-
teten Nutzung eher entspricht.
Die Beurteilung basiert auf den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebaulich e
Planung DIN 18005. Danach liegen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA)
bei 55 dB tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB nachts (22.00 bis 6.00 Uhr). Für Sport - und Frei-
zeitlärm gelten darüber hinaus 50 dB während der Ruhezeiten - nach 18. BImSchV Sportanla-
genlärmschutzverordnung: werktags 6.00 bis 8.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Fei-
ertagen 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr - und 40 dB nachts. Da
es sich um eine Bestandanlage handelt, gilt nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV ein „Altanlagenbo-
nus“ von 5 dB. Von einer Einschränkung der Betriebszeiten kann abgesehen werden, wenn die
Richtwertüberschreitung weniger als 5 dB beträgt.
Der Verkehrslärm wurde im Bereich des Hauses Dahlweg 28 gemessen, der Sportlärm an drei
Punkten entlang der nördlichen Baugrenze sowie am Dahlweg 22 (Bestand).
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
• Im Einwirkungsbereich der eingehausten Rampe zur Tiefgarage sind tagsüber maximal
45 dB und nachts maximal 31 dB zu erwarten. Damit werden die Immissionsrichtwerte
für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten.
• Die gleichzeitige Nutzung aller Speckbrettplätze an Werktagen außerhalb der Ruheze i-
ten ergab für 2 Messpunkte 58 bzw. 57 dB(A). Am Sonntag wurden ganztägig 58 dB(A)
gemessen. Am Dahlweg 22 (Bestand) ist die Lärmbelastung um rund 1 dB(A) geringer.
5 PLANUNGSBÜRO für Lärmschutz Altenberge Sitz Senden GmbH: Erläuterungsbe-
reich der schalltechnische Untersuchung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung Bebauungsplan
Nr. 327 „Östlich Dahlweg / südlich Südpark“, Senden, April 2018
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
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• Berücksichtigt man den „Altanlagenbonus“, so werden die Richtwerte an allen Tagen au ßerhalb
der Ruhezeiten eingehalten. An Sonn- und Feiertagen werden die Werte in der mittäglichen R u-
hezeit jedoch an allen Messpunkten überschritten. Werden nur 2 der 4 Plätze belegt, verringert
sich die zu erwartende Lärmbelastung lediglich am Bestand um 1 dB(A).
Aktive Lärmschutzmaßnahmen werden nicht erforderlich, da schon im Bestand die Richtwerte
überschritten werden und der Konflikt nicht durch die vorliegende Planung ausgelöst wird. Das
Nebeneinander von Sport und Wohnen kann grundsätzlich zu Konflikt en führen, macht aber
auch die Qualität von gewachsenen Stadtquartieren aus. Planungsrechtliche Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden daher nicht getroffen. Die Gutachter empfehlen stat t-
dessen eine Einschränkung des Spielbetriebs an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen
13.00 und 15.00 Uhr. Der Vorschlag wird als Hinweis in den Städtebaulichen Vertrag über-
nommen und ist mit einer entsprechenden Beschilderung vor Ort umzusetzen.
Unter dieser Voraussetzung stehen Belange des Schallschutzes der Umsetzung der Entwic k-
lungsziele der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen.
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 für den
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor.
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen.
6.7. Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine bereits über den Bebauungsplan Nr. 327 ver-
zeichnete Altlastenfläche, deren Boden mit umweltgefährdeten Stoffen belastet ist. Vor diesem
Hintergrund wurden mit bestehender Wohnnutzung und damit verbundenen Schutzansprüchen
bereits Untersuchungen für Teilbereiche des Plangebietes durchgeführt und zuletzt durch das
Umweltbüro ACB im Konzept für die weitere Vorgehensweise6 zusammengefasst. Bei dem zum
Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchungen als Wohngrundstück genutzten Gelände handelt
es sich um eine Fläche, die Vornutzungen durch eine Färberei, Wäscherei und Reinigung
(ehemals Fa. Heger & Sohn, ca. 1921 - 1968) aufweist. Die Fläche ist im städtischen Altlasten-
kataster unter der Nummer AL V 180 eingetragen.
Dazu haben in der Vergangenheit Untersuchungen stattgefunden, die bis in das Jahr 1991 z u-
rückreichen und in einem Teilbereich des Grundstücks Beeinflussungen mit leichtflüchtigen
chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) festgestellt haben.
6 UMWELTLABOR ACB GMBH: Konzept für die weitere Vorgehensweise Grundstück Dahl-
weg 7 - 7h, Münster - Einsicht und Auswertung der vorhandenen Unterlagen - . Projekt-Nr.
00066GA14; Münster, 16.10.2014
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Da die Voruntersuchungen keine zusammenhängenden Charakter aufwiesen sowie aufgrund
des zum Teil „hohen Alters“ der Untersuchungen wurden in den Jahren 2016 7 und 20178 zum
vorliegenden Planverfahren neue Untersuchungen des Bodens - und der Bodenluft durch die
Umweltlabor ACB GmbH durchgeführt. Diese Untersuchungen sind Grundlage für die weiterfüh-
rende baugrund- und altlastentechnische Untersuchung sowie das durch die Umweltlabor ACB
GmbH erstellte Sanierungskonzept 9 für das Baugrundstück D ahlweg 7 und 11. Primäres Ziel
der altlastentechnischen Untersuchungen war die horizontale sowie vertikale Eingrenzung und
Gefährdungsbeurteilung der LCKW-Verunreinigung, wobei mit der aktuellen Untersuchung auch
der LCKW-Einzelparameter Vinylchlorid bestimmt wurde.
Insgesamt wurden für die Bodenntersuchungen 22 Rammkernsondierungen sowie für die
Überprüfung der Kluftgrundwassersituation eine Grundwassermessstelle niedergebracht, wobei
auch Bohrungen innerhalb des Gebäudes Nr. 7a bis c durchgeführt wurden. Mit den im Zuge
der Untersuchungen ermittelten Ergebnissen und Erkenntnisse der Boden- und Bodenluft- so-
wie Grundwasseruntersuchung sind im Rahmen der Gefährungsbeurteilung und als Basis für
die Aufstellung der Sanierungsziele nachstehende Sachstände festzuhalten.
Boden
Im Zuge der Untersuchungen auf leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe wurden im W e-
sentlichen LCKW-Gehalte unterhalb bzw. im Bereich der LAWA -Prüfwerte (1 bis 5 mg/kg) bzw.
Maßnahmenschwellenwerte (5 bis 25 mg/kg) identifiziert. Der m aximal gemessene LCKW -
Gehalt lag bei 11,9 mg/kg, in tieferen Bodenschichten, sowie 7,41 mg/kg, in oberen Boden-
schichten. In Teilen konnten die Belastungen nicht in vertikaler Richtung eingegrenzt werden,
da die Rammkernsondierung nicht tiefergeführt werden konnte.
Aufgrund der Tiefenlagen der festgestellten LCKW -Gehalte bestand für die damalige Nutzung
keine akuten Schutzgutgefährdung über den Wirkungspfad Boden - Mensch durch direkten
Kontakt.
Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen im Sohlbereich der Aushubgrube gegebenenfalls ver-
bleibende Verunreinigungen werden im Folgenden mit der Sohle der Tiefgarage überdeckt und
der Wirkungspfad Boden - Mensch über den direkten Kontakt somit unterbrochen. Gefährdun-
gen lassen sich daher für den Wirkungspfad mit der geplanten Entwicklung auch für die festg e-
stellten tieferen Flächenbereiche mit LCKW-Gehalten > 1 mg/kg nicht ableiten. Ergänzend wer-
den jedoch auch die im Schadenszentrum festgestellten LCKW -Verunreinigungen - soweit bau-
technisch mit verhältnismäßigem Aufwand m öglich - aufgenommen und einer externen Entsor-
gung zugeführt (Hot-Spot-Sanierung).
Bodenluft
7 UMWELTLABOR ACB GMBH: Gutachten zur Durchführung von Boden- und Bodenluft-
untersuchungen auf leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) - Grundstück Dahl-
weg 7+11, Münster - . Projekt-Nr. 00137GA16-2; Münster, 18.11.2016
8 UMWELTLABOR ACB GMBH: Durchführung von Altlastenuntersuchungen - Grund-
stück Dahlweg 7+11, Münster - . Projekt-Nr. 00137GA16-8; Münster, 09.11.2017
9 UMWELTLABOR ACB GMBH: Sanierungskonzept für das Baugrundstück - BV Dahl-
weg 7+11, Münster -. Projekt-Nr. 00137GA16; Münster, 30.04.2018
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Die in den Bohrlöchern entnommenen und auf den Parameter LCKW untersuchten Bodenluf t-
proben wiesen Maximalgehalte des Summenparameters LCKW von 38,2 mg/m³ sowie der rele-
vanten Einzelparameter Tetrachlorethen von 21,2 mg/m3, Trichlorethen von 10,3 mg/m³ und cis-
Dichlorethen von 7,27 mg/m³ auf. Die Werte überschreiten die LAWA -Prüfwertebereiche von 1
bis 5 mg/kg unterschreiten jedoch die LAWA-Maßnahmenschwellenwerte von 50 mg/kg.
Für eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich möglicher Migrationen und Anreicherungen von
LCKW-haltiger Bodenluft in die spätere Tiefgarage können die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900: Arbeitsplatz grenzwerte; 2017) herang e-
zogen werden. Die mit der Bodenluftuntersuchungen festgestellten Werte unterschreiten den
AGW von 138 mg/m³ Tetrachlorethen bzw. 800 mg/m³ Ʃ cis-und trans-Dichlorethen sowie den
SCOEL-Grenzwert (Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition)
von 54,7 mg/m3 Trichlorethen jeweils deutlich. Zudem ist davon auszugehen, dass durch die mit
dem Aushub sowie der Hot -Spot-Sanierung verbundene Entfernung der LCKW haltigen Hor i-
zonte der im Untergrund verbleibende Boden im Folgenden ein deutlich geringeres Gasbi l-
dungspotenzial aufweisen wird. Die Gefahr einer Anreicherung von LCKW -Gehalten in bedenk-
lichen Größenordnungen über eine Migration in die Raumluft der späteren Tiefgarage sowie die
angrenzenden Abstellräume, kann nicht erkannt werden, da davon auszugehen ist, dass mit der
Errichtung einer natürlich belüfteten Tiefgarage eine kontinuierliche Be- und Entlüftung stattfin-
det. Potenzielle LCKW Einträge in die Tiefgarage werden somit fortlaufend ausgetragen. Eine
bedrohliche Ameicherung dieser in die Raumluft wird nicht stattfindet.
Grundwasser
Im Zuge der Altuntersuchungen wurde die Grund - I Stauwassersituation in den quartären Sedi-
menten in drei auf dem Gr undstück befindlichen Grundwassermessstellen untersucht. Eine
Grundwassermessstelle (B1) befand sich hierbei im Bereich des Schadenszentrums. Bei diesen
Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass es sich bei den in den Grundwassermessstel-
len ermittelt en Wasserständen nicht um einen hydraulisch zusammenhängenden Grundwas-
serkörper, sondern lediglich um eingestaute Grundwasserhorizonte handelte. Dieses wurde
durch einen 9-tägigen Pumpversuch bestätigt. Hierbei konnte für den oben genannten Zeitraum
in der Messstelle B1 mit 8 m³ lediglich eine sehr geringe Grundwassermenge gefördert werden.
Die Messungen der Wasserstände in den weiteren Messstellen und einzelnen Bodenluftpegeln
ließen zudem keinen direkten Zusammenhang erkennen, der auf hydraulische Kontakt e zw i-
schen den einzelnen Messstellen hindeutete. Die Untersuchungen des quartären Stauwassers
ergaben somit trotz zum Teil lokal erhöhter LCKW -Gehalte keine akute Grundwassergefäh r-
dung, da die oben genannten Sedimente zudem eine sehr geringe Durchlässigkei t aufweisen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass durch die tieferen Aushubmaßnahmen im Bereich
des Schadenszentrums (Hot-Spot-Sanierung) der Schadstoffdruck auf das Stau- I Grundwasser
deutlich reduziert wird.
Die zusätzlichen, im Schadenszentrum durchgeführten Untersuchungen des Kluftgrundwassers
wiesen keine Hinweise auf Beeinflussungen und Gefährdungen mit leichtflüchtigen chlorierten
Kohlenwasserstoffen auf.
Fazit
Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse für die betrachteten Wirkungspfade geht der Gu t-
achter davon aus, dass das Grundstück bei Erstellung eines unterkellerten Baukörpers mit dem
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
Begründung / Seite 22 von 27
damit verbundenen Aushub der oberflächennahen LCKW -haltigen Horizonte in Verbindung mit
einem vorsorglichen tieferen Aushub im Bereich des Schadenszentrums einer weiteren langfris-
tig unbedenklichen Folge- bzw. Weiternutzung als Wohngebiet zugeführt werden kann.
Durch den baubedingten Aushub der LCKW-haltigen Horizonte unterhalb der späteren unterkel-
lerten Gebäudesubstanz und im Bereich der Arbeitsgruben sowie die zusätzliche tiefere Au f-
nahme der Horizonte im LCKW-Schadenszentrum wird der Hauptanteil der auf dem Grundstück
vorhandenen LCKW von der Fläche entfernt.
Damit verbleiben lediglich in Teilbereichen lokale Restgehalte, die sich jedoch in deutlich geri n-
geren Größenordnungen befinden als die vormals im Schadenszentrum vorhandenen Gehalte.
Von diesen verbleibenden Restgehalten lassen sich keine Gefährdungen für die unterschiedl i-
chen Schutzgüter ableiten.
Durch den Aushub wird der Schadstoffdruck auf die unterschiedlichen Medien entfernt bzw.
deutlich minimiert, so dass im Folgenden weitere Ausbreitungen und Emissionen von LCKW in
die umgebenden Bereiche unterbunden werden.
6.8. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Pl angebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt
werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis.
6.9. Artenschutz
Mit den vorliegenden Entwicklungszielen zur Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter
vollständigem Rückbau der bestehenden Gebäude und Überf ormung der vorhandenen Grund-
stücksstrukturen wurde entsprechend der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Minister i-
ums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kl i-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 eine ar-
tenschutzrechtliche Prüfung10 zum Bebauungsplan erstellt. Im Ergebnis der durchgeführten Stu-
fe 1 der Artenschutzprüfung ist festzuhalten, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden
konfliktmindernden Maßnahmen mit Entwicklung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 327 artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstat-
bestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- BNatSchG) sicher auszuschließen sind:
• Bauzeitenregelung 1. April bis 31. Juli (Gebäudeabriss Hausrotschwanz, Mauersegler)
• Bauzeitenregelung 1. Dezember bis 28./29. Februar (Gebäudeabriss Fledermäuse)
10 ÖKON : Artenschutzrechtliche Prüfung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 327 „Südlich Südpark / Östlich Dahlweg. Münster, 13.06.2016
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
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• Ökologische Baubegleitung „Gebäudeabriss“
• Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden
• Gehölzfällung im Winter
Hinweise zum Artenschutz betreffend Baugenehmigung und Gebäudeabriss wurden in den B e-
bauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwic k-
lungsziele der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 nicht entgegen.
7. Flächenbilanz
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 ergibt
sich folgende Flächenbilanz:
Plangebiet gesamt 0.29 ha 100 %
Bauflächen (WA) 0.29 ha 100 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
Die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 327 wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung au fgestellt (siehe. Kapitel
1.1). Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Aus-
gleichsnachweises im Sinne der nat urschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung
eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB. Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Ei n-
zelfalls gemäß Anlage 3 UVPG ist für das geplante Wohnquartier eine Verpflichtung zur Durc h-
führung einer Umwelt verträglichkeitsprüfung nach UVPG ni cht gegeben. Zudem führt die Vo r-
prüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltaus-
wirkungen mit Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen
nicht.
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem A s-
pekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die
relevanten Belange kurz beschrieben.
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit
Die überplanten Flächen sind bereits durch wohnbauliche Nutzung geprägt. Die kleinen umli e-
genden Gartenflächen sind überwiegend durch Zierrasen, kleine Sträucher und randliche G e-
hölzbaumreihen geprägt. Durch die Abgeschlossenheit der Gartenflächen innerhalb der Bloc k-
bebauung und des angrenzenden Parkes ist eine hohe Erholungsfunktion für die Anwohner g e-
geben. Die Neuplanung von Wohngebäuden mit Gärten erhält die Erholungsfunkt ion bzw. be-
wirkt keine wesentliche Veränderung.
Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereiches bleibt weitestgehend unverändert von
Westen über den Dahlweg. Im Zuge der Umsetzung wird eine Tiefgarage erbaut, die eine direk-
te Zufahrt zum Dahlweg erhält.
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
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Lärmimmissionen in das Plangebiet entstehen durch die nördlich gelegenen Speckbrettplätze
innerhalb des Südparks sowie zukünftig durch die Nutzung der Tiefgarage in das Plangebiet
und die umliegende Wohnbebauung 5. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA
Lärm durch Verkehrslärm (Tiefgarage) ist nicht gegeben.
In Bezug auf die Sportanlage kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte um mehr als
5 dB(A) in der mittäglichen Ruhezeit an Sonntagen (und Feiertagen), dieses nicht nur im Ände-
rungsbereich des Bebauungsplans Nr. 327, sondern auch an der Bestandsbebauung westlich
des Dahlwegs.
Da die Baugrenzen südlich der Speckbrettplätze weiterhin den gleichen Abstand zu den Speck-
brettplätzen aufweisen werden, wie im bestehenden Bebauungsplan wird mit der Umsetzung
des Vorhabens kein neuer Immissionskonflikt herbeigeführt oder ein bereits bestehender K on-
flikt weitergehend verschärft. Dennoch wird empfohlen, den Spielbetrieb auch an Sonn - und
Feiertagen in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr einzuschränken5.
Zu sonstigen Immissionen liegen keine Informationen vor.
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans weist mit Rasenflächen, kleinen Beetflächen,
Strauchbewuchs und Einzelbäumen geringen bis mittleren Alters keine hochwertigen Biotope
auf. Der vorhandene Baum - und Strauchbestand ist vorrangig aus stadt klimatischen Gründen
erhaltenswert. Die nördlich gelegenen dichten Baumhecken zum Südpark sind außerhalb des
Änderungsbereiches und bleiben somit unberührt.
Eine Erhöhung des zulässigen Versiegelungsgrades findet ausschließlich in geringem Maße
statt. Im Zuge der Änderung werden die vorhandenen Vegetationsstrukturen voraussichtlich
vollständig entfernt und gärtnerisch neu gestaltet. Der Verlust ist auf Grund der vorgefundenen
Struktur wie auch der vorgefundenen Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, sofern die
Entfernung der Gehölze im Winter stattfindet.
Bei Umsetzung der artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Funktionserhalt sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (vgl. Kapitel 6.9).
8.3. Boden
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebensraum
für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen Bestandteil
des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben er-
füllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden
oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen).
Durch die vorhabenbezogene Änderung wird eine Neuversiegelung von Boden ermöglicht. Mit
der besonderen städtebaulichen Lage und aufgrund des knappen innerstädtischen Grundst ü-
ckes überschreitet die Grundflächenzahl zukünftig die Obergrenze für allgemeine und reine
Wohngebiete in geringem Maße um maximal 0,05. Die geringfügige Überschreitung der Obe r-
grenze führt jedoch zu keiner unverträglichen Ausnutzung des Grundstückes im Vergleich zum
bestehenden Umfeld und der vorhandenen Nutzung.
Darüber hinaus sind mit Umsetzung des Planvorhabens aufgrund der Beeinflussung durch
leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe gemäß den Maßgaben des Sanierungskonzeptes
9
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umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet notwendig. Durch den Aushub wird der
Schadstoffdruck auf die unterschiedlichen Medien entfernt bzw. deutlich minimiert, so dass im
Folgenden weitere Ausbreitungen und Emissionen von LCKW in die umgebenden Bereiche un-
terbunden werden. Bei Umsetzung des Konzeptes sind keine negativen Auswir kungen durch
Altlasten zu erwarten.
8.4. Wasser
Durch die Änderungen im Plangebiet werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder
verändert. Eine Neuversiegelung von Flächen findet ausschließlich in geringem Maße statt,
dadurch verursachte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie z.B. die Herabsetzung der
Grundwasserneubildung oder die Erhöhung des oberflächlichen Regenwasser -Abflusses sind
nicht zu erwarten. Durch die geplante Sanierung der Altlastenflächen im Zuge der Umsetzung
ist eine Kontaminierung des Grundwassers nicht zu erwarten.
8.5. Klima/Luft
Mit der geringfügigen Erhöhung der Versiegelungsanteile sind aufgrund der Kleinflächigkeit des
Vorhabens keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. Klimatische Ausgleichs-
räume oder bioklimatische Wirkungen werden nicht verändert, Belüftungsschneisen nicht beein-
trächtigt.
8.6. Landschaft
Der Änderungsbereich des Plangebiets liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich Münsters im
Stadtteil Schützenhof. Die Blockrandbebauung zum Dahlweg wird im Gestaltungskonzept neu
aufgegriffen. die Form der weiteren geplanten Wohnbebauung weicht von der aktuellen Bebau-
ung ab, wodurch aber keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwar-
ten sind.
8.7. Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter wie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. An der südlichen
Grenze des Änderungsbereiches ist ein Ein- Personen-Bunker vorhanden, der überplant wird.
Sachgüter umfassen Infrastruktur - und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht
in ihrem Bestand und ihrer Funktion gefährdet sind.
8.8. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen
Bei der geplanten vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 327 entfallen an-
lagebedingte Wirkungen wie die Ermöglichung einer zusätzlichen deutlichen Versiegelung von
Boden und die Zerstörung hochwertiger Biotope mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und
Pflanzen, das Grund wasser sowie die Luft - und Klimaregulation. Die überplanten Vegetations-
strukturen sind artenschutzrechtlich von geringer Relevanz. Altgehölze oder flächige Best ände
sind nicht betroffen.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind Maßnahmen zur Minderung und zum
Funktionserhalt für Gebäude bewohnende Fledermausarten und für die sogenannten Aller-
weltsvogelarten vorgesehen.
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Zwischen Südpark und Clevornstraße
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Durch die Sportanlage im Norden kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.
BImSchV im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 327 und an der Bestandsbebauung
westlich des Dahlweg. Mit der Umsetzung des Vorhabens wird allerdings kein neuer Immiss i-
onskonflikt herbeigeführt oder ein bereits bestehender Konflikt weitergehend verschärft.
Vorhabenbezogen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
8.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt
werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis.
8.10. Artenschutz
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorg e-
nommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfah-
ren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010).
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und Gebäudeabrissarbeiten wur-
de in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung
der Entwicklungsziele des Bebauungsplans nicht entgegen.
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 werden
vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich- rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen
der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag).
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nac h-
teilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht si nd jedoch nicht ersichtlich. Ein
Sozialplan ist nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung
Zwischen Südpark und Clevornstraße
im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark
Begründung / Seite 27 von 27
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich
Östlich Dahlweg / Südlich Südpark
Münster, den
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0170-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
28336 Zeichen
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 10 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0170/2019 Stellungnahme n zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327: Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark 1. Stellungnahmen von Behörden und Einrichtungen Zum Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 327 wurden von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingereicht. 2. Stellungnahmen von Privatpersonen Aus der Öffentlichkeit wurden zum Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans Nr. 327 von zwei Personen Stellungnahmen abgegeben. 2.1 Sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingegeben: 2.1.1 Eine Verlegung der Ein- und Ausfahrt nach Norden und Anfahrt über die Feuerwehrz u- fahrt zum Erhalt bestehender öffentlicher Stellplätze im Straßenraum sowie Verbesserung der Verkehrssicherheit wäre sinnvoll. 2.1.2 Eine Verlegung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage um 10 bis 15 Meter nach Norden ist zu prüfen, um die Bewohner des Hauses Dahlweg 13 vor den mit dem Vorhaben eint re- tende Immissionen zu schützen. Dies wird im Rahmen der Sozialadäquanz als sachg e- recht empfunden. Stellungnahme der Verwaltung Das Konzept sieht zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Verkehrsraums die ausschließliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage vor. Die A n- ordnung der Tiefgaragenzu- und abfahrt wurde hierzu, unter der Zielsetzung einer mög- lichst schnellen Abwicklung der Verkehre im Verlauf des Dahlweges und damit einherg e- henden Reduzierung von Immissionen auf die bestehenden und zukünftigen Nutzungen, unter Einhaltung der Anforderungen der Garagenverordnung in verschiedenen Varianten geprüft und bewertet. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung über das Pl a- nungsbüro für Lärmschutz Altenberge Sitz Senden GmbH werden mit der gewählten Vari- ante im Einwirkungsbereich der vollständig eingehausten Rampe die Immissionsrichtwer- te für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten. Das mit dem vorliegenden Bebau- ungsplan festgesetzte Konzept ist damit abschließend. Mit einer Verlegung der Zu- und Abfahrt wären darüber hinaus keine wesentlichen Ände- rungen für die Bewohner des Gebäude Dahlweg 13 verbunden, da die Verkehre auch weiterhin an dem Gebäude vorbeifahren würden. Über die vollständige Einhausung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage entstehen, insbesondere über das Anfahren der PKW, Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 10 keine direkten Immissionen an dem Gebäude Dahlweg 13, sondern treten ausschließlich über Schallreflexionen der gegenüberliegenden geschlossen Blockrandbebauung auf. Re- flexionen würden auch bei Umlegung weiterhin entstehen und ebenfalls indirekt auf das Gebäude einwirken. Kontroll- und Regelungsmaßnahmen der vorhandenen und insbesondere außerhalb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche des Dahlweges sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Gleichwohl ist mit Errichtung der Zu - und Abfahrt sowie der erforderlichen Schleppkurve der Feuerwehrzufahrt, im Bereich der bestehenden Grundstückszufahrt, der Wegfall von zwei Stellplätzen im öffentlichen Str a- ßenraum verbunden. Negative Auswirkungen auf den Bestand sind auch mit der Erhö- hung der Anzahl an Wohneinheiten (Bestand 35 WE - Vorhaben rd. 55 WE) und dem Ent- fall von zwei Stellplätzen nicht zu erwartet. Im Vergleich zur bestehenden Situation mit ausschließlich r und 20 Stellplätzen für 35 Wohneinheiten auf dem eigenen Grundstück wird die Stellplatzanzahl (42 Stellplätze) mit Realisierung der Tiefgarage deutlich erhöht. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung Nordrhein- Westfalen ( BauO NRW) sowie Stellplatzzahlen der Stadt Münster ist der ruhende Verkehr mit Entwicklung des Bauvorhabens vollständig auf den privaten Grundstücksflächen unterzubringen. Die heute oft schwierige Parkraumsituation im Quartier wird durch die Errichtung der Tiefga- rage nachweislich entlastet, da derzeit 19 Stellplätze nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden können und somit im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Mit der fachgutachterlichen Prüfung der im Bebauungsplan vorgesehenen Tiefgaragenl ö- sung und ihrer Auswirkungen auf das Umfeld sowie in sorgfältiger Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander ist mit der vorliegenden Planung eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB des Plangebietes gegeben. Beschlussvorschläge Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrt in den Bereich der Feuerwehrzufahrt zu verl e- gen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1) Der Anregung, die Tiefgaragenzufahrt um 10 bis 15 Meter nach Norden zu verlegen , wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 2.1.3 Der nächstgelegene Immissionsort zur Tiefgaragenein- und ausfahrt liegt im Erdgeschoss des Hauses Dahlweg 13. Der Nachweis zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsorte wurde nicht erbracht. Stellungnahme der Verwaltung Nächstgelegener und über die Immis sionen, insbesondere der Anfahrtsgeräusche von PKWs in der Tiefgaragenzu- und abfahrt, beeinflusste Immissionsort, ist die zukünftig der Ausfahrt direkt gegenüberliegende Fassade des Gebäudes Dahlweg 28. Im Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens wurden für den Immissionsort maximale Beurteilungspegel von 45/31 dB(A) tags/nachts ermittelt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm/08.98 für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) tags/nachts werden damit deutlich unterschri t- ten und sind mit einer Unterschreitung der zulässigen Richtwerte von mindestens 6 dB(A) als irrelevant einzustufen. Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 10 Mit der Richtcharakteristik von Schallausbreitungen treten seitlich der Öffnung (90° zur senkrechten Richtung) um etwa 8 dB(A) geringere Schallpegel auf. Unzulässige Immiss i- onen an der südlich des Vorhabengebäudes anschließenden Fassade des Gebäudes Dahlweg 13 sind nicht gegeben. Eine weitergehende Untersuchung des Immissionsortes ist nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Der Forderung, eine weitere Immissionsprüfung mit zusätzl ichen Immissionsorten durchzuführen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). 2.1.4 Die Annahme der schalltechnischen Untersuchung von durchschnittlich 5 PKW/h am Tag bildet nicht den „Worst Case“ ab. Die Realität zeigt vielmehr eine unsymmetrische V ertei- lung mit Maxima am Morgen und späten Nachmittag. Stellungnahme der Verwaltung Das Verkehrsgutachten ist über einen anerkannten Sachverständigten nach den gelten- den Regeln fach - und sachgerecht aufgestellt worden. Für die Bewegungshäufigkeit ist nach der Parkplatzlärmstudie, falls keine genauen Zählungen vorliegen, der höchste er- mittelte Zählwert anzuwenden. Im Planfall wurde von 4 Bewegungen pro Tag je Tiefgar a- genstellplatz (Bewegungshäufigkeit von 0,25) ausgegangen. Daraus ergibt sich eine B e- wegungshäufigkeit von insgesamt 84 Pkw/tags (6 – 22 Uhr) und durchschnittlich rd. 5 Pkw/h. Im Nachtzeitraum von 22 – 6 Uhr verkehren rechnerisch in der ungünstigsten Nachtstunde von 22 – 23 Uhr 2 Pkw. Im Bundesvergleich schwanken die an Tiefgaragen ermittelten Bewegungshäufigkeiten sehr stark, zeigen jedoch keine signifikanten Unterschiede zwischen Wohnanlagen im städtischen und ländlichen Bereich. Im Tageszeitraum wurde eine durchschnittliche B e- wegungshäufigkeit an Tiefgaragen von 0,09 Bewegungen je Stellplatz und Stunde ermi t- telt. Die maximale Bewegungshäufigkeit betrug an einem Untersuchungsort der bayer i- schen Parkplatzlärmstudie tags 0,13 Bewegungen je Stellplatz und Stunde. Damit liegt das Ergebnis der hier vorliegenden Immissionsprognose, mit dem Ansatz einer B ewe- gungshäufigkeit von 0,25 / 4 Bewegungen pro Tag pro Stellplatz, im Sinne einer Worst Case Betrachtung auf der sicheren Seite. Beschlussvorschlag Der Annahme, die schalltechnische Untersuchung berücksichtig t nicht die Realität, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). 2.1.5 Die mit dem Schallgutachten getroffenen Annahmen und Aussagen zu Geräuschcharakte- ristik ohne Impulshaltigkeit und technischen Lösungen und Ausführungen im Ausbau wer- den nicht über textlichen Festsetzungen gesichert. Stellungnahme der Verwaltung Das Planvorhaben ist als Neubauvorhaben entsprechend der geltenden Regelungen nach dem Stand der Technik zu realisieren. Festsetzungen die dem Stand der Technik, auch der Lärmminderungstechnik zur Errichtung von Tiefgaragen, entsprechen sind nicht erfor- derlich. Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 10 Beschlussvorschlag Der Kritik, dass Festsetzungen zur Lärmminderung und Bauausführung fehlen , wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.5). 2.1.6 Die mit der Planung angesetzten 42 Stellplätze sind bei 55 Wohneinheiten nicht ausrei- chend. Es sollte ein Stellplatz je Wohneinheit nachgewiesen werden. Stellungnahme der Verwaltung Zielsetzung des städtebaulichen Konzeptes und des Bebauungsplans ist eine qualitätsvol- le Gestaltung und Nutzung der Außenräume und damit verbundene ausschließli che Un- terbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage. Der Bebauungsplan schließt da- mit ebenerdige Stellplätze planungsrechtlich aus und grenzt eine Fläche für die Tiefgar a- ge zum erforderlichen Nachweis des Stellplatzbedarfes entsprechend der bauordnung s- rechtlich erforderlichen Stellplatzanzahl und verträglichen Einordnung der baulichen Anl a- ge ab. Der Stellplatznachweis ist nach den Stellplatzanforderungen der Stadt Münster (Richtlinie für Kraftfahrzeug- Stellplätze und Fahrradabstellplätze) abschließend über den Bauantrag zum Vorhaben nachzuweisen und kein unmittelbarer Bestandteil des Pl a- nungsrechtes. Mit den Stellplatzanforderungen der Stadt Münster werden differenzierte Stellplatzschlüs- sel in Bezug auf Wohnungsgrößen, Zentrumsnähe, ÖPNV -Anbindung und Zuschläge für Radverkehr vorgegeben. Dementsprechend sind für das Planvorhaben 42 Stellplätze nachzuweisen. Beschlussvorschlag Der Forderung, pro Wohneinheit einen Stellplatz auszuweisen, wird nicht gefolgt (B e- schlussvorschlag 1.1.6). 2.1.7 Die mit Schalltechnischem Gutachten ausgeschlossenen und in ihren Auswirkungen nicht untersuchten gewerblichen Nutzungen sind im vorliegenden Bauleitplan nicht ausg e- schlossen. Gewerbliche Nutzungen wie Kanzleien und Praxen sind somit prinzipiell zuläs- sig. Das Gutachten ist anzupassen. Stellungnahme der Verwaltung Das der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans vorliegende Konzept sieht die Realisierung von Wohnnutzungen und einer Kindertagespflegeeinrichtung vor, g e- werbliche Nutzungen und Dienstleistungen sind k ein unmittelbarer Gegenstand der Vo r- habenplanung. In Anbetracht der planungsrechtlichen Flexibilität und notwendigen Siche- rung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten werden gewerbliche Nutzungen, wie Büros, Kanzleien und Praxen jedoch nicht ausgeschlossen. Großflächige und verkehrsintensive Nutzungen sind jedoch mit der geplanten Architektur nicht möglich und somit bereits über die gewerblichen Ansprüche an Raumgrößen und Grundrisse nicht realisierbar. Es handelt sich bei den angeführten Beispielen um Nutzungen im typisierenden Sinne von Räumen für freie Berufe oder nicht störenden Gewerbebetrieben, die der Gesetzgeber für (ausnahmsweise) gebietstauglich in Allgemeinen Wohngebieten betrachtet. Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 10 Hinsichtlich der mit den Nutzungen verbundenen Verkehre ist festz uhalten, dass diese nicht im Plangebiet abgewickelt werden könnten. Die Tiefgaragenstellplätze sind aus- schließlich den Wohnnutzungen vorbehalten. Der mit möglichen Nutzungen entstehende Verkehr ist im öffentlichen Straßenraum abzuwickeln. Eine geordnete städtebaulichen Ordnung und zukunftsorientierte Aufstellung des Baulei t- plans ist entsprechend den Zielen des BauGB sowie der BauNVO gegeben. Beschlussvorschlag Der Forderung, die schalltechnischen Untersuchungen auf gewerbliche Nutzungen auszuweiten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7). 2.1.8 Es entsteht der Eindruck, dass der Artenschutz einen höheren Stellenwert einnimmt als der Schutz der dort lebenden Personen. Stellungnahme der Verwaltung Mit Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.7.2009 (in Kraft getreten am 1.3.2010) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtl i- chen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund sind die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest u m- rissenes Artenspektrum einem Prüfverfahren unterzogen wird und gegebenenfalls Maß- nahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte aufgezeigt werden. Die im vorliegenden Verfahren benannten Maßnahmen sind als Hi n- weis in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den artenschutzrechtlichen Belangen ist mit Aufstellung des Bebauungsplans eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftiger Generationen miteinander in Einklang bringt gemäß § 1 BauGB sicherzustellen. Mit fac h- gutachterliche Analyse und Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen über Ve r- kehrs- und Freizeitlärm auf das Schutzgut Mensch sowohl in den bestehenden als auch den zukünftigen Nutzungen wird diesem Belang entsprochen. Im vorliegenden Verfahren werden die Richtwerte im Ergebnis des Gutachtens deutlich unterschritten. Der Einwand der Bevorzugung des Schutzes der Flora und Fauna vor dem Schutzgut Menschen wird mit Verweis auf die gesetzlichen Richtlinien zur Aufstellung von Planverfahren und der vorliegenden umfassenden Untersuchung en zu Schallimmissionen und Altlasten als un- begründet zurückgewiesen. Beschlussvorschlag Der Annahme, dass bei der Beurteilung der Umweltbelange eine Benachteiligung des Schutzgutes Mensch stattfindet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.8). Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 6 von 10 2.2 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurden nachstehende Be- lange vorgetragen und zur weiteren Prüfung angeregt: 2.2.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl, mögliche Geschossflächenzahl und Geschossigkeit überschreitet das allgemein zulässig e Maß der baulichen Nutzung . Im Rahmen einer Ausnahmeregelung sowie die umliegend vorherrschende Geschossigkeit ermöglicht damit eine Massierung der Vorhabens gegenüber der Bestandbebauung. Stellungnahme der Verwaltung Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich am Maß der baulichen Nutzung der umliegenden gewachsenen Stadtstruktur. Im näheren Umfeld des Vorhabens, entlang des Dahlwegs und der Augustastraße, liegen die Grundflächen- und Geschossflächenzahl aufgrund der teils knappen Grundstücksz uschnitte und der III- bis V-geschossigen Bau- weise bei bis zu 0,81 (GRZ) und 2,67 (GFZ). Im Durchschnitt aller angrenzenden Grund- stücke liegen die Kennwerte, ohne Berücksichtigung versiegelter Außenbereiche, bei 0,53 (GRZ) und 1,79 (GFZ). Tiefgaragen sind im Bereich der Bestandsbebauung eben- falls nicht vorhanden. Mit den städtebaulichen Zielsetzungen zur Aktivierung eines derzeit mindergenutzten innerstädtischen Grundstückes zu einem hochwertigen Wohnquartier mit vielseitigen Wohnraumangeboten bei gleichzei tiger Förderung des sozialen Wohnungs- baus sind die besonderen städtebaulichen Gründe nach § 17 Abs. 2 BauNVO gegeben. Die geringfügige Überschreitung der GRZ- Obergrenze nach § 17 BauNVO von 0,05 bis auf eine Grundflächenzahl von 0,45 und weitere Überschrei tung der Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 4 BauNVO in geringfügigem Ausmaß auf eine Grundflächenzahl von 0,85 führt zu keiner unverträglichen Dichte oder unverträglichen Ausnutzung des Grundstückes im Vergleich zum bestehenden Umfeld. Die bauliche Dichte is t in dem vorliegenden urba- nen Zusammenhang insbesondere durch die notwendige Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage begründet. Diese führen zudem zu einer nachhaltigen und nachweisbaren Entlastung des öffentlichen Straßenraums über den, im Gegensatz zur Bestandssituation, vollständigen Nachweis des erforderlichen Stellplatzbedarfes des Vor- habens in der Tiefgarage. Da es sich um eine vollständig unterirdische, von oben be- pflanzte Tiefgarage handelt wird diese nicht wahrnehmbar als Flächenver siegelung in Er- scheinung treten. Gleichwohl wird die nach § 17 Abs. 1 BauGB definierte Obergrenze der Geschossfl ä- chenzahl von 1,2 für ein allgemeines Wohngebiet mit den Festsetzungen des Bebau- ungsplans in Anlehnung an die Bestandbebauung mit einem Wert von 1,76 überschritten. Dies entspricht der im Durchschnitt der angrenzenden Bebauung vorliegenden Geschoss- flächenzahl von 1,79. In Aufnahme der wesentlichen städtebaulichen Merkmale (Gebäudehöhe, Straßenrand- bebauung, Bebauungsdichte, etc.) und damit einherg ehende Abschluss der Blockrandbe- bauung sowie Definition der nördlichen Raumkante zum Südpark ist eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung gegeben, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschüt- zenden Anforderungen gemäß BauGB erfüllt. Mit der zielg erichteten Entwicklung und Nachverdichtung des innerstädtischen Grundstücks werden die allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohnverhältnisse sowohl für das Vorhaben als auch im Bestand nicht Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 7 von 10 beeinträchtigt. Unverträglichkeiten gegenüber der Bestandbebauung sind aus der Vorha- benplanung nicht abzuleiten. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Überschreitung der Höchstwerte des Maßes der Nut- zung durch Maßnahmen ausgeglichen wird durch die gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Die Lage direkt angrenzend an den Südüpark bietet im vorliegenden Fall eine solche Kompensation für die leicht erhöhte Dichte auf dem Baugrundstück. Beschlussvorschlag Der Kritik, die Planungen übersteigen das zulässige Maß der baulichen Nutzung, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.9). 2.2.2 Die Fassadengestaltung ist zu überarbeiten, so dass sich das Vorhaben in das Wohn- quartier eingliedert und nicht als Störfaktor wirkt. Stellungnahme der Verwaltung Die Gestaltung des Vorhabens resultiert aus einem Wettbewerbsverfahren, dessen Prei s- gericht sowohl aus Fachpreisrichtern als auch aus politischen Vertretern bestand. Zur Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses bzw. dessen äußerer Erscheinung enthält der vorliegende Bebauungsplan Regelungen in unterschiedlichen Ebenen: Zum einen enthält der Bebauungsplan gestalterischen Festsetzungen nach § 89 BauO NRW. Die Festsetzung bestimmt die Verwendung ausschließlich eines Hauptmaterials und diesem untergeordneten Materialen zur Gebäudeakzentuierung. Als Hauptmaterial ist ein Verblendmauerwerk festgesetzt. Zum anderen enthält der Vorhaben - und Erschließungsplan Ansichten des geplanten Vorhabens, aus denen sowohl die Grundzüge der Fassadengliederung als auch der Grundton des zu verwendenden Klinkers ( helles beige) abzulesen sind. Die Ansichten sind Gegenstand des Planwerks und binden den Vorhabenträger somit hinsichtlich Ihrer grundsätzlichen Aussagen ebenso. Diese Festlegungen werden abschließend auch noch einmal in den Durchführungsvertrag übernommen. Dem Entwicklungsziel zur Umsetzung eines ablesbaren städtebaulich und architektonischen Gesamtensembles wird damit unter Wahrung der Flexibilität der Au s- führungsplanung entsprochen. Damit kann eine Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses sichergestellt werden. Beschlussvorschlag Der Forderung, die Fassadengestaltung zu überarbeiten, wird nicht gefolgt (B e- schlussvorschlag 1.1.10). 2.2.3 Flachdächer sind in unmittelbarer Umgebung nicht vorhanden und gliedern sich nicht in das Stadtbild ein. Stellungnahme der Verwaltung Die mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Kubatur und Anordnung der Gebäude sowie der Dachform entspr echen dem über die Fachjury prämierten Wettbe- Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 8 von 10 werbsentwurf. Das Konzept schafft im Anschluss an eine vorwiegend durch Satteldächer geprägte Blockrandbebauung eine Akzentuierung und einen Abschluss der Bebauung zum Südpark. Die Flachdachgebäude gestalten ein neues urbanes Wohnquartier und bi l- den einen spannenden Kontrast zum Gebäudebestand, der mit Aufnahme der Trauf- und Firsthöhe der Bestandsbebauung gezielt städtebaulich eingebunden wirkt. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, dass Fl achdächer sich nicht i n das Wohnquartier einfügen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.11). 2.2.4 Das Angebot bzw. die Anordnung einer Kindertagesstätte im Plangebiet führt zu Ver- kehrs- und Lärmproblematiken im Quartier und auf dem Dahlweg. Insbesondere die A b- wicklung des Hol- und Bringverkehrs ist nicht gutachterlich untersucht und bewertet wor- den. Stellungnahme der Verwaltung Mit Umsetzung der Planungsziele ist im Gebäude am Dahlweg die Einbindung einer ei n- gruppigen Kindertageseinrichtung / Großtagespflege auf einer Fläche von rd. 110 m² g e- plant. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist diese ohne weitergehende Festset- zung in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. In Anbetracht der Größe und damit einhergehenden geringen Anzahl an Betreuungsplät- zen (max. 9 Kinder) ist nicht von erheblichen Beeinträchtigungen über Hol - und Bringver- kehre und oder Immissionen über die Einrichtung zu rechnen. Eine gesonderte Unters u- chung und Bewertung der Tageseinrichtung ist demnach nicht erforderlich. Beschlussvorschläge Der Stellunganhme, die geplanten Kindertagesstätte und Tagespflegeeinrichtung füh- ren zu erheblichen Lärm - und Verkehrsproblemen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.1.12). Der Forderung, die schalltechnischen Untersuchungen für die geplante Kindertages- stätte und Tagespflegeeinrichtung nachzuholen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.1.13). 2.2.5 Mit Realisierung des Vorhabens ist der Verlust sämtlicher Bäume und Sträucher auf dem Gelände verbunden, welcher nicht über die Flachdach- und Freiraumbegrünung kompen- siert werden kann. Mit den Erfahrungen des Sommers sollte eine Reduzierung der B e- bauungsdichte, Erhöhung der Durchgrünung und damit einhergehende Überarbeitung des Konzeptes angestrebt werden. Auch seien alternative Konzepte wie reduzierte Wohnfl ä- chen und autoarmes Wohnen mit in die Überlegungen einzubeziehen. Stellungnahme der Verwaltung Im Plangebiet selbst sind keine prägenden und schützenswerten Bäume oder Sträucher vorhanden. Der zum Südpark und zu den südlichen Gartenbereichen aufstehende Baum- bestand, außerhalb des Geltungsbereiches, wird mit Umsetzung des Planvorhabens, mit Ausnahme von zwei Kiefern und Buchen, nicht beeinträchtigt. Ein Verlust der wertvollen Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 9 von 10 Eingrünung ist mit Realisierung der Planung somit nicht verbunden. Gleichwohl wird mit den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen der Außenbereiche und Dachflächen in Kom- bination mit dem vollständigen Nachweis des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage eine deutliche Verbesserung der Durchgrünung des Wohnstandortes erzielt. Weitergehende Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Planung und angesichts der getroffenen pl a- nungsrechtlichen Festsetzungen auch nicht erforderlich. Beschlussvorschläge Der Forderung, das Konzept zugunsten von mehr Bäumen und weniger Bebauung zu überarbeiten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.14). Der Anregung, autoarmes Wohnen auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.1.15). 2.2.6 Es wird argumentiert, dass sich gegenüber den 19 Bedarfsstellplätzen jetzt die Parksitua- tion angeblich verbessern würde, indem künftig Abstellfläche für 42 PKWs geschaffen wird. Wurde außerdem bedacht, dass durch Wohnungen, die von bis zu 5 Personen be- wohnt werden, sicherlich nicht nur ein Parkplatz pro Wohnung benötigt wird? Wer kontrol- liert dies? Wie realistisch ist daher die Bewertung des Parkraumbedarfs? Stellungnahme der Verwaltung Im Zuge des Planverfahrens wurde die Konzeption der Tiefgarage, Fahrradabstellräume und Kellerräume vollständig überarbeitet und optimiert. Mit einer gradlinigen Rampenfüh- rung, vollständigen Absenkung der Tiefgarage unterhalb der Geländeoberfläche, der O p- timierung der Stellplatzanordnung und Kellerräume sowie insbesondere der Vergrößerung der Flächen nach Süden und einer einer Parktasche nach Osten konnte die Stellplatzan- zahl erhöht werden. Negative Einflüsse auf die umgebenden Nutzungen sind damit nicht verbunden, die gesetzlichen Maßgaben und insbesondere die Bestimmungen des § 6 BauO NRW werden eingehalten. Abschließend und rechtsverbindlich ist der Stellplatznachweis über den Bauantrag beiz u- bringen Dieser wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Eine nachträgliche Reduzierung von Stellplätzen unter die Forderungen der Stellplatzanordnung ist nicht möglich. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, die Ermittlung des Stellplatzbedarfes sei nicht realistisch , wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.16). 2.2.7 Mit Erschließung des Gebietes ist von Beiträgen für einen Ausbau des Kanal- und Versor- gungsnetzes im Verlauf des Dahlwegs gemäß Kommunalabgabegesetzt (KAG) für die umliegenden Eigentümer abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung Der Ausbau von Ver - und Entsorgungsleitungen im öffentlichen Raum sowie damit ei n- hergehende Abgaben der bevorteilten Anlieger gemäß § 8 KAG sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Gleichwohl ist der Anschluss des Planvorhabens an die bestehenden Bebauungsplan Nr. 327 – vorhabenbezogene 1. Änderung Zwischen Südpark und Clevornstraße im Bereich östlich Dahlweg / südlich Südpark Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 10 von 10 Ver- und Entsorgungsleitungen im Dahlweg mit den vorhandenen Kapazitäten des Netzes im Grundsatz gegeben. Ein Ausbau bzw. eine Modernisierung des öffentlichen Netzes ist demnach nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.2.8 Die in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgeführten Bauzeitenregelungen sind ver- bindlich einzuhalten und zu kontrollieren. Stellungnahme der Verwaltung Die mit den Hinweisen z um Bebauungsplan getroffenen konfliktmindernden Maßnahmen zu artenschutzrechtlichen Konflikten und somit zur Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind Bestandteil der Abrissgenehmigung und zwingend einzuhalten. Die Einhaltung der Maßgaben wi rd über die Fachbehörden der Stadt Münster kontrolliert. Mit Beginn der Abrissarbeiten vor dem benannten Stichtag und damit einhergehenden Lärm - und Störeinwirkungen ist bei kontinuierlichen Arbeiten ohne längere Pausen eine Wi e- dernutzung eines ehemaligen Habitats unwahrscheinlich. Ein weitergehender Abriss über den Stichtag hinaus kann somit gewährt werden. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Anlage A
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Anlage A zur V/0170/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 herbeigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Im Plangebiet befinden sich fünf heterogene Wohngebäude aus den 1950er und 1980er Jahren. Die Stiftung von der Tinnen möchte das Gebiet als Wohnstandort erhalten, hat sich jedoch auf- grund des stark sanierungsbedürftigen Zustands der Gebäude zu einem Abriss und Neubau zu- gunsten eines zeitgemäßen Gebäude- und Energiestandards entschieden. Mit der Neubebauung werden rund 55 überwiegend barrierefreie (rund 60 %) und familiengerech- te Wohnungen unterschiedlicher Größenordnungen errichtet. Hierbei entstehen 30 % geförderte sowie 30 % förderfähige Wohnflächen. Ergänzt wird das Angebot durch eine Großtagespflege. Der ruhende Verkehr wird nun, anders als im Bestand, vollständig in einer Tiefgarage unterge- bracht. Vor dem Satzungsbeschluss wird zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB gefasst. Finanzierung Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsver- trag), der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (10)
- Clevornstraße
- Augustastraße
- Plöniesstraße
- Hammer Straße
- Turmstraße
- Dahlweg 13
- Friedrich-Ebert-Straße
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
- Hohe Ward
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0170/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.02.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37