Mandari Insight

V/0537/2017

Zukünftige Form der Hüfferstiftung: - Auflösung der rechtlich unselbstständigen Treuhandstiftung - Übernahme des Vermögens und des Stiftungszwecks durch die Stiftung Magdalenenhospital

Vorlagen 08.06.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.09.2017, TOP 28

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Satzung Hüfferstiftung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

12186 Zeichen

V/0537/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Zukünftige Form der Hüfferstiftung:  
- Auflösung der rechtlich unselbstständigen Treuhandstiftung  
- Übernahme des Vermögens und des Stiftungszwecks durch die Stiftung Magdalenenhospital 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
20.09.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die rechtlich unselbstständige und kommunal verwaltete Hüfferstiftung wird zum 31.12.2017 
aufgelöst. 
 
2. Das Vermögen der Hüfferstiftung wird mit Wirkung zum 01.01.2018 als Zustiftung im Rahmen 
eines Namensfonds von der rechtlich selbstständigen und kommunal verwalteten Stiftung 
Magdalenenhospital übernommen und bewirtschaftet. Der zukünftige Fonds führt unter dem 
Dach der Stiftung Magdalenenhospital weiterhin den Namen „Hüfferstiftung“. Der Fonds „Hüf-
ferstiftung“ verfolgt uneingeschränkt den bisherigen Stiftungszweck.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Auflösung der Hüfferstiftung fließen deren Gewinne/Verluste ab 2018 nicht mehr in das Er-
gebnis des Haushalts der Stadt Münster (Produktgruppe 1701 „Rechtlich unselbstständige Stiftun-
gen“) ein. 
 
 
Begründung: 
 
1. Historische Ausgangslage der Stiftung und ihre Beziehungen zur Stadt Münster 
 
Die Stiftungssatzung der rechtlich selbstständigen Hüfferstiftung vom 16.04.1893 enthielt unter § 20 
die Bestimmung:  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0537/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Woldt 
Ruf: 
492-5900 
E-Mail: 
Woldt@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.06.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0537/2017 
 
„Sollte in Folge einer Änderung der Gesetzgebung die Verpflichtung der Behandlung heilbarer krü p-
pelhafter Gebrechen rücksichtlich armer Kranken in Preußen, dem Staate, den Provinzen oder weit e-
ren Kommunalverbänden übertragen werden, so soll die Stiftung als aufgelöst gelten und deren Ve r-
mögen der Stadtgemeinde Münster anheimfallen. Die letztere sollen alsdann verpflichtet sein, das 
Vermögen als besonderen  Fonds unter dem Namen Hüfferstiftung  zu verwalten und die Erträge in 
erster Linie zur Heilung krüppelhafter Gebrechen von Minderbemittelten ohne Ei nschränkung auf das 
Stadtgebiet, in zweiter Linie für Zwecke der städtischen Armen - und Krankenpflege zu verwenden. 
Sollte die Erfüllung des Stiftungszweckes überhaupt aus anderen Gründen dauernd unmöglich we r-
den, so gilt die Stiftung gleichfalls als aufgelöst und fällt deren Vermögen der Stadt Münster anheim. 
Die letztere soll alsdann verpfli chtet sein, das Vermögen als besond eren Fonds unter dem Namen 
"Hüfferstiftung" zu verwalten und die Erträge für wohltätige Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden.“ 
 
Das Kuratorium der Hüfferstiftung hat im Jahr 1922 das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestim-
mung des § 20 der Stiftungsurkunde anerkannt und der Stadt damals dementsprechend das ganze 
Stiftungsvermögen zu unentgeltlichem Erwerb angeboten. Das Reinvermögen dieser Stiftung bestand 
aus 1.194.500 Reichsmark. 
 
Aufgrund des Vertrages vom 06.06.1925 zwischen der Hüfferstiftung und der Stadt Münster erfolgte 
die Übertragung des Vermögens der Hüfferstiftung auf die Stadt Münster. 
Nach der Übernahme wurde die rechtlich selbstständige Hüfferstiftung aufgelöst und das Stiftungs-
vermögen als rechtlich unselbstständige Stiftung von der Stadt unter ihrem alten Namen weiterver-
waltet. Die am 18.11.1893 als Teil des Stiftungsgeschäftes vom 10.04.1893 erlassene Satzung der 
rechtsfähigen Hüfferstiftung verlor so ihre Rechtswirkung.  
 
Die Stadt war bei der Übernahme Verpflichtungen eingegangen, die folgenden Wortlaut hatten: „Die 
Stadt Münster ist verpflichtet, das Vermögen als besonderen Fonds unter dem Namen "Hüfferstiftung" 
zu verwalten und nur die Erträge in erster Linie zur Heilung krüppelhafter Gebrechen von Minderbe-
mittelten ohne Einschränkung auf das Stadtgebiet in zweiter Linie für die Zwecke der städtischen Ar-
men- und Krankenpflege zu verwenden. 
Die Wohltaten der Stiftung dürfen nicht zur Entlastung der allgemeinen gesetzlichen Armenpflege 
verwendet werden, sie sollen vielmehr die Möglichkeit schaffen, über das gesetzliche Mindestmaß 
der Unterstützung hinaus Hilfe zu bringen.“ 
Entsprechend dem Wunsch des Kuratoriums der Hüfferstiftung sollte die Verwaltung auch in Zukunft 
von einem Kuratorium geführt werden, dem neben Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordne-
tenversammlung ein Mitglied der Familie Hüffer angehören sollte. 
 
Das Vermögen der Stiftung bestand im Wesentlichen in einer Beteiligung an der Heilanstalt Hüffer-
straße 27. Neben der Hüfferstiftung war die Stadt Münster an dieser Heilanstalt beteiligt. Im Jahre 
1942 wurde von der Stadt die Heilanstalt an den preußischen Staat verkauft. Der Kauferlös ging wie 
andere städtische Guthaben durch die Währungsreform fast gänzlich verloren. Das noch vorhandene 
Stiftungsvermögen in Höhe von rund 165.000 DM floss in die Finanzierung des Neubaus des städti-
schen Altenheimes Klarastift. Auf dem Hintergrund des Erfordernisses einer dauerhaften Leistungsfä-
higkeit der Hüfferstiftung beschloss der Rat am 04.12.1972, dass das zur Verfügung gestellte Stif-
tungskapital in Höhe von 165.000 DM ab dem 01.01.1973 mit 8 % zu verzinsen sei. Die daraus resul-
tierenden Baukapitalzinsen von jährlich 13.200 DM (jetzt 6.750 €) stellt der städtische Haushalt bis 
zum heutigen Tage zur Verfügung. 
 
Nach Übernahme der Hüfferstiftung durch die Stadt wurde und wird die Hüfferstiftung als rechtlich 
unselbstständige Stiftung unter ihrem alten Namen von der Stadt Münster verwaltet.  
Sie hat die Verpflichtungen aus dem Übernahmevertrag von 1925 übernommen. 
Sie verwaltet somit das Vermögen der Hüfferstiftung in treuhänderischer Form getrennt von ihrem 
Vermögen und verwendet die Erträge im Geiste des Vertrages. 
 
Hieraus resultierte im Jahr 2001 für den Rat der Stadt Münster als satzungsgebendem Organ die 
Verpflichtung, eine Stiftungssatzung im Sinne des Übernahmevertrags von 1925 zu erlassen zur Er-

- 3 - 
V/0537/2017 
langung der dauerhaften Freistellung von der Veranlagung zur Körperschaftssteu-
er/Kapitalertragssteuer. Die gültige Satzung der Hüfferstiftung ist in Anlage beigefügt.   
 
 
2. Heutige Situation der Hüfferstiftung 
 
Die Hüfferstiftung ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts in der 
Rechtsträgerschaft der Stadt Münster. Mit Stand vom 31.12.2016 weist die Stiftung ein Grundstock-
vermögen von rd. 84.400 Euro aus. Freie Rücklagen sind in Höhe von rd. 55.800 Euro vorhanden. 
Zur zeitnahen Mittelverwendung besteht ein Gewinnvortrag von rd. 57.300 Euro.  
Wie in der Stiftungssatzung unter § 2 formuliert ist Zweck der Stiftung, die Unterstützung hilfebedürfti-
ger Personen, insbesondere durch die Förderung von Projekten der Armen- und Behindertenhilfe.  
Das Grundstockkapital der Hüfferstiftung besteht – wie eingangs dargestellt - aus einer Forderung 
gegenüber der Stadt Münster, die auf einem Darlehn beruht, das die Stiftung in den 70er Jahren für 
den Neubau des Altenheims Klarastift zur Verfügung gestellt hat (Ertrag ist 6.750 Euro per anno). 
Für alle kommunal verwalteten Stiftungen entstehen Kosten im Rahmen ihrer Verwaltung und Ver-
mögensbewirtschaftung, z. B. für das Rechnungswesen, die Jahresabschlussprüfungen sowie die 
Aufstellung der Wirtschaftspläne.  
Diese Kosten belasten die Ertragslage der Hüfferstiftung unverhältnismäßig.  
Schon jetzt wird der jährliche Ertrag der Stiftung durch steigende Kosten und die anhaltende Nullzins-
phase geschmälert, so dass dadurch die vom Stifter gewünschte Zweckerfüllung in ihrer Wirksamkeit 
sinkt. 
  
Deshalb hat das Kuratorium der Hüfferstiftung in seiner Sitzung am 23.05.2016 die Geschäftsstelle 
der Kommunalen Stiftungen beauftragt zu prüfen, ob die rechtlich unselbstständige Hüfferstiftung in 
treuhänderischer Verwaltung der Stadt Münster in eine Form überführt werden kann, die möglichst 
ohne finanzielle Belastung für die Verwaltung (des Vermögens) der Stiftung auskommt.  
 
3. Optimierung/Konsequenzen 
 
Die nachfolgenden Überlegungen gehen von der Prämisse aus, dass die Hüfferstiftung als örtliche 
Stiftung, die ihren besonderen Platz in der Stiftungsgeschichte der Stadt Münster hat, namentlich er-
kennbar bleibt und ihren gemeinnützigen Stiftungszweck auch in der neuen Form weiterhin erfüllen 
kann.  
 
Unter § 12 der Satzung der Hüfferstiftung ist die Möglichkeit zur Auflösung der Treuhandstiftung be-
schrieben. Die Auflösung erfolgt jedoch in diesem Falle nicht, weil der Stiftungszweck grundsätzlich 
nicht mehr erfüllbar ist, sondern weil die Ertragssituation der Hüfferstiftung durch die bestehende 
Rechtsform Treuhandstiftung und den damit verbundenen finanziellen und personellen Aufwand ne-
gativ belastet wird. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Stiftungsgestalt sinnvoll. 
 
Zur wirtschaftlichen Optimierung wird deswegen vorgeschlagen, dass die Hüfferstiftung zukünftig als 
Stiftungsfonds unter dem Dach der rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftung Magdalenenhospi-
tal geführt wird. Ein sog. Namensfonds ist eine Zustiftung, die mit der Auflage verbunden ist, den vom 
Stifter gewünschten Namen zu erhalten und die Erträge des zugestifteten Kapitals, die prozentual aus 
den Gesamterträgen der Stiftung zu errechnen sind, für den in der Satzung festgelegten Zweck zu 
verwenden. Dieser Stiftungszweck darf sich nicht grundsätzlich vom Stiftungszweck der aufnehmen-
den Dachstiftung unterscheiden (Gebot der Zweckähnlichkeit). Die Eckpunkte: 
 
 Mit der Auflösung der Hüfferstiftung verbunden ist die Beendigung der Treuhandverwaltung durch 
die Stadt Münster (§ 10 der Satzung der Hüfferstiftung).  
 Das Organ der Stiftung (s. §§ 6 bis 9 der Satzung der Hüfferstiftung) ist zukünftig nicht mehr das 
Kuratorium. Dessen Aufgaben werden übernommen durch den ASSGVAf als Fachausschuss, das 
den Rat als oberstem Organ der Kommunalen Stiftungen, hier der Stiftung Magdalenenhospital, 
berät.

- 4 - 
V/0537/2017 
 Das Grundstockkapital der Hüfferstiftung, die Forderung gegenüber der Stadt Münster auf Verzin-
sung des damaligen Darlehns, geht auf die Stiftung Magdalenenhospital über (Zustiftung).  
 Die Zustiftung des Grundstockvermögens ebenso wie die Freie Rücklage und der Gewinnvortrag 
zur zeitnahen Zweckverwirklichung der Hüfferstiftung, bleiben nachvollziehbar und fortdauernd bu-
chungsmäßig bei der übernehmenden Stiftung Magdalenenhospital erkennbar.  
 Die Erträge des Stiftungsfonds werden getrennt von den Gesamterträgen der Stiftung Magdale-
nenhospital in den zukünftigen Wirtschaftsplänen ausgewiesen und für den bisherigen Stiftungs-
zweck der Hüfferstiftung eingesetzt.  
 Der Namensfonds „Hüfferstiftung“ wird bei der Vergabe der Erträge ausdrücklich genannt. 
 Die zukünftig deutlich geringeren Verwaltungskosten des Fonds Hüfferstiftung werden von der 
Stiftung Magdalenenhospital getragen.  
 Um den Bezug zur Stifterfamilie zu erhalten, ist es möglich, dass ein Familienmitglied der Familie 
Hüffer nach wie vor Einsicht in die Finanzlage des Stiftungsfonds nehmen und auch Anregungen 
zur Mittelverwendung geben kann. 
 
Mit diesem Vorschlag legt die Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen besonderen Wert darauf, 
dass die historische Bedeutung der Stiftung in der örtlichen Sozial- und Stiftungsgeschichte nicht ver-
loren geht. Der Stifterwille und der Name der Stifterfamilie bleiben erhalten. Durch die Übernahme der 
Verwaltungskosten ermöglicht die Stiftung Magdalenenhospital dem Fonds Hüfferstiftung künftig eine 
optimierte Erfüllung des originären Stiftungszwecks.  
 
4. Weiteres Verfahren: 
 
Nach erfolgtem Beschluss des Rates als oberstem Stiftungsorgan wird die Geschäftsstelle der Kom-
munalen Stiftungen die Auflösung der Hüfferstiftung der zuständigen Finanzbehörde und die Verwen-
dung ihres Vermögens (Zustiftung zu einer gemeinnützigen rechtlich selbstständigen kommunalen 
Stiftung als Namensfonds) anzeigen.  
 
 
I. V.   
 
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlage: 
Satzung

Satzung Hüfferstiftung

7947 Zeichen

Satzung 
 
§ 1 
 
Name, Rechtsform, Sitz 
 
(1) Die Stiftung führt den Namen „Hüffer-Stiftung“. 
 
(2) Sie ist eine rechtlich unselbstständige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 
2 Abs. 3 Stiftungsgesetz NW in der Rechtsträgerschaft der Stadt Münster. 
 
(3) Sitz der Stiftung ist Münster. 
 
§ 2 
 
Zweck der Stiftung 
 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne 
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 
 
(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 
 
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Projekten in der 
Armen- und Behindertenhilfe. Dabei soll die Förderung durch die Stiftung nicht zur Entlastung 
der allgemeinen gesetzlichen Armen- und Behindertenhilfe verwendet werden. 
 
(4) Die Stiftung kann ihren Satzungszweck auch dadurch erfüllen, dass sie die Mittel teilweise 
einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentli-
chen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 (1) zuwendet 
(§ 58 Nr. 2 AO). 
 
Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck im Rahmen von § 57 AO unmittelbar selbst. 
 
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stiftung einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1, 
Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 
 
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
(5) Mittel der Stiftung dürfen nu r für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden. Es darf 
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig h o-
he Vergütungen begünstigt werden.

2 
§ 3 
 
Stiftungsvermögen 
 
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beläuft sich nach dem Stand vom 31.12.2000 auf 
165.000 DM / rd. 84.400 Euro. 
 
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungs-
vermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendu n-
gen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes we gen können ebenfalls 
dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 
 
§ 4 
 
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr 
 
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur 
Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 
 
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforder-
lich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können 
und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel - und Zeitvorstellungen bestehen. 
Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnü t-
zigkeitsrechtes dies zulassen. 
 
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 
 
§ 5 
 
Rechtsstellung des Begünstigten 
 
Den durch die Stift ung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Lei s-
tungen der Stiftungen nicht zu. 
 
§ 6 
 
Organ der Stiftung 
 
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.  
 
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürf en keine 
Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf E r-
satz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Erstattung von sonstigem 
Sach- und Zeitaufwand ist ggf. von der Stelle, die das Kuratoriumsmitglied e ntsandt hat, zu 
regeln. 
 
§ 7 
 
Kuratorium 
 
(1) Das Kuratorium besteht aus einem Mitglied der Familie Hüffer, dem/der Oberbürgermeister/in, 
 4 Mitgliedern des Rates und dem/der Sozialdezernenten/in der Stadt Münster. 
 
(2) Die im Kuratorium vertretenen Ratsmitglieder  werden vom Rat jeweils für die Dauer einer 
 Wahlperiode des Rates bestellt. Bei einer vorzeitigen Niederlegung des Ratsmandates en t-
 sendet der Rat für die restliche Zeit der Wahlperiode ein anderes Ratsmitglied. 
 
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Oberbürgermeister/in.

3 
 
§ 8 
 
Rechte und Pflichten des Kuratoriums 
 
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Das Kuratorium hat im 
Rahmen des Stiftungsgesetzes NW, im Sinne des Übernahmevertrages vom 06.06.1925 zw i-
schen der rechtsfäh igen Hüffer-Stiftung und der Stadt Münster und dieser Satzung den Sti f-
tungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.   
 
(2) Die Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere 
 
a) die Prüfung der sparsamen und ertragsorientierten Verwaltung des Stiftungsvermögens, 
 
b) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, 
 
c) die Zustimmung zum Jahresabschluss und  
 
d) die Entgegennahme eines Berichtes über die Verwendung der Stiftungsmittel in Erfüllung 
des Stiftungszweckes. 
 
§ 9 
 
Geschäftsgang des Kuratoriums 
 
(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums we rden in Sitzungen gefasst. Kuratoriumssitzungen finden 
statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. 
 
(2) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der 
Tagesordnung durch den Oberbürgermeister, wobei zwischen dem Tag der Absendung der  
Ladung und dem Tag der Sitzung -  beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. 
 
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 
 
(4) Beschlüsse werden, sowe it nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher 
Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fer n-
schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem 
Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. 
 
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter 
zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriumsmitglieder e r-
halten Abschriften der Sitzungsniederschriften. 
 
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des  Kuratoriums kann eine vom Kuratorium  zu 
erlassene Geschäftsordnung enthalten. 
 
§ 10 
 
Treuhandverwaltung  
 
Die Stadt Münster verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt vo n ihrem Vermögen. Sie ve rgibt die 
Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab im Sinne der Beschlüsse des Kuratoriums.

4 
§ 11 
 
Satzungsänderung 
 
(1) Der Rat der Stadt Münster als Rechtsträger kann mit Zustimmung des Kuratoriums eine Ände-
rung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwe n-
dig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. 
 
(2) Der Änderungsbeschluss ist dem Finanzamt anzuzeigen. 
 
§ 12 
 
Änderung des Stiftungszweckes, 
Zusammenlegung, Auflösung 
 
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, 
dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Stadt Münster 
als Rechtsträger der Stiftung mit Zustimmung des Kurator iums die Änderung des Stiftung s-
zwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung b e-
schließen. 
 
(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 
 
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks erhält die 
Stadt Münster die Aufgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zw e-
cke, insbesondere für die Behindertenhilfe zu verwenden. 
 
§ 13 
 
Finanzbehörde 
 
(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsge setz ergebenden Genehmigungspflichten sind B e-
schlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösun g der Stiftung dem zuständigen Fi-
nanzamt anzuzeigen. 
 
(2) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Auskunft des 
 Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 
 
 
§ 14 
 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

06.09.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 27 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Rat
TOP 28 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0537/2017
Typ
Vorlagen
Datum
08.06.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37