Mandari Insight

0207/2017

Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.09.2017

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 25.09.2017, TOP 12.1

Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Ansehen

Anlage 7 Auszug BV 5 vom 21.09.2017

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6 Auszug BV 4 vom 11.09.2017

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Anlage 5 Auszug BV 1 vom 14.09.2017

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Ansehen

Anlage 4 Auszug BV Kalk 07.09.2017 TOP 8.2.1

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Ansehen

Anlage 10 Auszug BV 7 vom 26.09.2017

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Ansehen

Anlage 8 Auszug BV 2 vom 18.09. TOP 9.2.6

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat (ohne Bezirksvertretungen)

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Ansehen

Anlage 9 Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen

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Ansehen

Anlage 3 Auszug FA vom 10.07.2017

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Ansehen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)

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Ansehen

Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

4040 Zeichen

Anlage 2  
16. Satzung zur Änderung der  Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom 
____________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt 
geändert durch die 15. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 15.03.2016, beschlossen: 
 
§ 1 
 
Das Inhaltsverzeichnis und die nachfolgenden Paragraphen der Hauptsatzung werden wie 
folgt geändert: 
1. Inhaltsverzeichnis und Überschrift zu § 20  
Die Bezeichnung „§ 20 Hauptsatzung“ wird jeweils durch „§ 20 Hauptausschuss“ ersetzt. 
2. Anpassung der Überschrift zu § 6 
Im Klammerzusatz der Überschrift zu § 6 wird „§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ durch 
„§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ ersetzt. 
3. Neufassung von § 6 Abs. 3 
(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die Erklärungen der Ratsmitglieder, der 
Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen werden mit Ausnahme der Angaben zu 
Abs. 1 lit. a) bis d) auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf der 
Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespeicherten Daten der 
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.  
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalles 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des 
Integrationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die 
Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener 
Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt 
werden können, bleibt außer Betracht. 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € 
gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine 
höhere Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der 
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;

2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine 
Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft 
gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.  
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der 
notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. 
Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen 
wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. 
 
5. Neufassung von § 26 Hauptsatzung  
§ 26 Hauptsatzung 
Sonderaufwandsentschädigungen 
(§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO) 
(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung 
- die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters (§ 67 GO NRW),  
- die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des 
Wahlprüfungsausschusses sowie  
- Fraktionsvorsitzende und 
- bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender 
Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 
Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende. 
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich 
tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. 
(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die 
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende. 
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.  
 
§ 2 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 7 Auszug BV 5 vom 21.09.2017

1506 Zeichen

Anlage 7 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 22.09.2017 
Auszug 
aus der Niederschrift der 24. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes 
vom 21.09.2017 
öffentlich 
9.2.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
0207/2017 
Herr Bürgeramtsleiter Mayer weist darauf hin, dass die Verwaltung rechtliche Beden-
ken gegen die vorgeschlagenen Änderungen habe. 
 
Anschließend nimmt die Bezirksvertretung Nippes nimmt die Beschlussvorlage der 
Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, abweichend wie folgt zu entschei-
den: 
 
„Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der 
Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von € 32,00 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent-
standen sind. Eine höhere .... 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stun-
de für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von € 80,00/Std. gewährt. Die letzte 
angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird mit Ausnahme 
der Fahrzeiten grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.

Beschlussvorlage Rat

14575 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 0207/2017 
Freigabedatum 
18.07.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt 
Köln. 
 
 
Finanzausschuss                                      im 1. Durchgang verwiesen 10.07.2017 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.09.2017 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.09.2017 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 11.09.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.09.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 18.09.2017 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 18.09.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 21.09.2017 
Finanzausschuss                                    2. Durchgang 25.09.2017 
Rat                                                          zurückgestellt 11.07.2017 
28.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Der nordrhein-westfälische Landtag hat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwal-
tung vom 15.11.2016 unter anderem die Entschädigungsansprüche für kommunale Mandatsträgerin-
nen und Mandatsträger in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) teilweise neu geregelt. Auf dieser 
Grundlage hat das Ministerium für Inneres und Kommunales zum 01.01.2017 die Verordnung über 
die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsver-
ordnung) geändert.  
Zusammenfassend sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 
1. Vereinheitlichung der Verdienstausfallregelungen (§ 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungs-
verordnung) 
2. Neue Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (§ 46 GO NRW) 
3. Veränderung der Mindestgrößen für Aufwandsentschädigungen von stellv. Fraktionsvorsitzen-
den (§ 46 GO NRW) 
Die Hauptsatzung der Stadt Köln ist an diese Änderungen anzupassen. Zudem sind noch redaktionel-
le Anpassungen in der Vorlage enthalten (s. 4). 
Zu 1. Verdienstausfall 
Nach § 45 Abs. 1 GO NRW besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die 
Mandatsausübung entsteht, soweit die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist. 
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte er-
zielt werden können, bleibt außer Betracht. Kein Anspruch besteht, sofern ersichtlich keine finanziel-
len Nachteile durch die Mandatsausübung entstanden sind. 
Als Arbeitszeit ist diejenige Zeit anzusehen, in der tatsächlich Arbeit geleistet wird. Hierbei kommt es 
nicht mehr auf das Berufsbild oder gewöhnliche Arbeitszeiten an, sondern auf die Arbeitsverhältnisse 
des jeweiligen Mandatsträgers. Die Ausübung der Mandatstätigkeit ist nur dann während der Arbeits-

3 
zeit erforderlich, wenn die Arbeitszeit nicht durch entsprechende flexible Arbeitszeitregelungen auch 
zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Bei Selbständigen war in der Verwaltungsvor-
schrift zur Vorgängernorm des § 45 GO NRW geregelt, die Verwaltung habe davon auszugehen, 
dass die Arbeitszeit von Selbstständigen im Allgemeinen spätestens um 19 Uhr endet (vgl. Nr. 2.63 
der VV zu § 30 GO NRW a.F.). Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, diesen Arbeitszeitrah-
men auf 20.00 Uhr zu verlängern. 
a) Mindestsatz 
Bislang sah § 45 GO NRW vor, dass die Kommunen in ihren Hauptsatzungen einen Regelstunden-
satz festzulegen hatten, der für den entstandenen Verdienstausfall, aber ohne weiteren Nachweis 
über dessen Höhe, mindestens gezahlt wird. Die Stadt Köln hatte diesen Mindestsatz auf 10,50 € pro 
Stunde festgesetzt (§ 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). 
Mit der Neuregelung hat der Landesgesetzgeber jetzt die Landesverwaltung ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung landeseinheitlich einen Regelstundensatz als Mindestsatz festzulegen. Hiervon hat 
das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und einen Regelsatz von 8,84 € pro 
Stunde eingeführt (§ 3a Abs. 1 Entschädigungsverordnung). 
Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptsatzung einen höheren 
Regelstundensatz festzulegen. Daher könnte der bisher in der Hauptsatzung der Stadt Köln festge-
setzte Regelstundensatz von 10,50 € pro Stunde beibehalten werden. Im Hinblick darauf, dass dieser 
seit mehr als fünfzehn Jahren nicht angehoben wurde, wird eine Anpassung auf den in der Entschä-
digungssatzung des LVR festgelegten Betrag von 17 € vorgeschlagen.  
b) Höchstsatz 
Über diesen Mindestsatz hinaus kann bei entsprechendem Nachweis höherer Verdienstausfall ge-
währt werden. § 45 GO NRW sah hier bislang vor, dass die Kommunen in ihrer Hauptsatzung einen 
einheitlichen Höchstbetrag als Stundensatz festzulegen hatten. Zudem war es den Kommunen frei-
gestellt, in ihrer Hauptsatzung einen täglichen oder monatlichen Höchstbetrag festzulegen. 
Die Stadt Köln hatte in ihrer Hauptsatzung den Höchstbetrag auf 26 €/Stunde festgesetzt, soweit der 
Verdienstausfall durch Mandatsausübung während der regulären Arbeitszeit entsteht (§ 24 Abs. 1 S. 
1 Hauptsatzung). 
Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber den Kommunen die Festlegung des Höchstbetrages 
entzogen und die Landesverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen einheitlichen Höchst-
betrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden 
darf. Hiervon hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und die Höchst-
grenze auf 80 €/Stunde festgesetzt (§ 3a Abs. 2 Entschädigungsverordnung). 
c) Fahrzeiten 
Die Berücksichtigung von Fahrzeiten bei der Erstattung des Verdienstausfalls wird in § 24 Abs. 3 
Hauptsatzung aufgenommen. Im Gegenzug entfällt die volle Berechnung der letzten angefangenen 
Stunde (bisher § 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung).  
 
d) Änderung des § 24 Hauptsatzung:  
Es wird vorgeschlagen, § 24 Abs. 1 Hauptsatzung enger an die Formulierungen des § 45 GO NRW 
anzupassen und entsprechend der Reihenfolge in § 45 GO NRW zunächst den Mindestsatz (Abs. 2) 
und dann den Höchstsatz (Abs. 3) zu regeln:  
§ 24 Hauptsatzung 
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integ-
rationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung 
entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Ne-
bentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt 
außer Betracht. 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € 
gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhe-
re Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tat-
sächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

4 
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienst-
ausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein-
kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.  
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der 
notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. 
Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen 
wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. 
 
Zu 2. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende 
§ 46 GO NRW wurde durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 
15.11.2016 neu gefasst.  
Bislang hatten nur Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, Fraktionsvorsitzende sowie – gestaffelt 
nach der Größe der Fraktion – auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende Anspruch auf eine zusätzli-
che Aufwandsentschädigung. Mit Blick auf den erheblichen zeitlichen Aufwand, mit der Vorbereitung 
und Leitung von Ausschusssitzungen verbunden ist, hat es der Gesetzgeber für sachgerecht und 
geboten gehalten, auch Vorsitzenden von Ratsausschüssen eine zusätzliche Aufwandsentschädi-
gung zu gewähren. 
Da die Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in einer Wahlperiode und damit einher-
gehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich ist, erhalten Vorsitzende 
von Wahlprüfungsausschüssen nach § 46 Satz 1 Nummer 2 GO NRW keine zusätzliche Aufwands-
entschädigung. Durch § 46 Satz 2 GO NRW wird es den Gemeinden zudem freigestellt, in der Haupt-
satzung weitere Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die 
Ausschussvorsitz auszunehmen. 
Unverändert bleibt die Regelung, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht zu gewähren 
ist, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich für die Fraktion tätig ist, der es als Mandatsträger/in ange-
hört.  
Keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten auch Hauptverwaltungsbeamte, die den Vorsitz 
in einem Ausschuss führen, denn § 46 GO NRW knüpft an § 45 GO NRW an, der ausschließlich die 
Entschädigung der ehrenamtlichen Ratsmitglieder regelt. Dies gilt etwa für den Vorsitz im Hauptaus-
schuss nach § 57 Absatz 3 Satz 1 GO NRW oder den Vorsitz im Wahlausschuss nach § 2 Absatz 3 
Satz 1 KWahlG. Auch für den Vorsitz in Unterausschüssen wird keine zusätzliche Aufwandsentschä-
digung gezahlt.  
In der Hauptsatzung soll die Regelung zu Sonderaufwandsentschädigungen (§ 26) angepasst wer-
den, indem die in § 46 genannten Gruppen mit aufgenommen werden. 
§ 26 Hauptsatzung 
(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung 
- die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
(§ 67 GO)  
- die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses 
sowie  
- Fraktionsvorsitzende und  
- bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit 
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertre-
tende Vorsitzende. 
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger 
Mitarbeiter einer Fraktion ist. 
(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Be-
zirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter so-
wie Fraktionsvorsitzende. 
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.

5 
 
Zu 3. Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende 
Die Neuregelung des § 46 GO NRW (s. oben 2.) senkt die Mindestgrößen, ab denen auch stellvertre-
tenden Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zusteht. Damit will der Ge-
setzgeber der zunehmenden Belastung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Rechnung tra-
gen. Die Mindestgrößen, ab der ein, zwei oder drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätz-
liche Aufwandsentschädigung erhalten, wurden von bisher mindestens 10 Mitgliedern, 20 Mitgliedern 
bzw. 30 Mitgliedern auf 8 Mitglieder, 16 Mitglieder bzw. 24 Mitglieder abgesenkt (zum Änderungsvor-
schlag in § 26 Abs. 1 Hauptsatzung s. 2). Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung wurde 
außerdem die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Fraktionsvor-
sitzenden auf das 1,5-fache angehoben.  
 
Redaktionelle Änderungen 
Schließlich sind redaktionelle Korrekturen der Hauptsatzung notwendig. Die Überschrift des § 20 der 
Hauptsatzung wird in „Hauptausschuss“ (statt „Hauptsatzung“) korrigiert. Das Inhaltsverzeichnis wird 
dementsprechend angepasst.  
 
Aufgrund einer Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2013 wird der Verweis 
auf § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 6 der Hauptsatzung auf § 16 Korruptionsbekämpfungs-
gesetz aktualisiert. Außerdem werden die Formulierungen zur Offenbarungspflicht der Mandatsträge-
rinnen und Mandatsträger aus § 43 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz in 
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung und zur Veröffentlichung der Angaben in § 6 Abs. 3 Satz 2 Hauptsat-
zung angeglichen.  
 
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Änderungen zum Verdienstausfall (zu 1.) lassen sich 
noch nicht abschätzen, da dieser nur auf Antrag erstattet wird und nicht feststeht, wie viele Mandats-
trägerinnen und Mandatsträger in welchem Umfang von den Änderungen betroffen sind. Im Jahr 2016 
wurde den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern insgesamt rund 275.000,00 € an Verdienstausfall 
erstattet, wobei ein Großteil der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für die Erstattung des Ver-
dienstausfalls den bisherigen Höchstbetrag von 26,00 €/Stunde erhalten hat. Mehrkosten werden 
sowohl durch die vorgeschlagene Anpassung des Mindestsatzes als auch durch die landesrechtliche 
Neuregelung des Höchstbetrags entstehen.  
Die Landesregelung zum neuen Höchstbetrag für die Erstattung des Verdienstausfalls gilt unmittel-
bar. Ein Umsetzungsspielraum besteht für die Stadt Köln nicht.  
Durch die vom Land eingeführte zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (2.) 
werden im Jahr Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich 96.902,40 € (576,80 € monatlich für die Vor-
sitzenden in derzeit 14 Ausschüssen) entstehen. Dieser Betrag könnte allenfalls dadurch reduziert 
werden, dass der Rat nach § 46 Satz 2 GO NRW einzelne Ausschüsse in der Hauptsatzung von der 
Regelung ausnimmt.  
Die landesrechtlichen Neureglungen der Voraussetzungen sowie Höhe der zusätzlichen Aufwands-
entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende (zu 3.) führen zu jährlichen Mehrkosten in 
Höhe von 48.451,20 €.  
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) 
- Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln

Anlage 6 Auszug BV 4 vom 11.09.2017

3194 Zeichen

Anlage 6 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 19.09.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 26. Sitzung der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.09.2017 
öffentlich 
10.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
0207/2017 
 
Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion) begründet den Änderungsantrag. Der Rat der Stadt 
Köln solle sich mit der Angelegenheit noch einmal beschäftigen. Trotz der Stellungnahme 
der Verwaltung spricht er sich für eine Beschlussfassung in der vorliegenden Fassung aus. 
 
Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) hält die rechtliche Stellungnahme 
der Verwaltung für überzeugend und spricht sich für die Beschlussvorlage aus.  
 
Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion) regt an, anstatt des Betrages in Höhe von 32,00 € die 
Formulierung „in angemessener Höhe“ zu verwenden. 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Ände-
rung der Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 
Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstunden-
satz in angemessener Höhe gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich kei-
ne finanziellen Nachteile entstanden sind.  
… 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit 
(einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindes-
tens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag 
von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle 
Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahr-
zeiten, wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt. 
10.3.1 Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu TOP 10.3, betr.: Änderung der Haupt-
satzung 
AN/1273/2017 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fas-
sen: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Ände-
rung der Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 
Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstunden-
satz in angemessener Höhe gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich kei-
ne finanziellen Nachteile entstanden sind.  
… 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit 
(einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindes-
tens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag 
von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle 
Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahr-
zeiten, wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 5 Auszug BV 1 vom 14.09.2017

2708 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Herr Droske 
Telefon:  (0221) 221-91709  
Fax       :  (0221) 221-26592 
E-Mail:  ralf.droske@stadt-koeln.de 
Datum: 15.09.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 14.09.2017 
öffentlich 
3.14 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
0207/2017 
Beschluss, geändert: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der 
Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
      § 24 Hauptsatzung 
      Ersatz des Verdienstausfalls 
      ( § 45, § 27 Abs. 7 GO ) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 
 (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von 32 € gezahlt, es sein denn, das ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere… 
 
 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit ( einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stun-
de für Hin- und Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die 
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr  mit Aus-
nahme der Fahrtzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt, bei Enthaltung von Deine Freunde.

3.14.1 Änderungsantrag CDU: Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
(0207/2017) 
AN/1308/2017 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der 
Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
 
      § 24 Hauptsatzung 
      Ersatz des Verdienstausfalls 
      ( § 45, § 27 Abs. 7 GO ) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von 32 € gezahlt, es sein denn, das ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere… 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit ( einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stun-
de für Hin- und Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die 
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr  mit Aus-
nahme der Fahrtzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt, bei Enthaltung von SPD und Deine Freunde.

Anlage 4 Auszug BV Kalk 07.09.2017 TOP 8.2.1

2824 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 11.09.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 24. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 07.09.2017 
öffentlich 
8.2.1 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
0207/2017 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des 
Rates vom 22.08.2017 
AN/1112/2017 
Bezirksbürgermeister Pagano stellt zunächst den Änderungsantrag der CDU-
Fraktion zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu 
fassen: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent-
standen sind. Eine höhere .... 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschlie ß-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 
Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. 
Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr 
mit Ausnahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
Anlage 4

Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.  
Anschließend stellt er den so geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur 
Abstimmung: 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu 
fassen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent-
standen sind. Eine höhere .... 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 
Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. 
Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr 
mit Ausnahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.

Anlage 10 Auszug BV 7 vom 26.09.2017

2757 Zeichen

Anlage 10 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 27.09.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 26.09.2017 
öffentlich 
7.2.11 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln - aus der letzten Sitzung 
geschoben 
0207/2017 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Stadt Köln. 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt dem Rat zu empfehlen, folgenden geänderten 
Beschluss, analog der Empfehlung der BV8, zu fassen: 
Der Rat beschließt die der Vorlage 0207/2017 als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung 
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Än-
derungen: 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stun-
de für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag gewährt. Die letzte angefangene 
Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird auf begründeten Antrag 
Verdienstausfall erstattet. 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Enthaltung von Frau Wilden (Pro Köln) einstimmig in geänderter Form empfoh-
len. 
7.2.11.1 Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu TOP 7.2.11 - Hauptsatzung 
AN/1292/2017 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt dem Rat zu empfehlen, folgenden geänderten 
Beschluss, analog der Empfehlung der BV8, zu fassen:

Der Rat beschließt die der Vorlage 0207/2017 als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung 
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender 
Änderungen: 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere .... 
 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stun-
de für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte 
angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der 
Fahrzeiten wird auf begründeten Antrag grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung von Frau Bastian (FDP) und Frau Wilden (Pro Köln) in 
geänderter Form beschlossen.

Anlage 8 Auszug BV 2 vom 18.09. TOP 9.2.6

4862 Zeichen

Anlage 8 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Werner 
Telefon:  (0221) 92313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  martina.werner@stadt-koeln.de 
Datum: 26.09.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 18.09.2017 
öffentlich 
9.2.6 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln - U M D R U C K - 
0207/2017 
 
 
Herr Bezirksbürgermeister Mike Homann stellt zunächst den Änderungsantrag 
(TOP 9.2.6.1) der CDU Fraktion zur Abstimmung. 
 
1. Beschluss 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen:  
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haup t-
satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von 32 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere ....

(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 
Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die 
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus-
nahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich zugestimmt mit 4 Stimmen der CDU Fraktion, 2 Stimmen der SPD 
Fraktion gegen 2 Stimmen der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der CDU Frak-
tion bei Enthaltung von einer  Stimme der Fraktion Die Grünen, 2 Stimmen der FDP 
Fraktion, einer Stimme der SPD Fraktion und der Stimme von Herrn Ilg. 
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau Bussmann, Frau Sandow und 
Herr Theilen-von Wrochem) 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen:  
2. Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von 32 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere .... 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 
Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die 
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus-
nahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Herrn Ilg. 
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau Bussmann und Herr Theilen-von 
Wrochem)

9.2.6.1 TOP 9.2.6 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) - 
Änderungsantrag der CDU Fraktion - 
AN/1330/2017 
 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen:  
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haup t-
satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von 32 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere .... 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 
Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die 
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus-
nahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Stadt Köln. 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
 Mehrheitlich zugestimmt mit 4 Stimmen der CDU Fraktion, 2 Stimmen der SPD 
Fraktion gegen 2 Stimmen der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der CDU Frak-
tion bei Enthaltung von einer  Stimme der Fraktion Die Grünen, 2 Stimmen der FDP 
Fraktion, einer Stimme der SPD Fraktion und der Stimme von Herrn Ilg. 
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau Bussmann, Frau Sandow und 
Herr Theilen-von Wrochem)

Beschlussvorlage Rat (ohne Bezirksvertretungen)

13965 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 0207/2017 
Freigabedatum 
28.06.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt 
Köln. 
 
 
Finanzausschuss 10.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Der nordrhein-westfälische Landtag hat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwal-
tung vom 15.11.2016 unter anderem die Entschädigungsansprüche für kommunale Mandatsträgerin-
nen und Mandatsträger in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) teilweise neu geregelt. Auf dieser 
Grundlage hat das Ministerium für Inneres und Kommunales zum 01.01.2017 die Verordnung über 
die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsver-
ordnung) geändert.  
Zusammenfassend sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 
1. Vereinheitlichung der Verdienstausfallregelungen (§ 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungs-
verordnung) 
2. Neue Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (§ 46 GO NRW) 
3. Veränderung der Mindestgrößen für Aufwandsentschädigungen von stellv. Fraktionsvorsitzen-
den (§ 46 GO NRW) 
Die Hauptsatzung der Stadt Köln ist an diese Änderungen anzupassen. Zudem sind noch redaktionel-
le Anpassungen in der Vorlage enthalten (s. 4). 
Zu 1. Verdienstausfall 
Nach § 45 Abs. 1 GO NRW besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die 
Mandatsausübung entsteht, soweit die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist. 
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte er-
zielt werden können, bleibt außer Betracht. Kein Anspruch besteht, sofern ersichtlich keine finanziel-
len Nachteile durch die Mandatsausübung entstanden sind. 
Als Arbeitszeit ist diejenige Zeit anzusehen, in der tatsächlich Arbeit geleistet wird. Hierbei kommt es 
nicht mehr auf das Berufsbild oder gewöhnliche Arbeitszeiten an, sondern auf die Arbeitsverhältnisse 
des jeweiligen Mandatsträgers. Die Ausübung der Mandatstätigkeit ist nur dann während der Arbeits-

3 
zeit erforderlich, wenn die Arbeitszeit nicht durch entsprechende flexible Arbeitszeitregelungen auch 
zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Bei Selbständigen war in der Verwaltungsvor-
schrift zur Vorgängernorm des § 45 GO NRW geregelt, die Verwaltung habe davon auszugehen, 
dass die Arbeitszeit von Selbstständigen im Allgemeinen spätestens um 19 Uhr endet (vgl. Nr. 2.63 
der VV zu § 30 GO NRW a.F.). Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, diesen Arbeitszeitrah-
men auf 20.00 Uhr zu verlängern. 
a) Mindestsatz 
Bislang sah § 45 GO NRW vor, dass die Kommunen in ihren Hauptsatzungen einen Regelstunden-
satz festzulegen hatten, der für den entstandenen Verdienstausfall, aber ohne weiteren Nachweis 
über dessen Höhe, mindestens gezahlt wird. Die Stadt Köln hatte diesen Mindestsatz auf 10,50 € pro 
Stunde festgesetzt (§ 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). 
Mit der Neuregelung hat der Landesgesetzgeber jetzt die Landesverwaltung ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung landeseinheitlich einen Regelstundensatz als Mindestsatz festzulegen. Hiervon hat 
das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und einen Regelsatz von 8,84 € pro 
Stunde eingeführt (§ 3a Abs. 1 Entschädigungsverordnung). 
Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptsatzung einen höheren 
Regelstundensatz festzulegen. Daher könnte der bisher in der Hauptsatzung der Stadt Köln festge-
setzte Regelstundensatz von 10,50 € pro Stunde beibehalten werden. Im Hinblick darauf, dass dieser 
seit mehr als fünfzehn Jahren nicht angehoben wurde, wird eine Anpassung auf den in der Entschä-
digungssatzung des LVR festgelegten Betrag von 17 € vorgeschlagen.  
b) Höchstsatz 
Über diesen Mindestsatz hinaus kann bei entsprechendem Nachweis höherer Verdienstausfall ge-
währt werden. § 45 GO NRW sah hier bislang vor, dass die Kommunen in ihrer Hauptsatzung einen 
einheitlichen Höchstbetrag als Stundensatz festzulegen hatten. Zudem war es den Kommunen frei-
gestellt, in ihrer Hauptsatzung einen täglichen oder monatlichen Höchstbetrag festzulegen. 
Die Stadt Köln hatte in ihrer Hauptsatzung den Höchstbetrag auf 26 €/Stunde festgesetzt, soweit der 
Verdienstausfall durch Mandatsausübung während der regulären Arbeitszeit entsteht (§ 24 Abs. 1 S. 
1 Hauptsatzung). 
Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber den Kommunen die Festlegung des Höchstbetrages 
entzogen und die Landesverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen einheitlichen Höchst-
betrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden 
darf. Hiervon hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und die Höchst-
grenze auf 80 €/Stunde festgesetzt (§ 3a Abs. 2 Entschädigungsverordnung). 
c) Fahrzeiten 
Die Berücksichtigung von Fahrzeiten bei der Erstattung des Verdienstausfalls wird in § 24 Abs. 3 
Hauptsatzung aufgenommen. Im Gegenzug entfällt die volle Berechnung der letzten angefangenen 
Stunde (bisher § 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung).  
 
d) Änderung des § 24 Hauptsatzung:  
Es wird vorgeschlagen, § 24 Abs. 1 Hauptsatzung enger an die Formulierungen des § 45 GO NRW 
anzupassen und entsprechend der Reihenfolge in § 45 GO NRW zunächst den Mindestsatz (Abs. 2) 
und dann den Höchstsatz (Abs. 3) zu regeln:  
§ 24 Hauptsatzung 
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integ-
rationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung 
entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Ne-
bentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt 
außer Betracht. 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € 
gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhe-
re Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tat-
sächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

4 
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienst-
ausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein-
kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.  
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der 
notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. 
Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen 
wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. 
 
Zu 2. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende 
§ 46 GO NRW wurde durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 
15.11.2016 neu gefasst.  
Bislang hatten nur Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, Fraktionsvorsitzende sowie – gestaffelt 
nach der Größe der Fraktion – auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende Anspruch auf eine zusätzli-
che Aufwandsentschädigung. Mit Blick auf den erheblichen zeitlichen Aufwand, mit der Vorbereitung 
und Leitung von Ausschusssitzungen verbunden ist, hat es der Gesetzgeber für sachgerecht und 
geboten gehalten, auch Vorsitzenden von Ratsausschüssen eine zusätzliche Aufwandsentschädi-
gung zu gewähren. 
Da die Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in einer Wahlperiode und damit einher-
gehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich ist, erhalten Vorsitzende 
von Wahlprüfungsausschüssen nach § 46 Satz 1 Nummer 2 GO NRW keine zusätzliche Aufwands-
entschädigung. Durch § 46 Satz 2 GO NRW wird es den Gemeinden zudem freigestellt, in der Haupt-
satzung weitere Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die 
Ausschussvorsitz auszunehmen. 
Unverändert bleibt die Regelung, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht zu gewähren 
ist, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich für die Fraktion tätig ist, der es als Mandatsträger/in ange-
hört.  
Keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten auch Hauptverwaltungsbeamte, die den Vorsitz 
in einem Ausschuss führen, denn § 46 GO NRW knüpft an § 45 GO NRW an, der ausschließlich die 
Entschädigung der ehrenamtlichen Ratsmitglieder regelt. Dies gilt etwa für den Vorsitz im Hauptaus-
schuss nach § 57 Absatz 3 Satz 1 GO NRW oder den Vorsitz im Wahlausschuss nach § 2 Absatz 3 
Satz 1 KWahlG. Auch für den Vorsitz in Unterausschüssen wird keine zusätzliche Aufwandsentschä-
digung gezahlt.  
In der Hauptsatzung soll die Regelung zu Sonderaufwandsentschädigungen (§ 26) angepasst wer-
den, indem die in § 46 genannten Gruppen mit aufgenommen werden. 
§ 26 Hauptsatzung 
(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung 
- die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
(§ 67 GO)  
- die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses 
sowie  
- Fraktionsvorsitzende und  
- bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit 
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertre-
tende Vorsitzende. 
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger 
Mitarbeiter einer Fraktion ist. 
(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Be-
zirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter so-
wie Fraktionsvorsitzende. 
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.

5 
 
Zu 3. Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende 
Die Neuregelung des § 46 GO NRW (s. oben 2.) senkt die Mindestgrößen, ab denen auch stellvertre-
tenden Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zusteht. Damit will der Ge-
setzgeber der zunehmenden Belastung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Rechnung tra-
gen. Die Mindestgrößen, ab der ein, zwei oder drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätz-
liche Aufwandsentschädigung erhalten, wurden von bisher mindestens 10 Mitgliedern, 20 Mitgliedern 
bzw. 30 Mitgliedern auf 8 Mitglieder, 16 Mitglieder bzw. 24 Mitglieder abgesenkt (zum Änderungsvor-
schlag in § 26 Abs. 1 Hauptsatzung s. 2). Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung wurde 
außerdem die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Fraktionsvor-
sitzenden auf das 1,5-fache angehoben.  
 
Redaktionelle Änderungen 
Schließlich sind redaktionelle Korrekturen der Hauptsatzung notwendig. Die Überschrift des § 20 der 
Hauptsatzung wird in „Hauptausschuss“ (statt „Hauptsatzung“) korrigiert. Das Inhaltsverzeichnis wird 
dementsprechend angepasst.  
 
Aufgrund einer Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2013 wird der Verweis 
auf § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 6 der Hauptsatzung auf § 16 Korruptionsbekämpfungs-
gesetz aktualisiert. Außerdem werden die Formulierungen zur Offenbarungspflicht der Mandatsträge-
rinnen und Mandatsträger aus § 43 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz in 
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung und zur Veröffentlichung der Angaben in § 6 Abs. 3 Satz 2 Hauptsat-
zung angeglichen.  
 
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Änderungen zum Verdienstausfall (zu 1.) lassen sich 
noch nicht abschätzen, da dieser nur auf Antrag erstattet wird und nicht feststeht, wie viele Mandats-
trägerinnen und Mandatsträger in welchem Umfang von den Änderungen betroffen sind. Im Jahr 2016 
wurde den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern insgesamt rund 275.000,00 € an Verdienstausfall 
erstattet, wobei ein Großteil der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für die Erstattung des Ver-
dienstausfalls den bisherigen Höchstbetrag von 26,00 €/Stunde erhalten hat. Mehrkosten werden 
sowohl durch die vorgeschlagene Anpassung des Mindestsatzes als auch durch die landesrechtliche 
Neuregelung des Höchstbetrags entstehen.  
Die Landesregelung zum neuen Höchstbetrag für die Erstattung des Verdienstausfalls gilt unmittel-
bar. Ein Umsetzungsspielraum besteht für die Stadt Köln nicht.  
Durch die vom Land eingeführte zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (2.) 
werden im Jahr Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich 96.902,40 € (576,80 € monatlich für die Vor-
sitzenden in derzeit 14 Ausschüssen) entstehen. Dieser Betrag könnte allenfalls dadurch reduziert 
werden, dass der Rat nach § 46 Satz 2 GO NRW einzelne Ausschüsse in der Hauptsatzung von der 
Regelung ausnimmt.  
Die landesrechtlichen Neureglungen der Voraussetzungen sowie Höhe der zusätzlichen Aufwands-
entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende (zu 3.) führen zu jährlichen Mehrkosten in 
Höhe von 48.451,20 €.  
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) 
- Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln

Anlage 9 Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen

5722 Zeichen

Anlage 9:  Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Hauptsatzung, Vorlage 0207/2017   
 
I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen:  
BV Lindenthal: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
BV Chorweiler: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt.  
BV Mülheim: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
 
II. Noch ausstehende Beschlüsse:  
BV Porz: Sitzung am 26.09.2017 
 
III. Geänderte Beschlussempfehlungen:  
Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
1 Einstimmiger Beschluss der Bezirksvertretungen 
Innenstadt (Enthaltung Deine Freunde), Nippes und Kalk 
(Enthaltung Die LINKE), mehrheitlicher Beschluss der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen (gegen 2 Stimmen der 
Fraktion Die Grünen und eine Stimme der CDU-Fraktion),  
Beschluss der BV Nippes 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein 
Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn, 
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden 
sind. Eine höhere .... 
Der seit diesem Jahr vom Land vorgegebene Regelstundensatz nach § 3a Abs. 
1 der Entschädigungsverordnung NRW liegt bei 8,84 €. Die in der Verwaltungs-
vorlage vorgesehene Anhebung des Satzes von derzeit 10,50 € auf 17 € bildet 
den Inflationsverlauf von 1990 bis 2017 ab. Ein Regelstundensatz von 32 € 
würde eine Verdreifachung gegenüber der aktuellen Regelung bedeuten und 
fiele auch im Verhältnis zum landesweiten Höchstsatz von 80 € deutlich aus 
dem Rahmen.  
Die vorgeschlagene Regelung erscheint rechtlich zweifelhaft, da z. B. bei Ange-
stellten der Entschädigungsbetrag über dem entfallenen Verdienst liegen kann, 
was zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bezahlung des Ehrenamtes führen 
würde. Auch Haushaltsführung nach § 45 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO 
NRW) wäre künftig mit 32 € zu entschädigen. Der neue Regelstundensatz läge 
auf dem Niveau der im letzten Jahr geltenden Höchstbeträge (lt. Umfrage der 
kommunalpolitischen Vereinigungen bewegten sich diese 2016 in NRW zwi-
schen 15 € und 35 €). 
Bei einer Verdreifachung des aktuellen Regelstundensatzes wäre mit zusätzli-
chen Mehraufwendungen in sechsstelliger Höhe für den städtischen Haushalt zu 
rechnen.  
1, 
2, 
5, 
8 
2 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßi-
ge Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durch-
schnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde 
für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 
€/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll 
Für die pauschale Entschädigung einer vollen Stunde Fahrzeit unabhängig von 
der tatsächlichen Fahrzeit ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Der Vor-
schlag steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungsverordnung 
NRW: „Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvor-
steherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten 
1, 
2, 
5, 
8

Anlage 9: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen   Seite 2 von 2 
 
 
Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der 
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstat-
tet. 
zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der 
Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.“ 
Zur Begrenzung auf 20 Uhr ist anzumerken, dass nach § 45 Abs. 1 GO NRW 
Verdienstausfall nur für die innerhalb der Arbeitszeit erforderliche Mandatsaus-
übung zu ersetzten. Dies gilt auch für die Fahrzeiten. Die Begrenzung auf 
20 Uhr knüpft an die üblichen Arbeitszeiten an. Fahrtkosten werden den Man-
datsträgerinnen und Mandatsträgern dagegen unabhängig von der Uhrzeit 
erstattet. 
3 Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld: 
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein 
Regelstundensatz in angemessener Höhe gezahlt, es sei 
denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent-
standen sind.  
 
Vor dem Hintergrund des vom Land vorgegebenen Mindestsatzes nach der 
Entschädigungsverordnung NRW in Höhe von 8,84 € ist nach Einschätzung der 
Verwaltung die Anhebung des Regelstundensatzes von derzeit 10,50 € auf 17 € 
angemessen, da diese den Inflationsverlauf von 1990 bis 2017 abbildet.  
4 
4 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßi-
ge Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durch-
schnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde 
für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 
€/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als 
volle Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Aus-
nahme der Fahrzeiten, wird grundsätzlich kein Verdienst-
ausfall erstattet. 
Entspricht Beschlussempfehlung Nr. 2:  
Für die pauschale Entschädigung einer vollen Stunde Fahrzeit unabhängig von 
der tatsächlichen Fahrzeit ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Der Vor-
schlag steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschädigungsVO NRW: 
„Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherin-
nen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum 
Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kos-
ten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.“ 
Zur Begrenzung auf 20 Uhr ist anzumerken, dass nach § 45 Abs. 1 GO NRW 
Verdienstausfall nur für die innerhalb der Arbeitszeit erforderliche Mandatsaus-
übung zu ersetzten ist. Dies gilt auch für die Fahrzeiten. Die Begrenzung auf 
20 Uhr knüpft an die üblichen Arbeitszeiten an. Fahrtkosten werden den Man-
datsträgerinnen und Mandatsträgern dagegen unabhängig von der Uhrzeit 
erstattet.  
4

Anlage 3 Auszug FA vom 10.07.2017

500 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
Geschäftsführung  
Finanzausschuss 
Herr Hengstenberg 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  michael.hengstenberg@stadt-koeln.de 
Datum: 11.07.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses 
vom 10.07.2017 
öffentlich 
12.19 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
0207/2017 
 
Beschluss:  
 
Der Finanzausschuss verweist die Vorlage zur Beratung in die Bezirksvertretungen.  
 
Abstimmungsergebnis: 
einstimmig zugestimmt

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)

6110 Zeichen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)   Seite 1 von 3  
 
lfd. 
Nr. 
Vorschrift bisheriger Text  kurze  
Erläuterung 
neuer Text 
 
1 Inhalts-
verzeichnis  
§ 20 Hauptsatzung 
 
Redaktionelle 
Korrektur  
§ 20 Hauptausschuss  
 
2 § 6 
 
Überschrift 
und Abs. 3 
§ 6 
Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und  
Mandatsträger 
(§ 43 Abs. 3 GO, § 17 Korruptionsbekämpfungsge-
setz) 
 
(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die 
Erklärungen der Ratsmitglieder und der Mitglieder der 
Bezirksvertretungen sowie der sachkundigen Bürge-
rinnen und Bürger werden mit Ausnahme der Anga-
ben zu Abs. 1 lit. a) bis d) auf der städtischen Inter-
netseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode 
oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespei-
cherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu 
löschen. Die Löschung ist dem betroffenen Mitglied 
mitzuteilen. 
Anpassung an 
Änderung des 
KorruptionsbG,  
Angleichung 
der Formulie-
rungen in  
Abs. 3, Satz 2 
(entsprechend 
Abs. 1, Satz 
1), da die An-
gaben auch für 
die sachkundi-
gen Einwohner 
zu veröffentli-
chen sind.  
§ 6 
Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und  
Mandatsträger 
(§ 43 Abs. 3 GO, § 16 Korruptionsbekämpfungsge-
setz) 
 
(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die 
Erklärungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder der 
Ausschüsse und Bezirksvertretungen werden mit 
Ausnahme der Angaben zu Abs. 1 lit. a) bis d) auf der 
städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf 
der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden 
sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen 
Mitglieder zu löschen.. 
3 § 24  § 24 
Ersatz des Verdienstausfalles 
(§ 45 Absätze 1 und 2, § 27 Abs. 7 GO) 
(1) Ratsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse, der 
Bezirksvertretungen und des Integrationsrates haben 
bei Nachweis Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstaus-
falles bis zu einem Höchstbetrag von € 26, der für 
jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit 
berechnet wird, soweit der Verdienstausfall durch die 
Mandatsausübung während der regelmäßigen Ar-
beitszeit entsteht. Die letzte angefangene Stunde wird 
voll gerechnet. Die Mandatsträgerin-
nen/Mandatsträger erhalten mindestens den Regel-
stundensatz von € 10,50, es sei denn, dass sie er-
sichtlich keine Nachteile erlitten haben. 
(2) Für die Teilnahme als Zuhörer an öffentlichen und 
nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Ver-
Anpassung der 
Hauptsatzung 
an die Formu-
lierung der GO  
NRW, Auf-
nahme des 
landeseinheit-
lichen Höchst-
betrags, Be-
rücksichtigung 
der Fahrzeit, 
grundsätzliche 
Beschränkung 
der Erstattung 
auf die Sit-
zungszeit bis 
20 Uhr  
§ 24 
Ersatz des Verdienstausfalles 
(§ 45 GO, § 27 Abs. 7 GO) 
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertre-
tung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates 
hat Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der 
durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie wäh-
rend der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Ver-
dienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der au-
ßerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, 
bleibt außer Betracht. 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens 
ein Regelstundensatz in Höhe von € 17 gezahlt, es sei 
denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile 
entstanden sind. Eine höhere Entschädigung wird in 
folgendem Umfang gezahlt:

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)   Seite 2 von 3  
 
lfd. 
Nr. 
Vorschrift bisheriger Text  kurze  
Erläuterung 
neuer Text 
 
dienstausfalles gezahlt. 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag 
anstelle des Regelstundensatzes der tatsäch-
lich entstandene und nachgewiesene Ver-
dienstausfall ersetzt; 
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle 
des Regelstundensatzes eine Verdienstaus-
fallpauschale, die im Einzelfall auf der Grund-
lage des glaubhaft gemachten Einkommens 
nach billigem Ermessen festgesetzt wird. 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regel-
mäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen 
durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag 
von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird 
grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffent-
lichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz 
des Verdienstausfalls gezahlt. 
4 § 26 § 26 
Sonderaufwandsentschädigungen 
(§ 36 Abs. 4 GO) 
 
Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 der 
Hauptsatzung erhalten 
a) die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeis-
ter, 
b) deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, 
c) die/der Vorsitzende einer Fraktion einer Bezirksver-
tretung 
eine monatliche Sonderaufwandsentschädigung in der 
durch Rechtsverordnung des Innenministeriums NW 
bestimmten Höhe. 
Anpassung 
aufgrund der 
Änderung der 
Gemeindeord-
nung, Auf-
nahme der in 
der Entschädi-
gungsVO fest-
gelegten Auf-
wandentschä-
digungen 
§ 26 
Sonderaufwandsentschädigungen 
(§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO) 
 
(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 
der Hauptsatzung erhalten eine Aufwandsentschädi-
gung 
- die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
(§ 67 GO),  
- die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit 
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses 
sowie  
- Fraktionsvorsitzende und 
- bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern 
auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit 
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit 
mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellver-

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)   Seite 3 von 3  
 
lfd. 
Nr. 
Vorschrift bisheriger Text  kurze  
Erläuterung 
neuer Text 
 
tretende Vorsitzende. 
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, 
wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbei-
ter einer Fraktion ist. 
(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine 
gesonderte Aufwandsentschädigung die Bezirksbür-
germeisterin/der Bezirksbürgermeister, 
deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie  
Fraktionsvorsitzende.  
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich 
nach der Entschädigungsverordnung NRW.

Beratungsverlauf (12)

10.07.2017 Finanzausschuss
TOP 12.19 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
07.09.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.09.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.09.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.09.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
14.09.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.14 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
18.09.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.09.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
25.09.2017 Finanzausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0207/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.09.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27