0207/2017
Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln
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Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom ____________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 15.03.2016, beschlossen: § 1 Das Inhaltsverzeichnis und die nachfolgenden Paragraphen der Hauptsatzung werden wie folgt geändert: 1. Inhaltsverzeichnis und Überschrift zu § 20 Die Bezeichnung „§ 20 Hauptsatzung“ wird jeweils durch „§ 20 Hauptausschuss“ ersetzt. 2. Anpassung der Überschrift zu § 6 Im Klammerzusatz der Überschrift zu § 6 wird „§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ durch „§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ ersetzt. 3. Neufassung von § 6 Abs. 3 (3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die Erklärungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen werden mit Ausnahme der Angaben zu Abs. 1 lit. a) bis d) auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalles (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) (1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. (4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. 5. Neufassung von § 26 Hauptsatzung § 26 Hauptsatzung Sonderaufwandsentschädigungen (§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO) (1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung - die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (§ 67 GO NRW), - die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie - Fraktionsvorsitzende und - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. (2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende. (3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. § 2 Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 7 Auszug BV 5 vom 21.09.2017
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Anlage 7 Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 22.09.2017 Auszug aus der Niederschrift der 24. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 21.09.2017 öffentlich 9.2.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 0207/2017 Herr Bürgeramtsleiter Mayer weist darauf hin, dass die Verwaltung rechtliche Beden- ken gegen die vorgeschlagenen Änderungen habe. Anschließend nimmt die Bezirksvertretung Nippes nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, abweichend wie folgt zu entschei- den: „Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32,00 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent- standen sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stun- de für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von € 80,00/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird mit Ausnahme der Fahrzeiten grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 0207/2017 Freigabedatum 18.07.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln. Finanzausschuss im 1. Durchgang verwiesen 10.07.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.09.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.09.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 11.09.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.09.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 18.09.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 18.09.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 21.09.2017 Finanzausschuss 2. Durchgang 25.09.2017 Rat zurückgestellt 11.07.2017 28.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Der nordrhein-westfälische Landtag hat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwal- tung vom 15.11.2016 unter anderem die Entschädigungsansprüche für kommunale Mandatsträgerin- nen und Mandatsträger in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) teilweise neu geregelt. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Inneres und Kommunales zum 01.01.2017 die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsver- ordnung) geändert. Zusammenfassend sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 1. Vereinheitlichung der Verdienstausfallregelungen (§ 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungs- verordnung) 2. Neue Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (§ 46 GO NRW) 3. Veränderung der Mindestgrößen für Aufwandsentschädigungen von stellv. Fraktionsvorsitzen- den (§ 46 GO NRW) Die Hauptsatzung der Stadt Köln ist an diese Änderungen anzupassen. Zudem sind noch redaktionel- le Anpassungen in der Vorlage enthalten (s. 4). Zu 1. Verdienstausfall Nach § 45 Abs. 1 GO NRW besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte er- zielt werden können, bleibt außer Betracht. Kein Anspruch besteht, sofern ersichtlich keine finanziel- len Nachteile durch die Mandatsausübung entstanden sind. Als Arbeitszeit ist diejenige Zeit anzusehen, in der tatsächlich Arbeit geleistet wird. Hierbei kommt es nicht mehr auf das Berufsbild oder gewöhnliche Arbeitszeiten an, sondern auf die Arbeitsverhältnisse des jeweiligen Mandatsträgers. Die Ausübung der Mandatstätigkeit ist nur dann während der Arbeits- 3 zeit erforderlich, wenn die Arbeitszeit nicht durch entsprechende flexible Arbeitszeitregelungen auch zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Bei Selbständigen war in der Verwaltungsvor- schrift zur Vorgängernorm des § 45 GO NRW geregelt, die Verwaltung habe davon auszugehen, dass die Arbeitszeit von Selbstständigen im Allgemeinen spätestens um 19 Uhr endet (vgl. Nr. 2.63 der VV zu § 30 GO NRW a.F.). Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, diesen Arbeitszeitrah- men auf 20.00 Uhr zu verlängern. a) Mindestsatz Bislang sah § 45 GO NRW vor, dass die Kommunen in ihren Hauptsatzungen einen Regelstunden- satz festzulegen hatten, der für den entstandenen Verdienstausfall, aber ohne weiteren Nachweis über dessen Höhe, mindestens gezahlt wird. Die Stadt Köln hatte diesen Mindestsatz auf 10,50 € pro Stunde festgesetzt (§ 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). Mit der Neuregelung hat der Landesgesetzgeber jetzt die Landesverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung landeseinheitlich einen Regelstundensatz als Mindestsatz festzulegen. Hiervon hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und einen Regelsatz von 8,84 € pro Stunde eingeführt (§ 3a Abs. 1 Entschädigungsverordnung). Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptsatzung einen höheren Regelstundensatz festzulegen. Daher könnte der bisher in der Hauptsatzung der Stadt Köln festge- setzte Regelstundensatz von 10,50 € pro Stunde beibehalten werden. Im Hinblick darauf, dass dieser seit mehr als fünfzehn Jahren nicht angehoben wurde, wird eine Anpassung auf den in der Entschä- digungssatzung des LVR festgelegten Betrag von 17 € vorgeschlagen. b) Höchstsatz Über diesen Mindestsatz hinaus kann bei entsprechendem Nachweis höherer Verdienstausfall ge- währt werden. § 45 GO NRW sah hier bislang vor, dass die Kommunen in ihrer Hauptsatzung einen einheitlichen Höchstbetrag als Stundensatz festzulegen hatten. Zudem war es den Kommunen frei- gestellt, in ihrer Hauptsatzung einen täglichen oder monatlichen Höchstbetrag festzulegen. Die Stadt Köln hatte in ihrer Hauptsatzung den Höchstbetrag auf 26 €/Stunde festgesetzt, soweit der Verdienstausfall durch Mandatsausübung während der regulären Arbeitszeit entsteht (§ 24 Abs. 1 S. 1 Hauptsatzung). Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber den Kommunen die Festlegung des Höchstbetrages entzogen und die Landesverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen einheitlichen Höchst- betrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Hiervon hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und die Höchst- grenze auf 80 €/Stunde festgesetzt (§ 3a Abs. 2 Entschädigungsverordnung). c) Fahrzeiten Die Berücksichtigung von Fahrzeiten bei der Erstattung des Verdienstausfalls wird in § 24 Abs. 3 Hauptsatzung aufgenommen. Im Gegenzug entfällt die volle Berechnung der letzten angefangenen Stunde (bisher § 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). d) Änderung des § 24 Hauptsatzung: Es wird vorgeschlagen, § 24 Abs. 1 Hauptsatzung enger an die Formulierungen des § 45 GO NRW anzupassen und entsprechend der Reihenfolge in § 45 GO NRW zunächst den Mindestsatz (Abs. 2) und dann den Höchstsatz (Abs. 3) zu regeln: § 24 Hauptsatzung (1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integ- rationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Ne- bentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhe- re Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tat- sächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. 4 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienst- ausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein- kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. (4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. Zu 2. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende § 46 GO NRW wurde durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 neu gefasst. Bislang hatten nur Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, Fraktionsvorsitzende sowie – gestaffelt nach der Größe der Fraktion – auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende Anspruch auf eine zusätzli- che Aufwandsentschädigung. Mit Blick auf den erheblichen zeitlichen Aufwand, mit der Vorbereitung und Leitung von Ausschusssitzungen verbunden ist, hat es der Gesetzgeber für sachgerecht und geboten gehalten, auch Vorsitzenden von Ratsausschüssen eine zusätzliche Aufwandsentschädi- gung zu gewähren. Da die Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in einer Wahlperiode und damit einher- gehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich ist, erhalten Vorsitzende von Wahlprüfungsausschüssen nach § 46 Satz 1 Nummer 2 GO NRW keine zusätzliche Aufwands- entschädigung. Durch § 46 Satz 2 GO NRW wird es den Gemeinden zudem freigestellt, in der Haupt- satzung weitere Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitz auszunehmen. Unverändert bleibt die Regelung, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht zu gewähren ist, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich für die Fraktion tätig ist, der es als Mandatsträger/in ange- hört. Keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten auch Hauptverwaltungsbeamte, die den Vorsitz in einem Ausschuss führen, denn § 46 GO NRW knüpft an § 45 GO NRW an, der ausschließlich die Entschädigung der ehrenamtlichen Ratsmitglieder regelt. Dies gilt etwa für den Vorsitz im Hauptaus- schuss nach § 57 Absatz 3 Satz 1 GO NRW oder den Vorsitz im Wahlausschuss nach § 2 Absatz 3 Satz 1 KWahlG. Auch für den Vorsitz in Unterausschüssen wird keine zusätzliche Aufwandsentschä- digung gezahlt. In der Hauptsatzung soll die Regelung zu Sonderaufwandsentschädigungen (§ 26) angepasst wer- den, indem die in § 46 genannten Gruppen mit aufgenommen werden. § 26 Hauptsatzung (1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung - die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (§ 67 GO) - die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie - Fraktionsvorsitzende und - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertre- tende Vorsitzende. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. (2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Be- zirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter so- wie Fraktionsvorsitzende. (3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. 5 Zu 3. Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende Die Neuregelung des § 46 GO NRW (s. oben 2.) senkt die Mindestgrößen, ab denen auch stellvertre- tenden Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zusteht. Damit will der Ge- setzgeber der zunehmenden Belastung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Rechnung tra- gen. Die Mindestgrößen, ab der ein, zwei oder drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätz- liche Aufwandsentschädigung erhalten, wurden von bisher mindestens 10 Mitgliedern, 20 Mitgliedern bzw. 30 Mitgliedern auf 8 Mitglieder, 16 Mitglieder bzw. 24 Mitglieder abgesenkt (zum Änderungsvor- schlag in § 26 Abs. 1 Hauptsatzung s. 2). Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung wurde außerdem die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Fraktionsvor- sitzenden auf das 1,5-fache angehoben. Redaktionelle Änderungen Schließlich sind redaktionelle Korrekturen der Hauptsatzung notwendig. Die Überschrift des § 20 der Hauptsatzung wird in „Hauptausschuss“ (statt „Hauptsatzung“) korrigiert. Das Inhaltsverzeichnis wird dementsprechend angepasst. Aufgrund einer Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2013 wird der Verweis auf § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 6 der Hauptsatzung auf § 16 Korruptionsbekämpfungs- gesetz aktualisiert. Außerdem werden die Formulierungen zur Offenbarungspflicht der Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger aus § 43 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 6 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung und zur Veröffentlichung der Angaben in § 6 Abs. 3 Satz 2 Hauptsat- zung angeglichen. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Änderungen zum Verdienstausfall (zu 1.) lassen sich noch nicht abschätzen, da dieser nur auf Antrag erstattet wird und nicht feststeht, wie viele Mandats- trägerinnen und Mandatsträger in welchem Umfang von den Änderungen betroffen sind. Im Jahr 2016 wurde den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern insgesamt rund 275.000,00 € an Verdienstausfall erstattet, wobei ein Großteil der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für die Erstattung des Ver- dienstausfalls den bisherigen Höchstbetrag von 26,00 €/Stunde erhalten hat. Mehrkosten werden sowohl durch die vorgeschlagene Anpassung des Mindestsatzes als auch durch die landesrechtliche Neuregelung des Höchstbetrags entstehen. Die Landesregelung zum neuen Höchstbetrag für die Erstattung des Verdienstausfalls gilt unmittel- bar. Ein Umsetzungsspielraum besteht für die Stadt Köln nicht. Durch die vom Land eingeführte zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (2.) werden im Jahr Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich 96.902,40 € (576,80 € monatlich für die Vor- sitzenden in derzeit 14 Ausschüssen) entstehen. Dieser Betrag könnte allenfalls dadurch reduziert werden, dass der Rat nach § 46 Satz 2 GO NRW einzelne Ausschüsse in der Hauptsatzung von der Regelung ausnimmt. Die landesrechtlichen Neureglungen der Voraussetzungen sowie Höhe der zusätzlichen Aufwands- entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende (zu 3.) führen zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 48.451,20 €. Anlagen - Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) - Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln
Anlage 6 Auszug BV 4 vom 11.09.2017
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Anlage 6 Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 19.09.2017 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 26. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.09.2017 öffentlich 10.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 0207/2017 Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion) begründet den Änderungsantrag. Der Rat der Stadt Köln solle sich mit der Angelegenheit noch einmal beschäftigen. Trotz der Stellungnahme der Verwaltung spricht er sich für eine Beschlussfassung in der vorliegenden Fassung aus. Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) hält die rechtliche Stellungnahme der Verwaltung für überzeugend und spricht sich für die Beschlussvorlage aus. Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion) regt an, anstatt des Betrages in Höhe von 32,00 € die Formulierung „in angemessener Höhe“ zu verwenden. Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Ände- rung der Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstunden- satz in angemessener Höhe gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich kei- ne finanziellen Nachteile entstanden sind. … (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindes- tens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahr- zeiten, wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. 10.3.1 Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu TOP 10.3, betr.: Änderung der Haupt- satzung AN/1273/2017 Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fas- sen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Ände- rung der Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstunden- satz in angemessener Höhe gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich kei- ne finanziellen Nachteile entstanden sind. … (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindes- tens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahr- zeiten, wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 5 Auszug BV 1 vom 14.09.2017
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Anlage 5
Geschäftsführung
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
Herr Droske
Telefon: (0221) 221-91709
Fax : (0221) 221-26592
E-Mail: ralf.droske@stadt-koeln.de
Datum: 15.09.2017
Auszug
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung
Innenstadt vom 14.09.2017
öffentlich
3.14 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln
0207/2017
Beschluss, geändert:
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
( § 45, § 27 Abs. 7 GO )
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe
von 32 € gezahlt, es sein denn, das ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere…
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit ( einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stun-
de für Hin- und Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus-
nahme der Fahrtzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt, bei Enthaltung von Deine Freunde.
3.14.1 Änderungsantrag CDU: Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln
(0207/2017)
AN/1308/2017
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
( § 45, § 27 Abs. 7 GO )
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe
von 32 € gezahlt, es sein denn, das ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind. Eine höhere…
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit ( einschließ-
lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stun-
de für Hin- und Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die
letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus-
nahme der Fahrtzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt, bei Enthaltung von SPD und Deine Freunde.
Anlage 4 Auszug BV Kalk 07.09.2017 TOP 8.2.1
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 11.09.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 24. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 07.09.2017 öffentlich 8.2.1 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 0207/2017 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates vom 22.08.2017 AN/1112/2017 Bezirksbürgermeister Pagano stellt zunächst den Änderungsantrag der CDU- Fraktion zur Abstimmung: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent- standen sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschlie ß- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Anlage 4 Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt. Anschließend stellt er den so geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent- standen sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.
Anlage 10 Auszug BV 7 vom 26.09.2017
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Anlage 10 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 27.09.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.09.2017 öffentlich 7.2.11 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln - aus der letzten Sitzung geschoben 0207/2017 Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Köln. Die Bezirksvertretung Porz beschließt dem Rat zu empfehlen, folgenden geänderten Beschluss, analog der Empfehlung der BV8, zu fassen: Der Rat beschließt die der Vorlage 0207/2017 als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Än- derungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stun- de für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird auf begründeten Antrag Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung von Frau Wilden (Pro Köln) einstimmig in geänderter Form empfoh- len. 7.2.11.1 Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu TOP 7.2.11 - Hauptsatzung AN/1292/2017 Die Bezirksvertretung Porz beschließt dem Rat zu empfehlen, folgenden geänderten Beschluss, analog der Empfehlung der BV8, zu fassen: Der Rat beschließt die der Vorlage 0207/2017 als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan- den sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stun- de für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der Fahrzeiten wird auf begründeten Antrag grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung von Frau Bastian (FDP) und Frau Wilden (Pro Köln) in geänderter Form beschlossen.
Anlage 8 Auszug BV 2 vom 18.09. TOP 9.2.6
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Anlage 8 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Werner Telefon: (0221) 92313 Fax : (0221) E-Mail: martina.werner@stadt-koeln.de Datum: 26.09.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 18.09.2017 öffentlich 9.2.6 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln - U M D R U C K - 0207/2017 Herr Bezirksbürgermeister Mike Homann stellt zunächst den Änderungsantrag (TOP 9.2.6.1) der CDU Fraktion zur Abstimmung. 1. Beschluss Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haup t- satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan- den sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus- nahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt mit 4 Stimmen der CDU Fraktion, 2 Stimmen der SPD Fraktion gegen 2 Stimmen der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der CDU Frak- tion bei Enthaltung von einer Stimme der Fraktion Die Grünen, 2 Stimmen der FDP Fraktion, einer Stimme der SPD Fraktion und der Stimme von Herrn Ilg. (nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau Bussmann, Frau Sandow und Herr Theilen-von Wrochem) Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: 2. Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan- den sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus- nahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Herrn Ilg. (nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau Bussmann und Herr Theilen-von Wrochem) 9.2.6.1 TOP 9.2.6 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) - Änderungsantrag der CDU Fraktion - AN/1330/2017 Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haup t- satzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan- den sind. Eine höhere .... (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließ- lich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Aus- nahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Köln. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt mit 4 Stimmen der CDU Fraktion, 2 Stimmen der SPD Fraktion gegen 2 Stimmen der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der CDU Frak- tion bei Enthaltung von einer Stimme der Fraktion Die Grünen, 2 Stimmen der FDP Fraktion, einer Stimme der SPD Fraktion und der Stimme von Herrn Ilg. (nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau Bussmann, Frau Sandow und Herr Theilen-von Wrochem)
Beschlussvorlage Rat (ohne Bezirksvertretungen)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 0207/2017 Freigabedatum 28.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln. Finanzausschuss 10.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Der nordrhein-westfälische Landtag hat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwal- tung vom 15.11.2016 unter anderem die Entschädigungsansprüche für kommunale Mandatsträgerin- nen und Mandatsträger in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) teilweise neu geregelt. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Inneres und Kommunales zum 01.01.2017 die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsver- ordnung) geändert. Zusammenfassend sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 1. Vereinheitlichung der Verdienstausfallregelungen (§ 45 GO NRW i.V.m. der Entschädigungs- verordnung) 2. Neue Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (§ 46 GO NRW) 3. Veränderung der Mindestgrößen für Aufwandsentschädigungen von stellv. Fraktionsvorsitzen- den (§ 46 GO NRW) Die Hauptsatzung der Stadt Köln ist an diese Änderungen anzupassen. Zudem sind noch redaktionel- le Anpassungen in der Vorlage enthalten (s. 4). Zu 1. Verdienstausfall Nach § 45 Abs. 1 GO NRW besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte er- zielt werden können, bleibt außer Betracht. Kein Anspruch besteht, sofern ersichtlich keine finanziel- len Nachteile durch die Mandatsausübung entstanden sind. Als Arbeitszeit ist diejenige Zeit anzusehen, in der tatsächlich Arbeit geleistet wird. Hierbei kommt es nicht mehr auf das Berufsbild oder gewöhnliche Arbeitszeiten an, sondern auf die Arbeitsverhältnisse des jeweiligen Mandatsträgers. Die Ausübung der Mandatstätigkeit ist nur dann während der Arbeits- 3 zeit erforderlich, wenn die Arbeitszeit nicht durch entsprechende flexible Arbeitszeitregelungen auch zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Bei Selbständigen war in der Verwaltungsvor- schrift zur Vorgängernorm des § 45 GO NRW geregelt, die Verwaltung habe davon auszugehen, dass die Arbeitszeit von Selbstständigen im Allgemeinen spätestens um 19 Uhr endet (vgl. Nr. 2.63 der VV zu § 30 GO NRW a.F.). Aus Sicht der Verwaltung ist es angemessen, diesen Arbeitszeitrah- men auf 20.00 Uhr zu verlängern. a) Mindestsatz Bislang sah § 45 GO NRW vor, dass die Kommunen in ihren Hauptsatzungen einen Regelstunden- satz festzulegen hatten, der für den entstandenen Verdienstausfall, aber ohne weiteren Nachweis über dessen Höhe, mindestens gezahlt wird. Die Stadt Köln hatte diesen Mindestsatz auf 10,50 € pro Stunde festgesetzt (§ 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). Mit der Neuregelung hat der Landesgesetzgeber jetzt die Landesverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung landeseinheitlich einen Regelstundensatz als Mindestsatz festzulegen. Hiervon hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und einen Regelsatz von 8,84 € pro Stunde eingeführt (§ 3a Abs. 1 Entschädigungsverordnung). Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptsatzung einen höheren Regelstundensatz festzulegen. Daher könnte der bisher in der Hauptsatzung der Stadt Köln festge- setzte Regelstundensatz von 10,50 € pro Stunde beibehalten werden. Im Hinblick darauf, dass dieser seit mehr als fünfzehn Jahren nicht angehoben wurde, wird eine Anpassung auf den in der Entschä- digungssatzung des LVR festgelegten Betrag von 17 € vorgeschlagen. b) Höchstsatz Über diesen Mindestsatz hinaus kann bei entsprechendem Nachweis höherer Verdienstausfall ge- währt werden. § 45 GO NRW sah hier bislang vor, dass die Kommunen in ihrer Hauptsatzung einen einheitlichen Höchstbetrag als Stundensatz festzulegen hatten. Zudem war es den Kommunen frei- gestellt, in ihrer Hauptsatzung einen täglichen oder monatlichen Höchstbetrag festzulegen. Die Stadt Köln hatte in ihrer Hauptsatzung den Höchstbetrag auf 26 €/Stunde festgesetzt, soweit der Verdienstausfall durch Mandatsausübung während der regulären Arbeitszeit entsteht (§ 24 Abs. 1 S. 1 Hauptsatzung). Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber den Kommunen die Festlegung des Höchstbetrages entzogen und die Landesverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen einheitlichen Höchst- betrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Hiervon hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Gebrauch gemacht und die Höchst- grenze auf 80 €/Stunde festgesetzt (§ 3a Abs. 2 Entschädigungsverordnung). c) Fahrzeiten Die Berücksichtigung von Fahrzeiten bei der Erstattung des Verdienstausfalls wird in § 24 Abs. 3 Hauptsatzung aufgenommen. Im Gegenzug entfällt die volle Berechnung der letzten angefangenen Stunde (bisher § 24 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). d) Änderung des § 24 Hauptsatzung: Es wird vorgeschlagen, § 24 Abs. 1 Hauptsatzung enger an die Formulierungen des § 45 GO NRW anzupassen und entsprechend der Reihenfolge in § 45 GO NRW zunächst den Mindestsatz (Abs. 2) und dann den Höchstsatz (Abs. 3) zu regeln: § 24 Hauptsatzung (1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integ- rationsrates hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Ne- bentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhe- re Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tat- sächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. 4 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienst- ausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein- kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. (4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. Zu 2. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende § 46 GO NRW wurde durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 neu gefasst. Bislang hatten nur Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, Fraktionsvorsitzende sowie – gestaffelt nach der Größe der Fraktion – auch stellvertretende Fraktionsvorsitzende Anspruch auf eine zusätzli- che Aufwandsentschädigung. Mit Blick auf den erheblichen zeitlichen Aufwand, mit der Vorbereitung und Leitung von Ausschusssitzungen verbunden ist, hat es der Gesetzgeber für sachgerecht und geboten gehalten, auch Vorsitzenden von Ratsausschüssen eine zusätzliche Aufwandsentschädi- gung zu gewähren. Da die Anzahl der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse in einer Wahlperiode und damit einher- gehend die zeitliche Belastung der Ausschussvorsitzenden unterschiedlich ist, erhalten Vorsitzende von Wahlprüfungsausschüssen nach § 46 Satz 1 Nummer 2 GO NRW keine zusätzliche Aufwands- entschädigung. Durch § 46 Satz 2 GO NRW wird es den Gemeinden zudem freigestellt, in der Haupt- satzung weitere Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitz auszunehmen. Unverändert bleibt die Regelung, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht zu gewähren ist, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich für die Fraktion tätig ist, der es als Mandatsträger/in ange- hört. Keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten auch Hauptverwaltungsbeamte, die den Vorsitz in einem Ausschuss führen, denn § 46 GO NRW knüpft an § 45 GO NRW an, der ausschließlich die Entschädigung der ehrenamtlichen Ratsmitglieder regelt. Dies gilt etwa für den Vorsitz im Hauptaus- schuss nach § 57 Absatz 3 Satz 1 GO NRW oder den Vorsitz im Wahlausschuss nach § 2 Absatz 3 Satz 1 KWahlG. Auch für den Vorsitz in Unterausschüssen wird keine zusätzliche Aufwandsentschä- digung gezahlt. In der Hauptsatzung soll die Regelung zu Sonderaufwandsentschädigungen (§ 26) angepasst wer- den, indem die in § 46 genannten Gruppen mit aufgenommen werden. § 26 Hauptsatzung (1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädigung - die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (§ 67 GO) - die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie - Fraktionsvorsitzende und - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertre- tende Vorsitzende. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. (2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Be- zirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter so- wie Fraktionsvorsitzende. (3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. 5 Zu 3. Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende Die Neuregelung des § 46 GO NRW (s. oben 2.) senkt die Mindestgrößen, ab denen auch stellvertre- tenden Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zusteht. Damit will der Ge- setzgeber der zunehmenden Belastung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Rechnung tra- gen. Die Mindestgrößen, ab der ein, zwei oder drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätz- liche Aufwandsentschädigung erhalten, wurden von bisher mindestens 10 Mitgliedern, 20 Mitgliedern bzw. 30 Mitgliedern auf 8 Mitglieder, 16 Mitglieder bzw. 24 Mitglieder abgesenkt (zum Änderungsvor- schlag in § 26 Abs. 1 Hauptsatzung s. 2). Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung wurde außerdem die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Fraktionsvor- sitzenden auf das 1,5-fache angehoben. Redaktionelle Änderungen Schließlich sind redaktionelle Korrekturen der Hauptsatzung notwendig. Die Überschrift des § 20 der Hauptsatzung wird in „Hauptausschuss“ (statt „Hauptsatzung“) korrigiert. Das Inhaltsverzeichnis wird dementsprechend angepasst. Aufgrund einer Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2013 wird der Verweis auf § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 6 der Hauptsatzung auf § 16 Korruptionsbekämpfungs- gesetz aktualisiert. Außerdem werden die Formulierungen zur Offenbarungspflicht der Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger aus § 43 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 6 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung und zur Veröffentlichung der Angaben in § 6 Abs. 3 Satz 2 Hauptsat- zung angeglichen. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Änderungen zum Verdienstausfall (zu 1.) lassen sich noch nicht abschätzen, da dieser nur auf Antrag erstattet wird und nicht feststeht, wie viele Mandats- trägerinnen und Mandatsträger in welchem Umfang von den Änderungen betroffen sind. Im Jahr 2016 wurde den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern insgesamt rund 275.000,00 € an Verdienstausfall erstattet, wobei ein Großteil der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für die Erstattung des Ver- dienstausfalls den bisherigen Höchstbetrag von 26,00 €/Stunde erhalten hat. Mehrkosten werden sowohl durch die vorgeschlagene Anpassung des Mindestsatzes als auch durch die landesrechtliche Neuregelung des Höchstbetrags entstehen. Die Landesregelung zum neuen Höchstbetrag für die Erstattung des Verdienstausfalls gilt unmittel- bar. Ein Umsetzungsspielraum besteht für die Stadt Köln nicht. Durch die vom Land eingeführte zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (2.) werden im Jahr Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich 96.902,40 € (576,80 € monatlich für die Vor- sitzenden in derzeit 14 Ausschüssen) entstehen. Dieser Betrag könnte allenfalls dadurch reduziert werden, dass der Rat nach § 46 Satz 2 GO NRW einzelne Ausschüsse in der Hauptsatzung von der Regelung ausnimmt. Die landesrechtlichen Neureglungen der Voraussetzungen sowie Höhe der zusätzlichen Aufwands- entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende (zu 3.) führen zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 48.451,20 €. Anlagen - Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) - Anlage 2: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln
Anlage 9 Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen
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Anlage 9: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Hauptsatzung, Vorlage 0207/2017 I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen: BV Lindenthal: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BV Chorweiler: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BV Mülheim: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. II. Noch ausstehende Beschlüsse: BV Porz: Sitzung am 26.09.2017 III. Geänderte Beschlussempfehlungen: Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV 1 Einstimmiger Beschluss der Bezirksvertretungen Innenstadt (Enthaltung Deine Freunde), Nippes und Kalk (Enthaltung Die LINKE), mehrheitlicher Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen (gegen 2 Stimmen der Fraktion Die Grünen und eine Stimme der CDU-Fraktion), Beschluss der BV Nippes § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere .... Der seit diesem Jahr vom Land vorgegebene Regelstundensatz nach § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung NRW liegt bei 8,84 €. Die in der Verwaltungs- vorlage vorgesehene Anhebung des Satzes von derzeit 10,50 € auf 17 € bildet den Inflationsverlauf von 1990 bis 2017 ab. Ein Regelstundensatz von 32 € würde eine Verdreifachung gegenüber der aktuellen Regelung bedeuten und fiele auch im Verhältnis zum landesweiten Höchstsatz von 80 € deutlich aus dem Rahmen. Die vorgeschlagene Regelung erscheint rechtlich zweifelhaft, da z. B. bei Ange- stellten der Entschädigungsbetrag über dem entfallenen Verdienst liegen kann, was zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bezahlung des Ehrenamtes führen würde. Auch Haushaltsführung nach § 45 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wäre künftig mit 32 € zu entschädigen. Der neue Regelstundensatz läge auf dem Niveau der im letzten Jahr geltenden Höchstbeträge (lt. Umfrage der kommunalpolitischen Vereinigungen bewegten sich diese 2016 in NRW zwi- schen 15 € und 35 €). Bei einer Verdreifachung des aktuellen Regelstundensatzes wäre mit zusätzli- chen Mehraufwendungen in sechsstelliger Höhe für den städtischen Haushalt zu rechnen. 1, 2, 5, 8 2 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßi- ge Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durch- schnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll Für die pauschale Entschädigung einer vollen Stunde Fahrzeit unabhängig von der tatsächlichen Fahrzeit ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Der Vor- schlag steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungsverordnung NRW: „Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvor- steherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten 1, 2, 5, 8 Anlage 9: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen Seite 2 von 2 Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstat- tet. zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.“ Zur Begrenzung auf 20 Uhr ist anzumerken, dass nach § 45 Abs. 1 GO NRW Verdienstausfall nur für die innerhalb der Arbeitszeit erforderliche Mandatsaus- übung zu ersetzten. Dies gilt auch für die Fahrzeiten. Die Begrenzung auf 20 Uhr knüpft an die üblichen Arbeitszeiten an. Fahrtkosten werden den Man- datsträgerinnen und Mandatsträgern dagegen unabhängig von der Uhrzeit erstattet. 3 Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld: § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in angemessener Höhe gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile ent- standen sind. Vor dem Hintergrund des vom Land vorgegebenen Mindestsatzes nach der Entschädigungsverordnung NRW in Höhe von 8,84 € ist nach Einschätzung der Verwaltung die Anhebung des Regelstundensatzes von derzeit 10,50 € auf 17 € angemessen, da diese den Inflationsverlauf von 1990 bis 2017 abbildet. 4 4 (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßi- ge Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durch- schnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Aus- nahme der Fahrzeiten, wird grundsätzlich kein Verdienst- ausfall erstattet. Entspricht Beschlussempfehlung Nr. 2: Für die pauschale Entschädigung einer vollen Stunde Fahrzeit unabhängig von der tatsächlichen Fahrzeit ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Der Vor- schlag steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschädigungsVO NRW: „Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherin- nen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kos- ten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.“ Zur Begrenzung auf 20 Uhr ist anzumerken, dass nach § 45 Abs. 1 GO NRW Verdienstausfall nur für die innerhalb der Arbeitszeit erforderliche Mandatsaus- übung zu ersetzten ist. Dies gilt auch für die Fahrzeiten. Die Begrenzung auf 20 Uhr knüpft an die üblichen Arbeitszeiten an. Fahrtkosten werden den Man- datsträgerinnen und Mandatsträgern dagegen unabhängig von der Uhrzeit erstattet. 4
Anlage 3 Auszug FA vom 10.07.2017
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Anlage 3 Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Hengstenberg Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: michael.hengstenberg@stadt-koeln.de Datum: 11.07.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 10.07.2017 öffentlich 12.19 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln 0207/2017 Beschluss: Der Finanzausschuss verweist die Vorlage zur Beratung in die Bezirksvertretungen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt
Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)
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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 1 von 3 lfd. Nr. Vorschrift bisheriger Text kurze Erläuterung neuer Text 1 Inhalts- verzeichnis § 20 Hauptsatzung Redaktionelle Korrektur § 20 Hauptausschuss 2 § 6 Überschrift und Abs. 3 § 6 Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 17 Korruptionsbekämpfungsge- setz) (3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die Erklärungen der Ratsmitglieder und der Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie der sachkundigen Bürge- rinnen und Bürger werden mit Ausnahme der Anga- ben zu Abs. 1 lit. a) bis d) auf der städtischen Inter- netseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespei- cherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. Die Löschung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Anpassung an Änderung des KorruptionsbG, Angleichung der Formulie- rungen in Abs. 3, Satz 2 (entsprechend Abs. 1, Satz 1), da die An- gaben auch für die sachkundi- gen Einwohner zu veröffentli- chen sind. § 6 Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 16 Korruptionsbekämpfungsge- setz) (3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die Erklärungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen werden mit Ausnahme der Angaben zu Abs. 1 lit. a) bis d) auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.. 3 § 24 § 24 Ersatz des Verdienstausfalles (§ 45 Absätze 1 und 2, § 27 Abs. 7 GO) (1) Ratsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates haben bei Nachweis Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstaus- falles bis zu einem Höchstbetrag von € 26, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird, soweit der Verdienstausfall durch die Mandatsausübung während der regelmäßigen Ar- beitszeit entsteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Die Mandatsträgerin- nen/Mandatsträger erhalten mindestens den Regel- stundensatz von € 10,50, es sei denn, dass sie er- sichtlich keine Nachteile erlitten haben. (2) Für die Teilnahme als Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Ver- Anpassung der Hauptsatzung an die Formu- lierung der GO NRW, Auf- nahme des landeseinheit- lichen Höchst- betrags, Be- rücksichtigung der Fahrzeit, grundsätzliche Beschränkung der Erstattung auf die Sit- zungszeit bis 20 Uhr § 24 Ersatz des Verdienstausfalles (§ 45 GO, § 27 Abs. 7 GO) (1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertre- tung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates hat Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie wäh- rend der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Ver- dienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der au- ßerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 17 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 2 von 3 lfd. Nr. Vorschrift bisheriger Text kurze Erläuterung neuer Text dienstausfalles gezahlt. 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsäch- lich entstandene und nachgewiesene Ver- dienstausfall ersetzt; 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstaus- fallpauschale, die im Einzelfall auf der Grund- lage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regel- mäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. (4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffent- lichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. 4 § 26 § 26 Sonderaufwandsentschädigungen (§ 36 Abs. 4 GO) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 der Hauptsatzung erhalten a) die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeis- ter, b) deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, c) die/der Vorsitzende einer Fraktion einer Bezirksver- tretung eine monatliche Sonderaufwandsentschädigung in der durch Rechtsverordnung des Innenministeriums NW bestimmten Höhe. Anpassung aufgrund der Änderung der Gemeindeord- nung, Auf- nahme der in der Entschädi- gungsVO fest- gelegten Auf- wandentschä- digungen § 26 Sonderaufwandsentschädigungen (§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO) (1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 der Hauptsatzung erhalten eine Aufwandsentschädi- gung - die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (§ 67 GO), - die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie - Fraktionsvorsitzende und - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellver- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 3 von 3 lfd. Nr. Vorschrift bisheriger Text kurze Erläuterung neuer Text tretende Vorsitzende. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbei- ter einer Fraktion ist. (2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die Bezirksbür- germeisterin/der Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende. (3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung NRW.
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0207/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.09.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27