V/0574/2023
Aktualisierung Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster"
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Beschlussvorlage
7024 Zeichen
V/0574/2023 V/0574/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" Beratungsfolge 31.10.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderungen der Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 1 dargestellt – beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2024 wie folgt veranschlagt. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Haus- haltsan- satz € Bemerkungen Produktgruppe 1003 Wohnen Zeile 15 Transferleistungen 2024 4.450.000 2025 4.450.000 2026 4.450.000 2027 4.450.000 Dezernat OB/Stabsstelle Klima 12.10.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Reinhardt/ Frau Somberg Telefon: 492-7151/ 7163 Reinhardt@stadt- muenster.de/ Somberg@stadt- muenster.de - 2 - V/0574/2023 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. Begründung: zu 1. Die Stadt Münster fördert Maßnahmen der energetischen Sanierung von Wohngebäuden mit einem eigenen Förderprogramm, welches 1997 unter dem Titel „Förderprogramm Altbausanierung“ startete und seitdem jährlich neu aufgesetzt und kontinuierlich erweitert und angepasst wurde. Heute trägt das Programm den Titel „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ und fördert insbesondere Maßnahmen der Energetischen Gebäudesanierung, die zu hohen Energie - und CO2-Einsparungen führen sowie die Begrünung von Dächern. Mit dem deutlich gesteigerten öffentlichen Interesse an den Themen Klima und Energie sind die Antragszahlen in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Jahr 2022 musste das Förderprogramm zum 30. Juni 2022 aufgrund der Vielzahl der Anträge bereits gestoppt werden. Stand Ende August 2023 sind noch rund 1,2 Mio. Euro im Fördertopf, die voraussichtlich bei gleichbleibenden Antragszahlen bis zum Ende des Jahres 2023 verausgabt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl die zeitlichen wie auch persone llen Ressourcen innerhalb der Verwaltung vorhanden sind. Grundsätzlich zeigt sich jedoch, dass die Anpassung der Förderrichtlinie zum Jahreswechsel 2022/23, die zum Ziel hatte, die begrenzten Fördermittel gezielter zu verwenden, Mitnahmeeffekte zu reduzieren und einen erneuten frühzeitigen Förderstopp zu vermeiden, aufgegangen ist. Von daher hat die aktuelle Überarbeitung der Richtlinie vor allem zum Ziel, das Verfahren für Antrag- stellung und Antragsbearbeitung weiter zu optimieren und zu verschlanken, um den Personalaufwand und die Bearbeitungsdauer von Anträgen zu verringern. Außerdem sollen sie Fördermaßnahmen und Förderbedingungen an die aktuell weiterhin sehr dynamischen Entwicklungen im Bau- und Energie- bereich anpassen und dadurch ein noch besseres Verhältnis zwischen eingesetztem Fördergeld und eingesparter Menge CO2 erreichen. Folgende inhaltliche Anpassungen sollen daran anknüpfen und den sich zuletzt veränderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen: Wegfall Förderbaustein Energieeffizienter Neubau: Es gab kaum Anträge in diesem Förder- baustein. Zur Vereinfachung des Gesamtförderprogramms und mit Hinblick auf die Fokussie- rung auf hohen Energie- und CO2-Einsparungen, soll dieser Baustein entfallen. Wegfall Förderbaustein Photovoltaik: Aufgrund einer Reihe von Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene, die zu deutlich verbesserten Rahmenbedingungen im Bereich Photovoltaik füh- ren (Senkung der Mehrwertsteuer auf 0%, KfW Förderprogramm 442 Solarstrom für Elektro- autos, „Solarpaket I“ , Landesförderung progres.NRW, Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW) ist eine weitere Zuschussförderung im Rahmen des Förderprogramms Klima- freundliche Wohngebäude nicht mehr angemessen, da ein wirtschaftlicher Betrieb in aller Re- gel auch ohne weitere Förderzuschüsse möglich ist. Begrenzung der Förderung je Gebäude und Kalenderjahr auf max. Fördersumme von 20.000€ für Einfamilienhäuser und 40.000 € für Mehrfamilienhäuser. So soll der Anreiz, möglichst viele Fördermittel zu beantragen und damit Mittel zu binden, reduziert werden, so dass möglichst viele Antragstellende die Möglichkeit der Förderung erhalten. Bereits nach Zustellung der Eingangsbestätigung und damit vor Bewilligung der Förderung soll auf eigenes Risiko mit der Maßnahmenumsetzung begonnen werden können, ohne dass dies förderschädlich ist. So sollen Verzögerungen im Bauablauf durch Warten auf eine Förderzu- sage vermindert werden. - 3 - V/0574/2023 Durch die vorgeschlagenen Anpassungen werden das zur Verfügung stehende Förderbudget und die personellen Kapazitäten zur Bearbeitung noch zielgerichteter eingesetzt, um Anreize für klimafreund- liche Investitionsentscheidungen zu setzen. Mit der Anpassung der Förderrichtlinie soll auch der Schwerpunkt des Förderprogramms weiter ge- stärkt werden: Die Einsparung von Energie durch eine Verbesserung der Gebäudehülle. Dieses Vor- gehen entspricht der städtischen Klima-Strategie. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiekrise und hoher Energiekosten ist die Priorisierung von Energieeinsparungsmaßnahmen umso wichtiger. Sowohl Eigenheimbesitzer*innen als auch Mietende profitieren somit langfristig von den zur Verfü- gung gestellten Fördermitteln. Fazit: Der enorme Anstieg der Förderanträge durch Münsteranerinnen und Münsteraner in den letzten Jah- ren bestätigt eindrücklich den Erfolg und den Beitrag des Förderprogramms „Klimafreundliche Wohn- gebäude für Münster“ zur Erreichung der städtischen Klimaschutzziele. Die überwiegend inhaltliche Anpassung zum Jahreswechsel 2022/23 hat sich als effektiv erwiesen, sodass mit der vorliegenden Anpassung vor allem Vereinfachungen und eine Optimierung des Antragsverfahrens erfolgen soll. Die Aktualisierung der Richtlinie wurde mit in Münster in der Praxis tätigen Fachleuten (Architekten und Ingenieuren mit Zulassung als Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes so- wie des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung), gemeinsam im Rahmen des Netz- werks Energieberatung Münster unter Beteiligung von Vertretern des Klimabeirats im September 2023 abgestimmt. Die angepassten vorgeschlagenen Neuerungen und Aktualisierungen der Richtlinie sind in Anlage 2 übersichtlich dargestellt. gez. Markus Lewe Anlagen: Anlage 1: Förderrichtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ Anlage 2: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“
V_0574_2023_Anlage 1_Foerderrichtlinie_Förderprogramm_klimafreundliche_Wohngebäude
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Anlage 1 zu V/0574/2023
Richtlinie des städtischen Förderprogramms
Klimafreundliche Wohngebäude
für Münster
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ ................................ .... 2
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? ................................ ........................ 2
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? ................................ ............................... 2
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? ................................ .................... 3
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ..... 3
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer Förderprogramme 4
A.6 Hinweise zu De-minimis-Beihilfen ................................ ................................ ....... 4
A.7 Maßnahmenbeginn ................................ ................................ ............................. 5
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? ...................... 6
A.9 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen ................. 7
A.10 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? ............................... 8
A.11 Rückzahlung ................................ ................................ ................................ ....... 8
A.12 Mitwirkungspflicht ................................ ................................ ............................... 9
A.13 In Krafttreten ................................ ................................ ................................ ....... 9
1. Förderbaustein energetische Sanierung ................................ ...................... 10
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke: ................................ ..................... 13
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: ................................ ............................ 13
1.3 Außenwanddämmung / Kerndämmung ................................ ............................ 14
1.4 Innendämmung ................................ ................................ ................................ 14
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden ................................ ......... 15
1.6 Heizungsaustausch ................................ ................................ .......................... 15
1.7 Bonus ökologische und nachwachsende Dämmstoffe ................................ ...... 16
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung ................................ .......................... 16
2. Förderbaustein Dachbegrünung ................................ ................................ ... 17
2.1 Dachbegrünung ................................ ................................ ................................ 17
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
2
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische
und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der
Stadt Münster liegen. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohn-
zwecken genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung be-
steht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Mittel.
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung?
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Min-
derung des E nergieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten
oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der
erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und be-
günstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der
CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der
städtischen Wärmeinsel erzielt werden , die einhergeht mit einer verbesserten
Wohn- und Aufenthaltsqualität. Dazu leistet der Rückhalt von Regenwasser durch
die Errichtung von Gründächern einen wichtigen Beitrag.
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert?
Eine Förderung aus dem Förderprogramm Klima freundliche Wohngebäude der
Stadt Münster ist für Maßnahmen an Wohngebäuden möglich, die sich im Stadt-
gebiet Münster befinden oder gebaut werden. Einzelheiten und die Förderhöhe der
Maßnahmen sind in den jeweiligen Abschnitten festgelegt.
Förderbaustein Maßnahme Abschnitt
Energetische Sa-
nierung
Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke 1.1
Einbau neuer Fenster / Außentüren 1.2
Außenwanddämmung 1.3
Innendämmung 1.4
Dämmung Kellerdecke/ unterster Geschossbo-
den
1.5
Heizungsaustausch 1.6
Bonus nachwachsende Dämmstoffe 1.7
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 1.8
Dachbegrünung Dachbegrünung (Bestand & Neubau) 2.1
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden:
Maßnahmen, mit denen begonnen wurde , bevor der Antragseingang
schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde.
Maßnahmen, denen planungs - oder baurechtliche Belange entgegenste-
hen. Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs - und Gestal-
tungssatzung befindet, oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine
Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbe-
hörde einzuholen.
Maßnahmen,
die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, oder
die in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen
oder städtebaulichen Verträgen verpflichtend geregelt sind oder
als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger
baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden
Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Ge-
bäudeteilen
Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden
Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen
zu beachten.
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten?
Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaf-
ten wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die
Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht
alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nut zungsberechtigte
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht
beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht.
Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der
Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über
die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen.
Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt
(Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung ge-
währt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentüme-
rin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stel-
len.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer
Förderprogramme
Die Art und Höhe der Förderung richtet s ich nach der bei Antragseingang gelten-
den Förderrichtlinie.
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt im Zeitraum von April bis November eines
Jahres, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und Haushaltsmittel zur Ver-
fügung stehen. Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die
maximale Fördersumme beträgt 20.000 Euro für ein Ein -/ Zweifamilienhaus und
40.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohneinheiten). Die maxi-
male Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr beträgt
250.000 Euro. Jeder m2 Bauteilfläche ist nur einmal förderfähig. Darüber hinaus
werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn durch einen Förderantrag eine Förder-
summe von mindestens 500 Euro erreicht wird.
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu för-
dernde Maßnahme eine Überschreitung der maximal zulässigen Förderquote bei
der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) oder anderen Förderprogram-
men, hat dies der/die Fördernehmer*in der Stadt Münster anzuzeigen. Die nach
dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall pauschal zu kürzen, so
dass die maximale Förderquote nicht überschritten wird. Soweit bereits erhalten,
sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den/die Fördernehmer*in an
die Stadt Münster zurückzuerstatten.
Eine Kumulation mit dem städtischen Förderprogramm für Schallschutzfenster für
den Einbau neuer Fenster ist ausgeschlossen.
A.6 Hinweise zu De-minimis-Beihilfen
Die im Rahmen dieses Förderprogramms gewährten Zuschüsse an Unternehmen
sind De-Minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Euro-
päischen Kommission vom 18.12.2013 (Allgemeine De-minimis-Verordnung).
Bei eingehenden Anträgen von wirtschaftlich tätigen Unternehmen wird eine De-
minimis-Erklärung mit dem dafür vorgesehenen Vordruck angefordert. Es besteht
die Verpflichtung, eine neue De -minimis-Erklärung einzureichen, wenn nach der
Antragstellung und vor der Bewilligung des Zuschusses weitere De -minimis-Bei-
hilfen beantragt werden.
Bestehen Unklarheiten, ob es sich um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen han-
delt oder das Unternehmen erklärt, nicht unter die De-minimis-Verordnung zu fal-
len, sind entsprechende Nachweise oder Erklärungen einzureichen. Nur dann ist
eine Zuschussgewährung möglich.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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Die Bewilligung des beantragten Zuschusses kann nur erfolgen, sofern der
Schwellenwert von 200.000 € für 3 Kalenderjahre (das laufende und 2 vorange-
gangene) nicht überschritten wird. Ggf. ist der berechnete Zuschussbetrag ent-
sprechend zu kürzen.
Mit der Zuschussgewährung wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
Ist eine Kürzung des Zuschusses nach Prüfung der für die Schlussabrechnung
vorzulegenden Nachweise erforderlich, wird eine geänderte De-minimis-Beschei-
nigung ausgestellt.
A.7 Maßnahmenbeginn
Mit den Baumaßnahmen darf begonnen werden, sobald nach Antragstellung die
Eingangsbestätigung schriftlich oder per Mail vorliegt. Wird mit der Maßnahme
nach Erhalt der Eingangsbestätigung, aber vor Erhalt des Bewilligungsbescheides
begonnen, erfolgt dies au f eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden.
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Unternehmen
mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort begonnen hat. Pla-
nungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer - und Leistungs-
verträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maßnahme. Die Stadt Münster
kann, soweit sich der Baubeginn nicht im Rahmen der Abrechnung der Förder-
maßnahme ergibt, eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens über den
Beginn der Arbeiten vor Ort anfordern.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt?
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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Antragstellung
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt
Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag
zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vor-
handen ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind
(eigener Zu- und Ausgang).
Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbau-
steinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förder-
bausteine aufgeführt sind.
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen un-
ter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen
verbunden werden.
Bewilligung
Für die Bewilligung muss der Antrag mit den je Förderbaustein erforderlichen Un-
terlagen vollständig eingereicht werden.
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern,
soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall,
dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt.
Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung
steht, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit
mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.
A.9 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate nach
Erlass des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis und alle weiteren, in
den einzelnen Förderbausteinen geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist be-
ginnt mit dem folgenden Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster.
Wurde bis zum Ablauf der Fri st der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Mo-
nate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung spre-
chen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden
und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig un-
terschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.
Als Kostennachweis sind die Schlussrechnungen der ausführenden Firmen sowie
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die
Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen,
welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist (Leistungszeitraum).
Je nach Maßnahme sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zah-
lungsbeleg) weitere Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im
jeweiligen Förderbaustein weiter unten.
Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich
sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Min-
destqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderun gen. Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise unterschritten werden o-
der die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards,
Anlagengröße und Anforderungen erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zu-
schusses ist nicht möglich.
Der endgültige Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn sich aus den Zahlungsbe le-
gen ergibt, dass mindestens 90% des Rechnungsbetrages beglichen wurde.
Antragstellende erklären mit Einreichung der Antragsunterlagen ihr Einverständ-
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort
durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.
A.10 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm?
Fragen zur Antragstellung:
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofsstraße 8-10
wohnraumfoerderung@stadt-muenster.de
https://www.stadt-muenster.de/wohnungsamt/wohnraumfoerderung/mass-
nahmen-im-bestand
Fragen zur Technik, Energieberatung und Handwerksunternehmen:
Energieberatung der Verbraucherzentrale
Terminvereinbarung: https://termine.stadt-muenster.de
verbraucherzentrale@stadt-muenster.de
Unter www.klima.muenster.de finden Sie weitere Informationen rund um die The-
men energieeffizientes Bauen, energetische Sanierung, erneuerbare Energien
und Gebäudebegrünung sowie Listen mit lokalen Energieberatungsbüros und
Handwerksunternehmen.
A.11 Rückzahlung
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das
Förderobjekt innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen
Zwecken als überwiegend für Wohnzwecke zugeführt wird (Abbruch oder Nut-
zungsänderung).
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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A.12 Mitwirkungspflicht
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet.
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Un-
terlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig oder
unvollständig eingereicht werden oder eine fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge.
A.13 In Krafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom
01.01.2023.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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1. Förderbaustein energetische Sanierung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.0 1.2002 bezugsfertig
erbaut worden sein.
Der Antrag und Nachweis nach Maßnahmendurchführung muss durch
eine*n bei der Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistete*n Energieeffizi-
enzexpert*in (www.energie-effizienz-experten.de) ausgefüllt werden.
Diese Begleitung wird durch einen Zuschuss von 250 Euro pauschal je An-
trag gefördert.
Es muss ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energiebera-
tungsbericht sowie der Bauteilnachweis (U-Wert Berechnung) für die
zu sanierenden Bauteile für das / die Gebäude eingereicht werden. Der
Beratungsbericht / individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) muss durch
eine*n Energieeffizienzexpert*in nach den Kriterien Vor -Ort-Beratung des
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein.
Bei Dämmung von > 50% der Gebäudehüllfläche (thermische Hüllfläche)
und beim Heizungsaustausch muss ein hydraulischer Abgleich nach
dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen
im Bestand“ durchgeführt werden. Dieser wird mit 2 Euro pro m² beheizte
Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 10 Euro pro neu eingebautem vorein-
stellbareren Thermostatventil bezuschusst. In folgenden Fällen entfällt die
Verpflichtung zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach dem
Verfahren B der VdZ-Fachregel:
Für Wohneinheiten mit Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern
Falls überwiegend Flächenheizungen vorhanden sind ( Fußboden-
heizung, Wandheizung oder gemischter Heizungsformen)
Bei Einrohr-Heizungssystemen
Nicht förderfähig sind:
Maßnahmen (z.B. Fensterrahmen), in denen Tropenholz (z.B. Aningre,
Limba, Meranti, Sipo, etc.) verwendet wird, für das kein unabhängiges Zer-
tifikat für nachhaltige Forstwi rtschaft (z.B. FSC, PEFC, Naturland etc.)
nachgewiesen werden kann oder in denen FCKW- und HFCKW -haltige
Baumaterialien verwendet werden.
Maßnahmen, durch die – abgesehen von Dachgeschossaus- und Umbau-
ten – neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten oder Er-
weiterungen).
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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Einzureichende Unterlagen – Bei Antragsstellung
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden:
der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahrplan
(iSFP) nach den Kriterien der Vor-Ort-Beratung des BAFA
Bauteilnachweis (U-Wert Berechnung) für die zu sanierenden Bauteile
der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die qualifizierte Kostenschätzung
(mit Angabe der zu sanierenden Bauteilflächen, der geplanten Dämmma-
terialien inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit , etc.)
eines / einer Architekt*in oder eines / einer Energieeffizienzexpert*in
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.89) eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten
Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu
Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstan-
dards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und
wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist (Leistungs-
zeitraum)
Kopie des Zahlungsbelegs
ggf. Formulare Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäude technik
(VdZ) über den hydrauli schen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur
Durchführung des hydraulischen Ab gleichs sowie der davon betroffenen
beheizten Wohnfläche in m² einzureichen. Formulare Bestätigung des VdZ:
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/
ggf. erneuter Bauteilnachweis (U -Wert Berechnung), falls Abweichungen
zum bei Antragstellung eingereichten Bauteilnachweis bestehen
ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend
geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu ent-
nehmen sind
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beach-
tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je
m2 gedämmter Bauteilfläche (Flächenangaben nach VOB) förderfähig:
Maßnahme Mindestanforde-
rung
Zuschuss je m² ge-
dämmter Bauteilflä-
che
1.7 Bonus bei
Verwendung
ökologischer
und nach-
wachsender
Dämmstoffe1
1.1 Dämmung Dach
U ≤ 0,14 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,12 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m²
1.1 Dämmung
Oberste Geschoss-
decke
U ≤ 0,14 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,12 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²
1.2 Einbau neuer
Fenster/ Außentü-
ren2
UW / UD ≤ 0,95
W/m2K
30 € je m2 Fenster-/
Türfläche
-
UW / UD ≤ 0,80
W/m2K
40 € je m2 Fenster-/
Türfläche
-
1.3 Außenwanddäm-
mung
U ≤ 0,20 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,16 W/m2K 40 €/m² + 12 €/m²
1.3 Kerndämmung Min. WLG 035 3 €/m² -
1.4 Innendämmung U ≤ 0,45 W/m2K
bauphysikalische
Begleitung der Aus-
führung durch Sach-
verständige Person
40 €/m²
50% des Bruttorech-
nungsbetrags der bau-
physikalische Beglei-
tung, max. 750 €
+ 12 €/m²
1.5 Dämmung Kel-
lerdecke/ Unterster
Geschossboden
U ≤ 0,25 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,20 W/m2K 15 €/m² + 12 €/m²
1 Zertifizierung mit natureplus®, Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH
(IBR) oder Listung als „nachwachsender Rohstoffe“ in der Datenbank der Fachagentur
Nachwachsende Roh stoffe (FNR): https://www.die-nachwachsende-produkt-
welt.de/fuer-verbraucher/produktwelt/bauen-sanieren/daemmstoffe
2 Wärmedurchgangskoeffizienten UW bzw. UD (Glas einschließlich Rahmen)
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2024
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Folgende Maßnahmen sind außerdem förderfähig:
Maßnahme Anforderung Zuschuss
1.6 Heizungsaustausch
Vollständiger Ersatz einer
fossilen Heizanlage oder
einer Nachtspeicherhei-
zung
3.000 € pauschal für eine Wär-
mepumpe oder den Anschluss
an Nah- oder Fernwärmenetz
1.7 Bonus nachwach-
sende Dämmstoffe
Min. 80% des Bauteilauf-
baus aus nachwachsen-
den Dämmstoffen
12 € je m² Bauteilfläche
1.8 Bonus ganzheitliche
Gebäudedämmung
Min. drei ganzheitliche
Dämmmaßnahmen
750 € für ein Ein-/ Zweifamilien-
haus
1.250 € für ein Mehrfamilien-
haus
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:
1.1.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Dachflächen wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Gefördert wird die
Dämmung des Daches einschließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder Neu-
erstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U-Werte für die Dachdäm-
mung) s owie der erstmalige oder weitere Ausbau eines bestehenden Dachge-
schosses unter Einhaltung der benannten U-Werte.
Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit 10 Euro je m 2 gedämmter
Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,14
W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K er-
reicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche.
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren:
1.2.1 Förderhöhe
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der
Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender
Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten
unter Einhaltung der benannten U -Werte. Die Förderung beträgt 30 Euro je m2
Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils , wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient des gesamten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von UW / UD ≤
0,95 W/m2K erreicht. Werden Bauteile mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten
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von UW / UD ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich
die Förderung auf 40 Euro je m2 Fläche.
1.3 Außenwanddämmung / Kerndämmung
1.3.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Außenwände wird mit 30 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 40 Euro je m2 gedämmter Fläche.
Eine Kerndämmung wird mit 3 Euro je m2 gefördert. Das verwendete Dämmmate-
rial muss mindestens die WLG 035 aufweisen (λ ≤ 0,035 W/(mK)).
1.4 Innendämmung
1.4.1 Förderhöhe
Die Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) wird mit 40 Euro je
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert
von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht.
Die notwendige bauphysikalische Begleitung der Aus führung einer Innen däm-
mung ( Dämmung der Außenwände von innen) durch eine staatlich anerkannte
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie -Agentur (dena) gelistet ist , wird zu-
sätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 750
Euro gefördert.
1.4.2 Fördervoraussetzung
Bauphysikalische Begleitung bei Innendämmung durch eine staatlich anerkannte
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist.
Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Be-
rechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankieren-
der Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbe-
denklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsge-
mäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maß-
nahme.
1.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall-
und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieeffizienz expert*in
durch die D eutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist, dass die Leistungen ge-
mäß 1.4.2 erbracht wurden und der ausgeführte Wandaufbau sowie die An-
schlussdetails unbedenklich sind.
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1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden
1.5.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Geschossbodens wird mit
10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient
von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 15 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche.
1.6 Heizungsaustausch
1.6.1 Förderhöhe
Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage oder einer bestehenden
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn für das zu
versorgende Gebäude ein bestimmtes Wärmeschutzniveau nachgewiesen wer-
den kann und durch eine der folgenden Technologien vollständig ersetzt wird:
Wärmepumpe
Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz
1.6.2 Fördervoraussetzungen
Die verwendeten Komponenten (Wärmepumpe) müssen die Voraussetzungen für
eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bundesförderung
für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen. Hybridheizungen mit fossilen Systemen
(Gas, Öl u.a.) sind nicht förderfähig.
Der spezifische Transmissionswärmeverlust (H‘T) des gesamten Wohngebäudes
darf den Wert von 0,91 W/m²K nicht überschreiten (dieser Wert ist dem individuel-
len Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht zu entnehmen oder
z.B. bei in diesem Zuge bev orstehenden Sanierungsmaßnahmen rechnerisch
durch eine/n Energieeffizienzexpert*in nachzuweisen).
1.6.3 Einzureichende Unterlagen
bei Antragstellung
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden:
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht
Ggf. der Nachweis zur Einhaltung des spezifischen Transmissionswärme-
verlustes von 0,91 W/m²K durch eine/n Energieeffizienzexpert*in.
nach Fertigstellung der Maßnahme
Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt
Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage mit Bestä-
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tigung der Demontage einzureichen. Dies kann durch ein Fachunterneh-
men, eine Sachverständige Person für Schall - und Wärmeschutz oder
eine/n Energieeffizienzexpert*in erfolgen.
1.7 Bonus ökologische und nachwachsende Dämmstoffe
1.7.1 Förderhöhe
Der Einbau ökologischer und nachwachsender Dämmstoffe wird mit einer zusätz-
lichen Förderung von 1 2 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt
1.1, 1.3 (mit Ausnahme der Kerndämmung) bis 1.5 genannten U-Werte honoriert
und ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt.
1.7.2 Fördervoraussetzungen
An nachwachsende Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:
Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der Fachagentur
Nachwachsende Rohstoffe (FNR): https://www.die-nachwachsende-pro-
duktwelt.de/fuer-verbraucher/produktwelt/bauen-sanieren/daemmstoffe
Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder
Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR)
Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit ande-
ren Dämmstoffen eingebaut, so wir d der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil
von 80% des wärmedämmende n Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden
weniger als 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus mit nachwachsenden
Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten För-
dersätze.
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung
1.8.1 Förderhöhe
Bei der Durchführung von mindestens drei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; mindestens 90% der gesamten jeweili-
gen Bauteilfläche werden energetisch saniert) , wird ein zusätzlicher Bonus von
750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein Mehrfamilienhaus
gewährt.
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2. Förderbaustein Dachbegrünung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderprogramm kom-
biniert werden.
2.1 Dachbegrünung
2.1.1 Fördergegenstand
Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der
Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Ab-
dichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat.
Bei Errichtung eines Gründaches auf Dachflächen sowie bei Garagen und Car-
ports muss die Substratschicht mindestens 8 cm betragen.
Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der be-
auftragten Dachbegrünung ist.
Werden ü ber die Festsetzungen eines Bebauungspl anes oder a nderer bau-
rechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der
Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen,
kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der
nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kosten-
anteil förderfähig.
2.1.2 Förderhöhe
Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten ei-
ner Maßnahme, höchstens jedoch 40 Euro je m² ges talteter Dachfläche und
10.000 Euro pro Maßnahme / Liegenschaft.
Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen
in einer Liegenschaft gefördert werden.
Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendu ng. Bei den Kosten ist
grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.
2.1.3 Fördervoraussetzungen
Auf Neubauten oder bei Sanierung des Dachs ist die Dachbegrünung auf einer
Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubringen. Im Gebäudebestand ist
die Förderung auf einer PVC-haltigen Dachabdichtung zulässig, wenn eine in-
takte wurzelfeste Dachabdichtung vorliegt.
Die Dachbegrünung ist gemäß den „Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für
die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) sowie
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu errichten.
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2.1.4 Einzureichende Unterlagen
Bei Antragstellung:
Angebot des ausführenden Unternehmens (mit Angabe der Sub stratschicht-
höhe)
Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 ode r eine aussagekräftige maßstäbli-
che Skizze, aus der die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben
zweifelsfrei entnommen werden kann (Flurkarte unter https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadtplan)
Nach Durchführung der Maßnahme:
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des aus-
führenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe
der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Um-
setzung der Maßnahme begonnen worden ist (Leistungszeitraum). Bei den
Kosten ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.
Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes
Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt
Münster zum Nachweis der Errichtung eines Gründaches einzureichen. Als
fachkundige Person gilt das ausführende Fachunternehmen oder ein bauleiten-
der Ingenieur.
Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
V_0574_2023_Anlage 2_Übersicht-der-Änderungen-der-Richtlinie
34497 Zeichen
1 Anlage 2 zu V/0574/2023 Änderungen der Richtlinie des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude“ der Stadt Münster (Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) Ziffer Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie A.3 Förderausschluss – Was wird nicht geför- dert? Nicht gefördert werden Maßnahmen, mit denen vor der Bewilli- gung bereits begonnen worden ist, es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 genehmigt. Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Unternehmen mit den Arbei- ten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort begonnen hat. Planungs- und Bera- tungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maß- nahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baubeginn nicht im Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheinigung des ausführenden Un- ternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort anfordern. Förderausschluss – Was wird nicht g eför- dert? Nicht gefördert werden Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen worden ist, es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 genehmigt. Maßnahmen, mit denen be- gonnen wurde, bevor der Antragseingang schriftlich oder per Mail bestätigt wurde. Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Unternehmen mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort begonnen hat. Planungs - und Bera- tungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baube- ginn nicht im Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheini- gung des aus -führenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort anfo r- dern. A.5 Art und Höhe der Förderung und Inan- spruchnahme anderer Förderprogramme […] Die Fördermittel werden in Form von nicht- rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Art und Höhe der Förderung und Inanspruch- nahme anderer Förderprogramme […] Die Fördermittel werden in Form von nicht- rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die ma- ximale Fördersumme beträgt 20.000 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 40.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohneinheiten). Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Über schreitung der maximal zulässigen Förderquote bei der Bundesförderung für Effi ziente Gebäude (BEG) oder anderen Förderprogrammen, hat dies der/die För dernehmer*in der Stadt 2 […] Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen Kostenvor- anschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten / einer Architektin oder eines Effizienzexperten / einer Effizienzexpertin (www.energie-effizienz-experten.de). Münster anzuzeigen. Die nach dieser Richt- linie gewährte Förderung ist in diesem Fall pauschal zu kürz en, so dass die maximale Förderquote nicht überschritten wird. Soweit bereits erhalten , sind darüberhinausge- hende Fördersummen durch den/die Förder- nehmer*in an die Stadt Münster zurückzuer- statten. […] Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Aus- führung der Maßnahmen Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten / einer Architektin oder eines Effizienzexper- ten / einer Effizienzexpertin ( www.energie- effizienz-experten.de). A.6 (neu) Hinweise zu De-minimis-Beihilfen Die im Rahmen dieses Förderprogramms gewährten Zuschüsse an Unternehmen sind De-Minimis-Beihilfen im Sinne der Veror d- nung (EU) Nr. 1407/2013 der Eu ropäischen Kommission vom 18.12.2013 (Allgemeine De-minimis-Verordnung). Bei eingehenden Anträgen von wirtschaftlich tätigen Unternehmen wird eine De -minimis- Erklärung mit dem dafür vorgesehenen Vor- druck angefordert. Es besteht die Verpflich- tung, eine neue De-minimis-Erklärung einzu- reichen, wenn nach der Antragstellung und vor der Bewilligung des Zuschusses weitere De-minimis-Beihilfen beantragt werden. Bestehen Unklarheiten, ob es sich um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt oder das Unternehmen erklärt, nicht unter die De -minimis-Verordnung zu fallen, sind entsprechende Nachweise oder Erklärungen einzureichen. Nur dann ist eine Zuschussge- währung möglich. Die Bewilligung des beantragten Zuschus- ses kann nur erfolgen, sofern der Schwellen- wert von 200.000 € für 3 Kalenderjahre (das laufende und 2 vorangegangene) nicht über- schritten wird. Ggf. ist de r berechnete Z u- schussbetrag entsprechend zu kürzen. 3 Mit der Zuschussgewährung wird eine De - minimis-Bescheinigung ausgestellt. Ist eine Kürzung des Zuschusses nach Prü- fung der für die Schlussabrechnung vorzule- genden Nachweise erforderlich, wird eine geänderte De-minimis-Bescheinigung aus- gestellt. A.6 (alt) Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn entfällt A.7 (neu) Maßnahmenbeginn Mit den Baumaßnahmen darf auch begon- nen werden, sobald nach Antragstellung für einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher b e- gonnen werden, als dass die Ge nehmigung dazu die Eingangsbestätigung schriftlich o- der per Mail vorliegt. Wird mit der Maßnahme nach Erhalt der Eingangsbestätigung, aber vor Erhal t des Bewilligungsbescheides be- gonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnah- men umgesetzt werden. Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Unterneh men mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maß- nahme vor Ort begonnen hat. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer - und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Bau- beginn nicht im Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheini- gung des ausführenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort anfordern. A.8 (alt) A.6 (neu) Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/ Leistungsnachweises. […] Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen nicht möglich. […] Für die Bewilligung muss der Antrag mit den je Förderbaustein erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden . Die Bewilli- gung erfolgt unter Vorbehalt der Durchfüh- rung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Einreichung der Kosten -/ Leistungsnachweise. […] Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen nicht möglich. 4 A.7 (alt) A.9 (neu) Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen Der Förderempfänger oder die Förder- empfängerin hat spätestens 1 0 Monate, bei Förderungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Monate, nach Erlass des Bewilligungs- bescheides einen Kostenna chweis und alle weiteren, in den einzelnen Förderbau- steinen geforderten Nachweise vorzule- gen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster. […] Als Kostennachweis sind die Schlussrech- nungen der ausführenden Fir men sowie die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Ko- pie des Kontoauszugs) einzureichen. Die Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen las- sen, welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der geförderten Maß- nahme begonnen worden ist . Je nach Maßnahme sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zahlungsbeleg) weitere Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im jeweiligen För- derbaustein weiter unten. Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Errei- chung der in dieser Richtlinie genannten Mindestqualitätsstandards, Anlage ngröße und Anforderungen . Die bewilligten Zu- schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge- genüber dem Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten oder Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen Der Förderempfänger oder die Förderemp- fängerin hat spätestens 10 Monate, bei För- derungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Mo- nate, nach Erlass des Bewilligungsbeschei- des einen Kostennachweis und alle weite- ren, in den einzelnen Förderbau-steinen ge- forderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster. […] Als Kos tennachweis sind die Schlussrech- nungen der ausführenden Firmen sowie die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die Rech- nungsbelege der ausführenden Fachunter- nehmen müssen erkennen lassen, welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme bego nnen wor- den ist (Leistungszeitraum).. Je nach Maß- nahme sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zahlungsbeleg) wei- tere Nachweise einzureichen. Weitere De- tails dazu finden sich im jeweiligen Förder- baustein weiter unten. Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bau- teilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Mindestqualitätsstan- dards, Anlagengröße und Anforderungen. Die bewilligten Zuschüsse werden entspre- chend gekürzt, sofern die abgerech neten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoran- schlag bzw. die Kostenschätzung eines Ar- chitekten oder einer A rchitektin der Bewilli- 5 einer Architektin unterschritten werden o- der die tatsächlich ausgeführten Maßnah- men nicht die Mindestqualitätsstandards , Anlagengröße und Anforderungen errei- chen. Eine Erhöhung des bewilligten Zu- schusses ist nicht möglich. […] gung zugrundeliegenden Nachweise unter- schritten werden oder die tatsächlich ausge- führten Maßnahmen nicht die Mindestquali- tätsstandards, Anlagengröße und Anforde- rungen erreichen. Eine Erhöhung des bewil- ligten Zuschusses ist nicht möglich. […] A.12 (alt) A.13 (neu) In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01. 01.2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 01.07.2021. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01. 2023 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 01.07.202101.2023. 1. Förderbaustein energetische Sanierung Allgemeine Fördervoraussetzungen […] Bei Dämmung von > 50% der wärmeüber- tragenden Fläche der entsprechenden Ge- samtbauteilfläche und beim Heizungsaus- tausch muss ein hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Be- stand“ durchgeführt werden. Dieser wird mit 2 Euro pro m² beheizte Wohnfläche (max. 1 .500 Euro) und 10 Euro pro neu eingebautem voreinstellbareren Thermos- tatventil bezuschusst. In folgenden Fällen entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel: […[ Nicht förderfähig sind: Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo, etc.) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) oder FCKW - und HFCKW-haltige Baumaterialien verwendet werden. Förderbaustein energetische Sanierung Allgemeine Fördervoraussetzungen […] Bei Dämmung von > 50% der wärme- übertragenden Fläche der entspre- chenden Gesamtbauteilfläche Ge- bäudehüllfläche (thermische Hüllflä- che) und beim Heizungsaustausch muss ein hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ - Fachregel „Optimierung von Hei- zungsanlagen im Bestand“ durchge- führt werden. Dieser wird mit 2 Euro pro m² beheizte Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 10 Euro pro neu ein- gebautem voreinstellbareren Ther- mostatventil bezuschusst. In folgen- den Fällen entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines hydrauli- schen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel: Nicht förderfähig sind: Maßnahmen, (z.B. Fensterrahmen), in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo, etc.) eingesetzt verwendet wird (z.B. Fensterrah- men), für das kein unabhängiges Zer- tifikat für nachhaltige Forstwirtschaft (z.B. FSC, PEFC, Naturland etc.) nachgewiesen werden kann oder in 6 […] Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags- stellung Mit dem ausgefüllten Antragsfo rmular (im Original) müssen eingereicht werden: der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahr- plan (iSFP) nach den Kriterien der Vor-Ort-Beratung des BAFA inklu- sive Bauteilnachweis (U -Wert Be- rechnung) für die zu sanierenden Bauteile der ausführliche Kostenvoran- schlag bzw. die Kostenschätzung eines / einer Architekt*in oder eines / einer Energieeffizienzexpert*in Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Ener- giesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des er- reichten Qualitätsstandards der sa- nierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maß- nahme begonnen worden ist Kopie des Zahlungsbelegs Formulare Bestätigung des Spit- zenverbands der Gebäudetechnik (VdZ) über den h ydraulischen Ab- gleich mit Angabe zum Verfahren zur Durchführung des hydrauli- schen Abgleichs sowie der davon denen FCKW- und HFCKW -haltige Baumaterialien verwendet werden. […] Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags- stellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) nach den Kriterien der Vor - Ort-Beratung des BAFA inklusive Bau-teilnachweis (U -Wert Berech- nung) für die zu sanierenden Bauteile Bauteilnachweis (U -Wert Berech- nung) für die zu sanierenden Bauteile der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die qualifizierte Kostenschät- zung (mit Angabe der zu sanierenden Bauteilflächen, der geplanten Dämm- materialien inkl. Angaben zu Dämm- stoffstärke und Wärmeleitfähigkeit, etc.) eines / einen Architekten*in oder eines / einer Energieeffizienzex- pert*in Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der Frist (siehe A.97) ein- gereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er- kennen lässt, welche Energiespar- maßnahmen (mit Angabe der sanier- ten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke und Wärmeleitfä- higkeit und des erreichten Qualitäts- standards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist (Leistungszeitraum) Kopie des Zahlungsbelegs Ggf. Formulare Bestätigung des Spit- zenverbands der Gebäudetechnik (VdZ) über den hyd raulischen Ab- gleich mit Angabe zum Verfahren zur 7 betroffenen beheizten Wohnfläche in m² einzureichen. Formulare Be- stätigung des VdZ: www.vdzev.de/broschueren/for- mulare-hydraulischer-abgleich/ ggf. erneuter Bauteilnachweis (U - Wert Berechnung), falls Abwei- chungen zum bei Antragstellung eingereichten Bauteilnachweis be- stehen ggf. Lüftungskonzept über die Not- wendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen ggf. sind weitere Unterlagen einzu- reichen, die sich aus den entspre- chend geförderten Maßnahmen er- geben und den jeweiligen Unter- punkten zu entnehmen sind Durchführung des hydraulischen Ab- gleichs sowie der davon betroffenen beheizten Wohnfläche in m² einzu- reichen. Formulare Bestätigung des VdZ: www.vdzev.de/broschueren/formu- lare-hydraulischer-abgleich/ ggf. erneuter Bauteilnachweis (U - Wert Berechnung), falls Abweichun- gen zum bei Antragstellung einge- reichten Bauteilnachweis bestehen ggf. Lüftungskonzept über die Not- wendigkeit lüftungstechnischer Maß- nahmen ggf. sind weitere Unterlagen einzu- reichen, die sich aus den entspre- chend geförderten Maßnahmen er- geben und den jeweiligen Unterpunk- ten zu entnehmen sind 1.1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossde- cke Förderhöhe Die Dämmung der Dachflächen wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche geför- dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi- zient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K er- reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffi- zient von U ≤ 0, 12 W/m2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Gefördert wird die Dämmung des Daches einschließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder Neuerstellung von Gauben unter Einhal- tung der genannten U-Werte für die Dach- dämmung) sowie der erstmalige oder wei- tere Ausbau ei nes bestehenden Dachge- schosses zur Schaffung neuer bzw. zur Vergrößerung bereits existierender Wohn- fläche unter Einhaltung der benannten U - Werte. […] Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke Förderhöhe Die Dämmung der Dachflächen wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0, 12 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Geför- dert wird die Dämmung des Daches ein- schließlich Dachgauben (Ersatz, Erweite- rung oder Neuerstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U -Werte für die Dachdämmung) s owie der erstmalige oder weitere Ausbau eines bestehenden Dachge- schosses zur Schaffung neuer bzw. zur Ver- größerung bereits existierender Wohnfläche unter Einhaltung der benannten U-Werte. […] 1.1.2 Fördervoraussetzung Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen , ist für alle Wohneinheiten, die an die neu ge- Fördervoraussetzung entfällt 8 dämmte Fläche grenzen, ein Lüftungskon- zept über die Notwen digkeit lüftungstech- nischer Maßnahmen zu erstellen. 1.2.1 Einbau neuer Fenster und Außentüren Förderhöhe Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der Ein- bau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender Haustü- ren, Balkon - und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten unter Einhaltung der benannten U -Werte. D ie Förderung beträgt 30 Euro je m2 Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des ge- samten Bauteils (Glas einschließlich Rah- men) den Wert von UW,BW ≤ 0,95 W/m2K er- reicht. Werden Bauteile mit einem Wärme- durchgangskoeffizienten von U W,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) ein- gebaut, so erhöht sich die Förderung auf 40 Euro je m2 Fläche. Einbau neuer Fenster und Außentüren Förderhöhe Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender Haustüren, Bal- kon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten unter Einhaltung der benannten U-Werte. D ie Förderung beträgt 30 Euro je m2 Fläche des neuen bzw. erneu- erten Bauteils, wenn der Wärmedurchgangs- koeffizient des gesamten Bauteils (Glas ein- schließlich Rahmen) den Wert UW / UD, BW ≤ 0,95 W/m2K erreicht. Werden Bauteile mit ei- nem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW, / UD,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die För- derung auf 40 Euro je m2 Fläche. 1.2.2 Fördervoraussetzung Es ist für alle Wohneinheiten, in denen Fenster oder Türen ausgetauscht werden, ein Lüftungskonzept über die Notwendig- keit lüftungstechnisch er Maßnahmen zu erstellen. Fördervoraussetzung entfällt 1.3. Außenwanddämmung Außenwanddämmung / Kerndämmung 1.4 Innendämmung Die Innendämmung (Dämmung der Au- ßenwände von innen) wird mit 40 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m 2K erreicht. Die geför- derte Fläche wird mit Außenmaßbezug ge- mäß GEG-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen gefördert. Innendämmung Die Innendämmung (Dämmung der Außen- wände von innen) wird mit 40 Euro je m2 ge- dämmter Fläche geförd ert, wenn der Wär- medurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß GEG - Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen ge- fördert. 9 1.6.1 Heizungsaustausch Förderhöhe Der Austausch einer fossil befeuerten Hei- zungsanlage oder einer bestehenden Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn diese in Kombination mit mindestens einer Dämm- maßnahme ausgeführt wird oder ein be- stimmtes Wärmeschutzniveau nachgewie- sen werden kann und durch eine der fol- genden Technologien ersetzt wird: Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholz- vergaserkessel) Wärmepumpe Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversor- gungsnetz Heizungsaustausch Förderhöhe Der Austausch einer fossil befeuerten Hei- zungsanlage oder einer bestehenden Nacht- speicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn diese in Kombina- tion mit mindestens einer Dämmm aßnahme ausgeführt wird oder wenn für das zu versor- gende Gebäude ein bestimmtes Wärme- schutzniveau nachgewiesen werden kann und durch eine der folgenden Technologien vollständig ersetzt wird: Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzver- gaserkessel) Wärmepumpe Anschluss an ein bestehendes Nah - oder Fernwärmeversorgungsnetz 1.6.2 Fördervoraussetzungen Die verwendeten Komponenten ( Bio- masseanlagen, Wärmepumpen) müssen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bundesförderung für effiziente Ge- bäude (BEG EM) erfüllen. Der Zuschuss für den Heizungstausch wird in Kombination mit dem Nachweis über die Durchführung von mindestens ei- ner der folgenden Dämmmaßnahmen ge- währt. Der Nachweis über die Dur chfüh- rung mindestens einer der genannten Dämmmaßnahmen kann sich sowohl auf beantragte als auch auf bereits umge- setzte Maßnahmen beziehen: Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke Dämmung der Außenwand Dämmung der Kellerdecke Fördervoraussetzungen Die verwendeten Komponenten (Wärme- pumpeBiomasseanlagen, Wärmepumpen) müssen die Voraussetzungen für eine För- derung nach den akt uell geltenden Bestim- mungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen. Hybridheizun- gen mit fossilen Systemen (Gas, Öl u.a.) sind nicht förderfähig. Der Zuschuss für den Heizungstausch wird in Kombination mit dem Nachweis über die Durchführung von mindestens einer der fol- genden Dämmmaßnahmen gewährt. Der Nachweis über die Durchführung mindes- tens einer der genannten Dämmmaßnah- men kann sich sowohl auf beant ragte als auch auf bereits umge setzte Maßnahmen beziehen: Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke Dämmung der Außenwand Dämmung der Kellerdecke 10 Alternativ kann der Nachweis bereits um- gesetzter Dämmmaßnahmen über den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H‘T) des gesamten Wohngebäudes erfol- gen. Der Wert von 0,91 W/m²K darf dabei nicht überschritten werden (dieser Wert ist dem individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht zu entnehmen). Alternativ kann der Nachweis bereits umge- setzter Dämmmaßnahmen über den spezifi- schen spezifische Transmissionswärmever- lust (H‘T) des gesamten Wohn gebäudes er- folgen. Der darf den Wert von 0,91 W/m²K darf dabei nicht überschritten werden über- schreiten (dieser Wert ist d em individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energiebe- ratungsbericht zu entnehmen). oder z.B. bei in diesem Zuge bevorstehenden Sanie- rungsmaßnahmen rechnerisch durch eine/n Energieeffizienzexpert*in nachzuweisen).). 1.6.3 Einzureichende Unterlagen bei Antragstellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: Der Nachweis erfolgt, indem die Dämm- maßnahme(n) ebenfalls mit dem aktuellen Förderantrag beantragt wird / werden Der Nachweis von bereits durchgeführten Dämmmaßnahme(n) erfolgt unter Einhal- tung des spezifischen Transmissionswär- meverlustes von 0,91 W/m²K durch eines der folgenden Dokumente: Eine Kopie des alten Antrages aus dem Förderprogramm k limafreundliche Wohn- gebäude Eine Kopie des alten Förderantrag BEG (KfW, BAFA) Eine Bestätigung eines/einer EnergieEffi- zienzExpert*in ( EEE) mit dem Förderan- trag zum Heizungstausch Einzureichende Unterlagen bei Antragstellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: Der Nachweis erfolgt, indem die Dämmmaß- nahme(n) e benfalls mit dem aktuellen För- derantrag beantragt wird / werden Der Nachweis von bereits durchgeführten Dämmmaßnahme(n) erfolgt unter Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht Ggf. der Nachweis zur Der Nachweis erfolgt, indem die Dämm -maß- nahme(n) ebenfalls mit dem aktuel- len Förderantrag beantragt wird / werden Der Nachweis von bereits durchge- führten Dämmmaßnahme(n) erfolgt unter Einhaltung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes von 0,91 W/m²K durch einen/n Energieef- fizienzexpert eines der folgenden Do- kumente: o Eine Kopie des alten Antra- ges aus dem Förderpro- gramm klima -freundliche Wohngebäude o Eine Kopie des alten Förder- antrag BEG (KfW, BAFA) o Eine Bestätigung eines/einer EnergieEffizienzExpert eine/n Energieeffizienzexpert*in 11 nach Fertigstellung der Maßnahme Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage einzu reichen. Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sach- verständige Person für Schall - und Wär- meschutz oder ein Mitglied der Energieef- fizienz-Experten-Datenbank erfolgen. (EEE) mit dem Förderantrag zum Heizungstausch . nach Fertigstellung der Maßnahme Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage mit Bestätigung der Demontage einzu- reichen. Dies kann durch ein Fachun- ternehmen, eine Sachverständige Person für Schall- und Wärmeschutz oder eine/n Energieeffizienzexpert*in ein Mitglied der Energieeffizienz -Ex- perten-Datenbank erfolgen. 1.7.1 Bonus nachwachsende Dämmstoffe Förderhöhe Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten U-Werte honoriert und ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. Bonus ökologische und nachwachsende Dämmstoffe Förderhöhe Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1, 1.3 (mit Ausnahme der Kerndämmung) bis 1.5 genannten U-Werte honoriert und ergänzend zu den dort ge- nannten Förderbeträgen gezahlt. 1.7.2 Fördervoraussetzungen An nachwachsende Baustoffe w ird fol- gende Anforderungen gestellt: Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der der der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR): www.die-nachwachsende-produkt- welt.de Fördervoraussetzungen An nachwachsende Baustoffe werden fol- gende Anforderungen gestellt: Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der der der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR): https://www.die-nachwachsende- produktwelt.de/fuer-verbraucher/pro- duktwelt/bauen-sanieren/daemm- stoffe 12 Zertifizierung mit dem natureplus® -Quali- tätszeichen oder Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Ro- senheim GmbH (IBR) […] www.die-nachwachsende-produkt- welt.de Zertifizierung mit dem natureplus® -Quali- tätszeichen oder Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Ro- senheim GmbH (IBR) […] 1.8.1 (alt) Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung Förderhöhe Bei der Durchführung von mindestens zwei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; mindestens 90% der gesamten jewei- ligen Bauteilfläche werden energetisch sa- niert): wenn zwei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein zu- sätzlicher Bonus von 750 Euro für ein Ein -/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein Mehrfamilien- haus gewährt, wenn min. drei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein Bo- nus von 1.500 Euro für ein Ein -/ Zweifamilienhaus und 2.500 Euro für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Erklären sich die Antragstellenden bereit, das zu sanierende Objekt im Rahmen einer städtischen Infor- mationsveranstal-tung während der Bauphas e zur Verfügung zu stellen, so kann ein weiterer Bonus in Höhe von 500 Euro für das ganz- heitlich zu dämmende Objekt ge- währt werden. Die Veranstaltung muss dazu tatsächlich stattgefun- den haben. Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von pauschal 1.000 Euro gewährt, wenn eine Förderung aus dem Förderbaustein 2 Photovoltaik zusammen mit mindestens Bonus ganzheitliche Dämmstoffe Förderhöhe Bei der Durchführung von mindestens zwei drei ganzheitlichen Dämmmaßnah men an den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert),): wenn zwei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden ,), wird ein zu- sätzlicher Bonus von 750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein Mehr -familienhaus ge- währt,. wenn min. drei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein Bonus von 1.500 Euro für ein Ein -/ Zweifa- milienhaus und 2.500 Euro für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Erklären sich die Antragstellenden bereit, das zu sanierende Objekt im Rahmen ei- ner städtischen Informationsveran- stal-tung während der Bauphase zur Verfügung zu stellen, so kann ein weiterer Bonus in Höhe von 500 Euro für das ganzheitlich zu dämmende Objekt gewährt werden. Die Ve ran- staltung muss dazu tatsächlich statt- gefunden haben. Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von pauschal 1.000 Euro gewährt, wenn eine Förderung aus dem Förderbaustein 2 Photo- voltaik zusammen mit mindestens einer 13 einer Dämmmaßnahme an den Gebäude- außenbauteilen 1.1 bis 1.5 umgesetzt wird. Dämmmaßnahme an den Gebäudeaußen- bauteilen 1.1 bis 1.5 umgesetzt wird. 1.9 Bonus Luftdichtheitsmessung […] entfällt 2 (alt) Förderbaustein klimagerechter Neubau entfällt 3 (alt) Förderbaustein Photovoltaik entfällt 4 (alt) 2 (neu) Förderbaustein Dachbegrünung Allgemeine Fördervoraussetzungen Maßnahmen aus diesem Förder- baustein sind sowohl an bestehen- den als auch an neu zu errichten- den Gebäuden förderfähig. Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderpro- gramm kombiniert werden. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des Bewilligungsbescheids begon- nen werden. Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig. Förderbaustein Dachbegrünung Allgemeine Fördervoraussetzungen Maßnahmen aus diesem Förderbau- stein sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Gebäu- den förderfähig. Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderpro- gramm kombiniert werden. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des Bewilligungsbescheids begon- nen werden. Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht för- derfähig. 4.1.1 (alt) 2.1.1 (neu) Dachbegrünung Fördergegenstand Die Förderung umfasst die Begrü- nung von Dachflächen ab der Oberkante der Dachabdichtung mit Aufbau der Veget ationsschicht in- klusive wurzelfester Ab dichtung, Schutzvlies, Dränage -Elemente, Filtervlies und Substrat. Bei Nachrüstung vorhandener Dachflächen sowie bei Garagen und Carports muss die Substrat- schicht mindestens 8 cm, auf Neu- bauten mindestens 10 cm betra- gen. […] Fördergegenstand Die Förderung umfasst die Begrü- nung von Dachflächen ab der Ober- kante der Dachabdichtung mit Auf- bau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Dränage -Elemente, Fil- tervlies und Substrat. Bei Nachrüstung vorhandener Errich- tung eines Gründaches auf Dachflä- chen sowie bei Garagen und Car- ports muss die Substratschicht min- destens 8 cm, auf Neubauten min- destens 10 cm betragen. […] 14 Ziffer 4.4.4 (alt) 2.1.4 (neu) Einzureichende Unterlagen Bei Antragstellung: Angebot des ausführenden Unter- nehmens Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 oder eine aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus der die Fläche für die Begrünungsmaß- nahme mit Maßangaben zweifels- frei entnommen werden kann (Flur- karte unter ht tps://geo.stadt-mu- enster.de/webgis/applica- tion/Stadtplan) Nach Durchführung der Maßnahme: Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kos- ten des ausführenden Fachbetrie- bes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe der be- grünten Bauteilflächen) durchge- führt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maßnahme begon- nen worden ist. Bei den Kosten ist grundsätzlich von den Bruttokos- ten auszugehen. […] Einzureichende Unterlagen Bei Antragstellung Angebot des ausführenden Unter- nehmens (mit Angabe der Substrat- schichthöhe) Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 oder eine aussag ekräftige maßstäbliche Skizze, aus der die Flä- che für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei ent- nommen werden kann (Flurkarte un- ter https://geo.stadt-muens- ter.de/webgis/application/Stadtplan) Nach Durchführung der Maßnahme: Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des ausführenden Fachbetriebes, die er- kennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe der begrünten Bauteilflä- chen) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maß- nahme begonnen word en ist. (Leis- tungszeitraum). Bei den Kosten ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen. […]
Anlage A
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Anlage A zur V/0574/2023 Kurzüberblick Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" im Sinne einer zielführenden Steuerung. Damit stellen die empfohlenen Änderungen der Richtli- nie und deren Umsetzung eine effektive Weiterentwicklung der Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität sowie zur klimaangepassten Stadt dar. Das veranschlagte Förderbudget wird noch zielgerichteter für besonders energie- und damit CO2-sparende Maßnahmen eingesetzt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er- lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Die Teilziele lauten „Fortführung und Ausbau der Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klimaschutzpolitik“ gemäß Masterplan 100% Klimaschutz der Stadt Münster (V/0689/2017) und Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/E2), sowie die Herausforderungen des Klimawandels in der Stadt anzunehmen und mit der Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes (V/0141/2017/E1) gemäß dem Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 für Münster (V/0799/2019/E1) aktiv entge- genzutreten. Finanzierung Produktgruppe: 1003 Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplanes 2024 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Die zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind im Etat für die Jahre 2024 - 2027 veran- schlagt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Rat hat mit Beschluss vom 13.12.2017 (V/0689/2017) die Verwaltung beauftragt, auf Basis des Masterplan 100% Klimaschutz die Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klima- schutzpolitik fortzuführen und auszubauen. Dabei spielen die energetische Sanierung und der Neubau von Wohngebäuden in Münster eine wichtige Rolle zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Stadtgebiet. Der Rat hat zudem mit Beschluss vom 11.12.2019 (V/0799/2019/E1) die Verwal- tung beauftragt, ein Förderprogramm zur Dachbegrünung zu prüfen und anzustreben. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 2017 hat die Stadt Münster mit der Verabschiedung des Masterplan 100% Klimaschutz sowie des Klimaanpassungskonzepts strategische Grundlagen für die zukünftigen politischen Bestrebungen zu Klimaschutz und Klimaanpassung der Stadt beschlossen und damit auch die städtischen Ziel- setzungen zur 95%-igen CO2-Reduktion und Halbierung des Endenergieverbrauchs bis 2050 sowie zu einer klimaresilienten Gestaltung der Stadt bekräftigt. Klimaschutz und Klimaanpassung wirken als Querschnittsaufgabe in alle städtischen Bereiche und haben daher eine hohe Priorität in allen Entscheidungen (V/0482/2019).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0574/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.09.2023
- Erstellt
- 21.09.2023 17:38