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V/0574/2023

Aktualisierung Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster"

Vorlagen 26.09.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.11.2023, TOP 14

Beschlussvorlage

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Ansehen

V_0574_2023_Anlage 1_Foerderrichtlinie_Förderprogramm_klimafreundliche_Wohngebäude

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Ansehen

V_0574_2023_Anlage 2_Übersicht-der-Änderungen-der-Richtlinie

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

7024 Zeichen

V/0574/2023 
V/0574/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   31.10.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   08.11.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderungen der Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms 
„Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 1 dargestellt 
– beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2024 wie folgt 
veranschlagt. 
 
Teilergebnisplan 
 
Nr. Bezeichnung  
Haush.- 
jahr 
Haus-
haltsan-
satz € 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1003 Wohnen    
Zeile 15 Transferleistungen 2024 4.450.000  
   2025 4.450.000  
   2026 4.450.000  
   2027 4.450.000  
Dezernat OB/Stabsstelle 
Klima 
 
12.10.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Reinhardt/ Frau 
Somberg 
Telefon: 492-7151/ 7163 
Reinhardt@stadt-
muenster.de/ 
Somberg@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0574/2023 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der 
Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die 
Ermächtigungen bereitstellt. 
 
 
Begründung: 
 
zu 1.  
Die Stadt Münster fördert Maßnahmen der energetischen Sanierung von Wohngebäuden mit einem 
eigenen Förderprogramm, welches 1997 unter dem Titel „Förderprogramm Altbausanierung“ startete 
und seitdem jährlich neu aufgesetzt und kontinuierlich erweitert  und angepasst wurde. Heute trägt 
das Programm den Titel „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ und fördert insbesondere 
Maßnahmen der Energetischen Gebäudesanierung, die zu hohen Energie - und CO2-Einsparungen 
führen sowie die Begrünung von Dächern. 
Mit dem deutlich gesteigerten öffentlichen Interesse an den Themen Klima und Energie sind die 
Antragszahlen in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Jahr 2022 musste das Förderprogramm 
zum 30. Juni 2022 aufgrund der Vielzahl der Anträge bereits gestoppt  werden. Stand Ende August 
2023 sind noch rund 1,2 Mio. Euro im Fördertopf, die voraussichtlich bei gleichbleibenden 
Antragszahlen bis zum Ende des Jahres 2023 verausgabt werden können. Voraussetzung hierfür ist, 
dass sowohl die zeitlichen wie auch persone llen Ressourcen innerhalb der Verwaltung vorhanden 
sind. Grundsätzlich zeigt sich jedoch, dass die Anpassung der Förderrichtlinie zum Jahreswechsel 
2022/23, die zum Ziel hatte, die begrenzten Fördermittel gezielter zu verwenden, Mitnahmeeffekte zu 
reduzieren und einen erneuten frühzeitigen Förderstopp zu vermeiden, aufgegangen ist.  
Von daher hat die aktuelle Überarbeitung der Richtlinie vor allem zum Ziel, das Verfahren für Antrag-
stellung und Antragsbearbeitung weiter zu optimieren und zu verschlanken, um den Personalaufwand 
und die Bearbeitungsdauer von Anträgen zu verringern. Außerdem sollen sie Fördermaßnahmen und 
Förderbedingungen an die aktuell weiterhin sehr dynamischen Entwicklungen im Bau- und Energie-
bereich anpassen und dadurch ein noch besseres Verhältnis zwischen eingesetztem Fördergeld und 
eingesparter Menge CO2 erreichen. Folgende inhaltliche Anpassungen sollen daran anknüpfen und 
den sich zuletzt veränderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen: 
 Wegfall Förderbaustein Energieeffizienter Neubau: Es gab kaum Anträge in diesem Förder-
baustein. Zur Vereinfachung des Gesamtförderprogramms und mit Hinblick auf die Fokussie-
rung auf hohen Energie- und CO2-Einsparungen, soll dieser Baustein entfallen. 
 Wegfall Förderbaustein Photovoltaik: Aufgrund einer Reihe von Maßnahmen auf Bundes- und 
Landesebene, die zu deutlich verbesserten Rahmenbedingungen im Bereich Photovoltaik füh-
ren (Senkung der Mehrwertsteuer auf 0%, KfW Förderprogramm 442 Solarstrom für Elektro-
autos, „Solarpaket I“ , Landesförderung progres.NRW, Wohnraumförderbestimmungen des 
Landes NRW) ist eine weitere Zuschussförderung im Rahmen des Förderprogramms Klima-
freundliche Wohngebäude nicht mehr angemessen, da ein wirtschaftlicher Betrieb in aller Re-
gel auch ohne weitere Förderzuschüsse möglich ist.  
 Begrenzung der Förderung je Gebäude und Kalenderjahr auf max. Fördersumme von 20.000€ 
für Einfamilienhäuser und 40.000 € für Mehrfamilienhäuser. So soll der Anreiz, möglichst viele 
Fördermittel zu beantragen und damit Mittel zu binden, reduziert werden, so dass möglichst 
viele Antragstellende die Möglichkeit der Förderung erhalten. 
 Bereits nach Zustellung der Eingangsbestätigung und damit vor Bewilligung der Förderung soll 
auf eigenes Risiko mit der Maßnahmenumsetzung begonnen werden können, ohne dass dies 
förderschädlich ist. So sollen Verzögerungen im Bauablauf durch Warten auf eine Förderzu-
sage vermindert werden.

- 3 - 
V/0574/2023 
Durch die vorgeschlagenen Anpassungen werden das zur Verfügung stehende Förderbudget und die 
personellen Kapazitäten zur Bearbeitung noch zielgerichteter eingesetzt, um Anreize für klimafreund-
liche Investitionsentscheidungen zu setzen.  
Mit der Anpassung der Förderrichtlinie soll auch der Schwerpunkt des Förderprogramms weiter ge-
stärkt werden: Die Einsparung von Energie durch eine Verbesserung der Gebäudehülle. Dieses Vor-
gehen entspricht der städtischen Klima-Strategie. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiekrise 
und hoher Energiekosten ist die Priorisierung von Energieeinsparungsmaßnahmen umso wichtiger. 
Sowohl Eigenheimbesitzer*innen als auch  Mietende profitieren somit langfristig von den zur Verfü-
gung gestellten Fördermitteln.  
 
Fazit: 
 
Der enorme Anstieg der Förderanträge durch Münsteranerinnen und Münsteraner in den letzten Jah-
ren bestätigt eindrücklich den Erfolg und den Beitrag des Förderprogramms „Klimafreundliche Wohn-
gebäude für Münster“ zur Erreichung der städtischen Klimaschutzziele. Die überwiegend inhaltliche 
Anpassung zum Jahreswechsel 2022/23 hat sich als effektiv erwiesen, sodass mit der vorliegenden 
Anpassung vor allem Vereinfachungen und eine Optimierung des Antragsverfahrens erfolgen soll.  
Die Aktualisierung der Richtlinie wurde mit in Münster in der Praxis tätigen Fachleuten (Architekten 
und Ingenieuren mit Zulassung als Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes  so-
wie des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung),  gemeinsam im Rahmen des  Netz-
werks Energieberatung Münster unter Beteiligung von Vertretern des Klimabeirats im September 
2023 abgestimmt. 
Die angepassten vorgeschlagenen Neuerungen und Aktualisierungen der Richtlinie sind in Anlage 2 
übersichtlich dargestellt. 
 
gez. 
Markus Lewe 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Förderrichtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude  der Stadt Münster“ 
Anlage 2: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude  der Stadt Münster“

V_0574_2023_Anlage 1_Foerderrichtlinie_Förderprogramm_klimafreundliche_Wohngebäude

35606 Zeichen

Anlage 1 zu V/0574/2023 
 
Richtlinie des städtischen Förderprogramms 
 Klimafreundliche Wohngebäude  
für Münster 
 
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum 
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ ................................ .... 2 
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? ................................ ........................ 2 
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? ................................ ...............................  2 
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? ................................ .................... 3 
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ..... 3 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer Förderprogramme 4 
A.6 Hinweise zu De-minimis-Beihilfen ................................ ................................ ....... 4 
A.7 Maßnahmenbeginn ................................ ................................ ............................. 5 
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? ...................... 6 
A.9 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen ................. 7 
A.10 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? ...............................  8 
A.11 Rückzahlung ................................ ................................ ................................ ....... 8 
A.12 Mitwirkungspflicht ................................ ................................ ...............................  9 
A.13 In Krafttreten ................................ ................................ ................................ ....... 9 
1. Förderbaustein energetische Sanierung ................................ ...................... 10 
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke: ................................ ..................... 13 
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: ................................ ............................ 13 
1.3 Außenwanddämmung / Kerndämmung ................................ ............................ 14 
1.4 Innendämmung ................................ ................................ ................................  14 
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden ................................ ......... 15 
1.6 Heizungsaustausch ................................ ................................ .......................... 15 
1.7 Bonus ökologische und nachwachsende Dämmstoffe ................................ ...... 16 
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung ................................ .......................... 16 
2. Förderbaustein Dachbegrünung ................................ ................................ ... 17 
2.1 Dachbegrünung ................................ ................................ ................................  17

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 2  
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum 
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ 
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische 
und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der 
Stadt Münster liegen. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohn-
zwecken genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung be-
steht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im 
Rahmen der verfügbaren Mittel. 
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? 
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Min-
derung des E nergieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten 
oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der 
erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und be-
günstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO2-Emissionen in Münster geleistet.  Darüber hinaus soll eine Reduzierung der 
städtischen Wärmeinsel erzielt werden , die einhergeht mit einer verbesserten 
Wohn- und Aufenthaltsqualität. Dazu leistet der Rückhalt von Regenwasser durch 
die Errichtung von Gründächern einen wichtigen Beitrag. 
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? 
Eine Förderung aus dem Förderprogramm Klima freundliche Wohngebäude der 
Stadt Münster ist für Maßnahmen an Wohngebäuden  möglich, die sich im Stadt-
gebiet Münster befinden oder gebaut werden. Einzelheiten und die Förderhöhe der 
Maßnahmen sind in den jeweiligen Abschnitten festgelegt. 
Förderbaustein Maßnahme Abschnitt 
Energetische Sa-
nierung 
Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke 1.1 
Einbau neuer Fenster / Außentüren 1.2 
Außenwanddämmung 1.3 
Innendämmung 1.4 
Dämmung Kellerdecke/ unterster Geschossbo-
den 
1.5 
Heizungsaustausch  1.6 
Bonus nachwachsende Dämmstoffe 1.7 
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 1.8 
Dachbegrünung Dachbegrünung (Bestand & Neubau) 2.1

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 3  
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? 
Nicht gefördert werden:  
 Maßnahmen, mit denen  begonnen wurde , bevor  der Antragseingang 
schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde.  
 Maßnahmen, denen planungs - oder baurechtliche Belange entgegenste-
hen. Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs - und Gestal-
tungssatzung befindet, oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine 
Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbe-
hörde einzuholen. 
 Maßnahmen,  
 die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, oder  
 die in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen 
oder städtebaulichen Verträgen verpflichtend geregelt sind oder 
 als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger 
baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden 
 Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Ge-
bäudeteilen 
 Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden 
Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen 
zu beachten. 
 
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? 
Die Förderung wird Eigentümern  und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen 
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaf-
ten wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die 
Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht 
alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nut zungsberechtigte 
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht 
beizufügen, aus der die Bevollmächtigung für das Antragsverfahren hervorgeht. 
Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der 
Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über 
die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen.  
Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt 
(Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung ge-
währt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentüme-
rin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stel-
len.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 4  
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer 
Förderprogramme 
Die Art und Höhe der Förderung richtet s ich nach der bei Antragseingang gelten-
den Förderrichtlinie.  
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt im Zeitraum von April bis November eines 
Jahres, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und Haushaltsmittel zur Ver-
fügung stehen. Anträge können ganzjährig gestellt werden. 
Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die 
maximale Fördersumme beträgt 20.000 Euro für ein Ein -/ Zweifamilienhaus und 
40.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohneinheiten). Die maxi-
male Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr beträgt 
250.000 Euro. Jeder m2 Bauteilfläche ist nur einmal förderfähig. Darüber hinaus 
werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn durch einen Förderantrag eine Förder-
summe von mindestens 500 Euro erreicht wird. 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu för-
dernde Maßnahme eine Überschreitung der maximal zulässigen Förderquote bei 
der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) oder anderen Förderprogram-
men, hat dies der/die Fördernehmer*in der Stadt Münster anzuzeigen. Die nach 
dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall pauschal zu kürzen, so 
dass die maximale Förderquote nicht überschritten wird. Soweit bereits erhalten, 
sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den/die Fördernehmer*in an 
die Stadt Münster zurückzuerstatten. 
 Eine Kumulation mit dem städtischen Förderprogramm für Schallschutzfenster für 
den Einbau neuer Fenster ist ausgeschlossen.  
 
A.6 Hinweise zu De-minimis-Beihilfen 
Die im Rahmen dieses Förderprogramms gewährten Zuschüsse an Unternehmen 
sind De-Minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Euro-
päischen Kommission vom 18.12.2013 (Allgemeine De-minimis-Verordnung). 
Bei eingehenden Anträgen von wirtschaftlich tätigen Unternehmen wird eine De-
minimis-Erklärung mit dem dafür vorgesehenen Vordruck angefordert. Es besteht 
die Verpflichtung, eine neue De -minimis-Erklärung einzureichen, wenn nach der 
Antragstellung und vor der Bewilligung des Zuschusses weitere De -minimis-Bei-
hilfen beantragt werden.  
Bestehen Unklarheiten, ob es sich um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen han-
delt oder das Unternehmen erklärt, nicht unter die De-minimis-Verordnung zu fal-
len, sind entsprechende Nachweise oder Erklärungen einzureichen. Nur dann ist 
eine Zuschussgewährung möglich.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 5  
Die Bewilligung des beantragten Zuschusses kann nur erfolgen, sofern der 
Schwellenwert von 200.000 € für 3 Kalenderjahre (das laufende und 2 vorange-
gangene) nicht überschritten wird. Ggf. ist der berechnete Zuschussbetrag ent-
sprechend zu kürzen. 
Mit der Zuschussgewährung wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt. 
Ist eine Kürzung des Zuschusses nach Prüfung der für die Schlussabrechnung 
vorzulegenden Nachweise erforderlich, wird eine geänderte De-minimis-Beschei-
nigung ausgestellt.  
 
A.7 Maßnahmenbeginn 
Mit den Baumaßnahmen darf begonnen werden, sobald nach Antragstellung die 
Eingangsbestätigung schriftlich oder per Mail  vorliegt. Wird mit der Maßnahme 
nach Erhalt der Eingangsbestätigung, aber vor Erhalt des Bewilligungsbescheides 
begonnen, erfolgt dies au f eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige 
Maßnahmen umgesetzt werden.  
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Unternehmen 
mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort begonnen hat. Pla-
nungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer - und Leistungs-
verträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maßnahme. Die Stadt Münster 
kann, soweit sich der Baubeginn nicht im Rahmen der Abrechnung der Förder-
maßnahme ergibt, eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens über den 
Beginn der Arbeiten vor Ort anfordern.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 6  
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt?

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 7  
Antragstellung  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt 
Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag 
zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vor-
handen ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind 
(eigener Zu- und Ausgang). 
Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbau-
steinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förder-
bausteine aufgeführt sind. 
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen un-
ter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen 
verbunden werden. 
Bewilligung 
Für die Bewilligung muss der Antrag mit den je Förderbaustein erforderlichen Un-
terlagen vollständig eingereicht werden.  
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, 
soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, 
dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der 
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. 
Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung 
steht, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit 
mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.  
 
A.9 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate nach 
Erlass des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis  und alle weiteren, in 
den einzelnen Förderbausteinen geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist be-
ginnt mit dem folgenden Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster.  
Wurde bis zum Ablauf der Fri st der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der 
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Mo-
nate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung spre-
chen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden 
und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig un-
terschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.  
Als Kostennachweis sind die Schlussrechnungen der ausführenden Firmen sowie 
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die 
Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen, 
welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind  und wann mit der

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 8  
Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist (Leistungszeitraum). 
Je nach Maßnahme sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zah-
lungsbeleg) weitere Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im 
jeweiligen Förderbaustein weiter unten. 
Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich 
sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Min-
destqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderun gen. Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise unterschritten werden o-
der die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, 
Anlagengröße und Anforderungen  erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zu-
schusses ist nicht möglich.  
Der endgültige Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn sich aus den Zahlungsbe le-
gen ergibt, dass mindestens 90% des Rechnungsbetrages beglichen wurde. 
Antragstellende erklären mit Einreichung der Antragsunterlagen  ihr Einverständ-
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort 
durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.  
 
A.10 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? 
 Fragen zur Antragstellung: 
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
Bahnhofsstraße 8-10 
wohnraumfoerderung@stadt-muenster.de  
https://www.stadt-muenster.de/wohnungsamt/wohnraumfoerderung/mass-
nahmen-im-bestand  
 Fragen zur Technik, Energieberatung und Handwerksunternehmen: 
Energieberatung der Verbraucherzentrale 
Terminvereinbarung: https://termine.stadt-muenster.de  
verbraucherzentrale@stadt-muenster.de  
Unter www.klima.muenster.de finden Sie weitere Informationen rund um die The-
men energieeffizientes Bauen, energetische Sanierung, erneuerbare Energien  
und Gebäudebegrünung sowie Listen mit lokalen Energieberatungsbüros und 
Handwerksunternehmen. 
 
A.11 Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das 
Förderobjekt innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen 
Zwecken als überwiegend für Wohnzwecke  zugeführt wird (Abbruch oder Nut-
zungsänderung).

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 9  
A.12 Mitwirkungspflicht 
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. 
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Un-
terlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig oder 
unvollständig eingereicht werden oder eine fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge. 
 
A.13 In Krafttreten 
Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 
01.01.2023.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 10  
1. Förderbaustein energetische Sanierung  
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.0 1.2002 bezugsfertig 
erbaut worden sein.  
 Der Antrag und Nachweis nach Maßnahmendurchführung muss durch 
eine*n bei der Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistete*n Energieeffizi-
enzexpert*in (www.energie-effizienz-experten.de) ausgefüllt werden.  
Diese Begleitung wird durch einen Zuschuss von 250 Euro pauschal je An-
trag gefördert. 
 Es muss ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energiebera-
tungsbericht sowie der Bauteilnachweis (U-Wert Berechnung) für die 
zu sanierenden Bauteile für das / die Gebäude eingereicht werden. Der 
Beratungsbericht / individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) muss durch 
eine*n Energieeffizienzexpert*in nach den Kriterien Vor -Ort-Beratung des 
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein.  
 Bei Dämmung von > 50% der Gebäudehüllfläche (thermische Hüllfläche) 
und beim Heizungsaustausch muss ein hydraulischer Abgleich nach 
dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen 
im Bestand“ durchgeführt werden. Dieser wird mit 2 Euro pro m² beheizte 
Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 10 Euro pro neu eingebautem vorein-
stellbareren Thermostatventil bezuschusst. In folgenden Fällen entfällt die 
Verpflichtung zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach dem 
Verfahren B der VdZ-Fachregel: 
 Für Wohneinheiten mit Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern 
 Falls überwiegend Flächenheizungen vorhanden sind ( Fußboden-
heizung, Wandheizung oder gemischter Heizungsformen)  
 Bei Einrohr-Heizungssystemen 
Nicht förderfähig sind: 
 Maßnahmen (z.B. Fensterrahmen), in denen Tropenholz (z.B. Aningre, 
Limba, Meranti, Sipo, etc.) verwendet wird, für das kein unabhängiges Zer-
tifikat für nachhaltige Forstwi rtschaft (z.B. FSC, PEFC, Naturland etc.) 
nachgewiesen werden kann oder in denen FCKW- und HFCKW -haltige 
Baumaterialien verwendet werden. 
 Maßnahmen, durch die – abgesehen von Dachgeschossaus- und Umbau-
ten – neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten oder Er-
weiterungen).

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 11  
Einzureichende Unterlagen – Bei Antragsstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: 
 der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahrplan 
(iSFP) nach den Kriterien der Vor-Ort-Beratung des BAFA  
 Bauteilnachweis (U-Wert Berechnung) für die zu sanierenden Bauteile  
 der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die qualifizierte Kostenschätzung 
(mit Angabe der zu sanierenden Bauteilflächen, der geplanten Dämmma-
terialien inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit , etc.) 
eines / einer Architekt*in oder eines / einer Energieeffizienzexpert*in 
 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.89) eingereicht werden:  
 eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten 
Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu 
Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstan-
dards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und 
wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist (Leistungs-
zeitraum) 
 Kopie des Zahlungsbelegs 
 ggf. Formulare Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäude technik 
(VdZ) über den hydrauli schen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur 
Durchführung des hydraulischen Ab gleichs sowie der davon betroffenen 
beheizten Wohnfläche in m² einzureichen. Formulare Bestätigung des VdZ:  
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/ 
 ggf. erneuter Bauteilnachweis (U -Wert Berechnung), falls Abweichungen 
zum bei Antragstellung eingereichten Bauteilnachweis bestehen 
 ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend 
geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu ent-
nehmen sind

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 12  
Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beach-
tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je 
m2 gedämmter Bauteilfläche (Flächenangaben nach VOB) förderfähig: 
Maßnahme Mindestanforde-
rung 
Zuschuss je m² ge-
dämmter Bauteilflä-
che 
1.7 Bonus bei 
Verwendung 
ökologischer 
und nach-
wachsender 
Dämmstoffe1 
1.1 Dämmung Dach 
U ≤ 0,14 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²  
U ≤ 0,12 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m² 
1.1 Dämmung 
Oberste Geschoss-
decke 
U ≤ 0,14 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,12 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m² 
1.2 Einbau neuer 
Fenster/ Außentü-
ren2 
UW / UD ≤ 0,95 
W/m2K 
30 € je m2 Fenster-/ 
Türfläche 
- 
UW / UD ≤ 0,80 
W/m2K 
40 € je m2 Fenster-/ 
Türfläche 
- 
1.3 Außenwanddäm-
mung 
U ≤ 0,20 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,16 W/m2K 40 €/m² + 12 €/m² 
1.3 Kerndämmung Min. WLG 035 3 €/m² - 
1.4 Innendämmung U ≤ 0,45 W/m2K 
bauphysikalische 
Begleitung der Aus-
führung durch Sach-
verständige Person 
40 €/m² 
50% des Bruttorech-
nungsbetrags der bau-
physikalische Beglei-
tung, max. 750 € 
+ 12 €/m² 
1.5 Dämmung Kel-
lerdecke/ Unterster 
Geschossboden 
U ≤ 0,25 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,20 W/m2K 15 €/m² + 12 €/m² 
  
                                                
1 Zertifizierung mit natureplus®, Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH 
(IBR) oder Listung als „nachwachsender Rohstoffe“ in der Datenbank der Fachagentur 
Nachwachsende Roh stoffe (FNR): https://www.die-nachwachsende-produkt-
welt.de/fuer-verbraucher/produktwelt/bauen-sanieren/daemmstoffe  
 2 Wärmedurchgangskoeffizienten UW bzw. UD (Glas einschließlich Rahmen)

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 13  
Folgende Maßnahmen sind außerdem förderfähig: 
Maßnahme Anforderung Zuschuss 
1.6 Heizungsaustausch  
Vollständiger Ersatz einer 
fossilen Heizanlage oder 
einer Nachtspeicherhei-
zung 
3.000 € pauschal für eine Wär-
mepumpe oder den Anschluss 
an Nah- oder Fernwärmenetz 
1.7 Bonus nachwach-
sende Dämmstoffe 
Min. 80% des Bauteilauf-
baus aus nachwachsen-
den Dämmstoffen 
12 € je m² Bauteilfläche 
1.8 Bonus ganzheitliche 
Gebäudedämmung 
Min. drei ganzheitliche 
Dämmmaßnahmen  
750 € für ein Ein-/ Zweifamilien-
haus  
1.250 € für ein Mehrfamilien-
haus 
 
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:  
1.1.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Dachflächen wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Gefördert wird die 
Dämmung des Daches einschließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder Neu-
erstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U-Werte für die Dachdäm-
mung) s owie der erstmalige oder weitere Ausbau eines bestehenden Dachge-
schosses unter Einhaltung der benannten U-Werte. 
Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit 10 Euro je m 2 gedämmter 
Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,14  
W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K er-
reicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche.  
 
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: 
1.2.1 Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der 
Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender 
Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten 
unter Einhaltung der benannten U -Werte. Die Förderung beträgt  30 Euro je m2 
Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils , wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient des gesamten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von UW / UD ≤ 
0,95 W/m2K erreicht. Werden Bauteile mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 14  
von UW / UD ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich 
die Förderung auf 40 Euro je m2 Fläche.  
1.3 Außenwanddämmung / Kerndämmung 
1.3.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 30 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤  0,20 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 40 Euro je m2 gedämmter Fläche.  
Eine Kerndämmung wird mit 3 Euro je m2 gefördert. Das verwendete Dämmmate-
rial muss mindestens die WLG 035 aufweisen (λ ≤ 0,035 W/(mK)). 
 
1.4 Innendämmung 
1.4.1 Förderhöhe 
Die Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) wird mit 40 Euro je 
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht.  
Die notwendige bauphysikalische Begleitung der Aus führung einer Innen däm-
mung ( Dämmung der Außenwände von innen) durch eine staatlich anerkannte 
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie -Agentur (dena) gelistet ist , wird zu-
sätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 750 
Euro gefördert.  
1.4.2 Fördervoraussetzung 
Bauphysikalische Begleitung bei Innendämmung durch eine staatlich anerkannte 
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist.  
Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Be-
rechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankieren-
der Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbe-
denklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsge-
mäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maß-
nahme.  
1.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall- 
und Wärmeschutz  (saSV) oder einer Person, die als Energieeffizienz expert*in 
durch die D eutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist, dass die Leistungen ge-
mäß 1.4.2 erbracht wurden und der ausgeführte Wandaufbau sowie die An-
schlussdetails unbedenklich sind.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 15  
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden 
1.5.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Kellerdecke  bzw. des untersten Geschossbodens  wird mit 
10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient 
von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 15 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche.  
 
1.6 Heizungsaustausch  
1.6.1 Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage oder einer bestehenden 
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn für das zu 
versorgende Gebäude ein bestimmtes Wärmeschutzniveau nachgewiesen wer-
den kann und durch eine der folgenden Technologien vollständig ersetzt wird: 
 Wärmepumpe 
 Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz 
1.6.2 Fördervoraussetzungen 
Die verwendeten Komponenten (Wärmepumpe) müssen die Voraussetzungen für 
eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bundesförderung 
für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen. Hybridheizungen mit fossilen Systemen 
(Gas, Öl u.a.) sind nicht förderfähig. 
Der spezifische Transmissionswärmeverlust (H‘T) des gesamten Wohngebäudes  
darf den Wert von 0,91 W/m²K nicht überschreiten (dieser Wert ist dem individuel-
len Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht zu entnehmen  oder 
z.B. bei in diesem Zuge bev orstehenden Sanierungsmaßnahmen rechnerisch 
durch eine/n Energieeffizienzexpert*in nachzuweisen).  
1.6.3 Einzureichende Unterlagen  
bei Antragstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: 
 Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht 
 Ggf. der Nachweis zur Einhaltung des spezifischen Transmissionswärme-
verlustes von 0,91 W/m²K durch eine/n Energieeffizienzexpert*in. 
nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt 
Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage mit Bestä-

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 16  
tigung der Demontage  einzureichen. Dies kann durch ein Fachunterneh-
men, eine Sachverständige Person für Schall - und Wärmeschutz  oder 
eine/n Energieeffizienzexpert*in erfolgen. 
 
1.7 Bonus ökologische und nachwachsende Dämmstoffe 
1.7.1 Förderhöhe 
Der Einbau ökologischer und nachwachsender Dämmstoffe wird mit einer zusätz-
lichen Förderung von 1 2 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 
1.1, 1.3 (mit Ausnahme der Kerndämmung) bis 1.5 genannten U-Werte honoriert 
und ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. 
1.7.2 Fördervoraussetzungen 
An nachwachsende Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:  
 Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der Fachagentur 
Nachwachsende Rohstoffe (FNR): https://www.die-nachwachsende-pro-
duktwelt.de/fuer-verbraucher/produktwelt/bauen-sanieren/daemmstoffe  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit ande-
ren Dämmstoffen eingebaut, so wir d der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil 
von 80% des wärmedämmende n Bauteilaufbaus in voller Höhe  gezahlt. Werden 
weniger als 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus mit nachwachsenden 
Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten För-
dersätze. 
 
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 
1.8.1 Förderhöhe 
Bei der Durchführung von mindestens drei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an 
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; mindestens 90% der gesamten jeweili-
gen Bauteilfläche werden energetisch saniert) , wird ein zusätzlicher Bonus von 
750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein Mehrfamilienhaus 
gewährt.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 17  
2. Förderbaustein Dachbegrünung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderprogramm kom-
biniert werden. 
2.1 Dachbegrünung 
2.1.1 Fördergegenstand 
 Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der 
Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Ab-
dichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat.  
 Bei Errichtung eines Gründaches auf Dachflächen sowie bei Garagen und Car-
ports muss die Substratschicht mindestens 8 cm betragen. 
 Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der be-
auftragten Dachbegrünung ist.  
 Werden ü ber die Festsetzungen eines Bebauungspl anes oder a nderer bau-
rechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der 
Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen, 
kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der 
nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kosten-
anteil förderfähig.  
2.1.2 Förderhöhe 
 Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten ei-
ner Maßnahme, höchstens jedoch 40 Euro  je m² ges talteter Dachfläche und 
10.000 Euro pro Maßnahme / Liegenschaft.  
 Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen 
in einer Liegenschaft gefördert werden.  
 Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen 
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendu ng. Bei den Kosten ist 
grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.  
2.1.3 Fördervoraussetzungen 
 Auf Neubauten oder bei Sanierung des Dachs ist die Dachbegrünung auf einer 
Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubringen. Im Gebäudebestand ist 
die Förderung auf einer PVC-haltigen Dachabdichtung zulässig, wenn eine in-
takte wurzelfeste Dachabdichtung vorliegt.  
 Die Dachbegrünung ist gemäß den „Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für 
die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) sowie 
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu errichten.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2024 
 18  
2.1.4 Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung: 
 Angebot des ausführenden Unternehmens  (mit Angabe der Sub stratschicht-
höhe) 
 Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 ode r eine aussagekräftige maßstäbli-
che Skizze, aus der die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben 
zweifelsfrei entnommen werden kann (Flurkarte unter https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadtplan) 
Nach Durchführung der Maßnahme: 
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: 
 eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des aus-
führenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe 
der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Um-
setzung der Maßnahme begonnen worden ist  (Leistungszeitraum). Bei den 
Kosten ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.  
 Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes  
 Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt 
Münster zum Nachweis der Errichtung eines Gründaches einzureichen. Als 
fachkundige Person gilt das ausführende Fachunternehmen oder ein bauleiten-
der Ingenieur. 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

V_0574_2023_Anlage 2_Übersicht-der-Änderungen-der-Richtlinie

34497 Zeichen

1 
 
Anlage 2 zu V/0574/2023 
 
Änderungen der Richtlinie des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude“ der 
Stadt Münster   
(Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) 
 
Ziffer Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie 
A.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Förderausschluss – Was wird nicht geför-
dert? 
Nicht gefördert werden 
Maßnahmen, mit denen vor der Bewilli-
gung bereits begonnen worden ist, es sei 
denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn 
gem. Ziffer A.6 genehmigt. Als Baubeginn 
der Maßnahme gilt der Tag, an dem das 
ausführende Unternehmen mit den Arbei-
ten der jeweils geförderten Maßnahme vor 
Ort begonnen hat.  Planungs- und Bera-
tungsleistungen sowie der Abschluss von 
Liefer- und Leistungsverträgen gelten 
noch nicht als Durchführung der Maß-
nahme. Die Stadt Münster kann, soweit 
sich der Baubeginn nicht im Rahmen der 
Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, 
eine Bescheinigung des ausführenden Un-
ternehmens über den Beginn der Arbeiten 
vor Ort anfordern.  
 
Förderausschluss – Was wird nicht g eför-
dert? 
Nicht gefördert werden 
Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung 
bereits begonnen worden ist, es sei denn, es 
wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer 
A.6 genehmigt. Maßnahmen, mit denen be-
gonnen wurde, bevor der Antragseingang 
schriftlich oder per Mail bestätigt wurde. Als 
Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an 
dem das ausführende Unternehmen mit den 
Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme 
vor Ort begonnen hat. Planungs - und Bera-
tungsleistungen sowie der Abschluss von 
Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch 
nicht als Durchführung der Maßnahme. Die 
Stadt Münster kann, soweit sich der Baube-
ginn nicht im Rahmen der Abrechnung der 
Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheini-
gung des aus -führenden Unternehmens 
über den Beginn der Arbeiten vor Ort anfo r-
dern. 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inan-
spruchnahme anderer Förderprogramme 
 
[…] 
Die Fördermittel werden in Form von nicht-
rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt.  
 
 
 
 
 
Art und Höhe der Förderung und Inanspruch-
nahme anderer Förderprogramme 
 
[…] 
Die Fördermittel werden in Form von nicht-
rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die ma-
ximale Fördersumme beträgt 20.000 Euro für 
ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 40.000 Euro 
für ein Mehrfamilienhaus (drei oder mehr 
Wohneinheiten).  
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu 
fördernde Maßnahme eine Über schreitung 
der maximal zulässigen Förderquote bei der 
Bundesförderung für Effi ziente Gebäude 
(BEG) oder anderen Förderprogrammen, hat 
dies der/die För dernehmer*in der Stadt

2 
 
 
 
 
 
 
[…] 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen Kostenvor-
anschlag bzw. die Kostenschätzung eines 
Architekten / einer Architektin oder eines 
Effizienzexperten / einer Effizienzexpertin 
(www.energie-effizienz-experten.de). 
Münster anzuzeigen. Die nach dieser Richt-
linie gewährte Förderung ist in diesem Fall 
pauschal zu kürz en, so dass die maximale 
Förderquote nicht überschritten wird. Soweit 
bereits erhalten , sind darüberhinausge-
hende Fördersummen durch den/die Förder-
nehmer*in an die Stadt Münster zurückzuer-
statten. 
[…] 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Aus-
führung der Maßnahmen Kostenvoranschlag 
bzw. die Kostenschätzung eines Architekten 
/ einer Architektin oder eines Effizienzexper-
ten / einer Effizienzexpertin ( www.energie-
effizienz-experten.de). 
A.6 (neu)  
 
 
 
 
 
Hinweise zu De-minimis-Beihilfen 
Die im Rahmen dieses Förderprogramms 
gewährten Zuschüsse an Unternehmen sind 
De-Minimis-Beihilfen im Sinne der Veror d-
nung (EU) Nr. 1407/2013 der Eu ropäischen 
Kommission vom 18.12.2013 (Allgemeine 
De-minimis-Verordnung). 
Bei eingehenden Anträgen von wirtschaftlich 
tätigen Unternehmen wird eine De -minimis-
Erklärung mit dem dafür vorgesehenen Vor-
druck angefordert. Es besteht die Verpflich-
tung, eine neue De-minimis-Erklärung einzu-
reichen, wenn nach der Antragstellung und 
vor der Bewilligung des Zuschusses weitere 
De-minimis-Beihilfen beantragt werden.  
Bestehen Unklarheiten, ob es sich um ein 
wirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt 
oder das Unternehmen erklärt, nicht unter 
die De -minimis-Verordnung zu fallen, sind 
entsprechende Nachweise oder Erklärungen 
einzureichen. Nur dann ist eine Zuschussge-
währung möglich. 
Die Bewilligung des beantragten Zuschus-
ses kann nur erfolgen, sofern der Schwellen-
wert von 200.000 € für 3 Kalenderjahre (das 
laufende und 2 vorangegangene) nicht über-
schritten wird. Ggf. ist de r berechnete Z u-
schussbetrag entsprechend zu kürzen.

3 
 
Mit der Zuschussgewährung wird eine De -
minimis-Bescheinigung ausgestellt. 
Ist eine Kürzung des Zuschusses nach Prü-
fung der für die Schlussabrechnung vorzule-
genden Nachweise erforderlich, wird eine 
geänderte De-minimis-Bescheinigung aus-
gestellt.  
A.6  (alt) Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn entfällt 
A.7 (neu)  Maßnahmenbeginn 
Mit den Baumaßnahmen darf auch begon-
nen werden, sobald nach Antragstellung für 
einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher b e-
gonnen werden, als dass die Ge nehmigung 
dazu die Eingangsbestätigung schriftlich o-
der per Mail vorliegt. Wird mit der Maßnahme 
nach Erhalt der Eingangsbestätigung, aber 
vor Erhal t des Bewilligungsbescheides be-
gonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da 
gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnah-
men umgesetzt werden.  
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, 
an dem das ausführende Unterneh men mit 
den Arbeiten der jeweils geförderten Maß-
nahme vor Ort begonnen hat. Planungs- und 
Beratungsleistungen sowie der Abschluss 
von Liefer - und Leistungsverträgen gelten 
noch nicht als Durchführung der Maßnahme. 
Die Stadt Münster kann, soweit sich der Bau-
beginn nicht im Rahmen der Abrechnung der 
Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheini-
gung des ausführenden Unternehmens über 
den Beginn der Arbeiten vor Ort anfordern. 
A.8 (alt) 
A.6 (neu) 
 
 
Für die Bewilligung muss der Antrag 
vollständig eingereicht werden. Die 
Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der 
Durchführung der dem Antrag 
zugrundeliegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/ 
Leistungsnachweises. 
 
[…] 
Eine Genehmigung zum vorzeitigen 
Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen 
nicht möglich. 
[…] 
Für die Bewilligung muss der Antrag mit den 
je Förderbaustein erforderlichen Unterlagen 
vollständig eingereicht werden . Die Bewilli-
gung erfolgt unter Vorbehalt der Durchfüh-
rung der dem Antrag zugrundeliegenden 
Maßnahmen und Einreichung der Kosten -/ 
Leistungsnachweise. 
[…] 
Eine Genehmigung zum vorzeitigen 
Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen 
nicht möglich.

4 
 
 
 
 
 
A.7 (alt) 
A.9 (neu) 
Kostennachweise bzw. Nachweise der 
durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger  oder die Förder-
empfängerin hat spätestens 1 0 Monate, 
bei Förderungen nach Ziffer 2. spätestens 
18 Monate, nach Erlass des Bewilligungs-
bescheides einen Kostenna chweis und 
alle weiteren, in den einzelnen Förderbau-
steinen geforderten Nachweise vorzule-
gen. Die Frist beginnt mit dem folgenden 
Monatsersten nach Bewilligung durch die 
Stadt Münster. 
[…] 
 
Als Kostennachweis sind die Schlussrech-
nungen der ausführenden Fir men sowie 
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Ko-
pie des Kontoauszugs) einzureichen. Die 
Rechnungsbelege der ausführenden 
Fachunternehmen müssen erkennen las-
sen, welche förderfähigen Maßnahmen 
durchgeführt worden sind und wann mit 
der Umsetzung der geförderten Maß-
nahme begonnen worden ist . Je nach 
Maßnahme sind mit dem Kostennachweis 
(Schlussrechnung und Zahlungsbeleg) 
weitere Nachweise einzureichen. Weitere 
Details dazu finden sich im jeweiligen För-
derbaustein weiter unten. 
 
Auf Grundlage des Kostennachweises 
wird der Bewilligungsbescheid endgültig 
erlassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich 
sanierten Bauteilflächen und die Errei-
chung der  in dieser Richtlinie genannten  
Mindestqualitätsstandards, Anlage ngröße 
und Anforderungen . Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, 
sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber dem Kostenvoranschlag bzw. die 
Kostenschätzung eines Architekten oder 
Kostennachweise bzw. Nachweise der 
durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger oder die  Förderemp-
fängerin hat spätestens 10 Monate, bei För-
derungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Mo-
nate, nach Erlass des Bewilligungsbeschei-
des einen Kostennachweis und alle weite-
ren, in den einzelnen Förderbau-steinen ge-
forderten Nachweise vorzulegen. Die Frist 
beginnt mit dem folgenden Monatsersten 
nach Bewilligung durch die Stadt Münster. 
 
[…] 
 
Als Kos tennachweis sind die Schlussrech-
nungen der ausführenden Firmen sowie die 
zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie 
des Kontoauszugs) einzureichen. Die Rech-
nungsbelege der ausführenden Fachunter-
nehmen müssen erkennen lassen, welche 
förderfähigen Maßnahmen durchgeführt 
worden sind und wann mit der Umsetzung 
der geförderten Maßnahme bego nnen wor-
den ist (Leistungszeitraum).. Je nach Maß-
nahme sind mit dem Kostennachweis 
(Schlussrechnung und Zahlungsbeleg) wei-
tere Nachweise einzureichen. Weitere De-
tails dazu finden sich im jeweiligen Förder-
baustein weiter unten. 
 
Auf Grundlage des Kostennachweises wird 
der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen 
und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine 
Überprüfung der tatsächlich sanierten Bau-
teilflächen und die Erreichung der in dieser 
Richtlinie genannten Mindestqualitätsstan-
dards, Anlagengröße und Anforderungen. 
Die bewilligten Zuschüsse werden entspre-
chend gekürzt, sofern die abgerech neten 
Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoran-
schlag bzw. die Kostenschätzung  eines Ar-
chitekten oder einer A rchitektin der Bewilli-

5 
 
einer Architektin unterschritten werden o-
der die tatsächlich ausgeführten Maßnah-
men nicht die Mindestqualitätsstandards , 
Anlagengröße und Anforderungen  errei-
chen. Eine Erhöhung des bewilligten Zu-
schusses ist nicht möglich.  
[…] 
gung zugrundeliegenden Nachweise unter-
schritten werden oder die tatsächlich ausge-
führten Maßnahmen nicht die Mindestquali-
tätsstandards, Anlagengröße und Anforde-
rungen erreichen. Eine Erhöhung des bewil-
ligten Zuschusses ist nicht möglich. 
[…] 
A.12 (alt) 
A.13 
(neu) 
In Krafttreten 
Die Richtlinie tritt am 01. 01.2023 in Kraft 
und ersetzt die Richtlinie vom 01.07.2021. 
 
In Krafttreten 
Die Richtlinie tritt am 01.01. 2023 2024 in 
Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 
01.07.202101.2023. 
1.  Förderbaustein energetische Sanierung 
 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
[…] 
Bei Dämmung von > 50% der wärmeüber-
tragenden Fläche der entsprechenden Ge-
samtbauteilfläche und beim Heizungsaus-
tausch muss ein hydraulischer Abgleich 
nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel 
„Optimierung von Heizungsanlagen im Be-
stand“ durchgeführt werden. Dieser wird 
mit 2 Euro pro m² beheizte Wohnfläche 
(max. 1 .500 Euro) und 10 Euro pro neu 
eingebautem voreinstellbareren Thermos-
tatventil bezuschusst. In folgenden Fällen 
entfällt die Verpflichtung zur Durchführung 
eines hydraulischen Abgleichs nach dem 
Verfahren B der VdZ-Fachregel: 
[…[ 
 
Nicht förderfähig sind: 
 Maßnahmen, in denen Tropenholz 
(z.B. Aningre, Limba, Meranti, 
Sipo, etc.) eingesetzt wird (z.B. 
Fensterrahmen) oder FCKW - und 
HFCKW-haltige Baumaterialien 
verwendet werden. 
 
Förderbaustein energetische Sanierung 
 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
[…] 
 Bei Dämmung von > 50% der wärme-
übertragenden Fläche der entspre-
chenden Gesamtbauteilfläche  Ge-
bäudehüllfläche (thermische Hüllflä-
che) und beim Heizungsaustausch 
muss ein hydraulischer Abgleich 
nach dem Verfahren B der VdZ -
Fachregel „Optimierung von Hei-
zungsanlagen im Bestand“ durchge-
führt werden. Dieser wird mit  2 Euro 
pro m² beheizte Wohnfläche (max. 
1.500 Euro) und 10 Euro pro neu ein-
gebautem voreinstellbareren Ther-
mostatventil bezuschusst. In folgen-
den Fällen entfällt die Verpflichtung 
zur Durchführung  eines hydrauli-
schen Abgleichs nach dem Verfahren 
B der VdZ-Fachregel: 
Nicht förderfähig sind: 
 Maßnahmen, (z.B. Fensterrahmen),  
in denen Tropenholz (z.B. Aningre, 
Limba, Meranti, Sipo, etc.) eingesetzt 
verwendet wird (z.B. Fensterrah-
men), für das kein unabhängiges Zer-
tifikat für nachhaltige Forstwirtschaft 
(z.B. FSC, PEFC, Naturland etc.) 
nachgewiesen werden kann  oder in

6 
 
 
[…] 
Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags-
stellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsfo rmular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
 der Energieberatungsbericht bzw. 
der individuelle Sanierungsfahr-
plan (iSFP) nach den Kriterien der 
Vor-Ort-Beratung des BAFA inklu-
sive Bauteilnachweis (U -Wert Be-
rechnung) für die zu sanierenden 
Bauteile   
 der ausführliche Kostenvoran-
schlag bzw. die Kostenschätzung 
eines / einer Architekt*in oder eines 
/ einer Energieeffizienzexpert*in 
 
 
 
 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist  (siehe A.7) 
eingereicht werden:  
 eine Kopie der Schlussrechnung 
des ausführenden Fachbetriebes, 
die erkennen lässt, welche Ener-
giesparmaßnahmen (mit Angabe 
der sanierten Bauteilflächen, der 
verwendeten Dämmmaterialien 
inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke 
und Wärmeleitfähigkeit und des er-
reichten Qualitätsstandards der sa-
nierten Bauteile in W/m²K, etc.) 
durchgeführt worden sind und 
wann mit der Umsetzung der Maß-
nahme begonnen worden ist 
 Kopie des Zahlungsbelegs 
 Formulare Bestätigung des Spit-
zenverbands der Gebäudetechnik 
(VdZ) über den h ydraulischen Ab-
gleich mit Angabe zum Verfahren 
zur Durchführung des hydrauli-
schen Abgleichs sowie der davon 
denen FCKW- und HFCKW -haltige 
Baumaterialien verwendet werden. 
[…] 
Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags-
stellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
 der Energieberatungsbericht bzw. 
der individuelle Sanierungsfahrplan 
(iSFP) nach den Kriterien der Vor -
Ort-Beratung des BAFA inklusive 
Bau-teilnachweis (U -Wert Berech-
nung) für die zu sanierenden Bauteile 
 Bauteilnachweis (U -Wert Berech-
nung) für die zu sanierenden Bauteile  
 der ausführliche Kostenvoranschlag 
bzw. die qualifizierte Kostenschät-
zung (mit Angabe der zu sanierenden 
Bauteilflächen, der geplanten Dämm-
materialien inkl. Angaben zu Dämm-
stoffstärke und Wärmeleitfähigkeit, 
etc.) eines / einen Architekten*in oder 
eines / einer Energieeffizienzex-
pert*in 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.97) ein-
gereicht werden:  
 eine Kopie der Schlussrechnung des 
ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Energiespar-
maßnahmen (mit Angabe der sanier-
ten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien inkl. Angaben zu 
Dämmstoffstärke und Wärmeleitfä-
higkeit und des erreichten Qualitäts-
standards der sanierten Bauteile in 
W/m²K, etc.) durchgeführt worden 
sind und wann mit der Umsetzung 
der Maßnahme begonnen worden ist 
(Leistungszeitraum) 
 Kopie des Zahlungsbelegs 
 Ggf. Formulare Bestätigung des Spit-
zenverbands der Gebäudetechnik 
(VdZ) über den hyd raulischen Ab-
gleich mit Angabe zum Verfahren zur

7 
 
betroffenen beheizten Wohnfläche 
in m² einzureichen. Formulare Be-
stätigung des VdZ:  
www.vdzev.de/broschueren/for-
mulare-hydraulischer-abgleich/ 
 ggf. erneuter Bauteilnachweis (U -
Wert Berechnung), falls Abwei-
chungen zum bei Antragstellung 
eingereichten Bauteilnachweis be-
stehen 
 ggf. Lüftungskonzept über die Not-
wendigkeit lüftungstechnischer 
Maßnahmen 
 ggf. sind weitere Unterlagen einzu-
reichen, die sich aus den entspre-
chend geförderten Maßnahmen er-
geben und den jeweiligen Unter-
punkten zu entnehmen sind 
Durchführung des hydraulischen Ab-
gleichs sowie der davon betroffenen 
beheizten Wohnfläche in m² einzu-
reichen. Formulare Bestätigung des 
VdZ:  
www.vdzev.de/broschueren/formu-
lare-hydraulischer-abgleich/ 
 ggf. erneuter Bauteilnachweis (U -
Wert Berechnung), falls Abweichun-
gen zum bei Antragstellung einge-
reichten Bauteilnachweis bestehen 
 ggf. Lüftungskonzept  über die Not-
wendigkeit lüftungstechnischer Maß-
nahmen 
 ggf. sind weitere Unterlagen einzu-
reichen, die sich aus den entspre-
chend geförderten Maßnahmen er-
geben und den jeweiligen Unterpunk-
ten zu entnehmen sind 
1.1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossde-
cke 
Förderhöhe  
Die Dämmung der Dachflächen wird mit 
20 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffi-
zient von U ≤ 0, 12 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 
gedämmter Fläche. Gefördert wird die 
Dämmung des Daches einschließlich 
Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder 
Neuerstellung von Gauben unter Einhal-
tung der genannten U-Werte für die Dach-
dämmung) sowie der erstmalige oder wei-
tere Ausbau ei nes bestehenden Dachge-
schosses zur Schaffung neuer bzw. zur 
Vergrößerung bereits existierender Wohn-
fläche unter Einhaltung der benannten U -
Werte. 
[…] 
Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke 
 
Förderhöhe 
Die Dämmung der Dachflächen wird mit 
20 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den 
Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K erreicht. Wird ein 
Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0, 12 
W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss 
auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Geför-
dert wird die Dämmung  des Daches ein-
schließlich Dachgauben (Ersatz, Erweite-
rung oder Neuerstellung von Gauben unter 
Einhaltung der genannten U -Werte für die 
Dachdämmung) s owie der erstmalige oder 
weitere Ausbau eines bestehenden Dachge-
schosses zur Schaffung neuer bzw. zur Ver-
größerung bereits existierender Wohnfläche 
unter Einhaltung der benannten U-Werte. 
[…] 
1.1.2  Fördervoraussetzung 
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die 
Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen , ist 
für alle Wohneinheiten, die an die neu ge-
Fördervoraussetzung 
entfällt

8 
 
dämmte Fläche grenzen, ein Lüftungskon-
zept über die Notwen digkeit lüftungstech-
nischer Maßnahmen zu erstellen. 
 
1.2.1 Einbau neuer Fenster und Außentüren 
Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der 
Austausch bestehender Fenster, der Ein-
bau und die Erneuerung von Dachfenstern 
sowie der Austausch bestehender Haustü-
ren, Balkon - und Terrassentüren sowie 
Fenster und Türen zu Wintergärten unter 
Einhaltung der benannten U -Werte. D ie 
Förderung beträgt  30 Euro je m2 Fläche 
des neuen bzw. erneuerten Bauteils, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient des ge-
samten Bauteils (Glas einschließlich Rah-
men) den Wert von UW,BW ≤ 0,95 W/m2K er-
reicht. Werden Bauteile mit einem Wärme-
durchgangskoeffizienten von U W,BW ≤ 0,8 
W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) ein-
gebaut, so erhöht sich die Förderung auf 
40 Euro je m2 Fläche.  
Einbau neuer Fenster und Außentüren 
Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der 
Austausch bestehender Fenster, der Einbau 
und die Erneuerung von Dachfenstern sowie 
der Austausch bestehender Haustüren, Bal-
kon- und Terrassentüren sowie Fenster und 
Türen zu Wintergärten unter Einhaltung der 
benannten U-Werte. D ie Förderung beträgt  
30 Euro je m2 Fläche des neuen bzw. erneu-
erten Bauteils, wenn der Wärmedurchgangs-
koeffizient des gesamten Bauteils (Glas ein-
schließlich Rahmen) den Wert UW / UD, BW  ≤ 
0,95 W/m2K erreicht. Werden Bauteile mit ei-
nem Wärmedurchgangskoeffizienten von 
UW, / UD,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich 
Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die För-
derung auf 40 Euro je m2 Fläche.  
1.2.2 Fördervoraussetzung 
Es ist für alle Wohneinheiten, in denen 
Fenster oder Türen ausgetauscht werden, 
ein Lüftungskonzept über die Notwendig-
keit lüftungstechnisch er Maßnahmen  zu 
erstellen.  
 
Fördervoraussetzung 
entfällt 
1.3. Außenwanddämmung Außenwanddämmung / Kerndämmung 
1.4 Innendämmung 
Die Innendämmung (Dämmung der  Au-
ßenwände von innen) wird mit 40 Euro je 
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
von U ≤  0,45 W/m 2K erreicht. Die geför-
derte Fläche wird mit Außenmaßbezug ge-
mäß GEG-Berechnung ermittelt, die ggf. 
erforderliche Flankendämmung wird 
gleichermaßen gefördert. 
Innendämmung 
Die Innendämmung (Dämmung der Außen-
wände von innen) wird mit 40 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche geförd ert, wenn der Wär-
medurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 
0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche 
wird mit Außenmaßbezug gemäß GEG -
Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche 
Flankendämmung wird gleichermaßen ge-
fördert.

9 
 
1.6.1  Heizungsaustausch 
Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Hei-
zungsanlage oder einer bestehenden 
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 
3.000 Euro bezuschusst, wenn diese  in 
Kombination mit mindestens einer Dämm-
maßnahme ausgeführt wird oder ein be-
stimmtes Wärmeschutzniveau nachgewie-
sen werden kann  und durch eine der fol-
genden Technologien ersetzt wird: 
 Biomasseanlage (Pelletkessel, 
Hackschnitzelkessel, Scheitholz-
vergaserkessel) 
 Wärmepumpe 
 Anschluss an ein bestehendes 
Nah- oder Fernwärmeversor-
gungsnetz 
 
Heizungsaustausch 
Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Hei-
zungsanlage oder einer bestehenden Nacht-
speicherheizung wird pauschal mit 3.000 
Euro bezuschusst, wenn diese in Kombina-
tion mit mindestens einer Dämmm aßnahme 
ausgeführt wird oder wenn für das zu versor-
gende Gebäude  ein bestimmtes Wärme-
schutzniveau nachgewiesen werden kann 
und durch eine der folgenden Technologien 
vollständig ersetzt wird: 
 Biomasseanlage (Pelletkessel, 
Hackschnitzelkessel, Scheitholzver-
gaserkessel) 
 Wärmepumpe 
 Anschluss an ein bestehendes Nah - 
oder Fernwärmeversorgungsnetz 
 
1.6.2  Fördervoraussetzungen 
Die verwendeten Komponenten ( Bio-
masseanlagen, Wärmepumpen) müssen 
die Voraussetzungen für eine Förderung 
nach den aktuell geltenden Bestimmungen 
der Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude (BEG EM) erfüllen.  
 
 
Der Zuschuss für den Heizungstausch 
wird in Kombination mit dem Nachweis 
über die Durchführung von mindestens ei-
ner der folgenden Dämmmaßnahmen ge-
währt. Der Nachweis über die Dur chfüh-
rung mindestens einer der genannten 
Dämmmaßnahmen kann sich sowohl auf 
beantragte als auch auf bereits umge-
setzte Maßnahmen beziehen: 
 
 Dämmung des Daches oder der 
obersten Geschossdecke  
 Dämmung der Außenwand 
 Dämmung der Kellerdecke 
Fördervoraussetzungen 
Die verwendeten Komponenten  (Wärme-
pumpeBiomasseanlagen, Wärmepumpen) 
müssen die Voraussetzungen für eine För-
derung nach den akt uell geltenden Bestim-
mungen der Bundesförderung für effiziente 
Gebäude (BEG EM) erfüllen. Hybridheizun-
gen mit fossilen Systemen (Gas, Öl u.a.) sind 
nicht förderfähig. 
 
Der Zuschuss für den Heizungstausch wird 
in Kombination mit dem Nachweis über die 
Durchführung von mindestens einer der fol-
genden Dämmmaßnahmen gewährt. Der 
Nachweis über die Durchführung mindes-
tens einer der genannten Dämmmaßnah-
men kann sich sowohl auf beant ragte als 
auch auf bereits umge setzte Maßnahmen 
beziehen: 
 
 Dämmung des Daches oder der 
obersten Geschossdecke  
 Dämmung der Außenwand 
 Dämmung der Kellerdecke

10 
 
 
Alternativ kann der Nachweis bereits um-
gesetzter Dämmmaßnahmen  über den  
spezifischen Transmissionswärmeverlust 
(H‘T) des gesamten Wohngebäudes erfol-
gen. Der Wert von 0,91 W/m²K darf dabei 
nicht überschritten werden (dieser Wert ist 
dem individueller Sanierungsfahrplan 
(iSFP) oder Energieberatungsbericht zu 
entnehmen).  
 
 
Alternativ kann der Nachweis bereits umge-
setzter Dämmmaßnahmen über den spezifi-
schen spezifische Transmissionswärmever-
lust (H‘T) des gesamten Wohn gebäudes er-
folgen. Der darf den Wert von 0,91 W/m²K 
darf dabei nicht überschritten werden über-
schreiten (dieser Wert ist d em individuellen 
Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energiebe-
ratungsbericht zu entnehmen). oder z.B. bei 
in diesem Zuge bevorstehenden Sanie-
rungsmaßnahmen rechnerisch durch eine/n 
Energieeffizienzexpert*in nachzuweisen).). 
1.6.3 Einzureichende Unterlagen  
bei Antragstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
Der Nachweis erfolgt, indem die Dämm-
maßnahme(n) ebenfalls mit dem aktuellen 
Förderantrag beantragt wird / werden 
Der Nachweis von bereits durchgeführten 
Dämmmaßnahme(n) erfolgt unter Einhal-
tung des spezifischen Transmissionswär-
meverlustes von 0,91 W/m²K durch eines 
der folgenden Dokumente: 
Eine Kopie des alten Antrages aus dem 
Förderprogramm k limafreundliche Wohn-
gebäude 
Eine Kopie  des alten Förderantrag  BEG 
(KfW, BAFA)  
Eine Bestätigung eines/einer EnergieEffi-
zienzExpert*in ( EEE) mit dem Förderan-
trag zum Heizungstausch  
 
 
 
 
 
Einzureichende Unterlagen  
bei Antragstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
Der Nachweis erfolgt, indem die Dämmmaß-
nahme(n) e benfalls mit dem aktuellen För-
derantrag beantragt wird / werden 
Der Nachweis von bereits durchgeführten 
Dämmmaßnahme(n) erfolgt unter  
 Der individuelle Sanierungsfahrplan 
(iSFP) oder Energieberatungsbericht 
 Ggf. der Nachweis zur Der Nachweis 
erfolgt, indem  die Dämm -maß-
nahme(n) ebenfalls mit dem aktuel-
len Förderantrag beantragt wird / 
werden 
 Der Nachweis von bereits durchge-
führten Dämmmaßnahme(n) erfolgt 
unter Einhaltung des spezifischen 
Transmissionswärmeverlustes von 
0,91 W/m²K durch einen/n Energieef-
fizienzexpert eines der folgenden Do-
kumente: 
o Eine Kopie des alten Antra-
ges aus dem Förderpro-
gramm klima -freundliche 
Wohngebäude 
o Eine Kopie des alten Förder-
antrag BEG (KfW, BAFA) 
o Eine Bestätigung eines/einer 
EnergieEffizienzExpert eine/n 
Energieeffizienzexpert*in

11 
 
 
 
 
 
 
 
nach Fertigstellung der Maßnahme 
Es ist ein durch eine fachkundige Person 
ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster 
zum Austausch einer fossil befeuerten 
Heizungsanlage einzu reichen. Dies kann 
durch ein Fachunternehmen, eine Sach-
verständige Person für Schall - und Wär-
meschutz oder ein Mitglied der Energieef-
fizienz-Experten-Datenbank erfolgen. 
 
(EEE) mit dem Förderantrag 
zum Heizungstausch . 
 
 
 
 
 nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Es ist ein durch eine fachkundige 
Person ausgefülltes Formblatt der 
Stadt Münster zum Austausch einer 
fossil befeuerten Heizungsanlage mit 
Bestätigung der  Demontage einzu-
reichen. Dies kann durch ein Fachun-
ternehmen, eine Sachverständige 
Person für Schall- und Wärmeschutz 
oder eine/n Energieeffizienzexpert*in 
ein Mitglied der Energieeffizienz -Ex-
perten-Datenbank erfolgen. 
1.7.1  Bonus nachwachsende Dämmstoffe 
 
Förderhöhe 
Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe 
wird mit einer zusätzlichen Förderung von 
12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung 
der unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten 
U-Werte honoriert und ergänzend zu den 
dort genannten Förderbeträgen gezahlt. 
Bonus ökologische und  nachwachsende 
Dämmstoffe 
Förderhöhe 
Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe 
wird mit einer zusätzlichen Förderung von 12 
Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der 
unter Punkt 1.1, 1.3  (mit Ausnahme der 
Kerndämmung) bis 1.5 genannten U-Werte 
honoriert und ergänzend zu den dort ge-
nannten Förderbeträgen gezahlt. 
1.7.2 Fördervoraussetzungen 
 
An nachwachsende Baustoffe w ird fol-
gende Anforderungen gestellt:  
Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in 
der Datenbank der der der Fachagentur 
Nachwachsende Rohstoffe (FNR):  
 www.die-nachwachsende-produkt-
welt.de  
 
Fördervoraussetzungen 
 
An nachwachsende Baustoffe werden fol-
gende Anforderungen gestellt:  
Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in 
der Datenbank der der der  Fachagentur 
Nachwachsende Rohstoffe (FNR):  
 https://www.die-nachwachsende-
produktwelt.de/fuer-verbraucher/pro-
duktwelt/bauen-sanieren/daemm-
stoffe

12 
 
 
 
Zertifizierung mit dem natureplus® -Quali-
tätszeichen oder  
Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Ro-
senheim GmbH (IBR) 
[…] 
www.die-nachwachsende-produkt-
welt.de  
 
Zertifizierung mit dem natureplus® -Quali-
tätszeichen oder  
Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Ro-
senheim GmbH (IBR) 
[…] 
1.8.1 
(alt) 
 
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 
Förderhöhe 
Bei der Durchführung von mindestens 
zwei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen  
an den Gebäudeaußenbauteilen  (1.1 bis 
1.5; mindestens 90% der gesamten jewei-
ligen Bauteilfläche werden energetisch sa-
niert):  
 wenn zwei Dämmmaßnahmen 
durchgeführt werden, wird ein zu-
sätzlicher Bonus von 750 Euro für 
ein Ein -/ Zweifamilienhaus und 
1.250 Euro für ein Mehrfamilien-
haus gewährt, 
 wenn min. drei Dämmmaßnahmen 
durchgeführt werden, wird ein Bo-
nus von 1.500 Euro für ein Ein -/ 
Zweifamilienhaus und 2.500 Euro 
für ein Mehrfamilienhaus gewährt. 
Erklären sich die Antragstellenden 
bereit, das zu sanierende Objekt im 
Rahmen einer städtischen Infor-
mationsveranstal-tung während 
der Bauphas e zur Verfügung zu 
stellen, so kann ein weiterer Bonus 
in Höhe von 500 Euro für das ganz-
heitlich zu dämmende Objekt ge-
währt werden. Die Veranstaltung 
muss dazu tatsächlich stattgefun-
den haben. 
 
Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus 
von pauschal 1.000 Euro  gewährt, wenn 
eine Förderung aus dem Förderbaustein 2 
Photovoltaik zusammen mit mindestens 
Bonus ganzheitliche Dämmstoffe 
Förderhöhe 
Bei der Durchführung von mindestens zwei 
drei ganzheitlichen Dämmmaßnah men an 
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; 
mindestens 90% der gesamten jeweiligen  
Bauteilfläche werden energetisch saniert),):  
 wenn zwei Dämmmaßnahmen 
durchgeführt werden ,), wird ein zu-
sätzlicher Bonus von 750 Euro für ein 
Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 
Euro für ein Mehr -familienhaus ge-
währt,. 
 wenn min. drei Dämmmaßnahmen 
durchgeführt werden, wird ein Bonus 
von 1.500 Euro für ein Ein -/ Zweifa-
milienhaus und 2.500 Euro für ein 
Mehrfamilienhaus gewährt. Erklären 
sich die Antragstellenden bereit, das 
zu sanierende Objekt im Rahmen ei-
ner städtischen Informationsveran-
stal-tung während der Bauphase zur 
Verfügung zu stellen, so kann ein 
weiterer Bonus in Höhe von 500 Euro 
für das ganzheitlich zu dämmende 
Objekt gewährt werden. Die Ve ran-
staltung muss dazu tatsächlich statt-
gefunden haben. 
 
 
Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von 
pauschal 1.000 Euro gewährt, wenn eine 
Förderung aus dem Förderbaustein 2 Photo-
voltaik zusammen mit mindestens einer

13 
 
einer Dämmmaßnahme an den Gebäude-
außenbauteilen 1.1 bis 1.5 umgesetzt 
wird. 
Dämmmaßnahme an den Gebäudeaußen-
bauteilen 1.1 bis 1.5 umgesetzt wird. 
1.9 Bonus Luftdichtheitsmessung 
[…] 
entfällt 
2 (alt) Förderbaustein klimagerechter Neubau entfällt 
3 (alt) Förderbaustein Photovoltaik entfällt 
4 (alt) 
2 (neu) 
Förderbaustein Dachbegrünung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Maßnahmen aus diesem Förder-
baustein sind sowohl an bestehen-
den als auch an neu zu errichten-
den Gebäuden förderfähig.  
 Die Förderung kann mit weiteren 
Maßnahmen aus dem Förderpro-
gramm kombiniert werden. 
 Mit der Umsetzung der geförderten 
Maßnahme darf erst nach Eingang 
des Bewilligungsbescheids begon-
nen werden. 
 Maßnahmen, die in Eigenarbeit 
durchgeführt werden, sind nicht 
förderfähig.  
Förderbaustein Dachbegrünung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Maßnahmen aus diesem Förderbau-
stein sind sowohl an bestehenden als 
auch an neu zu errichtenden Gebäu-
den förderfähig.  
 Die Förderung kann mit weiteren 
Maßnahmen aus dem Förderpro-
gramm kombiniert werden. 
 Mit der Umsetzung der geförderten 
Maßnahme darf erst nach Eingang 
des Bewilligungsbescheids begon-
nen werden. 
 Maßnahmen, die in Eigenarbeit 
durchgeführt werden, sind nicht för-
derfähig. 
4.1.1 
(alt) 
2.1.1 
(neu) 
Dachbegrünung 
Fördergegenstand 
 Die Förderung umfasst die Begrü-
nung von Dachflächen ab der 
Oberkante der Dachabdichtung mit 
Aufbau der Veget ationsschicht in-
klusive wurzelfester Ab dichtung, 
Schutzvlies, Dränage -Elemente, 
Filtervlies und Substrat.  
 Bei Nachrüstung vorhandener 
Dachflächen sowie bei Garagen 
und Carports muss die Substrat-
schicht mindestens 8 cm, auf Neu-
bauten mindestens 10 cm betra-
gen.  
[…] 
 
Fördergegenstand 
 Die Förderung umfasst die Begrü-
nung von Dachflächen ab der Ober-
kante der Dachabdichtung mit Auf-
bau der Vegetationsschicht inklusive 
wurzelfester Abdichtung, 
Schutzvlies, Dränage -Elemente, Fil-
tervlies und Substrat.  
 Bei Nachrüstung vorhandener Errich-
tung eines Gründaches auf Dachflä-
chen sowie bei Garagen und Car-
ports muss die Substratschicht min-
destens 8 cm, auf Neubauten min-
destens 10 cm betragen.  
[…]

14 
 
 
Ziffer 
4.4.4 
(alt) 
2.1.4 
(neu) 
Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung: 
 Angebot des ausführenden Unter-
nehmens 
 Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 
1:500 oder eine aussagekräftige 
maßstäbliche Skizze, aus der die 
Fläche für die Begrünungsmaß-
nahme mit Maßangaben zweifels-
frei entnommen werden kann (Flur-
karte unter ht tps://geo.stadt-mu-
enster.de/webgis/applica-
tion/Stadtplan) 
 
Nach Durchführung der Maßnahme: 
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur 
Antragstellung eingereicht werden: 
 
 eine Kopie der Schlussrechnung 
mit Angabe der förderfähigen Kos-
ten des ausführenden Fachbetrie-
bes, die erkennen lässt, welche 
Maßnahmen (mit Angabe der be-
grünten Bauteilflächen) durchge-
führt worden sind und wann mit der 
Umsetzung der Maßnahme begon-
nen worden ist. Bei den Kosten ist 
grundsätzlich von den Bruttokos-
ten auszugehen.  
[…] 
Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung 
 Angebot des ausführenden Unter-
nehmens (mit Angabe der Substrat-
schichthöhe) 
 Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 
1:500 oder eine aussag ekräftige 
maßstäbliche Skizze, aus der die Flä-
che für die Begrünungsmaßnahme 
mit Maßangaben zweifelsfrei ent-
nommen werden kann (Flurkarte un-
ter https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadtplan) 
 
Nach Durchführung der Maßnahme: 
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur 
Antragstellung eingereicht werden: 
 
 eine Kopie der Schlussrechnung mit 
Angabe der förderfähigen Kosten des 
ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Maßnahmen 
(mit Angabe der begrünten Bauteilflä-
chen) durchgeführt worden sind und 
wann mit der Umsetzung der Maß-
nahme begonnen word en ist. (Leis-
tungszeitraum). Bei den Kosten ist 
grundsätzlich von den Bruttokosten 
auszugehen.  
[…]

Anlage A

3008 Zeichen

Anlage A zur V/0574/2023 
Kurzüberblick 
Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" 
im Sinne einer zielführenden Steuerung. Damit stellen die empfohlenen Änderungen der Richtli-
nie und deren Umsetzung eine effektive Weiterentwicklung der Maßnahmen auf dem Weg zur 
Klimaneutralität sowie zur klimaangepassten Stadt dar. Das veranschlagte Förderbudget wird 
noch zielgerichteter für besonders energie- und damit CO2-sparende Maßnahmen eingesetzt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er-
lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Die Teilziele lauten 
„Fortführung und Ausbau der Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klimaschutzpolitik“ 
gemäß Masterplan 100% Klimaschutz der Stadt Münster (V/0689/2017) und Handlungsprogramm 
Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/E2), sowie die Herausforderungen des Klimawandels in der 
Stadt anzunehmen und mit der Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes (V/0141/2017/E1) 
gemäß dem Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 für Münster (V/0799/2019/E1) aktiv entge-
genzutreten. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1003 Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplanes 2024 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
Die zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind im Etat für die Jahre 2024 - 2027 veran-
schlagt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Der Rat hat mit Beschluss vom 13.12.2017 (V/0689/2017) die Verwaltung beauftragt, auf Basis 
des Masterplan 100% Klimaschutz die Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klima-
schutzpolitik fortzuführen und auszubauen. Dabei spielen die energetische Sanierung und der 
Neubau von Wohngebäuden in Münster eine wichtige Rolle zur Reduzierung der CO2-Emissionen 
im Stadtgebiet. Der Rat hat zudem mit Beschluss vom 11.12.2019 (V/0799/2019/E1) die Verwal-
tung beauftragt, ein Förderprogramm zur Dachbegrünung zu prüfen und anzustreben. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
2017 hat die Stadt Münster mit der Verabschiedung des Masterplan 100% Klimaschutz sowie des 
Klimaanpassungskonzepts strategische Grundlagen für die zukünftigen politischen Bestrebungen 
zu Klimaschutz und Klimaanpassung der Stadt beschlossen und damit auch die städtischen Ziel-
setzungen zur 95%-igen CO2-Reduktion und Halbierung des Endenergieverbrauchs bis 2050 
sowie zu einer klimaresilienten Gestaltung der Stadt bekräftigt. Klimaschutz und Klimaanpassung 
wirken als Querschnittsaufgabe in alle städtischen Bereiche und haben daher eine hohe Priorität 
in allen Entscheidungen (V/0482/2019).

Beratungsverlauf (4)

31.10.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0574/2023
Typ
Vorlagen
Datum
26.09.2023
Erstellt
21.09.2023 17:38