V/0822/2016
Modifikation der städtischen Regelungen zur Altersteilzeit der Beamten und Beamtinnen im Rahmen der nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa)
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Beschlussvorlage
4646 Zeichen
V/0822/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Personal- und Organisationsamt
Betrifft
Modifikation der städtischen Regelungen zur Altersteilzeit der Beamten und Beamtinnen im
Rahmen der nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa)
Beratungsfolge
08.11.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.11.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung
1. Die bisherigen städtischen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit werden im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung zum 01.01.2016 aufgehoben.
2. Anträge auf Altersteilzeit werden ab sofort nur noch für drei Jahre, frühestens ab
Vollendung des 62. Lebensjahres bewilligt.
3. Die Altersteilzeitregelung für Beamtinnen und Beamte wird bis zum 31.12.2018 befristet.
Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Altersteilzeit nicht nur vereinbart, sondern
auch angetreten werden.
II. Finanzielle Auswirkungen
Der bisherige altersteilzeitbedingte Aufwand betrug zuletzt ca. 600.000 €/ Jahr. Durch die
Begrenzung des Zeitraumes auf maximal drei Jahre und der Zahl der Möglichkeiten für Al-
tersteilzeit reduziert sich in den kommenden Jahren der finanzielle Aufwand gegenüber heu-
te um ca. 240.000 €/ Jahr und somit um 40%/ Jahr. Kalkuliert sind heute die bestehenden Al-
tersteilzeitvereinbarungen, so dass kurzfristig keine Mittelabsetzungen vorgenommen wer-
den können.
Vorlagen-Nr.:
V/0822/2016
Auskunft erteilt:
Frau Bresgott
Ruf:
492-1123
E-Mail:
Bresgott@stadt-muenster.de
Datum:
05.10.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0822/2016
Begründung:
Seit 2001 wurde Beamten und Beamtinnen der Stadt Münster Altersteilzeit (ATZ) nur noch mit Vol l-
endung des 60. Lebensjahres - soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen - in Form des
Block- oder des Teilzeitmodells bewilligt. Aufgrund der landesrechtlichen Reg elungen kann Beamten
und Beamtinnen, die das 55. Lebensjahr vollendet ha ben, Altersteilzeit längstens für die Dauer von
zehn Jahre bewilligt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Rat als
oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Altersteilzeitregelungen ganz absehen oder sie
auf bestimmte Verwaltungsbereiche (z.B. nichttechnischer Dienst) oder Beamtengruppen (z.B. Lauf-
bahngruppen) beschränken (§ 6 6 Abs. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein -Westfalen - LBG
NRW).
Für tariflich Beschäftigte richtet sich die Vereinbarung von Altersteilzeit seit dem Jahr 2010 nach dem
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen f ür ältere Beschäftigte (TV FlexAZ). Nach diesem T a-
rifvertrag besteht der Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit für läng stens fünf Jahre , solange
weniger als 2,5 v.H. der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Dieser T a-
rifvertrag wurde im Rahmen der diesjährigen Entgelt -Tarifverhandlungen um zwei Jahre verlängert.
Das für die vereinbarte Teilzeitarbeit z ustehende regelmäßige anteilige Nettoentgelt wird um 20 %
des sozialversicherungspflichtigen Teilzeit-Regelarbeitsentgelts aufgestockt.
In den vergangenen Jahren wurde das ursprüngliche Ziel der Altersteilzeit, einen gleitenden Übe r-
gang in den Ruhestand zu schaffen, nicht erreicht, da über 90 v.H. der Altersteilzeitvereinbarungen im
Blockmodell abgeschlossen wurden. Die damit verbundenen vorzeitigen Personalabgänge w aren zu
kompensieren, da die freiwerdenden Stellen in der Regel nicht eingespart werden konnten. Durch die
Bewilligung der Altersteilzeit ab dem 62. Lebensjahr für maximal drei Jahre verschiebt sich das mögli-
che Ausscheiden aus dem aktiven Dienst schrittweise auf 65,5 Jahre (soweit keine individuellen Ve r-
sorgungskürzungen akzeptiert werden).
Neben der Besoldung, die dem Beamten bzw. der Beamtin für die ermäßigte Arbeitszeit während der
Altersteilzeit zusteht, wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe der Differenz zu 80 % der fiktiven Vollzeit-
Nettobezüge gezahlt. Die Zeit der Altersteilzeit gilt zu 8/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Die bisher befristeten gesetzlichen Regelungen für Beamte und Beamtinnen sind seit dem
01.01.2016 unbefristet in Kraft. Ohne eine Modifikation der städtischen Regelungen könnte sich der
Anspruchszeitraum auf Altersteilzeit in den kommenden Jahren auf bis zu sieben Jahre erhöhen. A n-
gesichts der aktuellen Personalgewinnungsprobleme sowie d er angespannten Haushalt slage bedarf
es daher einer neuen Entscheidung.
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0822/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.09.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37