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V/0822/2016

Modifikation der städtischen Regelungen zur Altersteilzeit der Beamten und Beamtinnen im Rahmen der nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa)

Vorlagen 29.09.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.11.2016, TOP 12

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4646 Zeichen

V/0822/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Modifikation der städtischen Regelungen zur Altersteilzeit der Beamten und Beamtinnen im 
Rahmen der nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.11.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  
                       und E-Government Vorberatung 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.11.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung  
 
1. Die bisherigen städtischen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit werden im Rahmen der      
Haushaltskonsolidierung zum 01.01.2016 aufgehoben. 
 
2.   Anträge auf Altersteilzeit werden ab sofort nur noch für drei Jahre, frühestens ab  
          Vollendung des 62. Lebensjahres bewilligt. 
  
3. Die Altersteilzeitregelung für Beamtinnen und Beamte wird bis zum 31.12.2018 befristet. 
Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Altersteilzeit nicht nur vereinbart, sondern 
auch angetreten werden. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Der bisherige altersteilzeitbedingte Aufwand betrug zuletzt ca. 600.000 €/ Jahr. Durch die 
Begrenzung des Zeitraumes auf maximal drei Jahre und der Zahl der Möglichkeiten für Al-
tersteilzeit reduziert sich in den kommenden Jahren der finanzielle Aufwand gegenüber heu-
te um ca. 240.000 €/ Jahr und somit um 40%/ Jahr. Kalkuliert sind heute die bestehenden Al-
tersteilzeitvereinbarungen, so dass kurzfristig keine Mittelabsetzungen vorgenommen wer-
den können.  
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0822/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Bresgott 
Ruf: 
492-1123 
E-Mail: 
Bresgott@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0822/2016 
 
Begründung: 
 
Seit 2001 wurde Beamten und Beamtinnen der Stadt Münster Altersteilzeit (ATZ) nur noch mit Vol l-
endung des 60. Lebensjahres - soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen - in Form des 
Block- oder des Teilzeitmodells bewilligt. Aufgrund der landesrechtlichen Reg elungen kann Beamten 
und Beamtinnen, die  das 55. Lebensjahr vollendet ha ben, Altersteilzeit längstens für die Dauer von 
zehn Jahre bewilligt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Rat als 
oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Altersteilzeitregelungen ganz absehen oder sie 
auf bestimmte Verwaltungsbereiche (z.B. nichttechnischer Dienst) oder Beamtengruppen (z.B.  Lauf-
bahngruppen) beschränken (§ 6 6 Abs. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein -Westfalen - LBG 
NRW).  
Für tariflich Beschäftigte richtet sich die Vereinbarung von Altersteilzeit seit dem Jahr 2010 nach dem 
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen f ür ältere Beschäftigte (TV FlexAZ). Nach diesem T a-
rifvertrag besteht der Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit für läng stens fünf Jahre , solange 
weniger als 2,5 v.H. der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Dieser T a-
rifvertrag wurde im Rahmen der diesjährigen Entgelt -Tarifverhandlungen um zwei Jahre verlängert.  
Das für die vereinbarte Teilzeitarbeit z ustehende regelmäßige anteilige Nettoentgelt wird um 20 % 
des sozialversicherungspflichtigen Teilzeit-Regelarbeitsentgelts aufgestockt.  
 
In den vergangenen Jahren wurde das ursprüngliche Ziel der Altersteilzeit, einen gleitenden Übe r-
gang in den Ruhestand zu schaffen, nicht erreicht, da über 90 v.H. der Altersteilzeitvereinbarungen im 
Blockmodell abgeschlossen wurden. Die damit verbundenen vorzeitigen Personalabgänge w aren zu 
kompensieren, da die freiwerdenden Stellen in der Regel nicht eingespart werden konnten. Durch die 
Bewilligung der Altersteilzeit ab dem 62. Lebensjahr für maximal drei Jahre verschiebt sich das mögli-
che Ausscheiden aus dem aktiven Dienst schrittweise auf 65,5 Jahre (soweit keine individuellen Ve r-
sorgungskürzungen akzeptiert werden). 
 
Neben der Besoldung, die dem Beamten bzw. der Beamtin für die ermäßigte Arbeitszeit während der 
Altersteilzeit zusteht,  wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe der Differenz zu 80 % der fiktiven Vollzeit-
Nettobezüge gezahlt. Die Zeit der Altersteilzeit gilt zu 8/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.  
 
Die bisher befristeten gesetzlichen Regelungen für Beamte und Beamtinnen sind seit dem 
01.01.2016 unbefristet in Kraft. Ohne eine Modifikation der städtischen Regelungen könnte sich der 
Anspruchszeitraum auf Altersteilzeit in den kommenden Jahren auf bis zu sieben Jahre erhöhen. A n-
gesichts der aktuellen Personalgewinnungsprobleme sowie d er angespannten Haushalt slage bedarf 
es daher einer neuen Entscheidung.  
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer  
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

08.11.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0822/2016
Typ
Vorlagen
Datum
29.09.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37