V/0361/2022
Neufassung der Geschäftsanweisung zu den Regelungen der Finanzbuchhaltung für die Stadt Münster
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Berichtsvorlage
7882 Zeichen
V/0361/2022 V/0361/2022 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Neufassung der Geschäftsanweisung zu den Regelungen der Finanzbuchhaltung für die Stadt Münster Beratungsfolge 09.06.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Bericht 14.06.2022 Hauptausschuss Bericht 14.06.2022 Rat Bericht Bericht: Nach § 32 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung NRW hat der Oberbürgermeister Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen. Diese Vorschriften sind dem Vertretungsorgan zur Kenntnis zu geben. Daher legt die Verwaltung mit dieser Vorlage die Neufassung der Geschäftsanweisung zu den Regelungen der Finanzbuchhaltung den politischen Gremien zur Kenntnisnahme vor (Anlage 1). Die Geschäftsanweisung stellt das Basiswerk im Bereich der Finanzbuchhaltung dar. Aus verschiedenen Gründen – auf die im Folgenden eingegangen wird – ist eine grundständige Neuauflage dieses Regelwerkes erforderlich. Wegen der vollständigen Überarbeitung wird von einer Gegenüberstellung des alten und des neuen Regelwerkes in der Form einer Synopse abgesehen. Zu den Sachverhalten, die in die Geschäftsanweisung aufgenommen wurden, gehören Regelungen zur Organisation, Buchführungsaufgaben, Zahlungsabwicklung, Forderungsmanagement, Datenverarbeitung, Aufsicht, Kontrolle und Prüfung im Rahmen der Finanzbuchhaltung. Die Geschäftsanweisung bildet gemeinsam mit den auf ihr fußenden Detailregelungen die Basis für das interne Kontrollsystem (IKS). Die wesentlichen Inhalte der GA Finanzbuchhaltung im Überblick: Amt für Finanzen und Beteiligungen 25.05.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Möller T elefon:0251 492 2000 MoellerFrank@stadt- muenster.de - 2 - V/0361/2022 1. Geltungsbereich Die Geschäftsanweisung richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Münster, einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 2. Organisation der Finanzbuchhaltung Das Kapitel befasst sich mit den Aufgaben und der Gliederung der Finanzbuchhaltung und den personellen Verantwortlichkeiten. Die zentralen Aufgaben sind: · die Buchhaltung · die Zahlungsabwicklung · die Mahnung und die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen · die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. 3. Anordnungswesen Das Anordnungswesen umfasst die Maßnahmen der Verwaltung, durch die der Haushaltsplan ausgeführt wird. Den damit verbundenen Verantwortlichkeiten, sowohl im kreditorischen als auch im debitorischen Bereich, wird nunmehr ein gesamtes Kapitel gewidmet. Neu sind vor allem die Regelungen aufgrund der Einführung einer durchgängig elektronischen Rechnungsbearbeitung. Bekanntlich sind alle öffentlichen Auftraggeber in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format zu empfangen. Die Grundlage für diese Verpflichtung bildet die EU-Richtlinie 2014/55/EU. Voraussetzung für die durchgängig elektronische Rechnungsbearbeitung waren weitreichende Umstellungen der innerstädtischen Prozesse. 4. Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Die gemeinsamen Regelungen für die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung widmen sich den städtischen Kontierungsrichtlinien, die einheitlich anzuwenden sind. Daneben wird das verwaltungsweite Stammdatenmanagement geregelt. Das Stammdatenmanagement erfährt, insbesondere aufgrund der bevorstehenden Umstellung des SAP- Systems auf die neue Version S/4 HANA, besondere Bedeutung, da hier das Ziel des Einheitsgeschäftspartners zu erreichen ist. 5. Detailregelungen für die Zahlungsabwicklung Voraussetzung für die Sicherung der Zahlungsfähigkeit und Liquiditätsplanung ist die rechtzeitige Kenntnis über die kurz- und mittelfristigen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge. Im Kapitel 5 finden sich die mit dem Zahlungsverkehr verbundenen Zuständigkeiten und Basisregelungen, um die Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. - 3 - V/0361/2022 6. Post und Schriftverkehr Alle erkennbar für die Zahlungsabwicklung bestimmten Sendungen dürfen nur von den damit beauftragten Dienstkräften der Zahlungsabwicklung geöffnet werden. 7. Anlagenbuchhaltung / Bilanzierung In der Anlagenbuchhaltung ist die Vermögenslage vollständig, richtig und zeitgerecht geordnet zu erfassen und zu dokumentieren. 8. Jahresabschluss Der Jahresabschluss dient dazu, ein tatsächliches Bild der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zu vermitteln. Regelungen hierfür werden in einer jährlichen Jahresabschlussverfügung getroffen. 9. Einsatz von Geld-, Debit- oder Kreditkarten sowie Schecks In diesem Kapitel wird der Einsatz von Zahlungsmitteln geregelt, und es erfolgt ein Verweis auf eine weitergehende Geschäftsanweisung. 10. Forderungsmanagement Das Forderungsmanagement dient dazu, Zahlungsausfälle zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Die kommunale Liquidität soll durch die Verkürzung der Forderungslaufzeiten verbessert, Beitreibungskosten sollen reduziert werden. Der Bedeutung eines geordneten Forderungsmanagements wird mit diesem Kapitel, das in der bisherigen Geschäftsanweisung nicht enthalten war, Rechnung getragen. In der hier vorliegenden Neufassung der Geschäftsanweisung finden sich nunmehr umfangreiche gesamtstädtische Rahmenregelungen zum Umgang mit Forderungen im Rahmen eines zentral überwachten Forderungsmanagements wieder. Sie bilden auch die Grundlage für weitere in diesem Zusammenhang stehende Geschäftsanweisungen zu Detailregelungen. 11. Kleinbeträge An dieser Stelle wird lediglich auf die separate Geschäftsanweisung ‚Kleinbeträge‘ verwiesen. 12. Überwachung der Finanzbuchhaltung Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung und der Kassensicherheit finden sich hier Regelungen zur Aufsicht und Prüfung der Finanzbuchhaltung und der T agesabschlüsse. 13. Rechte der örtlichen Rechnungsprüfung Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision obliegt nach der Gemeindeordnung die Prüfung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung. Daher besteht ihm gegenüber eine Unterrichtungspflicht über alle wesentlichen, die Buchführung und Zahlungsabwicklung betreffenden Regelungen. - 4 - V/0361/2022 14. Freigabe von Verfahren und Vergabe von Berechtigungen Die Buchführung wird mit Hilfe der bei der Stadt Münster eingesetzten Finanzbuchhaltungssoftware SAP vorgenommen. Die Ämter und Einrichtungen sind mit entsprechenden Fachverfahren angebunden oder arbeiten unmittelbar in SAP . Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung werden zukünftig regelmäßig Anpassungen an den DV-Verfahren erforderlich sein. Generell dürfen nur fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden. Bei der Einführung neuer Fachverfahren und bei der Änderung bestehender Fachverfahren mit Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung sind die in Kapitel 14 aufgeführten Prüfschritte einzuhalten. 15. Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen Als grundlegender Bestandteil des internen Kontrollsystems und im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung sind im DV-Buchführungssystem sämtliche Geschäftsvorfälle auszuweisen. Sämtliche Systemeingaben, die Veränderungen beinhalten, sind zu protokollieren. 16. Aufbewahrung von Unterlagen Letztlich müssen alle Unterlagen und Daten innerhalb der jeweiligen Aufbewahrungsfrist (digital) verfügbar gehalten und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden. Fazit Die Neuregelung der Geschäftsanweisung bringt die Finanzbuchhaltung in der Stadt Münster auf einen aktuellen Stand und ersetzt die bisherige Regelung (Anlage 2), die zum 30.06.2022 ausläuft. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage 1: Geschäftsanweisung Finanzbuchhaltung, neue Fassung Anlage 2: Geschäftsanweisung Finanzbuchhaltung, bisherige Fassung
V-0361-2022_Anlage2_GA-FiBu_Altfassung
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Geschäftsanweisung zur Regelung der Finanzbuchhaltung für
die Stadt Münster vom 14.09.2011 (bisherige Fassung)
Inhalt
Präambel ............................................................................................................................... 4
1. Geltungsbereich ................................................................................................................ 5
2 Organisation der Finanzbuchhaltung .................................................................................. 5
2.1 Personelle Verantwortlichkeiten ................................................................................... 5
2.2 Aufgaben und Gliederung der Finanzbuchhaltung ....................................................... 6
2.2.1 Geschäftsbuchführung .......................................................................................... 6
2.2.2 Zahlungsabwicklung .............................................................................................. 7
3 Regelungen für die Geschäftsbuchführung ......................................................................... 7
3.1 Regelungen zur Hauptbuchhaltung .............................................................................. 7
3.1.1 Aufgaben ............................................................................................................... 7
3.1.2 Jahresabschlüsse / Eröffnungsbilanz ..................................................................... 7
3.1.3 Bilanzierungsrichtlinien .......................................................................................... 7
3.1.4 Kontenplan ............................................................................................................ 8
3.1.5 Nebenbuchhaltung ................................................................................................ 8
3.2 Regelungen für die Debitorenbuchhaltung (Forderungen der Stadt Münster) ............... 8
3.2.1 Kontierungsrichtlinien ............................................................................................ 8
3.2.2 Stammdaten .......................................................................................................... 8
3.2.3 Geschäftsablauf .................................................................................................... 9
3.2.3.1 Erfassung von Ansprüchen ................................................................................. 9
3.2.3.2 Vier-Augen-Prinzip ............................................................................................. 9
3.2.4 Rechnungsabgrenzung ........................................................................................10
3.3 Regeln für die Kreditorenbuchhaltung (Verbindlichkeiten der Stadt Münster) ..............10
3.3.1 Kontierungsrichtlinien ...........................................................................................10
3.3.2 Stammdaten .........................................................................................................10
3.3.3 Geschäftsablauf ...................................................................................................11
3.3.4 Aktive Mittelkontrolle .............................................................................................12
3.3.5 Bestellwesen ........................................................................................................12
Anlage 2 zur Vorlage V/0361/2022
3.3.6 Anordnungswesen ................................................................................................12
3.3.7 Rechnungsabgrenzung ........................................................................................16
3.3.8 Ablagesystem .......................................................................................................17
3.4 Regelungen zur Anlagenbuchhaltung .........................................................................17
3.5 Regelungen für das Inventar und die Inventur .............................................................18
3.6 Regelung für die Bilanzierung von Forderungen .........................................................18
3.7 Regelung für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten ...................................................18
3.8 Abschlüsse .................................................................................................................19
3.8.1 Jahresabschluss ...................................................................................................19
3.8.2 Unterjährige Abschlüsse .......................................................................................19
3.8.3 Tagesabschlüsse..................................................................................................19
4. Regelungen für die Zahlungsabwicklung ..........................................................................19
4.1 Aufgaben der Zahlungsabwicklung (Stadtkasse).........................................................19
4.2 Kassenpersonal ..........................................................................................................20
4.2.1 Kassenleitung .......................................................................................................20
4.2.2 Kassendienstkräfte ...............................................................................................21
4.3 Liquidität der Stadtkasse .............................................................................................21
4.3.1 Liquiditätsplanung .................................................................................................21
4.3.2 Informationspflichten der Fachverwaltung ............................................................21
4.4 Geschäftsgang der Stadtkasse ...................................................................................22
4.4.1 Briefsendungen und Schriftstücke ........................................................................22
4.4.2 Sonstige Sendungen ............................................................................................22
4.4.3 Schecks ................................................................................................................23
4.4.4 Bargeld .................................................................................................................23
4.4.5 Postwertzeichen ...................................................................................................23
4.4.6 Wertsendungen ....................................................................................................23
4.4.7 Kontoauszüge ......................................................................................................23
4.4.8 Schriftverkehr .......................................................................................................24
4.5 Zahlungsverkehr und Verwaltung der Kassenmittel ....................................................24
4.5.1 Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten ...................................................................24
4.5.2 Zahlungsmittel ......................................................................................................24
4.5.3 Wechsel ...............................................................................................................24
4.5.4 Konten und Verfügungsberechtigung....................................................................24
4.5.5 Bewirtschaftung des Kassenbestandes ................................................................25
4.5.6 Geldanlagen .........................................................................................................25
4.5.7 Kredite zur Liquiditätssicherung ............................................................................25
4.5.8 Informationspflicht der Stadtkasse ........................................................................26
4.5.9 Durchlaufende und fremde Finanzmittel ...............................................................26
4.6 Mahnung und Vollstreckung ........................................................................................26
4.7 Eidesstattliche Versicherung .......................................................................................27
5 Allgemeine Regelungen ....................................................................................................27
5.1 Kleinbeträge ................................................................................................................27
5.1.1 Festsetzung von Kleinbeträgen ............................................................................27
5.1.2 Mahnung und Einleitung der Vollstreckung ...........................................................27
5.1.3 Kleinbetragsbereinigung .......................................................................................28
5.1.4 Behandlung überzahlter Verwarnungs- und Bußgelder ruhender Verkehr ............28
5.1.5 Säumniszuschläge ...............................................................................................28
5.2 Stundung, Niederschlagung und Erlass ......................................................................28
5.3 Verwahrgelass ............................................................................................................29
5.4 Aufbewahrungsfristen .................................................................................................29
5.5 Unterschriftsregelung innerhalb der Finanzbuchhaltung ..............................................29
5.6 Vorkasse .....................................................................................................................29
5.7 Einzugsermächtigung und Lastschriftmandate ............................................................30
5.8 Datenschutz ................................................................................................................30
6 Regelungen zur Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung ..........................................30
6.1 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung ..................30
6.2 Freigabe von Verfahren ..............................................................................................31
6.3 Berechtigungen im Verfahren ......................................................................................32
6.4 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen ............................32
6.5 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung ...............................33
6.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren .......................................................................33
7 Aufsicht, Kontrolle, Prüfung ...............................................................................................33
7.1 Regelungen zur Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung ..33
7.2 Regelungen zur Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung .....................................33
7.3 Prüfung der Barkasse .................................................................................................33
8 Schlussbestimmungen ......................................................................................................33
8.1 Weitergeltung bisheriger Regelungen .........................................................................33
8.2 Regelungslücken ........................................................................................................34
8.3 Allgemeine Ermächtigung / Beteiligungen ...................................................................34
8.4 Inkrafttreten .................................................................................................................34
Präambel
Im Zuge der Umstellung des kommunalen Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik
(kaufmännisches Rechnungswesen) sind gem. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
(GemHVO NRW) Regelungen, die bisher in Form von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen
usw. getroffen worden sind, durch örtliche Vorschriften zu ersetzen. Die Regelungen sind von
der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zu erlassen und dem Rat zur Kenntnis zu
geben.
Diese Geschäftsanweisung ist das Basiswerk im Bereich Finanzbuchhaltung, auf dem weitere
Geschäftsanweisungen sowie Dienstanweisungen aufbauen, in denen Detailregelungen zu
fachspezifischen Bereichen / Aspekten getroffen werden. Diese Geschäftsanweisung
beinhaltet nicht nur die Regelung für fachlich-technische Verfahrensabläufe, sondern ist
gemeinsam mit den auf der Basis dieser Geschäftsanweisung bereits erlassenen und noch zu
erlassenden Detailregelungen grundlegender Bestandteil des internen Kontrollsystems (IKS).
Die Geschäftsanweisung datiert ursprünglich vom 15. März 2006 und hatte, da die Stadt
Münster sich in der Umstellungsphase von der Kameralistik zur Doppik befand, zunächst noch
einen vorläufigen Charakter. Mittlerweile ist die Gesamtverwaltung auf das doppische
Rechnungswesen umgestellt, so dass auf den Hinweis der Vorläufigkeit verzichtet werden
kann. Gleichwohl werden auch künftig, bedingt durch Änderung von Verfahrensabläufen,
rechtliche, fachliche oder technische Weiterentwicklungen, Ergänzungen erforderlich sein.
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsanweisung gilt für alle Mitarbeiter/-innen der Stadtverwaltung Münster. Unter
den Begriffen Fachämter und Gesamtverwaltung sind auch die eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen zu verstehen, soweit keine gesonderten Regelungen getroffen sind.
Mit dieser Geschäftsanweisung werden die grundlegenden Regelungen für die
Finanzbuchhaltung festgelegt, insbesondere:
Organisation
Geschäftsbuchführung
Zahlungsabwicklung
Datenverarbeitung
Aufsicht, Kontrolle, Prüfung
Sofern in der Geschäftsanweisung ohne weitere Hinweise die " Stadtkasse" angeführt ist,
bezieht sich dies auf die gesamte Abwicklung des Zahlungsverkehrs (einschließlich des
Technikeinsatzes und der Buchhaltung) und den Forderungseinzug unter der
Verantwortlichkeit der Kassenleitung. Sobald explizit die Fachstelle "Zahlungsverkehr"
gemeint ist, ist dies durch Fachstelle "Zahlungsverkehr" gekennzeichnet.
Die dezentralen Buchungsbereiche (Dependancen) sind fachlich der Stadtkasse zuzuordnen.
2 Organisation der Finanzbuchhaltung
2.1 Personelle Verantwortlichkeiten
Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister bestellt gem. § 93 Abs. 2 GO NRW eine
Verantwortliche/ einen Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und eine Stellvertreterin/
einen Stellvertreter.
Werden die beiden Teile der Finanzbuchhaltung "Geschäftsbuchführung" und
"Zahlungsabwicklung" (s. Ziff. 2.2.) organisatorisch eigenständig geführt, sind zudem eine
Verantwortliche/ ein Verantwortlicher für die Zahlungsabwicklung und eine Stellvertreterin/ ein
Stellvertreter zu bestellen.
Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung obliegt gem. § 31 Abs. 4 GemHVO NRW der
Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer.
Die/ der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung sowie die/ der Verantwortliche für die
Zahlungsabwicklung sind fachlich direkt der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer unterstellt.
2.2 Aufgaben und Gliederung der Finanzbuchhaltung
Der Finanzbuchhaltung können neben den gesetzlich übertragenen eigenen Aufgaben weitere
Aufgaben durch die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister übertragen werden, soweit
Vorschriften der Gemeindeordnung NRW bzw. der Gemeindehaushaltsverordnung NRW und
finanzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Finanzbuchhaltung gliedert sich in die Geschäftsbuchführung und die
Zahlungsabwicklung. Die Aufgaben von Geschäftsbuchführung und Zahlungsabwicklung
dürfen nicht von denselben Dienstkräften wahrgenommen werden (§ 30 Abs. 3 GemHVO).
2.2.1 Geschäftsbuchführung
Die Geschäftsbuchführung wird zentral durchgeführt. Eine Delegation ist unter dem Vorbehalt
der Genehmigung durch die Dezernate Personal, Organisation und Finanzen möglich. Diese
Delegation kann in Abhängigkeit vom Umfang und von den Besonderheiten der Aufgaben für
Teile der Buchhaltung, einzelne Organisationseinheiten und einzelne Aufgaben erfolgen.
Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die Bilanzsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die
zentrale Verantwortung für die Geschäftsbuchführung wird dadurch nicht berührt. Sofern
einzelne Bestandteile der Geschäftsbuchführung dezentralen Organisationseinheiten
übertragen werden, behält die zentrale Geschäftsbuchführung die Fachaufsicht auch für die
delegierten Aufgaben.
Für die einzelnen Bestandteile der Geschäftsbuchführung gilt darüber hinaus:
Die Hauptbuchhaltung wird vom Amt für Finanzen und Beteiligungen -
Finanzservice - wahrgenommen und verantwortet.
Die Anlagenbuchhaltung wird vom Amt für Finanzen und Beteiligungen -
Finanzservice - wahrgenommen und verantwortet.
Die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung wird vom Amt für Finanzen und
Beteiligungen - Stadtkasse (Zahlungsverkehr) - wahrgenommen und verantwortet.
Die Debitorenbuchhaltung wird jedoch insoweit dezentral geführt, als die Ämter
entweder über Vorverfahren oder gesteuert über Teilvorgänge die Geschäftsvorfälle
direkt buchen können. Die Regelungen zur Buchungssystematik und Steuerung
erfolgen zentral vom Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse
(Zahlungsverkehr).
Die Kreditorenbuchhaltung wird grundsätzlich zentral geführt, allerdings erfolgt die
(Vor-)Kontierung der Rechnungen etc. durch die Fachämter.
Weitere Details zu Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen werden gem. den Erfordernissen
gesondert verfügt.
2.2.2 Zahlungsabwicklung
Die Zahlungsabwicklung wird zentral vom Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse -
wahrgenommen und verantwortet.
Verantwortlich für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (§ 31 Abs. 2 Ziff. 1.3 GemHVO) ist
die Fachstellenleitung "Zahlungsverkehr" im Benehmen mit der/dem Verantwortlichen für die
Finanzbuchhaltung bzw. - sofern eine Bestellung erfolgt ist - im Benehmen mit der/dem
Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung.
Die Zahlungsabwicklung wird gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(VwVG NRW) in Verbindung mit § 30 GemHVO NRW zur zentralen Stelle für das Mahn- und
Vollstreckungsverfahren bestimmt.
3 Regelungen für die Geschäftsbuchführung
Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System der
doppelten Buchführung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in
den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen (§ 27 GemHVO NRW).
3.1 Regelungen zur Hauptbuchhaltung
3.1.1 Aufgaben
Die Hauptbuchhaltung umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Erstellung des Jahresabschlusses einschl. der Eröffnungsbilanz
Erstellung und Anpassung von Bilanzierungsrichtlinien
Erstellung und Anpassung des Kontenplanes
Durchführung von Buchungen außerhalb der Nebenbuchführungen
3.1.2 Jahresabschlüsse / Eröffnungsbilanz
Die laufende Buchhaltung ist durch einen entsprechenden Jahresabschluss zu beenden (vgl.
§ 37 GemHVO). Dieser hat die in § 37 GemHVO benannten Mindesterfordernisse zu enthalten
(Ergebnis-, Finanz-, Teilrechnungen, Bilanz, Anhang und Lagebericht). Dabei sind
Kontenabstimmungen sowie die Verbuchungen antizipativer und transistorischer Positionen,
z.B. Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen / Verbindlichkeiten, Forderungen,
vorzunehmen.
3.1.3 Bilanzierungsrichtlinien
Zur Erfüllung der Gesamtaufgaben sind einheitliche Bilanzierungsrichtlinien zu erstellen und
zu pflegen. Ziel ist es, die Geschäftsvorfälle nach immer gleichen Kriterien unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 GemHVO) zu
bearbeiten.
Die Bilanzierungsrichtlinien erlässt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer.
3.1.4 Kontenplan
Für die Gesamtverwaltung wird ein einheitlicher Kontenplan, entsprechend den Vorgaben des
§ 27 Abs. 7 GemHVO, erstellt. Dieser kann bei Bedarf vom Amt für Finanzen und Beteiligungen
ergänzt werden.
Den Kontenplan erlässt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer.
Verselbständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form
(Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen) arbeiten mit eigenen Kontenplänen.
Es muss dabei sichergestellt werden, dass der gem. § 116 GO NRW geforderte
Gesamtabschluss möglich ist.
3.1.5 Nebenbuchhaltung
Nebenbuchführungen sollen die Hauptbuchhaltung vereinfachen und verdeutlichen und sind
somit der Hauptbuchhaltung zwecks Erläuterungen beizufügen.
3.2 Regelungen für die Debitorenbuchhaltung (Forderungen der Stadt Münster)
3.2.1 Kontierungsrichtlinien
Für den gesamtstädtischen Kontenplan sind Kontierungsrichtlinien für die Konten der
Ergebnisrechnung - Kontenklasse 4 für die Erträge (debitorisch) und Kontenklasse 5 für die
Aufwendungen (kreditorisch) zu erstellen. Diese werden im laufenden Prozess weiter
fortgeführt und den Geschäftsvorfällen angepasst.
Die Kontierungsrichtlinien erlässt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer.
Die Finanzrechnung mit der Kontenklasse 6 für Einzahlungen und der Kontenklasse 7 für
Auszahlungen wird IT-gestützt im Hintergrund automatisch mitbebucht und aus den
Kostenarten - welche auf Grundlage der Aufwendungs- und Ertragskonten gebildet werden -
hergeleitet
3.2.2 Stammdaten
Die Stammdaten im debitorischen Bereich (Geschäftspartner) können sowohl dezentral von
den Fachämtern als auch zentral von der Buchhaltung gepflegt werden. Über Neuanlagen wird
das Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse - per Workflow automatisch
benachrichtigt.
Es ist ein Stammdatenkonzept für die Debitoren zu entwickeln und fortzuschreiben, das für die
Gesamtverwaltung Gültigkeit hat. Die Verantwortung liegt beim Amt für Finanzen und
Beteiligungen - Stadtkasse (Zahlungsverkehr).
3.2.3 Geschäftsablauf
Der Geschäftsablauf ist entsprechend den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Buchführung zu organisieren und den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Näheres ist auf
der Grundlage eines entsprechenden Handbuches "Geschäftsprozesse der Buchführung" zu
regeln. Die Verantwortung liegt beim Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse.
3.2.3.1 Erfassung von Ansprüchen
Die Erfassung von Ansprüchen der Gemeinde, der durchlaufenden Posten und der fremden
Finanzmittel erfolgt über geeignete Vorverfahren oder über die jeweils zentral eingesetzte
Buchhaltungssoftware.
Bei der Nutzung von Vorverfahren ist vom Fachamt sicherzustellen, dass die erfassten Daten
zeitnah in die zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware übertragen werden.
Zur rechtzeitigen Geltendmachung und Einziehung durch die Stadtkasse sind alle Ansprüche
unmittelbar dezentral in den Fachämtern zu erfassen. Es ist nicht erlaubt, Ansprüche erst nach
Zahlungseingang zu erfassen.
Ausgenommen sind die "Ist-vor-Soll"(IVS) Leistungen. Hier werden Einnahmen auf
besonderen - von der Stadtkasse eingerichteten - Vertragsgegenständen gesammelt, vom
Fachamt überwacht und periodisch im Nachhinein angeordnet. Die ertragswirksame
Verbuchung erfolgt im Jahr des Zahlungseingangs.
3.2.3.2 Vier-Augen-Prinzip
Im debitorischen Bereich unterliegen folgende Anordnungen dem "Vier-Augen-Prinzip":
Auszahlungen (debitorische Gutschriften)
Abgänge (Herabsetzung von Forderungen)
Niederschlagungen
Erlasse
Diese Anordnungen bedürfen zu ihrer weiteren Bearbeitung in der Zahlungsabwicklung der
besonderen Freigabe. Die zentral eingesetzte Buchungssoftware stellt hierzu Daten bereit.
Zuständig für diese Freigabe ist die mittelbewirtschaftende Stelle bzw. die
Geschäftsbuchführung. Für Buchungen der oben beschriebenen Art aus Vorverfahren finden
jeweils die im Vorverfahren vereinbarten Regeln Anwendung.
Auszahlungen (debitorische Gutschriften) erfordern zusätzlich eine zahlungsbegründende
Unterlage an die Stadtkasse, um den Betrag an Dritte auszuzahlen. Für die Zahlung aus
Vorverfahren sind Vereinfachungen möglich, welche im Rahmen der Zulassung des jeweiligen
Vorverfahrens zu regeln sind.
3.2.4 Rechnungsabgrenzung
Der mit der Rechnungsabgrenzung verbundene Aufwand muss in einem angemessenen
Verhältnis zur Zielsetzung stehen. Daher findet eine Abgrenzung erst nach Prüfung und
Entscheidung durch die Hauptbuchhaltung auf der Grundlage der hierzu gestellten Anträge
der Fachämter statt.
Weitere Regelungen erfolgen durch Verfügung der Stadtkämmerin/ des Stadtkämmerers.
Die ggf. erforderlichen Abgrenzungsbuchungen übernimmt die Geschäftsbuchführung, die
hierzu von den Fachämtern die notwendigen Unterlagen erhält.
Im Rahmen der Verfügung zum Abschluss der Jahresrechnung werden nähere Regelungen,
bezüglich des Zeitraumes, in welchem Rechnungsbelege für Abgrenzungsbuchungen der
zentralen Buchhaltung zugesandt werden müssen sowie Abgrenzungsbuchungen
systemtechnisch möglich sein werden, getroffen.
3.3 Regeln für die Kreditorenbuchhaltung (Verbindlichkeiten der Stadt Münster)
3.3.1 Kontierungsrichtlinien
Für den gesamtstädtischen Kontenplan sind Kontierungsrichtlinien für die Konten der
Ergebnisrechnung - Kontenklasse 4 für die Erträge (debitorisch) und Kontenklasse 5 für die
Aufwendungen (kreditorisch) zu erstellen. Diese werden im laufenden Prozess weiter
fortgeführt und den Geschäftsvorfällen angepasst.
Die Kontierungsrichtlinien erlässt die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer.
Die Finanzrechnung mit der Kontenklasse 6 für Einzahlungen und der Kontenklasse 7 für
Auszahlungen wird durch die Buchhaltungssoftware im Hintergrund automatisch mitbebucht
und aus den Kostenarten - welche auf Grundlage der Aufwendungs- und Ertragskonten
gebildet werden - hergeleitet.
3.3.2 Stammdaten
Die Stammdaten im kreditorischen Bereich können sowohl dezentral von den Fachämtern als
auch zentral von der Buchhaltung angelegt werden. Über die Neuanlage eines Kreditors wird
das Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse - per Workflow automatisch
benachrichtigt. Diese hebt nach Prüfung der Eingaben das beim Anlegen automatisiert
gesetzte Zahlsperrenmerkmal auf. Die Prüfung auf Richtigkeit der eingegebenen
Kontonummer in den Kreditorenstammsätzen mit den zahlungsbegründenden Unterlagen
erfolgt bei der Freigabe der Buchung durch den Anordnungsbefugten. Hier erscheint in den
Fällen, in denen ein neuer Kreditor angelegt oder eine Änderung eingetragen wurde, in der
Liste der vorerfassten Belege ein entsprechender Hinweis.
Es ist ein Stammdatenkonzept für die Kreditoren zu entwickeln und fortzuschreiben, das für
die Gesamtverwaltung Gültigkeit hat. Die Verantwortung liegt beim Amt für Finanzen und
Beteiligungen - Stadtkasse (Zahlungsverkehr).
3.3.3 Geschäftsablauf
Die dezentral eingehenden Rechnungen sind vom Fachamt mit einem Eingangsstempel und
den notwendigen Feststellungsvermerken und Informationen für die zentrale Buchhaltung zu
versehen.
Der zu verwendende Kontierungsstempel hat mindestens folgenden Inhalt:
Eine anschließende Ergänzung dieser Daten ist möglich - die Mindestanforderungen in der
angegebenen Reihenfolge sind verbindlich.
Sofern im Vorfeld keine Bestellung in die zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware erfasst
worden ist, nimmt das Fachamt eine Vorkontierung über das Mitarbeiterportal vor.
Die Rechnungsbelege werden in besonders dafür gekennzeichneten Umlaufmappen an die
zentrale Kreditorenbuchhaltung versandt. Es muss sich um Originalbelege handeln, Kopien
können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden (z.B. bei Verträgen) und müssen als
Originalersatz ("gilt als Original" + Unterschrift) deutlich gekennzeichnet sein.
Die Rechnungen werden durch die zentrale Kreditorenbuchhaltung in der zentral eingesetzten
Buchhaltungssoftware erfasst und nach Prüfung der Sachkonten-Kontierung per Workflow an
die Anordnungsberechtigten des Fachamtes zur Anordnung weitergeleitet. Die zentrale
Kreditorenbuchhaltung wird im Weiteren den Rechnungsbeleg einscannen und dieses
Dokument an die jeweilige Buchung im System anhängen.
Die Anordnung der Rechnung erfolgt ebenfalls über die zentral eingesetzte
Buchhaltungssoftware. Die Zahlung wird nach Anordnung durch die Stadtkasse
(Zahlungsabwicklung) zur jeweiligen Fälligkeit angewiesen.
3.3.4 Aktive Mittelkontrolle
Auch unter NKF gilt weiterhin die aktive Mittelkontrolle. Über die zentral eingesetzte
Buchhaltungssoftware werden verschiedene Auswertungsmöglichkeiten bereitgestellt. Ein
Anwendungshandbuch wird durch das Amt für Finanzen - Finanzservice - erstellt und den
Gegebenheiten und Anforderungen angepasst.
3.3.5 Bestellwesen
Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist bereits bei Bestellungen, bei der Erteilung von
Aufträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die eine Zahlungsverpflichtung der Stadt Münster
auslösen, in die zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware bzw. in das Mitarbeiterportal
einzupflegen. Nicht gebundene Mittel stellen bei IT-gestützten Auswertungen grundsätzlich
noch verfügbare Mittel dar.
Sobald eine Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln den Betrag von 500 Euro übersteigt, ist
eine Mittelreservierung oder eine Bestellung erforderlich. Im Rahmen der Budgetsteuerung
bleibt es den Amts- und Dezernatsleitungen freigestellt, geringere Betragsgrenzen
festzulegen.
Bestellungen sind Aufträge, die an eine bestimmte Empfängerin bzw. einen bestimmten
Empfänger vergeben werden.
Durch Mittelreservierungen werden Mittel für bestimmte Ausgaben reserviert, für die die
Empfängerin bzw. der Empfänger noch nicht endgültig feststeht.
3.3.6 Anordnungswesen
3.3.6.1 Grundlegendes Verfahren
Jede kreditorische Buchung bedarf eines zahlungsbegründeten Beleges. Ein elektronischer
Postverkehr (z.B. Rechnungen per Mail - auch mit qualifizierter Signatur) ist ausgeschlossen,
solange die Stadt Münster den Zugang nicht eröffnet hat. Für die Zahlung aus Vorverfahren
sind Vereinfachungen möglich, welche im Rahmen der Zulassung des jeweiligen
Vorverfahrens zu regeln sind.
Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die Grundlage für die Anordnung von
Ausgaben sind, sind unverzüglich von den Fachämtern auf ihre sachliche und rechnerische
Richtigkeit hin zu prüfen, zur Zahlung durch entsprechende Vorkontierung vorzubereiten und
der zentralen Kreditorenbuchhaltung zur Buchung zuzuleiten.
Neben der Vorkontierung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf dem
Zahlungsbeleg, der der zentralen Kreditorenbuchhaltung zugeleitet wird, zu vermerken. Die
Unterschriften sind mit Tinte oder Kugelschreiber (Schriftfarbe blau oder schwarz) zu leisten.
Namenskürzungen oder die Verwendung von Stempeln mit Namenszug sind unzulässig.
Ein in die Zukunft gerichtetes Fälligkeitsdatum ist anzugeben, wenn die Fälligkeit später als 5
Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung an die zentrale Kreditorenbuchhaltung fällig
wird sowie bei Ratenzahlungen.
Durch das von der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer zu regelnde Berechtigungskonzept
werden die Berechtigungen elektronisch innerhalb der zentral eingesetzten
Buchhaltungssoftware sichergestellt.
3.3.6.2 Vier-Augen-Prinzip
Die anordnende Mitarbeiterin/ der anordnende Mitarbeiter darf nicht gleichzeitig die
Buchungen verantwortlich erfassen oder die Empfängerin/ der Empfänger der Zahlung sein.
Des Weiteren soll die anordnende Mitarbeiterin/ der anordnende Mitarbeiter nicht gleichzeitig
die sachliche oder rechnerische Richtigkeit einer Anordnung bestätigen, es sei denn, nur sie
kann den zugrundeliegenden Sachverhalt verantwortlich beurteilen. In diesem Fall ist das
gesondert auf der zahlungsbegründenden Unterlage zu vermerken.
3.3.6.3 Feststellungsvermerke über die sachliche und rechnerische Richtigkeit
Personenkreis
Zur Bescheinigung der rechnerischen und der sachlichen (fachtechnischen) Richtigkeit sind
befugt:
Beamte und Beamtinnen, die mindestens dem mittleren Dienst und
Beschäftigte, die mindestens der Entgeltgruppe 3 TVöD
angehören.
Ausnahmen werden gesondert geregelt.
Sie sollen Feststellungsbescheinigungen in Angelegenheiten, die ihre Person betreffen, nicht
abgeben.
Verantwortungsbereich
Die Feststellerin/ der Feststeller übernimmt mit der Unterzeichnung der sachlichen
Richtigkeit die Verantwortung dafür, dass
die für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind,
nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit verfahren worden ist,
eine Lieferung und Leistung als solche und die Art ihrer Ausführung geboten war und
die Lieferung und Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarungen oder
Bestellungen sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist und
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und
richtig berücksichtigt worden sind.
Die sachliche Richtigkeit darf unter entsprechendem schriftlichen Vermerk auch bescheinigt
werden, wenn bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung ein Schaden nicht entstanden ist (z.B.
Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige Folgen) oder die erforderlichen
Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils ergriffen worden sind (z.B. Verlängerung der
Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrages, Hinterlegung von Sicherheiten).
Die Feststellerin/ der Feststeller übernimmt mit der Unterzeichnung der rechnerischen
Richtigkeit die Verantwortung dafür, dass
die auf Berechnung beruhenden Angaben sowie
die den Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen
(z.B. Bestimmungen, Verträgen, Tarife) richtig sind.
Wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, können sachliche und rechnerische
Richtigkeit auch von einer Person festgestellt werden. Dabei ist auf dem Beleg deutlich
herauszustellen, dass mit der Unterschrift sowohl die rechnerische als auch die sachliche
Richtigkeit bestätigt wird.
3.3.6.4 Anordnungen
Folgende Geschäftsvorfälle sind durch die nach Ziffer 3.3.6.5 befugte Person anzuordnen:
Auszahlungen
Aufwandsbuchungen
Erstattungen
Niederschlagungen
Erlasse
Herabsetzen von Forderungen (debitorische Gutschriften)
Die zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware stellt hierfür Transaktionen "Liste der
vorerfassten Belege" zur Verfügung, in welchen die anzuordnenden Geschäftsvorfälle zu
prüfen und durch Freigabe mindestens einmal täglich anzuordnen sind. Die Anordnung gilt als
elektronische Unterschrift.
3.3.6.5 Anordnungsberechtigte und Mitwirkungsverbot
Zur Anordnung in unbeschränkter Höhe sind ermächtigt:
Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister, die Stadtkämmerin/ der
Stadtkämmerer und die Leiterin/ der Leiter des Amtes für Finanzen und Beteiligungen
für alle Geschäftsvorfälle.
Die Beigeordneten für alle Geschäftsvorfälle der Fachämter / eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereiches
Die zugeordneten Dezernentinnen und Dezernenten für alle Geschäftsvorfälle ihres/
seines Zuständigkeitsbereiches
Die Amtsleitung bzw. Betriebsleitung sowie Verwaltungsleitungen für alle
Geschäftsvorfälle ihres Zuständigkeitsbereiches
Die Anordnungsbefugnis stellt ein Instrument der Budgethoheit und -kontrolle dar. Unter
diesem Aspekt regelt die Amtsleitung bzw. Betriebsleitung sowie Verwaltungsleitungen im
Einvernehmen mit der/ dem Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung (§ 93 Abs. 2 GO) die
weiteren Anordnungsberechtigungen innerhalb des Amtes.
Die Amtsleitung, Betriebsleitung bzw. Verwaltungsleitungen teilt die Namen und die
Dienstbezeichnungen[Zusatzinformationen] der Anordnungsberechtigten sowie den Umfang
der Anordnungsbefugnis (Geschäftsbereich, Begrenzung der Betragshöhe, Vertreter) dem
Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse - mit. Zusätzlich ist eine Person (i.d.R.
Führungskraft) zu benennen, welche die weitere Bearbeitung zu veranlassen hat, sofern die
Anordnungen zwei Arbeitstage unbearbeitet im System stehen (Eskalationsregel).
Es gelten für die Delegation der Geschäftsvorfälle folgende Wertgrenzen:
0,01 € bis 500,00 €
500,01 € bis 2.500,00 €
2.500,01 € bis 7.500,00 €
7.500,01 € bis 25.000,00 €
25.000,01 € bis 125.000,00 €
unbeschränkt
Eine weitergehende Differenzierung der Wertgrenzen wird aufgrund der komplexen IT-
technischen Steuerung des Anordnungsverfahren nicht vorgenommen.
Ein Mitwirkungsverbot besteht für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision
(§ 104 Abs. 4 GO).
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ermächtigt sind, Zahlungsmittel anzunehmen
bzw. auszuhändigen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtkasse Eine Ausnahme hiervon ist die
Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, wenn der Sachverhalt nur
von ihnen beurteilt werden kann.
sonstige anordnungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sich aus
diesen Geschäften für sie selbst, ihre Angehörigen im Sinne des § 31 Abs. 5 GO NW
sowie von ihnen vertretene Personen Vorteile oder Nachteile ergeben.
Das Mitwirkungsverbot entfällt im Zusammenhang mit Massenzahlungen (Einnahmen und
Ausgaben) mit Ausnahme für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision.
3.3.6.6 Verantwortungsbereich
Mit der Anordnung des Betrages (elektronische Unterschrift) übernimmt die befugte
Mitarbeiterin/ der befugte Mitarbeiter die Verantwortung dafür, dass
die Daten des erfassten Beleges mit den Rechnungsdaten übereinstimmen,
das sachlich zuständige Budget in Anspruch genommen wurde,
die Feststellungsvermerke von den dazu befugten Dienstkräften abgegeben worden
sind bzw. notwendige Teilbescheinigungen der verantwortlichen Stellen vorliegen und
bei neu angelegten Kreditoren, die dort eingetragene Bankverbindung mit den Daten
auf der Eingangsrechnung übereinstimmt.
Auf die Entwicklung des Budgets hat sie/ er in regelmäßigen Abständen zu achten. Falls
erforderlich, sind notwendige Maßnahmen über die zuständige Führungskraft inkl. der
Beigeordneten zu veranlassen.
3.3.7 Rechnungsabgrenzung
Der mit der Rechnungsabgrenzung verbundene Aufwand muss in einem angemessenen
Verhältnis zur Zielsetzung stehen. Daher findet eine Abgrenzung erst nach Prüfung und
Entscheidung durch die Hauptbuchhaltung auf der Grundlage der hierzu gestellten Anträge
der Fachämter statt.
Weitere Regelungen erfolgen durch Verfügung der Stadtkämmerin/ des Stadtkämmerers.
Die ggf. erforderlichen Abgrenzungsbuchungen übernimmt die Geschäftsbuchführung, die
hierzu von den Fachämtern die notwendigen Unterlagen erhält.
In der Jahresabschlussverfügung werden Details zu Erledigung der Abgrenzungsbuchungen
geregelt.
Aufwandsrechnungen, welche das Vorjahr betreffen und für die nicht gewährleistet werden
kann, dass sie innerhalb des in der o.g. Verfügung benannten Zeitraumes bei der zentralen
Buchhaltung zur Begleichung des Rechnungsbetrages eingehen (z.B. wegen umfangreicher
Prüfung der sachlichen Richtigkeit), sind, sofern sie eine Höhe von 50.000 € überschreiten,
rechtzeitig in Kopie der zentralen Buchhaltung vorzulegen. Hierdurch wird sichergestellt, dass
die Aufwendungen dem richtigen Haushaltsjahr zugeordnet werden können.
3.3.8 Ablagesystem
Die Eingangsrechnungen usw. verbleiben als zahlungsbegründende Unterlage in der
zentralen Buchhaltung. Sie sind in der Reihenfolge der Belegnummern der zentral
eingesetzten Buchhaltungssoftware abzuheften und entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen aufzubewahren.
Sofern Teile der zentralen Buchhaltung auf andere Organisationseinheiten delegiert worden
sind, erfolgt keine Zusammenführung der Rechnungsbelege. Die Rechnungsdaten sind in
Form der eingescannten Belege über die zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware abrufbar
und können bei Bedarf ausgedruckt werden.
Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht der zahlungsbegründenden Unterlagen in der
Ablage der Buchhaltung sind im Einzelfall möglich. Näheres regelt die Stadtkämmerin/ der
Stadtkämmerer mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision.
3.4 Regelungen zur Anlagenbuchhaltung
Die Anlagenbuchhaltung wird aufgrund der Vielzahl an Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens eingesetzt. Mit ihr wird die Vermögenslage vollständig, richtig und
zeitgerecht geordnet, erfasst und dokumentiert.
Es sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, die für die Gesamtverwaltung Gültigkeit haben.
Die Richtlinien erlässt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer.
Für die Abschreibungen wird die maximale Nutzungsdauer entsprechend der vom
Innenministerium NRW bekannt gegebenen Abschreibungstabelle zu Grunde gelegt (§ 35
Abs. 3 GemHVO).
Es wird einheitlich die lineare Abschreibung angewandt.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind möglich. Die Entscheidung trifft die Stadtkämmerin/
der Stadtkämmerer.
3.5 Regelungen für das Inventar und die Inventur
Es sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, die für die Gesamtverwaltung Gültigkeit haben.
Die Richtlinien erlässt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer.
Bei der Inventur der Vermögensgegenstände wird die Einzelerfassung priviligiert, es sei denn,
Bewertungsvereinfachungsverfahren sind rechtlich zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
34 GemHVO).
Die Eröffnungsbilanz ist zum 01.01.2008 erstellt. Die Folgeinventuren erfolgen gem. § 28 Abs.
1 GemHVO spätestens nach drei Jahren, soweit der Gesetzgeber keine anderweitige
Regelung trifft.
3.6 Regelung für die Bilanzierung von Forderungen
Zum Abschlussstichtag ist ein Forderungsspiegel gem. § 46 GemHVO zu erstellen. Die
Forderungen sind vorsichtig zu bewerten. Die erforderlichen Wertberichtigungen können
sowohl im Rahmen einer Pauschalwertberichtigung als auch einer Einzelwertberichtigung
erfolgen. Grundlegende Richtlinien zur Bewertung der Forderungen erlässt die Stadtkämmerin
/ der Stadtkämmerer.
Die konkrete Bewertung der Forderungen erfolgt im Rahmen der Aufstellung des
Jahresabschlusses.
3.7 Regelung für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten
Zum Abschlussstichtag ist ein Verbindlichkeitenspiegel gem. § 47 GemHVO zu erstellen.
Verbindlichkeiten sind zu bilanzieren, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung am
Abschlussstichtag nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Dabei sind sie grundsätzlich einzeln
zu bewerten. Ausnahmen sind z.B. bei derivativen Finanzinstrumenten möglich, sofern diese
mit dem Grundgeschäft eine Bewertungseinheit bilden.
Unter Beachtung des Vorsichts- und des Höchstwertprinzips sind Verbindlichkeiten mit dem
noch offenen Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Eine Ausnahme sind die
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist (z. B. Leibrenten
für den Erwerb von Grundstücken). Diese sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
Durch Erfüllung, Aufrechnung, Erlass oder in sonstiger Weise erloschene Verbindlichkeiten
sind auszubuchen. Schwebende Geschäfte sind nicht zu bilanzieren, solange sich die
Ansprüche und die Verpflichtungen der Beteiligten ausgleichen.
Die konkrete Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt im Rahmen der Aufstellung des
Jahresabschlusses.
3.8 Abschlüsse
3.8.1 Jahresabschluss
Es ist jährlich ein Abschluss entsprechend den Vorgaben der §§ 37 ff der GemHVO zu
erstellen.
Regeln, Aufgaben und Verantwortlichkeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses werden
durch die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer festgelegt.
3.8.2 Unterjährige Abschlüsse
Für Zwecke des Controllings und des Berichtswesens sollen auch unterjährig Abschlüsse
erstellt werden.
3.8.3 Tagesabschlüsse
Für jeden Buchungstag ist eine Tagesabstimmung vorzunehmen. Die Abstimmung ist von den
an der Feststellung des Kassen-Ist-Bestandes und des Kassen-Soll-Bestandes beteiligten
Kassenmitarbeiterinnen / Kassenmitarbeitern und von der Kassenleitung zu unterschreiben.
Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer erhält vorab eine Ausfertigung der Fortschreibung
des Kassen-Ist-Bestandes des jeweiligen Abschlusstages und eine Auflistung der
angelegten/aufgenommenen Kassenmittel.
4. Regelungen für die Zahlungsabwicklung
Die Zahlungsabwicklung wird zentral vom Amt für Finanzen und Beteiligungen - Stadtkasse
wahrgenommen und verantwortet (vgl. auch Ziff. 2.2.2).
4.1 Aufgaben der Zahlungsabwicklung (Stadtkasse)
Die Aufgaben der Zahlungsabwicklung umfassen im Wesentlichen:
Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen
zahlungsorientierte Buchhaltung, insbesondere
o Verbuchung der offenen Posten im Rahmen der Kreditoren- und
Debitorenbuchhaltung
o durchlaufende und fremde Zahlungsentwicklung
o Bankbuchhaltung
o buchungsmäßiger Abschluss der Finanzrechung
o Aufgaben der Finanzstatistik auf der Basis der Ist-Zahlungen
tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten mit Ermittlung der Liquidität
Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
Mitwirkung bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde
öffentlich-rechtliche und das zivilrechtliche Mahnverfahren
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Geldforderungen
4.2 Kassenpersonal
4.2.1 Kassenleitung
Die Kassenleitung obliegt der/ dem Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung bzw.- sofern
"Buchhaltung" und "Zahlungsabwicklung" organisatorisch eigenständig geführt werden - der/
dem Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung (vgl. auch Ziff.2.1).
Mit der Vertretung der Kassenleitung können weitere Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der
Stadtkasse betraut werden.
Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Geschäftsanweisung nichts anderes
bestimmen, trifft die Kassenleitung die zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung
der Stadtkasse erforderlichen Auszahlungsanordnungen. Sie hat dabei auf eine
höchstmögliche innere und äußere Kassensicherheit zu achten.
Die Kassenleitung trifft insbesondere Regelungen zu:
Sicherung der Diensträume,
zugriffssicheren Aufbewahrung der Kassenunterlagen und
Benutzung des Sicherheitsschrankes und dessen Schlüsselverwaltung
Die Kassenleitung unterrichtet über die Kenntnis oder den begründeten Verdacht von
wesentlichen Unregelmäßigkeiten (Dienstwidrigkeiten) unverzüglich die Stadtkämmerin/ den
Stadtkämmerer, die/der hierüber die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister in Kenntnis
setzt. Die Kassenleitung und die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer treffen sofort die nach
der Sachlage erforderlichen Maßnahmen. Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und
Revision ist zu beteiligen. Das gilt auch bei Einbruch, Diebstahl usw.
4.2.2 Kassendienstkräfte
Kassendienstkräfte sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufgabenerfüllung
der Stadtkasse betraut sind.
Sie haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in
ihrem Arbeitsgebiet auf die Kassensicherheit zu achten.
Über die Kenntnis oder den begründeten Verdacht von Unregelmäßigkeiten
(Dienstwidrigkeiten) haben sie unverzüglich auf dem Dienstweg der Kassenleitung Meldung
zu machen. Die Kassenleitung unterrichtet hierüber die Stadtkämmerin/ den Stadtkämmerer.
Kassendienstkräfte dürfen
Kassenbücher und -belege nur mit dem Einverständnis der Kassenleitung oder der
Stellvertretung aus den Dienst- und Archivräumen der Stadtkasse herausgeben. Die
Befugnisse des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision bleiben hiervon
unberührt.
anderen städtischen Dienstkräften die Einsicht in Kassenunterlagen nur in Gegenwart
einer Dienstkraft der Stadtkasse gestatten, wenn eine dienstliche Notwendigkeit hierfür
nachgewiesen wird.
Eine beantragte Akteneinsicht nach § 55 GO NRW (Kontrolle der Verwaltung) ist von der
Kassenleitung mit der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer abzustimmen.
4.3 Liquidität der Stadtkasse
4.3.1 Liquiditätsplanung
Die Stadtkasse ist zur Liquiditätsplanung verpflichtet. Die Planung umfasst mindestens den
Zeitraum von 3 Monaten und ist regelmäßig, mindestens monatlich fortzuschreiben. Die
Liquiditätsplanung ist monatlich der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer vorzulegen.
Verantwortlich für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (§ 31 Abs. 2 Ziff. 1.3 GemHVO) ist
die Fachstellenleitung "Zahlungsverkehr".
4.3.2 Informationspflichten der Fachverwaltung
Zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung haben die Fachämter der Stadtkasse zur Erleichterung
einer möglichst zeitlich und betragsmäßig exakten Gelddisposition unaufgefordert genaues
Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Fachämter haben der Stadtkasse dabei alle
Beträge auf der
Einnahmenseite ab 250.000 Euro
mit deren Eingang voraussichtlich im jeweils nächsten Quartal gerechnet werden kann,
bereits beim Bekanntwerden des bevorstehenden Mittelzuflusses unverzüglich
und auf der
Ausgabenseite ab 100.000 Euro spätestens einen Monat vor Fälligkeit der Zahlung
zu melden.
Für den Bereich der Bauverwaltung (Ämter 23, 66 und 67) sind zum Ende eines jeden
Quartals vorab für das nächste Quartal die voraussichtlichen Gesamtausgaben und -
einnahmen getrennt nach Monaten der Stadtkasse mitzuteilen.
Sobald die Fachämter erkennen, dass die der Stadtkasse mitgeteilten Ausgaben
voraussichtlich überschritten werden, ist unverzüglich eine Nachmeldung aller
Beträge ab 100.000 Euro zu fertigen. Diese Verpflichtung gilt auch für die sonstigen
Ämter der Bauverwaltung, wenn die für das nächste Quartal gemeldete
Gesamtsumme um 100.000 € überschritten wird.
Für die ständig wiederkehrenden Auszahlungen (z.B. Mittel des Buchungsplanes
"Personalbezüge" und Sozialwesen) entfällt die Vorankündigung.
4.4 Geschäftsgang der Stadtkasse
4.4.1 Briefsendungen und Schriftstücke
Die ungeöffnet der Stadtkasse zugeleiteten bzw. zuzuleitenden Sendungen sind von einer von
der Kassenleitung beauftragten Mitarbeiterin/ Mitarbeiter zu öffnen bzw. zu sichten und sofort
mit dem Eingangsstempel zu versehen. Dabei sind Schriftstücke von grundsätzlicher und
allgemeiner Bedeutung (Änderung von Rechtsvorschriften, Beschwerden, Schreiben z.B. von
II, 10,14, AL 20, Anfragen anderer Behörden und Ämter) der Kassenleitung vorzulegen.
4.4.2 Sonstige Sendungen
Sonstige für die Stadtkasse bestimmte Schriftsätze (Einzugsermächtigungen, Mitteilungen
über Bankverbindungen u.ä., Erfassungsbelege der Fachämter, Durchschriften von
Stundungsbescheiden) sowie Mitteilungen nach Vordruck der Ämter, die unmittelbare
Buchungsvorgänge auslösen, sind mit dem Eingangsstempel zu versehen und direkt in die
Posteingangsfächer zu verteilen.
4.4.3 Schecks
Übersandte Schecks sind mit dem Eingangsstempel zu versehen und der Fachstelle
"Zahlungsverkehr" zu übergeben.
Überbrachte Schecks nimmt die Fachstelle "Zahlungsverkehr" direkt entgegen. Im Übrigen
sind sie wie übersandte Schecks zu behandeln.
Barschecks sind vor Weitergabe an die Kreditinstitute als Verrechnungsschecks zu
kennzeichnen.
Orderschecks sind außerdem von zwei unterschriftsberechtigten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter
zu indossieren.
Die Behandlung der Schecks regelt die Buchungsanweisung für die Stadtkasse.
Für die den Vollziehungsbeamtinnen/ Vollziehungsbeamten übersandten Schecks gilt
abweichend folgendes:
Die Schecks sind, nachdem sie von der hierfür beauftragten Mitarbeiterin/ Mitarbeiter in einen
besonderen Nachweis eingetragen worden sind, direkt den Vollziehungsbeamtinnen/
Vollziehungsbeamten für die Abrechnung der Vollstreckungsaufträge zu übergeben. Die
Schecks sind von den Vollziehungsbeamten gemäß der Dienstanweisung für den
Vollstreckungsaußendienst abzurechnen.
4.4.4 Bargeld
Bargeld ist unverzüglich bei der/dem mit der Geldannahme betrauten Mitarbeiterin/ Mitarbeiter
der Stadtkasse abzuliefern.
4.4.5 Postwertzeichen
Postwertzeichen sind keine Zahlungsmittel. Sie sind daher der Übersenderin/ dem Übersender
unmittelbar zurückzusenden.
4.4.6 Wertsendungen
Wertgegenstände und andere Gegenstände, die den Begriffsbestimmungen der
Geschäftsanweisung für das Verwahrgelass entsprechen, sind dem Verwahrgelass
zuzuleiten.
4.4.7 Kontoauszüge
Die Kontoauszüge können elektronisch von den Kreditinstituten angefordert und vor Ort mit
automatisierten Verfahren weiterbearbeitet werden. Wo dies nicht möglich ist, sind die
übersandten gedruckten Kontoauszüge manuell in der zentral eingesetzten
Buchhaltungssoftware zu erfassen.
4.4.8 Schriftverkehr
Der Schriftverkehr wird unter der Bezeichnung "Die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister, Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, Stadtkasse", in
Vollstreckungsangelegenheiten mit dem Zusatz " als Vollstreckungsbehörde" geführt.
4.5 Zahlungsverkehr und Verwaltung der Kassenmittel
4.5.1 Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten
Für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten ist die Fachstelle "Zahlungsverkehr" zuständig.
Dabei sind Auszahlungen unbar abzuwickeln.
4.5.2 Zahlungsmittel
Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) dürfen nur von der beauftragten Mitarbeiterin/ dem
beauftragten Mitarbeiter der Stadtkasse und nur in den Diensträumen der Stadtkasse
angenommen werden. Außerhalb der Diensträume dürfen Zahlungsmittel nur von der
Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter des Vollstreckungsaußendienstes und von Personen
entgegengenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.
Private Zahlungsmittel und private Wertgegenstände dürfen nicht in den Stahlkassetten,
Tresoren oder anderen Behältnissen der Stadtkasse aufbewahrt werden
Zur Erledigung von einzelnen Aufgaben des Zahlungsverkehrs können Handkassen
(Handvorschüsse) und Einnahmekassen (Geldannahmestellen) eingerichtet werden. Näheres
regelt eine von der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer erlassene Geschäftsanweisung.
4.5.3 Wechsel
Wechsel dürfen als Zahlungsmittel nicht angenommen werden.
4.5.4 Konten und Verfügungsberechtigung
Die für den Zahlungsverkehr der Stadtkasse bei den Kreditinstituten unterhaltenen Konten und
Sparkonten werden unter der Bezeichnung "Stadtkasse Münster", ggf. mit weiteren
Zusätzen, z.B. Bezeichnung des Fachamtes, geführt.
Für die Einrichtung und Auflösung von Girokonten ist die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer
zuständig.
Sparkonten (auch für in Geld zu hinterlegende Sicherheiten) sowie Termingeldkonten richtet
die Fachstelle "Zahlungsverkehr" ein.
4.5.5 Bewirtschaftung des Kassenbestandes
Das Guthaben auf den Girokonten ist möglichst niedrig zu halten. Die für den Zahlungsverkehr
vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel sind sicher und zinsgünstig anzulegen. Die
Kassenliquidität darf dadurch nicht gefährdet werden.
Die Kassenleitung ist zur Verfügung über die Guthaben durch Scheck, Überweisungsauftrag
oder Abbuchungsermächtigung sowie zur Anerkennung des Standes der Girokonten
berechtigt. Weitere Kassendienstkräfte werden auf Vorschlag der Kassenleitung von der
Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer hierzu ermächtigt.
Die Verfügungen über Guthaben und die Erklärungen über den Kontostand bedürfen jeweils
einer hinterlegten Erst- und Zweitunterschrift.
4.5.6 Geldanlagen
Über die Anlage vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel als
Festgeld (Anlage von Geldern für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen) sowie
Tagesgeld (Anlage von Geldern für einen Zeitraum bis zu 30 Tagen)
entscheidet grundsätzlich die Fachstellenleitung "Zahlungsverkehr" im Benehmen mit der
Kassenleitung.
Diese Bestimmungen gelten auch bei der Ausführung von Kassengeschäften für Dritte, mit
deren Wahrnehmung die Stadtkasse beauftragt worden ist.
4.5.7 Kredite zur Liquiditätssicherung
Zur Liquiditätssicherung sind zunächst die Mittel der Rücklagen zur
Kassenbestandsverstärkung in Anspruch zu nehmen, soweit es aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit geboten und rechtlich zulässig ist. Über die Inanspruchnahme entscheidet
die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer auf Vorschlag der Kassenleitung und in Abstimmung
mit der Amtsleitung des Amtes für Finanzen und Beteiligungen.
Stehen Rücklagen nicht zur Verfügung bzw. ist ihre Inanspruchnahme unwirtschaftlich, ist die
rechtzeitige Leistung der Ausgaben der Stadt (auch der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
citeq, Münster Marketing und städt. Bühnen) durch die Aufnahme von Liquiditätskrediten
sicherzustellen.
Dabei trifft die Entscheidung über die Aufnahme von Liquiditätskrediten
die Kassenleitung, wenn der Kredit im Einzelfall 15 Mio. Euro nicht übersteigt und die
Laufzeit nicht mehr als drei Monate beträgt,
in allen anderen Fällen die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer, auf Vorschlag der
Kassenleitung und in Abstimmung mit der Amtsleitung des Amtes für Finanzen und
Beteiligungen.
Die Aufnahme eines Liquiditätskredites in einer Fremdwährung (z.Z. nur Schweizer Franken)
wird in Abstimmung mit dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (in
der Nachfolge der Finanz- und Beteiligungskommission) zugelassen, sofern die Aufnahme in
dieser Währung wirtschaftlicher ist als eine solche auf dem Euro-Markt und die
Währungsrisiken abschätzbar sind. Der Gesamtbetrag in Fremdwährung aufgenommener
Liquiditätskredite darf 50 v.H. des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für
Liquiditätskredite nicht übersteigen. Über die Aufnahme entscheidet die Stadtkämmerin/ der
Stadtkämmerer, auf Vorschlag der Kassenleitung und in Abstimmung mit der Amtsleitung des
Amtes für Finanzen und Beteiligungen.
4.5.8 Informationspflicht der Stadtkasse
Die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer und die Amtsleitung des Amtes für Finanzen und
Beteiligungen sind über die Geldanlagen laufend zu informieren. Gleiches gilt für die von der
Stadtkasse aufgenommenen bzw. prolongierten Liquiditätskredite.
Über Festgeldanlagen ist die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister halbjährlich
nachträglich zu unterrichten.
4.5.9 Durchlaufende und fremde Finanzmittel
Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte
Nachweise zu führen (§ 27 Abs. 6 GemHVO). Dabei sind die §§ 30 und 31 der GemHVO und
diese Geschäftsanweisung zur Finanzbuchhaltung zu beachten.
Durchlaufende Finanzmittel (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 GemHVO) sind als Verwahrgelder zu buchen.
Hierzu zählen auch die zur Weiterleitung an die Zahlungsempfänger bestimmten Beträge
(Personalabzüge) der Kooperationspartner der citeq.
4.6 Mahnung und Vollstreckung
Die Zahlungsabwicklung (Stadtkasse) wird gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) in Verbindung mit § 30 GemHVO NRW
zur zentralen Stelle für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmt (vgl. auch Ziff. 2.2.2).
Hierzu gehören insbesondere Mahnung, Beitreibung, Einleitung und Durchführung der
Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung) sowie die Verfolgung privatrechtlicher
Forderungen, die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von
Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und
Säumniszuschläge), soweit in Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist oder nicht eine andere
Stelle damit beauftragt ist.
Näheres regelt die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer.
4.7 Eidesstattliche Versicherung
Die Kassenleitung ist gem. § 5a Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ermächtigt, die
Eidesstattliche Versicherung abzunehmen und die Aufgaben zu delegieren.
5 Allgemeine Regelungen
5.1 Kleinbeträge
5.1.1 Festsetzung von Kleinbeträgen
Es kann davon abgesehen werden, Ansprüche von weniger als 10 EURO geltend zu machen,
es sein denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit
juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas
Anderes vereinbart werden.
Von der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen sowie sonstigen
Forderungen ist abzusehen, wenn der Betrag niedriger als 10 EURO ist und feststeht, dass
die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich
der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen (§ 156 Abs. 2 Abgabenordnung - AO
-).
Das gilt nicht für:
Gewerbesteuern und Zinsen nach § 233 a AO
Grundbesitzabgaben, es sei denn, der Gesamtbetrag der Forderungen übersteigt
diese Betragsgrenze nicht
abgabenrechtliche Nebenleistungen, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung
geltend gemacht werden sowie
Entgelte und Verwaltungsgebühren, die Zug um Zug zu leisten sind
5.1.2 Mahnung und Einleitung der Vollstreckung
Im Laufe des Haushaltsjahres sind Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) unter einem
Stammdatensatz von der Stadtkasse weder anzumahnen noch ist wegen dieser Forderungen
die Vollstreckung zu betreiben, wenn der Gesamtbetrag niedriger als 25 EURO ist. Dieses gilt
auch für gemahnte, aber nicht in voller Höhe gezahlte Forderungen.
Der Betrag wird für einen Mahn- bzw. Vollstreckungstermin im Jahr auf 10 EURO abgesenkt.
Für Verwaltungsgebühren und Bußgelder gilt dies mit der Maßgabe, dass der
Forderungsbetrag, der gemahnt bzw. vollstreckt werden soll, mindestens 10 EURO beträgt.
5.1.3 Kleinbetragsbereinigung
Die Stadtkasse wird ermächtigt, am Schluss eines Haushaltsjahres eine
Kleinbetragsbereinigung aller Konten eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin, die unter
einem Stammdatensatz gespeichert sind, vorzunehmen.
Beläuft sich der Gesamtbetrag aller offenen Forderungen eines Stammdatensatzes auf
weniger als 10 EURO, sind die Forderungsbeträge von der Stadtkasse zu Lasten der Stadt
auszubuchen.
Überzahlungen von weniger als 5 EURO sind, sofern sie nicht mit offenen Forderungen der
Stadt zu verrechnen sind, von der Stadtkasse zugunsten der Stadt auszubuchen.
Ausgenommen von den unter den Ziffern 5.1.2 und 5.1.3 getroffenen Regelungen sind die
Bereiche, in denen eine Ist-Abrechnung vorgenommen wird (zzt. Grundbesitzabgaben und
Hundesteuer).
5.1.4 Behandlung überzahlter Verwarnungs- und Bußgelder ruhender Verkehr
Überzahlte Beträge können von der Stadtkasse nach Ablauf einer Frist von frühestens drei
Monaten nach Zahlungseingang ohne weitere Prüfung dem Konto "Nicht unterzubringende
Gelder" zugeführt werden.
Die Stadtkasse hat jedoch sicherzustellen, dass innerhalb der Verjährungsfrist
zurückgeforderte überzahlte Beträge wieder ausgezahlt werden können. Die Verjährungsfrist
beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in
dem die Überzahlung erfolgt ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
5.1.5 Säumniszuschläge
Die Kassenleitung wird ermächtigt, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Absatz 2
AO, Säumniszuschläge, sofern sie nicht zusammen mit Hauptforderungen geltend gemacht
werden, bis zu 10 EURO auch ohne Antrag des Zahlungspflichtigen zu erlassen.
5.2 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Verfahren und Zuständigkeiten über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
gem. § 26 GemHVO NRW sowie die Abänderung von Verträgen, sofern die Änderung
wirtschaftlich der Stundung oder dem Erlass einer Forderung entspricht, regelt die
Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer und unter Einbeziehung nachfolgender Festlegung über
die Zuständigkeit des Rates bzw. des Hauptausschusses in einer gesonderten
Geschäftsanweisung.
Über den Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen und Abgaben nach
Billigkeitsvorschriften entscheidet der:
Hauptausschuss, wenn der zu erlassende Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt
Rat, wenn der zu erlassende Betrag im Einzelfall 250.000 Euro übersteigt
Der Erlass privatrechtlicher Forderungen der Stadt aus Verträgen mit Mitgliedern des Rates,
der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse, dem/der Oberbürgermeister/in und den
Beigeordneten, die nicht Forderungen nach § 12 Ziffer 1 der Hauptsatzung darstellen, bedarf
nach § 41 Buchstabe r) GO NW der Genehmigung durch den Rat der Stadt.
5.3 Verwahrgelass
Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben
werden. Im Übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen
oder nachweisen, von der Stadtkasse zu verwahren.
Andere Gegenstände, die der Stadt gehören oder von ihr zu verwahren sind, können der
Stadtkasse zur Verwahrung zugewiesen werden.
Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu
führen.
Näheres regelt eine von der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer erlassene
Geschäftsanweisung.
5.4 Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrung der Unterlagen (Bilanzen, Abschlüsse, Buchungsbelege usw.) erfolgt
gemäß den gesetzlichen Regelungen.
5.5 Unterschriftsregelung innerhalb der Finanzbuchhaltung
Die internen Unterschriftsbefugnisse werden von der Stadtkämmerin/ dem Stadtkämmerer
geregelt. Die Kassenleitung unterbreitet dazu Vorschläge.
5.6 Vorkasse
Wenn die Verwaltungsgebühr niedriger als 25 EURO ist, werden Amtshandlungen oder
sonstige Dienstleistungen in der Regel nur gegen Vorkasse bzw. Vorlage einer
Einzugsermächtigung erbracht. Hierzu zählt auch der Einsatz von elektronischen
Bezahlsystemen.
5.7 Einzugsermächtigung und Lastschriftmandate
Einzugsermächtigungen und Lastschriftmandate über städtische Konten dürfen nur
zeichnungsberechtigte Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (s. Ziffer 4.5.5) der Stadtkasse erteilen.
5.8 Datenschutz
Auf die Vorschriften der GA Datenschutz der Stadt Münster wird hingewiesen.
Auskünfte über gespeicherte Daten durch Fernruf, Einsichtnahme, Ausdrucke u.ä. sind
Zahlungspflichtigen bzw. ihren Bevollmächtigten nur nach entsprechender Legitimation (z.B.
auch Rückruf), den anfordernden Stellen nur für deren Zuständigkeitsbereich beim Nachweis
eines dienstlichen Interesses und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu
erteilen.
Fachämter, denen der Zugriff auf die Dateien der Stadtkasse für ihren Zuständigkeitsbereich
genehmigt worden ist, sind in der Regel auf die eigenen Nutzungsmöglichkeiten des Dialog-
Systems zu verweisen.
6 Regelungen zur Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
Als IT-gestütztes Buchführungssystem wird nachfolgend eine Buchführung bezeichnet, die
insgesamt oder in Teilbereichen kurzfristig oder auf Dauer unter Nutzung von Hardware und
Software auf IT-Datenträgern geführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass während der Dauer
der Speicherung die Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen jederzeit
innerhalb angemessener Frist verfügbar und lesbar gemacht werden können. Zu den IT-
Datenträgern gehören neben den magnetischen Datenträgern insbesondere auch
elektrooptische Datenträger. Eine mögliche optische Archivierung unterliegt ebenfalls den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) und den Grundsätzen
ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchungssysteme (GoBS).
6.1 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
Für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (DV) sind die Vorschriften der
GemHVO anzuwenden. Daneben sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung
(GoB) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)
sowie die Ordnungsvorschriften der §§ 238, 239, 257 und 261 HGB und die §§ 145 bis 147
Abgabenordnung zu beachten.
Insbesondere gilt:
Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und
zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion).
Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar
sind und einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage gewährleisten
(Kontenfunktion).
Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und diese
fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach
Abschlussposition dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können.
Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der
Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Kommune verschaffen können.
Das Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine
Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen
Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht
werden
6.2 Freigabe von Verfahren
In der Finanzbuchhaltung dürfen nur dokumentierte, von den einführenden
Organisationseinheiten geprüfte, von der örtlichen Rechnungsprüfung als unbedenklich
eingestufte und freigegebene Programme eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den
Vollzug der Aufgaben geltenden, speziellen rechtlichen und sachlichen Regelungen sowie den
GoBS entsprechen.
Bei der Einführung von neuen Programmen sowie Softwaremodifikationen, die den Finanzteil
betreffen, erfolgt die Freigabe der Programme und Softwaremodifikationen durch die
Stadtkämmerin/ den Stadtkämmerer. Die citeq bezieht die örtliche Rechnungsprüfung so
rechtzeitig ein, dass diese Bedenken hinsichtlich eines Einsatzes bzw. zur Ausstellung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung zeitnah äußern kann, damit der Stadt keine wirtschaftlichen,
finanziellen und ordnungsrechtlichen Nachteile entstehen.
Die citeq stellt, mit Hinweis auf die Programmfreigabe bzw. die beabsichtigte
Programmfreigabe den Antrag auf die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an
die örtliche Rechnungsprüfung.
Die örtliche Rechnungsprüfung teilt spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages seine
Bedenken gegen den Programmeinsatz mit bzw. stellt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
aus. Sollte die örtliche Rechnungsprüfung sich innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des
Antrages nicht äußern, gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung als erteilt.
Soweit weitere Beteiligungen erforderlich sind, wird die citeq diese veranlassen (z.B.
Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte).
Die Freigabe soll dauerhaft nachvollziehbar sein und bestätigen, dass die gesetzlichen und
örtlichen Regelungen eingehalten werden. Die Testberichte, in denen Art, Umfang und
Ergebnisse festgehalten werden, sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben
aufzubewahren.
6.3 Berechtigungen im Verfahren
Zum Schutz des eingesetzten Buchführungssystems sowie zur Nachvollziehbarkeit der
Eingaben dürfen nur autorisierte Personen Zugang zum produktiven System erlangen.
Durch das von der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer zu regelnde Berechtigungskonzept
werden innerhalb des zentral eingesetzten Buchhaltungssystems die Berechtigungen
elektronisch sichergestellt. Eine elektronische Signatur wird im Bereich der Buchhaltung nicht
angewandt (vgl. auch Ziff. 3.3.6.1)
Alle Aktionen innerhalb des Verfahrens müssen sich grundsätzlich auf die einzelne Benutzerin/
den einzelnen Benutzer zurückführen lassen.
6.4 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen
Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen (batch- / dialogorientierte Verfahren) gelten als
ordnungsgemäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip vollständig, formal richtig,
zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sind.
Es ist zu gewährleisten, dass alle für die - unmittelbar oder zeitlich versetzt - nachfolgende
Verarbeitung erforderlichen Merkmale einer Buchung vorhanden, plausibel und kontrollierbar
sind. Insbesondere müssen die Merkmale für eine zeitliche Darstellung sowie eine Darstellung
nach Sach- und Personenkonten gespeichert sein.
Diese Daten sind in Form von Buchungsprotokollen oder in anderer protokollierbarer,
verfahrensabhängiger Darstellungsweise (maschinell erstellte Erfassungs-, Übertragungs-
und Verarbeitungsprotokolle) vorzuhalten. Die Protokolle werden wie Belege aufbewahrt.
Werden erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt, z. B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
korrigiert, braucht der ursprünglich gespeicherte Inhalt nicht feststellbar sein.
Werden Merkmale (Belegbestandteile, Kontierung) einer erfolgten Buchung verändert, so
muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben, z. B. durch Aufzeichnungen
über durchgeführte Änderungen (Storno- und Neubuchung). Diese Änderungsnachweise sind
Bestandteil der Buchführung und aufzubewahren.
6.5 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung
Die DV-Buchführung hat dem Prinzip zu entsprechen, dass ein sachlicher und zeitlicher
Nachweis über sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle erbracht werden muss.
6.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren
Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher
geführt werden.
Die Anwendung und die Entwicklung von Programmen sind voneinander zu trennen. Wer
Daten in der Finanzbuchhaltung erfasst, darf keine System- oder
Anwendungsprogrammierung vornehmen können und umgekehrt.
Die Datensicherheit und die Verfahrenskontrollen sind in einem Datensicherungskonzept zu
regeln, das die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer unter Beteiligung der citeq und der
Datenschutzbeauftragten / des Datenschutzbeauftragten erlässt.
7 Aufsicht, Kontrolle, Prüfung
7.1 Regelungen zur Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und
Zahlungsabwicklung
Die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer führt gem. § 31 Abs. 4 GemHVO die Aufsicht über die
Finanzbuchhaltung.
7.2 Regelungen zur Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Finanzbuchhaltung obliegt dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und
Revision und richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der
Rechnungsprüfungsordnung.
7.3 Prüfung der Barkasse
Die bei der Stadtkasse geführte Barkasse ist mindestens halbjährlich unvermutet zu prüfen.
Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer bestimmt die mit der Prüfung betraute Person. Diese
darf nicht der Fachstelle "Zahlungsverkehr" angehören. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu
fertigen.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Weitergeltung bisheriger Regelungen
Regelungen zum bisherigen kameralen Haushalts- und Kassenverfahren haben auch für die
doppisch buchenden Ämter und Einrichtungen weiter Geltung, soweit sie nicht durch diese
oder weitere Geschäftsanweisungen geändert wurden und sinngemäß angewandt werden
können (z.B. die Stundungsanweisung).
8.2 Regelungslücken
Soweit Regelungslücken bestehen, sind diese zu schließen
soweit möglich durch analoge Anwendung der bestehenden Regelungen für
das kamerale Finanzwesen (GA Finanzen u.a.),
durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung sowie
durch Entscheidung der/ des Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung im
Einzelfall bzw. durch Entscheidung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers,
wenn eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
8.3 Allgemeine Ermächtigung / Beteiligungen
Die Stadtkämmerin/ der Stadtkämmerer wird ermächtigt, in Ausführung oder Ergänzung dieser
Geschäftsanweisung weitere Regelungen zu erlassen. Die Regelungsbefugnis der
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters bleibt davon unberührt (Rückholrecht).
Bei Änderungen/ Ergänzungen dieser Geschäftsanweisung ist das Amt für
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision sowie das Personal- und Organisationsamt zu
beteiligen. Soweit der IT-Bereich betroffen ist, ist die citeq zu beteiligen.
8.4 Inkrafttreten
Diese Geschäftsanweisung tritt einen Tag nach Veröffentlichung in "mitgeteilt" in Kraft.
Gleichzeitig tritt die "Vorläufige Geschäftsanweisung gem. § 31
Gemeindehaushaltsverordnung NRW zur Regelung der Finanzbuchhaltung für die Stadt
Münster vom 15.03.2006 " außer Kraft.
V-0361-2022_Anlage1_GA-FiBu_Neufassung
69502 Zeichen
1
Geschäftsanweisung zur Regelung der
Finanzbuchhaltung der Stadt Münster
Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................................................... 4
1 Geltungsbereich ............................................................................................................. 4
2 Organisation der Finanzbuchhaltung .............................................................................. 4
2.1 Aufgaben und Gliederung der Finanzbuchhaltung ................................................... 4
2.1.1 Buchhaltung ..................................................................................................... 5
2.1.2 Delegation von Teilaufgaben ............................................................................ 6
2.1.3 Zahlungsabwicklung ......................................................................................... 6
2.1.4 Mahnung und Vollstreckung ............................................................................. 6
2.1.5 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen ....................................... 6
2.2 Personelle Verantwortlichkeiten .............................................................................. 6
2.2.1 Aufsicht über die Finanzbuchhaltung ................................................................ 6
2.2.2 Verantwortliche/-er für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung .... 6
2.2.3 Verdacht auf Unregelmäßigkeiten .................................................................... 7
2.2.4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ....................................................................... 7
2.3 Unterschriftsbefugnisse ........................................................................................... 7
2.4 Kassensicherheit ..................................................................................................... 7
3 Anordnungswesen .......................................................................................................... 7
3.1 Begriffsbestimmung................................................................................................. 7
3.2 Funktionstrennung .................................................................................................. 7
3.3 Anordnungszwang .................................................................................................. 7
3.4 Ausnahmen vom Anordnungszwang ....................................................................... 8
3.5 Nachholung von Anordnungen ................................................................................ 8
3.6 Ausübung der Anordnungs- und Freigabebefugnisse nach dem Vier-Augen-Prinzip 8
3.6.1 Kreditorischer Bereich ...................................................................................... 8
3.6.2 Debitorischer Bereich ....................................................................................... 9
3.6.3 Rückzahlung aus Erstattungsmitteilungen und Irrläufern .................................. 9
3.7 Auszahlungsanordnung in der Kreditorenbuchhaltung ...........................................10
3.8 Anordnungsberechtigte und Umfang der Anordnungsbefugnis ...............................11
3.8.1 Kreditorischer Bereich .....................................................................................11
3.8.2 Debitorischer Bereich ......................................................................................12
Anlage 1 zur Vorlage V/0361/2022
2
3.9 Mitwirkungsverbot ..................................................................................................12
3.10 Unterschriftenproben / Benachrichtigung von der Anordnungsbefugnis .................13
3.11 Feststellungsvermerk und Feststellungsbefugnis ...................................................13
3.11.1 Feststellungsvermerk ......................................................................................13
3.11.2 Feststellungsbefugnis......................................................................................13
3.11.3 Verantwortung sachliche Feststellung .............................................................13
3.11.4 Verantwortung rechnerische Feststellung........................................................14
3.11.5 Verantwortung des / der Feststellungsbefugten in besonderen Fällen .............14
3.11.6 Verantwortung der Fachamtsbuchhaltung bei elektronischem Workflow .........14
3.11.7 Verantwortung der Zentrale Kreditorenbuchhaltung / Validierungsstelle ..........15
3.11.8 Automatisiertes Anordnungs- und Feststellungsverfahren ...............................15
4 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ..........................................................................15
4.1 Gemeinsame Regelungen für Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ....................15
4.1.1 Kontierungsrichtlinien ......................................................................................15
4.1.2 Stammdaten für die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ............................16
4.2 Regelungen für die Debitorenbuchhaltung .............................................................16
4.3 Regelungen für die Kreditorenbuchhaltung ............................................................16
5 Detailregelungen für die Zahlungsabwicklung ...............................................................17
5.1 Liquiditätsplanung ..................................................................................................17
5.1.1 Informationspflicht der Fachverwaltung ...........................................................17
5.1.2 Liquiditätsverbund (Cashpooling) ....................................................................17
5.1.3 Geldanlagen ....................................................................................................17
5.1.4 Berichtspflichten ..............................................................................................17
5.2 Zahlungsverkehr ....................................................................................................18
5.2.1 Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten ...............................18
5.2.2 Auszahlungen .................................................................................................18
5.2.3 Geldeingänge ..................................................................................................18
5.2.4 unklare Belastungen .......................................................................................19
5.3 Bankbuchhaltung ...................................................................................................19
5.4 Durchlaufende Zahlungsabwicklung und fremde Finanzmittel ................................19
6 Post und Schriftverkehr .................................................................................................19
7 Anlagenbuchhaltung / Bilanzierung ...............................................................................19
8 Jahresabschluss ...........................................................................................................20
9 Einsatz von Geld-, Debit- oder Kreditkarten sowie Schecks ..........................................20
10 Forderungsmanagement ............................................................................................20
10.1 Grundsatz der Vorkasse .........................................................................................20
3
10.2 Geltendmachung von Forderungen ........................................................................21
10.3 Fälligkeit von Forderungen .....................................................................................21
10.4 Überfällige Forderungen .........................................................................................21
10.5 Forderungsbewertung im Rahmen des Jahresabschlusses....................................21
10.6 Verjährung von Forderungen ..................................................................................22
10.7 Aussetzung der Vollziehung ...................................................................................22
10.8 Aufrechnung ...........................................................................................................22
10.9 Zwangsvollstreckungsverfahren .............................................................................22
10.10 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners ............................................22
10.11 Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, Insolvenzen ........................23
10.12 Niederschlagung von Forderungen .....................................................................23
10.13 Stundung und Erlass von Forderungen ...............................................................23
11 Kleinbeträge ..............................................................................................................23
12 Überwachung der Finanzbuchhaltung ........................................................................23
12.1 Aufsicht / Prüfungen ...............................................................................................23
12.2 Tagesabschlüsse ...................................................................................................23
13 Rechte der örtlichen Rechnungsprüfung ....................................................................23
14 Freigabe von Verfahren und Vergabe von Berechtigungen ........................................23
15 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen...........................24
16 Aufbewahrung von Unterlagen ...................................................................................25
17 Inkrafttreten ...............................................................................................................25
4
Präambel
Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister hat, unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten, gemäß der Kommunalhaushaltsverordnung NRW1 grundlegende
Regelungen zu erlassen, um somit die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der
Finanzbuchhaltung zu gewährleisten.
Diese Geschäftsanweisung ist das Basiswerk im Bereich der Finanzbuchhaltung, auf der
weitere Geschäftsanweisungen sowie Dienstanweisungen aufbauen, in denen
Detailregelungen zu fachspezifischen Bereichen getroffen werden. Sie beinhaltet nicht nur die
Regelung für fachlich-technische Verfahrensabläufe, sondern ist gemeinsam mit den auf der
Basis dieser Geschäftsanweisung bereits erlassenen und noch zu erlassenden
Detailregelungen grundlegender Bestandteil des internen Kontrollsystems (IKS).
Mit dieser Geschäftsanweisung werden die grundlegenden Regelungen für die
Finanzbuchhaltung festgelegt, insbesondere:
Organisation
Buchführungsaufgaben
Zahlungsabwicklung
Datenverarbeitung
Aufsicht, Kontrolle, Prüfung.
Federführend für die Erstellung der Geschäftsanweisung Finanzbuchhaltung ist das Amt für
Finanzen und Beteiligungen.
1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsanweisung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung
Münster, einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Sofern in dieser
Geschäftsanweisung der Begriff Fachämter genannt ist, sind auch die eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen umfasst, soweit keine gesonderten Regelungen getroffen sind.
2 Organisation der Finanzbuchhaltung
2.1 Aufgaben und Gliederung der Finanzbuchhaltung
Die Aufgaben der Finanzbuchhaltung werden zentral im Amt für Finanzen und Beteiligungen
wahrgenommen, es sei denn, in dieser Geschäftsanweisung sind Ausnahmen genannt.
Die Aufgaben umfassen
die Buchhaltung bzw. Buchführung2
die Zahlungsabwicklung3
die Mahnung und die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Forderungen
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
1 § 32 KomHVO NRW
2 § 28 KomHVO NRW
3 § 31 KomHVO NRW
5
Die Aufgaben von Buchhaltung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben
Dienstkräften wahrgenommen werden4.
2.1.1 Buchhaltung
Zur Buchhaltung gehören
die Hauptbuchhaltung
die Anlagenbuchhaltung
die Debitorenbuchhaltung
die Kreditorenbuchhaltung
Die Hauptbuchhaltung umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Aufstellung des Jahresabschlusses (NKF-Einzelabschluss) einschl. der Bilanz
Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses
Erstellung und Anpassung von Bilanzierungsrichtlinien
Erstellung und Anpassung des Kontenplanes
Durchführung von Buchungen außerhalb der Nebenbuchführungen
Verwaltung der Stammdaten
Die Anlagenbuchhaltung umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des städt. Anlagevermögens und der
zugehörigen Sonderposten
Festlegung der Nutzungsdauern des Anlagevermögens
Durchführung und Kontrolle der Abschreibungsläufe
Ermittlung des Anlagevermögensbestandes zum Stichtag des Jahresabschlusses /
Erstellung des Anlagenspiegels
Planung und Begleitung der gesetzlich vorgeschriebenen Inventuren
Die Debitorenbuchhaltung hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
die Bearbeitung von Debitorenrechnungen und Gutschriften einschließlich Stundung,
Niederschlagung und Erlass (Bearbeitung von Forderungen)
Prüfung und Aktualisierung der Personenkonten in der Finanzbuchhaltungssoftware
Verarbeitung der eingehenden SEPA-Lastschriftmandate.
Kontrolle und Bearbeitung der offenen debitorischen Einzelposten
Die Debitorenbuchhaltung wird insoweit dezentral geführt, als die Ämter entweder über
Vorverfahren oder gesteuert über Teilvorgänge die Geschäftsvorfälle direkt buchen können.
Alle anderen Aufgaben ebenso wie die Regelungen zur Buchungssystematik und Steuerung
liegen in der zentralen Zuständigkeit des Amtes für Finanzen und Beteiligungen.
Die Kreditorenbuchhaltung hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
Bearbeitung der kreditorischen Eingangsrechnungen / zahlungsbegründenden Eigenbelege
sowie Gutschriften nach den Vorgaben der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Prüfen der zahlungsbegründenden Unterlagen
Kontieren und Erfassen der kreditorischen Vorgänge
Kontrolle und Bearbeitung der offenen kreditorischen Einzelposten
4 § 31 KomHVO NRW
6
Die Kreditorenbuchhaltung wird grundsätzlich zentral geführt. Die Fachämter sind über den
(digitalen) Rechnungsworkflow in die Bearbeitungsschritte eingebunden.
2.1.2 Delegation von Teilaufgaben
Teilaufgaben können durch das für Finanzen zuständige Dezernat mit Zustimmung des
zuständigen Dezernats für Personal, Organisation auf andere Bereiche delegiert werden.
Diese Delegation kann in Abhängigkeit vom Umfang und von den Besonderheiten der
Aufgaben für Teile der Buchhaltung, einzelne Organisationseinheiten und einzelne Aufgaben
erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die Bilanzsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Die zentrale Verantwortung für die Finanzbuchhaltung wird dadurch nicht berührt. Sofern
einzelne Bestandteile der Buchhaltung dezentralen Organisationseinheiten übertragen
werden, behält das Amt für Finanzen und Beteiligungen die Fachaufsicht auch für die
delegierten Aufgaben.
2.1.3 Zahlungsabwicklung
Das Amt für Finanzen und Beteiligungen nimmt die Aufgaben der Zahlungsabwicklung wahr.5
Weitere Aufgaben können übertragen werden, soweit Vorschriften der GO NRW und
finanzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach
Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.
Die Aufgaben der Zahlungsabwicklung sind im Wesentlichen:
die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Stadt mit Hilfe einer
angemessenen Liquiditätsplanung,
der Zahlungsverkehr, also der Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten und die Annahme von
Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen sowie
die Bankbuchhaltung mit der täglichen Abstimmung der Finanzmittelkonten.
2.1.4 Mahnung und Vollstreckung
Das Amt für Finanzen und Beteiligungen wird zur zentralen Stelle für das Mahn- und
Vollstreckungsverfahren bestimmt.6
2.1.5 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen und anderen Gegenständen regelt
die Geschäftsanweisung für die Verwahrung von Wertgegenständen (GA Verwahrgelass).
2.2 Personelle Verantwortlichkeiten
2.2.1 Aufsicht über die Finanzbuchhaltung
Die Aufsicht über das Aufgabengebiet der Finanzbuchhaltung obliegt der Stadtkämmerin / dem
Stadtkämmerer.7
2.2.2 Verantwortliche/-er für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung
Für das Aufgabengebiet der Finanzbuchhaltung sind8 eine Verantwortliche / ein
Verantwortlicher und eine Stellvertretung zu bestellen.
Die Fachstellenleitung der Fachstelle Zahlungsverkehr der Stadtkasse wird zur / zum
Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit9.
5 § 31 KomHVO NRW
6 § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Nr. 1.9 KomHVO NRW
7 § 32 Abs. 4 KomHVO NRW
8 § 93 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
9 § 32 II Nr. 1.3 KomHVO
7
Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Geschäftsanweisung nichts Anderes
bestimmen, treffen die genannten Verantwortlichen die zur ordnungsgemäßen
Aufgabenerfüllung erforderlichen Anordnungen. Sie sind fachlich direkt der Stadtkämmerin /
dem Stadtkämmerer unterstellt.
2.2.3 Verdacht auf Unregelmäßigkeiten
Sobald die genannten Verantwortlichen oder die Stellvertretungen die ordnungsgemäße
Führung der Finanzbuchhaltung gefährdet sehen, haben sie die Aufsicht zu unterrichten.
2.2.4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Aufgabengebiet der Finanzbuchhaltung eingesetzt
sind, haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und
in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu
achten.
Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht auf das eigene
Aufgabengebiet bezieht, den genannten Verantwortlichen unverzüglich anzuzeigen. Diese
treffen sofort die nach der Sachlage erforderlichen Maßnahmen. Das Amt für
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision ist zu beteiligen. Das gilt auch bei Einbruch,
Diebstahl oder ähnliches.
2.3 Unterschriftsbefugnisse
Die internen Unterschriftsbefugnisse (inklusive elektronischer Signaturen) in der
Finanzbuchhaltung werden durch die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer auf Vorschlag der
/ des Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung geregelt (Unterschriftsregelung).
2.4 Kassensicherheit
Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Geschäftsanweisung nichts Anderes
bestimmen, trifft die Kassenleitung die zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung
der Stadtkasse erforderlichen Anordnungen. Sie hat dabei auf eine höchstmögliche innere und
äußere Kassensicherheit zu achten.
3 Anordnungswesen
3.1 Begriffsbestimmung
Das Anordnungswesen umfasst die Maßnahmen der Verwaltung, durch die der Haushaltsplan
ausgeführt wird. Anordnungsbefugnis ist die Berechtigung und Verpflichtung, das Amt für
Finanzen und Beteiligungen (Zahlungsabwicklung) damit zu betrauen, Einzahlungen
anzunehmen und Auszahlungen zu leisten sowie Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen
bzw. auszuhändigen. Anordnungsbefugnis ist außerdem die Berechtigung und Verpflichtung,
das Amt für Finanzen und Beteiligungen (Buchführung) damit zu betrauen, nicht
zahlungswirksame Buchungen vorzunehmen.
3.2 Funktionstrennung
Aus Gründen der Sicherheit gelten folgende Funktionstrennungen im Anordnungswesen, die
zu beachten sind:
Trennung der Feststellungsbefugnis von der Anordnungsbefugnis
Trennung der Anordnungsbefugnis von der Zahlungsabwicklung
Trennung der Anordnungsbefugnis von der Rechnungsprüfung
3.3 Anordnungszwang
8
Jeder Geschäftsvorfall, der die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung oder die Bilanz berührt,
ist zu buchen und durch eine förmliche Anordnung schriftlich zu dokumentieren. Die
Schriftform wird durch die von der Stadt Münster eingesetzte Finanzsoftware oder durch
hierfür zugelassene Vorverfahren erfüllt. Bei Geschäftsvorfällen, die zu Auszahlungen führen,
soll bereits bei Vertragsschluss eine Vorkontierung oder eine Bestellung in der zentral
eingesetzten Buchhaltungssoftware oder in genehmigten Vorverfahren erfolgen. Der
Anordnungszwang gilt auch für Geschäftsvorfälle, die Sonderhaushalte oder fremde
Kassengeschäfte betreffen.
Ausgenommen von der förmlichen Anordnung sind die vom Amt für Finanzen und
Beteiligungen im Rahmen des Jahresabschlusses vorzunehmenden Buchungen, die nicht zu
Auszahlungen führen.
Der Anordnungszwang erstreckt sich auch auf die Ein- und Auslieferungen der zu
verwahrenden Wertgegenstände (vgl. Geschäftsanweisung Verwahrgelass).
3.4 Ausnahmen vom Anordnungszwang
Ohne Anordnung dürfen
angenommen und gebucht werden:
irrtümliche Einzahlungen
Einzahlungen, die an die Einzahlerin / den Einzahler zurückgezahlt oder an den
Empfangsberechtigten weitergeleitet werden,
Einzahlungen, die von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle
eingehen (durchlaufende Gelder, fremde Mittel) sowie
Mahn- und Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge, Nebenkosten, Zinsen
ausgezahlt und gebucht werden:
Rückzahlung von irrtümlich eingegangenen Beträgen
Rückzahlungen von zu viel gezahlten Beträgen (gilt nicht für Rückzahlungen, bei denen der
Grund entfallen ist)
die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen
wurden (durchlaufende Gelder, fremde Mittel)
3.5 Nachholung von Anordnungen
Liegt dem Amt für Finanzen und Beteiligungen keine Anordnung vor und ist diese keiner
Einzahlerin / keinem Einzahler zuzuordnen, erfolgt die Verbuchung bis zur Klärung auf einem
Verwahrdebitor.
Ist die Einzahlerin / der Einzahler erkennbar, informiert das Amt für Finanzen und
Beteiligungen die bewirtschaftende Stelle. Von dort ist die fehlende Anordnung unverzüglich
zu erteilen und dem Amt für Finanzen und Beteiligungen zur Buchung zusammen mit der
Zahlungsanzeige zuzuleiten.
In den Fällen, in denen die Klärung erfolglos verläuft, ist die Zahlung an die Einzahlerin / den
Einzahler zu erstatten.
3.6 Ausübung der Anordnungs- und Freigabebefugnisse nach dem Vier-
Augen-Prinzip
3.6.1 Kreditorischer Bereich
Im kreditorischen Bereich ist das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden.
9
Die anordnende Mitarbeiterin / der anordnende Mitarbeiter darf nicht gleichzeitig einen der
vorangehenden Prüfungsschritte (Validierung der Rechnung, Prüfung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit, Bearbeitung durch Fachamtsbuchhaltung) ausgeführt haben und
nicht Empfängerin / Empfänger der Zahlung sein.
Im Bereich von Massenzahlungen sind Ausnahmen möglich.
Mit der Anordnung des Betrages (elektronische Unterschrift) übernimmt die befugte
Mitarbeiterin / der befugte Mitarbeiter die Verantwortung dafür, dass
die Feststellungsvermerke von den dazu befugten Dienstkräften abgegeben worden sind
im Erfassungsbeleg und in den Daten der zahlungsbegründenden Unterlagen keine
offensichtlichen erkennbaren Fehler enthalten sind.
3.6.2 Debitorischer Bereich
Im debitorischen Bereich unterliegen folgende Anordnungen dem Vier-Augen-Prinzip:
Debitorische Gutschriften
o Auszahlungen
o Abgänge (Herabsetzung von Forderungen)
Niederschlagungen
Erlasse.
Diese Anordnungen bedürfen zur weiteren Bearbeitung in der Zahlungsabwicklung der
vorherigen Freigabe durch den Anordnungsbefugten.
Die Ausübung der Anordnungs- und Freigabebefugnisse nach dem Vier-Augen-Prinzip
umfasst die Verantwortung dafür, dass
in der Anordnung bzw. im Entscheidungsvorschlag keine offensichtlich erkennbaren Fehler
oder Mängel enthalten sind (Beispiele für solche Fehler oder Mängel sind: falscher
Vertragsgegenstand, fehlende Unterschrift etc.),
die Anordnung bzw. der Entscheidungsvorschlag von denjenigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern abgegeben worden sind, die diese Sachverhaltsbeurteilungen auch
vornehmen konnten,
Debitorische Gutschriften, die zu Auszahlungen führen, erfordern zusätzlich eine
zahlungsbegründende Unterlage an das Amt für Finanzen und Beteiligungen. Die
zahlungsbegründende Unterlage soll elektronisch (z. B. in der Finanzbuchhaltungssoftware)
zur Verfügung gestellt werden.
Wenn
der Betrag nicht an die Einzahlerin / den Einzahler, sondern an einen abweichenden Dritten
ausgezahlt werden soll oder
an eine andere Bankverbindung der Einzahlerin / des Einzahlers ausgezahlt werden soll,
dann ist die Anweisung hierzu von einem Anordnungsberechtigten mitzuzeichnen.
Für die Zahlung aus Vorverfahren sind Vereinfachungen möglich, welche im Rahmen der
Zulassung des jeweiligen Vorverfahrens zu regeln sind.
3.6.3 Rückzahlung aus Erstattungsmitteilungen und Irrläufern
Auszahlungen aus Guthaben, die aufgrund von
10
Erstattungsmitteilungen der mittelbewirtschaftenden Stellen sowie
Zahlungen aus Irrläufen (Klärungsbestand)
zu leisten sind, unterliegen zusätzlich einem Vier-Augen-Prinzip innerhalb des Amtes für
Finanzen und Beteiligungen. Die Ausübung der Freigabebefugnis nach dem Vier-Augen-
Prinzip der durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen auszuführenden Zahlungen umfasst
die Verantwortung dafür, dass
die buchungsbegründende Unterlage keine offensichtlichen Fehler oder Mängel enthält und
die richtige Übernahme der Daten aus der zahlungsbegründenden Unterlage erfolgt ist.
3.7 Auszahlungsanordnung in der Kreditorenbuchhaltung
Entsprechend den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) muss jeder
Zahlungsanordnung eine begründende Unterlage beiliegen, aus der Zweck und Anlass der
Zahlung hervorgeht (Belegprinzip). Zweck der Belege ist es, den sicheren Nachweis über den
Zusammenhang zwischen den Vorgängen in der Realität und dem aufgezeichneten oder
gebuchten Inhalt in Büchern zu erbringen. Inhalt und Umfang der in den Belegen enthaltenen
Informationen sind insbesondere von der Belegart und dem eingesetzten Verfahren abhängig.
In der digitalen Rechnungsbearbeitung sind die Belege dem Bearbeitungsworkflow
beizufügen.
Externe Kreditorenrechnungen müssen den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz
entsprechen.
Aus den begründende Unterlagen für selbsterstellte Zahlungsbelege (keine Rechnung im
Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz, im folgenden Eigenbelege genannt) müssen folgende
Angaben zweifelsfrei hervorgehen:
Empfänger der Zahlung
Höhe des Zahlungsbetrages (ggf. mit Berechnung)
Rechtsgrund der Zahlung
Leistungsgrund (für welche Leistung wird das Geld gezahlt)
Bei Eigenbelegen steht der Begriff „Beleg“ als Oberbegriff für sehr unterschiedliche
Dokumente innerhalb der Buchhaltung. Aufgrund des erhöhten Risikos für Betrug und
Korruption bei Eigenbelegen gelten für die Anordnungsberechtigten besondere
Sorgfaltspflichten. Die Anordnungsberechtigten haben bei der Anordnung der Auszahlungen
unter anderem zu prüfen, ob die beigefügten Belege die Informationen in ausreichendem
Maße enthalten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann von den Erfordernissen zu den Belegangaben
abgewichen werden. Auf dem Beleg oder in der elektronischen Erfassungsmaske ist auf die
datenschutzrechtlichen Gründe deutlich hinzuwiesen. Das Amt für Finanzen und
Beteiligungen hat das Recht, stichprobenhaft weitergehende Informationen einzuholen und
gemeinsam mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision zu prüfen, ob die
datenschutzrechtlichen Gründe für einen Belegverzicht vorliegen.
Jede kreditorische Buchung bedarf eines zahlungsbegründenden Beleges.
Zahlungsbegründende Belege sollen in elektronischer Form bei den dafür eingerichteten
E-Mail-Ressourcen rechnung@stadt-muenster.de (PDF-Dokumente) oder
XRechnung@stadt-muenster.de (XML-Dateien im Standard XRechnung) eingehen. Das
Amt für Finanzen und Beteiligungen kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Für die Zahlungen aus Vorverfahren sind Abweichungen möglich, welche im Rahmen der
Zulassung des jeweiligen Vorverfahrens zu regeln sind.
11
Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die Grundlage für die Anordnung von
Auszahlungen sind, sind in der Finanzbuchhaltungssoftware aufzurufen und unverzüglich
auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen. Die Richtigkeit ist nach der
Prüfung im System zu bestätigen.
Skontorechnungen sind vorrangig zu bearbeiten mit dem Ziel, Skonti und Rabatte stets
auszunutzen.
Das auf der Rechnung vermerkte Zahlungsziel ist einzuhalten. Ausnahmen sind mit dem
Amt für Finanzen und Beteiligungen abzustimmen. Die abschließende Entscheidung über
das Zahlungsdatum verbleibt im Amt für Finanzen und Beteiligungen, da die Festlegung
Einfluss auf die täglich wechselnde Liquiditätslage der Stadt hat.
Durch das von der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer zu regelnde
Berechtigungskonzept werden die Berechtigungen elektronisch innerhalb der zentral
eingesetzten Buchhaltungssoftware sichergestellt.
Auszahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn die im Finanzplan hierfür
bereitgestellten Deckungsmittel ausreichen. Bei über- oder außerplanmäßigen
Auszahlungen müssen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Auszahlungsanordnungen auf per Lastschrift gezahlte Beträge können regelmäßig erst
nach der Kontobelastung erteilt werden. Daher wird die Option „Zahlung per Lastschrift“ nur
in Ausnahmefällen zugelassen.
3.8 Anordnungsberechtigte und Umfang der Anordnungsbefugnis
Zur Anordnung in unbeschränkter Höhe sind ermächtigt:
die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister, die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer
und die Leiterin / der Leiter des Amtes für Finanzen und Beteiligungen für alle
Geschäftsvorfälle,
die Beigeordneten für alle Geschäftsvorfälle der Fachämter / eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereiches,
die zugeordneten Dezernentinnen und Dezernenten für alle Geschäftsvorfälle ihres
Zuständigkeitsbereiches
die Amtsleitungen bzw. Betriebsleitungen sowie Verwaltungsleitungen für alle
Geschäftsvorfälle ihres Zuständigkeitsbereiches.
Die Anordnungsbefugnis stellt ein Instrument der Budgethoheit und Budgetkontrolle dar. Unter
diesem Aspekt regelt die Amtsleitung, Betriebsleitung bzw. Verwaltungsleitung die weiteren
Anordnungsberechtigungen innerhalb der Organisationseinheit und teilt diese dem Amt für
Finanzen und Beteiligungen mit.
3.8.1 Kreditorischer Bereich
Die Anordnungsberechtigung ist nicht an Personen, sondern an konkrete Funktionen
(=Arbeitsplatznummern) gebunden. Grundsätzlich sollen die Führungskräfte des jeweiligen
Aufgabenbereichs die Anordnungsberechtigung erhalten. Zusätzlich sollen Vertretungskräfte
benannt werden, die ebenfalls eine Anordnungsberechtigung erhalten. Im Falle eines
Personalwechsels auf diesen Arbeitsplatznummern bleibt die Berechtigung zur Anordnung auf
diesem Arbeitsplatz erhalten.
Die Organisationseinheiten können für die Regelung der Anordnungsberechtigung im
kreditorischen Bereich folgende Wertgrenzen auswählen:
12
Von 0,01 € bis 2.500,00 € / ab 2.500,00 € bis unbegrenzt
Von 0,01 € bis unbegrenzt
Anhand der Angaben erfolgt die Zuweisung der Berechtigungen in der Finanzsoftware durch
das Amt für Finanzen und Beteiligungen. Eine weitergehende Differenzierung der
Wertgrenzen wird aufgrund der komplexen IT-technischen Steuerung des
Anordnungsverfahrens nicht vorgenommen.
Im Vertretungsfall einer Anordnung (Weiterleitung des Workflows der Anordnung) gelten nicht
die Wertgrenzen der Vertreterin / des Vertreters, sondern die Wertgrenzen der vertretenen
Person. Dies ist bei der Bestimmung der Vertreterin / des Vertreters zu beachten.
Tritt ein Wechsel in der Person einer / eines Anordnungsbefugten ein, so hat die
Dienststellenleitung unverzüglich das Amt für Finanzen und Beteiligungen zu benachrichtigen.
Die Anordnungsbefugnis erlischt bei Widerruf und automatisch bei Umsetzung in eine andere
Dienststelle sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
3.8.2 Debitorischer Bereich
Im debitorischen Bereich ist die Anordnungsberechtigung an Personen gebunden. Die
Amtsleitung, Betriebsleitung oder Verwaltungsleitung regelt innerhalb der Organisationseinheit
die Anordnungsberechtigungen und die Wertgrenzen für debitorische Gutschriften und teilt
diese dem Amt für Finanzen und Beteiligungen zwecks Einstellung der entsprechenden
Berechtigungen in der Finanzbuchhaltungssoftware mit.
Die Wertgrenzen für Niederschlagungen kommunaler Forderungen sind in der GA
Niederschlagung geregelt.
Tritt ein Wechsel in der Person einer / eines Anordnungsbefugten ein, so hat die
Dienststellenleitung unverzüglich das Amt für Finanzen und Beteiligungen zu benachrichtigen.
Die Anordnungsbefugnis erlischt bei Widerruf und bei Umsetzung in eine andere Dienststelle
sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
3.9 Mitwirkungsverbot
Ein Mitwirkungsverbot besteht für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision
entsprechend der gesetzlichen Regelungen10.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zahlungsabwicklung im Amt für Finanzen und
Beteiligungen. Eine Ausnahme hiervon ist die Bestätigung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit, wenn der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anordnungsbefugnis, wenn sich aus diesen
Geschäften für sie selbst oder ihre Angehörigen11 Vorteile oder Nachteile ergeben. Das gilt
auch bei natürlichen und juristischen Personen, die sie vertreten oder bei denen sie gegen
Entgelt beschäftigt sind bzw. deren Vorstand, Aufsichtsrat oder gleichartigem Organ sie
angehören.
Das Mitwirkungsverbot entfällt im Zusammenhang mit Massenzahlungen (Einzahlungen und
Auszahlungen; z. B. Anordnungen für die regelmäßigen Gehaltszahlungen) mit Ausnahme für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision.
10 § 102 Abs. 9 GO
11 § 31 Abs. 5 GO NW
13
3.10 Unterschriftenproben / Benachrichtigung von der
Anordnungsbefugnis
Zur Abwicklung manueller Zahlungen (z. B. aus Vorverfahren, Schuldendienst) führt das Amt
für Finanzen und Beteiligungen eine Unterschriftsprobenkartei. Dazu ist eine
Unterschriftsprobe der / des Anordnungsbefugten über die jeweilige Amts- bzw.
Betriebsleitung an das Amt für Finanzen und Beteiligungen zu senden. Anordnungen von
Bediensteten, für die Unterschriftsproben nicht vorliegen, dürfen nicht ausgeführt werden.
Diese sind auch dann zurückzuweisen, wenn die auf die Anordnung bezogene Unterschrift
erheblich von der vorliegenden Unterschriftsprobe abweicht. Die Anordnungsbefugten haben
darauf zu achten, dass ihre Unterschrift dem Wesenszug der abgegebenen Unterschriftsprobe
entspricht. Unter der Unterschrift ist der Name durch Stempelaufdruck, maschinell oder in
Druckbuchstaben zu wiederholen.
Die Namen der Anordnungsbefugten, der Beginn und der Umfang der Befugnis sind dem Amt
für Finanzen und Beteiligungen mitzuteilen. Über Änderungen sowie über eine Rücknahme
der Anordnungsbefugnis ist das Amt für Finanzen und Beteiligungen umgehend zu
informieren.
3.11 Feststellungsvermerk und Feststellungsbefugnis
3.11.1 Feststellungsvermerk
Sämtliche kreditorischen und debitorischen Anordnungen sind mit den nach dieser GA
vorgeschriebenen Vermerken zu versehen und von dem /der Feststellungsbefugten mit vollem
Nachnamen zu unterschreiben. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Bei der elektronischen Unterschrift muss die Person nachvollziehbar sein.
3.11.2 Feststellungsbefugnis
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit umfasst die Prüfung jedes
Anspruchs und jeder Zahlungsverpflichtung auf ihren Grund und ihre Höhe hin
(Feststellungsbefugnis). Sind mehrere Personen an der Feststellung beteiligt, so muss aus
deren Bestätigungen (Teilbescheinigungen) der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.
Die Feststellung der sachlichen und / oder rechnerischen Richtigkeit darf nur von Personen
erfolgen, die die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die Sachverhalte beurteilen können.
Die sachliche und rechnerische Feststellung darf von derselben Person vorgenommen
werden.
3.11.3 Verantwortung sachliche Feststellung
Die Feststellerin / der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt mit der Feststellung die
Verantwortung dafür, dass
die Daten des Buchungsbelegs mit den Rechnungsdaten übereinstimmen und
vorgenommene Änderungen richtig und nachvollziehbar sind,
für die Aufwendungen / Auszahlungen bzw. die bilanzwirksame Buchung ein sachlicher
Grund vorliegt,
nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit,
Effizienz und Sparsamkeit verfahren worden ist,
die in den begründenden Unterlagen enthaltenen Angaben richtig sind,
die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarungen oder
Bestellungen sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen sowie
Sicherheitseinbehalte vollständig und richtig berücksichtigt worden sind.
14
Die sachliche Richtigkeit darf auch bescheinigt werden, wenn bei nicht vertragsgemäßer
Erfüllung ein Schaden nicht entstanden ist (z. B. Überschreitung der Ausführungsfristen ohne
nachteilige Folgen) oder die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils
ergriffen worden sind (z. B. Verlängerungen der Gewährleistungsfristen, Minderung des
Rechnungsbetrages, Hinterlegung von Sicherheiten, eventuelle Regressansprüche,
Versicherungsfälle). Dies ist im Rahmen der Feststellung besonders kenntlich zu machen.
Soweit die sachliche Feststellung fachtechnische Kenntnisse erfordert, darf sie nur von
Bediensteten vorgenommen werden, die diese Kenntnisse besitzen.
3.11.4 Verantwortung rechnerische Feststellung
Begründende Unterlagen jeder Art, die Berechnungen enthalten, müssen rechnerisch geprüft
und festgestellt werden.
Die Feststellerin / der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Feststellung
die Verantwortung dafür, dass
der zu buchende Betrag
alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der Rechnung, ihren Anlagen sowie den
begründenden Unterlagen
die zugrundliegenden Ansätze nach den Berechnungsgrundlagen
richtig sind und
Skonti und Rabatte vollständig und richtig berücksichtigt worden sind.
Falls Zahlenangaben innerhalb von Rechnungsbelegen oder Schlusszahlen geändert werden,
so ist diese Änderung mit dem Hinweis: „Rechnerisch festgestellt auf .... EUR“ von der / dem
Feststellungsbefugten zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch elektronisch erfolgen.
3.11.5 Verantwortung des / der Feststellungsbefugten in besonderen Fällen
Soweit außenstehenden Dritten die fachtechnische Vorprüfung übertragen worden ist (z. B.
Architekten und Ingenieure, die mit der Bauplanung und Bauleitung für Bauten und Umbauten
der Stadt beauftragt werden, Schulleitungen), beschränkt sich die fachtechnische Feststellung
als Teil der sachlichen Richtigkeit darauf, dass in den Berechnungsunterlagen keine
erkennbaren Fehler und Mängel enthalten sind; ferner darauf, dass nach pflichtgemäßem
Ermessen kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der durchgeführten Vorprüfung besteht.
Die mit der Überwachung des technischen Vorhabens beauftragten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter haben jedoch die von Dritten getroffenen Feststellungsvermerke stichprobenweise
zu überprüfen. Die stichprobenweise Überprüfung ist aktenkundig zu machen und auf
Verlangen dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision vorzulegen.
Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich oder wegen des damit
verbundenen unverhältnismäßig großen Aufwandes nicht vertretbar, so beschränkt sich die
Verantwortung der Feststellerin / des Feststellers der sachlichen Richtigkeit darauf, dass
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestehen.
3.11.6 Verantwortung der Fachamtsbuchhaltung bei elektronischem Workflow
Externe Rechnungen:
Die Fachamtsbuchhaltung übernimmt bei der elektronischen Rechnungsbearbeitung
Aufgaben nach der sachlichen und rechnerischen Feststellung und vor der Anordnung. Das
Personal der Fachamtsbuchhaltung prüft und ergänzt gegebenenfalls die
Kontierungseingaben der feststellenden Personen (insbesondere hinsichtlich Sachkonto,
15
Kostenstelle / Auftrag, Mittelreservierung, Zahlungsbedingungen und Bankverbindung) und
korrigiert offensichtliche Fehler.
Darüber hinaus ordnet die Fachamtsbuchhaltung Rechnungen feststellenden Personen zu,
falls diese aufgrund fehlender oder falscher Kennzeichnungen bzw. Zuordnung keiner oder
einer falschen feststellenden Person zugeordnet werden.
Eigenbelege:
Selbsterstellte Zahlungsbelege (Eigenbelege) erhält die jeweilige Fachamtsbuchhaltung nach
der Erfassung durch die Sachbearbeitung zur Validierung. Sie prüft die im Beleg erfassten
Daten (insbesondere Auswahl Kreditor, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen
Kreditorendaten, Sachkonten, Kontierungsdaten) und ergänzt bzw. korrigiert diese bei Bedarf.
Außerdem erhält die Fachamtsbuchhaltung bestimmte administrative Rechte wie die Befugnis
zur Einstellung einer Vertretungsregelung.
3.11.7 Verantwortung der Zentrale Kreditorenbuchhaltung / Validierungsstelle
Bei Eingangsrechnungen prüft die Zentrale Kreditorenbuchhaltung, ob der Eingang auf den
dafür zugelassenen Eingangskanälen erfolgt ist und eine Rechnung im Sinne des § 14
Umsatzsteuergesetzes vorliegt.
Sie prüft / ergänzt die für die Vorerfassung und elektronische Weiterverarbeitung
erforderlichen Angaben in den Kopfdaten des Belegs (wie Betrag, Kreditor, AP-Nummer,
Steuerkennzeichen, Zahlungsbedingungen, Partnerbanktyp) und gibt das entsprechende
Sachkonto vor. Der Zentralen Kreditorenbuchhaltung obliegt sowohl bei Eingangsrechnungen
als auch bei selbsterstellten Rechnungen (Eigenbelege) die abschließende Zuständigkeit für
die Auswahl des Sachkontos.
Bei Änderungen an den Kopfdaten des vorerfassten Beleges ist eine Bestätigung durch die
zentrale Kreditorenbuchhaltung erforderlich.
3.11.8 Automatisiertes Anordnungs- und Feststellungsverfahren
Bei der automatisierten Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen (aus
Fremdverfahren etc.) wird durch die Unterzeichnung der verantwortlichen Person im Fachamt
bescheinigt, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten
sachlich und rechnerisch richtig
vollständig ermittelt und erfasst
mit den gültigen, geprüften und freigegebenen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet
werden
und die Datenausgabe vollständig und richtig ist.
4 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
4.1 Gemeinsame Regelungen für Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
4.1.1 Kontierungsrichtlinien
Auf der Grundlage des Kontenrahmens in Nordrhein-Westfalen und des gesamtstädtischen
Kontenplans sind bei allen debitorischen und kreditorischen Buchungen die städtischen
Kontierungsrichtlinien anzuwenden. Die Kontierungsrichtlinien werden durch das Amt für
Finanzen und Beteiligungen bei Bedarf aktualisiert und von der Stadtkämmerin / von dem
Stadtkämmerer erlassen.
16
Verselbständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form
(Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen) können mit eigenen Kontenplänen
arbeiten. Es muss dabei sichergestellt werden, dass der gemäß Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) geforderte Gesamtabschluss erstellt werden kann.
4.1.2 Stammdaten für die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Die Verantwortung für das verwaltungsweite Stammdatenmanagement liegt beim Amt für
Finanzen und Beteiligungen. Ein verwaltungsweit gültiges Stammdatenkonzept gibt das Amt
für Finanzen und Beteiligungen vor.
Ziel des Stammdatenmanagements ist es unter anderem, dass jeder Geschäftspartner /
Kreditor nur einmal in der Finanzbuchhaltungssoftware vorhanden ist (Ziel des
Einheitsgeschäftspartners).
Bei Änderungen von debitorischen und kreditorischen Stammdaten (Adresse,
Bankverbindungen etc.) muss sichergestellt sein, dass diese Änderungen nachvollziehbar
sind. Hierbei ist das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion zu beachten.
4.2 Regelungen für die Debitorenbuchhaltung
Der Geschäftsablauf ist entsprechend den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Buchführung zu organisieren und den Erfordernissen anzupassen.
Näheres hierzu ist im Handbuch „Geschäftsprozesse der Buchführung“ geregelt, die
Verantwortung hierfür liegt beim Amt für Finanzen und Beteiligungen.
Weitere Ausführungen zum Thema Forderungsmanagement sind unter Punkt 10 dieser
Geschäftsanweisung zu finden.
4.3 Regelungen für die Kreditorenbuchhaltung
Der Standardprozess für die Bearbeitung einer Kreditorenrechnung ist in der Anlage
dargestellt
Bestellwesen und Mittelbindung
Bestellungen sind Aufträge, die an eine bestimmte Empfängerin / einen bestimmten
Empfänger vergeben werden.
Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln des laufenden Haushaltsjahres ist bereits bei
Bestellungen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die eine Zahlungsverpflichtung der Stadt
Münster auslösen, in die zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware bzw. in das
Mitarbeiterportal einzupflegen.
Durch Mittelreservierungen werden Mittel für bestimmte Ausgaben reserviert, für die die
Empfängerin bzw. der Empfänger noch nicht endgültig feststeht.
Sobald eine Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln den Betrag von 500 Euro übersteigt, ist
in der Finanzbuchhaltungssoftware eine Mittelreservierung oder eine Bestellung anzulegen.
Im Rahmen der Budgetsteuerung bleibt es den Amts- und Dezernatsleitungen freigestellt,
geringere Betragsgrenzen festzulegen.
Nicht gebundene Mittel stellen bei IT-gestützten Auswertungen grundsätzlich noch verfügbare
Mittel dar.
17
5 Detailregelungen für die Zahlungsabwicklung
5.1 Liquiditätsplanung
Die / der Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung stellt auf der Grundlage einer
angemessenen Liquiditätsplanung die Zahlungsfähigkeit sicher. Die Aufnahme von
Liquiditätskrediten ist in der GA Kredite und Derivate geregelt.
5.1.1 Informationspflicht der Fachverwaltung
Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit haben die Fachämter der / dem Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung unaufgefordert umgängliches Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen.
Die Fachämter haben dabei alle Beträge
auf der Einnahmenseite ab 250.000 Euro
mit deren Eingang voraussichtlich im jeweils nächsten Quartal gerechnet werden kann,
bereits beim Bekanntwerden des bevorstehenden Mittelzuflusses unverzüglich
und
auf der Ausgabenseite ab 100.000 Euro
spätestens einen Monat vor Fälligkeit der Zahlung zu melden.
Für den Bereich der Bauverwaltung (Ämter 23, 66 und 67) sind zum Ende eines jeden Quartals
vorab für das nächste Quartal die voraussichtlichen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen
getrennt nach Monaten mitzuteilen.
Sobald die Fachämter erkennen, dass die mitgeteilten Ausgaben voraussichtlich überschritten
werden, ist unverzüglich eine Nachmeldung aller Beträge ab 100.000 Euro zu fertigen. Diese
Verpflichtung gilt auch für die sonstigen Ämter der Bauverwaltung, wenn die für das nächste
Quartal gemeldete Gesamtsumme um 100.000 € überschritten wird.
Für die ständig wiederkehrenden Auszahlungen (z.B. Mittel des Buchungsplanes
"Personalbezüge" und Sozialwesen) entfällt die Vorankündigung.
5.1.2 Liquiditätsverbund (Cashpooling)
Entsprechend der Regelungen des Runderlasses „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte
der Gemeinden und Gemeindeverbände“ hat die Stadt Münster einen Liquiditätsverbund mit
verbundenen Unternehmen eingerichtet. Die hier gebündelte Liquidität ist bei der
Liquiditätsplanung zu berücksichtigen.
5.1.3 Geldanlagen
Kassenbestände sind – soweit möglich und wirtschaftlich – sicher und Ertrag bringend
entsprechend den Regelungen der Anlagerichtlinie anzulegen.
5.1.4 Berichtspflichten
Die Liquiditätsplanung für den anbrechenden und die folgenden zwei Monate ist am
Monatsanfang der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer vorzulegen.
Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer und die Amtsleitung des Amtes für Finanzen und
Beteiligungen sind über die Geldanlagen laufend zu informieren. Gleiches gilt für die von der
Stadtkasse aufgenommenen / prolongierten Liquiditätskredite.
Über Festgeldanlagen ist die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister halbjährlich
nachträglich zu unterrichten.
18
5.2 Zahlungsverkehr
5.2.1 Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten
Kontoeröffnung und Löschung
Für die Einrichtung und Auflösung von Girokonten ist die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer
zuständig, für alle anderen Konten (z. B. Termingelder, Festgelder, Sparbücher) liegt die
Zuständigkeit bei der / dem Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung.
Die für den Zahlungsverkehr der Stadtkasse bei den Kreditinstituten unterhaltenen Konten und
Sparkonten werden unter der Bezeichnung "Stadtkasse Münster", ggf. mit weiteren Zusätzen,
z.B. Bezeichnung des Fachamtes, geführt.
Vollmachterteilung
Für die Erteilung, Änderung und Entzug von Kontovollmachten gegenüber den Kreditinstituten
für schriftliche Verfügungen und das Onlinebanking, welche die / der Verantwortliche für die
Zahlungsabwicklung für das jeweilige Konto vorschlägt, ist die Stadtkämmerin / der
Stadtkämmerer zuständig.
Es werden ausschließlich Vollmachten zur gemeinschaftlichen Verfügung von jeweils zwei
Berechtigten erteilt.
Täglicher Geschäftsverkehr
Für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten ist die Zahlungsabwicklung zuständig.
Erteilung von Lastschriftmandaten / Einzugsermächtigungen (der Stadt Münster)
Der Auftrag an das Geldinstitut (Lastschriftmandat) und die Ermächtigung an die
Empfangsberechtigte / den Empfangsberechtigten (Einzugsermächtigung) für Abbuchungen
von städtischen Konten dürfen nur von zeichnungsberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Amtes für Finanzen und Beteiligungen (Zahlungsabwicklung) erteilt werden.
5.2.2 Auszahlungen
Auszahlungen sind in der Regel unbar abzuwickeln. Wird bei der Zahlungsabwicklung ein
Barscheck ausgestellt, so ist der Empfang vom Berechtigten zu quittieren.
In Ausnahmefällen können Auszahlungen über Handvorschüsse erfolgen. Nähere
Regelungen finden sich in der GA Handvorschüsse und Geldannahmestellen.
5.2.3 Geldeingänge
Neben der zentralen Zahlungsabwicklung im Amt für Finanzen und Beteiligungen dürfen
Organisationseinheiten bzw. in Organisationseinheiten tätige Personen mit der Annahme und
Auszahlung von Bargeld betraut werden. Nähere Regelungen hierzu sind in der GA
Handvorschüsse und Geldannahmestellen getroffen. (LINK)
Bargeld
Bei der Zahlungsabwicklung wird eine Barkasse geführt. Näheres regelt die
Barkassenrichtlinie.
Schecks
19
Barschecks sind vor Weitergabe an die Kreditinstitute als Verrechnungsschecks zu
kennzeichnen. Orderschecks sind außerdem von zwei unterschriftsberechtigten
Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern zu unterschreiben.
Soweit Schecks für die Vollstreckungsbehörde eingehen, sind diese unverzüglich an die
Vollziehungsbeamtin / den Vollziehungsbeamten zur Vornahme der Abrechnung gemäß der
Geschäftsanweisung für den Vollstreckungsaußendienst weiterzuleiten.
5.2.4 unklare Belastungen
Bei unklaren Belastungen eines Geschäftskontos legt die Zahlungsabwicklung unverzüglich
Widerspruch ein.
5.3 Bankbuchhaltung
Hauptaufgabe der Bankbuchhaltung ist die Bewirtschaftung der Banksachkonten. Nach
Abschluss der Buchungen ist täglich der Saldo der Finanzrechnungskonten mit dem Ist-
Bestand der Finanzmittel (Geldbestände der verwalteten Bankkonten und Zahlungsmittel)
abzustimmen.
5.4 Durchlaufende Zahlungsabwicklung und fremde Finanzmittel
Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte
Nachweise zu führen12. Für die Abwicklung werden vom Amt für Finanzen und Beteiligungen
Verwahr- oder Vorschusskonten eingerichtet.
6 Post und Schriftverkehr
Alle erkennbar für die Zahlungsabwicklung im Amt für Finanzen und Beteiligungen bestimmten
Sendungen dürfen nur von der / von dem Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung bzw.
von den damit beauftragten Dienstkräften der Zahlungsabwicklung geöffnet werden. Weitere
Regelungen sind in der Geschäftsanweisung Post und Scannen hinterlegt.
Wird das Amt für Finanzen und Beteiligungen als Vollstreckungsbehörde tätig, erfolgt der
Schriftverkehr unter folgender Bezeichnung:
Stadt Münster
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister
Vollstreckungsbehörde
7 Anlagenbuchhaltung / Bilanzierung
In der Anlagenbuchhaltung wird die Vermögenslage vollständig, richtig und zeitgerecht
geordnet, erfasst und dokumentiert.
Die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Zur
Erfüllung der Gesamtaufgaben und zur Sicherstellung einer einheitlichen
Aufgabenwahrnehmung sind die Bilanzierungsrichtlinien des Amtes für Finanzen und
Beteiligungen zu beachten. Die Bilanzierungsrichtlinien erlässt die Stadtkämmerin / der
Stadtkämmerer.
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren
Vermögensgegenständen wird die vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt
12 § 28 Abs. 6 KomHVO
20
gegebene Abschreibungstabelle zu Grunde gelegt. Diese werden durch die
Abschreibungstabelle des Amtes für Finanzen und Beteiligungen konkretisiert.
Es wird einheitlich die lineare Abschreibung angewandt.
8 Jahresabschluss
Die laufende Buchhaltung ist durch einen Jahresabschluss13 zu beenden. Der
Jahresabschluss dient dazu, ein tatsächliches Bild der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zu
vermitteln. Nähere Festlegungen zum Jahresabschluss werden in der jährlichen
Jahresabschlussverfügung des Amtes für Finanzen und Beteiligungen oder in einer
Geschäftsanweisung zum Jahresabschluss getroffen.
9 Einsatz von Geld-, Debit- oder Kreditkarten sowie Schecks
Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Geld-, Debit- und Kreditkarten.
Die Nutzung von Kreditkarten durch Ämter und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen wird
nur im Ausnahmefall zugelassen. Es dürfen ausschließlich sogenannte Prepaid-
Kreditkarten genutzt werden, die vor der Nutzung mit einem Guthaben gefüllt werden.
Nähere Regelungen zum Einsatz von Kreditkarten sind der „Geschäftsanweisung zur
Einrichtung und Behandlung von Handvorschüssen und Geldannahmestellen“ (GA
Handvorschuss und Geldannahmestellen) zu entnehmen.
Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der
Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. Der angenommene
Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen
Vermerk nicht bereits trägt.
Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein
städtisches Konto einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.
Scheckzeichnungsbefugnisse erteilt das Amt für Finanzen und Beteiligungen. Jeder
Scheck ist von zwei unterschriftsberechtigten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern zu
unterschreiben und zu siegeln. Der Empfang des Schecks ist vom Berechtigten zu
quittieren.
10 Forderungsmanagement
Die Stadt Münster ist gesetzlich verpflichtet, alle ihre Forderungen vollständig zu erfassen und
ihre Ansprüche umgehend geltend zu machen14. Der fristgerechte Zahlungseingang wird
durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen zentral überwacht.
10.1 Grundsatz der Vorkasse
Bis zu einer Höhe von 50 Euro sind gebührenpflichtige Amtshandlungen und Dienstleistungen
grundsätzlich nur gegen Vorkasse (Barzahlung oder E-Payment) zu erbringen. Online-Dienste
werden stets nur in Verbindung mit einer Bezahlung über E-Payment erbracht.
Von der Möglichkeit, für eine beantragte Amtshandlung einen angemessenen Vorschuss oder
eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, ist einzelfallbezogen Gebrauch zu
machen.
13 § 38 KomHVO
14 § 23 Abs. 2 KomHVO NRW
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10.2 Geltendmachung von Forderungen
Die Ämter und Einrichtungen sind dafür zuständig, die Forderungen innerhalb ihres jeweiligen
Zuständigkeitsbereichs zeitnah und in vollem Umfang geltend zu machen. Die
Zahlungsaufforderung ist zu erstellen, sobald die Anspruchsgrundlage und Zahlungspflicht
geklärt und die zahlungspflichtige Person festgestellt ist. Nach Feststellen der Zahlungspflicht
sind die Einnahmen unmittelbar zum Soll zu stellen. Ausgenommen sind die „Ist-vor-Soll“ (IVS)
Leistungen. Hier werden Einzahlungen auf besonderen - von der Stadtkasse eingerichteten -
Vertragsgegenständen gesammelt, vom Fachamt überwacht und periodisch im Nachhinein
angeordnet. Die ertragswirksame Verbuchung erfolgt im Jahr des Zahlungseingangs.
Soweit die Stadt Ansprüche auf Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund, vom Land oder von
anderen Stellen hat, sind die Anträge von den zuständigen Ämtern rechtzeitig bei diesen
Stellen einzureichen. Abrufbereite Mittel sind umgehend anzufordern, sobald die sachlichen
Voraussetzungen geschaffen sind. Vorzeitige Mittelanforderungen, die ggf. zur verzinslichen
Rückzahlung verpflichten, sind zu vermeiden.
10.3 Fälligkeit von Forderungen
Soweit die Fälligkeit einer Forderung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, soll die
Zahlungsfrist für alle städtischen Forderungen einen Monat ab Bekanntgabe des
forderungsbegründenden Verwaltungsaktes (öffentlich-rechtliche Forderung) bzw. ab
Abschluss des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes (privatrechtliche Forderung) nicht
überschreiten. Innerhalb der Ämter / Einrichtungen können kürzere Fristen festgelegt werden.
Der konkrete Fälligkeitszeitpunkt ist der / dem Zahlungspflichtigen im Leistungsbescheid oder
per separater Zahlungsaufforderung mitzuteilen bzw. vertraglich festzulegen.
10.4 Überfällige Forderungen / Einsatz von Mahnsperren
Wird eine fällige Forderung nicht oder nicht vollständig bis zum Erreichen des in SAP
festgelegten Zahlungsziels beglichen, wird das städtische Mahn- und Vollstreckungsverfahren
automatisiert in Gang gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist ausschließlich das Amt für Finanzen
und Beteiligungen für das weitere Verfahren zuständig. Hierzu gehört insbesondere das
Aktivieren einer Mahnsperre in SAP, um auf entsprechenden Antrag des Fachamtes hin im
Einzelfall das Einsetzen des automatisierten Mahn- und Vollstreckungsverfahrens zu
hemmen.
10.5 Forderungsbewertung im Rahmen des Jahresabschlusses
Grundsätzlich ist eine pauschale Bewertung von Forderungen möglich. Forderungen über
200.000 Euro werden jedoch einzeln bewertet. Ebenso erfolgt eine Einzelbewertung bei
Forderungen, die zweifelhaft oder uneinbringlich sind.
Die Forderungen sind nach einwandfreien Forderungen, zweifelhaften Forderungen und
uneinbringlichen Forderungen einzustufen.
Einwandfreie Forderungen
Die Forderungen werden als vollständig einbringlich eingestuft, da es keine gegenteiligen
Anzeichen gibt. Es wird also mit ihrem vollen Zahlungseingang gerechnet.
Zweifelhafte Forderungen
Bei zweifelhaften Forderungen wird der Zahlungseingang als unsicher bewertet. Es wird
erwartet, dass sie zu einem Teil oder in voller Höhe ausbleiben werden.
Uneinbringliche Forderungen
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Für uneinbringliche Forderungen gilt, dass der Eingang der Zahlung in jedem Fall ausbleibt.
Der Forderungsausfall steht also endgültig fest. Ansprüche, die dauerhaft als uneinbringlich
einzustufen sind, sind auszubuchen.15
10.6 Verjährung von Forderungen
Um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern, sind von der im Einzelfall zuständigen
Stelle rechtzeitig geeignete Maßnahmen vorzunehmen. Mit Beginn des Mahn- und
Vollstreckungsverfahrens geht die Zuständigkeit für die Unterbrechung / Hemmung von
Verjährungsfristen auf das Amt für Finanzen und Beteiligungen über.
Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, so geht bis zum Abschluss
des Gerichtsverfahrens die Zuständigkeit für eine wirksame Unterbrechung der
Verjährungsfrist auf den zuständigen juristischen Dienst des Fachamtes / der Einrichtung über,
welches / welche die Forderung geltend macht.
10.7 Aussetzung der Vollziehung / Einsatz von Mahnsperren
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung obliegt dem Fachamt bzw. der
Einrichtung, deren Forderungen betroffen sind, es sei denn die aufschiebende Wirkung ergibt
sich aus dem Gesetz oder wurde gerichtlich angeordnet.
Wird die Vollziehung einer Forderung ausgesetzt, hat das zuständige Fachamt bzw. die
zuständige Einrichtung das Amt für Finanzen und Beteiligungen hierüber umgehend zu
informieren, um bis zur abschließenden Entscheidung der Rechtmäßigkeit des strittigen
Anspruches ein Einsetzen des automatisierten Mahn- und Vollstreckungsverfahrens durch die
Eingabe einer Mahnsperre in SAP zu unterbinden. Sobald der anspruchsbegründende
Verwaltungsakt durchsetzbar ist, ist das Amt für Finanzen und Beteiligungen hierüber in
Kenntnis zu setzen, um so die weitere Verfolgung des Anspruchs zu gewährleisten.
Von der Vollziehung ausgesetzte Beträge sind ggf. zu verzinsen16
10.8 Aufrechnung
Vor der Auszahlung von Geldbeträgen kann vom Amt für Finanzen und Beteiligungen
(Stadtkasse) eine Aufrechnung erklärt werden, wenn gegen die Zahlungsempfängerin / den
Zahlungsempfänger fällige Forderungen bestehen. Näheres regelt eine von der
Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer erlassene Verfügung.
10.9 Zwangsvollstreckungsverfahren
Innerhalb des Amtes für Finanzen und Beteiligungen ist die Vollstreckungsbehörde für die
Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständig. Mit Ausnahme von
Unterhaltsforderungen leitet diese auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren
zur zwangsweisen Durchsetzung von privatrechtlichen Forderungen ein, für die eine
Beitreibung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung rechtlich unzulässig ist.
Ab Beginn eines Vollstreckungsverfahrens ist ausschließlich die Vollstreckungsbehörde dazu
berechtigt, mit Zahlungspflichtigen Absprachen zur Begleichung ihrer offenen Forderungen zu
treffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Teilzahlungsvereinbarungen.
10.10 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
Für das Verfahren sind die Regelungen in der internen Geschäftsanweisung zur Abnahme der
Vermögensauskunft maßgeblich.
15 § 27 Abs. IV KomHVO
16 Vgl. § 237 Abgabenordnung (AO)
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10.11 Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, Insolvenzen
Die Bearbeitung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und
Insolvenzverfahren erfolgt auf der Grundlage der GA Insolvenzen
10.12 Niederschlagung von Forderungen
Die Niederschlagung von Forderungen ist in der GA Niederschlagung geregelt.
10.13 Stundung und Erlass von Forderungen
Stundung und Erlass von Forderungen ist in der GA Stundung und Erlass von Forderungen
geregelt.
11 Kleinbeträge
Die Kleinbetragsregelungen sind zu finden in der GA Kleinbeträge
12 Überwachung der Finanzbuchhaltung
12.1 Aufsicht / Prüfungen
Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung obliegt der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer.
Diese / dieser hat sich regelmäßig über die Kassengeschäfte zu informieren.
Die Prüfung der Finanzbuchhaltung obliegt dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und
Revision und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Jährlich hat eine unvermutete Prüfung der Zahlungsabwicklung stattzufinden17.
Bei einem Stellenwechsel der / des Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung hat eine
Kassenprüfung zu erfolgen.
Die Regelungen zur Prüfung der Barkassen werden in der GA Handvorschüsse und
Geldannahmestellen getroffen.
12.2 Tagesabschlüsse
Für jeden Buchungstag ist eine Tagesabstimmung vorzunehmen. Die Abstimmung ist von den
an der Feststellung des Kassen-Ist-Bestandes und des Kassen-Soll-Bestandes beteiligten
Kassenmitarbeiterinnen / Kassenmitarbeitern und von der Kassenleitung zu unterschreiben.
Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer erhält vorab eine Ausfertigung der Fortschreibung
des Kassen-Ist-Bestandes des jeweiligen Abschlusstages und eine Auflistung der
angelegten/aufgenommenen Kassenmittel.
13 Rechte der örtlichen Rechnungsprüfung
Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision ist über alle wesentlichen die
Buchführung und Zahlungsabwicklung betreffenden Regelungen unverzüglich zu unterrichten.
14 Freigabe von Verfahren und Vergabe von Berechtigungen
17 § 31 Abs. 5 KomHVO
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Die Buchführung wird mit Hilfe der bei der Stadt Münster eingesetzten
Finanzbuchhaltungssoftware vorgenommen. Bei der Freigabe von Verfahren und der Vergabe
von Berechtigungen sind die Bestimmungen der KomHVO NRW18, die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie
zum Datenzugriff zu beachten. Es dürfen nur fachlich geprüfte Programme und freigegebene
Verfahren eingesetzt werden. Grundlage für die Freigabe der eingesetzten Verfahren ist die
Ermittlung des Schutzbedarfs der verarbeiteten Daten. Die Freigabe der Verfahren erfolgt in
folgenden Schritten:
Einführung neuer Fachverfahren:
o Prüfung und Freigabe durch die nutzenden Fachämter
o Prüfung durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen und Freigabe durch die
Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer
o Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Amt für
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision durch die citeq
o Prüfung durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision, sofern dieses
innerhalb von drei Wochen keine Bedenken anmeldet, gilt die
Unbedenklichkeitsbescheinigung19 als erteilt. Die Prüfung kann auch durch
beauftragte Dritte durchgeführt werden.
Änderung bestehender Fachverfahren mit Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung:
o Prüfung und Freigabe durch die nutzenden Fachämter
o Prüfung und Freigabe durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen
Zum Schutz des eingesetzten Buchführungssystems sowie zur Wahrung der
Nachvollziehbarkeit der Eingaben dürfen nur autorisierte Personen Zugang zum produktiven
DV-System erlangen. Nähere Schutzmaßnahmen regelt die GA IT-Basis
15 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer
Veränderungen
Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen gelten als ordnungsgemäß gebucht, wenn sie
nach einem Ordnungsprinzip vollständig, formal richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig
erfasst und gespeichert sind.
Das DV-Buchführungssystem weist sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle
sachlich und zeitlich nach.
Unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, der Grundsätze zum
Datenzugriff und der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form ist bei der DV-
Speicherung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen sicherzustellen,
dass diese bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb angemessener Frist
verfügbar und maschinell auswertbar gemacht werden können.
Grundsätzlich sind alle Systemeingaben, die die Datenbank verändern, zusätzlich zu den
systeminternen Protokollierungen der Eingaben und deren Veränderungen, über das
Belegprinzip zu dokumentieren. Aufzeichnungen/Einträge dürfen grundsätzlich nicht
verändert werden. Es muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben. Die
Änderungsnachweise - auch im Bereich des Customizings (als Teil der
Verfahrensdokumentation) - sind Bestandteil der Buchführung und sind zu protokollieren.
18 § 28 Abs. 5
19 § 104 Abs. 1 Ziff. 3 GO NRW
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Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung. Werden
erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt, z.B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
korrigiert, bedarf der ursprüngliche Inhalt keiner Dokumentation.
16 Aufbewahrung von Unterlagen
Die Stadt Münster trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung
zur Aufbewahrung der für ihre Finanzbuchhaltung maßgeblichen Unterlagen
nachzukommen20.
Die Aufbewahrung erfolgt in digitaler Form. Es wird sichergestellt, dass die Inhalte der Bücher
und aller auf digitalen Datenträgern oder Bildträgern gespeicherter Aufzeichnungen mit den
jeweiligen Originalen übereinstimmen, während der Dauer der jeweiligen
Aufbewahrungsfristen verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar
gemacht werden können.
17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsanweisung tritt einen Tag nach Veröffentlichung in „mitgeteilt“ in Kraft.
20 § 59 KomHVO
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0361/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2022
- Erstellt
- 19.05.2022 19:27