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1758/2022

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.04.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.06.2023, TOP 6.1.1

Anlage 17 Aktualisierter Beschlussvorschlag

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Anlage 4 Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen anhand eines Klimawertmodells

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Anlage 11 Auszug BV 5 Nippes vom 02.02.0203

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzung

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Anlage 1 Satzungstext

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 15 Aktualisierter Beschlussvorschlag und Novelle BschG - Änderungsanträge

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Anlage 2 Liste möglicher Ersatzpflanzungen

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Anlage 10 Auszug Bezirksvertretung 3 am 30.01.2023

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Anlage 18 Vorabauszug Finanzausschuss 12.06.2023

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Anlage 6 Gebührenberechnung

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Anlage 7 Synopse

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Anlage 16 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023

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Anlage 12 Auszug BV Porz vom 02.02.2023

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Anlage 13 Auszug BV Kalk vom 09.03.2023

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Anlage 5 Herleitung der Berechnung der Ausgleichszahlung

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Anlage 14 Auszug BV Ehrenfeld vom 20.03.2023

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Anlage 8 Bäume im urbanen Raum

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Anlage 9 Auszug Naturschutzbeirat am 30.01.2023

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Anlage 17 Aktualisierter Beschlussvorschlag

4583 Zeichen

/ 2 
Novelle Baumschutzsatzung       Anlage 17 
          (1758/2022) 
Aktualisierter Beschlussvorschlag:  
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderun-
gen. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 
1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
III. Aus dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün werden folgende Änderun-
gen in den Satzungstext bzw. in die Anlagen zur Satzung übernommen: 
1. § 1 Zweck der Satzung 
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbe-
standes aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. 
2. § 4 Verbotene Maßnahmen 
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere 
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Fläche 
von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasser- und/oder 
luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen) 
3. § 10 Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen 
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer 
Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der 
Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden. 
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. 
Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellen-
den Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der an-
tragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflan-
zung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung 
vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentü-
mers, der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtig-
ten Person des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt 
werden soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen. 
Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Entnahme oder im 
Falle des § 8 Abs. 2 auf dem Grundstück der antragstellenden Person 
nicht möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen. 
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen 
erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf 
privaten Grundstücken zulässig. 
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn 
die Gehölze angewachsen sind.

- 2 - 
 
 
4. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen 
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Er-
satzpflanzungen“ zu verwenden. 
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. 
Abweichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Be-
dingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün. 
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können eben-
falls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbeson-
dere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen 
Gründen. 
Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, 
wenn von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. 
Eine solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-
Unionsliste der invasiven Arten, bei ihrer Nennung in der Schwarzen Liste 
invasiver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Warn-, Aktions- und Ma-
nagementliste) oder bei ihrer Nennung in der Grauen Liste potenziell inva-
siver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Handlungs- und Beobach-
tungsliste). 
5. § 14 Gebühren 
(2) Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall auf Antrag insoweit 
abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur 
Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. 
6. In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ werden folgende 
Bäume gestrichen: 
1. Schwarznussbaum (Juglans nigra) 
2. Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 
3. Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) 
4. Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 
5. Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) 
6. Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum) 
7. Robinie (Robinia pseudoacacia) 
IV: Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem In-
krafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und 
Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.

Anlage 4 Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen anhand eines Klimawertmodells

8232 Zeichen

Anlage 4Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen unter Berücksichtigung des Werts von Bäumen für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung
1

Seite 3 1. Der Wert von Bäumen für das KlimaSeite 4 2. BerechnungsansatzSeite 5 3. Annahmen im ModellSeite 6 4. Das Alter von Bäumen und ihre Bedeutung für den KlimaschutzSeite 7 5. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung: ÜberblickSeite 8 6. Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem BaumalterSeite 13 7. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung: Kompensationsdauer2

1. Der Wert von Bäumen für das Klima•Hauptverursacher des durch den anthropogenen Treibhauseffekt bedingten Klimawandels ist Kohlendioxid (CO2). Das Gas kommt natürlich vor, entsteht aber auch durch das Verbrennen fossiler Stoffe.•Um Biomasse aufbauen zu können, betreiben Bäume Photosynthese. Im Rahmen dieses biochemischen Stoffwechselprozesses entziehen sie der Atmosphäre das klimaschädliche CO2, binden den Kohlenstoff (C) im Holzkörper und setzen den Sauerstoff (O2) frei. Durch die Bindung des Kohlenstoffs reduzieren Bäume den CO2-Gehalt in der Atmosphäre und leisten somit einen direkten Beitrag für den Klimaschutz.•Darüber hinaus befeuchten sie die Luft (Evotranspiration) und sorgen für Beschattung. Neben der Sauerstoffproduktion trägt dies dazu bei, die negativen Auswirkungen des Klimawandels erträglicher zu machen (Klimawandelanpassung). Als Hilfsgröße für die Bewertung dieser Leistung kann die Blattmasse dienen.•Das Holz von gefällten Stadtbäumen wird hauptsächlich energetisch genutzt oder in Wertstoffhöfen kompostiert. Dabei wird der im Holzkörper gebundene Kohlenstoff i.d.R. in Form von CO2 wieder vollständig freigesetzt, beim Verbrennen sofort, beim Kompostieren über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis verpufft der positive Effekt der Kohlenstoffbindung.3

2. Berechnungsansatz•Unter der Prämisse, dass zum Erreichen der Klimaschutzziele unvermeidbare CO2-Emissionen durch eine Reduzierung des CO2-Gehalts in der Atmosphäre auszugleichen sind, entsteht durch die Fällung von Stadtbäumen ein Defizit für den Klimaschutz. Die Höhe dieses Defizits entspricht der Anzahl der CO2-Einheiten, die der Atmosphäre zwischenzeitlich entzogen und nach der Fällung wieder zugeführt wurden. Sie berechnet sich aus dem Kohlenstoffgehalt.•Der Kohlenstoffgehalt von Bäumen lässt sich näherungsweise mithilfe von wissenschaftlich fundierten Berechnungsmodellen bestimmen. Eine Methode zur Bezifferung des Defizits für die Klimawandelanpassung gibt es derzeit nicht.•Die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts ermöglicht die Bezifferung des Defizits für den Klimaschutz, das durch die Fällung entstanden ist und bietet damit einen Ansatz zur Bemessung des Ausgleichs mit Ersatzpflanzungen. Für die Berechnung der Blattmasse gibt es derzeit keine Berechnungsgrundlage. Wegen der positiven Korrelation des Kohlenstoffgehalts mit der Entwicklung der Blattmasse werden die mit dem Modell ermittelten Werte auch auf die Auswirkungen für die Klimawandelanpassung bezogen.4

3. Annahmen im Modell•Die Leistung eines Baumes für den Klimaschutz berechnet sich näherungsweise anhand der Formel (StU in m/π)² x (Höhe in m) x 0,4als das Gewicht des CO2 in Tonnen, das der Baum der Atmosphäre entzogen hat. (Quelle: NABU Münsterland).•Der im Holzkörper gebundenen Kohlenstoff wird nach der Fällung wieder als CO2 freigesetzt. Die Menge stellt das auszugleichende Defizit für den Klimaschutz dar .•Das durchschnittliche Höhenwachstum beträgt 50 cm/Jahr .•Der durchschnittliche Zuwachs des Stammumfangs beträgt 2,5 cm/Jahr .•Die maximale Baumhöhe beträgt 30 m. •Zur Vereinfachung wird die Menge CO2 vernachlässigt, die der Baum der Atmosphäre ansonsten bis zu seinem natürlichen Ableben entzogen hätte.5

4. Das Alter von Bäumen und ihre Bedeutung für den Klimaschutz •35 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang bis 99 cm. Sie haben 5 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•50 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 100 bis 199 cm. Sie haben 45 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•10 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 200 bis 299 cm. Sie haben 25 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•3,5 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 300 bis 399 cm. Sie haben 15 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•1,5 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 400 bis 499 cm. Sie haben 10 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.3550103,51,55452515100102030405060
bis 99 100 - 199 200 - 299 300 - 399 400 - 499Anteil in %StU in cm
Vergleich: Anteil Anzahl/C-Bindung
Anteil an der Gesamtzahl der 2021 zur Fällung erlaubten BäumeAnteil an der C-Gesamtmenge der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume
Mit steigendem Baumalter nimmt der Umfang seines Stammes zu. Man kann Bäume also nach ihrem Umfang bestimmten Altersklassen zuordnen. Mithilfe der Berechnungsformel (s. vorherige Seite) lässt sich ablesen, wieviel Kohlenstoff im Holzkörper zum Zeitpunkt der Fällung gebunden war.Vergleich (2021): Anteil der Fällungen in einer Altersklasse an der Gesamtzahl der zur Fällung erlaubten Bäume und Anteil an der Gesamtmenge des gebundenen Kohlenstoffs:6

1. Intervall 2. Intervall 3. Intervall 4. Intervall 5. IntervallStammumfang (cm) bis 99 100 bis 199 200 bis 299 300 bis 399 400 bis 499Ersatz aktuell 1 2 3 4 5Ersatz neu 1 3 5 7 95. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung: Überblick
024681012bis 99 100 - 199 200 - 299 300 - 399 400 - 499Anzahl ErsatzpflanzungenStammumfang in cm (1. bis 5. Intervall)Bemessungsregelnaktuellneu7

Wann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?aktuell -> nach ca. 34 Jahrenneu -> nach ca. 34 Jahren0123456780 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 32 Jahre, StU 80 cmentfernter Baumaktuell = neu: 1 Ersatzpflanzung (EP)Grafische Darstellung: 1. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 1. Intervall
8

aktuell -> nach ca. 48 Jahrenneu -> nach ca. 42 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?05101520250 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 60 Jahre, StU 150 cmentfernter Baumaktuell: 2 EPneu: 3 EPGrafische Darstellung: 2. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 2. Intervall
9

aktuell -> nach ca. 58 Jahrenneu -> nach ca. 49 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?05101520253035400 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 100 Jahre, StU 250 cmentfernter Baumaktuell: 3 EPneu: 5 EPGrafische Darstellung: 3. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 3. Intervall
10

aktuell -> nach ca. 70 Jahrenneu -> nach ca. 55 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?01020304050600 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 140 Jahre, StU 350 cmentfernter Baumaktuell: 5 EPneu: 7 EPGrafische Darstellung: 4. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 4. Intervall
11

Grafische Darstellung: 5. Intervall aktuell -> nach ca. 80 Jahrenneu -> nach ca. 60 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?01020304050607080900 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 180 Jahre, StU 450 cmentfernter Baumaktuell: 5 EPneu: 9 EP6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 5. Intervall
12

7. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Kompensationsdauer34485870803442495560010203040506070809080 150 250 350 450JahreStammumfang des entfernten Baums in cm (1. bis 5. Intervall) 
Dauer der Kompensationaktuelle Satzungneue Satzung13

Anlage 11 Auszug BV 5 Nippes vom 02.02.0203

1571 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 03.02.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 18. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes vom 02.02.2023 
öffentlich 
9.2.5 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung 
1758/2022 
Frau Vogel begründet den gemeinsamen Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima 
Freunden, Linken und FDP. Dieser wird mehrheitlich gegen die Stimme der AfD be-
schlossen. 
 
Anschließend empfiehlt die Bezirksvertretung Nippe dem Rat, wie folgt zu beschlie-
ßen: 
 
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beige-
fügten Gebührenberechnung zu. 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum-
schutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 
14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.  
  
§ 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt ergänzt:  
  
„Eine frühzeitige Einbeziehung des Umweltamts bzw. Amts für Grünflächen ist zu 
organisieren.“ 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung der AfD einstimmig beschlossen.

Beschlussvorlage Rat

12506 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 
 1758/2022 
Freigabedatum 
 17.01.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) 
vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neu-
fassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung 
zu. 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 26.01.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 30.01.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 30.01.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 30.01.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.02.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.02.2023 
Finanzausschuss 06.02.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.03.2023 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 09.03.2023 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.03.2023 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 
Rat 16.05.2023

2 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baum-
bestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Be-
bauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 
2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 
a) Personalaufwendungen   zusätzlich 252.558€ 
b) Sachaufwendungen etc.   zusätzlich 106.230€ 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 
a) Erträge    358.788 € 
b) Zweckgebundene Erträge aus Ausgleichzahlungen geschätzt  4.417.392 € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:   
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Sachverhalt/Begründung: 
 
I. Überarbeitung der Baumschutzsatzung: Notwendigkeit 
 
1. Bäume sind wertvoll für das Stadtklima. Sie entziehen unserer Atmosphäre klimaschädliches Koh-
lendioxyd und wandeln es in Sauerstoff zum Atmen und in Kohlenstoff um. Der Kohlenstoff wird im 
Holzkörper gebunden und damit neutralisiert. Hierdurch leisten sie einen bedeutenden Beitrag zum 
Klimaschutz. Bäume machen zudem die negativen Auswirkungen des Klimawandels für die Men-
schen erträglicher, indem sie die Luft befeuchten und reinigen und Schatten spenden. Mit jedem 
erhaltenen Baum verbessert sich das Mikroklima in unserer Stadt. 
 
Bäume sind weiterhin unverzichtbar für die Stadtökologie. Sie bieten Pflanzen und Tieren einen 
Lebensraum und leisten damit einen wichtigen Beitrag gegen das menschengemachte Artenster-
ben. 
 
Bereits seit den 1990er Jahren ist der Schutz des Kölner Baumbestandes daher durch eine Sat-
zung geregelt. In 2011 folgte die bislang letzte Novellierung.

4 
Der Rat der Stadt Köln hat 2015 beschlossen, dass die Ergebnisse des Projektes „Klimawandelge-
rechte Metropole Köln“ in das Verwaltungshandeln zu implementieren sind und dass Maßnahmen 
zur Anpassung an den Klimawandel entsprechend geplant und umgesetzt werden sollen. 
 
2019 hat der Rat der Stadt Köln zudem konkrete Klimaziele (u.a. „Klimaneutralität bis 2035“) ver-
abschiedet und die Verwaltung verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Zielerreichung zu er-
greifen. 
 
Ein wichtiges Instrument hierbei ist die Kölner Baumschutzsatzung. 
 
Während die Bedeutung von Bäumen seit Jahren zunimmt, verschlechtern sich ihre Lebensraum-
bedingungen im städtischen Raum stetig. Ursächlich dafür sind Nutzungskonflikte und die negati-
ven Folgen des Klimawandels. 
 
Es hat sich gezeigt, dass die Festschreibungen der aktuellen Satzung nicht mehr genügen, um ei-
nen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Anpassungsbedarf besteht vor allem beim Umfang 
des Schutzes und bei der Bemessung des Ersatzes im Fall von unvermeidlichen Fällungen. Hier-
bei ist in besonderem Maße auch der Wert eines Baumes für den Klimaschutz und für die Klima-
wandelanpassung zu berücksichtigen. 
 
Einige „klassische“ Baumarten haben sich zudem inzwischen als nicht klimaresilient erwiesen. Die 
aktuelle Liste mit den als Ersatzpflanzung anerkennungsfähigen Gehölzen ist daher nicht mehr 
geeignet, die Entwicklung eines artenreichen Baumbestands zu sichern. Es gilt, für jeden Standort 
die Baumart zu finden, die den dortigen Bedingungen am besten gewachsen ist. Die Liste ist mit 
dieser Maßgabe zu überarbeiten. 
 
2. Sind Ersatzpflanzungen nicht möglich, ist stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe 
des Betrags orientiert sich an den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentli-
chen Grünflächen erforderlich ist. Die Preise für Baumschulpflanzen sind in den letzten Jahren 
deutlich gestiegen. Eine Anpassung hat seit 2011 nicht stattgefunden. Der Betrag ist auch zu er-
höhen, weil er im Verhältnis zu den Kosten, die bei einer Pflanzung entstehen würden, zu niedrig 
angesetzt ist. Die Anpassung setzt zudem einen Anreiz zum Erhalt von Bäumen. Diese Len-
kungswirkung ist angesichts eines sich beschleunigenden Klimawandels und einer zunehmender 
Bautätigkeit unabdingbar. Die Anpassung  wirkt auch auf den finanziellen Ersatz des entstandenen 
Schadens bei verbotswidrigen Eingriffen. 
 
 
II. Grenzen der Baumschutzsatzung 
 
Die Baumschutzsatzung ist als kommunales Regelwerk im Verhältnis zu Landes- und Bundesrecht 
nachrangig. Existiert also z. B. ein baurechtlicher Anspruch auf die Realisierung eines Vorhabens, so 
hat das Baumrecht zurückzutreten. Dieser Grundsatz fußt auf dem grundgesetzlich zugesicherten 
Recht am Eigentum (Art. 14 GG). 
 
Die Novelle bringt stärkere Eingriffe in die persönlichen Rechte von Baumeigentümer*Innen mit sich. 
Zudem führen höhere Auflagen für Fällgenehmigungen zu höheren finanziellen Belastungen für die 
Antragstellenden. Gerechtfertigt ist das durch den Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet. Im Hinblick 
auf die Erreichung der gesteckten Ziele ist dennoch ein Vorgehen mit Augenmaß ratsam, denn eine 
als unangemessen empfundene Belastung würde aller Voraussicht nach ein steigendes Vermei-
dungsverhalten nach sich ziehen. Ausdruck dieses Vermeidungsverhaltens wären vermehrte wider-
rechtliche Baumfällungen. Selbst bei konsequenter Sanktionierung von Vergehen gegen die Satzung 
würde dann per Saldo zunächst ein Defizit für den Klimaschutz und für die Klimawandelanpassung 
entstehen. Des Weiteren bedeutete das für die Verwaltung eine unverhältnismäßige zusätzliche Be-
lastung. 
 
 
III. Personal und Finanzierung 
 
Durch die Novelle werden im Vergleich zur aktuellen Regelung 100 Prozent mehr Bäume geschützt. 
Es ist zu erwarten, dass sich damit auch die Zahl der zu prüfenden Anträge in ähnlichem Umfang er-

5 
höhen wird. Ohne die Bereitstellung entsprechender zusätzlicher Ressourcen ist die Novelle nicht 
umsetzbar. 
 
Die letzte Gebührenfestsetzung erfolgte am 07.04.2011 aufgrund einer erforderlichen Neufassung der 
Satzung. 
 
Aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Klimawandelanpassung wird 
nunmehr eine umfassende Novellierung der Baumschutzsatzung erforderlich. In diesem Zusammen-
hang ist auch die Gebührensatzung neu festzusetzen (Gebührenberechnung siehe Anlage 6). 
 
Gemäß § 2 (1) der Baumschutzsatzung (BSchS) wird im Gebiet der Stadt Köln der Baumbestand in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie 
innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz 
gestellt. Somit gilt die BSchS gleichermaßen für Bäume auf privaten und öffentlichen (städtischen) 
Flächen. Für die Bäume auf öffentlichen Flächen ist das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
zuständig. 
 
Personalaufwendungen: 
 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Zur Umsetzung der neuen Baumschutzsatzung besteht beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt ab 
2023 ein zusätzlicher Personalbedarf von 2,32 Stellen gartenbautechnische/r Beschäftigte*r (EG 9a) 
und von 0,81 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r (EG 8). 
 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen benötigt für die Umsetzung der neuen Baumschutz-
satzung ab 2023 einen zusätzlichen Stellenanteil von 0,55 Stelle Ingenieur*in (EG 11). 
 
Für die zusätzlich benötigten Stellen fallen ab 2023 zusätzliche Personalaufwendungen in Höhe von 
insgesamt 252.558 € p.a. an. Davon entfallen auf das Umwelt- und Verbraucherschutzamt 208.613 € 
p.a. und auf das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 43.945 € p.a. 
 
Sachaufwendungen 
Zur Umsetzung der neuen Baumschutzsatzung fallen ab 2023 zusätzliche Sachaufwendungen in Hö-
he von insgesamt 106.230 € p.a. an. Davon entfallen auf das Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
80.550 € p.a. und auf das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 25.680 € p.a. 
 
Die Kompensation der zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen ab 2023 ff. in Höhe von 
358.788 € p.a. erfolgt kostendeckend aus den kalkulierten Gebühren. 
 
Soweit die Gebühren die zusätzlichen Sachaufwendungen nicht vollständig decken sollten, wird das 
Dezernat für  Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften, im Rahmen des ihm zugewiesenen Budgets 
2023 ff., die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtung vorsehen. 
 
Zweckgebundene Erträge aus Ausgleichszahlungen 
Gemäß § 10 Abs. 4 BSchS sind Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn Ersatzpflanzungen tatsächlich 
ganz oder teilweise unmöglich sind. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tat-
sächliche Gründe entgegenstehen. 
 
Die auf Basis des § 10 Abs. 4 BSchS zu erhebende Ausgleichszahlung wurde von ursprünglich 678 € 
auf 1.488 € erhöht. Diese Erhöhung basiert auf dem Durchschnittswert der Bäume gemäß der Liste 
möglicher Ersatzpflanzungen (Anlage 1) und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 
% sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbsprei-
ses (Berechnung und Herleitung s. Anlage 5). 
Die Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 und § 11 Abs.2 BSchS werden von der Oberbürger-
meisterin zweckgebunden in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im 
Stadtgebiet von Köln und in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung beson-
ders schutzwürdiger Bäume eingesetzt. 
 
 
IV. Zusammenfassung

6 
 
Die neue Baumschutzsatzung ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der städtischen Aktivitäten im 
Zusammenhang mit dem Klimawandel (Klimaschutz, Klimawandelanpassung) und damit zur Entwick-
lung einer anpassungsfähigen, grünen Stadt. 
 
Durch die Erweiterung des Schutzes auf mehr Bäume (Verringerung des Baumumfangs, ab dem der 
Schutz greift, Unterschutzstellung von Nadelgehölzen) und durch klimaresiliente Baumarten in der 
Liste der Ersatzpflanzungen werden folgende Ziele erreicht: 
 
 mehr Klimaschutz (CO2 -Bindung) 
 mehr Klimawandelanpassung (Verdunstungskühlleistung, Staubbindung, Beschattung) 
 mehr Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
 
 
Angesichts der Bedeutung von Bäumen für das Klima und somit für das Wohlbefinden der Menschen 
im städtischen Raum und der zunehmenden Gefährdung des Baumbestands, vor allem durch stetig 
schwieriger werdende Lebensraumbedingungen und durch konkurrierende Zielsetzungen in einer 
wachsenden Stadt, ist die Novelle notwendig, zielführend und verhältnismäßig.  
 
 
 
Weitere Erläuterungen und Berechnungen siehe Anlagen 
 
Anlagen 
Anlage 1 Satzungstext 
Anlage 2 Liste möglicher Ersatzpflanzungen (Anlage 1 zur Satzung) 
Anlage 3 Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzungen (Anlage 2 zur Satzung) 
Anlage 4 Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen anhand eines Klimawertmodells 
Anlage 5 Herleitung und Berechnung der Ausgleichszahlung 
Anlage 6 Gebührenberechnung 
Anlage 7 Synopse 
Anlage 8 Bäume im urbanen Raum

Anlage 3 Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzung

480 Zeichen

Anlage 3 
Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzung  
 
Anlage 2 
(zu § 10 Abs. 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom ____) 
Bemessung der Kompensation für die Entfernung geschützter Bäume mit Ersatzpflanzungen  
 
Stammumfang bis 99 cm 100 bis 199 cm 200 bis 299 cm  300 bis 399 cm  400 bis 499 cm  
Anzahl 1 3 5 7 9 
Qualität  Hochstamm oder Stammbusch mit Stammumfang (StU) 18/20  cm bei hoch- und 
mittelhochwachsenden Gehölzen bzw. 16/18  cm bei Obstgehölzen

Anlage 1 Satzungstext

21186 Zeichen

Anlage 1 
Satzungstext 
 
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)  
vom … 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ______auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 des Gesetzes 
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 
(BGBl. I S. 2542 ) und § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur  in Nordrhein -Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der Fassung vom 
15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 ) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 lit. f) der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994, S. 
666) sowie § 2 Abs. 1, §§ 4, 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
vom 21. Okt ober 1969 (GV. NW. 1969, S. 712)  - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung - folgende  Satzung beschlossen:  
 
§ 1 Zweck der Satzung 
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt zur 
a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Erhaltung 
von Zonen der Ruhe und Erholung, 
c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere 
und Pflanzen, 
d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen 
Verhältnisse, 
e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, 
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, nachhaltigen Baumbestandes, 
insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. 
(2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu 
bewahren. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
(1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie innerhalb des Geltungsbereichs der 
Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. 
(2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 
a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als 
Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder gemäß §§ 43 Landesnaturschutzgesetz 
Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i.V.m. § 22 BNatSchG sowie gemäß § 41 LNatSchG 
NRW i.V.m. § 29 Abs. 3 BNatSchG als gesetzlich geschützte Allee oder Teile einer gesetzlich 
geschützten Allee ausgewiesen sind bzw. Sicherstellungsanordnungen gem. § 48 LNatSchG 
NRW, 
b) Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG. 
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für 
a) Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, für die eine land-oder 
forstwirtschaftliche Nutzung festgelegt ist, wenn sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen 
erstreckt, 
b) Waldflächen im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der 
Forstwirtschaft (BWaldG) und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
(LFoG) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 3 Geschütze Bäume 
(1) Geschützt sind alle 
- Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen, 
- mehrstämmig ausgebildeten Laubbäume inklusive, wenn wenigstens zwei Einzelstämme 
einen Umfang von jeweils mindestens 40 cm aufweisen, 
- Nadelbäume, die einen Stammumfang von mindestens 130 cm aufweisen, 
- mehrstämmig ausgebildeten Nadelbäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen 
Umfang von jeweils mindestens 65 cm aufweisen. 
Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der 
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. 
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 
a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder 
gepflanzt wurden, 
b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, 
c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume. 
 
§ 4 Verbotene Maßnahmen 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, 
geschützte Bäume zu zerstören, zu beschädigen oder ihr weiteres Wachstum zu 
beeinträchtigen. Ebenso ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen oder ihr Aussehen zu 
verändern. 
(2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und 
Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder 
zum Absterben des Baumes führen oder führen können. 
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere 
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 
m nach allen Seiten mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, 
Beton oder Pflasterflächen),

- Verdichtungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 
m nach allen Seiten, z. B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch 
das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., 
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m 
nach allen Seiten, 
- das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder 
Abwässern im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, 
- die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Kronentraufbereich 
zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, 
- die Anwendung von Tausalzen auf privaten Flächen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m 
nach allen Seiten, 
- das Kappen von Bäumen, 
- das baumschädigende oder –gefährdende Anbringen von Verankerungen und Gegenständen. 
 
§ 5 Nicht betroffene Maßnahmen 
Nicht unter die Verbote des § 4 fallen 
1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach dem aktuellen 
Stand der Technik, 
2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder 
Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, 
3. Maßnahmen an Bäumen auf Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der bestimmungs- 
und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne der Kölner Kleingartenordnung auf der Grundlage 
des Bundeskleingartengesetzes, 
4. durch eine städtische Dienststelle veranlasste Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der 
Stadt Köln, soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung beachtet werden, 
5. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an 
Verkehrsflächen, 
6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für 
Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Diese sind bei Bäumen auf privaten 
Grundstücken der Stadt Köln, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt - bzw. bei Bäumen auf städtischen Grundstücken der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
- unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist zu begründen 
und anhand von Fotoaufnahmen zu dokumentieren. 
Ist die Anzeige vor der Durchführung der Maßnahme nicht möglich, sind der Baum oder 
dessen Teile mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle vor Ort 
bereitzuhalten. 
Gleiches gilt bei Beschädigung und/oder Zerstörung durch höhere Gewalt. 
 
§ 6 Anordnung von Maßnahmen 
(1) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen 
zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Dies gilt 
insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Hier sind 
Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen zu treffen, die dem aktuellen Stand der Technik

entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Stadt Köln gegenüber Eigentümerinnen und 
Eigentümern oder sonstigen Berechtigten Anordnungen treffen. 
(2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender 
Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
(3) Die Stadt Köln kann anordnen, dass die Eigentümerin, der Eigentümer oder die 
nutzungsberechtigte Person des Grundstücks, auf dem ein nach § 3 geschützter Baum steht, 
a) bei Gefährdung des geschützten Baumes bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung 
und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder 
durchgeführt werden sollen, oder 
b) die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem 
geschützten Baum zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. 
 
§ 7 Erlaubnisse 
(1) Eine von den Verboten des § 4 befreiende Erlaubnis zur Entfernung bzw. Veränderung erteilt 
auf Antrag für Bäume auf privaten Grundstücken die Stadt Köln, die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für Bäume auf städtischen 
Grundstücken die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen –. 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn 
a) Bäume aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts zu entfernen oder zu verändern sind, 
b) ein von der Bauordnung NRW erfasstes, zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter 
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, 
c) von Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die nicht 
unmittelbar drohen und die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu 
beseitigen sind, 
d) die Entfernung bzw. Veränderung von Bäumen aus überwiegenden, auf andere Weise nicht 
zu verwirklichenden öffentlich-rechtlichen Interessen dringend erforderlich ist, 
e) einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen 
Baumbestandes entfernt werden müssen, 
f) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind, die 
Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt ist. 
(3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung 
erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die 
beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen Belangen – insbesondere den Schutzzielen 
dieser Satzung – vereinbar ist. 
(4) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht 
unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Erlaubnis kann über die Regelungen des § 10 Abs. 1 
hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen – insbesondere zu baumerhaltenden Maßnahmen, 
Fristen und entsprechenden Nachweisen – verbunden werden. Die Nachweispflicht umfasst 
insbesondere die Bestätigung, Ersatzpflanzungen ordnungsgemäß, fach- und fristgerecht 
durchgeführt zu haben sowie eine eindeutige Standortangabe. 
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres bzw. drei Jahren bei Erlaubnissen gemäß 
§ 7 Abs. 2 lit. b seit Zugang mit der beantragten Maßnahme begonnen worden ist. Die Frist 
kann auf schriftlichen Antrag um bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 8 Erlaubnisantrag 
(1) Die Erteilung einer Erlaubnis ist von der Eigentümerin oder von dem Eigentümer oder einem 
von ihr oder ihm Bevollmächtigten für Bäume auf privaten Grundstücken bei der Stadt Köln, 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – 
bzw. für Bäume auf städtischen Grundstücken bei der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – mindestens zwei Monate 
vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. In der Regel 
ist jeweils ein eigenständiger Antrag pro Grundstück zu stellen. Es ist das aktuelle 
Antragsformular zu verwenden, einsehbar unter www.stadt-koeln.de. 
Dem Antrag ist beizufügen: 
- ein Lageplan, eine Lageskizze o. ä., in dem die Standorte aller auf dem Grundstück 
vorhandenen Bäume sowie deren Art, Stammumfang und Kronendurchmesser und die zur 
Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume eindeutig dargestellt sind, 
- aussagekräftige Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen, 
- eine rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen. 
(2) Der Antrag kann von einer oder einem Dritten gestellt werden, wenn er mit einem von der 
Bauordnung NRW erfassten Vorhaben begründet ist. 
 
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren 
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung beantragt, so sind über die Anforderungen des 
§ 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl 
das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne 
des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der 
Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken 
und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen 
sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen. 
(2) Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt, ist nach Aufforderung zusätzlich ein 
Wiederbegrünungsplan vorzulegen. 
(3) Dem Bauantrag oder einem umfassenden Bauvorbescheidsantrag ist bei einer Betroffenheit 
von geschütztem Baumbestand ein Antrag auf Erlaubnis nach §§ 8, 9 beizufügen, andernfalls 
eine Erklärung, dass keine nach § 3 geschützten Bäume auf dem Baugrundstück selbst und 
keine nach § 3 geschützten potentiell betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken und im 
öffentlichen Raum vorhanden sind. 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung so zu gestalten, 
dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt 
bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten  
Baugenehmigung. 
 
§ 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. 
In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt 
werden.

Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. Im Fall des § 8 Abs. 2 
ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellenden Person auf deren Grundstück 
vorzunehmen. 
Auf Antrag kann der antragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die 
Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung 
vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, der 
nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtigten Person des Grundstücks, auf 
dem die Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll, ist bereits bei der Antragstellung 
nachzuweisen. 
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen erfolgen. Ebenso ist 
die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf privaten Grundstücken zulässig. 
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze 
angewachsen sind. 
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu 
verwenden. Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. 
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können in begründeten 
Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, 
kulturellen oder gestalterischen Gründen. 
(3) Grundlage für die Bemessung des Umfangs und der Qualität von Ersatzpflanzungen ist die als 
Anlage 2 dieser Satzung angefügte Tabelle. 
Ergeht die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b, bemessen sich Umfang und Qualität anhand der 
Tabellenwerte. 
Bei den übrigen Erlaubnissen kann die Stadt Köln nach Einzelfallprüfung Umfang und Qualität 
der Ersatzpflanzungen nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch höchstens bis zu den 
Tabellenwerten festsetzen. 
Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen bei mehrstämmigen Bäumen ist der 
Stammumfang aller Einzelstämme zu addieren. 
(4) Sind Ersatzpflanzungen tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine 
Ausgleichszahlung vor der Baumfällung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich 
nach dem Durchschnittswert der Bäume gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ (siehe 
Anlage 1) und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % sowie einer Pauschale 
für die Unterhaltung des Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbspreises. Unmöglich ist 
eine  Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. 
(5) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann im Einzelfall mit Zustimmung der örtlich 
zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren Durchführung zu einer nicht 
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert zum Antrag 
nachzuweisen. 
 
§ 11 Folgenbeseitigung bei verbotswidrigen Eingriffen 
(1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder ihr Absterben herbeiführt 
(Totalschaden), ist verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 10, 7 Abs. 4 Ersatzpflanzungen 
grundsätzlich an derselben Stelle vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen,

insbesondere bei unbeabsichtigter Härte, können stattdessen Ersatzpflanzungen an anderer 
Stelle zugelassen werden. 
(2) Sind Ersatzpflanzungen ganz oder teilweise unmöglich oder führen Schädigungen nicht zu 
einem Totalschaden, ist ein finanzieller Ersatz des entstandenen Schadens nach § 10 Abs. 4 zu 
leisten. 
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen – insbesondere solcher des 
Zivilrechts – bleiben unberührt. 
(4) Hat eine dritte Person geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt 
oder verändert und steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der 
nutzungsberechtigten Person ein Ersatzanspruch gegen die dritte Person zu, so können der 
Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person die 
Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als sie oder er gegen die 
dritte Person einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Köln abtritt. Die Stadt Köln ist 
verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. 
 
§ 12 Verwendung von Ausgleichszahlungen 
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister zweckgebunden 
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln 
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger 
Bäume 
verwendet. 
 
§ 13 Betreten von Grundstücken 
Die Beauftragten der Stadt Köln sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum 
Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf 
Verlangen der Grundstückseigentümerin, des Grundstückseigentümers oder der 
nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine 
Vorankündigung verzichtet werden. 
 
§ 14 Gebühren 
Die Stadt Köln erhebt Gebühren 
1. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in 
Höhe von 193,19 Euro als Grundgebühr und in Höhe von 40,01 Euro für jeden Baum, für den 
eine Entfernung oder Veränderung genehmigt wurde, 
2. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 5 in Höhe von 96,60 Euro, 
3. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung bzw. Veränderung geschützter 
Bäume in Höhe von 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr, bei einer teilweisen 
Ablehnung 75 % der baumabhängigen Gebühr zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1.

§ 15 Gebührenbescheid und Fälligkeit 
(1) Gebührenschuldnerin ist die Eigentümerin, Gebührenschuldner ist der Eigentümer. In den 
Fällen des § 8 Abs. 2 ist die antragstelle nde Person Gebührenschuldnerin oder 
Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind 
Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. 
(2) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden 
Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die 
Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist. 
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die 
Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner fällig. 
 
§ 16 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig 
a) entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder ihr 
Absterben herbeiführt, 
b) eine nach § 7 erteilte Nebenbestimmung, eine nach § 10 erteilte Auflage oder eine 
Anordnung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, 
c) eine Anzeige nach § 5 Ziffer 6 zweiter Satz unterlässt, 
d) entgegen §§ 8 und 9 unzutreffende Angaben macht. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 78 Abs.1 LNatschG NRW mit einer Geldbuße bis zu 
50.000,- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder 
Landesrecht mit Strafe bedroht ist. 
 
§ 17 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 außer Kraft.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

5280 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
 
Vorlagen-Nummer 
1758/2022
Stand: 08.11.2024 
Sachstandsbericht  
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 
Beschluss in der Fassung des geänderten Beschlussvorschlags (Anlage 17): 
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen. Die 
am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
III. Aus dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün werden folgende Änderungen 
in den Satzungstext bzw . in die Anlagen zur Satzung übernommen: 
1. § 1 Zweck der Satzung 
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbe-
standes aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. 
2. § 4 Verbotene Maßnahmen 
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere 
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Fläche 
von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasser- und/oder 
luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen) 
3. § 10 Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen 
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer 
Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der 
Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden. 
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. 
Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellen-
den Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der an-
tragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflan-
zung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung

2 
 
vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, 
der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtigten Per-
son des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt werden 
soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen. 
Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Entnahme oder im 
Falle des § 8 Abs. 2 auf dem Grundstück der antragstellenden Person nicht 
möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen. 
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen 
erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf pri-
vaten Grundstücken zulässig. 
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die 
Gehölze angewachsen sind. 
4. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen 
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatz-
pflanzungen“ zu verwenden. 
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. 
Abw eichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Be-
dingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün. 
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können eben-
falls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbeson-
dere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen 
Gründen. 
Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, w enn 
von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine 
solche Gefährdung w ird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-Uni-
onsliste der invasiven Arten, bei ihrer Nennung in der Schw arzen Liste inva-
siver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Warn-, Aktions- und Manage-
mentliste) oder bei ihrer Nennung in der Grauen Liste potenziell invasiver 
Arten des Bundesamts für Naturschutz (Handlungs- und Beobachtungs-
liste). 
5. § 14 Gebühren 
(2) Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall auf Antrag insow eit 
abgesehen w erden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur 
Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. 
6. In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ werden folgende 
Bäume gestrichen: 
1. Schw arznussbaum (Juglans nigra) 
2. Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 
3. Trompetenbaum (Catalpa bignonioides)  
4. Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 
5. Blauglockenbaum (Paulow nia tomentosa) 
6. Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)  
7. Robinie (Robinia pseudoacacia) 
IV: Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem In-
krafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und 
Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.

3 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Satzung ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 18.07.2023 in Kraft getreten und ist seit-
dem geltendes Recht. 
Der Beschluss gemäß Anlage 17 ist vollständig umgesetzt. Die Evaluierung aus Punkt IV der 
Anlage ist am 12.09.2024 als Mitteilung in den Ausschuss Klima, Umwelt und Grün einge-
bracht worden.

Anlage 15 Aktualisierter Beschlussvorschlag und Novelle BschG - Änderungsanträge

13848 Zeichen

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Novelle Baumschutzsatzung       Anlage 15 
          (1758/2022) 
Aktualisierter Beschlussvorschlag:  
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderun-
gen sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene 
Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 
1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
III. Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Sat-
zungstext übernommen:  
1. Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1 
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender 
Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus 
in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 
1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrund-
stück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der 
Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmes-
ser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstü-
cken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft o-
der temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustellenein-
richtungsplan beizufügen. 
2. Ergänzung von § 12 
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbür-
germeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden 
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen 
im Stadtgebiet von Köln 
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung 
besonders schutzwürdiger Bäume 
verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbe-
zirk verwendet, in dem diese angefallen sind. 
 
Stellungnahme der Verwaltung zu den Änderungsvorschlägen der vorberaten-
den Gremien 
1. Naturschutzbeirat (Austausch 09.02.2023) 
 Änderung der Synopse: Hinweis auf Verschiebung von § 2 Abs. 4 lit. c 
(„Die Vorschriften dieser Satzung gelten (…) für die mit öffentlichen 
Mitteln gepflanzten Bäume, (…)“) nach § 3 Abs. 2 lit. c Novelle. 
Vorschlag der Verwaltung 
Keine Bedenken gegen die Änderung der Synopse.

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 § 5 Nr. 6: Anzeigepflicht für abgestorbene oder gekippte Bäume im 
Satzungstext nicht eindeutig erkennbar. 
Vorschlag der Verwaltung 
Erläuterung des Regelungsinhalts  auf der Produktseite von 570/3 un-
ter www.stadt-koeln.de (FAQ): 
 „Für w elche Maßnahmen an Bäumen in meinem Eigentum muss ich 
keinen Antrag stellen? 
-> Grundsätzlich müssen nur Maßnahmen an satzungsgeschützten 
Bäumen beantragt w erden. 
Nicht zu beantragen sind ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- 
und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen unter anderem das not-
w endige Herstellen des lichten Raums über Straßen und Wegen, das 
Freistellen von Straßenlaternen und –schildern sow ie das Herstellen 
des erforderlichen Mindestabstands der Baumkrone zu Gebäudetei-
len. 
Weiterhin nicht zu beantragen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur 
Abw endung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder 
Sachen von bedeutendem Wert. Sie müssen diese uns jedoch so 
bald w ie möglich schriftlich anzeigen und die Notw endigkeit und 
Dringlichkeit nachw eisen. Gleiches gilt für abgestorbene und im 
Sturm gekippte Bäume.“ 
 Streichen von § 8 Abs. 2: „Der Antrag kann von einer oder einem Drit-
ten gestellt w erden, w enn er mit einem von der Bauordnung NRW er-
fassten Vorhaben begründet ist.“ 
Vorschlag der Verwaltung 
Die Streichung der Antragsbefugnis für Dritte in § 8 Abs. 2 wird nicht 
befürwortet. 
Begründung: 
Mehrere gerichtliche Entscheidungen vertreten die Auffassung, dass 
eine dritte Person, die nicht Baumeigentümer*in ist, einen Antrag stel-
len kann: 
- OVG NRW, Urteil vom 17.04.1997 – 11 A 2054/96  
- VG Düsseldorf (25. Kammer), Urteil vom 22.05.2013 - 25 K 
7920/12 (rechtskräftig) 
- OVG Lüneburg, Urteil vom 11.04.1996 - 3 L 3798/94 
- OVG Saarlouis, Beschl. vom 07.06.2017 – 2 A 361/17 
- OVG Bremen, Urteil vom 26.03.1985 - 1 BA 85/84 
Baumeigentümer*innen werden durch eine Fällerlaubnis, die Nach-
bar*innen erteilt wird, nicht im Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt. 
Zum einen dient weder die Baumschutzsatzung noch die naturschutz-
rechtliche Rechtsgrundlage dieser Satzung (§ 49 LNatSchG NRW)

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/ 4 
dem Schutz des Eigentums von Baumeigentümer*innen oder sonsti-
gen Individualinteressen. Sie dient allein dem öffentlich -rechtlichen 
Baumschutz. 
Eine Fällerlaubnis hat zudem in eigentumsrechtlicher Hinsicht aus-
schließlich begünstigende Wirkung, sodass ohnehin kein Eingriff in 
das grundrechtlich geschützte Eigentum bestehen kann. Im Gegenteil: 
es kommt zu einer Erweiterung der Eigentumsposition. Die Verbote 
der Baumschutzsatzung bestimmen Inhalt und Schranken des Eigen-
tums und schränken Baumeigentümer*innen in ihrer Verfügungsbefug-
nis ein. Diese können wegen der Verbote der Satzung nicht mehr 
gem. § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren. Durch 
die Erteilung der Erlaubnis zur Beseitigung eines Baumes wird eine 
Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Baumschutzsatzung 
zugelassen. Aufgrund dieser Erlaubnis steht der Beseitigung des Bau-
mes kein öffentlich-rechtliches Hindernis mehr entgegen. Damit ist 
aber kein Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern im Gegenteil 
eine Erweiterung der durch die Satzung beschränkten Eigentümerbe-
fugnisse. Durch die Erlaubnis zum Entfernen des Baumes ist öffent-
lich-rechtlich nicht nur der den Antrag stellende Nachbar, sondern 
auch Baumeigentümer*innen als begünstigt anzusehen. 
Es besteht auch keine Rechtsverletzung, wenn Baumeigentümer*in-
nen mit der Antragsstellung nicht einverstanden sind. Die Erteilung der 
Fällerlaubnis berechtigt noch nicht zur Fällung des Baumes. Dies ver-
deutlicht die Regelung in der Baumschutzsatzung, dass die Erlaubnis 
unbeschadet privater Rechter Dritter ergeht. Nachbar*innen sind nach 
wie vor darauf angewiesen, die zivilrechtlichen Ansprüche vor den da-
für zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 
Für die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Entscheidung, durch die die 
Fällung eines Nachbarbaumes erlaubt wird, muss das öffentlich-recht-
liche Hindernis des Fällverbots beseitigt werden. Dies wäre aber ohne 
die mögliche Antragstellung durch Nachbar*innen nicht möglich, wenn 
Baumeigentümer*innen den Antrag auf Fällung nicht stellen. Das vor-
stehende Ergebnis ist nicht zumutbar, da ein öffentlich-rechtliches 
Problem einer (planmäßigen) Lücke in der Baumschutzsatzung auf 
dem Zivilrechtsweg gelöst werden soll. Dies insbesondere vor dem 
Hintergrund, dass die materiellen Voraussetzungen der Erteilung einer 
Fällgenehmigung vorliegen und lediglich die formale Voraussetzung 
der Antragsbefugnis fehlt. Dies führt zu jahrelangen zivilrechtlichen 
Auseinandersetzungen für den Bauherrn. 
Es wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grund-
gesetz) nicht vereinbar, wenn dem Dritten die Möglichkeit eine Fällge-
nehmigung für sein baurechtlich zulässiges Vorhaben zu beantragen, 
versagt werden würde. Für eine derartige Ungleichbehandlung, die nur 
an den Grundstücksgrenzen festgemacht wird, besteht kein sachlicher 
Grund.

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/ 5 
Vorschlag der Verwaltung 
Erläuterungen auf der Produktseite von 570/3 unter www.stadt-
koeln.de (FAQ): 
„Wie gehe ich vor, w enn ein Baum im öffentlichen Verkehrsraum die 
Nutzung meines Grundstücks oder die Durchführung meines Bauvor-
habens beeinträchtigt? 
-> Füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung ge-
schützter Bäume auf öffentlichen Grundstücken aus und reichen die-
sen, vorzugsw eise in digitaler Form, beim Amt für Grünflächen und 
Landschaftspflege ein. 
Wenn der Grund für die Fällung oder Veränderung eine Baumaß-
nahme ist, füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung 
geschützter Bäume auf öffentlichen Grundstücken aus und reichen 
ihn zusammen mit dem Antrag für die Baugenehmigung beim Bau-
aufsichtsamt ein.“ 
 Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 „Wird für ein Grundstück eine Bau-
genehmigung beantragt, …“ um: “oder ein umfassender Bauvorbe-
scheid“. 
Vorschlag der Verwaltung 
Keine Bedenken gegen den Zusatz. 
2. BVen Lindenthal, Ehrenfeld und Nippes 
 § 9 Abs. 3 soll ergänzt werden um „Eine frühzeitige Beteiligung der zu-
ständigen Ämter (heute Umw eltamt und Amt für Grünflächen und 
Landschaftsschutz) ist zu gew ährleisten.“ (BV Lindenthal) bzw. „Eine 
frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen- 
und Landschaftsschutz, Umw eltamt) ist zu gew ährleisten.“ (BV Ehren-
feld) bzw. um „Eine frühzeitige Einbeziehung des Umw eltamts bzw . 
Amts für Grünflächen ist zu organisieren.“ (BV Nippes). 
Vorschlag der Verwaltung 
Der Zusatz ist nicht erforderlich. 
Begründung: 
Soweit die Beteiligung anderer Ämter im Baugenehmigungsverfahren 
bzw. im Vorbescheidsverfahren erforderlich ist, erfolgt dies i.d.R. im 
Rahmen des Beteiligungsverfahrens. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange (TöB) an städtebaulichen Verfahren erfolgt nach dem Bauge-
setzbuch (BauGB): 
Sie richtet sich nach den §§ 4, 4a, 4c, 13, 13a und 13b BauGB. Diese 
Vorschriften gelten nicht nur für die Aufstellung von Bauleitplänen, 
sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bau-
leitplänen (§ 1 Abs. 8 BauGB). Weitergehende städtebauliche Verfah-
ren des BauGB, die eine Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB 
vorsehen, sind Innenbereichssatzungen (§ 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6

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/ 6 
BauGB), Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB), städtebauli-
che Sanierungsmaßnahmen (§ 136 i.V.m. § 139 Abs. 3 BauGB), städ-
tebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§ 165 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 
BauGB) sowie Stadtumbaumaßnahmen (§ 171a i.V.m. § 171b Abs. 3 
BauGB). Bei diesen Verfahren ist § 4 BauGB sinngemäß anzuwen-
den, soweit nicht spezielle Regelungen getroffen sind.) 
3. BVen Ehrenfeld und Porz 
 § 9 Abs. 3 Satz 2 soll geändert werden: „Unter Berücksichtigung des 
vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und die Bauleitpla-
nung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw . Verändern von ge-
schützten Bäumen auf ein Minimum  beschränkt bleibt.“ (BV Ehrenfeld) 
bzw. „Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist 
die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfer-
nen bzw . Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum be-
schränkt bleibt.“ (BV Porz). 
Vorschlag der Verwaltung 
Eine Ergänzung von § 9 Abs. 3 Satz 2 wird hinsichtlich der Bauleitpla-
nung abgelehnt. 
Begründung: 
Anders als bei Vorhaben nach § 34 BauGB handelt es sich bei B-Plä-
nen, VEP und der Baumschutzsatzung um gleichrangige kommunale 
Satzungen, die sich als solche nicht gegenseitig verpflichten können. 
Daher ist die Erwähnung der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht zu-
lässig. 
4. BV Ehrenfeld 
 § 9 der Satzung soll um einen Absatz 4 ergänzt werden: „Bei Baumfäl-
lung infolge von nicht-städtischen Baumaßnahmen w ird pro gefällten 
Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die 
klimaschädlichen Ausw irkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflan-
zung durch die unterschiedliche Dauer der CO2-Bindung zw ischen ge-
fällten großen Bäumen und Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehre-
rer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe der Grundgebühr w ird erstma-
lig vom Rat festgelegt und kann ggf. angepasst w erden. Die Gebühr 
w ird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verw endet.“ 
Vorschlag der Verwaltung 
Eine Ergänzung von § 9 Abs. 4 wird hinsichtlich einer gesonderten 
Kompensationsgebühr für die Fällung großer Bäume abgelehnt. 
Begründung: 
Zu diesem Zweck sieht die Novelle eine neue Bemessungsregel für 
unvermeidliche Baumfällungen vor, die den besonderen Wert alter 
Bäume für das Stadtklima und die Klimawandelanpassung berücksich-
tigt. Je älter ein gefällter Baum ist, desto größer ist die Erhöhung der

- 6 - 
 
 
Ersatzpflanzungsforderung (S. a. Anlage 3 zur Beschlussvorlage) im 
Vergleich zur aktuellen Satzung. Auch der Betrag für die Ausgleichs-
zahlung im Falle der Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung wird erhöht. 
5. BV Ehrenfeld 
 § 12 soll ergänzt werden um „Die Ausgleichszahlungen w erden bevor-
zugt in dem Stadtbezirk verw endet, in dem diese angefallen sind.“ 
Vorschlag der Verwaltung 
Dem Ergänzungssatz zur Verwendung der Ausgleichszahlungen im 
jeweils betroffenen Stadtbezirk wird zugestimmt. 
6. BV Kalk 
 Der Satzung soll § 12 a hinzugefügt werden: „Sollte eine Ersatzpflan-
zung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden 
können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt 
nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflan-
zung innerhalb eines Umkreises von w eniger als 1.000 Metern um den 
alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. Nur da-
mit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsat-
zung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch 
vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind.“ 
Vorschlag der Verwaltung 
Ein Zusatz hinsichtlich des Standorts der Ersatzpflanzung ist nicht er-
forderlich. 
Begründung: 
Satzungsmäßiges Ziel ist die Vornahme der Ersatzpflanzung auf dem 
Grundstück der Entnahme, s. § 10 Abs. 1. In dem Fall, dass die Pflan-
zung auf dem Grundstück der Entnahme nicht möglich ist und es mehr 
als einen Alternativstandort im Geltungsbereich der Satzung im Eigen-
tum der antragstellenden Person gibt, verpflichtet die Zielformulierung 
in § 10 Abs. implizit zur Bevorzugung des Standortes, der dem Grund-
stück der Entnahme näher ist. Damit wird der Bedeutung von Bäumen 
u.a. für das kleinstandörtliche Klima Rechnung getragen.

Anlage 2 Liste möglicher Ersatzpflanzungen

2264 Zeichen

Anlage 2 
Liste möglicher Ersatzpflanzungen 
 
Anlage 1 
(zu § 10 Abs. 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom ____) 
Liste möglicher Ersatzpflanzungen  
 
Hochwachsende Bäume (Endhöhe über 20 m) 
Acer platanoides Spitz-Ahorn 
Aesculus x carnea Rotblühende Kastanie 
Alnus glutinosa Schwarz-Erle 
Castanea sativa Essbare Kastanie 
Celtis australis Südlicher Zürgelbaum 
Fagus sylvatica Rot-Buche 
Fagus sylvatica 'Purpurea Latifolia' Blut-Buche 
Juglans nigra Schwarznuss 
Juglans regia Walnuss 
Liriodendron tulipifera Tulpenbaum 
Quercus cerris Zerr-Eiche 
Quercus petraea Trauben-Eiche 
Quercus robur Stiel-Eiche 
Robinia pseudoacacia Scheinakazie 
Tilia cordata Winter-Linde 
Tilia platyphyllos Sommer-Linde 
Tilia tomentosa Silber-Linde 
Ulmus laevis Flatter-Ulme 
 
Mittelhochwachsende Bäume (Endhöhe bis 20 m) 
Acer campestre Feld-Ahorn 
Acer rubrum Rot-Ahorn 
Alnus cordata Italienische Erle 
Alnus incana Grau-Erle 
Carpinus betulus Hainbuche 
Carpinus betulus 'Fastigiata' Pyramiden-Hainbuche 
Catalpa bignonioides Trompetenbaum 
Corylus colurna Baum-Hasel

Liquidambar styraciflua Amberbaum 
Morus alba Weißer Maulbeerbaum 
Morus nigra Schwarzer Maulbeerbaum 
Ostrya carpinifolia Gewöhnliche Hopfen-Buche 
Paulownia tomentosa Blauglockenbaum 
Prunus avium Vogel-Kirsche 
Quercus robur 'Fastigiata Koster' Säulen-Eiche 
Styphnolobium japonicum Japanischer Schnurbaum 
Sorbus domestica Speierling 
Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere 
Sorbus torminalis Elsbeere 
Ulmus 'Sapporo Autumn Gold' Gelbe Resista Ulme 
 
Hochstämmige alte Obstsorten 
Äpfel (Malus domestica): 
Alkmene 
Goldrenette Freiherr von Berlepsch 
Geheimrat Dr. Oldenburg 
Goldparmäne 
Gravensteiner 
Jakob Lebel 
Kaiser Wilhelm 
Rheinischer Krummstiel 
Rheinischer Winterrambur 
Rheinischer Bohnapfel 
Rheinische Schafsnase 
Roter Bellefleur 
Rote Sternrenette 
Rubinette 
Schöner von Boskoop 
 
Birnen (Pyrus communis): 
Alexander Lucas 
Gute Graue 
Gute Luise 
Köstliche aus Charneux 
Petersbirne

Pflaumen (Prunus domestica): 
Bühler Frühzwetsche 
Ersinger Frühzwetsche 
Große Grüne Reneklode 
Hauszwetsche 
Wangenheims Frühzwetsche 
 
Süßkirschen (Prunus avium): 
Dönissens Gelbe Knorpelkirsche 
Große Prinzessinkirsche 
Große Schwarze Knorpelkirsche 
Hedelfinger Riesenkirsche

Anlage 10 Auszug Bezirksvertretung 3 am 30.01.2023

1359 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221) 221 93313 
 
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 02.02.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 30.01.2023  
öffentlich 
9.2.6 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung  
1758/2022 
 
geänderter Beschluss: 
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Di e am 
14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 
 
Im letzten Absatz von §9 wird ergänzt: Eine frühzeitige Beteiligung der zuständi-
gen Ämter (heute Umweltamt und Amt für Grünflächen und Landschaftsschutz) 
ist zu gewährleisten. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig beschlossen 
 
nicht anwesend: Frau Finsterle (AfD)

Anlage 18 Vorabauszug Finanzausschuss 12.06.2023

2584 Zeichen

Anlage 18 
Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon: (0221) 221-24649 
Fax:  (0221) 221-23902 
E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-
koeln.de 
Datum: 13.06.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses  
vom 12.06.2023  
öffentlich 
10.2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung 
1758/2022 
 
 
Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: 
 
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen so-
wie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baum-
schutzsatzung wird aufgehoben. 
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
III. Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Sat-
zungstext übernommen:  
1. Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1  
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender 
Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus 
in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 
sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück

vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammum-
fang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzu-
tragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im 
öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär 
betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan bei-
zufügen. 
2. Ergänzung von § 12  
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürger-
meisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden 
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im 
Stadtgebiet von Köln 
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung be-
sonders schutzwürdiger Bäume 
verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk 
verwendet, in dem diese angefallen sind. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich - gegen die Stimme der FDP-Fraktion - zugestimmt

Anlage 6 Gebührenberechnung

4178 Zeichen

Anlage 6 
Gebührenberechnung 
 
570/3          25.10.2022 
          Herr Göth, R 36545 
 
 
Novelle Baumschutzsatzung 2022  
 
 
Gebührenberechnung  
 
Wie in der letzten Satzungsnovellierung im Jahr 2011 wird aus Gründen der 
Gebührengerechtigkeit unterschieden zwischen dem bei jeder Antragsbearbeitung gleich 
anfallenden Aufwand und somit direkt zuzurechnenden Stellen- und Kostenanteilen 
(Grundgebühr) und dem von der Baumanzahl abhängigen Anteil (variable Gebühr). 
 
Der Anteil der durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten beträgt demnach etwa 65 %. 
Bei den übrigen 35 % der zu deckenden variablen Kosten wird von einer durchschnittlichen 
Anzahl von 2,6 betroffenen Bäumen je Antrag ausgegangen.  
 
Nach Inkrafttreten der novellierten Baumschutzsatzung wird mit einer Fallzahlsteigerung von 
100 % gerechnet (von 1.053 Anträgen auf 2.106 Anträge/Jahr beim Amt 57 sowie von 100 
auf 200 Anträge/Jahr beim Amt 67.  
 
 
 Kostenermittlung 
 
 
a) durchschnittliche Personalaufwendungen 
 
 Amt 57 
 
gartenb. Beschäftigte*r (EG 9 a) 67.400 Euro x 4,64 Stellen = 312.736 Euro 
Verwaltungsbeschäftigte*r (EG 8) 64.500 Euro x 1,62 Stellen = 104.490 Euro 
SGL Ingenieur (EG 10)  70.600 Euro x 0,10 Stelle =     7.060 Euro 
 
     424.286 Euro 
 
 Amt 67 
 
Ingenieur*in (EG 11)   79.900 Euro x 0,93 Stelle =   74.307 Euro 
 
 
Personalaufwendungen Amt 57 und 67     498.593 Euro

b) Sachkosten gemäß Ziffer 4 der Richtlinie „Kosten eines Arbeitsplatzes“ 
 
 Amt 57  
 
5 Arbeitsplätze (gartenbaut. B.)   x 23.180 Euro  =  115.900 Euro 
(davon 2,5 neue) 
 
2 Arbeitsplätze (Verwaltung)        x 22.600 Euro  =    45.200 Euro 
(davon 1,0 neu) 
 
 Amt 67 
 
1 Arbeitsplatz (Ingenieur*in)        x 25.680 Euro  =    25.680 Euro 
 
durchschnittliche Sachkosten pro Jahr (57 und 67)   186.780 Euro 
 
 
 
c) Gesamtaufwendungen 
 
a) Personalaufwendungen      =  498.593 Euro 
b) Sachkosten Arbeitsplätze      =  186.780 Euro 
 
Gesamtaufwendungen pro Jahr (57 und 67)    685.373 Euro 
 
 
 
 
 Gebührenermittlung 
 
Die Gründe für die vorgenommene Quotierung (65 % der Gesamtkosten über die 
Grundgebühr und 35 % über den variablen Kostenanteil nach der Anzahl der beantragten 
Bäume) besitzen weiterhin Gültigkeit, da das Verhältnis des Aufwandes zueinander 
unverändert ist. 
 
 
 Gebühr nach § 14 Nr. 1 BSchS (NEU) Erlaubnis 
Die Festsetzung einer Gebühr zur Deckung von 65% der vorgenannten Gesamtkosten 
(685.373 Euro) ergibt auf Basis der nach der Einführung der novellierten Baumschutz-
satzung zu erwartenden Antragserhöhung eine Grundgebühr von 193,19 Euro. 
 
685.373 € x 65 % = 445.492,45 € : 2.306 Anträge (57 + 67) = 193,19 Euro 
 
Der variable Teil der Gebührenhöhe je Baum, für den eine Fällung oder ein Rückschnitt 
genehmigt wird, wird gemäß dem verbleibenden Kostenanteil von 35% auf 40,01 Euro 
festgesetzt. 
 
685.373 € x 35 % = 239.880,55 Euro : 2.306 Anträge : 2,6 beantragte Bäume = 40,01 Euro 
 
Die Auswertung der Daten aus der Antragsbearbeitung 2021 ergibt eine Anzahl von 2,6 
betroffenen Bäumen pro Antrag. Diese Anzahl wird auch bei der Gebührenberechnung für 
2022 ff angenommen.

 Gebühr nach § 14 Nr. 2 BSchS (NEU) Verlängerung 
 
Die mit der Verlängerung einer Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten – Aktenrecherche, 
Prüfung des Vorgangs, Erstellung des Bescheides etc. – entsprechen wie bisher zu etwa  
50 % dem Aufwand, der der Berechnung der Grundgebühr zugrunde liegt. Die Gebühr wird 
somit auf 96,60 Euro festgesetzt. 
 
 
 Gebühr nach § 14 Nr. 3 BSchS (NEU) Ablehnung 
 
Für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung oder Veränderung geschützter 
Bäume wird eine Gebühr in Höhe von 75% der bei einer Erlaubnis fälligen Gebühr erhoben; 
bei einer teilweisen Ablehnung 75% der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten 
Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1.  
 
Die Gebührenhöhe richtet sich demnach an die Gebührenhöhe einer Erlaubniserteilung und 
ist je (Teil-)Ablehnung unterschiedlich hoch. 
 
 
Aufgrund der generellen Kostensteigerung ist diese Gebührenfestsetzung im Sinne der 
haushaltsrechtlichen Vorgaben aus der Gemeindeordnung und dem Kommunalabgaben-
gesetz NRW sowohl vertretbar als auch erforderlich.

Anlage 7 Synopse

47329 Zeichen

Anlage 7 
Synopse  
 
 
Novelle der Kölner Baumschutzsatzung – Entwurfsfassung Stand August 2022 
 
Synopse 
 
Wesentliche Änderungen sind grün unterlegt und werden in der Spalte „Änderungen“ erläutert. 
Anpassungen an aktuelles Recht sind blau unterlegt und werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht im Einzelnen erläutert.

§ 1 Zweck der Satzung  
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der 
Baumbestand geschützt zur 
a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes, 
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und 
Landschaftsbildes und zur Sicherung der 
Naherholung, 
c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf 
Menschen, Tiere und Pflanzen, 
d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, 
insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, 
e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und 
Pflanzenwelt, 
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, 
heimischen Baumbestandes, insbesondere unter 
Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der 
Bäume. 
(2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem 
Ziel zu pflegen  und vor Gefährdung zu bewahren. 
 
§ 1 Zweck der Satzung  
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der 
Baumbestand geschützt zur 
a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes, 
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und 
Landschaftsbildes und zur Erhaltung von Zonen 
der Ruhe und Erholung, 
c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf 
Menschen, Tiere und Pflanzen, 
d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, 
insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, 
e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und 
Pflanzenwelt, 
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, 
nachhaltigen Baumbestandes, insbesondere unter 
Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der 
Bäume. 
(2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem 
Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. 
Aktuelle Satzung Novelle Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Reaktion auf den Klimawan-
del: 
Einige heimische Baumarten 
sind den negativen Folgen des 
Klimawandels nicht gewach-
sen. Artenvielfalt braucht ein 
breites Spektrum an Baumar-
ten. Mit heimischen Baumar-
ten allein ist der Rückgang der 
Arten nicht zu stoppen.

§ 2 Geltungsbereich  und Schutzgegenstand 
(1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
im Sin ne des § 34 BauGB sowie innerhalb des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit 
letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche 
Nutzung festsetzen, nach Maßgabe dieser Satzung 
unter Schutz gestellt.  
(2) Geschützt sind alle Bäume (Gehölzpflanzen), die 
einen  Stammumfang von mehr als 100 cm in 1m 
Höhe über dem Erdboden haben, sowie ihr ober- 
und unterirdischer Lebensraum (Kronen-, Stamm- 
und  Wurzelbereich). Liegt der Kronenansatz unter 
dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem 
Kronenansatz maßgebend. 
Abweichend von Satz 1 fallen alle Koniferen 
(ausgenommen Eiben) und Säulenpappeln sowie 
alle Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,60 
m nicht unter den Schutz dieser Satzung. Hiervon 
unberührt bleiben Walnussbäume und 
Esskastanien. 
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern 
mindestens zwei Einzelstämme in 1 m Höhe über 
dem Erdboden einen  Umfang von 50 cm und mehr 
haben. 
§ 2 Geltungsbereich  und Schutzgegenstand 
(1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie 
innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. 
(2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 
a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, 
Baumgruppen und Baumreihen, die als 
Naturdenkmäler oder geschützte 
Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder gemäß 
§§ 43 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen (LNatSchG NRW) i.V.m. § 22 BNatSchG 
sowie gemäß § 41 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 Abs. 
3 BNatSchG als gesetzlich geschützte Allee oder 
Teile einer gesetzlich geschützten Allee 
ausgewiesen sind bzw. 
Sicherstellungsanordnungen gem. § 48 LNatSchG 
NRW, 
b) Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 
BNatSchG. 
 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Änderungen 
 
-> Klare Trennung unter-
schiedlicher Sachverhalte: 
§ 2 Geltungsbereich 
§ 3 Geschützte Bäume 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Reaktion auf den Klimawan-
del, Vereinfachung: 
Schutz von mehr Bäumen. 
Die neue Satzung sieht keine 
Ausnahmen für einzelne 
Baumarten oder Obstbäume 
mehr vor.

§ 2 Geltungsbereich  und Schutzgegenstand 
(3) Über den Schutz des Absatzes 2 hinaus unterstehen 
Alleen, Baumreihen und Baumgruppen dem Schutz 
dieser Satzung, wenn mindestens drei Bäume in 1 m 
Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 
über 50 cm haben. In diesen Alleen, Baumreihen und 
Baumgruppen sind hierbei alle Bäume geschützt, die 
einen Stammumfang von mindestens 30 cm in 1 m 
Höhe über dem Erdboden haben. 
(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig 
von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 
a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt 
wurden, 
b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen 
Ersatzpflanzungen, 
c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume, 
insbesondere auf straßenbegleitenden 
Grünflächen. 
 
§ 2 Geltungsbereich  und Schutzgegenstand 
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für 
a) Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, 
für die eine land-oder forstwirtschaftliche Nutzung 
festgelegt ist, wenn sich ein Landschaftsplan auf 
diese Flächen erstreckt, 
b) Waldflächen im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung 
des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft 
(BWaldG) und des Landesforstgesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) in der jeweils 
geltenden Fassung. 
 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Änderungen 
 
 
-> Der „Baumreihen-“ bzw. 
„Baumgruppenstatus“ entfällt, 
da er schwer verständlich ist 
und oft fehlinterpretiert wird.

§ 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand  
(5) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 
a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, 
Baumgruppen und Baumreihen, die als 
Naturdenkmale oder geschützte 
Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. §§ 22, 
23, 42a Abs. 2, 42e, 47 des Landschaftsgesetzes 
NRW (LG NRW) ausgewiesen sind sowie für Bäume, 
die als Allee oder Teil einer Allee gemäß § 47a LG 
NRW gesetzlich geschützt sind. 
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des 
Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft 
(Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 
1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 
2010 (BGBl. I S. 1050) und des Forstgesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – 
LFoG) vom 24. April 1980 (GV NRW S. 546), zuletzt 
geändert am 16. März 2010 (GV NRW S. 185) in der 
jeweils geltenden Fassung. 
c) Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 
BNatSchG.. 
§ 3 Geschützte Bäume 
(1) Geschützt sind alle 
- Laubbäume, die einen Stammumfang von 
mindestens 80 cm aufweisen, 
- mehrstämmig ausgebildeten Laubbäume, wenn 
wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang von 
jeweils mindestens 40 cm aufweisen, 
- Nadelbäume, die einen Stammumfang von 
mindestens 130 cm aufweisen, 
- mehrstämmig ausgebildeten Nadelbäume, wenn 
wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang von 
jeweils mindestens 65 cm aufweisen. 
Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1 m über 
dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz 
unter  dieser Höhe, ist der Stammumfang 
unmittelbar darunter maßgebend. 
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig 
von den Voraussetzungen des Absatzes 1 
a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt 
wurden, 
b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen 
Ersatzpflanzungen, 
c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume. 
 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Änderungen 
 
-> Redaktionelle Änderung, 
entspricht der Formulierung 
in der Musterbaumschutzsat-
zung der Gartenamtsleiter-
konferenz (GALK). 
-> Reaktion auf die negativen 
Auswirkungen des Klima-
wandels: 
Schutz von mehr Bäumen. 
-> Reaktion auf die negativen 
Auswirkungen des Klima-
wandels: 
Schutz von mehr Bäumen.

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
§ 3 Verbotene Maßnahmen 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle 
Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte 
Bäume zu zerstören oder zu beschädigen; ebenso ist 
es verboten, geschützte Bäume ohne Erlaubnis des 
Oberbürgermeisters – Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – 
zu entfernen oder zu verändern. 
(2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch 
Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und 
Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz 
benötigen  und die zur Schädigung oder zum 
Absterben des Baumes führen oder führen können. 
Verboten sind insbesondere: 
a) Befestigungen innerhalb einer Fläche von 1,50 m 
vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer 
wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, 
Beton), 
b) Verfestigung der Baumscheibe durch das 
Abstellen  von Kraftfahrzeugen, schweren 
Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., 
c) Abgrabungen, Ausschachtungen oder 
Aufschüttungen im Kronentraufbereich, 
d) das Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, 
Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern, 
Aufschüttungen im Kronentraufbereich, 
§ 4 Verbotene Maßnahmen 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle 
Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte 
Bäume zu zerstören, zu beschädigen oder ihr 
weiteres Wachstum zu beeinträchtigen. Ebenso ist 
es verboten, geschützte Bäume zu entfernen oder 
ihr Aussehen zu verändern. 
(2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch 
Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und 
Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz 
benötigen und die zur Schädigung oder zum 
Absterben des Baumes führen oder führen können. 
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere 
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen 
Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach 
allen Seiten mit einer wasser- und/oder 
luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder 
Pflasterflächen), 
- Verdichtungen des offenen oder gewachsenen 
Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach 
allen Seiten, z. B. durch das Befahren oder Abstellen 
von Kraftfahrzeugen oder durch das Lagern von 
schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., 
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder 
Aufschüttungen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 
m nach allen Seiten, 
 
Änderungen 
 
 
-> Qualitative Verbesserung 
des Schutzes: 
Erweiterung der verbotenen 
Handlungen um einen 
Tatbestand. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Qualitative Verbesserung 
des Schutzes: 
Vergrößerung des geschützten 
Raums um den Stamm.

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
§ 3 Verbotene Maßnahmen 
e) die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln 
sowie von Streusalzen auf wasserdurchlässigen 
Flächen  im Kronentraufbereich. 
(3) Eine Veränderung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, 
wenn an geschützten Bäumen Eingriffe 
vorgenommen werden, die das charakteristische 
Aussehen  verändern oder das weitere Wachstum 
beeinträchtigen. 
§ 4 Verbotene Maßnahmen 
- das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, 
Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im 
Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen 
Seiten , 
- die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln 
(Herbiziden) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m 
nach allen Seiten, 
- die Anwendung von Tausalzen auf privaten Flächen im 
Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, 
- das Kappen von Bäumen, 
- das baumschädigende oder –gefährdende Anbringen 
von Verankerungen und Gegenständen. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
-> Qualitative Verbesserung 
des Schutzes: 
Vergrößerung des geschützten 
Raums um den Stamm. 
 
 
-> Qualitative Verbesserung 
des Schutzes: 
Aufnahme zusätzlicher 
Verbotstatbestände

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
§ 4 Nicht betroffene Maßnahmen /Anzeigepflicht 
Unter das Verbot des § 3 fallen nicht: 
1. Ordnungsgemäße Pflege- und 
Erhaltungsmaßnahmen, 
2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, 
3. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an 
Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an 
Verkehrsflächen, 
4. die Entfernung und Veränderung von Bäumen auf 
Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der 
bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im 
Sinne des Bundeskleingartengesetzes, 
5. durch eine städtische Dienststelle veranlasste 
Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der Stadt Köln, 
soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung 
beachtet werden, 
6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer 
unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder 
Sachen von bedeutendem Wert; diese sind dem 
Oberbürgermeister – Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde 
– unverzüglich unter Darlegung der Gründe 
anzuzeigen und in Schriftform zuzuleiten. 
§ 5 Nicht betroffene Maßnahmen  
Nicht unter die Verbote des § 4 fallen  
1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und 
Erhaltungsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand 
der Technik, 
2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, wenn 
sie Erwerbszwecken dienen, 
3. Maßnahmen an Bäumen auf Kleingartenparzellen zur 
Wiederherstellung der bestimmungs- und 
ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne der Kölner 
Kleingartenordnung auf der Grundlage des 
Bundeskleingartengesetzes, 
4. durch eine städtische Dienststelle veranlasste 
Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der Stadt Köln, 
soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung 
beachtet werden, 
5. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an 
Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an 
Verkehrsflächen, 
 
Änderungen 
 
-> Redaktionelle Änderung: 
Die Anzeigepflicht bezieht sich 
lediglich auf einen  von mehre-
ren Tatbeständen, sie wird 
zudem dort (Ziffer 6) explizit 
erwähnt.

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
§ 4 Nicht betroffene Maßnahmen /Anzeigepflicht 
 
§ 5 Nicht betroffene Maßnahmen  
6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer 
unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder 
Sachen von bedeutendem Wert. Diese sind bei 
Bäumen auf privaten Grundstücken der Stadt Köln, 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt - bzw. bei 
Bäumen auf städtischen Grundstücken der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen - unverzüglich 
schriftlich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der 
Maßnahmen ist zu begründen und anhand von 
Fotoaufnahmen zu dokumentieren. 
Ist die Anzeige vor der Durchführung der Maßnahme 
nicht möglich, sind der Baum oder dessen Teile 
mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur 
Kontrolle vor Ort bereitzuhalten. 
Gleiches gilt bei Beschädigung und/oder Zerstörung 
durch höhere Gewalt. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Bei unmittelbar drohender 
Gefahr (= „Gefahr im Verzug“) 
kann die Prüfung der Verwal-
tung vor der Durchführung 
nicht gefordert werden, mög-
lich ist aber die Formulierung 
einer Nachweispflicht. Beim 
Vorliegen einer erheblichen 
Gefahr, die in nächster Zukunft 
zu beseitigen ist, ist die 
Antragstellung ebenfalls nicht 
erforderlich, eine Prüfung 
durch die Verwaltung vor der 
Durchführung der Maßnahme 
i.d.R. aber möglich.

Novelle 
 
§ 5 Anordnung  von Maßnahmen 
(1) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle 
zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur 
Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen 
erforderlich  sind. Dies gilt insbesondere für die 
Vorbereitung und Durchführung von 
Baumaßnahmen. Hier sind Schutzmaßnahmen 
gegen Schadeinwirkungen zu treffen. Zu diesem 
Zweck kann der Oberbürgermeister – Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde 
– gegenüber Eigentümern oder sonstigen 
Berechtigten Anordnungen treffen. 
(2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf 
geschützte Bäume angrenzender Grundstücke 
haben können, findet Absatz 1 entsprechende 
Anwendung. 
(3) Sofern die Durchführung von Erhaltungs-, 
Sicherungs- und Pflegemaßnahmen dem Eigentümer 
oder sonstigen Berechtigten nicht zumutbar ist, kann 
der Oberbürgermeister – Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde 
– anordnen, dass diese Maßnahmen von dem 
Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu dulden 
sind. Die Verpflichtung des Eigentümers oder des 
sonstigen Berechtigten, die Bäume in einem 
verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt 
unberührt. 
 
§ 6 Anordnung  von Maßnahmen 
(1) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige 
Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu 
treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von 
geschützten Bäumen erforderlich sind. Dies gilt 
insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung 
von Baumaßnahmen. Hier sind Schutzmaßnahmen 
gegen Schadeinwirkungen zu treffen, die dem 
aktuellen Stand der Technik entsprechen. Zu diesem 
Zweck kann die Stadt Köln gegenüber 
Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen 
Berechtigten Anordnungen treffen. 
(2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf 
geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben 
können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
(3) Die Stadt Köln kann anordnen, dass die Eigentümerin, 
der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person 
des Grundstücks, auf dem ein nach § 3 geschützter 
Baum steht, 
a) bei Gefährdung des geschützten Baumes 
bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, 
Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, 
wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder 
durchgeführt werden sollen, oder 
b) die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- 
und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum 
zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen 
nicht zuzumuten sind. 
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 6 Erlaubnisse 
(1) Eine von den Verboten des § 3 befreiende Erlaubnis 
zur Entfernung oder Veränderung geschützter 
Bäume erteilt auf Antrag der Oberbürgermeister – 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere 
Landschaftsbehörde. Die Erlaubnisvoraussetzungen 
sind vom Antragsteller nachzuweisen. 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen,  wenn 
a) aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts 
oder eines zivilrechtlichen Titels die Bäume zu 
entfernen oder zu verändern sind, 
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften 
genehmigungspflichtige, zulässige Nutzung sonst 
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen 
verwirklicht werden kann, 
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder 
Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die 
Gefahren nicht auf andere Weise und mit 
zumutbarem Aufwand zu beheben sind, 
d) der Baum krank ist und die Erhaltung nicht 
aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht 
mit zumutbarem Aufwand möglich ist, 
e) die Entfernung des Baumes aus überwiegenden auf 
andere Weise nicht zu verwirklichenden 
öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, 
 
§ 7 Erlaubnisse 
(1) Eine von den Verboten des § 4 befreiende Erlaubnis 
zur Entfernung bzw. Veränderung erteilt auf Antrag 
für Bäume auf privaten Grundstücken die Stadt Köln, 
die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für 
Bäume auf städtischen Grundstücken die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen –. 
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn 
a) Bäume aufgrund Vorschriften des öffentlichen 
Rechts zu entfernen oder zu verändern sind, 
b) ein von der Bauordnung NRW erfasstes, zulässiges 
Vorhaben sonst nicht oder nur unter wesentlichen 
Beschränkungen verwirklicht werden kann, 
c) von Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen 
von bedeutendem Wert ausgehen, die nicht 
unmittelbar drohen und die nicht auf andere Weise 
und mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen sind, 
d) die Entfernung bzw. Veränderung von Bäumen aus 
überwiegenden, auf andere Weise nicht zu 
verwirklichenden öffentlich-rechtlichen Interessen 
dringend erforderlich ist, 
e) einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse 
der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt 
werden müssen, 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Der Passus „oder eines 
zivilrechtlichen Titels“ entfällt, 
da er die Verwaltung zur 
Umsetzung privat-rechtlicher 
Abreden bei Schieds- und 
Schlichtungsverfahren zwingt, 
auch wenn diese gegen die 
Verbote des § 4 der Novelle  
verstoßen. 
 
-> Die Krankheit eines Baumes 
an sich macht die Fällung i.d.R. 
nicht erforderlich. 
 
-> Neue Genehmigungsgrund-
lage: 
Ermöglicht die Entnahme 
einzelner Bäume zugunsten 
des übrigen Bestandes. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 6 Erlaubnisse 
f) der Oberbürgermei ster – Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere 
Landschaftsbehörde - eine solche bereits bei 
Anpflanzung des Baumes schriftlich zugesagt hat, 
um dem Antragsteller die Vornahme zusätzlicher, 
zeitlich begrenzter Neuanpflanzungen zu 
ermöglichen. 
§ 7 Erlaubnisse 
f) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines 
Bebauungsplans zu erhalten sind, die Befreiung 
nach § 31 BauGB erfolgt ist. 
 
Änderungen 
 
 
-> Neuer Genehmigungstatbe-
stand: 
Vormals in § 6 Abs. 4. Durch 
die Verschiebung in den 
Bereich der Genehmigungstat-
bestände wird die verpflichten-
de Wirkung der Befreiung nach 
31 BauGB betont. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 6 Erlaubnisse 
(3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit 
Zustimmung der örtlich zuständigen 
Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das Verbot 
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und die beabsichtigte Maßnahme mit den 
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu den 
öffentlichen Belangen in diesem Sinne zählen 
insbesondere die Seltenheit, Eigenart der Bäume 
und ihre Bedeutung für das Orts- und 
Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt 
und die Verbesserung des Stadtklimas. 
(4) Für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt 
wurden, bleibt § 31 BauGB unberührt. 
(5) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich 
erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht 
unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Erlaubnis 
kann über die Regelungen des § 8 Abs. 1 hinaus mit 
weiteren Nebenbestimmungen – insbesondere zu 
baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und 
entsprechenden Nachweisen – verbunden werden. 
Die Nachweispflicht umfasst insbesondere innerhalb 
einer vorgegebenen Frist die Ersatzpflanzung bzw. 
den ordnungsgemäßen Rückschnitt gegenüber der 
Unteren Landschaftsbehörde durch Vorlage einer 
Kauf-, Liefer-, Leistungsrechnung und / oder eines 
Fotos des / der gepflanzten / rückgeschnittenen 
Baumes / Bäume zu bestätigen.  
 
§ 7 Erlaubnisse 
(3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit Zustimmung 
der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt 
werden, wenn das Verbot zu einer nicht 
beabsichtigten Härte führen würde und die 
beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen 
Belangen – insbesondere den Schutzzielen dieser 
Satzung – vereinbar ist. 
(4) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich 
erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht 
unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Erlaubnis 
kann über die Regelungen des § 10 Abs. 1 hinaus mit 
weiteren Nebenbestimmungen – insbesondere zu 
baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und 
entsprechenden Nachweisen – verbunden werden. 
Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die 
Bestätigung, Ersatzpflanzungen ordnungsgemäß, 
fach- und fristgerecht durchgeführt zu haben sowie 
eine eindeutige Standortangabe. 
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres 
bzw. drei Jahren bei Erlaubnissen gemäß § 7 Abs. 2 
lit. b seit Zugang mit der beantragten Maßnahme 
begonnen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen 
Antrag um bis zu einem Jahr verlängert werden. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Vgl. § 7 Abs. 2 lit. f der 
Novelle . 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 6 Erlaubnisse 
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines 
Jahres  (bei Erlaubnissen gemäß § 6 (2) b nach drei 
Jahren) seit Zugang mit der beantragten 
Maßnahme begonnen worden ist; die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem  Jahr 
verlängert werden. 
 
§ 7 Erlaubnisse 
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 7 Erlaubnisantrag  
Die Erteilung einer Erlaubnis ist vom Eigentümer oder 
einem von ihm Bevollmächtigten beim 
Oberbürgermeister – Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – 
mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme 
schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. 
Pro Grundstück ist jeweils ein eigenständiger Antrag zu 
stellen. 
Dem Antrag ist beizufügen: 
- ein Lageplan im Maßstab 1:250, in dem die 
Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen 
Bäume sowie deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe 
über dem Erdboden und Kronendurchmesser 
einzutragen und die zur Entfernung bzw. 
Veränderung beantragten Bäume markiert sind, 
- aussagekräftige Fotos von den zur Entfernung bzw. 
Veränderung beantragten Bäumen, 
- eine  rechtsverbindliche Erklärung zu den 
grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen, 
- eine rechtsverbindliche Erklärung, ob eine 
Ausgleichszahlung geleistet oder ob eine 
entsprechende Ersatzpflanzung unter Angabe des 
hierzu zur Verfügung stehenden Grundstückes 
vorgenommen wird. 
 
§ 8 Erlaubnisantrag 
(1) Die Erteilung einer Erlaubnis ist von der Eigentümerin 
oder von dem Eigentümer oder einem von ihr oder 
ihm Bevollmächtigten für Bäume auf privaten 
Grundstücken bei der Stadt Köln, der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für 
Bäume auf städtischen Grundstücken bei der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen – mindestens 
zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich 
unter Darlegung der Gründe zu beantragen. In der 
Regel ist jeweils ein eigenständiger Antrag pro 
Grundstück zu stellen. Es ist das aktuelle 
Antragsformular zu verwenden, einsehbar unter 
www.stadt-koeln.de. 
Dem Antrag ist beizufügen: 
- ein Lageplan, eine Lageskizze o. ä., in dem/der die 
Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen 
Bäume sowie deren Art, Stammumfang und 
Kronendurchmesser und die zur Entfernung bzw. 
Veränderung beantragten Bäume eindeutig 
dargestellt sind, 
- aussagekräftige Fotos von den zur Entfernung bzw. 
Veränderung beantragten Bäumen, 
- eine rechtsverbindliche Erklärung zu den 
grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Der Absatz entfällt. Vgl. § 10 
Abs. 1 und 4 der Novelle .  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 7 Erlaubnisantrag  
Von der Vorlage eines Lageplanes kann abgesehen 
werden, wenn auf andere Art und Weise (z.B. 
Lageskizzen) die geschützten Bäume entsprechend Satz 
3 ausreichend dargestellt werden können. 
Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt 
und entsprechende Ersatzpflanzungen größeren 
Ausmaßes geplant, so kann zur Vorbereitung der 
Entscheidung die Vorlage eines Gestaltungsplanes 
gefordert werden. 
Für den Antrag ist das von der Unteren 
Landschaftsbehörde zur Verfügung gestellte Formular 
zu verwenden. 
 
§ 8 Erlaubnisantrag 
(2) Der Antrag kann von einem Dritten gestellt werden, 
wenn er mit einem von der Bauordnung NRW 
erfassten Vorhaben begründet ist. 
 
Änderungen 
 
 
-> Anpassung an Rechtsgrund-
lage: 
Es ist mit Art. 3 GG nicht ver-
einbar, nur dem Grundstücks- 
und Baumeigentümer die 
Möglichkeit der Beantragung 
einzuräumen, nicht aber dem 
Dritten, dessen Grundstück 
wegen eines ihm nicht gehö-
renden Baums keine bau-
rechtlich zulässige bauliche 
Nutzung erfahren kann. Die 
Vorschrift des § 7 Abs. 2 lit. b 
der Novelle liefe ins Leere, 
wenn nicht die Antragsbefug-
nis entsprechend erweitert 
würde. 
-> Der Passus wird verschoben 
nach § 9 Abs. 2 der Novelle, da 
Baumentfernungen größeren 
Umfangs i.d.R. bei Bauvorha-
ben erforderlich sind. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(1) Die Erlaubnis wird in den Fällen des § 6 Abs. 2 b) 
und des § 6 Abs. 3 unter der Auflage einer 
Ersatzpflanzung  bzw. unter der Verpflichtung zur 
Leistung einer Ausgleichszahlung innerhalb von 2 
Monaten nach Zugang der Erlaubnis entsprechend 
der rechtsverbindlichen Erklärung des Antragstellers 
im Antrag erteilt. Ergeht die Erlaubnis nach § 6 (2) c 
oder d können nach Einzelfallprüfung 
Ersatzpflanzungen aufgegeben werden. 
(2) Als Ersatzpflanzung ist für jeden angefangenen 
Meter Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über 
dem Erdboden) des entfernten Baumes ein 
bodenständiger Baum nach der Anlage 1 „Liste für 
die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume“ mit 
einem Umfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem 
Erdboden auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen 
und zu erhalten. Wächst der Baum nicht an, so ist die 
Ersatzpflanzung zu wiederholen. Abweichend von 
Satz 1 sind bei Ersatzpflanzungen auch Eiben mit 
einer Mindesthöhe von 2 m (unabhängig vom 
Stammumfang) zulässig. Zur Ermittlung  der Anzahl 
der Ersatzpflanzungen bei mehrstämmigen Bäumen 
ist der Stammumfang (in 1 m Höhe über dem 
Erdboden) aller Einzelstämme über 30 cm zu 
addieren. Die als Anlage 1 beigefügte Liste ist 
Bestandteil dieser Satzung. 
§ 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter 
der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. In allen 
übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der Auflage 
einer Ersatzpflanzung erteilt werden. 
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der 
Entnahme vorzunehmen. Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die 
Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellenden 
Person auf deren Grundstück vorzunehmen. 
Auf Antrag kann der antragstellenden Person im 
Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflanzung 
auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich 
dieser Satzung vorzunehmen. Das Einverständnis der 
Eigentümerin oder des Eigentümers, der 
nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich 
berechtigten Person des Grundstücks, auf dem die 
Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll, ist bereits 
bei der Antragstellung nachzuweisen. 
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf 
öffentlichen Flächen erfolgen. Ebenso ist die 
Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf 
privaten Grundstücken zulässig. 
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung 
gilt als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. 
 
Änderungen 
 
 
-> vgl. § 10 Abs. 4 der Novelle  
 
 
-> Die Forderung, die Ersatz-
pflanzung grundsätzlich auf 
dem Grundstück der Entnahme 
vorzunehmen, trägt der Bedeu-
tung von Bäumen u.a. für das 
klein standörtliche Klima 
Rechnung. 
 
-> Wird ersetzt durch die „Liste 
möglicher Ersatzpflanzungen“ 
Das Gerüst bilden heimische 
Baumarten, die sich als 
ausreichend klimaresistent 
erwiesen haben. Wenige nicht-
heimische, klimaresistente 
Baumarten ergänzen die Liste 
und tragen damit zum 
Artenreichtum bei. 
 
 
->  Die Eibe ist nicht mehr 
Bestandteil der „Liste 
möglicher Ersatzpflanzungen“. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach 
dem Durchschnittswert der Bäume gemäß Liste 
bodenständiger Bäume (s. Anlage 1 zu § 8 Abs. 2), 
mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen 
müsste (s. Absatz 1-2) zuzüglich der 
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des 
Nettoerwerbspreises. 
(4) Von den Regelungen der Absätze 1-3 kann im 
Einzelfall mit Zustimmung der örtlich zuständigen 
Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren 
Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu 
vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert 
zum Antrag nachzuweisen. 
 
§ 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der 
„Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu verwenden. 
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. 
Abweichungen von der „Liste möglicher 
Ersatzpflanzungen“ können in begründeten 
Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, 
insbesondere aus standortbezogenen, historischen, 
kulturellen oder gestalterischen Gründen. 
(3) Grundlage für die Bemessung des Umfangs und der 
Qualität von Ersatzpflanzungen ist die als Anlage 2 
dieser Satzung angefügte Tabelle. 
Ergeht die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b, bemessen 
sich Umfang und Qualität anhand der Tabellenwerte. 
Bei den übrigen Erlaubnissen kann die Stadt Köln 
nach Einzelfallprüfung Umfang und Qualität der 
Ersatzpflanzungen nach pflichtgemäßem Ermessen, 
jedoch höchstens bis zu den Tabellenwerten 
festsetzen. 
Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen bei 
mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang aller 
Einzelstämme zu addieren. 
Änderungen 
 
 
 
-> s. § 8 Abs. 2 aktuelle Satzung 
 
-> Neue Regelung. Eröffnet 
Spielraum für angemessene 
Lösungen in den bezeichneten 
Ausnahmefällen Akzeptanz. 
 
-> Reaktion auf den 
Klimawandel: 
Die neue Bemessungsregel 
berücksichtigt den individuel-
len Klimawert von Bäumen. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(4) Sind Ersatzpflanzungen tatsächlich ganz oder 
teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung 
vor der Baumfällung zu leisten. Die Höhe der 
Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem 
Durchschnittswert der Bäume gemäß der „Liste 
möglicher Ersatzpflanzungen“ (siehe Anlage 1) und 
zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 
30 % sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des 
Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbspreises. 
Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr 
rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. 
(5) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann im 
Einzelfall mit Zustimmung der örtlich zuständigen 
Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren 
Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu 
vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert 
zum Antrag nachzuweisen. 
 
Änderungen 
 
 
-> Betonung des Vorrangs von 
Ersatzpflanzungen gegenüber 
Ausgleichszahlungen, daher 
wird die Beschränkung auf 
einzelne Genehmigungstat-
bestände gestrichen. 
 
-> Der Zusatz berücksichtigt 
einen Teil der Kosten, die ein 
Baum nach dem Anwachsen 
verursacht. Dieser Ansatz führt 
zu einem angemesseneren 
Verhältnis zwischen den Kos-
ten für eine Ersatzpflanzung 
und der Höhe der Ausgleichs-
zahlung.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren  
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung 
beantragt, so sind über die Anforderungen des § 7 
hinaus in einem Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 
250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die 
auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im 
Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der 
Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und 
der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt 
für die von der Baumaßnahme potentiell 
betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. 
(2) Dem Bauantrag oder einem über die 
planungsrechtliche Frage hinausgehenden 
Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine Erklärung 
des Bauherrn, dass für die Durchführung des 
Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten 
Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert 
werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf 
Erlaubnis nach § 7 beizufügen. Unter 
Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes 
ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das 
Entfernen von geschützten Bäumen auf ein 
Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 
Abs. 5 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der 
erteilten Baugenehmigung. 
 
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren  
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung 
beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 
hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag 
mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante 
Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück 
vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, 
die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem 
Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. 
Gleiches gilt auch für alle Bäume auf 
Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die 
durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär 
betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein 
Baustelleneinrichtungsplan beizufügen. 
(2) Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes 
beantragt, ist nach Aufforderung zusätzlich ein 
Wiederbegrünungsplan vorzulegen. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Vervollständigung: 
Dieser Aspekt wird in der 
aktuellen Satzung nicht 
ausdrücklich erwähnt. 
-> vgl. § 7 der aktuelle n 
Satzung 
 
 
-> Verbesserung des Schutzes: 
Die Einschränkung „möglichst“ 
entfällt . 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren  
 
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren  
(3) Dem Bauantrag oder einem umfassenden 
Bauvorbescheidsantrag ist bei einer Betroffenheit 
von geschütztem Baumbestand ein Antrag auf 
Erlaubnis nach §§ 8, 9 beizufügen, andernfalls eine 
Erklärung, dass keine nach § 3 geschützten Bäume 
auf dem Baugrundstück selbst und keine nach § 3 
geschützten potentiell betroffenen Bäume auf 
Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum 
vorhanden sind. 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen 
Baumbestandes ist die Bauplanung so zu gestalten, 
dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten 
Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die 
Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im 
Rahmen und ab Zugang der erteilten 
Baugenehmigung. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> vgl. § 9 Abs. 2 aktuelle 
Satzung 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 10 Verbotswidriges Entfernen  
(1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis 
entfernt oder derart verändert, dass der Baum 
abstirbt oder beseitigt werden muss, ist verpflichtet, 
nach Maßgabe der §§ 8, 6 Abs. 5 Ersatzpflanzungen 
grundsätzlich an der selben Stelle vorzunehmen. In 
begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei 
unbeabsichtigter Härte, können stattdessen 
Ersatzpflanzungen an anderer Stelle zugelassen oder 
entsprechende Ausgleichszahlungen verlangt 
werden, soweit dies mit den Belangen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar 
ist. 
Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger 
Rechtsnormen - insbesondere solcher des Zivilrechts 
- bleiben unberührt. 
(2) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung 
entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert und 
steht dem Eigentümer oder dem 
Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den 
Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem 
Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 
1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen 
den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht 
an die Stadt Köln abtritt. Die Stadt Köln ist 
verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch 
abzutreten, anzunehmen. 
 
§ 11 Folgenbeseitigung bei verbotswidrigen Eingriffen 
(1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis 
entfernt oder ihr Absterben herbeiführt 
(Totalschaden), ist verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 
10, 7 Abs. 4 Ersatzpflanzungen grundsätzlich an 
derselben Stelle vorzunehmen. In begründeten 
Ausnahmefällen, insbesondere bei unbeabsichtigter 
Härte, können stattdessen Ersatzpflanzungen an 
anderer Stelle zugelassen werden. 
(2) Sind Ersatzpflanzungen ganz oder teilweise 
unmöglich oder führen Schädigungen nicht zu einem 
Totalschaden, ist ein finanzieller Ersatz des 
entstandenen Schadens nach § 10 Abs. 4 zu leisten. 
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger 
Rechtsnormen – insbesondere solcher des Zivilrechts 
– bleiben unberührt. 
(4) Hat eine dritte Person geschützte Bäume ohne 
Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt oder 
verändert und steht der Eigentümerin oder dem 
Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person 
ein Ersatzanspruch gegen die dritte Person zu, so 
können der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder 
der nutzungsberechtigten Person die Verpflichtungen 
nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als 
sie oder er gegen die dritte Person einen 
Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Köln 
abtritt. Die Stadt Köln ist verpflichtet, das Angebot, 
den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. 
Änderungen 
 
-> Anpassung der Überschrift 
an den Inhalt: 
§ 11 regelt nicht nur die 
Folgenbeseitigung bei 
verbotswidrigem Entfernen, 
die Einschränkung ist daher 
zu streichen. 
 
-> Vervollständigung: 
Der Schaden durch die 
widerrechtliche Veränderung 
eines Baumes, die nicht zu 
seinem Absterben führt, z.B. 
durch Kappung, ist nach der 
aktuellen Regelung nicht 
finanziell ausgleichsfähig. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 11 Verwendung von Ausgleichszahlungen  
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 8 und 10 dieser 
Satzung werden vom Oberbürgermeister 
zweckgebunden verwendet für 
(1) die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im 
Stadtgebiet von Köln 
(2) bis zu 35 % der jährlich eingehenden 
Ausgleichszahlungen für Aufwendungen zur 
Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger 
Bäume. 
§ 12 Verwendung von Ausgleichszahlungen  
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden 
von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
zweckgebunden 
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung 
von Bäumen im Stadtgebiet von Köln 
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und 
Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume 
verwendet. 
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 12 Betreten von Grundstücken  
Die Beauftragten des Oberbürgermeisters – Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt - sind berechtigt, nach 
angemessener Vorankündigung zum Zwecke der 
Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; 
sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des 
Grundstückseigentümers oder des 
Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im 
Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung 
verzichtet werden. 
§ 13 Betreten von Grundstücken  
Die Beauftragten der Stadt Köln sind berechtigt, nach 
angemessener Vorankündigung zum Zwecke der 
Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; 
sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der 
Grundstückseigentümerin, des Grundstückseigentümers 
oder der nutzungsberechtigten Person auszuweisen. 
Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine 
Vorankündigung verzichtet werden. 
 
Änderungen 
 
 
-> Auch andere Fachämter 
besitzen dieses Recht. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 13 Gebühren 
(1) Die Stadt Köln erhebt Gebühren 
1. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung 
oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 
65,00 € als Grundgebühr und 17,50 € für jeden 
Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung 
genehmigt wurde, 
2. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur 
Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 
in Höhe von 75% der bei einer Genehmigung 
fälligen Gebühr; bei einer teilweisen Ablehnung 
75% der baumabhängigen Gebühr für die 
abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach 
Nr. 1, 
3. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 6 (6) 
in Höhe von 32,50 €. 
§ 14 Gebühren 
Die Stadt Köln erhebt Gebühren 
1. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung oder 
Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 193,19 
Euro als Grundgebühr und in Höhe von 40,01 Euro 
für jeden Baum, für den eine Entfernung oder 
Veränderung genehmigt wurde, 
2. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 5 
in Höhe von 96,60 Euro, 
3. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur 
Entfernung bzw. Veränderung geschützter Bäume in 
Höhe von 75 % der bei einer Genehmigung fälligen 
Gebühr, bei einer teilweisen Ablehnung 75 % der 
baumabhängigen Gebühr zusätzlich zu der Gebühr 
nach Nr. 1. 
Änderungen 
 
 
 
-> Die allgemeine Kostenent-
wicklung macht eine Anpas-
sung der Verwaltungsgebühren 
erforderlich. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 14 Gebührenbescheid und Fälligkeit  
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer. Mehrere 
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu 
entrichtenden Betrag einen schriftlichen 
Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen 
Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu 
verbinden  ist. 
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der 
Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner 
fällig.  
§ 15 Gebührenbescheid und Fälligkeit  
(1) Gebührenschuldnerin ist die Eigentümerin, 
Gebührenschuldner ist der Eigentümer. In den Fällen 
des § 8 Abs. 2 ist die antragstellende Person 
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 
Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder 
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder 
Gesamtschuldner. 
(2) Die Gebührenschuldnerin oder der 
Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden 
Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit 
der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis 
bzw. Ablehnung zu verbinden ist. 
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der 
Gebührenentscheidung an die Gebührenschuldnerin 
oder den Gebührenschuldner fällig. 
 
Änderungen 
 
 
 
-> Konsequenz aus § 8 Abs. 2 
der Novelle.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 15 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs.1 Nr.17 des 
LG  NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des 
§ 3 zerstört, beschädigt, entfernt oder 
verändert, 
b) eine nach § 6 erteilte Nebenbestimmung, eine 
nach § 8 erteilte Auflage oder eine Anordnung 
nach § 5 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, 
c) eine Anzeige nach § 4 Ziffer 6 letzter Halbsatz 
unterlässt, 
d) entgegen § 7 und § 9 Abs. 1 und 2 unzutreffende 
Angaben abgibt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 71 Abs. 1 LG 
NRW  mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro 
geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht 
durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht 
ist. 
(3) Gegenstände, die zur Begehung einer 
Ordnungswidrigkeit nach § 70 des LG NRW 
gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, 
können gemäß § 71 Abs. 2 des LG NRW eingezogen 
werden. 
§ 16 Ordnungswidrigkeiten  
(1) Ordnungswidrig gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG 
NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
a) entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume 
zerstört, beschädigt, ohne Erlaubnis entfernt oder 
verändert oder ihr Absterben herbeiführt, 
b) eine nach § 7 erteilte Nebenbestimmung, eine 
nach § 10 erteilte Auflage oder eine Anordnung 
nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, 
c) eine Anzeige nach § 5 Ziffer 6 zweiter Satz 
unterlässt, 
d) entgegen §§ 8 und 9 unzutreffende Angaben 
macht. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 78 Abs.1 
LNatschG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- 
Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung 
nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe 
bedroht ist. 
 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-> Die Regelung aus § 77 
LNatSchG NRW ist direkt 
anzuwenden. Ihre Erwähnung 
in dieser Satzung ist daher 
überflüssig. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
§ 16 Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile im Gebiet der Stadt Köln vom 
17.01.2002 außer Kraft. 
§ 17 Inkrafttreten  
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 
außer Kraft. 
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Anlage 16 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023

6320 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Klima, Umwelt und 
Grün 
Frau Kleindienst 
Telefon:     (0221) 221-23702 
 
E-Mail:       ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de 
Datum: 30.05.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, 
Umwelt und Grün vom 25.05.2023  
öffentlich 
4 Allgemeine Beschlussvorlagen 
4.1 Allgemeine Beschlussvorlagen (Vorberatung) 
4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung  
1758/2022 
 
Die Vorsitzende, Frau Abé, skizziert im Anschluss der Diskussion im Ausschuss das 
weitere Verfahren, dass zuerst über die Änderungsanträge abgestimmt, und dann wie 
Anlage 15 – Verwaltungsstellungnahme – beschlossen werde, allerdings ohne die 
Punkte, die in den Änderungsanträgen aufgeführt seien. 
I. ÄA zu TOP Ö 4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes inner-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe-
reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung  
AN/1131/2023 
Beschluss:  
 
I. § 1 Zweck der Satzung  
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbestan-
des aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Eigenart und Schönheit der Bäume.  
II. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen  
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflan-
zungen“ zu verwenden.  
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

Abweichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extre-
men Bedingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün. 
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können ebenfalls in 
begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus stand-
ortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen. 
Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, wenn 
von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine 
solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-Uni-
onsliste der invasiven Arten oder bei Nennung in der BfN-Schwarze-Liste (in-
vasive Arten) (sowohl Warn-, Aktions- als auch Managementliste) und die Ar-
ten der Grauen-Liste (potenziell invasive Arten) (sowohl Handlungs- als auch 
Beobachtungsliste). 
III. Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens mit einer Fläche von 
2,00 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) im Kronentraufbereich zuzüglich 
1,5 m nach allen Seiten mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. 
B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen) 
IV. An geeigneter Stelle wird eingefügt: Die Ausgleichspflanzungen sollen mög-
lichst ortsnah erfolgen. 
V. Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem In-
krafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und 
Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor. 
VI. In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ sind folgende Bäume zu strei-
chen  
1. Schwarznussbaum (Juglans nigra) 
2. Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 
3. Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) 
4. Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 
5. Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) 
6. Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum) 
7. Robinie (Robinia pseudoacacia) 
  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt. 
II. Mündlicher Ergänzungssantrag der SPD-Fraktion zu TOP 4.1.3 Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebau-
ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. 
August 2011, hier: Neufassung der Satzung   
AN/1131/2023 
Beschluss: 
 
Für sozial benachteiligte Personen kann auf Antrag mit besonderer Begründung und 
Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung aus der Baumschutzsatzung auf dem eigenen 
Grundstück, ein Teil der Kosten (inkl. der Bearbeitungsgebühren) bezuschusst wer-
den. Die Finanzierung erfolgt aus dem allgemeinen Etat des Umweltamts. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
III. Aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung gem. Anlage 15 – 
Novelle Baumschutzsatzung (1758/2022)  
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
 
Beschluss:

I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen so-
wie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baum-
schutzsatzung wird aufgehoben. 
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
III. Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Sat-
zungstext übernommen:  
1. Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1  
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender 
Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus 
in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 
sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück 
vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammum-
fang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzu-
tragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im 
öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär 
betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan bei-
zufügen. 
2. Ergänzung von § 12  
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürger-
meisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden 
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im 
Stadtgebiet von Köln 
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung be-
sonders schutzwürdiger Bäume 
verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk 
verwendet, in dem diese angefallen sind. 
  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt.

Anlage 12 Auszug BV Porz vom 02.02.2023

2274 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 03.02.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 02.02.2023 
öffentlich 
7.4 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- 
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung 
1758/2022 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Satzung 
zum Schutz des Baumbestandes" 
AN/0192/2023 
 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0192/2023 : 
Der §9 (3) soll geändert werden in 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und 
Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten 
Bäumen auf  ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt 
lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der Stimmen der SPD-Fraktion, der Stimme der Fraktion 
DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herrn Krasson (AfD)  zugestimmt. 
II  Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage 1 758/2022: 
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren g emäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beige- 
fügten Gebührenberechnung zu. 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und 
des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz- 
satzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 be- 
schlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 
III. Der §9 (3) soll geändert werden in 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung 
und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von

geschützten Bäumen auf  ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 
7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Bauge- 
nehmigung.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt.

Anlage 13 Auszug BV Kalk vom 09.03.2023

2963 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Frau Brecher 
Telefon: (0221) 221 98313 
Fax:  (0221) 221 98347 
E-Mail: corinna.brecher@stadt-
koeln.de 
Datum: 10.03.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 09.03.2023 
öffentlich 
8.2.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung 
1758/2022 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion/ Satzung zum Schutz des Baumbe-
standes (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung 
der Satzung 
AN/0385/2023 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den nachfolgenden durch die 
SPD-Fraktion geänderten Beschluss abstimmen:  
 
I. Beschluss: 
 
III. Die Satzung wird um den folgenden § 12 a ergänzt: 
Sollte eine Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück 
stattfinden können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt nach 
Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines 
Umkreises von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im 
gleichen Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der 
Baumschutzsatzung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch 
vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind. 
 
Abstimmung: 
 
Einstimmig zugestimmt.  
 
Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.

II. Beschluss: 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die so geänderte Verwaltungsvor-
lage im Ganzen abstimmen. 
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 
beigefügten Gebührenberechnung zu. 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum 
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 
14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 
III. Die Satzung wird um den folgenden § 12 a ergänzt: 
Sollte eine Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen 
Grundstück stattfinden können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflan-
zung durch die Stadt nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so 
sollte die Neupflanzung innerhalb eines Umkreises von weniger als 1.000 
Metern um den alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. 
Nur damit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsat-
zung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch vorhe-
rige Fällung negative Effekte entstanden sind. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.  
 
Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Anlage 5 Herleitung der Berechnung der Ausgleichszahlung

1005 Zeichen

Anlage 5 
Herleitung der Berechnung der Ausgleichszahlung 
 
Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung (§ 10 Abs. 4 der Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln vom ____) 
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der Bäume 
gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ (siehe Anlage 1) und zusätzlich einer 
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des 
Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbspreises. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, 
wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. 
Im August 2022 liegen die folgenden Daten vor:  
Durchschnittswert der Bäume (Angebot Fa. Bosman, 05.05.2022)  =    744,00 Euro 
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Durchschnittswerts  =    223,20 Euro 
Pauschale für die Unterhaltung (Fertigstellungspflege und dreijährige 
Entwicklungspflege) in Höhe von 70 % des Durchschnittswerts   =    520,80 Euro 
                        ___________ 
 
                        Ʃ 1.488,00 Euro

Anlage 14 Auszug BV Ehrenfeld vom 20.03.2023

5480 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon: (0221) 221-94313 
Fax:  (0221) 221-94342 
E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -
koeln.de 
Datum: 21.03.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 21. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 20.03.2023  
öffentlich 
10.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung 
der Satzung 
1758/2022 
 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Elke 
Schroeder (Klima Freunde) zu TOP 10.1 
AN/0370/2023 
I. Beschluss über den gemeinsamen Änderungsantrag: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, mit Änderungen wie folgt zu 
beschließen: 
 
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung … 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung 
…  
§ 9 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert: 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und 
die Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen …. 
§ 9 Absatz 3 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt: 
Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen - und 
Landschaftsschutz, Umweltamt) ist zu gewährleisten. 
§ 9 der Satzung wird um einen Absatz 4 ergänzt: 
Bei Baumfällung infolge von nicht -städtischen Baumaßnahmen wird pro gefäll-
ten Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die klima-
schädlichen Auswirkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflanzung durch die un-
terschiedliche Dauer der CO2 -Bindung zwischen gefällten großen Bäumen und 
Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehrerer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe 
der Grundgebühr wird erstmalig vom R at festgelegt und kann ggf. angepasst 
werden. Die Gebühr wird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verwendet. 
§ 12 der Satzung wird wie folgt am Ende ergänzt: 
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/ 
dem Oberbürgermeister zweckgebunden

- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet 
von Köln  
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders 
schutzwürdiger Bäume  
 
verwendet.  
 
Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in 
dem diese angefallen sind.  
 
Die BV empfiehlt dem Rat darüber hinaus eine grundsätzliche Änderung der Satzung: 
Die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren sowie sonstiger zu erhebender Kosten 
sollte in einen Anhang verschoben werden (Gebührenkatalog bzw. Preisliste), der bei 
Bedarf der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst wird (ohne dass dafür ein neu-
er Ratsbeschluss notwendig ist).  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und Bezirksvertreterin 
Pöttgen (FDP) 
II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, mit Änderungen wie folgt zu be-
schließen: 
 
I. Der Rat stimmt der Neufestset zung der Gebühren gemäß § 14 der als An-
lage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als 
Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. 
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung 
zum Schutz des Baumbestands inner halb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 
zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird 
aufgehoben. 
 
§ 9 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert: 
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und 
die Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen …. 
 
§ 9 Absatz 3 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt: 
Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen - und 
Landschaftsschutz, Umweltamt) ist zu gewährleisten. 
 
§ 9 der Satzung wird um einen Absatz 4 ergänzt: 
Bei Baumfällung infolge von nicht -städtischen Baumaßnahmen wird pro gefäll-
ten Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die klima-
schädlichen Auswirkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflanzung durch die un-
terschiedliche Dauer der CO2 -Bindung zwischen gefällten großen Bäumen und 
Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehrerer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe 
der Grundgebühr wird erstmalig vom Rat festgelegt und kann ggf. angepasst 
werden. Die Gebühr wird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verwendet. 
 
§ 12 der Satzung wird wie folgt am Ende ergänzt: 
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/ 
dem Oberbürgermeister zweckgebunden 
o in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im 
Stadtgebiet von Köln

o in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung beson-
ders schutzwürdiger Bäume  
 
verwendet.  
 
Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in 
dem diese angefallen sind.  
 
Die BV empfiehlt dem Rat darüber hinaus eine grundsätzliche Änderung der Satzung: 
Die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren sowie sonstiger zu erhebender Kosten 
sollte in einen Anhang verschoben werden (Gebührenkatalog bzw. Preisliste), der bei 
Bedarf der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst wird (ohne dass dafür ein neu-
er Ratsbeschluss notwendig ist).  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der CDU-Fraktion.

Anlage 8 Bäume im urbanen Raum

1203 Zeichen

Anlage 8 
Bäume im urbanen Raum 
 
I: Funktionen von Bäumen im urbanen Raum 
1. Bäume machen Städte attraktiver und lebenswerter. Vor allem in Zeiten des Klimawandels spielen sie zudem eine immer 
wichtigere Rolle für die Gesundheit der Menschen. Der Verlust eines Baumes in der Stadt ist unmittelbar sicht- und 
spürbar. 
2. Bedeutung von Bäumen im urbanen Raum 
 Ihre Wurzeln befestigen Böden und wirken damit der Erosion durch Starkregenereignisse entgegen 
 Die ober- und unterirdischen Baumteile bieten Tieren und Pflanzen Lebensräume, auch nach dem Ableben 
 Bäume prägen das Erscheinungsbild der Stadt positiv und sind unverzichtbar in Zonen der Ruhe und Erholung 
 Sie befeuchten und kühlen die Luft, spenden Schatten und verhindern eine Überhitzung der Stadt 
 Sie reduzieren den Straßenlärm 
 Sie produzieren Sauerstoff und binden Luftschadstoffe 
 Sie entziehen der Atmosphäre Kohlendioxyd und binden den klimaschädlichen Kohlenstoff im Holzkörper

II: Beispiel für die Bedeutung von Bäumen im urbanen Raum 
Ohne Bäume          Mit Bäumen 
 
            
 
  (Quelle: Gemeinde Meran)

III: Lebensraumbedingungen für Bäume im urbanen Raum 
 
 
          (Quelle: Helmholtz-Gemeinschaft)

Anlage 9 Auszug Naturschutzbeirat am 30.01.2023

965 Zeichen

Geschäftsführung  
Naturschutzbeirat bei der Unteren 
Naturschutzbehörde  
Frau Christ 
Telefon:  (0221) 221-36542 
  
E-Mail:  laura.christ@stadt-koeln.de 
Datum: 31.01.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde  vom 
30.01.2023  
öffentlich 
4.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, 
hier: Neufassung der Satzung  
1758/2022 
 
Vor dem Hintergrund des von der Stadt Köln erklärten Klimanotstandes begrüßt der 
Naturschutzbeirat die Verbesserungen durch die Novelle der Baumschutzsatzung, ins-
besondere auch die Allgemeinverständlichkeit, wird sich zu seinen offenen Punkten 
mit dem Sachgebiet Baumschutz zusammensetzen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (14)

30.01.2023 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.1 Anhörung (BV)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
09.03.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.03.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.05.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
25.05.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
12.06.2023 Finanzausschuss
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
15.06.2023 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1758/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.04.2023
Erstellt
23.05.2022 16:26