1758/2022
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung
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Anlage 17 Aktualisierter Beschlussvorschlag
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Novelle Baumschutzsatzung Anlage 17
(1758/2022)
Aktualisierter Beschlussvorschlag:
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderun-
gen. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage
1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6
beigefügten Gebührenberechnung zu.
III. Aus dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün werden folgende Änderun-
gen in den Satzungstext bzw. in die Anlagen zur Satzung übernommen:
1. § 1 Zweck der Satzung
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbe-
standes aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume.
2. § 4 Verbotene Maßnahmen
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Fläche
von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasser- und/oder
luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen)
3. § 10 Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer
Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der
Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden.
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen.
Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellen-
den Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der an-
tragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflan-
zung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung
vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentü-
mers, der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtig-
ten Person des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt
werden soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen.
Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Entnahme oder im
Falle des § 8 Abs. 2 auf dem Grundstück der antragstellenden Person
nicht möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen.
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen
erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf
privaten Grundstücken zulässig.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn
die Gehölze angewachsen sind.
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4. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Er-
satzpflanzungen“ zu verwenden.
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
Abweichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Be-
dingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün.
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können eben-
falls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbeson-
dere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen
Gründen.
Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig,
wenn von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht.
Eine solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-
Unionsliste der invasiven Arten, bei ihrer Nennung in der Schwarzen Liste
invasiver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Warn-, Aktions- und Ma-
nagementliste) oder bei ihrer Nennung in der Grauen Liste potenziell inva-
siver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Handlungs- und Beobach-
tungsliste).
5. § 14 Gebühren
(2) Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall auf Antrag insoweit
abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
6. In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ werden folgende
Bäume gestrichen:
1. Schwarznussbaum (Juglans nigra)
2. Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera)
3. Trompetenbaum (Catalpa bignonioides)
4. Amberbaum (Liquidambar styraciflua)
5. Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa)
6. Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)
7. Robinie (Robinia pseudoacacia)
IV: Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem In-
krafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und
Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.
Anlage 4 Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen anhand eines Klimawertmodells
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Anlage 4Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen unter Berücksichtigung des Werts von Bäumen für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung 1 Seite 3 1. Der Wert von Bäumen für das KlimaSeite 4 2. BerechnungsansatzSeite 5 3. Annahmen im ModellSeite 6 4. Das Alter von Bäumen und ihre Bedeutung für den KlimaschutzSeite 7 5. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung: ÜberblickSeite 8 6. Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem BaumalterSeite 13 7. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung: Kompensationsdauer2 1. Der Wert von Bäumen für das Klima•Hauptverursacher des durch den anthropogenen Treibhauseffekt bedingten Klimawandels ist Kohlendioxid (CO2). Das Gas kommt natürlich vor, entsteht aber auch durch das Verbrennen fossiler Stoffe.•Um Biomasse aufbauen zu können, betreiben Bäume Photosynthese. Im Rahmen dieses biochemischen Stoffwechselprozesses entziehen sie der Atmosphäre das klimaschädliche CO2, binden den Kohlenstoff (C) im Holzkörper und setzen den Sauerstoff (O2) frei. Durch die Bindung des Kohlenstoffs reduzieren Bäume den CO2-Gehalt in der Atmosphäre und leisten somit einen direkten Beitrag für den Klimaschutz.•Darüber hinaus befeuchten sie die Luft (Evotranspiration) und sorgen für Beschattung. Neben der Sauerstoffproduktion trägt dies dazu bei, die negativen Auswirkungen des Klimawandels erträglicher zu machen (Klimawandelanpassung). Als Hilfsgröße für die Bewertung dieser Leistung kann die Blattmasse dienen.•Das Holz von gefällten Stadtbäumen wird hauptsächlich energetisch genutzt oder in Wertstoffhöfen kompostiert. Dabei wird der im Holzkörper gebundene Kohlenstoff i.d.R. in Form von CO2 wieder vollständig freigesetzt, beim Verbrennen sofort, beim Kompostieren über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis verpufft der positive Effekt der Kohlenstoffbindung.3 2. Berechnungsansatz•Unter der Prämisse, dass zum Erreichen der Klimaschutzziele unvermeidbare CO2-Emissionen durch eine Reduzierung des CO2-Gehalts in der Atmosphäre auszugleichen sind, entsteht durch die Fällung von Stadtbäumen ein Defizit für den Klimaschutz. Die Höhe dieses Defizits entspricht der Anzahl der CO2-Einheiten, die der Atmosphäre zwischenzeitlich entzogen und nach der Fällung wieder zugeführt wurden. Sie berechnet sich aus dem Kohlenstoffgehalt.•Der Kohlenstoffgehalt von Bäumen lässt sich näherungsweise mithilfe von wissenschaftlich fundierten Berechnungsmodellen bestimmen. Eine Methode zur Bezifferung des Defizits für die Klimawandelanpassung gibt es derzeit nicht.•Die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts ermöglicht die Bezifferung des Defizits für den Klimaschutz, das durch die Fällung entstanden ist und bietet damit einen Ansatz zur Bemessung des Ausgleichs mit Ersatzpflanzungen. Für die Berechnung der Blattmasse gibt es derzeit keine Berechnungsgrundlage. Wegen der positiven Korrelation des Kohlenstoffgehalts mit der Entwicklung der Blattmasse werden die mit dem Modell ermittelten Werte auch auf die Auswirkungen für die Klimawandelanpassung bezogen.4 3. Annahmen im Modell•Die Leistung eines Baumes für den Klimaschutz berechnet sich näherungsweise anhand der Formel (StU in m/π)² x (Höhe in m) x 0,4als das Gewicht des CO2 in Tonnen, das der Baum der Atmosphäre entzogen hat. (Quelle: NABU Münsterland).•Der im Holzkörper gebundenen Kohlenstoff wird nach der Fällung wieder als CO2 freigesetzt. Die Menge stellt das auszugleichende Defizit für den Klimaschutz dar .•Das durchschnittliche Höhenwachstum beträgt 50 cm/Jahr .•Der durchschnittliche Zuwachs des Stammumfangs beträgt 2,5 cm/Jahr .•Die maximale Baumhöhe beträgt 30 m. •Zur Vereinfachung wird die Menge CO2 vernachlässigt, die der Baum der Atmosphäre ansonsten bis zu seinem natürlichen Ableben entzogen hätte.5 4. Das Alter von Bäumen und ihre Bedeutung für den Klimaschutz •35 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang bis 99 cm. Sie haben 5 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•50 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 100 bis 199 cm. Sie haben 45 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•10 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 200 bis 299 cm. Sie haben 25 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•3,5 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 300 bis 399 cm. Sie haben 15 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.•1,5 %der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume hatten einen Stammumfang von 400 bis 499 cm. Sie haben 10 %des Kohlenstoffs aller zur Fällung erlaubten Bäume gebunden.3550103,51,55452515100102030405060 bis 99 100 - 199 200 - 299 300 - 399 400 - 499Anteil in %StU in cm Vergleich: Anteil Anzahl/C-Bindung Anteil an der Gesamtzahl der 2021 zur Fällung erlaubten BäumeAnteil an der C-Gesamtmenge der 2021 zur Fällung erlaubten Bäume Mit steigendem Baumalter nimmt der Umfang seines Stammes zu. Man kann Bäume also nach ihrem Umfang bestimmten Altersklassen zuordnen. Mithilfe der Berechnungsformel (s. vorherige Seite) lässt sich ablesen, wieviel Kohlenstoff im Holzkörper zum Zeitpunkt der Fällung gebunden war.Vergleich (2021): Anteil der Fällungen in einer Altersklasse an der Gesamtzahl der zur Fällung erlaubten Bäume und Anteil an der Gesamtmenge des gebundenen Kohlenstoffs:6 1. Intervall 2. Intervall 3. Intervall 4. Intervall 5. IntervallStammumfang (cm) bis 99 100 bis 199 200 bis 299 300 bis 399 400 bis 499Ersatz aktuell 1 2 3 4 5Ersatz neu 1 3 5 7 95. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung: Überblick 024681012bis 99 100 - 199 200 - 299 300 - 399 400 - 499Anzahl ErsatzpflanzungenStammumfang in cm (1. bis 5. Intervall)Bemessungsregelnaktuellneu7 Wann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?aktuell -> nach ca. 34 Jahrenneu -> nach ca. 34 Jahren0123456780 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 32 Jahre, StU 80 cmentfernter Baumaktuell = neu: 1 Ersatzpflanzung (EP)Grafische Darstellung: 1. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 1. Intervall 8 aktuell -> nach ca. 48 Jahrenneu -> nach ca. 42 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?05101520250 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 60 Jahre, StU 150 cmentfernter Baumaktuell: 2 EPneu: 3 EPGrafische Darstellung: 2. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 2. Intervall 9 aktuell -> nach ca. 58 Jahrenneu -> nach ca. 49 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?05101520253035400 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 100 Jahre, StU 250 cmentfernter Baumaktuell: 3 EPneu: 5 EPGrafische Darstellung: 3. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 3. Intervall 10 aktuell -> nach ca. 70 Jahrenneu -> nach ca. 55 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?01020304050600 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 140 Jahre, StU 350 cmentfernter Baumaktuell: 5 EPneu: 7 EPGrafische Darstellung: 4. Intervall 6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 4. Intervall 11 Grafische Darstellung: 5. Intervall aktuell -> nach ca. 80 Jahrenneu -> nach ca. 60 JahrenWann haben die Ersatzpflanzungen soviel C gebunden wie der gefällte Baum?01020304050607080900 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100C (to)JahreEntfernter Baum: Alter 180 Jahre, StU 450 cmentfernter Baumaktuell: 5 EPneu: 9 EP6. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Zeitpunkt der Kompensation bei unterschiedlichem Baumalter, 5. Intervall 12 7. Vergleich der Bemessungsregeln aktuelle Satzung – neue Satzung:Kompensationsdauer34485870803442495560010203040506070809080 150 250 350 450JahreStammumfang des entfernten Baums in cm (1. bis 5. Intervall) Dauer der Kompensationaktuelle Satzungneue Satzung13
Anlage 11 Auszug BV 5 Nippes vom 02.02.0203
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax: (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 03.02.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 18. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 02.02.2023 öffentlich 9.2.5 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Frau Vogel begründet den gemeinsamen Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima Freunden, Linken und FDP. Dieser wird mehrheitlich gegen die Stimme der AfD be- schlossen. Anschließend empfiehlt die Bezirksvertretung Nippe dem Rat, wie folgt zu beschlie- ßen: I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beige- fügten Gebührenberechnung zu. II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum- schutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. § 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt ergänzt: „Eine frühzeitige Einbeziehung des Umweltamts bzw. Amts für Grünflächen ist zu organisieren.“ Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung der AfD einstimmig beschlossen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 1758/2022 Freigabedatum 17.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neu- fassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 26.01.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 30.01.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 30.01.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 30.01.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.02.2023 Finanzausschuss 06.02.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.03.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 09.03.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.03.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 Rat 16.05.2023 2 II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baum- bestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Be- bauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 a) Personalaufwendungen zusätzlich 252.558€ b) Sachaufwendungen etc. zusätzlich 106.230€ c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 a) Erträge 358.788 € b) Zweckgebundene Erträge aus Ausgleichzahlungen geschätzt 4.417.392 € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Sachverhalt/Begründung: I. Überarbeitung der Baumschutzsatzung: Notwendigkeit 1. Bäume sind wertvoll für das Stadtklima. Sie entziehen unserer Atmosphäre klimaschädliches Koh- lendioxyd und wandeln es in Sauerstoff zum Atmen und in Kohlenstoff um. Der Kohlenstoff wird im Holzkörper gebunden und damit neutralisiert. Hierdurch leisten sie einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz. Bäume machen zudem die negativen Auswirkungen des Klimawandels für die Men- schen erträglicher, indem sie die Luft befeuchten und reinigen und Schatten spenden. Mit jedem erhaltenen Baum verbessert sich das Mikroklima in unserer Stadt. Bäume sind weiterhin unverzichtbar für die Stadtökologie. Sie bieten Pflanzen und Tieren einen Lebensraum und leisten damit einen wichtigen Beitrag gegen das menschengemachte Artenster- ben. Bereits seit den 1990er Jahren ist der Schutz des Kölner Baumbestandes daher durch eine Sat- zung geregelt. In 2011 folgte die bislang letzte Novellierung. 4 Der Rat der Stadt Köln hat 2015 beschlossen, dass die Ergebnisse des Projektes „Klimawandelge- rechte Metropole Köln“ in das Verwaltungshandeln zu implementieren sind und dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel entsprechend geplant und umgesetzt werden sollen. 2019 hat der Rat der Stadt Köln zudem konkrete Klimaziele (u.a. „Klimaneutralität bis 2035“) ver- abschiedet und die Verwaltung verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Zielerreichung zu er- greifen. Ein wichtiges Instrument hierbei ist die Kölner Baumschutzsatzung. Während die Bedeutung von Bäumen seit Jahren zunimmt, verschlechtern sich ihre Lebensraum- bedingungen im städtischen Raum stetig. Ursächlich dafür sind Nutzungskonflikte und die negati- ven Folgen des Klimawandels. Es hat sich gezeigt, dass die Festschreibungen der aktuellen Satzung nicht mehr genügen, um ei- nen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Anpassungsbedarf besteht vor allem beim Umfang des Schutzes und bei der Bemessung des Ersatzes im Fall von unvermeidlichen Fällungen. Hier- bei ist in besonderem Maße auch der Wert eines Baumes für den Klimaschutz und für die Klima- wandelanpassung zu berücksichtigen. Einige „klassische“ Baumarten haben sich zudem inzwischen als nicht klimaresilient erwiesen. Die aktuelle Liste mit den als Ersatzpflanzung anerkennungsfähigen Gehölzen ist daher nicht mehr geeignet, die Entwicklung eines artenreichen Baumbestands zu sichern. Es gilt, für jeden Standort die Baumart zu finden, die den dortigen Bedingungen am besten gewachsen ist. Die Liste ist mit dieser Maßgabe zu überarbeiten. 2. Sind Ersatzpflanzungen nicht möglich, ist stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe des Betrags orientiert sich an den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentli- chen Grünflächen erforderlich ist. Die Preise für Baumschulpflanzen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Eine Anpassung hat seit 2011 nicht stattgefunden. Der Betrag ist auch zu er- höhen, weil er im Verhältnis zu den Kosten, die bei einer Pflanzung entstehen würden, zu niedrig angesetzt ist. Die Anpassung setzt zudem einen Anreiz zum Erhalt von Bäumen. Diese Len- kungswirkung ist angesichts eines sich beschleunigenden Klimawandels und einer zunehmender Bautätigkeit unabdingbar. Die Anpassung wirkt auch auf den finanziellen Ersatz des entstandenen Schadens bei verbotswidrigen Eingriffen. II. Grenzen der Baumschutzsatzung Die Baumschutzsatzung ist als kommunales Regelwerk im Verhältnis zu Landes- und Bundesrecht nachrangig. Existiert also z. B. ein baurechtlicher Anspruch auf die Realisierung eines Vorhabens, so hat das Baumrecht zurückzutreten. Dieser Grundsatz fußt auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht am Eigentum (Art. 14 GG). Die Novelle bringt stärkere Eingriffe in die persönlichen Rechte von Baumeigentümer*Innen mit sich. Zudem führen höhere Auflagen für Fällgenehmigungen zu höheren finanziellen Belastungen für die Antragstellenden. Gerechtfertigt ist das durch den Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet. Im Hinblick auf die Erreichung der gesteckten Ziele ist dennoch ein Vorgehen mit Augenmaß ratsam, denn eine als unangemessen empfundene Belastung würde aller Voraussicht nach ein steigendes Vermei- dungsverhalten nach sich ziehen. Ausdruck dieses Vermeidungsverhaltens wären vermehrte wider- rechtliche Baumfällungen. Selbst bei konsequenter Sanktionierung von Vergehen gegen die Satzung würde dann per Saldo zunächst ein Defizit für den Klimaschutz und für die Klimawandelanpassung entstehen. Des Weiteren bedeutete das für die Verwaltung eine unverhältnismäßige zusätzliche Be- lastung. III. Personal und Finanzierung Durch die Novelle werden im Vergleich zur aktuellen Regelung 100 Prozent mehr Bäume geschützt. Es ist zu erwarten, dass sich damit auch die Zahl der zu prüfenden Anträge in ähnlichem Umfang er- 5 höhen wird. Ohne die Bereitstellung entsprechender zusätzlicher Ressourcen ist die Novelle nicht umsetzbar. Die letzte Gebührenfestsetzung erfolgte am 07.04.2011 aufgrund einer erforderlichen Neufassung der Satzung. Aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Klimawandelanpassung wird nunmehr eine umfassende Novellierung der Baumschutzsatzung erforderlich. In diesem Zusammen- hang ist auch die Gebührensatzung neu festzusetzen (Gebührenberechnung siehe Anlage 6). Gemäß § 2 (1) der Baumschutzsatzung (BSchS) wird im Gebiet der Stadt Köln der Baumbestand in- nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. Somit gilt die BSchS gleichermaßen für Bäume auf privaten und öffentlichen (städtischen) Flächen. Für die Bäume auf öffentlichen Flächen ist das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zuständig. Personalaufwendungen: Umwelt- und Verbraucherschutzamt Zur Umsetzung der neuen Baumschutzsatzung besteht beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt ab 2023 ein zusätzlicher Personalbedarf von 2,32 Stellen gartenbautechnische/r Beschäftigte*r (EG 9a) und von 0,81 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r (EG 8). Amt für Landschaftspflege und Grünflächen Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen benötigt für die Umsetzung der neuen Baumschutz- satzung ab 2023 einen zusätzlichen Stellenanteil von 0,55 Stelle Ingenieur*in (EG 11). Für die zusätzlich benötigten Stellen fallen ab 2023 zusätzliche Personalaufwendungen in Höhe von insgesamt 252.558 € p.a. an. Davon entfallen auf das Umwelt- und Verbraucherschutzamt 208.613 € p.a. und auf das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 43.945 € p.a. Sachaufwendungen Zur Umsetzung der neuen Baumschutzsatzung fallen ab 2023 zusätzliche Sachaufwendungen in Hö- he von insgesamt 106.230 € p.a. an. Davon entfallen auf das Umwelt- und Verbraucherschutzamt 80.550 € p.a. und auf das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 25.680 € p.a. Die Kompensation der zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen ab 2023 ff. in Höhe von 358.788 € p.a. erfolgt kostendeckend aus den kalkulierten Gebühren. Soweit die Gebühren die zusätzlichen Sachaufwendungen nicht vollständig decken sollten, wird das Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften, im Rahmen des ihm zugewiesenen Budgets 2023 ff., die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtung vorsehen. Zweckgebundene Erträge aus Ausgleichszahlungen Gemäß § 10 Abs. 4 BSchS sind Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn Ersatzpflanzungen tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich sind. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tat- sächliche Gründe entgegenstehen. Die auf Basis des § 10 Abs. 4 BSchS zu erhebende Ausgleichszahlung wurde von ursprünglich 678 € auf 1.488 € erhöht. Diese Erhöhung basiert auf dem Durchschnittswert der Bäume gemäß der Liste möglicher Ersatzpflanzungen (Anlage 1) und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbsprei- ses (Berechnung und Herleitung s. Anlage 5). Die Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 und § 11 Abs.2 BSchS werden von der Oberbürger- meisterin zweckgebunden in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln und in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung beson- ders schutzwürdiger Bäume eingesetzt. IV. Zusammenfassung 6 Die neue Baumschutzsatzung ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der städtischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel (Klimaschutz, Klimawandelanpassung) und damit zur Entwick- lung einer anpassungsfähigen, grünen Stadt. Durch die Erweiterung des Schutzes auf mehr Bäume (Verringerung des Baumumfangs, ab dem der Schutz greift, Unterschutzstellung von Nadelgehölzen) und durch klimaresiliente Baumarten in der Liste der Ersatzpflanzungen werden folgende Ziele erreicht: mehr Klimaschutz (CO2 -Bindung) mehr Klimawandelanpassung (Verdunstungskühlleistung, Staubbindung, Beschattung) mehr Lebensraum für Tiere und Pflanzen Angesichts der Bedeutung von Bäumen für das Klima und somit für das Wohlbefinden der Menschen im städtischen Raum und der zunehmenden Gefährdung des Baumbestands, vor allem durch stetig schwieriger werdende Lebensraumbedingungen und durch konkurrierende Zielsetzungen in einer wachsenden Stadt, ist die Novelle notwendig, zielführend und verhältnismäßig. Weitere Erläuterungen und Berechnungen siehe Anlagen Anlagen Anlage 1 Satzungstext Anlage 2 Liste möglicher Ersatzpflanzungen (Anlage 1 zur Satzung) Anlage 3 Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzungen (Anlage 2 zur Satzung) Anlage 4 Herleitung der Bemessung von Ersatzpflanzungen anhand eines Klimawertmodells Anlage 5 Herleitung und Berechnung der Ausgleichszahlung Anlage 6 Gebührenberechnung Anlage 7 Synopse Anlage 8 Bäume im urbanen Raum
Anlage 3 Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzung
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Anlage 3 Bemessung von Umfang und Qualität der Ersatzpflanzung Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom ____) Bemessung der Kompensation für die Entfernung geschützter Bäume mit Ersatzpflanzungen Stammumfang bis 99 cm 100 bis 199 cm 200 bis 299 cm 300 bis 399 cm 400 bis 499 cm Anzahl 1 3 5 7 9 Qualität Hochstamm oder Stammbusch mit Stammumfang (StU) 18/20 cm bei hoch- und mittelhochwachsenden Gehölzen bzw. 16/18 cm bei Obstgehölzen
Anlage 1 Satzungstext
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Anlage 1 Satzungstext Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom … Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ______auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 ) und § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934 ) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994, S. 666) sowie § 2 Abs. 1, §§ 4, 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Okt ober 1969 (GV. NW. 1969, S. 712) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: § 1 Zweck der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung, c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, nachhaltigen Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. (2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. § 2 Geltungsbereich (1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder gemäß §§ 43 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i.V.m. § 22 BNatSchG sowie gemäß § 41 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 Abs. 3 BNatSchG als gesetzlich geschützte Allee oder Teile einer gesetzlich geschützten Allee ausgewiesen sind bzw. Sicherstellungsanordnungen gem. § 48 LNatSchG NRW, b) Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für a) Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, für die eine land-oder forstwirtschaftliche Nutzung festgelegt ist, wenn sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt, b) Waldflächen im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG) und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Geschütze Bäume (1) Geschützt sind alle - Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen, - mehrstämmig ausgebildeten Laubbäume inklusive, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang von jeweils mindestens 40 cm aufweisen, - Nadelbäume, die einen Stammumfang von mindestens 130 cm aufweisen, - mehrstämmig ausgebildeten Nadelbäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang von jeweils mindestens 65 cm aufweisen. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden, b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume. § 4 Verbotene Maßnahmen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören, zu beschädigen oder ihr weiteres Wachstum zu beeinträchtigen. Ebenso ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen oder ihr Aussehen zu verändern. (2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können. (3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere - Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen), - Verdichtungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, z. B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., - Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, - das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, - die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, - die Anwendung von Tausalzen auf privaten Flächen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, - das Kappen von Bäumen, - das baumschädigende oder –gefährdende Anbringen von Verankerungen und Gegenständen. § 5 Nicht betroffene Maßnahmen Nicht unter die Verbote des § 4 fallen 1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik, 2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, 3. Maßnahmen an Bäumen auf Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne der Kölner Kleingartenordnung auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, 4. durch eine städtische Dienststelle veranlasste Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der Stadt Köln, soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung beachtet werden, 5. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an Verkehrsflächen, 6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Diese sind bei Bäumen auf privaten Grundstücken der Stadt Köln, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt - bzw. bei Bäumen auf städtischen Grundstücken der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist zu begründen und anhand von Fotoaufnahmen zu dokumentieren. Ist die Anzeige vor der Durchführung der Maßnahme nicht möglich, sind der Baum oder dessen Teile mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle vor Ort bereitzuhalten. Gleiches gilt bei Beschädigung und/oder Zerstörung durch höhere Gewalt. § 6 Anordnung von Maßnahmen (1) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Hier sind Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen zu treffen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Stadt Köln gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Berechtigten Anordnungen treffen. (2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Die Stadt Köln kann anordnen, dass die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person des Grundstücks, auf dem ein nach § 3 geschützter Baum steht, a) bei Gefährdung des geschützten Baumes bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen, oder b) die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. § 7 Erlaubnisse (1) Eine von den Verboten des § 4 befreiende Erlaubnis zur Entfernung bzw. Veränderung erteilt auf Antrag für Bäume auf privaten Grundstücken die Stadt Köln, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für Bäume auf städtischen Grundstücken die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Bäume aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts zu entfernen oder zu verändern sind, b) ein von der Bauordnung NRW erfasstes, zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die nicht unmittelbar drohen und die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen sind, d) die Entfernung bzw. Veränderung von Bäumen aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlich-rechtlichen Interessen dringend erforderlich ist, e) einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen, f) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind, die Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt ist. (3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen Belangen – insbesondere den Schutzzielen dieser Satzung – vereinbar ist. (4) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Erlaubnis kann über die Regelungen des § 10 Abs. 1 hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen – insbesondere zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen – verbunden werden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Bestätigung, Ersatzpflanzungen ordnungsgemäß, fach- und fristgerecht durchgeführt zu haben sowie eine eindeutige Standortangabe. (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres bzw. drei Jahren bei Erlaubnissen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b seit Zugang mit der beantragten Maßnahme begonnen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um bis zu einem Jahr verlängert werden. § 8 Erlaubnisantrag (1) Die Erteilung einer Erlaubnis ist von der Eigentümerin oder von dem Eigentümer oder einem von ihr oder ihm Bevollmächtigten für Bäume auf privaten Grundstücken bei der Stadt Köln, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für Bäume auf städtischen Grundstücken bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. In der Regel ist jeweils ein eigenständiger Antrag pro Grundstück zu stellen. Es ist das aktuelle Antragsformular zu verwenden, einsehbar unter www.stadt-koeln.de. Dem Antrag ist beizufügen: - ein Lageplan, eine Lageskizze o. ä., in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sowie deren Art, Stammumfang und Kronendurchmesser und die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume eindeutig dargestellt sind, - aussagekräftige Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen, - eine rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen. (2) Der Antrag kann von einer oder einem Dritten gestellt werden, wenn er mit einem von der Bauordnung NRW erfassten Vorhaben begründet ist. § 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen. (2) Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt, ist nach Aufforderung zusätzlich ein Wiederbegrünungsplan vorzulegen. (3) Dem Bauantrag oder einem umfassenden Bauvorbescheidsantrag ist bei einer Betroffenheit von geschütztem Baumbestand ein Antrag auf Erlaubnis nach §§ 8, 9 beizufügen, andernfalls eine Erklärung, dass keine nach § 3 geschützten Bäume auf dem Baugrundstück selbst und keine nach § 3 geschützten potentiell betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum vorhanden sind. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellenden Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der antragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtigten Person des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf privaten Grundstücken zulässig. Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. (2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu verwenden. Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen. (3) Grundlage für die Bemessung des Umfangs und der Qualität von Ersatzpflanzungen ist die als Anlage 2 dieser Satzung angefügte Tabelle. Ergeht die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b, bemessen sich Umfang und Qualität anhand der Tabellenwerte. Bei den übrigen Erlaubnissen kann die Stadt Köln nach Einzelfallprüfung Umfang und Qualität der Ersatzpflanzungen nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch höchstens bis zu den Tabellenwerten festsetzen. Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang aller Einzelstämme zu addieren. (4) Sind Ersatzpflanzungen tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung vor der Baumfällung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der Bäume gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ (siehe Anlage 1) und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbspreises. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. (5) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann im Einzelfall mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert zum Antrag nachzuweisen. § 11 Folgenbeseitigung bei verbotswidrigen Eingriffen (1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder ihr Absterben herbeiführt (Totalschaden), ist verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 10, 7 Abs. 4 Ersatzpflanzungen grundsätzlich an derselben Stelle vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei unbeabsichtigter Härte, können stattdessen Ersatzpflanzungen an anderer Stelle zugelassen werden. (2) Sind Ersatzpflanzungen ganz oder teilweise unmöglich oder führen Schädigungen nicht zu einem Totalschaden, ist ein finanzieller Ersatz des entstandenen Schadens nach § 10 Abs. 4 zu leisten. (3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen – insbesondere solcher des Zivilrechts – bleiben unberührt. (4) Hat eine dritte Person geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert und steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person ein Ersatzanspruch gegen die dritte Person zu, so können der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als sie oder er gegen die dritte Person einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Köln abtritt. Die Stadt Köln ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. § 12 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden - in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln - in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume verwendet. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt Köln sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümerin, des Grundstückseigentümers oder der nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 14 Gebühren Die Stadt Köln erhebt Gebühren 1. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 193,19 Euro als Grundgebühr und in Höhe von 40,01 Euro für jeden Baum, für den eine Entfernung oder Veränderung genehmigt wurde, 2. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 5 in Höhe von 96,60 Euro, 3. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung bzw. Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr, bei einer teilweisen Ablehnung 75 % der baumabhängigen Gebühr zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. § 15 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldnerin ist die Eigentümerin, Gebührenschuldner ist der Eigentümer. In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die antragstelle nde Person Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner fällig. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder ihr Absterben herbeiführt, b) eine nach § 7 erteilte Nebenbestimmung, eine nach § 10 erteilte Auflage oder eine Anordnung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, c) eine Anzeige nach § 5 Ziffer 6 zweiter Satz unterlässt, d) entgegen §§ 8 und 9 unzutreffende Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 78 Abs.1 LNatschG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 außer Kraft.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VIII/57/570
Vorlagen-Nummer
1758/2022
Stand: 08.11.2024
Sachstandsbericht
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung
Beschluss in der Fassung des geänderten Beschlussvorschlags (Anlage 17):
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen. Die
am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1
beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6
beigefügten Gebührenberechnung zu.
III. Aus dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün werden folgende Änderungen
in den Satzungstext bzw . in die Anlagen zur Satzung übernommen:
1. § 1 Zweck der Satzung
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbe-
standes aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume.
2. § 4 Verbotene Maßnahmen
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Fläche
von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasser- und/oder
luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen)
3. § 10 Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer
Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der
Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden.
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen.
Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellen-
den Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der an-
tragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflan-
zung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung
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vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers,
der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtigten Per-
son des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt werden
soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen.
Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Entnahme oder im
Falle des § 8 Abs. 2 auf dem Grundstück der antragstellenden Person nicht
möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen.
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen
erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf pri-
vaten Grundstücken zulässig.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die
Gehölze angewachsen sind.
4. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatz-
pflanzungen“ zu verwenden.
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
Abw eichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Be-
dingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün.
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können eben-
falls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbeson-
dere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen
Gründen.
Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, w enn
von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine
solche Gefährdung w ird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-Uni-
onsliste der invasiven Arten, bei ihrer Nennung in der Schw arzen Liste inva-
siver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Warn-, Aktions- und Manage-
mentliste) oder bei ihrer Nennung in der Grauen Liste potenziell invasiver
Arten des Bundesamts für Naturschutz (Handlungs- und Beobachtungs-
liste).
5. § 14 Gebühren
(2) Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall auf Antrag insow eit
abgesehen w erden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
6. In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ werden folgende
Bäume gestrichen:
1. Schw arznussbaum (Juglans nigra)
2. Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera)
3. Trompetenbaum (Catalpa bignonioides)
4. Amberbaum (Liquidambar styraciflua)
5. Blauglockenbaum (Paulow nia tomentosa)
6. Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)
7. Robinie (Robinia pseudoacacia)
IV: Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem In-
krafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und
Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.
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Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Satzung ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 18.07.2023 in Kraft getreten und ist seit-
dem geltendes Recht.
Der Beschluss gemäß Anlage 17 ist vollständig umgesetzt. Die Evaluierung aus Punkt IV der
Anlage ist am 12.09.2024 als Mitteilung in den Ausschuss Klima, Umwelt und Grün einge-
bracht worden.
Anlage 15 Aktualisierter Beschlussvorschlag und Novelle BschG - Änderungsanträge
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Novelle Baumschutzsatzung Anlage 15
(1758/2022)
Aktualisierter Beschlussvorschlag:
I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum
Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderun-
gen sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene
Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage
1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6
beigefügten Gebührenberechnung zu.
III. Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Sat-
zungstext übernommen:
1. Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1
(1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender
Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus
in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab
1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrund-
stück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der
Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmes-
ser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstü-
cken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft o-
der temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustellenein-
richtungsplan beizufügen.
2. Ergänzung von § 12
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbür-
germeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen
im Stadtgebiet von Köln
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung
besonders schutzwürdiger Bäume
verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbe-
zirk verwendet, in dem diese angefallen sind.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Änderungsvorschlägen der vorberaten-
den Gremien
1. Naturschutzbeirat (Austausch 09.02.2023)
Änderung der Synopse: Hinweis auf Verschiebung von § 2 Abs. 4 lit. c
(„Die Vorschriften dieser Satzung gelten (…) für die mit öffentlichen
Mitteln gepflanzten Bäume, (…)“) nach § 3 Abs. 2 lit. c Novelle.
Vorschlag der Verwaltung
Keine Bedenken gegen die Änderung der Synopse.
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§ 5 Nr. 6: Anzeigepflicht für abgestorbene oder gekippte Bäume im
Satzungstext nicht eindeutig erkennbar.
Vorschlag der Verwaltung
Erläuterung des Regelungsinhalts auf der Produktseite von 570/3 un-
ter www.stadt-koeln.de (FAQ):
„Für w elche Maßnahmen an Bäumen in meinem Eigentum muss ich
keinen Antrag stellen?
-> Grundsätzlich müssen nur Maßnahmen an satzungsgeschützten
Bäumen beantragt w erden.
Nicht zu beantragen sind ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege-
und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen unter anderem das not-
w endige Herstellen des lichten Raums über Straßen und Wegen, das
Freistellen von Straßenlaternen und –schildern sow ie das Herstellen
des erforderlichen Mindestabstands der Baumkrone zu Gebäudetei-
len.
Weiterhin nicht zu beantragen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abw endung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder
Sachen von bedeutendem Wert. Sie müssen diese uns jedoch so
bald w ie möglich schriftlich anzeigen und die Notw endigkeit und
Dringlichkeit nachw eisen. Gleiches gilt für abgestorbene und im
Sturm gekippte Bäume.“
Streichen von § 8 Abs. 2: „Der Antrag kann von einer oder einem Drit-
ten gestellt w erden, w enn er mit einem von der Bauordnung NRW er-
fassten Vorhaben begründet ist.“
Vorschlag der Verwaltung
Die Streichung der Antragsbefugnis für Dritte in § 8 Abs. 2 wird nicht
befürwortet.
Begründung:
Mehrere gerichtliche Entscheidungen vertreten die Auffassung, dass
eine dritte Person, die nicht Baumeigentümer*in ist, einen Antrag stel-
len kann:
- OVG NRW, Urteil vom 17.04.1997 – 11 A 2054/96
- VG Düsseldorf (25. Kammer), Urteil vom 22.05.2013 - 25 K
7920/12 (rechtskräftig)
- OVG Lüneburg, Urteil vom 11.04.1996 - 3 L 3798/94
- OVG Saarlouis, Beschl. vom 07.06.2017 – 2 A 361/17
- OVG Bremen, Urteil vom 26.03.1985 - 1 BA 85/84
Baumeigentümer*innen werden durch eine Fällerlaubnis, die Nach-
bar*innen erteilt wird, nicht im Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt.
Zum einen dient weder die Baumschutzsatzung noch die naturschutz-
rechtliche Rechtsgrundlage dieser Satzung (§ 49 LNatSchG NRW)
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dem Schutz des Eigentums von Baumeigentümer*innen oder sonsti-
gen Individualinteressen. Sie dient allein dem öffentlich -rechtlichen
Baumschutz.
Eine Fällerlaubnis hat zudem in eigentumsrechtlicher Hinsicht aus-
schließlich begünstigende Wirkung, sodass ohnehin kein Eingriff in
das grundrechtlich geschützte Eigentum bestehen kann. Im Gegenteil:
es kommt zu einer Erweiterung der Eigentumsposition. Die Verbote
der Baumschutzsatzung bestimmen Inhalt und Schranken des Eigen-
tums und schränken Baumeigentümer*innen in ihrer Verfügungsbefug-
nis ein. Diese können wegen der Verbote der Satzung nicht mehr
gem. § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren. Durch
die Erteilung der Erlaubnis zur Beseitigung eines Baumes wird eine
Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Baumschutzsatzung
zugelassen. Aufgrund dieser Erlaubnis steht der Beseitigung des Bau-
mes kein öffentlich-rechtliches Hindernis mehr entgegen. Damit ist
aber kein Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern im Gegenteil
eine Erweiterung der durch die Satzung beschränkten Eigentümerbe-
fugnisse. Durch die Erlaubnis zum Entfernen des Baumes ist öffent-
lich-rechtlich nicht nur der den Antrag stellende Nachbar, sondern
auch Baumeigentümer*innen als begünstigt anzusehen.
Es besteht auch keine Rechtsverletzung, wenn Baumeigentümer*in-
nen mit der Antragsstellung nicht einverstanden sind. Die Erteilung der
Fällerlaubnis berechtigt noch nicht zur Fällung des Baumes. Dies ver-
deutlicht die Regelung in der Baumschutzsatzung, dass die Erlaubnis
unbeschadet privater Rechter Dritter ergeht. Nachbar*innen sind nach
wie vor darauf angewiesen, die zivilrechtlichen Ansprüche vor den da-
für zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Für die Vollstreckung einer zivilrechtlichen Entscheidung, durch die die
Fällung eines Nachbarbaumes erlaubt wird, muss das öffentlich-recht-
liche Hindernis des Fällverbots beseitigt werden. Dies wäre aber ohne
die mögliche Antragstellung durch Nachbar*innen nicht möglich, wenn
Baumeigentümer*innen den Antrag auf Fällung nicht stellen. Das vor-
stehende Ergebnis ist nicht zumutbar, da ein öffentlich-rechtliches
Problem einer (planmäßigen) Lücke in der Baumschutzsatzung auf
dem Zivilrechtsweg gelöst werden soll. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die materiellen Voraussetzungen der Erteilung einer
Fällgenehmigung vorliegen und lediglich die formale Voraussetzung
der Antragsbefugnis fehlt. Dies führt zu jahrelangen zivilrechtlichen
Auseinandersetzungen für den Bauherrn.
Es wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grund-
gesetz) nicht vereinbar, wenn dem Dritten die Möglichkeit eine Fällge-
nehmigung für sein baurechtlich zulässiges Vorhaben zu beantragen,
versagt werden würde. Für eine derartige Ungleichbehandlung, die nur
an den Grundstücksgrenzen festgemacht wird, besteht kein sachlicher
Grund.
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Vorschlag der Verwaltung
Erläuterungen auf der Produktseite von 570/3 unter www.stadt-
koeln.de (FAQ):
„Wie gehe ich vor, w enn ein Baum im öffentlichen Verkehrsraum die
Nutzung meines Grundstücks oder die Durchführung meines Bauvor-
habens beeinträchtigt?
-> Füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung ge-
schützter Bäume auf öffentlichen Grundstücken aus und reichen die-
sen, vorzugsw eise in digitaler Form, beim Amt für Grünflächen und
Landschaftspflege ein.
Wenn der Grund für die Fällung oder Veränderung eine Baumaß-
nahme ist, füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung
geschützter Bäume auf öffentlichen Grundstücken aus und reichen
ihn zusammen mit dem Antrag für die Baugenehmigung beim Bau-
aufsichtsamt ein.“
Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 „Wird für ein Grundstück eine Bau-
genehmigung beantragt, …“ um: “oder ein umfassender Bauvorbe-
scheid“.
Vorschlag der Verwaltung
Keine Bedenken gegen den Zusatz.
2. BVen Lindenthal, Ehrenfeld und Nippes
§ 9 Abs. 3 soll ergänzt werden um „Eine frühzeitige Beteiligung der zu-
ständigen Ämter (heute Umw eltamt und Amt für Grünflächen und
Landschaftsschutz) ist zu gew ährleisten.“ (BV Lindenthal) bzw. „Eine
frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen-
und Landschaftsschutz, Umw eltamt) ist zu gew ährleisten.“ (BV Ehren-
feld) bzw. um „Eine frühzeitige Einbeziehung des Umw eltamts bzw .
Amts für Grünflächen ist zu organisieren.“ (BV Nippes).
Vorschlag der Verwaltung
Der Zusatz ist nicht erforderlich.
Begründung:
Soweit die Beteiligung anderer Ämter im Baugenehmigungsverfahren
bzw. im Vorbescheidsverfahren erforderlich ist, erfolgt dies i.d.R. im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange (TöB) an städtebaulichen Verfahren erfolgt nach dem Bauge-
setzbuch (BauGB):
Sie richtet sich nach den §§ 4, 4a, 4c, 13, 13a und 13b BauGB. Diese
Vorschriften gelten nicht nur für die Aufstellung von Bauleitplänen,
sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bau-
leitplänen (§ 1 Abs. 8 BauGB). Weitergehende städtebauliche Verfah-
ren des BauGB, die eine Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB
vorsehen, sind Innenbereichssatzungen (§ 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6
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BauGB), Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB), städtebauli-
che Sanierungsmaßnahmen (§ 136 i.V.m. § 139 Abs. 3 BauGB), städ-
tebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§ 165 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4
BauGB) sowie Stadtumbaumaßnahmen (§ 171a i.V.m. § 171b Abs. 3
BauGB). Bei diesen Verfahren ist § 4 BauGB sinngemäß anzuwen-
den, soweit nicht spezielle Regelungen getroffen sind.)
3. BVen Ehrenfeld und Porz
§ 9 Abs. 3 Satz 2 soll geändert werden: „Unter Berücksichtigung des
vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und die Bauleitpla-
nung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw . Verändern von ge-
schützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt.“ (BV Ehrenfeld)
bzw. „Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist
die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfer-
nen bzw . Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum be-
schränkt bleibt.“ (BV Porz).
Vorschlag der Verwaltung
Eine Ergänzung von § 9 Abs. 3 Satz 2 wird hinsichtlich der Bauleitpla-
nung abgelehnt.
Begründung:
Anders als bei Vorhaben nach § 34 BauGB handelt es sich bei B-Plä-
nen, VEP und der Baumschutzsatzung um gleichrangige kommunale
Satzungen, die sich als solche nicht gegenseitig verpflichten können.
Daher ist die Erwähnung der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht zu-
lässig.
4. BV Ehrenfeld
§ 9 der Satzung soll um einen Absatz 4 ergänzt werden: „Bei Baumfäl-
lung infolge von nicht-städtischen Baumaßnahmen w ird pro gefällten
Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die
klimaschädlichen Ausw irkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflan-
zung durch die unterschiedliche Dauer der CO2-Bindung zw ischen ge-
fällten großen Bäumen und Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehre-
rer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe der Grundgebühr w ird erstma-
lig vom Rat festgelegt und kann ggf. angepasst w erden. Die Gebühr
w ird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verw endet.“
Vorschlag der Verwaltung
Eine Ergänzung von § 9 Abs. 4 wird hinsichtlich einer gesonderten
Kompensationsgebühr für die Fällung großer Bäume abgelehnt.
Begründung:
Zu diesem Zweck sieht die Novelle eine neue Bemessungsregel für
unvermeidliche Baumfällungen vor, die den besonderen Wert alter
Bäume für das Stadtklima und die Klimawandelanpassung berücksich-
tigt. Je älter ein gefällter Baum ist, desto größer ist die Erhöhung der
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Ersatzpflanzungsforderung (S. a. Anlage 3 zur Beschlussvorlage) im
Vergleich zur aktuellen Satzung. Auch der Betrag für die Ausgleichs-
zahlung im Falle der Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung wird erhöht.
5. BV Ehrenfeld
§ 12 soll ergänzt werden um „Die Ausgleichszahlungen w erden bevor-
zugt in dem Stadtbezirk verw endet, in dem diese angefallen sind.“
Vorschlag der Verwaltung
Dem Ergänzungssatz zur Verwendung der Ausgleichszahlungen im
jeweils betroffenen Stadtbezirk wird zugestimmt.
6. BV Kalk
Der Satzung soll § 12 a hinzugefügt werden: „Sollte eine Ersatzpflan-
zung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden
können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt
nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflan-
zung innerhalb eines Umkreises von w eniger als 1.000 Metern um den
alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. Nur da-
mit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsat-
zung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch
vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind.“
Vorschlag der Verwaltung
Ein Zusatz hinsichtlich des Standorts der Ersatzpflanzung ist nicht er-
forderlich.
Begründung:
Satzungsmäßiges Ziel ist die Vornahme der Ersatzpflanzung auf dem
Grundstück der Entnahme, s. § 10 Abs. 1. In dem Fall, dass die Pflan-
zung auf dem Grundstück der Entnahme nicht möglich ist und es mehr
als einen Alternativstandort im Geltungsbereich der Satzung im Eigen-
tum der antragstellenden Person gibt, verpflichtet die Zielformulierung
in § 10 Abs. implizit zur Bevorzugung des Standortes, der dem Grund-
stück der Entnahme näher ist. Damit wird der Bedeutung von Bäumen
u.a. für das kleinstandörtliche Klima Rechnung getragen.
Anlage 2 Liste möglicher Ersatzpflanzungen
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Anlage 2 Liste möglicher Ersatzpflanzungen Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom ____) Liste möglicher Ersatzpflanzungen Hochwachsende Bäume (Endhöhe über 20 m) Acer platanoides Spitz-Ahorn Aesculus x carnea Rotblühende Kastanie Alnus glutinosa Schwarz-Erle Castanea sativa Essbare Kastanie Celtis australis Südlicher Zürgelbaum Fagus sylvatica Rot-Buche Fagus sylvatica 'Purpurea Latifolia' Blut-Buche Juglans nigra Schwarznuss Juglans regia Walnuss Liriodendron tulipifera Tulpenbaum Quercus cerris Zerr-Eiche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Robinia pseudoacacia Scheinakazie Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Tilia tomentosa Silber-Linde Ulmus laevis Flatter-Ulme Mittelhochwachsende Bäume (Endhöhe bis 20 m) Acer campestre Feld-Ahorn Acer rubrum Rot-Ahorn Alnus cordata Italienische Erle Alnus incana Grau-Erle Carpinus betulus Hainbuche Carpinus betulus 'Fastigiata' Pyramiden-Hainbuche Catalpa bignonioides Trompetenbaum Corylus colurna Baum-Hasel Liquidambar styraciflua Amberbaum Morus alba Weißer Maulbeerbaum Morus nigra Schwarzer Maulbeerbaum Ostrya carpinifolia Gewöhnliche Hopfen-Buche Paulownia tomentosa Blauglockenbaum Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus robur 'Fastigiata Koster' Säulen-Eiche Styphnolobium japonicum Japanischer Schnurbaum Sorbus domestica Speierling Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere Sorbus torminalis Elsbeere Ulmus 'Sapporo Autumn Gold' Gelbe Resista Ulme Hochstämmige alte Obstsorten Äpfel (Malus domestica): Alkmene Goldrenette Freiherr von Berlepsch Geheimrat Dr. Oldenburg Goldparmäne Gravensteiner Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Rheinischer Krummstiel Rheinischer Winterrambur Rheinischer Bohnapfel Rheinische Schafsnase Roter Bellefleur Rote Sternrenette Rubinette Schöner von Boskoop Birnen (Pyrus communis): Alexander Lucas Gute Graue Gute Luise Köstliche aus Charneux Petersbirne Pflaumen (Prunus domestica): Bühler Frühzwetsche Ersinger Frühzwetsche Große Grüne Reneklode Hauszwetsche Wangenheims Frühzwetsche Süßkirschen (Prunus avium): Dönissens Gelbe Knorpelkirsche Große Prinzessinkirsche Große Schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche
Anlage 10 Auszug Bezirksvertretung 3 am 30.01.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 E-Mail: steffen.wagener1@stadt- koeln.de Datum: 02.02.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 30.01.2023 öffentlich 9.2.6 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 geänderter Beschluss: I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Di e am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. Im letzten Absatz von §9 wird ergänzt: Eine frühzeitige Beteiligung der zuständi- gen Ämter (heute Umweltamt und Amt für Grünflächen und Landschaftsschutz) ist zu gewährleisten. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen nicht anwesend: Frau Finsterle (AfD)
Anlage 18 Vorabauszug Finanzausschuss 12.06.2023
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Anlage 18 Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax: (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt- koeln.de Datum: 13.06.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 12.06.2023 öffentlich 10.2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen so- wie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baum- schutzsatzung wird aufgehoben. II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. III. Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Sat- zungstext übernommen: 1. Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1 (1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammum- fang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzu- tragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan bei- zufügen. 2. Ergänzung von § 12 Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürger- meisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden - in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln - in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung be- sonders schutzwürdiger Bäume verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich - gegen die Stimme der FDP-Fraktion - zugestimmt
Anlage 6 Gebührenberechnung
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Anlage 6
Gebührenberechnung
570/3 25.10.2022
Herr Göth, R 36545
Novelle Baumschutzsatzung 2022
Gebührenberechnung
Wie in der letzten Satzungsnovellierung im Jahr 2011 wird aus Gründen der
Gebührengerechtigkeit unterschieden zwischen dem bei jeder Antragsbearbeitung gleich
anfallenden Aufwand und somit direkt zuzurechnenden Stellen- und Kostenanteilen
(Grundgebühr) und dem von der Baumanzahl abhängigen Anteil (variable Gebühr).
Der Anteil der durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten beträgt demnach etwa 65 %.
Bei den übrigen 35 % der zu deckenden variablen Kosten wird von einer durchschnittlichen
Anzahl von 2,6 betroffenen Bäumen je Antrag ausgegangen.
Nach Inkrafttreten der novellierten Baumschutzsatzung wird mit einer Fallzahlsteigerung von
100 % gerechnet (von 1.053 Anträgen auf 2.106 Anträge/Jahr beim Amt 57 sowie von 100
auf 200 Anträge/Jahr beim Amt 67.
Kostenermittlung
a) durchschnittliche Personalaufwendungen
Amt 57
gartenb. Beschäftigte*r (EG 9 a) 67.400 Euro x 4,64 Stellen = 312.736 Euro
Verwaltungsbeschäftigte*r (EG 8) 64.500 Euro x 1,62 Stellen = 104.490 Euro
SGL Ingenieur (EG 10) 70.600 Euro x 0,10 Stelle = 7.060 Euro
424.286 Euro
Amt 67
Ingenieur*in (EG 11) 79.900 Euro x 0,93 Stelle = 74.307 Euro
Personalaufwendungen Amt 57 und 67 498.593 Euro
b) Sachkosten gemäß Ziffer 4 der Richtlinie „Kosten eines Arbeitsplatzes“
Amt 57
5 Arbeitsplätze (gartenbaut. B.) x 23.180 Euro = 115.900 Euro
(davon 2,5 neue)
2 Arbeitsplätze (Verwaltung) x 22.600 Euro = 45.200 Euro
(davon 1,0 neu)
Amt 67
1 Arbeitsplatz (Ingenieur*in) x 25.680 Euro = 25.680 Euro
durchschnittliche Sachkosten pro Jahr (57 und 67) 186.780 Euro
c) Gesamtaufwendungen
a) Personalaufwendungen = 498.593 Euro
b) Sachkosten Arbeitsplätze = 186.780 Euro
Gesamtaufwendungen pro Jahr (57 und 67) 685.373 Euro
Gebührenermittlung
Die Gründe für die vorgenommene Quotierung (65 % der Gesamtkosten über die
Grundgebühr und 35 % über den variablen Kostenanteil nach der Anzahl der beantragten
Bäume) besitzen weiterhin Gültigkeit, da das Verhältnis des Aufwandes zueinander
unverändert ist.
Gebühr nach § 14 Nr. 1 BSchS (NEU) Erlaubnis
Die Festsetzung einer Gebühr zur Deckung von 65% der vorgenannten Gesamtkosten
(685.373 Euro) ergibt auf Basis der nach der Einführung der novellierten Baumschutz-
satzung zu erwartenden Antragserhöhung eine Grundgebühr von 193,19 Euro.
685.373 € x 65 % = 445.492,45 € : 2.306 Anträge (57 + 67) = 193,19 Euro
Der variable Teil der Gebührenhöhe je Baum, für den eine Fällung oder ein Rückschnitt
genehmigt wird, wird gemäß dem verbleibenden Kostenanteil von 35% auf 40,01 Euro
festgesetzt.
685.373 € x 35 % = 239.880,55 Euro : 2.306 Anträge : 2,6 beantragte Bäume = 40,01 Euro
Die Auswertung der Daten aus der Antragsbearbeitung 2021 ergibt eine Anzahl von 2,6
betroffenen Bäumen pro Antrag. Diese Anzahl wird auch bei der Gebührenberechnung für
2022 ff angenommen.
Gebühr nach § 14 Nr. 2 BSchS (NEU) Verlängerung
Die mit der Verlängerung einer Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten – Aktenrecherche,
Prüfung des Vorgangs, Erstellung des Bescheides etc. – entsprechen wie bisher zu etwa
50 % dem Aufwand, der der Berechnung der Grundgebühr zugrunde liegt. Die Gebühr wird
somit auf 96,60 Euro festgesetzt.
Gebühr nach § 14 Nr. 3 BSchS (NEU) Ablehnung
Für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung oder Veränderung geschützter
Bäume wird eine Gebühr in Höhe von 75% der bei einer Erlaubnis fälligen Gebühr erhoben;
bei einer teilweisen Ablehnung 75% der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten
Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1.
Die Gebührenhöhe richtet sich demnach an die Gebührenhöhe einer Erlaubniserteilung und
ist je (Teil-)Ablehnung unterschiedlich hoch.
Aufgrund der generellen Kostensteigerung ist diese Gebührenfestsetzung im Sinne der
haushaltsrechtlichen Vorgaben aus der Gemeindeordnung und dem Kommunalabgaben-
gesetz NRW sowohl vertretbar als auch erforderlich.
Anlage 7 Synopse
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Anlage 7 Synopse Novelle der Kölner Baumschutzsatzung – Entwurfsfassung Stand August 2022 Synopse Wesentliche Änderungen sind grün unterlegt und werden in der Spalte „Änderungen“ erläutert. Anpassungen an aktuelles Recht sind blau unterlegt und werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht im Einzelnen erläutert. § 1 Zweck der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, heimischen Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. (2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. § 1 Zweck der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung, c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, nachhaltigen Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. (2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen -> Reaktion auf den Klimawan- del: Einige heimische Baumarten sind den negativen Folgen des Klimawandels nicht gewach- sen. Artenvielfalt braucht ein breites Spektrum an Baumar- ten. Mit heimischen Baumar- ten allein ist der Rückgang der Arten nicht zu stoppen. § 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand (1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sin ne des § 34 BauGB sowie innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen, nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Geschützt sind alle Bäume (Gehölzpflanzen), die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in 1m Höhe über dem Erdboden haben, sowie ihr ober- und unterirdischer Lebensraum (Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Abweichend von Satz 1 fallen alle Koniferen (ausgenommen Eiben) und Säulenpappeln sowie alle Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,60 m nicht unter den Schutz dieser Satzung. Hiervon unberührt bleiben Walnussbäume und Esskastanien. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern mindestens zwei Einzelstämme in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Umfang von 50 cm und mehr haben. § 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand (1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder gemäß §§ 43 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (LNatSchG NRW) i.V.m. § 22 BNatSchG sowie gemäß § 41 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 Abs. 3 BNatSchG als gesetzlich geschützte Allee oder Teile einer gesetzlich geschützten Allee ausgewiesen sind bzw. Sicherstellungsanordnungen gem. § 48 LNatSchG NRW, b) Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen -> Klare Trennung unter- schiedlicher Sachverhalte: § 2 Geltungsbereich § 3 Geschützte Bäume -> Reaktion auf den Klimawan- del, Vereinfachung: Schutz von mehr Bäumen. Die neue Satzung sieht keine Ausnahmen für einzelne Baumarten oder Obstbäume mehr vor. § 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand (3) Über den Schutz des Absatzes 2 hinaus unterstehen Alleen, Baumreihen und Baumgruppen dem Schutz dieser Satzung, wenn mindestens drei Bäume in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von über 50 cm haben. In diesen Alleen, Baumreihen und Baumgruppen sind hierbei alle Bäume geschützt, die einen Stammumfang von mindestens 30 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden, b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume, insbesondere auf straßenbegleitenden Grünflächen. § 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für a) Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, für die eine land-oder forstwirtschaftliche Nutzung festgelegt ist, wenn sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt, b) Waldflächen im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG) und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) in der jeweils geltenden Fassung. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen -> Der „Baumreihen-“ bzw. „Baumgruppenstatus“ entfällt, da er schwer verständlich ist und oft fehlinterpretiert wird. § 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand (5) Von dieser Satzung bleiben unberührt: a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Baumreihen, die als Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. §§ 22, 23, 42a Abs. 2, 42e, 47 des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) ausgewiesen sind sowie für Bäume, die als Allee oder Teil einer Allee gemäß § 47a LG NRW gesetzlich geschützt sind. b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) vom 24. April 1980 (GV NRW S. 546), zuletzt geändert am 16. März 2010 (GV NRW S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. c) Vorschriften zum Artenschutz nach §§ 39 und 44 BNatSchG.. § 3 Geschützte Bäume (1) Geschützt sind alle - Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen, - mehrstämmig ausgebildeten Laubbäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang von jeweils mindestens 40 cm aufweisen, - Nadelbäume, die einen Stammumfang von mindestens 130 cm aufweisen, - mehrstämmig ausgebildeten Nadelbäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Umfang von jeweils mindestens 65 cm aufweisen. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden, b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen -> Redaktionelle Änderung, entspricht der Formulierung in der Musterbaumschutzsat- zung der Gartenamtsleiter- konferenz (GALK). -> Reaktion auf die negativen Auswirkungen des Klima- wandels: Schutz von mehr Bäumen. -> Reaktion auf die negativen Auswirkungen des Klima- wandels: Schutz von mehr Bäumen. Aktuelle Satzung Novelle § 3 Verbotene Maßnahmen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen; ebenso ist es verboten, geschützte Bäume ohne Erlaubnis des Oberbürgermeisters – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – zu entfernen oder zu verändern. (2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können. Verboten sind insbesondere: a) Befestigungen innerhalb einer Fläche von 1,50 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Verfestigung der Baumscheibe durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., c) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich, d) das Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern, Aufschüttungen im Kronentraufbereich, § 4 Verbotene Maßnahmen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören, zu beschädigen oder ihr weiteres Wachstum zu beeinträchtigen. Ebenso ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen oder ihr Aussehen zu verändern. (2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können. (3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere - Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen), - Verdichtungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, z. B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., - Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, Änderungen -> Qualitative Verbesserung des Schutzes: Erweiterung der verbotenen Handlungen um einen Tatbestand. -> Qualitative Verbesserung des Schutzes: Vergrößerung des geschützten Raums um den Stamm. Aktuelle Satzung Novelle § 3 Verbotene Maßnahmen e) die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie von Streusalzen auf wasserdurchlässigen Flächen im Kronentraufbereich. (3) Eine Veränderung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. § 4 Verbotene Maßnahmen - das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten , - die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, - die Anwendung von Tausalzen auf privaten Flächen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, - das Kappen von Bäumen, - das baumschädigende oder –gefährdende Anbringen von Verankerungen und Gegenständen. Änderungen -> Qualitative Verbesserung des Schutzes: Vergrößerung des geschützten Raums um den Stamm. -> Qualitative Verbesserung des Schutzes: Aufnahme zusätzlicher Verbotstatbestände Aktuelle Satzung Novelle § 4 Nicht betroffene Maßnahmen /Anzeigepflicht Unter das Verbot des § 3 fallen nicht: 1. Ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, 2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, 3. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an Verkehrsflächen, 4. die Entfernung und Veränderung von Bäumen auf Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, 5. durch eine städtische Dienststelle veranlasste Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der Stadt Köln, soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung beachtet werden, 6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert; diese sind dem Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen und in Schriftform zuzuleiten. § 5 Nicht betroffene Maßnahmen Nicht unter die Verbote des § 4 fallen 1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik, 2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, 3. Maßnahmen an Bäumen auf Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne der Kölner Kleingartenordnung auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, 4. durch eine städtische Dienststelle veranlasste Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der Stadt Köln, soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung beachtet werden, 5. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an Verkehrsflächen, Änderungen -> Redaktionelle Änderung: Die Anzeigepflicht bezieht sich lediglich auf einen von mehre- ren Tatbeständen, sie wird zudem dort (Ziffer 6) explizit erwähnt. Aktuelle Satzung Novelle § 4 Nicht betroffene Maßnahmen /Anzeigepflicht § 5 Nicht betroffene Maßnahmen 6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Diese sind bei Bäumen auf privaten Grundstücken der Stadt Köln, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt - bzw. bei Bäumen auf städtischen Grundstücken der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist zu begründen und anhand von Fotoaufnahmen zu dokumentieren. Ist die Anzeige vor der Durchführung der Maßnahme nicht möglich, sind der Baum oder dessen Teile mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle vor Ort bereitzuhalten. Gleiches gilt bei Beschädigung und/oder Zerstörung durch höhere Gewalt. Änderungen -> Bei unmittelbar drohender Gefahr (= „Gefahr im Verzug“) kann die Prüfung der Verwal- tung vor der Durchführung nicht gefordert werden, mög- lich ist aber die Formulierung einer Nachweispflicht. Beim Vorliegen einer erheblichen Gefahr, die in nächster Zukunft zu beseitigen ist, ist die Antragstellung ebenfalls nicht erforderlich, eine Prüfung durch die Verwaltung vor der Durchführung der Maßnahme i.d.R. aber möglich. Novelle § 5 Anordnung von Maßnahmen (1) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Hier sind Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann der Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – gegenüber Eigentümern oder sonstigen Berechtigten Anordnungen treffen. (2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Sofern die Durchführung von Erhaltungs-, Sicherungs- und Pflegemaßnahmen dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht zumutbar ist, kann der Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – anordnen, dass diese Maßnahmen von dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu dulden sind. Die Verpflichtung des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten, die Bäume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. § 6 Anordnung von Maßnahmen (1) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Hier sind Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen zu treffen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Stadt Köln gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Berechtigten Anordnungen treffen. (2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Die Stadt Köln kann anordnen, dass die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person des Grundstücks, auf dem ein nach § 3 geschützter Baum steht, a) bei Gefährdung des geschützten Baumes bestimmte Maßnahmen zu dessen Pflege, Erhaltung und Schutz trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen, oder b) die Durchführung bestimmter Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Baum zu dulden hat, wenn ihm selbst diese Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle § 6 Erlaubnisse (1) Eine von den Verboten des § 3 befreiende Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume erteilt auf Antrag der Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts oder eines zivilrechtlichen Titels die Bäume zu entfernen oder zu verändern sind, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige, zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, e) die Entfernung des Baumes aus überwiegenden auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, § 7 Erlaubnisse (1) Eine von den Verboten des § 4 befreiende Erlaubnis zur Entfernung bzw. Veränderung erteilt auf Antrag für Bäume auf privaten Grundstücken die Stadt Köln, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für Bäume auf städtischen Grundstücken die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Bäume aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts zu entfernen oder zu verändern sind, b) ein von der Bauordnung NRW erfasstes, zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die nicht unmittelbar drohen und die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen sind, d) die Entfernung bzw. Veränderung von Bäumen aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlich-rechtlichen Interessen dringend erforderlich ist, e) einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen, Änderungen -> Der Passus „oder eines zivilrechtlichen Titels“ entfällt, da er die Verwaltung zur Umsetzung privat-rechtlicher Abreden bei Schieds- und Schlichtungsverfahren zwingt, auch wenn diese gegen die Verbote des § 4 der Novelle verstoßen. -> Die Krankheit eines Baumes an sich macht die Fällung i.d.R. nicht erforderlich. -> Neue Genehmigungsgrund- lage: Ermöglicht die Entnahme einzelner Bäume zugunsten des übrigen Bestandes. Aktuelle Satzung Novelle § 6 Erlaubnisse f) der Oberbürgermei ster – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde - eine solche bereits bei Anpflanzung des Baumes schriftlich zugesagt hat, um dem Antragsteller die Vornahme zusätzlicher, zeitlich begrenzter Neuanpflanzungen zu ermöglichen. § 7 Erlaubnisse f) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind, die Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt ist. Änderungen -> Neuer Genehmigungstatbe- stand: Vormals in § 6 Abs. 4. Durch die Verschiebung in den Bereich der Genehmigungstat- bestände wird die verpflichten- de Wirkung der Befreiung nach 31 BauGB betont. Aktuelle Satzung Novelle § 6 Erlaubnisse (3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu den öffentlichen Belangen in diesem Sinne zählen insbesondere die Seltenheit, Eigenart der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas. (4) Für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden, bleibt § 31 BauGB unberührt. (5) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Erlaubnis kann über die Regelungen des § 8 Abs. 1 hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen – insbesondere zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen – verbunden werden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere innerhalb einer vorgegebenen Frist die Ersatzpflanzung bzw. den ordnungsgemäßen Rückschnitt gegenüber der Unteren Landschaftsbehörde durch Vorlage einer Kauf-, Liefer-, Leistungsrechnung und / oder eines Fotos des / der gepflanzten / rückgeschnittenen Baumes / Bäume zu bestätigen. § 7 Erlaubnisse (3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen Belangen – insbesondere den Schutzzielen dieser Satzung – vereinbar ist. (4) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Erlaubnis kann über die Regelungen des § 10 Abs. 1 hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen – insbesondere zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen – verbunden werden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Bestätigung, Ersatzpflanzungen ordnungsgemäß, fach- und fristgerecht durchgeführt zu haben sowie eine eindeutige Standortangabe. (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres bzw. drei Jahren bei Erlaubnissen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b seit Zugang mit der beantragten Maßnahme begonnen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um bis zu einem Jahr verlängert werden. Änderungen -> Vgl. § 7 Abs. 2 lit. f der Novelle . Aktuelle Satzung Novelle § 6 Erlaubnisse (6) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres (bei Erlaubnissen gemäß § 6 (2) b nach drei Jahren) seit Zugang mit der beantragten Maßnahme begonnen worden ist; die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 7 Erlaubnisse Änderungen Aktuelle Satzung Novelle § 7 Erlaubnisantrag Die Erteilung einer Erlaubnis ist vom Eigentümer oder einem von ihm Bevollmächtigten beim Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde – mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Pro Grundstück ist jeweils ein eigenständiger Antrag zu stellen. Dem Antrag ist beizufügen: - ein Lageplan im Maßstab 1:250, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sowie deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser einzutragen und die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, - aussagekräftige Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen, - eine rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen, - eine rechtsverbindliche Erklärung, ob eine Ausgleichszahlung geleistet oder ob eine entsprechende Ersatzpflanzung unter Angabe des hierzu zur Verfügung stehenden Grundstückes vorgenommen wird. § 8 Erlaubnisantrag (1) Die Erteilung einer Erlaubnis ist von der Eigentümerin oder von dem Eigentümer oder einem von ihr oder ihm Bevollmächtigten für Bäume auf privaten Grundstücken bei der Stadt Köln, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – bzw. für Bäume auf städtischen Grundstücken bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. In der Regel ist jeweils ein eigenständiger Antrag pro Grundstück zu stellen. Es ist das aktuelle Antragsformular zu verwenden, einsehbar unter www.stadt-koeln.de. Dem Antrag ist beizufügen: - ein Lageplan, eine Lageskizze o. ä., in dem/der die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sowie deren Art, Stammumfang und Kronendurchmesser und die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume eindeutig dargestellt sind, - aussagekräftige Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen, - eine rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen. Änderungen -> Der Absatz entfällt. Vgl. § 10 Abs. 1 und 4 der Novelle . Aktuelle Satzung Novelle § 7 Erlaubnisantrag Von der Vorlage eines Lageplanes kann abgesehen werden, wenn auf andere Art und Weise (z.B. Lageskizzen) die geschützten Bäume entsprechend Satz 3 ausreichend dargestellt werden können. Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt und entsprechende Ersatzpflanzungen größeren Ausmaßes geplant, so kann zur Vorbereitung der Entscheidung die Vorlage eines Gestaltungsplanes gefordert werden. Für den Antrag ist das von der Unteren Landschaftsbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. § 8 Erlaubnisantrag (2) Der Antrag kann von einem Dritten gestellt werden, wenn er mit einem von der Bauordnung NRW erfassten Vorhaben begründet ist. Änderungen -> Anpassung an Rechtsgrund- lage: Es ist mit Art. 3 GG nicht ver- einbar, nur dem Grundstücks- und Baumeigentümer die Möglichkeit der Beantragung einzuräumen, nicht aber dem Dritten, dessen Grundstück wegen eines ihm nicht gehö- renden Baums keine bau- rechtlich zulässige bauliche Nutzung erfahren kann. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 lit. b der Novelle liefe ins Leere, wenn nicht die Antragsbefug- nis entsprechend erweitert würde. -> Der Passus wird verschoben nach § 9 Abs. 2 der Novelle, da Baumentfernungen größeren Umfangs i.d.R. bei Bauvorha- ben erforderlich sind. Aktuelle Satzung Novelle § 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Die Erlaubnis wird in den Fällen des § 6 Abs. 2 b) und des § 6 Abs. 3 unter der Auflage einer Ersatzpflanzung bzw. unter der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Erlaubnis entsprechend der rechtsverbindlichen Erklärung des Antragstellers im Antrag erteilt. Ergeht die Erlaubnis nach § 6 (2) c oder d können nach Einzelfallprüfung Ersatzpflanzungen aufgegeben werden. (2) Als Ersatzpflanzung ist für jeden angefangenen Meter Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger Baum nach der Anlage 1 „Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume“ mit einem Umfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten. Wächst der Baum nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Abweichend von Satz 1 sind bei Ersatzpflanzungen auch Eiben mit einer Mindesthöhe von 2 m (unabhängig vom Stammumfang) zulässig. Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang (in 1 m Höhe über dem Erdboden) aller Einzelstämme über 30 cm zu addieren. Die als Anlage 1 beigefügte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellenden Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der antragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtigten Person des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf privaten Grundstücken zulässig. Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Änderungen -> vgl. § 10 Abs. 4 der Novelle -> Die Forderung, die Ersatz- pflanzung grundsätzlich auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen, trägt der Bedeu- tung von Bäumen u.a. für das klein standörtliche Klima Rechnung. -> Wird ersetzt durch die „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ Das Gerüst bilden heimische Baumarten, die sich als ausreichend klimaresistent erwiesen haben. Wenige nicht- heimische, klimaresistente Baumarten ergänzen die Liste und tragen damit zum Artenreichtum bei. -> Die Eibe ist nicht mehr Bestandteil der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“. Aktuelle Satzung Novelle § 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der Bäume gemäß Liste bodenständiger Bäume (s. Anlage 1 zu § 8 Abs. 2), mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (s. Absatz 1-2) zuzüglich der Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (4) Von den Regelungen der Absätze 1-3 kann im Einzelfall mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert zum Antrag nachzuweisen. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu verwenden. Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen. (3) Grundlage für die Bemessung des Umfangs und der Qualität von Ersatzpflanzungen ist die als Anlage 2 dieser Satzung angefügte Tabelle. Ergeht die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b, bemessen sich Umfang und Qualität anhand der Tabellenwerte. Bei den übrigen Erlaubnissen kann die Stadt Köln nach Einzelfallprüfung Umfang und Qualität der Ersatzpflanzungen nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch höchstens bis zu den Tabellenwerten festsetzen. Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang aller Einzelstämme zu addieren. Änderungen -> s. § 8 Abs. 2 aktuelle Satzung -> Neue Regelung. Eröffnet Spielraum für angemessene Lösungen in den bezeichneten Ausnahmefällen Akzeptanz. -> Reaktion auf den Klimawandel: Die neue Bemessungsregel berücksichtigt den individuel- len Klimawert von Bäumen. Aktuelle Satzung Novelle § 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (4) Sind Ersatzpflanzungen tatsächlich ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung vor der Baumfällung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der Bäume gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ (siehe Anlage 1) und zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbspreises. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. (5) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann im Einzelfall mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert zum Antrag nachzuweisen. Änderungen -> Betonung des Vorrangs von Ersatzpflanzungen gegenüber Ausgleichszahlungen, daher wird die Beschränkung auf einzelne Genehmigungstat- bestände gestrichen. -> Der Zusatz berücksichtigt einen Teil der Kosten, die ein Baum nach dem Anwachsen verursacht. Dieser Ansatz führt zu einem angemesseneren Verhältnis zwischen den Kos- ten für eine Ersatzpflanzung und der Höhe der Ausgleichs- zahlung. Aktuelle Satzung Novelle § 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung beantragt, so sind über die Anforderungen des § 7 hinaus in einem Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme potentiell betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. (2) Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtliche Frage hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen. (2) Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt, ist nach Aufforderung zusätzlich ein Wiederbegrünungsplan vorzulegen. Änderungen -> Vervollständigung: Dieser Aspekt wird in der aktuellen Satzung nicht ausdrücklich erwähnt. -> vgl. § 7 der aktuelle n Satzung -> Verbesserung des Schutzes: Die Einschränkung „möglichst“ entfällt . Aktuelle Satzung Novelle § 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren § 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (3) Dem Bauantrag oder einem umfassenden Bauvorbescheidsantrag ist bei einer Betroffenheit von geschütztem Baumbestand ein Antrag auf Erlaubnis nach §§ 8, 9 beizufügen, andernfalls eine Erklärung, dass keine nach § 3 geschützten Bäume auf dem Baugrundstück selbst und keine nach § 3 geschützten potentiell betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum vorhanden sind. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. Änderungen -> vgl. § 9 Abs. 2 aktuelle Satzung Aktuelle Satzung Novelle § 10 Verbotswidriges Entfernen (1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder derart verändert, dass der Baum abstirbt oder beseitigt werden muss, ist verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 8, 6 Abs. 5 Ersatzpflanzungen grundsätzlich an der selben Stelle vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei unbeabsichtigter Härte, können stattdessen Ersatzpflanzungen an anderer Stelle zugelassen oder entsprechende Ausgleichszahlungen verlangt werden, soweit dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen - insbesondere solcher des Zivilrechts - bleiben unberührt. (2) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Köln abtritt. Die Stadt Köln ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. § 11 Folgenbeseitigung bei verbotswidrigen Eingriffen (1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder ihr Absterben herbeiführt (Totalschaden), ist verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 10, 7 Abs. 4 Ersatzpflanzungen grundsätzlich an derselben Stelle vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei unbeabsichtigter Härte, können stattdessen Ersatzpflanzungen an anderer Stelle zugelassen werden. (2) Sind Ersatzpflanzungen ganz oder teilweise unmöglich oder führen Schädigungen nicht zu einem Totalschaden, ist ein finanzieller Ersatz des entstandenen Schadens nach § 10 Abs. 4 zu leisten. (3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen – insbesondere solcher des Zivilrechts – bleiben unberührt. (4) Hat eine dritte Person geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert und steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person ein Ersatzanspruch gegen die dritte Person zu, so können der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als sie oder er gegen die dritte Person einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Köln abtritt. Die Stadt Köln ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. Änderungen -> Anpassung der Überschrift an den Inhalt: § 11 regelt nicht nur die Folgenbeseitigung bei verbotswidrigem Entfernen, die Einschränkung ist daher zu streichen. -> Vervollständigung: Der Schaden durch die widerrechtliche Veränderung eines Baumes, die nicht zu seinem Absterben führt, z.B. durch Kappung, ist nach der aktuellen Regelung nicht finanziell ausgleichsfähig. Aktuelle Satzung Novelle § 11 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 8 und 10 dieser Satzung werden vom Oberbürgermeister zweckgebunden verwendet für (1) die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln (2) bis zu 35 % der jährlich eingehenden Ausgleichszahlungen für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume. § 12 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden - in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln - in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume verwendet. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle § 12 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten des Oberbürgermeisters – Umwelt- und Verbraucherschutzamt - sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt Köln sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümerin, des Grundstückseigentümers oder der nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Änderungen -> Auch andere Fachämter besitzen dieses Recht. Aktuelle Satzung Novelle § 13 Gebühren (1) Die Stadt Köln erhebt Gebühren 1. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 65,00 € als Grundgebühr und 17,50 € für jeden Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung genehmigt wurde, 2. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 75% der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr; bei einer teilweisen Ablehnung 75% der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1, 3. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 6 (6) in Höhe von 32,50 €. § 14 Gebühren Die Stadt Köln erhebt Gebühren 1. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 193,19 Euro als Grundgebühr und in Höhe von 40,01 Euro für jeden Baum, für den eine Entfernung oder Veränderung genehmigt wurde, 2. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 5 in Höhe von 96,60 Euro, 3. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung bzw. Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr, bei einer teilweisen Ablehnung 75 % der baumabhängigen Gebühr zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. Änderungen -> Die allgemeine Kostenent- wicklung macht eine Anpas- sung der Verwaltungsgebühren erforderlich. Aktuelle Satzung Novelle § 14 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig. § 15 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldnerin ist die Eigentümerin, Gebührenschuldner ist der Eigentümer. In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die antragstellende Person Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner fällig. Änderungen -> Konsequenz aus § 8 Abs. 2 der Novelle. Aktuelle Satzung Novelle § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs.1 Nr.17 des LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 3 zerstört, beschädigt, entfernt oder verändert, b) eine nach § 6 erteilte Nebenbestimmung, eine nach § 8 erteilte Auflage oder eine Anordnung nach § 5 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, c) eine Anzeige nach § 4 Ziffer 6 letzter Halbsatz unterlässt, d) entgegen § 7 und § 9 Abs. 1 und 2 unzutreffende Angaben abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 71 Abs. 1 LG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. (3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 des LG NRW gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 71 Abs. 2 des LG NRW eingezogen werden. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Verboten des § 4 geschützte Bäume zerstört, beschädigt, ohne Erlaubnis entfernt oder verändert oder ihr Absterben herbeiführt, b) eine nach § 7 erteilte Nebenbestimmung, eine nach § 10 erteilte Auflage oder eine Anordnung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, c) eine Anzeige nach § 5 Ziffer 6 zweiter Satz unterlässt, d) entgegen §§ 8 und 9 unzutreffende Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 78 Abs.1 LNatschG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. Änderungen -> Die Regelung aus § 77 LNatSchG NRW ist direkt anzuwenden. Ihre Erwähnung in dieser Satzung ist daher überflüssig. Aktuelle Satzung Novelle § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Gebiet der Stadt Köln vom 17.01.2002 außer Kraft. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 außer Kraft. Änderungen Aktuelle Satzung
Anlage 16 Vorabauszug Ausschuss Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023
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Geschäftsführung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Frau Kleindienst Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de Datum: 30.05.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 öffentlich 4 Allgemeine Beschlussvorlagen 4.1 Allgemeine Beschlussvorlagen (Vorberatung) 4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Die Vorsitzende, Frau Abé, skizziert im Anschluss der Diskussion im Ausschuss das weitere Verfahren, dass zuerst über die Änderungsanträge abgestimmt, und dann wie Anlage 15 – Verwaltungsstellungnahme – beschlossen werde, allerdings ohne die Punkte, die in den Änderungsanträgen aufgeführt seien. I. ÄA zu TOP Ö 4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz- satzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung AN/1131/2023 Beschluss: I. § 1 Zweck der Satzung f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbestan- des aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Berücksichti- gung der Eigenart und Schönheit der Bäume. II. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflan- zungen“ zu verwenden. Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. Abweichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extre- men Bedingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün. Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können ebenfalls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus stand- ortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen. Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, wenn von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-Uni- onsliste der invasiven Arten oder bei Nennung in der BfN-Schwarze-Liste (in- vasive Arten) (sowohl Warn-, Aktions- als auch Managementliste) und die Ar- ten der Grauen-Liste (potenziell invasive Arten) (sowohl Handlungs- als auch Beobachtungsliste). III. Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens mit einer Fläche von 2,00 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen) IV. An geeigneter Stelle wird eingefügt: Die Ausgleichspflanzungen sollen mög- lichst ortsnah erfolgen. V. Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem In- krafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor. VI. In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ sind folgende Bäume zu strei- chen 1. Schwarznussbaum (Juglans nigra) 2. Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 3. Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) 4. Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 5. Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) 6. Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum) 7. Robinie (Robinia pseudoacacia) Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt. II. Mündlicher Ergänzungssantrag der SPD-Fraktion zu TOP 4.1.3 Sat- zung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebau- ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung AN/1131/2023 Beschluss: Für sozial benachteiligte Personen kann auf Antrag mit besonderer Begründung und Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung aus der Baumschutzsatzung auf dem eigenen Grundstück, ein Teil der Kosten (inkl. der Bearbeitungsgebühren) bezuschusst wer- den. Die Finanzierung erfolgt aus dem allgemeinen Etat des Umweltamts. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. III. Aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung gem. Anlage 15 – Novelle Baumschutzsatzung (1758/2022) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Beschluss: I. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- steile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen so- wie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baum- schutzsatzung wird aufgehoben. II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. III. Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Sat- zungstext übernommen: 1. Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1 (1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammum- fang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzu- tragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan bei- zufügen. 2. Ergänzung von § 12 Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürger- meisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden - in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln - in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung be- sonders schutzwürdiger Bäume verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt.
Anlage 12 Auszug BV Porz vom 02.02.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 03.02.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 02.02.2023 öffentlich 7.4 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Satzung zum Schutz des Baumbestandes" AN/0192/2023 I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0192/2023 : Der §9 (3) soll geändert werden in Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Stimmen der SPD-Fraktion, der Stimme der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt. II Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage 1 758/2022: I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren g emäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beige- fügten Gebührenberechnung zu. II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz- satzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 be- schlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. III. Der §9 (3) soll geändert werden in Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Bauge- nehmigung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt.
Anlage 13 Auszug BV Kalk vom 09.03.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 10.03.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 09.03.2023 öffentlich 8.2.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Änderungsantrag der SPD-Fraktion/ Satzung zum Schutz des Baumbe- standes (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung AN/0385/2023 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den nachfolgenden durch die SPD-Fraktion geänderten Beschluss abstimmen: I. Beschluss: III. Die Satzung wird um den folgenden § 12 a ergänzt: Sollte eine Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines Umkreises von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsatzung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind. Abstimmung: Einstimmig zugestimmt. Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend. II. Beschluss: Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die so geänderte Verwaltungsvor- lage im Ganzen abstimmen. I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. III. Die Satzung wird um den folgenden § 12 a ergänzt: Sollte eine Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflan- zung durch die Stadt nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines Umkreises von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsat- zung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch vorhe- rige Fällung negative Effekte entstanden sind. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.
Anlage 5 Herleitung der Berechnung der Ausgleichszahlung
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Anlage 5
Herleitung der Berechnung der Ausgleichszahlung
Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung (§ 10 Abs. 4 der Baumschutzsatzung der Stadt
Köln vom ____)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der Bäume
gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ (siehe Anlage 1) und zusätzlich einer
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des
Baumes in Höhe von 70 % des Nettoerwerbspreises. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung,
wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.
Im August 2022 liegen die folgenden Daten vor:
Durchschnittswert der Bäume (Angebot Fa. Bosman, 05.05.2022) = 744,00 Euro
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Durchschnittswerts = 223,20 Euro
Pauschale für die Unterhaltung (Fertigstellungspflege und dreijährige
Entwicklungspflege) in Höhe von 70 % des Durchschnittswerts = 520,80 Euro
___________
Ʃ 1.488,00 Euro
Anlage 14 Auszug BV Ehrenfeld vom 20.03.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax: (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt - koeln.de Datum: 21.03.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 21. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 20.03.2023 öffentlich 10.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Elke Schroeder (Klima Freunde) zu TOP 10.1 AN/0370/2023 I. Beschluss über den gemeinsamen Änderungsantrag: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, mit Änderungen wie folgt zu beschließen: I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung … II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung … § 9 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert: Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und die Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen …. § 9 Absatz 3 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt: Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen - und Landschaftsschutz, Umweltamt) ist zu gewährleisten. § 9 der Satzung wird um einen Absatz 4 ergänzt: Bei Baumfällung infolge von nicht -städtischen Baumaßnahmen wird pro gefäll- ten Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die klima- schädlichen Auswirkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflanzung durch die un- terschiedliche Dauer der CO2 -Bindung zwischen gefällten großen Bäumen und Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehrerer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe der Grundgebühr wird erstmalig vom R at festgelegt und kann ggf. angepasst werden. Die Gebühr wird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verwendet. § 12 der Satzung wird wie folgt am Ende ergänzt: Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zweckgebunden - in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln - in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind. Die BV empfiehlt dem Rat darüber hinaus eine grundsätzliche Änderung der Satzung: Die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren sowie sonstiger zu erhebender Kosten sollte in einen Anhang verschoben werden (Gebührenkatalog bzw. Preisliste), der bei Bedarf der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst wird (ohne dass dafür ein neu- er Ratsbeschluss notwendig ist). Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP) II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, mit Änderungen wie folgt zu be- schließen: I. Der Rat stimmt der Neufestset zung der Gebühren gemäß § 14 der als An- lage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu. II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands inner halb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben. § 9 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert: Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und die Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen …. § 9 Absatz 3 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt: Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen - und Landschaftsschutz, Umweltamt) ist zu gewährleisten. § 9 der Satzung wird um einen Absatz 4 ergänzt: Bei Baumfällung infolge von nicht -städtischen Baumaßnahmen wird pro gefäll- ten Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die klima- schädlichen Auswirkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflanzung durch die un- terschiedliche Dauer der CO2 -Bindung zwischen gefällten großen Bäumen und Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehrerer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe der Grundgebühr wird erstmalig vom Rat festgelegt und kann ggf. angepasst werden. Die Gebühr wird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verwendet. § 12 der Satzung wird wie folgt am Ende ergänzt: Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zweckgebunden o in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln o in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung beson- ders schutzwürdiger Bäume verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind. Die BV empfiehlt dem Rat darüber hinaus eine grundsätzliche Änderung der Satzung: Die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren sowie sonstiger zu erhebender Kosten sollte in einen Anhang verschoben werden (Gebührenkatalog bzw. Preisliste), der bei Bedarf der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst wird (ohne dass dafür ein neu- er Ratsbeschluss notwendig ist). Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der CDU-Fraktion.
Anlage 8 Bäume im urbanen Raum
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Anlage 8
Bäume im urbanen Raum
I: Funktionen von Bäumen im urbanen Raum
1. Bäume machen Städte attraktiver und lebenswerter. Vor allem in Zeiten des Klimawandels spielen sie zudem eine immer
wichtigere Rolle für die Gesundheit der Menschen. Der Verlust eines Baumes in der Stadt ist unmittelbar sicht- und
spürbar.
2. Bedeutung von Bäumen im urbanen Raum
Ihre Wurzeln befestigen Böden und wirken damit der Erosion durch Starkregenereignisse entgegen
Die ober- und unterirdischen Baumteile bieten Tieren und Pflanzen Lebensräume, auch nach dem Ableben
Bäume prägen das Erscheinungsbild der Stadt positiv und sind unverzichtbar in Zonen der Ruhe und Erholung
Sie befeuchten und kühlen die Luft, spenden Schatten und verhindern eine Überhitzung der Stadt
Sie reduzieren den Straßenlärm
Sie produzieren Sauerstoff und binden Luftschadstoffe
Sie entziehen der Atmosphäre Kohlendioxyd und binden den klimaschädlichen Kohlenstoff im Holzkörper
II: Beispiel für die Bedeutung von Bäumen im urbanen Raum
Ohne Bäume Mit Bäumen
(Quelle: Gemeinde Meran)
III: Lebensraumbedingungen für Bäume im urbanen Raum
(Quelle: Helmholtz-Gemeinschaft)
Anlage 9 Auszug Naturschutzbeirat am 30.01.2023
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Geschäftsführung Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Frau Christ Telefon: (0221) 221-36542 E-Mail: laura.christ@stadt-koeln.de Datum: 31.01.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde vom 30.01.2023 öffentlich 4.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung 1758/2022 Vor dem Hintergrund des von der Stadt Köln erklärten Klimanotstandes begrüßt der Naturschutzbeirat die Verbesserungen durch die Novelle der Baumschutzsatzung, ins- besondere auch die Allgemeinverständlichkeit, wird sich zu seinen offenen Punkten mit dem Sachgebiet Baumschutz zusammensetzen. Abstimmungsergebnis: Mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (14)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1758/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.04.2023
- Erstellt
- 23.05.2022 16:26