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V/0128/2018/1

Bebauungsplan Nr. 553 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 24.05.2018

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V-0128-2018-1-Anlage-6

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Ansehen

V-0128-2018-1-Anlage-1-Stellungnahmen

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0128-2018-1-Anlage-6

255 Zeichen

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Bebauungsplan Nr. 553

orlage Nr. V/0128/2018/1

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©) zusätzlich festgesetzt: Erhaltung von Bäumen

V-0128-2018-1-Anlage-1-Stellungnahmen

18436 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 8 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0128/2018/1  
Stellungnahmen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553:  
Gremmendorf – Albersloher Weg /  
Angelsachsenweg  
I  Stellungnahmen zur Offenlegung  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs  vom 20.11. bis zum 20.12. 2017 
wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:  
 
1  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)  
1.1  Es wird angeregt,  Nebenanlagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Anlagen für 
Abfallbehälter – in den Vorgartenbereichen zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Durch den Ausschluss von Nebenanlagen sollen die charakteristischen 
Vorgartenbereiche von Bebauung freigehalten werden, um das überlieferte Siedlungsbild 
im Sinne des Denkmalschutzes zu bewahren. Angesichts der großen Grundstücke 
können Fahrradabstellanlagen und Anlagen für Abfallbehälter  ohne hohen baulichen und 
finanziellen Aufwand in den seitlichen Abstandsflächen der  Wohngebäude bzw. in den 
rückwärtigen Gartenbereichen errichtet werden. U nzumutbare Distanzen zu den 
Hauseingängen sind hiermit nicht verbunden. Die städtischen Ziele zur Förderung des 
Radverkehrs werden nicht beeinträchtigt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung , Nebenanlagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Anlagen für 
Abfallbehälter – in den Vorgartenbereichen zuzulassen,  wird nicht  gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.1).  
 
1.2  Es wird angeregt, zusätzliche Pflanzungen und Einfriedig ungen in den 
Vorgartenbereichen zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die getroffene Festsetzung ist vor allem wegen des Denkmalwertes der freien 
Vorgartenflächen erforderlich. Es liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte und 
Freiheiten der der zeitigen Grundstückseigentümerin – bzw. der künftigen Eigentümer 
nach erfolgter Vermarktung – vor. Die Landesbauordnung NRW sieht ausdrücklich vor, 
dass Regelungen zur Zulässigkeit von Einfriedig ungen und Vorgartenbereichen über 
planungsrechtliche Festsetzungen getroffen werden können. Außerdem geht mit dem 
Verbot kein Attraktivitätsverlust der Liegenschaften einher. Im Gegenteil sichert die 
getroffene Festsetzung das überlieferte städtebaulich homogene  Gesamtbild und somit 
ein markantes Qualitätsmerkmal der denkmalgeschützten Wohnsiedlung. Daher ist aus

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 8 
Sicht der Verwaltung auch nicht davon auszugehen, dass die hier getroffenen 
Festsetzungen die Vermarktungschancen erschweren.  
Ein Charakteristiku m dieser Siedlung der 1950er Jahre sind die offenen, nicht 
eingegrenzten Vorgärten. Sie prägen das weitläufige und homogene 
Gesamterscheinungsbild der Siedlung nach den städtebaulichen Vorstellungen der 
damaligen Zeit. Private Rückzugsmöglichkeiten sind in vollem Umfang in den 
rückwärtigen Gärten gegeben. Der Hinweis der Eingeberin, dass die freien 
Vorgartenflächen ohne Einfriedig ungen und Sträucher nicht aus ästhetischen, 
gestalterischen oder kulturellen, sondern aus wirtschaftlichen und pragmatischen 
Gründen angelegt wurden, ändert nichts an der grundsätzlich denkmalwerten Eigenschaft 
dieses Gestaltungselementes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 
auch in anderen ehemaligen Britensiedlungen in Münster restriktive Vorgaben zur 
Vorgartengestaltung festgesetzt wurden, obwohl diese keinen Denkmalschutz genießen. 
Der Wohnsiedlung am Angelsachsenweg kommt aufgrund ihrer  – auch richterlich 
bestätigten – Denkmaleigenschaft ein besonderer Schutzanspruch zu, sodass von der  
vorgesehenen Regelung nicht abgesehen werden kann.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, zusätzliche Pflanzungen und Einfriedig ungen in den Vorgartenbereichen 
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
 
1.3  Es wird angeregt, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L-E) auf dem Grundstück 
Angelsachsenweg 5 auf eine Trassenführung zu beschränken und diese in der Breite zu 
reduzieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die auf dem Grundstück  verlaufenden Kanäle sind notwendig, um das innerhalb der 
Siedlung anfallende Reg enwasser in den Nebengraben des Erdelbachs abzuleiten. Für 
den Fall, dass eine Kanalerneuerung erforderlich wird, wurde im Offenlegungsentwurf 
eine zweite Trasse durch ein Leitungsrecht für Erschließungsträger (L- E) berücksichtigt. 
Nach Rücksprache mit dem  städtischen Tiefbauamt kann die Alternativtrasse zugunsten 
einer flexibleren Gartengestaltung für den künftigen Eigentü mer zurückgenommen 
werden. Die von dieser Änderung betroffenen Eigentümer des angrenzenden, außerhalb 
des Plangeltungsbereichs gelegenen Grundstücks wurden beteiligt . Im Rahmen dieser 
eingeschränkten Beteiligung nach §  4a Abs. 3 Satz  4 BauGB  wurden keine Bedenken 
geäußert (s.u. Abschnitt II).  
Die festgesetzte Breite der L- E-Fläche ist erforderlich, um hier ggf. Reparatur - und 
Wartungsarbeiten vornehmen zu können. Eine Reduzierung des Querschnittes im 
Bebauungsplan kann somit nicht erfolgen.  
Beschlussvorschläge:  
Der Anregung, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück 
Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung zu beschränken, wird gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.1, siehe Abbildung 1).

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 8 
            
Abbildung 1 zu Beschlussvorschlag 1.1.1:  
Beschränkung des LE-Rechtes auf dem Grundstück Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung  
(links Planfassung zur Offenlegung, rechts geänderter Plan zum Satzungsbeschluss)  
 
Der Anregung, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück 
Angelsachsenweg 15 in der Breite zu reduzieren, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.3).  
 
1.4  Es wird angeregt, in den Bebauungsplan eine Verpflichtung zur Umsetzung aktiver 
Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand durch und auf Kosten des 
Straßenbaulastträgers aufgrund des geplanten Ausbaus des Albersloher Weges  
aufzunehmen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bei der  Ausbauplanung des Albersloher W eges wurden keine aktiven 
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand) vorgesehen, da die prognostizierten 
Verkehrslärmimmissionen im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  553 
keinen Anspruch auf Lärmvorsorge nach der 16.  Bundesimmissionsschutzverordnung 
(16. BImSchV) begründen. Der Straßenbaulastträger ist – basierend auf den Ergebnissen 
des hierfür erstellten schaltechnischen Gutachtens  – nicht verpflichtet, etwaige 
Maßnahmen umzusetzen, weshalb in den Bebauungspl an kein entsprechender Hinweis 
aufgenommen wird.  
Lediglich drei der insgesamt 37 Wohngebäude befinden sich im Nahbereich des 
Albersloher Weges. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen (LPB III und IV) 
werden die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ( insbesondere DIN  18005, Teil  1 
„Schallschutz im Städtebau“) eingehalten. Dementsprechend sind passive 
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn ein Gebäude innerhalb eines festgesetzten 
Lärmpegelbereiches neu errichtet, geändert oder erweitert wird.

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 8 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in den Bebauungsplan eine Verpflichtung zur Umsetzung aktiver 
Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand durch und auf Kosten des 
Straßenbaulastträgers aufzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4).  
 
2  Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen  
Es wird angeregt, für den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf besondere Schritte 
und Vorkehrungen im Umgang mit mögliche n Fossillagerstätten hinzuweisen. Folgende 
Hinweise sollen berücksichtigt werden:  
„Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage 
im Gelände darf nicht verändert werden (§ 15 und 16 DSchG). 
Der LWL- Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der 
betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten 
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.“  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Fossilien können als Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher 
Zeit Bodendenkmalwert haben. Der von der Eingeberin angeregte Passus wird daher in 
den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen.  Nicht aufgenommen wird der Mittelteil, 
der – in leicht abweichender Form  – inhaltsgleich bereits im Bebauungsplan- Entwurf 
enthalten ist.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bebauungsplan auf besondere Schritte und Vorkehrungen im Umgang 
mit möglichen Fossillagerstätten hinzuweisen, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
 
3  Stellungnahmen von Privatpersonen  
3.1  Es wird kritisch angemerkt, dass die geplanten Anbauten wie Fremdkörper wirken, diese  
dem Ziel, Baudenkmäler zu erhalten, widersprechen und bautechnisch bedenklich seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die zeichnerisch gekennzeichneten Anbaubereiche wurden in enger Abstimmung mit der 
Unteren Denkmalbehörde festgelegt. Ausgewiesen werden Flächen, die in Anbetracht der 
festgestellten Denkmaleigenschaft der Siedlung nicht oder  nur eingeschränkt im  
öffentlichen Straßenraum wahrnehmbar sind. Zusätzlich legt der Bebauungsplan fest, 
dass die Grundfläche des Anbaus maximal 25,0 m² betragen darf. Der Anbau erfordert die

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 8 
Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens, in welchem in Abst immung mit der 
Unteren Denkmalbehörde eine denkmalverträgliche Umsetzung sicherzustellen ist. Hier 
werden auch bautechnische Aspekte erörtert, sodass aus Sicht der Verwaltung im 
Ergebnis keine Bedenken bestehen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, dahi ngehend interpretiert, dass im Bebauungsplan keine Anbaubereiche 
festgesetzt werden sollen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5).  
 
3.2  Es wird krit isch angemerkt, dass die neuen Grundstückseigentümer öffentliche 
Rasenflächen (Vorgartenbereiche) erwerben müssen, die gartengestalterisch ein 
„Armutszeugnis“ darstellen. Es sei zu befürchten, dass diese als Autoparkplatz und 
Hundetoilette missbraucht werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Vorgartenbereiche stellen ein besonderes Gestaltungs - und Qualitätsmerkmal der 
ehemaligen Britens iedlung dar und tra gen zum überlieferten,  homogenen 
Erscheinungsbild bei. Die erfolgte Unterschutzstellung der Gesamtanlage zielt u.a. auch 
auf den Erhalt dieser bewusst offen angelegten Vorgärten ab. Unterstrichen wi rd dies 
durch den vorgefundenen Charakter planmäßig erhöhte r Baukörper sowie einer  
gleichermaßen lebhaften wie großzügigen Siedlungsstruktur. Im Bebauungsplan werden 
Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (Ga) ausgeschlossen. Da die 
Vorgartenbereiche aufgrund ihrer Offenheit eine grundlegende soziale Kontrolle 
sicherstellen, ist davon auszugehen, dass diese nicht gehäuft als Hundetoilette 
missbraucht werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, dahingehend interpretiert, dass im Bebauungsplan eine andere Art der 
Vorgartengestaltung vorzusehen ist, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6).  
 
3.3  Es wird angeregt, den Bebauungsplan nicht aufzustellen und die bauliche Ausnutzung der 
Grundstücke deutlich (um das 3,6-fache, angelehnt an die abzuleitenden Dichtewerte der 
näheren Umgebung) zu erhöhen. Architektonisch ist der Gebäudebestand als 
minderwertig zu bezeichnen und stellt zur umgebend en Bebauung einen Fremdkörper 
dar. Die Bausubstanz ist in schall-, elektro - und wärmetechni scher Hinsicht in einem 
katastrophalen Zustand, bei Dämmmaßnahmen sind enorme Kostensteigerungen zu 
erwarten. Ein jahrelanger Leerstand ist zu befürchten, der letztlich Bauruinen hervorrufen 
könnte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll eine Nachv erdichtung innerhalb der 
ehemaligen Britenwohnsiedlung unterbunden werden. Die von dem Eingeber angeregte 
Erhöhung der baulichen Ausnutzung würde das überlieferte Gesamtbild und den 
Denkmalwert der Siedlung  zerstören bzw. zum Erlöschen bringen . Unter Wahrung  des 
denkmalrechtlich gebotenen Schutzanspruches  wird den Privatinteressen der künftigen

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 6 von 8 
Grundstückseigentümer durch die Zulässigkeit von Anbauten in vordefinierten Bereichen 
abwägend Rechnung getragen.  Zudem stellt der Bebauungsplan den Erhalt der 
großzügigen Gartenbereiche mit reichen Baumbeständen sicher. Nicht nur in  
stadtökologischer Hins icht stellt die Siedlung einen Gewinn für den Stadtteil dar. Im 
Hinblick auf die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum in Münster und Gremmendorf 
wird insbesondere auf die geplante Konversion des  nahe gelegenen ehem aligen 
Kasernenareals verwiesen. Im Zuge der Realisierung des York -Quartiers werden in 
Gremmendorf ca. 1.750 neue Wohneinheiten geschaffen.  
Die Bausubstanz ist in einem guten Zustand, da die Gebäude fortlaufend instandgehalten 
wurden. Zugleich zeigen Beispiele aus anderen, bereits durch die BImA vermarkteten 
britischen Wohnsiedlungen der 1950er Jahre, dass sich moderne bautechnische 
Anforderungen auch im Bestand berücksichtigen lassen. Höhere Renovierungs - und 
Modernisierungskosten, die sich auch aus dem Denk malschutz ergeben können,  sind 
nicht ausgeschlossen. W irtschaftliche Gesichtspunkte sind für die Frage des 
Denkmalwertes und -schutzes jedoch unerheblich. Die bisherige Vermarktung der 
ehemals britischen Wohnliegenschaften deutet indes auf ein reges Interesse auf dem 
Wohnungsmarkt hin. Langfristi ge Leerstände oder gar eine Degradierung der 
Wohnhäuser zu Bauruinen sind keineswegs zu erwarten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, den Bebauungsplan nicht aufzustellen und die bauliche Ausnutzung der 
Grundstücke deutlich zu erhöhen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7). 
 
3.4  Es wird angeregt, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 cm (gemessen in 
einer Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzusetzen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Durch die getroffenen Baukörperfestsetzungen und die Beschränkung von Nebenanlagen 
auf eine Grundfläche von lediglich 20 m² werden die großflächigen Gartenbereiche von 
unverhältnismäßiger Versiegelung und Bebauung geschützt. Der  Erhalt der Gärten 
gewährleistet, dass die Siedlung auch künftig ein hohes Maß an Grünstrukturen aufweist . 
Der Bebauungsplan schützt  den städtebaulich prägenden Baumbestand dur ch 
entsprechende Erhaltungsfestsetzungen. Eine  noch umfassendere Unterschutzstellung 
kann in Abwägung mit den privaten Belangen der künftigen Grundstückseigentümer nicht 
befürwortet werden. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass große Teile des  
rückwärtigen, teilweise reichhaltigen  Baumbestandes auf freiwilliger Basis langfristig 
erhalten bleiben.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60  cm (gemessen in einer 
Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzusetzen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.8).

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 7 von 8 
II  Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung  
Die Beschränkung des L eitungsrechts für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück 
Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung  (s.o. Abschnitt I, Nr. 1.3, 
Beschlussvorschlag 1.1.1) beruht auf ausdrücklichem Vorschlag der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben und berührt die Eigentümer des unmittelbar angrenzenden 
Grundstücks. Die Grundzüge der Planung werden hierbei nicht berührt, sodass gemäß 
§ 4a Abs.  3 Sa tz 4 BauGB die betroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung mit 
Schreiben vom 15.01.2018 erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten 
wurden. Von den b etroffenen Eigentümern wurden – auch nach telefonischer 
Rücksprache – keine Bedenken oder Anregungen zur geänderten Planung vorgetragen.  
III  Erneute eingeschränkte Beteiligung  
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) 
hat die Verwaltung am 03.05.2018 beauftragt zu prüfen, ob im Bebauungsplan 
weitere Bäume zum Erhalt festgesetzt werden können. Als Ergebnis dieser 
zwischenzeitlich erfolgten Prüfung wurden sechs weitere Bäume als städtebaulich 
erhaltenswert eingestuft. Die ergänzenden Erhaltensfestsetzungen berühren die 
Belange der Grundstückseigentümeri n (BImA), sodass diese zur geänderten 
Planfassung erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten wurde. 
Die BImA regt an, zwei der sechs zusätzlich vorgesehenen Festsetzungen zum 
Baumerhalt im Bereich des Wohngebäudes Angelsachsenweg 37 nicht zu 
berücksichtigen, da bauliche Schäden an der Gebäudesubstanz  nicht 
ausgeschlossen werden könnten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Abstand zwischen den betreffenden Bäumen  und dem Wohngebäude beträgt 
ca. 5 m. Einwirkungen auf die Gebäudesubstanz können nicht mit letzter Sicherheit 
ausgeschlossen werden. In der Gesamtabwägung sollte es den künftigen 
Eigentümern daher nicht verwehrt sein, die Bäume bei Vorliegen schadhafter 
Einwirkungen nach eigenem Ermessen entfernen zu dürfen. Bezogen auf das 
gesamte Pl angebiet wird dennoch ein verhältnismäßig großer Anteil des 
Baumbestandes mit Erhaltensfestsetzungen geschützt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, nur vier zusätzliche Bäume als zu erhalten festzusetzen, wird gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.3, siehe Anlage 6).

Bebauungsplan Nr. 553  
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 8 von 8 
 
 
Abbildung 2: Erneute eingeschränkte Beteiligung (Beschlussvorschlag 1.1.3)  
Anregung der BImA, diese zwei Bäume nicht als zu erhalten festzusetzen.

Beschlussvorlage

8194 Zeichen

V/0128/2018/1 
V/0128/2018/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 553: Gremmendorf - Albersloher Weg / Angelsachsenweg  
[ehemaliger Britenwohnstandort] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   04.07.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1 Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 „Gremme n-
dorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1  Das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück Angelsac h-
senweg 15 wird auf eine Trassenführung beschränkt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 
1.3).  
 
1.1.2  Auf besondere Schritte und Vorkehrungen im Umgang mit möglichen Fossillage r-
stätten wird im Bebauungsplan hingewiesen (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 2).  
 
1.1.3  In Ergänzung zum bisherigen Entwurf werden zusätzlich vier Bäume als zu er-
halten festgesetzt (Anlage 1, Abschnitt III und Anlage 6). 
 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 nicht 
gefolgt:  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
29.05.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Beck / Herr Geitel 
Telefon:  
492 61 42 / 492 61 93 
Beck@stadt-muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0128/2018/1 
 
1.2.1  Der Anregung, Nebenanlagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Anlagen für Ab-
fallbehälter – in den Vorgartenbereichen zuzulassen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, A b-
schnitt I, Punkt 1.1).  
 
1.2.2  Der Anregung, zusätzliche Pflanzungen und Einfriedigungen in den Vorgartenbereichen 
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 1.2).  
 
1.2.3  Der Anregung, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück A n-
gelsachsenweg 15 in der Breite zu reduzieren, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, 
Punkt 1.3).  
 
1.2.4  Der Anregung, in den Bebauungsp lan eine Verpflichtung zur Umsetzung aktiver Lär m-
schutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand durch und auf Kosten des Straße n-
baulastträgers aufzunehmen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 1.4).  
 
1.2.5  Der Anregung, dahingehend interpretier t, dass im Bebauungsplan keine Anbaubereiche 
festgesetzt werden sollen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.1).  
 
1.2.6  Der Anregung, dahingehend interpretiert, dass im Bebauungsplan eine andere Art der 
Vorgartengestaltung vorzusehen ist, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.2).  
 
1.2.7  Der Anregung, den Bebauungsplan nicht aufzustellen und die bauliche Ausnutzung der 
Grundstücke deutlich zu erhöhen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.3).  
 
1.2.8  Der Anregung, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 cm (gemessen in einer 
Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzusetzen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, 
Abschnitt I, Punkt 3.4).  
 
2  Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte und ergänzte Entwurf 
des Bebauungsplans Nr. 553 „Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg“ wird g e-
mäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemei n-
deordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 553 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans können im Zusammenhang mit der notwendigen Übe r-
nahme der Entwässerungskanäle in der südwestlichen Stichstraße mittelfri stig Kosten für die Stadt 
Münster entstehen. Die Übernahme ist in Prüfung. Nach erfolgter Kanalerneuerung ist auch der Str a-
ßenoberbau zu erneuern. Eine Kostenschätzung kann noch nicht vorgenommen werden. 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat mit der V orlage Nr. V/0737/2012 am 07.11.2012 die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr.  553 „Gremmendorf  – Albersloher Weg / Angelsachsenweg“ beschlossen. Der 
Entwurf hat vom 20.11. bis zum 20.12.2017 öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der Offenlegung wu r-
den Anregungen seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA), des Lan d-
schaftsverbandes Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen sowie zweier Privatpersonen vo r-
gebracht (siehe Anlage 1, Abschnitt I).  
 
Die Beschränkung des ausgewiesenen Leitu ngsrechts für Erschließungsträger (L-E) auf dem Grun d-
stück Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung (Beschlussvorschlag 1.1.1) beruht auf ausdrück-
lichem Vorschlag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und berührt die Eigentümer des 
unmittelbar angrenzenden Grundstücks. Die Grundzüge der Planung werden hierbei nicht berührt, 
sodass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die betroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung

- 3 - 
V/0128/2018/1 
erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten wurden. Seitens der be troffenen Ei-
gentümer sind keine Bedenken oder Anregungen gegenüber dieser geringfügig modifizierten Planung 
geäußert worden, die eine weitere Änderung des Planentwurfs erforderlich machen würden (siehe 
Anlage 1, Abschnitt II).  
 
Die Bezirksvertretung Münster-Südost hat in ihrer Sitzung am 06.03.2018 beschlossen, den 
Beschlusspunkt 1.2.8 wie folgt zu ändern: Der Anregung, alle Bäume mit einem Stammumfang 
von über 80 cm (gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzuset-
zen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.4). 
 
Daraufhin hat der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 
(ASSVW) die Verwaltung am 03.05.2018 beauftragt zu prüfen, ob im Bebauungsplan weitere 
Bäume zum Erhalt festgesetzt werden können. Als Ergebnis dieser zwischenzeitlich erfolgten 
Prüfung wurden sechs weitere Bäume als städtebaulich erhaltenswert eingestuft.  
 
Die ergänzenden Erhaltensfestsetzungen berühren die Belange der Grundstückseigentümerin 
(BImA), sodass diese zur geänderten Planfassung erneut eingeschränkt beteiligt und um Stel-
lungnahme gebeten wurde. Hierbei wurde von der BImA angeregt, zwei der sechs zusätzlich 
vorgesehenen Festsetzungen zum Baumerhalt im Bereich des Wohngebäudes Angelsachsen-
weg 37 nicht zu berücksichtigen, da bauliche Schäden an der Gebäudesubstanz nicht ausge-
schlossen werden könnten. 
 
Dieser Einschätzung folgend werden im Plangeltungsbereich zusätzlich nicht sechs, sondern 
vier Bäume als zu erhalten festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.3).  
 
Insgesamt sind künftig 33 Bäume durch entsprechende Erhaltensfestsetzungen geschützt. Ein 
weitergehender Festsetzungsumfang ginge über das hinaus, was zur Gewährleistung der städ-
tebaulichen Zielsetzung erforderlich wäre. Die Regelungsdichte ist im Hinblick auf den Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot der planerischen Zurückhaltung gem. § 1 Abs. 3 
Satz 1 BauGB auf das städtebaulich zu rechtfertigende Maß zu beschränken. Im Übrigen sei 
auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Anregung 3.4 verwiesen. 
 
Die auf Vorschlag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen in den 
Bebauungsplan-Entwurf aufgenommenen Hinweise zu möglichen Fossillagerstätten (Beschlussvor-
schlag 1.1.2) weisen keinen Festsetzungscharakter auf, sodass auch hi er kein erneutes Offenl e-
gungserfordernis begründet wird.  
 
Weitere im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung 
konnten nach verwaltungsinterner Prüfung und Bewertung in der Abwägung unter Berücksichtigung 
der grundlegenden städtebaulichen und gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt werden.  
 
Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
i. V. 
 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
1   Stellungnahmen zur Offenlegung und zur erneuten eingeschränkten Beteiligung 
 
6   Plan mit Markierung der zusätzlich als zu erhalten festgesetzten Bäume

Beratungsverlauf (4)

19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.11 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 43.5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Rat
TOP 45.5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Sentruper Straße 285
  • Albersloher Weg
  • Angelsachsenweg 5
  • An den Speichern 7

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Details

Aktenzeichen
V/0128/2018/1
Typ
Vorlagen
Datum
24.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37