V/0128/2018/1
Bebauungsplan Nr. 553 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0128-2018-1-Anlage-6
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V-0128-2018-1-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 8
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0128/2018/1
Stellungnahmen
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553:
Gremmendorf – Albersloher Weg /
Angelsachsenweg
I Stellungnahmen zur Offenlegung
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 20.11. bis zum 20.12. 2017
wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
1 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
1.1 Es wird angeregt, Nebenanlagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Anlagen für
Abfallbehälter – in den Vorgartenbereichen zuzulassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch den Ausschluss von Nebenanlagen sollen die charakteristischen
Vorgartenbereiche von Bebauung freigehalten werden, um das überlieferte Siedlungsbild
im Sinne des Denkmalschutzes zu bewahren. Angesichts der großen Grundstücke
können Fahrradabstellanlagen und Anlagen für Abfallbehälter ohne hohen baulichen und
finanziellen Aufwand in den seitlichen Abstandsflächen der Wohngebäude bzw. in den
rückwärtigen Gartenbereichen errichtet werden. U nzumutbare Distanzen zu den
Hauseingängen sind hiermit nicht verbunden. Die städtischen Ziele zur Förderung des
Radverkehrs werden nicht beeinträchtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung , Nebenanlagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Anlagen für
Abfallbehälter – in den Vorgartenbereichen zuzulassen, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.2.1).
1.2 Es wird angeregt, zusätzliche Pflanzungen und Einfriedig ungen in den
Vorgartenbereichen zuzulassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die getroffene Festsetzung ist vor allem wegen des Denkmalwertes der freien
Vorgartenflächen erforderlich. Es liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte und
Freiheiten der der zeitigen Grundstückseigentümerin – bzw. der künftigen Eigentümer
nach erfolgter Vermarktung – vor. Die Landesbauordnung NRW sieht ausdrücklich vor,
dass Regelungen zur Zulässigkeit von Einfriedig ungen und Vorgartenbereichen über
planungsrechtliche Festsetzungen getroffen werden können. Außerdem geht mit dem
Verbot kein Attraktivitätsverlust der Liegenschaften einher. Im Gegenteil sichert die
getroffene Festsetzung das überlieferte städtebaulich homogene Gesamtbild und somit
ein markantes Qualitätsmerkmal der denkmalgeschützten Wohnsiedlung. Daher ist aus
Bebauungsplan Nr. 553
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 8
Sicht der Verwaltung auch nicht davon auszugehen, dass die hier getroffenen
Festsetzungen die Vermarktungschancen erschweren.
Ein Charakteristiku m dieser Siedlung der 1950er Jahre sind die offenen, nicht
eingegrenzten Vorgärten. Sie prägen das weitläufige und homogene
Gesamterscheinungsbild der Siedlung nach den städtebaulichen Vorstellungen der
damaligen Zeit. Private Rückzugsmöglichkeiten sind in vollem Umfang in den
rückwärtigen Gärten gegeben. Der Hinweis der Eingeberin, dass die freien
Vorgartenflächen ohne Einfriedig ungen und Sträucher nicht aus ästhetischen,
gestalterischen oder kulturellen, sondern aus wirtschaftlichen und pragmatischen
Gründen angelegt wurden, ändert nichts an der grundsätzlich denkmalwerten Eigenschaft
dieses Gestaltungselementes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
auch in anderen ehemaligen Britensiedlungen in Münster restriktive Vorgaben zur
Vorgartengestaltung festgesetzt wurden, obwohl diese keinen Denkmalschutz genießen.
Der Wohnsiedlung am Angelsachsenweg kommt aufgrund ihrer – auch richterlich
bestätigten – Denkmaleigenschaft ein besonderer Schutzanspruch zu, sodass von der
vorgesehenen Regelung nicht abgesehen werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, zusätzliche Pflanzungen und Einfriedig ungen in den Vorgartenbereichen
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).
1.3 Es wird angeregt, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L-E) auf dem Grundstück
Angelsachsenweg 5 auf eine Trassenführung zu beschränken und diese in der Breite zu
reduzieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die auf dem Grundstück verlaufenden Kanäle sind notwendig, um das innerhalb der
Siedlung anfallende Reg enwasser in den Nebengraben des Erdelbachs abzuleiten. Für
den Fall, dass eine Kanalerneuerung erforderlich wird, wurde im Offenlegungsentwurf
eine zweite Trasse durch ein Leitungsrecht für Erschließungsträger (L- E) berücksichtigt.
Nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt kann die Alternativtrasse zugunsten
einer flexibleren Gartengestaltung für den künftigen Eigentü mer zurückgenommen
werden. Die von dieser Änderung betroffenen Eigentümer des angrenzenden, außerhalb
des Plangeltungsbereichs gelegenen Grundstücks wurden beteiligt . Im Rahmen dieser
eingeschränkten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wurden keine Bedenken
geäußert (s.u. Abschnitt II).
Die festgesetzte Breite der L- E-Fläche ist erforderlich, um hier ggf. Reparatur - und
Wartungsarbeiten vornehmen zu können. Eine Reduzierung des Querschnittes im
Bebauungsplan kann somit nicht erfolgen.
Beschlussvorschläge:
Der Anregung, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück
Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung zu beschränken, wird gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.1.1, siehe Abbildung 1).
Bebauungsplan Nr. 553
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
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Abbildung 1 zu Beschlussvorschlag 1.1.1:
Beschränkung des LE-Rechtes auf dem Grundstück Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung
(links Planfassung zur Offenlegung, rechts geänderter Plan zum Satzungsbeschluss)
Der Anregung, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück
Angelsachsenweg 15 in der Breite zu reduzieren, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.2.3).
1.4 Es wird angeregt, in den Bebauungsplan eine Verpflichtung zur Umsetzung aktiver
Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand durch und auf Kosten des
Straßenbaulastträgers aufgrund des geplanten Ausbaus des Albersloher Weges
aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Ausbauplanung des Albersloher W eges wurden keine aktiven
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand) vorgesehen, da die prognostizierten
Verkehrslärmimmissionen im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 553
keinen Anspruch auf Lärmvorsorge nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung
(16. BImSchV) begründen. Der Straßenbaulastträger ist – basierend auf den Ergebnissen
des hierfür erstellten schaltechnischen Gutachtens – nicht verpflichtet, etwaige
Maßnahmen umzusetzen, weshalb in den Bebauungspl an kein entsprechender Hinweis
aufgenommen wird.
Lediglich drei der insgesamt 37 Wohngebäude befinden sich im Nahbereich des
Albersloher Weges. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen (LPB III und IV)
werden die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ( insbesondere DIN 18005, Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“) eingehalten. Dementsprechend sind passive
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn ein Gebäude innerhalb eines festgesetzten
Lärmpegelbereiches neu errichtet, geändert oder erweitert wird.
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Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung, in den Bebauungsplan eine Verpflichtung zur Umsetzung aktiver
Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand durch und auf Kosten des
Straßenbaulastträgers aufzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4).
2 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen
Es wird angeregt, für den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf besondere Schritte
und Vorkehrungen im Umgang mit mögliche n Fossillagerstätten hinzuweisen. Folgende
Hinweise sollen berücksichtigt werden:
„Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde,
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage
im Gelände darf nicht verändert werden (§ 15 und 16 DSchG).
Der LWL- Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der
betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Fossilien können als Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher
Zeit Bodendenkmalwert haben. Der von der Eingeberin angeregte Passus wird daher in
den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Nicht aufgenommen wird der Mittelteil,
der – in leicht abweichender Form – inhaltsgleich bereits im Bebauungsplan- Entwurf
enthalten ist.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, im Bebauungsplan auf besondere Schritte und Vorkehrungen im Umgang
mit möglichen Fossillagerstätten hinzuweisen, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2).
3 Stellungnahmen von Privatpersonen
3.1 Es wird kritisch angemerkt, dass die geplanten Anbauten wie Fremdkörper wirken, diese
dem Ziel, Baudenkmäler zu erhalten, widersprechen und bautechnisch bedenklich seien.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die zeichnerisch gekennzeichneten Anbaubereiche wurden in enger Abstimmung mit der
Unteren Denkmalbehörde festgelegt. Ausgewiesen werden Flächen, die in Anbetracht der
festgestellten Denkmaleigenschaft der Siedlung nicht oder nur eingeschränkt im
öffentlichen Straßenraum wahrnehmbar sind. Zusätzlich legt der Bebauungsplan fest,
dass die Grundfläche des Anbaus maximal 25,0 m² betragen darf. Der Anbau erfordert die
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Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
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Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens, in welchem in Abst immung mit der
Unteren Denkmalbehörde eine denkmalverträgliche Umsetzung sicherzustellen ist. Hier
werden auch bautechnische Aspekte erörtert, sodass aus Sicht der Verwaltung im
Ergebnis keine Bedenken bestehen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, dahi ngehend interpretiert, dass im Bebauungsplan keine Anbaubereiche
festgesetzt werden sollen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5).
3.2 Es wird krit isch angemerkt, dass die neuen Grundstückseigentümer öffentliche
Rasenflächen (Vorgartenbereiche) erwerben müssen, die gartengestalterisch ein
„Armutszeugnis“ darstellen. Es sei zu befürchten, dass diese als Autoparkplatz und
Hundetoilette missbraucht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Vorgartenbereiche stellen ein besonderes Gestaltungs - und Qualitätsmerkmal der
ehemaligen Britens iedlung dar und tra gen zum überlieferten, homogenen
Erscheinungsbild bei. Die erfolgte Unterschutzstellung der Gesamtanlage zielt u.a. auch
auf den Erhalt dieser bewusst offen angelegten Vorgärten ab. Unterstrichen wi rd dies
durch den vorgefundenen Charakter planmäßig erhöhte r Baukörper sowie einer
gleichermaßen lebhaften wie großzügigen Siedlungsstruktur. Im Bebauungsplan werden
Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (Ga) ausgeschlossen. Da die
Vorgartenbereiche aufgrund ihrer Offenheit eine grundlegende soziale Kontrolle
sicherstellen, ist davon auszugehen, dass diese nicht gehäuft als Hundetoilette
missbraucht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, dahingehend interpretiert, dass im Bebauungsplan eine andere Art der
Vorgartengestaltung vorzusehen ist, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6).
3.3 Es wird angeregt, den Bebauungsplan nicht aufzustellen und die bauliche Ausnutzung der
Grundstücke deutlich (um das 3,6-fache, angelehnt an die abzuleitenden Dichtewerte der
näheren Umgebung) zu erhöhen. Architektonisch ist der Gebäudebestand als
minderwertig zu bezeichnen und stellt zur umgebend en Bebauung einen Fremdkörper
dar. Die Bausubstanz ist in schall-, elektro - und wärmetechni scher Hinsicht in einem
katastrophalen Zustand, bei Dämmmaßnahmen sind enorme Kostensteigerungen zu
erwarten. Ein jahrelanger Leerstand ist zu befürchten, der letztlich Bauruinen hervorrufen
könnte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll eine Nachv erdichtung innerhalb der
ehemaligen Britenwohnsiedlung unterbunden werden. Die von dem Eingeber angeregte
Erhöhung der baulichen Ausnutzung würde das überlieferte Gesamtbild und den
Denkmalwert der Siedlung zerstören bzw. zum Erlöschen bringen . Unter Wahrung des
denkmalrechtlich gebotenen Schutzanspruches wird den Privatinteressen der künftigen
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Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
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Grundstückseigentümer durch die Zulässigkeit von Anbauten in vordefinierten Bereichen
abwägend Rechnung getragen. Zudem stellt der Bebauungsplan den Erhalt der
großzügigen Gartenbereiche mit reichen Baumbeständen sicher. Nicht nur in
stadtökologischer Hins icht stellt die Siedlung einen Gewinn für den Stadtteil dar. Im
Hinblick auf die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum in Münster und Gremmendorf
wird insbesondere auf die geplante Konversion des nahe gelegenen ehem aligen
Kasernenareals verwiesen. Im Zuge der Realisierung des York -Quartiers werden in
Gremmendorf ca. 1.750 neue Wohneinheiten geschaffen.
Die Bausubstanz ist in einem guten Zustand, da die Gebäude fortlaufend instandgehalten
wurden. Zugleich zeigen Beispiele aus anderen, bereits durch die BImA vermarkteten
britischen Wohnsiedlungen der 1950er Jahre, dass sich moderne bautechnische
Anforderungen auch im Bestand berücksichtigen lassen. Höhere Renovierungs - und
Modernisierungskosten, die sich auch aus dem Denk malschutz ergeben können, sind
nicht ausgeschlossen. W irtschaftliche Gesichtspunkte sind für die Frage des
Denkmalwertes und -schutzes jedoch unerheblich. Die bisherige Vermarktung der
ehemals britischen Wohnliegenschaften deutet indes auf ein reges Interesse auf dem
Wohnungsmarkt hin. Langfristi ge Leerstände oder gar eine Degradierung der
Wohnhäuser zu Bauruinen sind keineswegs zu erwarten.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, den Bebauungsplan nicht aufzustellen und die bauliche Ausnutzung der
Grundstücke deutlich zu erhöhen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7).
3.4 Es wird angeregt, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 cm (gemessen in
einer Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die getroffenen Baukörperfestsetzungen und die Beschränkung von Nebenanlagen
auf eine Grundfläche von lediglich 20 m² werden die großflächigen Gartenbereiche von
unverhältnismäßiger Versiegelung und Bebauung geschützt. Der Erhalt der Gärten
gewährleistet, dass die Siedlung auch künftig ein hohes Maß an Grünstrukturen aufweist .
Der Bebauungsplan schützt den städtebaulich prägenden Baumbestand dur ch
entsprechende Erhaltungsfestsetzungen. Eine noch umfassendere Unterschutzstellung
kann in Abwägung mit den privaten Belangen der künftigen Grundstückseigentümer nicht
befürwortet werden. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass große Teile des
rückwärtigen, teilweise reichhaltigen Baumbestandes auf freiwilliger Basis langfristig
erhalten bleiben.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 cm (gemessen in einer
Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzusetzen, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.2.8).
Bebauungsplan Nr. 553
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
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II Stellungnahmen zur eingeschränkten Beteiligung
Die Beschränkung des L eitungsrechts für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück
Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung (s.o. Abschnitt I, Nr. 1.3,
Beschlussvorschlag 1.1.1) beruht auf ausdrücklichem Vorschlag der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben und berührt die Eigentümer des unmittelbar angrenzenden
Grundstücks. Die Grundzüge der Planung werden hierbei nicht berührt, sodass gemäß
§ 4a Abs. 3 Sa tz 4 BauGB die betroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung mit
Schreiben vom 15.01.2018 erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten
wurden. Von den b etroffenen Eigentümern wurden – auch nach telefonischer
Rücksprache – keine Bedenken oder Anregungen zur geänderten Planung vorgetragen.
III Erneute eingeschränkte Beteiligung
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW)
hat die Verwaltung am 03.05.2018 beauftragt zu prüfen, ob im Bebauungsplan
weitere Bäume zum Erhalt festgesetzt werden können. Als Ergebnis dieser
zwischenzeitlich erfolgten Prüfung wurden sechs weitere Bäume als städtebaulich
erhaltenswert eingestuft. Die ergänzenden Erhaltensfestsetzungen berühren die
Belange der Grundstückseigentümeri n (BImA), sodass diese zur geänderten
Planfassung erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten wurde.
Die BImA regt an, zwei der sechs zusätzlich vorgesehenen Festsetzungen zum
Baumerhalt im Bereich des Wohngebäudes Angelsachsenweg 37 nicht zu
berücksichtigen, da bauliche Schäden an der Gebäudesubstanz nicht
ausgeschlossen werden könnten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Abstand zwischen den betreffenden Bäumen und dem Wohngebäude beträgt
ca. 5 m. Einwirkungen auf die Gebäudesubstanz können nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden. In der Gesamtabwägung sollte es den künftigen
Eigentümern daher nicht verwehrt sein, die Bäume bei Vorliegen schadhafter
Einwirkungen nach eigenem Ermessen entfernen zu dürfen. Bezogen auf das
gesamte Pl angebiet wird dennoch ein verhältnismäßig großer Anteil des
Baumbestandes mit Erhaltensfestsetzungen geschützt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, nur vier zusätzliche Bäume als zu erhalten festzusetzen, wird gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.1.3, siehe Anlage 6).
Bebauungsplan Nr. 553
Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 8 von 8
Abbildung 2: Erneute eingeschränkte Beteiligung (Beschlussvorschlag 1.1.3)
Anregung der BImA, diese zwei Bäume nicht als zu erhalten festzusetzen.
Beschlussvorlage
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V/0128/2018/1 V/0128/2018/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 553: Gremmendorf - Albersloher Weg / Angelsachsenweg [ehemaliger Britenwohnstandort] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1 Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 „Gremme n- dorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück Angelsac h- senweg 15 wird auf eine Trassenführung beschränkt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 1.3). 1.1.2 Auf besondere Schritte und Vorkehrungen im Umgang mit möglichen Fossillage r- stätten wird im Bebauungsplan hingewiesen (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 2). 1.1.3 In Ergänzung zum bisherigen Entwurf werden zusätzlich vier Bäume als zu er- halten festgesetzt (Anlage 1, Abschnitt III und Anlage 6). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 nicht gefolgt: Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 29.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Beck / Herr Geitel Telefon: 492 61 42 / 492 61 93 Beck@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0128/2018/1 1.2.1 Der Anregung, Nebenanlagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Anlagen für Ab- fallbehälter – in den Vorgartenbereichen zuzulassen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, A b- schnitt I, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Anregung, zusätzliche Pflanzungen und Einfriedigungen in den Vorgartenbereichen zuzulassen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 1.2). 1.2.3 Der Anregung, das Leitungsrecht für Erschließungsträger (L -E) auf dem Grundstück A n- gelsachsenweg 15 in der Breite zu reduzieren, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 1.3). 1.2.4 Der Anregung, in den Bebauungsp lan eine Verpflichtung zur Umsetzung aktiver Lär m- schutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand durch und auf Kosten des Straße n- baulastträgers aufzunehmen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 1.4). 1.2.5 Der Anregung, dahingehend interpretier t, dass im Bebauungsplan keine Anbaubereiche festgesetzt werden sollen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.1). 1.2.6 Der Anregung, dahingehend interpretiert, dass im Bebauungsplan eine andere Art der Vorgartengestaltung vorzusehen ist, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.2). 1.2.7 Der Anregung, den Bebauungsplan nicht aufzustellen und die bauliche Ausnutzung der Grundstücke deutlich zu erhöhen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.3). 1.2.8 Der Anregung, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 cm (gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzusetzen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.4). 2 Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 553 „Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg“ wird g e- mäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemei n- deordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 553 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Realisierung des Bebauungsplans können im Zusammenhang mit der notwendigen Übe r- nahme der Entwässerungskanäle in der südwestlichen Stichstraße mittelfri stig Kosten für die Stadt Münster entstehen. Die Übernahme ist in Prüfung. Nach erfolgter Kanalerneuerung ist auch der Str a- ßenoberbau zu erneuern. Eine Kostenschätzung kann noch nicht vorgenommen werden. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat mit der V orlage Nr. V/0737/2012 am 07.11.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 553 „Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg“ beschlossen. Der Entwurf hat vom 20.11. bis zum 20.12.2017 öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der Offenlegung wu r- den Anregungen seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA), des Lan d- schaftsverbandes Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen sowie zweier Privatpersonen vo r- gebracht (siehe Anlage 1, Abschnitt I). Die Beschränkung des ausgewiesenen Leitu ngsrechts für Erschließungsträger (L-E) auf dem Grun d- stück Angelsachsenweg 15 auf eine Trassenführung (Beschlussvorschlag 1.1.1) beruht auf ausdrück- lichem Vorschlag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und berührt die Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks. Die Grundzüge der Planung werden hierbei nicht berührt, sodass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die betroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung - 3 - V/0128/2018/1 erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten wurden. Seitens der be troffenen Ei- gentümer sind keine Bedenken oder Anregungen gegenüber dieser geringfügig modifizierten Planung geäußert worden, die eine weitere Änderung des Planentwurfs erforderlich machen würden (siehe Anlage 1, Abschnitt II). Die Bezirksvertretung Münster-Südost hat in ihrer Sitzung am 06.03.2018 beschlossen, den Beschlusspunkt 1.2.8 wie folgt zu ändern: Der Anregung, alle Bäume mit einem Stammumfang von über 80 cm (gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden) zum Erhalt festzuset- zen, wird nicht gefolgt (Anlage 1, Abschnitt I, Punkt 3.4). Daraufhin hat der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) die Verwaltung am 03.05.2018 beauftragt zu prüfen, ob im Bebauungsplan weitere Bäume zum Erhalt festgesetzt werden können. Als Ergebnis dieser zwischenzeitlich erfolgten Prüfung wurden sechs weitere Bäume als städtebaulich erhaltenswert eingestuft. Die ergänzenden Erhaltensfestsetzungen berühren die Belange der Grundstückseigentümerin (BImA), sodass diese zur geänderten Planfassung erneut eingeschränkt beteiligt und um Stel- lungnahme gebeten wurde. Hierbei wurde von der BImA angeregt, zwei der sechs zusätzlich vorgesehenen Festsetzungen zum Baumerhalt im Bereich des Wohngebäudes Angelsachsen- weg 37 nicht zu berücksichtigen, da bauliche Schäden an der Gebäudesubstanz nicht ausge- schlossen werden könnten. Dieser Einschätzung folgend werden im Plangeltungsbereich zusätzlich nicht sechs, sondern vier Bäume als zu erhalten festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Insgesamt sind künftig 33 Bäume durch entsprechende Erhaltensfestsetzungen geschützt. Ein weitergehender Festsetzungsumfang ginge über das hinaus, was zur Gewährleistung der städ- tebaulichen Zielsetzung erforderlich wäre. Die Regelungsdichte ist im Hinblick auf den Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot der planerischen Zurückhaltung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf das städtebaulich zu rechtfertigende Maß zu beschränken. Im Übrigen sei auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Anregung 3.4 verwiesen. Die auf Vorschlag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommenen Hinweise zu möglichen Fossillagerstätten (Beschlussvor- schlag 1.1.2) weisen keinen Festsetzungscharakter auf, sodass auch hi er kein erneutes Offenl e- gungserfordernis begründet wird. Weitere im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung konnten nach verwaltungsinterner Prüfung und Bewertung in der Abwägung unter Berücksichtigung der grundlegenden städtebaulichen und gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1 Stellungnahmen zur Offenlegung und zur erneuten eingeschränkten Beteiligung 6 Plan mit Markierung der zusätzlich als zu erhalten festgesetzten Bäume
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Sentruper Straße 285
- Albersloher Weg
- Angelsachsenweg 5
- An den Speichern 7
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0128/2018/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37