V/0320/2024
Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen
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Anlage 1: Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen
7075 Zeichen
Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.08. 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 495) hat der Rat der Stadt Münster am (19.06.2024) die nachfolgende Verordnung über die Beförderungsentgelte und - bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen beschlossen. § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personenbeförd erungen mi t den von der Stadt Münster konzessionierten Taxen im Gebiet der Stadt Münster. § 2 Beförderungsentgelt (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, die innerhalb des Pflichtfahrgebietes stattfindet, aus dem Grundpreis, dem Beförderungsentgelt je gefahrene km zuzüglich der Wartezeitgebühr und gegebenenfalls des Zuschlages für die Fahrradmitnahme zusammen. Das Beförderungsentgelt ist unter der Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen: Tarifbestandteil Tarif Grundpreis 06.00-22.00 Uhr an Werktagen 4,30 € 22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen 4,70 € Grundpreis beim Großraumtaxi bei Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen bzw. Anforderung als Inklusionstaxi 06.00-22.00 Uhr an Werktagen 11,00 € 22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen 12,00 € Beförderungsentgelt je gefahrene km 06.00-22.00 Uhr an Werktagen 2,70 € 22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen 3,00 € Wartezeitgebühr je Stunde 06.00-22.00 Uhr an Werktagen 32,00 € 22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 Stunden an Sonntagen und Feiertagen 34,00 € Zuschlag für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder 3,50 € (2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist. Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 (3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten. Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen. (4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet. (5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. (6) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit - oder Debitkarten angenommen werden. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. (6a) Die Regelung aus Abs. 6 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 6 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. Das Unternehme n ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 6 verpflichtet. Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund zu informieren. (7) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrber eich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. § 3 Vorschuss Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen. § 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, be i Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden. (2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzeige der Ankunft einzuschalten. (3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförderung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beförderung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden. § 5 Wartezeiten Wird die Beförderung auf Anordnung des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbrochen, so kann der Fahrer die weitere Beförderung verweigern. Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförder ungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung 1. als Unternehmer über die Berechnung der Beförderungsentgelte (§ 2 Abs. 1) 2. als Fahrer über die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers (§ 2 Abs. 2) 3. als Fahrer über die Ausstellung von Quittungen (§ 2 Abs. 5) 4. über die Annahmepflicht von bargeldlosen Zahlung (§ 2 Abs 6) 5. als Unternehmer über die Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 6 (§ 2 Abs. 6a) 6. als Fahrer über die Mitteilung des Hinderungsgrundes (§ 2 Abs. 6a) 7. als Fahrer über die Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 1) zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht. § 7 Übergangsbestimmungen Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind innerhalb von zwei Wochen nach in Kraft treten dieser Verordnung entsprechend umzurüsten und zu eichen. Während dieser Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, noch nicht umgestellt werden konnte, nach dem vorherig gültigen Beförderungsentgelten zu berechnen. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt zum 01.10.2024 in Kraft. Am selben Tag tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 13.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 251) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 146) und der 2. Änderungssa tzung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S. 154) außer Kraft.
Anlage 2: Synopse
12795 Zeichen
Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024
Synopse
Änderungen in den Paragraphen sind kursiv und fett kenntlich gemacht.
Aktuelle Verordnung Neufassung der Verordnung
Verordnungsname
Verordnung über die Beförderungsentgelte
und -bedingungen für die von der Stadt Müns-
ter zugelassenen Taxen
Verordnung über die Beförderungsentgelte
und –bedingungen für die von der Stadt Müns-
ter konzessionierten Taxen
Rubrum
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personen-
beförderungsgesetzes vom 08.08.1990
(BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Arti-
kel 292 der Verordnung vom 31.10.2006
(BGBl. I. 2407), und des § 4 Nr. 2 der Verord-
nung über die zuständigen Behörden und über
die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen nach dem Personenbeförderungs-
gesetz vom 30.03.1990 (SGV. NW. 92) hat der
Rat der Stadt Mün ster am 05.11.2014 die
nachfolgende Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Beförderungsentgelte
und –bedingungen für die von der Stadt Müns-
ter zugelassenen Taxen vom 29.06.2012
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S.
89) beschlossen.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personen-
beförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 29.08. 2016 (BGBl. I S. 2082) ge-
ändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Ver-
ordnung über die Zuständigkeiten auf den
Gebieten des öffentlichen Straßenperso-
nenverkehrs und Eisenbahnwesens vom
25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 495) hat
der Rat der Stadt Münster am (19.06.2024) die
nachfolgende Verordnung über die Beförde-
rungsentgelte und -bedingungen für die von
der Stadt Münster konzessionierten Taxen
beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personenbeförde-
rungen mit den von der Stadt Münster zuge-
lassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt
Münster.
Diese Verord nung gilt für Personenbeförde-
rungen mit den von der Stadt Münster konzes-
sionierten Taxen im Gebiet der Stadt Müns-
ter.
§ 2 Beförderungsentgelt
(1) Als Beförderungsentgelte sind unter Ver-
wendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers
(Taxameteruhr) zu berechnen:
Tarifbestandteil Tarif
Grundpreis
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 4,00 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen
4,40 €
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei
einer Beförderung, die innerhalb des
Pflichtfahrgebietes stattfindet, aus dem
Grundpreis, dem Beförderungsentgelt je
gefahrene km zuzüglich der Wartezeitge-
bühr und gegebenenfalls des Zuschlages
für die Fahrradmitnahme zusammen. Das
Beförderungsentgelt ist unter der Verwen-
dung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Ta-
xameteruhr) zu berechnen:
Tarifbestandteil Tarif
Grundpreis
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 4,30 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an
Sonntagen und
Feiertagen
4,70 €
Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024
Grundpreis
beim Groß-
raumtaxi bei
Antritt der
Fahrt mit
mehr als 4
Fahrgästen
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 10,90 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen
11,30 €
Beförde-
rungsentgelt
je gefah-
rene km
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 2,50 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen
2,80 €
Wartezeit-
gebühr je
Stunde
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 30,10 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen
30,10 €
Zuschlag für die Mitnahme ei-
nes oder mehrerer Fahrräder
3,50 €
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, ein-
zuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen
ist.
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der
Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1
vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Un-
ternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der je-
weils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu
berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Er-
halt dieses Entgeltes zur Registrierung des
Betrages einzuschalten und sofort wieder aus-
zuschalten. Tritt der Besteller erst später vom
Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom
Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der
vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag
zu berechnen.
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der
Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke
in der Stellung „Kasse“ automatisch in die
Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt
Grundpreis
beim Groß-
raumtaxi
bei Antritt
der Fahrt
mit mehr
als 4 Fahr-
gästen +
Anforde-
rung als
Inklusi-
onstaxi
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 11,00 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen;24
Stunden an
Sonntagen und
Feiertagen
12,00 €
Beförde-
rungsent-
gelt je ge-
fahrene km
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 2,70 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an
Sonntagen und
Feiertagen
3,00 €
Wartezeit-
gebühr je
Stunde
06.00-22.00 Uhr
an Werktagen 32,00 €
22.00-06.00 Uhr
an Werktagen; 24
Stunden an
Sonntagen und
Feiertagen
34,00 €
Zuschlag für die Mitnahme ei-
nes oder mehrerer Fahrräder
3,50 €
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, ein-
zuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen
ist.
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der
Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1
vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Un-
ternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der je-
weils gültige Grundbetr ag für die Anfahrt zu
berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Er-
halt dieses Entgeltes zur Registrierung des
Betrages einzuschalten und sofort wieder aus-
zuschalten. Tritt der Besteller erst später vom
Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom
Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der
vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag
zu berechnen.
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der
Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke
in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stel-
lung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt
Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024
durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzei-
ger innerhalb von 10 Meter manuell in den zu-
letzt gültigen Tarif geschaltet.
(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quit-
tung auszustellen.
(6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahr-
bereich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personen-
beförderungsgesetz sind der Genehmigungs-
behörde anzuzeigen.
durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzei-
ger innerhalb von 10 Meter manuell in den zu-
letzt gültigen Tarif geschaltet.
(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quit-
tung auszustellen.
(6) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in je-
dem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kre-
dit- oder Debitkarten angenommen wer-
den. Die Annahmepflicht besteht nicht ,
wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fah-
rers nicht seine Identität durch Vorlage ei-
nes amtlichen Ausweispapiers nachweist.
(6a) Die Regelung aus Abs. 6 gilt nicht, so-
weit das Unternehmen die Akzeptanz von
Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 6 aus
Gründen, d ie das Unternehmen nicht zu
vertreten hat, verweigern muss. Das Unter-
nehmen ist zur unverzüglichen Wiederher-
stellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne
des Abs. 6 verpflichtet. Das Fahrpersonal
hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die
Fahrgäste über den Hinde rungsgrund zu
informieren.
(7) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahr-
bereich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personen-
beförderungsgesetz sind der Genehmigungs-
behörde anzuzeigen.
§ 3 Vorschuss
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder
mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraus-
sichtlichen endgültigen Beförderungsentgel-
tes gegen Quittung verlangen und die Erfül-
lung des Beförderungsauftrages von der Zah-
lung abhängig machen.
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder
mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraus-
sichtlichen endgültigen Beförderungsentgel-
tes gegen Quittung verlangen und die Erfül-
lung des Beförderungsauftrages von der Zah-
lung abhängig machen.
§ 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einstei-
gestelle gefahren, so hat der Fahrer dem
Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung
frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen.
Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann
die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt
werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der
Anzeige der Ankunft einzuschalten.
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der An-
zeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann
die Beförderung verweigert werden, wenn bei
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einstei-
gestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahr-
gast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frü-
hestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist
der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die
Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt
werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der
Anzeige der Ankunft einzuschalten.
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der An-
zeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann
die Beförderung verweigert werden, wenn bei
Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024
der Anzeige darauf hingewiesen worden ist.
Danach kann die Beförderung mit ei ner Kün-
digungsfrist von fünf Minuten verweigert wer-
den.
der Anzeige darauf hingewiesen worden ist.
Danach kann die Beförderung mit einer Kün-
digungsfrist von fünf Minuten verweig ert wer-
den.
§ 5 Wartezeiten
Wird die Beförderung auf Anordnung des
Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbro-
chen, so kann der Fahrer die weitere Beförde-
rung verweigern.
Wird die Beförderung auf Anordnung des
Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbro-
chen, so kann der Fahrer die weitere Beförde-
rung verweigern.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer den Vorschriften die-
ser Verordnung über die Berechnung
der Beförderungsentgelte (§ 2)
2. als Fahrer den Vorschriften dieser Ver-
ordnung über die Abholung an einer
vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs.
1) zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61
Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet
werden, es sei denn, sie sind nach einer an-
deren Vorschrift mit Geldbuße bedroht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig den
Vorschriften dieser Verordnung
1. als Unternehmer über die Berechnung
der Beförderungsentgelte (§ 2 Abs. 1)
2. als Fahrer über die Einschaltung
des Fahrpreisanzeigers (§ 2 Abs. 2)
3. als Fahrer über die Ausstellung von
Quittungen (§ 2 Abs. 5)
4. über die Annahmepflicht von bar-
geldlosen Zahlung (§ 2 Abs 6)
5. als Unternehmer über die Wieder-
herstellung der Zahlungsmöglich-
keiten im Sinne des § 2 Abs. 6 (§ 2
Abs. 6a)
6. als Fahrer über die Mitteilung des
Hinderungsgrundes (§ 2 Abs. 6a)
7. als Fahrer über die Abholung an einer
vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs.
1)
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61
Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet
werden, es sei denn, sie sind nach einer an-
deren Vorschrift mit Geldbuße bedroht.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei
Wochen nach in Kraft treten dieser Verord-
nung auf den neuen Tarif umzustellen. Wäh-
rend der Übergangszeit sind die Beförde-
rungsentgelte bei den Taxen, deren Fahr-
preisanzeiger noch nicht umgestellt wurden,
nach der durchfahrenen Strecke zu berech-
nen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen.
Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind inner-
halb von zwei Wochen nach in Kraft treten die-
ser Verordnung entsprechend umzurüsten
und zu eichen. Während dieser Übergangs-
zeit sind die Beförderungsentgelte bei den Ta-
xen, deren Fahrpreisanzeiger aus Gründen,
die der Unternehmer nicht zu vertreten hat,
noch nicht umgestellt werden konnte, nach
dem vorherig gültige n Beförderungsent-
gelten zu berechnen.
Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2015 in
Kraft.
Diese Verordnung tritt zum 01.10.2024 in
Kraft.
Am selben Tag tritt die Verordnung über
die Beförderungsentgelte und –bedingun-
gen für die von der Stadt Münster zugelas-
senen Taxen vom 13.11.2014 (Amtsblatt
der Stadt Münster 2014 S. 251) in der Fas-
sung der 1. Änderungssatzung vom
13.07.2017 (A mtsblatt der Stadt Münster
2017 S. 146) und der 2. Änderungssatzung
vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Müns-
ter 2022 Nr. 18 S. 154) außer Kraft.
Anlage 3: Antrag des Verbands des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Beförderungsentgelte
213 Zeichen
Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024
Anlage A
1491 Zeichen
Anlage A zur V/0320/2024 Kurzüberblick Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster kon- zessionierten Taxen, inklusive der Berücksichtigung des Antrages des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Be- förderungsentgelte zum 01.10.2024 Ziele/Teilziele/Zielerreichung ./. Finanzierung Produktgruppe: 0202 Gewerbe und Märkte Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage bildet § 51 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 4 Nr. 2 Verord- nung über die Zuständigkeit auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beschlussvorlage
6633 Zeichen
V/0320/2024 V/0320/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen Beratungsfolge 05.06.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 11.06.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten für die Verwaltung. Begründung: Aus umsetzungspraktischen Erwägungen ist eine Beschlussfassung noch vor den Sommerferien an- gezeigt, um den Unternehmen die notwendige Umstellung der Taxameter beim Eichamt vor Inkrafttre- ten der Neuregelungen (01.10.2024) zu ermöglichen. In der Verordnung wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen. Tariferhöhung In dieser Neufassung soll der Antrag des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenver- kehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. (VSPV) auf Tariferhöhung Berücksichtigung finden (Anlage 3). Die Beförderungsentgelte für Münster wurden zuletzt im Oktober 2022 erhöht (Vorlage V/0278/2022). Ordnungsamt 14.05.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Benning Telefon: 492-3266 Benning@stadt-muenster.de - 2 - V/0320/2024 Der VSPV regt nunmehr eine weitere und sehr differenzierte Erhöhung der einzelnen Tarifpositionen zwischen 0 % - 13 % an. Die Begründungen sind nachvollziehbar und auf das örtliche Taxigewerbe und den Markt anwendbar. Gemäß § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der gemäß § 51 Absatz 3 PBefG auch auf die Festsetzung der Beförderungsentgelte entsprechend anzuwenden ist, hat die Genehmigungsbe- hörde zu prüfen, ob die Beförderungsentgelte mit der wirtschaftlichen Lage im Einklang stehen. Quali- tative Verbesserungen im Taxigewerbe, insbesondere im Hinblick auf Ausstattung der Fahrzeuge oder den Service, dürfen mit dieser Tariferhöhung nicht geregelt werden. Die aktuellen Beförderungs- entgelte sind zwar erst seit dem 01.10.2022 gültig. Mit der Vorlage wurde jedoch den damaligen Ent- wicklungen im Zusammenhang mit den steigende n Kraftstoffpreisen noch nicht Rechnung getragen und eine weitere Erhöhung in Abhängigkeit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ausdrücklich of- fengelassen. Seitdem sind die Preise für Arbeit (ca. 50 % der Gesamtkosten) und Kraftstoff (ca. 40 %) sowie Ver- braucherpreise (ca. 10 %) gestiegen. Entsprechende Unterlagen über die Preisentwicklungen wurden vom VSPV nachvollziehbar erbracht (Anlage 3). Der Mindestlohn wurde bereits zum 01.01.2024 er- höht und wird zum 01.01.2025 auf 12,82 € pro Stunde steigen. Eine differenzierte Erhöhung des Taxitarifes scheint daher sachgerecht. Die wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes kann als angespannt bezeichnet werden. In einem überwiegend schwierigen Mark- tumfeld stellen in zunehmendem Maße eine sich verschärfende Wet tbewerbssituation, der Versuch eines massiven Vordringens von alternativen Beförderungsangeboten, der Einsatz moderner Kom- munikationstechnologien sowie letztlich und entscheidend die Erhöhung des Mindestlohns erhebliche Belastungen der Gewinnsituation dar. Daher ist die beantragte Entgelterhöhung als angemessen an- zusehen. Fachpraktisch wird nachvollziehbar gewünscht, die Beförderungsentgelte auf volle 10 -Cent Beträge aufzurunden. Annahmepflicht von Kredit- oder Debitkarten zur bargeldlosen Zahlung In die Verordnung wurde die Pflicht zur Annahme von Kredit- oder Debitkarten zur bargeldlosen Zah- lung aufgenommen. Diese Regelung entspricht den gesellschaftlichen Gegebenheiten und Erwartun- gen, ist zukunftsweisend und insbesondere für den Tourismus förder lich. Korrespondierende Ord- nungswidrigkeitentatbestände wurden in der Verordnung hinzugefügt. Übergangsregelungen bei Tarifumstellungen Mit der Neufassung der Verordnung soll ebenfalls eine einfachere und rechtssichere Handhabung der Übergangsregelungen einhergehen. In Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt werden konnten, werden Fahrten danach nach dem vorherig gültigen Taxitarif berechnet, sofern die Gründe für die Verzögerung nicht von den Unternehmen zu vertreten sind. Anhörungsverfahren Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren zur Entgelterhöhung wurden der Taxi Verband NRW e.V., der VSPV, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Münster (IHK), die Gewerk- schaft ver.di, die Bezirksregierung Münster, das Landeseichamt für Mess- und Eichwesen Nordrhein- Westfalen, die Taxiruf Münster GmbH, die Taxi-Zentrale Münster e.G. sowie sämtliche Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten. Der Taxi Verband NRW e.V., der VSPV, die IHK, die Gewerkschaft ver.di, und die Bezirksregierung Münster haben keine Stellungnahme abgegeben. Das Landeseichamt für Mess - und Eichwesen Nordrhein-Westfalen hat keine Einwände gegen eine Tarifänderung geäußert. Die Taxizentrale Münster e.G. und die Taxiruf Münster GmbH stimmten für die Tarifanpassung e nt- sprechend des Vorschlages. - 3 - V/0320/2024 Von den 111 in Münster am Markt tätigen Unternehmen haben 52 % die Möglichkeit der Stellung- nahme wahrgenommen. Von diesen halten 24 % eine Erhöhung des Taxitarifes für die Jahre 2024/2025 nicht für erforderlich. 59 % der Rüc kmeldungen befürworten eine Tarifanpassung ent- sprechend des Vorschlages. Weitere 14 % forderten eine stärkere Erhöhung als die vorgeschlagene Tarifanpassung. 3 % forderten abweichende Anpassungen der Tarife, die in keiner der vorgenannten Optionen einzuordnen sind (abweichende Erhöhungen einzelner Tarifpositionen). Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen im Rahmen des Anhörverfahrens ist ersichtlich, dass allen Beteiligten bewusst ist, dass mit der Entgelterhöhung eine finanzielle Mehrbelastung für die Kunden einhergeht. Dies könnte zur Folge haben, dass weniger Kunden das Taxi als Beförderungs- mittel beanspruchen. Die Entgelterhöhung ist aufgrund der vorstehenden Begründung gleichwohl unumgänglich. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen Anlage 2: Synopse Anlage 3: Antrag des Verbands des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein- Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Beförderungsentgelte
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0320/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.05.2024
- Erstellt
- 07.05.2024 17:26