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V/0320/2024

Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen

Vorlagen 08.05.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.06.2024, TOP 17

Anlage 1: Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen

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Ansehen

Anlage 2: Synopse

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Ansehen

Anlage 3: Antrag des Verbands des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Beförderungsentgelte

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1: Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen

7075 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt 
Münster konzessionierten Taxen 
 
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 
vom 29.08. 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Verordnung 
über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und 
Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 495) hat der Rat der Stadt 
Münster am (19.06.2024) die nachfolgende Verordnung über die Beförderungsentgelte und -
bedingungen für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen beschlossen. 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Diese Verordnung gilt für Personenbeförd erungen mi t den von der Stadt Münster 
konzessionierten Taxen im Gebiet der Stadt Münster. 
§ 2 Beförderungsentgelt 
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, die innerhalb des 
Pflichtfahrgebietes stattfindet, aus dem Grundpreis, dem Beförderungsentgelt je gefahrene km 
zuzüglich der Wartezeitgebühr und gegebenenfalls des Zuschlages für die Fahrradmitnahme 
zusammen.  Das Beförderungsentgelt ist unter der Verwendung eines geeichten 
Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen: 
Tarifbestandteil Tarif 
Grundpreis 
06.00-22.00 Uhr an Werktagen 4,30 € 
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 
Stunden an Sonntagen und Feiertagen 4,70 € 
Grundpreis beim 
Großraumtaxi bei Antritt der 
Fahrt mit mehr als 4 
Fahrgästen bzw. Anforderung 
als Inklusionstaxi 
06.00-22.00 Uhr an Werktagen 11,00 € 
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 
Stunden an Sonntagen und Feiertagen 12,00 € 
Beförderungsentgelt je 
gefahrene km 
06.00-22.00 Uhr an Werktagen 2,70 € 
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 
Stunden an Sonntagen und Feiertagen 3,00 € 
Wartezeitgebühr je Stunde 
06.00-22.00 Uhr an Werktagen 32,00 € 
22.00-06.00 Uhr an Werktagen; 24 
Stunden an Sonntagen und Feiertagen 34,00 € 
Zuschlag für die Mitnahme 
eines oder mehrerer 
Fahrräder 
 
3,50 € 
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, 
einzuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist.

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 
vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der jeweils 
gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen. 
Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages 
einzuschalten und sofort wieder auszuschalten. 
Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach 
§ 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen. 
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der 
Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen 
Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen 
Tarif geschaltet. 
(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. 
(6) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit - oder 
Debitkarten angenommen werden. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf 
Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers 
nachweist. 
(6a) Die Regelung aus Abs. 6  gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von 
Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 6  aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten 
hat, verweigern muss. Das Unternehme n ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der 
Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 6 verpflichtet. Das Fahrpersonal hat unaufgefordert 
vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund zu informieren. 
(7) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrber eich im Sinne des § 51 Abs. 2 
Personenbeförderungsgesetz sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. 
§ 3 Vorschuss 
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des 
voraussichtlichen endgültigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die 
Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig machen. 
§ 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle 
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast 
die Ankunft sofort, be i Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der 
Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden. 
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzeige der Ankunft einzuschalten. 
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann 
die Beförderung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. 
Danach kann die Beförderung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden. 
§ 5 Wartezeiten 
Wird die Beförderung auf Anordnung des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbrochen, 
so kann der Fahrer die weitere Beförderung verweigern.

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförder ungsgesetzes 
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung 
1. als Unternehmer über die Berechnung der Beförderungsentgelte (§ 2 Abs. 1) 
2. als Fahrer über die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers (§ 2 Abs. 2) 
3. als Fahrer über die Ausstellung von Quittungen (§ 2 Abs. 5) 
4. über die Annahmepflicht von bargeldlosen Zahlung (§ 2 Abs 6) 
5. als Unternehmer über die Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeiten im Sinne des 
§ 2 Abs. 6 (§ 2 Abs. 6a) 
6. als Fahrer über die Mitteilung des Hinderungsgrundes (§ 2 Abs. 6a) 
7. als Fahrer über die Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 1)  
zuwiderhandelt. 
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit 
einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen 
Vorschrift mit Geldbuße bedroht. 
§ 7 Übergangsbestimmungen 
Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind innerhalb von zwei Wochen nach in Kraft treten dieser 
Verordnung entsprechend umzurüsten und zu eichen. Während dieser Übergangszeit sind die 
Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger aus Gründen, die der 
Unternehmer nicht zu vertreten hat, noch nicht umgestellt werden konnte, nach dem vorherig 
gültigen Beförderungsentgelten zu berechnen.  
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  
Diese Verordnung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.  
Am selben Tag tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die 
von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 13.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2014 S. 251) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2017 S. 146)  und der 2. Änderungssa tzung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2022 Nr. 18 S. 154) außer Kraft.

Anlage 2: Synopse

12795 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
Synopse 
 
Änderungen in den Paragraphen sind kursiv und fett kenntlich gemacht. 
 
Aktuelle Verordnung Neufassung der Verordnung 
Verordnungsname 
Verordnung über die Beförderungsentgelte 
und -bedingungen für die von der Stadt Müns-
ter zugelassenen Taxen 
 
Verordnung über die Beförderungsentgelte 
und –bedingungen für die von der Stadt Müns-
ter konzessionierten Taxen 
Rubrum 
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personen-
beförderungsgesetzes vom 08.08.1990 
(BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Arti-
kel 292 der Verordnung vom 31.10.2006 
(BGBl. I. 2407), und des § 4 Nr. 2 der Verord-
nung über die zuständigen Behörden und über 
die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen nach dem Personenbeförderungs-
gesetz vom 30.03.1990 (SGV. NW. 92) hat der 
Rat der Stadt Mün ster am 05.11.2014 die 
nachfolgende Verordnung zur Änderung der 
Verordnung über die Beförderungsentgelte 
und –bedingungen für die von der Stadt Müns-
ter zugelassenen Taxen vom 29.06.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 Nr. 13 S. 
89) beschlossen. 
 
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personen-
beförderungsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I 
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 29.08. 2016 (BGBl. I S. 2082) ge-
ändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Ver-
ordnung über die Zuständigkeiten auf den 
Gebieten des öffentlichen Straßenperso-
nenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 
25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 495) hat 
der Rat der Stadt Münster am (19.06.2024) die 
nachfolgende Verordnung über die Beförde-
rungsentgelte und -bedingungen für die von 
der Stadt Münster konzessionierten Taxen 
beschlossen. 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Diese Verordnung gilt für Personenbeförde-
rungen mit den von der Stadt Münster zuge-
lassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt 
Münster. 
 
Diese Verord nung gilt für Personenbeförde-
rungen mit den von der Stadt Münster konzes-
sionierten Taxen im Gebiet der Stadt Müns-
ter. 
§ 2 Beförderungsentgelt 
(1) Als Beförderungsentgelte sind unter Ver-
wendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers 
(Taxameteruhr) zu berechnen: 
 
 
 
Tarifbestandteil Tarif 
Grundpreis 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 4,00 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen 
               
4,40 €  
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei 
einer Beförderung, die innerhalb des 
Pflichtfahrgebietes stattfindet, aus dem 
Grundpreis, dem Beförderungsentgelt je 
gefahrene km zuzüglich der Wartezeitge-
bühr und gegebenenfalls des Zuschlages 
für die Fahrradmitnahme zusammen.   Das 
Beförderungsentgelt ist unter der Verwen-
dung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Ta-
xameteruhr) zu berechnen:  
 
Tarifbestandteil Tarif 
Grundpreis 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 4,30 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an 
Sonntagen und 
Feiertagen 
               
4,70 €

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
Grundpreis 
beim Groß-
raumtaxi bei 
Antritt der 
Fahrt mit 
mehr als 4 
Fahrgästen  
 
 
 
 
 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 10,90 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen 
             
11,30 €  
Beförde-
rungsentgelt 
je gefah-
rene km 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 2,50 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen 
               
2,80 €  
Wartezeit-
gebühr je 
Stunde 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 30,10 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an Sonn-
tagen und Feier-
tagen 
             
30,10 €  
Zuschlag für  die Mitnahme ei-
nes oder mehrerer Fahrräder 
             
3,50 €  
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, ein-
zuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen 
ist. 
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der 
Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 
vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Un-
ternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der je-
weils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu 
berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Er-
halt dieses Entgeltes zur Registrierung des 
Betrages einzuschalten und sofort wieder aus-
zuschalten. Tritt der Besteller erst später vom 
Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom 
Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der  
vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag 
zu berechnen. 
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der 
Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke 
in der Stellung „Kasse“ automatisch in die 
Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt 
Grundpreis 
beim Groß-
raumtaxi 
bei Antritt 
der Fahrt 
mit mehr 
als 4 Fahr-
gästen + 
Anforde-
rung als 
Inklusi-
onstaxi 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 11,00 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen;24 
Stunden an 
Sonntagen und 
Feiertagen 
             
12,00 €  
Beförde-
rungsent-
gelt je ge-
fahrene km 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 2,70 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an 
Sonntagen und 
Feiertagen 
               
3,00 €  
Wartezeit-
gebühr je 
Stunde 
06.00-22.00 Uhr 
an Werktagen 32,00 € 
22.00-06.00 Uhr 
an Werktagen; 24 
Stunden an 
Sonntagen und 
Feiertagen 
             
34,00 €  
Zuschlag für  die Mitnahme ei-
nes oder mehrerer Fahrräder 
           
3,50 €  
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, ein-
zuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen 
ist. 
(3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der 
Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 
vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Un-
ternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der je-
weils gültige Grundbetr ag für die Anfahrt zu 
berechnen. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Er-
halt dieses Entgeltes zur Registrierung des 
Betrages einzuschalten und sofort wieder aus-
zuschalten. Tritt der Besteller erst später vom 
Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom 
Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der      
vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag 
zu berechnen. 
(4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der 
Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke 
in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stel-
lung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzei-
ger innerhalb von 10 Meter manuell in den zu-
letzt gültigen Tarif geschaltet. 
(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quit-
tung auszustellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahr-
bereich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personen-
beförderungsgesetz sind der Genehmigungs-
behörde anzuzeigen. 
 
durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzei-
ger innerhalb von 10 Meter manuell in den zu-
letzt gültigen Tarif geschaltet. 
 (5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quit-
tung auszustellen. 
(6) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in je-
dem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kre-
dit- oder Debitkarten angenommen wer-
den. Die Annahmepflicht besteht nicht , 
wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fah-
rers nicht seine Identität durch Vorlage ei-
nes amtlichen Ausweispapiers nachweist. 
(6a) Die Regelung aus Abs. 6 gilt nicht, so-
weit das Unternehmen die Akzeptanz von 
Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 6 aus 
Gründen, d ie das Unternehmen nicht zu 
vertreten hat, verweigern muss. Das Unter-
nehmen ist zur unverzüglichen Wiederher-
stellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne 
des Abs. 6 verpflichtet. Das Fahrpersonal 
hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die 
Fahrgäste über den Hinde rungsgrund zu 
informieren. 
 
(7) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahr-
bereich im Sinne des § 51 Abs. 2 Personen-
beförderungsgesetz sind der Genehmigungs-
behörde anzuzeigen. 
 
§ 3 Vorschuss 
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder 
mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraus-
sichtlichen endgültigen Beförderungsentgel-
tes gegen Quittung verlangen und die Erfül-
lung des Beförderungsauftrages von der Zah-
lung abhängig machen. 
Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder 
mehrere Vorschüsse bis zur Höhe des voraus-
sichtlichen endgültigen Beförderungsentgel-
tes gegen Quittung verlangen und die Erfül-
lung des Beförderungsauftrages von der Zah-
lung abhängig machen. 
 
§ 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle 
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einstei-
gestelle gefahren,  so hat der Fahrer dem 
Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung 
frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. 
Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann 
die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt 
werden. 
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der 
Anzeige der Ankunft einzuschalten. 
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der An-
zeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann 
die Beförderung verweigert werden, wenn bei 
(1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einstei-
gestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahr-
gast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frü-
hestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist 
der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die 
Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt 
werden. 
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der 
Anzeige der Ankunft einzuschalten. 
(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der An-
zeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann 
die Beförderung verweigert werden, wenn bei

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. 
Danach kann die Beförderung mit ei ner Kün-
digungsfrist von fünf Minuten verweigert wer-
den. 
 
der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. 
Danach kann die Beförderung mit einer Kün-
digungsfrist von fünf Minuten verweig ert wer-
den. 
 
§ 5 Wartezeiten 
Wird die Beförderung auf Anordnung des 
Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbro-
chen, so kann der Fahrer die weitere Beförde-
rung verweigern. 
Wird die Beförderung auf Anordnung des 
Fahrgastes für mehr als 15 Minuten unterbro-
chen, so kann der Fahrer die weitere Beförde-
rung verweigern. 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 
Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes 
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. als Unternehmer den Vorschriften die-
ser Verordnung über die Berechnung 
der Beförderungsentgelte (§ 2) 
 
 
 
 
2. als Fahrer den Vorschriften dieser Ver-
ordnung über die Abholung an einer 
vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 
1) zuwider handelt. 
 
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 
Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes 
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet 
werden, es sei denn, sie sind nach einer an-
deren Vorschrift mit Geldbuße bedroht. 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 
Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes 
handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig den 
Vorschriften dieser Verordnung 
1. als Unternehmer über die Berechnung 
der Beförderungsentgelte (§ 2 Abs. 1) 
2. als Fahrer über die Einschaltung 
des Fahrpreisanzeigers (§ 2 Abs. 2) 
3. als Fahrer über die Ausstellung von 
Quittungen (§ 2 Abs. 5) 
4. über die Annahmepflicht von bar-
geldlosen Zahlung (§ 2 Abs 6) 
5. als Unternehmer über die Wieder-
herstellung der Zahlungsmöglich-
keiten im Sinne des § 2 Abs. 6 (§ 2 
Abs. 6a) 
6. als Fahrer über die Mitteilung des 
Hinderungsgrundes (§ 2 Abs. 6a) 
7. als Fahrer über die Abholung an einer 
vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 
1)  
zuwiderhandelt. 
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 
Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes 
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet 
werden, es sei denn, sie sind nach einer an-
deren Vorschrift mit Geldbuße bedroht. 
 
§ 7 Übergangsbestimmungen  
Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei 
Wochen nach in Kraft treten dieser Verord-
nung auf den neuen Tarif umzustellen. Wäh-
rend der Übergangszeit sind die Beförde-
rungsentgelte bei den Taxen, deren Fahr-
preisanzeiger noch nicht umgestellt wurden, 
nach der durchfahrenen Strecke zu berech-
nen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen. 
Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind inner-
halb von zwei Wochen nach in Kraft treten die-
ser Verordnung entsprechend umzurüsten 
und zu eichen. Während dieser Übergangs-
zeit sind die Beförderungsentgelte bei den Ta-
xen, deren Fahrpreisanzeiger aus Gründen, 
die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, 
noch nicht umgestellt werden konnte, nach 
dem vorherig gültige n Beförderungsent-
gelten zu berechnen.

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0320/2024 
 
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2015 in 
Kraft. 
Diese Verordnung tritt zum 01.10.2024 in 
Kraft.  
Am selben Tag tritt die Verordnung über 
die Beförderungsentgelte und –bedingun-
gen für die von der Stadt Münster zugelas-
senen Taxen vom 13.11.2014 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 2014 S. 251) in der Fas-
sung der 1. Änderungssatzung vom 
13.07.2017 (A mtsblatt der Stadt Münster 
2017 S. 146) und der 2. Änderungssatzung 
vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Müns-
ter 2022 Nr. 18 S. 154) außer Kraft.

Anlage 3: Antrag des Verbands des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Beförderungsentgelte

213 Zeichen

Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024

Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024

Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024

Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024

Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0320/2024

Anlage A

1491 Zeichen

Anlage A zur V/0320/2024 
Kurzüberblick 
Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster kon-
zessionierten Taxen, inklusive der Berücksichtigung des Antrages des Verbandes des privaten 
gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Be-
förderungsentgelte zum 01.10.2024 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
./. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0202 Gewerbe und Märkte 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage bildet § 51 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 4 Nr. 2 Verord-
nung über die Zuständigkeit auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und 
Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beschlussvorlage

6633 Zeichen

V/0320/2024 
V/0320/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster 
konzessionierten Taxen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.06.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   11.06.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt Münster 
konzessionierten Taxen (Anlage 1) wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten für die Verwaltung. 
 
 
 
Begründung: 
 
Aus umsetzungspraktischen Erwägungen ist eine Beschlussfassung noch vor den Sommerferien an-
gezeigt, um den Unternehmen die notwendige Umstellung der Taxameter beim Eichamt vor Inkrafttre-
ten der Neuregelungen (01.10.2024) zu ermöglichen. 
 
In der Verordnung wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen.  
 
Tariferhöhung 
In dieser Neufassung soll der Antrag des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenver-
kehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. (VSPV) auf Tariferhöhung Berücksichtigung finden (Anlage 3). 
Die Beförderungsentgelte für Münster wurden zuletzt im Oktober 2022 erhöht (Vorlage V/0278/2022).  
Ordnungsamt 
 
14.05.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Benning 
Telefon: 492-3266 
Benning@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0320/2024 
Der VSPV regt nunmehr eine weitere und sehr differenzierte Erhöhung der einzelnen Tarifpositionen 
zwischen 0 % - 13 % an. Die Begründungen sind nachvollziehbar und auf das örtliche Taxigewerbe 
und den Markt anwendbar.  
 
Gemäß § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der gemäß § 51 Absatz 3 PBefG auch auf 
die Festsetzung der Beförderungsentgelte entsprechend anzuwenden ist, hat die Genehmigungsbe-
hörde zu prüfen, ob die Beförderungsentgelte mit der wirtschaftlichen Lage im Einklang stehen. Quali-
tative Verbesserungen im Taxigewerbe, insbesondere im Hinblick auf Ausstattung  der Fahrzeuge 
oder den Service, dürfen mit dieser Tariferhöhung nicht geregelt werden. Die aktuellen Beförderungs-
entgelte sind zwar erst seit dem 01.10.2022 gültig. Mit der Vorlage wurde jedoch den damaligen Ent-
wicklungen im Zusammenhang mit den steigende n Kraftstoffpreisen noch nicht Rechnung getragen 
und eine weitere Erhöhung in Abhängigkeit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ausdrücklich of-
fengelassen. 
 
Seitdem sind die Preise für Arbeit (ca. 50 % der Gesamtkosten) und Kraftstoff (ca. 40 %) sowie Ver-
braucherpreise (ca. 10 %) gestiegen. Entsprechende Unterlagen über die Preisentwicklungen wurden 
vom VSPV nachvollziehbar erbracht (Anlage 3). Der Mindestlohn wurde bereits zum 01.01.2024 er-
höht und wird zum 01.01.2025 auf 12,82 € pro Stunde steigen.  
 
Eine differenzierte Erhöhung des Taxitarifes scheint daher sachgerecht. Die wirtschaftliche Situation 
des Taxigewerbes kann als angespannt bezeichnet werden. In einem überwiegend schwierigen Mark-
tumfeld stellen in zunehmendem Maße eine sich verschärfende Wet tbewerbssituation, der Versuch 
eines massiven Vordringens von alternativen Beförderungsangeboten, der Einsatz moderner Kom-
munikationstechnologien sowie letztlich und entscheidend die Erhöhung des Mindestlohns erhebliche 
Belastungen der Gewinnsituation dar. Daher ist die beantragte Entgelterhöhung als angemessen an-
zusehen.  
 
Fachpraktisch wird nachvollziehbar gewünscht, die Beförderungsentgelte auf volle 10 -Cent Beträge 
aufzurunden. 
 
Annahmepflicht von Kredit- oder Debitkarten zur bargeldlosen Zahlung 
In die Verordnung wurde die Pflicht zur Annahme von Kredit- oder Debitkarten zur bargeldlosen Zah-
lung aufgenommen. Diese Regelung entspricht den gesellschaftlichen Gegebenheiten und Erwartun-
gen, ist zukunftsweisend und insbesondere für den Tourismus förder lich. Korrespondierende Ord-
nungswidrigkeitentatbestände wurden in der Verordnung hinzugefügt.  
 
Übergangsregelungen bei Tarifumstellungen 
Mit der Neufassung der Verordnung soll ebenfalls eine einfachere und rechtssichere Handhabung der 
Übergangsregelungen einhergehen. In Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt werden 
konnten, werden Fahrten danach nach dem vorherig gültigen Taxitarif berechnet, sofern die Gründe 
für die Verzögerung nicht von den Unternehmen zu vertreten sind.  
 
Anhörungsverfahren  
Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren zur Entgelterhöhung wurden der Taxi Verband 
NRW e.V., der VSPV, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Münster (IHK), die Gewerk-
schaft ver.di, die Bezirksregierung Münster, das Landeseichamt für Mess- und Eichwesen Nordrhein-
Westfalen, die Taxiruf Münster GmbH, die Taxi-Zentrale Münster e.G. sowie sämtliche Unternehmen 
um eine Stellungnahme gebeten.  
Der Taxi Verband NRW e.V., der VSPV, die IHK, die Gewerkschaft ver.di, und die Bezirksregierung 
Münster haben keine Stellungnahme abgegeben.  
Das Landeseichamt für Mess - und Eichwesen Nordrhein-Westfalen hat keine Einwände gegen eine 
Tarifänderung geäußert.  
 
Die Taxizentrale Münster e.G. und die Taxiruf Münster GmbH stimmten für die Tarifanpassung e nt-
sprechend des Vorschlages.

- 3 - 
V/0320/2024 
Von den 111 in Münster am Markt tätigen Unternehmen haben 52 % die Möglichkeit der Stellung-
nahme wahrgenommen. Von diesen halten 24 % eine Erhöhung des Taxitarifes für die Jahre 
2024/2025 nicht für erforderlich.  59 % der Rüc kmeldungen befürworten eine Tarifanpassung ent-
sprechend des Vorschlages. Weitere 14 % forderten eine stärkere Erhöhung als die vorgeschlagene 
Tarifanpassung. 3 % forderten abweichende Anpassungen der Tarife, die in keiner der vorgenannten 
Optionen einzuordnen sind (abweichende Erhöhungen einzelner Tarifpositionen).  
 
Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen im Rahmen des Anhörverfahrens ist ersichtlich, dass 
allen Beteiligten bewusst ist, dass mit der Entgelterhöhung eine finanzielle Mehrbelastung für die 
Kunden einhergeht. Dies könnte zur Folge haben, dass weniger Kunden das Taxi als Beförderungs-
mittel beanspruchen.  
Die Entgelterhöhung ist aufgrund der vorstehenden Begründung gleichwohl unumgänglich.  
 
i.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
 Anlage A 
 Anlage 1: Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die von der Stadt 
Münster konzessionierten Taxen 
 Anlage 2: Synopse  
 Anlage 3: Antrag des Verbands des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-
Westfalen VSPV e.V. auf Erhöhung der Beförderungsentgelte

Beratungsverlauf (4)

05.06.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.06.2024 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0320/2024
Typ
Vorlagen
Datum
08.05.2024
Erstellt
07.05.2024 17:26