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V/0017/2015

65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Beschluss zur Aufstellung -

Vorlagen 23.01.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2015, TOP 31.1.1

Anlage 2 - Vorentwurf 65. FNP-Änderung

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Ansehen

Anlage 1 - Karte 1 harte und weiche Kriterien

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Ansehen

Anlage 1 - Karte 2 Abwägungsvorschlag

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Ansehen

Anlage 1 - Karte 4 Abschichtung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Bericht Potenzialflächenanalyse Stand Januar 2015

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Ansehen

Anlage 1 - Karte 3 Details Schutzgüter

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Ansehen

Anlage 4 - Antrag an den Rat R/0047/2013 Fraktion Bündnis 90/Grüne/GAL

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3 - Begründung Vorentwurf 65. FNP-Änderung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Karte 1 harte und weiche Kriterien

1906 Zeichen

BEN stufe 1: harte Ausschlusskriterien Stufe II: weiche Ausschlusskriterien

- baulicher Innenbereich: - Fließ- und Standgewässer; Kanal - Abstand Innenbereich Wohn- und Mischgebiete
Wohn- und Mischgebiete, - Wasserschutzgebiete (Zone I) und Abstand ASB und ASB zweckgebunden 500 m
Sondergebiete, - Autobahnen (inkl. Bauschutzbereich 40 m) (400 m in Bereichen i.d. Abstand über eine Autobahn hinausragt)
Gemeinbedarfsflächen, - Bundesstraßen (inkl. Bauschutzbereich 20 m) - Abstand Wohngebäude im baul. Außenbereich 250 m
Gewerbe- und Industriegebiete - Kreis- oder Landesstraßen - Waldflächen und Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe)

- Regionalplan: - Bahntrassen - Abstand Naturschutzgebiete 300 m / Pufferzone NSG Rieselfelder
ASB und ASB zweckgebunden, - Verkehrslandeplatz Münster-Telgte - FFH- und Vogelschutzgebiete zzgl. Abstand 300 m
GIB, - Elektrizitätsfreileitungen (ab 110 kV) - Abstand Kanal 20 m
BSN - Wasserschutzgebiete (Zone II)

- Wohngebäude im baul. Außenbereich - Überschwemmungsgebiete (vorl. gesichert u. festgesetzt)

- Naturschutzgebiete - Abstand Autobahnen 100 m

- geschützte Biotope - Abstand Kreis- oder Landesstraßen 20 m

- geschützte Landschaftsbestandteile - Abstand Bahntrassen 20 m

- Naturdenkmäler - Abstand Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 3.100 m*

- Abstand Elektrizitätsfreileitungen 100 m
- militärische Schutzbereiche

* Im Abstandsbereich 3.100 m um den

BE Potentialflächen Verkehrslandeplatz wurde ein Teilbereich bei einer
ÜJ Stadtgebietsgrenze

bestehenden WEA in Wolbeck ausgespart. Der
vollständige Abstandsbereich ist durch eine
gestrichelte Linie gekennzeichnet.

Windenergieflächenpotentialstudie auf dem Gebiet
der Stadt Münster

Karte 1: Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien

Auftraggeber: Stadtwerke Münster Datum: 15. Januar 2015
Maßstab: 1: 125.000

Grevener Straße 61c
48149 Münster

Tel. 0251 / 315810
Fax. 0251 / 3833516

Anlage 1 - Karte 2 Abwägungsvorschlag

2813 Zeichen

f BEN Stufe 1: harte Ausschlusskriterien
a - baulicher Innenbereich:
r Wohn- und Mischgebiete,
an Sondergebiete,
Are Gemeinbedarfsflächen,
x a , Gewerbe- und Industriegebiete
7 N - Regionalplan:
<< ’ . Ä ö u f ASB und ASB zweckgebunden,
In $ Va NEY / ; BSN
/ LEN 2 - Wohngebäude im baul. Außenbereich
en > \ L Far - Naturschutzgebiete
I... , > - geschützte Biotope
gi ” . . - geschützte Landschaftsbestandteile
h A . {R - Naturdenkmäler
I“ L n Le / y - Fließ- und Standgewässer; Kanal
1}

- Wasserschutzgebiete (Zone I)
- Autobahnen (inkl. Bauschutzbereich 40 m)
2 ; - Bundesstraßen (inkl. Bauschutzbereich 20 m)
au - Kreis- oder Landesstraßen
- Bahntrassen
Eur . - Verkehrslandeplatz Münster-Telgte
u 07, R - Elektrizitätsfreileitungen (ab 110 kV)

N er Stufe II: weiche Ausschlusskriterien

2 ie z / - Abstand Innenbereich Wohn- und Mischgebiete 500 m
und Abstand ASB und ASB zweckgebunden 500 m
(400 m in Bereichen i.d. Abstand über eine Autobahn hinausragt)
- Abstand Wohngebäude im baul. Außenbereich 250 m
- Waldflächen und Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe)
E - Abstand Naturschutzgebiete 300 m / Pufferzone NSG Rieselfelder
„ 9 - FFH- und Vogelschutzgebiete zzgl. Abstand 300 m
/ > = , - Abstand Kanal 20 m
a ; - Wasserschutzgebiete (Zone II)
vr a IT j - Überschwemmungsgebiete (vorl. gesichert u. festgesetzt)
N zen .„ Na { - Abstand Autobahnen 100 m
NN. 5 I - Abstand Kreis- oder Landesstraßen 20 m
AAN” x R z 2. - Abstand Bahntrassen 20 m
.‘: 14 KM: F Ta - Abstand Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 3.100 m
: ı F m . - Abstand Elektrizitätsfreileitungen 100 m
a A vn - militärische Schutzbereiche

ui Üb “ . / Zu. r BE Potentialfläche > 15 ha
N ER, Pas y R: EZ] Potentialfläche < 15 ha
|. se = \ 5 EL] Potentialfläche < Rotordurchmesser (Ausschluss)
u V-ZN IE ’ ÜI Stadtgebietsgrenze
= n . ‚ [II] windenergie-Konzentrationszonen FNP
— } Rn. E Vorranggebiete Teilplan Energie RP Münsterland (Entwurf)
OD LE > : N, - © bestehende Windenergieanlagen
u TC, Landschaftsschutzgebiete

. SE (Re 4 Windenergieflächenpotentialstudie auf dem Gebiet
. a fe der Stadt Münster

Weiterer Ausschluss von Flächen: Kartei 2: Abwaigungsvorschlag

Flächen, die einer Windenergieanlage nicht ausreichend Raum bieten
können (< Rotordurchmesser), wurden ausselektiert.

Auftraggeber: Stadtwerke Münster

Flächen < 15 ha wurden separat gekennzeichnet. Soweit sie keinen Mabstab: 1 su:000 Datum: 12 Jenlar 2083
räumlichen Zusammenhang zu anderen/größeren Flächen aufweisen,

genügen sie den Anforderungen eines Windparks per Definition (3 WEA) Grevener Straße 61c Vo

nicht. Flächen > 15 ha sind i.d.R. ausreichend groß, können im Einzelfall 48149 Münster

jedoch aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung oder Lage zur Tel. 0251 / 315810 enVeco

Hauptwindrichtung für eine Planung ungeeignet sein. Fax. 0251 / 3833516 GmbH

Anlage 1 - Karte 4 Abschichtung

3616 Zeichen

3. Größe und Zuschnitt
ungeeignet

3, Lage, Größe,
Zuschnitt; keine
WEA

DEWLEE
Mh;
I.

NN

NS
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LEN Artenschutz
YH
TU EN) > GL,

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DE, ee „ N

3, konkurrierender
Belang
naturräumliche

4. konkurrierender

Belang Artenschutz

(negative FFH-
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77

Vz: 0,0 00252

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KG, 4 GA WEA , /

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G, 3. solitär, keine 3 WEA
RR 07 DL Belang bestehende WEA
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4. konkurrierender Belang
Entwicklungsbereich ASB

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N / ungeeignet für WEA

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Belang "Lage im Wald" f

4. konkurrierender
1 Belang

] "Umgebungsschutz
74

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3, Größe, Zuschnitt X
ungeeignet für WEA |

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—— Far 3. Größe und
L Zuschnitt 9
r ungeeignet 7

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4. konkurrierender
Belang: Spülfläche

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3. solitär, keine 3 WEA
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2. teils LSG
3, Lage, Größe, Zuschnitt keine
3 WEA

4. konkurrierender Belang
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aa a Zuschnitt
ungeeignet

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ZA 3. solitär, keine 3 WEA |

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2. LSG
3, solitär, Größe und
Zuschnitt keine 3 WEA

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n Di , G BT, GOÄ A 3. Lage, Größe, Zuschnitt Di 7

RT 2 I.

3. solitär, Gt ud Zuschnitt / DL Y, GL, Ü 7,

7

3, solitär, keine 3 WEA

3. Größe und
Zuschnitt keine 3
WEA

DIL

RE
AG

* Schritte der städtebaulichen Abwägung (Hlächenausschluss - siehe "Aächenbeschilderung"):

1. Ausschluss der Flächen im Zuge der Flächenberechnung, die keine ausreichende Fläche zur Planung einer WEA aufweisen (< Rotordurchmesser)
- nicht mehr dargestellt

2. Ausschluss von Flächen, die in Landschftsschutzgebieten liegen (ausgenommen Flächen, die innerhalb der 55 dB(A)-Bereiche der Autobahnen liegen)

3. Ausschluss von Flächen, die aufgrund ihres Zuschnitts, ihrer Größe und isolierten Lage nicht für die Planung von Windparks (per Definition 3 WEA)
geeignet sind. Hierzu wurden bereits in Karte 2 Flächen < 15 ha markiert, da diese isoliert betrachtet i.d.R. für 3 WEA keinen ausreichenden Raum bieten.
Sie können jedoch über Arrondierung mit anderen Flächen zusammengefasst werden.

Maßgeblich für die Zusammenfassung eines Windparks sind mindestens drei zusammenhängende Einzelflächen in einer Entfernung von < 700 m
(vgl. räumlicher Zusammenhang i1.S.d. BImSchG, abzüglich Rotorradius), inklusive mindestens einer Kernfläche mit 325 m Abstand zu Wohngebäuden.

4. Ausschluss von Flächen aufgrund weiterer konkurrierender Belange im Einzelfall

5. Anpassung der geeigneten Potentialflächen durch Entfernung von ungeeigneten Teilbereichen ("Schläuche" oder Ausfransungen < Rotorradius)

ad

2. LSG
3, solitär, keine 3 WEA

Stadtgrenze
L. „) Untersuchungsräume
© bestehende Windenergieanlagen
Vorranggebiete Entwurf Teilplan Energie RP Münsterland
Windenergiekonzentrationszonen FNP
räumlicher Zusammenhang 700 m
CL, \andschaftsschutzgebiete
Bereiche mit Lärmbelastung 55 dB(A)
U Potentialflächen Ausschluss*
Potentialflächen (zur weiteren städtebaulichen Abwägung)
E Potentialflächen nach Abschichtung
BE Potentialflächen 325 m Abstand Wohngebäude

a 4

7]
7,

; / 7 % LIE G

WERE
EEREEG
4

Windenergieflächenpotentialstudie auf dem Gebiet
der Stadt Münster

Karte 4: Abschichtung

Auftraggeber: Stadtwerke Münster Datum: 22. Januar 2015
Maßstab: 1: 25.000

Grevener Straße 61c

48149 Münster ko
Tel. 0251/31810 EenVeco
Fax. 0251 / 3833516 GmbH

Anlage 1 - Bericht Potenzialflächenanalyse Stand Januar 2015

53601 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0017/2015 
 
 
Windenergie auf dem Stadtgebiet 
Münster 
Ermittlung der Flächenpotentiale für die 
Windenergienutzung 
 
 
 
Auftraggeber: 
Stadtwerke Münster GmbH 
Hafenplatz 1 
48155 Münster 
 
 
bearbeitet von: 
 
enveco GmbH 
Grevener Straße 61c 
48149 Münster 
 
 
 
Januar 2015

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
1 
Inhaltsverzeichnis 
1.  Einleitung und Aufgabenstellung .................................................................................................... 2 
2.  Kriterien und Flächenfindung (Arbeitsschritte 1 und 2) .................................................................. 3 
3.  Detailprüfung der Flächenpotentiale (Arbeitsschritt 3) ................................................................... 8 
4.  Substanzieller Raum für die Windenergienutzung (Arbeitsschritt 4) ............................................ 11  
5.  Literatur und Quellen .................................................................................................................... 14  
6.  ANHANG....................................................................................................................................... 16  
Kriterienkatalog...................................................................................................................................... 16  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anhang: 
 
Kriterienkatalog 
Karte 1: Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien 
Karte 2: Abwägungsvorschlag 
Karte 3: Detailkarte Schutzgüter (thematisch) 
Karte 4: Abschichtung

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
2 
 
1. Einleitung und Aufgabenstellung 
Im Jahr 2008 wurde durch die Bundesregierung ein Pa ket zum Klimaschutz mit 
verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen beschlossen (Integriertes 
Energie- und Klimaprogramm), mit dem Ziel den Ausst oß von 
Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Basisjahr 1 990 um 40% zu senken (BMU 
2009). Am 23. Januar 2013 hat die Landesregierung N ordrhein-Westfalens mit dem 
ersten deutschen Klimaschutzgesetz die Klimaschutzz iele der Bundesregierung für 
das Land NRW konkretisiert.  
§3 
Klimaschutzziele 
(1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen soll bis zum Jahr 
2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent im 
Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden. 
(2) Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des 
Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem 
Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. 
(3) Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind durch die Erarbeitung und Umsetzung 
von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen 
zu begrenzen. 
(Auszug Klimaschutzgesetz NRW von Januar 2013) 
Neben einer Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung haben auch 
die anderen öffentlichen Stellen nach § 2 Satz 2 Kl imaschutzgesetz NRW (z.B. 
Gemeinden) Klimaschutzkonzepte aufzustellen. Die La ndesregierung wird 
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderunge n an die Klimaschutzkonzepte 
zu konkretisieren und abweichend von Satz 2 die Gem einden und 
Gemeindeverbände sowie die Stellen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, bei denen ein 
bestimmender Einfluss durch die Gemeinden und Gemei ndeverbände besteht, zur 
Erstellung von Klimaschutzkonzepten zu verpflichten.  
Im Rahmen dieser Planungen sind die Kommunen verpfl ichtet der Windenergie 
substanziell Raum einzuräumen. In der Praxis wird s ich die Definition von 
„substanziell“ jedoch im Einzelfall für jede Kommune an den örtlichen Gegebenheiten 
bemessen müssen. 
Die enveco GmbH hat bereits im Jahr 2011 eine Fläch enpotentialstudie 
(Windenergie) für das Stadtgebiet durchgeführt. Dur ch die Rechtsprechung (OVG 
Urteil 2 D 46/12 NE Münster vom 01.07.2013) wurde e ine differenzierte Darstellung 
„harter“ und „weicher“ Kriterien und Tabuzonen notwendig, die vor dem Urteil in der 
Form nicht praxisüblich war. 
Im Jahr 2014 beauftragte die Stadtwerke Münster Gmb H die enveco GmbH eine 
Überarbeitung der o.g. Flächenpotentialstudie für d as Stadtgebiet durchzuführen. 
Basis der Untersuchung sind u.a. die Datengrundlage n aus der Untersuchung von 
2011. Daten zur Flächennutzung und des Wohnhausbest andes sowie der 
Infrastruktur wurden beispielsweise durch Auszüge a us dem geltenden 
Flächennutzungsplan und dem aktuellen Liegenschaftskataster ergänzt.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
3 
Im Rahmen eines nachfolgenden Bauleitplanverfahrens  ist die Flächenauswahl mit 
Blick auf das gesamte Stadtgebiet hinreichend zu be gründen, die harten und weichen 
Tabukriterien sind differenziert darzustellen. Fern er soll die Frage beantwortet 
werden, ob der Windenergie substanziell Raum eingeräumt werden kann. 
Gemäß § 35 BauGB zählt die Windenergie zu den privi legierten Vorhaben im 
Außenbereich. Die Stadt Münster plant, die Entwickl ung der Windenergie durch die 
Ausweisung von Konzentrationszonen mit räumlicher A usschlusswirkung auf dem 
Stadtgebiet zu steuern.  
2.  Kriterien und Flächenfindung (Arbeitsschritte 1 und 2) 
Zwar birgt die Windenergienutzung laut dem Deutsche n Naturschutzring (DNR 2009) 
„keinerlei elementare Gefahren“, dennoch verändern Windenergieanlagen (WEA) mit 
150 m Gesamthöhe oder mehr die in Ballungsräumen un d Verdichtungsgebieten teils 
selten gewordenen Freiräume und Landschaften. Auswi rkungen wie Schall- und 
Schattenwurfemissionen sowie die optisch bedrängend e Wirkung, aber auch 
ökologische Konflikte insbesondere mit der Vogel- u nd Fledermausfauna machen 
eine sorgfältige Standortauswahl unerlässlich. Es e rfolgte daher im 
Flächenfindungsprozess zunächst eine Selektion derj enigen Flächen, welche sich 
nicht für die Windenergienutzung eignen. Dabei wird  mit Bezug auf den 
Windenergieerlass NRW von Juni 2011 von Anlagen mit  150 m Gesamthöhe (100 m 
Nabenhöhe; 50 m Rotorradius) ausgegangen. Anlagen d ieser Größenordnung sind 
laut Erlass in NRW in der Regel wirtschaftlich zu b etreiben. Auch lassen sich 
Potentialflächen aufgrund erforderlicher einzuhalte nder Abstände eher für 150 m 
hohe WEA, als für 200 m hohe WEA finden, so dass ke ine wirtschaftlichen Potentiale 
vorzeitig aus dem Abwägungsprozess hinausfallen. 
Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere das Urtei l OVG Juli 2013, gibt eine 
Vorgehensweise zur differenzierten Potentialflächensuche vor: 
Schritt 1:  Anwendung der "harten Tabukriterien" (Gebiete, die  schlechthin rechtlich 
bzw. materiell nicht für die Windenergienutzung geeignet sind) 
Schritt 2:  Anwendung der "weichen Tabukriterien" (Gebiete, di e der städtebaulichen 
Abwägung unterliegen und in denen Windenergienutzun g aus planerischen Gründen 
ausgeschlossen werden soll)  
Schritt 3:  Einzelbewertung der verbleibenden potentiellen Konzentrationszonen 
Schritt 4:  Prüfung, ob die ausgewählten Konzentrationszonen d er 
Windenergienutzung substanziell Raum bieten 
Im folgenden Bericht werden die Schritte 1 bis 4 im  Detail beschrieben. Für die 
Analyse wurde mit der Stadt Münster (Amt für Stadte ntwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung, Amt für Grünflächen und Umweltschu tz) ein Kriterienkatalog 
abgestimmt, der eine differenzierte Einteilung der harten und weichen Kriterien für die 
Flächensuche angibt (vgl. Anhang). Der Katalog orie ntiert sich an den derzeit 
geltenden Gesetzen, Erlassen und der Rechtsprechung . In Schritt 3 erfolgte dann 
eine Einzelbewertung der verbleibenden Potentialflä chen und eine Selektion

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
4 
hinsichtlich derjenigen Schutzgüter, die nur im Ein zelfall eine Planung von WEA 
ausschließen.  
 
Schritt 1 (pauschal faktisches Tabu): 
Die Definition der „harten“ Kriterien kann lediglic h solche Ausschlusskriterien 
umfassen, die unmittelbar und dauerhaft zum Ausschl uss einer Windenergienutzung 
führen. Dieser Umstand kann nur für einige wenige S chutzgüter gegeben sein. Als 
„hart“ können gemäß der ursprünglichen Zusammenfass ung des Urteils 
(G
RONEMEYER  2013) lediglich die folgenden Kriterien eingestuft werden: 
- Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffig keit,  
- besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als  solche,  
- zusammenhängende Waldflächen 1,  
- Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selb st,  
- strikte militärische Schutzbereiche 1,  
- Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG),  
- Nationalparke und nationale Monumente (§ 24 BNatS chG),  
- Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) und  
- gesetzlich geschützte Biotope (§ 23 BNatSchG). 
(zzgl. je nach Planungssituation Landschaftsschutzg ebiete (LSG) und NATURA 2000 
Gebiete) 
Diese erste Einteilung kann jedoch nur als grobe Or ientierung dienen und gilt damit 
ausdrücklich unter Vorbehalt . Die abschließende Definition der harten Kriterien  
bedarf der Anpassung an die konkrete Vor-Ort-Situat ion und die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen vor Ort. Wichtige planungsrechtlich e Voraussetzungen für das 
Stadtgebiet Münster schaffen u.a. der neue Regional plan Münsterland (Stand 
27.06.2014) und der Entwurf des Sachlichen Teilplan  Energie (Stand 30.06.2014). 
Hier werden einige der aufgeführten möglichen harte n Schutzgüter als der Abwägung 
durch den Regionalrat zugänglich und damit prinzipiell als weich beschrieben. 
Für die Anwendung der Schutzgüter auf dem Stadtgebi et ist daher ihr Charakter im 
Einzelfall zu definieren. Dies trifft insbesondere auf die Landschaftsschutzgebiete zu, 
die ihre Ausschlusswirkung je nach Planungssituatio n im Einzelfall entfalten. Ihre 
Betrachtung wurde daher auf die Flächenabschichtung  im Rahmen der 
Einzelfallbetrachtung (Schritt 3) verschoben. Eine starre Definition als hartes 
Kriterium erfolgte nicht. Die NATURA 2000-Gebiete ( FFH und VSG) erhielten eine 
Einstufung als weiches Kriterium. 
Bereiche mit offensichtlich zu geringer Windhöffigk eit wurden vor einer Durchführung 
der Potentialstudie überprüft. Diese Flächen, mit W indgeschwindigkeiten < 3,5 m/s, 
spielen bei Anlagenhöhen von 150 m oder mehr auf de m Stadtgebiet keine Rolle. 
Laut Energieatlas LANUV liegen die Windgeschwindigk eiten auf dem Stadtgebiet 
Münster in 100 m über Grund zwischen ca. 5 m/s und 6 m/s (s. Abbildung 1). 
                                                 
1 Schutzgut wurde aufgrund planungsrechtlicher Voraussetzungen oder aufgrund der Vor-Ort-Situation 
als weich eingestuft (vgl. Kriterienkatalog).

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
5 
 
Abbildung 1: Windgeschwindigkeiten laut Energieatla s NRW (LANUV 2015) in 100 m über 
Grund. 
Als hart wurden im Rahmen der Potentialstudie 2014/ 2015 die in Karte 1 (Anhang) 
und in Tabelle 1 dargestellten Schutzgüter definier t. Die jeweiligen Begründungen 
liefert der Kriterienkatalog im Anhang.  
 
Tabelle 1: Bearbeitungsschritt 1 (harte Tabukriterien). 
Schritt 1: „harte“ Kriterien (rot, vgl. Karte Nr. 1)  
- baulicher Innenbereich: Wohn- und - 
Mischgebiete, Gewerbe- und 
Industriegebiete, Sondergebiete und 
Gemeinbedarfsflächen 
- Darstellungen des Regionalplans: ASB, 
ASB zweckgebunden, GIB, BSN 
- Wohngebäude im baulichen Außenbereich 
- Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG),  
- geschützte Biotope 
- geschützte Landschaftsbestandteile 
- Naturdenkmäler 
- Fließ- und Standgewässer; Kanal 
- Wasserschutzgebiete (Zone I) 
- Autobahnen (inkl. Bauschutzbereich 40 m) 
- Bundesstraßen (inkl. Bauschutzbereich 
20 m) 
- Kreis- und Landesstraßen 
- Bahntrassen 
- Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 
- Elektrizitätsfernleitungen (ab 110 kV)

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
6 
Nach Anwendung der harten Kriterien ergeben sich üb erschlägig folgende 
Flächenbilanzen für das maximal realisierbare Potential: 
Ergebnis (GIS Messung):  
Stadtgebiet gesamt:    ca. 30.328 ha  
harte Ausschlussfläche:  ca. 13.339 ha  
maximaler Potentialraum:   ca. 16.989 ha  
 
Zusatzbetrachtung (realistisches Potential und Plan ungshindernisse in der 
Genehmigungspraxis): 
Gemäß juristischer Einschätzung (S
ÖFKER UND TYCZEWSKI  2013) wird es einen 
Bereich unmittelbar anschließend an den harten Tabu bereich geben, der aus 
fachlicher Sicht voraussichtlich nicht für eine Beplanung mit WEA zur Verfügung steht 
(z.B. Bereiche um die ‚harten‘ Schutzgüter herum, die eine Genehmigung von WEA 
rechtlich ausschließen; Gründe des Immissionsschutz es). Dieser Bereich ist jedoch 
nicht als hartes Tabukriterium definierbar. Er soll  jedoch bei der abschließenden 
Bewertung, ob der Windenergie substanziell Raum geg eben wurde, Beachtung 
finden (vgl. Schritt 4).  
Von Bedeutung sind unter diesem Aspekt für das Stad tgebiet insbesondere folgende 
Flächen: 
- Waldflächen zählen gemäß Ziel 3.1 des Sachlichen Teilabschnitts Energie 
(Entwurf) des Regionalplans zu den Gebietskategorie n, in denen außerhalb der 
Windenergiebereiche Konzentrationszonen in den Fläc hennutzungsplänen oder 
einzelne raumbedeutsame WEA zulässig sind. Auf dem waldarmen Stadtgebiet 
von Münster 
2 sind noch erhebliche Potenziale für die Windenergi enutzung 
vorhanden, so dass unter Beachtung des Ziels 3.2 („ Bedeutung der 
Waldbereiche im waldarmen Münsterland beachten“) ei ne Inanspruchnahme 
dieser Gebietskategorie grundsätzlich ausscheidet.  
- Bereiche um Wohngebäude im baulichen Außenbereich  unterhalb eines 
Abstandes der zweifachen Anlagengesamthöhe (abzüglich Rotorradius = 250 m). 
In diesem Bereich ist mit einer optisch bedrängende n Wirkung und großen 
schalltechnischen Konflikten zu rechnen, so dass ei ne Genehmigung 
unwahrscheinlich wird. 
Werden diese Bereiche mit den harten Kriterien vers chnitten ergibt sich folgende 
Flächenbilanz: 
Stadtgebiet gesamt:      ca. 30.328 ha  
harte Ausschlussfläche (realistischer):  ca. 25.098  ha  
maximaler Potentialraum:       ca. 5.230 ha  
 
 
                                                 
2 Münster zählt zu den Gebieten mit einem Waldanteil von < 20% (vgl. Abb. 5 des Entwurfs zum LEP 
(Stand: 25.06.2013)

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
7 
Schritt 2 (weiches Tabu aufgrund städtebaulicher Abwägung):  
Alle vorangehend nicht als hart beschriebenen Schut zgüter und Abstände sind damit 
per Definition ausdrücklich weiche Tabukriterien. Die weichen Kriterien sind fachlich 
begründet gewählt und räumen den umgebenden Schutzg ütern einen 
Schutzanspruch ein, dessen Einhaltung die Genehmigu ng von WEA wesentlich 
vereinfachen kann (Einhaltung von Grenzwerten, Verm eidung optisch bedrängender 
Wirkung etc.). 
Tabelle 2: Bearbeitungsschritt 2. 
Schritt 2: „weiche“ Kriterien (gelb, vgl. Karte Nr. 1 - Anhang)  
- Abstand Innenbereich Wohn- und 
Mischgebiete  
- Abstand ASB und ASB zweckgebunden 
500 m (400 m in Bereichen, i.d. Abstand 
über eine Autobahn hinausragt) 
- Abstand Wohngebäude im baul. 
Außenbereich 250 m 
- Waldflächen und Grünflächen (Golfplätze, 
Parks, Friedhöfe) 
- Abstand Naturschutzgebiete 300 m / 
Pufferzone NSG Rieselfelder 
- FFH- und Vogelschutzgebiete zzgl. 
Abstand 300 m 
- Abstand Kanal 20 m 
- Wasserschutzgebiete (Zone II) 
- Überschwemmungsgebiete (vorl. gesichert 
u. festgesetzt) 
- Abstand Autobahnen 100 m 
- Abstand Kreis- oder Landesstraßen 20 m 
- Abstand Bahntrassen 20 m 
- Abstand Verkehrslandeplatz Münster-
Telgte 3.100 m 
- Abstand Elektrizitätsfernleitungen 100 m 
- militärische Schutzbereiche 
 
 
Damit sind die Kriterien definiert, die gemäß städt ebaulicher Abwägung nicht für die 
Windenergie zur Verfügung stehen. Nach Anwendung de r harten Kriterien und der 
weichen Kriterien gemäß Schritt 2 ergeben sich über schlägig folgende 
Flächenbilanzen: 
Ergebnis (GIS Messung): 
 
Stadtgebiet gesamt:      ca. 30.328 ha 
Ausschlussfläche hart + weich:    ca. 28.888 ha 
Potentialflächen:        ca. 1.440 ha 
 
Diese 1.440 ha Potentialflächen wurden verschiedene n Detailprüfungen und 
Abwägungen unterzogen, welche im folgenden Kapitel und Karte 4 im Detail 
beschrieben und dargestellt sind.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
8 
3. Detailprüfung / Abschichtung der Flächenpotentiale 
(Arbeitsschritt 3) 
Die verbleibenden Flächenpotentiale, die sich aus e iner reinen, geometrischen 
Verschneidung ergaben, wurden verschiedenen Detailb etrachtungen der 
städtebaulichen Abwägung unterzogen. Weitere ungeei gnete Flächen konnten so 
ausgeschlossen werden. Die einzelnen Teilarbeitssch ritte werden nachfolgend im 
Detail beschrieben. Karte 4 kann ergänzend hinzugezogen werden. 
 
1. Ausschluss der Flächen im Zuge der Flächenberech nung, die keine 
ausreichende Fläche zur Planung einer WEA aufweisen (< Rotordurchmesser) 
Bei Anwendung der Kriterien ergeben sich weitere kl einere Splitterflächen, die der 
Maßgabe, dass WEA als gesamtes Bauwerk in einer Kon zentrationszone liegen 
sollen, aufgrund ihrer geringen Ausmaße nicht gerec ht werden können. Die 
notwendige Größe dieser Flächen liegt bei mindesten s 0,79 ha (Rotorkreisfläche). 
Die pauschal zu kleinen Flächen wurden in Karte 4 nicht mehr dargestellt. 
 
2. Ausschluss von Flächen, die in Landschaftsschutz gebieten liegen 
(ausgenommen Flächen, die innerhalb der 55 dB(A)-Be reiche der Autobahnen 
und Bahntrassen liegen) 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) erfolgt nach § 26 BNatSchG 
durch Verordnungen oder im Rahmen der gesetzlichen Landschaftsplanung und 
erhält mit Beschluss des Rates Verbindlichkeit als Satzung. Alle Regelungen, die zur 
Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind, werden  in der Verordnung bzw. im 
Landschaftsplan festgelegt. Sie erhalten damit Rechtsverbindlichkeit. Die Ausweisung 
von Landschaftsschutzgebieten dient der Erhaltung d er ökologischen Vielfalt 
(Biodiversität), der Bewahrung und des Schutzes von  Lebensräumen (Biotopschutz) 
sowie der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Re ssourcen. Ebenso sind die 
Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft also z.B. die typische 
landschaftliche Prägung der Münsterländischen Parkl andschaft Kriterium für eine 
Ausweisung. In diesem Zusammenhang ist besonders au ch die kulturhistorische 
Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergänzend spielt insbesondere auch die 
Sicherung der landschaftsbezogenen Erholung eine gr undlegende Rolle (vgl. § 26 
Abs.1 Nr.1-3 BNatSchG). 
Die konkrete Ausweisung der Landschaftsschutzgebiet e in Münster hat diese vom 
Gesetzgeber benannten Kriterien aufgegriffen und ei ne ortsspezifische Abgrenzung 
der Räume vorgenommen. Dabei ist die Kartierung der  schutzwürdigen  Bereiche 
(Biotopkartierung), die Auswertung der kulturlandsc haftlichen, historischen Bezüge 
und auch die Auswertung der landschaftsräumlichen B edeutung für die Erholung 
vorgenommen worden. Hinsichtlich der  Erholungsfunk tion der Landschaft im 
gesamtstädtischen räumlichen Zusammenhang wurde die  Aufbereitung aus der 
GRÜNORDNUNG MÜNSTER – Zielkonzept Freizeit und Erho lung- herangezogen. 
Die dort vorgenommene Ausweisung der Grünzüge sowie  die Ausgliederung von 
Räumen der „Erholungslandschaft“ ist als wesentlich er Raumbezug für die 
Ausgliederung der Landschaftsschutzgebietsausweisungen berücksichtigt worden.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
9 
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten vom  Rat der Stadt Münster 
festgelegten Bauverbote nehmen Bezug auf die Sicher ung der Gestalt und Funktion 
der Landschaft, um zu vermeiden, dass durch bauliche Entwicklung, Zersiedlung oder 
bauliche Überprägungen Veränderungen erfolgen, die mit dem Schutzziel und 
Schutzzweck nicht vereinbar sind. Von dem grundsätz lichen Bauverbot 
ausgenommen sind landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben.  
Einzelne Bereiche von LSG, die einer verstärkten Lä rmbelastung entlang einer 
Autobahnen unterliegen (> 55 dB(A)), wurden von dem  grundsätzlichen Ausschluss 
der LSG ausgenommen. Die nicht von dieser Ausnahme betroffenen Bereiche von 
Landschaftsschutzgebieten wurden als Ausschlussfläc hen in der Karte 4 
entsprechend gekennzeichnet. 
 
3. Ausschluss von Flächen, die aufgrund ihres Zusch nitts, ihrer Größe und 
isolierten Lage nicht für die Planung von Windparks  (per Definition 3 WEA) 
geeignet sind.  
Selbst größere Flächen können, bei schmalerem Quers chnitt oder ungünstiger 
Ausrichtung zur Hauptwindrichtung, eine Planung ver hindern. Auch isolierte 
Einzelflächen, die 3 WEA keinen Raum bieten können (i.d.R. < 15 ha, vgl. Karte 2), 
widersprechen dem Konzentrationsgedanken der Windpa rkausweisung. Durch 
Arrondierung können sie jedoch im räumlichen Zusamm enhang mit größeren 
Kernflächen zusammengefasst werden. Maßgeblich für die Zusammenfassung eines 
Windparks waren in der Abwägung räumlich benachbart e Einzelflächen, die in einer 
Entfernung von < 700 m zueinander liegen (vgl. räum licher Zusammenhang i.S.d. 
BImSchG, abzüglich Rotor) und in denen mindestens 3  WEA errichtet werden 
können. Mindestens eine dieser Flächen musste dabei  einen Abstand von 325 m zu 
Wohngebäuden (dunkelgrün) aufweisen. Damit soll ein e Bündelung arrondierter 
Flächen insbesondere in den Bereichen, die potentie ll konfliktfreier zu entwickeln 
sind, begünstigt werden. Weitläufige Konzentrations zonen, mit vergleichsweise 
isolierten, konfliktreichen Einzelstandorten werden  so vermieden. Flächen, die weiter 
entfernt liegen, gelten als ‚isoliert‘ und nicht arrondierbar.  
 
4. Ausschluss von Flächen aufgrund weiterer konkurr ierender Belange im 
Einzelfall 
Im Einzelfall stehen einer Windenergieplanung städt ebauliche Besonderheiten 
entgegen. Potentialflächen, auf die dieser Punkt zu traf, wurden ausselektiert und mit 
entsprechenden Begründungen versehen (z.B. Flächen für die negative FFH-
Vorprüfungen vorliegen, Flächen in der Umgebung von  Baudenkmälern, Flächen die 
zu nahe an Siedlungsentwicklungsbereichen liegen).  
Ca. 61 ha der ermittelten Potentialbereiche (gelbe Flächen Karte 4) unterliegen 
grundsätzlichen städtebaulichen Vorbehalten und wurden daher ausselektiert. 
Allgemeiner Hinweis: Die obligatorische Artenschutz fachliche Prüfung (Stufe ASP II) 
im Rahmen der Ausweisung von Konzentrationszonen ka nn weiter zu einem Wegfall 
größerer Potentialbereiche führen.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
10 
5. Anpassung der geeigneten Potentialflächen durch Entfernung von 
ungeeigneten Teilbereichen ("Schläuche" oder Ausfransungen < Rotorradius) 
Um das nutzbare Potential für Windenergiekonzentrat ionszonen realistisch 
einzuschätzen und die Ausweisung tatsächlich beplan barer Zonen zu begünstigen, 
wurden nicht nutzbare Ausfransungen oder Teilfläche n der Potentialflächen, die WEA 
keinen Platz bieten können, entfernt. 
 
Ergebnis der Abschichtung: 
Die verbleibenden Flächenpotentiale sind in Karte 4 dargestellt und bieten zusammen 
ein Potential von ca. 489 ha. Unter vorrangiger Aus nutzung der dunkelgrün 
markierten Kernflächen mit 325 m Abstand zu Wohngeb äuden ergibt sich ein 
Anlagenpotential von ca. 30 WEA für das gesamte Sta dtgebiet. Vorbehaltlich 
tiefergehender Prüfungen (insbesondere Ökologie und  Schall) ist jedoch davon 
auszugehen, dass sich die Zahl der Anlagen weiter reduziert.  
Die Flächenbereiche wurden entsprechend der genannt en Kriterien zum räumlichen 
Zusammenhang zu folgenden Untersuchungsräumen für d as weitere Verfahren 
zusammengefasst: 
Flächenbereich 1 „Sprakel“  
Flächenbereich 2 „Häger“  
Flächenbereich 3 „Sandrup“ 
Flächenbereich 4 „Coerheide / Kanal“ 
Flächenbereich 5 „Haskenau“ 
Flächenbereich 6 „Handorfer Heide“ 
Flächenbereich 7 „Laer“ 
Flächenbereich 8 „Kreuzbach“ 
Flächenbereich 9 „Amelsbüren“ 
Flächenbereich 10 „Loevelingloh“ 
Flächenbereich 11 „Sudhoff“ 
Flächenbereich 12 „Wilbrenning“ 
Flächenbereich 13 „AK MS-Süd“ 
Flächenbereich 14 „Niederort“

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
11 
4. Substanzieller Raum für die Windenergienutzung 
(Arbeitsschritt 4) 
In diesem Kapitel werden die verbleibenden Flächen nach Durchführung der 
Detailbetrachtungen und Abschichtungen noch einmal bilanziert und mit den Vorgaben 
der Landesregierung verglichen. Nach dem Schritt 3 ergeben sich nach Anwendung der 
harten und weichen Kriterien noch ca. 238 bis 489 h a Potential. Erkennbar ist, dass die 
Abstände zu Wohngebäuden zu einem Wegfall eines gro ßen Teils des nutzbaren 
Potentials führen. 
Flächenbilanz Restpotential: 
Schritt 1 harte Kriterien:                ca. 16.98 9 ha 
Schritt 1 zzgl. Abstände Wohngebäude und Waldflächen:             ca. 5.230 ha 
Schritt 2: weiche Kriterien                ca. 1.44 0 ha 
Schritt 3: städtebauliche Abschichtung und Einzelfallabwägung   ca. 238 bis 489 ha 
Die Frage, ob der Windenergie mit den gefundenen Po tentialen substanziell Raum 
eingeräumt werden kann, muss in jedem Einzelfall ne u bewertet werden. Nach G
ATZ  
(2013, S. 269) verlangt die Rechtsprechung von den Kommunen, dass sie im 
Abwägungsprozess von sich aus erkennen, ob durch di e Ausweisung keiner, einer, 
mehrerer oder aller Zonen der Windenergie substanzi ell Raum eingeräumt wird. Kommt 
sie zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, m uss sie erneut in den 
Abwägungsprozess treten und prüfen, ob sich Abstric he im Umgriff der Tabuzonen 
rechtfertigen lassen. Wann aber eine Wechselwirkung  eintritt, die zu einer Überprüfung 
und ggf. zu Abstrichen an den Kriterien zur Ausweis ung der Konzentrationszonen führt, 
bleibt offen.  
Laut G
ATZ  bleibt noch als der bestmögliche objektive Maßstab  zur Beantwortung der 
Frage, da ohne voluntatives Element, das Verhältnis  der Größe der ausgewiesenen 
Konzentrationsflächen zur Größe der Potentialfläche n, die sich nach Abzug der harten 
Tabuzonen ergeben. Auch dieser Wert kann nur Indizw irkung entfalten, da sich konkrete 
prozentuale Anteile nicht festlegen lassen. Es gilt , dass je geringer der Anteil der 
dargestellten Konzentrationsflächen ist, desto gewi chtiger die gegen eine weitere 
Ausweisung von Flächen sprechenden Gesichtspunkte s ein müssen, damit es sich bei 
der Planung nicht um eine unzulässige Feigenblattplanung handelt. 
Nach Abzug der harten Tabukriterien (Stufe 1) ergeb en sich Flächen von ca. 16.989 ha 
als maximal realisierbares Potential. Eine Realisie rung von Potentialflächen nach 
Anwendung der Arbeitsschritte 2 und 3 im Rahmen von  238 bis 489 ha entspräche 
einem Anteil am maximalen realisierbaren Potential von lediglich 1,4 bis 2,8%. Zu 
beachten ist jedoch, dass das maximale Potential auf Basis der rein harten Kriterien kein 
realistisches Potential wiederspiegelt. Dem gegenüb er steht das verbleibende maximale 
Potential, nach Abzug der de facto nicht nutzbaren Waldflächen und der 
Abstandsbereiche um Wohngebäude (< 2 x GH) von 5.23 0 ha. Der Anteil der 
Potentialflächen am realisierbaren Potential beträgt in diesem Fall ca. 4,5 bis 9%.  
Eine reine Flächenbilanzierung kann jedoch nicht da s alleinige Kriterium zur 
Abschätzung sein. Die Landesregierung gibt in ihrem  derzeitigen Entwurf zum 
Landesentwicklungsplan (LEP NRW) (Stand Juni 2013) unter Ziel 10.2-2 an, „bis 2020

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
12 
mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromver sorgung durch Windenergie“  zu 
decken. Bis 2025 sollen dann 30% der Stromversorgun g aus erneuerbaren Energien 
gewonnen werden. Hierzu sollen von den Trägern der Regionalplanung ausreichende 
Flächen für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden. Im Planungsgebiet der 
Münsterlandkreise (Regierungsbezirk Münster) sollen  dafür 6.000 ha vorgesehen 
werden. Mit Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in der nationalen Energiepolitik, der 
geplanten Novellierung des LEP NRW und auch auf Wun sch zahlreicher Beteiligter 
wurde durch den Regionalrat Münster am 04. Juli 201 1 beschlossen, das Kapitel 
"Energie" aus der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans auszuklammern. Es findet 
derzeit ein eigenständiges Erarbeitungsverfahren fü r den Sachlichen Teilabschnitt 
"Energie" statt. Der Entwurf zum Regionalplan Münst erland Teilabschnitt Energie zeigt 
drei Potentialflächen auf dem Stadtgebiet. Die Lage  dieser Flächen macht deutlich, dass 
es sich weitestgehend um bereits mit WEA bebaute Be reiche handelt und somit von 
Seiten der Bezirksregierung Münster keine großfläch igen Vorgaben für die 
Neuausweisung von Windkonzentrationszonen gemacht werden. 
Als maßgebliche Punkte für den derzeitigen Entwurf des sachlichen Teilabschnitts 
werden das Ziel des Landes von 15% Windstrom bis 20 20 und die Darstellung von 
Vorrangbereichen für die Windenergienutzung ohne di e Wirkung von Eignungsgebieten 
(keine Konzentrationswirkung) in den Regionalplänen  genannt. Maßgeblich sollen diese 
6.000 ha für die Münsterlandkreise im Regionalplan übernommen werden. 
Dies wären bezogen auf das Regionalplangebiet mit i nsgesamt ca. 5.943 km² (ca. 
594.300 ha) (B EZIRKSREGIERUNG MÜNSTER  2013) 1% der Fläche. Auf das Stadtgebiet 
von Münster mit einer Gesamtfläche von ca. 30.300 h a übertragen, würde dies einer 
Fläche von ca. 303 ha Potentialfläche entsprechen.  
In der NRW-weit geführten Windenergiepotentialstudi e des LANUV NRW „Fachbericht 
40 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – Windenergie“ (2012) wurde das 
installierbare Potential für Münster auf 57 MW bei 112 ha Potentialfläche geschätzt (vgl. 
NRW-Leitszenario LANUV NRW 2012). Die gesamten für Münster ermittelten Potentiale 
aus der hier vorliegenden Untersuchung liegen mit 2 38 ha bis 489 ha in einer 
vergleichbaren Größenordnung. Zu beachten ist jedoc h, dass zum Zeitpunkt der 
Fertigstellung der Studie noch keine detailliertere n Abschätzungen zum Artenschutz etc. 
erfolgt sind, die i.d.R. zum Wegfall von Potentialflächen führen können. 
Eine hinsichtlich einer möglichen Realisierbarkeit optimierte und realistischere Planung 
für die gefundenen Flächen liegt in einer Größenord nung von etwa 30 Anlagen der 2,5 
MW-Klasse. Unter Berücksichtigung von weiteren Rest riktionen, vor allem aus dem 
Bereich des Artenschutzes, ist aus gutachterlicher Erfahrung konservativ von ca. 15 
realisierbaren Anlagen auszugehen. Bei einem Jahres ertrag von 5 Mio. kWh/a pro 
Anlage würde der oben beschriebene Neubestand zu ei ner Jahresstrommenge von 75 
Mio. kWh/a führen.  
Eine Abfrage bei den Stadtwerken Münster ergab eine n Stromverbrauch von etwa 1,358 
TWh/a (entspricht 1.358 Mio. kWh/a). Das oben besch riebene Anlagenpotential von 15 
WEA der 2,5 MW-Klasse mit einer Jahresstrommenge vo n 75 Mio. kWh könnte somit 
etwa 5,5% des Stromverbrauchs tragen. 
Bei einem angenommenen Stromverbrauch von 3.500 kWh /a für einen 
Dreipersonenhaushalt ergibt sich eine Versorgung vo n 21.400 Haushalten und demnach 
rund 64.000 Personen.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
13 
Der Bestand der zurzeit auf dem Stadtgebiet Münster  vorhandenen Anlagen liefert einen 
Stromertrag von rund 45 Mio. kWh/a (23 WEA mit rund  27 MW install. Leistung). In der 
Summe aus potentiellen Neuanlagen und dem Altanlage nbestand könnte rund 9% des 
Stromverbrauchs in Münster durch Windenergie gedeck t werden. Dies entspricht zwar 
nicht der Zielvorgabe des Landes für eine 15%ige De ckung durch Windenergie, ist 
allerdings auf einem Stadtgebiet mit relativ großen , nicht für die Planung von 
Windenergie geeigneten Flächen, auch nicht unbedingt zu erwarten. 
Zusammenfassend gesehen, kann die Stadt Münster, wi e vorangehend beschrieben 
den Zielen der übergeordneten Planungsebenen, was d ie Stromerzeugung (15% 
Eigenbedarf) betrifft, nur begrenzt gerecht werden.  Zu beachten ist jedoch auch, dass 
Münster im Vergleich zum gesamten Münsterland eine deutlich größere 
Bevölkerungsdichte und damit tendenziell größere Ze rsiedlung aufweist, die das 
Windenergiepotential maßgeblich einschränkt. Zusätz lich hat sich die Stadt aber auch 
an den Flächenvorgaben der Münsterlandkreise zu ori entieren. Laut LANUV 
Potentialstudie wäre für Münster eine Fläche von 112 ha wünschenswert. Die ermittelten 
Potentialflächen liegen deutlich über diesem Wert. Ein realistisch zu entwickelndes 
Potential wird voraussichtlich, nach dem Wegfall we iterer Flächen durch 
Detailprüfungen, in Größenordnungen in einem Bereic h der auch vom LANUV 
ermittelten Potentiale liegen können. 
Insgesamt kann damit der Windenergienutzung im Stad tgebiet Münster substanziell 
Raum gelassen werden.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
14 
5.  Literatur und Quellen 
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER  (2014): Regionalplan Münsterland (Stand 27.06.2014 ) und 
Entwurf Sachlicher Teilabschnitt Energie (Stand 30.06.2014). 
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT , NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT  (BMU) 
(2009): Klimaschutzpolitik in Deutschland. Online u nter: 
http://www.bmu.de/themen/klima-energie/klimaschutz/nationale-klimapolitik/ (abgerufen 
am: 17.04.2013). 
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ATZ , S.  (2013):  Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichts praxis. 2. 
Auflage. Vhw Verlag. 
G
RONEMEYER  (2013): OVG Münster, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 4 6/12.NE. Analyse 
und Konsequenzen für die Windkonzentrationszonenplanung. Brandi Rechtsanwälte. 
LANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -WESTFALEN 
(LANUV  NRW)  (2015): Energieatlas Nordrhein-Westfalen. Online un ter: 
http://www.energieatlasnrw.de/site/nav2/planung/KarteMG.aspx (abgerufen am: 
13.01.2015). 
L
ANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -WESTFALEN 
(LANUV)  (2013): Fachbericht 40 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – 
Windenergie. Aktualisierte Fassung Januar 2013. 
L
ANDESREGIERUNG NRW (2013): LEP NRW. Landesentwicklungsplan Nordrhe in-
Westfalen. (Entwurf Stand 25.6.2013). 
LANUV 
 NRW (2014): Download Schutzgebiete (geschützte Biot ope, NSG und NATURA 
2000 als .shp). Online unter: http://www.lanuv.nrw. de/service/infosysteme.htm 
(abgerufen am: 10.10.2014). 
M
INISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ , UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN  (MKULNV NRW) (2011): 
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windener gieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011. 
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ , UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN (MKULNV  NRW) (2011):  
NRW Umweltdaten vor Ort. Online unter: http://www.u vo.nrw.de/uvo/uvo_main.html 
(abgerufen am: 07.12.2014). 
O
BERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN -WESTFALEN (OVG  NRW)  (2006): 
Urteil vom 9. August 2006 Az. 8 A 3726/05. 
O
BERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN -WESTFALEN (OVG  NRW)  (2013):  
Urteil 2 D 46/12.NE. Verkündet am 1. Juli 2013. 
S
ÖFKER W.  UND T.  TYCZEWSKI  (2013): Aktuelle Fragen zur Bauleitplanung und 
Windenergie. vhw-Seminar NW133704. 
U
MWELTBUNDESAMT (UBA)  (H RSG .)  (2013): Potential der Windenergie an Land. Autoren 
und Redaktion: Lütkehaus, I., Salecker, H. und K. Adlunger. Dessau-Roßlau.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
15 
Auswahl Datengrundlagen: 
- digitaler Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
- Kartengrundlagen (DGK5)  
- ALK (Wohngebäude) Daten der Stadt Münster 
- Unter Verwendung von Sach- und Graphikdaten des L ANUV NRW (Schutzgebiete 
NSG und NATURA 2000-Gebiete sowie geschützte Biotop e digital, abgerufen 
Oktober 2014) 
 
Auswahl Gesetze: 
G
ESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (B UNDESNATURSCHUTZGESETZ - 
BN AT SCH G): Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl . I S. 2542), das durch 
Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 201 3 (BGBl. I S. 3154) geändert 
worden ist. 
 
G
ESETZ ZUR FÖRDERUNG DES KLIMASCHUTZES IN NORDRHEIN -WESTFALEN 
(K LIMASCHUTZGESETZ NRW),  Beschlussfassung 23. Jan 2013. 
WASSERHAUSHALTSGESETZ (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durc h Artikel 
4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. 
 
BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FS TR G) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 
Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 7 de s Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. 
I S. 1388) geändert worden ist.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
16 
6. ANHANG 
Kriterienkatalog 
Der folgende Katalog dokumentiert die wichtigsten K riterien, die bei der Suche nach 
Windpotentialflächen im Stadtgebiet Münster angewan dt worden sind. Um die Anwendung 
der sogenannten ‚harten‘ und der ‚weichen‘ Kriterien zu verdeutlichen, wurde eine Sortierung 
nach Ampelfarben vorgenommen (vgl. dazu Karte 1 und 2). 
 
 
Dabei steht ein hartes Kriterium (= Schritt 1) für die Farbe Rot der Ampel. 
 
  
Wie im täglichen Leben ist der Bereich Gelb geprägt von Unsicherheiten. Je nachdem, 
ob man sich näher am ‚grünen Bereich‘ befindet oder näher am ‚roten Bereich‘, sind die 
Unsicherheiten entsprechend zu bewerten. So können die Kriterien der Stufe 2 
(Schutzabstände), die sich gedanklich ‚in der Nähe‘ der Farbe Rot bewegen, analog zur 
Sprachweise im Straßenverkehr auch in die Kategorie ‚dunkel gelb‘ oder ‚orange‘ 
eingeordnet werden. 
 
 
Jenseits der bekannten Restriktionen, dort wo Windenergieanlagen mit hoher 
Wahrscheinlichkeit gebaut werden könnten (immer unter Berücksichtigung der zu 
Grunde gelegten Parameter) kann von der Ampelfarbe Grün ausgegangen werden.  
 
Referenzanlage: 
In diesem Kriterienkatalog wird, u.a. mit Bezug auf  den Windenergieerlass NRW von Juni 
2011, von Windenergieanlagen (WEA) mit 150 m Gesamt höhe ausgegangen 
(B
EZIRKSREGIERUNG MÜNSTER  2013). WEA dieser Größenordnung sind laut Erlass i n der 
Regel wirtschaftlich zu betreiben. Auch lassen sich Potentialflächen aufgrund einzuhaltender, 
erforderlicher Abstände eher für 150 m hohe, als fü r 200 m hohe WEA finden, so dass keine 
wirtschaftlichen Potentiale vorzeitig aus dem Abwägungsprozess hinausfallen.

Flächenpotentialanalyse zur Windenergienutzung für das Stadtgebiet Münster  

 
17 
Hinweise zur Abgrenzung und Darstellung von Konzentrationszonen im FNP:  
Einzuhaltende Abstände bei den betrachteten Kriteri en „Siedlungsflächen“, „Wohngebäude“, 
„Gewerbe- und Industriegebiete“ beziehen sich üblic herweise auf den Standort der WEA. 
Denn bei den hier relevanten Themen Schallimmission  und optisch bedrängende Wirkung 
konzentriert sich die Betrachtung auf den Standort der WEA. Da in der nachfolgenden 
Darstellung von Konzentrationszonen im FNP ebenfall s das gesamte Bauwerk der WEA 
inklusive Rotorradius in der Zone liegen muss, wurd en die Abstandswerte zu 
Siedlungsflächen etc. entsprechend der Referenzanla ge angepasst (Verringerung um 
Rotorradius 50 m). 
Hingegen ist bei den übrigen Kriterien wie z.B. „In frastrukturanlagen“ und „Naturschutz“ 
bezüglich der genannten einzuhaltenden Abstände das  gesamte Bauwerk der WEA (also 
inkl. Rotorradius) relevant.  
Eine detaillierte Darstellung gibt die nachfolgende Tabelle.

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
18 
Siedlungsflächen  
baulicher Innenbereich: Wohn- und 
Mischgebiete,  Sondergebiete und 
Gemeinbedarfsflächen / ASB und ASB 
zweckgebunden (Regionalplan) 
Abstandsbereich 0 bis 500 m (400 m in Bereichen i.d. Abstand über 
eine Autobahn hinausragt) 
ggf. Einzelfallprüfung optisch bedrängende Wirkung 
ggf. mit schallreduzierter Betriebsweise  
> 500 m (400 m in Bereichen i.d. 
Abstand über eine Autobahn 
hinausragt) 
I.d.R. genehmigungsfähig 
Einstufung 
 
hartes Tabu 
  
weiche Tabus (Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Wohn- und Mischgebiete, 
Sondergebiete und 
Gemeinbedarfsflächen  des 
baulichen Innenbereiches 
unterliegen nicht der 
städtebaulichen Abwägung.  
 
Für die Siedlungsbereiche besteht ein Schutzanspruch. Dieser liegt 
darin begründet, dass für Siedlungsflächen immissionsschutzrechtliche 
Grenzwerte bestehen, die das alltägliche Leben unter gesunden 
Bedingungen schützen sollen. Ein gleicher Anspruch kann ggfs. auch für 
Splittersiedlungen, Sondergebiete und Gemeinbedarfsflächen wie 
Kindergärten, Schulen, Parkanlagen und Friedhöfe als 
Siedlungsbestandteile und Ruheräume im Innenbereich angenommen 
werden. 
WEA wirken durch Schall- und Schattenwurfemissionen sowie die 
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensräume. 
Schattenwurf- und Schallimmissionen können im Einzelfall über 
Abschaltzeiten reguliert werden, die optische Wirkung nicht. So nimmt 
das OVG NRW Urteil (2006) im Regelfall den Tatbestand der optisch 
bedrängenden Wirkung für Entfernungen innerhalb des 2-fachen 
Gesamthöhenabstandes zur WEA an. In diesem Abstand lassen sich 
auch aufgrund der Schallbelastungen, gemäß der Grenzwerte laut TA-
Lärm, faktisch keine WEA der Multimegawattklasse mit gängigen 
Gesamthöhen im Volllastbetrieb realisieren (vgl. Beispielrechnungen 
z.B. P
IORR LANUV 2012). Gemäß Urteil gilt:  
- unter 2-fachem Gesamthöhenabstand sind Planungen i.d.R. 
unzulässig, 
- zwischen dem 2- bis 3-fachen Gesamthöhenabstand i st eine 
intensive Einzelfallprüfung notwendig, 
- ab dem 3-fachen Gesamthöhenabstand sind Planungen  i.d.R. 
zulässig  
Einhaltung der Schallrichtwerte im 
Regelfall gegeben (s. 
Vergleichsberechnungen durch 
das LANUV). 
In der Regel keine optisch 
bedrängende Wirkung durch die 
angenommene Standardanlage

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
19 
Wohngebäude im baul. Außenbereich 
 
Abstand Wohngebäude im baul. Außenbereich < 250 m 
Schallgrenzwerte beachten, Einzelfallprüfung opt. 
bedrängende Wirkung 
> 250 m Abstand Wohngebäude 
im baul. Außenbereich 
Schallgrenzwerte beachten, ggf. 
Einzelfallprüfung opt. 
bedrängende Wirkung  
Einstufung 
 
hartes Tabu 
  
weiche Tabus (Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Wohngebäude im Außenbereich  
sind nicht überplanbar. 
 
Erhaltung gesunder Lebensverhältnisse der Wohnräume im 
Außenbereich, Einhaltung der Grenzwerte bzgl. Schallschutz, 
optisch bedrängende Wirkung. Es gelten geringere 
Schutzansprüche zu Wohnräumen im Außenbereich als in 
herkömmlichen Wohngebieten (Schall). Hinsichtlich der optisch 
bedrängenden Wirkung gilt:  
- unter 2-fachem Gesamthöhenabstand sind Planungen 
in der Regel unzulässig, 
- zwischen dem 2- bis 3-fachen Gesamthöhenabstand 
ist eine intensive Einzelfallprüfung notwendig, 
- ab dem 3-fachen Gesamthöhenabstand sind 
Planungen in der Regel zulässig  
Einhaltung der Schallrichtwerte im 
Regelfall möglich; vorzugsweise 
2,5-facher bis 3-facher 
Gesamthöhenabstand 
(Einzelfallprüfung optisch 
bedrängende Wirkung).

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
20 
 
Gewerbe- und Industriegebiete  
baulicher Innenbereich: Gewerbe- und 
Industriegebiete / GIB (Regionalplan) 
 
Abstand 0 m  
 
> 0 m Abstand 
 
Einstufung 
 
hartes Tabu 
  
weiche Tabus (Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Gewerbe- und Industriegebiete 
sowie GIB  weisen im Vergleich zu 
Siedlungsbereichen einen 
verminderten Schutzanspruch auf. 
Dies liegt in der Vereinbarkeit mit den 
dort ansässigen Betrieben begründet. 
Ein Gewerbegebiet kann im Einzelfall 
eine Windenergieplanung ermöglichen, 
unter Umständen sogar einen 
Gunststandort darstellen. Mit Blick auf 
die städtebauliche Abwägung gehören 
Gewerbeflächen jedoch nicht zum 
baulichen Außenbereich und sind 
damit der Abwägung und 
Flächenfindung entzogen. Diese 
Gebiete werden daher als hartes Tabu 
ausgeschlossen.  
Dem Ziel 4 des in Aufstellung 
befindlichen Sachlichen Teilplan 
Energie des Regionalplans, WEA in 
GIB für unzulässig zu erklären, steht 
eine Stellungnahme der Stadt Münster 
gegenüber, GIB im Einzelfall für WEA 
zuzulassen. Sollte die 
Bezirksregierung die Stellungnahme 
der Stadt Münster umsetzen, ist dies 
im weiteren Verfahren zu beachten. 
nicht definiert ggf. Schallgrenzwerte beachten

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
21 
 
Infrastrukturanlagen Abstände variabel (s.u.)  
Einstufung 
 
hartes Tabu 
 
weiche Tabus  
(Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Autobahn + 40 m: FStrG § 9: 40 m 
Bauschutzbereich ab Rotorblattspitze  
 
Bundesstraße + 20 m:  FStrG § 9: 20 m 
Bauschutzbereich ab Rotorblattspitze 
 
Landes- und Kreisstraßen: Bestandsschutz  
 
 
 
Bahntrassen:  Bestandsschutz  
 
 
 
Hochspannungsleitungen ab 110 kV: 
Bestandsschutz 
(Hinweis: Leitungen bis zu einer Spannung 
von 10 kV werden häufig bei der WEA-
Planung nicht berücksichtigt, da die Leitungen 
auch unterirdisch verlegt werden können) 
 
 
 
 
 
 
Autobahn + 100 m : FStrG § 9: 40 m bis 100 m, 
Straßenbaubehörde ist mit einzubeziehen  
 
Bundesstraße Abstand nicht definiert 
 
 
 
Landes- und Kreisstraßen + 20 m: OVG Münster Az. 
8 A 2138/06 und § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW: 
Zustimmung der Straßenbaubehörde für bauliche 
Anlagen längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in 
Entfernung bis zu 20 m.  
 
Bahntrassen + 20 m:  analoge Argumentation zu 
Landes- und Kreisstraßen. 
 
 
Hochspannungsleitungen +100 m:  
WEA-Erlass NRW 2011 empfiehlt 1-fachen 
Rotordurchmesser ab der Rotorblattspitze (Kap. 8.1.2), 
unter Umständen unterschreitbar. Laut UBA (2013, S. 
23) liegen Freileitungen in Bezug auf gängige 
Nabenhöhen (100 bis 140 m) nur in seltensten Fällen 
innerhalb der Nachlaufströmung. Abstand dreifacher 
Rotordurchmesser nach DIN EN 50 341-3-4 / VDE 
0210-3 für Leitungen ohne 
Schwingungsschutzmaßnahmen unnötig.  
 
 
Autobahn > 100 m   
zustimmungsfrei  
 
Bundesstraße: > 20 m  
Abstimmung Straßenbaubehörde 
 
 
Landes- und Kreisstraßen: 
> 20 m zustimmungsfrei  
 
 
 
Bahntrassen > 20 m:  ggf. 
Einbeziehen des 
Eisenbahnbundesamtes 
 
Hochspannungsleitungen 
> 100 m: i.d.R. unproblematisch

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
22 
Flugplätze 
Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 
Abstandsbereich 0 m bis 3.100 m 
Pauschale Empfehlung für Kleinflugplätze  
- individuelle Betrachtung sinnvoll  
> 3.100 m Abstand 
 
Einstufung 
 
hartes Tabu 
 
weiche Tabus  
(Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Die Flughafen fläche selbst wird als hartes 
Tabu gewertet. Ebenso  
Luftareale, deren Freihaltung für die 
Flugsicherheit und den Flugbetrieb 
unentbehrlich sind. 
 
Der Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 
befindet sich jedoch nicht auf dem Stadtgebiet. 
 
 
Im Einzelfall muss eine Abstimmung mit der 
Luftsicherheit  erfolgen. Besondere 
Betrachtung der Einrichtungen der 
Flugsicherheit (Radarstationen, Drehfunkfeuer 
beachten). Bei Betroffenheit wäre u.U. eine 
Wirkung als hartes Tabu gegeben. 
 
Betrifft festgelegte Flugplatzrunden und bestimmte 
Einflugtrichterbereiche (z.B. Bauschutzbereiche). Nach 
WEA-Erlass NRW 2011 ist der Puffer für einen 
Sicherheitsabstand je nach Ausrichtung der Start- und 
Landebahn sowie Größe des Flugplatzes anzulegen 
(nicht kreisförmig).  
 
Im Falle des Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte  
ist der Bauschutzbereich durch die Planung der WEA 
bei Wolbeck hinreichend bekannt und wurde 
entsprechend berücksichtigt. 
Abstimmung mit zuständiger 
Behörde

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
23 
 
Gewässer 
(zzgl. Randstreifen) 
Abstand 0 m  
 
> 0 m Abstand 
 
Einstufung 
 
hartes Tabu 
 
weiche Tabus  
(Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Fließ- und Standgewässer  (Seen, 
Teiche, Fließgewässer) an sich stellen 
ein hartes Tabu dar (Unmöglichkeit 
einer Bebauung, aber auch besondere 
Funktion für Natur und Mensch)  
 
 
 
 
 
 
Bundeswasserstraßen (Kanal): 
Bundeswasserstraßen sind nicht 
beplanbar. 
 
 
 
 
 
 
Wasserschutzgebiete (WSG) und 
Heilquellenschutzgebiete:  Laut den 
Empfehlungen des 
Windenergieerlasses NRW 2011 in 
Zone I der WSG Planungen 
unzulässig. Sie wird deshalb als hartes 
Tabu eingestuft.  
Fließ- und Standgewässer + 0 m:  Vorsorgeabstände durch 
Rotorradius (50 m) bereits berücksichtigt. 
 
 
 
 
Für Überschwemmungsgebiete  (vorl. gesichert u. 
festgesetzt) sind nach WEA-Erlass NRW 2011 
Ausnahmegenehmigungen möglich.  
 
 
Bundeswasserstraßen (Kanal) + 20 m: 
Abstand von 20 m wird zunächst als ausreichend 
angenommen. Es darf keine Beeinträchtigung der Schifffahrt, 
des Zustandes der Wasserstraße, Sicherung der Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. Im Einzelfall sind 
größere Abstände mit dem zuständigen Wasser- und 
Schifffahrtsamt abzustimmen (Windenergieerlass NRW Nr. 
8.2.6 / §57 LG NRW) 
 
Wasserschutzgebiete (WSG) und 
Heilquellenschutzgebiete:  Bei ordnungsgemäßem Betrieb 
Verschmutzung des Grundwassers durch WEA nicht zu 
erwarten, dennoch Lagerung wassergefährdender Stoffe Zone 
II je nach Schutzzweck nur im Einzelfall zulässig (weiches 
Tabu). Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde. 
Für Heilquellenschutzgebiete wird analog verfahren. 
Fließ- und Standgewässer  
ggf. Einzelfallbetrachtung 
 
 
 
 
Überschwemmungsgebiete  
Außerhalb ÜG unproblematisch 
 
 
 
Bundeswasserstraßen (Kanal) 
> 20 m: 
ggf. Abstimmung mit zust. 
Wasser- und Schifffahrtsamt 
 
 
 
 
 
Wasserschutzgebiete (WSG) 
und Heilquellenschutzgebiete:  
Für Zone III kann im Einzelfall laut 
WEA-Erlass NRW 2011 eine 
Genehmigung erteilt werden.

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
24 
Natur und Naturschutz 
(Schutzgebiete und Schutzobjekte i.S.d. 
Naturschutzrechtes) 
Abstandsbereich 0 m bis 300 m 
Vorsorgeabstände NSG, Biotope, FFH, VSG ggf. je nach 
Schutzzweck variabel 
 
> 300 m Abstand 
 
Einstufung 
 
hartes Tabu 
  
weiche Tabus (Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Naturschutzgebiete (§23): OVG NRW 
(2013) und Windenergieerlass NRW 
2011  
 
 
 
 
gesetzlich geschützte Biotope (§30):  
OVG NRW (2013) und 
Windenergieerlass NRW 2011  
 
BSN (Regionalplan): hart gewertet, da 
gemäß Ziel 4 des Teilabschnitts Energie 
u.a. mit Vorkommen 
windenergiesensibler Arten zu rechnen 
ist; neben vorhandener ökologischer 
Wertigkeit, auch deutliches 
Entwicklungspotenzial für regionalen 
Biotopverbund 
 
Naturdenkmäler und geschützte 
Landschaftsbestandteile: lebendige 
Schutzgüter und rechtsverbindlich 
festgesetzte Einzelschöpfungen der 
Natur; Substanzerhalt 
Naturschutzgebiete (§23) + 300 m und Pufferzone NSG 
Rieselfelder: Laut Windenergieerlass NRW 2011 (Kap. 8.1.4) 
Bemessung d. Schutzabstände nach jeweiligem Schutzzweck. 
Insbesondere bei Schutzzwecken Schutz von Vogel- oder 
Fledermausarten oder bei Vogelschutzgebieten Empfehlung laut 
Erlass 300 m.  
 
gesetzlich geschützte Biotope (§30) + 0 m: kein Abstand 
definiert 
 
 
BSN (Regionalplan) + 0 m: kein Abstand definiert 
 
Grünflächen: teils als Innenbereich der Abwägung nicht 
zugänglich, jedoch auch außerhalb liegende Golfplätze und Parks 
mit Bestandsschutz 
 
NATURA2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) + 300 
m: Nach OVG NRW (2013) je nach Planungssituation im 
Einzelfall zu bewerten. Bei Planung in unter 300 m Entfernung zu 
diesen Gebieten i.d.R. FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Leitfaden 
Windenergie und Artenschutz LANUV NRW 2013) notwendig + 
i.d.R. in der Praxis problematisch  
 
Waldflächen + 0 m: Der WEA-Erlass empfiehlt ca. 35 m Abstand 
(Brandschutzgründe). Bei Wertung „Waldgrenze = Zonengrenze“ 
jedoch bereits Vorsorgeabstand von 50 m (Rotor) zum Turm. 
 
Außerhalb der Schutzgüter 
und deren 
Sicherheitsabständen i.d.R. 
keine Beeinträchtigung 
(vorbehaltlich 
Artenschutzprüfung)

Stadt Münster – Ermittlung der Windenergieflächenpotentiale 2014  
25 
Sonstige Kriterien (individuelle Betrachtung) 
 
(individuelle Betrachtung) 
Einstufung 
 
hartes Tabu 
 
weiche Tabus  
(Abwägungsspielraum) 
 
weiche Tabus  
Erläuterungen Bau- und Bodendenkmäler:  
Bestandsschutz 
 
Flächen mit offensichtlich zu geringer 
Windhöffigkeit:  Nach OVG NRW 
(2013) hartes Kriterium. Laut G
ATZ  
(2013, S. 262) hart, wenn in Nabenhöhe 
die Windgeschwindigkeit die notwendige 
Anlaufgeschwindigkeit zum Betrieb der 
WEA unterschreitet (ca. 3 bis 3,5 m/s in 
NH); weit unter der 
Wirtschaftlichkeitsschwelle. Das wird 
von anderen Juristen anders beurteilt. 
 
 
Bau- und Bodendenkmäler + 0 m:  kulturhistorische Zeitzeugen, 
die auch mit Bezug auf ihre Umgebung und den 
Wirkzusammenhang bewertet werden müssen. 
Sicherheitsabstände sind ggf. nach fachlicher Einzelfallbewertung 
festzusetzen. Diese sind als fachliches hartes Tabu nicht 
festsetzbar und damit weich. Ihre Untersuchung wurde auf die 
Detailprüfung (Schritt 3) verschoben.  
 
Strikte militärische Schutzbereiche + 0 m: Strikte militärische 
Schutzbereiche können nach OVG NRW 2013 als hartes Tabu 
gelten. Eine Definition von Abständen lässt sich jedoch lediglich 
für den Einzelfall treffen und wurde daher nicht vorgenommen. 
Wertung als flächiges weiches Tabu. 
 
Landschaftsschutzgebiete (LSG ) stellen einen Sonderfall dar, 
da sie aufgrund des bestehenden Bauverbots eine Planung von 
WEA ausschließen, jedoch in Einzelfällen ausnahmsweise 
Befreiungen vom Bauverbot möglich sind. Diese richtet sich nach 
dem Schutzzweck, der Gebietsgröße und dem Anteil am 
Untersuchungsgebiet in einer Einzelfallabwägung. Im Rahmen der 
Detailprüfung wurden LSG als weiches Ausschlusskriterium 
aufgrund ihrer Funktion und den Schutzzielen festgesetzt. 
Ausgenommen wurden Lärmkorridore entlang von Autobahnen 
mit mind. 55 dB(A), da hier die Schutzfunktionen deutlich 
beeinträchtigt sind. 
 
 
 
Außerhalb der Schutzgüter 
i.d.R. unproblematisch.

Anlage 1 - Karte 3 Details Schutzgüter

1707 Zeichen

ÜJ Stadtgebietsgrenze

ASB (Gewerbe ausgenommen), ASB zweckgebunden (RP)
u \: \ Innenbereich (Wohn-/Mischgebiet, Sondergebiet,
£\ I '$ RZ Gemeinbedarf)

) Abstand Wohn-/Mischgebiet, ASB, ASB zweckgebunden 500 m
(400 m in Bereichen i.d. Abstand über eine Autobahn hinausragt)

3 Einzelwohngebäude (Außenbereich)
v Abstand Einzelwohngebäude 250 m
Gewerbeflächen, GIB (RP)

£ Ch N f = / £ Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe, etc.)

ir
\
A

2 7 Autobahnen, Bundes-, Kreis- und Landesstraßen
Autobahn mit Bauschutzbereich 40 m
Abstand Autobahn 100 m
Abstand Bundes-, Kreis- oder Landesstraße 20 m
——- Bahntrassen
Abstand Bahntrasse 20 m

—— Elektrizitätsfreileitung
Abstand Elektrizitätsfreileitung 100 m
BEE verkehrslandeplatz Münster-Telgte
Abstand Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 3.100 m

ES naturdenkmäler, gesch. Landschaftsbestandteile u. Biotope
F2 Naturschutzgebiete (NSG) und BSN (RP)
"4 FFH- oder Vogelschutzgebiet
Abstand NSG, FFH, VSG 300 m
=# BE waldflächen
\ BE wasserflächen, Kanal
Abstand Kanal 20 m
BEN wasserschutzgebiet Zone I
EEE Wasserschutzgebiet Zone II
militärische Einrichtungen

Überschwemmungsgebiete (festgesetzt u. vorl. gesichert)
LL, \andschaftsschutzgebiete

Windenergieflächenpotentialstudie auf dem Gebiet
der Stadt Münster

Karte 3: Detailkarte Schutzgüter (thematisch)

M 4 / © bestehende Windenergieanlagen Auftraggeber: Stadtwerke Münster Datum: 15. Januar 2015
N EI Vorranggebiete Teilplan Energie RP Münsterland (Entwurf) | Maßstab: 1: 90.000
[N IM windenergiekonzentrationszonen FNP
P ialfläch 15h Grevener Straße 61c
EH Potentialflächen > 15 ha 48149 Münster
EZ Potentialflächen < 15 ha Tel. 0251 / 315810
[__] Potentialflächen < Rotorradius Fax. 0251 / 3833516

Anlage 4 - Antrag an den Rat R/0047/2013 Fraktion Bündnis 90/Grüne/GAL

3501 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013  
 
Ratsantrag  nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates 
 
 
 
 
02.10.2013 
 
Der Rat beschließt: 
1. Aufgrund der Entscheidung des OVG NRW zur stärke ren 
Berücksichtigung von Windenergie in der städtebaulichen Planung (2 D 
46/12.NE v. 01.07. 2013) ergänzt der Rat seinen Beschluss vom 12.12. 
2012 (V/0247/2012) und beauftragt die Verwaltung, weitere Standorte für 
Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zu prüfen.  
2. Grundlage der gesamtstädtischen Konzeption für d ie Windenergienutzung sind die nach der 
Potentialanalyse der Stadtwerke als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten 30 
Standorte für Windenergieanlagen im Außenbereich. Alle 30 Standorte sollen im weiteren 
Verfahren bauplanungsrechtlich geprüft, abgewogen und nach Möglichkeit baureif vorbereitet 
werden.  
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Gr undlage ein Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung 
neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten und durchzuführen. Ein 
Aufstellungsbeschluss für die Änderung wird kurzfristig vorgelegt. 
Begründung: 
Mit Beschluss vom 12.12. 2012 hatte der Rat lediglich für 10 der von den Stadtwerken als 
technisch und wirtschaftlich machbar beurteilten 30 Standorte für neue Windenergieanlagen 
(WEA) ein Flächennutzungsplanverfahren eröffnet. 20 Standorte wurden aufgrund von negativen 
Einschätzungen der Verwaltung vom Rat abgelehnt. 
Mit Urteil vom 01.07. 2013 hat das OVG NRW nun klargestellt, dass Gemeinden in NRW 
verpflichtet sind, bei der Flächennutzungsplanung den im Außenbereich durch Gesetz 
privilegierten WEA „substanziellen Raum“ einzuräumen. Alle potentiellen Standorte für WEA sind 
deshalb in die planerische Abwägung aufzunehmen. Nur Standorte, die keinesfalls für die 
Windenergienutzung in Betracht kommen (z. B. wegen fehlender Windhöffigkeit) oder die gegen 
geltendes Recht verstoßen, dürfen vorab ausgeschieden werden. „Harte Tabuzonen“, in denen 
WEA generell unzulässig sind, können nach Ansicht des Gerichts auf der Ebene der 
gesamtstädtischen Planung nur in seltenen Fällen vorliegen. „Weiche Tabuzonen“ sind dagegen 
stets einer abwägenden Beurteilung in der Flächennutzungsplanung zu unterziehen.  
 In einer schriftlichen Stellungnahme (s. Anhang) hat die Stadtverwaltung das Urteil des OVG 
sowie verwandte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erläutert und dargelegt, dass 
damit ein grundsätzlicher Kurswechsel für die Windenergienutzung auch im Stadtgebiet von 
Münster verbunden ist. Unsere Fraktion sieht deshalb die Notwendigkeit, den seinerzeitigen 
Ratsbeschluss zu ergänzen und nicht wie bisher nur 10, sondern alle 30 von den Stadtwerken in 
der Potentialstudie als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten Standorte für WEA der 
gesamtstädtischen Planung und Abwägung zuzuführen. 
Hery Klas 
und Fraktion 
 
Anlagen 
Mitteilung der Verwaltung vom 11.09.2013 zur Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
vom 28.08.2013 
Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 28.08.2013 „Standorte für 
Windenergieanlagen — Urteil des OVG NRW 2 D 46/12.NE  v. 01.07.2013"  
 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
Windthorststr. 7 
48143 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion@ gruene-muenster.de 
www.gruene -muenster.de 
„Alle potentiellen Standorte für Windenergieanlagen in 
die Flächennutzungsplanung aufnehmen!“

Beschlussvorlage

22402 Zeichen

V/0017/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster zur Darstellung von 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen  
- Beschluss zur Aufstellung - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
17.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
17.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
26.02.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
26.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
03.03.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
05.03.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
12.03.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
25.03.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die in der Anlage 1 vorgelegte , umfassend überarbeitete „Potenzialfl ä-
chenanalyse“ zur Darstellung von Windkonzentratio nszonen im Fläche nnutzungsplan der 
Stadt Münster (Stand Januar 2015) zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat beschließt die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Ko n-
zentrationszonen für Windenergieanlagen gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB. 
 
3. Der Rat nimmt den auf Grundlage der Anlage 1 erstellten Vorentwurf zur 65. Flächennut-
zungsplanänderung (Anlage 2) sowie die Begründung dazu (Anlage 3) zur Kenntnis und 
beschließt auf dieser Grundlage das Flächennutzungsplan -Änderungsverfahren durchzu-
führen. Er beauftragt die Verwaltung, auf dieser Basis eine frühzeitige Beteiligung der Ö f-
fentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange vorzunehmen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0017/2015 
Auskunft erteilen: 
Herr Bartmann 
Herr Franke 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
492-6115 
492-6110 
492-6111 
E-Mail: 
Bartmann@stadt-muenster.de  
FrankeGerd@stadt-muenster.de 
Krause-Kaemereit@stadt-muenster.de 
Datum: 
21.01.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0017/2015 
4. Der Antrag an den Rat Nr. A -R/0047/2013 der Ratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL 
(Anlage 4) ist damit erledigt. 
 
 
II.  Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zu den Beschlusspunkten 1. – 4. der Sachentscheidung entstehen zum 
jetzigen Zeitpunkt noch keine finanziellen Auswirkungen. Sollte aufgrund eines erkennbaren E r-
fordernisses zur Durchführung von w eiteren artenschutzrechtlichen Prüfungen (Stufe 2) für die 
geplante Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan 
eine entsprechende finanzielle Mittelbereitstellung erforderlich werden, wird die Verwaltung dem 
Rat über eine entsprechende Vorlage einen Finanzierungsvorschlag zur Entscheidung vorlegen 
(siehe hierzu auch Seite 4 der nachfolgenden Begründung). 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat am 12.12.2012 auf Grundlage der Vorlage n V/0247/2012 sowie V/0247/2012/1 das in 
diesem Zusammenhang vorgelegte gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenz i-
alen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzen t-
rationszonen im Flächennutzungsplan der Stadt Münster (Stand Februar 2012) zur Kenntnis ge-
nommen und die Verwaltung b eauftragt, auf dieser Grundlage ein Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes einzuleiten. Der Beschluss vom 12.12.2012 diente insofern zugleich als 
Aufstellungsbeschluss für dieses Flächennutzungsplanänderungsverfahre n. Der Aufstellungsb e-
schluss soll aus u.a. Gründen mit dieser Vorlage neu gefasst werden. 
 
Ziel der Stadt Münster ist es, nach Abschluss des Verfahrens zur 65. Änderung des Flächennu t-
zungsplanes (FNP) über die bereits im wirksamen FNP bestehenden Konzentra tionszonen für 
Windenergie hinaus weitere städt ebaulich sinnvolle und landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich 
verträgliche Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie darzustellen und damit weitere 
Potenziale zur Nutzung regenerativer Energieträger in der Stadt Münster zu ermöglichen. 
Ausdrückliches Ziel der Planung ist es, durch Darstellung von Konzentrationszonen die Nutzung 
der Windenergie zu fördern und gleichzeitig raumverträglich zu steuern.  
Überarbeitung der Potenzialflächenanalyse (Stand Februar 2012) aufgrund von Gerichtsurteilen 
 
Der Vorlage V/0247/2012 und dem planerischen Konzept zugrunde lag eine Potenzialanalyse, die 
im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH von der enveco GmbH (Münster) erarbeitet worden war 
(Stand Februar 2012). Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 sowie des OVG NRW vom 01.07.2013 
machen es erforderlich, die Systematik und insbesondere den Kriterienkatalog dieser Potenzialfl ä-
chenanalyse umfassend zu überarbeiten. 
 
Gemäß den Vorgaben des BVerwG muss die Ausarbeitung des gesamtstädtischen Planungskon-
zepts zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) im FNP gem. § 35 
(3) Satz 3 BauGB abschnittsweise erfolgen: 
 
- Im ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als sogenannte „harte“ Tabuzonen zu ermi t-
teln, auf denen faktisch und rechtlich keine Windenergieanlagen errichtet werden können. 
 
- Im zweiten Arbeitsschritt werden die sogenannten „weichen“ Tabuzonen ermi ttelt, in denen 
nach gesamtstädtischen und einheitlichen Kriterien die Errichtung von Windenergi eanlagen 
nach dem Willen der Stadt Münster ebenfalls ausgeschlossen werden soll. 
 
- In einem weiteren Arbeitsschritt sind die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines 
Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, der Wind-

- 3 - 
V/0017/2015 
energienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer allgemeinen Privi-
legierung nach § 35 (1) Nr. 5 BauGB gerecht wird.  
 
- Im letzten Arbeitsschritt muss überprüft werden, ob mit den nach den Abwägungsvo rgängen in 
Schritt zwei und drei ausgeschiedenen Flächen der Windenergienutzung im Stadtgebiet Müns-
ter noch substanziell ausreichend Raum verbleibt, damit sie ihrer grundsätzlich privilegierten 
Rolle noch gerecht werden kann. 
 
Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 01.07.2013 diese Gru ndsätze dahingehend konkretisiert, 
als es Aussagen dazu trifft, welche Flächen eines Gemeindegebietes konkret den „harten“ 
Tabuzonen zuzurechnen sind. Danach fallen die meisten Kriterien und insbesondere fast alle 
Schutzabstände in den Bereich der „weichen“ Tabuzonen. 
 
Auf diesen Kriterien aufbauend wurde die Potenzialflächenanalyse aus Februar 2012 im Auftrag 
der Stadtwerke Münster und in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung in einem mehrstufigen 
Verfahren, welches sich aus den o.a. Arbeit sschritten abgeleitet hat, durch die enveco GmbH u m-
fassend überarbeitet (vgl. Anlage 1).  
 
Der Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 bedarf ebenfalls aufgrund der o.a. Urteile einer 
umfassenden Überarbeitung. Ein Entwurf für eine Neufassung liegt bisher nicht vor. Nac h der 
Verwaltung vorliegenden Informationen soll er in der ersten Jahreshälfte 2015 veröffentlicht we r-
den. Sollten sich nach Verabschiedung des fortgeschriebenen Erlasses wesentliche neue E r-
kenntnisse in Bezug auf die überarbeitete Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und den 
darauf aufbauenden Flächennutzungsplanentwurf ergeben, wird dies im nächsten Bearbeitung s-
schritt des FNP-Änderungsverfahrens entsprechend berücksichtigt. 
 
Mit der Novellierung des § 249 BauGB im Jahr 2014 hat der Bundesgesetzgeb er die Länder e r-
mächtigt, Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohnnutzungen festzulegen. Nach derzei-
tigem Kenntnisstand ist in NRW jedoch nicht geplant, von dieser Öffnungsklausel – sie gilt bis zum 
31.12.2015 – Gebrauch zu machen. I nsofern scheint eine Überarbeitungsnotwendigkeit im weit e-
ren Verfahren in dieser Hinsicht unwahrscheinlich.  
Änderung des Flächennutzungsplanes 
 
Da Grundlage des Aufstellungsbeschlusses des Rates vom 12.12.2012 ein Plankonzept war, we l-
ches aus o.a. Gründen umfassend überar beitet werden musste, soll mit dieser Vorlage ein erne u-
ter Aufstellungsbeschluss zur 65. Änderung  des Flächennutzungsplanes auf Grundlage der E r-
gebnisse der überarbeiteten Potenzialflächenanalyse (Anlage 1) gefasst werden. Aufbauend auf 
dieser Potenzialflächenanalyse wurden ein Vorentwurf zur Flächennutzungsplanänderung für die 
Neudarstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sowie eine entsprechende B e-
gründung dazu erarbeitet (vgl. Anlagen 2 und 3).  
 
Der Vorentwurf stellt die für eine Neudarstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 
gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB vorgesehenen Flächen dar. Die Ermittlung dieser Flächen im Rahmen 
der Potenzialanalyse folgte dem o.a. Erarbeitungsprozess, so dass die Erarbeitungsschritte 2 bis 4 
der Abwägung durch den Rat unterliegen. Im Vorentwurf zur Begründung der Flächennutzung s-
planänderung sind die ei nzelnen Kriterien, die zum Ausschluss von Flächen geführt haben, die 
nicht für die Windenergie geeignet und vorgesehen sind, detailliert au fgelistet und dargelegt, in 
welchem Rahmen sie der Abwägung unterliegen. 
 
Dabei musste berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 (1) 
Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert zulässig sind. Nur aufgrund der Ermächt igung des § 35 ( 3) 
Satz 3 Ba uGB ist eine Steuerung im Rahmen der Darstellung von Konzentrationszonen mit Aus-
schlusswirkung an anderer Stelle im Flächennutzungsplan zulässig, soweit der Windenergie damit 
im Außenbereich noch substanziell ausreichend Raum gelassen wird.

- 4 - 
V/0017/2015 
Der überarbeiteten Potenzialflächenanalyse zugrunde liegt eine WEA -Referenzanlage mit 150 m 
Gesamthöhe (i.d.R. 2 – 3 Megawatt). Darauf aufbauend bieten die im Flächennutzungsplan -
vorentwurf dargestellten Konzentrationszonen für Windenergie theoretisch die Möglichkeit für  ca. 
50 – 60 Anlagenstandorte. Diese Standorte werden jedoch nicht alle realisiert werden können. 
Insbesondere die dabei zugrunde gelegten Mindestabstände zu Wohngebäuden im Außenbereich, 
die mit der Intention definiert wurden, der im Außenbereich grundsät zlich privilegierten Windener-
gienutzung weitestgehend substanziell Raum zu geben, werden in der standortbezogenen konkre-
ten Vorhabenplanung nur im Ei nzelfall realisierbar sein. Hinzu kommen Unwägbarkeiten wie 
Grundstücksverfügbarkeiten und notwendige Zusti mmungen, weitere fachgesetzliche Anforderu n-
gen sowie Fragen der Erschließung und des Netzanschlusses, die zu einer fehlenden Wirtschaf t-
lichkeit führen können. 
 
Im Rahmen einer optimierten – aber nach wie vor theoretischen – Standortplanung wurden in e i-
nem weiteren Arbeitsschritt die o.a. Mindestabstände der Anlagen untereinander sowie insbeso n-
dere zu den Wohngebäuden im A ußenbereich vergrößert. Dabei entstehen Standorte für ca. 30 
Windenergieanlagen. In Münster bestehen aktuell 23 Windenergieanlagen mit ein er installierten 
Leistung von 27,25 MW. Die tatsächliche Anzahl der zu den bereits bestehenden 23 Windenergi e-
anlagen hinzutretenden  neuen Anlagen der 2, 5–Megawattklasse kann allerdings zum jetz igen 
Zeitpunkt nicht verlässlich ermittelt werden, da dafür für  jeden einzelnen Standort eine entspr e-
chende Machbarkeitsstudie erstellt werden müsste.  
 
Insofern ist zu unterscheiden zwischen der – hier behandelten – planerischen Darstellung von 
Windkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan, deren Ermittlung planeris che Überlegungen 
zugrunde liegen und die die rechtlichen Anforderungen berücksichtigen muss, sowie einer konkr e-
ten Standort- und Vorhabenplanung, die auf einer nachgelagerten Ebene und durch die Vorhaben-
träger im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren stattfindet. 
Umweltprüfung / Artenschutzprüfung 
 
Die auf Grundlage der Potenzialanalyse (Stand Januar 2015) im Vorentwurf dargestellten Flächen 
konnten noch nicht umfassend unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten geprüft w erden. Im Rah-
men des nun anstehen den Verfahrens zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher in 
einem nächsten Schritt – im Rahmen der Umweltprüfung – für jede der verbleibenden Flächen 
jeweils einzeln zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Verträglichkeit der geplanten Windenergi e-
nutzung am jeweiligen Standort z.B. mit den Belangen des Artenschutzes sowie anderen Umwel t-
belangen gegeben ist. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass als Ergebnis der Artenschutz- bzw. 
Umweltprüfung ggf. einzelne , im Vorentwurf dargestellte Flächen schlie ßlich doch nicht als Ko n-
zentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt werden können. 
 
Die Prüfung des Artenschutzes erfolgt in zwei Stufen. Die erste Stufe findet zurzeit statt, erste E r-
gebnisse dazu werden voraussichtlich Ende Februar vorliegen, so dass sie spätestens in der Si t-
zung des ASSVW (12.03.2015) mündlich vorgestellt werden können. Sofern in Stufe 1 der Arte n-
schutzprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass artenschutzrechtliche Pro bleme bei der 
Darstellung von bestimmten Konzentrationszonen entstehen, müssen diese im Rahmen der zwe i-
ten Stufe vertieft, d.h. mit umfangreichen Begehungen und Kartierungen etc., untersucht werden.  
 
Diese zweite Stufe ist mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden. Für jede zu untersuchen-
de Potenzialfläche ist mit Kosten in einer Größenordnun g von bis zu 20.000 € zu rechnen . Nur für 
einzelne Flächen liegt diese Artenschutzprüfung bereits vor. Für Flächen, für die die Stadtwerke 
Münster ein Potenzial für die Errichtung eigener Windenerg ieanlagen sehen, kommt eine Beau f-
tragung und Kostenübernahme durch die Stadtwerke in Betracht, da diese Untersuchungen sp ä-
testens im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Windenergiea nlagen ohnehin durchgeführt 
werden müssen. Sollte es darüber hinaus fü r weitere Flächen die Notwendigkeit geben, eine A r-
tenschutzprüfung Stufe 2 durchzuführen, müssten die Untersuchungen kurzfristig dur ch die Stadt 
beauftragt werden (siehe hierzu auch Beschlussvorschlag „Finanzielle Auswirkungen“ dieser Vo r-

- 5 - 
V/0017/2015 
lage), sofern nich t eine Kostenübernahme durch den Fl ächeneigentümer in Betracht  kommt, falls 
dieser selbst an der Errichtung einer Windenergieanlage interessiert ist.  
 
Zu dieser Problematik  wird es – sofern erforderlich - rechtzeitig im Rahmen der Beratung dieser 
Vorlage ggf. eine entsprechende Ergänzungsvorlage geben, die die voraussichtlichen notwendigen 
Kosten und deren Bereitstellung zum Inhalt hat. 
Regionalplan 
 
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorlage V/0811/2014 hat die Verwaltung zwische n-
zeitlich gegenüber der Bezirksregierung Münster eine entsprechende Stellungnahme zum Teilplan 
Energie des Regionalplans Münster abgegeben.  
 
Wie in der Vorlage ausgeführt bedeutet die nun im Regionalplan vorgesehene Darstellung von  
Windenergiebereichen (Vorranggebiet e ohne Ausschlusswirkung von Eignungsgebi eten) einen 
weitgehenden Entfall der regionalplanerischen Steuerungsfunktion, da gleic hzeitig auf dem Gebiet 
der Stadt Münster über die bestehenden Windkraftanlagen hinaus keine weiteren Windenergieb e-
reiche im Regionalplan dargestellt werden sollen. Die Steuerungsfunktion für die Errichtung von 
Windenergieanlagen auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung wird dadurch g e-
stärkt: Im Wesentlichen wird zukünftig der FNP die Standorte von Windenergieanlagen im Stad t-
gebiet steuern. 
 
Die im Entwurf des Teilplans Energie genannten textlichen Ziele und Grundsätze wurden bei der 
Erarbeitung des Planungskonzepts für die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits b e-
rücksichtigt. Der Regionalplan wird voraussichtlich vor dem  Flächennutzungsplan in Kraft treten, 
da das Verfahren bei der Bezirksregierung s chon weiter fortgeschritten ist. E in sogenanntes Zie l-
abweichungsverfahren ist daher wahrscheinlich nicht erforderlich. 
Zeitplanung 
 
Anfang 2017 ändern sich gemäß EEG (Erneuerb are-Energien-Gesetz) die Förderbesti mmungen 
für die Vergütung eingespeisten Windstroms. Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für 
Strom aus erneuerbaren Energien dann durch Ausschre ibungen ermittelt werden. Da damit zum 
heutigen Zeitpunkt die Wirt schaftlichkeit möglicher Windenergiea nlagen nicht verlässlich ermittelt 
werden kann bzw. zu befürchten ist, dass eine Wirtschaf tlichkeit dann möglicherweise nicht mehr 
gegeben ist, haben sowohl die Stadtwerke Mün ster, die weitere Anlagen im Stadtgebiet err ichten 
möchten, als auch weitere private Eige ntümer mit Errichtungsabsichten  ein großes Interesse d a-
ran, dass das Verfahren zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes bis dahin abgeschlossen 
ist und die Windenergieanlagen bis spätestens Ende 2016 genehmigt sind. 
 
Vor diesem Hintergrund ist der Zeitplan zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes zur 
Neudarstellung von Windkonzentrationszonen sehr eng.  Nur bei einer sehr zügigen verwa l-
tungsseitigen Bearbeitung und zielgerichteter politischer Beratung in den zuständigen Gremien ist 
er überhaupt einzuhalten. Die Zeitplanung sieht bisher vor, dass unmittelbar nach positivem politi-
schen Beschluss dieser Vorlage die u.U. erforderliche 2. Stufe der Artenschutzprüfungen beginnt, 
da diese nun zwingend im Frühjahr 2015  starten muss. Die frühzeitige Bürgerinformation und Be-
teiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll im April und Mai dieses Jah-
res stattfinden. Na ch Vorlage erster Ergebnisse der 2. Stufe der artenschutzrechtlichen Untersu-
chungen i m Spätherbst dieses Jahres kann die formale Offenlegung des Flächennutzungsp lan-
entwurfes beschlossen werden. Der abschließende Ratsbeschluss mit Abwägung der vorgebrac h-
ten privaten und öffentl ichen Belange könnte dann vor der Sommerpause 2016 gefasst werde n. 
Daran schließt sich die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregi e-
rung an, die dazu bis zu drei Monate Zeit hat. Erst danach können Einzelgenehmigungen für die 
tatsächliche Errichtung von neuen Windenergieanlagen positiv beschieden werden.

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V/0017/2015 
Ratsanträge und weitere Prüfaufträge 
 
Der Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL an den Rat Nr. A -R/0047/2013 vom 
02.10.2013 „Alle potenziellen Standorte für Windenergieanlagen in die Flächennutzungsplanung 
aufnehmen“ (Anlage 4) wurde am 13.11.2013 vom Rat an den Hauptausschuss und von dort am 
12.02.2014 an den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
(ASSVW) verwiesen. 
 
Dem inhaltlichen Ziel des Antrages, über das im Rahmen der Vorlage V/0247/2012 besc hlossene 
gesamtstädtische Konzept hinaus weitere Standorte für die Windenergienutzung zu öffnen und 
dabei die Erfordernisse, die die Rechtsprechung an die Ausweisung von Windkonzentrationszonen 
gestellt hat, zu berücksichtigen, wird mit dieser Vorlage ents prochen. Die umfassende Überarbe i-
tung der Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und der darauf aufbauende Vorentwurf zur 
65. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigen die o.a. rechtlichen Kriterien und belassen der 
Windenergienutzung in Münster aus reichend substantiell Raum. Die im Vorentwurf dargestellten 
Windkonzentrationszonen ermöglichen deutlich mehr Standorte für Windenergieanlagen als das 
vom Rat im Rahmen der Vorlage V/0247/2012 am 12.12.2012 beschlossene Gesamtkonzept dies 
vorsah.  
 
Insofern ist der Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013 damit erledigt (vgl. Beschlusspunkt 4. dieser 
Vorlage). 
 
Im Rahmen der Beschlussfassung der Vorlage V/0247/2012 (bzw. der Ergänzungsvorlage dazu) 
durch den Rat am 12.12.2012 hat dieser der Verwaltung drei weitere Prüfaufträge erteilt: 
 
1. Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob im Fall der Anlagen am Standort 10 (vgl. Anlage 
2: neu Pote nzialfläche 12) bei der genaueren Betrachtung der Standortwahl und Abgrenzung der 
Zonierung eine bessere Vereinbarkeit mit  den sportlichen Belangen des Golfclubs im Sinne eines 
Interessenausgleichs zu erreichen ist.  
 
Da noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Potenzialfläche (oder Teile dieser) im 
Zuge der Umwelt- und Artenschutzprüfung als ungeeignet erweist, wird diese Prüfung im Ra hmen 
des weiteren Verfahrens – auch unter Berücksichtigung der zukünftig vorgebrac hten öffentlichen 
und privaten Anregungen und Belange – erfolgen. 
 
2. Die Verwaltung wurde beauftragt, dem Rat Vorschläge für die Zulassung und die Errichtung von 
Windenergieanlagen in großflächigen Industrie- und Gewerbegebieten vorzulegen.  
 
Die vorliegende Vorlage zur 65. Änderung des Flächennutzung splanes behandelt ausschließlich 
die Darstellung von Windkonzentrationszonen im planerischen Außenbereic h nach § 35 BauGB, 
da diese nur dort dargestellt werden können. Davon unabhängig ist die konkrete Genehmigung s-
fähigkeit von einzelnen Windenergieanlagen in großflächigen Industrie- und Gewerbegebieten, die 
dem planerischen Innenbereich nach § 30 bzw. 34 Ba uGB zuzuordnen sind sowie die Frage, ob 
und in welcher Form Bauleitplanung entsprechend geschaffen bzw. geändert werden soll.  
In den Sitzungen des AUB am 02.07.2013 und 19.11.2013 sowie des ASSVW am 04.07.2013 und 
07.11.2013 und in einem weiteren Schreibe n der Verwaltung an die Ratsfraktion Bündnis 90/Die 
Grünen/GAL vom 11.02.2014 hat die Verwaltung dazu umfassend Stellung genommen, so dass 
dieser Prüfauftrag damit erledigt ist. 
 
3. Für den Fall, dass sich im Rahmen der Umweltprüfung einzelne der im Rahmen  des damaligen 
gesamtstädtischen Konzeptes vorgesehenen Standorte als nicht genehmigungsfähig herausstellen 
sollten, wurde die Verwaltung beauftragt, dann bisher nicht priorisierte Standorte einer erneuten 
Prüfung zu unterziehen. 
 
Mit der umfassenden Übera rbeitung der Potenzialflächenanalyse und dem hier vorgelegten Vo r-
entwurf zur 65. Flächennutzungsplanänderung wurde das gesamte Stadtgebiet gedanklich wieder

- 7 - 
V/0017/2015 
geöffnet und ergebnisoffen neu untersucht. Im Ergebnis werden im Vorentwurf erheblich mehr Flä-
chen für die Darstellung von Win dkonzentrationszonen als bisher vorgeschlagen, so dass dieser 
Prüfauftrag hiermit erledigt ist. 
 
i.V.  
 
gez. 
 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Potenzialflächenanalyse der enveco GmbH, Stand Januar 2015 
Anlage 2 Vorentwurf Flächennutzungsplanänderung 
Anlage 3 Vorentwurf Begründung zur Flächennutzungsplanänderung 
Anlage 4 Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2013 der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL

Anlage 3 - Begründung Vorentwurf 65. FNP-Änderung

109269 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0017/2015  
 
 
 
 
 
Begründung 
 
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie  
gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 
 
Inhalt:                      Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele .......................................................................................... 2 
2.  Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich ............................................................................ 3 
3.  Planungsvorgaben .................................................................................................................... 4 
 Landesentwicklungplan (LEP)....................... ............................................................................ 4 
 Regionalplan ...................................... ....................................................................................... 4 
4.  Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von Konzentrationszonen ................................... 6 
5.  Grundsätze der planerischen Steuerung .................................................................................. 8 
6.  „Harte“ Tabukriterien................................................................................................................. 9 
7.  „Weiche“ Tabukriterien............................................................................................................ 11  
8.  Windhöffigkeit.......................................................................................................................... 17  
9.  Artenschutz ............................................................................................................................. 18  
10.  Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einzelfallprüfung -  
Vorschlag für die Darstellung von Konzentrationszonen ........................................................ 18  
 Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“.................. ............................................................................ 18  
 Potenzialfläche 2a - l „Häger“.................... .............................................................................. 19  
 Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“.................. ........................................................................... 19  
 Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“........ ...................................................................... 20  
 Potenzialflächen 5 - 7............................ .................................................................................. 21  
 Potenzialfläche 5 „Haskenau“ ...................... ........................................................................... 22  
 Potenzialfläche 6a- c „Handorfer Heide“ ........... ...................................................................... 22  
 Potenzialfläche 7 „Laer“ .......................... ................................................................................ 23  
 Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ ..................... ........................................................................... 23  
 Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ ............... ........................................................................ 24  
 Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ ............ ......................................................................... 24  
 Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“................. ........................................................................... 25  
 Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ ............. ........................................................................ 26  
 Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Süd “ .......................................................... 26  
 Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ ............... .......................................................................... 27  
11.  Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Raum-Belassens“............................................. 27  
12.  Umweltbericht ......................................................................................................................... 31

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 2 von 31 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Der aktive Klimaschutz stellt eine immer wichtiger werdende Aufgabe für Bund, Länder und Kom- 
munen dar. Das Erfordernis, regenerative Energien z u nutzen ist in den letzten Jahrzehnten daher 
stetig gestiegen. Damit einher ging eine technische  Entwicklung zu immer leistungsfähigeren 
Stromerzeugungsanlagen. 
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, beim Kli maschutz eine Vorreiterrolle einzunehmen 
und hat im Januar 2013 das erste deutsche Klimaschu tzgesetz mit verbindlichen Klimaschutzzie- 
len beschlossen. Es sieht vor, den CO 
2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 u m 
25 % (gegenüber 1990) und bis zum Jahr 2050 um mind estens 80 % zu reduzieren. Dies bedingt 
insbesondere eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. 
Nach heutigem Stand der Technik wird die Windenergi enutzung auch in absehbarer Zeit einen 
wesentlichen Anteil zur Erzeugung regenerativer Ene rgien beitragen. Bereits heute liefert Wind- 
energie den größten Anteil erneuerbaren Stroms. Dur ch die Leistungssteigerung und Höhenent- 
wicklung moderner Windenergieanlagen können die in größeren Höhen stärkeren und regelmäßi- 
geren Winde praktisch überall besser ausgeschöpft werden.  
Der Nutzung der Windenergie kommt daher im Hinblick  auf die Belange der Luftreinhaltung, des 
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen scho- 
nende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Fr eiraumschutzes, der Belange des Natur- 
schutzes und der Landschaftspflege sowie möglicher Auswirkungen auf den Menschen wesentlich 
zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei. 
Daher soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie an der Stromerzeu- 
gung in Nordrhein-Westfalen von 3 % in 2011 auf min destens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut wer- 
den.
1 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 beschlo ssen 2, dass sich die Stadt Münster verpflich- 
tet, in Anlehnung an das Klimaschutzziel der Bundes regierung eine CO 2-Reduzierung von mindes- 
tens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend vom Basisjah r 1990, sowie einen Anteil von 20% er- 
neuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen. 
 
Mit Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Ums etzung des Klimaschutzkonzepts 2020 für 
Münster“ 
3 am 08.12.2010 hat der Rat seine 2008 beschlossenen  Klimaschutzziele bekräftigt und 
im Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit d eren Hilfe eine dauerhafte Wirkung im Hin- 
blick auf die o. g. Klimaschutzziele erreich werden  soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau 
der Windenergie vor: Durch die Ausweisung neuer Kon zentrationszonen für Windenergie könnte 
der Einsatz erneuerbarer Energien in Münster deutli ch ausgebaut werden. Diese Maßnahme wird 
ganz wesentlich durch die hier vorgelegte 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes vorbereitet 
und ermöglicht. 
 
Die Stadt Münster hat mit der Fortschreibung des Fl ächennutzungsplanes (FNP) im Jahr 2004 
bereits die Grundlagen für eine Nutzung der Windene rgie auch auf dem Münsteraner Stadtgebiet 
gelegt. Im FNP wurden drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Eine davon 
                                            
1 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaf t, Natur- und Verbraucherschutz, Ministerium für Wi rt- 
schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Staa tskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung 
und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise  für die Zielsetzung und Anwendung (Windener- 
gie-Erlass)“, 2011 
2 vgl. Vorlage V/0853/2007 „Fortschreibung des Klimaschutzprogramms und des Klimaschutzziels der Stadt 
Münster bis 2020 - Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 -“ 
3 vgl. Vorlage V/0592/2010

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 3 von 31 
im Stadtbezirk Nord nördlich von Sprakel, eine im S tadtbezirk West nördlich von Nienberge-Häger 
sowie eine weitere im Stadtbezirk Südost, nördlich der Wolbecker Straße. Im gesamten Stadtge- 
biet gibt es zurzeit 23 größere Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 27,25 MW 4. 
Ein Großteil dieser Anlagen liegt innerhalb der im FNP ausgewiesenen Konzentrationszonen. Für 
diese wurde im Rahmen der Aufstellung des FNP 2004 ausdrücklich erklärt, dass mit der Darstel- 
lung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen  im Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
die Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt ist. 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt, vor dem Hintergrund  der o.a. Rahmenbedingungen und Zielset- 
zungen weitere Potenziale für die Windenergienutzung in Münster zu erschließen. Durch die in den 
letzten Jahren stetig zugenommene Höhe und Leistung  der einzelnen Windenergieanlagen steigt 
allerdings auch deren Konfliktpotenzial zu anderen Flächennutzungen beständig an. Die Stadt 
Münster beabsichtigt daher von dem durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Planungsvor- 
behalt weiterhin Gebrauch zu machen und aufgrund en tgegenstehender öffentlicher Belange aus 
ihrer Sicht nicht geeignete Flächen von der allgeme inen Privilegierung der Windkraftnutzung ge- 
mäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszuschließen. 
Die dazu notwendigen Planungsschritte, insbesondere  das schlüssige städtebauliche Gesamtkon- 
zept in Form einer sogenannten „Potenzialflächenana lyse“, sind durch die Rechtsprechung mitt- 
lerweile streng strukturiert worden. Die entspreche nden Vorgaben werden bei der Erarbeitung des 
gesamtstädtischen Planungskonzeptes berücksichtigt und im Rahmen dieser Begründung erläu- 
tert. 
Ziel der Stadt Münster ist es, nach Abschluss des P lanverfahrens im Flächennutzungsplan über 
die bereits bestehenden Konzentrationszonen für Win denergie hinaus weitere städtebaulich sinn- 
volle und landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich verträgliche Konzentrationszonen für die Nut- 
zung der Windenergie darzustellen.  
Mit der 65. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“ der Stadt Münster wird der Nutzung von 
Windenergie ausreichend „substanziell Raum“ belasse n (vgl. dazu auch Kapitel 11). Ausdrückli- 
ches Ziel der Planung bleibt es, durch Darstellung von Konzentrationszonen die Nutzung der 
Windenergie zu fördern und gleichzeitig raumverträglich zu steuern.  
2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.12.2012 beschlo ssen, ein Verfahren zur Änderung des Flä- 
chennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bes tehender sowie zur Darstellung neuer Kon- 
zentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten  und durchzuführen (vgl. Vorlage 
V/0247/2012).  
Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses war eine Po tenzialflächenanalyse, die vom Gutacherbü- 
ro enveco GmbH (Münster) im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH und in enger Abstimmung 
mit der Stadtverwaltung erstellt worden ist (vgl. A nlage 4 zur Vorlage V/0247/2012). Die im Rah- 
men dieses Gutachtens ermittelten 23 Flächenpotenziale (mit zum Teil mehreren nahe beieinander 
liegenden Einzelflächen) wurden im Weiteren gegen a ndere konkurrierende Flächennutzungen 
abgewogen. Im Ergebnis hätte sich im Stadtgebiet Mü nster ein Potenzial für die Errichtung von 
zusätzlich ca. 12 – 17 Windenergieanlagen an 3 erwe iterten und 5 neuen Standorten (Konzentrati- 
onszonen) sowie für das Repowering der 19 bestehend en Windenergieanlagen in 2 bestehenden 
und 2 neuen Konzentrationszonen ergeben. 
                                            
4 Quelle: Eigene Datensammlung

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 4 von 31 
Aufgrund neuerer Rechtsprechung 5 und der darin formulierten Anforderungen an die Au sarbeitung 
eines Plankonzepts musste die Potenzialflächenanaly se nochmals überarbeitet werden. Sie ist 
Bestandteil dieser Flächenutzungsplan-Änderung und der Begründung als Anlage beigefügt. 6 
Da das neue Plankonzept damit deutlich vom damalige n Plankonzept abweicht, wird ein erneuter 
Aufstellungsbeschluss zu dieser 65. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. 
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungspl anänderung bezieht sich auf das gesamte 
Stadtgebiet, wobei inhaltliche Darstellungen nur fü r den Außenbereich vorgesehen sind. Gebiete, 
die nach § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich od er nach § 30 BauGB als Geltungsbereich 
eines Bebauungsplans zu werten sind, werden durch d iese Flächennutzungsplanänderung „Wind- 
energie“ nicht berührt, da sich die Ermächtigungsgr undlage zur Darstellung von Windkonzentrati- 
onszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB explizit nur auf den Außenbereich bezieht. 
Im Gegensatz zu den sonst im FNP enthaltenden Darst ellungen haben die Darstellungen mit Wir- 
kung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine unmittelbare  und verbindliche Wirkung auf den Bürger 
(insbesondere den Flächeneigentümer). Daher sind di e Darstellungen auch der Normenkontrolle 
zugänglich. Schließlich ist es Aufgabe und Inhalt d es „Planungsvorbehalts“ nach § 35 Abs. 3 Satz 
3 BauGB, Baurecht einzuschränken und nicht, wie bei  den sonst üblichen Darstellungen eines 
FNP, zu schaffen. 
Mit dem Verfahren zur Neudarstellung von Konzentrat ionszonen für Windenergieanlagen werden 
gleichzeitig die bestehenden Konzentrationszonen – soweit sie nicht Bestandteil der neuen Dar- 
stellung werden – aufgehoben. 
3. Planungsvorgaben 
Landesentwicklungplan (LEP) 
Der Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW 
7 formuliert in Ziel 10.2-2 die Absicht der Landes- 
regierung, bis zum Jahr 2020 mindestens 15 % und bi s zum Jahr 2025 schon 30 % der Stromver- 
sorgung in Nordrhein-Westfalen durch erneuerbare En ergien zu decken. Gemäß den o. g. Zielvor- 
stellungen hat der Träger der Regionalplanung für d as Planungsgebiet Münsterland rund 6000 ha 
als Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festzulegen.  
Regionalplan 
Der Regionalrat Münster hat am 04.07.2011 die Herau snahme des Kapitals „VI.1 – Energie“ aus 
der inzwischen abgeschlossenen Erarbeitung des Regi onalplans Münsterland und die Durchfüh- 
rung eines eigenständigen Erarbeitungsverfahrens fü r den Energieteil beschlossen. In seiner Sit- 
zung am 30.06.2014 hat er beschlossen, das Erarbeit ungsverfahren für den "Regionalplan Müns- 
terland – Sachlicher Teilplan Energie" einzuleiten. 
In dem Entwurf zum „Sachlichen Teilplan Energie“ 
8 werden in Ziffer 1.2 – Anlagen zur Nutzung der 
Windenergie – folgende Ziele und Grundsätze textlich formuliert und erläutert:  
                                            
5 vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 Az . 4 CN 1.11 und des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 
D 46/12.NE 
6 Enveco GmbH, „Windenergie auf dem Stadtgebiet Müns ter – Ermittlung der Flächenpotentiale für die 
Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015 
7 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013 
8 Bezirksregierung Münster, Sachlicher Teilplan Energie, Entwurf Stand Juni 2014

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 5 von 31 
„Ziel 2.1: Die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche sind Vorranggebiete entspre- 
chend § 8 Abs. 7 Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswirkun g von Eignungsgebieten gemäß § 8 
Abs. 7 Nr. 3 ROG.  
Ziel 2.2: In den Windenergiebereichen haben Windkra ftanlagen Vorrang vor anderen raum- 
bedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Wind- 
kraftanlagen nicht vereinbar sind.  
Ziel 3.1: Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Konzentrationszonen für die Nutzung 
der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und ei nzelne raumbedeutsame Windener- 
gieanlagen dargestellt bzw. genehmigt werden in:  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Z weckbindungen "Abfalldepo- 
nie" und "Halden",  
- Bereichen für den Schutz der Landschaft und der la ndschaftsorientierten Erholung 
(BSLE),  
- Waldbereichen und in den  
- Überschwemmungsbereichen,  
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind, der Immissionsschutz 
gewährleistet wird und eine ausreichende Erschließu ng vorhanden ist bzw. raumverträglich 
hergestellt werden kann. 
Ziel 3.2: Ebenso ist die Funktion des Arten- und Bi otopschutzes und der Erhalt des Land- 
schaftsbildes sicherzustellen, der Charakter der er haltenswerten Kulturlandschaft ist von 
erheblichen Beeinträchtigungen frei zu halten und d ie Bedeutung der Waldbereiche im 
waldarmen Münsterland sind zu beachten.  
Ziel 4: Außerhalb der Windenergiebereiche sind Konz entrationszonen für die Nutzung der 
Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzel ne raumbedeutsame Windenergie- 
anlagen nicht zulässig in:  
- Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB),  
- Allg. Siedlungsbereichen (ASB),  
- Allg. Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (ASB (Z) ),  
- Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und  
- Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächenn aher Bodenschätze (BSAB).  
Grundsatz 1: Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen verstärkt 
genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchti gung der Landschaftsräume und die 
effizientere Energiegewinnung zu fördern.“  
In der Stadt Münster werden in der zeichnerischen E ntwurfsfassung (Juni 2014) des „Sachlichen 
Teilplans Energie“ insgesamt drei Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie dargestellt. Diese 
drei Vorranggebiete entsprechen weitestgehend den b ereits im wirksamen Flächennutzungsplan 
dargestellten Konzentrationszonen nördlich und west lich von Sprakel, wobei letztere in zwei Vor- 
ranggebiete geteilt wurde. Die Vorranggebiete weise n eine Flächengröße von insgesamt ca. 127 
ha auf. 
Da der „Sachliche Teilplan Energie“ zum Regionalpla n Münsterland voraussichtlich vor dem ab- 
schließenden Beschluss zu diesem Flächennutzungspla nverfahren in Kraft treten wird, sind die 
o.a. Ziele bereits vollständig im Rahmen der Erarbe itung des Plankonzeptes beachtet worden. Auf 
die inhaltliche Darstellung der zurzeit noch geltenden Ziele des Regionalplanes aus dem Jahr 1997 
wird aus dem gleichen Grunde verzichtet. Sollte sic h an den Ziel-Formulierungen aufgrund des

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 6 von 31 
Beteiligungsverfahrens etwas ändern, wird dies im w eiteren FNP-Änderungsverfahren entspre- 
chend berücksichtigt. Falls der „Sachliche Teilplan  Energie“ zum Regionalplan Münsterland ab- 
sehbar zum Zeitpunkt der geplanten Beschlussfassung  über die 65. Änderung des Flächennut- 
zungsplans noch nicht in Kraft getreten ist, kann rechtzeitig nach Auslegung des Planentwurfes ein 
Zielabweichungsverfahren bei der Regionalplanungsbehörde beantragt werden. 
Insbesondere die Wirkung auf die kommunale Planung ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Zie- 
le des Regionalplanes gegenüber den bisherigen Ziel en der Regionalplanung. War die Kommune 
bisher an die Darstellung der sogenannten Windeignu ngsbereiche insofern gebunden, als diese 
gem. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG eine Ausschlusswirkung im  Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ent- 
falteten, so sollen im neuen Regionalplan, sachlich er Teilabschnitt Energie, lediglich sogenannte 
Vorranggebiete gem. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG ohne die A usschlusswirkung von Eignungsgebieten 
dargestellt werden. Demnach kann die Stadt Münster auch außerhalb der i m Regionalplan dargestell- 
ten Vorranggebiete Bereiche zur Nutzung der Windenergie im FNP ausweisen.  
4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von K onzentrationszo- 
nen  
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlag en ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Au- 
ßenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche  Belange nicht entgegenstehen. Windenergie- 
anlagen sind damit im Außenbereich privilegiert und  können ebenso wie z. B. landwirtschaftliche 
Betriebe grundsätzlich im Außenbereich überall erri chtet werden, soweit die jeweiligen Genehmi- 
gungsvoraussetzungen erfüllt sind.  
Daher ist es denkbar, dass ohne eine weitergehende Steuerung etliche Anlagen langfristig ver- 
streut im Stadtgebiet errichtet werden könnten, was  zu unkoordinierten Entwicklungen und Beein- 
trächtigungen des Landschaftsraums sowie Einschränk ungen der kommunalen Planungshoheit 
führen kann (wenn z. B. beabsichtigte künftige Wohn gebiete ihrerseits Schutzabstände einzuhal- 
ten haben). Nur mit Hilfe einer gesamtplanerischen Koordination und Konzeption ist es möglich, 
potenzielle Konflikte mit anderen Raumansprüchen zu erkennen und zu lösen.  
Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten „Planvorbehalt“ in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Ge- 
meinden eine solche Möglichkeit zur gesamtplanerisc hen Steuerung gegeben. Er ermöglicht es 
der Stadt Münster im Flächennutzungsplan Windkonzen trationszonen darzustellen mit der Folge, 
dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhal b der Windkonzentrationszonen grundsätz- 
lich nicht zulässig ist. Anders als z. B. bei der N euausweisung eines Wohnbaugebiets oder eines 
Gewerbegebiets wird somit bei der Darstellung von W indkonzentrationszonen nicht „Baurecht neu 
gegeben“, sondern vorrangig „Baurecht an anderer Stelle genommen“.  
Der damit aus einer solchen Planung resultierende E ingriff in die durch Art. 14 GG verfassungs- 
rechtlich geschützten Eigentumsrechte der Grundstüc kseigentümer führt dazu, dass die Recht- 
sprechung an das Planverfahren, das zur Darstellung  von Windkonzentrationszonen im Flächen- 
nutzungsplan führt, hohe Anforderungen stellt.  
Die Stadt muss daher insbesondere deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den Pla- 
nungsraum außerhalb der dargestellten Windkonzentra tionszonen von Windenergieanlagen frei- 
zuhalten.
9 Diese Entscheidung findet ihre Grenzen in der Bewertung, ob der Windenergie am Ende 
„substanziell ausreichend Raum“ gelassen wird. Die Bewertung kann somit nur sachgerecht vor- 
genommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutlich geworden ist, welche Flächen im Au- 
ßenbereich nach Abzug der „harten“, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicherten 
und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt zur  Verfügung stehen. Für alle übrigen Flächen 
                                            
9 vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 7 von 31 
des Außenbereichs gilt, dass dort städtebauliche Be lange mit den Belangen der Nutzung regene- 
rativer Energien durch die Stadt abzuwägen sind. Diese „weichen“ Tabukriterien sind von der Stadt 
nachvollziehbar zu bewerten und zu begründen. Das E rgebnis muss rückgekoppelt werden mit der 
Einschätzung, ob unter Zugrundlegung des gewählten Bewertungsspielraums noch „substanziell 
ausreichend Raum“ für die Windenergienutzung verbleibt. 
Die Rechtsprechung hat für die Planung und Auswahl von Windkonzentrationszonen damit ein 4-
Stufen-Modell entwickelt.10  An dieser zwingend einzuhaltenden Prüfungsreihenfo lge orientiert sich 
auch die Konzeption der überarbeiteten Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und die wei- 
tere Bearbeitung im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens. 
1. Ermittlung der „harten“ Tabuzonen (Kapitel 6) 
In einem ersten Schritt sind anhand sogenannter "ha rter Tabukriterien" die Flächen auszu- 
schließen, auf denen die Errichtung von Windenergie anlagen aus tatsächlichen oder rechtli- 
chen Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist. Zu diesen "harten Tabuzonen" gehö- 
ren z. B. Splittersiedlungen und Infrastrukturanlag en oder Naturschutzgebiete und gesetzlich 
geschützte Biotope. 
2. Ermittlung der „weichen“ Tabuzonen (Kapitel 7) 
In einem zweiten Schritt kann die Stadt Münster wei tere Tabukriterien bestimmen, die sie ein- 
heitlich auf ihr gesamtes Gemeindegebiet anwenden w ill. In diesen „weichen“ Tabuzonen soll 
die Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Will en der Stadt Münster ausgeschlossen 
werden. Zu solchen Tabukriterien gehören z. B. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen. 
3. (Vor-)Abwägung konkurrierender Belange (Kapitel 10) 
Bezogen auf die nach Abzug dieser „harten“ und „weichen“ Tabuzonen verbleibenden Potenti- 
alflächen hat im dritten Schritt eine Abwägung der Windenergienutzung und dessen grundsätz- 
licher Privilegiertheit im Außenbereich mit konkurr ierenden öffentlichen und privaten Belangen 
zu erfolgen. Ergebnis dieser (Vor-)Abwägung ist die  Festlegung der Flächen, die als Windkon- 
zentrationszonen dargestellt werden sollen. 
4. Prüfung des Kriteriums des „Substanziell-Raum-Be lassens“ (Kapitel 11) 
In einem vierten Schritt hat die Stadt zu prüfen, o b die nach dieser (Vor-)Abwägung verblei- 
benden Windkonzentrationszonen groß genug sind, um der Windenergie im Gemeindegebiet 
nach wie vor "substantiell Raum" zu belassen. Kommt  die Stadt zu dem Ergebnis, dass der 
Windenergie nicht mehr ausreichend Raum verbleibt, muss sie zu Schritt 2. und 3. zurückkeh- 
ren und erneut in die Abwägung eintreten und dabei ihre weichen Tabukriterien so verändern, 
dass im Ergebnis ausreichend Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben.  
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Abgrenzung der harten  und der Bestimmung weicher Tabukriterien ist 
die Definition einer „Referenzanlage“ , also einer „Muster“-Windkraftanlage als Auslöser verschie- 
dener Tabu- und Abstandseinschätzungen. Eine derart ige Referenzanlage ist erforderlich, da die 
Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw . Standorte für Windkraftanlagen festlegt. 
Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurück haltung geboten, da nicht feststeht, welche 
Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden 
und zum anderen tatsächlich in Münster errichtet we rden sollen. Der untere Technologiestandard 
liegt heute bei ca. 100 m Nabenhöhe, der obere bei ca. 140 m. Der Rotordurchmesser liegt zwi- 
schen 80 m und 120 m (somit Gesamthöhen von ca. 140  bis ca. 200 m). Die Leistungsdaten 
                                            
10  vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 15.09.2009 Az. 4 BN 25.09 sowie vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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schwanken zwischen 1 und 6 MW. Mehrheitlich werden im Binnenland derzeit Anlagen zwischen 2 
und 3 MW gebaut. Eine solche Anlage erzeugt zwischen 104 und 107 db(A) Schall-Emissionen. 
Als Referenzanlage wird daher ein Anlagentyp mit ei ner Nabenhöhe von ca. 100 m und einem 
Rotordurchmesser von ca. 100 m (Gesamthöhe von 150 m) und einem Immissionsspektrum von 
ca. 106,5 dB(A) (inkl. Sicherheitszuschlag aufgrund  von Prognoseunsicherheit) im ertragsoptimier- 
ten Betrieb angenommen. Die Emissionen der definier ten Referenzanlage betragen 100,5 dB(A) 
bei stark schallreduziertem Nachtbetrieb bzw. 103,5 db(A) bei einfach schallreduziertem Betrieb.11  
5. Grundsätze der planerischen Steuerung 
Die Stadt Münster hat das Interesse, die Errichtung  von Windenergieanlagen innerhalb des Stadt- 
gebietes raumverträglich zu steuern. Damit sollen d ie sogenannte „Verspargelung“ der Landschaft 
vermieden und Windenergieanlagen räumlich konzentri ert werden. Diese Konzentration soll nach 
dem planerischen Willen der Stadt Münster sowohl kl einräumig im Sinne von Konzentrationszonen 
als auch großräumig erfolgen. In der Gesamt-Abwägun g soll damit insbesondere auch die Beein- 
trächtigung des Landschaftsbildes in der Gesamtstad t gemindert werden. Ein besonderes Gewicht 
erhält der Belang des Landschaftsbildes daher in de n Räumen, die bisher insgesamt durch techni- 
sche Anlagen wenig belastet sind (Münsteraner Osten ). Als städtebauliches Ziel sollen daher bis- 
her nicht oder wenig durch Windenergienutzungen ode r vergleichbare technische Einrichtungen, 
z.B. Hochspannungsfreileitungen, belastete Räume von Windenergieanlagen frei gehalten werden. 
Zur Windenergienutzung sollen vornehmlich die Berei che des Stadtgebietes zur Verfügung gestellt 
werden, in denen bereits eine bestehende Vorbelastu ng (bsp. durch Autobahnen, Hochspan- 
nungsfreileitungen etc.) lediglich ergänzt wird. Di es wird bei der Einzelfallbetrachtung der unter- 
schiedlichen Potenzialflächen (vgl. Kapitel 10) berücksichtigt und dort im Einzelnen beschrieben. 
 
Unabhängig von der räumlichen Steuerung, bei der La ndschaftsräume von Windenergieanlagen 
frei gehalten werden sollen, sind auch die Wirkunge n zu beachten, die bei einer Konzentration der 
Windenergienutzung in bereits vorbelasteten Räumen entstehen. Daher sollten auch aus Sicht der 
Ortschaften heraus größere Blickwinkel von Windener gieanlagen frei gehalten werden. Im Um- 
kehrschluss bedeutet dies, dass weitere Windenergie anlagen eher im Bereich der bereits belaste- 
ten Sichtfelder errichtet werden sollen, da sie dor t weniger belastend wirken, als in bisher unge- 
nutzten Räumen. Auch dies spricht für eine großräum ige Konzentration wie sie in der vorliegenden 
Planung vorgenommen wurde. Dabei ergeben sich Schwe rpunkte der Windenergienutzung im 
Nordwesten sowie im Südwesten der Stadt. 
 
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt ma ßgeblich auch von der Höhe der zu errich- 
tenden Windenergieanlagen ab. Die angesprochene Ref erenzanlage dient dabei nur der Herlei- 
tung verschiedener Mindestabstände. Sowohl kleinere  als auch größere Anlagen – mit den ent- 
sprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild – sind nach Abschluss der Planung grund- 
sätzlich möglich. In jedem Fall bedarf es aber im R ahmen des immissionsschutzrechtlichen Ge- 
nehmigungsverfahrens einer Einzelfallprüfung, inwie weit die jeweilige Anlage am beantragten 
Standort die gesetzlichen Vorschriften (wie insbeso ndere auch die notwendigen Abstände aus 
dem Immissionsschutz und der sogenannten optisch bedrängenden Wirkung etc.) einhält.  
Diese Möglichkeit, dass auch größere Anlagen nicht gänzlich ausgeschlossen sind, wurde bei der 
Betrachtung der einzelnen Potenzialflächen berücksichtigt. Die aufgrund der dichten Besiedlung im 
Außenbereich kleinteilige Flächenstruktur lässt jed och nur in wenigen Bereichen Anlagen-
Gesamthöhen von bsp. 200 m zu, da dann ein Abstand von bis zu 600 m zu benachbarten Hofstel- 
len erforderlich wird, der in der Regel nicht eingehalten werden kann. 
 
                                            
11  Die angegebenen Werte wurden einem Aufsatz von Det lef Piorr (LANUV) entnommen: „Ausweisung von 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Entwurf Stand 30.08.2013

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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6.  „Harte“ Tabukriterien  
Im ersten Arbeitsschritt (vgl. Kapitel 4) der Poten zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) wurden 
für das gesamte Stadtgebiet „harte“ Tabuzonen anhand des Flächennutzungsplans, des Regional- 
plans und weiterer Fachgesetze ermittelt. Diese Zon en kommen für eine Windenergienutzung 
rechtlich und faktisch nicht in Betracht bzw. sind für eine derartige Nutzung nicht geeignet (Aus- 
schlussbereiche). Sie unterliegen nicht der Abwägun g zwischen den Belangen der Windenergie- 
nutzung und widerstreitenden öffentlichen Belangen. 
„Harte“ (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt es nach dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 12  
nur in sehr eingeschränktem Umfang. Gemäß den Leits ätzen dieses Urteils ist „bei der Annahme 
harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten.“ Das OVG NRW führt weiter aus, 
dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehe nden Rechtsnormen möglich sind, auch 
gezielt in diese „hineingeplant“ werden könne. 
Ein „hartes“ Tabukriterium bezieht sich in der Rege l auf eine entgegenstehende Flächennutzung. 
Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert. 
In der Anlage zu dieser Begründung (Potenzialanalys e, Stand Januar 2015) werden die einzelnen 
Kriterien weiter erläutert, hierauf wird ausdrücklich verwiesen. „Harte“ Tabukriterien sind demnach: 
- Zusammenhängende Siedlungsflächen im Bestand 
Die Siedlungsflächen einschließlich baulich genutzt er Sondergebiete und Gemeinbedarfsflä- 
chen werden hier nur der Vollständigkeit halber erw ähnt, weil sie – da dem baulichen Innenbe- 
reich nach § 30 bzw. 34 BauGB zugeordnet - ohnehin nicht Gegenstand der Konzentrationszo- 
nenplanung sind, die sich auf den baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB beschränkt. 
- Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan) 
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regi onalplan dargestellten Allgemeinen Sied- 
lungsbereichen (ASB) und in Gewerbe- und Industriea nsiedlungsbereichen (GIB) gemäß Ziel 4 
des Entwurfs des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland ausgeschlos- 
sen ist 
13 , scheiden diese Siedlungserweiterungsflächen aus. 
- Splittersiedlungen / Einzelwohngebäude im Außenbereich  
Diese (kleinen) Flächen scheiden faktisch aufgrund der Tatsache, dass sie bebaut sind, für die 
Errichtung von Windenergieanlagen aus. 
- Autobahnen sowie der 40m-Bauschutzbereich  
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im  Abstand von 40 m zum äußersten 
Rand der befestigten Fahrbahn ein Bauverbot. 
                                            
12  vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 D 46/12.NE 
13  Sollte die Anregung der Stadt Münster, die der Rat  im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf des Teilplan s 
Energie zum Regionalplan Münsterland am 10.12.2014 zum Aspekt Windenergieanlagen in Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereichen beschlossen hat (vgl.  Beschluss zur Vorlage 0811/2014), vom Regionalrat 
aufgegriffen werden und in einer anderen Zielformuli erung münden, wird dies im weiteren FNP-Änderungs-
verfahren entsprechend berücksichtigt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 10 von 31 
- Bundesstraßen sowie der 20m-Bauschutzbereich  
Nach § 9 FStrG besteht im Abstand von 20 m zum äuße rsten Rand der befestigten Fahrbahn 
ein Bauverbot. 
- Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizitätsfreileitungen  
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung. 
- Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Kanal) 
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung. 
- Wasserschutzgebiete Zone 1 
Die Wasserschutzgebietsverordnungen schließen die E rrichtung von Windenergieanlagen in 
der jeweiligen Zone 1 rechtlich aus. 
- Naturschutzgebiete, Geschützte Biotope, Geschützte Landschaftsbestandteile, Natur- 
denkmale 
In diesen naturschutzräumlichen Gebietskategorien i st die  Errichtung von Windenergieanlagen 
rechtlich per Gesetz, per Satzung oder Verordnung ausgeschlossen. 
- Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) 
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regi onalplan dargestellten Bereichen zum 
Schutz der Natur (BSN) gemäß Ziel 4 des Entwurfs de s „Sachlichen Teilplans Energie“ zum 
Regionalplan Münsterland ausgeschlossen ist, scheiden diese Bereiche aus. 
Mögliche Einschränkungen im weiteren Verfahren 
Im weiteren Verfahren zur 65. Änderung des Flächenn utzungsplanes können sich zusätzliche 
„harte“ (und „weiche“) Tabukriterien insbesondere nach Beteiligung der Behörden und sonsti- 
gen Träger öffentlicher Belange ergeben. Hinzuweise n ist an dieser Stelle insbesondere auf 
mögliche Baubeschränkungen nach dem Luftverkehrsges etz (LuftVG), die über den Bau- 
schutzbereich im Bereich von Flugplätzen (vgl. Kapi tel 7; Verkehrslandeplatz Münster-Telgte) 
hinausgehen. Nach § 18a LuftVG dürfen Bauwerke Flug sicherheitseinrichtungen (Navigations- 
und andere Radaranlagen) nicht stören. Die vorliege nden pauschalen Anlagenschutzbereiche 
(15 km Radius um die Anlage) betreffen nicht unwese ntliche Teile des Münsteraner Stadtge- 
biets im Norden wie im Süden der Stadt. Ob eine unz ulässige Störung vorliegt entscheidet das 
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BFS) auf Basi s einer Stellungnahme der Flugsicher- 
heitsorganisation (DFS). Das BFS wird im weiteren V erfahren über die Bezirksregierung Müns- 
ter beteiligt.  
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf de s „Sachlichen Teilplans Energie“ des 
Regionalplans Münsterland wurde seitens der DFS bzw . des BFS bisher keine Stellungnahme 
zu diesem Thema eingebracht. Die Bezirksregierung g eht insofern weiterhin von einem Frei- 
haltebereich von nur 3 km Radius um die Navigations - und Radaranlagen aus. Sofern sich aus 
dem Beteiligungsverfahren zur Flächennutzungsplanän derung andere Erkenntnisse ergeben, 
müssten die Potenzialflächen im weiteren Verfahren entsprechend angepasst werden. Dies 
kann schlimmstenfalls dazu führen, dass mehrere Tei l-Potenzialflächen ausgeschlossen wer-

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 11 von 31 
den müssten, was insbesondere Auswirkungen auf die Frage des ausreichend „Substanziell-
Raum-Belassens“ hätte (vgl. Kapitel 11). 
7. „Weiche“ Tabukriterien  
Im Rahmen des zweiten Arbeitsschritts (vgl. Kapitel  4) werden diejenigen Tabukriterien ermittelt, 
die grundsätzlich der Abwägung unterliegen. Die „we ichen“ Tabukriterien beziehen sich vor allem 
auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates  der Stadt Münster bei der Abgrenzung von 
Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, u m von vornherein Konfliktsituation zu vermei- 
den bzw. zu entschärfen und damit ein verträgliches  Nebeneinander der unterschiedlichen Flä- 
chennutzungen auch langfristig zu gewährleisten.  
Windenergieanlagen müssen vollständig, d.h. inklusive der durch den Rotor überstrichenen Fläche 
innerhalb der Konzentrationsfläche liegen 
14 . Daher wird bei allen Abstandskriterien, die nicht  auf 
die Rotorblattspitze abstellen (wie bsp. die Bausch utzbereiche nach FStrG), sondern den Mastmit- 
telpunkt als Ausgangspunkt haben (wie bsp. Immissio nsschutzbetrachtungen oder bei der Bewer- 
tung der optisch bedrängenden Wirkung), der einfach e Rotorradius der Referenzanlage (50 m) 
abgezogen, so dass der hier und in der Anlage 1 dar gestellte Wert jeweils den Abstand zum Rand 
der Konzentrationszone wiedergibt. Der Standort (Mi ttelpunkt des Mastes) einer Windenergieanla- 
ge liegt insofern immer mindestens eine Rotorlänge vom Rand der Konzentrationszone entfernt. 
Windenergieanlagen wirken insbesondere durch Schall - und Schattenwurfemissionen sowie die 
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensr äume. Schattenwürfe können – da sie 
meist zeitlich begrenzt auftreten – durch entsprech ende Abschaltzeiten reguliert werden. Für 
Schallemissionen gilt grundsätzlich ähnliches, alle rdings führt eine Abschaltung über einen Groß- 
teil des immissionsschutzrechtlich besonders geschü tzten Nachtbereichs meist zur Unwirtschaft- 
lichkeit der Anlage. Daher wird in solchen Fällen i n der Regel mit einem schalloptimierten Betrieb 
gearbeitet, der den Ertrag zwar mindert, in den mei sten Fällen aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit 
der Anlage führt. Die betrachteten Immissionsschutz -Vorsorge-Abstände gehen daher von einem 
nächtlichen schallreduzierten Betrieb der Referenza nlage aus. Durch die höheren Immissions- 
grenzwerte tagsüber kann dann in jedem Fall ein ert ragsoptimierter Betrieb über den Tag stattfin- 
den.  
Die optische Wirkung einer Windenergieanlage kann n icht durch Abschaltzeiten oder anderweitige 
Regelungen im Betrieb gemindert werden. Ist der Abs tand zwischen einer Wohnbebauung und 
einer Windenergieanlage zu gering, kann eine optisc h bedrängende Wirkung entstehen, die zur 
Unzulässigkeit der Windenergieanlage führt. Im Rege lfall ist diese optisch bedrängende Wirkung 
anzunehmen, wenn der Abstand weniger als dem Zweifa chen der Gesamthöhe entspricht 
15 . Erst 
bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der G esamthöhe ist danach in der Regel nicht 
mit einer optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen. Im Bereich dazwischen bedarf es einer be- 
sondern Prüfung im Einzelfall.  
Mit der Novellierung des § 249 BauGB im Jahr 2014 h at der Bundesgesetzgeber die Länder er- 
mächtigt, Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohnnutzungen festzulegen. Diese wären 
dann als „harte“ Tabukriterien zu betrachten. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist in NRW jedoch 
nicht geplan, von dieser Öffnungsklausel – die zeitlich befristet bis zum 31.12.2015 gilt – Gebrauch 
zu machen, so dass die entsprechenden Abstandskrite rien als „weiche“ Tabukriterien gewertet 
werden. 
„Weiche“ Tabukriterien sind demnach: 
                                            
14  Vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 Az. 4 C 3.04 
15  Vgl. Urteil des OVG NRW vom 09.08.2006 Az. 8 A 3726/05

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 12 von 31 
- 500 m Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum 
Immissionsschutz-Vorsorge-Abstand: 
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 db(A), s.o.) etwa 
einen Abstand von 506 m zum nächstgelegenen allgeme inen Wohngebiet. Um auf der siche- 
ren Seite zu sein und der Tatsache Rechnung zu trag en, dass in einer Konzentrationszone 
i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet wird, wird de r notwendige Mindest-
Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der A nlage und der Wohnbebauung auf 550 
m festgelegt. Der Abstand zwischen Wohnbebauung und  dem Rand der Konzentrationszone 
beträgt damit 500 m. 16  Dieser Wert definiert einen Mindestabstand, der im  Rahmen der immis- 
sionsschutzrechtlichen Einzel-Genehmigung ohnehin kaum zu unterschreiten sein wird. Ggf. ist 
aber – je nach Anzahl und Typ der Anlagen im Einzel fall – ein deutlich größerer Abstand erfor- 
derlich. 
Optisch bedrängende Wirkung: 
Mit diesem Abstand ist auch gewährleistet, dass von  der Referenzanlage keine optisch be- 
drängende Wirkung ausgeht. 
- 400 m / 500 m Abstand zu Siedlungsflächen nach Regionalplan 
Auch noch nicht bebaute Entwicklungsflächen, die im  Regionalplan als allgemeiner Siedlungs- 
bereich (ASB) dargestellt sind, wird die Stadt Müns ter vor dem Hintergrund steigender Einwoh- 
nerzahlen in Anspruch nehmen müssen. Daher sollen a uch hier die o.a. Immissionsschutzvor- 
sorge-Abstände eingehalten werden, damit die Fläche n nicht später durch erforderliche Immis- 
sionsschutzabstände reduziert oder ganz aufgegeben werden müssen. 
In den Bereichen, in denen diese Abstände durch ein e Autobahn geteilt werden, wird der Ab- 
stand auf 400 m begrenzt, da davon ausgegangen werd en muss, dass die Lärmbelastung 
durch die Autobahn ohnehin zu anderweitigen Schalls chutzerfordernissen gegenüber heranrü- 
ckender benachbarter Wohnbebauung führen dürfte. 
- 250 m Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlungen im Außenbereich 
Immissionsschutz-Vorsorge-Abstand: 
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 db(A), s.o.) etwa 
einen Abstand von 281 m zum nächstgelegenen Wohnhau s im Außenbereich (Schutzniveau 
eines Mischgebietes, 45 db(A) nachts). Um auf der s icheren Seite zu sein und der Tatsache 
Rechnung zu tragen, dass in einer Konzentrationszon e i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet 
wird, wird der notwendige Mindest-Immissionsschutza bstand zwischen dem Standort der Anla- 
ge und der Wohnbebauung auf 300 m festgelegt. Der A bstand zwischen Einzelwohngebäuden 
und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m. 17  
Optisch bedrängende Wirkung: 
Bei der Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150  m ist unterhalb eines Abstands von 
300 m zwischen dem Standort der Anlage und einem Wo hngebäude in der Regel von einer op- 
tisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Dieser Minde stabstand wird in der Praxis nur in Ein- 
zelfällen genehmigungsfähig sein, deshalb wurde im Rahmen der Potenzialstudie auch der 
zweieinhalbfache Abstand (entspricht 325 m bis zum Rand der Konzentrationszone) darge- 
stellt. Da es fast alle verbleibenden Potenzialfläc hen von der Dimensionierung her ermögli- 
chen, die Anlage so zu positionieren, dass ein größ erer als der zweifache Abstand entsteht, es 
gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist, dass im R ahmen der Einzelfallprüfung auch bis zum 
zweifachen Abstand an Einzelhäuser herangerückt wer den kann (Lage der schützenswerten 
                                            
16  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz 
17  ebd.

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Begründung / Seite 13 von 31 
Räume im Wohnhaus zur anlagenabgewandten Seite, Sic htschutz durch Wald, Möglichkeit der 
Nachbarzustimmung, Nicht-Berücksichtigung von Betre iberwohnhäusern etc.), wird auf diesen 
Mindestabstand zurückgegriffen, um eine größtmöglic he Flexibilität bei der Standortwahl zu 
ermöglichen und der Windenergie prinzipiell substan tiell Raum zu belassen. Der Abstand zwi- 
schen Einzelwohngebäuden und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m. 18  
- 100 m Abstand zur Autobahn  
Nach § 9 FStrG bedürfen Baugenehmigungen für Windenergieanlagen, wenn sie näher als 100 
m an die Autobahn heranrücken, der Zustimmung des L andesbetriebes straßen.nrw.  Da eine 
solche Zustimmung regelmäßig verwehrt wird, werden diese Bereiche ausgeschlossen. 
- 20 m Abstand zu Landes- und Kreisstraßen 
Zu Landes- und Kreisstraßen gibt es (anders als bei  Autobahnen und Bundesstraßen) keinen 
gesetzlich definierten Mindestabstand, gleichwohl b edürfen Baugenehmigungen in einem Ab- 
stand von 40 m zum Fahrbahnrand nach § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW der Zustim- 
mung der Straßenbaubehörde. Daher und für einen Min destpuffer – auch für mögliche Erweite- 
rungen – wird ein Abstand von 20 m analog zum Bausc hutzbereich an Bundesfernstraßen vor- 
gesehen. 
- 20 m Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kanal) 
Zu Bahntrassen und Bundeswasserstraßen gibt es (and ers als bei Autobahnen und Bundes- 
straßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabsta nd. Um gleichwohl einen Mindestpuffer – 
auch für mögliche Erweiterungen – vorzusehen, wird ein Abstand von 20 m – analog zu Bun- 
desfernstraßen - vorgesehen. 
- 100 m Abstand zu Hochspannungsleitungen 
Nach DIN EN 50 341-3-4 ist für Hochspannungsfreilei tungen (bei Schwingungsschutzmaß- 
nahmen) ein Mindestabstand vom einfachen Rotordurchmesser vorgesehen. 
- Wald 
Gemäß Ziel 3.1 des „Sachlichen Teilplans Energie“ d es Regionalplanes Münsterland ist eine 
Darstellung von Konzentrationszonen in Waldbereiche n nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 
Daher wird dieses Kriterium nicht als „harte“ Tabuzone gewertet. Gleichzeitig ist aber gem. Ziel 
3.2 die Bedeutung der Waldbereiche im waldarmen Mün sterland zu beachten. Da es im wald- 
armen Münster 19  ausreichend Flächenpotenziale außerhalb von Waldbe reichen gibt, werden 
die Wälder als „weiche“ Tabukriterien gewertet und damit ausgeschlossen. 
- 300 m Abstand zu Naturschutzgebieten  
Rechtliche Gründe zur Einhaltung einer generellen P ufferzone zu Naturschutzgebieten (NSG) 
gibt es nicht. Unter dem Aspekt der Umweltvorsorge erscheint die Einhaltung einer Pufferzone 
von 300 m zu NSG angemessen, um diese besonders sen siblen Bereiche vor Auswirkungen 
durch die Windkraftanlagen zu schützen. 
                                            
18  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz 
19 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, Abb. 5; Ge- 
meinden mit einem Waldanteil < 20 % gelten als waldarm, der Waldanteil in Münster liegt bei ca. 18%

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- FFH- und Vogelschutzgebiete sowie ein (mind.) 300 m Abstand zu diesen 
Die Verwaltungsvorschrift zur FFH-Richtlinie vom 13 .04.2010 empfiehlt, als Regelvermutung 
einen Mindestabstand von 300 m von baulichen Anlage n einzuhalten 20 . Der Windenergieerlass 
NRW gibt für den Regelfall ebenfalls einen Puffer v on 300 m an, soweit die Gebiete insbeson- 
dere dem Schutz von Fledermausarten oder europäisch en Vogelarten dienen. Für diese Natu- 
ra-2000-Gebiete soll daher eine Abstandsfläche von 300 m Tiefe als „weiche“ Tabuzone 
zugrunde gelegt werden.  
- Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe) 
Bei diesen Flächen handelt es sich zum einen um ber eits bestehende, z.T. über Bebauungs- 
pläne gesicherte Grünflächen, die faktisch nicht fü r die Errichtung einer Windkraftanlage ge- 
eignet sind ohne dabei ihre eigentliche Funktion ei nzubüßen. Zum anderen sollen auch Grün- 
flächen, die noch nicht angelegt sind, die aber in der im Flächennutzungsplan dargestellten 
Zielplanung künftig realisiert werden sollen, vor der Inanspruchnahme durch Windenenergiean- 
lagen geschützt werden. Andernfalls würde eine zukü nftige Realisierung erschwert oder un- 
möglich gemacht werden, da die Flächen, die oftmals  zu Erholungszwecken genutzt werden, 
eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den durch Winde nergieanlagen entstehenden Belastun- 
gen, insbesondere Lärm, besitzen. 
- Wasserschutzgebiete Zone II 
In der Schutzzone II ist die Errichtung von Windene rgieanlagen nach einer Einzelfallprüfung 
nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da die Errichtu ng von Windenergieanlagen innerhalb die- 
ser Zone i.d.R. aber nicht mit den Schutzbestimmung en vereinbar ist, wird dieser Bereich aus 
Vorsorgegründen als „weiche“ Tabuzone gewertet. 
- Überschwemmungsgebiete (vorläufig gesichert und festgesetzt) 
Überschwemmungsgebiete sind kein grundsätzliches Hi ndernis für die Errichtung von Wind- 
energieanlagen, da das Wasserhaushaltsgesetz in § 7 8 bestimmte Ausnahmen und Bedingun- 
gen definiert, in denen die Errichtung von Bauwerke n auch dort möglich ist. Dennoch stellen 
Überschwemmungsgebiete aus Sicht der Stadt Münster keinen Raum für die Errichtung von 
Windenergieanlagen dar. In Abwägung mit der hohen B edeutung ausreichender Über- 
schwemmungsflächen für die Sicherheit der Bevölkeru ng werden die Überschwemmungsge- 
biete als „weiches“ Tabukriterium gewertet. 
- Abstand Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 
Hier wird ein pauschaler Abstand von 3.100 m (Hinde rnisfreifläche) gem. Potenzialflächenana- 
lyse (Stand Januar 2015) zugrunde gelegt. Da der Ba uschutzbereich durch die Planung einer 
einzelnen Windenergieanlage bei Wolbeck (in direkte r Nähe zur bestehenden Windkonzentra- 
tionszone) in diesem Bereich hinreichend bekannt is t, wurde dieser Bereich aus dem Bau- 
schutzbereich ausgeklammert.  
- Militärische Schutzbereiche 
Diese Flächen kommen in der Regel nicht für die Err ichtung von Windenergieanlagen in Be- 
tracht, da sie für militärische Zwecke genutzt werd en. Deshalb werden sie als „weiche“ Tabu- 
zonen ausgeschieden. 
                                            
20  Verwaltungsvorschrift: Rund-Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz v. 13.04.2010 , - III 4 - 616.06.01.18 -

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In der weiteren Betrachtung der verbliebenen Potenz ialflächen wurden in der städtebaulichen Ab- 
wägung ergänzende Kriterien herangezogen, die für d as gesamte Stadtgebiet in gleicher Weise 
angewandt und für jede einzelne Potenzialfläche geprüft wurden. Diese Prüfung folgte den im Wei- 
teren dargestellten Schritten: 
- Flächengröße 
 
Ausschluss von Flächen, die rein rechnerisch keine ausreichende Fläche zur Errichtung einer 
der Referenzanlage vergleichbaren Windenergieanlage bieten.  
- Landschaftsschutzgebiete außerhalb der vorbelasteten Korridore 
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtgebiet 
Münster und seiner näheren Umgebung fällt dem Aspek t Landschaftsschutz  / Landschaftsbild 
(„typische münsterländische Parklandschaft“) eine besondere Bedeutung zu. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient der Erhaltung der ökologischen Vielfalt 
(Biodiversität), der Bewahrung und des Schutzes von  Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der 
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Ebenso sind die Bewahrung der Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit der Landschaft – z.B. die ty pische landschaftliche Prägung der 
Münsterländischen Parklandschaft – Kriterium für eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang 
ist besonders auch die kulturhistorische Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergän- 
zend spielt insbesondere auch die Sicherung der lan dschaftsbezogenen Erholung eine grund- 
legende Rolle. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolg t nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) durch Verordnungen oder im Rahmen der ge setzlichen Landschaftsplanung und 
erhält mit Beschluss des Rates als Träger der Lands chaftsplanung in der kreisfreien Stadt 
Münster Verbindlichkeit als Satzung. Alle Regelunge n, die zur Wahrung des Schutzzweckes 
erforderlich sind, werden in der Verordnung bzw. im  Landschaftsplan rechtsverbindlich festge- 
legt. Aus diesem Grunde sehen alle Landschaftsschut zgebiete in Münster ein grundsätzliches 
Bauverbot vor, welches Windenergieanlagen mit einsc hließt. Ausnahmen gelten lediglich für 
landwirtschaftliche Vorhaben. 
Die konkrete Ausweisung der Landschaftsschutzgebiet e in Münster hat die vom Gesetzgeber 
benannten Kriterien aufgegriffen und eine ortsspezi fische Abgrenzung der Räume vorgenom- 
men. Dabei ist eine Kartierung der schutzwürdigen B ereiche (Biotopkartierung), eine Auswer- 
tung der kulturlandschaftlichen, historischen Bezüg e und auch eine Auswertung der land- 
schaftsräumlichen Bedeutung für die Erholung vorgen ommen worden. Hinsichtlich der Erho- 
lungsfunktion der Landschaft im gesamtstädtischen r äumlichen Zusammenhang wurde die 
Aufbereitung aus der „Grünordnung Münster – Zielkon zept Freizeit und Erholung“ herangezo- 
gen. Die dort vorgenommene Ausweisung der Grünzüge sowie die Ausgliederung von Räumen 
der „Erholungslandschaft“ ist als wesentlicher Raum bezug für die Ausgliederung der Land- 
schaftsschutzgebietsausweisungen berücksichtigt worden. 
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten fes tgelegten Bauverbote nehmen Bezug auf 
die Sicherung der Gestalt und Funktion der Landscha ft, um zu vermeiden, dass durch bauliche 
Entwicklung, Zersiedlung oder bauliche Überprägunge n Veränderungen erfolgen, die mit dem 
Schutzziel und Schutzzweck nicht vereinbar sind. Vo n dem Bauverbot sind ausgenommen 
landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben. Für andere Vorhaben kommen nur einzelfallbezogene 
Ausnahmen auf Grundlage enger gesetzlicher Vorgaben in Betracht.  
Diese Ausnahme kann aufgrund der Vorbelastung der o .a. Schutzgüter in den Landschafts- 
schutzgebieten entlang der Korridore der A1 und der  A 43 in Frage kommen und eine Befrei- 
ung von dem Bauverbot im Einzelfall ermöglichen – w ie dies bereits bei dem Bau von zwei

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Windenergieanlagen am Stodtbrockweg und am Twerenfe ldweg praktiziert wurde. Da die 
Landschaftsschutzgebiete der Stadt Münster ansonste n sehr differenziert und an den Schutz- 
gütern orientiert ausgewiesen sind, gibt es darüber  hinaus aber keinen Anhaltspunkt für eine 
weitere mögliche Befreiungslage. 
Grundsätzlich werden Landschaftsschutzgebiete damit  als „weiches“ Tabukriterium gewertet. 
In den Bereichen, die durch die Verkehrskorridore ( Autobahnen) eine Lärmbelastung von über 
55 dB(A) 
21  (dies entspricht – wenn auch auf anderer Berechnun gsgrundlage – dem Schutzni- 
veau eines Allgemeinen Wohngebietes tagsüber) aufwe isen, wird dieses grundsätzliche ge- 
samtstädtische Bauverbot allerdings gelockert. Dies e Bereiche können damit – sofern sie nicht 
im Rahmen der Einzelfallprüfung (vgl. Kapitel 10) a usgeschieden werden – auch für die Dar- 
stellung von Windkonzentrationszonen in Frage kommen. 
- Konzentration von Windenergieanlagen: Größe, Lage u nd Zuschnitt von Konzentrati- 
onszonen 
Die Stadt Münster verfolgt mit der räumlichen Steue rung der Windenergienutzung das städte- 
bauliche Ziel, diese innerhalb einzelner Zonen zu k onzentrieren. Dadurch soll der sogenannten 
„Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt und in den Zonen eine möglichst optimale 
Windenergienutzung mit entsprechend leistungsfähigen Anlagen ermöglicht werden. 
 
Von einer Konzentration kann erst dann gesprochen w erden, wenn mehr als zwei Windener- 
gieanlagen in relativer Nähe zueinander errichtet werden.  
Der Betrieb einer Windenergieanlage verursacht Luft verwirbelungen, die sich seitlich und vor 
allem hinter der Anlage ausbreiten. Diese Wirbelsch leppe wirkt sich auf benachbarte Wind- 
energieanlagen in zweifacher Hinsicht aus. Zum eine n verringert sich die Leistung der Anlagen 
im Windschatten. Darüber hinaus wird diese Anlage d urch die Turbulenzen der davor stehen- 
den Anlagen mechanisch stärker beansprucht und vers chleißt schneller. Daher sind ausrei- 
chende Abstände untereinander erforderlich. In der Praxis haben sich Mindestabstände von 
fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und dre i Rotordurchmessern quer zur Haupt- 
windrichtung etabliert. Bezogen auf die angenommene  Referenzanlage bedeutet dies ein Auf- 
stellungsraster von 500 x 300 m. 
 
Die verbliebenen Potenzialflächen wurden daraufhin untersucht, ob sie nach Größe, Lage und 
Zuschnitt der Flächen die gewünschte Konzentrations wirkung ermöglichen. Insbesondere 
müssen sie es – neben der rechnerisch ermittelten M indestgröße (s.o. unter Flächengröße) – 
vom Flächenzuschnitt her ermöglichen, mindestens ei ne Windenergieanlage (Referenzanlage) 
aufzunehmen.  
 
Flächen, die zu klein bzw. unter Zugrundelegung des  o.a. Aufstellungsrasters vom Zuschnitt 
her ungeeignet sind, um alleine mindestens drei Win denergieanlagen (Referenzanlagen) auf- 
zunehmen, können eine sogenannte mehrkernige Konzen trationszone bilden. Ein räumlicher 
Zusammenhang wird dabei angenommen, wenn die Konzen trationszonen nicht mehr als 700 
m auseinander liegen (entspricht mit 800 m zwischen  den Standorten der Windenergieanlagen 
dem Achtfachen des Rotordurchmessers der Referenzan lage; dies kann als Orientierungswert 
im Sinne des BImSchG zur Frage des räumlichen Zusam menhangs herangezogen werden 
22 ). 
Damit soll gewährleistet werden, dass die Konzentra tionswirkung durch zu große Abstände 
nicht verloren geht. 
 
Eine mehrkernige Konzentrationszone soll darüber hi naus über mindestens eine Kernzone im 
Bereich des 2,5-fachen Abstandes zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich (der Abstand der 
Referenzanlage beträgt dann mindestens 375 m) verfü gen. Andernfalls ist die Wahrscheinlich- 
                                            
21  vgl. http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ 
22  vgl. Monika Agatz: Windenergiehandbuch, 10. Ausgabe, 2013, S. 10 und 15

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keit, dass tatsächlich mehrere Anlagen auf diesen S plitterflächen entstehen, gering. Zudem 
begründen das erhöhte Konfliktpotenzial und die man gelnde Flexibilität hinsichtlich der Stand- 
ortfindung im Einzelfall (aufgrund optisch bedränge nder Wirkung, Grundstücksverfügbarkeit, 
baurechtlicher Abstände etc.) den Ausschluss solcher Flächen. 
 
- Ausschluss von Flächen aufgrund weiterer konkurrierender Belange 
Weitere Flächen können aufgrund von entgegenstehend en, räumlich konkurrierenden Belan- 
gen im Einzelfall ausgeschlossen werden. Da dieser 3. Schritt zur Erarbeitung eines Planungs- 
konzeptes (vgl. Kapitel 4) sehr differenziert auf d ie Einzelfläche bezogen begründet werden 
muss, wird er ausführlich in Kapitel 10 dargestellt. 
 
- Entfernung nicht geeigneter Teilräume 
Abschließend werden alle ungeeigneten Teilbereiche einer möglichen Konzentrationszone ent- 
fernt. Als ungeeignet erweisen sich „Schläuche“ und  „Ausfransungen“ der geometrischen Ab- 
grenzungen, die vom Flächenzuschnitt her zu klein s ind (< Rotordurchmesser), um eine Wind- 
energieanlage (gem. Referenzanlage) aufnehmen zu können. 
 
8. Windhöffigkeit 
Innerhalb von Konzentrationszonen müssen Windenergi eanlagen wirtschaftlich zu betreiben sein. 
Eine ausreichende Windhöffigkeit ist daher für die Ausweisung von Konzentrationszonen erforder- 
lich. Im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Ene rgien NRW 23  wird davon ausgegangen, dass 
ein wirtschaftliches Windfeld bei einer mittleren W indgeschwindigkeit von > 6 m/s in 135 m über 
Grund gegeben ist. Allerdings hängt die Leistung ei ner Windenergieanlage auch von der zeitlichen 
Verteilung der Windgeschwindigkeiten ab. Deshalb zi eht die o.a. Potenzialstudie auch die mittlere 
Windenergieleistungsdichte als Bezugsgröße heran. A b einer Energieleistungsdichte von 200 
W/m² geht die Potenzialstudie von einem mäßigen Potenzial aus. 
  
Für das Stadtgebiet von Münster hat die o.a. Potenz ialstudie ermittelt, dass in 100 m über Grund 
größtenteils mittlere Windgeschwindigkeiten von übe r 5,5 m/s herrschen. Bei 125 m über Grund 
sind in vielen Bereichen mittlere Windgeschwindigke iten von 6,0 bis 6,5 m/s, ansonsten bis auf 
wenige Ausnahmen aber mindestens 5,75 bis 6,0 m/s z u erwarten. Lediglich im Bereich größerer 
Waldbestände werden geringere Windgeschwindigkeiten  angegeben, die aber dennoch über 5,50 
m/s liegen. Für eine Höhe von 135 m über Grund zeig en diese Karten praktisch flächendeckend 
mittlere Windgeschwindigkeiten von über 6,0 m/s. 
Die spezifische Energieleistungsdichte wurde in 100  m über Grund nahezu flächendeckend mit 
über 200 W/m² ermittelt, in 125 m über Grund für de n weitaus überwiegenden Teil des Stadtgebie- 
tes mit 250 bis 300 W/m², was als gutes Potenzial b ewertet wird. In 135 m über Grund liegt die 
Energieleistungsdichte flächendeckend über 250 W/m² und stellt ab dieser Höhe ein gutes bis sehr 
gutes Potenzial dar. 
 
Aufgrund der geringen Höhenunterschiede im Stadtgeb iet Münster gibt es nur vergleichsweise 
geringe Unterschiede in der Windhöffigkeit. Zusamme n mit den absoluten Werten kann daher 
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Winden ergieanlagen aufgrund der Windverhält- 
nisse im gesamten Stadtgebiet von Münster mit Ausna hme der Kernflächen größerer Waldberei- 
che wirtschaftlich betrieben werden können. Einschr änkungen der potenziell geeigneten Flächen 
ergeben sich unter dem Aspekt der Windhöffigkeit in Münster grundsätzlich nicht. 
 
                                            
23 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 47

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Begründung / Seite 18 von 31 
Es muss an dieser Stelle allerdings darauf hingewie sen werden, dass von den Ergebnissen der 
landesweiten Windpotenzialberechnung nicht auf die konkreten Verhältnisse eines speziellen 
Standortes einer Windenergieanlage geschlossen werd en kann. Eine einzelfallbezogene Untersu- 
chung der Windverhältnisse bleibt den Standortgutac hten für konkret geplante Windenergieanla- 
gen vorbehalten. 
 
9. Artenschutz 
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planu ngs- und Zulassungsverfahren sicher- 
gestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen Ve rbotstatbestände nicht erfüllt werden. Können 
Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden, ist  die Errichtung von WEA unzulässig. Aus- 
nahmen können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen we rden, wenn der Eingriff aus zwingen- 
den Gründen des überwiegenden öffentlichen Interess es gerechtfertigt ist, wenn zumutbare Alter- 
nativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungsz ustand der Populationen einer Art nicht ver- 
schlechtert.  
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Win denergienutzung ist insofern nur dann ziel- 
führend, wenn eine Zulassungsfähigkeit der WEA im n achgelagerten Genehmigungsverfahren 
gem. BImSchG unter artenschutzrechtlichen Gesichtsp unkten möglich erscheint. Andernfalls wäre 
die Planung gem. § 1 (3) BauGB nicht erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist. Daher ist prog- 
nostisch abzuschätzen, ob der Artenschutz bei einze lnen Potenzialflächen ein unüberwindbares 
Hindernis darstellt und eine Darstellung als Konzentrationszone daher nicht in Betracht kommt.  
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Fl ächennutzungsplan keine abschließende Prü- 
fung der artenschutzrechtlichen Relevanz liefern ka nn. Es fehlt der Planungsebene an dem erfor- 
derlichen Detailierungsgrad bezüglich der konkreten  Anlagenstandorte und der Anlagentypen und 
der erforderlichen Erschließungswege etc. Es wird i nsofern darauf hingewiesen, dass aus der im 
Zuge des Genehmigungsverfahrens durchzuführenden ar tenschutzrechtlichen Prüfung Abschalt- 
zeiten für den Fledermausschutz resultieren können. 
Die artenschutzrechtliche Einschätzung zu den einze lnen Potenzialflächen erfolgt im Rahmen der 
Einzelfallprüfung in Kapitel 10 und wird im weiteren Verfahren ergänzt. 
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung - 
Vorschlag für die Darstellung von Konzentrationszonen 
Nach Ausschluss der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen in den Arbeitsschritten 1 und 2 (vgl. Kapi- 
tel 6 und 7) verbleiben im gesamten Stadtgebiet von  Münster insgesamt 14 einzelne Potenzialflä- 
chen bzw. potenzielle mehrkernige Bereiche, die gru ndsätzlich für die Windenergienutzung in Fra- 
ge kommen können (vgl. auch zur Nummerierung der ei nzelnen Potenzialflächen die fortgeschrie- 
bene Potenzialflächenanalyse in der Anlage). Im dri tten Arbeitsschritt sind diese Flächen zu den 
auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu  setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die 
gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Kon zentrationszone sprechen, sind mit dem 
Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeig neten Standorten eine Chance zu geben, 
die ihrer grundsätzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Das Ergebnis 
ist planerisch im Vorentwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt. 
Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“ 
Die ca. 46 ha große zweikernige Potenzialfläche liegt am Nordrand der Stadt Münster nordwestlich 
von Sprakel. Die Fläche ist durch einen schmalen Wa ldstreifen in zwei Teile geteilt. Sie ist bereits 
heute in großen Teilen als Windkonzentrationszone i m wirksamen Flächennutzungsplan darge-

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Begründung / Seite 19 von 31 
stellt und mit zurzeit fünf zwischen 130 m und 137, 5m hohen Windenergieanlagen, die je eine 
Leistung zwischen 1 und 1,5 MW aufweisen, belegt. 
 
Entgegenstehende öffentliche und private Belange, d ie das Gewicht haben, das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu ü berwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht erkennbar, so dass dieser Bereich als Konzentrationszone ausgewiesen werden soll. 
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 1 „Sprakel“ soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 2a - l „Häger“ 
Die ca. 147 ha große mehrkernige Potenzialfläche li egt am Nordrand der Stadt Münster nördlich 
der Ortslage Häger zwischen der Stadtgrenze und der Autobahn A 1.  
Die Potenzialfläche besteht aus insgesamt dreizehn einzelnen Teilflächen, von denen acht als 
Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen  Abstand einer Windenergieanlage zu Wohn- 
bebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenh öhe zulässt) und weitere fünf als soge- 
nannte Ergänzungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . In der bestehenden Konzentrationszone 
befinden sich dort zurzeit zehn etwa 100 m hohe Win denergieanlagen, jeweils mit einer Leistung 
zwischen 0,6 und 1,0 MW. Räumliche Belastungen erge ben sich darüber hinaus im östlichen Be- 
reich aus der unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung. 
 
Gegen die Inanspruchnahme der südwestlich der Hanse ller Straße gelegenen Teilbereiche (Teil- 
flächen 2g – 2i) sprechen teilweise Belange des Denkmalschutzes, da vier angrenzende Hofstellen 
ganz oder teilweise unter Denkmalschutz stehen. Die se Denkmalschutzbelange sind jedoch nicht 
so gewichtig, dass sie in der Abwägung durchschlage n. Daher überwiegt in diesem Fall das Erfor- 
dernis, der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben.  
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 2 „Häger“ soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“ 
Die ca. 38 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Kinderhaus und Sprakel, 
östlich der Autobahn A 1.  
Die Potenzialfläche besteht aus fünf einzelnen Teil flächen, von denen zwei als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und drei weitere als sogenannte Ergän- 
zungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung. 
 
Die Potenzialfläche liegt zwischen der Autobahn A 1  und der Sprakeler Straße. Lediglich die Teil-
Potenzialfläche 3e überspringt die Sprakeler Straße  Richtung Osten und belastet somit auch das 
Aatal, das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.  Damit verliert die Potenzialfläche ihre 
klare Abgrenzung zwischen der A 1 und der Straße na ch Sprakel. Belastungen einer möglichen 
WEA würden somit in den schutzwürdigen Landschaftsr aum getragen werden. Dies steht dem 
Schutzzweck des benachbarten Landschaftsschutzgebie tes entgegen. Da die Teilpotenzialfläche

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 20 von 31 
ohnehin nur eine flächenmäßig sehr kleine Ergänzung sfläche darstellt, überwiegt hier das Interes- 
se am Schutz des Landschaftsraums das Erfordernis, der Windenergie substanziell Raum zu ge- 
ben.  
 
Entgegenstehende öffentliche und private Belange, d ie das Gewicht haben, das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu ü berwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt für 
die übrigen Teilpotenzialflächen nicht erkennbar. 
Ergebnis:  
Die Teil-Potenzialflächen 3a - d „Sandrup“ sollen a ls Konzentrationszone dargestellt wer- 
den. 
Die Teil-Potenzialfläche 3e soll nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“ 
Die ca. 40 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Coerde und Gelmer, bei- 
derseits des Kanals.  
Die Potenzialfläche besteht aus drei einzelnen Teil flächen, von denen zwei als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und eine weitere als sogenannte Ergän- 
zungsfläche zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Zentraldeponie, der Hauptkläranlage sowie einer Hochspannungsfreileitung. 
 
Die Teilpotenzialfläche 4a wird im Norden begrenzt von einer gut erhaltenen Kirchspiellandwehr, 
die als überwiegend vierwallige Anlage eine Breite von ehemals insgesamt gut 40 Metern aufweist. 
Die landschaftsprägende Landwehr selbst ist nicht Teil der Potenzialfläche. 
Im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit einer Win denergieanlage auf der benachbarten Depo- 
nie ist im Jahr 2011 ein Sachverständigengutachten 
24  beauftragt worden, um die Auswirkungen 
einer möglichen Windenergieanlage auf die Vogelwelt  des benachbarten europäischen Vogel- 
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“ abzuschätzen.  Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, 
dass eine artenschutzrechtliche Genehmigung nicht v orstellbar ist und auch für ein erforderliches 
FFH-Verträglichkeitsgutachten wird prognostiziert, dass eine Verträglichkeit mit den Schutzzielen 
des Gebietes nicht gegeben sein wird. Das Ergebnis ist auf die Teilflächen 4b und 4c übertragbar. 
Die Belange des Natur- und Artenschutzes sprechen d amit gegen eine Nutzung der Potenzialflä- 
chen 4b und 4c für die Windenergienutzung, da nach prognostischer Abschätzung eine solche 
Windkonzentrationszone nicht umgesetzt werden könnt e. Für die östlich des Kanals liegende Teil- 
fläche 4a sind die o.a. Einschätzungen nicht direkt  übertragbar, auch die bodendenkmalpflegeri- 
schen Belange (die unmittelbare Nähe zur Landwehr) haben nicht das Gewicht, das Erfordernis, 
der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu überwiegen. Weitere entgegenstehende 
öffentlich und private Belange sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. 
 
                                            
24  vgl. Büro für faunistische Fachfragen, Dipl.- Biologen Matthias Korn und Stefan Stübing, „Ornithologisches 
Sachverständigengutachten zum geplanten Windpark-Standort südlich Rieselfelder Münster“, Linden, 2011; 
im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 21 von 31 
Ergebnis:  
Die Teil-Potenzialfläche 4a soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
Die Teil-Potenzialflächen 4b und 4c „Coerheide / Ka nal“ können aus Gründen des Arten- 
schutzes nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialflächen 5 - 7 
Das östliche Stadtgebiet im Bereich Kasewinkel zeic hnet sich durch ein enges Geflecht an 
schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild der Münsterl ändischen Parklandschaft, aus. Waldparzel- 
len, Heckenstrukturen und unterschiedliche landwirt schaftliche Nutzungen gliedern die Kulturland- 
schaft. Das Arteninventar ist vielfältig. Neben Amp hibien, Reptilien und Säugetieren sind vor allem 
Fledermäuse und Greifvögel - Habicht, Mäusebussard,  Wespenbussard, Sperber, Turmfalke, 
Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nenn en. Die beiden letzteren jedoch nicht als Brut- 
vögel. Daneben kommt der stark zurückgehende Kiebitz hier noch in einigen Bereichen vor. 
 
Der gesamte Raum stellt sich als weitgehend durch V erkehrsachsen unzerschnitten dar und weist 
kaum Überprägungen durch sonstige Infrastruktureinr ichtungen oder dergleichen auf. Dem Land- 
schaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf kommt dahe r hohe Bedeutung für die naturnahe 
Naherholung zu. Er wird daher auch von zahlreichen Rad- und Wanderwegen (Pättkes) für die 
Erholungsnutzung erschlossen. 
 
Geprägt wird der gesamte östliche Stadtraum durch d ie Werselandschaft, an die sich der o.g. Be- 
reich Kasewinkel anbindet. Der Werseraum ist eine d er bedeutendsten naturgeprägten Naherho- 
lungslandschaften der Stadt. Die hohe Qualität lieg t zum einen in der besonderen landschaftlichen 
Prägung des Raumes, zum anderen aber in der Erreich barkeit aus der Innenstadt sowie den öst- 
lich gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der naturräum lichen Ausstattung sowie der überragenden 
Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung sind  wesentliche Teile bereits seit den 1970er 
Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus 
Reithaus, Haus Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Klev e u.a.m., sind typische Grundlagen für die 
Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches Kernmünst erland im Zuge des Fachbeitrages des 
LWL „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“. 
 
Dies entspricht auch Ziel 3.2 des Entwurfs des „Sac hlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan 
Münsterland, nach dem der Erhalt des Landschaftsbil des sicherzustellen und der Charakter der 
erhaltenswerten Kulturlandschaft von erheblichen Beeinträchtigungen freizuhalten ist. 
 
Im östlichen Stadtgebiet sind auf Grundlage der in Kapitel 6 und 7 genannten Kriterien vier Wind- 
potenzialflächen (Potenzialflächen 5 – 8) außerhalb  der Landschaftsschutzgebiete ermittelt wor- 
den. Für drei dieser Flächen (Potenzialflächen 5 – 7) muss jedoch festgestellt werden, dass diese   
bei Ausweisung als Windkonzentrationszonen als raum bedeutsame Einrichtungen in erheblicher 
Weise die Charakteristik und die landschaftliche Pr ägung des gesamten Raumes überstrahlen 
würden. 
 
Aus der räumlichen Betrachtung, unter Berücksichtig ung der naturräumlichen Ausstattung und der 
besonderen Bedeutung für die Erholung sowie als Kul turlandschaft soll daher auch mit Blick auf 
den geringen Anteil dieser Flächen am ermittelten G esamtpotenzial (vgl. auch Kapitel 11) auf die 
Ausweisung der benannten Flächen als Windkonzentrationszonen verzichtet werden. 
 
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Potenzialflächen:

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Begründung / Seite 22 von 31 
Potenzialfläche 5 „Haskenau“ 
Die ca. 31 ha große zusammenhängende Potenzialfläch e befindet sich zwischen Handorf-
Dorbaum und Gelmer, östlich der Werse. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be- 
lastungen auf. Es handelt sich um einen weitgehend infrastrukturfreien, naturräumlich geprägten 
Raum mit kulturhistorischer Bedeutung (prähistorisc he Siedlungsfunde, Bodendenkmal Wallburg 
Haskenau) mit einem direkten Bezug zur Emsaue (FFH-Gebiet). 
 
Die Fläche liegt in einem bedeutenden Kulturlandsch aftsbereich, dessen bäuerliche Kulturland- 
schaft in besonderem Maße von der historischen Plag genwirtschaft zeugt und in dessen land- 
schaftlicher Struktur sich die verschiedenen Erschl ießungs- sowie Nutzungsepochen heute noch 
ablesen lassen. Mit der mittelalterlichen Turmhügel burg Haskenau gibt es ein herausragendes 
Beispiel für die im Einzugsgebiet der mittelalterli chen Stadt Münster existierenden Adelssitze und 
festen Häuser, bei denen der räumliche Bezug in der  heutigen Landschaft auch heute noch unmit- 
telbar wahrnehmbar ist.
25  Darüber hinaus liegt die Fläche in einer bedeutend en archäologischen 
Fundlandschaft. Darauf weisen die zahlreichen Funds tellen in den Bauerschaften Dorbaum und 
Hornheide hin, die aus allen Epochen der Vor- und F rühgeschichte stammen und hochrangiges 
Fundgut ergeben haben. 
 
Die Belange des Bodendenkmalschutzes und der Schutz  des besonderen Landschafts- und Erho- 
lungsraums entlang der Werse sprechen gegen eine Nu tzung dieser Potenzialfläche für die Wind- 
energie. Das Erfordernis, der Windenergienutzung su bstanziell Raum zu belassen, wiegt die ent- 
gegenstehenden öffentlichen Belange nicht auf.  
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 5 „Haskenau“ soll nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 6a- c „Handorfer Heide“ 
Die ca. 13 ha große dreigeteilte Potenzialfläche be findet sich östlich von Handorf an der Stadt- 
grenze zu Telgte.  
 
Die Potenzialfläche besteht aus drei einzelnen Teil flächen, die alle als Kernpotenzialflächen (mit 
einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergie anlage zu Wohnbebauung von mindestens 
dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be- 
lastungen auf. Es handelt sich um einen landschafts ökologisch sensiblen Bereich. Dies wird nicht 
zuletzt dadurch dokumentiert, dass im Regionalplan die direkt nördlich wie südlich angrenzenden 
Flächen als Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) dargestellt sind. 
 
Der gesamte Landschaftsraum im Osten der Stadt weis t im Wesentlichen noch seine gewachsene 
naturräumliche Struktur auf, die in ihrer Erholungs funktion bisher nicht durch Windenergieanlagen 
optisch beeinträchtigt wird. Daher soll das Flächenpotenzial nicht weiter verfolg werden. 
 
                                            
25  vgl. Landschaftsverband Westfallen Lippe, „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land“, korrigierte Fassung, 2013, S. 78 und 157

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 23 von 31 
Die Belange des Schutzes des besonderen Landschafts - und Erholungsraums sprechen gegen 
eine Nutzung dieser Potenzialfläche für die Windene rgie. Das Erfordernis, der Windenergienut- 
zung substanziell Raum zu belassen, wiegt die entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht auf.  
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 6 „Handorfer Heide“ soll nicht als Konzentrationszone dargestellt wer- 
den. 
 
Potenzialfläche 7 „Laer“ 
Die ca. 17 ha große zusammenhängende Potenzialfläch e liegt zwischen der Werse und der Stadt- 
grenze zu Telgte. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be- 
lastungen auf. Die Fläche grenzt unmittelbar an das  bestehende Landschaftsschutzgebiet an. 
Windenergieanlagen hätten räumlich eine starke opti sche Wirkung auf das Gebiet. Ein dichtes 
Vorkommen von Greifvögeln ist bekannt.  
 
Daher und aus den o.a. grundsätzlichen Überlegungen  zum Erhalt eines weitgehend noch natürli- 
chen Landschaftsraumes soll das Flächenpotenzial ni cht weiter verfolg werden. Der Landschafts- 
raum weist im Wesentlichen noch seine gewachsene naturräumliche Struktur auf, die in ihrer Erho- 
lungsfunktion bisher nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt wird.  
 
Die Belange des Schutzes des besonderen Landschafts - und Erholungsraums entlang der Werse 
sprechen gegen eine Nutzung dieser Potenzialfläche für die Windenergie. Das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu belassen, w iegt die entgegenstehenden öffentlichen 
Belange nicht auf.  
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 7 „Laer“ soll nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ 
Die ca. 12 ha zusammenhängende Potenzialfläche befi ndet sich nördlich von Wolbeck an der Fre- 
ckenhorster Straße.  
 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . Die Fläche grenzt westlich an die bestehen- 
de Konzentrationszone für Windenergie an, die aufgr und der Nähe zum Verkehrslandeplatz Müns- 
ter-Telgte in der überarbeiteten Potenzialanalyse n icht mehr als Potenzialfläche dargestellt ist. 
Westlich angrenzend an die bisherige Konzentrationszone, im Bereich der neu geplanten Konzent- 
rationszone befindet sich bereits eine knapp 150 m hohe Windenergieanlage mit einer Leistung 
von ca. 2 MW. 
  
Entgegenstehende öffentliche und private Belange, d ie das Gewicht haben, das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu ü berwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht erkennbar.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 24 von 31 
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ 
Die ca. 19 ha große zweiteilige Potenzialfläche befindet sich östlich von Amelsbüren.  
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, die beide als Kernpoten- 
zialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebauung 
von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus zwei Hochspannungsfreileitungen. 
 
Entgegenstehende öffentliche und private Belange, d ie das Gewicht haben, das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu ü berwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht erkennbar. 
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 9 „Amelsbüren“ soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ 
Die ca. 88 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich beiderseits des Kappenberger 
Damms südlich der zusammenhängenden Bebauung. 
 
Die Potenzialfläche besteht aus zehn einzelnen Teil flächen, von denen neun als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und eine weitere als sogenannte Ergän- 
zungsfläche zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nur im äußerst en Südosten genutzt. Hier wurde im Jahr 
2014 eine ca. 150 m hohe 2,4-MW Anlage errichtet. R äumliche Belastungen ergeben sich darüber 
hinaus aus mehreren Hochspannungsfreileitungen, die den Raum durchqueren. 
 
Die Teilpotenzialfläche 10h umschließt das Baudenkm al Haus Loevelingloh, welches mit Wohn- 
haus, Verwalterhaus, Gräfte und Kapelle in die Denk malliste eingetragen ist. Das Alleinstellungs- 
merkmal dieser bedeutenden Einzelhofstelle, die sch on im 13. Jahrhundert als bischöflicher Amts- 
hof nachgewiesen ist, ist bis heute erhalten und ze igt sich in den umgebenden Freiflächen mit his- 
torischen Waldstandorten und großzügiger Felderwirtschaft. Der Erhalt und die Ablesbarkeit dieser 
alten und bedeutenden Hoflage in ihrer gewachsenen und überlieferten Kulturlandschaft sind von 
besonderer denkmalpflegerischer Bedeutung. Der Gest altwert darf deshalb nicht beeinträchtigt 
werden. Großflächige Sichtbeziehungen auf das Ersch einungsbild unterstreichen die Bedeutung 
als ein besonderes raumwirksames Baudenkmal. Die pr ägende Wirkung dieser denkmalgeschütz- 
ten Anlage würde durch Windenergieanlagen in der Te ilpotenzialfläche 10c erheblich beeinträch- 
tigt, so dass die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dieser Fläche wahrschein- 
lich am denkmalrechtlichen Umgebungsschutz scheiter n würde. Daher wird von der Darstellung 
dieser Teilpotenzialfläche als Konzentrationszone abgesehen. 
 
Die Teilpotenzialfläche 10i ist von drei Seiten von  größeren Waldflächen umschlossen und liegt in 
einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldflächen im in sgesamt waldarmen Münster einen beson-

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 25 von 31 
deren Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein Tabu kriterium gewertet (vgl. Kapitel 7). Bei einer 
Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche würde si ch im Ergebnis eine ähnliche Situation erge- 
ben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direkt im  Wald. Aus diesem Grunde soll die Fläche 
nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
Die Teilpotenzialfläche 10j liegt in einer Entfernu ng von weniger als 500 m zu einer möglichen 
Siedlungserweiterung im Bereich Hafkhorst. Um sich die Option für eine Siedlungsentwicklung in 
diesem Bereich nicht zu versperren, wird die potenz ielle Siedlungsfläche – obwohl regionalplane- 
risch noch nicht dargestellt – vergleichbar anderen  – regionalplanerisch gesicherten – Siedlungs- 
erweiterungsflächen behandelt. Der dann anzunehmend e Immissionsschutz-Vorsorgeabstand von 
500 m (vgl. Kapitel 7) führt zum Ausschluss dieser Teilpotenzialfläche. 
Belange des Denkmalschutzes, der Immissionsschutz-V orsorge sowie die Lage inmitten eines 
Waldbereiches sprechen gegen eine Nutzung der Teil-Potenzialflächen 10h - j für die Windenergie. 
Das Erfordernis, der Windenergienutzung substanziel l Raum zu belassen, wiegt die jeweils entge- 
genstehenden öffentlichen Belange nicht auf. 
Weitere den Teil-Potenzialflächen 10a – g entgegens tehende öffentliche und private Belange, die 
das Gewicht haben, das Erfordernis, der Windenergie nutzung substanziell Raum zu geben, zu 
überwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. 
Ergebnis:  
Die Teil-Potenzialflächen 10a - g „Loevelingloh“ so llen als Konzentrationszone dargestellt 
werden.  
Die Teil-Potenzialflächen 10h – j „Loevelingloh“ so llen nicht als Konzentrationszone darge- 
stellt werden. 
 
Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ 
Die ca. 41 ha große zweiteilige Potenzialfläche befindet sich südwestlich von Amelsbüren.  
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, eine große, die als Kern- 
potenzialfläche (mit einer Kernzone, die einen Abst and einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten ist, sowie zwei sehr 
kleine Ergänzungsflächen im Norden. 
 
Der Raum wird bereits für Windenergie genutzt. Hier  stehen zwei 100 m hohe 0,85-MW Anlagen. 
Weitere räumliche Belastungen ergeben sich aus der westlich direkt angrenzenden Autobahn A 1. 
 
Im Bereich der Teil-Potenzialfläche 11c, die zwisch en dem Kanal und dem Emmerbach liegt, wur- 
de in der Vergangenheit im Zuge des Ausbaus des Dor tmund-Ems-Kanals umfangreich Boden 
aufgeschüttet, der eine Gründung von Windenergieanl agen schwierig macht. Zudem wurden auf 
der Fläche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, daher soll diese ohnehin relativ kleine Teil-
Potenzialfläche nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Entgegenstehende öffentliche und private Belange in  den Teil-Potenzialflächen 11a und b, die das 
Gewicht haben, das Erfordernis, der Windenergienutz ung substanziell Raum zu geben, zu über- 
wiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 26 von 31 
Ergebnis:  
Die Teil-Potenzialflächen 11a und b „Sudhoff“ solle n als Konzentrationszone dargestellt 
werden. 
Die Teil-Potenzialfläche 11 c „Sudhoff“ soll nicht als Konzentrationszone dargestellt wer- 
den. 
 
Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ 
Die ca. 66 ha große zweiteilige Potenzialfläche bef indet sich zwischen der Autobahn A 1 und der 
westlichen Stadtgrenze zwischen Amelsbüren und Albachten 
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, die beide als Kernpoten- 
zialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebauung 
von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
in Teilen aus der Nähe zur Autobahn A 1. 
 
Entgegenstehende öffentliche und private Belange, d ie das Gewicht haben, das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu ü berwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht erkennbar. 
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 12 „Wilbrenning“ soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Süd“ 
Die ca. 29 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich nord- und südwestlich des Auto- 
bahnkreuzes Münster-Süd. 
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlic h großen Teilflächen, von denen drei als Kern- 
potenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abs tand einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten sind, während eine 
kleinere Fläche als Ergänzungsfläche dient. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der z.T. unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 un d zur A 43 sowie zwei Hochspannungsfreilei- 
tungen, die den Raum in Nord-Süd-Richtung durchqueren. 
 
Die Teilpotenzialfläche 13d – die aufgrund der geri ngen Abstände ausschließlich als mögliche Er- 
gänzungsfläche zu bewerten ist – ist von drei Seite n von größeren Waldflächen umschlossen und 
liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldfläc hen im insgesamt waldarmen Münster einen 
besonderen Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein  Tabukriterium gewertet (vgl. Kapitel 7). Bei 
einer Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche wü rde sich im Ergebnis eine ähnliche Situation 
ergeben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direk t im Wald. Aus diesem Grunde soll die Flä- 
che nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
Den Teilpotenzialflächen 13a, c und d entgegenstehe nde öffentliche und private Belange, die das 
Gewicht haben, das Erfordernis, der Windenergienutz ung substanziell Raum zu geben, zu über- 
wiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 27 von 31 
Ergebnis:  
Die Teil-Potenzialflächen 13a - c „Autobahnkreuz Mü nster-Süd“ sollen als Konzentrations- 
zone dargestellt werden. 
Die Teil-Potenzialfläche 13d soll nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ 
Die ca. 32 ha große zweiteilige Potenzialfläche bef indet sich südwestlich von Albachten, südlich 
der Autobahn A 43. 
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, von denen eine als Kern- 
potenzialfläche (mit einer Kernzone, die einen Abst and einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten ist, während die an- 
dere lediglich als Ergänzungsfläche dient. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Nähe zur Autobahn A 43. 
 
Entgegenstehende öffentliche und private Belange, d ie das Gewicht haben, das Erfordernis, der 
Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, zu ü berwiegen sind zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht erkennbar. 
Ergebnis:  
Die Potenzialfläche 14 „Niederort“ soll als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“  
Ein grundlegendes Ziel der Ermittlung von Potenzial flächen für die Ausweisung von Konzentrati- 
onszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan  ist die Bündelung bzw. Konzentration von 
Windenergieanlagen in bestimmten, räumlich geeignet en Bereichen des Stadtgebiets. Damit 
schränkt die Stadt Münster die grundsätzliche Mögli chkeit, Windkraftanlagen im Außenbereich zu 
errichten, bewusst ein. Gemäß der höchstrichterlich en Rechtsprechung darf sich die Darstellung 
von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dabei nicht in einer Alibifunktion erschöpfen. 
Es ist vielmehr nachzuweisen, dass für die Nutzung der regenerativen Energiequelle „Wind“ auch 
unter Berücksichtigung der steuernden Planung der Stadt substanziell Raum verbleibt. 26  
 
Dieser Nachweis entspricht dem vierten und abschlie ßenden Schritt bei der Erarbeitung eines Pla- 
nungskonzepts für die Ausweisung von Windkonzentrat ionszonen (vgl. Kapitel 4). Gelingt dieser 
Nachweis nicht und kommt die Stadt zu dem Ergebnis,  dass der Windenergie nicht mehr ausrei- 
chend „substanziell Raum“ verbleibt, muss sie zu den Schritten 2. und 3. zurückkehren und erneut 
in die Abwägung eintreten und dabei ihre weichen Ta bukriterien so verändern, dass ausreichend 
Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben.  
Der Begriff des „Substanziell-Raum-Belassens“ ist n icht genau definiert, insbesondere nicht zah- 
lenmäßig erfasst. Die Unterlassung einer Nennung vo n Zahlen oder prozentualen Angaben ist 
schlicht mit den sehr unterschiedlichen Landschafts räumen, die bundes- als auch landesweit in 
ihrer Struktur stark variieren, zu erklären. Aufgru nd dieser unterschiedlichen Landschaftsräume 
                                            
26  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 Az. 4 C 4/02 ; sowie Urteil vom 20.05.2010 Az. 4 C 7/09

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zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 28 von 31 
sowie der Beanspruchung durch Siedlungsräume u.ä. i st eine Definition, die für alle Landesteile 
gilt, nicht realistisch.  
 
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht einem rein  flächenbezogenen Ansatz eine Absage 
erteilt.
27  Dem Verhältnis zwischen den theoretisch möglichen und den tatsächlich dargestellten 
Flächen darf lediglich eine Indizwirkung beigemesse n werden. Je geringer der Anteil der ausge- 
wiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtig er müssten die gegen eine weitere Auswei- 
sung von Windvorranggebieten sprechenden Gesichtspu nkte sein, damit es sich nicht um eine 
unzulässige „Feigenblattplanung" handelt.28   
 
Insofern werden mehrere Indizien für die Beantwortu ng der Frage, ob die vorliegende Planung der 
65. Änderung des FNP der Stadt Münster der Windener gie im Stadtgebiet Münster ausreichend 
„substanziell Raum“ belässt, herangezogen. 
 
Indiz Tabukriterien 
Die in der Potenzialflächenanalyse zugrunde gelegten „weichen“ Tabukriterien sind nach allgemein 
anerkannten Maßstäben und eher zurückhaltend gewähl t. Insbesondere die – auch unter Rechts- 
vorsorge-Aspekten – insgesamt unter den „weichen“ Tabukriterien dargelegten Immissionsabstän- 
de ließen sich fachlich in weiten Teilen auch als „ harte“ Tabukriterien deuten, denn rechtlich zwin- 
gend kann der Planung von Vorrangzonen auch entgege nstehen, dass sich die maßgeblichen Im- 
missionsgrenzwerte nicht einhalten lassen. 
29  Die gewählten Abstände bewegen sich mit 300 m 
(Abstand zum Rand der Konzentrationszone 250 m) zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich 
und 550 m (Abstand zum Rand der Konzentrationszone 500 m) zu Wohnsiedlungsbereichen im 
Bereich der immissionsschutzrechtlichen Mindestabst ände (vgl. Kapitel 7). Gleiches gilt für die 
optisch bedrängende Wirkung (hier: zweifache Gesamt höhe als Abstand) gegenüber Einzelwohn- 
gebäuden im Außenbereich. Da der Außenbereich von M ünster ein dichtes Netz an Gehöften und 
Einzelwohngebäuden aufweist, ist insbesondere der A bstand zu diesen maßgeblich für das Er- 
gebnis, wie viel Potenzialflächen am Ende im Konzep t übrig bleiben. Insofern wurde hier ein Wert 
in die Betrachtung eingestellt, der ein Höchstmaß a n Potenzialflächen generiert, selbst auf die Ge- 
fahr hin, dass nicht alle diese Flächen in der Real ität bebaut werden können, da die o.a. Mindest- 
abstände in der Einzelfallbetrachtung eben oftmals noch nicht ausreichend sind. Dies wird als ein 
Indiz dafür gewertet, dass der Windenergie unter di esem Aspekt bereits „substanziell Raum“ be- 
lassen wurde. 
 
Indiz Flächenpotenzial 
Ein weiteres Indiz wird in der Tatsache gesehen, da ss auch die Bezirksregierung Münster im Rah- 
men der Aufstellung des „Sachlichen Teilplans Energ ie“ zum Regionalplan Münsterland aufgrund 
ihres Kriterienkatalogs im Stadtgebiet Münster kein erlei Windvorranggebiete identifizieren konnte. 
Lediglich die schon von Windenergieanlagen belegten  Bereiche im Norden des Stadtgebiets wur- 
den insofern für eine Darstellung (zusammen ca. 127  ha) im Regionalplan aufgenommen, auch 
wenn sie nicht in allen Punkten den gewählten Krite rien entsprachen. Insgesamt hat die Bezirksre- 
gierung im gesamten Planungsraum etwa 9.500 ha darg estellt. Laut Vorgabe des Entwurfs des 
Landesentwicklungsplans NRW wären 6.000 ha ausreich end gewesen (vgl. Kapitel 3). Bezogen 
auf die gesamte Landesfläche betrifft dies im Münsterland damit etwa 1 % der Fläche. 
 
Laut dem Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW erwartet die Landesregierung, „dass sich die 
Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziel s nicht mit der Erfüllung des Minimums 
begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes E ngagement zeigen und damit eine Flä- 
                                            
27  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1/11 
28  vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.2011 Az. 4 A 4927/09  
29  vgl. Urteil des BVerwG vom 12.08.1999 AZ 4 CN 4.98

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 29 von 31 
chenkulisse von insgesamt ca. 2 % (landesweit) für die Windenergienutzung eröffnet wird“ 30 . 
Gleichzeitig wird im LEP-Entwurf dargelegt, dass di e Ausbauziele des Landes für die Windener- 
gienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche errei chbar sind. Die im vorliegenden Flächennut- 
zungsplan-Vorentwurf dargestellten Konzentrationszo nen haben eine Gesamtgröße von ca. 489 
ha und entsprechen damit rechnerisch ca. 1,6 % der Stadtfläche (ca. 30.300 ha). Vor dem Hinter- 
grund der o.a. dichten Besiedlung im Außenbereich –  im Vergleich zu anderen Regionen – er- 
scheint dieser Wert bereits hoch und liegt damit de utlich über dem Wert von 1 % der Gesamtflä- 
che, die laut Entwurf zum Landesentwicklungsplan im Münsterland dargestellt werden soll. 
 
In der Potenzialstudie Erneuerbare Energien des Lan des NRW wird im „Leitszenario NRW“ 
31  für 
Münster ein Flächenpotenzial von ca. 112 ha ermittelt – somit erheblich weniger als die 489 ha, die 
im vorliegenden Plan ausgewiesen werden sollen.  
 
Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretischem Potenzial 
Dem vorliegenden Vorentwurf zur 65. Änderung des FN P der Stadt Münster liegt folgende Flä- 
chenbilanz zugrunde: 
 
Gesamtes Stadtgebiet:       30.328 ha 
Potenzial nach Ausscheiden der „harten“ Tabukriterien:  16.989 ha 
Potenzial nach Ausscheiden der „harten“ Tabukriterien sowie 
Immissionsschutzmindestabstände und Wald:       5.2 30 ha 
Potenzialflächen nach Ausscheiden der „weichen“ Tabukriterien:   1.440 ha 
Konzentrationszonenflächen nach Abschichtung mit weiteren, 
einzelflächenbezogenen öffentlichen Belangen        489 ha 
Für einen Vergleich eignet sich insbesondere das Ve rhältnis zwischen ausgewiesenen Konzentra- 
tionszonenflächen und dem faktischen Potenzial. Hie rzu wurden in einem Zwischenschritt neben 
den „harten“ Tabukriterien zwei weitere Kriterien i n Abzug gebracht, die zwar formal als „weiche“ 
Kriterien gehandhabt wurden, die aber dennoch eine Windenergienutzung faktisch ausschließen 
(vgl. Flächenbilanz oben). Zum einen betrifft dies Waldflächen, die nach dem Urteil des OVG 
NRW 
32  sogar zu den „harten“ Tabukriterien gerechnet werd en können und faktisch – da im wald- 
armen Münster genügend Nicht-Wald-Flächen als Poten zial zur Verfügung stehen – nicht für eine 
Windenergienutzung in Frage kommen, um nicht dem Zi el 3.2 des Entwurfs des „Sachlichen Teil- 
plans Energie“ des Regionalplans Münsterland (vgl. Kapitel 3) zu widersprechen. Zum anderen 
betrifft dies die o.a. Mindestabstände von 300 m, b ei denen nicht erkennbar ist, wie sie unter Im- 
missionsschutzgesichtspunkten sowie der optisch bed rängenden Wirkung weiter unterschritten 
werden könnten. Auch das juristische Schrifttum geh t davon aus, dass „aus Gründen des Immissi- 
onsschutzes zwei Ringe um schutzwürdige Nutzungen g ezogen werden dürfen. Der engere Ring, 
dessen Fläche eine „harte“ Tabuzone bildet, ist die  Freihaltefläche, die immissionsschutzrechtlich 
geboten ist, und um einen Bereich („Grauzone“) erweitert werden darf, um auf der sicheren Seite 
zu sein, der weitere Ring, dessen Fläche eine „weic he“ Tabuzone ist, ist eine Fläche, die die Ge- 
meinde frei halten darf, weil sie die schutzwürdigen Nutzungen über das rechtlich Gebotene hinaus 
schonen will.“ 33  Um der Schwierigkeit vorzubeugen, die Grenze zwisc hen diesen beiden Bereichen 
definieren zu müssen, wurden die Abstände zu Wohnnu tzungen hier pauschal den weichen Tabu- 
                                            
30  vgl. Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, S. 133ff 
31  Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 118 
32  Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 D 46/12.NE 
33  vgl. Gatz „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“, 2. Auflage, Bonn 2013, Rn. 77

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 30 von 31 
zonen zugeordnet. Im Rahmen der Betrachtung des „Su bstanziell-Raum-Belassens“ darf diese 
Unterscheidung jedoch nicht außen vor bleiben. 
Nach Abzug dieser Kriterien verbleiben damit ca. 5.230 ha an Potenzialflächen. 
 
Da die Stadt Münster als Trägerin der Landschaftspl anung auch über die Ausgestaltung und das 
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten bestimmt, gi bt es grundsätzlich die Möglichkeit, das bis- 
herige Bauverbot (zuletzt im Jahr 2014 für den neue n Landschaftsplan Nr. 3 „Roxeler Riedel“ bes- 
tätigt) durch Änderung der Landschaftsschutzgebiets verordnungen (bzw. Landschaftsplansatzun- 
gen) zu öffnen. Vor dem Hintergrund der o.a. Zielse tzung der Landschaftsschutzgebiete soll davon 
in Abwägung mit den Belangen der Windkraft jedoch k ein Gebrauch gemacht werden. Um den- 
noch der Windenergie „substanziell Raum“ zu belassen, wurden daher in der Abwägung die (tech- 
nischen) Abstandsmaße auf ein Minimum reduziert und  auch die weiteren „weichen“ Tabukriterien 
zurückhaltend angewandt. Ein Ausschluss einzelner P otenzialflächen aufgrund konkurrierender 
Belange hat zudem nur bei wenigen Flächen stattgefu nden (vgl. Kapitel 10), da dem Belang der 
Förderung der Windkraft als ein wesentlicher Bauste in erneuerbare Energiegewinnung in den ver- 
bliebenen Potenzialflächen ein hohes Gewicht beigemessen worden ist. 
 
Im Ergebnis können somit im Stadtgebiet von Münster  nach Abwägung von potenziellen Flächen 
(ca. 5.230 ha) tatsächlich etwa 9,5 % (ca. 489 ha) für die Windenergienutzung zur Verfügung ge- 
stellt werden.   
 
Indiz installierte Leistung und Stromertrag 
Für eine Abschätzung, wie viele zusätzliche Windene rgieanlagen mit der Planung errichtet werden 
können, wurde zunächst die theoretisch mögliche Anl agenanzahl ermittelt. Diese ergibt sich aus 
den Vorgaben zu Mindestabständen der Anlagen untere inander und der Erforderlichkeit der Kon- 
zentration wie in Kapitel 7 beschrieben. Damit biet et die vorliegende Planung der 65. Änderung 
des FNP der Stadt Münster theoretisch die Möglichke it für ca. 50 – 60 Anlagenstandorte. Diese 
Standorte werden jedoch nicht alle realisiert werde n können. Insbesondere die dabei zugrunde 
gelegten Mindestabstände zu Wohngebäuden im Außenbe reich werden in der standortbezogenen 
Vorhabenplanung nur im Einzelfall realisierbar sein . Hinzu kommen Unwägbarkeiten wie Grund- 
stücksverfügbarkeiten und notwendige Zustimmungen, weitere fachgesetzliche Anforderungen 
sowie Fragen der Erschließung und des Netzanschlusses, die zu einer fehlenden Wirtschaftlichkeit 
führen können. 
 
Um ein realistischeres Potenzial zu erhalten, wurde n die o.a. Mindestabstände in einem weiteren 
Arbeitsschritt der Anlagen untereinander sowie insbesondere zu den Wohngebäuden im Außenbe- 
reich im Sinne einer optimierten Vorhabenplanung ve rgrößert. Danach könnten im gesamten 
Stadtgebiet zu den bereits bestehenden 23 Windenerg ieanlagen mit einer installierten Leistung 
von 27,25 MW ca. 30 weitere Anlagen der 2,5–Megawat tklasse hinzutreten. Selbst bei der An- 
nahme, dass nur die Hälfte davon tatsächlich realis iert wird, würde sich eine installierte Gesamt- 
leistung (inkl. der Bestandsanlagen) von ca. 65 MW ergeben; die o.a. Potenzialstudie geht im „Leit- 
szenario NRW“ von 57 MW für die Stadt Münster aus. 
 
Bei einem Jahresertrag von 5 Mio. kWh/a pro Anlage würde dieser Neubestand zu einer Jahres- 
strommenge von 75 Mio kWh/a führen. Zusammen mit de m Stromertrag der bestehenden Anlagen 
von rund 45 Mio kWh/a könnte damit rund 9 % des Str omverbrauchs der Gesamtstadt (ca. 1.358 
Mio kWh/a) durch Windenergie gedeckt werden. Dieser  Wert könnte ggf. durch das „Repowering“ 
bestehender Anlagen weiter gesteigert werden. Er en tspricht zwar nicht der Zielvorgabe des Lan- 
des für eine 15-%-ige Deckung, was auf dem Gebiet einer Großstadt wie Münster mit der o.a. dich- 
ten Besiedlung des Außenbereichs, aber auch nicht anders zu erwarten ist.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 31 von 31 
Fazit 
Die zurückhaltende Wahl der Tabukriterien, eine deu tliche Erhöhung sowohl des Potenzials an 
Flächen wie auch installierbarer Leistung im Vergle ich zur Potenzialstudie des Landes und zum 
Entwurf des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regi onalplans Münsterland sowie das Verhältnis 
zwischen ausgewiesenen Konzentrationszonen und theo retischem Potenzial werden als hinrei- 
chende Indizien gewertet, dass der Windenergie mit der vorliegenden Planung zur 65. Änderung 
des FNP der Stadt Münster im Stadtgebiet ausreichen d „substanziell Raum“ belassen wird. Zu 
beachten ist allerdings, dass noch keine detaillier ten Abschätzungen zum Artenschutz vorliegen, 
so dass davon ausgegangen werden muss, dass im weit eren Verfahren möglicherweise noch ein- 
zelne, im Vorentwurf dargestellte Konzentrationszonen ausgeschieden werden müssen. 
 
Die betrachteten Kriterien und Indizien führen zu d em Ergebnis, dass 
 mit der 65. Änderung des Flä- 
chennutzungsplanes „Windenergie“ der Stadt Münster der Nutzung von Windenergie „substanziell 
Raum“ belassen wird. Ausdrückliches Ziel der Planun g ist es, durch Darstellung von Konzentrati- 
onszonen die Nutzung der Windenergie zu fördern und raumverträglich zu steuern.  
 
12. Umweltbericht  
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

Beratungsverlauf (10)

17.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.02.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.02.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.03.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
05.03.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 28.1 Vorberatung
Zur Sitzung
25.03.2015 Rat
TOP 31.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (18)

  • Grevener Straße 61c
  • Windthorststraße 7
  • Wolbecker Straße
  • Sprakeler Straße
  • Hafenplatz 1
  • Stodtbrockweg
  • Wasserstraße
  • Loevelingloh
  • Zur Landwehr
  • Coerheide
  • Kreuzbach
  • Wilbrenning
  • Niederort
  • Kinderhaus
  • Kasewinkel
  • Hafkhorst
  • Sudhoff
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0017/2015
Typ
Vorlagen
Datum
23.01.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37