V/1146/2019
Änderung von Gebühren und Entgelten
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Beschlussvorlage
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V/1146/2019 V/1146/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung von Gebühren und Entgelten - Abfallgebührensatzung - Tarif der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Beratungsfolge 22.01.2020 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.02.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster (Anlage) wird beschlos- sen. 2. Der Tarif für die Entsorgung von gemischten Abfällen zur Verwertung (Ziffer IV g des Tarifs für Leistungen der AWM) wird zum 01.04.2020 von 190 € / t auf 230 € / t angehoben. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Gebühr für die Annahme von Krankenhausabfällen (Ziff. 3.1 des Gebührentarifs zur Abfallgebühren- satzung) Die Entsorgung von Krankenhausabfälle n erfolgt auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland (EGW). Die Mitte i- lung der EGW über eine Preiserhöhung zum 01.01.2020 erfolgte erst im November 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenkalkulation bereits abgeschlossen und nicht mehr veränderbar. In der Planung wurde mit einem Entsorgungspreis von 145 Euro/t kalkuliert. Tatsächlich sind aufgrund der Preisanpassung 182 Euro/t zu veranschlagen. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2020. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 03.01.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dornseif Telefon: 6052-16 Dornseif@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/1146/2019 Entgelt für die Entsorgung von gemischten Abfällen zur Verwertung (Ziffer IV g des Tarifs für Leistun- gen) Das Entgelt berechnet sich auf Grundlage der Kosten für die Vorbehandlung der Abfälle in der MRA Münster mit anschließender Entsorgung der Sortierreste bei der Twence. Mit der Einfuhr von Abfällen in die Niederlande werden ab dem 01.01.2020 Steuern erhoben, die bisher nicht in dem Entgelt ein- gepreist sind. Mit der Erhebung der Einfuhrsteuer haben die Abfallwirtschaftsbetriebe bei der Kalkula- tion der Tarife im Herbst 2019 zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht gerechnet. Der Tarif für die Entsorgung von gemischten Abfällen zur Verwertung muss daher entsprechend an- gehoben werden. Auch diese Änderung gilt ab dem 01.04.2020. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: - Änderungssatzung - Anlage A
Anlage: Änderungssatzung
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Anlage 1 zur Ratsvorlage V/1146/2019 Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.02.2020 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV NW S. 250 / SGV NW 74) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit der Abfallsatzung der Stadt Münster folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Der Gebührensatz für Krankenhausabfälle (Ziffer 3.1 des Gebührentarifes zur Abfallgebüh- rensatzung) wird von 145,00 € / t auf 182,00 € / t angehoben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/1146/2019 Kurzüberblick Änderung von Gebührensätzen und Tarifen Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Vorlage wird zur Information des zuständigen Beigeordneten, des Kämmerers, des Betriebs- ausschusses und des Rates erstellt. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Gebührensätze ist sie zwingend nötig. Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1146/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37