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V/0065/2017

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und OGS

Vorlagen 18.01.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2017, TOP 24

Beschlussvorlage

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Ansehen

Satzung zur Änderung der Elternbeitragssatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

15048 Zeichen

V/0065/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und Offenen  Ganztagsschulen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.03.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
07.03.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.03.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von 
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagesp flege 
und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offe-
nen Ganztagsschulen“ wird beschlossen. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung zur 
Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinric h-
tungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an Grund - 
und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 
14.12.2016 (V/1109/2016) umgesetzt wird: 
 
 Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden per Sat-
zungsänderung dynamisch um 2% jährlich erhöht, bis es ein neues Kinderbildungsgesetz 
(NRW) gibt (2019/2020). 
 
 Die OGS Elternbeiträge werden per Satzungsänderung ab der Einkommensgrenze ab 
75.000 € von jetzt 170 € auf 180 € monatlich erhöht. 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass damit dem Vorschlag der Verwaltung, den § 3 Abs. 3 der Be i-
tragssatzung anzupassen, entsprochen wurde (Punkt 2.3 der Begründung und 1 der Anlage). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0065/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Siewert, Frau Kratz-Trutti 
Ruf: 
492-5147 
E-Mail: 
SiewertS@stadt-muenster.de 
Kratz-Trutti@stadt-muenster.de 
Datum: 
15.02.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0065/2017 
  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kinderta-
gespflege 
 
Die Erhöhung der Elternbeiträge für die Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinric h-
tungen und K indertagespflege von 2 % dynamisch ab dem 01.08.2017 führt nach aktueller Berec h-
nung des Beitragsaufkommens auf der Grundlage des Kitajahres 2016/2017 in den Haushalt sjahren 
2017 bis 2020 zu folgenden Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Veranschlagung im Haushalt: 
 
Haushaltsjahr 2017 2018 2019 2020 
Mehreinnahmen 
insg. 105.520 € 360.000 € 621.340 € 887.010 € 
 
Die Dynamik der Erhöhung der Mehreinnahmen pro Haushaltsjahr wurde im am 14.12.2016 b e-
schlossenen Haushaltsetat für das Jahr 2017 nicht abgebildet . Für das Jahr 2017 wurde die gle iche 
Mehreinnahme zugrunde gelegt wie für die Folgejahre, obwohl die Erhöhung der Elternbeitr äge erst 
zum 01.08.2017 eintritt und wegen der dynamischen Erhöhung der Elternbeiträge die Mehreinna h-
men in jedem Haushaltsjahr steigen. 
 
 Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule in den Einkommensgrup-
pen über 75.000 € von 170 ,00 € mtl. auf 180,00  € mtl. 
 
Die Umsetzung der Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule zum 01.08.2017 und 
nicht wie im Haushalt 2017 veranschlagt, zum 01.02.2017, führt im Jahr 2017 zu einer Minderei n-
nahme von 37.200 €.  
Es ist davon auszugehen, dass die Mindereinnahme kompensiert wird durch ein höheres Elternbe i-
tragsaufkommen aufgrund der Ausweitungen von Gruppen an den Offenen Ganztagsschulen.  
Die Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule in d en Einkommensgruppen über 
75.000 € von 170,00 € mtl. auf 180,00 € mtl. war im Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 
zum 01.02.2017 vorgesehen.  
Eine Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule vor dem 01.08.2017 ist nicht u m-
setzbar, weil die Eltern ihre Kinder verbindlich (d. h. bis zum 31.07.2017) für ein Schuljahr anme lden. 
Die Eltern schließen den Vertrag im Vertrauen auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Elter nbeiträge 
ab. Daher kann eine Änderung des Elternbeitrages für die Offene Ga nztagsschule jeweils nur zu Be-
ginn des Schuljahres zum 01.08. des jeweiligen Jahres erfolgen.

- 3 - 
V/0065/2017 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe  0601 Förderung von Kindern  
in Kindertagesbetreuung 
   
Zeile  04 Öffentlich rechtliche Lei s-
tungsentgelte 
  Ansatz im Tei l-
ergebnisplan 
 
    
 2017 ff. 
 
12.662.240 
€ 
 
      
Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit  €  
Zeile 04 Öffentlich rechtliche Lei s-
tungsentgelte 
   
   2017 2.628.200  
   2018 2.672.800  
   2019 2.711.780  
   2020 2.751.340  
 
Die Haushaltsansätze in der Produktgruppe 601 für die Jahre 2018 ff werden im Rahmen der Hau s-
haltsanmeldung von der Verwaltung angepasst. 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage: 
 
Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist die Satzung zur Erhebung und zur Höhe von E l-
ternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die 
Teilnahme an För der- und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Gan z-
tagsschulen vom 25.06.2009 in der Fassung vom 07.05.2015. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich 
aus der Elternbeitragstabelle, die Bestandteil der Satzung ist. 
In Münster wird für Geschwisterkinder nur ein Elternbeitrag gefordert. Besuchen mehrere Kinder einer 
Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden in Kindertagespflege betreut oder ne h-
men an einem Betreuungsangebot an einer Grund - oder Förderschule oder einer of fenen Ganztags-
schule teil, so ist nur ein Kind beitragspflichtig. Bei unterschiedlich hohen Beiträgen ist der höhere 
Beitrag zu zahlen. 
Die Elternbeitragstabellen wurden für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege letztmalig zum 
01.08.2013 (Vorlage V/0047/2013) geändert, indem 
- die Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege der Elternbeitragstabelle für Kindertagesein-
richtungen angeglichen wurde. 
 
- die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in den Einkommensgruppen über 37.000 € bis 
95.000 € um 5 % erhöht wurden.

- 4 - 
V/0065/2017 
 
- die Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen um vier weitere Einkommensgruppen 
bis über 150.000 € erweitert wurde. 
 
Die Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an einem Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsschu-
le wurde letztmalig zum 01.08.2015 geändert, indem   
- die Obergrenze für den Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule im Primarbereich nach Zif-
fer 8.2 des Grundlagenerlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes 
Nordrhein-Westfalens vom 15.01.2015 von mtl. 150,00 € auf mtl. 170,00 € erhöht wurde. Mit 
Vorlage V 0108/2015 wurde der höchste Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule daher in 
den Einkommensgruppen über 75.000 € auf mtl. 170,00 € festgesetzt. 
 
Am 14.12.2016 beschloss der Rat die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit dem Hau s-
haltsplan. Die darin enthaltenen höheren Einnahmeansätze basieren auf Beschlüssen im Rahmen 
der Haushaltsplanberatungen, folgende Änderungen bei der Erhebung von Elter nbeiträgen für die 
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagssch u-
len umzusetzen: 
 Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden per Satzungs-
änderung dynamisch um 2% jährlich erhöht, bis der Landesgesetzgeber ein neues Kinderta-
gesbetreuungsgesetz beschließt (2019/2020). 
 
 Die OGS Elternbeiträge werden per Satzungsänderung ab der Einkommensgrenze ab 75.000 
€ von jetzt 170 € auf 180 € monatlich ab dem 01.02.2017 erhöht. 
 
 
2. Neuregelung: 
 
2.1 Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindert a-
gespflege um 2% dynamisch 
Mit dem Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 sind die Elternbeiträge für die Kindertage s-
einrichtungen und die Kindertagespflege mit Wirkung zum  01.08.2017, jeweils zum 01.08. eines Jah-
res, um 2% dynamisch zu erhöhen.  Die Umsetzung selbst setzt eine Änderung der en tsprechenden 
Satzung (siehe oben) voraus. Die Anhebung der Elternbeiträge orientiert sich damit erstmalig an der 
im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgesetzten, jährlichen Erhöhung der Betrieb skostenzuschüsse für 
Kindertageseinrichtungen. 
 
Die Kindpauschalen, die die Grundlage für die Berechnung der Betriebskostenförderung sind, h aben 
sich seit Inkrafttreten des KiBiz im Jahr 200 8 jährlich um jeweils 1,5% erhöht. Vor dem Hinte rgrund 
steigender Personalkosten hat der Landesgesetzgeber ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 eine A n-
hebung der Pauschalen um jährlich 3% verabschiedet. Trotz einer ebenfalls erhöhten Landesförd e-
rung ergibt sich dadurch eine kontinuierliche Steigerung des städtischen Anteils an den Betriebsko s-
ten. 
 
Durch die jährliche Erhöhung der städtischen Elternbeiträge wird ein Teil der vorgenannten, jährlichen 
Kostensteigerungen bei den städtischen Betriebskostenzuschüsse  durch die Eltern von Ki ndern in 
öffentlich geförderter Kinderbetreuung refinanziert. Die Steigerung der Elternbeiträge bleibt dabei mit 
2% allerdings unter der im KiBiz vorgesehenen Steigerung der Kindpauschalen von 3% jährlich.  
 
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5) wird umgesetzt, indem 
 erstmalig zum 01.08.2017 die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen und die Kinde r-
tagespflege durch die Änderung der Satzung um 2 % erhöht werden.

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V/0065/2017 
 jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres die Elternbeitragstabellen für die Kindertagesein-
richtungen und die Kindertagespflege aufgrund der jährlichen dynamischen Steig erung um 2 
% neu gefasst und als Bestandteil der Satzung dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt we r-
den. 
 
Die Höhe der Elternbeiträge ab dem 01.08.2017 ergibt sich aus der Anlage 1 der Satzung. 
 
 
2.2 Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule in den Einkommensgru p-
pen über 75.000 € von 170 ,00 € mtl. auf 180,00 € mtl. 
 
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Offenen Ganztagsschule im 
Primarbereich vom 09.03.2016 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger mit Wi r-
kung vom 01.08.2016 Elternbeiträge bis zur Höhe von 180 € pro Monat pro Kind erheben und einzi e-
hen. 
 
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5) sieht vor, die OGS -
Beiträge bereits mit Wirkung vom 01.02.2017 ab der Einkommensgruppe über 75.000 € per Sa t-
zungsänderung von aktuell 170,00  € mtl. auf 180,00 € mtl. zu erhöhen. 
 
Eine Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule ist erst ab dem 01.08.2017 umset z-
bar, weil die Eltern ihre Kinder verbindlich (d. h. bis zum 31.07.2017) für ein Schuljahr anme lden. Die 
Eltern schließen den Vertrag im Vertrauen auf die zu diesem Ze itpunkt geltenden Elter nbeiträge ab. 
Daher kann eine Änderung des Elternbeitrages für die Offene Ganztagsschule nur zu Beginn eines 
Schuljahres zum 01.08. eines Jahres erfolgen. 
Alle Beitragspflichtigen, deren Kinder eine Offene Ganztagsschule besuchen und  die den höchsten 
Elternbeitrag in Höhe von aktuell 170,00 € mtl. zahlen, wurden schriftlich darüber informiert, dass ent-
gegen der Presseberichtserstattung die Erhöhung des Elternbeitrages erst zum 01.08.2017 erfolgen 
wird. 
 
2.3 Vereinfachung beim Nachweis des Jahresbruttoeinkommens anlässlich der Erstanme l-
dung in einer Kindertageseinrichtung oder bei Beginn der Betreuung in Kindertagespflege 
 
 
Bei der Anmeldung ihres Kindes zum 01.08.des jeweiligen Jahres müssen die Eltern nach § 3 A bsatz 
3 S. 1 der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangebo-
ten an Grund - und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen ihr Jahreseinkommen ni cht nur 
schriftlich angeben, sondern auch nachweisen, da die Höhe der Elternbeiträge vom Jahreseinko m-
men abhängig ist.  
 
Einen Jahreseinkommensnachweis für das laufende Jahr können Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht 
vorlegen. Zudem nehmen viele Mütter bzw. V äter ihre Beschäftigung erst mit Beginn der Betre uung 
ihres Kindes in der zweiten Jahreshälfte auf und verfügen daher zum Zeitpunkt der Anme ldung noch 
nicht über einen Einkommensnachweis. 
 
Da die von den Eltern vorgelegten Einkommensnachweise (aktuelle ode r aus dem Vorjahr) bei der 
erstmaligen Anmeldung ihres Kindes daher nicht aussagekräftig sind, kann zur Entlastung von Eltern 
und Verwaltung auf die Vorlage verzichtet werden. 
 
Bei Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung, bzw. bei Beginn der Betreuung in Kinderta-
gespflege reicht die Vorlage der von den Eltern unterschriebenen Erklärung zum Elternei nkommen

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V/0065/2017 
daher aus. Im Jahr darauf kann anhand der dann aussagekräftigen Unterlagen (in den meisten Fällen 
ist dies der jeweilige Steuerbescheid) der Elternbeitrag überprüft und ggf. neu festgesetzt werden. 
 
Aktuelle Satzungsregelung: 
 
Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung -, die Grund- oder Förder-
schule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege und danach  jährlich unaufgefor-
dert dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben und 
nachweisen, welche Einkommensgruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren 
Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.  
 
Änderungsvorschlag: 
Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Grund - oder Förder-
schule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege dem Amt für Kinder, Jugendl i-
che und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben, welche Einkommensgruppe nach Absatz 2 
gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. 
Das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde zu legende Einkommen ist jährlich unaufgefo r-
dert schriftlich nachzuweisen. 
 
 
3. Fazit 
 
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5),  die Elternbeiträge für 
die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege dynamisch um 2% jährlich zu e r-
höhen und die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder - und Betreuung sangeboten an Off enen 
Ganztagsschulen ab der Einkommensgrenze ab 75.000 € von 170 € auf 180 € monatlich zu erh öhen, 
wird mit dieser Beschlussvorlage umgesetzt. 
 
 
 
 
I. V. 
Gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlage 
 
Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebun g und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Ganztagssch u-
len“

Satzung zur Änderung der Elternbeitragssatzung

6549 Zeichen

Satzung zur Änderung der  
 
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kin- 
dern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege  und die Teilnahme an Förder- 
und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen  und offenen Ganztagsschu- 
len 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) - GO, und des § 
90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Sep- 
tember 2012 (BGBl I 2022) SGB VIII; zuletzt geänder t durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)  - SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen 
Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsg esetz - KiBiz - vom 30.10.2007 (GV. 
NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622)  hat der 
Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 22.03.2017 die folgende  
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme 
an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Fö rderschulen und offenen Ganztags- 
schulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münste r 2009, Seite 93) in der Fassung vom 
07.05.2015  (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, Seite 72) beschlossen: 
 
 
Artikel 1  
 
 
§ 3 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende zwei Sätze ersetzt: 
 
Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Ki ndertageseinrichtung, die Grund-  oder 
Förderschule oder offene Ganztagsschule oder bei Be ginn der Tagespflege dem Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben, welche Einkom- 
mensgruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser  Satzung ihren Elternbeiträgen zu- 
grunde zu legen ist. 
Das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde z u legende Einkommen ist jährlich un- 
aufgefordert schriftlich nachzuweisen. 
 
 
Artikel 2  
 
Die Anlagen zur Satzung werden wie folgt gefasst:

Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen:  
 
 
Jahres-Brutto-
einkommen Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre 
  wchtl. 25 Std.-
Betreuung  
mtl. 108 Std. 
wchtl. 35 Std.-
Betreuung  
mtl. 151 Std.  
wchtl. 45 Std.-
Betreuung  
mtl. 194 Std. 
wchtl. 25 Std.-
Betreuung  
mtl. 108 Std. 
wchtl. 35 Std.-
Betreuung  
mtl. 151 Std. 
wchtl. 45 Std.-
Betreuung  
mtl. 194 Std.  
 bis 37.000 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 € 
 bis 50.000 €  140 €  196 €  223 €  56 €  79 €  123  € 
 bis 62.000 €  186 €  260 €  297 €  88 €  123 €  19 1 € 
 bis 75.000 €  209 €  294 €  336 €  115 €  162 €  2 52 € 
 bis 85.000 €  251 €  352 €  403 €  140 €  194 €  3 02 € 
 bis 95.000 €   301 €  423 €  483 €  167 €  233 €  345 € 
 bis 105.000 €   315 €  444 €  506 €  175 €  244 €  379 € 
 bis 125.000 €   347 €  489 €  557 €   193 €  268 €   417 € 
 bis 150.000 €   381 €  538 €  613 €  212 €  295 €  459 € 
 über 150.000 €  419  €  592 €  674 €  234 €  324 €   505 €

Elternbeitragstabellen  für Kindertagespflege: 
 
Kinder unter 3 Jahre, monatliche Betreuung 
Jahres -Brutto -
einkommen 
bis 45 
Std. 
bis 65 
Std. 
bis 90 
Std. 
bis 110 
Std. 
bis 130 
Std. 
bis 15 5 
Std. 
bis 175 
Std. 
bis 195 
Std. 
über 195 
Std. 
 bis 37.000 €   0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 € 
 bis 50.000 €   52 €  75 €  104 €  126 €  150 €  172 €  201 €  223  €  253 € 
 bis 62.000 €   68 €  100 €  137 €  168 €  198 €  228 €  266 €  29 7 €  336 € 
 bis 75.000 €   79 €  112 €  155 €  191 €  225 €  259 €  302 €  33 6 €  380 € 
 bis 85.000 €   94 €  135 €  187 €  228 €  270 €  311 €  362 €  40 3 €  456 € 
 bis 95.000 €   112 €  162 €  223 €  274 €  324 €  373 €  435 €  4 83 €  548 € 
 bis 105.000 €   118 €  169 €  235 €  288 €  340 €  391 €  456 €  5 06 €  573 € 
 bis 125.000 €   130 €  187 €  258 €  316 €  373 €  430 €  501 €  5 57 €  631 € 
 bis 150.000 €   143 €  205 €  284 €  348 €  410 €  473 €  551 €  6 13 €  694 € 
 über 150.000 €  157 €  225 €  312 €  383 €  452 €  520 €  607 €  6 74 €  763 € 
 
 
 
 
Kinder über 3 Jahre, monatliche Betreuung 
Jahres-Brutto-
einkommen 
bis 45 
Std. 
bis 65 
Std. 
bis 90 
Std. 
bis 110 
Std. 
bis 130 
Std. 
bis 155 
Std. 
bis 175 
Std. 
bis 195 
Std. 
über 195 
Std. 
 bis 37.000 €   0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 €  0 € 
 bis 50.000 €   52 €  56 €  56 €  56 €  79 €  79 €  123 €  123 €  123 € 
 bis 62.000 €   68 €  88 €  88 €  88 €  123 €  123 €  191 €  191 €   191 € 
 bis 75.000 €   79 €  112 €  115 €  115 €  162 €  162 €  252 €  25 2 €  252 € 
 bis 85.000 €   94 €  135 €  140 €  140 €  194 €  194 €  302 €  30 2 €  302 € 
 bis 95.000 €   112 €  162 €  167 €  167 €  233 €  233 €  345 €  3 45 €  345 € 
 bis 105.000 €   118 €  169 €  175 €  175 €  244 €  244 €  379 €  3 79 €  379 € 
 bis 125.000 €   130 €  187 €  193 €  193 €  268 €  268 €  417 €  4 17 €  417 € 
 bis 150.000 €   143 €  205 €  212 €  212 €  295 €  295 €  459 €  4 59 €  459 € 
 über 150.000 €  157 €  225 €  234 €  234 €  324 €  324 €  505 €  5 05 €  505 €

Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an 
Grund- und Förderschulen und Offenen Ganztagsschulen: 
 
 
 Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote 
nach 
 Betreuungszeiten 
Jahresbrutto-
einkommen  
bis max. 13.30 Uhr  
(Schule von  
„8 - 1“)  
bis 14.00 Uhr 
(gilt nicht für offene 
Ganztagsschulen  
bis 15.00 Uhr und 
länger  
(offene Ganz- 
tagsschule und 
andere Angebote  
 bis 37.000 €  0,00 €  0,00 €  0,00 € 
 bis 50.000 €  34,00 €  53,00 €  95,00 € 
 bis 62.000 €  38,00 €  64,00 €  120,00 € 
 bis 75.000 €  44,00 €  73,00 €  150,00 € 
 bis 85.000 €  53,00 €  88,00 €  180,00 € 
 über 85.000 €  64,00 €  106,00 €  180,00 € 
 
Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Abs. 3 
 
 
 Wöchentliche Betreuung  
Jahresbrutt o- 
einkommen  bis 5 Stunden  bis 10 Stunden  bis 15 Stunden  
bis  37.000 € 0 € 0 € 0 € 
bis  50.000 € 65 € 129 € 194 € 
bis  62.000 € 71 € 142 € 213 € 
bis  75.000 € 75 € 151 € 226 € 
bis  85.000 € 86 € 172 € 258 € 
bis  95.000 € 92 € 185 € 277 € 
bis 105.000 € 97 € 194 € 290 € 
bis 125.000 € 108 € 215 € 323 € 
bis 150.000 € 118 € 237 € 355 € 
über 150.000 € 129 € 258 € 387 € 
 
Die Beiträge betragen je Stunde Extrazeit zwischen 3,00 € und 6,00 €.  
 
Die Beiträge werden in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit als monatli- 
cher Pauschalbetrag erhoben.  
 
Artikel 3 
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

01.03.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.03.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0065/2017
Typ
Vorlagen
Datum
18.01.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37