V/0065/2017
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und OGS
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
15048 Zeichen
V/0065/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und Offenen Ganztagsschulen"
Beratungsfolge
01.03.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
07.03.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.03.2017 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagesp flege
und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offe-
nen Ganztagsschulen“ wird beschlossen.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinric h-
tungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangeboten an Grund -
und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ der Beschluss zum Haushalt 2017 vom
14.12.2016 (V/1109/2016) umgesetzt wird:
Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden per Sat-
zungsänderung dynamisch um 2% jährlich erhöht, bis es ein neues Kinderbildungsgesetz
(NRW) gibt (2019/2020).
Die OGS Elternbeiträge werden per Satzungsänderung ab der Einkommensgrenze ab
75.000 € von jetzt 170 € auf 180 € monatlich erhöht.
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass damit dem Vorschlag der Verwaltung, den § 3 Abs. 3 der Be i-
tragssatzung anzupassen, entsprochen wurde (Punkt 2.3 der Begründung und 1 der Anlage).
Vorlagen-Nr.:
V/0065/2017
Auskunft erteilt:
Frau Siewert, Frau Kratz-Trutti
Ruf:
492-5147
E-Mail:
SiewertS@stadt-muenster.de
Kratz-Trutti@stadt-muenster.de
Datum:
15.02.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0065/2017
II. Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kinderta-
gespflege
Die Erhöhung der Elternbeiträge für die Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinric h-
tungen und K indertagespflege von 2 % dynamisch ab dem 01.08.2017 führt nach aktueller Berec h-
nung des Beitragsaufkommens auf der Grundlage des Kitajahres 2016/2017 in den Haushalt sjahren
2017 bis 2020 zu folgenden Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Veranschlagung im Haushalt:
Haushaltsjahr 2017 2018 2019 2020
Mehreinnahmen
insg. 105.520 € 360.000 € 621.340 € 887.010 €
Die Dynamik der Erhöhung der Mehreinnahmen pro Haushaltsjahr wurde im am 14.12.2016 b e-
schlossenen Haushaltsetat für das Jahr 2017 nicht abgebildet . Für das Jahr 2017 wurde die gle iche
Mehreinnahme zugrunde gelegt wie für die Folgejahre, obwohl die Erhöhung der Elternbeitr äge erst
zum 01.08.2017 eintritt und wegen der dynamischen Erhöhung der Elternbeiträge die Mehreinna h-
men in jedem Haushaltsjahr steigen.
Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule in den Einkommensgrup-
pen über 75.000 € von 170 ,00 € mtl. auf 180,00 € mtl.
Die Umsetzung der Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule zum 01.08.2017 und
nicht wie im Haushalt 2017 veranschlagt, zum 01.02.2017, führt im Jahr 2017 zu einer Minderei n-
nahme von 37.200 €.
Es ist davon auszugehen, dass die Mindereinnahme kompensiert wird durch ein höheres Elternbe i-
tragsaufkommen aufgrund der Ausweitungen von Gruppen an den Offenen Ganztagsschulen.
Die Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule in d en Einkommensgruppen über
75.000 € von 170,00 € mtl. auf 180,00 € mtl. war im Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016
zum 01.02.2017 vorgesehen.
Eine Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule vor dem 01.08.2017 ist nicht u m-
setzbar, weil die Eltern ihre Kinder verbindlich (d. h. bis zum 31.07.2017) für ein Schuljahr anme lden.
Die Eltern schließen den Vertrag im Vertrauen auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Elter nbeiträge
ab. Daher kann eine Änderung des Elternbeitrages für die Offene Ga nztagsschule jeweils nur zu Be-
ginn des Schuljahres zum 01.08. des jeweiligen Jahres erfolgen.
- 3 -
V/0065/2017
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern
in Kindertagesbetreuung
Zeile 04 Öffentlich rechtliche Lei s-
tungsentgelte
Ansatz im Tei l-
ergebnisplan
2017 ff.
12.662.240
€
Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit €
Zeile 04 Öffentlich rechtliche Lei s-
tungsentgelte
2017 2.628.200
2018 2.672.800
2019 2.711.780
2020 2.751.340
Die Haushaltsansätze in der Produktgruppe 601 für die Jahre 2018 ff werden im Rahmen der Hau s-
haltsanmeldung von der Verwaltung angepasst.
Begründung:
1. Ausgangslage:
Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist die Satzung zur Erhebung und zur Höhe von E l-
ternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die
Teilnahme an För der- und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Gan z-
tagsschulen vom 25.06.2009 in der Fassung vom 07.05.2015. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich
aus der Elternbeitragstabelle, die Bestandteil der Satzung ist.
In Münster wird für Geschwisterkinder nur ein Elternbeitrag gefordert. Besuchen mehrere Kinder einer
Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden in Kindertagespflege betreut oder ne h-
men an einem Betreuungsangebot an einer Grund - oder Förderschule oder einer of fenen Ganztags-
schule teil, so ist nur ein Kind beitragspflichtig. Bei unterschiedlich hohen Beiträgen ist der höhere
Beitrag zu zahlen.
Die Elternbeitragstabellen wurden für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege letztmalig zum
01.08.2013 (Vorlage V/0047/2013) geändert, indem
- die Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege der Elternbeitragstabelle für Kindertagesein-
richtungen angeglichen wurde.
- die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in den Einkommensgruppen über 37.000 € bis
95.000 € um 5 % erhöht wurden.
- 4 -
V/0065/2017
- die Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen um vier weitere Einkommensgruppen
bis über 150.000 € erweitert wurde.
Die Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an einem Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsschu-
le wurde letztmalig zum 01.08.2015 geändert, indem
- die Obergrenze für den Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule im Primarbereich nach Zif-
fer 8.2 des Grundlagenerlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalens vom 15.01.2015 von mtl. 150,00 € auf mtl. 170,00 € erhöht wurde. Mit
Vorlage V 0108/2015 wurde der höchste Elternbeitrag für die offene Ganztagsschule daher in
den Einkommensgruppen über 75.000 € auf mtl. 170,00 € festgesetzt.
Am 14.12.2016 beschloss der Rat die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit dem Hau s-
haltsplan. Die darin enthaltenen höheren Einnahmeansätze basieren auf Beschlüssen im Rahmen
der Haushaltsplanberatungen, folgende Änderungen bei der Erhebung von Elter nbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagssch u-
len umzusetzen:
Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden per Satzungs-
änderung dynamisch um 2% jährlich erhöht, bis der Landesgesetzgeber ein neues Kinderta-
gesbetreuungsgesetz beschließt (2019/2020).
Die OGS Elternbeiträge werden per Satzungsänderung ab der Einkommensgrenze ab 75.000
€ von jetzt 170 € auf 180 € monatlich ab dem 01.02.2017 erhöht.
2. Neuregelung:
2.1 Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Betreuung in Kindert a-
gespflege um 2% dynamisch
Mit dem Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 sind die Elternbeiträge für die Kindertage s-
einrichtungen und die Kindertagespflege mit Wirkung zum 01.08.2017, jeweils zum 01.08. eines Jah-
res, um 2% dynamisch zu erhöhen. Die Umsetzung selbst setzt eine Änderung der en tsprechenden
Satzung (siehe oben) voraus. Die Anhebung der Elternbeiträge orientiert sich damit erstmalig an der
im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgesetzten, jährlichen Erhöhung der Betrieb skostenzuschüsse für
Kindertageseinrichtungen.
Die Kindpauschalen, die die Grundlage für die Berechnung der Betriebskostenförderung sind, h aben
sich seit Inkrafttreten des KiBiz im Jahr 200 8 jährlich um jeweils 1,5% erhöht. Vor dem Hinte rgrund
steigender Personalkosten hat der Landesgesetzgeber ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 eine A n-
hebung der Pauschalen um jährlich 3% verabschiedet. Trotz einer ebenfalls erhöhten Landesförd e-
rung ergibt sich dadurch eine kontinuierliche Steigerung des städtischen Anteils an den Betriebsko s-
ten.
Durch die jährliche Erhöhung der städtischen Elternbeiträge wird ein Teil der vorgenannten, jährlichen
Kostensteigerungen bei den städtischen Betriebskostenzuschüsse durch die Eltern von Ki ndern in
öffentlich geförderter Kinderbetreuung refinanziert. Die Steigerung der Elternbeiträge bleibt dabei mit
2% allerdings unter der im KiBiz vorgesehenen Steigerung der Kindpauschalen von 3% jährlich.
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5) wird umgesetzt, indem
erstmalig zum 01.08.2017 die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen und die Kinde r-
tagespflege durch die Änderung der Satzung um 2 % erhöht werden.
- 5 -
V/0065/2017
jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres die Elternbeitragstabellen für die Kindertagesein-
richtungen und die Kindertagespflege aufgrund der jährlichen dynamischen Steig erung um 2
% neu gefasst und als Bestandteil der Satzung dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt we r-
den.
Die Höhe der Elternbeiträge ab dem 01.08.2017 ergibt sich aus der Anlage 1 der Satzung.
2.2 Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule in den Einkommensgru p-
pen über 75.000 € von 170 ,00 € mtl. auf 180,00 € mtl.
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich vom 09.03.2016 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger mit Wi r-
kung vom 01.08.2016 Elternbeiträge bis zur Höhe von 180 € pro Monat pro Kind erheben und einzi e-
hen.
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5) sieht vor, die OGS -
Beiträge bereits mit Wirkung vom 01.02.2017 ab der Einkommensgruppe über 75.000 € per Sa t-
zungsänderung von aktuell 170,00 € mtl. auf 180,00 € mtl. zu erhöhen.
Eine Erhöhung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule ist erst ab dem 01.08.2017 umset z-
bar, weil die Eltern ihre Kinder verbindlich (d. h. bis zum 31.07.2017) für ein Schuljahr anme lden. Die
Eltern schließen den Vertrag im Vertrauen auf die zu diesem Ze itpunkt geltenden Elter nbeiträge ab.
Daher kann eine Änderung des Elternbeitrages für die Offene Ganztagsschule nur zu Beginn eines
Schuljahres zum 01.08. eines Jahres erfolgen.
Alle Beitragspflichtigen, deren Kinder eine Offene Ganztagsschule besuchen und die den höchsten
Elternbeitrag in Höhe von aktuell 170,00 € mtl. zahlen, wurden schriftlich darüber informiert, dass ent-
gegen der Presseberichtserstattung die Erhöhung des Elternbeitrages erst zum 01.08.2017 erfolgen
wird.
2.3 Vereinfachung beim Nachweis des Jahresbruttoeinkommens anlässlich der Erstanme l-
dung in einer Kindertageseinrichtung oder bei Beginn der Betreuung in Kindertagespflege
Bei der Anmeldung ihres Kindes zum 01.08.des jeweiligen Jahres müssen die Eltern nach § 3 A bsatz
3 S. 1 der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder - und Betreuungsangebo-
ten an Grund - und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen ihr Jahreseinkommen ni cht nur
schriftlich angeben, sondern auch nachweisen, da die Höhe der Elternbeiträge vom Jahreseinko m-
men abhängig ist.
Einen Jahreseinkommensnachweis für das laufende Jahr können Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht
vorlegen. Zudem nehmen viele Mütter bzw. V äter ihre Beschäftigung erst mit Beginn der Betre uung
ihres Kindes in der zweiten Jahreshälfte auf und verfügen daher zum Zeitpunkt der Anme ldung noch
nicht über einen Einkommensnachweis.
Da die von den Eltern vorgelegten Einkommensnachweise (aktuelle ode r aus dem Vorjahr) bei der
erstmaligen Anmeldung ihres Kindes daher nicht aussagekräftig sind, kann zur Entlastung von Eltern
und Verwaltung auf die Vorlage verzichtet werden.
Bei Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung, bzw. bei Beginn der Betreuung in Kinderta-
gespflege reicht die Vorlage der von den Eltern unterschriebenen Erklärung zum Elternei nkommen
- 6 -
V/0065/2017
daher aus. Im Jahr darauf kann anhand der dann aussagekräftigen Unterlagen (in den meisten Fällen
ist dies der jeweilige Steuerbescheid) der Elternbeitrag überprüft und ggf. neu festgesetzt werden.
Aktuelle Satzungsregelung:
Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung -, die Grund- oder Förder-
schule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege und danach jährlich unaufgefor-
dert dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben und
nachweisen, welche Einkommensgruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren
Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Änderungsvorschlag:
Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Grund - oder Förder-
schule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege dem Amt für Kinder, Jugendl i-
che und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben, welche Einkommensgruppe nach Absatz 2
gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde zu legende Einkommen ist jährlich unaufgefo r-
dert schriftlich nachzuweisen.
3. Fazit
Der Beschluss zum Haushalt 2017 vom 14.12.2016 (V/1109/2016, Anlage 5), die Elternbeiträge für
die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege dynamisch um 2% jährlich zu e r-
höhen und die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder - und Betreuung sangeboten an Off enen
Ganztagsschulen ab der Einkommensgrenze ab 75.000 € von 170 € auf 180 € monatlich zu erh öhen,
wird mit dieser Beschlussvorlage umgesetzt.
I. V.
Gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlage
Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebun g und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund - und Förderschulen und offenen Ganztagssch u-
len“
Satzung zur Änderung der Elternbeitragssatzung
6549 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kin- dern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschu- len Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Sep- tember 2012 (BGBl I 2022) SGB VIII; zuletzt geänder t durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsg esetz - KiBiz - vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 22.03.2017 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Fö rderschulen und offenen Ganztags- schulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münste r 2009, Seite 93) in der Fassung vom 07.05.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015, Seite 72) beschlossen: Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende zwei Sätze ersetzt: Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Ki ndertageseinrichtung, die Grund- oder Förderschule oder offene Ganztagsschule oder bei Be ginn der Tagespflege dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben, welche Einkom- mensgruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zu- grunde zu legen ist. Das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde z u legende Einkommen ist jährlich un- aufgefordert schriftlich nachzuweisen. Artikel 2 Die Anlagen zur Satzung werden wie folgt gefasst: Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen: Jahres-Brutto- einkommen Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre wchtl. 25 Std.- Betreuung mtl. 108 Std. wchtl. 35 Std.- Betreuung mtl. 151 Std. wchtl. 45 Std.- Betreuung mtl. 194 Std. wchtl. 25 Std.- Betreuung mtl. 108 Std. wchtl. 35 Std.- Betreuung mtl. 151 Std. wchtl. 45 Std.- Betreuung mtl. 194 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 140 € 196 € 223 € 56 € 79 € 123 € bis 62.000 € 186 € 260 € 297 € 88 € 123 € 19 1 € bis 75.000 € 209 € 294 € 336 € 115 € 162 € 2 52 € bis 85.000 € 251 € 352 € 403 € 140 € 194 € 3 02 € bis 95.000 € 301 € 423 € 483 € 167 € 233 € 345 € bis 105.000 € 315 € 444 € 506 € 175 € 244 € 379 € bis 125.000 € 347 € 489 € 557 € 193 € 268 € 417 € bis 150.000 € 381 € 538 € 613 € 212 € 295 € 459 € über 150.000 € 419 € 592 € 674 € 234 € 324 € 505 € Elternbeitragstabellen für Kindertagespflege: Kinder unter 3 Jahre, monatliche Betreuung Jahres -Brutto - einkommen bis 45 Std. bis 65 Std. bis 90 Std. bis 110 Std. bis 130 Std. bis 15 5 Std. bis 175 Std. bis 195 Std. über 195 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 52 € 75 € 104 € 126 € 150 € 172 € 201 € 223 € 253 € bis 62.000 € 68 € 100 € 137 € 168 € 198 € 228 € 266 € 29 7 € 336 € bis 75.000 € 79 € 112 € 155 € 191 € 225 € 259 € 302 € 33 6 € 380 € bis 85.000 € 94 € 135 € 187 € 228 € 270 € 311 € 362 € 40 3 € 456 € bis 95.000 € 112 € 162 € 223 € 274 € 324 € 373 € 435 € 4 83 € 548 € bis 105.000 € 118 € 169 € 235 € 288 € 340 € 391 € 456 € 5 06 € 573 € bis 125.000 € 130 € 187 € 258 € 316 € 373 € 430 € 501 € 5 57 € 631 € bis 150.000 € 143 € 205 € 284 € 348 € 410 € 473 € 551 € 6 13 € 694 € über 150.000 € 157 € 225 € 312 € 383 € 452 € 520 € 607 € 6 74 € 763 € Kinder über 3 Jahre, monatliche Betreuung Jahres-Brutto- einkommen bis 45 Std. bis 65 Std. bis 90 Std. bis 110 Std. bis 130 Std. bis 155 Std. bis 175 Std. bis 195 Std. über 195 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 52 € 56 € 56 € 56 € 79 € 79 € 123 € 123 € 123 € bis 62.000 € 68 € 88 € 88 € 88 € 123 € 123 € 191 € 191 € 191 € bis 75.000 € 79 € 112 € 115 € 115 € 162 € 162 € 252 € 25 2 € 252 € bis 85.000 € 94 € 135 € 140 € 140 € 194 € 194 € 302 € 30 2 € 302 € bis 95.000 € 112 € 162 € 167 € 167 € 233 € 233 € 345 € 3 45 € 345 € bis 105.000 € 118 € 169 € 175 € 175 € 244 € 244 € 379 € 3 79 € 379 € bis 125.000 € 130 € 187 € 193 € 193 € 268 € 268 € 417 € 4 17 € 417 € bis 150.000 € 143 € 205 € 212 € 212 € 295 € 295 € 459 € 4 59 € 459 € über 150.000 € 157 € 225 € 234 € 234 € 324 € 324 € 505 € 5 05 € 505 € Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und Offenen Ganztagsschulen: Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto- einkommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 14.00 Uhr (gilt nicht für offene Ganztagsschulen bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganz- tagsschule und andere Angebote bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 34,00 € 53,00 € 95,00 € bis 62.000 € 38,00 € 64,00 € 120,00 € bis 75.000 € 44,00 € 73,00 € 150,00 € bis 85.000 € 53,00 € 88,00 € 180,00 € über 85.000 € 64,00 € 106,00 € 180,00 € Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Abs. 3 Wöchentliche Betreuung Jahresbrutt o- einkommen bis 5 Stunden bis 10 Stunden bis 15 Stunden bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 65 € 129 € 194 € bis 62.000 € 71 € 142 € 213 € bis 75.000 € 75 € 151 € 226 € bis 85.000 € 86 € 172 € 258 € bis 95.000 € 92 € 185 € 277 € bis 105.000 € 97 € 194 € 290 € bis 125.000 € 108 € 215 € 323 € bis 150.000 € 118 € 237 € 355 € über 150.000 € 129 € 258 € 387 € Die Beiträge betragen je Stunde Extrazeit zwischen 3,00 € und 6,00 €. Die Beiträge werden in Abhängigkeit von der wöchentlichen Betreuungszeit als monatli- cher Pauschalbetrag erhoben. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0065/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.01.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37