V/0143/2019/1
Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in Münster
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Ergänzungsvorlage Beschluss
22367 Zeichen
V/0143/2019/1
V/0143/2019/1
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in Münster
hier: Antrag A-R/0050/2018 "Teilhabe am sozialen Arbeitsmarkt" vom 26.06.2018 der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der CDU-Fraktion
Beratungsfolge
21.05.2019 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und
E-Government
Vorberatung
21.05.2019 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung
22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.05.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung
1. Der anliegende Bericht zur Weiterentwicklung des sozialen Arbeitsmarktes in Münster wird zur
Kenntnis genommen.
1. Der Rat bekräftigt erneut das Ziel, Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbezieheri n-
nen bzw. -beziehern im SGB II-Bezug mit ergänzenden kommunalen Maßnahmen verstärkt
eine Perspektive zur Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt zu geben.
2. Der Rat beschließt:
2.1. Die Stadt Münster nimmt diesbezüglich eine Vorbildfunktion ein, indem sie zukünftig
selbst als Arbeitgeberin für Langzeitarbeitslose bzw. Langzeitleistungsbezieherinnen
bzw. -bezieher im SGB II-Bezug agiert. Dazu richtet sie zum 01.07.2019 in Erweiterung
des Stellenplans 2019 40 Stellen im Konzern der Stadt Münster ein, um für diese Ziel-
gruppe eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen. Die Stellen werden mit einem kw-
Vermerk 01.01.2025 versehen.
2.2. Als Grundlage des berechtigten Personenkreises zählt ein SGB II-Bezug, der die Vo-
raussetzungen des § 16 e SGB II, § 16 i SGB II erfüllt und/oder für den das Jobcenter
kommunale Haushaltsmittel bereitstellt.
Personal- und
Organisationsamt
22.05.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Jan-Philipp Kobert
Telefon: 492-1063
E-Mail: kobert@stadt-
muenster.de
Georg Heggemann
Telefon: 492-1010
E-Mail: heggemann@stadt-
muenster.de
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2.3. Bei Notwendigkeit wird auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung eröffnet sowie
dass die bei der Stadt Münster auf dem sozialen Arbeitsmarkt Beschäftigten sich als in-
terne Bewerber/-innen auf dem stadtinternen Arbeitsmarkt bewerben können.
2.4. Die städtischen Vergaberichtlinien sollen daraufhin überprüft werden, ob bei Vergaben
an externe Dritte diejenigen Anbieter/-innen bei der Vergabe Bonuspunkte erhalten
können, die Langzeitarbeitslose bzw. Langzeitleistungsbezieherinnen und - bezieher im
SGB II-Bezug beschäftigen. Die Verwaltung wird hierzu dem Ausschuss für Personal,
Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government und dem Vergabeausschuss im
3. Quartal 2019 berichten.
Im Kontext der Vergaben prüft die Verwaltung, wo Leistungen, die an Dritte vergeben
werden, selbst übernommen werden können (Wirtschaftlichkeitsanalyse).
3. Zur Erledigung von Organisations-, Koordinations- und Abrechnungsarbeiten (Antragstel-
lung, finanzielle Abwicklung, Controlling) innerhalb des Personal- und Organisationsam-
tes werden in Erweiterung des Stellenplanes 2019 eine 0,5 VZÄ, A 10, E9c TVöD und eine
0,5 Stelle, A7, E6 TVöD eingerichtet. Die Stellenwerte sind vorbehaltlich einer Stellenbewer-
tung durch die Verwaltung genannt. Die Stellen erhalten einen kw Vermerk 1.1.2025.
2 4. Mit der dieser Vorlage dieses Berichtes ist der gemeinsame Antrag der CDU -Fraktion und der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL Nr. A-R/0050/2018 erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen NEU
Die Einrichtung von 40 Stellen für Langzeitarbeitslose bzw. Langzeitleistungsbezieherinnen
bzw. –bezieher im SGB II-Bezug sowie von 2 x 0,5 Stellen im Personal- und Organisationsamt
führt zu folgenden Personal-und Sachaufwendungen.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag € Bemerkungen
Zeile 11 Personalaufwendungen
(ab 01.07.2019) 2019 816.000
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2019 91.000 Arbeitsplatzkosten
(10%)
Zeile 6 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen 2019 692.000 Förderung
(100% bzw. 75%)
Gesamt 2019 215.000 Eigenanteil
Zeile 11 Personalaufwendungen 2020 1.676.000
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2020 83.800
Arbeitsplatzkosten
(5%)
Zeile 6 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen 2020 1.319.000 Förderung
(100%/ 75%/ 50%)
Gesamt 2020 440.800 Eigenanteil
Zeile 11 Personalaufwendungen 2021 1.721.600
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2021 86.080
Arbeitsplatzkosten
(5%)
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Zeile 6 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen 2021 1.270.230 Förderung
(90%/ 75%/ 50%)
Gesamt 2021 537.360 Eigenanteil
Zeile 11 Personalaufwendungen 2022 1.764.400
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2022 88.220 Arbeitsplatzkosten
(5%)
Zeile 6 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen 2022 1.212.160 Förderung
(80%/ 75%/ 50%)
Gesamt 2022 640.460 Eigenanteil
Zeile 11 Personalaufwendungen 2023 1.808.400
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2023 90.420 Arbeitsplatzkosten
(5%)
Zeile 6 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen 2023 1.153.740 Förderung
(70% / 75%/ 50%)
Gesamt 2023 745.080 Eigenanteil
Zeile 11 Personalaufwendungen 2024 1.853.600
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2024 92.680 Arbeitsplatzkosten
(5%)
Zeile 6 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen 2024 1.180.960 Förderung
(70%/ 75%/ 50%)
Gesamt 2024 765.320 Eigenanteil
Produktgruppe 0108 Personal- und Organisat i-
onsmanagement
Zeile 11 Personalaufwendungen 2019 26.900 0,5 Stelle A 10
0,5 Stelle A 7
Zeile 11 Personalaufwendungen
2020 ff. 53.750
0,5 Stelle A10
0,5 Stelle A 7
Beide Stellen: kw
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2019 9.700 Arbeitsplatzkosten
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 2020 ff. 19.400 Arbeitsplatz-
kosten
Gesamt 2020 ff. 73.150
Die Zuordnung der mit den 40 Stellen für Langzeitarbeitslose bzw. Langzeitleistungsbezieh e-
rinnen / -bezieher im SGB II -Bezug verbundenen finanziellen Auswirkungen zu den Produk t-
gruppen des Haushaltsplans ist abhängig von der Einrichtung der Stellen innerhalb der Ve r-
waltung.
Die für 2019 anfallenden Aufwendungen werden im Wege der flexiblen Haushaltsführung au f-
gefangen. Die finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2020 ff. sind in den Haushaltsplanen t-
wurf aufzunehmen.
Den Aufwendungen stehen jedoch auch Einsparungen gegenüber, die sich vor allem aus g e-
ringeren Zahlungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) ergeben. Da der Bund die Aufwe n-
dungen für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld trägt, entstehen zwar auch Einsparu n-
gen für den Lebensunterhalt ohne KdU, diese gehen jedoch zugunsten des Bundes.
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Finanzielle Auswirkungen im Jobcenter
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung HH-Jahr Betrag €
Produktgruppe 0501 Leistungen der Grun d-
sicherung nach dem
SGB II
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
2019 -175.200
Zeile 15 Transferaufwendungen 2019
-249.800
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
2020
-361.700
Zeile 15 Transferaufwendungen 2020
-515.000
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
2021 -373.300
Zeile 15 Transferaufwendungen 2021
-530.900
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
2022
-385.200
Zeile 15 Transferaufwendungen 2022
-547.300
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
2023 -397.600
Zeile 15 Transferaufwendungen 2023
-564.200
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
2024 -410.300
Zeile 15 Transferaufwendungen 2024
-589.900
Zeile 06 Kostenerstattungen und
Kostenumlagen
Summe -2.103.300
Zeile 15 Transferaufwendungen Summe
-2.997.100
Die obige Aufstellung verdeutlicht, dass ca. 893.800 € Ersparnis entstehen bei angenommenen 40
Stellen nach § 16 I SGB II und kontinuierlicher Besetzung.
Im Ergebnis entstehen für die Stadt Münster insgesamt folgende Aufwendungen:
2019 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamt*
in € in € in € in € in € in € in €
Aufwand
für Personal-
und Arbeits-
plätze
Ersparte
Unterkunfts-
kosten
Nettobetrag
251.600
81.255
170.345
513.950
162.509
351.441
610.510
162.509
448.001
713.610
162.509
551.101
818.230
162.509
655.721
838.470
162.509
675.961
3.746.650
893.800
2.852.570
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*Die jährlichen Summen sind ebenfalls als Anhaltspunkte für weitere fünf Jahre zu nennen, weil
Teilnahmen bis maximal 2029 gefördert werden können, siehe Ziffer 3, dritter Absatz.
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung am 14.5.2019 ist von der CDU -Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Gr ü-
nen/GAL, der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke ein Änderungsantrag zur V orlage
V/0143/2019 gestellt und einstimmig beschlossen worden. Die Verwaltung nimmt den Antrag
mit dieser Ergänzungsvorlage auf.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Hauptvorlage:
1. Vorbemerkung
Das Teilhabechancengesetz1 ist vom Bundestag am 14.12.2018 verabschiedet worden. Es trat zum
1.1.2019 in Kraft. Es hat zum Ziel, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu fördern und
damit die Chancen auf Reintegration von SGB II Bezieherinnen und - Beziehern in den Arbeitsmarkt
zu fördern. Dazu sollen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für bis zu fünf Jahren gezahlt werden. Eine
Pflicht für Kommunen oder Institutionen bzw. Privatunternehmen Arbeitsverhältnisse für den genan n-
ten Personenkreis zu schaffen, besteht nicht.
Das Teilhabechancengesetz hat außerdem den bereits seit einigen Jahren bestehenden § 16 e
SGB II in seiner Gültigkeit verlängert und die Fördervoraussetzungen und Förderhilfen modif i-
ziert. So betrug bisher im 2. Förderjahr (wie im 1. Jahr), die Förderhöhe bis zu 75 % des b e-
rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, ab dem 1.1.2019 beträgt sie nur noch 50 %. Zur Fö r-
derdauer hat es bislang im Ermessen der Träger gelegen, für welche Zeit die Förderung au s-
gesprochen wurde. Seit Anfang dieses Jahres gibt es hier keinen Ermessensspielraum. Das
Arbeitsverhältnis muss für mindestens 2 Jahre begründet werden. Förderungen können bean-
tragt werden bei Besetzung einer Stelle mit einer bzw. einem erwerbsfähigen Leistungsberech-
tigten unter den weiteren Voraussetzungen des § 16 e SGB II. Da es sich bei der Eingliederung
von Langzeitarbeitslosen nach dieser Vorschrift nicht um ein neues Mittel handelt, beziehen
sich die nachfolgenden Ausführungen auf das neue Instrument § 16 i SGB II „Teilhabe am A r-
beitsmarkt“.
2. Berechtigter Personenkreis
Nach § 16 e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ können Arbeitgeber für die nicht
nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermit t-
lerischer Unterstützung seit mindestens 2 Jahre arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum A r-
beitsentgelt gefördert werden , wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Pe r-
son ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens 2 Jahren begründen.
3. Förderfähige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
s. Hauptvorlage
4. Einsatzmöglichkeiten in der Stadtverwaltung
s. Hauptvorlage
1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Schaffung neuer Teilhabechancen für
Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz -10. SGB II ÄndG)
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5. Anzahl der geförderten Stellen
Die städtischen Gesellschaften und die Aufsichtsratsmitglieder werden über das Jobcenter über die
neuen Förderinstrumente informiert. Ziel ist es, dass möglichst in allen Teilen des Konzerns
Stadt“ Langzeitarbeitsloses bzw. Langzeitleistungsbezieher -/innen im SGB II -Bezug eine
Chance zur Teilhabe am Arbeitsmarkt erhalten.
6. Die Förderhöhe
Die Förderhöhe nach § 16 i SGB II beträgt
in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 %,
im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 %,
im vierten Jahr 80 % und
im fünften Jahr 70 %
des Tarifentgelts.
Förderhöhe nach § 16 e SGB II beträgt
im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 % und
im zweiten Jahr 50 %,
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Bei der Berechnung der Förderung werden auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge
zur Zusatzversorgung abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung berücksichtigt. Die Stelleninh a-
ber/-innen erwerben durch die Beschäftigung insoweit keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversiche-
rung.
7. Finanzielle Aufwendungen (Personal- und Sachkosten )
Die finanziellen Aufwendungen der Personalkosten in dieser Vorlage sind kalkuliert auf der
Grundlage von jeweils 20 Stellen nach § 16 e SGB II und 20 Stellen nach § 16 i SGB II. Grund
ist, weil die Kosten für Stellen nach § 16 e SGB II wegen der geringeren Zuschüsse höher sind
als die nach § 16 i SGB II. Die allein aus Kalkulationsgründen vorgenommene Stellenzuord-
nung stellt keine Bindung für die Praxis im Alltag zum Abschluss von Arbeitsverträgen nach
der einen oder der andern Rechtsnorm dar. Dort wären ausschließlich die fachliche Präferenz
des Jobcenters und die Einsatzmöglichkeiten der Verwaltung entscheidend.
Die Verwaltung legt auch ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen die Entgeltgruppe 3 (E3), Stu-
fe 2, zu Grunde, weil nicht vorhersehbar ist, ob, in welchem Umfang und mit welchen Befähigung s-
profilen die 40 Einsatzmöglichkeiten nach § 16 i oder § 16 e SGB II in Anspruch genommen werden
und in welchem Umfang innerhalb eines Jahres je Stelle Vakanzen durch Fluktuationen eintreten.
Sollte sich nach Ablauf des ersten Jahres herausstellen, dass diese Kalkulationsgröße (EG 3, Stufe
2) zu weit bzw. zu eng gewählt wurde, können die Kosten spätestens zum dritten Jahr (die Förderung
nach § 16 i SGB II liegt dann erstmals unter 100 %) angepasst werden. Eine Anpassung könnte
auch hinsichtlich der Zahl der nach § 16 I oder § 16 I SGB II in Anspruch geno mmenen Stellen
und der daraus resultierenden finanziellen Größen vorgenommen werden.
Die Einrichtung von 40 Vollzeit-Stellen auf der Basis der Personalkosten der Entgeltgruppe 3, Stufe 2,
bei 39 Stunden/Woche verursacht für einen Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2024 den in
der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Eigenanteil e inklusive Arbeitsplatzkosten. Die weiteren en t-
stehenden Kosten sind auf der Folgeseite aufgeführt. Es handelt sich hierbei zwar nicht um eine
Maximalbetrachtung, jedoch um eine sehr in diese Richtung gehende, da davon ausgegangen
wird, dass die 40 Stellen sukzessive besetzt werden und der individuelle Beschäftigungsu m-
fang bzw. die individuelle Beschäftigungsdauer variieren werden. Bezogen auf die Haushalt s-
planung 2021 ff. werde n die Beträge neu angepasst. Dabei werden dann die tatsächliche Ist -
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Besetzung und die individuellen Gegebenheiten der Stelleninhaber/ -innen berücksichtigt und
im Rahmen einer neuen Kalkulation einbezogen.
Kosten für 20 Stellen nach § 16 i SGB II NEU
Zeitraum Umfang
Personalkosten
Stadt Münster
EG03, Stufe 2
39 Std. /Wo.
Arbeitsplatz-
kosten *
Förderung
nach
§ 16i SGB II
verbleibender
Eigenanteil
Stadt Münster
§ 16i SGB II
01.07.- 31.12.19 100% 408.000 € 40.800 € 408.000 € 40.800 €
2020 100% 838.000 € 41.900 € 838.000 € 41.900 €
2021 90% 860.800 € 43.040 € 774.720 € 129.120 €
2022 80% 882.200 € 44.110 € 705.760 € 220.550 €
2023 70% 904.200 € 45.210 € 632.940 € 316.470 €
2024 70% 926.800 € 46.340 € 648.760 € 324.380 €
Summe für
5,5 Jahre
4.820.000 € 261.400 € 4.008.180 € 1.073.220 €
* im ersten Jahr 10%, in den Folgejahren jeweils 5%
Kosten für 20 Stellen nach § 16 e SGB II
Zeitraum Umfang
Personalkosten
Stadt Münster
EG03, Stufe 2
39 Std. /Wo.
Arbeitsplatz-
kosten *
Förderung
nach
§ 16e SGB II
verbleibender
Eigenanteil
Stadt Münster
§ 16e SGB II
01.07.-31.12.19 75% 408.000 € 40.800 € 284.000 € 164.800 €
2020 75%/50% 838.000 € 41.900 € 481.000 € 398.900 €
2021 50%/75% 860.800 € 43.040 € 495.600 € 408.240 €
2022 75%/50% 882.200 € 44.110 € 506.400 € 419.910 €
2023 50%/75% 904.200 € 45.210 € 520.800 € 428.610 €
2024 75%/50% 926.800 € 46.340 € 532.200 € 440.940 €
Summe für
5,5 Jahre
4.820.000 € 261.400 € 2.820.000 € 2.261.400 €
* im ersten Jahr 10%, in den Folgejahren jeweils 5%
Kosten für 40 Stellen inkl. AP-Kosten
Zeitraum Umfang
Personalkosten
Stadt Münster
EG03, Stufe 2
39 Std. /Wo.
Arbeitsplatz-
kosten * Förderung verbleibender
Eigenanteil
2019 100% 1.632.000 € 163.200 € 1.632.000 € 163.200 €
2020 100% 1.676.000 € 83.800 € 1.676.000 € 83.800 €
2021 90% 1.721.600 € 86.080 € 1.549.440 € 258.240 €
2022 80% 1.764.400 € 88.220 € 1.411.520 € 441.100 €
2023 70% 1.808.400 € 90.420 € 1.265.880 € 632.940 €
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V/0143/2019/1
Summe
bezogen
auf 5 Jahre
8.602.400 € 511.720 € 7.534.840 € 1.579.280 €
*im ersten Jahr 10%, in den Folgejahren jeweils 5%
Dazu kommen weitere Personalkosten für Anleitungsaufgaben bei den Abfallwirtschaftsbetrieben (1,0
VZÄ) und beim Tiefbauamt (0,25 VZÄ) sowie für das Personal- und Organisationsamt für zentrale
Aufgaben. Die Aufwendungen der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWM) werden im Nachfolgenden nicht
aufgeführt, weil diese gegebenenfalls über den Wirtschaftsplan der AWM bereitgestellt werden.
Die Verwaltung nähme nimmt mit der Übernahme der neuen Aufgabe eine Vermittlungsrolle durch
das Jobcenter und eine Arbeitgeberrolle durch das Personal- und Organisationsamt war. Beide Ämter
haben dabei ihre spezifischen Aufgaben zu erfüllen. Für das Personal- und Organisationsamt ist dazu
eine Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ , A 10, E09c TVöD, erforderlich zur Durchführung der Auswahl-
verfahren, für die verwaltungsinterne Akquirierung von Stellen nach § 16 i SGB II sowie für erforderl i-
che Organisations - und Koordinationsaufgaben. Außerdem ist für die Abrechnung ( Antragstellung,
finanzielle Abwicklung, Controlling) der mit den Stellen verbundenen Kosten eine 0,5 Stelle, A 7, E6
TVöD nötig. Die Stellenw erte sind vorbehaltlich einer endgültigen Stellenbewertung genannt. Die
Kosten sind im Teilergebnisplan, siehe Teil II, enthalten. Die Stellen erhalten einen kw -Vermerk
01.01.2025.
Soweit das Jobcenter einen zusätzlichen Ressourcenbedarf hat, wird es ihn entsprechend der Vorla-
ge V/0849/2018 vom 9.1.2019 gesondert darstellen.
Zu den Personalkosten sind kommen die Kosten der Arbeitsplätze hinzu aufgeführt, die neu eing e-
richtet oder für die teilweise neue Ausstattungsgegenstände beschafft werden müssen (vgl. obige
Tabellen: dort enthalten). Angelehnt an den KGSt -Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“
(2018/2019) geht die Verwaltung zu Kalkulationszwecken für das Jahr 2019 für Arbeitsplatzkosten
von 10 % der Personalkosten in der Entgeltgruppe 3, Stufe 2 aus, weil es in der Regel um die Ne u-
einrichtung eines Arbeitsplatzes geht. Die Kosten fallen zunächst in dieser Höhe in 2019 an, in den
Folgejahren sind als Kalkulationswert 5 % der Personalkosten angesetzt. Diese Höhe ist gewählt
worden, um evtl. erhöhten Bedarf wegen einer möglicherweise höheren Personalfluktuation abdecken
zu können.
8. Verringerung von Kostenerstattungen und Kostenumlagen jedoch Ersparnisse bei den
Kosten für Unterkunft
Durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadtverwaltung im Rahmen
des § 16 i SGB II in Entgeltgruppe 3, Stufe 2 TVöD wird die Hilfebedürftigkeit der betroffenen
(40) Personen und ggf. weiterer mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Pers o-
nen beseitigt oder in Höhe des Nettoeinkommen s abzüglich eines Freibetrages bei Erwerbstä-
tigkeit reduziert. Die Höhe der Einsparungen ist dabei im Einzelfall von einer Vielzahl individ u-
eller Parameter, insbesondere Anzahl der BG -Mitglieder, Steuerklasse und dem Einkommen
weiterer BG-Mitglieder, abhängig. Da hierzu im Vorfeld keine Anhaltspunkte vorliegen, hat das
Jobcenter die Einsparungen für 40 Bedarfsgemeinschaften durch Multiplikation mit den für die
Jahre 2020 bis 2024 fortgeschriebenen durchschnittlichen Aufwendungen je Bedarfsgemei n-
schaft berec hnet. Insgesamt ergibt sich bei den Transferaufwendungen bis zum Jahre 2024
eine Entlastung in Höhe von knapp 3 Mio. €. Davon entfallen etwa 1,28 Mio. € auf die Leistu n-
gen für Unterkunft und Heizung.
Gemäß § 46 Abs. 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendung en für Arbeitslosengeld II und Soz i-
algeld, soweit diese nicht für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet werden. An den
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beteiligt sich der Bund mit
30,9 % der Aufwendungen für Unterku nft und Heizung (§ 46 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 7 SGB
II). Dadurch, dass das Jobcenter durch die nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigungsve r-
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hältnisse bei der Stadtverwaltung Münster weniger Aufwendungen hat, sinkt der Betrag der
Kostenerstattung durch den Bund ca. um 2,1 Mio. €
Im Ergebnisplan der Produktgruppe 0501 Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich s o-
mit bis Ende 2024 eine geschätzte Entlastung des kommunalen Budgets von rd. 900.000 €.
Dieser Betrag kann sich durch vorzeitige Integrationen bzw. Übernahme der Teilnehmenden in
ungeförderte Beschäftigungsverhältnisse und anschließender Wiederbesetzung der frei we r-
denden geförderten Beschäftigungsverhältnisse erhöhen. Im Übrigen entsteht durch die Ina n-
spruchnahme der geförderten Beschäftigung smöglichkeiten eine nicht monetär bzw. nicht
konkret bezifferbare zusätzliche Wertschöpfung bei der Stadt Münster.
8 9. Vergabe
s. Hauptvorlage
9 10. Jährlicher Bericht
Zum Jahr 2028 2024 wird die Personalverwaltung in Abstimmung mit dem Jobcenter dem Rat eine
Vorlage zur Entscheidung geben, ob die kw -Vermerke an den eingerichteten Stellen verlängert (vgl.
Ziffer 3: „Einmündungen“ bis 2029 möglich) oder eventuell ganz entfallen können. Die Vorlage
setzt voraus, dass der Bundesgesetzgeber bis dahin eine Verlängerung des § 16 i SGB II beschlo s-
sen hat. Sollte das nicht so sein, werden die Stellen aufgrund des kw-Vermerkes beendet.
10 11. Fazit
s. Hauptvorlage
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0143/2019/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.05.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37