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V/0167/2011/1

"Public Corporate Governance Kodex" für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen

Vorlagen 22.06.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.09.2011, TOP 13

Beschlussvorlage

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Ansehen

Hauptvorlage V/0167/2011 mit Anlagen

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Ansehen

Anlage 1

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Anlage 3

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Anlage 2

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Beschlussvorlage

1874 Zeichen

V/0167/2011/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
"Public Corporate Governance Kodex" für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.09.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
21.09.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
21.09.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der in der Anlage  beigefügte „Public Corporate Governance Kodex“ – Beteiligungsgrundsätze 
und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt wird unter Berücksichtigung der in Anlage 
1 der Ergänzungsvorlage aufgeführten Ergänzungen  beschlossen. 
2. Die Änderungsanträge/die Anregungen zur Vorlage V/0167/2011 der SPD-Fraktion im Rat 
der Stadt Münster (Anlage 2) sowie der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster (Anlage 3) 
sind damit erledigt.  
 
 
Begründung: 
Zu der Vorlage V/0167/2011 liegen ein Änderungsantrag der SPD Fraktion im Rat der Stadt Müns-
ter sowie ein Änderungsantrag der CDU Fraktion im Rat der Stadt Münster vor. Die Hinweise aus 
den beiden Änderungsanträgen sind geprüft worden. Mit Schreiben vom 16.06.2011 ist den Frakti-
onen ein erster Verfahrensvorschlag der Verwaltung übersandt worden. Die Fraktionen sind um 
entsprechende Rückäußerung gebeten worden. Mit Schreiben vom 29.08.2011 ist allen Ratsmit-
gliedern der Entwurf der Ergänzungsvorlage mit den Änderungen, die in den Kodex aufgenommen 
werden sollen, übersandt worden. Hierzu hat es keine weiteren Hinweise seitens der Ratsmitglie-
der gegeben. In der Anlage 1 sind die Änderungen aufgeführt, die aufgrund der Anträge und weite-
re Hinweise aufgenommen werden sollen. 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0167/2011/1 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
492 20 10 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.09.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

Hauptvorlage V/0167/2011 mit Anlagen

82100 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0167/2011  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
"Public Corporate Governance Kodex" für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.04.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
06.04.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
06.04.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der in der Anlage beigefügte „Public Corporate Governance Kodex“ -  Beteiligungsgrundsätze und 
Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster  - wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist verpflichtet, bei ihren Beteiligungsunternehmen eine gute, d. h. verantwor-
tungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten. 
 
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Reformziele für das Finanzmanagement im Jahre 
1995 wurde entschieden, dass die städtischen Beteiligungen in den Prozess der Verwaltungsre-
form einzubeziehen sind. Im damaligen Diskussionsprozess wurden erste sehr allgemeine Vorga-
ben für ein Zusammenwirken der städtischen Gesellschaften und der Stadt Münster formuliert, die 
mit den sog. „Beteiligungsgrundsätzen“ weiter präzisiert wurden. 
 
 Im Jahre 2000 ist für die Beteiligungen der Stadt Münster im Rahmen des Projektes „Optimierung 
des städtischen Beteiligungsmanagement im Stadtkonz ern Münster“ in einem moderierten, koope-
rativen Entwicklungs- und Abstimmungsprozess zwischen der Stadt und ihren Beteiligungen eine 
„Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster“ als Regelwerk für das Zusammenspiel der 
beteiligten Akteure und als Grundlage für ein erfolgreiches Beteiligungsmanagement mit Wirkung 
zum 01.01.2001 verabschiedet worden.  
 
In dem bisherigen Regelwerk waren bereits viele Anforderungen an ein erfolgreiches Beteili-
gungsmanagement festgelegt worden, so dass dies eine gute Grundlage für die Weiterentwicklung 
zu einem Corporate Governance Kodex (CGK) bildet. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen 
492 20 10 
 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.03.2011 
V/0167/2011

- 2 - 
V/0167/2011 
(z. B. Änderungen in der Gemeindeordnung, in der parlamentarischen Struktur sowie in den Struk-
turen bei den Gesellschaften) wurde jedoch eine Überarbeitung erforderlich.  
 
Der Begriff der Corporate Governance wird hierbei als Maßstab guter Unternehmensführung in 
öffentlichen Unternehmen verstanden. Der Kodex ist eng an das Muster des Deutschen Städteta-
ges (April 2002, erweiterte Fassung Dezember 2009) angelehnt, das seinerseits Bezug auf den 
Deutschen Corporate Governance Kodex nimmt.  
 
In der vorliegenden Fassung sind die vorhandenen Regelungen überprüft, teilweise modifiziert 
bzw. ergänzt und insbesondere Aspekte aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex hinzu-
gefügt worden. Die bisherigen Regelwerke wurden um ein Prüfraster für Aufsichtsratsfahrten (vgl. 
Anlage 2) sowie einen Fragenkatalog (vgl. Anlage 3) ergänzt, auf dessen Grundlage die steue-
rungsrelevanten Beteiligungen dem Beteiligungsmanagemen t regelmäßig Bericht erstatten sollen. 
Insoweit ist das Anliegen der Erstellung eines Kriterienkatalogs für Aufsichtsratsfahrten aufgegrif-
fen worden. 
 
Der neugefasste Corporate Governance Kodex soll dazu dienen: 
 
● Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten festzulegen und zu definieren, 
 
● eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsräten und der Geschäftsführung zu för-
dern und zu unterstützen, 
 
● den Informationsfluss zwischen den Be teiligungsunternehmen und dem Beteiligungsmanage-
ment zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings zu er-
leichtern, 
 
● das öffentliche Interesse und die Ausrichtung  der Unternehmen am Gemeinwohl durch eine 
Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern, 
 
● durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwal-
tung und Politik zu erhöhen. 
 
Zusammenfassend soll der Kodex ein auf den Bedarf aller Akteure abgestimmtes System darstel-
len, das die Transparenz und Effizienz der Zusammenarbeit nachhaltig verbessert. Der Beschluss 
des CGK durch den Rat der Stadt Münster sowie die Anwendung in den Gesellschaften bedeutet 
eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel der Anerkennung erhöhter Anforderungen an 
Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen. 
 
Mit dem Münsteraner Public Corporate Governance Kodex  beschränkt sich die Stadt Münster 
auf die Vorgabe eines rechtlichen Rahmens, der den Beteiligungsunternehmen die Möglichkeit 
eröffnet, selbst auf die Einhaltung der Regelungen zu achten. 
 
I. V. 
 
gez. Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage

- Amt für Finanzen und Beteiligungen - 
 
 
 
 
 
 
      Public Corporate 
     Governance Kodex 
 
         Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie 
                für Beteiligungen der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
Regelungen für das Zusammenspiel der beteiligten Akteure 
zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle 
bei den städtischen Beteiligungen

Corporate Governance Kodex  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
Abteilung Beteiligungsmanagement 
48127 Münster 
 
 
Ansprechpartnerin: Frau Dr. Janetzki (Tel.: 492 – 2 010) 
 
 
Gültig ab 01.07.2011

Corporate Governance Kodex  
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Reformzi ele für das Finanzmanagement der 
Stadt Münster im Jahre 1995 wurde entschieden, dass  die städtischen Beteiligungen in den 
Prozess der Verwaltungsreform einzubeziehen sind. I m damaligen Diskussionsprozess wur- 
den erste sehr allgemeine Vorgaben für ein Zusammen wirken der städtischen Gesellschaf- 
ten und der Stadt Münster formuliert, die mit den s og. „Beteiligungsgrundsätzen“ weiter prä- 
zisiert wurden. 
 
Im Jahre 2000 ist für die Beteiligungen der Stadt M ünster im Rahmen des Projektes „Opti- 
mierung des städtischen Beteiligungsmanagements im Stadtkonzern Münster“ in einem mo- 
derierten, kooperativen Entwicklungs- und Abstimmun gsprozess zwischen der Stadt und 
ihren Beteiligungen eine Rahmenrichtlinie für Betei ligungen der Stadt Münster als Regelwerk 
für das Zusammenspiel der beteiligten Akteure als G rundlage für ein erfolgreiches Beteili- 
gungsmanagement mit Wirkung zum 01.01.2001 verabschiedet worden. 
 
In der Zwischenzeit ist aufgrund veränderter Rahmen bedingungen (z.B. Änderungen in der 
Gemeindeordnung, in der parlamentarischen Struktur sowie in den Strukturen bei den Ge- 
sellschaften) eine Überarbeitung des bestehenden Re gelwerks erforderlich geworden. Fer- 
ner werden seit einiger Zeit Aspekte des Corporate Governance Kodex in unterschiedlichen 
Ausprägungen öffentlich diskutiert. 
 
In der bisher gültigen Rahmenrichtlinie der Stadt M ünster waren bereits viele Anforderungen 
an ein erfolgreiches Beteiligungsmanagement festgel egt worden, so dass diese eine gute 
Grundlage für die Weiterentwicklung zu einem Corporate Governance Kodex (CGK) bildet.  
 
In der vorliegenden Fassung sind die bisher vorhand enen Regelungen überprüft, teilweise 
modifiziert bzw. ergänzt und insbesondere Aspekte a us dem Deutschen Corporate Gover- 
nance Kodex hinzugefügt worden. 
 
Mit dem Münsteraner Public Corporate Governance Kodex  beschränkt sich die Stadt 
Münster auf die Vorgabe eines rechtlichen Rahmens, der den Beteiligungsunternehmen die 
Möglichkeit eröffnet, selbst auf die Einhaltung der Regelungen zu achten. Bei dieser Betrach- 
tung gelten Regelungen in Gesetzen vorrangig.

Corporate Governance Kodex  
INHALT 
 
VORWORT  ………………………………………………………………………… ….………..  1 
 
A. BETEILIGUNGSGRUNDSÄTZE  …………………………………………………… …...  
 1. Ziele öffentlicher Unternehmen  ……… ………………………………   2 
 2. Das Bündelungsprinzip von Aufgaben, Kompetenzen  und 
  Ressourcenverantwortung  …………………………………………………….  2 
 3. Der Rat und seine parlamentarischen Gremien sow ie die Bürgerschaft  ….. 3 
 4. Die Rolle des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision und  
  der Wirtschaftsprüfer gegenüber öffentlichen Unte rnehmen  ………………. 3 
 5. Rolle der Organe: Gesellschafterversammlung, Ko ntrollgremien und 
  Geschäftsführung  …………………………………………………………… ……  3 
 6.  Stärkung des öffentlichen Haushalts durch öffe ntliche Unternehmen  
   - Konsolidierungsbeiträge  ………………………………………………………. 4 
 7. Controlling  ……………………………………………………………………… ... 4 
 8. Mobilisierung von Effizienzpotenzialen  ………………………………………… 5 
 9. Konzernsteuerung der Stadt durch ein Konzernber ichtswesen  …………… . 6 
 10. Steuerliche Aspekte  …………………………………………………………….. 6 
 11. Veräußerung von städtischen Beteiligungen  ………………………… ……… 6 
 
B. RAHMENRICHTLINIE  …………………………………………………………………… . 6 
 1. Beteiligungsmanagement und Beteiligungscontroll ing  ……………………… 6 
 2. Aufgaben und Ziele des Corporate Governance Kod ex  …………… ............ 7 
 3. Geltungsbereich  …………………………………………………………………. 7 
 4. Definition der beteiligten Akteure  ……………………………………………… 7 
 5. Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung der betei ligten Akteure  ………. . 8 
 5.1 Eigentümersphäre  ……………………………………………………………….. 8 
 5.1.1 Rat  ……………………………………………………………………………….... 8 
 5.1.2 Hauptausschuss  ……………………………………………………………… ..... 8 
 5.1.3 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Li egenschaften (AFBL)…… … .. 8 
 5.1.4 Verwaltungsvorstand  ……………………………………………………………. 8 
 5.1.5 Stadtkämmerer/in  ……………………… …………………………………………  8 
 5.1.6 Amt für Finanzen und Beteiligungen – Beteili gungsmanagement  ………… . 9 
 5.1.7 Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revis ion     …………… …………… .. 9 
 5.1.8 Betroffene Fachämter  …………………………………………………………… 9 
 5.2 Gesellschaftssphäre  …………………………………………………………… . 9 
 5.2.1 Gesellschafterversammlung  ……………………………………………… …… 9 
 5.2.1.1 Allgemein  ………………………………………………………………………… 9 
 5.2.1.2 Aufgaben  ………………………… ……………………………………………… . 10 
 5.2.1.3 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung  …………………………………… . . 10 
 5.2.2 Aufsichtsrat/Werksausschuss/Verwaltungsrat  …………………………… …  10 
 5.2.2.1 Allgemein  ……………………………………………………………………… … 10 
 5.2.2.2 Aufgaben  …………………………………………………………………… ……. 11 
 5.2.2.3 Aufsichtsratsvorsitzende/r  ………………………………………………………. 11 
 5.2.2.4 Informationsfahrten der Aufsichtsräte städ tischer Gesellschaften  …………. 12 
 5.2.2.5 Bildung von Ausschüssen bzw. Beiräten  …………………… ………………… 12 
 5.2.2.6 Zusammensetzung des Aufsichtsrates  ……………….…………………… ..... 12 
 5.2.2.7 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat  …………………… …………………... 12 
 5.2.2.8 Vergütung des Aufsichtsrates  …………………………………………………… 12 
 5.2.2.9 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung  ………………………………….. 13 
 5.2.2.10 Interessenkonflikte  ……………………………………………………………… 13 
 5.2.2.11 Verschwiegenheitspflicht  …………………………………………………… ……  13

Corporate Governance Kodex  
 5.2.3 Geschäftsführung  …………………………………………………………………  13 
 5.2.3.1 Allgemein  ………………………………………………………………………….. 13 
 5.2.3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten  ………… ………………………………………. 14 
 5.2.3.3 Vergütung  …………………………………………………………………………. 14 
 5.2.3.4 Interessenkonflikte  ……………………………………………………………… 14 
 5.2.3.5 Anstellung  …………………………………………………………………………. 15 
 5.2.3.6 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Au fsichtsrat  ………………….. 15 
 5.3 Externe Sphäre  ……………………………………………………………………  16 
 5.3.1 Abschlussprüfer  ………………………………………… ……………………….. 16 
 5.3.2 Kommunalaufsicht  ………………………………………………………………... 16 
 6. Beteiligungspolitik  …………………………………………………………………  16 
 6.1 Wirtschaftliche Betätigung  …… …………………………………………………. 16 
 6.2 Beteiligungen  ………………………………………………………………………  16 
 6.3 Rechtsform  ………… ………………………………………………………………  16 
 6.4 Gesellschaftsverträge  ……………………………………………………… ..….. 17 
 6.5 Finanz- und Leistungsvorgaben  …………………………………………………  17 
 6.6 Synergien im Gesamtkonzern Stadt  ……………………………………………. 17 
 6.7 Konzernübergreifende Steuerplanung  ……………………… …………………. 17 
 6.8 Stadt und Beteiligungen als Kunden  ………………………………… ……….... 17 
 6.9 Einbindung in den kommunalen Haushalt  …………………………………… . . 17 
 6.10 Bürgschaften  ………………………………………………………………………   18 
 6.11 Änderung und Erweiterung des Geschäftsfeldes einer Beteiligung  …………  18 
 6.12 Veräußerung von Beteiligungen  …………………………………………… ..  18 
 6.13 Bilanzpolitik  ……………………………………………………………………….  18 
 6.14 Abschlussprüfung  …………… …………………………………………………..  18 
 7. Informationsrechte und –pflichten  ………………………………………………  19  
 7.1 Wirtschafts- und Finanzpläne  ……………………………………………………  19 
 7.2 Berichtswesen und Berichtsintensität  …………………………………………..  19 
 7.3 Fristen  … …………………………………………………………………………… 19 
 7.4 Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen/Betriebsau sschusssitzungen/ 
  Verwaltungsratssitzungen  …………………………………..……………………  19 
 7.5 Verschwiegenheitspflicht  ……………………………………………………..  20 
 8. Ansprechpartner  ………………………………………………………………….  20 
 9. Inkrafttreten  ……………………………………………………………………….  20 
 
 
Anlage 1  …………………… ……………………………………………………………………..  21 
 
Anlage 2  …………………… ……………………………………………………………………..  22 
 
Anlage 3……………………………………………………………………………………………..  23 
 
Anlage 4………… …………………………………………………………………………………..  24

Corporate Governance Kodex 
   1 
 
VORWORT 
 
 
Die Stadt Münster ist verpflichtet, bei ihren Betei ligungsunternehmen eine gute, d.h. verant- 
wortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten.  Der Corporate Governance Kodex 
(CGK) für die Beteiligungen der Stadt Münster baut auf den bisher gültigen Regelwerken 
„Beteiligungsgrundsätze“ sowie „Rahmenrichtlinie“ auf. Er regelt und standardisiert das Zu- 
sammenspiel der Akteure im Beteiligungsmanagement u nd fasst letztlich beide Regelwerke 
zusammen.  
Der Begriff der Corporate Governance wird hierbei a ls Maßstab guter Unternehmensführung 
und Kontrolle in öffentlichen Unternehmen verstande n. Der Corporate Governance Kodex ist 
daher eng an das Muster des Deutschen Städtetages ( April 2002, erweiterte Fassung De- 
zember 2009) angelehnt, der seinerseits Bezug auf d en Deutschen Corporate Governance 
Kodex nimmt.  
 
Der neugefasste Corporate Governance Kodex der Stadt Münster soll dazu dienen: 
 Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten  festzulegen und zu definieren, 
 eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Aufsic htsräten und der Geschäftsführung 
zu fördern und zu unterstützen, 
 den Informationsfluss zwischen den Beteiligungsunte rnehmen und dem Beteiligungsma- 
nagement zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im  Sinne eines Beteiligungscontrol- 
lings zu erleichtern, 
 das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der U nternehmen am Gemeinwohl durch 
eine Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern, 
 durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das V ertrauen in Entscheidungen aus Ver- 
waltung und Politik zu erhöhen. 
 
Zusammenfassend soll der Kodex ein auf den Bedarf a ller Akteure abgestimmtes System 
darstellen, das die Transparenz und die Effizienz n achhaltig verbessert. Der Beschluss des 
CGK durch den Rat der Stadt Münster sowie die Anwen dung in den Gesellschaften bedeutet 
eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel d er Anerkennung erhöhter Anforderungen an 
Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich  finanzierten und getragenen Unterneh- 
men. 
 
 
Münster, im März 2011 
 
 
 
 
 
Markus  Lewe                                                                Helga Bickeböller 
Oberbürgermeister Stadtkämmerin

Corporate Governance Kodex 
   2 
 
A. BETEILIGUNGSGRUNDSÄTZE 
 
 
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Reformzi ele für das Finanzmanagement im 
Jahre 1995 wurde entschieden, dass die städtischen Beteiligungsgesellschaften in den Pro- 
zess der Verwaltungsreform einzubeziehen sind. Dama ls wurde festgelegt, dass dies durch 
eine Weiterentwicklung der Beteiligungsverwaltung h in zu einem Beteiligungsmanagement 
zu vollziehen sei. Im damaligen Diskussionsprozess wurden nur sehr allgemeine Vorgaben 
für ein Zusammenwirken der städtischen Gesellschaft en und der Stadt Münster formuliert, 
die mit den nachfolgenden Beteiligungsgrundsätzen ( Grundsätze für Beteiligungen der Stadt 
Münster) weiter präzisiert wurden. 
 
 
1. Ziele öffentlicher Unternehmen 
 
Öffentliche Unternehmen erfüllen Leistungs-, Wirtsc haftlichkeits- und Qualitätsziele.  Bei der 
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben kann es zweckmä ßig und effizient sein, auf die Vorteile 
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Recht sformen – wie z.B. die eigenbetriebsähnli- 
che Einrichtung oder die GmbH – zurück zu greifen. Die öffentlichen Unternehmen und Be- 
teiligungen der Stadt Münster üben dabei folgende Funktionen aus:  
 
 Daseinsvorsorge in den Bereichen: Energie, Wasser-  und Abwasser, Verkehr, Abfall, 
Wohn- und Stadtentwicklung, Telekommunikation 
 Förderung des Wirtschaftsstandortes und der oberze ntralen Funktion Münsters 
 Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kultur 
 
Mittelbare Beteiligungen der Stadt Münster unterstü tzen die Aufgabenerfüllung ihrer jeweili- 
gen Muttergesellschaften in den spezifischen Geschäftsfeldern.  
 
Die öffentlichen Unternehmen verfolgen außer den Le istungszielen auch Wirtschaftlichkeits- 
ziele, denn  
 
 die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft so llen durch die Erbringung öffentlicher 
Leistungen so gering wie möglich belastet werden, 
 öffentliche Unternehmen sind zur Wahrnehmung ihrer  Aufgaben häufig auf Haushaltsmit- 
tel angewiesen,  
 die durch öffentliche Unternehmen erbrachten Leist ungen konkurrieren mit anderen Auf- 
gaben und Leistungen der öffentlichen Hand um begrenzte öffentliche Mittel. 
 
Damit gilt es, für öffentliche Unternehmen auch rel evante Wirtschaftlichkeitsziele zu formulie- 
ren (z.B. die Erwirtschaftung einer angemessenen Ei genkapitalverzinsung, die Erzielung 
eines bestimmten Kostendeckungsgrades oder die Einh altung eines vorgegebenen Zu- 
schussvolumens). Neben den Leistungs- und Wirtschaf tlichkeitszielen verfolgen öffentliche 
Unternehmen außerdem Qualitätsziele. Die Qualitätss tandards können dabei sowohl durch 
den Markt als auch durch den/die Gesellschafter ein er Unternehmung oder den Staat festge- 
legt werden. 
 
 
2. Das Bündelungsprinzip von Aufgaben, Kompetenzen un d Ressour- 
cenverantwortung 
 
Das Bündelungsprinzip von Aufgaben, Kompetenzen und  Ressourcenverantwortung bildet 
eine weitere Grundlage für die Bewirtschaftung der öffentlichen Unternehmen der Stadt

Corporate Governance Kodex 
   3 
 
Münster. In den Gesellschaftsverträgen werden die A ufgaben des Unternehmens in kompri- 
mierter Form festgeschrieben. Hieraus abgeleitete Z ielvereinbarungen konkretisieren die von 
der Stadt Münster mit den öffentlichen Unternehmen verfolgten kommunalen Interessen und 
die unternehmensspezifischen Leistungsziele, die in Managementkontrakten  festgeschrieben 
werden. 
Mit Aufgabe und Kompetenz korrespondiert die Ressou rcenverantwortung. Innerhalb des 
vorgegebenen finanziellen Rahmens liegt es in der S phäre der Unternehmen, die in Quanti- 
tät und Qualität benötigten betrieblichen Produktionsfaktoren zu beschaffen und einzusetzen. 
Die Stadt definiert das Ziel, die Unternehmen wähle n den optimalen Weg aus und zeigen 
diesen auf. Damit werden klare Verantwortlichkeiten festgelegt. 
 
 
3. Der Rat, seine parlamentarischen Gremien sowie d ie Bürgerschaft  
 
Dem Rat obliegt die Festlegung eines ordnungspoliti schen Rahmens für den Bereich des 
Beteiligungsmanagements. Der Rat und seine parlamen tarischen Gremien sowie die Bür- 
gerschaft werden durch eine verbesserte Information spolitik über wichtige Beteiligungsbe- 
lange (auch unterjährig) in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der Beteiligungen und 
die Wirtschaftlichkeit des Ressourcenverbrauchs beu rteilen und ggf. erforderliche politische 
Prioritäten bei der Steuerung setzen zu können. 
 
 
4. Die Rolle des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfu ng und Revision  
und der Wirtschaftsprüfer gegenüber öffentlichen Unternehmen 
 
Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision  (AWR) prüft die Betätigungen der Stadt 
Münster in privatrechtlichen Organisationsformen. D azu sind dem AWR vom Beteiligungs- 
management die entsprechenden Unterlagen zugänglich zu machen.  
Öffentliche Unternehmen müssen ihren Jahresabschlus s und Lagebericht in entsprechender 
Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des H andelsgesetzbuches für große Kapi- 
talgesellschaften aufstellen und prüfen lassen. Bei Mehrheitsbeteiligungen ist darüber hinaus 
im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäß igkeit der Geschäftsführung zu 
prüfen. 
 
 
5. Rolle der Organe: Gesellschafterversammlung, Kon trollgremien und  
Geschäftsführung  
 
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung der öffe ntlichen Unternehmen der Stadt 
Münster orientieren sich grundsätzlich an deren ges etzlichen bzw. im Gesellschaftsvertrag 
festgelegten Zuständigkeiten. 
Die Kontrollgremien (Aufsichtsrat, Werksausschuss) beraten die Geschäftsfüh- 
rung/Werksleitung und überwachen deren Tätigkeiten.  Den Kontrollgremien sind beispiels- 
weise die Unternehmenskonzepte vorzulegen. Darüber hinaus unterliegen Geschäfte, die 
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,  in der Regel ihrer Zustimmung. Die 
Stadt Münster als Anteilseignerin kann in die Kontr ollgremien öffentlicher Unternehmen auch 
Personen entsenden, die nicht den politischen Gremi en bzw. der Verwaltung angehören, 
aber besondere Kenntnisse in den Aufgabengebieten d es Unternehmens haben und von 
denen anzunehmen ist, dass sie die Interessen der Stadt Münster angemessen vertreten. 
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des öffent lichen Unternehmens und die Vertretung 
nach außen. Auf Basis der von der Stadt Münster vor gegebenen Ziele wird gemeinsam 
durch Geschäftsführung und Stadt ein strategisches Unternehmenskonzept erarbeitet, dass

Corporate Governance Kodex 
   4 
 
i. d. R. in einen Managementkontrakt oder alternative Regelungen (z.B. Gesellschaftsver-
trag) einfließt und vom Rat beschlossen wird. 
 
 
6. Stärkung des öffentlichen Haushalts durch öffent liche Unternehmen 
–  Konsolidierungsbeiträge 
 
Die öffentlichen Unternehmen sind zum Teil in erheb lichem Umfang auf Zuschüsse aus dem 
städtischen Haushalt angewiesen. Diese werden i.d.R . als nachträgliche Fehlbetragsfinan- 
zierung (Ausgleich des ausgewiesenen Jahresfehlbetr ages durch Zuführung zur Kapitalrück- 
lage) geleistet. Möglich ist auch, dass die Gesells chaften mit ausreichend Kapital ausgestat- 
tet werden, so dass sie den Verlustausgleich durch Entnahmen aus der freien Rücklage 
durchführen können.  
 
Aussagen über die Wirtschaftlichkeit der Leistungse rstellung in öffentlichen Unternehmen 
lassen sich anhand der Kriterien “Gewinnabführung“ oder “Verlustzuweisung“ treffen. Die 
Verlustsituation öffentlicher Unternehmen beruht pr inzipiell nicht auf Ineffizienz, sondern auf 
der Aufgabendefinition, eine bestimmte Angebotspalette für die Bürgerinnen und Bürger oder 
die Wirtschaft zu nicht kostendeckenden Preisen ber eitzustellen. Dieser Tatsache müssen 
die dem Unternehmen auferlegten Sparanforderungen R echnung tragen. Pauschale Spar- 
vorgaben für alle Beteiligungen laufen Gefahr, gera de solche Unternehmen besonders zu 
belasten, die in der Vergangenheit erfolgreiche Ans trengungen unternommen haben, ihren 
Leistungserstellungsprozess zu optimieren. Außerdem  könnten betriebliche Ressourcen ent- 
zogen werden, die die Unternehmen zur Erzielung ihres Zwecks benötigen.  
 
Vor diesem Hintergrund sind jeweils unternehmensbezogene Einzelentscheidungen erforder- 
lich, durch welche Maßnahmen nachhaltige Verbesseru ngen des Betriebsergebnisses erzielt 
werden sollen. Um Wünschenswertes und Finanzierbares in Einklang zu bringen, werden bei 
den öffentlichen Unternehmen ebenso wie im Kernhaus halt bestehende Leistungsstandards 
auf den Prüfstand gestellt und ggf. im Rahmen der Managementkontrakte 
 neu definiert. 
 
 
7. Controlling 
 
Controlling bezieht über die Überwachungsfunktion h inaus auch Planung und Steuerung mit 
ein. Unter Controlling ist eine Entscheidungs- und Führungshilfe durch ergebnisorientierte 
Planung, Steuerung und Überwachung in allen Bereichen und Ebenen des Unternehmens zu 
verstehen. Im Mittelpunkt des Controllings stehen d ie Zielvereinbarungen mit den Beteiligun- 
gen. Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden unte r Berücksichtigung der Zuordnung der 
Beteiligung zu einem der folgenden vier Steuerungscluster festgelegt (vgl. Anlage 1): 
 
 Zuschussbeteiligung mit mittelfristig festgelegtem  Budget, 
 Zuschussbeteiligung mit mittelfristig reduziertem Budget  
 Gewinnbeteiligung ohne Wettbewerb 
 Gewinnbeteiligung mit Wettbewerb 
 
Die Aufsichtsorgane steuern und überwachen die Bete iligungen der Stadt nach folgendem 
System:  
 
 Abgeleitet aus den Unternehmenskonzepten werden gru ndsätzlich für alle unmittelbaren 
Beteiligungen Münsters mittelfristige Finanzplanung en, d.h. fünfjährige Investitions-, Fi- 
nanzierungs- und Erfolgsrechnungen erstellt, um die voraussichtliche Ertrags- und Liquidi- 
tätsentwicklung der Unternehmen rechtzeitig abschät zen zu können und den Kontrollgre-

Corporate Governance Kodex 
   5 
 
mien Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse, soweit e rforderlich, auch durch geeignete 
Maßnahmen zu beeinflussen. Bei Bedarf werden darübe r hinaus langfristige Finanzpla- 
nungen erarbeitet.  
 Die Geschäftsführungen/Betriebsleitungen der öffen tlichen Unternehmen haben für jedes 
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen (b estehend aus Erfolgs- und Investiti- 
onsplanung und dem Stellenplan) und den Kontrollgre mien so rechtzeitig vorzulegen, 
dass diese vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen können.  
 Der unterjährigen Übersicht und Kontrolle darüber,  ob sich die im genehmigten Wirt- 
schaftsplan genannten Zielsetzungen einhalten lasse n, dient die unterjährige Vorlage von 
Ergebnisberichten an die Kontrollgremien und das Be teiligungsmanagement (Konzernbe- 
richtswesen). Planabweichungen sind von den Unternehmensleitunge n zu erläutern. Bei 
ggf. abweichenden negativen Entwicklungen wird so d ie Möglichkeit geschaffen, rechtzei- 
tig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 
 In die jährlichen Berichte (Balance-Scorecard oder  Konzern-Scorecard ) sind die Inhalte 
aus dem Konzernberichtswesen aufzunehmen, insbesond ere Aussagen über das Errei- 
chen der Zielvereinbarungen.  
 Unternehmensspezifische Kennzahlen, die in Abstimm ung mit den jeweiligen Abschluss- 
prüfern entwickelt wurden bzw. werden, und die in d ie Managementkontrakte  einfließen 
sollen, vervollständigen das Instrumentarium. Sie g eben Hinweise auf die Erfüllung der 
Leistungsziele, die Wirtschaftlichkeit der Aufgaben wahrnehmung im Zeitvergleich und 
dienen der Schaffung von Vergleichsmöglichkeiten unter Beachtung der Qualitätsziele. 
 
 
8. Mobilisierung von Effizienzpotenzialen  
 
Gemessen an dem Anspruch, dass die jeweilige Gesell schaft primär gebildet wurde, um in 
wirtschaftlichster Form eine öffentliche Dienstleis tung unter Berücksichtigung der Qualitäts- 
ziele für die Bürgerschaft zu erbringen, wird der G esellschaft im Rahmen festgelegter und 
verlässlicher Budgets bzw. Finanzvorgaben für deren  Inanspruchnahme bzw. Bewirtschaf- 
tung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ein Hö chstmaß an Flexibilität gewährt. Ertrags- 
erhöhungsspielräume und Möglichkeiten zur Begrenzun g bzw. Reduzierung der Aufwendun- 
gen werden von den Unternehmen laufend geprüft. Da Großorganisationen, gleichgültig ob 
in privater oder öffentlicher Trägerschaft, nach ge wissen Zeitabläufen wenig Veränderungs- 
bereitschaft zeigen, werden in allen größeren öffen tlichen Unternehmen in mehrjährigen Ab- 
ständen Unternehmensuntersuchungen, vorwiegend von externen Gutachtern, durchgeführt, 
um Effizienzpotenziale aufzudecken und zu mobilisie ren. Schwerpunkte der Untersuchungen 
können sein:  
 
 Strategische Unternehmensplanung 
 Aufbau- und Ablauforganisationen 
 Kostenstrukturanalyse 
 Marketing 
 Angemessenheit der Personalausstattung 
 
Die Untersuchungen haben zum Ziel, die Wirtschaftli chkeit der Auftragserfüllung zu verbes- 
sern, die Attraktivität des Leistungsangebotes gege nüber den jeweiligen Kundengruppen zu 
erhöhen und Haushaltsbelastungen aus der Tätigkeit öffentlicher Unternehmen zu begren- 
zen. Auch wenn die unmittelbaren finanziellen Wirku ngen aus der Umsetzung von Gutach- 
terempfehlungen sich nicht für jedes geprüfte Unter nehmen exakt sofort quantifizieren las- 
sen, sollte in gewissen zeitlichen Abständen eine E rfolgskontrolle zum Stand der Umsetzung 
durchgeführt werden.

Corporate Governance Kodex 
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9. Konzernsteuerung der Stadt durch ein Konzernberich tswesen 
 
Eine dezentrale Zusammenführung von Fach- und Finan zverantwortung innerhalb der Ge- 
sellschaften erfordert, bei gleichzeitiger Konzentr ation der Gesamtverantwortung für die Fi- 
nanzressourcen durch eine zentrale Konzernsteuerung  bei dem/der Stadtkämmerer/in, die 
notwendige Transparenz über steuerungsrelevante Dat en aus Sicht des Gesamtkonzerns in 
Form eines unterjährigen Berichtswesens.  
Ziel des Konzernberichtswesens 
 ist die Aggregation der beteiligungsbezogenen Date n zu 
einem unterjährigen Konzernbericht und einer Konzern-Scorecard.  
 
 
10. Steuerliche Aspekte  
 
Unterschiedliche Rechtsformen, aber auch unterschie dliche Formen der Unternehmensfi- 
nanzierung, führen zu unterschiedlichen Steuerwirku ngen. Im Interesse der Kunden der öf- 
fentlichen Unternehmen und im Hinblick auf den Haus halt der Stadt Münster ist es legitim, 
optimale Gestaltungsmöglichkeiten anzustreben, die die steuerliche Belastung so gering wie 
möglich halten.  
 
 
11. Veräußerung von städtischen Beteiligungen  
 
Aufgrund von sich immer schneller verändernden Mark tsituationen sowie der Weiterentwick- 
lung von Märkten hat die Stadt Münster zu prüfen, o b Beteiligungen veräußert und Aufgaben 
auf Dritte verlagert werden sollen, wenn dies wirts chaftlicher ist und die Qualität, die zeitliche 
und örtliche Verfügbarkeit der Leistungen sowie die  finanziellen Belastungen für die Bürge- 
rinnen und Bürger sich nicht negativ verändern. Vor  diesem Hintergrund ist es angezeigt, 
dass die Unternehmen aus Sicht der Konzernsteuerung  in bestimmten Zeitabständen im 
Hinblick auf eine mögliche Veräußerung überprüft werden.  
 
 
 
B. RAHMENRICHTLINIE 
 
 
1. Beteiligungsmanagement und Beteiligungscontrolli ng 
 
Zu den Inhalten einer effektiven kommunalen Beteili gungspolitik zählt insbesondere die 
Wahrnehmung eines Beteiligungsmanagements. Die Arbe it des städtischen Beteiligungsma- 
nagements basiert auf dem Grundgedanken der Erhaltu ng der Selbstständigkeit der Beteili- 
gung. Im Rahmen des Beteiligungsmanagements werden unter Berücksichtigung entspre- 
chender parlamentarischer Beschlüsse zentrale Entsc heidungen zur zielgerichteten Wahr- 
nehmung der Eigentümerinteressen getroffen. In dies em Sinne versteht es sich als Sach- 
verwalter der kommunalen Aufgabe Beteiligungspoliti k und nimmt dazu Beratungsfunktionen 
gegenüber den Beteiligungen wahr, prüft die Einhalt ung der aus der Gemeindeordnung re- 
sultierenden Aufgaben und Pflichten und sorgt über ein entsprechend ausgestaltetes Cont- 
rollingsystem für eine zielgerichtete Information d er politischen Gremien. Das Beteiligungs- 
management ist für alle Fragen der städtischen Bete iligungsunternehmen zuständig. Es wird 
dabei durch die fachlich zuständigen Ämter der Verwaltung unterstützt.  
 
Durch das Beteiligungscontrolling werden die Entsch eidungen der parlamentarischen Gre- 
mien und der Aufsichtsräte unterstützt.

Corporate Governance Kodex 
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2. Aufgaben und Ziele des Corporate Governance Kode x  
 
Die Aufgabe des CGK ist es, die Zusammenarbeit zwis chen Politik, Verwaltung und Beteili- 
gungen auf ein sicheres Fundament zu stellen. Er so ll die Gesellschafterin Stadt Münster in 
die Lage versetzen, ihre Interessen bestmöglich wah rzunehmen. Der Beteiligung dient der 
CGK als Orientierung hinsichtlich der Erwartungen d er Eigentümerin an die Zusammenar- 
beit. Er soll die Verantwortung der Beteiligung und  die dafür notwendigen Freiheiten nicht 
einschränken, sondern legt Aufgaben, Kompetenzen un d Verantwortung der für das Beteili- 
gungsmanagement der Stadt Münster relevanten Akteure fest. 
 
 
3. Geltungsbereich 
 
Der Corporate Governance Kodex gilt für alle privat rechtlichen Unternehmen und Einrichtun- 
gen, an denen die Stadt Münster beteiligt ist, sowi e sinngemäß für alle Eigenbetriebe, eigen- 
betriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffen tlichen Rechts und Zweckverbände, so- 
weit keine übergeordneten Regelungen entgegenstehen . Die Anwendung des CGK ist auch 
bei Minderheitsbeteiligungen anzustreben. Dies gilt  insbesondere dann, wenn die Anteils- 
mehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht . Der CGK gilt nicht für Stiftungen und 
Vereine. Die Stadt Münster soll sich nur dann an ei nem Unternehmen neu beteiligen, wenn 
dessen Bindung an den Corporate Governance Kodex de r Stadt Münster im Gesellschafts- 
vertrag festgelegt wird. 
 
 
4.  Definition der beteiligten Akteure 
 
Am Beteiligungsmanagement  und Beteiligungscontrolling  der Stadt Münster sind folgende 
Akteure beteiligt: 
 
Eigentümersphäre Beteiligungssphäre Externe Sphäre 
• Rat  
• Hauptausschuss 
• Ausschuss für Finanzen, Beteili- 
gungen und Liegenschaften 
• Verwaltungsvorstand 
• Stadtkämmerer/in 
• Amt für Finanzen und Beteiligun- 
gen - Beteiligungsmanagement  
• Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung 
und Revision 
• Fachämter 
• Gesellschafterversammlung 
• Aufsichtsrat/ 
Werksausschuss/Beirat 
 Geschäftsführung 
 
 
• Kommunalaufsicht 
• Gemeindeprüfungsanstalt 
• Abschlussprüfungsgesell- 
schaft

Corporate Governance Kodex 
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5. Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung der beteili gten Akteure 
 
5.1 Eigentümersphäre 
 
5.1.1 Rat 
 
Der Rat der Stadt Münster wird bezüglich der Beteil igungen im Rahmen der nach § 41 GO 
NRW zugewiesenen ausschließlichen Zuständigkeiten t ätig (erstmalige Beteiligung, Erhö- 
hung, Veräußerung und Umwandlung einer Beteiligung) . Dem Rat obliegt die Beteiligungs- 
politik. Er trifft die wesentlichen Eigentümerentsc heidungen und bestimmt die Handlungsfel- 
der und Grundstrukturen des Konzerns. Darüber hinau s beschließt der Rat die Zielvereinba- 
rungen für die Beteiligungen, die auf den strategis chen Unternehmensplanungen basieren 
und in die Managementkontrakte 
 einfließen. Die Zielvereinbarungen gelten grundsät zlich für 
einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Ein Anpassungsbedarf wird jährlich überprüft. 
 
 
5.1.2 Hauptausschuss 
 
Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen in Angeleg enheiten, die nicht in die ausschließli- 
che Zuständigkeit des Rates fallen, soweit nicht di e Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder 
der Oberbürgermeister zuständig sind. Er berät alle  Angelegenheiten, die vom Rat der Stadt 
zu beschließen sind und gibt entsprechende Beschlussempfehlungen. 
 
 
5.1.3 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie genschaften (AFBL) 
 
Aufgabe des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen  und Liegenschaften ist es, für die 
Beteiligungen Stellungnahmen und Empfehlungen für d en Hauptausschuss und den Rat 
abzugeben. Er berät für die Anteilseignerin mit ein er Gesamtsicht für die städtischen Belan- 
ge im Sinne einer strategischen, nicht operativen K onzernsteuerung über die Entwicklung 
der Beteiligungen. Der AFBL nimmt somit die Funktio n des Beteiligungscontrollings wahr, 
indem er die Vorlagen des Beteiligungsmanagements u nd das unterjährige Konzernbe- 
richtswesen  berät. Bei auftretenden Abweichungen von den Zielv ereinbarungen empfiehlt er 
dem Rat ggf. geeignete Steuerungsmaßnahmen. Dabei w erden die Steuerungsmaßnahmen 
der Geschäftsführung und die Empfehlungen des Aufsichtsrats berücksichtigt. 
 
 
5.1.4 Verwaltungsvorstand 
 
Der Verwaltungsvorstand wirkt bei den Zielvereinbar ungen und den darauf aufbauenden 
Planungen mit. Er koordiniert die Aufgaben der Fach ämter und der Beteiligungen aus Ver- 
waltungssicht. Dabei wird darauf geachtet, dass die  Entscheidungen der Konzerntöchter den 
Konzerninteressen entsprechen. Es liegt im Ermessen  des Verwaltungsvorstandes, die Ge- 
schäftsführer der Beteiligungen zu den Sitzungen ei nzuladen. Die Geschäftsführungen der 
Mehrheitsgesellschaften im Steuerungscluster sollen  zweimal im Jahr dem Verwaltungsvor- 
stand berichten und zwar zum Jahresergebnis (erstes  Quartal) und zum Wirtschaftsplan 
(viertes Quartal). 
 
 
5.1.5 Stadtkämmerer/in 
 
Mit der Zuordnung der Beteiligungsangelegenheiten d er Stadt Münster zum Beteiligungsma- 
nagement sind diese Teil des Geschäftsbereichs des/der Stadtkämmerers/in.

Corporate Governance Kodex 
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Der/Die Stadtkämmerer/in ist der/die für das Finanz wesen zuständige Bedienstete und in 
dieser Funktion gemäß § 79 f. GO NRW auch für den E ntwurf der Haushaltssatzung bzw. 
der Nachtragssatzung zuständig. Dadurch besteht ihm /ihr gegenüber eine besondere Infor- 
mationspflicht von Seiten aller Beteiligungen über haushaltsrelevante Entwicklungen. 
 
 
5.1.6 Amt für Finanzen und Beteiligungen - Beteilig ungsmanagement 
 
Beteiligungsangelegenheiten der Stadt Münster sind dem Beteiligungsmanagement zuge- 
ordnet. Das Beteiligungsmanagement nimmt die Intere ssen der Eigentümerin Stadt Münster 
für 
 die Beteiligungen wahr. In dieser Eigenschaft ist e s Ansprechpartner und Berater für die 
Beteiligungen und die Eigentümerin. Durch das Betei ligungscontrolling wird der Entschei- 
dungsprozess der Eigentümerin unterstützt. Um dem B eteiligungsmanagement die Erfüllung 
dieser Aufgabe zu ermöglichen, werden ihm die notwe ndigen Kompetenzen (insbesondere 
ein umfassendes Informationsrecht) übertragen. Für mittelbare Beteiligungen nimmt die im 
Einzelfall zu bestimmende Obergesellschaft die Aufg abe der Betreuung (Beteiligungsmana- 
gement und Beteiligungscontrolling) wahr. Das Betei ligungsmanagement ist rechtzeitig zu 
beteiligen, wenn dazu Entscheidungen durch die Stadt Münster getroffen werden müssen. 
 
 
5.1.7 Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revisi on 
 
Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision  sind nach Möglichkeit die in § 54 HGrG 
geforderten Rechte einzuräumen (Unterrichtung der R echnungsprüfungsbehörde). Es kann 
bei städtischen Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafte n, wenn ein Prüfungsauftrag nach § 3 der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster erteilt wird, u.a. Zweckmäßigkeits- und Wirt- 
schaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentscheidungen vornehmen. 
 
 
5.1.8 Betroffene Fachämter 
 
In fachlichen Angelegenheiten sind die betroffenen Ämter unmittelbare Ansprechpartner. 
 
 
5.2 Gesellschaftssphäre 
 
5.2.1 Gesellschafterversammlung 
 
5.2.1.1 Allgemein 
 
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Wille nsbildungsorgan der Beteiligung in der 
Rechtsform einer GmbH. Sie findet mindestens einmal  im Jahr statt und ist von der Ge- 
schäftsführung unter Angabe der Tagesordnung einzub erufen. Den Gesellschaftern sind 
Rechte und Pflichten auferlegt, die sich aus dem Ge setz ergeben (Änderung des Gesell- 
schaftsvertrages, Einforderung von Nachschüssen, Au flösung der Gesellschaft) oder im Ge- 
sellschaftsvertrag der Beteiligungen fixiert werden  (Feststellung des Jahresabschlusses und 
Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unte rnehmensverträgen im Sinne der 
§§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, Übernahme neuer Aufgabe n von besonderer Bedeutung im 
Rahmen des Unternehmensgegenstandes, Errichtung, Er werb und Veräußerung von Unter- 
nehmen und Beteiligungen). Grundlegende Rechte und Zuständigkeiten der Gesellschafter- 
versammlung sind die Weisungsbefugnis gegenüber der  Geschäftsführung, die Überwa- 
chung der Geschäftsführung sowie die strategische Steuerung.

Corporate Governance Kodex 
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Die Stadt Münster ist Gesellschafterin ihrer Beteil igungsgesellschaften. Das Hauptorgan der 
Stadt ist der Gemeinderat. Nach § 63 Abs. 1 GO NRW ist der Bürgermeister der gesetzliche 
Vertreter der Gemeinde. In Gesellschafterversammlun gen juristischer Personen vertritt ein 
vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde (§ 113 Abs. 2 GO NRW). 
 
 
5.2.1.2  Aufgaben 
 
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung der öffe ntlichen Unternehmen der Stadt 
Münster orientieren sich grundsätzlich an deren ges etzlichen bzw. im Gesellschaftsvertrag 
festgelegten Zuständigkeiten. Der Rat beschließt fü r die Gesellschafterin Stadt Münster für 
die Unternehmen im Steuerungscluster Zielvereinbaru ngen, die auf den strategischen Unter- 
nehmensplanungen der einzelnen Gesellschaften basie ren und in sog. Managementkontrak- 
te  einfließen. Diese gelten für einen Zeitraum von dr ei bis fünf Jahren. Ein Anpassungsbe- 
darf wird jährlich überprüft. Dabei sollte sich die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaf- 
ten den Zielsetzungen und den Optimierungs- und Kon solidierungsbestrebungen der Kom- 
mune unterordnen. Es wird dabei unterstellt, dass d iese den öffentlichen Interessen nicht 
entgegenstehen. Bei den Unternehmen, an denen die S tadt mehrheitlich beteiligt ist, sollen 
alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung in d er Gesellschafterversammlung obliegen 
und die von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, vorab im Rat behandelt werden. 
 
 
5.2.1.3 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung 
 
Die Jahresabschlüsse von Beteiligungsunternehmen de r Stadt Münster sollen in öffentlicher 
Sitzung durch ein Ratsgremium (i. d. R. AFBL bzw. bei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
durch den Rat) beraten werden. Ebenso soll die Verg ütung der Aufsichtsräte, soweit welche 
gezahlt wird, in öffentlicher Sitzung durch ein Rat sgremium behandelt werden. Der Vertreter 
in der Gesellschafterversammlung wird entsprechend beauftragt. 
Bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversamml ung über die Entlastung des Auf- 
sichtsrates soll kein Vertreter der Stadt Münster m itwirken, der selbst Mitglied des Aufsichts- 
rates ist.  
Die im Beteiligungsbericht der Stadt Münster veröff entlichte Darstellung jedes Beteiligungs- 
unternehmens wird auch im Internet öffentlich zugänglich gemacht. 
 
 
5.2.2 Aufsichtsrat/Werksausschuss/Verwaltungsrat 
 
5.2.2.1 Allgemein 
 
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr . 3 DrittelbG (i.d.R mehr als 
500 Arbeitnehmer) ist ein Aufsichtsrat obligatorisc h. Bei einer Gesellschaft mit weniger als 
500 Arbeitnehmern steht es den Gesellschaftern frei , einen fakultativen Aufsichtsrat zu bil- 
den.  Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durc h die Gesellschafter entsandt oder durch 
Wahl in der Gesellschafterversammlung bestimmt. Hie rvon ausgenommen sind Aufsichts- 
ratsmitglieder, die gemäß § 4 ff. DrittelbG gewählt werden.  
Der Aufsichtsrat ist das oberste Kontroll- und Über wachungsorgan. Die Aufsichtsratsmitglie- 
der sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich. Alle Mitglieder des Auf- 
sichtsrates unterliegen der Verschwiegenheitspflich t. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist dem 
Unternehmensinteresse verpflichtet. Die Vertreter d er Stadt Münster im Aufsichtsrat haben 
die Interessen der Stadt Münster zu beachten. Aufsi chtsratsmitglieder dürfen keine persönli- 
chen Interessen verfolgen. Die Gemeinde muss nach §  108 Abs. 1 Satz 6 GO NRW darauf 
hinwirken, einen angemessenen Einfluss bei Steuerung und Kontrolle zu erhalten und diesen 
durch Gesellschaftsvertrag oder in anderer Weise si chern. Im Gesellschaftsvertrag können

Corporate Governance Kodex 
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weitere Regelungen getroffen werden, die für bestim mte Geschäfte und Rechtshandlungen 
von besonderer Bedeutung die Zustimmung des Aufsich tsrates vorsehen. Dies können Ent- 
scheidungen sein, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grund- 
legend beeinflussen. Die Wertgrenzen des Zuständigk eitskatalogs bzw. weitere Zuständig- 
keitsfragen können in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festgelegt werden. 
 
 
5.2.2.2 Aufgaben 
 
Dem Aufsichtsrat obliegt die Beratung und Überwachu ng der Geschäftsführung. Er ist in 
Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden. Er  achtet 
im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass die Verfolgung operativer und strate- 
gischer Ziele der Gesellschaft den strategischen Zi elen der Gesellschafter nicht entgegen- 
steht. Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte durch sei ne eigene persönliche und fachliche Quali- 
fikation dafür sorgen, dass es seine Aufgabe und Ve rantwortlichkeit im Sinne dieses Corpo- 
rate Governance Kodex erfüllen kann. Es achtet dara uf, dass ihm für die Wahrnehmung sei- 
nes/r Mandats/Mandate genügend Zeit zur Verfügung s teht. Außerdem sollen insgesamt 
nicht mehr als fünf Mandate in Gesellschaften wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für den 
Oberbürgermeister und den für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Beigeordneten. 
 
In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat z ukünftig die Wertgrenzen für die unter 
einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Gesc häften und Rechtshandlungen auf 
ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft w erden. Der Aufsichtsrat soll regelmäßig 
die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass er 
einmal im Jahr über Verbesserungsmöglichkeiten berä t. Hierzu soll mindestens einmal pro 
Jahr diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt we rden. Ggf. soll dazu eine separate 
Besprechung in einer gesonderten Arbeitsgruppe oder Klausursitzung stattfinden. 
 
Die wesentlichen Vertragsinhalte der Geschäftsführe rverträge (insbesondere die Vergü- 
tungsstruktur einschl. der Versorgungsregelung) sin d vom Aufsichtsrat zu beschließen. Dies 
geschieht nach Abstimmung im Personalausschuss des Aufsichtsrates, sofern dieser bei der 
Beteiligung vorgesehen ist, ggf. nach vorheriger Be ratung mit dem Personaldezernenten der 
Stadt Münster. Der Aufsichtsrat berät über die Beau ftragung des Abschlussprüfers. Hierbei 
soll er von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerp unkte für die Abschlussprüfung festzule- 
gen, Gebrauch machen. Ebenso sind Empfehlungen des Beteiligungsmanagements zu be- 
rücksichtigen. 
 
 
5.2.2.3 Aufsichtratsvorsitzende/r 
 
Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert und leitet  die Arbeit im Aufsichtsrat. Er soll mit der 
Geschäftsführung regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwick- 
lung und das Risikomanagement des Unternehmens bera ten. Bei wichtigen Ereignissen ist 
der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich durch den  Geschäftsführer zu informieren. Er soll 
sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderli chenfalls eine außerordentliche Aufsichts- 
ratssitzung einberufen.  
 
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll auf die Einhaltun g der Verschwiegenheitsregelung durch 
alle Mitglieder des Aufsichtsrates achten.

Corporate Governance Kodex 
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5.2.2.4 Informationsfahrten der Aufsichtsräte städt ischer Gesellschaften 
 
Um eine hinreichende Transparenz im Hinblick auf di e Informationsfahrten der Aufsichtsräte 
der städtischen Gesellschaften zu schaffen, ist ein  detailliertes Prüfraster entwickelt worden, 
das in der Anlage 2  beigefügt ist. Nur unter Einhaltung dieser Kriteri en soll der Aufsichtsrat 
entsprechende Beschlüsse zur Durchführung von Informationsfahrten fassen. Die Geschäfts- 
führer erhalten aufgrund ihrer grundsätzlichen Vera ntwortlichkeit und Haftung ein Vetorecht 
im Hinblick auf die Durchführung von Aufsichtsratsreisen. 
 
 
5.2.2.5 Bildung von Ausschüssen bzw. Beiräten 
 
Der Aufsichtsrat kann in Abhängigkeit von den spezi fischen Gegebenheiten des Unterneh- 
mens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qual ifizierte Ausschüsse/Beiräte (temporär 
oder dauerhaft) bilden, die der Effizienzsteigerung  der Aufsichtsratsarbeit und der Behand- 
lung komplexer Sachverhalte dienen sollen. Der jewe ilige Vorsitzende des Ausschusses 
bzw. Beirats berichtet regelmäßig an den Aufsichtsr at über die Arbeit des Ausschusses bzw. 
Beirates.   
 
 
5.2.2.6 Zusammensetzung des Aufsichtsrates  
 
Bei der Benennung sollte seitens des Rates bzw. der  Fraktion darauf geachtet werden, dass 
dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, di e über die zur ordnungsgemäßen Wahr- 
nehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fäh igkeiten und fachlichen Erfahrungen 
verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner so llen die Tätigkeit des Unternehmens 
und potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden. Eine unabhängige Beratung und 
Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsicht srat wird auch dadurch ermöglicht, 
dass dem Aufsichtsrat kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören soll. Die 
Aufsichtsratsmitglieder haben eine Erklärung darübe r abzugeben, ob sie Beratungsaufgaben 
oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausgeübt haben. 
 
 
5.2.2.7 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat 
 
Die Aufsichtsratsmitglieder sollen an den Aufsichts ratssitzungen regelmäßig teilnehmen. 
Falls ein Mitglied des Aufsichtsrates in einem Gesc häftsjahr an weniger als der Hälfte der 
Sitzungen teilgenommen hat, soll dies in einem Beri cht des Aufsichtsrates an die Gesell- 
schafter vermerkt werden. Abwesende Aufsichtsratsmi tglieder sollen an der Beschlussfas- 
sung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse nur d adurch teilnehmen können, dass sie 
ihre schriftliche Stimmabgabe durch eine andere zur  Teilnahme berechtigte Person überrei- 
chen lassen (Stimmbotschaft). 
 
 
5.2.2.8 Vergütung des Aufsichtsrates 
 
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, soweit w elche gezahlt wird, wird durch Beschluss 
der Gesellschafterversammlung festgelegt. Sie soll der Verantwortung und dem Tätigkeits- 
umfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtsc haftlichen Lage des Unternehmens 
Rechnung tragen. Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrate s und die Vergütungssätze der Auf- 
sichtsratsmitglieder sollen im Beteiligungsbericht ausgewiesen werden, die Gesamtbezüge 
des Aufsichtsrates auch im Anhang zum Jahresabschlu ss. Die vom Unternehmen an die 
Mitglieder des Aufsichtsrates gezahlten Vergütungen , insbesondere Beratungs- und Vermitt- 
lungsleistungen, sollen gesondert im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.

Corporate Governance Kodex 
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5.2.2.9 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
 
Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bedarf der Zustimmung des 
Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung. 
 
 
5.2.2.10 Interessenkonflikte 
 
Jedes Mitglied des Aufsichtrates ist dem Unternehme nsinteresse verpflichtet. Gleichzeitig 
sollen die Vertreter der Stadt Münster in den Aufsi chtsratsgremien die besonderen Interes- 
sen der Stadt Münster und des Rates berücksichtigen . Die städtischen Vertreter in den Auf- 
sichtsräten haben die Umsetzung der im Gesellschaft svertrag festgelegten Zielsetzungen 
sowie den öffentlichen Zweck der Gesellschaft sorgf ältig zu überprüfen und die Ausübung 
der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfrage n. Sie sollen sich aktiv für die Umsetzung 
des CGK der Stadt Münster einsetzen und in ihren Gr emien darauf hin arbeiten, dass die 
genannten Punkte umgesetzt werden. Ein Aufsichtsrat smitglied darf bei seinen Entscheidun- 
gen keine persönlichen Interessen verfolgen. Aufsic htsratsmitglieder sollen Interessenkon- 
flikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Ber atung oder Organfunktion bei Kunden, 
Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftsp artner der Gesellschaft entstehen kön- 
nen, dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Der Auf sichtsrat soll die Gesellschafterver- 
sammlung über Interessenskonflikte und deren Behand lung informieren. Wesentliche und 
nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der  Person eines Aufsichtsratsmitglieds sol- 
len zur Beendigung des Mandats führen. Beratungs- u nd sonstige Dienstleistungs- und 
Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds, die mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, 
bedürfen ab einer Wertgrenze von 20 T€ der Zustimmu ng des Aufsichtsrates, es sei denn, 
es gelten gesonderte Vereinbarungen. Unterhalb der Wertgrenze unterliegen Verträge der 
Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat. 
 
 
5.2.2.11 Verschwiegenheitspflicht 
 
Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzli ch der Verschwiegenheitspflicht, soweit 
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist im Au snahmefall ein Bericht an Dritte zulässig, 
muss dabei gewährleistet sein, dass die Vertraulich keit gewahrt ist. Aufsichtsratsmitglieder, 
die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in d en Aufsichtsrat entsandt worden sind, 
unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, 
keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche A ngaben und Geheimnisse der Gesell- 
schaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnis se, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis 
für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 
 
 
5.2.3 Geschäftsführung 
 
5.2.3.1 Allgemein 
 
Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehrere n Personen. Sie wird durch die Gesell- 
schafterversammlung bestellt bzw. abberufen. Besteh t die Geschäftsführung aus mehreren 
Personen, so soll eine Geschäftsordnung die Geschäf tsverteilung und die Zusammenarbeit 
in der Geschäftsführung, insbesondere den Vertretun gsfall, regeln. Die Geschäftsordnung 
muss vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Den Geschäf tsführern obliegt die Führung der 
Geschäfte der Gesellschaft. Sie haben dabei die Sor gfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu 
beachten. Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft.

Corporate Governance Kodex 
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5.2.3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
Besetzung, Aufgaben und Rechte der Geschäftsführung  ergeben sich aus den gesetzlichen 
Vorschriften, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und des Anstellungsvertrages. 
 
Die Geschäftsführung soll klare und messbare operat ive Zielvorgaben zur Umsetzung und 
Realisierung des Unternehmensgegenstandes für die M itarbeiter der Gesellschaft definieren. 
Sie soll ihre Pflichten zur Entwicklung strategisch er Zielvorgaben gegenüber den Gesell- 
schaftern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen. Si e sorgt für ein angemessenes Risiko- 
management und Risikocontrolling einschließlich ein es wirksamen internen Revisions-
/Kontrollsystems. Die interne Revision sollte nach Möglichkeit als eigenständige Stelle wahr- 
genommen werden. Die Geschäftsführung soll ein Beri chtswesen implementieren. Sie infor- 
miert den Aufsichtsrat und das Beteiligungsmanageme nt (betreffend der Unternehmen im 
Steuerungscluster) regelmäßig, zeitnah und umfassen d über alle für das Unternehmen rele- 
vanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung , der Risikolage und des Risikomana- 
gements (vierteljährlich oder halbjährlich). Abweichungen von Plandaten werden erläutert. 
 
Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und  den Lagebericht gemäß den Vorschrif- 
ten des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und den 
Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)  auf. Sie soll den Jahresabschluss 
rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat mit der Beteiligungsverwaltung abstimmen, 
damit Besonderheiten, Bilanzierungsfragen und Auswi rkungen auf den städtischen Haushalt 
vorab diskutiert und Vereinbarungen besser umgesetz t werden können. Die Geschäftsfüh- 
rung soll sich an den gesamtstädtischen Zielen orie ntieren und damit der öffentlichen Ver- 
antwortung Rechnung tragen, soweit dies im Einklang  mit den von den Geschäftsführern 
einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen steht. 
 
 
5.2.3.3 Vergütung  
 
Der leistungsbezogene Anteil der Geschäftsführerver gütung soll vom Aufsichtsrat unter Ein- 
beziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessen er Höhe festgelegt werden. Krite- 
rien für die Angemessenheit der Vergütung bilden in sbesondere die Aufgaben des Ge- 
schäftsführungsmitglieds, ihre/seine Leistung sowie  die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und 
die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berüc ksichtigung ihres/seines Vergleichs- 
umfelds. Geschäftsführungsmitglieder dürfen Nebentä tigkeiten, insbesondere Aufsichtsrats- 
mandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimm ung des Aufsichtsrats übernehmen. 
Die Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsführung  sollen im Anhang des Jahresab- 
schlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen K omponenten und Sachleistungen aus- 
gewiesen werden. Die Angaben sollen individualisier t erfolgen. Außerdem soll vermerkt wer- 
den, ob seitens der Gesellschafter Pensionszusagen bestehen. Dies gilt insbesondere im 
Hinblick auf die Ausgestaltung neu abzuschließender  Geschäftsführeranstellungsverträge. 
Bestehende Verträge sind dahingehend zu prüfen, inw ieweit sie den Vorgaben des neuen 
„Transparenzgesetzes“ (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unter- 
nehmen im Lande Nordrhein-Westfalen) entsprechen. D ie Vergütung der Geschäftsführung 
soll durch den Wirtschaftsprüfer überprüft und schr iftlich bestätigt werden. Bei eigenbetriebs- 
ähnlichen Einrichtungen ist die Vergütung über den Stellenplan der Stadt Münster erkennbar. 
 
 
5.2.3.4 Interessenkonflikte 
 
Geschäftsführungsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem 
umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie und ihre Mitarbe iter dürfen im Zusammenhang mit 
ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sons-

Corporate Governance Kodex 
   15 
 
tige Vorteile fordern, annehmen oder Dritten ungere chtfertigte Vorteile gewähren. Zuwen- 
dungen im sozial üblichen Rahmen sind von diesem Ve rbot ausgenommen (z.B. Weih- 
nachtsgeschenke im üblichen, angemessenen Rahmen). 
Die Geschäftsführungsmitglieder sind dem Unternehme nsinteresse verpflichtet. Sie dürfen 
bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interes sen verfolgen und Geschäftschancen, 
die dem Unternehmen zustehen, nicht für sich nutzen . Sie sollen Interessenkonflikte (insbe- 
sondere wenn Befangenheitsgründe entsprechend § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW vorliegen) 
dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen legen  und die anderen Geschäftsführungs- 
mitglieder hierüber informieren. Alle Geschäfte zwi schen dem Unternehmen und Geschäfts- 
führungsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Perso nen oder Unternehmen, haben bran- 
chenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung 
des Aufsichtsrates. 
 
 
5.2.3.5 Anstellung 
 
Eine Anstellung zum Geschäftsführer sollte i.d.R. f ür fünf Jahre erfolgen. Eine Verlängerung 
der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist  zulässig. Sie bedarf eines erneuten Be- 
schlusses des zuständigen Gremiums, der frühestens ein Jahr vor Vertragsablauf gefasst 
werden kann. Über die Verlängerung ist jedoch späte stens sechs Monate vor Vertragsablauf 
zu entscheiden. Einzelvertragliche Regelungen gehen  dieser grundsätzlichen Bestimmung 
vor. 
 
 
5.2.3.6 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Auf sichtsrat 
 
Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohl e des Unternehmens eng zusammen. 
Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsich tsrates ist gemeinsame Aufgabe von 
Geschäftsführung und Aufsichtsrat. Die Geschäftsfüh rung informiert den Aufsichtsrat regel- 
mäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unte rnehmen relevanten Fragen der Pla- 
nung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Sie geht auf 
Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe 
von Gründen ein (Quartalsbericht). Darüber hinaus s oll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet 
werden, wenn unabweisbare, Erfolg gefährdende und v om Betrag her wesentliche Mehrauf- 
wendungen oder Mindererträge zu erwarten sind. Der Aufsichtsrat soll die Informations- und 
Berichtspflichten der Geschäftsführung nach Art und  Umfang näher festlegen. Berichte der 
Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Re gel in schriftlicher Form zu erstatten. 
Entscheidungsnotwendige Unterlagen werden den Mitgl iedern des Aufsichtsrates rechtzeitig 
vor der Sitzung zugeleitet.  
 
Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussi on zwischen Geschäftsführung und 
Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Ver traulichkeit ist dafür von entscheiden- 
der Bedeutung. Alle Organmitglieder stellen sicher,  dass die von ihnen eingeschalteten Mit- 
arbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher W eise einhalten. Die Geschäftsführung be- 
reitet die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse vor und nimmt regelmäßig an 
den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat k ann bei Bedarf ohne die Geschäftsführung 
tagen. Geschäftsführung und Aufsichtsrat beachten d ie Regeln ordnungsgemäßer Unter- 
nehmensführung. Verletzen Geschäftsführungs- bzw. A ufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt in 
ihrer Aufgabenwahrnehmung grob fahrlässig, so solle n sie der Gesellschaft gegenüber auf 
Schadenersatz haften. Vor einer Inanspruchnahme auf  Schadenersatz ist eine Abstimmung 
mit der Gesellschafterversammlung erforderlich. 
 
Zukünftig sollen Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Beteiligungen im Steuerungscluster 
in einem gemeinsamen Bericht das Beteiligungsmanage ment jährlich über die Corporate

Corporate Governance Kodex 
   16 
 
Governance des jeweiligen Unternehmens informieren.  Grundlage hierfür ist ein vom Beteili- 
gungsmanagement erstellter Fragebogen (vgl. Anlage 3).  Hierzu gehört insbesondere die 
Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfeh lungen dieses Kodex. Dabei kann 
auch zu Kodexanregungen („Soll/Kann-Vorschriften“) Stellung genommen werden. 
 
 
5.3. Externe Sphäre 
 
5.3.1 Abschlussprüfer 
 
Gemäß § 108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW darf die Gemeinde  Unternehmen und Einrichtungen 
in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen  oder sich daran beteiligen, wenn ge- 
währleistet ist, dass Jahresabschluss und Lageberic ht in entsprechender Anwendung der 
Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuc hs für große Kapitalgesellschaften 
aufgestellt und geprüft werden. 
 
 
5.3.2 Kommunalaufsicht 
 
Gemäß § 115 GO NRW sind Entscheidungen der Gemeinde  hinsichtlich ihrer Beteiligungen 
unter den dort genannten Bedingungen der Aufsichtsb ehörde unverzüglich, spätestens 
sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich a nzuzeigen. Über angestrebte gesell- 
schaftsrechtliche Veränderungen ist daher das Betei ligungsmanagement rechtzeitig und mit 
den notwendigen Unterlagen zu informieren, damit di e erforderlichen Arbeitsprozesse (politi- 
sche Information, Einbindung von weiteren Verfahren sbeteiligten z.B. IHK, HWK, Gewerk- 
schaften) Ziel führend eingeleitet werden können. 
 
 
 
6. Beteiligungspolitik 
 
6.1 Wirtschaftliche Betätigung 
 
Die Stadt Münster betätigt sich unter den Vorausset zungen der §§ 107 ff. GO NRW wirt- 
schaftlich. 
 
 
6.2 Beteiligungen 
 
Die Stadt Münster hält unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an privatrechtlichen Unter- 
nehmungen und Einrichtungen. Es sind Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen möglich. 
 
 
6.3 Rechtsform 
 
Die Beteiligung ist in der Regel bei privatrechtlic her Organisation in der Rechtsform einer 
GmbH, bei öffentlich-rechtlicher Organisation in de r Rechtsform einer Anstalt des öffentli- 
chen Rechts oder als Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu führen.

Corporate Governance Kodex 
   17 
 
6.4 Gesellschaftsverträge 
 
Neben den Inhaltsvoraussetzungen nach § 3 GmbHG sol len sich Gesellschaftsverträge bei 
Neugründungen möglichst in Gliederung und Inhalt an  einer einheitlichen, vom Beteili- 
gungsmanagement/Beteiligungscontrolling empfohlenen Form orientieren. 
Um notwendige Anpassungen zu vereinfachen , kann neben dem Gesellschaftsvertrag eine 
Geschäftsordnung für Aufsichtsräte- und Geschäftsfü hrer geschaffen werden. Als Kontrollor- 
gan der Beteiligung kann ein Aufsichtsrat bestellt werden. 
 
 
6.5 Finanz- und Leistungsvorgaben 
 
Der Rat beschließt Finanz- und Leistungsvorgaben in  Form von Zielvereinbarungen für die 
Beteiligung im Einklang mit den gesamtstädtischen Z ielen und den unternehmens- und 
marktspezifischen Gegebenheiten i. d. R. in Form vo n Managementkontrakten.
 Die Zielver- 
einbarungen sind nach Möglichkeit mit messbaren Kennziffern zu unterlegen. Zur Festlegung 
von Leistungszielen werden neben der Beteiligung au ch die für die jeweilige Beteiligung 
maßgeblichen Fachämter und der Verwaltungsvorstand in den Zielfindungsprozess einge- 
bunden. Der Grad der Zielerreichung kann die Grundl age für die Berechnung variabler Ge- 
haltsbestandteile der Geschäftsführer bilden, sofer n dies mit dem Anstellungsvertrag des 
Geschäftsführers übereinstimmt.  
 
 
6.6 Synergien im Gesamtkonzern Stadt 
 
Die kontinuierliche Überprüfung und Realisierung wi rtschaftlicher und leistungsspezifischer 
Synergiepotenziale im Gesamtkonzern Stadt Münster i st Gemeinschaftsaufgabe aller Kon- 
zernbestandteile. Einzelinteressen ordnen sich diesem Gesamtinteresse unter. 
 
 
6.7 Konzernübergreifende Steuerplanung 
 
Im Interesse der Kunden der öffentlichen Unternehme n und aus Sicht des Haushalts der 
Stadt Münster überprüft das Beteiligungsmanagement/ Beteiligungscontrolling kontinuierlich 
Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belast ung im Gesamtkonzern Stadt so niedrig 
wie möglich zu halten. 
 
 
6.8. Stadt und Beteiligungen als Kunden  
 
Die Stadt Münster fungiert nicht nur als Eigentümerin, sondern gegebenenfalls auch als Kun- 
din der Beteiligung. Ebenso bestehen Kunden- und Li eferantenbeziehungen zwischen den 
Beteiligungen. Ein Anbieterwechsel kann in Betracht  gezogen werden, wenn dies dem wirt- 
schaftlichen Interesse des Gesamtkonzerns Stadt Mün ster und den gesetzlichen Rahmen- 
bedingungen entspricht. Individuelle Beratungs- und  Managementleistungen des Beteili- 
gungsmanagements/Beteiligungscontrollings, die über  das übliche Maß hinausgehen, kön- 
nen in Rechnung gestellt werden.  
 
 
6.9 Einbindung in den kommunalen Haushalt 
 
Nach Gesamtumstellung auf das kaufmännische Rechnun gswesen in der Kernverwaltung 
erfolgt gem. § 116 Abs. 1 und 5 GO NRW die Erstellu ng eines NKF-Gesamtabschlusses 
(Konzernabschlusses) zum 31.12.2010. Das Beteiligun gsmanagement sowie die einzube-

Corporate Governance Kodex 
   18 
 
ziehenden voll zu konsolidierenden Unternehmen stim men sich über die Datenbereitstellung 
und den Aufstellungsprozess auf der Grundlage der v om Rat am 03.02.2010 beschlossenen 
Gesamtabschlussrichtlinie frühzeitig ab. 
Für die Rechnungslegung gelten einheitliche Grundsätze. 
 
6.10 Bürgschaften 
 
Mit Beschluss vom 30.09.2009 (Ratsvorlage V/0624/20 09) hat der Rat eine Kommunale Re- 
gelung der Stadt Münster über die Gewährung von Bür gschaften, insbesondere für die, die 
unter die „de-minimis-Verordnung“ fallen, beschloss en. Soweit seitens der Stadt Münster 
neue Bürgschaften erteilt werden, sind die Regelungen der o.g. Verordnung zu beachten.  
 
 
6.11 Änderung und Erweiterung des Geschäftsfeldes e iner Beteiligung 
 
Der Rat beschließt grundsätzlich Änderungen bzw. Er weiterungen des bestehenden Betäti- 
gungsfeldes von Beteiligungen über den im Gesellsch aftsvertrag geregelten Unternehmens- 
zweck hinaus. Zur Vorbereitung von Entscheidungen, die die Organisationsstruktur der Be- 
teiligung verändern (z.B. Gründung einer mittelbare n Beteiligung aus Sicht der Stadt Müns- 
ter), ist das Beteiligungsmanagement rechtzeitig zu  informieren. Die Beteiligung kann neue 
Betätigungsfelder vorschlagen. 
 
 
6.12 Veräußerung von Beteiligungen 
 
Das Beteiligungsmanagement soll anregen, Beteiligun gen zu veräußern und Aufgaben auf 
Dritte zu verlagern, wenn dies wirtschaftlich ist und wenn dem keine wesentlichen kommuna- 
len Interessen entgegenstehen. Zur Prüfung der wirt schaftlichen und fiskalischen Vorteilhaf- 
tigkeit einer Veräußerung wird ein transparentes Be urteilungsinstrumentarium angewendet. 
Zentrale Beurteilungsmaßstäbe sind dabei der Bedarf  der kommunalen Leistungserstellung 
und der Grad der Zielerreichung hinsichtlich der Le istungsziele, der Bestandssicherheit, der 
Nachhaltigkeit des unternehmerischen Erfolgs und der Rentabilität. 
 
 
6.13 Bilanzpolitik 
 
Die Bilanzpolitik der Beteiligungen hat sich Optimi erungsbestrebungen im Gesamtkonzern 
unterzuordnen. Laut § 109 Absatz 1 GO NRW sollen Un ternehmen „einen Ertrag für den 
Haushalt abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des  öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt 
wird.“ In diesem Sinne besteht seitens der Stadt Münster ein grundsätzliches Ausschüttungs- 
interesse. Ausschüttungen werden unter Berücksichti gung der Haushalts- und Unterneh- 
menssituation geplant. Gemäß § 42 a GmbHG obliegt e s der Geschäftsführung, den Jahres- 
abschluss aufzustellen. Das Informationsrecht der S tadt Münster gegenüber der Geschäfts- 
führung hinsichtlich der Bilanzpolitik nimmt das Be teiligungsmanage- 
ment/Beteiligungscontrolling wahr. Von Seiten der B eteiligung besteht eine Informations- 
pflicht gegenüber dem Beteiligungsmanagement/Beteil igungscontrolling über vorhandene 
Reserven (Rücklagen, Rückstellungspolitik, Liquidität und stille Reserven). 
 
 
6.14 Abschlussprüfung  
 
Der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat der jeweiligen Beteiligung wird emp- 
fohlen, die Abschlussprüfungsgesellschaft nach fünf  bis sieben Jahren zu wechseln (Rotati-

Corporate Governance Kodex 
   19 
 
onsprinzip).  Das Beteiligungsmanagement/Beteiligungscontrolling  kann für die Auswahl des 
Abschlussprüfers eine Empfehlung aussprechen. 
 
Das Beteiligungsmanagement kann Prüfungsschwerpunkt e bzw. ergänzende Prüfungsinhal- 
te empfehlen. Der Abschlussprüfer ist mit einer Erw eiterung der Abschlussprüfung nach § 53 
HGrG zu beauftragen. Hierzu sind im Rahmen der Absc hlussprüfung auch die Ordnungsmä- 
ßigkeit der Geschäftsführung sowie die wirtschaftli chen Verhältnisse zu prüfen und zu beur- 
teilen. Im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit  der Geschäftsführung hat der Ab- 
schlussprüfer den Prüfungsstandard des Instituts de r Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. 
anzuwenden. Der vollständige Fragenkatalog muss Bes tandteil des Prüfungsberichts sein. 
Die gleichzeitige betriebswirtschaftliche Beratung und Prüfung des Jahresabschlusses durch 
die Abschlussprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen. 
 
 
 
7.  Informationsrechte und –pflichten 
 
7.1 Wirtschafts- und Finanzpläne 
 
Für die Erstellung von Wirtschafts- und fünfjährige n Finanzplänen der Beteiligung gelten die 
gesetzlichen Vorgaben. Sie sind mit dem strategisch en Unternehmenskonzept der Beteili- 
gung verbunden und berücksichtigen die qualitativen  und quantitativen Zielvereinbarungen. 
Die Beteiligung stellt dem Beteiligungsmanagement/B eteiligungscontrolling die aus Konzern- 
sicht notwendigen Informationen zur Datenaggregatio n in der vorgegebenen Form zur Ver- 
fügung.  
 
 
7.2 Berichtswesen und Berichtsintensität 
 
Die Berichterstattung der Geschäftsführung an den A ufsichtsrat orientiert sich grundsätzlich 
an den Vorgaben des § 90 Absatz 1 und 2 AktG. Vorga ben des Beteiligungsmanagements 
hinsichtlich der Informationen für die Konzernberic hterstattung sind zu beachten. Die Berich- 
te der Beteiligung werden dem Beteiligungsmanagemen t digitalisiert zur Erstellung des Kon- 
zernberichtswesens  zur Verfügung gestellt. Die Berichtsintensität ric htet sich nach der kom- 
munalpolitischen Bedeutung der Beteiligung und dem Risikopotenzial für den städtischen 
Haushalt. Über die Berichtsintensität der Beteiligu ng entscheidet der Ausschuss für Finan- 
zen, Beteiligungen und Liegenschaften. Die Beteiligung wird einer Informationskategorie ( An- 
lage 1) zugeordnet. 
 
 
7.3 Fristen 
 
Vorgegebene Fristen sind einzuhalten. Sie richten s ich nach den gesetzlichen Vorgaben und 
den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag. Soweit ke ine Regelung vorliegt, sind Informati- 
onen an die Akteure des Beteiligungsmanagements rec htzeitig weiterzugeben, um eine an- 
gemessene Bearbeitungszeit zu ermöglichen. Dies gil t insbesondere für Änderungen und 
Erweiterungen des Geschäftsfeldes einer Beteiligung. 
 
 
7.4 Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen/Betriebsaus schusssitzungen/Verwal-
tungsratssitzungen 
 
Das Beteiligungsmanagement hat das Recht, an Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stim- 
me teilzunehmen .

Corporate Governance Kodex 
   20 
 
7.5 Verschwiegenheitspflicht 
 
Die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. 
 
 
8. Ansprechpartner 
 
Sowohl auf Seiten der Beteiligung als auch auf Seit en des Beteiligungsmanagements ist ein 
Ansprechpartner für das Beteiligungsmanagement zu b enennen. Um die Kontinuität der Zu- 
sammenarbeit zu gewährleisten, sollte versucht werd en, Ansprechpartner für einen längeren 
Zeitraum auszuwählen. 
 
 
9. Inkrafttreten 
 
Dieser Kodex tritt am 01.07.2011 in Kraft.

Corporate Governance Kodex 
   21 
 
Anlage 1 
 
 
Informationskategorien und Steuerungscluster 
der steuerungsrelevanten städtischen Beteiligungen 
 (Stand: August 2010) 
 
 
Beteili- 
gung 
Berichts- 
intensität 
Inform.- 
kategorie 
Steuerungscluster 
 
Strategische 
Implikation 
 
Stadt- 
werke 
 
Quartal 
 
 
A 
 
 
IV (Gewinnbeteiligung mit 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
FMO 
 
Quartal 
 
A 
 
IV (Gewinnbeteiligung mit 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
WBI 
 
Halbjahr 
 
B 
 
IV (Gewinnbeteiligung mit 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
W+S 
 
Halbjahr 
 
B 
 
IV (Gewinnbeteiligung mit 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
items 
 
Quartal 
 
A 
 
 
IV (Gewinnbeteiligung mit 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
Halle 
 
Quartal 
 
A 
 
I (Zuschussbeteiligung mit mit- 
telfristig festgelegtem Budget) 
 
Leistungsoptimierung 
 
Zoo 
 
Halbjahr 
 
B 
 
I (Zuschussbeteiligung mit mit- 
telfristig festgelegtem Budget) 
 
Leistungsoptimierung 
 
WFM 
 
Quartal 
 
 
A 
 
I (Zuschussbeteiligung mit mit- 
telfristig festgelegtem Budget) 
 
Leistungsoptimierung 
 
AWM 
 
Quartal 
 
A 
 
III (Gewinnbeteiligung ohne 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
citeq 
 
Quartal 
 
A 
 
III (Gewinnbeteiligung ohne 
Wettbewerb) 
 
Ertragsoptimierung bei defi- 
niertem Leistungsstandard 
 
MM 
 
Quartal 
 
A 
 
I (Zuschussbeteiligung mit mit- 
telfristig festgelegtem Budget) 
 
Leistungsoptimierung 
 
Städt. 
Bühnen 
 
Quartal * 
 
 
A 
 
 
I (Zuschussbeteiligung mit mit- 
telfristig festgelegtem Budget)  
 
Leistungsoptimierung 
 
 
* Berichtstermine zum 30.11., 28.02., 31.05. und 31.08.  
(vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 01.09. – 31.08.)

Corporate Governance Kodex 
   22 
 
Anlage 2 
 
 
Prüfraster für Informationsfahrten*  
der Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften 
 
 
Inhalt 
 
• Informationscharakter der Fahrten zur Vorbereitun g konkret anstehender Entscheidungen 
der Gesellschaft oder zu Information über aktuelle Themen, die unmittelbar den Gesell- 
schaftszweck betreffen und für die Mitglieder des Aufsichtsrates relevant sind 
 
• Nachweis, dass Informationen für anstehende bzw. aktuelle Entscheidungen relevant sind  
 
• Nachweis, dass Informationen nicht gleichwertig o der besser am Sitz der Gesellschaft 
(Münster) erlangt werden können 
 
• Programm der Fahrt muss durch Informationscharakt er geprägt sein 
 
 
Rahmen 
 
• Sitzung / Tagung muss dem geschäftsüblichen Rahme n entsprechen – hierzu zählen 
auch die übliche Bewirtung und notwendige Übernachtungen 
 
• Ort / Ziel der Informationsfahrt muss dem Gesells chaftszweck bzw. Informationsbedarf 
entsprechen  
 
• Rahmenprogramm vertretbar (sozialadäquat), wenn v on untergeordnetem zeitlichen Um- 
fang (bezogen auf die für Informationen aufgewandte  Zeit), z.B. Stadtführung (hierunter 
fällt kein Fachprogramm im Sinne des Abschnitts „Inhalt“), ansonsten: Selbstzahler 
 
• Gesellschaft darf nur Aufwendungen übernehmen, di e mit dem Informationszweck der 
Fahrt im unmittelbaren Zusammenhang stehen (einschl . des angemessenen Rahmenpro- 
gramms) 
 
 
Transparenz 
 
• Genehmigung der Informationsfahrt (in Kenntnis des  Programms und einer Kostenschät- 
zung) durch AR auf Vorschlag / im Einvernehmen mit Geschäftsführung / Vetorecht der 
Geschäftsführung 
 
• Genehmigung als Dienstreise (für vom Rat entsandt e Aufsichtsratsmitglieder – nur bis zur 
„1. Ebene“ ** ) durch Hauptausschuss, keine Genehmigung der Infor mationsfahrt des ge- 
samten Aufsichtsrates 
 
 
* Mit Informationen in diesem Sinne sind Vorträge, Diskussionen und Besichtigung gemeint 
** d. h. nur die, die in die unmittelbaren Gesellschaften direkt vom Rat entsandt worden sind

Corporate Governance Kodex 
   23 
 
Anlage 3 
Fragenkatalog 
 
A. Fragen betreffend die Geschäftsführung 
 
1. Sind Unternehmensuntersuchungen (vorzugsweise vo n externen Gutachtern) durchge- 
führt worden, um Effizienzpotentiale aufzudecken un d zu mobilisieren? Schwerpunkte der 
Untersuchungen können sein: 
- Strategische Unternehmensplanung 
- Aufbau- und Ablauforganisation 
- Kostenstrukturanalyse 
- Marketing 
- Angemessenheit der Personalausstattung   
Wie ist der Stand der Umsetzung?   
 
2. Sind durch die Geschäftsführung strategische Zie lvorgaben gegenüber dem  
Gesellschafter und dem Aufsichtsrat entwickelt worden? 
 
3. Ist ein angemessenes Risikomanagement und Risiko controlling durch die Geschäftsführer 
entwickelt worden? 
 
4. Hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat und da s Beteiligungsmanagement zeitnah und 
umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, Geschäftsent- 
wicklung, Risikolage informiert? 
 
5. Hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat zeitna h unterrichtet, wenn unabweisbare den 
Erfolg gefährdende und vom Betrag her wesentliche M ehraufwendungen oder Minderer- 
träge zu erwarten waren? 
 
6. Hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss rec htzeitig vor der Behandlung im Auf- 
sichtsrat mit der Beteiligungsverwaltung abgestimmt?  
 
7. Ist (soweit vorgeschrieben) die Vergütung der Mi tglieder der Geschäftsführung im Anhang 
des Jahresabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolg sbezogenen Komponenten und 
Sachleistungen ausgewiesen worden? Ist die Vergütun g der Geschäftsführung durch den 
Wirtschaftsprüfer überprüft und schriftlich bestätigt worden?  
 
8. Sind seitens der Gesellschaft Hinweise auf wirts chaftliche und leistungsspezifische Syn- 
ergiepotentiale im Gesamtkonzern Stadt Münster gegeben worden?  
 
9. Ist ein jährlicher Wirtschaftsplan mit einer Erf olgs- und Investitionsplanung sowie einem 
Stellenplan erstellt worden? 
 
10. Sind mittelfristige Finanzplanungen, d.h. fünfj ährige Investitions-, Finanzierungs- und 
Erfolgsrechnungen erstellt worden? 
 
11. Sind unterjährige Ergebnisberichte an die Kontr ollgremien und das Beteiligungsmanage- 
ment (Konzernberichtswesen) erstellt worden? Sind Planabweichungen von den Unter- 
nehmensleitungen erläutert worden?  
 
12. Ist (falls die Geschäftsführung aus zwei Person en besteht) in einer Geschäftsordnung für 
die Geschäftsführung die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung, insbesondere der 
Vertretungsfall, geregelt worden?

Corporate Governance Kodex 
   24 
 
13. Haben Geschäftsführungsmitglieder Interessenkon flikte dem Aufsichtsrat gegenüber 
offengelegt? 
 
14. Ist das Beteiligungsmanagement rechtzeitig über  angestrebte gesellschaftsrechtliche 
Veränderungen mit den notwendigen Unterlagen informiert worden, damit die erforderli- 
chen Arbeitsprozesse Ziel führend eingeleitet werden können?  
 
15. Hat die Gesellschaft das Beteiligungsmanagement  über vorhandene Reserven (Rückla- 
gen, Rückstellungspolitik, Liquidität und stille Reserven) informiert? 
 
16. Hat die Gesellschaft das Rotationsprinzip bei d er Bestimmung des Abschlussprüfers 
eingehalten (Wechsel alle fünf bis sieben Jahre)? 
 
 
B. Fragen betreffend den Aufsichtsrat 
 
17. Sind vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die u nter einem Zustimmungsvorbehalt ste- 
henden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen au f ihre Zweckmäßigkeit und Prak- 
tikabilität hin überprüft werden? 
 
18. Hat der Aufsichtsrat die Effizienz seiner Tätig keit überprüft? Hat der Aufsichtsrat einmal 
im Jahr  über Verbesserungsmöglichkeiten seiner Tätigkeit beraten?  
 
19. Haben einzelne Aufsichtsratsmitglieder Erklärun gen darüber abgegeben, dass sie Bera- 
tungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausgeübt 
haben? 
 
20. Haben Aufsichtsratsmitglieder Interessenkonflik te, die aufgrund einer Beratung oder 
Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern 
der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offengelegt?  
 
21. Hat der Aufsichtsrat in einem Bericht an die Ge sellschafterversammlung über Interessen- 
konflikte und deren Behandlung informiert? 
 
22. Haben Mitglieder des Aufsichtsrates in einem Ge schäftsjahr an weniger als der Hälfte der 
Sitzungen teilgenommen?  
 
23. Sind die Gesamtbezüge des Aufsichtsrates (sowei t welche gezahlt werden) im Anhang 
zum Jahresabschluss ausgewiesen worden?  
 
24. Hat der Aufsichtsrat  Beratungs-  und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge einzel- 
ner Aufsichtsratsmitgliedes, die mit der Gesellscha ft abgeschlossen wurden (Wertgrenze 
ab 20 T€), genehmigt? 
 
25. Hat der Aufsichtsrat Nebentätigkeiten der Gesch äftsführungsmitglieder, insbesondere 
Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, genehmigt?  
 
26. Sind durch den Aufsichtsrat eigene Prüfungsschw erpunkte für die Abschlussprüfung 
festgelegt worden? Sind Empfehlungen des Beteiligun gsmanagements berücksichtigt 
worden?

Corporate Governance Kodex 
   25 
 
 
Anlage 4 
 
Abkürzungsverzeichnis 
 
 
AktG  Aktiengesetz 
AWR  Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revisio n 
CGK  Corporate Governance Codex 
DrittelbG Drittelbeteiligungs Gesetz 
GO NRW Gemeindeordnung Nordrein-Westfalen 
GmbHG GmbH Gesetz 
HGrG  Haushaltsgrundsätzegesetz 
HWK  Handwerkskammer 
IHK  Industrie- und Handelskammer 
NKF  Neues Kommunales Finanzmanagement

Anlage 1

5373 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
 
I. Allgemeines 
 
1. Die beiden Überschriften werden getauscht (erst deutsch, dann englisch).  
 
2. Im Text werden Sollregelungen durch verbindliche  Regelungen ersetzt. 
 
3. Querverweise werden gekennzeichnet. 
 
4. Die Beteiligungen der Stadt Münster werden über das Beteiligungsmanagement (ein 
Referat innerhalb des Amtes für Finanzen und Beteil igungen) gesteuert. Es ist die 
grundlegende Frage aufzuwerfen, ob eine zentrale St euerung der städtischen 
Beteiligungen nicht besser über eine Steuerungsgese llschaft erfolgen sollte 
(Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Beteilig ungen der Stadt Münster hält und 
steuert, diese Gesellschaft ihrerseits wird durch e inen Aufsichtsrat gesteuert). Die damit 
zusammenhängenden Fragen bedürfen einer vertieften Befassung. Die Verwaltung wird 
gebeten, die dazu erforderlichen Informationen in d er nächsten Ratssitzung aufbereitet 
zur Verfügung zu stellen. 
 
Hinweis:  
Angesichts der Komplexität der Fragestellung werden  die gewünschten Informationen 
(möglicherweise unter Hinzuziehung externer Berater ) erst zu einem späteren Zeitpunkt 
aufbereitet. 
 
 
II. Im Einzelnen 
 
Zu A. 6 (S. 4): 
In Absatz 2, Satz 2, wird der Einschub „prinzipiell nicht auf Ineffizienz, sondern“ gestrichen. 
 
Zu A. 9 (S. 6):  
Folgende Textpassage wird ergänzt: „Zukünftig soll ein kurzer Risikobericht im 
Zusammenhang mit der balance score card erstellt werden.“ 
 
Zu A. 11 (S. 6):  
Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:  „Dabei sind auch die langfristigen 
politischen und wirtschaftlichen Wirkungen zu berücksichtigen.“ 
 
Zu B. 1 (S. 6):  
Folgende Textpassage wird ergänzt: „Es werden u.a. Hinweise für die städtischen Vertreter 
in den Aufsichtsräten erstellt. Darüber hinaus werd en im Rahmen des 
Konzernberichtswesens für die Unternehmen im Steuer ungscluster Quartalsberichte im 
Hinblick auf das voraussichtliche Jahresergebnis, s owie eine balance score card mit 
Kennzahlen zur Beurteilung der Unternehmen, sowie A ussagen zum Entwicklungsrisiko und 
Steuerungsbedarf erstellt.“ 
 
Zu B. 3. Geltungsbereich 
Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: „Die Stad t Münster soll sich nur dann an einem 
Unternehmen neu mehrheitlich beteiligen, wenn desse n Bindung an den CGK der Stadt 
Münster im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Be i neuen Minderheitsbeteiligungen wird 
die Stadt Münster auf die Aufnahme entsprechender R egelungen in den 
Gesellschaftsvertrag drängen.“ 
 
„Public Corporate Governance Kodex“ 
für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen

2 
 
Zu B. 5.2.1.2 (S. 10):  
Der letzte Satz wird gestrichen und durch folgende Textpassage ergänzt: „Bei den 
Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind  alle wesentlichen Angelegenheiten, die 
der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversam mlung obliegen, vorab im Rat zu 
behandeln.“ 
 
Zu B. 5.2.2.2. Aufgaben 
Der letzte Satz im ersten Absatz wird gestrichen un d durch folgenden Satz ergänzt: 
„Oberbürgermeister und der für die Beteiligungsverw altung zuständige Beigeordnete dürfen 
mehr als fünf Mandate wahrnehmen.“ 
Der dritte Satz im zweiten Absatz wird gestrichen u nd folgender Satz eingefügt: „Dies soll 
insbesondere dadurch geschehen, dass einmal pro Jahr das Thema angesprochen wird.“ 
 
Zu B. 5.2.2.4 (S. 12):  
Diesem Abschnitt werden folgende Sätze vorangestell t: „Aufsichtsräte müssen laufend über 
den aktuellen Stand der die Gesellschaft betreffenden Themen informiert sein (B. 5.2.2.2 und 
5.2.2.6). Diesem Zweck können auch Ortsbesichtigungen bzw. Informationsreisen dienen.“ 
An den letzten Satz wird angefügt: „so er deren Ver einbarkeit mit der geltenden Rechtslage 
für nicht gegeben hält“. 
 
Zu B. 5.2.2.7 (S. 12):  
Als letzter Satz wird ergänzt: „Diese Regelung soll  für alle Gesellschaften ab der neuen 
Ratsperiode gelten.“ 
 
Zu B. 5.2.2.9 (S. 13):  
Der Satz wird neu gefasst: „Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
sowie sonstiger von einem Gutachter für Organe bzw.  Organmitglieder der Gesellschaft 
empfohlener Versicherungen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. 
 
Zu B. 5.2.2.10 (S. 13):  
Im vorletzten Satz wird der Teil „es sei denn, es g elten gesonderte Verpflichtungen“ 
gestrichen. 
 
Als neuer letzter Satz wird eingeführt: „Für entspr echende Verträge  mit Angehörigen der 
Aufsichtsratsmitglieder i.S.v. § 31 Abs. 5 GO NRW g ilt unabhängig von der Wertgrenze eine 
Anzeigepflicht.“ 
 
An den vorletzten Satz wird angefügt: „incl. Nennun g der jährlichen Gesamtsumme pro 
betroffener Person“. 
 
Zu B. 5.2.3.3 (S. 14): 
Als dritter Satz wird eingefügt: „Pensionszusagen werden in der Regel nicht geleistet:“ 
Im vierten und im sechsten Satz werden die Sollrege lungen durch verbindliche 
Formulierungen ersetzt. 
 
Zu B. 5.2.3.5 (S. 14):  
Der zweite und der dritte Satz werden gestrichen. Der zweite Satz wird wie folgt gefasst: „Sie 
bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen G remiums, der frühestens ein Jahr, 
spätestens jedoch neun Monate vor Vertragsablauf zu fassen ist.“ 
Der letzte Satz wird neu gefasst: „Bestehende einze lvertragliche Regelungen gehen dieser 
grundsätzlichen Bestimmung vor.“ 
 
Zu B. 6.10 (S. 18): 
Folgender Satz wird eingeführt: „Unter „de minimis“  wird eine Wertgrenze verstanden, bei 
deren Untererschreiten eine Bürgschaft keine notifizierungspflichtige Beihilfe darstellt.“

Anlage 3

2737 Zeichen

Anlage 3 
        
  
 
23.05.2011 
Änderungsantrag zur Vorlage 0167/2011 
 
„Public Corporate Governance Kodex“ für die Stadt Münster und ihre Beteili- 
gungen  
 
 
 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften möge beschließen: 
 
 
 
A.  Beteiligungsgrundsätze :  keine Änderungen  
 
 
 
B.  Rahmenrichtlinie:  
 
3.  Geltungsbereich 
 
 
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Die Stadt Münster soll sich nur dann an einem Unter- 
nehmen neu mehrheitlich beteiligen, wenn dessen Bindung an den CGK der Stadt Münster im 
Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Bei neuen Minderheitsbeteiligungen wird die Stadt Müns- 
ter auf die Aufnahme entsprechender Regelungen in den Gesellschaftsvertrag drängen."  
 
 
5.  Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung der betei ligten Akteure 
 
5.2.2.2 Aufgaben  
Im zweiten Absatz, 3. Satz wird "einmal im Jahr" durch "mindestens einmal pro Wahlperiode" 
ersetzt. Die Frage B 18 in Anlage 3 wird entsprechend angepasst.  
 
5.2.2.4 Informationsfahrten der Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften  
An den letzten Satz wird angefügt: ", so er deren Vereinbarkeit mit der geltenden Rechtslage 
für nicht gegeben hält."  
 
5.2.2.10 Interessenkonflikte  
Im vorletzten Satz wird der Teil "es sei denn, es gelten gesonderte Verpflichtungen." Gestri- 
chen. 
An den letzten Satz wird angefügt: "incl. Nennung der jährlichen Gesamtsumme pro betroffe- 
ner Person“. 
 
5.2.3.3 Vergütung  
Im vierten und im sechsten Satz werden die Sollregelungen durch verbindliche Formulierun- 
gen ersetzt.  
 
5.2.3.5 Anstellung  
Der letzte Satz wird gestrichen.  
 
 
 6. Beteiligungspolitik 
 
6.1.4 Abschlussprüfung  
Hier wird die Empfehlung durch eine verbindliche Regelung ersetzt: "Die Abschlussprüfungs- 
gesellschaft ist spätestens nach jeweils sieben Jahren zu wechseln (Rotationsprinzip).“.

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Fraktionsgeschäftsstelle 
Mauritzstraße 7-8 
.
 48143 Münster 
Telefon (0251) 4 18 43-0 
.
 Telefax (0251) 4 31 36 
e-mail fraktion@cdu-ms.de 
.
 http://www.cdu-ms.de 
 
2 
Zudem sollten folgende Fragen noch geklärt werden:   
 
Allgemein:  
Ab wann sollen die verschiedenen Regelungen gelten; welche noch in der laufenden Periode, welche 
erst ab 2014? Letzteres erscheint zum Beispiel bei einer Änderung der Stellvertretungsregel sinnvoll.  
 
B.5.2.2.2:  
Warum werden im ersten Absatz, letzter Satz, der OB und der für die Beteiligungsverwaltung zustän- 
dige Beigeordnete ausgenommen? Bezieht sich diese Ausnahme nur auf die 5-Mandate-Regelung 
oder auf den gesamten Absatz?  
 
B 5.2.2.11 Verschwiegenheitspflicht  
Hier sollte die exakte Abgrenzung zu Beratungen der Fraktionen des Rates noch einmal dargestellt 
werden. 
 
 
Gez. Klein und Fraktion

Anlage 2

7199 Zeichen

Anlage 2 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
Änderungsantrag/ Anregung zur 
Vorlage 0167/2011 
 
„Public Corporate Governance 
Kodex“ für die Stadt Münster und 
ihre Beteiligungen 
 
 
20.05.2011  
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster  
 
 
Münzstr. 15 
48143 Münster 
Telefon: 0251/ 45 314 
Fax: 0251/ 511 750 
spdfrak@muenster.de  
www.spd-muenster.de  
 
Der Text lehnt sich insgesamt richtigerweise stark an den R ahmenkodex NRW an, 
den die kommunalen Spitzenverbände zusammen mit dem Inne n- und 
Finanzministerium entwickelt haben. Dennoch sind einige Änderungen und 
Ergänzungen erforderlich.  
 
I. Allgemeines 
 
1. Angesichts des unaussprechlichen Titels sollten die beid en Überschriften 
getauscht werden (erst deutsch, dann englisch).  
 
2. Der Text spricht fast durchweg von „sollen“, wenn tat sächlich gemeint ist, 
dass eine Richtlinie zu beachten ist. Der gesamte Text muss insofern 
bereinigt werden. 
 
3. Querverweise sollten der besseren Handhabung halber a ls solche 
gekennzeichnet werden. 
 
4. Die Beteiligungen der Stadt Münster werden über d as 
Beteiligungsmanagement (ein Referat innerhalb des Amt es für Finanzen und 
Beteiligungen) gesteuert. Es ist die grundlegende Frag e aufzuwerfen, ob 
eine zentrale Steuerung der städtischen Beteiligungen nicht besser über eine 
Steuerungsgesellschaft erfolgen sollte (Vermögensverwaltu ngsgesellschaft, 
die die Beteiligungen der Stadt Münster hält und steu ert, diese Gesellschaft 
ihrerseits wird durch einen Aufsichtsrat gesteuert). Die d amit 
zusammenhängenden Fragen bedürfen einer vertieften Bef assung. Die 
Verwaltung wird gebeten, die dazu erforderlichen Info rmationen in der 
nächsten Ratssitzung aufbereitet zur Verfügung zu stellen. 
 
 
II. Im Einzelnen 
 
Zu A.6 (S.4): In Absatz 2, Satz 2, wird der Einschub „pr inzipiell nicht auf 
Ineffizienz, sondern“ gestrichen. 
 
Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Bet eiligungen der Stadt 
Münster

Anlage 2 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
Begründung:  Der Hinweis ist überflüssig. 
 
Zu A.9 (S.6): Folgender Absatz ist anzufügen: 
„Es ist ein Chancen- und Risikomanagement einzurichten (5.2.3.2).“ 
Begründung: 
 Das möglichst frühe Erkennen von Risiken und Chancen erhö ht 
den Handlungsspielraum, die Risiken erfolgreich zu bewält igen und die sich 
bietenden Chancen konsequent auszunutzen. 
 
Zu A.11 (S.6): Nach dem ersten Satz wird folgender Sat z eingefügt: „Dabei sind 
auch die langfristigen politischen und wirtschaftlichen Wi rkungen zu 
berücksichtigen.“ 
Begründung: 
 Beteiligungen dienen im Allgemeinen langfristigen ö ffentlichen 
Zwecken, das ist vor beabsichtigten Veräußerungen zu beachten. 
 
Zu B.1 (S.6): In Absatz 2 heißt es, dass durch das Beteili gungscontrolling die 
Entscheidungen der parlamentarischen Gremien und Aufsicht sräte unterstützt 
werden. Hier wäre es hilfreich, wenn die Unterstützungsl eistungen im Einzelnen 
konkret benannt werden würden. 
 
Zu B.5.2.1.2 (S.10): Der letzte Satz ist wie folgt zu f assen: „Bei den 
Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind a lle Angelegenheiten, die 
der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung oblieg en, vorab im 
Rat zu behandeln.“ 
Begründung: 
 Der Rat ist bei allen, nicht nur bei mehrheitlichen B eteiligungen zu 
befassen, und zwar bei allen Gesellschafterbeschlüssen, nich t nur den 
strategisch bedeutsamen. 
 
Zu B.5.2.2.4 (S.12): Diesem Abschnitt werden folgende Sätze vorangestellt: 
„Aufsichtsräte müssen laufend über den aktuellen Stand de r die Gesellschaft 
betreffenden Themen informiert sein (B.5.2.2.2 und 5 .2.2.6). Diesem Zweck 
können auch Ortsbesichtigungen bzw. Informationsreisen dienen.“ 
Begründung: 
 Informationsfahrten können im Einzelfall sinnvoll und e rforderlich 
sein, das muss in den Richtlinien zum Ausdruck kommen. 
 
Es wird folgender Satz angefügt: „Werden Aufsichtsratsvergütungen gezahlt, so 
beteiligen sich die Aufsichtsratmitglieder  in angemessene m Umfang an den 
Kosten erforderlicher Informationsreisen.“ 
Begründung: 
 Herstellung eines inneren Zusammenhangs zwischen evtl 
Vergütung und Kostenbeteiligung. 
 
Der Begriff „Vetorecht“ im letzten Satz trifft nicht den Kern dessen, was gewollt 
ist. Es geht darum, dass der Geschäftsführer die Beschlüsse d es Aufsichtsrates 
durchführen muss, dabei aber ein eigenständiges Recht hat , die Vereinbarkeit 
des Beschlusses mit der geltenden Rechtslage zu prüfen. Kom mt er zum 
negativen Ergebnis, muss er dies dem Aufsichtsrat mitteilen.  
Eines darüber hinausgehenden Vetorechtes bedarf es nicht , es hätte auch 
keine Rechtsgrundlage.

Anlage 2 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster 
Münzstraße 15 . 48143 Münster 
Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750  
Mail: fraktion@spd-muenster.de 
www.spd-muenster.de 
Zu B.5.2.2.7 (S.12): Nach Satz  1 ist folgender Satz an zufügen: „Für jedes 
Aufsichtsratmitglied soll eine Stellvertretung bestellt werden.“ Der bisherige Satz 
2 ist entsprechend anzupassen. 
Begründung: 
 Regelung dient der reibungslosen Arbeit des Aufsichtsrates. 
 
Zu B. 5.2.2.8 (S.12): Die Letztzuständigkeit liegt beim  Rat, dessen 
Beschlussfassungen zu beachten sind. 
 
Zu B.2.2.9 (S.13): Der Absatz wird wie folgt gefasst: 
Es wird empfohlen, dass die Unternehmen, an denen die Stadt Münster beteiligt 
ist, zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögenshaftpflicht- sowie eine 
Rechtschutzversicherung abschließen. Der Abschluss bedarf der Z ustimmung 
des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.  
 
Zu B.5.2.2.10 (S.13): Der vorletzte Satz, in dem es um Verträge der 
Gesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied geht, muss ergä nzt werden um 
Angehörige des Aufsichtsratsmitgliedes (vgl. § 31 V GO nw). 
Begründung: 
 GO NW stellt Ratsmitglieder und deren Angehörige gleich. 
 
Die Wertgrenze ist zu streichen. 
Begründung: 
 Jeder Interessenkonflikt ist auszuschließen. 
 
Zu B.5.2.3.3 (S.14): Hinsichtlich der dort genannten Pensionszusagen ist zu 
regeln, dass bei Geschäftsführungsneuverträgen das Gehalt strukturell so 
festzusetzen ist, dass die Altersvorsorge und Altersversorgung vo m 
Vertragspartner selbst gesichert wird; Pensionszusagen als so lche also nicht 
mehr erforderlich werden. 
Begründung: 
 Pensionszusagen binden die Gesellschaft langfristig ohne f esten 
Endzeitpunkt, sie sind auch nicht mehr zeitgemäß. 
 
Zu B.5.2.3.5 (S.14): Der zweite Satz ist wie folgt zu fassen: 
„Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen Gremi ums, der 
frühestens ein Jahr, spätestens jedoch sechs Monate vor Vertra gsablauf zu 
fassen ist.“ 
Begründung: 
 Sprachliche Straffung. 
 
Der letzte Satz ist zu streichen. 
Begründung: 
 Regelung ist zu weitgehend. 
 
Zu B.6.10 (S.18): Die dort erwähnte „de-minimis-Vero rdnung“ sollte kurz 
erläutert werden. 
 
Zu B.6.14 (S.18): Ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft sol lte nach fünf Jahren 
erfolgen. 
 
 
gez. Dr. Fritz Baur 
Wolfgang Heuer 
und Fraktion

Beratungsverlauf (3)

20.09.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2011 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2011 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Mauritzstraße 7
  • Münzstraße 15

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0167/2011/1
Typ
Vorlagen
Datum
22.06.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37