V/0167/2011/1
"Public Corporate Governance Kodex" für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen
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Beschlussvorlage
1874 Zeichen
V/0167/2011/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft "Public Corporate Governance Kodex" für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen Beratungsfolge 20.09.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 21.09.2011 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der in der Anlage beigefügte „Public Corporate Governance Kodex“ – Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt wird unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Ergänzungsvorlage aufgeführten Ergänzungen beschlossen. 2. Die Änderungsanträge/die Anregungen zur Vorlage V/0167/2011 der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster (Anlage 2) sowie der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster (Anlage 3) sind damit erledigt. Begründung: Zu der Vorlage V/0167/2011 liegen ein Änderungsantrag der SPD Fraktion im Rat der Stadt Müns- ter sowie ein Änderungsantrag der CDU Fraktion im Rat der Stadt Münster vor. Die Hinweise aus den beiden Änderungsanträgen sind geprüft worden. Mit Schreiben vom 16.06.2011 ist den Frakti- onen ein erster Verfahrensvorschlag der Verwaltung übersandt worden. Die Fraktionen sind um entsprechende Rückäußerung gebeten worden. Mit Schreiben vom 29.08.2011 ist allen Ratsmit- gliedern der Entwurf der Ergänzungsvorlage mit den Änderungen, die in den Kodex aufgenommen werden sollen, übersandt worden. Hierzu hat es keine weiteren Hinweise seitens der Ratsmitglie- der gegeben. In der Anlage 1 sind die Änderungen aufgeführt, die aufgrund der Anträge und weite- re Hinweise aufgenommen werden sollen. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage Vorlagen-Nr.: V/0167/2011/1 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 08.09.2011 Öffentliche Beschlussvorlage
Hauptvorlage V/0167/2011 mit Anlagen
82100 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Vorlagen-Nr.:
V/0167/2011
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Frau Dr. Janetzki
Ruf:
Betrifft
"Public Corporate Governance Kodex" für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen
Beratungsfolge
05.04.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
06.04.2011 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2011 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der in der Anlage beigefügte „Public Corporate Governance Kodex“ - Beteiligungsgrundsätze und
Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster - wird beschlossen.
Begründung:
Die Stadt Münster ist verpflichtet, bei ihren Beteiligungsunternehmen eine gute, d. h. verantwor-
tungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten.
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Reformziele für das Finanzmanagement im Jahre
1995 wurde entschieden, dass die städtischen Beteiligungen in den Prozess der Verwaltungsre-
form einzubeziehen sind. Im damaligen Diskussionsprozess wurden erste sehr allgemeine Vorga-
ben für ein Zusammenwirken der städtischen Gesellschaften und der Stadt Münster formuliert, die
mit den sog. „Beteiligungsgrundsätzen“ weiter präzisiert wurden.
Im Jahre 2000 ist für die Beteiligungen der Stadt Münster im Rahmen des Projektes „Optimierung
des städtischen Beteiligungsmanagement im Stadtkonz ern Münster“ in einem moderierten, koope-
rativen Entwicklungs- und Abstimmungsprozess zwischen der Stadt und ihren Beteiligungen eine
„Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster“ als Regelwerk für das Zusammenspiel der
beteiligten Akteure und als Grundlage für ein erfolgreiches Beteiligungsmanagement mit Wirkung
zum 01.01.2001 verabschiedet worden.
In dem bisherigen Regelwerk waren bereits viele Anforderungen an ein erfolgreiches Beteili-
gungsmanagement festgelegt worden, so dass dies eine gute Grundlage für die Weiterentwicklung
zu einem Corporate Governance Kodex (CGK) bildet. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
492 20 10
E-Mail:
JanetzkiA@stadt-muenster.de
Datum:
10.03.2011
V/0167/2011
- 2 -
V/0167/2011
(z. B. Änderungen in der Gemeindeordnung, in der parlamentarischen Struktur sowie in den Struk-
turen bei den Gesellschaften) wurde jedoch eine Überarbeitung erforderlich.
Der Begriff der Corporate Governance wird hierbei als Maßstab guter Unternehmensführung in
öffentlichen Unternehmen verstanden. Der Kodex ist eng an das Muster des Deutschen Städteta-
ges (April 2002, erweiterte Fassung Dezember 2009) angelehnt, das seinerseits Bezug auf den
Deutschen Corporate Governance Kodex nimmt.
In der vorliegenden Fassung sind die vorhandenen Regelungen überprüft, teilweise modifiziert
bzw. ergänzt und insbesondere Aspekte aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex hinzu-
gefügt worden. Die bisherigen Regelwerke wurden um ein Prüfraster für Aufsichtsratsfahrten (vgl.
Anlage 2) sowie einen Fragenkatalog (vgl. Anlage 3) ergänzt, auf dessen Grundlage die steue-
rungsrelevanten Beteiligungen dem Beteiligungsmanagemen t regelmäßig Bericht erstatten sollen.
Insoweit ist das Anliegen der Erstellung eines Kriterienkatalogs für Aufsichtsratsfahrten aufgegrif-
fen worden.
Der neugefasste Corporate Governance Kodex soll dazu dienen:
● Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten festzulegen und zu definieren,
● eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsräten und der Geschäftsführung zu för-
dern und zu unterstützen,
● den Informationsfluss zwischen den Be teiligungsunternehmen und dem Beteiligungsmanage-
ment zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings zu er-
leichtern,
● das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der Unternehmen am Gemeinwohl durch eine
Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern,
● durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwal-
tung und Politik zu erhöhen.
Zusammenfassend soll der Kodex ein auf den Bedarf aller Akteure abgestimmtes System darstel-
len, das die Transparenz und Effizienz der Zusammenarbeit nachhaltig verbessert. Der Beschluss
des CGK durch den Rat der Stadt Münster sowie die Anwendung in den Gesellschaften bedeutet
eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel der Anerkennung erhöhter Anforderungen an
Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen.
Mit dem Münsteraner Public Corporate Governance Kodex beschränkt sich die Stadt Münster
auf die Vorgabe eines rechtlichen Rahmens, der den Beteiligungsunternehmen die Möglichkeit
eröffnet, selbst auf die Einhaltung der Regelungen zu achten.
I. V.
gez. Bickeböller
Stadtkämmerin
Anlage
- Amt für Finanzen und Beteiligungen -
Public Corporate
Governance Kodex
Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie
für Beteiligungen der Stadt Münster
Regelungen für das Zusammenspiel der beteiligten Akteure
zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle
bei den städtischen Beteiligungen
Corporate Governance Kodex
Stadt Münster
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Abteilung Beteiligungsmanagement
48127 Münster
Ansprechpartnerin: Frau Dr. Janetzki (Tel.: 492 – 2 010)
Gültig ab 01.07.2011
Corporate Governance Kodex
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Reformzi ele für das Finanzmanagement der
Stadt Münster im Jahre 1995 wurde entschieden, dass die städtischen Beteiligungen in den
Prozess der Verwaltungsreform einzubeziehen sind. I m damaligen Diskussionsprozess wur-
den erste sehr allgemeine Vorgaben für ein Zusammen wirken der städtischen Gesellschaf-
ten und der Stadt Münster formuliert, die mit den s og. „Beteiligungsgrundsätzen“ weiter prä-
zisiert wurden.
Im Jahre 2000 ist für die Beteiligungen der Stadt M ünster im Rahmen des Projektes „Opti-
mierung des städtischen Beteiligungsmanagements im Stadtkonzern Münster“ in einem mo-
derierten, kooperativen Entwicklungs- und Abstimmun gsprozess zwischen der Stadt und
ihren Beteiligungen eine Rahmenrichtlinie für Betei ligungen der Stadt Münster als Regelwerk
für das Zusammenspiel der beteiligten Akteure als G rundlage für ein erfolgreiches Beteili-
gungsmanagement mit Wirkung zum 01.01.2001 verabschiedet worden.
In der Zwischenzeit ist aufgrund veränderter Rahmen bedingungen (z.B. Änderungen in der
Gemeindeordnung, in der parlamentarischen Struktur sowie in den Strukturen bei den Ge-
sellschaften) eine Überarbeitung des bestehenden Re gelwerks erforderlich geworden. Fer-
ner werden seit einiger Zeit Aspekte des Corporate Governance Kodex in unterschiedlichen
Ausprägungen öffentlich diskutiert.
In der bisher gültigen Rahmenrichtlinie der Stadt M ünster waren bereits viele Anforderungen
an ein erfolgreiches Beteiligungsmanagement festgel egt worden, so dass diese eine gute
Grundlage für die Weiterentwicklung zu einem Corporate Governance Kodex (CGK) bildet.
In der vorliegenden Fassung sind die bisher vorhand enen Regelungen überprüft, teilweise
modifiziert bzw. ergänzt und insbesondere Aspekte a us dem Deutschen Corporate Gover-
nance Kodex hinzugefügt worden.
Mit dem Münsteraner Public Corporate Governance Kodex beschränkt sich die Stadt
Münster auf die Vorgabe eines rechtlichen Rahmens, der den Beteiligungsunternehmen die
Möglichkeit eröffnet, selbst auf die Einhaltung der Regelungen zu achten. Bei dieser Betrach-
tung gelten Regelungen in Gesetzen vorrangig.
Corporate Governance Kodex
INHALT
VORWORT ………………………………………………………………………… ….……….. 1
A. BETEILIGUNGSGRUNDSÄTZE …………………………………………………… …...
1. Ziele öffentlicher Unternehmen ……… ……………………………… 2
2. Das Bündelungsprinzip von Aufgaben, Kompetenzen und
Ressourcenverantwortung ……………………………………………………. 2
3. Der Rat und seine parlamentarischen Gremien sow ie die Bürgerschaft ….. 3
4. Die Rolle des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision und
der Wirtschaftsprüfer gegenüber öffentlichen Unte rnehmen ………………. 3
5. Rolle der Organe: Gesellschafterversammlung, Ko ntrollgremien und
Geschäftsführung …………………………………………………………… …… 3
6. Stärkung des öffentlichen Haushalts durch öffe ntliche Unternehmen
- Konsolidierungsbeiträge ………………………………………………………. 4
7. Controlling ……………………………………………………………………… ... 4
8. Mobilisierung von Effizienzpotenzialen ………………………………………… 5
9. Konzernsteuerung der Stadt durch ein Konzernber ichtswesen …………… . 6
10. Steuerliche Aspekte …………………………………………………………….. 6
11. Veräußerung von städtischen Beteiligungen ………………………… ……… 6
B. RAHMENRICHTLINIE …………………………………………………………………… . 6
1. Beteiligungsmanagement und Beteiligungscontroll ing ……………………… 6
2. Aufgaben und Ziele des Corporate Governance Kod ex …………… ............ 7
3. Geltungsbereich …………………………………………………………………. 7
4. Definition der beteiligten Akteure ……………………………………………… 7
5. Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung der betei ligten Akteure ………. . 8
5.1 Eigentümersphäre ……………………………………………………………….. 8
5.1.1 Rat ……………………………………………………………………………….... 8
5.1.2 Hauptausschuss ……………………………………………………………… ..... 8
5.1.3 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Li egenschaften (AFBL)…… … .. 8
5.1.4 Verwaltungsvorstand ……………………………………………………………. 8
5.1.5 Stadtkämmerer/in ……………………… ………………………………………… 8
5.1.6 Amt für Finanzen und Beteiligungen – Beteili gungsmanagement ………… . 9
5.1.7 Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revis ion …………… …………… .. 9
5.1.8 Betroffene Fachämter …………………………………………………………… 9
5.2 Gesellschaftssphäre …………………………………………………………… . 9
5.2.1 Gesellschafterversammlung ……………………………………………… …… 9
5.2.1.1 Allgemein ………………………………………………………………………… 9
5.2.1.2 Aufgaben ………………………… ……………………………………………… . 10
5.2.1.3 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung …………………………………… . . 10
5.2.2 Aufsichtsrat/Werksausschuss/Verwaltungsrat …………………………… … 10
5.2.2.1 Allgemein ……………………………………………………………………… … 10
5.2.2.2 Aufgaben …………………………………………………………………… ……. 11
5.2.2.3 Aufsichtsratsvorsitzende/r ………………………………………………………. 11
5.2.2.4 Informationsfahrten der Aufsichtsräte städ tischer Gesellschaften …………. 12
5.2.2.5 Bildung von Ausschüssen bzw. Beiräten …………………… ………………… 12
5.2.2.6 Zusammensetzung des Aufsichtsrates ……………….…………………… ..... 12
5.2.2.7 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat …………………… …………………... 12
5.2.2.8 Vergütung des Aufsichtsrates …………………………………………………… 12
5.2.2.9 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ………………………………….. 13
5.2.2.10 Interessenkonflikte ……………………………………………………………… 13
5.2.2.11 Verschwiegenheitspflicht …………………………………………………… …… 13
Corporate Governance Kodex
5.2.3 Geschäftsführung ………………………………………………………………… 13
5.2.3.1 Allgemein ………………………………………………………………………….. 13
5.2.3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten ………… ………………………………………. 14
5.2.3.3 Vergütung …………………………………………………………………………. 14
5.2.3.4 Interessenkonflikte ……………………………………………………………… 14
5.2.3.5 Anstellung …………………………………………………………………………. 15
5.2.3.6 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Au fsichtsrat ………………….. 15
5.3 Externe Sphäre …………………………………………………………………… 16
5.3.1 Abschlussprüfer ………………………………………… ……………………….. 16
5.3.2 Kommunalaufsicht ………………………………………………………………... 16
6. Beteiligungspolitik ………………………………………………………………… 16
6.1 Wirtschaftliche Betätigung …… …………………………………………………. 16
6.2 Beteiligungen ……………………………………………………………………… 16
6.3 Rechtsform ………… ……………………………………………………………… 16
6.4 Gesellschaftsverträge ……………………………………………………… ..….. 17
6.5 Finanz- und Leistungsvorgaben ………………………………………………… 17
6.6 Synergien im Gesamtkonzern Stadt ……………………………………………. 17
6.7 Konzernübergreifende Steuerplanung ……………………… …………………. 17
6.8 Stadt und Beteiligungen als Kunden ………………………………… ……….... 17
6.9 Einbindung in den kommunalen Haushalt …………………………………… . . 17
6.10 Bürgschaften ……………………………………………………………………… 18
6.11 Änderung und Erweiterung des Geschäftsfeldes einer Beteiligung ………… 18
6.12 Veräußerung von Beteiligungen …………………………………………… .. 18
6.13 Bilanzpolitik ………………………………………………………………………. 18
6.14 Abschlussprüfung …………… ………………………………………………….. 18
7. Informationsrechte und –pflichten ……………………………………………… 19
7.1 Wirtschafts- und Finanzpläne …………………………………………………… 19
7.2 Berichtswesen und Berichtsintensität ………………………………………….. 19
7.3 Fristen … …………………………………………………………………………… 19
7.4 Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen/Betriebsau sschusssitzungen/
Verwaltungsratssitzungen …………………………………..…………………… 19
7.5 Verschwiegenheitspflicht …………………………………………………….. 20
8. Ansprechpartner …………………………………………………………………. 20
9. Inkrafttreten ………………………………………………………………………. 20
Anlage 1 …………………… …………………………………………………………………….. 21
Anlage 2 …………………… …………………………………………………………………….. 22
Anlage 3…………………………………………………………………………………………….. 23
Anlage 4………… ………………………………………………………………………………….. 24
Corporate Governance Kodex
1
VORWORT
Die Stadt Münster ist verpflichtet, bei ihren Betei ligungsunternehmen eine gute, d.h. verant-
wortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten. Der Corporate Governance Kodex
(CGK) für die Beteiligungen der Stadt Münster baut auf den bisher gültigen Regelwerken
„Beteiligungsgrundsätze“ sowie „Rahmenrichtlinie“ auf. Er regelt und standardisiert das Zu-
sammenspiel der Akteure im Beteiligungsmanagement u nd fasst letztlich beide Regelwerke
zusammen.
Der Begriff der Corporate Governance wird hierbei a ls Maßstab guter Unternehmensführung
und Kontrolle in öffentlichen Unternehmen verstande n. Der Corporate Governance Kodex ist
daher eng an das Muster des Deutschen Städtetages ( April 2002, erweiterte Fassung De-
zember 2009) angelehnt, der seinerseits Bezug auf d en Deutschen Corporate Governance
Kodex nimmt.
Der neugefasste Corporate Governance Kodex der Stadt Münster soll dazu dienen:
Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten festzulegen und zu definieren,
eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Aufsic htsräten und der Geschäftsführung
zu fördern und zu unterstützen,
den Informationsfluss zwischen den Beteiligungsunte rnehmen und dem Beteiligungsma-
nagement zu verbessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrol-
lings zu erleichtern,
das öffentliche Interesse und die Ausrichtung der U nternehmen am Gemeinwohl durch
eine Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern,
durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das V ertrauen in Entscheidungen aus Ver-
waltung und Politik zu erhöhen.
Zusammenfassend soll der Kodex ein auf den Bedarf a ller Akteure abgestimmtes System
darstellen, das die Transparenz und die Effizienz n achhaltig verbessert. Der Beschluss des
CGK durch den Rat der Stadt Münster sowie die Anwen dung in den Gesellschaften bedeutet
eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel d er Anerkennung erhöhter Anforderungen an
Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unterneh-
men.
Münster, im März 2011
Markus Lewe Helga Bickeböller
Oberbürgermeister Stadtkämmerin
Corporate Governance Kodex
2
A. BETEILIGUNGSGRUNDSÄTZE
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Reformzi ele für das Finanzmanagement im
Jahre 1995 wurde entschieden, dass die städtischen Beteiligungsgesellschaften in den Pro-
zess der Verwaltungsreform einzubeziehen sind. Dama ls wurde festgelegt, dass dies durch
eine Weiterentwicklung der Beteiligungsverwaltung h in zu einem Beteiligungsmanagement
zu vollziehen sei. Im damaligen Diskussionsprozess wurden nur sehr allgemeine Vorgaben
für ein Zusammenwirken der städtischen Gesellschaft en und der Stadt Münster formuliert,
die mit den nachfolgenden Beteiligungsgrundsätzen ( Grundsätze für Beteiligungen der Stadt
Münster) weiter präzisiert wurden.
1. Ziele öffentlicher Unternehmen
Öffentliche Unternehmen erfüllen Leistungs-, Wirtsc haftlichkeits- und Qualitätsziele. Bei der
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben kann es zweckmä ßig und effizient sein, auf die Vorteile
privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Recht sformen – wie z.B. die eigenbetriebsähnli-
che Einrichtung oder die GmbH – zurück zu greifen. Die öffentlichen Unternehmen und Be-
teiligungen der Stadt Münster üben dabei folgende Funktionen aus:
Daseinsvorsorge in den Bereichen: Energie, Wasser- und Abwasser, Verkehr, Abfall,
Wohn- und Stadtentwicklung, Telekommunikation
Förderung des Wirtschaftsstandortes und der oberze ntralen Funktion Münsters
Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kultur
Mittelbare Beteiligungen der Stadt Münster unterstü tzen die Aufgabenerfüllung ihrer jeweili-
gen Muttergesellschaften in den spezifischen Geschäftsfeldern.
Die öffentlichen Unternehmen verfolgen außer den Le istungszielen auch Wirtschaftlichkeits-
ziele, denn
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft so llen durch die Erbringung öffentlicher
Leistungen so gering wie möglich belastet werden,
öffentliche Unternehmen sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben häufig auf Haushaltsmit-
tel angewiesen,
die durch öffentliche Unternehmen erbrachten Leist ungen konkurrieren mit anderen Auf-
gaben und Leistungen der öffentlichen Hand um begrenzte öffentliche Mittel.
Damit gilt es, für öffentliche Unternehmen auch rel evante Wirtschaftlichkeitsziele zu formulie-
ren (z.B. die Erwirtschaftung einer angemessenen Ei genkapitalverzinsung, die Erzielung
eines bestimmten Kostendeckungsgrades oder die Einh altung eines vorgegebenen Zu-
schussvolumens). Neben den Leistungs- und Wirtschaf tlichkeitszielen verfolgen öffentliche
Unternehmen außerdem Qualitätsziele. Die Qualitätss tandards können dabei sowohl durch
den Markt als auch durch den/die Gesellschafter ein er Unternehmung oder den Staat festge-
legt werden.
2. Das Bündelungsprinzip von Aufgaben, Kompetenzen un d Ressour-
cenverantwortung
Das Bündelungsprinzip von Aufgaben, Kompetenzen und Ressourcenverantwortung bildet
eine weitere Grundlage für die Bewirtschaftung der öffentlichen Unternehmen der Stadt
Corporate Governance Kodex
3
Münster. In den Gesellschaftsverträgen werden die A ufgaben des Unternehmens in kompri-
mierter Form festgeschrieben. Hieraus abgeleitete Z ielvereinbarungen konkretisieren die von
der Stadt Münster mit den öffentlichen Unternehmen verfolgten kommunalen Interessen und
die unternehmensspezifischen Leistungsziele, die in Managementkontrakten festgeschrieben
werden.
Mit Aufgabe und Kompetenz korrespondiert die Ressou rcenverantwortung. Innerhalb des
vorgegebenen finanziellen Rahmens liegt es in der S phäre der Unternehmen, die in Quanti-
tät und Qualität benötigten betrieblichen Produktionsfaktoren zu beschaffen und einzusetzen.
Die Stadt definiert das Ziel, die Unternehmen wähle n den optimalen Weg aus und zeigen
diesen auf. Damit werden klare Verantwortlichkeiten festgelegt.
3. Der Rat, seine parlamentarischen Gremien sowie d ie Bürgerschaft
Dem Rat obliegt die Festlegung eines ordnungspoliti schen Rahmens für den Bereich des
Beteiligungsmanagements. Der Rat und seine parlamen tarischen Gremien sowie die Bür-
gerschaft werden durch eine verbesserte Information spolitik über wichtige Beteiligungsbe-
lange (auch unterjährig) in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der Beteiligungen und
die Wirtschaftlichkeit des Ressourcenverbrauchs beu rteilen und ggf. erforderliche politische
Prioritäten bei der Steuerung setzen zu können.
4. Die Rolle des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfu ng und Revision
und der Wirtschaftsprüfer gegenüber öffentlichen Unternehmen
Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) prüft die Betätigungen der Stadt
Münster in privatrechtlichen Organisationsformen. D azu sind dem AWR vom Beteiligungs-
management die entsprechenden Unterlagen zugänglich zu machen.
Öffentliche Unternehmen müssen ihren Jahresabschlus s und Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des H andelsgesetzbuches für große Kapi-
talgesellschaften aufstellen und prüfen lassen. Bei Mehrheitsbeteiligungen ist darüber hinaus
im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäß igkeit der Geschäftsführung zu
prüfen.
5. Rolle der Organe: Gesellschafterversammlung, Kon trollgremien und
Geschäftsführung
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung der öffe ntlichen Unternehmen der Stadt
Münster orientieren sich grundsätzlich an deren ges etzlichen bzw. im Gesellschaftsvertrag
festgelegten Zuständigkeiten.
Die Kontrollgremien (Aufsichtsrat, Werksausschuss) beraten die Geschäftsfüh-
rung/Werksleitung und überwachen deren Tätigkeiten. Den Kontrollgremien sind beispiels-
weise die Unternehmenskonzepte vorzulegen. Darüber hinaus unterliegen Geschäfte, die
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, in der Regel ihrer Zustimmung. Die
Stadt Münster als Anteilseignerin kann in die Kontr ollgremien öffentlicher Unternehmen auch
Personen entsenden, die nicht den politischen Gremi en bzw. der Verwaltung angehören,
aber besondere Kenntnisse in den Aufgabengebieten d es Unternehmens haben und von
denen anzunehmen ist, dass sie die Interessen der Stadt Münster angemessen vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des öffent lichen Unternehmens und die Vertretung
nach außen. Auf Basis der von der Stadt Münster vor gegebenen Ziele wird gemeinsam
durch Geschäftsführung und Stadt ein strategisches Unternehmenskonzept erarbeitet, dass
Corporate Governance Kodex
4
i. d. R. in einen Managementkontrakt oder alternative Regelungen (z.B. Gesellschaftsver-
trag) einfließt und vom Rat beschlossen wird.
6. Stärkung des öffentlichen Haushalts durch öffent liche Unternehmen
– Konsolidierungsbeiträge
Die öffentlichen Unternehmen sind zum Teil in erheb lichem Umfang auf Zuschüsse aus dem
städtischen Haushalt angewiesen. Diese werden i.d.R . als nachträgliche Fehlbetragsfinan-
zierung (Ausgleich des ausgewiesenen Jahresfehlbetr ages durch Zuführung zur Kapitalrück-
lage) geleistet. Möglich ist auch, dass die Gesells chaften mit ausreichend Kapital ausgestat-
tet werden, so dass sie den Verlustausgleich durch Entnahmen aus der freien Rücklage
durchführen können.
Aussagen über die Wirtschaftlichkeit der Leistungse rstellung in öffentlichen Unternehmen
lassen sich anhand der Kriterien “Gewinnabführung“ oder “Verlustzuweisung“ treffen. Die
Verlustsituation öffentlicher Unternehmen beruht pr inzipiell nicht auf Ineffizienz, sondern auf
der Aufgabendefinition, eine bestimmte Angebotspalette für die Bürgerinnen und Bürger oder
die Wirtschaft zu nicht kostendeckenden Preisen ber eitzustellen. Dieser Tatsache müssen
die dem Unternehmen auferlegten Sparanforderungen R echnung tragen. Pauschale Spar-
vorgaben für alle Beteiligungen laufen Gefahr, gera de solche Unternehmen besonders zu
belasten, die in der Vergangenheit erfolgreiche Ans trengungen unternommen haben, ihren
Leistungserstellungsprozess zu optimieren. Außerdem könnten betriebliche Ressourcen ent-
zogen werden, die die Unternehmen zur Erzielung ihres Zwecks benötigen.
Vor diesem Hintergrund sind jeweils unternehmensbezogene Einzelentscheidungen erforder-
lich, durch welche Maßnahmen nachhaltige Verbesseru ngen des Betriebsergebnisses erzielt
werden sollen. Um Wünschenswertes und Finanzierbares in Einklang zu bringen, werden bei
den öffentlichen Unternehmen ebenso wie im Kernhaus halt bestehende Leistungsstandards
auf den Prüfstand gestellt und ggf. im Rahmen der Managementkontrakte
neu definiert.
7. Controlling
Controlling bezieht über die Überwachungsfunktion h inaus auch Planung und Steuerung mit
ein. Unter Controlling ist eine Entscheidungs- und Führungshilfe durch ergebnisorientierte
Planung, Steuerung und Überwachung in allen Bereichen und Ebenen des Unternehmens zu
verstehen. Im Mittelpunkt des Controllings stehen d ie Zielvereinbarungen mit den Beteiligun-
gen. Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden unte r Berücksichtigung der Zuordnung der
Beteiligung zu einem der folgenden vier Steuerungscluster festgelegt (vgl. Anlage 1):
Zuschussbeteiligung mit mittelfristig festgelegtem Budget,
Zuschussbeteiligung mit mittelfristig reduziertem Budget
Gewinnbeteiligung ohne Wettbewerb
Gewinnbeteiligung mit Wettbewerb
Die Aufsichtsorgane steuern und überwachen die Bete iligungen der Stadt nach folgendem
System:
Abgeleitet aus den Unternehmenskonzepten werden gru ndsätzlich für alle unmittelbaren
Beteiligungen Münsters mittelfristige Finanzplanung en, d.h. fünfjährige Investitions-, Fi-
nanzierungs- und Erfolgsrechnungen erstellt, um die voraussichtliche Ertrags- und Liquidi-
tätsentwicklung der Unternehmen rechtzeitig abschät zen zu können und den Kontrollgre-
Corporate Governance Kodex
5
mien Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse, soweit e rforderlich, auch durch geeignete
Maßnahmen zu beeinflussen. Bei Bedarf werden darübe r hinaus langfristige Finanzpla-
nungen erarbeitet.
Die Geschäftsführungen/Betriebsleitungen der öffen tlichen Unternehmen haben für jedes
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen (b estehend aus Erfolgs- und Investiti-
onsplanung und dem Stellenplan) und den Kontrollgre mien so rechtzeitig vorzulegen,
dass diese vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen können.
Der unterjährigen Übersicht und Kontrolle darüber, ob sich die im genehmigten Wirt-
schaftsplan genannten Zielsetzungen einhalten lasse n, dient die unterjährige Vorlage von
Ergebnisberichten an die Kontrollgremien und das Be teiligungsmanagement (Konzernbe-
richtswesen). Planabweichungen sind von den Unternehmensleitunge n zu erläutern. Bei
ggf. abweichenden negativen Entwicklungen wird so d ie Möglichkeit geschaffen, rechtzei-
tig Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
In die jährlichen Berichte (Balance-Scorecard oder Konzern-Scorecard ) sind die Inhalte
aus dem Konzernberichtswesen aufzunehmen, insbesond ere Aussagen über das Errei-
chen der Zielvereinbarungen.
Unternehmensspezifische Kennzahlen, die in Abstimm ung mit den jeweiligen Abschluss-
prüfern entwickelt wurden bzw. werden, und die in d ie Managementkontrakte einfließen
sollen, vervollständigen das Instrumentarium. Sie g eben Hinweise auf die Erfüllung der
Leistungsziele, die Wirtschaftlichkeit der Aufgaben wahrnehmung im Zeitvergleich und
dienen der Schaffung von Vergleichsmöglichkeiten unter Beachtung der Qualitätsziele.
8. Mobilisierung von Effizienzpotenzialen
Gemessen an dem Anspruch, dass die jeweilige Gesell schaft primär gebildet wurde, um in
wirtschaftlichster Form eine öffentliche Dienstleis tung unter Berücksichtigung der Qualitäts-
ziele für die Bürgerschaft zu erbringen, wird der G esellschaft im Rahmen festgelegter und
verlässlicher Budgets bzw. Finanzvorgaben für deren Inanspruchnahme bzw. Bewirtschaf-
tung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ein Hö chstmaß an Flexibilität gewährt. Ertrags-
erhöhungsspielräume und Möglichkeiten zur Begrenzun g bzw. Reduzierung der Aufwendun-
gen werden von den Unternehmen laufend geprüft. Da Großorganisationen, gleichgültig ob
in privater oder öffentlicher Trägerschaft, nach ge wissen Zeitabläufen wenig Veränderungs-
bereitschaft zeigen, werden in allen größeren öffen tlichen Unternehmen in mehrjährigen Ab-
ständen Unternehmensuntersuchungen, vorwiegend von externen Gutachtern, durchgeführt,
um Effizienzpotenziale aufzudecken und zu mobilisie ren. Schwerpunkte der Untersuchungen
können sein:
Strategische Unternehmensplanung
Aufbau- und Ablauforganisationen
Kostenstrukturanalyse
Marketing
Angemessenheit der Personalausstattung
Die Untersuchungen haben zum Ziel, die Wirtschaftli chkeit der Auftragserfüllung zu verbes-
sern, die Attraktivität des Leistungsangebotes gege nüber den jeweiligen Kundengruppen zu
erhöhen und Haushaltsbelastungen aus der Tätigkeit öffentlicher Unternehmen zu begren-
zen. Auch wenn die unmittelbaren finanziellen Wirku ngen aus der Umsetzung von Gutach-
terempfehlungen sich nicht für jedes geprüfte Unter nehmen exakt sofort quantifizieren las-
sen, sollte in gewissen zeitlichen Abständen eine E rfolgskontrolle zum Stand der Umsetzung
durchgeführt werden.
Corporate Governance Kodex
6
9. Konzernsteuerung der Stadt durch ein Konzernberich tswesen
Eine dezentrale Zusammenführung von Fach- und Finan zverantwortung innerhalb der Ge-
sellschaften erfordert, bei gleichzeitiger Konzentr ation der Gesamtverantwortung für die Fi-
nanzressourcen durch eine zentrale Konzernsteuerung bei dem/der Stadtkämmerer/in, die
notwendige Transparenz über steuerungsrelevante Dat en aus Sicht des Gesamtkonzerns in
Form eines unterjährigen Berichtswesens.
Ziel des Konzernberichtswesens
ist die Aggregation der beteiligungsbezogenen Date n zu
einem unterjährigen Konzernbericht und einer Konzern-Scorecard.
10. Steuerliche Aspekte
Unterschiedliche Rechtsformen, aber auch unterschie dliche Formen der Unternehmensfi-
nanzierung, führen zu unterschiedlichen Steuerwirku ngen. Im Interesse der Kunden der öf-
fentlichen Unternehmen und im Hinblick auf den Haus halt der Stadt Münster ist es legitim,
optimale Gestaltungsmöglichkeiten anzustreben, die die steuerliche Belastung so gering wie
möglich halten.
11. Veräußerung von städtischen Beteiligungen
Aufgrund von sich immer schneller verändernden Mark tsituationen sowie der Weiterentwick-
lung von Märkten hat die Stadt Münster zu prüfen, o b Beteiligungen veräußert und Aufgaben
auf Dritte verlagert werden sollen, wenn dies wirts chaftlicher ist und die Qualität, die zeitliche
und örtliche Verfügbarkeit der Leistungen sowie die finanziellen Belastungen für die Bürge-
rinnen und Bürger sich nicht negativ verändern. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt,
dass die Unternehmen aus Sicht der Konzernsteuerung in bestimmten Zeitabständen im
Hinblick auf eine mögliche Veräußerung überprüft werden.
B. RAHMENRICHTLINIE
1. Beteiligungsmanagement und Beteiligungscontrolli ng
Zu den Inhalten einer effektiven kommunalen Beteili gungspolitik zählt insbesondere die
Wahrnehmung eines Beteiligungsmanagements. Die Arbe it des städtischen Beteiligungsma-
nagements basiert auf dem Grundgedanken der Erhaltu ng der Selbstständigkeit der Beteili-
gung. Im Rahmen des Beteiligungsmanagements werden unter Berücksichtigung entspre-
chender parlamentarischer Beschlüsse zentrale Entsc heidungen zur zielgerichteten Wahr-
nehmung der Eigentümerinteressen getroffen. In dies em Sinne versteht es sich als Sach-
verwalter der kommunalen Aufgabe Beteiligungspoliti k und nimmt dazu Beratungsfunktionen
gegenüber den Beteiligungen wahr, prüft die Einhalt ung der aus der Gemeindeordnung re-
sultierenden Aufgaben und Pflichten und sorgt über ein entsprechend ausgestaltetes Cont-
rollingsystem für eine zielgerichtete Information d er politischen Gremien. Das Beteiligungs-
management ist für alle Fragen der städtischen Bete iligungsunternehmen zuständig. Es wird
dabei durch die fachlich zuständigen Ämter der Verwaltung unterstützt.
Durch das Beteiligungscontrolling werden die Entsch eidungen der parlamentarischen Gre-
mien und der Aufsichtsräte unterstützt.
Corporate Governance Kodex
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2. Aufgaben und Ziele des Corporate Governance Kode x
Die Aufgabe des CGK ist es, die Zusammenarbeit zwis chen Politik, Verwaltung und Beteili-
gungen auf ein sicheres Fundament zu stellen. Er so ll die Gesellschafterin Stadt Münster in
die Lage versetzen, ihre Interessen bestmöglich wah rzunehmen. Der Beteiligung dient der
CGK als Orientierung hinsichtlich der Erwartungen d er Eigentümerin an die Zusammenar-
beit. Er soll die Verantwortung der Beteiligung und die dafür notwendigen Freiheiten nicht
einschränken, sondern legt Aufgaben, Kompetenzen un d Verantwortung der für das Beteili-
gungsmanagement der Stadt Münster relevanten Akteure fest.
3. Geltungsbereich
Der Corporate Governance Kodex gilt für alle privat rechtlichen Unternehmen und Einrichtun-
gen, an denen die Stadt Münster beteiligt ist, sowi e sinngemäß für alle Eigenbetriebe, eigen-
betriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffen tlichen Rechts und Zweckverbände, so-
weit keine übergeordneten Regelungen entgegenstehen . Die Anwendung des CGK ist auch
bei Minderheitsbeteiligungen anzustreben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anteils-
mehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht . Der CGK gilt nicht für Stiftungen und
Vereine. Die Stadt Münster soll sich nur dann an ei nem Unternehmen neu beteiligen, wenn
dessen Bindung an den Corporate Governance Kodex de r Stadt Münster im Gesellschafts-
vertrag festgelegt wird.
4. Definition der beteiligten Akteure
Am Beteiligungsmanagement und Beteiligungscontrolling der Stadt Münster sind folgende
Akteure beteiligt:
Eigentümersphäre Beteiligungssphäre Externe Sphäre
• Rat
• Hauptausschuss
• Ausschuss für Finanzen, Beteili-
gungen und Liegenschaften
• Verwaltungsvorstand
• Stadtkämmerer/in
• Amt für Finanzen und Beteiligun-
gen - Beteiligungsmanagement
• Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung
und Revision
• Fachämter
• Gesellschafterversammlung
• Aufsichtsrat/
Werksausschuss/Beirat
Geschäftsführung
• Kommunalaufsicht
• Gemeindeprüfungsanstalt
• Abschlussprüfungsgesell-
schaft
Corporate Governance Kodex
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5. Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung der beteili gten Akteure
5.1 Eigentümersphäre
5.1.1 Rat
Der Rat der Stadt Münster wird bezüglich der Beteil igungen im Rahmen der nach § 41 GO
NRW zugewiesenen ausschließlichen Zuständigkeiten t ätig (erstmalige Beteiligung, Erhö-
hung, Veräußerung und Umwandlung einer Beteiligung) . Dem Rat obliegt die Beteiligungs-
politik. Er trifft die wesentlichen Eigentümerentsc heidungen und bestimmt die Handlungsfel-
der und Grundstrukturen des Konzerns. Darüber hinau s beschließt der Rat die Zielvereinba-
rungen für die Beteiligungen, die auf den strategis chen Unternehmensplanungen basieren
und in die Managementkontrakte
einfließen. Die Zielvereinbarungen gelten grundsät zlich für
einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Ein Anpassungsbedarf wird jährlich überprüft.
5.1.2 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen in Angeleg enheiten, die nicht in die ausschließli-
che Zuständigkeit des Rates fallen, soweit nicht di e Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder
der Oberbürgermeister zuständig sind. Er berät alle Angelegenheiten, die vom Rat der Stadt
zu beschließen sind und gibt entsprechende Beschlussempfehlungen.
5.1.3 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Lie genschaften (AFBL)
Aufgabe des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften ist es, für die
Beteiligungen Stellungnahmen und Empfehlungen für d en Hauptausschuss und den Rat
abzugeben. Er berät für die Anteilseignerin mit ein er Gesamtsicht für die städtischen Belan-
ge im Sinne einer strategischen, nicht operativen K onzernsteuerung über die Entwicklung
der Beteiligungen. Der AFBL nimmt somit die Funktio n des Beteiligungscontrollings wahr,
indem er die Vorlagen des Beteiligungsmanagements u nd das unterjährige Konzernbe-
richtswesen berät. Bei auftretenden Abweichungen von den Zielv ereinbarungen empfiehlt er
dem Rat ggf. geeignete Steuerungsmaßnahmen. Dabei w erden die Steuerungsmaßnahmen
der Geschäftsführung und die Empfehlungen des Aufsichtsrats berücksichtigt.
5.1.4 Verwaltungsvorstand
Der Verwaltungsvorstand wirkt bei den Zielvereinbar ungen und den darauf aufbauenden
Planungen mit. Er koordiniert die Aufgaben der Fach ämter und der Beteiligungen aus Ver-
waltungssicht. Dabei wird darauf geachtet, dass die Entscheidungen der Konzerntöchter den
Konzerninteressen entsprechen. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsvorstandes, die Ge-
schäftsführer der Beteiligungen zu den Sitzungen ei nzuladen. Die Geschäftsführungen der
Mehrheitsgesellschaften im Steuerungscluster sollen zweimal im Jahr dem Verwaltungsvor-
stand berichten und zwar zum Jahresergebnis (erstes Quartal) und zum Wirtschaftsplan
(viertes Quartal).
5.1.5 Stadtkämmerer/in
Mit der Zuordnung der Beteiligungsangelegenheiten d er Stadt Münster zum Beteiligungsma-
nagement sind diese Teil des Geschäftsbereichs des/der Stadtkämmerers/in.
Corporate Governance Kodex
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Der/Die Stadtkämmerer/in ist der/die für das Finanz wesen zuständige Bedienstete und in
dieser Funktion gemäß § 79 f. GO NRW auch für den E ntwurf der Haushaltssatzung bzw.
der Nachtragssatzung zuständig. Dadurch besteht ihm /ihr gegenüber eine besondere Infor-
mationspflicht von Seiten aller Beteiligungen über haushaltsrelevante Entwicklungen.
5.1.6 Amt für Finanzen und Beteiligungen - Beteilig ungsmanagement
Beteiligungsangelegenheiten der Stadt Münster sind dem Beteiligungsmanagement zuge-
ordnet. Das Beteiligungsmanagement nimmt die Intere ssen der Eigentümerin Stadt Münster
für
die Beteiligungen wahr. In dieser Eigenschaft ist e s Ansprechpartner und Berater für die
Beteiligungen und die Eigentümerin. Durch das Betei ligungscontrolling wird der Entschei-
dungsprozess der Eigentümerin unterstützt. Um dem B eteiligungsmanagement die Erfüllung
dieser Aufgabe zu ermöglichen, werden ihm die notwe ndigen Kompetenzen (insbesondere
ein umfassendes Informationsrecht) übertragen. Für mittelbare Beteiligungen nimmt die im
Einzelfall zu bestimmende Obergesellschaft die Aufg abe der Betreuung (Beteiligungsmana-
gement und Beteiligungscontrolling) wahr. Das Betei ligungsmanagement ist rechtzeitig zu
beteiligen, wenn dazu Entscheidungen durch die Stadt Münster getroffen werden müssen.
5.1.7 Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revisi on
Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision sind nach Möglichkeit die in § 54 HGrG
geforderten Rechte einzuräumen (Unterrichtung der R echnungsprüfungsbehörde). Es kann
bei städtischen Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafte n, wenn ein Prüfungsauftrag nach § 3 der
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster erteilt wird, u.a. Zweckmäßigkeits- und Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen sowie Prüfungen von Vergabeentscheidungen vornehmen.
5.1.8 Betroffene Fachämter
In fachlichen Angelegenheiten sind die betroffenen Ämter unmittelbare Ansprechpartner.
5.2 Gesellschaftssphäre
5.2.1 Gesellschafterversammlung
5.2.1.1 Allgemein
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Wille nsbildungsorgan der Beteiligung in der
Rechtsform einer GmbH. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und ist von der Ge-
schäftsführung unter Angabe der Tagesordnung einzub erufen. Den Gesellschaftern sind
Rechte und Pflichten auferlegt, die sich aus dem Ge setz ergeben (Änderung des Gesell-
schaftsvertrages, Einforderung von Nachschüssen, Au flösung der Gesellschaft) oder im Ge-
sellschaftsvertrag der Beteiligungen fixiert werden (Feststellung des Jahresabschlusses und
Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unte rnehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, Übernahme neuer Aufgabe n von besonderer Bedeutung im
Rahmen des Unternehmensgegenstandes, Errichtung, Er werb und Veräußerung von Unter-
nehmen und Beteiligungen). Grundlegende Rechte und Zuständigkeiten der Gesellschafter-
versammlung sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, die Überwa-
chung der Geschäftsführung sowie die strategische Steuerung.
Corporate Governance Kodex
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Die Stadt Münster ist Gesellschafterin ihrer Beteil igungsgesellschaften. Das Hauptorgan der
Stadt ist der Gemeinderat. Nach § 63 Abs. 1 GO NRW ist der Bürgermeister der gesetzliche
Vertreter der Gemeinde. In Gesellschafterversammlun gen juristischer Personen vertritt ein
vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde (§ 113 Abs. 2 GO NRW).
5.2.1.2 Aufgaben
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung der öffe ntlichen Unternehmen der Stadt
Münster orientieren sich grundsätzlich an deren ges etzlichen bzw. im Gesellschaftsvertrag
festgelegten Zuständigkeiten. Der Rat beschließt fü r die Gesellschafterin Stadt Münster für
die Unternehmen im Steuerungscluster Zielvereinbaru ngen, die auf den strategischen Unter-
nehmensplanungen der einzelnen Gesellschaften basie ren und in sog. Managementkontrak-
te einfließen. Diese gelten für einen Zeitraum von dr ei bis fünf Jahren. Ein Anpassungsbe-
darf wird jährlich überprüft. Dabei sollte sich die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaf-
ten den Zielsetzungen und den Optimierungs- und Kon solidierungsbestrebungen der Kom-
mune unterordnen. Es wird dabei unterstellt, dass d iese den öffentlichen Interessen nicht
entgegenstehen. Bei den Unternehmen, an denen die S tadt mehrheitlich beteiligt ist, sollen
alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung in d er Gesellschafterversammlung obliegen
und die von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, vorab im Rat behandelt werden.
5.2.1.3 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung
Die Jahresabschlüsse von Beteiligungsunternehmen de r Stadt Münster sollen in öffentlicher
Sitzung durch ein Ratsgremium (i. d. R. AFBL bzw. bei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
durch den Rat) beraten werden. Ebenso soll die Verg ütung der Aufsichtsräte, soweit welche
gezahlt wird, in öffentlicher Sitzung durch ein Rat sgremium behandelt werden. Der Vertreter
in der Gesellschafterversammlung wird entsprechend beauftragt.
Bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversamml ung über die Entlastung des Auf-
sichtsrates soll kein Vertreter der Stadt Münster m itwirken, der selbst Mitglied des Aufsichts-
rates ist.
Die im Beteiligungsbericht der Stadt Münster veröff entlichte Darstellung jedes Beteiligungs-
unternehmens wird auch im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
5.2.2 Aufsichtsrat/Werksausschuss/Verwaltungsrat
5.2.2.1 Allgemein
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr . 3 DrittelbG (i.d.R mehr als
500 Arbeitnehmer) ist ein Aufsichtsrat obligatorisc h. Bei einer Gesellschaft mit weniger als
500 Arbeitnehmern steht es den Gesellschaftern frei , einen fakultativen Aufsichtsrat zu bil-
den. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durc h die Gesellschafter entsandt oder durch
Wahl in der Gesellschafterversammlung bestimmt. Hie rvon ausgenommen sind Aufsichts-
ratsmitglieder, die gemäß § 4 ff. DrittelbG gewählt werden.
Der Aufsichtsrat ist das oberste Kontroll- und Über wachungsorgan. Die Aufsichtsratsmitglie-
der sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich. Alle Mitglieder des Auf-
sichtsrates unterliegen der Verschwiegenheitspflich t. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist dem
Unternehmensinteresse verpflichtet. Die Vertreter d er Stadt Münster im Aufsichtsrat haben
die Interessen der Stadt Münster zu beachten. Aufsi chtsratsmitglieder dürfen keine persönli-
chen Interessen verfolgen. Die Gemeinde muss nach § 108 Abs. 1 Satz 6 GO NRW darauf
hinwirken, einen angemessenen Einfluss bei Steuerung und Kontrolle zu erhalten und diesen
durch Gesellschaftsvertrag oder in anderer Weise si chern. Im Gesellschaftsvertrag können
Corporate Governance Kodex
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weitere Regelungen getroffen werden, die für bestim mte Geschäfte und Rechtshandlungen
von besonderer Bedeutung die Zustimmung des Aufsich tsrates vorsehen. Dies können Ent-
scheidungen sein, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grund-
legend beeinflussen. Die Wertgrenzen des Zuständigk eitskatalogs bzw. weitere Zuständig-
keitsfragen können in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festgelegt werden.
5.2.2.2 Aufgaben
Dem Aufsichtsrat obliegt die Beratung und Überwachu ng der Geschäftsführung. Er ist in
Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden. Er achtet
im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf, dass die Verfolgung operativer und strate-
gischer Ziele der Gesellschaft den strategischen Zi elen der Gesellschafter nicht entgegen-
steht. Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte durch sei ne eigene persönliche und fachliche Quali-
fikation dafür sorgen, dass es seine Aufgabe und Ve rantwortlichkeit im Sinne dieses Corpo-
rate Governance Kodex erfüllen kann. Es achtet dara uf, dass ihm für die Wahrnehmung sei-
nes/r Mandats/Mandate genügend Zeit zur Verfügung s teht. Außerdem sollen insgesamt
nicht mehr als fünf Mandate in Gesellschaften wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für den
Oberbürgermeister und den für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Beigeordneten.
In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat z ukünftig die Wertgrenzen für die unter
einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Gesc häften und Rechtshandlungen auf
ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft w erden. Der Aufsichtsrat soll regelmäßig
die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass er
einmal im Jahr über Verbesserungsmöglichkeiten berä t. Hierzu soll mindestens einmal pro
Jahr diese Thematik auf die Tagesordnung gesetzt we rden. Ggf. soll dazu eine separate
Besprechung in einer gesonderten Arbeitsgruppe oder Klausursitzung stattfinden.
Die wesentlichen Vertragsinhalte der Geschäftsführe rverträge (insbesondere die Vergü-
tungsstruktur einschl. der Versorgungsregelung) sin d vom Aufsichtsrat zu beschließen. Dies
geschieht nach Abstimmung im Personalausschuss des Aufsichtsrates, sofern dieser bei der
Beteiligung vorgesehen ist, ggf. nach vorheriger Be ratung mit dem Personaldezernenten der
Stadt Münster. Der Aufsichtsrat berät über die Beau ftragung des Abschlussprüfers. Hierbei
soll er von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerp unkte für die Abschlussprüfung festzule-
gen, Gebrauch machen. Ebenso sind Empfehlungen des Beteiligungsmanagements zu be-
rücksichtigen.
5.2.2.3 Aufsichtratsvorsitzende/r
Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert und leitet die Arbeit im Aufsichtsrat. Er soll mit der
Geschäftsführung regelmäßig Kontakt halten und mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwick-
lung und das Risikomanagement des Unternehmens bera ten. Bei wichtigen Ereignissen ist
der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich durch den Geschäftsführer zu informieren. Er soll
sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderli chenfalls eine außerordentliche Aufsichts-
ratssitzung einberufen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll auf die Einhaltun g der Verschwiegenheitsregelung durch
alle Mitglieder des Aufsichtsrates achten.
Corporate Governance Kodex
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5.2.2.4 Informationsfahrten der Aufsichtsräte städt ischer Gesellschaften
Um eine hinreichende Transparenz im Hinblick auf di e Informationsfahrten der Aufsichtsräte
der städtischen Gesellschaften zu schaffen, ist ein detailliertes Prüfraster entwickelt worden,
das in der Anlage 2 beigefügt ist. Nur unter Einhaltung dieser Kriteri en soll der Aufsichtsrat
entsprechende Beschlüsse zur Durchführung von Informationsfahrten fassen. Die Geschäfts-
führer erhalten aufgrund ihrer grundsätzlichen Vera ntwortlichkeit und Haftung ein Vetorecht
im Hinblick auf die Durchführung von Aufsichtsratsreisen.
5.2.2.5 Bildung von Ausschüssen bzw. Beiräten
Der Aufsichtsrat kann in Abhängigkeit von den spezi fischen Gegebenheiten des Unterneh-
mens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qual ifizierte Ausschüsse/Beiräte (temporär
oder dauerhaft) bilden, die der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratsarbeit und der Behand-
lung komplexer Sachverhalte dienen sollen. Der jewe ilige Vorsitzende des Ausschusses
bzw. Beirats berichtet regelmäßig an den Aufsichtsr at über die Arbeit des Ausschusses bzw.
Beirates.
5.2.2.6 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Bei der Benennung sollte seitens des Rates bzw. der Fraktion darauf geachtet werden, dass
dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, di e über die zur ordnungsgemäßen Wahr-
nehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fäh igkeiten und fachlichen Erfahrungen
verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner so llen die Tätigkeit des Unternehmens
und potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden. Eine unabhängige Beratung und
Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsicht srat wird auch dadurch ermöglicht,
dass dem Aufsichtsrat kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören soll. Die
Aufsichtsratsmitglieder haben eine Erklärung darübe r abzugeben, ob sie Beratungsaufgaben
oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausgeübt haben.
5.2.2.7 Vertretungsmöglichkeit im Aufsichtsrat
Die Aufsichtsratsmitglieder sollen an den Aufsichts ratssitzungen regelmäßig teilnehmen.
Falls ein Mitglied des Aufsichtsrates in einem Gesc häftsjahr an weniger als der Hälfte der
Sitzungen teilgenommen hat, soll dies in einem Beri cht des Aufsichtsrates an die Gesell-
schafter vermerkt werden. Abwesende Aufsichtsratsmi tglieder sollen an der Beschlussfas-
sung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse nur d adurch teilnehmen können, dass sie
ihre schriftliche Stimmabgabe durch eine andere zur Teilnahme berechtigte Person überrei-
chen lassen (Stimmbotschaft).
5.2.2.8 Vergütung des Aufsichtsrates
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, soweit w elche gezahlt wird, wird durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung festgelegt. Sie soll der Verantwortung und dem Tätigkeits-
umfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtsc haftlichen Lage des Unternehmens
Rechnung tragen. Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrate s und die Vergütungssätze der Auf-
sichtsratsmitglieder sollen im Beteiligungsbericht ausgewiesen werden, die Gesamtbezüge
des Aufsichtsrates auch im Anhang zum Jahresabschlu ss. Die vom Unternehmen an die
Mitglieder des Aufsichtsrates gezahlten Vergütungen , insbesondere Beratungs- und Vermitt-
lungsleistungen, sollen gesondert im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.
Corporate Governance Kodex
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5.2.2.9 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung.
5.2.2.10 Interessenkonflikte
Jedes Mitglied des Aufsichtrates ist dem Unternehme nsinteresse verpflichtet. Gleichzeitig
sollen die Vertreter der Stadt Münster in den Aufsi chtsratsgremien die besonderen Interes-
sen der Stadt Münster und des Rates berücksichtigen . Die städtischen Vertreter in den Auf-
sichtsräten haben die Umsetzung der im Gesellschaft svertrag festgelegten Zielsetzungen
sowie den öffentlichen Zweck der Gesellschaft sorgf ältig zu überprüfen und die Ausübung
der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinterfrage n. Sie sollen sich aktiv für die Umsetzung
des CGK der Stadt Münster einsetzen und in ihren Gr emien darauf hin arbeiten, dass die
genannten Punkte umgesetzt werden. Ein Aufsichtsrat smitglied darf bei seinen Entscheidun-
gen keine persönlichen Interessen verfolgen. Aufsic htsratsmitglieder sollen Interessenkon-
flikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Ber atung oder Organfunktion bei Kunden,
Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftsp artner der Gesellschaft entstehen kön-
nen, dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Der Auf sichtsrat soll die Gesellschafterver-
sammlung über Interessenskonflikte und deren Behand lung informieren. Wesentliche und
nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sol-
len zur Beendigung des Mandats führen. Beratungs- u nd sonstige Dienstleistungs- und
Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds, die mit der Gesellschaft abgeschlossen werden,
bedürfen ab einer Wertgrenze von 20 T€ der Zustimmu ng des Aufsichtsrates, es sei denn,
es gelten gesonderte Vereinbarungen. Unterhalb der Wertgrenze unterliegen Verträge der
Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat.
5.2.2.11 Verschwiegenheitspflicht
Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzli ch der Verschwiegenheitspflicht, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist im Au snahmefall ein Bericht an Dritte zulässig,
muss dabei gewährleistet sein, dass die Vertraulich keit gewahrt ist. Aufsichtsratsmitglieder,
die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in d en Aufsichtsrat entsandt worden sind,
unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben,
keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche A ngaben und Geheimnisse der Gesell-
schaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnis se, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis
für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
5.2.3 Geschäftsführung
5.2.3.1 Allgemein
Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehrere n Personen. Sie wird durch die Gesell-
schafterversammlung bestellt bzw. abberufen. Besteh t die Geschäftsführung aus mehreren
Personen, so soll eine Geschäftsordnung die Geschäf tsverteilung und die Zusammenarbeit
in der Geschäftsführung, insbesondere den Vertretun gsfall, regeln. Die Geschäftsordnung
muss vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Den Geschäf tsführern obliegt die Führung der
Geschäfte der Gesellschaft. Sie haben dabei die Sor gfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
beachten. Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft.
Corporate Governance Kodex
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5.2.3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten
Besetzung, Aufgaben und Rechte der Geschäftsführung ergeben sich aus den gesetzlichen
Vorschriften, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und des Anstellungsvertrages.
Die Geschäftsführung soll klare und messbare operat ive Zielvorgaben zur Umsetzung und
Realisierung des Unternehmensgegenstandes für die M itarbeiter der Gesellschaft definieren.
Sie soll ihre Pflichten zur Entwicklung strategisch er Zielvorgaben gegenüber den Gesell-
schaftern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen. Si e sorgt für ein angemessenes Risiko-
management und Risikocontrolling einschließlich ein es wirksamen internen Revisions-
/Kontrollsystems. Die interne Revision sollte nach Möglichkeit als eigenständige Stelle wahr-
genommen werden. Die Geschäftsführung soll ein Beri chtswesen implementieren. Sie infor-
miert den Aufsichtsrat und das Beteiligungsmanageme nt (betreffend der Unternehmen im
Steuerungscluster) regelmäßig, zeitnah und umfassen d über alle für das Unternehmen rele-
vanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung , der Risikolage und des Risikomana-
gements (vierteljährlich oder halbjährlich). Abweichungen von Plandaten werden erläutert.
Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß den Vorschrif-
ten des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und den
Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) auf. Sie soll den Jahresabschluss
rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat mit der Beteiligungsverwaltung abstimmen,
damit Besonderheiten, Bilanzierungsfragen und Auswi rkungen auf den städtischen Haushalt
vorab diskutiert und Vereinbarungen besser umgesetz t werden können. Die Geschäftsfüh-
rung soll sich an den gesamtstädtischen Zielen orie ntieren und damit der öffentlichen Ver-
antwortung Rechnung tragen, soweit dies im Einklang mit den von den Geschäftsführern
einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen steht.
5.2.3.3 Vergütung
Der leistungsbezogene Anteil der Geschäftsführerver gütung soll vom Aufsichtsrat unter Ein-
beziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessen er Höhe festgelegt werden. Krite-
rien für die Angemessenheit der Vergütung bilden in sbesondere die Aufgaben des Ge-
schäftsführungsmitglieds, ihre/seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und
die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berüc ksichtigung ihres/seines Vergleichs-
umfelds. Geschäftsführungsmitglieder dürfen Nebentä tigkeiten, insbesondere Aufsichtsrats-
mandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimm ung des Aufsichtsrats übernehmen.
Die Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsführung sollen im Anhang des Jahresab-
schlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen K omponenten und Sachleistungen aus-
gewiesen werden. Die Angaben sollen individualisier t erfolgen. Außerdem soll vermerkt wer-
den, ob seitens der Gesellschafter Pensionszusagen bestehen. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die Ausgestaltung neu abzuschließender Geschäftsführeranstellungsverträge.
Bestehende Verträge sind dahingehend zu prüfen, inw ieweit sie den Vorgaben des neuen
„Transparenzgesetzes“ (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unter-
nehmen im Lande Nordrhein-Westfalen) entsprechen. D ie Vergütung der Geschäftsführung
soll durch den Wirtschaftsprüfer überprüft und schr iftlich bestätigt werden. Bei eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtungen ist die Vergütung über den Stellenplan der Stadt Münster erkennbar.
5.2.3.4 Interessenkonflikte
Geschäftsführungsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem
umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie und ihre Mitarbe iter dürfen im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sons-
Corporate Governance Kodex
15
tige Vorteile fordern, annehmen oder Dritten ungere chtfertigte Vorteile gewähren. Zuwen-
dungen im sozial üblichen Rahmen sind von diesem Ve rbot ausgenommen (z.B. Weih-
nachtsgeschenke im üblichen, angemessenen Rahmen).
Die Geschäftsführungsmitglieder sind dem Unternehme nsinteresse verpflichtet. Sie dürfen
bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interes sen verfolgen und Geschäftschancen,
die dem Unternehmen zustehen, nicht für sich nutzen . Sie sollen Interessenkonflikte (insbe-
sondere wenn Befangenheitsgründe entsprechend § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW vorliegen)
dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsführungs-
mitglieder hierüber informieren. Alle Geschäfte zwi schen dem Unternehmen und Geschäfts-
führungsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Perso nen oder Unternehmen, haben bran-
chenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung
des Aufsichtsrates.
5.2.3.5 Anstellung
Eine Anstellung zum Geschäftsführer sollte i.d.R. f ür fünf Jahre erfolgen. Eine Verlängerung
der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Be-
schlusses des zuständigen Gremiums, der frühestens ein Jahr vor Vertragsablauf gefasst
werden kann. Über die Verlängerung ist jedoch späte stens sechs Monate vor Vertragsablauf
zu entscheiden. Einzelvertragliche Regelungen gehen dieser grundsätzlichen Bestimmung
vor.
5.2.3.6 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Auf sichtsrat
Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohl e des Unternehmens eng zusammen.
Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsich tsrates ist gemeinsame Aufgabe von
Geschäftsführung und Aufsichtsrat. Die Geschäftsfüh rung informiert den Aufsichtsrat regel-
mäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unte rnehmen relevanten Fragen der Pla-
nung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Sie geht auf
Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe
von Gründen ein (Quartalsbericht). Darüber hinaus s oll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet
werden, wenn unabweisbare, Erfolg gefährdende und v om Betrag her wesentliche Mehrauf-
wendungen oder Mindererträge zu erwarten sind. Der Aufsichtsrat soll die Informations- und
Berichtspflichten der Geschäftsführung nach Art und Umfang näher festlegen. Berichte der
Geschäftsführung an den Aufsichtsrat sind in der Re gel in schriftlicher Form zu erstatten.
Entscheidungsnotwendige Unterlagen werden den Mitgl iedern des Aufsichtsrates rechtzeitig
vor der Sitzung zugeleitet.
Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussi on zwischen Geschäftsführung und
Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Ver traulichkeit ist dafür von entscheiden-
der Bedeutung. Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mit-
arbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher W eise einhalten. Die Geschäftsführung be-
reitet die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse vor und nimmt regelmäßig an
den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat k ann bei Bedarf ohne die Geschäftsführung
tagen. Geschäftsführung und Aufsichtsrat beachten d ie Regeln ordnungsgemäßer Unter-
nehmensführung. Verletzen Geschäftsführungs- bzw. A ufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt in
ihrer Aufgabenwahrnehmung grob fahrlässig, so solle n sie der Gesellschaft gegenüber auf
Schadenersatz haften. Vor einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz ist eine Abstimmung
mit der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Zukünftig sollen Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Beteiligungen im Steuerungscluster
in einem gemeinsamen Bericht das Beteiligungsmanage ment jährlich über die Corporate
Corporate Governance Kodex
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Governance des jeweiligen Unternehmens informieren. Grundlage hierfür ist ein vom Beteili-
gungsmanagement erstellter Fragebogen (vgl. Anlage 3). Hierzu gehört insbesondere die
Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfeh lungen dieses Kodex. Dabei kann
auch zu Kodexanregungen („Soll/Kann-Vorschriften“) Stellung genommen werden.
5.3. Externe Sphäre
5.3.1 Abschlussprüfer
Gemäß § 108 Absatz 1 Nr. 8 GO NRW darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen
in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn ge-
währleistet ist, dass Jahresabschluss und Lageberic ht in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuc hs für große Kapitalgesellschaften
aufgestellt und geprüft werden.
5.3.2 Kommunalaufsicht
Gemäß § 115 GO NRW sind Entscheidungen der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen
unter den dort genannten Bedingungen der Aufsichtsb ehörde unverzüglich, spätestens
sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich a nzuzeigen. Über angestrebte gesell-
schaftsrechtliche Veränderungen ist daher das Betei ligungsmanagement rechtzeitig und mit
den notwendigen Unterlagen zu informieren, damit di e erforderlichen Arbeitsprozesse (politi-
sche Information, Einbindung von weiteren Verfahren sbeteiligten z.B. IHK, HWK, Gewerk-
schaften) Ziel führend eingeleitet werden können.
6. Beteiligungspolitik
6.1 Wirtschaftliche Betätigung
Die Stadt Münster betätigt sich unter den Vorausset zungen der §§ 107 ff. GO NRW wirt-
schaftlich.
6.2 Beteiligungen
Die Stadt Münster hält unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an privatrechtlichen Unter-
nehmungen und Einrichtungen. Es sind Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen möglich.
6.3 Rechtsform
Die Beteiligung ist in der Regel bei privatrechtlic her Organisation in der Rechtsform einer
GmbH, bei öffentlich-rechtlicher Organisation in de r Rechtsform einer Anstalt des öffentli-
chen Rechts oder als Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu führen.
Corporate Governance Kodex
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6.4 Gesellschaftsverträge
Neben den Inhaltsvoraussetzungen nach § 3 GmbHG sol len sich Gesellschaftsverträge bei
Neugründungen möglichst in Gliederung und Inhalt an einer einheitlichen, vom Beteili-
gungsmanagement/Beteiligungscontrolling empfohlenen Form orientieren.
Um notwendige Anpassungen zu vereinfachen , kann neben dem Gesellschaftsvertrag eine
Geschäftsordnung für Aufsichtsräte- und Geschäftsfü hrer geschaffen werden. Als Kontrollor-
gan der Beteiligung kann ein Aufsichtsrat bestellt werden.
6.5 Finanz- und Leistungsvorgaben
Der Rat beschließt Finanz- und Leistungsvorgaben in Form von Zielvereinbarungen für die
Beteiligung im Einklang mit den gesamtstädtischen Z ielen und den unternehmens- und
marktspezifischen Gegebenheiten i. d. R. in Form vo n Managementkontrakten.
Die Zielver-
einbarungen sind nach Möglichkeit mit messbaren Kennziffern zu unterlegen. Zur Festlegung
von Leistungszielen werden neben der Beteiligung au ch die für die jeweilige Beteiligung
maßgeblichen Fachämter und der Verwaltungsvorstand in den Zielfindungsprozess einge-
bunden. Der Grad der Zielerreichung kann die Grundl age für die Berechnung variabler Ge-
haltsbestandteile der Geschäftsführer bilden, sofer n dies mit dem Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers übereinstimmt.
6.6 Synergien im Gesamtkonzern Stadt
Die kontinuierliche Überprüfung und Realisierung wi rtschaftlicher und leistungsspezifischer
Synergiepotenziale im Gesamtkonzern Stadt Münster i st Gemeinschaftsaufgabe aller Kon-
zernbestandteile. Einzelinteressen ordnen sich diesem Gesamtinteresse unter.
6.7 Konzernübergreifende Steuerplanung
Im Interesse der Kunden der öffentlichen Unternehme n und aus Sicht des Haushalts der
Stadt Münster überprüft das Beteiligungsmanagement/ Beteiligungscontrolling kontinuierlich
Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belast ung im Gesamtkonzern Stadt so niedrig
wie möglich zu halten.
6.8. Stadt und Beteiligungen als Kunden
Die Stadt Münster fungiert nicht nur als Eigentümerin, sondern gegebenenfalls auch als Kun-
din der Beteiligung. Ebenso bestehen Kunden- und Li eferantenbeziehungen zwischen den
Beteiligungen. Ein Anbieterwechsel kann in Betracht gezogen werden, wenn dies dem wirt-
schaftlichen Interesse des Gesamtkonzerns Stadt Mün ster und den gesetzlichen Rahmen-
bedingungen entspricht. Individuelle Beratungs- und Managementleistungen des Beteili-
gungsmanagements/Beteiligungscontrollings, die über das übliche Maß hinausgehen, kön-
nen in Rechnung gestellt werden.
6.9 Einbindung in den kommunalen Haushalt
Nach Gesamtumstellung auf das kaufmännische Rechnun gswesen in der Kernverwaltung
erfolgt gem. § 116 Abs. 1 und 5 GO NRW die Erstellu ng eines NKF-Gesamtabschlusses
(Konzernabschlusses) zum 31.12.2010. Das Beteiligun gsmanagement sowie die einzube-
Corporate Governance Kodex
18
ziehenden voll zu konsolidierenden Unternehmen stim men sich über die Datenbereitstellung
und den Aufstellungsprozess auf der Grundlage der v om Rat am 03.02.2010 beschlossenen
Gesamtabschlussrichtlinie frühzeitig ab.
Für die Rechnungslegung gelten einheitliche Grundsätze.
6.10 Bürgschaften
Mit Beschluss vom 30.09.2009 (Ratsvorlage V/0624/20 09) hat der Rat eine Kommunale Re-
gelung der Stadt Münster über die Gewährung von Bür gschaften, insbesondere für die, die
unter die „de-minimis-Verordnung“ fallen, beschloss en. Soweit seitens der Stadt Münster
neue Bürgschaften erteilt werden, sind die Regelungen der o.g. Verordnung zu beachten.
6.11 Änderung und Erweiterung des Geschäftsfeldes e iner Beteiligung
Der Rat beschließt grundsätzlich Änderungen bzw. Er weiterungen des bestehenden Betäti-
gungsfeldes von Beteiligungen über den im Gesellsch aftsvertrag geregelten Unternehmens-
zweck hinaus. Zur Vorbereitung von Entscheidungen, die die Organisationsstruktur der Be-
teiligung verändern (z.B. Gründung einer mittelbare n Beteiligung aus Sicht der Stadt Müns-
ter), ist das Beteiligungsmanagement rechtzeitig zu informieren. Die Beteiligung kann neue
Betätigungsfelder vorschlagen.
6.12 Veräußerung von Beteiligungen
Das Beteiligungsmanagement soll anregen, Beteiligun gen zu veräußern und Aufgaben auf
Dritte zu verlagern, wenn dies wirtschaftlich ist und wenn dem keine wesentlichen kommuna-
len Interessen entgegenstehen. Zur Prüfung der wirt schaftlichen und fiskalischen Vorteilhaf-
tigkeit einer Veräußerung wird ein transparentes Be urteilungsinstrumentarium angewendet.
Zentrale Beurteilungsmaßstäbe sind dabei der Bedarf der kommunalen Leistungserstellung
und der Grad der Zielerreichung hinsichtlich der Le istungsziele, der Bestandssicherheit, der
Nachhaltigkeit des unternehmerischen Erfolgs und der Rentabilität.
6.13 Bilanzpolitik
Die Bilanzpolitik der Beteiligungen hat sich Optimi erungsbestrebungen im Gesamtkonzern
unterzuordnen. Laut § 109 Absatz 1 GO NRW sollen Un ternehmen „einen Ertrag für den
Haushalt abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt
wird.“ In diesem Sinne besteht seitens der Stadt Münster ein grundsätzliches Ausschüttungs-
interesse. Ausschüttungen werden unter Berücksichti gung der Haushalts- und Unterneh-
menssituation geplant. Gemäß § 42 a GmbHG obliegt e s der Geschäftsführung, den Jahres-
abschluss aufzustellen. Das Informationsrecht der S tadt Münster gegenüber der Geschäfts-
führung hinsichtlich der Bilanzpolitik nimmt das Be teiligungsmanage-
ment/Beteiligungscontrolling wahr. Von Seiten der B eteiligung besteht eine Informations-
pflicht gegenüber dem Beteiligungsmanagement/Beteil igungscontrolling über vorhandene
Reserven (Rücklagen, Rückstellungspolitik, Liquidität und stille Reserven).
6.14 Abschlussprüfung
Der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat der jeweiligen Beteiligung wird emp-
fohlen, die Abschlussprüfungsgesellschaft nach fünf bis sieben Jahren zu wechseln (Rotati-
Corporate Governance Kodex
19
onsprinzip). Das Beteiligungsmanagement/Beteiligungscontrolling kann für die Auswahl des
Abschlussprüfers eine Empfehlung aussprechen.
Das Beteiligungsmanagement kann Prüfungsschwerpunkt e bzw. ergänzende Prüfungsinhal-
te empfehlen. Der Abschlussprüfer ist mit einer Erw eiterung der Abschlussprüfung nach § 53
HGrG zu beauftragen. Hierzu sind im Rahmen der Absc hlussprüfung auch die Ordnungsmä-
ßigkeit der Geschäftsführung sowie die wirtschaftli chen Verhältnisse zu prüfen und zu beur-
teilen. Im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Ab-
schlussprüfer den Prüfungsstandard des Instituts de r Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
anzuwenden. Der vollständige Fragenkatalog muss Bes tandteil des Prüfungsberichts sein.
Die gleichzeitige betriebswirtschaftliche Beratung und Prüfung des Jahresabschlusses durch
die Abschlussprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen.
7. Informationsrechte und –pflichten
7.1 Wirtschafts- und Finanzpläne
Für die Erstellung von Wirtschafts- und fünfjährige n Finanzplänen der Beteiligung gelten die
gesetzlichen Vorgaben. Sie sind mit dem strategisch en Unternehmenskonzept der Beteili-
gung verbunden und berücksichtigen die qualitativen und quantitativen Zielvereinbarungen.
Die Beteiligung stellt dem Beteiligungsmanagement/B eteiligungscontrolling die aus Konzern-
sicht notwendigen Informationen zur Datenaggregatio n in der vorgegebenen Form zur Ver-
fügung.
7.2 Berichtswesen und Berichtsintensität
Die Berichterstattung der Geschäftsführung an den A ufsichtsrat orientiert sich grundsätzlich
an den Vorgaben des § 90 Absatz 1 und 2 AktG. Vorga ben des Beteiligungsmanagements
hinsichtlich der Informationen für die Konzernberic hterstattung sind zu beachten. Die Berich-
te der Beteiligung werden dem Beteiligungsmanagemen t digitalisiert zur Erstellung des Kon-
zernberichtswesens zur Verfügung gestellt. Die Berichtsintensität ric htet sich nach der kom-
munalpolitischen Bedeutung der Beteiligung und dem Risikopotenzial für den städtischen
Haushalt. Über die Berichtsintensität der Beteiligu ng entscheidet der Ausschuss für Finan-
zen, Beteiligungen und Liegenschaften. Die Beteiligung wird einer Informationskategorie ( An-
lage 1) zugeordnet.
7.3 Fristen
Vorgegebene Fristen sind einzuhalten. Sie richten s ich nach den gesetzlichen Vorgaben und
den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag. Soweit ke ine Regelung vorliegt, sind Informati-
onen an die Akteure des Beteiligungsmanagements rec htzeitig weiterzugeben, um eine an-
gemessene Bearbeitungszeit zu ermöglichen. Dies gil t insbesondere für Änderungen und
Erweiterungen des Geschäftsfeldes einer Beteiligung.
7.4 Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen/Betriebsaus schusssitzungen/Verwal-
tungsratssitzungen
Das Beteiligungsmanagement hat das Recht, an Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stim-
me teilzunehmen .
Corporate Governance Kodex
20
7.5 Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
8. Ansprechpartner
Sowohl auf Seiten der Beteiligung als auch auf Seit en des Beteiligungsmanagements ist ein
Ansprechpartner für das Beteiligungsmanagement zu b enennen. Um die Kontinuität der Zu-
sammenarbeit zu gewährleisten, sollte versucht werd en, Ansprechpartner für einen längeren
Zeitraum auszuwählen.
9. Inkrafttreten
Dieser Kodex tritt am 01.07.2011 in Kraft.
Corporate Governance Kodex
21
Anlage 1
Informationskategorien und Steuerungscluster
der steuerungsrelevanten städtischen Beteiligungen
(Stand: August 2010)
Beteili-
gung
Berichts-
intensität
Inform.-
kategorie
Steuerungscluster
Strategische
Implikation
Stadt-
werke
Quartal
A
IV (Gewinnbeteiligung mit
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
FMO
Quartal
A
IV (Gewinnbeteiligung mit
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
WBI
Halbjahr
B
IV (Gewinnbeteiligung mit
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
W+S
Halbjahr
B
IV (Gewinnbeteiligung mit
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
items
Quartal
A
IV (Gewinnbeteiligung mit
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
Halle
Quartal
A
I (Zuschussbeteiligung mit mit-
telfristig festgelegtem Budget)
Leistungsoptimierung
Zoo
Halbjahr
B
I (Zuschussbeteiligung mit mit-
telfristig festgelegtem Budget)
Leistungsoptimierung
WFM
Quartal
A
I (Zuschussbeteiligung mit mit-
telfristig festgelegtem Budget)
Leistungsoptimierung
AWM
Quartal
A
III (Gewinnbeteiligung ohne
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
citeq
Quartal
A
III (Gewinnbeteiligung ohne
Wettbewerb)
Ertragsoptimierung bei defi-
niertem Leistungsstandard
MM
Quartal
A
I (Zuschussbeteiligung mit mit-
telfristig festgelegtem Budget)
Leistungsoptimierung
Städt.
Bühnen
Quartal *
A
I (Zuschussbeteiligung mit mit-
telfristig festgelegtem Budget)
Leistungsoptimierung
* Berichtstermine zum 30.11., 28.02., 31.05. und 31.08.
(vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 01.09. – 31.08.)
Corporate Governance Kodex
22
Anlage 2
Prüfraster für Informationsfahrten*
der Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften
Inhalt
• Informationscharakter der Fahrten zur Vorbereitun g konkret anstehender Entscheidungen
der Gesellschaft oder zu Information über aktuelle Themen, die unmittelbar den Gesell-
schaftszweck betreffen und für die Mitglieder des Aufsichtsrates relevant sind
• Nachweis, dass Informationen für anstehende bzw. aktuelle Entscheidungen relevant sind
• Nachweis, dass Informationen nicht gleichwertig o der besser am Sitz der Gesellschaft
(Münster) erlangt werden können
• Programm der Fahrt muss durch Informationscharakt er geprägt sein
Rahmen
• Sitzung / Tagung muss dem geschäftsüblichen Rahme n entsprechen – hierzu zählen
auch die übliche Bewirtung und notwendige Übernachtungen
• Ort / Ziel der Informationsfahrt muss dem Gesells chaftszweck bzw. Informationsbedarf
entsprechen
• Rahmenprogramm vertretbar (sozialadäquat), wenn v on untergeordnetem zeitlichen Um-
fang (bezogen auf die für Informationen aufgewandte Zeit), z.B. Stadtführung (hierunter
fällt kein Fachprogramm im Sinne des Abschnitts „Inhalt“), ansonsten: Selbstzahler
• Gesellschaft darf nur Aufwendungen übernehmen, di e mit dem Informationszweck der
Fahrt im unmittelbaren Zusammenhang stehen (einschl . des angemessenen Rahmenpro-
gramms)
Transparenz
• Genehmigung der Informationsfahrt (in Kenntnis des Programms und einer Kostenschät-
zung) durch AR auf Vorschlag / im Einvernehmen mit Geschäftsführung / Vetorecht der
Geschäftsführung
• Genehmigung als Dienstreise (für vom Rat entsandt e Aufsichtsratsmitglieder – nur bis zur
„1. Ebene“ ** ) durch Hauptausschuss, keine Genehmigung der Infor mationsfahrt des ge-
samten Aufsichtsrates
* Mit Informationen in diesem Sinne sind Vorträge, Diskussionen und Besichtigung gemeint
** d. h. nur die, die in die unmittelbaren Gesellschaften direkt vom Rat entsandt worden sind
Corporate Governance Kodex
23
Anlage 3
Fragenkatalog
A. Fragen betreffend die Geschäftsführung
1. Sind Unternehmensuntersuchungen (vorzugsweise vo n externen Gutachtern) durchge-
führt worden, um Effizienzpotentiale aufzudecken un d zu mobilisieren? Schwerpunkte der
Untersuchungen können sein:
- Strategische Unternehmensplanung
- Aufbau- und Ablauforganisation
- Kostenstrukturanalyse
- Marketing
- Angemessenheit der Personalausstattung
Wie ist der Stand der Umsetzung?
2. Sind durch die Geschäftsführung strategische Zie lvorgaben gegenüber dem
Gesellschafter und dem Aufsichtsrat entwickelt worden?
3. Ist ein angemessenes Risikomanagement und Risiko controlling durch die Geschäftsführer
entwickelt worden?
4. Hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat und da s Beteiligungsmanagement zeitnah und
umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, Geschäftsent-
wicklung, Risikolage informiert?
5. Hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat zeitna h unterrichtet, wenn unabweisbare den
Erfolg gefährdende und vom Betrag her wesentliche M ehraufwendungen oder Minderer-
träge zu erwarten waren?
6. Hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss rec htzeitig vor der Behandlung im Auf-
sichtsrat mit der Beteiligungsverwaltung abgestimmt?
7. Ist (soweit vorgeschrieben) die Vergütung der Mi tglieder der Geschäftsführung im Anhang
des Jahresabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolg sbezogenen Komponenten und
Sachleistungen ausgewiesen worden? Ist die Vergütun g der Geschäftsführung durch den
Wirtschaftsprüfer überprüft und schriftlich bestätigt worden?
8. Sind seitens der Gesellschaft Hinweise auf wirts chaftliche und leistungsspezifische Syn-
ergiepotentiale im Gesamtkonzern Stadt Münster gegeben worden?
9. Ist ein jährlicher Wirtschaftsplan mit einer Erf olgs- und Investitionsplanung sowie einem
Stellenplan erstellt worden?
10. Sind mittelfristige Finanzplanungen, d.h. fünfj ährige Investitions-, Finanzierungs- und
Erfolgsrechnungen erstellt worden?
11. Sind unterjährige Ergebnisberichte an die Kontr ollgremien und das Beteiligungsmanage-
ment (Konzernberichtswesen) erstellt worden? Sind Planabweichungen von den Unter-
nehmensleitungen erläutert worden?
12. Ist (falls die Geschäftsführung aus zwei Person en besteht) in einer Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung, insbesondere der
Vertretungsfall, geregelt worden?
Corporate Governance Kodex
24
13. Haben Geschäftsführungsmitglieder Interessenkon flikte dem Aufsichtsrat gegenüber
offengelegt?
14. Ist das Beteiligungsmanagement rechtzeitig über angestrebte gesellschaftsrechtliche
Veränderungen mit den notwendigen Unterlagen informiert worden, damit die erforderli-
chen Arbeitsprozesse Ziel führend eingeleitet werden können?
15. Hat die Gesellschaft das Beteiligungsmanagement über vorhandene Reserven (Rückla-
gen, Rückstellungspolitik, Liquidität und stille Reserven) informiert?
16. Hat die Gesellschaft das Rotationsprinzip bei d er Bestimmung des Abschlussprüfers
eingehalten (Wechsel alle fünf bis sieben Jahre)?
B. Fragen betreffend den Aufsichtsrat
17. Sind vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die u nter einem Zustimmungsvorbehalt ste-
henden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen au f ihre Zweckmäßigkeit und Prak-
tikabilität hin überprüft werden?
18. Hat der Aufsichtsrat die Effizienz seiner Tätig keit überprüft? Hat der Aufsichtsrat einmal
im Jahr über Verbesserungsmöglichkeiten seiner Tätigkeit beraten?
19. Haben einzelne Aufsichtsratsmitglieder Erklärun gen darüber abgegeben, dass sie Bera-
tungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausgeübt
haben?
20. Haben Aufsichtsratsmitglieder Interessenkonflik te, die aufgrund einer Beratung oder
Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern
der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offengelegt?
21. Hat der Aufsichtsrat in einem Bericht an die Ge sellschafterversammlung über Interessen-
konflikte und deren Behandlung informiert?
22. Haben Mitglieder des Aufsichtsrates in einem Ge schäftsjahr an weniger als der Hälfte der
Sitzungen teilgenommen?
23. Sind die Gesamtbezüge des Aufsichtsrates (sowei t welche gezahlt werden) im Anhang
zum Jahresabschluss ausgewiesen worden?
24. Hat der Aufsichtsrat Beratungs- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge einzel-
ner Aufsichtsratsmitgliedes, die mit der Gesellscha ft abgeschlossen wurden (Wertgrenze
ab 20 T€), genehmigt?
25. Hat der Aufsichtsrat Nebentätigkeiten der Gesch äftsführungsmitglieder, insbesondere
Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, genehmigt?
26. Sind durch den Aufsichtsrat eigene Prüfungsschw erpunkte für die Abschlussprüfung
festgelegt worden? Sind Empfehlungen des Beteiligun gsmanagements berücksichtigt
worden?
Corporate Governance Kodex
25
Anlage 4
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz
AWR Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revisio n
CGK Corporate Governance Codex
DrittelbG Drittelbeteiligungs Gesetz
GO NRW Gemeindeordnung Nordrein-Westfalen
GmbHG GmbH Gesetz
HGrG Haushaltsgrundsätzegesetz
HWK Handwerkskammer
IHK Industrie- und Handelskammer
NKF Neues Kommunales Finanzmanagement
Anlage 1
5373 Zeichen
Anlage 1 I. Allgemeines 1. Die beiden Überschriften werden getauscht (erst deutsch, dann englisch). 2. Im Text werden Sollregelungen durch verbindliche Regelungen ersetzt. 3. Querverweise werden gekennzeichnet. 4. Die Beteiligungen der Stadt Münster werden über das Beteiligungsmanagement (ein Referat innerhalb des Amtes für Finanzen und Beteil igungen) gesteuert. Es ist die grundlegende Frage aufzuwerfen, ob eine zentrale St euerung der städtischen Beteiligungen nicht besser über eine Steuerungsgese llschaft erfolgen sollte (Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Beteilig ungen der Stadt Münster hält und steuert, diese Gesellschaft ihrerseits wird durch e inen Aufsichtsrat gesteuert). Die damit zusammenhängenden Fragen bedürfen einer vertieften Befassung. Die Verwaltung wird gebeten, die dazu erforderlichen Informationen in d er nächsten Ratssitzung aufbereitet zur Verfügung zu stellen. Hinweis: Angesichts der Komplexität der Fragestellung werden die gewünschten Informationen (möglicherweise unter Hinzuziehung externer Berater ) erst zu einem späteren Zeitpunkt aufbereitet. II. Im Einzelnen Zu A. 6 (S. 4): In Absatz 2, Satz 2, wird der Einschub „prinzipiell nicht auf Ineffizienz, sondern“ gestrichen. Zu A. 9 (S. 6): Folgende Textpassage wird ergänzt: „Zukünftig soll ein kurzer Risikobericht im Zusammenhang mit der balance score card erstellt werden.“ Zu A. 11 (S. 6): Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Dabei sind auch die langfristigen politischen und wirtschaftlichen Wirkungen zu berücksichtigen.“ Zu B. 1 (S. 6): Folgende Textpassage wird ergänzt: „Es werden u.a. Hinweise für die städtischen Vertreter in den Aufsichtsräten erstellt. Darüber hinaus werd en im Rahmen des Konzernberichtswesens für die Unternehmen im Steuer ungscluster Quartalsberichte im Hinblick auf das voraussichtliche Jahresergebnis, s owie eine balance score card mit Kennzahlen zur Beurteilung der Unternehmen, sowie A ussagen zum Entwicklungsrisiko und Steuerungsbedarf erstellt.“ Zu B. 3. Geltungsbereich Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: „Die Stad t Münster soll sich nur dann an einem Unternehmen neu mehrheitlich beteiligen, wenn desse n Bindung an den CGK der Stadt Münster im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Be i neuen Minderheitsbeteiligungen wird die Stadt Münster auf die Aufnahme entsprechender R egelungen in den Gesellschaftsvertrag drängen.“ „Public Corporate Governance Kodex“ für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen 2 Zu B. 5.2.1.2 (S. 10): Der letzte Satz wird gestrichen und durch folgende Textpassage ergänzt: „Bei den Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind alle wesentlichen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversam mlung obliegen, vorab im Rat zu behandeln.“ Zu B. 5.2.2.2. Aufgaben Der letzte Satz im ersten Absatz wird gestrichen un d durch folgenden Satz ergänzt: „Oberbürgermeister und der für die Beteiligungsverw altung zuständige Beigeordnete dürfen mehr als fünf Mandate wahrnehmen.“ Der dritte Satz im zweiten Absatz wird gestrichen u nd folgender Satz eingefügt: „Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass einmal pro Jahr das Thema angesprochen wird.“ Zu B. 5.2.2.4 (S. 12): Diesem Abschnitt werden folgende Sätze vorangestell t: „Aufsichtsräte müssen laufend über den aktuellen Stand der die Gesellschaft betreffenden Themen informiert sein (B. 5.2.2.2 und 5.2.2.6). Diesem Zweck können auch Ortsbesichtigungen bzw. Informationsreisen dienen.“ An den letzten Satz wird angefügt: „so er deren Ver einbarkeit mit der geltenden Rechtslage für nicht gegeben hält“. Zu B. 5.2.2.7 (S. 12): Als letzter Satz wird ergänzt: „Diese Regelung soll für alle Gesellschaften ab der neuen Ratsperiode gelten.“ Zu B. 5.2.2.9 (S. 13): Der Satz wird neu gefasst: „Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie sonstiger von einem Gutachter für Organe bzw. Organmitglieder der Gesellschaft empfohlener Versicherungen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Zu B. 5.2.2.10 (S. 13): Im vorletzten Satz wird der Teil „es sei denn, es g elten gesonderte Verpflichtungen“ gestrichen. Als neuer letzter Satz wird eingeführt: „Für entspr echende Verträge mit Angehörigen der Aufsichtsratsmitglieder i.S.v. § 31 Abs. 5 GO NRW g ilt unabhängig von der Wertgrenze eine Anzeigepflicht.“ An den vorletzten Satz wird angefügt: „incl. Nennun g der jährlichen Gesamtsumme pro betroffener Person“. Zu B. 5.2.3.3 (S. 14): Als dritter Satz wird eingefügt: „Pensionszusagen werden in der Regel nicht geleistet:“ Im vierten und im sechsten Satz werden die Sollrege lungen durch verbindliche Formulierungen ersetzt. Zu B. 5.2.3.5 (S. 14): Der zweite und der dritte Satz werden gestrichen. Der zweite Satz wird wie folgt gefasst: „Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen G remiums, der frühestens ein Jahr, spätestens jedoch neun Monate vor Vertragsablauf zu fassen ist.“ Der letzte Satz wird neu gefasst: „Bestehende einze lvertragliche Regelungen gehen dieser grundsätzlichen Bestimmung vor.“ Zu B. 6.10 (S. 18): Folgender Satz wird eingeführt: „Unter „de minimis“ wird eine Wertgrenze verstanden, bei deren Untererschreiten eine Bürgschaft keine notifizierungspflichtige Beihilfe darstellt.“
Anlage 3
2737 Zeichen
Anlage 3
23.05.2011
Änderungsantrag zur Vorlage 0167/2011
„Public Corporate Governance Kodex“ für die Stadt Münster und ihre Beteili-
gungen
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften möge beschließen:
A. Beteiligungsgrundsätze : keine Änderungen
B. Rahmenrichtlinie:
3. Geltungsbereich
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: "Die Stadt Münster soll sich nur dann an einem Unter-
nehmen neu mehrheitlich beteiligen, wenn dessen Bindung an den CGK der Stadt Münster im
Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Bei neuen Minderheitsbeteiligungen wird die Stadt Müns-
ter auf die Aufnahme entsprechender Regelungen in den Gesellschaftsvertrag drängen."
5. Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung der betei ligten Akteure
5.2.2.2 Aufgaben
Im zweiten Absatz, 3. Satz wird "einmal im Jahr" durch "mindestens einmal pro Wahlperiode"
ersetzt. Die Frage B 18 in Anlage 3 wird entsprechend angepasst.
5.2.2.4 Informationsfahrten der Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften
An den letzten Satz wird angefügt: ", so er deren Vereinbarkeit mit der geltenden Rechtslage
für nicht gegeben hält."
5.2.2.10 Interessenkonflikte
Im vorletzten Satz wird der Teil "es sei denn, es gelten gesonderte Verpflichtungen." Gestri-
chen.
An den letzten Satz wird angefügt: "incl. Nennung der jährlichen Gesamtsumme pro betroffe-
ner Person“.
5.2.3.3 Vergütung
Im vierten und im sechsten Satz werden die Sollregelungen durch verbindliche Formulierun-
gen ersetzt.
5.2.3.5 Anstellung
Der letzte Satz wird gestrichen.
6. Beteiligungspolitik
6.1.4 Abschlussprüfung
Hier wird die Empfehlung durch eine verbindliche Regelung ersetzt: "Die Abschlussprüfungs-
gesellschaft ist spätestens nach jeweils sieben Jahren zu wechseln (Rotationsprinzip).“.
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Münster
Fraktionsgeschäftsstelle
Mauritzstraße 7-8
.
48143 Münster
Telefon (0251) 4 18 43-0
.
Telefax (0251) 4 31 36
e-mail fraktion@cdu-ms.de
.
http://www.cdu-ms.de
2
Zudem sollten folgende Fragen noch geklärt werden:
Allgemein:
Ab wann sollen die verschiedenen Regelungen gelten; welche noch in der laufenden Periode, welche
erst ab 2014? Letzteres erscheint zum Beispiel bei einer Änderung der Stellvertretungsregel sinnvoll.
B.5.2.2.2:
Warum werden im ersten Absatz, letzter Satz, der OB und der für die Beteiligungsverwaltung zustän-
dige Beigeordnete ausgenommen? Bezieht sich diese Ausnahme nur auf die 5-Mandate-Regelung
oder auf den gesamten Absatz?
B 5.2.2.11 Verschwiegenheitspflicht
Hier sollte die exakte Abgrenzung zu Beratungen der Fraktionen des Rates noch einmal dargestellt
werden.
Gez. Klein und Fraktion
Anlage 2
7199 Zeichen
Anlage 2 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 . 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-muenster.de Änderungsantrag/ Anregung zur Vorlage 0167/2011 „Public Corporate Governance Kodex“ für die Stadt Münster und ihre Beteiligungen 20.05.2011 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstr. 15 48143 Münster Telefon: 0251/ 45 314 Fax: 0251/ 511 750 spdfrak@muenster.de www.spd-muenster.de Der Text lehnt sich insgesamt richtigerweise stark an den R ahmenkodex NRW an, den die kommunalen Spitzenverbände zusammen mit dem Inne n- und Finanzministerium entwickelt haben. Dennoch sind einige Änderungen und Ergänzungen erforderlich. I. Allgemeines 1. Angesichts des unaussprechlichen Titels sollten die beid en Überschriften getauscht werden (erst deutsch, dann englisch). 2. Der Text spricht fast durchweg von „sollen“, wenn tat sächlich gemeint ist, dass eine Richtlinie zu beachten ist. Der gesamte Text muss insofern bereinigt werden. 3. Querverweise sollten der besseren Handhabung halber a ls solche gekennzeichnet werden. 4. Die Beteiligungen der Stadt Münster werden über d as Beteiligungsmanagement (ein Referat innerhalb des Amt es für Finanzen und Beteiligungen) gesteuert. Es ist die grundlegende Frag e aufzuwerfen, ob eine zentrale Steuerung der städtischen Beteiligungen nicht besser über eine Steuerungsgesellschaft erfolgen sollte (Vermögensverwaltu ngsgesellschaft, die die Beteiligungen der Stadt Münster hält und steu ert, diese Gesellschaft ihrerseits wird durch einen Aufsichtsrat gesteuert). Die d amit zusammenhängenden Fragen bedürfen einer vertieften Bef assung. Die Verwaltung wird gebeten, die dazu erforderlichen Info rmationen in der nächsten Ratssitzung aufbereitet zur Verfügung zu stellen. II. Im Einzelnen Zu A.6 (S.4): In Absatz 2, Satz 2, wird der Einschub „pr inzipiell nicht auf Ineffizienz, sondern“ gestrichen. Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Bet eiligungen der Stadt Münster Anlage 2 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 . 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-muenster.de Begründung: Der Hinweis ist überflüssig. Zu A.9 (S.6): Folgender Absatz ist anzufügen: „Es ist ein Chancen- und Risikomanagement einzurichten (5.2.3.2).“ Begründung: Das möglichst frühe Erkennen von Risiken und Chancen erhö ht den Handlungsspielraum, die Risiken erfolgreich zu bewält igen und die sich bietenden Chancen konsequent auszunutzen. Zu A.11 (S.6): Nach dem ersten Satz wird folgender Sat z eingefügt: „Dabei sind auch die langfristigen politischen und wirtschaftlichen Wi rkungen zu berücksichtigen.“ Begründung: Beteiligungen dienen im Allgemeinen langfristigen ö ffentlichen Zwecken, das ist vor beabsichtigten Veräußerungen zu beachten. Zu B.1 (S.6): In Absatz 2 heißt es, dass durch das Beteili gungscontrolling die Entscheidungen der parlamentarischen Gremien und Aufsicht sräte unterstützt werden. Hier wäre es hilfreich, wenn die Unterstützungsl eistungen im Einzelnen konkret benannt werden würden. Zu B.5.2.1.2 (S.10): Der letzte Satz ist wie folgt zu f assen: „Bei den Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind a lle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung oblieg en, vorab im Rat zu behandeln.“ Begründung: Der Rat ist bei allen, nicht nur bei mehrheitlichen B eteiligungen zu befassen, und zwar bei allen Gesellschafterbeschlüssen, nich t nur den strategisch bedeutsamen. Zu B.5.2.2.4 (S.12): Diesem Abschnitt werden folgende Sätze vorangestellt: „Aufsichtsräte müssen laufend über den aktuellen Stand de r die Gesellschaft betreffenden Themen informiert sein (B.5.2.2.2 und 5 .2.2.6). Diesem Zweck können auch Ortsbesichtigungen bzw. Informationsreisen dienen.“ Begründung: Informationsfahrten können im Einzelfall sinnvoll und e rforderlich sein, das muss in den Richtlinien zum Ausdruck kommen. Es wird folgender Satz angefügt: „Werden Aufsichtsratsvergütungen gezahlt, so beteiligen sich die Aufsichtsratmitglieder in angemessene m Umfang an den Kosten erforderlicher Informationsreisen.“ Begründung: Herstellung eines inneren Zusammenhangs zwischen evtl Vergütung und Kostenbeteiligung. Der Begriff „Vetorecht“ im letzten Satz trifft nicht den Kern dessen, was gewollt ist. Es geht darum, dass der Geschäftsführer die Beschlüsse d es Aufsichtsrates durchführen muss, dabei aber ein eigenständiges Recht hat , die Vereinbarkeit des Beschlusses mit der geltenden Rechtslage zu prüfen. Kom mt er zum negativen Ergebnis, muss er dies dem Aufsichtsrat mitteilen. Eines darüber hinausgehenden Vetorechtes bedarf es nicht , es hätte auch keine Rechtsgrundlage. Anlage 2 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstraße 15 . 48143 Münster Telefon: (0251) 45 314 . Fax : (0251) 511 750 Mail: fraktion@spd-muenster.de www.spd-muenster.de Zu B.5.2.2.7 (S.12): Nach Satz 1 ist folgender Satz an zufügen: „Für jedes Aufsichtsratmitglied soll eine Stellvertretung bestellt werden.“ Der bisherige Satz 2 ist entsprechend anzupassen. Begründung: Regelung dient der reibungslosen Arbeit des Aufsichtsrates. Zu B. 5.2.2.8 (S.12): Die Letztzuständigkeit liegt beim Rat, dessen Beschlussfassungen zu beachten sind. Zu B.2.2.9 (S.13): Der Absatz wird wie folgt gefasst: Es wird empfohlen, dass die Unternehmen, an denen die Stadt Münster beteiligt ist, zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögenshaftpflicht- sowie eine Rechtschutzversicherung abschließen. Der Abschluss bedarf der Z ustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Gesellschafterversammlung. Zu B.5.2.2.10 (S.13): Der vorletzte Satz, in dem es um Verträge der Gesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied geht, muss ergä nzt werden um Angehörige des Aufsichtsratsmitgliedes (vgl. § 31 V GO nw). Begründung: GO NW stellt Ratsmitglieder und deren Angehörige gleich. Die Wertgrenze ist zu streichen. Begründung: Jeder Interessenkonflikt ist auszuschließen. Zu B.5.2.3.3 (S.14): Hinsichtlich der dort genannten Pensionszusagen ist zu regeln, dass bei Geschäftsführungsneuverträgen das Gehalt strukturell so festzusetzen ist, dass die Altersvorsorge und Altersversorgung vo m Vertragspartner selbst gesichert wird; Pensionszusagen als so lche also nicht mehr erforderlich werden. Begründung: Pensionszusagen binden die Gesellschaft langfristig ohne f esten Endzeitpunkt, sie sind auch nicht mehr zeitgemäß. Zu B.5.2.3.5 (S.14): Der zweite Satz ist wie folgt zu fassen: „Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen Gremi ums, der frühestens ein Jahr, spätestens jedoch sechs Monate vor Vertra gsablauf zu fassen ist.“ Begründung: Sprachliche Straffung. Der letzte Satz ist zu streichen. Begründung: Regelung ist zu weitgehend. Zu B.6.10 (S.18): Die dort erwähnte „de-minimis-Vero rdnung“ sollte kurz erläutert werden. Zu B.6.14 (S.18): Ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft sol lte nach fünf Jahren erfolgen. gez. Dr. Fritz Baur Wolfgang Heuer und Fraktion
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Mauritzstraße 7
- Münzstraße 15
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0167/2011/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.06.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37